Wertpapierprospekt

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Wertpapierprospekt
Prospekt
für das öffentliche Angebot in Österreich und Deutschland von
bis zu 800.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus
der vom Vorstand am 13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus
genehmigtem Kapital
und von
bis zu 450.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus dem
Eigentum der abgebenden Aktionäre
und von
bis zu 187.500 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
im Hinblick auf eine eventuelle Mehrzuteilung
sowie
für die Zulassung zum geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger
Zulassung zum Teilbereich des geregelten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
(Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse von
3.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
(bisheriges Grundkapital)
und von
bis zu 800.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
aus der vom Vorstand am 13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
aus genehmigtem Kapital
– jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,– je Stückaktie und mit voller
Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2006 –
der
BDI – BioDiesel International AG
(eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)
International Securities Identification Number (ISIN): AT0000A02177
Common Code: 026712653
Globaler Koordinator und Sole Bookrunner
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
Co-Lead Manager
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
Selling Agent
DAB bank AG
INHALTSVERZEICHNIS
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeine Informationen zur Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wettbewerbsstärken von BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Weitere wesentliche Angaben betreffend die Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammenfassung des Angebots. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammenfassung wesentlicher Finanzangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammenfassung der Risikofaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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RISIKOFAKTOREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Risiken in Bezug auf die Geschäftstätigkeit von BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angebotsbezogene Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand des Prospekts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zukunftsgerichtete Aussagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis zu Quellen der Marktdaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis zu Finanzangaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Definitionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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DAS ANGEBOT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand des Angebots. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeine und besondere Angaben über die Aktien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Preisspanne, Zeichnungsfrist, Platzierungspreis und Zuteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zeitplan für das Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lieferung und Abrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kriterien der Zuteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stabilisierungsmaßnahmen, Mehrzuteilungen und Greenshoe-Option . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marktschutzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Börsenzulassung und Notierungsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Designated Sponsor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kosten des Börsengangs, Gründe für das Angebot, Verwendung des Emissionserlöses und
Interessen von an dem Angebot beteiligten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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DIVIDENDENPOLITIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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KAPITALISIERUNG UND VERSCHULDUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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VERWÄSSERUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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AUSGEWÄHLTE FINANZANGABEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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DARSTELLUNG UND ANALYSE DER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE . . . . . . . . .
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BESCHREIBUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Technischer Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Regulatorisches Umfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marktüberblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Produkte und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kunden, Vertrieb und Marketing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wettbewerb und Wettbewerbsposition von BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wettbewerbsstärken von BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lieferantenauswahl und -struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitarbeiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Forschung und Entwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wesentliche Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Standorte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Firma, Sitz, Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unternehmensgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unternehmensgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konzernstruktur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschlussprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwahrstelle, Zahl- und Einreichstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einsichtnahme in Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL VON BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Grundkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte / Aktienurkunden /
Übertragbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeine Informationen zu Kapitalmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veränderungen des Grundkapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Genehmigtes Kapital gemäß §§ 169 ff. AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bedingtes Kapital gemäß §§ 159 ff. AktG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stimmrechtslose Vorzugsaktien / Anteile, die nicht das Kapital vertreten / Wertpapiere mit
Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bedingungen der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eigene Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stimmrechte und Hauptversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dividendenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Liquidationsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezugsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgewählte Regelungen des österreichischen und deutschen Kapitalmarktrechts . . . . . . . . . .
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ANGABEN ÜBER DIE ORGANE VON BDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufsichtsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfungsausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezüge und Vergünstigungen der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. . . . . . . . .
Aktienbesitz und Aktienoptionen der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates . . . . . .
Ergänzende Informationen zu den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates . . . . . . .
Corporate Governance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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AKTIONÄRSSTRUKTUR (VOR UND NACH DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS) . . . . . . . . . . . .
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GESCHÄFTE UND RECHTSBEZIEHUNGEN MIT NAHE STEHENDEN PERSONEN . . . . . . . . . . . .
Beziehungen zu Aktionären . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beziehungen zu den Mitgliedern des Vorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beziehungen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Beziehungen zu nahe stehenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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JÜNGSTER GESCHÄFTSGANG UND AUSBLICK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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BESTEUERUNG IN ÖSTERREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dividendenzahlungen an ansässige Aktionäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dividendenzahlungen an nicht ansässige Aktionäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erbschafts- und Schenkungssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besteuerung der Aktionäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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AKTIENÜBERNAHME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand und Vereinbarungen zur Aktienübernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stabilisierung, Mehrzuteilung und Greenshoe-Option . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haftungsfreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rücktritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkaufsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ERKLÄRUNG GEMÄSS VERORDNUNG (EG) NR. 809/2004 DER KOMMISSION
VOM 29. APRIL 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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FINANZTEIL. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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GLOSSAR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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4
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS
Die folgende Zusammenfassung wird durch die an anderer Stelle in diesem Prospekt wiedergegebenen Informationen dieses Prospekts ergänzt und ist nur im Zusammenhang mit diesen weiteren
Informationen zu lesen und zu verstehen. Diese Zusammenfassung enthält nicht alle für den Anleger
wichtigen Informationen. Deshalb sollten Anleger wegen der wesentlich detaillierteren Informationen
in anderen Teilen des Prospekts ihre Anlageentscheidung auf die Prüfung des gesamten Prospekts
stützen.
Die BDI – BioDiesel International AG (die „Gesellschaft“ oder „BDI“) übernimmt im Sinne der einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen die Verantwortung für den Inhalt dieser Zusammenfassung. Sie kann jedoch für den Inhalt der Zusammenfassung nur haftbar gemacht werden,
falls die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit
den anderen Teilen dieses Prospekts gelesen wird. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
aufgrund der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als
Kläger auftretende Anleger in Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben.
Allgemeine Informationen zur Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit
Überblick
BDI ist ein weltweit agierender Komplettanbieter von maßgeschneiderten Industrieanlagen zur Produktion von BioDiesel. Die von ihr erbrachten Leistungen umfassen die Planung und Projektierung
der Anlage, deren Errichtung und Inbetriebnahme, sowie die daran anknüpfende produktionsbegleitende technische Betreuung. Dabei erwirbt BDI die erforderlichen Anlagenteile von Zulieferern und
vergibt die zur Errichtung erforderlichen Bau- und Montageleistungen an Sub-Unternehmer.
BDI ging aus der Abteilung „Industrieanlagenbau“ der Vogel & Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH durch ein sog. „Mangement-Buyout“ im Jahre 1996 hervor. Diese Abteilung der Vogel &
Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH beschäftigte sich seit Mitte der 80er Jahre in enger
Zusammenarbeit mit den Grazer Universitäten mit der Entwicklung eines Produktionsverfahrens zur
Herstellung von BioDiesel aus Rapsöl. Dabei wurde bereits 1991 die erste Anlage zur Produktion von
BioDiesel, bei der es sich um die weltweit erste Industrieanlage zur Erzeugung von BioDiesel aus
Rapsöl handelte, fertig gestellt. In den darauf folgenden Jahren bis zum Management-Buyout wurden drei weitere Biodieselproduktionsanlagen gebaut.
Nach dem Management-Buyout wurde die Produktionstechnologie konsequent weiterentwickelt, um
vor allem das Rohstoffspektrum für die Biodieselherstellung zu erweitern. Seit 1996 wurden von BDI
weitere sechs Industrieanlagen projektiert und errichtet. BDI verfügt deshalb über umfassende Erfahrungen und Kompetenzen bei der Biodieselproduktion. Insbesondere im Bereich der Erstellung von
Anlagen, die auf Basis unterschiedlicher Rohstoffe, wie z. B. Pflanzenölen, Altspeiseölen und tierischen Fetten, BioDiesel produzieren können, (sog. „Multi-Feedstock“ Anlagen) sieht sich die Gesellschaft als Technologieführer.
Im ersten Halbjahr 2006 erzielte BDI einen Umsatz vonTEUR 38.654 (erstes Halbjahr 2005:TEUR 2.528).
Der Auftragsbestand betrug zum 30. Juni TEUR 90.477. Diese Zahl beinhaltet 12 Aufträge zur Errichtung von Biodieselanlagen, von welchen 10 die Errichtung von Multi-Feedstock Anlagen betreffen.
Die Abarbeitung aller 12 Aufträge wird nach gegenwärtigen Planungen bis Januar 2008 erfolgt sein.
Derzeit befindet sich die Gesellschaft in Gesprächen mit verschiedenen Interessenten, die zum Teil
auch mit anderen Anbietern von Biodieselanlagen in Kontakt stehen. Würden alle Interessenten Aufträge erteilen, entspräche dies nach Schätzungen der Gesellschaft einem Auftragsvolumen von ca.
TEUR 150.000. Für einen Teil dieser potenziellen Aufträge besteht eine gesteigerte Abschlusswahrscheinlichkeit, da für die betreffenden Interessenten bereits Engineering Leistungen für die geplanten
Anlagen erbracht wurden.
5
Wettbewerbsstärken von BDI
BDI zeichnet sich nach eigener Auffassung durch ein starkes Wachstum bei gleichzeitig hoher Rentabilität aus. Dies ist aus Sicht der Gesellschaft auf eine Reihe von Wettbewerbsstärken zurückzuführen:
•
Hohe Wirtschaftlichkeit des BDI Verfahrens bei Single-Feedstock Anlagen: Die technologischen
Entwicklungen von BDI in der Multi-Feedstock Technologie ermöglichen auch bei Single-Feedstock
Anlagen wesentliche wirtschaftliche Vorteile. So erlaubt die BDI Single-Feedstock Anlage im
Gegensatz zu anderen Technologieanbietern eine Verarbeitung von nicht-neutralisierten Pflanzenölen, da die im Rohstoff befindlichen freien Fettsäuren zu BioDiesel verarbeitet werden können.
Betreiber von Biodieselanlagen, die lediglich neutralisierte (d. h. von freien Fettsäuren gereinigte)
Pflanzenöle verarbeiten können, müssen entsprechend aufbereitete Pflanzenöle einkaufen. Diese
sind teurer und weniger leicht verfügbar als rohe Pflanzenöle. Alternativ hat der Betreiber einer
solchen Biodieselanlage bei der Verwendung von rohen Pflanzenölen eine entsprechende Vorbehandlung (Neutralisation) vorzusehen. Dadurch bleibt allerdings die Ausbeute hinter der einer
BDI Single-Feedstockanlage zurück und die freien Fettsäuren fallen außerdem als Nebenstrom
oder Abfall an.
Des Weiteren bietet die BDI Single-Feedstock Anlage einen minimalen Betriebsmittelverbrauch
und die Vermeidung von Abfallströmen. Dies wird dadurch erreicht, dass überschüssige Betriebsmittel im Produktionsprozess aufbereitet und erneut eingesetzt werden (Konzept der geschlossenen Stoffkreisläufe).
•
Technologieführer für Multi-Feedstock Anlagen: Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die von
ihr eingesetzten Verfahren im Bereich der Multi-Feedstock Anlagen derzeit technisch führend sind.
Die Gesellschaft hat bis zum 31. Juli 2006 bereits sieben Multi-Feedstock Anlagen errichtet und in
Betrieb genommen. Weitere zehn Aufträge zur Errichtung von Multi-Feedstock Anlagen werden
gegenwärtig abgearbeitet.
Die weltweit erste Multi-Feedstock Anlage, die die Erzeugung von BioDiesel auch aus Altspeiseöl
im industriellen Maßstab ermöglichte, wurde 1994 in Mureck (Österreich) noch unter dem Vorgängerunternehmen der BDI, Vogel & Noot Industrieanlagen Gesellschaft mbH errichtet. BDI hat dann
1998 in Butler, Kentucky (USA) die weltweit erste Multi-Feedstock Anlage gebaut, mit welcher aus
Tierfett Biodiesel produziert werden kann. 2005 wurde die erste Demonstrationsanlage der Europäischen Kommission zur Erzeugung von Biodiesel aus Tierfett in Motherwell (Schottland) errichtet. Das von BDI eingesetzte Multi-Feedstock Verfahren ist als erstes und bislang einziges von der
Europäischen Kommission gem. der Verordnung 92/2005 zur Verarbeitung von Kategorie 1 Fetten
(sog. „Risikofetten“) zugelassen worden.
Die Multi-Feedstock Anlagen von BDI zeichnen sich durch eine hohe Ausbeute aus, da sie in der
Lage sind, die im Rohstoff befindlichen freien Fettsäuren zu verarbeiten. Dies ist bei der Verarbeitung von tierischen Fetten von noch größerer Bedeutung, da diese mehr freie Fettsäuren enthalten. Durch eine optimierte Produktion, bei der der Betriebsmitteleinsatz an den jeweils eingesetzten Rohstoff angepasst wird, werden geringe Produktionskosten erreicht. Daneben sind die BDI
Multi-Feedstock Anlagen durch einen hohen Sicherheitsstandard gekennzeichnet. BDI liefert weltweit Anlagen, die BioDiesel in einer Qualität produzieren, die der europäischen Biodieselnorm
EN 14214 als der weltweit strengsten Biodieselnorm – mit Ausnahme rohstoffbedingter, nicht
durch den Herstellungsprozess beeinflussbarer Parameter (wie z. B. das Kälteverhalten) – entsprechen.
Multi-Feedstock Anlagen bieten aufgrund der Flexibilität beim Rohstoff für den Anlagenbetreiber
den Vorteil, dass auf die Verfügbarkeit von Rohstoffen und aktuelle Preisentwicklungen kurzfristig
reagiert werden kann und sich das Rohstoffrisiko damit signifikant reduziert.
•
6
Außerordentliche Flexibilität der Biodieselanlagen von BDI: Die für Biodieselanlagen von BDI eingesetzte Technologie ist durch eine außerordentliche Flexibilität gekennzeichnet. Dies gilt nicht
nur für den verwendeten Rohstoff sondern auch für die einzelnen Verfahrensschritte. Diese Flexibilität erhöht die Zukunftssicherheit der Investition des Anlagenbetreibers, da es ihn in die Lage
versetzt, z. B. der Einführung neuer Normvorgaben für Biodiesel durch eine Aufrüstung des Produktionsprozesses gerecht zu werden oder eine ursprüngliche Single-Feedstock Anlage in eine
Multi-Feedstock Anlage auszubauen. Ferner ermöglicht es die von BDI eingesetzte Technologie
auch bei der Konstruktion und Errichtung der Anlagen individuelle Anforderungen oder Gegeben-
heiten zu berücksichtigen. So ist BDI z. B. in der Lage, die Konstruktion der Biodieselanlage an die
Gegebenheiten des Grundstücks, die bestehende Infrastruktur oder die jeweils lokal unterschiedliche Verfügbarkeit von Rohstoffen oder Ersatzteilen anzupassen.
•
Internationale Ausrichtung: BDI hat Biodieselanlagen bereits in verschiedenen Märkten und Kontinenten errichtet. BDI erwartet, dass in der näheren Zukunft der Markteintritt in weiteren Ländern
und Regionen gelingen wird. Durch die Möglichkeit, ihre Produkte und Leistungen weltweit abzusetzen, erlangt BDI eine gesteigerte Unabhängigkeit von regionalen Entwicklungen, wie z. B. einer
Änderung der regulatorischen Rahmen- und Förderbedingungen für die Biodieselproduktion in
bestimmten Ländern oder Märkten oder einer nachteiligen Preisentwicklung für den jeweils regional vorrangig eingesetzten Rohstoff.
•
BDI ist im Markt als Qualitätsanbieter etabliert: BDI ist seit vielen Jahren im Markt für Biodieselanlagen tätig und kann auf zahlreiche erfolgreiche Referenzanlagen verweisen, die potentiellen
Neukunden den Beleg dafür liefern, dass die von BDI eingesetzte Technologie zuverlässig funktioniert. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Lieferanten, die qualitativ hochwertige Produkte liefern und Leistungen erbringen, sichert BDI nach eigener Einschätzung die Qualität und
Zuverlässigkeit der von ihr errichteten Anlagen.
Strategie
BDI verfolgt die nachfolgend dargestellten strategischen Ziele:
•
Wachstum in etablierten Märkten: In den etablierten Biodieselmärkten der Europäischen Union
strebt die Gesellschaft insbesondere durch den Ausbau ihrer Technologieführerschaft im Bereich
der Multi-Feedstock Anlagen eine Festigung ihrer Marktposition an.
•
Wachstum in neuen Märkten: Die Gesellschaft will ein weiterhin starkes Wachstum insbesondere
durch die Erschließung neuer Märkte erreichen. Hierbei fokussiert sich die Gesellschaft in erster
Linie nicht auf Länder, in welchen Frischöl zur Biodieselproduktion eingesetzt wird, sondern auf
Industrieländer, in welchen tierisches Fett als Rohstoff eine große Bedeutung einnimmt bzw. einnehmen könnte. Eine weitere Voraussetzung ist ein stabiles regulatorisches Umfeld im jeweiligen
Zielmarkt. Die Gründung von ausländischen Tochtergesellschaften ist derzeit nicht vorgesehen.
Durch die Erschließung neuer Märkte und der damit einhergehenden Internationalisierung soll
die Unabhängigkeit von den staatlichen Rahmenbedingungen der Biodieselproduktion in einzelnen Ländern oder Regionen weiter gesteigert werden.
•
Erschließung neuer Produktbereiche: Die Forschung von BDI ist insbesondere auf das Finden
neuer Rohstoffe gerichtet. Hierbei konzentriert sich die Gesellschaft im Wesentlichen auf Problemstoffe/Abfallstoffe, die in Industrieländern anfallen und gegenwärtig noch entsorgt werden müssen. Daneben arbeitet BDI an der Erforschung weiterer Anwendungsmöglichkeiten für BioDiesel
oder Glyzerin, z. B. in biologisch abbaubaren Kunststoffen, die eine höhere Wertschöpfung erlauben würden. BDI setzt auch in Zukunft auf eine enge Kooperation der eigenen F & E Abteilung mit
Universitäten und anderen externen Forschungseinrichtungen.
7
Weitere wesentliche Angaben betreffend die Gesellschaft
Vorstand
Wilhelm Hammer, Helmut Gössler
Aufsichtsrat
Dr. Gunter Griss, Mag. Friedrich Rothwangl, DI Dr. Michael
Koncar, Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach
Grundkapital
(vor Durchführung des Angebots)
EUR 3.000.000 eingeteilt in 3.000.000 auf den Inhaber
lautende Stammaktien ohne Nennbetrag
Abschlussprüfer
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Hauptaktionäre
(vor Durchführung des Angebots)
BDI Beteiligungs GmbH (76 %), Wilhelm Hammer (8,16 %),
Helmut Gössler (5,60 %), Hammer Privatstiftung (4,08 %),
VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft
m. b. H. (3,36 %), Gössler Privatstiftung (2,80 %).
Mitarbeiter
Zum 30. Juni 2006 beschäftigte BDI 72 Mitarbeiter
Zusammenfassung des Angebots
Angebot
Das Angebot besteht aus einem öffentlichen Angebot in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland sowie Privatplatzierungen in
bestimmten anderen Jurisdiktionen außerhalb der Republik Österreich, der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika von bis
zu 1.437.500 Aktien der BDI.
Die BDI und die Abgebenden Aktionäre behalten sich gemeinsam mit dem
Globalen Koordinator das Recht vor, die Anzahl der angebotenen Aktien zu
erhöhen oder zu verringern.
Angebotene Aktien
Gegenstand des Angebots sind bis zu 1.437.500 auf den Inhaber lautende
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von jeweils EUR 1,– und mit voller Gewinnanteilberechtigung
ab dem 1. Januar 2006.
Bis zu 800.000 der angebotenen Aktien stammen aus der vom Vorstand am
13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus
genehmigtem Kapital und bis zu 450.000 der angebotenen Aktien stammen
aus dem Eigentum der Abgebenden Aktionäre. Zudem können Mehrzuteilungen für bis zu 187.500 Aktien der Gesellschaft aus dem Eigentum der
Greenshoe-Aktionäre vorgenommen werden.
Zeichnungsfrist
Die Zeichnungsfrist beginnt voraussichtlich am 15. September 2006, und endet
voraussichtlich am 22. September 2006.
Am letzten Tag der Zeichnungsfrist wird die Abgabe von Kaufangeboten bis
um 13.00 Uhr (MESZ) für Privatanleger und bis 15.00 Uhr (MESZ) für institutionelle Investoren möglich sein.
Die Gesellschaft und die Abgebenden Aktionäre behalten sich gemeinsam mit
dem Globalen Koordinator das Recht vor, die Zeichnungsfrist bis zum letzten
Tag der Zeichnungsfrist zu verlängern oder zu verkürzen.
Sofern von der Möglichkeit, die Angebotsbedingungen zu ändern, Gebrauch
gemacht wird, wird die Änderung über elektronische Medien wie Reuters oder
Bloomberg, und, sofern nach deutschem Wertpapierhandelsgesetz oder Wertpapierprospektgesetz bzw. österreichischem Kapitalmarktgesetz erforderlich,
als Ad-hoc Mitteilung und als Nachtrag zu diesem Prospekt veröffentlicht wer-
8
den; eine individuelle Unterrichtung der Anleger, die Kaufangebote abgegeben haben, erfolgt nicht.
Abgebende
Aktionäre
Hammer Privatstiftung, Wilhelm Hammer, Gössler Privatstiftung, Helmut
Gössler, VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H., BDI
Beteiligungs GmbH
GreenshoeAktionäre
Wilhelm Hammer, Helmut Gössler, VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H.
Globaler Koordinator Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
und Sole Bookrunner
Co-Lead Manager
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
Preisspanne und
Platzierungspreis
Die Preisspanne, innerhalb welcher Kaufangebote abgegeben werden können,
liegt zwischen EUR 53 und EUR 62 je angebotener Aktie.
Die Gesellschaft und die Abgebenden Aktionäre behalten sich gemeinsam mit
dem Globalen Koordinator das Recht vor, die Preisspanne abzuändern.
Der Platzierungspreis je angebotener Aktie wird von der Gesellschaft, den
Abgebenden Aktionären und dem Globalen Koordinator mit Hilfe eines im
Bookbuilding-Verfahren erstellten Orderbuchs voraussichtlich am 22. September 2006 gemeinsam festgelegt. Der Platzierungspreis wird nach Festlegung
über elektronische Medien veröffentlicht und bei der FMA im Wege einer Prospektnachmeldung hinterlegt werden sowie voraussichtlich am 25. September
2006 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und am 26. September 2006 in
der Wiener Zeitung bekannt gemacht werden. Insbesondere für den Fall, dass
das Platzierungsvolumen nicht ausreicht, sämtliche Kaufaufträge zum Platzierungspreis zu bedienen, behalten sich die Konsortialbanken vor, Kaufangebote
nicht oder nur teilweise anzunehmen.
Lieferung und
Abrechnung
Die angebotenen Aktien werden voraussichtlich am 27. September 2006 gegen
Zahlung des Platzierungspreises geliefert.
Mehrzuteilung/
Stabilisierung
Im Zusammenhang mit der Platzierung können im rechtlich zulässigen Umfang
Mehrzuteilungen und so genannte Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommen
werden.
Greenshoe-Option
Im Hinblick auf eine eventuelle Mehrzuteilung wurden den Konsortialbanken
bis zu 187.500 bestehende Aktien von den Greenshoe-Aktionären im Wege
einer unentgeltlichen Wertpapierleihe zur Verfügung gestellt. Die GreenshoeAktionäre haben ferner den Konsortialbanken die Option eingeräumt, bis zu
187.500 Aktien der Gesellschaft zum Platzierungspreis zu erwerben. Diese
Option endet 30 Tage nach Aufnahme der Börsennotierung der Aktien an der
Frankfurter Wertpapierbörse.
Allgemeine
Zuteilungskriterien
Die Gesellschaft, die Abgebenden Aktionäre und die Konsortialbanken werden
die „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“
beachten, die am 7. Juni 2000 von der Börsensachverständigenkommission
beim deutschen Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wurden.
Börsenzulassung
und -notierung
Die Zulassung sämtlicher Aktien der Gesellschaft, einschließlich der neuen
Aktien aus der vom Vorstand am 13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus genehmigtem Kapital, zum geregelten Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 15. September 2006
beantragt werden und wird voraussichtlich am 22. September 2006 erfolgen.
9
Die Notierungsaufnahme wird voraussichtlich am 25. September 2006 erfolgen.
Marktschutzvereinbarung/Veräußerungsbeschränkungen (Lock-Up)
Die Gesellschaft wird sich gegenüber den Konsortialbanken verpflichten, ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Globalen Koordinators innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme der Börsennotierung an der Frankfurter Wertpapierbörse
•
weder (i) direkt noch indirekt Aktien der Gesellschaft oder andere Wertpapiere, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt oder dafür eingetauscht
werden können oder ein Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verkörpern, zu kaufen, zu verkaufen, anzubieten, sich zu deren Verkauf zu verpflichten, anderweitig abzugeben oder ein darauf bezogenes Angebot
bekannt zu machen, noch (ii) direkt oder indirekt Geschäfte (einschließlich
Derivativ-Geschäften) abzuschließen oder durchzuführen, die wirtschaftlich
dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft entsprechen, noch (iii) Geschäfte
im Sinne von vorstehend (i) und/oder (ii) direkt oder indirekt zu veranlassen
oder zuzulassen;
•
keine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzukündigen oder durchzuführen;
•
ihrer Hauptversammlung keine Kapitalerhöhung zur Beschlussfassung vorzuschlagen;
•
keine eigenen Aktien zu veräußern.
Die Abgebenden Aktionäre und die Greenshoe-Aktionäre werden sich gegenüber den Konsortialbanken verpflichten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Globalen Koordinators innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Aufnahme der Börsennotierung an der Frankfurter Wertpapierbörse
•
weder direkt noch indirekt zu veranlassen oder zuzustimmen, dass Aktien
der Gesellschaft oder andere Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt oder
dafür eingetauscht werden können oder ein Recht zum Erwerb von Aktien
der Gesellschaft verkörpern, ausgegeben, verkauft, angeboten, vermarktet
oder anderweitig abgegeben werden oder ein darauf bezogenes Angebot
bekannt gemacht wird,
•
noch Geschäfte (einschließlich Derivativ-Geschäfte) zu veranlassen, diesen
zuzustimmen oder selbst direkt oder indirekt durchzuführen, die wirtschaftlich dem Verkauf oder Kauf von Aktien der Gesellschaft entsprechen.
Ausgenommen von den vorstehenden Verpflichtungen der Gesellschaft, der
Abgebenden Aktionäre und der Greenshoe-Aktionäre sind die Ausgabe bzw.
der Verkauf von Aktien bzw. sonstiger Wertpapiere, die an Mitarbeiter und
Organmitglieder der Gesellschaft im Rahmen von Aktienoptionsplänen ausgegeben werden, und die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage im Zusammenhang mit einer Akquisition, einer Beteiligung oder einem Gemeinschaftsunternehmen der Gesellschaft unmittelbar an den Partner einer solchen Akquisition, einer solchen Beteiligung oder eines solchen Gemeinschaftsunternehmens, sofern sich der Partner seinerseits gegenüber dem Globalen Koordinator zur Einhaltung der vorstehenden Marktschutzerklärung verpflichtet.
Kosten des Börsengangs für die Gesellschaft/Verwendung
des Emissionserlöses
10
Die Gesellschaft schätzt, dass ihr aufgrund des Börsengangs Kosten von ca.
EUR 3,4 Mio. entstehen. Die insgesamt von der Gesellschaft, den Abgebenden
Aktionären und den Greenshoe-Aktionären zu tragenden Kosten werden nach
Schätzung der Gesellschaft ca. EUR 4,6 Mio. betragen. Basierend auf dieser
Schätzung wird der Gesamtnettoemissionserlös ca. EUR 78,1 Mio. und der der
Gesellschaft zufließende Nettoemissionserlös ca. EUR 42,6 Mio. betragen. Zur
Ermittlung des voraussichtlichen Emissionserlöses und der von der Höhe des
Emissionserlöses abhängigen Kosten des Börsengangs wurde unterstellt,
dass alle angebotenen Aktien (einschließlich der Aktien aus dem Eigentum der
Greenshoe-Aktionäre) zu einem Preis von EUR 57,50, der der Mitte der Preisspanne entspricht, platziert werden.
BDI beabsichtigt, den ihr zufließenden Anteil am Gesamtnettoemissionserlös
zur Finanzierung ihres Wachstums sowie zur Umsetzung und Finanzierung
ihrer strategischen Ziele einzusetzen, also insbesondere (i) zur Stärkung der
Vertriebsleistung und des Serviceangebots der Gesellschaft durch Einstellung
zusätzlichen Personals (Ingenieure, Vertriebsmitarbeiter, etc.) in etablierten
Zielmärkten sowie durch den Aufbau neuer Vertriebswege und -strukturen in
weltweit angesiedelten neuen Wachstumsmärkten und -regionen, (ii) für den
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen insbesondere mit dem
Ziel, interessante Komplementärtechnologien zu erwerben oder die Wertschöpfung durch Zukäufe im Zuliefererbereich zu erhöhen, (iii) für die Verbesserung bestehender Technologien und die selektive Erforschung und Entwicklung neuer Technologien (z. B. „Biomass to Liquid“) mit dem Ziel, diese zu
einer industriellen Anwendung zu bringen sowie (iv) für allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden.
International
Securities
Identification
Number (ISIN)
AT0000A02177
Common Code
026712653
Börsenkürzel
D7I
11
Zusammenfassung wesentlicher Finanzangaben
Die nachfolgend dargestellten, ausgewählten Finanzangaben der Gesellschaft nach IFRS sind in
Zusammenhang mit dem Prospektteil „Darstellung und Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ sowie mit den im Finanzteil dieses Prospekts enthaltenen Finanzangaben zu lesen und zu verstehen.
Die in diesem Abschnitt wiedergegebenen ungeprüften Finanzangaben nach IFRS für die SechsMonats-Zeiträume vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 und vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni
2005 sind dem ungeprüften Sechs-Monats-Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006 nach IFRS entnommen. Die in diesem Abschnitt wiedergegebenen geprüften Finanzangaben nach IFRS für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 sind dem geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft nach IFRS zum
31. Dezember 2005 entnommen.
2005
2004
2003
1-6/2006
1-6/2005
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
(geprüft)
(ungeprüft)
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . .
14.629
443
5.598
1.097
10.112
1.138
38.654
80
2.528
191
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . .
15.072
6.695
11.250
38.734
2.719
– 7.732
– 2.485
– 3.771
– 1.886
– 7.470
– 1.841
– 27.228
– 1.927
– 964
– 1.130
– 119
– 91
– 90
– 82
– 58
– 4.329
– 1.324
– 1.337
– 5.410
– 1.518
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . .
407
– 377
512
4.087
– 951
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
111
29
59
493
3
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . .
518
– 348
571
4.580
– 948
Materialaufwand und Aufwand für
bezogene Leistungen . . . . . . . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle
Vermögenswerte und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . .
203
69
– 96
– 1.067
391
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
721
– 279
475
3.513
– 557
31.12.2005
31.12.2004
TEUR
TEUR
31.12.2003 30.06.2006
TEUR
TEUR
Bilanzsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27.988
3.557
7.099
42.469
Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.481
745
992
4.989
Finanzverbindlichkeiten . . . . . . . . . . .
0
0
0
0
12
Zusammenfassung der Risikofaktoren
Vor einer Entscheidung über den Kauf von Aktien der Gesellschaft sollten Anleger bestimmte Risiken
sorgfältig abwägen. Zu diesen Risiken, die im Einzelnen in dem Abschnitt „Risikofaktoren“ dargestellt werden, gehören:
•
Es besteht eine Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit der BDI von den staatlichen Rahmenbedingungen für BioDiesel.
•
Eine Reduzierung der Preise für mineralische Kraftstoffe könnte die Nachfrage nach BioDiesel und
damit auch nach Biodieselanlagen beeinträchtigen.
•
Die Vermarktbarkeit verschiedener Biodieselsorten (z. B. Palmöl BioDiesel, Tierfett BioDiesel und
BioDiesel aus Altspeiseöl) ist aufgrund ihres ungünstigen Kälteverhaltens eingeschränkt. Sie
könnte durch regulatorische Vorgabe wie z. B. dem in Deutschland geplanten Biokraftstoffquotengesetz weiter beschränkt werden.
•
BDI steht teilweise im Wettbewerb mit Unternehmen, die zu Großkonzernen gehören.
•
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit möglichen Akquisitionen, Beteiligungen und Joint
Ventures.
•
Die von BDI vertriebenen Biodieselanlagen könnten Mängel aufweisen, nicht die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale einhalten oder zu spät fertig gestellt werden.
•
Die bestehenden ausländischen Aktivitäten und die geplante weitere Ausweitung ausländischer
Aktivitäten bergen Risiken.
•
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem bisherigen und weiteren Wachstum der BDI.
•
Im Zusammenhang mit Patenten/Lizenzen und proprietärer Technologie bestehen gewisse
Risiken.
•
BDI könnte die Patente Dritter verletzen.
•
Dritte könnten patentierte Technologien von BDI unautorisiert nutzen.
•
Das Know-how der Gesellschaft ist teilweise nicht durch Patente geschützt.
•
BDI ist von Personen in Schlüsselpositionen abhängig.
•
Das Wachstum der Absatzmärkte könnte hinter den Erwartungen zurückbleiben.
•
Ein rascher technologischer Wandel könnte sich für BDI nachteilig auswirken.
•
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Produktion und die Verwendung von BioDiesel
könnten sich verschärfen.
•
BDI ist von Großprojekten und einzelnen Kunden abhängig.
•
Das Angebot an für die Biodieselproduktion benötigten Rohstoffen könnte sich verknappen bzw.
die entsprechenden Rohstoffe könnten sich verteuern.
•
BioDiesel steht im Wettbewerb mit anderen aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen Kraftstoffen.
•
BDI könnte Steuernachforderungen für vergangene Veranlagungszeiträume ausgesetzt sein.
•
Neue Abgasnormen könnten zu Modifikationen von Dieselmotoren führen, die die Verwendung
von B100 erschweren oder unmöglich machen.
•
Es könnte sich kein öffentlicher Handel in Aktien der Gesellschaft entwickeln.
•
Es könnte sich ein volatiler Börsenpreis der Aktien ergeben.
•
Aktienverkäufe der Altaktionäre könnten zu Belastungen des Aktienkurses führen.
•
Es könnten sich Interessenkollisionen mit den Interessen der Altaktionäre ergeben.
•
Das gegenwärtige für BDI vorteilhafte steuerliche Umfeld könnte sich nachteilig verändern.
•
Künftig könnte zusätzlicher Finanzierungsbedarf der Gesellschaft entstehen.
13
RISIKOFAKTOREN
Anleger sollten vor der Entscheidung über den Kauf von Aktien der Gesellschaft die nachfolgend
beschriebenen Risikofaktoren, die nach Meinung der Gesellschaft alle wesentlichen Risiken beschreiben, und die übrigen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und berücksichtigen. Der Eintritt dieser Risiken kann, einzeln oder zusammen mit anderen Umständen, die Geschäftstätigkeit der BDI wesentlich beeinträchtigen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI haben. Die nachfolgend aufgeführten Risiken könnten sich als
nicht abschließend herausstellen und daher nicht die einzigen Risiken sein, denen die BDI ausgesetzt
ist. Die gewählte Reihenfolge bedeutet weder eine Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit noch
über die Schwere bzw. die Bedeutung der einzelnen Risiken. Weitere Risiken und Unsicherheiten, die
der Gesellschaft etwa gegenwärtig nicht bekannt sind oder die von der Gesellschaft gegenwärtig als
unwesentlich eingeschätzt werden, könnten die Geschäftstätigkeit der BDI ebenfalls beeinträchtigen
und wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI
haben. Der Börsenkurs der Aktien könnte aufgrund des Eintritts jedes dieser Risiken fallen, und Anleger könnten ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren.
Risiken in Bezug auf die Geschäftstätigkeit von BDI
Es besteht eine Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit der BDI von den staatlichen Rahmenbedingungen für BioDiesel.
Die Geschäftstätigkeit der BDI ist von den staatlichen Rahmenbedingungen abhängig, weil BioDiesel
im Vergleich zu mineralischem Diesel aufgrund der höheren Gestehungskosten, die zum Großteil auf
Rohstoffkosten beruhen, derzeit nicht wettbewerbsfähig ist. Der Preisvorteil, den BioDiesel z. B. in
Deutschland gegenüber mineralischem Diesel aufweist, resultiert im Wesentlichen aus der erheblich
geringeren Besteuerung von BioDiesel. Staatliche Fördermaßnahmen bestehen auch in außereuropäischen Ländern, in denen BDI tätig ist oder beabsichtigt, tätig zu werden.
Neben einer unterbleibenden oder gegenüber der Besteuerung von mineralischem Diesel vorteilhafteren Besteuerung können diese Fördermaßnahmen in der Subventionierung (i) der Herstellung
von zur Biodieselproduktion eingesetzten Rohstoffe, (ii) der Errichtung von Biodieselanlagen oder
(iii) der Produktion bzw. des Verkaufs von BioDiesel bestehen. Teilweise wird eine Pflicht zur Beimischung von BioDiesel zu mineralischem Diesel vorgesehen.
Es ist möglich, dass staatliche finanzielle Förderung von BioDiesel gerichtlich überprüft und als
rechtswidrig angesehen oder aus anderen Gründen reduziert oder aufgehoben wird.
So hat z. B. der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2006 das Energiesteuergesetz verabschiedet, welches
das bisherige Mineralölsteuergesetz ersetzt und nach welchem BioDiesel in Reinform mit 9 Cent je
Liter zu versteuern ist. Ab 2008 (einschließlich) wird die Besteuerung jährlich um 6 Cent je Liter
erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2012 wird eine Besteuerung von 45 Cent je Liter gelten. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Steuerentlastung für BioDiesel, der mineralischem Diesel beigemischt
wird, noch in 2007 entfallen zu lassen und stattdessen eine Quote für die Beimischung vorzuschreiben.
Eine Unwirksamkeit, Aufhebung oder nachteilige Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
oder das Unterbleiben der Umsetzung geplanter Gesetzgebungsvorhaben zur Förderung von BioDiesel in Deutschland und/oder in sonstigen Ländern könnte zu einer Reduzierung der Nachfrage
nach BioDiesel und damit auch nach den Biodieselanlagen von BDI führen. Hierdurch könnte der
Absatz der Produkte und in der Folge der Bestand der BDI gefährdet werden, was erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben könnte.
Eine Reduzierung der Preise für mineralische Kraftstoffe könnte die Nachfrage nach BioDiesel und
damit auch nach Biodieselanlagen beeinträchtigen.
Die gegenwärtige starke Nachfrage nach BioDiesel und Biodieselanlagen ist zu einem Teil darauf
zurückzuführen, dass die Preise für konventionelle Kraftstoffe in der Vergangenheit stark angestiegen
14
sind. Je höher der Preis für mineralische Kraftstoffe ist, desto wirtschaftlich attraktiver erscheint die
alternative Verwendung von BioDiesel. Eine Reduzierung der Marktpreise für konventionelle Kraftstoffe könnte umgekehrt den Einsatz von BioDiesel als wirtschaftlich wenig attraktive Alternative
erscheinen lassen und zu einem Rückgang der Nachfrage nach BioDiesel und damit auch nach Biodieselanlagen führen. Ein solcher Nachfragerückgang könnte zu einem geringeren Auftragseingang
bei BDI und erheblichem Preisdruck führen, was erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI haben könnte.
Die Vermarktbarkeit verschiedener Biodieselsorten (z. B. Palmöl-BioDiesel, Tierfett-BioDiesel und BioDiesel aus Altspeiseöl) ist aufgrund ihres ungünstigen Kälteverhaltens eingeschränkt. Sie könnte
durch regulatorische Vorgaben wie z. B. dem in Deutschland geplanten Biokraftstoffquotengesetz
weiter beschränkt werden.
Verschiedene Biodieselarten (z. B. Palmöl BioDiesel, Tierfett BioDiesel, BioDiesel aus Altspeiseöl) können die Rahmenvorgaben der europäischen BioDiesel-Norm EN 14214 für die Einführung nationaler
Vorschriften zum Kälteverhalten, die für die Verwendung des BioDiesels in Reinform gelten, nicht
erreichen, da derzeit geeignete Additive zur Verbesserung des Kälteverhaltens nicht existieren. So
weist aus Tierfett hergestellter BioDiesel beispielsweise einen CFFP-Wert (sog. „Cold Filter Plugging
Point“) von ca. 13° Celsius auf. Dies bedeutet, dass er in Reinform nur dann als Kraftstoff eingesetzt
werden kann, wenn seine Temperatur mehr als ca. 13° Celsius beträgt. Derartige Biodieselarten werden daher vornehmlich nicht in Reinform sondern als Beimischung zu mineralischem Diesel vermarktet. Daneben weisen verschiedene Biodieselarten (z. B. Sonnenblumenöl) eine Jodzahl auf, die
den in der Norm EN 14214 vorgesehenen Grenzwert überschreitet.
Generell ist nach der europäischen Kraftstoffnorm für mineralischen Diesel, EN 590, die Beimischung
von derzeit bis 5 % BioDiesel, der seinerseits der Norm EN 14214 zu entsprechen hat, zu mineralischem Diesel zulässig. Würde im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser Normvorgaben ebenfalls vorgesehen, dass mineralischem Diesel, der in Verkehr gebracht wird, nur BioDiesel beigemischt
werden darf, der seinerseits der nationalen Umsetzung der Norm EN 14214 entspricht, würde dies
die Vermarktbarkeit der o. g. Biodieselsorten weiter einschränken.
So hat beispielsweise das deutsche Bundeskabinett in einem am 24. August 2006 verabschiedeten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einführung einer
Biokraftstoffquote (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG (sog. „Biokraftstoffquotengesetz“), mit
welchem die Beimischung von Biokraftstoffen zu mineralischem Diesel verpflichtend vorgeschrieben
werden soll, vorgesehen, dass der beizumischende BioDiesel die Kriterien der deutschen DIN EN 14214
zu erfüllen hat. Ferner ist nach dem Entwurf vorgesehen, dass aus Tierfett hergestellter BioDiesel ab
dem 1. Januar 2012 nicht mehr zur Erfüllung der Beimischverpflichtung benutzt werden kann.
Die gegenwärtig bereits eingeschränkten und sich möglicherweise künftig insbesondere innerhalb
der EU weiter beschränkenden Absatzmöglichkeiten für die vorgenannten BioDieselsorten könnten
die Nachfrage nach Multi-Feedstock Anlagen der Gesellschaft, mit welchen die vorgenannten BioDieselarten hergestellt werden können, zurückgehen lassen. Dies könnte zu Umsatzeinbußen führen,
welche sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken könnten.
BDI steht teilweise im Wettbewerb mit Unternehmen, die zu Großkonzernen gehören.
Zu den gegenwärtigen und potenziellen Wettbewerbern der Gesellschaft gehören teilweise Unternehmen, die einem Großkonzern angehören. Diese könnten teilweise über finanzielle Ressourcen
verfügen, die denen von BDI überlegen sind. Dies könnte solche Anbieter in die Lage versetzen, eine
aggressive Preispolitik sehr lange durchzuhalten und zu Lasten der BDI und anderer Biodieselanlagenhersteller erheblich an Marktanteilen zu gewinnen. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI haben.
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit möglichen Akquisitionen, Beteiligungen und Joint
Ventures.
In der Vergangenheit hat BDI sein Wachstum nahezu ausschließlich organisch erzielt.
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BDI hat aber die Absicht, neben einem weiteren organischen Wachstum möglicherweise auch durch
den teilweisen oder vollständigen Erwerb von Unternehmen oder die Beteiligung an Joint Ventures
weiter zu wachsen.
Der teilweise oder vollständige Erwerb von Unternehmen oder die Beteiligung an Joint Ventures sind
mit erheblichen Investitionen und Risiken verbunden. Hierzu gehört insbesondere die Gefahr, dass
BDI die Beschäftigten oder Geschäftsbeziehungen der neu erworbenen Unternehmen oder Unternehmensteile nicht halten bzw. aufrechterhalten und integrieren kann, oder die angestrebten Wachstumsziele, Skaleneffekte sowie Kosteneinsparungen nicht verwirklichen kann, oder es zu Unstimmigkeiten mit Joint Venture Partnern oder zu einer Fehlentwicklung hinsichtlich einer strategischen Beteiligung kommt. Der Erfolg eines teilweisen oder vollständigen Erwerbs von Unternehmen oder der
Beteiligung an Joint Ventures ist daher nicht gewährleistet.
Die Fehleinschätzung von Risiken sowie sonstige Misserfolge im Zusammenhang mit einem teilweisen oder vollständigen Erwerb von Unternehmen oder der Beteiligung an Joint Ventures könnten
erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI haben.
Die von BDI vertriebenen Biodieselanlagen könnten Mängel aufweisen, nicht die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale einhalten oder zu spät fertig gestellt werden.
Die von BDI angebotenen Biodieselanlagen könnten Konstruktions- oder Materialmängel ausgesetzt
sein oder Planungsfehler aufweisen. Diese könnten Schäden am Eigentum der Anlagenbetreiber
oder am Eigentum der Kunden der Anlagenbetreiber verursachen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass BDI künftig erheblichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt
sein wird. Daneben könnte durch das Auftreten derartiger Fehler und Mängel auch die Reputation der
BDI im Markt und damit auch die Marktakzeptanz der von der BDI vertriebenen Biodieselanlagen
leiden. Ansprüche dieser Art und der Verlust an Marktakzeptanz könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI führen.
BDI sichert ihren Kunden bestimmte Leistungsmerkmale ihrer Biodieselanlagen vertraglich zu. So
wird z. B. i. d. R. vereinbart, dass bei Verwendung einer bestimmten Menge an Rohstoffen eine
bestimmte Menge an BioDiesel produziert werden kann, der bestimmten Qualitätsanforderungen
entspricht. Ob die vertraglich zugesicherten Spezifikationen eingehalten sind, wird in einem mehrwöchigen Probelauf, der eigens zu diesen Zwecken durchgeführt wird, überprüft. Für den Fall dass
die vertraglichen Zusicherungen nicht eingehalten werden, hat BDI in aller Regel vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen zu bezahlen, deren Höhe sich i. d. R. nach dem Umfang der Verfehlung der zugesicherten Leistungsmerkmale richtet.
BDI kann nicht mit absoluter Sicherheit gewährleisten, dass bei allen von ihr künftig errichteten Biodieselanlagen die vertraglich zugesicherten Leistungsmerkmale eingehalten werden können. Sollte
dies nicht der Fall sein, könnte die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen entstehen und das
Ansehen von BDI im Markt erheblich leiden. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.
BDI sichert ihren Kunden Fertigstellungstermine zu, deren Einhaltung durch erhebliche Vertragsstrafen bewehrt sind. BDI kann nicht gewährleisten, dass die vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine künftig in jedem Einzelfall eingehalten werden können. Auch wenn BDI in der Lage ist zu
belegen, dass Fertigstellungstermine nicht durch ihr Verschulden, sondern z. B. durch einen Fehler
des Kunden oder eines anderen Vertragspartners des Kunden, versäumt wurden, könnte dies dennoch das Ansehen von BDI im Markt beschädigen und die Nachfrage nach Biodieselanlegen von BDI
beeinträchtigen. Dies und die Verpflichtung zur Leistung von Vertragsstrafen könnten erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.
Die bestehenden ausländischen Aktivitäten und die geplante weitere Ausweitung ausländischer
Aktivitäten bergen Risiken.
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der BDI liegt bislang auf dem europäischen Markt. BDI hat
aber auch schon eine Anlage in Nordamerika erstellt und ist mit der Erstellung einer Anlage in Aus-
16
tralien befasst. Ferner beabsichtigt BDI, ihre geschäftlichen Aktivitäten weiter zu internationalisieren.
So soll insbesondere der südamerikanische und der asiatische Markt stärker erschlossen werden.
Aus dieser fortschreitenden Internationalisierung der Geschäftsaktivitäten ergibt sich eine Reihe von
Risiken. Dazu zählen vor allem die in den einzelnen Ländern herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, unerwartete Änderungen regulatorischer
Anforderungen sowie die Einhaltung einer Vielzahl ausländischer Gesetze und Vorschriften. Darüber
hinaus sind mit Handelsbeschränkungen und Änderungen von Tarifen weitere Risiken einer internationalen Tätigkeit verbunden. Auch der Betrieb und der Schutz von IT-Strukturen sowie die Einrichtung und Pflege angemessener Risikomanagement- und Controllingstrukturen stellen bei länderübergreifenden Sachverhalten regelmäßig besondere Herausforderungen dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Änderung von einzelnen der genannten Faktoren eine erheblich nachteilige
Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI hat.
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem bisherigen und weiteren Wachstum der BDI.
BDI ist in den letzten Jahren stark gewachsen und hat sich zum Ziel gesetzt, dieses Wachstum weiter
voranzutreiben. Der gegenwärtige Auftragsbestand liegt bei einem Vielfachen des in der Vergangenheit abgearbeiteten Auftragsbestandes. Um dieses Wachstum zu bewältigen ist BDI darauf angewiesen die Personaldecke zu verstärken, organisatorische Strukturen fortzuentwickeln und bestimmte
technische Ressourcen zu schaffen.
Im Rahmen dieses höheren Auftragsbestands wird teilweise auch eine geänderte Auftragsabwicklung in Form von „Turn-key-Anlagen“ durchgeführt, bei welchen der Materialkostenanteil der BDI im
Vergleich zu anderen Projekten wesentlich höher liegt.
Auch die aus dem Börsengang resultierenden Publizitäts- und Folgepflichten werden an das Finanzund Rechnungswesen der BDI erhöhte Anforderungen stellen. So wird BDI unter anderem der Pflicht
zur vierteljährlichen Veröffentlichung von Finanzinformationen, zur Veröffentlichung von ad-hoc Mitteilungen und zum Führen von Insiderverzeichnissen nachzukommen haben.
Insbesondere müssen die Buchhaltung und das Berichts- und Rechnungswesen einerseits an den
gestiegenen Geschäftumfang sowie andererseits an die Umstellung der Rechnungslegung von HGB
auf IFRS angepasst werden.
Eine Verzögerung oder ein Scheitern der Anpassung der organisatorischen und personellen Strukturen sowie der technischen Ressourcen an die vorgenannten Anforderungen könnte zu Fehlentwicklungen oder unternehmerischen oder administrativen Versäumnissen führen, die eine erhebliche
finanzielle Belastung der BDI nach sich ziehen können. Die Gesellschaft kann auch nicht ausschließen,
dass durch die Bindung von Management-Ressourcen in den o. g. Aufgabenbereichen andere wichtige Aufgaben vernachlässigt werden. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI haben.
Im Zusammenhang mit Patenten/Lizenzen und proprietärer Technologie bestehen gewisse Risiken.
Der Erfolg von BDI hängt unter anderem von ihrer Fähigkeit ab, möglichst weit reichenden Patentschutz für ihre Technologien und Produktionsverfahren zu erhalten. BDI hat in der Vergangenheit in
dem im Abschnitt „Patente“ dargestellten Umfang Patentschutz beantragt bzw. Patente erhalten.
Ein Teil der beantragten Patente ist noch nicht bzw. nicht in allen beantragten Ländern erteilt worden.
Es ist möglich, dass einzelne oder mehrere der beantragten Patente nicht bzw. nur in Teilen gemäß
den gestellten Anträgen erteilt werden. Hinsichtlich der bereits an BDI oder einem ihrer Lizenzgeber
erteilten Patente ist es nicht ausgeschlossen, dass diese aufgrund von Angriffen Dritter für nicht
rechtsbeständig erklärt werden. Denkbar ist auch, dass Erfindungen oder Patente nicht wirksam von
deren Erfindern auf die BDI übertragen wurden. Falls die BDI beantragte Patente nicht erhält, oder
falls erteilte Patente für nicht rechtsbeständig erklärt werden, sind Dritte frei, die zu Grunde liegenden
Technologien ohne Zahlungen an die BDI zu nutzen, falls sie über die notwendigen Hilfsmittel und
Kenntnisse verfügen. BDI könnte dadurch einem erhöhten Wettbewerbsdruck ausgesetzt werden, der
den Marktanteil und die Umsatzerlöse verringern könnte. Derselbe Effekt könnte nach dem Ablaufen
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der gehaltenen Patente eintreten. Ferner besteht die Gefahr, dass Patente, durch anhängig gemachte
Rechtsstreitigkeiten aufgehoben werden könnten. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen
auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI haben.
BDI könnte die Patente Dritter verletzen.
Obwohl die Gesellschaft dies mit Hilfe externer Berater sorgfältig untersucht hat, kann BDI nicht
garantieren, die Geschäftstätigkeit auszuüben, ohne Patente Dritter zu verletzen. Zudem kann nicht
völlig ausgeschlossen werden, dass Dritten in der Zukunft Patente erteilt werden, die dazu führen,
dass BDI ohne eine Lizenz durch den Patentinhaber bestimmte von ihr heute vertriebene Produkte
oder erbrachte Leistungen nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Art und Weise erbringen
bzw. vertreiben kann. Sollte für den Fall, dass BDI das Patent eines Dritten verletzt oder (um ihren
bisherigen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten) künftig verletzten müsste, der Patentinhaber nicht
bereit sein, BDI eine Lizenz zu erteilen, oder sollte er lediglich bereit sein, eine Lizenz nur zu für BDI
unwirtschaftlichen Bedingungen einzuräumen, könnte dies zur Folge haben, dass die auf Basis des
geschützten Patents des Dritten generierten Umsatzerlöse künftig wegfallen.
Daneben könnte BDI in gerichtliche Patentstreitigkeiten verwickelt werden. Solche Patentstreitigkeiten könnten langwierig sein und einen beträchtlichen Einsatz an Personal und Finanzmitteln zur
Folge haben. Im Falle eines für BDI negativen Ausgangs eines solchen Rechtsstreits könnte BDI zu
erheblichen Schadensersatzzahlungen (z. B. im Falle eines Rechtsstreits in den USA, einschließlich
Strafzahlungen in erheblichem Umfang) verurteilt werden. Sollte es zu solchen Strafzahlungen kommen, könnte dies erheblich negative Folgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben. Des Weiteren könnten im Rahmen solcher Verfahren erhebliche Managementkapazitäten gebunden werden.
Dritte könnten patentierte Technologien von BDI unautorisiert nutzen.
Bestimmte Patente bzw. Patentanmeldungen der BDI decken nicht konkrete Produkte, sondern Verfahren ab. Da es BDI nicht möglich ist, die unbefugte Verwendung ihrer Verfahrenspatente weltweit
zu kontrollieren und zu entdecken, ist die Durchsetzung dieser Schutzrechte in der Praxis mit Problemen behaftet. Weiter besteht eine rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf den Umfang, in dem BDI in
der Lage ist, die Einfuhr von Produkten, die unter Verwendung ihrer Technologien ohne die relevanten Lizenzen in Ländern ohne Patentschutz entwickelt wurden, in Länder zu verhindern, in denen
BDI Patentschutz genießt. Die nicht autorisierte Verwendung von Technologien von BDI könnte die
kommerziellen Vorteile, z. B. Gebühren und Tantiemen, wesentlich verringern, die für BDI aus ihren
Technologien verfügbar sind.
Es könnte für BDI auch erforderlich sein, rechtliche Schritte gegen Dritte einzuleiten, die ihre Patente
oder andere gewerbliche Schutzrechte verletzen. Es ist möglich, dass BDI als Klägerin aus ihren eigenen Patenten nicht vollständig oder im erforderlichen Umfang obsiegt. In diesem Fall könnten Dritte
zum Beispiel konkurrierende Produkte vermarkten, was eine erheblich nachteilige Auswirkung auf
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI haben könnte.
Das Know-how der Gesellschaft ist teilweise nicht durch Patente geschützt.
BDI vertraut darüber hinaus auf Geschäftsgeheimnisse und Know-how, um ihre Wettbewerbsvorteile
zu entwickeln und aufrecht zu erhalten. Sie verfügt über eine Vielzahl als vertraulich zu behandelnder
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sofern BDI davon ausgeht, dass ein erhebliches Risiko besteht,
dass ein Patent nicht oder nur unter einer erheblichen Einschränkung der angemeldeten Ansprüche
erteilt werden würde, verzichtet BDI i. d. R. auf eine Patentanmeldung. Bei der Entscheidung, ob ein
Patentantrag gestellt werden soll, wird auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit und Bedeutung berücksichtigt. Zum Schutz dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verwendet BDI Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Kooperationspartnern und Leistungserbringern sowie weiteren
Vertragspartnern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz dieser Vereinbarungen und anderer Schutzmaßnahmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf andere Weise Wettbewerbern
bekannt werden und von diesen genutzt werden.
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Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter BDI verlassen und eine Anstellung bei Wettbewerbern suchen oder eigene Unternehmen gründen. Es ist auch möglich, dass dies
unter Verletzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote geschieht. Die Expertise bzw. Geschäftsgeheimnisse dieser früheren Mitarbeiter könnte dann in für BDI nachteiliger Weise (ggf. rechtswidrig)
verwendet werden.
Außerdem könnten nicht geschützte Geschäftsgeheimnisse und Know-How von Wettbewerbern
selbst entwickelt und genutzt werden, ohne dass BDI einen Unterlassungsanspruch hätte.
Die Realisierung jedes der vorgenannten Risiken könnte erheblich nachteilige Auswirkung auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI haben.
BDI ist von Personen in Schlüsselpositionen abhängig.
Der Erfolg von BDI hängt von ihren Führungskräften und ihrem Fachpersonal in Schlüsselpositionen
ab. Ein sehr hoher Anteil an Mitarbeitern verfügt über eine (Universitäts-) Ausbildung in den Bereichen Architektur, Bautechnik, Elektrotechnik sowie insbesondere in den Bereichen Maschinenbau
und Verfahrenstechnik sowie über weit reichende Erfahrungen in ihrem jeweiligen Betätigungsbereich. Diese Mitarbeiter zu ersetzen wäre für BDI mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der Wettbewerb um Fachkräfte ist im Anlagenbau derzeit intensiv.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Wachstum ist BDI ferner darauf angewiesen, zusätzliche Führungskräfte und zusätzliches Fachpersonal zu rekrutieren, um z. B. in neuen Zielmärkten erfolgreich
operieren zu können.
Wenn BDI Führungskräfte oder technisches Fachpersonal in Schlüsselpositionen verliert oder es ihr
in der Zukunft nicht gelingt, entsprechendes Personal zu gewinnen, kann sich dies nachteilig auf ihre
Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Wechsel von Führungskräften oder sonstigem Fachpersonal zu
einem Wettbewerber dazu führen, dass sich dieser Wettbewerber das Know-how der BDI zu Nutze
macht. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der BDI haben
Das Wachstum der Absatzmärkte könnte hinter den Erwartungen zurückbleiben.
Neben der Aufrechterhaltung bzw. dem Ausbau des eigenen Marktanteils ist die Realisierung des
von BDI geplanten künftigen Wachstums auch davon abhängig, dass der Markt für Biodieselanlagen
insgesamt und die regionalen Absatzmärkte von BDI im Speziellen auch in Zukunft weiter wachsen
werden.
Die Gesellschaft kann nicht ausschließen, dass die betreffenden Märkte nicht in dem erwarteten
Umfang wachsen oder sich sogar verkleinern werden. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein,
wenn der Markt für BioDiesel weltweit oder in den regionalen Absatzmärkten von BDI nicht in dem
erwarteten Umfang wächst oder sogar schrumpft. Dies hängt insbesondere von den politischen
Rahmenbedingungen und den staatlichen Fördermaßnahmen auf den einzelnen regionalen Märkten
sowie der Preisentwicklung mineralischer Kraftfahrzeugstreibstoffe ab.
In einem solchen Fall könnten auch die Umsatzerlöse von BDI hinter den Planungen zurückbleiben.
Dies würde, wenn BDI nicht mehr in der Lage sein sollte, einen entsprechenden Umsatzrückgang
durch Kostensenkungsmaßnahmen zu kompensieren, auch negative Auswirkungen auf die Profitabilität der Gesellschaft haben.
Eine negative Entwicklung der Absatzmärkte könnte daher erheblich negative Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.
Ein rascher technologischer Wandel könnte sich für BDI nachteilig auswirken.
Der Erfolg der BDI hängt entscheidend davon ab, neue, für die Herstellung von BioDiesel bedeutsame technische Entwicklungen rechtzeitig vorherzusehen, um sicherstellen zu können, dass entsprechende technische Entwicklungen für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt werden können oder
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die eigene Geschäftstätigkeit auf sonstige Weise mit den technologischen Entwicklungen Schritt hält.
Es besteht insbesondere das Risiko, dass jetzige oder künftige Wettbewerber neue Technologien oder
Verfahren entwickeln, mit welchen Biodieselanlagen z. B. preisgünstiger oder mit besseren Leistungsmerkmalen errichtet werden können, oder sich den exklusiven Zugriff auf solche neuen Technologien und Verfahren sichern. Dies könnte dazu führen, dass die von der Gesellschaft erstellten Biodieselanlagen nicht mehr wettbewerbsfähig sind.
Daneben könnten aber insbesondere Innovationen oder technische Entwicklungen in dem Bereich
des Kraftfahrzeugantriebs negative Folgen für BDI haben. So könnten z. B. technologische Fortschritte
im Bereich alternativer Kraftstoffe oder Antriebsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (z. B. Brennstoffzellen, Elektrizität) künftig dazu führen, dass Kraftfahrzeuge mit Antrieben ausgestattet werden, die
die Verwendung von Diesel (und damit auch von BioDiesel) als Kraftstoff nicht mehr vorsieht. Dadurch
könnte die Nachfrage nach Diesel (und damit auch nach BioDiesel) erheblich zurückgehen oder ganz
ausbleiben.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Produktion und die Verwendung von BioDiesel könnten
sich verschärfen.
Sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb von Biodieselanlagen sind sowohl in Deutschland
als auch in anderen Staaten baurechtliche und emissionsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Vorschriften in einer Weise verschärft
werden, die eine umfassende Umstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (z. B. die Änderung
von Produktionsverfahren oder der Austausch bestimmter Materialien) erforderlich macht.
Auf europäischer Ebene wurden die Mindestanforderungen für die Qualität für BioDiesel mit der
Entwicklung der europäischen Norm EN 14214 einvernehmlich zwischen Motorenhersteller, Biodieselindustrie und Mineralölherstellern festgelegt. In den USA gilt für BioDiesel seit 2003 die Norm ASTM
D 6751. Ebenfalls in 2003 wurde in Australien der „Australian BioDiesel Standard“ geschaffen, der
sich sowohl an der europäischen, als auch an der US-amerikanischen Norm orientierte. Sollten diese
Normvorgaben verschärft werden, könnte auch dies Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft haben. Gegebenenfalls könnten bestimmte Produktionsverfahren nicht mehr eingesetzt
werden oder müssten erheblich modifiziert werden, wenn der aus dem betreffenden Produktionsverfahren hervorgehende BioDiesel nicht den modifizierten Normvorgaben entspricht.
Eine Verschärfung der vorgenannten gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben in Europa
oder sonstigen Absatzmärkten von BDI könnte sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Gesellschaft auswirken.
BDI ist von Großprojekten und einzelnen Kunden abhängig.
BDI generiert seine Umsätze aus Großprojekten. Naturgemäß ist die Kundenbasis daher weniger
diversifiziert und die Abhängigkeit von einzelnen Kunden größer als bei anderen Unternehmen.
Außerdem erzielt BDI einen nicht unerheblichen Anteil seiner Umsätze mit Kunden, für welche wiederholt Biodieselanlagen erstellt wurden und werden.
Der Wegfall oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen zu einzelnen oder
mehreren ihrer Kunden könnte sich daher erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft auswirken.
Sollte BDI bei der Durchführung von Großprojekten mit beträchtlichem Umfang den anfallenden Aufwand fälschlicherweise zu niedrig kalkuliert haben oder sollten während der Projektrealisierung
sonstige Probleme auftreten, die zu einem Übersteigen des kalkulierten Aufwands führen und/oder
Ansprüche der Kunden auf die Zahlung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen begründen, könnte
dies – aufgrund des hohen Umsatzanteils des jeweiligen Projekts am Gesamtumsatz einer Berichtsperiode – zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ertrags der BDI in der betreffenden Berichtsperiode führen. Dies könnte sich wiederum erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft auswirken.
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Das Angebot an für die Biodieselproduktion benötigten Rohstoffen könnte sich verknappen bzw. die
entsprechenden Rohstoffe könnten sich verteuern.
Bei der Biodieselproduktion werden pflanzliche Öle (z. B. Rapsöl) und tierische Fette als Rohstoffe
verwendet. Der Aufwand für die Beschaffung dieser für die Biodieselproduktion wichtigen Rohstoffe
nimmt einen erheblichen Anteil an den Gesamtherstellungskosten von BioDiesel ein. Eine Verteuerung der Rohstoffe führt daher zu einer Erhöhung der Herstellungskosten von BioDiesel und wirkt
sich auf die Rentabilität von Biodieselanlagen und die Wettbewerbsfähigkeit von BioDiesel als Kraftstoff negativ aus. Sofern entsprechende Rohstoffe überhaupt nicht verfügbar sind, kann die jeweilige
Biodieselanlage nicht betrieben werden.
Zu einer Verknappung von Rohstoffen kann es im Bereich pflanzlicher Öle z. B. durch Ernteausfälle
oder nur begrenzt zur Verfügung stehende Anbauflächen kommen. Soweit tierische Fette als Rohstoffe eingesetzt werden, können z. B. großflächige Tierseuchen (z. B. BSE) zu einer Angebotsverknappung führen.
Zu einer Angebotsverknappung und Verteuerung könnte es auch kommen, wenn die produzierten
Mengen in großem Umfang für andere Verwendungsarten, die eine höhere Wertschöpfung erlauben,
eingesetzt werden.
Die entsprechenden Rohstoffe könnten in solchen Fällen gar nicht, nur sehr eingeschränkt und/oder
lediglich zu unwirtschaftlich hohen Preisen für die Biodieselproduktion zur Verfügung stehen.
Die sinkende Rentabilität von Biodieselanlagen könnte dazu führen, dass die Nachfrage nach Biodieselanlagen insgesamt und speziell nach Biodieselanlagen der Gesellschaft nachlässt. Dies könnte
sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken.
BioDiesel steht im Wettbewerb mit anderen aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen Kraftstoffen.
Der Markt für BioDiesel steht in Wettbewerb mit anderen aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen Kraftstoffen wie z. B. Biogas, ggf. in verflüssigter Form (sog. „Biomass-to-Liquid“ Verfahren), die
sich möglicherweise aus technischen, wirtschaftlichen oder regulatorischen Gründen besser entwickeln als BioDiesel und am Markt durchsetzen könnten.
Die Richtlinie 2003/30/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht
wird. Als Biokraftstoffe sind alle flüssigen oder gasförmigen Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse
hergestellt werden, definiert. Für den 31. Dezember 2010 ist ein Richtwert von 5,75 % am Gesamtkraftstoffverbrauch vorgegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorgabe dieser Zielquote die
Nachfrage nach Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen steigern wird. Da es allerdings keine Vorgaben dazu gibt, mit welchen Biokraftstoffen oder sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen die Zielvorgabe von 5,75 % zu erreichen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zielvorgabe überwiegend oder ausschließlich durch die Verwendung anderer Biokraftstoffe oder anderer
erneuerbarer Kraftstoffe (z. B. der Verwendung von (ggf. verflüssigten) Biogasen oder der Beimischung von Bioethanol zu Benzin) als BioDiesel erreicht werden und die Zielvorgabe somit nicht
die erwarteten positiven Auswirkungen auf die Nachfrage nach BioDiesel haben wird.
Ferner ist es möglich, dass andere aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnene Kraftstoffe gegenüber BioDiesel als förderungswürdiger empfunden werden. So wird z. B. in der öffentlichen Meinung
vertreten, dass der Antrieb von Kraftfahrzeugen z. B. durch Biogas ökologisch sinnvoller sei als der
Einsatz von BioDiesel. Dies könnte dazu führen, dass die öffentliche Förderung von BioDiesel zugunsten anderer aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnener Kraftstoffe reduziert oder ganz eingestellt
wird.
Die Realisierung der vorstehend genannten Risiken könnte zu einer Reduzierung der Nachfrage nach
BioDiesel und damit auch nach Biodieselanlagen führen. Dies könnte auch den Absatz von Biodieselanlagen von BDI erschweren und erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Gesellschaft haben.
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BDI könnte Steuernachforderungen für vergangene Veranlagungszeiträume ausgesetzt sein.
Bei der Gesellschaft ist im Frühjahr 2006 eine Betriebsprüfung für die Wirtschaftsjahre 2002 bis 2004
durchgeführt worden, deren Ergebnisse bislang noch nicht vorliegen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es aufgrund dieser Außenprüfung zu Steuernachzahlungen kommen kann. Daneben
könnten sich Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten für das Geschäftsjahr 2005 als nicht ausreichend erweisen oder künftige Prüfungen weiterer Wirtschaftsjahre zu Steuernachzahlungen führen.
Diese steuerlichen Risiken könnten erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der BDI haben.
Neue Abgasnormen könnten zu Modifikationen von Dieselmotoren führen, die die Verwendung von
B100 erschweren oder unmöglich machen.
Seit 1990 schreibt die Europäische Union Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe
(HC), Stickoxide (NOX) und Partikel in Abgasen vor. Zurzeit gelten die Richtlinien der Norm Euro 3. Ab
Oktober 2005 (für neue Motoren) bzw. ab Oktober 2006 (für alle Fahrzeugneuzulassungen) gilt die
verschärfte Norm Euro 4. Ab Oktober 2008 (für neue Motoren) bzw. ab Oktober 2009 (für alle Fahrzeugneuzulassungen) gilt die Norm Euro 5, welche die Anforderungen an die Minimierung von Abgasemissionen nochmals steigern wird.
Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Kraftfahrzeug- und Motorenhersteller die
von ihnen hergestellten Motoren in einer Weise modifizieren, welche dazu führen, dass diese Hersteller für die betreffenden Kraftfahrzeuge keine Freigaben für die Verwendung von BioDiesel in Reinform (sog. „B100“) mehr erteilen. Würden weniger Freigaben für die Verwendung von B100 erteilt,
könnte dies zu einem Rückgang der Nachfrage nach B100 als Kraftstoff und damit auch nach BioDiesel insgesamt führen.
Ein solcher Rückgang der Nachfrage könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage von BDI haben.
Das gegenwärtige für BDI vorteilhafte steuerliche Umfeld könnte sich nachteilig verändern.
BDI hat in der Vergangenheit von einem insbesondere für forschende Unternehmen sehr günstigen
steuerlichen Umfeld profitiert: So wurde der österreichische Körperschaftsteuersatz im Juni 2004 mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 von 34 % auf 25 % reduziert. Zusätzlich hat BDI durch die Ausnutzung des
sog. „Forschungsfreibetrags“ ihre Steuerlast weiter erheblich gesenkt.
Ein Forschungsfreibetrag besteht in Höhe von 25 % der Aufwendungen eines Unternehmens für Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher
Methoden durchgeführt wird.
Daneben besteht ein weiterer Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten
sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Im Rahmen dieses Forschungsfreibetrags werden grundsätzlich 25 % der Forschungsaufwendungen bzw. 35 % der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei
Wirtschaftsjahre übersteigen, geltend gemacht.
Die Forschungsfreibeträge werden vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. Im Ergebnis werden
die Aufwendungen, die sich als im Rahmen des Forschungsfreibetrags anrechenbare Aufwendungen
qualifizieren, bei Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zweimal in Abzug gebracht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses für BDI günstige steuerliche Umfeld in Zukunft
zum Nachteil der BDI ändert oder BDI aufgrund ihrer Geschäftsentwicklung nicht in der Lage sein
wird, die Forschungsfreibeträge (in Relation zur Bemessungsgrundlage) in gleichem Umfang wie
bisher zu nutzen. Dies würde die Steuerquote der BDI erhöhen und den Gewinn reduzieren. Dies
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könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI
haben.
Künftig könnte zusätzlicher Finanzierungsbedarf der Gesellschaft entstehen.
Gegenwärtig leisten die Kunden von BDI vom Projektfortschritt abhängige Anzahlungen an BDI.
Dadurch ist im Rahmen des jeweiligen Projekts keine zusätzliche Fremdfinanzierung notwendig. Insbesondere ist es allenfalls in geringfügigem Umfang erforderlich, dass BDI die im Zusammenhang
mit der Projektrealisierung entstehenden Aufwendungen vorfinanziert.
BDI kann nicht ausschließen, dass Kunden künftig nicht mehr bereit sein werden, entsprechende
Anzahlungen zu leisten. Dies würde dazu führen, dass BDI Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Errichtung von Biodieselanlagen vorfinanzieren müsste und dadurch ein nicht unerheblicher
Finanzierungsbedarf entstünde.
Möglicherweise wird es ihr jedoch nicht gelingen, diese Finanzmittel bei Bedarf zu für sie attraktiven
Konditionen oder überhaupt zu erhalten. Dies könnte dazu führen, dass BDI nicht mehr in der Lage
ist, bestimmte Aufträge anzunehmen. Ob sie in der Lage ist, zusätzliche Mittel zu beschaffen, wird
von finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen, Marktbedingungen sowie weiteren Faktoren
abhängen, von denen BDI viele nicht beeinflussen kann. Außerdem könnte eine etwaige weitere
Finanzierung aus Eigenkapital, etwa im Wege der Durchführung einer Kapitalerhöhung, die Position
bestehender Aktionäre schwächen und verwässern und eine etwaige Fremdfinanzierung an vertragliche Beschränkungen gebunden sein.
Die Realisierung jedes der vorstehenden Risiken könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI haben.
Angebotsbezogene Risiken
Es könnte sich kein öffentlicher Handel in Aktien der Gesellschaft entwickeln.
Vor diesem Angebot gab es keinen öffentlichen Handel mit Aktien der Gesellschaft. Es kann nicht
gewährleistet werden, dass sich nach diesem Angebot ein liquider Handel mit den Aktien der Gesellschaft entwickelt und dass der Börsenpreis nicht unter den für das Angebot festgelegten Kaufpreis
sinken wird. Der Kaufpreis der Aktien wird im Wege eines Bookbuilding-Verfahrens ermittelt und gibt
nicht unbedingt Aufschluss über den Börsenpreis, zu dem die Aktien im Anschluss an das Angebot
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder an einer anderen Wertpapierbörse gehandelt werden. Die
Gesellschaft kann nicht voraussagen, inwieweit das Anlegerinteresse an ihren Aktien zur Entwicklung
eines Handels führen wird oder wie liquide der Handel werden könnte. Es kann zu erhöhter Volatilität
des Börsenpreises für die Aktien der Gesellschaft kommen, und aufgrund dessen könnten Kauf- und
Verkaufsaufträge weniger effizient ausgeführt werden. Anleger werden ferner unter Umständen nicht
in der Lage sein, die Aktien zum für das Angebot festgelegten Kaufpreis, zu einem höheren Börsenpreis oder überhaupt wieder zu verkaufen.
Es könnte sich ein volatiler Börsenpreis der Aktien ergeben.
Nach dem Angebot könnte der Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft erheblich schwanken, und
zwar insbesondere infolge schwankender tatsächlicher oder prognostizierter Ergebnisse, geänderter
Gewinnprognosen oder der Nichterfüllung allgemeiner Markterwartungen oder der Erwartungen
von Wertpapieranalysten, veränderter allgemeiner Wirtschaftsbedingungen oder anderer Faktoren,
die außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegen. Die allgemeine Volatilität von Börsenpreisen könnte den Börsenpreis für die Aktien der Gesellschaft ebenfalls unter Druck setzen, ohne dass
dies in einem direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, ihrer Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage oder ihren Geschäftsaussichten steht. Da es sich um einen Wachstumswert
handelt, sind die Aktien der Gesellschaft besonders schwankungsanfällig. Auch könnten generelle
Schwankungen der Kurse von Aktien im Bereich der erneuerbaren Energien zu einem Preisdruck auf
die Aktien der Gesellschaft führen, ohne dass dafür notwendigerweise ein Grund in dem Geschäft
oder den Ertragsaussichten der Gesellschaft gegeben ist.
23
Aktienverkäufe der Altaktionäre könnten zu Belastungen des Aktienkurses führen.
Unmittelbar nach Abschluss dieses Angebots werden die Altaktionäre insgesamt rund 67 % (bzw.
rund 62 %, wenn die Greenshoe-Option vollständig ausgeübt werden wird) des Grundkapitals und
der Stimmrechte der Gesellschaft halten. Die Altaktionäre haben sich verpflichtet, Aktien oder Wertpapiere, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt, gegen Aktien der Gesellschaft getauscht oder
für Aktien der Gesellschaft ausgeübt werden können, innerhalb von zwölf Monaten nach Notierungsaufnahme nicht anzubieten, zu verkaufen oder sonstige Geschäfte abzuschließen, die einem Verkauf
wirtschaftlich entsprechen. Die Gesellschaft kann nicht gewährleisten, dass sich die Altaktionäre an
diese Verpflichtung halten. Es lässt sich nicht voraussagen, welche Auswirkungen zukünftige Aktienverkäufe gegebenenfalls auf den Börsen- oder Marktpreis der Aktien der Gesellschaft haben werden.
Sollten die Altaktionäre vor oder nach Ablauf der Sperrfrist Aktien ganz oder teilweise verkaufen,
könnte der Börsen- oder Marktpreis der Aktien beeinträchtigt werden. Durch solche Verkäufe könnte
es für die Gesellschaft auch schwieriger werden, künftig neue Aktien zu dem von der Gesellschaft für
angemessen gehaltenen Zeitpunkt und Preis auszugeben. Es kann nicht gewährleistet werden, dass
die Altaktionäre nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist keine Transaktionen mit Aktien der Gesellschaft durchführen werden.
Es könnten sich Interessenkollisionen mit den Interessen der Altaktionäre ergeben.
Unmittelbar nach Abschluss dieses Angebots werden die Altaktionäre insgesamt rund 67 % (bzw.
rund 62 %, wenn die Greenshoe-Option vollständig ausgeübt werden wird) des Grundkapitals und
der Stimmrechte der Gesellschaft halten. Durch ihre Beteiligung sind die Altaktionäre in der Lage,
einen erheblichen Einfluss auf den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung und folglich auch auf
Entscheidungen über Maßnahmen, die der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden,
auszuüben. Die Interessen der Altaktionäre könnten mit den Interessen der sonstigen Anleger in Konflikt stehen.
24
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Gegenstand des Prospekts
Gegenstand dieses Prospekts für Zwecke des öffentlichen Angebots von Wertpapieren sind insgesamt bis zu 1.437.500 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), bestehend aus
•
bis zu 800.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus der
vom Vorstand am 13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus
genehmigtem Kapital,
•
bis zu 450.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus dem
Eigentum der Abgebenden Aktionäre, sowie
•
bis zu 187.500 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus dem
Eigentum der Greenshoe-Aktionäre im Hinblick auf eine eventuelle Mehrzuteilung.
Gegenstand dieses Prospekts für Zwecke der Börsenzulassung von Aktien der Gesellschaft sind insgesamt bis zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien),
bestehend aus
•
3.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) (bisheriges
Grundkapital), sowie
•
bis zu 800.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) aus vom
Vorstand am 13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus genehmigtem Kapital.
Zukunftsgerichtete Aussagen
Dieser Prospekt enthält bestimmte zukunftsgerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen
sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen und Ereignisse beziehen. Angaben unter
Verwendung der Worte „erwartet“, „geht davon aus“, „nimmt an“, „schätzt“, „plant“, „beabsichtigt“, „ist
der Ansicht“, „nach Kenntnis“, „nach Einschätzung“ oder ähnliche Formulierungen deuten auf solche
zukunftsgerichtete Aussagen hin.
Dies gilt insbesondere für Aussagen in diesem Prospekt über die zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne und Erwartungen in Bezug auf das Geschäft und Management von BDI, über Wachstum
und Profitabilität sowie wirtschaftliche und regulatorische Rahmenbedingungen und andere Faktoren, denen BDI ausgesetzt ist.
Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Gesellschaft. Der Eintritt oder Nichteintritt eines
unsicheren Ereignisses könnte dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse einschließlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von BDI wesentlich von denjenigen abweichen oder negativer ausfallen als diejenigen, die in diesen Aussagen ausdrücklich oder implizit angenommen oder beschrieben werden. Die Geschäftstätigkeit der BDI-Gruppe unterliegt einer Reihe von Risiken und Unsicherheiten, die auch dazu führen können, dass eine zukunftsgerichtete Aussage, Einschätzung oder Vorhersage unzutreffend wird. Deshalb sollten Anleger unbedingt die Kapitel „Zusammenfassung des
Prospekts“, „Risikofaktoren“, „Darstellung und Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“,
„Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ und „Jüngster Geschäftsgang und Ausblick“, die eine ausführlichere Darstellung derjenigen Faktoren enthalten, die Einfluss auf die Geschäftsentwicklung von
BDI und den Markt, in dem die Gesellschaft tätig ist, haben, lesen.
In Anbetracht der Risiken, Ungewissheiten und Annahmen können die in diesem Prospekt erwähnten
zukünftigen Ereignisse auch ausbleiben. Darüber hinaus können sich die in diesem Prospekt wiedergegebenen zukunftsgerichteten Einschätzungen und Prognosen aus Studien Dritter (siehe auch den
Abschnitt „Informationen von Seiten Dritter und Hinweise zu Zahlenangaben“) als unzutreffend
herausstellen. Weder die Gesellschaft noch ihr Vorstand oder die Konsortialbanken können daher für
25
die zukünftige Richtigkeit der in diesem Prospekt dargestellten Meinungen oder den tatsächlichen
Eintritt der prognostizierten Entwicklungen einstehen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
weder die Gesellschaft noch die Konsortialbanken die Verpflichtung übernehmen, über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus derartige in die Zukunft gerichtete Aussagen fortzuschreiben oder an
zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung besteht
gemäß § 6 des österreichischen Kapitalmarktgesetzes bzw. § 16 des deutschen Wertpapierprospektgesetzes in Bezug auf wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten des Prospekts, die in einem Nachtrag zu nennen sind.
Hinweis zu Quellen der Marktdaten
Dieser Prospekt enthält eine Reihe von Verweisen auf Daten, statistischen Informationen und Studien
Dritter. Die Gesellschaft hat diese Informationen korrekt wiedergegeben und, soweit es der Gesellschaft bekannt ist und sie es aus den veröffentlichten Informationen ableiten konnte, sind darin keine
Fakten ausgelassen worden, ohne die die veröffentlichten Informationen unrichtig oder irreführend
wären. Anleger sollten diese Informationen dennoch sorgfältig abwägen. Marktstudien basieren
häufig auf Informationen und Annahmen, die möglicherweise weder exakt noch sachgerecht sind,
und ihre Methodik ist von Natur aus vorausschauend und spekulativ. Anleger sollten berücksichtigen, dass Einschätzungen der Gesellschaft auf solchen Marktstudien Dritter beruhen. BDI hat die
Zahlenangaben, Marktdaten und sonstigen Informationen, die Dritte ihren Studien zu Grunde gelegt
haben, nicht überprüft und übernimmt daher keine Verantwortung oder Garantie für die Richtigkeit
der in diesem Prospekt enthaltenen Angaben Dritter.
Hinweis zu Finanzangaben
Einzelne Zahlenangaben (darunter auch Prozentangaben) in diesem Prospekt wurden kaufmännisch
gerundet. In Tabellen addieren sich solche kaufmännisch gerundeten Zahlenangaben unter Umständen nicht genau zu den in der Tabelle gegebenenfalls gleichfalls enthaltenen Gesamtsummen.
Definitionen
„Abgebende Aktionäre“ bezeichnet die Hammer Privatstiftung, Wilhelm Hammer, die Gössler Privatstiftung, Helmut Gössler, die VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H und die
BDI Beteiligungs GmbH.
„Gesellschaft“ und „BDI“ bezeichnen jeweils die BDI – BioDiesel International AG.
„Greenshoe-Aktionäre“ bezeichnet Wilhelm Hammer, Helmut Gössler und die VTU-Engineering
Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H.
„Konsortialbanken“ bezeichnet Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA und Erste Bank der oesterreichischen
Sparkassen AG
Für eine Erläuterung der in diesem Prospekt verwandten Fachbegriffe siehe den Abschnitt „Glossar“.
26
DAS ANGEBOT
Gegenstand des Angebots
Das Angebot besteht aus einem öffentlichen Angebot in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland und Privatplatzierungen in bestimmten anderen Jurisdiktionen außerhalb der
Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika von
bis zu 1.437.500 Aktien der BDI.
Das Angebot umfasst auf Grundlage des Aktiengesetzes geschaffene, auf den Inhaber lautende
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,– und mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem
1. Januar 2006. Das Angebot setzt sich zusammen aus bis zu 800.000 Aktien aus der am 13. September
2006 durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital, bis zu 450.000 Aktien aus
dem Eigentum der Abgebenden Aktionäre, sowie bis zu 187.500 Aktien zur Deckung von Mehrzuteilungen aus dem Eigentum der Greenshoe-Aktionäre.
Von den 450.000 Aktien aus dem Eigentum der Abgebenden Aktionäre stammen 122.400 Aktien aus
dem Eigentum der Hammer Privatstiftung, 91.580 Aktien aus dem Eigentum von Herrn Wilhelm
Hammer, 84.000 Aktien aus dem Eigentum der Gössler Privatstiftung, 62.850 Aktien aus dem Eigentum von Herrn Helmut Gössler, 53.870 aus dem Eigentum der VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H. und 35.300 Aktien aus dem Eigentum der BDI Beteiligungs GmbH.
Von den 187.500 Aktien aus dem Eigentum der Greenshoe-Aktionäre stammen 95.625 Aktien aus
dem Eigentum von Herrn Wilhelm Hammer, 65.625 Aktien aus dem Eigentum von Herrn Helmut
Gössler und 26.250 Aktien aus dem Eigentum der VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H.
Allgemeine und besondere Angaben über die Aktien
Form und Verbriefung der Aktien
Die angebotenen Aktien sind auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).
Die Aktien werden in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft, die bei der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, als Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung von Aktien ist satzungsgemäß ausgeschlossen.
Gewinnanteilberechtigung und Stimmrecht
Die angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2006 ausgestattet. Jede angebotene Aktie gewährt in der Hauptversammlung der Gesellschaft eine Stimme. An
einem etwaigen Liquidationserlös nehmen sie entsprechend ihrem rechnerischen Anteil am Grundkapital teil. Beschränkungen des Stimmrechts bestehen nicht.
Übertragbarkeit
Die Aktien sind frei übertragbar.
ISIN/Börsenkürzel/Common Code
International Securities Identification Number (ISIN):
Börsenkürzel:
Common Code:
AT0000A02177
D7I
026712653
27
Preisspanne, Zeichnungsfrist, Platzierungspreis und Zuteilung
Die Preisspanne, innerhalb welcher Kaufangebote abgegeben werden können, liegt zwischen EUR 53
und EUR 62 je angebotener Aktie.
Die Zeichnungsfrist beginnt voraussichtlich am 15. September 2006 (einschließlich) und endet voraussichtlich am 22. September 2006 um 13.00 Uhr (MEZ) für Privatanleger und um 15.00 Uhr (MEZ) für
institutionelle Investoren. Anleger können innerhalb dieser Frist Kaufangebote gegenüber den Konsortialbanken abgeben. Ein Mindest- oder Höchstbetrag für Kaufangebote besteht nicht. Kaufangebote sind bis zum Ende der Zeichnungsfrist frei widerruflich.
Die Gesellschaft und die Abgebenden Aktionäre behalten sich gemeinsam mit dem Globalen Koordinator das Recht vor, die Preisspanne abzuändern, die Anzahl der angebotenen Aktien zu erhöhen
oder zu verringern, und/oder die Zeichnungsfrist zu verlängern oder zu verkürzen. Sofern von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird die Änderung über elektronische Medien wie Reuters oder
Bloomberg, und, sofern nach deutschem Wertpapierhandelsgesetz oder Wertpapierprospektgesetz
bzw. österreichischem Kapitalmarktgesetz erforderlich, als Ad-hoc Mitteilung und als Nachtrag zu
diesem Prospekt veröffentlicht werden. Eine individuelle Unterrichtung der Anleger, die Kaufangebote abgegeben haben erfolgt nicht. Trotz einer solchen Änderung bleiben die bereits abgegebenen
Kaufangebote gültig. Anleger, die bereits ein Kaufangebot abgegeben haben, bevor der Nachtrag
veröffentlicht wurde, haben das Recht innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung des Nachtrags ihre Kaufangebote zu widerrufen. Für Anleger, die im Rahmen des öffentlichen Angebots in
Österreich Kaufangebote abgegeben haben, besteht die Möglichkeit zum Widerruf innerhalb von
einer Woche nach Veröffentlichung des Nachtrags. Statt eines Widerrufs besteht die Möglichkeit, bis
zur Veröffentlichung des Nachtrags abgegebene Kaufangebote innerhalb der Widerrufsfrist abzuändern oder neue limitierte oder unlimitierte Kaufangebote abzugeben.
Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird der Platzierungspreis von der Gesellschaft, den Abgebenden
Aktionären und dem Globalen Koordinator mit Hilfe des im Bookbuilding-Verfahren erstellten Orderbuchs (d. h. einer Aufstellung der erhaltenen Kaufaufträge mit Darstellung der unterschiedlichen
Preise, zu denen Investoren bereit wären, Aktien im Rahmen des Angebots zu kaufen) festgelegt. Die
endgültige Entscheidung über den Platzierungspreis, das Platzierungsvolumen und die Zuteilung
wird von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Nachfrage, der erwarteten Ausrichtung der
einzelnen Anleger und den Perspektiven für die Entwicklung des Kurses der Aktien nach der Notierungsaufnahme, abhängen. Nach Festlegung des Platzierungspreises erfolgt die Zuteilung an Anleger
aufgrund der dann vorliegenden Angebote. Der Platzierungspreis wird voraussichtlich am
22. September 2006 festgelegt, bei der FMA im Wege einer Prospektnachmeldung hinterlegt und im
Wege einer Ad-hoc Mitteilung über ein elektronisch betriebenes Informationssystem sowie voraussichtlich am 25. September 2006 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und am 26. September in
der Wiener Zeitung bekannt gemacht werden. Anleger, die ihr Kaufangebot über eine Konsortialbank
erteilt haben, können den Platzierungspreis sowie die Anzahl der ihnen jeweils zugeteilten Aktien ab
dem 25. September 2006 bei dieser Konsortialbank erfragen. Die buchmäßige Lieferung der zugeteilten Aktien gegen Zahlung des Platzierungspreises erfolgt voraussichtlich am 27. September 2006.
Insbesondere für den Fall, dass das Platzierungsvolumen nicht ausreicht, um sämtliche Kaufaufträge
zum Platzierungspreis zu bedienen, behalten sich die Konsortialbanken vor, Kaufangebote nicht oder
nur teilweise anzunehmen.
28
Zeitplan für das Angebot
Für das Angebot ist folgender Zeitplan vorgesehen:
14. September 2006
– Billigung des Prospekts durch die österreichische Finanzmarktaufsicht
– Notifizierung an die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Veröffentlichung
15. September 2006
– Hinweisbekanntmachungen in der Wiener Zeitung und der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung
– Beginn der Zeichnungsfrist in Österreich und Deutschland
21. September 2006
Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch (Handelsregister)
22. September 2006
– Ende der Zeichnungsfrist für Privatanleger (natürliche Personen) um
13:00 Uhr mittags (MESZ) und für institutionelle Anleger um 15:00 Uhr
(MESZ)
– Festlegung des Platzierungspreises und Veröffentlichung über elektronische Medien
– Zulassungsbeschluss der Frankfurter Wertpapierbörse
25. September 2006
– Notierungsaufnahme
– Hinterlegung der Prospektnachmeldung bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht und Veröffentlichung des Platzierungspreises (Nachmeldung) in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
26. September 2006
Veröffentlichung des Platzierungspreises (Nachmeldung) in der Wiener
Zeitung
27. September 2006
Buchmäßige Lieferung der Aktien gegen Zahlung des Kaufpreises
Lieferung und Abrechnung
Die Lieferung der angebotenen Aktien gegen Zahlung des Kaufpreises und der üblichen Effektenprovision erfolgt voraussichtlich am 27. September 2006. Die Aktien werden als Miteigentumsanteile
an der bzw. den veränderbaren Sammelurkunde(n) zur Verfügung gestellt.
Die Aktien werden durch Bucheintragung bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG und Hinterlegung bei den Depositären für Clearstream Banking Luxemburg oder Euroclear am oder um den
22. September 2006 eingeliefert. Die Käufer der angebotenen Aktien haben keinen Anspruch auf Ausfolgung effektiver Stücke.
Kriterien der Zuteilung
Zwischen der Gesellschaft, den Abgebenden Aktionären und den Konsortialbanken bestehen vor
Beginn der Zeichnungsfrist keine Vereinbarungen über das Zuteilungsverfahren. Die Gesellschaft,
die Abgebenden Aktionäre und die Konsortialbanken werden die „Grundsätze für die Zuteilung von
Aktienemissionen an Privatanleger“ beachten, die am 7. Juni 2000 von der Börsensachverständigenkommission beim deutschen Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wurden. Die Gesellschaft, die Abgebenden Aktionäre und die Konsortialbanken werden die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens nach Beendigung der Zeichnungsfrist festlegen und nach Maßgabe der Zuteilungsgrundsätze veröffentlichen. Die Zuteilung im Rahmen des Angebots an Privatanleger in Deutschland und
Österreich wird nach einheitlichen Kriterien für alle Konsortialbanken und ihre angeschlossenen Institute erfolgen.
29
Stabilisierungsmaßnahmen, Mehrzuteilungen und Greenshoe-Option
Im Zusammenhang mit der Platzierung von Aktien der BDI handelt Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
als Stabilisierungsmanager und kann, auch durch verbundene Unternehmen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003, Maßnahmen
ergreifen, die auf die Stützung des Börsen- oder Marktpreises der Aktien der BDI abzielen („Stabilisierungsmaßnahmen“), Es besteht keine Verpflichtung des Stabilisierungsmanagers, Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen. Daher wird nicht garantiert, dass Stabilisierungsmaßnahmen überhaupt durchgeführt werden. Sofern Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden, können diese
jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe beendet werden. Derartige Maßnahmen können ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
vorgenommen werden und müssen spätestens am 30. Kalendertag nach diesem Zeitpunkt beendet
sein („Stabilisierungszeitraum“).
Die Stabilisierungsmaßnahmen können zu einem höheren Börsenkurs bzw. Marktpreis der Aktien
der Gesellschaft führen, als es ohne diese Maßnahmen der Fall wäre. Darüber hinaus kann sich ein
Börsenkurs bzw. Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht dauerhaft ist.
Nach Ende des Stabilisierungszeitraums wird gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
der Kommission vom 22. Dezember 2003 innerhalb einer Woche in der Frankfurter Allgemeine
Zeitung bekannt gegeben, (i) ob Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden oder nicht, (ii) zu
welchem Termin mit diesen begonnen wurde, (iii) zu welchem Termin die letzte Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde sowie (iv) innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, und zwar für jeden Termin, zu dem eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde.
In Bezug auf mögliche Stabilisierungsmaßnahmen können neben den bis zu 1.250.000 zu platzierenden Aktien der BDI weitere bis zu 187.500 Aktien der BDI zugeteilt werden (sog. „Mehrzuteilung“). Die zur Vornahme der Mehrzuteilung benötigten Aktien der BDI werden Sal. Oppenheim jr. &
Cie. KGaA als Stabilisierungsmanager im Wege einer unentgeltlichen Wertpapierleihe von 187.500
vorübergehend zur Verfügung gestellt.
In diesem Zusammenhang werden die Greenshoe-Aktionäre den Konsortialbanken die Option einräumen, bis dreißig Tage nach der Aufnahme der Börsennotierung der Aktien der BDI bis zu 187.500
Aktien der BDI zum Kaufpreis der angebotenen Aktien zu erwerben (die „Greenshoe-Option“). Die
Greenshoe-Option kann nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert worden sind, reduziert um die Anzahl von Aktien, die durch Sal. Oppenheim jr. & Cie.
KGaA als Stabilisierungsmanager erworben wurden.
Marktschutzvereinbarungen
Die Gesellschaft wird sich gegenüber den Konsortialbanken verpflichten, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Globalen Koordinators innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem
Tag der Aufnahme der Börsennotierung an der Frankfurter Wertpapierbörse
•
weder (i) direkt noch indirekt Aktien der Gesellschaft oder andere Wertpapiere, die in Aktien der
Gesellschaft umgewandelt oder dafür eingetauscht werden können oder ein Recht zum Erwerb
von Aktien der Gesellschaft verkörpern, zu kaufen, zu verkaufen, anzubieten, sich zu deren Verkauf
zu verpflichten, anderweitig abzugeben oder ein darauf bezogenes Angebot bekannt zu machen,
noch (ii) direkt oder indirekt Geschäfte (einschließlich Derivativ-Geschäften) abzuschließen oder
durchzuführen, die wirtschaftlich dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft entsprechen, noch
(iii) Geschäfte im Sinne von vorstehend (i) und/oder (ii) direkt oder indirekt zu veranlassen oder
zuzulassen;
•
keine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzukündigen oder durchzuführen;
•
ihrer Hauptversammlung keine Kapitalerhöhung zur Beschlussfassung vorzuschlagen;
•
keine eigenen Aktien zu veräußern.
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Die Abgebenden Aktionäre und die Greenshoe-Aktionäre werden sich gegenüber den Konsortialbanken verpflichten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Globalen Koordinators innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Aufnahme der Börsennotierung an der Frankfurter Wertpapierbörse
•
weder direkt noch indirekt zu veranlassen oder zuzustimmen, dass Aktien der Gesellschaft oder
andere Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt oder dafür eingetauscht werden können oder ein
Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verkörpern, ausgegeben, verkauft, angeboten, vermarktet oder anderweitig abgegeben werden oder ein darauf bezogenes Angebot bekannt
gemacht wird,
•
noch Geschäfte (einschließlich Derivativ-Geschäfte) zu veranlassen, diesen zuzustimmen oder
selbst direkt oder indirekt durchzuführen, die wirtschaftlich dem Verkauf oder Kauf von Aktien der
Gesellschaft entsprechen.
Ausgenommen von den vorstehenden Verpflichtungen der Gesellschaft, der Abgebenden Aktionäre
und der Greenshoe-Aktionäre sind die Ausgabe bzw. der Verkauf von Aktien bzw. sonstiger Wertpapiere, die an Mitarbeiter und Organmitglieder der Gesellschaft im Rahmen von Aktienoptionsplänen ausgegeben werden, und die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage im Zusammenhang mit
einer Akquisition, einer Beteiligung oder einem Gemeinschaftsunternehmen der Gesellschaft unmittelbar an den Partner einer solchen Akquisition, einer solchen Beteiligung oder eines solchen Gemeinschaftsunternehmens, sofern sich der Partner seinerseits gegenüber dem Globalen Koordinator zur
Einhaltung der vorstehenden Marktschutzerklärung verpflichtet.
Börsenzulassung und Notierungsaufnahme
Die Zulassung des gesamten bisherigen und des infolge Durchführung der vom Vorstand am
13. September 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage aus genehmigtem Kapital
geschaffenen erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie
gleichzeitig zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime
Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 22. September 2006 erfolgen.
Die Notierungsaufnahme an der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 25. September
2006 erfolgen.
Designated Sponsor
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA übernimmt die Funktion des Designated Sponsors (zur Ausgestaltung des Designated Sponsor-Vertrages siehe den Abschnitt „Beschreibung der Geschäftstätigkeit –
Wesentliche Verträge – Designated Sponsor-Vertrag“).
Kosten des Börsengangs, Gründe für das Angebot, Verwendung des Emissionserlöses und Interessen
von an dem Angebot beteiligten Personen
Kosten des Börsengangs
Die Gesellschaft schätzt, dass ihr aufgrund des Börsengangs Kosten von ca. EUR 3,4 Mio. entstehen.
Die insgesamt von der Gesellschaft, den Abgebenden Aktionären und den Greenshoe-Aktionären zu
tragenden Kosten werden nach Schätzung der Gesellschaft ca. EUR 4,6 Mio. betragen. Basierend auf
dieser Schätzung wird der Gesamtnettoemissionserlös ca. EUR 78,1 Mio. und der der Gesellschaft
zufließende Nettoemissionserlös ca. EUR 42,6 Mio. betragen. Zur Ermittlung des voraussichtlichen
Emissionserlöses und der von der Höhe des Emissionserlöses abhängigen Kosten des Börsengangs
wurde unterstellt, dass alle angebotenen Aktien (einschließlich der Aktien aus dem Eigentum der
Greenshoe-Aktionäre) zu einem Preis von EUR 57,50, der der Mitte der Preisspanne entspricht, platziert werden.
31
Gründe für das Angebot
Hauptgrund für das Angebot ist der daraus resultierende Mittelzufluss. Daneben verspricht sich die
Gesellschaft aber auch, dass sich insbesondere bei den Kunden, die erstmals eine Biodieselanlage
errichten lassen und denen daher die Akteure am Markt für Biodieselanlagen noch nicht hinreichend
bekannt sind, durch das Angebot und die mit der Börsennotierung einhergehende höhere Transparenz und Glaubwürdigkeit eine höhere Marktakzeptanz erreichen lässt.
Verwendung des Emissionserlöses
BDI beabsichtigt, den ihr zufließenden Anteil am Gesamtnettoplatzierungserlös zur Finanzierung
ihres Wachstums sowie zur Umsetzung und Finanzierung ihrer strategischen Ziele (siehe den
Abschnitt „Beschreibung der Geschäftstätigkeit – Strategie“) einzusetzen, also insbesondere:
•
zur Stärkung der Vertriebsleistung und des Serviceangebots der Gesellschaft (i) durch Einstellung
zusätzlichen Personals (Ingenieure, Vertriebsmitarbeiter, etc.) in etablierten Zielmärkten sowie
(ii) durch den Aufbau neuer Vertriebswege und -strukturen in weltweit angesiedelten neuen
Wachstumsmärkten und -regionen,
•
für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen insbesondere mit dem Ziel, interessante Komplementärtechnologien zu erwerben oder die Wertschöpfung durch Zukäufe im Zuliefererbereich zu erhöhen,
•
für die Verbesserung bestehender Technologien und die selektive Erforschung und Entwicklung
neuer Technologien (z. B. „Biomass to Liquid“) mit dem Ziel, diese zu einer industriellen Anwendung zu bringen,
sowie für allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden. Dabei plant die Gesellschaft, den ganz überwiegenden Teil des Emissionserlöses etwa zu gleichen Teilen für die vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die konkrete Höhe der Beträge, die für einzelne Maßnahmen verwendet werden, hängt von
einer Vielzahl von Faktoren ab, die sich gegenwärtig noch nicht bestimmen lassen.
Interessen von an dem Angebot beteiligten Personen
Die Abgebenden Aktionäre und die Greenshoe-Aktionäre haben insofern ein Interesse an dem Angebot, als ihnen der auf die von ihnen abgegebenen Aktien entfallende Emissionserlös zufließen wird.
Die Konsortialbanken haben ein Interesse an der Durchführung des Angebots, da sich ihre Vergütung
nach dem erzielten Emissionserlös bemisst.
32
DIVIDENDENPOLITIK
Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit keine Gewinnausschüttungen vorgenommen, sondern
angefallenen Gewinn stets auf neue Rechnung vorgetragen.
Die zukünftige Ausschüttung von Dividenden durch die Gesellschaft hängt von ihrer Ertragslage,
ihrer finanziellen Lage und anderen Faktoren, einschließlich ihres Barmittelbedarfs, ihren Zukunftsaussichten sowie steuerlichen, regulatorischen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen ab.
Die Gesellschaft beabsichtigt für das Geschäftsjahr 2006 keine Dividende auszuschütten. Die Gesellschaft beabsichtigt weiters, hinsichtlich des Geschäftsjahres 2007 und der nachfolgenden Jahre, der
Hauptversammlung die Ausschüttung von ca. 25 % bis 30 % eines anfallenden handelsrechtlichen
Bilanzgewinns vorzuschlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Garantie dafür gibt, dass die Gesellschaft künftig einen
ausschüttungsfähigen handelsrechtlichen Bilanzgewinn oder Rücklagen aufweist, aus denen Dividenden hinsichtlich der beschriebenen beabsichtigten Dividendenpolitik gezahlt werden können.
Zum einen kann die Gesellschaft Dividenden nur ausschütten, wenn sie über einen ausschüttungsfähigen handelsrechtlichen Bilanzgewinn verfügt und zum anderen muss die Hauptversammlung der
Gesellschaft eine Ausschüttung beschließen (siehe in Einzelnen „Angaben über das Kapital von BDI
– Dividendenrechte“). Alle ausgeschütteten Dividenden unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer (siehe „Besteuerung in Österreich“ bzw. „Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland“).
33
KAPITALISIERUNG UND VERSCHULDUNG
Kapitalisierung und Verschuldung der Gesellschaft zum 30. Juni 2006 nach IFRS (ungeprüfte Zahlen):
TEUR
Langfristige Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon besichert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon garantiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristige Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon besichert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon garantiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eigenkapital1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon gezeichnetes Kapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon Periodenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.163
0
0
34.317
0
5.000
4.989
40
1.436
3.513
Gesamt2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42.469
1
)
2
)
Ohne Berücksichtigung der durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft vom 31. Juli 2006 rückwirkend zum 31. Dezember 2005 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft unter Heranziehung von
Gesellschaftsmitteln um EUR 2.960.000 auf EUR 3.000.000.
Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenkapital.
TEUR
Zahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon Zahlungsmitteläquivalente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Davon Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Langfristige Finanzverbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27.715
27.715
0
0
0
0
Per 30. Juni 2006 haftet BDI für Verbindlichkeiten der PDC in Form von Garantien in Höhe von
TEUR 360.
Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sie aus heutiger Sicht in der Lage sein wird, in den nächsten
zwölf Monaten den fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
34
VERWÄSSERUNG
Das Eigenkapital der Gesellschaft betrug nach IFRS zum 30. Juni 2006 TEUR 4.989 oder gerundet
EUR 1,66 pro Aktie, berechnet auf Grundlage der aus der am 14. August 2006 beschlossenen rechtsform wechselnden Umwandlung der Gesellschaft resultierenden Aktienzahl von 3.000.000 Stück. Das
bereinigte Eigenkapital pro Aktie wird berechnet, indem das bereinigte Eigenkapital durch die bestehenden Aktien dividiert wird.
Nach dem Verkauf von 800.000 Stück Neuen Aktien und einem Platzierungspreis in der Mitte der
Preisspanne hätte das Eigenkapital der Gesellschaft zum 30. Juni 2006 TEUR 47.589 nach Abzug der
Vergütung für die Konsortialbanken, der weiteren Emissionskosten und des Abzugs der Gesellschaftssteuer betragen. Dies bedeutet einen unmittelbaren Anstieg des bereinigten Eigenkapitals auf
EUR 12,52 pro Aktie und eine unmittelbare Verwässerung des Eigenkapitals von EUR 44,98 pro Aktie
für neue Anleger, die Aktien in diesem Angebot zeichnen. Die Verwässerung für neue Aktionäre wird
durch die Subtraktion des bereinigten Eigenkapitals pro Aktie nach diesem Angebot vom Platzierungspreis ermittelt.
Jeder Anleger sollte sich bewusst sein, dass die Verwässerung auf der Basis eines angenommenen
Platzierungspreises in der Mitte der Preisspanne berechnet wurde. Die endgültige Erhöhung des
bereinigten Eigenkapitals basierend auf dem endgültigen Platzierungspreis wird auf Basis der folgenden Formel berechnet: (endgültige Anzahl der ausgegebenen Neuen Aktien) x (endgültiger Platzierungspreis) – (endgültige Vergütung der Konsortialbanken, Gesellschaftssteuer und weitere Emissionskosten). Die Verwässerung pro Aktie wird durch Subtraktion des bereinigten Eigenkapitals pro
Aktie vom endgültigen Platzierungspreis berechnet.
35
AUSGEWÄHLTE FINANZANGABEN
Die nachfolgend dargestellten, ausgewählten Finanzangaben der Gesellschaft nach IFRS sind in
Zusammenhang mit dem Prospektteil „Darstellung und Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ sowie mit den im Finanzteil dieses Prospekts enthaltenen Finanzangaben zu lesen und zu verstehen.
Die in diesem Abschnitt wiedergegebenen ungeprüften Finanzangaben nach IFRS für die SechsMonats-Zeiträume vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 und vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni
2005 sind dem ungeprüften Sechs-Monats-Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006 nach IFRS entnommen. Die in diesem Abschnitt wiedergegebenen geprüften Finanzangaben nach IFRS für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 sind dem geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft nach IFRS zum
31. Dezember 2005 entnommen.
2005
2004
2003
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
(geprüft)
(ungeprüft)
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . .
14.629
443
5.598
1.097
10.112
1.138
38.654
80
2.528
191
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . .
15.072
6.695
11.250
38.734
2.719
– 7.732
– 2.485
– 3.771
– 1.886
– 7.470
– 1.841
– 27.228
– 1.927
– 964
– 1.130
Materialaufwand und Aufwand für
bezogene Leistungen . . . . . . . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle
Vermögenswerte und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 119
– 91
– 90
– 82
– 58
– 4.329
– 1.324
– 1.337
– 5.410
– 1.518
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . .
407
– 377
512
4.087
– 951
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
111
29
59
493
3
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . .
518
– 348
571
4.580
– 948
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . .
203
69
– 96
– 1.067
391
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
721
– 279
475
3.513
– 557
31.12.2005
31.12.2004
TEUR
TEUR
31.12.2003 30.06.2006
TEUR
TEUR
(geprüft)
(ungeprüft)
Bilanzsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27.988
3.557
7.099
42.469
Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.481
745
992
4.989
Finanzverbindlichkeiten . . . . . . . . . . .
0
0
0
0
36
DARSTELLUNG UND ANALYSE DER VERMÖGENS-, FINANZUND ERTRAGSLAGE
Die nachfolgende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI basiert auf den in
diesem Prospekt enthaltenen geprüften Jahresabschlüssen, die die Zeiträume vom 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2003, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar 2005
bis zum 31. Dezember 2005 umfassen, sowie dem ungeprüften Zwischenabschluss für den Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006, welche nach den International Financial Reporting Standards, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, („IFRS“) aufgestellt wurden. Dieser
Abschnitt sollte im Zusammenhang mit diesen Abschlüssen gelesen werden.
Die folgende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BDI enthält zukunftsorientierte
Aussagen, die Risiken und Ungewissheiten beinhalten. Eine Reihe von Faktoren, darunter auch die
im Abschnitt „Risikofaktoren“ sowie an anderen Stellen in diesem Prospekt beschriebenen Umstände,
können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse der Gesellschaft wesentlich von den auf Basis
dieser zukunftsgerichteten Aussagen vorhergesagten Ergebnisse abweichen.
Alle in diesem Text dargestellten Zahlen sind jeweils auf tausend Euro, die Prozentangaben auf die
erste Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.
Überblick
BDI befasst sich seit vielen Jahren mit dem Engineering und dem Bau von Biodieselanlagen. Üblicherweise erstreckt sich ein Auftrag von der Planung bis zur schlüsselfertigen Übergabe einer Biodieselanlage. BDI hat sich in vielen Jahren ein großes Know-how beim Bau vom Biodieselanlagen – insbesondere bei den Multi-Feed Stock Biodieselanlagen – erworben. Bis zum Jahr 2005 wurden pro
Jahr nur wenige Biodieselanlagen gebaut. Es wurde im Verhältnis dazu mehr geforscht und entwickelt und in die Ausbildung der Mitarbeiter investiert.
Die Umsatzerlöse haben sich im Geschäftsjahr 2004 gegenüber dem Vorjahr um 44,6 % reduziert. Im
Gegensatz zum Geschäftsjahr 2003 war das Jahresergebnis in 2004 negativ. Der Rückgang bei den
Umsatzerlösen ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich im Geschäftsjahr 2004 im Vergleich zu 2003 erheblich weniger Projekte in der Phase der Auftragsabarbeitung befanden. Bedingt
durch Fixkosteneffekte hat dies in 2004 zu einem negativen Ergebnis geführt.
In den letzten zwölf Monaten sind mehr Aufträge eingegangen, als bisher Anlagen verkauft wurden.
Dies ist auch der Grund, warum im ersten Halbjahr 2006 die Betriebsleistung sehr stark zugenommen hat. Betrug die gesamte betriebliche Leistung im Geschäftjahr 2004 noch rund TEUR 6.695 und
im Geschäftsjahr 2005 TEUR 15.072, so betrug die Gesamtleistung 2006 bereits im ersten Halbjahr
TEUR 38.734. Ähnlich ist der Verlauf des Jahresergebnisses. Betrug dieses im Geschäftjahr 2004 noch
TEUR – 279 und im Geschäftjahr 2005 TEUR 721, so stieg es im ersten Halbjahr 2006 auf TEUR 3.513.
Wesentliche Faktoren für die Ertragslage
Durch die gestiegenen Preise fossiler Kraftstoffe einerseits und der gesetzlichen Förderung von Biokraftstoffen – insbesondere im Bereich der EU – andererseits ist die Nachfrage nach Biodiesel und
damit auch nach Biodieselanlagen in jüngster Zeit sprunghaft angestiegen.
Die weltweiten regulatorischen Rahmenbedingungen der staatlichen Förderung der Produktion und
des Verkaufs von BioDiesel sowie die Entwicklung der Preise für mineralische Kraftstoffe sind wesentliche Faktoren für die weltweite Nachfrage nach Biodieselanlagen.
Die Gesellschaft sieht das EBIT als wesentliche Erfolgsmessgröße an. Nachdem bei einem Engineering-Unternehmen die Abschreibungen von untergeordneter Bedeutung sind, wird vom EBIT und
nicht vom EBITDA ausgegangen. Das EBIT ergibt sich aus dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Da
es diesbezüglich keine einheitliche Definition gibt, sind Vergleiche mit anderen Gesellschaften immer
nur bedingt möglich.
37
EBIT und Jahresergebnis der Gesellschaft unterscheiden sich nicht wesentlich, weil das Zinsergebnis
in der Vergangenheit positiv war und die Steuern aufgrund der Begünstigungen im Forschungs- und
Entwicklungsbereich in Österreich vergleichsweise niedrig sind (Körperschaftsteuersatz üblicherweise 25 %; durch Forschungs- und Entwicklungsbegünstigungen bzw. Prämien auch deutlich niedriger).
Das EBIT von BDI wird wirtschaftlich betrachtet insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst:
Anzahl der Projekte
BDI ist ein Engineering- bzw. Anlagenbauunternehmen. Der Ertrag des Unternehmens ist in erster
Linie von der Auslastung geprägt, aber auch von den kalkulierten und erreichten Deckungsbeiträgen.
Werden – wie überwiegend in der Vergangenheit – nur ein oder zwei Projekte in einem Jahr abgewickelt, so sind diese Projekte mit relativ hohen Fixkosten belastet. Werden in einer Periode eine größere Anzahl von Aufträgen abgewickelt, so trägt jeder weitere Auftrag mit seinem jeweiligen
Deckungsbeitrag überproportional zur Verbesserung des Ergebnisses bei.
Verkaufspreise
Prinzipiell sind die Verkaufspreise so kalkuliert, dass sie bei einer Normalauslastung alle Kosten
abdecken, und dass ein Gewinn verbleibt. Die Höhe der bei Kalkulation der Verkaufspreise anzusetzenden Marge hängt wesentlich von der Nachfrage nach den Biodieselanlagen von BDI sowie der im
jeweiligen Produktsegment vorherrschenden Wettbewerbssituation ab.
Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen
Der Posten „Materialaufwand“ ist auf der Aufwandseite der bedeutendste. Nachdem die Anlagen
weltweit verkauft werden, fallen Baukosten etc. immer vor Ort an und sind daher projektbezogen
unterschiedlich hoch.
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
Geforscht und entwickelt wird überwiegend auftragsbezogen. Die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die bei BDI weder aktiviert noch in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen werden, sind einerseits der eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung und andererseits externen Auftragnehmern zuzuordnen (Fremdleistungen).
Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Der Jahresabschluss wurde gemäß IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellt.
Die veröffentlichten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004 und 31. Dezember
2005 wurden nach österreichischen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt. Übergangsstichtag im
Sinne von IFRS 1 war der 1. Januar 2003. Die Vorjahresvergleichszahlen wurden demnach nicht dem
veröffentlichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 entnommen, sondern gemäß IFRS unter
besonderer Berücksichtigung von IFRS 1 ermittelt, wobei alle zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Vorschriften auch bei der Ableitung der Vorjahresvergleichszahlen der Jahre 2003 und 2004
beachtet wurden.
Wahlrechte nach IFRS 1
Von den Wahlrechten, die IFRS 1 bei der erstmaligen Anwendung von IFRS einräumt, wie folgt
Gebrauch gemacht:
38
Immaterielle Vermögenswerte und Gegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten angesetzt.
Die in der Vergangenheit aufgelaufenen versicherungsmathematischen Verluste betreffend Pensionsrückstellungen wurden in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2003 zur Gänze angesetzt.
Gesamtkostenverfahren
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung hat die Gesellschaft das Gesamtkostenverfahren gewählt. Hierbei werden den Umsatzerlösen sowie den sonstigen betrieblichen Erträgen der Materialaufwand und
der Aufwand für bezogene Leistungen sowie der Personalaufwand, die Abschreibungen und die
sonstigen betrieblichen Aufwendungen gegenüber gestellt und somit das Betriebsergebnis (EBIT)
ermittelt.
Fertigungsaufträge
Fertigungsaufträge werden, sofern die Voraussetzungen des IAS 11 vorliegen, nach der Teilgewinnrealisierungsmethode („percentage-of-completion“) bilanziert. Nach der Teilgewinnrealisierungsmethode werden die aufgewendeten Herstellungskosten zuzüglich eines dem Fertigstellungsgrad entsprechenden Gewinnaufschlages unter den Forderungen aus Fertigungsaufträgen sowie als Umsatzerlöse ausgewiesen. Der Fertigstellungsgrad wird in der Regel im Verhältnis der angefallenen Aufwendungen zum erwarteten Gesamtaufwand ermittelt. Zu erwartende Auftragsverluste sind durch
Rückstellungen gedeckt, die unter Berücksichtigung der erkennbaren Risiken ermittelt werden. Von
den Forderungen aus Fertigungsaufträgen werden die erhaltenen Anzahlungen abgesetzt. Ein daraus gegebenenfalls resultierender negativer Saldo für einen Fertigungsauftrag wird als erhaltene
Anzahlung passiviert.
Immaterielles Anlagevermögen
Immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten abzüglich bis zum Bilanzstichtag verrechneter Abschreibungen ausgewiesen. Die Abschreibungen werden auf Basis der geschätzten Nutzungsdauern nach der linearen Methode ermittelt. Die Nutzungsdauer für diese Vermögenswerte
beträgt drei bis acht Jahre.
Wurde eine nicht nur vorübergehende Wertminderung (Impairment) festgestellt, werden die betreffenden immateriellen Vermögenswerte auf den beizulegenden Wert abgeschrieben. Bei Wegfallen
der Wertminderung erfolgt eine Zuschreibung auf den beizulegenden Wert, maximal aber auf den
Wert, der sich bei Anwendung des Abschreibungsplanes auf die ursprünglichen Anschaffungskosten
errechnet.
Sachanlagevermögen
Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich bis zum Bilanzstichtag verrechneter Abschreibungen ausgewiesen. Die Abschreibungen werden auf Basis der
geschätzten Nutzungsdauern nach der linearen Methode ermittelt. Die geschätzten Nutzungsdauern
für die Anlagengegenstände betragen:
Jahre
Technische Anlagen und Maschinen, EDV-Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebs- und Geschäftsausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 – 10
4 – 10
Wurde eine nicht nur vorübergehende Wertminderung (Impairment) festgestellt, werden die betreffenden Sachanlagen auf den beizulegenden Wert abgeschrieben. Bei Wegfallen der Wertminderung
erfolgt eine Zuschreibung auf den beizulegenden Wert, maximal aber auf den Wert, der sich bei
Anwendung des Abschreibungsplanes auf die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten errechnet. Grundlegende Umbauten werden aktiviert, während laufende Instandhaltungsar-
39
beiten, Reparaturen und geringfügige Umbauten im Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam erfasst
werden.
Vorräte
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips sowie der Veräußerungsmöglichkeiten bewertet.
Die Bewertung der fertigen Erzeugnisse erfolgt zu vollen Herstellungskosten. Es werden Einzelkosten
und angemessene Gemeinkosten angesetzt. Zinsen auf das Fremdkapital werden nicht aktiviert.
Ertragslage der Geschäftsjahre 2003 bis 2005
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung von BDI für die zum 31. Dezember
2005, zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2003 endenden Geschäftsjahre:
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14.629
443
5.598
1.097
10.112
1.138
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15.072
– 7.732
– 2.485
6.695
– 3.771
– 1.886
11.250
– 7.470
– 1.841
– 119
– 4.329
– 91
– 1.324
– 90
– 1.337
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
407
111
518
203
– 377
29
– 348
69
512
59
571
– 96
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
721
– 279
475
Bedingt durch eine wesentlich höhere Betriebsleistung im Jahr 2005 belief sich das EBIT auf TEUR 407,
was gegenüber dem Vorjahr einer Steigerung von TEUR 784 entspricht.
Gegenüber 2003 ging das EBIT in 2004 um TEUR 889 von TEUR 512 auf TEUR – 377 zurück.
Das betriebliche Ergebnis wird in erster Linie durch die Betriebsleistung geprägt. Während Materialaufwand und bezogene Leistungen in der Regel proportional zur Gesamtleistung zu- oder abnehmen, bleiben der Personalaufwand und ein wesentlicher Teil der sonstigen betrieblichen Aufwendungen abgesehen von den sprungfixen Kosten überwiegend konstant.
40
Primäre Segmentsberichtserstattung
Die primäre Segmentberichterstattung erfolgt nach dem Sitz der Kunden. Die sekundäre Segmentberichterstattung nach Geschäftssegmenten unterbleibt mangels mehrerer Geschäftssegmente. Es
besteht nur ein Geschäftssegment (= Cash Generating Unit). Ein Impairment der Cash Generating
Unit war nicht erforderlich. Bei der primären Segmentberichterstattung erfolgt die Zuordnung der
Umsatzerlöse, des Segmentvermögens sowie der Segmentschulden nach dem Sitz des Kunden. Das
EBIT wird ebenfalls nach diesem Kriterium verteilt, wobei die Fixkosten und Abschreibungen analog
zu den erzielten Ergebnissen aus den Projekten mit den Kunden zugeordnet werden.
Die primäre Segmentberichterstattung stellt sich für die zum 31. Dezember 2003, zum 31. Dezember
2004 und zum 31. Dezember 2005 endenden Geschäftsjahre wie folgt dar:
2005
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2004
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2003
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Österreich
EU (ohne
Österreich)
Andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
7.889
198
– 58
27.515
16.012
5.881
187
– 55
473
7.829
859
22
–6
0
2.666
14.629
407
– 119
27.988
26.507
207
0
0
207
Österreich
EU (ohne
Österreich)
Andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
559
– 33
–8
2.957
2.088
4.272
– 289
– 70
600
0
767
– 55
– 13
0
724
5.598
– 377
– 91
3.557
2.812
102
0
0
102
Österreich
EU (ohne
Österreich)
Andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
6.118
287
– 50
7.099
5.301
3.994
225
– 40
0
806
0
0
0
0
0
10.112
512
– 90
7.099
6.107
103
0
0
103
Nachfolgend werden die wesentlichen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert:
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
14.629
5.598
10.112
41
Nach der von der BDI angewandten Teilgewinnrealisierungsmethode werden die während der Errichtung einer Biodieselanlage anfallenden Herstellungskosten zuzüglich eines dem Fertigstellungsgrad
entsprechenden Gewinnaufschlages als Umsatzerlöse ausgewiesen. Der Fertigstellungsgrad wird im
Verhältnis der angefallenen Aufwendungen zum erwarteten Gesamtaufwand ermittelt.
Bei der Errichtung einer Biodieselanlage fallen in der Regel zwei Drittel der Aufwendungen (und
damit zwei Drittel der Umsatzerlöse) erst im zeitlich letzten Drittel des Errichtungszeitraums an. Je
nach dem, in welchen Berichtszeitraum dieses zeitlich letzte, zu hohen Umsatzerlösen führende Drittel bei bestimmten Großprojekten fällt, kann es zwischen verschiedenen Berichtsperioden zu erheblichen Umsatzschwankungen kommen.
Die Umsatzverminderung um 45 % in 2004 gegenüber dem Geschäftsjahr 2003 ist u. a. auf diesen
Effekt zurückzuführen, d.h. dass sich im Geschäftsjahr 2004 im Vergleich zu 2003 erheblich weniger
Projekte in der Phase der Auftragsabarbeitung befanden.
Die Umsatzerhöhung im Jahr 2005 um 161 % gegenüber dem Vorjahr konnte durch die in den
Berichtszeitraum fallende Bearbeitung einer großen Zahl neuer Aufträge erreicht werden.
Sonstige betriebliche Erträge
Weiterverrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherungsentschädigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuschüsse zur teilweisen Finanzierung von Forschungsprojekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen . . . . . . . . . . . . .
Diverse andere Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
237
8
683
191
802
240
95
16
87
120
70
33
37
0
59
443
1.097
1.138
Der Rückgang der sonstigen betrieblichen Erträge im Jahr 2004 gegenüber dem Vorjahr ist im Wesentlichen durch den Rückgang der weiterverrechneten Leistungen und erhaltenen Versicherungsentschädigungen zu begründen. Der Posten Weiterverrechnungen weist im Wesentlichen Forderungen
der Gesellschaft gegen die PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. („PDC“) aus,
die daraus resultieren, dass BDI für die PDC verschiedene Dienstleistungen erbringt (siehe den
Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen“).
Die Reduzierung der sonstigen betrieblichen Erträge im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um
TEUR 654 auf TEUR 443 ist im Wesentlichen wiederum durch die Reduzierung der Weiterverrechnungen bedingt. Daneben trug ein Rückgang der erhaltenen Versicherungsentschädigungen zu diesem Rückgang bei.
Materialaufwand
Aufwendungen für Material. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendungen für bezogene Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
4.493
3.239
2.161
1.610
4.231
3.239
7.732
3.771
7.470
Unter der Position Materialaufwand werden das zugekaufte Material bzw. die bezogenen Leistungen
erfasst. Neben den eigentlichen Material- und Fremdleistungsaufwendungen werden alle Nebenkosten, wie Frachten etc. miterfasst. Bei den Aufwendungen für bezogene Leistungen handelt es sich
insbesondere um Aufwendungen für Leihpersonal, um auftragsbezogen zugekaufte Leistungen, aber
auch um Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (u. a. die Vergütung der Leistungen der VTU;
siehe den Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen“).
42
Der Rückgang des Materialaufwands von TEUR 7.470 im Geschäftsjahr 2003 auf TEUR 3.771 im
Geschäftsjahr 2004 ist auf die im Vergleich zu 2003 geringere Zahl von Aufträgen, die während des
Geschäftsjahrs abgearbeitet wurde, bedingt.
Eine gegenüber 2004 angestiegene Zahl an im Geschäftsjahr 2005 abgearbeiteten Aufträgen führte
zu einer Steigerung des Materialaufwands von TEUR 3.771 auf TEUR 7.732.
Personalaufwand
Löhne und Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendungen für Altersversorgung und Abfertigungen . . . .
Gesetzlicher Sozialaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freiwilliger Sozialaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
1.849
112
478
46
1.366
111
377
32
1.326
139
342
34
2.485
1.886
1.841
Der Personalaufwand umfasst keinen Aufwand für Abfindungen nach einem kündigungs- oder altersbedingten Ausscheiden aus dem Mitarbeiterverhältnis, weil alle Mitarbeiter in die Mitarbeitervorsorgekasse übergetreten sind. Die unter dem Posten „Aufwendungen für Altersversorgung und Abfertigungen“ ausgewiesenen Beträge betreffen Zahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse.
Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2005 durchschnittlich 42, im Geschäftsjahr 2004 durchschnittlich 36 und im Geschäftsjahr 2003 durchschnittlich 29 Mitarbeiter. Der Personalaufwand pro
Mitarbeiter betrug daher im Geschäftsjahr 2005 TEUR 59, im Geschäftsjahr 2004 TEUR 52 und im
Geschäftsjahr 2003 TEUR 63.
Die Reduzierung des Personalaufwands pro Mitarbeiter im Geschäftsjahr 2004 gegenüber dem Vorjahr ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass im Geschäftsjahr eine große Zahl an Universitätsabsolventen, sonstigem noch zu schulendem Personal sowie Teilzeitarbeitskräfte eingestellt wurden, deren durchschnittlichem Lohnniveau unter dem der bereits vor 2004 beschäftigten Mitarbeiter
lag.
Der Anstieg des Aufwands pro Mitarbeiter in 2005 gegenüber dem Vorjahr resultiert daraus, dass in
2005 wegen des erfolgreichen Geschäftsverlaufs an die Angestellten höhere Prämien bezahlt wurden
als im Vorjahr.
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
In dieser Position sind ausschließlich planmäßige normale Abschreibungen und Aufwendungen für
geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengefasst.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Lizenzen und Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechts- und Beratungsaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übriger Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
3.046
365
298
620
361
216
195
552
441
217
112
567
4.329
1.324
1.337
Der Posten „Lizenzen und Provisionen“ beinhaltet im Wesentlichen die Zahlung von Erfindervergütungen bzw. Lizenzen an die Vorstände, Herrn DI Dr. Koncar und Herrn Univ. Prof. Mittelbach sowie
Ansprüche von Vermittlern, die der Gesellschaft verschiedene Aufträge zur Errichtung von Biodieselanlagen vermittelt haben. Der Anstieg dieser Position von 2004 auf 2005 ist dadurch bedingt, dass in
2005 wesentlich mehr Aufträge erteilt und bearbeitet wurden. Unter dem Posten „Übriger Aufwand“
43
sind insbesondere die Instandhaltungskosten, der Fuhrpark, die Mieten, der Werbeaufwand und der
Versicherungsaufwand erfasst.
Der Anstieg der Posten „Reisekosten“ und „Rechts- und Beratungsaufwand“ von 2003 auf 2004 hängt
mit der erheblichen Zunahme von Anfragen und der Erteilung von Aufträgen zur Errichtung von Biodieselanlagen zusammen.
Die Steigerung der Posten „Reisekosten“ und „Rechts- und Beratungsaufwand“ im Geschäftsjahr
2005 gegenüber dem Vorjahr ist ebenfalls auf die vorgenannten Faktoren zurückzuführen.
Finanzergebnis
Zinserträge und ähnliche Erträge aus Finanzanlagen . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
2
167
– 58
2
69
– 42
2
127
– 70
111
29
59
Die Position „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ resultiert im Wesentlichen aus Anzahlungen, die
aufgrund des erhöhten Auftragseinganges im Jahr 2005 zugenommen haben und als Bankguthaben
angelegt wurden (Anstieg des Bankguthabens von TEUR 973 auf TEUR 17.427). Die Position „Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ besteht im Wesentlichen aus Avalprovisionen an Banken
für von diesen zugunsten von BDI heraus gelegten Anzahlungs- sowie Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien. Die Veränderungen zwischen den Jahren 2003, 2004 und 2005 ergeben sich im
Wesentlichen aus der im jeweiligen Berichtszeitraum unterschiedlichen Höhe an verfügbaren liquiden Mitteln, die im Wesentlichen aus erhaltenen Anzahlungen resultieren.
Steuern vom Einkommen
Als Ertragsteuern sind sowohl der laufende Ertragsteueraufwand als auch der Ertrag/Aufwand aus
der Steuerabgrenzung ausgewiesen.
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Laufender Ertragsteueraufwand für das laufende
Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorjahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
184
15
199
10
2
Erträge/Aufwendungen aus Steuerabgrenzung. . . . . . . . . . . . .
– 402
– 79
94
– 203
– 69
96
10
0
2
0
Der österreichische Körperschaftsteuersatz wurde im Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von
34 % auf 25 % reduziert.
Ein Forschungsfreibetrag besteht in Höhe von 25 % der Aufwendungen eines Unternehmens für Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher
Methoden durchgeführt wird.
Daneben besteht ein weiterer Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten
sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Im Rahmen dieses Forschungsfreibetrags werden grundsätzlich 25 % der Forschungsaufwendungen bzw. 35 % der Forschungsauf-
44
wendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei
Wirtschaftsjahre übersteigen, geltend gemacht.
Die Forschungsfreibeträge werden vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. Im Ergebnis werden
die Aufwendungen, die sich als im Rahmen des Forschungsfreibetrags anrechenbare Aufwendungen
qualifizieren lassen, bei Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu mehr als 100 % berücksichtigt.
Die Reduzierung der Steuern vom Einkommen in 2004 gegenüber dem Vorjahr von TEUR 96 auf
TEUR – 69 ist im Wesentlichen auf die Steuerüberleitung (Steuerlatenz) aufgrund der Bewertungsvorschriften des österreichischen HGB gegenüber IFRS zurückzuführen.
Die weitere Reduzierung der Steuern vom Einkommen in 2005 gegenüber dem Vorjahr von TEUR – 69
auf TEUR – 203 ist neben der Reduzierung des österreichischen Körperschaftssteuersatzes im Wesentlichen auf einen gestiegenen Umfang an steuerlich begünstigten Forschungsleistungen sowie den
vorgenannten Bewertungsunterschied zwischen österreichischem HGB und IFRS zurückzuführen.
Aufwand für Forschung und Entwicklung
Der Aufwand für Forschung und Entwicklung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist in den Posten „Materialaufwand“, „Aufwand für
bezogene Leistungen“, „Personalaufwand“ und „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ enthalten.
Die Forschungsaufwendungen betrugen im Geschäftsjahr 4.585 TEUR (2004: 735 TEUR, 2003: 1.195
TEUR).
45
Vermögenslage der Geschäftsjahre 2003 bis 2005
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Bilanz von BDI zum 31. Dezember 2005, zum 31. Dezember 2004
und zum 31. Dezember 2003:
Stand am
31.12.2005
Stand am
31.12.2004
Stand am
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
Aktiva
Langfristiges Vermögen
Immaterielle Vermögenswerte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktive latente Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristiges Vermögen
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . . . . . . .
Zahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Aktiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
133
166
752
131
656
77
134
212
97
259
51
163
212
72
173
1.838
779
671
152
8.566
17.432
152
1.646
980
150
2.096
4.182
26.150
2.778
6.428
27.988
3.557
7.099
40
720
721
40
984
– 279
40
477
475
1.481
745
992
1.013
233
877
89
762
6
1.246
966
768
185
1.807
17.847
4.665
757
0
628
744
249
225
0
1.438
3.048
521
332
25.261
1.846
5.339
27.988
3.557
7.099
Passiva
Eigenkapital
Stammkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Langfristige Schulden
Rückstellungen für Pensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen und Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristige Schulden
Rückstellungen für laufende Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen und Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . .
Erhaltene Anzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. . . . . . .
Andere Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Passiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachfolgend werden die wesentlichen Posten der Bilanz erläutert:
Langfristiges Vermögen
Der Posten „Beteiligungen“ entfällt vollumfänglich auf die Beteiligung der Gesellschaft an der Stocks
del Vallés, S. A. Der Anstieg des Buchwertes der Beteiligung zum 31. Dezember 2005 ist auf eine im
Geschäftsjahr 2005 durchgeführte Kapitalerhöhung zurückzuführen. BDI hat die Beteiligung an der
Stocks del Vallés, S. A. zwischenzeitlich veräußert (siehe den Abschnitt „Allgemeine Angaben über
BDI-Konzernstruktur“).
Eigene Entwicklungskosten sind nicht als immaterielle Vermögenswerte aktiviert worden.
46
Forderungen und sonstige Vermögenswerte
Die Forderungen enthalten zum 31. Dezember 2005 Forderungen aus Fertigungsaufträgen in Höhe
von TEUR 770 (31.12.2004: TEUR 909, 31.12.2003: TEUR 0). Es wurden erhaltene Anzahlungen von
TEUR 13.498 (31.12.2004: TEUR 7.378, 31.12.2003: TEUR 2.688) von den korrespondierenden Forderungen aus Fertigungsaufträgen aktivisch abgesetzt.
Neben den kurzfristigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen TEUR 661 (31.12.2004:
TEUR 176, 31.12.2003: TEUR 60) und sonstigen Forderungen von TEUR 6.986 (31.12.2004: TEUR 544,
31.12.2003: TEUR 2.008), welche im Wesentlichen an Lieferanten geleistete Anzahlungen beinhalten,
sind in diesem Posten aktive Rechnungsabgrenzungen von TEUR 149 (31.12.2004: TEUR 17, 31.12.2003:
TEUR 28) enthalten.
Zum 31. Dezember 2005 waren keine Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen notwendig
(31.12.2004: TEUR 55, 31.12.2003: TEUR 55).
Der Rückgang der Position Forderungen und sonstige Vermögenswerte im Geschäftsjahr 2004 gegenüber dem Vorjahr von TEUR 2.096 auf TEUR 1.646 ist im Wesentlichen auf eine Reduzierung der an
Lieferanten geleisteten Anzahlungen zurückzuführen.
Im Geschäftsjahr 2005 erhöhte sich die Position Forderungen und sonstige Vermögenswerte dagegen von TEUR 1.646 auf TEUR 8.566, was auf den gegenüber dem Vorjahr stark gesteigerten Anzahlungen an Lieferanten beruht.
Zahlungsmittel
Die Zahlungsmittel betreffen Kassenbestände, täglich fällige Gelder und kurzfristige Termineinlagen
bei Banken. Die Veränderungen von 2003 auf 2004 und 2004 auf 2005 resultieren aus Veränderungen
beim Auftragsbestand und den von Kunden zu leistenden Anzahlungen.
Rückstellungen für Pensionen
Dieser Posten betrifft die Rückstellung für eine Pensionszusage gegenüber dem Vorstandvorsitzenden von BDI, Herrn Wilhelm Hammer.
Kurzfristige Schulden
Der Posten „erhaltene Anzahlungen“ beinhaltet 2.570 TEUR (31.12.2004: TEUR 724, 31.12.2003:
0 TEUR) Verbindlichkeiten aus der Bewertung von Fertigungsaufträgen nach IAS 11. Der Restbetrag
von 15.277 TEUR (31.12.2004: 20 TEUR, 31.12.2003: 3.048) betrifft erhaltene Anzahlungen von Kunden,
die nicht von den korrespondierenden Forderungen aus Fertigungsaufträgen aktivisch abgesetzt
wurden.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von TEUR 4.665 (31.12.2004: TEUR 249,
31.12.2003: TEUR 521) betreffen im Wesentlichen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten.
Die anderen Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 757 (31.12.2004: TEUR 225, 31.12.2003: TEUR 332)
beinhalten im Wesentlichen Abgrenzungen von noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen
sowie Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Gebietskrankenkasse.
Die Position andere Rückstellungen und Abgrenzungen setzt sich im Wesentlichen zusammen aus
Rechts- und Beratungsaufwand, nicht konsumierte Urlaube, Jubiläumsgeldern, Gewährleistung und
noch nicht verrechnete Leistungen sowie Provisionen und Lizenzen.
Die Verminderung der kurzfristigen Schulden in 2004 gegenüber dem Vorjahr auf TEUR 1.846 ist im
Wesentlichen zurückzuführen auf die deutlich reduzierten erhaltenen Anzahlungen.
47
Der starke Anstieg der kurzfristigen Schulden im vergangenen Geschäftsjahr gegenüber 2004 auf
TEUR 25.261 beruht im Wesentlichen sowohl auf der Steigerung der erhaltenen Anzahlungen als
auch den zum Bilanzstichtag deutlich höheren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Eigenkapital
Stammkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
40
720
721
40
984
– 279
40
477
475
1.481
745
992
Die Gewinnrücklagen setzen sich im Wesentlichen aus einbehaltenen Gewinnen sowie Ausgleichsposten für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste für Personalrückstellungen zusammen. Gewinne wurden nicht ausgeschüttet sondern in die Rücklagen eingestellt. Das Stammkapital
der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. war zum jeweiligen Stichtag voll einbezahlt.
Finanzlage der Geschäftsjahre 2003 bis 2005
Die nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht über den Cash flow der BDI für die jeweils zum
31. Dezember 2005, 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2003 endenden Geschäftsjahre:
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anpassungen für:
Abschreibungen auf das Anlagevermögen. . . . . . . . . . . . . .
Zinserträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinne/Verluste aus Anlagenabgang . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige unbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
518
– 348
571
119
– 138
–1
10
91
– 52
3
26
90
– 41
–1
149
508
– 280
768
Veränderung Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veränderung Forderungen und sonstige Vermögenswerte .
Veränderung übriger Verbindlichkeiten und Rückstellungen
0
– 6.920
23.511
–2
450
– 3.295
– 150
7.111
– 6.617
Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17.099
– 3.127
1.112
Steuerzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinseinzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 15
138
– 10
52
–2
41
Nettocashflow aus der betrieblichen Tätigkeit. . . . . . . . . . . . . .
17.222
– 3.085
1.151
Einzahlungen aus Anlagenabgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in das Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . .
1
10
2
– 207
– 564
– 102
– 25
– 105
– 15
Cashflow aus der Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 770
– 117
– 118
Veränderung des Finanzmittelfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzmittelfonds am Beginn der Periode . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzmittelfonds am Ende der Periode. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16.452
980
17.432
– 3.202
4.182
980
1.033
3.149
4.182
Gegenwärtig leisten die Kunden von BDI vom Projektfortschritt abhängige Zahlungen an BDI. Dadurch
ist im Rahmen des jeweiligen Projekts keine zusätzliche Fremdfinanzierung notwendig. Insbesondere
ist es in aller Regel nicht erforderlich, dass BDI die im Zusammenhang mit der Projektrealisierung
entstehenden Aufwendungen vorfinanziert. Dadurch bestand in der Vergangenheit für BDI kein
Fremdfinanzierungsbedarf.
48
Der Cash flow aus der betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2005 resultiert aus der sehr positiven Geschäftsentwicklung der Gesellschaft.
Der Cash flow aus der Investitionstätigkeit beträgt rund TEUR – 770 und ist in erster Linie auf die
Kapitalaufstockung der Beteiligung an der Stocks del Vallés, S. A. zurückzuführen.
Ungeprüfter Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006
Die nachstehende Tabelle zeigt die ungeprüfte Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeiträume vom
1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 und vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005:
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
38.654
80
2.528
191
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38.734
2.719
Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen . . . . . . . . . . . . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 27.228
– 1.927
– 964
– 1.130
– 82
– 5.410
– 58
– 1.518
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.087
– 951
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
493
3
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.580
– 948
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ergebnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 1.067
3.513
391
– 557
Primäre Segmentberichterstattung
Die primäre Segmentberichterstattung stellt sich wie folgt dar:
1–6/2006
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1–6/2005
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Österreich
EU (ohne
Österreich)
andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
18.037
1.139
– 23
38.551
19.966
17.088
2.485
– 49
3.918
16.464
3.529
463
– 10
0
1.050
38.654
4.087
– 82
42.469
37.480
205
0
0
205
Österreich
EU (ohne
Österreich)
andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
1.118
– 376
– 23
7.101
4.885
1.109
– 447
– 27
947
2.565
301
– 128
–8
0
423
2.528
– 951
– 58
8.048
7.873
57
0
0
57
49
Nachfolgend werden die wesentlichen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert:
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
38.654
2.528
Die Umsatzerhöhung im ersten Halbjahr 2006 um 1.429 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des
Vorjahres konnte durch die in den Berichtszeitraum fallende Abarbeitung einer großen Zahl von Aufträgen erreicht werden.
Sonstige betriebliche Erträge
Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten im Wesentlichen Weiterverrechnungen diverser
Dienstleistungen an die PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. sowie Zuschüsse
zur teilweisen Finanzierung von Forschungsprojekten. Die Verminderung der sonstigen betrieblichen
Erträge von TEUR 191 im ersten Halbjahr 2005 auf TEUR 80 im ersten Halbjahr 2006 ist auf eine Verminderung an Förderungen in diesem Zeitraum zurückzuführen.
Materialaufwand
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
Aufwendungen für Material. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendung für bezogene Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24.645
2.583
426
538
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27.228
964
Die Aufwendungen für Material haben sich im ersten Halbjahr 2006 im Vergleich zum ersten Halbjahr
2005 überproportional zu den erzielten Umsätzen gesteigert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ab
dem zweiten Halbjahr 2005 und im ersten Halbjahr 2006 eine große „Turn-key-Anlage“ bearbeitet
wird, bei welcher der Materialanteil im Vergleich zu anderen Projekten wesentlich höher liegt.
Personalaufwand
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
Löhne und Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendungen für Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetzlicher Sozialaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freiwilliger Sozialaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.466
57
381
23
835
56
230
9
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.927
1.130
Die Gesellschaft beschäftigte im ersten Halbjahr 2006 durchschnittlich 57 Dienstnehmer und im ersten Halbjahr 2005 durchschnittlich 38 Dienstnehmer.
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
In dieser Position sind ausschließlich planmäßige, normale Abschreibungen und Aufwendungen für
geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengefasst.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
5.410
1.518
Der Anstieg dieses Postens ist im Wesentlichen auf den Anstieg des Rechts- und Beratungsaufwands
(davon ca. TEUR 473 Aufwand für den geplanten Börsengang), des Lizenz- und Provisionsaufwands
sowie des übrigen Aufwands zurückzuführen. Die Anstiege hängen insbesondere mit der stark gestiegenen Betriebsleistung zusammen.
Finanzergebnis
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
248
287
– 42
0
25
– 22
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
493
3
Die Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen resultieren aus dem Verkauf der Beteiligung an der
Stocks del Vallés S. A.
Die Position „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ ist im Wesentlichen auf hohe Anzahlungen
zurückzuführen, die im Vergleich vom ersten Halbjahr 2006 zum ersten Halbjahr 2005 erheblich zugenommen haben (Bankguthaben von TEUR 5.215 auf TEUR 27.706 angestiegen) und als Bankguthaben angelegt wurden.
Die Position „sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ besteht hauptsächlich aus Avalprovisionen an Banken.
Steuern vom Einkommen
Bei den Steuern vom Einkommen sind die Körperschaftsteuer (unter Berücksichtigung der latenten
Steuern) sowie Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen erfasst.
51
Die nachstehende Tabelle zeigt die ungeprüfte Bilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2006 im Vergleich
zur geprüften Bilanz zum 31. Dezember 2005:
Stand am
30.06.2006
Stand am
31.12.2005
TEUR
(ungeprüft)
TEUR
(geprüft)
Aktiva
Langfristiges Vermögen
Immaterielle Vermögenswerte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktive latente Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristiges Vermögen
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Aktiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
178
243
0
127
0
133
166
752
131
656
548
1.838
166
14.040
27.715
152
8.566
17.432
41.921
26.150
42.469
27.988
40
1.436
3.513
40
720
721
4.989
1.481
1.094
2.069
1.013
233
3.163
1.246
471
1.919
20.973
10.844
110
185
1.807
17.847
4.665
757
34.317
25.261
42.469
27.988
Passiva
Eigenkapital
Stammkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Langfristige Schulden
Rückstellungen für Pensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristige Schulden
Rückstellungen für Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erhaltene Anzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. . . . . . . . . . . . . . .
Andere Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Passiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachfolgend werden die wesentlichen Posten der Bilanz erläutert:
Langfristiges Vermögen
Im ersten Halbjahr 2006 wurde die Beteiligung an der spanischen Beteiligung Stocks del Vallés S. A.
verkauft, wodurch sich der Posten „Beteiligungen“ auf TEUR 0 reduzierte.
Kurzfristiges Vermögen
Forderungen und sonstige Vermögenswerte
Der Anstieg der Forderungen ist auf die höhere Betriebsleistung zurückzuführen.
52
Zahlungsmittel
Die Zahlungsmittel betreffen die Kassenbestände, täglich fällige Gelder und kurzfristige Termineinlagen bei Banken. Die Veränderungen resultieren aus Veränderungen beim Auftragsbestand und bei
den erhaltenen Anzahlungen.
Langfristige Schulden
Die anderen Rückstellungen ergeben sich aus der Abgrenzung von Provisionen und Lizenzen für
angearbeitete Aufträge.
53
BESCHREIBUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Einführung
BDI ist ein weltweit agierender Komplettanbieter von maßgeschneiderten Industrieanlagen zur Produktion von BioDiesel. Die von ihr erbrachten Leistungen umfassen die Planung und Projektierung
der Anlage, deren Errichtung und Inbetriebnahme, sowie die daran anknüpfende produktionsbegleitende technische Betreuung. Dabei erwirbt BDI die erforderlichen Anlagenteile von Zulieferern und
vergibt die zur Errichtung erforderlichen Bau- und Montageleistungen an Sub-Unternehmer.
BDI ging aus der Abteilung „Industrieanlagenbau“ der Vogel & Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH durch ein sog. „Mangement-Buyout“ im Jahre 1996 hervor. Diese Abteilung der Vogel &
Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH beschäftigte sich seit Mitte der 80er Jahre in enger
Zusammenarbeit mit den Grazer Universitäten mit der Entwicklung eines Produktionsverfahrens zur
Herstellung von BioDiesel aus Rapsöl. Dabei wurde bereits 1991 die erste Anlage zur Produktion von
BioDiesel, bei der es sich um die weltweit erste Industrieanlage zur Erzeugung von BioDiesel aus
Rapsöl handelte, fertig gestellt. In den darauf folgenden Jahren bis zum Management-Buyout wurden drei weitere Biodieselproduktionsanlagen gebaut.
Nach dem Management-Buyout wurde die Produktionstechnologie konsequent weiterentwickelt, um
vor allem das Rohstoffspektrum für die Biodieselherstellung zu erweitern. Seit 1996 wurden von BDI
weitere sechs Industrieanlagen projektiert und errichtet. BDI verfügt deshalb über umfassende Erfahrungen und Kompetenzen bei der Biodieselproduktion. Insbesondere im Bereich der Erstellung von
Anlagen, die auf Basis unterschiedlicher Rohstoffe, wie z. B. Pflanzenölen, Altspeiseölen und tierischen Fetten, BioDiesel produzieren können, (sog. „Multi-Feedstock“ Anlagen) sieht sich die Gesellschaft als Technologieführer.
Im ersten Halbjahr 2006 erzielte BDI einen Umsatz vonTEUR 38.654 (erstes Halbjahr 2005:TEUR 2.528).
Der Auftragsbestand betrug zum 30. Juni TEUR 90.477. Diese Zahl beinhaltet zwölf Aufträge zur Errichtung von Biodieselanlagen, von welchen 10 die Errichtung von Multi-Feedstock Anlagen betreffen.
Die Abarbeitung aller zwölf Aufträge wird nach gegenwärtigen Planungen bis Januar 2008 erfolgt
sein. Derzeit befindet sich die Gesellschaft in Gesprächen mit verschiedenen Interessenten, die zum
Teil auch mit anderen Anbietern von Biodieselanlagen in Kontakt stehen. Würden alle Interessenten
Aufträge erteilen, entspräche dies nach Schätzungen der Gesellschaft einem Auftragsvolumen von
ca. TEUR 150.000. Für einen Teil dieser potenziellen Aufträge besteht eine gesteigerte Abschlusswahrscheinlichkeit, da für die betreffenden Interessenten bereits Engineering Leistungen für die geplanten
Anlagen erbracht wurden.
Technischer Hintergrund
Die Idee, Pflanzenöle als Fahrzeugkraftstoffe einzusetzen, ist bereits mehr als 100 Jahre alt. So lief
einer der Motor-Prototypen, die Rudolf Diesel 1900 auf der Weltausstellung in Paris präsentierte, mit
Erdnussöl.
Die Eigenschaften von Pflanzenölen weichen sehr von denen eines genormten Dieselkraftstoffs ab
(Viskosität, Verbrennungseigenschaften, etc.). Bei der Verbrennung kommt es zu starken Ablagerungen im Zylinder bzw. auf dem Kolben, die den Einsatz in konventionellen Dieselmotoren unmöglich machen.
Pflanzenöle können daher im Wesentlichen in zwei Varianten als Kraftstoff eingesetzt werden:
•
durch Anpassen des Motors an den Treibstoff
(reines Pflanzenöl)
•
durch Anpassen des Kraftstoffs an den Dieselmoter
(Umesterung zu BioDiesel)
Motoren, die speziell für die Verbrennung von unbehandelten Pflanzenölen konstruiert sind (Elsbett-,
DMS-Motoren), sind für den Antrieb von Kraftfahrzeugen kaum von Bedeutung.
54
Wesentlich relevanter ist die zweite Variante, die Anpassung des Kraftstoffs. Diese erfolgt im Rahmen
chemischer Prozesse, die zu einem Endprodukt führen, das die für die Verwendung als Kraftstoff in
herkömmlichen Dieselmotoren erforderlichen Eigenschaften aufweist (sog. „Umesterung“). Dieses
Endprodukt wird als „BioDiesel“ oder mit der Abkürzung „FAME“ (fatty acid methyl esters – Fettsäuremethylester, als Oberbegriff für alle Methylester auf Basis von Pflanzen- oder Tierfetten) bezeichnet.
Bei der Umesterung wird der Rohstoff (Pflanzenöl, Tierfette oder Altspeiseöle) mit Methanol und
einem Katalysator versetzt. Im Rahmen der chemischen Reaktion werden die Esterbindungen der
Triglyzeride des Pflanzenöls getrennt und die Fettsäuren dann mit dem Methanol verestert (Umesterung). Dabei entstehen zum einen Glycerin und zum anderen Fettsäuremethylester (BioDiesel).
Rohstoffe
Grundsätzlich werden drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden, die zur Herstellung von BioDiesel
herangezogen werden:
•
Frische Pflanzenöle
•
Altspeiseöle
•
Tierische Fette
Ganz überwiegend gelangen frische Pflanzenöle zum Einsatz. Dies gilt insbesondere für Raps-, Sonnenblumen-, Soja- und Palmöl. Auch pflanzliche Öle, die sich nicht als Speiseöle eignen, (z. B. Jatropha- oder Rizinusöl), kommen für die Biodieselproduktion in Betracht. Diese sind in der Regel erheblich günstiger als Speiseöle. Die Eignung zahlreicher anderer Frischöle als Rohstoff zur Produktion
von BioDiesel wird gegenwärtig untersucht.
Auch Altspeiseöle (wie z. B. in Haushalten und Restaurants zum Braten benutztes Frittieröl) können
als Rohstoffe herangezogen werden. So werden in der Stadt Graz, Österreich, städtische Busse
bereits seit 1994 mit BioDiesel betankt, welcher aus Altspeiseöl von Restaurantketten und privaten
Haushalten gewonnen wird. Die Verwendung von Altspeiseöl als Rohstoff liefert unter Umweltgesichtspunkten den zusätzlichen Mehrwert, dass ein Ausgangstoff verarbeitet wird, der ansonsten
hätte entsorgt werden müssen bzw. im Fall der illegalen „Entsorgung“ über den Ausguss hohe
Betriebskosten in Kläranlagen verursacht.
Tierische Fette, die als Rohstoffe für die Produktion von BioDiesel getestet worden sind, sind unter
anderem Rindertalg, Hühnerfett, Lederfett und Schmalz. In den letzten Jahren haben verschiedene
internationale Biodieselproduzenten tierische Fette als Rohstoff in der Produktion eingesetzt.
Alkohol
Bei der industriellen Produktion von BioDiesel wird nahezu ausschließlich Methanol eingesetzt, weil
es sich um einen preiswerten Alkohol mit einer vergleichsweise hohen Reaktivität handelt. Qualitätsnormen für Biodiesel existieren ausschließlich für Methylester.
Katalysatoren
Als Katalysatoren, die den Umesterungsprozess beschleunigen, kommen grundsätzlich sowohl alkalische als auch saure Lösungen in Betracht. Während bei der Verwendung saurer Lösungen auch freie
Fettsäuren mitverestert werden, wirkt sich ein hoher Anteil freier Fettsäuren im Rohstoff bei der Verwendung einer alkalischen Lösung als Katalysator nachteilig auf die Ausbeute der Reaktion aus.
Alkalische Lösungen weisen demgegenüber aber den Vorteil auf, dass die Reaktion schneller verläuft, weniger Energiezufuhr erfordert und eine geringere Menge an Alkohol ausreicht. Deshalb werden in der Praxis überwiegend homogene alkalische Lösungen wie z. B. Natrium- oder Kaliumhydroxidlösungen als Katalysatoren eingesetzt.
55
Produktionsverfahren
Methanol
Katalysator
Pflanzenöl
Umesterung
Trennung Biodiesel – Glycerin
H2O
Biodiesel-Wäsche
Aufbereitung
Biodiesel-Trocknung
Biodiesel
Glycerin
Quelle: http://www.biokraftstoffverband.de/vdb/biodiesel/herstellung.html
Die ursprüngliche Herstellung von BioDiesel geht von frischen Pflanzenölen, vorzugsweise Rapsöl,
Sojaöl oder Sonnenblumenöl, aus. Diese Öle werden in Ölgewinnungsanlagen durch mechanisches
Pressen und Extraktion aus der jeweiligen ölhaltigen Ölsaat gewonnen. Da viele der in Frischölen
ebenfalls enthaltenen Begleitstoffe (z. B. Phosphatide, Sterine, Carotinoide etc.) die chemische Reaktion zur Herstellung von BioDiesel beeinträchtigen können, werden sie zumeist in geeigneten Verfahrensstufen abgetrennt (sog. „Entschleimung“, „Neutralisation“, „Desodorierung“ etc.). Das so vorbehandelte Rohöl kann anschließend für die Biodieselproduktion verwendet werden.
Im Zuge des zentralen Prozessschrittes der Biodieselherstellung („Umesterung“) wird das Öl – unter
Zuhilfenahme eines Katalysators – in Fettsäuren und Glycerin aufgespaltet. In weiterer Folge verbinden sich die Fettsäuren mit Methanol zu Fettsäuremethylester (FAME = Fatty Acid Methyl Ester). Die
Anmischung der für die Reaktion notwendigen Katalysatormischung aus Methanol und Katalysator
erfolgt zumeist separat. Die Trennung der Produktphasen, Fettsäuremethylester und Rohglycerin,
erfolgt mechanisch mittels Schwerkraft oder unter Zuhilfenahme von Zentrifugalkräften.
Durch verschiedene Reinigungsschritte (wie z. B. Wasserwäsche) wird aus dem Fettsäuremethylester
BioDiesel hergestellt. Das überschüssige Methanol wird wieder verwendet. Nach bestandener Qualitätskontrolle wird der BioDiesel ins Tanklager ausgelagert.
