Satzung § 1 Name, Eintragung und Sitz des

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Satzung § 1 Name, Eintragung und Sitz des
Paintball Sportverein Witten e.V. Am Stämmisch Busch 2 58455 Witten Vereinsregister Nr. 4453 – Amtsgericht Bochum Vorstand: Uwe Renner (1. Vorsitzender) Angela Koch (2. Vorsitzende) Satzung § 1 Name, Eintragung und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins lautet: „ Paintball Sportverein Witten“ 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 3. Sitz des Vereins ist Witten. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck und Aufgaben des Vereins Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Paintballsports (Bewegungs‐ und Geschicklichkeitssport auf einem abgegrenzten Spielfeld nach festen Regeln), die Gründung und Unterhaltung eines vereinseigenen Paintball‐Spielfelds, die Förderung der körperlichen Ertüchtigung, des Teamgeistes, der sozialen Kompetenz und der damit im Zusammenhang stehenden Interessen seiner volljährigen Mitglieder und weiterer, an seiner Mitgliedschaft interessierter Personen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und distanziert sich von rassistischen, diskriminierenden und militärischen Absichten. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch  die Durchführung von Sportwettkämpfen, 
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die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, ggfls. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Paintball Liga (DPL), der Paintball Sport Liga (XPSL) und/oder weitere angeschlossener Sportverbände und Organisationen, die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessierte zur Förderung des Paintballsports, § 4 Nichtwirtschaftliche Tätigkeit Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 5 Finanzierung der Vereinsaufgaben Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter. § 6 Mitgliedschaft 6.1. Mitglieder (zunächst hospitierend) können alle juristischen Personen und alle natürlichen, volljährigen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jugendlichen unter 18 Jahren ist die aktive Mitgliedschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben verwehrt. 6.2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das Anerkenntnis der Satzung enthalten. Der Vorstand ist ermächtigt, ggfs. ein polizeiliches Führungszeugnis vom Antragsteller zu verlangen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Bei Einstimmigkeit wird der Antragsteller aufgenommen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand und der Zahlung der Aufnahmegebühr, welche in der Beitragsordnung geregelt ist. Die hospitierende Mitgliedschaft geht – i.d.R. frühestens nach 36 Monaten – durch Beschluss des Hauptvorstandes – sofern die Mitgliederversammlung keine Einwände äußert – in eine Vollmitgliedschaft über. 6.3. Die Mitglieder unterteilen sich in: 6.3.1. Vollmitglieder, welche sich aktiv an der Vereinsleitung und Vereinsarbeit beteiligen. Dies beinhaltet erhöhte Anforderungen bzgl. der Rechte, Pflichten sowie der Haftung, die sich aus dem Vereinsvermögen ergeben. 6.3.2. Hospitierende Mitglieder welche sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, jedoch von der Vollmitgliedschaft freigestellt sind. Diese Mitglieder unterliegen nur beschränkt den sich aus dem Vereinsvermögen ergebenden Rechten und Pflichten. Sie verfügen nicht über das Besuchs‐ und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 6.3.3. Fördermitglieder, welche die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Beitrages und/oder durch Sachspenden unterstützen. Sie verfügen nicht über das Besuchs‐ und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 6.3.4. Ehrenmitglieder, welche sich durch besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele ausgezeichnet haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt und widerrufen. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Hauptvorstand Ehrenmitglieder ernennen. Sie verfügen über das Besuchs‐ und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 6.3.5. Kurzzeitmitglieder (auch Tagesmitglieder), welche einmalig oder kurzzeitig an Ausbildungen, Trainingseinheiten oder Sportwettkämpfen teilnehmen oder den Paintballsport kennenlernen bzw. sporadisch ausüben möchten. Der Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person kann jederzeit 
