Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule

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Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule
Prüfungsordnung / Teil A
(für alle Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden)
Prüfungsordnung / Teil B (Fachbereich Physikalische Technik)
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Prüfungsordnung / Teil A
(für alle Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden)
der Fachbereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Gartenbau und Landespflege, Gestaltung,
Informatik, Maschinenbau, Physikalische Technik, Sozialwesen sowie Weinbau und Getränketechnologie der
Fachhochschule Wiesbaden vom 12.11.1985 (genehmigt durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft
und Kunst vom 06.01.1986 - ABL. vom 28.o2.1986 S. 76-, geändert am12.06.1990, Änderung genehmigt durch
Erlaß vom 02.07ABI.)
Vorbemerkung
1. Allgemeines
1.1.
Zweck der Diplomprüfung1
1.2.
Diplomgrad
1.3.
Dauer und Gliederung des Studiums
1.4.
Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
2. Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen
2.1.
Prüfungsamt
2.2.
Prüfungsausschüsse
2.3.
Prüfungskommissionen
3. Grundstudienzertifikat, Zwischenprüfung, Teile der Diplomprüfung
3.1.
Ziel des Grundstudiums
3.2.
Grundstudienzertifikat
3.3.
Zwischenprüfung
3.4.
Teile der Diplomprüfung
4. Prüfungs- und Studienleistungen und ihre Bewertung
4.1.
Prüfungsleistungen
4.2.
Studienleistungen
4.3.
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
5. Meldung und Zulassung zu Prüfungen
5.1.
Meldung
5.2.
Zulassung
6. Diplomarbeit
6.1.
Ziel
6.2.
Betreuung
6.3.
Ausgabe, Rückgabe und Abgabe
6.4.
Form
6.5.
Bearbeitungszeit
6.6.
Bewertung
7. Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
7.1.
Nichtbestehen
7.2.
Versäumnis und Rücktritt
7.3.
Täuschung und Störung
8. Wiederholung von Prüfungsleistungen
8.1.
Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungsleistungen
8.2.
Erste Wiederholung
8.3.
Zweite Wiederholung
8.4.
Fristen
8.5.
Folgen des endgültigen Nichtbestehens
9. Akteneinsicht
9.1.
Akteneinsicht nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
9.2.
Akteneinsicht bei studienbegleitenden, schriftlichen Prüfungen
10. Widerspruch
11. Grundstudienzertifikat und Zeugnisse; Diplomurkunde
11.1.
Grundstudienzertifikat; Zwischenzeugnis und Diplomzeugnis
11.2.
Diplomurkunde
12. Ungültigkeit von Prüfungen
12.1.
Erkennung von Täuschungen
12.2.
Zulassungsmängel
12.3.
Anhörung des Kandidaten
12.4.
Ausschlußfrist
13. Einstufungsprüfung
13.1.
Voraussetzung
13.2.
Antrag
13.3.
Zulassung
13.4.
Form und Ergebnis
14. Externenprüfung
14.1.
Zuständige Fachbereiche
14.2.
Zulassungsvoraussetzungen und Meldung
14.3.
Zweck und Durchführung
14.4.
Teile der Externenprüfung
14.5.
Grundlagenprüfung
14.6.
Diplomarbeit für Externe
14.7.
Mündliche Prüfung zur Diplomarbeit
14.8.
Schriftliche und Mündliche Prüfungen
14.9.
Bewertung der Prüfungsleistungen
14.10.
Nichtbestehen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
14.11.
Wiederholung der Externenprüfung
14.12.
Diplomzeugnis, Diplomurkunde
14.13.
Ungültigkeit der Externenprüfung
14.14.
Gebühren
15. Schlußbestimmungen
15.1.
Anpassungsfrist
15.2.
Übergangsregelung
15.3.
Aufhebung bisherigen Rechts
15.4.
Inkrafttreten
Vorbemerkung
Aufgrund des S 19 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes (FHG) geben sich die oben genannten Fachbereiche mit
Zustimmung des Rats nachstehende, vom Fachbereichsrat
Architektur am 15.10.1985
Bauingenieurwesen am 01.10.1985
Elektrotechnik am 29.10 1985
Gartenbau und Landespflege am 11.11.1985
Gestaltung am 15.10.1985
Informatik am 04.06.1986
Maschinenbau am 29.10.1985
Physikalische Technik am 19.11.1985
Sozialwesen am 15.10.1985 und
Weinbau und Getränketechnologie am 14.10.1985
beschlossene gemeinsame Prüfungsordnung - Teil A -, welche die für diese Fachbereiche verbindlichen
allgemeinen Prüfungsregeln enthält. Sie wird ergänzt durch die von den vorgenannten Fachbereichen in ihren
Prüfungsordnungen - Teil B - zu treffenden fachbereichsspezifischen Regelungen.
1. Allgemeines
1.1.
Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird
festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt,
methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Grundlage zu arbeiten.
1.2.
Diplomgrad
Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zur Ausführung des 5 60 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes(HHG) in der jeweils
geltenden Fassung.
An der Fachhochschule Wiesbaden werden für die von dieser Prüfungsordnung erfaßten Studiengänge folgende
Diplomgrade verliehen:
Studiengang
Architektur
BauingenieurwesenElektrotechnik
Fernsehtechnik
Gartenbau
Innenarchitektur
Landespflege
Maschinenbau
Physikalische Technik
Weinbau und Getränketechnologie
Diplom-Ingenieur
(Fachhochschule)/
Diplom-Ingenieurin
(Fachhochschule)
Kurzform : Dipl.-Ing. (FH)
Informatik
Diplom-Informatiker
(Fachhochschule)/
Diplom-Informatikerin
(Fachhochschule)
Kurzform : Dipl.-Inform. (FH)
Kommunikationsdesign
Diplom-Designer
(Fachhochschule)/
Diplom-Designerin
(Fachhochschule)
Kurzform : Dipl.-Designer (FH)/
Dipl.-Designerin (FH)
Sozialwesen
Diplom-Sozialpädagoge
(Fachhochschule)/
Diplom-Sozialpädagogin
(Fachhochschule)
Kurzform : Dipl.-Sozialpäd. (FH)
1.3.
Dauer und Gliederung des Studiums
1.3.1
Die Studienzeit, in der in der Regel das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt
sieben Semester. Das 7. Semester ist Prüfungssemester.
Sofern ein Fachbereich in - Teil B - festlegt, daß die Diplomprüfung in der Regel bereits am Ende des 6. Semesters
durchgeführt wird, beträgt die Regelstudienzeit sechs Semester.
1.3.2
Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Dauer von Grund- und Hauptstudium ist für
die einzelnen Studiengänge im - Teil B - der Prüfungsordnung festgelegt.
1.3.3
Die für das jeweilige Studienziel erforderlichen praktischen Tätigkeiten sind mit den übrigen Teilendes
Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen. Sie werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
1.3.4
Ein Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird nicht auf die
Regelstudienzeit angerechnet.
1.3.5
Das Grundstudium schließt durch eine Zusammenfassung der Studienleistungen des Grundstudiums in
einem Grundstudienzertifikat oder mit einer Zwischenprüfung ab. Das Nähere regelt - Teil B -.
1.3.6
Das Studium endet mit der Diplomprüfung.
1.4.
Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
1.4.1
Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen einschließlich Praktika in
gleichnamigen oder anderen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
werden angerechnet, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
1.4.2
Grundstudienzertifikate, Zwischenzeugnisse oder andere gleichwertige Nachweise von Studien- und
Prüfungsleistungen, die bei mindestens gleicher Länge des Grundstudiums in gleichnamigen
Hochschulstudiengängen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag
als Abschluß des Grundstudiums anerkannt.
Wurden die in Satz 1 genannten Nachweise in nicht gleichnamigen Hochschulstudiengängen im Geltungsbereich
des HRG erworben, werden sie bei Gleichwertigkeit auf Antrag auf die Regelstudienzeit nach Ziff. 1.3.1
angerechnet.
1.4.3
Ziff. 1.4.1 und 1.4.2 gelten für in einem staatlich anerkannten Fernstudium erworbene
Leistungsentsprechend. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.
1.4.4
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit bei Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen und die Anrechnung dort erbrachter Studienzeiten sind die von der Kultusministerkonferenz und der
westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
1.4.5
Die Entscheidungen nach Ziffern 1.4.1 und 1.4.2 trifft der Prüfungsausschuß. werden einzelne Nachweise
über Studien- oder Prüfungsleistungen vorgelegt, entscheidet er im Benehmen mit dem jeweiligen Fachdozenten.
2. Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen
2.1.
Prüfungsamt
2.1.1
Das Prüfungsamt ist für die Organisation des Prüfungswesen an der Fachhochschule einschließlich der
Erteilung der Zeugnisse, Grundstudienzertifikate und Diplomurkunden zuständig.
2.1.2
Das Prüfungsamt achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der
Prorektor hat als Leiter des Prüfungsamtes das Recht an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse beratend und an
den mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen.
2.2.
Prüfungsausschüsse
2.2.1
Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen n den einzelnen Studiengängen sind die
Prüfungsausschüssen der Fachbereiche zuständig. Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat einen
Prüfungsausschuß. Er beschließt über die Anerkennung der berufspraktischen Tätigkeit nach Ziffer 1.3.3. Sollte es
sich aus organisatorischen Gründen als zweckmäßig erweisen, so benennt der Fachbereichsrat
Praktikantenbeauftragte, die dem Prüfungsausschuß zuarbeiten.
Darüber hinaus obliegen dem Prüfungsausschuß insbesondere folgende Aufgaben
1. Bestellung der Prüfer und Beisitzer (Prüfungskommission).
2. Bestimmung der Termine der zulassungspflichtigen Prüfungsleistungen und der Externenprüfung im
Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsamtes sowie deren Bekanntgabe durch den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses; jährlich sind mindestens zwei Prüfungstermine vorzusehen.
3. Entscheidung über Prüfungszulassungen.
4. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung.
5. Anregung zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.
6. Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen.
2.2.2
Dem Prüfungsausschuß gehören Professoren und Studenten/Studentinnen des Studienganges im
Verhältnis 2:1 an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat
gewählt, die Professoren für zwei Jahre, die Studenten/Studentinnen für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei
Prüfungsangelegenheiten, die ein studentisches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht
dessen Mitgliedschaft in bezug auf diese Angelegenheit. Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm
angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt
die Beschlüsse des Prüfungsausschusses aus.
2.2.3
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in
Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer
teilzunehmen.
2.2.4
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und
die Mehrheit der Professoren sichergestellt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2.2.5
Der Leiter des Prüfungsamtes gibt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und die Namen der
Vorsitzenden und ihrer Vertreter durch Aushang bekannt.
2.2.6
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind zu protokollieren.
2.2.7
Die Prüfungsausschüsse teilen dem Sekretariat des Prüfungsamtes die Prüfungsergebnisse mit.
2.3.
Prüfungskommissionen
2.3.1
Der Prüfungsausschuß bildet für die Durchführung der mündlichen Diplomprüfungen und
Zwischenprüfungen Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen bestehen bei Prüfungen in mehreren Fächern aus der entsprechenden Zahl von
Prüfern (Kollegialprüfung), ansonsten aus einem Prüfer und mindestens einem sachkundigen Beisitzer. Zur
Abnahme von Prüfungen sind die Professoren befugt. Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen sind zur Abnahme von Prüfungen befugt, soweit dies
zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich ist(§ 55 Abs. 4 Satz 2 HHG); ihre
Prüfungsbefugnis ist auf das Gebiet ihrer Lehrtätigkeit beschränkt.
Näheres regelt - Teil B -. zum Prüfer oder Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die
Prüfungen festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Ziffer 2.2.3
Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
2.3.2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
fachbereichsöffentlich bekannt. Der Termin der Prüfung ist spätestens 10 Tage vor Beginn der Prüfung
auszuhängen.
3. Grundstudienzertifikat, Zwischenprüfung, Teile der Diplomprüfung
3.1.
Ziel des Grundstudiums
Der Erwerb des Grundstudienzertifikats und die Zwischenprüfung dienen dem Nachweis, daß der Student/die
Studentin das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines/ihres
Faches angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat,
die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
3.2.
Grundstudienzertifikat
Das Grundstudienzertifikat faßt aufgrund der zugehörigen Leistungsnachweise die Studienleistungen des
Grundstudiums zusammen. Die Fachbereiche legen in - Teil B - für ihre Studiengänge diese Studienleistungen im
einzelnen fest.
3.3.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus den in mindestens drei bis maximal fünf Prüfungsfächern des Grundstudiums zu
erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen(Teilprüfungen der Zwischenprüfung) einschließlich der
anrechenbaren Studienleistungen nach Ziffer 4.2.1 Satz 1Diese Prüfungs- und Studienleistungen sowie ihre
Voraussetzungen werden von den Fachbereichen in den Prüfungsordnungen - Teil B - festgelegt.
3.4.
Teile der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen
a) der Diplomarbeit
b) mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungsleistungen in mindestens drei, höchstens sechs Prüfungsfächer
des Hauptstudiums (Teilprüfungen der Diplomprüfung).Diese Teilprüfungen können studienbegleitende
Prüfungsleistungen und/oder punktuelle Prüfungen in einem oder mehreren Abschnitten sein.
Die Fachbereiche können in - Teil B- zusätzlich ein Kolloquium zur Diplomarbeit vorsehen.
4. Prüfungs- und Studienleistungen und ihre Bewertung
4.1.
Prüfungsleistungen
4.1.1 Prüfungsleistungen in Form von studienbegleitenden oder punktuellen Prüfungen werden durch folgende
Leistungsnachweise erbracht
- mündliche Prüfungen- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen
(z.B. Studienarbeiten, Projektarbeiten)
Anzahl, Art und Dauer der Prüfungsleistungen und die Prüfungsfächer werden in den Prüfungsordnungen - Teil B für jeden Studiengang festgelegt. Dort wird auch bestimmt, bis wann die Prüfungsleistungen des Grund- und
Hauptstudiums erbracht werden sollen. Studienbegleitende Prüfungsleistungen soll der Student/die Studentin
möglichst in unmittelbaren Anschluß an die Belegung der betreffenden Lehrveranstaltung ablegen.
