Bekanntgabe des Landratsamtes Erzgebirgskreis

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Bekanntgabe des Landratsamtes Erzgebirgskreis
Umgang mit „Hexenfeuern“ und „Himmelslaternen“
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Für das Entzünden von Traditionsfeuern sind grundsätzlich die bestehenden Vorschriften,
zum Teil auch Anzeigevorschriften und Genehmigungsvorbehalte, in den Polizeiverordnungen
der Ortspolizeibehörden zu beachten.
Das heißt, Höhen- und so genannte Hexenfeuer müssen bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen beantragt werden, die dann über eine Genehmigung oder Ablehnung entscheiden.
Für diese Feuer dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer verwendet werden.
Die Verbrennung anderer als zuvor genannter Hölzer oder gar von Abfällen stellt eine Beseitigung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen dar und erfüllt den
Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Zum Anzünden der Feuer sind keine Brandbeschleuniger, z. B. Benzin und Öl, zulässig.
Höhen- oder Hexenfeuer sollten frühestens zwei Tage vor dem Abbrennen aufgestellt werden
um zu vermeiden, dass Wildtiere darin Unterschlupf suchen.
Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor dem Verbrennen auf Nist – und Brutstätten zu untersuchen bzw. umzuschichten.
Sind Nist- und Brutstätten darin vorhanden ist das Verbrennen ausdrücklich verboten.
Wenn die Traditionsfeuer in „Waldnähe“ stattfinden ist zusätzlich folgendes zu beachten:
Nach § 15 SächsWaldG darf „… im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter
vom Wald außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur
mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden“.
Dies bedeutet, dass generell für alle offenen Feuer, bei denen der Abstand zum Wald weniger als 100 m beträgt, bei der unteren Forstbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis eine Genehmigung beantragt werden muss.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie z. B. kühler regnerischer Wetterlage, Absicherung der Feuerstelle durch die örtliche Freiwillige Feuerwehr usw. kann eine Genehmigung
unter Auflagen erteilt werden.
Auch die Benutzung von so genannten „Himmelslaternen“ stellt eine große Brandgefahr für
den Wald dar, da diese „unbemannten Heißluftballone“ in Flughöhen von bis zu 400 Metern
aufsteigen und dabei Reichweiten von mehr als 5000 Metern erreichen können. Hinzu kommt,
dass der Betreiber nach dem Start weder die Richtung noch die Höhe des Ballons beeinflussen
kann und aufgrund des brennbaren Materials der Ballonhülle und der offenen Flamme die große Gefahr besteht, am Landepunkt ein Feuer auszulösen.
Aufgrund der hohen Brandgefahr und der nicht abzuschätzenden Risiken ist es im Bereich der Landesdirektion Chemnitz seit Erlass der „Polizeiverordnung zur Verhütung
von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)“ vom 26. August 2009 verboten, derartige Flugobjekte aufsteigen zu lassen.
Auf Antrag und bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ortspolizeibehörden jedoch örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen.
Ansprechpartner hinsichtlich der Waldgefährdung durch Feuer
Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Forstaufsicht, Forstschutz, Waldnaturschutz
Postanschrift:
Abteilung 6 Umwelt, Ländliche Entwicklung und Forst, Referat 63 Forstund Jagdbehörde, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
Besucheradresse:
Wettiner Str. 64, 08280 Aue
Gerd Roßbach:
Fon: 03771 / 277-6323; Fax: 03771 / 277-85-6323 oder 03771 / 277-1099
E-Mail: [email protected]
Norbert Pöhler:
Fon: 03771 / 277-6326, Fax: 03771 / 277-85-6326 oder 03771 / 277-1099
E-Mail: norbert.pö[email protected]