Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

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Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
STEUERRECHT
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Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Die Pendlerpauschale ist
verfassungswidrig
ie Kürzung der Pendlerpauschale
verstößt aus Sicht des Bundesfinanzhofes gegen die Verfassung. So
hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 10.01.2008 (Aktenzeichen VI
R 17/07 und VI R 27/07) mit Veröffentli-
D
chung vom 23.01.2008 entschieden, dass
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob
die Kürzung der Entfernungspauschale (§ 9
Absatz II Satz 1 EStG) insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als danach Auf-
wendungen des Arbeitnehmers für seine
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten
sind.
Zwei Klagen wurden vom Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Dessen Entscheidung wird
nicht vor Ende 2008 erwartet.
Obwohl der Bundesfinanzhof damit
schon eindeutig zu Ausdruck gebracht
hat, wie er die Rechtmäßigkeit der Pendlerpauschale ansieht, will sich das Bundesfinanzministerium zunächst daran nicht
halten. Das Bundesfinanzministerium ist
der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof
eine Wertung über eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht abgeben könne,
dieses könne nur das Bundesverfassungsgericht.
Insofern wird das Finanzamt die ersten
20 Kilometer mit Verweis auf die derzeit
noch gültige Rechtslage bei der Pendlerpauschale nicht berücksichtigen.
Trotzdem soll wie folgt vorgegangen
werden: Die Entfernungskilometer sollen in
voller Höhe in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Nach dem dann das Finanzamt die ersten 20 Kilometer „weggekürzt hat“, gibt
es für die Steuerzahler zwei Möglichkeiten:
Entweder sie tun nichts oder sie legen
Einspruch ein.
Im ersten Fall geht ihnen jedoch kein
Geld verloren, da der Einkommenssteuerbescheid bezüglich der Pendlerpauschale
ohnehin wegen des Vorlagebeschlusses
des Bundesfinanzhofes beim Bundesverfassungsgericht vorläufig ergeht.
Selbstverständlich ist es auch möglich,
Einspruch einzulegen. Hierfür drucken wir
beigefügtes Muster ab:
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
Musterbrief
(Absender – Adresse des Steuerpflichtigen – bei Zusammenveranlagung muss für beide Ehegatten Einspruch eingelegt werden)
An das Finanzamt (Zuständiges Finanzamt für die Einkommensteuererklärung)
– Adresse –
Ort, Datum
Steuernummer 000/000 000, Vorname Name
Einkommensteuer 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen ich (wir) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom xx.xx.2008 Einspruch ein.
Begründung: Ich (Wir) beantragen (weiterhin), die Entfernungspauschale auch hinsichtlich der ersten zwanzig gefahrenen Kilometer anzuerkennen. Entsprechend ist der Einkommen-steuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von (jährliche Arbeitstage) x 20 Kilometer x 0,30 Euro = (weitere Fahrtkosten) zu berücksichtigen sind.
Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (des Ehemanns/ der Ehefrau) betragen daher insgesamt (bisher
berücksichtigte Werbungskosten) + (weitere Fahrtkosten) = x.xxx,- Euro
Der von Ihnen bereits berücksichtigte Freibetrag entspricht zwar der gesetzlichen Regelung in § 39 a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG.
Die Neuregelung ist verfassungswidrig. Insoweit beziehe ich (wir) uns auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom
27. Februar 2007 (Aktenzeichen 8 K 549/06).
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird geführt zu dem Aktenzeichen: 2 BvL 1/07.
Darüber hinaus beziehe ich mich auch auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.01.2008 (Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R
27/07) zum Bundesverfassungsgericht.
Ich beantrag daher das Ruhen dieses Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift (bei Zusammenveranlagung von beiden Ehegatten)
2/2008
NIEDERSACHSEN