E-Book: Steuerliches E-Government

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E-Book: Steuerliches E-Government
Steuerliches
E-Government
Der Trend ist unumkehrbar: Der Fiskus automatisiert immer mehr Deklarations- und Besteuerungsprozesse. Hiervon soll – zumindest perspektivisch
– nicht nur die Finanzverwaltung profitieren.
Zur Einführung der E-Bilanz erklärte das Bundesfinanzministerium (BMF):
„Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts E-Bilanz dient nachhaltig dem
Bürokratieabbau und der Verwaltungsvereinfachung: Die Unternehmen
können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und medienbruchfrei erfüllen. Die E-Bilanz ist als ein Baustein
zu sehen, der die einzelnen Stufen des steuerlichen Deklarations- und Besteuerungsprozesses organisationsübergreifend und automationsgestützt
miteinander verbindet (E-Taxation-Wertschöpfungskette). Diese Verbindung hilft, das Verwaltungshandeln evolutionär moderner, leistungsfähiger
und effizienter zu gestalten.
Durch die Standardisierung der Arbeitsabläufe der steuerlichen Gewinnermittlung bei gleichzeitig umfassender IT-Unterstützung (Risikomanagement) wird eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtsanwendung
sichergestellt. Die E-Bilanz ist überdies unabdingbare Voraussetzung für
das Institut der zeitnahen Betriebsprüfung. Denn mit der Einführung der
E-Bilanz erhält die Finanzverwaltung strukturierte Datensätze, welche zu
einer automationsunterstützten und am steuerlichen Risikopotential des
Einzelfalles ausgerichteten Auswahl der einer Betriebsprüfung zu unterziehenden Unternehmen genutzt werden können. Dies dient insgesamt der
Steuergerechtigkeit und schont Ressourcen bei Unternehmen und Verwaltung.
Darüber hinaus bieten sich den Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten
zur Hebung von Effizienzrenditen. Neben den Nutzungsmöglichkeiten von
XBRL in der allgemeinen Finanzberichterstattung, z. B. an den elektronischen Bundesanzeiger, an verbundene Unternehmen oder Banken, ist hier
die frühzeitige Erlangung von Rechtssicherheit für die Unternehmen im
Zuge der risikoorientierten Fallbearbeitung auf Seiten der Verwaltung zu
nennen.“
Die E-Bilanz ist nur ein Beispiel einer ganzen Reihe bereits eingeführter
steuerlicher E-Government-Projekte, über die diese Broschüre einen kompakten Überblick gibt.
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Inhalt
1.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
2.
Elektronische Steuererklärung (ELSteR)
3.
Vorausgefüllte Steuererklärung
4.
Elektronische Rechnungen und Betriebsprüfungen
5.
E-Bilanz
6.
Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM)
7.
Mini one stop shop (MOSS) für die Umsatzsteuer
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1. Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Am 1.1.2013 wurde die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches
Verfahren, den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM),
ersetzt. Faktisch beinhalten diese die Daten aus der Vorderseite der Lohnsteuerkarte, konkret also:
» Steuerklasse, ggf. Faktor (bei Steuerklasse IV)
» Kirchensteuermerkmal und ggf. auch das Kirchensteuermerkmal des
Ehegatten,
» Zahl der Kinderfreibeträge,
» Lohnsteuerfreibetrag und den Hinzurechnungsbetrag.
Diese Informationen sind in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt ) gespeichert. Der Arbeitgeber muss für die richtige Lohnbesteuerung diese abrufen und verwenden.
Kommt es zu einer Änderung, zum Beispiel weil ein zusätzliches Kind hinzugekommen ist und der Kinderfreibetrag dadurch erhöht wird, dann erhält
der Arbeitgeber eine Änderungsliste. Analoges gilt für einen Wechsel der
Steuerklasse, beispielsweise nach einer Scheidung.
