Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar

Transcrição

Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Einheitlicher Regionalplan
Rhein-Neckar
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Verband Region Rhein-Neckar
Plansätze und
Begründung
Einheitlicher Regionalplan
Rhein-Neckar
Verband Region Rhein-Neckar
Plansätze und
Begründung
Satzungsbeschluss vom 27.09.2013
Genehmigt vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz
am 26.09.2014.
Der Regionalplan ist ab dem 15.12.2014 für den baden-württembergischen und den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich.
Herausgeber:
Verband Region Rhein-Neckar, 68161 Mannheim, P7, 20-21
Druck: Druckerei Schwörer
Mannheim 2014
Vorwort
Die Erstellung des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar ist die zentrale Aufgabe des Verbandes Region
Rhein-Neckar. Als rechtlich verbindliche Grundlage ist er
der wesentliche Kristallisationspunkt der Zusammenarbeit in der Metropolregion Rhein-Neckar und zeichnet deren räumliche Entwicklung der kommenden 15 Jahre vor.
Mit der Rechtskraft des Einheitlichen Regionalplans wird
nunmehr ein entscheidender Schritt für das Zusammenwachsen der Metropolregion vollzogen.
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist das Ergebnis eines mehrjährigen, umfassenden Beteiligungsprozesses, der weit über die vorgegebenen gesetzlichen
Regelungen hinausgehend konzipiert und umgesetzt
wurde. Der Plan basiert zudem auf einer Vielzahl von
fachlichen Studien und Gutachten, die ebenfalls breit in
der Region diskutiert wurden und die Grundlagen für die
konsensualen Abwägungsentscheidungen der Verbandsgremien bildeten.
Mit dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erfüllt
die Metropolregion Rhein-Neckar die mit dem Staatsvertrag von 5 übernommene VerpÀichtung für die ländergrenzen-übergreifende Zusammenarbeit bei der Raumordnung in der Region Rhein-Neckar und ist damit
beispielgebendes Modell für kooperativen Föderalismus
in einem lebendigen Europa der Regionen.
Dr. Eva Lohse
Ralph Schlusche
Verbandsvorsitzende
Verbandsdirektor
Inhaltsverzeichnis
Seite
Satzung
VI
VIII
Genehmigung
I.
Allgemeine Hinweise und Erläuterungen zum Regionalplan
II. Leitbild der regionalen Entwicklung in der
Metropolregion Rhein-Neckar
XI
XIV
Plansatz
Begründung
III. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar –
Plansätze und Begründung
1
Regionale Raum- und Siedlungsstruktur ........................................ 1
1.1
Raumkategorien ................................................................................... 1
2
Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche ................................... 6
Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze .................................. 6
Oberzentren.................................................................................. 6
Mittelzentren / Mittelbereiche ........................................................ 6
Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche .......... 7
8
8
9
9
9
1.3
Entwicklungsachsen ........................................................................... 11
12
1.4
Wohnbauflächen ................................................................................ 14
1.4.1
Allgemeine Vorgaben.................................................................. 14
1.4.2
Räumliche Zuordnung................................................................. 14
16
16
17
1.5
Gewerbliche Bauflächen ..................................................................... 25
1.5.1
Allgemeine Vorgaben.................................................................. 25
1.5.2
Räumliche Zuordnung................................................................. 25
26
26
27
Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen ............. 31
Allgemeine Vorgaben.................................................................. 31
Räumliche Zuordnung................................................................. 31
Verteidigungseinrichtungen......................................................... 32
32
32
34
35
Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) ... 36
1.7.1
Verbrauchernahe Versorgung ..................................................... 36
1.7.2
Allgemeine Vorgaben.................................................................. 36
1.7.3
Räumliche Zuordnung................................................................. 37
1.7.4
Weitere regionalplanerische Vorgaben ....................................... 38
39
39
39
43
46
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.6
1.6.1
1.6.2
1.6.3
1.7
II
2
Regionale Freiraumstruktur/Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen .......................................................................... 51
2.1
Regionale Grünzüge / Grünzäsuren ................................................... 51
52
2.2
Schutz und Sicherung von Freiraumressourcen ................................. 55
2.2.1
Naturschutz und Landschaftspflege ............................................ 55
2.2.2
Bodenschutz ............................................................................... 55
2.2.3
Grundwasserschutz .................................................................... 56
2.2.4
Schutz der Oberflächengewässer ............................................... 57
2.2.5
Vorbeugender Hochwasserschutz............................................... 57
2.2.6
Klimaschutz, Luftreinhaltung ....................................................... 59
2.2.7
Tourismus / Erholung .................................................................. 59
2.2.8
Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter ........................................ 60
61
61
63
64
66
68
71
73
75
2.3.1
2.3.2
Land- und Forstwirtschaft ................................................................... 78
Landwirtschaft ............................................................................. 78
Wald und Forstwirtschaft ............................................................. 78
79
79
82
2.4.1
2.4.2
Rohstoffsicherung ............................................................................... 84
Allgemeine Vorgaben .................................................................. 84
Räumliche Zuordnung ................................................................. 85
85
85
88
2.3
2.4
3
Regionale Infrastruktur .................................................................... 95
3.1
Verkehrswesen ................................................................................... 95
Regionale Gesamtverkehrskonzeption ........................................ 95
Funktionales Straßennetz ........................................................... 97
Funktionales Schienennetz ......................................................... 99
Luftverkehr ................................................................................ 102
Güterverkehr ............................................................................. 102
Fahrradverkehr ......................................................................... 104
105
105
107
110
115
116
119
Energie ............................................................................................. 129
3.2.1
Allgemeine Grundsätze ............................................................. 129
3.2.2
Energieeinsparung und effiziente Energienutzung .................... 129
3.2.3
Energieerzeugung ..................................................................... 130
3.2.4
Erneuerbare Energien ............................................................... 130
3.2.5
Energieverteilung / Energieinfrastruktur .................................... 131
132
132
133
133
134
135
Wasserwirtschaft .............................................................................. 136
Wasserversorgung .................................................................... 136
Abwasserbehandlung................................................................ 136
137
137
139
3.4
Abfallwirtschaft ................................................................................. 140
140
3.5
Kommunikations- und Informationstechnologien, Postwesen ........... 142
142
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
IV. Zusammenfassende Erklärung in Bezug auf die
Umweltprüfung
III
144
Anhang
Anhang Nr. 1.1
Anhang Nr. 1.2
Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Wohnen“ ............................... 165
Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung
„Siedlungsbereich Wohnen“ .......................................................................... 166
Anhang Nr. 1.3 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Gewerbe“ .............................. 167
Anhang Nr. 1.4 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung
„Siedlungsbereich Gewerbe“ ......................................................................... 168
Anhang Nr. 1.5 Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik .................... 169
Anhang Nr. 2
Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 ................................................... 171
Anhang Nr. 3
Vorranggebiete für den Rohstoffabbau (VRG) ............................................... 177
Anhang Nr. 4
Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung (VBG)....................................... 181
Anhang Nr. 5
Erläuterungen zum Kartenwerk ..................................................................... 185
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1
Bevölkerungsentwicklung 2007-2020 ..............................................................19
Kartenverzeichnis
Karte 1
Karte 2
Karte 3
Karte 4
Karte 5
Administrative Gliederung.............................................................................. XXI
Vorranggebiete für den Rohstoffabbau ............................................................ 93
Funktionales Straßennetz .............................................................................. 123
Funktionales Schienennetz............................................................................ 125
Regionalbedeutsames Radwegenetz ............................................................ 127
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Dichtewerte ..................................................................................................... 24
Gliederung des Umweltberichts ..................................................................... 145
Vertieft geprüfte Festlegungen ...................................................................... 147
Überwachung der Umweltauswirkungen........................................................ 160
IV
Abkürzungsverzeichnis
AROK – Automatisiertes Raumordnungskataster
BauGB – Baugesetzbuch
BauNVO – Baunutzungsverordnung
BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz
BMU – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
BVWP – Bundesverkehrswegeplan
DUSS – Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße
EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz
EfA – Elektronische Fahrplanauskunft
FFH-Gebiet – Fauna-Flora-Habitat-Gebiet
FNP – Flächennutzungsplan
FOC – Factory Outlet Center (= Fabrikverkaufszentrum)
G – Grundsatz der Regionalplanung
GE-Gebiet – Gewerbegebiet
GI-Gebiet – Industriegebiet
GBl – Gesetzblatt
GVBl – Gesetz- und Verordnungsblatt
GVV – Gemeindeverwaltungsverband
IGO – Interessengemeinschaft Odenwald e.V.
LEP – Landesentwicklungsprogramm bzw. Landesentwicklungsplan
LPlG – Landesplanungsgesetz
LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
HLUG – Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
MIV – Motorisierter Individualverkehr
MI-Gebiet – Mischgebiet
MZ – Mittelzentrum
N – nachrichtliche Übernahme
OEG – Oberrheinische Eisenbahn
ÖPNV – Öffentlicher Personennahverkehr
RHB – Rhein-Haardtbahn
ROG – Raumordnungsgesetz
SchALVO – Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
SGD Süd – Struktur und Genehmigungsdirektion Süd
SUP – Strategische Umweltprüfung
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UZ – Unterzentrum
V – unverbindlicher Vorschlag
VIP – Verbands-Industriepark
VRRN – Verband Region Rhein-Neckar
VRG – Vorranggebiet
VBG – Vorbehaltsgebiet
vVG – vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft
WRRL – Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Z – Ziel der Regionalplanung
V
Satzung
Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar
über die Feststellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar
Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat am 27.09.2013 aufgrund
Art. 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und RheinlandPfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-NeckarGebiet vom 26. Juli 2005, in Kraft getreten am 28. Dezember 2005, (GBl. Baden-Württemberg vom
17. Februar 2006, S.41, GVBl. Hessen vom 30. März 2006, S.96, GVBl. Rheinland-Pfalz vom
31. Januar 2006, S.33) i.V.m. den Vorschriften des § 31 Abs. 2 LplG Baden-Württemberg (in der
Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, S.385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Mai 2012 (GBl. S.285)) sowie § 13 Abs. 3 LPlG Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom
10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September
2010 (GVBI. S. 280)) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Feststellung der Satzung
Die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar – bestehend aus Text und Karten
(Anlage zu dieser Satzung) – wird festgestellt.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung
der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Baden-Württemberg, die diese im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erteilt, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Durch die öffentliche
Bekanntmachung werden die genehmigten Ziele und Grundsätze gemäß Art. 5 Abs. 4 des Staatsvertrages für den baden-württembergischen sowie für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil verbindlich.
(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
x
x
x
x
Regionalplan Unterer Neckar, beschlossen am 4. Dezember 1992, genehmigt am 2. Dezember
1993 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Nr. 21 vom 16.
März 1994),
Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar, Plankapitel 6.4 Vorbeugender Hochwasserschutz, beschlossen am 18. Oktober 1999, genehmigt am 20. März 2000 (öffentliche Bekanntmachung im Zentralblatt des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg, Nr. 16 vom 2. Mai
2000),
Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel, beschlossen am 22. Juni 2005, genehmigt am 24. April 2006 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Nr. 18 vom 15. Mai 2006),
Regionaler Raumordnungsplan Rheinpfalz, beschlossen am 5. Dezember 2002, genehmigt am
8. Januar 2004 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. April
2004), mit Ausnahme der Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6,
VI
x
x
Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz, Plankapitel 4.2.2 Dienstleistungen, Handel, beschlossen am 30. November 2005, genehmigt am 19. April 2006 (öffentliche
Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 16 vom 15. Mai 2006),
Raumordnungsplan Rhein-Neckar 2000, beschlossen am 28. Februar 1992, genehmigt am
5. November 1992 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom
21. November 1992, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 30. November 1992, im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 30. November 1992).
Mannheim, den 27. September 2013
Dr. Eva Lohse
Verbandsvorsitzende
Ralph Schlusche
Verbandsdirektor
VII
Genehmigung
VIII
IX
I.
Allgemeine Hinweise und Erläuterungen zum
Regionalplan
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist der am 26. Juli 2005 zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterzeichnete Staatsvertrag über
die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet1, welcher unter Artikel 3 „die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung eines einheitlichen Regionalplans“ dem Verband Region Rhein-Neckar zuschreibt.
Das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar richtet sich nach dem jeweils gültigen Landesplanungsgesetz des Landes
Rheinland-Pfalz, sofern die Raumordnungskommission2 keine anderslautenden Vorgaben beschließt.
Inhaltlich sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Staatsvertrag die „Ziele der Raumordnung zu beachten und
die weiteren Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen“. Darunter werden insbesondere
die Vorgaben aus den Landesentwicklungsprogrammen und -plänen der Länder sowie die Vorgaben der Raumordnungskommission (Beschlussfassungen vom 06.11.2009 und 16.01.2012) verstanden.
Die Ziele und Grundsätze des Einheitlichen Regionalplans für die baden-württembergischen und
rheinland-pfälzischen Gebietsteile werden durch Genehmigung der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Baden-Württemberg verbindlich, die im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erteilt wird. Für den hessischen Gebietsteil werden die Ziele und Grundsätze durch Aufnahme in den Regionalplan Südhessen in einem entsprechenden Verfahren verbindlich.
Planungsgebiet
Das Planungsgebiet des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar umfasst im badenwürttembergischen Teilraum die Gebiete der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim, des RheinNeckar-Kreises sowie des Neckar-Odenwald-Kreises, im hessischen Teilraum das Gebiet des Kreises Bergstraße und im rheinland-pfälzischen Teilraum die Gebiete der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und
Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße.
Rechtsverbindlichkeit
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ersetzt für den baden-württembergischen Teilraum den
bisher geltenden Regionalplan Unterer Neckar aus dem Jahre 1994 und für den rheinlandpfälzischen Teilraum den bisher geltenden Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz aus dem
1
veröffentlicht in: GBl. Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2005, S.710, GVBl. Hessen I vom 26. Oktober 2005, S.688
und GVBl. Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2005, S.496 i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des § 31 Abs. 2 LplG
Baden-Württemberg (in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, S.385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Mai 2012 (GBl. S.285)) sowie § 13 Abs. 3 LPlG Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 10. April 2003 (GVBl.
S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280)).
2
Die Raumordnungskommission besteht aus Vertretern der Obersten Landesplanungsbehörden der Länder BadenWürttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. In Ausübung des Artikel 13 Absatz 2 Staatsvertrag trifft die Raumordnungskommission Festlegungen über die Form und die Inhalte des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar.
XI
Jahre 2004 einschließlich deren jeweiligen Teilfortschreibungen3. Die ersetzende Wirkung tritt nicht
ein bezüglich der Teilfortschreibung "Windenergie" (Plankapitel 5.7.1) (2005) des Regionalplans
Unterer Neckar und der Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz. Diese genannten regionalplanerischen Vorgaben gelten fort bis zum Eintritt der Rechtskraft
der gesondert erfolgenden Teilfortschreibung "Standorte für regionalbedeutsame Windenergieanlagen" des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar.
Für den hessischen Teilraum sollen laut Staatsvertrag die Aussagen des Einheitlichen Regionalplans die inhaltliche Grundlage für die Aufstellung des Regionalplans Südhessen im Bereich des
Kreises Bergstraße bilden. Der betreffende Planinhalt ist vom hessischen Regionalplanungsträger
im Rahmen eines Regionalplanaufstellungs- oder Änderungsverfahrens zu berücksichtigen. Diese
Sonderregelung wurde getroffen, da der Kreis Bergstraße sowohl Teil der Region Rhein-Neckar als
auch Teil der Region Südhessen ist. Somit entfaltet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar im
hessischen Teilraum keine Rechtskraft, sondern besitzt Vorschlagscharakter.
Planungszeitraum
Der Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist auf ca. 15 Jahre ausgerichtet.
Festlegungen in Plansätzen und Karten
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar besteht aus den Plansätzen und dem Anhang 1 bis 4
zu den Plansätzen, der Begründung mit dem Umweltbericht sowie dem Kartenteil mit der Raumnutzungskarte (West- und Ostteil), der Raumstrukturkarte, den thematischen Karten 1 bis 5 und der
Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt.
Die Plansätze sind als „Ziel“ (Z), „Grundsatz“ (G), „Vorschlag“ (V) oder „Nachrichtliche Übernahme“
(N) gekennzeichnet. Bei einigen Festlegungen im Regionalplan wurden Konkretisierungen von
nachrichtlichen Übernahmen vorgenommen. Diese Übernahmen werden durch die Buchstabenkombination N/Z gekennzeichnet.
Verbindlich sind die in den Plansätzen festgelegten Ziele (Z) und Grundsätze (G) und der darauf
bezugnehmende Anhang zu den Plansätzen.
Die Verbindlichkeit bezüglich des Kartenteils umfasst die Raumnutzungskarte mit den zeichnerischen Darstellungen der Ziele und Grundsätze sowie die in der Raumstrukturkarte enthaltenen Ziele.
Die Vorschläge (V) und nachrichtlichen Übernahmen (N), die Begründung zu den Plansätzen, der
Umweltbericht, die thematischen Karten 1 bis 6 und die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und
Umwelt sowie das Leitbild nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
Zu beachten ist, dass die zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte generalisiert und
nicht parzellenscharf sind. Der regionalplanerische Maßstab der verbindlichen Raumnutzungskarte
beträgt 1:75 000. Eine Maßstabsänderung zur „Feinabgrenzung“ von Planungen ist nicht zulässig.
Die verwendeten Flächen, Symbole, Linien und Schraffuren bezeichnen den räumlichen Bereich,
der für die weitere Ausformung der regionalplanerischen Zielsetzungen vorgesehen ist. Die Ausformung der entsprechenden Interpretationsspielräume erfolgt in der Regel durch die Bauleitplanung
oder andere nachfolgende Planungsverfahren.
Darüber hinaus werden in der Raumnutzungskarte regional bedeutsame Standorte, Trassen und
Bereiche, die sich aus anderen Plänen und Maßnahmen ergeben, nachrichtlich dargestellt.
3
Regionalplan Unterer Neckar: Teilfortschreibungen „Vorbeugender Hochwasserschutz“ (Plankapitel 6.4) (2000), und
„Einzelhandel“ (Plankapitel 2.2.5) (2006); Regionaler Raumordnungsplan Rheinpfalz: Teilfortschreibung „Dienstleistung,
Handel“ (Plankapitel 4.2.2) (2006).
XII
Wirkung der Festlegungen
Ziele der Regionalplanung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raumes. Öffentliche Stellen sowie sonstige öffentliche und private Planungsträger4 haben die Ziele des Regionalplans bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zu beachten. Insbesondere sind die kommunalen Bauleitpläne diesen Zielen anzupassen.
Grundsätze der Regionalplanung (G) sind allgemeine Aussagen und als Vorgaben für nachfolgende
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen öffentlicher und privater Belange zu sehen.
Vorschläge (V) sind unverbindliche Empfehlungen für die Fachplanungsträger.
Die Bindungswirkung von nachrichtlichen Übernahmen (N) ergibt sich nicht durch den Regionalplan
selbst, sondern aus den jeweils originären Planwerken.
In der Raumnutzungskarte gelten als Ziel (Z) festgelegte gebietsbezogene Darstellungen im Sinne
von Vorranggebieten. In diesen, für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorbehaltenen Gebieten, sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den
vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
Als Grundsatz (G) festgelegte Darstellungen in der Raumnutzungskarte gelten im Sinne von Vorbehaltsgebieten. Bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen haben die im
Regionalplan festgelegten Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht.
4
im Sinne von § 4 Abs.1 ROG
XIII
II.
Leitbild der regionalen Entwicklung in der Metropolregion
Rhein-Neckar
Die Europäische Metropolregion Rhein-Neckar
Das Selbstverständnis der Metropolregion Rhein-Neckar
Die Metropolregion Rhein-Neckar, im Schnittpunkt der drei Bundesländer Baden-Württemberg,
Hessen und Rheinland-Pfalz gelegen, ist durch eine lange Tradition regionaler Zusammenarbeit
geprägt.
Die bereits in den 1950er-Jahren in der „Kommunalen Arbeitsgemeinschaft“ begonnene Ländergrenzen überschreitende Kooperation hat nach fünf Jahrzehnten gemeinsamer Bearbeitung und
Bewältigung regionaler Aufgaben mit der offiziellen Ernennung der Region zur „Europäischen
Metropolregion“ durch die Ministerkonferenz für Raumordnung am 28. April 2005 und mit dem am
26. Juli 2005 durch die drei Länder geschlossenen Staatsvertrag einen entscheidenden Meilenstein
erreicht.
Mit dem Status einer Europäischen Metropolregion übernimmt die Region Rhein-Neckar eine besondere Funktion und leistet einen wichtigen Beitrag zur Raumentwicklung in Deutschland. In den
Leitbildern und Handlungsstrategien der Raumentwicklung nehmen die Europäischen Metropolregionen eine herausgehobene Stellung ein: Sie haben das Potenzial, Motoren, Innovatoren und
Impulsgeber im großregionalen Zusammenhang zu sein und verfügen über die Fähigkeit, räumliche,
wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklungen zu verknüpfen.
In diesem Sinne erarbeitet die Metropolregion Rhein-Neckar integrierte Strategien der Regionalentwicklung und bündelt alle vorhandenen Kräfte zur Bewältigung lokaler und globaler Herausforderungen auf der regionalen Ebene. Ihre Stärke ist die enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit
durch eine optimale Vernetzung und Verzahnung der wichtigsten Akteure aus Politik, Wirtschaft und
Wissenschaft in der Region. Mit ihrem innovativen Public-Privat-Partnership-Modell schafft die
Metropolregion Rhein-Neckar einen regionalen Schulterschluss, um gemeinschaftliche Regionalentwicklung aus einer Hand zu betreiben.
Bedeutender Vorteil ist hierbei die klare räumliche Definition der Metropolregion, die dem Gebietsumgriff des politischen Mandatsgebietes des Verbandes Region Rhein-Neckar entspricht. Diese
Deckungsgleichheit von Verbands- und Metropolregionsgebiet stiftet einen wesentlichen Beitrag zur
regionalen Identität, schafft bestmögliche Voraussetzungen für das Engagement regionaler Akteure
und ist zugleich die demokratische Legitimation für die gemeinschaftlichen Aktivitäten der Partner in
der Region.
Darüber hinaus hat die Metropolregion Rhein-Neckar aber auch eine wichtige binneneuropäische
Scharnierfunktion im „Überlappungsbereich“ der Kooperationsräume Rhein-Neckar, PAMINA sowie
der Metropolregion Oberrhein. Somit kommt der Europäischen Metropolregion Rhein-Neckar auch
eine besondere Bedeutung als beispielhafter Kooperationsraum für eine staatsgrenzenübergreifende Raumentwicklung zu.
Die Metropolregion Rhein-Neckar in Europa
Die Strategie Europa 2020 der Europäischen Union mit dem Ziel, Europa zum stärksten wissensbasierten Wirtschaftsraum weltweit auszubauen, setzt auf die enge Verknüpfung von Forschungs-,
Innovations- und Regionalentwicklungsförderung. Dem interregionalen Wettbewerb wird eine zentrale Rolle in der europäischen Wissens- und Innovationsgesellschaft zugewiesen.
Dieser zunehmende nationale und internationale Wettbewerb der Regionen erfordert vielfältige Aktivitäten und innovative Konzepte zur Sicherung und Verbesserung der Standortattraktivität. Dazu
zählen neben einer weitsichtigen und nachhaltigen Ansiedlungs- und Flächenpolitik die gezielte
XIV
Förderung und der Ausbau innovativer Technologie- und Dienstleistungsbereiche sowie die Identifizierung und Entwicklung starker Regional-Cluster.
Die Metropolregion Rhein-Neckar bekennt sich zu ihrer Rolle im Europa der Regionen und will zur
Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beitragen. Dabei ist die Region sowohl nach außen als
auch nach innen als zusammenhängender Lebens- und Wirtschaftsraum zu gestalten. Die Teilräume der Metropolregion – Kernraum, verdichteter Raum und ländlicher Raum – sollen dabei nicht in
Konkurrenz zueinander stehen, sondern sich entsprechend ihrer Eignungen gegenseitig ergänzen,
ausgleichen und gemeinsam zu einer Standortoptimierung der Gesamtregion beitragen.
Die Region Rhein-Neckar sieht sich als Europäische Metropolregion hohen Erwartungen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Bürgerschaft gegenüber. Diese sind Herausforderung und Ansporn, zukunftsweisende Aktivitäten und Projekte zur Verwirklichung hervorragender Lebens- und
Wirtschaftsbedingungen in der gesamten Metropolregion zu entwickeln und durchzuführen.
Hierbei folgt die gemeinschaftliche Regionalentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar in allen
Handlungsfeldern einer strategisch abgestimmten Ausrichtung, die in eine gemeinsame „Vision
2025“ mündet: Die Metropolregion Rhein-Neckar hat sich darin zum Ziel gesetzt, im Jahre 2025 „als
eine der attraktivsten und wettbewerbsfähigsten Regionen in Europa bekannt und anerkannt“ zu
sein.
Die Institutionen der gemeinschaftlichen Regionalentwicklung
Die Erfahrung jahrzehntelanger regionaler Kooperation hat gezeigt, dass die Stärke der Metropolregion Rhein-Neckar in der Bündelung ihrer Kräfte liegt. Aus dieser Erkenntnis heraus arbeiten mehrere Institutionen mit einer Vielzahl regionaler Akteure mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Standortvorteile zu sichern und zu optimieren.
Die Entwicklung der Region beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen. Die erste Säule stellt das formelle Instrument der Regionalplanung dar. Die zweite Säule bildet die operative Umsetzung von
Entwicklungsprojekten im Zusammenspiel mit regionaler Moderation und Netzwerkarbeit. Die gemeinschaftliche Regionalentwicklung wird dabei durch drei zentrale Akteure gesteuert. Dies sind der
Verband Region Rhein-Neckar, der Zukunft Metropolregion Rhein-Neckar e.V. und die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH.
Der Verband Region Rhein-Neckar ist demokratisch legitimiert und stellt den Ort der politischen
Willensbildung in der Metropolregion Rhein-Neckar dar. Gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist seine Haupt- und Pflichtaufgabe die grenzüberschreitende Regionalplanung für das Gebiet der Metropolregion RheinNeckar, d.h. die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. Darüber hinaus hat der
Verband nach Artikel 3 des Staatsvertrages, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des Verbandsgebietes erforderlich ist, umsetzungsorientierte, regionalbedeutsame
Trägerschaftsaufgaben für die Wirtschaftsförderung und das Standortmarketing, für den Landschaftspark sowie Erholungseinrichtungen, für Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen, für das regionale Tourismusmarketing sowie Koordinierungsaufgaben für Aktivitäten im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten.
Der Zukunft Metropolregion Rhein-Neckar e.V. mit mehr als 760 Mitgliedern aus Politik, Wirtschaft
und Wissenschaft (Stand August 2013) stärkt die regionale Zusammenarbeit und unterstützt Initiativen zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke auf der regionalen Ebene sowohl ideell als auch
finanziell. Im Vorstand des Vereins sind hochrangige Führungspersönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft vertreten, die sich als Thementreiber verstehen und eine Plattform für einen dauerhaften strategischen regionalen Dialog bilden.
Der Verband und der Verein sind für die strategische Ausrichtung der Arbeit der Metropolregion
Rhein-Neckar GmbH zuständig, die ihrerseits vom Verband, vom Verein und von den Industrie- und
Handelskammern sowie Handwerkskammern der Region als Gesellschafter getragen wird.
XV
Die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH ist eine zur Erfüllung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben gegründete Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 II des Staatsvertrages und betreibt die
operative Regionalentwicklung. Sie ergreift Maßnahmen und führt Projekte in eigener Trägerschaft
durch. Sie koordiniert Projekte anderer Träger, übernimmt Vermittler- und Informationstätigkeiten,
bindet regionale Netzwerke ein und betreibt die Öffentlichkeitsarbeit für die Metropolregion RheinNeckar.
Die Region profitiert insgesamt von der organisatorischen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen
Verband, Verein und GmbH. Gemeinsam mit weiteren Akteuren in der Metropolregion stellen die
drei Institutionen Instrumente für eine nachhaltige Entwicklung bereit und setzen Konzepte zur Stärkung des Standortes Rhein-Neckar um.
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar
Leitziele und übergeordnete Zielsetzungen
Die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist Kernaufgabe des Verbandes Region Rhein-Neckar und ein Kristallisationspunkt der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion Rhein-Neckar. Er bildet die rechtlich verbindliche Grundlage für die räumliche Entwicklung der
Region insgesamt. Auf seiner Grundlage soll die gemeinschaftliche Regionalentwicklung in der
Metropolregion Rhein-Neckar weiterentwickelt und vorangetrieben werden.
Folgende Leitziele und übergeordnete Zielsetzungen liegen den Plansätzen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zugrunde:
Zielsetzung der Regionalplanung und -entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar insgesamt
ist die Erhaltung der hohen Attraktivität als Lebens- und Wirtschaftsraum und die weitere Steigerung
ihrer Entwicklungschancen. Basis hierfür ist eine nachhaltige, d.h. ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Region.
Zur Erreichung dieses Zieles sind die vielfältigen Landschaftsräume der Metropolregion RheinNeckar zu erhalten und in ihrer naturnahen Entwicklung auch als Naherholungsraum zu fördern.
Ihre Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen soll tragfähig weiterentwickelt werden. Die Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumentwicklung ist an dem Grundsatz einer sparsamen Inanspruchnahme natürlicher und finanzieller Ressourcen und den sozialen Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen zu orientieren.
Regionalentwicklung über Grenzen
Ein Alleinstellungsmerkmal der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Lage im Schnittpunkt dreier
Bundesländer. Seit Jahrzehnten wird in der Region erfolgreich daran gearbeitet, Hemmnisse, die
aus dieser Grenzlage resultieren, durch eine enge Kooperation zu überwinden. Ein Meilenstein bei
diesen Bestrebungen war die Unterzeichnung des Staatsvertrages von 2005, der insbesondere die
rechtliche Grundlage für die erstmalige Aufstellung eines Einheitlichen Regionalplans für die gesamte Region darstellt.
Dazu soll auch die gezielte Zusammenarbeit von Akteuren aus der Metropolregion Rhein-Neckar
mit Partnern aus den benachbarten Regionen beitragen. Organisatorischer Rahmen für die grenzüberschreitende Kooperation der Nachbarräume Südpfalz, Mittlerer Oberrhein und Nordelsass bildet der Eurodistrict REGIO PAMINA. Darüber hinaus möchten Akteure aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung in der Metropolregion Rhein-Neckar sowie benachbarter Regionen wie
z.B. Mittlerer Oberrhein oder Westpfalz durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit auf der
Grundlage bilateraler Vereinbarungen einen weiteren Beitrag zur strukturellen Weiterentwicklung in
den Kooperationsräumen leisten.
Nach wie vor gilt es jedoch, Hindernisse und Entwicklungshürden aufgrund der Lage in drei Bundesländern abzubauen und zu überwinden. Dabei sind die teilräumlich bestehenden Identitäten und
Traditionen zu berücksichtigen und zu nutzen. Die vorhandenen intensiven wirtschaftlichen, infrastrukturellen sowie lebens- und landschaftsräumlichen Verflechtungen und Interdependenzen sollen
XVI
sich über die Ländergrenzen hinweg für eine möglichst optimale Entwicklung der Region ungehindert entfalten und gegenseitig befruchten können. Ziel ist es, alle regionalwirksamen Planungen,
Projekte und Maßnahmen über Ländergrenzen hinweg abzustimmen und zu harmonisieren. Dazu
fördert der Verband die ländergrenzenüberschreitende Zusammenarbeit der für die Verwirklichung
der Zielsetzungen im Einheitlichen Regionalplan maßgeblichen öffentlichen und privatrechtlichen
Akteure. Zudem unterstützt er die Zusammenarbeit von Kommunen zur Stärkung teilräumlicher
Entwicklungen, indem er dazu beiträgt, dass sich diese entsprechend ihrer Eignung gegenseitig
ergänzen und stärken und so zu einer Standortoptimierung beitragen.
Forcierung des Klimaschutzes und nachhaltige Energiepolitik
In der Metropolregion Rhein-Neckar werden die Auswirkungen des Klimawandels künftig verstärkt
spürbar werden, mit vielfach negativen Auswirkungen auf Mensch, Wirtschaft und Natur. Die Regionalplanung und -entwicklung in der Region Rhein-Neckar stellt den Klimaschutz deshalb als eine
zentrale Aufgabe in den Fokus ihrer querschnittorientierten und fachübergreifenden Zuständigkeiten. Ziel ist es, Vermeidungsstrategien zu forcieren, um die vielfältigen Einflussfaktoren auf den Klimawandel zu minimieren. Dazu dienen die Planaussagen zur Steigerung der Energieeffizienz und
zum Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien. Die Siedlungs- und Verkehrsplanung ist an
dem Ziel der Schaffung verkehrsvermeidender Strukturen auszurichten.
Daneben sind jedoch auch Anpassungsmaßnahmen an die Auswirkungen des Klimawandels unumgänglich. Hierzu zählen insbesondere die regionalplanerischen Vorgaben zum vorbeugenden
Hochwasserschutz und die Freihaltung vorhandener Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete.
Ziel einer nachhaltigen Energiepolitik in der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Reduzierung des
Verbrauches fossiler Energieträger bei gleichzeitigem Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien. Langfristige, über den Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans hinausreichende
Perspektive ist eine Vollversorgung der Region mit erneuerbaren Energien, möglichst weitgehend
aus regionalen Quellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neben der verstärkten Nutzung der
erneuerbaren Energien, insbesondere der Wind- und Solarenergie, umfassende Maßnahmen zur
Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung umgesetzt werden. Das Regionale Energiekonzept Rhein-Neckar wird in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag leisten.
Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
Die topografische Situation des Oberrheingrabens mit der Rheinebene und den beidseitig aufragenden Mittelgebirgen sowie dem Kraichgau und dem Bauland im östlichen Regionsteil zeigt die
landschaftliche Vielfalt der Metropolregion Rhein-Neckar. Auch die Nutzungsintensitäten und Beeinträchtigungen des Raumes sind höchst unterschiedlich. Sie reichen von einer starken urbanen
Überformung, vor allem im Kernraum, über landwirtschaftliche Intensivnutzungen bis hin zu den
Mittelgebirgslagen des Pfälzerwaldes und Odenwaldes mit großflächigen, unzerschnittenen Bereichen. Insbesondere in der Rheinebene sind die Nutzungskonkurrenzen und Beeinträchtigungen der
natürlichen Lebensgrundlagen hoch, da hier ein wertvoller Naturraum, hoher Siedlungsdruck und
intensive landwirtschaftliche Nutzungen räumlich zusammenfallen.
Zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen verfolgt der Verband Region
Rhein-Neckar das Ziel einer nachhaltigen und Ressourcen schonenden Raumentwicklung. Dies
beinhaltet den Erhalt, die Sicherung und Entwicklung der Freiräume als Lebensraum für Flora und
Fauna, die Reduzierung des Flächenzuwachses für Siedlung, Verkehr und weitere Infrastruktureinrichtungen sowie umweltschonende Nutzungsformen. Die Freiräume in der Region sollen entsprechend ihrem natürlichen Potenzial sowohl in ihrer ökonomischen Leistungsfähigkeit, z.B. für die
Wasserversorgung, Rohstoff-, Land- und Forstwirtschaft sowie für die Erholung, als auch zur Sicherung des natürlichen Gleichgewichts erhalten und entwickelt werden.
In diesem Zusammenhang ist der Regionalpark Rhein-Neckar in Zusammenarbeit mit den Kommunen schrittweise zu verwirklichen. Grundlage hierfür ist der Masterplan zur Umsetzung des Regio-
XVII
nalparks, der Ziele für die zukunftsfähige Entwicklung der Landschaften in der Metropolregion formuliert und gleichzeitig projektbezogene Prioritäten aufzeigt. Kerninhalt sind die beiden Leitprojekte
„Blaue Landschaften“ zur Aufwertung der Flusslandschaften an Rhein sowie Neckar und
„MRN vernetzt“ mit der Entwicklung von Regionalparkrouten. Darüber hinaus sollen kommunale
„Grünprojekte“ mit regionalem Mehrwert unterstützt werden.
Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur
Die Metropolregion Rhein-Neckar wird durch eine polyzentrische Siedlungsstruktur mit den drei
Oberzentren Mannheim, Ludwigshafen am Rhein und Heidelberg geprägt. Zahlreiche weitere
Städte sind in und mit der Region räumlich, kulturell und wirtschaftlich eng verflochten. Eine weitgehend ungebremste Inanspruchnahme von meist landwirtschaftlich genutzten Flächen für Siedlungszwecke beeinträchtigt diese gewachsene und im Wesentlichen intakte Struktur. Daneben wirkt sich
die Flächeninanspruchnahme auch auf die ökologische Vielfalt, die Naherholung, den Boden als
landwirtschaftliche Produktionsgrundlage und andere Bereiche nachteilig aus.
Ziel der Regionalplanung und -entwicklung in der Metropolregion ist, diese polyzentrische Siedlungsstruktur als Grundlage einer ausgewogenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie als Voraussetzung gesunder Lebensbedingungen und einer intakten Umwelt zu erhalten
und weiter zu entwickeln. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind die dezentralen
Versorgungs- und Infrastrukturen an gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Standorten
aufrechtzuerhalten und zu stärken. Neue Wohn- oder Gewerbegebiete sind an den Haltepunkten
des qualifizierten ÖPNV, insbesondere des regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehrs,
zu konzentrieren. Auf der Grundlage des Zieles „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar die Kommunen in ihrem Bemühen, innerörtliche, baulich
ungenutzte Flächenpotenziale zu revitalisieren und so auch die Stadt- und Ortskerne zu
attraktivieren. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer raumstrukturell verträglichen Nachnutzung der künftig in sehr großem Umfang zur Verfügung stehenden Konversionsareale. Hier sollen Lösungen entwickelt werden, die zu einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen.
Starker Wirtschaftsstandort
Die Metropolregion Rhein-Neckar gehört zu den wichtigsten Wirtschaftsstandorten Deutschlands.
Sie ist Entscheidungszentrum und Standort bedeutender international agierender Konzerne. Die
Wurzeln für die Stärke der Region finden sich in einer traditionsreichen Industriegeschichte und in
einer Vielzahl von starken mittelständischen Betrieben. Eine langjährige Innovationskultur macht die
Region zu einem dynamischen Wirtschaftsstandort. Zudem zeichnet sie sich durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft aus. Bei der Entwicklung neuer Technologien gehen die
Hochschulen und Forschungsinstitute mit den Unternehmen in vielen Fällen Hand in Hand.
Die Regionalplanung und -entwicklung verfolgt das Ziel, die gute Position der Metropolregion RheinNeckar als Standort für Arbeitsplätze in allen Bereichen der Industrie- und Dienstleistungsbranchen
sowie der Land- und Forstwirtschaft weiterzuentwickeln. Hierzu sind die räumlichen Rahmenbedingungen für Neugründungen, insbesondere auch für kleine und mittelständische Betriebe, auf breiter
Basis zu schaffen. Die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern soll den Wirtschaftsstandort Metropolregion Rhein-Neckar weiter stärken (u.a. Vereinbarkeitsziel Beruf und Familie). Die vorhandenen Kompetenzen der Region in den Bereichen Chemie und chemische Verfahrenstechnik, Biotechnologie, Humanmedizin, Gesundheitsdienstleistungen, Medizintechnik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanomaterialien und Energieeffizienz sollen ausgebaut
werden. Gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft sollen neben der Stärkung der bereits bestehenden (Spitzen-) Cluster neue identifiziert und als Grundlage für zukunftsfähige Beschäftigungsmöglichkeiten entwickelt werden. Zur Sicherung der Standortattraktivität der Region sind vielseitige
Arbeitsplätze möglichst wohnungsnah zu erhalten und neue zu schaffen. Für die weitere Entwicklung der produzierenden, verarbeitenden und dienstleistenden Betriebe ist ein ausreichendes Flächenangebot unter Beachtung der ökologischen Funktionen des Raumes vorzuhalten. Dieses soll
XVIII
insbesondere in den gewerblichen Schwerpunkten („Siedlungsbereiche Gewerbe“) und den
„Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Logistik“ vorrangig unter Einbeziehung
eines attraktiven Schienenpersonennahverkehrsangebotes und mit Schienenanschluss für den Gütertransport entwickelt werden. Auf Brach- und Konversionsflächen in der Region soll dabei vorrangig zurückgegriffen werden. Die besondere Bedeutung der Landwirtschaft soll mit Blick auf deren
Wertschöpfungspotenziale für die Region nachhaltig gesichert werden (z.B. Produktion und Weiterverarbeitung/-vermarktung im Sonderkultur- und Weinanbau).
Attraktiver Wohn- und Freizeitstandort
Die vielfältigen Landschaftsräume der Metropolregion Rhein-Neckar bieten ein attraktives Potenzial,
um verschiedenste Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abdecken zu können. Einen wesentlichen
Beitrag zur besonderen Lebensqualität in der Metropolregion Rhein-Neckar leistet auch die Vielfalt
des Kultur- und Sportangebotes. Die Region weist eine Vielzahl von einzigartigen geschichtsträchtigen Bauwerken auf, von denen der Dom zu Speyer, das Kloster Lorsch und der römische Limes als
Weltkulturerbe ausgezeichnet sind. Die abwechslungsreiche Theater- und Musiklandschaft kann
unterschiedlichste Ansprüche decken.
Zur Sicherung dieser ausgeprägten Standortqualitäten wird als Ziel verfolgt, die Siedlungsflächen so
weiterzuentwickeln, dass die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung möglichst umfassend gedeckt werden können. Dabei sind der Erhalt und die Entwicklung der polyzentrischen Siedlungsstruktur, die
ökologischen Funktionen des Raumes und der vielfältigen Landschaftsräume zu beachten.
Vor dem Hintergrund der genannten Standortqualitäten ist die Metropolregion Rhein-Neckar auch
eine wichtige Tourismus- und Freizeitdestination, die verschiedenste Ansprüche von naturnaher
Erholung über Städtetourismus bis hin zu aktiven Freizeitangeboten abdecken kann.
Um diese Standortqualitäten nachhaltig zu gewährleisten, kommt der Sicherung und Entwicklung
der Kulturlandschaften in der Region eine bedeutende Rolle zu. Regionale Entwicklungsprojekte
wie der Regionalpark Rhein-Neckar, die Weiterentwicklung der regionalen Naherholungseinrichtungen und die Netzwerkarbeit mit den Akteuren im Tourismusmarketing sollen insgesamt die hohe
Attraktivität der Region weiter fördern.
Verbesserung der Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen
Die Metropolregion Rhein-Neckar ist über die transeuropäischen Straßen, Schienen- und Wasserwege hervorragend erreichbar. Der Hauptbahnhof Mannheim gehört zu den wichtigsten Fernverkehrsknoten Deutschlands und das Hafenzentrum Mannheim-Ludwigshafen am Rhein ist der zweitgrößte Binnenhafen Europas. Zudem besteht eine sehr gute Anbindung an den Flughafen Frankfurt
am Main, eines der weltgrößten Luftfahrtdrehkreuze. Durch ein dichtes und qualitativ hochwertiges
Straßen- und Schienennetz ist die Metropolregion auch in sich eng vernetzt.
Regionalplanerisches Ziel ist es, das Verkehrssystem als Einheit verkehrsträgerübergreifend und
integrativ weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Anteile des nicht motorisierten und des öffentlichen
Verkehrs am gesamten Personenverkehr sowie die Anteile des Schienengüterverkehrs und der
Binnenschifffahrt am gesamten Güterverkehr gesteigert werden. Kapazitätsengpässe im Verkehrssystem sollen beseitigt werden. Im Vordergrund steht die Vorgabe, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur unter ökonomischen und demografischen Gesichtspunkten langfristig funktionsfähig zu halten.
Die Metropolregion Rhein-Neckar setzt auf eine Verkehrs- und Siedlungsplanung, die verstärkt die
Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und deren Zusammenwirken mit der
Siedlungsentwicklung berücksichtigt. Die Zielsetzungen der Verkehrsreduzierung und Verkehrsvermeidung durch eine kleinräumige Zuordnung der verschiedenen Raumnutzungen spielen hierbei
eine besondere Rolle. Absehbare verkehrliche Auswirkungen sowie Änderungen im Mobilitätsverhalten aufgrund des demografischen Wandels sollen durch Maßnahmen der Verkehrslenkung und
Verkehrsbeeinflussung, durch Stärkung des Umweltverbundes sowie durch teilräumliche Mobilitätskonzepte berücksichtigt werden.
XIX
Die Anbindung an die digitalen Datennetze ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bevölkerung
ein wichtiger Standortfaktor, dies gilt gerade auch in den ländlich strukturierten Räumen der Region.
Wichtiges regionalpolitisches Ziel ist deshalb, die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar zügig an
die Kommunikationsnetze der neuesten Generation mit entsprechenden Leistungskennzahlen anzubinden. Der Verband Region Rhein-Neckar unterstützt die Bemühungen der Kommunen in diesem Zusammenhang nachdrücklich, insbesondere auch durch Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung.
Gestaltung des demografischen Wandels
In der Metropolregion Rhein-Neckar sind schon heute die Auswirkungen des demografischen Wandels zu spüren. Die Gesamtbevölkerungszahl ist in den letzten Jahren nicht mehr gewachsen und
wird voraussichtlich in einen leichten, aber dauerhaften Rückgang übergehen. Deutlich stärker werden sich in absehbarer Zeit jedoch die Verschiebungen in der Altersstruktur auf vielfältige Lebensbereiche auswirken.
Ziel ist vor diesem Hintergrund, die weitere Siedlungsentwicklung an der sich wandelnden Bevölkerungsstruktur auszurichten, um deren Bedürfnissen gerecht zu werden und die siedlungsgebundene
Infrastruktur auch in Zukunft finanzierbar zu halten. Die Standorte der privaten und öffentlichen Daseinsvorsorge sind so weit wie möglich zu sichern und zukunftsfähig zu gestalten. Durch die Schaffung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten soll die Auslastung dieser Infrastruktureinrichtungen
verbessert werden.
Ebenso sollen die sich aus dem demografischen Wandel ergebenden Chancen genutzt werden, um
die Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Rhein-Neckar langfristig zu sichern. Hierzu zählt insbesondere die Entwicklung neuer Geschäftsfelder und Arbeitsplätze für Produkte und personennahe
Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Lebensqualität und Betreuungsdienste.
Neben der Erhaltung und Schaffung der siedlungsstrukturellen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels ist die Einbindung aller
gesellschaftlich relevanten Gruppen in eine Gesamtstrategie von besonderer Bedeutung. Der Verband Region Rhein-Neckar wird sich hier auch zukünftig verstärkt einbringen und über die „Regionalstrategie Demografischer Wandel“ eine entsprechende Plattform bereitstellen.
Verwirklichung von Chancengleichheit
Chancengleichheit ist als Leitprinzip allen räumlichen Planungen zugrunde zu legen. Es ist darauf
hinzuwirken, dass systematisch die unterschiedlichen Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse im Lebensalltag von Frauen und Männern, sei es als junge und alte Menschen, als Menschen
mit oder ohne Behinderungen, als Personen mit oder ohne Migrationsgeschichte, als Frauen und
Männer mit unterschiedlichem sozial-ökonomischem Status und als Menschen mit unterschiedlichen Lebensformen (wie beispielsweise Alleinlebende, Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit und ohne Kinder bzw. ältere Menschen) in gleicher Weise anerkannt und berücksichtigt
werden.
In der Siedlungsplanung ist bei der Standortwahl und Ausgestaltung von Wohn- und Gewerbegebieten sowie von Versorgungs-, Erholungs- und Infrastruktureinrichtungen auf eine günstige Zuordnung zueinander zu achten. Im besonderen Maße soll auf die verschiedenen Mobilitätsbedürfnisse
und die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln der Bevölkerung eingegangen werden.
Darüber hinaus wird der Verband Region Rhein-Neckar das Leitziel der Chancengleichheit in alle
Bereiche der Regionalentwicklung als gesellschaftspolitischen Grundkonsens einbeziehen.
Zur Sicherung der Ziele der Chancengleichheit soll eine regelmäßige Berichterstattung über erfolgte
Maßnahmen und deren Beitrag zur Chancengleichheit aus der Netzwerkarbeit in der Metropolregion
Rhein-Neckar erfolgen.
XX
III.
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar –
Plansätze und Begründung
1
Regionale Raum- und Siedlungsstruktur
1.1
Raumkategorien
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
Für die angestrebte räumliche Gesamtentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar sind unter Beachtung sozial gerechter Lebensbedingungen neben der ökonomischen Leistungsfähigkeit die
natürlichen Lebensgrundlagen gleichrangig zu sichern und zu entwickeln.
Räumliche
Gesamtentwicklung
Für die Metropolregion Rhein-Neckar werden aufgrund der unterschiedlichen Siedlungs-, Wirtschafts-, Infra- und Freiraumstruktur
in ihren Teilräumen und den sich daraus ergebenden raumordnerischen Erfordernissen folgende Raumkategorien in der Raumstrukturkarte festgelegt:
x hochverdichteter Kernraum,
x verdichtete Randzone und
x ländlicher Raum.
Raumkategorien
Der hochverdichtete Kernraum soll in seiner räumlichen Struktur
gesichert und so weiterentwickelt werden, dass er seine übergeordneten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben unter
Wahrung seiner Funktion als Lebensraum für die dort ansässige
Bevölkerung erfüllen kann.
Hochverdichteter
Kernraum
Die verdichtete Randzone soll gesichert und so weiterentwickelt
werden, dass dieser Raum sowohl Ergänzungsfunktionen für den
hochverdichteten Kernraum wahrnehmen kann als auch zusätzliche Entwicklungsimpulse im ländlichen Raum auslöst. Dabei sollen Landschaftszersiedelung sowie Beeinträchtigungen der Wohnund Umweltqualität vermieden und Freiräume gesichert werden.
Verdichtete
Randzone
Der ländliche Raum soll als eigenständiger und gleichwertiger
Lebens- und Wirtschaftsraum gestärkt und so weiterentwickelt
werden, dass sich seine Teilbereiche funktional ergänzen sowie
seine landschaftliche Vielfalt und kulturelle Eigenart bewahrt bleiben. Günstige Wohnstandortbedingungen sollen gesichert und
attraktive Arbeits-, Ausbildungs- und Versorgungsangebote sowie
Infrastruktureinrichtungen wohnortnah bereitgestellt werden. Die
vorhandenen Naturraumpotenziale mit ihren regional bedeutsamen ökologischen Funktionen sollen gesichert und nachhaltig weiterentwickelt werden.
Ländlicher Raum
G
N/Z
G
G
G
Die Kommunen sollen unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Gemeinsamer Beitrag
zur Entwicklung
Raumkategorie als gleichwertige Partner gemeinsam zur weiteren
Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen.
G
1
Begründung
Zu
1.1.1
Auch die Metropolregion Rhein-Neckar befindet sich in einem
intensiven globalen Standortwettbewerb. Dieser Wettbewerb steht
unter der Herausforderung des wirtschaftlichen Strukturwandels
hin zu einer verstärkt von Dienstleistungen geprägten Wirtschaft
und von gesamtgesellschaftlichen Veränderungen wie dem demografischen Wandel. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die natürlichen Lebensgrundlagen angesichts des Klimawandels, der Emissionsbelastungen und der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke zu sichern und weiterzuentwickeln.
Räumliche
Gesamtentwicklung
G
Vor diesem Hintergrund wird in der Metropolregion als maßgebliches Ziel eine räumliche Gesamtentwicklung angestrebt, die
diesen Herausforderungen gerecht wird und gleichzeitig gute
Lebensbedingungen für zukünftige Generationen erhält. Dazu gehört auch, dass für alle Einwohner der Metropolregion RheinNeckar, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, möglichst gleichwertige Lebensbedingungen herrschen.
Zu
1.1.2
Die Abgrenzung der Raumkategorien mit der Zuordnung der einzelnen Städte und Gemeinden erfolgte in Abstimmung mit den
Obersten Raumordnungsbehörden der drei Länder BadenWürttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz auf der Grundlage der
Vorgaben der Landesentwicklungspläne (LEP) Baden-Württemberg und Hessen sowie des Landesentwicklungsprogramms (LEP)
Rheinland-Pfalz.
Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den Teilräumen der
Metropolregion Rhein-Neckar mit den daraus resultierenden differenzierten raumordnerischen und regionalplanerischen Erfordernissen sind in der Raumstrukturkarte folgende, gegenüber den
landesplanerischen Vorgaben modifizierte, Raumkategorien dargestellt:
x
x
x
hochverdichteter Kernraum
- Verdichtungsraum gem. LEP Baden-Württemberg 2002,
- Verdichtungsraum (Teil des Ordnungsraums) gem. LEP
Hessen 2000,
- hochverdichteter Bereich gem. LEP IV Rheinland-Pfalz
2008.
verdichtete Randzone
- Randzone um den Verdichtungsraum gem. LEP BadenWürttemberg 2002,
- Ordnungsraum (ohne Verdichtungsraum) gem. LEP
Hessen 2000,
- verdichteter Bereich mit konzentrierter bzw. disperser
Siedlungsstruktur gem. LEP IV Rheinland-Pfalz 2008.
ländlicher Raum
- ländlicher Raum im engeren Sinne gem. LEP BadenWürttemberg 2002,
- ländliche Räume gem. LEP Hessen 2000,
- ländlicher Bereich mit disperser Siedlungsstruktur gem.
LEP IV Rheinland-Pfalz 2008.
2
Raumkategorien
N/Z
Neben der nachrichtlichen Übernahme und der Zusammenfassung
der in den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm ausgewiesenen Raumkategorien und den
hierzu formulierten landesplanerischen Zielen und Grundsätzen
sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar auf Grundlage
dieser Abgrenzung spezifische regionalplanerische Vorgaben wie
z.B. Siedlungsdichtewerte zur angestrebten Siedlungs- und Freiraumstruktur in der Metropolregion abgeleitet.
Zu
1.1.3
Der hochverdichtete Kernraum der Metropolregion weist teilräumlich Einwohnerdichtewerte von über 150 Einwohnern pro ha sowie
Siedlungs- und Verkehrsflächenanteile von bis zu 60 % der Gemarkungsfläche auf. Folge davon sind erhebliche Nutzungskonflikte zwischen der notwendigen Weiterentwicklung einer dem Kernraum einer Europäischen Metropolregion angemessenen Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur und der Sicherung und Entwicklung der als Lebensraum für die Bevölkerung ebenso wichtigen
Freiraumfunktionen.
Hochverdichteter
Kernraum
G
Gleichwohl bildet der hochverdichtete Kernraum den Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsschwerpunkt innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar und verfügt darüber hinaus über eine qualitativ
hochwertige Infrastruktur an Forschungs-, Bildungs-, Kultur-,
Sport- und Freizeiteinrichtungen. Diese besondere Attraktivität
sowie die vielfältigen Standortpotenziale gilt es im nationalen und
internationalen Wettbewerb zu sichern und zielgerichtet weiterzuentwickeln.
Maßgeblich zu dieser Attraktivität tragen aber auch gute Lebensund Arbeitsbedingungen bei, die es in gleicher Weise zu erhalten
gilt. Von daher sind auch im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und Auslastung der hochwertigen Infrastruktur vorhandene
Flächenpotenziale im Siedlungsbestand zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem anhaltenden Strukturwandel der Wirtschaft
oder der Konversion ehemals militärisch genutzter Areale ergeben
(vgl. Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1). Dadurch können wertvolle Freiräume
langfristig gesichert und attraktive Lebensbedingungen für die Bevölkerung im hochverdichteten Kernraum der Metropolregion erhalten werden.
Zu
1.1.4
Die verdichtete Randzone der Metropolregion steht in intensivem,
wechselseitigem Funktionsaustausch mit dem hochverdichteten
Kernraum. Sie hält vielfältige Freiraumfunktionen vor, die auch für
den Erhalt der Lebens- und Standortqualität im hochverdichteten
Kernraum von besonderer Bedeutung sind. Insofern ist den Belangen des Freiraumschutzes und der Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen hier besonderes Gewicht beizumessen. Von
daher soll die Ausweisung von weiteren Neubauflächen für Siedlungszwecke in den verdichteten Randzonen auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Auswirkungen des demografischen
Wandels reduziert werden. Dies auch, weil der in den letzten Jahren bereits spürbar rückläufige Siedlungsdruck aus dem hochverdichteten Kernraum der Metropolregion voraussichtlich weiter
nachlassen wird.
3
Verdichtete
Randzone
G
Die Siedlungsentwicklung in der verdichteten Randzone soll somit
vorrangig auf bereits erschlossene Flächenpotenziale im Siedlungsbestand gelenkt werden, um die noch bestehenden Freiräume zu sichern (vgl. Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1). Darüber hinaus sollen
wohnbauliche Neuausweisungen auf infrastrukturell gut ausgestattete Kommunen an den Entwicklungsachsen, vorrangig in den
Zentralen Orten und dort im Einzugsbereich leistungsfähiger Haltepunkte des regionalbedeutsamen ÖPNV, konzentriert werden.
Eine besondere Funktion besitzt dieser Raum auch insofern, als
zusätzliche Entwicklungsimpulse in die angrenzenden ländlichen
Räume ausgelöst werden sollen. Dies betrifft vor allem zusätzliche
wirtschaftliche Impulse und Erwerbschancen für die ländlichen
Räume.
Des Weiteren kann der Ausbau der Entwicklungspotenziale in den
Bereichen Tourismus und Naherholung dazu beitragen, dass sich
entsprechend der Standortgunst dieser Räume als „Scharnier“
zwischen dem Kernraum und den ländlichen Räumen in der
Metropolregion über die gewachsene Wirtschaftsstruktur hinaus
neue Erwerbschancen ergeben.
Zu
1.1.5
Für die ländlichen Räume als eigenständige und gleichwertige
Wirtschaftsräume ergeben sich infolge der engen Verknüpfung
sowie dem wechselseitigen Funktionsaustausch mit den dichter
besiedelten Nachbarräumen, auch aufgrund ihrer besonderen Eignung für die Naherholung und den Tourismus, vielfältige Entwicklungsperspektiven.
Angesichts des mittel- bis langfristig zu erwartenden deutlichen
Bevölkerungsrückgangs in Verbindung mit der Tendenz eines aus
verschiedenen Gründen zunehmenden Reurbanisierungsprozesses ist der Erhalt und die Sicherung dezentraler Strukturen für
die zukünftige Entwicklung in den ländlichen Räumen von entscheidender Bedeutung.
Neue Siedlungsflächen und zusätzliche Infrastruktur können bei
gleichzeitig stagnierender bzw. abnehmender Bevölkerung zukünftig nicht mehr wirtschaftlich entwickelt bzw. unterhalten werden.
Deshalb sind zusätzliche Neubauflächen an realistischen Bedarfsberechnungen auszurichten. Auch in den ländlichen Räumen sind
verfügbare Flächenpotenziale im Siedlungsbestand, hier insbesondere auch vorhandene Baulücken, für Siedlungszwecke verstärkt zu aktivieren (vgl. Z 1.4.1.4). Auf eine gute ÖPNVAnbindung dieser Flächen ist zu achten.
Neue Siedlungsflächen im ländlichen Raum sollen möglichst keinen hohen Investitionsbedarf in zusätzliche soziale Infrastruktur
auslösen. Vielmehr sollen Städte und Gemeinden ihre Siedlungsplanung an den vorhandenen Kapazitäten in entsprechenden Einrichtungen, ggf. in Kooperation mit Nachbarkommunen, ausrichten. Soweit ein Ausbau solcher Einrichtungen aber dennoch erforderlich sein sollte, sind entsprechende Investitionen bevorzugt auf
die Zentralen Orten zu lenken, um deren Funktionsfähigkeit langfristig zu sichern.
4
Ländlicher
Raum
G
Zu den besonders geeigneten Entwicklungsräumen bezüglich
Naherholung und Tourismus gehören das Biosphärenreservat
„Naturpark Pfälzerwald“, der Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und
der „Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald“. In Anbetracht der besonderen landschaftsökologischen Sensibilität ist deshalb auch in
den ländlichen Räumen auf eine umwelt- und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung hinzuwirken.
Zu
1.1.6
Gerade in einer polyzentrischen Region wie der Metropolregion
Rhein-Neckar verfügen die einzelnen Teilräume über teils stark
unterschiedliche Entwicklungspotenziale. Von besonderer Bedeutung ist es deshalb, dass die Kommunen unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einer Raumkategorie ihre jeweiligen Potenziale
so aktivieren, dass eine bestmögliche Gesamtentwicklung und
auch gegenseitige Ergänzung einzelner Funktionen in der Metropolregion gewährleistet werden kann.
5
Gemeinsamer
Beitrag zur
Entwicklung
G
1.2
Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.2.1
Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze
1.2.1.1
Überörtlich bedeutsame Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sollen in den Zentralen
Orten konzentriert werden. Somit soll in allen Teilräumen der
Metropolregion Rhein-Neckar eine angemessene Versorgung der
Bevölkerung gewährleistet werden. Überörtlich bedeutsame Einrichtungen sollen räumlich in der Kernstadt beziehungsweise dem
Hauptort des Zentralen Ortes gebündelt werden.
Konzentration
von überörtlichen
Einrichtungen
Die in den Zentralen Orten bestehenden und geplanten Einrichtungen der überörtlichen Versorgung sollen nach Art und Kapazität
so abgestimmt werden, dass ihre Reichweiten räumlich mit dem
jeweiligen Verflechtungsbereich übereinstimmen. Dabei sollen die
Versorgungsfunktionen von Zentralen Orten benachbarter Regionen auch außerhalb der Landes- und Staatsgrenzen berücksichtigt
werden.
Abstimmung mit
Verflechtungsbereichen
1.2.1.2
G
G
1.2.2
Oberzentren
1.2.2.1
Oberzentren sind Heidelberg, Ludwigshafen am Rhein und Mannheim. Diese sind im jeweiligen Landesentwicklungsplan bzw.
-programm festgelegt und in der Raumstrukturkarte dargestellt.
Oberzentren
Die Oberzentren sind als Versorgungszentren großstädtischer
Prägung weiterzuentwickeln. Sie haben die Aufgabe, die gesamte
Region mit hochqualifizierten Leistungen im sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich zu versorgen.
Dabei sind eine räumlich-funktionale Arbeitsteilung und Kooperation zwischen ihnen zur bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung
des Gesamtraumes anzustreben. Dies gilt insbesondere für das
Doppelzentrum Mannheim/Ludwigshafen am Rhein.
Funktionen der
Oberzentren
1.2.2.2
1.2.3
Mittelzentren / Mittelbereiche
1.2.3.1
Mittelzentren (bzw. mittelzentrale Verbünde kooperierender Zentren) sind
im baden-württembergischen Teilraum
Buchen (Odenwald), Eberbach, Mosbach, Schwetzingen, Sinsheim, das Doppelzentrum Walldorf/Wiesloch und Weinheim,
im hessischen Teilraum
Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim,
Lorsch und Viernheim und
im rheinland-pfälzischen Teilraum
Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Edenkoben,
Frankenthal (Pfalz), Germersheim, Grünstadt, Haßloch, Herxheim
bei Landau/Pfalz, Kandel, Landau in der Pfalz, Neustadt a.d.Wstr.,
Schifferstadt, Speyer, Worms und Wörth am Rhein.
Einen mittelzentralen Verbund kooperierender Zentren bilden folgende Ober- bzw. Mittelzentren:
6
N
N
Mittelzentren
N
Kandel/Wörth am Rhein, Annweiler am Trifels/Edenkoben/
Herxheim bei Landau/Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am
Rhein/Schifferstadt und Haßloch/Neustadt a.d.Wstr.
1.2.3.2
Die Mittelzentren und mittelzentralen Verbünde sowie die Mittelbereiche als zentralörtliche Verflechtungsbereiche der Mittelzentren
sind im jeweiligen Landesentwicklungsplan bzw. -programm festgelegt und in der Raumstrukturkarte dargestellt.
Mittelbereiche
Neben den überörtlichen Grundversorgungsaufgaben haben die
Mittelzentren den gehobenen, spezialisierten Bedarf insbesondere
an öffentlichen und privaten Dienstleistungen für ihren jeweiligen
Verflechtungsbereich (Mittelbereich) sicher zu stellen.
Funktionen der
Mittelzentren
N
N
Die Mittelzentren Worms, Speyer und Landau in der Pfalz halten
teilweise oberzentrale Funktionen vor.
Das in der Raumstrukturkarte dargestellte Doppelzentrum Walldorf/Wiesloch nimmt seine Aufgaben gemeinsam wahr. Zentralörtliche Einrichtungen sind untereinander abzustimmen.
Die kooperierenden Mittelzentren sollen einen gemeinsamen Beitrag zur mittelzentralen Versorgung leisten.
Kooperierende
Zentren
G
1.2.4
Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche
1.2.4.1
Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren sind
im baden-württembergischen Teilraum
die Unterzentren Hockenheim, Ladenburg, Leimen, Neckargemünd und die Doppelzentren Adelsheim/Osterburken und
Hardheim/Walldürn
sowie die Kleinzentren Aglasterhausen, Haßmersheim, Limbach,
Meckesheim, Mudau, Rauenberg, Schönau und die Doppelzentren
Billigheim/Schefflenz, Neckarbischofsheim/Waibstadt und Neckargerach/Waldbrunn,
im hessischen Teilraum
die Unterzentren Birkenau, Fürth, Mörlenbach, Rimbach, WaldMichelbach
sowie die Kleinzentren Abtsteinach (Ortsteil Ober-Abtsteinach),
Biblis, Einhausen, Gorxheimertal (Ortsteil Unter-Flockenbach),
Grasellenbach (Ortsteil Hammelbach), Groß-Rohrheim, Hirschhorn
(Neckar), Lautertal (Odenwald) (Ortsteil Reichenbach), Lindenfels,
Neckarsteinach und Zwingenberg und
im rheinland-pfälzischen Teilraum
die Grundzentren Altrip, Bellheim, Billigheim-Ingenheim, BobenheimRoxheim, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim,
Dudenhofen, Freinsheim, Hagenbach, Heßheim, Hettenleidelheim,
Jockgrim, Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Limburgerhof, Lingenfeld,
Maikammer, Maxdorf, Mutterstadt, Neuhofen, Offenbach an der
Queich, Rheinzabern, Römerberg, Rülzheim, Wachenheim a.d.Wstr.
und Waldsee.