Das Koppelprodukt der BioDiesel-Herstellung – die sog. „Glycerinphase“ – kann in einem gesonderten Verfahrensteil zu einem verkaufbaren Nebenprodukt (z. B. technisches Glycerin, pharmazeutisches Glycerin) aufbereitet werden. Auch hierbei werden Überschussmengen an Methanol wieder
verwendet.
56
Unterschiedliche Eigenschaften von BioDiesel und mineralischem Diesel
Mineralischer Diesel und BioDiesel unterscheiden sich unter anderem in folgenden Punkten:
•
Flammpunkt: Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter
bestimmten Versuchsbedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass diese im Gemisch
mit Luft durch eine Zündquelle zur Entzündung gebracht werden können. Der Flammpunkt von
genormtem BioDiesel liegt bei über 120°C und damit ca. doppelt so hoch wie der von mineralischem Diesel. BioDiesel ist somit kein Gefahrgut und die Handhabung bei Lagerung und Transport erleichtert sich wesentlich.
•
Heizwert: Der Heizwert von BioDiesel bleibt auf Gewichtsbasis um ca. 13 % hinter dem von fossilem Diesel zurück. Dies liegt daran, dass BioDiesel ca. 11 % Sauerstoffgehalt aufweist. Aufgrund
der höheren Dichte von BioDiesel verringert sich die Differenz beim Heizwert auf Basis des Volumens auf ca. 8 %. Der geringere Heizwert führt zu einem höheren Verbrauch, wenn BioDiesel als
KFZ-Kraftstoff benutzt wird. Auf Basis des Gewichts übersteigt der Verbrauch den von mineralischem Diesel um ca. 10 %, auf Basis des Volumens um ca. 6 %.
•
Kälteverhalten: Das Kälteverhalten spielt insbesondere für den Einsatz von Kraftstoffen in kälteren
Regionen eine wichtige Rolle. Die Kristallisation des Kraftstoffs kann im Kraftfahrzeug zur Blockade von Leitungen und Filtern führen. Abhängig vom eingesetzten Rohstoff ergibt sich ein
unterschiedliches Kälteverhalten des BioDiesels. Zur Erreichung der in den nationalen BioDiesel
Normen festgelegten Kälteeigenschaften – abhängig von den klimatischen Randbedingungen und
der Jahreszeit – kann eine Additivierung erforderlich sein. Manche BioDieselarten (z. B. Palmöl
BioDiesel, Tierfett BioDiesel) können die Rahmenvorgaben der Verordnung EN14214 für die Einführung nationaler Vorschriften zum Kälteverhalten, die für die Verwendung des BioDiesels in
Reinform gelten, nicht erreichen, da derzeit geeignete Additive nicht bestehen.
•
Emissionen: Da die Emission von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff und Partikeln bei Betrieb
eines Kraftfahrzeugs mit BioDiesel in aller Regel niedriger liegt als bei der Verwendung mineralischen Diesels (demgegenüber sind die Stickoxidemissionen in der Regel höher) und wegen seiner im Gegensatz zu mineralischem Diesel neutralen CO2-Gesamtbilanz wird BioDiesel allgemein
als umweltverträglicher angesehen.
•
Schwefelgehalt: Der Schwefelgehalt von mineralischem Diesel ist in der Regel höher als der
Schwefelgehalt von BioDiesel. Auch dies trägt dazu bei, dass BioDiesel als der umweltverträglichere Kraftstoff angesehen wird.
•
Cetanzahl: Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit von Dieselkraftstoff. Je mehr unverzweigt
aufgebaute Kohlenwasserstoffmoleküle vorhanden sind, desto leichter entzündet sich der Kraftstoff von selbst. Durch eine niedrige Cetanzahl kann der Zündverzug zu hoch werden, sodass
durch schlagartige, explosionsartige Kraftstoffverbrennung ein lautes Verbrennungsgeräusch entsteht („Nageln“). Die Cetanzahl nahezu aller Biodieselkraftstoffe – insbesondere wenn aus tierischen Fetten hergestellt – ist höher als die Cetanzahl mineralischen Diesels.
•
Oxidationsstabilität: BioDiesel ist wegen der teilweise enthaltenen Doppelbindungen in den Kohlenstoffketten der ungesättigten Fettsäuren oxidativem Abbau gegenüber anfälliger als mineralischer Diesel. Im Rahmen des oxidativen Abbaus reagiert der BioDiesel mit Sauerstoff und zerfällt
in kurzkettige Nebenprodukte. Der in der BioDiesel Norm EN14214 diesbezüglich relevante Qualitätsparameter „Oxidationsstabilität“ kann durch eine entsprechende Additivierung mit herkömmlichen Anti-Oxidantien sichergestellt werden.
•
Wassergehalt: BioDiesel ist von seiner chemischen Natur aus in der Lage größere Mengen an
Wasser zu lösen als Mineralöldiesel, daher muss bei der Biodieselproduktion auf die Einhaltung
des Wassergrenzwertes gemäß EN14214 besonders geachtet werden. Ein zu hoher Wassergehalt
kann zu einer Blockade von Dieselleitungen und -filtern sowie der Korrosion von Chrom- und
Zinkteilen führen.
•
Schmiereigenschaften: BioDiesel zeigt im Vergleich zu Mineralöldiesel eine wesentlich höhere
Schmierfähigkeit. Dabei zeigen sich Unterschiede sogar innerhalb verschiedener Biodieselsorten.
Biodiesel aus Tierfett zeigt mit Abstand die besten Schmierfähigkeitseigenschaften und kann als
Blendkomponente in Mineralöldiesel herkömmliche Schmierfähigkeitsadditive ersetzen.
57
Regulatorisches Umfeld
Allgemein
BDI hat in jedem Land, in dem sie Biodieselanlagen errichtet, die dort jeweils anwendbaren Gesetze
und Vorschriften zu beachten. Generell sind Tätigkeiten, die schädliche Einwirkungen auf die Umwelt
haben können, wie die Produktion von Kraftstoffen, strengen regulatorischen Regelungen unterworfen. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über technische Sicherheit und zum Schutz der
Umwelt, worunter vor allem Regelungen zum Immissionsschutz sowie das Abfall-, Wasser- und
Bodenschutzrecht fallen, Vorschriften über die Anwendung, Registrierung und Kennzeichnung sowie
den Umgang mit Chemikalien, Bauvorschriften, arbeitsrechtliche Vorschriften, Vorschriften zum
Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit.
Die Anwendung der jeweiligen Vorschriften hängt von den spezifischen Gegebenheiten der Standorte ab. So ist beispielsweise die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage von vielen einzelnen Faktoren (u. a. der Kapazität, der konkreten Ausgestaltung der Anlage und dem Vorhandensein eventueller Nebenanlagen) abhängig. Umweltschutzrechtliche Vorschriften entwickeln sich beständig und
werden in der Regel immer anspruchsvoller.
Biodieselqualitätsnormen
Um den Einsatz von BioDiesel als KFZ-Kraftstoff zu ermöglichen, ist es wichtig, dass verbindliche und
einheitliche Qualitätsnormen vorgegeben werden, anhand welcher die Fahrzeughersteller eine Aussage dazu treffen können, ob das von Ihnen hergestellte Fahrzeug mit BioDiesel betrieben werden
kann. Nur wenn der Fahrzeugbetreiber sicher sein kann, dass der angebotene BioDiesel den Spezifikationen entspricht, auf deren Basis die Herstellerfreigabe ausgesprochen wurde, wird er bereit sein,
sein Fahrzeug mit BioDiesel zu betanken.
Auf europäischer Ebene wurden die Mindestanforderungen für die Qualität für BioDiesel mit der
Entwicklung der europäischen Norm EN 14214 einvernehmlich zwischen Motorenhersteller, Biodieselindustrie und Mineralölherstellern festgelegt. Durch die Berücksichtigung dieser Normvorgaben
durch die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten erlangen diese Normvorgaben verbindliche
Geltung.
So darf gem. der aktuellen Kraftstoff-, Qualitäts- und Kennzeichnungsverordnung BioDiesel in
Deutschland als Kraftstoff nur entsprechend der Kennwerte der DIN EN 14214 angeboten werden und
ist entsprechend auszuzeichnen. Der europäische Standard für BioDiesel ist inzwischen international
anerkannt und Richtschnur für Normungsaktivitäten in anderen Ländern.
In den USA gilt für BioDiesel seit 2003 die Norm ASTM D 6751. Im Vergleich zu der europäischen
Norm EN 14214 weist die US-Norm weniger strikte Anforderungen auf: Die europäische Norm macht
z. B. Vorgaben für Parameter, die bei ASTM D 6751 nicht berücksichtigt sind. Ferner sind die einzuhaltenden Werte für die in beiden Kraftstoffen vorgesehenen Parameter bei der Norm EN 14214 überwiegend strikter.
Ebenfalls in 2003 wurde in Australien der „Australian BioDiesel Standard“ geschaffen, der sich
sowohl an der europäischen, als auch an der US-amerikanischen Norm orientierte.
58
Die verschiedenen Biodieselnormen sehen folgende Anforderungen vor:
Norm
Einheit
Anwendungsbereich . . . . .
Version. . . . . . . . . . . . . . . . .
3
EU
USA
Australien
EN14214
ASTM
D6751-02a
Draft
Spec.
FAME
FAME
FAME
Oct. 02
Dez 02
18. Sep 03
Dichte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15°C
g/cm
0,86 – 0,90
–-
0,86 – 0,89
Kinematische Viskosität . . .
20°C
mm2/s (cSt)
–-
–-
–-
Destillation . . . . . . . . . . . . .
40°C
mm /s (cSt)
3,5 – 5,0
1,9 – 6,0
3,5 – 5,0
90 %
C°
–-
360
360
C°
120
130
120
Flammpunkt . . . . . . . . . . . .
CFPP. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sommer
C°
5/0
–-
noch nicht
festgelegt
Übergang
C°
– 5 / -10
–-
–-
Winter
C°
– 15/ -20
–-
–-
C°
–-
noch nicht
festgelegt
–-
Cloud Point . . . . . . . . . . . . .
Schwefelgehalt . . . . . . . . . .
Koksrückstand . . . . . . . . . . .
2
mg/kg (ppm)
10,0
500 / 15
50 / 10
100 %
% Masse
–-
0,05
0,05
10 %
% Masse
0,30
–-
0,30
Sulfat-Asche . . . . . . . . . . . .
% Masse
0,02
0,02
0,02
Wassergehalt. . . . . . . . . . . .
mg/kg (ppm)
500
–-
–-
Wasser und Feststoffe . . . .
% vol
–-
0,05
0,05
Gesamtverschmutzung . . .
mg/kg (ppm)
24
–-
24
Korrosionswirkung (Cu) . . .
3Std./50°C
–-
1
No.3
1
–-
51
47
51
mg KOH/g
0,5
0,8
0,8
Std.
6
–-
6
Methanol-Gehalt . . . . . . . . .
% Masse
0,20
–-
0,20
Ester-Gehalt. . . . . . . . . . . . .
% Masse
96,5
–-
96,5
Monoglyceride . . . . . . . . . .
% Masse
0,8
–-
–-
Diglyceride . . . . . . . . . . . . .
% Masse
0,2
–-
–-
Triglyceride . . . . . . . . . . . . .
% Masse
0,2
–-
–-
Freies-Glycerin . . . . . . . . . .
% Masse
0,02
0,02
0,02
Gesamt-Glycerin . . . . . . . . .
% Masse
0,25
0,24
0,25
Jodzahl . . . . . . . . . . . . . . . .
–-
120
–-
–-
Cetanzahl . . . . . . . . . . . . . . .
Säurezahl. . . . . . . . . . . . . . .
Oxidationsstabilität. . . . . . .
bei 110°C
Linolensäure-ME. . . . . . . . .
% Masse
12
–-
–-
4 db
% Masse
1
–-
–-
mg/kg (ppm)
10
10
10
Alkali-Metalle . . . . . . . . . . .
Na + K
mg/kg (ppm)
5
–-
5
Erdalkali-Metalle . . . . . . . . .
Ca + Mg
mg/kg (ppm)
5
–-
5
Fettsäure-ME . . . . . . . . . . . .
Phosphor . . . . . . . . . . . . . . .
Basis der Normentwicklungen sind eine Vielzahl von Aktivitäten im Hinblick auf die Entwicklung und
Eignungsfeststellung der Prüfmethoden für die jeweiligen Qualitätsparameter sowie eine Vielzahl
von motortechnischen Untersuchungen von Seiten der Fahrzeughersteller.
Für die Hersteller von Biodieselanlagen sind diese Normen von erheblicher Bedeutung, da die Anlagen und die Verfahrensabläufe so auszulegen sind, dass der produzierte BioDiesel den Normwerten
entspricht, da er ansonsten in Reinform kaum vermarktbar ist.
59
Dieselqualitätsnormen
Die Qualität mineralischen Diesels ist auf europäischer Ebene durch die Norm EN 590 vorgegeben.
Aufgrund einer mit der Europäischen Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen einhergehenden, entsprechenden Anpassung der Qualitätsnorm EN 590 für mineralischen Diesel kann BioDiesel mineralischem Diesel in einer Größenordnung von bis zu 5 % beigemischt werden.
Nur wenn der BioDiesel der Norm EN 14214 entspricht, darf er gemäß der Norm EN 590 mineralischem Diesel beigemischt werden. Im Gegensatz zur Verwendung von reinem BioDiesel als Kraftstoff („B100“) in Dieselmotoren ist die Verwendung eines Dieselkraftstoffes, der 5 % BioDiesel enthält, („B5“) daher in allen Dieselmotoren möglich, ohne dass hierfür eine gesonderte Freigabe des
jeweiligen Fahrzeugherstellers erforderlich ist.
Zielquotensystem auf europäischer Ebene
Zur Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf Klimaänderungen, zur umweltgerechten Versorgungssicherheit und der Förderung erneuerbarer Energien haben das Europäischer Parlament und der Rat
der Europäischen Union die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen
oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor erlassen.
Die Richtlinie 2003/30/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht
wird. Als Biokraftstoffe sind alle flüssigen oder gasförmigen Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse
hergestellt werden, definiert.
In Artikel 3 der Richtlinie 2003/30/EG sind Bezugswerte vorgegeben, an welchen sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung nationaler Richtwerte zu orientieren haben. Diese Bezugswerte sehen für
den 31. Dezember 2005 einen am Energiegehalt gemessenen Anteil von 2 % von Biokraftstoffen und
anderen erneuerbaren Kraftstoffen an allen Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die in
dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, vor. Für den 31. Dezember 2010 ist ein
Richtwert von 5,75 % vorgegeben.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/30/EG müssen alle Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht an die
Europäische Kommission verfassen, in dem u. a. die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Verkehrssektor zu fördern, erläutert werden und der Anteil der in Verkehr gebrachten
reinen oder vermischten Biokraftstoffe am gesamten Kraftstoffabsatz dargestellt sind.
Eine Abweichung der nationalen Richtwerte gegenüber den genannten Bezugswerten ist in dem
betreffenden Bericht zu begründen, wobei zur Begründung einer Abweichung nur folgende Argumente angeführt werden können:
•
objektive Faktoren wie das begrenzte innerstaatliche Potenzial zur Herstellung von Biokraftstoffen
aus Biomasse;
•
der Umfang der Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden, sowie die spezifischen technischen oder
klimatischen Merkmale des nationalen Kraftstoffmarktes;
•
nationale Politiken, die vergleichbare Ressourcen für die Erzeugung anderer Verkehrskraftstoffe
auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger bereitstellen und mit den Zielen dieser Richtlinie in
Einklang stehen.
Vorgaben zur Steuerbegünstigung auf europäischer Ebene
Die europäische Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom legt Mindeststeuersätze
für Kraftstoffe, Kraft- und Brennstoff für industrielle und gewerbliche Zwecke sowie für Heizstoffe
60
und elektrischen Strom fest. Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuerbeträge dürfen die in
der Richtlinie festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.
Die Richtlinie regelt eine Vielzahl von Sachverhalten und Konstellationen, in welchen von den Mindeststeuersätzen abgewichen werden kann. So ist u. a. vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für Biokraftstoffe Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen vorsehen können.
In verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird versucht, die Zielquote von 5,75 %
zum 31. Dezember 2010 durch Steuerbegünstigungen und/oder die Einführung der Verpflichtung zur
Beimischung von Biokraftstoffen zu mineralischen Kraftstoffen zu erreichen.
Unter Ausnutzung dieser Möglichkeit hat z. B. der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe geregelt, die allerdings u. a. nicht für aus tierischen Fetten der Kategorie I und II hergestellten BioDiesel gilt. Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2006 das Energiesteuergesetz verabschiedet, welches das bisherige Mineralölsteuergesetz ersetzt und nach welchem
B100 mit 9 Cent je Liter zu versteuern ist. Ab 2008 (einschließlich) wird die Besteuerung jährlich um
6 Cent je Liter erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2012 wird eine Besteuerung von 45 Cent je Liter gelten. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Steuerentlastung für B5 noch in 2007 entfallen zu lassen
und stattdessen eine Quote für die Beimischung vorzuschreiben.
Sonstige Förderung
In verschiedenen Ländern wird die Herstellung von BioDiesel auch dadurch gefördert, dass Betreibern von Biodieselanlagen Investitionszuschüsse zur Errichtung einer Biodieselanlage erhalten oder
die Produktion finanziell gefördert wird.
Marktüberblick
Markt für Rohstoffe
Derzeit erfolgt ca. drei Viertel der weltweiten Produktion von BioDiesel auf der Basis von Rapsöl,
ca. 20 % auf der Basis anderer Pflanzenöle sowie ca. 5 % auf Basis von tierischen Fetten, Altspeiseölen und sonstigen Ölen. Unter anderem bedingt durch unterschiedliche klimatische Bedingungen
wird in Zentraleuropa (insbesondere Deutschland und Frankreich) ganz überwiegend Rapsöl und in
Südeuropa häufig Sonnenblumenöl verwendet, während in den USA überwiegend Sojaöl und in
Süd-Ost-Asien und Australien oft Palmöl zur Produktion von BioDiesel genutzt wird. Da die zur Biodieselproduktion verfügbare Menge an Rapsöl aufgrund der in Europa nur beschränkt zur Verfügung
stehenden Anbaufläche nur vergleichsweise eingeschränkt steigerbar ist, wird erwartet, dass Rapsöl
in größerem Umfang als bisher nach Europa importiert werden muss bzw. andere Rohstoffe für die
Biodieselproduktion an Bedeutung gewinnen werden.
Die wesentlichen bei der industriellen Herstellung von BioDiesel eingesetzten Rohstoffe waren im
Jahr 2004 weltweit in folgendem Umfang verfügbar (Quelle: Oil World Annual; Malaysian Palm Oil
Board):
•
Rapsöl: 14,9 Mio. t (2003: 12,7 Mio. t).
•
Sojaöl: 30,7 Mio. t (2003: 31,3 Mio. t)
•
Palmöl: 30,7 Mio. t (2003: 28,1 Mio. t)
•
Sonnenblumenöl: 9,4 Mio. t (2003: 8,9 Mio. t)
•
Tierfett: 15,4 Mio. t (2003: 15,2 Mio. t).
Das weltweite Volumen für Altspeiseöl ist sehr schwierig abzuschätzen. Nach eigenen Schätzungen
der Gesellschaft, die auf Informationen von Kunden beruhen, sind innerhalb der EU17 ca. 0,6 Mio. t
bis 2 Mio. t Altspeiseöl verfügbar.
61
Bei der Biodieselproduktion ist der Aufwand für die Rohstoffbeschaffung der mit Abstand wichtigste
Kostenfaktor. Die nachfolgende graphische Darstellung zeigt den Verlauf der Preise für die wichtigsten Rohstoffe in den vergangenen Jahren:
900
800
700
600
500
400
300
200
100
Ju
n
Au 01
g
O 01
kt
D 01
ez
Fe 01
b
Ap 02
r
Ju 0 2
n
Au 02
g
O 02
kt
D 02
ez
Fe 02
b
Ap 03
r
Ju 0 3
n
Au 03
g
O 03
kt
D 03
ez
Fe 03
b
Ap 04
r
Ju 0 4
n
Au 04
g
O 04
kt
D 04
ez
Fe 04
b
Ap 05
r
Ju 0 5
n
Au 05
g
O 05
kt
D 05
ez
Fe 05
b
Ap 06
r
Ju 0 6
n
06
0
Abb.: Darstellung der Preisentwicklung verschiedener Rohstoffe zur Biodieselproduktion (Quelle
Datastream).
Rapeseed Oil - Refined Ex
Palm Oil - Refined Oil Ex Works UK £/MT (~E )
Tallow Max 15% Ffa Del R'dam (~E )
Soya Oil - RBD Ex
Abb.: Darstellung der Preisentwicklung verschiedener Rohstoffe zur Biodieselproduktion (Quelle:
Datastream)
Markt für BioDiesel
Die weltweite Produktion und der weltweite Absatz von BioDiesel sind in den vergangenen Jahren
ganz erheblich angestiegen.
Nach Angaben des European Biodiesel Boards („EBB“), die darauf hinweisen, dass die mögliche
Fehlerspanne der genannten Zahlen bei +/– 5 % liegt, wurden in 2005 innerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union 3.184.000 t Biodiesel produziert (Quelle: EBB; http://www.ebb-eu.org/stats.
php). Hiervon wurden mit 1.669.000 t mehr als die Hälfte in Deutschland hergestellt. Gegenüber den
Annahmen des EBB für die in 2004 innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union produzierte Menge bedeutet dies einen Anstieg um ca. 65 %. Überproportional gesteigert haben sich insbesondere die in Spanien und in Großbritannien produzierten Mengen. Die EBB schätzt die in den USA
produzierte Menge an Biodiesel auf ca. 250.000 t und die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der USA produzierte Menge auf ca. 300.000 t (Quelle: Anne Kemnitz (EBB): Prospects of Animal Fats for Biodiesel Production, Vortrag EFPRA Kongress, 12.Mai 2006, München).
Biodiesel wird überwiegend direkt an Flottenbetreiber einerseits und den Handel bzw. die Mineralölindustrie andererseits abgesetzt. Weitere Absatzkanäle sind die Landwirtschaft und Tankstellen. Als
B100 wird Biodiesel häufig von Transportunternehmen, der Landwirtschaft und Betreibern von Unternehmensflotten nachgefragt. Der bedeutendste nationale Markt für BioDiesel ist Deutschland. Neben
Deutschland sind innerhalb von Europa Frankreich und Italien bedeutende Märkte für BioDiesel.
Außerhalb von Europa spielt BioDiesel gegenwärtig in erster Linie in Nordamerika und Australien
eine Rolle.
Die Nachfrage nach BioDiesel hängt u. a. von folgenden Faktoren ab:
•
Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von BioDiesel als Kraftstoff: Lässt man die jeweilige Steuerbelastung unberücksichtigt, ist BioDiesel teurer als mineralischer Diesel. Der in vielen
Märkten günstigere Preis von BioDiesel beruht somit auf der Erhebung höherer Steuern auf mineralischen Diesel. Daneben wird der Preis von aus Pflanzenölen gewonnenem BioDiesel häufig
durch die Gewährung von Subventionen an Hersteller von Rohstoffen der Biodieselproduktion
(z. B. durch die Zahlung von Energiepflanzenprämien an Landwirte) oder an die Betreiber von Biodieselanlagen begünstigt.
In den europäischen Märkten werden von verschiedenen Mitgliedstaaten Steuervergünstigungen
für BioDiesel und andere Biokraftstoffe als Instrument eingesetzt, um per 31. Dezember 2010 die
62
Zielvorgabe eines Anteils von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen am gesamten Kraftstoffverbrauch von 5,75 % zu erreichen.
Als zweites Instrument zur Erreichung der Zielvorgaben setzten verschiedene Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf die Einführung der Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen
und anderen erneuerbaren Kraftstoffe. Durch solche verbindlichen Vorgaben zur Beimischung
wird eine vom Preis von Biokraftstoffen unabhängige Nachfrage generiert. So hat z. B. Österreich
in 2005 eine Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in Höhe von 2,5 % vorgeschrieben.
Gegenüber der Zielgröße von 2 % ist europaweit in 2005 lediglich ein Anteil von 1,6 % realisiert
worden.
Das durch die Richtlinie 2003/30/EG vorgegebene Ansteigen der Zielquote von 2 % per 31. Dezember
2005 auf 5,75 % per 31. Dezember 2010 setzt, wenn man zu den genannten Zeitpunkten einen
jeweils gleich hohen Gesamtkraftstoffverbrauch unterstellt, ein jährliches Ansteigen des Verbrauchs an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen von ca. 23,5 % voraus. Die
Union zur Förderung von Öl- und Proteinpflanzen e.V. schätzt den Gesamtkraftstoffverbrauch in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2010 auf 278,6 Mio. t (www.ufop.de).
Basierend auf dieser Annahme errechnet sich aus der Zielquote von 5,75 % eine erforderliche
Menge an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen von ca. 16,0 Mio. t.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich die o. g. Zielvorgaben und die einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu deren Erreichung positiv auf die Nachfrage nach Biokraftstoffen (und damit auch
nach BioDiesel) auswirken werden.
•
Preise für mineralische Kraftstoffe: BioDiesel und mineralischer Diesel stehen im Preiswettbewerb, da sowohl B5 als auch B100 als Substitut für (reinen) mineralischen Diesel eingesetzt werden. Der starke Anstieg der Nachfrage nach BioDiesel in den vergangenen Jahren ist unter anderem dadurch zu erklären, dass BioDiesel während dieses Zeitraums einen nicht unerheblichen
Preisvorteil gegenüber mineralischem Diesel aufwies. Dieser Preisvorteil spielt insbesondere
beim Einsatz von BioDiesel durch Flottenbetreiber eine große Rolle.
Der weltweite Mineralölverbrauch hat in der Vergangenheit erheblich zugenommen und es wird
auch für die Zukunft erwartet, dass sich diese Tendenz fortsetzen wird. Da Rohöl als wichtigster
Rohstoff der Herstellung mineralischer Kraftstoffe nur endlich verfügbar ist, steht der steigenden
Nachfrage ein sich verknappendes Angebot gegenüber.
•
Nachfrage nach Dieselkraftstoffen in Relation zum gesamten Kraftstoffbedarf: Da BioDiesel nur in
Dieselmotoren nicht aber in Otto-Motoren zur Anwendung gelangt, spielt auch der Anteil des Dieselverbrauchs am gesamten Kraftstoffverbrauch eine Rolle für die Nachfrage nach BioDiesel.
Während die Anzahl der mit Ottomotoren betriebenen Kraftfahrzeuge in der Vergangenheit stetig
zurückging, nahm die Anzahl der mit Diesel betriebenen Fahrzeuge stetig zu.
Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP „Biodiesel und pflanzliche Öle
als Kraftstoffe – aus der Nische in den Kraftstoffmarkt“, 2006) geht davon aus, dass der Verbrauch
an Dieselkraftstoff auf dem europäischen Markt von 158,6 Mio. t im Jahr 2005 auf 165 Mio. t im
Jahr 2010 zunehmen wird.
Markt für Biodieselanlagen
Die Nachfrage nach Biodieselanlagen wird durch die Nachfrage nach BioDiesel bestimmt. Ebenso
wie die Nachfrage nach BioDiesel ist die Nachfrage nach Biodieselanlagen in den letzten Jahren sehr
stark gestiegen.
Die gesamten BioDiesel Produktionskapazitäten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben
nach Schätzungen des EBB (Quelle: EBB; http://www.ebb-eu.org/stats.php ) zum Stichtag 1. Juli 2006
ca. 6.069.000 t pro Jahr (1. Juli 2005: 4.228.000 t; 2004: 2.246 t) betragen, wovon ca. 2.681.000 t (1. Juli
2005: ca. 1.903.000 t; 2004: ca. 1.088.000 t) auf Deutschland, ca. 857.000 t (1. Juli 2005: ca. 129.000 t;
2004: ca. 15.000 t) auf Großbritannien und ca. 775.000 t (1. Juli 2005: ca. 532.000 t; 2004: ca. 502.000 t)
auf Frankreich entfallen.
63
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rohstoffverfügbarkeit, werden in den unterschiedlichen Regionen vorwiegend die Anlagetypen errichtet, mit welchen die regional verfügbaren Rohstoffe verarbeitet werden können. In Deutschland werden z. B. ganz überwiegend Biodieselanlagen errichtet,
welche BioDiesel auf der Basis von Raps als Rohstoff (Rapsmethylester) produzieren.
Nachfrager von Biodieselanlagen sind einerseits Agrar- oder Entsorgungsunternehmen, die über
einen Zugang zu den benötigten Rohstoffen (z. B. Rapsöl, Altspeiseöl; Tierfette) verfügen, oder Energieversorger sowie andererseits reine Biodieselhersteller, bei denen es sich teilweise um Finanzinvestoren handelt.
Produkte und Dienstleistungen
BDI ist ein weltweit agierender Komplettanbieter von maßgeschneiderten Industrieanlagen zur Produktion von BioDiesel. Die von ihr erbrachten Leistungen umfassen die Planung und Projektierung
der Anlage, deren Errichtung und Inbetriebnahme, sowie die daran anknüpfende produktionsbegleitende technische Betreuung (sog. „After Sales Services“). Dabei erwirbt BDI die erforderlichen Anlagenteile von Zulieferern und vergibt die zur Errichtung erforderlichen Bau- und Montageleistungen
an Sub-Unternehmer.
Gegenüber seinen Kunden tritt BDI in der überwiegenden Anzahl der Fälle als Generalunternehmer
auf, der die erforderlichen Lieferungen von Anlageteilen und die Erbringung von Bau- und Montageleistungen durch Sub-Unternehmer erbringen lässt. Hierbei greift BDI in der Regel auf Unternehmen zurück, die sich in zurückliegenden Projekten bereits bewährt haben, bzw. deren Eignung im
Zuge des Lieferantenmanagements vor der Beauftragung gesondert geprüft worden ist (siehe den
Abschnitt „Beschreibung der Geschäftstätigkeit – Lieferantenauswahl und -struktur“).
Alternativ hierzu werden bei manchen Projekten aber auch bestimmte Leistungen nach Spezifikation
durch BDI direkt durch den Kunden in Auftrag gegeben. Hierbei handelt es sich typischerweise um für
die Errichtung von Biodieselanlagen unspezifische Leistungen, die eine geringe Affinität zum Produktionsverfahren aufweisen, wie z. B. die Errichtung der Produktionshalle, des Bürogebäudes oder des
Tanklagers. Aber auch in diesen Fällen bleibt BDI für die zentrale Projektüberwachung zuständig und
koordiniert und überwacht die von den vom Kunden beauftragten Unternehmen zu erbringenden
Leistungen.
BDI liefert weltweit Anlagen, die BioDiesel in einer Qualität produzieren, die der europäischen Biodieselnorm EN 14214 als der weltweit strengsten Biodieselnorm – mit Ausnahme rohstoffbedingter,
nicht durch den Herstellungsprozess beeinflussbarer Parameter (wie z.B. das Kälteverhalten) – entsprechen.
Im Einzelnen umfassen die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen folgende Bereiche:
Consulting Services
BDI berät und unterstützt potenzielle Anlagenbetreiber in der Projektplanungsphase umfassend. So
werden z. B. Rohstoffevaluierungen durchgeführt, kundenspezifische, technische und wirtschaftliche
Machbarkeitsstudien erstellt und bei der Auswahl des Standortes beraten.
Des Weiteren unterstützt BDI weltweit Ihre Kunden durch die Beratung von nationalen Standardisierungsgremien bzw. Regierungsstellen bei der Erstellung von Biodieselqualitätsstandards bzw. Einführung von entsprechenden politischen Rahmenbedingungen (z. B. Australien, Neuseeland, Japan
etc.).
Engineering
Die grundlegenden konzeptionellen ingenieurtechnischen Dienstleistungen, das sog. „Basic und
Detail Engineering“, reichen von der Erstellung des Grundfließbildes über die Grundauslegung einzelner Apparate bis hin zur Simulation der Gesamtanlage. Im Rahmen des Engineering werden ins-
64
besondere individuelle Parameter der zu erstellenden Anlagen, wie z. B. die Gegebenheiten der Produktionsstätte, die Rohstoffsituation oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, mit dem Ziel einer technisch und wirtschaftlich optimalen Gesamtlösung, berücksichtigt. Auf der Basis moderner CAD/CAE
Tools ist BDI in der Lage, die konzipierte Anlage bis auf die Ebene einzelner Details zu planen und für
den Kunden zu visualisieren. Diese Tools ermöglichen es dem Kunden, z. B. einen „virtuellen Rundgang“ durch die geplante Anlage zu unternehmen. Das Basic Engineering wird in aller Regel vom
Kooperationspartner VTU geleistet (vgl. den Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe
stehenden Personen“).
Daneben begleitet BDI das Verfahren zur Einholung öffentlich-rechtlich erforderlicher Genehmigungen, das sog. „Behördenengineering“. Hierbei geht es insbesondere um die Darstellung und
Erläuterung der technischen Spezifikationen sowie insbesondere auch der umweltrelevanten Auswirkungen der Anlage gegenüber den maßgeblichen lokalen Behörden. Sofern es vom Kunden
erwünscht ist, präsentiert BDI die Anlage vorab in einem gemeinsamen Termin mit allen in den
Genehmigungsprozess eingebundenen Behörden.
Bau und Inbetriebnahme
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage zeichnet BDI insbesondere für das Projektmanagement verantwortlich. Hierbei erstellt BDI einen Projektplan, in welchem alle erforderlichen Arbeitsschritte in einem detaillierten Ablaufplan erfasst werden. Beim Bau der Anlage ist die Gesellschaft
vor Ort durch einen erfahrenen Montageleiter vertreten, der die Bauaufsicht führt.
Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt durch qualifizierte und erfahrene Verfahrenstechniker von BDI.
Vor Übergabe der Anlage wird ferner das Personal des Anlagenbetreibers, welches künftig in den
Bereichen Anlagenbetrieb, Labor und Instandhaltung tätig sein soll, intensiv geschult.
After-Sales Service
BDI begleitet und berät ihre Kunden auch noch nach der Inbetriebnahme der Anlage insbesondere
bei auftretenden Fragen zur Produktion. Dies kann z. B. in Form der Überwachung des Produktionsprozesses über eine online Verbindung zum Prozessleitsystem der Anlage erfolgen. Darüber hinaus
bietet BDI seinen Kunden auch gesonderte Verträge über die Wartung der Anlage und/oder eine VorOrt Betreuung an.
Anlagentypen
BDI bietet grundsätzlich zwei verschiede Biodieselproduktionsanlagenkonzepte an:
•
Single-Feedstock-Anlagen
•
Multi-Feedstock-Anlagen
65
Single-Feedstock Verfahren
Abb.: Schema des BDI Single-Feedstock Verfahrens
Unter der Single-Feedstock-Anlage wird jener Anlagentyp verstanden, in dem frische Pflanzenöle
den Rohstoff (z. B. Rapsöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl etc.) für die Biodiesel-Herstellung bilden. Die
Bezeichnung „Single-Feedstock“ ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Anlagen außer frischen
Pflanzenöle keine weiteren Rohstoffgruppen für die Erzeugung von BioDiesel eingesetzt werden können.
Das BDI Single-Feedstock-Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass eine Vorreinigung der rohen
Pflanzenöle bis hin zur Speiseölqualität („Vollraffination“) nicht notwendig ist. Bei Verwendung des
BDI-Single-Feedstock-Konzeptes reduziert sich die notwendige Vorbehandlung der rohen Frischöle
auf die Abtrennung sog. Schleimstoffe (Phosphatide). Diese Vorbehandlung (sog. „Entschleimung“)
kann mit bekannten, herkömmlichen Verfahrensschritten problemlos erfolgen. Im Gegensatz zu
anderen Technologien ist eine zusätzliche Abtrennung der in rohen Pflanzenölen enthaltenen freien
Fettsäuren (sog. „Neutralisation“) nicht notwendig. Im Rahmen des BDI Single-Feedstock Verfahrens
werden diese freien Fettsäuren ebenfalls zu BioDiesel umgewandelt, was sich in einer Ausbeutesteigerung und damit erhöhten Wirtschaftlichkeit niederschlägt.
Im Gegensatz zum Großteil ihrer Wettbewerber verwendet BDI Kaliumhydroxid (KOH) als Katalysator
für die zentrale chemische Reaktion der Biodieselherstellung. Die Vorteile dieses Katalysators sieht
BDI vor allem in einer höheren Rohstoffflexibilität, Rohstoffausbeute und der Verwertung von Katalysatorresten in Form eines verkaufbaren Nebenproduktes (Feststoffdünger). Bei vergleichbaren Konkurrenzverfahren, auf Basis des kostengünstigeren Katalysators Natriummethylat (NaOH), verbleiben die Katalysatorreste entweder als Verunreinigungen in der Glycerinphase oder werden als zu
entsorgender Feststoffabfall ausgeschleust.
Als Ergebnis der Umesterung fällt FAME und Glycerinphase an. FAME wird in verschiedenen Reinigungsschritten zu BioDiesel EN14214 aufbereitet. Die Glycerinphase wird durch Ansäuerung in drei
Produktströme aufgespalten:
•
die Fettsäurephase
•
die Rohglycerinphase
•
und die Feststoffphase.
66
Die Fettsäurephase wird der Umesterung rückgeführt. Dadurch wird ein Verlust an umesterbarem
Material verhindert und eine maximale Ausbeute an BioDiesel erreicht. Dieser spezielle Verfahrensschritt wurde von BDI entwickelt und umfassend als Patent angemeldet.
Die Katalysatorrückstände (Feststoffphase) werden von der Glycerinphase abgetrennt und bilden
nach entsprechender Aufbereitung das verkaufbare Nebenprodukt Feststoffdünger.
Das Rohglycerin kann bis zu pharmazeutischer Qualität veredelt werden, das dabei rückgewonnene
Methanol wird wieder verwendet.
Das BDI-Single-Feedstock-Verfahren zeichnet sich darüber hinaus auch durch die völlige Vermeidung
von Abfall- und Abwasserströmen aus. Verluste an Hilfsstoffen bzw. Betriebsmitteln werden durch
optimierte Kreislaufschließung innerhalb des Produktionsverfahrens minimiert.
Zahlreiche Anlagen dieses Typs wurden von BDI in unterschiedlichen Kapazitätsgrößen in Österreich,
Tschechien und Deutschland erfolgreich realisiert.
Multi-Feedstock-Verfahren
Aufbauend auf den Erfolgsfaktoren der Single-Feedstock-Technologie hat BDI in jahrelanger Eigenforschung ein erweitertes Anlagenkonzept – das sog. BDI-Multi-Feedstock-Verfahren – entwickelt.
Diese Technologie ermöglicht die Verwendung von billigen, niederqualitativen Rohstoffen wie Tierfett
oder Altspeiseöl neben den üblichen Pflanzenölen bei gleich bleibender Qualität des Endproduktes
BioDiesel.
Im Gegensatz zu den von den Wettbewerbern eingesetzten Verfahren können bei diesem Anlagenkonzept die unterschiedlichen Rohstofftypen unabhängig voneinander verwendet werden. Ein Vermischen schlechter Rohstoffqualitäten mit vollraffiniertem, hochwertigem Pflanzenöl zur Erreichung
einer einheitlichen Rohstoffeingangsqualität ist nicht notwendig.
BDI-Referenzanlagen dieses Typs finden sich in Österreich, Deutschland, Spanien, Schottland und
den USA.
Da sich BDI auf maßgeschneiderte Lösungen spezialisiert hat, sind auch eine Reihe von „Mischformen“ der beiden Standardkonzepte realisiert worden. Hierbei werden insbesondere die speziellen
Rohstoffbedingungen des Kunden berücksichtigt, wobei in Abgrenzung zur Single- Feedstock-Technologie eine limitierte Menge von Altspeiseöl oder Tierfett zu Pflanzenöl beigemengt werden kann.
BDI ist prinzipiell in der Lage alle Anlagentypen in chargenweisem, semi-kontinuierlichem bzw. kontinuierlichem Produktionsablauf auszuführen. Die Entscheidung über das profitabelste Anlagendesign wird hierbei von der verwendeten Rohstoffqualität, der Produktionskapazität und anderen
kundenspezifischen Rahmenbedingungen bestimmt.
Allen BDI-Anlagen ist gemeinsam, dass ihre Steuerung durch ein vollautomatisches Prozessleitsystem (PLS) erfolgt. Dieses Steuerungssystem wurde zusammen mit dem langjährigen Projektpartner
AutomationX GmbH selbst entwickelt und stellt eines der modernsten und flexibelsten Prozessleitsysteme am Markt dar. Der Personalbedarf für die Betreuung der Anlage ist daher sehr gering. Des
Weiteren entspricht das standardmäßig integrierte Sicherheitssystem hohen industriellen Standards.
Kunden, Vertrieb und Marketing
Die Kunden von BDI lassen sich im Wesentlichen den folgenden Kategorien zuordnen:
•
Fettverarbeitende Industrie: Unternehmen der fettverarbeitenden Industrie verfügen über tierische Fette und damit über einen Rohstoff für die Biodieselproduktion. Sie sind daher prädestiniert, um durch die Weiterverarbeitung ihrer Produkte zu BioDiesel ihre Erträge zu steigern.
67
•
Abfallentsorger: Abfallentsorgungsunternehmen können zur Biodieselproduktion auf Rohstoffe,
wie z. B. Altspeiseöl, zurückgreifen, die sie ansonsten nicht verwerten könnten. Im Gegenteil sind
sie für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Aufgrund des gesicherten Zugriffs
auf die benötigten Rohstoffe verfügen die Abfallentsorger ebenfalls über einen „natürlichen Vorsprung“ gegenüber sonstigen Betreibern von Biodieselanlagen.
•
Agrarverbände und Ölmühlen: Auch Agrarverbände verfügen durch den Anbau von den für die
Ölgewinnung erforderlichen Pflanzen über einen zur Biodieselgewinnung erforderlichen Rohstoff.
Einige Agrarverbände verfügen auch über Ölmühlen, mit welchen z. B. aus Rapssaat Rapsöl
gewonnen wird. Durch die Errichtung und den Betrieb einer Biodieselanlage erreichen sie eine
weitere Vorwärtsintegration entlang der Wertschöpfungskette der Biodieselindustrie. Auch reine
Ölmühlenbetreiber verfügen mit dem produzierten Pflanzenöl über die benötigten Rohstoffe.
•
Mineralölhändler: Zum Kundenkreis der BDI zählen auch Mineralölhändler, die den Vorteil haben,
dass sie auf existierende Absatzkanäle für den produzierten BioDiesel zurückgreifen können. Diese
Kunden vollziehen durch die Errichtung einer Biodieselanlage eine Rückwärtsintegration auf der
Wertschöpfungskette des BioDiesel.
•
Sonstige Anlagenbetreiber; Zum Kundenkreis von BDI gehören aber auch Unternehmen, die sich
den Zugriff auf die zu verarbeitenden Rohstoffe erst noch verschaffen müssen. Aufgrund des
gegenwärtigen Marktumfelds kann sich der Betrieb einer Biodieselanlage als sehr rentable Unternehmung erweisen. Teilweise handelt es sich bei den sonstigen Anlagenbetreibern auch um
Finanzinvestoren, die eine rentable Möglichkeit zur Geldanlage suchen.
Bei ca. 70 % der Anlagenbetreiber, für die BDI in der Vergangenheit Biodieselanlagen errichtet hat,
handelt es sich um Unternehmen, die bereits über einen Zugriff auf die erforderlichen Rohstoffe aus
eigenen Quellen hatten.
Die nach Auffassung der Gesellschaft generell hohe Kundenzufriedenheit hat in der Vergangenheit
dazu geführt, dass Kunden Folgeaufträge erteilten:
•
BDK/BDV: Im Oktober 2001 erteilte die Biodiesel Kärnten GmbH (BDK) den Auftrag zur Errichtung
einer Multi-Feedstockanlage mit einer Kapazität von 25.000 t/a in Arnoldstein, Österreich. Im
November 2005 erteilte BDK einen Auftrag zur Erweiterung der Multi-Feedstockanlage in Arnoldstein auf eine Kapazität von 50.000 t/a. Im Januar 2005 erteilte die BioDiesel Vienna GmbH (BDV),
die u. a. von einem früheren Gesellschafter der BDK gegründet worden ist, BDI einen Auftrag zur
Erstellung einer Single-Feedstockanlage mit einer Kapazität von 95.000 t/a in Wien, Österreich.
•
Rethmann-Gruppe: Die SARIA Bio-Industries AG & Co. KG, ein Unternehmen, welches zu 100 % zu
dem Familienunternehmen Rethmann AG & Co. KG gehört, erteilte im Oktober 2000 den Auftrag
zur Herstellung einer Multi-Feedstockanlage in Malchin, Kapazität 12.000 t/a. Im Juni 2005 betraute
die RVM Rapsveredelung Mecklenburg GmbH, ein weiteres Unternehmen der Rethmann-Gruppe,
BDI mit der Erstellung einer Multi-Feedstock-Anlage und im Dezember 2005 mit der Erstellung
einer Single-Feedstockanlage jeweils in Lünen, Deutschland und jeweils einer Kapazität von
50.000 t/a.
•
Entaban: Nach dem Auftrag zur Errichtung einer Multi-Feedstockanlage mit einer Kapazität von
25.000 t/a in Saragossa, Spanien durch ENTABAN BIOCOMBUSTIBILES DEL PIRINEO, S. A. im
März 2005 erteilte die ENTABAN BIOCOMBUSTIBLES DEL GUADALQUIVIR, S. A. im November
2005 einen Folgeauftrag zur Errichtung einer weiteren Multi-Feedstockanlage in Sevilla, Spanien
(Kapazität: 50.000 t/a).
•
Stocks del Vallés: Die Stocks del Vallés, S. A. erteilte zunächst im November 2000 den Auftrag zur
Errichtung einer Anlage in Barcelona (Kapazität: 6.000 t/a), um im August 2005 einen Auftrag zur
Erweiterung der Kapazität um 25.000 t/a zu erteilen.
•
Argent Group: Die Argent Group Europe Limited bestellte zunächst im November 2002 bei BDI
eine Multi-Feedstockanlage mit einer Kapazität von 45.000 t/a, Motherwell, Schottland. Im April
2006 wurde die Erbringung von Engineering Leistungen für die Erstellung einer weiteren Biodieselanlage mit einer Kapazität von 75.000 t/a in Auftrag gegeben.
Die Marketing- und Vertriebsstrategie von BDI setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
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Im Zusammenhang mit ihren kundenspezifischen Vertriebsmaßnahmen geht BDI in der Regel proaktiv vor. BDI spricht nicht nur mit Unternehmen, die bereits entschlossen sind oder zumindest erwägen, eine Biodieselanlage zu erstellen und zu betreiben, sondern insbesondere auch mit Unternehmen, die den Betrieb einer Biodieselanlage noch gar nicht erwogen haben, für die der Betrieb einer
Biodieselanlage aber aus verschiedenen Gründen wirtschaftlich sinnvoll wäre. Hierbei legt BDI einen
besonderen Fokus auf Kunden, die bereits über die zu verarbeitenden Rohstoffe verfügen.
Auf Branchenebene wird BDI gezielt aktiv, um die weltweite Akzeptanz und Förderung von Biodiesel
voranzutreiben. So sind die Vorstände und Mitarbeiter von BDI häufig auf internationalen Kongressen
und Workshops als Vortragende vertreten oder arbeiten in internationalen Gremien zur Normierung
der Biodieselqualität mit. Ferner unterstützt BDI z. B. die Durchführung von Biodiesel-Feldtests, die
häufig Voraussetzung für die Eröffnung neuer Märkte sind. Durch diese Aktivitäten sollen insbesondere neue Märkte für die Biodieselproduktion erschlossen werden.
Verschiedentlich bedient sich BDI zur Erlangung von Aufträgen auch der Tätigkeit von Vermittlern, die
die jeweiligen Projekte in der Regel auch umfassend betreuen und deren Vergütung sich in der Regel
prozentual anteilig am Auftragswert bemisst.
Wettbewerb und Wettbewerbsposition von BDI
Wettbewerb
BDI steht im Wettbewerb mit verschiedenen anderen Herstellern von Biodieselanlagen. Zu diesen
Wettbewerbern zählen unter anderem:
•
ADM Connemann: Dr. Joosten Connemann hat bereits 1991 eine erste Pilotanlage zur Produktion
von Biodiesel erstellt und das sog. „CD-Verfahren“ („Continous Deglycerolization“) entwickelt.
Dieses Verfahren erlaubt eine vollkontinuierliche Prozessführung bei der über die Reinigungsstufen im Gegenstrom mit einem wässrigen Extraktionsmedium in den an sich wasserfrei zu führenden Umesterungsprozess eingegriffen und in den ersten beiden Trennstufen das freigesetzte Glycerin zusätzlich extrahiert wird. Das CD Verfahren und CD-Anlagen werden von mehreren Lizenznehmern angeboten, wie z. B. der Westfalia Separator AG (ein Unternehmen der GEA Group AG)
und der MAN Ferrostaal AG (ein Unternehmen der MAN Aktiengesellschaft).
•
AT Agratechnik GmbH & Co. KG („AT“): AT, mit Sitz in Schlaitdorf bei Stuttgart, wurde 1982 mit
dem Unternehmenszweck der Herstellung von Anlagen und Maschinenhandel für den Agrarbereich, insbesondere im Bereich der Saataufbereitungsanlagen und Saattrocknung, gegründet. Mit
der zunehmenden Bedeutung von alternativen Kraftstoffen, hergestellt aus nachwachsenden
Rohstoffen, hat sich AT als Biodieselanlagenbauer etabliert. Mit Beginn der 1990-er Jahre intensivierte AT ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeit besonders im Bereich der Rapsmethylester
(RME) Verfahrens- und Prozesstechnik.
•
Cimbria Sket GmbH: Cimbria Sket GmbH, Deutschland mit Hauptsitz in Magdeburg und Zweigniederlassung in Neuwied ist seit mehr als 100 Jahren weltweiter Lieferant von Klein- und Großanlagen für die Lebensmittel- und Oleochemischen Industrie zur Erzeugung von Speiseöl, Glycerin, Fettsäure und heutzutage auch von Biodiesel. Cimbria Sket gehört zur dänischen CimbriaGruppe, deren Konzernobergesellschaft die Cimbria A/S ist.
•
Desmet Ballestra Group: Desmet Ballestra ist weltweit führend in der Lieferung von Anlagen und
Prozessen zur Extraktion von Ölen und Fetten, Verarbeitung von Ölen und Fetten zu verschiedenen
Nahrungsmitteln (Salatöle, Backfette etc.), und der Verarbeitung von Ölen und Fetten zu verschiedenen Industrieprodukten (Oleochemische Produkte, Lösungsmittel, Seifen etc.). Die erste Desmet Ballestra Biodieselanlage mit einer Kapazität von 30.000 t/a wurde 1993 in Umbertide, Italien,
errichtet. Diese Anlage erlaubte Desmet Ballestra eine intensive Weiterentwicklung des Prozesses.
•
ENERGEA Umwelttechnologie GmbH: Die ENERGEA Umwelttechnologie GmbH, Österreich ist
ein Unternehmen, welches im Bereich Biomasse neue Ansätze verfolgt. Die Bandbreite der Aktivitäten reicht von biogenen Treibstoffen über Biogas bis hin zu Natural Solvents. Energea errichtet
Multi-Feedstock Anlagen auf Basis des von ihr selbst entwickelten sog. „ENERGA CTER“-Verfahrens.
69
•
Lurgi AG: Die Lurgi AG, Deutschland gehört zum GEA-Konzern, dessen börsennotierte Konzernobergesellschaft die GEA Group AG ist. Lurgi ist ein führendes, weltweit tätiges TechnologieUnternehmen für Verfahrenstechnik und Anlagenbau. Lurgi bietet Biodieselanlagen mit Kapazitäten zwischen 40.000 bis 250.000 t/a und mehr an, die von Lurgi schlüsselfertig und in alleiniger
Verantwortung gebaut werden.
Die vorstehenden Informationen beruhen auf eigenen Angaben des jeweiligen Wettbewerbers.
Wettbewerbsposition
BDI ist nach eigener Einschätzung als einer der Pioniere der Biodieselindustrie insbesondere im Sektor der Multi-Feedstock-Anlagen ein etablierter und führender Anbieter.
BDI agiert weltweit und hat Biodieselanlagen bereits in folgenden Ländern errichtet bzw. errichtet
gegenwärtig Biodieselanlagen in folgenden Ländern: Australien, Dänemark, Deutschland, Großbritannien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Spanien, USA.
Von ihren Umsatzerlösen hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2005 53,9 % (2004: 10 %; 2003: 60,5 %)
in Österreich, 40,2 % (2004: 76,3 %; 2003: 39,5 %) in anderen Ländern der EU und 5,9 % (2004: 13,7 %;
2003: 0 %) in anderen Ländern erzielt.
Die EBB geht davon aus, dass die gesamten BioDiesel Produktionskapazitäten zur Verarbeitung von
Pflanzenöl, Altspeiseöl und Tierfett (Single-Feedstock und Multi-Feedstock Anlagen) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum 1. Juli 2006 ca. 6,1 Mio. t/a betrug (Quelle: EBB – European Biodiesel Board, 2006). Die Schätzungen der EBB beruhen auf Angaben von Wettbewerbern von BDI, deren
Richtigkeit nicht überprüft werden kann. Nach eigenen Berechnungen der Gesellschaft entfallen
0,56 Mio. t/a hiervon auf Biodieselanlagen, die BDI errichtet hat.
Im Marktsegment der Biodieselanlagen zur Verarbeitung von Altspeiseöl und Tierfett ohne Beimischung von Frischölen (Multi-Feedstock-Technologie) ist BDI nach eigener Ansicht Weltmarktführer.
BDI hat basierend auf der Multi-Feedstock-Technologie bis zum 31. Juli 2006 sieben Biodieselanlagen
errichtet und arbeitet gegenwärtig weitere zehn Aufträge zur Errichtung von Multi-Feedstock-Anlagen
ab.
Wettbewerbsstärken von BDI
BDI zeichnet sich nach eigener Auffassung durch ein starkes Wachstum bei gleichzeitig hoher Rentabilität aus. Dies ist aus Sicht der Gesellschaft auf eine Reihe von Wettbewerbsstärken zurückzuführen:
•
Hohe Wirtschaftlichkeit des BDI Verfahrens bei Single-Feedstock-Anlagen: Die technologischen
Entwicklungen von BDI in der Multi-Feedstock Technologie ermöglichen auch bei Single-Feedstock
Anlagen wesentliche wirtschaftliche Vorteile. So erlaubt die BDI Single-Feedstock-Anlage im
Gegensatz zu anderen Technologieanbietern eine Verarbeitung von nicht-neutralisierten Pflanzenölen, da die im Rohstoff befindlichen freien Fettsäuren zu BioDiesel verarbeitet werden können.
Betreiber von Biodieselanlagen, die lediglich neutralisierte (d. h. von freien Fettsäuren gereinigte)
Pflanzenöle verarbeiten können, müssen entsprechend aufbereitete Pflanzenöle einkaufen. Diese
sind teurer und weniger leicht verfügbar als rohe Pflanzenöle. Alternativ hat der Betreiber einer
solchen Biodieselanlage bei der Verwendung von rohen Pflanzenölen eine entsprechende Vorbehandlung (Neutralisation) vorzusehen. Dadurch bleibt allerdings die Ausbeute hinter der einer
BDI Single-Feedstockanlage zurück und die freien Fettsäuren fallen außerdem als Nebenstrom
oder Abfall an.
Des Weiteren bietet die BDI Single-Feedstock-Anlage einen minimalen Betriebsmittelverbrauch
und die Vermeidung von Abfallströmen. Dies wird dadurch erreicht, dass überschüssige Betriebsmittel im Produktionsprozess aufbereitet und erneut eingesetzt werden (Konzept der geschlossenen Stoffkreisläufe).
70
•
Technologieführer für Multi-Feedstock-Anlagen: Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die von
ihr eingesetzten Verfahren im Bereich der Multi-Feedstock-Anlagen derzeit technisch führend sind.
Die Gesellschaft hat bis zum 31. Juli 2006 bereits sieben Multi-Feedstock-Anlagen errichtet und in
Betrieb genommen. Weitere zehn Aufträge zur Errichtung von Multi-Feedstock-Anlagen werden
gegenwärtig abgearbeitet.
Die weltweit erste Multi-Feedstock-Anlage, die die Erzeugung von BioDiesel auch aus Altspeiseöl
im industriellen Maßstab ermöglichte, wurde 1994 in Mureck (Österreich) noch unter dem Vorgängerunternehmen der BDI, Vogel & Noot Industrieanlagen Gesellschaft mbH errichtet. BDI hat dann
1998 in Butler, Kentucky (USA) die weltweit erste Multi-Feedstock-Anlage gebaut, mit welcher aus
Tierfett Biodiesel produziert werden kann. 2005 wurde die erste Demonstrationsanlage der Europäischen Kommission zur Erzeugung von Biodiesel aus Tierfett in Motherwell (Schottland) errichtet. Das von BDI eingesetzte Multi-Feedstock Verfahren ist als erstes und bislang einziges von der
Europäischen Kommission gem. der Verordnung 92/2005 zur Verarbeitung von Kategorie 1 Fetten
(sog. „Risikofetten“) zugelassen worden.
Die Multi-Feedstock-Anlagen von BDI zeichnen sich durch eine hohe Ausbeute aus, da sie in der
Lage sind, die im Rohstoff befindlichen freien Fettsäuren zu verarbeiten. Dies ist bei der Verarbeitung von tierischen Fetten von noch größerer Bedeutung, da diese mehr freie Fettsäuren enthalten. Durch eine optimierte Produktion, bei der der Betriebsmitteleinsatz an den jeweils eingesetzten Rohstoff angepasst wird, werden geringe Produktionskosten erreicht. Daneben sind die BDI
Multi-Feedstock-Anlagen durch einen hohen Sicherheitsstandard gekennzeichnet. BDI liefert weltweit Anlagen, die BioDiesel in einer Qualität produzieren, die der europäischen Biodieselnorm EN
14214 als der weltweit strengsten Biodieselnorm – mit Ausnahme rohstoffbedingter, nicht durch
den Herstellungsprozess beeinflussbarer Parameter (wie z. B. das Kälteverhalten) – entsprechen.
Multi-Feedstock-Anlagen bieten aufgrund der Flexibilität beim Rohstoff für den Anlagenbetreiber
den Vorteil, dass auf die Verfügbarkeit von Rohstoffen und aktuelle Preisentwicklungen kurzfristig
reagiert werden kann und sich das Rohstoffrisiko damit signifikant reduziert.
•
Außerordentliche Flexibilität der Biodieselanlagen von BDI: Die für Biodieselanlagen von BDI eingesetzte Technologie ist durch eine außerordentliche Flexibilität gekennzeichnet. Dies gilt nicht
nur für den verwendeten Rohstoff sondern auch für die einzelnen Verfahrensschritte. Diese Flexibilität erhöht die Zukunftssicherheit der Investition des Anlagenbetreibers, da es ihn in die Lage
versetzt, z. B. der Einführung neuer Normvorgaben für Biodiesel durch eine Aufrüstung des Produktionsprozesses gerecht zu werden oder eine ursprüngliche Single-Feedstock-Anlage in eine
Multi-Feedstock-Anlage auszubauen. Ferner ermöglicht es die von BDI eingesetzte Technologie
auch bei der Konstruktion und Errichtung der Anlagen individuelle Anforderungen oder Gegebenheiten zu berücksichtigen. So ist BDI z. B. in der Lage, die Konstruktion der Biodieselanlage an die
Gegebenheiten des Grundstücks, die bestehende Infrastruktur oder die jeweils lokal unterschiedliche Verfügbarkeit von Rohstoffen oder Ersatzteilen anzupassen.
•
Internationale Ausrichtung: BDI hat Biodieselanlagen bereits in verschiedenen Märkten und Kontinenten errichtet. BDI erwartet, dass in der näheren Zukunft der Markteintritt in weiteren Ländern
und Regionen gelingen wird. Durch die Möglichkeit, ihre Produkte und Leistungen weltweit abzusetzen, erlangt BDI eine gesteigerte Unabhängigkeit von regionalen Entwicklungen, wie z. B. einer
Änderung der regulatorischen Rahmen- und Förderbedingungen für die Biodieselproduktion in
bestimmten Ländern oder Märkten oder einer nachteiligen Preisentwicklung für den jeweils regional vorrangig eingesetzten Rohstoff.
•
BDI ist im Markt als Qualitätsanbieter etabliert: BDI ist seit vielen Jahren im Markt für Biodieselanlagen tätig und kann auf zahlreiche erfolgreiche Referenzanlagen verweisen, die potenziellen
Neukunden den Beleg dafür liefern, dass die von BDI eingesetzte Technologie zuverlässig funktioniert. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Lieferanten, die qualitativ hochwertige Produkte liefern und Leistungen erbringen, sichert BDI nach eigener Einschätzung die Qualität und
Zuverlässigkeit der von ihr errichteten Anlagen.
Strategie
BDI verfolgt die nachfolgend dargestellten strategischen Ziele:
71
•
Wachstum in etablierten Märkten: In den etablierten Biodieselmärkten der Europäischen Union
strebt die Gesellschaft insbesondere durch den Ausbau ihrer Technologieführerschaft im Bereich
der Multi-Feedstock Anlagen eine Festigung ihrer Marktposition an.
•
Wachstum in neuen Märkten: Die Gesellschaft will ein weiterhin starkes Wachstum insbesondere
durch die Erschließung neuer Märkte erreichen. Hierbei fokussiert sich die Gesellschaft in erster
Linie nicht auf Länder, in welchen Frischöl zur Biodieselproduktion eingesetzt wird, sondern auf
Industrieländer, in welchen tierisches Fett als Rohstoff eine große Bedeutung einnimmt bzw. einnehmen könnte. Eine weitere Voraussetzung ist ein stabiles regulatorisches Umfeld im jeweiligen
Zielmarkt. Die Gründung von ausländischen Tochtergesellschaften ist derzeit nicht vorgesehen.
Durch die Erschließung neuer Märkte und der damit einhergehenden Internationalisierung soll
die Unabhängigkeit von den staatlichen Rahmenbedingungen der Biodieselproduktion in einzelnen Ländern oder Regionen weiter gesteigert werden.
•
Erschließung neuer Produktbereiche: Die Forschung von BDI ist insbesondere auf das Finden
neuer Rohstoffe gerichtet. Hierbei konzentriert sich die Gesellschaft im Wesentlichen auf Problemstoffe/Abfallstoffe, die in Industrieländern anfallen und gegenwärtig noch entsorgt werden müssen. Daneben arbeitet BDI an der Erforschung weiterer Anwendungsmöglichkeiten für BioDiesel
oder Glyzerin, z. B. in biologisch abbaubaren Kunststoffen, die eine höhere Wertschöpfung erlauben würden. BDI setzt auch in Zukunft auf eine enge Kooperation der eigenen F & E-Abteilung mit
Universitäten und anderen externen Forschungseinrichtungen.
Lieferantenauswahl und -struktur
Da sich BDI bei der Errichtung von Biodieselanlagen auf die Erbringung von Ingenieursleistungen
konzentriert, vergibt sie Aufträge zur Erbringung der für die Anlagenerrichtung erforderlichen Leistungen an Sub-Unternehmer. Hierbei handelt es sich um Unternehmen aus den Bereichen Apparatebau, Stahl- und Betonbau, Maschinenbau, Rohrbau und Lieferanten von Anlagekomponenten.
Bei der Errichtung von Biodieselanlagen ist BDI in besonderer Weise darauf bedacht, dass die von
den Lieferanten erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte von hoher Qualität sind. Um dies
sicherzustellen, unternimmt BDI erhebliche Anstrengungen im Zusammenhang mit der Auswahl
geeigneter Lieferanten.
Soll ein Lieferant erstmals beauftragt werden, nehmen Mitarbeiter von BDI i. d. R. eine Befragung zu
Referenzprojekten und eine Werksbesichtigung vor. Kriterien bei der Auswahl eines Lieferanten sind
die Qualität von Produkten und Leistungen, die benötigte Lieferzeit und die Vor-Ort-Verfügbarkeit
eines Kundendienstes. Die Suche neuer Lieferanten wird häufig dann erforderlich, wenn BDI in einem
neuen Markt erstmals eine Biodieselanlage errichtet.
Nach der Zusammenarbeit nimmt BDI ein sog. „Lieferantenscoring“ vor, mit welchem die von dem
jeweiligen Lieferanten erbrachten Leistungen nach verschiedenen Kriterien bewertet werden. Auf der
Grundlage der aus dem Lieferantenscoring gewonnen Erkenntnisse hat BDI eine Lieferantenstruktur
geschaffen, welche für die einzelnen Lieferantenleistungen die Option der Zusammenarbeit mit mehreren verschiedenen Lieferanten verschafft. So gibt es in den Bereichen Apparatebau, Rohrbau und
Maschinenbau jeweils ca. 10 Unternehmen und im Bereich Stahl- und Betonbau ca. 25 Unternehmen, mit welchen BDI bei der Errichtung von Biodieselanlagen zusammenarbeitet. Daneben bestehen Geschäftsbeziehungen zu ca. 50 Lieferanten, die Anlagenkomponenten in der von BDI geforderten Qualität liefern. Eine entsprechende Auswahl an potenziellen Lieferanten ist insbesondere dann
wichtig, wenn bestimmte Lieferanten nicht über freie Kapazitäten oder einen Kundendienst vor Ort
verfügen.
Investitionen
Im Geschäftsjahr 2005 hat BDI TEUR 102 (2004: TEUR 59; 2003: TEUR 8) in immaterielle Vermögensgegenstände (vor allem Softwarelizenzen) und TEUR 105 (2004: TEUR 43; 2003: TEUR 95) in Sachanlagen investiert.
72
Die angeschafften Softwarelizenzen betreffen insbesondere die zur Installation eines ERP-Systems
erforderliche Software.
Die angeschafften Sachanlagen betreffen die Posten „Technische Anlagen und Maschinen“ sowie
„Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ des Anlagenspiegels. Es handelt sich dabei
um eine Vielzahl sehr kleiner Positionen.
Laufende Investitionen betreffen ebenfalls die vorgenannten Posten und finden in vergleichbarem
Umfang statt.
Sämtliche Investitionen wurden aus dem laufenden Cash-flow finanziert.
Mitarbeiter
Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2005 durchschnittlich 42, im Geschäftsjahr 2004 durchschnittlich 36 und im Geschäftsjahr 2003 durchschnittlich 29 Mitarbeiter. Zum 30. Juni 2006 beschäftigte BDI 72 Mitarbeiter.
Sachanlagen
Da BDI als Engineering- und Know-how-Lieferant kein Produktionsunternehmen ist, ist wesentliches
Sachanlagevermögen zur Durchführung der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich und die Gesellschaft
verfügt daher auch über kein solches. Die Anschaffung wesentlichen Sachanlagevermögens ist
gegenwärtig auch nicht geplant.
Forschung und Entwicklung
Forschungsschwerpunkte
BioDiesel:
Der Schwerpunkt der Eigenforschung von BDI liegt in der Weiterentwicklung und Optimierung ihres
Biodiesel-Produktionsverfahrens. Seit Beginn an wird dabei eine enge Kooperation mit Forschungsinstituten der Grazer Universitäten (Technische Universität Graz, Karl-Franzens-Universität Graz)
gepflegt. Die BDI und ihre Forschungspartner decken bei der Verfahrensentwicklung das gesamte
Leistungspektrum – vom Laborversuch über Scale-up bis hin zur industriellen Pilotanlage in der firmeneigenen Versuchshalle – ab. Ziel der Forschung in diesem Bereich ist die Erweiterung der Rohstoffflexibilität (z. B. nichtessbare, exotische Pflanzenöle, Tierfett-Risikomaterial etc.), die Untersuchung alternativer Katalysatoren bzw. Erhöhung der Endproduktqualität über die geforderte Qualitätsnorm EN14214 hinaus.
Glycerinverwertung:
Angetrieben durch den zunehmenden Preisverfall des Nebenprodukts Glycerin hat BDI schon früh
mit der Entwicklung von alternativen Anwendungen bzw. neuen Produkten basierend auf dem Rohmaterial Glycerin begonnen. Zurzeit laufen unter der Leitung von BDI mehrere Forschungsprojekte in
diesem Bereich, in denen chemische als auch biotechnologische Verfahren zur Wertsteigerung von
Glycerin entwickelt und vergleichend untersucht werden.
Biomass to Liquid:
Auch im Bereich Biomass to Liquid („BtL“) führt BDI derzeit Untersuchungen durch. Ihre Herstellung
basiert auf der Vergasung von Biomasse – vor allem kostengünstiger Lignio Cellulose (Holz/Stroh) –
mit anschließender reaktiver Konvektionierung eines Flüssigtreibstoffes, der in seinen chemisch-
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physikalischen Eigenschaften mit herkömmlichem Mineralöldiesel identisch ist. BtL-Treibstoffe werden von der Europäischen Kommission als zukunftsreiche Ergänzung zu den herkömmlichen Biotreibstoffen – BioDiesel und Bioethanol – angesehen.
Die bislang entwickelten Produktionsverfahren (z. B. Choren-Verfahren) zeichnen sich durch einen
hohen technischen Aufwand, vergleichsweise niedrige Ausbeuten und daher äußerst geringe Wirtschaftlichkeit aus. Studien zeigen, dass BtL-Treibstoffe nur dann wirtschaftlich produzierbar sein werden, wenn riesige Anlagenkapazitäten gebaut werden.
BDI hat mit Eigenforschung bzw. mit geeigneten Partnern begonnen Grundlagenforschung im
Bereich BtL durchzuführen, um in weiterer Zukunft auch in diesem Bereich eine eigenständige Technologie anbieten zu können.
Großlabor
Zur Simulation und Absicherung von neu entwickelten Verfahren und Technologien steht vor Ort ein
Großlabor zur Verfügung.
Neue Verfahrensschritte bzw. Verfahrensverbesserungen werden Kunden erst dann angeboten, wenn
sie eine eingehende Prüfung im Großlabor bestanden haben und marktreif sind. Das technologische
Funktionsrisiko kann somit für den Kunden sehr klein gehalten werden.
Geistiges Eigentum
BDI ist Inhaberin und/oder Nutzungsberechtigte verschiedener Patente und hat verschiedene Patente
angemeldet und sichert damit wichtige Schritte ihrer Verfahren zur Erzeugung von BioDiesel ab.
Wesentliche Verträge
Forschungs-, Entwicklungs- und Lizenzvertrag mit Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach und
DI Dr. Michael Koncar
Mit dem am 5. März 1996 zwischen der Vogel & Noot Industrieanlagenbau Ges. m. b. H. und Univ.
Prof. Dr. Martin Mittelbach sowie DI Dr. Michael Koncar abgeschlossenen Vertrag über Forschungs-,
Entwicklungs- und Beratungsarbeiten – der anlässlich des Management-Buyout´s eines Teilbetriebs
der Vogel & Noot Industrieanlagenbau Ges. m. b. H. in die Gesellschaft eingebracht wurde –, wurden
Univ. Prof. Dr. Mittelbach sowie DI Dr. Koncar mit der Erforschung und Entwicklung von Prozessen
sowie der dafür notwendigen Beratung im Bereich der Ver- bzw. Umesterung von Fettsäuren bzw.
pflanzlichen und tierischen Fetten und Ölen sowie der Aufarbeitung der dabei anfallenden Nebenprodukte beauftragt. Alle Verwertungs- und Nutzungsrechte aus technischem Know-how und schutzfähigen Erfindungen, die im Rahmen der bis 2004 getätigten Entwicklungsarbeiten entstandenen sind,
stehen BDI zu. Hierfür werden an Univ. Prof. Dr. Mittelbach sowie DI Dr. Koncar für schutzfähige Erfindungen, die für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, umsatzabhängige Lizenzgebühren und/oder Erfindervergütungen geleistet (siehe den Abschnitt „Geschäfte
und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Beziehungen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats“ hinsichtlich der in den Geschäftsjahren 2003 bis 2005 geleisteten Lizenzgebühren und/oder
Erfindervergütungen).
Vereinbarung mit der VTU Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft mbH und der
Karl-Franzens-Universität Graz
Mit der zwischen BDI und VTU-Engineering GmbH (als Rechtsvorgängerin der VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft mbH –„VTU“) einerseits und der Karl-Franzens-Universität Graz
andererseits im Dezember 2004 abgeschlossenen Vereinbarung wurde die Karl-Franzens-Universität
Graz mit der Durchführung von verschiedenen chemisch-technischen Forschungs- und Entwicklungsleistungen beauftragt. Das für die Forschungs- und Entwicklungsleistungen notwendige Personal,
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Verbrauchsgüter etc. stellt die Karl-Franzens-Universität Graz gegen Kostenersatz sowie einem
10 %igen Aufschlag auf die entstandenen Selbstkosten zur Verfügung. In der Praxis erfolgt die Beauftragung der Karl-Franzens-Universität Graz durch die VTU, die die dafür geleisteten Zahlungen an die
BDI weiterverrechnet (die daraus von BDI im Geschäftsjahr 2005 geleisteten Zahlungen sind Teil des
im Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen – Beziehungen zu
Aktionären“ angeführten und an die VTU geleisteten Betrags von TEUR 2.310). Zusätzlich sind von
BDI an den jeweiligen Erfinder (in der Regel Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach) etwaige Erfindervergütungen direkt zu leisten und ist die Karl-Franzens-Universität Graz insoweit schadlos zu halten. BDI ist
auf Grund der Vereinbarung berechtigt, alle im Rahmen der Entwicklungsarbeiten entstehenden
Erfindungen zu verwerten und exklusiv zu nutzen.
Vertrag mit Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach und DI Dr. Michael Koncar
Mit dem zwischen der Gesellschaft und Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach und DI Dr. Michael Koncar
abgeschlossenem Vertrag vom 11. September 2006 wurde in Bezug auf die in den beiden Vorabsätzen
genannten Verträge nochmals festgehalten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit mit Univ. Prof.Dr.
Martin Mittelbach und DI Dr. Michael Koncar sowie der Karl-Franzens-Universität Graz in der Vergangenheit Entwicklungen und Erfindungen getätigt, Know-how entwickelt und Patente angemeldet und
erteilt wurden, wobei alle diesbezüglichen Verwertungsrechte BDI zustehen. Gleichzeitig wurde eine
ab 1. Juli 2006 geltende Neuregelung der von BDI zu leistenden Lizenzzahlungen/Erfindervergütungen vereinbart, die verringerte Vergütungssätze vorsieht.
Exklusivitätsvereinbarung mit VTU Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft mbH
Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung vom September 1996 – die durch einen Vertrag zur Regelung der Zusammenarbeit vom 11. September 2006 schriftlich fixiert wurde – hat sich die VTU Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft mbH („VTU“) gegenüber BDI zur exklusiven Durchführung verfahrenstechnischer Berechnungen, Planungen und Entwicklungen von Biodieselanlagen
verpflichtet. Unter dieser Vereinbarung erbringt die VTU im Rahmen von Projektverträgen Engineering- und Inbetriebnahmeleistungen für BDI. Das im Rahmen dieser Arbeiten gewonnene Know how
und allfällige patentfähige Erfindungen im Bereich BioDiesel stehen ausschließlich BDI zu. Die aufgrund der Exklusivitätsvereinbarung von BDI in den Geschäftsjahren 2003 bis 2005 geleisteten
umsatzabhängigen Zahlungen sind Teil der im Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit
nahe stehenden Personen – Beziehungen zu Aktionären“ angeführten Beträge.
Exklusivitätsvereinbarung mit AutomationX GmbH
Augrund einer mit der AutomationX GmbH im Jahr 1996 mündlich abgeschlossenen Vereinbarung,
die durch schriftliche Exklusivitätsvereinbarung vom 11. März 2006 festgehalten wurde, ist die AutomationX GmbH in Bezug auf die Erstellung, Ausführung, Lieferung und Inbetriebnahme von Prozessleitsystemen für die Steuerung und Visualisierung von Biodieselanlagen exklusiv für BDI tätig. Die
im Rahmen dieser Arbeiten auf Basis des von BDI zur Verfügung gestellten Know how´s erzielten
(Weiter)Entwicklungen und getätigten patentfähigen Erfindungen stehen ausschließlich BDI zu, was
mit der im Rahmen der Beauftragung geleisteten Vergütung abgegolten ist.
Vereinbarungen über die Verwertung von Patentrechten mit den Vorständen
Mit den beiden Vorständen Wilhelm Hammer und Helmut Gössler bestehen im Januar 2001 abgeschlossene Vereinbarungen über die Verwertung von Patentrechten. Diese sehen vor, dass die Vorstände, die Verwertung und wirtschaftliche Nutzung der von Ihnen jeweils gehaltenen Patente der
Gesellschaft auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stellen. Als Gegenleistung erhalten diese eine Erfindervergütung von jeweils 1 % des eingegangenen Nettorechnungsbetrags aller die Patente verwertenden Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft. Die von BDI aufgrund der Vereinbarungen in
den Geschäftsjahren 2003 bis 2005 geleisteten Erfindervergütungen sind im Abschnitt „Geschäfte
und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen – Beziehungen zu den Mitgliedern des Vorstands“ dargestellt. Gemäß den mit den Mitgliedern des Vorstands abgeschlossenen Vorstands-
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dienstverträgen werden die Erfindervergütungen zukünftig Bestandteil der mit jeweils TEUR 270 limitierten Erfolgsprämie von 3 % des operativen Ergebnisses vor Steuern (EBIT) sein.
Designated Sponsor-Vertrag
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA wird nach Maßgabe der Regeln der Frankfurter Wertpapierbörse die
Funktion des Designated Sponsors der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
übernehmen, wobei Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA berechtigt ist, einen entsprechend zugelassenen
Dritten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Im Rahmen der Funktion als Designated
Sponsor ist Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA während einer bestimmten Zeit des Börsehandels zur
verbindlichen Nennung von An- und Verkaufspreisen (Quotes) verpflichtet, die zumindest ein Mindestquotierungsvolumen umfassen und innerhalb einer Preisspanne (Maximum Spread) liegen. Die
Handelsparameter sind nicht für alle Aktien gleich. Sie richten sich nach der Liquidität der verschiedenen Titel im elektronischen Handelssystem Xetra. Zur Bestimmung der Handelsparameter werden
die einzelnen Aktien in Abhängigkeit ihrer Liquidität in verschiedene Liquiditätsklassen eingeteilt.
Liquiditätsklassen stellen Gruppen von ähnlich liquiden Aktien dar. Die Einteilung in Liquiditätsklassen erfolgt monatlich auf Basis des Xetra Liquidity Measures der vorangegangenen drei Monate. Die
Handelsparameter (Mindestquotierungsvolumen und Maximum Spread) werden wöchentlich auf
Basis des Schlusspreises des letzten Handelstages der Vorwoche berechnet.
Der zwischen der Gesellschaft und Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA abgeschlossene Designated
Sponsor-Vertrag ist bis zum 31. Oktober 2007 befristet, verlängert sich jedoch automatisch um jeweils
ein Jahr, wenn er nicht zwei Monate vor Ablauf, durch eine Seite gekündigt wird. Ferner kann der
Designated Sponsor-Vertrag durch jede Partei aus wichtigem Grund aufgekündigt werden.
Standorte
Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz und alleinigen Standort unter der Adresse Parkring 18, 8074 Grambach, Österreich, von der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. ein Bürogebäude und ein Labor mit einer Fläche von insgesamt ca. 2000 m2 gemietet. Im Juli 2006 hat die
Gesellschaft ein seitens der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. zusätzlich
errichtetes Verwaltungsgebäude, welches an die bisherigen Verwaltungsgebäude angrenzt, bezogen.
Der mit der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. bestehende Mietvertrag
(siehe Abschnitt „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Sonstige Beziehungen mit nahe stehenden Personen“) wurde diesbezüglich erweitert.
Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren
Im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum sind derzeit zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig:
Einspruch gegen das europäische Patent des Mitbewerbers ENERGEA Umwelttechnologie GmbH
EP 1 034 160 durch BDI
BDI hat gegen das Europäische Patent des Mitbewerbers ENERGEA Umwelttechnologie GmbH EP
1 034 160 mit der Begründung, dass der Gegenstand des europäischen Patentes nicht patentfähig,
insbesondere nicht neu ist bzw. nicht auf erfinderische Tätigkeit beruht, Einspruch erhoben. Weiters
wurde von BDI eingewandt, dass das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamt hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni
2005 entschieden das Europäische Patent Nr. EP 1 034 160 gänzlich zu widerrufen. Die Patentinhaberin ENERGEA Umwelttechnologie GmbH hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Eine
Entscheidung in letzter Instanz ist in dieser Causa noch nicht ergangen.
76
Einspruch gegen die österreichische Patentanmeldung A1699/2000 der BDI durch ENERGEA
Umwelttechnologie GmbH
Die ENERGEA Umwelttechnologie GmbH hat gegen die österreichische Patentanmeldung A1699/2000
der BDI mit der Begründung, dass der Gegenstand der Patentanmeldung mangelnde Neuheit und
Erfindungshöhe aufweist, Einspruch erhoben. BDI hat beim Patentamt eine Einspruchserwiderung
eingereicht. Das Österreichische Patentamt hat in erster Instanz dem Einspruch der ENERGEA
Umwelttechnologie GmbH stattgegeben. BDI hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht.
Eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes ist noch nicht ergangen.
Versicherungen
BDI hat Unternehmenshaftpflicht-, Sach-, Betriebsunterbrechungs- und weitere Versicherungen in
dem derzeit betriebsnotwendigen Umfang abgeschlossen und ist der Ansicht, über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen. Die Gesellschaft kann jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass ihr keine Verluste entstehen werden, die über den bestehenden Versicherungsschutz
hinausgehen oder aber auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des bestehenden Versicherungsschutzes liegen.
77
ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER BDI
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
Die Emittentin ist eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht. Sie ist im Firmenbuch des
Landes- als Handelsgericht Graz zur FN 149076 f eingetragen. Ihre Firma lautet „BDI – BioDiesel International AG“. Sie wurde in Österreich gegründet und hat ihren Sitz in Grambach, Österreich. Ihre
Geschäftsanschrift lautet Parkring 18, 8074 Grambach, wo sich auch die Hauptverwaltung befindet.
Ihre Telefonnummer lautet +43 – 316 – 4009 100, ihre Telefaxnummer lautet +43 – 316 – 4009 110.
Die Gesellschaft bietet ihre Dienstleistungen unter dem kommerziellen Namen „BDI“ an.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Unternehmensgegenstand
Unternehmensgegenstand der BDI sind gemäß § 2 der Satzung die Entwicklung, Projektierung, Konstruktion und Errichtung sowie der Verkauf von Betriebsanlagen und verfahrenstechnischen Ausrüstungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung von Zwischen- und Endprodukten aus nachwachsenden Rohstoffen, von Anlagen zur Nutzung von Biomasse, von Umweltschutz- und Recyclinganlagen zur Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, von Verbrennungsanlagen, und von Bodensanierungsanlagen; die Montage und Inbetriebnahme solcher Anlagen, der
Umbau oder die Vergrößerung bestehender technischer Anlagen; die Beratung, Koordination und
Zusammenarbeit bei Projektierung, Konstruktion, Herstellung und Verkauf solcher Anlagen; ferner
der Betrieb und die Nutzung der vorgenannten Anlagen sowie der Ein- und Verkauf der vorgenannten oder ähnlichen Anlagen und Anlagenkomponenten sowie der Handel mit Waren aller Art.
Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb und die Vermietung von beweglichen und
unbeweglichen Anlagegütern, Vermietung und Verkauf von Software sowie die Übernahme von
Eigen- und Fremddaten zur maschinellen Erfassung, Speicherung und Ausarbeitung, all dies unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, der Handel mit Waren aller Art,
sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, ausgenommen in Form
von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind, ausgenommen Bank- oder Versicherungsgeschäfte. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und
Ausland errichten.
Unternehmensgeschichte
Die Gesellschaft ging im Jahre 1996 als Management Buy-Out eines Teilunternehmens der Vogel &
Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft m. b. H. hervor, das auf die am 12. September 1996 gegründete BDI-Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., als Rechtsvorgängerin der Gesellschaft übertragen wurde.
Mit Beschluss der Generalversammlung der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. vom 14. August
2006 wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
Konzernstruktur
Die Gesellschaft verfügt gegenwärtig über keine Tochtergesellschaften. Die von der Gesellschaft
gehaltene Beteiligung – von zuletzt im Zeitpunkt des Verkaufes 20 % des Kapitals – der Stocks del
Vallés, S. A., Montmeló, Spanien, wurde mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2006, an die
BDI Beteiligungs GmbH veräußert.
78
Abschlussprüfer
Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat den nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft, der die
Geschäftsjahre vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 sowie
die Vergleichsinformationen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 umfasst, unter Beachtung der
International Standards on Auditing (ISA) der IFAC und der in Österreich geltenden Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen geprüft und jeweils mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks bezog sich
dabei jeweils darauf, dass ein assoziiertes Unternehmen nicht nach der Equity-Methode einbezogen,
sondern zu Anschaffungskosten in den Jahresabschluss aufgenommen wurde, welche Vorgangsweise nicht im Einklang mit IFRS steht.
Die Steirische Prüfungs- und Beratungs GmbH, Leonhardstrasse 109, 8020 Graz, hat die jeweils nach
österreichischem HGB aufgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre vom
1. Januar bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 unter Beachtung der in
Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und berufsüblichen Grundsätze geprüft und jeweils
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Die Abschlussprüfer und deren verantwortliche Mitarbeiter sind Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Schönbrunner Straße 222-228/1/6, 1120 Wien.
Der nach IFRS aufgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der nach österreichischem HGB
aufgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2006 wird von der KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kolingasse 19, 1090 Wien, geprüft werden.
Abschlussprüfer wurden während des von den Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums weder
abberufen noch haben sie ihr Mandat zurückgelegt. Mit Rücksicht auf die von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Mag. Friedrich Rothwangl übernommene Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird die Steirische Prüfungs- und Beratungs GmbH zukünftig nicht mehr als
Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig werden.
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen satzungsgemäß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Verwahrstelle, Zahl- und Einreichstelle
Verwahrstelle ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, Österreich. Zahl- und Einreichstelle in Deutschland ist die Sal Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland. Zahl- und Einreichstelle in Österreich ist die Erste
Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Graben 21, 1010 Wien, Österreich.
Einsichtnahme in Dokumente
Die Satzung sowie die historischen Finanzinformationen der Gesellschaft für die beiden der Veröffentlichung des Prospekts vorausgegangenen letzten Geschäftsjahre können während der Gültigkeitsdauer dieses Prospektes während der üblichen Geschäftszeiten bei der BDI, Parkring 18, 8074
Grambach, Österreich, eingesehen werden.
Künftige Geschäftsberichte und Zwischenberichte der Gesellschaft werden ebenfalls bei der Gesellschaft und der in diesem Prospekt genannten Zahl- und Einreichstelle (siehe „Allgemeine Angaben
über die BDI-Verwahrstelle, Zahl- und Einreichstelle“) erhältlich sein.
79
ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL VON BDI
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen Merkmale der Aktien der BDI gemäß der Satzung der BDI und relevante Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes dar. Bei dieser
Beschreibung handelt es sich um eine verkürzte Darstellung, die nicht die gesamte Satzung bzw. die
Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes wiedergibt. Die Satzung der BDI wurde in der
Generalversammlung des Rechtsvorgängers BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. vom 14. August
2006 beschlossen.
Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.000.000,–. Es ist eingeteilt in 3.000.000 Stück nennwertlose auf den Inhaber lautende Stammaktien mit Stimmrecht, wobei jede Aktie am Grundkapital
in gleichem Umfang beteiligt ist. Der auf eine Aktie entfallende rechnerische anteilige Betrag des
Grundkapitals beträgt EUR 1,–.
Das gesamte Grundkapital der BDI ist aufgebracht, es gibt keine ausständigen Einlagen auf die ausgegebenen Aktien.
Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte / Aktienurkunden / Übertragbarkeit
Mit jeder Aktie sind insbesondere das Stimmrecht in der Hauptversammlung der Gesellschaft und
das Recht auf Bezug einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende verbunden. Bei
einer Erhöhung des Grundkapitals ist mit den Aktien grundsätzlich das Recht auf den Bezug neuer
Aktien verbunden, wenn dieses Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wurde. Im Falle
einer Liquidation der Gesellschaft haben die Aktionäre zudem einen Anspruch auf das nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger verbleibende Vermögen. Siehe im Detail in diesem Abschnitt
unter „Stimmrechte und Hauptversammlungen“, „Dividendenrechte“, „Liquidationsrechte“ und
„Bezugsrechte“.
Der Vorstand setzt Form und Inhalt der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
sowie der Zwischenscheine fest. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien wurde in der Satzung
der BDI ausgeschlossen.
Die Aktien sind frei übertragbar.
Allgemeine Informationen zu Kapitalmaßnahmen
Das österreichische Recht ermöglicht die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft auf
folgende Arten:
•
die Ausgabe neuer Aktien wird durch die Hauptversammlung beschlossen (ordentliche Kapitalerhöhung gemäß §§ 149 ff. AktG);
•
der Vorstand wird durch Hauptversammlungsbeschluss ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß der Satzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der fünf Jahre ab Eintragung im Firmenbuch nicht überschreiten darf, neue Aktien bis zu einem bestimmten Betrag auszugeben (höchstens 50 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals)
(genehmigtes Kapital gemäß §§ 169 ff. AktG);
•
die Ausgabe neuer Aktien für bestimmte Zwecke, wie etwa zur Einräumung von Aktienoptionen
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens (höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals), zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen oder zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, wird bis zu einem bestimmten Betrag (höchstens 50 % des zur Zeit des
Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals) durch Hauptversammlungsbeschluss genehmigt (bedingtes Kapital gemäß §§ 159 ff. AktG);
80
•
der Vorstand wird durch Hauptversammlungsbeschluss ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der fünf Jahre ab Eintragung im Firmenbuch
nicht überschreiten darf, eine bedingte Kapitalerhöhung zur Einräumung von Aktienoptionen an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands bis zu einem bestimmten Betrag
(höchstens 10 % des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen
Grundkapitals) zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital gemäß § 159 Abs. 3 AktG);
•
die Hauptversammlung genehmigt die Umwandlung freier Rücklagen oder Gewinnvorträge in
Grundkapital (Kapitalberichtigung gemäß Kapitalberichtigungsgesetz).
Hauptversammlungsbeschlüsse über die Erhöhung des Grundkapitals der BDI erfordern aufgrund
einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung der BDI die einfache Mehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals, außer im Falle eines Ausschlusses des Bezugsrechts bestehender Aktionäre, wofür eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Hauptversammlungsbeschlüsse über genehmigtes oder
bedingtes Kapital oder genehmigtes bedingtes Kapital erfordern eine Mehrheit von mindestens drei
Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals.
Ein Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals der BDI erfordert, mit Ausnahme bestimmter Kapitalherabsetzungen durch Einziehung eigener Aktien, eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals.
Veränderungen des Grundkapitals
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1996 als BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. mit einem Stammkapital von ATS 500.000,– (EUR 36.336,42) errichtet. Im Zuge der
Euro-Umstellung wurde das Stammkapital der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung vom 7. September 1999 auf EUR 40.000,– erhöht. Mit Beschluss der Generalversammlung vom
31. Juli 2006 wurde das Stammkapital der Gesellschaft unter Heranziehung von Gesellschaftsmitteln
um EUR 2.960.000,– auf EUR 3.000.000,– (rückwirkend zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005) erhöht.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 14. August 2006 wurde die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. durch rechtsformwechselnde Umwandlung in die BDI – BioDiesel International AG
umgewandelt.
Genehmigtes Kapital gemäß §§ 169 ff. AktG
Die Generalversammlung des Rechtsvorgängers BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. vom 14. August
2006 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 5 Jahre nach Eintragung
der Umwandlung in das Firmenbuch, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.500.000,–
durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 Stück neue auf Inhaber lautende Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzusetzen. Das genehmigte Kapital kann innerhalb des festgelegten Höchstbetrages in mehreren Tranchen ausgenützt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
Bei der Ausgabe von neuen Aktien kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates hinsichtlich
dieser neuen Aktien eine von § 53 Abs. 2 letzter Satz AktG abweichende Gewinnberechtigung festlegen.
Bedingtes Kapital gemäß §§ 159 ff. AktG
Die Gesellschaft verfügt über kein bedingtes Kapital.
81
Stimmrechtslose Vorzugsaktien / Anteile, die nicht das Kapital vertreten / Wertpapiere mit
Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien
Die Gesellschaft hat keine stimmrechtslosen Vorzugsaktien, Anteile, die nicht das Kapital vertreten
oder Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien ausgegeben.
Bedingungen der Satzung
Das österreichische Aktiengesetz enthält Bestimmungen, die die Möglichkeit einer Beeinträchtigung
der Rechte eines einzelnen Aktionärs einschränken sollen. Insbesondere müssen grundsätzlich alle
Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden, es sei denn, die betroffenen
Aktionäre haben einer Ungleichbehandlung zugestimmt. Weiters bedürfen Maßnahmen, die in Aktionärsrechte eingreifen, in der Regel eines Beschlusses der Hauptversammlung, z. B. Kapitalerhöhungen oder der Ausschluss von Bezugsrechten.
Die Satzung der Gesellschaft macht die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung von der rechtzeitigen Hinterlegung der Aktien abhängig und
sieht vom Gesetz abweichende Beschlussmehrheiten vor. Siehe unter „Stimmrechte und Hauptversammlungen“.
Eigene Aktien
Nach österreichischem Aktiengesetz dürfen Aktiengesellschaften eigene Aktien – außer nach Maßgabe bestimmter begrenzter Ausnahmen – nicht erwerben. Die Gesellschaft darf daher eigene Aktien
nur in den folgenden Fällen erwerben:
•
aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung und
begrenzt auf insgesamt 10 % des Grundkapitals, wenn die Aktien an einem geregelten Markt im
Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie oder an einem anerkannten, für das Publikum
offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD
zugelassen sind, oder wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern
des Vorstandes oder des Aufsichtrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens angeboten werden sollen, sofern die Gesellschaft die gesetzlich erforderlichen Rücklagen
bilden kann;
•
wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt;
•
wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist
(bis zu maximal 10 % des Grundkapitals), sofern die Gesellschaft die gesetzlich erforderlichen
Rücklagen bilden kann;
•
durch Gesamtrechtsnachfolge (etwa durch Verschmelzung);
•
zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, sofern die Gesellschaft die gesetzlich erforderlichen Rücklagen bilden kann; oder
•
aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über
die Herabsetzung des Grundkapitals.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien und es gibt derzeit keinen Beschluss der Hauptversammlung, der den Erwerb eigener Aktien vorsieht.
Stimmrechte und Hauptversammlungen
Jede Aktie der BDI berechtigt ihren Inhaber zur Ausübung der mit der Innehabung verbundenen
Rechte, wobei jede Aktie insbesondere das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung der
Gesellschaft gewährt. Hauptaktionäre der Gesellschaft haben für ihre Aktien keine abweichenden
Stimmrechte. Die Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ist
mit schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft zurückzubehalten ist, zulässig. Sofern das Gesetz
82
nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, können Aktionäre in einer Hauptversammlung
Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen oder, in Fällen, in denen
zwingend eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, durch einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Zu den Maßnahmen, die demnach von der Hauptversammlung der BDI mit einfacher Mehrheit des
vertretenen Grundkapitals bzw. der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, gehören
unter anderem:
•
Erhöhung des Grundkapitals ohne gleichzeitigen Ausschluss des Bezugsrechts;
•
Ausgabe von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ohne gleichzeitigen Ausschluss des Bezugsrechts;
•
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates; und
•
Satzungsänderungen (ausgenommen Änderungen des Unternehmensgegenstandes).
Die folgenden Maßnahmen erfordern laut Gesetz eine Mehrheit von mindestens 75 % des in einer
Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals, die nicht durch eine Bestimmung in der Satzung der
BDI herabgesetzt werden kann:
•
Änderung des Unternehmensgegenstandes;
•
Erhöhung des Grundkapitals bei gleichzeitigem Ausschluss der Bezugsrechte;
•
Beschluss über genehmigtes oder bedingtes Kapital;
•
Herabsetzung des Grundkapitals;
•
Ausschluss von Bezugsrechten für Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechte;
•
Auflösung der Gesellschaft oder Fortführung der aufgelösten Gesellschaft;
•
Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
•
Genehmigung einer Verschmelzung oder einer Spaltung;
•
Übertragung aller Vermögenswerte der Gesellschaft; und
•
Genehmigung von Gewinngemeinschaften, Betriebsführungs- und Betriebsüberlassungsverträgen.
Eine Mehrheit von 90 % des gesamten Grundkapitals ist für eine Umwandlung durch Übertragung
des Unternehmens gemäß Umwandlungsgesetz oder für eine nicht verhältniswahrende Spaltung
gemäß Spaltungsgesetz erforderlich; wobei bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung die
Zustimmung aller Gesellschafter dann erforderlich ist, wenn (i) die Anteile an einer oder mehreren
beteiligten Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern zugewiesen werden, die
insgesamt über Anteile von nicht mehr als einem Zehntel des Nennkapitals der übertragenden
Gesellschaft verfügen, oder (ii) zumindest einer abgespaltenen Gesellschaft überwiegend Wertpapiere, flüssige Mittel oder andere nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
Gemäß dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz, kann ein Hauptgesellschafter – als solcher gilt ein
Gesellschafter, dem allein oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen mindestens 90 % des
Nennkapitals gehören – eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangen, dass die Anteile
der übrigen Gesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf ihn übertragen
werden. Die Satzung kann die Möglichkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern ausschließen oder
vorsehen, dass dem Hauptgesellschafter eine höhere Anteilsquote als 90 % gehören muss.
Ein Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären, der/die mindestens 20 % des Grundkapitals hält, ist
berechtigt, dem Vergleich über oder Verzicht auf Haftungsansprüche der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsratsmitgliedern oder bestimmten Dritten zu widersprechen.
83
Ein Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären, der/die mindestens 10 % des Grundkapitals hält, ist
berechtigt:
•
Sonderprüfungen von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Gesellschaft
innerhalb der vergangenen zwei Jahre zu beantragen, und die Bestellung von Sonderprüfern
durch das Gericht zu beantragen, wenn ein derartiger Antrag von der Hauptversammlung abgelehnt wurde und wenn Verdachtsgründe für Unregelmäßigkeiten beigebracht werden;
•
die Bestellung einer Person zum Sonderprüfer zu beeinspruchen und beim Gericht die Ernennung
einer anderen Person zum Sonderprüfer zu beantragen;
•
die Vertagung einer Hauptversammlung zu verlangen, wenn die Minderheit bestimmte Posten
des Jahresabschlusses bemängelt; oder
•
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Aktionären, Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsratsmitgliedern oder bestimmten Dritten zu verlangen, wenn die
behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind.
Ein Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären, der/die mindestens 5 % des Grundkapitals hält, ist
berechtigt:
•
die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen oder eine Hauptversammlung nach gerichtlicher Genehmigung einzuberufen, wenn weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat diesem Verlangen entspricht;
•
die Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die Hauptversammlung zu verlangen;
•
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Aktionären, Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsratsmitgliedern oder bestimmten Dritten zu verlangen, wenn ein
Sonderprüfungsbericht Tatsachen feststellt, aus denen sich Ersatzansprüche gegenüber diesen
Personen ergeben;
•
bei Gericht die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers aus wichtigem Grund zu beantragen;
•
die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern aus wichtigem Grund bei Gericht zu beantragen;
•
die Prüfung des Jahresabschlusses während der Abwicklung bei Gericht zu beantragen; oder
•
einen Beschluss der Hauptversammlung anzufechten, wenn dieser Beschluss Abschreibungen,
Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorsieht.
Weder das Aktiengesetz noch die Satzung sehen für Hauptversammlungen im Allgemeinen ein Mindestanwesenheitsquorum vor.
Die Hauptversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft (Grambach) oder am Ort einer Zweigniederlassung der Gesellschaft im Inland oder in einer Landeshauptstadt Österreichs statt.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat unter Bekanntgabe der Firma
der Gesellschaft, der Zeit und des Ortes der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Einhaltung
einer Frist von 21 Tagen zwischen der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur jene Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien (Zwischenscheine) bei einem österreichischen öffentlichen Notar, bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstitutes, bei den in der Einberufung zur Hauptversammlung bestimmten anderen
in- und ausländischen Kreditinstituten oder bei der Gesellschaft, innerhalb der sich aus dem folgenden Absatz ergebenden Frist während der üblichen Geschäftsstunden bis zur Beendigung der
Hauptversammlung hinterlegen.
Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem
Tag der Hauptversammlung mindestens drei Werktage frei bleiben; für die Hinterlegung müssen
dem Aktionär mindestens vierzehn Tage seit der Veröffentlichung der Einberufung zur Verfügung stehen, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet wird. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss auch noch der folgende Werktag zur Hinterlegung
84
zur Verfügung stehen. Nicht als Werktag, sondern als Feiertag gelten die Samstage, der Karfreitag,
sowie der 24. und der 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien (Zwischenscheine) mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Die Hinterlegungsstellen haben die Hinterlegungsbescheinigung spätestens einen Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
In der ordentlichen Hauptversammlung, die nach der Satzung der BDI innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfindet, werden unter anderem die folgenden Beschlüsse
gefasst:
•
Verteilung des Bilanzgewinns;
•
Entlastung der Mitglieder des Vorstands- und des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr;
•
Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr; und
•
die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinsichtlich der Feststellung des Jahresabschlusses.
Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter führen bei den Hauptversammlungen den Vorsitz. Ist keiner der beiden erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, hat der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
Weder österreichisches Recht noch die Satzung schränken das Recht ausländischer Inhaber von
Aktien oder Inhaber von Aktien mit Sitz im Ausland ein, Aktien der Gesellschaft zu besitzen oder ihr
Stimmrecht auszuüben.
Dividendenrechte
Sämtliche Aktien der BDI sind mit derselben Dividendenberechtigung ausgestattet. Sie sind wie die
angebotenen Aktien ab dem 1. Jänner 2006 in voller Höhe dividendenberechtigt. Folglich werden
Inhaber der angebotenen Aktien zum Bezug von beschlossenen Dividenden für das Geschäftsjahr
2006 und späterer Jahre berechtigt sein. Gewinne werden auf die Aktionäre im Verhältnis ihrer Anteile
am Grundkapital verteilt.
Die Aktionäre der BDI beschließen in der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung auf der Grundlage des Vorschlages des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrats über die Verwendung des
Bilanzgewinnes des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Hauptversammlung kann den
Bilanzgewinn entgegen dem Vorschlag für die Gewinnverteilung ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. Die Aktionäre der Gesellschaft entscheiden somit darüber, ob, in welcher Höhe
und zu welchem Zeitpunkt Dividenden ausgeschüttet werden. Eine von der Hauptversammlung zur
Ausschüttung beschlossene Dividende wird gemäß der Satzung der Gesellschaft 14 Tage nach
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung fällig, falls diese nichts anderes beschließt. Binnen
drei Jahre nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der
Gesellschaft. Die Auszahlung der Dividende erfolgt über die jeweilige depotführende Stelle des Aktionärs.
Der unter den Aktionären zu verteilende Bilanzgewinn wird im Verhältnis der Zahl der Aktien verteilt.
Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden, sind bei der Gewinnverteilung nach
dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist.
Ob die BDI in der Lage ist, Dividenden auszuschütten, bestimmt sich nach dem Jahresabschluss der
Gesellschaft, der gemäß HGB und allgemein anerkannten österreichischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wird. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem festgestellten Jahresabschluss ausgewiesen ist, festgesetzt und gezahlt werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Betrags ist der Jahresüberschuss um Auflösungen von bzw. Zuweisungen an Rücklagen zu bereinigen. Bestimmte Rücklagen sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen
85
bei der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns abgezogen werden. Der auf diese Weise
ermittelte Jahresgewinn ist um Gewinn-/Verlustvorträge des Vorjahres zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Liquidationsrechte
Im Falle der Auflösung der BDI werden alle nach Rückzahlung sämtlicher ausstehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Vermögenswerte unter den Aktionären nach ihrem Anteil am
Grundkapital verteilt. Ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals.
Bezugsrechte
Den Inhabern der Aktien der BDI stehen im Falle einer Kapitalerhöhung grundsätzlich Bezugsrechte
zu. Sie haben das Recht, so viele neue Aktien zugeteilt zu erhalten, dass sie ihren bestehenden Anteil
am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten können. In ähnlicher Weise haben die Aktionäre
der Gesellschaft Bezugsrechte auf Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und Partizipationsscheine, wenn diese von der BDI ausgegeben werden.
Die Aktionäre können im Rahmen von Hauptversammlungsbeschlüssen über Kapitalerhöhungen
(bzw. die Begebung von Wandelschuldverschreibungen etc.) auf ihr Bezugsrecht verzichten. Darüber
hinaus können die Bezugsrechte im Zuge einer Kapitalerhöhung (bzw. einer Begebung von Wandelschuldverschreibungen etc.) durch eine Mehrheit von drei Vierteln des in der Hauptversammlung
vertretenen Grundkapitals ausgeschlossen werden. Das Bezugsrecht kann durch ein mittelbares
Bezugsrecht ersetzt werden, wenn die neuen Aktien von einer Bank mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Fall eines mittelbaren Bezugsrechtes
wird das Bezugsrecht durch Erklärung gegenüber der übernehmenden Bank ausgeübt.
Für die Ausübung des Bezugsrechts sieht das Aktiengesetz eine Frist von mindestens zwei Wochen
vor. Der Vorstand hat den Bezugspreis und den Beginn und die Dauer der Bezugsfrist im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Bezugsrechte der Aktionäre sind grundsätzlich übertragbar.
Ausgewählte Regelungen des österreichischen und deutschen Kapitalmarktrechts
Übernahmerecht
Internationaler Anwendungsbereich
Als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Republik Österreich, die an einem organisierten Markt in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein wird, wird BDI sowohl dem österreichischen Übernahmegesetz als auch dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz unterliegen. Aufgrund
der gemeinsamen Aufsicht durch die österreichische Übernahmekommission und die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist hinsichtlich der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zu differenzieren.
In Bezug auf Pflichtangebote und Angebote zur Kontrollerlangung an BDI finden die Bestimmungen
des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über die Gegenleistung, den Inhalt der
Angebotsunterlage und das Angebotsverfahren Anwendung, sofern nicht die österreichische Übernahmekommission als zuständige Aufsichtsbehörde die Angebotsunterlage bereits gebilligt hat.
Im Falle von Pflichtangeboten und freiwilligen Angeboten zur Kontrollerlangung zum Erwerb von
stimmberechtigten Aktien würden die Vorschriften des österreichischen Übernahmegesetzes betreffend die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft, und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, insbesondere betreffend die Beurteilung des zur Angebotspflicht führenden Kontrollwechsels sowie das Verhinderungs- und Objektivitätsgebot Anwendung finden. Auf freiwillige Angebote,
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die nicht auf Kontrollerlangung abzielen, und Angebote zum Erwerb nicht stimmberechtigter Aktien
ist das ÜbG im internationalen Bereich nicht anwendbar.
Österreichisches Übernahmegesetz
Das Ziel des österreichischen Übernahmegesetzes ist es zu gewährleisten, dass öffentliche Angebote
für Wertpapiere auf faire und transparente Weise durchgeführt werden; dass die Aktionäre als Angebotsadressaten gleich behandelt werden, und dass, falls eine kontrollierende Beteiligung an einer
Gesellschaft erlangt wird, den Inhabern von Beteiligungspapieren, insbesondere den Aktionären, die
Gelegenheit gegeben wird, ihre Beteiligung zu einem fairen Preis zu verkaufen. Die österreichische
Übernahmekommission überwacht die Einhaltung des österreichischen Übernahmegesetzes, soweit
anwendbar, und ist ermächtigt, Verletzungen übernahmerechtlicher Vorschriften zu bestrafen. Verstöße gegen Vorschriften des österreichischen Übernahmegesetzes können neben sonstigen zivilund verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen auch das Ruhen der Stimmrechte aus den Aktien des
Rechtsverletzers und – bei schweren Verstößen – das Ruhen der sonstigen Aktionärsrechte zur Folge
haben.
Das österreichische Übernahmegesetz unterscheidet zwischen freiwilligen Angeboten zur Kontrollerlangung und Pflichtangeboten. Jede Person, die eine kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, muss dies der österreichischen Übernahmekommission unverzüglich mitteilen
und binnen 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein Angebot zum Kauf der verbleibenden stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft (so genanntes Pflichtangebot) legen. Eine unmittelbare kontrollierende Beteiligung wird erlangt, wenn diese mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten
Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt (fester Schwellenwert). Eine mittelbare kontrollierende
Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung von mehr als 30 % über eine börsenotierte Gesellschaft,
an der eine Beteiligung von mehr als 30 % gehalten wird, oder einen sonstigen Rechtsträger, auf den
ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, gehalten wird. Beteiligungen, die diese Schwellenwerte
nicht überschreiten, begründen keine Angebotspflicht („Safe Harbour“).
Wird zwar nicht der Schwellenwert von 30 %, wohl aber eine gesicherte Sperrminorität (26 %) überschritten, so können die den Anteil von 26 % an den ständig stimmberechtigten Aktien überschreitenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Diese Rechtsfolge kann unter anderem dann entfallen,
wenn der Inhaber der Sperrminorität ein freiwilliges Angebot zur Kontrollerlangung oder ein Pflichtangebot abgewickelt hat oder durch von der österreichischen Übernahmekommission festgelegte
Bedingungen und Auflagen ein gleichartiger Schutz der übrigen Aktionäre erreicht wird.
Nach dem österreichischen Übernahmegesetz begründet auch der Ausbau einer kontrollierenden
Beteiligung („Creeping-in“) unter bestimmten Umständen eine Angebotspflicht: Demnach hat ein
Pflichtangebot zu legen, wer, ohne über die Mehrheit der Stimmrechte einer notierten Gesellschaft zu
verfügen, innerhalb von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die zusätzlich mindestens 2 % der
Stimmrechte verschaffen.
Im österreichischen Übernahmegesetz sind Umstände vorgesehen, unter denen die Pflicht zur Stellung eines Pflichtangebotes gänzlich entfällt oder lediglich eine Pflicht zur Anzeige an die österreichische Übernahmekommission besteht (z. B. ein anderer, nicht gemeinsam vorgehender Aktionär
verfügt über zumindest gleich viele Stimmrechte, Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung zu
Sanierungszwecken oder Änderungen in einem Aktionärssyndikat). Wird die Kontrolle an der Zielgesellschaft aufgrund eines freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung erlangt, besteht ebenfalls keine
Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes.
Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann unter anderem vorsehen, dass während eines Übernahmeverfahrens gewisse satzungsmäßig vorgesehene Übertragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen betreffend Aktien der Zielgesellschaft keine Anwendung finden („Break Through“). Der Erwerber einer Beteiligung von mindestens 75 % am Grundkapital einer Aktiengesellschaft kann binnen
sechs Monaten nach einem Übernahmeverfahren eine Hauptversammlung einberufen. Soweit in
einer derartigen Hauptversammlung über Änderungen der Satzung (insbesondere die Abschaffung
von Übertragungsbeschränkungen, Stimmrechtsbeschränkungen und Entsendungsrechten) oder die
Abberufung oder Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern abgestimmt wird, gelten Stimmrechtsrechtsbeschränkungen nicht.
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Für den Fall, dass ein Aktionär eine kontrollierende Beteiligung ohne zeitnahe eigene Handlungen,
also beispielsweise durch Zerfall eines Aktionärssyndikats, erlangt (passive Kontrollerlangung),
ruhen die den Anteil von 26 % an den ständig stimmberechtigten Aktien überschreitenden Stimmrechte des kontrollierenden Aktionärs. Diese Stimmrechtsbeschränkung entfällt (i) zur Gänze wenn
der kontrollierende Aktionär ein Pflichtangebot oder freiwilliges Angebot zur Kontrollerlangung
abgewickelt hat oder (ii) hinsichtlich der 30 % nicht überschreitenden Stimmrechte, wenn durch von
der österreichischen Übernahmekommission festgelegte Bedingungen und Auflagen ein gleichartiger Schutz der übrigen Aktionäre erreicht wird. Jeder Ausbau der Beteiligung durch den kontrollierenden Aktionär löst ein Pflichtangebot aus.
Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft benötigen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Angebotsabsicht des Bieters bekannt wird, für alle Maßnahmen, durch die das Angebot oder dessen Erfolg
verhindert werden könnte, die Zustimmung der Hauptversammlung (Verhinderungsverbot und
Objektivitätsgebot). Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Wertpapieren, durch die der Bieter an
der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert werden könnte. Die Suche nach konkurrierenden Angeboten bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
Deutsches Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Aufgrund der Vorschriften über die internationale Anwendbarkeit des deutschen Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes finden die folgenden Regelungen auf ein BDI-Aktien betreffendes Übernahmeangebot Anwendung, sofern dieses Angebot ein Pflichtangebot oder ein freiwilliges Angebot zur
Kontrollerlangung gemäß dem österreichischen Übernahmegesetz darstellen würde und die österreichische Übernahmekommission als zuständige Aufsichtsbehörde die Angebotsunterlage nicht
bereits gebilligt hat:
Auf ein derartiges Angebot findet das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zunächst
Anwendung, soweit es Fragen der Gegenleistung regelt. Bei der Bestimmung der angemessenen
Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien von BDI und Erwerbe
von BDI-Aktien durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden
Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Wurden Inhabern
stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein
Stimmrecht gewähren. Der Bieter hat den Aktionären allerdings eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs
Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung, ein Übernahmeangebot abzugeben bis zum
Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte an BDI gegen Zahlung einer Geldleistung erworben hat. Weiterhin wird das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz hinsichtlich des Inhalts der Angebotsunterlage und des Angebotsverfahrens anwendbar sein.
Directors‘ Dealings
Österreichische Rechtslage
Gemäß § 48d des österreichischen Börsegesetzes haben Personen, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten mit Sitz in Österreich Führungsaufgaben wahrnehmen, der österreichischen
Finanzmarktaufsicht alle von ihnen auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten
zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen vorgenommenen Geschäfte zu melden.
Ebenso haben diese Personen diese Informationen zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung mit
deren Einverständnis auch durch die österreichischen Finanzmarktaufsicht – über deren Website –
erfolgen kann.
Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sind insbesondere die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die in enger
Beziehung zu ihnen stehen, also Ehegatten, Lebensgefährten, unterhaltsberechtigte Kinder sowie
sonstige seit mindestens einem Jahr im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder. Schließlich
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gehören zu den in enger Beziehung stehenden Personen auch juristische Personen, treuhänderisch
tätige Einrichtungen oder Personengesellschaften, deren Führungsaufgaben durch eine der vorgenannten Personen wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person
kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.
Die Meldung an die österreichische Finanzmarktaufsicht hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
dem Abschluss des Geschäftes zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die GesamtAbschlusssumme TEUR 5 (pro Kalenderjahr) erreicht, wobei Geschäfte der Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen sind.
Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Directors‘ Dealings-Mitteilungen
werden durch die Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht
geregelt. Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Meldung von Directors‘ Dealings hat die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Verwaltungsstrafe von bis zu TEUR 20 zu verhängen.
Deutsche Rechtslage
Gemäß § 15a des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes müssen Personen, die bei BDI Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit BDI-Aktien oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, der Gesellschaft sowie der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht innerhalb von fünf Werktagen mitteilen. Personen mit Führungsaufgaben im
vorgenannten Sinne sind persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von BDI sowie sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
Diese Meldeverpflichtungen bestehen allerdings nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte
einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden
Person insgesamt einen Betrag von TEUR 5 bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.
Diese Verpflichtung gilt auch für Personen, die mit einer Person mit Führungsaufgaben in einer engen
Beziehung stehen. Dabei gelten juristische Personen, bei denen Personen mit Führungsaufgaben
bzw. zu diesen nahe stehenden Personen Führungsaufgaben wahrnehmen ebenfalls als Personen,
die zu einer Person mit Führungsaufgaben in einer engen Beziehung stehen mit der Folge, dass auch
sie den beschriebenen Meldepflichten unterliegen.
Verbot des Insiderhandels
Österreichische Rechtslage
Das österreichische Börsegesetz sanktioniert den Missbrauch von Insiderinformationen in Österreich
oder im Ausland im Hinblick auf Finanzinstrumente, die in einem geregelten Markt in Österreich
gehandelt werden, sowie den Missbrauch von Insiderinformationen in Österreich im Hinblick auf
Finanzinstrumente, die in einem geregelten Markt in einem anderen EU-Mitgliedstaat gehandelt
werden, sofern ein solcher Verstoß im Geltungsbereich des Rechts der Republik Österreich erfolgt.
Insiderinformation ist gemäß österreichischem Börsegesetz eine „öffentlich nicht bekannte, genaue
Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder
ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet
wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der
Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde“. Der Begriff „Finanzinstrument“ umfasst
neben Wertpapieren unter anderem auch Geldmarktinstrumente, Finanzterminkontrakte (Futures),
Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements) sowie Warenderivate.
Insider ist jede Person, die im Besitz einer Insiderinformation ist. Das österreichische Börsegesetz
unterscheidet zwischen Primär- und Sekundärinsidern: Primärinsider ist, „wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten oder sonst aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insi-
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der-Information Zugang hat“. Primärinsider ist auch, wer sich die Information durch die Begehung
strafbarer Handlungen verschafft hat. Sekundärinsider ist jemand, dem ohne Insider zu sein, eine
Insiderinformation mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist.
Ein Primär- oder Sekundärinsider macht sich strafbar, wenn er Insiderinformationen für eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten verwendet, in dem er davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder diese Informationen, ohne
dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht. Für die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich,
dass mit dem Vorsatz gehandelt wird, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Auch genügt es in einem solchen Fall für die Strafbarkeit, wenn der Täter grob fahrlässig nicht weiß,
dass es sich um eine Insiderinformation handelt.
Ein Verstoß gegen die verschiedenen Deliktstatbestände des Verbots des Missbrauchs von Insiderinformationen ist gerichtlich strafbar. Die differenzierten Strafrahmen sehen Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Deutsche Rechtslage
Die Bestimmungen der §§ 12 ff. des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes verbieten den so genannten Insiderhandel mit Insiderpapieren. Insiderpapierpiere sind legaldefiniert als Finanzinstrumente,
•
die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den
Freiverkehr einbezogen sind,
•
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder
•
deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten im Sinne der vorhergehenden
beiden Punkte abhängt.
Der Zulassung zum Handel an einem organisiertem Markt oder der Einbeziehung in den geregelten
Markt oder in den Freiverkehr steht dabei gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
Das Verbot des Insiderhandels richtet sich gegen Geschäfte mit Insiderpapieren unter Verwendung
von Insiderinformationen. Eine Insiderinformation ist danach eine konkrete Information über nicht
öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder
auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung
ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als eine Insiderinformation begründende Umstände gelten hierbei auch solche
Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass
sie in Zukunft eintreten werden.
Schließlich ist eine Insiderinformation insbesondere auch eine Information über öffentlich nicht
bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die
Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens
den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, die sich
•
auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht
oder
•
auf Derivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 4 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes bezieht
und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung
mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden.
Sofern eine Person in Besitz von Insiderinformationen ist, ist es ihr verboten,
•
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unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder
für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
•
einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
•
einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von
Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
Jeder Verstoß gegen das Verbot des Insiderhandels stellt, je nachdem unter welchen Umständen der
Verstoß stattgefunden hat, eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer auf das
Einkommen und/oder das Vermögen der betreffenden Person bezogenen Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Dauer bestraft werden.
Gemäß § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist BDI und in ihrem
Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen dazu verpflichtet, ein so genanntes Insiderverzeichnis über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu
Insiderinformationen haben. Diese Verzeichnisse sind unverzüglich zu aktualisieren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Bundesrepublik Deutschland auf Verlangen zu übermitteln. Die in den Verzeichnissen geführten Personen sind durch BDI über die rechtlichen Pflichten, die
sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen
aufzuklären.
Ad hoc-Publizität
Neben dem Zweck, die Transparenz im Markt zu erhöhen und allen Marktteilnehmern eine faire
Chance im Zugang zu wesentlichen Informationen zu sichern, ist die Ad-hoc-Mitteilungspflicht vor
allem eine Präventivmaßnahme zur Hintanhaltung des Missbrauchs von Insiderinformationen. Die
unverzügliche Veröffentlichung einer Insiderinformation macht diese jedermann zugänglich und
erschwert so das Ausnützen eines Wissensvorsprunges für Transaktionen in börsenotierten Wertpapieren.
Österreichische Rechtslage
Die österreichische Regelung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht baut auf dem Begriff der Insiderinformation auf: Demnach haben Emittenten „Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben“. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Als Veröffentlichungsmedium stehen u. a. das Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder ein elektronisch
betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist (Austria Presseagentur, Bloomberg oder Reuters), zur Verfügung. Form, Inhalt und Art der
Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc Mitteilungen werden durch die Veröffentlichungsund Meldeverordnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht geregelt. Weiters haben die Emittenten alle Insiderinformationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines
angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten auf ihrer Website anzuzeigen.
Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf veröffentlichte Insiderinformationen sind unverzüglich
nach dem Eintritt dieser Veränderungen bekannt zu geben und als solche zu kennzeichnen.
Der Emittent hat die Möglichkeit, die Bekanntgabe von Insiderinformationen aufzuschieben, wenn
die Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht
geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der
Information zu gewährleisten. Der Emittent hat die österreichischen Finanzmarktaufsicht unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insiderinformation aufzuschieben, zu unterrichten.
Um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen zu gewährleisten, hat der Emittent den Zugang zu
diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere hat er (a) wirksame Vorkehrungen zu treffen,
um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des Emittenten unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen zu erlangen; (b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede
Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich darauf ergebenden rechtlichen Pflichten
anerkennt und sich der Sanktionen bewusst ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw.
einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden; und (c) die
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erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für
den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden
Insiderinformationen zu gewährleisten.
Wird gegen eine dieser Verpflichtungen verstoßen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die
von der österreichischen Finanzmarktaufsicht mit Geldstrafe bis zu TEUR 20 zu bestrafen ist.
Emittenten oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen, die Insiderinformationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und
unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die
Person, an die die Information weitergegeben wird, vertraglich, satzungsmäßig oder gesetzlich zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Deutsche Rechtslage
BDI ist aufgrund § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet, konkrete Insiderinformationen, die die Gesellschaft unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Eine Insiderinformation betrifft die Gesellschaft insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände
bezieht, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Diese Verpflichtung zur Ad hoc-Publizität setzt
weiterhin voraus, dass die Insiderinformation im Falle ihres Bekanntwerdens geeignet ist, den
Börsen- oder Marktpreis der BDI-Aktien oder von Finanzinstrumenten, deren Preis unmittelbar oder
mittelbar von BDI-Aktien abhängt (insbesondere Derivate), erheblich zu beeinflussen.
Die Gesellschaft ist allerdings nicht zur Ad hoc-Publizität verpflichtet, falls es der Schutz ihrer berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und BDI die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Während des Aufschubs der Veröffentlichungspflicht hat BDI vor allem die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten. Infolgedessen muss die
Gesellschaft den Zugang zur Insiderinformation kontrollieren, indem sie wirksame Vorkehrungen
dafür trifft, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich ist, keinen Zugang zu dieser Information erlangen. Des Weiteren
hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass sie die Information unverzüglich bekannt geben kann, wenn
sie nicht länger in der Lage ist, ihre Vertraulichkeit zu gewährleisten. Schließlich muss die Gesellschaft die Ad hoc-Veröffentlichung unverzüglich nachholen, wenn der Grund für die Befreiung weggefallen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation in
diesem Zeitpunkt noch vorliegt.
Sofern die Gesellschaft oder eine Person, die in ihrem Auftrag oder auf ihre Rechnung handelt, im
Rahmen ihrer Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat sie
diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation unwissentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen.
Veröffentlichungspflichten von BDI betreffend Stimmrechtsanteile
Nach § 26 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet, die Tatsache,
dass ein Aktionär einen Stimmrechtsanteil von 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 75 % an der Gesellschaft
erreicht, überschreitet oder unterschreitet sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des betreffenden
Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, dass der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die genannten Schwellen erreicht, überschreitet
oder unterschreitet. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in
dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben. Die Gesellschaft hat der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. Sofern die BDI-Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
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päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, unterrichtet die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese ausländischen Börsen über die Veröffentlichung.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit auf schriftlichen Antrag die
Gesellschaft von den vorgenannten Veröffentlichungspflichten, wenn sie nach Abwägung der
Umstände der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.
Sofern die BDI-Aktien in der Zukunft sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen sein sollten, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die
bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft
zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen.
Verbot der Marktmanipulation
Österreichische Rechtslage
Marktmanipulation umfasst gemäß österreichischem Börsegesetz Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die
Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder den Kurs eines oder mehrerer
Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnder Personen in der Weise
beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird.
Keine Marktmanipulation liegt vor, wenn die betroffene Person legitime Gründe für den Abschluss
der Geschäfte hatte und die Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis verstoßen. Zur zulässigen Marktpraxis – in Bezug auf geringfügige Handelstätigkeiten in Schuldverschreibungen – hat die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Marktpraxisverordnung erlassen.
Marktmanipulation sind weiters Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen. Schließlich fällt unter
den Begriff der Marktmanipulation auch die „Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten, sowie
falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat,
wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren“.
Marktmanipulation stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der österreichischen Finanzmarktaufsicht mit einer Geldstrafe von bis zu TEUR 35 zu bestrafen. Zusätzlich ist ein erzielter Vermögensvorteil von der österreichischen Finanzmarktaufsicht für verfallen zu erklären.
Bei der Veröffentlichung von Wertpapieranalysen und Informationen mit Anlageempfehlungscharakter ist offen zu legen, wer die Analyse/Empfehlung erstellt hat. Weiters werden Kriterien für die sachgerechte Darbietung der Empfehlungen, für die Offenlegung von Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen sowie für die Weitergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen, definiert.
Deutsche Rechtslage
Nach § 20a des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes ist es verboten,
•
unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines
Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den
inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanz-
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instruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
•
Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche
oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von
Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
•
sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsenoder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem
organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Dieses Verbot gilt für Finanzinstrumente, die
•
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den
Freiverkehr einbezogen sind oder
•
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
Das Verbot gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als
zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits
deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot
des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den
geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hat durch die Verordnung zur Konkretisierung des
Verbotes der Marktmanipulation nähere Bestimmungen erlassen über
•
Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
•
falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
•
das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,
•
Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation darstellen, und
•
Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.
Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen das
Verbot, unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung
eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments
an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken unter
Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus
den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne
schöpfen.
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ANGABEN ÜBER DIE ORGANE VON BDI
Die BDI hat eine zweigliedrige Unternehmensleitung, die aus Vorstand und Aufsichtsrat besteht.
Vorstand
Gemäß der Satzung der BDI hat der Vorstand aus mindestens zwei und höchstens vier vom Aufsichtsrat zu bestellenden Mitgliedern zu bestehen. Derzeit besteht er aus zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann laut Satzung ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum Stellvertreter des
Vorsitzenden ernennen.
Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der BDI sowie deren jeweilige Position sind in der folgenden
Übersicht aufgeführt:
Name
Wilhelm Hammer . . . . . . . . . . . .
Helmut Gössler . . . . . . . . . . . . . .
Alter
59
47
Position
Vorsitzender des Vorstands
Mitglied des Vorstands
Mitglied
seit
bestellt
bis
8/2006
8/2006
8/2011
8/2011
Wilhelm Hammer
Wilhelm Hammer, geb. 1947, war in den Jahren 1968 bis 1974 Vertriebsleiter beim Speditionsunternehmen Kühne & Nagl in Paris und von 1974 bis 1976 Geschäftsführer im deutschen Werbeunternehmen MEKA Graphique d´Art in Paris. Von 1976 bis 1986 war Herr Hammer Verkaufs- und Marketingleiter der Firma Bauer, Voitsberg, Österreich, einem auf die Produktion von Bewässerungsanlagen spezialisierten Unternehmen, dessen kaufmännischer Direktor er in der Folge bis 1993 war. Von 1993 bis
1996 war Herr Hammer als Geschäftsführer der Vogel & Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft
m. b. H., Graz, Österreich, tätig, welche unter anderem auf die Entwicklung, Planung und Errichtung
von Biodieselanlagen spezialisiert war. Im Jahre 1996 hat er einen Management Buy-Out durchgeführt, indem er den auf die Planung und Bau von Biodiesel spezialisierten Teilbetrieb der Vogel &
Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft m. b. H. gekauft und in die von ihm gegründete BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. übertragen hat, deren Geschäftsführer er bis August 2006 war. Seit der
rechtsformwechselnden Umwandlung der Gesellschaft im August 2006 ist Herr Hammer Vorsitzender des Vorstandes der BDI.
Zu den wichtigsten Tätigkeiten von Herrn Hammer außerhalb der BDI – die für die Gesellschaft von
Bedeutung sind – zählen:
•
die Tätigkeit als Geschäftsführer der BDI Beteiligungs GmbH (siehe dazu im Detail Kapitel „Aktionärsstruktur (vor und nach Durchführung des Angebots“); sowie
•
die Tätigkeit als Prokurist der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. (siehe
dazu im Detail Kapitel „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen“).
Helmut Gössler
Helmut Gössler, geb. 1959, absolvierte nach Abschluss des Polytechnischen Lehrganges 1974 bei der
Firma Bauer, Voitsberg, Österreich, die Lehrberufsausbildung für Maschinenschlosser, um bis 1979
bei dieser Gesellschaft als Maschinenschlosser tätig zu sein. Nach seiner Tätigkeit als Anlagenmonteur für den Bau von Chemieanlagen bei der GAW Grazer Armaturen Werke war er von 1980 bis 1992
bei dieser Gesellschaft Projekt- und Inbetriebnahmeleiter für Chemieanlagen. Im Jahr 1992 wechselte
Herr Gössler zu Vogel & Noot Industrieanlagenbau Gesellschaft m. b. H., wo er als technischer Leiter
in der Sparte Bio-dieselanlagen fungierte. Von Oktober 1996 bis August 2006 war Herr Gössler bei der
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. als technischer Leiter und Prokurist tätig und ist seit der rechtsformwechselnden Umwandlung der Gesellschaft im August 2006 Mitglied des Vorstandes der BDI.
Zu den wichtigsten Tätigkeiten von Herrn Gössler außerhalb der BDI – die für die Gesellschaft von
Bedeutung sind – zählen:
95
•
die Tätigkeit als Prokurist der BDI Beteiligungs GmbH (siehe dazu im Detail Kapitel „Aktionärsstruktur (vor und nach Durchführung des Angebots“); sowie
•
die Tätigkeit als Geschäftsführer der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H.
(siehe dazu im Detail Kapitel „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen“).
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß österreichischem Aktiengesetz aus mindestens drei und höchstens
20 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den vom Zentralbetriebsrat oder sofern
nur ein Betrieb besteht, aus den vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertretern zusammen. Für
je zwei gemäß Aktiengesetz oder Satzung bestellte Mitglieder, kann jeweils ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind im Gegensatz zu den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Gemäß der Satzung der BDI gehören dem Aufsichtsrat mindestens drei und höchstens zehn von der
Hauptversammlung gewählte Mitglieder an. Derzeit besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus
vier von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Die BDI verfügt derzeit über keinen Betriebsrat, Arbeitnehmervertreter wurden daher nicht entsandt.
Die Hauptversammlung kann die Bestellung jedes von ihr gewählten Aufsichtsratsmitglieds mit einer
Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen Stimmen widerrufen. Der Zentralbetriebsrat oder sofern
nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat kann jeden der von ihm entsandten Arbeitnehmervertreter
jederzeit ersetzen. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion mittels schriftlicher Anzeige an
den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach Empfangnahme wirksam, falls der Rücktritt nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden – falls nicht für eine kürzere Funktionsperiode – für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde,
nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor
Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden auf unbestimmte Zeit entsandt.
Die nachstehende Tabelle zeigt die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates, das Datum der ersten
Bestellung zum Aufsichtsrat sowie das Ende der derzeitigen Amtsperiode:
Name
Dr. Gunter Griss
Mag. Friedrich Rothwangl
DI Dr. Michael Koncar
Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach
Alter
61
58
44
52
Position
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Stellvertretender Vorsitzender
Mitglied des Aufsichtsrats
Mitglied des Aufsichtsrats
Mitglied
seit
8/2006
8/2006
8/2006
8/2006
bestellt
bis
8/2011
8/2011
8/2011
8/2011
Dr. Gunter Griss
Dr. Gunter Griss, geb. 1945, hat an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Université de Paris
Rechtswissenschaften studiert, und in der Folge an der University of Chicago ein Post-Graduate Studium als Master of Law abgeschlossen und eine Zusatzausbildung am City of London College, der
Fac. Int. de Droit Comparé und der Akademie für Internationales Recht absolviert. Nach verschiedenen Praktika in in- und ausländischen Rechtsanwaltskanzleien, ist er seit 1975 als Rechtsanwalt und
Gründungspartner der Kanzlei Griss & Partner tätig. Dr. Griss fungiert als Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. Mitglied des Aufsichtsrats verschiedener Unternehmen und ist seit 1998 auch Honorarkonsul der Föderativen Republik Brasilien.
96
Mag. Friedrich Rothwangl
Mag. Friedrich Rothwangl, geb. 1947, hat an der Karl-Franzens-Universität Graz Betriebswirtschaft
studiert und war in der Folge in einem Steuerberatungsbüro als Revisionsassistent tätig. Mag.
Rothwangl hat in der Folge die Steuerberater- und Buchprüferprüfung sowie die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer abgelegt. Seit 1978 ist er Partner und geschäftsführender Gesellschafter der Steirischen
Wirtschaftstreuhand GmbH und der Steirischen Prüfungs- und BeratungsGmbH. Mag. Rothwangl
fungiert als Aufsichtsrat der EIG Projektmanagement AG und Vorstand mehrerer Stiftungen.
DI Dr. Michael Koncar
DI.Dr. Michael Koncar, geb. 1962, hat an der Technischen Universität Graz Verfahrenstechnik/Chemieanlagenbau studiert und war während seines Doktoratstudiums als Universitätsassistent am Institut
für Thermische Verfahrenstechnik und Umwelttechnik beschäftigt. Seit 1990 ist er als geschäftsführender Gesellschafter der VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H. tätig. Weiters ist DI Dr. Koncar als Geschäftsführer der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft
mbH sowie der VTU Technology Technologieentwicklungsgesellschaft mbH tätig.
Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach
Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach, geb. 1953, hat an der Karl-Franzens-Universität Graz Chemie studiert und war in der Folge am Institut für organische Chemie der Universität Graz sowie am Joanneum Research tätig. Seit 1993 ist er Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Chemistry and technology of
renewable resources“. 1996 wurde er zum Universitätsprofessor am Institut für Chemie an der KarlFranzens-Universität Graz bestellt. Im Laufe seiner akademischen Karriere hat Univ. Prof. Dr. Martin
Mittelbach über 70 wissenschaftliche Abhandlungen und Buchbeiträge veröffentlicht sowie ein Buch
herausgegeben. Daneben hält er zahlreiche Patente im Bereich der organischen Chemie und der Produktionstechnologie für Biodiesel.
Prüfungsausschuss
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann durch Beschluss aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihre
Aufgaben und Befugnisse festsetzen, soweit diese nach Gesetz, Satzung oder der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit vorbehalten sind. Derzeit besteht lediglich ein Prüfungsausschuss, der für die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags
für die Gewinnverwendung und des Lageberichts zuständig ist. Der Prüfungsausschuss hat auch
einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Die derzeitigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: Dr. Gunter Griss, Mag. Friedrich Rothwangl und DI Dr. Michael Koncar.
Bezüge und Vergünstigungen der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstands erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2005 als Geschäftsführer
bzw. Prokurist des Rechtsvorgängers der Gesellschaft, der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., eine
Vergütung von insgesamt rund TEUR 210 (gegenüber rund TEUR 210 im Geschäftsjahr 2004) sowie
Erfindervergütungen in Höhe von insgesamt rund TEUR 92 (gegenüber rund TEUR 128 im Geschäftsjahr 2004). Gemäß den mit den Mitgliedern des Vorstands abgeschlossenen Vorstandsdienstverträgen erhalten diese eine fixe Vergütung von insgesamt rund TEUR 280 p. a. sowie eine Erfolgsprämie
von 3 % des operativen Ergebnisses vor Steuern (EBIT), maximal jedoch insgesamt rund TEUR 540
p. a. (einschließlich der einzurechnenden Erfindervergütung).
Den Mitgliedern des Vorstands gebührt ab alters- oder gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Tätigkeit, wenn diese zumindest 10 Jahre gedauert hat und eine gesetzliche Pension zuerkannt ist, eine
jährliche Pension von 70 % des letzten Jahresbruttobezugs. Die Vorstandsverträge der Mitglieder des
Vorstands sehen ferner bei Beendigung des Anstellungsvertrags infolge Mandatsablaufs oder außerordentlicher Kündigung einen Abfertigungsanspruch in der Höhe eines durchschnittlichen Jahres-
97
bruttobezuges vor. Die Pensionsrückstellung in Höhe von rund TEUR 1.013 per 31. Dezember 2005
betrifft ausschließlich den Vorstandsvorsitzenden Wilhelm Hammer (gegenüber rund TEUR 877 per
31. Dezember 2004), weil das Vorstandsmitglied Helmut Gössler bislang keinen Anspruch auf eine
Betriebspension hatte. Rückstellungen für Abfertigungsansprüche der Vorstandsmitglieder wurden
bislang nicht gebildet, weil diese bislang über keinen Abfertigungsanspruch verfügten.
Den Mitgliedern des Vorstands stehen ferner ein Dienstwagen der gehobenen Klasse sowie Mobiltelefon zur Verfügung. Daneben besteht für die Mitglieder des Vorstands eine Ablebens- und eine
Unfallversicherung.
Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden für die Tätigkeit als Aufsichtsrat im bzw. für
das Geschäftsjahr 2005 nicht geleistet, weil der Rechtsvorgänger der Gesellschaft, die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. über keinen Aufsichtsrat verfügte. Die an die Aufsichtsratsmitglieder DI.
Dr. Michael Koncar und Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach geleisteten Lizenzgebühren und Erfindervergütungen werden im Kapitel „Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen –
Beziehungen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats“ dargestellt.
Aktienbesitz und Aktienoptionen der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Von den Mitgliedern des Vorstandes werden per Stichtag 14. September 2006 insgesamt 412.800
Stück Aktien der BDI gehalten, wovon auf Herrn Hammer 244.800 Stück und auf Herrn Gössler 168.000
Stück entfallen. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden bis zum Abschluss des Angebots keine
Aktien der BDI gehalten. Bei vollständiger Platzierung der Aktien aus dem Eigentum der abgebenden
Aktionäre und vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption werden von Herrn Hammer noch
57.595 Stück Aktien und von Herrn Gössler noch 39.525 Aktien der BDI gehalten werden.
Die BDI Beteiligungs GmbH, an der Herr Wilhelm Hammer Geschäftsanteile hält, die 51 % des Stammkapitals entsprechen, Herr Helmut Gössler Geschäftsanteile hält, die 35 % des Stammkapitals entsprechen und die VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H. Geschäftsanteile
hält, die 14 % des Stammkapitals entsprechen, hält 2.280.000 Aktien der Gesellschaft, die vor Durchführung des Angebots 76 % des Grundkapitals der BDI entsprechen bzw. wird nach Abschluss des
Angebots bei vollständiger Platzierung der angebotenen Aktien und vollständiger Ausübung der
Greenshoe-Option noch 2.244.700 Aktien der Gesellschaft halten, die 59,07 % des Grundkapitals der
BDI entsprechen.
Die VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H., an der Herr DI Dr. Michael Koncar
Geschäftsanteile hält, die 25 % des Stammkapitals entsprechen, hält 100.800 Aktien der Gesellschaft,
die vor Durchführung des Angebots 3,36 % des Grundkapitals der BDI entsprechen bzw. wird nach
Abschluss des Angebots bei vollständiger Platzierung der angebotenen Aktien und vollständiger
Ausübung der Greenshoe-Option noch 20.680 Aktien der Gesellschaft halten, die 0,54 % des Grundkapitals der BDI entsprechen.
Ergänzende Informationen zu den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind unter der Adresse der BDI, Parkring 18,
8074 Grambach, erreichbar.
Kein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der BDI:
•
ist mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der BDI verwandt;
•
ist oder war während der letzten fünf Jahre neben den in diesem Prospekt offen gelegten Tätigkeiten Mitglied des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder Partner einer
Gesellschaft oder eines Unternehmens außerhalb der BDI;
•
wurde während der letzten fünf Jahre wegen betrügerischer Straftaten verurteilt;
•
war während der letzten fünf Jahre als Mitglied des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als Mitglied des oberen Managements einer Gesellschaft in die Insolvenz, die
98
Insolvenzverwaltung oder Liquidation einer solchen Gesellschaft involviert; dies mit Ausnahme
von DI Dr. Koncar, der für die ISC Industrie-Service-Center GmbH in Liquidation als Geschäftsführer und in der Folge als Abwickler (Liquidator) tätig war;
•
war von öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich Berufsverbände) betroffen;
•
wurde jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungsoder Aufsichtsorgan eines Emittenten als untauglich angesehen;
•
wurde während der letzten fünf Jahre von einem Gericht für die Tätigkeit im Management oder
für die Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen;
•
hat potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber der BDI und seinen privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen; dies mit Ausnahme allfälliger Interessenskonflikte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die sich aus den im Kapitel
„Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen – Beziehungen zu den Mitgliedern des Vorstands – Beziehungen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats“ dargestellten Rechtsbeziehungen zu BDI ergeben können;
•
wurde aufgrund einer Vereinbarung oder Abmachung mit Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten
oder sonstigen Personen zum Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der BDI bestellt;
•
besitzt Aktien der BDI und hat Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen hinsichtlich
der von ihm gehaltenen Aktien der BDI geschlossen; dies mit Ausnahme von Herrn Hammer und
Herrn Gössler, die sich vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen verpflichten, bis sechs Monate nach
Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel keine Aktien der Gesellschaft direkt oder indirekt anzubieten, zu verkaufen oder zu veräußern, dies anzukündigen oder sonstige Maßnahmen
zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen bzw. für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten verpflichten, entsprechende Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung
des Globalen Koordinators vorzunehmen.
Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zu allen Unternehmen und Gesellschaften, bei denen Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes während der letzten fünf Jahre Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs oder Aufsichtsorgane oder Partner waren:
99
Name der Gesellschaft
zuletzt gehaltene
Position
Wilhelm Hammer
BDI Beteiligungs GmbH
Geschäftsführer
ja
Helmut Gössler
PDC Verfahrenstechnische
Entwicklungsgesellschaft m. b. H.
Geschäftsführer
ja
Dr. Gunter Griss GmbH
AVL Holding GmbH
AVL List GmbH
Bankhaus Krentschker & Co.
Aktiengesellschaft
Steiermärkische Bank und
Sparkassen Aktiengesellschaft
Geschäftsführer
Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
ja
ja
ja
ja
Aufsichtsrat
ja
Mag. Rothwangl & Partner
Wirtschaftreuhand GmbH
Rein, Rothwangl und Partner
Wirtschaftstreuhand G. m. b. H.
Steirische Prüfungs- und
Beratungs GmbH
Steirische Wirtschaftstreuhand
GmbH
Spezialpappenfabrik Rosegg
Betriebs GmbH
EIG Projektmanagement AG
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
nein
Aufsichtsrat
ja
PDC Verfahrenstechnische
Entwicklungsgesellschaft m. b. H.
VTU-Engineering Planungs- und
Beratungsgesellschaft m. b. H.
VTU Technology Technologieentwicklungsgesellschaft m. b. H.
ISC Industrie-Service-Center GmbH
(in Liquidation)
ICON Anlagenbau GmbH
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
ja
Geschäftsführer
nein
Aufsichtsrat
nein
Name
noch
aufrecht
Vorstand
Aufsichtsrat
Dr. Gunter Griss
Mag. Friedrich Rothwangl
DI Dr. Michael Koncar
Corporate Governance
Der Österreichische Corporate Governance Kodex schafft einen Ordnungsrahmen für die Leitung und
Überwachung des Unternehmens. Er enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts.
Die BDI bekennt sich zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und es werden alle „L-Regeln“ (Legal Requirements) sowie, mit Ausnahme der nachfolgend genannten, auch
alle „C-Regeln“ (Comply or Explain) eingehalten:
Regel 21: Als Emittentin, deren Aktien nicht im Inland zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, fällt BDI nicht in den Anwendungsbereich der Emittenten-Compliance-Verordnung.
Regel 30: Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, detaillierte Information über die Vorstandsbezüge in
den Geschäftsbericht aufzunehmen, zumal aus Sicht der Gesellschaft berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft und der Vorstandsmitglieder bestehen.
100
Regel 38: In der Geschäftsordnung des Vorstands bzw. in der Satzung der BDI ist keine Altersgrenze
für die Mitglieder des Vorstands festgeschrieben, zumal sich die Bestellung der Vorstandsmitglieder
ausschließlich an deren fachlichen und persönlichen Qualifikationen orientiert soll.
Regel 41 und 43: Die Aufgaben des Nominierungs- und des Vergütungsausschusses werden – zumal
der Aufsichtsrat aus nicht mehr als sechs Mitglieder besteht – vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen, wodurch ein entsprechendes Gremium gegeben ist.
Regel 49: Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, Information über Verträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsbericht aufzunehmen zumal aus Sicht der Gesellschaft berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft und der Aufsichtsratsmitglieder bestehen.
Regel 53 und 54: Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht als unabhängig anzusehen. Sie sind
jedoch entweder als entscheidende Know-how-Träger Schlüsselpersonen für den bisherigen und
zukünftigen Geschäftserfolg der Gesellschaft oder aber als langjährige Rechts- bzw. Steuerberater
der Gesellschaft ebenfalls wichtige Know-how-Träger, sodass ihre organmäßige Einbindung im Interesse der Gesellschaft liegt. Ferner sind sie aufgrund ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit und
Absicherung als wirtschaftlich unabhängig anzusehen.
Regel 66: Die Gesellschaft wird aus Kostengründen keinen Jahresabschluss in englischer Sprache
erstellen.
101
AKTIONÄRSSTRUKTUR (VOR UND NACH DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS)
Die nachfolgende Tabelle stellt bestimmte Informationen hinsichtlich der Beteiligung der Aktionäre
am Grundkapital der BDI vor und nach Durchführung des Angebots dar. Der Darstellung liegt die
Annahme zugrunde, dass die bis zu 800.000 Stück angebotenen Aktien aus der von der vom Vorstand in Ausnützung des bestehenden genehmigten Kapitals Gesellschaft am 13. September 2006
beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage vollständig platziert und die bis zu 637.500 Stück
angebotenen Aktien aus dem Eigentum der Abgebenden Aktionäre vollständig verkauft werden.
Beteiligungsstruktur
Nach Abschluss des Angebots
Name des Aktionärs
Vor dem Angebot
Aktien
%
Ohne Ausübung
der GreenshoeOption
Aktien
%
Bei voller
Ausübung der
GreenshoeOption
Aktien
%
BDI Beteiligungs GmbH . . . . . . . . . . 2.280,000
Wilhelm Hammer . . . . . . . . . . . . . . .
244.800
Helmut Gössler . . . . . . . . . . . . . . . . .
168.000
Hammer Privatstiftung . . . . . . . . . . .
122.400
Gössler Privatstiftung. . . . . . . . . . . .
84.000
VTU-Engineering Planungs- und
Beratungsgesellschaft m. b. H. . .
100.800
Streubesitz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
76,00 2.244.700
8,16
153.220
5,60
105.150
4,08
0
2,80
0
59,07 2.244.700
4,03
57.595
2,77
39.525
0
0
0
0
59,07
1,52
1,04
0
0
3,36
46.930
0 1.250.000
1,24
20.680
32,89 1.437.500
0,54
37,83
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.000.000
100,00 3.800.000
100,00 3.800.000
100,00
102
GESCHÄFTE UND RECHTSBEZIEHUNGEN MIT NAHE STEHENDEN PERSONEN
Beziehungen zu Aktionären
Beziehungen zur VTU
Vor Durchführung des Angebots hält die VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft
m. b. H. („VTU“) 100.800 Aktien, die 3,36 % des Grundkapitals der BDI entsprechen. Nach Abschluss
des Angebots wird VTU bei vollständiger Platzierung der angebotenen Aktien und vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option noch 20.680 Aktien halten, die 0,54 % des Grundkapitals der BDI entsprechen werden.
VTU ist aufgrund einer Exklusivitätsvereinbarung in Bezug auf die Erstellung von verfahrenstechnischen Berechnungen, verfahrenstechnischen Planungen sowie der verfahrenstechnischen Unterstützung bei Inbetriebnahmen von Biodieselanlagen exklusiv für BDI tätig. Die Tätigkeit der VTU wird
nach Ansicht von BDI zu fremdüblichen Bedingungen erbracht. Im Geschäftsjahr 2005 betrugen die
von VTU aufgrund der Exklusivitätsvereinbarung sowie aufgrund der gemeinsam mit BDI einerseits
und der Karl-Franzens-Universität Graz andererseits abgeschlossenen Vereinbarung vom Dezember
2004 erhaltenen Leistungen (siehe dazu „Beschreibung der Geschäftstätigkeit – Wesentliche Verträge“) rund TEUR 2.310 (gegenüber rund TEUR 1.127 im Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 358 im
Geschäftsjahr 2003).
Die seitens BDI gegenüber VTU im Geschäftsjahr 2005 erbrachten Planungsleistungen betrugen rund
TEUR 72 (gegenüber rund TEUR 188 im Geschäftsjahr 2004 und TEUR 0 im Geschäftsjahr 2003). Diese
Planungsleistungen werden nach Ansicht von BDI ebenfalls zu fremdüblichen Bedingungen
erbracht.
Beziehungen zur BDI Beteiligungs GmbH
Die BDI Beteiligungs GmbH hält 2.280.000 Aktien, die vor Durchführung des Angebots 76 % des
Grundkapitals der BDI entsprechen bzw. wird nach Abschluss des Angebots bei vollständiger Platzierung der angebotenen Aktien und vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option noch 2.244.700
Aktien halten, die 59,07 % des Grundkapitals der BDI entsprechen werden. Die von der Gesellschaft
gehaltene Beteiligung von zuletzt im Zeitpunkt des Verkaufes 20 % des Kapitals an der Stocks del Vallés, S. A., Montmeló, Spanien, wurde mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2006, für einen
Kaufpreis von EUR 1 Mio. an die BDI Beteiligungs GmbH veräußert. Der aus der Veräußerung für die
Gesellschaft resultierende Gewinn von TEUR 248 wird im Abschluss des laufenden Geschäftsjahres
ausgewiesen werden.
Beziehungen zu den Mitgliedern des Vorstands
Das Recht an der Verwertung und wirtschaftlichen Nutzung von verschiedenen Patenten von Verfahren zur Gewinnung von Biodiesel, die auch auf Erfindungen der beiden Vorstände Wilhelm Hammer
und Helmut Gössler beruhen, steht aufgrund einer im Jahr 2001 geschlossenen Vereinbarung BDI zu
(siehe dazu „Beschreibung der Geschäftstätigkeit – Wesentliche Verträge“). Aufgrund dieser Vereinbarung werden von BDI Erfindervergütungen an die beiden Vorstände geleistet, die im Geschäftsjahr
2005 jeweils rund TEUR 46 (gegenüber jeweils rund TEUR 64 im Geschäftsjahr 2004 und jeweils rund
TEUR 75 im Geschäftsjahr 2003) betrugen.
Beziehungen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Dr. Gunter Griss als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Gründungspartner der Rechtsanwaltssozietät
Griss & Partner, die für BDI seit Ihrer Gründung rechtsberatend tätig ist. Im Geschäftsjahr 2005 betrugen die von der Rechtsanwaltssozietät Griss & Partner bezogenen Rechtsberatungsdienstleistungen
rund TEUR 14 (gegenüber rund TEUR 5 im Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 9 im Geschäftsjahr
2003).
103
Mag. Friedrich Rothwangl, als Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist Partner und
geschäftsführender Gesellschafter der Steirischen Wirtschaftstreuhand GmbH, die für BDI Steuerberatungsdienstleistungen und sonstige Beratungsleistungen erbringt sowie Partner und geschäftsführender Gesellschafter der Steirischen Prüfungs- und BeratungsGmbH, die für BDI im Rahmen der
Abschlussprüfung tätig war. Im Geschäftsjahr 2005 betrugen die von diesen Gesellschaften bezogenen Steuerberatungsdienstleistungen, sonstige Beratungsleistungen sowie Abschlussprüfungsarbeiten insgesamt rund TEUR 28 (gegenüber rund TEUR 20 im Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 24
im Geschäftsjahr 2003).
Die Aufsichtsratsmitglieder Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach und DI Dr. Michael Koncar beziehen aufgrund des Vertrags vom 5. März 1996 über Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungsarbeiten von
BDI für Verwertungs- und Nutzungsrechte aus technischem Know-how und schutzfähigen Erfindungen aus bis 2004 getätigten Entwicklungsarbeiten Erfindervergütungen und Lizenzgebühren
(siehe den Abschnitt „Beschreibung der Geschäftstätigkeit-Wesentliche Verträge“). Im Geschäftsjahr
2005 wurden von BDI für Lizenzgebühren und Erfindervergütungen an Univ. Prof. Dr. Martin Mittelbach rund TEUR 182 (gegenüber rund TEUR 15 im Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 180 im
Geschäftsjahr 2003) und an DI Dr. Michael Koncar rund TEUR 422 (gegenüber rund TEUR 45 im
Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 224 im Geschäftsjahr 2003) geleistet.
Sämtliche vorgenannten Leistungen werden nach Ansicht von BDI zu fremdüblichen Bedingungen
erbracht.
Sonstige Beziehungen mit nahe stehenden Personen
Die Vorstandsmitglieder Wilhelm Hammer und Helmut Gössler sowie das Aufsichtsratsmitglied
DI Dr. Michael Koncar sind mit jeweils 30 % am Stammkapital der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. („PDC“) beteiligt, die Eigentümerin des Bürogebäudes (samt des 2006 fertig gestellten Zubaus) und des Labors am Firmensitz von BDI ist, die von BDI aufgrund des am
10. April 2003 abgeschlossenen (und 2006 erweiterten) Mietvertrags angemietet sind. Im Geschäftsjahr 2005 betrug der Mietaufwand rund TEUR 183 (gegenüber rund TEUR 219 im Geschäftsjahr 2004
und rund TEUR 203 im Geschäftsjahr 2003). Zudem haftet die BDI per 31. Dezember 2005 in Form von
Garantien für Verbindlichkeiten der PDC in Höhe von TEUR 360.
Die Buchhaltung und Hausverwaltung sowie der Einkauf und die Administration für das Bürogebäude und das Labor der PDC werden von der BDI durchgeführt, wofür im Geschäftsjahr 2005 rund
TEUR 102 (gegenüber rund TEUR 123 im Geschäftsjahr 2004 und rund TEUR 142 im Geschäftsjahr
2003) gegenüber PDC verrechnet wurden.
104
JÜNGSTER GESCHÄFTSGANG UND AUSBLICK
Im ersten Halbjahr 2006 erzielte BDI einen Umsatz von TEUR 38.654 (erstes Halbjahr 2005:TEUR 2.528).
Der Auftragsbestand zum 30. Juni betrug TEUR 90.477. Diese Zahl beinhaltet zwölf Aufträge zur Errichtung von Biodieselanlagen, von welchen zehn die Errichtung von Multi-Feedstock-Anlagen betreffen.
Derzeit befindet sich die Gesellschaft in Gesprächen mit verschiedenen Interessenten, die zum Teil
auch mit anderen Anbietern von Biodieselanlagen in Kontakt stehen. Würden alle Interessenten Aufträge erteilen, entspräche dies nach Schätzungen der Gesellschaft einem Auftragsvolumen von
ca. TEUR 150.000. Für einen Teil dieser potenziellen Aufträge besteht eine gesteigerte Abschlusswahrscheinlichkeit, da für die betreffenden Interessenten bereits Engineering-Leistungen für die geplanten
Anlagen erbracht wurden.
Ein bedeutendes Ereignis des ersten Halbjahrs 2006 war die Inbetriebnahme einer Single-FeedstockAnlage mit einer Kapazität von 95.000 t/a in Wien.
BDI wird aller Voraussicht nach noch in 2006 im Auftrag der RVM Rapsveredelung Mecklenburg
GmbH, ein Unternehmen der Rethmann-Gruppe, für welche BDI bereits in der Vergangenheit tätig
war, in Lünen, Deutschland, eine Multi-Feedstock-Anlage mit einer Kapazität von 50.000 t/a in Betrieb
nehmen können.
BDI geht für den restlichen Verlauf des Geschäftsjahres 2006 davon aus, die erfolgreiche Geschäftsentwicklung des ersten Halbjahres fortsetzen zu können.
BDI führt mit den Eigentümern und dem Management einer Unternehmensgruppe, die in den Bereichen Produktions- und Fertigungsautomation tätig ist, vertiefte Verhandlungen über eine Kapitalbeteiligung der Gesellschaft. Aufgrund des bisherigen Verhandlungsstandes geht BDI davon aus, dass
die Verträge über den Erwerb der beabsichtigten 26 %igen Beteiligung an dieser Unternehmensgruppe kurzfristig abgeschlossen werden können.
105
BESTEUERUNG IN ÖSTERREICH
Nachstehend wird die steuerliche Behandlung des Besitzes der Aktien durch Personen, die in Österreich ansässig sind („ansässige Aktionäre“) sowie solche, die in Österreich nicht ansässig sind („nicht
ansässige Aktionäre“), dargestellt. Die folgenden Erläuterungen sind allgemein gehalten und beruhen
auf derzeit geltendem Recht sowie der Verwaltungspraxis, soweit sie die österreichische Besteuerung
betreffen. Diese Rechtsvorschriften können – auch rückwirkend – Änderungen unterliegen. Diese Darstellung deckt nicht alle Aspekte der Besteuerung ab, die für die Entscheidung relevant sein mögen,
Aktien zu kaufen, zu halten oder zu veräußern. Die folgenden Erläuterungen können eine steuerliche
Beratung nicht ersetzen. Investoren sollten ihren persönlichen Steuerberater im Hinblick auf die steuerlichen Folgen eines Kaufes, der Innehabung oder der Veräußerung der Aktien konsultieren.
