Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des
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Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des
Rundschreiben Nr. 7/2012 13. November Steger Benjamin Knapp Manfred Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern INHALT 1 Vorbemerkung ............................................................................................................................ 1 2 Anwendungsbereich .................................................................................................................. 2 3 Wirksamkeit ................................................................................................................................ 2 4 Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers mit dem Unternehmer………………..3 4.1 Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmers……………………3 4.2 Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmers…………………3 4.3 Aussetzung der Zahlungen durch den Unternehmer .......................................................... 3 4.4 Pflicht zur Kontrolle durch den Unternehmer - Wirksamkeit ............................................... 3 4.5 Zustellungen......................................................................................................................... 3 5 Pflichten und Haftung durch den Auftraggeber...................................................................... 4 5.1 Aussetzung der Zahlungen durch den Unternehmer ........................................................... 4 5.2 Pflicht zur Kontrolle durch den Auftraggeber - Wirksamkeit ............................................... 4 5.3 Strafen für den Auftraggeber ............................................................................................... 4 6 Bescheinigung über die korrekte Abführung der Steuern .................................................... 4 6.1 Bescheinigung durch Freiberufler oder CAF ....................................................................... 4 6.2 Eigenerklärung durch den Unternehmer/Subunternehmer ......................................................... 4 6.2.1 Inhalt der Eigenerklärung .............................................................................................. 5 6.2.2 Strafbestimmungen ...................................................................................................... 5 1 VORBEMERKUNG Art. 13-ter von DL 22.6.2012, Nr. 83, umgewandelt in das Gesetz Nr. 134 vom 7.8.2012, hat die Bestimmungen im Bereich der gesamtschuldnerischen Haftung von Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer für Steuerschulden ex Art. 35 von DL 4.7.2006, Nr. 223, umgewandelt in das Gesetz Nr. 248 vom 4.8.2006, neuerlich abgeändert. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Unternehmer („appaltatore“) gemeinsam mit dem Subunternehmer („subappaltatore“) für folgende Steuerschulden haftet: Quellensteuereinbehalte auf Löhne (“Einkünfte aus unselbständiger Arbeit”); Die MwSt., welche der Subunternehmer für seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterwerkvertrag („rapporto di subappalto“) abzuführen hat. Des weiteren werden auch für den Auftraggeber („committente“) spezifische Pflichten und Haftungen vorgesehen. Bisherige Regelung Die einschlägigen Bestimmungen waren zuletzt mit Wirkung von Art. umgewandelt in das Gesetz Nr. 44 vom 26.4.2012, abgeändert worden. 2, Abs. 5-bis, DL 2.3.2012, Nr. 16, Amtliche Klärungen Mit Rundschreiben vom 8.10.2012, Nr. 40 hat die Agentur für Einnahmen die ersten relevanten Klärungen im Hinblick auf die besprochenen Bestimmungen (Art. 13-ter von DL 22.6.2012, Nr. 83, umgewandelt in das Gesetz Nr. 134 vom 7.8.2012) veröffentlicht; sie betreffen: Den Zeitpunkt, an dem die neuen Bestimmungen in Kraft treten; Die Unterlagen bzw. Bestätigungen über die ordnungsgemäße Abführung der entsprechenden Steuern durch den Unternehmer/Subunternehmer, welche für die Befreiung des Auftraggebers bzw. Unternehmers von der gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich sind. In der Folge werden die neuen Bestimmungen im Lichte der mittlerweile veröffentlichen Klärungen zusammengefasst. 