Punktuelle Prüfungen finden an hier für eigens festgesetzten Terminen statt und können ein Fach oder mehrere
Fächer umfassen.
Prüfungsleistungen, die Teil einer Prüfung nach Ziffern 3.3, 3.4, 13 oder 14 sind oder deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu
bewerten. Die Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende Regelungen treffen.
4.1.2
Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier
Kandidaten/Kandidatinnen abgelegt. Auch bei Kollegialprüfungen wird jeder der Kandidaten/Kandidatinnen in
einem Prüfungsfach in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Näheres regelt - Teil B -. Vor der Festsetzung der
Note hört der Prüfer die anderen Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfungsordnung - Teil B - kann
vorsehen, daß der Kandidat/die Kandidatin den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlägt.
4.1.3
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sind
in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten/der Kandidatin im
Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.
4.1.4
Zu den mündlichen Prüfungen sollen Studierende desselben Studiengangs nach Maßgabe der
räumlichen Verhältnisse als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen werden, wenn der Kandidat/die Kandidatin damit
einverstanden ist. Kandidaten/Kandidatinnen desselben Prüfungszeitraums sind als Zuhörer/Zuhörerinnen nicht
zugelassen. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind alle Zuhörer/Zuhörerinnen
ausgeschlossen. Näheres regeln die Prüfungsordnungen - Teil B -.
4.1.5
Durch die Klausuren und schriftlichen Ausarbeitungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß
er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines/ihres
Faches erfassen und Wege zu einer Lösung finden kann. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen
Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
4.1.6
In Prüfungsfächern, in denen die Prüfungen nur in Form von Klausuren abgenommen werden, kann bei
nicht mit mindestens "ausreichend" beurteilten Klausurarbeiten eine ergänzende mündliche Prüfung stattfinden. Ist
eine nochmalige Wiederholung nach Ziffer 8.3 nicht mehr möglich, muß eine ergänzende mündliche Prüfung
durchgeführt werden.
4.1.7
Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie nicht, in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
4.2.
Studienleistungen
4.2.1 Studienleistungen können außer durch die in Ziffer 4.1.1 genannten Leistungsnachweise u.a. auch durch:
- Seminarvortrag
- Konstruktions-, Berechnungs- und Entwurfsarbeiten Durchführung und Auswertung von Praktikumsversuchen
- Bearbeitung von Übungsaufgaben, Einzelthemen u.ä.
- Literaturberichte oder Dokumentation
- Arbeitsbericht, Protokolle
erbracht werden.
Die Studienleistung für ein Studienfach soll durch einen eigenständigen fachlichen Beitrag von größerem Umfang
erbracht werden. Besteht eine Studienleistung aus mehreren Teilleistungen, kann dem Studenten/der Studentin
alternativ die Möglichkeit gegeben werden, am Ende einer Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungsreihe die
Studienleistung punktuell zu erbringen, wenn nicht die besondere Art der Lehrveranstaltung diese Möglichkeit
ausschließt. Die Fachbereiche können in den Prüfungsordnungen - Teil B - ergänzende Regelungen treffen.
4.2.2
Anzahl und Art der Studienleistungen sowie die Fächer, in denen sie zu erbringen sind, werden in der
Prüfungsordnung - Teil B - für jeden Studiengang festgelegt. Dort wird auch bestimmt, bis wann die
Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums erbracht werden sollen.
Die Zahl der Studienleistungen soll im Semester nicht höher als 6, im gesamten Studium nicht höher als 24 sein.
Sofern die Prüfungsordnung - Teil B - eine Zwischenprüfung vorsieht, vermindert sich die Zahl der
Studienleistungen um die Zahl der Prüfungsfächer in der Zwischenprüfung.
4.3.
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
4.3.1
Die Noten für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen werden von den jeweiligen Prüfern
festgesetzt.
Studienleistungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung - Teil B - bei der Bewertung der
Prüfungsleistungen berücksichtigt werden, wenn die Prüfung ohnehin bestanden ist.
Studienleistungen können in die Note eines Prüfungsfaches höchstens bis zu 50% eingehen. Näheres regelt
- Teil B -.
4.3.2
1=
Für die Bewertung der Leistungen einschließlich der Diplomarbeit sind folgende Noten zu ermitteln
sehr gut
bei einem Durchschnitt
eine hervorragende Leistung
bis 1,5
2=
gut
bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5
eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt
3=
befriedigend
bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5
eine Leistung, die
durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4=
ausreichend
bei einem Durchschnitt
über 3,5 bis 4,0
eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel den
Anforderungen noch genügt
5=
nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen
bei einem Durchschnitt
erheblicher Mängel
über 4,0 den Anforderungen
nicht mehr genügt
4.3.3
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Prüfungleistungen des
Hauptstudiums mindestens "ausreichend" sind und die nach der Studienordnung des Fachbereiches für den
erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Studienleistungen vorliegen.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Grundstudiums einschließlich der
anrechenbaren Studienleistungen bestanden sind.
4.3.4
Gesamtnoten werden aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsteile errechnet. Für die
Bildung der Gesamtnote gilt Ziffer 4.3.2 entsprechend.
4.3.5
Bei der Bildung der Noten der einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtnoten wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
4.3.6
Die Gewichtung der Prüfungsteile für die Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung wird in - Teil B geregelt. Der Diplomarbeit ist ein besonderes Gewicht beizumessen, mindestens ein Drittel der Gesamtnote.
5. Meldung und Zulassung zu Prüfungen
5.1.
Meldung
5.1.1
Zur Diplomarbeit und zu den Teilprüfungen nach 3.3 und 3.4 Buchstabe b legen die Fachbereiche in
- Teil B - fest, nach welchem Studiensemester sich der Student/die Studentin hierzu anmelden soll. Die Meldung ist
schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Meldefristen sind so zu bemessen, daß
die Regelstudienzeiten eingehalten werden können. Bei der Meldung zur Diplomarbeit und bis zum Abschluß der
Diplomprüfung muß der Student/die Studentin an der Fachhochschule Wiesbaden immatrikuliert sein. Über
Ausnahmen entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit dem Fachbereich.
5.1.2
Der Meldung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen
1. das Grundstudienzertifikat bzw. das Zwischenzeugnis,
2. die Bescheinigung über die Anerkennung der geforderten berufspraktischen Tätigkeit,
3. Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit mit Angabe des von dem Studenten/der Studentin für die
Betreuung der Arbeit gewünschten Referenten, ggf. auch des für ihre Bewertung hinzuzuziehenden
Korreferenten, und deren Einverständniserklärung,
4. eine Erklärung darüber, ob der Student/die Studentin bereits eine Zwischen- oder Diplomprüfung als
Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an
einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat
oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5.- der Nachweis über den Erwerb der Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, sofern ein solcher
nach der jeweiligen Prüfungsordnung - Teil B - für die Zulassung zur Diplomarbeit gefordert wird.
Die Fachbereiche können in den Prüfungsordnungen - Teil B - ergänzende Regelungen treffen, insbesondere
die Vorlage entsprechender Nachweise nach Ziffer 5.1.1 Satz 4 und 5 verlangen.
5.1.3
Der Meldung zur Zwischenprüfung und zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung nach Ziffer 3.4
Buchstabe b sind die Leistungsnachweise über die als Voraussetzung zur Zulassung in den Prüfungsordnungen
- Teil B - festgesetzten Studienleistungen beizufügen.
5.2.
Zulassung
5.2.1
Aufgrund der mit der Meldung zur Diplomarbeit eingereichten Unterlagen entscheidet der
Prüfungsausschuß über die Zulassung zur Diplomarbeit.
Dem Kandidaten/der Kandidatin werden das Thema der Diplomarbeit sowie die Namen des Referenten und des
Korreferenten mitgeteilt; dabei sind seine/ihre Vorschläge nach Ziffer 5.1.2 Nr.3 nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. Mit der Bekanntgabe des Themas beginnt die hierfür festgesetzte Bearbeitungszeit.
5.2.2
Über die Zulassung zur Zwischenprüfung oder zu einer oder mehreren Teilprüfungen der Diplomprüfung
nach Ziffer 3.4. Buchstabe b entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der nach Ziffer 5.1.3 erforderlichen
Unterlagen.
5.2.3
Die Zulassung zur Diplomarbeit oder zu einer Prüfung nach Ziffer 5.2.2 ist abzulehnen, wenn der
Student/die Studentin
1. die in Ziffer-5.1.2 Nr.1 bis 5 oder Ziffer 5.1.3 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht,
2. die Zwischen- oder Diplomprüfungen als Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem
gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet.
5.2.4
Der Prüfungsausschuß hat ablehnende Bescheide schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird die Zulassung aufgrund fehlender Unterlagen versagt, gilt die Meldung
nach Ziffer 5.1.2 oder 5.1.3 als nicht erfolgt.
6. Diplomarbeit
6.1.
Ziel
Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist
ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die
Prüfungsordnung - Teil B - kann vorsehen, daß die Diplomarbeit mit einem Kolloquium verbunden wird.
6.2.
Betreuung
Die Diplomarbeit kann von jedem Professor und anderen nach Ziffer 2.3.1 Satz 4 prüfungsberechtigten Personen
ausgegeben und betreut werden.
6.3.
Ausgabe, Rückgabe und Abgabe
6.3.1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt da dafür, daß dem Kandidaten/der Kandidatin
rechtzeitig zu dem gewünschten Termin das Thema der Arbeit, der Referent und der Korreferent zugeteilt wird. Die
Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende Regelungen treffen.
6.3.2
Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen.
6.3.3
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden, ohne daß dies als Nichtbestehen der Diplomarbeit gilt. Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist eine
Rückgabe nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht
hat.
6.3.4
Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der in der Prüfungsordnung - Teil B - zu bestimmenden Stelle
abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Wird
die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet (5,0).
6.4.
Form
6.4.1
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens 5 Teilnehmern angefertigt
werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von
Abschnitten, Seitenzahlen, oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich
unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderung nach Ziffer 6.1 Satz 1 erfüllt. - Teil B - kann fachspezifische
Abgrenzungskriterien festlegen.
6.4.2
Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie die
Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig
verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
6.5.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit wird durch die Prüfungsordnung - Teil B - festgelegt; sie darf drei Monate
nicht überschreiten. Bei Arbeiten, die experimentelle oder sonstige spezielle Beobachtungen oder Erhebungen
zum Inhalt haben, kann die Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Das Thema der Arbeit soll
so beschaffen sein, daß es innerhalb der jeweils vorgesehenen Bearbeitungszeit bearbeitet werden kann.
6.6.
Bewertung
Diplomarbeiten werden von dem Referenten und dem Korreferenten bewertet. Der Korreferent muß ebenfalls die
Voraussetzungen des S 55 Abs.4 Satz 2 und 3 HHG erfüllen. Über das Ergebnis der Diplomarbeit ist vom
Referenten und vom Korreferenten eine Bewertung mit schriftlicher Begründung zu fertigen. Referenten und
Korreferenten haben sich auf eine Note zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, gibt die Stimme des
Referenten den Ausschlag.
7. Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
7.1.
Nichtbestehen
7.1.1
Die Diplomarbeit ist nicht bestanden, wenn
1.: die Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist oder als Gruppenarbeit nicht den
Anforderungen nach Ziffer 6.4.1 entspricht.
2.: der Kandidat/die Kandidatin die Arbeit aus Gründen die er/sie zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgeliefert
hat oder von ihr zurücktritt,
3.: der Prüfungsausschuß feststellt, daß der Kandidat/die Kandidatin eine Täuschung begangen hat oder die
Versicherung nach Ziffer 6.4.2 unwahr ist.
7.1.2
Im Falle des Nichtbestehens der Diplomprüfung erfolgt der Bescheid durch das Prüfungsamt.
7.2.
Versäumnis und Rücktritt
7.2.1
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu
einem Prüfungstermin aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nicht erscheint.
7.2.2
Kann der Kandidat/die Kandidatin aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund einen
Prüfungstermin nicht wahrnehmen oder seine/ihre Diplomarbeit nicht termingerecht beenden, so setzt der
Prüfungsausschuß einen neuen Termin fest bzw. gestattet die Anfertigung einer neuen Diplomarbeit.
7.2.3
Die für den Rücktritt und die Fristversäumnis beider Diplomarbeit und anderen Prüfungsleistungen von
dem Kandidaten/der Kandidatin geltend gemachten Gründe müssen von ihm/ihr dem Prüfungsausschuß
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber, ob es sich
um Gründe handelt, die der Kandidat/die Kandidatin zu vertreten hat, und ob der entsprechende Prüfungsteil als
nicht bestanden gilt.
7.2.4
Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen; hierbei wirken die studentischen Mitglieder des
Prüfungsausschusses mit beratender Stimme mit. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vorher Gelegenheit zum
rechtlichen Gehör zu geben. Ausführungsbestimmungen enthält die Prüfungsordnung - Teil B -.
7.3.
Täuschung und Störung
7.3.1
Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet.
7.3.2
Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird ein Kandidat/eine Kandidatin von der weiteren
Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung vom
Prüfungsausschuß überprüft wird.
7.3.3
Ziffer 7.2.4 findet entsprechende Anwendung. Wiederholung von Prüfungsleistungen
8. Wiederholung von Prüfungsleistungen
8.1.
Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungsleistungen
Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
8.2.
Erste Wiederholung
Nicht bestandene Prüfungsleistungen können ohne besondere Genehmigung einmal wiederholt werden.
8.3.
Zweite Wiederholung
Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen
Prüfungsleistungen ist zulässig; der Prüfungsausschuß kann diesbezüglich Auflagen erteilen. Der
Prüfungsausschuß bestimmt, ob einzelne Leistungen der Diplomprüfung beider Wiederholung angerechnet werden
können und erteilt einen begründeten Bescheid.
8.4.
Fristen
Wiederholungsprüfungen für nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen jeweils innerhalb von zwei, in
begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Semestern abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet das
Prüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß.
Die Ziffern 7.2.3 und 7.2.4 gelten entsprechend.
8.5.
Folgen des endgültigen Nichtbestehens
Ist die Wiederholung einer Prüfungsleistung nicht mehr möglich, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Im Falle
des endgültigen Nichtbestehens der Zwischen- oder Diplomprüfung für Studierende ist der Kandidat/die Kandidatin
zu exmatrikulieren (S 40 Abs.2 Nr.9 HHG); auf Antrag erhält er/sie gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Prüfungsamtes, welche die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Note sowie die zu der jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.
9. Akteneinsicht
9.1.
Akteneinsicht nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin ggf. auch seinem/ihrem
Rechtsbeistand, auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisse zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme. Die Fachbereiche können im - Teil B - unter Berücksichtigung des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes ergänzende Regelungen treffen.
9.2.
Akteneinsicht bei studienbegleitenden schriftlichen Prüfung
Bei studienbegleitenden schriftlichen Prüfungen kann der Student/die Studentin auf schriftlichen Antrag beim
Prüfungsausschuß innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses Einsicht in seine/ihre
Ausarbeitung nehmen; Ziffer 9.1. bleibt unberührt.
10. Widerspruch
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
beim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab,
erteilt der Rektor unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem die
Ablehnungsgründe anzugeben sind.
11. Grundstudienzertifikat und Zeugnisse; Diplomurkunde
11.1.
Grundstudienzertifikat; Zwischenzeugnis und Diplomzeugnis
11.1.1
Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch ein Grundstudienzertifikat oder ein
Zwischenzeugnis bescheinigt. Das Grundstudienzertifikat faßt aufgrund der zugehörenden Leistungsnachweise die
Studienleistungen des Grundstudiums zusammen. Das Zwischenzeugnis enthält die Noten aller Leistungen des
Grundstudiums, getrennt nach Prüfungs-, und Studienleistungen.
11.1.2
Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Noten aller Prüfungsleistungen und
der angegebenen Wahlfächer enthält. Von der Diplomarbeit werden Thema und Note angegeben. - Teil B - kann
vorsehen, daß auch Studienrichtungen und Studienschwerpunkte in das Zeugnis aufgenommen werden.
11.1.3
Die Prüfungsordnungen - Teil B - können vorsehen, daß bei besonderer Kennzeichnung auch benotete
Studienleistungen in das Zeugnis aufgenommen werden, die nicht in die Bewertung von Prüfungsleistungen nach
Ziffer 4.3.1 Satz 2 eingegangen sind.
11.1.4
Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin ist eine Gesamtnote in das Diplomzeugnis aufzunehmen.
Diese wird, wie in Ziffer 4.3.4 beschrieben, als Mittelwert nach Maßgabe der Ziffer 4.3.6 aus den einzelnen
Prüfungsteilen nach Ziffer 3.4 errechnet. Hinter der in Worten geschriebenen Note wird in Klammern der Mittelwert
mit der ersten Dezimalstelle nach dem Komma angegeben.
11.1.5
Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung oder Studienleistung
erbracht worden ist.
11.1.6
Grundstudienzertifikate sind vom Kandidaten/der Kandidatin nach Erbringung der vorgeschriebenen
Studienleistungen beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Grundstudienzertifikate und Zeugnisse werden vom
Leiter des Prüfungsamtes und vom zuständigen Dekan unterzeichnet.
11.1.7
Abdrucke je eines Formblattes eines Grundstudienzertifikats, eines Zwischen- und eines
Diplomzeugnisses sind Anlagen 1 bis 3 dieser Prüfungsordnung.
11.2.
Diplomurkunde
11.2.1
Neben dem Diplomzeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des
Zeugnisses ausgehändigt (Anlage 4a bis 4dd).
Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
11.2.2
Die Diplomurkunde wird vom Rektor der Fachhochschule und dem Dekan des Fachbereiches
unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
12. Ungültigkeit von Prüfungen
12.1.
Erkennung von Täuschungen
Hat der Kandidat/die Kandidatin bei der Prüfung getäuscht, und wird dies erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung der Kandidat die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder
teilweise für "nicht bestanden" erklären.
12.2.
Zulassungsmängel
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt ohne daß der Kandidat/die Kandidatin
hierüber täuschen wollte, und wird dies erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel
durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
12.3.
Anhörung des Kandidaten/der Kandidatin
Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung nach Ziffern 12.1 und 12.2 Gelegenheit zur Äußerung
zugeben.
12.4.
Ausschlußfrist
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Ziffer
12.1 und 12.2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
13. Einstufungsprüfung
13.1.
Voraussetzung
Wer eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 35 HHG besitzt und sich auf andere weise als durch ein
Hochschulstudium die für die erfolgreiche Beendigung eines Studiums in einem Fachbereich der Fachhochschule
Wiesbaden erforderlichen besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, kann die Zulassung zu einer
Einstufungsprüfung beantragen. Durch die Einstufungsprüfung soll festgestellt werden, für welches Semester der
Bewerber zuzulassen ist (§ 56 HHG).
13.2.
Antrag
Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist jeweils bis zum 1. Dezember oder 15. Mai eines jeden Jahres
schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdeganges,
2. öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für den
Nachweis der nach § 35 HHG geforderten Fachhochschulstudium notwendig sind,
3. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin bereits eine zwischen- oder Diplomprüfung als
Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an
einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat
oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
13.3.
Zulassung
13.3.1
Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung
des Bewerbers/der Bewerberin zur Einstufungsprüfung.
13.3.2
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin
1. eine der in Ziffer 13.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. die in Ziffer 13.2 Satz 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht oder der in Ziffer 5.2.3
Satz 1 Nr.2 genannte Versagungsgrund vorliegt.
Das Prüfungsamt erteilt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
13.4.
Form und Ergebnis
13.4.1
Wird der Bewerber/die Bewerberin zur Einstufungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuß
schriftlich fest, in welchen Prüfungsfächern, in welcher Form und wann die Prüfung abzulegen ist und ob und ggf.
welche weitere Teilleistungen zu erbringen sind.
13.4.2
Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ist ein Zeugnis (Anlage 5) zu erteilen, in dem festgestellt wird,
welche Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden und in welches Semester der Bewerber/die Bewerberin
eingestuft wird.
14. Externenprüfung
14.1.
Zuständige Fachbereiche
An der Fachhochschule Wiesbaden können in folgenden von dieser Prüfungsordnung erfaßten Fachbereiche
Externenprüfungen abgelegt werden:
- Elektrotechnik
- Gartenbau und Landespflege- Physikalische Technik
- Weinbau und Getränketechnologie
14.2.
Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Externenprüfung
14.2.1
Zur Externenprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer sich auf andere Weise als durch ein Studium an einer
Fachhochschule des Landes oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule vorbereitet hat und nachweist,
daß er
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2. eine nach § 35 HHG für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums geforderte Zugangsberechtigung
besitzt,
3. mindestens 5 Jahre eine dem angestrebten Abschluß förderliche berufliche Tätigkeit abgeleistet hat und
4. seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz im Lande Hessen oder in einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat, in dem hessische
Bewerber/Bewerberinnen Externenprüfungen ablegen können.
Welche beruflichen Tätigkeiten als förderlich im Sinne von Satz 1 Nr.3 anzusehen sind, entscheidet das
Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich. Die Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende
Regelungen treffen.
14.2.2
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt. Sie muß spätestens einen Monat vor
dem angestrebten Termin für die Grundlagenprüfung vorliegen.
14.2.3
Der Anmeldung sind beizufügen
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2. die Nachweise nach Ziffer 14.2.1,
3. Angaben und Nachweise über die Art der Vorbereitung auf die Externenprüfung,
4. eine Erklärung entsprechend Ziffer 13.2 Satz 2 Nr.3.
14.2.4
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung.
14.2.5
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin
1. einer der in Ziffer 14.2.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. die in Ziffer 14.2.3 aufgeführten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht oder der in Ziffer 5.2.3 Nr.2
genannte Versagungsgrund vorliegt.
Das Prüfungsamt erteilt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
14.3.
Zweck und Durchführung der Externenprüfung
14.3.1
Durch die Externenprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Externe die Qualifikation besitzt, die von
einem Studierenden/einer Studierenden bei der Diplomprüfung abverlangt werden.
14.3.2
Für die Durchführung der Externenprüfung ist der Prüfungsausschuß zuständig. Er setzt im Benehmen
mit den Prüfern die Prüfungstermine fest, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungsamt und
den Bewerbern/den Bewerberinnen schriftlich mitteilt. In der Regel soll mindestens einmal jährlich eine
Externenprüfung stattfinden.
14.4.
Teile der Externenprüfung
Teile der Externenprüfung sind:
1. die Grundlagenprüfung (Ziffer 14.5)
2. die Diplomarbeit (Ziffer 14.6) mit mündlicher Prüfung (Ziffer 14.7),
3. die schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Ziffer14.8).
14.5.
Grundlagenprüfung
14.5.1
Die Externenprüfung beginnt mit einer mündlichen Grundlagenprüfung; die Prüfungsordnung
- Teil B - legt die Fächer der Grundlagenprüfung fest.
Sie soll in ihren Anforderungen den Leistungsnachweisen des Grundstudienzertifikats bzw. der Zwischenprüfung
für Studierende entsprechen, im übrigen gelten die Ziffern 4.1.1 Satz 6, 4.1.2 und 4.1.3. Voraussetzung für die
Ladung zur Grundlagenprüfung ist der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
14.5.2
Die Durchführung der Grundlagenprüfung obliegt einer Prüfungskommission, die aus je einem vom
Prüfungsausschuß zu bestimmenden Vertreter der zu prüfenden Fächer besteht.
14.5.3
Die Grundlagenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin in allen
Fächern mindestens als "ausreichend" beurteilt werden. Das Prüfungsergebnis wird nicht benotet, es lautet
"bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung kann einmal - frühestens zum nächsten Prüfungsterminwiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob bestandene Teilleistungen bei der Wiederholung
angerechnet werden können. Erst nach bestandener Grundlagenprüfung wird die Diplomarbeit ausgegeben.
14.6.
Diplomarbeit für Externe
14.6.1
Die Diplomarbeit soll nach Umfang und Schwierigkeitsgrad den Anforderungen der Diplomarbeit für
Studierende entsprechen. Ziffer 6 gilt entsprechend.
14.6.2
Ein Externer/eine Externe, der/die eine experimentelle Arbeit durchführt, hat keinen Rechtsanspruch auf
Benutzung hochschuleigener Laboratorien und Geräte.
14.6.3
Die Diplomarbeit wird zunächst nur vorläufig bewertet; die endgültige Note wird nach dem Ergebnis der
mündlichen Prüfung zur Diplomarbeit nach Ziffer 14.7 festgesetzt.
14.7.
Mündliche Prüfung zur Diplomarbeit
14.7.1
Gegenstand und Dauer der mündlichen Prüfung zur Diplomarbeit legen die Fachbereiche in der
Prüfungsordnung - Teil B - fest.
14.7.2
In unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin die endgültige
Note der Diplomarbeit bekanntzugeben.
14.8.
Schriftliche und mündliche Prüfungen
14.8.1
Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen setzt eine mit mindestens "ausreichend"
bewertete Diplomarbeit voraus.
14.8.2
Die Prüfungsordnungen - Teil B - bestimmen die Prüfungsfächer, in denen die Prüfungen durchzuführen
sind. Sie können vorsehen , daß die Fächer vom Prüfungsausschuß oder von dem Kandidaten/der Kandidatin mit
Zustimmung des Prüfungsausschusses ausgewählt werden. Sie bestimmen die Frist, innerhalb derer die
Prüfungen abgeschlossen sein sollen.
14.8.3
Geprüft wird in zwei Fächern schriftlich in mehrstündigen Klausuren und in mindestens drei weiteren
Fächern mündlich; Ziffer 4.1.1 Satz 6 und Ziffer 4.1.7 finden Anwendung. Der Fachbereich bestimmt aus dem
Katalog der Prüfungsfächer für jeden Schwerpunkt die Fächer, die mündlich geprüft werden.
14.8.4
Durch die schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmittelnein Problem mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches zu erkennen
vermag und den Weg zu einer Lösung finden kann.
14.8.5
Werden die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin in einer schriftlichen Prüfung nicht mit mindestens
"ausreichend" bewertet, soll in dem betreffenden Fach zusätzlich eine mündliche Prüfung, auf die Ziffer 14.8.6
entsprechend anzuwenden ist, stattfinden.
14.8.6
Die mündlichen Fächerprüfungen dauern je Fach und Kandidat/Kandidatin 15 bis 30 Minuten. Sie finden
vor einer Prüfungskommission nach Ziffer 2.3.1statt, der in der Regel der Professor des betreffenden Fachs als
Prüfer angehört.
Gruppenprüfungen sind zulässig. Die Leistungen werden vom Prüfer im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der
Prüfungskommission benotet. Im übrigen finden Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 Anwendung.
14.9.
Bewertung der Prüfungsleistungen
14.9.1
Bezüglich der Bewertung gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.3.
14.9.2
Die Externenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile nach Ziffer 14.4 bestanden sind.
14.10.
Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ziffer 7.
14.11.
Wiederholung der Externenprüfung
Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ziffer 8.
14.12.
Diplomzeugnis, Diplomurkunde
14.12.1 Über die bestandene Externenprüfung wird ein Zeugnis (Anlage 6) erteilt. Es enthält alle Fächer der
Prüfungsteile nach Ziffern 14.5 und14.8, ferner Themen und Benotung der Diplomarbeit und der mündlichen
Prüfung zur Diplomarbeit.
Die Fächer der Prüfungsteile nach Ziffer 14.8 sind zu benoten.
14.12.2 Aus dem Diplomzeugnis muß hervorgehen, da0 der Kandidat/die Kandidatin die Prüfung als
Externer/Externe abgelegt hat.
14.12.3 Das Diplomzeugnis wird vom Leiter des Prüfungsamtes und vom Dekan unterschrieben.
14.12.4 Für die Diplomurkunde (Anlage 4a bis 4aa) gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.2 sinngemäß.
14.13.
Ungültigkeit der Externenprüfung
Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 12.
14.14.
Gebühren
Für die Durchführung der Externenprüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe in der
jeweiligen Prüfungsordnung -Teil B - festgesetzt wird.
Sie ermäßigt sich, wenn der Kandidat/die Kandidatin vor Beginn des schriftlichen Teils von der Externenprüfung
endgültig zurücktritt. Der Nachweis der Einzahlungfrist spätestens vor Beginn der Grundlagenprüfung zu erbringen.
15. Schlußbestimmungen
15.1.
Anpassungsfrist
Die derzeit geltenden Prüfungsordnungen - Teil B - der von dieser Prüfungsordnung - Teil A - erfaßten
Fachbereiche sind unverzüglich den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung anzupassen.
15.2.
Übergangsregelungen
15.2.1
Bis zu dem nach Ziffer 15.4 genannten jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung ist
nach den derzeit geltenden Prüfungsregelungen des betreffenden Fachbereichs zu verfahren.
15.2.2
Studenten/Studentinnen, die beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung gemäß Ziffer 15.4 in einem der
von dieser Prüfungsordnung erfaßten Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden ihr Studium begonnen haben,
können dieses nach den bisher geltenden Prüfungsregelungen des Fachbereiches abschließen. Sie sind nach den
Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und der ihr angepaßten Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs zu
prüfen, wenn sie dies binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten beim Prüfungsamt beantragen.
Näheres regeln die Prüfungsordnungen - Teil B -.
15.3.
Aufhebung bisherigen Rechts
Jeweils mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung nach Ziffer 15.4 verliert die Prüfungsordnung der
Fachhochschule Wiesbaden - Teil A - vom 12.10.1973 (ABL. S. 1459)in der Fassung vom 09.02.1975 (ABL. 1976,
S. 212) für den betreffenden Fachbereich ihre Gültigkeit.
15.4.
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt, für jeden Fachbereich gesondert, jeweils zusammen mit der nach Ziffer 15.1
angepaßten Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs am Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt des
Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
Wiesbaden, den 12. Juni 1990
Prüfungsordnung / Teil B (Physikalische Technik )
Fachhochschule Wiesbaden
FB 10 - Physikalische Technik
Rüsselsheim, den 14.10.2002
pb24
Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs 10 - Physikalische Technik
der Fachhochschule Wiesbaden - University of Applied Sciences
für den Studiengang Physikalische Technik und den Schwerpunkten Computational Engineering,
Medizintechnik und Mikrosystemtechnik
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4d:
Anlage 5d:
Anlage 6d:
Anlage 7:
Anlage 8:
Ordnung für das Berufspraktische Studiensemester
Ausbildungsvertrag für das Berufspraktische Studiensemester
Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Grundstudium
Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Hauptstudium
Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Fächerübersicht Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Studienprogramm Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Lehr- und Prüfungsinhalte der Module
Äquivalenzliste der Fächer
Vorbemerkung
Diese Prüfungsordnung - Teil B - enthält die ergänzenden Bestimmungen des Fachbereichs 10 Physikalische Technik zur "Gemeinsamen Diplom-Prüfungsordnung - Teil A" der Fachhochschule
Wiesbaden vom 11. März 1997 (StAnz 43/1997 S. 3179). Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser
Prüfungsordnung - Teil B -.
Die nachfolgenden Positionen beziehen sich auf die entsprechenden Ziffern der Prüfungsordnung
-Teil A-.
Zu 1.2
Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad
"Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)",
jeweils abgekürzt "Dipl.-Ing. (FH)".
Zu 1.3.2
Das Studium gliedert sich in
ein gemeinsames Grundstudium von 2 Semestern
ein allgemeines bzw. nach Schwerpunkten aufgeteiltes Hauptstudium von 5
Semestern einschließlich eines Berufspraktischen Semesters (BPS) und
ein Prüfungssemester als 8. Semester.
Die verbindliche Anmeldung zu den Schwerpunkten oder zum allgemeinen Studium
erfolgt zu Beginn des Hauptstudiums.
Zu 1.3.3
Das Berufspraktische Semester ist das 7. Semester.
Näheres regelt die Ordnung für das Berufspraktische Semester (Anlage 1).
Zu 2.3.1
Sollte in Ausnahmefällen ein Mitglied der Prüfungskommission an einer Prüfung nicht
teilnehmen können, so kann der Prüfungsausschuss entweder einen Vertreter benennen
oder die Prüfung verschieben.
Zu 3.1
Die Diplomvorprüfung besteht aus 3 Fachprüfungen, nämlich
1. zwei Prüfungsleistungen aus den Modulen Physikalische Grundlagen und
2. einer Prüfungsleistung in Mathematik 3.
Prüfungsordnung - Teil B
Physikalische Technik
Seite
2
Die Art und die Inhalte der Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen ihrer
Erbringung sind in Anlage 3 bzw. Anlage 7 geregelt.
Im Übrigen gilt 4.3.3 der Gemeinsamen Diplomprüfungsordnung – Teil A – wonach die
Diplomvorprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Grundstudiums
bestanden sind und alle Studienleistungen des Grundstudiums (siehe 2. in Anlage 3 )
vorliegen.
Zu 3.2
Die Diplomprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
Teil 1:
- drei Fachprüfungen in den Pflichtwahlfächern nach Nr. 1 der Anlage 4 nach Wahl
des oder der Studierenden.
Teil 2:
der Diplomarbeit und
einem Kolloquium zur Diplomarbeit.
Die Art sowie die Inhalte der Prüfungsleistungen sind in Anlage 4 bzw. Anlage 7
geregelt.
Im Übrigen gilt 4.3.3 der Gemeinsamen Diplomprüfungsordnung – Teil A, wonach die
Diplomprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Hauptstudiums,
die Diplomarbeit und das Kolloquium zur Diplomarbeit mindestens „ausreichend“
benotet sind und die Studienleistungen des Hauptstudiums (siehe 2. in Anlage 4)
vorliegen.
Zu 4.1.1
1. Jede Prüfungsleistung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss des
betreffenden Fachs erbracht werden.
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfungsleistung ist die mit mindestens
ausreichend benotete Studienleistung im gewählten Fach.
3. Klausuren und sonstige schriftliche Ausarbeitungen werden in der Regel von einer
Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Wird eine Arbeit in der Wiederholungsprüfung
mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine zweite sachkundige Prüferin bzw. ein
zweiter sachkundiger Prüfer hinzuzuziehen, wenn eine Wiederholung in der
schriftlichen Prüfungsleistung nicht mehr möglich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6
–Teil A-.
4. In den übrigen Fällen wird nur auf vorherigen Antrag der oder des Studierenden eine
zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer hinzugezogen. Der Antrag ist innerhalb von
2 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten.
5. Prüfungsklausuren dauern mindestens 90 Minuten höchstens 180 Minuten.
6. Mündliche Prüfungen sollen mindestens 20 Minuten dauern und sind auf maximal
60 Minuten Dauer zu begrenzen.
7. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss in den ersten 4 Wochen nach
Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters bekannt gegeben.
Zu 4.1.6
Die letztmalige Wiederholung einer Prüfungsleistung ist in Form einer mündlichen
Prüfung abzulegen.
Zu 4.2.2
1. Studienleistungen werden studienbegleitend abgenommen und sollen nach
Möglichkeit in dem Semester erbracht werden, in dem das jeweilige Fach
abgeschlossen wird.
Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik
Seite
3
2. Die Studienleistungen als Vorleistungen gemäß Ziff. 4.1.1 Nr. 2 in Fächern, in denen
Prüfungsleistungen erbracht werden können, werden semesterbegleitend erbracht.
3. Für jedes Fach wird die Art der Studienleistung von der betreffenden Professorin
bzw. dem betreffenden Professor zu Semesterbeginn im Benehmen mit den
Studierenden festgelegt.
4. Die Studienleistungen des Grundstudiums sollen bis zum Ende des 2. Semesters, die
des Hauptstudiums bis zum Ende des 7. Semesters erbracht werden.
5. In Fächern in denen nur eine Klausur als Studienleistung vorgesehen ist, soll eine
Nachklausur oder eine mündliche Nachprüfung angeboten werden.
Zu 4.2.3
Eine bestandene Studienleistung kann höchstens einmal wiederholt werden.
Zu 4.3.1
Die Studienleistungen in den als Prüfungsleistung gewählten Fächern bestimmen zu
33% die Prüfungsnote.
Zu 4.3.6
Zur Bildung der Gesamtnote werden die Diplomarbeit, das Kolloquium sowie die
Gesamtheit der Fachprüfungen des Hauptstudiums im Verhältnis 3:1:3 gewichtet.
Zu 5.1.1
Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten wird wie folgt geregelt:
1. Die Meldungen zu den Fachprüfungen mit Prüfungsleistungen nach Ziff. 4.1.1
müssen in der 6. Woche vor dem Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in den
gewählten Fächern erfolgen.
2. Die Meldung zur Diplomarbeit soll im 8. Semester erfolgen.
Zu 5.1.2
1. Die Meldung zur Diplomarbeit ist gesondert von den Meldungen zu den Prüfungen
in den Prüfungsfächern vorzunehmen.Voraussetzungen für die Meldung und
Zulassung zur Diplomarbeit sind die Nachweise über die bis zum Beginn des 5.
Semesters zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen (siehe Anlage 6).
2. Die Meldung zum Kolloquium erfolgt in der Regel bei der Abgabe der Diplomarbeit.
Voraussetzung zur Zulassung zum Kolloquium sind:
a) das erfolgreich abgeleistete Berufspraktische Studiensemester und
b) die nach Anlage 7 bis zum Ende des 7. Semesters vorgegebenen Prüfungs- und
Studienleistungen und
c) die bestandene Diplomarbeit.
Zu 6.1
1. Als Gegenstand der Diplomarbeit bzw. Studienarbeit kommen in Betracht:
a) Planung, Berechnung, Dimensionierung, numerische Simulation, Konstruktion,
Aufbau und Inbetriebnahme physikalisch-technischer Bauelemente, Messgeräte,
einer Apparatur oder eines Teils einer umfangreichen Anlage .
b) Ausarbeiten, Prüfen, Begutachten, Automatisieren und / oder Anwenden eines
Fertigungsverfahrens bzw. eines Mess- und / oder Auswertungsverfahrens, wobei in
der Regel eine Entwicklungs- bzw. Konstruktionsaufgabe eingeschlossen sein soll.
c) Problemstellungen der Computersimulation und Softwareentwicklung, sonstige
theoretische Problemstellungen sind in Ausnahmefällen zulässig..
2. Gegenstand des Kolloquiums sind, nach einem Kurzvortrag der Kandidatin oder des
Prüfungsordnung - Teil B
Physikalische Technik
Seite
4
Kandidaten von höchstens 15 Minuten Dauer, Fragen, die die Diplomarbeit betreffen
oder sie berühren. Das Kolloquium soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten
dauern.
Es findet vor einer Prüfungskommission statt, die aus der Referentin oder dem
Referenten der Diplomarbeit (Vorsitz), der Korreferentin oder dem Korreferenten
und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer besteht. Die Kandidatin oder der Kandidat
kann die Beisitzerin oder den Beisitzer vorschlagen.
Zu 6.3.1
1. Die Professorinnen oder Professoren und die Studierenden können Vorschläge für
die Themen der Diplomarbeiten machen. Die vorgeschlagenen Themen werden in
einer vorläufigen Themenliste gegen Ende eines jeden Semesters durch Aushang
bekannt gegeben. Der Fachbereichsrat beschließt in seiner ersten Sitzung im
nachfolgenden Semester die Themenliste der Diplomarbeiten. Mit Beschlussfassung
der Themenliste bestellt der Fachbereichsrat für jede Diplomarbeit eine
Professorin / einen Professor als Referentin / Referenten. Der Korreferent muss
spätestens bei der Anmeldung der Diplomarbeit bestimmt werden. Referentin /
Referent oder Korreferentin / Korreferent müssen Mitglieder des Fachbereichs
Physikalische Technik sein.
Sowohl bezüglich des Themas der Diplomarbeit als auch der Personen der Referentin
bzw. des Referenten und der Korreferentin bzw. des Korreferenten sind die Wünsche
der Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Zu Semesterbeginn wird in einer fachbereichsöffentlichen Veranstaltung den
Studierenden Gelegenheit gegeben, ihr Interesse an einem der vorgeschlagenen
Themen zu bekunden.
3. Abgabetermin für die Diplomarbeit ist in der Regel der Dienstag der 3. Woche vor
dem Termin des Kolloquiums. Der Termin des Kolloquiums liegt in der Regel in der
letzten Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
4. Auf Antrag einer Professorin bzw. eines Professors oder einer bzw. eines
Studierenden kann das Dekanat gestatten, dass die Diplomarbeit ganz oder
teilweise in einem Industriebetrieb oder in einem Universitäts- oder
Forschungsinstitut angefertigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Betrieb
oder Institut eine für die Betreuung der Arbeit qualifizierte Person zur Verfügung
steht, die die unmittelbare Aufsicht über die durchzuführende Arbeit übernimmt und
sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die Betreuerin oder der Betreuer
kann auch als Korreferentin oder Korreferent der Diplomarbeit bestellt werden.
Zu 6.3.4
Die Diplomarbeit ist bei der Dekanin bzw. beim Dekan einzureichen.
Diese bzw. dieser kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs mit der
Annahme der Arbeit beauftragen.
Zu 7.2.4
Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten unverzüglich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Zu 11.1.3
Bei überragender Leistung, d.h. einer Gesamtnote bis 1,2, wird das Gesamturteil "mit
Auszeichnung bestanden" erteilt.
Zu 15.2.
Für Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium bereits
begonnen haben, wird sichergestellt, dass sie ihr Studium nach der bisher geltenden
Prüfungsordnung - Teil A - vom 12.10.1973 in der Fassung vom 09.12.1975 und Teil B
genehmigt am 31.05.1976 in der Regelstudienzeit abschließen können. Danach gibt der
Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik
Seite
5
Fachbereich durch Aushang bekannt, welche Fächer des alten Studienprogramms durch
Lehrveranstaltungen des neuen Studienprogramms ersetzt werden. Lehrveranstaltungen,
die im neuen Programm nicht mehr enthalten sind, werden ein weiteres Semester lang
angeboten. Die Prüfungen in diesen Fächern werden zusätzlich noch in den 3 folgenden
Semestern angeboten. Für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
schriftlich erklären, dass sie nach dieser Prüfungsordnung ihr Studium abschließen
wollen, gilt die Äquivalenzliste der Fächer (Anlage 8).
Zu 15.4
Diese Prüfungsordnung - Teil B - tritt mit Wirkung vom 01.09.2002 in Kraft.
Prof. Dr. Wolfgang Guthier
Dekan
Prof. Dr. Michael Stawicki
Vizepräsident
Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik
Anlage 1:
Ordnung für das Berufspraktische Studiensemester
im Studiengang Physikalische Technik
1. Allgemeines
1.1
In den Studiengang Physikalische Technik ist ein Berufspraktisches Studiensemester
(BPS), das Praxissemester, eingeordnet.
1.2
Die Hochschule sichert durch Rahmenvereinbarungen mit geeigneten Unternehmen oder
Institutionen die rechtzeitige Bereitstellung von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang.
1.3
Das Berufspraktische Studium der einzelnen Studentin oder des einzelnen Studenten
während des Praxissemesters an der Praxisstelle wird auf der Grundlage eines
Musterausbildungsvertrages (Anlage 2) zwischen Studentin bzw. Student und Praxisstelle
geregelt.
2. Ziele
Ziele des Berufspraktischen Studiensemesters sind:
- Orientierung im angestrebten Berufsfeld,
- Erwerb praktischer Kenntnisse und Kennenlernen berufstypischer Arbeitsweisen,
- Kennenlernen technischer und organisatorischer Zusammenhänge, die für das Berufsfeld
typisch sind,
- Beteiligungen am Arbeitsprozess entsprechend dem Ausbildungsstand,
- praktische Ausbildung an fest umrissenen konkreten Projekten,
- gegebenenfalls Vorbereitung einer praxisbezogenen Diplomarbeit.
3. Dauer des Berufspraktischen Studiensemesters
Das Berufspraktische Studiensemester gliedert sich in 18 Wochen praktische Tätigkeit einschließlich einem Abschlussseminar von einer Semesterwochenstunde.
4. Zulassung
Das Berufspraktische Studiensemester baut auf dem zweisemestrigen Grundstudium und dem
dritten bis sechsten Studiensemester (Hauptstudium) auf. Die Meldung zum Berufspraktischen
Studiensemester soll frühestens nach dem 6. Studiensemester innerhalb der vom Praktikantenamt
des Fachbereichs festgelegten Frist erfolgen.
Bei der Meldung ist das Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung
vorzulegen.
5. Praxisstellen, Verträge
5.1
Das Berufspraktische Studiensemester wird in enger Zusammenarbeit der Hochschule mit
geeigneten Unternehmen oder Institutionen, im Folgenden "Praxisstellen" genannt, so
durchgeführt, dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten
erworben wird. Das Berufspraktische Studiensemester soll in Praxisstellen durchgeführt
werden, die mit der Hochschule eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen
haben. Daneben schließt der einzelne Student oder die einzelne Studentin vor Beginn der
Ausbildung mit der Praxisstelle einen individuellen Ausbildungsvertrag ab (Anlage 2).
Dieser Vertrag regelt insbesondere:
1. die Verpflichtung der Praxisstelle:
- die Studentin oder den Studenten für die Dauer des Berufspraktischen Studiensemesters
entsprechend dem Ausbildungsplan auszubilden,
- eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte
der praktischen Tätigkeit sowie den Erfolg der Ausbildung enthält.
Prüfungsordnung - Teil B
Physikalische Technik
2. die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten:
- die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
- die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen
nachzukommen,
- die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, einzuhalten,
- einen schriftlichen Praxisbericht mit detaillierter Beschreibung der Ausbildungsabschnitte
sowie der durchgeführten Tätigkeiten anzufertigen (siehe Anlage2, Abs. 2.2 Nr. 5).
3. die Benennung einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Praxisstelle für die Betreuung
der Studentin oder des Studenten.
5.2
Die Betreuung der Studentinnen / Studenten am Praxisplatz soll durch von der Praxisstelle
benannte Betreuerinnen / Betreuer erfolgen, die eine angemessene Ausbildung in einer
einschlägigen Fachrichtung haben und hauptberuflich in der Praxisstelle tätig sind. Deren
Aufgabe ist die Einweisung der Studentinnen / Studenten in ihre Arbeitsgebiete und die
Regelung und Überwachung ihrer Aufgaben. Sie sollen als Kontaktperson für Beratungen
zur Verfügung stehen und durch regelmäßige Anleitungsgespräche den Lernprozess
unterstützen.
6. Praktische Tätigkeiten im Berufspraktischen Studiensemester
Die im Studium vermittelten Kenntnisse sollen auf die Lösung von Problemen aus der Praxis
angewandt werden. Die Studentin oder der Student soll im Lauf des Praxissemesters an die
berufliche Tätigkeit einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs der Physikalischen Technik
herangeführt werden.
7. Abschlussseminar im Folgesemester
Das Seminar im auf das Praxissemester folgenden Semester beinhaltet eine Dokumentation über
Tätigkeitsmerkmale, Anforderungsprofil und berufliche Perspektiven in den einzelnen an der
Ausbildung beteiligten Unternehmen oder Institutionen sowie ein Fachreferat über ein Thema aus
dem Tätigkeitsfeld des jeweiligen Berufspraktischen Studiensemesters und die seminaristische
Erarbeitung von in der Praxis als wichtig erkannten Schwerpunkten.
8. Status der Studentin oder des Studenten an der Praxisstelle
Während des Berufspraktischen Studiensemesters, das Bestandteil des Studiums ist, bleibt die
Studentin oder der Student an der Fachhochschule Wiesbaden immatrikuliert und unterliegt an der
Praxisstelle weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz.
Es besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Etwaige Vergütungen der Praxisstellen werden auf die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechnet.
9. Haftung
9.1
Das Land Hessen stellt die Trägerorganisationen der Praxisstellen von allen
Schadensersatzansprüchen frei, die gegen den Träger auf Grund der vertraglichen
Nutzung der Praxisstelle im Rahmen des Berufspraktischen Studiensemesters geltend
gemacht werden. Der Träger teilt dem Land die Umstände des jeweiligen
Schadensersatzanspruches mit. Das Land kann innerhalb einer angemessenen Frist nach
Zugang dieser Mitteilung vom Träger verlangen, dass der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nicht anerkannt wird. Die daraus dem Träger entstehenden
Kosten trägt das Land.
Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik
9.2
Das Land Hessen haftet für alle Schäden, die dem Träger durch Handlungen oder rechtswidrige Unterlassung der auszubildenden Studentin oder des Studenten im
Zusammenhang mit der berufspraktischen Ausbildung zugefügt werden, sofern eine
Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Paragraf 254 BGB bleibt unberührt.
9.3
Soweit das Land den Träger von Schadensersatzansprüchen freistellt oder ihm
Schadensersatz leistet, gehen mögliche Forderungen des Trägers gegen den
Schadensersatzverursacher auf das Land über.
10. Studiennachweis
Der Nachweis über eine ordnungsgemäße Ableistung wird geführt durch:
a. die Vorlage der Bescheinigung der Praxisstelle,
b. den schriftlichen Praxisbericht und
c. das Abschlussseminar.
11. Ausnahmeregelung
Für den Fall, dass ein zeitlich begrenzter Engpass bei der Bereitstellung von Praxisplätzen auftritt,
kann die zeitliche Abfolge des Studienverlaufs durch den Prüfungsausschuss vorübergehend
geändert werden.
Prüfungsordnung – Teil B
Physikalische Technik
Anlage 2
AUSBILDUNGSVERTRAG FÜR DAS BERUFSPRAKTISCHE STUDIENSEMESTER
zwischen
................................................................................... und ...................................................................
(nachfolgend Praxisstelle genannt)
Studentin / Student
................................................................................
(Anschrift, Telefon)
...................................................................
Anschrift, Telefon
1. Allgemeines
Grundlage dieses Ausbildungsvertrages ist die Rahmenvereinbarung zwischen der Fachhochschule
Wiesbaden und der Praxisstelle vom ...................................... über die Durchführung eines
Berufspraktischen Studiensemesters.
2. Pflichten der Vertragspartner
2.1 Die Praxisstelle verpflichtet sich,
1. die Studentin oder den Studenten in der Zeit vom ................................ bis ..............................
unter Beachtung der Rahmenvereinbarungen bei sich auszubilden,
2. der Studentin oder dem Studenten eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über den
zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeiten sowie den Erfolg der Ausbildung
enthält.
2.2 Die Studentin oder der Student verpflichtet sich,
1. die ihr bzw. ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
4. die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, einzuhalten,
5. einen schriftlichen Praxisbericht der Ausbildungsabschnitte und über die eigenen Aktivitäten anzufertigen.
3. Ausbildungsbeauftragte bzw. Ausbildungsbeauftragter
Die Praxisstelle benennt Frau / Herrn ............................................... als Beauftragte bzw.
Beauftragten für die Betreuung der Studentin oder des Studenten. Diese bzw. dieser Beauftragte ist
zugleich Gesprächspartner der Studentin oder des Studenten sowie des Studiengangs Physikalische
Technik im Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden.
4. Vergütung
......................................................................................................................................
5. Schweigepflicht
Die Studentin bzw. der Student hat die Schweigepflicht im gleichen Umfang einzuhalten wie die in
der Praxisstelle Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung von Berichten zu Studienzwecken nicht
entgegen. Soweit die Berichte Tatbestände enthalten, die der Schweigepflicht unterliegen, darf eine
Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Praxisstelle erfolgen.
Prüfungsordnung – Teil B
Physikalische Technik
6. Haftpflicht
Der Studentin bzw. dem Studenten wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung
empfohlen.
7. Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann von beiden Seiten nach vorheriger Anhörung des Fachbereichs Physikalische
Technik, vertreten durch die Dekanin / den Dekan des Fachbereichs Physikalische Technik der
Fachhochschule Wiesbaden, aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn die Praxisstelle die Rahmenvereinbarung nicht beachtet oder die
Studentin bzw. der Student die in Ziffer 2.2 aufgeführten Pflichten gröblich und nachhaltig verletzt.
8. Vertragsausfertigungen
Dieser Vertrag wird in drei gleich lautenden Ausfertigungen unterzeichnet, wovon die Studentin
oder der Student zwei Vertragsausfertigungen erhält, von dem sie oder er unverzüglich eine dem
Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden zuleitet.
.............................................................................
(Ort, Datum)
.............................................................................
(Praxisstelle)
........................................................
(Studentin bzw. Student)
Prüfungsordnung – Teil B Physikalische Technik
Anlage 3:
Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im
Grundstudium des Studienganges Physikalische Technik
1. Fachprüfungen
Die drei Fachprüfungen 1.1 bis 1.2 bestehen aus jeweils einer semesterbegleitenden Studienleistung und
anschließenden Prüfungsleistung in einem der angegebenen Module des Grundstudiums.
1.1 Fachprüfungen in Physikalische Grundlagen
Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur oder als mündliche Prüfung erbracht. Die bzw. der
Studierende wählt hierzu zwei Module aus den folgenden 5 Modulen:
1.1.1 Mechanik
1.1.2 Elektrizitätslehre und Magnetismus
1.1.3 Schwingungen und Wellen
1.1.4 Wärmelehre und Akustik
1.1.5 Atomphysik
1.2 Fachprüfung in Mathematik
Die Prüfungsleistung wird in Form einer Klausur in dem Modul Mathematik 3 erbracht.
2. Studienleistungen
Die Studienleistungen werden semesterbegleitend erbracht. Sie sind in allen Modulen des Grundstudiums
zu erbringen, in denen keine Prüfungsleistungen erbracht werden.
2.1 Physikalisches Praktikum 1
2.2 3 Module aus 1.1 (Physikalische Grundlagen), in denen keine Prüfungsleistung erbracht wurde
2.3 Mathematik 1
2.4 Mathematik 2
2.5 Physikalische Felder
2.6 Programmieren 1
2.7 Programmieren 2
2.8 Chemie 1
2.9 Chemie 2
2.10 Werkstofftechnik 1
2.11 Werkstofftechnik 2
2.12 Elektronik 1
2.13 Fertigungsverfahren 1
2.14 Methodisches Konstruieren
2.15 CAD 1
2.16 Betriebswirtschaftslehre
2.17 Technisches Englisch
2.18 Zwei Module aus Bauelemente der Physikalischen Technik mit Konstruktionsaufgabe
2.18.1 Mechanische Be
2.18.2 Optische Be
2.18.3 Elektrische und magnetische Be
2.18.4 Vakuumtechnische Be
2.18.5 Mikrosystemtechnische Be
2.18.6 Mikroelektronische Be
2.18.7 Be der regenerativen Energien
2.18.8 Nukleartechnische Be
2.18.9 Wärme- und kältetechnische Be
2.18.10 Sonographische Be
Neue Prüfungsordnung Teil B- Studienprogramm Physikalische Technik
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Anlage 4 d:
Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im
Hauptstudium des Studienganges Physikalische Technik
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
1. Fachprüfung
Es sind 3 Fachprüfungen zu absolvieren. Diese bestehen jeweils aus einer Prüfungsleistung in Form
einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung, die aus den folgenden Modulen der
Laborpflichtfächern auszuwählen sind:
1.1
1.2
1.3
1.4
Mikrostrukturierung 1
Dünnschichttechnik und Sensorik
Hybridtechnik / Aufbau- und Verbindungstechnik
1 Fach aus Labor-Pflichtwahlfach (Ziffer 2.18, Anlage 5)
2. Studienleistungen
2.1 Physik-Vertiefung A
Aus den Modulen Physik-Vertiefung A müssen 4 Studienleistungen erbracht werden:
2.1.1 Mechanik 1
2.1.2 Elektromagnetismus 1
2.1.3 Optik 1
2.1.4 Struktur der Materie / Festkörperphysik
2.1.5 Wärmelehre / Statistische Physik
2.2 Physik-Vertiefung B
Aus den Modulen Physik-Vertiefung B muß eine Studienleistung ausgewählt werden:
2.2.1 Mechanik 2
2.2.2 Optik 2
2.2.3 Elektromagnetismus 2
2.2.4 Elementarteilchen- und Kernphysik
2.2.5 Fach aus Vertiefung A, das nicht gewählt wurde
2.3 Bauelemente der Physikalischen Technik
Aus Bauelemente der Physikalischen Technik muß eine Studienleistung mit
Konstruktionsaufgabe und eine Studienleistung ohne Konstruktionsaufgabe erbracht werden
Auswahl A ist Pflicht:
2.3.1 Mikrosystemtechnische Be
2.3.2 Mikroelektronische Be
Auswahl B falls 2.3.1 bzw. 2.3.2 schon im Grundstudium gewählt wurde:
2.3.3 Mechanische Be
2.3.4 Optische Be
2.3.5 Elektrische und magnetische Be
2.3.6 Vakuumtechnische Be
2.3.7 Be der regenerativen Energien
2.3.8 Nukleartechnische Be
2.3.9 Wärme- und kältetechnische Be
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
Mikrostrukturierung 2
Physikalisches Praktikum 2
Fertigungsverfahren 2
CAD 2
Mikrosystemtechnische-Konstruktion (mit CAD)
Mathematische Physik 1
Neue Prüfungsordnung Teil B - Studienprogramm Physikalische Technik
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
2.10 Mathematische Physik 2
2.11 Chemie 3
2.12 Informationsverarbeitung
Drei Studienleistungen aus den Modulen der Informationsverarbeitung- Auswahl:
2.12.1 Elektronik 2
2.12.2 Microcomputertechnik
2.12.3 Regelungstechnik 1
2.12.4 Angewandte Informationsverarbeitung
2.13 Simulation mikrosystemtechnischer-Bauelemente
2.14 Systemtechnik
2.15 Werkstoffprüfung
2.16 Studienarbeit
2.17 Eine Studienleistung aus den Laborpflichtfächern (1.1 bis 1.4 ), in dem keine Prüfungsleistung
erbracht wurde.
2.18 Eine Studienleistung aus den Labor-Pflichtwahlfächern:
2.18.1 Elektronik 3
2.18.2 Wasserstofftechnik
2.18.3 Kerntechnik
2.18.4 Microcontrollerlabor
2.18.5 Physikalische Chemie
2.18.6 Regelungstechnik 2
2.18.7 Spektroskopie und Elektronenmikroskopie
2.18.8 Technische Akustik
2.18.9 Technische Mechanik
2.18.10 Technische Optik
2.18.11 Vakuumtechnik
2.19 SUK-Fächer
Drei Studienleistungen aus den SUK-Auswahlfächern:
2.19.1 Einführung in das Recht
2.19.2 Arbeitswissenschaft
2.19.3 Volkswirtschaftslehre
2.19.4 Gewerblicher Rechtsschutz
2.19.5 Arbeits- und Betriebspsychologie
2.19.6 Wirtschaftsrecht
Anlage 5 d
Fächerübersicht
Studienprogramm Physikalische Technik
Studienschwerpunkt Mikrosystemtechnik
Physikalische
Grundlagen
LV
SWS
Me
2
El
2
Wl
1
Ak
1
Sc
2
At
2
GrP1
2
GrP2
2
14
¦
Technologie
LV
Ch1
Ch2
Ch3
Wt1
Wt2
WP
Fv1
Fv2
Konstruktion
SWS
3
2
4
2
2
2
2
1
18
¦
Theorie
LV
SWS
MK
CAD1
CAD2
LV
2
2
2
3
4
4
17
MST-Konstruktion
Be1 (1x Ausw.A, 1x Ausw.B)
Be2 (1x Ausw.A, 1x Ausw.B)
¦
Ma1
Ma2
Ma3
PhF
MPh1
MPh2
¦
SWS
4
4
4
2
2
2
18
Auswahl A aus
ms Be
2
2
mic Be
Auswahl B aus
.
Physik-Vertiefung:
Auswahl (5x)
LV
SWS
Vert. A (4x)
12
Vert. B
3
15
¦
LV
Programmieren 1
Programmieren 2
EL1
* IV (3x)
¦
Vertief. B - Auswahl aus
EM2 (Elektro-Magn. 2)
3
ET (Elementarteilchen)
3
ME2 (Mechanik 2)
3
OP2 (Optik 2)
3
Fach aus Vert. A, das
3
Labors + Studienarbeit
SWS
2
2
4
12
20
LV
Studienarbeit
* Labor (2x)
¦
SWS
*IV-Auswahl aus
EL2 (Elektronik 2)
MCT (Microcomp. Tech.)
RT 1 (Regelungstechnik 1)
AI (Angewandte Inform.verarb.)
nicht gewählt wurde
MST-Schwerpunkt
LV
SWS
SIM (Simulat. MST-Be)
4
SYST (Systemtechnik)
3
MST1 (Mikrostrukturierg. 1)
6
DS (Dünnschichttechnik)
6
HY (Hybridtechnik)
6
MST2 (Mikrostrukturierg. 2)
2
27
¦
Pb24_Anlage5_mst_Fächerübersicht_14.10.2002
4
4
4
4
6
12
18
* Labor-Auswahl aus
El3 (Elektronik 3)
6
H2T (Wasserstofftechn.)
6
KT (Kerntechnik)
6
6
MCL
(Microcontrollerlab)
PC (Physik. Chemie)
3
Statist.Physik)
2
2
2
2
2
2
2
Informationsverarbeitung
Vertief. A – Auswahl aus
EM1 (Elektro-Magn. 1)
3
ME1 (Mechanik 1)
3
OP1 (Optik 1)
3
SM/FK (Struktur d.
3
Materie)/ (Festkörperph.)
WL/SPh (Wärmelehre/
me Be
op Be
em Be
vt Be
reg Be
nt Be
wk Be
RT2 (Regelungstechnik)
SE (Spek. El.mikrosk.)
TA (Technische Akustik)
TM (Techn. Mechanik)
TO (Technische Optik)
VT (Vakuumtechnik)
6
6
6
6
6
6
6
SuK-Fächer
LV
BWL
TE
*SuK (3x)
SWS
2
2
6
10
¦
* SuK-Auswahl aus:
ER (Einf. in das Recht)
2
AW (Arbeitswissenschaft)
2
VWL (Volkswirtschaftslehre) 2
GRE (Gew. Rechtsschutz)
2
ABO (Arb.u.Betr.-Psychol.)
WR (Wirtschaftsrecht)
2
2
Prüfungsordnung Teil B – Studienprogramm Physikalische Technik
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Anlage 6 d
Studienprogramm Physikalische Technik - Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Fach-Bezeichnung
Abk.
1. Sem.
2. Sem.
Grundstudium
Physikalische Grundlagen
Mechanik
Elektrizitätslehre und Magnetismus
Schw. + Wellen
Wärmelehre
Akustik
Atomphysik
Physikalisches Praktikum 1+2
Me
El
Sc
Wl
Ak
At
GrP
2S
2S
Technologie
Chemie 1
Chemie 2
Chemie 3
Werkstofftechnik 1
Werkstofftechnik 2
Werkstoffprüfung
Fertigungsverfahren 1
Fertigungsverfahren 2
Physik-Vertiefung
Vertiefung A (4x)
Vertiefung B
Ch1
Ch2
Ch3
Wt1
Wt2
WP
Fv1
Fv2
3. Sem.
4. Sem.
5. Sem.
Hauptstudium
7. Sem.
8. Sem.
2S
1S
1S
2S
2P
2P
2S+1P
2S
2S+ 2P
2S
2S
B
E
R
U
F
S
P
R
A
K
T
I
S
C
H
E
S
1S+ 1P
2S
1S
9S
Theorie
Mathematik 1
Mathematik 2
Mathematik 3
Physikalische Felder
Mathematische Physik 1
Mathematische Physik 2
Ma1
Ma2
Ma3
PhF
MPh1
MPh2
4S
4S
Konstruktion
Methodisches Konstruieren
MST-Konstruktion (mit CAD)
Bauelemente 1
Bauelemente 2
CAD 1
CAD 2
MK
MST-K
Be 1
Be 2
CAD 1
CAD 2
1S+1K
Informationsverarbeitung
Programmieren 1
Programmieren 2
Elektronik 1
Informationsverarbeitung 1-3
Prg 1
Prg 2
El 1
IV
MST-Schwerpunkt
Simulation MST-Bauelemente
Systemtechnik
Labor Mikrostrukturierung 1
Labor Dünnschichttechnik + Sensorik
Labor Hybridtechnik / AVT
Mikrostrukturierung 2 (Kompaktkurs)
SIM
SYST
MST 1
DS
HY
MST2
3S
3S
4S
2S
2S
2S
1S+ 2K
S
E
M
E
S
T
E
R
2S + 2K
3S + 1K
1S+1K
1S+1K
1S+1P
1S+1P
2S+ 2P
2S+2P
6S+2P
4S
3S
2S+4P
2S+ 4P
2S+ 4P
2S
Labors+Studienarbeit
Labor-Pflichtwahlfächer
Studienarbeit
SuK-Fächer
Betriebswirtschaftslehre
Technisches Englisch
SuK-Pflichtwahlfächer
6. Sem.
4S+ 8P
5P
BWL
TE
2S
2S
2S
BPS-Abschlußseminar
Diplomarbeit
Exkursion
Summe 171
Pb24-Anlage 6-mst-Studienprogramm-14.10.2002
2S
2S
1S
14
3 Tage
29
28
29
25
22
23
1
14
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Anlage 7:
Lehr- und Prüfungsinhalte der Module
Physikalische Grundlagen:
Mechanik Grundlagen:
Kinematik des Massepunktes
Dynamik des Massepunktes
Kräfte
Energie und Erhaltungssätze
Drehmoment und Dynamik starrer Körper
Elektrizitätslehre und Magnetismus Grundlagen:
Elektrostatik u. Magnetostatik; Magnetfeld stationärer Ströme; Grundgesetze linearer
Netzwerke (Ohmsches Gesetz, Knoten- und Maschenregel); Stromleitung in Metallen,
Halbleitern, Gasen, Vakuum, Elektrolyten und Anwendungen; Wechselströme (Erzeugung und Anwendungen, Wechselstromwiderstände).
