Vorlage Nr. 6/2015
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Vorlage Nr. 6/2015
Fachbereich: Umwelt und Technik Ortschaftsratsvorlage Nr. 6/2015 Vorlage an GR VA 11.06.2015 Sitzung am Vorberatung ja nein Sperrvermerk für Presse ja nein OR-W OR-T AUT OR-W 21.05.15 04.05.15 05.05.15 Beirat Beteiligte FB: 1, 2, 4 Aktenzeichen 797.0 Stichwort Breitbandausbau VA OR-T AUT öffentlich nichtöffentlich öffentlich nichtöffentlich Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Bericht über Beschluss des Kreistages zum weiteren Vorgehen Breitbandausbau Landkreis Rottweil 1. Bericht Der Kreistag des Landkreises Rottweil hat in seiner Sitzung am 20.04.2015 einen Grundsatzbeschluss zur Gewährung von Investitionskostenzuschüssen an private Netzbetreiber zum Zwecke des Breitbandausbaus gefällt. Wie aus den beigefügten Unterlagen zu entnehmen ist, wird der Landkreis Rottweil ein Ausschreibungsverfahren, mit dem Ziel der Auswahl eines Netzbetreibers, durchführen. Hauptkriterium der Ausschreibung ist der Ausbau des Breitbandnetzes auf 50 Mbit/sec für 75 % der Haushalte und 30 Mbit/sec für 95 % der Haushalte im Kreisgebiet. Die Kosten für diesen Ausbau wird durch die Kreisumlage finanziert werden. 2. Beschlussvorschlag Der Beschluss des Kreistages wird zustimmend zu Kenntnis genommen. Die Stadt Schramberg wird die Ausbauplanungen des Kreises innerhalb der eigenen Stadtgrenzen aktiv begleiten und unterstützen. Die Überlegungen des Landkreises finden Eingang in die eigenen Ausbauplanungen. Schramberg, 22. April 2015 ____________ K. Ginter FB 4 ______________ ____________ A. Krause M. Jungbeck FB 4 Wifö Fachbereichsleiter ____________ K. Koeser Ortsvorsteher Tennenbronn _______________ U. Weisser FB 1 Fachbereichsleiter ______________ C. Schmid Ortsvorsteherin Waldmössingen 3. Aufnahme auf die Tagesordnung des Ortschaftsrates Waldmössingen am 04.05.2015, des Ortschaftsrates Tennenbronn am 05.05.2015, des Ausschuss Umwelt und Technik am 21.05.2015 und des Gemeinderates am 11.06.2015. Thomas Herzog Oberbürgermeister Landratsamt Rottweil Dezernat 5 Landwirtschaftsamt Vorlage Nr. 36/2015 Sondersitzung des Kreistags am 20.04.2015 öffentlich Beschlussvorlage Kreistag Flächendeckende Breitbandversorgung im Landkreis Rottweil, Entscheidung über weiteres Vorgehen 2 A. Begründung Wie bereits in der Vorlage Nr. 20/2015 zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. März 2015 sowie der Vorlage Nr. 22/2015 zur Kreistagssitzung am 30. März 2015 im Einzelnen ausgeführt, ist der Ausbau einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen kabelgebundenen Next Generation Access (NGA) Breitbandversorgung ein wichtiger Standortfaktor für den Landkreis Rottweil und seiner Städte und Gemeinden. Angesichts des demographischen Wandels – insbesondere in den ländlichen Gebieten – müssen die Städte und Gemeinden zusammen mit dem Landkreis Bedingungen schaffen, die sowohl das Wohnen als auch das Arbeiten überall im Landkreis Rottweil attraktiv gestalten. Eine leistungsfähige Breitbandinfrastruktur ist wesentliche Voraussetzung für Wachstum, Innovation und Arbeitsplätze. Immer mehr Geschäftsmodelle, Dienste und Anwendungen können nur mit einem schnellen Zugang zum Telekommunikationsnetz bzw. Internet genutzt werden. Wertschöpfungs- und Kommunikationsprozesse in Unternehmen, Verwaltungen und im gesellschaftlichen Leben werden immer stärker über schnelle Datenleitungen abgewickelt. Ziel der Gebietskörperschaften muss es daher sein, flächendeckend neben Ballungsräumen auch gerade ländliche Strukturen mit schnellen Internetzugängen auszustatten. Denn während die Telekommunikationsunternehmen in den Ballungsgebieten mit hohen Kundenzahlen eine moderne Breitbandinfrastruktur mit hohen bis sehr hohen Bandbreiten vorhalten und entsprechend des technischen Fortschritts zügig weiter ausbauen, versagt der Markt in großen Teilen ländlicher Regionen. Die am Markt führenden Telekommunikationsunternehmen investieren hier in unterversorgten Orten in den Ausbau des Leitungsnetzes in der Regel nur, wenn es sich aus ihrer Sicht betriebswirtschaftlich darstellen lässt. Mangels – aus Sicht der Unternehmen – ausreichender Nachfrage hat dies zur Folge, dass der Leitungsausbau in diesen Orten durch ein privatwirtschaftliches Telekommunikationsunternehmen regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn die Öffentliche Hand entsprechende Zuschüsse zur Verfügung stellt. I. Marktversagen im Landkreis Rottweil Das im Zeitraum vom 5. Februar 2015 bis zum 4. März 2015 im Landkreis Rottweil durchgeführte Markterkundungsverfahren bestätigte das zuvor allgemein beschriebene Marktversagen in ländlichen Strukturen auch für ganze Gemeinden, bzw. einzelne Gemeindegebiete des Landkreises Rottweil. Nach den dem Kreis vorliegenden Angaben von privaten Telekommunikationsunternehmen zu dem von ihnen ohne die Inanspruchnahme einer Öffentlichen Beihilfe in den kommenden drei Jahren geplanten Ausbau wären auch unter Berücksichtigung dieses Ausbaus weiterhin noch rund 38% der Bevölkerung im Landkreis Rottweil, das heißt ca. 52.000 Einwohner, nicht mit breitbandigen Internetanschlüssen versorgt. Im Rahmen des durchgeführten Markterkundungsverfahrens konnten dabei etwaige im Ausbaugebiet befindliche Kabelstrukturen nicht berücksichtigt werden, da seitens der Kabelnetzbetreiber keine Rückmeldungen erfolgten. 3 Insbesondere in etwa einem Drittel der Gemeinden wurden durch private Telekommunikationsunternehmen für die nächsten drei Jahre kein Eigenausbau angekündigt. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass die Privatwirtschaft marktgetrieben lediglich beabsichtigt, in den für sie wirtschaftlich attraktiven Bereichen auszubauen. Dies hat zur Folge, dass die Gebiete und ihre Bewohner, welche in den nächsten drei Jahren nicht im Rahmen des Eigenausbaus der Privatwirtschaft erschlossen werden, sich gleich einem „Flickenteppich“ über den gesamten Landkreis verteilen. Eine spätere separate Erschließung dieser Gebiete und ihrer Bewohner wäre daher verhältnismäßig kostenintensiv. Der allein durch die Privatwirtschaft geplante Ausbau würde also nicht zu einer zufriedenstellenden Versorgungssituation der Bevölkerung mit breitbandigem Internet im Landkreis Rottweil führen. Daher ist das Handeln der Öffentlichen Hand geboten. II. Daseinsvorsorge der Öffentlichen Hand Auf der Grundlage der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind die Telekommunikationsunternehmen nicht zur Bereitstellung einer flächendeckenden Breitbandinfrastruktur in Deutschland verpflichtet. Soweit sich die die Telekommunikationsunternehmen gegen einen flächendeckenden Breitbandausbau im Landkreis Rottweil entscheiden, obliegt es folglich der Öffentlichen Daseinsvorsorge in unterversorgten Städten und Gemeinden die Bereitstellung des Zugangs zu breitbandigen Telekommunikationsanschlüssen zu ermöglichen. Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz i.V.m. Art. 71 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zählt insbesondere die sogenannte kommunale Daseinsvorsorge. Demnach ist es primäre Aufgabe der Gemeinden, die Versorgung der Bevölkerung mit essenziellen Dienstleistungen und Gütern außerhalb des Bereichs von gesetzlich begründeten Sonderzuständigkeiten zu gewährleisten. Auf Grund des zunehmenden Stellenwertes, den ein leistungsfähiger Internetzugang für das Dasein des Einzelnen in der Informationsgesellschaft hat, ergibt sich die Pflicht der Kommunen, im Landkreis Rottweil eine möglichst viele Einwohner erreichende leistungsstarke und zukunftssichere Breitbandinfrastruktur aufzubauen. III. Entscheidung für den kooperativen Ausbau Nach Betrachtung verschiedener im Landkreis Rottweil anwendbarer Breitbandmodelle und Abwägung der Argumente für und wider jedes Ausbaumodell sprechenden Punkte schlägt die Kreisverwaltung vor, einen kooperativen Breitbandausbau unter zur Verfügungstellung einer Investitionsbeihilfe für das Ausbauvorhaben im Landkreis Rottweil durchzuführen. Im Rahmen der Abwägung sprachen die deutlich geringeren Kosten, das eindeutig abschätzbare Kostenrisiko, die wesentlich schnellere Bauzeit, die Vermeidung eines Wettbewerbs- und Vermarktungsrisikos, die Upgradefähigkeit des NGA-Netzes sowie der Ausschluss von Folgekosten gegenüber den anderen in Betracht kommenden Modellen für das Modell des kooperativen Breitbandausbaus. 4 Hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gesichtspunkte erlauben wir uns, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorlage Nr. 20/2015 zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. März 2015 sowie der Vorlage Nr. 22/2015 zur Kreistagssitzung am 30. März 2015 zu verweisen. IV. Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen Die den Telekommunikationsunternehmen zur Deckung ihrer Wirtschaftlichkeitslücke zur Verfügung zu stellenden Investitionsbeihilfen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) dar, die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV grundsätzlich bei der Europäischen Kommission anzumelden sind. Der Europäische Rat kann jedoch gemäß Art. 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Ferner ist die Europäische Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV ermächtigt, Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen zu erlassen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II“) sind unter anderem Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt. 1. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur sind insofern von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, als die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II – AGVO II erfüllt sind. Nach Art. 52 Abs. 4 AGVO II müssen die Beihilfen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden. Ferner ist der Netzbetreiber gemäß Art. 52 Abs. 5 AGVO II verpflichtet, einen möglichst umfassenden Zugang zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu den aktiven und passiven Infrastrukturen einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen zu gewähren. Dieser Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre zu gewähren, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss. Ergänzend zu der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II sind die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau vom 26. Januar 2013 5 („EU-Leitlinien vom 26. Januar 2013“) als Interpretations- und Auslegungshilfe ergänzend heranzuziehen. 2. NGA-Rahmenregelung In Umsetzung der Breitbandbeihilfeleitlinien der Europäischen Union arbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft aktuell an einer Fortschreibung der Bundesrahmenregelung Leerrohre (BRRL). Mit Genehmigung der am 18. Februar 2014 notifizierten neuen „Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ wird die bisherige BRRL gegenstandslos. Mit dieser Rahmenregelung NGA-Ausbau ist wiederum nicht die Bereitstellung von zusätzlichen Fördermitteln verbunden. Sie gibt lediglich den rechtlichen Rahmen vor, in dem öffentliche Mittel für den Breitbandausbau beihilfekonform eingesetzt werden können. Mit Inkrafttreten der NGA-Rahmenregelung würde diese als weitere Ermächtigungsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen neben die bereits anwendbare Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II treten. Daher ist es sinnvoll, die künftig geltende NGA-Rahmenregelung bereits jetzt als mögliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu nennen. 3. Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission Unabhängig von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II und der zukünftigen NGA-Rahmenregelung können auch weiterhin einzelne Fördermaßnahmen oder -programme bei der Europäischen Kommission direkt notifiziert werden. Inwieweit eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission erforderlich wird, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob das konkrete Ausbauvorhaben des Landkreises Rottweil die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II beachtet. V. Konkreter Zeitplan auf Grund der Vorgaben des Ausschreibungsverfahrens Der nachfolgende Zeitplan basiert auf den in der Vorlage Nr. 20/2015 zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. März 2015 sowie in der Vorlage Nr. 22/2015 zur Kreistagssitzung am 30. März 2015 angegebenen Schritten des Ausschreibungsverfahrens sowie auf den Erfahrungswerten von Herrn Dr. Stephan Witteler und soll einen möglichst realistischen voraussichtlichen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aufzeigen. Davon ausgehend, dass am 20. April 2015 der Breitbandausbau unter Bereitstellung von Investitionsbeihilfen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Breitbandinfrastruktur sowie des Angebots breitbandiger Telekommunikationsdienste in den unterversorgten Gebieten des Landkreises Rottweil beschlossen würde, könnte dies bereits Anfang Mai 2015 europaweit bekanntgegeben („Teilnahmewettbewerb“) werden. Die Bieter würden dann aufgefordert, ihr Interesse an einem kooperativen Breitbandausbau innerhalb von vier Wochen – zum Beispiel bis zum 15. Juni 2015 – zu bekunden. 6 Die Interesse bekundenden Bieter würden nachfolgend aufgefordert, ein erstes, indikatives Angebot abzugeben („Erstes Angebot“). Den Umstand berücksichtigend, dass die Angebotsphase in die Sommerferien 2015 fällt, sollte – auch im Interesse des Landkreises Rottweil – den Bietern hierfür eine Frist von bis zu 6 Wochen gesetzt werden. Insofern könnten die ersten, unverbindlichen Angebote am 31. Juli 2015 der Lenkungsgruppe zur Prüfung vorliegen. Um die Möglichkeit einer Förderung auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) nicht auszuschließen, müsste, wenn eine Fördermöglichkeit sich abzeichnet, die Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes an die Teilnehmer nach dem 30. Juni 2015 erfolgen. Insoweit wäre eine entsprechende Anpassung des Zeitplans erforderlich. Die Sichtung, Prüfung und Auswertung der Angebote dürfte – abhängig von der Anzahl der Angebote – ca. zwei Wochen dauern. Die sich hieran anschließenden ersten Bieterverhandlungen über die vorgelegten Angebote und Gespräche über den abzuschließenden Kooperationsvertrag sollten ebenfalls bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Nach Beendigung der Verhandlungsgespräche würden die verbleibenden Bieter zur Abgabe eines finalen, verbindlichen Angebots bzw. um verbindliche Bestätigung des bereits vorgelegten Angebots („last call“) gemäß dem vorgestellten Zeitplan bis zum 30. September 2015 aufgefordert werden. Die Auswertung der aktualisierten Angebote sollte dann nicht mehr als 2 Wochen in Anspruch nehmen. Im Anschluss sind die gegebenenfalls erforderlichen Gremienentscheidungen auf Seiten des Kreistags Rottweil hinsichtlich der Erteilung des Zuschlags einzuholen. Auf Grund der hierbei zu beachtenden Einladungs- und Informationspflichten für die nichtöffentlichen und öffentlichen Sitzungen ist hierfür erfahrungsgemäß ein Monat einzuplanen. Unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten zeitlichen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens erscheint eine Zuschlagserteilung bis zum 30. November 2015 realisierbar. Der hier vorgestellte Zeitplan kann auf Grund des üblicherweise dynamischen Projektverlaufs zunächst nur eine erste grobe Orientierung beinhalten. VI. Aufhebung des freihändigen Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Planungsbüros mit der IST-Erhebung und freihändige Ausschreibung der fachlich-technischen Beratungsleistung im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Am 15. Dezember 2014 hat der Kreistag des Landkreises Rottweil beschlossen, zur weiteren Planung des Breitbandausbaus im Landkreis eine „IST-Erhebung von Breitbandinfrastrukturen und aktuell verfügbaren Datenbandbreiten im Down -bzw. Upstream im Landkreis Rottweil“ in Auftrag zu geben. Hierzu wurden am 3. März 2015 verschiedene Beratungs- und Planungsgesellschaften zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Sollte der Kreistag sich für den kooperativen Ausbau entscheiden und einen entsprechenden Beschluss fassen, ist eine Auftragsvergabe zur Ermittlung der aktuell 7 vorhandenen Versorgungssituation im Ausbaugebiet nicht weiter erforderlich. Im Rahmen des dann durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens ist es Aufgabe der Bieter, die aktuelle Versorgungssituation und insbesondere die Planungsarbeiten darzustellen, die zur flächendeckenden Erschließung des Landkreises Rottweil erforderlich sind. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, darzustellen und im Einzelnen nachzuweisen, welche im Projektgebiet gelegenen KVZ– soweit technisch möglich – mit Glasfaserkabeln erschlossen und mit aktiven Technikkomponenten bestückt und ausgestattet werden. Dies inkludiert eine Darstellung der Anzahl und Positionen der zu überbauenden KVZ. Eine eigene ISTErhebung der Versorgungssituation gleichen Inhalts durch den bzw. im Auftrag und auf Rechnung des Landkreises ist daher ohne Mehrwert. Das Ausschreibungsverfahren zur „IST-Erhebung von Breitbandinfrastrukturen und aktuell verfügbaren Datenbandbreiten im Down -bzw. Upstream im Landkreis Rottweil“ kann und sollte daher durch den Kreis aufgehoben werden. Ein freihändiges Vergabeverfahren ist grundsätzlich jederzeit frei aufhebbar. Insbesondere wurde im Rahmen des Aufforderungsschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Realisierung des Breitbandprojektes – sei es durch Eigenausbau oder durch Zurverfügungstellung von Investitionsbeihilfen – und die Beauftragung der hierfür benötigen Dienstleistungen stets unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Kommunen sowie des Kreistags des Landkreises Rottweil steht. Die Kreisverwaltung sollte nunmehr unter Berücksichtigung des neuen Ausschreibungsverfahrens zum Breitbandausbau ermächtigt werden, im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens mindestens drei Beratungs- und Planungsgesellschaften anzuschreiben und diese aufzufordern, ein Angebot zur fachlich-technischen Unterstützung und Begleitung des Breitbandprojektes – insbesondere zur fachlich-technischen Auswertung der im Rahmen des Bieterverfahrens abgegebenen Angebote – abzugeben. Die technische Unterstützung des Ausschreibungsverfahrens durch ein Planungsbüro wird im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur technischen Begleitung des Projekts auf Seiten des Kreises erforderlich werden. VII. Fördermöglichkeiten des Bundes auf Grund des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) Am 18. März 2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen beschlossen. Mit Hilfe des Gesetzes beabsichtigt der Bund, den finanzschwachen Kommunen ein mit einem Volumen von 3,5 Mrd. Euro ausgestattetes Sondervermögen „Kommunalinvestitionsfonds“ zur Verfügung zu stellen. Davon sollen dem Land Baden-Württemberg insgesamt 247.695.000,00 Euro zukommen. Diese Finanzhilfen werden trägerneutral unter anderem in dem Bereich der Informationstechnologie gewährt. Im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist der Landkreis Rottweil verpflichtet, die sich hieraus für das Ausbauvorhaben neu ergebenden Fördermöglichkeiten zu prüfen. 