Richtlinien zur Gebäudetechnik zusammen - Hochbauamt
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Richtlinien zur Gebäudetechnik zusammen - Hochbauamt
Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 29 56 Technische Richtlinie 200: Leistungen der Auftragnehmer 1. Allgemeines Die nachfolgende Richtlinie orientiert die Unternehmer, wie auch den planenden Fachingenieur, über die zu erbringenden Leistungen und die Formalitäten im Zusammenhang mit Aufträgen, die durch die Abteilung Gebäudetechnik (GT) des Hochbauamts des Kantons Zürich (HBA) vergeben werden. Sofern zu den einzelnen Gewerken Ergänzungen notwendig sind, werden diese in entsprechenden weiteren, nach BKP aufgeteilten, technischen GT-Richtlinien des HBA aufgeführt. In der Regel werden Ausschreibungen von den beauftragten Fachingenieuren erstellt und versandt. Grundlage bilden die Bestimmungen für das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton Zürich. Die Eingabe der Offerten erfolgt immer direkt an das HBA an die auf dem Deckblatt aufgeführte Adresse. Dringend zu beachten ist das Eingabedatum. Zu spät eingereichte, nicht unterzeichnete sowie unvollständig ausgefüllte Angebote sind ungültig und werden nicht berücksichtigt. Die Ausarbeitung einer Offerte wird dem Unternehmer nicht vergütet. Nach Kontrolle und Bewertung der eingegangenen Angebote durch den Fachingenieur, werden die Aufträge durch das HBA vergeben. Massgebend für die Vergabe ist dabei die beste Erfüllung der in der Ausschreibung aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien. Alle Anbieter werden informiert, wer den Zuschlag erhalten hat. Nach Ablauf einer Einsprachefrist von 10 Tagen erhält der Unternehmer, an den der Auftrag vergeben wurde, vom HBA einen verbindlichen, schriftlichen Bau- oder Lieferauftrag. Bei Aufträgen mit einer Vergabesumme grösser als Fr. 300'000.-, werden Werkverträge (HBA-Formular Werkvertrag) erstellt. Eine Auftragsbestätigung des Unternehmers ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Auftrag gilt nach Ablauf von 10 Tagen als vom Unternehmer angenommen. 2. Ausschreibungsunterlagen 2.1. Die Ausschreibung muss enthalten: • Preiseingabeblatt (Angebot) unterzeichnet • Fragebogen für Anbieterinnen und Anbieter im Submissionsverfahren unterzeichnet. • Ergänzungen HBA zu SIA 118. • Technische Richtlinien des HBA - 200 Leistungen der Auftragnehmer - weitere je nach Gewerk Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc • Blatt Regielöhne mit den Angaben über die geltenden Stundenansätze, inkl. Konditionen auf den Regiearbeiten (Formular HBA) unterzeichnet. • Angaben über mögliche Losaufteilungen. • Allgemeine bauökologische Submissionsbedingungen (ABS). • Angaben über die vom Unternehmer offerierten Fabrikate, mit den notwendigen technischen Angaben und Typenbezeichnungen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers • Detaillierte Angaben von allfällig bauseits zu lie- • Prinzipschemas, Pläne, technische Auslegun- fernden Bau- oder Anlageteilen (z.B. Fundamente, Beleuchtungskörper etc.), damit diese verbindlich vergeben werden können. • Anlage- und Funktionsbeschrieb. • Detaillierte Materialspezifikation mit entsprechenden Mengen und Preisangaben. • Einheitspreislisten in Submissionen für Ausmassarbeiten. gen, ausführliche technische Beschreibungen, usw. • Blatt mit Angaben über eine allfällige Teuerungsverrechnung (Formular HBA). • Beiblatt zur Angabe von speziellen Referenzen. 2.2. Ergänzende Unterlagen zur Ausschreibung durch den Unternehmer nicht abgeändert werden. • Änderungen zur Ausschreibung sind vom Unternehmer als Variante zu offerieren und separat beizulegen. • Allfällige spezielle anlage- und objektbezogene Ausführungsvorschriften und Bestimmungen des Architekten, der Bauleitung und der Nutzer. • Allgemeine Bedingungen des Fachingenieurs. • Angaben über die Leistungsabgrenzung zwischen Ingenieur und Unternehmer. • Preiszusammenstellung. 2.3. Angebot des Unternehmers • Das vorgeschriebene Leistungsverzeichnis darf 3. Leistungen des Unternehmers 3.1. Werk betriebsbereit montiert und einreguliert, inkl. MWSt. 3.2. Lieferung franko Baustelle, sofern die Montage im Bauobjekt durch Dritte erfolgt, franko Montageplatz, sofern die Montage durch den Unter-nehmer erfolgt. 3.3. Montagearbeiten auch über 3.5 m. (Allfällige Zuschläge sind in den Angeboten einzurechnen). 3.4. Verpackungsgebinde inkl. Rücktransport und Entsorgung derselben. 3.5. Aufräumen der Baustelle, Rücknahme und fachgerechte Entsorgung der vom Unternehmer verursachten Baustellenabfälle. 3.6. Lieferung der Revisionsunterlagen (sofern nicht im Leistungsumfang des Ingenieurs) 3-fach in Papierform und 1-fach auf digitalem Datenträger: bei Plänen DWG-/DXF-Files, sowie Original-CAD-Dateien, HPGL2- und PDF-Plotfiles, bei den übrigen Unterlagen Word-Files, ExcelFiles, PDF-File usw. (siehe dazu www.hochbauamt.zh.ch/dokumentationen), umfassend: • Bereitstellen der revidierten Ausführungspläne (wie ausgeführt). Falls die Revisionspläne vom Fachingenieur erstellt werden, sind die Angaben an den Ingenieur zu liefern. • Bereitstellen der bereinigten Elektroschemata. Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc • Bereitstellen der Betriebs- und Wartungsanleitung aller gelieferten Komponenten enthaltend: - Technische Daten der Anlage, Auslegedaten usw. - Anlagenbeschrieb - Funktionsbeschrieb - Prinzipschemata mit Funktionsdiagrammen - Anleitung für In- und Ausserbetriebsetzung - Wartungsinstruktion und Serviceadressen - Ersatzteillisten aller eingebauten Apparate, Geräte etc. mit Lieferantenadressen - Messblätter, Inbetriebsetzungsprotokolle - Technische Datenblätter der Apparate - Anleitung zur Behebung von Störungen • Abnahmeprotokoll HBA (zusätzlich können SWKI-Protokolle verwendet werden). • Protokolle der behördlich vorgeschriebenen Abnahmen (Messund Prüfprotokolle, Installationsanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Sicherheitsnachweise etc.). • Konformitätserklärungen. 3.7. Anbringen der benötigten Beschriftungen (geschraubt, nicht geklebt). 3.8. Mithilfe bei der Koordination zwischen Bauleitung, Fachingenieur, Nebenunternehmern, Energielieferanten, Behörden u.a. inkl. Teilnahme an entsprechenden Sitzungen. Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015 Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers 3.9. Einholen der erforderlichen Genehmigungen bei Bauleitung, Fachingenieur, Behörden u.a. 3.10. Durchführen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (NIV-Kontrollen, Konformitätserklärungen etc.) 3.11. Mithilfe bei der Instruktion des Betriebspersonals und bei der Abnahme. 3.12. Mehrleistungen und Nachträge zum Auftrag sind vor der Ausführung vom Unternehmer (via Fachingenieur) an das HBA zu offerieren und müssen als Nachtrag schriftlich bestellt werden. 3.13. Anfallende Regiearbeiten sind vor der Ausführung ebenfalls zu offerieren und müssen vom Fachingenieur oder der Bauleitung in Auftrag gegeben werden. Der Auftrag muss nachvollziehbar dokumentiert werden (Protokoll, Brief, Aktennotiz, Mail usw.) 4. Abnahme und Übergabe 4.1. Vorabnahme 4.1.1. Der Fachingenieur organisiert zusammen mit dem Unternehmer die Inbetriebsetzung (mit entsprechend unterzeichneten Protokollen) und die Vorabnahme bzw. allfällig notwendige zusätzliche Nachabnahmen, sofern sich solche wegen schleppender oder etappenweiser Mängelbehebung als notwendig erweisen sollten. Es sind in der Regel die betreffenden SWKIAbnahmeprotokolle zu verwenden. Bei der Vorabnahme sollen anwesend sein: Unternehmer, Fachingenieur, Vertreter des Nutzers (Betriebsdienst, Hauswart etc.) und der entsprechende Inspektor des HBA. Stellung der Schlussabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt liegt das Werk in der Gefahr der Bauherrschaft. Die Garantiefrist beginnt ab diesem Datum. Ein entsprechendes Abnahmeformular des HBA (gem. SIA 118) muss vom Unternehmer, vom Fachingenieur und vom HBA unterzeichnet werden. 4.2. Abnahme und Uebergabe an die Bauherrschaft 4.2.3. Folgende Dokumente müssen vorliegen: • Revisionsunterlagen gemäss Ziff. 3.6 vorstehend. 4.2.2. Vor der Abnahme müssen folgende Arbeiten vollständig abgeschlossen sein: • Inbetriebnahme der Anlagen • Mängelbehebung • Instruktion des Anlagebetreibers 4.2.1. Die Abnahme gilt als Abnahme im Sinne von SIA 118 und bildet die Voraussetzung für die 5. Zahlungen an den Unternehmer 5.1. Rechnungen / Zahlungsfrist 5.1.1. Rechnungsadresse Rechnungen sind zwingend an die auf dem Auftrag aufgeführte Rechnungsadresse dreifach auszustellen. Falsch adressierte Rechnungen werden retourniert. 5.1.2. Rechnungsweg Die Rechnungen sind zur Kontrolle an den im Auftrag aufgeführten Fachingenieur zu senden. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc 5.1.3. Rechnungsaufstellung In der Rechnung sind aufzuführen: Projektbezeichnung, Auftragsnummer, Auftragsdatum, die geleistete Arbeit, Bruttopreis, Rabatte, Skonto, MWSt und Zahlungsbetrag. 5.1.4. Zahlungsfristen Die Zahlungsfrist beträgt 30 bzw. 45 Tage netto, während dieser Frist ist der gewährte Skontoabzug be-rechtigt. Die Zahlungsfrist für Schlussabrechnungen beträgt 90 Tage. Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015 Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers 5.2. Zahlungen 5.2.1. Vorauszahlungen Vorauszahlungen werden vom HBA nur gegen eine entsprechende Bank- oder Versicherungsgarantie (Bürgschaftsverpflichtung auf speziellem BD-Formular) geleistet. Die Höhe einer Vorauszahlung ist mit der Fachprojektleitung des HBA/Gebäudetechnik abzusprechen, sofern im Auftrag nicht bereits fest-gelegt. Das Formular wird vom Hochbauamt ausgefüllt und direkt dem Unternehmer zugestellt. 5.2.2. Akontozahlungen Der Unternehmer kann für geleistete Arbeiten Akonto-Rechnungen stellen. In den AkontoRechnungen sind die bereits ausgeführten Arbeiten oder das gelieferte Material brutto (exkl. MwSt.) anzugeben. Davon wird in Abzug gebracht: Rabatt, Skonto und Rückbehalt. Der Rückbehalt beträgt mindestens 20%, bei beiliegendem detaillierten Leistungsnachweis mindestens 10% (ab einer Auftragssumme über Fr. 300'000.00 noch mindestens 5%). Weiter werden die bereits gestellten Akontozahlungen abgezogen. Am Schluss wird die MwSt. dazu gerechnet, was den zu leistenden Zahlungsbetrag ergibt. 5.2.3. Zahlung von Regiearbeiten Regiearbeiten sind immer separat in Rechnung zu stellen. Der Rechnung sind alle entsprechenden Regierapporte beizulegen. Es werden nur Regie- Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc rapporte akzeptiert, die innerhalb von 14 Tagen dem Fachingenieur oder der Bauleitung zugestellt und durch diese innert 7 Tagen unterzeichnet dem Unternehmer retourniert wurden. Es gelten die Ansätze und Konditionen wie im Auftrag vereinbart. Regierechnungen ohne Rapporte oder mit fehlenden Unterschriften werden nicht akzeptiert. 5.2.4. Schlusszahlung Die Schlusszahlung wird erst nach Vorliegen der nachfolgenden Unterlagen freigegeben: Abnahmeprotokoll HBA. Schlussabrechnungsformular HBA, korrekt ausgefüllt und vom Unternehmer unterzeichnet, Bürgschein (unbefristet und solidarisch). Bei Aufträgen mit einer Abrechnungssumme grösser Fr. 50'000.- muss ein entsprechender Bürgschein, unterzeichnet von einer Bank, Versicherung oder eines Berufsverbands, in der Höhe des Garantierückbehalts vorliegen (auf BDFormular). Das Formular wird vom Hochbauamt ausgefüllt und direkt dem Unternehmer zugestellt. alle Regierechnungen. Schlussrechnung des Unternehmers, wobei der Betrag auf der Schlussrechnung des Unternehmers mit dem Betrag auf dem ausgefüllten Schlussabrechnungsformular des HBA übereinstimmen muss. Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015 Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen Apparateschild Kunststoff oder Metall Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm Farben: Lüftung blau, Schrift weiss Heizung schwarz, Schrift weiss Sanitär grün, Schrift weiss Elektro rot, Schrift weiss ZLS schwarz, Schrift weiss 1a) 1b) 2a) 2b) 3a) 3b) 4a) 4b) 1a) Ablufttemperatur-Fühler 2a) Lüftung Tierstall 3a) FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01 4a) xxxx xx xxxx x xxx FOS-E07 1b) L01 2b) M259 3b) xxxxxxx 4b) Komponentenbezeichnung Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer) Anlagebezeichnung Anlagen Nummer Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer) Stromlaupfad (Schema Positionsnummer) MSRL-Schlüssel (Keyname) Punktadresse (falls erforderlich) Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern. Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt). Kennzeichnung der Installation Mediumspfeile Kunststoff selbstklebend gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575 Vorlauf Radiatoren Süd Pfeilgrösse 30 x 150 mm , Schriftgrösse Pfeilfarbe Klima-, Lüftungsanlagen Heizung (Vor- und Rücklauf) Heizöl Kälte Kältemittel Kälte Wasser/Sole Sanitär Gase Druckluft Vakuum Säuren Laugen Dampf Kondensat Schild blau rot braun gelb grün grün gelb blau grau orange violett rot rot Schrift weiss weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss weiss 10 mm Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen mind. 1x. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen 1. Technische Anforderungen 1.1. Konstruktion 1.1.1. Die Schaltgerätekombination soll stabil gebaut sein und den auftretenden Beanspruchungen beim Transport, der Montage und dem Betrieb entsprechen. Die Anforderungen sind in der Ausschreibung zu definieren. 1.1.2. Geschlossene Schaltgerätekombinationen müssen gegen das Eindringen von Staub gut und dauerhaft abgedichtet sein. 1.1.3. In jeder Schaltgerätekombination sind geeignete Vorrichtungen (nicht geklebt) zur Aufbewahrung der Schemaunterlagen (Format A4) und zur Unterbringung von Reserve-Schmelzeinsätzen vorzusehen. 1.1.4. Es sind genügend Traversen für die Apparatemontage mit angemessener Reserve einzubauen (Reserveraum ca. 30%). 1.1.5. Für die Befestigung, den einfachen Zusammenbau am Aufstellungsort und für die Einführung und Fixierung der ankommenden und abgehenden Leitungen sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 1.1.6. Einfache Zusammenbaumöglichkeiten einzelner Transporteinheiten vorsehen (Transportteilung). 1.1.7. Die leichte Zugänglichkeit zu allen Apparaten und Klemmen muss gewährleistet sein. Die lichte Weite der Oeffnung von Blenden, Nischen, Türen oder Aehnlichem ist mindestens so gross, dass keine der Ueberstromschutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgedeckt wird. 1.1.8. Die Frontbleche von freistehenden Schaltgerätekombinationen sollen auswechselbar sein. 1.1.9. Die Klarsichtisolierabdeckungen sind so zu unterteilen, dass sie mühelos demontiert und montiert werden können. Schaltgerätekombinationen müssen mindestens dem Schutzgrad IP2XC entsprechen (BA1/Laien). 1.1.10. Sämtliche Türen müssen mit einem 4Kant-Stangenschloss ausgerüstet sein (falls im Leistungsverzeichnis nicht anderes vermerkt: 6 x 6 mm). Allfällige Schliesspläne sind zu berücksichtigen. 1.1.11. Alle Metallteile sind mit einem dauerhaften Anstrich zu versehen. 1.1.12. Es sind halogenfreie Materialien zu verwenden. 1.2. Spannungen Falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, gilt: 1.2.2. Steuerungen: 230 V Wechselspannung, 24 V Wechsel- oder Gleichspannung. 1.2.1. Normalnetz: Drehstrom 3 x 400 / 230 V; 50 Hz Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 231 Schaltgerätekombinationen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen 1.3. Schutzeinrichtungen Wenn keine Leitungsschutzschalter verwendet werden, sind folgende vom SEV genormte Sicherungsmodelle zulässig: 1.3.1. Schraubsicherungen Grösse II für Patronen von 2 bis 25 A 1.3.2. Hochleistungssicherungen für Einsätze über 25 A oder Lasttrennschalter, Leistungsschutzschalter. 1.3.3. Fehlerstromschutzschalter genügender Nennstromstärke und Unterteilung.Für 230VStromkreise müssen FI-LS eingebaut werden. 1.3.4. Es muss ein vollständiges Konzept für Erdung, Potentialausgleich, Blitz- und Ueberspannungsschutz erstellt werden. Dieses muss auch Vorkehrungen für den Schutz von InformatikKommunikations- und Bussystemen enthalten. 1.4. Klemmen 1.4.1. Sämtliche Leiter bis 16 mm 2 sind, falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, auf Reihenklemmen zu verdrahten. 1.4.2. Für abgeschirmte Installationen müssen isoliert montierte Profilschienen mit Schirmanschlussklemmen und mit separater Schirmerdzuleitung montiert werden. 1.4.3. Mindestgrösse der Klemmen = 2.5 mm 2 1.4.4. Schraublose Klemmen müssen mit 4 Anschlussmöglichkeiten ausgerüstet sein. Schema übereinstimmen und gut sichtbar angebracht sein. 1.4.6. Hochleistungssicherungen sollen in der Regel nicht auf Klemmen verdrahtet werden. 1.4.7. Bei Leistungsabgängen soll soweit als möglich auf Abgangsklemmen verzichtet werden. Bei der Apparateanordnung ist darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen. 1.4.8 Die Anschlussstellen für die Abgangsleitungen müssen gefahrlos zugänglich sein. Das heisst, ohne eine Gefahr einer zufälligen Berührung spannungsführender Teile. 1.4.5. Die Klemmen-Nummern müssen mit dem 1.5. Verdrahtung 1.5.1. Allgemein: Die Verdrahtung muss halogenfrei ausgeführt werden. Es kann ein Nachweis verlangt werden. • PEN-Leiter sind nicht zugelassen. • Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden. • Blaue Leiter dürfen nie als Phasenleiter verwendet werden. 1.5.2. Leiterquerschnitte: Falls im Schema nichts anderes verlangt wird, gilt: • Leiterquerschnitt von Schaltgerätekombinationen nach Nennstromstärken der Ueberstromunterbrecher. • Minimalquerschnitt für Starkstromleitungen: 1.5 mm 2 . • Minimalquerschnitt für Schwachstromleitungen: 0.6 mm 2 . 1.5.3. Drahtfarben: nach DIN VDE 0293-308: 2003. Sofern nichts anderes verlangt wird. • Phasenleiter: br, sw, gr. • • • • braun, schwarz, grau Neutralleiter N : bl, blau Schutzleiter PE : gn-ge, grün-gelb Für Gleichstromleitungen: + Leiter : rot oder violett - Leiter : blau Kleinspannungen: braun Störmelde- und Leitsysteme: grün Wechselstromkleinspannung: grün/orange 1.5.4. Blanke Leiter sind in regelmässigen Abständen, besonders an den Enden und Verbindungsstellen, mit Farbe zu kennzeichnen. 1.5.5. Die Litzenverdrahtung ist mit TQ-Litze und Aderendhülsen oder Kabelschuhen auszuführen. 1.5.6. Abgeschirmte Kabel sind mit Schirmanschlussklemmen anzuschliessen. 1.6. Anschlüsse von Apparaten Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 231 Schaltgerätekombinationen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen 1.6.1. Die Leiter dürfen über keinerlei Apparateklemmen geschlauft werden. Es sind, wo notwendig, separat montierte Abzweigklemmen einzubauen. (Einzelne Apparate müssen ausgebaut werden können, ohne dadurch allgemeine Betriebsstörungen zu verursachen). 1.6.2. Sicherheits.- und Anlageschalter (Revisionsschalter) sind mit zwingend mit einer Abschliessvorrichtung auszurüsten. 1.7. Signalisation 1.7.3 Signalisierung: Taster gedrückt = Lampenkontrolle Taster aus = Betriebskontrolle mit verzögerter Nachlaufzeit 1.7.1 Farben: grün Betrieb rot Störung weiss Stellungsanzeige (Betriebszustand) gelb Aufmerksamkeitslampe weitere Farben für Spezialsignalisierungen Ab 5 Lampen ist eine Sammelalarmeinheit mit Blinkautomat einzubauen. 1.7.2 Spannungen: Wechselspannung 230V: LED Kleinspannung 24V: LED Sockel: BA9s, MGT 1 ¾, T5,5, T6,8 1.8. Beschriftung Falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, gilt: 1.8.1. Die Apparate sind mit der entsprechenden Positionsnummer auf dem festmontierten und sichtbaren Teil zu bezeichnen. 1.8.2. Die Apparate in der Bedienungsfront sind mit gravierten und geschraubten Bezeichnungsschildern zu versehen. 1.8.3. Die Betriebsmittelkennzeichnungen (BMK) müssen mit dem Schema übereinstimmen. 1.8.4. Fremdspannungen sind bei den Klemmen zu bezeichnen. 1.8.5. An den Eingangsklemmen sind die Schaltgerätekombinationen und die Abgangssicherung zu bezeichnen. 1.8.6. Die Schaltgerätekombinationen sind mit grossen Bezeichnungsschildern auf dem oberen Rahmen zu versehen (z.B. VK-4, Ventilation OG). 1.8.7. Jede Schaltgerätekombinationen ist mit einem Schild der Herstellerfirma auszurüsten, welches unauffällig anzubringen ist. Für den Sicherheitsnachweis ist vom Hersteller eine Konformitätsbescheinigung oder eine Konformitätserklärung (Herstellererklärung) und ein Prüfbericht vorzulegen. (EN 60439) Auf der Legende sind zwei Leerspalten für die Installationskontrolle frei zu halten. 1.9. Messungen 1.9.1. Pro Gebäudetrakt mit einer Anschlussleistung grösser 50 kW ist ein Zähler (Privatmessung) in der Hauptverteilung einzubauen. 1.9.2. Der Stromverbrauch von Klima- und Belüftungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von gesamthaft mehr als 5kW ist separat zu messen. (BBV1) Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 231 Schaltgerätekombinationen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen 1.10. Kompensations- und Saugkreisanlagen 1.10.1. Diese sind in der Regel in der Hauptverteilung vorzusehen. In bestimmten Fällen kann eine Kompensation pro Gebäudetrakt oder Verbrau- cher zweckmässig sein. Werkvorschriften beachten. Reserveplatz einbauen, messen, berechnen und erst dann einbauen. 1.11. Verschiedenes, Ausbau 1.11.1. Pro Schaltgerätekombination ist eine Steckdose Typ 25 FI-LS 13 Amp.-geschützt einzubauen. 1.11.2. Es ist genügend Reserveplatz vorzusehen. Richtgrösse: ca. 30% freier Platz. 2. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen nebst den in der technischen Richtlinie 200 verlangten Angaben zusätzlich enthalten sein: 2.1. Sämtliche Materialien, Apparate und Leistungen mit technischen Kennwerten, sofern das Leistungsverzeichnis keinen Materialauszug enthält. 2.3. Einheitspreise in der Art und im Umfang der VSAS-Grundlagen. Die entsprechenden Blätter sind mit der Anlage sowie dem Datum zu bezeichnen und mit dem Angebot abzugeben. Die Einheitspreise sind massgebend für Bestellungsänderungen. (VSAS = Verband Schalteranlagen und Automatik Schweiz) 2.2. Dispositionsskizzen. Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 231 Schaltgerätekombinationen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen Anhang 1 zur technischen Richtlinie 231: Schaltgerätekombination Abnahmeprotokoll Hersteller :............................................................................................................................................. Schaltgerätekombination -No.: ........................................................................................................ Aufstellungsort: ............................................................................................................................... Kontrolleur: ...................................................... Datum: ........................................... Beanstandet: Erledigt: . Schrank Entspricht der Montageort den Vorschriften Gummidichtungen, kleben, ersetzen 4-kant 6 mm Schloss ölen, ersetzen, klemmt Türe richten, verstärken, Scharnier ölen, öffnen richtig Schematasche, Halterung, Reserveteile einbauen Blindabdeckung montieren, ersetzen Stopfbüchsen, Blindzapfen, einbauen, ersetzen Luftschlitze einbauen .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. Einbau und Verdrahtung Material halogenfrei Erdung: Schrank, Türen, Steuerspannung, Apparate Kanäle: Deckel befestigen, schliessen Türüberführungen, Schutzschlauch, entlasten Kabelzug - Entlastung Abdeckung montieren, reinigen, ersetzen, Befestigung, Berührungsschutz eingehalten Einspeisung: separat abdecken, Warnschild Aussparung in Abdeckung für: ............................................................................... Schraubenkontrolle Stichproben: Leistung (Drehmoment) Schraubenkontrolle Stichproben: Steuerung Sind FI. - Schutzschalter richtig vor- oder nachgesichert .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. Beschriftung Herstellererklärung / Prüfbericht: ............................................................................... Kasten No.: ............................................................................... Bezeichnung: ............................................................................... Bezeichnungsschilder Türe gem. separater Liste Bezeichnung gem. separater Liste Bezeichnungsschilder auf Abdeckplatte innen gem. separater Liste Apparate-Kurzbezeichnungen gem. Schema Schema und Legenden vorhanden und revidiert .................................................................................................................................................. Anhang 2 Datum: 01.01.2011 RL 231 Schaltgerätekombinationen Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 231-236: Drahtfarben/Beschriftungen 1. Drahtfarben 1.5. Verdrahtung 1.5.1. Allgemein: Die Verdrahtung muss halogenfrei ausgeführt werden. Es kann ein Nachweis verlangt werden. PEN-Leiter sind nicht zugelassen. Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden. 1.5.2. Leiterquerschnitte: Falls im Schema nichts anderes verlangt wird, gilt: • Drahtquerschnitt von Sicherungsverteilungen nach Nennstromstärken der Sicherungselemente. • Minimalquerschnitt für Starkstromleitungen: 1.5 mm 2 . • Minimalquerschnitt für Schwachstromleitungen: 0.6 mm 2 1.5.3. Drahtfarben: nach DIN VDE 0293-308: 2003. Sofern nichts anderes verlangt wird. Bei Abweichungen sind die Betriebsdienste zu konsultieren. • Drehstrohm AC 400 V Anschluss Polleiter L1 Polleiter L2 Polleiter L3 Neutralleiter N Schutzleiter PE Zentrum braun schwarz grau hellblau gelb-grün Irchel braun schwarz grau hellblau gelb-grün •Steuerstrom AC 230 V direkt ab Netz Anschluss Steuerleiter Neutralleiter Schutzleiter Zentrum grau hellblau gelb-grün Irchel rot hellblau gelb-grün • Steuerstrom AC 230 V ab Trenntrafo Anschluss Polleiter Rückleiter Schutzleiter Zentrum grau blauweiss gelb-grün Steuerstrom AC <50 V ab Trafo Anschluss Zentrum Polleiter weiss Rückleiter grün Seite: 1 Irchel rot rosa gelb-grün Irchel braun grau Datum: 01.01.2011 RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung Aenderungsindex/Datum: • Steuerstrom DC ab Netzgerät Anschluss Plus-Pol Minus-Pol Gerätesteuersp. Zentrum rot dunkelblau grünschwarz Irchel violett blau • Fremdspannungen Anschluss Pot.-frei <50 V Pot.-frei >50 V Beschriftung: Zentrum orange orange Achtung Irchel orange orange Fremdspannung Internverdrahtung Controller Delta Net Peer Anschluss Irchel AI rot (par) blau (unpar) AO orange (2...10 V) DI grün DO violett (24 V DC) ZW weiss BUS rot/weiss (A) blau/weiss (B) 24 V AC grau (L) braun (N) Fremdspann rosa • Internverdrahtung Controller Excel 500 Anschluss AI AO DI DO Irchel blau orange grün variabel (2...10 V) ZW 24 V AC Fremdspann. weiss braun (L) rosa grau (N) (nach Spannungspot.) Separate Netze in den SGK sind farblich zu Beschriften Farbcode Irchel Notnetz rot USV Grün Feinnetz Schwarz Grobnetz blau 1.8.6. Die Schaltgerätekombinationen sind mit grossen Bezeichnungsbuchstaben auf dem oberen Rahmen zu beschriften, Schriftgrösse ca. 35 mm, Helvetica, RAL 9005 Beispiel: Gewerk / Bereich Gebäudekürzel Unterstat.-Nummer Geschoss Raumnummer Lüftung / 02 KOL L970 G 30b Anhang 2 Datum: 01.01.2011 RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung Aenderungsindex/Datum: Bezeichnung nach Objektkonzept Bezeichnungsschilder Elektro-Anlagen Apparateschild Kunststoff oder Metall Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm Farben: Elektro rot, Schrift weiss ZLS schwarz, Schrift weiss 1a) 1b) 2a) 2b) 3a) 3b) 4a) 4b) 1a) Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07 1b) 2a) Lüftung Tierstall 2b) 3a) FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b) 4a) xxxx xx xxxx x xxx L01 xxxxxxx 4b) Komponentenbezeichnung Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer) Anlagebezeichnung Anlagen Nummer Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer) Stromlaupfad (Schema Positionsnummer) MSRL-Schlüssel (Keyname) Punktadresse (falls erforderlich) Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern. Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt). Anhang 2 Datum: 01.01.2011 RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen 1. Konzeptionelle Anforderungen 1.0. Durch das HBA beauftragte Personen und Firmen müssen eine Installationsbewilligung haben. 1.1. Die Lage der Hauseinführungen, unter Berücksichtigung der späteren Zugänglichkeit, sind mit den zuständigen Netzbetreibern festzulegen. 1.2. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Fundamenterder muss vor Baubeginn festgelegt werden. Die Ausführung soll durch den Elektroinstallateur erfolgen. Der Potentialausgleich an ausgedehnten leitenden Konstruktionen wie z.B. Rohrleitungen und Lüftungssystemen muss vor Anbringen der Isolationen durch die zuständigen Fachleute beider Fachrichtungen festgelegt und ausgeführt werden. Der äussere Blitzschutz muss durch den Architekten behandelt werden. 1.3. Die Standorte für die Verteilungen und die Leitungsführungen sind so zu wählen, dass die Distanzen möglichst kurz gehalten werden können. 1.4. Es sind offene Steigschächte, ohne "Versetzungen", mit Türen auf die volle Schachtbreite vorzusehen. Die Dimensionierung soll sich nach der Gebäudenutzung richten. Es sind genügend Platzreserven für spätere Nachinstallationen (2050%) vorzusehen. Die lichte Weite der Oeffnung von Schaltgerätekombinationen ist mindestens so gross, dass keine der Ueberstromschutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgedeckt wird. 1.5. Wenn aus baulichen Gründen keine offenen Steig- und Verteilsysteme möglich sind, müssen genügend Leerrohre für spätere Nachinstallationen eingebaut werden. 1.6. Bei der horizontalen Verteilung ist darauf zu achten, dass die Kanäle oder Gitterbahnen ohne Unterbrüche bis zur Brüstung oder der Wand ge- Seite: 1 Datum:01.01.2011 RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen führt werden. Metallgitterkanäle sind Kunststoffkanälen vorzuziehen. Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) beachten. Abdeckbare Bodenkanäle und Bodendosen dürfen nur in Ausnahmefällen eingebaut werden. Die Abdeckungen der Bodendosen müssen mit einem Teppichrand versehen sein; sie dürfen nicht im Sitzbereich von Arbeitsplätzen montiert werden. 1.7. Bei hoher Installationsdichte oder bei Gebäuden mit häufig wechselnder Nutzung sollten Doppelbodensysteme mit mindestens 15 cm Zwischenraum in Betracht gezogen werden. Bei grösseren Bürogebäuden müssen innerhalb der Etagen Querverbindungen vorgesehen werden. 1.8. Es muss ein vollständiges Konzept für Erdung, Potentialausgleich, Blitz- und Ueberspannungsschutz erstellt werden. Dieses muss auch Vorkehrungen für den Schutz von InformatikKommunikations- und Bussystemen enthalten. 1.9. Die Einbauorte aller nicht sichtbaren Geräte und Installationsteile müssen dokumentiert und gekennzeichnet werden. 1.10. Notstromanlagen und unterbruchsfreie Stromversorgungen (USV) sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. für EDV-Anlagen) einzusetzen. Sofern USV-Anlagen notwendig sind, sind direkt beim Verbraucher angeordnete Kleinanlagen den zentralen Anlagen vorzuziehen. 1.11. Werden mehrere Storen mit elektrischen Antrieben und Einzelraumbedienung ausgerüstet, so ist zusätzlich eine übergeordnete Zentralsteuerung für die Anschaltung von zentralen Leitsystemen aus vorzusehen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie Nr. 232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen 2. Installationstechnische Anforderungen 2.1. Für mit Mittel- oder Hochspannung gespeiste Gebäude gelten die dem Versorgungsgebiet zugeteilten Werkvorschriften. Der technische Dienst oder Betriebsdienst ist in diesen Fällen Netzbetreiber (NB). Vor Installationsbeginn ist dem Netzbetreiber eine Installationsanzeige einzureichen. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Fertigstellungsanzeige abzugeben. Die Installtionskontrolle ist entsprechend der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) durchzuführen. Die Mess- und Prüfprotokolle inkl. Sicherheitsnachweise (SiNa) sind bei der Abnahme abzugeben. Das unabhängige Kontrollorgan wird vom Bauherrn bestimmt. Erfolgt ein Mängelbericht, werden die Kosten dem Unternehmer bzw. dem Ingenieur belastet. Fehlerstromschutzschalter sind dort einzubauen, wo diese gemäss Vorschrift und Betriebsdienst verlangt werden. 2.2. Hauptleitungen und Horizontalverteilungen (inkl. Brüstungskanäle) sind so zu führen, dass sie leicht zugänglich und kontrollierbar sind. (NISV beachten) Kabeltragsysteme sind für die verschiedenen Verwendungszwecke zu unterteilen und zu beschriften. Die Ordnungstrennung ist strikte einzuhalten. Kabel mit grosen Querschnitten (ab 5 x 2 25 mm ) und Lichtwellenleiter sollen wegen der grossen Radien offen auf Kabeltrasse verlegt werden. PEN-Leiter sind nicht zugelassen. Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden. Der Neutralleiter darf in keinem Betriebszustand einen grösseren Strom führen als die Nennstromstärke des zugehörigen vorgeschalteten Ueberstromunterbrechers. Die Verbraucherleistungen in Drehstromnetzen sind Systematisch auf die Polleiter zu verteilen. Die Polleiter der drehstromsteckdosen sind zykisch anzuschliessen. Zulässig sind nur Steckdosen mit Schutzkragen (T13/23, 15/25) Vorsicherung max. 13A. Verbraucherleitungen 230V sind mit FI-LS abzusichern. Dreiphasige Erschliessungen von Steckdosennetzen sind nicht zulässig. Seite: 2 Datum:01.01.2011 RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen Leitungsschutz durch Verbraucher ist nicht zulässig. Alle abgeschirmten Kabel sind EMV-Konform, mit Schirmanschlussklemmen anzuschliessen. 2.3. Sicherheits- und Anlageschalter (Revisionsschalter) sind zwingend mit einer Aschliessvorrichtung auszurüsten. Ausführung in schwarz oder grau. (Wenn der Sicherheitsschalter auch als NotHalt-Schalter verwendet wird, muss er einen roten Griff mit einem gelben Hintergrund aufweisen). Die Sicherheitsschalter sind in der Regel im Hauptstromkreis einzubauen/anzuschliessen, mit Rückmeldung an das zentrale Gebäudeleitsystem (sofern vorhanden). Siehe VUV und SUVA-Richtlinien. 2.4 Elektrische Betriebsmittel müssen so angeordnet werden, dass genügend Platz für die erste Einrichtung und für das spätere Auswechseln einzelner elektrischer Betriebsmittel vorhanden ist. Die Zugänglichkeit zum Betreiben, Prüfen, Besichtigen, Instandhalten und Reparieren muss gewährleistet sein. 2.5. Die Installationsmaterialien müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich (halogenfrei und ohne PVC) sein. Kabelbinder werden nicht als Befestgungspunkt akzeptiert. Apparate, Verteil und Steckdosen sind mit gravierten, angeschraubten oder mit Kettchen befestigten Schildern zu beschriften (kein P-Touch). 2.6. Bei Mischinstallationen von Beleuchtungskörpern mit EVG und Steckdosen mit gemeinsamem Anschluss über Fehlerstrom-Schutzschalter, sind FI-Schalter vom Typ K (verzögert) einzusetzen. 2.7. Bei den Schwachstromkabeln ist der Befestigung besondere Beachtung zu schenken. Die Schnellverleger dürfen nicht zu stark veschraubt und die Kabelbinder nicht zu stark und nach Möglichkeit nicht diagonal angezogen werden (Gefahr der Beschädigung der Isolation). 2.8. Die Telefonverkabelungssysteme sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Technische Normen beachten. Ob mit oder ohne Abschirmung, installiert werden muss, ist stark von der Nutzung abhängig. Bei Büroarbeitsplätzen sind abgeschirmte 4-drahtige Verkabelungen anzustreben. Ob eine kombinierte Verkabelung EDV / Telefon angewendet werden soll, muss je nach Nutzung des Gebäudes grundsätzlich entschieden werden. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen 2.9. EDV-Installationen sind gemäss Technischer Richtlinie 236 Universelle Kommunikationsverkabelung auszuführen. Die Anschlüsse dieser universellen Verkabelungssysteme sind sternförmig auf zentrale Stockwerkverteiler zu führen. Bei grösseren Gebäuden sind separate Räume für die Plazierung der EDV-Endgeräte und Schnittstellenwandler auszuscheiden. 2.10. Uhrenanlagen mit zentraler Steuerung (Mutteruhr) sind mit automatischer Regulierung inkl. Normalzeit und Sommerzeit-Umschaltung auszurüsten. 2.11. Bei TV-Gemeinschaftsanlagen müssen Kabel und Dosen der neuesten Generation installiert werden (bis 600 Megahertz Bandbreite/ Rückwegtauglich). 3. Elektrische Geräte 3.1. Es sind nur Geräte der Energieklasse A oder besser zu verwenden. 4. Brandabschottungen 4.1. Die Durchführungen von im Bau befindlichen Anlagen sind während der Bauzeit mit Brandschutzkissen zu verschliessen. 4.3. Bei Erweiterungen sind die beschädigten Abschottungen mit Feuerschutzmasse zu reparieren. 4.2. Defekte oder neu zu erstellende Abschottungen sind der Bauherrschaft zu melden. 5. Sicherheitsanlagen 5.1. Bei der Installation von Sicherheitsanlagen sind die Herstellerangaben einzuhalten. 6. Zusätzliche Anforderungen Für die Stadt Zürich müssen die Energetischen Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe aus dem Netz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom 25. September 1991) eingehalten werden. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 233: Beleuchtung 1. Allgemeines 1.1. Allgemeine Anforderungen 1.1.1.Es gelten: SIA 380/4, Minergiestandard, Norm EN 12464-1, und die Normen der Schweizerischen Lichtgesellschaft (SLG). • Lichteinfall auf das Auge soll nur von der Seite und hauptsächlich von oben erfolgen. • Harte Lichtübergänge vermeiden. 1.1.2. Die optimale Beleuchtung für ein bestimmtes Projekt ist aufgrund fundierter Kriterien zu bestimmen. Dabei ist der Akzeptanz durch die Mitarbeiter/Benützer ein hoher Stellenwert einzuräumen. 1.1.3. In Arbeitsräumen sollen attraktive Raumatmosphäre und optimale Arbeitsbedingungen bei hoher Wirtschaftlichkeit geschaffen werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Gebäuden, bei denen auf schützenswerte architektonische und denkmalpflegerische Gegebenheiten Rücksicht genommen werden muss. 1.1.4. Die wichtigsten Kriterien für das Kunstlicht können wie folgt beschrieben werden: • Grosse leuchtende Flächen schaffen; einzelne kleinere Lampen vermeiden. • Helle Raumfarben verwenden • Auf geeignete Lichtfarbe und befriedigende Farbwiedergabe-Eigenschaften achten. • Der Nutzung angepasste, genügende Beleuchtung vorsehen. • Arbeitsflächen mit Raumleuchten ausleuchten; nur in begründeten Fällen mit einer zusätzlichen Arbeitsplatzbeleuchtung versehen. • Arbeitsplätze/Beleuchtung so anordnen, dass keine Blendungen auftreten (keine direkte Sicht auf die Lichtquelle). • Reflektierendes Licht vermeiden. • Auf gute Kontrastwiedergabe achten. • Grundsatz: Strom sparen soviel wie möglich Licht installieren soviel wie nötig 2. Technische Anforderungen 2.1. Beleuchtungsstärken Die Werte der nachstehenden, gebräuchlichsten Nennbeleuchtungsstärken sollten nicht überschrit- Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 233 Beleuchtung ten werden (Em = mittlere Beleuchtungsstärke in Lux.) Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 233: Beleuchtung Raum: Nennbeleuchtungsstärke UGRGrenzwert Em in Lux: Verkehrszonen und allgemeine Räume Höfe, Parkplätze Einstellräume für Fahrzeuge Gänge, Aufzüge Treppenhäuser Garderoberäume, Duschen Abstellräume, Lagerräume Technische Räume 20 75 100 150 200 100 200 25 25 25 300 500 22 19 500 200 500 100 22 22 22 25 200 500 1000 100 300 300 500 19 19 19 19 22 500 500 – 600 19 19 300 – 500 300 – 500 22 19 25 Büro, Verwaltung Empfang, einfache Arbeiten Büro, PC Arbeitsplätze, Sitzungsräume Gaststätten, Mensa Küche, Waschküche, Lingerie Restaurant, Speiseräume Selbstbedienung, Buffet, Office Kühlräume Spitäler, Krankenheime Warte- und Aufenthaltsräume Diensträume Behandlungsräume, Operationsräume Krankenzimmer, Aufwachräume Krankenzimmer, Lesebeleuchtung Therapieräume, Med.Bäder, Gymnastik, Massagen Laboratorien und Sterilisationsräume Schulen Klassenzimmer Hörsäle, Laborräume, Zeichensäle, Werkstätten Lehrerzimmer, Kanzlei, Büros, Leseplätze, Turnhallen Bibliotheken 2.2. Lichtquellen 2.2.1. Es sind grundsätzlich Leuchtmittel der EU-Effizienzklasse A einzusetzen. Bei erschwerter Zugänglichkeit sind möglichst langlebige Leuchtmittel (z.B. Long-life Fluoreszenzröhren) einzusetzen. 2.2.2. In speziellen Fällen können für Innenraumbeleuchtungen auch MetallHalogenlampen eingesetzt werden (Bedarfsnachweis). 2.2.3. Halogen-Beleuchtungen (Niedervoltlampen) sollen ausschliesslich als Produktpräsentation und Objektbeleuchtung eingesetzt werden. Niemals als Raumbeleuchtung! (Trafo primärseitig abschaltbar). Es dürfen nur Trafos mit Sicherung und Stromwächter verwendet werden. 2.3. Lichtfarbe, Farbtemperatur, Farbwiedergabe 2.3.1. Für Arbeitsräume (Büros, Sitzungszimmer, Schulzimmer etc.) sollen Fluoreszenzlampen warmweiss (3000 °K), eingesetzt werden. Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 233 Beleuchtung 2.3.2. Für Nebenräume (Garagen, Archive, Technische Räume etc.) sind die Fluoreszenzlampen weiss (4000 °K), zu wählen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 233: Beleuchtung 2.3.3. Für Spezialräume sind die für diese Anwendungszwecke empfohlenen Lichtfarben zu wählen. 2.3.4. Speziallampen für Pflanzenbestrahlung dürfen nur in begründeten Fällen eingesetzt werden. Ein generelles Verbot gilt für normale Büroräume. 2.4. Vorschaltgeräte 2.4.1. Aus energetischen Gründen dürfen nur Sparvorschaltgeräte (EVG) zur Anwendung kommen. 2.5. Leuchten 2.5.1. Leuchten sind nach deren Zweckbestimmung auszuwählen; sie sollen die licht-, sicherheits-, installations- und betriebstechnischen sowie die ästhetischen Anforderungen optimal erfüllen. Für Standartnutzungen sind Leuchten mit Ausführung im Minergie-Standart einzusetzen. 2.5.2. Spezialanfertigungen dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Ausnahmen sind zu begründen und müssen durch den Fachprojektleiter HBA/GT genehmigt werden. Bei Sonderanfertigungen muss die Lichtverteilkurve (LVK) und die Einhaltung der Blendbegrenzung belegt werden. 2.5.3. Für Nebenräume genügen einfache Balkenleuchten oder Leuchten mit Glasabdeckung. 2.5.4. Für Arbeitsräume sind blendfreie FL.Leuchten einzusetzen, die einen Leuchtenwirkungsgrad von min. 0,70 - 0,90 aufweisen. 2.5.5. Die Lichtlenkung soll so erfolgen, dass der Arbeitsraum gleichmässig beleuchtet wird und keine Blendung auftritt. Die Leuchten dürfen oberhalb eines Winkels von 50o zur Vertikalen eine Leuchtdichte von 200 cd/m2 nicht überschreiten. Söllner-Diagramm ist einzuhalten. 2.6. Bedarfsabhängige Steuerung 2.6.1. Beleuchtungsanlagen, deren Anschlussleistung pro Raum 300 W oder mehr beträgt, müssen mit einer bedarfsabhängigen (tageslicht- und anwesenheitsabhängig) Abschaltung oder einer anderen mindestens gleichwertigen Bedarfsregelung versehen sein. In Arbeitsräumen sind in erster Linie DeckenBewegungsmelder zu verwenden. 2.6.2. Die bisherigen Schalter (ohne Kontrolllampe und Schrittschalter) bei den Türen sind trotzdem beizubehalten, da auch mit diesen Spareffekte erzielt werden können (Strangabschaltungen). 2.6.3. Für Aussenbeleuchtungen und Innenräume mit viel Tageslicht (z.B. Korridore mit Oblichtern) sind Dämmerungsschalter einzusetzen. In grösseren Gebäudekomplexen können zusätzlich Zeitschaltprogramme für Abend- und Wochenendabschaltung von grossem Nutzen sein. 2.6.4. In Gängen sind Sektoren mit unterschiedlichem Tageslichteinfall in separate Stränge aufzuteilen. 2.7. Notbeleuchtung 2.7.1. Notbeleuchtungen werden nur dort eingesetzt, wo diese vorgeschrieben werden. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Leuchtmittel einzusetzen. (FL, LED) Für Fluchtwegleuchten sind LED-Leuchtmittel zwingend.. 2.7.2. Sicherheitseinrichtungen sind nach den Vorschriften, Normen und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben. ( z.B. EN 1838, VKF, NIN etc.) Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 233 Beleuchtung 2.7.3. In der Regel sind Zentrale Notbeleuchtungsanlagen mit automatischer Funktionsüberwachung zu realisieren. 2.7.4. Die Gruppenaufteilung muss dem Stand der Technik entsprechen. Die Sicherungsgruppen und Notleuchten sind mit dem Notleuchtensymbol zu bezeichnen. 2.7.5. Die Einhaltung der Beleuchtungsstärken ist zwingend. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 233: Beleuchtung 2.7.6. Die Verkabelung der Leuchten ist mit Material mit Funktionserhalt min. 60 Minuten auszuführen. 3. Planungsgrundlagen 3.1. Bedingungen EN 12464/12464-1/12665/SIA Für die Projektierung sind folgende Randbedingungen abzuklären: • Montageort: Leuchten müssen so angeordnet werden, dass genügend Platz für die erste Errichtung und für das spätere Auswechseln einzelner elektrischer Betriebsmittel vorhanden ist. Die Zugänglichkeit zum Betreiben, Prüfen, Besichtigen, Instandhalten und Reparieren muss gegeben sein. Die Leuchtmittel müssen mit minimalem Aufwand ersetzt werden können, d.h. ohne Gerüst, Spezialfirma ect. • Gestalterische Komponente (Gebäudeart klassizistisch, modern, dekorativ, technisch) • Möblierungsplan (Belegungskonzept, Layout) • Tageslichtverhältnisse (Fensteranteil in % der Bodenfläche) • Raumabmessungen L/B/H (Raumfläche, Lichtpunkthöhe) • Farben (Boden, Wände, Decken, Mobiliar, Reflexionsgrad) • Energieklasse A • Nutzungsart (Sehaufgabe) 3.2. Reflexionsgrad 3.2.1. Der Reflexionsgrad ist wichtig für die Beurteilung der Leuchtdichteverteilung sowie der Kontrast- und Blendungsverhältnisse einer Beleuchtungsanlage, aber auch für die Ermittlung des Beleuchtungswirkungsgrades, der die Grundlage der Beleuchtungsplanung in Innenräumen bildet. 3.2.2. Um eine angenehme Leuchtdichteverteilung zu erhalten, müssen die Reflexionsgrade: Decken 0.6 bis 0,9 Wände 0,3 bis 0,8 Arbeitsflächen 0,2 bis 0,6 Boden 0,1 bis 0,5 eingehalten werden. 3.3. Wirtschaftlichkeitsberechnung Beleuchtungsanlagen sind unter Beachtung der gestalterischen Randbedingungen kostengünstig und energiesparend zu planen. Bei Überschreitung der vorgegebenen Werte muss eine Überprüfung des Projektes erfolgen oder eine ganz klare Begründung vorliegen. Betriebs-/Investitionskosten (Beispiel für Büro) 2 Betriebskosten: ca. Fr. 7.50/ m a Basis: Betriebsstunden: Energiekosten: Abschreibung: Lampenersatz: 2000 p.a Fr. -.20/kWh 15 Jahre Material und Arbeit Investitionskosten: ca. Fr. 80.--/m 3.4. Leistung Richtwerte für die spezifische Leistung Beleuchtung: 2 50 lx: max. 2.5 – 3.2 W/m2 300 lx: max. 7.5 – 10.0 W/m2 2 100 lx: max. 3.5 – 4.5 W/m2 400 lx: max. 9.0 – 12.5 W/m 2 200 lx: max. 5.5 – 7.0 W/m 500 lx: max. 11.0 – 15.0 W/m Höhere Beleuchtungsstärken sind nur in Spezialfällen notwendig Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 233 Beleuchtung Aenderungsindex/Datum: 2 Kanton Zürich Baudirektion Hochbauamt Richtlinie Gebäudetechnik 236 Universelle Kommunikationsverkabelung 30. Juni 2015 Entwurf 6. November 2014 2015 Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt Fachkoordination Gebäudetechnik, Susan Lussenburg, Felix Schmid 30. Juni 2015 Hochbauamt 3/32 Richtlinie Gebäudetechnik 236 Universelle Kommunikationsverkabelung 1. Grundsätze und Geltungsbereich 5 2. Grundprinzip 2.1. Strukturierung der Verkabelungsinfrastruktur 5 5 3. Verkabelungsinfrastruktur 3.1. Arealverkabelung (Primärer Sektor) 3.2. Steigzonenverkabelung (Sekundärer Sektor) 3.3. Arbeitsplatzerschliessung (Cu) (Tertiärer Sektor) 3.4. Arbeitsplatzerschliessung (LWL) 3.5. Verteiler 3.5.1. Standorte und Installation 3.5.2. Stromversorgung 8 8 8 9 9 10 11 13 4. Aufschaltung 4.1. Elektrische Anschlüsse 4.2. Schirmung 4.3. Optische Anschlüsse 15 15 15 16 5. Erdung/Potentialausgleich 16 6. Technische Anforderungen 6.1. Produkte 6.2. LWL-Komponenten 6.2.1. Gebäudeübergreifende Verbindungen (Primärsektor) 6.2.2. Steigzonenerschliessung (Sekundärsektor) 6.2.3. Stecksystem für Glasfasern 6.2.4. LWL-Kabelendverteiler 6.3. Kupfer-Komponenten 6.3.1. Symmetrische Kupferkabel 6.3.2. Stecker für symmetrische Kupferkabel 6.3.3. Steckdose (Anschlussdose) 6.3.4. Kabelendverteiler (Patch-Panel) für symmetrische Kupferkabel 6.4. Verteilerschränke 17 17 17 17 18 18 18 18 18 18 19 19 19 7. Nummerierung / Beschriftung der Komponenten 21 Hochbauamt 4/32 8. Abnahme/Schlussmessungen 8.1. Abnahmekontrolle Anhang A. Anforderungen an Komponenten A1. LWL-Spezifikationen: Singlemode-Fasern A.2. Spezifikationen LWL-Stecksystem A.3. LWL-Links A.4. Vorkonfektionierte LWL-Kabel A.5. Installationskabel/Spleiss A.6. Dämpfungsmessung LWL A.7. OTDR-Messung LWL A.8. Dokumentation Messprotokolle A.9. Spezifikationen Kupferkabel A.10. Spezifikationen Kupferkabel A.11. Spezifikationen Kupfer-Stecksystem A.12. Anforderungen an Ausgleichsleitungen A.13. Anforderungen an Rangier- und Anschlusskabel A.14. Messung UKV-Link A.15. Messparameter UKV-Link B. Messresultate und Dokumentation C. Qualitätssicherung D. Dokumentation KMS E. Beschriftungskonzept F. Abkürzungen und Fachbegriffe 26 26 Hochbauamt 5/32 1. Grundsätze und Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Gebäude der Verwaltung. Sie definiert die Vorgaben für Auftragnehmer, welche Datenkommunikationsverkabelungen erstellen. Die Richtlinie wurde vom Hochbauamt (Koordination Gebäudetechnik), vom Immobilienamt (Telematik) und vom KITT erstellt, geprüft und gemeinsam in Kraft gesetzt. Gemäss Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich vom 19. August 1992 gelten für die vorliegenden Richtlinien folgende Grundsätze: 1. Die Kommunikationsverkabelung ist Bestandteil der baulichen Infrastruktur und fällt in den Kompetenzbereich der Baudirektion. 2. Die Kommunikationsverkabelung umfasst die Anschlussdosen, die fest verlegten Kabel und die Verteiler (Racks- sowie Patch- und Rangierpanel), aber keine netzwerkspezifischen Komponenten. 3. Neuverkabelungen werden, abgesehen von definierten Ausnahmefällen, als Bestandteil eines universellen Verkabelungssystems nach einheitlichen Richtlinien erstellt. Zuständig für diese Richtlinien ist die Baudirektion. 4. Bei jedem Netzwerkprojekt sind die Verkabelungsbedürfnisse der von der Baudirektion bezeichneten Stelle mitzuteilen. Die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsverbindungen liegt bei dieser Stelle. 5. Die Unternehmer sind verpflichtet, für die Installation der Kommunikationsverkabelung nur entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen. 6. Verweise, Grundlagen: RRB NR. 750/2010 „Standards für den Ausbau und die Einrichtung von Bürobauten“ Standards für Standards für den Ausbau und die Einrichtung von Bürobauten. 2. Grundprinzip In der Schweiz wurde vom SEV und SIA gemeinsam das Handbuch für Kommunikationsverkabelung (HKV) herausgegeben (vgl. [3], [4]). Heute existieren zahlreiche Produktfamilien von Kabeln und Steckern, welche durch verschiedene Kommunikations- oder Computerfirmen als Verkabelungssysteme unter unterschiedlichen Namen angeboten werden. Zwar hat sich keines dieser Systeme, wohl aber ihr gemeinsames Prinzip, allgemein durchgesetzt. 2.1. Strukturierung der Verkabelungsinfrastruktur Die Verkabelungsinfrastruktur wird nach geographischen Kriterien in drei Sektoren gegliedert (Abb. 2.1): Hochbauamt 6/32 Primärer Sektor (Arealverkabelung): Verkabelung zwischen den Gebäuden einer Gebäudegruppe bzw. kabelmässige Verbindung der Gebäudeverteiler untereinander. Die Systemgrenze liegt beim Übergang zu den Carrier- Verkabelungsstrecken1. Sekundärer Sektor (Steigzonenverkabelung): Stockwerkerschliessung innerhalb eines Gebäudes bzw. kabelmässige Verbindung zwischen Gebäudeverteiler und Etagenverteilern sowie zwischen Etagenverteilern. Tertiärer Sektor (Horizontalverkabelung): Stockwerkweise Arbeitsplatzerschliessung bzw. kabelmässige Verbindung zwischen den Etagenverteilern und den Anschlussdosen am Arbeitsplatz. Abb. 2.1: Strukturierung der Kommunikationsverkabelung. ARV: Arealverteiler, GV: Gebäudeverteiler, EV: Etagenverteiler Diese prinzipielle Struktur dient als Basis sämtlicher Überlegungen im Bereich der Kommunikationsverkabelungen, auch wenn sie nicht generell in ihrer reinen Form auf alle Gebäudetypen angewendet werden kann. Das Konzept ist Projektabhängig und entsprechend zu bewilligen. 1 Der Begriff Carrier-Verkabelungsstrecke impliziert, dass die Datenübertragungseinrichtungen gestellt bzw. vorgeschrieben werden. Nicht unter diesen Begriff fallen demzufolge von den Netzbetreibern gemietete Glasfaserkabel, Hochbauamt 7/32 Sofern noch analoge und digitale Telefonendgeräte im Einsatz sind wird eine TelefonStammverkabelung benötigt. Die Dimensionierung ist mit dem Projektleiter und dem IMA abzusprechen. Abb. 2.2: Strukturierung der Telefonie-Verkabelung. HV: Hauptverteiler, ZV: Zwischenverteiler, EV: Etagenverteiler, KS: Kommunikationssteckdose. Hochbauamt 8/32 3. Verkabelungsinfrastruktur Die gesamte Verkabelung hat nach einem einheitlichen Prinzip zu erfolgen. Die Ordnungstrennung Stark- und Schwachstrom ist durchgehend einzuhalten. 3.1. Arealverkabelung (Primärer Sektor) Für gebäudeübergreifende Verbindungen sind LWL-Kabel einzusetzen. Folgende Fasertypen sind zu verwenden: Typ OS2 Singlemode-Fasern vom Typ 9/125m gemäss Anhang A.1 Steckersystem E2000/8°APC Menge Kabel mit 12 bis 24 OS 2 Singlemode-Fasern Distanz maximal 1500 m zwischen ARV und GV. Bei der Installation der Kabel sind Ordnungstrennungsvorschriften (Stark- und Schwachstrominstallationen getrennt) einzuhalten. Wegen mechanischen Belastungen beim Einzug von Starkstromkabeln sind LWL-Kabel in separate Trassees oder Kanäle zu verlegen. Es sind Verlegungsvorschriften der Liefertanten zu beachten. 3.2. Steigzonenverkabelung (Sekundärer Sektor) Die Anzahl und die Art der Kabel zwischen den Gebäude- und den Etagenverteilern richtet sich nach dem jeweiligen Kommunikationsbedarf. Es werden LWL- und Kupferkabel gemischt eingesetzt: die LWL-Kabel als eigentliche Rückgrat-Verbindung und die Kupferkabel als Ausgleichsleitungen. Typ Menge im Standardfall: ein Kabel mit 12 OS 2 Singlemode-Fasern vom GV zu jedem EV zwischen EVs mindestens 8 symmetrische Kupferkabel (horizontal/vertikal <80m) Distanz OS2 Singlemode-Fasern vom Typ 9/125m gemäss Anhang A.2 Symmetrische Kupferkabel Kat.7 S-FTP, AWG22 gemäss Anhang A.3 maximal 500 m zwischen GV und EV ( OS2 Singlemode) maximal 90 m zwischen EVs (Kupferlink Kat.7 S-FTP, AWG22 Bei der Installation der Kabel sind Ordnungstrennungsvorschriften (Stark- und Schwachstrominstallationen) einzuhalten und die Verlegungsvorschriften wie Biegeradius, max. Zugbelastung (Steigzone) usw. zu beachten. Hochbauamt 9/32 Für die Etagenerschliessung sind wenn immer möglich dieselben Steigzonen zu benützen, die auch für die Niederspannungserschliessung der Kommunikationsgeräte benützt wird (vgl. HKV, Teil 3, Abschnitt 5.6. 3.3. Arbeitsplatzerschliessung (Cu) (Tertiärer Sektor) Die Kommunikationssteckdosen an den Arbeitsplätzen sind vom Etagenverteiler aus sternförmig mit symmetrischen Kupferkabeln zu erschliessen. Grundsätzlich wird jede Dose durch ein Kabel erschlossen. Typ Menge Distanz Symmetrische Kupferkabel mit 8 Adern gemäss Anhang A.3 grundsätzlich 3 Kommunikationssteckdosen pro Arbeitsplatz In Büros mit mehreren Arbeitsplätzen kann die die Anschlussdichte pro Arbeitsplatz reduziert werden: 2 Arbeitsplätze 5 Kommunikationssteckdosen (3+2) 3 Arbeitsplätze 7 Kommunikationssteckdosen (3+2+2) 4 Arbeitsplätze 9 Kommunikationssteckdosen (3+2+2+2) maximal 90 m zwischen EV und KS Am Arbeitsplatz und in den Verteilern sind Anschlusselemente vom Typ RJ45 Kat.6A nach OSI/IEC 11801 Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90° gemäss Anhang A.5 einzusetzen. Allgemeine Räume2 sind in Absprache mit dem Projektleiter HBA mit Anschlüssen auszustatten. 3.4. Arbeitsplatzerschliessung (LWL) (FttD Arbeitsplätze/Hörsaal) Grundsätzlich werden 4 LWL Singlemode OS2 pro Arbeitsplatz vorgesehen. Diese Lichtwellenleiter werden direkt auf den Gebäudeverteiler geführt und beidseitig auf LWL Dosen bzw. 19 Zoll Einschübe fest angeschlossen Steckersystem E2000 8° APC rackseitig. Der Einsatz von FttD ist durch den Projektleiter des HBA zu definieren. 2 Räume sind Sitzungszimmer, Lager, Labors, Maschinenräume Allgemeine usw. Es ist davon auszugehen, dass künftig praktisch alle Tätigkeiten in irgendeiner Form EDV- oder Kommunikationsmittel benötigen. Hochbauamt 10/32 3.5. Verteiler Abb. 3.1 Prinzip Verteiler Die Verteiler stellen die Schnittstellen zwischen den Verkabelungssektoren dar (vgl. Abb. 2.1). Die Arbeitsplätze werden von den Etagen- oder Zonenverteilern aus erschlossen (Tertiärverkabelung). Der Aufbau der beiden Verteilertypen ist grundsätzlich identisch, lediglich die Aufteilung in Rangier- und Komponentenfelder ist unterschiedlich. Das Standard Racklayout ist in der Abb. 3.1 ersichtlich. Die Bezeichnung der Höheneinheiten hat von unten (HE1) nach oben (HE42) zu erfolgen. Die Verteiler müssen in 19” Bauweise 800/800/800-1000mm ausgeführt werden. Die Kommunikationsverkabelung beinhaltet nur Rangierkabel für transparente Rangierungen, d.h. für Verbindungen, die 1 zu 1 durchrangiert werden. Anschlusskabel zu Netzwerk- Hochbauamt 11/32 komponenten oder zu Endgeräten gehören in den Kompetenzbereich des Netzwerkbetreibers und sind nicht Bestandteil der Kommunikationsverkabelung. 3.5.1. Standorte und Installation Die Standorte sind in der Nähe von Steigzonen zu wählen. Die Verteiler (insbesondere die Gebäudeverteiler) sind bevorzugt in separaten, abschliessbaren Räumen unterzubringen. Dies gewährleistet eine höhere Sicherheit (Staubentwicklung, Zutrittsschutz, usw.). Besonders eignen sich auch Räume, in denen Schwachstromverteiler untergebracht sind. Der Platzbedarf der Kommunikationsverteiler wird im wesentlichen durch die Anzahl der notwendigen Schränke, d.h. durch die Anzahl der aufgeschalteten Kabel bestimmt. Die Verteiler müssen, wenn möglich auch seitlich und von hinten zugänglich sein. Hochbauamt 12/32 Abb. 3.2: Etagenverteiler Bei der Etagenverteilung sind gemäss Standard Racklayout verfügbaren Einbauhöhe für die Netzwerkkomponenten zu reservieren (Abb. 3.2). Für mehr Anschlüsse (Arbeitsplatzverkabelung) wird ein zusätzlicher Schrank installiert. Am Verteilerstandort ist Platz für den Vollausbau mit max. 240 Link pro Rack im Einzugsbereich des Etagenverteilers vorzusehen. Für die Gebäudeverteiler genügen im Standardfall 2 Schränke (1 Schrank für Aufschaltungen und 1 Schrank für EDV-Komponenten). Beim Einsatz von 19 Zoll Einbauaktivkomponenten sind Schranktiefen von 1000mm vorzusehen. Die Schränke (19"-Bauweise) müssen vom Aufbau und der Platzierung her für Zwangsbelüftung vorgesehen sein. Die Standorte sind vorzugsweise so auszuwählen, dass Verteilerschränke installiert werden können. Hochbauamt 13/32 Abb. 3.3: Layout Verteilerraum Grundsätzlich sind Verteilerräume mit grosszügigem Platzangebot zu wählen. Es ist mindestens ein Reserveplatz für einen zusätzlichen Schrank vorzusehen. Um eine optimale Installation zwischen den verschiedenen Systemen im Verteilerraum zu gewährleisten, sind die Verteilerräume, wenn möglich, mit demontierbarem Doppelboden zu versehen. Eine Klimaanlage ist vorzusehen, wenn die Temperatur im Mittel 25 °C überschreitet. Kurzzeitig sind Maximalwerte von ca. 30 °C zulässig. Wird eine Klimaanlage installiert, ist die Leistung nach dem möglichen Vollausbau der Kommunikationsinfrastruktur zu bemessen. In den Verteilerräumen sind zwei Kommunikationssteckdosen (Telefon) zu installieren. 3.5.2. Stromversorgung Aus Sicherheitsgründen sind mindestens 2 getrennt gesicherte Anschlüsse vorzusehen: ein Service-Anschluss (für den Anschluss von Bohrmaschinen etc.) und ein Anschluss für die aktiven Netzwerk-Komponenten (Abb. 3.1). Hochbauamt 14/32 3-polige Sicherungsautomaten sind nicht zulässig. Sollten Netzwerk-Komponenten mit redundanter Speisung vorhanden sein, kann ein dritter gesicherter Anschluss verwendet werden (gestrichelte Linie). Abb. 3.4: Schema Netzanschluss Hochbauamt 15/32 Die Service-Steckdose ist neben dem Verteilerschrank zu montieren. Sie ist über ein halogenfreies Kabel Typ TT mind. 3x1.5 mm2 ab 230-V-Netz zu speisen. (Querschnitt gemäss Berechnung.) Für die aktiven Komponenten ist hinten im Verteilerschrank eine Mehrfachsteckdose (3xT23) gut zugänglich zu montieren. Die Speisung hat über ein halogenfreies Kabel nach Möglichkeit ab 230V-EDV-Netz zu erfolgen. An diese Steckdose wird eine Steckdosenleiste mit integriertem Netzfilter angeschlossen, die ebenfalls hinten im Schrank zu montieren ist. Die Steckdosen sind dauerhaft zu beschriften (kein P-Touch). Die Steckdosen müssen an Sicherungsautomaten 13 A, C oder DI angeschlossen werden. 4. Aufschaltung 4.1. Elektrische Anschlüsse Die Kommunikationssteckdosen am Arbeitsplatz und am Patch-Panel sind standardmässig mit RJ45-Steckdosen auszurüsten. Die Kommunikationsverkabelung ist vollständig zu realisieren. Die Aufschaltung der Kabel muss 8-Adrig pro Dose erfolgen. Das Kabel darf nicht aufgeteilt werden. Abb. 4.1 zeigt das Aufschaltungsprinzip. Nach EIA/TIA A. Beim Anschluss der Kabeladern soll die Verdrillung so wenig wie möglich geöffnet werden. 4.2. Schirmung Aus folgenden Gründen wird die Kommunikationsverkabelung grundsätzlich in geschirmter Ausführung realisiert: Ein richtig angeschlossener Schirm reduziert die Abstrahlung von Kommunikationskabeln. Ein richtig angeschlossener Schirm reduziert die Störeinkopplung von Kommunikationskabeln. Ausführung: Der Schirm des Kabels ist beidseitig aufzuschalten und soll die zu schützenden Adern vollständig umgeben. Ein Schirmanschluss nur über den Beilaufdraht ist nicht zulässig. Es ist eine grossflächige Kontaktierung anzustreben. Hochbauamt 16/32 Ausnahmen: In Ausnahmefällen kann eine Kommunikationsverkabelung ungeschirmt realisiert werden. Dies setzt die Genehmigung des Projektleiters HBA voraus. 4.3. Optische Anschlüsse Zur Unterscheidung von Singlemode-Fasern sind die beiden Fasertypen mit unterschiedlichen Steckertypen zu versehen. Die ersten 24 Fasern sind aufzuschalten (immer eine Rackbreite). Bei grösseren Kabeln müssen die restlichen Fasern auf dem Panel eindeutig gekennzeichnet sein (Menge und Lage). 5. Erdung/Potentialausgleich Wesentliches Element einer funktionstüchtigen Kommunikationsverkabelung ist ein leistungsfähiges Erdungssystem, welches Potentialunterschiede der Nutzsignale verhindert. Grundsätzlich muss eine Kommunikationserde sehr niederimpedant sein. Der Widerstand zwischen ihr und dem Erdstift der 230-V-Steckdose darf 2 Ohm (beim Benutzeranschluss) nicht über-schreiten. Diese Forderung kann aber nur dann erfüllt werden, wenn auch die Niederspannungserde des Gebäudes entsprechend niederimpedant ausgelegt ist. Das Erdungssystem eines Gebäudes und dessen Anlageteile muss das gleiche Potential aufweisen. In jeden Verteilerraum führt ein Potentialausgleich 25 mm2. Die Auslegung erfolgt typischerweise wie folgt: Pro Verteilerraum wird ein zentraler Erdanschluss an diese Steigleitung angeschlossen (keine Erdschlaufen). Von diesem Erdanschluss werden die Rackverteilschränke mit einem 16 mm2 Erdleiter angeschlossen. Innerhalb eines Schrankes müssen alle beweglichen Teile, mittels flexibler Erdleiter mit dem festen Rahmen verbunden werden. Die verwendeten Erdleiter müssen halogenfrei sein. Eine grundsätzliche Anordnung kann der Abb. 5.1 entnommen werden. Die Anschlussdosen am Arbeitsplatz sind isoliert zu montieren. Der Schirm der Arbeitsplatzkabel ist verteilerseitig zu erden. Werden Kupferkabel als Ausgleichsleitungen installiert, ist der Schirm einseitig zu erden (dem Fundamenterder näheren EV bzw. GV). Für Erdung und 230-V-Netzanschluss ist die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) zu berücksichtigen. Hochbauamt 17/32 EMV Konformität: Einhaltung sowie Garantie bezüglich Emissions- und Immissionsvorschriften EN 55022 Klasse B und EN 50082-1. (Die Gewährleistung soll durch entsprechende Zertifikate belegt werden). Abb. 5.1: EMV-Konzept 6. Technische Anforderungen 6.1. Produkte Grundsätzlich sind nur Produkte einzusetzen, welche die in diesen Richtlinien beschriebenen Spezifikationen erfüllen. 6.2. LWL-Komponenten 6.2.1. Gebäudeübergreifende Verbindungen (Primärsektor) Die LWL-Kabel für gebäudeübergreifende Verbindungen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: querwasserdicht oder Dampfsperre längswasserdicht Gel darf nicht auslaufen Nagetierschutz metallfrei flammwidrig, halogenfrei Querdruckfestigkeit > 150 N/cm Biegeradius bei Verlegung < 50 cm Min. Verlegetemperatur 0 °C Hochbauamt 18/32 Temperaturbereich Betrieb -20 bis +60 °C Faserfarben gemäss Norm IEC 304 Die Anforderung an die Zugfestigkeit richtet sich nach der Verlegungsart, muss aber mindestens 2500 N betragen. Die Anforderungen an die Fasern sind im Anhang A.1 und A.2 aufgelistet. 6.2.2. Steigzonenerschliessung (Sekundärsektor) LWL-Kabel mit Singlemode-Fasern OS2 (9125 m). Der Kabelaufbau und die Singlemode -Fasern müssen dieselben Spezifikationen erfüllen wie die LWL-Kabel, die im Primärsektor verwendet werden: Kabelaufbau: Kapitel 6.2.1 (jedoch ohne Nagetierschutz und nicht längswasserdicht) 6.2.3. Stecksystem für Glasfasern Steckertyp gemäss Spezifikation Kapitel 3.1 und 3.2: 6.2.4. LWL-Kabelendverteiler Die Kabelendverteiler müssen den nachfolgenden Ansprüchen genügen: hohe Packungsdichte (mind. 20 Mittelstücke pro HE) 19" - Einschübe Schublade für Kabelreserve gute Beschriftungsmöglichkeit gute Zugänglichkeit der Stecker pro Kabelendverteiler ist eine Rangierplatte (1 HE) mit Rangierbügel vorzusehen. Für Rangierkabel müssen vollzugentlastete Stecker verwendet werden. 6.3. Kupfer-Komponenten 6.3.1. Symmetrische Kupferkabel Es sind halogenfreie, flammwidrige Kabel mit 8 Adern zu verwenden, welche die Spezifikationen der Kategorie 6A erfüllen. 6.3.2. Stecker für symmetrische Kupferkabel Als Datenstecker für symmetrische Kupferkabel ist der 8-polige abgeschirmte RJ45Stecker zu verwenden. Hochbauamt 19/32 Es müssen „Deembedded“ Stecksysteme eingesteckt werden. Typ RJ45 Kat.6A nach OSI/IEC 11801 Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90°. Die elektrischen Spezifikationen sind im Anhang 5 aufgelistet. 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Abb. 6.1: . . . 8 . . . RJ45-Stecksystem 6.3.3. Steckdose (Anschlussdose) RJ45_CONN.DRW Als Steckdosen sind abgeschirmte RJ45-Dosen zu verwenden (vgl. Abb. 6.1). Es müssen „Deembedded“ Stecksysteme eingesteckt werden. N:\10052\10052.020\RJ 45-CON.DRW Die Anforderungen sind im Anhang A.5 beschrieben. 6.3.4. Kabelendverteiler (Patch-Panel) für symmetrische Kupferkabel Die Patch-Panels müssen eine Packungsdichte von mindestens 20 Ports pro 1 HE aufweisen. Sie sollen mit Kabelführungsvorrichtungen, Zugentlastungen und Erdungsvorrichtungen ausgerüstet sein. 6.4. Verteilerschränke Folgende Punkte sind bei der Wahl der Verteiler-schränke zu beachten: robuste 19"-Bauweise mit seitlichem Kabelführungsfreiraum selbsttragendes Gestell mit abnehmbaren Seitenwänden und Rückwänden Sockel (ca. 80 mm) Schutzart IP 21 oder höher; - Masse (B x T x H) ca. 800 x 800...1000 x 2000mm: mit mind. 42 HE tiefenverstellbare 19" Winkelprofile Die Schränke müssen geschlossen sein Hochbauamt 20/32 Boden- und Dachblech müssen entsprechende Kabeleinführungsöffnungen aufweisen seitlich oder in der Deckenplatte integrierte Lüftungsschlitze (staubgeschützt) Fronttüre transparent und abschliessbar: Einbau von Zylinderschloss (z.B. KABA) muss möglich sein Die Schränke müssen so ausgerüstet sein, dass sämtliche Kabel und Komponenten fachgerecht befestigt resp. montiert werden können (C-Profile, Kabelbefestiger, Rangierbügel usw.) Die Schränke müssen mit einer Zwangsbelüftung ausgerüstet werden können. Abb. 6.2: Prinzip 19" Verteilerschrank Hochbauamt 21/32 7. Nummerierung / Beschriftung der Komponenten Das Nummerierungssystem soll dazu dienen, dass die festen Kommunikationseinrichtungen nach einem einfachen und logischen System beschriftet werden. Dieses System soll es erlauben, zu einem späteren Zeitpunkt neben der Infrastruktur für die Datenübertragung auch die Infrastruktur für andere Übertragungsarten (Sprache, Video, Gegensprechanlage usw.) zu integrieren. Es muss so konzipiert sein, dass es in ein Kabelmanagementsystem (KMS) eingebunden werden kann. Siehe Abbildung 7.1 Die Vorgabe gemäss Beilage ist einzuhalten. Der 3.3-Code ist beim Projektleiter HBA einzufordern. Im System sind die Verteilerschränke, die Kabelendverteiler (Patch-Panel), die Kabel (LWL und Kupfer) und die Anschlussdosen zu berücksichtigen. Das Nummerierungssystem soll folgende Informationen enthalten: Verteilerschränke: Verteilernummer Gebäudebezeichnung Stockwerk (Raumnummer) Kabelendverteiler: Verteilerbezeichnung (Zielort) Kabeltyp Faser- resp. Adernummer und Typ Kabel: Anfangs- (Verteiler) und Endpunkt (Verteiler oder Anschlussdose) Kabeltyp Anschlussdose: Verteilerbezeichnung, von wo sie erschlossen wird. Bezeichnungsschilder sind am Verteilerschrank von aussen sichtbar, an den Kabelendverteilern, den Anschlussdosen und an den Kabeln anzubringen (Vgl. Beispiel Abb. 7.2). Die Kabel sind an den Kabelenden und an strategischen Punkten zu beschriften, d.h. Verzweigungsstellen, Ein- und Austritt bei Steigzonen oder Rohren, usw. Ausserdem sind bei den Netzzuführungen in den Verteilern die Netzgruppen und bei den Erdungszuleitungen die Erdabgänge zu bezeichnen. Hochbauamt 22/32 1. Verteilerschränke ZZZZZZZZZZ Material: zweischichtiger Kunststoff, Obermaterial schwarz, Untermaterial weiss Schriftgrösse und -art: 20mm gravieren Schildergrösse: 30mm hoch, Breite nach Bedarf Befestigung: mit doppelseitigem Klebeband 2. Patchpanel und LWL-Kabelendverteiler ZZZZZZZZZZ Material und Befestigung: z.B. P-Touch selbsklebend Schriftgrösse: ca 7-8mm Schildergrösse: 9 (Patchpanel) und 12 mm hoch, Breite nach Bedarf 3. Kabel Z Z Z Z Z Z Z Z Z Z Z Material: Kunststoff-Schildprofil - Beschriftung mit: 9 mm Schriftband , farbig (P-Touch) Befestigung: mit Kabelbindern 4. Dosen zzzzzz Material: zweischichtiger Kunststoff Schriftgrösse und -art: ca. 4 mm gravieren Befestigung: dauerhaft unter Beschriftungsträger oder geschraubt. Abb. 7.1: Prinzip Bezeichnungsschilder Hochbauamt 23/32 Abb. 7.2: Bezeichnungskonzept Hochbauamt 24/32 Hochbauamt 25/32 Hochbauamt 26/32 8. Abnahme/Schlussmessungen Die Schlussprüfung hat im Anschluss an die Installation sicherzustellen, dass die Kommunikationsinfrastruktur den Anforderungen entspricht. 8.1. Abnahmekontrolle Die folgenden Punkte werden überprüft und in Protokollen festgehalten: Ausrüstung vollständig Ausrüstung funktionstüchtig minimale Biegeradien und Ordnungstrennung eingehalten Zugentlastungen angebracht (Steigzone) Kabel + Dosen ohne Defekte Kabel inkl. Erdung gemäss Vorschrift auf-geschaltet Messwerte gemäss Vorgaben eingehalten Beschriftungen vollständig und korrekt Hochbauamt 27/32 A. Anforderungen an Komponenten Die folgenden Anforderungen sind für Komponenten und Verkabelungsstrecken ausgelegt. A1. LWL-Spezifikationen: Singlemode-Fasern Anforderung: Installationskabel A.2. LWL-Kabel Singlemode 9/125, OS2 (12 oder 24 Fasern) Längswasserdicht, gelgefüllte Bündelader Maximaler Kabeldurchmesser 8mm / 8.5mm (12 Fasern / 24 Fasern) Einzuhaltende Biegeradien (unbelastet) von R = 60mm Temperaturbereich für Betrieb von -40°C bis +70°C Max. Zugfestigkeit bei Installation von 1500N Max. dauerhafte Zugfestigkeit von 700N Schlagfestigkeit von 20Nm Nagetierschutz und UV stabilisierter Aussenmantel Spezifikationen LWL-Stecksystem Anforderung: Steckersystem KEV (exkl. FttH) A.3. KEV 1HE für die horizontale Aufnahme von 12 bis 24 Fasern KEV mit Spleiss Kassette und Kabelende - Aufliege Fläche Steckertyp und Mittelstück E2000 8° APC, Duplex Nagetierschutz und UV stabilisierter Aussenmantel LWL-Links Anforderungen: Messparameter Zu jedem installierten LWL Link ist durch die Installationsfirma ein Messprotokoll abzugeben Die Messungen sind durch den Installateur / Spleissfirma zu realisieren Bei OTDR-Messungen kann die Dokumentationsvorgabe des Messgerätes verwendet werden Sind nicht alle Messparameter oder Messinformationen (Formularkopf) enthalten, wird das Protokoll zurück gewiesen. Erneute Messungen gehen zu Lasten des Unternehmers Links, welche die erforderlichen Werte nicht erfüllen, werden nicht abgenommen und sind zu Lasten des Unternehmers erneut zu überarbeiten Bei Unstimmigkeiten wird die Messung zu Lasten des Installateurs, durch eine vom Auftraggeber zu definierenden Unternehmung durchgeführt. Diese Messung gilt endgültig Hochbauamt 28/32 A.4. Vorkonfektionierte LWL-Kabel Anforderungen: Vorkonfektionierte Kabel sind gemäss Herstellerangaben vor Beschädigung während dem Verlegen zu schützen (z.B. Schutzschlauch). Das Kabel muss werkseitig mittels OTDR-Messung geprüft werden, falls nicht ist die OTDR-Messung vor Ort auszuführen. In Ausnahmefällen genügt eine Dämpfungs- A.5. messung mit der Betriebswellenlänge Nach dem Verlegen, sofern keine Beschädigungen vorhanden sind, sind Dämpfungsmessungen aller Fasern ausreichend Installationskabel/Spleiss Anforderung: A.6. Bei herkömmlichen Kabelinstallationen mit Fusionsspleissungen ist grundsätzlich eine OTDR-Messung (beidseitig) durchzuführen Dämpfungsmessung LWL Anforderung: Die Fasern sind beidseitig zu messen Es ist ein Vorspann von > 500m einzusetzen (Nullung mit Vorspann) Wellenlänge Singlemode: 1310nm und 1550nm Es ist eine Dämpfungsbilanz zu erstellen Folgende Werte sind zu erreichen: 850nm Loss/km (in dB) Singlemode 9/125 OS2 A.7. 1300/1310nm Loss/km 1550nm Loss/km (in dB) Adapter Loss (in dB) Splice Loss (in dB) Rückflussdämpfung (in dB) OS2= 0.4dB OS2=0.4dB 0.5/ 95% 0.75/ 100% Norm = 0.3dB Norm = 35dB Max.Länge (in m) OTDR-Messung LWL Anforderung: Kalibrierung (1 mal / Jahr) des Messgerätes muss gewährleistet sein Es ist ein Vor- und Nachspann von mindestens je 500m einzusetzen oder nach Herstellerangaben Hochbauamt 29/32 A.8. Dokumentation Messprotokolle Anforderung: A.9. Bei der Abnahme sind die Messprotokolle Dämpfungsmessung und die Übersichtslisten der OTDR-Messungen in Papierform abzugeben -Sämtliche Daten sind als PDF und als Originaldatei auf einem Datenträger an der Abnahme abzugeben. Es ist die Original-Messsoftware beizulegen Spezifikationen Kupferkabel Anforderung: Installationskabel AWG 22 Kabelaufbau S-FTP Kat. 7 min 1000MHz A.10. Spezifikationen Kupferkabel Anforderung: Chanel Generell nach Kat. 6A nach ISO / IEC 11801 UKV Permanent-Links müssen ab einer Leitungslänge von 7m bis 90m eine dB Reserve von min. 4dB aufweisen. Die Aufschaltung hat nach EIA / TIA 568-A zu erfolgen. A.11. Spezifikationen Kupfer-Stecksystem Anforderung: RJ45-Stecksystem Kategorie 6A nach OSI/EIC 11801 Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90° mit demselben Aufschaltmodul Staubschutz muss standardmässig mitgeliefert werden Kompatible Nachtrüstung der Links mit IP-Schutz muss gewährleistet sein Geschirmte Ausführung „De-empedded“ Stechsystem A.12. Anforderungen an Ausgleichsleitungen Anforderung: Der Kabelschirm ist ausschliesslich beim unteren (näher von GV) Etagenverteiler aufzuschalten Hochbauamt 30/32 A.13. Anforderungen an Rangier- und Anschlusskabel Anforderung: Generell nach Kat. 6A nach ISO / IEC 11801 Es werden beidseitig geschirmte Patchkabel eingesetzt (PoE / CATV Funktionen) A.14. Messung UKV-Link Anforderung: Für die Messungen sind ausschliesslich Patch- und Anschlusskabel des installierten Systems zu verwenden A.15. Messparameter UKV-Link Anforderung: Die Messungen sind mit einem standardisierten Messgerät wie z.B. Fluke DTX 1800 oder DSX 5000 auszuführen. Die Wahl des Messgerätes ist durch die garantieliefernde Instanz zu definieren. Messgeräte sind min. einmal jährlich zu kalibrieren Sämtliche Parameter gemäss ISO/IEC 11801 PL Klasse EA (500MHz) sind zu messen und zu dokumentieren. Bei neueren Messgeräten ist die Option AlienCrosstalk sowie die Erdungsprüfung zusätzlich festzuhalten Bei Grossprojekten ist eine Testmessung nach ca. 100 Links zu erstellen inkl. eines 50 Laufmeter Referenzlinks Zusätzlich sind die Erdübergänge vom Link auf das Panel auf den zentralen Erdungspunkt im Raum auszutesten (Durchgangsprüfung) Im selben Arbeitsgang ist der Erdableitstrom mittels AC / DC Zangenamperemeter zu überprüfen und separat zu dokumentieren B. Messresultate und Dokumentation Zu jedem installierten Kommunikationslink (LWL und UKV) ist ein Messprotokoll des Typs bzw. der entsprechenden Kategorie / Klasse zu erstellen. Das Erstellen der Messungen ist Sache des Unternehmers (Zertifizierungsmessung). Sämtliche benötigten Parameter sind im Formularkopf korrekt auszufüllen, die Parameter müssen ersichtlich sein. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Protokolle werden zurückgewiesen und müssen erneut zu Lasten des Unternehmers erstellt werden. Bei Unstimmigkeiten werden Referenzmessungen veranlasst. Bei nicht fachgerechter Installation oder Messfehlern gehen die Kosten zu Lasten des Unternehmers. C. Qualitätssicherung Der Unternehmer hat die von Ihm Offerierten Produkte bei Abgabe des Angebots zu deklarieren (separate Liste). Hochbauamt 31/32 D. Dokumentation KMS Die Dokumentation für das Kabelmanagementsystem des Kantons Zürich wird anhand einer Vorlagematrix gemacht. Die Matrix wird durch den Elektroingenieur ausgefüllt E. Beschriftungskonzept Die Beschriftung der Kabel und der Panel ist Bestandteil der UKV / LWL Installation, dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Komponenten sind dauerhaft zu beschriften. Die Bezeichnung muss gemäss dem Beschriftungskonzept erfolgen. (Kapitel 7, Abb. 7.2) F. Abkürzungen und Fachbegriffe ACR Attenuation-to-Crosstalk Ratio: Differenz zwischen Dämpfung und NEXT ARV Arealverteiler CENELEC Comité Européen de Normalisation Electrique EDV Elektronische Datenverarbeitung EIA Electronics Industries Association ELFEXT Equal Level Far End Crosstalk: Fern-Nebensprechen EMV Elektromagnetische Verträglichkeit EV Etagenverteiler GV Gebäudeverteiler HE Höheneinheit in einem 19-Zoll-Schrank HKV Handbuch für Kommunikationsverkabelung IEC International Electrotechnical Commission IEEE Institute of Electrical and Electronics Engineers ISO International Organization for Standardization ISDN Integrated Services Digital Network ITU International Telecommunication Union (früher CCITT) JTC1 (ISO/IEC) Joint Technical Committee 1 KS Kommunikationssteckdose LWL Lichtwellenleiter NEXT Near End Cross Talk: Nah-Nebensprechen NIN Niederspannungs-Installations-Norm OTDR Optical Time Domain Reflectometer RL Return Loss: Rückflussdämpfung SEV Schweizerischer Elektrotechnischer Verein SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein STP Shielded Twisted Pair Hochbauamt 32/32 S-UTP Screened Unshielded Twisted Pair TDR Time Domain Reflectometer TIA Telecommunications Industry Association Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 237: MSRL Gebäudeautomation 1. Grundsätze 1.1 Diese Richtlinie für haustechnische Anlagen gilt als Ergänzung zu den Normen (SWKI, SIA etc.). Sie soll technische und organisatorische Schnittstellen sowie Anforderungen klären und gilt für Sanierungen und Neubauten. 1.2 Gebäudegrösse und Anlagenkomplexität bestimmen, ob ein MSRL-Planer beauftragt wird. Der MSRL-Planer ist von Anfang an in das Planungsteam zu integrieren. Ist kein MSRL-Planer beauftragt, übernimmt der MSRL-Unternehmer diese Planungsleistung und hat diese in sein Angebot einzurechnen. 2. Leistungen MSRL-Planer und MSRLUnternehmer 2.1 Der MSRL-Planer bekommt von den HLKSE- Fachingenieuren die Anlagebeschriebe, sowie die Prinzipschemas. Er definiert die Schnittstellen zwischen den Gewerken und der Automatisierung, er klärt die Bedürfnisse und die Vorgaben an die Automatisierung beim Bauherrn und den Nutzern betreffend Betriebssicherheiten, Bedienmöglichkeiten, Alarmprioritäten, usw. ab. Er erstellt den Funktions-, Steuer- und Regelbeschrieb, sowie die Funktionsdiagramme und das Prinzipschema, als Vorgaben für den MSRLUnternehmer und die MSRL-Ausschreibung. Die Zuständigkeit für die Lieferung von Aktoren und Sensoren muss in den jeweiligen Ausschreibungen definiert werden. Bei Bedarf erstellt er den jeweiligen Konzeptbeschrieb (Signalisierungs-, Alarm- und Meldekonzept, Energiemess-, Redundanzkonzept etc.). Der MSRL-Planer koordiniert alle funktionalen Zusammenhänge der Anlagen zwischen dem Bauherrn, dem Nutzer, den HLKSE-Fachingenieuren und dem MSRLUnternehmer. Er organisiert und leitet die Tests, Inbetrieb- und Abnahmen der gesamten Anlagen. Er ist zuständig von der Prozessebene bis und mit Leitebene. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 237 MSRL Gebäudeautomation 2.2 Der MSRL-Unternehmer setzt die Vorgaben des MSRL-Planers in eine funktionstüchtige, stabile Automatisierung und Signalisierung um (gemäss Ausschreibung). Das beinhaltet in der Regel das Erstellen der Elektroschemas und Dispositionen und die Lieferung der MSRLTableaus mit den Automationskomponenten (Hard- und Software) und dem Leistungsteil (Schützen, Sicherungen, Trafos etc.) inklusive der Inbetriebnahme. Er hilft mit bei der fachtechnischen Koordination und nimmt an den entsprechenden Sitzungen teil. Er liefert dem MSRLPlaner die Revisionsunterlagen für die Betriebsanleitung, wie Schemas, Tabellen der eingegebenen Werte, Softwareausdrucke, Software auf CD, Gerätebeschreibungen, usw. Er schult und instruiert das Betriebspersonal. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation 3. Technik 3.1 Die Gebäudeautomationssysteme haben in erster Linie die Aufgabe, die Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL) zu gewährleisten. 3.7 Das Gebäudeautomationssystem ist wenn nötig und sinnvoll an einer USV- und evtl. an der Notstromversorgung zu betreiben. 3.2 Der Einsatz von Automatisierungs-, Busund Leitsystemen wird projektspezifisch durch den MSRL-Planer abgeklärt. Nutzerspezifische Anforderungen (vorhandene Systeme etc.) sind zu berücksichtigen. Offene und netzwerkfähige Systeme (Fernzugriff) sind zu bevorzugen. Auf eine langfristige und garantierte Wiederbeschaffungsmöglichkeit und deren Kompatibilität mit den Ersatzkomponenten ist zu achten. 3.8 Das Gebäudeautomationssystem ist derart zu konfigurieren, dass ein automatischer Wiederanlauf des Systems und eine Folgealarmunterdrückung gewährleistet sind. 3.3 Die maximalen Reaktionszeiten der Systeme, in und durch alle Ebenen, sind durch den MSRL-Planer zu definieren und durch den MSRL-Unternehmer zu garantieren. 3.4 History- und Trendfunktionen müssen einfach möglich sein, und es muss genügend Speicher- und Prozesskapazität vorhanden sein. 3.5 Die Bilder für das Leitsystem müssen vorgängig an das HBA/GT und an den Nutzer zur Genehmigung eingereicht werden. 3.6 Die MSRL-Systeme und die Anlagen sind so zu erstellen, dass sie einfach und mit minimalem Personaleinsatz betrieben werden können. 3.9 Die Energiedatenerfassung für die Verrechnung an die Nutzer ist möglichst einfach und zuverlässig aufzubauen (z.B. M-Bus, ProfibusDB) und sie muss in einer MS-Office Umgebung weiterbearbeitbar sein 3.10 In einem Gebäude sollen für die Automation der HLKSE-Anlagen nach Möglichkeit dieselben Sensor- Aktor- und Steuerungskomponenten sowie die gleiche Buskommunikation eingesetzt werden. Dies gilt auch für die untergeordneten Kompaktanlagen wie Kältemaschinen, Umluftklimageräte, Torsteuerungen etc. 3.11 Eine Erweiterungen auf absehbare Zeit oder der Ersatz von Systemteilen sollen ohne umfangreiches Arbeiten oder Austausch von Geräten möglich sein. (Zukunftssicherheit) 4. Sicherheiten 4.1 Es dürfen keine sicherheitsrelevanten oder zeitkritische Schaltungen an den Anlagen über unkontrollierte Bussysteme ausgelöst werden. Brandschutz, Frostschutz, Sicherheitsschaltungen sowie Schaltungen, die der Personensicherheit dienen, oder vor voraussehbaren Schäden aller Art schützen und Vorschriften VKF, VSA usw. sind konventionell auszuführen. 4.2 Der Systemzugriff muss mittels verschiedenen Benutzerkategorien und mittels eines persönlichen Zugriffcodes möglich sein. Bei Betrieb einer Fernwartung muss die unberechtigte Manipulation ausgeschlossen werden (Firewall, ADSL-Modems mit temporär einsteckbarer Verbindung, elektronisches Logfile). Seite 2 Datum: RL 237 MSRL Gebäudeautomation 01.01.2011 4.3 Automationsstationen, Busverbindungen, Redundanzhardware sind laufend automatisch systemintern zu überwachen (Eigendiagnostik) und bei Störungen zu melden. 4.4 Bei allen Externen Stellen ist das Datenmaterial über sicherheitstechnische Anlagen und Übermittlungen (Wert-, Intrusionsschutz, Zutrittskontrolle) mit der Übergabe der Dokumente zu vernichten, oder in Absprache mit dem HBA zu Archivieren. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation 5. Funktion 5.1 Der MSRL-Unternehmer hat die Verantwortung für die Einhaltung der Sollwerte der Automationsabläufe der HLKSE-Anlagen, dies im statischen- und dynamischen Verhalten über alle Lastbereiche und Jahreszeiten. 6. Energie 6.1 Alle am Gewerke beteiligten Stellen sind solidarisch verantwortlich für den effizienten und sparsamen Energieverbrauch der Anlagen. Bestehende Prozesse sind hinsichtlich des Energieverbrauchs zu erfassen und nach Möglichkeit zu optimieren, unter Einhaltung der Vorschriften zur Behaglichkeit. Sinnvolle Zeitprogramme, Sollwerte oder Energiemanagementsysteme für eine mögliche Staffelung des Einsatzes grosser Energieverbraucher sind zu planen und einzusetzen. Energie- und Mengenmessungen (Strom, Wärme, Kälte, Kalt-, Warmwasser, Öl, Gas, Fernwärme) sollen via Bus (z.B. M-Bus oder ProfibusDE) auf das MSRL-Leitsystem aufgeschaltet werden. 7. Dokumentation 7.1 Der MSRL-Planer liefert eine verständliche, revidierte, vollständige Dokumentation über System und Prozess, (gemäss Abschnitt 2.1). Sie beinhaltet auch einen Bereich mit Änderungsindex. Das vollständige und elektronisch bearbeitbare Datenmaterial wird der Dokumentation beigefügt. Die Dokumentationen werden mit Stand der Fertigstellung mindestens 2-fach in Papierform und 2-fach auf elektronischem Datenträger geliefert. Der Betreiber ist für das Nachführen der Änderungen und den regelmässigen Backup, ab Abnahme der Anlage, verantwortlich. 7.2 Die Unterlagen des MSRL-Unternehmers wie Elektroschemata, Datenpunktlisten, Einregulierungsprotokolle, die Dokumentation der gelieferten Apparate und der System- und Programmbeschreibungen werden vom MSRL-Planer auf ihre Vollständigkeit geprüft und durch diesen in die Gesamt-Dokumentation übernommen. 7.3 Die Softwaresicherung aller Ebenen (System- und Anwendungsprogramme inklusive definierte Sollwerte) soll jederzeit für alle Steuerungen und für die Leitebene an einem Punkt durchgeführt werden können, ohne dass der Prozess selber relevant beeinträchtigt wird. Das Datenmaterial muss an mindestens zwei verschiedenen Orten gelagert sein. 8. Bezeichnung und Beschriftung 8.1 Der MSRL-Planer erstellt das MSRLBezeichnungskonzept (MSR-Schlüssel) oder übernimmt ein vorhandenes Bezeichnungskonzept. Gebäude- und Raumbezeichnungen sind frühzeitig mit dem HBA festzulegen und vorhandene Bezeichnungen sind zu übernehmen. Der MSRL-Unternehmer liefert die Angaben für die Bezeichnungsschilder. Der MSRL-Planer über- Seite 3 Datum: RL 237 MSRL Gebäudeautomation 01.01.2011 wacht den grafischen Aufbau, die Textangabe und die Montage der Bezeichnungsschilder für die MSRL-Feldgeräte. Lieferung und Montage der Bezeichnungsschilder erfolgt gemäss Ausschreibung. Die Anlage- und Medienbeschriftung ist Sache der Unternehmer der einzelnen Gewerke. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation 9. Schaltgerätekombinationen 9.1 Die Vorgaben für den Aufbau der Schaltgerätekombinationen sind in der ‚Technischen Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen (SGK)’ beschrieben. 9.2 Die Hardware-Bestückung der Automationssteuerungen soll in der SGK eine ausgebaute Reserve beinhalten (i.d.R. 10%). Für Erweiterungen in der SGK muss nicht verbauter Reserveplatz vorhanden sein (i.d.R. 20%). 9.3 Bedien- und Anzeigeelemente auf der Schaltschrankfront können auf ein Minimum reduziert werden (Anlagehauptschalter, Sammelalarm), wenn der Prozess mit einem auf der Automationsstation integrierten Bediengerät (Touchscreen) oder via Laptop vor Ort visualisiert und bedient werden kann. 10. Inbetriebsetzung, Vorabnahme und Integrierte Tests 10.1 Der MSRL-Planer ist für die Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen verantwortlich und organisiert die dafür erforderlichen Fachingenieure und Unternehmer. Der MSRL-Unternehmer testet vorgängig die gesamte Ein- und Ausgangsperipherie bis auf die Feldebene und erstellt ein unterschriebenes Protokoll. Anschliessend testen der MSRLUnternehmer zusammen mit dem MSRL-Planer die Funktionen gemäss Funktions- und Regelbeschrieb. Diese Funktionsprüfung wird vom MSRL-Planer protokolliert, vom MSRLUnternehmer mitunterschrieben und gilt als Vorabnahme. 10.2 Die erfolgreiche Vorabnahme aller MSRLund HLKSE-Gewerke ist die Voraussetzung für die anschliessende Durchführung der integrierten Tests. Diese werden gemeinsam durch MSRLPlaner und Fachingenieure organisiert und zusammen mit dem MSRL- und den HLKSEUnternehmern durchgeführt. Die integrierten Tests sind Bestandteil der anschliessenden Schlussabnahme der Gewerke Elektro und HLKS und werden durch den MSRL-Planer protokolliert. 11. Abnahme und Übergabe 11.1 Die Abnahme im Sinne von SIA 118 bildet die Voraussetzung zur Stellung der Schlussabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt liegt das Werk in der Verantwortung der Bauherrschaft. Die Garantiefrist beginnt ab diesem Datum. Ein entsprechendes Abnahmeformular des HBA (gem. SIA 118) muss vom Unternehmer, vom Fachingenieur und vom HBA unterzeichnet werden. 11.2 Vor der Abnahme müssen folgende Arbeiten vollständig abgeschlossen sein: • Inbetriebnahme der Anlagen • Mängelbehebung • Instruktion des Anlagebetreibers 11.3 Die Protokolle und revidierten Unterlagen müssen bei der Abnahme vorliegen. 12. Optimierungen 12.1 Während der 2-jährigen Garantiezeit werden die Regelungen und Anlagenfunktionen durch den MSRL-Planer und den MSRLUnternehmer für den Sommer- und Winterfall op- Seite 4 Datum: RL 237 MSRL Gebäudeautomation 01.01.2011 timiert. Diese Leistungen sind durch den MSRLPlaner und den MSRL-Unternehmer in die Grundleistungen einzurechnen. Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Fachkoordination Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 30 01 Telefax: 043 259 51 92 Technische Richtlinie 239: Rechenzentren 1. Allgemein 1.1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle vom Kanton genutzten Rechenzentren. Die Konzentration der kantonalen Informatik [1] sollte zu einer Zusammenführung von Serverräumen hin zu Rechenzentren führen. Werden dennoch Serverräume erstellt, so sind diese Richtlinien auch für diese gültig. 1.2. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien 1.2.1 Kommunikationsverkabelung gemäss HBARichtlinie 236 „Universelle Kommunikationsverkabelung“. 1.2.2 Kälteerzeugung / -verteilung gemäss HBARichtlinie 246 „Kälteerzeugung / -verteilung“. 1.2.3 Dämmungen der Kälteinstallationen gemäss HBA-Richtlinie 248-258. 1.2.4 Für die Lieferung von Elektrokomponenten gelten die HBA-Richtlinie 231 „Schaltgerätekombinationen“ und 232-236 „Stark- und Schwachstrominstallationen“. 1.2.5 Löschsysteme sind nach der „Guideline Gaslöschanlagen“ des HBA zu erstellen. 2. Anforderungen an die Räume 2.1. Getrennte Räume Für den Rechnerraum und die Infrastruktur (Kälteerzeugung, USV-Versorgung) sind getrennte Räume vorzusehen. Abbildung 1 zeigt ein mögliches Raum-Layout. 2.3. Doppelboden Es ist ein Doppelboden mit einer lichten Höhe von mindestens 50cm [2] vorzusehen. Der freie Querschnitt muss eine Höhe von mindestens 35 cm aufweisen. 2.2. Anordnung der Serverschränke Die Schränke haben eine Breite von 80 cm und eine Tiefe von 80, 100 oder 120 cm. Sie sind in Reihen anzuordnen, wobei Warm- und Kaltgänge zu trennen sind. Es sind maximale Anstrengungen zu unternehmen um das Vermischen der kalten Zuluft mit der warmen Abluft zu verhindern. Die Schränke müssen beidseitig zugänglich sein. Zwischen den Reihen ist ein Abstand von mindestens der Schranktiefe plus 20 cm einzuhalten. 2.4. Kabelmanagement Die Stromversorgung ist über die Decke, Luft und allenfalls Kühlwasser sind über den Boden zu führen. Datenkabel sind ausschliesslich entweder über die Decke oder über den Boden zu führen. Seite: 1 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx 2.5. Überwachung auf Wasser Der Doppelboden ist auf Wasser zu überwachen. 2.6. Zutrittsberechtigung Die Zutrittsberechtigung ist durch den IT-Betreiber zu definieren. Technische Richtlinie 239: Rechenzentren Abbildung 1: Mögliches Raum-Layout mit getrennten Räumen 3. Klimatisierung Rechnerraum 3.1. Raumkonditionen Die Luft im Rechnerraum sollte einerseits möglichst wenig gekühlt werden (Energieeffizienz), andererseits sind die IT-Komponenten vor Überhitzung zu schützen. Die Geräte können ohne Einschränkung mit Eintrittstemperaturen von 27°C bis 35°C betrieben werden [Herstellerangaben, 5]. Im Doppelboden sollte die Zulufttemperatur nicht unter 18°C und nicht über 26°C liegen. Eine Be- oder Entfeuchtung ist nicht erforderlich. rens sind diese über die Gesamtjahreskosten (Kapitalkosten, Wartungs- und Unterhaltskosten, Energiekosten) zu bewerten. Eine ungeordnete Luftführung ist zu vermeiden. Für zukünftige Gerätegenerationen sind in jedem neu erstellten Raum Kühlwasseranschlüsse vorzusehen. 3.2. Kühlverfahren Die Wahl des Kühlverfahrens richtet sich nach der Wärmedichte und der erforderlichen Kühlleistung. Abbildung 2 und Tabelle 1 zeigen mögliche Klimatisierungslösungen. Bei der Wahl des Kühlverfah- 3.4. Redundanz der Klimatisierung In Abhängigkeit der zulässigen Ausfallzeit werden die in Tabelle 1 angegebenen Redundanzen empfohlen Seite: 2 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx 3.3. Freie Kühlung Die Rückkühlung hat so lange wie möglich über Freecooling zu erfolgen. Technische Richtlinie 239: Rechenzentren Die Klimatisierung über den Doppelboden ohne Ordnung der Racks aus lüftungstechnischer Sicht ist zu vermeiden. Klimatisierung über den Doppelboden und Ordnung der Racks in kalte/warme Gänge Klimatisierung über den Doppelboden und Einhausung der Kaltgänge. Klimatisierung wassergekühlt Einhausung der Kaltgänge Seite: 3 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx Technische Richtlinie 239: Rechenzentren Klimatisierung wassergekühlt Einhausung der Warmgänge Klimatisierung mit wassergekühltem Rack (geschlossenes System) Abbildung 2: Mögliche Klimatisierungslösungen in Abhängigkeit der Wärmedichte [4] Seite: 4 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx Technische Richtlinie 239: Rechenzentren zulässige RZ Ausfallzeit/a 72 h Serverschrank bis zu 5 kW Serverschrank ab 5 kW bis zu 30 KW Kühlung Kühlung bzw. Flüssigkeitskühlung komplette Kalt-/Warmtrennung 24 h Kühlung Kühlung bzw. Flüssigkeitskühlung, Rufbereitschaft Fachkraft, bei Schränken mit hoher Leistungsdichte ist eine Redundanz notwendig, USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung Kühlung, Rufbereitschaft Fachkraft 1h Kühlung mit redundanter Auslegung Kühlung bzw. Flüssigkeitskühlung, Redundante Auslegung, USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung Kühlung mit redundanter Auslegung 10 min Kühlung mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung Kühlung bzw. Flüssigkeitskühlung, Redundante Auslegung, USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung Kühlung mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung für Ventilator höchste Verfügbarkeit Kühlung mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung Kühlung bzw. Flüssigkeitskühlung, Redundante Auslegung, USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung Kühlung mit redundanter Auslegung USV-Unterstützung für Ventilation, Notkühlfunktionen über ein zusätzliches Klimasystem (z.B: Stadtwasser, Lüftungsanlage) Tabelle 1: Empfohlene Ausstattung bei unterschiedlichen Ausfallzeiten [4] Seite: 5 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx Rechenzentrum / Serverraum 500 bis zu 2500 Watt/m2 Kühlung Technische Richtlinie 239: Rechenzentren 4. Brandschutz 4.1. Für die Planung der Branderkennung und Brandbekämpfung (Löschsysteme), sind die Empfehlungen der „Guideline Gaslöschanlagen“ des zulässige RZ Ausfallzeit/a 72 h 24 h Serverschrank bis zu 5 kW Rechenzentrum / Serverraum 500 bis zu 2500 Watt/m2 Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung Serverschrank ab 5 kW bis zu 30 KW Überwachungseinheit mit Branderkennung Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und Löschtechnik 1h 10 min HBA beizuziehen. Folgende Ausstattungen werden empfohlen (Tabelle 2): Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik/Sauerstoffreduzierungssystem Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger höchste Löschtechnik in redundanter Ausführung / Sauerstoffreduzierungssystem Verfügbarkeit Tabelle 2: Empfohlene Brandschutz-Massnahmen bei unterschiedlichen Ausfallzeiten [4] Seite: 6 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx Technische Richtlinie 239: Rechenzentren 5. Stromversorgung Die Anforderungen an die unterbrechungsfreie Stromversorgung und die Notstromversorgung richten sich nach der geforderten zulässigen Auszulässige RZ Ausfallzeit/a 72 h USV Serverschrank Serverschrank Rechenzentrum / bis zu 5 kW ab 5 kW bis zu 30 KW Serverraum 500 bis zu 2500 Watt/m2 Standard, mind. 10 Minuten Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server Notstrom 24 h 1h 10 min höchste Verfügbarkeit USV fallzeit des Rechenzentrums. Folgende Lösungen (Tabelle 3) werden empfohlen: Standard, mindestens 1 h Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server optional Standard, mind. 10 Minuten Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server Standard, mindestens 1 h Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server Notstrom optional USV Redundant (N + 1), 10 - 20 min Überbrückungszeit Notstrom Redundant, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 24 Stunden USV Redundant (N + 1), 10 - 20 min Überbrückungszeit Notstrom Redundant, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 72 Stunden USV Redundant (N + 1), 10 - 30 min Überbrückungszeit Notstrom Notstromaggregate mit Redundanz, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 72 Stunden Tabelle 3: Empfohlene USV-und Notstromversorgung in Abhängigkeit der zulässigen Ausfallzeiten [4] 6. Energieeffizienz 6.1. Die Energieeffizienz ist von Anfang an in der integralen Planung zu berücksichtigen. 6.2. Abwärmenutzung Kann die Abwärme in die Wärmebedarfsdeckung eingebunden werden, ist diese zu nutzen. 6.3. Energieeffizienz Die Energieeffizienz hat einen PUE-Faktor (Power usage effectiveness) kleiner oder gleich als 1.3 aufzuweisen. Die Messung hat nach Leitfaden [6] zu erfolgen. 6.4. Messeinrichtungen Es sind die zur Ausweisung des PUE-Faktors relevanten Messungen zu installieren. 7. Offertunterlagen/Dokumentation 7.1. Angabe des Energieverbrauches und der Gesamtjahreskosten (Kapitalkosten, Wartungsund Unterhaltskosten, Energiekosten) Seite: 7 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx Technische Richtlinie 239: Rechenzentren 8. Referenzen [1] Informatik-Strategie der kantonalen Verwaltung Zürich, KITT, 2008 [2] DIN EN 50600 Informationstechnik- Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren, 2012 [3] Energieeffizientes Kühlen von IT-Räumen – auch ökonomisch interessant, Bundesamt für Energie, 2005 [4] Betriebssichere Rechenzentren, Leitfaden, BITKOM, Bundesverband für Informationswirtschaft und neue Medien, 2010 [5] Energieeinsparung im Rechenzentrum durch Erhöhung der Raumtemperatur, Schweizerische Informatik Gesellschaft, Fachgruppe Green IT; 2013 Seite: 8 Datum: 17.07.2013 Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx [6] Wie messe ich den PUE richtig?, Leitfaden, BITKOM, Bundesverband für Informationswirtschaft, 2011 [7] 26°C in EDV-Räumen – eine Temperatur ohne Risiko, Bundesamt für Energie, 2004 [8] Green-IT, Ein Leitfaden zur Optimierung des IT-Betriebes [9] Gestaltung von energieeffizienten Serverräumen, Bundestelle für Informationstechnik, 2011. [10] 2013 Best Practicesfor the EU Code of Conduct on Data Centres; EUROPEAN COMMISSION, JOINT RESEARCH CENTRE, Institute for Energy and Transport; 2013 Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung 1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien 1.1. Die Emissionswerte sowie die Abgasverluste von Feuerungsanlagen dürfen die Grenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) nicht überschreiten. 