Geschäftsordnung des SuS Timmel

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Geschäftsordnung des SuS Timmel
Geschäftsordnung des
SuS Timmel ev.
von 1967
Stand 01.04.2016
Inhaltsverzeichnis
Seite 01
Präambel
§1
Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung
dieser Geschäftsordnung
§2
§3
Grundsatz
Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
Seite 02 §4
§5
§6
§7
Gesamtverantwortung
Seite 03 §8
§9
§10
§11
§12
§13
§14
Tagesordnung
Seite 04 §15
§16
§17
§18
§19
§20
Stand 01.04.2016
Vertretung nach § 26 BGB
Geschäfts-planmäßige Vertretung
Einberufung
Ablauf der Sitzungen
Öffentlichkeit
Befangenheit
Beschlussfassung
Protokoll
Ausschüsse
Aufwandsentschädigungen
Beiträge/Trainer
Spielberechtigung neue Spieler-/innen
Einnahmen aus Verkäufen und Spenden
Anschaffungen und Zuschüsse
Gebäude und Sportanlage
Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand des SuS Timmel.
Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des
Vorstands, sowie die Abläufe und Vorgaben innerhalb des Vereines.
Verfahrensfragen
§1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser
Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen
noch erforderlich.
(2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist
für die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als NeinStimmen gewertet.
(3) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern
schriftlich vorgelegt worden ist.
Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
§2 Grundsatz
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen
Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der
Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
§3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
Der folgende Aufbau inkl. der Zuständigkeiten wird in einem
zusätzlichen Organigramm festgehalten.
Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
beschlossen :
a) Der / Die Vorstandsvorsitzende ist zuständig für:
Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen, Vertretung des
Vereins gegenüber Verwaltungen und Organisationen, Bilanzführung,
Rechenschaftslegung gegenüber Finanzamt (Steuererklärung).
b) Der Vorstand/Finanzen ist zuständig für:
Einzug der Mitgliederbeiträge, Verwaltung der
Mitgliederdatei, Mittelverwaltung (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes),
Bankkontakte.
c) Der Vorstand Schriftwart/Presse/Vorstandssprecher ist zuständig für :
Presseartikel, Stellungnahmen des Vorstandes, Führung der schriftlichen
Protokolle.
d) Der Vorstand Marketing & Sponsoring ist zuständig für :
Bandenwerbung, Akquirierung von neuen Werbepartnern/Sponsoren, Betreuung
der Sponsoren.
Stand 01.04.2016
e) Der Vorstand Sport/intern ist zuständig für :
sportliche Fragen innerhalb des Vereines, Jugendarbeit, Senioren, Spielsysteme.
f) Der Vorstand Sport/extern ist zuständig für :
Kommunikation mit dem DFB, NFV, Kooperationspartner VFB Oldenburg.
Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erfüllung spezieller Aufgaben zeitlich befristet
weitere Vereinsmitglieder einbinden.
§4 Gesamtverantwortung
Der Vorstand bleibt trotz der in § 2 genannten Aufgabenverteilung für alle
Entscheidungen verantwortlich, d.h., jede in eigener Verantwortung getroffene
Entscheidung ist den anderen Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form (i.d.R. per
E-Mail-Verteiler) mitzuteilen (Transparenz der Vorstandsarbeit).
Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall
§5 Vertretung nach § 26 BGB
(1) Gemäß Satzung vertritt der/die Vorstandsvorsitzende den Verein zusammen
mit seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich. Der/die
Vorstandsvorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, leitet alle Verhandlungen und
Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
(2) Der Vorstand intern/extern können nur dann von ihrem Vertretungsrecht
Gebrauch machen, wenn
• dies mit dem/der Vorstandsvorsitzenden ausdrücklich vereinbart ist,
• der Vorstand/Finanzen verhindert ist (z. B. Abwesenheit, Urlaub, Krankheit),
• ein Fall des § 181 BGB vorliegt und der/die Vorstandsvorsitzende durch die
Vertretungshandlung für den Verein persönlich betroffen ist.
§6 Geschäfts-planmäßige Vertretung
(1) Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der
Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen,
gilt folgende Vertretungsregelung:
• Der/die Vorstandsvorsitzende wird vertreten durch den Vorstand Finanzen.
• Der Vorstand Finanzen wird vertreten durch den Vorstand Sport extern.
• Der Vorstand extern wird vertreten durch den Vorstand Sport intern.
• Der Vorstand intern durch den Vorstand Marketing & Sponsoring oder den
Vorstand Vorstand Schriftwart/Presse/Vorstandssprecher.
Vorstandssitzungen
§7 Einberufung
(1) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.
(2) Die Sitzungen werden durch den/die Vorstandsvorsitzende unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich (per E-Mail) einberufen.