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die grundsätzliche Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft festlegen oder diese Möglichkeit aufheben, die Aufnahme von Kurzzeitmitgliedern zahlenmäßig, zeitlich oder anders begrenzen/ befristen, die Aufnahme von Kurzzeitmitgliedern von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen und die Aufnahme als Tagesmitglied für einzelne Personen untersagen, Tagesmitglieder aufnehmen / ausschließen. Ein Ausschluss bedarf keiner Begründung. Gezahlte Beiträge können, müssen aber nicht zurück erstattet werden. Die Tagesmitgliedschaft gewährt Gästen des Vereins alle Rechte von Vereinsmitgliedern, ausgenommen das Besuchs‐ und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Tagesmitgliedschaft endet mit Verlassen des Vereinsgeländes, spätestens jedoch nach Beendigung des Spieltages mit dem Verlassen des letzten Vollmitgliedes/ordentlichen Mitglieds des Vereins. Für die Tagesmitgliedschaft können Beiträge abverlangt werden. Die Höhe wird durch die Beitragsverordnung geregelt. Der Vorstand kann diese bei Bedarf anpassen. 6.4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zur Jährung des Eintrittsdatums. 6.5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes fristlos ohne Rückerstattung gezahlter Beiträge ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, gegen die Hausordnung verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die 
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die Höhe der Aufnahmegebühr die monatlich zu zahlenden Beiträge und Umlagen den Umfang der Vereinsarbeit regelt. Der Vorstand kann diese im Bedarfsfall anpassen. 2. Die Mitglieder sind zur Nutzung der vereinseigenen Paintballanlage, Ihrer Einrichtungen und Spielgeräte berechtigt. Reservierungen / Terminwünsche sind mit dem Vorstand abzustimmen. Umfang der Nutzung wird in der durch die Mitgliederversammlung erlassenen Nutzungsordnung geregelt. Der Vorstand kann diese im Bedarfsfall anpassen. 3. Bei Bestellung von Paintballartikeln über Vereinsgroßhändler (z.B. Massive‐
Entertainment) können die Mitglieder ausgehandelte Preisnachlässe erhalten. § 7 Sonderrechte 1. Die Gründungsmitglieder (7 Mitglieder, die die erste Satzung zur Eintragung des Vereins ins Vereinsregister unterschrieben haben) sind beitragsbefreit und verfügen auf Mitgliederversammlungen über 5‐faches Stimmrecht. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand § 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte statt. Die Frist zur Einberufung beträgt 6 Wochen. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist zur Einberufung beträgt 1 Woche. 3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Frist zur Einberufung beträgt 3 Monate. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 7. Die Mitgliederversammlung kann online durchgeführt werden. 8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung (insbesondere §13) nichts anderes vorsieht. 11. Sollte bei besonderer Dringlichkeit die Mitgliederversammlung nicht zur Entscheidung gelangen, hat der Vorstand die Möglichkeit zur Beschlussfindung zu gelangen. 12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB (Hauptvorstand) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Vorstand kann intern selbst eine Aufgaben‐ und Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes festlegen. 3. Weitere Ämter (z.B. Kassenwart, Schriftführer, Spielfeldwart, Technikwart, Trainingsleiter, Team‐Captain) können Mitgliedern auf freiwilliger Basis übertragen werden (erweiterter Vorstand). Hierüber entscheidet bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch der Hauptvorstand. 4. Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion mit mehreren Ämtern betraut werden. 5. Der Hauptvorstand besitzt ein Vetorecht bei wichtigen Vereinsangelegenheiten. 6. Der Hauptvorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 7. Mitglieder des Hauptvorstandes können nur Vollmitglieder des Vereins werden. 8. Wiederwahl ist zulässig 9. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 10. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: 
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Einberufung der Mitgliederversammlung Vorbereitung der Mitgliederversammlung Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen Überwachung und Förderung des Sportbetriebs Planung und Durchführung sportlicher und sonstiger Vereinsveranstaltungen Vorprüfung der Gewinn‐ u. Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung Umgang mit Behörden und Verbänden Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins 11. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 11 Haftung 1. Der Verein oder der Vorstand haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums oder des durch den Verein gemieteten oder gepachteten Eigentums haftet der Verursachende und hat dem Verein und/oder dem Vermieter oder Verpächter vollen Schadensersatz zu leisten. § 12 Datenschutz Der Vorstand verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Mitglieder ausschließlich für interne Zwecke zu verwenden. § 13 Satzungsänderungen und Auflösung Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 08. Juni 2013 beschlossen und tritt in Kraft mit Eintragung ins Vereinsregister.