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Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger des Fonds mit der Bezeichnung BWI-Dividenden-Strategie Euro Bekanntmachung Namensänderung und Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen 1) Bekanntmachung Namensänderung Mit Wirkung zum 07.10.2008 wird sich der Name ändern: WKN alte Bezeichnung neue Bezeichnung 978041 A0NAUL A0NAUM A0NAUN BWI-Dividenden-Strategie Euro R BWI-Dividenden-Strategie Euro RT BWI-Dividenden-Strategie Euro I BWI-Dividenden-Strategie Euro IT LBBW Dividenden Strategie Euroland R LBBW Dividenden Strategie Euroland RT LBBW Dividenden Strategie Euroland I LBBW Dividenden Strategie Euroland IT 2) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (GZ: WA 44-Wp 6100-dEU-70107321-2008/0002) vom 24.08.2008 ändern sich die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des Sondervermögens BWI-Dividenden-Strategie Euro. Die wesentlichen Änderungen sind: Änderung der Präambel auf den neuen Namen und § 13 der BVBen wurde an den neuen Namen angepasst. Die Änderungen der nachstehend abgedruckten Vertragsbedingungen treten zum 07. Oktober 2008 in Kraft. Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Baden-Württembergischen Kapitalanlagegesellschaft mbH, mit Sitz in Stuttgart, (nachstehend “Gesellschaft” genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen LBBW Dividenden Strategie Euroland, die nur in Verbindung mit den für richtlinienkonforme Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten “Allgemeinen Vertragsbedingungen” gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG, insbesondere Aktien und Options- und Genussscheine inund ausländischer Aussteller. Der Erwerb verzinslicher Wertpapiere und von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen in- und ausländischer Aussteller ist ebenfalls zulässig; 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG; 3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG; 4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG; 5. Derivate gemäß § 51 InvG; 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. § 2 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Die §§ 13 und 14 der “Allgemeinen Vertragsbedingungen” sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Investmentanteile sinngemäß. § 3 Anlagegrenzen 1. Das Sondervermögen muss überwiegend aus Aktien bestehen; auf die vorgenannte Bestandsgrenze werden Derivate nicht angerechnet. Bei den Emittenten der sich im Sondervermögen befindlichen Aktien soll es sich um Unternehmen handeln, die eine aktionärsfreundliche Ausschüttungspolitik betreiben; d.h. eines der Unternehmensziele soll das Streben zum Erzielen einer überdurchschnittlich hohen Dividendenrendite sein, wobei auch die Kontinuität dieser Ausschüttungspolitik für die Titelauswahl von Bedeutung ist. Es sollen grundsätzlich Aktien von Unternehmen erworben werden, die in einem der anerkannten europäischen Aktienindizes vertreten sind. Für das Sondervermögen dürfen nur Wertpapiere von Ausstellern erworben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Währungsunion haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 2. Die Gesellschaft führt dem Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 Absätze 1 und 2 der “Allgemeinen Vertragsbedingungen” zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens betragen. Hierbei sind die für das Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 3. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der “Allgemeinen Vertragsbedingungen” gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind die für das Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente sowie Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 4. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der “Allgemeinen Vertragsbedingungen” angelegt werden, die laut der Verkaufsprospekte oder der Halbjahres- oder Jahresberichte in die in § 1 Abs. 1, 2, 5 und 6 aufgezählten Vermögensgegenstände investieren. Hierbei sind die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. § 4 Derivate 1. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend - zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 InvG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen, die gemäß § 1 Absätze 1, 2, 4 und 6 für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen. Hierbei darf der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Wertes des Sondervermögens übersteigen. a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § 1 Absätze 1, 2 und 6, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände gemäß § 1 Absätze 1, 2 und 6, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: aa) bb) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; c) d) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände gemäß § 1 Absätze 1, 2, 4 und 6, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen; f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 50 InvG und Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen werden. 3. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems - in jegliche Derivate, mit Ausnahme von Derivaten auf Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG, investieren, die von Vermögensgegenständen, die gemäß § 1 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder von anerkannten Finanzindices, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. 4. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den “Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen” oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. 5. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält. 6. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen. 7. Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Geschäfte), darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen. § 5 Anteilklassen 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 4 Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im ausführlichen Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN § 6 Miteigentum Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. § 7 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. § 8 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung von bis zu 1,50 % p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die anteilige Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine tägliche Vergütung von bis zu 0,20 % p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die anteilige Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern; h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens. 4. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Ausschüttung der Erträge 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Wertpapier-Darlehen und WertpapierPensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. § 10 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus Investmentanteilen, Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. § 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar. § 12 Depotbankübergang Die Rechte der Anteilinhaber bleiben durch den Übergang der Depotbankfunktion unberührt. § 13 Anteilscheine Die Rechte der Anteilinhaber, welche die Anteile mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „BWK-Dividenden-Strategie Euro“ bzw. „BWI-Dividenden-Strategie Euro“ erworben haben, bleiben unberührt. Liste der Börsen mit amtlichem Markt und der anderen organisierten Märkte gemäß § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“. I. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum • Schweiz Elektronische Börse Schweiz II. Börsen in außereuropäischen Ländern • Argentinien Buenos Aires • Australien ASX (Sydney, Hobart, Melbourne, Perth) • Brasilien Sao Paulo Rio de Janeiro • Chile Santiago • China Hong Kong Stock Exchange • Indien Mumbai Calcutta Delhi Madras • Indonesien Jakarta Stock Exchange • Japan Tokyo Osaka Nagoya Fukuoka Sapporo • Kanada Toronto • Korea Seoul • Malaysia Kuala Lumpur • Mexiko Mexiko City • Neuseeland Wellington • Peru Lima • Philippinen • Singapur • Südafrika • Taiwan • Thailand • USA Manila Singapur Stock Exchange Johannesburg Taipei Bangkok American Stock Exchange (AMEX) New York Stock Exchange (NYSE) Pacific Stock Exchange Philadelphia Chicago Boston Cincinnati III. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum • Japan Over the Counter Market • Kanada Over the Counter Market • Korea Over the Counter Market • Schweiz Börse Bern • USA - NASDAQ-System - Over the Counter Market (von der NASD organisierte Märkte wie Over-the-Counter Equity Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds und Public Direct Participation Programs) • Over the Counter Market der Mitglieder der International Securities Market Association (ISMA), Zürich BWInvest Die Geschäftsführung