2 ANWENDUNGSBEREICH Die besprochenen Bestimmungen über die Haftung von Unternehmer und Auftraggeber kommen bei Werkverträgen und Werkverträgen mit Subunternehmern („subappalto“) für Lieferungen, Leistungen und sog. Werke („opere“) zur Anwendung, sofern sie zwischen folgenden Akteuren abgeschlossen werden: Steuerzahler, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit (rectius einer mehrwertsteuerrechtlich relevanten Tätigkeit) handeln; IRES-Zahler im Sinne von Art. 73 TUIR; Der Staat und die öffentlichen Körperschaften im Sinne von Art. 74 TUIR. Ausnahmen Die sogenannten Vergabestellen („stazioni appaltanti“) im Sinne von Art. 3, Abs. 33, DLgs. 12.4.2006 Nr. 163 (dem Kodex der öffentlichen Verträge für Werke, Lieferungen und Leistungen) sind von den besprochenen Bestimmungen ausgenommen. Es handelt sich dabei um: Öffentliche Verwaltungen, welche die entsprechenden Aufträge vergeben („amministrazioni aggiudicatrici pubbliche“) im Sinne von Art. 3, Abs. 25, DLgs. 163/2006), also: – Die Staatsverwaltung; – Gebietskörperschaften; – Die übrigen nichtgewerblichen Körperschaften des öffentlichen Rechts; – Öffentlich-rechtliche Organisationen (“organismi di diritto pubblico“); – Vereinigungen, Konsortien und Zusammenschlüsse der vorgenannten Rechtssubjekte (unabhängig von ihrer Bezeichnung); Die übrigen Akteure, die von Art. 32, DLgs. 163/2006 vorgesehen sind, so etwa: – Die Inhaber von öffentlichen Ausschreibungen bzw. Konzessionen, die nicht ihrerseits öffentliche Verwaltungen sind; – Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, die keine öffentlich-rechtliche Organisation sind. 3 WIRKSAMKEIT In diesem Zusammenhang hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass die besprochenen Bestimmungen bei den Werk- bzw. Unterwerkverträgen zur Anwendung kommen, die ab dem 12.8.2012 abgeschlossen wurden bzw. werden (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 134/2012; Art 13-ter von DL 83/2012 wurde nämlich erst im Zuge der Umwandlung eingeführt). Wie die Agentur für Einnahmen ausführt, hätte eine rückwirkende Anwendung der neuen Bestimmungen nämlich die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und die gegenseitigen Rechte und Pflichten beeinträchtigen können. 4 GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS MIT DEM UNTERNEHMER Die Bestimmungen von Art. 13-ter von DL 22.6.2012, Nr. 83, umgewandelt in das Gesetz Nr. 134 vom 7.8.2012 sehen vor, dass der Unternehmer („appaltatore“) gemeinsam mit dem Subunternehmer („subappaltatore“) für folgende Steuerschulden haftet: Quellensteuereinbehalte auf Löhne (“Einkünfte aus unselbständiger Arbeit”); Die MwSt., welche der Subunternehmer für seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterwerkvertrag („rapporto di subappalto“) abzuführen hat. 4.1 BESCHRÄNKUNG DER GESAMTSCHULDNERISCHEN HAFTUNG DES UNTERNEHMERS Die besprochene gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers für Steuerschulden ist auf den Betrag des Entgelts („corrispettivo“) beschränkt, welches der Unternehmer dem Subunternehmer aus dem Werkvertrag zu entrichten hat. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung (DL 16/2012 in seiner umgewandelten Form) ist jedoch nicht mehr vorgesehen, dass die gesamtschuldnerische Haftung nur in den beiden Jahren nach Beendigung des Werkvertrags („cessazione dell’appalto“) aufrecht bleibt. 4.2 AUSNAHMEN VON DER GESAMTSCHULDNERISCHEN HAFTUNG DES UNTERNEHMERS Keine gesamtschuldnerische Haftung besteht dann, wenn der Unternehmer feststellt: Dass die entsprechenden und bereits fälligen Steuerzahlungen des Subunternehmer ordnungsgemäß entrichtet wurden (dabei sind die entsprechenden Unterlagen einzuholen); Und zwar vor der Zahlung des Entgelts an den Subunternehmer. 4.3 AUSSETZUNG DER ZAHLUNGEN AN DEN SUBUNTERNEHMER Ein Unternehmer kann die Zahlungen an den Subunternehmer so lange einstellen, bis die betreffenden Unterlagen ausgestellt bzw. übergeben wurden. 4.4 PFLICHT ZUR KONTROLLE DURCH DEN UNTERNEHMER - WIRKSAMKEIT Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass die besprochenen Bestimmungen für den Unternehmer neue steuerrechtliche Pflichten einführen (Prüfung der korrekten Abführung der MwSt. und der Quellensteuereinbehalte auf Löhne im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Unterwerkvertrag) und somit im Sinne der Charta der Steuerzahler („Statuto del contribuente“, Gesetz 212/2000, Art. 3, Abs. 2) von der Finanzverwaltung erst ab dem 60. Tag nach Inkrafttreten der Norm eingefordert werden können. Somit müssen die entsprechenden Unterlagen bzw. Bescheinigungen erst ab dem 11.10.2012 und nur im Hinblick auf die Unterwerkverträge verlangt und geprüft werden, die ab dem 12.8.2012 abgeschlossen wurden bzw. werden. 4.5 Zustellung von Mitteilungen Akten bzw. Mitteilungen, welche dem Subunternehmer innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist zugestellt werden müssen, müssen auch den gesamtschuldnerisch Haftenden binnen derselben Frist zugestellt werden. 5 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS Die Bestimmungen von Art. 13-ter von DL 22.6.2012, Nr. 83, umgewandelt in das Gesetz Nr. 134 vom 7.8.2012 sehen vor, dass der Auftraggeber dem Unternehmer sein Entgelt (erst) auszahlt, wenn dieser mit entsprechenden Unterlagen belegt, dass sowohl er selbst als auch etwaige Subunternehmer die Quellensteuereinbehalte auf Löhne und die MwSt. ordnungsgemäß abgeführt haben. 5.1 AUSSETZUNG DER ZAHLUNGEN AN DEN UNTERNEHMER Der Auftraggeber kann die Zahlungen an den Unternehmer so lange einstellen, bis die betreffenden Unterlagen ausgestellt bzw. übergeben wurden. 5.2 PFLICHT ZUR KONTROLLE DURCH DEN AUFTRAGGEBER - WIRKSAMKEIT Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass die besprochenen Bestimmungen auch für den Auftraggeber neue steuerrechtliche Pflichten einführen (Prüfung der korrekten Abführung der MwSt. und der Quellensteuereinbehalte auf Löhne im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Werk- bzw. den Unterwerkverträgen) und somit im Sinne der Charta der Steuerzahler („Statuto del contribuente“, Gesetz 212/2000, Art. 3, Abs. 2) von der Finanzverwaltung erst ab dem 60. Tag nach Inkrafttreten der Norm eingefordert werden können. Somit müssen die entsprechenden Unterlagen bzw. Bescheinigungen erst ab dem 11.10.2012 und nur im Hinblick auf die Werk- bzw. Unterwerkverträge verlangt und geprüft werden, die ab dem 12.8.2012 abgeschlossen wurden bzw. werden. 5.3 STRAFEN FÜR DEN AUFTRAGGEBER Der Auftraggeber unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5.000,00 bis zu 200.000,00 Euro, wenn er: Die vorgenannten Bestimmungen im Hinblick auf die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer nicht eingehalten hat; Und wenn die Quellensteuereinbehalte auf Löhne und die MwSt. durch den Unternehmer und Subunternehmer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. etwaige Mit Wirkung der neuen Bestimmungen haftet der Auftraggeber für die Steuerschulden des Unternehmers und etwaiger Subunternehmer nicht mehr gesamtschuldnerisch im eigentlichen Sinne, aber er unterliegt einer – auch hohen – Verwaltungsstrafe, wenn er den Unternehmer bezahlt hat, ohne die erforderlichen Prüfungen durchgeführt bzw. die entsprechenden Bestätigungen erhalten zu haben (und wenn der Unternehmer seinerseits die Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt hat). 6 BESCHEINIGUNG DER KORREKTEN ABFÜHRUNG DER STEUERN Die Agentur für Einnahmen hat des weiteren auch eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Bescheinigung über die korrekte Abführung der MwSt. und der Quellensteuereinbehalte auf Löhne im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Werk- bzw. den Unterwerkverträgen veröffentlicht. Diese Bescheinigung ist für die Befreiung des Auftraggebers bzw. Subunternehmers von der gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich. 6.1 AUSSTELLUNG EINER BESCHEINIGUNG DURCH FREIBERUFLER ODER CAF Die Bestätigung, dass die besprochenen Steuern ordnungsgemäß abgeführt wurden, kann mit einer Bescheinigung („asseverazione“): Durch einen Freiberufler, der im Berufsverzeichnis der Wirtschaftsprüfer Buchhaltungssachverständigen oder der Arbeitsberater eingetragen ist; und Steuerberater, der Oder durch einen Verantwortlichen eines sog. „CAF-imprese“ erfolgen. 6.2 AUSSTELLUNG EINER EIGENERKLÄRUNG DURCH DEN UNTERNEHMER BZW. DIE SUBUNTERNEHMER Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass die Bescheinigung durch einen Freiberufler oder den Verantwortlichen eines sog. „CAF-imprese“ in diesem Zusammenhang nicht die einzige Möglichkeit ist, um die korrekte Abführung der MwSt. und der Quellensteuereinbehalte auf Löhne zu belegen. Im besonderen erkennt die Agentur für Einnahmen auch eine Ersatzerklärung an, mit welcher: Der Unternehmer/Subunternehmer selbst bestätigt, dass er seinen einschlägigen steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen ist (sog. Eigenerklärung); Die Eigenerklärung muss im Sinne von DPR 28.12.2000 n. 445 ausgestellt werden. 6.2.1 Inhalt der Eigenerklärung Wie die Agentur für Einnahmen des weiteren ausführt, muss die Eigenerklärung: Den Zeitraum angeben, in dem die MwSt. aus den Rechnungen für den Werk/Unterwerkvertrag abgerechnet wurde; dabei ist auch anzugeben, ob aus der Abrechnung eine MwSt.-Schuld erwachsen ist, oder aber ob für die betreffenden Rechnungen die MwSt. erst nach Zahlung abzuführen ist („per cassa“) bzw. der sog. Reverse Charge zur Anwendung kommt; Des weiteren ist der Zeitraum anzugeben, in dem ggfs. die Quellensteuereinbehalte auf die Löhne mittels gänzlicher oder partieller Verrechnung mit entsprechenden Guthaben („scomputo“, nicht „compensazione“) abgeführt wurden; Es sind die Eckdaten zum Vordruck F24 angeben, mit dem die die MwSt. und jene Quellensteuereinbehalte abgeführt wurden, die nicht verrechnet wurden; Und schließlich muss die Eigenerklärung die Bestätigung enthalten, dass die MwSt. und die Quellensteuereinbehalte, die abgeführt wurden, auch die Beträge umfassen, die im Rahmen des Werkvertrags/Unterwerkvertrags angefallen sind, auf den sich die Erklärung bezieht. 6.2.2 Strafbestimmungen Dies Ausstellung von nicht wahrheitsgetreuen Eigenerklärungen kann auch strafrechtliche Folgen haben.