Insolvenzverfahren
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Insolvenzverfahren
INSOLVENZRECHT a. Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger [email protected] Die Insolvenzverfahren der IO Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren Ein vom Schuldner beantragtes Insolvenzverfahren bei gleichzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Konkurs Jedes andere Insolvenzverfahren ➨ Natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, steht das Sanierungsverfahren nicht offen! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Begriffsgebäude Insolvenzverfahren als Konkurs als Sanierungsverfahren Scheitern mit SP Liquidation Konkurs © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Begriffsgebäude Sanierungsverfahren mit EV ohne EV Scheitern Entzug der EV Eröffnung des Konkurses ODER Scheitern Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Insolvenzbegriff Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) mittelfristig unbehebbare Unfähigkeit, alle Geldschulden bei Fälligkeit zu begleichen Überschuldung (§ 67 IO) liegt vor bei: negativem Status und negativer Fortbestehensprognose anzuwenden auf die in § 67 IO genannten Schuldner als zweiter Insolvenztatbestand neben der Zahlungsunfähigkeit © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Funktion der Insolvenztatbestände Eröffnungsgründe für ein Konkursverfahren sind: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Eröffnungsgründe für ein Sanierungsverfahren sind: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Organe im Insolvenzverfahren als Konkurs 1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO) 2. Insolvenz/Masseverwalter (§§ 80 bis 87 IO) 3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO) [4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)] als Sanierungsverfahren 1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO) 2a. Insolvenz/Masseverwalter (166 bis 168 IO) oder 2b. Sanierungsverwalter (§§ 169 bis 179 IO) 3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO) [4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)] © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gläubigerschutzverbände KSV AKV ISA ÖVC Kreditschutzverband von 1870 Alpenländischer Kreditorenverband Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer Österreichischer Verband der Vereine der Creditreform © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Materielles Insolvenzrecht Gläubiger im Insolvenzverfahren 1. Aussonderungsgläubiger (§§ 44, 45 IO) 2. Absonderungsgläubiger (§§ 48, 49, 120 IO) 3. Massegläubiger (§§ 46, 47, 124, 171 IO) 4. Aufrechnungsgläubiger (§§ 19, 20 IO) 5. Insolvenzgläubiger (§ 51 IO) 6. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen aus Eigenkapitalersatz (§ 57a IO) 1. bis 4. sind voll zu befriedigen, 5. erhalten nur eine Quote 6. werden nur nach 5. berücksichtigt © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Ausgeschlossene Forderungen (§ 58 Z 1 bis 3 IO) 1. Zinsen und Kosten, die ab Eröffnung des InsVerf für Insolvenzforderungen anfallen (Kosten- und Zinsenrückstände sind dagegen Insolvenzforderungen) 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art 3. Schenkungen und in Verlassenschaftsinsolvenzverfahren Ansprüche aus Legat 1. und 2. können gegenüber dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden. Massebegriff (§ 2 Abs 2 IO) 1. 2. pfändungsunterworfenes Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und pfändungsunterworfener Neuerwerb des Schuldners während des Verfahrens © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Istmasse Sollmasse © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Sondermasse Allgemeine Masse Absonderungsgegenstände für Absonderungsgläubiger 1. Massegläubiger 2. Aufrechnungsgläubiger 3. Insolvenzgläubiger (Quote) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Insolvenzmasse einschließlich exekutionsunterworfener Neuerwerb insolvenzfreies Vermögen einschließlich exekutionsfreier Neuerwerb © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Regelfall § 2 Abs 2 IO: Existenzminimum Insolvenzmasse exekutionsunterworfener Neuerwerb exekutionsfreier Neuerwerb insolvenzfreies Vermögen Überlassenes © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz § 5 Abs 1 IO: Unentbehrlichkeitsgrundsatz Insolvenzmasse insolvenzfreies Vermögen kein oder geringer exekutionsfreier Neuerwerb Überlassenes © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz § 5 Abs 2 IO: Anspannungsgrundsatz Wirkung der Verfahrenseröffnung auf Rechtsstreitigkeiten 1 ● Prozessunterbrechung! ● Außerstreitverfahrensunterbrechung (§ 8a IO) ● Für neue Passivprozesse über Altforderungen besteht Prozesssperre bis zur Prüfungstagsatzung ● Neue Aktivprozesse über Altforderungen kann der Masseverwalter jederzeit eröffnen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 2 Anhängige Aktivprozesse: Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen Prozesseintritt und Ablehnung (richterliche Erklärungsfrist); Ablehnung = Freigabe ins insolvenzfreie Vermögen. Den freigegebenen Prozess können die Parteien jederzeit fortführen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 3 Bleiben unterbrochen bis zum Abschluss der Prüfungstagsatzung; danach kann der Kläger den Prozess fortsetzen. Der Gläubiger meldet die Klageforderung zum Insolvenzverfahren an. In der PrüfungsTS wird seine Forderung entweder ● insolvenzmäßig festgestellt und dann insolvenzmäßig befriedigt; ● vom Insolvenzverwalter bestritten; Gläubiger wird auf den Rechtsweg verwiesen (Fortsetzung des Leistungsprozesses als Feststellungsprozess beim Prozessgericht binnen einem Monat: Prüfungsprozess § 110 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Anhängige Passivprozesse Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 4 Passive Aussonderungsprozesse: Muss der Insolvenzverwalter übernehmen. Ablehnung = Freigabe ins insolvenzfreie Vermögen! Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richterlichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein, so kann der Kläger den Prozess gegen den Schuldner fortsetzen, da mangels Eintritts des Insolvenzverwalters das Aussonderungsgut aus der Insolvenzmasse ausscheidet. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 5 Passive Absonderungsprozesse: Muss der Insolvenzverwalter übernehmen. Ablehnung ≠ Freigabe ins insolvenzfreie Vermögen! Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richterlichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein, so kann der Kläger den Prozess fortsetzen und ein Versäumungsurteil gegen die Insolvenzmasse erwirken. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Exekutionssperre gilt für Insolvenzgläubiger und nachrangige Gläubiger der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts nach InsVerfEöffnung ist diesen Gläubigern daher untersagt (§ 10 Abs 1 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz PfR 1 PfR 2 IVE 60 Tage - Frist Pfändungspfandrecht 1 (PfR 1) ist ein reguläres Absonderungsrecht; Pfändungspfandrecht 2 (PfR 2) erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12 Abs 1 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Rückschlagsperre Erweiterte Rückschlagsperre Ab/Auss Re u. EKEG KE keine zeitliche Grenze Ab-/Aussonderungsrecht aus Eigenkapital ersetzender Transaktion erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels Vermögens (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12b IO). 15.12.2005 Präsentation Masterchart © Prof. Buchegger, Linz IVE 6 Monatsfrist Aussonderungs- und Absonderungsansprüche dürfen binnen 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann nicht erfüllt werden, wenn dies die Fortführung des Schuldnerunternehmens gefährden würde (§ 11 Abs 2 S 1 Hs 1 IO). → Ausnahme: § 11 Abs 2 S 1 Hs 2 IO. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zwangsstundung der Aus- und Absonderungsrechte 1 Zwangsstundung der Aus- und Absonderungsrechte 2 ■ Verdoppelung der Zwangsstundungsfrist für Aus- und Absonderungsberechtigte: früher 90 Tage, nunmehr bis zu 6 Monate (§ 11 Abs 2 IO) KE PTS BTS binnen 90 Tagen jeweils SP-Annahme © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zwangsstundung der Aus- und Absonderungsrechte 3 ■ Situation im Sanierungsverfahren 6 Monate BTS SVE PTS, BTS SPTS binnen 90 Tagen Erfüllungsstadium © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter (§ 26a IO) Zwangsstundung des Aussonderungsrechts ► des Gesellschafters iSd § 5 EKEG ► an den der Gesellschaft zum Gebrauch überlassenen Gegenständen ► sofern und solange der Gegenstand fortbetriebsnotwendig ist. ► keine Härteklausel ähnlich § 11 Abs 2 Hs 2 IO IVE 1 Jahr © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Laufende Exekutionen und Zwangsstundung Bereits vor IVE anhängige Exekutionen wegen Aus- oder Absonderungsansprüchen werden auf Antrag des InsVerw oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom Exekutionsgericht um die Dauer der Zwangsstundung gehemmt und nach Wegfall der Zwangsstundung nur auf Antrag des Gläubigers wieder (gegen die Masse) fortgesetzt (§ 11 Abs 3 IO). Die Lebensdauer des Pfändungspfandrechts verlängert sich um die Zwangsstundungsfrist (§ 256 EO, § 11 Abs 3 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Benutzungsentgelt für Aussonderungsberechtigte ■ Dem Aussonderungsberechtigten steht für die Dauer der Zwangsstundung ein Benützungsentgelt zu, das er als Masseforderung geltend machen kann (§ 46 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zinsen für Absonderungsrechte 1 ■ ab Verfahrenseröffnung gebühren dem Absonderungsgläubiger für 6 Monate nur die für den Fall vertragsgemäßer Leistung vereinbarten (sonst die gesetzlichen) Zinsen (§ 48 Abs 1 letzter Satz) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zinsen für Absonderungsrechte 2 ■ Zinsen Absonderungsberechtigter können nur mehr so weit begehrt werden, als sie durch das Absonderungsgut gedeckt sind; ■ weitergehende Zinsenforderungen, die auf die allgemeine Masse durchschlagen, sind ausgeschlossen und dürfen daher bei der Ausfallsberechnung nicht dazu gezählt werden (§ 132 Abs 6 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Räumungsexekution ■ Aufschub der Räumungsexekution wegen Nichtbezahlung des Bestandzinses für die Dauer der Fortführung (§ 12c IO) ■ inhaltliche Übernahme des § 12a AO zur Ermöglichung der Fortführung bis zum Scheitern eines Sanierungsplans oder für den Fall qualifizierten Wiederauflebens der Bestandgeberforderung nach § 156a IO © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zwangsverwaltung ■ Erlöschen von anhängigen Zwangsverwaltungen mit Ende des Monats der IVE; wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. eröffnet, dann mit Ablauf des Folgemonats (§ 12d IO) ■ Hintergrund: Erträge einer Zwangsverwaltung sollen nicht nach exekutionsrechtlichen, sondern nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt werden. ► anders: EvBl 1960/34 = SZ 32/126; SZ 69/232 = RdW 1997, 280 © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kapitalisierungsvorschriften des § 14 IO Umwandlung aller Forderungen in Geldforderungen in inländischer Währung (§ 14 Abs 1 IO) Fälligstellung betagter Forderungen (§ 14 Abs 2 IO) Zwischenzinsenabzug bei unverzinslichen betagten Forderungen nach der Hoffmannschen Formel (§ 14 Abs 3 IO): Forderung x 36.500 x = 36.500 + (Zinsfuss x Tage) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zinsenausschluss nach § 58 Z 1 IO (verzinsliche Forderung) f Fälligkeit z2 F+z1 F z1 Die Insolvenzforderung ist F + z1 z2 sind ausgeschlossen IVE t © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zwischenzinsenabzug (§ 14 Abs 3 IO) (unverzinsliche Forderung) f Fälligkeit F z2 F – z2 Hoffmannsche Formel! Die Insolvenzforderung ist F – z2 z1 (vor IVE) fallen keine an IVE t © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Hoffmannsche Formel F x 36.500 X= 36.500 + (z x d) X = gesuchter Betrag der Insolvenzforderung F = Betrag der Forderung des Gläubigers Z = gesetzlicher Zinsfuß für das betreffende Rechtsgeschäft d = Anzahl der Tage von InsVerfEröffnung bis zur Fälligkeit der Forderung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Forderungen auf wiederkehrende Leistungen (§ 15 IO) Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von bestimmter Dauer sind zusammenzurechnen; Zwischenzinsen sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin abzuzinsen je weiter in der Zukunft die Einzelleistung fällig würde, umso geringer fällt sie in der Berechnung aus Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer sind mit ihrem Schätzwert zum Zeitpunkt der IVE anzusetzen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Bedingte Forderungen (§ 16 IO) t Eintritt der Suspensivbedingung F Der Forderungsinhaber kann für den Fall des Eintritts der Suspensivbedingung Sicherstellung der Zahlung verlangen. Bedingte Forderungen (§ 16 IO) t F Eintritt/Nichteintritt der Resolutivbedingung Der Forderungsinhaber kann entweder für den Fall des Nichteintritts der Resolutivbedingung Sicherstellung der Zahlung verlangen oder für den Fall des Eintritts der