VK 2 - 106-08 anonymisierter Beschluss
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VK 2 - 106-08 anonymisierter Beschluss
Kaiser-Friedrich-Str. 16 BUNDESKARTELLAMT 53113 Bonn 2. Vergabekammer des Bundes VK 2 – 106/08 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft bestehend aus: 1. S 2. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: ... gegen ... - Antragsgegnerin ... - Beigeladene Verfahrensbevollmächtigte: ... wegen der Ausschreibung „Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung – integratives Modell – nach § 241 Abs. 2 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 Abs. 2 SGB III / 2008“, Vergabe-Nr. ..., Los 28, hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Reh, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Sturhahn und den ehrenamtlichen Beisitzer Gerlach auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2008 am 2. Oktober 2008 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. ... -22. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrenbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig. Gründe: A. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb durch Bekanntmachung auf ihren Internetseiten sowie der elektronischen Plattform des Bundes am 11. März 2008 unter der Vergabe-Nr. ... die „Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung – integratives Modell – nach § 241 Abs. 2 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 Abs. 2 SGB III / 2008“ aus. Mit ihrem Nachprüfungsantrag wendet sich die Antragstellerin (ASt) gegen die Wertung ihres Angebots für Los 28 insbesondere im Verhältnis zu dem der Beigeladenen (Bg). Im Hinblick auf die Zielgruppe der Maßnahme ist in den Verdingungsunterlagen niedergelegt: „B.2.2 Zielgruppe Zur Zielgruppe gehören – unabhängig von der erreichten Schulbildung – Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründen ohne diese Förderung eine betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht beginnen können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind. Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 102 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmer bezeichnet.“ ... -3- Außerdem soll die Ausbildung nach den Verdingungsunterlagen auch umfassen: „B.3.2 Schlüsselkompetenzen Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen hat eine große Bedeutung, um die Teilnehmer auf die wachsenden Anforderungen z.B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwicklung von Kompetenzen im Rahmen einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung stellt eine Querschnittsaufgabe dar und ist während der gesamten Maßnahme gezielt zu fördern.“ Als Ausbildungsberufe werden im Los- und Preisblatt für Los 28 genannt: „Hauswirtschafter/in Hauswirtschafts-technischer Helfer/in (§ 66 BBiG/§ 42 HWO) Beikoch/Beiköchin (§ 66 BBiG/§ 42 HWO) Florist/in Fachkraft im Gastgewerbe“ Nach B.4 (Wertungsbereiche und -kriterien) hat der Bieter in seinem Angebotskonzept „analog der Gliederung der folgenden Wertungsbereiche und -kriterien darzustellen, wie er anforderungsgerecht die Ausbildung durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellt. [...] Dabei sind zwingend die einzelnen Ausbildungsberufe zu berücksichtigen.“ Eine Bewertungsmatrix legt sodann die Anforderungen an die Konzeptdarstellung fest: „Wertungsbereiche Wertungskriterien B.4.1 Regionaler Arbeitsmarkt sowie Verankerung und Vernetzung B.4.1.1 Regionaler Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Stellen Sie die Situation sowie die Entwicklung auf dem regionalen Ausbildungs- und Arbeitmarkt bezogen auf die im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsberufe dar. B.4.1.2 Verankerung und Vernetzung Beschreiben Sie Ihre Verankerung und Vernetzung im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt innerhalb der letzten 12 Monate. Sofern eine Veran... -4kerung und Vernetzung noch nicht besteht oder Sie wesentliche Änderungen beabsichtigen, stellen Sie dar, wie Sie die Verankerung und Vernetzung kurzfristig bis zum Beginn der Maßnahme erreichen werden. Benennen Sie die dabei die von Ihnen angestrebten bzw. gewählten Partner konkret und bezogen auf den Maßnahmeort bzw. die Region. B.4.1.3 örtliche Zusammenarbeit Beschreiben Sie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben, den örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Einrichtungen am Beispiel eines Teilnehmers einer von Ihnen gewählten Zielgruppe. B.4.2 Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung sowie Akquise * B.4.2.1 Integrationsstrategie, -erfahrung Stellen Sie Ihre Integrationsstrategie für die frühzeitige Vermittlung der Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung sowie die Integration in Arbeit zum Ende der Ausbildung dar. Soweit Sie innerhalb der letzten beiden Jahre am Maßnahmeort bzw. in der Region Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt haben, können Sie Ihre Integrationsstrategie durch bisher erzielte Integrationsergebnisse untermauern: - Teilnehmer insgesamt in der Maßnahme, - vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildung, - bestandene Abschlussprüfungen, davon anschließende Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses - reguläre Beendigung der Ausbildung ohne bestandene Abschlussprüfung, davon anschließende Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Sofern Sie am Maßnahmeort bzw. in der Region noch keine Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt haben, beziehen Sie – unter konkreter Benennung – die erzielten Integrationsergebnisse aus anderen Regionen ein. B.4.2.2 Integrationschancen Beurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmer auf dem regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt und geben Sie eine Einschätzung ab, wie viele vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildungen Sie voraussichtlich erreichen werden. B.4.2.3 Akquise Stellen Sie dar, wie Sie den erforderlichen Umfang ... -5an Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen termingerecht und qualitativ sicherstellen. B.4.3 B.4.3.1 Vorbereitung vor dem Maßnahmebeginn Vier Wochen vor Maßnahmebeginn muss der AufOrganisation und tragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönDurchführungsqualilich erreichbar sein. Beschreiben Sie für den Fall tät * der Zuschlagserteilung Ihren konkreten Zeitplan für die Umsetzung Ihrer Angebotskonzeption zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn. Gehen Sie dabei insbesondere auf die räumliche und personelle Ausstattung ein. B.4.3.2 Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung Beschreiben Sie, wie Sie ab Maßnahmebeginn und während der gesamten Laufzeit der Maßnahme die einheitliche Umsetzung Ihrer Angebotskonzeption bei dem zum Einsatz kommenden Personal sicherstellen. B.4.3.3 Ablauf eines Ausbildungsjahres Skizzieren Sie beispielhaft anhand einer Zielgruppe und eines konkreten Ausbildungsberufs des jeweiligen Los- und Preisblattes den Ablauf eines Ausbildungsjahres. Stellen Sie dabei dar, wie Sie die Verzahnung von Theorie und Praxis umsetzen. B.4.3.4 Abbrüche Erläutern Sie Ihre pädagogische Vorgehensweise, um von Beginn an motivationsbedingten Abbrüchen entgegenzuwirken. B.4.3.5 Vorbereitung der Teilnehmer Beschreiben Sie Ihr Vorgehen, wie Sie die Teilnehmer und die Betriebe auf den Wechsel in betriebliche Ausbildung bzw. nach Abschluss der Ausbildung in Arbeit vorbereiten. B.4.3.6 Unterrichtsstunde „Stütz- und Förderunterricht“ Stellen Sie beispielhaft je eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) Stützunterricht und je eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) Förderunterricht dar und erläutern Sie für die Zielgruppe die von Ihnen gewählte methodische und didaktische Vorgehensweise. B.4.4 Individuelle B.4.4.1 Individuelle Förderplanung Stellen Sie beispielhaft anhand eines lernbeein... -6Förderplanung trächtigten Jugendlichen mit multiplen Hemmnissen und schwierigem familiären Hintergrund die individuelle Förderplanung dar. Gehen Sie dabei insbesondere auf Anwendungszeitpunkte, Inhalt und Art der Auswertung ein. * Entscheidungskriterium im Kennzahlkorridor“ Für die Bewertung der Konzepte gelten gemäß Abschnitt A.8 der Verdingungsunterlagen – Prüfung und Wertung der Angebote – vier Bewertungsstufen, von denen die drei für den vorliegenden Fall maßgeblichen lauten: „1 Punkt: 2 Punkte: 3 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen. Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen. Das Angebot des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich.“ Diesbezüglich wird u.a. weiter ausgeführt: „Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die Konzeption der Maßnahme / Beauftragung aber insgesamt eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise (z.B. kreative Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist.“ Nach Beurteilung von Qualität und Preis jedes Angebots wird in einem dreistufigen Verfahren dasjenige ausgewählt, das am wirtschaftlichsten ist. Hierbei wird in einem ersten Schritt eine Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis ermittelt. Im Schritt 2 wird ein Wert als Korridor aus der Kennzahl des führenden Angebots und aus der Kennzahl dieses Angebots minus 10 % ermittelt. Im dritten Schritt werden zunächst alle Angebote, die innerhalb des Kennzahlkorridors liegen, als gleichwertig betrachtet. Entscheidend ist dann grundsätzlich die höchste Leistungs... -7punktzahl in den Wertungsbereichen B.4.2 „Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung sowie Akquise“ und B.4.3 „Organisation und Durchführungsqualität“; sofern die hier erzielten Leistungspunkte identisch sind, wird der Zuschlag auf das preisgünstigere Angebot erteilt. Die Angebotsfrist endete am 16. April 2008. Bis dahin hatten u.a. sowohl die ASt als auch die Bg ein Angebot für das Los 28 abgegeben. Diese Angebote wertete die Ag näher aus. Die Begründung der fachlichen Wertung der ASt mit 3 Punkten beim Kriterium B.4.1.2 lautet: „Auf Grund besonders intensiver Kontakte zu regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktpartnern wird eine qualitativ hochwertige Ausbildung der in der Maßnahme ausgeschriebenen Berufe – insbesondere für den Beruf des Floristen – sichergestellt.“ Beim Kriterium B.4.3.6 wurde die ASt mit nur einem Punkt bewertet. In der Vergabeakte findet sich diesbezüglich die Begründung: „Berufsbeispiel Beikoch passt nicht zur ausgewählten Zielgruppe ‚lernbeeinträchtigte Jugendliche’, da es sich dabei um eine Ausbildung für Behinderte handelt.“ Die fachliche Wertung der Bg zu denjenigen Kriterien, bei denen sie nur einen Punkt erhielt, wurde wie folgt begründet: B.4.1.3: „Beispiel Beikoch passt nicht zur ausgewählten Zielgruppe ‚Teilnehmer mit Lernbeeinträchtigung’“ B.4.4.1: „Fallbeispiel Beikoch gehört nicht zur geforderten Zielgruppe ‚lernbeeinträchtigte Jugendliche’, sondern behinderte Jugendliche.“ Gemäß § 13 VgV teilte die Ag der ASt mit Schreiben vom 5. Juni 2008 mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Die ASt habe nicht das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot (§ 25 Nr. 3 VOL/A) abgegeben. Für ihr Angebot sei nach der in den Verdingungsunterlagen dargelegten Berechnungsmethode nach UfAB III eine Kennzahl ermittelt ... -8worden, die zwar innerhalb des Kennzahlkorridors liege. In der Summe der Leistungspunkte der führenden Wertungsbereiche habe das Angebot der ASt jedoch nicht die höchste Punktzahl erreicht. Darüber hinaus liege der Angebotspreis über dem Zuschlagspreis. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 erhob die ASt Einspruch gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung und stellte einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabeprüfstelle der ... . Diese wies den Antrag mit Schreiben vom 7. Juli 2008 als unbegründet zurück. In einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte sie der ASt mit, dass das seitens der Vergabeprüfstelle erteilte Zuschlagsverbot mit Ablauf des 10. Juli 2008 erlösche. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tag, hat die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 10. Juli 2008 zugestellt. Die ASt ist hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags der Auffassung, mit ihrem Schreiben an die Ag vom 17. Juni 2008 rechtzeitig gerügt zu haben. Insbesondere sei es auch nicht erforderlich gewesen, ausdrücklich den Begriff der „Rüge“ zu verwenden. Was die Begründetheit ihres Nachprüfungsantrags anbetrifft, vertritt die ASt den Standpunkt, dass bei der Leistungsbewertung regionale Interessen und Erfordernisse sowie für die Zielgruppe besonders wertvolle Kompetenzen und Erfolge der ASt nur unzureichend Berücksichtigung gefunden hätten. Dass sie besonders qualitätsvoll arbeite, ergebe sich schon daraus, dass sie insgesamt die höchste Leistungspunktzahl erhalten habe und werde überdies durch verschiedene Unterstützungsschreiben anerkannter Dritter unterstrichen. Daher hätte die ASt nicht nur im Wertungskriterium B.4.1.2, sondern in der Folge auch in den letztlich entscheidenden Wertungsbereichen B.4.2 und B.4.3 insbesondere bei den Wertungskriterien B.4.2.3, B.4.3.2 und B.4.3.3 mit drei Punkten bewertet werden müssen. Das Konzept der ASt trage gerade dem ausweislich des Abschnitts B.3.2 der Verdingungsunterlagen wichtigen Maßnahmeziel der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen in besonderer Weise Rechnung. Außerdem habe die S für ihre Ausbildung im Bereich Floristik wiederholt den Staatsehrenpreis in Gold erhalten. Beim Wertungskriterium 4.3.2 wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die ASt beabsichtige, trägerübergreifend tätig zu werden. Beim Wertungskriterium 4.3.3 hätten gerade die Alleinstellungsmerkmalen der Anerkennung der S als „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“, der Auszeichnung als UNWeltdekadenprojektträger und des integrierten Managementsystems im Bereich der Umwelt-, ... -9Qualitäts- und Arbeitssicherungssysteme gebührend berücksichtigt werden müssen. Außerdem sei die Bewertung mit nur einem Punkt beim Wertungskriterium 4.3.6 zu streng. Zwar habe man hier mit der Auswahl des Beispiels „Beikoch“ einen formalen Fehler begangen. Da ausweislich der Verdingungsunterlagen Teil der Zielgruppe aber nur behinderte Menschen gewesen seien, die nicht auf besondere Leistungen i.S.d. § 102 SGB III angewiesen sind, habe dies keine Auswirkungen. Insgesamt habe die Ag den ihr zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum nicht erkannt bzw. nicht fehlerfrei ausgefüllt und ihre Bewertung nicht differenziert begründet. Sie habe nur eine pauschale Bewertung mit formelhaften Begründungen vorgenommen. Aus der Rechtsprechung der VK Sachsen ergebe sich jedoch, dass die Vergabestelle eine Dokumentationspflicht habe, die dazu führe, dass die Ag auch die Vergabe von zwei Punkten hätte begründen müssen. Durch die vorliegende Bewertung sei der Qualität neben dem Preis zwar formal, nicht aber materiell hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat die ASt noch darauf hingewiesen, dass die Bg für 181 von 533 und damit 34 % der BaE-Plätze, die von der Arbeitsagentur D zu vergeben seien, den Zuschlag erhalten solle. Die ASt beantragt: 1. das bestehende Vergabeverbot bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern, 2. die Leistungsbewertung des Angebots der S zu überprüfen sowie die Ermittlung der Leistungspunkte für alle Wertungskriterien der Zuschlagkandidatin offen zu legen und auszuwerten, 3. Akteneinsicht insbesondere bezüglich des Punktespiegels, der die Bewertung des Gebots der Bg offen legt, und Übergabe von Abschriften, die die Bewertung der Angebote gemäß UfAB III (Schritte 1 bis 3) dokumentieren. Die Ag beantragt: den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag der ASt jedenfalls unbegründet ist. Ihr – der Ag – stehe ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Die Anerkennung der S als „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ und die Auszeichnung als Weltdekadenprojektträger seien ... - 10 neben dem anerkanntermaßen hohen Niveau der Ausbildung im Bereich Floristik beim Wertungskriterium B.4.1.2 berücksichtigt worden und hätten dort zu einer Bewertung mit drei Punkten geführt. Dass die ASt über ein integriertes Managementsystem in den Bereichen Umwelt-, Qualitäts- und Arbeitssicherheitssysteme verfüge, sei beim Wertungskriterium B.4.3.3 beachtet worden. Die Vergabe von zwei Punkten für dieses Kriterium bewege sich innerhalb des Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums der ASt. Darüber hinaus hätte eine bessere Bewertung der ASt bei den Wertungskriterien B.4.3.3 und B.4.1.3 („örtliche Zusammenarbeit“) aufgrund der von der ASt hervorgehobenen Stärken ihres Konzeptes hinsichtlich der regionalen Interessen die Zuschlagschancen der ASt – deren Angebot sich ohnehin im Rahmen des Kennzahlkorridors bewegt – nicht weiter erhöht. Im Hinblick auf das Wertungskriterium B.4.3.6 sei mit dem „Beikoch“ ein falsches Beispiel gewählt worden, da dieser nicht der Zielgruppe „lernbeeinträchtigte Jugendliche und junge Erwachsene“ unterfalle, sondern sich aus der Bezugnahme auf die Vorschriften des § 66 BBiG und des § 42 HwO im Los- und Preisblatt ergebe, dass er der Gruppe der behinderten Menschen zuzuordnen sei. Überdies reiche es nicht aus, dass eine Bewertung mit mehr als einem Punkt lediglich für „vertretbar“ gehalten werde. Insgesamt dürfe ein „Mehr an Eignung“ der ASt bei der Angebotswertung ohnehin nicht berücksichtigt werden. Schließlich sei – sofern sich die ASt daran störe, dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der Preis den Ausschlag gegeben habe – darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Vergaberechts bezüglich der Prüfung und des Ausschlusses ungewöhnlich niedriger Angebote grundsätzlich nicht bieterschützend seien und überdies angesichts der vorliegenden Angebotspreise keinerlei Anhaltspunkte für ein unauskömmliches Angebot der Bg vorlägen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 ist die Bg zu dem Nachprüfungsverfahren hinzugezogen worden. Die Bg beantragt: 1. den Antrag auf Nachprüfung der ASt abzuweisen, 2. der Bg unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren, 3. die Offenlegung und Auswertung der Ermittlung der Leistungspunkte für alle Wertungskriterien der Zuschlagskandidatin abzulehnen, 4. ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ... - 11 5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Bg für notwendig zu erklären und der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Auslagen der Bg aufzuerlegen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der ASt macht die Bg geltend, dass die von der ASt vorgebrachten Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich nach Erhalt des § 13 VgV-Schreibens gerügt worden seien. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei der ASt bekannt gewesen dass sie nicht die höchste Punktzahl in den führenden Wertungsbereichen erhalten habe. Außerdem hält auch die Bg den Nachprüfungsantrag der ASt für unbegründet und trägt vor, sich insofern im Wesentlichen der Rechtsauffassung der Ag anzuschließen. Insgesamt habe die Ag alle Merkmale des Angebots der ASt im Rahmen des ihr – der Ag – zustehenden Beurteilungsbzw. Ermessensspielraums umfassend berücksichtigt. Dass die Ag den ihr zustehenden Spielraum erkannt habe, ergebe sich schon daraus, dass auch das Angebot der ASt im Kennzahlkorridor liege. Überdies müsse eine Bewertung mit zwei Punkten nach ständiger Rechtsprechung nicht begründet werden, sondern stelle den Normalfall dar. Auch die konkrete Bewertung der Angebote der ASt und der Bg mit überwiegend zwei Punkten zeige nur, dass die beiden Angebote nahe beieinander lägen. Zu Abweichungen von einer entsprechenden Bewertung habe die Ag spezielle Ausführungen gemacht. Schließlich habe die ASt – selbst wenn man der jüngsten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eine sekundäre Begründungslast der Vergabestelle in bestimmten Konstellationen entnehmen wollte – ihr Vorbringen insofern jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Es genüge nicht, zwar die verschiedenen Wertungskriterien anzusprechen und – unter Berufung auf allgemeine Auszeichnungen und Stellungnahmen Dritter – die eigenen Stärken hervorzuheben, um daran anknüpfend aus einer „Vertretbarkeit“ der Vergabe von drei Punkten zu schließen, dass diese auch hätten vergeben werden müssen. Es sei vielmehr erforderlich, gerade im Hinblick auf den konkreten Auftrag darzustellen, warum bei einzelnen Wertungskriterien eine Bewertung mit drei Punkten geboten gewesen sei. Der ASt und der Bg wurde unter Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilweise Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2008 zu erläutern. Dabei ergab sich insbesondere, dass Herrn H (ASt) erst in einem Telefo... - 12 nat am 16. Juni 2008 mit Frau G (Ag) die vom Angebot der ASt zu den einzelnen Wertungskriterien erzielten Punktzahlen mitgeteilt worden waren. Durch Verfügungen des Vorsitzenden der Vergabekammer wurde die Entscheidungsfrist mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 21. Oktober 2008. Auf die Schriftsätze der Parteien, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die von der Ag übermittelten Vergabeakten wird ergänzend Bezug genommen. B. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit der Vergabekammer ist nach § 104 Abs. 1 GWB eröffnet, da der ausgeschriebene Auftrag dem Bund gemäß § 98 Nr. 2 GWB zuzurechnen ist. Der Nachprüfungsantrag ist auch statthaft, da die für Dienstleistungsaufträge einschlägigen Schwellenwerte überschritten werden. 2. Die ASt verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Ihr Interesse am Auftrag hat sie durch die Angebotsabgabe hinreichend dokumentiert. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und eines daraus resultierenden Schadens der ASt ist ebenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Die ASt greift als nach der bisherigen Wertung Zweitplazierte die Wertung der Ag an und vertritt die Auffassung, inhaltliche Stärken ihres Angebotes seien unzureichend berücksichtigt worden, während ein Fehler von eher formaler Natur in einem Wertungskriterium zu Unrecht zu einem Punktabzug geführt habe. Hätte die ASt in den Wertungskriterien B.4.2.3, B.4.3.2 und B.4.3.3 – wie von ihr behauptet – tatsächlich drei Punkte erhalten müssen und wäre auch die Bewertung mit nur einem Punkt im Kriterium B.4.3.6 zu Unrecht erfolgt, so hätte die ASt nach der Bewertungsformel der Ag den Zuschlag erhalten müssen. Dies würde sogar dann gelten, wenn die ASt nur in zweien der genannten vier Wertungskriterien zu schlecht beurteilt worden wäre. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob die ASt hinreichend dargetan hat, dass in den genannten Punkten eine bessere Bewertung ihres Angebotes auch unter ... - 13 Berücksichtigung des der Ag zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit darstellte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung keine hohen Anforderungen an die Darlegungen des ASt zu stellen sind, hat die ASt die Möglichkeit eines aus einer Rechtsverletzung resultierenden Schadens jedoch in einer Weise dargetan, die für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreicht. 3. Die ASt hat zudem, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, auch ihrer Rügeobliegenheit genügt. Die Rüge erfolgte zwar erst mit Schreiben vom 17. Juni 2008 und damit geraume Zeit nach dem 6. Juni 2008, dem Tag des Eingangs der Vorabinformation gemäß § 13 VgV bei der ASt. Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten und von der Ag bestätigten Angaben der ASt hat deren Geschäftsführer jedoch erst am 16. Juni 2008 durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau G, erfahren, dass die ASt in allen Wertungskriterien mit Ausnahme der Kriterien B.4.1.2 – dort erhielt sie drei Punkte – und B.4.3.6 – dort wurde ihr Konzept mit nur einem Punkt bewertet – zwei Punkte erhalten hatte. Aus Sicht der ASt liegt gerade darin, dass das Konzept der ASt in den entscheidenden Wertungsbereichen 4.2 und 4.3 in keinem Kriterium mit drei Punkten bewertet worden ist, der Vergabeverstoß. Hätte sich dagegen herausgestellt, dass die ASt in den beiden maßgeblichen Wertungsbereichen in einzelnen Kriterien drei Punkte erhalten, die Beigeladene aber gleichwohl in den Wertungsbereichen B.4.2 und B.4.3 insgesamt mehr Punkte erzielt hätte, so hätte die ASt nach eigener – unwiderlegt gebliebener – Darstellung möglicherweise die Wertung akzeptiert. Die erforderliche Kenntnis von demjenigen Sachverhalt, aus dem die ASt auf einen Wertungsfehler schloss, hat die ASt daher erst durch das Telefonat am 16. Juni 2008 erlangt. Die am folgenden Tag erhobene Rüge ist demnach als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zu werten. II. Der Nachprüfungsantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Die fachliche Bewertung des Angebots der ASt durch die Ag ist nicht zu beanstanden. Die Ag hat den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum nicht überschritten. Soweit die Vergabe von zwei Punkten bei den Bewertungskriterien nicht begründet worden ist, hat dies weder zu einer Verletzung der Rechte der ASt noch zu einem Schaden geführt. ... - 14 1. Die Bewertung des Angebots der ASt ist frei von Beurteilungs- und Ermessensfehlern. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch von der ASt nicht grundsätzlich bestritten, dass der Vergabestelle in Ausschreibungen der vorliegenden Art bei der fachlichen Bewertung der Angebote ein nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht. Dieser bezieht sich auf die Beurteilung der Frage, ob das Angebot eines Bieters den durch die Zuschlagskriterien aufgestellten Bedingungen entspricht, und er resultiert zudem aus einem der Vergabestelle zuzuerkennenden Ermessen bei der Vergabe der Wertungspunkte. Innerhalb der Bandbreite vertretbarer Beurteilungen sind daher unterschiedliche Wertungen hinzunehmen. (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. März 2005 – VII-Verg 68/4; Beschl. v. 23. November 2005 – VII-Verg 66/05; Beschl. v. 22. August 2007 – VII-Verg 27/07; Beschl. v. 6. März 2008 – VII-Verg 53/07). Rechtsfehlerhaft ist die gerügte Vergabe von einem Punkt statt zwei Punkten bzw. zwei statt drei Punkten daher nur, wenn es zwingend geboten war, die höhere Punktzahl zu vergeben. Eine solche Reduzierung des Spielraums der Vergabestelle auf Null hat die ASt indes nicht darzutun vermocht. Ebensowenig ergibt sich aus ihren Darlegungen, dass die Ag – was ebenfalls einen Wertungsfehler darstellen würde – den ihr zustehenden Spielraum gänzlich verkannt, ihn willkürlich ausgeübt, einen grundsätzlich falschen Bewertungsmaßstab angelegt oder der Wertung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der erhobenen Rügen Folgendes: a) Soweit die ASt bemängelt, die Ag habe sich, indem sie jedenfalls die Angebote der ASt und der Bg in den Einzelkriterien ganz überwiegend mit zwei Punkten bewertet habe, einer fachlichen Bewertung weitgehend enthalten und den Preis zum ausschlaggebenden Bewertungsmaßstab erhoben, ist dies nicht geeignet, einen Wertungsfehler im o.g. Sinne