In der Raumstrukturkarte sind die Grund-, Unter- und für den
baden-württembergischen Teilraum die Kleinzentren festgelegt.
7
Grundzentren bzw.
Unter- und
Kleinzentren
Z
Für den rheinland-pfälzischen Teilraum sind die Nahbereiche als
Verflechtungsbereiche der Grundzentren in der Raumstrukturkarte
festgelegt.
Nahbereiche
Z/V
Für den baden-württembergischen Teilraum sind die Nahbereiche
als Verflechtungsbereiche der Unter- und Kleinzentren in der
Raumstrukturkarte als Vorschlag dargestellt; die dargestellte Nahbereichsabgrenzung ist hier nicht verbindlich.
1.2.4.2
Die über den örtlichen Bedarf der wohnungsnahen Grundversorgung einfacher Stufe hinausgehenden Versorgungsaufgaben zur
Deckung des überörtlichen Grundversorgungsbedarfs sind jeweils
in den Versorgungskernen der Grund-, Unter- und Kleinzentren zu
bündeln und in ihrem Umfang auf die Größe des Verflechtungsbereichs (Nahbereichs) abzustimmen.
Funktionen der
Grund-, Unter- und
Kleinzentren
Z
Es ist vor allem in Grund-, Unter- und Kleinzentren im ländlichen
Raum zu prüfen, ob das dort erreichte Niveau der überörtlichen,
gehobenen Grundversorgung gleichwertige Lebensverhältnisse für
Frauen und Männer in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenssituationen gewährleistet.
Die in der Raumstrukturkarte dargestellten Doppelzentren unterer
Stufe und die kooperierenden Grundzentren Jockgrim und Rheinzabern nehmen ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Zentralörtliche
Einrichtungen sind untereinander abzustimmen.
Begründung
1.2.1
Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze
Zu
Zentrale Orte sind Städte und Gemeinden, in denen insbesondere
Güter und Dienstleistungen, die nicht in allen Kommunen in wirtschaftlich tragfähigen Einrichtungen bereitgehalten werden können, gebündelt angeboten werden. Die Differenzierung in verschiedene zentralörtliche Stufen berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Versorgungsfunktionen Zentraler Orte durch eine
entsprechende Abgrenzung der Verflechtungsbereiche zur Sicherung einer ausreichenden Tragfähigkeit der Versorgungseinrichtungen. Die Zentralen Orte dienen so der Sicherstellung gleichwertiger Versorgungsstrukturen in der Metropolregion Rhein-Neckar,
die von allen Einwohnern in zumutbarer Entfernung in Anspruch
genommen werden können.
1.2.1.1
In der Regel sollen überörtliche Einrichtungen in der Kernstadt
bzw. dem Hauptort eines Zentralen Ortes gebündelt werden, um
eine mit Fühlungsvorteilen verbundene günstige effiziente Bündelung von Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen zu nutzen.
Zudem werden damit die vielfältigen Bemühungen um attraktive
und lebendige Stadt- und Ortskerne unterstützt.
Trotz intensiver Diskussionen hat sich das System der Zentralen
Orte als wichtiges raumordnerisches Steuerungsinstrument grundsätzlich bewährt. Neben der traditionellen Versorgungsaufgabe
von Zentralen Orten zur Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen übernimmt dieses Konzept auch wichtige Entwicklungsfunktionen. Das „Zentrale-Orte-System“ ist somit ein wesentlicher
8
Konzentration
von überörtlichen
Einrichtungen
G
Baustein der Infrastrukturplanung sowie der planmäßigen Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur und kann einen wichtigen
Beitrag für eine raumordnerisch ausgewogene Siedlungsstruktur
leisten.
Das „Zentrale-Orte-System“ bedarf einer regelmäßigen Anpassung an die sich dynamisch verändernden Rahmenbedingungen.
Auch die Metropolregion Rhein-Neckar betreffend entspricht das in
der Raumstrukturkarte aus den Landesentwicklungsplänen bzw.
dem Landesentwicklungsprogramm nachrichtlich übernommene
und auf der regionalplanerischen Ebene ergänzte System der
Zentralen Orte nicht mehr uneingeschränkt den aktuellen Entwicklungsprozessen. Eine Modifizierung des Konzeptes wird daher
eine wichtige Zukunftsaufgabe der Landes- und Regionalplanung
sein.
Zu
1.2.1.2
Für ein funktionierendes System der Zentralen Orte ist eine
Abstimmung der jeweiligen überörtlichen Einrichtungen auf den
betroffenen Verflechtungsbereich erforderlich. Sobald der Einzugsbereich einer überörtlichen Einrichtung den Verflechtungsbereich
erheblich überschreitet, ist die Tragfähigkeit von überörtlichen Einrichtungen der benachbarten Zentralen Orte eingeschränkt oder
sogar gefährdet.
Abstimmung mit
Verflechtungsbereichen
G
Dabei sollen auch sich überlappende Verflechtungsbereiche mit
Nachbarräumen der Metropolregion Rhein-Neckar berücksichtigt
werden. Dies betrifft im Besonderen den südpfälzischen Teilraum,
in den das Oberzentrum Karlsruhe ausstrahlt.
1.2.2/1.2.3
Zu
1.2.2.1
1.2.3.2
Oberzentren / Mittelzentren, Mittelbereiche
Die Ober- und die Mittelzentren sowie deren Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) sind nachrichtlich aus den LEP BadenWürttemberg und Hessen sowie dem LEP Rheinland-Pfalz übernommen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Landesplanung wird verwiesen.
1.2.4
Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche
Zu
Die entsprechend den jeweiligen landesplanerischen Vorgaben im
Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festzulegenden Grund-,
Unter- und Kleinzentren sind in Z 1.2.4.1 gelistet. Auf die Darstellung der Kleinzentren im hessischen Teilraum in der Raumstrukturkarte wurde aus systematischen Gründen verzichtet, da der
Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010
alle Kommunen als Kleinzentren ausweist, die nicht bereits in eine
höhere Zentralitätsstufe eingeordnet sind.
1.2.4.1
Die Notwendigkeit der Abgrenzung von Verflechtungsbereichen
(Nahbereichen) der Grund-, Unter- und Kleinzentren ist durch die
Landesplanung der drei Länder nicht verbindlich vorgegeben, da
sich diese insbesondere in dem hochverdichteten Kernraum häufig
überlappen. Dennoch kommt auch im Einheitlichen Regionalplan
Rhein-Neckar dieses Element der Raumstrukturgliederung insbesondere im Hinblick auf die raumordnerische Prüfung von Einzelhandelsgroßprojekten zur Anwendung. So sind die Nahbereiche in
der Raumstrukturkarte für den rheinland-pfälzischen Teilraum der
Metropolregion (hier: verbindliche Ziele) und baden-württem9
Grundzentren bzw.
Unter- und
Kleinzentren
Z
Nahbereiche
Z/V
bergischen Teilraum (hier: nicht verbindliche Vorschläge) im Wesentlichen aus dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz
(2004) sowie dem Regionalplan Unterer Neckar (1994) übernommen. Für den hessischen Teilraum wird hingegen aufgrund
des vergleichsweise dichten Netzes an Unter- bzw. Kleinzentren
auf die regionalplanerische Abgrenzung von Nahbereichen verzichtet.
Zu
1.2.4.2
Die Zentralen Orte der unteren Stufe sollen im Wesentlichen den
überörtlichen Grundversorgungsbedarf in der Standortgemeinde
sowie in deren Nahbereich sichern. Insbesondere in den ländlichen Räumen ist dabei das erreichte Niveau der überörtlichen
Grundversorgung vor allem mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in qualitativ und quantitativ angemessenem Umfang zu
sichern und ggf. weiterzuentwickeln. Die Grund-, Unter- und Kleinzentren sollen dabei auch besondere Funktionen für ihren Nahbereich übernehmen. Vor allem in dem hochverdichteten Kernraum
und der verdichteten Randzone soll durch eine entsprechende
Schwerpunktbildung die Siedlungsstruktur gegliedert und damit
Freiräume gesichert werden.
Eine Bündelung in den Versorgungskernen ist gerade in den hier
angesprochenen eher kleineren Kommunen notwendig, um diese
auch langfristig zu sichern und Fühlungsvorteile möglichst umfassend nutzen zu können. Dies gilt insbesondere im ländlichen
Raum, um die Versorgungsbedürfnisse aller Einwohner mit ihren
unterschiedlichen Bedürfnissen sichern zu können.
Aufgrund der engen räumlichen Verflechtungen und/oder des für
einzelne Standortkommunen nicht erreichbaren Mindestausstattungsniveaus für ein Grund-, Unter- oder Kleinzentrum sind
zwecks Funktionsteilung Doppelzentren bzw. im rheinlandpfälzischen Teilraum die kooperierenden Grundzentren Jockgrim
und Rheinzabern festgelegt worden.
10
Funktionen der
Grund-, Unter- und
Kleinzentren
Z
1.3
Entwicklungsachsen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.3.1
Großräumige Entwicklungsachsen sind:
(Kaiserslautern) – Grünstadt – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen
am Rhein – Mannheim – Heidelberg – Eberbach – Mosbach –
Adelsheim/Osterburken – (Tauberbischofsheim)
Großräumige
Entwicklungsachsen
N/Z/V
(Pirmasens) – Annweiler am Trifels – Landau in der Pfalz – Kandel
– Wörth am Rhein – (Karlsruhe)
Ludwigshafen am Rhein – Mannheim – Heidelberg – Sinsheim
– (Heilbronn)
Heidelberg – Neckargemünd – Meckesheim – Waibstadt/
Neckarbischofsheim – Aglasterhausen – Mosbach – Buchen
(Odenwald) – Walldürn/Hardheim – (Tauberbischofsheim)
Heidelberg –
(Neckarsulm)
Eberbach
–
Mosbach
–
Haßmersheim
–
(Mainz) – Worms – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen am Rhein
– Schifferstadt – Speyer – Germersheim – Wörth am Rhein –
(Karlsruhe/Straßburg)
Ludwigshafen am Rhein – Schifferstadt – Haßloch – Neustadt
a.d.Wstr. – Edenkoben – Landau in der Pfalz – Kandel – Wörth am
Rhein – (Karlsruhe/Straßburg)
(Frankfurt a.M./Darmstadt) – Bürstadt – Lampertheim – Mannheim
– Schwetzingen – (Karlsruhe)
(Darmstadt) – Bensheim – Heppenheim (Bergstraße) – Weinheim
– Heidelberg – Walldorf/Wiesloch – (Karlsruhe)
(Miltenberg) – Walldürn – Buchen (Odenwald) – Osterburken –
Adelsheim – (Möckmühl)
Die in der Raumstrukturkarte festgelegten großräumigen Entwicklungsachsen für den baden-württembergischen und hessischen
Teilraum sind aus den LEP Baden-Württemberg und Hessen
übernommen und regionalplanerisch ausgeformt.
Zur Ergänzung des Achsensystems sind auch für den rheinlandpfälzischen Teilraum großräumige Entwicklungsachsen als Vorschlag in der Raumstrukturkarte dargestellt.
1.3.2
Als regionale Entwicklungsachsen werden festgelegt und in der
Raumstrukturkarte dargestellt:
(Monsheim) – Worms – Bürstadt – Lorsch – Bensheim
Freinsheim – Lambsheim – Frankenthal (Pfalz)
Bad Dürkheim – Maxdorf – Ludwigshafen am Rhein – Mannheim
Mannheim – Viernheim – Weinheim – Birkenau – Mörlenbach –
Rimbach – Fürth (Odenwald)
Mudau – Buchen (Odenwald)
11
Regionale
Entwicklungsachsen
Z
(Kaiserslautern) – Lambrecht (Pfalz) – Neustadt a.d.Wstr.
Speyer – Hockenheim – Schwetzingen – Heidelberg
Speyer – Hockenheim – Walldorf/Wiesloch – Rauenberg –
Sinsheim
Landau in der Pfalz – Germersheim – (Waghäusel – Bad
Schönborn) – Sinsheim – Waibstadt
(Dahn) – Bad Bergzabern – Landau in der Pfalz/Kandel
(Alzey) – Grünstadt – Bad Dürkheim – Neustadt a.d.Wstr.
Landau in der Pfalz/Kandel – (Wissembourg)
(Erbach) – Eberbach
Eberbach – Waldbrunn – Limbach – Mudau – (Amorbach).
1.3.3
Die Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar soll Siedlungsentwicklung
an Achsen
sich an den Entwicklungsachsen mit ihrer leistungsfähigen Bandinfrastruktur orientieren.
G
Begründung
Zu
1.3.1
1.3.3
In der Raumstrukturkarte sind großräumige und regionale Entwicklungsachsen dargestellt/festgelegt, die das System der Zentralen
Orte in der Metropolregion ergänzen. Diese Achsen sind ein Planungsinstrument zur Sicherung, Ordnung und Steuerung der Siedlungsentwicklung. Sie dienen der Konzentration der Siedlungsentwicklung entlang einer leistungsfähigen Bandinfrastruktur, dem
Leistungsaustausch von Zentralen Orten untereinander und mit
den sie umgebenden Räumen.
Die Entwicklungsachsen in der Metropolregion Rhein-Neckar orientieren sich an dem überörtlich bedeutsamen Straßennetz, den
bestehenden Schienenstrecken und der regionalen Siedlungsstruktur. Sie sind zudem mit den Entwicklungsschwerpunkten und
den Achsen in den Nachbarräumen abgestimmt.
Bei den großräumigen Entwicklungsachsen handelt es sich im
hessischen und baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion um die nachrichtliche Übernahme aus dem LEP Hessen
2000 und dem LEP Baden-Württemberg 2002. Diese wurden auf
der Ebene der Regionalplanung konkretisiert.
Das LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 weist erstmals keine Entwicklungsachsen aus. Deshalb wurde zwecks Vergleichbarkeit und
Harmonisierung der Achsenkonzeptionen in den Teilräumen der
Metropolregion sowie angrenzender Nachbarräume das Achsennetz auch im pfälzischen Teilraum der Metropolregion um großräumige Entwicklungsachsen als „Vorschlag“ entsprechend ergänzt.
Die ausgewiesenen regionalen Entwicklungsachsen orientieren
sich weitgehend an den regionalen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004,
des Regionalplans Unterer Neckar und des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010.
12
Über die im Einheitlichen Regionalplan festgelegten regionalen
Entwicklungsachsen hinaus ist die regionalplanerische Notwendigkeit zusätzlicher Achsen derzeit nicht gegeben.
Die Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Entwicklungsachsen soll günstige Voraussetzungen für eine auch in der Zukunft
effiziente Bündelung von Siedlung und Infrastruktur schaffen.
Wegen der angestrebten räumlichen Nähe von Wohnort und
Arbeitsplatz, der möglichst optimalen Ausnutzung bestehender
und geplanter Infrastruktur sowie der Sicherung ökologisch wichtiger Freiräume ist eine intensive Abstimmung der unterschiedlichen
Raumansprüche sowie eine räumliche Konkretisierung der präferierten Nutzungen unerlässlich. Z 1.4.2.1/1.4.2.2 „Eigenentwicklung Wohnen“/„Siedlungsbereiche Wohnen“, Z 1.5.2.1/1.5.2.2
„Eigenentwicklung Gewerbe“/„Siedlungsbereiche Gewerbe“ und
Z 2.1.1/2.1.2 „Regionale Grünzüge/Grünzäsuren“ ergänzen und
präzisieren die regionalplanerische Konzeption zur Raum- und
Siedlungsstruktur.
13
1.4
Wohnbauflächen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.4.1
Allgemeine Vorgaben
1.4.1.1
Bedarfsgerechte
Der Wohnungsbau soll in allen Teilräumen der Metropolregion
Rhein-Neckar eine bedarfsgerechte Versorgung mit Wohnungen, Wohnungsversorgung
insbesondere auch für Personen und Lebensgemeinschaften mit
G
geringem Einkommen, Familien mit Kindern und Lebensgemeinschaften mit großem Raumbedarf, ältere und betagte Menschen
und Menschen mit Behinderungen, sicherstellen. Eine soziale
Mischung ist anzustreben, soweit dies über planerische Instrumente steuerbar ist.
1.4.1.2
Im Rahmen der Wohnbauflächenentwicklung sollen zusätzliche
Wohnbauflächen zur Sicherung einer bedarfsgerechten und nachhaltigen Versorgung in der Metropolregion Rhein-Neckar sich an
flächensparenden Siedlungskonzepten orientieren, unmittelbar an
der bestehenden Siedlungsstruktur anknüpfen sowie vorrangig in
räumlicher Nähe zu den Haltestellen des regionalbedeutsamen
ÖPNV konzentriert werden.
Entwicklung von
Wohnbauflächen
Im Sinne der Konzeption einer „Region der kurzen Wege“ ist eine
sinnvolle Zuordnung und Mischung der Wohn-, Arbeits-, Versorgungs- sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzustreben.
Zuordnung der
Funktionen
Der Innenentwicklung ist Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Verfügbare Flächenpotenziale im Siedlungsbestand wie
z.B. Baulücken, Brach- und Konversionsflächen sind vorrangig vor
anderen Flächenpotenzialen zu nutzen.
Vorrang der
Innenentwicklung
1.4.1.3
1.4.1.4
G
G
Z
1.4.2
Räumliche Zuordnung
1.4.2.1
Jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar steht eine
Wohnbauflächenentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zu.
Eigenentwicklung
Wohnen
Die Kommunen, deren Wohnbauflächenentwicklung sich aus besonderen Gründen ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind im Anhang Nr. 1.1 festgelegt.
Z
Die Ausweisung zusätzlicher, über die Eigenentwicklung hinausgehender Wohnbauflächen ist im Einklang mit den übrigen Zielen
der Regional- und Landesplanung in den als „Siedlungsbereich
Wohnen“ festgelegten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und auf
die Zentralen Orte, die überwiegend an Entwicklungsachsen liegen, zu konzentrieren. Damit soll insbesondere der Wohnbauflächenbedarf aus Wanderungsgewinnen gedeckt werden. Dabei
sind die Ausweisungen vorrangig an den Haltestellen des regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehrs zu orientieren
(vgl. G 1.4.1.2 und G 3.1.1.2).
Siedlungsbereiche
Wohnen
1.4.2.2
Diese Gemeinden bzw. Gemeindeteile sind im Anhang Nr. 1.2
aufgelistet und in der Raumnutzungskarte als „Siedlungsbereiche
Wohnen“ festgelegt.
14
Z
1.4.2.3
Kommunen, die nicht Z 1.4.2.1 und Z 1.4.2.2 zugeordnet sind, Flächenentwicklung
sollen sich ebenfalls auf die Eigenentwicklung konzentrieren. Unter von Kommunen ohne
Berücksichtigung der sonstigen landes- und regionalplanerischen Funktionszuweisung
Vorgaben können bei entsprechender Nachfrage auch über den
G
Eigenbedarf hinaus zusätzliche Flächen entwickelt werden.
1.4.2.4
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll der
in der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im Anhang
Nr. 2 festgelegte „Bevölkerungswert 2020“ zur Bevölkerungsentwicklung zugrunde gelegt werden. Dieser soll bei Bedarf in
Abstimmung mit den Kommunen überprüft und aktualisiert werden.
Bevölkerungswert
2020
Bei dem Nachweis des Wohnbauflächenbedarfs auf Ebene der
Flächennutzungsplanung ist die „Wohnbauflächenbilanz RheinNeckar 2020“ im Anhang Nr. 2 unter Berücksichtigung der übrigen
Zielsetzungen dieses Plans zugrunde zu legen. Eine Ausweisung
zusätzlicher Wohnbauflächen durch die Flächennutzungsplanung
der Kommunen ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes Wohnbauflächendefizit nachgewiesen wird. Bei diesem Nachweis gilt
der Flächenwert „Wohnbauflächenbedarf 2007-2020“ im Sinne
eines Maximalwertes in den hessischen und rheinland-pfälzischen
Teilräumen als verbindliches Ziel (Schwellenwert). Im badenwürttembergischen Teilraum entspricht dieser maximale Flächenwert einem regionalplanerischen Grundsatz (Orientierungswert).
Schwellenwert
1.4.2.5
G
Z
Orientierungswert
G
Dem Flächenwert zum „Wohnbauflächenbedarf 2007-2020“ ist das
vorhandene Wohnbauflächenpotenzial zum Zeitpunkt der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gegenüberzustellen.
Bereits realisierte Wohnbauflächen im Betrachtungszeitraum
2007-2020 sind in Abzug zu bringen.
1.4.2.6
1.4.2.7
Reicht der Zielhorizont des Flächennutzungsplans über das Jahr
2020 hinaus, wird der „Bevölkerungswert 2020“ und der Wohnbauflächenbedarfswert der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar
2020“ in Abstimmung mit der Kommune über das Jahr 2020 hinaus fortgeschrieben.
Fortschreibung
Bedarfswert
G
Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sollen in Siedlungsdichtewerte
der Metropolregion Rhein-Neckar folgende Dichtewerte für WohnG
bauflächen angestrebt werden:
x
Oberzentren
x
Mittelzentren sowie im badenwürttembergischen Teilraum
Unterzentren
60/80 Einwohner/ha
x
Grundzentren im rheinlandpfälzischen, Unterzentren im
hessischen sowie Kleinzentren im
baden-württembergischen Teilraum
sonstige Kommunen
50/60 Einwohner/ha
x
90 Einwohner/ha
40/50 Einwohner/ha
Dabei gelten die höheren Werte für die Kommunen im hochverdichteten Kernraum, die niedrigeren Werte für die Kommunen in
den verdichteten Randzonen und in den ländlichen Räumen.
15
Begründung
1.4.1
Allgemeine Vorgaben
Zu
Bedarfsgerechte
Da das aktuell ermittelte Wohnbauflächenpotenzial den vorausbeWohnungsversorgung
rechneten Neubedarf in der Metropolregion Rhein-Neckar deutlich
übersteigt, soll zukünftig verstärkt auf eine bedarfsgerechte VerG
sorgung mit Wohnungen hingewirkt werden. Aufgrund des demografischen Wandels, verbunden mit einem Rückgang und einer
zunehmenden Alterung der Bevölkerung und künftig gehäuft freiwerdender Einfamilienhäuser aus den Baugebieten der 1960erund 1970er-Jahre, ist in Zukunft nur in wenigen Städten und
Gemeinden in der Metropolregion mit einem Engpass in der
Wohnraumversorgung zu rechnen.
1.4.1.1
Die Wohnraumbedürfnisse der in G 1.4.1.1 genannten Bevölkerungsgruppen sollen besonders berücksichtigt werden, da für diese Personen nicht immer ausreichend geeigneter Wohnraum zur
Verfügung steht.
Zu
1.4.1.2
Flächensparende Siedlungskonzeptionen sowie die unmittelbare
Anknüpfung von zusätzlichen Wohnbauflächen an die bestehende
Bebauung sollen die Freiraumzersiedelung eindämmen, eine
bandartige Siedlungsentwicklung vermeiden und vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zu einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur beitragen.
Entwicklung von
Wohnbauflächen
G
Die Orientierung zusätzlicher Wohnbauflächen an den Haltestellen
des regionalbedeutsamen ÖPNV unterstützt eine zukunftsfähige
Siedlungsentwicklung im Einzugsbereich sowie emissionsarme
Verkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine hohe Auslastung der
öffentlichen Verkehrsinfrastruktur auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen.
Zu
1.4.1.3
Zu
1.4.1.4
Durch eine sinnvolle Zuordnung und gemischte Nutzung von Siedlungsflächen soll der Verkehrsaufwand reduziert, notwendige Verkehrswege verkürzt und die Erledigung der Wege zu Fuß und mit
dem Fahrrad verstärkt werden. Dazu soll das Fuß- und Radwegenetz vordringlich weiterentwickelt werden. Somit kann ein Beitrag
zur Reduzierung der verkehrsbedingten Umwelt- und Klimabelastungen sowie der durch Verkehr induzierten Kosten geleistet werden.
Zuordnung
der Funktionen
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungszwecke hat
sich in der Vergangenheit kontinuierlich fortgesetzt. So gingen im
Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2009 in der Metropolregion RheinNeckar täglich etwa 0,8 ha überwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche für Siedlungszwecke verloren, für Verkehrszwecke zusätzlich täglich etwa 0,3 ha. Eine ungebremste Fortsetzung dieser
hohen Flächeninanspruchnahme würde zu einer grundlegenden
Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen führen.
Vorrang der
Innenentwicklung
Der Vorrang der Nutzung von verfügbaren Flächenpotenzialen im
Siedlungsbestand unterstützt maßgeblich das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Bodenschutz sowie die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Unter Innenentwick16
G
Z
lung werden hier alle Maßnahmen verstanden, bei denen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsflächen Flächen
für Wohnzwecke erstmals oder wieder aktiviert werden, insbesondere Baulücken, Brach- und Konversionsflächen. Dazu gehören
auch die im Rahmen von „Raum+“ in enger Kooperation mit den
Kommunen identifizierten Flächen (auf die entsprechenden Ausführungen in Z/G 1.4.2.5 wird verwiesen). Der Begriff Außenentwicklung beinhaltet entsprechend die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereichs für Wohnzwecke.
1.4.2
Räumliche Zuordnung
Zu
Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Wohnbauflächen unterscheidet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar bei seinen
Vorgaben zwischen Kommunen, die auf die so genannte Eigenentwicklung beschränkt sind (Z 1.4.2.1) und Gemeinden bzw. Gemeindeteilen, die als „Siedlungsbereich Wohnen“ über die Eigenentwicklung hinausgehende Wanderungsgewinne aufnehmen sollen (Z 1.4.2.2). Beide Gemeindekategorien sind im Anhang Nr. 1.1
bzw. 1.2 abschließend aufgelistet.
1.4.2.1
Eigenentwicklung ist der Anspruch jeder Kommune, ihren Wohnbauflächenbedarf aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung
sowie aus Verbesserungen der Wohn- und Wohnumfeldverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung (innerer Bedarf) zu decken.
Eigenentwicklung steht allen Kommunen der Metropolregion
Rhein-Neckar zu. Dabei sind die sonstigen Ziele und Grundsätze
des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zu beachten.
Aus verschiedenen regionalplanerischen Gründen ist es erforderlich, auch Gemeinden festzulegen, die ausschließlich auf eine
Eigenentwicklung beschränkt sind. Im Vordergrund steht dabei die
regionale Abstimmung der unterschiedlichen Raumansprüche von
Wohnen, Arbeiten, Infrastruktur und Freizeitnutzungen untereinander und mit ökologischen Erfordernissen.
Grundlegendes Ziel der Regional- und Landesplanung ist die
Sicherung einer ausgewogenen und nachhaltigen Raumentwicklung. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die Abstimmung
von Siedlungsentwicklung mit Versorgungs- und Verkehrsnetzen
einerseits und der Schutz und die Entwicklung der Freiräume und
Naturgüter andererseits. Die Beschränkung von Kommunen auf
Eigenentwicklung (bei gleichzeitiger Festlegung von Siedlungsschwerpunkten) leistet in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag.
Die langfristige Auslastung eines leistungsfähigen öffentlichen
Personennahverkehrs bedingt ebenso die Konzentration von
Wohnbauflächen in ausreichend großen Siedlungseinheiten wie
die Bereitstellung von qualifizierten öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung werden diese Zielsetzungen künftig verstärkt an Bedeutung gewinnen.
Insgesamt ist eine in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer
Hinsicht nachhaltige Entwicklung der Metropolregion ohne die vorgenommene Differenzierung nicht möglich.
17
Eigenentwicklung
Wohnen
Z
Als Kriterien für die Einstufung einer Gemeinde als „beschränkt auf
Eigenentwicklung Wohnen“ gelten insbesondere:
x
x
x
x
Naturräumliche Gegebenheiten wie Topografie, Landschaft, Landschaftsbild
Freiraumbelange wie Natur-, Landschafts-, Biotop- und
Gewässerschutz
Lage im Raum wie strukturräumliche Zuordnung, Lage zu
Entwicklungsachsen und
die Höhe des „Bevölkerungswertes 2020“ der Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar gemäß G 1.4.2.4.
Bei einigen Kommunen kann sogar dem gesetzlichen Anspruch auf kommunale Eigenentwicklung in Bezug auf zusätzliche Bauflächen im Bereich der Ortsränder dann nicht entsprochen werden, wenn andere landes- und regionalplanerische Erfordernisse des Freiraumschutzes einer weiteren baulichen Entwicklung entgegenstehen.
Zu
1.4.2.2
Neue Wohnbauflächen, insbesondere die aufgrund von Wanderungsgewinnen notwendigen, sind auf die als „Siedlungsbereiche
Wohnen“ festgelegten Kommunen zu konzentrieren. Die Konzentration dient der Sicherung einer zukunftsfähigen Siedlungsstruktur,
indem
x
x
x
x
x
Siedlungsbereiche
Wohnen
Z
weitere Zersiedelung möglichst vermieden wird,
neue Wohnbauflächen in Kommunen mit einer guten infrastrukturellen Ausstattung konzentriert werden,
die vorhandene Infrastruktur wirtschaftlich genutzt wird,
das Verkehrsaufkommen minimiert wird und
nicht vermeidbares Verkehrsaufkommen möglichst auf den
regionalbedeutsamen ÖPNV gelenkt wird.
Unter „regionalbedeutsamem ÖPNV“ wird in der Regel der schienengebundene Personennahverkehr mit mindestens einem Stundentakt verstanden. Im ländlichen Raum kommt hierfür auch eine
dauerhaft gesicherte, qualifizierte Bedienung im Busverkehr mit
Taktangebot in Betracht.
Zu
1.4.2.3
Zu
1.4.2.4
Städte und Gemeinden ohne explizite Funktionszuweisung für die Flächenentwicklung
wohnbauliche Entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar von Kommunen ohne
sollen sich ebenfalls vorrangig auf die Deckung des örtlichen Ei- Funktionszuweisung
genbedarfs konzentrieren. Im Einzelfall kann bei entsprechend
G
belegter Nachfrage in moderatem Umfang die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen erfolgen. Eine angebotsorientierte Flächenvorhaltung für diese Kommunen würde hingegen dem Konzept zur Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur widersprechen.
Die zukünftige Entwicklung der Bevölkerung ist einer der wesentlichen Einflussfaktoren auf die Siedlungsentwicklung zum Beispiel
im Rahmen der Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs oder der
Dimensionierung von Infrastrukturanlagen. Aus diesem Grund
wurde beim Lehrstuhl für Wirtschaftsgeographie der Universität
Mannheim eine Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung mit
dem Zielhorizont 2020 in Auftrag gegeben, da die Bevölkerungsprognosen der amtlichen Statistiken in den für die Metropolregion
18
Bevölkerungswert
2020
G
Rhein-Neckar zuständigen drei Bundesländern keine einheitliche
Methodik aufweisen.
Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung
Die in der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung ausführlich beschriebene Vorausberechnung erfolgt für die Jahre 2007 bis
2020. Ergebnis ist die vorausberechnete Bevölkerung in Jahresschritten bis zum Jahr 2020 auf der Ebene der 149 (Verbands-)
Gemeinden in acht Altersgruppen.
In einem weiteren Schritt erfolgte die Vorausberechnung privater
Haushalte. In diesem Berechnungsschritt ist auch der Trend der
Verkleinerung der Haushalte implizit enthalten. Die Anzahl der
wohnungsnachfragenden privaten Haushalte zuzüglich der Fluktuationsreserve von einem Prozent bilden die Basis der Berechnungen zum Wohnungsbedarf und werden der Zahl der benötigten
Wohnungen gleichgesetzt.
Für die zwischen 2007 und 2020 hinzukommenden Haushalte
wurden entsprechend des jeweiligen Siedlungsdichtewerts (vgl.
G 1.4.2.7) Wohnbauflächen berechnet (Neubedarf), wobei abgehende Wohneinheiten zu 50 % und hinzukommende zu 100 % in
die Berechnung einfließen. Darüber hinaus wurde jährlich ein Ersatzbedarf von 0,2 % der Wohnungen geschätzt, der aus der Umnutzung und der Erweiterung von Wohnungen resultiert.
Ergebnisse der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung
Nach Variante 1 der
Bevölkerungsvorausrechnung wird die
Bevölkerung in der
Metropolregion
bis
zum Jahr 2020 leicht
um 1,6 % zurückgehen. Dabei profitiert
die Region von anhaltenden
Wanderungsgewinnen. Ohne diese würde die Abb. 1: Bevölkerungsentwicklung 2007-2020
Bevölkerung jährlich
um 0,2 bis 0,6 % zurückgehen und bis zum Jahr 2020 auf 94,6 %
des heutigen Wertes sinken. Der voraussichtliche leichte Rückgang
der Bevölkerung verstärkt sich gegen Ende des Vorhersagezeitraums. Dabei sind die Ergebnisse durch eine räumliche Vielfalt
gekennzeichnet, bei der Kommunen mit gegensätzlichen Entwicklungen oftmals eng nebeneinander liegen. Dabei geht die Zahl der
unter 18-Jährigen zurück, ältere Menschen (v. a. über 70-Jährige)
nehmen stark zu. Vor allem in den Umlandgemeinden der Oberzentren nimmt der Anteil älterer Menschen überdurchschnittlich
stark zu.
