Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen Präambel
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Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen Präambel
Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen Präambel Qualitätsmanagement erfordert die Beschreibung der Ausgangssituation, der Strukturen, der wesentlichen Prozesse und der angestrebten Ergebnisse. Die Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen stetigen Prozess der Planung, Ausführung, Überprüfung und Weiterentwicklung bestimmt. I. Gesetzliche Vorgaben Gemäß § 112 SGB XI sind die Träger der Pflegeeinrichtungen für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Das gemäß Abs. 2 geforderte Qualitätsmanagement findet eine besondere Berücksichtigung auf der Berliner Landesebene durch eine Präzisierung im Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI vollstationär. II. Vertragliche Grundlage nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege Nach § 21 Abs. 3 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege ist - neben den vereinbarten Personalrichtwerten für das Pflegepersonal für Qualitätsbeauftragte ein Personalrichtwert von 1:200 zu berücksichtigen und von der direkten Pflege freizustellen. Zur Richtwerterfüllung ist die Aufteilung der Aufgabenbereiche in Funktionsbereiche und Stellenanteile grundsätzlich möglich, soweit die Koordinationsverantwortung einer Person namentlich zugeordnet wird. III. Fachliche Eignung Qualitätsbeauftragte 1. sind staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. staatlich anerkannter Altenpfleger oder Krankenschwester bzw. Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwestern bzw. Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger oder Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Absolventin bzw. Absolvent mit dem Abschluss „Bachelor of Arts/Soziale Arbeit“ (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder sonstige Mitarbeiterin bzw. sonstiger Mitarbeiter, der/die aufgrund gleichwertiger Qualifikation und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. * 2. verfügen über eine 2 jährige Berufserfahrung im erlernten Beruf. ** ... * Die Pflegeeinrichtung weist bei fehlender formaler Qualifikation gemäß Punkt III Nr. 1 nach, dass gleichwertige Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden sind. ** Die Pflegeeinrichtung weist bei Unterschreitung der zweijährigen Berufserfahrung nach, dass gemäß Punkt III Nr. 2 gleichwertige Erfahrungen vorhanden sind. Stand: 08.02.2010 Seite 2 3. haben eine abgeschlossene Weiterbildung zur/ zum Qualitätsbeauftragten bzw. haben diese Maßnahme begonnen oder können eine vergleichbare Ausbildung (z.B. PDL; Dipl.-Studiengang mit entsprechenden Ausbildungsanteilen) nachweisen. Qualitätsbeauftragte erfüllen diese Aufgabe durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu dem Träger der Pflegeeinrichtung und üben die Tätigkeit unmittelbar für die Pflegeeinrichtung/ die Pflegeeinrichtungen des Trägers aus. IV. Zielstellung • Einführung/Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagements durch Qualitätsbeauftragte. • Das Qualitätsmanagement umfasst alle Managementprozesse (Strukturen, Prozesse und Ergebnisse), die die Qualität festlegen, sichern und entwickeln. Es bezieht sich auf alle Handlungen und Leistungen, die einer zielorientierten, fachgerechten und effektiven Leistungserbringung dienen. • Zur Sicherung der Qualität erarbeitet das Qualitätsmanagement trägerbezogen und einrichtungsintern Entscheidungsgrundlagen zu Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen. V. Aufgaben Qualitätsbeauftragte tragen wesentlich dazu bei, dass • das interne Qualitätsmanagement die Mitarbeiter aller betreffenden Ebenen und Bereiche in den kontinuierlichen Prozess einbezieht, • die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität erbracht werden, • die Qualität der vereinbarten Leistungen anhand des notwendigen Bedarfs der Pflegebedürftigen und der fachlichen Erfordernisse stetig überprüft und ggf. verbessert wird, • Zuständigkeiten, Abläufe und die eingesetzten Methoden und Verfahren in allen Leistungsbereichen der Einrichtung nach innen und nach außen transparent und überprüfbar sind und dokumentiert werden. Stand08.02.2010