FAQs zur QSV Holmium

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FAQs zur QSV Holmium
FAQs zur QSV
Holmium-Laser bei bPS
Version: 2.0
Stand: 01.02.2016
Bild iStockphoto.com / Maica
FAQ’s – QSV Holmium-Laser
1. Ab wann gilt die neue Vereinbarung?
Die Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei benignem Prostatasyndrom (bPS) nach § 135 Abs. 2 SGB V (QSV) tritt am 01.04.2016 in Kraft.
Zeitgleich werden in den EBM die neuen Gebührenordnungspositionen
36289, 36290 und 36829 aufgenommen.
Die QSV ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität
bei der Erbringung von Leistungen der nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS) mittels HolmiumLaser (Holmium-YAG-Laser) gesichert werden soll. Die Holmium-LaserBehandlung kann als
•
Holmium-Laser-Enukleation der Prostata („HoLEP“) oder als
•
Holmium-Laser Resektion der Prostata („HoLRP“) erfolgen.
Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der neuen Leistungen
ist eine durch die KVB erteilte Belegarztgenehmigung und eine Genehmigung nach der QSV Holmium-Laser.
2. Wer muss einen Antrag stellen?
Jeder, der die GOPen 36289, 36290 bzw. 36829 abrechnen möchte, hat einen formellen Antrag zu stellen.
Für angestellte Ärzte hat der Ansteller –wie aus dem Antrag ersichtlich- einen
Antrag zu stellen. Für einen in einem MVZ tätigen Arzt ist der Antragsteller der
MVZ-Vertretungsberechtigte.
3. Ab wann darf ich abrechnen?
Wie bei allen genehmigungspflichtigen Leistungen darf der Arzt die Leistungen grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KVB
abrechnen.
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Es sind jedoch die vereinfachten Antragsmöglichkeiten nach Übergangsregelung (siehe Punkt 5) bis 30.09.2016 zu beachten.
Zusätzlich sind die Bestimmungen des EBM zu beachten.
4. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten? (Siehe auch Übergangsregelung
bis 30.09.2016 unter 5.)
Jeder, der eine Genehmigung erhalten möchte, hat die folgenden Voraussetzungen nachweislich zu erfüllen (§§ 3 ff. der QSV):
4.1 Fachliche Befähigung (§ 3 QSV)
1) Facharztbezeichnung „Urologie“
Nachweis durch Facharzturkunde
2) Durchführung von mind. 40 Holmium-Laser-Behandlungen bei bPS
(HoLEP/HoLRP)
-
in einer Einrichtung, in der mindestens 30 Eingriffe pro Jahr
durchgeführt wurden.
-
unter Anleitung eines Arztes, der mindestens 100 HoLEP/HoLRP
selbständig durchgeführt hat und zum Zeitpunkt der Anleitung diese
Leistungen regelmäßig in einer o. g. Einrichtung erbringt.
Die nachzuweisende Zahl kann durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.
Nachweis durch Zeugnis bzw. Dokumente
4.2 Apparative und räumliche Ausstattung (§ 4 QSV)
Folgende Anforderungen im Zusammenhang mit dem Holmium-Laser-Gerät
sind zu erfüllen:
1) Apparative Ausstattung
Das Holmium-Laser-Gerät muss:
-
über eine CE-Kennzeichnung verfügen,
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-
eine max. Leistung von mindestens 80 Watt haben (davon abweichend die erleichterten Antragsvoraussetzungen nach der Übergangsregelung unter 5.),
-
mit einer deutschen Gebrauchsanweisung versehen sein, wonach
das Gerät ausdrücklich zur Durchführung von HoLEP/HoLRP
bestimmt ist,
-
sowohl für den Betrieb mit einmal- als auch mit wiederverwendbaren Fasern herstellerseitig vorgesehen sein und
-
mit den verwendeten Resektoskopen gemäß Gebrauchsanweisung
kompatibel sein.
Das verwendete Zubehör muss:
-
über eine CE-Kennzeichnung verfügen,
-
gemäß den Herstellerangaben mit dem verwendeten Lasersystem
kompatibel sein und
-
nach der Gebrauchsanweisung ausdrücklich zur Durchführung von
HoLEP/HoLRP bestimmt sein.
Vorlage einer Gewährleistungserklärung des Herstellers.
2) Die räumliche/ baulich-technische Ausstattung umfasst u. a.:
-
einen Personalumkleideraum mit Waschbecken und Vorrichtung zur
Händedesinfektion,
-
einen oder mehrere Räume für die Aufbereitung von Geräten und
Instrumenten, als Entsorgungsübergaberaum für unreine Güter und
zur Aufbewahrung von Putzmitteln,
-
gesonderte Räume oder Flächen für das Lagern von Sterilgut und
reinen Geräten,
-
einen Aufwachraum für Patienten.
-
Raumoberflächen, Geräteoberflächen und Oberflächen von betrieblichen Einbauten müssen problemlos feucht gereinigt und desinfiziert werden können; der Fußbodenbelag muss flüssigkeitsdicht
sein.
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Lichtquellen zur fachgerechten Ausleuchtung des OP-Raumes und
des Operationsgebietes mit Sicherung durch Stromausfallüberbrückung oder durch netzunabhängige Stromquelle mit operationsentsprechender Lichtstärke als Notbeleuchtung
-
Entlüftungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der eingesetzten
Anästhesieverfahren und der hygienischen Anforderungen
-
Die Anforderungen an die Laser-Behandlungsräume und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft werden eingehalten.
-
Sämtliche für die Notfallversorgung notwendigen Instrumente, Materialien und Medikamente sind vorzuhalten.
Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen durch Ankreuzen auf dem Antrag. Die KVB kann die Erfüllung der räumlichen,
apparativen Anforderungen im Einzelfall nachprüfen.
4.3 Organisatorische Anforderungen (§ 5 QSV)
Der an der QSV teilnehmende Arzt ist verpflichtet:
-
Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ist das Risiko einer notwendigen ReIntervention, unerwünschte Nebenwirkungen, therapeutische Alternativen
und Informationen zum natürlichen Verlauf des bPS zu erläutern.
-
Die Anwendung fachgerechter Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren ist sicherzustellen.
-
Die postoperative Nachbeobachtung in einem Aufwachraum durch unmittelbare Anwesenheit mind. eines Fachgesundheitspflegers für Anästhesie
und Intensivpflege oder eines Gesundheits- / Krankenpflegers mit mind. 3jähriger Erfahrung im Bereich Anästhesiologie / Intensivmedizin bis zur
Weiterversorgung ist zu gewährleisten.
-
Der Patient ist für mindestens 24 Stunden im postoperativen Verlauf zu
beobachten.
-
Ein Facharzt mit einer Weiterbildung von mind. 6 Monaten im Bereich der
Intensivmedizin hat durchgehend verfügbar zu sein. Ein entsprechender
Anwesenheitsdienst ist zu organisieren.
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Einrichtungen ohne Intensivmedizin haben zu gewährleisten, dass im Bedarfsfall eine intensivmedizinische Behandlung durch Übergabe, innerhalb
von 30 min nach Indikationsstellung, an eine kooperierende Einrichtung erfolgen kann.
-
Eine ständige Erreichbarkeit eines vollständigen Operationsteams zur
Durchführung einer ggf. erforderlichen Nachoperation ist zu gewährleisten.
Verpflichtung zur Einhaltung durch Ankreuzen auf dem Antrag.