Durch den Trend zur Verkleinerung der durchschnittlichen Haushaltsgrößen steigt die Zahl der Haushalte voraussichtlich bis 2016
weiter an. Für die Metropolregion wird deshalb trotz eines leichten
Rückgangs der Einwohnerzahlen bis zum Jahr 2020 ein Anstieg
19
der Zahl der wohnungsnachfragenden Haushalte um etwa zwei
Prozent bzw. etwa 26.000 Haushalte erwartet.
Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Dichtewerte ergibt
sich daraus ein Wohnbauflächenbedarf von etwa 900 ha. Für alle
Kommunen wird zusätzlich der Ersatzbedarf abgeschätzt, welcher
im Zuge von Erweiterungen und Umnutzungen entsteht. Für die
Gesamtregion liegt dieser bei rund 1.000 ha bis zum Jahr 2020.
Allerdings wird er nur für jene Kommunen berücksichtigt, in denen
er höher ist als ein eventueller Rückgang der Wohnbauflächen aufgrund sinkender Einwohnerzahlen.
Regionalplanerische Modifikation
Die Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung
der Universität Mannheim verzichtet bewusst darauf, regionalplanerische Zielsetzungen einfließen zu lassen, um eine einheitliche
Datenbasis für alle Kommunen zu gewährleisten. Gleichwohl ist es
unumgänglich, diese Zielsetzungen gerade bei der Verwendung
im Einheitlichen Regionalplan zu berücksichtigen. Deshalb wurde
der Bevölkerungswert der Bevölkerungsvorausrechnung von der
Verbandsverwaltung unter regionalplanerischen Zielsetzungen
überprüft und ggf. modifiziert.
Zentrale Kriterien der regionalplanerischen Modifikation sind
Raumkategorie, zentralörtliche Funktion, Lage an einer regionalen
Entwicklungsachse sowie Festlegung als „Siedlungsbereich Wohnen“. Sonderentwicklungen, die die Bevölkerungsvorausrechnung
grob verfälschen, wurden im Einzelfall ebenfalls berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden deutliche Abweichungen von den Prognosen der Statistischen Landesämter unter den o.g. Kriterien überprüft und ggf. angeglichen.
In der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im
Anhang Nr. 2 wurde in der Spalte „Erläuterung für Modifizierung“
in Kurzform angegeben, welche Gründe der Modifizierung zugrunde liegen:
x
x
x
x
x
x
zentralörtliche Funktion: Ober-, Mittel-, Unter-, Klein- oder
Grundzentrum,
Achse: Lage an einer regionalen Entwicklungsachse,
qualifizierter ÖPNV: Lage an einem Haltepunkt des Schienenpersonennahverkehrs; in der Regel mindestens mit
Halbstundentakt im hochverdichteten Kernraum, in der
verdichteten Randzone und im ländlichen Raum mindestens Stundentakt,
intensive/geringe Bautätigkeit: im Referenzzeitraum deutlich überdurchschnittliche/unterdurchschnittliche Wohnbautätigkeit, wodurch die Werte der Vorausrechnung deutlich
positiv/negativ beeinflusst worden sind,
Schließung Wohnheim: siehe unten und
strukturräumliche Lage: siehe unten.
In einigen Kommunen sind (Übergangs-) Wohnheime im Referenzzeitraum geschlossen worden. Aufgrund des einmaligen Effekts solcher Schließungen sind die Bevölkerungswerte korrigiert
worden. Zudem wurden die Bevölkerungswerte in Einzelfällen
auch bei Kommunen ohne zentralörtliche Funktion und ohne Lage
20
an einer regionalen Entwicklungsachse angehoben, wenn das
Ergebnis der Bevölkerungsvorausrechnung deutlich negativ war,
die Kommune jedoch strukturräumlich günstig im hochverdichteten
Kernraum liegt und gute ÖPNV-Verbindungen zu den Oberzentren
aufweist. Die Modifizierung ist dann mit „strukturräumliche Lage“
begründet.
Im hessischen Teilraum bestehen bei einigen Kommunen erhebliche Differenzen zu den Werten des Regionalplans Südhessen/
Regionalen Flächennutzungsplans 2010. Diese lassen sich damit
begründen, dass die Methodik der Bevölkerungsvorausrechnung
nicht deckungsgleich mit der im Einheitlichen Regionalplan ist und
die Referenzzeiträume der Ausgangsdaten nicht deckungsgleich
sind.
Für den rheinland-pfälzischen Teilraum werden beispielhaft einige
regionalplanerische Modifikationen des Bevölkerungswertes erläutert. So nimmt die Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung
für die Stadt Frankenthal (Pfalz) ein Bevölkerungsrückgang von
zehn Prozent bis zum Jahr 2020 an. Aufgrund der zentralen Lage
im hochverdichteten Kernraum in direkter Nachbarschaft zum
Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein, der zentralörtlichen Ausweisung als Mittelzentrum mit einer vollumfänglichen Ausstattung
und einem sehr guten schienengebundenen Nahverkehrsanschluss widerspräche ein solch starker Bevölkerungsrückgang
grundlegenden regionalplanerischen Zielsetzungen. Deshalb wurde der Bevölkerungswert deutlich angehoben. Ähnliches gilt für
Neustadt a.d.Wstr. als voll ausgestattetem Mittelzentrum mit hoher
Bedeutung für die umliegenden Kommunen und sehr gutem
schienengebundenem (Fern-) Verkehrsanschluss. Im Gegensatz
hierzu wurde z.B. für die Verbandsgemeinde Offenbach an der
Queich der Bevölkerungswert etwas reduziert, da hier keine
höherstufige zentralörtliche Funktionsausweisung und kein Haltepunkt des schienengebundenen Nahverkehrs vorhanden sind.
Insbesondere im Rahmen der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen ist eine Überprüfung der Bevölkerungswerte 2020
angezeigt, im rheinland-pfälzischen Teilraum auch unter Berücksichtigung von G 1 des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008. Wird dabei
festgestellt, dass diese erheblich von den in der Flächennutzungsplanung ermittelten Werten zur Bevölkerungsentwicklung abweichen, sollen die Bevölkerungswerte auf Grundlage von aktualisierten Ausgangszahlen und basierend auf der Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung der Universität Mannheim
aktualisiert werden.
Zu
1.4.2.5
Um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten, ist
unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landesplanung der zukünftige maximale Wohnbauflächenbedarf der Kommunen als
Schwellenwert (Ziel) im rheinland-pfälzischen Teilraum (LEP IV
Rheinland-Pfalz 2008, Z 32) und hessischen Teilraum (LEP Hessen 2000, Z 4.1.2) bzw. als Orientierungswert (Grundsatz) im baden-württembergischen Teilraum vorgegeben. Zur Berechnung
des Wohnbauflächenbedarfswertes wurde zum einen die Haushaltsvorausrechnung für die Metropolregion Rhein-Neckar zugrunde gelegt (siehe oben). Bei der Ausweisung von Wohnbauflächen
ist seitens der kommunalen Bauleitplanung ein Bedarfsnachweis
21
Schwellenwert
Z
Orientierungswert
G
zu führen, dem unter Berücksichtigung der sonstigen Ziele und
Grundsätze des Regionalplans maximal der aus dem Bevölkerungswert abgeleitete Wohnbauflächenbedarf aus der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ zugrunde zu legen ist. Von diesem sind die vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale sowie im
Betrachtungszeitraum 2007-2020 bereits realisierte Wohnbauflächen abzuziehen.
Bezugsebene für die Ermittlung der Flächenbedarfe ist die Flächennutzungsplanung. Sofern mehrere Kommunen in Gänze oder
für bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche eine gemeinsame Flächennutzungsplanung erstellen, sollen die Schwellenbzw. Orientierungswerte der jeweils aktuellen „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar" im Rahmen der interkommunalen Gesamtschau und Abstimmung die Verwirklichung einer nachhaltigen Flächenentwicklung ermöglichen. Im Hinblick auf die notwendige
interkommunale und regionale Abstimmung bei der Um- bzw.
Nachnutzung militärischer Konversionsflächen wird ausdrücklich
auch auf G 1.6.1.3 „Kommunale und regionale Abstimmung“ verwiesen. Die in der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar
2020“ dargestellten Werte zum Wohnbauflächenpotenzial 2010
gelten als nachrichtlicher Hinweis. Zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanfortschreibung ist das tatsächlich vorhandene Wohnbauflächenpotenzial zu aktualisieren.
Die Erfassung des Wohnbauflächenpotenzials in der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020" erfolgte für die gesamte Metropolregion über eine Auswertung der Flächennutzungspläne sowie
über das Kooperationsprojekt „Raum+“.
Im Rahmen der Auswertung der Flächennutzungspläne sind die
als „Wohnen Planung“ und „Wohnen Bestand“ rechtskräftig dargestellten, aber noch nicht bebauten Flächen erfasst worden. Die
noch unbebauten gemischten Bauflächen wurden zur Hälfte angerechnet. Darüber hinaus wurden mit Hilfe von „Raum+“ in enger
Kooperation mit den Kommunen Innenentwicklungspotenziale im
bereits bebauten Siedlungszusammenhang identifiziert. Erhoben
wurden Innenentwicklungspotenziale ab 2.000 m², für Kommunen
über 15.000 Einwohner ab 5.000 m². Unabhängig von Ihrer Einwohnerzahl wurde die Erfassungsgrenze für die Verbandsgemeinden im rheinland-pfälzischen Teilraum auf 2.000 m² festgelegt.
Angerechnet wurden Potenziale, die nach Einschätzung der
Kommunen in der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans aller
Voraussicht nach umsetzbar sind. Stellt man auf kommunaler
Ebene dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf die noch vorhandenen Wohnbauflächenreserven gegenüber, zeigt sich, dass für
die weitaus überwiegende Zahl der Kommunen ein teilweise erheblicher Wohnbauflächenüberhang besteht.
Bei der Aktualisierung der Flächenpotenziale im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung sind auch Flächenpotenziale unterhalb der Erfassungsgrenzen von 2.000 m² bzw. 5.000 m² mit einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere Baulücken. Für den
rheinland-pfälzischen Teilraum soll gemäß Plansatz (Z) 31 des
LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 ein qualifiziertes Flächenmanagement u.a. mit Hilfe der landesweit eingeführten Datenbank „Raum
Plus Monitor“ dazu beitragen, den anhaltenden Flächenverbrauch
für Siedlungszwecke deutlich zu reduzieren.
22
Wie die in der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar
2020“ dargestellten Werte zeigen, ist für die Mehrzahl der Kommunen ein Wohnbauflächenüberhang zu erwarten. In diesen
Kommunen kommt eine über die bereits rechtskräftig dargestellten
Bereiche hinausgehende Darstellung zusätzlicher Wohnbauflächen im Rahmen einer Flächennutzungsplanfortschreibung grundsätzlich unter Beachtung der sonstigen Ziele und Grundsätze des
Einheitlichen Regionalplans nicht in Betracht. Nur für die Städte
und Gemeinden mit einem Wohnbauflächendefizit ist die Darstellung zusätzlicher Wohnbauflächen möglich.
In der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im
Anhang Nr. 2 sind die Ergebnisse der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung, die regionalplanerische Modifizierung sowie
die Wohnbauflächenpotenziale aufgeführt. Nachfolgend werden in
der Tabelle verwendete Begrifflichkeiten erläutert:
x
x
x
x
x
x
Zu
1.4.2.6
Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim: voraussichtlicher Bevölkerungsstand im Jahr 2020 nach der
unveränderten Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung,
Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert): voraussichtlicher Bevölkerungsstand im Jahr 2020 nach der
Modifizierung der Ausgangswerte auf der Grundlage regionalplanerischer Zielsetzungen (siehe oben),
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 – Bedarf
aus Bevölkerungswert 2020: Der regionalplanerisch modifizierte Bevölkerungswert 2020 bildet die Grundlage für den
voraussichtlichen Wohnbauflächenbedarf bis 2020; der
Wohnbauflächenbedarf wurde aufgrund von vorgegebenen
Dichtewerten ermittelt,
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 – Ersatzbedarf: Der Ersatzbedarf ist mit jährlich 0,2 % des
Wohnungsbestandes angesetzt worden; er resultiert aus
der Umnutzung und der Zusammenlegung von Wohnungen,
Wohnbauflächenbedarf 2007-2020: Summe des Wohnbauflächenbedarfs aus dem Bevölkerungswert 2020 und dem
Wohnbauflächenersatzbedarf (gerundet); negative Werte
werden nicht dargestellt,
Wohnbauflächenpotenzial 2010: Summe der noch unbebauten Flächen in den rechtskräftigen Flächennutzungsplänen und der Innenentwicklungspotenziale aus „Raum+“.
Die vom Lehrstuhl für Wirtschaftsgeographie der Universität
Mannheim erstellte Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung
wurde mit dem Zielhorizont 2020 erstellt. Sollte im Rahmen der
Fortschreibung eines Flächennutzungsplanes der Zielhorizont dieses Planes über das Jahr 2020 hinausreichen, so soll der regionalplanerisch modifizierte „Bevölkerungswert 2020“ der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ vom Verband Region
Rhein-Neckar in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden
fortgeschrieben werden.
23
Fortschreibung
Bedarfswert
G
Zu
1.4.2.7
Um den Zielen von flächensparenden Siedlungskonzeptionen zu Siedlungsdichtewerte
entsprechen, wurden für Wohnbauflächen Dichtewerte festgelegt.
G
Diese dienen auch der Sicherung einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen und geplanten Infrastruktur. Die jeweiligen
Dichtewerte sind im Sinne von Bruttowohnbauflächendichten zu
verstehen und sollen vor allem im Rahmen einer Neuausweisung
von Wohnbaugebieten in der Regel nicht unterschritten werden.
Die Dichte der Wohnbebauung korreliert mit der Siedlungsdichte
und der Zentralität von Kommunen. Große Zentren sind in der
Regel dichter bebaut als ländlich geprägte Kommunen. Für sieben
verschiedene Zentralitätstypen in der Metropolregion gelten die
Dichtewerte nachfolgender Tabelle.
Wohneinheiten / ha
Raumtyp
Einwohner /
ha
Oberzentren
43
90
Mittelzentren im rheinland-pfälzischen und hessischen
Teilraum sowie Mittelzentren und Unterzentren im badenwürttembergischen Teilraum innerhalb des hochverdichteten Kernraumes
38
80
Mittelzentren im rheinland-pfälzischen und hessischen
Teilraum sowie Mittelzentren und Unterzentren im badenwürttembergischen Teilraum außerhalb des hochverdichteten Kernraumes
29
60
Grundzentren im rheinland-pfälzischen, Unterzentren im
hessischen sowie Kleinzentren im baden-württembergischen Teilraum innerhalb des hochverdichteten Kernraumes
29
60
Grundzentren im rheinland-pfälzischen, Unterzentren im
hessischen sowie Kleinzentren im baden-württembergischen Teilraum außerhalb des hochverdichteten Kernraumes
24
50
Kleinzentren im hessischen Teilraum und Kommunen ohne
zentralörtliche Funktion innerhalb des hochverdichteten
Kernraumes
24
50
Kleinzentren im hessischen Teilraum und Kommunen ohne
zentralörtliche Funktion außerhalb des hochverdichteten
Kernraumes
19
40
Tabelle 1: Dichtewerte
24
1.5
Gewerbliche Bauflächen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.5.1
Allgemeine Vorgaben
1.5.1.1
Zur Sicherung der Standortvoraussetzungen für eine dynamische
Wirtschaftsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar sind
die verfügbaren Flächenpotenziale im Siedlungsbestand, wie z.B.
Brach- und Konversionsflächen, vorrangig vor anderen Flächenpotenzialen zu nutzen. Für zusätzliche gewerbliche Bauflächen sind
flächensparende Siedlungskonzeptionen zu wählen.
1.5.1.2
Zusätzliche gewerbliche Bauflächen sollen
x
x
x
1.5.1.3
an die bestehende Bebauung anknüpfen,
verkehrlich günstig liegen und möglichst auch an den ÖPNV
und ggf. an den Schienengüterverkehr angebunden sein und
geringe ökologische Konflikte aufweisen.
Die interkommunale Zusammenarbeit bei der Ausweisung und
Entwicklung von gewerblichen Bauflächen soll verstärkt angestrebt
werden.
1.5.2
Räumliche Zuordnung
1.5.2.1
Jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar steht eine
gewerbliche Entwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zu.
Dabei ist die Flächenvorsorge vorrangig zur Eigenentwicklung der
örtlichen gewerblichen Wirtschaft (Eigenbedarf) an den potenziellen Erfordernissen der ortsansässigen Unternehmen zu orientieren. Dies gilt sowohl für die Erweiterungsmöglichkeiten vorhandener und zukünftiger Standorte als auch für die Bereitstellung von
Gewerbeflächen für notwendige Standortverlagerungen.
Bestehende
Flächenreserven
Z
Zusätzliche
gewerbliche
Bauflächen
G
Interkommunale
Kooperation
G
Eigenentwicklung
Gewerbe
Z
Die Kommunen, deren gewerbliche Entwicklung sich vorrangig an
der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind im Anhang Nr. 1.3
festgelegt.
1.5.2.2
In den „Siedlungsbereichen Gewerbe“ ist die Bestandssicherung
und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe vorrangige Aufgabe.
Darüber hinaus sollen diese Standorte unter Berücksichtigung der
lokalen und regionalen Rahmenbedingungen angemessene Flächenreserven für ergänzende gewerbliche Neuansiedlungen vorhalten.
Siedlungsbereiche
Gewerbe
Z
Die Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit verstärkter gewerblicher
Siedlungsentwicklung sind als „Siedlungsbereich Gewerbe“ im
Anhang Nr. 1.4 und in der Raumnutzungskarte festgelegt.
1.5.2.3
Für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stärkung der Region
als europäischer Wirtschaftsstandort besonders bedeutsame und
geeignete Standorte in regionalen Gewerbeschwerpunkten sind
als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ festgelegt. Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind im Anhang Nr. 1.5 konkretisiert und in der
Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegt.
25
Vorranggebiete für
Industrie, Gewerbe,
Dienstleistung,
Logistik
Z
1.5.2.4
Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logis- Nutzungsausschluss
tik“ sind von Planungen und Maßnahmen freizuhalten, die die vorZ
gesehene Nutzung beeinträchtigen können. Großflächige Einzelhandelsansiedlungen bzw. -agglomerationen sowie Veranstaltungszentren sind unzulässig.
1.5.2.5
Kommunen, die nicht Z 1.5.2.1 bis Z 1.5.2.3 zugeordnet sind, sol- Flächenvorhaltung
len sich ebenfalls vorrangig auf die Sicherung und Weiterentwick- von Kommunen ohne
lung vorhandener Betriebe konzentrieren. Im Einzelfall können bei Funktionszuweisung
entsprechender Nachfrage jedoch moderate Flächenreserven
G
entwickelt werden.
Begründung
1.5.1
Allgemeine Vorgaben
Zu
Aufgrund der hohen Flächenreserven und um den Zielen einer
nachhaltigen Entwicklung, des Bodenschutzes sowie der Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zu entsprechen, sind für gewerbliche Entwicklungen vorrangig Flächenpotenziale im Siedlungsbestand zu nutzen. Insbesondere kommen
hierfür Brach- und Konversionsflächen, aber auch nicht mehr benötigte gewerbliche Erweiterungsflächen in Betracht.
1.5.1.1
Flächensparende Siedlungskonzeptionen sollen die Freiraumzersiedelung eindämmen und zu einer wirtschaftlichen Auslastung
der vorhandenen Infrastruktur beitragen.
Im Rahmen einer regionalen Bestandsanalyse wurden folgende
Flächenkategorien einbezogen:
x
x
x
die in den Flächennutzungsplänen als „Gewerbe Planung“
oder „Gewerbe Bestand“ dargestellten, noch nicht bebauten, kurz- und mittelfristig verfügbaren gewerblichen Flächenreserven (FNP-Reserven),
die im Rahmen des Modellprojektes „Raum+“ ermittelten,
derzeit ungenutzten gewerblichen Bauflächen (darunter
auch bebaute oder unbebaute Industrie- bzw. Gewerbebrachen) sowie
die in den vormals rechtskräftigen Regionalplänen der drei
Teilräume dargestellten Planflächen, soweit sie noch nicht
bauleitplanerisch gesichert sind, für eine langfristige Flächenmobilisierung aber grundsätzlich nach wie vor in Betracht kommen.
Im Ergebnis beträgt das quantitative Angebot an gewerblichen
Reserveflächen in der Metropolregion (ohne Berücksichtigung der
anteilig für gewerbliche Nutzungen ebenfalls umfangreichen Potenziale in den vorhandenen Mischbauflächen) brutto rd. 2.900 ha.
Davon entfallen ca. 80 % auf den hochverdichteten Kernraum sowie die verdichtete Randzone und etwa 20 % auf die eher ländlich
strukturierten Räume. Dies entspricht grundsätzlich der raumordnerischen Leitidee einer bei der Neuansiedlung von Gewerbebetrieben nachhaltigen, d.h. möglichst auf die Bevölkerungs- und
Arbeitsmarktschwerpunkte in der Metropolregion ausgerichteten
Standortpolitik.
26
Bestehende
Flächenreserven
Z
Auf die Ermittlung des regionalen Flächenbedarfes wurde verzichtet, da diese sehr aufwendig ist und aus den Erfahrungen in anderen Regionen nur unvollständige und für perspektivische Voraussagen unzureichende Ergebnisse liefert. Dennoch zeigen übereinstimmend alle aktuell vorliegenden regionalen Gewerbeflächenstudien (z.B. für die Regionen Hannover, Mittlerer Oberrhein,
Münster u.a.) ein weit über den Planungshorizont eines Regionalplans hinausreichendes deutliches Überangebot an planungsrechtlich gesicherten gewerblichen Bauflächen. Dies scheint auch
ohne Bedarfsermittlung gleichermaßen auf die Metropolregion
Rhein-Neckar zuzutreffen. Vor diesem Hintergrund sind der Verband Region Rhein-Neckar sowie die Metropolregion RheinNeckar GmbH seit langem bestrebt, in engem Kontakt mit den
Kommunen und den Wirtschaftsförderungsgesellschaften ein aktives Flächenmonitoring und -management zu betreiben.
Zu
1.5.1.2
Ergebnis der regionalen Gewerbeflächenstudien war auch, dass
trotz dieses quantitativen „Überhangs“ die angebotenen Flächen
häufig nicht den nachfrage- und marktgerechten Standortanforderungen entsprechen. Bei der Ausweisung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen sind unter Berücksichtigung freiraumsichernder,
infrastruktureller und städtebaulicher Aspekte daher verstärkt qualitative Standortkriterien zu berücksichtigen.
Zusätzliche gewerbliche Bauflächen
G
Die unmittelbare Anknüpfung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen an die bestehende Bebauung soll die Zersiedelung des
Freiraums eindämmen und zu einer wirtschaftlichen Auslastung
der vorhandenen Infrastruktur beitragen. Die Orientierung an den
Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV und falls erforderlich
an den Schienengüterverkehr entspricht dem Ziel einer zukunftsfähigen Siedlungsentwicklung mit emissionsarmen Verkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine gute Auslastung der öffentlichen
Verkehrsinfrastruktur.
Zu
1.5.1.3
Im Hinblick auf den Erhalt sowie die Weiterentwicklung der Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Rhein-Neckar sollen bei der Ausweisung marktfähiger Industrie- und Gewerbeflächen seitens der
Regionalplanung zukünftig interkommunale Lösungsansätze verstärkt unterstützt und gefördert werden. Diese gemeinsam zu entwickelnden Flächen müssen sich räumlich nicht zwangsläufig
gemarkungsgrenzenübergreifend auf das Gebiet der kooperierenden Kommunen erstrecken, sondern können sich auch an einem
geeigneten Standort in einer der kooperierenden Kommunen befinden. Planung, Finanzierung und Vermarktung sollen nach Möglichkeit jedoch, z.B. durch Gründung eines Zweckverbandes, gemeinsam betrieben werden.
1.5.2
Räumliche Zuordnung
Zu
In Kommunen, die qualitativ ungünstige Standortbedingungen
oder schwerpunktmäßig andere, z.B. touristische, Entwicklungsperspektiven aufweisen, ist die Flächenvorsorge ausschließlich an
den Anforderungen der dort ansässigen Betriebe auszurichten. Im
Übrigen wird entsprechend auf Z 1.4.2.1 dieser Begründung verwiesen.
Grundsätzlich gilt auch für die Flächenvorsorge zur Weiterentwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft, dass die Bedürfnisse
1.5.2.1
27
Interkommunale
Kooperation
G
Eigenentwicklung
Gewerbe
Z
der unterschiedlichen Zielgruppen nach wohnortnahen Arbeitsplätzen Berücksichtigung finden, um die Vereinbarkeit von Beruf
und Familie besser gewährleisten zu können.
Zu
1.5.2.2
Auch wenn in der Metropolregion Rhein-Neckar – nicht zuletzt
dank der in großen Teilen der Region überdurchschnittlichen Lagegunst sowie der seit den 1970er-Jahren betriebenen kommunalen Flächenvorratspolitik – noch umfangreiche Potenziale für Erweiterungen, Verlagerungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben zur Verfügung stehen, entsprechen diese Standorte
wie bereits erwähnt häufig nicht den Marktanforderungen an einen
dynamischen Wirtschaftsraum. So haben aktuelle Studien in anderen Regionen ergeben, dass für Investitionsentscheidungen die
Faktoren Zeitaufwand für die verfahrenstechnische Abwicklung,
kurzfristige Flächenverfügbarkeit sowie direkter Anschluss an das
Straßenfernverkehrsnetz häufig die maßgebenden Standortfaktoren sind. Vor diesem Hintergrund kommt der Regionalplanung als
einem von mehreren Akteuren bei der regionalen Wirtschaftsförderung die besondere Aufgabe zu, gemeinsam mit den kommunalen
Partnern die geeigneten, d.h. standortgünstigen und entwicklungsfähigen Flächen bereitzustellen.
Gleichzeitig sind unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten negative
Begleiterscheinungen der dynamischen und flächenbeanspruchenden Entwicklung wie Zersiedelung und Landschaftszerstörung einzudämmen. Im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie soll
dem qualitativen Aspekt der Flächenvorsorge in der Metropolregion durch die funktionale Festlegung von regionalen Gewerbeschwerpunkten eindeutig Priorität gegenüber der bisher auf der
Ebene der Regionalplanung vornehmlich quantitativen Flächensteuerung eingeräumt werden. Diese Konzeption entspricht der
Beschlussfassung der Raumordnungskommission über Form und
Inhalt des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar.
Bei den als „Siedlungsbereiche Gewerbe“ durch Symbol in der
Raumnutzungskarte festgelegten regionalen Gewerbeschwerpunkten handelt es sich um für die Wirtschaftsentwicklung in der
Metropolregion wichtige Standortgemeinden. Sie verfügen über
einen hohen Gewerbebesatz sowie breiten Branchenmix und bilden in Abhängigkeit von der Raumstruktur gemeinsam mit den
„Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“
sowie den auf die örtliche Eigenentwicklung beschränkten Kommunen ein dichtes Netz dynamischer Wirtschaftsteilräume in der
Metropolregion.
In den als „Siedlungsbereich Gewerbe“ festgelegten regionalen Gewerbeschwerpunkten ist für die Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans jedoch keine, über die planungsrechtlich in den Flächennutzungsplänen gesicherten Flächen hinausgehende, großflächige
Ausweisung zusätzlicher Bauflächen vorgesehen. Die Aktivitäten zur
Wirtschaftsförderung sollen sich daher schwerpunktmäßig auf die
gezielte Bestandssicherung bzw. -pflege ansässiger Betriebe sowie
die Entwicklung noch freier Gewerbeflächenreserven konzentrieren.
Die Bestandssicherung und -pflege beinhaltet auch die Bereitstellung
angemessener zusätzlicher Gewerbeflächenreserven für ergänzende
Neuansiedlungen.
28
Siedlungsbereiche
Gewerbe
Z
Zu
1.5.2.3
In Orientierung an der Beschlussfassung der Raumordnungskommission werden für die räumliche Konkretisierung der gewerblichen Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar
regionalbedeutsame Entwicklungsschwerpunkte als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ gebietsscharf festgelegt. Die regionalplanerische Flächensicherung und
-freihaltung dieser Vorsorgestandorte ist mit den städtebaulichen
Ordnungs- und Entwicklungserfordernissen sowie mit den landesund regionalplanerischen Rahmenvorgaben vereinbar, da hier
langfristig raumstrukturell besonders geeignete Flächen für bedeutsame Investitionen der industriell-gewerblichen Wirtschaft
raumordnerisch gesichert werden. Mit dieser qualitativ und quantitativ hochwertigen Flächenvorsorge soll die Metropolregion RheinNeckar im internationalen Wettbewerb nachhaltig gestärkt werden.
Als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind deshalb nur solche Gebiete festgelegt, die bestimmte
Standortanforderungen an zukunftsorientierte, qualitativ hochwertige Wirtschaftsstandorte erfüllen und nach derzeitigem Sachstand
noch über ein erhebliches Flächenreservepotenzial im Hinblick auf
den Planungshorizont des Einheitlichen Regionalplans sowie darüber hinausgehende Erweiterungsmöglichkeiten verfügen. Mit
dieser Kategorisierung werden andere wichtige Wirtschaftsstandorte mit nur noch geringem Flächenentwicklungspotenzial nicht
abgewertet. Das Ziel der Kategorisierung besteht vielmehr darin,
die planerischen Voraussetzungen für neue gewerbliche und industrielle „Leuchtturmprojekte“ in der Metropolregion zu schaffen,
die auch für die übrigen Gewerbe- und Industriegebiete erhebliche
Synergieeffekte entfalten können und der regionalen Wirtschaftsförderung neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen.
Für die Festlegung der „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe,
Dienstleistung, Logistik“ wurden insbesondere folgende Standortkriterien berücksichtigt:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
noch verfügbare Flächenreserven von (in der Regel) mindestens 25 ha,
kurze Distanz sowie direkte (ortsdurchfahrtsfreie) Anbindung an die überregionale und regionale Verkehrsinfrastruktur (Bundesautobahn/Bundesstraße),
Nutzung einer Schienenanbindung für den Güterverkehr,
räumliche Nähe zu Haltepunkten des Schienenpersonenverkehrs,
Lage in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Ober-/Mittelzentren,
geringe bzw. lösbare Nutzungsrestriktion in Bezug auf Freiraumsicherung, Ressourcen- und Umweltschutz,
zeitnahe Flächenverfügbarkeit (bauleitplanerisch gesichert),
langfristige Erweiterungsmöglichkeiten und
interkommunale Zusammenarbeit.
Für die Kategorisierung wurden die Kriterien „kurzfristige Flächenverfügbarkeit“, „direkte Fernstraßenanbindung“ und „interkommunale Zusammenarbeit“ besonders gewichtet.
29
Vorranggebiete für
Industrie, Gewerbe,
Dienstleistung,
Logistik
Z
Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ in der Metropolregion Rhein-Neckar sind im Anhang Nr. 1.5
aufgelistet. Dieser enthält außerdem die derzeit bauplanungsrechtlich (im jeweiligen FNP) gesicherten und damit kurzfristig verfügbaren Flächenreserven sowie die aus städtebaulicher und regionalplanerischer Sicht empfohlene Standortnutzung.
Zu
1.5.2.4
Zu
1.5.2.5
Dieser Plansatz stellt sicher, dass die für die wirtschaftliche Ent- Nutzungsausschluss
wicklung in der Metropolregion besonders geeigneten StandortbeZ
reiche nicht mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw.
-agglomerationen oder Freizeit-, Sport- und Unterhaltungszentren
belegt werden. Dadurch würde u.a. das Baulandpreisgefüge zu
Lasten potenzieller Gewerbe- bzw. Industrieansiedlungen verändert und somit eine künftige gewerbliche Nutzung erschwert.
Kommunen ohne gewerbliche Funktionszuweisung, die nicht aus- Flächenvorhaltung
drücklich auf die Eigenentwicklung beschränkt sind, sollen sich von Kommunen ohne
grundsätzlich ebenfalls auf die Sicherung und Weiterentwicklung Funktionszuweisung
vorhandener Betriebe bzw. die Deckung des Eigenbedarfs konG
zentrieren. Im Einzelfall kann bei entsprechend belegter Nachfrage
die Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen in moderatem Umfang erfolgen. Flächenvorhaltung im Sinne einer Angebotsplanung
ist hiervon nicht abgedeckt.
30
1.6
Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.6.1
Allgemeine Vorgaben
1.6.1.1
Ehemals militärisch genutzte Flächen, deren Zweckbestimmung
wegfällt, sollen einer Nachnutzung gemäß der Plansätze 1.6.1.2
bis 1.6.2.4 zugeführt werden. Sie sind in der Raumnutzungskarte
als „Entwicklungsfläche militärische Konversion“ dargestellt.
Entwicklungsfläche
militärische
Konversion
Bei der Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen sollen
auf kommunaler und regionaler Ebene raumstrukturell verträgliche
und entwicklungsfördernde Folgenutzungen angestrebt werden,
die zu einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen.
