Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um
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Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um
KMT Treffen in der Uniklinik Regensburg am 22. Juli 2011 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen Der Inhalt 1. Die Grundlagen 2. Die Anrechnung von Erstattungen 3. Ein Krankheitskosten ABC 4. Die Kurkosten 5. Die zumutbare Eigenbelastung 6. Das Berechnungsschema 7. Die Sonderregelungen für Behinderte und für Pflegefälle sowie für krankheitsbedingte Kinderbetreuung 8. Die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Seite 2 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 1. Die Grundlagen Bei Krankheitskosten handelt es sich steuerlich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG), die zu einer Verminderung der Steuerlast führen können. Was sind außergewöhnliche Belastungen? Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten der privaten Lebensführung, die ausnahmsweise – um die Zwangsläufigkeit dieser Kosten bei der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen – bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Seite 3 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 1. Die Grundlagen Übersicht über das Steuerberechnungsschema (verkürzt): + + + + + + = = = = Seite 4 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag Freibetrag für Land- und Forstwirte Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustabzug Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen Einkommen Freibeträge- Härteausgleich zu versteuerndes Einkommen u.a. Krankheitskosten; §§ 33, 33b EStG Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Einkommensteuer (ESt = BMgr. für die Zuschlagsteuern KiSt, SolidZ) Grundfreibetrag: Für Ledige € 8.004, Grundtabelle Für Verheiratete € 16.008, Splittingtabelle progressiver Steuertarif Steuerermäßigungen LSt, KapESt, ESt-VZ werden angerechnet Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 2. Die Anrechnung von Erstattungen Erstattungen von Krankheitskosten sowie von Dritten gewährte Zuschüsse mindern die abziehbaren Krankheitskosten. Es sind auch solche steuerfreie Erstattungen anzurechnen, die erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden. Anzurechnen sind insbesondere Beihilfen des Arbeitgebers sowie Ersatzleistungen einer Krankenversicherung; Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung werden nur bis zur Höhe der Kosten des Krankenhausaufenthalts angerechnet; Leistungen einer Krankentagegeldversicherung mindern die abziehbaren Krankheitskosten nicht. Der Abzug von Krankheitskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige andere Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft hat; z. B. müssen Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse erfolglos geltend gemacht worden sein. Der Bezug von (gesetzlichem) Krankentagegeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Die Leistung einer privaten Krankentagegeldversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Seite 5 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Arznei- und Hilfsmittel Aufwendungen für Arzneimittel auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Aufwendungen für Frischzellenbehandlung, Ayur-Veda-Therapien und ähnliche, von der Schulmedizin nicht einhellig anerkannte Methoden werden nur berücksichtigt, wenn die medizinische Indizierung dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor Ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang sind nur abziehbar, wenn die Krankenversicherung den Ersatz trotz schriftlicher Aufforderung abgelehnt hat. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für krankheitsbedingte Sonderformen der Kleidung (z. B. orthopädische Schuhe) sowie für technische Hilfsmittel, wenn von Ärzten oder anderen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen schriftlich verordnet (z. B. Prothesen, Einlagen, Brillen, Hörgeräte, Bruchbäder, Zahnprotesten, und zwar unabhängig von deren Material). Seite 6 Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihrer Leiden als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attest nachzuweisen. Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind nicht abziehbar. Die Kosten eines Haartoupets werden nur in besonderen Ausnahmefällen anerkannt. Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Arztkosten Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnastik, Psychotherapeuten) sind abziehbar. Nicht anerkannt werden daher die Kosten für Wunderheiler. Bei ambulanter Behandlung durch einen auswärtigen Arzt können auch die Kosten für Fahrt und Unterkunft abziehbar sein, wenn der Aufenthalt nur der Behandlung der Krankheit dient. Kosten einer Schönheitsoperation oder einer Haartransplantation werden, soweit nicht ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt. Befruchtung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst nicht gezeugt werden könnte, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Neuerdings erkennt der BFH auch entsprechende Sterilisationsbehandlungen einer unverheirateten Frau an, wenn die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen werden. Seite 7 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Besuchsfahrten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind nur bei Nachweis der medizinischen Indikation durch ärztliche Bescheinigungen abziehbar (0,30 € pro Kilometer). Siehe hierzu ausführlicher Punkt „Fahrtkosten“ weiter unten. Diätkosten Aufwendungen für eine besondere ärztlich verordnete Krankendiät sind nicht (mehr) abziehbar. Gleiches gilt für Diätlebensmittel zur Unterstützung einer Heilbehandlung sowie für Diätlebensmittel, die anstelle von Arzneien verabreicht werden. Fahrtkosten Aufwendungen für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW werden bei Fahrten zum Arzt, Krankenhaus, zur Kur usw. i. d. Regel nur in Höhe der vergleichbaren Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt (zur Vereinfachung werden in den meisten Fällen 0,30 € pro Kilometer anerkannt). Bei Behinderten, die so geh- und stehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können und denen die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist, gehören auch Fahrtkosten mit dem eigenen PKW zu den abziehbaren Aufwendungen. Hierunter fallen nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, und zwar i. H. der für Reisekosten anerkannten Pauschalen. Seite 8 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins gehören bei diesen Personenkreis zu den abziehbaren Aufwendungen. Abziehbar sind auch Aufwendungen für einen Krankentransport, selbst wenn hierfür nicht ein Krankenwagen, sondern ein Taxi benutzt wird. Besucht ein Steuerpflichtiger erkrankte Angehörige, sind die Kosten i. d. Regel nicht berücksichtigungsfähig. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Besuche aus medizinischen Gründen erforderlich sind, insbesondere wenn sie vom Arzt angeordnet wurden. Aufwendungen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung der pflegebedürftigen Eltern sind insoweit abziehbar, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung der Eltern üblicherweise ausgeführt hätte. Abziehbar sind auch die Fahrten zum Besuch einer Gruppe der anonymen Alkoholiker. Erforderlich ist ein im Voraus ausgestelltes amtsärztliches Attest. Folgekosten Müssen nach einer Krankheit, Abmagerungs- oder Entziehungskur oder wegen besonderer Körpergröße neue oder ungewöhnliche Kleidungsstücke beschafft werden, gehören die Aufwendungen als bloße Folgekosten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Seite 9 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Geburt Arzt- und Krankenhauskosten wegen der Geburt eines Kindes sind abziehbar. Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder eine Amme dagegen nur, wenn ihre Notwendigkeit durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Ausstattung generell nicht (ggf. bei Mehrerlingsgeburten) abziehbar. Krankenhauskosten Krankenhauskosten auch für Einbettzimmer einschließlich der eigenen Beiträge sind abziehbar, soweit nicht eine Erstattung aufgrund von Krankenund Krankenhaustagegeldversicherungen erfolgt. Krankentagegelder werden nicht angerechnet, ebenso wenig die Haushaltsersparnis. Trinkgelder an das Krankenhauspersonal sind nicht mehr abziehbar. Aufwendungen für die Benutzung eines Telefon- oder Fernsehapparates im Krankenzimmer sind als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht abziehbar. Legasthenie Soweit Legasthenie Krankheitswert hat und durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtliches Attest nachgewiesen wird, werden die Aufwendungen für die Therapie anerkannt. Aufwendungen der auswärtigen Unterbringung jedoch nur, wenn dies für eine medizinische Behandlung erforderlich ist. Seite 10 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Krankheitskosten ABC