8 Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfen zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind wiederum ermächtigt, die Auszahlung der Fördermittel entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten an die antragsberechtigten finanzschwachen Gemeinden, bzw. Städte vorzunehmen. Damit obliegt es den Ländern, die Kriterien, anhand derer die Auszahlung erfolgt, festzulegen. Ferner können Investitionen gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) nur gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Ein vor dem 30. Juni 2015 veröffentlichtes Interessenbekundungsverfahren ist indes nicht förderungsschädlich, da dieses nicht das Ausschreibungsverfahren selbst in Gang setzt und damit kein Beginn der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist. Zur Aufrechterhaltung einer Fördermöglichkeit sollte – insoweit eine Inanspruchnahme des Bundeszuschusses in Betracht kommt – die Aufforderung zur Abgabe eines ersten, indikativen Angebotes erst nach dem 30. Juni 2015 erfolgen. Hierzu wird der Landkreis Rottweil mit den zuständigen Stellen des Landes BadenWürttemberg in Kontakt treten und soweit Fördermöglichkeiten in Betracht kämen, entsprechende Anträge stellen. VIII. Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden mit dem Landkreis Verbesserung der Breitbandversorgungssituation im Landkreis Rottweil zur Sowohl der Kreis als auch die beteiligten Städte und Gemeinden streben eine flächendeckende, bedarfsgerechte, nachhaltige und gemeindeübergreifende Breitbandversorgung mit Glasfaser an. Alle Beteiligten verfolgen das Ziel, eine kabelgebundene, hochbitratige, mindestens flächendeckend 30 Mbit/s Übertragungsgeschwindigkeit im Download bereitstellende Breitbandnetzinfrastruktur über eine entsprechende Erschließung der Kabelverzweiger zu errichten. Der Kreis beabsichtigt, die Realisierung des Breitbandausbaus in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Städten Dornhan, Oberndorf am Neckar, Rottweil, Schiltach, Schramberg und Sulz am Neckar sowie den Gemeinden Aichhalden, Bösingen, Deißlingen, Dietingen, Dunningen, Epfendorf, Eschbronn, Fluorn-Winzeln, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen und Zimmern ob Rottweil durchzuführen. Der Kreis übernimmt die Realisierung des Breitbandausbauvorhabens. Insbesondere tritt der Kreis als Vertragspartner des den Aufbau einer Breitbandnetzinfrastruktur ausführenden Unternehmens sowie des Breitbandbetreibers auf. Den Städten und Gemeinden entsteht kein direkter finanzieller Aufwand für den Aufbau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur. Die Städte und Gemeinden werden im Gegenzug gebeten, alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, zu veranlassen bzw. durchführen. Die Städte und Gemeinden werden insbesondere gebeten, alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes benötigten Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen bzw. ohne Verzögerung zu erlassen. Sie wirken insoweit auch – 9 soweit erforderlich – an der möglichen Beantragung von Fördermitteln, z.B. auf Grundlage des Gesetzentwurfs zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen, mit. Die Städte und Gemeinden werden ferner gebeten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten sicherzustellen, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in kommunalem Eigentum für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Eingriff in die kommunale Infrastruktur ist nicht zumutbar. Abschließend soll noch einmal betont werden, dass das geplante Breitbandvorhaben nur gemeinsam, unter Beteiligung aller Städte und Gemeinden im Landkreis Rottweil, erfolgreich in dem anspruchsvollen Zeitplan realisiert werden kann. B. Beschlussempfehlung I. Der Kreistag beschließt, den flächendeckenden Breitbandausbau im Landkreis Rottweil – entsprechend der Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens vom 4. März 2015 – mit einem Zugangsnetz der nächsten Generation (Next Generation Access Network - NGA-Netz) durch einen privaten Ausbauträger unter Zurverfügungstellung einer Investitionsbeihilfe realisieren zu lassen. Die Investitionsbeihilfe zur Schließung der zu erwartenden Wirtschaftlichkeitslücke erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II i.V.m. der EU-Leitlinie vom 26. Januar 2013, bzw. auf der Grundlage der notifizierten NGA-Rahmenregelung oder – falls notwendig – eines bei der Europäischen Kommission durchzuführenden Einzelnotifizierungsverfahrens. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte zu veranlassen. II. Die Finanzierung der Investitionsbeihilfe sowie der entstehenden Beratungskosten trägt der Landkreis. Den beteiligten Städten und Kommunen entsteht kein direkter finanzieller Aufwand für den Ausbau der Breitbandnetzinfrastruktur. III. Mit der fachlich-rechtlichen Beratung und Begleitung des Breitbandprojektes wird die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek sowie die Rudersdorf Beratungsund Entwicklungs-Gesellschaft mbH beauftragt. IV. Das freihändige Vergabeverfahren vom 3. März 2015, in dem verschiedene Beratungs- und Planungsgesellschaften zur Abgabe eines Angebotes für die Erstellung einer „IST-Erhebung von Breitbandinfrastrukturen und aktuell verfügbaren Datenbandbreiten im Down -bzw. Upstream im Landkreis Rottweil“ aufgefordert wurden, wird bei Beschluss des kooperativen Breitbandausbaus aufgehoben. V. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens mindestens drei Beratungs- und Planungsgesellschaften 10 anzuschreiben und diese aufzufordern, ein Angebot zur fachlich-technischen Unterstützung und Begleitung des Breitbandprojektes – insbesondere zur fachlich-technischen Auswertung der im Rahmen des Bieterverfahrens abgegebenen Angebote – abzugeben. VI. Zur politischen Begleitung des Teilnahmewettbewerbs und des nachfolgenden Ausschreibungsverfahrens wird eine Lenkungsgruppe eingesetzt. Dieser gehören die Verwaltung, die unter Ziffer III und V Beauftragten des Landkreises, zwei Vertreter des Gemeindetags sowie alle Fraktionssprecher im Kreistag an. Die Lenkungsgruppe wird regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und der Verhandlungen informiert. Die Fraktionen werden fortlaufend aus der Lenkungsgruppe informiert und rechtzeitig vor notwendigen Entscheidungen eingebunden. VII. Im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Landkreis Rottweil die sich auf Grund des am 18. März 2015 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurfs zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ergebenden Fördermöglichkeiten prüfen und etwaige für die Inanspruchnahme der Fördermittel – soweit dies für den Landkreis wirtschaftlich sinnvoll und realisierbar ist – erforderliche Schritte einleiten. VIII. Der Landkreis wird die Realisierung des Breitbandausbaus in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden durchführen. Rottweil, den 8. April 2015 Klaiber Pressemitteilung 20.04.2015 Pressekontakt Brigitte Stein Telefon: 0741/244-392 Telefax: 0741/244-220 [email protected] Kreistag macht Weg für schnelle Datenautobahn frei; Landkreis stellt Telekommunikationsanbietern für den flächendeckenden Breitbandausbau Investitionshilfen zur Verfügung Der Landkreis Rottweil treibt die Erschließung mit schnellem Internet voran und bündelt den Breitbandausbau seiner Städte und Gemeinden. Ziel ist es, für Bevölkerung und Unternehmen in den nächsten Jahren eine nahezu flächendeckende Versorgung mit Bandbreiten von möglichst weitreichend 50 MBit/s, aber mindestens 30 MBit/s im Download zu erreichen. Dafür soll an das bereits bestehende Glasfasernetz angeknüpft und dieses flächendeckend, leistungsfähig und gemeindeübergreifend ausgebaut werden. Der Kreistag hat hierzu am 20.04.2015 einen Grundsatzbeschluss gefasst, wonach der flächendeckende Breitbandausbau im Landkreis Rottweil mit einem Zugangsnetz der nächsten Generation (Next Generation Access Network - NGA-Netz) durch einen privaten Ausbauträger unter Zurverfügungstellung einer Investitionsbeihilfe realisiert werden soll. Die Versorgung mit schnellem Internet wird bzw. ist so selbstverständlich wie die Versorgung mit Wasser, Strom, Straßen und Telefon. Leider hat der Gesetzgeber dies nicht als Daseinsvorsorge deklariert, sondern den Breitbandausbau dem Markt überlassen. Deshalb gibt es noch Lücken im Breitbandnetz, besonders in einem ländlich geprägten Raum wie dem Landkreis Rottweil. Im Vorfeld der Beschlussfassung wurden deshalb die privaten Telekommunikationsanbieter über deren marktgetriebenen Ausbau befragt. Der Netzausbau, der sich für die privaten Anbieter nicht rechnet, soll dann mit Investitionshilfen des Kreises gesetzeskonform und EUrechtskonform gefördert werden. Dabei wird der Landkreis aber nicht die gesamten Kosten des Netzausbaus tragen. Er wird allerdings einspringen, um Wirtschaftlichkeitslücken mit Fördermitteln zu schließen. Bei den so geförderten Netzen müssen sich die ausbauenden Unternehmen verpflichten, das Netz auch für andere Anbieter zu öffnen. Damit ist der Wettbewerb auch dort sichergestellt. Im Gegensatz zur heutigen heterogenen Telekommunikationsinfrastruktur mit unmittelbaren Abhängigkeiten zwischen den Diensten und der verwendeten Technik soll das auszubauende NGA-Netz als Nachfolgenetz des existierenden Telekommunikationszugangsnetzes, unbegrenzte Breitbanddienste unabhängig von Zeit und Distanz der Inanspruchnahme liefern. Postanschrift Dienstgebäude in Rottweil Landratsamt Rottweil Postfach 14 62 78614 Rottweil Fon: 0741/244-0 Fax: 0741/244-208 Landratsamt Königstr. 36/Stadionstr. 5 Vermessungsamt Ruhe-Christi-Str. 29 Gesundheitsamt Bismarckstr. 19 Soziales, Jugend, Versorgung Olgastr. 6 [email protected] www.landkreis-rottweil.de Landwirtschaft/Flurneuordnung Johanniterstr. 23-25 Abfallwirtschaft Landkreis Rottweil Stadionstr. 5 Öffnungszeiten Bankverbindung Landratsamt Kfz-Zulassung Mo. - Mi. 8.30 - 11.30 Uhr Mo. - Mi. 8.00 - 14.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Do. 8.00 - 12.00 Uhr Do. 8.30 - 11.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr Fr. 7.00 - 12.00 Uhr Fr. 8.30 - 11.30 Uhr Sa. 9.00 - 12.00 Uhr Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie auf Nachfrage bei den einzelnen Ämtern! 330 000 Kreissparkasse Rottweil (BLZ 642 500 40) 15 000 001 Volksbank Rottweil (BLZ 642 901 20) 6306 - 703 Postbank Stuttgart (BLZ 600 100 70) Bushaltestelle Landratsamt Die Finanzierung der Investitionsbeihilfe sowie der entstehenden Beratungskosten trägt der Landkreis, wobei Fördermöglichkeiten durch Bund und Land geprüft werden. Den beteiligten Städten und Gemeinden entsteht für den Ausbau der Breitbandnetzinfrastruktur kein direkter finanzieller Aufwand. Informationen zur Pressemitteilung: Landratsamt Rottweil Erster Landesbeamter Hermann Kopp Telefon 0741 244-221 [email protected] oder Landratsamt Rottweil Landwirtschaftsamt Hans Klaiber Telefon 0741 244-703 [email protected] Auszug Vorlage 22/2015 Kreistag vom 30.03.2015 Breitbandversorgung, Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens und weitere Vorgehensweise Der Landkreis Rottweil beabsichtigt eine leistungsstarke und zukunftssichere Breitbandinfrastruktur aufzubauen. Der Landkreis Rottweil hat erkannt, dass moderne Kommunikationstechnologien für die Wirtschaft und in zunehmendem Maße auch für die Lebensqualität der Bürger einen bedeutenden Standortfaktor darstellen. Schnelles Internet für alle ist heute als Standortfaktor mindestens genauso wichtig wie eine starke Infrastruktur, zukunftsorientierte Schulen und eine gute Verkehrsanbindung. Insbesondere für die im Kreisgebiet angesiedelten Unternehmen stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Die privaten Haushalte erhoffen sich von einer breitbandigen Internetversorgung neuartige Unterhaltungs- und Freizeitangebote sowie insbesondere auch Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, die aufgrund der gegenwärtigen Unterversorgung derzeit nicht gegeben sind. Die Bandbreiten im Landkreis Rottweil liegen nach aktuellem Kenntnisstand in weiten Teilen deutlich unterhalb von 30 MBit/s im Downstream; in viele Ortslagen noch immer unterhalb von 2 MBit/s. Diese Breitbandunterversorgung soll im gesamten Landkreis Rottweil - soweit noch nicht vorhanden - durch den Ausbau einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen kabelgebundenen Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung beseitigt werden. Hierbei soll der Erhalt der Zukunftsfähigkeit des Netzes im Hinblick auf einen eventuell späteren FTTH-Ausbau („Fibre to the Home“) berücksichtigt werden. Die Struktur soll es problemlos ermöglichen, an den gebauten Strecken den Bürgern einen individuellen Glasfaseranschluss bei Bedarf anzubieten. Die Versorgung mittels FTTN/C („Fiber to the Node/Curb“) soll für einen privaten Endnutzerkreis und gegebenenfalls Industrie, Handwerk, Kleingewerbe, Selbstständige und Heimarbeiter nach Möglichkeit schon jetzt bei mindestens 50 MBit/s Downstream, mindestens flächendeckend jedoch 30 MBit/s Downstream und bei 10 MBit/s Upstream liegen. Im gewerblichen Bereich sollte die Bandbreite bei Möglichkeit bei mindestens 30 MBit/s Upstream liegen. Im Hinblick auf die zukünftige technische Entwicklung und die steigenden Nutzeranforderungen - gerade auch in Gebieten mit gewerblichen Nutzern - soll ein späterer Ausbau auf eine FTTB/H Architektur („Fibre to the Building/Home“) mit mindestens 100 MBit/s - gerne auch symmetrisch – möglich sein. Insoweit gilt es auch sicherzustellen, dass mit Anschluss weiterer Teilnehmer keine Bandbreitenverringerung für die übrigen Nutzer einhergeht. 