In Österreich ansässige natürliche oder juristische Personen unterliegen mit ihrem gesamten Einkommen der österreichischen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (unbeschränkte Steuerpflicht). Natürliche Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sowie juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben, werden in
der Regel auch für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen („DBAs“) als in Österreich ansässig
behandelt. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in
Österreich haben, sind nicht in Österreich ansässig. Sie unterliegen der österreichischen Besteuerung
nur mit ihrem Einkommen aus bestimmten Quellen und Einkommen, das einer Betriebsstätte in
Österreich oder einem im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögen zugerechnet werden kann.
Diese natürlichen und juristischen Personen werden für Zwecke der DBAs als in Österreich nicht
ansässig behandelt.
Dividendenzahlungen an ansässige Aktionäre
Dividenden, die an eine natürliche Person als Aktionär gezahlt werden, unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Diese Steuer wird von der Gesellschaft, die die Dividenden zahlt bzw. einer
Bank, die im Auftrag der Gesellschaft die Dividenden auszahlt, unmittelbar einbehalten und an die
Steuerbehörden abgeführt. Die Gesellschaft bzw. Bank haben dem Aktionär eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung muss Auskunft geben über den Gesamtbetrag der Dividende, die einbehaltene Steuer, den Zahlungstag und den Zeitraum, auf den sich die Dividende bezieht sowie die Steuerbehörde, an die die einbehaltene Steuer abgeführt wurde. Die Einbehaltung und Entrichtung der
Kapitalertragsteuer unterliegt der Endbesteuerungsregelung, sodass keine weitere Besteuerung mit
einem höheren Steuersatz auf die Dividendeneinkünfte erfolgt, selbst wenn der für den jeweiligen
Aktionär anwendbare Steuersatz höher sein sollte. Ist die 25 %-ige Kapitalertragsteuer höher als der
halbe auf das gesamte steuerliche Einkommen des Aktionärs entfallende Durchschnittssteuersatz,
kommt dieser zur Anwendung. Die Kapitalertragsteuer kann dann im Wege der Veranlagung auf
Antrag des Aktionärs auf die Einkommensteuer angerechnet und im Ausmaß des übersteigenden
Betrags rückerstattet werden. Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Dividenden anfallen, sind im Rahmen der Endbesteuerung nicht abzugsfähig.
Für in Österreich ansässige Körperschaften sind Dividendeneinkünfte aus Aktien österreichischer
Kapitalgesellschaften nach § 10 Körperschaftsteuergesetz („KStG“) beteiligungsertragsbefreit. Die
Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer und kann daher im Veranlagungswege auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden. Keine Kapitalertragsteuer fällt an, wenn
die Dividenden an eine Körperschaft gezahlt werden, die mindestens zu einem Viertel unmittelbar
am Grundkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Zinsen für Schulden im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien können von einer österreichischen Kapitalgesellschaft abgezogen
werden.
Dividendenzahlungen an nicht ansässige Aktionäre
Auch bei nicht in Österreich ansässigen natürlichen Personen wird von den an sie als Aktionäre ausgeschütteten Dividenden durch die Gesellschaft Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 25 % einbehalten. Das Einkommen eines ausländischen Aktionärs aus Dividenden, die in Österreich zur Ausschüt-
106
tung gelangen, ist somit aus österreichischer Sicht durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als
endbesteuert anzusehen. Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel einen niedrigeren
Steuersatz vor.
Dividendenausschüttungen an EU-Gesellschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn die
Voraussetzungen des § 94a Einkommensteuergesetz („EStG“) (Mutter-Tochter-Richtlinie, Richtlinie
Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990) erfüllt sind. Bei der empfangenden Gesellschaft muss
es sich hinsichtlich der Rechtsform um eine solche Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie handeln. Die Muttergesellschaft muss innerhalb der EU ansässig sein. Des Weiteren
muss die Beteiligung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestehen,
die Anteile müssen nach dem derzeit geltenden Wortlaut der Bestimmung unmittelbar im Ausmaß
von mindestens 10% am Grundkapital gehalten werden und es dürfen keine Ausschlussgründe zur
Verhinderung von Missbrauch vorliegen. In EAS 2630 vom 1. August 2005 hat das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit des § 94a EStG wohl richtlinienund sohin EU-rechtswidrig ist und demnach im Verhältnis zu EU-Muttergesellschaften wohl auch
mittelbare Beteiligungen (über Personengesellschaften) ausreichend sein sollten.
Dividenden, die einer österreichischen Betriebsstätte einer solchen EU-Gesellschaft zugerechnet werden können, sind unabhängig vom Beteiligungsausmaß und Beteiligungszeitraum von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen (die einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % wird rückerstattet
oder unter bestimmten Umständen an der Quelle gar nicht erst abgezogen und einbehalten).
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich („DBA-Schweiz“) darf die Abzugssteuer auf Dividenden an Schweizer Investoren, die unter dieses DBA fallen, 15 % nicht übersteigen.
Sofern der Investor eine Gesellschaft (nicht aber eine Personengesellschaft) ist und unmittelbar mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wird die Abzugssteuer auf
0 % reduziert.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich („DBA-Deutschland“) darf die
Abzugssteuer auf Dividenden an deutsche Investoren, die in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fallen, 15 % nicht übersteigen. Sollte der deutsche Investor eine Gesellschaft (nicht aber eine Personengesellschaft) sein und unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der
die Dividenden zahlenden Gesellschaft halten, darf der Steuersatz 5 % nicht übersteigen. Die Kapitalertragsteuer wird darüber hinaus auf 0% reduziert, falls die Bedingungen des § 94a EStG (MutterTochter-Richtlinie) erfüllt sind.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien-Österreich („DBA-Großbritannien“) darf
die Abzugssteuer für Investoren, die unter dieses DBA fallen 15 % nicht übersteigen. Sofern eine
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % der Stimmrechte an der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft kontrolliert, darf die Abzugssteuer 5 % nicht übersteigen. Die Kapitalertragsteuer wird darüber hinaus auf 0 % reduziert, falls die Bedingungen des § 94a EStG (Mutter-TochterRichtlinie) erfüllt sind.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen USA-Österreich („DBA-USA“‚) darf die Abzugssteuer auf
Dividenden an US-Investoren, die in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens
fallen, 15 % nicht übersteigen. Sollte der US-Investor eine Körperschaft (nicht aber eine Personengesellschaft) sein und unmittelbar mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft halten, darf der Steuersatz 5 % nicht übersteigen.
Um in den Genuss der begünstigten Steuersätze nach den jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu gelangen, müssen nicht ansässige Aktionäre grundsätzlich einen Antrag an die
österreichischen Finanzbehörden stellen. Diesem Antrag muss eine Ansässigkeitsbescheinigung der
Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaates des Aktionärs beigelegt werden, die bestätigt, dass der
Aktionär in diesem Staat (steuerlich) ansässig ist. Ein Rückerstattungsformular und Erläuterungen
dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Gemäß der „DBA-Entlastungsverordnung“, BGB1. III Nr. 92/2005, könnte der nach dem jeweils
anwendbaren DBA reduzierte Steuersatz sofort berücksichtigt werden (Entlastung an der Quelle),
107
wenn bestimmte Nachweise erbracht werden und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Die Gesellschaft ist jedoch nicht verpflichtet, eine Entlastung an der Quelle zu gewähren.
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien
Ansässige Aktionäre
Nach derzeit geltendem österreichischen Steuerrecht unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von
Aktien durch Anleger, die die Aktien im Privatvermögen halten, den allgemeinen progressiven Steuersätzen des Einkommensteuergesetzes, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem
Erwerb der Aktien („Spekulationsfrist“) stattfindet (§ 30 EStG). Voraussetzung ist, dass die gesamten
in einem Kalenderjahr erzielten derartigen Gewinne („Spekulationsgewinne“) die Freigrenze von
EUR440,00 übersteigen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien innerhalb eines Jahres nach deren
Erwerb („Spekulationsverluste“) können nur mit Spekulationsgewinnen desselben Kalenderjahres
verrechnet werden und sind im Übrigen nicht ausgleichsfähig.
Veräußerungsgewinne, die außerhalb der Spekulationsfrist, also nach Ablauf von einem Jahr erzielt
werden, sind grundsätzlich steuerfrei, sofern die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Sofern
ein ansässiger Aktionär innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung der Aktien zu irgendeinem
Zeitpunkt mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war („wesentliche Beteiligung“), unterliegt
der daraus entstehende Veräußerungsgewinn der österreichischen Einkommensteuer (§ 31 EStG).
Solche Veräußerungsgewinne werden mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatz besteuert (§ 37 Abs. 4 EStG). Veräußerungsgewinne aus Aktien, die von Körperschaften im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen unabhängig davon, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist oder eine wesentliche Beteiligung vorliegt, der vollen Körperschaftsbesteuerung. Veräußerungsgewinne aus Aktien, die von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr der vollen Einkommensbesteuerung, nach Ablauf eines Jahres dem halben Durchschnittssteuersatz.
Wenn ein Aktionär, der in den letzten fünf Jahren mit zumindest 1 % des Kapitals an der betreffenden
Gesellschaft beteiligt war, seinen Wohnsitz verlegt und Osterreich dadurch das Besteuerungsrecht
verliert, ist darin eine Veräußerung zu sehen. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich in Höhe der
Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkehrswert (gemeinen Wert) der Aktien.
Soweit der Aktionär seinen Wohnsitz in einen anderen EU Mitgliedstaat oder in einen geeigneten
EWR Mitgliedstaat verlegt, wird die Besteuerung auf Antrag aufgeschoben. Die Steuer wird erst bei
tatsächlicher Veräußerung der Aktien oder bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land als
einen EU Mitgliedstaat oder einen geeigneten EWR Mitgliedstaat eingehoben. Nach zehn Jahren
entfällt die Nachversteuerung.
Nicht ansässige Aktionäre
Nach derzeit geltendem österreichischen Recht sind Veräußerungsgewinne nicht ansässiger Aktionäre steuerpflichtig, wenn sie einer Betriebsstätte des Gesellschafters in Österreich zugerechnet werden oder zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung eine wesentliche
Beteiligung (mindestens 1% des Kapitals) gegeben war. Solche Veräußerungsgewinne werden bei
natürlichen Personen mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz besteuert.
Allerdings sind solche Veräußerungsgewinne gemäß Doppelbesteuerungsabkommen vielfach steuerbefreit, wenn diese Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht ausschließlich dem
Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweisen.
Verkehrssteuern
Der Kauf oder die Übertragung der Aktien unterliegen keiner österreichischen Verkehrssteuer oder
ähnlichen Abgabe.
108
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ansässige Aktionäre
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegen Schenkungen, Zweckzuwendungen
und Erwerbe von Todes wegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einem Steuersatz, der vom
gemeinen Wert der Gesellschaftsanteile und dem Verwandtschaftsgrad zwischen
Erblasser und Erben oder Geschenkgeber und Geschenknehmer abhängt (derzeit zwischen 2 % und
60 %).
Eine Steuerbefreiung kommt im Bereich der Erbschaftssteuer zur Anwendung, wenn der Anteil des
Erblassers am gesamten Nennkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Entstehens der Erbschaftssteuerschuld weniger als 1 % betragen hat. Diese Ausnahme ist im Falle einer Schenkung nicht
anwendbar.
Nicht ansässige Aktionäre
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von Aktien sind steuerpflichtig, wenn entweder der
Erblasser/Geschenkgeber oder der Erwerber in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Es gilt dieselbe Erbschaftssteuerbefreiung wie bei ansässigen Aktionären.
Nach dem derzeit anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer zwischen Österreich und Deutschland sind Übertragungen von Anteilen im Erbwege durch in
Deutschland ansässige Aktionäre (Erblasser) nicht Gegenstand der österreichischen Besteuerung,
soweit diese nicht zu einer österreichischen Betriebsstätte gehören. Entsprechendes gilt nach dem
Erbschaftssteuer-DBA zwischen Österreich und der Schweiz sowie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen Österreich und
den USA. Derzeit gibt es auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer kein DBA zwischen Österreich und
Großbritannien. Gemäß § 48 BAO liegt es im Ermessen des Bundesministeriums für Finanzen bei
Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden bzw. ausländische Abgaben
auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
109
BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Dieser Abschnitt enthält eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder der Übertragung von Aktien
bedeutsam sind oder werden können. Es handelt sich dabei nicht um eine umfassende und vollständige Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für Aktionäre relevant sein können. Grundlage
dieser Zusammenfassung ist das zur Zeit der Erstellung dieses Prospekts geltende nationale deutsche Steuerrecht sowie Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die derzeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten abgeschlossen sind. In beiden Bereichen können
sich Bestimmungen – unter Umständen auch rückwirkend – ändern.
Potenziellen Erwerbern der Aktien wird daher empfohlen, wegen der Steuerfolgen des Erwerbs, des
Haltens sowie der Übertragung von Aktien und wegen des bei einer gegebenenfalls möglichen
Erstattung deutscher Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) einzuhaltenden Verfahrens ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Diese sind in der Lage, auch die besonderen steuerlichen Verhältnisse
des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen.
Besteuerung der Aktionäre
Bei der Besteuerung der Aktionäre ist zu unterscheiden zwischen der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien (Besteuerung von Dividenden), der Veräußerung von Aktien (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen Übertragung von Aktien (Erbschaft- und
Schenkungsteuer).
Besteuerung von Dividenden
Im Inland ansässige Aktionäre
Bei Aktionären (natürlichen Personen und Körperschaften), die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (d. h. Personen, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet), wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet
bzw. in Höhe eines etwaigen Überhanges erstattet. Bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die Aktien im Privatvermögen halten, gehört die Hälfte der Dividende zu
den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (sog. Halbeinkünfteverfahren). Diese Hälfte
der Dividenden unterliegt der progressiven Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag
hierauf. Mit solchen Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen sind
nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig. Bestimmte Ausschüttungen der Gesellschaft, die steuerlich als
Kapitalrückzahlung anzusehen sind, unterliegen beim Aktionär nicht der Dividendenbesteuerung,
möglicherweise aber einer Besteuerung als Veräußerungsgewinn. Das kann zum Beispiel für künftige Ausschüttungen der Gesellschaft aus der Kapitalrücklage gelten.
Natürlichen Personen, welche die Aktien im Privatvermögen halten, steht für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt ein Sparerfreibetrag in Höhe von EUR 1.370 (bzw. EUR 2.740 für zusammen
veranlagte Ehegatten) pro Kalenderjahr zu. Die Bundesregierung plant, den Sparerfreibetrag auf
EUR 750 (bzw. EUR 1.500 für zusammen veranlagte Ehegatten) mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2007 zu reduzieren. Daneben wird eine Werbungskostenpauschale von EUR 51 (bzw.
EUR 102 für zusammen veranlagte Ehegatten) gewährt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Nur soweit die Hälfte der Dividenden zusammen mit allen anderen Einnahmen
aus Kapitalvermögen nach (bei Dividenden hälftigem) Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bzw.
des Werbungskosten-Pauschbetrags den Sparerfreibetrag übersteigen, sind sie steuerpflichtig. Werden die Aktien in einem Betriebsvermögen gehalten, so hängt die Besteuerung davon ab, ob der
Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist.
(i)
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Dividenden, die im Inland ansässige Körperschaften beziehen, sind – vorbehaltlich bestimmter
Ausnahmen für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors – grundsätzlich zu 95 % von
der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit; 5 % der Dividenden gelten pau-
schal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen daher der Körperschaftsteuer
(zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Übrigen dürfen tatsächlich anfallende Betriebsausgaben, die
mit den Dividenden in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Eine Mindestbeteiligungsgrenze oder eine Mindesthaltezeit ist nicht zu beachten. Die Dividenden unterliegen jedoch nach Abzug der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, die Körperschaft war zu Beginn des
maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. In diesem Fall unterliegen die Dividenden nur zu 5 % der Gewerbesteuer.
(ii) Werden die Aktien im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehalten, geht die Dividende
für Zwecke der Einkommensbesteuerung zur Hälfte in die Ermittlung der Einkünfte ein. Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind lediglich zur
Hälfte abzugsfähig. Die Dividenden unterliegen bei Zurechnung der Aktien zu einer inländischen,
d. h. in Deutschland unterhaltenen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs, zusätzlich in voller
Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Steuerpflichtige war zu Beginn des maßgeblichen
Erhebungszeitraums zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich im Wege eines pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommensteuer des Aktionärs anrechenbar.
(iii) Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so wird Einkommen bzw. Körperschaftsteuer nur auf
Ebene der jeweiligen Gesellschafter erhoben. Die Besteuerung eines jeden Gesellschafters hängt
davon ab, ob der Gesellschafter eine Körperschaft oder natürliche Person ist: Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, ist die Dividende grundsätzlich zu 95 % steuerfrei (siehe oben (i)). Ist der
Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt die Hälfte der Dividendenbezüge der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (siehe oben (ii)). Auf der Ebene einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft unterliegen Dividendenzahlungen grundsätzlich vollständig der
Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob an ihr natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften
beteiligt sind, es sei denn, die Personengesellschaft ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu
mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Soweit natürliche Personen beteiligt sind, wird jedoch die auf der Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer
grundsätzlich im Wege eines pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet. Wenn die Personengesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums
zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegen die Dividendenzahlungen nur zu 5 % der Gewerbesteuer, soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Soweit
natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind unterliegen die Dividendenzahlungen in diesem Fall keiner Gewerbesteuer.
Im Ausland ansässige Aktionäre
Bei in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Aktionären (natürlichen Personen und Körperschaften), die ihre Aktien im Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland oder in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland
bestellt ist, halten, wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet bzw. in Höhe eines
etwaigen Überhangs erstattet. In allen sonstigen Fällen ist eine etwaige deutsche Steuerschuld mit
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten. Eine (teilweise) Erstattung ist außer in den Fällen
eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens wie zum Beispiel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika und
bei Dividendenausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige
Gesellschaft im Sinne des Art. 2 der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie Nr. 90/435/EWG des
Rates vom 23. Juli 1990) grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist der Aktionär eine natürliche Person und
gehören die Aktien zu einem Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland oder zu einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland
bestellt ist, unterliegen die Dividenden zur Hälfte der deutschen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gehören die Aktien zum Vermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs, so unterliegen die Dividenden nach Abzug der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben grundsätzlich auch in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn,
der Steuerpflichtige war zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums mit mindestens 10 % am
Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich auf die persönliche Einkommensteuer des Aktionärs pauschal anrechenbar. Dividenden an im Ausland ansässige, in
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Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen
für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors – grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit, 5 % der jeweiligen Dividenden gelten pauschal als nicht
abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Sofern die Aktien zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
unterliegen die Dividenden nach Abzug der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, die Körperschaft war zu
Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. In
diesem Fall unterliegen die Dividenden nur zu 5 % der Gewerbesteuer.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Im Inland ansässige Aktionäre
Ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige
natürliche Person, welche die Aktien in ihrem Privatvermögen hält, unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der veräußerten Aktien stattfindet. Bei Aktien, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Depotgesetz anvertraut worden sind, wird dabei unterstellt, dass die zuerst angeschafften Aktien zuerst veräußert werden. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Hälfte des Veräußerungsgewinns. Der
Gewinn wird nicht besteuert, wenn er zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als EUR 512 beträgt. Ein Veräußerungsverlust kann nur durch im
gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gewinne ausgeglichen oder,
wenn dies mangels entsprechender Gewinne nicht möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen
von positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der Folgejahre
abgezogen werden.
Ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien, die im Privatvermögen einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person gehalten werden, unterliegt auch nach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist grundsätzlich zur Hälfte der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld,
wenn die natürliche Person oder im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes ihr Rechtsvorgänger bzw.,
wenn die Aktien mehrmals nacheinander unentgeltlich übertragen worden sind, einer ihrer Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während der der Veräußerung vorangegangenen fünf Jahre zu
mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Veräußerungsverluste und Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung können grundsätzlich nur zur Hälfte abgezogen werden.
Werden die Aktien in einem Betriebsvermögen gehalten, so hängt die Besteuerung davon ab, ob
Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist.
(i)
Für Steuerpflichtige, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung
von Aktien – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors – grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungshöhe und der Haltedauer der veräußerten Aktien zu 95 % von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag befreit; 5 % der Gewinne gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und
unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie der Gewerbesteuer. Im Gegenzug ist die Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener Betriebsausgaben, die im
Zusammenhang mit den Anteilen stehen, nicht deswegen eingeschränkt, weil sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Veräußerungsverluste können steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
(ii) Ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien, die von einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmer im Betriebsvermögen gehalten werden, ist in Deutschland
unabhängig davon, ob die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt
oder ob der Veräußerer bzw. im Falle des unentgeltlichen Erwerbs einer seiner Rechtsvorgänger
zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war, einkommensteuer- und solidaritätszuschlagspflichtig sowie bei Zurechnung der Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines
112
Gewerbebetriebs auch gewerbesteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist bei der Veräußerung
von Aktien die Hälfte des Gewinns. Veräußerungsverluste und Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien sind, soweit sie steuerlich geltend
gemacht werden können, nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich
im Wege eines pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommensteuer
des Aktionärs anrechenbar. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen sowie Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind unten beschrieben.
(iii) Ist Aktionär eine Personengesellschaft, so wird Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nur auf
Ebene des jeweiligen Gesellschafters erhoben. Die Besteuerung hängt dabei davon ab, ob der
Gesellschafter eine Körperschaft oder natürliche Person ist: Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit (siehe oben (i)). Ist der
Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt die Hälfte des Veräußerungsgewinns der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (siehe oben (ii)). Zusätzlich unterliegt der Veräußerungsgewinn bei Zurechnung der Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft bei dieser der Gewerbesteuer, und zwar zur Hälfte, soweit natürliche Personen beteiligt sind, und zu 5 %, soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Soweit
natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die auf der Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer grundsätzlich im Wege eines pauschalierten
Anrechnungsverfahrens auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet.
Im Ausland ansässige Aktionäre
Werden die Aktien von einer im Ausland ansässigen, in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen
natürlichen Person veräußert, die (i) die Aktien im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in
Deutschland bestellt ist, hält oder (ii) die selbst oder deren Rechtsvorgänger im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Aktien zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Aktien unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt
war, so unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne in Deutschland zur Hälfte der Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuerschuld und bei Zurechnung der
Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs auch der Gewerbesteuer. Die
meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch außer im vorgenannten Fall (i) eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor. Veräußerungsgewinne, die eine im Ausland
ansässige, in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft erzielt, sind – vorbehaltlich
bestimmter Ausnahmen für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors – grundsätzlich zu
95 % von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit; 5 % der Gewinne gelten pauschal als nicht
abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag hierauf und gegebenenfalls der Gewerbesteuer). Veräußerungsverluste und andere
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Aktien stehen, dürfen steuerlich
grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Sonderregeln für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors
Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien, die nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes
über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, halten bzw. veräußern, gelten weder für
Dividenden noch für Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren bzw. die 95 %ige Befreiung
von der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls von der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Aktien, die
von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt der vorstehende Satz entsprechend.
Die 95 %ige Befreiung von der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls von der Gewerbesteuer gilt
auch nicht für Dividenden aus Aktien, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, sowie für Gewinne aus der Veräußerung solcher Aktien. Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
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Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
Der Übergang von Aktien auf eine andere Person durch Schenkung oder von Todes wegen unterliegt
der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer grundsätzlich nur, wenn
(i)
der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder der sonstige Erwerber zur Zeit des
Vermögensüberganges seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hatte oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland
aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder
(ii) die Aktien beim Erblasser oder Schenker zu einem Betriebsvermögen gehörten, für das in
Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wurde oder ein ständiger Vertreter bestellt war,
oder
(iii) der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung entweder allein
oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Die wenigen gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nur in Fall (i) und
mit Einschränkungen in Fall (ii) erhoben werden kann.
Sonderregelungen finden Anwendung auf bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche
Staatsangehörige und ehemalige deutsche Staatsangehörige.
Sonstige Steuern
Bei Kauf, Verkauf oder sonstiger Veräußerung von Aktien fällt keine deutsche Kapitalverkehrsteuer,
Umsatzsteuer, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es
jedoch möglich, dass Unternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht der ansonsten steuerfreien Umsätze
optieren. Vermögensteuer wird in Deutschland gegenwärtig nicht erhoben.
114
AKTIENÜBERNAHME
Gegenstand und Vereinbarungen zur Aktienübernahme
Die Gesellschaft und die Konsortialbanken werden voraussichtlich am 19. September 2006 nach Billigung dieses Prospekts einen Übernahmevertrag über das Angebot und den Verkauf der angebotenen Aktien im Rahmen des Angebots abschließen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Anzahl der von der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA und der
Erste Bank der Oesterreichischen Sparkassen AG im Rahmen des Angebots wirtschaftlich zu übernehmenden maximal angebotenen Aktien:
Maximale
Anzahl zu übernehmender
Aktien
Konsortialbank
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.078.125
359.375
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.437.500
Im Übernahmevertrag werden sich die Konsortialbanken verpflichten, die neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag zu zeichnen und sie mit der Maßgabe zu übernehmen, dass die neuen Aktien im
Rahmen des Angebots Anlegern zum Platzierungspreis angeboten werden. Die Konsortialbanken
werden den Unterschiedsbetrag zwischen dem Platzierungspreis der neuen Aktien und dem Ausgabebetrag (abzüglich vereinbarter Provisionen) an die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Lieferung der
neuen Aktien abführen.
Provisionen
Die Gesamtprovision für die Aktienübernahme und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft, die von der Gesellschaft, den Abgebenden Aktionären
und ggf. den Greenshoe-Aktionären an die Konsortialbanken zu zahlen ist, wird sich am Platzierungserlös, d. h. der Anzahl der tatsächlich verkauften Aktien multipliziert mit dem Platzierungspreis,
bemessen. Die Provision beläuft sich auf 3,25 % des Platzierungserlöses. Abhängig vom Erreichen
bestimmter Vorgaben erhalten die Konsortialbanken eine zusätzliche Provision zwischen 0,5 % und
1,5 % des Platzierungserlöses. Von der Gesellschaft ist der Teil der Provision zu tragen, der auf die
aus der vom Vorstand am 13. September 2006 unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals beschlossenen Kapitalerhöhung stammenden Aktien entfällt.
Stabilisierung, Mehrzuteilung und Greenshoe-Option
Um mögliche Mehrzuteilungen bzw. die damit in Zusammenhang stehende und nachfolgend
beschriebene Aktienleihe decken zu können, ist der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA von den Greenshoe-Aktionären die Option eingeräumt worden, bis zu 187.500 zusätzliche, bereits bestehende Aktien
der Gesellschaft, d. h. bis zu 15 % der Gesamtzahl der außerhalb einer etwaigen Mehrzuteilung angebotenen Aktien, gegen Zahlung des Platzierungspreises zu erwerben; die für diese so genannte
Greenshoe-Option auszugebenden Aktien stammen aus dem Besitz der Abgebenden Altaktionäre.
Die Greenshoe-Option darf nur ausgeübt werden, falls die Konsortialbanken mehr als die Gesamtzahl der Aktien zuteilen, zu deren Übernahme sie sich im Übernahmevertrag verpflichtet haben. Die
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA kann diese Greenshoe-Option von der Notierungsaufnahme bis
maximal dreißig Tage nach Notierungsaufnahme ausüben. Die Greenshoe-Option kann nur in dem
Umfang ausgeübt werden, wie Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert worden sind.
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA wird eine unentgeltliche Wertpapierleihvereinbarung mit den
Greenshoe-Aktionären abschließen, die der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA das Recht gibt, bis zur
Höhe der vorstehend beschriebenen Greenshoe-Option Aktien zu „leihen.“ Die Wertpapierleihverein-
115
barung endet spätestens dreißig Tage nach Notierungsaufnahme. Die „entliehenen“ Aktien bzw. gattungsgleiche Aktien sind spätestens zwei Werktage nach Beendigung der Wertpapierleihvereinbarung zurückzuführen bzw. anzuschaffen. Sämtliche entliehenen Aktien dürfen ausschließlich zur
Deckung von Lieferverpflichtungen in Bezug auf Unterdeckungspositionen im Rahmen der Zuteilung
der Aktien verwendet werden, bis diese Unterdeckungspositionen entweder durch die Ausübung der
Greenshoe-Option oder durch Käufe im Markt gedeckt werden.
Haftungsfreistellung
Die Gesellschaft hat sich im „Übernahmevertrag“ verpflichtet, die Konsortialbanken von bestimmten, sich im Zusammenhang mit dem Angebot ergebenden Haftungsverpflichtungen freizustellen.
Rücktritt
Der Aktienübernahmevertrag wird weiter vorsehen, dass die Verpflichtung der Konsortialbanken zur
Übernahme der Aktien unter bestimmten Bedingungen bis zur Lieferung der Aktien gegen Zahlung
des Platzierungspreises, voraussichtlich also bis zum zweiten Bankarbeitstag nach Notierungsaufnahme, beendet werden kann. Eine Beendigung des Übernahmevertrags ist danach insbesondere
für den Fall einer erheblich nachteiligen Änderung möglich, die die Finanz- oder sonstige Lage, den
Ertrag, die Geschäftstätigkeit, das Eigenkapital oder das Betriebsergebnis der Gesellschaft betrifft
oder beeinflusst und die nach dem Urteil von Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA so erheblich und nachteilig ist, dass eine Vermarktung der Platzierungsaktien auf der Grundlage der Bestimmungen des
Übernahmevertrags und in der in dem Prospekt beschriebenen Weise nicht sinnvoll durchführbar
oder nicht ratsam ist. Kommt es zu einer Beendigung des Aktienübernahmevertrags, werden das
Angebot und damit verbundene Zuteilungen zurückgezogen und es findet keine Belieferung statt.
Bereits erfolgte Zuteilungen an Anleger sind unwirksam und die Anleger haben keinen Anspruch auf
Lieferung der angebotenen Aktien. Ansprüche in Bezug auf die bereits erbrachten Zeichnungsgebühren und im Zusammenhang mit der Zeichnung entstandene Kosten eines Anlegers richten sich
allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Institut, bei dem der Anleger sein
Kaufangebot abgegeben hat. Sollten Anleger so genannte Leerverkäufe vorgenommen haben, so
trägt der die Aktien verkaufende Anleger das Risiko, diese Verpflichtung nicht durch Lieferung erfüllen zu können.
Verkaufsbeschränkungen
Die Konsortialbanken werden sich in einem Übernahmevertrag der Gesellschaft gegenüber verpflichten, in keinem Land außerhalb der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen zu ergreifen, die nach den einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes ein öffentliches
Angebot der angebotenen Aktien in einem solchen Land darstellen würden.
Die Konsortialbanken werden sich in diesem Übernahmevertrag ferner verpflichten, die angebotenen Aktien in den USA, Kanada, Japan und an U. S. Personen (im Sinne der Regulation S des Securities Act) weder zum Kauf anzubieten noch zu verkaufen.
Die angebotenen Aktien werden daher insbesondere weder nach den Vorschriften des United States
Securities Act of 1933 in der jeweils gültigen Fassung („Securities Act“) noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert. Sie werden demzufolge dort weder öffentlich
angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert, außer in Anwendung einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act. Insbesondere stellt dieser Prospekt
kein öffentliches Angebot und auch keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Kauf der
Angebotsaktien in den USA dar und darf daher auch dort nicht verteilt werden.
Die Konsortialbanken und die Gesellschaft werden sich im Übernahmevertrag in Bezug auf das Vereinigte Königreich jeweils einzeln verpflichten, dass
116
(i)
sie Aktien im Vereinigten Königreich nach Artikel 85(1) des Financial Services Markets Act 2000
in der derzeit geltenden Fassung („FSMA“) nicht öffentlich anbieten werden (wobei „öffentlich
anbieten“ im Sinne der entsprechenden Definition in Artikel 102B des FSMA zu verstehen ist),
(ii) sie Aktien nur Personen anbieten werden, die gemäß der Definition in Artikel 86(7) des FSMA als
qualifizierte Investoren gelten und entweder als Geschäftsherr oder als Vertreter für eine andere
Person, die kein qualifizierter Investor im vorgenannten Sinne ist, unter Bedingungen, die es
dem qualifizierten Investor erlauben, Entscheidungen, eine Entscheidung über die Annahme des
Angebots von fungiblen Wertpapieren für den Kunden ohne Rücksprache mit dem Kunden zu
treffen,
(iii) sie Aufforderungen oder Veranlassungen, Investment-Aktivitäten im Sinne von Artikels 21 des
FSMA vorzunehmen, nur an Personen übermitteln werden, die in den Anwendungsbereich des
Artikel 19(5) (professionelle Investoren) und/oder des Artikel 49(2) (a) bis (d) (vermögende Unternehmen etc.) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 fallen oder sonst unter Umständen, die dazu führen, dass die Übermittlung einer solchen Aufforderung oder Veranlassung keinen Verstoß gegen Artikel 21 des FSMA darstellen, und
(iv) sie alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA bei allen Handlungen beachtet haben und
beachten werden, die sie im Zusammenhang mit dem Börsengang im Vereinigten Königreich,
von dort aus oder anderweitig im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich unternommen haben.
117
ERKLÄRUNG GEMÄSS VERORDNUNG (EG) NR. 809/2004
DER KOMMISSION VOM 29. APRIL 2004
Die BDI – BioDiesel International AG mit ihrem Sitz in Grambach, Österreich, ist für diesen Prospekt
verantwortlich und erklärt, dass sie die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen,
dass die im Prospekt gemachten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussagen des Prospekts wahrscheinlich verändern können
Grambach, am 14. September 2006
BDI-BioDiesel International AG
als Emittentin
Wilhelm Hammer eh
118
Helmut Gössler eh
FINANZTEIL
Inhaltsverzeichnis
•
•
Geprüfter IFRS-Jahresabschluss der BDI Anlagenbaugesellschaft m. b. H. der Geschäftsjahre 2004 und 2005 mit Vergleichsinformationen für das Geschäftsjahr 2003. . . . . . . . .
– Gewinn- und Verlustrechnung der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003 . . . . . . . . . . . . . .
– Jahresbilanz der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Kapitalflussrechnung der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Eigenkapitalveränderungsrechnung der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003 . . . . . . . . .
– Anhang der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Eingeschränkter Bestätigungsvermerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ungeprüfter IFRS-Zwischenabschluss der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. für das
erste Halbjahr 2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Halbjahr 2006 (ungeprüft) . . . . . . . . . . . .
– Bilanz für das erste Halbjahr 2006 (ungeprüft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Kapitalflussrechnung für das erste Halbjahr 2006 (ungeprüft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Eigenkapitalveränderungsrechnung für das erste Halbjahr 2006 (ungeprüft) . . . . . . .
– Anhang für das erste Halbjahr 2006 (ungeprüft). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bericht über die prüferische Durchsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F-3
F-4
F-5
F-6
F-7
F-8
F-26
F-28
F-30
F-32
F-33
F-34
F-35
F-36
F-37
F-38
F-42
F-1
[Diese Seite wurde aus drucktechnischen Gründen absichtlich freigelassen.]
F-2
Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2005 und 2004
sowie Vergleichszahlen zum 31. Dezember 2003
der
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
nach
IFRS
F-3
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
Anhang
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . .
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
14.629
443
5.598
1.097
10.112
1.138
15.072
6.695
11.250
5
7
– 7.732
– 2.485
– 3.771
– 1.886
– 7.470
– 1.841
8
9
– 119
– 4.329
– 91
– 1.324
– 90
– 1.337
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
407
111
– 377
29
512
59
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
518
203
– 348
69
571
– 96
721
– 279
475
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Materialaufwand und Aufwand für bezogene
Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen. . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F-4
4
6
2005
JAHRESBILANZ der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2004
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
Anhang
Stand am
31.12.2005
Stand am
31.12.2004
Stand am
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
Aktiva
Langfristiges Vermögen
Immaterielle Vermögenswerte. . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . .
Aktive latente Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristiges Vermögen
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . .
Zahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13
14
15
16
20
133
166
752
131
656
77
134
212
97
259
51
163
212
72
173
1.838
779
671
152
8.566
17.432
152
1.646
980
150
2.096
4.182
26.150
2.778
6.428
27.988
3.557
7.099
40
720
721
40
984
– 279
40
477
475
19
1.481
745
992
21
21
1.013
233
877
89
762
6
1.246
966
768
21
22
185
1.807
17.847
0
628
744
0
1.438
3.048
22
22
4.665
757
249
225
521
332
25.261
1.846
5.339
27.988
3.557
7.099
17
18
Summe Aktiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Passiva
Eigenkapital
Stammkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Langfristige Schulden
Rückstellungen für Pensionen . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen und Abgrenzungen . . .
Kurzfristige Schulden
Rückstellungen für laufende Steuern . . . . . . . .
Andere Rückstellungen und Abgrenzungen . . .
Erhaltene Anzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Passiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F-5
KAPITALFLUSSRECHNUNG der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anpassungen für:
Abschreibungen auf das Anlagevermögen. . . . . . . . . . . . . .
Zinserträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinne/Verluste aus Anlagenabgang . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige unbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
518
– 348
571
119
– 138
–1
10
91
– 52
3
26
90
– 41
–1
149
Veränderung Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veränderung Forderungen und sonstige Vermögenswerte .
Veränderung übriger Verbindlichkeiten und Rückstellungen
508
0
– 6.920
23.511
– 280
–2
450
– 3.295
768
– 150
7.111
– 6.617
Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinseinzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17.099
– 15
138
– 3.127
– 10
52
1.112
–2
41
Nettocashflow aus der betrieblichen Tätigkeit. . . . . . . . . . . . . .
17.222
– 3.085
1.151
Einzahlungen aus Anlagenabgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in das Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . .
1
10
2
– 207
– 564
– 102
– 25
– 105
– 15
Cashflow aus der Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 770
– 117
– 118
Veränderung des Finanzmittelfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzmittelfonds am Beginn der Periode . . . . . . . . . . . . . . . . .
16.452
980
– 3.202
4.182
1.033
3.149
Finanzmittelfonds am Ende der Periode. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17.432
980
4.182
F-6
EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG der Geschäftsjahre 2005, 2004, 2003
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
Stammkapital
Gewinnrücklagen
Jahresergebnis
Gesamt
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Stand zum 1.1.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
377
0
417
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erfolgsneutrale Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
100
475
0
475
100
Stand zum 31.12.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
477
475
992
Dotierung Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erfolgsneutrale Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
475
0
32
– 475
– 279
0
0
– 279
32
Stand zum 31.12.2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
984
– 279
745
Auflösung Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erfolgsneutrale Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
– 279
0
15
279
721
0
0
721
15
Stand zum 31.12.2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
720
721
1.481
F-7
Anhang der Geschäftsjahre 2005, 2004 und 2003
Die nachfolgenden Erläuterungen stellen einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar.
ZUSAMMENFASSUNG DER BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN UND SONSTIGE
ERLÄUTERUNGEN
NOTE 1. EINFÜHRUNG
Beschreibung der Geschäftstätigkeit
Die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. (die „Gesellschaft“ bzw. das „Unternehmen“) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts und hat ihren Sitz in 8074 Grambach,
Steiermark. Die Gesellschaft schafft Komplettlösungen zur industriellen Nutzung nachwachsender
Ressourcen, wobei Technologien zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem BioDiesel aus unterschiedlichen Rohstoffen die Kernkompetenz darstellen. BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. ist weltweiter Markt- und Technologieführer im Bau von maßgeschneiderten und schlüsselfertigen MultiFeedstock BioDieselanlagen, welche unterschiedliche Rohstoffe getrennt voneinander zu BioDiesel in
EN 14214 Qualität verarbeiten können.
Präsentation des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wurde gemäß International Financial Reporting Standards („IFRSs“), wie sie in
der EU anzuwenden sind, erstellt.
Die veröffentlichten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004 und 31. Dezember
2005 wurden nach österreichischen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt. Übergangsstichtag im
Sinne von IFRS 1 war der 1. Jänner 2003. Die Vorjahresvergleichszahlen wurden demnach nicht dem
veröffentlichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 entnommen, sondern gemäß IFRS unter
besonderer Berücksichtigung von IFRS 1 ermittelt, wobei alle zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Vorschriften auch bei der Ableitung der Vorjahresvergleichszahlen des Jahres 2003 beachtet
wurden.
Berichtswährung ist der Euro, der auch funktionale Währung der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
ist. Die Zahlenangaben im vorliegenden Jahresabschluss und in diesen Erläuterungen werden auf
die nächsten Tausend gerundet („TEUR“) angegeben, sofern keine abweichende Angabe erfolgt.
NOTE 2. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN
Wahlrechte gemäß IFRS 1
Immaterielle Vermögenswerte und Gegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten angesetzt.
Die in der Vergangenheit aufgelaufenen versicherungsmathematischen Verluste betreffend Pensionsrückstellungen wurden in der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2003 zur Gänze angesetzt.
Bewertungsgrundlagen
In Bezug auf immaterielles Vermögen, Sachanlagen, Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten sind
die historischen Anschaffungskosten Basis für die Bewertung.
In Bezug auf zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere ist der zum Bilanzstichtag beizulegende Wert
Maßstab für die Bewertung.
F-8
Immaterielles Anlagevermögen
Immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten abzüglich bis zum Bilanzstichtag verrechneter Abschreibungen ausgewiesen. Die Abschreibungen werden auf Basis der geschätzten Nutzungsdauern nach der linearen Methode ermittelt. Die Nutzungsdauer für diese Vermögenswerte
beträgt drei bis acht Jahre.
Die auf das Geschäftsjahr entfallende Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter
dem Posten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen ausgewiesen.
Wurde eine nicht nur vorübergehende Wertminderung (Impairment) festgestellt, werden die betreffenden immateriellen Vermögenswerte auf den beizulegenden Wert abgeschrieben. Bei Wegfallen
der Wertminderung erfolgt eine Zuschreibung auf den beizulegenden Wert, maximal aber auf den
Wert, der sich bei Anwendung des Abschreibungsplanes auf die ursprünglichen Anschaffungskosten
errechnet.
Sachanlagevermögen
Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich bis zum Bilanzstichtag verrechneter Abschreibungen ausgewiesen. Die Abschreibungen werden auf Basis der
geschätzten Nutzungsdauern nach der linearen Methode ermittelt. Die geschätzten Nutzungsdauern
für die Anlagengegenstände betragen:
Jahre
Technische Anlagen und Maschinen, EDV Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebs- und Geschäftsausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 – 10
4 – 10
Die auf das Geschäftsjahr entfallende Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter
dem Posten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen ausgewiesen.
Wurde eine nicht nur vorübergehende Wertminderung (Impairment) festgestellt, werden die betreffenden Sachanlagen auf den beizulegenden Wert abgeschrieben. Bei Wegfallen der Wertminderung
erfolgt eine Zuschreibung auf den beizulegenden Wert, maximal aber auf den Wert, der sich bei
Anwendung des Abschreibungsplanes auf die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten errechnet. Grundlegende Umbauten werden aktiviert, während laufende Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen und geringfügige Umbauten im Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam erfasst
werden.
Finanzanlagevermögen
Die Wertpapiere des Anlagevermögens dienen der gem. § 14 öEStG erforderlichen Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung. Die Wertpapiere betreffen ausschließlich Anteile am Anlegerfonds
Capital Invest Topmix. Die Wertpapiere sind jederzeit veräußerbar, die Veräußerung innerhalb Jahresfrist ist jedoch nicht beabsichtigt. Die Bewertung erfolgt demnach zum Marktwert. Realisierte Gewinne
und Verluste werden im Finanzergebnis erfasst, nicht realisierte erfolgsneutral direkt im Eigenkapital
ausgewiesen.
Beteiligungen
Die Beteiligungen sind zu Anschaffungskosten bzw. dem ihnen beizulegenden niedrigeren Wert angesetzt. Zum Bilanzstichtag hält die Gesellschaft Anteile in Höhe von 21,6 % (bis 2004 20 %) an der
Stocks del Vallès S. A. (Spanien). Die Beteiligung wird zu Anschaffungskosten bewertet. Eine Bilanzierung nach der Equity Methode erfolgt nicht, da keine Jahresabschlüsse nach International Financial
Reporting Standards erstellt wurden. Wir verweisen zudem auf unsere Erläuterungen unter Punkt
„Besondere Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“.
F-9
Steuerabgrenzung
Aktive und passive latente Steuern werden für die jeweiligen Vermögenswerte und Schulden für den
Unterschied zwischen den Werten im Jahresabschluss und den Werten, die der Steuerberechnung zu
Grunde liegen, ermittelt, wobei die jeweils gemäß Gesetzeslage zum Abschlussstichtag für das Jahr
der erwarteten Auflösung der Unterschiedsbeträge geltenden Steuersätze angewendet werden.
Vorräte
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips sowie der Veräußerungsmöglichkeiten bewertet.
Die Bewertung der fertigen Erzeugnisse erfolgt zu vollen Herstellungskosten. Es werden Einzelkosten
und angemessene Gemeinkosten angesetzt. Zinsen auf das Fremdkapital werden nicht aktiviert.
Fertigungsaufträge
Fertigungsaufträge werden, sofern die Voraussetzungen des IAS 11 vorliegen, nach der Teilgewinnrealisierungsmethode (percentage-of-completion) bilanziert. Nach der Teilgewinnrealisierungsmethode werden die aufgewendeten Herstellungskosten zuzüglich eines dem Fertigstellungsgrad
entsprechenden Gewinnaufschlages unter den Forderungen aus Fertigungsaufträgen sowie als
Umsatzerlöse ausgewiesen. Der Fertigstellungsgrad wird in der Regel im Verhältnis der angefallenen
Aufwendungen zum erwarteten Gesamtaufwand ermittelt. Zu erwartende Auftragsverluste sind
durch Rückstellungen gedeckt, die unter Berücksichtigung der erkennbaren Risiken ermittelt werden.
Von den Forderungen aus Fertigungsaufträgen werden die erhaltenen Anzahlungen abgesetzt. Ein
daraus gegebenenfalls resultierender negativer Saldo für einen Fertigungsauftrag wird als erhaltene
Anzahlung passiviert.
Forderungen und sonstige kurzfristig gebundene Vermögenswerte
Forderungen werden zu Nennwerten bilanziert. Einzelwertberichtigungen werden für jene Posten
gebildet, die als uneinbringlich oder nur zum Teil einbringlich angesehen werden.
Verpflichtungen aus Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen
Die Verpflichtungen aus Pensionszusagen werden in leistungsorientierten Pensionsplänen erfasst.
Die Pensionsleistungen richten sich nach dem letzten Aktivbezug sowie nach dem Dienstalter.
Die Verpflichtungen aus den leistungsorientierten Pensionsplänen werden gemäß IAS 19 bewertet.
Es gibt kein Pensionsplanvermögen für die Pensionszusagen.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden gemäß IAS 19.93 A in der Periode, in
der sie anfallen, zur Gänze angesetzt und erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Hinsichtlich Ansatz und Bewertung der aus leistungsorientierten Pensionsplänen resultierenden
Ansprüche der Dienstnehmer wird auf Note 20 verwiesen.
Zusätzlich ist das Unternehmen in Bezug auf Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse österreichischem Recht unterliegen, gesetzlich verpflichtet, 1,53 % des Bezugs in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen.
F-10
Verpflichtungen anlässlich von Dienstnehmerjubiläen
Aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen ist die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. zu Jubiläumsgeldzahlungen an Dienstnehmer bei einer bestimmten Unternehmenszugehörigkeitsdauer verpflichtet. Diese Zahlungen basieren auf der Höhe des Bezuges zum Zeitpunkt des betreffenden
Dienstnehmerjubiläums. Es wurden keine Vermögenswerte aus dem Unternehmen ausgesondert
und auch keine Beiträge an eine Pensionskasse geleistet, um diese Verpflichtungen abzudecken. Die
Jubiläumsgeldrückstellungen werden finanzmathematisch mit einem Rechnungszinssatz von 4,25 %
(in 2004: 4,5 %, in 2003: 6 % p. a.) berechnet.
Fremdwährungsumrechnung
Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung werden zum Stichtag mit dem aktuellen Stichtagskurs bewertet.
Erträge aus Subventionen
Erträge aus Subventionen für Aufwendungen werden in der Periode erfolgswirksam erfasst, in der
die korrespondierenden Aufwendungen anfallen. Die Erträge aus den Subventionen werden nicht
mit den Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung saldiert, sondern unter den übrigen
Erträgen ausgewiesen.
Verwendung von Schätzgrößen
Die Erstellung von Abschlüssen in Übereinstimmung mit IFRS erfordert von der Geschäftsführung,
bestimmte Einschätzungen vorzunehmen und Annahmen zu treffen, die sowohl die Wertansätze für
Aktiva und Passiva als auch die Beurteilung von Eventualforderungen und -verbindlichkeiten zum
Abschlussstichtag, ebenso wie die Erlös- und Aufwandspositionen betreffen. Die letztlich realisierten
Beträge können von diesen Schätzungen abweichen.
Besondere Ereignisse nach Schluss des Geschäftsjahres
Es ergaben sich nach dem Abschluss des Geschäftsjahres folgende wesentliche berichtspflichtige
Ereignisse:
Die Gesellschaft wird die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft sowie eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln rückwirkend zum 31. Dezember 2005 beschließen.
Die Gesellschaft plant im Herbst 2006 einen Börsegang in Frankfurt, Deutschland.
Die Beteiligung an der spanischen Tochtergesellschaft „Stocks del Vallés S. A.“ wurde mit Stichtag
30. Juni 2006 an die BDI Beteiligungs GmbH mit einem Gewinn in Höhe von 248 TEUR veräußert.
Im Juli 2006 konnte die Gesellschaft ein seitens der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. errichtetes neues Verwaltungsgebäude beziehen. Die BDI hat einen Mietvertrag mit der
PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. abgeschlossen.
F-11
NOTE 3. NEUE RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS
Die folgenden, bei Aufstellung des Jahresabschlusses bereits veröffentlichten, Standards und Interpretationen waren auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2005 begannen, noch nicht
zwingend anzuwenden und wurden auch nicht freiwillig vorzeitig angewandt.
IFRS 6
Exploration for and Evaluation of Mineral Resources
IFRS 7
Financial Instruments: Disclosures.
IFRS 6 ist auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2006 beginnen, anzuwenden. Der
Standard ist für die Gesellschaft nicht relevant.
Die Regelungen des IFRS 7 treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Jänner 2007
beginnen und werden ab dem Geschäftsjahr 2007 angewandt. Wesentliche Auswirkungen auf die BDI
Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. sind nicht zu erwarten.
Folgende Interpretationen wurden zuletzt vom IFRIC herausgegeben:
IFRIC 4
Determining Whether an Arrangement Contains a Lease
IFRIC 5
Rights to Interests Arising from Decommissioning, Restoration and Environmental Funds
IFRIC 6
Liabilities Arising from Participating in a Specific Market – Waste Electrical and Electronic
Equipment
IFRIC 7
Applying the Restatement Approach under IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary
Economies
IFRIC 8
Scope of IFRS 2
IFRIC 9
Reassessment of Embedded Derivatives
Die oben genannten Interpretationen sind für die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. derzeit nicht
relevant.
NOTE 4. UMSATZERLÖSE UND SEGMENTBERICHTERSTATTUNG
Die Umsatzerhöhung im Jahr 2005 um 161 % auf 14.629 TEUR konnte durch den deutlichen Aufschwung des Umweltsektors im Bereich des Baues von BioDieselanlagen erreicht werden. In 2004
resultierte die Umsatzverminderung um 45 % auf 5.598 TEUR aus einer im Geschäftsjahr 2004 geringeren Anarbeitung an BioDieselprojekten.
Die primäre Segmentberichterstattung erfolgt nach dem Sitz der Kunden. Die sekundäre Segmentberichterstattung nach Geschäftssegmenten unterbleibt mangels mehrerer Geschäftssegmente. Es
besteht nur ein Geschäftssegment (= Cash Generating Unit). Ein Impairment der Cash Generating
Unit war nicht erforderlich.
Bei der primären Segmentberichterstattung erfolgt die Zuordnung der Umsatzerlöse, des Segmentvermögens sowie der Segmentschulden nach dem Sitz des Kunden. Das EBIT wird ebenfalls nach
diesem Kriterium verteilt, wobei die Fixkosten und Abschreibungen analog zu den erzielten Ergebnissen aus den Projekten mit den Kunden zugeordnet werden.
F-12
Die primäre Segmentberichterstattung stellt sich wie folgt dar:
2005
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2004
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2003
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . . . . . . . . . . . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Österreich
EU (ohne
Österreich)
Andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
7.889
198
– 58
27.515
16.012
5.881
187
– 55
473
7.829
859
22
–6
0
2.666
14.629
407
– 119
27.988
26.507
207
0
0
207
559
– 33
–8
2.957
2.088
4.272
– 289
– 70
600
0
767
– 55
– 13
0
724
5.598
– 377
– 91
3.557
2.812
102
0
0
102
6.118
287
– 50
7.099
5.301
3.994
225
– 40
0
806
0
0
0
0
0
10.112
512
– 90
7.099
6.107
103
0
0
103
NOTE 5. MATERIALAUFWAND UND AUFWAND FÜR BEZOGENE LEISTUNGEN
Aufwendungen für Material. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendungen für bezogene Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
4.493
3.239
2.161
1.610
4.231
3.239
7.732
3.771
7.470
NOTE 6. SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE
Weiterverrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherungsentschädigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuschüsse zur teilweisen Finanzierung von Forschungsprojekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen . . . . . . . . . . . . .
Diverse andere Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
237
8
683
191
802
240
95
16
87
120
70
33
37
0
59
443
1.097
1.138
F-13
NOTE 7. PERSONALAUFWAND
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Löhne und Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwendungen für Altersversorgung und Abfertigungen . . . .
Gesetzlicher Sozialaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freiwilliger Sozialaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.849
112
478
46
1.366
111
377
32
1.326
139
342
34
2.485
1.886
1.841
Die Gesellschaft beschäftigte in den Geschäftsjahren durchschnittlich
2005
Mitarbeiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
2004
2003
36
29
NOTE 8. ABSCHREIBUNGEN AUF IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE UND SACHANLAGEN
In den Abschreibungen in Höhe von 119 TEUR (2004: 91 TEUR, 2003: 90 TEUR) auf immaterielles Anlagevermögen und Sachanlagen sind ausschließlich planmäßige Abschreibungen enthalten.
NOTE 9. SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen beinhalten die nach dem Gesamtkostenverfahren nicht
unter einem anderen Posten auszuweisenden und die Betriebstätigkeit betreffenden Aufwendungen.
Lizenzen und Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechts- und Beratungsaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übriger Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
3.046
365
298
620
361
216
195
552
441
217
112
567
4.329
1.324
1.337
NOTE 10. FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Die Forschungsaufwendungen betrugen im Geschäftsjahr 4.585 TEUR (2004: 735 TEUR, 2003: 1.195
TEUR). Diese sind im Materialaufwand, im Aufwand für bezogene Leistungen, im Personalaufwand
und in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten.
NOTE 11. FINANZERGEBNIS
Zinserträge und ähnliche Erträge aus Finanzanlagen . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . .
F-14
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
2
167
– 58
2
69
– 42
2
127
– 70
111
29
59
NOTE 12. ERTRAGSTEUERN
Als Ertragsteuern sind sowohl der laufende Ertragsteueraufwand als auch der Ertrag/Aufwand aus
der Steuerabgrenzung ausgewiesen.
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Laufender Ertragsteueraufwand für das laufende Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorjahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
184
15
10
0
2
0
Erträge/Aufwendungen aus Steuerabgrenzung. . . . . . . . . . . . .
199
– 402
10
– 79
2
94
– 203
– 69
96
Die Überleitung vom errechneten Steueraufwand gemäß gesetzlichem Körperschaftsteuersatz zum
effektiven Steueraufwand/-ertrag stellt sich wie folgt dar:
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ertragsteueraufwand zum Steuersatz 25 %
(in 2003 und 2004 34 %) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forschungsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nicht abzugsfähige Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuern aus Vorjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuersatzänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Effektiver Steuerertrag/-aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
518
– 348
571
130
– 353
5
15
0
– 203
– 118
– 58
39
0
68
– 69
194
– 116
18
0
0
96
Effektiver Steuerertrag/-aufwand in %. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 39,2
19,7
16,8
Der österreichische Körperschaftsteuersatz wurde im Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 von
34 % auf 25 % reduziert.
NOTE 13. IMMATERIELLES ANLAGEVERMÖGEN
Die Zusammensetzung und Entwicklung des immateriellen Anlagevermögens kann den Anlagen 1–3
entnommen werden.
NOTE 14. SACHANLAGEVERMÖGEN
Die Zusammensetzung und Entwicklung des Sachanlagevermögens kann den Anlagen 1–3 entnommen werden.
Operating-Leasingverhältnisse
Es bestehen Verpflichtungen aus Leasing- und Mietverträgen für Sachanlagen, die nicht in der Bilanz
ausgewiesen werden. Im Betriebsaufwand für 2005 sind Aufwendungen in Höhe von 247 TEUR (2004:
277 TEUR, 2003: 190 TEUR) aus Leasing- und Mietverhältnissen enthalten.
F-15
Die künftigen Mindestleasingzahlungen der Miet- und Leasingverträge betreffend Fahrzeuge und
Büroräumlichkeiten stellen sich aufgegliedert nach Jahren wie folgt dar:
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
im Folgejahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in den folgenden zwei bis fünf Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
386
1.905
247
1.826
280
1.643
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.291
2.073
1.923
NOTE 15. BETEILIGUNGEN
Im Jahresabschluss wurde folgende Beteiligung zu Anschaffungskosten bewertet:
31.12.2005
31.12.2004
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
Stocks del Vallès, S. A. (Spanien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
752
212
212
Der Anstieg des Buchwertes der Beteiligung ist auf eine Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr 2005
zurückzuführen.
Der Anteil an der spanischen Gesellschaft wurde in Höhe des Buchwertes von TEUR 752 im Jahr 2005
verpfändet. Weiters sind von den liquiden Mitteln 407 TEUR (31.12.2004: 260 TEUR, 31.12.2003:
363 TEUR) zur Absicherung von Haftungsübernahmen für das spanische Beteiligungsunternehmen
verpfändet.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligung stellen sich wie folgt dar:
TEUR
1
Jahresergebnis ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eigenkapital1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
)
516
4.191
laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 nach spanischem Recht.
NOTE 16. SONSTIGES FINANZANLAGEVERMÖGEN
Die Zusammensetzung und Entwicklung des Finanzanlagevermögens kann dem Anlagenspiegel entnommen werden.
Wertpapiere des Anlagevermögens
Die Wertpapiere sind zu Börsekursen bewertet.
31.12.2005
Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.12.2004
Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.12.2003
Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marktwert
Durchschnittliche
Effektivverzinsung
Ertrag im
Geschäftsjahr
TEUR
%
TEUR
131
1,65 %
2
97
1,67 %
2
72
2,52 %
2
Für die Ermittlung der Kursgewinne und -verluste wurden die Wertpapiere einzeln bewertet.
F-16
NOTE 17. VORRÄTE
Unter dieser Position sind im Wesentlichen Fertige Erzeugnisse und Waren in der Höhe von 150 TEUR
(31.12.2004: 150 TEUR, 31.12.2003: 150 TEUR) sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von 2 TEUR
(31.12.2004: 2 TEUR, 31.12.2003: 0 TEUR) ausgewiesen.
NOTE 18. FORDERUNGEN UND SONSTIGE VERMÖGENSWERTE
Die Forderungen enthalten zum 31. Dezember 2005 Forderungen aus Fertigungsaufträgen in Höhe
von 770 TEUR (31.12.2004: 909 TEUR, 31.12.2003: 0 TEUR). Es wurden erhaltene Anzahlungen von
13.498 TEUR (31.12.2004: 7.378 TEUR, 31.12.2003: 2.688 TEUR) von den korrespondierenden Forderungen aus Fertigungsaufträgen aktivisch abgesetzt.
Es sind in der Berichtsperiode in Summe Projektkosten in Höhe von 9.787 TEUR (31.12.2004: 4.296
TEUR, 31.12.2003: 8.586 TEUR) angefallen sowie wurden aus den laufenden Projekten Projektgewinne
4.156 TEUR (31.12.2004: 1.529 TEUR, 31.12.2003: 1.246 TEUR) erwirtschaftet.
Neben den kurzfristigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 661 TEUR (31.12.2004: 176
TEUR, 31.12.2003: 60 TEUR) und sonstigen Forderungen von 6.986 TEUR (31.12.2004: 544 TEUR,
31.12.2003: 2.008 TEUR), welche im Wesentlichen an Lieferanten geleistete Anzahlungen beinhalten,
sind in diesem Posten aktive Rechnungsabgrenzungen von 149 TEUR (31.12.2004: 17 TEUR, 31.12.2003:
28 TEUR) enthalten.
Zum 31. Dezember 2005 waren keine Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen notwendig
(31.12.2004: 55 TEUR, 31.12.2003: 55 TEUR).
NOTE 19. EIGENKAPITAL
Stammkapital
Das Stammkapital der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. ist voll einbezahlt.
Gewinnrücklagen
Die Gewinnrücklagen setzen sich zum 31. Dezember 2005 wie folgt zusammen:
TEUR
Ausgleichsposten für Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgleichsposten für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste für Personalrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einbehaltene Gewinne, einschließlich der Auswirkung der Anpassung der Abschlüsse
auf die Vorschriften gemäß IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
–2
140
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
720
582
Nach österreichischem Recht können Gewinnausschüttungen nur jeweils aus dem Bilanzgewinn
gemäß festgestelltem, nach österreichischem Handelsrecht aufgestelltem Jahresabschluss der
Gesellschaft ausgeschüttet werden. Zum 31. Dezember 2005 beläuft sich der Bilanzgewinn (vor der
geplanten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Hinweis auf Note 2) auf 3.217 TEUR.
F-17
Eigenkapitalüberleitung
GewinnrücklaJahresgen
ergebnis
01.01.
2003
Eigenkapital HGB . . . . . . .
Bewertung Wertpapiere zu
Marktwerten . . . . . . . . .
Bewertung noch nicht
abrechenbare Leistungen nach IAS 11. . . . . . .
Forderungsabgrenzung . .
Unversteuerte Rücklagen
Pensionsrück-stellung
IAS 19 . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerabgrenzung auf
obige IFRS Anpassungen und sonstige
Unterschiede zum
Steuerrecht . . . . . . . . . .
Eigenkapital IFRS . . . . . . .
GewinnrücklaJahresgen
ergebnis
31.12.
2003
GewinnrücklaJahresgen
ergebnis
31.12.
2004
31.12.
2005
862
0
305
1.167
0
272
1.439
0
1.818
3.257
0
3
0
3
–1
0
2
9
0
11
– 284
0
5
0
0
0
371
0
–3
87
0
2
0
0
0
– 670
123
–2
– 583
123
0
0
0
0
– 1.389
– 123
0
– 1.972
0
0
– 484
149
– 104
– 439
26
– 81
– 494
10
13
– 471
318
417
– 52
100
– 94
475
172
992
7
32
79
– 279
258
745
–4
15
402
721
656
1.481
Erläuterungen zur Überleitung des Eigenkapitals
Finanzanlagen
Die Bewertung der in den Finanzanlagen enthaltenen Wertpapiere des Anlagevermögens hat im IFRS
Jahresabschluss nach IAS 39 zu Marktwerten zu erfolgen. Nach HGB werden die Wertpapiere des
Anlagevermögens zu Anschaffungskosten oder zu niedrigeren Marktwerten angesetzt. Die Bewertungsänderungen werden im IFRS erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Aktive latente Steuern
Gemäß HGB sind latente Steuern für passive zeitliche Differenzen zu bilden, wenn bei deren Auflösung ein Steueraufwand zu erwarten ist. Gemäß IFRS sind für alle temporären Differenzen zwischen
Steuerbilanz und Bilanz nach IFRS unter Verwendung des gegenwärtig gültigen Steuersatzes latente
Steuern zu bilanzieren. Aktive latente Steuern sind gemäß IFRS auch für steuerliche Verlustvorträge
zu bilden, wenn diese Verlustvorträge durch zukünftige steuerliche Gewinne voraussichtlich verbraucht werden können.
Vorräte
Fertigungsaufträge werden im IFRS nach IAS 11 unter Anwendung der Percentage-of-CompletionMethode bilanziert, wonach Teilgewinne im Ausmaß des Fertigungsgrades erfasst werden. Nach HGB
erfolgt die Bewertung von Fertigungsaufträgen zu Herstellungskosten. Weiters wurden im HGB die
Fertigungsaufträge in Teilleistungen unterteilt und nach Beendigung jeder Teilleistung die dabei fällige Zahlung als Umsatzerlös behandelt und der angefallene Gewinn bzw. Verlust der Teilleistung
ergebniswirksam erfasst. Im IFRS-Abschluss werden die Fertigungsaufträge als eine Einheit angesehen.
Forderungen
Die Forderungsabgrenzung betrifft die Umsatzrealisierung nach IAS 18 für sonstige Leistungen der
Gesellschaft.
Unversteuerte Rücklagen
Die nach HGB gesondert ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen stellen Rücklagen aufgrund
österreichischer steuerlicher Vorschriften dar. Ein derartiger Posten besteht nach IFRS nicht. Die
F-18
unversteuerten Rücklagen wurden daher zum Umstellungszeitpunkt 1. Jänner 2003 unter Berücksichtigung einer allfälligen Steuerlatenz in die Position Gewinnrücklagen umgegliedert.
Rückstellungen
Der Bewertung der Pensionsverpflichtungen gegenüber Dienstnehmern nach IFRS wird gemäß
IAS 19 die Projected-Unit-Credit-Methode (Anwartschaftsbarwertverfahren) unter Berücksichtigung
zukünftiger Gehalts- und Pensionssteigerungen zugrunde gelegt. Nach HGB kommt hingegen eine
versicherungsmathematische Berechnung ohne Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Pensionssteigerungen zur Anwendung. Außerdem wurden bei Rückstellungen für Pensionen bisher nicht
angesetzte versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste dem Wahlrecht gemäß IFRS 1 folgend zum 1. Jänner 2003 zur Gänze angesetzt.
Erfolgsneutrale Aufwendungen und Erträge
Im Geschäftsjahr wurden aus der erfolgsneutralen Bewertung der Wertpapiere („available for sale“)
9 TEUR (2004: – 1 TEUR, 2003: 3 TEUR) abzüglich der korrespondierenden latenten Steuern von
– 2 TEUR (2004: 0 TEUR, 2003: – 1 TEUR), aus der Bewertung der Pensionsrückstellungen versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste von 11 TEUR (2004: 26 TEUR, 2003: 149 TEUR) abzüglich
der korrespondierenden latenten Steuern von -3 TEUR (2004: 7 TEUR, 2003: -51) erfolgsneutral direkt
im Eigenkapital erfasst.
NOTE 20. STEUERABGRENZUNG
Gemäß IAS 12 sind sowohl aktive als auch passive Steuerabgrenzungen für alle Unterschiede zwischen den steuerlich maßgeblichen Ansätzen und den Bilanzansätzen zu bilden, mit Ausnahme von
Unterschieden betreffend steuerlich nicht relevante Firmenwerte. Zusätzlich ist der Steuervorteil aus
noch nicht verrechneten Verlustvorträgen zu berücksichtigen, soweit deren Verwertung wahrscheinlich ist.
F-19
Die Steuerabgrenzungen betreffen folgende Bilanzposten:
per 31.12.2003
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unversteuerte Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abfertigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verlustvorträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktive
latente
Steuerunterschiedsbeträge
Passive
latente
Steuerunterschiedsbeträge
TEUR
TEUR
3
273
0
171
6
25
0
24
0
0
–1
0
0
0
– 328
0
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
502
– 329
Saldierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 329
329
173
0
Veränderung in 2003
direkt im Eigenkapital verrechneter Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasster Aufwand . . . . . . . . . .
– 52
– 94
– 146
per 31.12.2004
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abfertigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
0
297
0
139
4
67
9
0
–1
0
– 258
0
0
0
0
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
518
– 259
Saldierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 259
259
259
0
Veränderung in 2004
direkt im Eigenkapital verrechneter Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasster Ertrag . . . . . . . . . . . . .
7
79
86
per 31.12.2005
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abfertigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
0
598
0
158
2
466
0
0
–3
0
– 55
0
0
0
– 514
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.228
– 572
Saldierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 572
572
656
0
Veränderung in 2005
direkt im Eigenkapital verrechneter Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasster Ertrag . . . . . . . . . . . . .
–5
402
397
F-20
Sowohl zum 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2004 wie auch zum 31. Dezember 2003 wurde ein
Aktivposten nur angesetzt, soweit wahrscheinlich ist, dass in Zukunft ausreichend Gewinne zur Verfügung stehen werden, die eine Verwertung dieser Aktivposten ermöglichen.
Der österreichische Körperschaftsteuersatz wurde ab 1. Jänner 2005 von 34 % auf 25 % gesenkt. Diese
Reduktion des Steuersatzes führte zu einer Verringerung der aktiven Steuerabgrenzung zum
31. Dezember 2004 und zu einer Erhöhung des Steueraufwandes für 2004 um 68 TEUR.
NOTE 21. RÜCKSTELLUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Rückstellungen für Pensionen
In der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. existiert ein leistungsorientierter Pensionsplan, welcher
Pensionsleistungen basierend auf der Anzahl der Dienstjahre und dem Arbeitsentgelt der berechtigten Personen vorsieht. Die Pensionsverpflichtungen sind nicht durch Planvermögen oder Rückdeckungsversicherungen gedeckt.
Bei dem Pensionsplan der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. wird von einem Pensionsalter von
65 Jahren ausgegangen. Die Berechnung erfolgte auf Basis der Sterbetafeln nach „AVÖ-P99 ANG“.
Die wichtigsten der angewandten Annahmen sind:
Versicherungsmathematische Parameter
Zinssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gehaltssteigerungen p. a.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pensionssteigerungen p. a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
%
%
%
4,0
2,0
1,5
4,0
2,0
1,5
4,0
2,0
1,5
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind hinsichtlich dieser Pläne die folgenden Beträge erfasst:
Laufender Dienstzeitaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinsaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
112
35
111
30
128
30
147
141
158
Der laufende Dienstzeitaufwand ist im Personalaufwand, nämlich unter Aufwendungen für Altersversorgung, der Zinsaufwand unter Zinsen und ähnlichen Aufwendungen im Finanzergebnis ausgewiesen.
Der Barwert der Verpflichtungen aus den leistungsorientierten Pensionsplänen hat sich wie folgt entwickelt:
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
Barwert der Verpflichtung (DBO) zum 1.1. . . . . . . . . . . . . . . . . .
877
762
753
Laufender Dienstzeitaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinsaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste . . . . . . .
112
35
– 11
111
30
– 26
128
30
– 149
Barwert der Verpflichtung (DBO) zum 31.12. . . . . . . . . . . . . . . .
1.013
877
762
F-21
Andere Rückstellungen und Abgrenzungen
Die Anderen Rückstellungen und Abgrenzungen der Gesellschaft gliedern sich wie folgt:
2005
Stand
01.01.
Verbrauch/
Auflösung
Dotierung
Stand
31.12.
davon
kurzfristig
davon
langfristig
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Rechts- und Beratungsaufwand. . . .
Nicht konsumierte Urlaube . . . . . . .
Jubiläumsgelder . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewährleistung/noch nicht
verrechnete Leistungen . . . . . . .
Provisionen und Lizenzen . . . . . . . .
Sonstige. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
45
8
9
45
0
10
75
9
10
75
17
10
75
0
0
0
17
387
267
1
312
0
0
0
1.594
1
75
1.861
2
75
1.645
2
0
216
0
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
717
366
1.689
2.040
1.807
233
2004
Stand
01.01.
Verbrauch/
Auflösung
Dotierung
Stand
31.12.
davon
kurzfristig
davon
langfristig
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Rechts- und Beratungsaufwand. . . .
Nicht konsumierte Urlaube . . . . . . .
Jubiläumsgelder . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewährleistung/noch nicht
verrechnete Leistungen . . . . . . .
Provisionen und Lizenzen . . . . . . . .
Sonstige. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
43
6
4
0
9
45
2
9
45
8
9
45
0
0
0
8
1.301
74
16
914
0
16
0
193
1
387
267
1
387
186
1
0
81
0
Gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.444
977
250
717
628
89
NOTE 22. VERBINDLICHKEITEN
Die erhaltenen Anzahlungen beinhalten 2.570 TEUR (31.12.2004: 724, 31.12.2003: 0 TEUR) Verbindlichkeiten aus der Bewertung von Fertigungsaufträgen nach IAS 11. Der Restbetrag von 15.277 TEUR
(31.12.2004: 20 TEUR, 31.12.2003: 3.048) betrifft erhaltene Anzahlungen von Kunden, die nicht von
den korrespondierenden Forderungen aus Fertigungsaufträgen aktivisch abgesetzt werden konnten.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 4.665 TEUR (31.12.2004: 249 TEUR,
31.12.2003: 521 TEUR) betreffen im Wesentlichen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten.
Die anderen Verbindlichkeiten in Höhe von 757 TEUR (31.12.2004: 225 TEUR, 31.12.2003: 332 TEUR)
beinhalten im Wesentlichen Abgrenzungen von noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen
sowie Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Gebietskrankenkassen.
NOTE 23. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND HAFTUNGSVERHÄLTNISSE
Garantien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.12.2005
31.12.2004
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
360
0
Hinsichtlich des Inhalts der Garantien verweisen wir auf die Erläuterungen in Note 25.
F-22
0
NOTE 24. ERLÄUTERUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
Die Kapitalflussrechnung zeigt, wie sich die Zahlungsmittel im Laufe des Berichtsjahres durch Mittelzu- und -abflüsse verändert haben. Der Fonds umfasst Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente.
Die Zahlungsmittel betreffen Kassenbestände, täglich fällige Gelder und kurzfristige Termineinlagen
bei Banken.
NOTE 25. ANGABEN ÜBER GESCHÄFTSFÄLLE MIT NAHE STEHENDEN UNTERNEHMEN UND
PERSONEN
Zu den nahe stehenden Personen des Unternehmens zählen die Gesellschafter sowie die Mitglieder
der Organe der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Das Unternehmen ist Mieterin des Gebäudes der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft
m. b. H., die mehrheitlich im Eigentum von zwei unmittelbaren Gesellschaftern der BDI Anlagenbau
Gesellschaft m. b. H. steht. Der Mietaufwand betrug 183 TEUR (2004: 219 TEUR, 2003: 203 TEUR). Die
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. verrechnete 102 TEUR (2004: 123 TEUR, 2003: 142 TEUR) Aufwendungen für Buchhaltung, Hausverwaltung, Einkauf und Administration an die PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. Die Miete wie auch die letzt genannten Leistungen werden in fremdüblicher Höhe verrechnet.
Die Gesellschaft haftet zum Bilanzstichtag in Form von Garantien für die PDC Verfahrenstechnische
Entwicklungsgesellschaft m. b. H. in Höhe von 360 TEUR (31.12.2004: 0 TEUR, 31.12.2003: 0 TEUR).
Von dem Minderheitsgesellschafter VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H.
und deren Tochtergesellschaft wurden Planungsleistungen an das Unternehmen erbracht, die zu
fremdüblichen Konditionen verrechnet wurden. Die erhaltenen Leistungen betrugen 2.310 TEUR
(31.12.2004: 1.127 TEUR, 31.12.2003: 358 TEUR), die erbrachten Leistungen betrugen 72 TEUR
(31.12.2004: 188 TEUR, 31.12.2003: 0 TEUR). Die von der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. an die
VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H. erbrachten Leistungen betreffen
ebenfalls Planungsleistungen, welche zu fremdüblichen Konditionen verrechnet werden.
Die Gesellschaft leistete an Herrn Dr. Koncar (Gesellschafter der VTU-Engineering Planungs- und
Beratungsgesellschaft m. b. H.) Lizenzzahlungen zu fremdüblichen Konditionen in Höhe von 422 TEUR
(2004: 45 TEUR, 2003: 224 TEUR).
Herr Hammer als Eigentümer der Gesellschaft hat für die in seinem Besitz befindlichen Patentrechte
46 TEUR (2004: 64 TEUR, 2003: 75 TEUR) für die Nutzung dieser Rechte durch die Gesellschaft erhalten. Die Patente betreffen Rechte der Nutzung von Verfahren zur Gewinnung von Biodiesel. Die Erfindervergütungen sind abhängig von den mit diesen Verfahren erzielten Umsätzen.
Herr Gössler als Eigentümer der Gesellschaft hat für die in seinem Besitz befindlichen Patentrechte
46 TEUR (2004: 64 TEUR, 2003: 75 TEUR) für die Nutzung dieser Rechte durch die Gesellschaft erhalten. Die Patente betreffen Rechte der Nutzung von Verfahren zur Gewinnung von Biodiesel. Die Erfindervergütungen sind abhängig von den mit diesen Verfahren erzielten Umsätzen.
Herr Hammer ist Begünstigter der Pensionsverpflichtung der Gesellschaft. Wir verweisen diesbezüglich auf die Erläuterungen in Note 20.
Es bestehen zum Stichtag Forderungen in Höhe von 3 TEUR (31.12.2004: 8 TEUR, 31.12.2003: 8 TEUR)
gegenüber dem spanischen Beteiligungsunternehmen Stocks del Vallès, S. A. Im Geschäftsjahr 2005
wurden keine Leistungen (2004: 0 TEUR, 2003: 1 TEUR) bezogen sowie Leistungen in Höhe von 2.464
TEUR (2004: 10 TEUR, 2003: 10 TEUR) fakturiert.
F-23
Mit Stichtag 25. Juni 2006 wurde die Beteiligung an der Stocks del Vallés S. A. wurde an die BDI Beteiligungs GmbH mit einem Gewinn von 248 TEUR veräußert. Der Gewinn aus der Transaktion wird im
nächstjährigen Jahresabschluss ausgewiesen.
Vergütungen für Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen
Die Bezüge der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen setzen sich nach Vergütungskategorien aufgegliedert wie folgt zusammen:
Kurzfristig fällige Leistungen
Laufende Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Variable ergebnisunabhängige Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufwendungen für Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2005
2004
2003
TEUR
TEUR
TEUR
267
107
260
128
260
150
136
115
9
510
503
419
NOTE 26. RISIKOMANAGEMENT
Die Gesellschaft ist mit verschiedenen finanziellen Risiken, wie Marktwertänderungsrisiken, Liquiditätsrisiken und Kreditrisiken konfrontiert. Für die Behandlung finanzieller Risiken bestehen klare
Strategien, die von der Geschäftsführung festgelegt und laufend überwacht werden. Ziel des Risikomanagements ist die Minimierung finanzieller Risiken.
Marktrisiko
Die Gesellschaft unterliegt mit ihrer Geschäftstätigkeit branchenüblichen Preisrisiken am Markt, die
nicht abgesichert werden.
Liquiditätsrisiko
Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, sich jederzeit Finanzmittel beschaffen zu können, um eingegangene Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Unternehmen begegnet diesem Risiko mit einer
Liquiditätsplanung. Zusätzlich wird durch vertragliche Maßnahmen mit den Kunden die Finanzierung
der offenen Aufträge garantiert.
Kreditrisiko
Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko von Vermögensverlusten, die aus der Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen einzelner Geschäftspartner entstehen können. Das im Grundgeschäft immanente Bonitätsrisiko ist durch bankmäßige Sicherheiten (Garantien) zu einem großen Teil abgesichert.
Das maximale Kreditrisiko beläuft sich auf den Buchwert der Wertpapiere im Anlagevermögen
(131 TEUR), der Forderungen (8.566 TEUR) und der Guthaben bei Kreditinstituten (17.427 TEUR).
Zusätzlich hat die Gesellschaft Haftungen für andere Unternehmen in Höhe von 360 TEUR übernommen. Die Gesellschaft wird in Anspruch genommen, falls diese Unternehmen ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen.
F-24
NOTE 27. FINANZINSTRUMENTE
ORIGINÄRE FINANZINSTRUMENTE
Der Marktwert der liquiden Mittel, der Wertpapiere des Anlagevermögens entspricht dem Buchwert.
Der Markwert der Forderungen entspricht ebenfalls in etwa dem Buchwert, da sie kurzfristig sind und
Ausfallsrisiken durch entsprechende Wertberichtigungen berücksichtigt wurden.
Der Marktwert der übrigen Verbindlichkeiten entspricht infolge ihrer Kurzfristigkeit dem Buchwert.
DERIVATIVE FINANZINSTRUMENTE
Es wurden keine derivativen Finanzinstrumente eingesetzt.
NOTE 28. ORGANE DER GESELLSCHAFT
Geschäftsführer:
Herr Wilhelm Hammer
Grambach, 27. Juli 2006
Wilhelm Hammer
F-25
Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2005
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Immaterielle Vermögenswerte
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche
Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung . . . . . . . . . .
Stand am
01.01.2005
Zugänge
Abgänge
Stand am
31.12.2005
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
287
102
0
389
287
102
0
389
173
70
– 13
230
141
35
0
176
314
105
– 13
406
212
109
540
24
0
0
752
133
321
564
0
885
922
771
– 13
1.680
Andere Finanzanlagen
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wertpapiere des Anlagevermögens .
F-26
Abschreibungen
Stand am
01.01.2005
Abschreibungen im
Geschäftsjahr 2005
TEUR
TEUR
Buchwerte
Abgänge
Erfolgsneutrale
Veränderung 2005
Stand am
31.12.2005
31.12.2005
31.12.2004
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
210
46
0
0
256
133
77
210
46
0
0
256
133
77
122
45
– 13
0
154
76
51
58
28
0
0
86
90
83
180
73
– 13
0
240
166
134
0
12
0
0
0
0
0
– 10
0
2
752
131
212
97
12
0
0
– 10
2
883
309
402
119
– 13
– 10
498
1.182
520
F-27
Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2004
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Immaterielle Vermögenswerte
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche
Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung . . . . . . . . . .
Stand am
01.01.2004
Zugänge
Abgänge
Stand am
31.12.2004
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
228
59
0
287
228
59
0
287
170
35
– 32
173
155
8
– 22
141
325
43
– 54
314
212
84
0
25
0
0
212
109
296
25
0
321
849
127
– 54
922
Andere Finanzanlagen
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wertpapiere des Anlagevermögens .
F-28
Abschreibungen
Stand am
01.01.2004
Abschreibungen im
Geschäftsjahr 2004
TEUR
TEUR
Buchwerte
Abgänge
Erfolgsneutrale
Veränderung 2004
Stand am
31.12.2004
31.12.2004
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
176
34
0
0
210
77
52
176
34
0
0
210
77
52
111
40
– 29
0
122
51
59
51
17
– 10
0
58
83
104
162
57
– 39
0
180
134
163
0
11
0
0
0
0
0
1
0
12
212
97
212
73
11
0
0
1
12
309
285
349
91
– 39
1
402
520
500
F-29
Anlagenspiegel für das Geschäftsjahr 2003
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Immaterielle Vermögenswerte
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche
Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung . . . . . . . . . .
Stand am
01.01.2003
Zugänge
Abgänge
Stand am
31.12.2003
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
220
8
0
228
220
8
0
228
145
26
–1
170
86
69
0
155
231
95
–1
325
212
69
0
15
0
0
212
84
281
15
0
296
732
118
–1
849
Andere Finanzanlagen
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wertpapiere des Anlagevermögens .
F-30
Abschreibungen
Stand am
01.01.2003
Abschreibungen im
Geschäftsjahr 2003
TEUR
TEUR
Buchwerte
Abgänge
Erfolgsneutrale
Veränderung 2003
Stand am
31.12.2003
31.12.2003
31.12.2002
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
152
24
0
0
176
52
68
152
24
0
0
176
52
68
70
42
–1
0
111
59
75
27
24
0
0
51
104
59
97
66
–1
0
162
163
134
0
14
0
0
0
0
0
–2
0
12
212
72
212
55
14
0
0
–2
12
284
267
263
90
–1
–2
350
499
469
F-31
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk
Wir haben die Jahresabschlüsse der
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach,
für die Geschäftsjahre vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 und 1. Jänner bis 31. Dezember 2004
sowie die Vergleichsinformationen vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 geprüft. Die Aufstellung und
der Inhalt dieses Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting
Standards (IFRSs), wie sie in der EU anzuwenden sind, liegen in der Verantwortung des gesetzlichen
Vertreters der Gesellschaft. Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu
diesem Jahresabschluss auf der Grundlage unserer Prüfung.
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung sowie der International Standards on Auditing
(ISAs) durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
ein hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben werden kann, ob der Jahresabschluss frei von
wesentlichen Fehldarstellungen sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft
sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Nachweise für Beträge und sonstige Angaben im Jahresabschluss auf Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
und der vom gesetzlichen Vertreter vorgenommenen, wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unser Prüfungsurteil abgibt.
Wie im Anhang unter Note 2 beschrieben, wurde ein assoziiertes Unternehmen nicht nach der EquityMethode einbezogen, sondern zu Anschaffungskosten in den Jahresabschluss aufgenommen. Die
Vorgangsweise steht nicht in Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs).
Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse vermittelten die Jahresabschlüsse, mit
Ausnahme der Auswirkung des im voranstehenden Absatz beschriebenen Sachverhaltes nach
unserer Beurteilung ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2003 sowie der Ertragslage und der
Zahlungsströme der Gesellschaft für die Geschäftsjahre vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005, 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 und 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs), wie sie in der EU anzuwenden sind. Bezüglich unserer
Haftung gelten die Bestimmungen des § 275 Abs 2 HGB.
Wien, am 27. Juli 2006
KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Mag. Yann-Georg Hansa
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
F-32
Mag. Johannes Haider
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Zwischenabschluss
zum 30. Juni 2006
der
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H., Grambach
nach
IFRS
F-33
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG für das erste Halbjahr 2006
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Grambach
Anhang
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
1-6/2006
1-6/2005
TEUR
TEUR
38.654
80
2.528
191
38.734
– 27.228
– 1.927
2.719
– 964
– 1.130
– 82
– 5.410
– 58
– 1.518
4.087
493
– 951
3
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.580
– 1.067
– 948
391
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.513
– 557
Betriebsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen . . . .
Personalaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige betriebliche Aufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebsergebnis (EBIT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F-34
4
BILANZ für das erste Halbjahr 2006
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Grambach
Anhang
Stand am
30.06.2006
Stand am
31.12.2005
TEUR
TEUR
Aktiva
Langfristiges Vermögen
Immaterielle Vermögenswerte. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . .
Aktive latente Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristiges Vermögen
Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . .
Zahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Aktiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
178
243
0
127
0
133
166
752
131
656
548
1.838
166
14.040
27.715
152
8.566
17.432
41.921
26.150
42.469
27.988
40
1.436
3.513
40
720
721
4.989
1.481
1.094
2.069
1.013
233
3.163
1.246
471
1.919
20.973
10.844
110
185
1.807
17.847
4.665
757
34.317
25.261
42.469
27.988
Passiva
Eigenkapital
Stammkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Langfristige Schulden
Rückstellungen für Pensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurzfristige Schulden
Rückstellungen für Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erhaltene Anzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. .
Andere Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Passiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F-35
KAPITALFLUSSRECHNUNG für das erste Halbjahr 2006
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Grambach
Ergebnis vor Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anpassungen für:
Abschreibungen auf das Anlagevermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinserträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinne aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige unbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1-6/2006
1-6/2005
TEUR
TEUR
4.580
– 948
82
– 206
– 248
–3
58
– 19
0
– 19
Veränderung Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veränderung Forderungen und sonstige Vermögenswerte . . . . . . . . . . . .
Veränderung übriger Verbindlichkeiten und Rückstellungen. . . . . . . . . . .
4.205
– 14
– 4.474
10.609
– 928
–2
337
4.872
Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinseinzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.326
– 44
206
4.279
–5
19
Nettocashflow aus der betrieblichen Tätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.488
4.293
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen . . . . . . . . .
Einzahlungen aus Finanzanlagevermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 205
0
– 57
2
Cashflow aus der Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– 205
– 55
Veränderung des Finanzmittelfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Finanzmittelfonds am Beginn der Periode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.283
17.432
4.238
980
Finanzmittelfonds am Ende der Periode. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27.715
5.218
F-36
EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG für das erste Halbjahr 2006
BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Grambach
Stammkapital
Gewinnrücklagen
Jahresergebnis
Gesamt
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Stand zum 1.1.2005 . . . . . . . . . . . . . .
40
984
– 279
745
Auflösung Gewinnrücklagen . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erfolgsneutrale Aufwendungen. . . . .
0
0
0
– 279
0
– 13
279
– 557
0
0
– 557
– 13
Stand zum 30.6.2005 . . . . . . . . . . . . .
40
692
– 557
175
Stand zum 1.1.2006 . . . . . . . . . . . . . .
40
720
721
1.481
Dotierung Gewinnrücklagen . . . . . . .
Jahresergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erfolgsneutrale Aufwendungen. . . . .
0
0
0
721
0
–5
– 721
3.513
0
0
3.513
–5
Stand zum 30.6.2006 . . . . . . . . . . . . .
40
1.436
3.513
4.989
F-37
Anhang für das erste Halbjahr 2006
Die nachfolgenden Erläuterungen stellen einen Bestandteil des Zwischenabschlusses dar.
ERLÄUTERUNGEN ZUM ZWISCHENABSCHLUSS ZUM 30. JUNI 2006 GEMÄSS IAS 34
NOTE 1. EINFÜHRUNG
Beschreibung der Geschäftstätigkeit
Die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. (die „Gesellschaft“ bzw. das „Unternehmen“) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts und hat ihren Sitz in 8074 Grambach,
Steiermark. Die Gesellschaft schafft Komplettlösungen zur industriellen Nutzung nachwachsender
Ressourcen, wobei Technologien zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem BioDiesel aus unterschiedlichen Rohstoffen die Kernkompetenz darstellen. BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. ist weltweiter Markt- und Technologieführer im Bau von maßgeschneiderten und schlüsselfertigen MultiFeedstock BioDieselanlagen, welche unterschiedliche Rohstoffe getrennt voneinander zu BioDiesel in
EN 14214 Qualität verarbeiten können.
Präsentation des Zwischenabschlusses
Der Zwischenabschluss wurde gemäß International Financial Reporting Standards („IFRSs“), wie sie
in der EU anzuwenden sind, erstellt. Die Zwischenberichterstattung wurde gemäß IAS 34 vorgenommen.
Berichtswährung ist der Euro, der auch funktionale Währung der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
ist. Die Zahlenangaben im vorliegenden Zwischenabschluss und in diesen Erläuterungen werden auf
die nächsten Tausend gerundet („TEUR“) angegeben, sofern keine abweichende Angabe erfolgt.
NOTE 2. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN
Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses wurden die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Berechnungsmethoden angewendet wie im letzten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2005.
Verwendung von Schätzgrößen
Die Erstellung von Abschlüssen in Übereinstimmung mit IFRS erfordert von der Geschäftsführung,
bestimmte Einschätzungen vorzunehmen und Annahmen zu treffen, die sowohl die Wertansätze für
Aktiva und Passiva als auch die Beurteilung von Eventualforderungen und -verbindlichkeiten zum
Abschlussstichtag, ebenso wie die Erlös- und Aufwandspositionen betreffen. Die letztlich realisierten
Beträge können von diesen Schätzungen abweichen.
Besondere Ereignisse nach Schluss des ersten Halbjahres 2006
Es ergaben sich nach dem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006 folgende wesentliche berichtspflichtige Ereignisse:
Die Gesellschaft wird die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft sowie eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln rückwirkend zum 31. Dezember 2005 beschließen.
Die Gesellschaft plant im Herbst 2006 einen Börsegang in Frankfurt, Deutschland.
F-38
Im Juli 2006 konnte die Gesellschaft ein seitens der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. errichtetes neues Verwaltungsgebäude beziehen. Die BDI hat einen Mietvertrag mit der
PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. abgeschlossen.
Einflüsse auf die Geschäftstätigkeit innerhalb der Zwischenberichtsperiode
Das Ergebnis der Zwischenberichtsperiode ist stark abhängig von den Fertigstellungsgraden und der
Anzahl der Anlagenbauprojekte der Gesellschaft zum Ende der Zwischenberichtsperiode. Zudem
wurde im zweiten Halbjahr 2005 eine Vielzahl von neuen Projekten vertraglich vereinbart und begonnen. Dies hat zu Schwankungen in den Ergebnissen der Zwischenberichtsperioden geführt.
NOTE 3. UMSATZERLÖSE UND SEGMENTBERICHTERSTATTUNG
Die primäre Segmentberichterstattung erfolgt nach dem Sitz der Kunden. Die sekundäre Segmentberichterstattung nach Geschäftssegmenten unterbleibt mangels mehrerer Geschäftssegmente. Es
besteht nur ein Geschäftssegment (= Cash Generating Unit). Ein Impairment der Cash Generating
Unit war nicht erforderlich.
Bei der primären Segmentberichterstattung erfolgt die Zuordnung der Umsatzerlöse, des Segmentvermögens sowie der Segmentschulden nach dem Sitz des Kunden. Das EBIT wird ebenfalls nach
diesem Kriterium verteilt, wobei die Fixkosten und Abschreibungen analog zu den erzielten Ergebnissen aus den Projekten mit den Kunden zu geordnet werden.
Die primäre Segmentberichterstattung stellt sich wie folgt dar:
1–6/2006
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . .
Investionen in Sachanlagen und
immaterielle Vermögenswerte . . .
Österreich
EU
(ohne
Österreich)
andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
18.037
1.139
– 23
38.551
19.966
17.088
2.485
– 49
3.918
16.464
3.529
463
– 10
0
1.050
38.654
4.087
– 82
42.469
37.480
205
0
0
205
1–6/2005
Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchwert des Segmentvermögens . .
Segmentschulden . . . . . . . . . . . . . . . .
Investionen in Sachanlagen und
immaterielle Vermögenswerte . . .
Österreich
EU
(ohne
Österreich)
andere
Länder
Summe
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
1.118
– 376
– 23
7.101
4.885
1.109
– 447
– 27
947
2.565
301
– 128
–8
0
423
2.528
– 951
– 58
8.048
7.873
57
0
0
57
F-39
NOTE 4. FINANZERGEBNIS
1–6/2006
1–6/2005
TEUR
TEUR
Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
248
287
– 42
0
25
– 22
493
3
NOTE 5. EIGENKAPITAL
Gewinnausschüttungen
Es wurden in der Zwischenberichtsperiode keine Gewinnausschüttungen vorgenommen.
NOTE 6. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND HAFTUNGSVERHÄLTNISSE
In der nachfolgenden Tabelle sind die Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zum 30. Juni 2006 dargestellt:
Garantien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30.6.2006
31.12.2005
TEUR
TEUR
360
360
Hinsichtlich des Inhalts der Garantien verweisen wir auf die Erläuterungen in Note 7.
NOTE 7. ANGABEN ÜBER GESCHÄFTSFÄLLE MIT NAHE STEHENDEN UNTERNEHMEN UND
PERSONEN
Zu den nahe stehenden Personen des Unternehmens zählen die Gesellschafter sowie die Mitglieder
der Organe der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H.
Das Unternehmen ist Mieterin des Gebäudes der PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft
m. b. H., die mehrheitlich im Eigentum von zwei Gesellschaftern der BDI Anlagenbau Gesellschaft
m. b. H. steht. Der Mietaufwand betrug 122 TEUR (1–6/2005: 58 TEUR). Die BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. verrechnete keine Leistungen an die PDC Verfahrenstechnische Entwicklungsgesellschaft m. b. H. Die Mieten werden in üblicher Höhe verrechnet.
Die Gesellschaft haftet zum Bilanzstichtag in Form von Garantien für die PDC Verfahrenstechnische
Entwicklungsgesellschaft m. b. H. in Höhe von 360 TEUR (30.6.2005: 360 TEUR).
Von dem Minderheitsgesellschafter VTU-Engineering Planungs- und Beratungsgesellschaft m. b. H.
und deren Tochtergesellschaft wurden Planungsleistungen an das Unternehmen erbracht, die zu
fremdüblichen Konditionen verrechnet wurden. Die erhaltenen Leistungen betrugen 1.530 TEUR
(1–6/2005: 284 TEUR).
Die Gesellschaft leistete an Herrn Dr. Koncar (Gesellschafter der VTU-Engineering Planungs- und
Beratungsgesellschaft m. b. H.) Lizenzzahlungen zu fremdüblichen Konditionen in Höhe von 400 TEUR
(1–6/2005: 155 TEUR).
Herr Hammer als Eigentümer der Gesellschaft hat für die in seinem Besitz befindlichen Patentrechte
317 TEUR (1–6/2005: 31 TEUR) für die Nutzung dieser Rechte durch die Gesellschaft erhalten. Die
Patente betreffen Rechte der Nutzung von Verfahren zur Gewinnung von Biodiesel. Die Erfindervergütungen sind abhängig von den mit diesen Verfahren erzielten Umsätzen.
F-40
Herr Gössler als Eigentümer der Gesellschaft hat für die in seinem Besitz befindlichen Patentrechte
317 TEUR (1–6/2005: 31 TEUR) für die Nutzung dieser Rechte durch die Gesellschaft erhalten. Die
Patente betreffen Rechte der Nutzung von Verfahren zur Gewinnung von Biodiesel. Die Erfindervergütungen sind abhängig von den mit diesen Verfahren erzielten Umsätzen.
Herr Hammer ist Begünstigter der Pensionsverpflichtung der Gesellschaft.
Zum 30. Juni 2006 wurde die Beteiligung an der Stocks del Vallés, S. A. an die BDI Beteiligungs GmbH
mit einem Gewinn von 248 TEUR veräußert. Der Gewinn aus dieser Transaktion wurde im ersten
Halbjahr 2006 realisiert. Die Forderung aus dieser Transaktion beträgt 1.000 TEUR.
Grambach, 27. Juli 2006
Wilhelm Hammer
F-41
Bericht über die prüferische Durchsicht
Wir haben den beigefügten Zwischenabschluss der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. zum 30. Juni
2006 prüferisch durchgesehen. Für den Abschluss ist die Unternehmensleitung der Gesellschaft verantwortlich. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht einen Bericht
über den Zwischenabschluss herauszugeben.
Wir haben die prüferische Durchsicht in Übereinstimmung mit dem für Aufträge zur prüferischen
Durchsicht geltenden International Standard on Review Engagements (ISRE) 2400 durchgeführt.
Nach diesen Grundsätzen sind wir verpflichtet, die prüferische Durchsicht in einer Weise zu planen
und durchzuführen, die mittelhohe Sicherheit darüber bietet, ob der Zwischenabschluss frei von
wesentlichen falschen Aussagen ist. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf
die Befragung von Mitarbeitern der Gesellschaft und analytische Prüfungshandlungen in Bezug auf
finanzielle Daten und bietet deshalb weniger Sicherheit als eine Prüfung. Wir haben keine Prüfung
durchgeführt und erteilen aus diesem Grund kein Prüfungsurteil.
Bei der Durchführung unserer prüferischen Durchsicht sind wir nicht auf Tatsachen gestoßen, die uns
zu der Annahme veranlassen, dass der beigefügte Zwischenabschluss kein möglichst getreues Bild
der Vermögens- und Finanzlage zum 30. Juni 2006 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme
für das an diesem Tag endende erste Halbjahr 2006 der BDI Anlagenbau Gesellschaft m. b. H. in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs) vermittelt. Bezüglich
unserer Haftung gelten die Bestimmungen des § 275 Abs 2 HGB.
Wien, am 27. Juli 2006
KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Mag. Yann-Georg Hansa
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
F-42
Mag. Johannes Haider
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
GLOSSAR
BioDiesel
B. ist ein Kraftstoff mit ähnlichen Eigenschaften wie Dieselkraftstoff, der aus
Pflanzenölen oder tierischen Fetten gewonnen wird. Chemisch handelt es sich
um Fettsäuremethylester
BioKunststoffe
Kunststoffe, die ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt wurden
Biomass to Liquid
chemisches Verfahren zur Herstellung von flüssigen Treibstoffen aus Biomasse
Carotinoide
Als C. bezeichnet man eine umfangreiche Klasse von gelben bis rötlichen Farbstoffen.
Cellulose
Hauptbestandteil pflanzlicher Zellwände
Cetanzahl
Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit von Dieselkraftstoff. Je mehr
unverzweigt aufgebaute Kohlenwasserstoffmoleküle vorhanden sind, desto
leichter entzündet sich der Kraftstoff von selbst.
CFPP
Der Cold Filter Plugging Point (CFPP) (deutsch: Filterverstopfungspunkt) ist
eine Kälteeigenschaft von Dieselkraftstoffen und Heizöl. Er bezeichnet die Temperatur in Grad Celsius, bei der ein Prüffilter unter definierten Bedingungen
durch ausgefallene Paraffine verstopft.
Choren-Verfahren
Von dem Unternehmen Choren entwickelte Methode mit der sich aus Biomasse ein Synthesegas herstellen lässt
Cloud Point
Der C. P. bezeichnet die Temperatur in Grad Celsius, bei der ein blankes, flüssiges Produkt unter definierten Prüfbedingungen durch die Bildung von Paraffinkristallen trüb oder wolkig wird.
Continous
Deglycerolization
Verfahren zur Herstellung von BioDiesel, welches eine vollkontinuierliche Prozessführung erlaubt, bei der über die Reinigungsstufen im Gegenstrom mit
einem wässrigen Extraktionsmedium in den an sich wasserfrei zu führenden
Umesterungsprozess eingegriffen und in den ersten beiden Trennstufen das
freigesetzte Glycerin zusätzlich extrahiert wird
Desodorierung
Vorgang der Abtrennung unerwünschter Geruchs- und Geschmacksstoffe
sowie sonstiger flüchtiger Verbindungen
Diglyceride
Organische chemische Verbindung aus einem Molekül Glycerol und zwei organischen Säuremolekülen
Entschleimung
Prozess, in welchem sog. „Schleimstoffe“ (Phosphatide) von rohem Frischöl
abgetrennt werden.
ERP-System
Enterprise-Resource-System: Software zur Abbildung von Geschäftsprozessen, wie z. B. Einkauf, Projetkmanagement, Finanz- und Rechnungswesen.
Ester
E. bilden eine Stoffgruppe organischer Verbindungen, die durch die Reaktion
einer Säure und eines Alkohols unter Abspaltung von Wasser entstehen.
FAME
Fettsäuremethylester („fatty acid methyl ester“= FAME)
Fettsäuremethylester
Verbindung aus einer Fettsäure und dem Alkohol Methanol
G-1
Flammpunkt
Der F. ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter bestimmten
Versuchsbedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass diese im
Gemisch mit Luft durch eine Zündquelle zur Entzündung gebracht werden
können.
Glyceri
Auch: Proprantiol; Chemische Verbindung: CH2OH-CHOH-CH2OH
Grundfließbild
Ein Fließbild ist ein Hilfsmittel in Form einer technischen Zeichnung innerhalb
der Verfahrenstechnik. Das G. zeigt grundsätzlich, was das Verfahren leisten
soll.
Heizwert
Bei einer Verbrennung maximal nutzbare Wärmemenge, bei der es nicht zu
einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt, bezogen auf die Menge des eingesetzten Brennstoffs
Jodzahl
Die Jodzahl gibt die Teile Halogen (berechnet als Iod) an, die 100 Teile Fett unter
bestimmten Bedingungen an die Doppelbindungen ihrer Fettsäuren binden
können.
Kaliumhydroxid
Summenformel: KOH
Katalysator
Stoff, der die Reaktionsgeschwindigkeit einer chemischen Reaktion beeinflusst
Linolensäure
L. ist eine Gruppe von dreifach ungesättigten Fettsäuren mit 18 Kohlenstoffatomen.
Linolensäure-ME
Produkt der Veresterung von Linolensäure mit Methanol
Lösungen, alkalische Lösung von Basen, die Brønsted-Säuren (= Protonen abgebende Säuren)
neutralisieren
ManagementBuyout
Übernahme eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen durch das
bisherige Management
Methanol
Einfachste Form von Alkohol
Methylester
Verbindung aus Säure und Methanol
Monoglyceride
Organische chemische Verbindung aus einem Molekül Glycerol und einem
organischen Säuremolekülen
Multi-FeedstockAnlage
Anlage, mit welcher BioDiesel aus verschiedenen Rohstoffen bei voneinander
unabhängiger Verwendung produziert werden kann
Natriumhydroxid
Summenformel: NaOH
Natriummethylat
Summenformel: CH3ONa
Natural Solvents
Natürliche Lösungsmittel
Neutralisation
Prozess, in welchem freie Fettsäuren von rohem Frischöl abgetrennt werden.
Die o. I. befasst sich mit der Weiterverarbeitung von pflanzlichen und tierischen
Oleochemische
Fetten zu Rohstoffen (oelechemische Produkte)
Produkte, Oleochemische Industrie
Oxidationsstabilität
G-2
Anfälligkeit für Oxidationsprozesse
Phosphatide
Lipoide mit mehreren unterschiedl. Grundbausteinen (Phosphorsäure, Fettsäuren, mehrwertige Alkohole wie Glycerin oder Sphingosin, N-Basen wie
Cholin oder Kolamin)
Produktphasen
Hinsichtlich physikalischer Eigenschaften homogene Bereiche
Prozessleitsystem
System zur Steuerung verfahrenstechnischer Anlagen
Single-Feedstock
Anlage
Anlage, mit welcher BioDiesel auf Basis eines Rohstoffs (i. d. R. Raps) oder
einer Rohstoffgruppe (i. d. R. frische Pflanzenöle) produziert werden kann
Sterine
Gruppe von biochemisch wichtigen Naturstoffen aus der Obergruppe der
Steroide
Tierische Fette der
Kategorie I und II
Fette iSd. Artikel 4 Absatz (1) und Artikel 5 Absatz (1) der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 in der Fassung der ÄVO (EG) Nr. 808/2003
Triglyzeride
Organische chemische Verbindung aus einem Molekül Glycerol und drei organischen Säuremolekülen
Umesterung
Chemische Reaktion, bei der in einem gegebenen Ester ein Alkohol durch
einen anderen ausgetauscht wird
Viskosität
Maß für die Zähflüssigkeit eines Fluids (Gas oder Flüssigkeit)
Vollraffination
Vorreinigung roher Pflanzenöle bis hin zur Speiseölqualität
G-3