Vorlage 260 KB

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Verwaltungsvorlage
STADT WERNE
Nr.
0012/2015
zuständig
Bearbeiter/in
Abt. I.3 - Öffentliche Sicherheit und
Datum
Ordnung, Bürgerbüro, Gewerbe, Standesamt,
Soziales
Status
Sichtvermerk
Abteilung/
Betriebszweig
Bürgermeister,
Dezernentin,
Betriebsleitung
Sitzung
02.SBO/14
13.02.2015
öffentlich
Stadtkämmerer
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Soziales, bürgerschaftliches Engagement und
öffentliche Ordnung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
Stadtrat
04.03.2015
TOP
18.03.2015
25.03.2015
Tagesordnungspunkt:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen / Dringlichkeitsentscheidung
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss:
Die als Anlage 2 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen wird beschlossen.
Beschlussvorschlag für den Stadtrat:
Die als Anlage 2 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen wird genehmigt.
Die als Anlage 3 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstelle wird beschlossen.
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STADT WERNE
Verwaltungsvorlage
Nr.
0012/2015
Sitzung
02.SBO/14
Sachverhalt: Die Werne Marketing GmbH beantragt mit Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage
1) in Abstimmung mit der Gemeinschaft „Wir für Werne“ die Freigabe von drei
verkaufsoffenen Sonntagen:
-
Sonntag, 22.03.2015, aus Anlass der Veranstaltung „Auto- und Modefrühling“,
Sonntag, 08.11.2015, aus Anlass des Martinsmarktes, und
Sonntag, 13.12.2015, aus Anlass des Abschlusses des Weihnachtsmarktes.
§ 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) ermächtigt die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde, an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen die Öffnungszeiten für
Verkaufsstellen durch Verordnung für die Dauer von fünf Stunden freizugeben.
Das LÖG NRW schreibt für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen folgende
Bedingungen vor:
-
-
Die Sonntagsöffnung darf nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen erfolgen.
Erfolgt die Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet darf nur ein Adventssonntag
freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke oder
Ortsteile, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk oder Ortsteil freigegeben werden.
Damit darf maximal ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer
und die Handwerkskammer anzuhören.
Ausgenommen von der Freigabe sind zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag,
Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW,
namentlich Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag sowie der 1. Mai, der
3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. An diesen Tagen
darf kein verkaufsoffener Sonntag bzw. Feiertag stattfinden.
Satzungsgemäß findet jährlich ein Verkaufssonntag am Sim-Jü Sonntag statt, so dass bei
Genehmigung des Antrages die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2015
ausgeschöpft ist. Die Kriterien des LÖG NRW für die Freigabe der Verkaufssonntage werden
eingehalten.
Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurden der Gewerkschaft verdi, dem Einzelhandelsverband
Westfalen-Mitte, der IHK zu Dortmund, der Handwerkskammer Dortmund, der Katholischen
Kirchengemeinde St. Christophorus und der Evangelischen Kirchengemeinde Werne die
Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Bisher haben sich die IHK zu Dortmund und die
Katholische Kirchengemeinde positiv zu dem Antrag geäußert. Die restlichen Stellungnahmen
liegen noch nicht vor und werden als Tischvorlage in der Sitzung ausgehändigt.
Da der erste verkaufsoffene Sonntag bereits am 22.03.2015 stattfinden soll, kann eine
vorherige Beschlussfassung durch den Stadtrat nicht termingerecht erfolgen. Für diesen
verkaufsoffenen Sonntag muss eine Beschlussfassung daher am 18.03.2015 durch den Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses im Wege der Dringlichkeit und anschließender
Genehmigung durch den Stadtrat erfolgen.
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STADT WERNE
Verwaltungsvorlage
Nr.
0012/2015
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Sitzung
02.SBO/14
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