Insolvenzverfahren

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Insolvenzverfahren
INSOLVENZRECHT
a. Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger
[email protected]
Die Insolvenzverfahren der IO
Insolvenzverfahren
als Sanierungsverfahren
Ein vom Schuldner beantragtes Insolvenzverfahren
bei gleichzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans
als Konkurs
Jedes andere Insolvenzverfahren
➨ Natürlichen Personen, die kein Unternehmen
betreiben, steht das Sanierungsverfahren nicht offen!
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Begriffsgebäude
Insolvenzverfahren
als Konkurs
als Sanierungsverfahren
Scheitern
mit SP
Liquidation
Konkurs
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Begriffsgebäude
Sanierungsverfahren
mit EV
ohne EV
Scheitern
Entzug
der EV
Eröffnung
des
Konkurses
ODER
Scheitern
Änderung der
Verfahrensbezeichnung
auf Konkurs
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Insolvenzbegriff
 Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO)
mittelfristig unbehebbare Unfähigkeit, alle Geldschulden bei Fälligkeit zu begleichen
 Überschuldung (§ 67 IO)
liegt vor bei:
 negativem Status und
 negativer Fortbestehensprognose
anzuwenden auf die in § 67 IO genannten
Schuldner als zweiter Insolvenztatbestand neben
der Zahlungsunfähigkeit © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Funktion der Insolvenztatbestände
 Eröffnungsgründe für ein Konkursverfahren
sind:
 Zahlungsunfähigkeit oder
 Überschuldung
 Eröffnungsgründe für ein Sanierungsverfahren sind:
 Zahlungsunfähigkeit oder
 Überschuldung oder
 drohende Zahlungsunfähigkeit
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Organe im Insolvenzverfahren
als Konkurs
1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)
2. Insolvenz/Masseverwalter (§§ 80 bis 87 IO)
3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)
[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]
als Sanierungsverfahren
1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)
2a. Insolvenz/Masseverwalter (166 bis 168 IO)
oder
2b. Sanierungsverwalter (§§ 169 bis 179 IO)
3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)
[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]
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Gläubigerschutzverbände
KSV
AKV
ISA
ÖVC
Kreditschutzverband von 1870
Alpenländischer
Kreditorenverband
Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer
Österreichischer Verband der
Vereine der Creditreform
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Materielles
Insolvenzrecht
Gläubiger im Insolvenzverfahren
1. Aussonderungsgläubiger (§§ 44, 45 IO)
2. Absonderungsgläubiger (§§ 48, 49, 120 IO)
3. Massegläubiger (§§ 46, 47, 124, 171 IO)
4. Aufrechnungsgläubiger (§§ 19, 20 IO)
5. Insolvenzgläubiger (§ 51 IO)
6. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen
aus Eigenkapitalersatz (§ 57a IO)
1. bis 4. sind voll zu befriedigen,
5. erhalten nur eine Quote
6. werden nur nach 5. berücksichtigt
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Ausgeschlossene Forderungen
(§ 58 Z 1 bis 3 IO)
1. Zinsen und Kosten, die ab Eröffnung des InsVerf
für Insolvenzforderungen anfallen (Kosten- und
Zinsenrückstände sind dagegen Insolvenzforderungen)
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder
Art
3. Schenkungen und in Verlassenschaftsinsolvenzverfahren Ansprüche aus Legat
1. und 2. können gegenüber dem insolvenzfreien
Vermögen des Schuldners geltend gemacht
werden.
Massebegriff (§ 2 Abs 2 IO)
1.
2.
pfändungsunterworfenes
Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und
pfändungsunterworfener Neuerwerb des
Schuldners während des Verfahrens
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Istmasse
Sollmasse
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Sondermasse
Allgemeine Masse
Absonderungsgegenstände
für
Absonderungsgläubiger
1. Massegläubiger
2. Aufrechnungsgläubiger
3. Insolvenzgläubiger
(Quote)
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Insolvenzmasse
einschließlich exekutionsunterworfener Neuerwerb
insolvenzfreies
Vermögen
einschließlich exekutionsfreier Neuerwerb
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Regelfall § 2 Abs 2 IO:
Existenzminimum
Insolvenzmasse
exekutionsunterworfener
Neuerwerb
exekutionsfreier Neuerwerb
insolvenzfreies
Vermögen
Überlassenes
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§ 5 Abs 1 IO:
Unentbehrlichkeitsgrundsatz
Insolvenzmasse
insolvenzfreies
Vermögen
kein oder geringer
exekutionsfreier Neuerwerb
Überlassenes
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§ 5 Abs 2 IO:
Anspannungsgrundsatz
Wirkung der Verfahrenseröffnung auf
Rechtsstreitigkeiten 1
● Prozessunterbrechung!
● Außerstreitverfahrensunterbrechung (§ 8a IO)
● Für neue Passivprozesse über Altforderungen
besteht Prozesssperre bis zur Prüfungstagsatzung
● Neue Aktivprozesse über Altforderungen kann der
Masseverwalter jederzeit eröffnen.
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Rechtsstreitigkeiten der
Insolvenzmasse 2
Anhängige Aktivprozesse:
 Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen
Prozesseintritt und Ablehnung (richterliche
Erklärungsfrist); Ablehnung = Freigabe ins
insolvenzfreie Vermögen.
 Den freigegebenen Prozess können die Parteien jederzeit fortführen.
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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 3
 Bleiben unterbrochen bis zum Abschluss der
Prüfungstagsatzung; danach kann der Kläger
den Prozess fortsetzen.
 Der Gläubiger meldet die Klageforderung zum
Insolvenzverfahren an. In der PrüfungsTS
wird seine Forderung entweder
● insolvenzmäßig festgestellt und dann
insolvenzmäßig befriedigt;
● vom Insolvenzverwalter bestritten; Gläubiger
wird auf den Rechtsweg verwiesen
(Fortsetzung des Leistungsprozesses als
Feststellungsprozess beim Prozessgericht
binnen einem Monat: Prüfungsprozess § 110 IO).
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Anhängige Passivprozesse
Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 4
Passive Aussonderungsprozesse:
 Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.
Ablehnung = Freigabe ins insolvenzfreie Vermögen!
 Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richterlichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,
so kann der Kläger den Prozess gegen den
Schuldner fortsetzen, da mangels Eintritts des
Insolvenzverwalters das
Aussonderungsgut aus der Insolvenzmasse
ausscheidet.
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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 5
Passive Absonderungsprozesse:
 Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.
Ablehnung ≠ Freigabe ins insolvenzfreie
Vermögen!
 Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richterlichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,
so kann der Kläger den Prozess fortsetzen
und ein Versäumungsurteil gegen die
Insolvenzmasse erwirken.
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Exekutionssperre
 gilt für Insolvenzgläubiger und nachrangige
Gläubiger
 der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts nach InsVerfEöffnung ist diesen
Gläubigern daher untersagt (§ 10 Abs 1 IO).
