Vorlage 260 KB
Transcrição
Vorlage 260 KB
Verwaltungsvorlage STADT WERNE Nr. 0012/2015 zuständig Bearbeiter/in Abt. I.3 - Öffentliche Sicherheit und Datum Ordnung, Bürgerbüro, Gewerbe, Standesamt, Soziales Status Sichtvermerk Abteilung/ Betriebszweig Bürgermeister, Dezernentin, Betriebsleitung Sitzung 02.SBO/14 13.02.2015 öffentlich Stadtkämmerer Beratungsfolge Termin Ausschuss für Soziales, bürgerschaftliches Engagement und öffentliche Ordnung Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Stadtrat 04.03.2015 TOP 18.03.2015 25.03.2015 Tagesordnungspunkt: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen / Dringlichkeitsentscheidung Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss: Die als Anlage 2 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird beschlossen. Beschlussvorschlag für den Stadtrat: Die als Anlage 2 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird genehmigt. Die als Anlage 3 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstelle wird beschlossen. Seite 1 STADT WERNE Verwaltungsvorlage Nr. 0012/2015 Sitzung 02.SBO/14 Sachverhalt: Die Werne Marketing GmbH beantragt mit Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage 1) in Abstimmung mit der Gemeinschaft „Wir für Werne“ die Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen: - Sonntag, 22.03.2015, aus Anlass der Veranstaltung „Auto- und Modefrühling“, Sonntag, 08.11.2015, aus Anlass des Martinsmarktes, und Sonntag, 13.12.2015, aus Anlass des Abschlusses des Weihnachtsmarktes. § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen durch Verordnung für die Dauer von fünf Stunden freizugeben. Das LÖG NRW schreibt für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen folgende Bedingungen vor: - - Die Sonntagsöffnung darf nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen. Erfolgt die Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk oder Ortsteil freigegeben werden. Damit darf maximal ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Ausgenommen von der Freigabe sind zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, namentlich Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. An diesen Tagen darf kein verkaufsoffener Sonntag bzw. Feiertag stattfinden. Satzungsgemäß findet jährlich ein Verkaufssonntag am Sim-Jü Sonntag statt, so dass bei Genehmigung des Antrages die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2015 ausgeschöpft ist. Die Kriterien des LÖG NRW für die Freigabe der Verkaufssonntage werden eingehalten. Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurden der Gewerkschaft verdi, dem Einzelhandelsverband Westfalen-Mitte, der IHK zu Dortmund, der Handwerkskammer Dortmund, der Katholischen Kirchengemeinde St. Christophorus und der Evangelischen Kirchengemeinde Werne die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Bisher haben sich die IHK zu Dortmund und die Katholische Kirchengemeinde positiv zu dem Antrag geäußert. Die restlichen Stellungnahmen liegen noch nicht vor und werden als Tischvorlage in der Sitzung ausgehändigt. Da der erste verkaufsoffene Sonntag bereits am 22.03.2015 stattfinden soll, kann eine vorherige Beschlussfassung durch den Stadtrat nicht termingerecht erfolgen. Für diesen verkaufsoffenen Sonntag muss eine Beschlussfassung daher am 18.03.2015 durch den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses im Wege der Dringlichkeit und anschließender Genehmigung durch den Stadtrat erfolgen. Seite 2 STADT WERNE Verwaltungsvorlage Nr. 0012/2015 Finanzielle Auswirkungen: Anlagen Sitzung 02.SBO/14 Seite 3