Anzustrebende
Folgenutzungen
In der Metropolregion stehen kurz- und mittelfristig militärisch genutzte Flächen in erheblichem Umfang für andere Nutzungen zur
Verfügung. Unter Beachtung kommunaler und regionaler Aspekte
sollen regionalbedeutsame Konversionsflächen hinsichtlich ihrer
Folgenutzung und der zeitlichen Perspektive für die Umnutzung
mit allen relevanten kommunalen und regionalen Akteuren eng
abgestimmt werden. Dies gilt auch für andere, erstmals für Siedlungszwecke genutzte Bauflächen, soweit sie regionalbedeutsam
sind und Wechselwirkungen zu Konversionsflächen bestehen.
Kommunale und
regionale
Abstimmung
1.6.1.2
1.6.1.3
1.6.2
Räumliche Zuordnung
1.6.2.1
Konversionsflächen mit hoher ökologischer Qualität oder entsprechendem Potenzial sollen in den jeweils angrenzenden Freiraumverbund einbezogen werden. Ebenso stellt eine Wiedernutzung für
die Landwirtschaft eine Option dar. Dies gilt insbesondere für bisher überwiegend nicht baulich genutzte und unversiegelte Flächen.
1.6.2.2
N
G
G
Renaturierung/
ökologische
Inwertsetzung der
Konversionsflächen
G
Der örtliche Bedarf an Wohnbauflächen ist gemäß Z 1.4.1.4 neben Siedlungsstrukturelle
Nutzung der
anderen verfügbaren Flächenpotenzialen im Siedlungsbestand
vorrangig auf militärischen Konversionsflächen zu decken, wenn Konversionsflächen
diese für eine wohnbauliche Nutzung städtebaulich und
Z
raumordnerisch geeignet sind.
Dies gilt in gleicher Weise gemäß Z 1.5.1.1 für den Bedarf an gewerblichen Bauflächen, wenn die Konversionsflächen für eine gewerbliche Nutzung städtebaulich und raumordnerisch geeignet
sind.
1.6.2.3
1.6.2.4
Für die gewerbliche Nutzung von Konversionsflächen sollen interkommunale Lösungsansätze geprüft und vorrangig angestrebt
werden.
Interkommunale
Lösungsansätze
Bei der Nachnutzung der Konversionsflächen soll die Flächenbereitstellung für die Erzeugung erneuerbarer Energien geprüft werden.
Sonstige Nutzungen
Vor dem Hintergrund des erheblichen Umfangs der zur Konversion
anstehenden Flächen sollen in Abstimmung mit den Standort31
G
G
kommunen für Teilflächen Zwischennutzungen angestrebt werden,
soweit dies für die Bewältigung der Konversion insgesamt sinnvoll
erscheint.
1.6.3
Verteidigungseinrichtungen
1.6.3.1
Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung sowie
des Katastrophenschutzes sollen berücksichtigt werden. Insbesondere die militärischen Anlagen dürfen in ihrer Funktion nicht
beeinträchtigt werden.
Verteidigungseinrichtungen/
Katastrophenschutz
In den „Sonderflächen Bund“ hat die militärische Nutzung solange
Vorrang, wie der militärische Status besteht bzw. die Entwidmung
im Konversionsfalle nicht abgeschlossen ist. Sie sind in der
Raumnutzungskarte dargestellt.
Sonderflächen Bund
G
N
Begründung
1.6.1
Allgemeine Vorgaben
Zu
Der Konversionsprozess in der Metropolregion Rhein-Neckar wird
sich über viele Jahre hinziehen. Einige der Flächen sind bereits
freigegeben, es bestehen bislang jedoch noch keine konkreten
bauplanungsrechtlichen Vorgaben für eine Folgenutzung. Für andere Areale ist die Aufgabe zwar terminiert, bis zur endgültigen
Freigabe wird die militärische Nutzung aber noch einige Jahre
fortgesetzt. Der bislang auf den Flächen liegende Status „Sonderfläche Bund“ wird jedoch in allen Fällen innerhalb des Planungshorizontes des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar aufgegeben. Daher soll bereits heute die Perspektive einer zivilen Nachnutzung aufgezeigt werden, ohne angesichts der Dimension der
Flächen den kommunalen Beteiligungs- und Planungsprozessen
vorzugreifen. Die militärischen Areale, die im Planungszeitraum
des Einheitlichen Regionalplans in eine zivile Nutzung übergehen
werden, sind in der Raumnutzungskarte daher nachrichtlich als
„Entwicklungsfläche militärische Konversion (N)“ dargestellt.
1.6.1.1
Entwicklungsfläche
militärische
Konversion
N
Solange die Entwidmung der Areale nicht abgeschlossen ist, gelten G/N 1.6.3.1 „Sonderflächen Bund“ entsprechend.
Zu
1.6.1.2
Die veränderte weltpolitische Situation führt zur Verlagerung und
Aufgabe zahlreicher militärischer Anlagen und Einrichtungen auch
in der Metropolregion Rhein-Neckar. Dieser Prozess ist in besonderem Maße durch die bis zum Jahr 2015 geplante Verlagerung
des Europa-Hauptquartiers von Heidelberg nach Wiesbaden und
die weitgehende Aufgabe der Liegenschaften der US-Landstreitkräfte in der Metropolregion Rhein-Neckar sowie die Bundeswehrstrukturreform von 2011 geprägt.
Durch den Abzug der US-Landstreitkräfte werden Konversionsflächen in einer Größenordnung von ca. 770 ha zurückgegeben. Davon sind derzeit ca. 560 ha für Wohn-, Verwaltungs-, Depotzwecke
sowie Sport- und Freizeitanlagen genutzt und baulich überformt.
Weitere ca. 90 ha werden aktuell noch als Flugplatz genutzt. Zudem sind großflächige Bereiche in einem Umfang von ca. 120 ha
vorhanden, die weitgehend unbebaut und ungenutzt sind. Darüber
hinaus werden weitere als Übungsgelände, Golfplatz oder Schieß32
Anzustrebende
Folgenutzungen
G
sportgelände genutzte Areale nicht mehr benötigt. In der Metropolregion Rhein-Neckar verbleiben als Standorte der US-Streitkräfte
nach 2015 das Germersheim Army Depot, die AAFES Grünstadt
Facility und die Heidelberg AFN Relay Facility.
Schon in der Vergangenheit war die Metropolregion Rhein-Neckar
von Umstrukturierungsmaßnahmen der Bundeswehr betroffen.
Durch die Bundeswehrstrukturreform vom Oktober 2011 werden
nun weitere Kasernen bis spätestens 2019 geschlossen oder verkleinert. Dies betrifft insbesondere die Standorte Hardheim,
Walldürn und Speyer, wo insgesamt Flächen in einer Größenordnung von ca. 230 ha zurückgegeben werden. Auch bei diesen
Standorten wird mit ca. 125 ha der überwiegende Teil der Flächen
als Kaserne, Materiallager oder Depot genutzt und ist entsprechend baulich überformt.
Die Konversion dieses sehr großen Flächenpotenzials von insgesamt ca. 1000 ha stellt eine Herausforderung für die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar dar. Die sich daraus ergebenden Chancen können nur durch eine enge Kooperation aller Beteiligten optimal genutzt werden. Diesbezüglich stellen die beiden eingerichteten Arbeitskreise „Lenkungskreis Konversion Rhein-Neckar" auf
interkommunaler und der „Koordinationskreis Konversion RheinNeckar“ auf regionaler Ebene wichtige Plattformen dar, auf denen
entsprechende Strategien und Lösungen entwickelt werden.
Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung kommt der
Konversion von militärischen Flächen für die Zwecke der Freiraumentwicklung sowie für die siedlungsstrukturelle Nutzung hohe
Bedeutung zu, sofern der entsprechende Bedarf gegeben ist. Für
die siedlungsstrukturelle Nutzung sind dabei die im Bebauungszusammenhang stehenden Flächen besonders bedeutend, da mit
diesen Flächen die Aspekte des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden gut erfüllt werden können.
Aufgrund der in großem Umfang für die Konversion anstehenden
Flächen ist es von besonderer Bedeutung, dass aus raumstruktureller Sicht verträgliche, den sonstigen Zielsetzungen des Einheitlichen Regionalplans entsprechende Folgenutzungen realisiert
werden. Zudem sollen die Folgenutzungen nicht nur für die Standortgemeinde, sondern für die gesamte Metropolregion RheinNeckar entwicklungsfördernde Wirkungen erzielen.
Zu
1.6.1.3
Allein angesichts der Flächengröße aller zur Konversion anstehenden Standorte ist eine enge Abstimmung der angestrebten
Folgenutzung und der zeitlichen Perspektive der Umnutzung von
regionalplanerisch relevanten Konversionsflächen geboten. Dabei
sollen nicht nur die Konversionsflächen selbst, sondern auch andere, erstmals für die Siedlungsflächenentwicklung anstehende
Bauflächen mit in die Abstimmung einbezogen werden, soweit
diese regionalplanerisch relevant sind und Wechselwirkungen zu
Konversionsflächen bestehen. Dies gilt gemarkungsübergreifend.
Die inhaltliche und zeitliche Koordination und Moderation ist eine
zentrale Aufgabe des VRRN. Hierzu sind die oben genannten Arbeitskreise gebildet worden. Als informelles Instrument für diese
Abstimmungsprozesse ist die Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes geplant, welches die Aussagen im Einheitlichen
Regionalplan durch differenzierte Inhalte ergänzen soll.
33
Kommunale
und regionale
Abstimmung
G
1.6.2
Räumliche Zuordnung
Zu
In der Metropolregion Rhein-Neckar besteht ein teilweise erheblicher Überhang an Wohn- und gewerblichen Bauflächen (vgl. Plankapitel 1.4 „Wohnbauflächen“ und 1.5 „Gewerbliche Bauflächen“).
Deshalb kommt für Konversionsflächen statt einer baulichen Nutzung grundsätzlich auch eine Renaturierung bzw. ökologische
Inwertsetzung in Betracht. Geeignete Flächen sollen soweit möglich in den vorhandenen Freiraumverbund einbezogen werden. Da
die betroffenen Konversionsflächen vielfach unmittelbar mit dem
Siedlungsbestand verknüpft sind, sollen die Erfordernisse der
Naherholung entsprechend G 2.2.7.5 besonders beachtet werden.
1.6.2.1
Zu
1.6.2.2
Renaturierung/
ökologische
Inwertsetzung der
Konversionsflächen
G
Dieser Plansatz konkretisiert Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1 und unter- Siedlungsstrukturelle
Nutzung der
streicht die vorrangig anzustrebende Nutzung von für wohn- bzw.
gewerbliche Zwecke geeigneten Konversionsflächen gegenüber Konversionsflächen
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.
Z
Die Bezugnahme im ersten Absatz des Plansatzes auf den örtlichen Wohnbauflächenbedarf verdeutlicht, dass über den von der
Regionalplanung ermittelten Bedarf der Standortkommune Wohnbauflächen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen (im hessischen und rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion
Rhein-Neckar) bzw. sollen (im baden-württembergischen
Teilraum). Dies ergibt sich auch aus Plankapitel 1.4 „Wohnbauflächen“ mit den verbindlichen Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung.
Sofern ein Flächenausgleich hinsichtlich der Wohnbauflächen auf
der Ebene der Flächennutzungsplanung stattfindet, werden die
Konversionsflächen ausschließlich bei den Wohnbauflächenbedarfen der Standortkommunen berücksichtigt.
Im Übrigen sei auf die Begründungen zu den oben genannten
Plansätzen verwiesen.
Zu
1.6.2.3
Aufgrund des umfangreichen Flächenangebotes der zur Verfügung stehenden Konversionsflächen sind relativ großflächige Gewerbegebietsentwicklungen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund
bietet sich eine interkommunale Zusammenarbeit mit benachbarten Kommunen bezüglich Planung, Finanzierung und Vermarktung
besonders an. Somit kann auch die kommunale Konkurrenzsituation um Gewerbeansiedlungen entschärft und Entwicklungen an
Konversionsstandorten mit in der Regel sehr hoher Standortgunst
gefördert werden.
Interkommunale
Lösungsansätze
G
Dieser Plansatz nimmt auch Bezug auf G 1.5.1.3, welcher allgemein für alle gewerblichen Bauflächen gilt.
Zu
1.6.2.4
Zur Unterstützung der Ausbauziele nach Plankapitel 3.2 „Energie“
für erneuerbare Energieformen sollen geeignete Konversionsflächen hinsichtlich einer Nutzung im Bereich der erneuerbaren
Energien wie z.B. Windkraft, Photovoltaik oder Biomasseproduktion geprüft werden.
Vor dem Hintergrund des sehr hohen Flächenangebotes von ca.
685 ha an baulich überformten Konversionsflächen werden jeweils
nur Teile der Konversionsflächen gleichzeitig vermarktet werden
34
Sonstige Nutzungen
G
können, um ein Angebot zur Verfügung stellen zu können, welches auch in einem überschaubaren Zeitraum nachgefragt wird.
Zudem soll der bestehende Immobilienmarkt nicht übermäßig belastet werden. Somit wird sich für Teilflächen zwangsläufig die
Frage nach geeigneten Zwischennutzungen stellen.
Diese Zwischennutzungen sollen sich möglichst sinnvoll in das
Gesamtkonzept dadurch einfügen, dass die temporäre Nutzung
mit dem langfristigen Planungskonzept korrespondiert.
1.6.3
Verteidigungseinrichtungen
Zu
Die in der Raumnutzungskarte nachrichtlich als „Sonderflächen
Bund" dargestellten Flächen genießen entsprechend den jeweiligen Grundsätzen/Zielen der Landesplanung Vorrang vor anderen
Nutzungen solange der militärische Status besteht bzw. der Verwaltungsakt der Entwidmung nicht abgeschlossen ist.
1.6.3.1
35
Verteidigungseinrichtungen/
Katastrophenschutz
G
Sonderflächen Bund
N
1.7
Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe)
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
1.7.1
Verbrauchernahe Versorgung
1.7.1.1
Die verbrauchernahe Versorgung (Nahversorgung) zur Deckung
des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (insbesondere mit Lebensmitteln) soll in allen Städten und Gemeinden der Metropolregion
Rhein-Neckar gewährleistet und sichergestellt werden. Hierzu soll
eine auf die örtliche Grundversorgung abgestimmte Ansiedlung
und Sicherung von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher und funktionaler Zuordnung zu den Stadt- und Ortsteilzentren angestrebt
werden.
Verbrauchernahe
Versorgung
G
Die für den Fußgänger- und Fahrradverkehr gut erschlossenen
sowie mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbaren integrierten Standorte sollen gefördert und gesichert werden. Dabei
sollen die Belange von nicht motorisierten und in ihrer Mobilität
eingeschränkten Personen, Familien mit Kindern, Personen, die
Beruf und Familie vereinbaren, älteren und betagten Menschen
und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
1.7.2
Allgemeine Vorgaben
1.7.2.1
Die raumordnerische Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten ist gemäß Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.5 nachzuweisen.
Raumordnerische
Verträglichkeit
Z
1.7.2.2
Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in den Ober-,
Mittel- sowie in Baden-Württemberg in den Unterzentren zulässig.
In Rheinland-Pfalz gilt dies auch in den Grundzentren für Vorhaben bis max. 2.000 m2 Verkaufsfläche.
Zentralitätsgebot
Z
Ausnahmsweise kommen für Einzelhandelsgroßprojekte auch andere Standortgemeinden5 in Betracht, wenn dies ausschließlich
zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist und keine negativen
Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung zu erwarten sind. Für
den baden-württembergischen Teil gilt die Ausnahmeregelung für
andere Standortgemeinden auch dann, wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter
Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
Z 1.7.2.3 bis Z 1.7.2.5 gelten entsprechend.
1.7.2.3
5
Verkaufsfläche, Warensortiment und Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten sind insbesondere auf die Einwohnerzahl
der Standortgemeinde und deren Verflechtungsbereich sowie auf
Kongruenzgebot
Z
Diese Standortgemeinden sind:
x
x
x
in Baden-Württemberg Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion gemäß Plansatz (Z) 3.3.7 sowie
(Z) 2.5.11 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg vom 23. Juli 2002,
in Hessen die zentralen Ortsteile der Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) gemäß Plansatz (Z) 4.1.2 des Landesentwicklungsplans Hessen vom 13. Dezember 2000 und
in Rheinland-Pfalz Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als 3.000 Einwohnern bis max. 1.600 m² Verkaufsfläche gemäß (Z) 57 des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) vom 7. Oktober 2008.
36
die zentralörtliche Funktionsstufe abzustimmen. Dabei darf der
zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschritten
werden.
1.7.2.4
1.7.2.5
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die städtebauliche Entwicklung,
Ordnung und Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der
Standortgemeinde, anderer Zentraler Orte sowie die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen.
Beeinträchtigungsverbot
Einzelhandelsgroßprojekte sind an städtebaulich integrierten
Standorten anzusiedeln. Ausnahmsweise kommen für Vorhaben
mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten (vgl. Sortimentsliste; Begründung zu Z 1.7.3.3 ) entsprechend Z 1.7.3.2. auch andere Standorte in Betracht.
Integrationsgebot
Z
Z
1.7.2.6
HerstellerHersteller-Direktverkaufszentren sind nur an integrierten Standorten von Oberzentren zulässig. Ausnahmsweise kommen hierfür Direktverkaufszentren
auch Mittelzentren in Betracht, sofern die raumordnerischen ZielZ
vorgaben gemäß Z 1.7.2.3 bis Z 1.7.2.5 eingehalten werden.
1.7.2.7
Neue Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sollen mit einem
entsprechend der Größe sowie dem Einzugsbereich des Vorhabens angemessenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
erreichbar sein.
1.7.3
Räumliche Zuordnung
1.7.3.1
In den Ober-, Mittel- sowie im baden-württembergischen Teilraum
in den Unterzentren sind Einzelhandelsgroßprojekte in den in der
Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten „Zentralörtlichen
Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ anzusiedeln. Die
Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten (vgl. Sortimentsliste in
der Begründung) ist nur in diesen Standortbereichen zulässig.
Erreichbarkeit
G
Zentralörtliche
Standortbereiche
für Einzelhandelsgroßprojekte
Z
Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten, die
ausschließlich der Nahversorgung dienen (vgl. Sortimentsliste;
Begründung zu Z 1.7.3.3) kommen ausnahmsweise auch an anderen integrierten Standorten in Betracht, sofern keine schädlichen
Wirkungen insbesondere auf „zentrale Versorgungsbereiche im
Sinne des BauGB“ und die verbrauchernahe Versorgung der
Standortgemeinde sowie anderer Gemeinden und deren Ortskerne
zu erwarten sind.
1.7.3.2
Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimen- Ergänzungsstandorte
ten sind auch in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf fest- für Einzelhandelsgroßprojekte
gelegten „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“
zulässig, sofern für solche Betriebe in den „Zentralörtlichen StandZ
ortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen.
Im Einzelfall ist die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von
Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ ausnahmsweise möglich, wenn in diesen keine geeigneten Flächen verfügbar sind, die raumordnerische Verträglichkeit
37
entsprechend Z 1.7.2.1 nachgewiesen wird und sich das Vorhaben
in ein kommunales Einzelhandelskonzept einfügt.
1.7.3.3
Zentrenrelevante Randsortimente sind in den „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ sowie in den unter Z 1.7.3.2
definierten Ausnahmefällen zulässig, sofern sie gemäß Z 1.7.2.1
raumordnerisch abgestimmt sind. Sie sind auf insgesamt maximal
zehn Prozent der Gesamtverkaufsfläche, höchstens jedoch 800 m2
Verkaufsfläche zu begrenzen.
Zentrenrelevante
Randsortimente
Z
1.7.4
Weitere regionalplanerische Vorgaben
1.7.4.1
Mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, bei denen auf
Grund ihrer engen räumlichen und funktionalen Verknüpfung negative raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind (Agglomeration), sind zu vermeiden und raumordnerisch wie ein Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen.
Einzelhandelsagglomeration
Bestehende großflächige Einzelhandelsbetriebe an Standorten
außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche und der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ genießen Bestandsschutz.
Bestandsschutz von
Einzelhandelsgroßprojekten
1.7.4.2
Z
G
Bestandsorientierte Modernisierungen sollen unter Beachtung der
vorstehenden Plansätze auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Eingetretene raumordnerische und städtebauliche Fehlentwicklungen dürfen dabei nicht weiter verfestigt werden.
1.7.4.3
Die Städte und Gemeinden in der Metropolregion Rhein-Neckar Erarbeitung von Einsollen zur Stabilisierung ihrer innerstädtischen Versorgungs- und zelhandelskonzepten
Einzelhandelsstrukturen sowie zur Sicherung der Nahversorgung
G
in Abstimmung mit der Regionalplanung kommunale/interkommunale Einzelhandelskonzepte erarbeiten.
Auf der Grundlage von Einzelhandelskonzepten sollen alle Bebauungspläne mit GE- bzw. GI-Festsetzungen an die jeweils aktuelle Baunutzungsverordnung angepasst werden.
1.7.4.4
Bei Einzelhandelsgroßprojekten, die sich über Staats- und Lan- Grenzüberschreitende
Abstimmung
desgrenzen hinaus auswirken, soll eine frühzeitige Information und
Abstimmung erfolgen.
G
38
Begründung
1.7.1
Verbrauchernahe Versorgung
Zu
Wesentliche Aufgabe des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar ist es, in allen Teilräumen der Region die Grundlagen zur
Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse und
einer tragfähigen Sozialstruktur zu gewährleisten. Dazu zählt auch
eine wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
1.7.1.1
Verbrauchernahe
Versorgung
G
Der seit langem dynamische Strukturwandel im Einzelhandel (u.a.
Tendenz zur Oligopolbildung der Anbieter, Expansion der Betriebsflächen, Standortpräferenz für PKW-Nutzer orientierte Standorte an der Siedlungsperipherie) in Verbindung mit dem veränderten Kundenverhalten hat einen massiven Verdrängungsprozess und eine schleichende Auszehrung bzw. Verödung der gewachsenen Stadt- und Ortskerne ausgelöst, die deren Funktionsfähigkeit massiv gefährden können. Unter Berücksichtigung der
zunehmend alternden Bevölkerung bildet die Sicherung der wohnungsnahen und bedarfsgerechten Grundversorgung von daher
eine zentrale Herausforderung einer nachhaltigen und zukunftsgerichteten Raum- und Siedlungsentwicklung.
Für den Erhalt und die Weiterentwicklung ausgewogener (Nah-)
Versorgungsstrukturen bedarf es der konsequenten Anwendung
des für die Steuerung des Einzelhandels differenzierten raumplanerischen und bauleitplanerischen Instrumentariums. Darüber hinaus kann durch eine enge Kooperation und Koordination der regionalen und kommunalen Planungsträger die Effizienz der Steuerung wesentlich gesteigert werden. Dabei bilden kommunale bzw.
interkommunale Einzelhandels- bzw. städtebauliche Entwicklungskonzepte eine wichtige Planungsgrundlage und können dazu
beitragen, die angestrebten Versorgungsstrukturen für die Wohnbevölkerung zukunftsorientiert zu befördern.
1.7.2
Allgemeine Vorgaben
Zu
Die raumordnungsrechtliche Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher
gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO) erfolgt in allen deutschen Bundesländern nach einer in den Grundzügen nahezu identischen Systematik und ist sehr eng mit dem „Zentrale-Orte-System“ verknüpft.
Für die Metropolregion Rhein-Neckar finden sich folgende Varianten der Zuordnung des großflächigen Einzelhandels in begrifflich
und inhaltlich unterschiedlicher Ausgestaltung und Kombination in
den LEP für Baden-Württemberg und Hessen bzw. dem LEP
Rheinland-Pfalz:
1.7.2.1
x
x
das Zentralitäts- bzw. Konzentrationsgebot, wonach die
Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf Orte
einer bestimmten Zentralitätsstufe begrenzt wird,
das Kongruenzgebot, nach dem die Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss,
39
Raumordnerische
Verträglichkeit
Z
x
x
das Beeinträchtigungsverbot, wonach die Ansiedlung die
Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht oder nicht
wesentlich beeinträchtigen darf und
das Integrationsgebot, wonach eine Ansiedlung nur an
städtebaulich integrierten Standorten bzw. in Siedlungsbereichen oder vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen zulässig ist.
Diese Kriterien bilden seit langem das zentrale Regulierungsinstrumentarium für die Prüfung der Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten. Von daher ist die Zulässigkeit solcher Vorhaben ganz wesentlich an den plausiblen Nachweis der Einhaltung dieser Bewertungskriterien gekoppelt. Die Prüfung der raumordnerischen Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten in
der Metropolregion Rhein-Neckar gemäß Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.5
erfolgt auf der Grundlage entsprechender bundes- und landesrechtlicher Vorgaben.
Die genannten Ziele gelten auch für die beabsichtigte Umnutzung
von bisher gewerblichen Betrieben oder anderen baulichen Anlagen zu Einzelhandelsgroßprojekten sowie für die beabsichtigte
Umwidmung von gewerblichen Bauflächen zu Sondergebieten
bzw. Kerngebieten für großflächigen Einzelhandel.
Zu
1.7.2.2
In den LEP von Baden-Württemberg und Hessen sowie dem LEP
Rheinland-Pfalz ist übereinstimmend vorgegeben, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Zentralen Orten angesiedelt
werden dürfen. Für alle drei Bundesländer sind jedoch bestimmte
Ausnahmetatbestände formuliert (LEP Baden-Württemberg 2002,
Z 3.3.7; LEP IV Rheinland-Pfalz 2008, Z 57; LEP Hessen 2000,
Z 4.1.2).
Zentralitätsgebot
Z
Der Plansatz des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar übernimmt die unterschiedlichen Regelungen des Zentralitätsgebotes
aus der Landesplanung der drei Länder.
Die Ausnahmeregelungen tragen der stetigen Flächenexpansion
insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel Rechnung, da sowohl
bei Neuansiedlungen als auch bei Erweiterungen die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO inzwischen zumeist deutlich
überschritten wird. Für spezifische Einzelfälle kann es gerechtfertigt sein, von der in der Regel geltenden Bindung an das hierarchische „Zentrale-Orte-System“ abzuweichen und ausnahmsweise
auch in Kommunen der unteren Zentralitätsstufe bzw. in Kommunen ohne zentralörtliche Funktion Einzelhandelsgroßprojekte zuzulassen, soweit diese mit der Erforderlichkeit für die verbrauchernahe Grundversorgung begründet sind. Gleichzeitig muss für solche Vorhaben – neben der Versorgungsfunktion für die ortsansässige Bevölkerung – die Einhaltung der übrigen Zielvorgaben zur
Steuerung des großflächigen Einzelhandels gemäß Z 1.7.2.3 bis
Z 1.7.2.5 belegt sein. Insbesondere sind an diesen spezifischen
Nahversorgungsstandorten auch Einzelhandelsagglomerationen
gemäß Z 1.7.4.1 zu vermeiden bzw. bauleitplanerisch auszuschließen.
Zu
1.7.2.3
Nach dem raumordnungsrechtlichen „Kongruenzgebot“ muss ein
Einzelhandelsvorhaben nach Umfang und Zweckbestimmung der
räumlich-funktional zugeordneten Versorgungsaufgabe der jewei40
Kongruenzgebot
Z
ligen Zentralitätsstufe entsprechen. Die Begrenzung soll sicherstellen, dass der Zentrale Ort die ihm zugewiesene Funktion erfüllen kann. Das „Kongruenzgebot“ ist dann verletzt, wenn der betriebswirtschaftliche Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich
überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist beispielweise
nach dem „Einzelhandelserlass für Baden-Württemberg“ vom
21.02.2001 dann gegeben, wenn mehr als dreißig Prozent des
Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereiches
erzielt werden.
Zu
1.7.2.4
Nach den LEP Baden-Württemberg und Hessen sowie dem LEP
Rheinland-Pfalz ist das „Beeinträchtigungsverbot“ dann verletzt,
wenn die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche (im Sinne der „zentralen Versorgungsbereiche" des BauGB)
der Standortgemeinde sowie benachbarter Zentraler Orte und deren Verflechtungsbereiche wesentlich beeinträchtigt werden.
Beeinträchtigungsverbot
Z
In Z 1.7.2.4 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist in
Orientierung an den entsprechenden landesplanungsrechtlichen
Vorgaben in Rheinland-Pfalz (Z 60) der Fokus des Beeinträchtigungsverbotes noch stärker auf die städtebaulich integrierten Versorgungsbereiche (zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des
BauGB) in der Standortgemeinde gerichtet. Dabei ist anhand eines umfassenden Kriterienkataloges sehr sorgfältig zu prüfen, ob
für ein konkretes Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot verletzt
wird. So können sich beispielsweise nach dem Urteil des BVerwG
(Az. 4 C 7.07 vom 11.10.2007) schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch schon bei Umsatzverlusten unter
der „Schwelle" von zehn Prozent ergeben.
Zu
1.7.2.5
Die Landesplanungen der drei Länder in der Metropolregion
Rhein-Neckar enthalten allesamt verbindliche Vorgaben, wonach
Einzelhandelsprojekte an Standorten angesiedelt werden sollen,
die räumlich und funktional Siedlungskernen zugeordnet sind. Mit
dieser Bestimmung, die als „städtebauliches Integrationsgebot"
bezeichnet wird, sollen leistungsfähige und funktionsgerechte Innenstädte und Ortskerne erhalten bzw. weiter entwickelt werden.
Gemäß den Hinweisen und Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu „Großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesrecht" vom
02. Mai 2005 sind Standorte dann „städtebaulich integriert“, wenn
diese in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit
überwiegenden Wohnanteilen oder als Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzeptes in dessen unmittelbarem Anschluss liegen. Besondere Berücksichtigung erhalten dabei die Aspekte
Städtebau, Verkehr sowie Einzelhandel und Dienstleistungen.
Diese Standorte zeichnen sich neben einer Anbindung an den
ÖPNV auch durch einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich
aus. Diese Innenstadtbereiche sollen grundsätzlich als bevorzugter räumlicher Bezugsrahmen für neue Einzelhandelsgroßprojekte
mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten dienen. Für die
Ober-, Mittel- sowie im baden-württembergischen Teilraum die
Unterzentren sind zwecks Konkretisierung der integrierten Lagen
in der Raumnutzungskarte entsprechende „Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ gebietsscharf festge41
Integrationsgebot
Z
legt (siehe Z 1.7.3.1). In den übrigen Zentralen Orten der Metropolregion Rhein-Neckar sind die integrierten Lagen im Sinne der
„zentralen Versorgungsbereiche“ des BauGB zu definieren.
Zu
1.7.2.6
Unter Hersteller-Direktverkaufszentren (z.B. Factory-Outlet-Center
(FOC) oder Designer-Outlet-Center) wird ein großflächiger Zusammenschluss vieler Hersteller mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mehreren Tausend Quadratmetern in einem einheitlichen Gebäudekomplex bzw. in mehreren eng beieinander liegenden Gebäuden, bei dem die Hersteller eigene Ladeneinheiten anmieten
und selbst betreiben, verstanden. Die Hersteller vertreiben ihre
Ware unter Umgehung des Groß- und Einzelhandels direkt an die
Endverbraucher. In Hersteller-Direktverkaufszentren werden typischerweise innenstadtrelevante Sortimente, schwerpunktmäßig
Bekleidungsartikel, angeboten. Dabei handelt es sich überwiegend
um Fabrikware, also Zweite-Wahl-Produkte, Restposten oder Auslaufmodelle, Modelle des Vorjahres bzw. der vorherigen Saison,
Artikel aus Überschussproduktion und Waren zu Markttestzwecken, die zwischen 25 % und 50 % unter dem herkömmlichen Ladenpreis verkauft werden. Die Koordination, Organisation und das
Marketing erfolgt durch ein einheitliches Center-Management.
Hersteller-Direktverkaufszentren sind meist mit Gastronomie- und
Freizeiteinrichtungen verbunden.
HerstellerDirektverkaufs
zentren
Z
Auf Grund der typischen Merkmale eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Verkaufsflächenumfang, Angebotsstruktur und
Betriebsform) sind diese nach der überwiegenden Meinung in der
Fachliteratur und Rechtsprechung grundsätzlich als Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Sie unterliegen somit ebenso den raumordnerischen Steuerungs- und Prüfkriterien wie andere Einzelhandelsgroßprojekte. In Folge der in der
Regel überregionalen Anziehungskraft ist das Gefährdungspotenzial für innerstädtische Versorgungs-/Einzelhandelsstrukturen in
der Standortgemeinde sowie für benachbarte Kommunen allerdings ungleich höher als bei anderen Einzelhandelsgroßprojekten
vergleichbarer Größenordnung einzustufen.
Die Ansiedlung überdimensionierter, nicht integrierter und nicht an
dem zentralörtlichen System orientierter Hersteller-Direktverkaufszentren widerspricht der Leitvorstellung einer nachhaltigen
Raum- und Siedlungsentwicklung, da sie eine zunehmende Destabilisierung und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Stadtzentren mit sich bringen kann. Gemäß LEP BadenWürttemberg 2002 (Plansatz 3.3.7) sind Hersteller-Direktverkaufszentren grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig. In Konkretisierung der Begründung des o.g. Plansatzes des LEP BadenWürttemberg 2002 sowie des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 und
LEP 2000 Hessen stellt der Einheitliche Regionalplan RheinNeckar klar, dass Hersteller-Direktverkaufszentren nur in Ausnahmefällen an integrierten Standorten in Mittelzentren in Betracht
kommen können, sofern die zu erwartenden Auswirkungen nicht
wesentlich über deren mittelzentralen Einzugsbereich hinausgehen und die Raumverträglichkeit im Übrigen nachgewiesen wird.
