C Apothekenbetrieb - Deutscher Apotheker Verlag
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C Apothekenbetrieb apobayern_gesamt.pdf 385 16.06.2016 11:00:34 apobayern_gesamt.pdf 386 16.06.2016 11:00:34 CI3 Notruf 112 Seite 1 I. Apothekenrecht 3) Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) C Vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) – Auszug – Art. 1 Integrierte Leitstelle, Notruf 112 1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung Integrierter Leitstellen. 2Die Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle abgefragt. 3Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz festgelegte Rettungsdienstbereich. 4Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig. Art. 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle (1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden. (2) nicht abgedruckt (3) nicht abgedruckt (4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Diensthabenden Apotheken ihres Leitstellenbereiches und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) 1Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, die notwenTanner/Paschen Akt.lfg. 90 (2015) apobayern_gesamt.pdf 387 16.06.2016 11:00:34 CI3 Notruf 112 Seite 2 digen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbandes Bayern und Sachsen, der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst Betreiber der Integrierten Leitstelle ist. (6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen. (7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen. (8) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2Art. 21 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt. Art. 3 Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen (nicht abgedruckt) Art. 4 Betreiber, Standort und Realisierung der Integrierten Leitstelle (nicht abgedruckt) Art. 5 Kreiseinsatzzentrale (nicht abgedruckt) Art. 6 Kostenverteilung, Kostentragung (nicht abgedruckt) Art. 7 Investitionskostenerstattung, Zuwendungen (nicht abgedruckt) apobayern_gesamt.pdf 388 16.06.2016 11:00:34 CI3 Notruf 112 Seite 3 Art. 8 Staatliche Aufsicht, Überprüfung (nicht abgedruckt) Art. 9 Datenschutz, Dokumentation (nicht abgedruckt) Art. 10 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall C (nicht abgedruckt) §4 In-Kraft-Treten1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft. 1) Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. Tanner/Paschen Akt.lfg. 90 (2015) apobayern_gesamt.pdf 389 16.06.2016 11:00:34 apobayern_gesamt.pdf 390 16.06.2016 11:00:34 Apothekenrecht CI5 Seite 1 5) Vollzug arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften; Abnahme und Überwachung der öffentlichen Apotheken Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern C Vom 10. Januar 1992 Nr. I E 7/11-5455-4/7/91 (AllMBl. Nr. 3/1992 S. 87), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. September 1995 Nr. VII 6-5409/1/95 (AllMBl. S. 778) An die Regierungen die Kreisverwaltungsbehörden die Gesundheitsämter die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen nachrichtlich an die Bayerische Landesapothekerkammer Zum Vollzug arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften wird folgendes bestimmt: 1 Apothekenbetriebserlaubnis 1.1 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Apothekenrechts und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189), ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Bei der Landesapothekerkammer ist anzufragen, ob im Geltungsbereich des Gesetzes über das Apothekenwesen ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein berufsgerichtliches Urteil vorliegt. 1.2 Soll zum Nachweis der in § 2 Abs. 3 ApG genannten Voraussetzungen eine Bestätigung über die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit eingeholt werden, ist diese bei der Landesapothekerkammer anzufordern, sofern die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes über das Apothekenwesen ausgeübt worden ist. Bei der Anfrage sind die vom Antragsteller angegebenen Beschäftigungszeiten außerhalb Bayerns mitzuteilen. Paintner/Reithmeier E 62 (2000) apobayern_gesamt.pdf 391 16.06.2016 11:00:34 CI5 Apothekenrecht Seite 2 䊳 apobayern_gesamt.pdf 392 Seiten 3 bis 6 entfallen 䊴 16.06.2016 11:00:34 Apothekenrecht CI5 Seite 7 1.3 Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle), die Regierung, den Pharmazierat, das Gesundheitsamt und die Landesapothekerkammer über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 1 und § 9 Abs. 2 ApG und die Genehmigung zur Verwaltung. 2 Pharmazierat und Pharmazierätin (Pharmazierat) 2.1 Die Regierungen bestellen nach Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – GDG – vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 511), so viele Pharmazieräte, wie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, und teilen ihnen einen bestimmten Überwachungsbereich zu. Pharmazieräte sind Ehrenbeamte nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Regierungen stellen ihnen Dienstausweise aus. 2.2 Neue Pharmazieräte sollen zunächst für einen Zeitraum von längstens drei Jahren bestellt werden; im übrigen ist eine Bestellung längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu befristen. 2.3 Die Pharmazieräte sind Sachverständige in Verwaltungssachen. Die Landesapothekerkammer ersetzt ihnen nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 GDG ihre Aufwendungen, soweit sie nicht Dritten aufzuerlegen sind oder von Dritten nicht eingezogen werden können. Können die Aufwendungen Dritten auferlegt oder von Dritten eingezogen werden, erhalten die Pharmazieräte von der Kreisverwaltungsbehörde eine Entschädigung nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen – ZuSEVO – (BayRS 2013-3-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 1989 (GVBl. S. 684). Die Entschädigungen nach der ZuSEVO fallen für Abnahmen an, ferner für Besichtigungen, die zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen, sowie für Nachbesichtigungen, die im Anschluß an Beanstandungen erforderlich werden. Im allgemeinen ist eine Stundenvergütung von 70 DM für jede angefangene Stunde angemessen. Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt die Entschädigung als Auslagen vom Kostenschuldner. C 3 Abnahme, Besichtigung 3.1 Die Kreisverwaltungsbehörden haben sich bei der Abnahme und der Überwachung der Apotheken (einschließlich krankenhausversorgende Apotheken), Zweigapotheken und Notapotheken nach § 6 ApG und §§ 64 ff. des Arzneimittelgesetzes – AMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), grundsätzlich der Pharmazieräte zu bedienen. Apotheken – von Pharmazieräten, – von in Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG bezeichneten Angehörigen von Pharmazieräten, – in denen Pharmazieräte selbst tätig sind oder Paintner/Reithmeier E 55 (1997) apobayern_gesamt.pdf 393 16.06.2016 11:00:34 CI5 Apothekenrecht Seite 8 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 – in Orten, in denen Pharmazieräte selbst tätig sind, es sei denn, der Ort hat mehr als 100000 Einwohner und die Apotheken, in denen Pharmazieräte selbst tätig sind, liegen außerhalb des Einzugsbereichs der abzunehmenden oder zu besichtigenden Apotheke, sind von anderen Pharmazieräten abzunehmen und zu besichtigen. Ist im Regierungsbezirk nur ein Pharmazierat bestellt, kann die Regierung einen Pharmazierat aus einem anderen Regierungsbezirk mit der Abnahme und Besichtigung beauftragen. Die Apotheken (einschließlich krankenhausversorgende Apotheken), Zweigapotheken und Notapotheken sind, wenn nicht aus besonderem Anlaß häufigere Besichtigungen angezeigt erscheinen, in der Regel alle zwei Jahre unangemeldet zu besichtigen. Besichtigungen können auch nach vorheriger Anmeldung erfolgen, wenn dies dem Überwachungszweck dient. Die Pharmazieräte legen für ihren Bereich jährlich bis 15. Dezember der Regierung einen Besichtigungsplan für das folgende Jahr vor. Erhebt die Regierung gegen diesen Plan nicht bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres Einwendungen, so gilt der Plan als genehmigt. Bei der Besichtigung ist zu prüfen, ob die Apotheke insbesondere nach den Vorschriften über das Apothekenwesen, den Verkehr mit Arzneimitteln und den Verkehr mit gefährlichen Stoffen ordnungsgemäß betrieben wird und ob die Bestimmungen über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens beachtet werden. Werden im Rahmen der Besichtigung Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die vom Pharmazierat nicht sofort abgestellt werden können, und besteht deshalb Anlaß zur Besorgnis einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sind die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten. Bei der Besichtigung ist ein Rundgang durch alle Räume, die dem Apothekenbetrieb dienen, zu machen, um sich einen allgemeinen Überblick über den Zustand der Räume und die Betriebsführung zu verschaffen. Das Vorhandensein der in den Anlagen zur Apothekenbetriebsordnung aufgeführten Geräte, Prüfmittel und Arzneimittel ist in der Regel stichprobenweise zu überprüfen. Zur Überprüfung der Berufsausübungsberechtigung sind Unterlagen über das Apothekenpersonal (Approbations- und Erlaubnisurkunden bei Apothekern, PTA-Urkunden bei pharmazeutisch-technischen Assistenten sowie Prüfungs- oder Zulassungszeugnisse beim sonstigen Apothekenpersonal) im Original oder als beglaubigte Fotokopie in der Apotheke einzusehen. Die Pharmazieräte haben, wenn nötig, Proben von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren sowie Werbematerial zu entnehmen. Auf §§ 65 und 66 AMG wird hingewiesen. Proben von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren sind an die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit (vgl. § 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – AVGDG – vom 9. September 1986, GVBl. S. 316, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung vom 26. Juli 1994, GVBl. S. 888) einzusenden. Über das Ergebnis der Untersuchungen, insbesondere wenn Anlaß zur Beanstandung besteht, verständigt das Landesuntersuchungsamt die Kreisverwaltungsbehörde und den Pharmazierat. Die Regierungen erhalten Nachricht über die Untersuchungser- apobayern_gesamt.pdf 394 16.06.2016 11:00:34 Apothekenrecht CI5 Seite 9 gebnisse der Arzneimittel, die von Apotheken im Rahmen des § 13 AMG hergestellt, oder die von anderen pharmazeutischen Unternehmen in den Verkehr gebracht werden. Die Kreisverwaltungsbehörde veranlaßt etwa notwendige Maßnahmen. 3.7 Arzneimittel, apothekenübliche Waren und Werbematerialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern oder unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG sicherzustellen. 3.8 Eine Besichtigung kann auch auf die Überprüfung einzelner Sachverhalte beschränkt werden. C 3.9 Über jede Abnahme und Besichtigung ist eine Niederschrift gemäß Anlage einschließlich zwei Durchschriften zu fertigen. Die Niederschrift muß den wesentlichen Verlauf und das Ergebnis der Abnahme oder Besichtigung sowie Beanstandungen und etwaige Einwendungen des Apothekenleiters oder des Vertretungsberechtigten gegen Beanstandungen enthalten. Mängel, die bereits während der Besichtigung behoben wurden, sollen in der Niederschrift als erledigt vermerkt werden. Die Niederschrift ist der Kreisverwaltungsbehörde zuzuleiten. Je eine Durchschrift erhalten der Pharmazierat und der Apothekenleiter nach Beendigung der Besichtigung. 4 Maßnahmen, Nachbesichtigung 4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt dem Apothekenleiter über die Abnahme einen Bescheid. 4.2 Hat die Besichtigung Mängel ergeben, ordnet die Kreisverwaltungsbehörde an, daß die Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beheben sind. Liegen schwere Mängel vor, soll die Kreisverwaltungsbehörde eine kostenpflichtige Nachbesichtigung durch den Pharmazierat anordnen; ansonsten kann die Kreisverwaltungsbehörde das Gesundheitsamt mit der Kontrolle, ob die Anordnung vollzogen wurde und mit der Überwachung des Vollzugs von Auflagen beauftragen. 4.3 Die Nachbesichtigung soll längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zur Beseitigung der Mängel gesetzten Frist durchgeführt werden. Ergeben sich bei der Nachbesichtigung weiterhin erhebliche Mängel, so hat die Kreisverwaltungsbehörde, falls nicht die Schließung der Apotheke oder der Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt ist, eine weitere Nachbesichtigung anzuordnen. 5 Die Bekanntmachung über den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 23. Dezember 1970 (MABl. 1971 S. 67) wird aufgehoben. Paintner/Reithmeier E 55 (1997) apobayern_gesamt.pdf 395 16.06.2016 11:00:34 CI5 Apothekenrecht Seite 10 Anlage apobayern_gesamt.pdf 396 16.06.2016 11:00:34 CI6 Ehrenamtliche Pharmazieräte Seite 1 6) Zuständigkeitsbereiche der Bayerischen Pharmazieräte1) Stand: Januar 2016 C Oberbayern Wolfgang Griesbacher Heideck-Apotheke Heideckstraße 31 80637 München Tel.: 0 89 / 1 57 52 52 Fax: 0 89 / 15 23 47 E-Mail: [email protected] Landeshauptstadt München Stadtbezirke Maxvorstadt, Schwabing-West, Neuhausen-Nymphenburg, Moosach, Milbertshofen-Am Hart, Pasing-Obermenzing, AubingLochhausen-Langwied, Allach-Untermenzing und Feldmoching-Hasenbergl, Laim Gabriele Meyr St. Otto Apotheke Rosenheimer Landstraße 53 85521 Ottobrunn Tel.: 0 89 / 62 99 88 88 Fax: 0 89 / 62 99 88 90 E-Mail: [email protected] Landeshauptstadt München Stadtbezirke Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt, Sendling, Westpark, Schwanthalerhöhe, Thalkirchen-Obersendling, Forstenried-FürstenriedSolln, Hadern und Altstadt-Lehel Barbara Wendelstein Marien-Apotheke Sendlinger-Tor-Platz 7 80336 München Tel.: 0 89 / 55 75 65 Fax: 0 89 / 55 03 84 4 E-Mail: [email protected] Landeshauptstadt München Stadtbezirke Schwabing-Freimann, Bogenhausen, Berg am Laim, Trudering, Riem, Ramersdorf-Perlach, Obergiesing, Untergiesing-Harlaching und Au-Haidhausen Monika Kolb Mariahilf-Apotheke Ohlmüllerstraße 16 81541 München Tel.: 0 89 / 65 35 42 Fax: 0 89 / 66 47 89 E-Mail: [email protected] Landkreise Mühldorf a. Inn, Altötting, Erding, Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim Gemeinde Eching 1) Vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (abgedruckt unter C III 1). Tanner/Paschen Akt.lfg. 92 (2016) apobayern_gesamt.pdf 397 16.06.2016 11:00:34 CI6 Ehrenamtliche Pharmazieräte Seite 2 Monika Mayer Wendelstein-Apotheke Rosenheimer Straße 16 83059 Koebermoor Tel.: 0 80 31 / 9 12 36 Fax: 0 80 31 / 9 84 45 E-Mail: wendelstein.apotheke.mayer @t-online.de Landkreise München, Berchtesgadener Land, Traunstein Dr. Wolfgang Kircher St. Ulrich-Apotheke Hauptstraße 116 82380 Peißenberg Tel.: 0 88 03 / 8 60 Fax: 0 88 03 / 6 39 40 14 E-Mail: [email protected] Landkreise Weilheim-Schongau (ohne Marktgemeinde Peißenberg), Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech und Fürstenfeldbruck Uwe Sandner EHO-Apotheke Bahnhofstraße 48 85386 Eching Tel.: 0 89 / 3 19 40 55 Fax: 0 89 / 3 19 47 22 E-Mail: [email protected] Landkreis Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Freising (ohne Eching) und Dachau, kreisfreie Stadt Ingolstadt Rudolf Harbeck Linden-Apotheke Eichenstraße 36 82024 Taufkirchen Tel.: 0 89 / 6 12 95 90 Fax: 0 89 / 61 29 59 12 E-Mail: linden.apo-taufkirchen @t-online.de Landkreise Miesbach, Ebersberg, Bad-Tölz-Wolfratshausen, Starnberg und Markt Peißenberg Niederbayern Josef Parzefall Marien-Apotheke Hauptstraße 59 84088 Neufahrn Tel.: 0 87 73 / 9 68 88 14 Fax: 0 87 73 / 9 68 88 22 E-Mail: [email protected] apobayern_gesamt.pdf 398 Landkreise Deggendorf, Dingolfing-Landau (ohne Gemeinde Mengkofen), Kehlheim, Straubing-Bogen (ohne Markt Mallersdorf-Pfaffenberg) kreisfreie Städte Landshut, Straubing, Passau sowie Marktgemeinde Fürstenzell 16.06.2016 11:00:34 CI6 Ehrenamtliche Pharmazieräte Seite 3 Matthias Burgstaller St. Peter-Apotheke Königsberger Straße 10 94036 Passau Tel.: 08 51 / 78 27 Fax: 08 51 / 5 84 45 E-Mail: [email protected] Landkreise Landshut, Passau (ohne Marktgemeinde Fürstenzell), Freyung-Grafenau, Regen und RottalInn Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, Gemeinde Mengkofen Oberpfalz C Christian Bauer Löwen-Apotheke Regensburger Straße 35 93133 Burglengenfeld Tel.: 0 94 71 / 57 89 Fax: 0 94 71 / 8 01 58 E-Mail: [email protected] Landkreise Cham, Neustadt a.d. Waldnaab und Tirschenreuth kreisfreie Städte Regensburg und Weiden Christian Züllich Stadt-Apotheke Maximiliansplatz 32 95643 Tirschenreuth Tel.: 0 96 31 / 13 67 Fax: 0 96 31 / 39 50 E-Mail: [email protected] Landkreise Neumarkt i.d. Oberpfalz, Schwandorf, AmbergSulzbach und Regensburg kreisfreie Stadt Amberg Oberfranken Helmut Steinhauser Birken-Apotheke Friedrichstraße 53 95444 Bayreuth Tel.: 09 21 / 6 20 45 Fax: 09 21 / 6 20 46 E-Mail: [email protected] Landkreise Bamberg, Coburg, Forchheim und Lichtenfels kreisfreie Städte Bamberg und Coburg Dr. Günter Beck St. Hedwig Apotheke OHG Franz-Ludwig-Str. 7 96047 Bamberg Tel.: 0 95 1 / 2 32 13 Fax. 0 95 1 / 2 39 02 E-Mail: [email protected] Landkreise Bayreuth, Hof, Kronach, Kulmbach und Wunsiedel kreisfreie Städte Bayreuth und Hof Tanner/Paschen Akt.lfg. 92 (2016) apobayern_gesamt.pdf 399 16.06.2016 11:00:34 CI6 Ehrenamtliche Pharmazieräte Seite 4 Mittelfranken Heiko Scholl Pegnitz-Apotheke Grabenstr. 12 90522 Röthenbach Tel.: 09 11 / 57 71 25 Fax: 09 11 / 57 07 181 E-Mail: [email protected] Kreisfreie Stadt Nürnberg Siegfried König Theodor-Heuss-Str. 10 90522 Oberasbach Tel.: 09 11 / 62 49 99 97 Fax: 09 11 / 9 69 74 82 E-Mail: [email protected] Landkreise Ansbach, Nürnberger Land, Roth und Weißenburg-Gunzenhausen Kreisfreie Städte Ansbach und Schwabach (mit Ausnahme der Medicon-Apotheke, Schwabach), plus MediconApotheke, Erlangen-Neumühle Dieter Schneider Falken-Apotheke Bucher Straße 82 90408 Nürnberg Tel.: 09 11 / 39 32 60 Fax: 09 11 / 39 32 625 Landkreise Erlangen-Höchstadt, Fürth und Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim kreisfreie Städte Erlangen (mit Ausnahme der Medicon-Apotheke, Erlangen) und Fürth plus Medicon-Apotheke, Schwabach Unterfranken Barbara Zeitner Nord-Apotheke Brückenstr. 25 63897 Miltenberg Tel.: 0 93 71 / 31 30 Fax: 0 93 71 / 9 07 70 E-Mail: [email protected] Landkreise Aschaffenburg, Main-Spessart und Würzburg kreisfreie Städte Aschaffenburg, Würzburg Dr. Michael Sax Stern-Apotheke Brücknerstraße 9a 97080 Würzburg Tel.: 09 31 / 2 19 70 Fax: 09 31 / 2 93 90 E-Mail: [email protected] Landkreise Hassberge, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Kitzingen, Miltenberg und Bad Kissingen kreisfreie Stadt Schweinfurt apobayern_gesamt.pdf 400 16.06.2016 11:00:34 CI6 Ehrenamtliche Pharmazieräte Seite 5 Schwaben Bernhard Koczian Apotheke im Pfersee Park Franz-Kobinger-Str. 9a 86157 Augsburg Tel.: 08 21 / 52 61 20 Fax: 08 21 / 52 91 29 E-Mail: [email protected] Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu, Ostallgäu und Unterallgäu kreisfreie Städte Kempten und Memmingen Max Keckeisen Heilig-Kreuz-Apotheke Ludwigstraße 7 86150 Augsburg Tel.: 08 21 / 51 92 36 Fax: 08 21 / 15 05 97 Landkreise Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Günzburg, Neu-Ulm kreisfreie Städte Augsburg (nur Stadtteil Lechhausen) Stephan Ott Bavaria-Apotheke Neuburger Straße 11 86167 Augsburg Tel.: 08 21/71 51 21 Fax: 08 21/71 81 73 E-Mail: [email protected] Landkreise Aichach-Friedberg, Donau-Ries kreisfreie Stadt Augsburg (ohne Stadtteil Lechhausen), Kaufbeuren C Tanner/Paschen Akt.lfg. 91 (2015) apobayern_gesamt.pdf 401 16.06.2016 11:00:35 apobayern_gesamt.pdf 402 16.06.2016 11:00:35 C II Gute Herstellungspraxis Seite 1 II. Gute Herstellungspraxis (GMP) (unbesetzt) C Reithmeier/Tanner Akt.lfg. 75 (2007) apobayern_gesamt.pdf 403 16.06.2016 11:00:35 apobayern_gesamt.pdf 404 16.06.2016 11:00:35 C III 1 Öffentlicher Gesundheitsdienst Seite 1 III. Öffentlicher Gesundheitsdienst 1) Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) C Vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-G, ber. S. 752), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 158) Inhaltsübersicht: Erster Teil Allgemeine Vorschriften Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich Art. 2 Aufgabenträger Art. 3 Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Art. 4 Kommunale Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Art. 5 Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Art. 6 Zusammenwirken Art. 7 Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung Zweiter Teil Aufgaben und Befugnisse und dazugehörige Pflichten I. Abschnitt Allgemeine Aufgaben Art. 8 Allgemeine Aufklärung und Information Art. 9 Gesundheitsförderung und Prävention Tanner/Paschen Akt.lfg. 91 (2015) apobayern_gesamt.pdf 405 16.06.2016 11:00:35