darzutun. In welchem Verhältnis Preis und Leistungsbewertung zueinander stehen, hat die Ag in den Verdingungsunterlagen klar und von der ASt unbeanstandet dargelegt. Diesen Bewertungsmaßstab hat die Ag sodann bei der Angebotswertung angewandt. Die Entscheidung zugunsten der Bg gegenüber der ASt ist dabei nicht auf den günstigeren Preis der Bg, sondern auf die von dieser erzielte höhere Zahl von Leistungspunkten in den Bewertungsbereichen B.4.2 und B.4.3 zurückzuführen. Bereits dies läuft der Mutmaßung der ASt zuwider, die Leis... - 15 tungsbewertung sei durch eine weitgehend einheitliche Vergabe von zwei Punkten in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise nivelliert worden, um dem Preis eine überragende Bedeutung zukommen zu lassen. Gegen eine solche Annahme spricht ferner, dass das Angebot eines dritten Bieters, das preislich günstiger als die Offerten der Bg und die ASt war, nicht berücksichtigt werden konnte, weil es nach der fachlichen Bewertung weniger als 85 % der Punkte erhielt, die bei einer durchgängigen Bewertung mit zwei Punkten erzielbar waren. Hätte der fachlichen Bewertung die Vorgabe zugrunde gelegen, die Leistungspunkte zu nivellieren, um dem Preis ein größeres Gewicht zuzugestehen, als dies nach den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien der Fall sein sollte, so wäre dagegen zu erwarten gewesen, dass das preisgünstigste Angebot hinreichend oft mit zwei Punkten bedacht wird, um es in der Wertung zu belassen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Angebotspreise den fachlichen Bewerten unstreitig nicht zugänglich gemacht wurden und daher von ihnen auch nicht berücksichtigt werden konnten. Auch dies steht nicht im Einklang mit der Vermutung der ASt, eine differenzierende Leistungsbewertung sei unterblieben, um dem Preis ausschlaggebendes Gewicht zu verleihen. b) Die Angriffe der ASt gegen die Punktvergabe in einzelnen Wertungskriterien bleiben ebenfalls ohne Erfolg. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Kriteriums B.4.3.6, in dem die ASt lediglich einen Punkt erhalten hat, weil das von ihr gewählte Berufsbeispiel Beikoch nicht zur ausgewählten Zielgruppe „lernbeeinträchtigte Jugendliche“ gehöre. Die ASt gesteht insoweit zu, einen „formalen Fehler“ gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass es sich beim Beruf des Beikochs um einen Beruf ausschließlich für Lernbehinderte handelt, es also keine nur lernbeeinträchtigten Beiköche gibt, folglich auch keine Stützoder Förderstunden für lernbeeinträchtigte Beiköche stattfinden können. Dass dies von der Ag als eine inhaltliche Unschärfe zumindest gewertet werden durfte, liegt auf der Hand. Der von der ASt gegen den Punktabzug angeführte Gesichtspunkt, die dargestellte Förderstunde werde auch den spezifischen ... - 16 Bedürfnissen von behinderten Beiköchen gerecht, lässt eine Bewertung mit einem Punkt keineswegs unvertretbar erscheinen, sondern belegt nur, dass – wie für eine Bewertung mit einem Punkt in den Verdingungsunterlagen gefordert – die Konzeption der Maßnahme trotz der inhaltlichen Unschärfe insgesamt eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Die Ag hat insoweit überdies einen einheitlichen Bewertungsmaßstab angelegt und auch bezüglich des Angebots der Bg bei denjenigen Kriterien – B.4.1.3 und B.4.4.1 – Punktabzüge vorgenommen, zu denen die Bg für die dort von ihr gewählte Zielgruppe der lernbeeinträchtigten Jugendlichen ebenfalls „formal“ unzutreffend Ausführungen anhand des Berufs des Beikochs gemacht hatte. bb) Die von der ASt hervorgehobenen Stärken ihres Angebotes lassen eine Vergabe von drei Punkten in den Kriterien B.4.2.3, B.4.3.2 und B.4.3.3 allenfalls als vertretbar, nicht aber als zwingend erforderlich erscheinen. Sie sind daher nicht geeignet, einen Bewertungsfehler der Ag darzutun. (1) Hinsichtlich des Kriteriums B.4.3.2 (Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung) verweist die ASt auf das von ihr praktizierte Qualitätsmanagementsystem, um die Notwendigkeit einer Bewertung mit drei Punkten zu begründen. Dass ein Qualitätsmanagementsystem angewandt wird, stellt indes – wie die ASt in der mündlichen Verhandlung bestätigte – keineswegs eine Besonderheit dar, sondern zählt zum Standard. Die Bg ist dementsprechend ebenfalls auf ihr Qualitätsmanagementsystem eingegangen, ohne dass dies zu einer Bewertung mit drei Punkten geführt hätte. Die ASt hat daher in der mündlichen Verhandlung ergänzend hervorgehoben, das von ihr praktizierte Qualitätsmanagementsystem weise die Besonderheit auf, dass es mit einem Umweltmanagementsystem nach der EU-Umweltauditverordnung EMAS II verbunden sei und jährlich extern geprüft werde. Hierzu hat die ASt bei dem hier in Rede stehenden Kriterium B.4.3.2 jedoch keine Angaben gemacht, sondern lediglich auf die DIN ISO 90001:200 hingewiesen. Die Ver... - 17 bindung zu der EU-Umweltauditverordnung EMAS II wird erst in der Darstellung zu dem folgenden Kriterium B.4.3.3 erwähnt. Selbst wenn man der Ag zumuten wollte, diese Information auch in die Bewertung des Kriteriums B.4.3.2 mit einzubeziehen, ginge daraus noch nicht hervor, welche besonderen Vorteile die Verbindung des Qualitätsmanagementsystems zu der EU-Umweltauditverordnung für die im Kriterium B.4.3.2 darzulegende Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Maßnahme bieten sollte. Diese besonderen Vorteile gerade im Hinblick auf das zu beurteilende Kriterium deutlich zu