TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN UMWELTBERICHT

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TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN UMWELTBERICHT
TEILREGIONALPLAN ENERGIE
NORDHESSEN
Entwurf zur 2. Offenlegung
UMWELTBERICHT
(Zwischenbericht)
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Hinweise für die Anpassungen im Umweltbericht .................................................... 5
2. Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung ........................................... 6
2.1
Schutzgut Mensch/Gesundheit ........................................................................... 6
2.2
Schutzgut Flora/Fauna biologische Vielfalt ....................................................... 9
2.2.1 Natura 2000-Prognose ................................................................................ 12
2.2.1.1 Beurteilung von Vorranggebieten (VRG). im VSG „Knüll“ ................ 12
2.2.1.2 Beurteilung von VRG. im VSG „Hess. Rothaargebirge ....................... 13
2.2.1.3 Beurteilung von VRG. im FFH-Gebiet „Werra-Wehretal“ .................. 14
2.2.2 Avifauna-Prüfung – Bewertungskonzept der ONB .................................... 18
2.2.3 Wald............................................................................................................ 23
2.3
Schutzgut Landschaft ........................................................................................ 24
2.3.1 Landschaftsbild ........................................................................................... 24
2.3.2 Ungleichverteilung der VRG in der Region/Umfassung ............................ 26
2.3.3 Regionaler Grünzug .................................................................................... 28
2.4
Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz ............................................................ 29
2.5
Schutzgut Boden ............................................................................................... 30
2.6
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter ............................................. 31
2.6.1 Bau- und Kulturdenkmäler ......................................................................... 31
2.6.2 Bodendenkmalschutz .................................................................................. 32
3. Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten .................................................. 35
3.1
VRG im Werra-Meißner-Kreis (ESW) ............................................................. 37
3.2
VRG im Landkreis Fulda (FD) ......................................................................... 45
3.3
VRG im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (HEF) ............................................... 53
3.4
VRG im Schwalm-Eder-Kreis (HR) ................................................................. 65
3.5
VRG im Landkreis Waldeck-Frankenberg (KB) .............................................. 75
3.6
VRG im Landkreis Kassel (KS) ....................................................................... 85
4. Umweltbelange bei Freiflächenfotovoltaik und Biomassenutzung ........................ 93
5. Steckbriefe ................................................................................................................... 97
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1. Hinweise zu den Anpassungen im Umweltbericht
Im Rahmen der ersten Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 im Mai
2013 sind mehr als 15.000 Einwendungen eingegangen, die erfasst, geprüft und bewertet
wurden. Die rd. 2.500 Eingaben von Kommunen, anderen Planungsträgern, Fachbehörden,
Verbänden und Investoren beziehen sich neben den Themen Biomasse, Fotovoltaik und
Fracking überwiegend auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Der
Großteil mit etwa 12.500 Schreiben betrifft neben der grundsätzlichen Ablehnung der
Windvorranggebiete durch insbesondere private Einwender vor allem Anregungen und
Hinweise zu den vorgesehenen Planungsflächen für die Windenergie.
Hauptgründe für die Ablehnungen vor Ort sind die Sorge um visuelle und akustische
Beeinträchtigungen bis hin zu Gesundheitsgefährdungen, um die Beeinträchtigung des
gewohnten Landschaftsbildes und des Waldes als Erholungsraum sowie naturschutzfachliche
Bedenken. Dies fällt i.d.R. zusammen mit der Kritik an ungleicher Verteilung der
Vorranggebiete und der Überlastung einzelner Räume. Schließlich werden auch die
Sinnhaftigkeit der Energiepolitik und der Erfolg der Windenergienutzung in Zweifel gezogen.
Daraus werden Forderungen gegen den Ausbau der Windenergie, zur Vergrößerung der
Abstände zur (Wohn)Bebauung und nach Verzicht auf Ausweisungen von Vorranggebieten
im Wald oder in landschaftlich schönen, touristisch nutzbaren Teilräumen abgeleitet.
Für die Bewertung der Stellungnahmen aus der 1. Offenlegung wurden alle Stellungnahmen
und weitere vorgelegte Informationen (Windgutachten, Vogelbeobachtungen, Karten, Bilder
usw.) erfasst, in Themenbereiche gegliedert und geprüft. Berücksichtigt werden können dabei
allerdings nicht allgemeine Aspekte der Energiepolitik, denn die Planungsvorgaben u.a. aus
dem Hessischen Energiegipfel und dem Landesentwicklungsplan Hessen sind eindeutig und
können auf der Regionalplanungsebene nicht modifiziert oder ausgestaltet werden. Gleiches
gilt für Wünsche, die auf einen vollständigen Verzicht auf Flächen in Teilräumen und/oder im
Wald abzielen, für die es aber keine objektivierbaren, rechtssicheren Gründe gibt, die sich aus
dem von der Regionalversammlung aufgestellten Kriterienrahmen ergeben.
Das Prüfkonzept für die Umweltprüfung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013
beruht auf der Ermittlung von Wirkfaktoren zur Bestimmung der voraussichtlich erheblichen
raumbedeutsamen Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Festlegung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung auf den übrigen
Planungsraum. Dafür wurde der Kriterienrahmen (siehe Begründung für Ziel 1 im Kap.
5.2.2.1 (Windenergie)) für die relevanten Umweltbelange festgelegt, unter Beachtung der
Vorgaben der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zur Nutzung von
Windenergie und der Hinweise der umweltbezogenen Fachbehörden. Ziel dieses Vorgehens
ist es, die potenziell umweltkonfliktärmsten Flächen in der Planungsregion zu ermitteln. Der
Kriterienrahmen ist an die regionale Planungsebene angepasst und berücksichtigt die
Schutzgüter und Schutzbelange, die auf dieser Ebene am besten geprüft werden können.
Soweit sich auf Basis der Ergebnisse der 1. Anhörung und Offenlegung Änderungsbedarf
ergab, wurde der Kriterienrahmen entsprechend modifiziert und ergänzt.
Die standardisierte Anwendung der Ausschlussfestlegungen und Beachtung der
Restriktionskriterien kommt den Anforderungen zur Vermeidung und Minimierung der
erheblichen Umweltauswirkungen auf der Raumplanungsebene nach. Aus den zunächst
ermittelten Suchräumen wurden nur die Flächen im Plan dargestellt, die am
umweltverträglichsten sind, dies schließt somit die erforderliche Alternativenprüfung ein.
Dabei werden die Umweltbelange, die auf der Maßstabsebene des Regionalplans nicht
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sinnvoll nachvollzogen oder angemessen berücksichtigt werden können, auf die nachfolgende
Planungsebene ab geschichtet. Diese Belange werden im konkreten Fall später im
Genehmigungsverfahren anhand von detaillierten, vorhabenbezogenen Unterlagen eingehend
und parzellenscharf geprüft und gewährleisten die Einhaltung aller umweltrelevanten
Bestimmungen.
In den etwa 60 Stellungnahmen zum Umweltbericht für die 1. Anhörung und Offenlegung
wurden Bedenken und Anregungen zur Prüfungsmethode, zur Prüfung der Schutzgüter und zu
den Prüfungsergebnissen vorgetragen und an der Ausweisung einzelner Vorrangflächen
Kritik geübt. Diese werden in dem vorliegenden Zwischenbericht dargestellt und abgewogen.
Sofern sich daraus ein Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergibt, erfolgt eine
entsprechende Modifikation und Ergänzung des Umweltberichts im abschließenden
Genehmigungsentwurf des Regionalplans.
Sie bewirken jedoch keine grundsätzlichen Änderungen der Prüfungsmethode oder der
Prüfungsinhalte, da die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen jeweils
nur so konkret erfolgen kann, wie es das jeweilige Planelement auf der Ebene der
Regionalplanung zulässt. In den überarbeiteten Flächensteckbriefen sind die Hinweise auf
zusätzliche und relevante Umweltbelange beschrieben und dokumentiert, in ihnen wird das
Abwägungsergebnis dargestellt. Sie stellen somit den Umweltprüfprozess für die zweite
Offenlegung dar. Erst mit Abschluss des Planungsprozesses (Beschluss über den
Regionalplan) können der Umweltbericht und die Steckbriefe fertiggestellt werden. Die
„Zusammenfassende Erklärung“ nach § 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) zum
Teilregionalplan enthält dann die Angaben darüber, wie die Umwelterwägungen, der
Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen zum Planentwurf berücksichtigt
wurden und welche Gründe nach Abwägung für die Festlegungen entscheidungserheblich
waren.
Nachfolgend werden die in die Abwägung eingestellten schutzgutbezogenen Entscheidungen
der Regionalversammlung für die Prüfung der Windvorrangflächen zur 2. Anhörung und
Offenlegung dargestellt.
2. Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung
2.1 Schutzgut Mensch/Gesundheit
Kernpunkt fast aller privater Einwendungen ist die Forderung nach Erweiterung des 1000 mSiedlungsabstandes. Dabei wird teils eine generelle Verdopplung auf 2000 m, ein variabler
Abstand entsprechend dem 10fachen der jeweiligen Anlagenhöhe oder eine pauschale
Erweiterung auf 3000 m gefordert. Parallel dazu gehen auch die Bestrebungen bei der
Außenbereichsbebauung auf eine Ausweitung von 600 auf 1000 m.
Hintergrund sind in praktisch allen Stellungnahmen die befürchteten Belastungen bzw. gar
Gesundheitsgefährdungen durch erwarteten Lärm, Infraschall, Schlagschatten, RotlichtBlinkeffekte etc. sowie Beeinträchtigungen der Naherholung im wohnortnahen Umfeld
zusätzlich durch Gefährdungen wie Eiswurf oder herabstürzende Bauteile.
Häufig wird auch geltend gemacht, dass die topografische Situation in der Planungsregion mit
ihren Ortslagen überwiegend in Talsituation bei gleichzeitiger Höhenlage der Windvorranggebiete einen besonderen Abstandszuschlag erfordere.
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Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Der im LEP festgelegte und damit für die Regionalplanung verbindliche Mindestabstand von
1000 m, basierend auf den Empfehlungen des Hess. Energiegipfels, lässt tendenziell keine
erheblichen Umweltauswirkungen erwarten und wird beibehalten.
Begründung:
Hessen bewegt sich damit aktuell am oberen Ende im Vergleich der Bundesländer, generelle
Festlegungen oder rechtlich bindende Mindestabstände existieren zurzeit nicht. Der gewählte
Abstand ist aber ausreichend, um nicht nur zu keiner optisch bedrängenden Wirkung zu
führen, sondern auch Schallemissionen und Schattenwurf auf Werte zu minimieren, die den
Regelungen des Immissionsschutzes für Windenergieanlagen entsprechen.
Schallimmissionen
So wird der 40 dbA-Nachtgrenzwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (für Mischund Dorfgebiete liegt der Grenzwert höher) in dieser Entfernung praktisch immer eingehalten
werden
können. Damit trägt der gewählte Abstand der in der Planungsregion
vorherrschenden Siedlungssituation ausreichend Rechnung, zumal am Außenrand von
Siedlungen in der Regel höhere Schallrichtwerte hinzunehmen sind als im Ortsinnern.
Ausnahmen und Sonderfälle können im Rahmen anschließender Standortplanungen oder im
Rahmen der kommunalen Bauleitplanung geregelt werden.
Schattenwurf
Für die Beurteilung des Schattenwurfes ist nicht eine pauschale Entfernung zwischen Anlage
und Wirkort ausschlaggebend, sondern die Regelungen des BImSch-Rechts zur Einwirkdauer,
die auf 30 min/Tag und 30 h/Jahr festgelegt sind. Auch diese Vorgaben können in 1000 m
Entfernung in der Regel eingehalten werden, ansonsten sind Abschaltregelungen im Rahmen
der BImSch-Genehmigung vorzusehen.
Infraschall
Windkraftanlagen erzeugen in Abhängigkeit von der Windsstärke neben dem hörbaren Schall
(20 – 20.000 Hertz) auch tieffrequenten Schall, der nicht nur akustisch über das Ohr
wahrgenommen wird, sondern auch über die im Körper vorhandenen Hohlräume wie Lunge,
Nasennebenhöhlen und Mittelohr gefühlt werden kann. Im tieffrequenten Schallbereich ist die
Grenze zwischen „Hören“ und „Fühlen“ fließend, generell gilt: Je niedriger die Frequenz,
desto höher muss die Schalldruckpegel (= Lautstärke gemessen in dB) sein, damit das
Geräusch wahrgenommen werden kann. Infraschall ist Teil des tieffrequenten Schalls, mit
einer Frequenz < 20 Hertz. In diesem Frequenzbereich liegt die Wahrnehmungsschwelle für
den Menschen bei circa 70 dB. Ein Schalldruckpegel dieser Größenordnung wird jedoch
selbst dicht an den Windkraftanlagen nicht erreicht. Bereits ab einer Entfernung von 250 m
sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall spürbar.
Gesundheitsschädliche Auswirkungen mit Symptomen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen,
Übelkeit, Konzentrationsschwäche bis hin zu Herz-Kreislaufproblemen sind nur bei
Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungsschwelle (> 70 dB) zu erwarten. Es sei auch
darauf hingewiesen, dass Infraschall ein üblicher Bestandteil unseres Lebens ist. Er wird von
natürlichen und technischen Quellen erzeugt, z.B. Windströmung an Gebäuden oder im Auto,
Meeresbrandung, aber auch von Waschmaschinen, Kühlschränken und Klimaanlagen, die
zum Teil Schallwellen im hörbaren Bereich emittieren. Betrachtet man den gesamten
Frequenzbereich, so werden die Geräusche einer Windkraftanlage schon in wenigen hundert
Metern Entfernung von natürlichen Geräuschen durch Wind überlagert.
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Windkraftanlagen emittieren zweifelsfrei Infraschall, aber die Schalldruckpegel liegen
innerhalb der für Wohnbebauung üblichen Abstände deutlich unterhalb der menschlichen
Wahrnehmungsschwelle. Insofern sind nach heutigem Stand der Wissenschaft keine
gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des
Menschen zu erwarten.
Blinklichter
Im Zusammenhang mit Einwendungen zum Thema Schallbelästigung und Schattenwurf steht
auch die nächtliche Befeuerung der Anlagen durch rote Blinklichter, die ab einer
Anlagenhöhe von 100 m vorgeschrieben ist. Diese Hindernisbefeuerung dient der Sicherheit
des Flugverkehrs. In der Nacht können sie aufgrund ihrer weiten Sichtbarkeit, besonders bei
einer hohen Anlagenzahl, als lästig und als optische Beeinträchtigung speziell in unbelasteten
Landschaftsräumen empfunden werden.
Neuerdings dürfen die Warnlichter bei guter Sicht aber gedimmt werden. Es sind auch
radargestützte Befeuerungssysteme in der Entwicklung, die sich nur dann einschalten, wenn
sich ein Flugzeug in der Nähe befindet. Auch wirkt eine synchron geschaltete Befeuerung
ruhiger und weniger belastend auf den Betrachter. Somit kann auf Ebene der Anlagenplanung
eine wesentliche Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch die nächtliche Befeuerung
erreicht werden. Als Stand der Technik zur Vorsorge vor Lichtemission regelt die
Genehmigungsbehörde
grundsätzlich
in
den
Nebenbestimmungen
zum
Genehmigungsbescheid die Synchronisierung der Befeuerung und die sichtweitenabhängige
Steuerung der Befeuerung. Die in diesem Zusammenhang auch geforderte pauschale
Höhenbegrenzung im Regionalplan (z.B. auf 100 m) oder aber die Aufnahme von speziellen
Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete ist rechtlich im Regionalplan nicht zulässig,
kann aber auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in städtebaulich gut begründeten
Einzelfällen verbindlich festgelegt werden.
Optisch bedrängende Wirkung
Generell kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung eines mindestens 3fachen
Abstands der Anlagenhöhe keine optische Bedrängung mehr vorliegt. Darauf beruht die
regionalplanerische Festlegung eines 600 m-Abstands zur Bebauung im Außenbereich, der
1000 m-Abstand liegt deutlich darüber. Bislang liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass
mit größerer Anlagenhöhe die Bedrängungswirkung in einer stärkeren Relation steigt. Auch
die als besonders bedrohend dargestellte Wirkung durch deutlich oberhalb der Ortslage
liegende Anlagen kann nicht generell nachvollzogen werden, da gerade im Nahbereich die
WEA aus dem normalen Blickfeld verschwindet. Dagegen ist die Fernwirkung mit
zunehmender Höhe umso größer. Auch die Bewaldung der ortsnahen Hänge in Sichtachse zu
möglichen Windrädern – wie in Nordhessen in der Regel der Fall – trägt häufig zu einer
Sichtverschattung bei. Lokal im Einzelfall real auftretende optische Probleme können durch
geschickte Standortwahl (z.B. Abrücken von der Hangkante) optimiert werden und
rechtfertigen keine pauschale Abstandsvergrößerung.
Beeinträchtigung der Naherholung
Das nahe Umfeld von WEA wird durch Hintergrundgeräusche der Anlage selbst, aber auch
der Luftgeräusche an den Flügeln beeinträchtigt. Intensität, Lautstärke und Ausbreitung sind
aber auch im Freien von der allgemeinen Witterung, der Windstärke und -richtung sowie den
Umgebungsgeräuschen abhängig und in der Regel auf einen Radius von 400 bis 500 m
begrenzt. Singuläre Motorengeräusche (Kleinflugzeug, Traktor, Moped), aber auch das
Hintergrundrauschen einer Autobahn/Bahnstrecke überlagern regelmäßig den Geräuschpegel
einer Windenergieanlage.
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Windenergieanlagen neueren Typs sind regelmäßig mit einer Eisansatz-Erkennung
ausgerüstet, die zum Abschalten der Anlagen führen. Entsprechende Regelungen werden im
BImSchVerfahren geprüft und festgelegt. Technische Mängel und Schäden an Windrädern
sind wie bei anderen technischen Einrichtungen, aber auch Gewerbebetrieben nicht
vollständig auszuschließen, lassen sich aber durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung
auf das allgemein übliche Maß reduzieren und liegen damit im Rahmen des allgemeinen
(Lebens-) Risikos. Die o.g. vorhandenen Beeinträchtigungen rechtfertigen nicht die
Abstandserweiterung oder eine pauschale 1000 m-Pufferung von wohnortnahen
Naherholungsbereichen und Sporteinrichtungen im Außenbereich.
2.2 Flora/Fauna, biologische Vielfalt
Generell wird im Rahmen der Anhörung infrage gestellt, dass Belange des Natur- und
Artenschutzes in der vorgelegten Gebietskulisse der 1. Anhörung und Offenlegung
ausreichend berücksichtigt worden sind. Konträr dazu wird vereinzelt aber auch vorgetragen,
dass durch den weitgehenden Vorab-Ausschluss der Natura-2000-Gebiete diese
unzulässigerweise einer Detailprüfung ihrer Windnutzungseignung zulasten der
verbleibenden Flächen entzogen wurden.
Darüber hinaus sind in zahlreichen Einwendungen Privater, der anerkannten
Naturschutzverbände und ihrer Untergliederungen, aber auch der Gebietskörperschaften
vielfältige Hinweise und Bedenken zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen
Fragen
in
sehr
unterschiedlichem
Detaillierungsgrad
(verbale
Benennung,
Fotodokumentation, Standortbeschreibung, Gutachten etc.) vorgetragen worden. Das
benannte Artenspektrum reicht dabei von der einschlägigen Avifauna über Fledermäuse bis
hin zu am Boden lebenden Tierarten wie Kreuzotter, Haselmaus, Rotwild Wildkatze und
Luchs (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). In der Regel sind diese Stellungnahmen mit der
Forderung verbunden, aufgrund der befürchteten Beeinträchtigung der Biodiversität an den
einzelnen Standorten auf deren Ausweisung jeweils zu verzichten, in einigen Fällen wird
lediglich eine vertiefte Untersuchung der vorgetragenen Sachverhalte in den nachfolgenden
Planungsschritten verlangt.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
1. Grundlage für die Erarbeitung der Vorranggebietskulisse ist auch unter
naturschutzfachlichen Aspekten die Anwendung des Kriterienrahmens mit harten und
weichen Ausschlusskriterien.
2. Basis für die Bewertung der Vorranggebiete bleiben die landesweiten Avifauna- und
Fledermausgutachten der Hess. Landesregierung unter Berücksichtigung des vertiefenden,
neu erstellten Avifauna-Konzeptes des Regierungspräsidiums Kassel.
3. Belastbare artenschutzfachliche Erkenntnisse aus angelaufenen oder in Vorbereitung
befindlichen Genehmigungsverfahren werden bei der Einzelgebietsabgrenzung berücksichtigt
und in den Steckbriefen dokumentiert. Die übrigen Hinweise werden im nachfolgenden
Zulassungsverfahren in vertiefenden Artenschutz-Gutachten unter Anwendung des hessischen
Leitfadens zur naturschutzfachlichen Vorgehensweise bei der Windenergieplanung einer
Klärung zugeführt.
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Begründung:
Der Planungsgrundsatz, Vorranggebiete für Windenergienutzung nur in unter
naturschutzfachlichen Aspekten möglichst unkritischen Bereichen auszuweisen, wird i.S.
einer großflächigen Alternativenprüfung durch die Anwendung der naturschutzfachlich
bestimmten Ausschlusskriterien (wie z.B. Nationalpark, Naturschutzgebiete, weite Teile der
Landschaftsschutzgebiete) erfüllt. Damit werden von vornherein die naturschutzfachlich
wertvollsten und schützenswertesten Flächen von einer Windenergienutzung ausgenommen.
Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass sich umgekehrt in der regionalplanerischen
Kategorie „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ fast keine Ausweisungen finden (mit
Ausnahme von 6 Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal – s. unter Pkt.
2.2.1).
Der vereinzelt kritisierte Ansatz, auch die Natura-2000-Gebietskulisse weitgehend für einer
Windenergienutzung auszunehmen, dient der naturschutzfachlichen Konfliktminimierung und
steht darüber hinaus im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des
naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Danach sollen diese Gebiete erst dann
für eine Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, wenn das Ziel, ca. 2 % der
Regionsfläche für Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, deutlich verfehlt wird. Da
aktuell davon auszugehen ist, dass in der Planungsregion Nordhessen dieses Ziel - wenn
möglicherweise auch nur knapp - erreicht werden kann, besteht derzeit kein erkennbarer
Handlungsbedarf, über die einzelnen in den großräumigen VSG Knüll und Hess.
Rothaargebirge sowie im großflächigen FFH-Gebiet Werra-Wehretal identifizierten Flächen
hinaus weitere Vorranggebiete zu ermitteln. Damit stehen auch für viele bedrohte Arten
flächenhafte und zusammenhängende Rückzugsgebiete zur Verfügung. Gleichzeitig
verbleiben die wenigen diskutierten Vorranggebiete in der Natura 2000-Gebietskulisse aber
im 2.Planentwurf zur erneuten Offenlegung, um erst im Anschluss daran vor dem Hintergrund
der letztlichen Zielerreichung eine abschließende Entscheidung über ihren Verbleib in der
Gebietskulisse treffen zu können.
Die Hinweise auf windkraftrelevante und andere Artvorkommen in den oder in der Nähe der
ausgewiesenen Vorranggebiete werden naturschutzfachlich auf ihre Belastbarkeit überprüft,
soweit dies auf Basis der vorgelegten Stellungnahmen möglich ist, und fließen in diesem
Rahmen in das erstellte Avifauna-Konzept mit ein. Grundlage für die regionalplanerische
Endabwägung sind daneben weiterhin die landesweiten Gutachten sowie die Vorgaben des
Leitfadens, einzelne Konflikte mit Artvorkommen im Bereich der Vorranggebiete der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung zuzuführen, sofern Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen im Einzelfall nicht greifen sollten. Voraussetzung dafür ist, dass im
Rahmen der Alternativenprüfung vorab die konfliktärmsten Gebiete ermittelt worden sind.
Davon kann im Rahmen des 2%-Ziels vor dem Hintergrund der schrittweisen
Vorgehensweise unter maßgeblicher Berücksichtigung der genannten Gutachten und der
engen Abstimmung mit der Fachbehörde ausgegangen werden, wobei dies nicht im Sinne
einer Vermeidung jeglichen Konfliktfalles zu verstehen ist (konfliktarm bedeutet nicht
konfliktfrei).
Die regionalplanerische Prüfung der Artenschutzbelange kann sich nur auf die
windkraftrelevanten Arten beziehen, deren Vorkommen möglichst flächendeckend und
umfassend dokumentiert sind. Dies betrifft überwiegend die Avifauna und in begrenztem
Umfang auch Fledermäuse – hier ist der Kenntnisstand aber insgesamt deutlich lückenhafter.
Spezielle Artgutachten, insbesondere auch für nicht windkraftrelevante Arten sowie die am
Boden lebende Arten sind im späteren Genehmigungsverfahren unverzichtbar und können im
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konkreten Einzelfall auch zu einer eingeschränkten Umsetzbarkeit eines Vorranggebietes
bzw. zum Verzicht auf geplante Anlagenstandorte führen. Ob und inwieweit eine
Windenergienutzung insbesondere für die „Bodenbewohner“ über die Bauphase hinaus zu
einer dauerhaften Vergrämung führt, ist umstritten und kann daher nicht zum Ausschluss von
Vorranggebieten führen.
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2.2.1 Natura-2000-Prognose (VSG Knüll, VSG Hess. Rothaargebirge,
FFH-Gebiet Werra-Wehretal)
Im Planentwurf für die 2. Anhörung und Offenlegung des Teilregionalplans Energie
Nordhessen sind verschiedentlich Vorranggebiete ausgewiesen, die an Vogelschutz- oder
FFH-Gebiete angrenzen oder sich in enger Nachbarschaft befinden. Für diese wird auf der
nachfolgenden Genehmigungsebene regelmäßig eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
erforderlich sein.
Darüber hinaus liegen 10 Vorranggebiete direkt in der Natura 2000-Gebietskulisse: 2 im VSG
Knüll, 2 im VSG Hess. Rothaargebirge und 6 im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“. Sie
sind weiterhin im Planentwurf enthalten, obwohl es gelungen ist, für den 2. Planentwurf eine
Windvorranggebietskulisse von gut 2,2% zu ermitteln. Damit ist das durch die Landesplanung
und Landespolitik vorgegebene Ziel von 2 % erreicht und nach dem „Leitfaden zur
Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von
Windkraftanlagen in Hessen“ wäre eine Inanspruchnahme von Natura 2000-Gebieten nicht
erforderlich und zulässig. Da aber gegenwärtig noch eine Vielzahl der ausgewiesenen Gebiete
unter Vorbehalten unterschiedlichster Art stehen (Wetterradar, Bundeswehr, Flugsicherheit,
aber durchaus auch noch naturschutzfachliche Vorbehalte), erscheint es aus planerischer Sicht
sinnvoll, die wenigen sich in diesen Gebieten anbietenden und bereits grob positiv
abgeprüften Flächen an der Offenlegung des Planentwurfs teilnehmen zu lassen, um am Ende
des Aufstellungsprozesses gerade auch unter dem Aspekt der Alternativenprüfung zu einem
abgewogenen Ergebnis kommen zu können.
Gemäß § 34 Absätze 1 bis 3 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines NATURA 2000-Gebiets zu
überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind,
das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das
Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend
darf ein Projekt nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses, einschl. solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
Im Rahmen der Planumweltprüfung ist eine Vorabschätzung (Verträglichkeitsvorprüfung) der
beabsichtigten Planungen hinsichtlich der Natura-2000-Belange durch die ONB
vorgenommen worden. Auf Basis der vorhandenen Gutachten wurden VRG WE daraufhin
geprüft, ob sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebiets in seinen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.
2.2.1.1 Beurteilung von Vorranggebieten im Vogelschutzgebiet „Knüll“
Vorranggebiet HEF44 Frohnkreuzkopf
Das ursprüngliche Vorranggebiet in Verbindung mit der Nachbarfläche HR 061ist aufgrund
der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks, wonach aus technischen Gründen die
Einhaltung eines 1200 m-Abstandes zum Sender Rimberg erforderlich ist, deutlich reduziert
worden: Es verbleibt lediglich eine Teilfläche im Westen, das Gebiet HR 061 entfällt
komplett. Trotz Lage der verbleibenden Restfläche im Vogelschutzgebiet bestehen aus
naturschutzfachlicher Sicht weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken, da die Fläche durch
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die Nähe zur A 5 infrastrukturell vorbelastet ist und eine Flächenausweisung in diesem
Bereich dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes nicht entgegensteht.
Vorranggebiet HR 37 Kornberg
Die Waldfläche liegt etwa zur Hälfte im VSG, die Grenze bildet die durch das Gebiet
verlaufende Kreisstraße. Durch das Avifaunakonzept der Fachbehörde haben sich keine
Gründe ergeben, die ohne vertiefende Prüfung einen Verzicht auf die Fläche rechtfertigen
würden, da sich ein benachbartes Rotmilan-Revier im weiten Offenlandbereich der
Schwalmniederung befindet.
Vorranggebiet HR 60 westlich 3157
Der ursprüngliche Suchraum umfasste Bereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vogelschutzgebiets (VSG) Knüll. Das ausgewiesene Vorranggebiet liegt zwar außerhalb,
grenzt aber direkt an das Vogelschutzgebiet an. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb
eines Bereichs, der wie das VSG selbst besonders als Lebensraum für Rotmilane geeignet ist.
Daher ist dieser Bereich im Avifaunakonzept auch als Bereich mit sehr hohem
Konfliktpotenzial (in Bezug auf die Art Rotmilan) gekennzeichnet. Dennoch kommt die
Fachbehörde zu dem Ergebnis, dass diese Problematik auf der Genehmigungsebene geklärt
werden kann.
Für alle weiteren Vorranggebiete im VSG „Knüll“ sind erhebliche Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Knüll“ zu erwarten bzw. nicht sicher
auszuschließen, da sie innerhalb der 1000 m Puffer für den Uhu, der 1500 m Puffer für den
Rotmilan oder innerhalb der 3000 m Puffer für den Schwarzstorch liegen.
Für das ehemalige Vorranggebiet HR_036a wurde im Rahmen der faunistischen
Untersuchungen für ein Zulassungsverfahren innerhalb des Gebiets eine Wochenstube der
äußerst seltenen Mopsfledermaus erfasst, daher bestehen aus artenschutzrechtlichen Gründen
erhebliche Bedenken gegen eine Ausweisung, denen seitens der Regionalplanung gefolgt
wird.
Ebenso wurde im Rahmen vorbereitender Untersuchungen für ein Genehmigungsverfahren
am Randes des vorgesehenen Vorranggebietes HEF 025 ein Schwarzstorch-Vorkommen
festgestellt, so dass auch dieses Gebiet im weiteren Aufstellungsverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden kann.
2.2.1.2 Beurteilung von Vorranggebieten im VSG „Hess. Rothaargebirge“
Die für das Vorranggebiet KB 50 nördlich Bromskirchen bestehenden grundsätzlichen
naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das LandesAvifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt. Auch die
aktuellen Untersuchungen und Gutachten im Rahmen des Flächennnutzungsplanverfahrens
der Gemeinde Bromskirchen deuten auf eine Umsetzungsfähigkeit des Gebietes hin. Bei der
neuen Abgrenzung des Gebietes sind die erforderlichen Puffer zu den maßgeblichen Arten
des VSG berücksichtigt worden.
Die für das Vorranggebiet KB 53 Dornbracht bestehenden grundsätzlichen
naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das LandesAvifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt, insbesondere
ein Schwarzstorch im Gebiet wurde bisher nicht bestätigt. Daher verbleibt die Fläche im
Planentwurf für die 2. Offenlegung.
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2.2.1.3 Beurteilung von Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra-Wehretal“
Der Werra-Meißner-Kreis nimmt innerhalb der Planungsregion eine Sonderstellung in
naturschutzfachlicher Hinsicht ein, da er mit dem FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ mit
einer Größe von 24.482 ha über das größte zusammenhängende FFH-Gebiet in Nordhessen
verfügt.
Der grundsätzliche Planungsansatz, die Natura-2000-Gebiete für eine Windenergienutzung
auszunehmen, steht im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des
naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Durch diesen Vorab-Ausschluss
können aber Gebiete einer Windkraftnutzung entzogen werden, die aufgrund ihrer
Standorteigenschaften gut geeignete Gebiete für eine Windkraftnutzung wären. Aus diesem
Grund ist das FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“, das ein knappes Viertel der LandkreisFläche einnimmt, als einziges FFH-Gebiet nicht von vornherein pauschal von einer
Windenergienutzung ausgeschlossen worden (s.a. Gebiete ESW_005 und ESW_012a aus der
1. Offenlegung).
Um in diesem großflächigen FFH-Gebiet weitere potentielle Standorte zu finden, bei denen
eine Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen nicht zu erwarten ist, wurde seitens
des Regierungspräsidiums Kassel ein Sondergutachten in Auftrag gegeben. In diesem
Rahmen ist die Suchraumkulisse einer detaillierten Betrachtung hinsichtlich einer
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der geschützten Lebensraumtypen (hauptsächlich
Hainsimsenbuchenwald und Waldmeisterbuchenwald) sowie der beiden Fledermausarten
Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus unterzogen worden.
Das Vorranggebiet ESW 005a aus der ersten Offenlegung (entlang der Landesgrenze, die
Fläche trägt zukünftig die Kennung ESW 05) wird in überarbeiteter Abgrenzung in den 2.
Offenlegungsentwurf aufgenommen. Im Zuge der Grundlagenuntersuchung im FFH-Gebiet
„Werra- und Wehretal“ wurden in dem Vorranggebiet größere Bereiche des geschützten
Lebensraumtyps „Hainsimsenbuchenwald“ kartiert, die für eine Windenergienutzung nicht in
Anspruch genommen werden dürfen und daher zu einer Verkleinerung des Vorranggebietes
ESW 005a geführt haben. Im Gegenzug können im Westen an der Landesgrenze kleine
Flächen außerhalb der Lebensraumtypen dazugewonnen werden. Die artenschutzrechtlichen
Bedenken hinsichtlich eines Schwarzstorchhorstes auf niedersächsischer Seite sind im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären.
Für das Vorranggebiet ESW 012a aus der ersten Offenlegung bestätigt das Sondergutachten
zum FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ die grundsätzliche Eignung der Fläche.
Zwischenzeitlich ist ein BImSch-Verfahren für 10 Windkraftanlagen sowie eine
Umweltverträglichkeitsprüfung in Vorbereitung. Die Fläche vergrößert sich durch den
Wegfall eines forstfachlichen Ausschlussgrundes nach Überprüfung durch die Fachbehörde.
14
Nach Auswertung des Sondergutachtens konnten die vier neuen Gebiete ESW 002, ESW
012b, ESW 012c und ESW 015 für die 2. Anhörung und Offenlegung gewonnen werden. Im
nachfolgenden Beitrag der Oberen Naturschutzbehörde werden die Bewertungen der Flächen
erläutert:
Grundsätzliches:
1. Die Bewertung ersetzt nicht automatisch eine möglicherweise erforderliche FFHVerträglichkeitsprüfung. Darüber ist im Einzelfall bei einem konkreten Antrag zu entscheiden.
2. Die Waldtypenkartierung erfolgte zur Bestimmung der geeigneten Jagdhabitate für die
zwei als Erhaltungsziel in dem Schutzgebiet lebenden Fledermausarten „Großes Mausohr“
und „Bechsteinfledermaus“. Dies kann nicht auf die weiteren Fledermausarten übertragen
werden und ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche fledermauskundliche
Untersuchung der Arten, die durch Windkraftanlagen besonders gefährdet sind.
3. Eine erste Einschätzung des Gutachtens ergibt, dass sich im FFH-Gebiet „Werra- und
Wehretal“ kaum eine potentielle Vorrangfläche Windenergie finden lässt, die vor allem
hinsichtlich der Zuwegung nicht mit Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten
der geschützten Anhang II-Arten verbunden ist (Grundlage Bagatellgrenzen nach Lambrecht
und Trautner, 2007) *1. Sollten erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen und
Arthabitaten der Anhang II-Arten auch bei der Zuwegung nicht ausgeschlossen werden
können, erfordert die Aufnahme möglicher Vorrangflächen im FFH-Gebiet bei
Berücksichtigung aus Sicht des Europarechtes eine FFH-Abweichungsprüfung gemäß Art. 6
(4) der FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 34 (3-5) BNatSchG.
Diese Prüfung beinhaltet folgende Prüfschritte:
a. Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
b. Alternativenprüfung (Gibt es zumutbare Standorte außerhalb des gemeldeten FFHGebietes?)
c. Ausweisung von Kohärenzflächen als Ausgleich für die Beeinträchtigungen im FFHGebiet
4. Folgende Kriterien wurden bei der Auswahl und Kennzeichnung der in der Auswertung
dargestellten möglichen Vorrangflächen berücksichtigt:
a. Grundlage der Prüfung sind die Erhaltungsziele in dem FFH-Gebiet Werra- und
Wehretal (Natura 2000-VO). Hier insbesondere die Buchenwaldlebensräume
Hainsimsenbuchenwald (9110)und Waldmeisterbuchenwald (9130) sowie die zwei
Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu nennen. Zusätzlich
wurden natürlich auch die weiteren eher kleinflächigen Lebensräume berücksichtigt
(eutrophe Seen (3150), Borstgrasrasen (*6230), Heideflächen (4030),
Moorbirkenwald (*91D1)und Zwischenmoore (7140)).
b. Auf der Fläche liegen keine kartierten Lebensraumtypen.
c. Es sind keine Waldstrukturen betroffen, die als Jagdhabitat der geschützten
Fledermausarten (Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus) bedeutsam sind.
d. Kartierte potentielle Entwicklungsflächen von Lebensräumen (kurzfristig herstellbare
LRT-Flächen) sind nicht berührt.
e. Die Fläche hat eine Mindestgröße von ca. 15 ha.
f. Bezüglich der Zuwegung wird auf die Hinweise unter Punkt 3 verwiesen. Sollte die
Kartierung grundsätzlich keine Möglichkeit sehen die Fläche ohne Eingriffe in LRT
und Arthabitate zu erreichen, wurde diese Fläche auch gestrichen. Bei den übrigen
Flächen wird eine Eignung unter dem Vorbehalt gestellt, dass Zuwegungen ohne
15
erhebliche Beeinträchtigungen gefunden werden. Das Gutachterbüro konnte nicht alle
denkbar möglichen Zuwegungen prüfen und beurteilen, weshalb dieser Vorbehalt
erforderlich ist.
Nachfolgend wird für die einzelnen Teilgebiete eine erste Einschätzung der Eignung als
Windkraftvorrangfläche abgegeben.
1. ESW_002
Bewertung der LRT und Fledermaushabitate:
Die westliche Teilfläche und im Südosten befinden sich Buchenwaldlebensräume (LRT9110
Hainsimsenbuchenwald). Gleichzeitig sind diese Flächen auch hervorragend geeignete
Jagdhabitate für die zwei im FFH-Gebiet geschützten Fledermausarten Großes Mausohr und
Bechsteinfledermaus. Ein Wochenstubenquartier des Großen Mausohres befindet sich in der
Kirche in Gertenbach (2013 wurden nach mehreren Jahren ohne Nutzung wieder erste
Mausohrweibchen dort angetroffen).
Im zentralen Bereich sind keine FFH-relevanten Erhaltungsziele des Schutzgebietes betroffen.
Bewertung der Zuwegung:
Eine Zuwegung ist mit einer Beeinträchtigung von ca. 2000 m² Buchenwaldlebensraum
möglich. Dies liegt zwar unterhalb der Bagatellgrenze von 2500 m² nach Lambrecht &
Trautner, 2007. Für diese Teilfläche in dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal wurde aber
schon eine Fläche von ca. 2000 m² für die Errichtung von Baumhäusern am Schloss
Berlepsch in Anspruch genommen. Hier würde bei einer Bewertung kumulativer Projekte die
Bagatellgrenze dann überschritten und ein FFH-Abweichungsverfahren wäre rechtlich
geboten.
Artenschutzrechtliche Bewertung
Gegen die Aufnahme dieser Teilfläche bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken.
Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan:
Mögliche Aufnahme der zentralen Teilfläche in die Anhörung zum Regionalplan, wenn eine
Zuwegung ohne Beeinträchtigung von LRT gefunden wird.
2. ESW_012a nördliche Teilfläche (Hausfirste)
Bewertung der LRT und Fledermaushabitate:
Größe Teilbereiche sind hier grundsätzlich als Flächen für Windkraftanlagen aus
Gebietsschutzsicht geeignet. Im Südosten liegt ein kleinerer Birken-Moorwald (LRT 91D0)
und kleinere Borstgrasrasen (LRT 6230*). Der Bau von Windenergieanlagen erfordert im
Umfeld des Moorwaldes und der Borstgrasrasen (feuchte Variante) eine Prüfung der
hydrologischen Bedingungen. Der Bau von Windenergieanlagen darf die hydrologischen
Verhältnisse für diese Lebensräume nicht beeinträchtigen. Bei Aussparung der
vorkommenden kartierten Lebensräume und Jagdhabitate eigenen sich grundsätzlich größere
Teilbereiche in dem Suchraum für Windkraftanlagen
Bewertung der Zuwegung:
Die Zuwegung zu dieser Teilfläche ist über Großalmerode Gießenhagen grundsätzlich
möglich. Innerhalb des Suchraumes ist noch genauer zu prüfen, ob die Erschließung der
möglichen Einzelstandorte ohne Beeinträchtigungen von LRT umsetzbar ist. Ein potentieller
Investor, die HSE, hat bezüglich der Zuwegung eine Streckenstudie erarbeitet und vorgelegt
(Entwurfsstadium 21.10.2013). Diese kommt zum Ergebnis, dass eine Zuwegung ohne
Beeinträchtigungen von LRT außerhalb des Suchraumes möglich ist.
Artenschutzrechtliche Bewertung
Nach den hier vorliegenden Daten ist artenschutzrechtlich das Schwarzstorchbrutpaares (ggf.
2 Brutpaare) westlich des geplanten Vorranggebietes im Bereich der „Eulenkammer“ von
besonderer Bedeutung. Der Rand des 3 Km Radius um den/die Horst/e, der von WKA
16
freigehalten werden soll, tangiert den westlichsten Zipfel des Vorranggebietes. Nach Daten
der VSW handelt es sich um ein Schwarzstorchrevier, das seit 2002 durchgängig besetzt ist
und um einen „Qualitätsgesicherten Schwarzstorch Horst“, der auch im Artenhilfskonzept für
den Schwarzstorch 2011 enthalten ist. Auf Grund der örtlichen Situation (insbesondere Lage
der Gewässer) ist für eine Beurteilung der Eingriffswirkungen der geplanten WKA eine
Funktionsraumanalyse erforderlich. Auf der Fläche plant die die Firma HSE Regenerativ
GmbH einen Windpark. Ein Antrag auf Errichtung eines Windmessmastes wurde bereits bei
der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Werra–Meißner–Kreises gestellt. Gegen eine
Aufnahme der Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen nach den z. Zt.
vorliegenden Kenntnissen aus Sicht des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Diese
Bewertung gilt auch für die Teilflächen 012b und 012c
Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan:
Grundsätzliche Eignung größerer Bereiche für den Bau von Windenergieanlagen, wenn eine
Zuwegung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele gefunden wird. Im Bereich der
LRT Moorbirkenwald und Borstgrasrasen (feuchte Variante) ist eine Prüfung der
hydrologischen Bedingungen erforderlich.
3. ESW_012b östliche Teilfläche
Bewertung der LRT und Fledermaushabitate
Große Teile des Suchraumes sind kein LRT und damit grundsätzlich für die Errichtung von
Windkraftanlagen geeignet. Im mittleren Bereich finden sich kleinflächig Borstgrasrasen und
kleinere Seen die dem Lebensraum 3150 (natürliche eutrophe Seen mit
Unterwasservegetation) zugeordnet wurden. Diese Flächen sind als Windkraftvorrangflächen
auszuschließen. Weiterhin kommen in der Fläche auch zwei Zwischenmoore vor. Dieser in
Hessen äußerst seltene LRT darf keinesfalls beeinträchtigt werden. Bei der möglichen
Errichtung von Windenergieanlagen im Umfeld der kartierten wassergeprägten Lebensräume
(Eutrophe Seen, Borstgrasrasen, Zwischenmoore) ist eine Prüfung der hydrologischen
Bedingungen geboten.
Bewertung der Zuwegung:
Eine Erschließung von Osten aus ist möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der
Schutzziele ausgeschlossen werden können. Innerhalb des Suchraumes sind jedoch
Wegeausbauten und Neubauten im größeren Umfang erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob diese
auch außerhalb von LRT durchgeführt werden können.
Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweise unter 012a
Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan:
Aufnahme größerer Teilbereiche möglich. Im Umfeld der den wassergeprägten Lebensräume
ist eine Prüfung der Hydrologie geboten. Hinsichtlich der Zuwegung sind Varianten zu
finden, die keine Beeinträchtigungen von Lebensräumen hervorrufen. Innerhalb des
Suchraumes sind wahrscheinlich größere Aus- und Neubauten von Wegen erforderlich.
4. ESW_012c westliche Teilfläche
Bewertung der LRT und Fledermaushabitate
23% der Fläche sind Lebensraumtyp und 24 % der Fläche geeignete Habitate für
Federmäuse. Im östlichen Bereich liegen größere Nadelwaldbereiche die kein Lebensraumtyp
sind und auch keine geeigneten Fledermaushabitate. Die geeignete Fläche ist allerdings
relativ klein und erreicht nicht die Mindestgröße von 15 ha.
Bewertung der Zuwegung:
Eine Zuwegung von Osten aus ist ohne Beeinträchtigung von LRT und Arthabitaten möglich.
Innerhalb der Nadelholzbestände sind Wegeneubauten erforderlich, die aber keine
Schutzziele des FFH-Gebietes berühren würden.
Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweis unter 012a
17
Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan:
Aufnahme der kleineren Teilfläche möglich. Hier ist ggf. auch die Aufnahme einer Fläche
unter 15 ha sinnvoll, wenn diese im Zusammenhang mit der Fläche 012a beplant wird.
5. ESW_015
Bewertung der LRT und Fledermaushabitate
Keine LRT in der Fläche vorhanden. 60 % der Fläche sind allerdings geeignete
Fledermaushabitate, wobei hier auch größere Bereiche eichendominiert sind. Im Norden und
im Süden finden sich Teilbereiche, die kein Fledermaushabitat sind und mit jungen
Nadelholzbeständen bestockt sind. Die nächste Mausohrwochenstube befindet sich in Bad
Sooden-Allendorf.
Bewertung der Zuwegung
Vom Süden aus gibt es eine Zuwegung, die nur in Teilbereiche Fledermaushabitate berührt.
Innerhalb des Gebietes ist darauf zu achten, dass kein Wegeausbau in die relevanten
Fledermaushabitate erfolgt. Im nördlichen Bereich sind Wegeausbauten zur Erschließung
außerhalb von Fledermaushabitaten wahrscheinlich erforderlich.
Artenschutzrechtliche Bewertung
Zu dieser Fläche liegen keine Daten vor. Eine artenschutzfachliche Beurteilung ist daher
nicht möglich.
Gegen eine Aufnahme dieser Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken aus Gründen des Artenschutzes.
Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan:
Aufnahme von Teilflächen möglich (im Norden und schmaler Streifen im Süden). Bei der
Zuwegung ist darauf zu achten, dass keine Wegeausbauten in Fledermaushabitate stattfinden.
Wegeneubauten ggf. erforderlich. Fledermausgutachten geboten.
Allen weiteren Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra Wehretal“ stehen entweder
erhebliche Beeinträchtigungen von LRT oder artenschutzrechtliche Belange entgegen oder es
ist bereits die Erschließung/Zuwegung der Flächen nicht ohne Beeinträchtigungen von
Lebensräumen und Arthabitaten der geschützten Anhang II-Arten möglich. Sie scheiden
daher für eine Aufnahme in den 2. Offenlegungsentwurf aus.
2.2.2 Avifauna-Prüfung - Bewertungskonzept der Oberen Naturschutzbehörde
1. Das Avifauna-Konzept konkretisiert das landesweite Avifauna-Gutachten des HMWVL
„zur landesweiten Abgrenzung relevanter Räume im Hinblick auf windkraftempfindliche
Vogelarten“ (PNL 2012) und begründet Abweichungen von diesem auf Grundlage aktueller
belastbarer Daten.
Auf dem Avifauna-Konzept basieren die naturschutzfachlichen Entscheidungen des
Regierungspräsidiums zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie mit
Ausschlusswirkung.
2. Datengrundlagen sind:
•
Daten des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL
•
die Artenhilfskonzepte des Landes Hessen für Rotmilan und Uhu
•
Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz
und das Saarland (VSW)
•
die Grunddatenerhebungen (GDE) der Vogelschutzgebiete (VSG) (außer
Schwarzstorchdaten)
•
aktuelle Schwarzstorchdaten der VSW 2010 – 2014, Stand Oktober 2014
18
•
•
•
validierte Ergebnisse aus aktuellen Planungs- und Zulassungsverfahren
validierte Ergebnisse aus der ersten öffentlichen Anhörung zum Teilregionalplan
Energie Nordhessen 2013 sowie
Daten von Fachbehörden angrenzender Regionen
3. Beurteilungsmaßstäbe sind die im Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei
der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ (HMUELV,
HMWVL, 2012) verwendeten und gerichtlich bestätigten Fachstandards für
kollisionsgefährdete und gegenüber Windkraft besonders störungsempfindliche Vogelarten
(Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, „Abstandsregelungen
für Windenergieanlegen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplatzen ausgewählter
Vogelarten“, LAG VSW, 2007 ) sowie die Erhaltungsziele in VSG.
4. Die Ergebnisse werden in den Karten dieses Avifauna-Konzeptes und in den Steckbriefen
für Suchräume und Vorrangflächen für Windkraft des Teilregionalplanes Energie Nordhessen
dokumentiert.
5. Das Konzept wird Bestandteil des Umweltberichtes zum Teilregionalplan Energie
Nordhessen und nimmt an der zweiten Offenlage des Planes teil.
6. Für das planerische Vorgehen in der Regionalplanung sollen vorrangig die Bereiche als
Vorranggebiete dargestellt werden, die aus ornithologischer Sicht ein geringes und mittleres
Konfliktpotential aufweisen, entsprechend der Einstufung der grünen und gelben Bereichen
nach dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL.
Entsprechend sollen, neben den Ausschlussgebieten des Naturschutzes nach dem
Landesentwicklungsplan (LEP) und den Beschlüssen der Planungsversammlung Nordhessen,
die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial für kollisionsgefährdete und
besonders störungsempfindliche Vogelarten gemieden werden.
Das Avifauna-Konzept konkretisiert die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen
Konfliktpotenzial, entsprechend der Einstufung der roten und orangefarbenen Bereiche nach
dem landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL.
Bereiche mit sehr hohem Konfliktpotential stellen aufgrund des schwerpunktmäßigen
Vorkommens windkraftempfindlicher Arten zusammen mit den VSG den Kernbereich für den
Erhalt eines nachhaltig günstigen Erhaltungszustandes der Populationen dar (Leitfaden
„Naturschutz und Windkraft“, HMUELV, HMWVL, 2012)
Dort kann davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Verbote oder die
Erhaltungsziele eines VSG einer Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergienutzung in
der Regel entgegenstehen.
Davon abweichende Beurteilungen können nach vorläufiger Prüfung im Rahmen von
Planungs- und Zulassungsverfahren möglich sein.
Die betreffenden Flächen werden gekennzeichnet und begründet.
Dieses Vorgehen erlaubt insgesamt eine Identifizierung von vergleichsweise konfliktarmen
Bereiche.
7. Die Überprüfung von Suchräumen in Vogelschutzgebieten, die für Rotmilan und
Schwarzstorch maßgeblich sind, erfolgte durch das Schutzgebietsdezernat des
Regierungspräsidiums unter Auswertung der o.g. Datenquellen zuzüglich der Erkenntnisse
aus den in Arbeit befindlichen Bewirtschaftungsplänen oder Erkenntnissen aus anderen
Großprojekten.
19
Sie richtet sich nach den Erhaltungszielen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete, den
Empfehlungen der Artenhilfskonzepte und den Empfehlungen der LAG VSW für Rotmilan und
Schwarzstorch.
Innerhalb der VSG wird beim Rotmilan in einem Radius von 1.500 m um das Brutvorkommen
und beim Schwarzstorch in einem Radius von 3.000 m um das Brutvorkommen von einem
sehr hohen Konfliktpotenzial ausgegangen.
Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb der VSG diese
Lebensräume auch langfristig als maßgebliche Habitate für diese Arten zur Verfügung stehen
müssen und infolgedessen vorsorglich auch zumindest der kleinräumige Wechsel von
Horststandorten und die überwiegend genutzten Nahrungshabitate beachtet werden müssen.
Die nach dieser Natura 2000-Vorprüfung ggf. in Frage kommenden Vorranggebiete für
Windenergienutzung in VSG können jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn
außerhalb der VSG das im LEP Hessen festgelegte Ziel nicht erreicht werden kann.
Im Falle einer Ausweisung von Vorrangflächen innerhalb eines Natura 2000- Gebietes ist
sowohl auf der Ebene der Regionalplanung als auch im Einzelverfahren eine detaillierte
Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
Dies gilt auch für an das VSG angrenzende Vorrangflächen, wenn Funktionsbezüge in das
VSG und somit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des VSG nicht ausgeschlossen werden
können.
Im Einzelverfahren ist allerdings auf Grund der bereits vorgelagerten Alternativenprüfung in
der Regel davon auszugehen, dass keine zumutbaren Alternativen mehr zur Verfügung stehen
und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen.
8. Schwerpunkträume (Dichtezentren) für den Rotmilan außerhalb von VSG als weitere
Kernbereiche der Populationen wurden auf Basis der unter Nr. 2 benannten
Datengrundlagen ermittelt. Schwerpunkträume für den Rotmilan entstehen, wenn sich
mindestens 4 Radien von 1.500 m um Brutvorkommen des Rotmilans berühren.
Dort ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer 80%-igen
Aufenthaltswahrscheinlichkeit und damit von einer deutlich erhöhten Lebensraumnutzung des
Rotmilans auszugehen.
Mit diesem Vorgehen wird die Methodik des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL
verfeinert.
20
Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt:
a)
Landesweites Avifauna-Gutachten des HMWVL (PNL 2012)
Durch die „Rotmilanaufwertung“ ist hier das gesamte TK-Viertel mit einem hohen bzw. sehr
hohen Konfliktpotenzial belegt.
b)
Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen
Aufgrund der Verfeinerung des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL sind die
Flächen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial für den Rotmilan deutlich reduziert
worden.
Die Einstufung des Konfliktpotenzials in den Schwerpunkträumen des Rotmilans erfolgt
insgesamt grundsätzlich mit hoch.
Innerhalb der Schwerpunkträume werden die einzelnen Brutvorkommen im Offenland in
einem Radius von 1.000 m mit sehr hohem Konfliktpotenzial eingestuft.
In geschlossenen Waldbereichen wird nur der unabdingbare Schutzradius von 500 m um den
Horst als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial dargestellt.
Darüber hinaus kann im Wald in der Regel nicht von regelmäßig aufgesuchten
Nahrungshabitaten für den Rotmilan ausgegangen werden.
Ein geschlossener Waldbereich liegt dann vor, wenn bei Abständen von jeweils 1.000 m von
Waldaußenrändern Waldinnenbereiche von mindesten 5 ha verbleiben. Kleinere
Waldbereiche werden regelmäßig überflogen.
Einzelne Rotmilan-Brutvorkommen außerhalb der VSG werden mit hohem Konfliktpotential
in einem Radius von 1.000 m dargestellt.
9. Für den Schwarzstorch wurden um Brutstandorte entsprechend dem landesweiten
Avifauna-Gutachten des HMWVL außerhalb der VSG 1.000 m mit sehr hohem und 1.000 m
bis 3.000 m mit hohem Konfliktpotenzial dargestellt.
Genutzte Horstplattformen werden als Fortpflanzungs- und Ruhestätte behandelt.
21
Bisher unbesetzte Schwarzstorch-Horstplattformen werden in Vogelschutzgebieten als
Maßnahme des Gebietsschutzes mit einem hohen Konfliktpotenzial übernommen.
Außerhalb der Vogelschutzgebiete werden diese nur mit Symbolen ohne Schutzbereich
dargestellt.
10. Die Brutvorkommen weiterer windkraftempfindlicher Vogelarten, die im landesweiten
Avifauna-Gutachten des HMWVL berücksichtigt sind, sowie im Leitfaden „Naturschutz und
Windkraft “ in Anlage 2 bzw. Anlage 3 genannt sind, werden nach der Empfehlung der LAG
VSW und dem Leitfaden „Naturschutz und Windkraft “ (HMEULV, HMWVL, 2012) innerhalb
der VSG mit einem sehr hohem und außerhalb der VSG mit einem hohen Konfliktpotenzial
bewertet.
Differenzierung der Konfliktpotenziale für das Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan
Energie Nordhessen (mit Quellenangaben):
11. Auf Grundlage der Punkte 9 bis 11 erfolgt zusätzlich die Prüfung von Suchräumen oder
Vorrangflächen für Windkraft anhand der vorhandenen Habitatstrukturen, der damit
verbundenen anzunehmenden Stetigkeit der Horstnutzung und der Funktionsbezüge.
12. Die landesweit bedeutsamen Rastgebiete windkraftempfindlicher Vogelarten werden
entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL mit einem sehr hohen
Konfliktpotenzial dargestellt.
13. Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren oder kommunalen Planungen, bei denen die
fachrechtliche Entscheidung abgeschlossen ist, werden in die regionalplanerische
Beurteilung unmittelbar übernommen.
14. Zum Zeitpunkt eines Zulassungsverfahrens erfolgt innerhalb der Vorranggebiete für
Windenergienutzung auf Grundlage konkreter ornithologischer Untersuchungen eine
kleinräumige Alternativenprüfung für die Festlegung von Anlagenstandorten und ihrer
Erschließung unter Gesichtspunkten der Eingriffsvermeidung und –minimierung sowie die
Artenschutzprüfung nach §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
22
Außerhalb der Vogelschutzgebiete liegen hier auf Grund der erfolgten Alternativenprüfung
bei rechtsgültigem Regionalplan die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung nach § 45
Abs. 7 BNatSchG vor.
2.2.3 Wald
Die Ausweisung von Windvorranggebieten überwiegend im Wald stößt auf besondere Kritik,
die sich aus der speziellen Bedeutung des Waldes für viele Bürgerinnen und Bürger speist:
Der Wald wird als Ort der Ruhe und Erholung, als Rückzugs- und Lebensraum vieler, auch
seltener oder wieder heimisch gewordener Tierarten betrachtet und geschätzt, dessen
Gefährdung und Entwertung durch eine Windenergienutzung befürchtet wird. Vielfach einher
geht dies auch mit unrealistischen Befürchtungen hinsichtlich des notwendigen
Rodungsumfangs, wobei auch der Verlust des CO2-Speichers Wald als Gegenargument
angeführt wird. Besorgnis hinsichtlich einer Vergrämung des Wildes bzw. eines
entsprechenden Ausbleibens des Jagderfolges sind ein weiteres, wenn auch nachrangiges
Thema in diesem Zusammenhang.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
An der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wird in dem vorgesehenen
Umfang festgehalten, die festgelegten Ausschlusskriterien und in diesem Zusammenhang
getroffenen Grundsatzformulierungen
im Kap. 5.2.2.1 (Windenergie) sichern einen
weitgehenden Schutz sensibler Waldbereiche.
Begründung:
Bereits mit den Handlungsempfehlungen der Hess. Landesregierung zum Windenergieausbau
aus dem Mai 2010 ist der Wald für Standorte von Windenergieanlagen geöffnet worden, die
Empfehlungen des Hess. Energiegipfels vom November 2012 schreiben den hessischen
Waldgebieten eine entscheidende Rolle für die Nutzung der Windenergie zu.
Dementsprechend legt der LEP lediglich gesetzlich geschützte Schutz- und Bannwälder als
Ausschlusskategorien fest.
Die der Ausweisung von Vorranggebieten in der Planungsregion Nordhessen zugrunde
liegenden Kriterien gehen noch darüber hinaus, in dem zusätzlich gesetzlich geschützter
Erholungswald als hartes Tabu und eine Vielzahl forstfachlicher Aspekte als weiche
Ausschlussgründe festgelegt worden sind. Dies dient dem Ziel, innerhalb der Waldflächen
vorrangig seltene, empfindliche und alte bzw. strukturreiche Waldbereiche von einer
Windenergienutzung flächenhaft frei zu halten. Darüber hinausgehende schützenswerte
Einzelstandorte können im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens durch vertiefende Gutachten identifiziert und ausgespart werden,
wie dies im Übrigen auch für Fragen des Wild-, Fledermaus- und Vogelschutzes
gewährleistet werden kann - neben der Klärung der Standortfrage z.B. auch durch Festlegung
bestimmter Bauzeiten.
Zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Windenergienutzung in Hessen ist ein Verzicht auf
die Waldnutzung nicht möglich, da angesichts des hohen Waldanteils in Nord- und Osthessen
die wind- und damit ertragreichen Standorte in der Regel auf den Höhen der
Mittelgebirgslagen und damit in Waldbereichen anzutreffen sind. Unbewaldete Höhenlagen
sind in der Planungsregion selten und unterliegen damit fast immer naturschutzfachlichem
23
Schutz (z.B. Rhön, Korbacher Hochfläche etc.), andere vergleichsweise waldarme Bereiche
wie die Niederhessische Senke weisen nicht die erforderlichen Windbedingungen auf. Auch
der 1000 m-Abstand zu den Siedlungsbereichen trägt dazu bei, dass die Windvorranggebiete
vorrangig in die Waldflächen „gedrängt“ werden.
Nicht von der Hand zu weisen ist eine technische Überprägung der in Anspruch genommenen
Waldbereiche für die zeitliche Phase der Windenergienutzung. Es handelt sich aber um eine
reversible, temporäre Inanspruchnahme, nicht um eine dauerhafte Nutzungsumwandlung –
allerdings in einem generationsumfassenden Zeitrahmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass der Wald insbesondere in früheren Jahrhunderten wesentlich zur Energiegewinnung
beigetragen hat und auch in jüngster Zeit wieder zunehmend für diesen Zweck, unabhängig
von der Errichtung von WEA, genutzt wird
Im Übrigen ist die Größe eines Vorranggebietes nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen
Waldinanspruchnahme i.S. eines Waldverlustes. So wird schon im Hinblick auf erforderliche
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine waldschonende Standortwahl die Regel sein, bei der
vor allem auch Windwurfflächen, sonstige Blößen, schwachwüchsige Flächen und
Nadelforste vorrangig gewählt werden. Bei einer durchschnittlichen Flächeninanspruchnahme
von 0,5 ha pro Windrad ist bei einer rechnerisch maximal möglichen Anlagenzahl von 1000
WEA (realistisch ist eine deutlich geringere Zahl) ein dauerhafter Waldverlust von 500 ha zu
ermitteln, wobei ein gewisser Teil durch Wiederaufforstungen ausgeglichen werden kann.
Wenig empirisch erforscht sind bislang Auswirkungen der Windenergienutzung hinsichtlich
der Vergrämung des Wildes, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass sich abgesehen
von Irritationen während der Bauzeit relativ schnell Gewöhnungseffekte einstellen werden, da
von den Anlagen selbst kein Gefährdungspotential für am Boden lebende Arten ausgeht.
2.3 Schutzgut Landschaft
2.3.1 Landschaftsbild
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an der Flächenplanung für den Ausbau der
Windenergienutzung generell, aber auch bezogen auf das jeweils einzelne Vorranggebiet, ist
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - aus Sicht der Betroffenen ist häufig auch von
Verschandelung die Rede. Festgemacht wird diese Kritik vor allem an der Höhe heutiger
Anlagentypen für Binnenlandstandorte bei weiträumiger, deutlich über den Nahbereich
hinausgehender Sichtbarkeit, der Überformung bislang „intakter“, „natürlicher“
Landschaftsräume durch baulich-technische (Groß-)Anlagen, der Konzentration der
Vorranggebiete in bestimmten Landschaftsräumen sowie der Größe der vorgesehenen
Gebiete, die Anlagenzahlen in „industrieller“ Größenordnung befürchten lassen.
Beklagt wird neben der visuellen „Horizontverschmutzung“ insbesondere auch die durch die
Befeuerung der Anlagen (rote Blinklichter) optische nächtliche Beeinträchtigung gerade in
Räumen, die bisher nicht durch Lichtemissionen in der Nacht gestört wurden.
Gefordert wird in diesem Zusammenhang eine pauschale Höhenbegrenzung im Regionalplan
(z.B. auf 100 m - keine Befeuerung nötig) oder aber die Aufnahme von speziellen Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete (s. hierzu auch Pkt. 2.1 – Blinklichter).
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Eine flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes nach einheitlichen nachvollziehbaren
Kriterien für die gesamte Planungsregion ist auf Ebene der Regionalplanung kaum möglich.
Es wird daher auf die Einführung eines entsprechenden Kriteriums verzichtet und die Klärung
24
des Umfangs etwaiger Beeinträchtigungen bis hin zur unzulässigen Verunstaltung dem
nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen.
Begründung:
Es ist unbestritten, dass bereits der bisherige Bau von Windenergieanlagen von bis zu 150 m
Höhe zu Veränderungen im Erscheinungsbild der umgebenden Bereiche geführt hat. Umso
mehr gilt dies für die zukünftige Anlagengeneration mit rd. 200 m hohen Türmen und Rotordurchmessern von bis zu 130 m, zumal diese Anlagen - schon in der jüngeren Vergangenheit
- zunehmend aus dem unmittelbaren Siedlungsumfeld in die „freie Landschaft“ hinaus
verlagert werden und damit immer weiter in baulich unvorbelastete Räume vordringen. Die
Frage, ob diese unbestrittenen Veränderungen des aktuellen, gewohnten Landschaftsbildes
schlicht als solche oder als Beeinträchtigungen oder gar als Verschandlungen /
Verunstaltungen empfunden werden, ist aber sehr subjektiv und liegt im Auge des jeweiligen
Betrachters, abhängig von dessen Einstellung zu regenerativer Energieerzeugung im
Allgemeinen und Windenergie im Speziellen, vom persönlichen Naturempfinden, der
„Heimatverbundenheit“, der beruflichen Einbindung und vielen weiteren Aspekten mehr. Ein
objektives Ranking für das Landschaftsbild, das abschließend über die Aufnahme oder den
Ausschluss eines Vorranggebietes entscheidet, erscheint auf Ebene der Regionalplanung nicht
praktikabel, zumal das Landschaftsbild seit dem Beginn der Industrialisierung einem
permanenten Wandel unterworfen war und ist (umfängliche Siedlungserweiterungen,
Gewerbegebiete mit in neuerer Zeit großmaßstäblichen Logistikhallen, bandförmige
Infrastruktureinrichtungen, Wiederbewaldung etc.).
Auf der nachfolgenden Genehmigungsebene bieten Sichtfeldstudien, Visualisierungen und
die Darstellung wichtiger Blickachsen die Grundlage, um unter Berücksichtigung
naturschutzfachlicher und denkmalpflegerischer Belange zu einer detaillierten Bewertung zu
kommen. Diese kann im Einzelfall für einzelne Anlagen-Standorte durchaus zu einer
Höhergewichtung der Landschaftsbildbelange als der Belange der regenerativen
Energieerzeugung gelangen, auf Regionalplanebene ist dies für Einzelflächen vor dem
Hintergrund des 2%-Zieles und der Ausschlusswirkung nicht möglich.
Großräumig ist dem Schutz des Landschaftsbildes auf Regionalplanebene dagegen durch den
Ausschluss weiter Bereiche, die für eine Windenergie-nutzung nicht infrage kommen,
durchaus Rechnung getragen worden. Dazu zählen neben dem Nationalpark Kellerwald und
der Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Rhön weitere räumliche Bereiche wie
z.B. der Hohe Meißner, weite Teile des Hohen Knüll, des Hess. Rothaargebirges etc. Wenn in
den meisten Fällen auch naturschutzfachliche Gründe ausschlaggebend sind, so trägt dies
doch auch indirekt zum Freihalten weiter großräumiger Landschaften von der
Windenergienutzung und damit zum Schutz des Landschaftsbildes weiter Teile der
Planungsregion bei.
Aufgrund ihrer Höhenentwicklung sind WEA im Landschaftsgefüge weder zu kaschieren
noch zu verstecken, ihr Anblick muss daher zugunsten der Energiewende in Kauf genommen
werden, zumal es sich um eine temporäre und reversible Veränderung handelt. Auch im
Vergleich zur bisherigen Energiegewinnung und -erzeugung (z.B. Braunkohlentagebau) stellt
diese optische Beeinträchtigung einen vergleichsweise geringen Eingriff dar. Pauschale
Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sind in Regionalplänen nicht zulässig (und nach
dem Hess. Energiegipfel sowie LEP auch nicht vorzusehen), können jedoch auf Ebene der
Flächennutzungsplanung festgesetzt werden, wozu aber detaillierte und nachvollziehbare
Begründungen erforderlich sind.
25
2.3.2 Ungleichverteilung der Vorranggebiete in der Region/Umfassung
In den Gesamtzusammenhang der Landschaftsbildbeeinträchtigung sind auch Einwendungen
gegen eine Überlastung bzw. Umzingelung durch die Ausweisung von Windvorranggebieten
im näheren Umfeld der Einwender zu stellen. Hier wird vielfach vorgetragen, dass durch die
Häufung der Ausweisungen und/oder den Größenumfang der Fläche(n) die Grenzen des
Zumutbaren überschritten und das Gebot der Gleichheit/Gleichwertigkeit der
Lebensbedingungen dadurch verletzt werde.
Zur Reduzierung der Beeinträchtigung bislang unbelasteter Räume wird vielfach die alleinige
Ausweisung von Windvorranggebieten in bereits durch linienhafte oder punktuelle Infrastruktureinrichtungen, aber auch Gewerbegebiete vorgeprägte Bereichen gefordert. Gleichzeitig
verlangen aber die Kritiker aus dem Umfeld von Vorranggebieten in ebendieser Lage unter
dem Aspekt „Überlastung“ die Lokalisierung der Windgebiete gerade in möglichst
siedlungsfernen wenig einsehbaren Bereichen und eine weitgehende flächenmäßige
Gleichverteilung über die Region unter Berücksichtigung nur der windhöffigsten Bereiche.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
1. Die ungleichmäßige Verteilung der Windvorranggebiete über die Planungsregion bei
Konzentration vieler Flächen in einzelnen Teilbereichen und weitgehende Freihaltung anderer
Großräume ist Ergebnis des Planungsprozesses unter Anwendung des festgelegten
Kriterienrahmens. Dieser wird weiterhin für begründet, ausgewogen und belastbar gehalten.
2. Der Problematik der Umfassung von Ortslagen wird im Rahmen der Einzelfallprüfung in
begründeten Einzelfällen Rechnung getragen.
3. An dem ermittelten Flächenumfang für Vorranggebiete und ihrer grundsätzlichen
Verteilung in der Region, ändert sich daher – von begründeten Einzelfällen im Rahmen der
Einzelfallprüfung abgesehen - nichts.
Begründung:
Ungleichverteilung der Vorranggebiete
Vorgabe des LEP zur Umsetzung des 2%-Zieles auf der jeweiligen Regionsebene ist nicht
eine kreis- oder gar gemeindeweise Gleichverteilung, sondern eine Konzentration der
Windenergieflächen auf die Standorte, die sich unter Berücksichtigung einer
Windgeschwindigkeit von 5,75 m/s in 140 m Höhe und einer Vielzahl von harten und
weichen Ausschlusskriterien als die planerisch sinnvollsten und unter Natur- und
Umweltaspekten verträglichsten erweisen.
Da weder die Windverhältnisse noch die Siedlungsstruktur oder die natürlichen
Gegebenheiten samt ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit in der Planungsregion gleich
verteilt sind, führt die Anwendung der festgesetzten Rahmenbedingungen konsequenterweise
ebenfalls nicht zu einer Gleichverteilung. Die auch unter verschiedenen Aspekten
(Naturschutz, Landschaftsbild, Denkmalschutz) gewünschte Freihaltung weiter Bereiche der
Planungsregion von einer Windenergienutzung bedeutet im Umkehrschluss eine
Konzentration von Vorranggebieten in den übrigen Bereichen, die teilweise auch deutlich
über der 2%-Marke liegen (müssen). Unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann die
Regionalplanung nur versuchen, extreme Situationen auszugleichen (s.u.).
26
Überlastung / Umfassung von Ortslagen
Eine Übernutzung stellt im allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung über das übliche Maß
hinaus dar. Die Grenzen für das übliche Maß und damit für eine zulässige Nutzung von WEA
können jedoch nicht vorab pauschal für alle örtlichen Gegebenheiten einheitlich festgelegt
werden. Hier ist jeweils eine Einzelfallentscheidung in Form einer Gesamtbetrachtung der
örtlichen Situation erforderlich. Eine solche konkrete Betrachtung bedingt jedoch, dass die
genauen Daten und Auswirkungen der betreffenden WEA bereits bekannt oder jedenfalls zu
prognostizieren sind.
Die Festlegung einer Obergrenze für die Ausweisung von Vorranggebieten in der Weise, dass
beispielsweise bei Überschreitung eines festgelegten prozentualen Anteils des
Gemeindegebietes eine Überlastung vorliege, erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll
und wäre rein willkürlich, da weder aus der Rechtsprechung noch der juristischen oder
technischen Fachliteratur herzuleiten ist, ab welchem Prozentsatz von einer Überlastung
gesprochen werden kann.
Der Begriff der „Umfassung“ ist in Gesetz und Rechtsprechung nicht normiert, ein Verbot der
räumlichen Umfassung kann sich allenfalls aus dem baurechtlichen Gebot der
Rücksichtnahme ergeben.
Unter Vorsorgegesichtspunkten erscheint es angebracht, im Rahmen der Einzelfallprüfung
von einer Umfassung auszugehen, wenn eine Ortslage im 5 km-Radius um einen (fiktiven)
Ortsmittelpunkt von einer mehr als 120° einnehmenden Windfläche betroffen ist, wobei
mehrere Flächen mit weniger als 20° Abstand als eine Fläche zu werten sind. Der Prüfaspekt
der Umfassung tritt auch ein bei mehreren Windflächen, die aufsummiert mehr als 120°
einnehmen.
Hierbei sind Flächen in einem nördlichen Viertel für eine optische Bedrängung nachrangig
wirksam, da Wohngebäude in der Regel in südöstlicher bis südwestlicher Richtung
ausgerichtet sind. Zudem sind Flächen in einer Entfernung zwischen drei und fünf km für eine
optische Bedrängung schwächer zu bewerten als eine Umfassung im Nahbereich zwischen
einem und drei km Entfernung.
Liegt unter den vorstehenden Gesichtspunkten die Umfassung einer Ortslage vor, ist im
Rahmen einer Einzelfallprüfung abzuwägen, inwieweit diese ggf. durch Änderung des
Flächenzuschnittes oder Streichung von Flächen aufgelöst werden kann.
Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bei einer maximalen Auslastung der
verbleibenden Vorrangflächen mit WEA eine optische Überbeanspruchung von Ortslagen
vermieden wird.
Bündelungsprinzip
Dem vielfach geforderten planerischen Bündelungsprinzip ist die Regionalplanung bei der
Ausweisung von Windvorranggebieten so weit wie möglich gefolgt. Allerdings ist mit dieser
idealtypischen Herangehensweise weder der Planungsauftrag zu erfüllen noch stößt der
Ansatz auf generelle Zustimmung. So sind zum einen auch in solchen bevorzugten Bereichen
weiterhin diverse Ausschlussaspekte zu berücksichtigen, zum anderen wird eine weitere
„Verdichtung“ von Emissionsquellen in bereits visuell und akustisch vorbelasteten Räumen
als unzumutbare Belastung empfunden. Damit steht die persönliche/subjektive Wahrnehmung
vielfach im Gegensatz zum planerischen Bündelungsgrundsatz. Diesem planerischen Prinzip
wird in der Abwägung bei der Einzelfallbetrachtung in der Regel der Vorrang eingeräumt,
sofern keine über die Regelungen des Bundesimmissionsschutzrechtes hinausgehenden
weiteren Belastungen aus der Ausweisung der Windvorranggebiete zu erwarten sind.