Zu
1.7.2.7
Der anhaltende Trend zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten an nicht integrierten, peripheren und vornehmlich auf die
gute Erreichbarkeit mit dem motorisierten Individualverkehr ausge42
Erreichbarkeit
G
richteten Standorten auf der sog. „Grünen Wiese“ kann nicht nur
zu einem Funktionsverlust der Stadt- und Ortskerne führen, sondern benachteiligt insbesondere Menschen, die nicht oder nur zeitlich eingeschränkt über ein Kfz verfügen. Darüber hinaus geht die
Flächenexpansion sowie straßenorientierte Standortpräferenz solcher Betriebe einher mit einem nicht unerheblichen Anstieg des
Verkehrsaufkommens sowie zusätzlicher Flächenversieglung für
PKW-Stellplätze.
Somit steht eine Fortsetzung dieser Einzelhandelsentwicklung im
Widerspruch zu dem angestrebten Leitziel, die Versorgungsstrukturen für die Zukunft unter besonderer Berücksichtigung der zu
erwartenden Auswirkungen des demografischen Wandels
raumordnerisch und städtebaulich verträglich zu gestalten. Aus
den genannten Gründen sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an integrierten, wohnungsnahen Standorten angesiedelt werden, die darüber hinaus nach Möglichkeit auch über eine gute
ÖPNV-Anbindung verfügen.
1.7.3
Räumliche Zuordnung
Zu
Mit der Festlegung von „Zentralörtlichen Standortbereichen für
Einzelhandelsgroßprojekte“ („zentrale Versorgungsbereiche“ im
Sinne des BauGB) als Vorranggebiete für Einzelhandelsgroßprojekte konkretisiert der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar das
Kongruenzgebot sowie die verbindlichen Vorgaben der Landesplanungen der drei Länder in der Metropolregion Rhein-Neckar
zum Integrationsgebot (vgl. Begründung zu Z 1.7.2.3 und
Z 1.7.2.5). Aufgrund der überörtlichen Bedeutung und der damit
verbundenen Aufgaben, die die Zentralen Orte zu erfüllen haben,
ist eine Bündelung von Einzelhandelsgroßprojekten an integrierten
Standorten erforderlich, damit eine Funktionsbeeinträchtigung
vermieden wird.
1.7.3.1
Bei der räumlichen Abgrenzung der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ wurden in Abstimmung mit
den Kommunen im Wesentlichen die der Abgrenzung von „zentralen Versorgungsbereichen“ im Sinne des BauGB entsprechenden,
funktionalen und städtebaulichen Kriterien berücksichtigt.
Anhand dieser Kriterien sowie auf der Grundlage der in zahlreichen Kommunen bereits vorliegenden Einzelhandels-/ städtebaulichen Entwicklungskonzepte wurden im regionalplanerischen Maßstab für alle Oberzentren, Mittelzentren sowie im badenwürttembergischen Teilraum der Metropolregion auch für die Unterzentren „Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ gebietsscharf festgelegt, die in der Regel den innerstädtischen Versorgungskernen entsprechen. Bei der Festlegung
auf der regionalen Ebene sind auch künftige Entwicklungsperspektiven (u.a. Folgenutzungen angrenzender Flächen, Nachnutzungen von bestehenden, Umnutzungen vorhandener Flächen/Immobilien etc.) berücksichtigt, die im Rahmen der Bauleitplanung durch Festlegung „zentraler Versorgungsbereiche“ im
Sinne des BauGB ggf. parzellenscharf ausgeformt werden können.
Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind
außerhalb der festgelegten „Zentralörtlichen Standortbereiche für
43
Zentralörtliche
Standortbereiche für
Einzelhandelsgroßprojekte
Z
Einzelhandelsgroßprojekte“ grundsätzlich unzulässig (Ausschlussgebiet). Z 1.7.3.1 definiert abschließend als einzige Ausnahme,
dass Einzelhandelsgroßprojekte auch an Standorten außerhalb
der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ zulässig sein können, sofern diese ausschließlich der Nahversorgung (insbesondere im Bereich Nahrungs- und Genussmittel) dienen, an städtebaulich integrierten und in Einzelhandelskonzepten und/oder städtebaulichen Entwicklungskonzepten entsprechend als „zentrale Versorgungsbereiche" begründeten und abgegrenzten Standorten realisiert werden und die Einhaltung der
raumordnerischen Zielvorgaben Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.4 nachgewiesen wird.
Mit dieser Ausnahme wird dem Bedarf Rechnung getragen, eine
zwingend notwendige Grundversorgung möglichst verbrauchernah
zum Beispiel in Stadtteil- und Ortsteilzentren zu gewährleisten, die
nicht die umfassende Qualität eines „Zentralörtlichen Standortbereiches für Einzelhandelsgroßprojekte“ aufweisen. Darüber hinaus
ermöglicht diese Ausnahmeregelung ggf. auch, dass Kommunen,
die aufgrund Ihrer räumlichen Lage und Struktur nicht (mehr) über
die für einen definierbaren Versorgungskern notwendige Breite
von Dienstleistungs- und Einzelhandelsstrukturen verfügen, dennoch die notwendige Nahversorgung gewährleisten können.
Die Beschränkung dieser Ausnahme im Rahmen einer notwendigen Einzelfallprognose und insbesondere die Forderung nach einem Standort im Siedlungsgefüge sowie nach Einhaltung des
Kongruenzgebotes lässt insgesamt keine negativen Auswirkungen
auf die Zielsetzungen, die mit den Vorgaben zur Einzelhandelssteuerung erreicht werden sollen, erwarten.
Da diese Vorhaben für die wohnungsnahe Grundversorgung keine
überörtliche Bedeutung aufweisen und somit als nicht regionalbedeutsam einzustufen sind, kann aus regionalplanerischer Sicht auf
die Durchführung von sogenannten „Zielabweichungsverfahren"
verzichtet werden.
Zu
1.7.3.2
Auch Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sor- Ergänzungsstandorte
für Einzelhandelstimenten sind nach Möglichkeit in den „Zentralörtlichen Standortgroßprojekte
bereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ anzusiedeln. Aufgrund
originär nicht unmittelbar innenstadtrelevanter Warensortimente,
Z
hoher Flächenansprüche sowie spezifischer verkehrlicher Standortanforderungen bestimmter Betriebsformen des Facheinzelhandels (wie z.B. Möbel-, Bau- und Gartenmärkte) können diese in
den kompakten Stadt-/Ortskernen vielfach jedoch nicht bzw. nur
unter besonders schwierigen Rahmenbedingungen realisiert werden.
Sofern für solche Vorhaben in den Innenstädten bzw. Innerortslagen keine geeigneten Standorte zur Verfügung stehen, sind diese
außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ vorrangig in „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ zu realisieren. Diese sind gemäß Z 59 des
LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 von den Zentralen Orten, analog zu
Z 58, für die städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit
der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen.
Auch die Landesplanung Baden-Württemberg sieht die gebietsscharfe Ausweisung solcher Standorte für Einzelhandelsgroßpro44
jekte vor (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG sowie G 3.3.7.4 Landesentwicklungsplan 2002). Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar
legt die „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ in
der Raumnutzungskarte gebietsscharf fest.
Wie bei der Festlegung der „Zentralörtlichen Standortbereiche für
Einzelhandelsgroßprojekte“ erfolgte die Ausweisung der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ auf der Grundlage
eines regionalen Gesamtkonzeptes, das zunächst auf eigenen
Erhebungen basiert. Einbezogen wurden im Rahmen der Abstimmungsprozesse auf kommunaler Ebene insbesondere die vorhandenen Märkte-, Zentren- und Einzelhandelskonzepte.
„Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ sind in der
Regel Bereiche, die bereits einen gewissen Besatz an Einzelhandelsbetrieben aufweisen, der schwerpunktmäßig in nicht-zentrenrelevanten Sortimenten liegt bzw. der perspektivisch in dieses
Segment entwickelt werden soll. Die bereits vorhandenen Erschließungsmöglichkeiten und flächenmäßigen Entwicklungspotenziale an aus regionaler Sicht geeigneten Standorten sollen zu
einer Bündelung und Konzentration dieser vorrangig auf den Individualverkehr bezogenen Nutzungen beitragen und eine disperse
Entwicklung verhindern.
Die räumliche Zuordnung der Einzelhandelsgroßprojekte mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten, die außerhalb der „Zentralörtlichen
Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ geplant sind, zu
den „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ ist als
Ziel-Ausnahme-Regelung formuliert. Sofern einem Zentralen Ort
im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar kein „Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte“ zugeordnet ist, oder in
einem solchen Standort für ein konkretes Projekt keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung ausnahmsweise auch an anderer Stelle möglich.
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist in jedem Fall der Nachweis
der raumordnerischen Verträglichkeit gemäß Z 1.7.2.1.
Zu
1.7.3.3
Bei Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment haben zentrenrelevante Randsortimente zunehmend
höhere Bedeutung im Hinblick auf die Attraktivität sowie den Umsatz des Betriebes.
Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einzelhandelsgroßprojektes außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ ist der Ausschluss bzw. die
deutliche Reduzierung zentrenrelevanter Randsortimente. Eine
restriktive Begrenzung dieser Sortimente ist notwendig, damit die
Sortimentsstruktur entsprechender Vorhaben außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ sich
nicht negativ auf die innerstädtischen Einzelhandelsangebote
auswirkt.
Diese Kernaussage spiegelt sich – wenn auch mit unterschiedlicher Stringenz – in den Landesentwicklungsplänen der drei Bundesländer wider. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar beschränkt zur Konkretisierung dieser Vorgaben die zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ auf 10 Prozent der
45
Zentrenrelevante
Randsortimente
Z
Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 800m² Verkaufsfläche. Mit
der 10%-Schwelle wird die notwendige Unterordnung der
zentrenrelevanten Sortimente unter die nicht-zentrenrelevanten
Sortimente gewährleistet. Der Maximalwert von 800m² Verkaufsfläche orientiert sich an der sog. Regelvermutungsgrenze des
§ 11 BauNVO.
Die nachfolgende Sortimentsliste soll eine möglichst einheitliche
Beurteilung der Zentrenrelevanz von Einzelhandelsvorhaben in
der Metropolregion Rhein-Neckar gewährleisten. Dennoch kann
z.B. auf der Grundlage eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit der Regionalplanung davon abgewichen werden.
Zentrenrelevante Sortimente:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroartikel
Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
Sportartikel
Baby-/Kinderartikel
Unterhaltungselektronik/Computer/Hifi/Elektroartikel/Leuchten
Foto/Optik
Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Teppiche (ohne Teppichböden), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe
Haushaltswaren, Heimtextilien
Musikalienhandel
Uhren/Schmuck
Spielwaren
Kunst/Antiquitäten
Schnittblumen
Gesundheitsartikel/Sanitätswaren
Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente:
x
x
Lebensmittel, Getränke
Drogeriewaren, Kosmetikartikel
1.7.4
Weitere regionalplanerische Vorgaben
Zu
Als raumordnerische Einzelhandelsagglomeration wird die raumbedeutsame Konzentration von Einzelhandelsbetrieben bezeichnet, deren Verkaufsflächengrößen jeweils für sich betrachtet die
Schwelle zur Großflächigkeit nicht erreichen und zwischen denen
aufgrund ihrer räumlichen Nähe ein funktionaler Zusammenhang
besteht. Die Einbeziehung solcher Einzelhandelsagglomerationen
in die regionalplanerischen Vorgaben zu Einzelhandelsgroßprojekten trägt dem Umstand Rechnung, dass von entsprechenden
räumlichen Verkaufsflächenkonzentrationen dieselben Auswirkungen hervorgerufen werden können wie von Einzelhandelsgroßprojekten.
1.7.4.1
So zeigt die aktuelle Entwicklung, dass von Einzelhandelsagglomerationen an häufig für den Individualverkehr gut erschlossenen und
mit einem üppigen PKW-Stellplatzangebot ausgestatteten Standor46
Einzelhandelsagglomeration
Z
ten nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die innerörtlichen
Versorgungsstrukturen der Standortgemeinde sowie benachbarter
Kommunen zu erwarten sind. Eine solche Entwicklung steht auch im
Widerspruch zu den raumordnerischen Leitprinzipien, die Attraktivität
und die Funktionsfähigkeit der „Zentralörtlichen Standortbereiche für
Einzelhandelsgroßprojekte“ zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln
sowie eine möglichst wohnungsnahe Grundversorgung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sind Einzelhandelsagglomerationen zu
vermeiden und bei der Beurteilung wie Einzelhandelsgroßprojekte
zu betrachten.
In der Regel raumordnerisch verträglich sind Einzelhandelsagglomerationen in den in der Raumnutzungskarte nach Z 1.7.3.1 festgelegten „Zentralörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“, den „zentralen Versorgungsbereichen nach BauGB“
sowie sonstigen städtebaulich integrierten Lagen. In der Anwendung des „Agglomerationsverbotes" sind im Rahmen des Baurechts die städtebaulichen, im Rahmen der Regionalplanung die
raumordnerischen Aspekte zu bewerten. Dabei ist unstrittig, dass
den regionalplanerischen Agglomerationsregelungen in Bezug auf
die Zulässigkeit von Bauvorhaben keine rechtliche Relevanz zukommt.
Der Plansatz berücksichtigt die einschlägigen Gerichtsurteile sowie Fachbeiträge zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben.
Er bezieht sich ausdrücklich auf die Befugnis der Regionalplanung, unabhängig von den Regelungen der Baunutzungsverordnung raumordnerisch begründete Festlegungen zur Verhinderung
von Einzelhandelsagglomerationen zu treffen.
Zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen durch eine Agglomeration wird den Gemeinden dringend empfohlen, durch entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen solche Entwicklungen zu verhindern. Auch wenn für die Standortgemeinden in fast
allen Fallkonstellationen keine Planungspflicht besteht, einer Entstehung oder Verstärkung von Agglomerationen entgegenzuwirken, sollten diese dennoch möglichst auf der Grundlage von kommunalen Einzelhandelskonzepten prüfen, für welche Bebauungspläne sich eine Beschränkung oder sogar ein Ausschluss von Einzelhandel empfiehlt.
Zu
1.7.4.2
Zu
1.7.4.3
Der baurechtliche Bestandsschutz von Einzelhandelsgroßprojekten bleibt von den Plansätzen des Plankapitels 1.7, unabhängig
von ihrem Standort, unberührt.
Bestandsschutz von
Einzelhandelsgroßprojekten
Bei der Weiterentwicklung bestehender Standorte außerhalb der
„Zentralörtlichen Standortbereiche bzw. der Ergänzungsstandorte
für Einzelhandelsgroßprojekte“ sind jedoch die Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zu beachten. Insbesondere
die Vergrößerung der Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente soll ausgeschlossen sein. Bestandsorientierte Modernisierungen sollen unter Beachtung der vorstehenden Plansätze auf
ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Eingetretene raumordnerische und städtebauliche Fehlentwicklungen dürfen dabei nicht
weiter verfestigt werden.
G
Der gravierende und dynamische Wandlungsprozess in der Ein- Erarbeitung von Einzelhandelsstruktur lässt immer deutlicher erkennen, dass die Ziele zelhandelskonzepten
der Raumordnung und der städtebaulichen Entwicklung nur durch
G
47
eine vorausschauende Planung sowie einen übergemeindlichen
Konsens erreicht werden können. Die Praxis zeigt darüber hinaus,
dass allein über die vorhabenbezogene Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse) eine nachhaltige Entwicklung der Versorgungsstrukturen nicht erreichbar ist. Von daher sind die Kommunen in der Metropolregion aufgefordert, ihrerseits schlüssige
kommunale bzw. interkommunale Gesamtkonzepte für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung zu erarbeiten.
Bei Bebauungsplänen für GE- bzw. GI-Gebiete, denen noch ältere
Fassungen der BauNVO zugrunde liegen, lassen sich raumordnerisch und städtebaulich unerwünschte Einzelhandelsentwicklungen häufig nicht oder nur unzureichend steuern, da diese dafür
keine wirksamen Beschränkungen enthalten. Das kommunale
Bauplanungsrecht ist jedoch das wichtigste Instrumentarium für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Dies gilt ganz besonders in Bezug auf die Steuerung des großflächigen Einzelhandels.
Von daher muss es auch im Interesse einer vorausschauenden
und verantwortungsvollen kommunalen Bauleitplanung liegen, die
entsprechenden Bebauungspläne durch verbindliche Festsetzungen anzupassen, um bestehende Fehlentwicklungen nicht weiter
zu verfestigen und keine neuen entstehen zu lassen. Nur dann
kann gewährleistet werden, dass die übergeordneten regionalplanerischen Rahmenvorgaben berücksichtigt und konsequent umgesetzt werden. Ggf. ist auch der Ausschluss von kleinflächigen
Einzelhandelsbetrieben in bestimmten GE/GI- bzw. MI-Gebieten
zu prüfen.
Zu
1.7.4.4
Die mit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten verbunde- Grenzüberschreitende
Abstimmung
nen Problemkonstellationen rufen auch an den Regions-, Länderund Staatsgrenzen immer wieder Abstimmungsnotwendigkeiten
G
hervor. Die an den Grenzen aufeinandertreffenden unterschiedlichen rechtlichen Regelungen sowie die differenzierte Planungspraxis erschweren eine materielle grenzüberschreitende Abstimmung
bei Genehmigungsverfahren. Vor allem an den Staatsgrenzen sind
die Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungspraxis der Nachbarstaaten relativ gering.
Von daher ist an den Länder-, insbesondere aber an den Staatsgrenzen, eine frühzeitige Beteiligung sowie eine intensive Kommunikation zwischen den Nachbarn bei der Ansiedlung und Erweiterung raumbedeutsamer Einzelhandelsvorhaben geboten. Nach § 16
ROG, § 9 Abs. 4 LPlG Rheinland-Pfalz, § 12 Abs. 2 Ziff. 3 LplG
Baden-Württemberg sowie § 17 Abs. 3 Hessisches Landesplanungsgesetz sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können,
mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
In der langjährigen Tradition der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der PAMINA-Region sowie am Oberrhein haben die
Kooperationspartner im Eurodistrict REGIO PAMINA schon 2001
vereinbart, sich über grenzüberschreitend relevante Einzelhandelsgroßprojekte frühzeitig zu informieren und zu konsultieren mit dem
Ziel, gemeinsame Lösungen zu finden (Appell zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhan48
delsbetriebe im PAMINA-Raum, sogenannter. „Weißenburger Appell“ vom 29. Oktober 2001). Darüber hinaus werden im Rahmen
bestehender Kooperationsstrukturen aktuell weitere Instrumente zur
besseren Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im deutschfranzösischen Grenzraum geprüft.
49
2
Regionale Freiraumstruktur /
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
2.1
Regionale Grünzüge / Grünzäsuren
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
2.1.1
Die Regionalen Grünzüge dienen als großräumiges Freiraumsys- Regionale Grünzüge
tem dem langfristigen Schutz und der Entwicklung der LeistungsZ
fähigkeit des Naturhaushaltes sowie dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft in der Metropolregion Rhein-Neckar. Sie
sichern die Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und
Biotopschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung.
Die Regionalen Grünzüge sind in der Raumnutzungskarte als Vorranggebiete festgelegt.
2.1.2
Die Grünzäsuren haben die Funktion, eine bandartige Siedlungsentwicklung und das Zusammenwachsen von Siedlungsgebieten
zu verhindern. Sie stellen Verbindungen örtlicher Grünbereiche mit
den Regionalen Grünzügen her und dienen als Klimaschneisen,
Lebens- sowie Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen sowie
als siedlungsnahe Erholungszonen.
Grünzäsuren
Z
Die Grünzäsuren sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.1.3
In den Regionalen Grünzügen und in den Grünzäsuren darf in der
Regel nicht gesiedelt werden.
In den Grünzügen sind technische Infrastrukturen und Verkehrsinfrastrukturen sowie privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 (1)
BauGB zulässig, die die Funktionen der Grünzüge nicht beeinträchtigen, im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig
sind oder aufgrund besonderer Standortanforderungen nur außerhalb des Siedlungsbestandes errichtet werden können. Letzteres
gilt auch für den Rohstoffabbau.
Nutzungen in
Regionalen
Grünzügen/
Grünzäsuren
Z
In den Grünzäsuren sind raumbedeutsame Vorhaben im Sinne
von § 29 BauGB unzulässig. Die Erweiterung standortgebundener
technischer Infrastrukturen ist ausnahmsweise möglich.
2.1.4
Die Regionalparkstrategie für den Regionalpark Rhein-Neckar der
Metropolregion greift die landschaftlichen Potenziale der einzelnen
Teilräume der Region auf. Die Leitprojekte des Regionalparkkonzeptes sollen das zusammenhängende System der Regionalen
Grünzüge und Grünzäsuren qualitativ aufwerten, Freiräume erlebbar machen, die Identität der Kulturlandschaft fördern, ökologisch
wertvolle Bereiche sichern und die Erholungseignung verbessern.
51
Regionalpark
Rhein-Neckar
G
Begründung
Zu
2.1.1
Regionale Grünzüge sind zusammenhängende und gemeindeübergreifende Freiräume, die unterschiedlichen ökologischen
Funktionen, naturschonenden und nachhaltigen Nutzungen, der
Erholung sowie dem Kulturlandschaftsschutz dienen. Sie bilden
ein multifunktionales Instrument zur regionalplanerischen Sicherung der Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar.
In dieses multifunktional begründete regionale Freiraumsystem
wurden Gebiete einbezogen, die aufgrund ihrer spezifischen naturräumlichen Funktionen als besonders wertvoll einzustufen sind.
Auswahlkriterien sind u.a.:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
wertvolle Gebiete für den Arten- und Biotopschutz inkl. landespflegerisch wertvoller Gebiete (Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Flächen
der überörtlichen Biotopvernetzung usw.),
wertvolle Bereiche für die Wasserversorgung (Wasserschutzgebiete/Wassersicherungsbereiche),
überschwemmungsgefährdete Bereiche,
Gebiete mit besonderer Bedeutung für das Klima (Kaltluftentstehung und Kaltluftabflussbahnen),
landschaftsprägende und landschaftsgestaltende natürliche Elemente (z.B. Wald- und Gewässerränder, Dünen,
markante Höhenunterschiede in der Rheinebene),
Waldflächen,
Schutz unzerschnittener Landschaftsteile,
siedlungsgliedernde Freiflächen zur Verhinderung bandartiger, ausufernder Siedlungsentwicklung, „offene“ Talbereiche und wertvolle Waldflächen in den Mittelgebirgslagen,
Räume und Gebiete mit besonderer Erholungsfunktion
(vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt).
Außerdem wurden in das Freiraumsystem der Regionalen Grünzüge siedlungsgeschichtlich, kulturhistorisch oder landschaftsästhetisch bedeutsame Zusammenhänge überörtlicher Ausprägung
sowie Sichtachsen einbezogen. Damit sollen für die Region oder
einzelne Teilräume charakteristische, das Landschaftsbild dominierende und nachhaltig prägende Elemente und Gesamtanlagen
vor einer Beeinträchtigung durch heranrückende Besiedlung geschützt und dauerhaft erhalten werden. In der Regel beinhalten die
als Regionale Grünzüge ausgewiesenen Gebiete mehrere der
oben genannten Funktionen.
Aufgrund der hohen Besiedlungsdichte, der umfangreichen StadtLand-Verflechtungen und der weiter ansteigenden Anforderungen
an die Ausgleichsleistungen der Freiräume erreichen die Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung zusammenhängender
Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar eine großräumige
Ausdehnung.
Regionale Grünzüge können andere Vorranggebiete mit freiraumsichernden Funktionen überlagern. Insgesamt sollen durch die
52
Regionale Grünzüge
Z
Großflächigkeit und ihren großräumigen Zusammenhang die multifunktionalen Ansprüche an die Landschaft, die in einer Metropolregion besonders ausgeprägt sind, besser gewährleistet werden.
Der durch die Regionalen Grünzüge festgelegte Ausschluss von
entgegenstehenden Nutzungen ist gleichzeitig wirksamer Bodenund Flächenschutz.
Regionale Grünzüge stehen bei größeren Siedlungsgebieten mit
den innerstädtischen Grünflächen in räumlicher und funktionaler
Verbindung.
Zu
2.1.2
Grünzäsuren haben vornehmlich die Aufgabe, das ungegliederte,
bandartige Zusammenwachsen einzelner Siedlungskörper zu verhindern. Darüber hinaus stellen sie aber auch bei größeren Siedlungskörpern eine Verknüpfung der Regionalen Grünzüge mit örtlichen bzw. innerörtlichen Grünflächen sicher.
Grünzäsuren
Z
Um das Zusammenwachsen einzelner Siedlungskörper zu verhindern, wurden Grünzäsuren dort festgelegt, wo der Regionale
Grünzug bzw. der Freiraum zwischen den Siedlungskörpern
1.000 m beträgt oder diese 1.000 m bereits unterschritten sind.
Grünzäsuren sind Bestandteil der Regionalen Grünzüge.
Zu
2.1.3
Die Bindungen durch die Festlegung von Regionalen Grünzügen
und Grünzäsuren bestehen vornehmlich in einem generellen Freihaltegebot. Dies bedeutet, dass auf den Flächen, die innerhalb der
Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren liegen, keine über einen
möglichen Bestand hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden
darf. Insbesondere sind in den Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren Wohnbaugebiete, Industrie- und Gewerbegebiete, Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie großvolumige bauliche
Freizeiteinrichtungen unzulässig.
Raumbedeutsame nicht privilegierte Einzelvorhaben nach
§ 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen regelmäßig die Funktion von
Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren und sind daher ausgeschlossen.
Raumbedeutsame privilegierte Vorhaben sind in Regionalen
Grünzügen zulässig, wenn andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Vorhaben sollen nur dann in einem Regionalen Grünzug zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass im
Ortsbereich und auf sonstigen Flächen außerhalb des Regionalen
Grünzuges keine Möglichkeit für die Verwirklichung des Vorhabens besteht. Sofern Einrichtungen der technischen Infrastruktur,
insbesondere Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, in
den Regionalen Grünzügen vorgesehen und unvermeidbar sind,
sind diese so auszuführen, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.
Vorhaben für landschaftsgebundene bzw. freiraumbezogene Freizeit- und Erholungsnutzungen sind im Einzelfall auf Ihre Grünzugsverträglichkeit zu prüfen. Notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, müssen eine untergeordnete Funktion haben
und hinsichtlich Größe, Lage und Kubatur Beeinträchtigungen des
Grünzuges möglichst weitgehend vermeiden.
53
Nutzungen in
Regionalen
Grünzügen/
Grünzäsuren
Z
Die Festlegung einer Grünzäsur steht als Ziel der Regionalplanung
auch raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben in der Regel als
öffentlicher Belang entgegen. Ausnahmsweise ist die Erweiterung
standortgebundener technischer Infrastruktur zulässig. Vorhandene landwirtschaftlich privilegierte Betriebe genießen Bestandsschutz. Bestandssichernde Maßnahmen sind möglich.
Insgesamt können die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren die
ihnen zugewiesenen Funktionen nur dann erfüllen, wenn sie vor
einer Besiedlung und anderen Belastungen geschützt sind. Eine
ausnahmsweise Inanspruchnahme im Einzelfall ist nur möglich,
wenn ein funktionaler Ausgleich durch Kompensationsflächen von
vergleichbarer Größe und Qualität im selben Naturraum geschaffen wird. Dies kann z.B. durch die Rücknahme einer rechtskräftig
geplanten, noch nicht realisierten Siedlungsfläche an anderer Stelle bei gleichzeitiger Festlegung dieses Bereiches als Regionaler
Grünzug im Rahmen eines Abweichungs- oder Regionalplanänderungsverfahrens erfolgen.
Zu
2.1.4
In den Regionalen Grünzügen besteht neben dem raumordnerischen Ordnungs- und Steuerungsauftrag auch ein Entwicklungsauftrag im Sinne einer Aufwertung der Landschaften und
Freiräume.
Im Rahmen des regionalen Entwicklungsprojektes Regionalpark
Rhein-Neckar sollen deshalb mittels der Leitprojekte „Blaue Landschaften“ und „MRNvernetzt“ sowie durch kommunale Grünprojekte die Landschaften und Freiräume qualifiziert werden.
Die Landschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen miteinander vernetzt und erlebbar gemacht werden. Damit soll die
Identität der Region nach innen und außen gestärkt, die Kulturlandschaften zeitgemäß weiterentwickelt, ökologisch wertvolle
Bereiche gesichert und die Erholungseignung verbessert werden
(vgl. auch Kap. 2.2.7 und 2.2.8). Somit werden die Regionalen
Grünzüge und Grünzäsuren im Rahmen der kooperativen Regionalentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar umsetzungsorientiert ausgestaltet.
54
Regionalpark
Rhein-Neckar
G
2.2
Schutz und Sicherung von Freiraumressourcen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
2.2.1
Naturschutz und Landschaftspflege
2.2.1.1
Die ökonomischen und sozialen Ansprüche an Natur und Landschaft sollen mit deren ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden. Die für die Arten der heimischen Tier- und Pflanzenwelt bedeutsamen Standorte und landschaftlichen Gegebenheiten sollen in ihrer besonderen Eigenart und in ihrer räumlichen
Vernetzung langfristig und nachhaltig erhalten und entwickelt werden.
Sicherung der
Biodiversität
In den „Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“
haben die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem
Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen, räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems
dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden
Nutzungsansprüchen. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung
heimischer Pflanzen- und freilebender Tierarten mit dem Ziel der
Sicherung der Biodiversität.
Vorranggebiete
für Naturschutz und
Landschaftspflege
2.2.1.2
G
Z
Die „Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sind
in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.1.3
Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“
sollen als ergänzende Bestandteile eines regionalen Biotopverbundes gesichert und entwickelt werden. Den gebietsspezifischen
Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes soll besonderes Gewicht gegenüber entgegenstehenden Nutzungsansprüchen, Planungen und Maßnahmen gegeben werden. Eine an die Ziele des
Naturschutzes angepasste Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege
ist zu fördern.
Vorbehaltsgebiete
für Naturschutz und
Landschaftspflege
G
Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“
sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.2
Bodenschutz
2.2.2.1
Alle Bodenfunktionen sollen langfristig gesichert werden. Dazu soll
bzw. sollen
x
x
x
x
der Bodenverbrauch entscheidend reduziert und Überbauungen aller Art nach Möglichkeit auf Böden konzentriert werden,
die aus land- und forstwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen weniger schutzbedürftig sind,
nicht-stoffliche Belastungen wie Bodenerosion, Bodenverdichtung, Verlagerung, Aufschüttung und Versiegelung des Bodens
vermieden bzw. auf ein vertretbares Maß reduziert werden,
Bodenverunreinigungen vermieden und vorhandene Schädigungen abgebaut werden,
die Bewirtschaftung von Wald und Flur standortangepasst erfolgen und langfristig eine vielfältige, räumlich und zeitlich abwechslungsreiche Bodennutzung unter Beachtung agrarstruktureller Belange angestrebt werden,
55
Sicherung der
Bodenfunktionen
G
x
x
2.2.2.2
der Verlust an belebter Bodensubstanz so gering wie möglich
gehalten werden und
Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht vorrangig auf
Böden mit geringen Bodenfunktionen und nicht auf Böden mit
hoher Ertragsfähigkeit durchgeführt werden.
Zur Reduzierung des Bodenverbrauchs und zur haushälterischen
Nutzung des Bodens sollen neben den Zielen und Grundsätzen
der Plankapitel 1.4 und 1.5 insbesondere die Prinzipien Ausbau
vor Neubau und Bündelung statt Neutrassierung angewandt werden.
2.2.3
Grundwasserschutz
2.2.3.1
Das Grundwasser in der Metropolregion Rhein-Neckar soll flächenhaft geschützt werden. Zur Gewährleistung eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustandes soll bzw. sollen
x
x
x
2.2.3.2
Reduzierung des
Bodenverbrauchs
G
Flächendeckender
Grundwasserschutz
G
Freiflächen erhalten bzw. deren flächensparende und grundwasserschonende Inanspruchnahme durch konkurrierende
Nutzungsansprüche sichergestellt,
die Grundwasserneubildung unterstützt und
der Grundwasserkörper vor schädlichen Stoffeinträgen geschützt werden.
Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung werden besonders schützenswerte Grundwasservorkommen als „Vorranggebiete
für den Grundwasserschutz“ festgelegt. In diesen Gebieten haben
die Belange des Grundwasserschutzes Vorrang vor solchen Nutzungsansprüchen, die zu einer Beeinträchtigung der Qualität oder
der Nutzungsmöglichkeiten der Grundwasservorkommen führen.
Vorranggebiete für
den Grundwasserschutz
Z
Die „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ sind in der
Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.3.3
In den „Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz“ sollen die Vorbehaltsgebiete für
Belange des Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit Nut- den Grundwasserschutz
zungen, von denen gefährdende Wirkungen auf das Grundwasser
ausgehen können, besonders berücksichtigt werden. Zur GefahG
renvorsorge sollen in diesen Gebieten konkurrierende oder schädliche Fremdnutzungen vermieden werden.