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PfR 1
PfR 2
IVE
60 Tage - Frist
Pfändungspfandrecht 1 (PfR 1) ist ein reguläres
Absonderungsrecht; Pfändungspfandrecht 2
(PfR 2) erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber
wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels
Kostendeckung (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12
Abs 1 IO).
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Rückschlagsperre
Erweiterte Rückschlagsperre
Ab/Auss Re u. EKEG
KE
keine zeitliche Grenze
Ab-/Aussonderungsrecht aus Eigenkapital ersetzender
Transaktion erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber
wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels
Vermögens (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12b IO).
15.12.2005 Präsentation Masterchart
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IVE
6 Monatsfrist
 Aussonderungs- und Absonderungsansprüche
dürfen binnen 6 Monaten ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens dann nicht erfüllt werden,
wenn dies die Fortführung des
Schuldnerunternehmens gefährden
würde (§ 11 Abs 2 S 1 Hs 1 IO).
→ Ausnahme: § 11 Abs 2 S 1 Hs 2 IO.
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Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 1
Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 2
■ Verdoppelung der Zwangsstundungsfrist für
Aus- und Absonderungsberechtigte: früher 90
Tage, nunmehr bis zu 6 Monate (§ 11 Abs 2 IO)
KE
PTS
BTS
binnen 90 Tagen jeweils
SP-Annahme
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Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 3
■ Situation im Sanierungsverfahren
6 Monate
BTS
SVE
PTS, BTS
SPTS
binnen 90 Tagen
Erfüllungsstadium
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Gebrauchsüberlassung
durch Gesellschafter (§ 26a IO)
Zwangsstundung des Aussonderungsrechts
► des Gesellschafters iSd § 5 EKEG
► an den der Gesellschaft zum Gebrauch
überlassenen Gegenständen
► sofern und solange der Gegenstand
fortbetriebsnotwendig ist.
► keine Härteklausel ähnlich § 11 Abs 2 Hs 2 IO
IVE
1 Jahr
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Laufende Exekutionen und
Zwangsstundung
Bereits vor IVE anhängige Exekutionen
wegen Aus- oder Absonderungsansprüchen
werden auf Antrag des InsVerw oder auf Ersuchen
des Insolvenzgerichts vom Exekutionsgericht um
die Dauer der Zwangsstundung gehemmt und
nach Wegfall der Zwangsstundung nur auf Antrag
des Gläubigers wieder (gegen die Masse)
fortgesetzt (§ 11 Abs 3 IO). Die Lebensdauer des
Pfändungspfandrechts verlängert sich um die
Zwangsstundungsfrist (§ 256 EO, § 11 Abs 3 IO).
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Benutzungsentgelt für
Aussonderungsberechtigte
■ Dem Aussonderungsberechtigten steht für die
Dauer der Zwangsstundung ein Benützungsentgelt
zu, das er als Masseforderung geltend machen
kann (§ 46 IO)
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Zinsen für Absonderungsrechte 1
■ ab Verfahrenseröffnung gebühren dem
Absonderungsgläubiger für 6 Monate nur die
für den Fall vertragsgemäßer Leistung
vereinbarten (sonst die gesetzlichen) Zinsen
(§ 48 Abs 1 letzter Satz)
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Zinsen für Absonderungsrechte 2
■ Zinsen Absonderungsberechtigter können
nur mehr so weit begehrt werden, als sie
durch das Absonderungsgut gedeckt sind;
■ weitergehende Zinsenforderungen, die auf die
allgemeine Masse durchschlagen, sind
ausgeschlossen und dürfen daher bei der
Ausfallsberechnung nicht dazu gezählt werden
(§ 132 Abs 6 IO)
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Räumungsexekution
■ Aufschub der Räumungsexekution wegen
Nichtbezahlung des Bestandzinses für die
Dauer der Fortführung (§ 12c IO)
■ inhaltliche Übernahme des § 12a AO zur
Ermöglichung der Fortführung bis zum
Scheitern eines Sanierungsplans oder für den
Fall qualifizierten Wiederauflebens der
Bestandgeberforderung nach § 156a IO
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Zwangsverwaltung
■ Erlöschen von anhängigen Zwangsverwaltungen mit Ende des Monats der IVE; wird das
Insolvenzverfahren nach dem 15. eröffnet,
dann mit Ablauf des Folgemonats (§ 12d IO)
■ Hintergrund:
Erträge einer Zwangsverwaltung sollen nicht
nach exekutionsrechtlichen, sondern nach
insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt
werden.
► anders: EvBl 1960/34 = SZ 32/126;
SZ 69/232 = RdW 1997, 280
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Kapitalisierungsvorschriften
des § 14 IO
 Umwandlung aller Forderungen in
Geldforderungen in inländischer Währung
(§ 14 Abs 1 IO)
 Fälligstellung betagter Forderungen
(§ 14 Abs 2 IO)
 Zwischenzinsenabzug bei unverzinslichen
betagten Forderungen nach der Hoffmannschen Formel (§ 14 Abs 3 IO):
Forderung x 36.500
x = 36.500 + (Zinsfuss x Tage)
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Zinsenausschluss nach § 58 Z 1 IO
(verzinsliche Forderung)
f
Fälligkeit
z2
F+z1
F
z1
Die Insolvenzforderung ist F + z1
z2 sind ausgeschlossen
IVE
t
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Zwischenzinsenabzug (§ 14 Abs 3 IO)
(unverzinsliche Forderung)
f
Fälligkeit
F
z2
F – z2
Hoffmannsche Formel!
Die Insolvenzforderung ist F –
z2
z1 (vor IVE) fallen keine an
IVE
t
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Hoffmannsche Formel
F x 36.500
X=
36.500 + (z x d)
X = gesuchter Betrag der Insolvenzforderung
F = Betrag der Forderung des Gläubigers
Z = gesetzlicher Zinsfuß für das betreffende
Rechtsgeschäft
d = Anzahl der Tage von InsVerfEröffnung bis
zur Fälligkeit der Forderung
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Forderungen auf wiederkehrende
Leistungen (§ 15 IO)
 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von
bestimmter Dauer sind zusammenzurechnen;
Zwischenzinsen sind zum jeweiligen
Fälligkeitstermin abzuzinsen  je weiter in der
Zukunft die Einzelleistung fällig würde, umso
geringer fällt sie in der Berechnung aus
 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von
unbestimmter Dauer sind mit ihrem Schätzwert
zum Zeitpunkt der IVE anzusetzen.
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Bedingte Forderungen (§ 16 IO)
t
Eintritt der
Suspensivbedingung
F
Der Forderungsinhaber kann für den Fall des
Eintritts der Suspensivbedingung Sicherstellung
der Zahlung verlangen.