machen, ist eine Aufgabe, die die ASt jedenfalls mit ihrem Angebotskonzept nicht erfüllt hat. Soweit die ASt in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, ein weiterer Vorteil ihres Konzeptes liege bezüglich des hier in Rede stehenden Kriteriums darin, dass die einheitliche Umsetzung trägerübergreifend stattfinde, die beiden Mitglieder der antragstellenden Bietergemeinschaft sich also abstimmten, vermag dies schon im Ansatz nicht zu begründen, weshalb das Konzept der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich sein soll. Denn eine erfolgreiche Abstimmung zwischen zwei Trägern kann hinsichtlich der Einheitlichkeit der Umsetzung lediglich die möglichen Nachteile beseitigen, die eine Bietergemeinschaft insoweit gegenüber einem Einzelbieter wie der ASt aufweist, der sich von vornherein nicht mit einem weiteren Träger zu koordinieren braucht. Ein wettbewerblicher Vorteil des Angebots der ASt gegenüber jenem der Bg lässt sich aus der trägerübergreifenden Koordinierung somit nicht herleiten. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass die Ausführungen der Bg zum Kriterium B.4.3.2 hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer Ausführlichkeit und ihrer Klarheit zumindest nicht hinter jenen der ASt zurückbleiben; Anhaltspunkte für eine sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung beider Angebote liegen auch insofern nicht vor. ... - 18 - (2) Die Ausführungen der ASt lassen es ebenfalls nicht als zwingend geboten erscheinen, ihr Angebot im Kriterium B.4.3.3 (Ablauf eines Ausbildungsjahres) mit drei Punkten zu bewerten. Innerhalb ihrer Darstellung im Angebotskonzept wird zwar das Projekt „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ erwähnt und als Teil eines sozialen Lernprozesses dargestellt. Ebenso geht die ASt auf das von ihr praktizierte Umweltmanagementsystem ein und stellt es als Mittel dar, soziales Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen und „Nachhaltigkeitskompetenz“ zu vermitteln. Diese beiden Gesichtspunkte, auf die die ASt ihre Argumentation stützt, die Zuerkennung von zwei Punkten in diesem Kriterium sei nicht ausreichend, werden damit als Elemente zur Vermittlung von Schlüsselkompetenzen erkennbar. Daraus folgt indes nicht, dass nur eine Bewertung mit drei Punkten rechtmäßig wäre. Denn zum einen dient das Kriterium B.4.3.3 in erster Linie dazu, den Ablauf des Ausbildungsjahres und dabei insbesondere die Verzahnung von Theorie und Praxis transparent zu machen. Hierbei kommt es auf die detaillierte, aussagekräftige Darstellung einer sinnvollen Abfolge der Ausbildungsschritte an. Besondere, keine andere Bewertung als drei Punkte gebietende Vorteile in dieser Hinsicht ergeben sich aus den beiden genannten Elementen jedoch nicht. Zum anderen führt es hier selbst dann nicht zu einer Verpflichtung der Ag, das Konzept der ASt im Kriterium B.4.3.3 mit drei Punkten zu bewerten, wenn man bei der Darstellung des Ausbildungsjahres über die sinnvolle Abfolge der Ausbildungsschritte – insbesondere die Verzahnung von Theorie und Praxis – hinaus auch der inhaltlichen Qualität der dargestellten Maßnahmen besonderes Gewicht beimisst. Denn auch im Konzept der Bg, das zum Punkt B.4.3.3 besonders ausführlich ist, werden – etwa im Unterpunkt 5 – sachdienliche Ausbildungselemente aufgezeigt, die sich so im Angebot der ASt nicht finden. Das Bestehen solcher Besonderheiten oder Alleinstellungsmerkmale inhaltlicher Art im Konzept eines Bieters bedeutet daher keineswegs zwangsläufig, dass sein Konzept im Vergleich zu den konkur... - 19 rierenden Angeboten als der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich erscheinen müsste. (3) Nicht zu folgen vermag die Vergabekammer auch der mit Schriftsatz vom 7. August 2008 vertretenen Ansicht der ASt, sie hätte im Kriterium B.4.2.3 (Akquise) mit drei Punkten bewertet werden müssen. Die ASt hatte dieses Kriterium im Schriftsatz vom 31. Juli 2008 (tatsächlich wurde der Schriftsatz bereits an diesem Tage übermittelt, die Angabe „31. August 2008“ beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler), S. 2, nicht als eines der Kriterien bezeichnet, für die sie den Anspruch erhebe, mit ihrem Angebot der Zielerreichung besonders dienlich zu sein. Als solche hatte sie vielmehr nur die Kriterien B.4.3.2 und B.4.3.3 [vgl. dazu oben (1) und (2)] aufgeführt. In der mündlichen Verhandlung hatte sie insoweit ebenfalls maßgeblich auf die beiden letztgenannten Kriterien abgestellt. Die daraus sprechende Unsicherheit der ASt, ob das Kriterium B.4.2.3 zu denjenigen zählt, die zwingend mit drei Punkten zu bewerten seien, bildet bereits ein Indiz dafür, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hier nicht angenommen werden kann. Daran ändert es auch nichts, dass die ASt in der Anlage zu ihrem o.g. Schriftsatz vom 31. Juli 2008 bei den Ausführungen zum Kriterium B.4.2.3 im vorletzten Spiegelstrich angemerkt hat, sie gehe davon aus, dass sie aufgrund ihrer mit drei Punkten bewerteten Verankerung und Vernetzung (Kriterium B.4.2.3) auch für die Akquise Bedingungen biete, die der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich seien. Diese Ausführungen und der in der mündlichen Verhandlung betonte Gesichtspunkt, die Vergabe von drei Punkten im Kriterium B.4.1.2 mit der dort gegebenen Begründung passe nicht dazu, dass die ASt in den entscheidenden Bereichen B.4.2 und B.4.3 in keinem Kriterium mit drei Punkten bewertet worden sei, deuten im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag der ASt vielmehr lediglich darauf hin, dass diese eine Bewertung mit drei Punkten im Kriterium B.4.2.3 für durchaus möglich und gut vertretbar, aber nicht für zwingend gehalten hat. ... - 20 - Der ASt ist zwar zuzugeben, dass die Begründung der Ag für die Vergabe von drei Punkten im Kriterium B.4.1.2, „auf Grund besonders intensiver Kontakte zu regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktpartnern [werde] eine qualitativ hochwertige Ausbildung der in der Maßnahme ausgeschriebenen Berufe – insbesondere für den Beruf des Floristen – sichergestellt“ (Hervorhebung nicht im Original), eine positive Einschätzung der Ausbildungsqualität erkennen lässt. Zutreffend ist ebenfalls, dass die Kriterien B.4.1.2 und B.4.2.3 regelmäßig in enger Beziehung zueinander stehen, weil eine gute Verankerung und Vernetzung erheblichen Einfluss auf die Möglichkeit haben dürfte, Ausbildungsplätze zu akquirieren. Indes bedeutet eine „qualitativ hochwertige“ Ausbildung zum einen noch nicht, dass diese notwendigerweise mit drei Punkten zu bewerten ist. Vielmehr ist es durchaus möglich, eine hohe Ausbildungsqualität noch als mit zwei Punkten zu bewertenden Normalfall einzustufen, der schließlich voraussetzt, dass die Anforderungen erfüllt werden, die Konzeption schlüssig dargestellt ist und im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme Erfolg verspricht. Zum anderen sind die verschiedenen Kriterien grundsätzlich gesondert nach Maßgabe der jeweils zu ihnen gemachten Ausführungen des Bieters zu bewerten, wobei die in der Differenzierung der Kriterien zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. So ist es zum einen keineswegs selbstverständlich, dass ein Bieter, der über besonders gute Kontakte verfügt und dies bei dem Kriterium B.4.1.2 auch überzeugend darstellt, im Kriterium B.4.2.3 ebenso überzeugend darzustellen vermag, dass er dieses Potential auch mittels seiner Akquisitionsstrategie besonders gut zu nutzen versteht. Umgekehrt kann ein Bieter mit weniger guter Vernetzung diesen Nachteil durch eine besonders gute Strategie ausgleichen oder sogar überkompensieren. Ein Automatismus dergestalt, dass die Bewertung B.4.1.2 mit drei Punkten auch eine gleiche Bewertung der Akquisitionsmaßnahmen gemäß dem Kriterium B.4.2.3 nach sich ziehen müsse, ist daher abzulehnen. Weitere Ge... - 21 sichtspunkte, die eine Bewertung des letztgenannten Kriteriums mit drei Punkten nicht nur als vertretbar, sondern als zwingend geboten erscheinen ließen, hat die ASt nicht aufgezeigt. Sie drängen sich auch bei einem Vergleich mit den Ausführungen der Bg in deren Konzept nicht auf, in dem die Akquisitionsstrategie sehr ausführlich dargestellt ist. (4) Selbst wenn man bei einem der oben unter (1) bis (3) genannten Kriterien, zu denen die ASt nähere Ausführungen gemacht hat, die Zuerkennung eines weiteren Punktes an die ASt für erforderlich hielte, hätte dies im Übrigen keinen Einfluss auf die Zuschlagschancen der ASt. Diese könnte hierdurch zwar ein Gleichstand mit der Bg hinsichtlich der Wertungspunkte in den Bereichen B.4.2 und B.4.3 erreichen, ausschlaggebend wäre dann jedoch der Preis, so dass die preisgünstigere Beigeladene nach wie vor den Zuschlag erhalten müsste. 2. Dass die Ag die Vergabe von zwei Punkten in den Bewertungsvermerken nicht näher begründet hat, vermag dem Nachprüfungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die ASt war durch diesen Umstand nicht daran gehindert, Argumente für die Notwendigkeit einer besseren Bewertung ihres Angebotes vorzutragen. Eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht der Ag hat sich daher auf die Rechtsstellung der ASt nicht nachteilig ausgewirkt, was indes erforderlich wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. November 2005 – VII-Verg 66/05). Da die ASt nach dem Vorstehenden nicht schlüssig dargetan hat, dass eine bessere Bewertung ihres Angebotes bei den genannten Kriterien nicht nur vertretbar, sondern zwingend geboten war, ist auch keine sekundäre Darlegungslast entstanden, bei deren Verletzung nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der ASt bei rechtmäßiger Wertung der Zuschlag erteilt werden müsste. Der Nachprüfungsantrag konnte nach alledem keinen Erfolg haben. ... - 22 - C. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten und Auslagen beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Kosten der Bg hat die ASt in entsprechender Anwendung der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt einen Interessengegensatz zur Bg begründet und diese sowohl Sachanträge gestellt als auch das Verfahren durch Schriftsätze und ihre Beteiligung an der mündlichen Verhandlung wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 5. August 2005, VII-Verg 31/05; vom 23. November 2004, VII-Verg 69/04; vom 17. Mai 2004, VII-Verg 12/03 und vom 29. April 2003, Verg 47/02). Die Bg hat damit ein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet und ist im Verhältnis zu dieser als obsiegend anzusehen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Bg war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren haben sich Rechtsfragen gestellt, deren Komplexität und Schwierigkeit anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben. D. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. ... - 23 Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Reh Sturhahn