1.2. Sanierung bestehender Anlagen: • Das Merkblatt für Hauseigentümer "Neue Luftreinhaltevorschriften für Öl- und Gasheizungen" (Beilage 1), herausgegeben vom AWEL, gibt detailliert Auskunft über Emissionsgrenzwerte und Sanierungsfristen. In den Städten Zürich und Winterthur gelten abweichende Sanierungsfristen. • Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden, gelten als Notkessel und fallen nicht unter die Sanierungspflicht, sofern ein Betriebsstundenzähler eingebaut ist (In der Stadt Zürich besteht eine Melde- pflicht an den Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich [UGZ]). 1.3. Es dürfen nur Kessel-Brenner-Einheiten installiert werden, welche als typengeprüfte Kombination in der BUWAL -Liste "Typengeprüfte Gebläsebrenner, Heizkessel und Wassererwärmer" enthalten sind oder für welche der Installateur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mittels eines Garantie - Zertifikates (Beilage 2, für Anlagen bis 350 kW FeuerungsWärmeleistung), bestätigt. Für Anlagen > 350 kW muss eine Abnahmemessung nach VDI-Normen erfolgen. Diese Messung ist im Offertpreis einzurechnen. 1.4. Die BUWAL - Empfehlungen über Mindesthöhen von Kaminen über Dach sind einzuhalten. 2. Technische Anforderungen 2.1. Heizkessel, Brenner 2.1.1. Kessel/Brenner/Kaminanlage bilden zusammen eine funktionell aufeinander abgestimmte Einheit. Sie sind in der Regel vom Unternehmer als Gesamtanlage zu offerieren und zu erstellen. 2.1.2. Bei Gasfeuerungen sind in der Regel kondensierende Heizkessel oder solche mit nachgeschalteten Rauchgas-Kondensatoren zu installieren. 2.1.3. Kombinierte Oel-/Gasfeuerungen sind in der Regel nur für Gesamtwärmeleistungen von >350 kW einzusetzen. Einstoffbrenner sind Mehrstoffbrennern vorzuziehen. Dies bedeutet, dass die Gesamtleistung in mindestens zwei zweckmässig dimensionierte Heizkessel aufgteilt wird, welche mit Oel- bzw. Gasbrennern ausgerüstet werden. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung Richtwert: Leistung jedes Kessels 60 - 70% der Gesamtleistung bei Zweikesselanlagen. 2.1.4. Bei grossen Heizleistungen (ab ca. 500 kW) ist der Einsatz von mehreren Heizkesseln anstelle eines Grosskessels zu prüfen. Ein Kessel sollte dabei für den Sommerbedarf (Brauchwassererwärmung) dimensioniert werden. 2.1.5. Oelbrenner müssen mit einem Ölmegenzähler und pro Leistungsstufe mit einem Startimpuls- und Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden. 2.1.6. Die Zu- und Abluft von Heizräumen ist so auszuführen, dass keine störenden Schallemissionen auftreten. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung 2.2. Kaminanlage 2.2.1. Es sind nur starre V4A-Kaminrohre zu verwenden (keine Wellrohre). Sofern Kunststoffrohre eingesetzt werden, ist bei Ueberschreiten der zulässigen Rauchgastemperatur der Brenner über ein Sicherheitsorgan abzuschalten. 2.2.2. Sofern von der Kaminmündung ausgehende unzumutbare Lärmemissionen zu befürchten sind, muss eine Platzreserve für einen späteren Einbau eines Schalldämpfers vorgesehen werden. 2.2.3. Für die mit dem Rauchgas in Berührung kommenden Teile von Schalldämpfern müssen korrosionsfeste Materialien verwendet werden. 2.2.4. Bei Feststoffeuerungen >70 kW müssen EMPA-Normmessstutzen eingebaut werden. In den übrigen Fällen genügt ein 2“-Messtutzen mit Verschlusskappe. 2.3. Armaturen, Regelorgane, Pumpen 2.3.1. Dichtschliessende Absperrklappen und Kugelhahnen sind Ventilen vorzuziehen. Schieber sind nur nach Absprache mit dem HBA zulässig. Auf richtigen Einbau achten, d.h. netzseitig absperrbar. Ab DN 80 sind Klappen-Getriebe einzubauen. 2.3.2. 4-Weg-Regelhahnen sind auf Kleinanlagen mit nur 1 Heizgruppe zu beschränken. 2.3.3. Anstelle von Regelventilen können bei kleinen Dimensionen auch Kugelhahnen zur Regelung verwendet werden 2.3.4. Der Einbau von Überströmventilen bei Neuinstallationen ist nicht zulässig. 2.3.5. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. Umwälzpumpen ab 300 W sind mit Leistungsregulierung auszurüsten. Massgebend für die Leistungsregulierung ist das hydraulische System. Die Demontage der Messumformer zur Regulierung dieser Pumpen muss ohne Betriebsunterbruch erfolgen können. Parallel zum Messumformer ist eine Druckmessstelle (z.B. Twin-lock) vorzusehen. 2.3.6. Entleerungen sind mit Kugelhahnen grösser/gleich 1/2" auszurüsten. 2.4. Wassererwärmer 2.4.1. In der Regel sind Beistellwassererwärmer mit D < 2 x H vorzusehen. Aufbauwassererwärmer (Kombikessel) sind nur in Ausnahmefällen einzusetzen. 2.4.2. Beistellwassererwärmer sind für den Sommerbetrieb i.d. Regel mit einer zweiten Wärmequelle auszurüsten. (Falls Elektroeinsatz, max. 10 kW Leistung.) 2.5. Rohrleitungen, Verteiler, Schweissung 2.5.1. Vorlaufverteiler und Rücklaufsammler sind getrennt anzuordnen. 2.5.2. Anlagen ab ca. 100 kW Wärmeerzeugeleistung müssen in unmittelbarer Nähe der Wärmeerzeugung im Vorlauf mit einem automatischen Grossentlüfter (z.B. Spirovent) ausgerüstet werden. 2.5.3. Lufterhitzer- und Luftkühleranschlüsse sind nicht demontierbar auszuführen (vereinfachte Montage). Bei einem Ausbau der Wärmetauscher werden die Rohre getrennt. 2.5.4. In feuchter Umgebung sind gedämmte Leitungen vorzugsweise abzustützen und nicht aufzuhängen, um das Eindringen von Wasser in die Dämmung zu verhindern. Seite 2 Datum: 01.01.2011 RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung 2.5.5. Vor und nach den Pumpen sowie im Verbraucher - Rücklauf sind Twinlock-Messstellen einzubauen. 2.5.6. Bei Leitungsführungen in Schutzräumen sind die besonderen Vorschriften für solche Anlagen zu beachten 2.5.7. Zur Aufnahme von Ausdehnungen sind Rohrschenkel und U-Bogen-Ausgleicher den Axialkompensatoren vorzuziehen. 2.5.8. Axialkompensatoren in vertikalen Strängen (Vor- und Rücklauf) sind so einzubauen, dass der markierte Pfeil nach unten weist (offene Seite nach unten). Bei horizontalem Einbau zeigt der Pfeil die Flussrichtung an. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung 2.5.9. Vor Inbetriebnahme der Installationen muss das gesamte Leitungsnetz durchgespült und in der Regel 24 Stunden lang mit einem 1,3-fachen Betriebsdruck abgepresst und auf Dichtheit geprüft werden. Entsprechende Nachweise sind der Bauherrschaft in schriftlicher Form abzuliefern. 2.5.10. Es sind geschlossene Expansionsgefässe, auch für Feststofffeuerungen, einzusetzen (genügend gross dimensionieren; thermische Ablaufsicherung bei Feststofffeuerungen vorsehen). 2.5.11. Bei längeren Leitungsnetzen sind Sektorabsperrungen vorzusehen. Bei ausgedehnten Wärmeverteilnetzen (Fernleitungsnetzen) sind bei den Verbrauchern in der Regel Netztrennungen (Umformer) einzubauen. 2.5.12. Plattentauscher sind (primär- und sekundärseitig) im Vorund Rücklauf mit Kugelentleerhahnen auszurüsten. (Spülmöglichkeit). 2.5.13. Vor- und Rücklauf an Umformern müssen primär- und sekundärseitig absperrbar sein. 2.5.14. Fernbeheizte Einzelgebäude mit Anschlussleistungen grösser 50 kW sind in der Regel mit einer Gesamt-Wärmemengenmessung auszurüsten. Dies gilt auch für Gebäude mit kleinerer Anschlussleistung, wenn diese mit Mess- oder Verteilgeräten für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ausgerüstet werden. 2.5.15 Schweissnähte von Pumpenheisswasser-, Hochdruckdampf-, Niederdruckdampfund Kondensatleitungen sowie erdverlegten Fernleitungen sind röntgensicher auszuführen. Bei 10 % der Schweissnähte wird, von Spezialisten, eine Durchstrahlprüfung (Röntgenprüfung) durchgeführt. Die Kosten sind vom Unternehmer in die Offerte einzurechnen. Welche Schweissnähte geprüft werden wird vom Fachprojektleiter des HBA bestimmt. Sind mehr als 10% der geprüften Schweissnähte nicht genügend, werden weitere 10% der Schweissnähte geröngt. Die Kosten dieser Prüfung gehen zu Lasten des Unternehmers. Sollten bei dieser ergänzenden Prüfung mehr als 10%der Schweissnähte ungenügend sein, werden alle Schweissnähte geröngt. Die Kosten gehen vollständig zu Lasten des Unternehmers. 2.5.15. Die Bewertungsklassen der Schweissnähte müssen in der Ausschreibung nach den gültigen Normen festgelegt werden. 2.5.16. Die Schweissnahtqualität der übrigen hydraulischen Netze (Warmwasser-, Kaltwasser-, Sanitär-) sowie der Gasleitungen müssen dem Stand der Technik entsprechen. 2.5.17. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und Aufhängungen in feuerverzinkter, massiver Ausführung zu befestigen. Es dürfen keine Kunststoffdübel verwendet werden. Mit Körperschall- und Vibrationsdämpfern ist eine Kraftübertragung auf Apparate zu verhindern. 2.5.18. Vor dem Anbringen der Isolation müssen die Rohrleitungen mit einem geeigneten Rostschutzanstrich versehen werden. 2.5.19. Bei bestehenden Bodenheizungen mit nicht diffusionsdichten Heizrohren ist eine Netztrennung (z.B. Plattenwärmetauscher) vorzusehen. 2.6. Wärmeabgabe 2.6.1. Grössere Fussbodenheizungsnetze sind hydraulisch von Radiator-/Konvektorsystemen zu trennen, zudem sind getrennte Regelkreise vorzusehen. 2.6.2. Sofern die Verteilung der Heizrohre ab Bodenheizungsverteiler über die Korridore erfolgt (Massierung von Heizrohren), sind die Rohre im Korridorbereich zu isolieren, um ein Ueberheizen des Korridors zu vermeiden. 2.6.3. Für Fussbodenheizungen sind diffusionsdichte Rohre einzusetzen. 2.6.4. Bei grossem Fremdwärmeanfall keine Flächenheizungen vorsehen; Heizkörper einsetzen. 2.6.5. Heizkörper sind in der Regel parallel zu schalten. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung 2.6.6. Heizkörperanschlüsse sind wenn möglich aus der Wand, nicht vom Boden zuzuführen (unbehinderte Reinigungsmöglichkeit des Bodens). 2.6.7. Bei Heizkörpern sind thermostatische Ventile mit Voreinstellung und absperrbare Rücklaufverschraubungen (vorzugsweise Kugelhahnen) vorzusehen. 2.6.8. Die Wassermenge an der Ventilspindel ist derart zu begrenzen (Voreinstellung), dass die geforderte Raumtemperatur bei geschlossenen Fenstern (knapp) erreicht wird. 2.6.9. Die Raum-Sollwertemperatur (in der Regel 20°C) ist am Thermostatoberteil gegen Verstellung nach oben mechanisch zu begrenzen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung 2.7. Diverses 2.7.1. Entlüfterventile sind auf normaler Bedienungshöhe, 1.80 m ab Boden, anzuordnen. Handentlüfter auf grossen Luftsammlern sind automatischen Entlüftern vorzuziehen. Bei Entlüftungsleitungslängen >2m sind Kugelhahnen anstelle von Entlüftungsventilen zu verwenden. 2.7.2 Verbrauchsabhängige Wasserumwälzung (variabler Volumenstrom) in den Verbraucherkreisläufen vorsehen (Durchgangs- statt Umlenkventile). 2.7.3. Werden Heizkessel oder andere vibrierende Apparate oder Maschinen auf Schwingungsdämpfern aufgestellt, müssen alle Anschlussleitungen mit flexiblen Elementen angeschlossen werden. 2.7.4. Bei Fernwärmeversorgungen ist der tiefen Rücklauftemperatur besondere Beachtung zu schenken (Brauchwarm-wassererwärmer, Lufterhitzer usw.) 2.7.5. Bei Umbauten sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und Ausführungen beibehalten werden. 2.8. Beschriftungen 2.8.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen [wie endgültige Einstellwerte bei STA-Ventilen]). 2.8.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dauerhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Anga- 3. ben zum Medium, Temperaturbereich und Anlageteil (z.B. „Fussbodenheizung 30/35°C Trakt Süd“) enthalten 2.8.3. Bei Systemen mit nicht umweltverträglichen Medien müssen an geeigneten Stellen Hinweistafeln angebracht werden, welche Auskunft über die umweltgerechte Entsorgung geben. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss technischer Richtlinie 200 folgende Informationen enthalten sein: 3.1. Materialspezifikationen. 3.4. Elektrische Leistung und Effizienzklasse der Pumpen und Motoren. 3.5. Voraussichtlicher jährlicher Brennstoffverbrauch. 3.6. Voraussichtliche jährliche Unterhaltskosten. 3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente. 3.7. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen pro Raum, Schallgrenzwerte, Messtoleranzen. 3.3. Wärmeleistung von Kessel/Brennereinheit. Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie Nr. 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen Apparateschild Kunststoff oder Metall Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm Farben: Lüftung blau, Schrift weiss Heizung schwarz, Schrift weiss Sanitär grün, Schrift weiss Elektro rot, Schrift weiss ZLS schwarz, Schrift weiss 1a) 1b) 2a) 2b) 3a) 3b) 4a) 4b) 1a) Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07 1b) 2a) Lüftung Tierstall 2b) 3a) FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b) 4a) xxxx xx xxxx x xxx L01 xxxxxxx 4b) Komponentenbezeichnung Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer) Anlagebezeichnung Anlagen Nummer Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer) Stromlaupfad (Schema Positionsnummer) MSRL-Schlüssel (Keyname) Punktadresse (falls erforderlich) Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern. Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt). Kennzeichnung der Installation Mediumspfeile Kunststoff selbstklebend Pfeilgrösse 30 x 150 mm , gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575 Vorlauf Radiatoren Süd Schriftgrösse Pfeilfarbe 10 mm Schild Schrift Klima-, Lüftungsanlagen Heizung (Vor- und Rücklauf) Heizöl Kälte Kältemittel Kälte Wasser/Sole Sanitär Gase Druckluft Vakuum Säuren Laugen Dampf Kondensat rot blau rot braun gelb grün grün gelb blau grau orange violett rot weiss weiss weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen mind. 1x. Seite: 5 Datum: 01.01.2011 RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 1. System- und energetische Anforderungen 1.1. Allgemeines 1.1.1. Für die Dimensionierung und Ausführung der Anlagen sind die Vorschriften der "Besonderen Bauverordnung I" (BBV I), 2. Abschnitt: Klima- und Belüftungsanlagen, sowie die einschlägigen Normen und Richtlinien wie SIA, SWKI, etc. zu beachten. 1.1.2. Bauliche und organisatorische Empfehlungen: Ausnutzen der aktiven Speichermasse von Wänden und Decken, d.h. möglichst viel Massivflächen offen zeigen. . . Gebäude mit aussenliegendem Sonnenschutz ausrüsten. Automatisierung prüfen. . Möglichst viele Nichtraucherräume dekla-rieren und nötigenfalls Raucherecken ein-richten. 1.1.3. Luftmengen auf das hygienisch minimal notwendige Mass festlegen. 1.1.4. Luftvolumenstrom dem Bedarf anpassen, d.h. Variable Volumen (VAV)-Systeme einsetzen. Bei Monoblockauslegung Gleichzeitigkeit berücksichtigen. Volumenstromregler mit geringem Druck-verlust verwenden und Vordruck auf ein Minimum einstellen. 1.1.5. Interne Wärmelasten wenn möglich direkt in den Apparaten über Kühlwassersysteme abführen. Andernfalls Abwärme an der Quelle erfassen, nicht über den Raum führen sowie den Einsatz von thermoaktiver Bauteil- und Deckenkühlung prüfen. 1.1.6. Der Pumpenkaltwasserkreislauf für Kühldecken und Thermoactive Bauteil-Systeme (TABS) muss mittels eines Wärmetauschers vom übrigen Netz getrennt sein. Die Mediumtemperatur ist so auszulegen, dass bei keinem Betriebszustand eine Kondenswasserbildung entstehen kann. 1.1.7. Ueberprüfen ob Nachtkühlung über Lüftungsanlage sinnvoll ist, insbesondere bei Anlagen mit Zentraler Leittechnik (ZLT). Bei wassergekühlten Decken kann über Nacht Wärme im Freecooling-System abgeführt werden. 1.1.8. Überprüfen, ob auf mechanische Kälteerzeugung durch den Einsatz von Erdregistern, Erdsonden oder adiabatischer Kühlung verzichtet werden kann. 1.2. Apparate 1.2.1. Befeuchtung der Zuluft in der Regel nicht nötig. Andernfalls adiabatische Befeuchter wie Kontaktbefeuchter, Luftwäscher oder regenerative Wärmetauscher einsetzen. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 1.2.2. Um hohe Anlagewirkungsgrade zu erreichen, sind die Ein- und Auslass-Strecken bei den Ventilatoren aerodynamisch optimal auszuführen (genügend lange Diffusoren mit Leitblechen). Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 1.3 Kanalnetz 1.3.1. Nach Möglichkeit runde Kanäle verwenden. 1.3.2. Formstücke aerodynamisch konstruieren und wo erforderlich mit Leitblechen versehen. 1.3.4. Wenn möglich Aussenluft über Erdkollektor ansaugen. Für Uebergangszeit Umschaltung auf Direktansaugung vorsehen. Kollektorsystem gegen Erdreich abdichten. 1.3.3. Anlage so auslegen, dass keine Schalldämpfer benötigt werden. 1.4. Messung, Steuerung, Regelung 1.4.1. Sämtliche Anlageteile sind grundsätzlich bedarfsabhängig zu steuern. chenende die Raumkonditionen mittels intermittierendem Betrieb aufrechtzuerhalten sind. 1.4.2 Für Räume mit Personenbelegung ist der Einbau von Co2- oder Luftqualitätsfühlern zu prüfen. 1.4.5. Bei Zweikanalanlagen mit ZLT-Temperatur des Kaltluft-Kanals in Funktion des momentanen Lastbedarfs regeln. 1.4.3. Für Garagenlüftungen gelten die SWKIRichtlinien. 1.4.6. Umwälzpumpen von Wasser/Glykol-Systemen sind nach Möglichkeit bedarfsabhängig zu regeln. 1.4.4. Für Räume mit gefordertem Dauerbetrieb (24h) ist zu prüfen, ob über Nacht und am Wo- 1.5. Kälteanlagen 1.5.1. Der Einsatz des Kältemittels richtet sich nach der aktualisierten Empfehlung des SVK. 1.5.2. Die Kaltwassertemperatur bei der Kälteerzeugung ist so hoch wie möglich anzusetzen. 1.5.3. Für Leistungen ab 20 kW nach Möglichkeit keine Direktverdampfer mit Heissgasbeimischung, sondern Kaltwassermaschinen einsetzen. 1.5.4. Kaltwassersätze mit Kältespeicher ausrüsten und über Speicher schalten. 1.5.5. Ab 200 kW Kühlerleistung Einsatz von Latentkältespeicher, z.B. Eisspeicher, prüfen. 1.5.6. Kältemaschinen und Kühler wenn möglich unter 16o C Aussentemperatur sperren, andernfalls Freecooling-System einsetzen. 1.5.7. Im Kältekreis keine Nassläufermotoren für Pumpen verwenden. Pumpen lastabhängig steuern. 1.5.8. Wenn Platz vorhanden für Rückkühlung, Trockenkühler oder Hybridkühler (Trockenkühler mit Oberflächenbenetzung im Sommer) einsetzen. Rückkühlventilatoren minimum 2-stufig, besser drehzahlgeregelt. 1.5.9 Anlagen mit einem Inhalt über 3kg Kältemittel sind mit dem Wartungsheft und der Vigniette auszustatten. Gemäss Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung,ChemRRV 2. Anforderungen an Material und Montage 2.1. Luftfilter 2.1.1. Empfohlene Filterklasse für Zu- und Abluft bei allgemeinen Komfortanlagen: Feinstaubfilter F7 (gem. SWKI 96-4) 2.1.2. Nur Filterzellen verwenden, welche als ganzes veraschbar sind (z.B. Wegwerffilter mit Holzrahmen). 2.1.3. Filtertaschen sind nur in stehend konfektionierter Einbaulage zulässig. Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 2.1.4. Zur Verhinderung von Korrosionsschäden in Aussenluft-Filterkästen von Luftaufbereitungsgeräten ist der Boden vom Filterteil rostfrei auszuführen. 2.1.5. Der Verschmutzungsgrad des Filters muss mit einem Differenzdruckmanometer mit analoger Anzeige (nicht schaltend) am Filterort direkt überwacht werden können. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 2.1.6. Alle Filter dürfen erst bei Inbetriebnahme der Anlage (in die Apparate) eingesetzt werden. 2.2. Ventilatoren, Antriebe 2.2.1. Bei Verwendung von Langstandzeitfiltern sind Ventilatoren mit steiler Charakteristik, z.B. mit rückwärtsgekrümmten Schaufeln einzusetzen (kleine Luftmengenänderung bei grösseren Druckunterschieden). 2.2.2. Für Drücke über 600 Pa sind Hochleistungsventilatoren, eventuell mit profilierten Schaufeln, zu verwenden. 2.2.3. Riemenantriebe nur mit festen (nicht verstellbaren) Scheiben bei Motor und Ventilator. 2.2.4. Keilriemen nur in verzahnter Ausführung verwenden. 2.2.5. Im oberen Leistungsbereich sind in Anlagen mit drehzahlgeregelten Motoren Flachriemenantriebe einzusetzen. 2.2.6. Motoren sind, je nach Leistung, auf das 1,2 - 1,5-fache der Wellenleistung zu dimensionieren (ausgenommen drehzahlgeregelte Motoren). 2.2.7. Ventilatormotoren müssen 10 Anläufe pro Stunde überstehen, ohne dass der Wärmeschutz anspricht. 2.2.8. Für Elektroanschlüsse an Luftaufbereitungsgeräten sind Kabelhülsen zu verwenden, welche durch die doppelwandigen Paneelen geführt werden. 2.2.9. Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. 2.3. Wärmerückgewinnung (WRG) 2.3.1. Vor WRG-Wärmetauschern sind immer Feinstaubfilter einzubauen. Frostschutz-Bypass für die Winterschaltung auszuführen. 2.3.2. WRG-Plattentauscher sind mit AussenluftBypass für die Sommerschaltung, nicht aber als 2.3.3. Für Wasser/Glykol-Wärmeverbundsysteme gelten die gleichen Anforderungen wie für Pumpenkaltwasserverrohrung (siehe RILI 242/243). 2.4. Kanalnetze 2.4.1. Bezüglich Wandstärke, Verbindungsart, Leckagen etc. sind die SWKI-Richtlinie (92-2B), Devis Raumlufttechnische Anlagen "MaterialVorschriften“ verbindlich. 2.4.2. Der Beanspruchungsart von schwingungsfreien Kanalbefestigungen (Zug, Druck, Scherung) ist besondere Beachtung zu schenken. 2.5. Dämmungen 2.5.1. Wenn immer möglich auf Innendämmung verzichten. Wo Innendämmung unumgänglich ist, synthetischer Kautschuk oder doppelwandige Kanalkonstruktion verwenden. 2.5.2. Aussendämmung an Kanälen mit Kondensationsgefahr ist mit durchgehender Dampfsperre auszuführen. 2.5.3. Brandschutzisolationen aus MineralwollMatten mit aufkaschierter Alu-Folie und Abdeckung aus Chromnickelstahlgeflecht. Befestigungsclips geklebt (nicht geschweisst), vorstehende Nägel gekürzt und mit Kappen abgedeckt. 2.5.4. Sämtliche Kanaldurchführungen Wände und Decken sind zu dämmen. durch 2.6. Schalldämpfer 2.6.1. Schalldämpfer sind immer mit abriebfestem Absorptionsmaterial auszuführen. 2.6.2. Kulissen mit aerodynamisch abgerundeten Anströmflächen ausbilden. 2.7. Messstellen 2.7.1. Luftmessstellen sind in den Revisionsunterlagen zu vermerken. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 2.8. Kontroll- und Reinigungsdeckel 2.8.1. Diese sind bei allen eingebauten, nicht frei zugänglichen Apparaten anzubringen. 2.8.2. Bei Einbau in isolierte Kanäle sind die Deckel doppelwandig auszuführen. 2.9. Temperaturanzeigen 2.9.1. Zeigerthermometer mit geeigneter Skala sind vor und nach jeder Einrichtung, welche eine Temperaturänderung bewirken, einzubauen. 2.10. Bezeichnungen/Beschriftungen Sofern separate individuelle Richtlinien vorliegen, haben diese gegenüber dem nachstehend aufgeführten Beschrieb Vorrang. Die Ausführung ist mit den einzelnen verschiedenen Gewerken zu koordinieren, ebenfalls die Farbbezeichnung 2.10.1. Luftrichtungspfeile sind an folgenden Stellen anzubringen: Bei geraden Kanälen ca. Alle 6m, nach Mauerdurchführungen, pro Stockwerk und bei wesentlichen Abgängen. Pfeilgrösse 60/150mm. 2.10.2 Schaltschränke, Apparate, Feldgeräte etc. sind mit dauerhaft befestigten d.h. geschraubten Bezeichnungsschildern zu ver-sehen, die Schrift ist einzugravieren, Schilder für austauschbare Anlageteile wie z.B. Stellgliedmotoren sind mit Kettchen anzu-bringen. Auf sämtlichen Schildern ist die Anlagebezeichnung, der Verwendungszweck sowie der Stromlaufpfad zu vermerken. Die Abmessungen betragen für Leistungsschilder 100 x 50mm, für Apparatschilder 50x25mm. 3. Offertunterlagen, Leistungen, Abnahme Verbindlich ist die technische Richtlinie 200 des HBA. Zusätzlich sind die folgenden Angaben zu machen: 3.1. Berechnungsgrundlagen, enthaltend: Temperaturen, Luftgeschwindigkeiten, Schallgrenzwerte, Messtoleranzen (Abnahme), Betriebsmittel (Medien), Effizienzklasse Motoren. Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen 3.2. Tabelle Luftmengen enthaltend pro Raum: Bodenfläche, Raumhöhe, Rauminhalt, Luftwechsel, Luftmengen sowie eventuell zusätzlich Aussenluftrate, Anzahl Personen, Aussen- und Umluftmenge. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen Apparateschild Kunststoff oder Metall Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm Farben: Lüftung blau, Schrift weiss Heizung schwarz, Schrift weiss Sanitär grün, Schrift weiss Elektro rot, Schrift weiss ZLS schwarz, Schrift weiss 1a) 1b) 2a) 2b) 3a) 3b) 4a) 4b) 1a) Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07 1b) 2a) Lüftung Tierstall 2b) 3a) FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b) 4a) xxxx xx xxxx x xxx L01 xxxxxxx 4b) Komponentenbezeichnung Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer) Anlagebezeichnung Anlagen Nummer Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer) Stromlaupfad (Schema Positionsnummer) MSRL-Schlüssel (Keyname) Punktadresse (falls erforderlich) Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern. Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt). Kennzeichnung der Installation Mediumspfeile Kunststoff selbstklebend Pfeilgrösse 30 x 150 mm , gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575 Vorlauf Radiatoren Süd Schriftgrösse Pfeilfarbe 10 mm Schild Schrift Klima-, Lüftungsanlagen Heizung (Vor- und Rücklauf) Heizöl Kälte Kältemittel Kälte Wasser/Sole Sanitär Gase Druckluft Vakuum Säuren Laugen Dampf Kondensat rot blau rot braun gelb grün grün gelb blau grau orange violett rot weiss weiss weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen mind. 1x. Seite: 5 Datum: 01.01.2011 RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung 1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien 1.1. Die Anforderungen gemäss der gültigen Lärmschutzverordnung und der SIA-Norm Nr. 181 „Schallschutz im Hochbau“ sind einzuhalten. 1.2. Die Bestimmungen gemäss Energiegesetz und Energieverordnung des Kantons Zürich sind einzuhalten. 1.3. Isolationen der Kälteinstallationen gemäss HBA-Richtlinie 248-258. 1.4. Die „Gewerbliche Kälte“ ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Siehe dazu HBA-Richtlinie „346: Gewerbliche Kälte“. 2. Technische Anforderungen 2.1. Allgemein 2.1.1. Es ist immer abzuklären, ob die anfallende Abwärme wirtschaftlich genutzt werden kann. Für die abzuführende Überschusswärme ist das optimalste Rückkühlsystem auszuwählen. Kann die Abwärme nicht sinnvoll genutzt werden, ist der Einsatz der freien Kühlung (free cooling) zu prüfen. 2.1.2. Bei Wärmetauschern und Umformern ist der maximale Druckverlust nach wirtschaftlichen Ueberlegungen festzulegen. 2.1.3. Nach Möglichkeit sind Plattenwärmetauscher einzusetzen. 2.1.4. Auf eine einwandfreie Reinigungsmöglichkeit von Wärmetauschern ist generell zu achten. 2.1.5. Die Platzierung soll so erfolgen, dass der Wärmetauscher gut zugänglich ist. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung 2.1.6. Zur Spülung der Wärmetauscher sind bei den Leitungsein- und austritten Entleerhahnen einzubauen. 2.1.7. Bei Wärmetauschern und Luftkühlern sind Sicherheitsventile einzubauen. 2.1.8. Die Mischung des Frostschutzmittels mit dem Wasser muss in einem externen Auffanggefäss bei der Anlage erfolgen oder es muss eine fertige Frostschutzmischung angeliefert werden. Das externe Gefäss dient auch als Auffangbehälter bei Anlagenentleerungen und muss entsprechend dimensioniert werden. 2.1.9. Bei Umbauten und Installationserweiterungen sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und Ausführungen beibehalten werden. Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung 2.2. Kälteerzeugung 2.2.1. Bei grösseren Kälteerzeugungsanlagen ist eine betrieblich sinnvolle Aufteilung auf mehrere Kältemaschinen zu prüfen (Redundanz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit). 2.2.2. Bei grösseren Kälteanlagen (> 300 kW Kälteleistung) ist der Einsatz von Ammoniak als Kältemittel zu prüfen. 2.2.3. Bei Einheiten > 300 kW Kälteleistung ist eine Kranbahn mit Laufkatze über der Kältemaschine vorzusehen. tungsunabhängige Schwingungsaufnahme auszurüsten. Die Kältemaschine muss mit optimal abgestimmten Schwingungsdämpfern geliefert werden. Der Einsatz eines zusätzlichen Betonsockels ist vorzuziehen. 2.2.5. Lamellenstärken und -abstände bei Kondensatoren und Rückkühlern müssen so gewählt werden, dass eine effiziente Reinigung gewährleistet ist. 2.2.6. Für die Zugänglichkeit für Service- und Wartungsarbeiten ist genügend Platz vorzusehen. 2.2.4. Sämtliche Leitungsanschlüsse an die Kältemaschine sind mit Kompensatoren für die rich- 2.3. Kälteverteilung 2.3.1. Für Flanschverbindungen sind Vorschweissflanschen einzusetzen. Es sind V4A-Schrauben und V4A-Unterlagsscheiben zu verwenden. 2.3.2. Für das abtropfende Wasser bei nicht isolierten Kälteinstallationen muss eine genügend grosse Auffangwanne, eventuell mit Wasserableitung, vorgesehen werden. 2.3.3. Bei längeren Leitungsnetzen sind Sektorabsperrungen vorzusehen. Bei ausgedehnten Kälteverteilnetzen (Fernleitungsnetzen) sind bei den Verbrauchern in der Regel Netztrennungen (Umformer) einzubauen. 2.4. Armaturen, Regelorgane, Pumpen 2.4.1. Alle Armaturen müssen in rostfreier Qualität ausgeführt oder mit einer entsprechenden Oberflächenbehandlung versehen sein. 2.4.2. Dichtschliessende Absperrklappen und Kugelhahnen sind Ventilen vorzuziehen. Schieber sind nur nach Absprache mit dem HBA zulässig. Auf richtigen Einbau achten, d.h. netzseitig absperrbar. Ab NW 80 sind Klappen-Getriebe einzubauen. 2.4.3. Anstelle von Regelventilen können bei kleinen Dimensionen auch Kugelhahnen zur Regelung verwendet werden. 2.4.4. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. Umwälzpumpen ab 300 W sind mit Leistungsregulierung auszurüsten. Massgebend für die Leistungsregulierung ist das hydraulische System. Die Demontage der Messumformer zur Regulierung dieser Pumpen muss ohne Betriebsunterbruch erfolgen können. Parallel zum Messumformer ist eine Druckmessstelle (z.B. Twin-lock) vorzusehen. Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung 2.4.5. Umwälzpumpen müssen kaltwasser- und frostschutzmitteltauglich sein. 2.4.6. Die Skalierung der Messinstrumente muss so gewählt werden, dass ein möglichst grosser Bereich genutzt werden kann. 2.4.7. Es dürfen nur Glasthermometer eingesetzt werden. Diese müssen in Tauchhülsen in Vor-, Rücklauf- und Mischleitungen montiert werden. Als Wärmeleitmittel kann Glyzerin verwendet werden. 2.4.8. Manometer müssen absperrbar an das Rohrsystem angeschlossen werden. Der Gehäusedurchmesser soll mindestens 100 mm betragen. Sie müssen bei grösseren Pumpen über 1 kW elektrischer Motorenleistung, bei grossen Wärmetauschern und Filtern montiert werden. 2.4.9. Entleerungen sind mit Kugelhahnen grösser/gleich 1/2" auszurüsten. Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung 2.5. Kältespeicher / Ausdehnungsgefässe 2.5.1. In der Regel sind Kältespeicher mit D > 2 x H vorzusehen. Am Speicherein- und austritt sind Pralltassen vorzusehen. 2.5.2. Wenn möglich sollten werkgeschweisste Speicher eingesetzt werden. 2.5.3. Für die Speicherbewirtschaftung sind die nötigen Messstutzen vorzusehen. Für grössere Speicher sind genügend grosse Füll- und Entleerstutzen vorzusehen. 2.5.4. Die Oberflächenbehandlung muss fachmännisch ausgeführt werden (Siehe Punkt 2.7.). 2.5.5. Bei grösseren Speichern sind Hand- respektive Mannlöcher vorzusehen. 2.5.6. Das Ausdehnungsgefäss für geschlossene Kaltwasseranlagen hat dieselben Kriterienwie bei einer Heizungsanlage zu erfüllen. Auf ein Zwischengefäss kann verzichtet werden. 2.6. Rohrleitungen, Verteiler, Schweissung 2.6.1. Vorlaufverteiler und Rücklaufsammler sind getrennt anzuordnen. 2.6.9. Vor- und Rücklauf an Umformern müssen primär- und sekundärseitig absperrbar sein. 2.6.2. Luftkühleranschlüsse sind nicht demontierbar auszuführen (ver einfachte Montage). Bei einem Ausbau der Wärmetauscher werden die Rohre getrennt. 2.6.10. Die Bewertungsklassen der Schweissnähte müssen in der Ausschreibung nach den gültigen Normen festgelegt werden. 2.6.3. In feuchter Umgebung sind gedämmte Lei tungen vorzugsweise abzustützen und nicht auf zuhän gen, um das Eindringen von Wasser in die Dämmung zu verhindern. 2.6.4. Vor und nach den Pumpen sowie im Ver braucher - Rücklauf sind Twin-lock-Messstellen einzubauen. 2.6.5. Bei Leitungsführungen in Schutzräumen sind die besonderen Vorschriften für solche Anlagen zu beachten. 2.6.6. Zur Aufnahme von Ausdehnungen sind Rohrschenkel und U-Bogen-Ausgleicher den Axialkompensatoren vorzuziehen. 2.6.7. Vor Inbetriebnahme der Installationen muss das gesamte Leitungsnetz durchgespült und in der Regel 24 Stunden lang mit einem 1,3-fachen Betriebsdruck abgepresst und auf Dichtheit geprüft werden. Entsprechende Nachweise sind der Bauherrschaft in schriftlicher Form abzuliefern. 2.6.8. Plattentauscher sind (primär- und sekundärseitig) im Vorund Rücklauf mit Kugelentleerhahnen (mindestens 1“) auszurüsten (Spülmöglichkeit). Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung 2.6.11. Bei Schweissverbindungen von Rohren und Formstücken unterschiedlicher Wandstärken, müssen die Wanddicken-Differenzen durch Anschleifungen ausgeglichen werden. 2.6.12. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und Aufhängungen in feuerverzinkter, massiver Ausführung zu befestigen. Es dürfen keine Kunststoffdübel verwendet werden. 2.6.13. Bei kleineren Leitungsdimensionen sind Pressfitting-Systeme in rostfreier Ausführung den geschweissten Installationen vorzuziehen. 2.6.14. Zur Verhinderung von Kältebrücken müssen gedämmte Rohrschellen verwendet werden. Die Dämmstärke muss der vorgesehenen Leitungsisolationsstärke entsprechen. 2.6.15. Mit Körperschall- und Vibrationsdämpfern ist eine Kraftübertragung auf Apparate zu verhindern. Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung 2.7. Oberflächenbehandlungen 2.7.1. Alle fertig installierten Rohre müssen mit einer einwandfreien Oberflächenbehandlung versehen werden, welche einen langfristigen Korrosionsschutz gewährleistet (Gilt nicht bei rostfreiem Rohrmaterial). Vor dem Anbringen der Isolationen hat eine Vorabnahme der Oberflächenbehandlung durch das HBA respektive durch den entsprechenden Fachingenieur zu erfolgen. Entsprechende Nachweise (Schichtdickenmessungen, Fotos usw.) sind der Bauherschaft in schriftlicher Form abzugeben. 2.7.2. Rohre und Rohrzubehör müssen im Werk an den Aussenflächen sandgestrahlt werden. Reinheitsgrad = 2 ½. 2.7.4. Nach erfolgter Montage müssen die fertig installierten Rohre von Schweissspritzern und sonstigen Verunreinigungen befreit werden. Die Reinigung und Entrostung muss durch Schleifen erfol-gen. Auf die nach dem Schleifen blanken Teile muss ein Grundanstrich gemäss Punkt 2.7.3. aufgetragen werden. 2.7.5. Zweifacher, verschiedenfarbiger Deckanstrich mit Zwei-Komponenten-EpoxidharzKunststoffkombination, 150 µm pro Anstrich. 2.7.6. Fugen und Flanschverbindungen bei abtropfenden Leitungsteilen sind mit Silikonkitt auszufüllen. 2.7.3. Grundanstrich im Werk mit ZweiKomponenten-Zinkphosphat auf Epoxidharzbasis, ca 60 µm. 2.8. Beschriftungen 2.8.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen [wie endgültige Einstellwerte bei STA-Ventilen]). 2.8.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dauerhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Angaben zum Medium, Temperaturbereich und Anlage- teil (z.B. „Luftkühler, 6 / 12° C, Trakt Süd“) enth alten. 2.8.3. Bei Systemen mit nicht umweltverträglichen Medien müssen an geeigneten Stellen Hinweistafeln angebracht werden, welche Auskunft über die umweltgerechte Entsorgung geben. 3. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss technischer Richtlinie 200 folgende Informationen enthalten sein: 3.4. Elektrische Leistung Effizienzklasse der Pumpen und Motoren. 3.1. Materialspezifikationen. 3.6. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen und Feuchtigkeiten pro Raum, Schallgrenzwerte, Messtoleranzen. 3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente. 3.3 Kältemittel und Kälteleistung der Kältemaschinen mit Angabe der entsprechenden Leistungsziffern. Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung 3.5. Voraussichtliche jährliche Unterhaltskosten. 3.7. In den Offertunterlagen sind die Kosten für Service und Unterhalt der Kälteerzeugungsanlage für die ersten zwei Betriebsjahre zu offerieren (inklusive Arbeit, Verschleiss- und Verbrauchsmaterial). Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 248-258: Dämmungen Heizung, Kälte, Sanitär (ohne Abwasser) 1. Technische Anforderungen 1.1. Vorschriften, gesetzliche Grundlagen 1.1.1. Die Dämmstärken müssen mindestens der Wärmedämmvorschrift der Baudirektion entsprechen. 1.1.2. Den feuerpolizeilichen Vorschriften ist besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt vor allem im Bereich der Trennung von Brandabschnitten. 1.2. Materialien 1.2.1. Die Wahl der Dämmmaterialien und die Ausführung der Dämmungen hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Es dürfen nur FCKW-freie Dämmmaterialien verwendet werden. 1.2.2. Leitungsdurchführungen durch Wände sind in der Regel in derselben Qualität zu dämmen wie das übrige Netz (Spezielle Anforderungen bei Brandabschnitten beachten). 1.2.3. Ummantelungen aus PVC sind möglichst zu vermeiden (Oekologie, Brandprobleme). 1.2.4. Empfohlene Dämmungen: (Siehe auch Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Isolierfirmen VSI) Ausführung der Dämmung Dampf und Kondensat sowie Heisswasser Synthetischer, geschlossenporiger Kautschuk (z.B. Armstrong) Mineralwolleschalen, kaschiert mit glasfaserverstärkter Alufolie x x FCKW- und HFCKW-freie PIRSchalen mit äusserem Glattstrich FCKW- und HFCKW-freie PIRSchalen mit Stuka-Folienmantel (ausnahmsweise PVC-Folienmantel) Angesetzte FCKW- und HFCKWfreie PIR-Schalen mit äusserem Dampfsperr-Anstrich Datum: 01.01.2011 RL 248-258 Dämmungen x Kälte ( ca. +6°C) x Gewerbliche Kälte x x x x x x Zu obiger Tabelle: Die Ausführung der Dämmung ist unter Berücksichtigung von Preis, Wirtschaftlichkeit, Oekologie und den besonderen Anforde- Seite: 1 Heizung und Sanitär Sanitär - KW WW rungen des Bauwerkes im Einvernehmen mit dem HBA festzulegen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 248-258: Dämmungen 2. Ausführung 2.1. Allgemein 2.1.1. Falls Dämmungen mechanisch geschützt werden sollen (insbesondere in Zentralen bis zu einer Höhe von 2.1 m sowie in allen Aussenbereichen), ist eine Ummantelung aus Alu - Blech zu verwenden. 2.1.2. Auf einer Höhe über 2.1 m müssen Dämmungen in der Regel nicht mechanisch geschützt werden. 2.1.3. Dämmungen sind derart auszuführen, dass Flanschverbindungen problemlos gelöst werden können. 2.1.4. In Hohlböden verlegte Leitungsteile sind mit Armaflexschläuchen gegen mechanische Beschädigungen und gegen Korrosion zu schützen. 2.1.5. Im Unterlagsboden eingelegte Leitungsteile müssen mit Teerbandage warm umwickelt werden. 2.1.6. Unterputz-Leitungen sind gemäss Ziff. 1.2.4 zu dämmen. 2.1.7. Demontierbare Dämmteile, wie z.B. Mannloch- und Armaturenkappen, sind mit Schnellverschlüssen auszurüsten. 2.1.8. Armaturen und Pumpen sind so zu dämmen, dass deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer nicht beeinträchtigt werden. Blechummantelungen sind zu vermeiden (z.B. ISOBOX verwenden). 2.1.9. Metallische Verkleidungen von Dämmungen dürfen keinen direkten Kontakt mit den Rohrleitungen haben. 2.1.10. Bei Stuka-Folienummantelungen dürfen nur volumenstabile Dämmmaterialien verwendet werden (Eindrückgefahr). 2.1.11. Gedämmte Anlageteile dürfen in der Regel nicht für die Befestigung anderer Installationen benutzt werden. 2.1.12. Wärmedämmungen sind satt gestossen und fugenversetzt anzubringen. Hohlräume zwischen Anlageteilen und Dämmstoffen sind zu vermeiden. 2.1.13. Dämmsysteme sind so zu montieren, dass demontierbare Armaturen ohne Beschädigung der Dämmung ein- und ausgebaut werden können (z.B. Berücksichtigung von Schraubenlängen bei Flanschverbindungen). 2.1.14. Bei komplizierten Installationen (Verteiler / Anhäufung von Armaturen / usw.) mit kalten Transportmedien kann auf die Dämmung verzichtet werden. Die abtropfenden Leitungen und Armaturen sind mit einem zweckentsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Das Abtropfwasser muss in einer Wanne gesammelt und eventuell abgeleitet werden. Kondenswasser darf nicht in die benachbarten Dämmungen gelangen. 2.2. Kälteleitungen 2.2.1. Kälteleitungen müssen vor dem Aufbringen des Dämmaterials mit einem "dämmaterialverträglichen" Korrosionsschutz versehen werden. 2.2.3. Dämmungen dürfen durch äussere Aufhängungen nicht gequetscht werden (Kondensationsgefahr durch verringerte Dämmwirkung). 