Bedingte Forderungen (§ 16 IO)
t
F
Eintritt/Nichteintritt der
Resolutivbedingung
Der Forderungsinhaber kann entweder
 für den Fall des Nichteintritts der Resolutivbedingung Sicherstellung der Zahlung verlangen
oder
 für den Fall des Eintritts der Resolutivbedingung
Sicherstellung leisten und somit Zahlung verlangen.
Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
S
Masse
D
D
1
zulässig
IVE
2
S
S
unzulässig: G
SdS
a, b
a
§ 20 Abs 1
b
S 1 IO
Masse Masse
G/MS
S/MG
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S
S
SdS
SdS/G
IVE
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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Schuldner
des Schuldners seine Gegenforderung zwar vor IVE
erworben hat,
zu diesem Zeitpunkt aber von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Schuldners Kenntnis
hatte oder haben musste (§ 20 (1) S 2 IO). Ausnahme:
Verpflichtung zur Forderungseinlösung aus einem
früheren Rechtsgeschäft (Entstehen einer Regressforderung aus früherer Bürgschaft): § 20 (2) 2 Hs 2 IO.
Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
S
S
SdS
SdS/G
6 Monate
IVE
Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der
Schuldner des Schuldners seine Gegenforderung
früher als 6 Monate vor IVE erworben hat: Kenntnis
von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
bzw fahrlässige Unkenntnis hier kein Kriterium
(§ 20 Abs 2 S 1 IO).
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Noch nicht erfüllte synallagmatische
Verträge (§ 21 IO)
 Wahlrecht des InsVerw zwischen Erfüllung und
Rücktritt vom Vertrag
 Rücktritt hat ex nunc Wirkung und löst keine
Rückabwicklung aus
 Dritter nimmt bei Rücktritt mit allfälliger
Schadenersatzforderung am InsVerf teil
 Bei teilbaren Leistungen entsteht Insolvenzforderung für bereits erbrachte Teilleistungen, für Teilleistungen, die nach IVE fällig
werden, hat der InsVerw das Wahlrecht
zwischen Erfüllung oder Rücktritt.
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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 1
● InsVer hat sein Wahlrecht zwischen Erfüllung
oder Rücktritt vom Vertrag auszuüben
► binnen richterlicher, auf Antrag des
Geschäftspartners gesetzter Frist
► Die Frist darf frühestens drei Tage nach der
Berichtstagsatzung enden.
● Schweigen gilt als Rücktritt.
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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 2
Ausnahme für die Frist zur Ausübung des
Wahlrechts:
● Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld
bestehenden Leistung (sondern etwa zur
Warenlieferung) verpflichtet und damit bereits im
Verzug
► so hat sich der InsVerw unverzüglich nach
dem Einlangen des Ersuchens des
Vertragspartners, längstens aber binnen fünf
Arbeitstagen zu erklären
► Schweigen gilt als Rücktritt
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Sonderfall Eigentumsvorbehalt
Insolvenz des Käufers:
Wahlrecht des InsVw; bei Rücktritt Aussonderung
der Sache; Bereicherungsrechtliche Abwicklung
nach Bewertung beider Leistungen
Insolvenz des Verkäufers:
Kollision zwischen Rücktrittsrecht des InsVw und
dem autonomen Gestaltungsrecht des Käufers
aufgrund seines Anwartschaftsrechts.
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Fixgeschäfte (§ 22 IO)
 Waren mit Börsen- oder Marktpreis
 festbestimmter Lieferungstermin oder
festbestimmte Lieferfrist
 IVE vor Liefertermin oder Ende der Lieferfrist
Rechtsfolge:
 Gläubiger kann nicht mehr Erfüllung verlangen,
sondern nur Schadenersatz wegen
Nichterfüllung
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Fixgeschäfte
Schadenersatzbemessung:
Höhe des Schadenersatzes ist die Differenz
zwischen
Kaufpreis
und
Markt- oder Börsenpreis (am Erfüllungsort oder
an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz)
am zweiten Tag nach der IVE für
Käufe mit der bedungenen Erfüllungszeit.
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Schuldner als Bestandnehmer (§ 23 IO)
 Kündigungsrecht des InsVerw binnen
gesetzlicher oder vereinbarter
kürzerer Kündigungsfrist.
 kein Kündigungsrecht des Bestandgebers
wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 1
 Insolvenzverwalter tritt in Vertrag ein.
 Kündigungsrecht des InsVerw wie auch des
Bestandnehmers binnen vereinbarter, sonst
gesetzlicher Kündigungsfrist.
 Vorauszahlungen, die nicht grundbücherlich ersichtlich sind, können dem InsVerw nur bis
zum nächsten Kündigungstermin entgegen
gehalten werden; ersichtlich gemachte
Vorauszahlungen wirken bis zum letzten
vorausbezahlten Monat.
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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 2
 Schadenersatzanspruch bei Kündigung als
Insolvenzforderung.
● Veräußerung der Bestandsache hat auf das
Bestandverhältnis die Wirkungen einer
notwendigen Veräußerung
(§§ 1120, 1121 ABGB).
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Arbeitsverträge 1
 Schließungskündigungsrecht des InsVerw
aufgrund der IVE, Austrittsrecht des
Arbeitnehmers (IVE ist wichtiger Grund).
 InsVerw darf nur Arbeitnehmer in zu schließenden Unternehmen oder Unternehmensbereichen wegen IVE kündigen.
 Gekündigter Arbeitnehmer kann Schadenersatzansprüche als Insolvenzforderungen geltend machen.
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Arbeitsverträge 2
Zeitpunkt der Beendigung
SRVE 1 Mon.
1 Mon.
IVE
Unt.Schließung
§ 25 (1) Z 1 IO
§ 25 (1) Z 2 lit a IO
1 Mon.
IVE
IVE
BerTS § 25 (1) Z 2 lit b IO
3 Monate
4. Monat
§ 25 (1) Z 3 IO
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Arbeitsverträge 3
 Rationalisierungskündigung durch den
InsVerw auch in fortzuführenden aber
einzuschränkenden Unternehmensbereichen
 korrespondierendes Austrittsrecht des
Arbeitnehmers
Jedenfalls kein Austrittsrecht nach IVE wegen
einer Entgeltschmälerung oder –vorenthaltung
vor IVE!
Jedenfalls Kündigungsrecht des InsVerw und
des Arbeitnehmers nach allgemeinem
Arbeitsrecht!
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Arbeitsverträge 4
● Rationalisierungskündigung im
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
► durch den Schuldner
► mit Zustimmung des Sanierungsverwalters
► bei Gefährdung des Zustandekommens
des Sanierungsplans
► bei Gefährdung der Erfüllbarkeit des
Sanierungsplans
► bei Gefährdung der Unternehmensfortführung
● keine Anzeigepflicht nach § 45a AMFG
● korrespondierendes Austrittsrecht des
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Arbeitnehmers
Arbeitsverträge 5
► die Rationalisierungskündigung im
Sanierungsverfahren mit EV durch den
Schuldner mit Zustimmung des SanVerw
schon
binnen eines Monats ab Verfahrenseröffnung
möglich (§ 25 Abs 1c IO)
keine Fristwahrung durch Erfüllung der
Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG;
Anzeige wird vom Schuldner schon im Rahmen
der SanVerf-Vorbereitung erwartet
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Erschwerte Vertragsauflösung (§ 25a IO)
 Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des
Unternehmens gefährden könnte
► Vertragsauflösung durch den Vertragspartner
des Schuldners binnen 6 Monaten ab IVE
nur aus wichtigem Grund
 Kein wichtiger Grund:
► Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation des Schuldners
► Verzug des Schuldners mit Leistungen, die
vor IVE fällig geworden sind.
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Entfall der erschwerten Vertragsauflösung
(§ 25a IO)
 Wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung
schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher
Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist
 bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten
 bei Arbeitsverträgen
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Unwirksame Vereinbarungen (§ 25b IO)
 §§ 21 bis 25a können im voraus für den Fall der
IVE nicht abbedungen oder beschränkt werden
(zwingendes Recht!)
 Vereinbarung eines Rücktritts- oder
Vertragsauflösungsrechts für den Fall der IVE
ist unzulässig
► Ausnahme: die in § 20 Abs 4 IO genannten
Finanzgeschäfte
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Aufträge und Anträge (§ 26 IO)
 Auftrag des Schuldners erlischt mit IVE.
 Anträge an den Schuldner, die vor der IVE vom
Schuldner noch nicht angenommen wurden,
bleiben aufrecht, es sei denn Antragsteller
intendiert und zeigt Anderes.
 An Anträge des Schuldners, die vor IVE noch
nicht angenommen wurden, ist der InsVerw nicht
gebunden.
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Aussonderungsgründe
1. Eigentum
2. Inhaberschaft an Forderungen, die der InsVerw
als Forderungen des Schuldners ansieht
3. Obligatorische Rückgabeansprüche
4. Treugut im Insolvenzverfahren des Treuhänders
5. Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (§ 45 IO)
Durchsetzung des
Aussonderungsanspruchs
1. Geltendmachung gegenüber dem InsVerw
2. im Bestreitungsfall Aussonderungsklage
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrensvorschriften § 263 IO)
3. Herausgabeexekution gegen die Masse
 Ist die Sache nach IVE veräußert worden, so
kann Ersatzaussonderung auf den Veräußerungserlös geführt werden (§ 44 Abs 2 IO).
Absonderungsgründe
1. Pfandrecht
 Sonderregeln für das gesetzliche Illatenpfandrecht (§ 1101 ABGB,
§ 48 Abs 4 IO)
2. Zurückbehaltungsrechte
3. Sicherungseigentum und
Sicherungsabtretung
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
 Geltendmachung gegenüber dem InsVerw.
 im Bestreitungsfall Absonderungsklage
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrensvorschriften § 263 IO)
 InsVerw kann das Absonderungsrecht durch
Bezahlung der Schuld einlösen, bei
unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der
Schuld in das Absonderungsrecht eintreten
(§ 120 IO).
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
Zwangsvollstreckung:
A. Sache ist in der Masse
Regel: gerichtliche Veräußerung
Ausnahme: freihändige Veräußerung (InsVerw
muss Absonderungsberechtigten verständigen,
 dieser kann binnen 14 Tagen gegen die
Verwertungsart Widerspruch erheben; das
Insolvenzgericht entscheidet darüber mit
unanfechtbarem Beschluss; § 120 Abs 2 IO).
 gegebenenfalls Aufschiebung der Exekution
nach § 120a IO!
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Zwangsvollstreckung:
B. Sache ist beim Absonderungsgläubiger
Veräußerung durch den Gläubiger
 Gericht setzt auf Antrag des InsVerw
Verwertungsfrist (bei Nichteinhalten Anordnung
der Herausgabe an die Masse) unanfechtbare
Beschlüsse; § 120 Abs 3 IO)
 Verwertung im Exekutionsweg durch den Gläubiger oder nach Herausgabe durch den InsVerw;
§ 120 Abs 3 IO gilt auch für Gläubiger, die sich
sonst durch außergerichtlichen Verkauf nach
Verkaufsandrohung befriedigen können (etwa
bei bestimmten Handelsgeschäften)
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
Masseforderungen
sind in §§ 46, 174 IO taxativ aufgezählt
 Sie sind Neuforderungen, entstehen also erst
nach IVE und gegenüber der Masse.
 Im Konkurs sind Masseforderungen
die in § 46 IO genannten Forderungen.
 Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
des Schuldners sind auch die Forderungen aus
Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner
berechtigt ist (§ 171 IO) Masseforderungen
(§ 174 IO).
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Durchsetzung der Masseforderungen
 Masseforderungen sind, sobald sie feststehen
und fällig sind, vom InsVerw unverzüglich zu
befriedigen (§ 124 Abs 1 IO).
im Bestreitungsfall:
1. Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht
(§ 124 Abs 3 IO)
2. Leistungsklage (§ 124 Abs 3 IO)
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 2 iVm § 263 IO)
3. Zwangsvollstreckung in die Masse
Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
1. Anzeige der Masseunzulänglichkeit und ediktale
Bekanntmachung; Innehalten mit der
Befriedigung der Massegläubiger
2. nur Masseforderungen, deren Begründung ab
diesem Zeitpunkt zur Verwaltung und
Verwertung der Insolvenzmasse unerlässlich ist,
haben weiter Recht auf Erfüllung, Klage und
Exekution.
3. Nach Abschluss der Verwertung
Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO.
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Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
4. Anzeige der wieder gewonnener
Massezulänglichkeit bei geänderten Umständen,
erneut ediktale Bekanntmachung.
5. Ab diesem Zeitpunkt Entfall jeder
Beschränkungen für die Massegläubiger:
Fortsetzung der Befriedigung nach § 124 Abs 1
IO; alle Massegläubiger haben wieder
Abhilfeantrags-, Leistungsklage und
Exekutionsrecht
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Verteilungsentwurf gemäß § 47 Abs 2 IO
 Reihung der Masseforderungen in Ränge
 Befriedigung nach der Abfolge des
§ 47 Abs 2 IO
 innerhalb des letzten „erreichbaren“ Rangs
Befriedigung nach Quoten.
 Bei Masseunzulänglichkeit gehen die
Insolvenzgläubiger leer aus.
Insolvenzanfechtung
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Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung
S-Vermögen
Masse
Anfechtung
Rückleistung
an die Masse
AnfGegner
Anfechtungsfrist
1 Jahr
IVE Anfechtungsklagefrist
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Anfechtungsfrist und
Anfechtungsklagefrist
Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend!
Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der
Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die
Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft
abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung
getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar.
Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur
Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw.
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Anfechtungstatbestände
§ 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO)
§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO)
§ 30 IO: Begünstigungsanfechtung
§ 31 IO: Kenntnisanfechtung
§§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO
§§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische
Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren
anwendbar
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Nahe Angehörige (§ 32 IO)
 Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen,
Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des
Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse)
müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter
bewiesen werden.
 Beweislastumkehr!
Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven
Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des
Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens).
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Absichtsanfechtung
§ 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 3: Familienpauliana
(2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung
(1 Jahr Anfechtungsfrist)
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Schenkungsanfechtung
(Anfechtung unentgeltlicher und ihnen
gleichgestellter Verfügungen)
§ 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung
§ 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln
Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre
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Begünstigungsanfechtung
§ 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung
§ 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung
§ 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IVAntrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes
Rechtsgeschäft
Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE
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Kenntnisanfechtung - 1
§ 31 Z 1: Familienkenntnis
§ 31 Z 2: allgemeine
§ 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag
getätigtes Rechtsgeschäft.
Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE.
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Kenntnisanfechtung - 2
Z 1 Neufassung:
■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts
■ bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bzw
Sicherstellung /Befriedigung muss der
Eintritt eines Nachteils objektiv
vorhersehbar sein
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Kenntnisanfechtung - 3
Z 2 Neufassung:
■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts bzw der
Sicherstellung /Befriedigung
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Kenntnisanfechtung - 4
Z 3 neu eingefügt:
■ betrifft nur Rechtsgeschäfte
► für die Gläubiger nachteilig
► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der
Insolvenz oder des Eröffnungsantrags
► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils
für die Insolvenzmasse
▬ liegt insbesondere bei Untauglichkeit
eines Sanierungskonzepts vor
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Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung
S-Vermögen
Masse
Anfechtung
Rückleistung
an die Masse
AnfGegner
Anfechtungsfrist
1 Jahr
IVE Anfechtungsklagefrist
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Anfechtungsfrist und
Anfechtungsklagefrist
Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend!
Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der
Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die
Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft
abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung
getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar.
Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur
Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw.
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Anfechtungstatbestände
§ 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO)
§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO)
§ 30 IO: Begünstigungsanfechtung
§ 31 IO: Kenntnisanfechtung
§§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO
§§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische
Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren
anwendbar
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Nahe Angehörige (§ 32 IO)
 Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen,
Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des
Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse)
müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter
bewiesen werden.
 Beweislastumkehr!
Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven
Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des
Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens).
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Absichtsanfechtung
§ 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 3: Familienpauliana
(2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung
(1 Jahr Anfechtungsfrist)
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Schenkungsanfechtung
(Anfechtung unentgeltlicher und ihnen
gleichgestellter Verfügungen)
§ 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung
§ 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln
Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre
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Begünstigungsanfechtung
§ 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung
§ 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung
§ 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IVAntrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes
Rechtsgeschäft
Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Kenntnisanfechtung - 1
§ 31 Z 1: Familienkenntnis
§ 31 Z 2: allgemeine
§ 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag
getätigtes Rechtsgeschäft.
Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE.
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Kenntnisanfechtung - 2
Z 1 Neufassung:
■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts
■ bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bzw
Sicherstellung /Befriedigung muss der
Eintritt eines Nachteils objektiv
vorhersehbar sein
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Kenntnisanfechtung - 3
Z 2 Neufassung:
■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts bzw der
Sicherstellung /Befriedigung
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Kenntnisanfechtung - 4
Z 3 neu eingefügt:
■ betrifft nur Rechtsgeschäfte
► für die Gläubiger nachteilig
► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der
Insolvenz oder des Eröffnungsantrags
► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils
für die Insolvenzmasse
▬ liegt insbesondere bei Untauglichkeit
eines Sanierungskonzepts vor
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Insolvenzverfahren
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ggf. einstweilige Vorkehrungen (§ 73 IO)
IVA
Prüfung der
InsVerfVoraussetzungen
Vernehmungstagsatzung
IVA kann von einem Insolvenzgläubiger
von einem nachrangigen Gläubiger
oder vom Schuldner ausgehen
B
Rek
RevRek
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Voraussetzungen Gläubigerantrag
1. kostendeckendes Insolvenzvermögen
Prüfung von Amts wegen
allenfalls Auferlegung eines Kostenvorschusses von Amts wegen
2.Insolvenzforderung/Eigenkapitalersatzforderung des Antragstellers
(kann auch betagt, gestundet, bedingt sein)
Bescheinigung
3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Bescheinigung
4. Vernehmungstagsatzung
rechtliches Gehör des Schuldners
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(§ 70 Abs 2 IO)
1. kostendeckendes Insolvenzvermögen
Prüfung von Amts wegen
allenfalls Auferlegung eines Kostenvorschusses von Amts wegen
2. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Prüfung von Amts wegen nur bei Bedenken;
wird bei Zahlungseinstellung vermutet
3. Vernehmungstagsatzung
nur in den Fällen des § 69 Abs 4 IO
(allenfalls Bescheinigung der ZU/ÜS, wenn
Antrag nicht von allen Anntragspflichtigen
ausgeht und Einigung nicht erzielbar ist
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Voraussetzungen Schuldnerantrag
Einstweilige Vorkehrungen 1
sind gerichtliche Maßnahmen zur Massesicherung
im Eröffnungsverfahren;
zum Beispiel: Verbot von bzw Zustimmungspflicht
bei Rechtsgeschäften (§ 73 Abs 2 IO):
 Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören
 Veräußern oder Belasten von Liegenschaften
 Bestellen von Absonderungsrechten
 Eingehen von Bürgschaften
 unentgeltliche Verfügungen
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 Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben,
wenn es nicht zu einer IVE kommt,
wenn sich die Verhältnisse ändern, sodass sie nicht
mehr erforderlich sind
 Einstweilige Vorkehrungen erlöschen mit IVE,
sofern das Gericht sie im InsVerf nicht als
Sicherungsmaßnahme (§ 78 IO) aufrecht erhält.
 Einstweilige Vorkehrungen sind in öffentlichen
Büchern anzumerken, im Firmenbuch jedoch
einzutragen (§§ 73 Abs 3, 77a Abs 1 Z 4 IO).
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Einstweilige Vorkehrungen 2
Einstweilige Vorkehrungen 3
Rechtsfolgen bei Verletzung
Relative Unwirksamkeit der verbotswidrigen
Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern
gegenüber, wenn
 Dritter das Verbot kannte oder kennen musste
 Dritter selbst InsVerfAntragsteller ist.
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Sicherungsmaßnahmen (§ 78 IO)
► werden zusammen mit der IVE verhängt, sofern
nicht Eigenverwaltung besteht
 Verständigung von Flughäfen und Bahnhöfen
 Postsperre
 Bankensperre (Konten, Depots usw)
 eventuell Aufrechterhaltung vorkehrender Maßnahmen als Sicherungsmaßnahmen im
Verfahren
 Sicherungsmaßnahmen sind in öffentlichen
Büchern (zB Grundbuch) anzumerken und ins
Firmenbuch einzutragen.
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Kundmachungen in Insolvenzverfahren
Verfahrenseröffnung, Verfahrensaufhebung
www.edikte.justiz.gv.at
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Das Insolvenzverfahren als
Konkurs
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Gang des InsVerf als Konkurs 1
(Erste GlVers)
Aktivenermittlung
IVA IVE Anmeldefrist 14 Tg
KE Passivenermittlung
Erste Gläubigerversammlung (Praxis)
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
1
2
Nach der Berichtstagsatzung Entscheidung ob
1 = Liquidation der Insolvenzmasse oder
2 = Sanierung des Unternehmens/des Vermögens
im Rahmen eines Sanierungsplans
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Gang des InsVerf als Konkurs 2a
Liquidation
Abschlagsverteilungen
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BerTS
Verwertung
RechnungsTS
Formeller Schlussverteilungsentwurf
entweder bloße oder VerteilungsB in
Genehmigung
Verteilungstagsatzung
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Gang des InsVerf als Konkurs 2b
Sanierung mit Sanierungsplan
Sanierungsbinnen 14 Tg planvorschlag
nach der BerichtsTS
ehestmöglich
Rechnungs
TS und
Sanierungs
planTS
Sanierungsplanannahme
gerichtliche Bestätigung =
Erfüllung
Aufhebung des InsVerf
ex lege
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Insolvenzverwalter
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Auswahl und Bestellung
 Bestellung durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsedikt, erforderlichenfalls mit Stellvertreter und
besonderen Verwaltern
 verlässliche u. fachkundige Person (§ 80 IO)
(Wirtschaftsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
Unternehmensberater), bei Großinsolvenzen
besonders erfahrene Persönlichkeiten des
Wirtschaftslebens
unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern
(§ 80b IO)
 Insolvenzverwalterliste beim OLG Linz als
allgemein zugängliche Datenbank (§ 80a IO)
Insolvenzverwalter -- Aufgaben
 Vertretung der Insolvenzmasse
 Ermittlung der Wirtschaftslage des
Schuldners
(Erfüllbarkeit eines Sanierungsplans)
 Fortführung des Schuldnerunternehmens
 Feststellung der Passiven
 Feststellung, Verwaltung und Versilberung
der Aktiven
 Verteilung des Masseerlöses
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Vertretung der Insolvenzmasse
Grundsatz: freies Handeln des InsVerw
Ausnahmen:
 Unternehmensschließung bzw –wiedereröffnung
 Ausscheidungen
 gerichtliche Anordnungen
 Vollzug der Beschlüsse der GlVersammlung
 äußerungspflichtige Geschäfte (§ 114 IO)
 mitteilungspflichtige Geschäfte (§ 116 IO)
 genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 IO)
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Äußerungspflichtige Geschäfte
 freiwilliger Veräußerung beweglicher Sachen,
die nicht durch die Unternehmensfortführung
veranlasst wird,
 gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen,
deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist,
 Erhebung von Anfechtungsklagen und
Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der
IVE anhängig waren,
 Aufnahme von Darlehen und Krediten
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Äußerung des Gläubigerausschusses
ist einzuholen bei:
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Mitteilungspflichtige Geschäfte
Mindestens acht Tage vorher sind dem
Insolvenzgericht zusammen mit der Äußerung
des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
 der Abschluss von Vergleichen,
 das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-,
Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen
sowie strittiger Masseforderungen,
 die Erhebung von Anfechtungsklagen und der
Eintritt in Anfechtungsprozesse, die bei IVE anhängig waren,
 die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil
zur Zeit der IVE nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
Entfall der
Mitteilungspflicht:
wenn der Wert der Rechtshandlung
100 000 Euro nicht übersteigt.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 1
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
und des Insolvenzgerichts bedürfen (in jedem
Fall!):
 die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem
Unternehmen iSd § 228 Abs 1 und 2 UGB,
 die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten
beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder
eines für den Betrieb notwendigen Teils davon.
Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so ist
zwecks Zustimmung zu diesen Geschäften einer zu
bestellen.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 2
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
sowie des Insolvenzgerichts bedarf weiters:
 die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung
einer unbeweglichen Sache
Bei diesen Rechtsgeschäften ist kein
Gläubigerausschuss extra zu bestellen, wenn im
Verfahren keiner installiert wurde.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 3
 Genehmigungspflicht besteht unabhängig
vom Wert des Geschäfts
 öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten
Veräußerung oder Verpachtung durch Einschaltung in die Ediktsdatei für 14 Tage
 Genehmigung erst nach 14 Tagen, bei Gefahr
beträchtlichen Wertverlusts eines Verkaufsobjekts
Genehmigung schon nach 8 Tagen möglich.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Unternehmensschließungen oder
- wiedereröffnungen sind stets an eine
gerichtliche Genehmigung (nach voriger
Vernehmungstagsatzung) gebunden,
nicht aber die (einstweilige) Fortführung
des Unternehmens durch den InsVerw
(sie kann durch gerichtliche Schließungsanordnung verhindert werden)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Insolvenzverwalter
Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung
(§ 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB)
KEINE Vermögensübernehmerhaftung
Überwachung: durch das Insolvenzgericht und
den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden,
auftragsgebunden (§§ 84, 89 IO), Enthebung
aus wichtigen Gründen (§ 87 IO)
Rechtsstellung: organschaftlicher Vertreter der
Insolvenzmasse (Organtheorie)
Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung
(„Verdienstlichkeitsprinzip“), IVEG 1999
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Forderungsanmeldung
 Aufforderung zur Forderungsanmeldung für
Insolvenzgläubiger im KE-Edikt; richterliche Frist,
meist 30 Tage
 Anmeldung schriftlich (doppelt), elektronisch oder
protokollarisch
 Arbeitnehmer können Antrag auf Insolvenz-Entgelt
nach dem IESG beilegen, dieser ist der Geschäftsstelle der IEF-Service-GmbH weiterzuleiten
 Einsichtsrecht der Beteiligten in Anmeldungen und
Beilagen
 Insolvenzverwalter führt ein Anmeldungsverzeichnis
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Forderungsanmeldung -- Inhalt





Angaben zum Gläubiger (Name, Anschrift)
Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet
in Anspruch genommener Rang
Beweismittel
ist ein Rechtsstreit anhängig, die Angabe des
Prozessgerichts und des Aktenzeichens
 macht ein Absonderungsgläubiger Ausfall als
Insolvenzgläubiger geltend, so ist die volle Forderung anzumelden und der Betrag anzugeben,
bis zu dem die Forderung voraussichtlich durch
das Absonderungsrecht gedeckt ist.
