Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
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Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
STEUERRECHT 12 Entscheidung des Bundesfinanzhofes Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig ie Kürzung der Pendlerpauschale verstößt aus Sicht des Bundesfinanzhofes gegen die Verfassung. So hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 10.01.2008 (Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R 27/07) mit Veröffentli- D chung vom 23.01.2008 entschieden, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob die Kürzung der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz II Satz 1 EStG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Auf- wendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Zwei Klagen wurden vom Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Dessen Entscheidung wird nicht vor Ende 2008 erwartet. Obwohl der Bundesfinanzhof damit schon eindeutig zu Ausdruck gebracht hat, wie er die Rechtmäßigkeit der Pendlerpauschale ansieht, will sich das Bundesfinanzministerium zunächst daran nicht halten. Das Bundesfinanzministerium ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof eine Wertung über eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht abgeben könne, dieses könne nur das Bundesverfassungsgericht. Insofern wird das Finanzamt die ersten 20 Kilometer mit Verweis auf die derzeit noch gültige Rechtslage bei der Pendlerpauschale nicht berücksichtigen. Trotzdem soll wie folgt vorgegangen werden: Die Entfernungskilometer sollen in voller Höhe in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Nach dem dann das Finanzamt die ersten 20 Kilometer „weggekürzt hat“, gibt es für die Steuerzahler zwei Möglichkeiten: Entweder sie tun nichts oder sie legen Einspruch ein. Im ersten Fall geht ihnen jedoch kein Geld verloren, da der Einkommenssteuerbescheid bezüglich der Pendlerpauschale ohnehin wegen des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes beim Bundesverfassungsgericht vorläufig ergeht. Selbstverständlich ist es auch möglich, Einspruch einzulegen. Hierfür drucken wir beigefügtes Muster ab: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Musterbrief (Absender – Adresse des Steuerpflichtigen – bei Zusammenveranlagung muss für beide Ehegatten Einspruch eingelegt werden) An das Finanzamt (Zuständiges Finanzamt für die Einkommensteuererklärung) – Adresse – Ort, Datum Steuernummer 000/000 000, Vorname Name Einkommensteuer 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen ich (wir) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom xx.xx.2008 Einspruch ein. Begründung: Ich (Wir) beantragen (weiterhin), die Entfernungspauschale auch hinsichtlich der ersten zwanzig gefahrenen Kilometer anzuerkennen. Entsprechend ist der Einkommen-steuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von (jährliche Arbeitstage) x 20 Kilometer x 0,30 Euro = (weitere Fahrtkosten) zu berücksichtigen sind. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (des Ehemanns/ der Ehefrau) betragen daher insgesamt (bisher berücksichtigte Werbungskosten) + (weitere Fahrtkosten) = x.xxx,- Euro Der von Ihnen bereits berücksichtigte Freibetrag entspricht zwar der gesetzlichen Regelung in § 39 a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG. Die Neuregelung ist verfassungswidrig. Insoweit beziehe ich (wir) uns auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2007 (Aktenzeichen 8 K 549/06). Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird geführt zu dem Aktenzeichen: 2 BvL 1/07. Darüber hinaus beziehe ich mich auch auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.01.2008 (Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R 27/07) zum Bundesverfassungsgericht. Ich beantrag daher das Ruhen dieses Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift (bei Zusammenveranlagung von beiden Ehegatten) 2/2008 NIEDERSACHSEN