C Apothekenbetrieb - Deutscher Apotheker Verlag

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C Apothekenbetrieb - Deutscher Apotheker Verlag
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Notruf 112
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I. Apothekenrecht
3) Gesetz über die Errichtung und den Betrieb
Integrierter Leitstellen (ILSG)
C
Vom 25. Juli 2002
(GVBl S. 318),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014
(GVBl S. 286)
– Auszug –
Art. 1
Integrierte Leitstelle, Notruf 112
1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung Integrierter Leitstellen. 2Die
Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der
Integrierten Leitstelle abgefragt. 3Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz festgelegte Rettungsdienstbereich. 4Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig.
Art. 2
Aufgaben der Integrierten Leitstelle
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige
Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und
-mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze
und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie
für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als
Sicherheitsbehörden.
(2) nicht abgedruckt
(3) nicht abgedruckt
(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die
Diensthabenden Apotheken ihres Leitstellenbereiches und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat,
soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) 1Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, die notwenTanner/Paschen Akt.lfg. 90 (2015)
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digen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbandes Bayern und Sachsen, der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der
Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des
Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst
Betreiber der Integrierten Leitstelle ist.
(6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt
wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen.
(7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten
Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
(8) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den
im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2Art. 21 Abs. 2 des Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Art. 3
Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
(nicht abgedruckt)
Art. 4
Betreiber, Standort und Realisierung der Integrierten Leitstelle
(nicht abgedruckt)
Art. 5
Kreiseinsatzzentrale
(nicht abgedruckt)
Art. 6
Kostenverteilung, Kostentragung
(nicht abgedruckt)
Art. 7
Investitionskostenerstattung, Zuwendungen
(nicht abgedruckt)
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Seite 3
Art. 8
Staatliche Aufsicht, Überprüfung
(nicht abgedruckt)
Art. 9
Datenschutz, Dokumentation
(nicht abgedruckt)
Art. 10
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall
C
(nicht abgedruckt)
§4
In-Kraft-Treten1)
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.
1) Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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Apothekenrecht
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5) Vollzug arzneimittel- und apothekenrechtlicher
Vorschriften; Abnahme und Überwachung
der öffentlichen Apotheken
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
C
Vom 10. Januar 1992 Nr. I E 7/11-5455-4/7/91
(AllMBl. Nr. 3/1992 S. 87),
geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit
und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom
22. September 1995 Nr. VII 6-5409/1/95
(AllMBl. S. 778)
An die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gesundheitsämter
die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen
nachrichtlich an
die Bayerische Landesapothekerkammer
Zum Vollzug arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften wird folgendes bestimmt:
1 Apothekenbetriebserlaubnis
1.1 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl.
I S. 1993), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Apothekenrechts und
berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht vom 23. August
1994 (BGBl. I S. 2189), ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Bei
der Landesapothekerkammer ist anzufragen, ob im Geltungsbereich des Gesetzes über
das Apothekenwesen ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein berufsgerichtliches Urteil vorliegt.
1.2 Soll zum Nachweis der in § 2 Abs. 3 ApG genannten Voraussetzungen eine Bestätigung über die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit eingeholt werden, ist diese
bei der Landesapothekerkammer anzufordern, sofern die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes über das Apothekenwesen ausgeübt worden ist. Bei der Anfrage
sind die vom Antragsteller angegebenen Beschäftigungszeiten außerhalb Bayerns mitzuteilen.
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Seiten 3 bis 6 entfallen 䊴
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1.3 Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (Bundesopiumstelle), die Regierung, den Pharmazierat, das Gesundheitsamt und die Landesapothekerkammer über die Erteilung, das Erlöschen, die
Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 1 und § 9 Abs. 2 ApG und die
Genehmigung zur Verwaltung.
2 Pharmazierat und Pharmazierätin (Pharmazierat)
2.1 Die Regierungen bestellen nach Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – GDG – vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 511), so viele Pharmazieräte, wie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, und teilen ihnen einen bestimmten
Überwachungsbereich zu. Pharmazieräte sind Ehrenbeamte nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Regierungen stellen ihnen Dienstausweise aus.
2.2 Neue Pharmazieräte sollen zunächst für einen Zeitraum von längstens drei Jahren
bestellt werden; im übrigen ist eine Bestellung längstens bis zur Vollendung des 68.
Lebensjahres zu befristen.