Die KVB kann die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall nachprüfen
4.4 Ärztliche Dokumentation (§ 6 QSV)
Unbeschadet der ärztlichen Aufzeichnungspflicht ist der Arzt für die vollständige Dokumentation verantwortlich. Aus der ärztlichen Dokumentation muss
die Durchführung der Behandlung und insbesondere die Indikationsstellung vollständig und nachvollziehbar hervorgehen. So muss die ärztliche
Dokumentation mindestens folgende Angaben enthalten:
1) Präoperativ:
-
Beschwerden des Patienten und anamnestische Befunde, die zur
Indikationsstellung geführt haben,
-
Ergebnisse von Voruntersuchungen im Zshg. mit der vorliegenden
Fragestellung und insbesondere Informationen zu urologischen
Voruntersuchungen,
-
Befunde zu sonographischem Prostata- und Restharnvolumen, Uroflowmetrie, Beschwerden (z.B. IPSS-Fragebogen)
2) Intraoperativ:
-
Angaben zu intraoperativ aufgetretenen Komplikationen
3) Postoperativ:
-
Enukleations- / Resektionsgewicht, Histologie, postoperative Kontrolle
bzw. Beschwerden
-
Frühkomplikationen
-
Hinweise auf das weitere postoperative diagnostische oder
therapeutische Vorgehen
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Entlassung mit Spontanmiktion
-
Spätkomplikationen
4) Die Protokolle über die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs. 3
MPBetreibV sind gemäß deren Fristen aufzubewahren und der KVB auf
Verlangen vorzulegen.
Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen durch Ankreuzen
auf dem Antrag. Die KVB kann bei Hinweisen auf Qualitätsdefizite stichprobenhaft eine Überprüfung von Einzelfällen vornehmen.
4.5 Jahresstatistik (§ 7 QSV)
Der an der QSV teilnehmende Arzt ist zudem verpflichtet, für alle
Behandlungen nach § 1 der QSV eine zusammenfassende Jahresstatistik mit
folgenden Angaben zu erstellen.
-
Erst- oder Folgeeingriff (Anzahl)
-
Art der OP-Indikation (Anzahl)
o Absolut und Relativ
-
Präoperativ sonographisch gemessenes Prostatavolumen in Milliliter
(ml), Kategorien <25; 25-<50; 50-<70, >=70 (Anzahl)
-
Ergebnis der Harnstrahlmessung (Q-max präoperativ in ml pro
Sekunde (ml/s), Kategorien: <10; 10-15; >15 (Anzahl)
-
Intraoperativ aufgetretene Komplikationen (Anzahl)
-
Umstieg auf konventionelle Prostata-OP, davon TURP-Verfahren oder
Schnitt-OP (Anzahl)
-
Auftreten interventionspflichtiger Frühkomplikationen
o Interventionspflichtige Nachblutung, davon mit Transfusion
(Anzahl)
o Andere (Anzahl)
-
Operationszeit in Minuten, Kategorien: <60, 60-<90, >=90 (Anzahl)
-
Resektionsgewicht in Gramm, Kategorien: <10, 10-<20, 20-<40, >=40
(Anzahl)
-
Entlassung mit Spontanmiktion (Anzahl)
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Die Datenübertragung hat in einem elektronischen Dokumentationsverfahren gemäß Anlage 1 der QSV jeweils bis zum 31.03. des
Folgejahres zu erfolgen.
Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen durch Ankreuzen
auf dem Antrag. Die KVB kann bei Hinweisen auf mögliche Qualitätsdefizite stichprobenhaft eine Überprüfung von Einzelfällen vornehmen.
Die Verpflichtung zur Datenerfassung für die erste Jahresstatistik beginnt am
01.10.2016. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung prüft, ob ein Probebetrieb zur Datenerfassung bereits vor der verpflichtenden Datenerhebung
durchgeführt werden kann und veranlasst diesen.
5. Übergangsregelung (§ 10 QSV)
Der Antrag nach Übergangsregelung ermöglicht den Zugang zur Genehmigung unter erleichterten Voraussetzungen. Den Antrag können Ärzte stellen,
die vor Inkrafttreten dieser QSV regelmäßig Leistungen der HolmiumLaser-Behandlung bei bPS in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben (z.B. im Wege der Kostenerstattung). Sie müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:
-
selbständige Indikationsstellung und Durchführung sowie Dokumentation von 30 Holmium-Laser-Behandlungen bei bPS innerhalb der
letzten 2 Jahre vor Antragstellung,
Nachweis durch Zeugnis oder anonymisierte Patientendokumentationen
-
Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 und 5 QSV (apparativ, räumlich
und organisatorisch) - Besonderheit: Der Apparatenachweis kann
auch durch ein Gerät mit einer maximalen Leistung von mindestens
50 W erfolgen, wenn das Gerät im Übrigen die Anforderungen nach § 4
QSV (Punkt 4.2) erfüllt
-
Der Antrag nach Übergangsregelung muss spätestens bis 30.09.2016
gestellt werden.
