branchenspezial: steuer 1x1 für kaminkehrer
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branchenspezial: steuer 1x1 für kaminkehrer
DIE WIRTSCHAFTSZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND BRANCHENSPEZIAL: STEUER 1X1 FÜR KAMINKEHRER Selbständige Kaminkehrer haben wie alle anderen Handwerker aus anderen Branchen ihre eigenen steuerlichen Besonderheiten. Welche Besonderheiten Kaminkehrer in Punkto Steuern kennen sollten, erfahren Sie in den folgenden Passagen dieses Merkblatts. 1. Betriebliche Haftpflichtversicherung als Betriebsausgaben abziehbar Da sich Kaminkehrer eigentlich fast immer in einem Privathaushalt oder einem Büro befinden, um eine Therme oder einen Kamin zu prüfen, bietet sich eine betriebliche Haftpflichtversicherung an. Denn schließlich müssen Sie versichert sein, sollten Sie eine Vase umstoßen oder etwas anderes beschädigen. Folge: Die Beitragszahlungen in diese betriebliche Haftpflichtversicherung stellen Betriebsausgaben dar, die Ihren Gewinn mindern. 2. Berufskrankheit attestieren lassen Haben Sie wegen Ihres Berufs gesundheitliche Probleme, lassen Sie sich eine Berufskrankheit attestieren. Während aus eigener Tasche gezahlte Arztrechnungen und Medikamente ohne attestierte Berufskrankheit nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (teilweise wegen der zumutbaren Eigenbelastung mit null Euro), dürfen Sie die Aufwendungen zur Linderung oder Heilung einer Berufskrankheit in voller Höhe vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs abziehen. 3. Problemfall Kehrbezirk Die Finanzverwaltung sieht den gesamten Kehrbezirk eines selbständigen Kaminkehrers als regelmäßige Betriebsstätte an. Folge: Die Fahrten von zu Hause an den jeweiligen Einsatzort würden somit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb darstellen. Die Fahrtkosten für diese Fahrten dürften so eigentlich nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent abgezogen werden. 3.1 Bei Arbeitnehmer besteht Klärungsbedarf Zumindest bei Arbeitnehmern dürfte diese Auffassung von der regelmäßigen Arbeitsstätte des gesamten Kehrbezirks nach der Änderung der Rechtsprechung der Vergangenheit angehören. Ein Arbeitnehmer, der an mehreren Einsatzstellen tätig wird und überall dieselben Arbeiten verrichtet, hat nämlich gar keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr. Praxis-Tipp: Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern Auslösen und Fahrtkostenzuschüsse und versteuern diese bisher bei der Ermittlung der Lohnsteuer? Dann sollten Sie beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Lassen Sie sich mitteilen, ob ein Arbeitnehmer auch nach neuester Rechtsprechung im gesamten Kehrbezirk noch eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Wenn nicht mehr, sind die Auslösen und Fahrtkostenzuschüsse künftig komplett steuer- und abgabenfrei. 4. Schwarze Jeans nein – schwarze Arbeitshose ja Aufgrund der rußigen Arbeiten tragen Kaminkehrer normalerweise ihre schwarze Arbeitskleidung. Kaufen Sie sich anstatt einer feuerfesten Arbeitshose jedoch eine schwarze Jeans, stellt sich das Finanzamt quer. Die Hose könnte ja schließlich auch privat getragen werden. Folge: Für Alltagskleidung kippt der Betriebsausgabenabzug. 5. Reinigung in der privaten Waschmaschine Ist zweimal in der Woche Waschtag bei Ihnen zu Hause und Sie waschen dann Ihre Arbeitskleidung, dürfen Sie die dabei entstehenden Kosten je Waschgang als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen. Beispiel: Sie waschen Ihre Arbeitskleidung in 110 Waschgängen mit Ihrer privaten Waschmaschine. Für Waschmittel, Strom und Wasser fallen Ihnen für jeden Waschgang geschätzt 3 Euro Kosten an. Folge: Der Gewinn mindert sich um 330 Euro. Deutsche Handwerks Zeitung BRANCHENSPEZIAL KAMINKEHRER 6. Einnahmenüberprüfung durch das Finanzamt vorprogrammiert Frage eines Kaminkehrers: Ich bin selbstständiger Kaminkehrer und erhalte laufend Anfragen vom Finanzamt zu meinen Betriebseinnahmen und musste schon dreimal eine Umsatzsteuerprüfung über mich ergehen lassen. Mache ich irgendetwas falsch? Antwort: Sicher machen Sie nichts falsch. Das hängt eher mit der Steueranrechnung nach § 35a EStG zusammen. Denn aus der Rechnung des Kaminkehrers winkt Privathaushalten eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Der Sachbearbeiter im Finanzamt leitet die eingereichten Rechnungen stichprobenartig an das Finanzamt des Kaminkehrers und dort prüft man dann, ob diese Einnahmen korrekt verbucht wurden. Eben durch eine Nachfrage oder durch eine Prüfung vor Ort. 7. Lohnsteuer für Dienstwagen Frage eines Kaminkehrers: Mein Arbeitnehmer nimmt seinen Dienstwagen mit nach Hause. Der Wagen enthält keine Rücksitze und ist voll mit Material und Werkzeug. Muss der Mitarbeiter dennoch einen geldwerten Vorteil versteuern? Antwort: Zumindest wird durch die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Privatnutzung ausgeschlossen. Das bedeutet: Kein geldwerter Vorteil durch eine Privatnutzung. Bei den Fahrten zum Einsatzort muss nur ein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn der Mitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 30. April 2012 © Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. 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