Leihmutterschaft Aufwendungen für eine Leihmutterschaft sind nicht abziehbar. Logopädische Therapie Aufwendungen hierfür sind bei krankheitsbedingten Störungen abziehbar, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erscheint. Sport Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik sind bei ärztlicher Verordnung abziehbar, nicht hingegen die Aufwendungen für die Ausübung eines normalen Sports, auch des Besuchs eines Fitnessstudios; anders dann, wenn eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie über Art und Umfang der sportlichen Betätigung vorliegt und der Sport unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht ausgeübt wird. Seite 11 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Suchtkrankheiten Aufwendungen zur Therapie von Suchtkrankheiten sind i. d. Regel abziehbar, soweit medizinisch indiziert; z. B. bejaht für Alkoholismus, für den Besuch einer Anonymen Alkoholikergruppe, für Spielsucht. Psychoanalyse, Psychotherapie Die Analyse- und Therapiekosten sind wie Aufwendungen für die Teilnahme an Selbsterfahrungsgruppen als Krankheitskosten abziehbar, wenn die Teilnahme ärztlich verordnet wird. Umbaumaßnahmen/Behindertengerechte Ausstattung Krankheitsbedingte Umbaumaßnahmen können abziehbar sein, soweit wie z. B. in einer Mietwohnung verlorener Aufwand vorliegt. Baumaßnahmen im eigenen Haus sind i. d. Regel nicht abziehbar; Seite 12 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Besuchsfahrten des Ehegatten bzw. von Angehörigen BFH Urteil vom 2. März 1984 – VI R 158/80 (Leitsätze) 1. Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten sind nicht schon wegen der zurückzulegenden größeren Entfernung des Besuchers und des mehrmonatigen Krankenhausaufenthalts des Patienten eine außergewöhnliche Belastung. 2. Aufwendungen für medizinisch veranlasste Besuchsfahrten können jedoch eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Hierfür bedarf es einer Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, aus der hervorgehen muss, dass bei der konkreten Krankheit gerade der Besuch des Ehegatten zur Heilung oder Linderung entscheidend beitragen kann. Seite 13 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Besuchsfahrten des Ehegatten bzw. von Angehörigen FG München Urteil vom 24. September 2002 – 6 K 2412/01 (Leitsatz) Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn aus einem Attest des behandelnden Arztes hervorgeht, dass die Angehörigenbesuche zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beitragen können. Seite 14 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Besuchsfahrten des Ehegatten bzw. von Angehörigen ABER: FG München, Urteil vom 22. September 2008 (Leitsätze) 1. Zwar sind die Aufwendungen für Fahrten zum Besuch erkrankter Angehöriger ausnahmsweise außergewöhnlich i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie u. a. zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit durchgeführt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich aus dem zum Nachweis der Erforderlichkeit der Besuche vorgelegten Attest allenfalls eine psychische Unterstützung des erkrankten Angehörigen ableiten lässt. 2. Die Aufwendungen sind nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige von vornherein darauf verzichtet, eine ihm zumutbare Ersatzmöglichkeit (hier: Aufwendungsersatzanspruch gegen den Angehörigen gemäß § 670 BGB) in Anspruch zu nehmen. Seite 15 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 3. Ein Krankheitskosten ABC Immunbiologische Krebsabwehrtherapie BFH Urteil vom 2. September 2010 Az. VI R 11/09 (Leitsätze) 1. Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. 2. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. 3. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. Seite 16 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 4. Die Kurkosten Aufwendungen für eine Heilkur sind abziehbar, wenn und soweit die Reise nachweislich zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint und die verordneten Kurmaßnahmen am Kurort unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden. An den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit werden hohe Anforderungen gestellt, da die Abgrenzung zu den ebenfalls gesundheitsfördernden, jedoch steuerlich nicht abziehbaren Aufwendungen einer Erholungsreise oder eines Badeurlaubs nicht abziehbar sind. WICHTIG: Eine Bescheinigung des Hausarztes ist nicht ausreichend. I. d. Regel verlangen Finanzverwaltung und Rechtsprechung ein vor Antritt der Heilkur ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis. Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Prüfung durch ihren medizinischen Dienst einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung für den Kuraufenthalt gewährt. Notwendigkeit und Dauer der Reise, das Reiseziel sowie die Art der Kuraufwendungen müssen sich aus der amtsärztlichen Bescheinigung ergeben. Bei Kinderkuren muss i. d. Regel zusätzliche der Nachweis erbracht werden, dass die Kinder in einem Kinderheim/Sanatorium untergebracht werden. Andernfalls muss durch ein ebenfalls vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, dass der Kurerfolg auch bei Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist. Seite 17 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 4. Die Kurkosten Besonderheiten gelten für: Klimakuren: Bei diesen bewirkt allein der Klimawechsel die Heilung oder Linderung der Krankheit. Aufwendungen hierzu werden wegen ihrer Nähe zu Erholungsreisen nur in Ausnahmefällen als abziehbar angesehen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit wird hier verlangt, dass die vor Reiseantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung den aus medizinischen Gründen gebotenen Kurort ausdrücklich nennt. Anerkannt wurden die Aufwendungen für Klimakuren insbesondere bei schweren Erkrankungen der Luftwege, bei Neurodermitis sowie Schuppenflechte. Vorsorgekuren: Aufwendungen hierfür sind, soweit sie der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen, nicht abziehbar. Soweit die Aufwendungen nachweislich der Abwendung einer konkreten Gesundheitsgefahr dienen, müssen sie abziehbar sein. Nachkuren / Reha: Aufwendungen hierfür sollen im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, selbst wenn die Nachkur amtsärztlich verordnet ist. Eine Ausnahme muss für die Aufwendungen einer unter ständiger ärztlicher Aufsicht in einer besonderen Reha-Klinik im Anschluss an einen Krankhausaufenthalt durchgeführte Anschlussheilbehandlung gelten. Seite 18 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 4. Die Kurkosten Abziehbare Kurkosten: Abziehbar sind die durch das Heilverfahren selbst veranlassten Aufwendungen, d. h. die Kosten für Arzt, Kurmittel, Kurtaxe. Sie sind ebenso wie zwangsläufige Krankheitskosten allgemein auch dann berücksichtigungsfähig, wenn die Kurkosten im Übrigen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Kosten der Unterbringung und Verpflegung abziehbar. Trinkgelder werden nicht (mehr) anerkannt. Anders als bei einen Krankenhausaufenthalt ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen, diese beträgt i. d. Regel 1/5 der Aufwendungen. Bei Fahrtkosten werden normalerweise die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel angesetzt. Höhere Kosten des eigenen PKW´s werden anerkannt, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seiner Krankheit, insbesondere wegen schwerer Geh- und Stehbehinderung, oder aus sonstige Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Bei einer Kur im Ausland können i. d. Regel nur die Kosten in der Höhe abgezogen werden, wie sie bei einer entsprechenden Kur im Inland entstanden wären (Ausnahme: Klimakuren). Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem Angehörigen, der eine Kur durchführt, sind abziehbar, wenn Besuche aus medizinischen Gründen erforderlich sind, z. B. bei einem Kind oder bei einem psychisch erkrankten Angehörigen. Seite 19 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 5. Die zumutbare Eigenbelastung Nach Kürzung um Versicherungs- oder sonstige Erstattungen sind die angefallenen Eigenkosten als außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe abziehbar in der sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist abhängig: - von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte - vom Einkommensteuertarif (Grundtabelle oder Ehegattensplitting) - von der Anzahl der Kinder für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder das Kindergeld erhält Der anzuwendende Prozentsatz kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Seite 20 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 5. Die zumutbare Eigenbelastung Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte 1. bis € 15.340 über € 15.340 bis € 51.130 über € 51.130 a) bei getrennter Veranlagung 5% 6% 7% b) bei Zusammenveranlagung 4% 5% 6% a) einem Kind oder