Melderechtliche Daten wie Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder
Kirchenaustritt meldet das Einwohnermeldeamt ans BZSt. Ändern sich
andere Merkmale, muss dies der Arbeitnehmer seinem zuständigen Finanzamt mitteilen. Für die Eintragung eines Freibetrags ist der Mitarbeiter selbst
verantwortlich.
Verfahren
Mitarbeiter sollen zu Beginn einer neuen Tätigkeit ihrem Arbeitgeber folgende Informationen mitteilen:
»
»
»
»
das Geburtsdatum,
die Steueridentifikationsnummer,
ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt,
ob und in welcher Höhe ein Lohnsteuerfreibetrag abgerufen werden soll.
Neue Mitarbeiter meldet der Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank an. Zum
Monatsanfang ruft er immer die jeweils zu diesem Zeitpunkt gemeldeten
Daten zentral beim BZSt elektronisch ab, um die Lohnsteuer in der richtigen
Höhe abzuführen.
Hat der Arbeitnehmer ausnahmsweise diesem Abruf widersprochen, muss
der Lohn nach der sehr ungünstigen Steuerklasse VI versteuert werden.
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2. Elektronische
Steuererklärung
(ELSteR)
Für Unternehmer besteht bereits jetzt die Pflicht, Steuererklärungen elektronisch über das Elsteronline-Portal einzureichen. Andere Steuerpflichtige
können sich den Versand von Belegen und den Weg ins Finanzamt sparen
und ihre Einkommensteuererklärung darüber freiwillig erstellen.
Das Einreichen der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervor-
anmeldung, die monatliche Lohnsteueranmeldung und das Einreichen jährlicher Steuererklärungen ist heute Massengeschäft und funktioniert in
aller Regel reibungslos, - ob direkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt oder einem dazwischengeschalteten Steuerberater.
Finanzamt kann mit Firmen per Mail kommunizieren
Generell kann die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzamt
per E-Mail erfolgen. Per BMF-Schreiben vom 1.8.2014 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Demnach kann die
Finanzverwaltung einem Unternehmen, das in Schreiben ans Finanzamt
oder in seinem Briefkopf eine E-Mailadresse ausweist, E-Mails statt Briefe
schicken. Falls jedoch ein Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorschreibt,
muss die E-Mail elektronisch signiert werden.
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Unter www.esteuer.de betreibt
das Bayerische Landesamt für
Steuern eine Homepage zur
„Elektronischen Kommunikation
zwischen Bürgern, Unternehmen
und der Finanzverwaltung“.
Praxis-Fall:
Erfahren hat dies zuletzt eine Mutter, die gegen einen Kindergeldbescheid
per E-Mail Einspruch einlegte. Dieser wurde weder vom Finanzamt noch
vom Finanzgericht Hessen akzeptiert. Nun muss der Bundesfinanzhof, bei
dem Revision eingelegt wurde (Az. III R 26/14), entscheiden, ob die E-Mail
eine qualifizierte Signatur tragen muss und zum Beispiel De-Mail verwendet
werden muss.
Praxis – Tipp
Vorsicht bei elektronischen Einsprüchen
Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil zeigt die Tücken bei der elektronischen
Kommunikation mit dem Finanzamt auf. Weshalb der Deutsche Steuerberaterverband warnt: „Manchmal ist weniger mehr!“
Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren
angekommen ist, werden altbewährte Verfahrensschritte zunehmend
in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine
gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur.
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Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die
Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist
beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt
auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen
Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden.
Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das
Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.
Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt
die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist
einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil
(Az.: 4 K 32/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch
gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten
Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des
unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte
bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt.
Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband den
Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle
der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben
per Fax einzureichen.
Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben
dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen,
sollten Sie das Sendeprotokoll des Faxes aufheben.
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3. Vorausgefüllte
Steuererklärung
(VaSt)
Seit 2014 gibt es für die Einkommensteuer die vorausgefüllte Steuererklärung. Dieser zugrunde liegt eine Reihe an Daten, die von meldepflichtigen
Behörden und Arbeitgebern an die Finanzverwaltung geliefert werden, beispielsweise:
»
»
»
»
ie Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber,
d
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung,
Rentenauszahlungen von der Rentenversicherung sowie
Beiträge zu staatlich geförderten Riester- oder Rürup-Verträgen.
Seit Jahresanfang 2014 können bestimmte Daten für die Veranlagungsjahre
2012 und 2013 elektronisch abgerufen werden, wenn die Registrierung mit der
Steueridentifikationsnummer im ElsterOnline-Portal erfolgreich abgeschlossen
werden konnte.
Eigentlich wäre „Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung“ die ehrlichere
Bezeichnung, für die VaSt, weil von rund 2.000 möglichen Eintragungen nur
etwa 100 erfasst sind. Neben den steuerlichen Stammdaten sind dies vom
Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Mitteilungen über den
Bezug von Rentenleistungen sowie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und andere Vorsorgeleistungen wie Einzahlungen in private Rürup- und
Basisrentenversicherungsverträge. Diese Daten liegen bei der Finanzverwaltung.
Vollmachtsdatenbank für Steuerberater
Eng damit verbunden ist die Vollmachtsdatenbank. Der Steuerberater
kann vom Mandanten über eine unterschriebene Papiervollmacht ermächtigt
werden, ein elektronisches Formular der Finanzverwaltung zu aktivieren. Mit diesem schreibt sie den Mandanten mit Hinweis auf die Vollmacht für die
Mandantendatennutzung durch den Steuerberater an und verweist darauf, dass der Mandant dagegen ein Widerspruchsrecht hat.
Tut er dies während der gesetzten Frist nicht, vermerkt die Finanzverwaltung
die Vollmacht des Steuerberaters für diesen Mandanten. 35 Tage nach deren
Aktivierung kann der Steuerberater dann die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Mandantendaten im Zuge der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen.
In der von der Bundessteuerberaterkammer verwalteten Vollmachtsdatenbank
sind diese Vollmachten gespeichert. Im Juli 2014 verzeichnete diese Datenbank, in der bereits rund 500.000 Vollmachten hinterlegt sind, über 5.100
Nutzer.
Auch für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind solche Vollmachtsdatenbanken geplant.
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4. Elektronische
Rechnungen und
Betriebsprüfung
Zweifelt die Finanzverwaltung an der formellen oder inhaltlichen Richtigkeit einer Rechnung, ist stets der Vorsteuerabzug gefährdet. Rechnungen
in elektronischer Form sind Papierrechnungen weitgehend gleichgestellt.
Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass:
» die Herkunft der Rechnung echt ist,
» der Inhalt unbeschädigt und
» lesbar ist.
Wurde eine Rechnung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt,
darf der Prüfer die einzelnen gespeicherten Daten einsehen und maschinell
auswerten (Datenzugriff). Alternativ kann er einen maschinell auswertbaren Datenträger mit diesen Daten verlangen (Datenträgerüberlassung).
Praxis-Problem: PDF-Rechnungen sind nicht maschinell auswertbar
Wurde die Rechnung im gängigen PDF-Format abgespeichert, ist diese in
aller Regel vom Prüfer nicht maschinell auswertbar. Deshalb ist in diesen
Fällen eine Archivierung im ursprünglichen Datenformat bzw. im ASCIIoder CSV-Format nötig.
Lag hingegen ursprünglich eine Papierrechnung vor, die eingescannt
wurde, so war von vornherein keine maschinelle Auswertung möglich.
Hier ist eine Archivierung im PDF-Format zulässig. Schließlich muss das
Unternehmen nicht auf freiwilliger Basis die maschinelle Auswertbarkeit
ermöglichen.