Resolutivbedingung Sicherstellung leisten und somit Zahlung verlangen. Aufrechnung (§§ 19, 20 IO) S Masse D D 1 zulässig IVE 2 S S unzulässig: G SdS a, b a § 20 Abs 1 b S 1 IO Masse Masse G/MS S/MG © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz S S SdS SdS/G IVE © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Aufrechnung (§§ 19, 20 IO) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Schuldner des Schuldners seine Gegenforderung zwar vor IVE erworben hat, zu diesem Zeitpunkt aber von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Schuldners Kenntnis hatte oder haben musste (§ 20 (1) S 2 IO). Ausnahme: Verpflichtung zur Forderungseinlösung aus einem früheren Rechtsgeschäft (Entstehen einer Regressforderung aus früherer Bürgschaft): § 20 (2) 2 Hs 2 IO. Aufrechnung (§§ 19, 20 IO) S S SdS SdS/G 6 Monate IVE Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Schuldners seine Gegenforderung früher als 6 Monate vor IVE erworben hat: Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw fahrlässige Unkenntnis hier kein Kriterium (§ 20 Abs 2 S 1 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Noch nicht erfüllte synallagmatische Verträge (§ 21 IO) Wahlrecht des InsVerw zwischen Erfüllung und Rücktritt vom Vertrag Rücktritt hat ex nunc Wirkung und löst keine Rückabwicklung aus Dritter nimmt bei Rücktritt mit allfälliger Schadenersatzforderung am InsVerf teil Bei teilbaren Leistungen entsteht Insolvenzforderung für bereits erbrachte Teilleistungen, für Teilleistungen, die nach IVE fällig werden, hat der InsVerw das Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Rücktritt. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 1 ● InsVer hat sein Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Rücktritt vom Vertrag auszuüben ► binnen richterlicher, auf Antrag des Geschäftspartners gesetzter Frist ► Die Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. ● Schweigen gilt als Rücktritt. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 2 Ausnahme für die Frist zur Ausübung des Wahlrechts: ● Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung (sondern etwa zur Warenlieferung) verpflichtet und damit bereits im Verzug ► so hat sich der InsVerw unverzüglich nach dem Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber binnen fünf Arbeitstagen zu erklären ► Schweigen gilt als Rücktritt © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Sonderfall Eigentumsvorbehalt Insolvenz des Käufers: Wahlrecht des InsVw; bei Rücktritt Aussonderung der Sache; Bereicherungsrechtliche Abwicklung nach Bewertung beider Leistungen Insolvenz des Verkäufers: Kollision zwischen Rücktrittsrecht des InsVw und dem autonomen Gestaltungsrecht des Käufers aufgrund seines Anwartschaftsrechts. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Fixgeschäfte (§ 22 IO) Waren mit Börsen- oder Marktpreis festbestimmter Lieferungstermin oder festbestimmte Lieferfrist IVE vor Liefertermin oder Ende der Lieferfrist Rechtsfolge: Gläubiger kann nicht mehr Erfüllung verlangen, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Fixgeschäfte Schadenersatzbemessung: Höhe des Schadenersatzes ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Markt- oder Börsenpreis (am Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz) am zweiten Tag nach der IVE für Käufe mit der bedungenen Erfüllungszeit. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Schuldner als Bestandnehmer (§ 23 IO) Kündigungsrecht des InsVerw binnen gesetzlicher oder vereinbarter kürzerer Kündigungsfrist. kein Kündigungsrecht des Bestandgebers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 1 Insolvenzverwalter tritt in Vertrag ein. Kündigungsrecht des InsVerw wie auch des Bestandnehmers binnen vereinbarter, sonst gesetzlicher Kündigungsfrist. Vorauszahlungen, die nicht grundbücherlich ersichtlich sind, können dem InsVerw nur bis zum nächsten Kündigungstermin entgegen gehalten werden; ersichtlich gemachte Vorauszahlungen wirken bis zum letzten vorausbezahlten Monat. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 2 Schadenersatzanspruch bei Kündigung als Insolvenzforderung. ● Veräußerung der Bestandsache hat auf das Bestandverhältnis die Wirkungen einer notwendigen Veräußerung (§§ 1120, 1121 ABGB). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Arbeitsverträge 1 Schließungskündigungsrecht des InsVerw aufgrund der IVE, Austrittsrecht des Arbeitnehmers (IVE ist wichtiger Grund). InsVerw darf nur Arbeitnehmer in zu schließenden Unternehmen oder Unternehmensbereichen wegen IVE kündigen. Gekündigter Arbeitnehmer kann Schadenersatzansprüche als Insolvenzforderungen geltend machen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Arbeitsverträge 2 Zeitpunkt der Beendigung SRVE 1 Mon. 1 Mon. IVE Unt.Schließung § 25 (1) Z 1 IO § 25 (1) Z 2 lit a IO 1 Mon. IVE IVE BerTS § 25 (1) Z 2 lit b IO 3 Monate 4. Monat § 25 (1) Z 3 IO © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Arbeitsverträge 3 Rationalisierungskündigung durch den InsVerw auch in fortzuführenden aber einzuschränkenden Unternehmensbereichen korrespondierendes Austrittsrecht des Arbeitnehmers Jedenfalls kein Austrittsrecht nach IVE wegen einer Entgeltschmälerung oder –vorenthaltung vor IVE! Jedenfalls Kündigungsrecht des InsVerw und des Arbeitnehmers nach allgemeinem Arbeitsrecht! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Arbeitsverträge 4 ● Rationalisierungskündigung im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ► durch den Schuldner ► mit Zustimmung des Sanierungsverwalters ► bei Gefährdung des Zustandekommens des Sanierungsplans ► bei Gefährdung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans ► bei Gefährdung der Unternehmensfortführung ● keine Anzeigepflicht nach § 45a AMFG ● korrespondierendes Austrittsrecht des © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Arbeitnehmers Arbeitsverträge 5 ► die Rationalisierungskündigung im Sanierungsverfahren mit EV durch den Schuldner mit Zustimmung des SanVerw schon binnen eines Monats ab Verfahrenseröffnung möglich (§ 25 Abs 1c IO) keine Fristwahrung durch Erfüllung der Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG; Anzeige wird vom Schuldner schon im Rahmen der SanVerf-Vorbereitung erwartet © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Erschwerte Vertragsauflösung (§ 25a IO) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte ► Vertragsauflösung durch den Vertragspartner des Schuldners binnen 6 Monaten ab IVE nur aus wichtigem Grund Kein wichtiger Grund: ► Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners ► Verzug des Schuldners mit Leistungen, die vor IVE fällig geworden sind. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Entfall der erschwerten Vertragsauflösung (§ 25a IO) Wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten bei Arbeitsverträgen © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Unwirksame Vereinbarungen (§ 25b IO) §§ 21 bis 25a können im voraus für den Fall der IVE nicht abbedungen oder beschränkt werden (zwingendes Recht!) Vereinbarung eines Rücktritts- oder Vertragsauflösungsrechts für den Fall der IVE ist unzulässig ► Ausnahme: die in § 20 Abs 4 IO genannten Finanzgeschäfte © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Aufträge und Anträge (§ 26 IO) Auftrag des Schuldners erlischt mit IVE. Anträge an den Schuldner, die vor der IVE vom Schuldner noch nicht angenommen wurden, bleiben aufrecht, es sei denn Antragsteller intendiert und zeigt Anderes. An Anträge des Schuldners, die vor IVE noch nicht angenommen wurden, ist der InsVerw nicht gebunden. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Aussonderungsgründe 1. Eigentum 2. Inhaberschaft an Forderungen, die der InsVerw als Forderungen des Schuldners ansieht 3. Obligatorische Rückgabeansprüche 4. Treugut im Insolvenzverfahren des Treuhänders 5. Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (§ 45 IO) Durchsetzung des Aussonderungsanspruchs 1. Geltendmachung gegenüber dem InsVerw 2. im Bestreitungsfall Aussonderungsklage (Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts, § 262 Z 1 IO, besondere Verfahrensvorschriften § 263 IO) 3. Herausgabeexekution gegen die Masse Ist die Sache nach IVE veräußert worden, so kann Ersatzaussonderung auf den Veräußerungserlös geführt werden (§ 44 Abs 2 IO). Absonderungsgründe 1. Pfandrecht Sonderregeln für das gesetzliche Illatenpfandrecht (§ 1101 ABGB, § 48 Abs 4 IO) 2. Zurückbehaltungsrechte 3. Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Durchsetzung des Absonderungsanspruchs Geltendmachung gegenüber dem InsVerw. im Bestreitungsfall Absonderungsklage (Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts, § 262 Z 1 IO, besondere Verfahrensvorschriften § 263 IO) InsVerw kann das Absonderungsrecht durch Bezahlung der Schuld einlösen, bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Schuld in das Absonderungsrecht eintreten (§ 120 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Durchsetzung des Absonderungsanspruchs Zwangsvollstreckung: A. Sache ist in der Masse Regel: gerichtliche Veräußerung Ausnahme: freihändige Veräußerung (InsVerw muss Absonderungsberechtigten verständigen, dieser kann binnen 14 Tagen gegen die Verwertungsart Widerspruch erheben; das Insolvenzgericht entscheidet darüber mit unanfechtbarem Beschluss; § 120 Abs 2 IO). gegebenenfalls Aufschiebung der Exekution nach § 120a IO! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Zwangsvollstreckung: B. Sache ist beim Absonderungsgläubiger Veräußerung durch den Gläubiger Gericht setzt auf Antrag des InsVerw Verwertungsfrist (bei Nichteinhalten Anordnung der Herausgabe an die Masse) unanfechtbare Beschlüsse; § 120 Abs 3 IO) Verwertung im Exekutionsweg durch den Gläubiger oder nach Herausgabe durch den InsVerw; § 120 Abs 3 IO gilt auch für Gläubiger, die sich sonst durch außergerichtlichen Verkauf nach Verkaufsandrohung befriedigen können (etwa bei bestimmten Handelsgeschäften) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Durchsetzung des Absonderungsanspruchs Masseforderungen sind in §§ 46, 174 IO taxativ aufgezählt Sie sind Neuforderungen, entstehen also erst nach IVE und gegenüber der Masse. Im Konkurs sind Masseforderungen die in § 46 IO genannten Forderungen. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind auch die Forderungen aus Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner berechtigt ist (§ 171 IO) Masseforderungen (§ 174 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Durchsetzung der Masseforderungen Masseforderungen sind, sobald sie feststehen und fällig sind, vom InsVerw unverzüglich zu befriedigen (§ 124 Abs 1 IO). im Bestreitungsfall: 1. Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht (§ 124 Abs 3 IO) 2. Leistungsklage (§ 124 Abs 3 IO) (Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts, § 262 Z 2 iVm § 263 IO) 3. Zwangsvollstreckung in die Masse Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO) 1. Anzeige der Masseunzulänglichkeit und ediktale Bekanntmachung; Innehalten mit der Befriedigung der Massegläubiger 2. nur Masseforderungen, deren Begründung ab diesem Zeitpunkt zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse unerlässlich ist, haben weiter Recht auf Erfüllung, Klage und Exekution. 3. Nach Abschluss der Verwertung Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO) 4. Anzeige der wieder gewonnener Massezulänglichkeit bei geänderten Umständen, erneut ediktale Bekanntmachung. 5. Ab diesem Zeitpunkt Entfall jeder Beschränkungen für die Massegläubiger: Fortsetzung der Befriedigung nach § 124 Abs 1 IO; alle Massegläubiger haben wieder Abhilfeantrags-, Leistungsklage und Exekutionsrecht © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verteilungsentwurf gemäß § 47 Abs 2 IO Reihung der Masseforderungen in Ränge Befriedigung nach der Abfolge des § 47 Abs 2 IO innerhalb des letzten „erreichbaren“ Rangs Befriedigung nach Quoten. Bei Masseunzulänglichkeit gehen die Insolvenzgläubiger leer aus. Insolvenzanfechtung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung S-Vermögen Masse Anfechtung Rückleistung an die Masse AnfGegner Anfechtungsfrist 1 Jahr IVE Anfechtungsklagefrist © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Anfechtungsfrist und Anfechtungsklagefrist Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend! Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar. Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Anfechtungstatbestände § 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO) § 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO) § 30 IO: Begünstigungsanfechtung § 31 IO: Kenntnisanfechtung §§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO §§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren anwendbar © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Nahe Angehörige (§ 32 IO) Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen, Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse) müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter bewiesen werden. Beweislastumkehr! Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Absichtsanfechtung § 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 3: Familienpauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung (1 Jahr Anfechtungsfrist) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Schenkungsanfechtung (Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen) § 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung § 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Begünstigungsanfechtung § 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung § 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung § 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IVAntrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes Rechtsgeschäft Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 1 § 31 Z 1: Familienkenntnis § 31 Z 2: allgemeine § 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag getätigtes Rechtsgeschäft. Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 2 Z 1 Neufassung: ■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts ■ bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bzw Sicherstellung /Befriedigung muss der Eintritt eines Nachteils objektiv vorhersehbar sein © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 3 Z 2 Neufassung: ■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts bzw der Sicherstellung /Befriedigung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 4 Z 3 neu eingefügt: ■ betrifft nur Rechtsgeschäfte ► für die Gläubiger nachteilig ► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Insolvenz oder des Eröffnungsantrags ► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils für die Insolvenzmasse ▬ liegt insbesondere bei Untauglichkeit eines Sanierungskonzepts vor © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung S-Vermögen Masse Anfechtung Rückleistung an die Masse AnfGegner Anfechtungsfrist 1 Jahr IVE Anfechtungsklagefrist © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Anfechtungsfrist und Anfechtungsklagefrist Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend! Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar. Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Anfechtungstatbestände § 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO) § 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO) § 30 IO: Begünstigungsanfechtung § 31 IO: Kenntnisanfechtung §§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO §§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren anwendbar © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Nahe Angehörige (§ 32 IO) Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen, Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse) müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter bewiesen werden. Beweislastumkehr! Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Absichtsanfechtung § 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 3: Familienpauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist) § 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung (1 Jahr Anfechtungsfrist) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Schenkungsanfechtung (Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen) § 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung § 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Begünstigungsanfechtung § 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung § 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung § 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IVAntrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes Rechtsgeschäft Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 1 § 31 Z 1: Familienkenntnis § 31 Z 2: allgemeine § 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag getätigtes Rechtsgeschäft. Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 2 Z 1 Neufassung: ■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts ■ bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bzw Sicherstellung /Befriedigung muss der Eintritt eines Nachteils objektiv vorhersehbar sein © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 3 Z 2 Neufassung: ■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts bzw der Sicherstellung /Befriedigung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kenntnisanfechtung - 4 Z 3 neu eingefügt: ■ betrifft nur Rechtsgeschäfte ► für die Gläubiger nachteilig ► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Insolvenz oder des Eröffnungsantrags ► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils für die Insolvenzmasse ▬ liegt insbesondere bei Untauglichkeit eines Sanierungskonzepts vor © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Insolvenzverfahren © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz ggf. einstweilige Vorkehrungen (§ 73 IO) IVA Prüfung der InsVerfVoraussetzungen Vernehmungstagsatzung IVA kann von einem Insolvenzgläubiger von einem nachrangigen Gläubiger oder vom Schuldner ausgehen B Rek RevRek © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Voraussetzungen Gläubigerantrag 1. kostendeckendes Insolvenzvermögen Prüfung von Amts wegen allenfalls Auferlegung eines Kostenvorschusses von Amts wegen 2.Insolvenzforderung/Eigenkapitalersatzforderung des Antragstellers (kann auch betagt, gestundet, bedingt sein) Bescheinigung 3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Bescheinigung 4. Vernehmungstagsatzung rechtliches Gehör des Schuldners © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz (§ 70 Abs 2 IO) 1. kostendeckendes Insolvenzvermögen Prüfung von Amts wegen allenfalls Auferlegung eines Kostenvorschusses von Amts wegen 2. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Prüfung von Amts wegen nur bei Bedenken; wird bei Zahlungseinstellung vermutet 3. Vernehmungstagsatzung nur in den Fällen des § 69 Abs 4 IO (allenfalls Bescheinigung der ZU/ÜS, wenn Antrag nicht von allen Anntragspflichtigen ausgeht und Einigung nicht erzielbar ist © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Voraussetzungen Schuldnerantrag Einstweilige Vorkehrungen 1 sind gerichtliche Maßnahmen zur Massesicherung im Eröffnungsverfahren; zum Beispiel: Verbot von bzw Zustimmungspflicht bei Rechtsgeschäften (§ 73 Abs 2 IO): Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören Veräußern oder Belasten von Liegenschaften Bestellen von Absonderungsrechten Eingehen von Bürgschaften unentgeltliche Verfügungen © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn es nicht zu einer IVE kommt, wenn sich die Verhältnisse ändern, sodass sie nicht mehr erforderlich sind Einstweilige Vorkehrungen erlöschen mit IVE, sofern das Gericht sie im InsVerf nicht als Sicherungsmaßnahme (§ 78 IO) aufrecht erhält. Einstweilige Vorkehrungen sind in öffentlichen Büchern anzumerken, im Firmenbuch jedoch einzutragen (§§ 73 Abs 3, 77a Abs 1 Z 4 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Einstweilige Vorkehrungen 2 Einstweilige Vorkehrungen 3 Rechtsfolgen bei Verletzung Relative Unwirksamkeit der verbotswidrigen Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern gegenüber, wenn Dritter das Verbot kannte oder kennen musste Dritter selbst InsVerfAntragsteller ist. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Sicherungsmaßnahmen (§ 78 IO) ► werden zusammen mit der IVE verhängt, sofern nicht Eigenverwaltung besteht Verständigung von Flughäfen und Bahnhöfen Postsperre Bankensperre (Konten, Depots usw) eventuell Aufrechterhaltung vorkehrender Maßnahmen als Sicherungsmaßnahmen im Verfahren Sicherungsmaßnahmen sind in öffentlichen Büchern (zB Grundbuch) anzumerken und ins Firmenbuch einzutragen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Kundmachungen in Insolvenzverfahren Verfahrenseröffnung, Verfahrensaufhebung www.edikte.justiz.gv.at © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Das Insolvenzverfahren als Konkurs © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gang des InsVerf als Konkurs 1 (Erste GlVers) Aktivenermittlung IVA IVE Anmeldefrist 14 Tg KE Passivenermittlung Erste Gläubigerversammlung (Praxis) Prüfungstagsatzung Berichtstagsatzung 1 2 Nach der Berichtstagsatzung Entscheidung ob 1 = Liquidation der Insolvenzmasse oder 2 = Sanierung des Unternehmens/des Vermögens im Rahmen eines Sanierungsplans © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Gang des InsVerf als Konkurs 2a Liquidation Abschlagsverteilungen © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz BerTS Verwertung RechnungsTS Formeller Schlussverteilungsentwurf entweder bloße oder VerteilungsB in Genehmigung Verteilungstagsatzung Aufhebung des Insolvenzverfahrens Gang des InsVerf als Konkurs 2b Sanierung mit Sanierungsplan Sanierungsbinnen 14 Tg planvorschlag nach der BerichtsTS ehestmöglich Rechnungs TS und Sanierungs planTS Sanierungsplanannahme gerichtliche Bestätigung = Erfüllung Aufhebung des InsVerf ex lege © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Insolvenzverwalter © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Auswahl und Bestellung Bestellung durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsedikt, erforderlichenfalls mit Stellvertreter und besonderen Verwaltern verlässliche u. fachkundige Person (§ 80 IO) (Wirtschaftsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater), bei Großinsolvenzen besonders erfahrene Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern (§ 80b IO) Insolvenzverwalterliste beim OLG Linz als allgemein zugängliche Datenbank (§ 80a IO) Insolvenzverwalter -- Aufgaben Vertretung der Insolvenzmasse Ermittlung der Wirtschaftslage des Schuldners (Erfüllbarkeit eines Sanierungsplans) Fortführung des Schuldnerunternehmens Feststellung der Passiven Feststellung, Verwaltung und Versilberung der Aktiven Verteilung des Masseerlöses © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Vertretung der Insolvenzmasse Grundsatz: freies Handeln des InsVerw Ausnahmen: Unternehmensschließung bzw –wiedereröffnung Ausscheidungen gerichtliche Anordnungen Vollzug der Beschlüsse der GlVersammlung äußerungspflichtige Geschäfte (§ 114 IO) mitteilungspflichtige Geschäfte (§ 116 IO) genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Äußerungspflichtige Geschäfte freiwilliger Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Unternehmensfortführung veranlasst wird, gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, Erhebung von Anfechtungsklagen und Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der IVE anhängig waren, Aufnahme von Darlehen und Krediten © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Äußerung des Gläubigerausschusses ist einzuholen bei: © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Mitteilungspflichtige Geschäfte Mindestens acht Tage vorher sind dem Insolvenzgericht zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen: der Abschluss von Vergleichen, das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie strittiger Masseforderungen, die Erhebung von Anfechtungsklagen und der Eintritt in Anfechtungsprozesse, die bei IVE anhängig waren, die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der IVE nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Entfall der Mitteilungspflicht: wenn der Wert der Rechtshandlung 100 000 Euro nicht übersteigt. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Genehmigungspflichtige Geschäfte 1 Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen (in jedem Fall!): die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen iSd § 228 Abs 1 und 2 UGB, die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so ist zwecks Zustimmung zu diesen Geschäften einer zu bestellen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Genehmigungspflichtige Geschäfte 2 Der Genehmigung des Gläubigerausschusses sowie des Insolvenzgerichts bedarf weiters: die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache Bei diesen Rechtsgeschäften ist kein Gläubigerausschuss extra zu bestellen, wenn im Verfahren keiner installiert wurde. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Genehmigungspflichtige Geschäfte 3 Genehmigungspflicht besteht unabhängig vom Wert des Geschäfts öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung durch Einschaltung in die Ediktsdatei für 14 Tage Genehmigung erst nach 14 Tagen, bei Gefahr beträchtlichen Wertverlusts eines Verkaufsobjekts Genehmigung schon nach 8 Tagen möglich. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Unternehmensschließungen oder - wiedereröffnungen sind stets an eine gerichtliche Genehmigung (nach voriger Vernehmungstagsatzung) gebunden, nicht aber die (einstweilige) Fortführung des Unternehmens durch den InsVerw (sie kann durch gerichtliche Schließungsanordnung verhindert werden) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Insolvenzverwalter Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung (§ 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB) KEINE Vermögensübernehmerhaftung Überwachung: durch das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden, auftragsgebunden (§§ 84, 89 IO), Enthebung aus wichtigen Gründen (§ 87 IO) Rechtsstellung: organschaftlicher Vertreter der Insolvenzmasse (Organtheorie) Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung („Verdienstlichkeitsprinzip“), IVEG 1999 © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Forderungsanmeldung Aufforderung zur Forderungsanmeldung für Insolvenzgläubiger im KE-Edikt; richterliche Frist, meist 30 Tage Anmeldung schriftlich (doppelt), elektronisch oder protokollarisch Arbeitnehmer können Antrag auf Insolvenz-Entgelt nach dem IESG beilegen, dieser ist der Geschäftsstelle der IEF-Service-GmbH weiterzuleiten Einsichtsrecht der Beteiligten in Anmeldungen und Beilagen Insolvenzverwalter führt ein Anmeldungsverzeichnis © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Forderungsanmeldung -- Inhalt Angaben zum Gläubiger (Name, Anschrift) Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet in Anspruch genommener Rang Beweismittel ist ein Rechtsstreit anhängig, die Angabe des Prozessgerichts und des Aktenzeichens macht ein Absonderungsgläubiger Ausfall als Insolvenzgläubiger geltend, so ist die volle Forderung anzumelden und der Betrag anzugeben, bis zu dem die Forderung voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt ist. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Ausfall und Überschuss 20 Ausfall 80 Absonderungsrecht 0 100 Forderung 100 120 Absonderungsrecht 0 100 Forderung 100 120 20 Überschuss © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungstagsatzung Insolvenzmäßige Feststellung der Forderungen Gläubiger erlangt dadurch Verwertungs- und Befriedigungsanspruch, verfahrensrechtliche Rechte. Insolvenzmäßig ist eine Forderung festgestellt, wenn sie weder vom InsVerw noch von einem bestreitungsbefugten anderen Gläubiger in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde ODER in einem Prüfungsprozess als zu Recht bestehend festgestellt wurde. Die Äußerung des Schuldners ist für die insolvenzmäßige Feststellung irrelevant. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Bestreitungen Schuldner A C D B InsVerw © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 1: Gläubiger A A klagt (§ 110 Abs 1 IO) InsVerw § 14 ZPO B InsVerw und B bilden eine obligatorische anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 2: Gläubiger A Zuständigkeit und Klagantrag : A) Forderung war vor IVE nicht eingeklagt Insolvenzgericht positive Feststellungsklage (ohne Bescheinigung des Feststellungsinteresses) B) Forderung war vor IVE bereits eingeklagt Prozessgericht Fortsetzungsantrag mit Wechsel des Beklagten (InsVerw&B statt Schuldner) und Wechsel des Streitgegenstands (Feststellung statt Leistung) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 3: Gläubiger A Beweislast: liegt beim Kläger Klagefristversäumnis: führt zum Ausschluss von der Teilnahme © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 4: Gläubiger C 3 theoretische Möglichkeiten (§ 110 Abs 2 IO): InsVerw klagt C B klagt C InsVerw B klagen C Regelfall nie manchmal InsVerw und B bilden eine fakultative wirkungsgebundene einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 5: Gläubiger C Zuständigkeit: Insolvenzgericht Klagantrag: negative Feststellungsklage ohne Bescheinigung des Feststellungsinteresses Beweislast: bei der beklagten Partei Fristversäumnis: führt zur Teilnahme an der Verteilung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Prüfungsprozess 6 Klagefrist: richterliche Frist; mindestens 1 Monat Urteilswirkungen: gemäß § 112 IO Rechtskrafterstreckung auf alle Insolvenzgläubiger © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Feststellung der Aktivmasse Inventar (Entfall im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) Schätzung Vermögensverzeichnis (§ 100a IO) und Bilanz Auskunftspflicht des Schuldners zur Geschäftsführung (§ 99 IO) ► Offenlegungstagsatzung (§ 100 Abs 4 bis Abs 6 IO) ► gegebenenfalls Maßregeln gegen den Schuldner (zwangsweise Vorführung, Verhaftung, § 101 IO) Anzeigefrist von Drittdetentoren (§ 97 Abs 2 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Berichtstagsatzung 1 Nach Bericht des InsVerw wird entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt wird Fortführungsbeschluss das Unternehmen geschlossen wird Gleiches kann jeweils auch hinsichtlich nur eines Unternehmensbereichs angeordnet werden. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Berichtstagsatzung 2 Erscheint ein Sanierungsplan aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters als den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger entsprechend und erfüllbar (Sanierungsfähigkeit des Unternehmens), so wird der Schuldner aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplanvorschlag einzubringen (falls noch nicht vorhanden, § 114b Abs 2 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Liquidation © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verwertung der Insolvenzmasse 1 1. Zur Verwertung von Sachen, an den ein Absonderungsrecht besteht (Sondermassenverwertung) s. oben bei den Absonderungsrechten; Kostenersatz des InsVerw richtet sich hierbei nach § 82d IO 2. Zur Verwertung der allgemeinen Masse: InsVerw kann Freihandverkauf auch ohne gerichtliche Zustimmung vornehmen ansonsten gerichtliches Verwertungsverfahren durch das Exekutionsgericht © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verwertung der Insolvenzmasse 2 Verwertung durch das Exekutionsgericht : InsVerw hat Stellung eines betreibenden Gläubigers nicht anzuwendende Fristen: halbjährige Sperrfrist für Versteigerungsantrag nach Fortsetzungsverzicht (§ 200 Z 3 EO) Frist für Antrag auf Änderung der Versteigerungsbedingungen (§ 146 Abs 2 EO) Zweijahresfrist für neuerlichen Versteigerungsantrag nach erfolglosem Versteigerungsversuch (§ 151 Abs 3 EO) Zwischenfristen für Schätzungs- und Versteigerungsvornahme (§§ 140 Abs 1, 169 Abs 2 EO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verwertung der Insolvenzmasse 3 Das Exekutionsgericht ist zuständig für: das Verkaufsverfahren (allgemeine Masse, Sondermasse) die Verteilung des Erlöses unter den Absonderungsgläubigern gesonderter Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts Überschüsse nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger fließen in die allgemeine Masse unterliegen dann der Verteilung im InsVerf © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verwertung der Insolvenzmasse 4 Der InsVerw vollstreckt in die Masse. Er kann allerdings darüber hinaus: als betreibender Gläubiger sich an jedem Exekutionsverfahren eines Absonderungsgläubigers beteiligen als betreibender Gläubiger exekutiv auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners greifen oder sich an dort laufenden Exekutionen beteiligen © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Überlassung zur freien Verfügung (§ 119 Abs 5 IO) Dem Schuldner (sofern er eine natürliche Person ist) können zur freien Verfügung überlassen werden: Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht Sachen unbedeutenden Werts Voraussetzungen Beschluss des Gläubigerausschusses Genehmigung des Insolvenzgerichts Wirkung: Teilaufhebung des Insolvenzverfahrens einmal Ausgeschiedenes bleibt ausgeschieden, eine bedingte Überlassung ist unzulässig! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Rechnungstagsatzung (§§ 121-123 IO) Rechnungslegungspflicht des InsVerw auf jeweilige Gerichtliche Anordnung, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit allenfalls erläuternder Rechnungsbericht Ladung zur Rechnungstagsatzung Einsichtnahmerecht der Geladenen Genehmigung der fehlerfreien Rechnung durch das Insolvenzgericht oder Entscheidung über Bemängelungen mit vollstreckbarem Beschluss Ausschluss des Rechtswegs öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verteilungen 1 Abschlagsverteilungen: sooft Masseerlös vorhanden ist nach formfreiem Verteilungsvorschlag mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und Genehmigung des Insolvenzgerichts (§ 128 IO) Schlussverteilung: formeller Verteilungsentwurf Voraussetzungen: vollständige Masseverwertung endgültige Entscheidung über alle bestrittenen Forderungen Feststellung der Ansprüche des InsVerw Genehmigung der Schlussrechnung des InsVerw gegebenenfalls Verteilungstagsatzung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verteilungen 2 Eine Nachtragsverteilung ist möglich nach erfolgter Schlussverteilung auch nach InsVerfAufhebung: bei Freiwerden von Sicherstellungsbeträgen für die Masse bei Rückfließen sonst bezahlter Beträge an die Masse wenn Vermögen ermittelt wird, das zur Masse gehört Die Nachtragsverteilung folgt dem Verteilungsentwurf für die Schlussverteilung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verteilungstagsatzung 1 In einfachen Fällen Zustimmung des Gläubigerausschusses zum Verteilungsentwurf und gerichtliche Genehmigung. In schwierigen Fällen oder wenn das Gericht auch nur Bedenken gegen eine einfache Genehmigung hegt, ist eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verteilungstagsatzung 2 Verteilungsentwurf: Prüfung ggf. Berichtigung öffentliche Bekanntmachung Schuldner und Gläubiger werden verständigt mit Hinweis auf Einsichtnahmerecht und Erinnerungsrecht binnen 14 Tagen gleichzeitig Ladung zur VerteilungsTS dort Genehmigung des Verteilungsentwurfs sowie Verhandlung und Entscheidung über Erinnerungen Verteilungsbeschluss (Ausschluss des Rechtswegs) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Geringfügige Konkurse (§ 180a IO) Voraussetzung: Insolvenzmasse ≤ 50.000 Euro Konkurs als geringfügig bekannt zu machen Wechsel zum regulären Konkurs und zurück möglich; Entscheidungen des Gerichts dazu unanfechtbar Wirkungen: alle Tagsatzungen können in einer zusammengezogen werden (PrüfTS, BerichtsTS, RechnungsTS, ggfalls VerteilungsTS) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verfahrensaufhebungsgründe 1. infolge Abänderung des IVE-Beschlusses nach Rekurs bzw Revisionsrekurs des Schuldners (§ 79 IO) 2. wegen nachgewiesener Schlussverteilung (§ 139 IO) 3. mangels Vermögens (Masse reicht zur Deckung der Verfahrenskosten nicht hin; § 123a IO) 4. nach Ablauf der Anmeldungsfrist mit Einverständnis aller Massegläubiger und aller angemeldeten Insolvenzgläubiger (Verfahrensverzicht, § 123b Abs 1 IO) 5. vollständige Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger (§ 123b Abs 2 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Verfahrensaufhebung ex lege 1. rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 S 1 IO) Im InsVerf natürlicher Personen weiters: 2. rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) 3. rechtskräftige Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs 4 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Schuldner erlangt wieder das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit die IO nicht Einschränkungen anordnet (§ 59 IO) Klagerecht der Insolvenzgläubiger und – beim Sanierungsplan - auch der Massegläubiger (§ 60 IO) Exekutionsrecht der Gläubiger (§ 61 IO) §§ 59 bis 61 IO berühren die Rechtswirkungen eines Sanierungsplans nicht (§ 62 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Klagerecht (§ 60 IO) - 1 Insolvenzgläubiger können unberichtigte Forderungen, gleich ob sie am InsVerf teilgenommen haben oder nicht, auf das insolvenzfreie Vermögen während des InsVerf und auf nach Aufhebung des InsVerf erworbenes Vermögen des Schuldners geltend machen. Hat der Schuldner eine Forderung im InsVerf nicht ausdrücklich bestritten, so bindet ihre insolvenzmäßige Feststellung die Gerichte, und – sofern nicht Anderes gesetzlich bestimmt ist – auch die Verwaltungsbehörden. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Klagerecht (§ 60 IO) - 2 Leistungsklagen selbst über festgestellte und vom Schuldner unbestrittene Forderungen bleiben zulässig. Dem unterlegenen Schuldner sind die Verfahrenskosten zu ersetzen, es sei denn er hat die Forderung nunmehr im Prozess bestritten oder der Gläubiger benötigt einen urteilsmäßigen Titel zur Zwangsvollstreckung in Schuldnervermögen in einem Land, das Auszüge aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis nicht als Titel anerkennt. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Klagerecht (§ 60 IO) - 3 Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge Bestätigung eines Sanierungsplans steht das Klagerecht auch Massegläubigern zu (§ 60 Abs 1 aE IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 1 Ist eine Insolvenzforderung insolvenzmäßig festgestellt UND hat sie der Schuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann der Insolvenzgläubiger auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution führen auf das insolvenzfreie Vermögen während des Insolvenzverfahrens und auf das nach der InsVerfAufhebung erworbene Vermögen des Schuldners. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 2 Der Insolvenztitel entfaltet keine Einmaligkeitswirkung (wohl aber Bindungs- und Vollstreckungswirkung): Besteht bereits ein Titel (zB Urteil), so kann der Gläubiger zwischen den Titeln wählen. Für die Dauer eines Exekutionsverfahrens ist daher die Exekution aus dem jeweils anderen Titel unzulässig (wäre von Amts wegen einzustellen) Im Rahmen erlangter Befriedigung konsumiert ein Titel den anderen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz