TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN UMWELTBERICHT
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TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN UMWELTBERICHT
TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN Entwurf zur 2. Offenlegung UMWELTBERICHT (Zwischenbericht) 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Hinweise für die Anpassungen im Umweltbericht .................................................... 5 2. Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung ........................................... 6 2.1 Schutzgut Mensch/Gesundheit ........................................................................... 6 2.2 Schutzgut Flora/Fauna biologische Vielfalt ....................................................... 9 2.2.1 Natura 2000-Prognose ................................................................................ 12 2.2.1.1 Beurteilung von Vorranggebieten (VRG). im VSG „Knüll“ ................ 12 2.2.1.2 Beurteilung von VRG. im VSG „Hess. Rothaargebirge ....................... 13 2.2.1.3 Beurteilung von VRG. im FFH-Gebiet „Werra-Wehretal“ .................. 14 2.2.2 Avifauna-Prüfung – Bewertungskonzept der ONB .................................... 18 2.2.3 Wald............................................................................................................ 23 2.3 Schutzgut Landschaft ........................................................................................ 24 2.3.1 Landschaftsbild ........................................................................................... 24 2.3.2 Ungleichverteilung der VRG in der Region/Umfassung ............................ 26 2.3.3 Regionaler Grünzug .................................................................................... 28 2.4 Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz ............................................................ 29 2.5 Schutzgut Boden ............................................................................................... 30 2.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter ............................................. 31 2.6.1 Bau- und Kulturdenkmäler ......................................................................... 31 2.6.2 Bodendenkmalschutz .................................................................................. 32 3. Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten .................................................. 35 3.1 VRG im Werra-Meißner-Kreis (ESW) ............................................................. 37 3.2 VRG im Landkreis Fulda (FD) ......................................................................... 45 3.3 VRG im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (HEF) ............................................... 53 3.4 VRG im Schwalm-Eder-Kreis (HR) ................................................................. 65 3.5 VRG im Landkreis Waldeck-Frankenberg (KB) .............................................. 75 3.6 VRG im Landkreis Kassel (KS) ....................................................................... 85 4. Umweltbelange bei Freiflächenfotovoltaik und Biomassenutzung ........................ 93 5. Steckbriefe ................................................................................................................... 97 3 4 1. Hinweise zu den Anpassungen im Umweltbericht Im Rahmen der ersten Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 im Mai 2013 sind mehr als 15.000 Einwendungen eingegangen, die erfasst, geprüft und bewertet wurden. Die rd. 2.500 Eingaben von Kommunen, anderen Planungsträgern, Fachbehörden, Verbänden und Investoren beziehen sich neben den Themen Biomasse, Fotovoltaik und Fracking überwiegend auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Der Großteil mit etwa 12.500 Schreiben betrifft neben der grundsätzlichen Ablehnung der Windvorranggebiete durch insbesondere private Einwender vor allem Anregungen und Hinweise zu den vorgesehenen Planungsflächen für die Windenergie. Hauptgründe für die Ablehnungen vor Ort sind die Sorge um visuelle und akustische Beeinträchtigungen bis hin zu Gesundheitsgefährdungen, um die Beeinträchtigung des gewohnten Landschaftsbildes und des Waldes als Erholungsraum sowie naturschutzfachliche Bedenken. Dies fällt i.d.R. zusammen mit der Kritik an ungleicher Verteilung der Vorranggebiete und der Überlastung einzelner Räume. Schließlich werden auch die Sinnhaftigkeit der Energiepolitik und der Erfolg der Windenergienutzung in Zweifel gezogen. Daraus werden Forderungen gegen den Ausbau der Windenergie, zur Vergrößerung der Abstände zur (Wohn)Bebauung und nach Verzicht auf Ausweisungen von Vorranggebieten im Wald oder in landschaftlich schönen, touristisch nutzbaren Teilräumen abgeleitet. Für die Bewertung der Stellungnahmen aus der 1. Offenlegung wurden alle Stellungnahmen und weitere vorgelegte Informationen (Windgutachten, Vogelbeobachtungen, Karten, Bilder usw.) erfasst, in Themenbereiche gegliedert und geprüft. Berücksichtigt werden können dabei allerdings nicht allgemeine Aspekte der Energiepolitik, denn die Planungsvorgaben u.a. aus dem Hessischen Energiegipfel und dem Landesentwicklungsplan Hessen sind eindeutig und können auf der Regionalplanungsebene nicht modifiziert oder ausgestaltet werden. Gleiches gilt für Wünsche, die auf einen vollständigen Verzicht auf Flächen in Teilräumen und/oder im Wald abzielen, für die es aber keine objektivierbaren, rechtssicheren Gründe gibt, die sich aus dem von der Regionalversammlung aufgestellten Kriterienrahmen ergeben. Das Prüfkonzept für die Umweltprüfung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 beruht auf der Ermittlung von Wirkfaktoren zur Bestimmung der voraussichtlich erheblichen raumbedeutsamen Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Planungsraum. Dafür wurde der Kriterienrahmen (siehe Begründung für Ziel 1 im Kap. 5.2.2.1 (Windenergie)) für die relevanten Umweltbelange festgelegt, unter Beachtung der Vorgaben der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zur Nutzung von Windenergie und der Hinweise der umweltbezogenen Fachbehörden. Ziel dieses Vorgehens ist es, die potenziell umweltkonfliktärmsten Flächen in der Planungsregion zu ermitteln. Der Kriterienrahmen ist an die regionale Planungsebene angepasst und berücksichtigt die Schutzgüter und Schutzbelange, die auf dieser Ebene am besten geprüft werden können. Soweit sich auf Basis der Ergebnisse der 1. Anhörung und Offenlegung Änderungsbedarf ergab, wurde der Kriterienrahmen entsprechend modifiziert und ergänzt. Die standardisierte Anwendung der Ausschlussfestlegungen und Beachtung der Restriktionskriterien kommt den Anforderungen zur Vermeidung und Minimierung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Raumplanungsebene nach. Aus den zunächst ermittelten Suchräumen wurden nur die Flächen im Plan dargestellt, die am umweltverträglichsten sind, dies schließt somit die erforderliche Alternativenprüfung ein. Dabei werden die Umweltbelange, die auf der Maßstabsebene des Regionalplans nicht 5 sinnvoll nachvollzogen oder angemessen berücksichtigt werden können, auf die nachfolgende Planungsebene ab geschichtet. Diese Belange werden im konkreten Fall später im Genehmigungsverfahren anhand von detaillierten, vorhabenbezogenen Unterlagen eingehend und parzellenscharf geprüft und gewährleisten die Einhaltung aller umweltrelevanten Bestimmungen. In den etwa 60 Stellungnahmen zum Umweltbericht für die 1. Anhörung und Offenlegung wurden Bedenken und Anregungen zur Prüfungsmethode, zur Prüfung der Schutzgüter und zu den Prüfungsergebnissen vorgetragen und an der Ausweisung einzelner Vorrangflächen Kritik geübt. Diese werden in dem vorliegenden Zwischenbericht dargestellt und abgewogen. Sofern sich daraus ein Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergibt, erfolgt eine entsprechende Modifikation und Ergänzung des Umweltberichts im abschließenden Genehmigungsentwurf des Regionalplans. Sie bewirken jedoch keine grundsätzlichen Änderungen der Prüfungsmethode oder der Prüfungsinhalte, da die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen jeweils nur so konkret erfolgen kann, wie es das jeweilige Planelement auf der Ebene der Regionalplanung zulässt. In den überarbeiteten Flächensteckbriefen sind die Hinweise auf zusätzliche und relevante Umweltbelange beschrieben und dokumentiert, in ihnen wird das Abwägungsergebnis dargestellt. Sie stellen somit den Umweltprüfprozess für die zweite Offenlegung dar. Erst mit Abschluss des Planungsprozesses (Beschluss über den Regionalplan) können der Umweltbericht und die Steckbriefe fertiggestellt werden. Die „Zusammenfassende Erklärung“ nach § 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) zum Teilregionalplan enthält dann die Angaben darüber, wie die Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen zum Planentwurf berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung für die Festlegungen entscheidungserheblich waren. Nachfolgend werden die in die Abwägung eingestellten schutzgutbezogenen Entscheidungen der Regionalversammlung für die Prüfung der Windvorrangflächen zur 2. Anhörung und Offenlegung dargestellt. 2. Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung 2.1 Schutzgut Mensch/Gesundheit Kernpunkt fast aller privater Einwendungen ist die Forderung nach Erweiterung des 1000 mSiedlungsabstandes. Dabei wird teils eine generelle Verdopplung auf 2000 m, ein variabler Abstand entsprechend dem 10fachen der jeweiligen Anlagenhöhe oder eine pauschale Erweiterung auf 3000 m gefordert. Parallel dazu gehen auch die Bestrebungen bei der Außenbereichsbebauung auf eine Ausweitung von 600 auf 1000 m. Hintergrund sind in praktisch allen Stellungnahmen die befürchteten Belastungen bzw. gar Gesundheitsgefährdungen durch erwarteten Lärm, Infraschall, Schlagschatten, RotlichtBlinkeffekte etc. sowie Beeinträchtigungen der Naherholung im wohnortnahen Umfeld zusätzlich durch Gefährdungen wie Eiswurf oder herabstürzende Bauteile. Häufig wird auch geltend gemacht, dass die topografische Situation in der Planungsregion mit ihren Ortslagen überwiegend in Talsituation bei gleichzeitiger Höhenlage der Windvorranggebiete einen besonderen Abstandszuschlag erfordere. 6 Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Der im LEP festgelegte und damit für die Regionalplanung verbindliche Mindestabstand von 1000 m, basierend auf den Empfehlungen des Hess. Energiegipfels, lässt tendenziell keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten und wird beibehalten. Begründung: Hessen bewegt sich damit aktuell am oberen Ende im Vergleich der Bundesländer, generelle Festlegungen oder rechtlich bindende Mindestabstände existieren zurzeit nicht. Der gewählte Abstand ist aber ausreichend, um nicht nur zu keiner optisch bedrängenden Wirkung zu führen, sondern auch Schallemissionen und Schattenwurf auf Werte zu minimieren, die den Regelungen des Immissionsschutzes für Windenergieanlagen entsprechen. Schallimmissionen So wird der 40 dbA-Nachtgrenzwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (für Mischund Dorfgebiete liegt der Grenzwert höher) in dieser Entfernung praktisch immer eingehalten werden können. Damit trägt der gewählte Abstand der in der Planungsregion vorherrschenden Siedlungssituation ausreichend Rechnung, zumal am Außenrand von Siedlungen in der Regel höhere Schallrichtwerte hinzunehmen sind als im Ortsinnern. Ausnahmen und Sonderfälle können im Rahmen anschließender Standortplanungen oder im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung geregelt werden. Schattenwurf Für die Beurteilung des Schattenwurfes ist nicht eine pauschale Entfernung zwischen Anlage und Wirkort ausschlaggebend, sondern die Regelungen des BImSch-Rechts zur Einwirkdauer, die auf 30 min/Tag und 30 h/Jahr festgelegt sind. Auch diese Vorgaben können in 1000 m Entfernung in der Regel eingehalten werden, ansonsten sind Abschaltregelungen im Rahmen der BImSch-Genehmigung vorzusehen. Infraschall Windkraftanlagen erzeugen in Abhängigkeit von der Windsstärke neben dem hörbaren Schall (20 – 20.000 Hertz) auch tieffrequenten Schall, der nicht nur akustisch über das Ohr wahrgenommen wird, sondern auch über die im Körper vorhandenen Hohlräume wie Lunge, Nasennebenhöhlen und Mittelohr gefühlt werden kann. Im tieffrequenten Schallbereich ist die Grenze zwischen „Hören“ und „Fühlen“ fließend, generell gilt: Je niedriger die Frequenz, desto höher muss die Schalldruckpegel (= Lautstärke gemessen in dB) sein, damit das Geräusch wahrgenommen werden kann. Infraschall ist Teil des tieffrequenten Schalls, mit einer Frequenz < 20 Hertz. In diesem Frequenzbereich liegt die Wahrnehmungsschwelle für den Menschen bei circa 70 dB. Ein Schalldruckpegel dieser Größenordnung wird jedoch selbst dicht an den Windkraftanlagen nicht erreicht. Bereits ab einer Entfernung von 250 m sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall spürbar. Gesundheitsschädliche Auswirkungen mit Symptomen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsschwäche bis hin zu Herz-Kreislaufproblemen sind nur bei Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungsschwelle (> 70 dB) zu erwarten. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Infraschall ein üblicher Bestandteil unseres Lebens ist. Er wird von natürlichen und technischen Quellen erzeugt, z.B. Windströmung an Gebäuden oder im Auto, Meeresbrandung, aber auch von Waschmaschinen, Kühlschränken und Klimaanlagen, die zum Teil Schallwellen im hörbaren Bereich emittieren. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so werden die Geräusche einer Windkraftanlage schon in wenigen hundert Metern Entfernung von natürlichen Geräuschen durch Wind überlagert. 7 Windkraftanlagen emittieren zweifelsfrei Infraschall, aber die Schalldruckpegel liegen innerhalb der für Wohnbebauung üblichen Abstände deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Insofern sind nach heutigem Stand der Wissenschaft keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen zu erwarten. Blinklichter Im Zusammenhang mit Einwendungen zum Thema Schallbelästigung und Schattenwurf steht auch die nächtliche Befeuerung der Anlagen durch rote Blinklichter, die ab einer Anlagenhöhe von 100 m vorgeschrieben ist. Diese Hindernisbefeuerung dient der Sicherheit des Flugverkehrs. In der Nacht können sie aufgrund ihrer weiten Sichtbarkeit, besonders bei einer hohen Anlagenzahl, als lästig und als optische Beeinträchtigung speziell in unbelasteten Landschaftsräumen empfunden werden. Neuerdings dürfen die Warnlichter bei guter Sicht aber gedimmt werden. Es sind auch radargestützte Befeuerungssysteme in der Entwicklung, die sich nur dann einschalten, wenn sich ein Flugzeug in der Nähe befindet. Auch wirkt eine synchron geschaltete Befeuerung ruhiger und weniger belastend auf den Betrachter. Somit kann auf Ebene der Anlagenplanung eine wesentliche Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch die nächtliche Befeuerung erreicht werden. Als Stand der Technik zur Vorsorge vor Lichtemission regelt die Genehmigungsbehörde grundsätzlich in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid die Synchronisierung der Befeuerung und die sichtweitenabhängige Steuerung der Befeuerung. Die in diesem Zusammenhang auch geforderte pauschale Höhenbegrenzung im Regionalplan (z.B. auf 100 m) oder aber die Aufnahme von speziellen Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete ist rechtlich im Regionalplan nicht zulässig, kann aber auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in städtebaulich gut begründeten Einzelfällen verbindlich festgelegt werden. Optisch bedrängende Wirkung Generell kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung eines mindestens 3fachen Abstands der Anlagenhöhe keine optische Bedrängung mehr vorliegt. Darauf beruht die regionalplanerische Festlegung eines 600 m-Abstands zur Bebauung im Außenbereich, der 1000 m-Abstand liegt deutlich darüber. Bislang liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass mit größerer Anlagenhöhe die Bedrängungswirkung in einer stärkeren Relation steigt. Auch die als besonders bedrohend dargestellte Wirkung durch deutlich oberhalb der Ortslage liegende Anlagen kann nicht generell nachvollzogen werden, da gerade im Nahbereich die WEA aus dem normalen Blickfeld verschwindet. Dagegen ist die Fernwirkung mit zunehmender Höhe umso größer. Auch die Bewaldung der ortsnahen Hänge in Sichtachse zu möglichen Windrädern – wie in Nordhessen in der Regel der Fall – trägt häufig zu einer Sichtverschattung bei. Lokal im Einzelfall real auftretende optische Probleme können durch geschickte Standortwahl (z.B. Abrücken von der Hangkante) optimiert werden und rechtfertigen keine pauschale Abstandsvergrößerung. Beeinträchtigung der Naherholung Das nahe Umfeld von WEA wird durch Hintergrundgeräusche der Anlage selbst, aber auch der Luftgeräusche an den Flügeln beeinträchtigt. Intensität, Lautstärke und Ausbreitung sind aber auch im Freien von der allgemeinen Witterung, der Windstärke und -richtung sowie den Umgebungsgeräuschen abhängig und in der Regel auf einen Radius von 400 bis 500 m begrenzt. Singuläre Motorengeräusche (Kleinflugzeug, Traktor, Moped), aber auch das Hintergrundrauschen einer Autobahn/Bahnstrecke überlagern regelmäßig den Geräuschpegel einer Windenergieanlage. 8 Windenergieanlagen neueren Typs sind regelmäßig mit einer Eisansatz-Erkennung ausgerüstet, die zum Abschalten der Anlagen führen. Entsprechende Regelungen werden im BImSchVerfahren geprüft und festgelegt. Technische Mängel und Schäden an Windrädern sind wie bei anderen technischen Einrichtungen, aber auch Gewerbebetrieben nicht vollständig auszuschließen, lassen sich aber durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung auf das allgemein übliche Maß reduzieren und liegen damit im Rahmen des allgemeinen (Lebens-) Risikos. Die o.g. vorhandenen Beeinträchtigungen rechtfertigen nicht die Abstandserweiterung oder eine pauschale 1000 m-Pufferung von wohnortnahen Naherholungsbereichen und Sporteinrichtungen im Außenbereich. 2.2 Flora/Fauna, biologische Vielfalt Generell wird im Rahmen der Anhörung infrage gestellt, dass Belange des Natur- und Artenschutzes in der vorgelegten Gebietskulisse der 1. Anhörung und Offenlegung ausreichend berücksichtigt worden sind. Konträr dazu wird vereinzelt aber auch vorgetragen, dass durch den weitgehenden Vorab-Ausschluss der Natura-2000-Gebiete diese unzulässigerweise einer Detailprüfung ihrer Windnutzungseignung zulasten der verbleibenden Flächen entzogen wurden. Darüber hinaus sind in zahlreichen Einwendungen Privater, der anerkannten Naturschutzverbände und ihrer Untergliederungen, aber auch der Gebietskörperschaften vielfältige Hinweise und Bedenken zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Fragen in sehr unterschiedlichem Detaillierungsgrad (verbale Benennung, Fotodokumentation, Standortbeschreibung, Gutachten etc.) vorgetragen worden. Das benannte Artenspektrum reicht dabei von der einschlägigen Avifauna über Fledermäuse bis hin zu am Boden lebenden Tierarten wie Kreuzotter, Haselmaus, Rotwild Wildkatze und Luchs (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). In der Regel sind diese Stellungnahmen mit der Forderung verbunden, aufgrund der befürchteten Beeinträchtigung der Biodiversität an den einzelnen Standorten auf deren Ausweisung jeweils zu verzichten, in einigen Fällen wird lediglich eine vertiefte Untersuchung der vorgetragenen Sachverhalte in den nachfolgenden Planungsschritten verlangt. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: 1. Grundlage für die Erarbeitung der Vorranggebietskulisse ist auch unter naturschutzfachlichen Aspekten die Anwendung des Kriterienrahmens mit harten und weichen Ausschlusskriterien. 2. Basis für die Bewertung der Vorranggebiete bleiben die landesweiten Avifauna- und Fledermausgutachten der Hess. Landesregierung unter Berücksichtigung des vertiefenden, neu erstellten Avifauna-Konzeptes des Regierungspräsidiums Kassel. 3. Belastbare artenschutzfachliche Erkenntnisse aus angelaufenen oder in Vorbereitung befindlichen Genehmigungsverfahren werden bei der Einzelgebietsabgrenzung berücksichtigt und in den Steckbriefen dokumentiert. Die übrigen Hinweise werden im nachfolgenden Zulassungsverfahren in vertiefenden Artenschutz-Gutachten unter Anwendung des hessischen Leitfadens zur naturschutzfachlichen Vorgehensweise bei der Windenergieplanung einer Klärung zugeführt. 9 Begründung: Der Planungsgrundsatz, Vorranggebiete für Windenergienutzung nur in unter naturschutzfachlichen Aspekten möglichst unkritischen Bereichen auszuweisen, wird i.S. einer großflächigen Alternativenprüfung durch die Anwendung der naturschutzfachlich bestimmten Ausschlusskriterien (wie z.B. Nationalpark, Naturschutzgebiete, weite Teile der Landschaftsschutzgebiete) erfüllt. Damit werden von vornherein die naturschutzfachlich wertvollsten und schützenswertesten Flächen von einer Windenergienutzung ausgenommen. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass sich umgekehrt in der regionalplanerischen Kategorie „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ fast keine Ausweisungen finden (mit Ausnahme von 6 Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal – s. unter Pkt. 2.2.1). Der vereinzelt kritisierte Ansatz, auch die Natura-2000-Gebietskulisse weitgehend für einer Windenergienutzung auszunehmen, dient der naturschutzfachlichen Konfliktminimierung und steht darüber hinaus im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Danach sollen diese Gebiete erst dann für eine Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, wenn das Ziel, ca. 2 % der Regionsfläche für Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, deutlich verfehlt wird. Da aktuell davon auszugehen ist, dass in der Planungsregion Nordhessen dieses Ziel - wenn möglicherweise auch nur knapp - erreicht werden kann, besteht derzeit kein erkennbarer Handlungsbedarf, über die einzelnen in den großräumigen VSG Knüll und Hess. Rothaargebirge sowie im großflächigen FFH-Gebiet Werra-Wehretal identifizierten Flächen hinaus weitere Vorranggebiete zu ermitteln. Damit stehen auch für viele bedrohte Arten flächenhafte und zusammenhängende Rückzugsgebiete zur Verfügung. Gleichzeitig verbleiben die wenigen diskutierten Vorranggebiete in der Natura 2000-Gebietskulisse aber im 2.Planentwurf zur erneuten Offenlegung, um erst im Anschluss daran vor dem Hintergrund der letztlichen Zielerreichung eine abschließende Entscheidung über ihren Verbleib in der Gebietskulisse treffen zu können. Die Hinweise auf windkraftrelevante und andere Artvorkommen in den oder in der Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete werden naturschutzfachlich auf ihre Belastbarkeit überprüft, soweit dies auf Basis der vorgelegten Stellungnahmen möglich ist, und fließen in diesem Rahmen in das erstellte Avifauna-Konzept mit ein. Grundlage für die regionalplanerische Endabwägung sind daneben weiterhin die landesweiten Gutachten sowie die Vorgaben des Leitfadens, einzelne Konflikte mit Artvorkommen im Bereich der Vorranggebiete der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung zuzuführen, sofern Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Einzelfall nicht greifen sollten. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen der Alternativenprüfung vorab die konfliktärmsten Gebiete ermittelt worden sind. Davon kann im Rahmen des 2%-Ziels vor dem Hintergrund der schrittweisen Vorgehensweise unter maßgeblicher Berücksichtigung der genannten Gutachten und der engen Abstimmung mit der Fachbehörde ausgegangen werden, wobei dies nicht im Sinne einer Vermeidung jeglichen Konfliktfalles zu verstehen ist (konfliktarm bedeutet nicht konfliktfrei). Die regionalplanerische Prüfung der Artenschutzbelange kann sich nur auf die windkraftrelevanten Arten beziehen, deren Vorkommen möglichst flächendeckend und umfassend dokumentiert sind. Dies betrifft überwiegend die Avifauna und in begrenztem Umfang auch Fledermäuse – hier ist der Kenntnisstand aber insgesamt deutlich lückenhafter. Spezielle Artgutachten, insbesondere auch für nicht windkraftrelevante Arten sowie die am Boden lebende Arten sind im späteren Genehmigungsverfahren unverzichtbar und können im 10 konkreten Einzelfall auch zu einer eingeschränkten Umsetzbarkeit eines Vorranggebietes bzw. zum Verzicht auf geplante Anlagenstandorte führen. Ob und inwieweit eine Windenergienutzung insbesondere für die „Bodenbewohner“ über die Bauphase hinaus zu einer dauerhaften Vergrämung führt, ist umstritten und kann daher nicht zum Ausschluss von Vorranggebieten führen. 11 2.2.1 Natura-2000-Prognose (VSG Knüll, VSG Hess. Rothaargebirge, FFH-Gebiet Werra-Wehretal) Im Planentwurf für die 2. Anhörung und Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen sind verschiedentlich Vorranggebiete ausgewiesen, die an Vogelschutz- oder FFH-Gebiete angrenzen oder sich in enger Nachbarschaft befinden. Für diese wird auf der nachfolgenden Genehmigungsebene regelmäßig eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Darüber hinaus liegen 10 Vorranggebiete direkt in der Natura 2000-Gebietskulisse: 2 im VSG Knüll, 2 im VSG Hess. Rothaargebirge und 6 im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“. Sie sind weiterhin im Planentwurf enthalten, obwohl es gelungen ist, für den 2. Planentwurf eine Windvorranggebietskulisse von gut 2,2% zu ermitteln. Damit ist das durch die Landesplanung und Landespolitik vorgegebene Ziel von 2 % erreicht und nach dem „Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“ wäre eine Inanspruchnahme von Natura 2000-Gebieten nicht erforderlich und zulässig. Da aber gegenwärtig noch eine Vielzahl der ausgewiesenen Gebiete unter Vorbehalten unterschiedlichster Art stehen (Wetterradar, Bundeswehr, Flugsicherheit, aber durchaus auch noch naturschutzfachliche Vorbehalte), erscheint es aus planerischer Sicht sinnvoll, die wenigen sich in diesen Gebieten anbietenden und bereits grob positiv abgeprüften Flächen an der Offenlegung des Planentwurfs teilnehmen zu lassen, um am Ende des Aufstellungsprozesses gerade auch unter dem Aspekt der Alternativenprüfung zu einem abgewogenen Ergebnis kommen zu können. Gemäß § 34 Absätze 1 bis 3 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines NATURA 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend darf ein Projekt nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschl. solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Im Rahmen der Planumweltprüfung ist eine Vorabschätzung (Verträglichkeitsvorprüfung) der beabsichtigten Planungen hinsichtlich der Natura-2000-Belange durch die ONB vorgenommen worden. Auf Basis der vorhandenen Gutachten wurden VRG WE daraufhin geprüft, ob sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. 2.2.1.1 Beurteilung von Vorranggebieten im Vogelschutzgebiet „Knüll“ Vorranggebiet HEF44 Frohnkreuzkopf Das ursprüngliche Vorranggebiet in Verbindung mit der Nachbarfläche HR 061ist aufgrund der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks, wonach aus technischen Gründen die Einhaltung eines 1200 m-Abstandes zum Sender Rimberg erforderlich ist, deutlich reduziert worden: Es verbleibt lediglich eine Teilfläche im Westen, das Gebiet HR 061 entfällt komplett. Trotz Lage der verbleibenden Restfläche im Vogelschutzgebiet bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken, da die Fläche durch 12 die Nähe zur A 5 infrastrukturell vorbelastet ist und eine Flächenausweisung in diesem Bereich dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes nicht entgegensteht. Vorranggebiet HR 37 Kornberg Die Waldfläche liegt etwa zur Hälfte im VSG, die Grenze bildet die durch das Gebiet verlaufende Kreisstraße. Durch das Avifaunakonzept der Fachbehörde haben sich keine Gründe ergeben, die ohne vertiefende Prüfung einen Verzicht auf die Fläche rechtfertigen würden, da sich ein benachbartes Rotmilan-Revier im weiten Offenlandbereich der Schwalmniederung befindet. Vorranggebiet HR 60 westlich 3157 Der ursprüngliche Suchraum umfasste Bereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebiets (VSG) Knüll. Das ausgewiesene Vorranggebiet liegt zwar außerhalb, grenzt aber direkt an das Vogelschutzgebiet an. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb eines Bereichs, der wie das VSG selbst besonders als Lebensraum für Rotmilane geeignet ist. Daher ist dieser Bereich im Avifaunakonzept auch als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial (in Bezug auf die Art Rotmilan) gekennzeichnet. Dennoch kommt die Fachbehörde zu dem Ergebnis, dass diese Problematik auf der Genehmigungsebene geklärt werden kann. Für alle weiteren Vorranggebiete im VSG „Knüll“ sind erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Knüll“ zu erwarten bzw. nicht sicher auszuschließen, da sie innerhalb der 1000 m Puffer für den Uhu, der 1500 m Puffer für den Rotmilan oder innerhalb der 3000 m Puffer für den Schwarzstorch liegen. Für das ehemalige Vorranggebiet HR_036a wurde im Rahmen der faunistischen Untersuchungen für ein Zulassungsverfahren innerhalb des Gebiets eine Wochenstube der äußerst seltenen Mopsfledermaus erfasst, daher bestehen aus artenschutzrechtlichen Gründen erhebliche Bedenken gegen eine Ausweisung, denen seitens der Regionalplanung gefolgt wird. Ebenso wurde im Rahmen vorbereitender Untersuchungen für ein Genehmigungsverfahren am Randes des vorgesehenen Vorranggebietes HEF 025 ein Schwarzstorch-Vorkommen festgestellt, so dass auch dieses Gebiet im weiteren Aufstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. 2.2.1.2 Beurteilung von Vorranggebieten im VSG „Hess. Rothaargebirge“ Die für das Vorranggebiet KB 50 nördlich Bromskirchen bestehenden grundsätzlichen naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das LandesAvifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt. Auch die aktuellen Untersuchungen und Gutachten im Rahmen des Flächennnutzungsplanverfahrens der Gemeinde Bromskirchen deuten auf eine Umsetzungsfähigkeit des Gebietes hin. Bei der neuen Abgrenzung des Gebietes sind die erforderlichen Puffer zu den maßgeblichen Arten des VSG berücksichtigt worden. Die für das Vorranggebiet KB 53 Dornbracht bestehenden grundsätzlichen naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das LandesAvifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt, insbesondere ein Schwarzstorch im Gebiet wurde bisher nicht bestätigt. Daher verbleibt die Fläche im Planentwurf für die 2. Offenlegung. 13 2.2.1.3 Beurteilung von Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra-Wehretal“ Der Werra-Meißner-Kreis nimmt innerhalb der Planungsregion eine Sonderstellung in naturschutzfachlicher Hinsicht ein, da er mit dem FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ mit einer Größe von 24.482 ha über das größte zusammenhängende FFH-Gebiet in Nordhessen verfügt. Der grundsätzliche Planungsansatz, die Natura-2000-Gebiete für eine Windenergienutzung auszunehmen, steht im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Durch diesen Vorab-Ausschluss können aber Gebiete einer Windkraftnutzung entzogen werden, die aufgrund ihrer Standorteigenschaften gut geeignete Gebiete für eine Windkraftnutzung wären. Aus diesem Grund ist das FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“, das ein knappes Viertel der LandkreisFläche einnimmt, als einziges FFH-Gebiet nicht von vornherein pauschal von einer Windenergienutzung ausgeschlossen worden (s.a. Gebiete ESW_005 und ESW_012a aus der 1. Offenlegung). Um in diesem großflächigen FFH-Gebiet weitere potentielle Standorte zu finden, bei denen eine Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen nicht zu erwarten ist, wurde seitens des Regierungspräsidiums Kassel ein Sondergutachten in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen ist die Suchraumkulisse einer detaillierten Betrachtung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der geschützten Lebensraumtypen (hauptsächlich Hainsimsenbuchenwald und Waldmeisterbuchenwald) sowie der beiden Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus unterzogen worden. Das Vorranggebiet ESW 005a aus der ersten Offenlegung (entlang der Landesgrenze, die Fläche trägt zukünftig die Kennung ESW 05) wird in überarbeiteter Abgrenzung in den 2. Offenlegungsentwurf aufgenommen. Im Zuge der Grundlagenuntersuchung im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ wurden in dem Vorranggebiet größere Bereiche des geschützten Lebensraumtyps „Hainsimsenbuchenwald“ kartiert, die für eine Windenergienutzung nicht in Anspruch genommen werden dürfen und daher zu einer Verkleinerung des Vorranggebietes ESW 005a geführt haben. Im Gegenzug können im Westen an der Landesgrenze kleine Flächen außerhalb der Lebensraumtypen dazugewonnen werden. Die artenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines Schwarzstorchhorstes auf niedersächsischer Seite sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären. Für das Vorranggebiet ESW 012a aus der ersten Offenlegung bestätigt das Sondergutachten zum FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ die grundsätzliche Eignung der Fläche. Zwischenzeitlich ist ein BImSch-Verfahren für 10 Windkraftanlagen sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Vorbereitung. Die Fläche vergrößert sich durch den Wegfall eines forstfachlichen Ausschlussgrundes nach Überprüfung durch die Fachbehörde. 14 Nach Auswertung des Sondergutachtens konnten die vier neuen Gebiete ESW 002, ESW 012b, ESW 012c und ESW 015 für die 2. Anhörung und Offenlegung gewonnen werden. Im nachfolgenden Beitrag der Oberen Naturschutzbehörde werden die Bewertungen der Flächen erläutert: Grundsätzliches: 1. Die Bewertung ersetzt nicht automatisch eine möglicherweise erforderliche FFHVerträglichkeitsprüfung. Darüber ist im Einzelfall bei einem konkreten Antrag zu entscheiden. 2. Die Waldtypenkartierung erfolgte zur Bestimmung der geeigneten Jagdhabitate für die zwei als Erhaltungsziel in dem Schutzgebiet lebenden Fledermausarten „Großes Mausohr“ und „Bechsteinfledermaus“. Dies kann nicht auf die weiteren Fledermausarten übertragen werden und ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche fledermauskundliche Untersuchung der Arten, die durch Windkraftanlagen besonders gefährdet sind. 3. Eine erste Einschätzung des Gutachtens ergibt, dass sich im FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ kaum eine potentielle Vorrangfläche Windenergie finden lässt, die vor allem hinsichtlich der Zuwegung nicht mit Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der geschützten Anhang II-Arten verbunden ist (Grundlage Bagatellgrenzen nach Lambrecht und Trautner, 2007) *1. Sollten erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der Anhang II-Arten auch bei der Zuwegung nicht ausgeschlossen werden können, erfordert die Aufnahme möglicher Vorrangflächen im FFH-Gebiet bei Berücksichtigung aus Sicht des Europarechtes eine FFH-Abweichungsprüfung gemäß Art. 6 (4) der FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 34 (3-5) BNatSchG. Diese Prüfung beinhaltet folgende Prüfschritte: a. Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses b. Alternativenprüfung (Gibt es zumutbare Standorte außerhalb des gemeldeten FFHGebietes?) c. Ausweisung von Kohärenzflächen als Ausgleich für die Beeinträchtigungen im FFHGebiet 4. Folgende Kriterien wurden bei der Auswahl und Kennzeichnung der in der Auswertung dargestellten möglichen Vorrangflächen berücksichtigt: a. Grundlage der Prüfung sind die Erhaltungsziele in dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal (Natura 2000-VO). Hier insbesondere die Buchenwaldlebensräume Hainsimsenbuchenwald (9110)und Waldmeisterbuchenwald (9130) sowie die zwei Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu nennen. Zusätzlich wurden natürlich auch die weiteren eher kleinflächigen Lebensräume berücksichtigt (eutrophe Seen (3150), Borstgrasrasen (*6230), Heideflächen (4030), Moorbirkenwald (*91D1)und Zwischenmoore (7140)). b. Auf der Fläche liegen keine kartierten Lebensraumtypen. c. Es sind keine Waldstrukturen betroffen, die als Jagdhabitat der geschützten Fledermausarten (Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus) bedeutsam sind. d. Kartierte potentielle Entwicklungsflächen von Lebensräumen (kurzfristig herstellbare LRT-Flächen) sind nicht berührt. e. Die Fläche hat eine Mindestgröße von ca. 15 ha. f. Bezüglich der Zuwegung wird auf die Hinweise unter Punkt 3 verwiesen. Sollte die Kartierung grundsätzlich keine Möglichkeit sehen die Fläche ohne Eingriffe in LRT und Arthabitate zu erreichen, wurde diese Fläche auch gestrichen. Bei den übrigen Flächen wird eine Eignung unter dem Vorbehalt gestellt, dass Zuwegungen ohne 15 erhebliche Beeinträchtigungen gefunden werden. Das Gutachterbüro konnte nicht alle denkbar möglichen Zuwegungen prüfen und beurteilen, weshalb dieser Vorbehalt erforderlich ist. Nachfolgend wird für die einzelnen Teilgebiete eine erste Einschätzung der Eignung als Windkraftvorrangfläche abgegeben. 1. ESW_002 Bewertung der LRT und Fledermaushabitate: Die westliche Teilfläche und im Südosten befinden sich Buchenwaldlebensräume (LRT9110 Hainsimsenbuchenwald). Gleichzeitig sind diese Flächen auch hervorragend geeignete Jagdhabitate für die zwei im FFH-Gebiet geschützten Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus. Ein Wochenstubenquartier des Großen Mausohres befindet sich in der Kirche in Gertenbach (2013 wurden nach mehreren Jahren ohne Nutzung wieder erste Mausohrweibchen dort angetroffen). Im zentralen Bereich sind keine FFH-relevanten Erhaltungsziele des Schutzgebietes betroffen. Bewertung der Zuwegung: Eine Zuwegung ist mit einer Beeinträchtigung von ca. 2000 m² Buchenwaldlebensraum möglich. Dies liegt zwar unterhalb der Bagatellgrenze von 2500 m² nach Lambrecht & Trautner, 2007. Für diese Teilfläche in dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal wurde aber schon eine Fläche von ca. 2000 m² für die Errichtung von Baumhäusern am Schloss Berlepsch in Anspruch genommen. Hier würde bei einer Bewertung kumulativer Projekte die Bagatellgrenze dann überschritten und ein FFH-Abweichungsverfahren wäre rechtlich geboten. Artenschutzrechtliche Bewertung Gegen die Aufnahme dieser Teilfläche bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Mögliche Aufnahme der zentralen Teilfläche in die Anhörung zum Regionalplan, wenn eine Zuwegung ohne Beeinträchtigung von LRT gefunden wird. 2. ESW_012a nördliche Teilfläche (Hausfirste) Bewertung der LRT und Fledermaushabitate: Größe Teilbereiche sind hier grundsätzlich als Flächen für Windkraftanlagen aus Gebietsschutzsicht geeignet. Im Südosten liegt ein kleinerer Birken-Moorwald (LRT 91D0) und kleinere Borstgrasrasen (LRT 6230*). Der Bau von Windenergieanlagen erfordert im Umfeld des Moorwaldes und der Borstgrasrasen (feuchte Variante) eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen. Der Bau von Windenergieanlagen darf die hydrologischen Verhältnisse für diese Lebensräume nicht beeinträchtigen. Bei Aussparung der vorkommenden kartierten Lebensräume und Jagdhabitate eigenen sich grundsätzlich größere Teilbereiche in dem Suchraum für Windkraftanlagen Bewertung der Zuwegung: Die Zuwegung zu dieser Teilfläche ist über Großalmerode Gießenhagen grundsätzlich möglich. Innerhalb des Suchraumes ist noch genauer zu prüfen, ob die Erschließung der möglichen Einzelstandorte ohne Beeinträchtigungen von LRT umsetzbar ist. Ein potentieller Investor, die HSE, hat bezüglich der Zuwegung eine Streckenstudie erarbeitet und vorgelegt (Entwurfsstadium 21.10.2013). Diese kommt zum Ergebnis, dass eine Zuwegung ohne Beeinträchtigungen von LRT außerhalb des Suchraumes möglich ist. Artenschutzrechtliche Bewertung Nach den hier vorliegenden Daten ist artenschutzrechtlich das Schwarzstorchbrutpaares (ggf. 2 Brutpaare) westlich des geplanten Vorranggebietes im Bereich der „Eulenkammer“ von besonderer Bedeutung. Der Rand des 3 Km Radius um den/die Horst/e, der von WKA 16 freigehalten werden soll, tangiert den westlichsten Zipfel des Vorranggebietes. Nach Daten der VSW handelt es sich um ein Schwarzstorchrevier, das seit 2002 durchgängig besetzt ist und um einen „Qualitätsgesicherten Schwarzstorch Horst“, der auch im Artenhilfskonzept für den Schwarzstorch 2011 enthalten ist. Auf Grund der örtlichen Situation (insbesondere Lage der Gewässer) ist für eine Beurteilung der Eingriffswirkungen der geplanten WKA eine Funktionsraumanalyse erforderlich. Auf der Fläche plant die die Firma HSE Regenerativ GmbH einen Windpark. Ein Antrag auf Errichtung eines Windmessmastes wurde bereits bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Werra–Meißner–Kreises gestellt. Gegen eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen nach den z. Zt. vorliegenden Kenntnissen aus Sicht des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Diese Bewertung gilt auch für die Teilflächen 012b und 012c Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Grundsätzliche Eignung größerer Bereiche für den Bau von Windenergieanlagen, wenn eine Zuwegung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele gefunden wird. Im Bereich der LRT Moorbirkenwald und Borstgrasrasen (feuchte Variante) ist eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen erforderlich. 3. ESW_012b östliche Teilfläche Bewertung der LRT und Fledermaushabitate Große Teile des Suchraumes sind kein LRT und damit grundsätzlich für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet. Im mittleren Bereich finden sich kleinflächig Borstgrasrasen und kleinere Seen die dem Lebensraum 3150 (natürliche eutrophe Seen mit Unterwasservegetation) zugeordnet wurden. Diese Flächen sind als Windkraftvorrangflächen auszuschließen. Weiterhin kommen in der Fläche auch zwei Zwischenmoore vor. Dieser in Hessen äußerst seltene LRT darf keinesfalls beeinträchtigt werden. Bei der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen im Umfeld der kartierten wassergeprägten Lebensräume (Eutrophe Seen, Borstgrasrasen, Zwischenmoore) ist eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen geboten. Bewertung der Zuwegung: Eine Erschließung von Osten aus ist möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele ausgeschlossen werden können. Innerhalb des Suchraumes sind jedoch Wegeausbauten und Neubauten im größeren Umfang erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob diese auch außerhalb von LRT durchgeführt werden können. Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweise unter 012a Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme größerer Teilbereiche möglich. Im Umfeld der den wassergeprägten Lebensräume ist eine Prüfung der Hydrologie geboten. Hinsichtlich der Zuwegung sind Varianten zu finden, die keine Beeinträchtigungen von Lebensräumen hervorrufen. Innerhalb des Suchraumes sind wahrscheinlich größere Aus- und Neubauten von Wegen erforderlich. 4. ESW_012c westliche Teilfläche Bewertung der LRT und Fledermaushabitate 23% der Fläche sind Lebensraumtyp und 24 % der Fläche geeignete Habitate für Federmäuse. Im östlichen Bereich liegen größere Nadelwaldbereiche die kein Lebensraumtyp sind und auch keine geeigneten Fledermaushabitate. Die geeignete Fläche ist allerdings relativ klein und erreicht nicht die Mindestgröße von 15 ha. Bewertung der Zuwegung: Eine Zuwegung von Osten aus ist ohne Beeinträchtigung von LRT und Arthabitaten möglich. Innerhalb der Nadelholzbestände sind Wegeneubauten erforderlich, die aber keine Schutzziele des FFH-Gebietes berühren würden. Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweis unter 012a 17 Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme der kleineren Teilfläche möglich. Hier ist ggf. auch die Aufnahme einer Fläche unter 15 ha sinnvoll, wenn diese im Zusammenhang mit der Fläche 012a beplant wird. 5. ESW_015 Bewertung der LRT und Fledermaushabitate Keine LRT in der Fläche vorhanden. 60 % der Fläche sind allerdings geeignete Fledermaushabitate, wobei hier auch größere Bereiche eichendominiert sind. Im Norden und im Süden finden sich Teilbereiche, die kein Fledermaushabitat sind und mit jungen Nadelholzbeständen bestockt sind. Die nächste Mausohrwochenstube befindet sich in Bad Sooden-Allendorf. Bewertung der Zuwegung Vom Süden aus gibt es eine Zuwegung, die nur in Teilbereiche Fledermaushabitate berührt. Innerhalb des Gebietes ist darauf zu achten, dass kein Wegeausbau in die relevanten Fledermaushabitate erfolgt. Im nördlichen Bereich sind Wegeausbauten zur Erschließung außerhalb von Fledermaushabitaten wahrscheinlich erforderlich. Artenschutzrechtliche Bewertung Zu dieser Fläche liegen keine Daten vor. Eine artenschutzfachliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Gegen eine Aufnahme dieser Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus Gründen des Artenschutzes. Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme von Teilflächen möglich (im Norden und schmaler Streifen im Süden). Bei der Zuwegung ist darauf zu achten, dass keine Wegeausbauten in Fledermaushabitate stattfinden. Wegeneubauten ggf. erforderlich. Fledermausgutachten geboten. Allen weiteren Vorranggebieten im FFH-Gebiet „Werra Wehretal“ stehen entweder erhebliche Beeinträchtigungen von LRT oder artenschutzrechtliche Belange entgegen oder es ist bereits die Erschließung/Zuwegung der Flächen nicht ohne Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der geschützten Anhang II-Arten möglich. Sie scheiden daher für eine Aufnahme in den 2. Offenlegungsentwurf aus. 2.2.2 Avifauna-Prüfung - Bewertungskonzept der Oberen Naturschutzbehörde 1. Das Avifauna-Konzept konkretisiert das landesweite Avifauna-Gutachten des HMWVL „zur landesweiten Abgrenzung relevanter Räume im Hinblick auf windkraftempfindliche Vogelarten“ (PNL 2012) und begründet Abweichungen von diesem auf Grundlage aktueller belastbarer Daten. Auf dem Avifauna-Konzept basieren die naturschutzfachlichen Entscheidungen des Regierungspräsidiums zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung. 2. Datengrundlagen sind: • Daten des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL • die Artenhilfskonzepte des Landes Hessen für Rotmilan und Uhu • Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (VSW) • die Grunddatenerhebungen (GDE) der Vogelschutzgebiete (VSG) (außer Schwarzstorchdaten) • aktuelle Schwarzstorchdaten der VSW 2010 – 2014, Stand Oktober 2014 18 • • • validierte Ergebnisse aus aktuellen Planungs- und Zulassungsverfahren validierte Ergebnisse aus der ersten öffentlichen Anhörung zum Teilregionalplan Energie Nordhessen 2013 sowie Daten von Fachbehörden angrenzender Regionen 3. Beurteilungsmaßstäbe sind die im Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ (HMUELV, HMWVL, 2012) verwendeten und gerichtlich bestätigten Fachstandards für kollisionsgefährdete und gegenüber Windkraft besonders störungsempfindliche Vogelarten (Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, „Abstandsregelungen für Windenergieanlegen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplatzen ausgewählter Vogelarten“, LAG VSW, 2007 ) sowie die Erhaltungsziele in VSG. 4. Die Ergebnisse werden in den Karten dieses Avifauna-Konzeptes und in den Steckbriefen für Suchräume und Vorrangflächen für Windkraft des Teilregionalplanes Energie Nordhessen dokumentiert. 5. Das Konzept wird Bestandteil des Umweltberichtes zum Teilregionalplan Energie Nordhessen und nimmt an der zweiten Offenlage des Planes teil. 6. Für das planerische Vorgehen in der Regionalplanung sollen vorrangig die Bereiche als Vorranggebiete dargestellt werden, die aus ornithologischer Sicht ein geringes und mittleres Konfliktpotential aufweisen, entsprechend der Einstufung der grünen und gelben Bereichen nach dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL. Entsprechend sollen, neben den Ausschlussgebieten des Naturschutzes nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) und den Beschlüssen der Planungsversammlung Nordhessen, die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial für kollisionsgefährdete und besonders störungsempfindliche Vogelarten gemieden werden. Das Avifauna-Konzept konkretisiert die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial, entsprechend der Einstufung der roten und orangefarbenen Bereiche nach dem landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL. Bereiche mit sehr hohem Konfliktpotential stellen aufgrund des schwerpunktmäßigen Vorkommens windkraftempfindlicher Arten zusammen mit den VSG den Kernbereich für den Erhalt eines nachhaltig günstigen Erhaltungszustandes der Populationen dar (Leitfaden „Naturschutz und Windkraft“, HMUELV, HMWVL, 2012) Dort kann davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Verbote oder die Erhaltungsziele eines VSG einer Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergienutzung in der Regel entgegenstehen. Davon abweichende Beurteilungen können nach vorläufiger Prüfung im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren möglich sein. Die betreffenden Flächen werden gekennzeichnet und begründet. Dieses Vorgehen erlaubt insgesamt eine Identifizierung von vergleichsweise konfliktarmen Bereiche. 7. Die Überprüfung von Suchräumen in Vogelschutzgebieten, die für Rotmilan und Schwarzstorch maßgeblich sind, erfolgte durch das Schutzgebietsdezernat des Regierungspräsidiums unter Auswertung der o.g. Datenquellen zuzüglich der Erkenntnisse aus den in Arbeit befindlichen Bewirtschaftungsplänen oder Erkenntnissen aus anderen Großprojekten. 19 Sie richtet sich nach den Erhaltungszielen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete, den Empfehlungen der Artenhilfskonzepte und den Empfehlungen der LAG VSW für Rotmilan und Schwarzstorch. Innerhalb der VSG wird beim Rotmilan in einem Radius von 1.500 m um das Brutvorkommen und beim Schwarzstorch in einem Radius von 3.000 m um das Brutvorkommen von einem sehr hohen Konfliktpotenzial ausgegangen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb der VSG diese Lebensräume auch langfristig als maßgebliche Habitate für diese Arten zur Verfügung stehen müssen und infolgedessen vorsorglich auch zumindest der kleinräumige Wechsel von Horststandorten und die überwiegend genutzten Nahrungshabitate beachtet werden müssen. Die nach dieser Natura 2000-Vorprüfung ggf. in Frage kommenden Vorranggebiete für Windenergienutzung in VSG können jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn außerhalb der VSG das im LEP Hessen festgelegte Ziel nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Ausweisung von Vorrangflächen innerhalb eines Natura 2000- Gebietes ist sowohl auf der Ebene der Regionalplanung als auch im Einzelverfahren eine detaillierte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Dies gilt auch für an das VSG angrenzende Vorrangflächen, wenn Funktionsbezüge in das VSG und somit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des VSG nicht ausgeschlossen werden können. Im Einzelverfahren ist allerdings auf Grund der bereits vorgelagerten Alternativenprüfung in der Regel davon auszugehen, dass keine zumutbaren Alternativen mehr zur Verfügung stehen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. 8. Schwerpunkträume (Dichtezentren) für den Rotmilan außerhalb von VSG als weitere Kernbereiche der Populationen wurden auf Basis der unter Nr. 2 benannten Datengrundlagen ermittelt. Schwerpunkträume für den Rotmilan entstehen, wenn sich mindestens 4 Radien von 1.500 m um Brutvorkommen des Rotmilans berühren. Dort ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer 80%-igen Aufenthaltswahrscheinlichkeit und damit von einer deutlich erhöhten Lebensraumnutzung des Rotmilans auszugehen. Mit diesem Vorgehen wird die Methodik des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL verfeinert. 20 Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: a) Landesweites Avifauna-Gutachten des HMWVL (PNL 2012) Durch die „Rotmilanaufwertung“ ist hier das gesamte TK-Viertel mit einem hohen bzw. sehr hohen Konfliktpotenzial belegt. b) Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen Aufgrund der Verfeinerung des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL sind die Flächen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial für den Rotmilan deutlich reduziert worden. Die Einstufung des Konfliktpotenzials in den Schwerpunkträumen des Rotmilans erfolgt insgesamt grundsätzlich mit hoch. Innerhalb der Schwerpunkträume werden die einzelnen Brutvorkommen im Offenland in einem Radius von 1.000 m mit sehr hohem Konfliktpotenzial eingestuft. In geschlossenen Waldbereichen wird nur der unabdingbare Schutzradius von 500 m um den Horst als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Darüber hinaus kann im Wald in der Regel nicht von regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten für den Rotmilan ausgegangen werden. Ein geschlossener Waldbereich liegt dann vor, wenn bei Abständen von jeweils 1.000 m von Waldaußenrändern Waldinnenbereiche von mindesten 5 ha verbleiben. Kleinere Waldbereiche werden regelmäßig überflogen. Einzelne Rotmilan-Brutvorkommen außerhalb der VSG werden mit hohem Konfliktpotential in einem Radius von 1.000 m dargestellt. 9. Für den Schwarzstorch wurden um Brutstandorte entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL außerhalb der VSG 1.000 m mit sehr hohem und 1.000 m bis 3.000 m mit hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Genutzte Horstplattformen werden als Fortpflanzungs- und Ruhestätte behandelt. 21 Bisher unbesetzte Schwarzstorch-Horstplattformen werden in Vogelschutzgebieten als Maßnahme des Gebietsschutzes mit einem hohen Konfliktpotenzial übernommen. Außerhalb der Vogelschutzgebiete werden diese nur mit Symbolen ohne Schutzbereich dargestellt. 10. Die Brutvorkommen weiterer windkraftempfindlicher Vogelarten, die im landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL berücksichtigt sind, sowie im Leitfaden „Naturschutz und Windkraft “ in Anlage 2 bzw. Anlage 3 genannt sind, werden nach der Empfehlung der LAG VSW und dem Leitfaden „Naturschutz und Windkraft “ (HMEULV, HMWVL, 2012) innerhalb der VSG mit einem sehr hohem und außerhalb der VSG mit einem hohen Konfliktpotenzial bewertet. Differenzierung der Konfliktpotenziale für das Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen (mit Quellenangaben): 11. Auf Grundlage der Punkte 9 bis 11 erfolgt zusätzlich die Prüfung von Suchräumen oder Vorrangflächen für Windkraft anhand der vorhandenen Habitatstrukturen, der damit verbundenen anzunehmenden Stetigkeit der Horstnutzung und der Funktionsbezüge. 12. Die landesweit bedeutsamen Rastgebiete windkraftempfindlicher Vogelarten werden entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial dargestellt. 13. Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren oder kommunalen Planungen, bei denen die fachrechtliche Entscheidung abgeschlossen ist, werden in die regionalplanerische Beurteilung unmittelbar übernommen. 14. Zum Zeitpunkt eines Zulassungsverfahrens erfolgt innerhalb der Vorranggebiete für Windenergienutzung auf Grundlage konkreter ornithologischer Untersuchungen eine kleinräumige Alternativenprüfung für die Festlegung von Anlagenstandorten und ihrer Erschließung unter Gesichtspunkten der Eingriffsvermeidung und –minimierung sowie die Artenschutzprüfung nach §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 22 Außerhalb der Vogelschutzgebiete liegen hier auf Grund der erfolgten Alternativenprüfung bei rechtsgültigem Regionalplan die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vor. 2.2.3 Wald Die Ausweisung von Windvorranggebieten überwiegend im Wald stößt auf besondere Kritik, die sich aus der speziellen Bedeutung des Waldes für viele Bürgerinnen und Bürger speist: Der Wald wird als Ort der Ruhe und Erholung, als Rückzugs- und Lebensraum vieler, auch seltener oder wieder heimisch gewordener Tierarten betrachtet und geschätzt, dessen Gefährdung und Entwertung durch eine Windenergienutzung befürchtet wird. Vielfach einher geht dies auch mit unrealistischen Befürchtungen hinsichtlich des notwendigen Rodungsumfangs, wobei auch der Verlust des CO2-Speichers Wald als Gegenargument angeführt wird. Besorgnis hinsichtlich einer Vergrämung des Wildes bzw. eines entsprechenden Ausbleibens des Jagderfolges sind ein weiteres, wenn auch nachrangiges Thema in diesem Zusammenhang. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: An der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wird in dem vorgesehenen Umfang festgehalten, die festgelegten Ausschlusskriterien und in diesem Zusammenhang getroffenen Grundsatzformulierungen im Kap. 5.2.2.1 (Windenergie) sichern einen weitgehenden Schutz sensibler Waldbereiche. Begründung: Bereits mit den Handlungsempfehlungen der Hess. Landesregierung zum Windenergieausbau aus dem Mai 2010 ist der Wald für Standorte von Windenergieanlagen geöffnet worden, die Empfehlungen des Hess. Energiegipfels vom November 2012 schreiben den hessischen Waldgebieten eine entscheidende Rolle für die Nutzung der Windenergie zu. Dementsprechend legt der LEP lediglich gesetzlich geschützte Schutz- und Bannwälder als Ausschlusskategorien fest. Die der Ausweisung von Vorranggebieten in der Planungsregion Nordhessen zugrunde liegenden Kriterien gehen noch darüber hinaus, in dem zusätzlich gesetzlich geschützter Erholungswald als hartes Tabu und eine Vielzahl forstfachlicher Aspekte als weiche Ausschlussgründe festgelegt worden sind. Dies dient dem Ziel, innerhalb der Waldflächen vorrangig seltene, empfindliche und alte bzw. strukturreiche Waldbereiche von einer Windenergienutzung flächenhaft frei zu halten. Darüber hinausgehende schützenswerte Einzelstandorte können im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch vertiefende Gutachten identifiziert und ausgespart werden, wie dies im Übrigen auch für Fragen des Wild-, Fledermaus- und Vogelschutzes gewährleistet werden kann - neben der Klärung der Standortfrage z.B. auch durch Festlegung bestimmter Bauzeiten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Windenergienutzung in Hessen ist ein Verzicht auf die Waldnutzung nicht möglich, da angesichts des hohen Waldanteils in Nord- und Osthessen die wind- und damit ertragreichen Standorte in der Regel auf den Höhen der Mittelgebirgslagen und damit in Waldbereichen anzutreffen sind. Unbewaldete Höhenlagen sind in der Planungsregion selten und unterliegen damit fast immer naturschutzfachlichem 23 Schutz (z.B. Rhön, Korbacher Hochfläche etc.), andere vergleichsweise waldarme Bereiche wie die Niederhessische Senke weisen nicht die erforderlichen Windbedingungen auf. Auch der 1000 m-Abstand zu den Siedlungsbereichen trägt dazu bei, dass die Windvorranggebiete vorrangig in die Waldflächen „gedrängt“ werden. Nicht von der Hand zu weisen ist eine technische Überprägung der in Anspruch genommenen Waldbereiche für die zeitliche Phase der Windenergienutzung. Es handelt sich aber um eine reversible, temporäre Inanspruchnahme, nicht um eine dauerhafte Nutzungsumwandlung – allerdings in einem generationsumfassenden Zeitrahmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wald insbesondere in früheren Jahrhunderten wesentlich zur Energiegewinnung beigetragen hat und auch in jüngster Zeit wieder zunehmend für diesen Zweck, unabhängig von der Errichtung von WEA, genutzt wird Im Übrigen ist die Größe eines Vorranggebietes nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Waldinanspruchnahme i.S. eines Waldverlustes. So wird schon im Hinblick auf erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine waldschonende Standortwahl die Regel sein, bei der vor allem auch Windwurfflächen, sonstige Blößen, schwachwüchsige Flächen und Nadelforste vorrangig gewählt werden. Bei einer durchschnittlichen Flächeninanspruchnahme von 0,5 ha pro Windrad ist bei einer rechnerisch maximal möglichen Anlagenzahl von 1000 WEA (realistisch ist eine deutlich geringere Zahl) ein dauerhafter Waldverlust von 500 ha zu ermitteln, wobei ein gewisser Teil durch Wiederaufforstungen ausgeglichen werden kann. Wenig empirisch erforscht sind bislang Auswirkungen der Windenergienutzung hinsichtlich der Vergrämung des Wildes, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass sich abgesehen von Irritationen während der Bauzeit relativ schnell Gewöhnungseffekte einstellen werden, da von den Anlagen selbst kein Gefährdungspotential für am Boden lebende Arten ausgeht. 2.3 Schutzgut Landschaft 2.3.1 Landschaftsbild Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an der Flächenplanung für den Ausbau der Windenergienutzung generell, aber auch bezogen auf das jeweils einzelne Vorranggebiet, ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - aus Sicht der Betroffenen ist häufig auch von Verschandelung die Rede. Festgemacht wird diese Kritik vor allem an der Höhe heutiger Anlagentypen für Binnenlandstandorte bei weiträumiger, deutlich über den Nahbereich hinausgehender Sichtbarkeit, der Überformung bislang „intakter“, „natürlicher“ Landschaftsräume durch baulich-technische (Groß-)Anlagen, der Konzentration der Vorranggebiete in bestimmten Landschaftsräumen sowie der Größe der vorgesehenen Gebiete, die Anlagenzahlen in „industrieller“ Größenordnung befürchten lassen. Beklagt wird neben der visuellen „Horizontverschmutzung“ insbesondere auch die durch die Befeuerung der Anlagen (rote Blinklichter) optische nächtliche Beeinträchtigung gerade in Räumen, die bisher nicht durch Lichtemissionen in der Nacht gestört wurden. Gefordert wird in diesem Zusammenhang eine pauschale Höhenbegrenzung im Regionalplan (z.B. auf 100 m - keine Befeuerung nötig) oder aber die Aufnahme von speziellen Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete (s. hierzu auch Pkt. 2.1 – Blinklichter). Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Eine flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes nach einheitlichen nachvollziehbaren Kriterien für die gesamte Planungsregion ist auf Ebene der Regionalplanung kaum möglich. Es wird daher auf die Einführung eines entsprechenden Kriteriums verzichtet und die Klärung 24 des Umfangs etwaiger Beeinträchtigungen bis hin zur unzulässigen Verunstaltung dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen. Begründung: Es ist unbestritten, dass bereits der bisherige Bau von Windenergieanlagen von bis zu 150 m Höhe zu Veränderungen im Erscheinungsbild der umgebenden Bereiche geführt hat. Umso mehr gilt dies für die zukünftige Anlagengeneration mit rd. 200 m hohen Türmen und Rotordurchmessern von bis zu 130 m, zumal diese Anlagen - schon in der jüngeren Vergangenheit - zunehmend aus dem unmittelbaren Siedlungsumfeld in die „freie Landschaft“ hinaus verlagert werden und damit immer weiter in baulich unvorbelastete Räume vordringen. Die Frage, ob diese unbestrittenen Veränderungen des aktuellen, gewohnten Landschaftsbildes schlicht als solche oder als Beeinträchtigungen oder gar als Verschandlungen / Verunstaltungen empfunden werden, ist aber sehr subjektiv und liegt im Auge des jeweiligen Betrachters, abhängig von dessen Einstellung zu regenerativer Energieerzeugung im Allgemeinen und Windenergie im Speziellen, vom persönlichen Naturempfinden, der „Heimatverbundenheit“, der beruflichen Einbindung und vielen weiteren Aspekten mehr. Ein objektives Ranking für das Landschaftsbild, das abschließend über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Vorranggebietes entscheidet, erscheint auf Ebene der Regionalplanung nicht praktikabel, zumal das Landschaftsbild seit dem Beginn der Industrialisierung einem permanenten Wandel unterworfen war und ist (umfängliche Siedlungserweiterungen, Gewerbegebiete mit in neuerer Zeit großmaßstäblichen Logistikhallen, bandförmige Infrastruktureinrichtungen, Wiederbewaldung etc.). Auf der nachfolgenden Genehmigungsebene bieten Sichtfeldstudien, Visualisierungen und die Darstellung wichtiger Blickachsen die Grundlage, um unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher und denkmalpflegerischer Belange zu einer detaillierten Bewertung zu kommen. Diese kann im Einzelfall für einzelne Anlagen-Standorte durchaus zu einer Höhergewichtung der Landschaftsbildbelange als der Belange der regenerativen Energieerzeugung gelangen, auf Regionalplanebene ist dies für Einzelflächen vor dem Hintergrund des 2%-Zieles und der Ausschlusswirkung nicht möglich. Großräumig ist dem Schutz des Landschaftsbildes auf Regionalplanebene dagegen durch den Ausschluss weiter Bereiche, die für eine Windenergie-nutzung nicht infrage kommen, durchaus Rechnung getragen worden. Dazu zählen neben dem Nationalpark Kellerwald und der Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Rhön weitere räumliche Bereiche wie z.B. der Hohe Meißner, weite Teile des Hohen Knüll, des Hess. Rothaargebirges etc. Wenn in den meisten Fällen auch naturschutzfachliche Gründe ausschlaggebend sind, so trägt dies doch auch indirekt zum Freihalten weiter großräumiger Landschaften von der Windenergienutzung und damit zum Schutz des Landschaftsbildes weiter Teile der Planungsregion bei. Aufgrund ihrer Höhenentwicklung sind WEA im Landschaftsgefüge weder zu kaschieren noch zu verstecken, ihr Anblick muss daher zugunsten der Energiewende in Kauf genommen werden, zumal es sich um eine temporäre und reversible Veränderung handelt. Auch im Vergleich zur bisherigen Energiegewinnung und -erzeugung (z.B. Braunkohlentagebau) stellt diese optische Beeinträchtigung einen vergleichsweise geringen Eingriff dar. Pauschale Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sind in Regionalplänen nicht zulässig (und nach dem Hess. Energiegipfel sowie LEP auch nicht vorzusehen), können jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung festgesetzt werden, wozu aber detaillierte und nachvollziehbare Begründungen erforderlich sind. 25 2.3.2 Ungleichverteilung der Vorranggebiete in der Region/Umfassung In den Gesamtzusammenhang der Landschaftsbildbeeinträchtigung sind auch Einwendungen gegen eine Überlastung bzw. Umzingelung durch die Ausweisung von Windvorranggebieten im näheren Umfeld der Einwender zu stellen. Hier wird vielfach vorgetragen, dass durch die Häufung der Ausweisungen und/oder den Größenumfang der Fläche(n) die Grenzen des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Gleichheit/Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen dadurch verletzt werde. Zur Reduzierung der Beeinträchtigung bislang unbelasteter Räume wird vielfach die alleinige Ausweisung von Windvorranggebieten in bereits durch linienhafte oder punktuelle Infrastruktureinrichtungen, aber auch Gewerbegebiete vorgeprägte Bereichen gefordert. Gleichzeitig verlangen aber die Kritiker aus dem Umfeld von Vorranggebieten in ebendieser Lage unter dem Aspekt „Überlastung“ die Lokalisierung der Windgebiete gerade in möglichst siedlungsfernen wenig einsehbaren Bereichen und eine weitgehende flächenmäßige Gleichverteilung über die Region unter Berücksichtigung nur der windhöffigsten Bereiche. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: 1. Die ungleichmäßige Verteilung der Windvorranggebiete über die Planungsregion bei Konzentration vieler Flächen in einzelnen Teilbereichen und weitgehende Freihaltung anderer Großräume ist Ergebnis des Planungsprozesses unter Anwendung des festgelegten Kriterienrahmens. Dieser wird weiterhin für begründet, ausgewogen und belastbar gehalten. 2. Der Problematik der Umfassung von Ortslagen wird im Rahmen der Einzelfallprüfung in begründeten Einzelfällen Rechnung getragen. 3. An dem ermittelten Flächenumfang für Vorranggebiete und ihrer grundsätzlichen Verteilung in der Region, ändert sich daher – von begründeten Einzelfällen im Rahmen der Einzelfallprüfung abgesehen - nichts. Begründung: Ungleichverteilung der Vorranggebiete Vorgabe des LEP zur Umsetzung des 2%-Zieles auf der jeweiligen Regionsebene ist nicht eine kreis- oder gar gemeindeweise Gleichverteilung, sondern eine Konzentration der Windenergieflächen auf die Standorte, die sich unter Berücksichtigung einer Windgeschwindigkeit von 5,75 m/s in 140 m Höhe und einer Vielzahl von harten und weichen Ausschlusskriterien als die planerisch sinnvollsten und unter Natur- und Umweltaspekten verträglichsten erweisen. Da weder die Windverhältnisse noch die Siedlungsstruktur oder die natürlichen Gegebenheiten samt ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit in der Planungsregion gleich verteilt sind, führt die Anwendung der festgesetzten Rahmenbedingungen konsequenterweise ebenfalls nicht zu einer Gleichverteilung. Die auch unter verschiedenen Aspekten (Naturschutz, Landschaftsbild, Denkmalschutz) gewünschte Freihaltung weiter Bereiche der Planungsregion von einer Windenergienutzung bedeutet im Umkehrschluss eine Konzentration von Vorranggebieten in den übrigen Bereichen, die teilweise auch deutlich über der 2%-Marke liegen (müssen). Unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann die Regionalplanung nur versuchen, extreme Situationen auszugleichen (s.u.). 26 Überlastung / Umfassung von Ortslagen Eine Übernutzung stellt im allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung über das übliche Maß hinaus dar. Die Grenzen für das übliche Maß und damit für eine zulässige Nutzung von WEA können jedoch nicht vorab pauschal für alle örtlichen Gegebenheiten einheitlich festgelegt werden. Hier ist jeweils eine Einzelfallentscheidung in Form einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Situation erforderlich. Eine solche konkrete Betrachtung bedingt jedoch, dass die genauen Daten und Auswirkungen der betreffenden WEA bereits bekannt oder jedenfalls zu prognostizieren sind. Die Festlegung einer Obergrenze für die Ausweisung von Vorranggebieten in der Weise, dass beispielsweise bei Überschreitung eines festgelegten prozentualen Anteils des Gemeindegebietes eine Überlastung vorliege, erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und wäre rein willkürlich, da weder aus der Rechtsprechung noch der juristischen oder technischen Fachliteratur herzuleiten ist, ab welchem Prozentsatz von einer Überlastung gesprochen werden kann. Der Begriff der „Umfassung“ ist in Gesetz und Rechtsprechung nicht normiert, ein Verbot der räumlichen Umfassung kann sich allenfalls aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Unter Vorsorgegesichtspunkten erscheint es angebracht, im Rahmen der Einzelfallprüfung von einer Umfassung auszugehen, wenn eine Ortslage im 5 km-Radius um einen (fiktiven) Ortsmittelpunkt von einer mehr als 120° einnehmenden Windfläche betroffen ist, wobei mehrere Flächen mit weniger als 20° Abstand als eine Fläche zu werten sind. Der Prüfaspekt der Umfassung tritt auch ein bei mehreren Windflächen, die aufsummiert mehr als 120° einnehmen. Hierbei sind Flächen in einem nördlichen Viertel für eine optische Bedrängung nachrangig wirksam, da Wohngebäude in der Regel in südöstlicher bis südwestlicher Richtung ausgerichtet sind. Zudem sind Flächen in einer Entfernung zwischen drei und fünf km für eine optische Bedrängung schwächer zu bewerten als eine Umfassung im Nahbereich zwischen einem und drei km Entfernung. Liegt unter den vorstehenden Gesichtspunkten die Umfassung einer Ortslage vor, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung abzuwägen, inwieweit diese ggf. durch Änderung des Flächenzuschnittes oder Streichung von Flächen aufgelöst werden kann. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bei einer maximalen Auslastung der verbleibenden Vorrangflächen mit WEA eine optische Überbeanspruchung von Ortslagen vermieden wird. Bündelungsprinzip Dem vielfach geforderten planerischen Bündelungsprinzip ist die Regionalplanung bei der Ausweisung von Windvorranggebieten so weit wie möglich gefolgt. Allerdings ist mit dieser idealtypischen Herangehensweise weder der Planungsauftrag zu erfüllen noch stößt der Ansatz auf generelle Zustimmung. So sind zum einen auch in solchen bevorzugten Bereichen weiterhin diverse Ausschlussaspekte zu berücksichtigen, zum anderen wird eine weitere „Verdichtung“ von Emissionsquellen in bereits visuell und akustisch vorbelasteten Räumen als unzumutbare Belastung empfunden. Damit steht die persönliche/subjektive Wahrnehmung vielfach im Gegensatz zum planerischen Bündelungsgrundsatz. Diesem planerischen Prinzip wird in der Abwägung bei der Einzelfallbetrachtung in der Regel der Vorrang eingeräumt, sofern keine über die Regelungen des Bundesimmissionsschutzrechtes hinausgehenden weiteren Belastungen aus der Ausweisung der Windvorranggebiete zu erwarten sind. 27 2.3.3 Regionaler Grünzug Im Regionalplan Nordhessen 2009 sind um die Städte Kassel, Fulda und Bad Hersfeld Regionale Grünzüge festgelegt. Regionale Grünzüge sind multifunktionale Vorranggebiete der Regionalplanung zur Sicherung wichtiger landschaftlicher Ausgleichsfunktionen in Verdichtungsräumen. Sie dienen dem Ausgleich der Belastungen durch die höhere Siedlungsdichte, intensivere Raumnutzung und die stärkeren Raumansprüche im Verdichtungsraum. Vordringlich ist die Sicherung der Funktionen Erholungsnutzung, klimatischer Ausgleich, Gliederung von Siedlung und Landschaft sowie Schutz des Wasserhaushaltes. Die Darstellung Regionaler Grünzug überlagert andere Vorränge zur Sicherung landschaftlicher Nutzungen und Funktionen wie Vorranggebiet für Landwirtschaft, Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Natur und Landschaft. Im Regionalen Grünzug zulässig sind Vorhaben, die der Erholungsnutzung dienen, der Allgemeinheit zugänglich sind sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wenn sie die Funktion der Regionalen Grünzüge nicht beeinträchtigen. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Windkraftanlagen beeinträchtigen die Funktionen der Regionalen Grünzüge nicht wesentlich. Die Errichtung von WKA im Regionalen Grünzug steht daher mit den Zielen des Regionalplans in Einklang. Eine Abwägung zu Lasten des Regionalen Grünzuges ist für die in den Regionalplan aufgenommenen Vorranggebiete für Windenergie nicht erforderlich. Begründung: Naherholung WKA sind akustisch und visuell durch Erholungssuchende wahrzunehmen (Schattenwurf, Schallemissionen, Befeuerung, Landschaftsbild). Die akustischen und visuellen Auswirkungen lassen die Erholungsnutzung der Freiräume und die damit verbundene Wirkung weiterhin zu. Der Zugang zu den Freiräumen wird durch WKA nicht eingeschränkt. Die bei Waldstandorten kleinräumig erforderlichen Eingriffe in den Wald und Waldrodungen stehen der Naherholungsfunktion der Wälder im Regionalen Grünzüge nicht entgegen. Eine Unvereinbarkeit zwischen Windkraftanlagen und dem Naherholungsziel des Regionalen Grünzuges entsteht nicht. Klimatische Ausgleichsfunktion Auf die für den klimatischen Ausgleich besonders relevante bodennahe Kalt- und Frischluftentstehung und deren Abfluss haben WKA keinen wesentlichen Einfluss. Schutz des Wasserhaushaltes Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme sind WKA für den außerhalb der wasserrechtlichen Schutzgebiete ohne raumordnerische Relevanz. Die Auswirkungen auf das Klima und den Wasserhaushalt sind regionalplanerisch ohne Bedeutung. 28 Gliederung von Siedlung und Landschaft WKA haben als punktuelle Infrastrukturelemente keine mit Bauflächen vergleichbare Wirkung. Sie besitzen weder in ihrer flächigen noch in ihrer visuellen Auswirkung einen Siedlungscharakter. Die Flächenauswahl folgt anderen Kriterien als die Festlegung von Siedlungsflächen, die Standorte liegen siedlungsfern. Gebiete für Windenergieanlagen sind keine Ausgangs- oder Anknüpfungspunkte für die Ausweisung neuer Bauflächen. Die Erhaltung einer Siedlungsgliederung wird durch WKA nicht nachteilig beeinflusst. 2.4 Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz Mit der häufig vertretenen allgemeinen Kritik einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes bei der Ausweisung der Vorranggebiete geht im Detail die Forderung einher, auch die Trinkwasserschutzzone II (TWS-Zone II) generell als weiches Kriterium von einer Windenergienutzung auszunehmen (HLUG, Obere Wasserbehörde). Noch weitergehende Forderungen verlangen auch den Ausschluss der Trinkwasserschutzzone III. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Die Ermöglichung der Einzelfallbetrachtung für Flächen in der TWS-Zone II hat sich bewährt, daher wird der Sachverhalt nicht als pauschaler Ausschlussgrund gesetzt. Ein pauschaler Ausschluss der weiteren TWS-Zone III für eine Windenergienutzung ist weder rechtlich noch sachlich geboten. Begründung: Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes stellt die Bedeutung dieses Gebietes für die Wasserwirtschaft unter besonderen Schutz. Die engere Schutzzone (TWS-Zone II) endet an der äußeren Linie, von der aus das genutzte Grundwasser 50 Tage bis zur Wasserfassung fließt. Zum Schutz dieses unmittelbaren Zuflussbereiches der Gewinnungsanlage sind u.a. Eingriffe in den Untergrund, die die belebte Bodenzone verletzen oder die Deckschichten vermindern, die Errichtung von Neubauten, Baustelleneinrichtungen und das Lagern von wassergefährdenden Stoffen verboten. Da die vorgenannten Tatbestände beim Bau von Windkraftanlagen vorliegen, ist eine Realisierung nur möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung von den vorgenannten Verboten erteilt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes nicht gefährdet wird, das heißt: wenn eine Gefährdung durch einen Schadenseintritt nach menschlicher Erfahrung der Unmöglichkeit nahe kommt (Besorgnisgrundsatz) oder wenn gewichtige übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls bestehen, die Windkraftanlagen gerade an einem aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders sensiblen und schützenswerten Bereich zu errichten. Für die Prüfung sind für jeden Anlagenstandort und die mit der Anlage in Zusammenhang stehenden Bodeneingriffe für Fundament, Zuwegungen etc. im Einzelfall geologische Erkundungen (Bohrungen, Schürfe) erforderlich. Erst nach Vorlage dieser Detailangaben über 29 die Untergrundverhältnisse kann über eine Ausnahmeregelung entschieden werden. Der Schutz der TWS II ist demzufolge vollumfänglich gewährleistet. Ein genereller Ausschluss der TWS-Zone II wäre jedoch nicht angemessen, da kleinräumige Standortbedingungen erst nach Prüfung der konkreten geologischen Situation in der Einzelfallprüfung beurteilbar sind. Hydrogeologisch günstige Standortbedingungen eröffnen die Möglichkeit einer mit Auflagen verbundenen wasserrechtlichen Ausnahmeregelung, was jedoch nicht auf Ebene der Regionalplanung abschließend beurteilt werden kann. Die TWS-Zone III erfasst den Bereich von der Zone II bis zur Einzugsgebietsgrenze. Sie soll einen Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. Beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen kommen kaum wassergefährdende Stoffe zum Einsatz, deren Austreten zudem durch entsprechende technische Vorkehrungen verhindert werden kann (speziell WEA neuster Art arbeiten zunehmend getriebelos und erfordern kaum Schmierstoffe). Anlagenstandorte in der TWS-Zone III sind daher grundsätzlich möglich, die wasserschutzrechtlichen Belange sind auf der Genehmigungsebene zu klären. 2.5 Schutzgut Boden In einigen Stellungnahmen ist bemängelt worden, dass dem vorsorgenden Bodenschutz insbesondere auf landwirtschaftlich genutzten Flächenbei der Ausweisung der Windvorranggebiete nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Die Abschichtung der Bodenschutzbelange in die Genehmigungsebene wird, angesichts der Lage der Vorrangflächen zu über 80 % in Wald, beibehalten. Im nachfolgenden Verfahren kann unter Anwendung des Leitfadens „Vorsorgender Bodenschutz bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen“ den Anforderungen zum Bodenschutz Rechnung getragen werden. Begründung: Die regionalplanerische Festsetzung von „Vorranggebieten zur Windenergienutzung“ mit Konzentrationswirkung und dem Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete ermöglicht eine flächensparende und effiziente Nutzung der Bodenfläche. Anlagensowie baubedingte Flächeninanspruchnahmen durch Windenergieanlagen sind, wie auch die Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“, vergleichsweise gering und können in ihren Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Standortoptimierung) gemindert werden. Die weiteren Fachaspekte der Bodenschutzbelange werden daher auf der Ebene des Teilregionalplans nicht als raumbedeutsame Umweltauswirkung eingestuft, da es für eine vertiefende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden der räumlichen Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen bedarf. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass die eigentliche Beanspruchung des Bodens nicht auf der festgelegten Gesamtfläche des jeweiligen Vorranggebietes erfolgt, sondern auf die Maststandorte mit Nebenanlagen begrenzt ist, die jeweils nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ausmachen. Zudem handelt es sich dabei wiederum auf Teilflächen nur um eine Teilversiegelung und insgesamt um einen temporären, reversiblen Eingriff, der durch die Nutzungsdauer der Anlagen und die Rückbauverpflichtung begrenzt wird. 30 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass wertvolle landwirtschaftliche Flächen kaum in Anspruch genommen werden. So weisen von Vorranggebieten auf Offenlandflächen in einer Größenordnung von 2100 ha lediglich rund 60 ha nach der Bodenfunktionsbewertung im Bodenviewer Hessen die Einstufung „hoch bis sehr hoch bedeutend“ auf, wobei auch diese wiederum nur zu einem Bruchteil versiegelt würden (s.o). 2.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter 2.6.1 Bau- und Kulturdenkmäler Vom Hess. Landesamt für Denkmalpflege ist in einer umfänglichen Stellungnahme vorgetragen worden, dass unter Bezugnahme auf § 1 Abs.1 HDSchG aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege deren Belange nicht ausreichend bei der Ausweisung der Windvorranggebiete Berücksichtigung gefunden haben. So wird ein dem Regionalplanverfahren vorgeschaltetes Fachgutachten zu Ermittlung denkmalpflegerischer und kulturlandschaftlicher Auswirkungen der Windenergienutzung, ähnlich der landesweiten Artgutachten, vermisst. Konstatiert wird in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche im Anhang des „Regionalplans Nordhessen 2009“ aufgeführten Kulturdenkmäler und Gesamtanlagen von landschaftsbestimmender, regionaler Bedeutung sind und entsprechend vor einer optischen Überformung durch Windenergieanlagen in einem Umfeld, das je nach Einzelfall bis zu 20 km Ausdehnung haben kann, zu schützen sind. Dies gelte insbesondere auch für den Schutz des Weltkulturerbes Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe. Eingeräumt wird allerdings auch, dass eine detaillierte Feststellung und Bewertung der konkreten Betroffenheit denkmalpflegerischer Belange erst im Einzelgenehmigungsverfahren bzw. auf der nachfolgenden Planungsebene erfolgen kann. In einer Vielzahl weiterer Stellungnahmen privater Einwender, aber auch z.B. der Diozösanverwaltung Fulda wird ebenfalls mit Verweis auf die Belange des Denkmalschutzes eine Rücknahme verschiedener Vorranggebiete gefordert. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: An der bisherigen Vorgehensweise, auf Regionalplanebene den innerörtlichen Ensembleschutz nur im Rahmen der generellen 1000 m-Siedlungsabstandsregelung zu berücksichtigen und für Bau- und Kulturdenkmäler in Einzellage im Rahmen der Einzelfallprüfung einen angemessenen Schutzabstand vorzusehen, wird festgehalten Begründung: Auf der Ebene der Landesplanung ist für die Neuaufstellung des LEP kein landesweites Gutachten zur Relevanz der Denkmalpflege und des (Kultur)Landschaftsbildes beauftragt worden, somit steht der Regionalplanung im Rahmen der Windenergie-Konzeption kein entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung. Im LEP wird konstatiert, dass eine pauschalierende oder gar abschließende Beurteilung des Landschaftsbildes und damit eng verknüpft auch des Denkmalschutzes auf der übergeordneten Ebene nicht möglich ist. Dies wird auch seitens der denkmalpflegerischen Fachbehörde so für die Regionalplanungsebene anerkannt. Die in ihrer Stellungnahme geforderten Methoden/Instrumente (Sichtfeldstudien, Visualisierungen unter besonderer Berücksichtigung spezieller Blickachsen) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen werden auf der Ebene der Einzelgenehmigung 31 regelmäßig angewandt und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Um frühzeitig für die Genehmigungsplanung Hinweise auf mögliche Bedenken der Denkmalbehörde zu geben, werden in den Steckbriefen zu den Einzelgebieten die vorgetragenen Aspekte zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Punkten Landschaftsbildbeeinträchtigung und Überlastung verwiesen. Eine Ausdehnung der bislang vorgesehenen Schutzabstände erscheint nicht erforderlich, da wie bereits ausgeführt die direkte Betroffenheit erst aus der konkreten Standortplanung ableitbar ist. So hat sich z.B. durch eine erneute vertiefte Sichtachsenstudie zum Windvorranggebiet Lindenberg, das mit 5,7 km Luftlinie am nächsten zum Weltkulturerbe Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe gelegen ist, bestätigt, dass aufgrund der Topographie keine Einsehbarkeit gegeben ist. Das Weltkulturerbe selbst ist mit seiner Kernzone neu als hartes Ausschlusskriterium in den Kriterienrahmen aufgenommen worden. Darüber hinaus sind im gesamten sichtbaren Umfeld des Herkules (Blickrichtung auf den Herkules) keine Vorranggebiete geplant. Aus Sicht des Bergparkes in die Umgebung sind allerdings durchaus Windenergiegebiete vorgesehen, für die beiden mit rd. 12 und 14 km nächstgelegenen sind aber in den jeweiligen abgeschlossenen Genehmigungsverfahren keine Bedenken seitens des Denkmalschutzes geltend gemacht worden. Die Wirkung ist durch die inzwischen erfolgte Inbetriebnahme von Windenergieanlagen direkt in Augenschein zu nehmen und kann damit ggfs. als Anhaltspunkt für mögliche Auswirkungen auf denkmalpflegerische Belange an anderer Stelle dienen. 2.6.2 Bodendenkmalschutz Seitens der Archäologischen Denkmalpflege wird die mangelnde Berücksichtigung der in der Planungsregion vorhandenen Bodendenkmäler, die teilweise mit räumlicher Häufung vorliegen, kritisiert und auf den entsprechenden Anhang des „Regionalplans Nordhessen 2009“ verwiesen. Darüber hinaus wird eine Vielzahl weiterer Einzelstandorte benannt und nicht nur deren Unversehrtheit gefordert, sondern das pauschale Freihalten von bis zu 200 m breiten Pufferzonen um das jeweilige Denkmal. Dieser Forderung nach weitestgehender Berücksichtigung sämtlicher bekannter Einzelstandorte von Bodendenkmälern schließt sich eine Vielzahl privater Einwender an. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Bodendenkmäler bleiben als Restriktionskriterium weiterhin der Einzelfallprüfung überlassen und führen nicht zu einem pauschalen Ausschluss potenzieller Vorranggebiet, sondern werden in den Steckbriefen als Hinweise für die nachfolgende Genehmigungsebene aufgelistet. Begründung: Zwar wird im Anhang des geltenden Regionalplans eine Vielzahl von Gebieten mit archäologisch bedeutsamen Denkmalvorkommen aufgelistet, diese bleiben im Detail jedoch relativ unscharf, ihre Relevanz für die Ausweisung von Windvorranggebieten auf Regionalplaneben ist daher nicht direkt erkennbar. Der regionalplanerische Weg, Standorte von Bodendenkmälern in den Steckbriefen so weit wie möglich zu benennen und somit einer frühzeitigen Berücksichtigung im Rahmen der Standortwahl im Genehmigungsverfahren zu überantworten, erscheint im Rahmen der gebotenen Abschichtung weiterhin angezeigt. 32 Darüber hinaus ist trotz der Vielzahl der neu benannten Einzelstandorte nicht erkennbar, ob es sich hierbei um eine flächendeckende Erfassung handelt und welcher archäologische Wert sich hinter den einzelnen Nennungen verbirgt. Nur bei herausragenden Einzel- oder Ensemble-Funden (wie z.B. der Limes in Mittel- und Südhessen, das Römerlager im benachbarten Niedersachsen, das Keltengrab in Glauburg/Südhessen) wäre eine flächendeckende Nicht-Inanspruchnahme gerechtfertigt – eine solche herausragende Bedeutung ist der Regionalplanung bislang aber nicht bekannt. Auch das Freihalten pauschaler Puffer um die benannten Standorte erscheint ebenfalls wenig begründet und rechtlich nicht haltbar, da die Erfahrung mit anderen Infrastruktureinrichtungen, aber auch mit Maßnahmen im Siedlungsbereich zeigt, dass eine generelle komplette „Unantastbarkeit“ nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr ist es gängige Praxis, bei archäologisch relevanten Funden durch eine zeitweilige Stilllegung der Baustelle eine Sicherung, Entnahme oder Dokumentation zu ermöglichen und durchzuführen. 33 34 3. Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten 35 36 3.1 Vorranggebiete im Werra-Meißner-Kreis (ESW) 37 38 Flächenkulisse Werra-Meißner-Kreis nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt ESW_002 (SR) Kleiner und Großer Hübenberg ESW_003 Steimel ESW_005a entlang der Landesgrenze 79,24 45,28 ESW_006 Eichholz und Großes Holz 35,09 0,49 ESW_007 (SR) Stürzlieder Berg 49,21 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung 22,57 Teilfläche in südlichen Bereich des Suchraumes, Aufnahme nach Gutachten zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal, aus naturschutzfachlicher Sicht keine 22,57 grundsätzlichen Bedenken; Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr, Fläche wird zukünftig unter dem Namen "südöstlich Hübenberg" geführt 35,60 84,81 45,30 Fläche ist im Genehmigungsverfahren (5 WKA), hier erfolgt die Klärung der Rotmilan-Problematik Verkleinerung nach FFH-Gutachten, naturschutzfachliche Bedenken wegen Schwarzstorchhorst auf niedersächsischer Seite, Prüfung der Schwarzstorch33,96 Nahrungsflüge im nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche trägt zukünftig die Kennung ESW_05 nur nördlicher Teil des Suchraumes außerhalb des FFH-Gebietes, aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, städtebaulich jedoch 34,60 ungünstig, Lage am Rand einer Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr, geringfügige Flächenverkleinerung durch Bereinigung der Siedlungsabstände, das Vorranggebiet trägt zukünftig den Namen "Eichholz" Fläche aus Suchraumkulisse, unter denkmalpflegerischen Aspekten nicht 45,30 unproblematisch (Sichtbeziehung Burg Arnstein), naturschutzfachlich keine schwerwiegenden Ausschlussgründe 39 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt ESW_012_a Hausfirste ESW_012_b (SR) Langenberg ESW_012_c (SR) Schwarzenberg ESW_014 Wälder zwischen Helsa und Nieste 197,90 27,75 179,80 ESW_015 (SR) Rosskopf ESW_018 Hirschberg 50,65 neu dazu 50,65 Hinweise 2. Offenlegung Lage im FFH-Gebiet Werra-Wehretal, BImSch-Verfahren für 10 WKA sowie UVP in Vorbereitung, Schwarzstorch-Brutpaar im Bereich "Eulenkammer", auf Grund der örtlichen Situation (insbesondere Lage der Gewässer) ist für eine Beurteilung der Eingriffswirkungen der geplanten WKA eine Funktionsraumanalyse 225,65 erforderlich, gegen eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung zum Teilregionalplan Energie bestehen nach den z. Z. vorliegenden Kenntnissen aus Sicht des Artenschutzes keine grundsätzlichen Be denken, Flächenvergrößerung wg. Aufgabe forstlicher Versuchsflächen, nördlicher Teilbereich liegt am Rand einer Nachttiefflugstrecke der BW. 173,82 173,82 Aufnahme nach Gutachten zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal 28,57 28,57 Aufnahme nach Gutachten zum FFH-Gebiet-Werra-Wehretal 13,62 193,42 25,48 25,48 aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, Flächenvergrößerung wg. Aufgabe forstlicher Versuchsfläche Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum nach Gutachten zum FFH-Gebiet-WerraWehretal, Lage in Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr das Waldgebiet im Bereich des Suchraums ist ein traditionell besetztes Rotmilanhorstrevier mit GPS-verortetem Rotmilanhorst aus dem Artenhilfskonzept, ungeeignete Untergrundverhältnisse aufgrund von Braunkohleabbau, arten- und naturschutzrechtliche Probleme, auf die Ausweisung der Fläche für die 2. Anhörung und Offenlegung verzichtet 40 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt ESW_019 Rohrberg 69,55 ESW_032 Eisberg 38,63 ESW_035 nördlich Netra, südlich Graburg 215,27 ESW_038 östl. Rittmannshausen (Sennigholz) 61,80 ESW_040 Höhlerberg (Diemerode) 32,79 ESW_041 bei Holzkopf und Mosenberg ESW_041a (SR) Stölzinger Höhe ESW_041b (SR) am Holzkopf 6,21 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung 69,55 1,92 36,71 1,62 8,75 216,89 53,05 4,23 37,02 19,30 19,30 5,16 5,16 6,21 Fläche ist im Genehmigungsverfahren (5 WKA), dort Klärung der noch offenen artenschutzrechtlichen Fragestellungen insbesondere zum Schwarzstorch nach aktuellem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der vermutete Schwarzstorch-Horst nicht bestätigt, geringfügige Flächenverkleinerung wg. kartographischer Bereinigung aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das gesamte VRG erhebliche Bedenken, Fläche grenzt südlich an das NSG Graburg, (Fledermaus-Jagdhabitat, Uhu- und Rotmilanbrutreviere), Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht (Fledermaus-Winterquartiere, Uhu-Jagdhabitat), nach dem Avifaunakonzept lassen sich keine gravierenden Konflikte ableiten, geringfügige Flächenverkleinerung durch Bereinigung der Siedlungsabstände Fläche im BImSch-Verfahren genehmigt (5 Windkraftanlagen), Fläche wird mit ESW_B_01 zusammengelegt und unter der Kennung ESW_40 und dem Namen "Höhlerberg" geführt Das neu eingeführte Kriterium "Umzingelung" führt zur Streichung der Fläche ESW 041, sowie des mit ihr verbundenen Flächenteils HEF_001 im LK HersfeldRotenburg, darüber hinaus bestehen erhebliche naturschutzfachliche Bedenken (Vogelzug) Fläche in Verbindung mit HR_062, das interkommunale Vorranggebiet von Spangenberg und Waldkappel ist in der 1. Offenlegung fälschlicherweise nur dem Schwalm-Eder-Kreis zugerechnet worden und wird nun für die 2. Offenlegung in beiden Kreisen berücksichtigt (s. HR_062), naturschutzfachliche Belange werden z. Z. im Bauleitplanverfahren geprüft Neuvorschlag wegen Bauleitplan-Verfahren in Spangenberg und Waldkappel, ist in Zusammenhang mit HR_062 sowie HR_010 zu sehen und wird künftig mit letzterer als ein Vorranggebiet unter der Kennung HR_10 geführt, auf der relativ kleinen Gesamtfläche von 12 ha besteht eine Planungsabsicht für 3 Anlagen 41 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt ESW_46 (SR) südwestlich Grandenborn ESW_47 südlich Grandenborn ESW_48 (SR) östlich Renda neu dazu 30,79 112,37 46,14 25,93 Hinweise 2. Offenlegung Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle Breitau. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung. Das Suchraum ist in den Entwurf für die 2. Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung offen zu halten. Die Fläche befindet sich zwischen den beiden Vogelschutzgebieten „Felsklippen 30,79 im Werra-Meißner-Kreis“ und „Rendaer Höhe“, jedoch nicht unmittelbar angrenzend. Nach Anwendung des Avifauna-Konzeptes der Fachbehörde verbleibt von dem 113,8 ha großen Suchraum eine Restfläche von 30,79 ha. Eine weitere detaillierte Prüfung der Einzelfallkriterien ist bisher nicht vorgenommen worden, diese erfolgt im Rahmen der Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden zur 2. Offenlage. Die Fläche bleibt für die 2. Offenlage erhalten, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung weiterhin offen zu halten. Die erheblichen Bedenken seitens der Oberen Wasserbehörde (TWS II) sowie 66,23 artenschutzrechtliche Bedenken (Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des VSG) bestehen weiterhin. Die Verkleinerung der Fläche resultiert aus der Berücksichtigung eines harten naturschutzfachlichen Ausschlussgrundes (NSG Planung) sowie der Anwendung des Avifauna-Konzeptes der Fachbehörde. Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle Breitau. und befindet sich von allen hier betrachteten in größter Entfernung zur Quelle. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der Suchraum ist in den Entwurf für die 2. Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung offen zu halten. Nach Berücksichtigung von Rotmilan25,93 Brutrevieren, die sich gemäß dem Avifauna-Konzept der Fachbehörde im nördlichen Bereich der Fläche befinden, verbleibt von dem 107,3 ha großen Suchraum eine Restfläche von 25,93 ha. Im nördlichen Bereich grenzt die Fläche an das Vogelschutzgebiet „Rendaer Höhe“. Eine weitere detaillierte Prüfung der Einzelfallkriterien ist bisher nicht vorgenommen worden, diese erfolgt im Rahmen der Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden zur 2. Offenlage. 42 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt neu dazu Hinweise 2. Offenlegung ESW_049 nördlich Archfeld (Hachenberg) ESW_50 (SR) Rittersberg ESW_052 östlich Willershausen 67,12 67,12 ESW_053 Hasengarten 55,94 55,94 ESW_055 Siegelshof 83,40 84,09 16,02 4,36 88,45 99,15 99,15 67,38 Fläche ist fraglich wg. Funktionsbeziehung zum Vogelschutzgebiet "Rendaer Höhe", erhebliche Störwirkung auf ziehende Vogelarten und Fledermäuse sind zu erwarten, geringfügige Flächenvergrößerung durch Bereinigung der Siedlungsabstände, die Fläche trägt zukünftig den Namen „Hachenberg" Die Fläche liegt vollständig im Trinkwasserschutzgebiet (Schutzzone II) der Quelle Breitau. Die Obere Wasserbehörde sieht bisher keine Möglichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der Suchraum ist in den Entwurf für die 2. Offenlegung aufgenommen, um die Prüfmöglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung offen zu halten. Die Fläche liegt südlich des Vogelschutzgebietes „Rendaer Höhe“, befindet sich jedoch nicht in unmittelbarer Nachbarschaft. Nach dem Avifauna-Konzept der Fachbehörde lässt sich für diese Fläche kein deutlich erhöhtes Konfliktpotential ableiten. Nach kartographischer Bereinigung verbleibt von dem 131,3 ha großen Suchraum eine Restfläche von 99,15 ha. die naturschutzfachlichen Bedenken (Funktionsbeziehung zu benachbarten Vogelschutzgebieten und zum FFH-Gebiet) wurden zurückgestellt, aus naturschutzfachlicher Sicht kann eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung erfolgen , eine FFH Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr erhebliche naturschutzfachliche Bedenken, (Fläche grenzt an FFH-Gebiet, Schwarzstorch-Horste z.T. im Thüringer Gebiet), die Belange des Schwarzstorchschutzes sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen die naturschutzfachlichen Bedenken (Funktionsbeziehung zu benachbarten Vogelschutzgebieten und zum FFH-Gebiet, Brutvorkommen von Rotmilan und Uhu) wurden zurückgestellt, aus naturschutzfachlicher Sicht kann eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung erfolgen, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, Flächenverkleinerung wg. Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands zu einem Rotmilan-Horststandort im Wald Genehmigungsverfahren für 4 WKA in Vorbereitung, Fläche liegt in der Nachttiefflugstrecke der Bundeswehr 43 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt ESW_A_002 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung Gut Boyneburg Antragsfläche, naturschutzfachlich abgelehnt, im FNP Sontra nicht weiterverfolgt ESW_B_01 Sontra-Heyerode 49,88 19,78 ESW_B_02 SontraBerneburg 27,54 27,54 1.496,48 222,78 FNP-Änderung im westlichen Teilbereich genehmigt, Fläche wird mit 29,89 ESW_ 040 zusammengelegt und unter der Kennung ESW_040 und dem Namen "Höhlerberg" geführt entfällt bei Einhaltung des 1000 m-Abstands 561,51 1.835,21 44 3.2 Vorranggebiete im Landkreis Fulda (FD) 45 46 Flächenkulisse Landkreis Fulda nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt FD_003 Eichenberg bis Siebeneck FD_004 Mahnberg FD_006 Witfeld; zwischen Oberweisenborn und Ufhausen (neu: Hufeliede) FD_008 nordwestlich Steinbach neu dazu 167,00 86,88 73,88 37,23 107,00 Hinweise 2.Offenlegung Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich ein Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche Klärung zur 167,00 Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche Bedenken werden entsprechend zurückgestellt; Fragen des Denkmal-schutzes sind auf der nachfolgenden Ebene zu klären Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich ein Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche Klärung zur 86,88 Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche Bedenken werden entsprechend zurückgestellt da das nördlich angrenzende Windvorranggebiet HEF 051 beibehalten werden soll, erscheint aus regionalplanerischer Sicht weiterhin eine Arrondierung auf Eiterfelder 36,65 Seite sinn-voll - bei der Abgrenzung wird nun das Vogelrastgebiet Witfeld verstärkt berücksichtigt, weitergehende artenschutz-rechtliche Fragen sind aber auf der nachfolgenden Genehmigungsebene zu klären Fläche sollte neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen wer-den, da als Offenlandbereich unter Mopsfledermaus-Aspekten eher unproblematisch; weder das Landes-Gutachten noch das Avifauna-Konzept der Fachbehörde geben Hinweise auf 107,00 gravierende artenschutzrechtliche Probleme, die dennoch fachlich vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Bedeutung des Bereichs als regionales Rastgebiet sind auf der nachfolgen-den Ebene abzuarbeiten 47 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt FD_010 westlich Rothenkirchen FD_016 östlich Schlotzau (neu: Günterswald) FD_017 Witzelshöhe (westlich Hechelmannskirchen und Schlotzau) 71,61 25,60 FD_020 westlich Herbertshöfe 90,67 77,67 FD_022 Großer Mittelberg 115,41 34,16 neu dazu 117,53 24,63 30,89 57,75 Hinweise 2.Offenlegung Fragestellung Mopsfledermaus in diesem Bereich wird derzeit gutachterlich geprüft dabei deuten sich Erkenntnisse an, die zu einer weitgehenden Rücknahme dieses Vorrang-gebietes führen könnten; diese liegen aber verbindlich noch nicht vor, sodass 142,16 erst kurzfristig die Abgrenzung/Aufnahme des Vorranggebietes festgelegt werden kann; bekannte Rotmilane horsten und orientieren sich vorrangig westlich der Autobahn grundsätzliche Zustimmung von Fachbehörden und Verbänden; das Gebiet wird unter Berücksichtigung des aktualisierten Siedlungsbestands und der korrigierten 88,64 forstfachlichen Kriterien (Saatgutbestände kein pauschaler Ausschlussgrund) neu abgegrenzt und im Bereich "Günterswald" mit der benachbarten Teilfläche von FD_ 020 zu einem gemeinsamen Vorranggebiet verbunden Vorranggebiet wird um südlichen Teilbereich aus natur-schutzfachlichen Gründen (Rotmilan-Vorkommen) reduziert (benachbarte Flächen in Mittelhessen entfallen 46,01 ebenfalls); Argument der "Umzingelung" nach Flächenreduzierungen im Umfeld nicht tragfähig der nördliche Vorranggebietsteil wird mit der Nachbarfläche verbunden (siehe FD_016) der bisherige südliche Flächenteil soll aus artenschutzrechtlichen (RotmilanProblematik) und optischen Gründen ganz entfallen, da er nach Anpassung an den 13,00 aktualisierten Siedlungsbestand ohnehin sehr klein geworden ist statt dessen kann zwischen L 3433 und A 7 nach der Flächen-korrektur hinsichtlich der Saatgutbestände ein kleines neues Vorranggebiet berücksichtigt werden, das in engem räumlichen Zusammenhang mit FD_016 steht Reduzierung des Gebietes wegen Rotmilan-Vorkommen im Osten außerhalb des 81,25 Gebietes (Pufferung Richtung Wald mit 500 m), stärkere Berücksichtigung der Erholungsfunktion des Waldes im Hinblick auf den Mahlertshof 48 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt FD_023 östlicher Steinberg 24,72 FD_027 Lichte Platte 60,22 FD_029 FD_030a FD_032 FD_033 Hühnerkuppe, Hummelskuppe (neu: Hühnerkuppe und östlich der A 7) südwestlich Michelsrombach, Hirschkuppe Basaltfelsen bis Tannenhof (neu: östlich des Strangelsberg) Roßkuppe neu dazu 31,94 60,22 329,02 28,15 18,13 18,13 200,98 11,66 101,44 44,64 Hinweise 2.Offenlegung 56,66 Erweiterung nach Süden und Osten auf Basis eines Wind-Gutachtens, nur in Verbindung mit Mittelhessen zu realisieren - dort bleiben die angrenzenden Flächen entfällt im Hinblick auf die Erholungsfunktion im Umfeld der Kurstadt (Wald mit Erholungsfunktion wird in Kurstädten nicht beansprucht) der nördliche Hauptteil des Vorranggebietes ist zwar weiter-hin grundsätzlich geeignet, allerdings wird der Teil um die und östlich der Hummelskuppe zurückgenommen, um dem Aspekt der Umfassung Rechnung zu tragen; für den südlich entlang der A 7 verlaufenden Teilbereich (früher FD_029a) hat 300,87 sich die Lage im 1000-m-Puffer um einen Schwarzstorch-Horst nach aktueller Datenlage der VSW nicht bestätigt, die Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Schwarzstorch-Vorkommens im Michelsrombacher Wald durch WEA entlang der A7 kann erst auf Genehmigungsebene abschließend geklärt werden naturschutzfachliche Ablehnung wg. Schwarzstorch und Grünbrücke Reduzierung im Umfeld der Kurstadt im Bereich des "Waldes mit Erholungsfunktion", naturschutzfachlich keine Einschränkungen; das Länder189,32 Gutachten zum DFS-Funk-feuer bietet keine Handhabe für eine Puffer-Erweiterung von 3 auf 5 km, wie zwischenzeitlich vorgesehen Reduzierung der Fläche unter Berücksichtigung eines 1000 m-Abstands zum Zeltplatz Haunesee sowie eines 500 m-Puffers wegen Rotmilan-Vorkommen, 56,80 außerdem um Altholzbestände im Bereich Roßkuppe sowie unter Berücksichtigung des Umfassungsaspektes zugunsten Dammersbach 49 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt FD_035 nordöstlich Kämmerzell (neu: am Mühlberg) 82,74 15,64 FD_037 Rotlöwenkuppe 318,97 81,55 FD_048 Klosterrück 133,56 133,56 FD_050 Finkenberg/Steinerne Platte (neu: Steinerne Platte/ Schepfenwald) 403,75 157,13 FD_057 nördlich Neuhof 588,55 21,44 FD_071 nördlich Döllbach (neu: südlich des Burghardser Kopf) 211,26 51,88 neu dazu Hinweise 2.Offenlegung für das zwischen Freileitung bzw. Landstraße und A 7 parallel zu dieser verlaufende Vorranggebiet am Mühlberg (als kleiner Teilfläche des großen Suchraums FD_035) hat sich die Lage im 1000-m-Puffer um einen Schwarzstorch-Horst nach aktueller Datenlage der VSW nicht bestätigt, die Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des 67,10 Schwarzstorch-Vorkommens im Michelsrombacher Wald durch WEA entlang der A7 kann erst auf Genehmigungsebene abschließend geklärt werden; aus regionalplanerischer Sicht wird das Vorranggebiet wegen der rel. Siedlungsferne, der Vorbelastungen und der Windgeschwindigkeit von über 6 m/s weiterhin befürwortet Vorranggebiet wird unter Umfassungs-Aspekten und um den 500 m-Mindestpuffer um die am südöstlichen Wald-rand befindlichen Rotmilan-Horste reduziert, für die 237,42 restliche Fläche ist trotz weiter bestehender naturschutzfachlicher Probleme (u.a. Schwarzstorch) davon auszugehen, dass WEA genehmigt werden können (BImSchVerfahren läuft) laufendes Genehmigungsverfahren ist wegen Landschaftsbildbeeinträchtigung und Schwarzstorch-Vorkommen nicht genehmigungsfähig Vorranggebiet wird im Bereich "Finkenberg" wegen benachbarter Rotmilan246,62 Vorkommen sowie durch Einhaltung des 600 m-Puffers zum Forsthaus Buchwald reduziert Ablehnung "vor Ort", aber grundsätzlich machbar: im Nordosten Berücksichtigung 567,11 eines Rotmilan-Puffers, dafür geringe Erweiterungsmöglichkeit im mittleren Teilbereich Reduzierung im Umfeld einer Trinkwassergewinnungsanlage ohne amtlich festgesetztes Schutzgebiet in Bereichen mit weniger windhöffigen und schwerer 159,38 erschließbaren Flächen, außerdem Berücksichtigung des Mindest-Puffers um Rotmilan-Vorkommen sowie Anpassung an aktualisierten Siedlungsbestand 50 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt neu dazu FD_073 zwischen Niederkalbach und Büchenberg (neu: Nußbach und Bernleite) FD_075 zwischen Döllbach und Thalau FD_078 nordwestlich Magdlos FD_081 Steinruck 42,85 42,85 FD_086 am Kautzer Wasser 36,63 36,63 FD_087 Groß Seifig 47,72 FD_088 Steiger 43,29 164,70 20,55 14,18 20,55 102,00 Hinweise 2.Offenlegung trotz der Ablehnung "vor Ort" erscheint das Gebiet (3 Teilflächen) weiterhin geeignet: die Vergrößerung resultiert aus der Einbeziehung des nicht mehr pauschal 178,88 auszuschließenden Saatgutbestandes im Zentrum der Fläche - bei gleichzeitiger Reduzierung um einen 600 m-Abstand sowie Grenzbereiche einer WSG-Zone II am Westrand entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen Rotmilan- und Wanderfalkenhorst direkt im Gebiet Fläche wird wegen benachbarter Planungen in Süd- und Mittelhessen aufgenommen, 102,00 Avifauna-Gutachten spricht nicht grundsätzlich dagegen entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen Rot- und SchwarzmilanVorkommen direkt im Gebiet entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen wegen sensibler Waldbestände/BuchenAltholz Bedenken der ONB wg. Schwarzstorch und LSG Frauenstein sind zurückgenommen 47,72 worden 43,29 Bedenken der ONB wegen Lage im LSG Frauenstein sind zurückgenommen worden 3.238,06 898,69 682,39 3.021,76 51 52 3.3 Vorranggebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (HEF) 53 54 Flächenkulisse Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_001 hef_x_02 HEF_002 Mosenberg östlich der Franzosenstraße Callandkopf bis Schlechteberg 44,77 15,39 252,25 HEF_003 Eichkopf 44,01 HEF_005 Junkerwald 38,06 neu dazu 2. Offenlegung Das neu eingeführte Kriterium "Umfassung" führt zur Streichung der Fläche HEF_001, sowie des mit ihr verbundenen Flächenteils ESW_041 im Werra-Meissner-Kreis, darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. Lage in einem überregional bedeutsamen Vogelzugkorridor ausgehend vom Schemmer Grund 44,77 Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_002 zu betrachten, eine räumliche Verbindung ist jedoch nicht mögl. wg. Berücksichtigung des Trinkwasserschutzgebietes Zone II, die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zu Vogelzug und Rotmilan, obliegen der 12,44 Prüfung im Zulassungsverfahren, geringfügige Flächenverkleinerung aufgrund kartograph. Bereinigung, zukünftig wird die Fläche hef_x_02 in die Fläche HEF_002 integriert und unter dem Namen "Callandkopf bis Schlechteberg" geführt 2,95 die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zu Vogelzug und Rotmilan, obliegen der Prüfung im Zulassungsverfahren, im Vorfeld durchgeführte Untersuchungen zum Rotmilan lassen jedoch ein sehr 233,45 hohes Konfliktpotential erwarten, geringe Verkleinerung im Norden wg. Trinkwasserschutzgebiet Zone II, im Westen wg. Rotmilan-Puffer, östlicher Bereich der Fläche liegt im Hubschrauber-Tiefflug-Korridor 18,80 8,57 4,24 Hinweise Erweiterungswunsch der ZuBRA*-Kommunen nach Norden wird teilweise zugestimmt, jedoch erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. hohen Rotmilan-Konfliktpotentials, 52,58 Landschaftsbild (Alheimer), forstfachliche Bedenken wg. extrem schwieriger Erschließbarkeit (* Zukunft für Bebra, Rotenburg a.d. Fulda und Alheim) geringfügige Verkleinerung im NW wg. Rotmilan-Puffer, die 33,82 naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Rotmilan, obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren 55 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_011 Rehkopf HEF_012 Franzosenstraße HEF_015 (SR) Auerhahnsberg HEF_016 Klosterstein HEF_017 (SR) Stubbachshöhe 170,32 156,25 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung Nach aktuellem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte ist vermutete der Schwarzstorch-Horst nicht bestätigt,Fläche liegt im Raumordnungskorridor der 380 kV-Leitung, die gesamte Fläche befindet sich im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich des Heeresflugplatzes Fritzlar mit einer Bauhöhenbeschränkung von 1900 ft 166,39 (580 m), die Geländehöhe liegt zwischen 480 und 510 m, eine negative Stellungnahme seitens der Bundeswehr kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, ein pauschaler Ausschluss wäre jedoch planerisch nicht gerechtfertigt, da ähnliche Sachlage im Fall HEF_16 positiv geklärt wurde, geringfügige Flächenverkleinerung aufgrund kartographischer Bereinigung 3,93 156,25 76,09 112,20 96,60 Fläche entfällt, erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. RotmilanSchwerpunktvorkommen und Nahrungshabitat (Gehölzoffenland), südlicher Bereich der Fläche liegt im Hubschrauber-Tiefflug-Korridor Aufnahme der Teilfläche trotz erheblicher Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. überwiegend Buchen-Altholz 76,09 (Fledermäuse), Vogelzug, schwieriger Erschließung und vermutetem Schwarzstorch-Brutvorkommen im westlichen Bereich der Fläche, die Fläche trägt zukünftig den Namen "östlich Auerhahnsberg" Fläche ist im BImSch-Verfahren genehmigt (7 WEA), die gesamte Fläche befindet sich im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich des Heeresflugplatzes Fritzlar, Höhenbeschränkung 1900 ft (580 m), 112,20 Geländehöhe 480- 530 m, darüber hinaus im 8000m Puffer um die Kontrollzone, die anfänglich geäußerten Bedenken seitens der Bundeswehr konnten positiv geklärt werden Neuausweisung aus Suchraum, Fläche hat aufgrund artenschutzrechtlicher Bedenken (Schwarzstorch-Horst) nicht an der 1. Anhörung teilgenommen, nach neuer Datenlage ist das Schwarzstorch96,60 Horst unbesetzt, ein Brutvorkommen in diesem Waldbereich wird jedoch weiterhin vermutet, Klärung der artenschutzrechtlichen Belange im Genehmigungsverfahren, Erschließung über die A4 möglich 56 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_018 (SR) Höhwald, Eichkopf HEF_020 Leimbachskopf 253,74 HEF_021 Lehnkopf über Siebertsberg bis Kirchenkopf 733,44 neu dazu 49,05 5,40 153,73 Hinweise 2. Offenlegung Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum, die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere Vogelzug und Schwarzstorch-Nahrungsflüge sowie schwierige Erschließung, wären bei Aufnahme der Fläche im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu klären, die gesamte Fläche befindet sich jedoch im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich 49,05 des Heeresflugplatzes Fritzlar, Bauhöhenbeschränkung 580 m, Geländehöhe 490- 520 m, Errichtung von WEA wäre nach derzeitiger schriftlicher Stellungnahme nicht möglich, da sich jedoch im Fall HEF_016 eine positive Klärung ergeben hat, kann der Aspekt Bauhöhenbeschränkung nicht mehr als pauschaler Ausschlussgrund bestehen bleiben und die Fläche kann für die 2. OL vorgesehen werden Erschließung schwierig, Zuwegung von NO nur über FFH-Gebiet möglich, Prüfung der naturschutzfachlichen Sachverhalte im nachfolgenden Zulassungsverfahren, Fläche liegt im 259,14 instrumentenbasierten An- und Abflugkorridor, eine Bauhöhenbeschränkung aus flugsicherheits-technischen Gründen ist nicht zu erwarten, geringfügige Flächenvergrößerung aufgrund kartographischer Bereinigung Fläche ist im Genehmigungsverfahren (16 WEA), das neu eingeführte Kriterium "Umfassung" führt, da Heringen mit knapp 20% Flächenanteil an der Gemarkungsfläche überproportional betroffen wäre, zur deutlichen Verkleinerung der Fläche im südlichen Teil um ca. 200 ha, Vergrößerung der Fläche im Nordwesten in der Gemarkung Friedewald in Nähe der A 4 und im Nordosten um insgesamt ca. 60 ha.nördlicher 579,71 Teil liegt im Bereich der Hubschrauber-Tiefflugstrecke, durch die topographischen und siedlungsstrukturellen Bedingungen ist der tatsächliche Flugbereich stark eingegrenzt, sodass das Windvorranggebiet nicht betroffen ist, es bestehen erhebliche naturschutzfachliche Bedenken im Norden wg. Vogelzug, die naturschutzfachlichen Sachverhalte obliegen der Prüfung im nachgeordneten Zulassungsverfahren, die Fläche trägt zukünftig den Namen "Gaishecke" 57 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_022 (SR) Hohberg bis Gebrannter Kopf HEF_023 (SR) Wüstung Hammundeseiche HEF_024 Hornungskuppe HEF_025 Eisenberg, Holsteinkopf, Oberste Liesburg HEF_026_ SR Stangenrück hef_x_10 Zwischen A4 und Landesstraße neu dazu 115,21 18,57 2. Offenlegung Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum, (Bauhöhenbeschränkung seitens der Bundeswehr kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden), die naturschutzfachlichen Sachverhalte, 115,21 insbesondere Vogelzug und Schwarzstorch-Nahrungsflüge sowie schwierige Erschließung, obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren. Aufnahme einer südlich an die A 4 angrenzenden Teilfläche aus Suchraum, erhebliche Bedenken wg. Vogelzug, Prüfung im 18,57 nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche trägt zukünftig den Namen "nördlich Hammundseiche" Keine grundsätzlichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, Fläche 40,35 liegt im äußersten Randbereich des Hubschrauber-Tiefflug-Korridors, die Fläche trägt zukünftig den Namen "westlich Monte Kali" 40,35 188,38 Hinweise 188,38 55,13 16,89 Fläche entfällt, Brutvorkommen des Schwarzstorches im Osten mit Flugbewegungen zur Oberen Liesburg; Lage im Vogelschutzgebiet "Knüll", erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, Fläche liegt im fliegerischen Übungsgebiet des Heeresflugplatzes Fritzlar, bedingte Einschränkung des Flugbetriebs zu erwarten, Bauhöhenbeschränkung: 700 m, Geländehöhe: 470 - 540 m 4 bestehende Anlagen auf Friedewalder Seite, trotz naturschutzfachlicher Bedenken (Lage im Landschaftsschutzgebiet Seulingswald) Aufnahme des nördlich angrenzenden Flächenteils auf in Ronshausen, aus Sicht der 55,13 Regionalplanung ist eine Aufnahme aufgrund infrastruktureller Vorbelastung durch die BAB 4 und VRG Industrie Planung und Bestand vertretbar, Fläche wird zukünftig mit hef_x_10 zusammen geführt und als "Stangenrück/an der BAB 4" bezeichnet 16,89 Neuausweisung in Verbindg. mit HEF_026, jedoch erhebl. Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. Lage in bedeutsamer Vogelzuglinie, Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, Fläche wird zukünftig in HEF_026 integriert und unter der Bezeichnung "Stangenrück/an der BAB 4" geführt 58 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_027 südöstlich Heringen 274,84 243,01 HEF_028 Waltersberg 187,66 27,06 HEF_029 Roteberg HEF_030 HEF_031 (SR) südwestlich Roteberg Stellerskuppe 35,46 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung Flächenverkleinerung nach Berücksichtigung des Campingplatzes, Streichung der nördlichen Restfläche aufgrund ungeeigneter Untergrundverhältnisse (Dolinen und Erosionsstrukturen) und RotmilanBrut- und Nahrungshabitat, Teilfläche im südlichen Bereich ist kurz vor Genehmigungsverfahren, im Rahmen der Voruntersuchungen wurden 31,83 Wochenstubenquartiere der Fledermausarten Kleiner Abendsegler (hohes Kollisionsrisiko) und Bechsteinfledermaus kartiert, die zum Wegfall des südlichen Bereichs der Fläche führen, es verbleibt eine Restfläche von rund 32 ha, Prüfung der naturschutzfachlichen Belange, speziell zum Rotmilan im nachfolgenden Zulassungsverfahren. Gebiet ist im Genehmigungsverfahren (10 WEA), geringfügige Verkleinerung wg. Rotmilan und Umfassung Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_030 im BImSch-Verfahren (4 WKA, insgesamt 5 WKA), Prüfung der Schwarzstorch-Nahrungsflüge erfolgt im Zulassungsverfahren, Ablehnung seitens Kommune, 36,03 geringfügige Flächenvergrößerung aufgrund kartograph. Bereinigung, Fläche wird zukünftig mit der Fläche HEF_030 zusammengelegt und unter der Kennung HEF_029/030 "Roteberg" geführt 160,60 0,57 Fläche ist im Zusammenhang mit HEF_029 im BImSch-Verfahren (1 WKA, insgesamt 5 WKA), Prüfung der Schwarzstorch-Nahrungsflüge 20,50 erfolgt im Zulassungsverfahren, Fläche wird zukünftig mit der Fläche HEF_029 zusammengelegt und unter der Kennung HEF_029/030 "Roteberg" geführt 20,50 41,53 Neuausweisung aus Suchraum, Fläche hat aufgrund artenschutzrechtlicher Bedenken (Schwarzstorch-Horst) nicht an der 1. Anhörung teilgenommen, nach neuer Datenlage ist das 41,53 Schwarzstorch-Horst unbesetzt, ein Brutvorkommen in diesem Waldbereich wird jedoch weiterhin vermutet, Klärung der artenschutzrechtlichen Belange im Genehmigungsverfahren, Erschließung über die A 7 möglich 59 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_032 westlich Weißenborn 32,97 HEF_036 südlich Scheid 21,16 HEF_037 nördlich Wippershainer Höhe HEF_038 Stöckig HEF_039 westlich Dinkelrode neu dazu 56,49 2. Offenlegung zwischenzeitlich haben sich naturschutzfachliche Bedenken bestätigt, dass Hinweise auf staunasse Bereiche als geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG substantiiert sind, außerdem Uhu-Brutvorkommen im Steinbruch nordöstlich, erheblichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wird seitens der Regionalplanung gefolgt, Fläche entfällt 32,97 Anhörung hat keine entgegenstehenden Erkenntnisse ergeben, es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht Aufnahme einer Teilfläche aus Suchraum, die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Brutvorkommen des Wanderfalken, 68,80 obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, Lage im Bereich der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Johannesberg, aus zivilluftrechtlicher Sicht keine Bedenken Standort liegt westliche der Kali-Halde Hattorf, seitens K+S ist eine Erweiterung im westlichen Bereich der Halde in Planung (Planfeststellungsantrag in Vorbereitung), seitens der Regionalplanung ist die Fläche der geplanten Haldenerweiterung freigehalten, die im Zusammenhang mit der Haldenerweiterung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind zum einen im südlich an die Halde 106,78 angrenzenden FFH-Gebiet Stöcking-Ruppertshöhe, zum anderen im Bereich der geplanten Vorrangfläche vorgesehen, hier zeichnet sich ein Interessenskonflickt ab, die Freihaltung von Waldflächen für geplante Lebensraumaufwertungsmaßnahmen ist jedoch kein naturschutzrechtliches Ausschlusskriterium für Windkraftnutzung, daher ist die Forderung in einer Einzelfallbewertung zu prüfen. 21,16 68,80 108,32 Hinweise 1,54 8,39 Anhörung hat keine neuen Erkenntnisse ergeben, Prüfung der Schwarzstorch-Nahrungsflüge im nachfolgenden 64,88 Zulassungsverfahren, geringfügige Flächenvergrößerung wg. Wegfall eines forstfachlichen Ausschlussgrundes und aufgrund kartographische Bereinigung 60 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_041 Rehkuppe 63,55 hef_x_13 Aulaberge 16,34 HEF_042 Steinküppel 66,12 66,12 HEF_044 Frohnkreuzkopf, (Rimberg) 54,38 34,74 hef_x_15 Raststätte Rimberg 15,30 15,30 HEF_045_SR Sternberg (Mengshäuser Kuppe) neu dazu Hinweise 2. Offenlegung Verkleinerung im Süden wg. Rotmilan-Puffer, die naturschutzfachlichen Sachverhalte zum Brutvorkommen Rotmilan und Schwarzstorch 39,02 Nahrungsflügen obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren. 24,53 Rotmilan im Waldrandbereich, Prüfung im nachfolgenden 16,34 Zulassungsverfahren, die Fläche hef_x_13 wird zukünftig in die Fläche HEF_041 integriert Ablehnung der Deutschen Flugsicherung: An- und Abflugmodalitäten des Sonderlandeplatz Bad Hersfeld betroffen Berücksichtigung der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks hinsichtlich Einhaltung eines 1200 m-Abstandes zum Sender Rimberg, verbleibende Teilfläche im Westen des Suchraumes, trotz Lage im Vogelschutzgebiet keine grundsätzlichen Bedenken aus 19,64 naturschutzfachlicher Sicht, da die Fläche durch die Lage an der A 5 infrastrukturell vorbelastet ist und eine Flächenausweisung in diesem Bereich dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes nicht entgegensteht, die Fläche wird zukünftig unter dem Namen "Frohnkreuzkopf" geführt durch die erforderliche Flächenverkleinerung bedingt durch kartographische Bereinigung des Siedlungspuffers erfüllt die Fläche das Kriterium der Mindestgröße von 15 ha nicht mehr, das Argument der räumliche Nähe zu HEF_044 ist durch die deutliche Verkleinerung dieser im östlichen Bereich nicht mehr haltbar, daher Streichung der Fläche 56,89 56,67 Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum unter Berücksichtigung eines 1000 m-Puffers der Mengshäuser Kuppe, die naturschutzfachlichen Sachverhalte zum Rotmilan-Brutvorkommen und Landschaftsbild/Erholung obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche wird zukünftig mit der Fläche hef_x_17 zusammengelegt und unter dem Namen "Sternberg, Werngeskuppe" geführt 61 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt hef_x_17 nördlich der A7 (Werngeskuppe) HEF_047 Aue bis Siffig; am Meiselgraben HEF_048 (SR) nördlich von Eichenberg HEF_051 Eichberg 80,01 HEF_052 Gibgeskuppe 41,50 neu dazu 16,51 99,95 5,68 2. Offenlegung 16,51 94,27 21,03 11,10 Hinweise 21,03 68,91 41,50 Neuausweisung einer Teilfläche aus Suchraum, Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, die Fläche hef_x_17 wird zukünftig in die Fläche HEF_045 integriert und unter dem Namen "Sternberg, Werngeskuppe" geführt erhebliche Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wg. Lage im 5 kmRadius um Wochenstube der Gr. Bartfledermaus, RotmilanNahrungshabitat und Landschaftsbild; Sachverhalte obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, geringfügige Verkleinerung wg. kartograph. Bereinigung der Siedlungsabstände, Ablehnung durch Kommune und Thüringen wegen Landschaftsbild, die Fläche wird zukünftig unter dem Namen "Aue" geführt Fläche kann neu als Vorranggebiet in Betracht gezogen werden, da sich ein Schwarzstorch-Brutverdacht aktuell nicht bestätigt hat; gutachterliche Klärung zur Mopsfledermaus-Problematik läuft, naturschutzfachliche Bedenken werden entsprechend zurückgestellt die naturschutzfachlichen Bedenken zum Uhu-Brutvorkommen im Steinbruch Hufliede und zum Rotmilan-Brut-und Nahrungshabitat werden zurückgestellt, bei der Flächenabgrenzung wurde jedoch das Vogelrastgebiet Witfeld berücksichtigt, daher geringfügige Verkleinerung im südwestlichen Bereich, weitergehende artenschutzrechtliche Fragen sind auf der nachfolgenden Genehmigungsebene zu klären, die Fläche wird zukünftig mit der Bestandsfläche HEF_B_01 zusammengelegt und unter dem Namen "Eichberg" mit der Kennung HEF_051 geführt ggf. Erweiterung in Verbindung mit einer Fläche in Mittelhessen, Prüfung der naturschutzfachlichen Sachverhalte zum RotmilanBrutvorkommen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im nachfolgenden Zulassungsverfahren. 62 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HEF_054 westlich von Forsthaus von Stein und der A7 38,34 HEF_055 Küppel, Wildacker 72,38 HEF_056 Wehneberg HEF_A_001 Auf'm Bärmes HEF_B_01 Schenklengsfeld/Eichberg neu dazu 6,36 22,60 124,16 14,65 x x 45,28 3,25 3.503,87 1.059,36 Hinweise 2. Offenlegung Fläche bleibt trotz naturschutzfachlicher Bedenken erhalten: 3 RotmilanBrutvorkommen südlich und südwestlich der Fläche, Nahrungsflüge könnten über die Vorrangfläche zum Nahrungshabitat A 7 verlaufen, gegenüber dem ohnehin erheblichen Tötungsrisiko bei Nutzung der 31,98 Autobahn als Nahrungshabitat ist nicht von einer signifikanten Erhöhung durch eine mögliche Windkraftnutzung auszugehen, regionalplanerisch wäre Lösung wg. Nähe zur A 7 wünschenswert, Flächenverkleinerung wg. Pufferung Rotmilan Fragestellung Mopsfledermaus in diesem Bereich (5 km-Puffer um Wochenstube) wird derzeit gutachterlich geprüft; erhebliche naturschutzfachliche Bedenken werden daher vorerst zurückgestellt 94,98 Fläche kann entsprechend komplett für die 2. Offenlegung vorgesehen werden, daraus resultiert die Flächenvergrößerung, Hinweise auf Rotmilan-Brutvorkommen im Waldrandbereich im Süden der Fläche, Klärung im Genehmigungsverfahren Gebiet ist in der Umsetzung, 7 von 8 beantragten WEA im Bau, 109,51 Verkleinerung im südlichen Bereich wg. Intensiver Naherholungsnutzung (Aussparung des Waldes mit Erholungsfunktion) Ablehnung aus naturschutzfachlichen Gründen (zwei besetzte Rotmilanhorste, Schwarzstorch) Bestandsfläche in direkter Nachbarschaft zu den Gebieten HEF_051/FD_006, die naturschutzfachlichen Bedenken zum Uhu-Brutvorkommen im 42,03 Steinbruch Hufliede und zum Rotmilan-Brut-und Nahrungshabitat werden zurückgestellt, die Fläche wird zukünftig mit der Bestandsfläche HEF_B_01 zusammengelegt und unter dem Namen "Eichberg" mit der Kennung HEF_051 geführt 677,83 3.122,12 63 64 3.4 Vorranggebiete im Schwalm-Eder-Kreis (HR) 65 66 Flächenkulisse Schwalm-Eder-Kreis nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_001 Schwengeberg 94,83 HR_006 Quillerkopf 28,50 HR_007 Glasebach 71,30 HR_008 Falkenkopf (Markwald) HR_009 Wildsberg Vorranggebiet wird trotz Ablehnung durch Kommune in die 2. Offenlegung 58,22 gegeben, bei der Neuabgrenzung wurde ein Fledermauspuffer aus dem Landesgutachten berücksichtigt 13,08 79,77 13,43 2. Offenlegung Hinweis auf Schwarzstorch hat sich nicht bestätigt, geringfügige Anpassung an den Siedlungsabstand zu Niedenstein, ggf. notwendige 93,34 Bauhöhenbeschränkung aus flugsicherheitstechnischen Gründen auf der Genehmigungsebene Vorranggebiet liegt im Korridor einer nicht verlegbaren Nachttiefflugstrecke und in unmittelbarer Nähe eines Pflichtmeldepunktes des Heeresflugplatzes Fritzlar, der Bereich wird seitens der Bundeswehr äußerst kritisch eingestuft; 28,50 bei einer Geländehöhe von 343 m NN und einer flugsicherheitstechnischen Höhenbeschränkung auf 548 m NN wäre diese Fläche umsetzbar. Klärung der naturschutzfachlichen Bedenken wegen Nähe zu einem Rotmilanhorst im späteren Genehmigungsverfahren 1,49 23,73 241,33 neu dazu Hinweise Vorranggebiet wird auf Basis eines vom IWES* bestätigten Gutachtens und nach Einigung mit der Bundeswehr erweitert: Obwohl die Fläche im Korridor einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke, in unmittelbarer Nähe eines Pflichtmelde-punktes sowie im Höhenbeschränkungsbereich des 103,50 instrumentenbasierten An- und Abflugverfahrens des Heeresflugplatzes Fritzlar liegt, konnte ein Kompromiss zur Umsetzung der Fläche für den Bau von 6 WKA gefunden werden. (* Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik) Obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar auf Basis der Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung keine Akzeptanz für dieses Gebiet wegen ihrer Lage in einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke (HNTS) ergeben hat, sollte das Vorranggebiet an der 2. Offenlegung teilnehmen 227,92 Grund: bisher liegt keine erneute offizielle Stellungnahme der Bundeswehr vor, außerdem haben aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen gezeigt, dass im konkreten Fall meist eine Lösung zu finden ist (vgl. HR_008); naturschutzfachlich bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 67 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_010 (SR) HR_011 am Holzkopf Katzenstirn HR_014 (SR) Altenburg HR_015 Bornbergskopf neu dazu 6,72 2. Offenlegung Neuvorschlag wegen Bauleitplan-Verfahren in Spangenberg und Waldkappel, ist in Zusammenhang mit HR_062 sowie ESW_041.b zu sehen und wird 6,72 künftig mit letzterer als ein Vorranggebiet unter der Kennung HR_10 geführt, auf der relativ kleinen Gesamtfläche von 12 ha besteht eine Planungsabsicht für 3 Anlagen Vorranggebiet ist unter dem Aspekt "Bundeswehr" bei einer Bauhöhenbeschränkung auf 700 m NN umsetzungsfähig, allerdings Ablehnung durch 62,73 Kommune und forstfachliche Bedenken hinsichtlich Erschließbarkeit und Relief, Klärung des naturschutzfachlichen Konfliktpotenzials wegen der Biotopausstattung auf der Genehmigungsebene 62,73 52,70 20,83 Hinweise 0,33 der Bereich wird nach erneuter Prüfung in 2 Teilflächen als VR-Gebiet aufgenommen, bestehende Restriktionen wurden bei der Flächenabgrenzung bereits berücksichtigt, die Entfernung zum Klinikum Bad Zwesten beträgt ca. 52,70 2300 m in westliche Richtung; trotz einer ggfs. flugsicherheitstechnisch notwendigen Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN ist die Fläche bei einer Geländehöhe von 329 m NN umsetzbar, vertiefte Prüfung wegen Rotmilanhorst im Genehmigungsverfahren aus flugsicherheitstechnischen Gründen (instrumentenbasiertes An- und Abflugverfahren) wäre eine Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN erforderlich, (das bedeutet hier, dass lediglich WEA mit einer Gesamthöhe von 150 bis 160 m errichtet werden könnten), endgültige Klärung wird es aber 21,16 erst auf der Genehmigungsebene geben; die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen der Lage innerhalb eine traditionell besetzen Schwarzstorchreviers wurden durch die aktuellen Daten der Vogelschutzwarte nicht bestätigt; Gebiet ist in Zusammenhang mit HR_016 zu sehen 68 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_016 am großen Steinkopf, Bornberg HR_018 (SR) Steinkopf HR_019 Batzenberg 14,24 neu dazu 3,44 48,50 62,45 Hinweise 2. Offenlegung die Fläche wird nahezu mittig von einer Stromtrasse durchzogen und bietet daher nur wenig potenzielle Standortmöglichkeiten, im Zusammenhang mit HR_015 aber durchaus für insgesamt 3 - 4 WKA geeignet; aus flugsicherheitstechnischen Gründen (instrumentenbasiertes An- und Abflugverfahren) ist eine Bauhöhenbeschränkung auf 548 m NN möglich, 10,80 (das bedeutet hier, dass lediglich WEA mit einer Gesamthöhe von 150 bis 160 m errichtet werden könnten), endgültige Klärung wird es aber erst auf der Genehmigungsebene geben; die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen der Lage innerhalb eine traditionell besetzen Schwarzstorchreviers wurden nicht durch die aktuellen Daten der Vogelschutzwarte bestätigt der Suchraum wird in die 2. Offenlegung gegeben, weil bei erneuter Überprüfung die ursprünglich erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken lediglich auf biotopschutzrechtliche Gründe beschränkt werden konnten, die eine Klärung auf der Genehmigungsebene erfahren können, der SR liegt 48,50 außerhalb des 3-km-Puffers um den von der Vogelschutzwarte bestätigten Schwarzstorchhorst; zudem sind bei einer Geländehöhe von rd. 470 m NN und einer Bauhöhenbeschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf ca. 700 m NN (neu) keine Einschränkungen für eine Windenergienutzung zu erwarten obwohl eine Sachstandsklärung mit der Bundeswehrverwaltung im Rahmen eines FNP-Verfahrens keine Akzeptanz für dieses Gebiet ergeben hat, sollte das Vorranggebiet an der 2. Offenlegung teilnehmen - Grund: aktuelle 62,45 Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen haben gezeigt, dass meist eine Lösung zu finden ist; aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken wegen angrenzend bereits bestehender FNP-Fläche 69 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR _020 (SR) Schilling HR_022 Eisenkopf HR_023 Ziegenkopf und Moseberg HR_027 Winzholz HR_029 Klosterstein/ Nenterberg neu dazu 56,62 39,74 39,74 123,45 25,32 75,86 7,16 1,80 Hinweise 2. Offenlegung Fläche liegt außerhalb des 3000-m-Puffers um einen westlich gelegenen bestätigten Schwarzstorchhorst, ein weiterer vermuteter Horst wurde durch die aktualisierten Daten nicht (mehr) bestätigt; allerdings wäre bei einer Geländehöhe von 450 bis 470 m NN und einer möglichen 56,62 Bauhöhenbeschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf ca. 550 m NN eine Windenergienutzung sinnvoll nicht möglich, endgültige Klärung wird es aber erst auf der Genehmigungsebene, da aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen gezeigt haben, dass im konkreten Fall meist eine Lösung zu finden ist (vgl. HR_008, HEF_016) entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen (Schwarzstorch, Uhu u. a.), auch flugsicherheitstechnische Gründen (Bauhöhenbeschränkung auf 548 m bei einer Geländehöhe von 521 m NN) könnten die Umsetzung der Fläche unmöglich machen obwohl das gesamte Vorranggebiet im Hubschraubertiefflugübungsgebiet des Heeresflugplatzes Fritzlar liegt, ist in weiten Teilen nach Abstimmung mit den militärischen Belangen eine Windenergienutzung möglich (Einschränkung ggfs. im N), ebenso eine mit Windgutachten beantragte Flächenerweiterung 130,61 nach Osten, die allerdings unter Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands zu Rotmilanvorkommen nur gering ausfällt; die planfestgestellte Ausgleichfläche für den Weiterbau der A 49 (Fledermäuse) muss im Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden flugsicherheitstechnisch unproblematisch, da durch Waldlage abseits der 23,52 eigentlichen Tiefflug-Übungsstrecke gelegen - s. HR_023, positive Abstimmung mit den Fachbehörden obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar keine Akzeptanz aus flugsicherheitstechnischen Gründen (wegen der Bauhöhen-beschränkung durch den Heeresflugplatz Fritzlar auf 550 m bei einer Geländehöhe von bis zu 500 m) ergeben hat, wird die Fläche 75,86 in die 2. Offenlegung gegeben, da aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen gezeigt haben, dass bei der konkreten Standortplanung meist eine Lösung zu finden ist; positive Abstimmung mit den Fachbehörden 70 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_030 nördl. Ellingshausen HR_032 Linsingen HR_033 zw. Moischeid u. Gemünden HR_034 (SR) Teufelsberg HR_035 bei Sebbeterode 48,48 13,08 HR_036a Hilpertshain, Bielsteinkopf 92,51 92,51 HR_037 (SR) Kornberg (ehem. an der K 157) neu dazu 27,10 145,87 23,08 51,90 22,60 20,92 Hinweise 2. Offenlegung 27,10 vgl. HR_029 geringe Flächenreduzierung wegen Anpassung an Landes-Avifauna-Gutachten 122,79 (Rastgebiet - höchste Konfliktstufe) Zulassungsverfahren ist in Vorbereitung im anlaufenden Genehmigungsverfahren im benachbarten Vorranggebiet KB_073 ist seitens der Bundeswehr eine Zustimmung zur vorgelegten Planung 74,50 gegeben worden, die auch das Gebiet HR_033 einschließt, obwohl beide Flächen mittig in einer Hubschrauber-Tiefflug-Übungsstrecke liegen; die Erweiterung beruht auf einem Antrag mit bestätigtem Windgutachten Neuvorschlag, da naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich der Rotmilanproblematik sich nicht bestätigt haben, die bestehenden Bedenken 20,92 bezüglich Fledermausvorkommen in der Nähe des Gebietes sind auf der Genehmigungsebene zu klären Vorranggebiet wird unter Berücksichtigung des 500 m-Mindestabstands zum Rotmilan-Vorkommen am westlichen Waldrand in reduzierter Form 35,40 beibehalten, Ablehnung durch Kommune und naturschutzfachliche Vorbehalte wegen Lage im 5 km-Umring um Bartfledermaus-Vorkommen - vertiefte Prüfung auf Genehmigungsebene erforderlich (Bundesstichprobenmonitoring) entfällt wegen Fund einer Mopsfledermaus-Wochenstube direkt im Gebiet 42,43 Neuvorschlag, bisheriger Ausschlussgrund war einzig die teilweise Lage im VSG, durch das Avifaunakonzept der Fachbehörde haben sich jedoch keine 42,43 Gründe ergeben, die ohne vertiefende Prüfung einen Verzicht auf die Fläche rechtfertigen würden 71 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_038 Buchberg 58,86 58,86 HR_039 westlich Heimbach 5,56 5,56 HR_040 alte Eiche 42,12 HR_050 bei der Wüstung Wernersdorf 38,93 HR_053 (SR) Kohlwald HR_057 Steinküppel 29,44 hr_007 Hasenköppel 8,29 HR_059 Gleiche 48,48 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung 42,12 65,82 104,75 46,70 46,70 24,41 53,85 das Vorranggebiet liegt in einem Hubschrauber-Tiefflug-Übungsgebiet, für das aus militärischer Sicht aufgrund siedlungsstruktureller Bedingungen keine Verlegungsmöglichkeit besteht, zumal zusammen mit den Vorranggebieten HR_033 un3d KB_073 eine vollständige Abriegelung der Strecke erfolgen würde - im Rahmen einer Voranfrage für KB_073 ist für dieses Gebiet bereits eine Zustimmung der Bundeswehr erfolgt, bei gleichzeitiger Ablehnung von HR_038; darüber hinaus wird das Gebiet von Kommune und Oberer Wasserbehörde abgelehnt, da die südliche Hälfte der Fläche in der TWS-Zone II liegt wegen eines im vorbereitenden BImSch-Verfahren bekannt gewordenen Rotmilans direkt im Gebiet muss die Fläche entfallen (s.a. KB_076 ) keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden, die Problematik evtl. Fledermauswochenstube ist im Genehmigungsverfahren zu klären für das zwischen Willingshausen und Schrecksbach umstrittene Vorranggebiet ist auf Basis eines bestätigten Windgutachtens ein Antrag auf umfängliche Erweiterung gestellt worden, dem jedoch nur begrenzt auf Flächen im Norden außerhalb des südlich angrenzenden Rotmilan-Schwerpunktraums gefolgt werden kann; darüber hinaus liegt der gesamte Bereich im Korridor einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke, ein darauf gegründeter Ausschluss des Gebietes erscheint aber vor dem Hintergrund diverser positiv durch die Bundeswehr beschiedener Einzelverfahren nicht gerechtfertigt Neuvorschlag nach erneuter naturschutzfachlicher Prüfung, Belange des Schwarzstorchschutzes sind auf Genehmigungsebene abschließend zu prüfen Antrag auf Erweiterung des Vorranggebietes auf Basis eines bestätigten Windgutachtens wird gefolgt, allerdings Ablehnung des gesamten Bereichs durch Alsfeld (Mittelhessen) - s. HR_059 8,29 im Zusammenhang mit HR_057 und HR_059 zu sehen 11,35 59,83 s. HR_057, Genehmigungsverfahren für 6 Anlagen in Vorbereitung 72 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt HR_060 westlich L 3157/ Peelskoppe 41,94 0,30 HR_061 nördlich Rimberg 45,30 45,30 HR_062 Stölzinger Höhe 116,11 20,38 HR_A_001 (neu: HR 63) Erweiterung Planfläche RP Gießen - Mengsberg HR_A_002 (neu: HR 64) Dorheim HR_B_01 Sebbeterode neu dazu entfällt wegen Lage im vom HR geforderten 1200 m-Puffer um den Sender Rimberg als interkommunales Vorranggebiet zusammen mit ESW_041a im 95,73 kommunalen Bauleitpl3anverfahren, Verkleinerung im Norden wegen Belangen der Bundeswehr erforderlich 23,46 4,66 Gilserberg 49,19 33,39 HR_B_03 Appenhain,Itzenhain 12,60 12,60 393,40 514,15 aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken, aber kartographisch wegen geringer Flächengröße und Grenzlage nicht darstellbar Antragsfläche mit Windgutachten zum Teil auf Flächen der BIMA, wird nahezu mittig von einer Stromleitung durchzogen, ist aber auch nach 23,46 Berücksichtigung des Puffers noch für 3 Anlagen geeignet, naturschutzfachliche Bedenken wegen Lage in Vogelzug-Korridor müssen auf Genehmigungsebene geklärt werden 15,36 HR_B_02 (neu: HR 65) 1.762,35 2. Offenlegung 41,64 Rotmilan-Problematik auf Genehmigungsebene zu klären 4,66 15,36 Hinweise entfällt wegen Lage im 1000-m-Puffer zu den Ortslagen Reduzierung der irrtümlich über die FNP-Fläche hinausgehend dargestellten Fläche auf die FNP-Fläche (auch wegen mangelnder Windhöffigkeit); 15,84 außerdem Anpassung an den 1000 m-Abstand sowie Verkleinerung um östliche Teilflächen, die in früherem Genehmigungsverfahren aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt worden sind entfällt wegen Lage im 1000-m-Puffer zu den Ortslagen 1.883,16 73 74 3.5 Vorranggebiete im Landkreis Waldeck-Frankenberg (KB) 75 76 Flächenkulisse Landkreis Waldeck-Frankenberg nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_002 (SR) westlich unterhalb des Quast 30,49 KB_003a nördlich K 83 254,31 26,50 KB_003c entlang der L 3198 686,64 38,59 KB_009 KB_014 (SR) Kulikekopf Hoher Steiger neu dazu Hinweise 2. Offenlegung für eine Aufnahme sprechen Nähe zur A 44 sowie die positive Einstufung in 30,49 den Avifauna-Gutachten trotz Nähe zum FFH-Gebiet, Entfernung zum Funkfeuer Warburg beträgt 5,7 km Reduzierung wg. Anpassung an korrigierten Siedlungsbestand im NW sowie Berücksichtigung des Erholungswaldes im Süden (Freizeiteinrichtungen); keine Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, die bisherige Ablehnung 227,81 durch DFS im Rahmen der Vorbereitung eines Genehmigungsverfahrens (s.a. KB_009), ist aber im Hinblick auf länderübergreifendes Gutachten vermutlich nicht tragfähig trotz Lage im Korridor einer Hubschrauber-Nachttiefflugstrecke ist die Beibehaltung der Fläche möglich; eine beantragte Erweiterung der Fläche 648,05 nach Norden ist möglich; im Nordwesten und Süden Anpassung an Rotmilan-Puffer, Lage am äußeren Rand des 15 km-Radius um Funkfeuer Warburg bleibt trotz Lage im Korridor der Hubschrauberübungsflugstrecke und im 15 km-Radius um das Funkfeuer Warburg (bisher Ablehnung durch 27,30 Wehrbereichsverwaltung und DFS im Rahmen der Vorbereitung eines Genehmigungsverfahrens - s.a. KB_003a) zunächst als Vorranggebiet erhalten, Akzeptanz seitens der Fachbehörden 27,30 22,01 die aus regionalplanerischer Sicht durchaus geeignete Fläche war zunächst wegen der Nähe zum angrenzenden FFH-Gebiet nicht als VR aufgenommen 22,01 worden; sie ist durch ihre Autobahnnähe vorbelastet und in Verbindung mit KB_015/ KS_030 zu betrachten; aus naturschutzfachlicher Sicht eher unproblematisch, aber FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich 77 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_015 an der A 44 10,37 KB_019a östlich Adorf 62,58 KB_019b zwischen Frederinghausen und Gembeck neu dazu Hinweise 2. Offenlegung ist in Verbindung mit KS_030 (KS _B_09) und als deren Erweiterung zu sehen (die Fläche in Breuna befindet sich derzeit in der Umsetzung), aus 10,37 naturschutzfachlicher Sicht unproblematisch; Gebiet wird künftig mit KS 030 verbunden das ursprüngliche Vorranggebiet - als Erweiterung der Bestandsfläche 25,37 KB_B_ 07 - wird wegen Rotmilan-Vorkommens lt. Avifauna-Konzept der Fachbehörde im Nordosten deutlich reduziert 37,21 128,65 KB_019c südlich Bünighausen KB_022 Dülmen 235,92 235,92 KB_024 Matzenhöhe bis Kahlenberg 204,85 43,41 27,98 28,80 50,84 wegen Rotmilanvorkommen entfällt das ursprüngliche Vorranggebiet weitgehend (nur noch 46 ha); eine im Osten anschließende beantragte 156,63 Erweiterungsfläche mit bestätigtem Windgutachten (gut 110 ha) nimmt an der 2. Offenlegung teil für das Vorranggebiet ist bei Verlegung des Wetterradars eine Erweiterung nach Westen in Anlehnung an das Bestandsgebiet KB_B_08 denkbar, trotz möglicher Konflikte mit Rotmilan-Vorkommen wird der Bereich zur 72,21 Klärung dieser Sachverhalte in die 2. Offenlegung gegeben; eine beantragte Flächenerweiterung Richtung Osten ist wegen fehlenden Windgutachtens nicht möglich wird wegen multipler naturschutzfachlicher Konflikte (mehrere nachgewiesene in 2013 besetzte Uhu- und Rotmilanhorste, SchwarzstorchVorkommen auf NRW-Seite) sowie Ablehnung durch Kommune und angrenzenden Stellen in NRW aus Gründen der grenzübergreifenden Bedeutung als Tourismusschwerpunkt nicht in die 2. Offenlegung gegeben Vorranggebiet befindet sich derzeit für den Arolser Teil im Genehmigungsverfahren, dabei werden auch die naturschutz-fachlichen Bedenken einer Klärung zugeführt; einer beantragten Flächenerweiterung am 255,69 südöstlichen Rand mit Windgutachten wird unter Wahrung des 600mAbstands zum Einzelhof gefolgt, der beantragten Erweiterung in Richtung Süden wird unter Berücksichtigung des Abstands zu den Stromleitungen gefolgt 78 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_026 in der Goldbeck/ Rothekopf KB_028 westlich Schwalefeld 61,50 KB_029 Sähre 28,69 KB_030 Marke 25,60 35,72 KB_031 Eideler Berg/ Schneeberg 72,72 KB_032 Mühlenberg 47,27 KB_034 Langenberg 45,29 neu dazu 35,72 Hinweise 2. Offenlegung Vorranggebiet entfällt wegen mangelnder Erschließbarkeit 49,27 bleibt trotz schwieriger Erschließung und naturschutzfachlichem Klärungsbedarf (wg. Haselhuhn-Vorkommen auf NRW-Seite) als 61,50 Vorranggebiet erhalten (Vorbehalt Wetterradar) Ablehnung durch Kommune, benachbart befinden sich Trinkwassergewinnungsanlagen ohne festgesetzte Schutzgebietsausweisung, 28,69 Klärung etwaiger Beeinträchtigungen erfolgt auf der späteren Genehmigungsebene (Vorbehalt Wetterradar) dem vorliegenden Antrag auf Erweiterung mit bestätigtem Windgutachten wird weitgehend gefolgt, obwohl der komplette Bereich im Korridor einer 74,87 Hubschraubernachttiefflugstrecke liegt, Klärung dieses Aspekts sowie avifaunistischer Belange im späteren Genehmigungsverfahren wird von der Gemeinde aus touristischen/optischen Gründen abgelehnt, eingeleitetes BImSch-Verfahren ruht wg. FNP-Auf-stellung der Gemeinde; in diesem Zusammenhang auch Klärung hinsichtlich einer nördlich des 72,72 Gebietes gelegenen Trinkwassergewinnungsanlage - ggfs. muss im weiteren Verfahrensgang eine neu ausgewiesene Schutzzone berücksichtigt werden; weitere Ausschlussgründe sind nicht bekannt (Vorbehalt Wetterradar) 2,53 keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden, 44,74 Anpassung an Siedlungsbestand (Vorbehalt Wetterradar) Ablehnung durch Gemeinde Willingen aus touristischen Gründen, aber keine durchgreifenden Ausschlussgründe erkennbar, zumal Kommune selbst 45,29 weitere Flächen im Forst Stryck beantragt hat; außerdem ist angrenzende Fläche auf NRW-Seite ebenfalls für Windnutzung in Planung 79 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_036 (SR) Hohe Pön neu dazu 227,74 KB_038 Welsche Lied 130,03 kb_05 (neu: KB 38a) Röth 17,86 KB_039 Tanzplatz 36,14 KB_039 a Schwarzes Bruch 58,53 KB_040 (SR) oberhalb der Bräumecke/ westlich Alleringhausen 85,69 2. Offenlegung wird auf Antrag der Gemeinde Willingen neu aufgenommen, Abstände zu 227,74 Ferienhausgebiet oberhalb Usseln und Diemelquelle berücksichtigt, FFHVerträglichkeitsprüfung vermutlich erforderlich (Vorbehalt Wetterradar) naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Schwarzmilan (Klärung auf der Genehmigungsebene), Ablehnung durch Korbach v.a. hinsichtlich 215,72 Landschaftsbildbeeinträchtigung; Umsetzung des Gebiets und vorgesehene Erweiterung nach Norden stehen unter dem Vorbehalt der Verlegung des Wetterradars (Erweiterungsgebiet forstfachlich positiv beurteilt ) Fläche steht in räumlichem Zusammenhang mit KB_038, geringfügige Anpassung an Siedlungsbestand keine Hinderungsgründe in der 1. Offenlegung bekannt geworden, Planung 36,14 zur Umsetzung ist 1bereits durch Waldeck eingeleitet 1,98 15,88 58,53 s. o., wird mit KB_039 zusammengefasst 30,25 KB_041 (SR) Heitzelberg 11,07 KB_042 (SR) Hopperskopf 80,28 KB_044 Böhlen 99,01 Hinweise 99,01 die ursprünglichen naturschutzfachlichen Bedenken haben sich nicht 30,25 bestätigt, daher erfolgt die Aufnahme des Suchraums für die 2. Offenlegung (Vorbehalt Wetterradar) der Suchraum ist unter Berücksichtigung des Abstandes zur östlich gelegenen Landstraße eigentlich zu klein, wird aber auf Antrag eines 11,07 Investors nun doch vorgesehen, da dieser auf der militärisch vorbelasteten Fläche eine realistische Standortplanung für drei Anlagen vorgelegt hat wird auf Antrag der Gemeinde Willingen neu aufgenommen, bisher keine naturschutzfachlichen Hinderungsgründe bekannt - Nähe zum NSG- und 80,28 FFH-Gebieten macht auf Genehmigungsebene FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich entfällt aus naturschutzfachlichen Gründen, (Ablehnung durch Fachbehörde im BImSch-Verfahren); dem vorliegendem Antrag auf Flächenerweiterung kann aus diesen Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden 80 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_047 (SR) Höhnscheid neu dazu 49,30 nördlich Bromskirchen KB_053c (neu: KB 53) (westlich des) Röhrberg (neu: Dornbracht) KB_070 (SR) an der B 253/ L3090 54,84 KB_072 (SR) Galgenberg 23,07 KB_073 zwischen Moischeid und Gemünden KB_075 Buchberg 12,23 Fläche wird auf Vorschlag der Obersten Naturschutzbehörde neu aufgenommen, da die Voreinschätzung des avifaunistischen 49,30 Konfliktpotenzials nicht bestätigt ist, ursprüngliche Suchraumfläche wird darüber hinaus nach Osten um Teilbereich einer Antragsfläche mit positivem Windgutachten erweitert die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen Lage im VSG werden weder durch das Landes-Avifauna-Gutachten noch durch das 53,87 neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt, insbesondere ein Schwarzstorch im Gebiet wurde bisher nicht bestätigt (aktuelle, seitens Battenberg unterstützte Planung für 4 WEA Standorte) 53,87 134,53 0,28 2. Offenlegung die angeführten naturschutzfachlichen Bedenken wegen Lage im VSG werden weder durch das Landes-Avifauna-Gutachten noch durch das 44,93 neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt; Reduzierung am Westrand aus avifaunistischen Gründen (Schwarzstorch-Puffer) und im Osten zur Berücksichtigung des Ferienhaus-Gebietes Bromskirchen KB_050 57,16 Hinweise 48,40 0,28 Suchraum war bisher wegen vermuteter avifaunistischer Konfliktträchtigkeit (Nähe zu VSG) unberücksichtigt geblieben; neueste 54,84 Erkenntnisse haben diese Einschätzung nicht bestätigt (außerhalb des Puffers um bestätigten Schwarzstorch) Hinderungsgrund für eine Aufnahme war bisher unklarer Abstand zur 23,07 Ortschaft Hertingshausen (Mittelhessen), der 1000 m-Abstand kann aber eingehalten werden trotz Lage der Fläche im Übungskorridor der Bundeswehr hat die Wehrbereichsverwaltung einer Voranfrage zugestimmt, dem vorgelegten Antrag auf Erweiterung der Kernfläche und einer zusätzlichen Teilfläche 182,93 ("Spork") wird entsprechend dem vom IWES bestätigten Windgutachten gefolgt; Klärung der naturschutzfachlichen Bedenken im anlaufenden Genehmigungsverfahren siehe HR_038 - Bundeswehr und wasserschutzrechtliche Hinderungsgründe 81 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_076 oberhalb Beckersgrund KB_077a KB_077b Landau 15,11 15,11 175,67 130,67 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung siehe HR_039 - entfällt wegen aktuellen Rotmilanvorkommens direkt im Gebiet große Teile der ursprünglichen Antragsfläche mit Windgutachten (kein Suchraum) entfallen aus avifaunistischen Gründen und vor dem Hintergrund einer früheren Absprache mit der Bundeswehr in Fritzlar: für die 2. Offenlegung vorgesehen werden kann daher nur der 45,00 Flächenteil, für den bereits ein BImSch-Verfahren eingeleitet war (KB_ 077a - 21 ha);von der beantragten Fläche im Wald wird der Teil aufgenommen, für den es bereits eine Zustimmung der Bundeswehr im Rahmen einer Verfahrensvorbereitung gibt (KB_077b - 24 ha), hier bestehen weiterhin artenschutzrechtliche Bedenken KB_080 Hohen Rade 287,03 KB_A_001 (neu: KB 83) Vor den Stöcken/ Am Bickeberg 42,93 KB_A_002 (neu: KB 84) Tiefe Schneid 35,31 KB_A_003 (neu: KB 85) Mühlenberg 102,36 neue potentielle Fläche für den Fall einer Verlegung des Wetterradars Flechtdorf, da dann auch der 5 km-Ausschluss-Puffer in diesem Bereich entfallen würde, lt. Avifauna-Konzept keine hohe Konfliktträchtigkeit zu 287,03 erwarten und forstfachlich positiv bewertet hinsichtlich der Erschließbarkeit; Gebiet soll an Offenlegung zwecks Diskussion und weiterem Erkenntnisgewinn teilnehmen Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten: keine avifaunistischen Hinderungsgründe bekannt, allerdings bestehen erhebliche 42,93 naturschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Fledermausschutz wegen der Nähe zum FFH-Gebiet Dalwigker Holz Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten: nach Berücksichtigung 35,31 eines Rotmilan-Puffers sind aktuell keine entgegenstehenden Belange bekannt von der auf Basis eines Windgutachtens beantragten Fläche kann nur ein kleiner Teilbereich außerhalb forstlicher Ausschlussflächen und des 1000m-Siedlungsabstands für die 2. Offenlegung aufgenommen werden; trotz eines ersten positiven ornithologischen Gutachtens des 102,36 Antragstellers sind die naturschutzfachlichen Bedenken weiterhin sehr hoch (Kommune unterstützt die Flächenausweisung, die auch regionalplanerisch wegen der genannten Rahmenbedingungen sehr kritisch eingeschätzt wird) 82 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_A_004 (neu: KB 81a) Holzhäuser Berg KB_A_005/ KB_A_006 (neu: KB 82) Langenscheid KB_A_007 Dehringhausen/ Freienhagen KB_A_009 (neu: KB 86) Rauschberg KB_A_010 südwestlich Thalitter KB_A_011 (neu: KB 91) Hals-Berg und Burgplatz KB_B_01 (neu: KB 10) KB_B_02 (neu: KB 10) KB_B_03 (neu: KB 11) Neudorf neu dazu Hinweise 2. Offenlegung 26,93 Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten in Nachbarschaft zu einer 26,93 Bestandsfläche - aktuell keine Belange bekannt, die gegen eine Teilnahme an der 2. Offenlegung sprechen würden 62,64 Antragsfläche mit bestätigtem Windgutachten - zwei Investoren haben für unterschiedliche Bereiche der Gesamtfläche die Aufnahme beantragt, 62,64 aktuell keine entgegenstehenden Belange bekannt, die gegen eine Teilnahme an der 2. Offenlegung sprechen würden Antragsfläche (21 ha) liegt zur Hälfte im 1000m-Siedlungspuffer von Dehringhausen, die Restfläche böte aufgrund des Flächenzuschnitts lediglich Raum für zwei Anlagen und ist damit zu klein für eine Aufnahme in den Regionalplan 139,05 110,92 123,26 2,40 Kohlgrund 74,71 14,41 Massenhausen 27,41 9,84 der nördliche Teil der mit Windgutachten beantragten Fläche liegt im FFH-Gebiet und kommt somit nicht als Vorranggebiet in Betracht; für den südlichen Teilbereich beidseits der querenden Landesstraße ist 139,05 Bauhöhenbeschränkung aus militärisch-flugsicherheitstechnischer Sicht möglich, Klärung dieser sowie evtl. artenschutzrechtlicher Fragen im weiteren Verfahrensgang die mit Windgutachten beantragte Fläche kommt aus Gründen des Trinkwasserschutzes, aus avifaunistischen, naturschutz- und forstfachlichen Gründen nicht für eine Aufnahme in den Regionalplanentwurf in Betracht Antragsfläche mit nur teilweise bestätigtem Windgutachten, daher kommen für eine Aufnahme als Vorranggebiet lediglich 2 kleinere 110,92 Teilflächen von je rd. 55 ha in Betracht, für die keine gravierenden avifaunistischen Probleme zu erwarten sind geringfügige Anpassung an 1000 m-Abstand, wird mit Bestandsfläche in Kohlgrund zu einem Vorranggebiet verbunden Anpassung an 600 m und 1000 m-Abstand, wird mit Bestandsfläche in 60,30 Neudorf zu einem Vorranggebiet verbunden 120,86 17,57 Anpassung an Abstand zu Stromleitung 83 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KB_B_04 (neu: KB 19d) KB_B_05 (neu: KB 19e) KB_B_06 (neu: KB 19f) KB_B_07 (neu: KB 19a) Adorf 77,54 24,74 Vasbeck, Wirminghausen 63,94 7,95 Adorf, Vasbeck 58,89 11,18 2. Offenlegung 52,80 Anpassung an 600 m-Abstand 55,99 Anpassung an Abstand zu Landesstraße 47,71 Anpassung an 1000 m-Abstand geringfügige Anpassung an Abstand zu Landesstraße; (wird mit 44,95 benachbartem neuen Vorranggebiet zu einem Gebiet unter dessen Bezeichnung verbunden) Anpassung an 1000 m-Abstand; (wird mit benachbartem neuen 81,72 Vorranggebiet zu einem Gebiet unter dessen Bezeichnung verbunden) 48,91 3,96 127,08 45,36 Flechtdorf/ Helmscheid 84,00 60,97 23,03 Anpassung an 1000 m-Abstand Ehringen 40,51 5,25 35,26 Anpassung an 1000 m-Abstand Niederwaroldern 59,64 30,66 28,98 Anpassung an 1000 m-Abstand KB_B_12 (neu: KB 89) Heidberg 38,73 12,01 KB_B_13 Hof Heide 33,46 33,46 KB_A_008 Hof Heide KB_B_14 (neu: KB 90) Orthberg 22,58 KB_B_15 Gebrannter Rücken 17,22 17,22 KB_B_16 (neu: KB 92) Kirchgrund 79,49 5,40 KB_B_08 (neu: KB 19c) KB_B_09 (neu: KB 87) KB_B_10 (neu: KB 88) KB_B_11 (neu: KB 81) Adorf neu dazu Hinweise Flechtdorf Anpassung an 1000 m-Abstand, dem Antrag auf Flächenerweiterung 26,72 zum Bau einer weiteren WKA südlich an die Bestandsfläche angrenzend, wird gefolgt. entfällt, wird nach Anpassung an den 600 m bzw. 1000 m-Abstand für eine Darstellung zu klein (8,49 ha) geforderte kleinflächige Erweiterung der Bestandsfläche KB_B_13 scheitert an Siedlungsabstand 22,58 keine Anpassung erforderlich 3.726,38 920,56 entfällt, wird nach Anpassung an den 1000 m-Puffer um Ortslage zu klein (5,18 ha); Repowering wird wegen Lage im VSG durch ONB abgelehnt Anpassung an 1000 m-Abstand; Mopsfledermaus in benachbartem 74,09 Waldgebiet vorhanden 1.627,20 4.433,02 84 3.6 Vorranggebiete im Landkreis Kassel (KS) 85 86 Flächenkulisse Landkreis Kassel nach Beschluss der Regionalversammlung vom 17.11.2014 Kennung Arbeitsname KS_002 nördlich Langenthal KS_003 Steinkopf KS_004 Farrenplatz über Langenberg bis Staufenberg KS_006 Hölleberg Fläche Vorschlag neu 2. Offenentfällt dazu legung 33,19 322,23 17,34 21,59 1.079,73 158,08 19,13 19,13 KS_007 westlich Arenborn 115,22 KS_009 südöstlich Heisebeck 143,10 Hinweise in Verbindung mit der Antragsfläche KS_A_002 (Hasselhof) kann die Fläche 50,53 um einen WEA-Standort nach Osten erweitert werden; FFH-Prüfung (NRW) im BImSchV ebenso erforderlich wie vertiefte Rotmilan-Prüfung 300,64 Ablehnung durch Kommunen/Bevölkerung, Akzeptanz seitens der Fachbehörden (Flächenreduzierung wg. kartographischer Korrektur) Teilfläche KS_004a (Farrenplatz): Ablehnung durch Kommunen und Bevölkerung, aber Akzeptanz seitens der Fachbehörden; unter dem Aspekt "Umfassung" wird die Teilfläche im Süden (Richtung Gottsbüren) und im Osten (Richtung Wesertal) um knapp 300 ha von 525 ha auf 227 ha reduziert 921,65 Teilfläche KS_004b (Langenberg - 572 ha): Ablehnung durch Kommunen, Bevölkerung, Forst, Überprüfung hins. Schwarzstorch negativ daher auch Ergänzung einer weiteren 122 ha großen Fläche südöstlich der Sababurg möglich (KS_004c Knot-Berg) entfällt wegen erheblicher Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht wegen Rot- und Schwarzmilan-Brutvorkommen und -Nahrungshabitat Ablehnung durch Kommunen und Bevölkerung, Anpassung an Siedlungsbestand Arenborn und Reduzierung im N wegen Rotmilan; 80,59 aus naturschutzfachlicher Sicht könnte die Fläche zwar im NW vergrößert werden, aus regionalplanerischer Sicht wird jedoch wegen der Klinik Lippoldsberg darauf verzichtet (Abstand aktuell rd. 1500 m) 34,63 9,13 152,23 am ehesten Akzeptanz "vor Ort" - Vergrößerung erfolgt wegen Wegfall eines forstfachlichen Ausschluss-Tatbestandes 87 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt neu dazu Hinweise 2. Offenlegung KS_010 (SR) Spieker-Berg 130,51 130,51 KS_011 östlich Hümme 175,46 9,52 184,98 KS_012 Eberschütz, Sielen 371,32 KS_014 nördlich Hombressen 132,70 KS_016 Heuberg, Westberg (neu: Heuberg) 176,45 35,12 141,33 KS_021 Petersholz(neu: Bratberg) 93,29 61,85 31,44 101,64 269,68 8,72 141,42 aus naturschutzfachlicher Sicht nachträglich freigegeben, da vermutete avifaunistische Probleme mit Rot- und Schwarzmilan im späteren Einzelgenehmigungsverfahren aus jetziger Sicht klärbar erscheinen (zusätzliche Information: gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Abgrenzung wird die Fläche nun unter Umfassungsaspekten in Randbereichen um gut 50 ha verkleinert) obwohl eine Sachstandsklärung mit dem Heeresflugplatz Fritzlar auf Basis der Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung keine Akzeptanz für dieses Gebiet wegen ihrer Lage mittig in einer HubschrauberNachttiefflugstrecke (HNTS) ergeben hat, sollte das Vorranggebiet an der 2. Offenlegung teilnehmen - Grund: bisher liegt keine erneute offizielle Stellungnahme der Bundeswehr vor, außer-dem haben aktuelle Abstimmungsgespräche zu anderen Flächen gezeigt, dass im konkreten Fall meist eine Lösung zu finden ist geringfügige Modifikation des Gebietszuschnitts aufgrund erneuter naturschutzfachlicher Abstimmung wegen aktueller RM-Nachweise wird das Vorranggebiet deutlich verkleinert: reich strukturierte Offenlandflächen entfallen ebenso wie ein 500 m-Puffer im Wald um den nachgewiesenen Horst-Standort eine erneute naturschutzfachliche Überprüfung hat für den nördlichen Flächenteil einen modifizierten Zuschnitt bei Einbeziehung des östlichen Offenlandteiles ergeben, Differenzen bestehen weiterhin wegen der regionalplanerisch vorgesehenen Ausweisung der südlichen Offenlandbereiche um die Friedenseiche; seitens Hofgeismar wird das Gebiet abgelehnt Sachverhalt bzgl. Bundeswehr ähnlich wie bei KS_011 - das Vorranggebiet wird im Vertrauen auf eine Lösung beibehalten, da der neue Zuschnitt Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses zwischen Naturschutz, Wasserschutz und Segelfluginteressen ist naturschutzfachliche Ablehnung des Bereichs "Petersholz" wegen bestätigter Rotmilan-Vorkommen in BImSch-Verfahrensvorbereitung, Bereich "Bratberg" bleibt erhalten 88 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KS_022 zwischen Hombressen und Udenhausen 24,90 neu dazu Hinweise 2. Offenlegung 24,90 erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. Rot- und Schwarzmilan-Brutvorkommen und Funktion der Offenlandbereiche als Rastgebiet (Kiebitz u.a.) führen zur Aufgabe des Vorranggebietes KS_024 am Kaiserteich 37,82 37,82 entfällt vor allem aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen und wegen natur-schutzfachlicher Bedenken hinsichtlich SchwarzstorchNahrungshabitat, auch wenn hinsichtlich eines Brutvorkommens noch Unklarheiten bestehen KS_025 Butzbach 29,09 29,09 erhebliche naturschutzfachliche Bedenken wg. RotmilanBrutvorkommen und Funktion der Offenlandbereiche als Rastgebiet (Kiebitz u.a.) führen zur Aufgabe des Vorranggebietes KS_026 am Gahrenberg 612,87 KS_027 Nordwestlich Niederlistingen 43,98 KS_028 (SR) Wolfsloh KS_029 (SR) am Röder Holz KS_030 KS_031 nordwestlich Breuna nordöstlich Niederelsungen das Vorranggebiet wird komplett neu abgegrenzt - so entfällt der westliche Teil wegen der Funktionsbeziehungen des Schwarzstorchs zu den Nahrungshabitaten südlich des Gahrenbergs, während der östliche 551,48 Teil am Nordostrand um weitere Teilflächen ergänzt wird - wobei entgegen ersten Überlegungen auf ins Wesertal vorspringende Teilflächen verzichtet wird 61,39 43,98 Bestandserweiterung, aber Ablehnung durch Kommune da die zwischenzeitlich zurückgestellten naturschutzfachlichen Bedenken sich nun erneut bestätigt haben, wird der Vorschlag zur Neuausweisung (30 ha) nunmehr zurückgezogen 3,46 14,72 21,57 0,79 3,46 kleine Anschlussfläche an Vorranggebiet in Volkmarsen; Begründung für Aufnahme s. dort unter KB_014 15,51 Bestandserweiterung, aber Ablehnung durch Kommune s. KS_033 - Begründung für zukünftige gemeinsame Ausweisung als KS _31/33 89 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt KS_033 Escheberg (neu: am Escheberg) 41,49 KS_034 Hegeholz 20,11 5,65 Warpel / westlich Wellerode KS_044 Buchberg 29,55 29,55 KS_045 Bielstein 122,39 18,87 KS_046 Hirschberg Schwengeberg / Schutzhütte 4,76 4,76 KS_048 Großer Belgerkopf 254,16 2,69 83,25 2. Offenlegung für den Bereich der beiden Flächen liegt neben einem belastbaren Windgutachten zu deren Verbindung auch ein Schwarzstorch-Gutachten vor, das ebenso wie die Vogelschutzwarte den südlichen Horst an der A 68,71 44 nicht bestätigt, daher wird das Gebiet trotz der naturschutzfachlichen Bedenken aufgenommen und die Schwarzstorchfrage im anstehenden Genehmigungsverfahren geklärt 20,11 KS_043 KS_047 neu dazu Hinweise entfällt aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen 35,25 das Vorranggebiet ist im nördlichen Teil (176 ha) inzwischen bebaut; für den südlichen Teilbereich (114 ha) hat die Bundeswehr 289,41 zwischenzeitlich ihre Bedenken wegen einer HubschrauberNachttiefflugstrecke zurückgenommen, aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Erweiterung im SW möglich wegen nachträglich legalisierter Wochenendhäuser wird das bisherige Vorranggebiet durch Berücksichtigung des 600 m-Abstandes für eine Ausweisung zu klein, auf eine zwischenzeitlich vorgesehene Verschiebung des Gebietes wird verzichtet, da neben den noch offenen Fragen hinsichtlich Schwarzstorch- und Fledermaus-Schutz auch die Zuwegung aktuell erhebliche Probleme bereitet kleiner nördlicher Teilbereich liegt in Nachttiefflugstrecke und soll weiterhin aus fliegerischen Gründen entfallen (keine Verschiebemöglichkeit aus siedlungsstrukturellen und topographischen 103,52 Gründen); naturschutzfachlich im Wesentlichen abgestimmt, da der Schwarzstorch auch durch die aktuellen Daten der Vogel-schutzwarte nicht bestätigt wird; Bürgerprotest vor Ort - unter Berücksichtigung des Umfassungsaspektes geringfügige Reduzierung (ca. 5 ha) im Süden zu sehen in Verbindung mit ESW_018, Begründung für Streichung dort 2,69 zu sehen in Verbindung mit HR_001 - Begründung dort 83,25 naturschutzfachlich im Wesentlichen abgestimmt, aber Bürgerprotest (s.o.) 90 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt 42,23 neu dazu KS_049 Trieschkopf 42,23 KS_A_001 (neu: KS 52) Gut Windhausen 52,63 KS_A_002 (neu: KS 02a) Hasselhof 70,26 KS_A_003 (neu: KS 53) Sandkopf / Netzer Berg KS_B_01 Langenthal 21,86 21,86 KS_B_02 (neu: KS 12) Eberschütz, Sielen 72,21 60,60 KS_B_03 nördlich Anhaltsberg 49,07 49,07 102,99 Hinweise 2. Offenlegung auch wenn ein Schwarzstorch-Vorkommen durch die aktuellen Daten der Vogelschutzwarte nicht bestätigt wird, soll dennoch wegen schwieriger Standort-/ Bodenverhältnisse (Staunässe) auf eine Ausweisung verzichtet werden Antragsfläche HLG mit bestätigtem Windgutachten, Abgrenzung unter Berücksichtigung aktueller Rotmilan-Vorkommen, Klärung der 52,63 Problematik "Nahrungshabitat" und "Weltkulturerbe" im BImSchV erforderlich 70,26 Antragsfläche Bad Karlshafen mit bestätigtem Windgutachten, naturschutzfachlich vorerst akzeptiert Antragsfläche Naumburg von ca. 130 ha, Windgutachten ist durch IWES bis auf den nördlichen Flächenteil, der auch naturschutzfachlich kritisch ist, bestätigt worden, für restliche Fläche vorerst keine avifaunistischen Hinderungsgründe erkennbar; trotz vorläufig formulierter Bedenken der Bundeswehr (Bereich 102,99 liegt direkt in instrumentenbasierter Anflugverfahren-Strecke auf den Heeresflugplatz Fritzlar, ggf. Höhenbeschränkung für WEA auf max. 150 m) sollte der Bereich an der 2. Offenlegung teilnehmen, um eine abschließende Klärung herbeiführen zu können, da die Bedenken der Bundeswehr andernorts (z.B. Felsberg) eine Lösung mit dieser nicht verhindert haben Unterschreitung des 1000 m-Abstands Abgrenzung unter Berücksichtigung des 1000 m-Abstand sowie des Gips-Abbaus, Rotmilan-Problematik auf Restfläche und der 11,61 angrenzenden KS_012 - beide werden zukünftig zu einer Fläche unter deren Kennziffer zusammengefasst entfällt aus zivilen luftverkehrsrechtlichen Gründen (Pflichtmeldepunkt Calden) 91 Kennung Arbeitsname Fläche Vorschlag entfällt neu dazu Hinweise 2. Offenlegung KS_B_04 Haueda 15,10 15,10 Unterschreitung des 1000 m-Abstands KS_B_05 Udenhausen 10,43 10,43 Unterschreitung des 600 m-Abstands, mögliche Restfläche ginge in KS_025 auf - Begründung für Nicht-Berücksichtigung dort KS_B_06 Grimelsheim 11,99 11,99 Unterschreitung des 1000 m-Abstands KS_B_07 (neu: KS 27) Niederlistingen 16,49 10,00 KS_B_08 (neu: KS 54) südlich Wettesingen 42,43 17,46 KS_B_09 (neu: KS 30) an der A 44 114,89 28,54 KS_B_10 (neu: KS 37) Rödeser Berg (auch KS 037) 41,96 KS_B_11 (neu: KS 40) Schanze/A 7 42,93 7,29 35,64 Abstand zu Freileitung ist zu berücksichtigen, Fläche ist inzwischen bebaut Lindenberg 106,95 9,96 97,01 Abstand zu Bundesstraße ist zu berücksichtigen, Fläche befindet sich in der Umsetzung Istha 190,84 8,44 17,70 17,70 4.802,25 969,20 KS_B_12 (neu: KS 55) KS_B_13 (neu: KS 56) KS_B_14 Martinhagen Teilfläche unterschreitet 1000 m, Restfläche wird zukünftig mit 6,49 dem neuen Vorranggebiet KS_027 zu einer Fläche zusammengefasst Teilfläche unterschreitet 1000 m-Abstand, außerdem ist Abstand 24,97 zu Freileitung zu berücksichtigen Abstände zu Autobahn und Freileitung sind zu berücksichtigen, 86,35 Fläche befindet sich in der Umsetzung und wird zukünftig mit dem nördlich angrenzenden Gebiet KS_030 verbunden 41,96 Fläche befindet sich in der Umsetzung 268,44 182,40 Fläche wird an den 1000 m-Abstand angepasst, geringe Reduzierung Teilfläche unterschreitet 1000 m-Abstand, Restfläche bei Berücksichtigung des Bundesstraßen-Abstands nicht mehr darstellungsfähig 446,25 4.279,32 Verlust beim Bestand durch 1000 m-Regelung sowie Berücksichtigung weiterer Abstände (etwa ein gutes Drittel) 92 4. Umweltbelange bei Freiflächenfotovoltaik und Biomassenutzung Eine Ausweisung von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für Freiflächenfotovoltaik und Biomasse oder andere Formen erneuerbarer Energie ist nicht vorgesehen. Für allgemeine oder räumlich nicht konkrete Festlegungen bzw. Ziele und Grundsätze des Teilplans „Energie“ kann daher eine Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen nur als raumunspezifische Trendeinschätzung erfolgen und konzentrieren sich auf die wesentlichen erheblichen Auswirkungen, die nachfolgend beschrieben werden. Freiflächenfotovoltaik: Mensch und Infrastruktur Von Fotovoltaikflächen ausgehende störende Blendungseffekte, die einen erheblich negativen Einfluss auf den Straßenverkehr und die umliegende Bebauung haben könnten, werden durch den heutigen Stand der Technik sowie korrekter Ausrichtung der Solarmodule verhindert. Die Fotovoltaikanlagen arbeiten emissionslos und verursachen keine Abfälle, Gerüche, Lärm oder schädliche Stoffe und bei einer Betriebseinstellung sind die einzelnen Anlagenmodule wiederverwertbar. Elektromagnetische Felder und Gefährdungen durch Stromschlag sind nicht zu erwarten und die potenzielle Brandgefahr ist gering. Für die im Umfeld der Fotovoltaikanlagen lebenden und arbeitenden Menschen sind daher keine erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigungen auf die Gesundheit zu erwarten. Die Einzelfallprüfung bei Planungen im Regionalen Grünzug dient der Berücksichtigung der Belange des Schutzgutes Mensch. Flora und Fauna Bei den potenziellen Auswirkungen auf die Flora und Fauna sind zum einen die baubedingten Einflüsse und zum anderen die dauerhaften anlagenbedingten Auswirkungen zu beachten. Während der Bauphase sind zeitlich begrenzte Störungen der Lebensräume durch Fahrzeugund Maschinenbetrieb möglich. Insbesondere die Lebensraumansprüche von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Insekten sind zu berücksichtigen. Möglicherweise können durch die Errichtung von Fotovoltaikanlagen wichtige Austauschs- und Vernetzungsbeziehungen unterbrochen und gestört werden. Bei der punktuellen Versiegelung durch die Erdverankerung geht lediglich durch die kleinflächigen Bereiche potenzieller Lebensraum für die Flora und Fauna verloren. Genauere naturschutzfachliche Aussagen können bei einer Einzelfallbetrachtung der geplanten Anlagen getroffen werden. Für eine Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter Flora und Fauna und biologische Vielfalt werden die Vorranggebiete für Natur- und Landschaft und die Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft (RPN 2009) für die Errichtung von Freiflächenfotovoltaik ausgeschlossen. Grundsätzlich soll aber auch in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, die außerhalb der Vorranggebiete für Natur und Landschaft liegen (z.B. großräumige VSG, großflächige Naturdenkmale, geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile), keine Freiflächensolarenergienutzung stattfinden. Boden Eine erhebliche Störung des Bodengefüges ist unwahrscheinlich, da die notwendigen Erdverankerungen nahe der Oberfläche eingesetzt werden. Die Beeinträchtigungen sind meist punktuell und haben wenig Einfluss auf die Bodenorganismen. Während der Bauphase wird die obere Bodenschicht durch Fahrzeuge und Maschinen belastet und dies kann zu einer Bodenverdichtung führen. Auch das Ausheben der Gräben für die erforderlichen Kabel führt zu temporären Störungen der Bodenstruktur. Generelle Veränderungen durch 93 Bodenmodellierung sind ausgeschlossen, da die Fotovoltaikanlagen an die gegebenen Geländeverhältnisse angepasst werden. Meist liegt die tatsächlich versiegelte Fläche weit unter 5 % der Gesamtfläche und die mit Modulen überbaute Fläche bei 50 %. Eine Mindesthöhe der Module von 80 – 100 cm ermöglicht die Entwicklung einer Vegetationsschicht und verhindert Bodenerosion. Erhebliche nachhaltige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten und die vielfältigen Bodenfunktionen werden durch die Beachtung der Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft und für Natur- und Landschaft gewahrt. Luft/Klima Durch das Errichten von Fotovoltaikanlagen entsteht ein kleinräumiger Wechsel von sonnigen und schattigen Bereichen mit trockenem und warmem Klima, da ein großer Teil der Flächen mit Solarmodulen überbaut wird. Tagsüber sinkt die Temperatur unter den Modulen, während diese im Vergleich zu der Umgebung nachts höher liegt, da die gespeicherte Wärme nicht abstrahlen kann. Die Luft über den einzelnen Modulen heizt sich auf und das kann unter Umständen zu Konvektionsströmen und Verwirbelungen der Luft führen. Das thermische Verhalten der Flächen verändert sich. Jedoch ist in der Regel auf Grund der Aufständerung der Solarmodule Raum für Luftströmungen gegeben, die regulierend wirken. In der Regel sind nur lokale klimatische Veränderungen im geringen Umfang zu erwarten. Die Einzelfallprüfung in Vorbehaltsgebieten für die besondere Klimafunktion und in Vorranggebieten Regionaler Grünzug mit besonderen Klimafunktionen berücksichtigt diese Aspekte auf Regionalplanebene. Wasser Durch die Überdeckung der Flächen entsteht ein höherer Wasserabfluss. Das Wasser kann jedoch bei geringem Versiegelungsgrad ungehindert über die geneigten Module abfließen und anschließend versickern und verdunsten. Somit bleibt die Grundwasserneubildung, die Fließrichtung, Fließgeschwindigkeit und Qualität in der Regel unverändert. Auch das Rückhaltevermögen des Niederschlagswassers bleibt erhalten. Eine Verunreinigung des Grundwassers mit wassergefährdenden Stoffen kann durch sorgsamen Umgang mit den Anlagen vermieden werden und durch den Betrieb der Anlage entsteht kein Abwasser. Eine Verunreinigung des Grundwassers mit wassergefährdenden Stoffen kann durch sorgsamen Umgang mit den Anlagen vermieden werden (z.B. Eintritt von Schadensereignissen während der Bauphase). Veränderungen auf das Schutzgut Wasser sind im Einzelfall in den Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz zu prüfen und in Wasserschutzgebieten gelten die jeweiligen Rechtsverordnungen, die eine Errichtung in der Zone II und der quantitativen Heilquellenschutzzone A ausschließen. In Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind die wasserrechtlichen Belange zu prüfen und der ungehinderte Hochwasserabfluss ist sicherzustellen. Landschaft Grundsätzlich stellen Fotovoltaikanlagen einen Fremdkörper im Außenbereich dar, der eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge hat. Jedoch unterliegt das Wahrnehmen des Landschaftsbildes dem subjektiven Empfinden. Die Stärke der Beeinträchtigung variiert je nach Vorbelastung der umgebenden Landschaft und der Lage im Raum. Die geometrische Anordnung der Module lässt die Landschaft naturfern wirken. Ein Sichtschutz durch Baum- und Gehölzpflanzungen kann die Einsehbarkeit minimieren. Durch den Ausschluss der Natur- und landschaftsbezogenen Vorranggebiete und die Einzelfallprüfung in den Vorbehaltsgebieten für Natur- und Landschaft und Land- und Forstwirtschaft wird das Schutzgut Landschaft auf Regionalplanebene berücksichtigt. 94 Kulturerbe/Denkmäler Fernwirkungen von Fotovoltaikanlagen auf Kulturgüter und Denkmäler im mittleren Umfeld lassen Konflikte vermuten. Bei Eingriffen und Veränderungen der Bodengestalt sind die einschlägigen Gesetze zu beachten und durch archäologische Voruntersuchungen die Sicherung und Dokumentation von Funden und ggf. deren Bergung und Aufarbeitung zu veranlassen. Regionalplanerische Anforderungen des Denkmalschutzes stehen der Errichtung der Anlagen nicht grundsätzlich entgegen und der Belang bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. Biogas- und Biomassenutzung Mensch und Infrastruktur Das Schutzgut Mensch ist im Falle einer Nachbarschaft zu einer Biogas- und Biomasseanlage besonders betroffen, da sich dadurch das Wohnumfeld ändert. Die Abgasgrenzwerte nach TALuft sind zu berücksichtigen und für die Einschätzung einer Geruchsverbreitung ist ein standortbezogenes Geruchsgutachten von Vorteil. Da die Anlagen regelmäßig beliefert werden müssen, entsteht vermehrter An- und Abfuhrverkehr, mit Staubbelastungen und Erschütterungen ist zu rechnen. Insbesondere während der Erntezeit kommt es zu erhöhten Geruchs- und Lärmbelastungen. Die zulässigen Grenzwerte an benachbarten Wohngebäuden nach TA Lärm von tagsüber 65 dB (A) und nachts 40 dB (A) sind verbindlich. Für Biogasanlagen, die unter die Störfallverordnung fallen ist ein Achtungsabstand zur Wohnbebauung von mindestens 200 m nach KAS-18 einzuhalten, im Einzelfall sind Abstände bis 800 m empfehlenswert. Bei Biogasanlagen treten Ammoniakemissionen beim Abtransport der fermentierten Gülle auf. Unter Einhaltung der Abstände und technischen Standards können die Auswirkungen auf den Menschen und die Gesundheit minimiert werden. Flora und Fauna Die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der großflächige Anbau von Pflanzen zur Erzeugung von Biomasse können Auswirkungen auf Flora und Fauna haben. Für eine Minimierung der Beeinträchtigungen ist ein entsprechender Ausgleich im Eingriffsbereich gegebenenfalls notwendig, so dass die verloren gegangenen Lebensräume in Qualität und Quantität ersetzt werden. Genauere naturschutzfachliche Aussagen können bei einer Einzelfallbetrachtung und durch ggf. erforderliche Gutachten getroffen werden. Die Errichtung von Biogas- und Biomasseanlagen wird auf das Schutzgut Flora/Fauna nicht ohne Auswirkungen bleiben. Boden Allgemein führt das Aufstellen einer Biogas- oder Biomasseanlage zu der Versiegelung von Boden und dem damit einhergehenden Verlust von Bodenfunktionen, Lebensräumen, Filterfunktionen für Wasser und Produktionsflächen für Lebensmittel. Aus diesen Gründen ist die Versiegelung auf das Notwendigste einzuschränken. Bei Biomasseanlagen sind auch Immissionseinträge in Folge von Luftschadstoffen des Biomasseheizkraftwerks in den Boden möglich. Der erhöhte Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen kann zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Flächen mit Auswirkungen auf das Schutzgut Boden führen. Luft/Klima Auf Grund der zunehmenden Bebauungsdichte kann es zu einer Erwärmung des Mikroklimas mit schnellerer Verdunstung kommen und der damit einhergehenden Reduzierung der Kaltluftproduktion. Abluftströme von Biomasseanlagen werden im Idealfall bodennah und 95 mit thermischem Auftrieb freigesetzt, um weitere mikroklimatische Änderungen durch Wärme und Wasserdampf zu verhindern. Der Austritt von Methangas und sonstige Luftverunreinigungen können durch technische Überwachung geregelt werden. Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft ist nicht zu rechnen, wenn die Anlagen außerhalb von wichtigen Kaltluftschneisen und Kaltluftentstehungsflächen gebaut werden. Wasser Auf Grund der Versiegelung der Flächen gehen die Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers sowie die Rückhalte- und Filterfunktionen des Bodens weitestgehend verloren. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Ableitung von Abwässern und Sickersäfte sowie die Immissionseinträge durch Luftschadstoffe in das Grundwasser stellen ein potenzielles Risiko für das Schutzgut Wasser dar. Der erhöhte Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen führt gegebenenfalls zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Flächen und kann auch die Erosionsgefahr vergrößern. In Trinkwasserschutzgebieten gelten besondere Anforderungen an das Ausbringen von organischem Dünger in Form der Gärreste. Auch enthalten neuere Schutzgebietsverordnungen Aussagen zum Anbau von schnellwachsenden Baumarten zur energetischen Verwertung. Der Bau von Biogasanlagen ist im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Trink- und Heilquellenschutzgebieten sowie in der qualitativen Schutzzone A von Heilquellenschutzgebieten verboten. Landschaft Grundsätzlich stellen Biogas- und Biomasseanlagen einen Fremdkörper im Außenbereich dar, der eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge hat. Auch der großflächige Anbau von Pflanzen zur Erzeugung von Biomasse kann Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. Jedoch unterliegt das Wahrnehmen des Landschaftsbildes dem subjektiven Empfinden. Eine Minimierung der optischen Fernwirkung ist durch eine angemessene Objektplanung der Anlage möglich. Je nach Vorbelastungen des Landschaftsbildes hat die Errichtung von Biogas- und Biomasseanlagen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Kulturerbe/Denkmäler Fernwirkungen von Biogas- und Biomasseanlagen auf Kulturgüter und Denkmäler im mittleren Umfeld können Konflikte hervorrufen. Bei Eingriffen und Veränderungen der Bodengestalt sind die einschlägigen Gesetze zu beachten und durch archäologische Voruntersuchungen die Sicherung und Dokumentation von Funden und ggf. deren Bergung und Aufarbeitung zu veranlassen. Regionalplanerische Anforderungen des Denkmalschutzes stehen der Errichtung der Anlagen nicht grundsätzlich entgegen und der Belang bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. 96