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Ausfall und Überschuss
20 Ausfall
80 Absonderungsrecht
0
100 Forderung
100
120 Absonderungsrecht
0
100 Forderung
100
120
20 Überschuss
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Prüfungstagsatzung
Insolvenzmäßige Feststellung der Forderungen
Gläubiger erlangt dadurch Verwertungs- und
Befriedigungsanspruch, verfahrensrechtliche Rechte.
Insolvenzmäßig ist eine Forderung festgestellt, wenn
 sie weder vom InsVerw noch
 von einem bestreitungsbefugten anderen
Gläubiger in der Prüfungstagsatzung bestritten
wurde ODER
 in einem Prüfungsprozess als zu Recht bestehend festgestellt wurde.
 Die Äußerung des Schuldners ist für die
insolvenzmäßige Feststellung irrelevant.
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Bestreitungen
Schuldner
A
C
D
B
InsVerw
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Prüfungsprozess 1: Gläubiger A
A klagt
(§ 110 Abs 1 IO)
InsVerw
§ 14 ZPO
B
InsVerw und B bilden eine obligatorische
anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 2: Gläubiger A
Zuständigkeit und Klagantrag :
A) Forderung war vor IVE nicht eingeklagt
 Insolvenzgericht
 positive Feststellungsklage (ohne Bescheinigung des Feststellungsinteresses)
B) Forderung war vor IVE bereits eingeklagt
 Prozessgericht
 Fortsetzungsantrag mit Wechsel des Beklagten (InsVerw&B statt Schuldner) und
Wechsel des Streitgegenstands
(Feststellung statt Leistung)
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Prüfungsprozess 3: Gläubiger A
Beweislast: liegt beim Kläger
Klagefristversäumnis:
führt zum Ausschluss von der Teilnahme
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Prüfungsprozess 4: Gläubiger C
3 theoretische Möglichkeiten (§ 110 Abs 2 IO):
InsVerw
klagt
C
B
klagt
C
InsVerw
B
klagen
C
Regelfall
nie
manchmal
InsVerw und B bilden eine fakultative wirkungsgebundene einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.
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Prüfungsprozess 5: Gläubiger C
Zuständigkeit: Insolvenzgericht
Klagantrag: negative Feststellungsklage ohne
Bescheinigung des Feststellungsinteresses
Beweislast: bei der beklagten Partei
Fristversäumnis: führt zur Teilnahme an der
Verteilung
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Prüfungsprozess 6
Klagefrist: richterliche Frist; mindestens 1 Monat
Urteilswirkungen: gemäß § 112 IO Rechtskrafterstreckung auf alle Insolvenzgläubiger
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Feststellung der Aktivmasse
 Inventar (Entfall im Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung)
 Schätzung
 Vermögensverzeichnis (§ 100a IO) und Bilanz
 Auskunftspflicht des Schuldners zur
Geschäftsführung (§ 99 IO)
► Offenlegungstagsatzung
(§ 100 Abs 4 bis Abs 6 IO)
► gegebenenfalls Maßregeln gegen den
Schuldner (zwangsweise Vorführung,
Verhaftung, § 101 IO)
 Anzeigefrist von Drittdetentoren (§ 97 Abs 2 IO)
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Berichtstagsatzung 1
Nach Bericht des InsVerw wird entschieden, ob
 das Unternehmen fortgeführt wird 
Fortführungsbeschluss
 das Unternehmen geschlossen wird
Gleiches kann jeweils auch hinsichtlich nur eines
Unternehmensbereichs angeordnet werden.
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Berichtstagsatzung 2
Erscheint ein Sanierungsplan aufgrund des
Berichts des Insolvenzverwalters als den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger entsprechend
und erfüllbar (Sanierungsfähigkeit des Unternehmens), so wird der Schuldner aufgefordert, binnen 14
Tagen einen Sanierungsplanvorschlag
einzubringen (falls noch nicht vorhanden,
§ 114b Abs 2 IO).
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Liquidation
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Verwertung der Insolvenzmasse 1
1. Zur Verwertung von Sachen, an den ein
Absonderungsrecht besteht (Sondermassenverwertung)  s. oben bei den
Absonderungsrechten; Kostenersatz des InsVerw
richtet sich hierbei nach § 82d IO
2. Zur Verwertung der allgemeinen Masse:
 InsVerw kann Freihandverkauf auch ohne
gerichtliche Zustimmung vornehmen
 ansonsten gerichtliches Verwertungsverfahren
durch das Exekutionsgericht
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Verwertung der Insolvenzmasse 2
Verwertung durch das Exekutionsgericht :
 InsVerw hat Stellung eines betreibenden Gläubigers
 nicht anzuwendende Fristen:
 halbjährige Sperrfrist für Versteigerungsantrag
nach Fortsetzungsverzicht (§ 200 Z 3 EO)
 Frist für Antrag auf Änderung der Versteigerungsbedingungen (§ 146 Abs 2 EO)
 Zweijahresfrist für neuerlichen Versteigerungsantrag nach erfolglosem Versteigerungsversuch (§ 151 Abs 3 EO)
 Zwischenfristen für Schätzungs- und Versteigerungsvornahme (§§ 140 Abs 1, 169 Abs 2 EO)
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Verwertung der Insolvenzmasse 3
Das Exekutionsgericht ist zuständig für:
 das Verkaufsverfahren (allgemeine Masse,
Sondermasse)
 die Verteilung des Erlöses unter den Absonderungsgläubigern  gesonderter Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts
Überschüsse nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger fließen in die allgemeine Masse
 unterliegen dann der Verteilung im InsVerf
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Verwertung der Insolvenzmasse 4
Der InsVerw vollstreckt in die Masse. Er kann
allerdings darüber hinaus:
 als betreibender Gläubiger sich an jedem Exekutionsverfahren eines Absonderungsgläubigers
beteiligen
 als betreibender Gläubiger exekutiv auf das
insolvenzfreie Vermögen des Schuldners greifen
oder sich
an dort laufenden Exekutionen beteiligen
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Überlassung zur freien Verfügung
(§ 119 Abs 5 IO)
Dem Schuldner (sofern er eine natürliche Person ist)
können zur freien Verfügung überlassen werden:
 Forderungen, deren Eintreibung keinen
ausreichenden Erfolg verspricht
 Sachen unbedeutenden Werts
Voraussetzungen
 Beschluss des Gläubigerausschusses
 Genehmigung des Insolvenzgerichts
Wirkung: Teilaufhebung des Insolvenzverfahrens
 einmal Ausgeschiedenes bleibt ausgeschieden,
eine bedingte Überlassung ist unzulässig!
