II11/04

Transcrição

II11/04
1 von 6
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004
11. Verordnung:
Ausgegeben am 15. Jänner 2004
Erlassung
der
Ausbildungsvorschriften
Industriekaufmann/Industriekauffrau
Teil II
für
den
Lehrberuf
11. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
erlassen werden
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 1. Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
auszuführen:
1. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
2. Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
3. Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
4. Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
5. Kunden informieren und betreuen,
6. Verkaufsgespräche führen,
7. Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen) vorbereiten,
8. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
9. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme
durchführen,
11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos.
1
1.1
1. Lehrjahr
www.ris.bka.gv.at
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Der Lehrbetrieb
Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
BGBl. II – Ausgegeben am 15. Jänner 2004 – Nr. 11
Pos.
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.3
1.3.1
1.3.2
2
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.2
2.2.1
2.2.2
2 von 6
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Grundkenntnisse über die
Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben
und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des BeLeistungsangebot, die sich
triebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
Grundkenntnisse über die
Branchenstellung und ihre
–
–
Beziehungen zur übrigen
Wirtschaft
Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte
–
zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden,
Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten
Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse
–
und des Kundenverhaltens
Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifi–
schen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs
Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen, sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen
Kenntnis und Anwendung
der betrieblichen Vorschrif–
–
ten über Hygiene und
Brandverhütung
Ausbildung im dualen System
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV
Verwaltung
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge
der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen einschlägigen Unternehmen
Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten
Auswerten von betriebsspezifischen Statistiken und Berichten
–
und entscheidungsorientierte Bewertung der Ergebnisse
Organisation und Qualität
Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel
Kenntnis der Risken, die sich
aus dem Arbeitsumfeld erge–
–
ben, deren Versicherungsmöglichkeiten sowie Verhalten im
Schadensfall
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 15. Jänner 2004 – Nr. 11
Pos.
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
2.4.6
3
3.1
3.1.1
3.1.2
1. Lehrjahr
3 von 6
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Kenntnis der betriebsüblichen Mitwirken beim Behandeln
Behandlung und des Verhalvon Reklamationen oder Be–
tens bei Reklamationen oder
schwerden
Beschwerden
Grundkenntnisse über das Leistungsangebot von Bahn, Post,
–
anderen Verkehrsträgern und Kommunikationseinrichtungen
Administration und Organisation von Terminen und/oder Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen
Grundkenntnisse des QualiKenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements
tätswesens
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
–
Kommunikation
Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben, Schreiben von Standardbriefen
Arbeiten mit Formularen und Vordrucken
Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und fremdsprachig)
Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und fremdsprachig)
Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte Kommunikation
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden,
Parteien, Klienten oder Lieferanten
Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein- und –ausgang, Ablage, Evidenz
und Registratur
Kenntnis der facheinschlägigen fremdsprachigen Fachausdrü–
cke
Grundkenntnisse über die
Kenntnis der branchen- und
branchen- und betriebsüblibetriebsüblichen Mittel und
–
chen Mittel und Möglichkeiten Möglichkeiten von Marketing,
von Marketing, Werbung und Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit
Mitwirken bei der Betreuung und Beratung von Kunden, Klien–
ten, Patienten oder Parteien
EDV
Kenntnis der Struktur der
Grundkenntnisse über die
betrieblichen EDV (AnwenStruktur der betrieblichen
EDV (Anwendung und Auf- dung und Aufgabe der EDV in
der Betriebsorganisation wie
gabe der EDV in der Be–
triebsorganisation wie Text- Textverarbeitung, Kalkulation,
Bestellwesen, Buchhaltung
verarbeitung, Kalkulation,
und Lagerhaltung)
Bestellwesen, Buchhaltung
und Lagerhaltung)
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der
–
EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme)
Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie
–
Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, e-mail, Buchhaltung,
Terminüberwachung und Ablage)
Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV
Grundkenntnisse über den Datenschutz
Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien
Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren, Dienstleistungen)
Beschaffung
Kenntnis der branchen- und
Grundkenntnisse über die
branchen- und betriebsspezi- betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten und der
fischen Be–
organisatorischen Durchfühschaffungsmöglichkeiten
und über die Ermittlung des rung der Beschaffung
Bedarfs
Mitwirken bei der Ermittlung
–
–
des Bedarfs
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 15. Jänner 2004 – Nr. 11
Pos.
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
4
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.2
4.2.1
4.2.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
4.3.5
4.3.6
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.5
4.5.1
1. Lehrjahr
4 von 6
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Vorbereitung von und Mitwir- Durchführen von Bestellungen
–
ken bei Bestellungen
Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten, Prüfen von
–
Auftragsbestätigungen
–
Überwachen der Liefertermine Maßnahmen bei Lieferverzug
Anbot
Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte, Dienstleistungen)
Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration
und/oder Rahmenbedingungen für die betriebliche Leistung
Mitwirken bei der Erstellung von Anboten und/oder Informati–
onen über die betrieblichen Leistungen
Betriebliches Rechnungswesen
Kostenrechnung und Kalkulation
Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten, deren Beein–
flussbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität und/oder
Effizienz
Grundkenntnisse über die
–
–
Kostenrechnung, Kalkulation
und/oder Budgeterstellung
–
Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten und/oder Budgeterstellung
Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung
Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen Steuern und
–
Abgaben
Grundkenntnisse über die Information der Lohn- und Gehalts–
verrechnung
Rechnungswesen
Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion des
Kenntnis der Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechbetrieblichen Rechnungswenungswesens
sens
Grundkenntnisse über rechKenntnis der rechnergestützten
–
nergestützte Abläufe im beAbläufe im betrieblichen
trieblichen Rechnungswesen
Rechnungswesen
Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der Inventur und
–
Bestandsaufnahme
–
Mitarbeit bei der Inventur oder Bestandsaufnahme
Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten
Vorbereiten von Unterlagen für die Verrechnung
–
Zahlungsverkehr
Grundkenntnisse über den
Zahlungsverkehr mit LiefeKenntnis des betriebsspezifischen Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden,
ranten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten
Post, Geld- und Kreditinstituten
Grundkenntnisse über KasKenntnis der Kassaführung
saführung und Kassabuch
Mitwirken beim Zahlungsver–
–
kehr
Kenntnis des betriebsüblichen
–
–
Verfahrens bei Zahlungsverzug, Mahnwesen
Buchführung
Grundkenntnisse über die
–
–
betriebliche Buchführung
und die betrieblichen Buchungsunterlagen
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 15. Jänner 2004 – Nr. 11
Pos.
4.5.2
4.5.3
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
1. Lehrjahr
Grundkenntnisse über Buchungen und Kontierungen;
Durchführen einfacher, einschlägiger Arbeiten
–
5 von 6
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Betriebliche Buchungsarbeiten und Erstellen von Auswertungen
und Statistiken
Kenntnis des Einheitskontenrahmens
Erweiterte Grundkenntnisse
Kenntnis der betriebs- und branchenspezifischen Produktions–
verfahren und Vertriebsorganisation
Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen
Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im Zusammenhang mit
–
der Beschaffung wie Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen einkaufsbezoge–
nen, rechtlichen Bestimmungen
–
Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung von Aufträgen
Grundkenntnisse über die
betriebsspezifischen ver–
–
kaufsbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
Kenntnis der betriebsspezifi–
–
schen Kostenrechnung und
Kalkulation
Grundkenntnisse über das Controlling
–
Fakturieren
Lagerwirtschaft/Lagerhaltung
Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften
Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei eingegangenen Waren
Mitwirken bei der Verwaltung und Kontrolle von Lagerbestän–
den, Ermittlung des Lagerbedarfes und Überwachung des Lagerbestandes, unter Verwendung betrieblicher EDV Systeme
Kenntnis der Lagerorganisation, Lagersysteme und technischen
–
Hilfsmittel
–
Überprüfen allfälliger Verbrauchsfristen und Ablauftermine
Mitwirken bei der Planung,
Organisation und Abwicklung
–
–
von Transportaufträgen mit
den verschiedenen Verkehrsträgern
Grundkenntnisse über die
–
–
Spedition
Grundkenntnisse über die
mit dem jeweiligen WaKenntnisse und Mitwirkung bei der Import- und gegebenenfalls
renfluß zutreffenden ZollExportabwicklung
und Transportvorschriften
und Incoterms
Verkaufs- und Produktkunde
Kenntnis der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Produktionsverfahren
Kenntnis des betrieblichen Waren-, Produktsortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Eigenschaften Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie der Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Waren-, Produktbezeichnungen und Fachausdrücke betreffend das betriebliche Sortiment sowie der einschlägigen Maße, Mengen- und Verpackungseinheiten
Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration
Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des Vertriebs
–
und/oder Verkaufs
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 15. Jänner 2004 – Nr. 11
Pos.
7.6
6 von 6
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Information der Kunden über Produkteigenschaften, Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten,
über Grundlagen der Pflege und des Service, über Produktqualität, über vorhandene betriebsbezogene Qualitäts- und Preisunterschiede
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann, BGBl. Nr. 381/1990 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Industriekaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten
Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau voll anzurechnen.
Bartenstein
www.ris.bka.gv.at