27
2.3.3 Regionaler Grünzug
Im Regionalplan Nordhessen 2009 sind um die Städte Kassel, Fulda und Bad Hersfeld
Regionale Grünzüge festgelegt. Regionale Grünzüge sind multifunktionale Vorranggebiete
der Regionalplanung zur Sicherung wichtiger landschaftlicher Ausgleichsfunktionen in
Verdichtungsräumen. Sie dienen dem Ausgleich der Belastungen durch die höhere
Siedlungsdichte, intensivere Raumnutzung und die stärkeren Raumansprüche im
Verdichtungsraum. Vordringlich ist die Sicherung der Funktionen Erholungsnutzung,
klimatischer Ausgleich, Gliederung von Siedlung und Landschaft sowie Schutz des
Wasserhaushaltes. Die Darstellung Regionaler Grünzug überlagert andere Vorränge zur
Sicherung landschaftlicher Nutzungen und Funktionen wie Vorranggebiet für Landwirtschaft,
Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Natur und Landschaft.
Im Regionalen Grünzug zulässig sind Vorhaben, die der Erholungsnutzung dienen, der
Allgemeinheit zugänglich sind sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wenn sie die
Funktion der Regionalen Grünzüge nicht beeinträchtigen.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Windkraftanlagen beeinträchtigen die Funktionen der Regionalen Grünzüge nicht wesentlich.
Die Errichtung von WKA im Regionalen Grünzug steht daher mit den Zielen des
Regionalplans in Einklang. Eine Abwägung zu Lasten des Regionalen Grünzuges ist für die in
den Regionalplan aufgenommenen Vorranggebiete für Windenergie nicht erforderlich.
Begründung:
Naherholung
WKA sind akustisch und visuell durch Erholungssuchende wahrzunehmen (Schattenwurf,
Schallemissionen, Befeuerung, Landschaftsbild). Die akustischen und visuellen
Auswirkungen lassen die Erholungsnutzung der Freiräume und die damit verbundene
Wirkung weiterhin zu. Der Zugang zu den Freiräumen wird durch WKA nicht eingeschränkt.
Die bei Waldstandorten kleinräumig erforderlichen Eingriffe in den Wald und Waldrodungen
stehen der Naherholungsfunktion der Wälder im Regionalen Grünzüge nicht entgegen. Eine
Unvereinbarkeit zwischen Windkraftanlagen und dem Naherholungsziel des Regionalen
Grünzuges entsteht nicht.
Klimatische Ausgleichsfunktion
Auf die für den klimatischen Ausgleich besonders relevante bodennahe Kalt- und
Frischluftentstehung und deren Abfluss haben WKA keinen wesentlichen Einfluss.
Schutz des Wasserhaushaltes
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme sind WKA für den außerhalb der
wasserrechtlichen Schutzgebiete ohne raumordnerische Relevanz.
Die Auswirkungen auf das Klima und den Wasserhaushalt sind regionalplanerisch ohne
Bedeutung.
28
Gliederung von Siedlung und Landschaft
WKA haben als punktuelle Infrastrukturelemente keine mit Bauflächen vergleichbare
Wirkung. Sie besitzen weder in ihrer flächigen noch in ihrer visuellen Auswirkung einen
Siedlungscharakter. Die Flächenauswahl folgt anderen Kriterien als die Festlegung von
Siedlungsflächen, die Standorte liegen siedlungsfern. Gebiete für Windenergieanlagen sind
keine Ausgangs- oder Anknüpfungspunkte für die Ausweisung neuer Bauflächen. Die
Erhaltung einer Siedlungsgliederung wird durch WKA nicht nachteilig beeinflusst.
2.4 Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz
Mit der häufig vertretenen allgemeinen Kritik einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des
Grund- und Trinkwasserschutzes bei der Ausweisung der Vorranggebiete geht im Detail die
Forderung einher, auch die Trinkwasserschutzzone II (TWS-Zone II) generell als weiches
Kriterium von einer Windenergienutzung auszunehmen (HLUG, Obere Wasserbehörde).
Noch weitergehende Forderungen verlangen auch den Ausschluss der Trinkwasserschutzzone III.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Die Ermöglichung der Einzelfallbetrachtung für Flächen in der TWS-Zone II hat sich
bewährt, daher wird der Sachverhalt nicht als pauschaler Ausschlussgrund gesetzt. Ein
pauschaler Ausschluss der weiteren TWS-Zone III für eine Windenergienutzung ist weder
rechtlich noch sachlich geboten.
Begründung:
Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes stellt die Bedeutung dieses Gebietes für die
Wasserwirtschaft unter besonderen Schutz. Die engere Schutzzone (TWS-Zone II) endet an
der äußeren Linie, von der aus das genutzte Grundwasser 50 Tage bis zur Wasserfassung
fließt. Zum Schutz dieses unmittelbaren Zuflussbereiches der Gewinnungsanlage sind u.a.
 Eingriffe in den Untergrund, die die belebte Bodenzone verletzen oder die
Deckschichten vermindern,
 die Errichtung von Neubauten,
 Baustelleneinrichtungen und
 das Lagern von wassergefährdenden Stoffen verboten.
Da die vorgenannten Tatbestände beim Bau von Windkraftanlagen vorliegen, ist eine
Realisierung nur möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung von den vorgenannten
Verboten erteilt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schutzzweck des
Wasserschutzgebietes nicht gefährdet wird, das heißt:
wenn eine Gefährdung durch einen Schadenseintritt nach menschlicher Erfahrung der
Unmöglichkeit nahe kommt (Besorgnisgrundsatz) oder
wenn gewichtige übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls bestehen, die Windkraftanlagen
gerade an einem aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders sensiblen und schützenswerten
Bereich zu errichten.
Für die Prüfung sind für jeden Anlagenstandort und die mit der Anlage in Zusammenhang
stehenden Bodeneingriffe für Fundament, Zuwegungen etc. im Einzelfall geologische
Erkundungen (Bohrungen, Schürfe) erforderlich. Erst nach Vorlage dieser Detailangaben über
29
die Untergrundverhältnisse kann über eine Ausnahmeregelung entschieden werden. Der
Schutz der TWS II ist demzufolge vollumfänglich gewährleistet. Ein genereller Ausschluss
der TWS-Zone II wäre jedoch nicht angemessen, da kleinräumige Standortbedingungen erst
nach Prüfung der konkreten geologischen Situation in der Einzelfallprüfung beurteilbar sind.
Hydrogeologisch günstige Standortbedingungen eröffnen die Möglichkeit einer mit Auflagen
verbundenen wasserrechtlichen Ausnahmeregelung, was jedoch nicht auf Ebene der
Regionalplanung abschließend beurteilt werden kann.
Die TWS-Zone III erfasst den Bereich von der Zone II bis zur Einzugsgebietsgrenze. Sie soll
einen Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor
nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. Beim Bau und
Betrieb von Windkraftanlagen kommen kaum wassergefährdende Stoffe zum Einsatz, deren
Austreten zudem durch entsprechende technische Vorkehrungen verhindert werden kann
(speziell WEA neuster Art arbeiten zunehmend getriebelos und erfordern kaum
Schmierstoffe). Anlagenstandorte in der TWS-Zone III sind daher grundsätzlich möglich, die
wasserschutzrechtlichen Belange sind auf der Genehmigungsebene zu klären.
2.5 Schutzgut Boden
In einigen Stellungnahmen ist bemängelt worden, dass dem vorsorgenden Bodenschutz
insbesondere auf landwirtschaftlich genutzten Flächenbei der Ausweisung der
Windvorranggebiete nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Die Abschichtung der Bodenschutzbelange in die Genehmigungsebene wird, angesichts der
Lage der Vorrangflächen zu über 80 % in Wald, beibehalten. Im nachfolgenden Verfahren
kann unter Anwendung des Leitfadens „Vorsorgender Bodenschutz bei der Planung,
Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen“ den Anforderungen zum
Bodenschutz Rechnung getragen werden.
Begründung:
Die regionalplanerische Festsetzung von „Vorranggebieten zur Windenergienutzung“ mit
Konzentrationswirkung und dem Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb dieser
Gebiete ermöglicht eine flächensparende und effiziente Nutzung der Bodenfläche. Anlagensowie baubedingte Flächeninanspruchnahmen durch Windenergieanlagen sind, wie auch die
Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“, vergleichsweise gering und können in ihren
Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Standortoptimierung) gemindert werden.
Die weiteren Fachaspekte der Bodenschutzbelange werden daher auf der Ebene des
Teilregionalplans nicht als raumbedeutsame Umweltauswirkung eingestuft, da es für eine
vertiefende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden der
räumlichen Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen bedarf.
Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass die eigentliche Beanspruchung des Bodens nicht auf
der festgelegten Gesamtfläche des jeweiligen Vorranggebietes erfolgt, sondern auf die
Maststandorte mit Nebenanlagen begrenzt ist, die jeweils nur einen geringen Teil der
Gesamtfläche ausmachen. Zudem handelt es sich dabei wiederum auf Teilflächen nur um eine
Teilversiegelung und insgesamt um einen temporären, reversiblen Eingriff, der durch die
Nutzungsdauer der Anlagen und die Rückbauverpflichtung begrenzt wird.
30
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass wertvolle landwirtschaftliche Flächen kaum in
Anspruch genommen werden. So weisen von Vorranggebieten auf Offenlandflächen in einer
Größenordnung von 2100 ha lediglich rund 60 ha nach der Bodenfunktionsbewertung im
Bodenviewer Hessen die Einstufung „hoch bis sehr hoch bedeutend“ auf, wobei auch diese
wiederum nur zu einem Bruchteil versiegelt würden (s.o).
2.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter
2.6.1 Bau- und Kulturdenkmäler
Vom Hess. Landesamt für Denkmalpflege ist in einer umfänglichen Stellungnahme
vorgetragen worden, dass unter Bezugnahme auf § 1 Abs.1 HDSchG aus Sicht der Bau- und
Kunstdenkmalpflege deren Belange nicht ausreichend bei der Ausweisung der
Windvorranggebiete Berücksichtigung gefunden haben. So wird ein dem
Regionalplanverfahren vorgeschaltetes Fachgutachten zu Ermittlung denkmalpflegerischer
und kulturlandschaftlicher Auswirkungen der Windenergienutzung, ähnlich der landesweiten
Artgutachten, vermisst. Konstatiert wird in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche im
Anhang des „Regionalplans Nordhessen 2009“ aufgeführten Kulturdenkmäler und Gesamtanlagen von landschaftsbestimmender, regionaler Bedeutung sind und entsprechend vor einer
optischen Überformung durch Windenergieanlagen in einem Umfeld, das je nach Einzelfall
bis zu 20 km Ausdehnung haben kann, zu schützen sind. Dies gelte insbesondere auch für den
Schutz des Weltkulturerbes Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe. Eingeräumt wird allerdings
auch, dass eine detaillierte Feststellung und Bewertung der konkreten Betroffenheit
denkmalpflegerischer Belange erst im Einzelgenehmigungsverfahren bzw. auf der
nachfolgenden Planungsebene erfolgen kann.
In einer Vielzahl weiterer Stellungnahmen privater Einwender, aber auch z.B. der
Diozösanverwaltung Fulda wird ebenfalls mit Verweis auf die Belange des Denkmalschutzes
eine Rücknahme verschiedener Vorranggebiete gefordert.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
An der bisherigen Vorgehensweise, auf Regionalplanebene den innerörtlichen
Ensembleschutz nur im Rahmen der generellen 1000 m-Siedlungsabstandsregelung zu
berücksichtigen und für Bau- und Kulturdenkmäler in Einzellage im Rahmen der
Einzelfallprüfung einen angemessenen Schutzabstand vorzusehen, wird festgehalten
Begründung:
Auf der Ebene der Landesplanung ist für die Neuaufstellung des LEP kein landesweites
Gutachten zur Relevanz der Denkmalpflege und des (Kultur)Landschaftsbildes beauftragt
worden, somit steht der Regionalplanung im Rahmen der Windenergie-Konzeption kein
entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung. Im LEP wird konstatiert, dass eine
pauschalierende oder gar abschließende Beurteilung des Landschaftsbildes und damit eng
verknüpft auch des Denkmalschutzes auf der übergeordneten Ebene nicht möglich ist. Dies
wird auch seitens der denkmalpflegerischen Fachbehörde so für die Regionalplanungsebene
anerkannt. Die in ihrer Stellungnahme geforderten Methoden/Instrumente (Sichtfeldstudien,
Visualisierungen unter besonderer Berücksichtigung spezieller Blickachsen) zur Ermittlung
und Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen werden auf der Ebene der Einzelgenehmigung
31
regelmäßig angewandt und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Um frühzeitig für die
Genehmigungsplanung Hinweise auf mögliche Bedenken der Denkmalbehörde zu geben,
werden in den Steckbriefen zu den Einzelgebieten die vorgetragenen Aspekte zur Wahrung
der Belange des Denkmalschutzes aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu
den Punkten Landschaftsbildbeeinträchtigung und Überlastung verwiesen.
Eine Ausdehnung der bislang vorgesehenen Schutzabstände erscheint nicht erforderlich, da
wie bereits ausgeführt die direkte Betroffenheit erst aus der konkreten Standortplanung
ableitbar ist. So hat sich z.B. durch eine erneute vertiefte Sichtachsenstudie zum
Windvorranggebiet Lindenberg, das mit 5,7 km Luftlinie am nächsten zum Weltkulturerbe
Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe gelegen ist, bestätigt, dass aufgrund der Topographie
keine Einsehbarkeit gegeben ist.
Das Weltkulturerbe selbst ist mit seiner Kernzone neu als hartes Ausschlusskriterium in den
Kriterienrahmen aufgenommen worden. Darüber hinaus sind im gesamten sichtbaren Umfeld
des Herkules (Blickrichtung auf den Herkules) keine Vorranggebiete geplant. Aus Sicht des
Bergparkes in die Umgebung sind allerdings durchaus Windenergiegebiete vorgesehen, für
die beiden mit rd. 12 und 14 km nächstgelegenen sind aber in den jeweiligen abgeschlossenen
Genehmigungsverfahren keine Bedenken seitens des Denkmalschutzes geltend gemacht
worden. Die Wirkung ist durch die inzwischen erfolgte Inbetriebnahme von
Windenergieanlagen direkt in Augenschein zu nehmen und kann damit ggfs. als Anhaltspunkt
für mögliche Auswirkungen auf denkmalpflegerische Belange an anderer Stelle dienen.
2.6.2 Bodendenkmalschutz
Seitens der Archäologischen Denkmalpflege wird die mangelnde Berücksichtigung der in der
Planungsregion vorhandenen Bodendenkmäler, die teilweise mit räumlicher Häufung
vorliegen, kritisiert und auf den entsprechenden Anhang des „Regionalplans Nordhessen
2009“ verwiesen. Darüber hinaus wird eine Vielzahl weiterer Einzelstandorte benannt und
nicht nur deren Unversehrtheit gefordert, sondern das pauschale Freihalten von bis zu 200 m
breiten Pufferzonen um das jeweilige Denkmal.
Dieser Forderung nach weitestgehender Berücksichtigung sämtlicher bekannter Einzelstandorte von Bodendenkmälern schließt sich eine Vielzahl privater Einwender an.
Regionalplanerische Abwägungsentscheidung:
Bodendenkmäler bleiben als Restriktionskriterium weiterhin der Einzelfallprüfung überlassen
und führen nicht zu einem pauschalen Ausschluss potenzieller Vorranggebiet, sondern
werden in den Steckbriefen als Hinweise für die nachfolgende Genehmigungsebene
aufgelistet.
Begründung:
Zwar wird im Anhang des geltenden Regionalplans eine Vielzahl von Gebieten mit
archäologisch bedeutsamen Denkmalvorkommen aufgelistet, diese bleiben im Detail jedoch
relativ unscharf, ihre Relevanz für die Ausweisung von Windvorranggebieten auf
Regionalplaneben ist daher nicht direkt erkennbar. Der regionalplanerische Weg, Standorte
von Bodendenkmälern in den Steckbriefen so weit wie möglich zu benennen und somit einer
frühzeitigen Berücksichtigung im Rahmen der Standortwahl im Genehmigungsverfahren zu
überantworten, erscheint im Rahmen der gebotenen Abschichtung weiterhin angezeigt.
32
Darüber hinaus ist trotz der Vielzahl der neu benannten Einzelstandorte nicht erkennbar, ob es
sich hierbei um eine flächendeckende Erfassung handelt und welcher archäologische Wert
sich hinter den einzelnen Nennungen verbirgt. Nur bei herausragenden Einzel- oder
Ensemble-Funden (wie z.B. der Limes in Mittel- und Südhessen, das Römerlager im
benachbarten Niedersachsen, das Keltengrab in Glauburg/Südhessen) wäre eine
flächendeckende Nicht-Inanspruchnahme gerechtfertigt – eine solche herausragende
Bedeutung ist der Regionalplanung bislang aber nicht bekannt. Auch das Freihalten
pauschaler Puffer um die benannten Standorte erscheint ebenfalls wenig begründet und
rechtlich nicht haltbar, da die Erfahrung mit anderen Infrastruktureinrichtungen, aber auch mit
Maßnahmen im Siedlungsbereich zeigt, dass eine generelle komplette „Unantastbarkeit“ nicht
zwingend erforderlich ist. Vielmehr ist es gängige Praxis, bei archäologisch relevanten
Funden durch eine zeitweilige Stilllegung der Baustelle eine Sicherung, Entnahme oder
Dokumentation zu ermöglichen und durchzuführen.
33
34
3. Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten
35
36
3.1 Vorranggebiete im Werra-Meißner-Kreis (ESW)
37
38
Flächenkulisse Werra-Meißner-Kreis nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
ESW_002 (SR)
Kleiner und
Großer Hübenberg
ESW_003
Steimel
ESW_005a
entlang der
Landesgrenze
79,24
45,28
ESW_006
Eichholz und
Großes Holz
35,09
0,49
ESW_007 (SR) Stürzlieder Berg
49,21
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
22,57
Teilfläche in südlichen Bereich des Suchraumes, Aufnahme nach Gutachten
zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal, aus naturschutzfachlicher Sicht keine
22,57 grundsätzlichen Bedenken; Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der
Bundeswehr, Fläche wird zukünftig unter dem Namen "südöstlich Hübenberg"
geführt
35,60
84,81
45,30
Fläche ist im Genehmigungsverfahren (5 WKA), hier erfolgt die Klärung der
Rotmilan-Problematik
Verkleinerung nach FFH-Gutachten, naturschutzfachliche Bedenken wegen
Schwarzstorchhorst auf niedersächsischer Seite, Prüfung der Schwarzstorch33,96
Nahrungsflüge im nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche trägt zukünftig
die Kennung ESW_05
nur nördlicher Teil des Suchraumes außerhalb des FFH-Gebietes, aus
naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, städtebaulich jedoch
34,60 ungünstig, Lage am Rand einer Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr, geringfügige
Flächenverkleinerung durch Bereinigung der Siedlungsabstände, das
Vorranggebiet trägt zukünftig den Namen "Eichholz"
Fläche aus Suchraumkulisse, unter denkmalpflegerischen Aspekten nicht
45,30 unproblematisch (Sichtbeziehung Burg Arnstein), naturschutzfachlich keine
schwerwiegenden Ausschlussgründe
39
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
ESW_012_a
Hausfirste
ESW_012_b
(SR)
Langenberg
ESW_012_c
(SR)
Schwarzenberg
ESW_014
Wälder zwischen
Helsa und Nieste
197,90
27,75
179,80
ESW_015 (SR) Rosskopf
ESW_018
Hirschberg
50,65
neu
dazu
50,65
Hinweise
2. Offenlegung
Lage im FFH-Gebiet Werra-Wehretal, BImSch-Verfahren für 10 WKA sowie UVP
in Vorbereitung, Schwarzstorch-Brutpaar im Bereich "Eulenkammer", auf Grund
der örtlichen Situation (insbesondere Lage der Gewässer) ist für eine Beurteilung
der Eingriffswirkungen der geplanten WKA eine Funktionsraumanalyse
225,65 erforderlich, gegen eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung zum
Teilregionalplan Energie bestehen nach den z. Z. vorliegenden Kenntnissen aus
Sicht des Artenschutzes keine grundsätzlichen Be
denken, Flächenvergrößerung wg. Aufgabe forstlicher Versuchsflächen, nördlicher
Teilbereich liegt am Rand einer Nachttiefflugstrecke der BW.
173,82
173,82 Aufnahme nach Gutachten zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal
28,57
28,57 Aufnahme nach Gutachten zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal
13,62
193,42
25,48
25,48
aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken,
Flächenvergrößerung wg. Aufgabe forstlicher Versuchsfläche
Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum nach Gutachten zum FFH-Gebiet-WerraWehretal, Lage in Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr
das Waldgebiet im Bereich des Suchraums ist ein traditionell besetztes
Rotmilanhorstrevier mit GPS-verortetem Rotmilanhorst aus dem
Artenhilfskonzept, ungeeignete Untergrundverhältnisse aufgrund von
Braunkohleabbau, arten- und naturschutzrechtliche Probleme, auf die Ausweisung
der Fläche für die 2. Anhörung und Offenlegung verzichtet
40
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
ESW_019
Rohrberg
69,55
ESW_032
Eisberg
38,63
ESW_035
nördlich Netra,
südlich Graburg
215,27
ESW_038
östl.
Rittmannshausen
(Sennigholz)
61,80
ESW_040
Höhlerberg
(Diemerode)
32,79
ESW_041
bei Holzkopf und
Mosenberg
ESW_041a
(SR)
Stölzinger Höhe
ESW_041b
(SR)
am Holzkopf
6,21
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
69,55
1,92
36,71
1,62
8,75
216,89
53,05
4,23
37,02
19,30
19,30
5,16
5,16
6,21
Fläche ist im Genehmigungsverfahren (5 WKA), dort Klärung der noch offenen
artenschutzrechtlichen Fragestellungen insbesondere zum Schwarzstorch
nach aktuellem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der vermutete
Schwarzstorch-Horst nicht bestätigt, geringfügige Flächenverkleinerung wg.
kartographischer Bereinigung
aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das gesamte VRG erhebliche
Bedenken, Fläche grenzt südlich an das NSG Graburg, (Fledermaus-Jagdhabitat,
Uhu- und Rotmilanbrutreviere), Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der
Bundeswehr
erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht (Fledermaus-Winterquartiere,
Uhu-Jagdhabitat), nach dem Avifaunakonzept lassen sich keine gravierenden
Konflikte ableiten, geringfügige Flächenverkleinerung durch Bereinigung der
Siedlungsabstände
Fläche im BImSch-Verfahren genehmigt (5 Windkraftanlagen), Fläche wird mit
ESW_B_01 zusammengelegt und unter der Kennung ESW_40 und dem Namen
"Höhlerberg" geführt
Das neu eingeführte Kriterium "Umzingelung" führt zur Streichung der Fläche
ESW 041, sowie des mit ihr verbundenen Flächenteils HEF_001 im LK HersfeldRotenburg, darüber hinaus bestehen erhebliche naturschutzfachliche Bedenken
(Vogelzug)
Fläche in Verbindung mit HR_062, das interkommunale Vorranggebiet von
Spangenberg und Waldkappel ist in der 1. Offenlegung fälschlicherweise nur dem
Schwalm-Eder-Kreis zugerechnet worden und wird nun für die
2. Offenlegung in beiden Kreisen berücksichtigt (s. HR_062), naturschutzfachliche
Belange werden z. Z. im Bauleitplanverfahren geprüft
Neuvorschlag wegen Bauleitplan-Verfahren in Spangenberg und Waldkappel, ist in
Zusammenhang mit HR_062 sowie HR_010 zu sehen und wird künftig mit
letzterer als ein Vorranggebiet unter der Kennung HR_10 geführt, auf der relativ
kleinen Gesamtfläche von 12 ha besteht eine Planungsabsicht für 3 Anlagen
41
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
ESW_46 (SR)
südwestlich
Grandenborn
ESW_47
südlich
Grandenborn
ESW_48 (SR)
östlich Renda
neu
dazu
30,79
112,37
46,14
25,93
Hinweise
2. Offenlegung
Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle
Breitau. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer
wasserrechtlichen Genehmigung. Das Suchraum ist in den Entwurf für die 2.
Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen
Ausnahmegenehmigung offen zu halten.
Die Fläche befindet sich zwischen den beiden Vogelschutzgebieten „Felsklippen
30,79
im Werra-Meißner-Kreis“ und „Rendaer Höhe“, jedoch nicht unmittelbar
angrenzend. Nach Anwendung des Avifauna-Konzeptes der Fachbehörde verbleibt
von dem 113,8 ha großen Suchraum eine Restfläche von 30,79 ha. Eine weitere
detaillierte Prüfung der Einzelfallkriterien ist bisher nicht vorgenommen worden,
diese erfolgt im Rahmen der Berücksichtigung der Stellungnahmen der
Fachbehörden zur 2. Offenlage.
Die Fläche bleibt für die 2. Offenlage erhalten, um die Prüfmöglichkeit einer
wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung weiterhin offen zu halten.
Die erheblichen Bedenken seitens der Oberen Wasserbehörde (TWS II) sowie
66,23 artenschutzrechtliche Bedenken (Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des VSG)
bestehen weiterhin. Die Verkleinerung der Fläche resultiert aus der
Berücksichtigung eines harten naturschutzfachlichen Ausschlussgrundes (NSG
Planung) sowie der Anwendung des Avifauna-Konzeptes der Fachbehörde.
Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle
Breitau. und befindet sich von allen hier betrachteten in größter Entfernung zur
Quelle. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer
wasserrechtlichen Genehmigung. Der Suchraum ist in den Entwurf für die 2.
Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen
Ausnahmegenehmigung offen zu halten. Nach Berücksichtigung von Rotmilan25,93
Brutrevieren, die sich gemäß dem Avifauna-Konzept der Fachbehörde im
nördlichen Bereich der Fläche befinden, verbleibt von dem 107,3 ha großen
Suchraum eine Restfläche von 25,93 ha. Im nördlichen Bereich grenzt die Fläche
an das Vogelschutzgebiet „Rendaer Höhe“. Eine weitere detaillierte Prüfung der
Einzelfallkriterien ist bisher nicht vorgenommen worden, diese erfolgt im Rahmen
der Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden zur 2. Offenlage.
42
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
ESW_049
nördlich Archfeld
(Hachenberg)
ESW_50 (SR)
Rittersberg
ESW_052
östlich
Willershausen
67,12
67,12
ESW_053
Hasengarten
55,94
55,94
ESW_055
Siegelshof
83,40
84,09
16,02
4,36
88,45
99,15
99,15
67,38
Fläche ist fraglich wg. Funktionsbeziehung zum Vogelschutzgebiet "Rendaer
Höhe", erhebliche Störwirkung auf ziehende Vogelarten und Fledermäuse sind zu
erwarten, geringfügige Flächenvergrößerung durch Bereinigung der
Siedlungsabstände, die Fläche trägt zukünftig den Namen „Hachenberg"
Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle
Breitau. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer
wasserrechtlichen Genehmigung. Der Suchraum ist in den Entwurf für die 2.
Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen
Ausnahmegenehmigung offen zu halten. Die Fläche liegt südlich des
Vogelschutzgebietes „Rendaer Höhe“, befindet sich jedoch nicht in unmittelbarer
Nachbarschaft. Nach dem Avifauna-Konzept der Fachbehörde lässt sich für diese
Fläche kein deutlich erhöhtes Konfliktpotential ableiten. Nach kartographischer
Bereinigung verbleibt von dem 131,3 ha großen Suchraum eine Restfläche von
99,15 ha.
die naturschutzfachlichen Bedenken (Funktionsbeziehung zu benachbarten
Vogelschutzgebieten und zum FFH-Gebiet) wurden zurückgestellt, aus
naturschutzfachlicher Sicht kann eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung
erfolgen , eine FFH Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, Fläche liegt in der
Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr
erhebliche naturschutzfachliche Bedenken, (Fläche grenzt an FFH-Gebiet,
Schwarzstorch-Horste z.T. im Thüringer Gebiet), die Belange des
Schwarzstorchschutzes sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen
die naturschutzfachlichen Bedenken (Funktionsbeziehung zu benachbarten
Vogelschutzgebieten und zum FFH-Gebiet, Brutvorkommen von Rotmilan und
Uhu) wurden zurückgestellt, aus naturschutzfachlicher Sicht kann eine Aufnahme
der Fläche in die Anhörung erfolgen, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist
erforderlich, Flächenverkleinerung wg. Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands zu einem Rotmilan-Horststandort im Wald
Genehmigungsverfahren für 4 WKA in Vorbereitung,
Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr
43
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
ESW_A_002
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
Gut Boyneburg
Antragsfläche, naturschutzfachlich abgelehnt, im FNP Sontra nicht weiterverfolgt
ESW_B_01
Sontra-Heyerode
49,88
19,78
ESW_B_02
SontraBerneburg
27,54
27,54
1.496,48 222,78
FNP-Änderung im westlichen Teilbereich genehmigt, Fläche wird mit
29,89 ESW_ 040 zusammengelegt und unter der Kennung ESW_040 und dem
Namen "Höhlerberg" geführt
entfällt bei Einhaltung des 1000 m-Abstands
561,51
1.835,21
44
3.2 Vorranggebiete im Landkreis Fulda (FD)
45
46
Flächenkulisse Landkreis Fulda nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
FD_003
Eichenberg bis
Siebeneck
FD_004
Mahnberg
FD_006
Witfeld; zwischen
Oberweisenborn und
Ufhausen
(neu: Hufeliede)
FD_008
nordwestlich Steinbach
neu
dazu
167,00
86,88
73,88
37,23
107,00
Hinweise
2.Offenlegung
Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich ein
Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche Klärung zur
167,00 Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche Bedenken werden
entsprechend zurückgestellt; Fragen des Denkmal-schutzes sind auf der
nachfolgenden Ebene zu klären
Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich ein
Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche Klärung zur
86,88
Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche Bedenken werden
entsprechend zurückgestellt
da das nördlich angrenzende Windvorranggebiet HEF 051 beibehalten werden soll,
erscheint aus regionalplanerischer Sicht weiterhin eine Arrondierung auf Eiterfelder
36,65 Seite sinn-voll - bei der Abgrenzung wird nun das Vogelrastgebiet Witfeld verstärkt
berücksichtigt, weitergehende artenschutz-rechtliche Fragen sind aber auf der
nachfolgenden Genehmigungsebene zu klären
Fläche sollte neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen wer-den, da als
Offenlandbereich unter Mopsfledermaus-Aspekten eher unproblematisch; weder das
Landes-Gutachten noch das Avifauna-Konzept der Fachbehörde geben Hinweise auf
107,00
gravierende artenschutzrechtliche Probleme, die dennoch fachlich vorgetragenen
Bedenken hinsichtlich der Bedeutung des Bereichs als regionales Rastgebiet sind auf
der nachfolgen-den Ebene abzuarbeiten
47
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
FD_010
westlich
Rothenkirchen
FD_016
östlich Schlotzau
(neu: Günterswald)
FD_017
Witzelshöhe (westlich
Hechelmannskirchen
und Schlotzau)
71,61
25,60
FD_020
westlich Herbertshöfe
90,67
77,67
FD_022
Großer Mittelberg
115,41
34,16
neu
dazu
117,53
24,63
30,89
57,75
Hinweise
2.Offenlegung
Fragestellung Mopsfledermaus in diesem Bereich wird derzeit gutachterlich geprüft dabei deuten sich Erkenntnisse an, die zu einer weitgehenden Rücknahme dieses
Vorrang-gebietes führen könnten; diese liegen aber verbindlich noch nicht vor, sodass
142,16
erst kurzfristig die Abgrenzung/Aufnahme des Vorranggebietes festgelegt werden
kann; bekannte Rotmilane horsten und orientieren sich vorrangig westlich der
Autobahn
grundsätzliche Zustimmung von Fachbehörden und Verbänden; das Gebiet wird unter
Berücksichtigung des aktualisierten Siedlungsbestands und der korrigierten
88,64 forstfachlichen Kriterien (Saatgutbestände kein pauschaler Ausschlussgrund) neu
abgegrenzt und im Bereich "Günterswald" mit der benachbarten Teilfläche von FD_
020 zu einem gemeinsamen Vorranggebiet verbunden
Vorranggebiet wird um südlichen Teilbereich aus natur-schutzfachlichen Gründen
(Rotmilan-Vorkommen) reduziert (benachbarte Flächen in Mittelhessen entfallen
46,01
ebenfalls); Argument der "Umzingelung" nach Flächenreduzierungen im Umfeld
nicht tragfähig
der nördliche Vorranggebietsteil wird mit der Nachbarfläche verbunden
(siehe FD_016)
der bisherige südliche Flächenteil soll aus artenschutzrechtlichen (RotmilanProblematik) und optischen Gründen ganz entfallen, da er nach Anpassung an den
13,00
aktualisierten Siedlungsbestand ohnehin sehr klein geworden ist
statt dessen kann zwischen L 3433 und A 7 nach der Flächen-korrektur hinsichtlich
der Saatgutbestände ein kleines neues Vorranggebiet berücksichtigt werden, das in
engem räumlichen Zusammenhang mit FD_016 steht
Reduzierung des Gebietes wegen Rotmilan-Vorkommen im Osten außerhalb des
81,25 Gebietes (Pufferung Richtung Wald mit 500 m), stärkere Berücksichtigung der
Erholungsfunktion des Waldes im Hinblick auf den Mahlertshof
48
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
FD_023
östlicher Steinberg
24,72
FD_027
Lichte Platte
60,22
FD_029
FD_030a
FD_032
FD_033
Hühnerkuppe,
Hummelskuppe
(neu: Hühnerkuppe
und östlich der A 7)
südwestlich
Michelsrombach,
Hirschkuppe
Basaltfelsen bis
Tannenhof
(neu: östlich des
Strangelsberg)
Roßkuppe
neu
dazu
31,94
60,22
329,02
28,15
18,13
18,13
200,98
11,66
101,44
44,64
Hinweise
2.Offenlegung
56,66 Erweiterung nach Süden und Osten auf Basis eines Wind-Gutachtens, nur in
Verbindung mit Mittelhessen zu realisieren - dort bleiben die angrenzenden Flächen
entfällt im Hinblick auf die Erholungsfunktion im Umfeld der Kurstadt (Wald mit
Erholungsfunktion wird in Kurstädten nicht beansprucht)
der nördliche Hauptteil des Vorranggebietes ist zwar weiter-hin grundsätzlich
geeignet, allerdings wird der Teil um die und östlich der Hummelskuppe
zurückgenommen, um dem Aspekt der Umfassung Rechnung zu tragen;
für den südlich entlang der A 7 verlaufenden Teilbereich (früher FD_029a) hat
300,87 sich die Lage im 1000-m-Puffer um einen Schwarzstorch-Horst nach aktueller
Datenlage der VSW nicht bestätigt, die Frage einer etwaigen Beeinträchtigung
des Schwarzstorch-Vorkommens im Michelsrombacher Wald durch WEA
entlang der A7 kann erst auf Genehmigungsebene abschließend geklärt
werden
naturschutzfachliche Ablehnung wg. Schwarzstorch und Grünbrücke
Reduzierung im Umfeld der Kurstadt im Bereich des "Waldes mit
Erholungsfunktion", naturschutzfachlich keine Einschränkungen; das Länder189,32
Gutachten zum DFS-Funk-feuer bietet keine Handhabe für eine Puffer-Erweiterung
von 3 auf 5 km, wie zwischenzeitlich vorgesehen
Reduzierung der Fläche unter Berücksichtigung eines 1000 m-Abstands zum
Zeltplatz Haunesee sowie eines 500 m-Puffers wegen Rotmilan-Vorkommen,
56,80
außerdem um Altholzbestände im Bereich Roßkuppe sowie unter Berücksichtigung
des Umfassungsaspektes zugunsten Dammersbach
49
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
FD_035
nordöstlich
Kämmerzell
(neu: am Mühlberg)
82,74
15,64
FD_037
Rotlöwenkuppe
318,97
81,55
FD_048
Klosterrück
133,56 133,56
FD_050
Finkenberg/Steinerne
Platte
(neu: Steinerne
Platte/
Schepfenwald)
403,75 157,13
FD_057
nördlich Neuhof
588,55
21,44
FD_071
nördlich Döllbach
(neu: südlich des
Burghardser Kopf)
211,26
51,88
neu
dazu
Hinweise
2.Offenlegung
für das zwischen Freileitung bzw. Landstraße und A 7 parallel zu dieser verlaufende
Vorranggebiet am Mühlberg (als kleiner Teilfläche des großen Suchraums FD_035)
hat sich die Lage im 1000-m-Puffer um einen Schwarzstorch-Horst nach aktueller
Datenlage der VSW nicht bestätigt, die Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des
67,10
Schwarzstorch-Vorkommens im Michelsrombacher Wald durch WEA entlang der A7
kann erst auf Genehmigungsebene abschließend geklärt werden; aus
regionalplanerischer Sicht wird das Vorranggebiet wegen der rel. Siedlungsferne, der
Vorbelastungen und der Windgeschwindigkeit von über 6 m/s weiterhin befürwortet
Vorranggebiet wird unter Umfassungs-Aspekten und um den 500 m-Mindestpuffer
um die am südöstlichen Wald-rand befindlichen Rotmilan-Horste reduziert, für die
237,42 restliche Fläche ist trotz weiter bestehender naturschutzfachlicher Probleme (u.a.
Schwarzstorch) davon auszugehen, dass WEA genehmigt werden können
(BImSchVerfahren läuft)
laufendes Genehmigungsverfahren ist wegen Landschaftsbildbeeinträchtigung
und Schwarzstorch-Vorkommen nicht genehmigungsfähig
Vorranggebiet wird im Bereich "Finkenberg" wegen benachbarter Rotmilan246,62 Vorkommen sowie durch Einhaltung des 600 m-Puffers zum Forsthaus
Buchwald reduziert
Ablehnung "vor Ort", aber grundsätzlich machbar: im Nordosten Berücksichtigung
567,11 eines Rotmilan-Puffers, dafür geringe Erweiterungsmöglichkeit im mittleren
Teilbereich
Reduzierung im Umfeld einer Trinkwassergewinnungsanlage ohne amtlich
festgesetztes Schutzgebiet in Bereichen mit weniger windhöffigen und schwerer
159,38
erschließbaren Flächen, außerdem Berücksichtigung des Mindest-Puffers um
Rotmilan-Vorkommen sowie Anpassung an aktualisierten Siedlungsbestand
50
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
neu
dazu
FD_073
zwischen
Niederkalbach und
Büchenberg
(neu: Nußbach und
Bernleite)
FD_075
zwischen Döllbach und
Thalau
FD_078
nordwestlich Magdlos
FD_081
Steinruck
42,85
42,85
FD_086
am Kautzer Wasser
36,63
36,63
FD_087
Groß Seifig
47,72
FD_088
Steiger
43,29
164,70
20,55
14,18
20,55
102,00
Hinweise
2.Offenlegung
trotz der Ablehnung "vor Ort" erscheint das Gebiet (3 Teilflächen) weiterhin
geeignet: die Vergrößerung resultiert aus der Einbeziehung des nicht mehr pauschal
178,88 auszuschließenden Saatgutbestandes im Zentrum der Fläche - bei gleichzeitiger
Reduzierung um einen 600 m-Abstand sowie Grenzbereiche einer WSG-Zone II am
Westrand
entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen Rotmilan- und Wanderfalkenhorst
direkt im Gebiet
Fläche wird wegen benachbarter Planungen in Süd- und Mittelhessen aufgenommen,
102,00
Avifauna-Gutachten spricht nicht grundsätzlich dagegen
entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen Rot- und SchwarzmilanVorkommen direkt im Gebiet
entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen sensibler Waldbestände/BuchenAltholz
Bedenken der ONB wg. Schwarzstorch und LSG Frauenstein sind zurückgenommen
47,72
worden
43,29 Bedenken der ONB wegen Lage im LSG Frauenstein sind zurückgenommen worden
3.238,06 898,69 682,39 3.021,76
51
52
3.3 Vorranggebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (HEF)
53
54
Flächenkulisse Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_001
hef_x_02
HEF_002
Mosenberg
östlich der Franzosenstraße
Callandkopf bis
Schlechteberg
44,77
15,39
252,25
HEF_003
Eichkopf
44,01
HEF_005
Junkerwald
38,06
neu
dazu
2. Offenlegung
Das neu eingeführte Kriterium "Umfassung" führt zur Streichung der
Fläche HEF_001, sowie des mit ihr verbundenen Flächenteils ESW_041
im Werra-Meissner-Kreis,
darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher
Sicht wg. Lage in einem überregional bedeutsamen Vogelzugkorridor
ausgehend vom Schemmer Grund
44,77
Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_002 zu betrachten, eine räumliche
Verbindung ist jedoch nicht mögl. wg. Berücksichtigung des
Trinkwasserschutzgebietes Zone II, die naturschutzfachlichen
Sachverhalte, insbesondere zu Vogelzug und Rotmilan, obliegen der
12,44
Prüfung im Zulassungsverfahren, geringfügige Flächenverkleinerung
aufgrund kartograph. Bereinigung, zukünftig wird die Fläche hef_x_02
in die Fläche HEF_002 integriert und unter dem Namen "Callandkopf bis
Schlechteberg" geführt
2,95
die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zu Vogelzug und
Rotmilan, obliegen der Prüfung im Zulassungsverfahren, im Vorfeld
durchgeführte Untersuchungen zum Rotmilan lassen jedoch ein sehr
233,45
hohes Konfliktpotential erwarten, geringe Verkleinerung im Norden wg.
Trinkwasserschutzgebiet Zone II, im Westen wg. Rotmilan-Puffer,
östlicher Bereich der Fläche liegt im Hubschrauber-Tiefflug-Korridor
18,80
8,57
4,24
Hinweise
Erweiterungswunsch der ZuBRA*-Kommunen nach Norden wird
teilweise zugestimmt, jedoch erhebliche Bedenken aus
naturschutzfachlicher Sicht wg. hohen Rotmilan-Konfliktpotentials,
52,58
Landschaftsbild (Alheimer), forstfachliche Bedenken wg. extrem
schwieriger Erschließbarkeit (* Zukunft für Bebra, Rotenburg a.d. Fulda
und Alheim)
geringfügige Verkleinerung im NW wg. Rotmilan-Puffer, die
33,82 naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Rotmilan,
obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren
55
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_011
Rehkopf
HEF_012
Franzosenstraße
HEF_015
(SR)
Auerhahnsberg
HEF_016
Klosterstein
HEF_017
(SR)
Stubbachshöhe
170,32
156,25
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
Nach aktuellem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte ist
vermutete der Schwarzstorch-Horst nicht bestätigt,Fläche liegt im
Raumordnungskorridor der 380 kV-Leitung, die gesamte Fläche befindet
sich im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich des
Heeresflugplatzes Fritzlar mit einer Bauhöhenbeschränkung von 1900 ft
166,39 (580 m), die Geländehöhe liegt zwischen 480 und 510 m, eine negative
Stellungnahme seitens der Bundeswehr kann daher zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, ein pauschaler Ausschluss wäre
jedoch planerisch nicht gerechtfertigt, da ähnliche Sachlage im Fall
HEF_16 positiv geklärt wurde, geringfügige Flächenverkleinerung
aufgrund kartographischer Bereinigung
3,93
156,25
76,09
112,20
96,60
Fläche entfällt, erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. RotmilanSchwerpunktvorkommen und Nahrungshabitat (Gehölzoffenland),
südlicher Bereich der Fläche liegt im Hubschrauber-Tiefflug-Korridor
Aufnahme der Teilfläche trotz erheblicher Bedenken aus
naturschutzfachlicher Sicht wg. überwiegend Buchen-Altholz
76,09 (Fledermäuse), Vogelzug, schwieriger Erschließung und vermutetem
Schwarzstorch-Brutvorkommen im westlichen Bereich der Fläche, die
Fläche trägt zukünftig den Namen "östlich Auerhahnsberg"
Fläche ist im BImSch-Verfahren genehmigt (7 WEA), die gesamte
Fläche befindet sich im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich
des Heeresflugplatzes Fritzlar, Höhenbeschränkung 1900 ft (580 m),
112,20
Geländehöhe 480- 530 m, darüber hinaus im 8000m Puffer um die
Kontrollzone, die anfänglich geäußerten Bedenken seitens der
Bundeswehr konnten positiv geklärt werden
Neuausweisung aus Suchraum, Fläche hat aufgrund
artenschutzrechtlicher Bedenken (Schwarzstorch-Horst) nicht an der 1.
Anhörung teilgenommen, nach neuer Datenlage ist das Schwarzstorch96,60
Horst unbesetzt, ein Brutvorkommen in diesem Waldbereich wird jedoch
weiterhin vermutet, Klärung der artenschutzrechtlichen Belange im
Genehmigungsverfahren, Erschließung über die A4 möglich
56
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_018
(SR)
Höhwald, Eichkopf
HEF_020
Leimbachskopf
253,74
HEF_021
Lehnkopf über Siebertsberg
bis Kirchenkopf
733,44
neu
dazu
49,05
5,40
153,73
Hinweise
2. Offenlegung
Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum, die naturschutzfachlichen
Sachverhalte, insbesondere Vogelzug und Schwarzstorch-Nahrungsflüge
sowie schwierige Erschließung, wären bei Aufnahme der Fläche im
nachfolgenden Zulassungsverfahren zu klären, die gesamte Fläche
befindet sich jedoch im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich
49,05 des Heeresflugplatzes Fritzlar, Bauhöhenbeschränkung 580 m,
Geländehöhe 490- 520 m, Errichtung von WEA wäre nach derzeitiger
schriftlicher Stellungnahme nicht möglich, da sich jedoch im Fall
HEF_016 eine positive Klärung ergeben hat, kann der Aspekt
Bauhöhenbeschränkung nicht mehr als pauschaler Ausschlussgrund
bestehen bleiben und die Fläche kann für die 2. OL vorgesehen werden
Erschließung schwierig, Zuwegung von NO nur über FFH-Gebiet
möglich, Prüfung der naturschutzfachlichen Sachverhalte im
nachfolgenden Zulassungsverfahren, Fläche liegt im
259,14 instrumentenbasierten An- und Abflugkorridor, eine
Bauhöhenbeschränkung aus flugsicherheits-technischen Gründen ist nicht
zu erwarten, geringfügige Flächenvergrößerung aufgrund
kartographischer Bereinigung
Fläche ist im Genehmigungsverfahren (16 WEA), das neu eingeführte
Kriterium "Umfassung" führt, da Heringen mit knapp 20% Flächenanteil
an der Gemarkungsfläche überproportional betroffen wäre, zur deutlichen
Verkleinerung der Fläche im südlichen Teil um ca. 200 ha,
Vergrößerung der Fläche im Nordwesten in der Gemarkung Friedewald
in Nähe der A 4 und im Nordosten um insgesamt ca. 60 ha.nördlicher
579,71 Teil liegt im Bereich der Hubschrauber-Tiefflugstrecke, durch die
topographischen und siedlungsstrukturellen Bedingungen ist der
tatsächliche Flugbereich stark eingegrenzt, sodass das Windvorranggebiet
nicht betroffen ist, es bestehen erhebliche naturschutzfachliche Bedenken
im Norden wg. Vogelzug, die naturschutzfachlichen Sachverhalte
obliegen der Prüfung im nachgeordneten Zulassungsverfahren, die Fläche
trägt zukünftig den Namen "Gaishecke"
57
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_022
(SR)
Hohberg bis Gebrannter
Kopf
HEF_023
(SR)
Wüstung Hammundeseiche
HEF_024
Hornungskuppe
HEF_025
Eisenberg, Holsteinkopf,
Oberste Liesburg
HEF_026_
SR
Stangenrück
hef_x_10
Zwischen A4 und
Landesstraße
neu
dazu
115,21
18,57
2. Offenlegung
Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum, (Bauhöhenbeschränkung
seitens der Bundeswehr kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden), die naturschutzfachlichen Sachverhalte,
115,21
insbesondere Vogelzug und Schwarzstorch-Nahrungsflüge sowie
schwierige Erschließung, obliegen der Prüfung im nachfolgenden
Zulassungsverfahren.