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Wenn die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt werden und
der Antrag nach Übergangsregelung gestellt wird, können die neuen
Leistungen ab 01.04.2016 abgerechnet werden bis über den Antrag
entschieden wird.
6. Besteht eine Dokumentationspflicht über die Behandlung?
Ja, vgl. §§ 6 und 7 der QSV. (siehe unter 4.4 und 4.5)
7. Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt?
Ja, vgl. §§ 6 und 7 QSV - die Genehmigung wird unter den Auflagen der ordnungsgemäßen Erstellung und Übermittlung der Dokumentationen nach §§ 6
und 7 QSV erteilt.
8. Wie bekomme ich einen Antrag?
Die Formulare für die Antragstellung befinden sich im Internet unter
www.kvb.de (Pfad: Service > Formulare und Anträge > H > Holmium-Laser)
9. Wo kann ich mir die neue QSV - Holmium-Laser ansehen?
Die QSV findet man unter www.kvb.de (Pfad: Praxis > Qualität > Qualitätssicherung > Holmium-Laser).
10.
Unter welcher Ziffer wird abgerechnet?
Die HoLRP und die HoLEP zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS)
gehören seit 16.12.2010 zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und konnten bisher im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden. Die
Abrechnung im Wege der Kostenerstattung bzw. Privatliquidation ist ab
01.04.2016 nicht mehr möglich.
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Neu: GOP 36289 - Laserendoskopischer urologischer Eingriff der Kategorie RW3
mit einer Schnitt-Naht-Zeit bis 45 Minuten
EBM-Bewertung: 2.108 Punkte
Preis B€GO1): 220,00 €
-
Die Berechnung setzt eine Genehmigung nach der QSV Holmium-Laser bei bPS voraus.
-
Die Durchführung hat nach den Vorgaben der QSV Holmium-Laser bei bPS sowie der Ziffern
17 und 18 der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen.
Neu: GOP 36290 - Zuschlag zur GOP 36289
EBM-Bewertung: 364 Punkte
Preis B€GO1): 37,99 €
-
Die Berechnung setzt eine Genehmigung nach der QSV Holmium-Laser bei bPS voraus.
-
nur berechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung die GOP 36289 abgerechnet wurde
-
je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit, aber höchstens dreimal je Eingriff berechnungsfähig
Neu: GOP 36829 - Zuschlag zur GOP 36823 bei Fortsetzung einer Anästhesie
und/oder Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit bei Verlängerung eines Eingriffes nach der GOP 36289 entsprechend dem Zuschlag nach der
GOP 36290
EBM-Bewertung: 191 Punkte
Preis B€GO1): 19,93 €
-
nur berechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung die GOP 36823 für die Narkose / Anästhesie für HoLEP oder HoLRP abgerechnet wurde. Der OPS-Code ist in der Feldkennung 5035
anzugeben.
-
je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit
in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01220 bis 01222, 01856, 01913, 02100, 02101,
02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331,
05340, 05341, 05350, 05360, 30708 und 36820 berechnungsfähig
1)
Die ausgewiesenen B€GO-Preise stehen unter dem Vorbehalt des Vertragsabschlusses zwischen der KVB und den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen oder einer Entscheidung des Landesschiedsamts.
Aufnahme von OPS-Codes in den Anhang 2 zum EBM
OPS-Code
Seite
Bezeichnung OPS
Kat.
OP-Leistung
Überwachung
Narkose
5-601.70
N
Transurethrale Exzision
RW3
36289
36505
36823
RW3
36289
36505
36823
und Destruktion von
Prostatgewebe: Holmium-Laser-Enukleation
5-601.71
N
Transurethrale Exzision
und Desktrution von
Prostatagewebe: Holmium-Laser-Resektion
Version: 2.0
Stand:01.02.2016
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