zwei Kindern 2% 3% 4% b) drei oder mehr Kinder 1% 1% 2% Steuerpflichtige ohne Kinder 2. Steuerpflichtige mit Kinder des Gesamtbetrages der Einkünfte Seite 21 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 5. Die zumutbare Eigenbelastung noch verfassungsgemäß ? • Bundesverfassungsgericht verlangt zunehmend das Steuerrecht an das Sozialhilferecht orientiert auszugestalten • möglicher Verstoß: die zumutbare Belastung berücksichtigt nicht die steigenden nicht abgedeckten Krankheitsaufwendungen ausreichend (Zuzahlungen, Eigenanteile, ... ) Soweit ersichtlich aber noch kein Verfahren anhängig Seite 22 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 6. Das Berechnungsschema Entstandene Krankheitskosten - abzüglich Erstattungen - abzüglich zumutbare Belastung = abziehbarer Betrag (sog. Überbelastungsbetrag) mindert in der Steuerberechnung das Einkommen Seite 23 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 7. Sonderregelungen für Behinderte und für Pflegebedürftige sowie für krankheitsbedingte Kinderbetreuung Die Regelungen zur zumutbaren Belastung greifen hier nicht Übersicht über die Behindertenpauschbeträge (anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG): Grad der Behinderung in % Seite 24 jährlicher Pauschbetrag 25 – 30 310 € 35 – 40 430 € 45 – 50 570 € 55 – 60 720 € 65 – 70 890 € 75 – 80 1.060 € 85 – 90 1.230 € 95 – 100 1.420 € Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 7. Sonderregelungen für Behinderte und für Pflegebedürftige sowie für krankheitsbedingte Kinderbetreuung Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können folgende Fahrtkosten angesetzt werden: Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G): Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden (0,30 € pro km). Seite 25 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 7. Sonderregelungen für Behinderte und für Pflegebedürftige sowie für krankheitsbedingte Kinderbetreuung Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen: In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit- und Besuchsfahrten eingezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden. Im Rahmen des § 33 EStG wird ein Betrag von € 0,30/km gewährt. Ein höherer Betrag ist unangemessen und darf nicht berücksichtigt werden. Seite 26 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 7. Sonderregelungen für Behinderte und für Pflegebedürftige sowie für krankheitsbedingte Kinderbetreuung; Die Regelungen zur zumutbaren Belastung greifen hier nicht Pflege-Pauschbetrag Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag in Höhe von € 924 pro Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten Nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in Höhe von 2/3 der Aufwendungen (max. € 4.000) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich der Steuerpflichtige in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Ehegatten ist der Sonderausgabenabzug nur zulässig wenn bei beiden Elternteilen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Seite 27 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen 8. Die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen: Bei geringfügigen Beschäftigungen bis € 400/mtl. Lohn beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen (Lohn und Sozialversicherung), aber höchstens € 510. Für Beschäftigungsverhältnisse ab € 400/mtl. Lohn beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen (Lohn und Sozialversicherung), höchstens € 4.000. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Lohnanteil von Handwerkerrechnungen bei Instandsetzungen und Modernisierungen im und ums eigene Haus, 20% der Aufwendungen, höchstens € 1.200. Im Gegensatz zu den Krankheitskosten handelt es sich hierbei um Steuerermäßigungen (direkte Anrechnung auf die festgesetzte Steuer) und nicht nur um Minderungsbeträge für das zu versteuernde Einkommen Seite 28 Steuerliche Abziehbarkeit von Krankheitskosten – ein Überblick um nichts zu vergessen Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Weiterhin viel Glück und Alles Gute !! Sollten noch Fragen im Nachhinein auftreten, einfach melden: Rainer Müller Steuerberater [email protected] Montag, Dienstag und Donnerstag: NL Kelheim Ludwigstr. 4, 93309 Kelheim Tel.: 09441-29700 Seite 29 Mittwoch und Freitag: NL Straubing Stadtgraben 32 Tel. 09421-83810 Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne! 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