2 Die europäische Kommission hat insoweit zuletzt noch einmal im Jahr 2013 das Ziel bekräftigt, dass möglichst bis Ende 2013 grundlegende Breitbanddienste für alle Europäer verfügbar gemacht werden sollten und, dass zugleich sicherzustellen ist, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu deutlich höheren Internetgeschwindigkeiten als 30 MBit/s erhalten und mindestens 50 % aller europäischen Haushalte Internetzugänge mit über 100 MBit/s zur Verfügung haben sollen. I. Einbindung der Gemeinden und Kommunen Der Kreistag des Landkreises Rottweil hat die Notwendigkeit des Breitbandausbaus im Landkreis bereits frühzeitig erkannt und deshalb im engen Schulterschluss mit den Städten und Gemeinden das Projekt „Breitbandausbau im Landkreis Rottweil“ diskutiert. Vor diesem Hintergrund und zur Beschleunigung des Breitbandausbauvorhabens im Landkreis Rottweil haben der Kreisverband des Gemeindetags sowie die Gremien des Verwaltungsausschusses und des Kreistages den Verein zur Förderung neuer Medien und Technologien befürwortet und mit gegründet. Dem Verein zur Förderung neuer Medien und Technologien sind der Landkreis sowie 20 von 21 Kommunen beigetreten. So erfolgten in diesem Rahmen bereits in den Jahren 2013 und 2014 zahlreiche Besprechungen, Informationen und Vorlagen, worüber in der Vorlage für den Kreistag Nr. 211/2014 bereits informiert wurde. Daraus ist ersichtlich, mit welcher Intensität die Kreisgremien, Vertreter des Landkreises bzw. des Gemeindetags, gemeinsam an einer erfolgreichen Strategie zum flächendeckenden Breitbandausbau im Landkreis Rottweil gearbeitet haben. Dabei war es dem Landkreis ein besonderes Anliegen, dass die Vertreter der Städte und Gemeinden frühzeitig in den Prozess eingebunden werden. Schließlich kann nur durch ein gemeinsames Vorgehen des Landkreises sowie der Städte und Gemeinden das beschriebene Breitbandausbauvorhaben im Landkreis Rottweil erfolgreich und nachhaltig umgesetzt werden. In der nichtöffentlichen Kreistagsitzung am 9. Februar 2015 wurde seitens der Verwaltung zum Sachstand mündlich berichtet, nachdem am 15. Dezember 2014 u.a. beschlossen worden war, eine kreisweite IST-Erhebung zur Breitbandversorgung in Auftrag zu geben. Dem folgend wurde mit Schreiben vom 3. März 2015 an verschiedene Fachbüros eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Erstellung einer „IST-Erhebung von Breitbandinfrastrukturen und aktuell verfügbaren Datenbandbreiten im Down- und Upstream im Landkreis Rottweil“ versandt. Abgabefrist wurde auf 27.03.2015 gesetzt. Eine Zwischenbilanz zur derzeit noch bis 30. März 2015 laufenden Bedarfsumfrage bei den Bürgern und Unternehmen sowie Erkenntnisse zum Markterkundungsverfahren wurden am 12.03.2015 in einer Sondersitzung des Gemeindetagkreisverbands mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages vorgestellt und diskutiert. 3 II. Ergebnis der Bedarfsumfrage bei Privathaushalten An der Bedarfsumfrage für schnelles Internet im Landkreis Rottweil haben in dem Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis zum 17. März 2015 insgesamt 1.381 Bürger teilgenommen. Nach Auswertung der Befragungen konnte festgestellt werden, dass 18,24 % der Bürger Datenraten bis zu 1 MBit/s oder kleiner, 21,12 % bis zu 2 MBit/s, 31,46 % bis zu 6 MBit/s, 9,88 % bis zu 10 MBit/s und lediglich 19,30 % 16 MBit/s oder größer zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sind derzeit 92,54 % der befragten Bürger zurzeit nicht mit ihrer bestehenden Internetverbindung zufrieden. 97,10 % der Befragten geben an, in den nächsten Jahren Bedarf nach breitbandigen Internet von bis zu 25 MBit/s bzw. bis zu 50 MBit/s zu haben. Auffällig ist, dass insgesamt 84,35 % der Befragten ein schnelles Hoch- und Runterladen von Videos, Fotos, Musik und anderen Dateien, z. B. für Facebook und andere soziale Netzwerke, wünschen. Zu diesen Diensten ist eine Bandbreite von mindestens 25 MBit/s im Download erforderlich. III. Ergebnis der Bedarfsumfrage bei Gewerbebetrieben An der Umfrage für schnelles Internet für den Landkreis Rottweil haben im Zeitraum vom 23. Februar bis zum 17. März 2015 insgesamt 195 Unternehmen teilgenommen. An der Umfrage haben aus den Bereichen Gewerbebetriebe 46,15 %, freie Berufe 21,54 %, Handwerke 17,44 %, Land- und Forstwirtschaft 7,18 %, Heimarbeitsplatz 5,13 % und öffentliche Einrichtungen 2,56 % teilgenommen. 19,49 % der teilgenommenen Unternehmen haben zurzeit Bandbreiten bis zu 1 MBit/s oder kleiner, 25,13 % bis zu 2 MBit/s, 28,21 % bis zu 6 MBit/s, 9,74 % bis zu 10 MBit/s und lediglich 17,44 % 16 MBit/s oder größer. Es verwundert daher nicht, dass insgesamt 98,70 % der befragten Unternehmen jetzt oder in den nächsten Jahren einen Bedarf nach einer schnellen Internetverbindung mit Bandbreiten von bis zu 25 MBit/s bzw. bis zu 50 MBit/s im Up- sowie im Download anmelden. Interessant ist, dass 57,95 % der Gewerbebetriebe zukünftig Cloud Computing Dienste – d. h. die Nutzung von Daten, Programmen, Datensicherung in einem abgesetzten Rechenzentrum firmenintern oder eines Dienstleisters – in Anspruch nehmen wollen. Hierfür sind insbesondere hochbreitbandige Geschwindigkeiten im Upload erforderlich. Für diesen zusätzlichen Mehrbedarf an Bandbreiten sind insgesamt 68,21 % der befragten Unternehmen bereit, ein erhöhtes Entgelt zu entrichten. IV. Breitbandmodelle im Landkreis Rottweil Auf der Gemeindetagsitzung am 12. März 2015 stellte Herr Rechtsanwalt Dr. Witteler (Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) unter der Teilnahme der Fraktionsvorsitzenden verschiedene Breitbandmodelle mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen vor. Die im Einzelnen 4 dargestellten Modelle sind wiederum in verschiedenen Ausprägungen gestaltbar. Die Ausführungen sollen sich daher auf drei in der Praxis typischerweise angewendete Breitbandmodelle beschränken. 