Generell sind Buchungsbelege zehn Jahre zu archivieren. Innerhalb dieses
Zeitraums müssen diese jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar
gemacht werden können. Wenn es der Prüfer es verlangt, müssen die Belege unverzüglich ausgedruckt oder ohne Hilfsmittel lesbar gemacht werden.
Nicht steuerliche Daten vor digitalen Zugriff schützen
Viele mittelständische Firmen gehen nach Meinung des Bundesverbands
der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) mit digitalen Dokumenten
weniger sorgfältig um als mit Papierbelegen. Dabei erfolgen Betriebs-
prüfungen immer öfter mit Einsatz elektronischer Mittel.
Prüfer dürfen alle ihnen zugänglichen Daten verwerten. Wer hier nicht aufpasst, der kann möglicherweise Vertrauliches vor den neugierigen Blicken
des Prüfers nicht mehr schützen. Der Unternehmer selbst muss organisatorisch das Erforderliche unternehmen, dass der Prüfer nur die steuerlich
relevanten Unterlagen einsehen kann.
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Praxis – Tipp
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Rechnungswesen neben
dem HGB auch den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS
verwendet. Denn die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern wird ggf. in
Handelsbilanz, Steuerbilanz und IFRS-Jahresabschluss unterschiedlich
gehandhabt. Hier können bei IFRS einer Nutzungsdauer von 15 Jahren eine um sieben Jahre kürzere Dauer in handels- oder Steuerbilanz
gegenüberstehen. Dementsprechend unterschiedlich ist der Aufwand
für Abschreibungen für das Wirtschaftsgut.
Normalerweise müsste dem Betriebsprüfer nur der HGB-Abschluss
vorgelegt werden. Hat dieser aufgrund seines Einblicks in die divergierende Buchung nach IFRS von der 15-jährigen Nutzungsdauer erfahren,
könnte er möglicherweise in der Steuerbilanz eine Reduzierung der Abschreibung verlangen – eventuell sogar über mehrere Jahre rückwirkend,
sodass eine saftige Steuernachzahlung droht.
BVBC-Vizepräsident Axel Uhrmacher empfiehlt, dass Unternehmen klare Regeln für die digitale Dokumentenablage definieren und konsequent
einhalten sollten. Uhrmacher: „Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen besteht hier noch ein großer Nachholbedarf.“ Nicht prüfungsrelevante Dokumente wie Personalunterlagen oder Auftragsbücher
sollten durch spezielle Zugriffsrechte geschützt werden.
Der unmittelbare oder mittelbare Datenzugriff ist in einem Verwaltungsschreiben geregelt, den „Grundsätzen der Prüfung digitaler Unterlagen
(GDPdU)“. Zudem sind die „Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoBS)“ zu beachten.
Neue GoBD
Beide Verwaltungsschreiben werden jedoch voraussichtlich noch 2014
durch ein einheitliches, neues Werk ersetzt: „den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen
und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Darin stellt das BMF ihre Auffassung zu den steuer- und außersteuerlichen
» Buchführungs- und
» Aufbewahrungspflichten
unter Nutzung elektronischer IT-Systeme dar.
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Derzeit liegt der 8. Entwurf der GoBD vor. Experten rechnen mit einer baldigen Veröffentlichung der Endversion – möglicherweise wird es keine
Übergangsregelung geben.
In den Vorgängerversionen waren einige kritische Verschärfungen geplant,
die aller Voraussicht doch nicht kommen werden:
» kein Kontieren auf dem Beleg,
» Mails müssen nicht archiviert werden, wenn sie ähnlich einem Briefumschlag lediglich eine Transportfunktion haben.
Konkreter gefasst werden in den GoBD die Voraussetzungen für das ersetzende Scannen, also wenn Papierbelege zugunsten der digitalisierten
Dokumente vernichtet werden dürfen. Hier dringen berufsständische Organisationen darauf, dass das Digitalisat als gleichwertiges Beweismittel wie
das Papieroriginaldokument vor Gericht anerkannt wird.
Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
hat sich jüngst das Bayerische Landesamt für Steuern (AO-Kartei vom
19.5.2014, S 0317.1.1-3/3 St42) geäußert. Demnach müssen Unternehmen
die elektronischen Kontoauszüge ihrer Banken aufbewahren, da es sich um
originär digitale Dokumente handelt. Wer diese Dateien ausdruckt - also
eine Kopie erstellt - und die Dateien löscht, verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 Abgabenordnung.
Neuer Standard für elektronische Rechnungen (ZUGFeRD-Format)
Für den Versand von elektronischen Rechnungen gibt es verschiedene
Möglichkeiten:
» EDI-Verfahren
» De-Mail
» Elektronische Signatur.
Einen enormen Aufwind für den elektronischen Rechnungsaustausch verspricht sich die Branche vom neuen standardisierten „ZUGFeRD“-Format
für E-Rechnungen.
Am 25.6.2014 präsentierte das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) seine unter anderem mit dem Bundesinnen - und Bundeswirtschaftsministerium abgestimmte Lösung. ZUGFeRD hat das Potenzial, in
Deutschland und vielleicht EU-weit zum neuen Standard bei elektronischen
Rechnungen zu werden.
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Es verwendet ein einfaches, systematisches und marktgängiges Verfahren, eine durchgängige elektronische Prozesskette, bei dem – bildlich gesprochen
– Topf und Deckel getrennt und auch zusammen verarbeiten werden können.
Die Verknüpfung bleibt immer erhalten, selbst wenn strukturierte Daten wie
der Buchungssatz und unstrukturierte Daten wie das PDF-Rechnungs-
dokument getrennt werden.
Unverrückbar hängt am Buchungssatz die Bilddatei, die PDF-Rechnung
aus dem Dokumentenmanagementsystem. Alle wesentlichen Informationen
des Belegs wie Rechnungssteller oder Betrag werden als XML-Code an ein
äußerlich gewöhnliches PDF -Dokument angehängt. Die hinterlegten Daten
fließen automatisch in die Buchhaltung ein. Erkennungsfehler, die sich bisher
aus schlecht lesbaren PDF -Bildern ergaben, sind folglich ausgeschlossen.
ZUGFeRD bietet große Chancen zur rein elektronischen Archivierung.
Das ersetzende Scannen ist im Prinzip eine Übergangslösung, bei der
Papierbelege digitalisiert und dann in dieser Form weiterverarbeitet aber
auch archiviert werden. Bereits in Mustergerichtsverfahren konnte die Datev
im Oktober 2013 zeigen, dass diese Digitalisate dieselbe Beweiskraft haben
wie das Papieroriginal.
Benötigt wird ersetzendes Scannen, solange Rechnungen auf Papier versandt werden. Bereits heute sind auch einwandfreie durchgängige
elektronische Prozesse im Rechnungswesen darstellbar. Mit dem neuen
ZUGFeRD-Verfahren ist es technisch leicht möglich, den Buchungssatz unveränderbar mit dem Beleg zu verbinden. Damit sollten die letzten Vorbehalte der Finanzverwaltung gegen die Nutzung einer digitalen Datei statt
eines Papierdokuments entfallen. Technisch gibt es keinen Grund mehr, an
digital archivierten Belegen zu zweifeln – seien es nun Scans oder original
elektronisch übermittelte Rechnungsinformationen. Papierbergarchive sollten künftig in jedem Fall der Vergangenheit angehören.
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5. E-Bilanz
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Zur E-Bilanz gibt es auf
www.lexware.de ein separates
E-Book, das sich eingehend mit
der Einführung der E-Bilanz
beschäftigt.
Die E-Bilanz ist als elektronische Anlage zur Steuererklärung aufzufassen.
Sie betrifft alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen.
