Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?

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Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?
Informationsblatt der Meldebehörde Stralsund
„Welche Daten werden wann und warum in der Meldebehörde erfasst?“
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG)
Aufgaben und Befugnisse
In der Meldebehörde der Hansestadt Stralsund, werden personenbezogene Daten über alle im
Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach
Maßgabe des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) erforderlich, um die
Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben werden in den Behörden Melderegister geführt. Das Melderegister bildet die Grundlage für
die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personalausweisen und Reisepässen, für die Vorbereitung von
Wahlen, für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung und für die Beantwortung von
Aufenthaltsfragen. An andere Behörden werden Melderegisterauskünfte erteilt.
Speicherung von Daten
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
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Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der
Geburt, Sterbetag),
Staatsangehörigkeiten,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der
Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt,
Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde,
-datum,
Gültigkeitsdauer
und
Seriennummer
des
Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.
Das Landesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe
seiner Daten zu widersprechen.
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Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln. Gehört ein
Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht
derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene
gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben (§ 32 Abs. 2 LMG).
Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 LMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern
von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen
Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das Recht, der
Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
Nach § 35 Abs. 2 LMG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und
Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur
Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der
Auskunftserteilung zu widersprechen.
Nach § 35 Abs. 3 LMG darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchverlage erteilen. Die
Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Nach § 34a Absatz 2 LMG bietet die Meldebehörde die elektronische Melderegisterauskunft
über das Internet an. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten auf diesem
Wege zu widersprechen.
Widersprüche müssen schriftlich erfolgen.
Umzug
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Umzug innerhalb einer Woche bei der zuständigen
Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht)
Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung bei der alten Meldebehörde entfallen, dies wird
durch elektronischen Abgleich durch die Meldebehörde bei der Neuanmeldung durchgeführt.
Die Abmeldung, innerhalb einer Woche, ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb
Deutschlands notwendig.
Die An- oder Abmeldung muss entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten
vorgenommen werden.
Ausnahme von der Meldepflicht
Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige im Wehr- oder
Zivildienst, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.
Für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt
werden kann, dessen Meldebehörde für die Verwaltung zuständig ist.
Wer nicht länger als zwei Monate eine Unterkunft bezieht ist ebenfalls von der Meldepflicht befreit.
Wohnung (Begriffsbestimmung)
Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen unterscheidet man zwischen einer Hauptwohnung und einer
Nebenwohnung.
Der Einwohner muss sich für eine Hauptwohnung entscheiden. Dabei ist die vorwiegend benutzte
Wohnung, z.B. Wohnsitz bei verheiraten Familie, entscheidend.
Ummeldung
Bei der An-, Ab-, oder Ummeldung wird ein Meldeschein ausgefüllt
Dieser wird vom Einwohner unterschrieben
Bei Familien mit denselben Zuzugsdaten genügt ein Meldeschein, der von einem Erwachsenen
unterschrieben wird
Der Einwohner erhält unentgeltlich eine schriftliche Meldebestätigung
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Meldebestätigung
Die Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
• Familienname
• Vorname
• Doktorgrad
• Tag des Ein- oder Auszuges
• Anschriften
• Haupt- oder Nebenwohnung
Auskunftspflicht
Gegenüber der Meldebehörde ist der Einwohner auskunftspflichtig
Auf Verlangen der Meldebehörde sind für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters alle
erforderlichen Unterlagen (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden) vorzulegen.
Verletzung der Meldepflicht/ Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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die Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt
sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet,
in der er weiterhin wohnt
Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt
Die geforderten Unterlagen nicht vorlegt
Auf Verlangen der Meldebehörde nicht persönlich erscheint
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden.