Richtlinien zur Gebäudetechnik zusammen - Hochbauamt

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Richtlinien zur Gebäudetechnik zusammen - Hochbauamt
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 29 56
Technische Richtlinie
200: Leistungen der Auftragnehmer
1. Allgemeines
Die nachfolgende Richtlinie orientiert die Unternehmer, wie auch den planenden Fachingenieur,
über die zu erbringenden Leistungen und die
Formalitäten im Zusammenhang mit Aufträgen,
die durch die Abteilung Gebäudetechnik (GT) des
Hochbauamts des Kantons Zürich (HBA)
vergeben werden. Sofern zu den einzelnen Gewerken Ergänzungen notwendig sind, werden diese in entsprechenden weiteren, nach BKP aufgeteilten, technischen GT-Richtlinien des HBA aufgeführt.
In der Regel werden Ausschreibungen von den
beauftragten Fachingenieuren erstellt und versandt. Grundlage bilden die Bestimmungen für
das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton
Zürich. Die Eingabe der Offerten erfolgt immer direkt an das HBA an die auf dem Deckblatt aufgeführte Adresse.
Dringend zu beachten ist das Eingabedatum. Zu
spät eingereichte, nicht unterzeichnete sowie unvollständig ausgefüllte Angebote sind ungültig und
werden nicht berücksichtigt.
Die Ausarbeitung einer Offerte wird dem Unternehmer nicht vergütet.
Nach Kontrolle und Bewertung der eingegangenen
Angebote durch den Fachingenieur, werden die
Aufträge durch das HBA vergeben. Massgebend
für die Vergabe ist dabei die beste Erfüllung der in
der Ausschreibung aufgeführten Eignungs- und
Zuschlagskriterien.
Alle Anbieter werden informiert, wer den Zuschlag
erhalten hat. Nach Ablauf einer Einsprachefrist
von 10 Tagen erhält der Unternehmer, an den der
Auftrag vergeben wurde, vom HBA einen
verbindlichen, schriftlichen Bau- oder Lieferauftrag. Bei Aufträgen mit einer Vergabesumme grösser als Fr. 300'000.-, werden Werkverträge
(HBA-Formular Werkvertrag) erstellt.
Eine Auftragsbestätigung des Unternehmers ist
grundsätzlich nicht erforderlich. Der Auftrag gilt
nach Ablauf von 10 Tagen als vom Unternehmer
angenommen.
2. Ausschreibungsunterlagen
2.1. Die Ausschreibung muss enthalten:
• Preiseingabeblatt (Angebot) unterzeichnet
• Fragebogen für Anbieterinnen und Anbieter im
Submissionsverfahren unterzeichnet.
• Ergänzungen HBA zu SIA 118.
• Technische Richtlinien des HBA
- 200 Leistungen der Auftragnehmer
- weitere je nach Gewerk
Seite: 1
Datum: 01.01.2011
RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc
• Blatt Regielöhne mit den Angaben über die
geltenden Stundenansätze, inkl. Konditionen auf
den
Regiearbeiten
(Formular
HBA)
unterzeichnet.
• Angaben über mögliche Losaufteilungen.
• Allgemeine bauökologische Submissionsbedingungen (ABS).
• Angaben über die vom Unternehmer offerierten
Fabrikate, mit den notwendigen technischen
Angaben und Typenbezeichnungen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers
• Detaillierte Angaben von allfällig bauseits zu lie-
• Prinzipschemas, Pläne, technische Auslegun-
fernden Bau- oder Anlageteilen (z.B. Fundamente, Beleuchtungskörper etc.), damit diese
verbindlich vergeben werden können.
• Anlage- und Funktionsbeschrieb.
• Detaillierte Materialspezifikation mit entsprechenden Mengen und Preisangaben.
• Einheitspreislisten in Submissionen für Ausmassarbeiten.
gen, ausführliche technische Beschreibungen,
usw.
• Blatt mit Angaben über eine allfällige
Teuerungsverrechnung (Formular HBA).
• Beiblatt zur Angabe von speziellen Referenzen.
2.2. Ergänzende Unterlagen zur Ausschreibung
durch den Unternehmer nicht abgeändert werden.
• Änderungen zur Ausschreibung sind vom Unternehmer als Variante zu offerieren und separat
beizulegen.
• Allfällige spezielle anlage- und objektbezogene
Ausführungsvorschriften und Bestimmungen des
Architekten, der Bauleitung und der Nutzer.
• Allgemeine Bedingungen des Fachingenieurs.
• Angaben über die Leistungsabgrenzung
zwischen Ingenieur und Unternehmer.
• Preiszusammenstellung.
2.3. Angebot des Unternehmers
• Das vorgeschriebene Leistungsverzeichnis darf
3. Leistungen des Unternehmers
3.1. Werk betriebsbereit montiert und einreguliert,
inkl. MWSt.
3.2. Lieferung franko Baustelle, sofern die Montage im Bauobjekt durch Dritte erfolgt, franko
Montageplatz, sofern die Montage durch den
Unter-nehmer erfolgt.
3.3. Montagearbeiten auch über 3.5 m. (Allfällige
Zuschläge sind in den Angeboten einzurechnen).
3.4. Verpackungsgebinde inkl. Rücktransport und
Entsorgung derselben.
3.5. Aufräumen der Baustelle, Rücknahme und
fachgerechte Entsorgung der vom Unternehmer
verursachten Baustellenabfälle.
3.6. Lieferung der Revisionsunterlagen (sofern
nicht im Leistungsumfang des Ingenieurs) 3-fach
in Papierform und 1-fach auf digitalem
Datenträger: bei Plänen DWG-/DXF-Files, sowie
Original-CAD-Dateien, HPGL2- und PDF-Plotfiles,
bei den übrigen Unterlagen Word-Files, ExcelFiles,
PDF-File
usw.
(siehe
dazu
www.hochbauamt.zh.ch/dokumentationen),
umfassend:
• Bereitstellen der revidierten Ausführungspläne
(wie ausgeführt). Falls die Revisionspläne vom
Fachingenieur erstellt werden, sind die Angaben
an den Ingenieur zu liefern.
• Bereitstellen der bereinigten Elektroschemata.
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Datum: 01.01.2011
RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc
• Bereitstellen der Betriebs- und Wartungsanleitung aller gelieferten Komponenten enthaltend:
- Technische Daten der Anlage, Auslegedaten
usw.
- Anlagenbeschrieb
- Funktionsbeschrieb
- Prinzipschemata mit Funktionsdiagrammen
- Anleitung für In- und Ausserbetriebsetzung
- Wartungsinstruktion und Serviceadressen
- Ersatzteillisten aller eingebauten Apparate,
Geräte etc. mit Lieferantenadressen
- Messblätter, Inbetriebsetzungsprotokolle
- Technische Datenblätter der Apparate
- Anleitung zur Behebung von Störungen
• Abnahmeprotokoll HBA (zusätzlich können
SWKI-Protokolle verwendet werden).
• Protokolle der behördlich vorgeschriebenen
Abnahmen
(Messund
Prüfprotokolle,
Installationsanzeigen,
Fertigstellungsanzeigen, Sicherheitsnachweise etc.).
• Konformitätserklärungen.
3.7. Anbringen der benötigten Beschriftungen
(geschraubt, nicht geklebt).
3.8. Mithilfe bei der Koordination zwischen
Bauleitung, Fachingenieur, Nebenunternehmern,
Energielieferanten, Behörden u.a. inkl. Teilnahme
an entsprechenden Sitzungen.
Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015
Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers
3.9. Einholen der erforderlichen Genehmigungen
bei Bauleitung, Fachingenieur, Behörden u.a.
3.10. Durchführen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (NIV-Kontrollen, Konformitätserklärungen etc.)
3.11. Mithilfe bei der Instruktion des Betriebspersonals und bei der Abnahme.
3.12. Mehrleistungen und Nachträge zum Auftrag
sind vor der Ausführung vom Unternehmer (via
Fachingenieur) an das HBA zu offerieren und
müssen als Nachtrag schriftlich bestellt werden.
3.13. Anfallende Regiearbeiten sind vor der
Ausführung ebenfalls zu offerieren und müssen
vom Fachingenieur oder der Bauleitung in Auftrag
gegeben werden. Der Auftrag muss nachvollziehbar dokumentiert werden (Protokoll, Brief,
Aktennotiz, Mail usw.)
4. Abnahme und Übergabe
4.1. Vorabnahme
4.1.1. Der Fachingenieur organisiert zusammen
mit dem Unternehmer die Inbetriebsetzung (mit
entsprechend unterzeichneten Protokollen) und
die Vorabnahme bzw. allfällig notwendige
zusätzliche Nachabnahmen, sofern sich solche
wegen
schleppender
oder
etappenweiser
Mängelbehebung als notwendig erweisen sollten.
Es sind in der Regel die betreffenden SWKIAbnahmeprotokolle zu verwenden. Bei der
Vorabnahme sollen anwesend sein: Unternehmer,
Fachingenieur,
Vertreter
des
Nutzers
(Betriebsdienst,
Hauswart
etc.)
und
der
entsprechende Inspektor des HBA.
Stellung der Schlussabrechnung. Ab diesem
Zeitpunkt liegt das Werk in der Gefahr der
Bauherrschaft. Die Garantiefrist beginnt ab
diesem Datum. Ein entsprechendes Abnahmeformular des HBA (gem. SIA 118) muss vom Unternehmer, vom Fachingenieur und vom HBA unterzeichnet werden.
4.2. Abnahme und Uebergabe an die Bauherrschaft
4.2.3. Folgende Dokumente müssen vorliegen:
• Revisionsunterlagen gemäss Ziff. 3.6 vorstehend.
4.2.2. Vor der Abnahme müssen folgende Arbeiten vollständig abgeschlossen sein:
• Inbetriebnahme der Anlagen
• Mängelbehebung
• Instruktion des Anlagebetreibers
4.2.1. Die Abnahme gilt als Abnahme im Sinne
von SIA 118 und bildet die Voraussetzung für die
5. Zahlungen an den Unternehmer
5.1. Rechnungen / Zahlungsfrist
5.1.1. Rechnungsadresse
Rechnungen sind zwingend an die auf dem Auftrag aufgeführte Rechnungsadresse dreifach auszustellen. Falsch adressierte Rechnungen werden
retourniert.
5.1.2. Rechnungsweg
Die Rechnungen sind zur Kontrolle an den im Auftrag aufgeführten Fachingenieur zu senden.
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Datum: 01.01.2011
RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc
5.1.3. Rechnungsaufstellung
In der Rechnung sind aufzuführen: Projektbezeichnung, Auftragsnummer, Auftragsdatum, die
geleistete Arbeit, Bruttopreis, Rabatte, Skonto,
MWSt und Zahlungsbetrag.
5.1.4. Zahlungsfristen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 bzw. 45 Tage netto,
während
dieser Frist ist der gewährte
Skontoabzug be-rechtigt. Die Zahlungsfrist für
Schlussabrechnungen beträgt 90 Tage.
Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015
Technische Richtlinie 200: Leistungen des Unternehmers
5.2. Zahlungen
5.2.1. Vorauszahlungen
Vorauszahlungen werden vom HBA nur gegen
eine entsprechende Bank- oder Versicherungsgarantie (Bürgschaftsverpflichtung auf speziellem
BD-Formular)
geleistet.
Die
Höhe
einer
Vorauszahlung ist mit der Fachprojektleitung des
HBA/Gebäudetechnik abzusprechen, sofern im
Auftrag nicht bereits fest-gelegt. Das Formular
wird vom Hochbauamt ausgefüllt und direkt dem
Unternehmer zugestellt.
5.2.2. Akontozahlungen
Der Unternehmer kann für geleistete Arbeiten
Akonto-Rechnungen stellen. In den AkontoRechnungen sind die bereits ausgeführten
Arbeiten oder das gelieferte Material brutto (exkl.
MwSt.) anzugeben. Davon wird in Abzug gebracht: Rabatt, Skonto und Rückbehalt. Der
Rückbehalt beträgt mindestens 20%, bei beiliegendem detaillierten Leistungsnachweis mindestens 10% (ab einer Auftragssumme über Fr.
300'000.00 noch mindestens 5%). Weiter werden
die bereits gestellten Akontozahlungen abgezogen. Am Schluss wird die MwSt. dazu
gerechnet, was den zu leistenden Zahlungsbetrag
ergibt.
5.2.3. Zahlung von Regiearbeiten
Regiearbeiten sind immer separat in Rechnung zu
stellen. Der Rechnung sind alle entsprechenden
Regierapporte beizulegen. Es werden nur Regie-
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Datum: 01.01.2011
RL 200 1 Leistungen der Auftragnehmer-22.9.15.doc
rapporte akzeptiert, die innerhalb von 14 Tagen
dem Fachingenieur oder der Bauleitung zugestellt
und
durch
diese
innert
7
Tagen
unterzeichnet dem Unternehmer retourniert
wurden. Es gelten die Ansätze und Konditionen
wie im Auftrag vereinbart. Regierechnungen ohne
Rapporte oder mit fehlenden Unterschriften
werden nicht akzeptiert.
5.2.4. Schlusszahlung
Die Schlusszahlung wird erst nach Vorliegen der
nachfolgenden Unterlagen freigegeben:
 Abnahmeprotokoll HBA.
 Schlussabrechnungsformular HBA, korrekt
ausgefüllt und vom Unternehmer unterzeichnet,
 Bürgschein (unbefristet und solidarisch). Bei
Aufträgen mit einer Abrechnungssumme grösser
Fr. 50'000.- muss ein entsprechender Bürgschein, unterzeichnet von einer Bank, Versicherung oder eines Berufsverbands, in der Höhe
des Garantierückbehalts vorliegen (auf BDFormular). Das Formular wird vom Hochbauamt
ausgefüllt und direkt dem Unternehmer
zugestellt.
 alle Regierechnungen.
 Schlussrechnung des Unternehmers, wobei
der Betrag auf der Schlussrechnung des Unternehmers mit dem Betrag auf dem ausgefüllten
Schlussabrechnungsformular des HBA übereinstimmen muss.
Aenderungsindex/Datum: 22.9.2015
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon:
043 259 43 56
Telefax:
043 259 51 75
Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen
Apparateschild
Kunststoff oder Metall
Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm
Farben:
Lüftung blau, Schrift weiss
Heizung schwarz, Schrift weiss
Sanitär grün, Schrift weiss
Elektro rot, Schrift weiss
ZLS schwarz, Schrift weiss
1a)
1b)
2a)
2b)
3a)
3b)
4a)
4b)
1a)
Ablufttemperatur-Fühler
2a)
Lüftung Tierstall
3a)
FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01
4a)
xxxx xx xxxx x xxx
FOS-E07
1b)
L01
2b)
M259
3b)
xxxxxxx
4b)
Komponentenbezeichnung
Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer)
Anlagebezeichnung
Anlagen Nummer
Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer)
Stromlaupfad (Schema Positionsnummer)
MSRL-Schlüssel (Keyname)
Punktadresse (falls erforderlich)
Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern.
Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch
angeschraubt (nicht geklebt).
Kennzeichnung der Installation
Mediumspfeile
Kunststoff selbstklebend
gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575
Vorlauf Radiatoren Süd
Pfeilgrösse
30 x 150 mm ,
Schriftgrösse
Pfeilfarbe
Klima-, Lüftungsanlagen
Heizung (Vor- und Rücklauf)
Heizöl
Kälte Kältemittel
Kälte Wasser/Sole
Sanitär
Gase
Druckluft
Vakuum
Säuren
Laugen
Dampf
Kondensat
Schild
blau
rot
braun
gelb
grün
grün
gelb
blau
grau
orange
violett
rot
rot
Schrift
weiss
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
weiss
10 mm
Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen
mind. 1x.
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Datum: 01.01.2011
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
231: Schaltgerätekombinationen
1. Technische Anforderungen
1.1. Konstruktion
1.1.1. Die Schaltgerätekombination soll stabil gebaut sein und den auftretenden Beanspruchungen
beim Transport, der Montage und dem Betrieb
entsprechen. Die Anforderungen sind in der Ausschreibung zu definieren.
1.1.2. Geschlossene Schaltgerätekombinationen
müssen gegen das Eindringen von Staub gut und
dauerhaft abgedichtet sein.
1.1.3. In jeder Schaltgerätekombination sind geeignete Vorrichtungen (nicht geklebt) zur Aufbewahrung der Schemaunterlagen (Format A4) und
zur Unterbringung von Reserve-Schmelzeinsätzen
vorzusehen.
1.1.4. Es sind genügend Traversen für die Apparatemontage mit angemessener Reserve einzubauen (Reserveraum ca. 30%).
1.1.5. Für die Befestigung, den einfachen Zusammenbau am Aufstellungsort und für die Einführung
und Fixierung der ankommenden und abgehenden
Leitungen sind die notwendigen Vorkehrungen zu
treffen.
1.1.6. Einfache Zusammenbaumöglichkeiten einzelner Transporteinheiten vorsehen (Transportteilung).
1.1.7. Die leichte Zugänglichkeit zu allen Apparaten und Klemmen muss gewährleistet sein. Die
lichte Weite der Oeffnung von Blenden, Nischen,
Türen oder Aehnlichem ist mindestens so gross,
dass keine der Ueberstromschutzeinrichtungen
ganz oder teilweise abgedeckt wird.
1.1.8. Die Frontbleche von freistehenden Schaltgerätekombinationen sollen auswechselbar sein.
1.1.9. Die Klarsichtisolierabdeckungen sind so zu
unterteilen, dass sie mühelos demontiert und montiert werden können. Schaltgerätekombinationen
müssen mindestens dem Schutzgrad IP2XC entsprechen (BA1/Laien).
1.1.10. Sämtliche Türen müssen mit einem 4Kant-Stangenschloss ausgerüstet sein (falls im
Leistungsverzeichnis nicht anderes vermerkt: 6 x 6
mm). Allfällige Schliesspläne sind zu berücksichtigen.
1.1.11. Alle Metallteile sind mit einem dauerhaften
Anstrich zu versehen.
1.1.12. Es sind halogenfreie Materialien zu verwenden.
1.2. Spannungen
Falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, gilt:
1.2.2. Steuerungen: 230 V Wechselspannung, 24
V Wechsel- oder Gleichspannung.
1.2.1. Normalnetz: Drehstrom 3 x 400 / 230 V;
50 Hz
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Datum: 01.01.2011
RL 231 Schaltgerätekombinationen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen
1.3. Schutzeinrichtungen
Wenn keine Leitungsschutzschalter verwendet
werden, sind folgende vom SEV genormte Sicherungsmodelle zulässig:
1.3.1. Schraubsicherungen Grösse II für Patronen
von 2 bis 25 A
1.3.2. Hochleistungssicherungen für Einsätze über
25 A oder Lasttrennschalter, Leistungsschutzschalter.
1.3.3. Fehlerstromschutzschalter genügender
Nennstromstärke und Unterteilung.Für 230VStromkreise müssen FI-LS eingebaut werden.
1.3.4. Es muss ein vollständiges Konzept für Erdung, Potentialausgleich, Blitz- und Ueberspannungsschutz erstellt werden. Dieses muss auch
Vorkehrungen für den Schutz von InformatikKommunikations- und Bussystemen enthalten.
1.4. Klemmen
1.4.1. Sämtliche Leiter bis 16 mm 2 sind, falls im
Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird,
auf Reihenklemmen zu verdrahten.
1.4.2. Für abgeschirmte Installationen müssen isoliert montierte Profilschienen mit Schirmanschlussklemmen und mit separater Schirmerdzuleitung montiert werden.
1.4.3. Mindestgrösse der Klemmen = 2.5 mm 2
1.4.4. Schraublose Klemmen müssen mit 4 Anschlussmöglichkeiten ausgerüstet sein.
Schema übereinstimmen und gut sichtbar angebracht sein.
1.4.6. Hochleistungssicherungen sollen in der Regel nicht auf Klemmen verdrahtet werden.
1.4.7. Bei Leistungsabgängen soll soweit als möglich auf Abgangsklemmen verzichtet werden. Bei
der Apparateanordnung ist darauf entsprechend
Rücksicht zu nehmen.
1.4.8 Die Anschlussstellen für die Abgangsleitungen müssen gefahrlos zugänglich sein. Das
heisst, ohne eine Gefahr einer zufälligen Berührung spannungsführender Teile.
1.4.5. Die Klemmen-Nummern müssen mit dem
1.5. Verdrahtung
1.5.1. Allgemein: Die Verdrahtung muss halogenfrei ausgeführt werden. Es kann ein Nachweis verlangt werden.
• PEN-Leiter sind nicht zugelassen.
• Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden.
• Blaue Leiter dürfen nie als Phasenleiter verwendet werden.
1.5.2. Leiterquerschnitte: Falls im Schema nichts
anderes verlangt wird, gilt:
• Leiterquerschnitt von Schaltgerätekombinationen
nach
Nennstromstärken
der
Ueberstromunterbrecher.
• Minimalquerschnitt für Starkstromleitungen: 1.5
mm 2 .
• Minimalquerschnitt für Schwachstromleitungen:
0.6 mm 2 .
1.5.3. Drahtfarben: nach DIN VDE 0293-308:
2003. Sofern nichts anderes verlangt wird.
• Phasenleiter: br, sw, gr.
•
•
•
•
braun, schwarz, grau
Neutralleiter N :
bl,
blau
Schutzleiter PE :
gn-ge, grün-gelb
Für Gleichstromleitungen:
+ Leiter :
rot oder violett
- Leiter :
blau
Kleinspannungen:
braun
Störmelde- und Leitsysteme: grün
Wechselstromkleinspannung: grün/orange
1.5.4. Blanke Leiter sind in regelmässigen Abständen, besonders an den Enden und Verbindungsstellen, mit Farbe zu kennzeichnen.
1.5.5. Die Litzenverdrahtung ist mit TQ-Litze und
Aderendhülsen oder Kabelschuhen auszuführen.
1.5.6. Abgeschirmte Kabel sind mit Schirmanschlussklemmen anzuschliessen.
1.6. Anschlüsse von Apparaten
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Datum: 01.01.2011
RL 231 Schaltgerätekombinationen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen
1.6.1. Die Leiter dürfen über keinerlei Apparateklemmen geschlauft werden. Es sind, wo notwendig, separat montierte Abzweigklemmen einzubauen. (Einzelne Apparate müssen ausgebaut
werden können, ohne dadurch allgemeine Betriebsstörungen zu verursachen).
1.6.2. Sicherheits.- und Anlageschalter (Revisionsschalter) sind mit zwingend mit einer Abschliessvorrichtung auszurüsten.
1.7. Signalisation
1.7.3 Signalisierung:
Taster gedrückt = Lampenkontrolle
Taster aus
= Betriebskontrolle mit verzögerter
Nachlaufzeit
1.7.1 Farben:
grün
Betrieb
rot
Störung
weiss
Stellungsanzeige (Betriebszustand)
gelb
Aufmerksamkeitslampe
weitere Farben für Spezialsignalisierungen
Ab 5 Lampen ist eine Sammelalarmeinheit mit Blinkautomat einzubauen.
1.7.2 Spannungen:
Wechselspannung 230V: LED
Kleinspannung 24V: LED
Sockel: BA9s, MGT 1 ¾, T5,5, T6,8
1.8. Beschriftung
Falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, gilt:
1.8.1. Die Apparate sind mit der entsprechenden
Positionsnummer auf dem festmontierten und
sichtbaren Teil zu bezeichnen.
1.8.2. Die Apparate in der Bedienungsfront sind
mit gravierten und geschraubten Bezeichnungsschildern zu versehen.
1.8.3. Die Betriebsmittelkennzeichnungen (BMK)
müssen mit dem Schema übereinstimmen.
1.8.4. Fremdspannungen sind bei den Klemmen
zu bezeichnen.
1.8.5. An den Eingangsklemmen sind die Schaltgerätekombinationen und die Abgangssicherung
zu bezeichnen.
1.8.6. Die Schaltgerätekombinationen sind mit
grossen Bezeichnungsschildern auf dem oberen
Rahmen zu versehen (z.B. VK-4, Ventilation OG).
1.8.7. Jede Schaltgerätekombinationen ist mit einem Schild der Herstellerfirma auszurüsten, welches unauffällig anzubringen ist. Für den Sicherheitsnachweis ist vom Hersteller eine Konformitätsbescheinigung oder eine Konformitätserklärung (Herstellererklärung) und ein Prüfbericht vorzulegen. (EN 60439) Auf der Legende sind zwei
Leerspalten für die Installationskontrolle frei zu
halten.
1.9. Messungen
1.9.1. Pro Gebäudetrakt mit einer Anschlussleistung grösser 50 kW ist ein Zähler (Privatmessung)
in der Hauptverteilung einzubauen.
1.9.2. Der Stromverbrauch von Klima- und Belüftungsanlagen mit einer installierten elektrischen
Leistung von gesamthaft mehr als 5kW ist separat
zu messen. (BBV1)
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Datum: 01.01.2011
RL 231 Schaltgerätekombinationen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen
1.10. Kompensations- und Saugkreisanlagen
1.10.1. Diese sind in der Regel in der Hauptverteilung vorzusehen. In bestimmten Fällen kann eine
Kompensation pro Gebäudetrakt oder Verbrau-
cher zweckmässig sein. Werkvorschriften beachten. Reserveplatz einbauen, messen, berechnen
und erst dann einbauen.
1.11. Verschiedenes, Ausbau
1.11.1. Pro Schaltgerätekombination ist eine
Steckdose Typ 25 FI-LS 13 Amp.-geschützt einzubauen.
1.11.2. Es ist genügend Reserveplatz vorzusehen.
Richtgrösse: ca. 30% freier Platz.
2. Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen nebst den in der
technischen Richtlinie 200 verlangten Angaben zusätzlich enthalten sein:
2.1. Sämtliche Materialien, Apparate und Leistungen mit technischen Kennwerten, sofern das Leistungsverzeichnis keinen Materialauszug enthält.
2.3. Einheitspreise in der Art und im Umfang
der VSAS-Grundlagen. Die entsprechenden Blätter
sind mit der Anlage sowie dem Datum zu bezeichnen und mit dem Angebot abzugeben. Die Einheitspreise sind massgebend für Bestellungsänderungen. (VSAS = Verband Schalteranlagen und Automatik Schweiz)
2.2. Dispositionsskizzen.
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Datum: 01.01.2011
RL 231 Schaltgerätekombinationen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen
Anhang 1 zur technischen Richtlinie 231: Schaltgerätekombination
Abnahmeprotokoll
Hersteller :.............................................................................................................................................
Schaltgerätekombination -No.:
........................................................................................................
Aufstellungsort:
...............................................................................................................................
Kontrolleur:
......................................................
Datum: ...........................................
Beanstandet:

Erledigt:
.
Schrank
Entspricht der Montageort den Vorschriften
Gummidichtungen, kleben, ersetzen
4-kant 6 mm Schloss ölen, ersetzen, klemmt
Türe richten, verstärken, Scharnier ölen, öffnen richtig
Schematasche, Halterung, Reserveteile einbauen
Blindabdeckung montieren, ersetzen
Stopfbüchsen, Blindzapfen, einbauen, ersetzen
Luftschlitze einbauen
..................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................
Einbau und Verdrahtung
Material halogenfrei
Erdung: Schrank, Türen, Steuerspannung, Apparate
Kanäle: Deckel befestigen, schliessen
Türüberführungen, Schutzschlauch, entlasten
Kabelzug - Entlastung
Abdeckung montieren, reinigen, ersetzen, Befestigung, Berührungsschutz eingehalten
Einspeisung: separat abdecken, Warnschild
Aussparung in Abdeckung für:
...............................................................................
Schraubenkontrolle Stichproben:
Leistung (Drehmoment)
Schraubenkontrolle Stichproben:
Steuerung
Sind FI. - Schutzschalter richtig vor- oder nachgesichert
..................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................
Beschriftung
Herstellererklärung / Prüfbericht:
...............................................................................
Kasten No.:
...............................................................................
Bezeichnung:
...............................................................................
Bezeichnungsschilder Türe gem. separater Liste
Bezeichnung gem. separater Liste
Bezeichnungsschilder auf Abdeckplatte innen gem. separater Liste
Apparate-Kurzbezeichnungen gem. Schema
Schema und Legenden vorhanden und revidiert
..................................................................................................................................................
Anhang 2
Datum: 01.01.2011
RL 231 Schaltgerätekombinationen
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
231-236: Drahtfarben/Beschriftungen
1. Drahtfarben
1.5. Verdrahtung
1.5.1. Allgemein: Die Verdrahtung muss halogenfrei ausgeführt werden. Es kann ein Nachweis verlangt
werden.
PEN-Leiter sind nicht zugelassen.
Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden.
1.5.2. Leiterquerschnitte: Falls im Schema nichts anderes verlangt wird, gilt:
• Drahtquerschnitt von Sicherungsverteilungen nach Nennstromstärken der Sicherungselemente.
• Minimalquerschnitt für Starkstromleitungen: 1.5 mm 2 .
• Minimalquerschnitt für Schwachstromleitungen: 0.6 mm 2
1.5.3. Drahtfarben: nach DIN VDE 0293-308: 2003. Sofern nichts anderes verlangt wird. Bei Abweichungen
sind die Betriebsdienste zu konsultieren.
• Drehstrohm AC 400 V
Anschluss
Polleiter L1
Polleiter L2
Polleiter L3
Neutralleiter N
Schutzleiter PE
Zentrum
braun
schwarz
grau
hellblau
gelb-grün
Irchel
braun
schwarz
grau
hellblau
gelb-grün
•Steuerstrom AC 230 V direkt ab Netz
Anschluss
Steuerleiter
Neutralleiter
Schutzleiter
Zentrum
grau
hellblau
gelb-grün
Irchel
rot
hellblau
gelb-grün
• Steuerstrom AC 230 V ab Trenntrafo
Anschluss
Polleiter
Rückleiter
Schutzleiter
Zentrum
grau
blauweiss
gelb-grün
Steuerstrom AC <50 V ab Trafo
Anschluss
Zentrum
Polleiter
weiss
Rückleiter
grün
Seite: 1
Irchel
rot
rosa
gelb-grün
Irchel
braun
grau
Datum: 01.01.2011
RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung
Aenderungsindex/Datum:
• Steuerstrom DC ab Netzgerät
Anschluss
Plus-Pol
Minus-Pol
Gerätesteuersp.
Zentrum
rot
dunkelblau
grünschwarz
Irchel
violett
blau
• Fremdspannungen
Anschluss
Pot.-frei <50 V
Pot.-frei >50 V
Beschriftung:
Zentrum
orange
orange
Achtung
Irchel
orange
orange
Fremdspannung
Internverdrahtung Controller Delta Net Peer
Anschluss
Irchel
AI
rot (par)
blau (unpar)
AO
orange
(2...10 V)
DI
grün
DO
violett
(24 V DC)
ZW
weiss
BUS
rot/weiss (A)
blau/weiss (B)
24 V AC
grau (L)
braun (N)
Fremdspann rosa
• Internverdrahtung Controller Excel 500
Anschluss
AI
AO
DI
DO
Irchel
blau
orange
grün
variabel
(2...10 V)
ZW
24 V AC
Fremdspann.
weiss
braun (L)
rosa
grau (N)
(nach
Spannungspot.)
Separate Netze in den SGK sind farblich zu Beschriften
Farbcode
Irchel
Notnetz
rot
USV
Grün
Feinnetz
Schwarz
Grobnetz
blau
1.8.6. Die Schaltgerätekombinationen sind mit grossen Bezeichnungsbuchstaben auf dem oberen Rahmen
zu beschriften, Schriftgrösse ca. 35 mm, Helvetica, RAL 9005
Beispiel:
Gewerk / Bereich
Gebäudekürzel
Unterstat.-Nummer
Geschoss
Raumnummer
Lüftung / 02
KOL
L970
G
30b
Anhang 2
Datum: 01.01.2011
RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung
Aenderungsindex/Datum:
Bezeichnung nach Objektkonzept
Bezeichnungsschilder Elektro-Anlagen
Apparateschild
Kunststoff oder Metall
Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm
Farben:
Elektro rot, Schrift weiss
ZLS schwarz, Schrift weiss
1a)
1b)
2a)
2b)
3a)
3b)
4a)
4b)
1a)
Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07
1b)
2a)
Lüftung Tierstall
2b)
3a)
FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b)
4a)
xxxx xx xxxx x xxx
L01
xxxxxxx
4b)
Komponentenbezeichnung
Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer)
Anlagebezeichnung
Anlagen Nummer
Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer)
Stromlaupfad (Schema Positionsnummer)
MSRL-Schlüssel (Keyname)
Punktadresse (falls erforderlich)
Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der
Projektkeitung einzufordern.
Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt (nicht geklebt).
Anhang 2
Datum: 01.01.2011
RL 231 - 236 Drahtfarben und Bezeichnung
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen
1. Konzeptionelle Anforderungen
1.0. Durch das HBA beauftragte Personen und
Firmen müssen eine Installationsbewilligung haben.
1.1. Die Lage der Hauseinführungen, unter Berücksichtigung der späteren Zugänglichkeit, sind
mit den zuständigen Netzbetreibern festzulegen.
1.2. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die
Fundamenterder muss vor Baubeginn festgelegt
werden. Die Ausführung soll durch den Elektroinstallateur erfolgen. Der Potentialausgleich an ausgedehnten leitenden Konstruktionen wie z.B.
Rohrleitungen und Lüftungssystemen muss vor
Anbringen der Isolationen durch die zuständigen
Fachleute beider Fachrichtungen festgelegt und
ausgeführt werden. Der äussere Blitzschutz muss
durch den Architekten behandelt werden.
1.3. Die Standorte für die Verteilungen und die Leitungsführungen sind so zu wählen, dass die Distanzen möglichst kurz gehalten werden können.
1.4. Es sind offene Steigschächte, ohne "Versetzungen", mit Türen auf die volle Schachtbreite
vorzusehen. Die Dimensionierung soll sich nach
der Gebäudenutzung richten. Es sind genügend
Platzreserven für spätere Nachinstallationen (2050%) vorzusehen. Die lichte Weite der Oeffnung
von Schaltgerätekombinationen ist mindestens so
gross, dass keine der Ueberstromschutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgedeckt wird.
1.5. Wenn aus baulichen Gründen keine offenen
Steig- und Verteilsysteme möglich sind, müssen
genügend Leerrohre für spätere Nachinstallationen eingebaut werden.
1.6. Bei der horizontalen Verteilung ist darauf zu
achten, dass die Kanäle oder Gitterbahnen ohne
Unterbrüche bis zur Brüstung oder der Wand ge-
Seite: 1
Datum:01.01.2011
RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen
führt werden. Metallgitterkanäle sind Kunststoffkanälen vorzuziehen. Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) beachten. Abdeckbare
Bodenkanäle und Bodendosen dürfen nur in Ausnahmefällen eingebaut werden. Die Abdeckungen
der Bodendosen müssen mit einem Teppichrand
versehen sein; sie dürfen nicht im Sitzbereich von
Arbeitsplätzen montiert werden.
1.7. Bei hoher Installationsdichte oder bei Gebäuden mit häufig wechselnder Nutzung sollten
Doppelbodensysteme mit mindestens 15 cm Zwischenraum in Betracht gezogen werden. Bei grösseren Bürogebäuden müssen innerhalb der Etagen Querverbindungen vorgesehen werden.
1.8. Es muss ein vollständiges Konzept für Erdung, Potentialausgleich, Blitz- und Ueberspannungsschutz erstellt werden. Dieses muss auch
Vorkehrungen für den Schutz von InformatikKommunikations- und Bussystemen enthalten.
1.9. Die Einbauorte aller nicht sichtbaren Geräte
und Installationsteile müssen dokumentiert und
gekennzeichnet werden.
1.10. Notstromanlagen und unterbruchsfreie
Stromversorgungen (USV) sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. für EDV-Anlagen) einzusetzen. Sofern USV-Anlagen notwendig sind, sind
direkt beim Verbraucher angeordnete Kleinanlagen den zentralen Anlagen vorzuziehen.
1.11. Werden mehrere Storen mit elektrischen Antrieben und Einzelraumbedienung ausgerüstet, so
ist zusätzlich eine übergeordnete Zentralsteuerung
für die Anschaltung von zentralen Leitsystemen
aus vorzusehen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie Nr. 232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen
2. Installationstechnische Anforderungen
2.1. Für mit Mittel- oder Hochspannung gespeiste
Gebäude gelten die dem Versorgungsgebiet zugeteilten Werkvorschriften. Der technische Dienst
oder Betriebsdienst ist in diesen Fällen Netzbetreiber (NB).
Vor Installationsbeginn ist dem Netzbetreiber eine
Installationsanzeige einzureichen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Fertigstellungsanzeige abzugeben.
Die Installtionskontrolle ist entsprechend der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) durchzuführen. Die Mess- und Prüfprotokolle inkl. Sicherheitsnachweise (SiNa) sind bei der Abnahme
abzugeben.
Das unabhängige Kontrollorgan wird vom Bauherrn
bestimmt. Erfolgt ein Mängelbericht, werden die
Kosten dem Unternehmer bzw. dem Ingenieur belastet.
Fehlerstromschutzschalter sind dort einzubauen,
wo diese gemäss Vorschrift und Betriebsdienst verlangt werden.
2.2. Hauptleitungen und Horizontalverteilungen
(inkl. Brüstungskanäle) sind so zu führen, dass sie
leicht zugänglich und kontrollierbar sind. (NISV beachten) Kabeltragsysteme sind für die verschiedenen Verwendungszwecke zu unterteilen und zu
beschriften. Die Ordnungstrennung ist strikte einzuhalten. Kabel mit grosen Querschnitten (ab 5 x
2
25 mm ) und Lichtwellenleiter sollen wegen der
grossen Radien offen auf Kabeltrasse verlegt werden.
PEN-Leiter sind nicht zugelassen.
Der Neutralleiter darf nicht reduziert werden.
Der Neutralleiter darf in keinem Betriebszustand einen grösseren Strom führen als die Nennstromstärke des zugehörigen vorgeschalteten Ueberstromunterbrechers.
Die Verbraucherleistungen in Drehstromnetzen
sind Systematisch auf die Polleiter zu verteilen.
Die Polleiter der drehstromsteckdosen sind zykisch
anzuschliessen.
Zulässig sind nur Steckdosen mit Schutzkragen
(T13/23, 15/25) Vorsicherung max. 13A.
Verbraucherleitungen 230V sind mit FI-LS abzusichern.
Dreiphasige Erschliessungen von Steckdosennetzen sind nicht zulässig.
Seite: 2
Datum:01.01.2011
RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen
Leitungsschutz durch Verbraucher ist nicht zulässig.
Alle abgeschirmten Kabel sind EMV-Konform, mit
Schirmanschlussklemmen anzuschliessen.
2.3. Sicherheits- und Anlageschalter (Revisionsschalter) sind zwingend mit einer Aschliessvorrichtung auszurüsten. Ausführung in schwarz oder
grau. (Wenn der Sicherheitsschalter auch als NotHalt-Schalter verwendet wird, muss er einen roten
Griff mit einem gelben Hintergrund aufweisen). Die
Sicherheitsschalter sind in der Regel im Hauptstromkreis einzubauen/anzuschliessen, mit Rückmeldung an das zentrale Gebäudeleitsystem (sofern vorhanden).
Siehe VUV und SUVA-Richtlinien.
2.4 Elektrische Betriebsmittel müssen so angeordnet werden, dass genügend Platz für die erste Einrichtung und für das spätere Auswechseln einzelner
elektrischer Betriebsmittel vorhanden ist. Die Zugänglichkeit zum Betreiben, Prüfen, Besichtigen,
Instandhalten und Reparieren muss gewährleistet
sein.
2.5. Die Installationsmaterialien müssen dem Stand
der Technik entsprechen und umweltverträglich
(halogenfrei und ohne PVC) sein. Kabelbinder werden nicht als Befestgungspunkt akzeptiert. Apparate, Verteil und Steckdosen sind mit gravierten, angeschraubten oder mit Kettchen befestigten Schildern zu beschriften (kein P-Touch).
2.6. Bei Mischinstallationen von Beleuchtungskörpern mit EVG und Steckdosen mit gemeinsamem
Anschluss über Fehlerstrom-Schutzschalter, sind
FI-Schalter vom Typ K (verzögert) einzusetzen.
2.7. Bei den Schwachstromkabeln ist der Befestigung besondere Beachtung zu schenken. Die
Schnellverleger dürfen nicht zu stark veschraubt
und die Kabelbinder nicht zu stark und nach Möglichkeit nicht diagonal angezogen werden (Gefahr
der Beschädigung der Isolation).
2.8. Die Telefonverkabelungssysteme sind nach
dem Stand der Technik auszulegen. Technische
Normen beachten. Ob mit oder ohne Abschirmung,
installiert werden muss, ist stark von der Nutzung
abhängig. Bei Büroarbeitsplätzen sind abgeschirmte 4-drahtige Verkabelungen anzustreben. Ob eine
kombinierte Verkabelung EDV / Telefon angewendet werden soll, muss je nach Nutzung des Gebäudes grundsätzlich entschieden werden.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 232-236: Stark- und Schwachstrominstallationen
2.9. EDV-Installationen sind gemäss Technischer
Richtlinie 236 Universelle Kommunikationsverkabelung auszuführen. Die Anschlüsse dieser universellen Verkabelungssysteme sind sternförmig auf
zentrale Stockwerkverteiler zu führen. Bei grösseren Gebäuden sind separate Räume für die Plazierung der EDV-Endgeräte und Schnittstellenwandler
auszuscheiden.
2.10. Uhrenanlagen mit zentraler Steuerung (Mutteruhr) sind mit automatischer Regulierung inkl.
Normalzeit und Sommerzeit-Umschaltung auszurüsten.
2.11. Bei TV-Gemeinschaftsanlagen müssen Kabel
und Dosen der neuesten Generation installiert werden (bis 600 Megahertz Bandbreite/ Rückwegtauglich).
3. Elektrische Geräte
3.1. Es sind nur Geräte der Energieklasse A oder
besser zu verwenden.
4. Brandabschottungen
4.1. Die Durchführungen von im Bau befindlichen
Anlagen sind während der Bauzeit mit Brandschutzkissen zu verschliessen.
4.3. Bei Erweiterungen sind die beschädigten Abschottungen mit Feuerschutzmasse zu reparieren.
4.2. Defekte oder neu zu erstellende Abschottungen sind der Bauherrschaft zu melden.
5. Sicherheitsanlagen
5.1. Bei der Installation von Sicherheitsanlagen
sind die Herstellerangaben einzuhalten.
6. Zusätzliche Anforderungen
Für die Stadt Zürich müssen die Energetischen
Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe aus dem Netz des Elektrizitätswerks
der Stadt Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom
25. September 1991) eingehalten werden.
Seite: 3
Datum: 01.01.2011
RL 232-236 Stark- und Schwachstrominstallationen
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
233: Beleuchtung
1. Allgemeines
1.1. Allgemeine Anforderungen
1.1.1.Es gelten: SIA 380/4, Minergiestandard,
Norm EN 12464-1, und die Normen der Schweizerischen Lichtgesellschaft (SLG).
• Lichteinfall auf das Auge soll nur von der Seite
und hauptsächlich von oben erfolgen.
• Harte Lichtübergänge vermeiden.
1.1.2. Die optimale Beleuchtung für ein bestimmtes Projekt ist aufgrund fundierter Kriterien zu bestimmen. Dabei ist der Akzeptanz durch die Mitarbeiter/Benützer ein hoher Stellenwert einzuräumen.
1.1.3. In Arbeitsräumen sollen attraktive Raumatmosphäre und optimale Arbeitsbedingungen bei
hoher Wirtschaftlichkeit geschaffen werden. Dieser
Grundsatz gilt auch bei Gebäuden, bei denen auf
schützenswerte architektonische und denkmalpflegerische Gegebenheiten Rücksicht genommen werden muss.
1.1.4. Die wichtigsten Kriterien für das Kunstlicht
können wie folgt beschrieben werden:
• Grosse leuchtende Flächen schaffen; einzelne
kleinere Lampen vermeiden.
• Helle Raumfarben verwenden
• Auf geeignete Lichtfarbe und befriedigende Farbwiedergabe-Eigenschaften achten.
• Der Nutzung angepasste, genügende Beleuchtung vorsehen.
• Arbeitsflächen mit Raumleuchten ausleuchten;
nur in begründeten Fällen mit einer zusätzlichen
Arbeitsplatzbeleuchtung versehen.
• Arbeitsplätze/Beleuchtung so anordnen, dass
keine Blendungen auftreten (keine direkte Sicht
auf die Lichtquelle).
• Reflektierendes Licht vermeiden.
• Auf gute Kontrastwiedergabe achten.
• Grundsatz: Strom sparen soviel wie möglich Licht installieren soviel wie nötig
2. Technische Anforderungen
2.1. Beleuchtungsstärken
Die Werte der nachstehenden, gebräuchlichsten
Nennbeleuchtungsstärken sollten nicht überschrit-
Seite: 1
Datum: 01.01.2011
RL 233 Beleuchtung
ten werden (Em = mittlere Beleuchtungsstärke in
Lux.)
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 233: Beleuchtung
Raum:
Nennbeleuchtungsstärke
UGRGrenzwert
Em in Lux:
Verkehrszonen und allgemeine Räume
Höfe, Parkplätze
Einstellräume für Fahrzeuge
Gänge, Aufzüge
Treppenhäuser
Garderoberäume, Duschen
Abstellräume, Lagerräume
Technische Räume
20
75
100
150
200
100
200
25
25
25
300
500
22
19
500
200
500
100
22
22
22
25
200
500
1000
100
300
300
500
19
19
19
19
22
500
500 – 600
19
19
300 – 500
300 – 500
22
19
25
Büro, Verwaltung
Empfang, einfache Arbeiten
Büro, PC Arbeitsplätze, Sitzungsräume
Gaststätten, Mensa
Küche, Waschküche, Lingerie
Restaurant, Speiseräume
Selbstbedienung, Buffet, Office
Kühlräume
Spitäler, Krankenheime
Warte- und Aufenthaltsräume
Diensträume
Behandlungsräume, Operationsräume
Krankenzimmer, Aufwachräume
Krankenzimmer, Lesebeleuchtung
Therapieräume, Med.Bäder, Gymnastik, Massagen
Laboratorien und Sterilisationsräume
Schulen
Klassenzimmer
Hörsäle, Laborräume, Zeichensäle, Werkstätten
Lehrerzimmer, Kanzlei, Büros, Leseplätze,
Turnhallen
Bibliotheken
2.2. Lichtquellen
2.2.1. Es sind grundsätzlich Leuchtmittel der
EU-Effizienzklasse A einzusetzen. Bei erschwerter Zugänglichkeit sind möglichst langlebige Leuchtmittel (z.B. Long-life Fluoreszenzröhren) einzusetzen.
2.2.2. In speziellen Fällen können für Innenraumbeleuchtungen
auch
MetallHalogenlampen eingesetzt werden (Bedarfsnachweis).
2.2.3.
Halogen-Beleuchtungen
(Niedervoltlampen) sollen ausschliesslich als Produktpräsentation und Objektbeleuchtung eingesetzt
werden. Niemals als Raumbeleuchtung! (Trafo
primärseitig abschaltbar). Es dürfen nur Trafos
mit Sicherung und Stromwächter verwendet
werden.
2.3. Lichtfarbe, Farbtemperatur, Farbwiedergabe
2.3.1. Für Arbeitsräume (Büros, Sitzungszimmer, Schulzimmer etc.) sollen Fluoreszenzlampen warmweiss (3000 °K), eingesetzt werden.
Seite: 2
Datum: 01.01.2011
RL 233 Beleuchtung
2.3.2. Für Nebenräume (Garagen, Archive,
Technische Räume etc.) sind die Fluoreszenzlampen weiss (4000 °K), zu wählen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 233: Beleuchtung
2.3.3. Für Spezialräume sind die für diese Anwendungszwecke empfohlenen Lichtfarben zu
wählen.
2.3.4. Speziallampen für Pflanzenbestrahlung
dürfen nur in begründeten Fällen eingesetzt
werden. Ein generelles Verbot gilt für normale
Büroräume.
2.4. Vorschaltgeräte
2.4.1. Aus energetischen Gründen dürfen nur
Sparvorschaltgeräte (EVG) zur Anwendung
kommen.
2.5. Leuchten
2.5.1. Leuchten sind nach deren Zweckbestimmung auszuwählen; sie sollen die licht-, sicherheits-, installations- und betriebstechnischen
sowie die ästhetischen Anforderungen optimal
erfüllen. Für Standartnutzungen sind Leuchten
mit Ausführung im Minergie-Standart einzusetzen.
2.5.2. Spezialanfertigungen dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Ausnahmen
sind zu begründen und müssen durch den
Fachprojektleiter HBA/GT genehmigt werden.
Bei Sonderanfertigungen muss die Lichtverteilkurve (LVK) und die Einhaltung der
Blendbegrenzung belegt werden.
2.5.3. Für Nebenräume genügen einfache Balkenleuchten oder Leuchten mit Glasabdeckung.
2.5.4. Für Arbeitsräume sind blendfreie FL.Leuchten
einzusetzen,
die
einen
Leuchtenwirkungsgrad von min. 0,70 - 0,90
aufweisen.
2.5.5. Die Lichtlenkung soll so erfolgen, dass
der Arbeitsraum gleichmässig beleuchtet wird
und keine Blendung auftritt. Die Leuchten dürfen oberhalb eines Winkels von 50o zur Vertikalen eine Leuchtdichte von 200 cd/m2 nicht
überschreiten. Söllner-Diagramm ist einzuhalten.
2.6. Bedarfsabhängige Steuerung
2.6.1. Beleuchtungsanlagen, deren Anschlussleistung pro Raum 300 W oder mehr beträgt,
müssen mit einer bedarfsabhängigen (tageslicht- und anwesenheitsabhängig) Abschaltung
oder einer anderen mindestens gleichwertigen
Bedarfsregelung versehen sein. In Arbeitsräumen
sind
in
erster
Linie
DeckenBewegungsmelder zu verwenden.
2.6.2. Die bisherigen Schalter (ohne Kontrolllampe und Schrittschalter) bei den Türen sind
trotzdem beizubehalten, da auch mit diesen
Spareffekte erzielt werden können (Strangabschaltungen).
2.6.3. Für Aussenbeleuchtungen und Innenräume mit viel Tageslicht (z.B. Korridore mit
Oblichtern) sind Dämmerungsschalter einzusetzen. In grösseren Gebäudekomplexen können
zusätzlich Zeitschaltprogramme für Abend- und
Wochenendabschaltung von grossem Nutzen
sein.
2.6.4. In Gängen sind Sektoren mit unterschiedlichem Tageslichteinfall in separate
Stränge aufzuteilen.
2.7. Notbeleuchtung
2.7.1. Notbeleuchtungen werden nur dort eingesetzt, wo diese vorgeschrieben werden. Es
sind dem Stand der Technik entsprechende
Leuchtmittel einzusetzen. (FL, LED) Für
Fluchtwegleuchten sind LED-Leuchtmittel zwingend..
2.7.2. Sicherheitseinrichtungen sind nach den
Vorschriften, Normen und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben. ( z.B. EN 1838, VKF, NIN
etc.)
Seite: 3
Datum: 01.01.2011
RL 233 Beleuchtung
2.7.3. In der Regel sind Zentrale Notbeleuchtungsanlagen mit automatischer Funktionsüberwachung
zu
realisieren.
2.7.4. Die Gruppenaufteilung muss dem Stand
der Technik entsprechen. Die Sicherungsgruppen und Notleuchten sind mit dem
Notleuchtensymbol zu bezeichnen.
2.7.5. Die Einhaltung der Beleuchtungsstärken
ist zwingend.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 233: Beleuchtung
2.7.6. Die Verkabelung der Leuchten ist mit Material mit Funktionserhalt min. 60 Minuten
auszuführen.
3. Planungsgrundlagen
3.1. Bedingungen
EN 12464/12464-1/12665/SIA
Für die Projektierung sind folgende Randbedingungen abzuklären:
• Montageort: Leuchten müssen so angeordnet
werden, dass genügend Platz für die erste Errichtung und für das spätere Auswechseln einzelner elektrischer Betriebsmittel vorhanden ist.
Die Zugänglichkeit zum Betreiben, Prüfen, Besichtigen, Instandhalten und Reparieren muss
gegeben sein. Die Leuchtmittel müssen mit minimalem Aufwand ersetzt werden können, d.h.
ohne Gerüst, Spezialfirma ect.
• Gestalterische
Komponente (Gebäudeart
klassizistisch, modern, dekorativ, technisch)
• Möblierungsplan (Belegungskonzept, Layout)
• Tageslichtverhältnisse (Fensteranteil in % der
Bodenfläche)
• Raumabmessungen
L/B/H
(Raumfläche,
Lichtpunkthöhe)
• Farben (Boden, Wände, Decken, Mobiliar,
Reflexionsgrad)
• Energieklasse A
• Nutzungsart (Sehaufgabe)
3.2. Reflexionsgrad
3.2.1. Der Reflexionsgrad ist wichtig für die Beurteilung der Leuchtdichteverteilung sowie der
Kontrast- und Blendungsverhältnisse einer Beleuchtungsanlage, aber auch für die Ermittlung
des Beleuchtungswirkungsgrades, der die
Grundlage der Beleuchtungsplanung in Innenräumen bildet.
3.2.2. Um eine angenehme Leuchtdichteverteilung zu erhalten, müssen die Reflexionsgrade:
Decken
0.6 bis 0,9
Wände
0,3 bis 0,8
Arbeitsflächen
0,2 bis 0,6
Boden
0,1 bis 0,5
eingehalten werden.
3.3. Wirtschaftlichkeitsberechnung
Beleuchtungsanlagen sind unter Beachtung der
gestalterischen
Randbedingungen
kostengünstig und energiesparend zu planen. Bei
Überschreitung der vorgegebenen Werte muss
eine Überprüfung des Projektes erfolgen oder
eine ganz klare Begründung vorliegen.
Betriebs-/Investitionskosten
(Beispiel für Büro)
2
Betriebskosten: ca. Fr. 7.50/ m a
Basis:
Betriebsstunden:
Energiekosten:
Abschreibung:
Lampenersatz:
2000 p.a
Fr. -.20/kWh
15 Jahre
Material und Arbeit
Investitionskosten: ca. Fr. 80.--/m
3.4. Leistung
Richtwerte für die spezifische Leistung
Beleuchtung:
2
50 lx: max. 2.5 – 3.2 W/m2
300 lx: max. 7.5 – 10.0 W/m2
2
100 lx: max. 3.5 – 4.5 W/m2
400 lx: max. 9.0 – 12.5 W/m 2
200 lx: max. 5.5 – 7.0 W/m
500 lx: max. 11.0 – 15.0 W/m
Höhere Beleuchtungsstärken sind nur in Spezialfällen notwendig
Seite: 4
Datum: 01.01.2011
RL 233 Beleuchtung
Aenderungsindex/Datum:
2
Kanton Zürich
Baudirektion
Hochbauamt
Richtlinie Gebäudetechnik 236
Universelle
Kommunikationsverkabelung
30. Juni 2015
Entwurf
6. November
2014
 2015 Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt
Fachkoordination Gebäudetechnik, Susan Lussenburg, Felix Schmid
30. Juni 2015
Hochbauamt
3/32
Richtlinie Gebäudetechnik 236
Universelle
Kommunikationsverkabelung
1.
Grundsätze und Geltungsbereich
5
2.
Grundprinzip
2.1. Strukturierung der Verkabelungsinfrastruktur
5
5
3.
Verkabelungsinfrastruktur
3.1. Arealverkabelung (Primärer Sektor)
3.2. Steigzonenverkabelung (Sekundärer Sektor)
3.3. Arbeitsplatzerschliessung (Cu) (Tertiärer Sektor)
3.4. Arbeitsplatzerschliessung (LWL)
3.5. Verteiler
3.5.1.
Standorte und Installation
3.5.2.
Stromversorgung
8
8
8
9
9
10
11
13
4.
Aufschaltung
4.1. Elektrische Anschlüsse
4.2. Schirmung
4.3. Optische Anschlüsse
15
15
15
16
5.
Erdung/Potentialausgleich
16
6.
Technische Anforderungen
6.1. Produkte
6.2. LWL-Komponenten
6.2.1.
Gebäudeübergreifende Verbindungen (Primärsektor)
6.2.2.
Steigzonenerschliessung (Sekundärsektor)
6.2.3.
Stecksystem für Glasfasern
6.2.4.
LWL-Kabelendverteiler
6.3. Kupfer-Komponenten
6.3.1.
Symmetrische Kupferkabel
6.3.2.
Stecker für symmetrische Kupferkabel
6.3.3.
Steckdose (Anschlussdose)
6.3.4.
Kabelendverteiler (Patch-Panel) für symmetrische Kupferkabel
6.4. Verteilerschränke
17
17
17
17
18
18
18
18
18
18
19
19
19
7.
Nummerierung / Beschriftung der Komponenten
21
Hochbauamt
4/32
8.
Abnahme/Schlussmessungen
8.1. Abnahmekontrolle
Anhang
A.
Anforderungen an Komponenten
A1.
LWL-Spezifikationen: Singlemode-Fasern
A.2.
Spezifikationen LWL-Stecksystem
A.3.
LWL-Links
A.4.
Vorkonfektionierte LWL-Kabel
A.5.
Installationskabel/Spleiss
A.6.
Dämpfungsmessung LWL
A.7.
OTDR-Messung LWL
A.8.
Dokumentation Messprotokolle
A.9.
Spezifikationen Kupferkabel
A.10. Spezifikationen Kupferkabel
A.11. Spezifikationen Kupfer-Stecksystem
A.12. Anforderungen an Ausgleichsleitungen
A.13. Anforderungen an Rangier- und Anschlusskabel
A.14. Messung UKV-Link
A.15. Messparameter UKV-Link
B.
Messresultate und Dokumentation
C.
Qualitätssicherung
D.
Dokumentation KMS
E.
Beschriftungskonzept
F.
Abkürzungen und Fachbegriffe
26
26
Hochbauamt
5/32
1.
Grundsätze und Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Gebäude der Verwaltung. Sie definiert die Vorgaben für Auftragnehmer, welche Datenkommunikationsverkabelungen erstellen. Die Richtlinie wurde vom
Hochbauamt (Koordination Gebäudetechnik), vom Immobilienamt (Telematik) und vom
KITT erstellt, geprüft und gemeinsam in Kraft gesetzt.
Gemäss Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich vom 19. August 1992 gelten für die
vorliegenden Richtlinien folgende Grundsätze:
1. Die Kommunikationsverkabelung ist Bestandteil der baulichen Infrastruktur und fällt in
den Kompetenzbereich der Baudirektion.
2. Die Kommunikationsverkabelung umfasst die Anschlussdosen, die fest verlegten Kabel
und die Verteiler (Racks- sowie Patch- und Rangierpanel), aber keine netzwerkspezifischen Komponenten.
3. Neuverkabelungen werden, abgesehen von definierten Ausnahmefällen, als Bestandteil
eines universellen Verkabelungssystems nach einheitlichen Richtlinien erstellt. Zuständig
für diese Richtlinien ist die Baudirektion.
4. Bei jedem Netzwerkprojekt sind die Verkabelungsbedürfnisse der von der Baudirektion
bezeichneten Stelle mitzuteilen. Die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen
Kommunikationsverbindungen liegt bei dieser Stelle.
5. Die Unternehmer sind verpflichtet, für die Installation der Kommunikationsverkabelung
nur entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen.
6. Verweise, Grundlagen:
 RRB NR. 750/2010 „Standards für den Ausbau und die Einrichtung von Bürobauten“
 Standards für Standards für den Ausbau und die Einrichtung von Bürobauten.
2.
Grundprinzip
In der Schweiz wurde vom SEV und SIA gemeinsam das Handbuch für Kommunikationsverkabelung (HKV) herausgegeben (vgl. [3], [4]). Heute existieren zahlreiche Produktfamilien von Kabeln und Steckern, welche durch verschiedene Kommunikations- oder Computerfirmen als Verkabelungssysteme unter unterschiedlichen Namen angeboten werden.
Zwar hat sich keines dieser Systeme, wohl aber ihr gemeinsames Prinzip, allgemein
durchgesetzt.
2.1. Strukturierung der Verkabelungsinfrastruktur
Die Verkabelungsinfrastruktur wird nach geographischen Kriterien in drei Sektoren gegliedert (Abb. 2.1):
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


Primärer Sektor (Arealverkabelung): Verkabelung zwischen den Gebäuden einer
Gebäudegruppe bzw. kabelmässige Verbindung der Gebäudeverteiler untereinander. Die Systemgrenze liegt beim Übergang zu den Carrier- Verkabelungsstrecken1.
Sekundärer Sektor (Steigzonenverkabelung): Stockwerkerschliessung innerhalb eines Gebäudes bzw. kabelmässige Verbindung zwischen Gebäudeverteiler und
Etagenverteilern sowie zwischen Etagenverteilern.
Tertiärer Sektor (Horizontalverkabelung): Stockwerkweise Arbeitsplatzerschliessung bzw. kabelmässige Verbindung zwischen den Etagenverteilern und den Anschlussdosen am Arbeitsplatz.
Abb. 2.1:
Strukturierung der Kommunikationsverkabelung.
ARV: Arealverteiler, GV: Gebäudeverteiler,
EV: Etagenverteiler
Diese prinzipielle Struktur dient als Basis sämtlicher Überlegungen im Bereich der Kommunikationsverkabelungen, auch wenn sie nicht generell in ihrer reinen Form auf alle Gebäudetypen angewendet werden kann. Das Konzept ist Projektabhängig und entsprechend zu
bewilligen.
1
Der Begriff Carrier-Verkabelungsstrecke impliziert, dass die Datenübertragungseinrichtungen gestellt bzw. vorgeschrieben werden. Nicht unter diesen Begriff fallen demzufolge von den Netzbetreibern gemietete Glasfaserkabel,
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Sofern noch analoge und digitale Telefonendgeräte im Einsatz sind wird eine TelefonStammverkabelung benötigt. Die Dimensionierung ist mit dem Projektleiter und dem IMA
abzusprechen.
Abb. 2.2:
Strukturierung der Telefonie-Verkabelung.
HV: Hauptverteiler, ZV: Zwischenverteiler,
EV: Etagenverteiler, KS: Kommunikationssteckdose.
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3.
Verkabelungsinfrastruktur
Die gesamte Verkabelung hat nach einem einheitlichen Prinzip zu erfolgen. Die Ordnungstrennung Stark- und Schwachstrom ist durchgehend einzuhalten.
3.1. Arealverkabelung (Primärer Sektor)
Für gebäudeübergreifende Verbindungen sind LWL-Kabel einzusetzen. Folgende Fasertypen sind zu verwenden:
Typ

OS2 Singlemode-Fasern vom Typ 9/125m gemäss Anhang A.1

Steckersystem E2000/8°APC
Menge

Kabel mit 12 bis 24 OS 2 Singlemode-Fasern
Distanz

maximal 1500 m zwischen ARV und GV.
Bei der Installation der Kabel sind Ordnungstrennungsvorschriften (Stark- und Schwachstrominstallationen getrennt) einzuhalten. Wegen mechanischen Belastungen beim Einzug
von Starkstromkabeln sind LWL-Kabel in separate Trassees oder Kanäle zu verlegen. Es
sind Verlegungsvorschriften der Liefertanten zu beachten.
3.2. Steigzonenverkabelung (Sekundärer Sektor)
Die Anzahl und die Art der Kabel zwischen den Gebäude- und den Etagenverteilern richtet
sich nach dem jeweiligen Kommunikationsbedarf.
Es werden LWL- und Kupferkabel gemischt eingesetzt: die LWL-Kabel als eigentliche
Rückgrat-Verbindung und die Kupferkabel als Ausgleichsleitungen.
Typ


Menge
im Standardfall:
 ein Kabel mit 12 OS 2 Singlemode-Fasern vom GV zu jedem EV
 zwischen EVs mindestens 8 symmetrische Kupferkabel
(horizontal/vertikal <80m)
Distanz


OS2 Singlemode-Fasern vom Typ 9/125m gemäss Anhang A.2
Symmetrische Kupferkabel Kat.7 S-FTP, AWG22 gemäss Anhang A.3
maximal 500 m zwischen GV und EV ( OS2 Singlemode)
maximal 90 m zwischen EVs (Kupferlink Kat.7 S-FTP, AWG22
Bei der Installation der Kabel sind Ordnungstrennungsvorschriften (Stark- und Schwachstrominstallationen) einzuhalten und die Verlegungsvorschriften wie Biegeradius, max.
Zugbelastung (Steigzone) usw. zu beachten.
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Für die Etagenerschliessung sind wenn immer möglich dieselben Steigzonen zu benützen,
die auch für die Niederspannungserschliessung der Kommunikationsgeräte benützt wird
(vgl. HKV, Teil 3, Abschnitt 5.6.
3.3. Arbeitsplatzerschliessung (Cu) (Tertiärer
Sektor)
Die Kommunikationssteckdosen an den Arbeitsplätzen sind vom Etagenverteiler aus sternförmig mit symmetrischen Kupferkabeln zu erschliessen. Grundsätzlich wird jede Dose
durch ein Kabel erschlossen.
Typ

Menge


Distanz

Symmetrische Kupferkabel mit 8 Adern gemäss Anhang A.3
grundsätzlich 3 Kommunikationssteckdosen pro Arbeitsplatz
In Büros mit mehreren Arbeitsplätzen kann die die Anschlussdichte pro Arbeitsplatz reduziert werden:
2 Arbeitsplätze
 5 Kommunikationssteckdosen (3+2)
3 Arbeitsplätze
 7 Kommunikationssteckdosen (3+2+2)
4 Arbeitsplätze
 9 Kommunikationssteckdosen (3+2+2+2)
maximal 90 m zwischen EV und KS
Am Arbeitsplatz und in den Verteilern sind Anschlusselemente vom Typ RJ45 Kat.6A nach
OSI/IEC 11801 Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90° gemäss Anhang A.5 einzusetzen.
Allgemeine Räume2 sind in Absprache mit dem Projektleiter HBA mit Anschlüssen auszustatten.
3.4. Arbeitsplatzerschliessung (LWL)
(FttD Arbeitsplätze/Hörsaal)
Grundsätzlich werden 4 LWL Singlemode OS2 pro Arbeitsplatz vorgesehen. Diese Lichtwellenleiter werden direkt auf den Gebäudeverteiler geführt und beidseitig auf LWL Dosen
bzw. 19 Zoll Einschübe fest angeschlossen Steckersystem E2000 8° APC rackseitig.
Der Einsatz von FttD ist durch den Projektleiter des HBA zu definieren.
2
Räume sind Sitzungszimmer, Lager, Labors, Maschinenräume Allgemeine usw. Es ist davon auszugehen, dass künftig
praktisch alle Tätigkeiten in irgendeiner Form EDV- oder Kommunikationsmittel benötigen.
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3.5. Verteiler
Abb. 3.1 Prinzip Verteiler
Die Verteiler stellen die Schnittstellen zwischen den Verkabelungssektoren dar (vgl. Abb.
2.1). Die Arbeitsplätze werden von den Etagen- oder Zonenverteilern aus erschlossen (Tertiärverkabelung).
Der Aufbau der beiden Verteilertypen ist grundsätzlich identisch, lediglich die Aufteilung in
Rangier- und Komponentenfelder ist unterschiedlich. Das Standard Racklayout ist in der
Abb. 3.1 ersichtlich.
Die Bezeichnung der Höheneinheiten hat von unten (HE1) nach oben (HE42) zu erfolgen.
Die Verteiler müssen in 19” Bauweise 800/800/800-1000mm ausgeführt werden.
Die Kommunikationsverkabelung beinhaltet nur Rangierkabel für transparente Rangierungen, d.h. für Verbindungen, die 1 zu 1 durchrangiert werden. Anschlusskabel zu Netzwerk-
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komponenten oder zu Endgeräten gehören in den Kompetenzbereich des Netzwerkbetreibers und sind nicht Bestandteil der Kommunikationsverkabelung.
3.5.1. Standorte und Installation
Die Standorte sind in der Nähe von Steigzonen zu wählen. Die Verteiler (insbesondere die
Gebäudeverteiler) sind bevorzugt in separaten, abschliessbaren Räumen unterzubringen.
Dies gewährleistet eine höhere Sicherheit (Staubentwicklung, Zutrittsschutz, usw.). Besonders eignen sich auch Räume, in denen Schwachstromverteiler untergebracht sind. Der
Platzbedarf der Kommunikationsverteiler wird im wesentlichen durch die Anzahl der notwendigen Schränke, d.h. durch die Anzahl der aufgeschalteten Kabel bestimmt.
Die Verteiler müssen, wenn möglich auch seitlich und von hinten zugänglich sein.
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Abb. 3.2: Etagenverteiler
Bei der Etagenverteilung sind gemäss Standard Racklayout verfügbaren Einbauhöhe für
die Netzwerkkomponenten zu reservieren (Abb. 3.2). Für mehr Anschlüsse (Arbeitsplatzverkabelung) wird ein zusätzlicher Schrank installiert.
Am Verteilerstandort ist Platz für den Vollausbau mit max. 240 Link pro Rack im Einzugsbereich des Etagenverteilers vorzusehen. Für die Gebäudeverteiler genügen im Standardfall 2 Schränke (1 Schrank für Aufschaltungen und 1 Schrank für EDV-Komponenten).
Beim Einsatz von 19 Zoll Einbauaktivkomponenten sind Schranktiefen von 1000mm vorzusehen.
Die Schränke (19"-Bauweise) müssen vom Aufbau und der Platzierung her für Zwangsbelüftung vorgesehen sein. Die Standorte sind vorzugsweise so auszuwählen, dass Verteilerschränke installiert werden können.
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Abb. 3.3: Layout Verteilerraum
Grundsätzlich sind Verteilerräume mit grosszügigem Platzangebot zu wählen. Es ist mindestens ein Reserveplatz für einen zusätzlichen Schrank vorzusehen.
Um eine optimale Installation zwischen den verschiedenen Systemen im Verteilerraum zu
gewährleisten, sind die Verteilerräume, wenn möglich, mit demontierbarem Doppelboden
zu versehen.
Eine Klimaanlage ist vorzusehen, wenn die Temperatur im Mittel 25 °C überschreitet. Kurzzeitig sind Maximalwerte von ca. 30 °C zulässig. Wird eine Klimaanlage installiert, ist die
Leistung nach dem möglichen Vollausbau der Kommunikationsinfrastruktur zu bemessen.
In den Verteilerräumen sind zwei Kommunikationssteckdosen (Telefon) zu installieren.
3.5.2. Stromversorgung
Aus Sicherheitsgründen sind mindestens 2 getrennt gesicherte Anschlüsse vorzusehen:
ein Service-Anschluss (für den Anschluss von Bohrmaschinen etc.) und ein Anschluss für
die aktiven Netzwerk-Komponenten (Abb. 3.1).
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3-polige Sicherungsautomaten sind nicht zulässig.
Sollten Netzwerk-Komponenten mit redundanter Speisung vorhanden sein, kann ein dritter
gesicherter Anschluss verwendet werden (gestrichelte Linie).
Abb. 3.4: Schema Netzanschluss
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Die Service-Steckdose ist neben dem Verteilerschrank zu montieren. Sie ist über ein halogenfreies Kabel Typ TT mind. 3x1.5 mm2 ab 230-V-Netz zu speisen. (Querschnitt gemäss
Berechnung.)
Für die aktiven Komponenten ist hinten im Verteilerschrank eine Mehrfachsteckdose
(3xT23) gut zugänglich zu montieren. Die Speisung hat über ein halogenfreies Kabel nach
Möglichkeit ab 230V-EDV-Netz zu erfolgen. An diese Steckdose wird eine Steckdosenleiste mit integriertem Netzfilter angeschlossen, die ebenfalls hinten im Schrank zu montieren
ist. Die Steckdosen sind dauerhaft zu beschriften (kein P-Touch). Die Steckdosen müssen
an Sicherungsautomaten 13 A, C oder DI angeschlossen werden.
4.
Aufschaltung
4.1. Elektrische Anschlüsse
Die Kommunikationssteckdosen am Arbeitsplatz und am Patch-Panel sind standardmässig
mit RJ45-Steckdosen auszurüsten.
Die Kommunikationsverkabelung ist vollständig zu realisieren. Die Aufschaltung der Kabel
muss 8-Adrig pro Dose erfolgen. Das Kabel darf nicht aufgeteilt werden.
Abb. 4.1 zeigt das Aufschaltungsprinzip. Nach EIA/TIA A.
Beim Anschluss der Kabeladern soll die Verdrillung so wenig wie möglich geöffnet werden.
4.2. Schirmung
Aus folgenden Gründen wird die Kommunikationsverkabelung grundsätzlich in geschirmter
Ausführung realisiert:
 Ein richtig angeschlossener Schirm reduziert die Abstrahlung von Kommunikationskabeln.
 Ein richtig angeschlossener Schirm reduziert die Störeinkopplung von Kommunikationskabeln.
Ausführung:
Der Schirm des Kabels ist beidseitig aufzuschalten und soll die zu schützenden Adern vollständig umgeben. Ein Schirmanschluss nur über den Beilaufdraht ist nicht zulässig. Es ist
eine grossflächige Kontaktierung anzustreben.
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Ausnahmen:
In Ausnahmefällen kann eine Kommunikationsverkabelung ungeschirmt realisiert werden.
Dies setzt die Genehmigung des Projektleiters HBA voraus.
4.3. Optische Anschlüsse
Zur Unterscheidung von Singlemode-Fasern sind die beiden Fasertypen mit unterschiedlichen Steckertypen zu versehen.
Die ersten 24 Fasern sind aufzuschalten (immer eine Rackbreite). Bei grösseren Kabeln
müssen die restlichen Fasern auf dem Panel eindeutig gekennzeichnet sein (Menge und
Lage).
5.
Erdung/Potentialausgleich
Wesentliches Element einer funktionstüchtigen Kommunikationsverkabelung ist ein leistungsfähiges Erdungssystem, welches Potentialunterschiede der Nutzsignale verhindert.
Grundsätzlich muss eine Kommunikationserde sehr niederimpedant sein. Der Widerstand
zwischen ihr und dem Erdstift der 230-V-Steckdose darf 2 Ohm (beim Benutzeranschluss)
nicht über-schreiten. Diese Forderung kann aber nur dann erfüllt werden, wenn auch die
Niederspannungserde des Gebäudes entsprechend niederimpedant ausgelegt ist.
Das Erdungssystem eines Gebäudes und dessen Anlageteile muss das gleiche Potential
aufweisen. In jeden Verteilerraum führt ein Potentialausgleich 25 mm2. Die Auslegung erfolgt typischerweise wie folgt:
Pro Verteilerraum wird ein zentraler Erdanschluss an diese Steigleitung angeschlossen
(keine Erdschlaufen). Von diesem Erdanschluss werden die Rackverteilschränke mit einem
16 mm2 Erdleiter angeschlossen. Innerhalb eines Schrankes müssen alle beweglichen
Teile, mittels flexibler Erdleiter mit dem festen Rahmen verbunden werden. Die verwendeten Erdleiter müssen halogenfrei sein. Eine grundsätzliche Anordnung kann der Abb. 5.1
entnommen werden.
Die Anschlussdosen am Arbeitsplatz sind isoliert zu montieren.
Der Schirm der Arbeitsplatzkabel ist verteilerseitig zu erden.
Werden Kupferkabel als Ausgleichsleitungen installiert, ist der Schirm einseitig zu erden
(dem Fundamenterder näheren EV bzw. GV).
Für Erdung und 230-V-Netzanschluss ist die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) zu
berücksichtigen.
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EMV Konformität: Einhaltung sowie Garantie bezüglich Emissions- und Immissionsvorschriften EN 55022 Klasse B und EN 50082-1. (Die Gewährleistung soll durch entsprechende Zertifikate belegt werden).
Abb. 5.1: EMV-Konzept
6.
Technische Anforderungen
6.1. Produkte
Grundsätzlich sind nur Produkte einzusetzen, welche die in diesen Richtlinien beschriebenen Spezifikationen erfüllen.
6.2. LWL-Komponenten
6.2.1. Gebäudeübergreifende Verbindungen (Primärsektor)
Die LWL-Kabel für gebäudeübergreifende Verbindungen haben folgende Anforderungen zu
erfüllen:








querwasserdicht oder Dampfsperre längswasserdicht
Gel darf nicht auslaufen
Nagetierschutz
metallfrei
flammwidrig, halogenfrei
Querdruckfestigkeit > 150 N/cm
Biegeradius bei Verlegung < 50 cm
Min. Verlegetemperatur 0 °C
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

Temperaturbereich Betrieb -20 bis +60 °C
Faserfarben gemäss Norm IEC 304
Die Anforderung an die Zugfestigkeit richtet sich nach der Verlegungsart, muss aber mindestens 2500 N betragen.
Die Anforderungen an die Fasern sind im Anhang A.1 und A.2 aufgelistet.
6.2.2. Steigzonenerschliessung (Sekundärsektor)
LWL-Kabel mit Singlemode-Fasern OS2 (9125 m).
Der Kabelaufbau und die Singlemode -Fasern müssen dieselben Spezifikationen erfüllen
wie die LWL-Kabel, die im Primärsektor verwendet werden:
 Kabelaufbau: Kapitel 6.2.1 (jedoch ohne Nagetierschutz und nicht längswasserdicht)
6.2.3. Stecksystem für Glasfasern
Steckertyp gemäss Spezifikation Kapitel 3.1 und 3.2:
6.2.4. LWL-Kabelendverteiler
Die Kabelendverteiler müssen den nachfolgenden Ansprüchen genügen:






hohe Packungsdichte (mind. 20 Mittelstücke pro HE)
19" - Einschübe
Schublade für Kabelreserve
gute Beschriftungsmöglichkeit
gute Zugänglichkeit der Stecker
pro Kabelendverteiler ist eine Rangierplatte (1 HE) mit Rangierbügel vorzusehen.
Für Rangierkabel müssen vollzugentlastete Stecker verwendet werden.
6.3. Kupfer-Komponenten
6.3.1. Symmetrische Kupferkabel
Es sind halogenfreie, flammwidrige Kabel mit 8 Adern zu verwenden, welche die Spezifikationen der Kategorie 6A erfüllen.
6.3.2. Stecker für symmetrische Kupferkabel
Als Datenstecker für symmetrische Kupferkabel ist der 8-polige abgeschirmte RJ45Stecker zu verwenden.
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Es müssen „Deembedded“ Stecksysteme eingesteckt werden. Typ RJ45 Kat.6A nach
OSI/IEC 11801 Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90°. Die elektrischen Spezifikationen sind
im Anhang 5 aufgelistet.
1 2
3
4
5 6
7
8
1
Abb.
6.1:
. . . 8
. . .
RJ45-Stecksystem
6.3.3.
Steckdose (Anschlussdose)
RJ45_CONN.DRW
Als Steckdosen sind abgeschirmte RJ45-Dosen zu verwenden (vgl. Abb. 6.1). Es müssen
„Deembedded“ Stecksysteme eingesteckt werden.
N:\10052\10052.020\RJ 45-CON.DRW
Die Anforderungen sind im Anhang A.5 beschrieben.
6.3.4. Kabelendverteiler (Patch-Panel) für symmetrische
Kupferkabel
Die Patch-Panels müssen eine Packungsdichte von mindestens 20 Ports pro 1 HE aufweisen. Sie sollen mit Kabelführungsvorrichtungen, Zugentlastungen und Erdungsvorrichtungen ausgerüstet sein.
6.4. Verteilerschränke
Folgende Punkte sind bei der Wahl der Verteiler-schränke zu beachten:






robuste 19"-Bauweise mit seitlichem Kabelführungsfreiraum
selbsttragendes Gestell mit abnehmbaren Seitenwänden und Rückwänden
Sockel (ca. 80 mm)
Schutzart IP 21 oder höher; - Masse (B x T x H) ca. 800 x 800...1000 x 2000mm:
mit mind. 42 HE
tiefenverstellbare 19" Winkelprofile
Die Schränke müssen geschlossen sein
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




Boden- und Dachblech müssen entsprechende Kabeleinführungsöffnungen aufweisen
seitlich oder in der Deckenplatte integrierte Lüftungsschlitze (staubgeschützt)
Fronttüre transparent und abschliessbar: Einbau von Zylinderschloss (z.B. KABA)
muss möglich sein
Die Schränke müssen so ausgerüstet sein, dass sämtliche Kabel und Komponenten fachgerecht befestigt resp. montiert werden können (C-Profile, Kabelbefestiger,
Rangierbügel usw.)
Die Schränke müssen mit einer Zwangsbelüftung ausgerüstet werden können.
Abb. 6.2: Prinzip 19" Verteilerschrank
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7.
Nummerierung / Beschriftung der Komponenten
Das Nummerierungssystem soll dazu dienen, dass die festen Kommunikationseinrichtungen nach einem einfachen und logischen System beschriftet werden. Dieses System soll es erlauben, zu einem späteren Zeitpunkt neben der Infrastruktur für die Datenübertragung auch die Infrastruktur für andere Übertragungsarten (Sprache, Video, Gegensprechanlage usw.) zu integrieren. Es muss so konzipiert sein, dass es in ein Kabelmanagementsystem (KMS) eingebunden werden kann. Siehe Abbildung 7.1
Die Vorgabe gemäss Beilage ist einzuhalten. Der 3.3-Code ist beim Projektleiter HBA einzufordern.
Im System sind die Verteilerschränke, die Kabelendverteiler (Patch-Panel), die Kabel (LWL
und Kupfer) und die Anschlussdosen zu berücksichtigen.
Das Nummerierungssystem soll folgende Informationen enthalten:
Verteilerschränke:
 Verteilernummer
 Gebäudebezeichnung
 Stockwerk
 (Raumnummer)
Kabelendverteiler:
 Verteilerbezeichnung (Zielort)
 Kabeltyp
 Faser- resp. Adernummer und Typ
Kabel:
 Anfangs- (Verteiler) und Endpunkt (Verteiler oder Anschlussdose)
 Kabeltyp
Anschlussdose:
 Verteilerbezeichnung, von wo sie erschlossen wird.
Bezeichnungsschilder sind am Verteilerschrank von aussen sichtbar, an den Kabelendverteilern, den Anschlussdosen und an den Kabeln anzubringen (Vgl. Beispiel Abb. 7.2). Die
Kabel sind an den Kabelenden und an strategischen Punkten zu beschriften, d.h. Verzweigungsstellen, Ein- und Austritt bei Steigzonen oder Rohren, usw. Ausserdem sind bei den
Netzzuführungen in den Verteilern die Netzgruppen und bei den Erdungszuleitungen die
Erdabgänge zu bezeichnen.
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1. Verteilerschränke
ZZZZZZZZZZ
Material:
zweischichtiger Kunststoff, Obermaterial schwarz, Untermaterial weiss
Schriftgrösse und -art: 20mm gravieren
Schildergrösse: 30mm hoch, Breite nach Bedarf
Befestigung: mit doppelseitigem Klebeband
2. Patchpanel und LWL-Kabelendverteiler
ZZZZZZZZZZ
Material und Befestigung: z.B. P-Touch selbsklebend
Schriftgrösse: ca 7-8mm
Schildergrösse: 9 (Patchpanel) und 12 mm hoch, Breite nach Bedarf
3. Kabel
Z Z Z Z Z Z Z Z Z Z Z
Material:
Kunststoff-Schildprofil
-
Beschriftung mit: 9 mm Schriftband , farbig (P-Touch)
Befestigung: mit Kabelbindern
4. Dosen
zzzzzz
Material:
zweischichtiger Kunststoff
Schriftgrösse und -art: ca. 4 mm gravieren
Befestigung: dauerhaft unter Beschriftungsträger oder geschraubt.
Abb. 7.1:
Prinzip Bezeichnungsschilder
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Abb. 7.2: Bezeichnungskonzept
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8.
Abnahme/Schlussmessungen
Die Schlussprüfung hat im Anschluss an die Installation sicherzustellen, dass die Kommunikationsinfrastruktur den Anforderungen entspricht.
8.1. Abnahmekontrolle
Die folgenden Punkte werden überprüft und in Protokollen festgehalten:








Ausrüstung vollständig
Ausrüstung funktionstüchtig
minimale Biegeradien und Ordnungstrennung eingehalten
Zugentlastungen angebracht (Steigzone)
Kabel + Dosen ohne Defekte
Kabel inkl. Erdung gemäss Vorschrift auf-geschaltet
Messwerte gemäss Vorgaben eingehalten
Beschriftungen vollständig und korrekt
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A. Anforderungen an Komponenten
Die folgenden Anforderungen sind für Komponenten und Verkabelungsstrecken ausgelegt.
A1.
LWL-Spezifikationen: Singlemode-Fasern
Anforderung: Installationskabel









A.2.
LWL-Kabel Singlemode 9/125, OS2 (12 oder 24 Fasern)
Längswasserdicht, gelgefüllte Bündelader
Maximaler Kabeldurchmesser 8mm / 8.5mm (12 Fasern / 24 Fasern)
Einzuhaltende Biegeradien (unbelastet) von R = 60mm
Temperaturbereich für Betrieb von -40°C bis +70°C
Max. Zugfestigkeit bei Installation von 1500N
Max. dauerhafte Zugfestigkeit von 700N
Schlagfestigkeit von 20Nm
Nagetierschutz und UV stabilisierter Aussenmantel
Spezifikationen LWL-Stecksystem
Anforderung: Steckersystem KEV (exkl. FttH)




A.3.
KEV 1HE für die horizontale Aufnahme von 12 bis 24 Fasern
KEV mit Spleiss Kassette und Kabelende - Aufliege Fläche
Steckertyp und Mittelstück E2000 8° APC, Duplex
Nagetierschutz und UV stabilisierter Aussenmantel
LWL-Links
Anforderungen: Messparameter






Zu jedem installierten LWL Link ist durch die Installationsfirma ein Messprotokoll
abzugeben
Die Messungen sind durch den Installateur / Spleissfirma zu realisieren
Bei OTDR-Messungen kann die Dokumentationsvorgabe des Messgerätes verwendet werden
Sind nicht alle Messparameter oder Messinformationen (Formularkopf) enthalten,
wird das Protokoll zurück gewiesen. Erneute Messungen gehen zu Lasten des Unternehmers
Links, welche die erforderlichen Werte nicht erfüllen, werden nicht abgenommen
und sind zu Lasten des Unternehmers erneut zu überarbeiten
Bei Unstimmigkeiten wird die Messung zu Lasten des Installateurs, durch eine vom
Auftraggeber zu definierenden Unternehmung durchgeführt. Diese Messung gilt
endgültig
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A.4.
Vorkonfektionierte LWL-Kabel
Anforderungen:

Vorkonfektionierte Kabel sind gemäss Herstellerangaben vor Beschädigung während dem Verlegen zu schützen (z.B. Schutzschlauch).

Das Kabel muss werkseitig mittels OTDR-Messung geprüft werden, falls nicht ist die
OTDR-Messung vor Ort auszuführen. In Ausnahmefällen genügt eine Dämpfungs-

A.5.
messung mit der Betriebswellenlänge
Nach dem Verlegen, sofern keine Beschädigungen vorhanden sind, sind Dämpfungsmessungen aller Fasern ausreichend
Installationskabel/Spleiss
Anforderung:

A.6.
Bei herkömmlichen Kabelinstallationen mit Fusionsspleissungen ist grundsätzlich eine
OTDR-Messung (beidseitig) durchzuführen
Dämpfungsmessung LWL
Anforderung:




Die Fasern sind beidseitig zu messen
Es ist ein Vorspann von > 500m einzusetzen (Nullung mit Vorspann)
Wellenlänge Singlemode: 1310nm und 1550nm
Es ist eine Dämpfungsbilanz zu erstellen
Folgende Werte sind zu erreichen:
850nm
Loss/km
(in dB)
Singlemode
9/125 OS2
A.7.
1300/1310nm
Loss/km
1550nm
Loss/km
(in dB)
Adapter
Loss
(in dB)
Splice
Loss
(in dB)
Rückflussdämpfung
(in dB)
OS2= 0.4dB
OS2=0.4dB
0.5/ 95%
0.75/ 100%
Norm =
0.3dB
Norm =
35dB
Max.Länge
(in m)
OTDR-Messung LWL
Anforderung:


Kalibrierung (1 mal / Jahr) des Messgerätes muss gewährleistet sein
Es ist ein Vor- und Nachspann von mindestens je 500m einzusetzen oder nach
Herstellerangaben
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A.8.
Dokumentation Messprotokolle
Anforderung:




A.9.
Bei der Abnahme sind die Messprotokolle Dämpfungsmessung und die Übersichtslisten der OTDR-Messungen
in Papierform abzugeben
-Sämtliche Daten sind als PDF und als Originaldatei auf einem Datenträger an der
Abnahme
abzugeben. Es ist die Original-Messsoftware beizulegen
Spezifikationen Kupferkabel
Anforderung: Installationskabel



AWG 22
Kabelaufbau S-FTP
Kat. 7 min 1000MHz
A.10. Spezifikationen Kupferkabel
Anforderung: Chanel



Generell nach Kat. 6A nach ISO / IEC 11801
UKV Permanent-Links müssen ab einer Leitungslänge von 7m bis 90m eine dB Reserve von min. 4dB aufweisen.
Die Aufschaltung hat nach EIA / TIA 568-A zu erfolgen.
A.11. Spezifikationen Kupfer-Stecksystem
Anforderung: RJ45-Stecksystem






Kategorie 6A nach OSI/EIC 11801
Beschaltungsmöglichkeit 0° und 90° mit demselben Aufschaltmodul
Staubschutz muss standardmässig mitgeliefert werden
Kompatible Nachtrüstung der Links mit IP-Schutz muss gewährleistet sein
Geschirmte Ausführung
„De-empedded“ Stechsystem
A.12. Anforderungen an Ausgleichsleitungen
Anforderung:

Der Kabelschirm ist ausschliesslich beim unteren (näher von GV) Etagenverteiler
aufzuschalten
Hochbauamt
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A.13. Anforderungen an Rangier- und Anschlusskabel
Anforderung:


Generell nach Kat. 6A nach ISO / IEC 11801
Es werden beidseitig geschirmte Patchkabel eingesetzt (PoE / CATV Funktionen)
A.14. Messung UKV-Link
Anforderung:

Für die Messungen sind ausschliesslich Patch- und Anschlusskabel des installierten Systems zu verwenden
A.15. Messparameter UKV-Link
Anforderung:





Die Messungen sind mit einem standardisierten Messgerät wie z.B. Fluke DTX
1800 oder DSX 5000 auszuführen. Die Wahl des Messgerätes ist durch die garantieliefernde Instanz zu definieren. Messgeräte sind min. einmal jährlich zu kalibrieren
Sämtliche Parameter gemäss ISO/IEC 11801 PL Klasse EA (500MHz) sind zu
messen und zu dokumentieren. Bei neueren Messgeräten ist die Option AlienCrosstalk sowie die Erdungsprüfung zusätzlich festzuhalten
Bei Grossprojekten ist eine Testmessung nach ca. 100 Links zu erstellen inkl. eines
50 Laufmeter Referenzlinks
Zusätzlich sind die Erdübergänge vom Link auf das Panel auf den zentralen Erdungspunkt im Raum auszutesten (Durchgangsprüfung)
Im selben Arbeitsgang ist der Erdableitstrom mittels AC / DC Zangenamperemeter
zu überprüfen und separat zu dokumentieren
B.
Messresultate und Dokumentation
Zu jedem installierten Kommunikationslink (LWL und UKV) ist ein Messprotokoll des Typs
bzw. der entsprechenden Kategorie / Klasse zu erstellen. Das Erstellen der Messungen ist
Sache des Unternehmers (Zertifizierungsmessung). Sämtliche benötigten Parameter sind
im Formularkopf korrekt auszufüllen, die Parameter müssen ersichtlich sein. Unvollständig
oder falsch ausgefüllte Protokolle werden zurückgewiesen und müssen erneut zu Lasten
des Unternehmers erstellt werden. Bei Unstimmigkeiten werden Referenzmessungen veranlasst. Bei nicht fachgerechter Installation oder Messfehlern gehen die Kosten zu Lasten
des Unternehmers.
C.
Qualitätssicherung
Der Unternehmer hat die von Ihm Offerierten Produkte bei Abgabe des Angebots zu deklarieren (separate Liste).
Hochbauamt
31/32
D.
Dokumentation KMS
Die Dokumentation für das Kabelmanagementsystem des Kantons Zürich wird anhand
einer Vorlagematrix gemacht. Die Matrix wird durch den Elektroingenieur ausgefüllt
E.
Beschriftungskonzept
Die Beschriftung der Kabel und der Panel ist Bestandteil der UKV / LWL Installation, dies
ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Komponenten sind dauerhaft zu beschriften.
Die Bezeichnung muss gemäss dem Beschriftungskonzept erfolgen. (Kapitel 7, Abb. 7.2)
F.
Abkürzungen und Fachbegriffe
ACR
Attenuation-to-Crosstalk Ratio: Differenz zwischen Dämpfung und NEXT
ARV
Arealverteiler
CENELEC Comité Européen de Normalisation Electrique
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EIA
Electronics Industries Association
ELFEXT
Equal Level Far End Crosstalk: Fern-Nebensprechen
EMV
Elektromagnetische Verträglichkeit
EV
Etagenverteiler
GV
Gebäudeverteiler
HE
Höheneinheit in einem 19-Zoll-Schrank
HKV
Handbuch für Kommunikationsverkabelung
IEC
International Electrotechnical Commission
IEEE
Institute of Electrical and Electronics Engineers
ISO
International Organization for Standardization
ISDN
Integrated Services Digital Network
ITU
International Telecommunication Union (früher CCITT)
JTC1
(ISO/IEC) Joint Technical Committee 1
KS
Kommunikationssteckdose
LWL
Lichtwellenleiter
NEXT
Near End Cross Talk: Nah-Nebensprechen
NIN
Niederspannungs-Installations-Norm
OTDR
Optical Time Domain Reflectometer
RL
Return Loss: Rückflussdämpfung
SEV
Schweizerischer Elektrotechnischer Verein
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein
STP
Shielded Twisted Pair
Hochbauamt
32/32
S-UTP
Screened Unshielded Twisted Pair
TDR
Time Domain Reflectometer
TIA
Telecommunications Industry Association
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
237: MSRL Gebäudeautomation
1. Grundsätze
1.1 Diese Richtlinie für haustechnische Anlagen gilt als Ergänzung zu den Normen (SWKI,
SIA etc.). Sie soll technische und organisatorische Schnittstellen sowie Anforderungen klären
und gilt für Sanierungen und Neubauten.
1.2 Gebäudegrösse und Anlagenkomplexität
bestimmen, ob ein MSRL-Planer beauftragt wird.
Der MSRL-Planer ist von Anfang an in das Planungsteam zu integrieren. Ist kein MSRL-Planer
beauftragt, übernimmt der MSRL-Unternehmer
diese Planungsleistung und hat diese in sein Angebot einzurechnen.
2. Leistungen MSRL-Planer und MSRLUnternehmer
2.1 Der MSRL-Planer bekommt von den
HLKSE- Fachingenieuren die Anlagebeschriebe,
sowie die Prinzipschemas. Er definiert die
Schnittstellen zwischen den Gewerken und der
Automatisierung, er klärt die Bedürfnisse und die
Vorgaben an die Automatisierung beim Bauherrn
und den Nutzern betreffend Betriebssicherheiten,
Bedienmöglichkeiten, Alarmprioritäten, usw. ab.
Er erstellt den Funktions-, Steuer- und Regelbeschrieb, sowie die Funktionsdiagramme und
das Prinzipschema, als Vorgaben für den MSRLUnternehmer und die MSRL-Ausschreibung. Die
Zuständigkeit für die Lieferung von Aktoren und
Sensoren muss in den jeweiligen Ausschreibungen definiert werden. Bei Bedarf erstellt er den
jeweiligen Konzeptbeschrieb (Signalisierungs-,
Alarm- und Meldekonzept, Energiemess-, Redundanzkonzept etc.). Der MSRL-Planer koordiniert alle funktionalen Zusammenhänge der Anlagen zwischen dem Bauherrn, dem Nutzer, den
HLKSE-Fachingenieuren und dem MSRLUnternehmer. Er organisiert und leitet die Tests,
Inbetrieb- und Abnahmen der gesamten Anlagen.
Er ist zuständig von der Prozessebene bis und
mit Leitebene.
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Datum: 01.01.2011
RL 237 MSRL Gebäudeautomation
2.2 Der MSRL-Unternehmer setzt die Vorgaben des MSRL-Planers in eine funktionstüchtige,
stabile Automatisierung und Signalisierung um
(gemäss Ausschreibung). Das beinhaltet in der
Regel das Erstellen der Elektroschemas und
Dispositionen und die Lieferung der MSRLTableaus mit den Automationskomponenten
(Hard- und Software) und dem Leistungsteil
(Schützen, Sicherungen, Trafos etc.) inklusive
der Inbetriebnahme. Er hilft mit bei der fachtechnischen Koordination und nimmt an den entsprechenden Sitzungen teil. Er liefert dem MSRLPlaner die Revisionsunterlagen für die Betriebsanleitung, wie Schemas, Tabellen der eingegebenen Werte, Softwareausdrucke, Software auf
CD, Gerätebeschreibungen, usw. Er schult und
instruiert das Betriebspersonal.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation
3. Technik
3.1 Die Gebäudeautomationssysteme haben
in erster Linie die Aufgabe, die Mess-, Steuer-,
Regel- und Leittechnik (MSRL) zu gewährleisten.
3.7 Das Gebäudeautomationssystem ist wenn
nötig und sinnvoll an einer USV- und evtl. an der
Notstromversorgung zu betreiben.
3.2 Der Einsatz von Automatisierungs-, Busund Leitsystemen wird projektspezifisch durch
den MSRL-Planer abgeklärt. Nutzerspezifische
Anforderungen (vorhandene Systeme etc.) sind
zu berücksichtigen. Offene und netzwerkfähige
Systeme (Fernzugriff) sind zu bevorzugen. Auf
eine langfristige und garantierte Wiederbeschaffungsmöglichkeit und deren Kompatibilität mit
den Ersatzkomponenten ist zu achten.
3.8 Das Gebäudeautomationssystem ist derart
zu konfigurieren, dass ein automatischer Wiederanlauf des Systems und eine Folgealarmunterdrückung gewährleistet sind.
3.3 Die maximalen Reaktionszeiten der Systeme, in und durch alle Ebenen, sind durch den
MSRL-Planer zu definieren und durch den
MSRL-Unternehmer zu garantieren.
3.4 History- und Trendfunktionen müssen einfach möglich sein, und es muss genügend Speicher- und Prozesskapazität vorhanden sein.
3.5 Die Bilder für das Leitsystem müssen vorgängig an das HBA/GT und an den Nutzer zur
Genehmigung eingereicht werden.
3.6 Die MSRL-Systeme und die Anlagen sind
so zu erstellen, dass sie einfach und mit minimalem Personaleinsatz betrieben werden können.
3.9 Die Energiedatenerfassung für die Verrechnung an die Nutzer ist möglichst einfach und
zuverlässig aufzubauen (z.B. M-Bus, ProfibusDB) und sie muss in einer MS-Office Umgebung
weiterbearbeitbar sein
3.10 In einem Gebäude sollen für die Automation der HLKSE-Anlagen nach Möglichkeit dieselben Sensor- Aktor- und Steuerungskomponenten
sowie die gleiche Buskommunikation eingesetzt
werden. Dies gilt auch für die untergeordneten
Kompaktanlagen
wie
Kältemaschinen,
Umluftklimageräte, Torsteuerungen etc.
3.11 Eine Erweiterungen auf absehbare Zeit
oder der Ersatz von Systemteilen sollen ohne
umfangreiches Arbeiten oder Austausch von Geräten möglich sein. (Zukunftssicherheit)
4. Sicherheiten
4.1 Es dürfen keine sicherheitsrelevanten oder
zeitkritische Schaltungen an den Anlagen über
unkontrollierte Bussysteme ausgelöst werden.
Brandschutz, Frostschutz, Sicherheitsschaltungen sowie Schaltungen, die der Personensicherheit dienen, oder vor voraussehbaren Schäden
aller Art schützen und Vorschriften VKF, VSA
usw. sind konventionell auszuführen.
4.2 Der Systemzugriff muss mittels verschiedenen Benutzerkategorien und mittels eines persönlichen Zugriffcodes möglich sein. Bei Betrieb
einer Fernwartung muss die unberechtigte Manipulation ausgeschlossen werden (Firewall,
ADSL-Modems mit temporär einsteckbarer Verbindung, elektronisches Logfile).
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2
Datum:
RL 237 MSRL Gebäudeautomation
01.01.2011
4.3
Automationsstationen, Busverbindungen,
Redundanzhardware sind laufend automatisch systemintern zu überwachen
(Eigendiagnostik) und bei Störungen zu
melden.
4.4
Bei allen Externen Stellen ist das Datenmaterial über sicherheitstechnische Anlagen und Übermittlungen (Wert-, Intrusionsschutz, Zutrittskontrolle) mit der
Übergabe der Dokumente zu vernichten,
oder in Absprache mit dem HBA zu Archivieren.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation
5. Funktion
5.1 Der MSRL-Unternehmer hat die Verantwortung für die Einhaltung der Sollwerte der Automationsabläufe der HLKSE-Anlagen, dies im
statischen- und dynamischen Verhalten über alle
Lastbereiche und Jahreszeiten.
6. Energie
6.1 Alle am Gewerke beteiligten Stellen sind
solidarisch verantwortlich für den effizienten und
sparsamen Energieverbrauch der Anlagen. Bestehende Prozesse sind hinsichtlich des Energieverbrauchs zu erfassen und nach Möglichkeit zu
optimieren, unter Einhaltung der Vorschriften zur
Behaglichkeit. Sinnvolle Zeitprogramme, Sollwerte oder Energiemanagementsysteme für eine
mögliche Staffelung des Einsatzes grosser Energieverbraucher sind zu planen und einzusetzen.
Energie- und Mengenmessungen (Strom, Wärme, Kälte, Kalt-, Warmwasser, Öl, Gas, Fernwärme) sollen via Bus (z.B. M-Bus oder ProfibusDE) auf das MSRL-Leitsystem aufgeschaltet
werden.
7. Dokumentation
7.1 Der MSRL-Planer liefert eine verständliche, revidierte, vollständige Dokumentation über
System und Prozess, (gemäss Abschnitt 2.1). Sie
beinhaltet auch einen Bereich mit Änderungsindex. Das vollständige und elektronisch bearbeitbare Datenmaterial wird der Dokumentation beigefügt. Die Dokumentationen werden mit Stand
der Fertigstellung mindestens 2-fach in Papierform und 2-fach auf elektronischem Datenträger
geliefert. Der Betreiber ist für das Nachführen der
Änderungen und den regelmässigen Backup, ab
Abnahme der Anlage, verantwortlich.
7.2 Die Unterlagen des MSRL-Unternehmers
wie Elektroschemata, Datenpunktlisten, Einregulierungsprotokolle, die Dokumentation der gelieferten Apparate und der System- und Programmbeschreibungen werden vom MSRL-Planer auf
ihre Vollständigkeit geprüft und durch diesen in
die Gesamt-Dokumentation übernommen.
7.3 Die Softwaresicherung aller Ebenen (System- und Anwendungsprogramme inklusive definierte Sollwerte) soll jederzeit für alle Steuerungen und für die Leitebene an einem Punkt durchgeführt werden können, ohne dass der Prozess
selber relevant beeinträchtigt wird. Das Datenmaterial muss an mindestens zwei verschiedenen
Orten gelagert sein.
8. Bezeichnung und Beschriftung
8.1 Der MSRL-Planer erstellt das MSRLBezeichnungskonzept (MSR-Schlüssel) oder
übernimmt ein vorhandenes Bezeichnungskonzept. Gebäude- und Raumbezeichnungen sind
frühzeitig mit dem HBA festzulegen und vorhandene Bezeichnungen sind zu übernehmen. Der
MSRL-Unternehmer liefert die Angaben für die
Bezeichnungsschilder. Der MSRL-Planer über-
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3
Datum:
RL 237 MSRL Gebäudeautomation
01.01.2011
wacht den grafischen Aufbau, die Textangabe
und die Montage der Bezeichnungsschilder für
die MSRL-Feldgeräte. Lieferung und Montage
der Bezeichnungsschilder erfolgt gemäss Ausschreibung. Die Anlage- und Medienbeschriftung
ist Sache der Unternehmer der einzelnen Gewerke.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 237 MSRL Gebäudeautomation
9. Schaltgerätekombinationen
9.1 Die Vorgaben für den Aufbau der Schaltgerätekombinationen sind in der ‚Technischen Richtlinie 231: Schaltgerätekombinationen (SGK)’ beschrieben.
9.2 Die Hardware-Bestückung der Automationssteuerungen soll in der SGK eine ausgebaute
Reserve beinhalten (i.d.R. 10%). Für Erweiterungen in der SGK muss nicht verbauter Reserveplatz
vorhanden sein (i.d.R. 20%).
9.3 Bedien- und Anzeigeelemente auf der
Schaltschrankfront können auf ein Minimum reduziert werden (Anlagehauptschalter, Sammelalarm), wenn der Prozess mit einem auf der
Automationsstation
integrierten
Bediengerät
(Touchscreen) oder via Laptop vor Ort visualisiert
und bedient werden kann.
10. Inbetriebsetzung, Vorabnahme
und Integrierte Tests
10.1 Der MSRL-Planer ist für die Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen verantwortlich und
organisiert die dafür erforderlichen Fachingenieure und Unternehmer.
Der MSRL-Unternehmer testet vorgängig die gesamte Ein- und Ausgangsperipherie bis auf die
Feldebene und erstellt ein unterschriebenes Protokoll. Anschliessend testen der MSRLUnternehmer zusammen mit dem MSRL-Planer
die Funktionen gemäss Funktions- und Regelbeschrieb. Diese Funktionsprüfung wird vom
MSRL-Planer
protokolliert,
vom
MSRLUnternehmer mitunterschrieben und gilt als Vorabnahme.
10.2 Die erfolgreiche Vorabnahme aller MSRLund HLKSE-Gewerke ist die Voraussetzung für
die anschliessende Durchführung der integrierten
Tests. Diese werden gemeinsam durch MSRLPlaner und Fachingenieure organisiert und zusammen mit dem MSRL- und den HLKSEUnternehmern durchgeführt. Die integrierten
Tests sind Bestandteil der anschliessenden
Schlussabnahme der Gewerke Elektro und HLKS
und werden durch den MSRL-Planer protokolliert.
11. Abnahme und Übergabe
11.1 Die Abnahme im Sinne von SIA 118 bildet
die
Voraussetzung
zur
Stellung
der
Schlussabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt liegt
das
Werk
in
der
Verantwortung
der
Bauherrschaft. Die Garantiefrist beginnt ab
diesem
Datum.
Ein
entsprechendes
Abnahmeformular des HBA (gem. SIA 118) muss
vom Unternehmer, vom Fachingenieur und vom
HBA unterzeichnet werden.
11.2 Vor der Abnahme müssen folgende
Arbeiten vollständig abgeschlossen sein:
• Inbetriebnahme der Anlagen
• Mängelbehebung
• Instruktion des Anlagebetreibers
11.3 Die Protokolle und revidierten Unterlagen
müssen bei der Abnahme vorliegen.
12. Optimierungen
12.1 Während der 2-jährigen Garantiezeit werden die Regelungen und Anlagenfunktionen
durch den MSRL-Planer und den MSRLUnternehmer für den Sommer- und Winterfall op-
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Datum:
RL 237 MSRL Gebäudeautomation
01.01.2011
timiert. Diese Leistungen sind durch den MSRLPlaner und den MSRL-Unternehmer in die
Grundleistungen einzurechnen.
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Fachkoordination Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 30 01
Telefax: 043 259 51 92
Technische Richtlinie
239: Rechenzentren
1. Allgemein
1.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle vom Kanton genutzten Rechenzentren. Die Konzentration der
kantonalen Informatik [1] sollte zu einer Zusammenführung von Serverräumen hin zu Rechenzentren führen. Werden dennoch Serverräume erstellt,
so sind diese Richtlinien auch für diese gültig.
1.2. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien
1.2.1 Kommunikationsverkabelung gemäss HBARichtlinie 236 „Universelle Kommunikationsverkabelung“.
1.2.2 Kälteerzeugung / -verteilung gemäss HBARichtlinie 246 „Kälteerzeugung / -verteilung“.
1.2.3 Dämmungen der Kälteinstallationen gemäss
HBA-Richtlinie 248-258.
1.2.4 Für die Lieferung von Elektrokomponenten
gelten die HBA-Richtlinie 231 „Schaltgerätekombinationen“ und 232-236 „Stark- und Schwachstrominstallationen“.
1.2.5 Löschsysteme sind nach der „Guideline Gaslöschanlagen“ des HBA zu erstellen.
2. Anforderungen an die Räume
2.1. Getrennte Räume
Für den Rechnerraum und die Infrastruktur (Kälteerzeugung, USV-Versorgung) sind getrennte
Räume vorzusehen. Abbildung 1 zeigt ein mögliches Raum-Layout.
2.3. Doppelboden
Es ist ein Doppelboden mit einer lichten Höhe von
mindestens 50cm [2] vorzusehen. Der freie Querschnitt muss eine Höhe von mindestens 35 cm
aufweisen.
2.2. Anordnung der Serverschränke
Die Schränke haben eine Breite von 80 cm und eine Tiefe von 80, 100 oder 120 cm. Sie sind in Reihen anzuordnen, wobei Warm- und Kaltgänge zu
trennen sind. Es sind maximale Anstrengungen zu
unternehmen um das Vermischen der kalten Zuluft
mit der warmen Abluft zu verhindern. Die Schränke
müssen beidseitig zugänglich sein. Zwischen den
Reihen ist ein Abstand von mindestens der
Schranktiefe plus 20 cm einzuhalten.
2.4. Kabelmanagement
Die Stromversorgung ist über die Decke, Luft und
allenfalls Kühlwasser sind über den Boden zu führen. Datenkabel sind ausschliesslich entweder
über die Decke oder über den Boden zu führen.
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
2.5. Überwachung auf Wasser
Der Doppelboden ist auf Wasser zu überwachen.
2.6. Zutrittsberechtigung
Die Zutrittsberechtigung ist durch den IT-Betreiber
zu definieren.
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
Abbildung 1: Mögliches Raum-Layout mit getrennten Räumen
3. Klimatisierung Rechnerraum
3.1. Raumkonditionen
Die Luft im Rechnerraum sollte einerseits möglichst wenig gekühlt werden (Energieeffizienz), andererseits sind die IT-Komponenten vor Überhitzung zu schützen. Die Geräte können ohne Einschränkung mit Eintrittstemperaturen von 27°C bis
35°C betrieben werden [Herstellerangaben, 5]. Im
Doppelboden sollte die Zulufttemperatur nicht unter 18°C und nicht über 26°C liegen.
Eine Be- oder Entfeuchtung ist nicht erforderlich.
rens sind diese über die Gesamtjahreskosten (Kapitalkosten, Wartungs- und Unterhaltskosten,
Energiekosten) zu bewerten. Eine ungeordnete
Luftführung ist zu vermeiden. Für zukünftige Gerätegenerationen sind in jedem neu erstellten Raum
Kühlwasseranschlüsse vorzusehen.
3.2. Kühlverfahren
Die Wahl des Kühlverfahrens richtet sich nach der
Wärmedichte und der erforderlichen Kühlleistung.
Abbildung 2 und Tabelle 1 zeigen mögliche Klimatisierungslösungen. Bei der Wahl des Kühlverfah-
3.4. Redundanz der Klimatisierung
In Abhängigkeit der zulässigen Ausfallzeit werden
die in Tabelle 1 angegebenen Redundanzen empfohlen
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
3.3. Freie Kühlung
Die Rückkühlung hat so lange wie möglich über
Freecooling zu erfolgen.
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
Die Klimatisierung über den Doppelboden ohne Ordnung der Racks aus lüftungstechnischer Sicht ist zu vermeiden.
Klimatisierung über den Doppelboden und
Ordnung der Racks in kalte/warme Gänge
Klimatisierung über den Doppelboden und
Einhausung der Kaltgänge.
Klimatisierung wassergekühlt
Einhausung der Kaltgänge
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
Klimatisierung wassergekühlt
Einhausung der Warmgänge
Klimatisierung mit wassergekühltem Rack
(geschlossenes System)
Abbildung 2: Mögliche Klimatisierungslösungen in Abhängigkeit der Wärmedichte [4]
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
zulässige
RZ
Ausfallzeit/a
72 h
Serverschrank
bis zu 5 kW
Serverschrank
ab 5 kW bis zu 30 KW
Kühlung
Kühlung bzw.
Flüssigkeitskühlung
komplette Kalt-/Warmtrennung
24 h
Kühlung
Kühlung bzw.
Flüssigkeitskühlung,
Rufbereitschaft Fachkraft,
bei Schränken mit hoher Leistungsdichte ist eine Redundanz notwendig,
USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung
Kühlung,
Rufbereitschaft Fachkraft
1h
Kühlung
mit redundanter Auslegung
Kühlung bzw.
Flüssigkeitskühlung,
Redundante Auslegung,
USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung
Kühlung
mit redundanter Auslegung
10 min
Kühlung
mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung
Kühlung bzw.
Flüssigkeitskühlung,
Redundante Auslegung,
USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung
Kühlung
mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung
für Ventilator
höchste
Verfügbarkeit
Kühlung
mit redundanter Auslegung, USV-Unterstützung
Kühlung bzw.
Flüssigkeitskühlung,
Redundante Auslegung,
USV-Unterstützung für Ventilation, komplette Kalt/Warmtrennung
Kühlung mit
redundanter Auslegung
USV-Unterstützung für
Ventilation,
Notkühlfunktionen über ein
zusätzliches Klimasystem
(z.B: Stadtwasser, Lüftungsanlage)
Tabelle 1: Empfohlene Ausstattung bei unterschiedlichen Ausfallzeiten [4]
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
Rechenzentrum /
Serverraum 500 bis zu
2500 Watt/m2
Kühlung
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
4. Brandschutz
4.1. Für die Planung der Branderkennung und
Brandbekämpfung (Löschsysteme), sind die Empfehlungen der „Guideline Gaslöschanlagen“ des
zulässige
RZ
Ausfallzeit/a
72 h
24 h
Serverschrank
bis zu 5 kW
Rechenzentrum /
Serverraum 500 bis zu 2500
Watt/m2
Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung
Serverschrank
ab 5 kW bis zu 30 KW
Überwachungseinheit mit Branderkennung
Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und Löschtechnik
1h
10 min
HBA beizuziehen. Folgende Ausstattungen werden
empfohlen (Tabelle 2):
Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit
mit Brandfrüherkennung und eigenständiger
Löschtechnik
Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit
Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik
Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit
mit Brandfrüherkennung und eigenständiger Löschtechnik
Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit
mit Brandfrüherkennung und eigenständiger
Löschtechnik/Sauerstoffreduzierungssystem
Brandmeldeanlage, Überwachungseinheit mit Brandfrüherkennung und eigenständiger
höchste
Löschtechnik in redundanter Ausführung / Sauerstoffreduzierungssystem
Verfügbarkeit
Tabelle 2: Empfohlene Brandschutz-Massnahmen bei unterschiedlichen Ausfallzeiten [4]
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
5. Stromversorgung
Die Anforderungen an die unterbrechungsfreie
Stromversorgung und die Notstromversorgung
richten sich nach der geforderten zulässigen Auszulässige
RZ
Ausfallzeit/a
72 h
USV
Serverschrank
Serverschrank
Rechenzentrum /
bis zu 5 kW
ab 5 kW bis zu 30 KW
Serverraum 500 bis zu 2500
Watt/m2
Standard, mind. 10 Minuten Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig
von der kontrollierten Shutdownzeit
der Server
Notstrom
24 h
1h
10 min
höchste
Verfügbarkeit
USV
fallzeit des Rechenzentrums. Folgende Lösungen
(Tabelle 3) werden empfohlen:
Standard, mindestens 1 h Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server
optional
Standard, mind. 10 Minuten Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig
von der kontrollierten Shutdownzeit
der Server
Standard, mindestens 1 h Überbrückungszeit, Maximaldauer abhängig von der kontrollierten Shutdownzeit der Server
Notstrom
optional
USV
Redundant (N + 1), 10 - 20 min Überbrückungszeit
Notstrom
Redundant, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 24 Stunden
USV
Redundant (N + 1), 10 - 20 min Überbrückungszeit
Notstrom
Redundant, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 72 Stunden
USV
Redundant (N + 1), 10 - 30 min Überbrückungszeit
Notstrom
Notstromaggregate mit Redundanz, Verfügbarkeit in 15 sec, Brennstoffvorrat: 72
Stunden
Tabelle 3: Empfohlene USV-und Notstromversorgung in Abhängigkeit der zulässigen Ausfallzeiten [4]
6. Energieeffizienz
6.1. Die Energieeffizienz ist von Anfang an in der
integralen Planung zu berücksichtigen.
6.2. Abwärmenutzung
Kann die Abwärme in die Wärmebedarfsdeckung
eingebunden werden, ist diese zu nutzen.
6.3. Energieeffizienz
Die Energieeffizienz hat einen PUE-Faktor (Power
usage effectiveness) kleiner oder gleich als 1.3
aufzuweisen. Die Messung hat nach Leitfaden [6]
zu erfolgen.
6.4. Messeinrichtungen
Es sind die zur Ausweisung des PUE-Faktors relevanten Messungen zu installieren.
7. Offertunterlagen/Dokumentation
7.1. Angabe des Energieverbrauches und der
Gesamtjahreskosten (Kapitalkosten, Wartungsund Unterhaltskosten, Energiekosten)
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Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
Technische Richtlinie 239: Rechenzentren
8. Referenzen
[1] Informatik-Strategie der kantonalen Verwaltung Zürich, KITT, 2008
[2] DIN EN 50600 Informationstechnik- Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren, 2012
[3] Energieeffizientes Kühlen von IT-Räumen
– auch ökonomisch interessant, Bundesamt für Energie, 2005
[4] Betriebssichere Rechenzentren, Leitfaden,
BITKOM, Bundesverband für Informationswirtschaft und neue Medien, 2010
[5] Energieeinsparung im Rechenzentrum
durch Erhöhung der Raumtemperatur,
Schweizerische Informatik Gesellschaft,
Fachgruppe Green IT; 2013
Seite: 8
Datum: 17.07.2013
Richtlinie Rechenzentren-17.7.13.docx
[6] Wie messe ich den PUE richtig?, Leitfaden, BITKOM, Bundesverband für Informationswirtschaft, 2011
[7] 26°C in EDV-Räumen – eine Temperatur
ohne Risiko, Bundesamt für Energie, 2004
[8] Green-IT, Ein Leitfaden zur Optimierung
des IT-Betriebes
[9] Gestaltung von energieeffizienten Serverräumen, Bundestelle für Informationstechnik, 2011.
[10] 2013 Best Practicesfor the EU Code of
Conduct on Data Centres; EUROPEAN
COMMISSION, JOINT RESEARCH
CENTRE, Institute for Energy and Transport; 2013
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung
1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien
1.1. Die Emissionswerte sowie die Abgasverluste
von Feuerungsanlagen dürfen die Grenzwerte
gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) nicht überschreiten.
1.2. Sanierung bestehender Anlagen:
• Das
Merkblatt für Hauseigentümer "Neue
Luftreinhaltevorschriften für Öl- und Gasheizungen" (Beilage 1), herausgegeben vom AWEL,
gibt detailliert Auskunft über Emissionsgrenzwerte und Sanierungsfristen. In den Städten Zürich
und Winterthur gelten abweichende Sanierungsfristen.
• Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als
100 Stunden betrieben werden, gelten als Notkessel und fallen nicht unter die Sanierungspflicht, sofern ein Betriebsstundenzähler eingebaut ist (In der Stadt Zürich besteht eine Melde-
pflicht an den Umwelt- und Gesundheitsschutz
Zürich [UGZ]).
1.3. Es dürfen nur Kessel-Brenner-Einheiten installiert werden, welche als typengeprüfte Kombination in der BUWAL -Liste "Typengeprüfte
Gebläsebrenner,
Heizkessel
und
Wassererwärmer" enthalten sind oder für welche
der Installateur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mittels eines Garantie - Zertifikates
(Beilage 2, für Anlagen bis 350 kW FeuerungsWärmeleistung), bestätigt. Für Anlagen > 350 kW
muss eine Abnahmemessung nach VDI-Normen
erfolgen. Diese Messung ist im Offertpreis einzurechnen.
1.4. Die BUWAL - Empfehlungen über Mindesthöhen von Kaminen über Dach sind einzuhalten.
2. Technische Anforderungen
2.1. Heizkessel, Brenner
2.1.1. Kessel/Brenner/Kaminanlage bilden zusammen eine funktionell aufeinander abgestimmte
Einheit. Sie sind in der Regel vom Unternehmer
als Gesamtanlage zu offerieren und zu erstellen.
2.1.2. Bei Gasfeuerungen sind in der Regel kondensierende Heizkessel oder solche mit nachgeschalteten Rauchgas-Kondensatoren zu installieren.
2.1.3. Kombinierte Oel-/Gasfeuerungen sind in der
Regel nur für Gesamtwärmeleistungen von >350
kW einzusetzen. Einstoffbrenner sind Mehrstoffbrennern vorzuziehen. Dies bedeutet, dass die
Gesamtleistung in mindestens zwei zweckmässig
dimensionierte Heizkessel aufgteilt wird, welche
mit Oel- bzw. Gasbrennern ausgerüstet werden.
Seite: 1
Datum: 01.01.2011
RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung
Richtwert: Leistung jedes Kessels 60 - 70% der
Gesamtleistung bei Zweikesselanlagen.
2.1.4. Bei grossen Heizleistungen (ab ca. 500 kW)
ist der Einsatz von mehreren Heizkesseln anstelle
eines Grosskessels zu prüfen. Ein Kessel sollte
dabei für den Sommerbedarf (Brauchwassererwärmung) dimensioniert werden.
2.1.5.
Oelbrenner
müssen
mit
einem
Ölmegenzähler und pro Leistungsstufe mit einem
Startimpuls- und Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden.
2.1.6. Die Zu- und Abluft von Heizräumen ist so
auszuführen, dass keine störenden Schallemissionen auftreten.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung
2.2. Kaminanlage
2.2.1. Es sind nur starre V4A-Kaminrohre zu verwenden (keine Wellrohre). Sofern Kunststoffrohre
eingesetzt werden, ist bei Ueberschreiten der zulässigen Rauchgastemperatur der Brenner über
ein Sicherheitsorgan abzuschalten.
2.2.2. Sofern von der Kaminmündung ausgehende
unzumutbare Lärmemissionen zu befürchten sind,
muss eine Platzreserve für einen späteren Einbau
eines Schalldämpfers vorgesehen werden.
2.2.3. Für die mit dem Rauchgas in Berührung
kommenden Teile von Schalldämpfern müssen
korrosionsfeste Materialien verwendet werden.
2.2.4. Bei Feststoffeuerungen >70 kW müssen
EMPA-Normmessstutzen eingebaut werden. In
den übrigen Fällen genügt ein 2“-Messtutzen mit
Verschlusskappe.
2.3. Armaturen, Regelorgane, Pumpen
2.3.1. Dichtschliessende Absperrklappen und Kugelhahnen sind Ventilen vorzuziehen. Schieber
sind nur nach Absprache mit dem HBA zulässig.
Auf richtigen Einbau achten, d.h. netzseitig absperrbar. Ab DN 80 sind Klappen-Getriebe einzubauen.
2.3.2. 4-Weg-Regelhahnen sind auf Kleinanlagen
mit nur 1 Heizgruppe zu beschränken.
2.3.3. Anstelle von Regelventilen können bei kleinen Dimensionen auch Kugelhahnen zur Regelung verwendet werden
2.3.4. Der Einbau von Überströmventilen bei Neuinstallationen ist nicht zulässig.
2.3.5. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. Umwälzpumpen ab 300 W sind mit Leistungsregulierung auszurüsten. Massgebend für die
Leistungsregulierung ist das hydraulische System.
Die Demontage der Messumformer zur Regulierung dieser Pumpen muss ohne Betriebsunterbruch erfolgen können. Parallel zum Messumformer ist eine Druckmessstelle (z.B. Twin-lock) vorzusehen.
2.3.6. Entleerungen sind mit Kugelhahnen grösser/gleich 1/2" auszurüsten.
2.4. Wassererwärmer
2.4.1. In der Regel sind Beistellwassererwärmer
mit D < 2 x H vorzusehen. Aufbauwassererwärmer (Kombikessel) sind nur in Ausnahmefällen einzusetzen.
2.4.2. Beistellwassererwärmer sind für den Sommerbetrieb i.d. Regel mit einer zweiten Wärmequelle auszurüsten. (Falls Elektroeinsatz, max. 10
kW Leistung.)
2.5. Rohrleitungen, Verteiler, Schweissung
2.5.1. Vorlaufverteiler und Rücklaufsammler sind
getrennt anzuordnen.
2.5.2.
Anlagen
ab
ca.
100
kW
Wärmeerzeugeleistung müssen in unmittelbarer
Nähe der Wärmeerzeugung im Vorlauf mit einem
automatischen Grossentlüfter (z.B. Spirovent)
ausgerüstet werden.
2.5.3. Lufterhitzer- und Luftkühleranschlüsse sind
nicht demontierbar auszuführen (vereinfachte
Montage). Bei einem Ausbau der Wärmetauscher
werden die Rohre getrennt.
2.5.4. In feuchter Umgebung sind gedämmte Leitungen vorzugsweise abzustützen und nicht aufzuhängen, um das Eindringen von Wasser in die
Dämmung zu verhindern.
Seite
2
Datum:
01.01.2011
RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung
2.5.5. Vor und nach den Pumpen sowie im Verbraucher - Rücklauf sind Twinlock-Messstellen
einzubauen.
2.5.6. Bei Leitungsführungen in Schutzräumen
sind die besonderen Vorschriften für solche Anlagen zu beachten
2.5.7. Zur Aufnahme von Ausdehnungen sind
Rohrschenkel und U-Bogen-Ausgleicher den Axialkompensatoren vorzuziehen.
2.5.8. Axialkompensatoren in vertikalen Strängen
(Vor- und Rücklauf) sind so einzubauen, dass der
markierte Pfeil nach unten weist (offene Seite
nach unten). Bei horizontalem Einbau zeigt der
Pfeil die Flussrichtung an.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung
2.5.9. Vor Inbetriebnahme der Installationen muss
das gesamte Leitungsnetz durchgespült und in der
Regel 24 Stunden lang mit einem 1,3-fachen Betriebsdruck abgepresst und auf Dichtheit geprüft
werden. Entsprechende Nachweise sind der Bauherrschaft in schriftlicher Form abzuliefern.
2.5.10. Es sind geschlossene Expansionsgefässe,
auch für Feststofffeuerungen, einzusetzen (genügend gross dimensionieren; thermische Ablaufsicherung bei Feststofffeuerungen vorsehen).
2.5.11. Bei
längeren
Leitungsnetzen
sind
Sektorabsperrungen vorzusehen. Bei ausgedehnten Wärmeverteilnetzen (Fernleitungsnetzen) sind
bei den Verbrauchern in der Regel Netztrennungen (Umformer) einzubauen.
2.5.12. Plattentauscher sind (primär- und sekundärseitig)
im
Vorund
Rücklauf
mit
Kugelentleerhahnen auszurüsten. (Spülmöglichkeit).
2.5.13. Vor- und Rücklauf an Umformern müssen
primär- und sekundärseitig absperrbar sein.
2.5.14. Fernbeheizte Einzelgebäude mit Anschlussleistungen grösser 50 kW sind in der Regel
mit einer Gesamt-Wärmemengenmessung auszurüsten. Dies gilt auch für Gebäude mit kleinerer
Anschlussleistung, wenn diese mit Mess- oder
Verteilgeräten für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ausgerüstet werden.
2.5.15 Schweissnähte von Pumpenheisswasser-,
Hochdruckdampf-,
Niederdruckdampfund
Kondensatleitungen sowie erdverlegten Fernleitungen sind röntgensicher auszuführen. Bei 10 %
der Schweissnähte wird, von Spezialisten, eine
Durchstrahlprüfung (Röntgenprüfung) durchgeführt.
Die Kosten sind vom Unternehmer in die Offerte
einzurechnen. Welche Schweissnähte geprüft
werden wird vom Fachprojektleiter des HBA bestimmt. Sind mehr als 10% der geprüften
Schweissnähte nicht genügend, werden weitere
10% der Schweissnähte geröngt. Die Kosten dieser Prüfung gehen zu Lasten des Unternehmers.
Sollten bei dieser ergänzenden Prüfung mehr als
10%der Schweissnähte ungenügend sein, werden
alle Schweissnähte geröngt. Die Kosten gehen
vollständig zu Lasten des Unternehmers.
2.5.15. Die Bewertungsklassen der Schweissnähte müssen in der Ausschreibung nach den gültigen Normen festgelegt werden.
2.5.16. Die Schweissnahtqualität der übrigen hydraulischen Netze (Warmwasser-, Kaltwasser-, Sanitär-) sowie der Gasleitungen müssen dem Stand
der Technik entsprechen.
2.5.17. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und
Aufhängungen in feuerverzinkter, massiver Ausführung zu befestigen. Es dürfen keine Kunststoffdübel verwendet werden. Mit Körperschall- und
Vibrationsdämpfern ist eine Kraftübertragung auf
Apparate zu verhindern.
2.5.18. Vor dem Anbringen der Isolation müssen
die Rohrleitungen mit einem geeigneten Rostschutzanstrich versehen werden.
2.5.19. Bei bestehenden Bodenheizungen mit
nicht diffusionsdichten Heizrohren ist eine Netztrennung (z.B. Plattenwärmetauscher) vorzusehen.
2.6. Wärmeabgabe
2.6.1. Grössere Fussbodenheizungsnetze sind
hydraulisch von Radiator-/Konvektorsystemen zu
trennen, zudem sind getrennte Regelkreise vorzusehen.
2.6.2. Sofern die Verteilung der Heizrohre ab Bodenheizungsverteiler über die Korridore erfolgt
(Massierung von Heizrohren), sind die Rohre im
Korridorbereich zu isolieren, um ein Ueberheizen
des Korridors zu vermeiden.
2.6.3. Für Fussbodenheizungen sind diffusionsdichte Rohre einzusetzen.
2.6.4. Bei grossem Fremdwärmeanfall keine Flächenheizungen vorsehen; Heizkörper einsetzen.
2.6.5. Heizkörper sind in der Regel parallel zu
schalten.
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Datum: 01.01.2011
RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung
2.6.6. Heizkörperanschlüsse sind wenn möglich
aus der Wand, nicht vom Boden zuzuführen (unbehinderte Reinigungsmöglichkeit des Bodens).
2.6.7. Bei Heizkörpern sind thermostatische Ventile mit Voreinstellung und absperrbare Rücklaufverschraubungen (vorzugsweise Kugelhahnen)
vorzusehen.
2.6.8. Die Wassermenge an der Ventilspindel ist
derart zu begrenzen (Voreinstellung), dass die geforderte Raumtemperatur bei geschlossenen
Fenstern (knapp) erreicht wird.
2.6.9. Die Raum-Sollwertemperatur (in der Regel
20°C) ist am Thermostatoberteil gegen Verstellung
nach
oben
mechanisch
zu
begrenzen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 242-243: Wärmeerzeugung / -verteilung
2.7. Diverses
2.7.1. Entlüfterventile sind auf normaler Bedienungshöhe, 1.80 m ab Boden, anzuordnen. Handentlüfter auf grossen Luftsammlern sind automatischen Entlüftern vorzuziehen. Bei Entlüftungsleitungslängen >2m sind Kugelhahnen anstelle von
Entlüftungsventilen zu verwenden.
2.7.2 Verbrauchsabhängige Wasserumwälzung
(variabler Volumenstrom) in den Verbraucherkreisläufen vorsehen (Durchgangs- statt Umlenkventile).
2.7.3. Werden Heizkessel oder andere vibrierende
Apparate oder Maschinen auf Schwingungsdämpfern aufgestellt, müssen alle Anschlussleitungen
mit flexiblen Elementen angeschlossen werden.
2.7.4. Bei Fernwärmeversorgungen ist der tiefen
Rücklauftemperatur besondere Beachtung zu
schenken (Brauchwarm-wassererwärmer, Lufterhitzer usw.)
2.7.5. Bei Umbauten sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und Ausführungen beibehalten
werden.
2.8. Beschriftungen
2.8.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen [wie endgültige Einstellwerte bei STA-Ventilen]).
2.8.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro
Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dauerhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Anga-
3.
ben zum Medium, Temperaturbereich und Anlageteil (z.B. „Fussbodenheizung 30/35°C Trakt Süd“)
enthalten
2.8.3. Bei Systemen mit nicht umweltverträglichen
Medien müssen an geeigneten Stellen Hinweistafeln angebracht werden, welche Auskunft über die
umweltgerechte Entsorgung geben.
Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss
technischer Richtlinie 200 folgende Informationen
enthalten sein:
3.1. Materialspezifikationen.
3.4. Elektrische Leistung und Effizienzklasse der
Pumpen und Motoren.
3.5. Voraussichtlicher jährlicher Brennstoffverbrauch.
3.6. Voraussichtliche jährliche Unterhaltskosten.
3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente.
3.7. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen pro Raum, Schallgrenzwerte, Messtoleranzen.
3.3. Wärmeleistung von Kessel/Brennereinheit.
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Datum: 01.01.2011
RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie Nr. 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen
Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen
Apparateschild
Kunststoff oder Metall
Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm
Farben:
Lüftung blau, Schrift weiss
Heizung schwarz, Schrift weiss
Sanitär grün, Schrift weiss
Elektro rot, Schrift weiss
ZLS schwarz, Schrift weiss
1a)
1b)
2a)
2b)
3a)
3b)
4a)
4b)
1a)
Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07
1b)
2a)
Lüftung Tierstall
2b)
3a)
FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b)
4a)
xxxx xx xxxx x xxx
L01
xxxxxxx
4b)
Komponentenbezeichnung
Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer)
Anlagebezeichnung
Anlagen Nummer
Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer)
Stromlaupfad (Schema Positionsnummer)
MSRL-Schlüssel (Keyname)
Punktadresse (falls erforderlich)
Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern.
Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt
(nicht geklebt).
Kennzeichnung der Installation
Mediumspfeile
Kunststoff selbstklebend
Pfeilgrösse 30 x 150 mm ,
gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575
Vorlauf Radiatoren Süd
Schriftgrösse
Pfeilfarbe
10 mm
Schild Schrift
Klima-, Lüftungsanlagen
Heizung
(Vor- und Rücklauf)
Heizöl
Kälte Kältemittel
Kälte Wasser/Sole
Sanitär
Gase
Druckluft
Vakuum
Säuren
Laugen
Dampf
Kondensat rot
blau
rot
braun
gelb
grün
grün
gelb
blau
grau
orange
violett
rot
weiss
weiss
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen
mind. 1x.
Seite: 5
Datum: 01.01.2011
RL 242-243 Wärmeerzeugung, -verteilung
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
1. System- und energetische Anforderungen
1.1. Allgemeines
1.1.1. Für die Dimensionierung und Ausführung
der Anlagen sind die Vorschriften der "Besonderen
Bauverordnung I" (BBV I), 2. Abschnitt: Klima- und
Belüftungsanlagen, sowie die einschlägigen Normen und Richtlinien wie SIA, SWKI, etc. zu beachten.
1.1.2. Bauliche und organisatorische Empfehlungen:
Ausnutzen der aktiven Speichermasse von
Wänden und Decken, d.h. möglichst viel Massivflächen offen zeigen.
.
. Gebäude
mit aussenliegendem Sonnenschutz
ausrüsten. Automatisierung prüfen.
. Möglichst
viele Nichtraucherräume dekla-rieren
und nötigenfalls Raucherecken ein-richten.
1.1.3. Luftmengen auf das hygienisch minimal
notwendige Mass festlegen.
1.1.4. Luftvolumenstrom dem Bedarf anpassen,
d.h. Variable Volumen (VAV)-Systeme einsetzen.
Bei Monoblockauslegung Gleichzeitigkeit berücksichtigen. Volumenstromregler mit geringem
Druck-verlust verwenden und Vordruck auf ein Minimum einstellen.
1.1.5. Interne Wärmelasten wenn möglich direkt in
den Apparaten über Kühlwassersysteme abführen.
Andernfalls Abwärme an der Quelle erfassen,
nicht über den Raum führen sowie den Einsatz
von thermoaktiver Bauteil- und Deckenkühlung
prüfen.
1.1.6. Der Pumpenkaltwasserkreislauf für Kühldecken und Thermoactive Bauteil-Systeme (TABS)
muss mittels eines Wärmetauschers vom übrigen
Netz getrennt sein. Die Mediumtemperatur ist so
auszulegen, dass bei keinem Betriebszustand eine
Kondenswasserbildung entstehen kann.
1.1.7. Ueberprüfen ob Nachtkühlung über Lüftungsanlage sinnvoll ist, insbesondere bei Anlagen
mit Zentraler Leittechnik (ZLT). Bei wassergekühlten Decken kann über Nacht Wärme im
Freecooling-System abgeführt werden.
1.1.8. Überprüfen, ob auf mechanische Kälteerzeugung durch den Einsatz von Erdregistern, Erdsonden oder adiabatischer Kühlung verzichtet
werden kann.
1.2. Apparate
1.2.1. Befeuchtung der Zuluft in der Regel nicht
nötig. Andernfalls adiabatische Befeuchter wie
Kontaktbefeuchter, Luftwäscher oder regenerative
Wärmetauscher einsetzen.
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Datum: 01.01.2011
RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
1.2.2. Um hohe Anlagewirkungsgrade zu erreichen, sind die Ein- und Auslass-Strecken bei den
Ventilatoren aerodynamisch optimal auszuführen
(genügend lange Diffusoren mit Leitblechen).
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
1.3 Kanalnetz
1.3.1. Nach Möglichkeit runde Kanäle verwenden.
1.3.2. Formstücke aerodynamisch konstruieren
und wo erforderlich mit Leitblechen versehen.
1.3.4. Wenn möglich Aussenluft über Erdkollektor
ansaugen. Für Uebergangszeit Umschaltung auf
Direktansaugung vorsehen. Kollektorsystem gegen Erdreich abdichten.
1.3.3. Anlage so auslegen, dass keine Schalldämpfer benötigt werden.
1.4. Messung, Steuerung, Regelung
1.4.1. Sämtliche Anlageteile sind grundsätzlich
bedarfsabhängig zu steuern.
chenende die Raumkonditionen mittels intermittierendem Betrieb aufrechtzuerhalten sind.
1.4.2 Für Räume mit Personenbelegung ist der
Einbau von Co2- oder Luftqualitätsfühlern zu prüfen.
1.4.5. Bei Zweikanalanlagen mit ZLT-Temperatur
des Kaltluft-Kanals in Funktion des momentanen
Lastbedarfs regeln.
1.4.3. Für Garagenlüftungen gelten die SWKIRichtlinien.
1.4.6. Umwälzpumpen von Wasser/Glykol-Systemen sind nach Möglichkeit bedarfsabhängig zu regeln.
1.4.4. Für Räume mit gefordertem Dauerbetrieb
(24h) ist zu prüfen, ob über Nacht und am Wo-
1.5. Kälteanlagen
1.5.1. Der Einsatz des Kältemittels richtet sich
nach der aktualisierten Empfehlung des SVK.
1.5.2. Die Kaltwassertemperatur bei der Kälteerzeugung ist so hoch wie möglich anzusetzen.
1.5.3. Für Leistungen ab 20 kW nach Möglichkeit
keine Direktverdampfer mit Heissgasbeimischung,
sondern Kaltwassermaschinen einsetzen.
1.5.4. Kaltwassersätze mit Kältespeicher ausrüsten und über Speicher schalten.
1.5.5. Ab 200 kW Kühlerleistung Einsatz von
Latentkältespeicher, z.B. Eisspeicher, prüfen.
1.5.6. Kältemaschinen und Kühler wenn möglich
unter 16o C Aussentemperatur sperren, andernfalls Freecooling-System einsetzen.
1.5.7. Im Kältekreis keine Nassläufermotoren für
Pumpen verwenden. Pumpen lastabhängig steuern.
1.5.8. Wenn Platz vorhanden für Rückkühlung,
Trockenkühler oder Hybridkühler (Trockenkühler
