Ausgabe Nr. 07/08 Juli/August 2014
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Ausgabe Nr. 07/08 Juli/August 2014
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“ 7/ 8 magazin Deutsche Justiz-Gewerkschaft Juli/August 2014 – 64. Jahrgang Neue Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX zur Integration von schwerbehinderten Menschen in der Justiz NRW wurde am 8. Mai 2014 im Justizministerium NRW unterzeichnet mit dbb Seiten Jetzt bequem wechseln und 100,– ¤ Sommer-Bonus kassieren. Das Ko nto spe zie den öff entlich ll für en Dien Bundes st. weit für Sie da: Mit nd wac Direk hsende m Filialn tetz. © fabioberti.it - fotolia.com bank u Das kostenfreie Bezügekonto* mit 100,– € Sommer-Bonus – nur bis zum 15.09.2014 Profitieren Sie jetzt von einem Wechsel: ✔ Exklusiv für Einzelmitglieder der Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb und ihre Angehörigen ✔ Kostenfreie Kontoführung inkl. BankCard ✔ Kostenfreier Konto-Umzugsservice * Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,- €/Mitglied. Bonus gilt nur für Neumitglieder; nicht mit anderen Prämien kombinierbar. 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Es ist die Aufgabe und sollte eine Verpflichtung für den Dienstherrn sein, die Sorgen und tatsächlichen Nöte seiner Bediensteten ernst zu nehmen und daran mitzuwirken, diese möglichst nachhaltig zu beheben. An << dbb vielen Gerichten sind bereits sogenannte Soziale Ansprechpartner installiert worden, das heißt besonders geschulte Kolleginnen und Kollegen, die sich kümmern. < Beteiligungsgespräch Weithin ist die Wahrnehmung, dass diese Unterstützung nicht nachhaltig genug greift, wenn es bereits an der generellen Frage der Anerkennung der geleisteten Arbeit scheitert. Wünschenswert wäre es daher, dass hier auch die Personalräte oder Vertrauenspersonen in der Gewerkschaft als Ansprechpartner deutlicher wahrgenommen werden, gerade damit in einem solidarischen Zusammenwirken einer starken Gemeinschaft jeder Einzelne in all seinen Nöten nicht seine Gesundheit und seine Leistungsmotivation auf dem Altar der so oft eingeredeten Ersetzbarkeit opfern muss. Schöne und unbelastete Sommertage wünscht Ihnen Ihr/Euer Emanuel Schmidt, Bundesvorsitzender Titelbild: MEV << Impressum Herausgeber: Deutsche Justiz-Gewerkschaft. Verantwortlich: Emanuel Schmidt, Landgericht Dortmund, Elisabethstraße 2, 44139 Dortmund. E-Mail: [email protected]. Redaktion: Margot Scherer, Auf der Heide 9, 54317 Thomm. E-Mail: margot.scherer@ ko.mjv.rlp.de. Internet: www.deutsche-justiz-gewerkschaft.de. Fotos: DJG, MEV. Beiträge: Beiträge, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet sind, stellen nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers dar. Presseveröffentlichungen, Zeitungsbeiträge, Leserbriefe usw. bitte an obige Anschrift. Herausgeber der dbb Seiten: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion, Friedrichstr. 169/170, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5598. Internet: www.dbb.de. Chefredaktion: Dr. Walter Schmitz. Redaktion: Christine Bonath, Jan Brenner. Fotos: Brenner, Fiegel, MEV, Fotolia. Bezugsbedingungen: Das DJG magazin erscheint zehnmal im Jahr und wird allen DJG-Mitgliedern im Rahmen der Mitgliedschaft gegen Beitrag geliefert. Der Abonnementspreis für Nichtmitglieder beträgt 7,70 Euro jährlich zzgl. Postgebühren, der Bezugspreis für das Einzelheft 1,– Euro, Bezug durch die Post, Auslieferung der Einzelstücke erfolgt durch den Verlag. Verlag: dbb verlag gmbh. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: [email protected]. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Bankverbindung: Sparkasse Köln/Bonn, BIC: COLSDE 33, IBAN: DE23 3705 0198 0021 0069 03, Commerzbank Berlin, BIC: COBADEFFXXX, IBAN: DE10 1204 0000 0073 3998 00. Anzeigen: dbb verlag gmbh, Mediacenter, Dechenstr. 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: [email protected]. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Anzeigentarif Nr. 13 (DJG magazin) und Nr. 55 (dbb magazin), gültig ab 1. 10. 2013. Druckauflage: dbb magazin 612 827 (IVW 2/2014). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gedruckt auf Papier aus chlorfrei gebleichtem Z ellstoff. ISSN 1438-1397 10 11 12 zur Besoldungsanpassung 13 < Anhörung zur Rentenreform 14 < dbb im Internet 14 < Beihilfe für den öffentlichen Dienst 15 < Geordnete Bahnen? 15 < dbb gegen Zwangstarifeinheit 16 < Nachwuchsgewinnung17 < Anhörung zum GKVFinanzstrukturgesetz18 < BVerwG zum Streikverbot für Beamte 18 < Karl-Josef Laumann, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigter für Pflege 20 < Gewerkschaftstage in NRW und Rheinland-Pfalz 22 < Transatlantisches Freihandelsabkommen (TTIP) 23 < „IS(S) WAS?! Essen und Trinken in Deutschland 24 < Gesetzentwurf zur Pflegereform 26 < Der Fall des Monats 29 < Neue Elterngeld- und Elternzeitregelungen geplant 30 < Gespräch mit Bundesministerin Manuela Schwesig 31 < Europawahl32 < Finanztipp Beamtendarlehen < Glosse37 < Bundesjugendministerin trifft Jugendverbände38 < Gesundheitsamt Hamburg-Altona: Raus aus dem Haus ... 40 < Zertifikatslehrgang Teamleiter/-in 44 < Interview mit Cornelia Prüfer-Storcks 46 34 > DJG magazin | Juli/August 2014 3 Deutsche Justiz-Gewerkschaft << Auf ein Wort DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft << In eigener Sache Liebe Mitglieder aus dem Gerichtsvollzieherbereich, Ihr eigener Fachbereich braucht noch tatkräftige Unterstützung und plant für die nähere Zukunft eine Sitzung. Nur wer sich aktiv einbringt, kann den Berufsstand attraktiv mitgestalten. Einzelstimmen werden selten wahrgenommen, aber eine große Gemeinschaft findet bei den politisch Verantwortlichen immer Gehör. Melden Sie sich einfach mit einer E-Mail bei unserem stellvertretenden Bundesvorsitzenden unter [email protected] an, denn wer kann Sie besser vertreten, als Sie selbst? Ihre/Eure DJG-Bundesleitung Über den eigenen Tellerrand schauen ... Leipziger Rechtspflegerinnen zum Gespräch und Erfahrungsaustausch bei der brandenburgischen Justiz Unsere in den vergangenen Jahren durchgeführten politischen Bildungsreisen führten uns 2012 in die historische, interessante und schöne sächsische Stadt Leipzig. Im dortigen Amtsgericht wurden wir mit dem Sicherheitskonzept und der Rolle der Justizwachtmeister vertraut gemacht. So erfuhren wir unter anderem auch, dass zum Beispiel allen Mitarbeiterinnen des Gerichts durch die Justizwachtmeister Kurse zur Selbstverteidigung angeboten werden. Die vorgeführten „handfesten“ Selbstverteidigungsgriffe waren beeindruckend. Schon damals kam mir der Gedanke, dass auch unseren Frauen diese Unterweisungen nicht schaden würden ... Deshalb war es für mich eine Selbstverständlichkeit zu helfen, als mich der Vizepräsident Dr. Schulz Anfang des Jahres 2014 um organisatorische Hilfe bei einem Erfahrungsaustausch mit Verantwortlichen der Justiz in Brandenburg bat. „Über den eigenen Tellerrand schauen“ und mit Kolleginnen > DJG magazin | Juli/August 2014 und Kollegen aus anderen Justizverwaltungen über bestimmte Probleme ins Gespräch zu kommen oder in den Erfahrungsaustausch zu treten, haben sich die Kolleginnen aus Sachsen vorgenommen und werden dabei kräftig durch den Präsidenten und Vize präsidenten des Amtsgerichts unterstützt. Eine Superidee – wie ich finde. Fotos: DJG Brandenburg Deutsche Justiz-Gewerkschaft 4 < < Gruppe im Landtag Brandenburg unter Leitung der Landesvorsitzenden der DJG, Sabine Wenzel, und der stellvertretenden Landesvorsitzenden Petra Schmidt des Landesverbandes Brandenburg DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Nun war es also soweit. stand der Besuch des Amtsgerichts Potsdam auf dem Plan. Das Programm war reichhaltig und abwechslungsreich und bot bereits am ersten Begegnungstag neben Gesprächen mit der Präsidentin a. D. des LSG Berlin-Brandenburg, Frau Paulat, zu den Problemen und Erfahrungen des Zusammenschlusses von Obergerichten zweier Länder, dem Bundesvorsitzenden der DAAV, Herrn Nitsche, zur Thematik der Ausbildung und des Laufbahnrechts der Amtsanwälte und eine interessante Führung durch den neu errichteten Landtag unseres Landes, dem sogenannten Stadtschloss, die ersten Höhepunkte. Der Landesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarif union, Herr Roggenbuck, ließ es sich selbstverständlich nicht nehmen, diese Delegation in der Landesgeschäftsstelle persönlich zu begrüßen. Der zweite Tag gehörte der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Atmosphäre in der Gedenkstätte der JVA, in der durch das Naziregime von August 1940 bis April 1945 insgesamt 2 030 Menschen durch Fallbeil und Erhängen hingerichtet wurden, war emotional sehr bedrückend. Unter den Hinrichtungsopfern waren politische Häftlinge aus fast allen Ländern Europas. Das jüngste Opfer war 15 Jahre und das älteste Opfer 72 Jahre alt. Sehr kompetent und sachkundig führte uns Herr Neumann durch die Anstalt (Alt- und Neubau). Unser Aufenthalt dort verging rasch. Die Teilnehmerinnen hatten zuvor nur kurz während ihrer Ausbildung eine Justizvollzugsanstalt von innen gesehen und stellten deshalb sehr viele Fragen. Weiter ging es nun zum Brandenburgischen Oberlandes gericht. PowerPoint-Vorführungen zum Sicherheitskonzept und zu ITAngelegenheiten standen auf dem Programm und die inter- essierten Kolleginnen und Kollegen aus Brandenburg bereit. Wir kamen in aufschlussreiche und interessante Gespräche, an deren Ende E-Mail-Adressen getauscht wurden. Nun ist der Schritt, sich gegenseitig zu bestimmten Fragen und Problemen anzurufen, ein leichter. Herzlich sei an dieser Stelle Frau Beiler und Herrn Schäfer für die organisatorische Unterstützung sowie Herrn Mracsek als Gesprächspartner zur IT gedankt. Der geführte Stadtrundgang durch Potsdam zum Thema „Justiz im 18. Jahrhundert – Tatort Potsdam“ endete im „Holländer Viertel“, wo die Gruppe in einem gemütlichen Restaurant vom Erlebten ausruhen und ein köstliches Mahl genießen konnten. Am letzten Tag dieser länder übergreifenden Begegnung Dieses Gericht wurde als „Königliches Landgericht“ nach einer dreijährigen Bauzeit am 22. Mai 1883 fertiggestellt und erhielt auf Wunsch der Kronprinzessin Viktoria als besonderen Schmuck der Fassade die überlebensgroßen Statuen König Friedrichs des Zweiten und des Kaisers Wilhelm I., die heute noch in voller Größe die Fassade zieren. Herrn Meyerhoff war die Freude über unser Interesse an der Geschichte dieses Gebäudes, das nun als Amtsgericht (Prä sidialgericht) genutzt wird, anzusehen. Einen weiteren Höhepunkt bildete ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter I im Ministerium der Justiz, Herrn Koldehoff. Zum Abschluss dieses „Tellerrandschauens“ versicherten wir uns gegenseitig, wie wertvoll Gedankenaustausche und Begegnungen dieser Art sind, und würden es sehr begrüßen, wenn auch Justizverwaltungen anderer Bundesländer diesen Nutzen erkennen und es ihren Kolleginnen und Kollegen ermöglichen würden. Sabine Wenzel, Landesvorsitzende DJG Brandenburg SPD-Fraktionsvorsitzende Johanne Modder zu Besuch beim Amtsgericht in Leer Dort erfuhr sie, dass Bedarf an zusätzlichen Angestellten und Beamten besteht. Die Sozialdemokratin wies aber auch auf die Schuldenbremse hin. << Die Personalsituation Zum Stichtag am 1. Juli 2014 waren beim Amtsgericht in Leer 60 Mitarbeiter im mittle- ren Dienst beschäftigt, davon 26 Angestellte und 34 