Die „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ sind in der
Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.3.4
Die öffentliche Trinkwasserversorgung soll durch eine konsequen- Wasserschutzgebiete
te Weiterführung der Ausweisung von Wasserschutzgebieten im
G
erforderlichen Umfang gesichert werden. Wasserschutzgebiete
sollen alle Flächen einbeziehen, von denen ein Einfluss auf das
genutzte Grundwasser ausgehen kann. In den Wasserschutzgebieten sollen das entsprechende Schutzniveau erhalten und Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Wasserschutzgebiete
sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt dargestellt.
56
2.2.3.5
In Gebieten mit geringen Grundwasserflurabständen soll auf eine
den Grundwasserverhältnissen angepasste Nutzung geachtet
werden. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen entsprechende Flächen gekennzeichnet werden.
2.2.4
Schutz der Oberflächengewässer
2.2.4.1
Oberflächengewässer einschließlich ihrer Auen sollen im Hinblick
auf ihre vielfältigen Aufgaben und Funktionen in ihrem naturnahen
Zustand erhalten bzw. in einen solchen versetzt werden. Entwicklungsziel ist die Wiederherstellung eines guten ökologischen und
chemischen Zustandes. Für erheblich veränderte und künstliche
Gewässer ist die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials
anzustreben.
2.2.4.2
Beachtung der
Grundwasserstände
G
Allgemeine
Zielsetzung
G
Nachhaltige
Im Rahmen ganzheitlicher, einzugsgebietsbezogener Planungen
Gewässerentwicklung
sollen
x
x
x
x
x
x
die naturraumtypische Form und Struktur des Gewässerbettes,
die natürliche Gewässerdynamik,
das Hochwasserretentions- und Regenerationsvermögen der
Gewässer,
die naturraumtypische Gewässerflora und -fauna,
die Durchgängigkeit der Gewässer für Lebewesen einschließlich der Sicherstellung einer ausreichenden Mindestwasserführung sowie
das landschaftlich vorteilhafte Erscheinungsbild der Gewässer
geschützt und bei ausgebauten, naturfernen Gewässern wiederhergestellt werden.
2.2.5
Vorbeugender Hochwasserschutz
2.2.5.1
Hochwasser sind Naturereignisse, deren möglichst natürliche
Rückhaltung und gefahrlose Ableitung bei allen Planungen und
Maßnahmen berücksichtigt werden sollen. Zur Vermeidung künftiger Schäden sollen alle zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserrisikomanagements erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung kommen. Insbesondere sollen
x
x
x
Fließgewässer und ihre Auen freigehalten bzw. wiederhergestellt,
Hochwasserspitzen durch vorbeugende Maßnahmen in der
Fläche reduziert und
Schadensrisiken in den überschwemmungsgefährdeten Bereichen (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt)
durch angepasste Nutzungen gemindert werden.
57
G
Allgemeine
Zielsetzung
G
2.2.5.2
Zur Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen, zur Hochwasserrückhaltung, zur Vermeidung zusätzlicher
Schadensrisiken sowie zur Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung werden „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ festgelegt. In diesen Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Sie sind von hochwassersensiblen Nutzungen,
insbesondere von weiterer Bebauung sowie von Vorhaben, die
den Abfluss beeinträchtigen bzw. zu Retentionsraumverlusten führen, freizuhalten.
Vorranggebiete für
den vorbeugenden
Hochwasserschutz
Z
Unvermeidbare Vorhaben und Maßnahmen im öffentlichen Interesse sind ausnahmsweise möglich, wenn die Erfordernisse des
Hochwasserschutzes gewahrt bleiben.
Die „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“
sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.5.3
„Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ Vorbehaltsgebiete für
dienen der Vermeidung und Minderung von zusätzlichen Scha- den vorbeugenden
densrisiken. In diesen Vorbehaltsgebieten sollen die Belange des Hochwasserschutz
Hochwasserschutzes bei allen raumbedeutsamen Planungen und
G
Maßnahmen besonders berücksichtigt werden. Zudem soll in ihnen nicht gebaut werden.
Die „Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“
sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.2.5.4
In den überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen (vgl. Überschwemmungsgefährdete SiedErläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt) soll auf das
lungsbereiche
Hochwasserrisiko besondere Rücksicht genommen werden. Je
nach konkreter Gefahrenlage sollen im Rahmen der BauleitplaG
nung und bei privaten, gewerblichen sowie industriellen Einzelvorhaben die Möglichkeiten der Bauvorsorge einschließlich einer
hochwasserangepassten Lagerung wassergefährdender Stoffe
ausgeschöpft werden.
2.2.5.5
Der Hochwassergefahr soll bereits am Entstehungsort begegnet
werden, insbesondere durch den Wasserrückhalt in der Fläche,
die Bereitstellung von zusätzlichen Hochwasserabfluss- und Retentionsräumen, die Verringerung der Abflussgeschwindigkeit sowie die Erhöhung der Speicherkapazität des Bodens.
Natürlicher
Wasserrückhalt
Zur Minimierung verbleibender Schadensrisiken für bebaute Gebiete, soll der vorbeugende Hochwasserschutz dort, wo die natürliche oder dezentrale Rückhaltung sowie der naturgemäße Ausbau
der Fließgewässer nicht ausreichen und ein öffentliches Interesse
besteht, durch technisch-bauliche Maßnahmen ergänzt werden.
Technischer
Hochwasserschutz
2.2.5.6
G
G
Bei der Bemessung von neuen Hochwasserschutzanlagen sollen
die erwarteten Folgen des Klimawandels bereits jetzt berücksichtigt und bei Bedarf ein Klimaänderungsfaktor einbezogen werden.
2.2.5.7
Ein Schwerpunkt des technischen Hochwasserschutzes am
Oberrhein stellt die Fortführung der grenzüberschreitend vereinbarten Hochwasserschutzmaßnahmen dar. Zur Erreichung der
ehemals vorhandenen 200-jährlichen Hochwassersicherheit sollen
diese beschleunigt fertiggestellt werden. Bereits gebaute sowie
58
Hochwasserschutzmaßnahmen am
Oberrhein
G
geplante Rückhalteräume sind in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellt.
Zur Verringerung der Hochwassergefahr am Oberrhein soll die
Bereitstellung zusätzlicher Hochwasserabfluss- und Retentionsräume als potenzielle Entlastungsräume geprüft werden.
2.2.6
Klimaschutz, Luftreinhaltung
2.2.6.1
Die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie die Kalt- und
Frischluftabflussbahnen sollen gesichert, offengehalten und soweit
erforderlich wiederhergestellt werden.
Kaltluftabfluss
und Talwinde
Die für den Ausgleich siedlungsklimatischer Belastungen wichtigen
klimaökologisch wertvollen Freiflächen sind ein Begründungselement der Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren. Diese Freiräume
sind von Bebauung und anderen Maßnahmen, die die Produktion
bzw. den Transport frischer und kühler Luft behindern können,
freizuhalten (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt).
Klimaökologische
Freiflächen
2.2.6.2
G
G
2.2.6.3
In den klimatisch wertvollen Gebieten soll darauf geachtet werden, Störende Emissionen
dass Anlagen mit jeglichen störenden Emissionen die bodennahen
G
Luftströmungen in ihrem Verlauf nicht behindern oder mit Schadstoffen belasten.
2.2.7
Tourismus / Erholung
2.2.7.1
Die landschaftlichen Potenziale der Metropolregion Rhein-Neckar
sollen für die touristische Nutzung und für die Naherholung gesichert und weiterentwickelt werden. In der Erläuterungskarte Natur,
Landschaft und Umwelt sind die für die landschaftsbezogene Erholung und für den Tourismus besonders bedeutenden Räume
dargestellt.
2.2.7.2
Sicherung und
Entwicklung der
landschaftlichen
Potenziale
G
Die für den Freizeit- und Erholungsbedarf der Bevölkerung und zur Nachhaltige Nutzung
Tourismusförderung notwendigen Freiräume und Einrichtungen der Erholungsräume
sollen nachhaltig genutzt werden. Deren Eignung soll qualitativ und -einrichtungen
gesichert und entwickelt werden durch:
G
x
x
x
Vernetzung von Freiräumen,
Verbesserung der Zugänglichkeit und Besucherlenkung,
Schaffung gemeindeübergreifender Freiraumverbindungen zur
Gliederung, Gestaltung und ökologischen Verbesserung der
Erholungs- und Erlebnisräume.
Dabei sollen regionale Naherholungskonzepte und Regionalentwicklungsprojekte die Nutzung der Angebote optimieren. Auf eine
stärkere interkommunale Kooperation der einzelnen Kommunen,
der Naturparkträger und der touristischen Partner ist hinzuarbeiten.
2.2.7.3
Zur Verbesserung der Wettbewerbschancen zwischen den touristischen Destinationen soll die Kooperation der touristischen Partner in der Metropolregion Rhein-Neckar gefördert werden. Die
Potenziale für den wirtschaftlichen Nutzen des Binnentourismus
sollen gezielt weiterentwickelt werden.
59
Touristische
Potenziale
G
2.2.7.4
2.2.7.5
2.2.7.6
Die innerörtlichen und ortsnahen Erholungseinrichtungen sollen
fußläufig und mit Radwegen oder mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln erschlossen werden. Damit soll die nachhaltige Erreichbarkeit
der Flächen aus den Siedlungen heraus und der funktionale Verbund der innerörtlichen mit den überörtlichen Naherholungsbereichen gesichert werden.
Erreichbarkeit der
Erholungseinrichtungen
Für die Naherholung geeignete ehemals militärisch genutzte
Flächen sollen dementsprechend umgenutzt werden (vgl.
G 1.6.2.1).
Umnutzung von
Konversionsflächen
Zur Sicherung des Freiraums sollen bei der Standortwahl von Einrichtungen für Tourismus und Erholung folgende Punkte berücksichtigt werden:
Standortwahl
von Einrichtungen
x
x
x
x
2.2.7.7
G
G
G
die Einrichtungen sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein, eine umweltverträgliche Mobilität vor Ort soll gewährleistet sein,
mit baulichen Anlagen verknüpfte Einrichtungen sollen sich an
der bestehenden Siedlungsstruktur orientieren,
in Teilräumen mit großer Bedeutung für die landschaftsgebundene stille Erholung oder für den Arten- und Biotopschutz sollen keine publikumsintensiven Einrichtungen errichtet werden.
Die Erholung für die Allgemeinheit, insbesondere die landschaftsgebundene Erholung, soll Vorrang gegenüber anderen
Formen der Freizeitnutzung haben.
die landschaftsgerechte und ökologisch verträgliche Erweiterung von Einrichtungen soll Vorrang vor Neuanlagen haben.
Ansprüche
Die Einrichtungen für Tourismus und Erholung sollen auf die Anverschiedener
sprüche der verschiedenen Bevölkerungsgruppen ausgerichtet
Bevölkerungsgruppen
werden. Sie sollen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
G
2.2.8
Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter
2.2.8.1
Die Kulturlandschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen
in ihrer naturraumtypischen Ausprägung mit ihren charakteristischen Nutzungsformen und -strukturen erhalten werden. Ihre Identität und ihre Verschiedenartigkeit soll gesichert und die landschaftliche Attraktivität als wichtiger Standortfaktor der Region
weiter erhöht werden.
Kulturlandschaften
G
Für die Kulturlandschaften sollen im Rahmen einer nachhaltigen
Regionalentwicklung neue zukunftsfähige Handlungsfelder, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, den Tourismus, die
Freizeit und Naherholung, die regionale Wirtschaft, den Naturschutz sowie die Stadt- und Dorfentwicklung, eröffnet werden.
2.2.8.2
Die zahlreichen Bau-, Kultur- und Bodendenkmäler in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen erhalten, gepflegt, vor Beeinträchtigungen nachhaltig bewahrt und durch rücksichtsvolle Planung zur
Wirkung gebracht werden. Hierzu sollen in ihrem Gesamtcharakter
bedeutende bauliche Anlagen, prägende Ortsgrundrisse, kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie historische Parkund Gartenanlagen als Denkmalzonen ausgewiesen und durch
60
Kulturelle Sachgüter
G
kommunale Gestaltungssatzungen in ihrer Ensemblewirkung erhalten und gepflegt werden. Denkmalpflege und Denkmalschutz
sowie der Erhalt von Kulturdenkmälern sollen zur Sicherung von
identitätsstiftenden Siedlungsformen und Kulturlandschaften gefördert werden.
Die Kulturdenkmäler sollen in die städtebauliche Entwicklung und
Raumordnung einbezogen werden.
2.2.8.3
Das Orts- und Landschaftsbild soll durch Maßnahmen der Stadt-,
Orts- und Regionalentwicklung identitätsfördernd weiterentwickelt
werden. Dabei soll bzw. sollen
x
x
x
Orts- und
Landschaftsbild
G
die Charakteristik des gewachsenen Ortsbildes und die naturraumtypische und kulturhistorisch bedingte Eigenart des Landschaftsbildes bei Entwicklungsvorhaben berücksichtigt,
an die standortprägenden Erscheinungsformen des Orts- und
Landschaftsbildes angeknüpft und
das Orts- und Landschaftsbild in Eigenart, Vielfalt und Schönheit, Besonderheit und visuell-ästhetischem Erlebniswert nicht
mehr als unbedingt erforderlich verändert werden.
Begründung
2.2.1
Naturschutz und Landschaftspflege
Zu
Der Schutz und die Nutzung der biologischen Vielfalt müssen so
erfolgen, dass die Vielfalt der Arten und Naturräume erhalten wird
und das gesellschaftliche und wirtschaftliche Interesse an einer
angemessenen Nutzung realisiert werden kann. Auf der regionalen Ebene werden hierfür Strategien notwendig, die zum Erhalt der
biologischen Vielfalt beitragen. Dabei richtet sich die Anforderung,
der biologischen Vielfalt durch Schutz und nachhaltige Nutzung
eine hohe Priorität einzuräumen, an alle Flächennutzer in der Region. Schutz und Nutzung der Biodiversität sind stets aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht zu betrachten. Die ökologische Tragfähigkeit von raumbeanspruchenden Planungen und
Maßnahmen soll Maßstab der ökonomischen und sozialen Entscheidungen sein. Im Sinne der Nachhaltigkeit müssen möglichst
alle Arten in ihrer genetischen Vielfalt und in der Vielfalt ihrer Lebensräume erhalten werden. Die Ausrichtung auf den Schutz und
die Vernetzung der regionsspezifischen Lebensräume ist Grundlage für die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Lebens- und
Standortqualität der Metropolregion Rhein-Neckar.
Sicherung der
Biodiversität
Die „Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ dienen dem Aufbau eines regionalen Biotopverbundes. Sie bestehen
aus Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten. Ziel ist die Erhaltung
und Entwicklung von Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren. Dabei sollen die natürlichen Standortfaktoren, landschaftstypischen Nutzungen und der naturraumtypische Landschaftscharakter möglichst vollständig erhalten werden. Grundlage für den Biotopverbund in der Metropolregion
Rhein-Neckar sind die Aussagen der §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (i. d. F. v. 01.03.2010).
Vorranggebiete für
Naturschutz und
Landschaftspflege
2.2.1.1
Zu
2.2.1.2
61
G
Z
Danach sind Erhaltungsgebiete aufgrund ihrer aktuellen biotischen
und abiotischen Ausstattung geeignet, die nachhaltige Sicherung
von standort- und naturraumtypischen Arten und ihren Lebensräumen zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie selbst Ausgangspunkt für Wiederbesiedlungsprozesse sein. Entwicklungsgebiete erfüllen dagegen in erster Linie Funktionen wie Arrondierung, Verbindung und Pufferung.
Tier- und Pflanzenpopulationen sind in der Regel nur dann überlebensfähig, wenn die Möglichkeit von Austausch-, Ausbreitungsund Wanderungsbewegungen besteht.
Durch die vorsorgliche regionalplanerische Sicherung der Flächen
für das Biotopverbundsystem werden die rechtmäßigen und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen nicht berührt. Nutzungsänderungen durch kommunale Planungen oder Fachplanungen in
den „Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege“, die die
vorhandene oder geplante Funktion der Biotope als Lebensräume
für wildlebende Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, sind jedoch
mit den Vorranggebieten unvereinbar.
Das Biotopverbundsystem ist in eine umweltverträglich genutzte
Landschaft zu integrieren, damit die vorgesehenen Flächen entsprechend der naturschutzfachlichen Zielvorstellungen nachhaltig
erhalten und entwickelt werden können.
Im rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion ergänzt der
regionale Biotopverbund den im LEP IV Rheinland-Pfalz 2008
festgelegten landesweiten Biotopverbund. Der in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellte landesweite Biotopverbund
beinhaltet die Natura 2000 Gebietskulisse, die Kernzonen des
Biosphärenreservats Pfälzerwald und die Naturschutzgebiete im
Sinne sogenannter Kernflächen. Als Verbindungselemente dienen
Wildkorridore, gesetzliche und geplante Überschwemmungsgebiete sowie punkt- und linienförmige Landschaftselemente, die von
bestimmten Arten als Lebensraum oder für ihre Ausbreitung genutzt werden.
Der regionale Biotopverbund im baden-württembergischen
Teilraum korrespondiert mit dem Fachplan landesweiter Biotopverbund Baden-Württemberg. Die Grundlagen für den regionalen
Biotopverbund sind in der Landschaftsrahmenplanung für den baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion dargestellt.
Die Flächenvorschläge für den Biotopverbund sind der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt zu entnehmen.
Zu
2.2.1.3
Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ Vorbehaltsgebiete für
Naturschutz und
ergänzen die bedeutsamen Funktionsräume des Biotopverbundes.
In den Vorbehaltsgebieten soll im Rahmen der jeweiligen Nutzungsoption dem Biotopverbund grundsätzlich Rechnung getragen
werden. Es handelt sich oftmals um derzeit von anderen Nutzungen eingenommene Flächen, die von Bedeutung für die Realisierung langfristiger und damit nachhaltiger Ziele des Arten- und Biotopschutzes sind. Dort soll möglichen Entwicklungen entgegengewirkt werden, die eine spätere Verwirklichung der Ziele des Artenund Biotopschutzes infrage stellen. Die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen sind nicht berührt.
62
Landschaftspflege
G
2.2.2
Bodenschutz
Zu
Der Boden erfüllt neben vielfältigen natürlichen Funktionen auch
umfassende Nutzungsfunktionen. Er hat auch eine sogenannte
Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte (vgl. BBodSchG).
Die Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes des Bodens und
seiner Funktionen ergibt sich, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer erheblichen Nutzungsintensivierung und der verstärkten Bodeninanspruchnahme in der Metropolregion Rhein-Neckar,
aus
x seiner beschränkten Belastbarkeit,
x der Gefahr einer schleichenden, irreversiblen Schädigung,
x kaum gegebener Regenerierbarkeit sowie
x der besonderen Stellung im Ökosystem als Mittler zwischen der belebten und unbelebten Umwelt.
2.2.2.1
Insbesondere soll der Schutz von besonders empfindlichen bzw.
schützenswerten Böden gegenüber nachteiligen Veränderungen
gewährleistet werden. Hierzu gehören Böden mit hoher Bedeutung
als Standort für natürliche Vegetation, mit hoher Bedeutung als
Standort für Kulturpflanzen, mit hohem Filter- und Puffervermögen
sowie mit hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf.
Bei Flächeninanspruchnahmen sowie Nutzungsfestlegungen muss
der Naturhaushalt soweit möglich geschont und eine Reduzierung
nachteiliger Folgen durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden.
Zur Bewertung von Eingriffen in Böden sowie von bodenbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die entsprechenden
fachspezifischen Leitfäden und Arbeitshilfen heranzuziehen.
In erosionsgefährdeten Bereichen sollen eine sachgerechte Bewirtschaftung erfolgen und notwendige Erosionsschutzmaßnahmen verstärkt umgesetzt werden. Bodenschonende Bodenbearbeitungsverfahren, wie die Mulchsaat, ganzjährige Bodenbedeckungen bei Ackerland sowie im Weinbau und das oberflächige Einarbeiten organischer Stoffe zur Stabilisierung der Bodenoberfläche sollen weiter ausgebaut werden.
Moore und Anmoore sollen aus Gründen des Klimaschutzes erhalten werden. Entwässerte Moore und Anmoore sollen zur Vermeidung der Freisetzung von Treibhausgasen wieder vernässt und
einer nachhaltigen Nutzung zugeführt werden.
Zur Vermeidung irreversibler Bodenkontaminationen sind Schadstoffimmissionen soweit als möglich zu verhindern. Der Schadstoffeintrag ist auch unter Berücksichtigung evtl. bereits vorhandener Vorbelastungen durch andere Schadstoffquellen auf ein für
Boden und Pflanzen langfristig verträgliches Maß zu reduzieren. In
der Landwirtschaft sollen verstärkt umweltschonende Dünge- und
Pflanzenschutztechniken zum Einsatz kommen. Zur Lösung des
Nitratproblems soll möglichst eine am Grundwasserschutz orientierte Bodenbewirtschaftung vollzogen werden.
Bei unvermeidlichen Eingriffen in den Boden soll der Oberboden
schonend abgetragen und sachgerecht gelagert werden, so dass
er später am Ort des Eingriffes oder an anderer, geeigneter Stelle
wiederverwertet werden kann.
63
Sicherung der
Bodenfunktionen
G
Zu
2.2.2.2
Obwohl die Bevölkerungszahl in den vergangenen Jahren nicht
nennenswert gestiegen ist, hat der „Verbrauch“ an Freiflächen in
der Metropolregion Rhein-Neckar einem landes- und bundesweiten Trend folgend deutlich zugenommen. Der Bodenverbrauch hat
weitreichende negative Folgen, wie
x
x
x
x
Reduzierung des
Bodenverbrauchs
G
den Verlust und die Zerschneidung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
die Bodenversiegelung und die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften des Bodens, des Grundwasserhaushaltes infolge verstärkten Oberflächenabflusses und zumindest der kleinräumigen Klimasituation,
die Zerstörung, Durchschneidung und Verinselung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes insgesamt.
Die Freiflächeninanspruchnahme bedingt auch einen steigenden
Nutzungs- und Belastungsdruck auf die verbleibenden Freiflächen
und ihre Ökologie, etwa durch verstärkte Immissionen und erhöhte
Freizeit- und Erholungsnutzung.
Vor diesem Hintergrund muss vorsorgender Bodenschutz vordringlich bei der Flächeninanspruchnahme ansetzen und die Instrumente einer flächensparenden und bodenschonenden regionalen Siedlungs- und Infrastrukturpolitik nutzen.
Generell soll darauf hingewirkt werden, die Flächeninanspruchnahme möglichst auf weniger wertvolle Böden zu lenken sowie
bislang noch durch Bebauung oder Infrastruktureinrichtungen versiegelte Flächen durch Entsiegelung bzw. Rückbau wieder in naturnahe Nutzungen zu überführen. Vor der Inanspruchnahme neuer Flächen sollten auch potenzielle Risiken und Gefahren für bauliche Eingriffe, wie z.B. Georisiken, im Rahmen der Bauleitplanung
einbezogen werden.
Bodenzustandsberichte, Flächenstatistiken und -monitoring sollen
kontinuierlich durchgeführt und weiter ausgebaut werden, u.a. um
zu erkennen, in welchen Regionsteilen der Bodenverbrauch bereits ein vertretbares Maß überschritten hat.
2.2.3
Grundwasserschutz
Zu
Für die langfristige Sicherung des Grundwassers ist es aus regionalplanerischer Sicht erforderlich, den gesamten Grundwasserkörper in seiner natürlichen Beschaffenheit zu sichern. Dazu sollen
in der Metropolregion Rhein-Neckar die Vorgaben der EGWasserrahmenrichtlinie, die als Ziel für das Grundwasser das Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes
vorsieht, konsequent umgesetzt werden. Die hierfür erforderlichen
Strategien und Maßnahmen sind aus den entsprechenden wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen abzuleiten.
2.2.3.1
Von besonderer Bedeutung ist es, dass in den gefährdeten
Grundwassergebieten die stofflichen Belastungen des Grundwassers durch Punktquellen und diffuse Quellen verringert werden. In
den landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten sollen die
64
Flächendeckender
Grundwasserschutz
G
Beeinträchtigungen aus der Bewirtschaftung konsequent minimiert
werden. Zur Senkung der Nitratbelastung sind die bereits in Anwendung befindlichen Instrumente (z.B. Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) in Baden-Württemberg) und Maßnahmen gezielt anzuwenden.
Der Nutzung des Freiraums kommt eine besondere Bedeutung
beim Grundwasserschutz zu. Bei Siedlungs- und Verkehrsvorhaben, die zu Bodenversiegelungen und damit zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen, sollen daher Freiflächeninanspruchnahmen möglichst gering gehalten werden. Nicht
vermeidbare Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate
sollen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, wie die Versickerung von Niederschlagswasser, kompensiert werden. Beim
Abbau oberflächennaher Lagerstätten sind die potenziellen Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse zu beachten und je
nach Einzelfall entsprechende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr
zu ergreifen, wie z.B. die Verkleinerung der freigelegten Wasserfläche oder Regelungen zur Nachfolgenutzung. Ferner sollen Altablagerungen und Altlasten infolge ehemaliger unsachgemäßer
Abfallbeseitigung oder Produktionsprozesse im Bedarfsfalle begegnet werden.
Zur frühzeitigen Erfassung von Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse und zur regelmäßigen Kontrolle des Grundwasserzustandes ist im Rahmen der Güteüberwachung der qualitative
Untersuchungs- und Messstellenumfang zu erhalten und nach
Bedarf auszubauen. So kann frühzeitig auf Gefahrenpotenziale
und Änderungen der Grundwasserstände mit vorbeugenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen reagiert werden.
Zu
2.2.3.2
Zur Sicherung von regional bedeutsamen Grundwasservorkommen werden in der Raumnutzungskarte „Vorranggebiete für den
Grundwasserschutz“ festgelegt. In diesen Gebieten hat die
Grundwassersicherung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen, die mit dem Ziel einer nachhaltigen öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar sind.
Vorranggebiete für
den Grundwasserschutz
Z
Die Vorranggebiete dienen der vorsorglichen Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Wasserversorgung. Geschützt werden wasserwirtschaftlich noch nicht erschlossene
Grundwasserreserven, die aufgrund ihrer hydrogeologischen Eignung langfristig zur Deckung des Trinkwasserbedarfs beitragen
können. Die bedeutendsten bisher noch nicht genutzten Grundwasserpotenziale finden sich vor allem in der Rheinebene, wie
z.B. im Altriper Rheinbogen. Zu den Vorranggebieten zählen darüber hinaus fachtechnisch abgegrenzte, noch abzugrenzende sowie geplante Wasserschutzgebiete.
Mit der Vorranggebietsausweisung soll ein hinreichender Schutz
gegen solche anthropogenen Einflüsse und Gefährdungspotenziale erreicht werden, die zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte
oder Schmälerung der Wassermenge führen können.
Zu
2.2.3.3
„Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ dienen der vor- Vorbehaltsgebiete für
sorglichen Sicherung von nutzungswürdigen Grundwasservor- den Grundwasserschutz
kommen.
G
65
Die Vorbehaltsgebiete beinhalten festgesetzte Wasserschutzgebiete. In diesen Gebieten soll den Belangen des Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Nutzungsbeschränkungen bzw. besondere Auflagen ergeben sich für diese
Gebiete aus den jeweils gültigen Schutzgebietsverordnungen.
Zu
2.2.3.4
Mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird ein wirksamer Wasserschutzgebiete
und präventiver Schutz für den nutzbaren Grundwasserspeicher
G
geschaffen. In der Metropolregion Rhein-Neckar ist ein Großteil
der Wasservorkommen bereits durch Wasserschutzgebiete gesichert. Insgesamt ist eine Fläche von rund 1066 km² festgesetzt,
was rund 18,9 % der Regionsfläche entspricht (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt).
Die im Zeitablauf eintretenden Veränderungen in der Oberflächennutzung, der Gefährdungspotenziale und der Kenntnislage über
Austauschbeziehungen machen periodische Überprüfungen der
Schutzgebietsverordnungen und der räumlichen Abgrenzung der
Wasserschutzgebiete notwendig.
In Wasserschutzgebieten ist die Aufsuchung und Gewinnung von
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (sog. FrackingVerfahren) zu unterlassen.
Zu
2.2.3.5
In überdurchschnittlich niederschlagsreichen Jahren kann es in
Bereichen mit geringen Grundwasserflurabständen zu Schäden an
der Bebauung, wie z.B. Kellervernässungen, kommen. Ursache
hierfür ist in der Regel die nicht ausreichende Berücksichtigung
der Grundwasserverhältnisse bei der Objektplanung. Um künftige
Vernässungsprobleme zu vermeiden, sollen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren Bemessungsgrundwasserstände berücksichtigt und bei Neubaumaßnahmen auf eine angepasste Bauweise geachtet werden.
2.2.4
Schutz der Oberflächengewässer
Zu
Die Wasserqualität der Fließgewässer ist in den vergangenen
Jahrzehnten aufgrund der umfangreichen Investitionen in die Kläranlagen deutlich besser geworden. Viele Gewässer sind aber weiterhin in Folge des naturfernen Gewässerausbaus, bei dem die
Gewässereigendynamik unterbunden wurde und Gewässerauen
verloren gingen, in ihrer Struktur nachteilig verändert.
2.2.4.1
Vor diesem Hintergrund sollen die noch vorhandenen vielschichtigen Funktionen der Oberflächengewässer für den Wasserhaushalt, die Ökologie, den Hochwasserschutz und das Landschaftsbild erhalten und wo erforderlich reaktiviert werden. Dabei bedingen sich die Parameter Gewässergüte und Gewässerstruktur gegenseitig, wobei die Strukturverbesserung zukünftig im Mittelpunkt
der Sanierungsbemühungen stehen soll.
Für die hierfür erforderlichen Maßnahmen schaffen die mittlerweile
in das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze
übernommenen Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie einen
Handlungsrahmen, wonach die Oberflächengewässer innerhalb
festgesetzter Fristen in einen guten ökologischen und chemischen
Zustand gebracht werden sollen. Für die künstlichen Gewässer
66
Beachtung der
Grundwasserstände
G
Allgemeine
Zielsetzung
G
und für erheblich veränderte Gewässer sollen ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erreicht werden.
Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass die Flusssysteme künftig
in stärkerem Maße ganzheitlich betrachtet und als vernetzte Systeme behandelt werden. Zur Zielerreichung sollen in den jeweiligen Bearbeitungsgebieten der Metropolregion Rhein-Neckar die
Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme,
aufbauend auf den bereits bewährten Instrumenten, wie Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne oder Aktionsprogramme, wie
die rheinland-pfälzische „Aktion Blau“, konsequent umgesetzt werden.
Zu
2.2.4.2
Nachhaltige
Das Hauptziel einer nachhaltigen Gewässerentwicklung besteht
darin, den naturfernen Ausbau rückgängig zu machen und den Gewässerentwicklung
Gewässern ihre Eigendynamik wieder zuzugestehen. Die naturnaG
he Entwicklung der Gewässer ist notwendigerweise mit der Wiederbelebung von natürlichen Strukturen und Standortverhältnissen
in den umliegenden Auen verbunden. Dieser Aufgabe sollen sich
zukünftig alle Beteiligten, insbesondere die Wasserwirtschaftsverwaltung, die Unterhaltspflichtigen und die Kommunen, aber auch
Bürger und Wirtschaft stellen.
Um die ökologische Einbindung in das Umland zu gewährleisten,
soll an den Gewässern, an denen eine Gewässerentwicklung erforderlich und mit besonderer Intensität voranzutreiben ist, der
hierfür notwendige Flächenbedarf langfristig gesichert werden. Die
notwendigen Flächen sollen dazu möglichst auch aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren herausgenommen werden. Durch die Anlage von ausreichend
breiten Gewässerrandstreifen sollen die Voraussetzungen für die
Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der
Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen
Quellen geschaffen werden. Die Ausweisung von „Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“ entlang von Fließgewässern zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundsystems unterstützt diese Zielsetzungen (vgl. Plankapitel 2.2.1 „Naturschutz
und Landschaftspflege“).
Neben Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen
Bedingungen sind insbesondere auch Konzepte zur Verbesserung
der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer sowie zur Reduzierung von punktuellen und diffusen Schadstoffeinleitungen umzusetzen.
Bei der innerörtlichen Gewässerentwicklung soll die lebensfreundlichere Gestaltung und Integration des Gewässers in die Ortsentwicklung im Vordergrund stehen. Uferbereiche sollen wieder begehbar gemacht werden und, soweit ökonomisch sinnvoll und ökologisch verträglich, der landschaftsgebundenen Naherholung dienen. Unterstützend dazu sollen die Gewässer ausreichend Freiräume erhalten, um auch langfristig den Anforderungen an ein
naturnahes Gewässer gerecht zu werden. Dazu soll vor allem in
neuen Siedlungsgebieten auf einen ausreichenden Abstand der
Bebauung zum Gewässer geachtet werden.
67
2.2.5
Vorbeugender Hochwasserschutz
Zu
Die extremen Hochwasser der vergangenen Jahre haben die latente Gefährdung für Siedlung und Infrastruktur in Fluss- und
Bachniederungen deutlich werden lassen. In Folge des Klimawandels wird künftig mit vermehrt auftretenden extremen Niederschlagsereignissen und einer Zunahme des Hochwasserrisikos
gerechnet. Die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes
sollen daher noch konsequenter als bisher bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowohl im Außenbereich
als auch im Siedlungsbestand einbezogen werden.
