Urteil: —Russen-Inkassofi ist nicht zulässig

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Urteil: —Russen-Inkassofi ist nicht zulässig
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Urteil: „Russen-Inkasso“ ist nicht zulässig
Das Landsgericht Köln hat in einem Urteil vom 18. März 2008
entschieden, dass es unzulässig ist, Schuldner einzuschüchtern, um sie zum
Zahlen zu zwingen. Damit wurde einer Klage des Bundesverbandes Deutscher
Inkasso-Unternehmen (BDIU) stattgegeben, der gegen eine Firma vorgegangen war,
die mit Werbeaussagen warb wie: „Ihr Schuldner muss kein Russisch können – er wird
uns auch so verstehen“.
Abbildungen der verklagten Firma „Inkasso-Team Moskau“ (ITM)
zeigten zur Unterstreichung der angebotenen Dienstleistung Männer, die sehr
bedrohlich wirkten. So urteilte das Gericht, die Geschäftstätigkeit des
Beklagten sei „ersichtlich darauf ausgelegt, durch Drohungen mit körperlicher
Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen“. Nun wurde der Firma durch
das schon rechtskräftige Urteil verboten, Inkassodienstleistungen anzukündigen
oder auszuführen.
ITM weist auf seiner Internetseite klar darauf hin, dass es
kein Inkasso-Unternehmen sei und deshalb auch keine Lizenz benötige. Stattdessen
wird damit geworben, dass ein „erfolgreiches Netzwerk qualifizierter Partner
zur ständigen Verfügung“ stehe, darunter ein „sehr hart und konsequent
arbeitendes Inkassounternehmen“, „kreative Wirtschaftsberater“ und „Sonderteams
für besondere Risiko-Einsätze“.
Dem Gericht reichte der Hinweis jedoch nicht aus, dass ITM selbst
keine Inkasso-Lizenz besitzt und auch bei dem Prozess argumentierte, kein
Inkasso zu betreiben, sondern lediglich Recherchen durchzuführen. In der
Urteilsbegründung heißt es, dass die Geschäftstätigkeit der Firma darauf
ausgelegt sei, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung
Forderungen einzuziehen. „Der Forderungseinzug darf aber nur von Personen mit
entsprechender behördlicher Erlaubnis betrieben werden – diese liegt nicht vor“.
Der BDIU begrüßte das Urteil. BDIU-Präsident Wolfgang Spitz
betont: „Inkasso-Unternehmen sind seriöse Dienstleister, die unter der Aufsicht
des lokalen Gerichtspräsidenten stehen. Sie suchen einen Interessensausgleich
zwischen Gläubigern und Schuldnern“.
Aktenzeichen 33 O 390/06
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