Anfang 2014 ist die Übergangsfrist für die Einführung der E-Bilanz ausgelaufen. Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 müssen Jahresabschlüsse in einer
vorgegebenen Kontenstruktur (Taxonomie) im XBRL-Datenformat elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Dafür ist ein individuelles Mapping
und Anpassung der betriebsindividuellen Kontenstruktur an der Taxonomie
erforderlich. Ab 2016 müssen Personengesellschaften erstmals in strukturierter Form
Kapitalkontenentwicklungen sowie Ergänzungs- und Sonderbilanzen für das
Jahr 2015 übermitteln. Diese neue Anforderung wirkt sich daher bereits im
laufenden Buchungsjahr 2015 aus. Die Unternehmen haben gegenüber früher deutlich mehr und detailliertere
Daten – etwa zu den Erlösen – zu liefern. Die Finanzämter können die digital
vorliegenden steuerlich relevanten Informationen viel besser und schneller
auf Plausibilität prüfen. Zudem sind perspektivisch Zeitreihen- und Branchenvergleiche möglich. Mit dem Anlegen von Datensammlungen ist zu rechnen.
Diese zielt insbesondere auf kleinere, selten geprüfte Betriebe.
Auffällige Unternehmen – und dazu können auch informationsgeizige Firmen
gehören - geraten schneller und leichter ins Raster der Betriebsprüfer. Die
automatische Auswertung bringt also vor allem der Finanzverwaltung Vorteile.
Laut Steuerberater Benjamin Feindt aus Flensburg liegen nach seinen Erfahrungswerten die Umstellungskosten bei kleineren Unternehmen, die sich weitgehend am Standardkontenrahmen orientieren, bei rund 500 Euro aufwärts
- abhängig von den Abweichungen des verwendeten Kontenrahmens von der
vorgegebenen Taxonomie.
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6. Kirchensteuerabzugsverfahren
für abgeltend
besteuerte
Kapitalerträge
Link – TiPP
Zum neuen Kirchensteuerabzugsverfahren und den abzurufenden
Kirchensteuerabzugsmerkmalen
gibt es auf www.lexware.de ein
eigenes E-Book, das sich eingehend mit der Einführung dieses
Abruf- und Quellensteuerverfahrens beschäftigt.
Ab dem 1.1.2015 müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten neben
Banken und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs), Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und an
das Finanzamt abführen. Dies betrifft vor allem die Gewinnausschüttung an
Gesellschafter.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu ein automatisiertes
Verfahren entwickelt. Um die Kirchensteuer automatisch abführen zu können, muss die GmbH als Kirchensteuerabzugsverpflichtete beim BZSt eine
elektronische Regelabfrage durchführen – und zwar zwingend jedes Jahr im
Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober.
Zuvor ist ein aufwendiges Registrierungs- und Zulassungsverfahren zu
bewältigen und vorab die Gesellschafter über den geplanten Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale und dem Widerspruchsrecht zu informieren.
Die GmbH haftet für einen korrekten und pünktlichen Quellensteuerabzug
für ihre Gesellschafter. Ziel dieses Verfahrens ist, systematisch auszuschließen, dass Kirchensteuer auf Kapitalerträge hinterzogen werden.
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7. Mini One Stop
Shop-Verfahren
(MOSS) für grenzüberschreitende elektronische
Dienstleistungen in
andere EU-Staaten
Vom neuen Mini One Stop Shop-Verfahren sind deutlich mehr Unternehmen betroffen als es auf den ersten Blick erscheinen mag, unter anderem
die Anbieter elektronischer Dienstleistungen wie Texte, Bilder, Fotos und
dergleichen, die diese innerhalb der EU grenzüberschreitend anbieten.
Mit dem MOSS wird ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, welches
die neuen und veränderten umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten vereinfachen soll.
Doch bereits vor der gesetzlich vorgeschriebenen Umsetzung zum 1.1.2015
müssen sich die betroffenen Unternehmen eingehend mit der Thematik
beschäftigen, weil gegebenenfalls
»
»
»
»
betriebswirtschaftliche sowie
technische Prozesse geändert werden müssen,
die Kalkulation von Preisen auf den Prüfstand gestellt werden muss und
die Umsatzsteuersätze der Privatkunden im EU-Ausland ermittelt werden müssen.