mit Oberflächenbenetzung im Sommer) einsetzen.
Rückkühlventilatoren minimum 2-stufig, besser
drehzahlgeregelt.
1.5.9 Anlagen mit einem Inhalt über 3kg Kältemittel sind mit dem Wartungsheft und der Vigniette
auszustatten.
Gemäss Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung,ChemRRV
2. Anforderungen an Material und Montage
2.1. Luftfilter
2.1.1. Empfohlene Filterklasse für Zu- und Abluft
bei allgemeinen Komfortanlagen: Feinstaubfilter
F7 (gem. SWKI 96-4)
2.1.2. Nur Filterzellen verwenden, welche als ganzes veraschbar sind (z.B. Wegwerffilter mit Holzrahmen).
2.1.3. Filtertaschen sind nur in stehend konfektionierter Einbaulage zulässig.
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Datum: 01.01.2011
RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
2.1.4. Zur Verhinderung von Korrosionsschäden in
Aussenluft-Filterkästen von Luftaufbereitungsgeräten ist der Boden vom Filterteil rostfrei auszuführen.
2.1.5. Der Verschmutzungsgrad des Filters muss
mit einem Differenzdruckmanometer mit analoger
Anzeige (nicht schaltend) am Filterort direkt überwacht werden können.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
2.1.6. Alle Filter dürfen erst bei Inbetriebnahme
der Anlage (in die Apparate) eingesetzt werden.
2.2. Ventilatoren, Antriebe
2.2.1. Bei Verwendung von Langstandzeitfiltern
sind Ventilatoren mit steiler Charakteristik, z.B. mit
rückwärtsgekrümmten Schaufeln einzusetzen
(kleine Luftmengenänderung bei grösseren Druckunterschieden).
2.2.2. Für Drücke über 600 Pa sind Hochleistungsventilatoren, eventuell mit profilierten
Schaufeln, zu verwenden.
2.2.3. Riemenantriebe nur mit festen (nicht verstellbaren) Scheiben bei Motor und Ventilator.
2.2.4. Keilriemen nur in verzahnter Ausführung
verwenden.
2.2.5. Im oberen Leistungsbereich sind in Anlagen
mit drehzahlgeregelten Motoren Flachriemenantriebe einzusetzen.
2.2.6. Motoren sind, je nach Leistung, auf das 1,2
- 1,5-fache der Wellenleistung zu dimensionieren
(ausgenommen drehzahlgeregelte Motoren).
2.2.7. Ventilatormotoren müssen 10 Anläufe pro
Stunde überstehen, ohne dass der Wärmeschutz
anspricht.
2.2.8. Für Elektroanschlüsse an Luftaufbereitungsgeräten sind Kabelhülsen zu verwenden,
welche durch die doppelwandigen Paneelen geführt werden.
2.2.9. Motoren haben die beste Effizienzklasse zu
erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen.
2.3. Wärmerückgewinnung (WRG)
2.3.1. Vor WRG-Wärmetauschern sind immer
Feinstaubfilter einzubauen.
Frostschutz-Bypass für die Winterschaltung auszuführen.
2.3.2. WRG-Plattentauscher sind mit AussenluftBypass für die Sommerschaltung, nicht aber als
2.3.3. Für Wasser/Glykol-Wärmeverbundsysteme
gelten die gleichen Anforderungen wie für Pumpenkaltwasserverrohrung (siehe RILI 242/243).
2.4. Kanalnetze
2.4.1. Bezüglich Wandstärke, Verbindungsart, Leckagen etc. sind die SWKI-Richtlinie (92-2B),
Devis Raumlufttechnische Anlagen "MaterialVorschriften“ verbindlich.
2.4.2. Der Beanspruchungsart von schwingungsfreien Kanalbefestigungen (Zug, Druck, Scherung)
ist besondere Beachtung zu schenken.
2.5. Dämmungen
2.5.1. Wenn immer möglich auf Innendämmung
verzichten. Wo Innendämmung unumgänglich ist,
synthetischer Kautschuk oder doppelwandige Kanalkonstruktion verwenden.
2.5.2. Aussendämmung an Kanälen mit Kondensationsgefahr ist mit durchgehender Dampfsperre
auszuführen.
2.5.3. Brandschutzisolationen aus MineralwollMatten mit aufkaschierter Alu-Folie und Abdeckung aus Chromnickelstahlgeflecht. Befestigungsclips geklebt (nicht geschweisst), vorstehende Nägel gekürzt und mit Kappen abgedeckt.
2.5.4. Sämtliche Kanaldurchführungen
Wände und Decken sind zu dämmen.
durch
2.6. Schalldämpfer
2.6.1. Schalldämpfer sind immer mit abriebfestem
Absorptionsmaterial auszuführen.
2.6.2. Kulissen mit aerodynamisch abgerundeten
Anströmflächen ausbilden.
2.7. Messstellen
2.7.1. Luftmessstellen sind in den Revisionsunterlagen zu vermerken.
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Datum: 01.01.2011
RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 244-246: Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
2.8. Kontroll- und Reinigungsdeckel
2.8.1. Diese sind bei allen eingebauten, nicht frei
zugänglichen Apparaten anzubringen.
2.8.2. Bei Einbau in isolierte Kanäle sind die Deckel doppelwandig auszuführen.
2.9. Temperaturanzeigen
2.9.1. Zeigerthermometer mit geeigneter Skala
sind vor und nach jeder Einrichtung, welche eine
Temperaturänderung bewirken, einzubauen.
2.10. Bezeichnungen/Beschriftungen
Sofern separate individuelle Richtlinien vorliegen,
haben diese gegenüber dem nachstehend aufgeführten Beschrieb Vorrang. Die Ausführung ist mit
den einzelnen verschiedenen Gewerken zu koordinieren, ebenfalls die Farbbezeichnung
2.10.1. Luftrichtungspfeile sind an folgenden Stellen anzubringen: Bei geraden Kanälen ca. Alle 6m,
nach Mauerdurchführungen, pro Stockwerk und
bei
wesentlichen
Abgängen.
Pfeilgrösse
60/150mm.
2.10.2 Schaltschränke, Apparate, Feldgeräte etc.
sind mit dauerhaft befestigten d.h. geschraubten
Bezeichnungsschildern zu ver-sehen, die Schrift
ist einzugravieren, Schilder für austauschbare Anlageteile wie z.B. Stellgliedmotoren sind mit
Kettchen anzu-bringen.
Auf sämtlichen Schildern ist die Anlagebezeichnung, der Verwendungszweck sowie der Stromlaufpfad zu vermerken. Die Abmessungen betragen für Leistungsschilder 100 x 50mm, für
Apparatschilder 50x25mm.
3. Offertunterlagen, Leistungen, Abnahme
Verbindlich ist die technische Richtlinie 200 des
HBA. Zusätzlich sind die folgenden Angaben zu
machen:
3.1. Berechnungsgrundlagen, enthaltend: Temperaturen, Luftgeschwindigkeiten, Schallgrenzwerte,
Messtoleranzen (Abnahme), Betriebsmittel (Medien), Effizienzklasse Motoren.
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Datum: 01.01.2011
RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
3.2. Tabelle Luftmengen enthaltend pro Raum:
Bodenfläche, Raumhöhe, Rauminhalt, Luftwechsel, Luftmengen sowie eventuell zusätzlich Aussenluftrate, Anzahl Personen, Aussen- und
Umluftmenge.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen
Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen
Apparateschild
Kunststoff oder Metall
Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm
Farben:
Lüftung blau, Schrift weiss
Heizung schwarz, Schrift weiss
Sanitär grün, Schrift weiss
Elektro rot, Schrift weiss
ZLS schwarz, Schrift weiss
1a)
1b)
2a)
2b)
3a)
3b)
4a)
4b)
1a)
Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07
1b)
2a)
Lüftung Tierstall
2b)
3a)
FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b)
4a)
xxxx xx xxxx x xxx
L01
xxxxxxx
4b)
Komponentenbezeichnung
Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer)
Anlagebezeichnung
Anlagen Nummer
Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer)
Stromlaupfad (Schema Positionsnummer)
MSRL-Schlüssel (Keyname)
Punktadresse (falls erforderlich)
Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern.
Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt
(nicht geklebt).
Kennzeichnung der Installation
Mediumspfeile
Kunststoff selbstklebend
Pfeilgrösse 30 x 150 mm ,
gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575
Vorlauf Radiatoren Süd
Schriftgrösse
Pfeilfarbe
10 mm
Schild Schrift
Klima-, Lüftungsanlagen
Heizung
(Vor- und Rücklauf)
Heizöl
Kälte Kältemittel
Kälte Wasser/Sole
Sanitär
Gase
Druckluft
Vakuum
Säuren
Laugen
Dampf
Kondensat rot
blau
rot
braun
gelb
grün
grün
gelb
blau
grau
orange
violett
rot
weiss
weiss
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen
mind. 1x.
Seite: 5
Datum: 01.01.2011
RL 244-246 Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
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Technische Richtlinie
246: Kälteerzeugung / -verteilung
1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien
1.1. Die Anforderungen gemäss der gültigen
Lärmschutzverordnung und der SIA-Norm Nr. 181
„Schallschutz im Hochbau“ sind einzuhalten.
1.2. Die Bestimmungen gemäss Energiegesetz
und Energieverordnung des Kantons Zürich sind
einzuhalten.
1.3. Isolationen der Kälteinstallationen gemäss
HBA-Richtlinie 248-258.
1.4. Die „Gewerbliche Kälte“ ist nicht Bestandteil
dieser Richtlinie. Siehe dazu HBA-Richtlinie „346:
Gewerbliche Kälte“.
2. Technische Anforderungen
2.1. Allgemein
2.1.1. Es ist immer abzuklären, ob die anfallende
Abwärme wirtschaftlich genutzt werden kann. Für
die abzuführende Überschusswärme ist das optimalste Rückkühlsystem auszuwählen. Kann die
Abwärme nicht sinnvoll genutzt werden, ist der
Einsatz der freien Kühlung (free cooling) zu prüfen.
2.1.2. Bei Wärmetauschern und Umformern ist der
maximale Druckverlust nach wirtschaftlichen Ueberlegungen festzulegen.
2.1.3. Nach Möglichkeit sind Plattenwärmetauscher einzusetzen.
2.1.4. Auf eine einwandfreie Reinigungsmöglichkeit von Wärmetauschern ist generell zu achten.
2.1.5. Die Platzierung soll so erfolgen, dass der
Wärmetauscher gut zugänglich ist.
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Datum: 01.01.2011
RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung
2.1.6. Zur Spülung der Wärmetauscher sind bei
den Leitungsein- und austritten Entleerhahnen
einzubauen.
2.1.7. Bei Wärmetauschern und Luftkühlern sind
Sicherheitsventile einzubauen.
2.1.8. Die Mischung des Frostschutzmittels mit
dem Wasser muss in einem externen Auffanggefäss bei der Anlage erfolgen oder es muss eine
fertige Frostschutzmischung angeliefert werden.
Das externe Gefäss dient auch als Auffangbehälter bei Anlagenentleerungen und muss entsprechend dimensioniert werden.
2.1.9. Bei Umbauten und Installationserweiterungen sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und Ausführungen beibehalten werden.
Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung
2.2. Kälteerzeugung
2.2.1. Bei grösseren Kälteerzeugungsanlagen ist
eine betrieblich sinnvolle Aufteilung auf mehrere
Kältemaschinen zu prüfen (Redundanz, Effizienz
und Wirtschaftlichkeit).
2.2.2. Bei grösseren Kälteanlagen (> 300 kW Kälteleistung) ist der Einsatz von Ammoniak als Kältemittel zu prüfen.
2.2.3. Bei Einheiten > 300 kW Kälteleistung ist eine Kranbahn mit Laufkatze über der Kältemaschine vorzusehen.
tungsunabhängige Schwingungsaufnahme auszurüsten. Die Kältemaschine muss mit optimal abgestimmten Schwingungsdämpfern geliefert werden. Der Einsatz eines zusätzlichen Betonsockels
ist vorzuziehen.
2.2.5. Lamellenstärken und -abstände bei Kondensatoren und Rückkühlern müssen so gewählt
werden, dass eine effiziente Reinigung gewährleistet ist.
2.2.6. Für die Zugänglichkeit für Service- und Wartungsarbeiten ist genügend Platz vorzusehen.
2.2.4. Sämtliche Leitungsanschlüsse an die Kältemaschine sind mit Kompensatoren für die rich-
2.3. Kälteverteilung
2.3.1. Für Flanschverbindungen sind Vorschweissflanschen einzusetzen. Es sind V4A-Schrauben
und V4A-Unterlagsscheiben zu verwenden.
2.3.2. Für das abtropfende Wasser bei nicht isolierten Kälteinstallationen muss eine genügend
grosse Auffangwanne, eventuell mit Wasserableitung, vorgesehen werden.
2.3.3.
Bei
längeren
Leitungsnetzen
sind
Sektorabsperrungen vorzusehen. Bei ausgedehnten Kälteverteilnetzen (Fernleitungsnetzen) sind
bei den Verbrauchern in der Regel Netztrennungen (Umformer) einzubauen.
2.4. Armaturen, Regelorgane, Pumpen
2.4.1. Alle Armaturen müssen in rostfreier Qualität
ausgeführt oder mit einer entsprechenden Oberflächenbehandlung versehen sein.
2.4.2. Dichtschliessende Absperrklappen und Kugelhahnen sind Ventilen vorzuziehen. Schieber
sind nur nach Absprache mit dem HBA zulässig.
Auf richtigen Einbau achten, d.h. netzseitig absperrbar. Ab NW 80 sind Klappen-Getriebe einzubauen.
2.4.3. Anstelle von Regelventilen können bei kleinen Dimensionen auch Kugelhahnen zur Regelung verwendet werden.
2.4.4. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen. Umwälzpumpen ab 300 W sind mit Leistungsregulierung auszurüsten. Massgebend für die
Leistungsregulierung ist das hydraulische System.
Die Demontage der Messumformer zur Regulierung dieser Pumpen muss ohne Betriebsunterbruch erfolgen können. Parallel zum Messumformer ist eine Druckmessstelle (z.B. Twin-lock) vorzusehen.
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Datum: 01.01.2011
RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung
2.4.5. Umwälzpumpen müssen kaltwasser- und
frostschutzmitteltauglich sein.
2.4.6. Die Skalierung der Messinstrumente muss
so gewählt werden, dass ein möglichst grosser
Bereich genutzt werden kann.
2.4.7. Es dürfen nur Glasthermometer eingesetzt
werden. Diese müssen in Tauchhülsen in Vor-,
Rücklauf- und Mischleitungen montiert werden.
Als Wärmeleitmittel kann Glyzerin verwendet werden.
2.4.8. Manometer müssen absperrbar an das
Rohrsystem
angeschlossen
werden.
Der
Gehäusedurchmesser soll mindestens 100 mm
betragen. Sie müssen bei grösseren Pumpen über
1 kW elektrischer Motorenleistung, bei grossen
Wärmetauschern und Filtern montiert werden.
2.4.9. Entleerungen sind mit Kugelhahnen grösser/gleich 1/2" auszurüsten.
Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung
2.5. Kältespeicher / Ausdehnungsgefässe
2.5.1. In der Regel sind Kältespeicher mit D > 2 x
H vorzusehen. Am Speicherein- und austritt sind
Pralltassen vorzusehen.
2.5.2. Wenn möglich sollten werkgeschweisste
Speicher eingesetzt werden.
2.5.3. Für die Speicherbewirtschaftung sind die
nötigen Messstutzen vorzusehen. Für grössere
Speicher sind genügend grosse Füll- und
Entleerstutzen vorzusehen.
2.5.4. Die Oberflächenbehandlung muss fachmännisch ausgeführt werden (Siehe Punkt 2.7.).
2.5.5. Bei grösseren Speichern sind Hand- respektive Mannlöcher vorzusehen.
2.5.6. Das Ausdehnungsgefäss für geschlossene
Kaltwasseranlagen hat dieselben Kriterienwie bei
einer Heizungsanlage zu erfüllen. Auf ein Zwischengefäss kann verzichtet werden.
2.6. Rohrleitungen, Verteiler, Schweissung
2.6.1. Vorlaufverteiler und Rücklaufsammler sind
getrennt anzuordnen.
2.6.9. Vor- und Rücklauf an Umformern müssen
primär- und sekundärseitig absperrbar sein.
2.6.2. Luftkühleranschlüsse sind nicht
demontierbar auszuführen (ver einfachte Montage). Bei einem Ausbau der Wärmetauscher werden die Rohre getrennt.
2.6.10. Die Bewertungsklassen der Schweissnähte
müssen in der Ausschreibung nach den gültigen
Normen festgelegt werden.
2.6.3. In feuchter Umgebung sind gedämmte Lei
tungen vorzugsweise abzustützen und nicht auf
zuhän gen, um das Eindringen von Wasser in die
Dämmung zu verhindern.
2.6.4. Vor und nach den Pumpen sowie im Ver
braucher - Rücklauf sind Twin-lock-Messstellen
einzubauen.
2.6.5. Bei Leitungsführungen in Schutzräumen
sind die besonderen Vorschriften für solche Anlagen zu beachten.
2.6.6. Zur Aufnahme von Ausdehnungen sind
Rohrschenkel und U-Bogen-Ausgleicher den Axialkompensatoren vorzuziehen.
2.6.7. Vor Inbetriebnahme der Installationen muss
das gesamte Leitungsnetz durchgespült und in der
Regel 24 Stunden lang mit einem 1,3-fachen Betriebsdruck abgepresst und auf Dichtheit geprüft
werden. Entsprechende Nachweise sind der Bauherrschaft in schriftlicher Form abzuliefern.
2.6.8. Plattentauscher sind (primär- und sekundärseitig)
im
Vorund
Rücklauf
mit
Kugelentleerhahnen (mindestens 1“) auszurüsten
(Spülmöglichkeit).
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Datum: 01.01.2011
RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung
2.6.11. Bei Schweissverbindungen von Rohren
und Formstücken unterschiedlicher Wandstärken,
müssen die Wanddicken-Differenzen durch
Anschleifungen ausgeglichen werden.
2.6.12. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und
Aufhängungen in feuerverzinkter, massiver Ausführung zu befestigen. Es dürfen keine Kunststoffdübel verwendet werden.
2.6.13. Bei kleineren Leitungsdimensionen sind
Pressfitting-Systeme in rostfreier Ausführung den
geschweissten Installationen vorzuziehen.
2.6.14. Zur Verhinderung von Kältebrücken müssen gedämmte Rohrschellen verwendet werden.
Die Dämmstärke muss der vorgesehenen Leitungsisolationsstärke entsprechen.
2.6.15. Mit Körperschall- und Vibrationsdämpfern
ist eine Kraftübertragung auf Apparate zu verhindern.
Technische Richtlinie 246: Kälteerzeugung / -verteilung
2.7. Oberflächenbehandlungen
2.7.1. Alle fertig installierten Rohre müssen mit einer einwandfreien Oberflächenbehandlung versehen werden, welche einen langfristigen Korrosionsschutz gewährleistet (Gilt nicht bei rostfreiem
Rohrmaterial). Vor dem Anbringen der Isolationen
hat eine Vorabnahme der Oberflächenbehandlung
durch das HBA respektive durch den entsprechenden Fachingenieur zu erfolgen. Entsprechende Nachweise (Schichtdickenmessungen, Fotos
usw.) sind der Bauherschaft in schriftlicher Form
abzugeben.
2.7.2. Rohre und Rohrzubehör müssen im Werk
an den Aussenflächen sandgestrahlt werden.
Reinheitsgrad = 2 ½.
2.7.4. Nach erfolgter Montage müssen die fertig
installierten Rohre von Schweissspritzern und
sonstigen Verunreinigungen befreit werden. Die
Reinigung und Entrostung muss durch Schleifen
erfol-gen. Auf die nach dem Schleifen blanken Teile muss ein Grundanstrich gemäss Punkt 2.7.3.
aufgetragen werden.
2.7.5. Zweifacher, verschiedenfarbiger Deckanstrich
mit
Zwei-Komponenten-EpoxidharzKunststoffkombination, 150 µm pro Anstrich.
2.7.6. Fugen und Flanschverbindungen bei abtropfenden Leitungsteilen sind mit Silikonkitt auszufüllen.
2.7.3. Grundanstrich im Werk mit ZweiKomponenten-Zinkphosphat auf Epoxidharzbasis,
ca 60 µm.
2.8. Beschriftungen
2.8.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen [wie endgültige Einstellwerte bei STA-Ventilen]).
2.8.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro
Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dauerhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Angaben zum Medium, Temperaturbereich und Anlage-
teil (z.B. „Luftkühler, 6 / 12° C, Trakt Süd“) enth alten.
2.8.3. Bei Systemen mit nicht umweltverträglichen
Medien müssen an geeigneten Stellen Hinweistafeln angebracht werden, welche Auskunft über die
umweltgerechte Entsorgung geben.
3. Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss
technischer Richtlinie 200 folgende Informationen
enthalten sein:
3.4. Elektrische Leistung Effizienzklasse der Pumpen und Motoren.
3.1. Materialspezifikationen.
3.6. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen und Feuchtigkeiten pro Raum, Schallgrenzwerte, Messtoleranzen.
3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente.
3.3 Kältemittel und Kälteleistung der Kältemaschinen mit Angabe der entsprechenden Leistungsziffern.
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Datum: 01.01.2011
RL 246 Kälteerzeugung, -verteilung
3.5. Voraussichtliche jährliche Unterhaltskosten.
3.7. In den Offertunterlagen sind die Kosten für
Service und Unterhalt der Kälteerzeugungsanlage
für die ersten zwei Betriebsjahre zu offerieren (inklusive Arbeit, Verschleiss- und Verbrauchsmaterial).
Hochbauamt
Gebäudetechnik
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Technische Richtlinie
248-258: Dämmungen Heizung, Kälte, Sanitär (ohne Abwasser)
1. Technische Anforderungen
1.1. Vorschriften, gesetzliche Grundlagen
1.1.1. Die Dämmstärken müssen mindestens der
Wärmedämmvorschrift der Baudirektion entsprechen.
1.1.2. Den feuerpolizeilichen Vorschriften ist besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt vor allem im Bereich der Trennung von Brandabschnitten.
1.2. Materialien
1.2.1. Die Wahl der Dämmmaterialien und die
Ausführung der Dämmungen hat dem jeweiligen
Stand der Technik zu entsprechen. Es dürfen nur
FCKW-freie Dämmmaterialien verwendet werden.
1.2.2. Leitungsdurchführungen durch Wände sind
in der Regel in derselben Qualität zu dämmen wie
das übrige Netz (Spezielle Anforderungen bei
Brandabschnitten beachten).
1.2.3. Ummantelungen aus PVC sind möglichst zu
vermeiden (Oekologie, Brandprobleme).
1.2.4. Empfohlene Dämmungen:
(Siehe auch Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Isolierfirmen VSI)
Ausführung der Dämmung
Dampf und Kondensat sowie
Heisswasser
Synthetischer, geschlossenporiger
Kautschuk (z.B. Armstrong)
Mineralwolleschalen, kaschiert mit
glasfaserverstärkter Alufolie
x
x
FCKW- und HFCKW-freie PIRSchalen mit äusserem Glattstrich
FCKW- und HFCKW-freie PIRSchalen mit Stuka-Folienmantel
(ausnahmsweise PVC-Folienmantel)
Angesetzte FCKW- und HFCKWfreie PIR-Schalen mit äusserem
Dampfsperr-Anstrich
Datum: 01.01.2011
RL 248-258 Dämmungen
x
Kälte
( ca. +6°C)
x
Gewerbliche Kälte
x
x
x
x
x
x
Zu obiger Tabelle: Die Ausführung der Dämmung
ist unter Berücksichtigung von Preis, Wirtschaftlichkeit, Oekologie und den besonderen Anforde-
Seite: 1
Heizung und Sanitär
Sanitär - KW
WW
rungen des Bauwerkes im Einvernehmen mit dem
HBA festzulegen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 248-258: Dämmungen
2. Ausführung
2.1. Allgemein
2.1.1. Falls Dämmungen mechanisch geschützt
werden sollen (insbesondere in Zentralen bis zu
einer Höhe von 2.1 m sowie in allen Aussenbereichen), ist eine Ummantelung aus Alu - Blech zu
verwenden.
2.1.2. Auf einer Höhe über 2.1 m müssen Dämmungen in der Regel nicht mechanisch geschützt
werden.
2.1.3. Dämmungen sind derart auszuführen, dass
Flanschverbindungen problemlos gelöst werden
können.
2.1.4. In Hohlböden verlegte Leitungsteile sind mit
Armaflexschläuchen gegen mechanische Beschädigungen und gegen Korrosion zu schützen.
2.1.5. Im Unterlagsboden eingelegte Leitungsteile
müssen mit Teerbandage warm umwickelt werden.
2.1.6. Unterputz-Leitungen sind gemäss Ziff. 1.2.4
zu dämmen.
2.1.7. Demontierbare Dämmteile, wie z.B. Mannloch- und Armaturenkappen, sind mit Schnellverschlüssen auszurüsten.
2.1.8. Armaturen und Pumpen sind so zu dämmen, dass deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer nicht beeinträchtigt werden. Blechummantelungen sind zu vermeiden (z.B. ISOBOX verwenden).
2.1.9. Metallische Verkleidungen von Dämmungen
dürfen keinen direkten Kontakt mit den Rohrleitungen haben.
2.1.10. Bei Stuka-Folienummantelungen dürfen
nur volumenstabile Dämmmaterialien verwendet
werden (Eindrückgefahr).
2.1.11. Gedämmte Anlageteile dürfen in der Regel
nicht für die Befestigung anderer Installationen