1. Öffentliche Hand als Infrastrukturinhaberin und Netzbetreiberin / privatwirtschaftliches Unternehmen als Diensteanbieter Im Rahmen dieses Modells baut die Öffentliche Hand – gegebenenfalls mit Hilfe von Subunternehmern – sowohl die Basisinfrastruktur (z.B. Leerrohre, Kanalklemmen) als auch die TK-Infrastruktur in Eigenregie aus. Ferner betreibt die Öffentliche Hand auf der zweiten Stufe der Wertschöpfungskette das Telekommunikationsnetz und den kaufmännischen Betrieb selbst. Die Telekommunikationsdienste werden hingegen auf der dritten Stufe des Netzausbaus durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen angeboten. Für das Ausbaumodell spricht, dass die Öffentliche Hand Eigentümerin einer eigenen Netzinfrastruktur wird. Die getätigten Investitionen stellen mithin keine verlorenen Zuschüsse dar, sondern schaffen einen Mehrwert für die Öffentliche Hand. Gleichzeitig kann die Öffentliche Hand – soweit sie dieses finanziell zu leisten bereit ist – den Ausbau einer flächendeckenden Netzinfrastruktur auf technisch aktuellem Standard bis hin zu FTTH-Anschlüssen („Fiber to the Home“) realisieren. Als Eigentümerin der Netzinfrastruktur treffen die Öffentliche Hand jedoch die Wartungs- und Instandhaltungspflichten. Dies umfasst den Grundbetrieb des Netzes, das heißt insbesondere Netzüberwachung, Störungsannahme und -beseitigung. Diese Überwachungspflichten begründen einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Öffentliche Hand. Insbesondere ist für die Öffentliche Hand ein Servicespektrum, das mit vertikal integrierten privatwirtschaftlichen und etablierten TK-Anbietern vergleichbar ist (z.B. 24 Stunden/7 Tage Service), nur schwer realisierbar. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Öffentliche Hand als Eigentümerin einer eigenen Netzinfrastruktur gegenüber den bereits vorhandenen Anbietern in unmittelbaren Wettbewerb tritt. Letztendlich werden durch die Öffentliche Hand zusätzliche Parallelstrukturen zu den bereits vorhandenen Backbone-Netzen der Wettbewerber – insbesondere der Deutschen Telekom und Kabel BW – geschaffen. Die nötigen Investitionen in die aktive Technik erfordern zudem erhebliche zusätzliche Mittel. Dennoch muss die Öffentliche Hand für die eigene Wertschöpfung entsprechende Margenaufschläge kalkulieren, um die in den Netzausbau getätigten Investitionen zu amortisieren. Inwieweit der so entstehende Preis konkurrenzfähig ist, ist schwer ein- 5 zuschätzen. Üblicherweise wird für dieses Ausbaumodell – wenn überhaupt eine Amortisation erzielt werden kann – von einem Amortisationszeitraum von 20 bis zu 30 Jahren ausgegangen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Angebot von TK-Diensten für die Öffentlichkeit regelmäßig der Privatwirtschaft überlassen sein soll und sich daher die Öffentliche Hand nur in einem kommunal- und beihilferechtlich eng begrenzten Rahmen betätigen darf. Abschließend gilt es zu bedenken, dass die Realisierung dieses Ausbaumodells erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum als andere Ausbaumodelle in Anspruch nimmt. Abhängig von den regionalen Besonderheiten des Landkreises ist mit einem Realisierungszeitraum von bis zu 10 Jahren zu rechnen. 2. Öffentliche Hand als Infrastrukturinhaberin / privatwirtschaftliches Unternehmen als Netzbetreiber und Diensteanbieter Im Rahmen des zweiten Ausbaumodells baut die Öffentliche Hand – gegebenenfalls mit Subunternehmern – die passive Netzinfrastruktur aus und bietet diese Infrastruktur privaten TK-Netzbetreibern an. Die privaten Betreiber nehmen das Netz technisch in Betrieb, realisieren die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Systeme (z.B. Dienste, Interconnection, Billing) und bieten den Endkunden Telekommunikationsdienste an. Hierbei obliegt der Öffentlichen Hand die Aufgabe, einen Netzbetreiber zu finden, der bereit ist, die in der Öffentlichen Hand liegenden Netze zu pachten. Dabei hat die Öffentliche Hand einen Pachtzins zu vereinbaren, der die Investitionen amortisiert. Der dadurch entstehende Vermarktungsdruck sollte nicht unterschätzt werden. Der Realisierungszeitraum für den Ausbau der Netzinfrastruktur durch die Öffentliche Hand beträgt – abhängig davon, wie zügig die Erschließung der einzelnen Gemeinden vorgenommen wird, bzw. abhängig von der Finanzkraft der einzelnen Kommune – bis zu 10 Jahren. Wir erlauben uns insoweit auf diverse Presseberichte aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis zu verweisen. Wie bereits bei dem zuvor vorgestellten Breitbandmodell wird die Öffentliche Hand durch den Eigenausbau Eigentümerin des Netzes. Daher sind die zuvor ausgeführten Erwägungen bezüglich der Wartungs- und Servicepflichten der Öffentlichen Hand hinsichtlich der eigenen Netzinfrastruktur entsprechend auch für dieses Modell anwendbar. 6 3. Ausbau unter Zurverfügungstellung von Investitionsbeihilfen Schließlich besteht zur Erschließung des Projektgebiets mit NGA- Breitbandanschlüssen die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Förderung im Wege der Gewährung von Investitionsbeihilfen. Hierbei wird dem Netzbetreiber eine Investitionsbeihilfe zum Ausgleich der finanziellen Deckungslücke gewährt, die einem marktgetriebenen Ausbau des Netzbetreibers im Landkreis entgegensteht. Die Öffentliche Hand bezuschusst mithin die bestehende Wirtschaftlichkeitslücke des Netzbetreibers. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen dabei ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzbetreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Dauer von 15 Jahren zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet-Zugang sowie Mehrwertdienste wie z.B. IP-TV) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen. a. Vorgaben des EU-Beihilfenrechts Wie bereits angeführt, sind die im Rahmen dieses Breitbandprojekts zur Verfügung gestellten Investitionsbeihilfen grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des EU-Beihilfenrechts zu werten. Eine Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem EU-Beihilfenrecht – ohne Notwendigkeit einer ansonsten erforderlichen Einzelnotifizierung – ist dann gegeben, wenn im Rahmen dieses Projekts bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu sind insbesondere die besonderen Anforderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung II und der EU-Leitlinie vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau bzgl. der Bereitstellung von Investitionskosten durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung zu beachten. 7 b. Zeitlicher Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben ist zwingend eine vorherige rechtskonforme Ausschreibung vorzunehmen. Das zweistufige Ausschreibungsverfahren folgt dabei nachfolgend beschriebener Chronologie: Zuerst wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsbeihilfen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Breitbandinfrastruktur sowie des Angebots breitbandiger Telekommunikationsdienste in den unterversorgten Gebieten des Landkreises Rottweil europaweit bekanntgegeben („Teilnahmewettbewerb“). Der Teilnahmewettbewerb erfordert circa 1 Monat. Nachfolgend werden bis zu 5 Bieter zunächst zur Abgabe eines indikativen – damit zunächst noch nicht rechtsverbindlichen Angebots – aufgefordert („Erstes Angebot“). Die Bieter haben hierbei im Rahmen ihrer Angebotserstellung die vom Förderungsgeber mitgeteilten Projektinformationen und -kriterien in vollständiger Form zu berücksichtigen und zu behandeln. Hierfür wird den Bietern eine Frist von 4 Wochen bis zu 6 Wochen gesetzt. Soweit die indikativen Angebote frist- und formgemäß beim Förderungsgeber eingereicht wurden, werden bis zu 5 Bieter zur Teilnahme an einem Termin zur Präsentation, Erläuterung und Verhandlung des Inhalts ihrer Angebote aufgefordert („Angebotsverhandlungsphase“). Im Anschluss an die Verhandlungsgespräche über die vorgelegten Angebote werden mit den verbleibenden Bietern die einzelnen Regelungen und vertraglichen Klauseln eines abzuschließenden Kooperationsvertrags erörtert und verhandelt („Vertragsverhandlungsphase“). Die Angebots-und Vertragsverhandlungsphase dauert ungefähr 1 Monat. Nach Beendigung der Verhandlungsgespräche werden die verbleibenden Bieter unter Angabe einer Frist schriftlich zur Abgabe eines finalen, verbindlichen Angebots bzw. um verbindliche Bestätigung des bereits vorgelegten Angebots („last call“) aufgefordert. Dafür wird den Bietern – abhängig von den sich aus den Verhandlungen neu ergebenden Nachträgen – wiederum eine Frist von bis zu 1 Monat gesetzt. Die frist- und formgemäß eingereichten verbindlichen Angebote werden schließlich gemäß den vorab definierten Angebots- und Wertungskriterien bewertet und die Bieter über den Ausgang der Angebotswertung schriftlich und unter Angabe 8 von Gründen informiert. Die Auswertung nimmt dabei nicht mehr als 2 Wochen in Anspruch. Soweit die gegebenenfalls erforderliche zustimmende Gremienentscheidung auf Seiten des Förderungsgebers hinsichtlich der Erteilung des Zuschlags ergeht, erfolgt die Bezuschlagung des wirtschaftlichsten Angebotes der Bieter sowie die Unterzeichnung des ausverhandelten Kooperationsvertrages zwischen Förderungsgeber und -empfänger. Unter Berücksichtigung des zuvor genannten zeitlichen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens erscheint eine Zuschlagserteilung bis zum 31.10.2015 realisierbar. 4. Bewertung der Modelle seitens der Landkreisverwaltung Eines der wesentlichen für den kooperativen Breitbandausbau (vgl. Modell Ziff. 3) sprechenden Argumente ist der kurze Zeitraum, der für den flächendeckenden Ausbau eines NGA-Netzes benötigt wird. Die Netzbetreiber werden im Rahmen des Kooperationsvertrages verpflichtet, das Netz innerhalb von 24 Monaten, bzw. 30 Monaten, auszubauen und in Betrieb zu nehmen. Weiterhin sind die der Öffentlichen Hand entstehenden Kosten geringer, als die der zuvor genannten Breitbandmodelle. Bei diesen Modellen (Seite 5 Ziff. 1 und S. 7 Ziff. 2.) sind die Kosten für die Öffentliche Hand üblicherweise ein Vielfaches. Ferner können für den Landkreis keine weiteren Folgekosten entstehen. Die genaue Höhe der Investitionsbeihilfe ist jedoch erst nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu benennen. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens müssen die Bieter aufzeigen und im Einzelnen nachweisen, inwieweit sie eine Versorgung von mindestens 95 % der Haushalte im Ausbaugebiet mit einer Datenrate mindestens 30 Mbit/s oder höher sicherstellen können. Die Garantie des Netzbetreibers hierzu wird der Landkreis regelmäßig als Bedingung für die Zuschlagserteilung voraussetzen. Die Investitionsbeihilfe kann zum Teil erheblich durch die Mitnutzung vorhandener, kommunaler Netzinfrastrukturen gesenkt werden. Sofern geeignete Infrastrukturen (Leerrohre, Kanaltrassen, Masten etc.) vorhanden sind und eine Nutzung durch den Netzbetreiber möglich ist, können Investitionskosten – insbesondere in TiefbauLeistungen – eingespart werden. Da die Tiefbaukosten im Durchschnitt für ca. 75% 9 der Gesamtinvestitionen ursächlich sind, kann die Deckungslücke teilweise signifikant gesenkt werden. Weiterhin wird der Netzbetreiber durch den Kooperationsvertrag verpflichtet, das NGA-Netz in der Art auszubauen, dass es sich als zukunfts- und upgradefähig erweist und weitere (Gewerbe-)gebiete in möglichst kosteneffizienter Weise mit ggf. qualitativ noch höherwertigen NGA-Breitbandanschlüssen eingebunden werden können, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies bedeutet insbesondere, dass weitere Teilnehmer ohne Eintritt von Leistungsverlusten angeschlossen werden können und dass das NGA-Netz in Zukunft zu einem FTTB („Fibre to the Building“) bzw. FTTH („Fibre to the home“) Netzwerk ausgebaut werden kann. Schließlich ist die Öffentliche Hand im Rahmen des Zuschussmodells nicht gefordert, eine – nur mit erheblichen Kosten – auszubauende Stelle im Kreis zu installieren, die das fachliche know-how mitbringt, um die Wartungs- und Instandhaltungspflichten wahrzunehmen und die Vermarktung im Landkreis zu betreiben. V. Empfehlung Unter Berücksichtigung der deutlich geringeren Kosten, des eindeutig abschätzbaren Kostenrisikos, der schnelleren Bauzeit, dem Ausschluss eines Wettbewerbs- und Vermarktungsrisikos, der Upgradefähigkeit des NGA-Netzes und des Ausschlusses von Folgekosten empfiehlt die Landkreisverwaltung die Umsetzung des dritten Breitbandmodells – den Breitbandausbau unter Zurverfügungstellung von Investitionsbeihilfen. Rottweil, 14. April 2015 Klaiber