Fall 05 Halteverbot Angabe endg
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Fall 05 Halteverbot Angabe endg
PD Dr. Ferdinand Wollenschläger Übung im Öffentlichen Recht Sommersemester 2010 Fall 5: Halteverbot Der Politiker Wilhelm Winter, Mitglied der bayerischen Staatsregierung, möchte zusammen mit seiner Ehefrau in seiner Heimatgemeinde, der oberbayerischen kreisangehörigen Stadt Aberg, in ein neues Anwesen in der Alpenstraße Nr. 7, einer Gemeindestraße, ziehen. In der Alpenstraße befinden sich vorwiegend Einfamilienhäuser und kleinere Einzelhandelsgeschäfte, darunter auch ein Supermarkt, den Erika Ernst als Inhaberin in einem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude betreibt. Bevor Wilhelm Winter in das neue Haus einziehen kann, ist es nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unerlässlich, Maßnahmen in der Alpenstraße für die Sicherheit von Wilhelm Winter und seiner Umgebung zu treffen. Es sei erforderlich, die Parkplätze vor dem Haus Nr. 7 und in der unmittelbaren Umgebung zu beseitigen. Zum einen könne nur so sichergestellt werden, dass keine Fahrzeuge mit Sprengsätzen abgestellt würden, zum anderen benötige man auch den Parkraum für die Fahrzeuge der Personenschützer des Landeskriminalamtes (LKA). Aufgrund einer entsprechenden Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, das zuvor mit dem LKA die Sicherheitslage umfassend erörtert hat, veranlasst die Stadt Aberg durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde, dass vier Schilder „Haltverbot“ (Zeichen 283 gemäß § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzschild) vor dem Haus von Wilhelm Winter und in unmittelbarer Umgebung aufgestellt werden. In der schriftlichen Weisung teilt das Staatsministerium des Innern der Stadt Aberg außerdem mit, dass – für den Fall, dass Bürger nachfragen sollten – als Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO genannt werden solle. Die Maßnahme führt dazu, dass in der Alpenstraße vor dem Supermarkt von Erika Ernst vier auf dem Seitenstreifen befindliche Parkplätze, die bisher vorwiegend von Kunden ihres Marktes für die Dauer des Einkaufs genutzt wurden, ersatzlos wegfallen. Die nächste Parkmöglichkeit für Kunden des Supermarktes ist etwa 200 Meter entfernt in der angrenzenden Innstraße. Über den Wegfall der vier Parkplätze vor dem Supermarkt ist Erika Ernst erbost. Sie befürchtet einen erheblichen Umsatzrückgang, insbesondere im Bereich des Getränkeverkaufs. Von vielen Kunden wisse sie, dass diese ihre Getränke vor allem deshalb bei ihr kauften, weil man vor dem Markt auf der Straße parken könne und die Kästen nicht zu weit tragen müsse. Erika Ernst ist daher der Auffassung, dass die aufgestellten Schilder rechtswidrig ihr Nutzungsinteresse als Straßenanliegerin im Sinne von Art. 17 BayStrWG verletzen und zudem unzulässig in ihre Grundrechte eingreifen würden. Übung im Öffentlichen Recht, Fall 5 Seite |2 Aus diesem Grund sucht sie wenige Tage nach Aufstellung der Schilder Rechtsanwalt Dr. Konrad Klug auf. Sie möchte wegen der Anordnung des Haltverbots möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung. Dabei möchte sie vom Gericht geklärt bekommen, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung die Anordnung unbeachtlich sei. Außerdem soll das Gericht dafür sorgen, dass das Schild vor ihrem Supermarkt möglichst schnell verschwindet, damit ihre Kunden wieder parken können. Rechtsanwalt Dr. Klug beauftragt die ihm zugeteilte Rechtsreferendarin Petra Pauer mit der Erstellung eines umfassenden Gutachtens zu der Frage, ob Erika Ernst mit Aussicht auf Erfolg gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um ihre Begehren durchzusetzen. Vermerk für die Bearbeiter: Das Gutachten der Rechtsreferendarin Petra Pauer, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist zu erstellen. Hinweis: Art. 47 Bayerischen Bauordnung (BayBO) bleibt bei der Bearbeitung außer Betracht.