Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?
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Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?
Informationsblatt der Meldebehörde Stralsund „Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?“ Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG) Aufgaben und Befugnisse In der Meldebehörde der Hansestadt Stralsund, werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Maßgabe des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden in den Behörden Melderegister geführt. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personalausweisen und Reisepässen, für die Vorbereitung von Wahlen, für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung und für die Beantwortung von Aufenthaltsfragen. An andere Behörden werden Melderegisterauskünfte erteilt. Speicherung von Daten Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: • • • • • • • • • • • • • • • • • • Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. Das Landesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. • • • • • Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln. Gehört ein Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben (§ 32 Abs. 2 LMG). Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 LMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Nach § 35 Abs. 2 LMG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 LMG darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchverlage erteilen. Die Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Nach § 34a Absatz 2 LMG bietet die Meldebehörde die elektronische Melderegisterauskunft über das Internet an. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten auf diesem Wege zu widersprechen. Widersprüche müssen schriftlich erfolgen. Umzug Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Umzug innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht) Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung bei der alten Meldebehörde entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch die Meldebehörde bei der Neuanmeldung durchgeführt. Die Abmeldung, innerhalb einer Woche, ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig. Die An- oder Abmeldung muss entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Ausnahme von der Meldepflicht Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige im Wehr- oder Zivildienst, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt werden kann, dessen Meldebehörde für die Verwaltung zuständig ist. Wer nicht länger als zwei Monate eine Unterkunft bezieht ist ebenfalls von der Meldepflicht befreit. Wohnung (Begriffsbestimmung) Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen unterscheidet man zwischen einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung. Der Einwohner muss sich für eine Hauptwohnung entscheiden. Dabei ist die vorwiegend benutzte Wohnung, z.B. Wohnsitz bei verheiraten Familie, entscheidend. Ummeldung Bei der An-, Ab-, oder Ummeldung wird ein Meldeschein ausgefüllt Dieser wird vom Einwohner unterschrieben Bei Familien mit denselben Zuzugsdaten genügt ein Meldeschein, der von einem Erwachsenen unterschrieben wird Der Einwohner erhält unentgeltlich eine schriftliche Meldebestätigung • • • Meldebestätigung Die Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten: • Familienname • Vorname • Doktorgrad • Tag des Ein- oder Auszuges • Anschriften • Haupt- oder Nebenwohnung Auskunftspflicht Gegenüber der Meldebehörde ist der Einwohner auskunftspflichtig Auf Verlangen der Meldebehörde sind für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden) vorzulegen. Verletzung der Meldepflicht/ Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • • • • • die Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt Die geforderten Unterlagen nicht vorlegt Auf Verlangen der Meldebehörde nicht persönlich erscheint Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden.