Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde
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Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde
Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde Einschreiben An das Schweizerische Bundesgericht 1000 Lausanne 14 _______________________ STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE für Frau X, Y-Strasse, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Muster, Chemin des Grenadiers 10, 1700 Freiburg Beschwerdeführerin gegen [eventuell: XX, Rue de Lausanne 50, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt XY, Place de la Gare 20, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner und] Staatsrat des Kantons Freiburg, betreffend Art. 22ter und Art. 4 BV (Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör) 1 I. RECHTSBEGEHREN 1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg vom [Datum] ist aufzuheben (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG). 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen [3. eventuell: Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Art. 94 OG)] II. FORMELLES 1. Anfechtungsobjekt (Art. 84 Abs. 1 OG) 2. Beschwerdegrund (Art. 85 OG) 3. Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2, 86, 87 OG) 4. Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 88 OG) 5. Legitimation (Art. 88 OG) 6. Frist (Art. 89 OG; 32-35 OG), Bevollmächtigung (Art. 29 OG) [7. eventuell: Vorsorgliche Massnahmen (Art. 94 OG)] III. MATERIELLES 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte (Art. 90 Abs. 1 Bst. b OG) 2. Rechtliche Begründung (Art. 90 Abs. 1 Bst. b OG) Freiburg, [Datum] Namens der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers [Unterschrift] (Art. 30 OG) (P.M., Rechtsanwalt) In dreifacher Ausfertigung (Art. 30 Abs. 1 OG) Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis (Art. 30 Abs. 1, 90 Abs. 2 OG) 2 Muster für ein Urteil des Bundesgerichts URTEIL DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS I. Öffentlichrechtliche Abteilung (Art. 2, 3 R für das Bger) Sitzung vom [Datum]: Es wirken mit: Bundesrichterin A, Präsidentin der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin B, Bundesrichter C [eventuell: D, E] und Gerichtsschreiber Z (Art. 15 OG) in Sachen: [gleiches Rubrum wie bei der Beschwerde] hat sich ergeben: A. Sachverhalt B. Prozessgeschichte bis und mit angefochtenem Entscheid C. Zusammenfassung der Staatsrechtlichen Beschwerde mit Antrag und Begründung D. Hinweis auf Replik des Beschwerdegegners [E. eventuell: Wiedergabe der Verfügung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 94 OG)] [F. eventuell: Darstellung des Beweisverfahrens (Art. 95 OG)] Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.– Sachurteilsvoraussetzungen (Anfechtungsobjekt, Beschwerdegrund, Subsidiarität, Partei- und Prozessfähigkeit, Legitimation, Form und Frist) • Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind: Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. • Wenn eine oder mehrere Sachurteilsvoraussetzungen fehlen: Auf die Beschwerde kann mangels [fehlende Sachurteilsvoraussetzung] nicht eingetreten werden. [⇒ weiter zu Erwägung n+1 (Kosten)] 2.– Kognition 3 3.–n. Materielle Begründung n+1. [Letzte Erwägung:] Kosten • Bei Nichteintreten: Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V. mit Art. 153 und 153a OG). • Bei Gutheißung der Beschwerde: Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Freiburg der Beschwerdeführerin NN eine Parteientschädigung von Fr. x.– zu bezahlen (Art. 159, 160 OG). Gerichtskosten werden dem Gemeinwesen, gegen dessen Verfügung Beschwerde geführt worden ist, in der Regel keine auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). • Bei Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang... (wie bei Nichteintreten). Demnach erkennt das Bundesgericht: • Bei Nichteintreten: 1.– Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.– Die Gerichtsgebühr von Fr. x.– wird der Beschwerdeführerin NN auferlegt. [3.– Eventuell: Die Beschwerdeführerin NN hat dem Beschwerdegegner XY für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. y.– zu bezahlen.] 4.– Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatsrat des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. (Art. 37 OG) • Bei Gutheißung der Beschwerde: 1.– Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg vom [Datum] aufgehoben. 2.– Gerichtskosten werden keine gesprochen. 3.– Der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin NN für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. y.– zu bezahlen. 4.– Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatsrat des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. (Art. 37 OG) • Bei Abweisung der Beschwerde: 1.– Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen [soweit darauf eingetreten werden kann]. 2.–4. Wie bei Nichteintreten. Lausanne, [Datum] Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: [Unterschrift] [Unterschrift] 4