Schwingungen und Wellen Grundlagen:
Harmonischer Oszillator, freie bzw. erzwungene, gedämpfte Schwingung, gekoppelte Schwingungen,
Wellenphänomene: Interferenz, Beugung, Brechung, Absorption, ausgesuchte Anwendungen in Akustik und
Optik
Wärmelehre Grundlagen:
Thermodynamik (mit idealen Gasen)
Wärmetransport (stationär)
Luftfeuchtigkeit
Akustik Grundlagen:
Wellengleichung, Luft- und Flüssigkeitsschall, Schalldruck, Schallschnelle, Schallleistung, Emmissionsanalyse,
Fourier-Analyse, Bewertungskurven, Messverfahren
Atomphysik Grundlagen:
Einführung in die moderne Physik
Grundlagen der Relativitätstheorie
Entwicklung der Atomvorstellung
Entwicklung und Grundlagen der Quantenphysik
Das Wasserstoffatom
Physikalisches Praktikum 1 und 2:
Jeweils 12 Versuche zu den Modulen Physikalische Grundlagen
Technologie:
Chemie 1
Stöchiometrie, Chemische Bindung, Eigenschaften von Gasen und Lösungen, Säuren, Basen, Salze
Chemie 2:
Grundlagen der organischen Chemie
Kraft- und Schmierstoffe
Grundlagen der makromolekularen Chemie
Klebstoffe
Photoresists
Polymere Werkstoffe
Elektrochemie
Korrosion / Korrosionsschutz
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Chemie 3:
Redoxsysteme, Reaktionskinetik, Chemische Gleichgewichte, Grundlagen der anorganischen Chemie
Werkstofftechnik 1:
Grundlagen der Werkstofftechnik
Magnetische Werkstoffe
Werkstoffe für elektrische Anwendungen
Werkstofftechnik 2:
Eisenwerkstoffe
Konstruktionswerkstoffe aus NE-Metallen
Funktionswerkstoffe aus Glas und Keramik
Werkstoff-Prüfung:
Kennwerte von Werkstoffen
Prüfverfahren
Fertigungsverfahren 1:
Grundzüge technischer Zeichnungen, Toleranzen, Passungen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen,
Beschichten, Stoffeigenschaften ändern
Fertigungsverfahren 2:
Plasmastrahl und Plasma-CVD-Verfahren
Festkörper-Diffusionsverfahren
Elektronenstrahl- und Laserstrahl-Verfahren
Galvanische Verfahren und LIGA-Technik
Physik-Vertiefung A:
Mechanik 1:
Statik: statisch bestimmte Systeme
Dynamik: Erhaltungssätze, d’Alembertsches Prinzip, Scheinkräfte im bewegten
Bezugssystem
Festigkeitslehre
Elektromagnetismus 1:
Berechnung von elektrischen und magnetischen Feldern
Berechnung von Widerstand, Kapazität und Induktivität vorgegebener Anordnungen
Optik 1:
Wesentliche Eigenschaften optischer Strahlung und optischer Medien
Verfahren und Bauelemente zur Messung und Formung optischer Wellenfelder
Optische Abbildung
Grundlagen der optischen Messtechnik
Festkörperphysik:
Grundlagen der Festkörperphysik
Kristallstrukturen: Mechanische, thermische, optische Eigenschaften
Verhalten in elektromagnetischen Feldern
Beschreibung des elektronischen Verhaltens von Metallen und Halbleitern
Struktur der Materie:
Schrödinger Gleichung
Quantentheorie des Wasserstoffatoms
Atome mit mehreren Elektronen, Moleküle
Emission und Absorption elektromagnetischer Strahlung
Röntgenspektren
Laser
Experimentelle Methoden der Atom- und Molekülphysik
Struktur fester Körper
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Wärmelehre:
Thermodynamik: 1. und 2. Hauptsatz
Ideale und reale Gase
Luftfeuchtigkeit
Wärmetransport stationär und instationär: Leitung, Übergang, Rücklauf
Physik-Vertiefung B:
Mechanik 2:
Kinetik starrer Körper
Elastitizitätslehre
Mechanische Schwinger
Optik 2:
Grundlagen der optischen Instrumentenkunde, abbildende optische Systeme
Grundlagen der Wellenleiteroptik und der Laseroptik
Elektromagnetismus 2:
Erweiterte Feldberechnungsverfahren
Schnell veränderliche Felder, Leitungen
Elektromagnetische Wellen
Elementarteilchen- und Kernphysik:
Aufbau der Atomkerne, Kernbausteine, Kernkräfte
Wechselwirkung, Kernmodell
Physik der Elementarteilchen, Modellvorstellungen (Strings), Hadronen, Leptonen, Quarks
Beschleunigertechnik, Untersuchungsverfahren, Messmethoden
Statistische Physik:
Grundlagen der statistischen Physik: Maxwell-Boltzmann-Statistik
Fermi-Dirac- und Bose-Einstein-Statistik
Anwendungen: Kinetische Gastheorie, Schwarzkörper-Strahlung, Entropie, Spezifische Wärme von Festkörpern,
freies Elektronengas, Besetzungswahrscheinlichkeit und Ladungsträgerdichte in Halbleitern
Astrophysik:
Elektromagnetisches Spektrum und Instrumente
Planetensystem; Aufbau von Sonne und Sternen
Sterne
Interstellare Materie, Galaxis und außergalaktische Systeme
Kosmologie: das Universum
Aerosolphysik:
Physikalische Grundlagen der Aerosolphysik; Bildung, Generierung, Wachstum (Kondensation)
und Verdampfung; Verhalten, Transport und Deposition; Aerosolmesstechnik, medizinische
(therpeutische) Anwendungen und Geräte
Ultraschalltechnik:
Grundlagen des Ultraschalls, Ultraschallerzeugung, Ultraschallwandler, nähere Betrachtung
ausgewählter Anwendungen aus Medizin und Technik
Biomechanik:
Kräfte und Momente im Muskel-Skelett-System;
Mechanik des Stütz- und Bewegungsapparates;
Mechanisches Verhalten von Materialien, von Skelettstrukturen und des Knochens;
Beanspruchung von Implantatsystemen
Theorie:
Mathematik 1:
Funktionen mit einer Veränderlichen
Vektorrechnung
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Matrizen- und Determinantenrechnung
Lineare Gleichungssysteme
Komplexe Zahlen
Mathematik 2:
Differentialrechnung
Integralrechnung
Funktionen mit mehreren Veränderlichen
Fehlerfortpflanzung und Messdatenauswertung
Mathematik 3:
Mehrfachintegrale
Differentialrechnung mit mehreren Veränderlichen
Reihen
Physikalische Felder:
Beschreibung von physikalischen Feldern, insbesondere mit speziellen Koordinatensystemen, Darstellung von
Vektorfeldern, Linienintegrale, Differentialoperatoren
Mathematische Physik 1:
Gewöhnliche Differentialgleichungen 1. und 2. Ordnung und deren Anwendung in Physik und Technik
Einüben von Lösungsmethoden auch unter Verwendung von Computeralgebrasystemen
Prinzipien der Physik:
Aufbau physikalischer Theorien
Mathematische Beschreibung physikalischer Systeme mittels gewöhnlicher und partieller Differentialgleichungen
(DGL)
Symmetrien und Erhaltungssätze
Lösungen partieller DGL und deren Eigenschaften
Theorie-Auswahlfach:
Mathematische Physik 2:
Lösungsmethoden für gewöhnliche Differentialgleichungen
Anwendung von Laplace-Transformation und Fourierentwicklung für Beispiele aus Physik und Technik
Anwendung von Computeralgebrasystemen
Kennen lernen theoretischer mathematischer Modelle zur Beschreibung technisch-physikalischer Systeme
Simulation physikalischer Prozesse:
Erstellen eines interaktiv nutzbaren Programms zur Berechnung und grafischen Darstellung der Eigenschaften
eines speziellen physikalischen Systems unter Verwendung einer high-level-Sprache, z.B. MATLAB
Bewertung und Nutzung von Computeralgebra- und Simulationsprogrammen
Konstruktion:
Methodisches Konstruieren:
Grundlagen des methodischen Konstruierens
Beanspruchungsarten mechanischer Bauteile
Konstruktion einer Baugruppe
CAD 1:
Darstellungsmöglichkeiten technischer Zeichnungen
Grundlagen der Normung, Einführung in ein CAD-System
CAD 2:
Konzeption zu CAD - CAE/CAM - CIM
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Grundlagen zum CAD-Systemaufbau
Grundprobleme der Sozialverträglichkeit in der CAD-Anwendung
Konstruktionseinsatz in der Mechanik / Elektrotechnik / Elektronik
Gerätekonstruktion:
Konstruktion einer Baugruppe aus dem Bereich der Physikalischen Technik
Mikrosystemtechnik-Konstruktion (mit CAD):
Methodisches Konstruieren von Mikrosystemen
Design-Regeln beim Maskenentwurf
Generierung von Lithographie-Masken mit CAD
Design dreidimensionaler Mikrostrukturen mit CAD
Vollständiger Maskenentwurf eines Mikrosystems
Konstruktion medizinischer Geräte:
Konstruktion einer Baugruppe aus dem Bereich der Medizintechnik
Bauelemente-Auswahl:
Mechanische Bauelemente:
Dimensionierung und Funktion mechanischer Bauelemente
Konstruktion einer mechanischen Baugruppe
Optische Bauelemente:
Physikalische Grundlagen und Funktion optischer Bauelemente:
Lichtquellen, Strahlführung, Filter, Spektrometer, Laser
Dimensionierung und Konstruktion einer optischen Baugruppe
Elektrische und magnetische Bauelemente:
Dimensionierung und Funktion ohmscher, induktiver, magnetischer, kapazitiver und piezoelektrischer Messfühler und Aktoren
Konstruktion eines Messfühlers oder einer elektrisch-magnetischen Baugruppe
Vakuumtechnische Bauelemente:
Physikalische Grundlagen und Funktion vakuumtechnischer Bauelemente:
Vakuumpumpen, Druckmessgeräte, Flansche und Dichtungen, Massenspektrometer,
Oberflächenanalytik
Dimensionierung und Konstruktion einer vakuumtechnischen Baugruppe
Mikrosystemtechnische Bauelemente:
Physikalische Grundlagen und Funktion mikrosystemtechnischer Bauelemente:
Basistechnologien der Mikrosystemtechnik, mikromechanische, mikrooptische Bauelemente, Mikrosensoren und
-aktoren
Dimensionierung und Technologieablauf zur Realisierung eines mikrosystemtechnischen Bauelementes
Mikroelektronische Bauelemente:
Physikalische Grundlagen und Funktion mikroelektronischer Bauelemente:
Grundlagen der Halbleitertechnologie zur Herstellung von CMOS- und bipolaren Bauelementen (Dioden,
Transistoren, CCD, Speicher, digitale logische Bauelemente)
Dimensionierung und Technologieablauf zur Realisierung eines mikroelektronischen Bauelementes
Bauelemente der Hybridtechnologie
Bauelemente der regenerativen Energien:
Solartechnische, wasserstoff- technische und windtechnische Bauelemente
Konstruktion von Geräten und Apparaturen der physikalischen Technik, der regenerativen
Energien und der Wasserstofftechnik
Wärme- und kältetechnische Bauelemente:
Dimensionierungsgrundlagen (Wärmeleitung, Konvektion, Wärmestrahlung)
Widerstands-, Lichtbogen-, Induktions-, Elektronenstrahl- und dielektrische Öfen
Temperaturmessung: Flüssigkeits-, Dampfdruck- und Widerstandsthermometer, Thermoelemente, Pyrometer
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Werkstoffe: Heizleiter, Tiegelmaterialien, Wärmedämmstoffe
Erzeugung tiefer Temperaturen, Joule-Thomson-Effekt
Anwendungen
Konstruktive Gestaltung kryotechnischer Bauelemente, z.B. Dichtungen, Leitungen, Ventile
Werkstoffeigenschaften bei tiefen Temperaturen
Bad- und Verdampferkryostate
Nuklearmedizinische Bauelemente :
Entwicklung und Konstruktion typischer Bauelemente der Nuklearmedizin und Bauteilen
der Messtechnik ionisierender Strahlung: Kollimation und Abschirmung, Anpassung von
Messgeräten, Optimierung nuklearmedizinischer Anwendungen
Sonographische Bauelemente :
Physikalische Grundlagen und Funktionsweise sonographischer Bauelemente, Auslegung
und Dimensionierung einer Ultraschallbaugruppe
Simulation Mikrosystemtechnischer-Bauelemente:
Simulation mikrosystemtechnischer Bauelemente anhand eines verfügbaren Simulationstools
Informationsverarbeitung:
Programmieren 1:
Grundprinzipien der Datenverarbeitung
Algorithmen und Struktogramme
Programmiersprachen
Betriebssysteme
Grundlagen von C/C++
Standard-Datentypen und einfache Operationen
Interaktive Ein-/Ausgabe
Programm-Ablaufstrukturen
Programmieren 2
Modularisierung von Programmen: Functions
Höhere Datenstrukturen: Arrays, Pointer und Strukturen
Arbeiten mit Dateien
Entwicklung größerer Programme
Programmieren 3
OOP mit C++
Grafische Programmierung mit RAD-Werkzeugen (Borland C++)
Beispielprogramme zur numerischen Mathemathik:
Lineare Gleichungssysteme, Fehlerrechnung, Interpolation,
Newton'sches Verfahren zur näherungsweisen Bestimmung von
Nullstellen, Numerische Integration, Runge-Kutta-Verfahren,
Digitale Fourier Transformation.