Beamte. Im höheren Dienst arbeiten am Amtsgericht derzeit 14 Richter. Im gehobenen Dienst kommen 18 Rechtspfleger hinzu. Im einfachen Dienst – als Wachtmeister – sind aktuell sechs Personen am Leeraner Gericht beschäftigt. Die gesamte Mitarbeiterzahl liegt demzufolge bei 98. Im mittleren Dienst des Amtsgerichtes in Leer gibt es demnach zu we- nig Mitarbeiter. Und für die 60 Beamten und Angestellten, die dort beschäftigt sind, ist die Arbeitsbelastung zu hoch. Dieses Problem schilderten der Leiter der Einrichtung, Norbert Bruns, und weitere Führungskräfte jetzt der Landtagsabgeordneten Johanne Modder, Mitglied > DJG magazin | Juli/August 2014 5 Deutsche Justiz-Gewerkschaft Neun Rechtspflegerinnen und der Vizepräsident des Amtsgerichts Leipzig kamen nach Potsdam. DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Bruns sprach von einem landesweiten Problem, das sich auch in Leer bemerkbar mache. Ihm gehe es vor allem um die Zielsetzung, das Personal aufzustocken und Ausbildungs kapazitäten zu erhöhen. Vom mittleren Dienst, der sich beispielsweise um den gesamten Publikumsverkehr und um die Vor- und Nachbereitung der Gerichtsverfahren kümmere, sei die Bearbeitungsdauer unmittelbar abhängig. „Wir bilden zu wenig aus“, räumte Modder ein. Den Vertretern des Amtsgerichtes sag- te sie zu, ihr Anliegen als Prüfauftrag zu verstehen. Was die Arbeitsbelastung betreffe, müsse man ermitteln, wie hoch diese sei, um dann entscheiden zu können, „ob da was passieren muss“, so die Fraktionsvorsitzende der Sozialdemokraten im Landtag. Grundsätzlich sei es so, „dass wir im mittleren Dienst was machen müssen, ihn stärken wollen – speziell in der Justiz“, stellte Modder fest. Darauf werde man bei den Haushaltsberatungen ein besonderes Augenmerk legen. Sie wies aber auch darauf hin, dass man die „Schuldenbremse“ beachten müsse. Foto: Behrendt der rot-grünen Regierung in Hannover. < < Tauschten sich aus: der Personalratsvorsitzende des Gerichtes, Wilfried Heikens, die SPD-Fraktionsvorsitzende im Landtag, Johanne Modder, der stellvertretende Geschäftsleiter des Amtsgerichtes, Tim Achenbach, der Leiter des Gerichtes, Norbert Bruns, und der Geschäftsleiter Andreas Barsch (von links). Das Ziel sei, den mittleren Dienst auch für junge Leute attraktiv zu halten und Abwanderungen in andere Bundeslän- der zu verhindern, in denen die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung zum Teil besser sind. Herzliche Glückwünsche zur Ernennung! Bereits am 28. Februar 2014 sprach Oberregierungsrat Heinz David im Oberlandesgericht Braunschweig den neun Anwärterinnen und Anwärtern, die im Januar die schriftliche Prüfung und am 27. Februar 2014 die mündliche Prüfung abgelegt hatten, zur bestandenen Prüfung und den guten Prüfungsergebnissen Glückwünsche aus. In Anwesenheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ausbildungsreferats beim OLG, der Sachgebietsleiterin vom LG Braunschweig, der Ausbildungsbetreuerin, der beiden Ausbildungsleiter sowie der Vorsitzenden des Be- zirkspersonalrats wurden die Ernennungsurkunden ausgehändigt. Alle Justizsekretärinnen und -sekretäre waren mit ihren künftigen Einsatzorten einverstanden (AG Helmstedt, AG Goslar, LG Braunschweig, OLG Braunschweig und StA Braunschweig). Eine Kollegin wechselt aus persönlichen Gründen in den Geschäftsbereich des OLG Stuttgart. In diesem Jahr wurde erstmals ein Buchpreis – gestiftet von der DJG – überreicht. In ihrer Funktion als stellvertretende Landesvorsitzende der DJG Niedersachsen überreichte Birgit Kanwischer den Roman an Jana Drewes. Jana erhielt diesen Preis für das beste Prüfungsergebnis ihres Jahrgangs, jedoch auch stell- Fotos: DJG Niedersachsen Deutsche Justiz-Gewerkschaft 6 vertretend für das gute Gesamtergebnis aller Prüflinge. Unseren jungen Kolleginnen und Kollegen wünschen wir alles Gute für die Zukunft und viel Erfolg bei ihrem beruf lichen Werdegang. Ihre/Eure Birgit Kanwischer > DJG magazin | Juli/August 2014 DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Gespräch mit Staatssekretär in Braunschweig Im Rahmen einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung, die vom 28. Februar bis 1. März 2014 im Amtsgericht Braunschweig stattfand, trafen sich unter anderm die Mitglieder des Landesvorstandes der DJG-Landesgewerkschaft Niedersachsen mit dem Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium, Wolfgang Scheibel. Inhalt dieses Gesprächs waren folgende aktuelle Themen: >>der elektronische Rechtsverkehr, >>der Arbeitsplatz der Zukunft für die mittlere Beschäf tigungsebene, < < Wolfgang Schmidt im Gespräch mit Staatssekretär Wolfgang Scheibel gen und mit dem Staatssekretär erörtert. >> Richterwahlausschuss – Sachstand und Auswirkungen auf den nichtrichterlichen Dienst. Auf diesem Weg bedanken wir uns herzlich bei Herrn Staatssekretär Scheibel, dass er unsere Einladung angenommen hat und uns an einem Samstagvormittag für ein Gespräch zur Verfügung stand. Die Landtagseingaben der DJG Niedersachsen wurden durch den DJG-Landesvorsitzenden Wolfgang Schmidt vorgetra- Neue Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX zur Integration von schwerbehinderten Menschen in der Justiz NRW wurde am 8. Mai 2014 im Justizministerium NRW unterzeichnet Mit den Worten „Heute ist ein guter Tag für die Justiz“ unterschrieb Herr Justizminister Kutschaty als Erster die neue Rahmenintegrationsvereinbarung. Hiermit wurden die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Justiz geschaffen. Die neue Rahmenintegrationsvereinbarung gilt nun für alle Bediensteten der Justiz. << Wesentliche Änderungen sind: Erbringen schwerbehinderte Menschen infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend eine wesentlich vermin- derte Arbeitsleistung, ist unter Beteiligung der Integrationsfachdienste ein Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) zu stellen. Das Pensum für schwerbehinderte Menschen ist entsprechend der vermin- derten Arbeitsleistung anzupassen. Nunmehr ist bei Neu- und Umbauten sicherzustellen, dass > DJG magazin | Juli/August 2014 7 Deutsche Justiz-Gewerkschaft < < Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium, Wolfgang Scheibel, und Mitglieder des Landesvorstandes der DJG Niedersachsen >>Selbstverwaltung in der Justiz Niedersachsen, DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft sowohl das Gebäude als auch die Inneneinrichtung barrierefrei gestaltet werden. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Alle Dienststellen sind aufgefordert, im Rahmen der großen Geschäftsprüfungen die Barrierefreiheit der Dienststellen zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen festzustellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu informieren. Bereits bei der Entwicklung neuer IT-Verfahren sind die Anforderungen der Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Um den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen Rechnung tragen zu können, ist nunmehr verbindlich auf genommen worden, dass bei Führungskräftefortbildungen sämtliche gesetzliche Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht einschließlich der neuen Rahmenvereinbarung vermittelt werden. Unter anderem sollen die finanziellen Fördermöglichkeiten und das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement als Präventionsaufgabe von Führungs- kräften vermittelt werden, um Frühverrentung und vorzeitige Zurruhesetzung nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls Sie weitere Informationen wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf unter: E.-Mail: geschaeftsstelle@ djg-nrw.de Klaus Plattes, Landesvorsitzender Günter Uhlworm – 30 Jahre Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Deutsche Justiz-Gewerkschaft 8 Seit dem 14. Januar 1995 bin ich Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim OLG Köln zunächst als 1. Stellvertreter, seit dem 1. September 1999 als Bezirksvertrauensperson. Seit dem 1. März 2003 bin ich Mitglied der Hauptschwer behindertenvertretung. Am 9. Juni 2008 habe ich die Geschäfte als Hauptvertrauensperson der Hauptschwer behindertenvertretung der nichtrichterlichen schwerbehinderten Menschen in der Justiz (Gerichte und Staatsanwaltschaften) – Geschäftsbereich Justiz – übernommen. Vor 30 Jahren habe ich quasi bei null angefangen. Die erste > DJG magazin | Juli/August 2014 Erfahrung war ein Antrag auf Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung. Ich habe einen Antrag für einen Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins und zur An schaffung eines neuen Kraftfahrzeugs gestellt. Da ich den Antrag erst nach Ende der Ausbildung gestellt hatte, bekam ich nur einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten. Während der Ausbildung hätte ich einen wesentlich höheren Zuschuss bekommen, da mein Einkommen geringer war. Schade, dass die damalige Vertrauensperson mir keinen Tipp gegeben hatte. Ich wollte es für die Zukunft besser machen. So habe ich mich 1984 zur Wahl in die Schwerbehindertenvertretung gestellt. Ich Foto: DJG NRW Am 5. Juni 1984 begann meine Karriere in der Schwerbehindertenvertretung als erster Stellvertreter der örtlichen Schwerbehindertenvertretung beim Amtsgericht Düsseldorf. Am 7. Oktober 1986 wurde ich dann als örtliche Vertrauensperson gewählt bis zum Wechsel der Dienststelle am 1. Dezember 1988. Am 26. November 1990 wurde ich dann beim Amtsgericht Aachen als örtliche Vertrauensperson gewählt. Als örtliche Vertrauensperson bei den Amtsgerichten Aachen, Eschweiler, Jülich, Monschau, Schleiden war ich dann 20 Jahre bis zum 30. November 2010 tätig. < < Günter Uhlworm habe zu Beginn viel Zeit dafür aufgewendet, Gesetzeskommentare zu lesen, Fachliteratur anzuschaffen und zu studieren sowie Kontakte zum Landschaftsverband aufzubauen. Ich habe viele Schulungsver anstaltungen besucht. Beim Landschaftsverband sind diese kostenlos. Mit viel Neugier, Fleiß und Engagement habe ich mir sehr viel Anerkennung erworben. Ich kann stolz dar- auf sein, in den letzten Jahren viele neue Entwicklungen eingeführt und begleitet zu haben. Insbesondere hilfreich war mir dabei immer wieder die hervorragende und sehr gute Zusammenarbeit mit dem Bezirkspersonalratsvorsitzenden des BPR beim OLG Köln, Herrn Wolfgang Meyer, und dem Personaldezernenten des OLG Köln, Herrn Gerd Nolden, sowie allen Mitarbeitern des DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Dezernats 2. Dank Ihrer Unterstützung und Anerkennung konnte ich viele Maßnahmen zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen umsetzen. Beispiel: Die Einstellung von schwerbehinderten Menschen. Die Erstellung der Rahmendienstvereinbarung zur Inte gration schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX und die Rahmenvereinbarung des Justizministeriums mit den Integrationsämtern zur Zusammenarbeit mit den Integrationsfachdiensten gemäß § 109 SGB IX habe ich maßgeblich auf den Weg gebracht. Die Einführung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) habe in vielen Dienststellen vorgestellt. Seit vielen Jahren wird insbesondere im OLG-Bezirk Köln die be- hinderungsbedingte Min derleistung von schwer behinderten Menschen wie zum Beispiel bei sehbehinderten oder blinden Menschen und bei psychisch erkrankten Mitarbeitern anerkannt. Zuschüsse zum Ausgleich wurden in zahlreichen Fällen beim Landschaftsverband Rheinland beantragt und bewilligt. Bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen habe ich mit vielen Ideen mitgewirkt. So wurden in Telefonzentralen blinde oder sehbehinderte Menschen eingestellt. Im letzten Jahr ist beim Justizministerium eine Person aus einer Werkstatt für behinderte Menschen übernommen worden. Nun werden in diesem Jahr zwei Stellen geschaffen für Förderschülerinnen und Förder- schüler aus dem Projekt STAR der Landschaftsverbände. Besonderes Engagement habe ich seit 2008 mit dem Neubau des Justizzentrums Düsseldorf auf das barrierefreie Bauen in der öffentlichen Verwaltung verwendet. Hierfür habe ich mir zahlreiche DIN-Normen und Fachliteratur angeschafft, Messen besucht und an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Auch hier zeigte sich die gute Vernetzung der Schwerbehindertenvertretungen mit den Kolleginnen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen. Gemeinsam haben wir dort einen guten Standard zum barrierefreien Bauen erreicht. Die Software in der Justiz wird barrierefrei. Gerade mit Blick auf den elektronischen Rechts- verkehr und die Einführung der elektronischen Akte wird die Barrierefreiheit bei neuer Software beachtet. Auch wenn die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen zuletzt etwas gestärkt worden sind und die Anerkennung insbesondere durch die UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt worden ist, bleibt noch viel zu verbessern. Erreicht wurde die Sensibilität zur Einhaltung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen und zur barrierefreien Informationstechnikverordnung. Weiter zu stärken sind die Rechte der Schwerbehindertenvertretung. Zum Beispiel sollte eine Maßnahme ohne Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam sein. Die Schwerbehindertenvertretung – Eine starke Stimme in der Dienststelle Bald ist es wieder soweit: Die Schwerbehindertenvertretung wird neu gewählt. Von ihrem Engagement profitieren nicht nur die schwerbehinderten Beschäftigten, sondern die ganze Dienststelle. Engagierte Schwerbehindertenvertretungen werden dringend gebraucht. Warum ist es interessant im Ehrenamt Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu sein? Als örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen komme ich mit sehr vielen Kolleginnen und Kollegen sowie deren Arbeitsaufgaben und Arbeitsplätzen in Kontakt. Ich lerne dadurch die gesamte Dienststelle mit den vielfältigen Aufgaben kennen. Diese Kenntnis ist zur Erfüllung der Arbeit einer Schwerbehindertenvertretung allerdings zwingend notwendig. Es ist einfach schön, wenn man informieren, beraten, auch trösten und konkrete Hilfe leisten kann; man ist immer ganz nah am betroffenen Menschen dran und die Hilfe ist konkret erlebbar. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nimmt an allen Personalratssitzungen sowie deren Ausschüssen, Vierteljahresgesprächen zwischen Personalrat und Behördenleitung und allen Arbeitskreisen, wo die Interessen der schwerbehinderten Bediensteten betroffen sind, teil. Ein Weiteres sind die vielen formellen und informellen Gespräche mit den Betroffenen, der Geschäftsleitung, dem Ge- sundheitsmanager, den BEMAkteuren, den Behördenleitungen und und und … Die Vertrauensperson sollte bereit sein, Seminare und Arbeitstagungen zu besuchen. Dort erhält man das Handwerkszeug für die tägliche Arbeit und, was genauso wichtig ist, dort ergeben sich nette Kontakte, die als Netzwerk genutzt werden können. Die Zusammenarbeit mit vielen internen und externen Stellen ist die Voraussetzungen für eine gute SBV-Arbeit. Durch diese vielfältigen Kontakte entwickelt sich ein enormes Wissen in vielen Bereichen, welches die Vertrauensperson für ihre Arbeit einsetzen kann. Auch die Deutsche Justiz-Gewerkschaft unterstützt Sie bei Ihrer Arbeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Am 13. Juni 2014 findet eine Schulung der DJG zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung statt. Hier werden alle Infos rund um die Wahl zur Verfügung gestellt. Ob einfaches Wahlverfahren oder förmliches Wahlverfahren. Am 9. April 2014 findet die nächste Fachbereichssitzung des Fachbereichs „Schwerbehinderte“ in Mülheim statt. Es können sich noch Interessenten für die Fachbereichssitzung melden. Hier werden aktuelle Themen besprochen und diskutiert. Gäste aus dem Justizminis terium stehen zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion bereit. Melden Sie sich bei der Geschäftsstelle der DJG unter [email protected], wenn Sie Interesse, Fragen und Anregungen zur Schwerbehindertenvertretung haben. > DJG magazin | Juli/August 2014 Deutsche Justiz-Gewerkschaft 9 DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Satz ist unvollständig. Bitte prüfen. Über 2 000 schwerbehinderte Beschäftigte gibt es in der Justiz Nordrhein-Westfalen. << Deutsche Justiz-Gewerkschaft 10 Gestaltungsspielraum nutzen Das Amt umfasst vielfältige Aufgaben, die im Sozialgesetzbuch IX festgelegt sind. Das Spektrum reicht von der persönlichen Beratung und Unterstützung schwerbehinderter Mitarbeiter über die Mitwirkung bei Neueinstellungen bis hin zur Überwachung der Einhaltung von Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen. Die Bedeutung des Amtes ist in den letzten Jahren enorm gewachsen. Neue Aufgaben sind hinzugekommen. Der Gesetzgeber hat die Beteiligungsrechte und die Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt, so hat die Vertrauensperson beispielsweise bei Einstellungsverfahren das Recht, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen und an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Die Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an ihrer Rolle nochmals aufgewertet. Tatsächlich ist es die Schwerbehindertenvertretung, die in vielen Betrieben und Dienststellen Initiative für ein BEM ergreift. Hier zeigt sich: Was eine Vertrauensperson bewegt, hängt in hohem Maße auch von ihrer Motivation und Kreativität ab, allerdings ist der Rückhalt durch den Arbeitgeber unerlässlich. << Spezialist und Bindeglied Schwerbehindertenvertretungen werden von schwerbehinderten Bediensteten gewählt. Ihre Position als Interessenvertretung der betroffenen Menschen ist daher eindeutig. Dennoch profitieren auch Arbeitgeber von einer kompetenten Vertrauensperson. Kluge Arbeitgeber unterstützen daher ihre Arbeit und schätzen Sie als einen in Behindertenfragen kenntnisreichen Kümmerer. Die Schwerbehindertenvertretung berät und unterstützt Arbeitgeber bei allen Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, etwa wenn es um der Beantragung von Förderleistungen geht. Bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz schaltet sie sich frühzeitig ein und zieht bei Bedarf externe Fachleute hinzu. Das kommt der gesamten Dienststelle zugute. Aus Sicht der Integrationsämter und Arbeitsagenturen sind die Schwerbehindertenvertretungen ein wichtiges Bindeglied in die Betriebe und Dienststellen. Ihre Bemühungen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern, haben mehr Aussicht auf Erfolg, wenn Vertrauensleute als kundige Partner zur Verfügung stehen. Denn sie kennen sich mit den Gegebenheiten vor Ort am besten aus und werden frühzeitig auf Probleme und Möglichkeiten aufmerksam. << Zukunftsfragen – neue Aufgaben Der elektronische Rechtsverkehr und die Einführung der elektronischen Akte sowie die demografische Entwicklung bedeuten weitere große Herausforderungen für die nächsten zehn Jahre. In sechs Jahren werden laut statistischem Bundesamt fast 40 Prozent der Erwerbstätigen älter als 50 sein! Das bedeutet, dass es auch mehr schwerbehinderte Mitarbeiter geben wird, denn mit dem Alter nehmen auch gesundheitliche Einschränkungen zu. Hinzu kommt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2018. Auch hier sind die Schwerbehindertenvertretungen gefordert, gilt es doch, auf barrierefreie Software zu achten. << Persönliche Qualitäten Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist zweifelsohne anspruchsvoll: Es verlangt fundiertes Fachwissen – vor allem im Schwerbehindertenrecht, Arbeitseinsatz sowie besondere persönliche Qualitäten, etwa kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und diplomatisches Geschick. Gerade am Anfang können Widerstände von verschiedenen Seiten die Arbeit der Vertrauensperson erschweren. Sie müssen durch beharrliches Engagement und überzeugende Argumente überwunden werden. Weil das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht aus einem Gremium besteht, sondern von einer einzelnen Person ausgeübt wird, sollte sich die Vertrauensperson um eine gute Vernetzung in der Dienststelle bemühen. Für die Durchsetzung ihrer Ideen und Vorschläge braucht sie in der Regel Mitstreiter. Betriebsinterne Partner sind vor allem der Personalrat und der Beauftragte des Arbeitgebers für die Belange schwerbehinderter Menschen. Externe Partner sind das Integrationsamt und seine Integrationsfachdienste, die Agenturen für Arbeit und die anderen RehaTräger. Neulingen im Amt wird empfohlen, auch Kontakte zu anderen Vertrauenspersonen aufzubauen und untereinander Erfahrungen und Anregungen auszutauschen. Als Kontaktbörse eignen sich die Einsteigerkurse der Integrationsämter besonders gut. Kühne-Hörmann möchte „Kettenverträge“ umwandeln In einem am 20. Mai 2014 erschienenen Artikel in „Die Welt“ kündigt die hessische Justizministerin Frau KühneHörmann an, dass zunächst bis zum Jahresende 50 befristete Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt werden sollen. Damit soll das Problem der Justizangestellten gelöst werden, die zehn Jahre und mehr nur mit Zeitverträgen beschäftigt > DJG magazin | Juli/August 2014 werden konnten. Danach sollen weitere 50 Stellen umgewandelt werden. Als DJG-Mitglieder sollten wir mit dem Verfasser des Artikels etwas Nachsicht üben, so wird im Artikel von der DJG als „Justizangestelltengewerkschaft“ und bei den Beschäftigten von „Gerichtssekretärinnen“ gesprochen, des Weiteren wurden die Ausführungen unseres Landesvorsitzenden stark verkürzt wiedergegeben. Fall jede Menge Arbeitsplätze, die wir hoffentlich bekommen. Wir, die DJG Hessen, befürworten diese Entscheidung. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn in Hessen der elektronische Rechtsverkehr schon bis 2018 eingeführt werden soll, wird der Blick besonders auf die Kollegen/-innen in den Serviceeinheiten zu richten sein. Das braucht auf jeden In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in einem Klageverfahren zur Zulässigkeit von sogenannten Kettenarbeitsverträgen am 4. Juli 2014 Termin zur Urteilsverkündung ansteht. Die Entscheidung werden wir hier bekannt machen. DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft Satz passt nicht. Bitte prüfen. Rente mit 63 << Hintergrund Besonders langjährig Versicherte sind Beschäftigte, die mindestens 45 Jahre als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Für diese Beschäftigten besteht bereits seit 2012 die abschlagsfreie Rente ab 65, ungeachtet der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Ab- schlägen. Eine Auflistung der für die 45 Versicherungsjahre mitzählenden Zeiten findet sich weiter unten. Demgegenüber konnte auch schon zuvor die Rente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren bezogen werden – auch vorgezogen beispielsweise ab 63 und mit Abschlägen. Die Altersgrenze wird gegenüber Beschäftigten ab Jahrgang 1949 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Vertrauensschutz und somit keine Anhebung der Altersgrenze haben insbesondere vor 1955 geborene Beschäftigte, die spätestens im Jahr 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem TV ATZ abgeschlossen haben. Die Berechnung im Fall von Rentenabschlägen wegen des vorzeitigen Rentenzugangs berücksichtigt 0,3 Prozent je vorgezogenem Jahr. Wer beispielsweise in 2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 57. Lebensjahr und bis zum 65. Lebensjahr (Vertrauensschutz) vereinbart hat, hätte die Beendigung ebenso gut mit beispielsweise 63 und dann mit Abschlägen in Höhe von (24 Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent vereinbaren können. Dieser Abschlag entfällt bei einem Rentenzugang mit 45 Versicherungsjahren ab dem 1. Juli 2014 in die Rente ab 63 gänzlich (Jahrgänge 1951 und 1952) beziehungsweise fällt niedriger aus, wenn Versicherte der Jahrgänge bis 1963 vor ihrem 65. Geburtstag die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. << Auswirkungen der Rente ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Bei einem beispielsweise nach TV ATZ vor dem Jahr 2010 vereinbarten und ab 1. Juli 2014 noch andauernden Altersteil- zeitarbeitsverhältnis kann die Rente ab 63 den sogenannten Störfall (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ) auslösen. Nach dieser Regelung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn die Möglichkeit für eine abschlagsfreie Altersrente besteht – auch wenn sie vom Beschäftigten gar nicht beantragt wird. Zur Klarstellung: Vorzeitig automatisch beendet wird das Arbeitsverhältnis, nicht lediglich die Altersteilzeitvereinbarung. Die Folge des Störfalls bei einer Vereinbarung nach TV ATZ im Blockmodell ist dann insbesondere die Rückabwicklung hinsichtlich der gezahlten Teilzeitentgelte nebst der Aufstockungsleistungen. Demgegenüber bleibt es sozialversicherungs-rechtlich für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Der Störfall bedeutet zusammengefasst, dass dem Arbeitnehmer eine individuell nie drigere gesetzliche und betriebliche Rentenleistung aufgedrängt wird, obwohl nach der zuvor geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung noch weitere Zeit das höhere Arbeitsentgelt nebst der Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 83 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts zu beanspruchen wäre. << Beispiel Der Störfall in der Altersteilzeit kann durch die Rente ab 63 beispielsweise dann eintreten, wenn ein Beschäftigter des Jahrgangs 1951 noch im Jahr 2006 eine Vereinbarung über acht Jahre im Blockmodell nach TV ATZ abgeschlossen hat mit >>der Arbeitsphase vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2012 (48 Monate) und >>der Freistellungsphase vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2016 (48 Monate), hier also bis zum Erreichen der Regelaltersrente mit 65 (Vertrauensschutzregelung). Von der bisherigen Möglichkeit, als langjährig Versicherter die Beendigung auf den Zeitpunkt für ein vorgezogenes Ausscheiden mit Vollendung beispielsweise des 63. Lebensjahres am 1. Oktober 2014 – bei einer dauerhaften Rentenkürzung von (24 Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent – zu vereinbaren, wurde abgesehen. > 1. Auswirkung des Störfalls auf den Entgelt- und Erstattungsanspruch Während vereinbarungsgemäß eigentlich über den 63. Geburtstag hinaus weitere 24 Monate das Altersteilzeitentgelt und der steuerfreie Aufstockungsbetrag in der Freistellungsphase nach TV ATZ zustehen würden, ist das Arbeitsverhältnis wegen der ab 1. Oktober 2014 ohne Abschläge möglichen Rente bereits nach 72 Monaten Altersteilzeit automatisch beendet: a) Dem Beschäftigten stünde eine etwaige Entgeltdifferenz zu, die sich aus dem gezahlten Entgelt für die Altersteilzeit (vereinfacht: 72 Monate mal 83 Prozent = Faktor 60, bezogen auf das bisherige Bruttoentgelt) und den Entgelten für die tatsächliche Beschäftigung ohne Altersteilzeit (vereinfacht: 48 Monate mal 100 Prozent = Faktor 48, bezogen auf das bisherige Bruttoentgelt) ergibt. Hiernach besteht kein Differenzanspruch zugunsten des Beschäftigten. b) Daneben erlischt bei einem vorgezogenen Ausscheiden aus > DJG magazin | Juli/August 2014 11 Deutsche Justiz-Gewerkschaft Zum 1. Juli 2014 wird die sogenannte Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Sofern bei einem Rentenzugang frühestens zum 1. Juli 2014 bereits mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, besteht danach die Möglichkeit der abschlagsfreien Rente – mit 63 für die Jahrgänge 1951 und 1952 – beziehungsweise Auswirkungen der ab 1. Juli 2014 beantragten Rente ab 63 auf aktuell laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell eingegangen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Auswirkungen von den Arbeitsvertragsparteien abgewendet werden können: Aus Vertrauensschutzgründen kann insbesondere die planmäßige Beendigung der Altersteilzeitarbeit von Beschäftigten mit 45 Versicherungsjahren auch weiterhin nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen – beispielsweise mit 65, wie ursprünglich vereinbart. Dazu müssen sich die betroffenen Beschäftigten mit dem Arbeitgeber entsprechend verständigen. Entgegen der Forderung des dbb haben die Arbeitgeber insbesondere eine Änderung des TV ATZ abgelehnt, womit den betroffenen Beschäftigten die geforderte Rechtssicherheit verschafft werden könnte. DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft der Altersteilzeit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Aufstockungsleistungen ab Oktober 2014, auch wenn die Stelle des Altersteilzeitbeschäftigten ab dessen Freistellungsphase dauerhaft wiederbesetzt wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz). > 