§ 18h UStG führt in Deutschland ein neues EU-einheitliches Verfahren der
Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen EU-Staat ein. Hierfür
wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dies ist eine Möglichkeit
für den Unternehmer, seine ausländischen Umsatzsteuerpflichten gegenüber einer zentralen Behörde, in Deutschland dem Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt, www.bzst.bund.de), zu erfüllen.
Gesetzlich wird der Ort der sonstigen Leistungen bei elektronischen
Dienstleistungen, die an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten
erbracht werden, ab 2015 gesetzlich neu bestimmt. Um an dem MOSSVerfahren teilnehmen zu dürfen, muss jedoch beim BZSt eine Registrierung
hierfür erfolgen. Ab dem 1.10.2014 will das BZSt für Anträge deutscher
Unternehmen ein Online-Portal zur Verfügung stellen, sodass rechtzeitig
ab 2015 das MOSS-Verfahren genutzt werden kann.
Die Neuregelung betrifft
» Telekommunikationsleistungen,
» Rundfunk- und Fernsehleistungen und
» auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer, also
Privatpersonen in einem anderen EU-Staat, also beispielsweise folgende Unternehmen, die von Deutschland aus solche Dienstleistungen an
Verbraucher im EU-Ausland entgeltlich erbringen (siehe Abschnitt 3a.12
Umsatzsteuer-Anwendungserlass):
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» Leistungen im Internet, die mehr als den bloßen Internetzugang er-
»
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Link – TiPP
Ein ausführliches E-Book
zu MOSS können Sie auf
www.lexware.de herunterladen.
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möglichen und Zusatzelemente umfassen (beispielsweise Zugang zu
Datingportalen, Chatforen, Nachrichten-, Reise-, Gesundheitsforen und dergleichen)
Bereitstellung von Homepages, Webhosting, Fernwartung von Software und IT-Ausrüstungen
Zurverfügungstellung von Apps, Software und deren Betreuung und
Updates
Text- und Informationslieferungen
Datenbankverzeichnisse, Suchmaschinen, Internetverzeichnisse etc.
Fotolieferungen
Musikleistungen, Download von Liedern oder Klingeltönen
Herunterladen von Filmen
Download von Onlinespielen
Fernunterrichtsleistungen, Webinare usw.
Versteigerungen im Internet und Online-Einkaufsportale sowie Marktplätze, die weitgehend automatisiert ablaufen
Onlineglücksspiele
Praxis-Beispiele:
1. Ein deutsches Unternehmen bietet entgeltlich Homepages, Webhosting
oder die Fernwartung von Programmen an, die ein Privatmann in Frankreich nutzt. 2. Ein deutscher Betreiber von kostenpflichtigen Chatforen, Datingportalen
und dergleichen hat niederländische Privatkunden.
3. Ein Verlag mit Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland
liefert an österreichische Nutzer kostenpflichtige Texte, Informationen
oder Datenbanken.
In allen genannten Beispielen liefert ein deutsches Unternehmen an einen
EU-Ausländer, der Nichtunternehmer ist, eine elektronische Dienstleistung. 15
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Fazit
Alle sieben dargestellten Themenbereiche zeigen, dass die Digitalisierung in
der Deklaration und dem Vollzug steuerlicher Pflichten immer mehr um sich
greift. Unternehmen haben anfangs meist einen höheren Umstellungsaufwand, der nicht unterschätzt werden darf.
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Impressum
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Small Business & Consumer – M. Reinert
Munzinger Straße 9
79111 Freiburg
E-Mail: [email protected]
Web: www.lexware.de
Autor: Udo Reuß, freier Wirtschafts- und Steuerjournalist, Gerolzhofen, www.udoreuss.de
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