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Rechnungstagsatzung (§§ 121-123 IO)
Rechnungslegungspflicht des InsVerw auf jeweilige
Gerichtliche Anordnung, spätestens aber bei
Beendigung seiner Tätigkeit
 allenfalls erläuternder Rechnungsbericht
 Ladung zur Rechnungstagsatzung
 Einsichtnahmerecht der Geladenen
 Genehmigung der fehlerfreien Rechnung durch
das Insolvenzgericht oder Entscheidung über
Bemängelungen mit vollstreckbarem Beschluss
 Ausschluss des Rechtswegs
 öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses
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Verteilungen 1
Abschlagsverteilungen: sooft Masseerlös vorhanden ist nach formfreiem Verteilungsvorschlag mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses und Genehmigung des Insolvenzgerichts (§ 128 IO)
Schlussverteilung: formeller Verteilungsentwurf
Voraussetzungen:
vollständige Masseverwertung
endgültige Entscheidung über alle bestrittenen
Forderungen
Feststellung der Ansprüche des InsVerw
Genehmigung der Schlussrechnung des InsVerw
 gegebenenfalls Verteilungstagsatzung
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Verteilungen 2
Eine Nachtragsverteilung ist möglich nach erfolgter
Schlussverteilung auch nach InsVerfAufhebung:
 bei Freiwerden von Sicherstellungsbeträgen
für die Masse
 bei Rückfließen sonst bezahlter Beträge an die
Masse
 wenn Vermögen ermittelt wird, das zur Masse
gehört
Die Nachtragsverteilung folgt dem
Verteilungsentwurf für die Schlussverteilung
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Verteilungstagsatzung 1
In einfachen Fällen Zustimmung des Gläubigerausschusses zum Verteilungsentwurf und gerichtliche
Genehmigung.
In schwierigen Fällen oder wenn das Gericht auch
nur Bedenken gegen eine einfache Genehmigung
hegt, ist eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen
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Verteilungstagsatzung 2
Verteilungsentwurf: Prüfung ggf. Berichtigung
öffentliche Bekanntmachung
Schuldner und Gläubiger werden verständigt mit
Hinweis auf Einsichtnahmerecht und
Erinnerungsrecht binnen 14 Tagen
gleichzeitig Ladung zur VerteilungsTS
dort Genehmigung des Verteilungsentwurfs
sowie Verhandlung und Entscheidung über
Erinnerungen
Verteilungsbeschluss (Ausschluss des Rechtswegs)
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Geringfügige Konkurse (§ 180a IO)
Voraussetzung: Insolvenzmasse ≤ 50.000 Euro
Konkurs als geringfügig bekannt zu machen
Wechsel zum regulären Konkurs und zurück
möglich; Entscheidungen des Gerichts dazu
unanfechtbar
Wirkungen:
alle Tagsatzungen können in einer
zusammengezogen werden
(PrüfTS, BerichtsTS, RechnungsTS, ggfalls
VerteilungsTS)
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Verfahrensaufhebungsgründe
1. infolge Abänderung des IVE-Beschlusses nach
Rekurs bzw Revisionsrekurs des Schuldners
(§ 79 IO)
2. wegen nachgewiesener Schlussverteilung (§ 139 IO)
3. mangels Vermögens (Masse reicht zur Deckung
der Verfahrenskosten nicht hin; § 123a IO)
4. nach Ablauf der Anmeldungsfrist mit Einverständnis aller Massegläubiger und aller angemeldeten
Insolvenzgläubiger
(Verfahrensverzicht, § 123b Abs 1 IO)
5. vollständige Befriedigung oder Sicherstellung
aller Gläubiger (§ 123b Abs 2 IO)
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Verfahrensaufhebung ex lege
1. rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans
(§ 152b Abs 2 S 1 IO)
Im InsVerf natürlicher Personen weiters:
2. rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans
(§ 196 Abs 1 IO)
3. rechtskräftige Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs 4 IO)
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Wirkungen der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens
 Schuldner erlangt wieder das Recht, über sein
Vermögen frei zu verfügen, soweit die IO nicht
Einschränkungen anordnet (§ 59 IO)
 Klagerecht der Insolvenzgläubiger und – beim
Sanierungsplan - auch der Massegläubiger
(§ 60 IO)
 Exekutionsrecht der Gläubiger (§ 61 IO)
 §§ 59 bis 61 IO berühren die Rechtswirkungen eines Sanierungsplans nicht (§ 62 IO)
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Klagerecht (§ 60 IO) - 1
Insolvenzgläubiger können unberichtigte
Forderungen,
gleich ob sie am InsVerf teilgenommen haben oder
nicht, auf das insolvenzfreie Vermögen während des
InsVerf und auf nach Aufhebung des InsVerf
erworbenes Vermögen des Schuldners geltend
machen.
Hat der Schuldner eine Forderung im InsVerf nicht
ausdrücklich bestritten, so bindet ihre
insolvenzmäßige Feststellung die Gerichte, und –
sofern nicht Anderes gesetzlich bestimmt ist – auch
die Verwaltungsbehörden.
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Klagerecht (§ 60 IO) - 2
Leistungsklagen selbst über festgestellte und vom
Schuldner unbestrittene Forderungen bleiben
zulässig.
Dem unterlegenen Schuldner sind die
Verfahrenskosten zu ersetzen, es sei denn
 er hat die Forderung nunmehr im Prozess
bestritten oder
 der Gläubiger benötigt einen urteilsmäßigen
Titel zur Zwangsvollstreckung in Schuldnervermögen
in einem Land, das Auszüge aus einem
österreichischen Anmeldungsverzeichnis nicht als
Titel anerkennt.
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Klagerecht (§ 60 IO) - 3
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge
Bestätigung eines Sanierungsplans steht das
Klagerecht auch Massegläubigern zu
(§ 60 Abs 1 aE IO).
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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 1
Ist eine Insolvenzforderung
 insolvenzmäßig festgestellt UND
 hat sie der Schuldner nicht ausdrücklich
bestritten,
so kann der Insolvenzgläubiger auch aufgrund der
Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution
führen auf
 das insolvenzfreie Vermögen während des
Insolvenzverfahrens und
 auf das nach der InsVerfAufhebung erworbene
Vermögen des Schuldners.
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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 2
 Der Insolvenztitel entfaltet keine
Einmaligkeitswirkung (wohl aber Bindungs- und
Vollstreckungswirkung):
Besteht bereits ein Titel (zB Urteil), so kann der
Gläubiger zwischen den Titeln wählen.
Für die Dauer eines Exekutionsverfahrens ist daher
die Exekution aus dem jeweils anderen Titel
unzulässig (wäre von Amts wegen einzustellen)
Im Rahmen erlangter Befriedigung konsumiert ein
Titel den anderen.
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