Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde

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Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde
Muster für eine Staatsrechtliche Beschwerde
Einschreiben
An das
Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne 14
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STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE
für
Frau X, Y-Strasse, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Muster,
Chemin des Grenadiers 10, 1700 Freiburg
Beschwerdeführerin
gegen
[eventuell: XX, Rue de Lausanne 50, 1700 Freiburg, vertreten durch
Rechtsanwalt XY, Place de la Gare 20, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegner
und]
Staatsrat des Kantons Freiburg,
betreffend
Art. 22ter und Art. 4 BV (Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör)
1
I. RECHTSBEGEHREN
1.
Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg vom [Datum] ist
aufzuheben (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
[3.
eventuell: Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Art. 94 OG)]
II. FORMELLES
1.
Anfechtungsobjekt (Art. 84 Abs. 1 OG)
2.
Beschwerdegrund (Art. 85 OG)
3.
Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2, 86, 87 OG)
4.
Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 88 OG)
5.
Legitimation (Art. 88 OG)
6.
Frist (Art. 89 OG; 32-35 OG), Bevollmächtigung (Art. 29 OG)
[7.
eventuell: Vorsorgliche Massnahmen (Art. 94 OG)]
III. MATERIELLES
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte (Art. 90 Abs. 1 Bst. b OG)
2.
Rechtliche Begründung (Art. 90 Abs. 1 Bst. b OG)
Freiburg, [Datum]
Namens der
Beschwerdeführerin / des
Beschwerdeführers
[Unterschrift] (Art. 30 OG)
(P.M., Rechtsanwalt)
In dreifacher Ausfertigung (Art. 30 Abs. 1 OG)
Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis (Art. 30 Abs. 1, 90 Abs. 2 OG)
2
Muster für ein Urteil des Bundesgerichts
URTEIL DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
I. Öffentlichrechtliche Abteilung (Art. 2, 3 R für das Bger)
Sitzung vom [Datum]:
Es wirken mit: Bundesrichterin A, Präsidentin der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung, Bundesrichterin B, Bundesrichter C [eventuell: D, E] und
Gerichtsschreiber Z (Art. 15 OG)
in Sachen:
[gleiches Rubrum wie bei der Beschwerde]
hat sich ergeben:
A.
Sachverhalt
B.
Prozessgeschichte bis und mit angefochtenem Entscheid
C.
Zusammenfassung der Staatsrechtlichen Beschwerde mit Antrag und
Begründung
D.
Hinweis auf Replik des Beschwerdegegners
[E.
eventuell: Wiedergabe der Verfügung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung (Art. 94 OG)]
[F.
eventuell: Darstellung des Beweisverfahrens (Art. 95 OG)]
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.–
Sachurteilsvoraussetzungen (Anfechtungsobjekt, Beschwerdegrund,
Subsidiarität, Partei- und Prozessfähigkeit, Legitimation, Form und
Frist)
• Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind:
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
• Wenn eine oder mehrere Sachurteilsvoraussetzungen fehlen:
Auf die Beschwerde kann mangels [fehlende Sachurteilsvoraussetzung] nicht
eingetreten werden. [⇒ weiter zu Erwägung n+1 (Kosten)]
2.–
Kognition
3
3.–n. Materielle Begründung
n+1.
[Letzte Erwägung:] Kosten
• Bei Nichteintreten:
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V. mit Art. 153
und 153a OG).
• Bei Gutheißung der Beschwerde:
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Kanton Freiburg der Beschwerdeführerin NN eine Parteientschädigung
von Fr. x.– zu bezahlen (Art. 159, 160 OG). Gerichtskosten werden dem
Gemeinwesen, gegen dessen Verfügung Beschwerde geführt worden ist, in
der Regel keine auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG).
• Bei Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang... (wie
bei Nichteintreten).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
• Bei Nichteintreten:
1.– Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.– Die Gerichtsgebühr von Fr. x.– wird der Beschwerdeführerin NN
auferlegt.
[3.– Eventuell: Die Beschwerdeführerin NN hat dem Beschwerdegegner XY
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
y.– zu bezahlen.]
4.– Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatsrat des Kantons
Freiburg schriftlich mitgeteilt. (Art. 37 OG)
• Bei Gutheißung der Beschwerde:
1.– Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Staatsrats des Kantons Freiburg vom [Datum] aufgehoben.
2.– Gerichtskosten werden keine gesprochen.
3.– Der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin NN für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. y.– zu
bezahlen.
4.– Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatsrat des Kantons
Freiburg schriftlich mitgeteilt. (Art. 37 OG)
• Bei Abweisung der Beschwerde:
1.– Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen [soweit darauf
eingetreten werden kann].
2.–4. Wie bei Nichteintreten.
Lausanne, [Datum]
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
[Unterschrift]
[Unterschrift]
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