Elektronik 1:
Passive elektrische Bauelemente
Berechnung und Aufbau elektronischer Grundschaltungen
Grundlagen der elektrischen Messtechnik
Elektronik 2:
Transistoren
Feldeffekttransistoren
Operationsverstärker
Eigenschaften, Grundschaltungen und Anwendungen
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Mikrocomputertechnik:
Datenkodierung im Computer
Funktionaler Aufbau eines Mikrocomputers
Maschinensprache
Adressierungsarten
Systemaufrufe
Unterprogrammtechnik
Interrupts
Controllerbausteine
Einschubkarten
Regelungstechnik 1:
Grundlagen der linearen Regelungstechnik inklusive Linearisierung von nichtlinearen Regelstrecken im Zeit- und
Frequenzbereich
Angewandte Informationsverarbeitung:
Netzwerke und Betriebssysteme
Einführung in UNIX
Serielle Datenübertragung
ISO/OSI-Schichtenmodell
Lokale Netze
Protokolle
Netzwerkeigenschaften der Standard-Betriebssysteme
Aufbau und Technik des Internet
Labors:
Labor für Elektronik 3:
Analoge Halbleiterschaltungstechnik an der Schnittstelle zwischen Sensor und Signalverarbeitung
Labor für Festkörperphysik:
Messmethoden für Eigenschaften von Halbleitern
Verfahren der Halbleitertechnologie
Verfahren der Mikroelektronik
Labor für Wasserstofftechnik:
Konstruktion, Fertigung, Inbetriebnahme, Messung an Geräten und Apparaturen der regenerativen Energien,
insbesondere der Wasserstofftechnik
Labor für Kerntechnik:
Einführung in die Themen Radioaktivität, ionisierende Strahlung, kernphysikalische Grundlagen, Strahlenwirkung
und -schutz, kerntechnische Anlagen
Durchführung von Experimenten zur Strahlenmesstechnik: D-, J - Spektrometrie, Aktivitäts- und Dosisermittlung
Zerfallsgesetze
Labor für Mikrocontrollertechnik:
Einsatz von Mikrocontroller-Baugruppen in der Geräteentwicklung
Architektur von Mikrocontrollern
Erfassung und Generierung analoger und digitaler Signale
Echtzeitprobleme
Ansteuerung peripherer Komponenten
Schnittstellen
Entwicklungssysteme zur Softwareerstellung
Labor für Physikalische Chemie:
Grundlagen der Physikalischen Chemie
Chromatographie
Spektralphotometrie
Verteilungs- und Phasengleichgewichte
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Viskosität / Rheologie fluider Systeme
Elektrochemie (Konduktometrie, Potentiometrie)
Reaktionskinetik
Labor für Regelungstechnik 2:
Einzelne Entwurfsverfahren für einschleifige lineare Regelkreise
Höhere Regelkreisstrukturen
Digitale Regelung
Gerätetechnik für die Regelungstechnik
Simulation und rechnergestützter Entwurf von Regelkreisen
Labor für Spektroskopie und Elektronenmikroskopie:
Analyse und Funktionsweise von Elektronenmikroskopen
Messmethoden der Elektronenmikroskopie
Analyse und Konstruktion von Spektrographen
Messmethoden der Spektroskopie
Labor für Technische Akustik:
Physikalische Grundlagen, Schallemmission, Schallimmission, Akustische Messtechnik, Akustische
Messverfahren, Schallentstehungsmechanismen, Schallschutzmaßnahmen
Labor für Technische Mechanik:
Festigkeitslehre und Verhalten mechanischer Schwinger
Messmethoden der experimentellen Festkörpermechanik
Spannungsoptik und Moiré- Verfahren unter Verwendung von CCD- Kameras
FEM- Berechnung
Messdaten-Erfassung mit grafischer Datenverarbeitung
Labor für Technische Optik:
Dimensionierung und Simulation von optischen Systeme
Einsatz von Simulationsprogrammen für den Entwurf von Komponenten der Wellenleiteroptik,
der Mikrooptik, der Interferenzschichtoptik und der Freistrahloptik
Elemente der digitalen Bildverarbeitung
Bildgebende Verfahren in der Mikroskopie, der Fotografie und der Holographie
Optische Filterverfahren
Charakterisierung von optischen Wellenleitern und planaren Interferenzschichtstrukturen
Interferometrische Messtechniken
Interaktion von Simulation und messtechnischer Charakterisierung
Labor für Vakuumtechnik:
Komponenten zur Vakuumerzeugung, Dimensionierung von Vakuumanlagen
Druckmessung, Massenspektrometrie, Lecksuche
Oberflächenanalytik (SIMS, SCANIIR)
Vakuumbeschichtungstechnologie und Plasmatechnologie
Entwicklung von Mikrosensoren und -aktoren
Labor für Nuklearmedizinische Technik:
Atom- und kernphysikalische Grundlagen ionisierender Strahlung, Strahlenarten, radioaktiver Zerfall,
Zerfallsgesetze, Wechselwirkung ionisierender Strahlen mit Materie, Biologische Strahlenwirkung,
Dosisbegriffe, Strahlenmesstechnik, medizinische Strahlenwirkung, medizinische (diagnostische und
therapeutische) Anwendungen, Strahlenschutz
Labor für Mikrostrukturierung 1 :
Vakuumtechnische Grundlagen mikrotechnologischer Prozesse
Reinraumkonzepte zur Realisierung von Lithographie-Arbeitsplätzen
Lithographische Verfahren der planaren Mikrostrukturierung (Photo-, Röntgenstrahl- und ElektronenstrahlLithographie)
Eigenschaften und Verwendung von Resist-Materialien
Verfahren der Resist-Entwicklung und der Resist-Entfernung
Aufbau und Funktion von Lithographie-Geräten
Durchführung einer Mikrostrukturierung im photolithographischen Prozess
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Labor für Dünnschichttechnik und Sensorik:
Grundlagen der physikalischen Vakuumbeschichtungsverfahren:
PVD-, CVD- und PECVD-Beschichtungstechnologien
Epitaxie und Molekularstrahlepitaxie
Herstellung strukturierter Dünnschichten und Bestimmung der wichtigsten Kenndaten:
Physikalische Eigenschaften dünner Schichten und ihre Charakterisierung
Sensoreffekte in dünnen Schichten
Herstellung und Test eines Schicht-Bauelementes
Labor für Hybridtechnik / Aufbau- und Verbindungstechnik:
Testverfahren mikrotechnischer Bauelemente
Messtechnik zur Bestimmung der Funktion und der Parameter mikrotechnischer Bauelemente
Aufbau- und Verbindungstechnik (AVT) für Mikrosysteme
Konzepte der monolithischen und hybriden Integration
Dünn- und Dickschichttechniken für die hybride Integration, SMD-Bauelemente
Methoden der Qualitätssicherung im Batch-Prozess
Herstellung eines mikrotechnischen Bauelementes im Gehäuse und Bestimmung seiner Parameter
Mikrosystemtechnik :
Systemtechnik:
Konzepte der Integration mikroelektronischer, mikromechanischer und mikrooptischer Komponenten
Signal- und Informationsverarbeitung in Mikrosystemen
Bussysteme
Steuerung und Regelung von Mikrosystemen
Mikrostrukturierung 2 (Kompaktkurs):
Dreidimensionale Mikrostrukturierung
Lithographische Verfahren zur Bearbeitung hoher Resiststrukturen
LIGA-Technik, Abformung (Spritzguss, Heißprägen) und Mikrogalvanik
Mikromechanische anisotrope Ätztechniken
Surface Micromachining
Computational Engineering:
Wissensbasierte Systeme und Datenbanken (DB)
Methoden der Wissensdarstellung, Aufbau wissensbasierter Systeme
Benutzung und Bewertung wissensbasierter Systeme anhand von Beispielen
Praktische Erstellung von wissensbasierten Systemen
Grundzüge einer Standard-Datenbanksprache
Ankopplung von Datenbanken an wissensbasierte Systeme
Datenbankrecherche:
Vermittlung einer Überblicks über die bestehenden Recherchemöglichkeiten und
Grundfertigkeiten zur Abschätzung der Schutzrechtsfähigkeit von Erfindungen, des
Schutzumfangs bestehender Schutzrechte und des Einsatzes für Forschung und Entwicklung.
Simulation – Auswahl:
Regelung elektrischer Antriebe
Erarbeiten praxisorientierter Methoden zur Auslegung und Beurteilung von
analogen und digitalen Regelungen zur optimalen Steuerung von Bewegungsabläufen
durch elektrische Antriebe
Bildverarbeitung
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Aufbau eines Bildverarbeitungssystems
Grauwerttransformationen und Look-Up-Tables
Bildarithmetik
Filteroperationen
Segmentierung
Industrielle Bildverarbeitung
Wissenschaftliche Bildverarbeitung mit IDL
Bildaufnahme und Beleuchtung
Finite Elemente Analysis
Prinzip und Anwendung der Finite-Elemente-Methode (FEM)
FE-Analyse – Aufbau, Funktionalität, kommerzielle Programme
FEM in der Konstruktion
Einführung und Nutzung von FE-Programmen
Praktische Übungen mit FE-Programmen
Multi Systems Analysis
Rechneranwendung im Engineering-Bereich
Basic-Training mit MSA-Software ADAMS-View
Preprocessing, Analysis und Animation
Postprocessing, Parametric and Customizing Techniken
Software Engineering
Erweiterte Kenntnisse zur systematischen Entwicklung größerer Programmsysteme
Prozess-Steuerung und Visualisierung
Grundlagen der VPS und SPS Steuerungstechnik
SPS-Programmierung
Concept-Programmierung
Anwendung in Steuerungen
Prozessvisualisierung unter Windows
Förder- und Materialflusstechnik
Modellaufbau für Simulation und Optimierungsstrategien mit Übungen unter der Simulationssoftware WITNESS
Digitaltechnik
Logikfamilien, rechnergestützter Schaltungsentwurf (Menor Graphics)
Programmierbare Logikbausteine (ASICS, SPLD, CPLD, FPGA)
Chemical Modelling
3D-Modellierung der Struktur von Atomen und Elementmolekülen
3D-Modellierung der Struktur von anorganischen und organischen Molekülen
Modellierung von Reaktionsverläufen
Simulation des Abbaus von Stoffen
Vorhersagen zur chemischen und mechanischen Stabilität von Stoffen
Medizintechnik:
Humanbiologie:
Grundzüge der Molekularbiologie, Nukleinsäuren, Aminosäuren, Proteine, Vitamine, Enzyme, Coenzyme, Biologische
Oxidation, Intermediär-Stoffwechsel, Biophysik der Zelle, Methoden der Zytometrie, Stoffaustausch durch Membranen,
Exo- und Endozytose, Bioelektrizität, Physik der Sinnesorgane, Strahlenbiophysik
Medizinische Terminologie:
Grundzüge der medizinischen Terminologie
Anatomie:
Prüfungsordnung -Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Zelle und Stoffwechsel, Skelett und Muskelsystem, Bänder, Sehnen und Gelenke, Herz und Kreislauf, Atmungsorgane,
Verdauungsorgane, Urogenitalsystem, Wasser- und Elektrolythaushalt, Endokrinsystem, Blut und Blut bildende Organe,
Gehirn und Nervensystem, Sinnesorgane, Haut
SuK-Fächer (Sozial- und Kulturwissenschaften):
Betriebswirtschaftslehre:
Grundlegende Begriffe und Fragestellungen der Betriebswirtschaft
Technisches Englisch:
Aneignung eines Grundwortschatzes der technischen Sprache - nicht spezialisiert. Es wird die Bereitschaft
erwartet, sich mit anderen technischen Gebieten auseinander zu setzen.
Einführung in das Recht:
Grundlagen des BGB
Einführung in Schuldrecht, insbesondere Kaufrecht
Arbeitswissenschaft:
Analyse und Gestaltung von Arbeitssystemen
Volkswirtschaftslehre:
Ausgewählte Themen der Volkswirtschaftslehre:
Neben grundlegenden Begriffen und Fragestellungen der Volkswirtschaftslehre steht das Erarbeiten von
Einsichten in die Themenkreise:
Rahmenbedingungen der Volkswirtschaft
Marktmechanismen
Preisbildung
-Angebot und Nachfrage
-Funktionen des Preises
-Preisbildung bei verschiedenen Marktformen
-politische Preisbildung
Wettbewerb
Außenhandel
Lohnpolitik
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Bruttosozialprodukt als gesellschaftlicher Wohlstandsindikator?
Gewerblicher Rechtsschutz:
Inhalt des Seminars wird neben einer Stoffvermittlung als Schwerpunkt ein Übungsteil sein, so dass die
Seminarteilnahmer am Ende des Seminars in der Lage sind, selbstständig Patentansprüche zu formulieren und
damit Schutzrechtsanmeldungen (Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen) einzureichen.
Arbeits- und Betriebspsychologie:
Arbeit und Technologie
Kommunikation
Führungsstile
Wirtschaftsrecht:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Sozialmedizin:
Ausgewählte Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Alkoholismus, depressive Erkrankungen,
Gerontopsychatrie,
Jugendpsychatrie
Qualitätsmanagement:
Betriebswirtschaftliche Einführung in das Qualitätsmanagement
Prüfungsordnung - Teil B
Kostenrechnung:
Studiengang Physikalische Technik
Prüfungsordnung - Teil B
Studiengang Physikalische Technik
Anlage 8
Äquivalenzliste
Nach neuer Prüfungsordnung Teil B § 15.2. wird für Studierende, die beim Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung ab SS 1999 ihr Studium bereits begonnen haben, sichergestellt, dass sie ihr Studium nach der
bisher geltenden Prüfungsordnung - Teil A - (vom 12.10.1973 in der Fassung vom 09.12.1975 Teil B (genehmigt am 31.05.1976) in der Regelstudienzeit abschließen können. Danach gibt der Fachbereich durch
Aushang bekannt, welche Fächer des alten Studienprogramms durch Lehrveranstaltungen des neuen Studienprogramms ersetzt werden.
Fach-Nr.
Bisheriges Studienprogramm
Letzte
Vorlesung
WS 98
4324
Experimentalphysik I
einschl. Rechenübungen
+ Praktikum
4324
Experimentalphysik II
einschl. Rechenübungen
+ Praktikum
SS 99
3195
3196
4390
4393
Ch I
Ch II
Wt I
Wt II
WS 98
SS 99
WS 98
SS 99
4400
4405
FV I
BE I
WS 98
SS 99
Fach-Nr.
Neues Studienprogramm
8201
8203
8204
8207
8204
8202
8206
8241
8210
8211
8212
8213
8214
8215
Me und
Sc und
Ak und
GrP1
Wl und
El und
At und
GrP2
Ch1
Ch2 und Ch3
Wt1
Wt2 und
WP
Fv1
1x Be (Auswahl) und
MK und
CAD1
2x Be (Auswahl)
1x Be (Auswahl)
Fv 2
GRK und
CAD2
Ma1 und
Ma2
Ma3 und
PhF
MPh1
PPh
ME1
EM1
OP1
SM
WL
Pro1
EL1
1x Informationsverarbeitung
(Auswahl)
1x Informationsverarbeitung
(Auswahl)
1x Informationsverarbeitung
(Auswahl)
SuK-Fächer
mit gleichem Thema
gleichlautende Labors
8221
8222
4408
4410
4402
4413
BE II
GRK I
FV II
GRK II
3105
Ma I
WS 98
3107
Ma II
SS 99
3109
4550
4341
4350
4380
4360
4370
3183
4420
4423
Ma III
ETP
ME
EM
OP
SM
WL
EDV I
EL I
EL II
WS 99
WS 2000
WS 99
WS 99
WS 99
WS 99
WS 99
SS 99
WS 99
SS 2000
3131
MCT
WS 2000
3162
RT I
SS 2000
SuK-Fächer
Labors
WS 99
SS 2000
SS 2000
WS 2000
8243
8306
8263
8216
8217
8218
8219
8261
8304
8245
8249
8247
8251
8253
8235
8266