Aufnahme einer südlich an die A 4 angrenzenden Teilfläche aus
Suchraum, erhebliche Bedenken wg. Vogelzug, Prüfung im
18,57
nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche trägt zukünftig den
Namen "nördlich Hammundseiche"
Keine grundsätzlichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, Fläche
40,35 liegt im äußersten Randbereich des Hubschrauber-Tiefflug-Korridors, die
Fläche trägt zukünftig den Namen "westlich Monte Kali"
40,35
188,38
Hinweise
188,38
55,13
16,89
Fläche entfällt, Brutvorkommen des Schwarzstorches im Osten mit
Flugbewegungen zur Oberen Liesburg; Lage im Vogelschutzgebiet
"Knüll", erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, Fläche
liegt im fliegerischen Übungsgebiet des Heeresflugplatzes Fritzlar,
bedingte Einschränkung des Flugbetriebs zu erwarten,
Bauhöhenbeschränkung: 700 m, Geländehöhe: 470 - 540 m
4 bestehende Anlagen auf Friedewalder Seite, trotz naturschutzfachlicher
Bedenken (Lage im Landschaftsschutzgebiet Seulingswald) Aufnahme
des nördlich angrenzenden Flächenteils auf in Ronshausen, aus Sicht der
55,13 Regionalplanung ist eine Aufnahme aufgrund infrastruktureller
Vorbelastung durch die BAB 4 und VRG Industrie Planung und Bestand
vertretbar, Fläche wird zukünftig mit hef_x_10 zusammen geführt und
als "Stangenrück/an der BAB 4" bezeichnet
16,89
Neuausweisung in Verbindg. mit HEF_026, jedoch erhebl. Bedenken aus
naturschutzfachlicher Sicht wg. Lage in bedeutsamer Vogelzuglinie, Prüfung
im nachfolgenden Zulassungsverfahren, Fläche wird zukünftig in HEF_026
integriert und unter der Bezeichnung "Stangenrück/an der BAB 4" geführt
58
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_027
südöstlich Heringen
274,84
243,01
HEF_028
Waltersberg
187,66
27,06
HEF_029
Roteberg
HEF_030
HEF_031
(SR)
südwestlich Roteberg
Stellerskuppe
35,46
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
Flächenverkleinerung nach Berücksichtigung des Campingplatzes,
Streichung der nördlichen Restfläche aufgrund ungeeigneter
Untergrundverhältnisse (Dolinen und Erosionsstrukturen) und RotmilanBrut- und Nahrungshabitat, Teilfläche im südlichen Bereich ist kurz vor
Genehmigungsverfahren, im Rahmen der Voruntersuchungen wurden
31,83
Wochenstubenquartiere der Fledermausarten Kleiner Abendsegler (hohes
Kollisionsrisiko) und Bechsteinfledermaus kartiert, die zum Wegfall des
südlichen Bereichs der Fläche führen, es verbleibt eine Restfläche von
rund 32 ha, Prüfung der naturschutzfachlichen Belange, speziell zum
Rotmilan im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
Gebiet ist im Genehmigungsverfahren (10 WEA), geringfügige
Verkleinerung wg. Rotmilan und Umfassung
Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_030 im BImSch-Verfahren (4
WKA, insgesamt 5 WKA), Prüfung der Schwarzstorch-Nahrungsflüge
erfolgt im Zulassungsverfahren, Ablehnung seitens Kommune,
36,03
geringfügige Flächenvergrößerung aufgrund kartograph. Bereinigung,
Fläche wird zukünftig mit der Fläche HEF_030 zusammengelegt und
unter der Kennung HEF_029/030 "Roteberg" geführt
160,60
0,57
Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_029 im BImSch-Verfahren (1
WKA, insgesamt 5 WKA), Prüfung der Schwarzstorch-Nahrungsflüge
20,50 erfolgt im Zulassungsverfahren, Fläche wird zukünftig mit der Fläche
HEF_029 zusammengelegt und unter der Kennung HEF_029/030
"Roteberg" geführt
20,50
41,53
Neuausweisung aus Suchraum, Fläche hat aufgrund
artenschutzrechtlicher Bedenken (Schwarzstorch-Horst) nicht an
der 1. Anhörung teilgenommen, nach neuer Datenlage ist das
41,53 Schwarzstorch-Horst unbesetzt, ein Brutvorkommen in diesem
Waldbereich wird jedoch weiterhin vermutet, Klärung der
artenschutzrechtlichen Belange im Genehmigungsverfahren,
Erschließung über die A 7 möglich
59
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_032
westlich Weißenborn
32,97
HEF_036
südlich Scheid
21,16
HEF_037
nördlich Wippershainer Höhe
HEF_038
Stöckig
HEF_039
westlich Dinkelrode
neu
dazu
56,49
2. Offenlegung
zwischenzeitlich haben sich naturschutzfachliche Bedenken bestätigt,
dass Hinweise auf staunasse Bereiche als geschützte Biotope gemäß § 30
BNatSchG substantiiert sind, außerdem Uhu-Brutvorkommen im
Steinbruch nordöstlich, erheblichen Bedenken aus naturschutzfachlicher
Sicht wird seitens der Regionalplanung gefolgt, Fläche entfällt
32,97
Anhörung hat keine entgegenstehenden Erkenntnisse ergeben, es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht
Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum, die naturschutzfachlichen
Sachverhalte, insbesondere zum Brutvorkommen des Wanderfalken,
68,80 obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, Lage im
Bereich der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Johannesberg, aus zivilluftrechtlicher Sicht keine Bedenken
Standort liegt westliche der Kali-Halde Hattorf, seitens K+S ist eine
Erweiterung im westlichen Bereich der Halde in Planung
(Planfeststellungsantrag in Vorbereitung), seitens der Regionalplanung ist
die Fläche der geplanten Haldenerweiterung freigehalten, die im
Zusammenhang mit der Haldenerweiterung erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen sind zum einen im südlich an die Halde
106,78 angrenzenden FFH-Gebiet Stöcking-Ruppertshöhe, zum anderen im
Bereich der geplanten Vorrangfläche vorgesehen, hier zeichnet sich ein
Interessenskonflickt ab,
die Freihaltung von Waldflächen für geplante
Lebensraumaufwertungsmaßnahmen ist jedoch kein
naturschutzrechtliches Ausschlusskriterium für Windkraftnutzung, daher
ist die Forderung in einer Einzelfallbewertung zu prüfen.
21,16
68,80
108,32
Hinweise
1,54
8,39
Anhörung hat keine neuen Erkenntnisse ergeben, Prüfung der
Schwarzstorch-Nahrungsflüge im nachfolgenden
64,88 Zulassungsverfahren, geringfügige Flächenvergrößerung wg.
Wegfall eines forstfachlichen Ausschlussgrundes und aufgrund
kartographische Bereinigung
60
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_041
Rehkuppe
63,55
hef_x_13
Aulaberge
16,34
HEF_042
Steinküppel
66,12
66,12
HEF_044
Frohnkreuzkopf, (Rimberg)
54,38
34,74
hef_x_15
Raststätte Rimberg
15,30
15,30
HEF_045_SR
Sternberg (Mengshäuser
Kuppe)
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
Verkleinerung im Süden wg. Rotmilan-Puffer, die naturschutzfachlichen
Sachverhalte zum Brutvorkommen Rotmilan und Schwarzstorch
39,02
Nahrungsflügen obliegen der Prüfung im nachfolgenden
Zulassungsverfahren.
24,53
Rotmilan im Waldrandbereich, Prüfung im nachfolgenden
16,34 Zulassungsverfahren, die Fläche hef_x_13 wird zukünftig in die Fläche
HEF_041 integriert
Ablehnung der Deutschen Flugsicherung: An- und Abflugmodalitäten
des Sonderlandeplatz Bad Hersfeld betroffen
Berücksichtigung der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks
hinsichtlich Einhaltung eines 1200 m-Abstandes zum Sender Rimberg,
verbleibende Teilfläche im Westen des Suchraumes, trotz Lage im
Vogelschutzgebiet keine grundsätzlichen Bedenken aus
19,64
naturschutzfachlicher Sicht, da die Fläche durch die Lage an der A 5
infrastrukturell vorbelastet ist und eine Flächenausweisung in diesem
Bereich dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes nicht entgegensteht,
die Fläche wird zukünftig unter dem Namen "Frohnkreuzkopf" geführt
durch die erforderliche Flächenverkleinerung bedingt durch
kartographische Bereinigung des Siedlungspuffers erfüllt die Fläche das
Kriterium der Mindestgröße von 15 ha nicht mehr, das Argument der
räumliche Nähe zu HEF_044 ist durch die deutliche Verkleinerung dieser
im östlichen Bereich nicht mehr haltbar, daher Streichung der Fläche
56,89
56,67
Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum unter Berücksichtigung
eines 1000 m-Puffers der Mengshäuser Kuppe, die naturschutzfachlichen
Sachverhalte zum Rotmilan-Brutvorkommen und
Landschaftsbild/Erholung obliegen der Prüfung im nachfolgenden
Zulassungsverfahren, die Fläche wird zukünftig mit der Fläche hef_x_17
zusammengelegt und unter dem Namen "Sternberg, Werngeskuppe"
geführt
61
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
hef_x_17
nördlich der A7
(Werngeskuppe)
HEF_047
Aue bis Siffig; am
Meiselgraben
HEF_048
(SR)
nördlich von Eichenberg
HEF_051
Eichberg
80,01
HEF_052
Gibgeskuppe
41,50
neu
dazu
16,51
99,95
5,68
2. Offenlegung
16,51
94,27
21,03
11,10
Hinweise
21,03
68,91
41,50
Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum, Prüfung im
nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche hef_x_17 wird zukünftig
in die Fläche HEF_045 integriert und unter dem Namen "Sternberg,
Werngeskuppe" geführt
erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. Lage im 5 kmRadius um Wochenstube der Gr. Bartfledermaus, RotmilanNahrungshabitat und Landschaftsbild; Sachverhalte obliegen der Prüfung
im nachfolgenden Zulassungsverfahren, geringfügige Verkleinerung wg.
kartograph. Bereinigung der Siedlungsabstände, Ablehnung durch
Kommune und Thüringen wegen Landschaftsbild, die Fläche wird
zukünftig unter dem Namen "Aue" geführt
Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich
ein Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche
Klärung zur Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche
Bedenken werden entsprechend zurückgestellt
die naturschutzfachlichen Bedenken zum Uhu-Brutvorkommen im
Steinbruch Hufliede und zum Rotmilan-Brut-und Nahrungshabitat
werden zurückgestellt, bei der Flächenabgrenzung wurde jedoch das
Vogelrastgebiet Witfeld berücksichtigt, daher geringfügige
Verkleinerung im südwestlichen Bereich, weitergehende
artenschutzrechtliche Fragen sind auf der nachfolgenden
Genehmigungsebene zu klären, die Fläche wird zukünftig mit der
Bestandsfläche HEF_B_01 zusammengelegt und unter dem Namen
"Eichberg" mit der Kennung HEF_051 geführt
ggf. Erweiterung in Verbindung mit einer Fläche in Mittelhessen,
Prüfung der naturschutzfachlichen Sachverhalte zum RotmilanBrutvorkommen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im
nachfolgenden Zulassungsverfahren.
62
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HEF_054
westlich von Forsthaus von
Stein und der A7
38,34
HEF_055
Küppel, Wildacker
72,38
HEF_056
Wehneberg
HEF_A_001
Auf'm Bärmes
HEF_B_01
Schenklengsfeld/Eichberg
neu
dazu
6,36
22,60
124,16
14,65
x
x
45,28
3,25
3.503,87 1.059,36
Hinweise
2. Offenlegung
Fläche bleibt trotz naturschutzfachlicher Bedenken erhalten: 3 RotmilanBrutvorkommen südlich und südwestlich der Fläche, Nahrungsflüge
könnten über die Vorrangfläche zum Nahrungshabitat A 7 verlaufen,
gegenüber dem ohnehin erheblichen Tötungsrisiko bei Nutzung der
31,98
Autobahn als Nahrungshabitat ist nicht von einer signifikanten Erhöhung
durch eine mögliche Windkraftnutzung auszugehen, regionalplanerisch
wäre Lösung wg. Nähe zur A 7 wünschenswert, Flächenverkleinerung
wg. Pufferung Rotmilan
Fragestellung Mopsfledermaus in diesem Bereich (5 km-Puffer um
Wochenstube) wird derzeit gutachterlich geprüft; erhebliche
naturschutzfachliche Bedenken werden daher vorerst zurückgestellt 94,98 Fläche kann entsprechend komplett für die 2. Offenlegung vorgesehen
werden, daraus resultiert die Flächenvergrößerung, Hinweise auf
Rotmilan-Brutvorkommen im Waldrandbereich im Süden der Fläche,
Klärung im Genehmigungsverfahren
Gebiet ist in der Umsetzung, 7 von 8 beantragten WEA im Bau,
109,51 Verkleinerung im südlichen Bereich wg. Intensiver Naherholungsnutzung
(Aussparung des Waldes mit Erholungsfunktion)
Ablehnung aus naturschutzfachlichen Gründen (zwei besetzte
Rotmilanhorste, Schwarzstorch)
Bestandsfläche in direkter Nachbarschaft zu den Gebieten
HEF_051/FD_006,
die naturschutzfachlichen Bedenken zum Uhu-Brutvorkommen im
42,03 Steinbruch Hufliede und zum Rotmilan-Brut-und Nahrungshabitat
werden zurückgestellt, die Fläche wird zukünftig mit der Bestandsfläche
HEF_B_01 zusammengelegt und unter dem Namen "Eichberg" mit der
Kennung HEF_051 geführt
677,83
3.122,12
63
64
3.4 Vorranggebiete im Schwalm-Eder-Kreis (HR)
65
66
Flächenkulisse Schwalm-Eder-Kreis nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_001
Schwengeberg
94,83
HR_006
Quillerkopf
28,50
HR_007
Glasebach
71,30
HR_008
Falkenkopf
(Markwald)
HR_009
Wildsberg
Vorranggebiet wird trotz Ablehnung durch Kommune in die 2. Offenlegung
58,22 gegeben, bei der Neuabgrenzung wurde ein Fledermauspuffer aus dem
Landesgutachten berücksichtigt
13,08
79,77
13,43
2. Offenlegung
Hinweis auf Schwarzstorch hat sich nicht bestätigt, geringfügige Anpassung
an den Siedlungsabstand zu Niedenstein, ggf. notwendige
93,34
Bauhöhenbeschränkung aus flugsicherheitstechnischen Gründen auf der
Genehmigungsebene
Vorranggebiet liegt im Korridor einer nicht verlegbaren Nachttiefflugstrecke
und in unmittelbarer Nähe eines Pflichtmeldepunktes des Heeresflugplatzes
Fritzlar, der Bereich wird seitens der Bundeswehr äußerst kritisch eingestuft;
28,50 bei einer Geländehöhe von 343 m NN und einer flugsicherheitstechnischen
Höhenbeschränkung auf 548 m NN wäre diese Fläche umsetzbar. Klärung der
naturschutzfachlichen Bedenken wegen Nähe zu einem Rotmilanhorst im
späteren Genehmigungsverfahren
1,49
23,73
241,33
neu
dazu
Hinweise
Vorranggebiet wird auf Basis eines vom IWES* bestätigten Gutachtens und
nach Einigung mit der Bundeswehr erweitert: Obwohl die Fläche im Korridor
einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke, in unmittelbarer Nähe eines
Pflichtmelde-punktes sowie im Höhenbeschränkungsbereich des
103,50
instrumentenbasierten An- und Abflugverfahrens des Heeresflugplatzes
Fritzlar liegt, konnte ein Kompromiss zur Umsetzung der Fläche für den Bau
von 6 WKA gefunden werden. (* Fraunhofer-Institut für Windenergie und
Energiesystemtechnik)
Obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar auf Basis
der Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung keine Akzeptanz für dieses
Gebiet wegen ihrer Lage in einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke (HNTS)
ergeben hat, sollte das Vorranggebiet an der 2. Offenlegung teilnehmen 227,92
Grund: bisher liegt keine erneute offizielle Stellungnahme der Bundeswehr
vor, außerdem haben aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen
gezeigt, dass im konkreten Fall meist eine Lösung zu finden ist (vgl.
HR_008); naturschutzfachlich bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
67
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_010 (SR)
HR_011
am Holzkopf
Katzenstirn
HR_014 (SR)
Altenburg
HR_015
Bornbergskopf
neu
dazu
6,72
2. Offenlegung
Neuvorschlag wegen Bauleitplan-Verfahren in Spangenberg und Waldkappel,
ist in Zusammenhang mit HR_062 sowie ESW_041.b zu sehen und wird
6,72 künftig mit letzterer als ein Vorranggebiet unter der Kennung HR_10 geführt,
auf der relativ kleinen Gesamtfläche von 12 ha besteht eine Planungsabsicht
für 3 Anlagen
Vorranggebiet ist unter dem Aspekt "Bundeswehr" bei einer Bauhöhenbeschränkung auf 700 m NN umsetzungsfähig, allerdings Ablehnung durch
62,73 Kommune und forstfachliche Bedenken hinsichtlich Erschließbarkeit und
Relief, Klärung des naturschutzfachlichen Konfliktpotenzials wegen der
Biotopausstattung auf der Genehmigungsebene
62,73
52,70
20,83
Hinweise
0,33
der Bereich wird nach erneuter Prüfung in 2 Teilflächen als VR-Gebiet
aufgenommen, bestehende Restriktionen wurden bei der Flächenabgrenzung
bereits berücksichtigt, die Entfernung zum Klinikum Bad Zwesten beträgt ca.
52,70 2300 m in westliche Richtung; trotz einer ggfs. flugsicherheitstechnisch
notwendigen Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN ist die Fläche bei einer
Geländehöhe von 329 m NN umsetzbar, vertiefte Prüfung wegen
Rotmilanhorst im Genehmigungsverfahren
aus flugsicherheitstechnischen Gründen (instrumentenbasiertes An- und
Abflugverfahren) wäre eine Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN
erforderlich, (das bedeutet hier, dass lediglich WEA mit einer Gesamthöhe
von 150 bis 160 m errichtet werden könnten), endgültige Klärung wird es aber
21,16 erst auf der Genehmigungsebene geben; die angeführten naturschutzfachlichen
Bedenken wegen der Lage innerhalb eine traditionell besetzen
Schwarzstorchreviers wurden durch die aktuellen Daten der
Vogelschutzwarte nicht bestätigt;
Gebiet ist in Zusammenhang mit HR_016 zu sehen
68
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_016
am großen Steinkopf,
Bornberg
HR_018 (SR)
Steinkopf
HR_019
Batzenberg
14,24
neu
dazu
3,44
48,50
62,45
Hinweise
2. Offenlegung
die Fläche wird nahezu mittig von einer Stromtrasse durchzogen und bietet
daher nur wenig potenzielle Standortmöglichkeiten, im Zusammenhang mit
HR_015 aber durchaus für insgesamt 3 - 4 WKA geeignet; aus
flugsicherheitstechnischen Gründen (instrumentenbasiertes An- und
Abflugverfahren) ist eine Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN möglich,
10,80
(das bedeutet hier, dass lediglich WEA mit einer Gesamthöhe von 150 bis 160
m errichtet werden könnten), endgültige Klärung wird es aber erst auf der
Genehmigungsebene geben; die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken
wegen der Lage innerhalb eine traditionell besetzen Schwarzstorchreviers
wurden nicht durch die aktuellen Daten der Vogelschutzwarte bestätigt
der Suchraum wird in die 2. Offenlegung gegeben, weil bei erneuter
Überprüfung die ursprünglich erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken
lediglich auf biotopschutzrechtliche Gründe beschränkt werden konnten, die
eine Klärung auf der Genehmigungsebene erfahren können, der SR liegt
48,50 außerhalb des 3-km-Puffers um den von der Vogelschutzwarte bestätigten
Schwarzstorchhorst; zudem sind bei einer Geländehöhe von rd. 470 m NN
und einer Bauhöhenbeschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf ca.
700 m NN (neu) keine Einschränkungen für eine Windenergienutzung zu
erwarten
obwohl eine Sachstandsklärung mit der Bundeswehrverwaltung im Rahmen
eines FNP-Verfahrens keine Akzeptanz für dieses Gebiet ergeben hat, sollte
das Vorranggebiet an der 2. Offenlegung teilnehmen - Grund: aktuelle
62,45
Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen haben gezeigt, dass meist eine
Lösung zu finden ist; aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken wegen
angrenzend bereits bestehender FNP-Fläche
69
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR _020 (SR) Schilling
HR_022
Eisenkopf
HR_023
Ziegenkopf und
Moseberg
HR_027
Winzholz
HR_029
Klosterstein/
Nenterberg
neu
dazu
56,62
39,74
39,74
123,45
25,32
75,86
7,16
1,80
Hinweise
2. Offenlegung
Fläche liegt außerhalb des 3000-m-Puffers um einen westlich gelegenen
bestätigten Schwarzstorchhorst, ein weiterer vermuteter Horst wurde durch die
aktualisierten Daten nicht (mehr) bestätigt; allerdings wäre bei einer
Geländehöhe von 450 bis 470 m NN und einer möglichen
56,62 Bauhöhenbeschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf ca. 550 m NN
eine Windenergienutzung sinnvoll nicht möglich, endgültige Klärung wird es
aber erst auf der Genehmigungsebene, da aktuelle Abstimmungsgespräche zu
anderen Flächen gezeigt haben, dass im konkreten Fall meist eine Lösung zu
finden ist (vgl. HR_008, HEF_016)
entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen (Schwarzstorch, Uhu u. a.), auch
flugsicherheitstechnische Gründen (Bauhöhenbeschränkung auf 548 m bei
einer Geländehöhe von 521 m NN) könnten die Umsetzung der Fläche
unmöglich machen
obwohl das gesamte Vorranggebiet im Hubschraubertiefflugübungsgebiet des
Heeresflugplatzes Fritzlar liegt, ist in weiten Teilen nach Abstimmung mit den
militärischen Belangen eine Windenergienutzung möglich (Einschränkung
ggfs. im N), ebenso eine mit Windgutachten beantragte Flächenerweiterung
130,61
nach Osten, die allerdings unter Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands
zu Rotmilanvorkommen nur gering ausfällt; die planfestgestellte
Ausgleichfläche für den Weiterbau der A 49 (Fledermäuse) muss im
Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden
flugsicherheitstechnisch unproblematisch, da durch Waldlage abseits der
23,52 eigentlichen Tiefflug-Übungsstrecke gelegen - s. HR_023, positive
Abstimmung mit den Fachbehörden
obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar keine
Akzeptanz aus flugsicherheitstechnischen Gründen (wegen der
Bauhöhen-beschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf 550 m
bei einer Geländehöhe von bis zu 500 m) ergeben hat, wird die Fläche
75,86
in die 2. Offenlegung gegeben, da aktuelle Abstimmungsgespräche zu
anderen Flächen gezeigt haben, dass bei der konkreten Standortplanung
meist eine Lösung zu finden ist; positive Abstimmung mit den
Fachbehörden
70
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_030
nördl. Ellingshausen
HR_032
Linsingen
HR_033
zw. Moischeid u.