2.2.2. Dämmungen von Kälteleitungen müssen auf der wärmeren Seite eine Dampfsperre aufweisen, die nicht unterbrochen werden darf. Es sind folgende Minimalwerte einzuhalten: Temperatur des Kältemediums: +8oC bis +12°C: Sperrwert (µ * d) >10m 0oC bis +8°C: Sperrwert (µ * d) >100m 2.2.4. Ausschäumungen vor Ort sind möglichst zu vermeiden, da die Qualität kaum überprüft werden kann. Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 248-258 Dämmungen 2.2.5. Entlüftungs- und Entleerungsleitungen an Kälteanlagen sind auf eine Länge von 30 bis 50 cm zu dämmen. Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 251-254: Sanitäre Anlagen Die vorliegenden Richtlinien legen lediglich sanitärtechnische Anwendungsdetails fest. Die Installationsvorschriften sind den gültigen Verordnun- gen, Normen, Empfehlungen, Richtlinien und Bestimmungen zu entnehmen. 1. Allgemeines 1.0. Durch das HBA beauftragte Personen und Firmen müssen eine Installationsbewilligung haben. 1.1. Die Ausführungen der Wasserleitungen haben den gültigen Vorschriften zu entsprechen. Die Rohrqualität ist den örtlichen Wasserverhältnissen anzupassen. Für Kaltwasser-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sind vorwiegend Chromstahlrohre mit Pressfittings zu verwenden. Materialien wie Kunststoff können je nach Notwendigkeit (z.B. Korrosionsverhalten aufgrund Wassernachbehandlung) in Absprache mit dem HBA eingesetzt werden. 1.2. Es sind zentrale Abstellungen pro Nasszelle für Trinkwasser, Warmwasser und Zirkulation vorzusehen. 1.3. Bei grösseren Bauten müssen Verbrauchergruppen separat abgestellt werden können (z.B. Stockwerkabstellungen). Bei Regulierarmaturen muss die berechnete Drosselstellung deutlich und dauerhaft bezeichnet werden. 1.4. Bei grösseren Anlagen sind jederzeit demontierbare Kontrollstücke mit den notwendigen Abstellarmaturen in die horizontalen Leitungen einzubauen. Die Leitungssohle (6 Uhr) ist aussen dauerhaft zu kennzeichnen. 1.5. Aus brandtechnischen und ökologischen Überlegungen darf für Rohrleitungen kein PVC verwendet werden. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 251-254 Sanitäre Anlagen 1.6. Falls in Ausnahmefällen (Mischinstallationen) verzinkte Stahlrohre eingesetzt werden, muss auf eine einwandfreie Schutzschichtbildung an den Rohrinnenwandungen geachtet werden. Solche Installationen sind nach der ersten Inbetriebnahme wie folgt zu betreiben: In den ersten zwei Betriebswochen ist der Wasserinhalt im Rohrleitungssystem durch das Betätigen sämtlicher Zapfstellen zu erneuern. Im ersten Betriebsjahr ist der Wasserinhalt im Rohrleitungssystem pro Woche mindestens einmal zu erneuern (Wartungsvorschrift). 1.7. Bei längeren Betriebsunterbrüchen muss die Bildung von stagnierendem Wasser durch geeignete Massnahmen verhindert werden. Falls Leitungsteile entleert und stillgelegt werden, müssen sie vom System getrennt und wenn möglich demontiert werden. 1.8. Bei der Verwendung von unterschiedlichen Rohrmaterialien ist der Elementbildung besondere Beachtung zu schenken. So dürfen z.B. nach Cu Rohren in Flussrichtung keine verzinkten Rohre eingesetzt werden. Die Materialpaarung verzinkte Stahlrohre / Chromstahlrohre muss möglichst vermieden werden. Kann diesem Grundsatz nicht entsprochen werden, sind die rostfreien Leitungsteile durch den Einbau von Tiefenfilter (5 – 10 µm) oder durch eine Innenbeschichtung der verzinkten Stahlrohre vor korrodierenden Einschwemmungen zu schützen. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 25: Sanitäre Anlagen 1.9. Bei der Wasserversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch von Trinkwasser zu achten. Es sind Wasser sparende Systeme einzusetzen, wie z.B. automatisch schliessende Duscharmaturen in viel benützten Duschen-Anlagen oder Klosettanlagen mit einer maximalen Spülwassermenge von 6 Litern. 1.14. Rohrinstallationen müssen sich ungehindert ausdehnen können. Rohrdehnungsschlaufen sind Kompensatoren vorzuziehen. 1.10. Auf die Versorgung von Waschbecken mit Warmwasser ist wo möglich zu verzichten. 1.16. Zähl- und Messeinrichtungen müssen ungehindert (ohne Hilfsmittel wie Leitern usw.) abgelesen werden können. 1.11. Bei grösseren Anlagen ist der Einsatz von Alternativsystemen, wie z.B. Sonnenkollektoren, Abwasser- oder Regenwasserrückgewinnungsanlagen, etc. im Einzelfall zu prüfen. 1.12. Armaturen: ab NW 50 sind vorzugsweise Klappen (dichtschliessend) mit Getrieben einzubauen. 1.13. An die Feuerlöschleitung sollen zwecks Wassererneuerung genügend andere Wasserentnahmestellen angeschlossen werden. Allenfalls muss der Kaltwasserhauptverteiler über die Feuerlöschleitung eingespeist werden. 1.15. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und Aufhängungen genügend massiv zu montieren. 1.17. Alle Anlageteile wie Apparate, Aggregate, Armaturen, Pumpen, Schalt-, Regel- und Kontrollinstrumente, etc. müssen mit Bezeichnungsschildern versehen werden. Darauf müssen die technisch wesentlichen Angaben dauerhaft ersichtlich sein. 1.18. Bei der Leitungsführung muss dem Grundsatz „kaltes Wasser bleibt kalt, warmes Wasser bleibt warm“ besondere Beachtung geschenkt werden. 1.19. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. 2. Trinkwasserversorgung 2.1. In der Trinkwasserzuleitung ist vor dem ersten Verbraucherabgang (mit reduziertem Druck) ein Tiefenfilter (5 bis max. 10 µm) einzubauen. 3. Warmwasserversorgung 3.1. Kleinverbraucher, die ein unverhältnismässig grosses Verteilnetz erfordern würden, sind mit dezentralen Kleinboilern zu versorgen. 3.2. Bei Zirkulationssystemen ist der Einsatz eines RAR Systems (Rohr an Rohr) zu prüfen. Anstelle einer Zirkulationsleitung kann auch ein selbstregelndes Elektroheizband eingebaut werden. Einstellwert Elektroheizband 10K unter der Boilertemperatur. einem Verhältnis Höhe zu Durchmesser grösser gleich 3 ( H/D ≥ 3 ). 3.7. Beim Anfall von Abwärme aus gewerblichen Kälteanlagen ist deren Nutzung in Warmwassersystemen zu prüfen respektive zu realisieren. 3.3. Zirkulationspumpen und Heizbänder müssen immer in Betrieb sein (Legionellen). 3.4. Die Boilertemperatur ist auf mindestens 60° C einzustellen (Legionellen). 3.5. Bei grösseren Boileranlagen (> 500 l) ist die Trinkwasserzuleitungsmenge zu messen. 3.6. Um eine gute Boilerschichtung zu gewährleisten, sind möglichst Stehboiler zu verwenden, mit Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 251-254 Sanitäre Anlagen Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 251-154: Sanitäre Anlagen 4. Wassernachbehandlung und Korrosion 4.1. Wassernachbehandlungen dürfen nur in Grossküchen, Grosswäschereien und in Spezialfällen (z.B. Labors) eingebaut werden. 4.2. Wasserenthärtungsanlagen in Rohrleitungsnetzen aus verzinkten Stahlrohren dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sich im Innern der Rohre eine minimale Kalkschutzschicht aufgebaut hat. 5. Meteorwasser 5.1. Schmutz- und Meteorwasser müssen getrennt abgeleitet werden. In Gebieten mit Mischsystemen dürfen sie ausserhalb des Gebäudes in der Grundleitung / Grundstückanschlussleitung zusammengeführt werden. Mit dieser Anordnung wird ein späterer Anschluss des Meteorwassers an eine Versickerung, eine Meteorabwasserkanalisation, usw. ohne wesentliche Änderung am Leitungssystem möglich. 5.2. Nach Gewässerschutzgesetz ist Meteorwasser versickern zu lassen. Der Einsatz einer Regenwassernutzungsanlage ist in jedem Fall zu prüfen. 6. Nassraumplanung und Sanitärapparate 6.1. Zwecks besserer Reinigung sind Wandarmaturen den Standarmaturen vorzuziehen. 6.6. Öffentliche Duschanlagen sind mit einer Zeitbegrenzungsautomatik auszurüsten. 6.2. Flüssigseifenspender sind möglichst so zu montieren, dass das Tropfen auf den Fussboden verhindert wird. 6.7. Es werden keine Fussdesinfektionsanlagen eingebaut (Trockenzonen vorsehen). 6.3. Bei Ausflussarmaturen sind Einhebel-Mischer den Batterien vorzuziehen. 6.4. Mechanische Mischer sind thermischen Mischern vorzuziehen. 6.5. Einzelwaschtische sind Doppelwaschtischen vorzuziehen. 6.8. Bei Pissoirspülanlagen ist eine Annäherungselektronik in der Regel mit Netzanschluss (230 V) einzubauen. 6.9. Der Einsatz von wasserlosen Pissoirs mit Sperrflüssigkeit ist bei stark frequentierten Anlagen grundsätzlich möglich. 6.10. Zwecks Minimierung der Unterhaltskosten dürfen nur Pissoirs mit externem, gut zugänglichem Siphon eingebaut werden. 7. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss technischer Richtlinie 200 folgende Informationen enthalten sein: 3.1. Materialspezifikationen. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 251-254 Sanitäre Anlagen 3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente. 3.4. Elektrische Leistung und Effizienzklasse der Pumpen und Motoren. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie Nr. 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen Apparateschild Kunststoff oder Metall Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm Farben: Lüftung blau, Schrift weiss Heizung schwarz, Schrift weiss Sanitär grün, Schrift weiss Elektro rot, Schrift weiss ZLS schwarz, Schrift weiss 1a) 1b) 2a) 2b) 3a) 3b) 4a) 4b) 1a) Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07 1b) 2a) Lüftung Tierstall 2b) 3a) FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b) 4a) xxxx xx xxxx x xxx L01 xxxxxxx 4b) Komponentenbezeichnung Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer) Anlagebezeichnung Anlagen Nummer Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer) Stromlaupfad (Schema Positionsnummer) MSRL-Schlüssel (Keyname) Punktadresse (falls erforderlich) Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern. Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt). Kennzeichnung der Installation Mediumspfeile Kunststoff selbstklebend Pfeilgrösse 30 x 150 mm , gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575 Vorlauf Radiatoren Süd Schriftgrösse Pfeilfarbe 10 mm Schild Schrift Klima-, Lüftungsanlagen Heizung (Vor- und Rücklauf) Heizöl Kälte Kältemittel Kälte Wasser/Sole Sanitär Gase Druckluft Vakuum Säuren Laugen Dampf Kondensat rot blau rot braun gelb grün grün gelb blau grau orange violett rot weiss weiss weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss schwarz weiss weiss Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen mind. 1x. Seite: 4 Datum: 01.01.2011 RL 251-254 Sanitäre Anlagen Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 261: Aufzugsanlagen 1. Allgemeines Die nachstehenden Ausführungen sind zusätzlich zu den Normen und Richtlinien gemäss der jeweils aktuellen HBA-Liste „Beförderungsanlagen: Stand der Technik“ im Sinne der BBV I anzuwenden. 2. Technische Anforderungen 2.1. Antriebsmechanik 2.1.1. Als Normalausführung ist möglichst ein Seilaufzug mit Gegengewicht mit oben gelegenem Antrieb zu installieren. Seilaufzüge sind hydraulischen Aufzügen vorzuziehen. Hydraulische Aufzüge sind in der Regel mit Ausgleichsgewichten auszurüsten. spannungsgeregelt einzubauen (zulässiger Spannungsabfall <1,5 %). 2.1.2. Bei Nutzlasten >500 kg und mind. 4 Haltestellen ist ein elektromechanischer Antrieb mit Regeleinheit frequenzgeregelt, ausnahmsweise 2.1.4. Bis 6 Haltestellen sind Antriebe mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 1.0 m/sek vorzusehen. 2.1.3. In allen Fällen darf der maximal zulässige Anlaufstrom den 2,5-fachen Nennstrom nicht überschreiten. 2.2. Steuerung: 2.2.1. Für Warenaufzüge generell und für Personenlifte bis 3 Haltestellen soll die "Taxisteuerung" vorgesehen werden. 2.2.2. Für Personenaufzüge mit 4 und mehr Haltestellen müssen mit Kollektiv- / Selektiv-Sammelsteuerung ausgerüstet werden. 2.2.3. Bei Brandfallsteuerung sind allfällige Spezialauflagen des Betreibers nach Absprache mit den Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 261 Aufzugsanlagen Feuerpolizeiinstanzen zu berücksichtigen triebsinternes Sicherheitskonzept). (be- 2.2.4. Beim Einsatz von Reservationsschaltungen müssen die Spezialauflagen des Betreibers mitberücksichtigt werden. 2.2.5. Im Maschinentableau müssen ein Betriebsstunden- und ein Fahrtenzähler eingebaut werden. Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 261: Aufzugsanlagen 2.3. Kabine 2.3.1. Für die Kabinenbeleuchtung sollen vorzugsweise FL mit EVG oder Halogenleuchten eingesetzt werden. 2.3.3. Die Stockwerkanzeige in der Kabine sind mit elektronischen Leuchtanzeigen (LED) auszurüsten. 2.3.2. Bei automatischen Türen ist ein TürschliessKnopf im Kabinentableau einzubauen. 2.4 Alarmvorrichtung 2.4.1. Für die technische Anlagestörungs-Meldung sowie die Alarmierung muss je ein potentialfreier Kontakt für eine Weitermeldung vorgesehen werden. Der Einbau eines Schlüsseltresors (Schlüs- selrohr) beim Zugang, welcher den Zutritt zum Gebäude ermöglicht, wird - nach Absprache mit dem Gebäudeeigentümer / Nutzer - dringend empfohlen. 3. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen nebst den in der technischen Richtlinie 200 verlangten Angaben zusätzlich enthalten sein: 3.1.1. Kosten für die Wartung (Wartungsvertrag) Seite: 2 Datum: 01.01.2011 RL 261 Aufzugsanlagen 3.1.2. Kosten für eine Auskleidung der Kabine für den Betrieb als Bauaufzug (sofern notwendig) 3.1.3. Kosten für die Instandstellung des als Bauaufzug benützten Aufzuges vor der Inbetriebnahme zum Normalbetrieb. Aenderungsindex/Datum: Hochbauamt Gebäudetechnik Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 43 56 Telefax: 043 259 51 75 Technische Richtlinie 346: Gewerbliche Kälteanlagen 1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien 1.1. Die Anforderungen gemäss der gültigen Lärmschutzverordnung und der SIA-Norm Nr. 181 „Schallschutz im Hochbau“ sind einzuhalten. 1.4. Die Kälteerzeugung / -verteilung ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Siehe dazu HBARichtlinie 246 „Kälteerzeugung / -verteilung“. 1.2. Die Bestimmungen gemäss Energiegesetz und Energieverordnung des Kantons Zürich sind einzuhalten. 1.5. Für die Lieferung von Elektrokomponenten gelten die HBA-Richtlinie 231 „Schaltgrätekombinationen“ und 232-236 „Stark- und Schwachstrominstallationen“. 1.3. Dämmungen der Kälteinstallationen gemäss HBA-Richtlinie 248-258. 1.6. Für Trinkwasserkomponenten ist die HBARichtlinie 251-254 „Sanitäre Anlagen“ anzuwenden. 2. Technische Anforderungen 2.1. Allgemein 2.1.1. Es ist immer abzuklären, ob die anfallende Abwärme wirtschaftlich genutzt werden kann. Für die abzuführende Überschusswärme ist das optimalste Rückkühlsystem auszuwählen. Kann die Abwärme nicht sinnvoll genutzt werden, muss sie über luftgekühlte Kondensatoren abgeführt werden. 2.1.2. Die Platzierung der Kälteanlage und der Kondensatoren ist frühzeitig mit dem Architekten und den Fachplanern abzustimmen. Möglichst genaue Massangaben sind für eine gute Planung frühzeitig zu liefern. 2.1.3. Der Lieferant der Kälteanlage muss alle notwendigen technischen Angaben von Drittlieferanten (Küchenbauern / Kühlzellenbauer / KlimaanlagenLieferant usw.) einholen und in seine Anlage einbeziehen. 2.1.4. Die Elektroschemata der Kälteanlage sind vor der Ausführung dem planenden Elektroingenieur zur Kontrolle vorzulegen. 2.1.5. Bei Umbauten und Installationserweiterungen sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und Ausführungen beibehalten werden. 2.2. Kälteerzeugung 2.2.1. Bei grösseren Kälteerzeugungsanlagen ist eine betrieblich sinnvolle Aufteilung auf mehrere Kältemaschinen zu prüfen (Redundanz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit). 2.2.3. Lamellenstärken und -abstände bei Kondensatoren und Rückkühlern müssen so gewählt werden, dass eine effiziente Reinigung gewährleistet ist. 2.2.2. Die Kältemaschine muss mit optimal abgestimmten Schwingungsdämpfern geliefert werden. Der Einsatz eines zusätzlichen Betonsockels ist vorzuziehen. 2.2.4. Für die Zugänglichkeit für Service- und Wartungsarbeiten ist genügend Platz vorzusehen. Seite: 1 Datum: 01.01.2011 RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen Technische Richtlinie 346: Gewerbliche Kälteanlagen 2.3. Kühlzellen 2.3.1. Der Zugang zu Tiefkühlzellen sollte wenn möglich via Kühlzellen erfolgen (Tiefkühlzelle = gefangener Raum). 2.3.3. Die Kühlzellen müssen ausreichend beleuchtet und mit den nötigen Sicherheitsausrüstungen bestückt sein. 2.3.2. Auf stabile (z.B. Bodenbelastung) und benutzerfreundliche Ausführung der Kühlzellen ist zu achten. 2.4. Apparate, Armaturen, Regelorgane, Pumpen 2.4.1. Bei aussen aufgestellten Apparaten ist vollumfänglich korrosionsbeständiges Material zu verwenden. 2.4.2. Der Schallemission und der Energieeffizienz der eingesetzten Apparate sind spezielle Beachtung zu schenken. Wenn möglich sind langsamlaufende, drehzahlgeregelte Ventilatoren einzusetzen. 2.4.3. Alle Armaturen im Trinkwasserbereich müssen in rostfreier Qualität ausgeführt werden (analog Sanitärinstallationen / HBA-Richtlinie 251-254). gründen. 2.4.5. Bei Wärmetauschern und Umformern ist der maximale Druckverlust nach wirtschaftlichen Überlegungen festzulegen. 2.4.6. Nach Möglichkeit sind Plattenwärmetauscher einzusetzen. 2.4.7. Auf eine einwandfreie Reinigungsmöglichkeit von Wärmetauschern ist generell zu achten. 2.4.8. Die Platzierung soll so erfolgen, dass der Wärmetauscher gut zugänglich ist. 2.4.4. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu be2.5. Brauchwarmwasserspeicher 2.5.1. Die Dimensionierung des Speichers ist mit dem planenden Sanitäringenieur abzusprechen (Zusammenhang anfallende Abwärme zum erwarteten Warmwasserbedarf). 2.5.4. Für die Speicherbewirtschaftung sind die nötigen Messstutzen vorzusehen. Für grössere Speicher sind genügend grosse Füll- und Entleerstutzen vorzusehen. 2.5.2. Die Abwärme der gewerblichen Kälteanlagen sollte grundsätzlich nur für die Vorwärmung des Brauchwarmwassers (ca. 40 ° C) verwendet werden. 2.5.5. Die Speicher sind in rostfreier Stahlqualität auszuführen. 2.5.6. Bei grösseren Speichern sind Hand- respektive Mannlöcher vorzusehen. 2.5.3. Wenn möglich sollten werkgeschweisste Speicher eingesetzt werden. 2.6. Kältemittel-Leitungen 2.6.1. Alle Lötverbindungen sind sauber und fachgerecht auszuführen. 2.6.4. Im Aussenbereich müssen Dämmungen mechanisch geschützt werden (Stukka-Blech). 2.6.2. Rohre ab Ringen sind Stangen vorzuziehen, da dadurch die Anzahl der Verbindungsstellen minimiert wird. 2.6.5. Kältemittel-Leitungen sind sichtbar oder in Futterrohren (Kabelkanälen) zu installieren. Innerhalb der Schutzrohre und an unzugänglichen Stellen dürfen keine Verbindungsstellen vorhanden sein. 2.6.3. Gas- und Flüssigkeitsleitungen müssen getrennt montiert werden. Seite 2 Datum: RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen 01.01.2011 Aenderungsindex/Datum: Technische Richtlinie 346: Gewerbliche Kälteanlagen 2.6.6. Kältemittel-Leitungen sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und Aufhängungen in massiver Ausführung zu befestigen. 2.6.7. Mit Körperschall- und Vibrationsdämpfern ist eine Kraftübertragung auf Apparate zu verhindern. 2.6.8. Lötverbindungen sind Klemmschraubverbindungen vorzuziehen. 2.7. Beschriftungen 2.7.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen). 2.7.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dau- erhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Angaben zum Medium, Temperaturbereich und Anlageteil (z.B. Kühlvitrine Office „Süd“, Flüssigkeitsleitung, R 407A) enthalten. 3. Offertunterlagen In den Offertunterlagen müssen neben den übllichen Spezifikationen und den Angaben gemäss technischer Richtlinie 200 folgende Informationen enthalten sein: 3.1. Materialspezifikationen. 3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente, Effizienzklasse der Pumpen und Motoren. Seite: 3 Datum: 01.01.2011 RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen 3.3. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen in den einzelnen Kühlzellen (bei Bedarf zusätzliche Angabe der Luftfeuchtigkeit), Auslegungstemperaturen der Kondensatoren (min. 34 ° C), Schallgrenzwerte, Messtoleranzen. 3.4. In den Offertunterlagen sind die Kosten für Service und Unterhalt der Kälteerzeugungsanlage für die ersten zwei Betriebsjahre zu offerieren (inklusive Arbeit, Verschleiss- und Verbrauchsmaterial).