2. A uswirkung des Störfalls auf das sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben Der Störfall besteht hier darin, dass das in der Arbeitsphase des Blockmodells aus den angesparten Entgeltansprüchen gebildete Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet und aufgebraucht wird. Deutsche Justiz-Gewerkschaft 12 Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts und des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Eine Rückrechnung ist – anders als beim Altersteilzeitentgelt – nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung zu behandeln. Vielmehr wird das Wertguthaben hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Rentenversicherung in einem besonderen Beitragsberechnungsverfahren abgewickelt. Hierbei kann festgestellt werden, dass der vorzeitig aus dem (Altersteilzeit-) Arbeitsverhältnis ausscheidende Beschäftigte durchweg finanzielle Nachteile gegenüber der planmäßigen Durchführung und Beendigung der Altersteilzeit hat. Vereinfacht ausgedrückt wird im Beispielsfall das über 48 Monate angesparte Wertguthaben lediglich bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit und Höhe abgebaut. Der bei Eintritt des Störfalls am 1. Oktober 2014 verbleibende > DJG magazin | Juli/August 2014 Rest des Wertguthabens wird in den Zweigen der Sozialversicherung jeweils beitrags pflichtig. > 3. Auswirkungen des Störfalls auf die Rentenhöhe Anders als vorgesehen, sammelt der Beschäftigte bei der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch die Rente ab 63 für die Zeit bis zur ursprünglich vereinbarten Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres keine weiteren (regelmäßig auf 90 Prozent aufgestockten) Rentenversicherungs- sowie Zusatzversorgungsbeiträge an. Diese Auswirkungen sind auch mit Blick auf die bei der Vereinbarung der Altersteilzeit zugrunde gelegten Auskünfte (Rentenver sicherung und 4 VBL/ZVK) zu berücksichtigen. << Schutz laufender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell Um die individuell ungewollten Auswirkungen der automatischen Beendigung der Altersteilzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die abschlagsfreie Rente ab 63 beansprucht werden kann, zu vermeiden, ist mangels einer tarifvertraglichen Vertrauensschutzregelung im TV ATZ Folgendes zu beachten: Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 11. April 2014 mitgeteilt, dass Aufstockungsleistungen auf das Altersteilzeitentgelt nach dem TV ATZ, die >>ungeachtet der abschlagsfreien Rentenzugangsmöglichkeit >>bei 45 Beitragsjahren über das 63. Lebensjahr des Beschäftigten >>bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinausgehend gezahlt werden, weiterhin steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG. Nur wenn der entsprechende Rentenantrag gestellt und die Rente auch tatsächlich bezogen wird, endet demnach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen der Rente ab 63 „als Störfall“. Im Altersteilzeitgesetz selbst wird in § 15 h AtG eine Vertrauensschutzbestimmung zugunsten des Arbeitgebers eingefügt. Dies schützt Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit bis zum vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit be gonnen wurden. § 15 h AtG sichert damit lediglich die Erstattungsfähigkeit seitens der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Aufstockungsleistungen, die ungeachtet der Möglichkeit auf eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren weiterhin an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Ob der Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung aber weiter erfüllt, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die Vorschrift des § 15 h AtG greift nicht in bestehende einzeloder tarifvertragliche Regelungen wie den § 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ ein. Vielmehr setzt § 15 h AtG lediglich ein „Signal für die Vertragsparteien“, ihre Vereinbarung an die neue Rechtslage anzupassen: „Altersteilzeitfälle sollten auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen können, wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen ist, sobald ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht“ (BT-Drucksache 18/1489 Seite 26). Die Anpassung der Verträge erfolgt aber nicht kraft Gesetzes. Hier müssen die Arbeitsvertragsparteien zügig eine einvernehmliche Lösung finden. fortlaufend? << Grundsätzlich keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen Vorhandene Arbeitnehmer, die ab dem 1. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können – allerdings vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen – weiterarbeiten. Eine tarifliche Einschränkung ist die automatische Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in § 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Rente ab 63 nicht der Regelaltersrente gleichsteht, deren Erreichen (gegenwärtig für den Jahrgang 1949 mit 65 Jahren und drei Monaten) nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD/TV-L ausdrücklich die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bedeutet. Insoweit Beschäftigte ab dem 1. Juli 2014 mit 45 Versicherungsjahren die weiteren Voraussetzungen der Rente ab 63 erfüllen und diese auch beantragen, wäre das Arbeitsverhältnis daher nicht automatisch am Ende des Monats seiner Zustellung durch den Rentenbescheid beendet. Vielmehr sollten sich diese Beschäftigten mit dem Arbeit geber beziehungsweise der personalführenden Stelle absprechen und gegenseitiges Einvernehmen herstellen (§ 33 Abs. 1 Buchstabe b TVöD/TV-L). Ein einmal gestellter Renten antrag kann zurückgenommen werden, solange über die be antragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.