Gemünden
HR_034 (SR)
Teufelsberg
HR_035
bei Sebbeterode
48,48
13,08
HR_036a
Hilpertshain,
Bielsteinkopf
92,51
92,51
HR_037 (SR)
Kornberg
(ehem. an der K 157)
neu
dazu
27,10
145,87
23,08
51,90
22,60
20,92
Hinweise
2. Offenlegung
27,10 vgl. HR_029
geringe Flächenreduzierung wegen Anpassung an Landes-Avifauna-Gutachten
122,79 (Rastgebiet - höchste Konfliktstufe)
Zulassungsverfahren ist in Vorbereitung
im anlaufenden Genehmigungsverfahren im benachbarten Vorranggebiet
KB_073 ist seitens der Bundeswehr eine Zustimmung zur vorgelegten Planung
74,50 gegeben worden, die auch das Gebiet HR_033 einschließt, obwohl beide
Flächen mittig in einer Hubschrauber-Tiefflug-Übungsstrecke liegen; die
Erweiterung beruht auf einem Antrag mit bestätigtem Windgutachten
Neuvorschlag, da naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich der
Rotmilanproblematik sich nicht bestätigt haben, die bestehenden Bedenken
20,92
bezüglich Fledermausvorkommen in der Nähe des Gebietes sind auf der
Genehmigungsebene zu klären
Vorranggebiet wird unter Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands zum
Rotmilan-Vorkommen am westlichen Waldrand in reduzierter Form
35,40 beibehalten, Ablehnung durch Kommune und naturschutzfachliche Vorbehalte
wegen Lage im 5 km-Umring um Bartfledermaus-Vorkommen - vertiefte
Prüfung auf Genehmigungsebene erforderlich (Bundesstichprobenmonitoring)
entfällt wegen Fund einer Mopsfledermaus-Wochenstube direkt im Gebiet
42,43
Neuvorschlag, bisheriger Ausschlussgrund war einzig die teilweise Lage im
VSG, durch das Avifaunakonzept der Fachbehörde haben sich jedoch keine
42,43
Gründe ergeben, die ohne vertiefende Prüfung einen Verzicht auf die Fläche
rechtfertigen würden
71
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_038
Buchberg
58,86
58,86
HR_039
westlich Heimbach
5,56
5,56
HR_040
alte Eiche
42,12
HR_050
bei der Wüstung
Wernersdorf
38,93
HR_053 (SR)
Kohlwald
HR_057
Steinküppel
29,44
hr_007
Hasenköppel
8,29
HR_059
Gleiche
48,48
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
42,12
65,82
104,75
46,70
46,70
24,41
53,85
das Vorranggebiet liegt in einem Hubschrauber-Tiefflug-Übungsgebiet, für
das aus militärischer Sicht aufgrund siedlungsstruktureller Bedingungen keine
Verlegungsmöglichkeit besteht, zumal zusammen mit den Vorranggebieten
HR_033 un3d KB_073 eine vollständige Abriegelung der Strecke erfolgen
würde - im Rahmen einer Voranfrage für KB_073 ist für dieses Gebiet bereits
eine Zustimmung der Bundeswehr erfolgt, bei gleichzeitiger Ablehnung von
HR_038; darüber hinaus wird das Gebiet von Kommune und Oberer
Wasserbehörde abgelehnt, da die südliche Hälfte der Fläche in der TWS-Zone
II liegt
wegen eines im vorbereitenden BImSch-Verfahren bekannt gewordenen
Rotmilans direkt im Gebiet muss die Fläche entfallen (s.a. KB_076 )
keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden, die
Problematik evtl. Fledermauswochenstube ist im Genehmigungsverfahren zu
klären
für das zwischen Willingshausen und Schrecksbach umstrittene Vorranggebiet
ist auf Basis eines bestätigten Windgutachtens ein Antrag auf umfängliche
Erweiterung gestellt worden, dem jedoch nur begrenzt auf Flächen im Norden
außerhalb des südlich angrenzenden Rotmilan-Schwerpunktraums gefolgt
werden kann; darüber hinaus liegt der gesamte Bereich im Korridor einer
Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke, ein darauf gegründeter Ausschluss des
Gebietes erscheint aber vor dem Hintergrund diverser positiv durch die
Bundeswehr beschiedener Einzelverfahren nicht gerechtfertigt
Neuvorschlag nach erneuter naturschutzfachlicher Prüfung, Belange des
Schwarzstorchschutzes sind auf Genehmigungsebene abschließend zu prüfen
Antrag auf Erweiterung des Vorranggebietes auf Basis eines bestätigten
Windgutachtens wird gefolgt, allerdings Ablehnung des gesamten Bereichs
durch Alsfeld (Mittelhessen) - s. HR_059
8,29 im Zusammenhang mit HR_057 und HR_059 zu sehen
11,35
59,83 s. HR_057, Genehmigungsverfahren für 6 Anlagen in Vorbereitung
72
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
HR_060
westlich L 3157/
Peelskoppe
41,94
0,30
HR_061
nördlich Rimberg
45,30
45,30
HR_062
Stölzinger Höhe
116,11
20,38
HR_A_001
(neu: HR 63)
Erweiterung
Planfläche RP Gießen
- Mengsberg
HR_A_002
(neu: HR 64)
Dorheim
HR_B_01
Sebbeterode
neu
dazu
entfällt wegen Lage im vom HR geforderten 1200 m-Puffer um den Sender
Rimberg
als interkommunales Vorranggebiet zusammen mit ESW_041a im
95,73 kommunalen Bauleitpl3anverfahren, Verkleinerung im Norden wegen
Belangen der Bundeswehr erforderlich
23,46
4,66
Gilserberg
49,19
33,39
HR_B_03
Appenhain,Itzenhain
12,60
12,60
393,40 514,15
aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken, aber kartographisch wegen
geringer Flächengröße und Grenzlage nicht darstellbar
Antragsfläche mit Windgutachten zum Teil auf Flächen der BIMA, wird
nahezu mittig von einer Stromleitung durchzogen, ist aber auch nach
23,46 Berücksichtigung des Puffers noch für 3 Anlagen geeignet,
naturschutzfachliche Bedenken wegen Lage in Vogelzug-Korridor müssen auf
Genehmigungsebene geklärt werden
15,36
HR_B_02
(neu: HR 65)
1.762,35
2. Offenlegung
41,64 Rotmilan-Problematik auf Genehmigungsebene zu klären
4,66
15,36
Hinweise
entfällt wegen Lage im 1000-m-Puffer zu den Ortslagen
Reduzierung der irrtümlich über die FNP-Fläche hinausgehend dargestellten
Fläche auf die FNP-Fläche (auch wegen mangelnder Windhöffigkeit);
15,84 außerdem Anpassung an den 1000 m-Abstand sowie Verkleinerung um
östliche Teilflächen, die in früherem Genehmigungsverfahren aus
artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt worden sind
entfällt wegen Lage im 1000-m-Puffer zu den Ortslagen
1.883,16
73
74
3.5 Vorranggebiete im Landkreis Waldeck-Frankenberg (KB)
75
76
Flächenkulisse Landkreis Waldeck-Frankenberg nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_002 (SR)
westlich unterhalb
des Quast
30,49
KB_003a
nördlich K 83
254,31
26,50
KB_003c
entlang der L 3198
686,64
38,59
KB_009
KB_014 (SR)
Kulikekopf
Hoher Steiger
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
für eine Aufnahme sprechen Nähe zur A 44 sowie die positive Einstufung in
30,49 den Avifauna-Gutachten trotz Nähe zum FFH-Gebiet, Entfernung zum
Funkfeuer Warburg beträgt 5,7 km
Reduzierung wg. Anpassung an korrigierten Siedlungsbestand im NW sowie
Berücksichtigung des Erholungswaldes im Süden (Freizeiteinrichtungen);
keine Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, die bisherige Ablehnung
227,81
durch DFS im Rahmen der Vorbereitung eines Genehmigungsverfahrens
(s.a. KB_009), ist aber im Hinblick auf länderübergreifendes Gutachten
vermutlich nicht tragfähig
trotz Lage im Korridor einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke ist die
Beibehaltung der Fläche möglich; eine beantragte Erweiterung der Fläche
648,05 nach Norden ist möglich; im Nordwesten und Süden Anpassung an
Rotmilan-Puffer, Lage am äußeren Rand des 15 km-Radius um Funkfeuer
Warburg
bleibt trotz Lage im Korridor der Hubschrauberübungsflugstrecke und im 15
km-Radius um das Funkfeuer Warburg (bisher Ablehnung durch
27,30 Wehrbereichsverwaltung und DFS im Rahmen der Vorbereitung eines
Genehmigungsverfahrens - s.a. KB_003a) zunächst als Vorranggebiet
erhalten, Akzeptanz seitens der Fachbehörden
27,30
22,01
die aus regionalplanerischer Sicht durchaus geeignete Fläche war zunächst
wegen der Nähe zum angrenzenden FFH-Gebiet nicht als VR aufgenommen
22,01 worden; sie ist durch ihre Autobahnnähe vorbelastet und in Verbindung mit
KB_015/ KS_030 zu betrachten; aus naturschutzfachlicher Sicht eher
unproblematisch, aber FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich
77
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_015
an der A 44
10,37
KB_019a
östlich Adorf
62,58
KB_019b
zwischen
Frederinghausen
und Gembeck
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
ist in Verbindung mit KS_030 (KS _B_09) und als deren Erweiterung zu
sehen (die Fläche in Breuna befindet sich derzeit in der Umsetzung), aus
10,37
naturschutzfachlicher Sicht unproblematisch; Gebiet wird künftig mit KS
030 verbunden
das ursprüngliche Vorranggebiet - als Erweiterung der Bestandsfläche
25,37 KB_B_ 07 - wird wegen Rotmilan-Vorkommens lt. Avifauna-Konzept der
Fachbehörde im Nordosten deutlich reduziert
37,21
128,65
KB_019c
südlich
Bünighausen
KB_022
Dülmen
235,92 235,92
KB_024
Matzenhöhe bis
Kahlenberg
204,85
43,41
27,98
28,80
50,84
wegen Rotmilanvorkommen entfällt das ursprüngliche Vorranggebiet
weitgehend (nur noch 46 ha); eine im Osten anschließende beantragte
156,63
Erweiterungsfläche mit bestätigtem Windgutachten (gut 110 ha) nimmt an
der 2. Offenlegung teil
für das Vorranggebiet ist bei Verlegung des Wetterradars eine Erweiterung
nach Westen in Anlehnung an das Bestandsgebiet KB_B_08 denkbar, trotz
möglicher Konflikte mit Rotmilan-Vorkommen wird der Bereich zur
72,21
Klärung dieser Sachverhalte in die 2. Offenlegung gegeben; eine beantragte
Flächenerweiterung Richtung Osten ist wegen fehlenden Windgutachtens
nicht möglich
wird wegen multipler naturschutzfachlicher Konflikte (mehrere
nachgewiesene in 2013 besetzte Uhu- und Rotmilanhorste, SchwarzstorchVorkommen auf NRW-Seite) sowie Ablehnung durch Kommune und
angrenzenden Stellen in NRW aus Gründen der grenzübergreifenden
Bedeutung als Tourismusschwerpunkt nicht in die 2. Offenlegung gegeben
Vorranggebiet befindet sich derzeit für den Arolser Teil im
Genehmigungsverfahren, dabei werden auch die naturschutz-fachlichen
Bedenken einer Klärung zugeführt; einer beantragten Flächenerweiterung am
255,69 südöstlichen Rand mit Windgutachten wird unter Wahrung des 600mAbstands zum Einzelhof gefolgt, der beantragten Erweiterung in Richtung
Süden wird unter Berücksichtigung des Abstands zu den Stromleitungen
gefolgt
78
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_026
in der Goldbeck/
Rothekopf
KB_028
westlich
Schwalefeld
61,50
KB_029
Sähre
28,69
KB_030
Marke
25,60
35,72
KB_031
Eideler Berg/
Schneeberg
72,72
KB_032
Mühlenberg
47,27
KB_034
Langenberg
45,29
neu
dazu
35,72
Hinweise
2. Offenlegung
Vorranggebiet entfällt wegen mangelnder Erschließbarkeit
49,27
bleibt trotz schwieriger Erschließung und naturschutzfachlichem
Klärungsbedarf (wg. Haselhuhn-Vorkommen auf NRW-Seite) als
61,50
Vorranggebiet erhalten
(Vorbehalt Wetterradar)
Ablehnung durch Kommune, benachbart befinden sich
Trinkwassergewinnungsanlagen ohne festgesetzte Schutzgebietsausweisung,
28,69 Klärung etwaiger Beeinträchtigungen erfolgt auf der späteren
Genehmigungsebene
(Vorbehalt Wetterradar)
dem vorliegenden Antrag auf Erweiterung mit bestätigtem Windgutachten
wird weitgehend gefolgt, obwohl der komplette Bereich im Korridor einer
74,87
Hubschraubernachttiefflugstrecke liegt, Klärung dieses Aspekts sowie
avifaunistischer Belange im späteren Genehmigungsverfahren
wird von der Gemeinde aus touristischen/optischen Gründen abgelehnt,
eingeleitetes BImSch-Verfahren ruht wg. FNP-Auf-stellung der Gemeinde;
in diesem Zusammenhang auch Klärung hinsichtlich einer nördlich des
72,72
Gebietes gelegenen Trinkwassergewinnungsanlage - ggfs. muss im weiteren
Verfahrensgang eine neu ausgewiesene Schutzzone berücksichtigt werden;
weitere Ausschlussgründe sind nicht bekannt (Vorbehalt Wetterradar)
2,53
keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden,
44,74 Anpassung an Siedlungsbestand
(Vorbehalt Wetterradar)
Ablehnung durch Gemeinde Willingen aus touristischen Gründen, aber keine
durchgreifenden Ausschlussgründe erkennbar, zumal Kommune selbst
45,29
weitere Flächen im Forst Stryck beantragt hat; außerdem ist angrenzende
Fläche auf NRW-Seite ebenfalls für Windnutzung in Planung
79
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_036 (SR)
Hohe Pön
neu
dazu
227,74
KB_038
Welsche Lied
130,03
kb_05
(neu: KB 38a)
Röth
17,86
KB_039
Tanzplatz
36,14
KB_039 a
Schwarzes Bruch
58,53
KB_040 (SR)
oberhalb der Bräumecke/ westlich
Alleringhausen
85,69
2. Offenlegung
wird auf Antrag der Gemeinde Willingen neu aufgenommen, Abstände zu
227,74 Ferienhausgebiet oberhalb Usseln und Diemelquelle berücksichtigt, FFHVerträglichkeitsprüfung vermutlich erforderlich (Vorbehalt Wetterradar)
naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Schwarzmilan (Klärung auf der
Genehmigungsebene), Ablehnung durch Korbach v.a. hinsichtlich
215,72 Landschaftsbildbeeinträchtigung; Umsetzung des Gebiets und vorgesehene
Erweiterung nach Norden stehen unter dem Vorbehalt der Verlegung des
Wetterradars (Erweiterungsgebiet forstfachlich positiv beurteilt )
Fläche steht in räumlichem Zusammenhang mit KB_038, geringfügige
Anpassung an Siedlungsbestand
keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden, Planung
36,14
zur Umsetzung ist 1bereits durch Waldeck eingeleitet
1,98
15,88
58,53 s. o., wird mit KB_039 zusammengefasst
30,25
KB_041 (SR)
Heitzelberg
11,07
KB_042 (SR)
Hopperskopf
80,28
KB_044
Böhlen
99,01
Hinweise
99,01
die ursprünglichen naturschutzfachlichen Bedenken haben sich nicht
30,25 bestätigt, daher erfolgt die Aufnahme des Suchraums für die 2. Offenlegung
(Vorbehalt Wetterradar)
der Suchraum ist unter Berücksichtigung des Abstandes zur östlich
gelegenen Landstraße eigentlich zu klein, wird aber auf Antrag eines
11,07
Investors nun doch vorgesehen, da dieser auf der militärisch vorbelasteten
Fläche eine realistische Standortplanung für drei Anlagen vorgelegt hat
wird auf Antrag der Gemeinde Willingen neu aufgenommen, bisher keine
naturschutzfachlichen Hinderungsgründe bekannt - Nähe zum NSG- und
80,28
FFH-Gebieten macht auf Genehmigungsebene FFH-Verträglichkeitsprüfung
erforderlich
entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen, (Ablehnung durch Fachbehörde
im BImSch-Verfahren); dem vorliegendem Antrag auf Flächenerweiterung
kann aus diesen Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden
80
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_047 (SR)
Höhnscheid
neu
dazu
49,30
nördlich
Bromskirchen
KB_053c
(neu: KB 53)
(westlich des)
Röhrberg
(neu: Dornbracht)
KB_070 (SR)
an der B 253/
L3090
54,84
KB_072 (SR)
Galgenberg
23,07
KB_073
zwischen
Moischeid und
Gemünden
KB_075
Buchberg
12,23
Fläche wird auf Vorschlag der Obersten Naturschutzbehörde neu
aufgenommen, da die Voreinschätzung des avifaunistischen
49,30 Konfliktpotenzials nicht bestätigt ist, ursprüngliche Suchraumfläche wird
darüber hinaus nach Osten um Teilbereich einer Antragsfläche mit
positivem Windgutachten erweitert
die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen Lage im VSG
werden weder durch das Landes-Avifauna-Gutachten noch durch das
53,87 neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt, insbesondere ein
Schwarzstorch im Gebiet wurde bisher nicht bestätigt (aktuelle, seitens
Battenberg unterstützte Planung für 4 WEA Standorte)
53,87
134,53
0,28
2. Offenlegung
die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen Lage im VSG
werden weder durch das Landes-Avifauna-Gutachten noch durch das
44,93 neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt; Reduzierung am Westrand
aus avifaunistischen Gründen (Schwarzstorch-Puffer) und im Osten zur
Berücksichtigung des Ferienhaus-Gebietes Bromskirchen
KB_050
57,16
Hinweise
48,40
0,28
Suchraum war bisher wegen vermuteter avifaunistischer
Konfliktträchtigkeit (Nähe zu VSG) unberücksichtigt geblieben; neueste
54,84
Erkenntnisse haben diese Einschätzung nicht bestätigt (außerhalb des
Puffers um bestätigten Schwarzstorch)
Hinderungsgrund für eine Aufnahme war bisher unklarer Abstand zur
23,07 Ortschaft Hertingshausen (Mittelhessen), der 1000 m-Abstand kann aber
eingehalten werden
trotz Lage der Fläche im Übungskorridor der Bundeswehr hat die
Wehrbereichsverwaltung einer Voranfrage zugestimmt, dem vorgelegten
Antrag auf Erweiterung der Kernfläche und einer zusätzlichen Teilfläche
182,93
("Spork") wird entsprechend dem vom IWES bestätigten Windgutachten
gefolgt; Klärung der naturschutzfachlichen Bedenken im anlaufenden
Genehmigungsverfahren
siehe HR_038 - Bundeswehr und wasserschutzrechtliche
Hinderungsgründe
81
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_076
oberhalb
Beckersgrund
KB_077a
KB_077b
Landau
15,11
15,11
175,67
130,67
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
siehe HR_039 - entfällt wegen aktuellen Rotmilanvorkommens direkt im
Gebiet
große Teile der ursprünglichen Antragsfläche mit Windgutachten (kein
Suchraum) entfallen aus avifaunistischen Gründen und vor dem
Hintergrund einer früheren Absprache mit der Bundeswehr in Fritzlar:
für die 2. Offenlegung vorgesehen werden kann daher nur der
45,00 Flächenteil, für den bereits ein BImSch-Verfahren eingeleitet war
(KB_ 077a - 21 ha);von der beantragten Fläche im Wald wird der Teil
aufgenommen, für den es bereits eine Zustimmung der Bundeswehr im
Rahmen einer Verfahrensvorbereitung gibt (KB_077b - 24 ha), hier
bestehen weiterhin artenschutzrechtliche Bedenken
KB_080
Hohen Rade
287,03
KB_A_001
(neu: KB 83)
Vor den Stöcken/
Am Bickeberg
42,93
KB_A_002
(neu: KB 84)
Tiefe Schneid
35,31
KB_A_003
(neu: KB 85)
Mühlenberg
102,36
neue potentielle Fläche für den Fall einer Verlegung des Wetterradars
Flechtdorf, da dann auch der 5 km-Ausschluss-Puffer in diesem Bereich
entfallen würde, lt. Avifauna-Konzept keine hohe Konfliktträchtigkeit zu
287,03
erwarten und forstfachlich positiv bewertet hinsichtlich der
Erschließbarkeit; Gebiet soll an Offenlegung zwecks Diskussion und
weiterem Erkenntnisgewinn teilnehmen
Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten: keine avifaunistischen
Hinderungsgründe bekannt, allerdings bestehen erhebliche
42,93
naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Fledermausschutz wegen der
Nähe zum FFH-Gebiet Dalwigker Holz
Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten: nach Berücksichtigung
35,31 eines Rotmilan-Puffers sind aktuell keine entgegenstehenden Belange
bekannt
von der auf Basis eines Windgutachtens beantragten Fläche kann nur ein
kleiner Teilbereich außerhalb forstlicher Ausschlussflächen und des
1000m-Siedlungsabstands für die 2. Offenlegung aufgenommen werden;
trotz eines ersten positiven ornithologischen Gutachtens des
102,36
Antragstellers sind die naturschutzfachlichen Bedenken weiterhin sehr
hoch (Kommune unterstützt die Flächenausweisung, die auch
regionalplanerisch wegen der genannten Rahmenbedingungen sehr
kritisch eingeschätzt wird)
82
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_A_004
(neu: KB 81a)
Holzhäuser Berg
KB_A_005/
KB_A_006
(neu: KB 82)
Langenscheid
KB_A_007
Dehringhausen/
Freienhagen
KB_A_009
(neu: KB 86)
Rauschberg
KB_A_010
südwestlich
Thalitter
KB_A_011
(neu: KB 91)
Hals-Berg und
Burgplatz
KB_B_01
(neu: KB 10)
KB_B_02
(neu: KB 10)
KB_B_03
(neu: KB 11)
Neudorf
neu
dazu
Hinweise
2. Offenlegung
26,93
Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten in Nachbarschaft zu einer
26,93 Bestandsfläche - aktuell keine Belange bekannt, die gegen eine
Teilnahme an der 2. Offenlegung sprechen würden
62,64
Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten - zwei Investoren haben
für unterschiedliche Bereiche der Gesamtfläche die Aufnahme beantragt,
62,64
aktuell keine entgegenstehenden Belange bekannt, die gegen eine
Teilnahme an der 2. Offenlegung sprechen würden
Antragsfläche (21 ha) liegt zur Hälfte im 1000m-Siedlungspuffer von
Dehringhausen, die Restfläche böte aufgrund des Flächenzuschnitts
lediglich Raum für zwei Anlagen und ist damit zu klein für eine
Aufnahme in den Regionalplan
139,05
110,92
123,26
2,40
Kohlgrund
74,71
14,41
Massenhausen
27,41
9,84
der nördliche Teil der mit Windgutachten beantragten Fläche liegt im
FFH-Gebiet und kommt somit nicht als Vorranggebiet in Betracht; für
den südlichen Teilbereich beidseits der querenden Landesstraße ist
139,05
Bauhöhenbeschränkung aus militärisch-flugsicherheitstechnischer Sicht
möglich, Klärung dieser sowie evtl. artenschutzrechtlicher Fragen im
weiteren Verfahrensgang
die mit Windgutachten beantragte Fläche kommt aus Gründen des
Trinkwasserschutzes, aus avifaunistischen, naturschutz- und
forstfachlichen Gründen nicht für eine Aufnahme in den
Regionalplanentwurf in Betracht
Antragsfläche mit nur teilweise bestätigtem Windgutachten, daher
kommen für eine Aufnahme als Vorranggebiet lediglich 2 kleinere
110,92
Teilflächen von je rd. 55 ha in Betracht, für die keine gravierenden
avifaunistischen Probleme zu erwarten sind
geringfügige Anpassung an 1000 m-Abstand, wird mit Bestandsfläche in
Kohlgrund zu einem Vorranggebiet verbunden
Anpassung an 600 m und 1000 m-Abstand, wird mit Bestandsfläche in
60,30
Neudorf zu einem Vorranggebiet verbunden
120,86
17,57 Anpassung an Abstand zu Stromleitung
83
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KB_B_04
(neu: KB 19d)
KB_B_05
(neu: KB 19e)
KB_B_06
(neu: KB 19f)
KB_B_07
(neu: KB 19a)
Adorf
77,54
24,74
Vasbeck,
Wirminghausen
63,94
7,95
Adorf, Vasbeck
58,89
11,18
2. Offenlegung
52,80 Anpassung an 600 m-Abstand
55,99 Anpassung an Abstand zu Landesstraße
47,71 Anpassung an 1000 m-Abstand
geringfügige Anpassung an Abstand zu Landesstraße; (wird mit
44,95 benachbartem neuen Vorranggebiet zu einem Gebiet unter dessen
Bezeichnung verbunden)
Anpassung an 1000 m-Abstand; (wird mit benachbartem neuen
81,72
Vorranggebiet zu einem Gebiet unter dessen Bezeichnung verbunden)
48,91
3,96
127,08
45,36
Flechtdorf/
Helmscheid
84,00
60,97
23,03 Anpassung an 1000 m-Abstand
Ehringen
40,51
5,25
35,26 Anpassung an 1000 m-Abstand
Niederwaroldern
59,64
30,66
28,98 Anpassung an 1000 m-Abstand
KB_B_12
(neu: KB 89)
Heidberg
38,73
12,01
KB_B_13
Hof Heide
33,46
33,46
KB_A_008
Hof Heide
KB_B_14
(neu: KB 90)
Orthberg
22,58
KB_B_15
Gebrannter Rücken
17,22
17,22
KB_B_16
(neu: KB 92)
Kirchgrund
79,49
5,40
KB_B_08
(neu: KB 19c)
KB_B_09
(neu: KB 87)
KB_B_10
(neu: KB 88)
KB_B_11
(neu: KB 81)
Adorf
neu
dazu
Hinweise
Flechtdorf
Anpassung an 1000 m-Abstand, dem Antrag auf Flächenerweiterung
26,72 zum Bau einer weiteren WKA südlich an die Bestandsfläche
angrenzend, wird gefolgt.
entfällt, wird nach Anpassung an den 600 m bzw. 1000 m-Abstand für
eine Darstellung zu klein (8,49 ha)
geforderte kleinflächige Erweiterung der Bestandsfläche KB_B_13
scheitert an Siedlungsabstand
22,58 keine Anpassung erforderlich
3.726,38 920,56
entfällt, wird nach Anpassung an den 1000 m-Puffer um Ortslage zu
klein (5,18 ha); Repowering wird wegen Lage im VSG durch ONB
abgelehnt
Anpassung an 1000 m-Abstand; Mopsfledermaus in benachbartem
74,09
Waldgebiet vorhanden
1.627,20 4.433,02
84
3.6 Vorranggebiete im Landkreis Kassel (KS)
85
86
Flächenkulisse Landkreis Kassel nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014
Kennung
Arbeitsname
KS_002
nördlich
Langenthal
KS_003
Steinkopf
KS_004
Farrenplatz über
Langenberg bis
Staufenberg
KS_006
Hölleberg
Fläche
Vorschlag
neu 2. Offenentfällt
dazu
legung
33,19
322,23
17,34
21,59
1.079,73
158,08
19,13
19,13
KS_007
westlich Arenborn
115,22
KS_009
südöstlich
Heisebeck
143,10
Hinweise
in Verbindung mit der Antragsfläche KS_A_002 (Hasselhof) kann die Fläche
50,53 um einen WEA-Standort nach Osten erweitert werden; FFH-Prüfung (NRW)
im BImSchV ebenso erforderlich wie vertiefte Rotmilan-Prüfung
300,64
Ablehnung durch Kommunen/Bevölkerung, Akzeptanz seitens der
Fachbehörden (Flächenreduzierung wg. kartographischer Korrektur)
Teilfläche KS_004a (Farrenplatz): Ablehnung durch Kommunen und
Bevölkerung, aber Akzeptanz seitens der Fachbehörden; unter dem Aspekt
"Umfassung" wird die Teilfläche im Süden (Richtung Gottsbüren) und im
Osten (Richtung Wesertal) um knapp 300 ha von 525 ha auf 227 ha reduziert
921,65
Teilfläche KS_004b (Langenberg - 572 ha): Ablehnung durch Kommunen,
Bevölkerung, Forst, Überprüfung hins. Schwarzstorch negativ daher auch Ergänzung einer weiteren 122 ha großen Fläche südöstlich der
Sababurg möglich (KS_004c Knot-Berg)
entfällt wegen erheblicher Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wegen
Rot- und Schwarzmilan-Brutvorkommen und -Nahrungshabitat
Ablehnung durch Kommunen und Bevölkerung, Anpassung an
Siedlungsbestand Arenborn und Reduzierung im N wegen Rotmilan;
80,59 aus naturschutzfachlicher Sicht könnte die Fläche zwar im NW vergrößert
werden, aus regionalplanerischer Sicht wird jedoch wegen der Klinik
Lippoldsberg darauf verzichtet (Abstand aktuell rd. 1500 m)
34,63
9,13
152,23
am ehesten Akzeptanz "vor Ort" - Vergrößerung erfolgt wegen Wegfall eines
forstfachlichen Ausschluss-Tatbestandes
87
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
neu dazu
Hinweise
2. Offenlegung
KS_010 (SR)
Spieker-Berg
130,51
130,51
KS_011
östlich Hümme
175,46
9,52
184,98
KS_012
Eberschütz, Sielen
371,32
KS_014
nördlich
Hombressen
132,70
KS_016
Heuberg, Westberg
(neu: Heuberg)
176,45
35,12
141,33
KS_021
Petersholz(neu:
Bratberg)
93,29
61,85
31,44
101,64
269,68
8,72
141,42
aus naturschutzfachlicher Sicht nachträglich freigegeben, da vermutete
avifaunistische Probleme mit Rot- und Schwarzmilan im späteren
Einzelgenehmigungsverfahren aus jetziger Sicht klärbar erscheinen
(zusätzliche Information: gegenüber der ursprünglich vorgesehenen
Abgrenzung wird die Fläche nun unter Umfassungsaspekten in
Randbereichen um gut 50 ha verkleinert)
obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar auf
Basis der Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung keine Akzeptanz
für dieses Gebiet wegen ihrer Lage mittig in einer HubschrauberNachttiefflugstrecke (HNTS) ergeben hat, sollte das Vorranggebiet an
der 2. Offenlegung teilnehmen - Grund: bisher liegt keine erneute
offizielle Stellungnahme der Bundeswehr vor, außer-dem haben
aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen gezeigt, dass im
konkreten Fall meist eine Lösung zu finden ist geringfügige Modifikation des Gebietszuschnitts aufgrund erneuter naturschutzfachlicher
Abstimmung
wegen aktueller RM-Nachweise wird das Vorranggebiet deutlich
verkleinert: reich strukturierte Offenlandflächen entfallen ebenso wie
ein 500 m-Puffer im Wald um den nachgewiesenen Horst-Standort
eine erneute naturschutzfachliche Überprüfung hat für den nördlichen
Flächenteil einen modifizierten Zuschnitt bei Einbeziehung des
östlichen Offenlandteiles ergeben, Differenzen bestehen weiterhin
wegen der regionalplanerisch vorgesehenen Ausweisung der südlichen
Offenlandbereiche um die Friedenseiche; seitens Hofgeismar wird das
Gebiet abgelehnt
Sachverhalt bzgl. Bundeswehr ähnlich wie bei KS_011 - das
Vorranggebiet wird im Vertrauen auf eine Lösung beibehalten, da der
neue Zuschnitt Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses
zwischen Naturschutz, Wasserschutz und Segelfluginteressen ist
naturschutzfachliche Ablehnung des Bereichs "Petersholz" wegen
bestätigter Rotmilan-Vorkommen in BImSch-Verfahrensvorbereitung,
Bereich "Bratberg" bleibt erhalten
88
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KS_022
zwischen
Hombressen und
Udenhausen
24,90
neu dazu
Hinweise
2. Offenlegung
24,90
erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. Rot- und
Schwarzmilan-Brutvorkommen und Funktion der
Offenlandbereiche als Rastgebiet (Kiebitz u.a.) führen zur
Aufgabe des Vorranggebietes
KS_024
am Kaiserteich
37,82
37,82
entfällt vor allem aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen und
wegen natur-schutzfachlicher Bedenken hinsichtlich SchwarzstorchNahrungshabitat, auch wenn hinsichtlich eines Brutvorkommens noch
Unklarheiten bestehen
KS_025
Butzbach
29,09
29,09
erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. RotmilanBrutvorkommen und Funktion der Offenlandbereiche als Rastgebiet
(Kiebitz u.a.) führen zur Aufgabe des Vorranggebietes
KS_026
am Gahrenberg
612,87
KS_027
Nordwestlich
Niederlistingen
43,98
KS_028 (SR)
Wolfsloh
KS_029 (SR)
am Röder Holz
KS_030
KS_031
nordwestlich
Breuna
nordöstlich
Niederelsungen
das Vorranggebiet wird komplett neu abgegrenzt - so entfällt der
westliche Teil wegen der Funktionsbeziehungen des Schwarzstorchs zu
den Nahrungshabitaten südlich des Gahrenbergs, während der östliche
551,48
Teil am Nordostrand um weitere Teilflächen ergänzt wird - wobei
entgegen ersten Überlegungen auf ins Wesertal vorspringende
Teilflächen verzichtet wird
61,39
43,98 Bestandserweiterung, aber Ablehnung durch Kommune
da die zwischenzeitlich zurückgestellten naturschutzfachlichen
Bedenken sich nun erneut bestätigt haben, wird der Vorschlag zur
Neuausweisung (30 ha) nunmehr zurückgezogen
3,46
14,72
21,57
0,79
3,46
kleine Anschlussfläche an Vorranggebiet in Volkmarsen; Begründung
für Aufnahme s. dort unter KB_014
15,51 Bestandserweiterung, aber Ablehnung durch Kommune
s. KS_033 - Begründung für zukünftige gemeinsame Ausweisung als
KS _31/33
89
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
KS_033
Escheberg
(neu: am
Escheberg)
41,49
KS_034
Hegeholz
20,11
5,65
Warpel /
westlich Wellerode
KS_044
Buchberg
29,55
29,55
KS_045
Bielstein
122,39
18,87
KS_046
Hirschberg
Schwengeberg /
Schutzhütte
4,76
4,76
KS_048
Großer Belgerkopf
254,16
2,69
83,25
2. Offenlegung
für den Bereich der beiden Flächen liegt neben einem belastbaren
Windgutachten zu deren Verbindung auch ein Schwarzstorch-Gutachten
vor, das ebenso wie die Vogelschutzwarte den südlichen Horst an der A
68,71
44 nicht bestätigt, daher wird das Gebiet trotz der naturschutzfachlichen
Bedenken aufgenommen und die Schwarzstorchfrage im anstehenden
Genehmigungsverfahren geklärt
20,11
KS_043
KS_047
neu dazu
Hinweise
entfällt aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen
35,25
das Vorranggebiet ist im nördlichen Teil (176 ha) inzwischen bebaut;
für den südlichen Teilbereich (114 ha) hat die Bundeswehr
289,41 zwischenzeitlich ihre Bedenken wegen einer HubschrauberNachttiefflugstrecke zurückgenommen, aus naturschutzfachlicher Sicht
ist eine Erweiterung im SW möglich
wegen nachträglich legalisierter Wochenendhäuser wird das bisherige
Vorranggebiet durch Berücksichtigung des 600 m-Abstandes für eine
Ausweisung zu klein, auf eine zwischenzeitlich vorgesehene
Verschiebung des Gebietes wird verzichtet, da neben den noch offenen
Fragen hinsichtlich Schwarzstorch- und Fledermaus-Schutz auch die
Zuwegung aktuell erhebliche Probleme bereitet
kleiner nördlicher Teilbereich liegt in Nachttiefflugstrecke und soll
weiterhin aus fliegerischen Gründen entfallen (keine
Verschiebemöglichkeit aus siedlungsstrukturellen und topographischen
103,52 Gründen); naturschutzfachlich im Wesentlichen abgestimmt, da der
Schwarzstorch auch durch die aktuellen Daten der Vogel-schutzwarte
nicht bestätigt wird; Bürgerprotest vor Ort - unter Berücksichtigung des
Umfassungsaspektes geringfügige Reduzierung (ca. 5 ha) im Süden
zu sehen in Verbindung mit ESW_018, Begründung für Streichung dort
2,69 zu sehen in Verbindung mit HR_001 - Begründung dort
83,25
naturschutzfachlich im Wesentlichen abgestimmt, aber Bürgerprotest
(s.o.)
90
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
42,23
neu dazu
KS_049
Trieschkopf
42,23
KS_A_001
(neu: KS 52)
Gut Windhausen
52,63
KS_A_002
(neu:
KS 02a)
Hasselhof
70,26
KS_A_003
(neu: KS 53)
Sandkopf /
Netzer Berg
KS_B_01
Langenthal
21,86
21,86
KS_B_02
(neu: KS 12)
Eberschütz,
Sielen
72,21
60,60
KS_B_03
nördlich
Anhaltsberg
49,07
49,07
102,99
Hinweise
2. Offenlegung
auch wenn ein Schwarzstorch-Vorkommen durch die aktuellen Daten
der Vogelschutzwarte nicht bestätigt wird, soll dennoch wegen
schwieriger Standort-/ Bodenverhältnisse (Staunässe) auf eine
Ausweisung verzichtet werden
Antragsfläche HLG mit bestätigtem Windgutachten, Abgrenzung unter
Berücksichtigung aktueller Rotmilan-Vorkommen, Klärung der
52,63
Problematik "Nahrungshabitat" und "Weltkulturerbe" im BImSchV
erforderlich
70,26
Antragsfläche Bad Karlshafen mit bestätigtem Windgutachten,
naturschutzfachlich vorerst akzeptiert
Antragsfläche Naumburg von ca. 130 ha, Windgutachten ist durch
IWES bis auf den nördlichen Flächenteil, der auch
naturschutzfachlich kritisch ist, bestätigt worden, für restliche
Fläche vorerst keine avifaunistischen Hinderungsgründe
erkennbar;
trotz vorläufig formulierter Bedenken der Bundeswehr (Bereich
102,99
liegt direkt in instrumentenbasierter Anflugverfahren-Strecke auf
den Heeresflugplatz Fritzlar, ggf. Höhenbeschränkung für WEA
auf max. 150 m) sollte der Bereich an der 2. Offenlegung
teilnehmen, um eine abschließende Klärung herbeiführen zu
können, da die Bedenken der Bundeswehr andernorts (z.B.
Felsberg) eine Lösung mit dieser nicht verhindert haben
Unterschreitung des 1000 m-Abstands
Abgrenzung unter Berücksichtigung des 1000 m-Abstand sowie
des Gips-Abbaus, Rotmilan-Problematik auf Restfläche und der
11,61
angrenzenden KS_012 - beide werden zukünftig zu einer Fläche
unter deren Kennziffer zusammengefasst
entfällt aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen
(Pflichtmeldepunkt Calden)
91
Kennung
Arbeitsname
Fläche
Vorschlag
entfällt
neu dazu
Hinweise
2. Offenlegung
KS_B_04
Haueda
15,10
15,10
Unterschreitung des 1000 m-Abstands
KS_B_05
Udenhausen
10,43
10,43
Unterschreitung des 600 m-Abstands, mögliche Restfläche ginge
in KS_025 auf - Begründung für Nicht-Berücksichtigung dort
KS_B_06
Grimelsheim
11,99
11,99
Unterschreitung des 1000 m-Abstands
KS_B_07
(neu: KS 27)
Niederlistingen
16,49
10,00
KS_B_08
(neu: KS 54)
südlich
Wettesingen
42,43
17,46
KS_B_09
(neu: KS 30)
an der A 44
114,89
28,54
KS_B_10
(neu: KS 37)
Rödeser Berg
(auch KS 037)
41,96
KS_B_11
(neu: KS 40)
Schanze/A 7
42,93
7,29
35,64
Abstand zu Freileitung ist zu berücksichtigen, Fläche ist inzwischen
bebaut
Lindenberg
106,95
9,96
97,01
Abstand zu Bundesstraße ist zu berücksichtigen, Fläche befindet sich in
der Umsetzung
Istha
190,84
8,44
17,70
17,70
4.802,25
969,20
KS_B_12
(neu: KS 55)
KS_B_13
(neu: KS 56)
KS_B_14
Martinhagen
Teilfläche unterschreitet 1000 m, Restfläche wird zukünftig mit
6,49 dem neuen Vorranggebiet KS_027 zu einer Fläche
zusammengefasst
Teilfläche unterschreitet 1000 m-Abstand, außerdem ist Abstand
24,97
zu Freileitung zu berücksichtigen
Abstände zu Autobahn und Freileitung sind zu berücksichtigen,
86,35 Fläche befindet sich in der Umsetzung und wird zukünftig mit
dem nördlich angrenzenden Gebiet KS_030 verbunden
41,96 Fläche befindet sich in der Umsetzung
268,44
182,40 Fläche wird an den 1000 m-Abstand angepasst, geringe Reduzierung
Teilfläche unterschreitet 1000 m-Abstand, Restfläche bei
Berücksichtigung des Bundesstraßen-Abstands nicht mehr
darstellungsfähig
446,25
4.279,32
Verlust beim Bestand durch 1000 m-Regelung sowie
Berücksichtigung weiterer Abstände (etwa ein gutes Drittel)
92
4. Umweltbelange bei Freiflächenfotovoltaik und Biomassenutzung
Eine Ausweisung von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für Freiflächenfotovoltaik und
Biomasse oder andere Formen erneuerbarer Energie ist nicht vorgesehen. Für allgemeine oder
räumlich nicht konkrete Festlegungen bzw. Ziele und Grundsätze des Teilplans „Energie“
kann daher eine Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen nur als
raumunspezifische Trendeinschätzung erfolgen und konzentrieren sich auf die wesentlichen
erheblichen Auswirkungen, die nachfolgend beschrieben werden.
Freiflächenfotovoltaik:
Mensch und Infrastruktur
Von Fotovoltaikflächen ausgehende störende Blendungseffekte, die einen erheblich negativen
Einfluss auf den Straßenverkehr und die umliegende Bebauung haben könnten, werden durch
den heutigen Stand der Technik sowie korrekter Ausrichtung der Solarmodule verhindert. Die
Fotovoltaikanlagen arbeiten emissionslos und verursachen keine Abfälle, Gerüche, Lärm oder
schädliche Stoffe und bei einer Betriebseinstellung sind die einzelnen Anlagenmodule
wiederverwertbar. Elektromagnetische Felder und Gefährdungen durch Stromschlag sind
nicht zu erwarten und die potenzielle Brandgefahr ist gering. Für die im Umfeld der
Fotovoltaikanlagen lebenden und arbeitenden Menschen sind daher keine erheblichen
nachhaltigen Beeinträchtigungen auf die Gesundheit zu erwarten. Die Einzelfallprüfung bei
Planungen im Regionalen Grünzug dient der Berücksichtigung der Belange des Schutzgutes
Mensch.
Flora und Fauna
Bei den potenziellen Auswirkungen auf die Flora und Fauna sind zum einen die baubedingten
Einflüsse und zum anderen die dauerhaften anlagenbedingten Auswirkungen zu beachten.
Während der Bauphase sind zeitlich begrenzte Störungen der Lebensräume durch Fahrzeugund Maschinenbetrieb möglich. Insbesondere die Lebensraumansprüche von Säugetieren,
Vögeln, Reptilien, Amphibien und Insekten sind zu berücksichtigen. Möglicherweise können
durch die Errichtung von Fotovoltaikanlagen wichtige Austauschs- und Vernetzungsbeziehungen unterbrochen und gestört werden. Bei der punktuellen Versiegelung durch die
Erdverankerung geht lediglich durch die kleinflächigen Bereiche potenzieller Lebensraum für
die Flora und Fauna verloren.
Genauere naturschutzfachliche Aussagen können bei einer Einzelfallbetrachtung der
geplanten Anlagen getroffen werden. Für eine Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigung
der Schutzgüter Flora und Fauna und biologische Vielfalt werden die Vorranggebiete für
Natur- und Landschaft und die Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft (RPN 2009) für
die Errichtung von Freiflächenfotovoltaik ausgeschlossen. Grundsätzlich soll aber auch in
Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, die außerhalb der Vorranggebiete für Natur und
Landschaft liegen (z.B. großräumige VSG, großflächige Naturdenkmale, geschützte Biotope,
geschützte Landschaftsbestandteile), keine Freiflächensolarenergienutzung stattfinden.
Boden
Eine erhebliche Störung des Bodengefüges ist unwahrscheinlich, da die notwendigen
Erdverankerungen nahe der Oberfläche eingesetzt werden. Die Beeinträchtigungen sind meist
punktuell und haben wenig Einfluss auf die Bodenorganismen. Während der Bauphase wird
die obere Bodenschicht durch Fahrzeuge und Maschinen belastet und dies kann zu einer
Bodenverdichtung führen. Auch das Ausheben der Gräben für die erforderlichen Kabel führt
zu temporären Störungen der Bodenstruktur. Generelle Veränderungen durch
93
Bodenmodellierung sind ausgeschlossen, da die Fotovoltaikanlagen an die gegebenen
Geländeverhältnisse angepasst werden. Meist liegt die tatsächlich versiegelte Fläche weit
unter 5 % der Gesamtfläche und die mit Modulen überbaute Fläche bei 50 %. Eine
Mindesthöhe der Module von 80 – 100 cm ermöglicht die Entwicklung einer
Vegetationsschicht und verhindert Bodenerosion. Erhebliche nachhaltige Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten und die vielfältigen Bodenfunktionen werden
durch die Beachtung der Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft und für Natur- und
Landschaft gewahrt.
Luft/Klima
Durch das Errichten von Fotovoltaikanlagen entsteht ein kleinräumiger Wechsel von sonnigen
und schattigen Bereichen mit trockenem und warmem Klima, da ein großer Teil der Flächen
mit Solarmodulen überbaut wird. Tagsüber sinkt die Temperatur unter den Modulen, während
diese im Vergleich zu der Umgebung nachts höher liegt, da die gespeicherte Wärme nicht
abstrahlen kann. Die Luft über den einzelnen Modulen heizt sich auf und das kann unter
Umständen zu Konvektionsströmen und Verwirbelungen der Luft führen. Das thermische
Verhalten der Flächen verändert sich. Jedoch ist in der Regel auf Grund der Aufständerung
der Solarmodule Raum für Luftströmungen gegeben, die regulierend wirken. In der Regel
sind nur lokale klimatische Veränderungen im geringen Umfang zu erwarten. Die
Einzelfallprüfung in Vorbehaltsgebieten für die besondere Klimafunktion
und in
Vorranggebieten Regionaler Grünzug mit besonderen Klimafunktionen berücksichtigt diese
Aspekte auf Regionalplanebene.
Wasser
Durch die Überdeckung der Flächen entsteht ein höherer Wasserabfluss. Das Wasser kann
jedoch bei geringem Versiegelungsgrad ungehindert über die geneigten Module abfließen und
anschließend versickern und verdunsten. Somit bleibt die Grundwasserneubildung, die
Fließrichtung, Fließgeschwindigkeit und Qualität in der Regel unverändert. Auch das
Rückhaltevermögen des Niederschlagswassers bleibt erhalten. Eine Verunreinigung des
Grundwassers mit wassergefährdenden Stoffen kann durch sorgsamen Umgang mit den
Anlagen vermieden werden und durch den Betrieb der Anlage entsteht kein Abwasser. Eine
Verunreinigung des Grundwassers mit wassergefährdenden Stoffen kann durch sorgsamen
Umgang mit den Anlagen vermieden werden (z.B. Eintritt von Schadensereignissen während
der Bauphase). Veränderungen auf das Schutzgut Wasser sind im Einzelfall in den
Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz zu prüfen und in Wasserschutzgebieten gelten
die jeweiligen Rechtsverordnungen, die eine Errichtung in der Zone II und der quantitativen
Heilquellenschutzzone A ausschließen. In Vorranggebieten für den vorbeugenden
Hochwasserschutz sind die wasserrechtlichen Belange zu prüfen und der ungehinderte
Hochwasserabfluss ist sicherzustellen.
Landschaft
Grundsätzlich stellen Fotovoltaikanlagen einen Fremdkörper im Außenbereich dar, der eine
nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge hat. Jedoch unterliegt das
Wahrnehmen des Landschaftsbildes dem subjektiven Empfinden. Die Stärke der
Beeinträchtigung variiert je nach Vorbelastung der umgebenden Landschaft und der Lage im
Raum. Die geometrische Anordnung der Module lässt die Landschaft naturfern wirken. Ein
Sichtschutz durch Baum- und Gehölzpflanzungen kann die Einsehbarkeit minimieren. Durch
den Ausschluss der Natur- und landschaftsbezogenen Vorranggebiete und die
Einzelfallprüfung in den Vorbehaltsgebieten für Natur- und Landschaft und Land- und
Forstwirtschaft wird das Schutzgut Landschaft auf Regionalplanebene berücksichtigt.
94
Kulturerbe/Denkmäler
Fernwirkungen von Fotovoltaikanlagen auf Kulturgüter und Denkmäler im mittleren Umfeld
lassen Konflikte vermuten. Bei Eingriffen und Veränderungen der Bodengestalt sind die
einschlägigen Gesetze zu beachten und durch archäologische Voruntersuchungen die
Sicherung und Dokumentation von Funden und ggf. deren Bergung und Aufarbeitung zu
veranlassen. Regionalplanerische Anforderungen des Denkmalschutzes stehen der Errichtung
der Anlagen nicht grundsätzlich entgegen und der Belang bleibt der Einzelfallprüfung
vorbehalten.
Biogas- und Biomassenutzung
Mensch und Infrastruktur
Das Schutzgut Mensch ist im Falle einer Nachbarschaft zu einer Biogas- und Biomasseanlage
besonders betroffen, da sich dadurch das Wohnumfeld ändert. Die Abgasgrenzwerte nach TALuft sind zu berücksichtigen und für die Einschätzung einer Geruchsverbreitung ist ein
standortbezogenes Geruchsgutachten von Vorteil. Da die Anlagen regelmäßig beliefert
werden müssen, entsteht vermehrter An- und Abfuhrverkehr, mit Staubbelastungen und
Erschütterungen ist zu rechnen. Insbesondere während der Erntezeit kommt es zu erhöhten
Geruchs- und Lärmbelastungen. Die zulässigen Grenzwerte an benachbarten Wohngebäuden
nach TA Lärm von tagsüber 65 dB (A) und nachts 40 dB (A) sind verbindlich. Für
Biogasanlagen, die unter die Störfallverordnung fallen ist ein Achtungsabstand zur
Wohnbebauung von mindestens 200 m nach KAS-18 einzuhalten, im Einzelfall sind
Abstände bis 800 m empfehlenswert. Bei Biogasanlagen treten Ammoniakemissionen beim
Abtransport der fermentierten Gülle auf. Unter Einhaltung der Abstände und technischen
Standards können die Auswirkungen auf den Menschen und die Gesundheit minimiert
werden.
Flora und Fauna
Die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der großflächige Anbau von
Pflanzen zur Erzeugung von Biomasse können Auswirkungen auf Flora und Fauna haben. Für
eine Minimierung der Beeinträchtigungen ist ein entsprechender Ausgleich im
Eingriffsbereich gegebenenfalls notwendig, so dass die verloren gegangenen Lebensräume in
Qualität und Quantität ersetzt werden. Genauere naturschutzfachliche Aussagen können bei
einer Einzelfallbetrachtung und durch ggf. erforderliche Gutachten getroffen werden. Die
Errichtung von Biogas- und Biomasseanlagen wird auf das Schutzgut Flora/Fauna nicht ohne
Auswirkungen bleiben.
Boden
Allgemein führt das Aufstellen einer Biogas- oder Biomasseanlage zu der Versiegelung von
Boden und dem damit einhergehenden Verlust von Bodenfunktionen, Lebensräumen,
Filterfunktionen für Wasser und Produktionsflächen für Lebensmittel. Aus diesen Gründen ist
die Versiegelung auf das Notwendigste einzuschränken. Bei Biomasseanlagen sind auch
Immissionseinträge in Folge von Luftschadstoffen des Biomasseheizkraftwerks in den Boden
möglich. Der erhöhte Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen kann zu einer Intensivierung der
landwirtschaftlichen Flächen mit Auswirkungen auf das Schutzgut Boden führen.
Luft/Klima
Auf Grund der zunehmenden Bebauungsdichte kann es zu einer Erwärmung des Mikroklimas
mit schnellerer Verdunstung kommen und der damit einhergehenden Reduzierung der
Kaltluftproduktion. Abluftströme von Biomasseanlagen werden im Idealfall bodennah und
95
mit thermischem Auftrieb freigesetzt, um weitere mikroklimatische Änderungen durch
Wärme und Wasserdampf zu verhindern. Der Austritt von Methangas und sonstige
Luftverunreinigungen können durch technische Überwachung geregelt werden. Mit
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft ist nicht zu rechnen, wenn die
Anlagen außerhalb von wichtigen Kaltluftschneisen und Kaltluftentstehungsflächen gebaut
werden.
Wasser
Auf Grund der Versiegelung der Flächen gehen die Versickerungsfähigkeit des
Niederschlagswassers sowie die Rückhalte- und Filterfunktionen des Bodens weitestgehend
verloren. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Ableitung von Abwässern und
Sickersäfte sowie die Immissionseinträge durch Luftschadstoffe in das Grundwasser stellen
ein potenzielles Risiko für das Schutzgut Wasser dar. Der erhöhte Bedarf an nachwachsenden
Rohstoffen führt gegebenenfalls zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Flächen und
kann auch die Erosionsgefahr vergrößern. In Trinkwasserschutzgebieten gelten besondere
Anforderungen an das Ausbringen von organischem Dünger in Form der Gärreste. Auch
enthalten neuere Schutzgebietsverordnungen Aussagen zum Anbau von schnellwachsenden
Baumarten zur energetischen Verwertung. Der Bau von Biogasanlagen ist im Fassungsbereich
(Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Trink- und Heilquellenschutzgebieten
sowie in der qualitativen Schutzzone A von Heilquellenschutzgebieten verboten.
Landschaft
Grundsätzlich stellen Biogas- und Biomasseanlagen einen Fremdkörper im Außenbereich dar,
der eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge hat. Auch der großflächige
Anbau von Pflanzen zur Erzeugung von Biomasse kann Auswirkungen auf das
Landschaftsbild haben. Jedoch unterliegt das Wahrnehmen des Landschaftsbildes dem
subjektiven Empfinden. Eine Minimierung der optischen Fernwirkung ist durch eine
angemessene Objektplanung der Anlage möglich. Je nach Vorbelastungen des
Landschaftsbildes hat die Errichtung von Biogas- und Biomasseanlagen Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft.
Kulturerbe/Denkmäler
Fernwirkungen von Biogas- und Biomasseanlagen auf Kulturgüter und Denkmäler im
mittleren Umfeld können Konflikte hervorrufen. Bei Eingriffen und Veränderungen der
Bodengestalt sind die einschlägigen Gesetze zu beachten und durch archäologische
Voruntersuchungen die Sicherung und Dokumentation von Funden und ggf. deren Bergung
und Aufarbeitung zu veranlassen. Regionalplanerische Anforderungen des Denkmalschutzes
stehen der Errichtung der Anlagen nicht grundsätzlich entgegen und der Belang bleibt der
Einzelfallprüfung vorbehalten.
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