(3) In dringenden Fällen oder wenn der Vorstand Finanzen dieses gegenüber
dem/der Vorstandsvorsitzenden verlangt, finden außerordentliche
Vorstandssitzungen statt.
Stand 01.04.2016
§8 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden erstellt.
Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind von ihm zu berücksichtigen. Sie enthält
damit alle Anträge, die dem/der Vorstandsvorsitzenden vorgelegt werden.
Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert werden.
§9 Ablauf der Sitzungen
Die Sitzungen werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im
Vertretungsfall greifen die oben genannten Regelungen.
§10 Öffentlichkeit
(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, können aber in Abhängigkeit von
der Tagesordnung als öffentlich ausgewiesen werden.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen
geladen werden.
§11 Befangenheit
An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein
Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen
diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der/die Vorstandsvorsitzenden.
§12 Beschlussfassung
1. Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
2. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
3. Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß
festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach in
Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen.
§13 Protokoll
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen. Protokolle der öffentlichen Vorstandssitzungen
werden auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.
(2) Das Protokoll ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält bei nichtöffentlichen Sitzungen ein Protokoll der
Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben
werden darf.
Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen
§14 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gem. § 10 der Satzung Ausschüsse
berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und
Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem
Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben nach § 10 der Satzung keine Entscheidungsbefugnis.
Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten
Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten
und einbringen.
Stand 01.04.2016
§15 Aufwandsentschädigungen
Der Vorstand entscheidet unabhängig von einer Mitgliederversammlung über die
Aufwandsentschädigungen der Jugend- und Seniorentrainer und Trainer der einzelnen
Sparten.
Die Aufwandsentschädigungen werden über 10 Monate zum 1. eines jeden Monats
von August bis Mai des Folgejahres gezahlt. Dabei erhalten Jugendtrainer
(Haupttrainer) z. Zt eine Aufwandsentschädigung von 15,- Euro pro Monat.
Die Aufwandsentschädigung der einzelnen Seniorentrainer (Haupttrainer) sind nicht
festgeschrieben und werden individuell mit dem Vorstand verhandelt.
Die Betreuer der einzelnen Mannschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
§16 Beiträge/Trainer
Alle im Verein tätigen Trainer werden zur Zeit beitragsfrei gestellt. Diese Regelung
kann jeder Zeit durch den Vorstand durch einfache Abstimmung widerrufen werden.
§17 Spielberechtigung neue Spieler
Für alle neuen Spieler, Senioren oder Junioren gilt, eine Spielberechtigung wird nur
erteilt, wenn mit der Passabgabe ein Antrag auf Mitgliedschaft abgegeben wird.
Dieses ist aus versicherungstechnischen Gründen zwingend erforderlich
a) Anlage Mitgliedschaftsantrag (link)
b) Anlage Spielberechtigungsantrag (link)
§18 Einnahmen aus Verkäufen und Spenden
(1) Jeder Mannschaftsverantwortliche/Trainer erhält vom Vorstand/Finanzen eine
Kasse mit einem Grundbetrag von 30,- Euro. Die Einnahmen aus Verkäufen sind zu
jedem 1. des Monats beim Vorstand/Finanzen abzugeben.
(2) Die Einnahmen aus Spenden sind grundsätzlich über das Vereinskonto zu buchen,
erst bei ordnungsgemäßem Eingang kann eine Spendenquittung ausgestellt werden.
§19 Anschaffungen und Zuschüsse
(1) Über Anschaffungen und Zuschüsse entscheidet der Vorstand durch einfaches
Stimmrecht. Anschaffungen oder Zuschüsse müssen vorher schriftlich beantragt und
genehmigt werden. Eine Auszahlung erfolgt durch Vorlage eines Beleges
(Rechnung/Quittung)
(2) Nur in Ausnahmefällen können Vorstandsmitglieder eine mündliche Zustimmung
erteilen, diese erfordern eine zusätzliche Genehmigung durch ein weiteres
Vorstandsmitglied.
§20 Gebäude und Sportanlage
In diesem Teil wird die Nutzung und der Umgang mit Vereinsgebäude, Sportflächen
Materialien sowie Besuchern und Schiedsrichter geregelt.
Alle Mitglieder sind ein Vorbild für unsere Kinder und Jugendlichen, Sie
prägen das Verhalten im Umgang miteinander.
Der Vorstand untersagt daher allen Trainern das Rauschen und den Genuß
von Alkohol im Beisein von minderjährigen Jugendlichen !
(1) Grundsätzlich werden Gäste, Spieler oder Schiedsrichter weder beleidigt noch
körperlich angegriffen.
(2) Im Vereinsgebäude herrscht striktes Rauchverbot.
(3) Auf den Rasenflächen ist der Genuß von Alkohol sowie das Rauchen
untersagt.
Stand 01.04.2016

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