benutzt werden.
2.1.12. Wärmedämmungen sind satt gestossen
und fugenversetzt anzubringen. Hohlräume zwischen Anlageteilen und Dämmstoffen sind zu
vermeiden.
2.1.13. Dämmsysteme sind so zu montieren, dass
demontierbare Armaturen ohne Beschädigung der
Dämmung ein- und ausgebaut werden können
(z.B. Berücksichtigung von Schraubenlängen bei
Flanschverbindungen).
2.1.14. Bei komplizierten Installationen (Verteiler /
Anhäufung von Armaturen / usw.) mit kalten
Transportmedien kann auf die Dämmung verzichtet werden. Die abtropfenden Leitungen und Armaturen sind mit einem zweckentsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Das Abtropfwasser
muss in einer Wanne gesammelt und eventuell
abgeleitet werden. Kondenswasser darf nicht in
die benachbarten Dämmungen gelangen.
2.2. Kälteleitungen
2.2.1. Kälteleitungen müssen vor dem Aufbringen
des Dämmaterials mit einem "dämmaterialverträglichen" Korrosionsschutz versehen werden.
2.2.3. Dämmungen dürfen durch äussere Aufhängungen nicht gequetscht werden (Kondensationsgefahr durch verringerte Dämmwirkung).
2.2.2. Dämmungen von Kälteleitungen müssen auf
der wärmeren Seite eine Dampfsperre aufweisen,
die nicht unterbrochen werden darf. Es sind folgende Minimalwerte einzuhalten:
Temperatur des Kältemediums:
+8oC bis +12°C: Sperrwert (µ * d) >10m
0oC bis +8°C: Sperrwert (µ * d) >100m
2.2.4. Ausschäumungen vor Ort sind möglichst zu
vermeiden, da die Qualität kaum überprüft werden
kann.
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Datum: 01.01.2011
RL 248-258 Dämmungen
2.2.5. Entlüftungs- und Entleerungsleitungen an
Kälteanlagen sind auf eine Länge von 30 bis 50
cm zu dämmen.
Aenderungsindex/Datum:
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Technische Richtlinie
251-254: Sanitäre Anlagen
Die vorliegenden Richtlinien legen lediglich sanitärtechnische Anwendungsdetails fest. Die Installationsvorschriften sind den gültigen Verordnun-
gen, Normen, Empfehlungen, Richtlinien und Bestimmungen zu entnehmen.
1. Allgemeines
1.0. Durch das HBA beauftragte Personen und
Firmen müssen eine Installationsbewilligung haben.
1.1. Die Ausführungen der Wasserleitungen haben
den gültigen Vorschriften zu entsprechen. Die
Rohrqualität ist den örtlichen Wasserverhältnissen
anzupassen.
Für Kaltwasser-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sind vorwiegend Chromstahlrohre mit
Pressfittings zu verwenden. Materialien wie Kunststoff können je nach Notwendigkeit (z.B. Korrosionsverhalten aufgrund Wassernachbehandlung) in
Absprache mit dem HBA eingesetzt werden.
1.2. Es sind zentrale Abstellungen pro Nasszelle
für Trinkwasser, Warmwasser und Zirkulation vorzusehen.
1.3. Bei grösseren Bauten müssen Verbrauchergruppen separat abgestellt werden können (z.B.
Stockwerkabstellungen).
Bei Regulierarmaturen muss die berechnete Drosselstellung deutlich und dauerhaft bezeichnet werden.
1.4. Bei grösseren Anlagen sind jederzeit demontierbare Kontrollstücke mit den notwendigen Abstellarmaturen in die horizontalen Leitungen einzubauen. Die Leitungssohle (6 Uhr) ist aussen
dauerhaft zu kennzeichnen.
1.5. Aus brandtechnischen und ökologischen
Überlegungen darf für Rohrleitungen kein PVC
verwendet werden.
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Datum: 01.01.2011
RL 251-254 Sanitäre Anlagen
1.6. Falls in Ausnahmefällen (Mischinstallationen)
verzinkte Stahlrohre eingesetzt werden, muss auf
eine einwandfreie Schutzschichtbildung an den
Rohrinnenwandungen geachtet werden. Solche
Installationen sind nach der ersten Inbetriebnahme
wie folgt zu betreiben: In den ersten zwei Betriebswochen ist der Wasserinhalt im Rohrleitungssystem durch das Betätigen sämtlicher Zapfstellen zu erneuern. Im ersten Betriebsjahr ist der
Wasserinhalt im Rohrleitungssystem pro Woche
mindestens einmal zu erneuern (Wartungsvorschrift).
1.7. Bei längeren Betriebsunterbrüchen muss die
Bildung von stagnierendem Wasser durch geeignete Massnahmen verhindert werden. Falls Leitungsteile entleert und stillgelegt werden, müssen
sie vom System getrennt und wenn möglich demontiert werden.
1.8. Bei der Verwendung von unterschiedlichen
Rohrmaterialien ist der Elementbildung besondere
Beachtung zu schenken. So dürfen z.B. nach Cu
Rohren in Flussrichtung keine verzinkten Rohre
eingesetzt werden. Die Materialpaarung verzinkte
Stahlrohre / Chromstahlrohre muss möglichst vermieden werden. Kann diesem Grundsatz nicht
entsprochen werden, sind die rostfreien Leitungsteile durch den Einbau von Tiefenfilter (5 – 10 µm)
oder durch eine Innenbeschichtung der verzinkten
Stahlrohre vor korrodierenden Einschwemmungen
zu schützen.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 25: Sanitäre Anlagen
1.9. Bei der Wasserversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch von Trinkwasser zu achten. Es
sind Wasser sparende Systeme einzusetzen, wie
z.B. automatisch schliessende Duscharmaturen in
viel benützten Duschen-Anlagen oder Klosettanlagen mit einer maximalen Spülwassermenge von 6
Litern.
1.14. Rohrinstallationen müssen sich ungehindert
ausdehnen können. Rohrdehnungsschlaufen sind
Kompensatoren vorzuziehen.
1.10. Auf die Versorgung von Waschbecken mit
Warmwasser ist wo möglich zu verzichten.
1.16. Zähl- und Messeinrichtungen müssen ungehindert (ohne Hilfsmittel wie Leitern usw.) abgelesen werden können.
1.11. Bei grösseren Anlagen ist der Einsatz von
Alternativsystemen, wie z.B. Sonnenkollektoren,
Abwasser- oder Regenwasserrückgewinnungsanlagen, etc. im Einzelfall zu prüfen.
1.12. Armaturen: ab NW 50 sind vorzugsweise
Klappen (dichtschliessend) mit Getrieben einzubauen.
1.13. An die Feuerlöschleitung sollen zwecks
Wassererneuerung genügend andere Wasserentnahmestellen angeschlossen werden. Allenfalls
muss der Kaltwasserhauptverteiler über die Feuerlöschleitung
eingespeist
werden.
1.15. Rohrleitungsnetze sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und
Aufhängungen genügend massiv zu montieren.
1.17. Alle Anlageteile wie Apparate, Aggregate,
Armaturen, Pumpen, Schalt-, Regel- und Kontrollinstrumente, etc. müssen mit Bezeichnungsschildern versehen werden. Darauf müssen die technisch wesentlichen Angaben dauerhaft ersichtlich
sein.
1.18. Bei der Leitungsführung muss dem Grundsatz „kaltes Wasser bleibt kalt, warmes Wasser
bleibt warm“ besondere Beachtung geschenkt
werden.
1.19. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu begründen.
2. Trinkwasserversorgung
2.1. In der Trinkwasserzuleitung ist vor dem ersten
Verbraucherabgang (mit reduziertem Druck) ein
Tiefenfilter (5 bis max. 10 µm) einzubauen.
3. Warmwasserversorgung
3.1. Kleinverbraucher, die ein unverhältnismässig
grosses Verteilnetz erfordern würden, sind mit dezentralen Kleinboilern zu versorgen.
3.2. Bei Zirkulationssystemen ist der Einsatz eines
RAR Systems (Rohr an Rohr) zu prüfen. Anstelle
einer Zirkulationsleitung kann auch ein selbstregelndes Elektroheizband eingebaut werden. Einstellwert Elektroheizband 10K unter der Boilertemperatur.
einem Verhältnis Höhe zu Durchmesser grösser
gleich 3 ( H/D ≥ 3 ).
3.7. Beim Anfall von Abwärme aus gewerblichen
Kälteanlagen ist deren Nutzung in Warmwassersystemen zu prüfen respektive zu realisieren.
3.3. Zirkulationspumpen und Heizbänder müssen
immer in Betrieb sein (Legionellen).
3.4. Die Boilertemperatur ist auf mindestens 60° C
einzustellen (Legionellen).
3.5. Bei grösseren Boileranlagen (> 500 l) ist die
Trinkwasserzuleitungsmenge zu messen.
3.6. Um eine gute Boilerschichtung zu gewährleisten, sind möglichst Stehboiler zu verwenden, mit
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Datum: 01.01.2011
RL 251-254 Sanitäre Anlagen
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 251-154: Sanitäre Anlagen
4. Wassernachbehandlung und Korrosion
4.1. Wassernachbehandlungen dürfen nur in
Grossküchen, Grosswäschereien und in Spezialfällen (z.B. Labors) eingebaut werden.
4.2. Wasserenthärtungsanlagen in Rohrleitungsnetzen aus verzinkten Stahlrohren dürfen erst in
Betrieb genommen werden, wenn sich im Innern
der Rohre eine minimale Kalkschutzschicht aufgebaut hat.
5. Meteorwasser
5.1. Schmutz- und Meteorwasser müssen getrennt
abgeleitet werden. In Gebieten mit Mischsystemen
dürfen sie ausserhalb des Gebäudes in der
Grundleitung / Grundstückanschlussleitung zusammengeführt werden. Mit dieser Anordnung
wird ein späterer Anschluss des Meteorwassers
an eine Versickerung, eine Meteorabwasserkanalisation, usw. ohne wesentliche Änderung am Leitungssystem möglich.
5.2. Nach Gewässerschutzgesetz ist Meteorwasser versickern zu lassen. Der Einsatz einer Regenwassernutzungsanlage ist in jedem Fall zu prüfen.
6. Nassraumplanung und Sanitärapparate
6.1. Zwecks besserer Reinigung sind Wandarmaturen den Standarmaturen vorzuziehen.
6.6. Öffentliche Duschanlagen sind mit einer Zeitbegrenzungsautomatik auszurüsten.
6.2. Flüssigseifenspender sind möglichst so zu
montieren, dass das Tropfen auf den Fussboden
verhindert wird.
6.7. Es werden keine Fussdesinfektionsanlagen
eingebaut (Trockenzonen vorsehen).
6.3. Bei Ausflussarmaturen sind Einhebel-Mischer
den Batterien vorzuziehen.
6.4. Mechanische Mischer sind thermischen Mischern vorzuziehen.
6.5. Einzelwaschtische sind Doppelwaschtischen
vorzuziehen.
6.8. Bei Pissoirspülanlagen ist eine Annäherungselektronik in der Regel mit Netzanschluss (230 V)
einzubauen.
6.9. Der Einsatz von wasserlosen Pissoirs mit
Sperrflüssigkeit ist bei stark frequentierten Anlagen grundsätzlich möglich.
6.10. Zwecks Minimierung der Unterhaltskosten
dürfen nur Pissoirs mit externem, gut zugänglichem Siphon eingebaut werden.
7. Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen neben den üblichen Spezifikationen und den Angaben gemäss
technischer Richtlinie 200 folgende Informationen
enthalten sein:
3.1. Materialspezifikationen.
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Datum: 01.01.2011
RL 251-254 Sanitäre Anlagen
3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate, Geräte, Armaturen und Instrumente.
3.4. Elektrische Leistung und Effizienzklasse der
Pumpen und Motoren.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie Nr. 244-245: Lüftungs- und Klimaanlagen
Bezeichnungsschilder HLKSE-Anlagen
Apparateschild
Kunststoff oder Metall
Schriftgrösse ca. 3 mm, Schildgrösse 30 x 80 mm
Farben:
Lüftung blau, Schrift weiss
Heizung schwarz, Schrift weiss
Sanitär grün, Schrift weiss
Elektro rot, Schrift weiss
ZLS schwarz, Schrift weiss
1a)
1b)
2a)
2b)
3a)
3b)
4a)
4b)
1a)
Ablufttemperatur-Fühler FOS-E07
1b)
2a)
Lüftung Tierstall
2b)
3a)
FOS-U08/L971/ZH-05-E0061-01M259 3b)
4a)
xxxx xx xxxx x xxx
L01
xxxxxxx
4b)
Komponentenbezeichnung
Örtliche Bezeichnung der Komponente (Gebäude, Etage, Raumnummer)
Anlagebezeichnung
Anlagen Nummer
Schaltschrankbezeichnung (Standort/Schranknummer/Schemanummer)
Stromlaupfad (Schema Positionsnummer)
MSRL-Schlüssel (Keyname)
Punktadresse (falls erforderlich)
Die entsprechenden Bezeichnungskonzepte für SGK, ZLS etc. sind bei der Projektkeitung einzufordern.
Die Apparateschilder sind mit Kugelketten neben den Apparaten am Elektrokabel anzubringen allenfalls auch angeschraubt
(nicht geklebt).
Kennzeichnung der Installation
Mediumspfeile
Kunststoff selbstklebend
Pfeilgrösse 30 x 150 mm ,
gemäss SIA 410/1 Norm VSM 18575
Vorlauf Radiatoren Süd
Schriftgrösse
Pfeilfarbe
10 mm
Schild Schrift
Klima-, Lüftungsanlagen
Heizung
(Vor- und Rücklauf)
Heizöl
Kälte Kältemittel
Kälte Wasser/Sole
Sanitär
Gase
Druckluft
Vakuum
Säuren
Laugen
Dampf
Kondensat rot
blau
rot
braun
gelb
grün
grün
gelb
blau
grau
orange
violett
rot
weiss
weiss
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
schwarz
weiss
weiss
Die Mediumspfeile sind in Flussrichtung beim betreffenden Medium gut sichtbar anzubringen. In allen Fremdräumen
mind. 1x.
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Datum: 01.01.2011
RL 251-254 Sanitäre Anlagen
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
261: Aufzugsanlagen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Ausführungen sind zusätzlich
zu den Normen und Richtlinien gemäss der jeweils
aktuellen HBA-Liste „Beförderungsanlagen: Stand
der Technik“ im Sinne der BBV I anzuwenden.
2. Technische Anforderungen
2.1. Antriebsmechanik
2.1.1. Als Normalausführung ist möglichst ein
Seilaufzug mit Gegengewicht mit oben gelegenem
Antrieb zu installieren. Seilaufzüge sind hydraulischen Aufzügen vorzuziehen. Hydraulische Aufzüge sind in der Regel mit Ausgleichsgewichten auszurüsten.
spannungsgeregelt einzubauen (zulässiger Spannungsabfall <1,5 %).
2.1.2. Bei Nutzlasten >500 kg und mind. 4 Haltestellen ist ein elektromechanischer Antrieb mit Regeleinheit
frequenzgeregelt,
ausnahmsweise
2.1.4. Bis 6 Haltestellen sind Antriebe mit einer
maximalen Fahrgeschwindigkeit von 1.0 m/sek
vorzusehen.
2.1.3. In allen Fällen darf der maximal zulässige
Anlaufstrom den 2,5-fachen Nennstrom nicht
überschreiten.
2.2. Steuerung:
2.2.1. Für Warenaufzüge generell und für Personenlifte bis 3 Haltestellen soll die "Taxisteuerung"
vorgesehen werden.
2.2.2. Für Personenaufzüge mit 4 und mehr Haltestellen müssen mit Kollektiv- / Selektiv-Sammelsteuerung ausgerüstet werden.
2.2.3. Bei Brandfallsteuerung sind allfällige Spezialauflagen des Betreibers nach Absprache mit den
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Datum: 01.01.2011
RL 261 Aufzugsanlagen
Feuerpolizeiinstanzen zu berücksichtigen
triebsinternes Sicherheitskonzept).
(be-
2.2.4. Beim Einsatz von Reservationsschaltungen
müssen die Spezialauflagen des Betreibers mitberücksichtigt werden.
2.2.5. Im Maschinentableau müssen ein Betriebsstunden- und ein Fahrtenzähler eingebaut werden.
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 261: Aufzugsanlagen
2.3. Kabine
2.3.1. Für die Kabinenbeleuchtung sollen vorzugsweise FL mit EVG oder Halogenleuchten eingesetzt werden.
2.3.3. Die Stockwerkanzeige in der Kabine sind
mit elektronischen Leuchtanzeigen (LED) auszurüsten.
2.3.2. Bei automatischen Türen ist ein TürschliessKnopf im Kabinentableau einzubauen.
2.4 Alarmvorrichtung
2.4.1. Für die technische Anlagestörungs-Meldung
sowie die Alarmierung muss je ein potentialfreier
Kontakt für eine Weitermeldung vorgesehen werden. Der Einbau eines Schlüsseltresors (Schlüs-
selrohr) beim Zugang, welcher den Zutritt zum
Gebäude ermöglicht, wird - nach Absprache mit
dem Gebäudeeigentümer / Nutzer - dringend empfohlen.
3. Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen nebst den in der
technischen Richtlinie 200 verlangten Angaben
zusätzlich enthalten sein:
3.1.1. Kosten für die Wartung (Wartungsvertrag)
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Datum: 01.01.2011
RL 261 Aufzugsanlagen
3.1.2. Kosten für eine Auskleidung der Kabine für
den Betrieb als Bauaufzug (sofern notwendig)
3.1.3. Kosten für die Instandstellung des als Bauaufzug benützten Aufzuges vor der Inbetriebnahme zum Normalbetrieb.
Aenderungsindex/Datum:
Hochbauamt
Gebäudetechnik
Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: 043 259 43 56
Telefax: 043 259 51 75
Technische Richtlinie
346: Gewerbliche Kälteanlagen
1. Gesetzliche Vorschriften, Richtlinien
1.1. Die Anforderungen gemäss der gültigen Lärmschutzverordnung und der SIA-Norm Nr. 181
„Schallschutz im Hochbau“ sind einzuhalten.
1.4. Die Kälteerzeugung / -verteilung ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Siehe dazu HBARichtlinie 246 „Kälteerzeugung / -verteilung“.
1.2. Die Bestimmungen gemäss Energiegesetz
und Energieverordnung des Kantons Zürich sind
einzuhalten.
1.5. Für die Lieferung von Elektrokomponenten
gelten die HBA-Richtlinie 231 „Schaltgrätekombinationen“ und 232-236 „Stark- und Schwachstrominstallationen“.
1.3. Dämmungen der Kälteinstallationen gemäss
HBA-Richtlinie 248-258.
1.6. Für Trinkwasserkomponenten ist die HBARichtlinie 251-254 „Sanitäre Anlagen“ anzuwenden.
2. Technische Anforderungen
2.1. Allgemein
2.1.1. Es ist immer abzuklären, ob die anfallende
Abwärme wirtschaftlich genutzt werden kann. Für
die abzuführende Überschusswärme ist das optimalste Rückkühlsystem auszuwählen. Kann die
Abwärme nicht sinnvoll genutzt werden, muss sie
über luftgekühlte Kondensatoren abgeführt werden.
2.1.2. Die Platzierung der Kälteanlage und der
Kondensatoren ist frühzeitig mit dem Architekten
und den Fachplanern abzustimmen. Möglichst genaue Massangaben sind für eine gute Planung
frühzeitig zu liefern.
2.1.3. Der Lieferant der Kälteanlage muss alle notwendigen technischen Angaben von Drittlieferanten
(Küchenbauern / Kühlzellenbauer / KlimaanlagenLieferant usw.) einholen und in seine Anlage einbeziehen.
2.1.4. Die Elektroschemata der Kälteanlage sind
vor der Ausführung dem planenden Elektroingenieur zur Kontrolle vorzulegen.
2.1.5. Bei Umbauten und Installationserweiterungen
sollten nach Möglichkeit bestehende Fabrikate und
Ausführungen beibehalten werden.
2.2. Kälteerzeugung
2.2.1. Bei grösseren Kälteerzeugungsanlagen ist
eine betrieblich sinnvolle Aufteilung auf mehrere
Kältemaschinen zu prüfen (Redundanz, Effizienz
und Wirtschaftlichkeit).
2.2.3. Lamellenstärken und -abstände bei Kondensatoren und Rückkühlern müssen so gewählt werden, dass eine effiziente Reinigung gewährleistet
ist.
2.2.2. Die Kältemaschine muss mit optimal abgestimmten Schwingungsdämpfern geliefert werden.
Der Einsatz eines zusätzlichen Betonsockels ist
vorzuziehen.
2.2.4. Für die Zugänglichkeit für Service- und Wartungsarbeiten ist genügend Platz vorzusehen.
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Datum: 01.01.2011
RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen
Technische Richtlinie 346: Gewerbliche Kälteanlagen
2.3. Kühlzellen
2.3.1. Der Zugang zu Tiefkühlzellen sollte wenn
möglich via Kühlzellen erfolgen (Tiefkühlzelle = gefangener Raum).
2.3.3. Die Kühlzellen müssen ausreichend beleuchtet und mit den nötigen Sicherheitsausrüstungen bestückt sein.
2.3.2. Auf stabile (z.B. Bodenbelastung) und benutzerfreundliche Ausführung der Kühlzellen ist zu
achten.
2.4. Apparate, Armaturen, Regelorgane, Pumpen
2.4.1. Bei aussen aufgestellten Apparaten ist vollumfänglich korrosionsbeständiges Material zu
verwenden.
2.4.2. Der Schallemission und der Energieeffizienz
der eingesetzten Apparate sind spezielle Beachtung zu schenken. Wenn möglich sind
langsamlaufende, drehzahlgeregelte Ventilatoren
einzusetzen.
2.4.3. Alle Armaturen im Trinkwasserbereich müssen in rostfreier Qualität ausgeführt werden (analog Sanitärinstallationen / HBA-Richtlinie 251-254).
gründen.
2.4.5. Bei Wärmetauschern und Umformern ist der
maximale Druckverlust nach wirtschaftlichen
Überlegungen festzulegen.
2.4.6. Nach Möglichkeit sind Plattenwärmetauscher einzusetzen.
2.4.7. Auf eine einwandfreie Reinigungsmöglichkeit von Wärmetauschern ist generell zu achten.
2.4.8. Die Platzierung soll so erfolgen, dass der
Wärmetauscher gut zugänglich ist.
2.4.4. Pumpen und Motoren haben die beste Effizienzklasse zu erfüllen. Ausnahmen sind zu be2.5. Brauchwarmwasserspeicher
2.5.1. Die Dimensionierung des Speichers ist mit
dem planenden Sanitäringenieur abzusprechen
(Zusammenhang anfallende Abwärme zum erwarteten Warmwasserbedarf).
2.5.4. Für die Speicherbewirtschaftung sind die
nötigen Messstutzen vorzusehen. Für grössere
Speicher sind genügend grosse Füll- und
Entleerstutzen vorzusehen.
2.5.2. Die Abwärme der gewerblichen Kälteanlagen sollte grundsätzlich nur für die Vorwärmung
des Brauchwarmwassers (ca. 40 ° C) verwendet
werden.
2.5.5. Die Speicher sind in rostfreier Stahlqualität
auszuführen.
2.5.6. Bei grösseren Speichern sind Hand- respektive Mannlöcher vorzusehen.
2.5.3. Wenn möglich sollten werkgeschweisste
Speicher eingesetzt werden.
2.6. Kältemittel-Leitungen
2.6.1. Alle Lötverbindungen sind sauber und fachgerecht auszuführen.
2.6.4. Im Aussenbereich müssen Dämmungen
mechanisch geschützt werden (Stukka-Blech).
2.6.2. Rohre ab Ringen sind Stangen vorzuziehen,
da dadurch die Anzahl der Verbindungsstellen minimiert wird.
2.6.5. Kältemittel-Leitungen sind sichtbar oder in
Futterrohren (Kabelkanälen) zu installieren. Innerhalb der Schutzrohre und an unzugänglichen Stellen dürfen keine Verbindungsstellen vorhanden
sein.
2.6.3. Gas- und Flüssigkeitsleitungen müssen getrennt montiert werden.
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2
Datum:
RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen
01.01.2011
Aenderungsindex/Datum:
Technische Richtlinie 346: Gewerbliche Kälteanlagen
2.6.6. Kältemittel-Leitungen sind mit schwingungsund körperschallisolierenden Befestigungen und
Aufhängungen in massiver Ausführung zu befestigen.
2.6.7. Mit Körperschall- und Vibrationsdämpfern ist
eine Kraftübertragung auf Apparate zu verhindern.
2.6.8. Lötverbindungen sind Klemmschraubverbindungen vorzuziehen.
2.7. Beschriftungen
2.7.1. Alle Apparate und Armaturen sind zweckmässig und dauerhaft zu beschriften (Bezeichnung, Funktion, Einstellungen).
2.7.2. Rohrleitungen sind mindestens einmal pro
Raum gut sichtbar mit Flussrichtungspfeilen dau-
erhaft zu markieren. Der Medienpfeil muss Angaben zum Medium, Temperaturbereich und Anlageteil (z.B. Kühlvitrine Office „Süd“, Flüssigkeitsleitung, R 407A) enthalten.
3. Offertunterlagen
In den Offertunterlagen müssen neben den
übllichen Spezifikationen und den Angaben gemäss technischer Richtlinie 200 folgende Informationen enthalten sein:
3.1. Materialspezifikationen.
3.2. Fabrikat, Typ und weitere technische Spezifikationen (Leistungsangaben usw.) der Apparate,
Geräte, Armaturen und Instrumente, Effizienzklasse der Pumpen und Motoren.
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Datum: 01.01.2011
RL 346 Gewerbliche Kälteanlagen
3.3. Berechnungsgrundlagen enthaltend: Temperaturen in den einzelnen Kühlzellen (bei Bedarf
zusätzliche Angabe der Luftfeuchtigkeit), Auslegungstemperaturen der Kondensatoren (min. 34 °
C), Schallgrenzwerte, Messtoleranzen.
3.4. In den Offertunterlagen sind die Kosten für
Service und Unterhalt der Kälteerzeugungsanlage
für die ersten zwei Betriebsjahre zu offerieren (inklusive Arbeit, Verschleiss- und Verbrauchsmaterial).

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