2.3 Die Pharmazieräte sind Sachverständige in Verwaltungssachen. Die Landesapothekerkammer ersetzt ihnen nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 GDG ihre Aufwendungen, soweit sie
nicht Dritten aufzuerlegen sind oder von Dritten nicht eingezogen werden können.
Können die Aufwendungen Dritten auferlegt oder von Dritten eingezogen werden,
erhalten die Pharmazieräte von der Kreisverwaltungsbehörde eine Entschädigung nach
der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen – ZuSEVO – (BayRS 2013-3-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28. November 1989 (GVBl. S. 684). Die Entschädigungen nach der ZuSEVO fallen für Abnahmen an, ferner für Besichtigungen, die zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen, sowie für Nachbesichtigungen, die im Anschluß an Beanstandungen
erforderlich werden. Im allgemeinen ist eine Stundenvergütung von 70 DM für jede
angefangene Stunde angemessen. Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt die Entschädigung als Auslagen vom Kostenschuldner.
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3 Abnahme, Besichtigung
3.1 Die Kreisverwaltungsbehörden haben sich bei der Abnahme und der Überwachung
der Apotheken (einschließlich krankenhausversorgende Apotheken), Zweigapotheken
und Notapotheken nach § 6 ApG und §§ 64 ff. des Arzneimittelgesetzes – AMG – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), grundsätzlich der Pharmazieräte zu bedienen.
Apotheken
– von Pharmazieräten,
– von in Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG bezeichneten Angehörigen von Pharmazieräten,
– in denen Pharmazieräte selbst tätig sind oder
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– in Orten, in denen Pharmazieräte selbst tätig sind, es sei denn, der Ort hat mehr
als 100000 Einwohner und die Apotheken, in denen Pharmazieräte selbst tätig sind,
liegen außerhalb des Einzugsbereichs der abzunehmenden oder zu besichtigenden
Apotheke,
sind von anderen Pharmazieräten abzunehmen und zu besichtigen. Ist im Regierungsbezirk nur ein Pharmazierat bestellt, kann die Regierung einen Pharmazierat aus einem
anderen Regierungsbezirk mit der Abnahme und Besichtigung beauftragen.
Die Apotheken (einschließlich krankenhausversorgende Apotheken), Zweigapotheken
und Notapotheken sind, wenn nicht aus besonderem Anlaß häufigere Besichtigungen
angezeigt erscheinen, in der Regel alle zwei Jahre unangemeldet zu besichtigen. Besichtigungen können auch nach vorheriger Anmeldung erfolgen, wenn dies dem Überwachungszweck dient.
Die Pharmazieräte legen für ihren Bereich jährlich bis 15. Dezember der Regierung
einen Besichtigungsplan für das folgende Jahr vor. Erhebt die Regierung gegen diesen
Plan nicht bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres Einwendungen, so gilt der
Plan als genehmigt.
Bei der Besichtigung ist zu prüfen, ob die Apotheke insbesondere nach den Vorschriften über das Apothekenwesen, den Verkehr mit Arzneimitteln und den Verkehr mit
gefährlichen Stoffen ordnungsgemäß betrieben wird und ob die Bestimmungen über
die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens beachtet werden. Werden im Rahmen
der Besichtigung Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die vom
Pharmazierat nicht sofort abgestellt werden können, und besteht deshalb Anlaß zur
Besorgnis einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sind die jeweils
zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten.
Bei der Besichtigung ist ein Rundgang durch alle Räume, die dem Apothekenbetrieb
dienen, zu machen, um sich einen allgemeinen Überblick über den Zustand der Räume
und die Betriebsführung zu verschaffen. Das Vorhandensein der in den Anlagen zur
Apothekenbetriebsordnung aufgeführten Geräte, Prüfmittel und Arzneimittel ist in
der Regel stichprobenweise zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Berufsausübungsberechtigung sind Unterlagen über das Apothekenpersonal (Approbations- und Erlaubnisurkunden bei Apothekern, PTA-Urkunden bei pharmazeutisch-technischen Assistenten sowie Prüfungs- oder Zulassungszeugnisse beim sonstigen Apothekenpersonal) im Original oder als beglaubigte
Fotokopie in der Apotheke einzusehen.
Die Pharmazieräte haben, wenn nötig, Proben von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren sowie Werbematerial zu entnehmen. Auf §§ 65 und 66 AMG wird hingewiesen.
Proben von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren sind an die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit
(vgl. § 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – AVGDG – vom 9. September 1986, GVBl. S. 316, zuletzt geändert durch
die Dritte Verordnung vom 26. Juli 1994, GVBl. S. 888) einzusenden.
Über das Ergebnis der Untersuchungen, insbesondere wenn Anlaß zur Beanstandung
besteht, verständigt das Landesuntersuchungsamt die Kreisverwaltungsbehörde und
den Pharmazierat. Die Regierungen erhalten Nachricht über die Untersuchungser-
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gebnisse der Arzneimittel, die von Apotheken im Rahmen des § 13 AMG hergestellt,
oder die von anderen pharmazeutischen Unternehmen in den Verkehr gebracht werden. Die Kreisverwaltungsbehörde veranlaßt etwa notwendige Maßnahmen.
3.7 Arzneimittel, apothekenübliche Waren und Werbematerialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern oder unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG sicherzustellen.
3.8 Eine Besichtigung kann auch auf die Überprüfung einzelner Sachverhalte beschränkt
werden.
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3.9 Über jede Abnahme und Besichtigung ist eine Niederschrift gemäß Anlage einschließlich zwei Durchschriften zu fertigen. Die Niederschrift muß den wesentlichen Verlauf
und das Ergebnis der Abnahme oder Besichtigung sowie Beanstandungen und etwaige
Einwendungen des Apothekenleiters oder des Vertretungsberechtigten gegen Beanstandungen enthalten. Mängel, die bereits während der Besichtigung behoben wurden, sollen in der Niederschrift als erledigt vermerkt werden. Die Niederschrift ist der
Kreisverwaltungsbehörde zuzuleiten. Je eine Durchschrift erhalten der Pharmazierat
und der Apothekenleiter nach Beendigung der Besichtigung.
4
Maßnahmen, Nachbesichtigung
4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt dem Apothekenleiter über die Abnahme einen
Bescheid.
4.2 Hat die Besichtigung Mängel ergeben, ordnet die Kreisverwaltungsbehörde an, daß
die Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beheben sind. Liegen schwere
Mängel vor, soll die Kreisverwaltungsbehörde eine kostenpflichtige Nachbesichtigung
durch den Pharmazierat anordnen; ansonsten kann die Kreisverwaltungsbehörde das
Gesundheitsamt mit der Kontrolle, ob die Anordnung vollzogen wurde und mit der
Überwachung des Vollzugs von Auflagen beauftragen.
4.3 Die Nachbesichtigung soll längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zur
Beseitigung der Mängel gesetzten Frist durchgeführt werden. Ergeben sich bei der
Nachbesichtigung weiterhin erhebliche Mängel, so hat die Kreisverwaltungsbehörde,
falls nicht die Schließung der Apotheke oder der Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt ist, eine weitere Nachbesichtigung anzuordnen.
5
Die Bekanntmachung über den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes
über das Apothekenwesen vom 23. Dezember 1970 (MABl. 1971 S. 67) wird aufgehoben.
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Anlage
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Ehrenamtliche Pharmazieräte
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6) Zuständigkeitsbereiche
der Bayerischen Pharmazieräte1)
Stand: Januar 2016
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Oberbayern
Wolfgang Griesbacher
Heideck-Apotheke
Heideckstraße 31
80637 München
Tel.: 0 89 / 1 57 52 52
Fax: 0 89 / 15 23 47
E-Mail: [email protected]
Landeshauptstadt München
Stadtbezirke Maxvorstadt, Schwabing-West,
Neuhausen-Nymphenburg, Moosach, Milbertshofen-Am Hart, Pasing-Obermenzing, AubingLochhausen-Langwied, Allach-Untermenzing
und Feldmoching-Hasenbergl, Laim
Gabriele Meyr
St. Otto Apotheke
Rosenheimer Landstraße 53
85521 Ottobrunn
Tel.: 0 89 / 62 99 88 88
Fax: 0 89 / 62 99 88 90
E-Mail: [email protected]
Landeshauptstadt München
Stadtbezirke Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt,
Sendling, Westpark, Schwanthalerhöhe, Thalkirchen-Obersendling, Forstenried-FürstenriedSolln, Hadern und Altstadt-Lehel
Barbara Wendelstein
Marien-Apotheke
Sendlinger-Tor-Platz 7
80336 München
Tel.: 0 89 / 55 75 65
Fax: 0 89 / 55 03 84 4
E-Mail: [email protected]
Landeshauptstadt München
Stadtbezirke Schwabing-Freimann, Bogenhausen, Berg am Laim, Trudering, Riem, Ramersdorf-Perlach, Obergiesing, Untergiesing-Harlaching und Au-Haidhausen
Monika Kolb
Mariahilf-Apotheke
Ohlmüllerstraße 16
81541 München
Tel.: 0 89 / 65 35 42
Fax: 0 89 / 66 47 89
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Mühldorf a. Inn, Altötting, Erding, Rosenheim
Kreisfreie Stadt
Rosenheim
Gemeinde
Eching
1) Vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den
Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (abgedruckt unter C III 1).
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Ehrenamtliche Pharmazieräte
Seite 2
Monika Mayer
Wendelstein-Apotheke
Rosenheimer Straße 16
83059 Koebermoor
Tel.: 0 80 31 / 9 12 36
Fax: 0 80 31 / 9 84 45
E-Mail: wendelstein.apotheke.mayer
@t-online.de
Landkreise
München, Berchtesgadener Land, Traunstein
Dr. Wolfgang Kircher
St. Ulrich-Apotheke
Hauptstraße 116
82380 Peißenberg
Tel.: 0 88 03 / 8 60
Fax: 0 88 03 / 6 39 40 14
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Weilheim-Schongau (ohne Marktgemeinde Peißenberg), Garmisch-Partenkirchen, Landsberg
am Lech und Fürstenfeldbruck
Uwe Sandner
EHO-Apotheke
Bahnhofstraße 48
85386 Eching
Tel.: 0 89 / 3 19 40 55
Fax: 0 89 / 3 19 47 22
E-Mail: [email protected]
Landkreis
Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Freising (ohne Eching) und Dachau,
kreisfreie Stadt
Ingolstadt
Rudolf Harbeck
Linden-Apotheke
Eichenstraße 36
82024 Taufkirchen
Tel.: 0 89 / 6 12 95 90
Fax: 0 89 / 61 29 59 12
E-Mail: linden.apo-taufkirchen
@t-online.de
Landkreise
Miesbach, Ebersberg, Bad-Tölz-Wolfratshausen,
Starnberg und Markt Peißenberg
Niederbayern
Josef Parzefall
Marien-Apotheke
Hauptstraße 59
84088 Neufahrn
Tel.: 0 87 73 / 9 68 88 14
Fax: 0 87 73 / 9 68 88 22
E-Mail: [email protected]
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Landkreise
Deggendorf, Dingolfing-Landau (ohne Gemeinde Mengkofen), Kehlheim, Straubing-Bogen
(ohne Markt Mallersdorf-Pfaffenberg)
kreisfreie Städte
Landshut, Straubing, Passau sowie Marktgemeinde Fürstenzell
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Ehrenamtliche Pharmazieräte
Seite 3
Matthias Burgstaller
St. Peter-Apotheke
Königsberger Straße 10
94036 Passau
Tel.: 08 51 / 78 27
Fax: 08 51 / 5 84 45
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Landshut, Passau (ohne Marktgemeinde Fürstenzell), Freyung-Grafenau, Regen und RottalInn
Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, Gemeinde
Mengkofen
Oberpfalz
C
Christian Bauer
Löwen-Apotheke
Regensburger Straße 35
93133 Burglengenfeld
Tel.: 0 94 71 / 57 89
Fax: 0 94 71 / 8 01 58
E-Mail:
[email protected]
Landkreise
Cham, Neustadt a.d. Waldnaab und Tirschenreuth
kreisfreie Städte
Regensburg und Weiden
Christian Züllich
Stadt-Apotheke
Maximiliansplatz 32
95643 Tirschenreuth
Tel.: 0 96 31 / 13 67
Fax: 0 96 31 / 39 50
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Neumarkt i.d. Oberpfalz, Schwandorf, AmbergSulzbach und Regensburg
kreisfreie Stadt
Amberg
Oberfranken
Helmut Steinhauser
Birken-Apotheke
Friedrichstraße 53
95444 Bayreuth
Tel.: 09 21 / 6 20 45
Fax: 09 21 / 6 20 46
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Bamberg, Coburg, Forchheim und Lichtenfels
kreisfreie Städte
Bamberg und Coburg
Dr. Günter Beck
St. Hedwig Apotheke OHG
Franz-Ludwig-Str. 7
96047 Bamberg
Tel.: 0 95 1 / 2 32 13
Fax. 0 95 1 / 2 39 02
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Bayreuth, Hof, Kronach, Kulmbach und
Wunsiedel
kreisfreie Städte
Bayreuth und Hof
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Ehrenamtliche Pharmazieräte
Seite 4
Mittelfranken
Heiko Scholl
Pegnitz-Apotheke
Grabenstr. 12
90522 Röthenbach
Tel.: 09 11 / 57 71 25
Fax: 09 11 / 57 07 181
E-Mail: [email protected]
Kreisfreie Stadt
Nürnberg
Siegfried König
Theodor-Heuss-Str. 10
90522 Oberasbach
Tel.: 09 11 / 62 49 99 97
Fax: 09 11 / 9 69 74 82
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Ansbach, Nürnberger Land, Roth und Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Städte
Ansbach und Schwabach (mit Ausnahme der
Medicon-Apotheke, Schwabach), plus MediconApotheke, Erlangen-Neumühle
Dieter Schneider
Falken-Apotheke
Bucher Straße 82
90408 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 39 32 60
Fax: 09 11 / 39 32 625
Landkreise
Erlangen-Höchstadt, Fürth und Neustadt a.d.
Aisch – Bad Windsheim
kreisfreie Städte
Erlangen (mit Ausnahme der Medicon-Apotheke, Erlangen) und Fürth plus Medicon-Apotheke, Schwabach
Unterfranken
Barbara Zeitner
Nord-Apotheke
Brückenstr. 25
63897 Miltenberg
Tel.: 0 93 71 / 31 30
Fax: 0 93 71 / 9 07 70
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Aschaffenburg, Main-Spessart und Würzburg
kreisfreie Städte
Aschaffenburg, Würzburg
Dr. Michael Sax
Stern-Apotheke
Brücknerstraße 9a
97080 Würzburg
Tel.: 09 31 / 2 19 70
Fax: 09 31 / 2 93 90
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Hassberge, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Kitzingen, Miltenberg und Bad Kissingen
kreisfreie Stadt
Schweinfurt
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Ehrenamtliche Pharmazieräte
Seite 5
Schwaben
Bernhard Koczian
Apotheke im Pfersee Park
Franz-Kobinger-Str. 9a
86157 Augsburg
Tel.: 08 21 / 52 61 20
Fax: 08 21 / 52 91 29
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Lindau (Bodensee),
Oberallgäu,
Ostallgäu und Unterallgäu
kreisfreie Städte
Kempten
und Memmingen
Max Keckeisen
Heilig-Kreuz-Apotheke
Ludwigstraße 7
86150 Augsburg
Tel.: 08 21 / 51 92 36
Fax: 08 21 / 15 05 97
Landkreise
Augsburg, Dillingen a.d. Donau,
Günzburg, Neu-Ulm
kreisfreie Städte
Augsburg (nur Stadtteil Lechhausen)
Stephan Ott
Bavaria-Apotheke
Neuburger Straße 11
86167 Augsburg
Tel.: 08 21/71 51 21
Fax: 08 21/71 81 73
E-Mail: [email protected]
Landkreise
Aichach-Friedberg, Donau-Ries
kreisfreie Stadt
Augsburg (ohne Stadtteil Lechhausen),
Kaufbeuren
C
Tanner/Paschen Akt.lfg. 91 (2015)
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C II
Gute Herstellungspraxis
Seite 1
II. Gute Herstellungspraxis (GMP)
(unbesetzt)
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Reithmeier/Tanner Akt.lfg. 75 (2007)
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C III 1
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Seite 1
III. Öffentlicher Gesundheitsdienst
1) Gesetz
über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst,
die Ernährung und den Verbraucherschutz
sowie die Lebensmittelüberwachung
(Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG)
C
Vom 24. Juli 2003
(GVBl S. 452, BayRS 2120-1-G, ber. S. 752),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2015
(GVBl S. 158)
Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich
Art. 2 Aufgabenträger
Art. 3 Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
Art. 4 Kommunale Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen,
Ernährung und Verbraucherschutz
Art. 5 Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
Art. 6 Zusammenwirken
Art. 7 Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung
Zweiter Teil
Aufgaben und Befugnisse und dazugehörige Pflichten
I. Abschnitt
Allgemeine Aufgaben
Art. 8 Allgemeine Aufklärung und Information
Art. 9 Gesundheitsförderung und Prävention
Tanner/Paschen Akt.lfg. 91 (2015)
apobayern_gesamt.pdf 405
16.06.2016 11:00:35