2.2.5.1
Mit der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurde ein
einheitlicher europäischer Rahmen für die Bewältigung von Hochwasserrisiken in den Mitgliedsstaaten geschaffen. Nach deren
mittlerweile in das Wasserhaushaltsgesetz übernommenen Vorgaben soll in allen gefährdeten Gebieten ein Hochwasserrisikomanagement umgesetzt werden, das alle Handlungsbereiche des
Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge integriert
und sich zum Ziel setzt, die nachteiligen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, die Wirtschaft und die Infrastrukturen zu vermindern. Von
zunehmender Bedeutung sind insbesondere organisatorischtechnische Vorsorgemaßnahmen, wie die Einrichtung von Hochwasserwarnsystemen, die Benennung von hochwassergefährdeten Gebieten sowie die Aufstellung von Notfall- und Katastrophenplänen. Dabei sollen auch die sich aus dem Klimawandel ergebenden Anforderungen Berücksichtigung finden.
Wichtiger Bestandteil des Hochwasserrisikomanagements ist die
Flächenvorsorge: Um das Schadenspotenzial nicht weiter zu erhöhen bzw. zu vermindern, müssen Niederungs-, Abfluss- und
Rückhaltegebiete von Nutzungen freigehalten werden, die den
schadlosen Hochwasserabfluss oder die hierfür erforderliche
Wasserrückhaltung beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere der
Verzicht auf bzw. die Einschränkung von Bebauung in den gefährdeten Gebieten.
Vor diesem Hintergrund werden in der Metropolregion RheinNeckar überschwemmungsgefährdete Bereiche sowie Hochwasserentlastungs- und Rückhalteflächen durch die Ausweisung von
„Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ vor entgegenstehenden Raumnutzungen gesichert.
Zu den überschwemmungsgefährdeten Bereichen gehören alle
Gebiete, die bei Hochwasserereignissen bis hin zu einem Extremhochwasser potenziell überschwemmt werden können. Diese Gebietskulisse wird erst mit Vorliegen der zum Teil noch in Bearbeitung befindlichen Hochwassergefahrenkarten, in denen u.a. die
Flächenausdehnung und die Höhe potenzieller Überschwemmungen verortet wird, vollständig bekannt sein. Insofern bilden die
verwendeten überschwemmungsgefährdeten Bereiche die aktuelle
Datenlage ab. Sie beinhalten die Darstellungen der veröffentlichten sowie in unterschiedlichen Entwurfsständen vorliegenden
Hochwassergefahrenkarten, die rechtsverbindlichen und im Verfahren befindlichen Überschwemmungsgebiete, die in der 1. Teilfortschreibung zum Regionalplan Unterer Neckar 2000 „Plankapitel 6.4 - Vorbeugender Hochwasserschutz“ festgelegten über68
Allgemeine
Zielsetzung
G
schwemmungsgefährdeten Bereiche sowie sonstige wasserwirtschaftliche Daten, wie die Abgrenzungen der Hochwasserrückhalteräume am Rhein.
Zu
2.2.5.2
In den „Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ erhalten die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang
vor konkurrierenden Nutzungen. Maßnahmen, die zu einer Zunahme des Hochwasserrisikos führen würden, wie beispielsweise
die Ausweisung neuer Baugebiete, sind nicht zulässig.
Vorranggebiete für
den vorbeugenden
Hochwasserschutz
Z
Ausnahmsweise können alternativlose Baumaßnahmen in öffentlichem Interesse, wie zwingende Infrastrukturmaßnahmen, verwirklicht werden. Dabei sind die nach Wasserrecht vorgegebenen Bedingungen einzuhalten. Insbesondere soll sich das Schadenspotenzial nicht erhöhen bzw. durch eine hochwasserangepasste
Bauweise so gering wie möglich gehalten werden, Retentionsraum
nicht verloren gehen bzw. ein gleichwertiger Ausgleich geschaffen
werden. Eine Verlagerung der Hochwassergefahr auf die Unterlieger ist auszuschließen und die Belange der Hochwasservorsorge
sind zu beachten.
Als Vorranggebiete werden in der Regel Freiräume festgelegt, die
bei einem Hochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 100
Jahren (HQ100) überschwemmt werden. Dies gilt auch für den
Rhein. Die in Baden-Württemberg gemäß LEP BadenWürttemberg vorgesehene Abgrenzung der „Vorranggebiete für
den vorbeugenden Hochwasserschutz“ anhand eines HQ200 ist
nicht länderübergreifend anwendbar. Zur Gewährleistung einer
einheitlichen Vorgehensweise wurde daher auch im badenwürttembergischen Teilraum das HQ100 als Abgrenzungsgrundlage
für die Vorranggebiete herangezogen. An Gewässerabschnitten,
an denen die bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem)
überschwemmten Flächen nur geringfügig über die bei einem
HQ100 überschwemmten Flächen hinausgehen, werden die Flächen des HQextrem ebenfalls als Vorranggebiete festgelegt. Zu den
Vorranggebieten zählen ferner festgesetzte oder im Verfahren
befindliche Überschwemmungsgebiete sowie Flächen für Anlagen
und Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, insbesondere die Polderflächen und Deichrückverlegungen der vertraglich vereinbarten Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein.
Hochwasserrückhalteräume können als potenzielle Standorte für
Vorhaben zur Gewinnung von Rohstoffen in Frage kommen, wenn
diese dem Schutzzweck der Rückhaltung nicht entgegenstehen.
Zu
2.2.5.3
In den „Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasser- Vorbehaltsgebiete für
schutz“ soll die Hochwassergefährdung verstärkt berücksichtigt den vorbeugenden
werden. Sind Bauvorhaben sowie sonstige Planungen und Maß- Hochwasserschutz
nahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich, sollen diese
G
möglichst an die bestehende Hochwassergefahr angepasst werden. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und bei Einzelbauvorhaben sollen dazu die Möglichkeiten der Bauvorsorge, jeweils abhängig von der konkret vorhandenen Gefährdungslage,
ausgeschöpft werden.
Als Vorbehaltsgebiete werden Freiräume festgelegt, die bei einem
Extremhochwasser (HQextrem) überschwemmt und nicht bereits
durch ein Vorranggebiet gesichert werden. Die Vorbehaltsgebiete
69
umfassen damit auch die potenziell gefährdeten Bereiche hinter
den Schutzeinrichtungen, bei denen es bei einem Überströmen
oder technischem Versagen der Schutzanlagen zu Überflutungen
des Hinterlandes mit entsprechend hohen Schäden kommt. In der
Rheinniederung, wo derzeit eine 100- bis 120-jährliche Hochwassersicherheit besteht, reichen diese Gebiete bis zum Hochgestade.
Zu
2.2.5.4
Zu den überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen gehören alle Flächen im Innenbereich, die bei Hochwasserereignissen
bis hin zu einem Extremhochwasser potenziell überschwemmt
werden können. Hierzu zählen auch die Siedlungsbereiche hinter
den Schutzeinrichtungen, wie beispielsweise die deichgeschützten
Siedlungen in der Rheinniederung.
Überschwemmungsgefährdete
Siedlungsbereiche
G
Insbesondere auch mit Blick auf die Anforderungen einer nachhaltigen Innenentwicklung können Baumaßnahmen in überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen städtebaulich geboten
sein. Dabei sollen die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigt werden. Auf Grundlage der Gefahren- und Risikokarten
soll die kommunale Bauleitplanung im Hinblick auf eine Gefahrenminimierung überprüft werden. Geeignete Gegenmaßnahmen,
wie das hochwasserangepasste Planen und Bauen sollen umgesetzt werden.
Da die standortgerechte Nutzung der Bebauung in der Verantwortung des Eigentümers liegt, soll bei der Bevölkerung das Bewusstsein über die Risiken und die Notwendigkeit der Eigenvorsorge
geweckt werden. Für Gewerbe- und Industriebetriebe stellt sich
ggf. die Notwendigkeit, Hochwasserkonzepte zur Festlegung
praxisnaher Gegenmaßnahmen, wie die hochwasserangepasste
Lagerung wassergefährdender Stoffe, zu erarbeiten.
Zu
2.2.5.5
Maßgebend für die Höhe von Hochwasser sind neben der zeitlichen und räumlichen Verteilung des Niederschlages die Speicherwirkung von Boden, Bewuchs, Geländeform, Landschaftsstruktur und Gewässernetz. Ein hohes natürliches Speichervermögen bringt langsame Hochwasseranstiege und umgekehrt.
Durch die übermäßige Versiegelung der letzten Jahrzehnte ist
wesentlich zur Abflussbeschleunigung beigetragen worden. Mit
einer umweltschonenden Bewirtschaftung der Niederschlagswasser durch Nutzung oder Versickerung vor Ort können abflussvermeidende Effekte erzielt werden. Dieses gilt nicht nur für Neubaugebiete, sondern vor allem auch für den Siedlungsbestand (vgl.
auch G 3.3.2.2).
Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen kann eine Steigerung
des Rückhaltevermögens beispielsweise durch eine Förderung
umweltschonender Bewirtschaftungsformen oder durch die Flurneuordnung, bei der Flächen für eine dezentrale Rückhaltung oder
andere Aufwertungsmaßnahmen bereitgestellt werden, erreicht
werden. Auch waldbauliche Maßnahmen, wie die naturnahe
Waldentwicklung mit standortgerechten Wäldern oder die Aufforstung von bislang brachliegenden bzw. landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, können ebenso zur Abflussreduzierung beitragen, wie der Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen im Wald.
70
Natürlicher
Wasserrückhalt
G
Zu
2.2.5.6
Durch die Anlagen des technischen Hochwasserschutzes, wie z.B.
Deiche und Dämme, Hochwasserrückhaltebecken, Schutzmauern
und mobile Wände, lassen sich Hochwasserschäden bis zum Eintritt des jeweiligen Bemessungshochwassers vermeiden. Neue
bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen können, sofern sie im
öffentlichen Interesse erforderlich sind und dem Schutz von Siedlungsgebieten mit hohem Schadenspotenzial dienen, die örtlichen
Hochwasserschutzkonzepte ergänzen. Dies gilt insbesondere
auch für den Bau von dezentralen Hochwasserrückhaltebecken
und Rückhaltemaßnahmen an kleineren Gewässern, die ihre Wirkung vor allem im Nahbereich haben und u.a. zur Entlastung bei
den künftig vermehrt zu erwartenden Starkregenfällen beitragen
können.
Technischer
Hochwasserschutz
G
Das Vorhandensein von technischen Schutzeinrichtungen darf
allerdings nicht zu einer ungewollten Besiedlung weiterer überschwemmungsgefährdeter Bereiche und einer Verschärfung der
Hochwassersituation bei den Unterliegern führen.
Bei der Bemessung neuer wasserwirtschaftlicher Anlagen sollen
künftig die Auswirkungen des Klimawandels, beispielsweise durch
Einbeziehung eines Klimaänderungsfaktors, Berücksichtigung
finden.
Zu
2.2.5.7
Die Metropolregion Rhein-Neckar hat sich wiederholt für die umgehende Realisierung der vertraglich vereinbarten Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein eingesetzt. Die sich häufenden Hochwasserereignisse verdeutlichen die Dringlichkeit der Umsetzung
dieser in nationalen und internationalen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen.
Hochwasserschutzmaßnahmen am
Oberrhein
G
Vor dem Hintergrund der möglichen Hochwasserverschärfung
durch den Klimawandel und zur Abwehr von extremen, über das
HQ200 hinausgehenden Hochwasserereignissen soll in der Rheinniederung grundsätzlich die Notwendigkeit weiterer Retentionsund Rückhalteräume, wie der geplante „Reserveraum für Extremhochwasser“ in der Hördter Rheinaue, geprüft werden.
2.2.6
Klimaschutz, Luftreinhaltung
Zu
Die klimaökologischen Ausgleichswirkungen der Freiräume umfassen die Entstehung von Kaltluft auf in der Regel offenen Standorten, die weitgehend den Waldflächen zuzuordnende Frischluftproduktion sowie den Kalt- und Frischlufttransport über Luftleitbahnen. Tal- und Talhanglagen sind von besonderem überörtlichem Sicherungsbedarf, wenn sie im Wirkungszusammenhang
mit bioklimatisch-lufthygienisch belasteten Räumen (z.B. Siedlungsräumen) liegen.
2.2.6.1
Klimaökologisch wertvolle Freiflächen sind für die schlecht durchlüfteten Siedlungen (Wirkungsraum) von großer Bedeutung, so
dass eine Nutzungsänderung von Freifläche in Siedlungsfläche,
aber auch von Freifläche in Wald, die Durchlüftungsverhältnisse
an einer anderen Stelle wesentlich verschlechtern kann. Hierbei
sind außer Kaltluftabflussbahnen auch die Freiflächen in Hauptwindrichtung besonders zu berücksichtigen.
71
Kaltluftabfluss
und Talwinde
G
Die Freiflächen mit hoher und sehr hoher klimaökologischer Bedeutung werden in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und
Umwelt dargestellt. Es handelt sich um potenzielle Kaltluftentstehungsflächen in einem Kaltlufteinzugsgebiet und um die für den
Kaltluftfluss wichtigen Transportbahnen. Zu beachten ist, dass nur
die Flächen dargestellt sind, die für die Durchlüftung bzw. thermische Entlastung von Siedlungsräumen aufgrund der reliefgetriebenen thermischen Zirkulation von Bedeutung sind. Grundlage
hierfür ist die Analyse der klimaökologischen Funktionen für das
Gebiet der Metropolregion Rhein-Neckar (GEO-NET Umweltconsulting GmbH/ÖKÖPLANA, 2009).
Zu
2.2.6.2
Zu
2.2.6.3
Besonders in den Siedlungsbereichen in der Ebene kommt den
siedlungsnahen Freiflächen, wie Ackerflächen und Dauergrünland,
eine besondere Funktion zum Abbau der bioklimatischen Belastungssituation zu. Größere Waldflächen in der Rheinebene wirken
grundsätzlich dämpfend auf alle extremen Witterungen. Die Wirkungen des Waldes liegen in den Bereichen der Frischluftfunktion,
der Filterfunktion, des Windschutzes und in seiner Funktion als
klimatischer Regenerationsraum. Um den Austausch zwischen
Regenerationsräumen und Belastungsräumen zu unterstützen, ist
die Freiraumsicherung vor allem bezogen auf die verbindenden
Klimaschneisen zwischen Stadt und Umland von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit des Luftaustausches zwischen Freifläche und Bebauung vom Größenverhältnis
der Flächen zueinander abhängig ist, d.h. je größer die unmittelbar
angrenzende Freifläche ist, desto wirkungsvoller wird die thermisch und emissionsbelastete Luft erneuert. Entscheidend dabei
ist eine möglichst große Berührungsfläche Siedlung – Freiraum,
damit die im Umland entstehende oder über das Umland herantransportierte Frischluft den Siedlungskörper in breiter Front
durchdringen kann.
Klimaökologische
Freiflächen
G
Die Windverhältnisse, besonders die bodennahen Luftströmungen, Störende Emissionen
haben generell großen Einfluss auf Ausbreitung, Stagnation oder
G
Beseitigung luftfremder Stoffe. Für etwa 20 bis 30 % des Jahres
bleibt die Windgeschwindigkeit im Kernraum der Metropolregion
Rhein-Neckar unter 2 m/sec. Hinzu kommt, dass an ca. einem
Drittel aller Tage im Jahr Inversionswetterlagen anzutreffen sind.
Die Luftbewegung reicht an diesen Tagen nicht aus, um die mit
Schadstoffen belastete Luft wegzuführen oder durch Frischluft zu
ersetzen. Im Bereich der Rheinebene sind daher, außerhalb der
Einflusszonen der Talabwinde, siedlungsnahe Freiflächen von
besonderer Bedeutung.
Daneben soll sichergestellt werden, dass durch Bebauung bodennahe Luftströmungen nicht noch stärker behindert werden und
Betriebe eine weitere Reduzierung der ausgestoßenen Luftschadstoffe anstreben.
Ferner soll die Belastung der lufthygienischen Situation durch die
Schadstoffemissionen des Straßenverkehrs durch Stärkung des
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs (SPNV) weiter
reduziert werden.
72
2.2.7
Tourismus / Erholung
Zu
Die verschiedenen Teilräume der Metropolregion Rhein-Neckar
sind durch ihre natürliche Ausstattung für Erholungszwecke unterschiedlich geeignet. Ausgehend von der Vielfältigkeit der Landschaft und dem Natürlichkeitsgrad sind vor allem das Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald, der Naturpark NeckartalOdenwald und der Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald für Erholungszwecke in der Region besonders geeignet. Die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung, auch mit Blick auf die Standortqualität von Wohnorten, sollen erhalten und weiterentwickelt werden.
2.2.7.1
Sicherung und
Entwicklung der
landschaftlichen
Potenziale
G
Das landschaftliche Potenzial und die Erholungseignung der Kulturlandschaft sollten daher als wichtige Standortfaktoren für die
Lebensqualität in der Metropolregion gesichert werden.
In der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt sind die
„Bereiche mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und
Naherholung“ sowie die „Bereiche mit besonderer Bedeutung für
Naherholung“ dargestellt.
In die Abgrenzung dieser Bereiche sind neben den natürlichen
Voraussetzungen, kulturlandschaftlichen Besonderheiten, der Lage zu Verdichtungsräumen bzw. der ÖPNV-Erreichbarkeit auch
die infrastrukturellen Fremdenverkehrs- und Naherholungsangebote eingeflossen. Bei der Darstellung der „Bereiche mit besonderer
Bedeutung für Naherholung“ ist im Unterschied zu den „Bereichen
mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und Naherholung“
neben der Attraktivität die Erreichbarkeit der Erholungsangebote
von den Verdichtungsräumen aus von besonderer Bedeutung.
Eine klare Abgrenzung zwischen den Bereichen Fremdenverkehr
und Naherholung ist nicht möglich, da sich insbesondere im Umfeld des Kernraumes der Metropolregion eine funktionale Überlagerung ergibt. Beide Bereiche sind jedoch unter dem gemeinsamen Oberbegriff der „Erholung“ zu sehen, dessen Ausprägungen
gleichwertig nebeneinander stehen und gefördert werden sollen.
Zu
2.2.7.2
Freizeit- und Erholungsaktivitäten und die damit einhergehenden Nachhaltige Nutzung
Ansprüche an Erholungsräume und -einrichtungen unterliegen der Erholungsräume
einem ständigen Wandel. Umso erforderlicher wird es, eine nach- und -einrichtungen
haltige Nutzung der Erholungspotenziale in der Metropolregion
G
Rhein-Neckar anzustreben.
Die Sicherung, Entwicklung und effiziente Koordinierung von Erholungseinrichtungen sind deshalb wichtige regionalplanerische Aufgaben zur Erhaltung und Förderung der Standort- und Lebensqualität in der Region.
Gemäß den umsetzungsorientierten Aufgaben und Zuständigkeiten laut Staatsvertrag in den Bereichen Regionalpark, Naherholung und Tourismusmarketing soll auf der Grundlage interkommunal abgestimmter Konzepte der Freizeit- und Erholungsbedarf der
Bevölkerung nachhaltig koordiniert werden.
Diese sollen vor allem berücksichtigen:
x
die Schonung ökologisch besonders wertvoller Flächen,
73
x
x
x
x
die Ausgestaltung, innere Erschließung und äußere
verkehrliche Anbindung von Bereichen für die landschaftsgebundene Erholung (z.B. Wandern, Radfahren),
den Ausbau und die landschaftliche Gestaltung von regionalen Naherholungseinrichtungen zur Steuerung und
Koordinierung der intensiven Erholung (z.B. Baden, Camping),
die Sanierung bestehender Missstände und
die Vernetzung der Freiräume und Landschaften.
Der Regionalpark Rhein-Neckar bietet die Chance, landschaftliche, kulturhistorische und sonstige charakteristische Besonderheiten wahrnehmbar und erlebbar zu machen. Das Regionalparkroutenkonzept soll den Zugang zu den Landschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar durch entsprechende Wegeverbindungen
eröffnen.
Das Routenkonzept ist mit dem ÖPNV-Netz verbunden und damit
auf nachhaltige und ökologisch orientierte Freizeitmobilität ausgerichtet.
Zu
2.2.7.3
Zu
2.2.7.4
Als Folge einer über regionale und nationale Grenzen hinausgehenden Konkurrenzsituation auf dem touristischen Sektor kommt
es bei der Weiterentwicklung des Tourismus künftig stärker auf die
Bündelung von Ressourcen in einem regional ausgerichteten und
abgestimmten Tourismusmarketing an. Netzwerke und Kooperationen können hier zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Tourismuswirtschaft beitragen. Die bestehenden Aktivitäten zur
gemeinsamen Stärkung der touristischen Ziele in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen kontinuierlich weiterentwickelt werden.
Touristische
Potenziale
Die innerörtlichen und ortsnahen Erholungsgebiete bzw. die entsprechenden Freiräume in direkter Zuordnung zu den Siedlungsbereichen nehmen eine besondere Stellung ein. Sie sollen möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder über ein attraktives
Rad- bzw. Fußwegenetz an die Städte und Zentralen Orte bzw.
die zentralörtlichen Einzugsbereiche angebunden werden. Neben
stärker naturorientierten Bereichen sollen auch die sport- und freizeitbezogenen Infrastruktureinrichtungen, soweit innerörtlich nicht
realisierbar, in diesen siedlungsnahen Erholungsbereichen vorgesehen werden, um ein konzentriertes Erholungsangebot vorhalten
zu können.
Erreichbarkeit der
Erholungseinrichtungen
G
G
Durch die Vernetzung von innerörtlichen mit den überörtlichen
Naherholungsbereichen soll die Qualität des Erholungsangebotes
weiter verbessert werden.
Zu
2.2.7.5
Ehemals militärisch genutzte Areale in der Metropolregion RheinNeckar können aufgrund ihrer landschaftlichen Qualitäten sowie
der räumlichen Nähe zu den verdichteten Räumen günstige Voraussetzungen für eine Funktionszuweisung im Freizeit-/ Naherholungsbereich aufweisen. Mit dem Ziel einer Minimierung der Verkehrsbelastung und Vermeidung einer weiteren Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sollen daher an geeigneten Standorten die ortsnahen Freizeit-/Erholungsflächen ausgebaut werden.
74
Umnutzung von
Konversionsflächen
G
Zu
2.2.7.6
Die gestiegenen Ansprüche an Freizeit- und Erholungsangebote
führen dazu, dass sich der Bedarf an Einrichtungen ständig weiterentwickelt. Wichtigste Trendentwicklung der letzten Jahre ist die
fortschreitende Differenzierung der Formen von Freizeit- und Erholungserscheinungen. Neben stark erlebnisorientierten Entwicklungen im Freizeitsektor (z.B. Freizeitparks, Hochseilgärten, Extremsportarten) ist ebenfalls eine neue Konzentration auf erholungsorientierte Freizeitformen zu beobachten (z.B. Gesundheitssportarten
wie Nordic Walking, Wandern oder Radfahren). Die hierfür notwendigen Einrichtungen und Anlagen sind dabei stets auf die ökologische Tragfähigkeit des Raumes hin auszurichten.
Standortwahl
von Einrichtungen
G
Der Schwerpunkt in der Weiterentwicklung für die Naherholung
soll verstärkt auf qualitative Verbesserung und auf eine multifunktionale Ausrichtung der Angebote ausgerichtet werden. Besonders
bei erforderlichen Baumaßnahmen sind die städtebaulichen und
landschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen.
Die Anbindung von mit baulichen Anlagen verknüpften Freizeitanlagen an den Siedlungsraum wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen.
Die Freizeitwohngelegenheiten, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sollen so angeordnet werden, dass sie das Landschaftsbild und die Erholungsmöglichkeiten in der Natur für die
Allgemeinheit nicht wesentlich beeinträchtigen.
Zu
2.2.7.7
Ansprüche
Die spezifischen Belange von Frauen, Männern, jungen und alten
verschiedener
Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen mit unterschiedlichem sozial- Bevölkerungsgruppen
ökonomischem Status sollen bei Erholungsangeboten berücksichG
tigt werden. Die Einrichtungen sollen allen Bevölkerungsgruppen
auch im ländlichen Raum in zumutbarer Entfernung auch ohne
Nutzung eines PKW zugänglich sein.
Die barrierefreie Ausgestaltung der Erholungseinrichtungen soll
sichergestellt werden.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sollen Erholungsangebote die Belange älterer Menschen verstärkt berücksichtigen.
Im Rahmen der „Regionalstrategie Demografischer Wandel“ der
Metropolregion Rhein-Neckar sollen hierzu Weiterentwicklungsmöglichkeiten zusammen mit den lokalen und regionalen Partnern
vorangebracht werden.
2.2.8
Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter
Zu
Die Kulturlandschaften in der Metropolregion tragen durch ihre
charakteristische Eigenart zur regionalen und zur lokalen Identität
bei. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Einflussnahme im
Verlauf der Geschichte. Dynamischer Wandel ist dabei ein Wesensmerkmal der Kulturlandschaft. Zum einen liegt die regionalplanerische Herausforderung im Erhalt historischer Kulturlandschaften, zum anderen in der Bewältigung des Landnutzungswandels, des demografischen Wandels, aber auch zunehmend des
Klimawandels.
2.2.8.1
75
Kulturlandschaften
G
Die regionstypischen Elemente der Kulturlandschaft, wie markante
Gehölzbestände, Parks, Streuobstwiesen, Reste historischer Flurstrukturen, Hohlwege sowie siedlungsgeschichtliche Sachzeugen
sollen in größtmöglichem Maße erhalten und so in künftige Nutzungen einbezogen werden, damit die Landschaften der Metropolregion Rhein-Neckar entsprechend ihrer Charakteristik gesichert
und weiterentwickelt werden.
Kulturlandschaften sind nicht nur Schutzgut, sondern stellen für
die Metropolregion Rhein-Neckar ein wichtiges regionales Entwicklungspotenzial dar. Sie sind wesentliche Bezugspunkte für
raumgebundene Identitäten und damit auch mögliche Handlungsräume einer kooperativen Regionalentwicklung. Der Regionalpark
Rhein-Neckar als regionales Entwicklungsprojekt greift die Ziele
der Erhaltung und Gestaltung der Landschaften in der Region auf
(vgl. G 2.1.4). Er versteht sich als Impulsgeber, um die ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Funktionen von
Landschaften zu fördern. Kulturlandschaftsgestaltung ist damit
Bestandteil von regionalen Entwicklungskonzepten in städtischen
und ländlichen Räumen und trägt zur sozioökonomischen Weiterentwicklung der Metropolregion bei.
Zu
2.2.8.2
Die kulturellen Sachgüter sollen als Quellen und Zeugnisse
menschlicher Geschichte und Entwicklung geschützt und erhalten
werden. Bei schutzwürdigen kulturellen Sachgütern handelt es
sich um Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Kulturelle Sachgüter
G
Eine enge Verbindung der Denkmalpflege mit der Siedlungsentwicklung, insbesondere mit der Stadterneuerung und Dorfentwicklung, soll als wirksames Instrument zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Standortqualität in der Metropolregion
Rhein-Neckar genutzt werden. Kulturdenkmäler geben den Städten und Dörfern sowie der Landschaft ihre historisch bedingte unverwechselbare Prägung. Sie sind Identifikationsmerkmale für die
Bevölkerung und Anziehungspunkte im Rahmen von Fremdenverkehr und Naherholung. Auch bei der städtebaulichen Neuordnung
von Dörfern und Städten sollen die Einbeziehung von Denkmalschutz und -pflege verstärkt werden. Mit Hilfe von Ortsgestaltungssatzungen können denkmalwürdige Anlagen in ihrer Gesamtheit wirkungsvoll gesichert werden. Darüber hinaus sollen bei
allen Maßnahmen insbesondere Grabungsschutzgebiete berücksichtigt werden, um den Verlust von wissenschaftlich und kulturhistorisch wertvollen Zeugnissen der Geschichte des Raumes zu
verhindern.
Zu
2.2.8.3
Das Ortsbild wird wesentlich geprägt durch die topografische Lage, die städtebauliche Anordnung von Gebäuden, Plätzen und
Straßen sowie durch die einzelnen Bauformen, die Höhenentwicklung und die Funktionen der Gebäude. Unter Beachtung der städtebaulich-gestalterischen Qualitäten soll die charakteristische Eigenart und Vielfalt der Städte und Dörfer in der Metropolregion
Rhein-Neckar erhalten bzw. bei Planungskonzepten berücksichtigt
und weiterentwickelt werden, um so einer Nivellierung und Uniformierung der Ortsbilder entgegenzuwirken.
76
Orts- und Landschaftsbild
G
Zu den städtebaulichen Gestaltungsqualitäten zählen:
x
x
x
x
x
die Freihaltung von Sichtbeziehungen,
die Berücksichtigung von topografischen Besonderheiten
bei Siedlungserweiterungen sowie die Gestaltung von
Übergangszonen zwischen Stadt- und Landschaftsraum
(Ortsrandgestaltung),
die Schaffung räumlicher Qualitäten durch klare Begrenzung der städtischen Räume (Plätze, Straßen) und die
Gliederung in räumliche Abschnitte (Raumfolgen),
die Einhaltung der Maßstäblichkeit bei Bauten und Freiräumen durch Größenordnungsgrenzen; bei besonderer
Größenordnung, z.B. öffentlicher Bauten oder Gebäuden
besonderer Zweckbestimmung, soll die Einbindung in das
städtebauliche Gefüge durch das Herausstellen von Gemeinsamkeiten (Dachform, Details) sowie die räumliche
Bezugnahme auf das Umfeld gewährleistet werden,
der Erhalt atmosphärischer Werte, die aus der charakteristischen nutzungs- und historisch-bedingten Gestalt des
Stadtraumes hervorgehen und
die Förderung von Identifikationswerten durch die Sicherung der historisch bedingten Gestaltqualität und Denkmalwerte.
Das Landschaftsbild und damit der landschaftsästhetische Eigenwert eines Naturraumes wird durch die geologischen Verhältnisse
und natürlichen Gegebenheiten, wie Boden, Wasser, Klima, Tierund Pflanzenwelt, bestimmt. Hinzu kommt die kulturhistorisch geprägte landschaftliche Eigenart mit ihren jeweiligen historisch ablesbaren Nutzungsstrukturen. Orts- und Landschaftsbild korrespondieren miteinander und bilden Gestaltwerte, die Eigenart, Besonderheit, Orientierungsmöglichkeit und Erlebniswerte durch visuell-sinnliche Wahrnehmung vermitteln.
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollen der Erhalt und
die Verbesserung der visuell-gestalterischen Qualitäten des Ortsund Landschaftsbildes in Kombination mit den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen anderer Funktionsbereiche, wie der
Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Freiraumstruktur, erfolgen.
Die Umsetzung der im Masterplan zum Regionalpark RheinNeckar identifizierten Leitprojekte „MRN vernetzt“ und „Blaue
Landschaften“ sowie die Grünprojekte in der Metropolregion
Rhein-Neckar sollen als Instrumente der Regionalentwicklung genutzt werden, um charakteristische Orte und Landschaften in ihrer
regionsspezifischen Vielfalt und Eigenart zu erhalten und weiterzuentwickeln.
77
2.3
Land- und Forstwirtschaft
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
2.3.1
Landwirtschaft
2.3.1.1
Die landwirtschaftlichen Flächen und ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen sollen nachhaltig gesichert und
entwickelt werden. Die Landwirtschaft in der Metropolregion
Rhein-Neckar soll zur Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln beitragen.
Allgemeine
Zielsetzungen
G
Art und Intensität der landwirtschaftlichen Bodennutzung sollen so
ausgerichtet werden, dass die Nutzbarkeit der Naturgüter, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild und
damit auch die Erholungsfunktion nachhaltig gesichert und entwickelt werden.
2.3.1.2
Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist in den
„Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ eine außerlandwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig. Nutzungseinschränkungen durch
Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt bzw. aufgrund von
Flächenwidmungen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind einzuhalten. Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen für technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie
Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen nur im Außenbereich realisiert werden können, sind ausnahmsweise möglich.
Vorranggebiete
für die
Landwirtschaft
Z
Die „Vorranggebiete für die Landwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.3.1.3
Die „Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ sollen vorwiegend
der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und im Falle
fehlender Alternativen nur in unbedingt notwendigem Umfang für
andere Zwecke in Anspruch genommen werden.
Vorbehaltsgebiete
für die
Landwirtschaft
G
Die „Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.3.2
Wald und Forstwirtschaft
2.3.2.1
Die vorhandenen Waldflächen in der Metropolregion Rhein-Neckar
sollen zur Erfüllung der ökologischen (Bodenschutz, Schutz von
Grund- und Oberflächenwasser, Klima- und Naturschutz,
Biodiversität), ökonomischen (Rohstoffproduktion, Arbeitsplätze)
und sozialen (Erholungseignung) Funktionen erhalten werden.
Diese Funktionen des Waldes sowie dessen typische Ausprägung
als Element der Kulturlandschaften sollen durch eine naturnahe
und nachhaltige Forstwirtschaft gesichert und weiterentwickelt
werden.
Allgemeine
Zielsetzungen
Die „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ dienen der Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen und Waldstrukturen.
Diese Vorranggebiete dürfen für andere Nutzungen und Funktionen, die den Wald und seine Funktionen beeinträchtigen können,
nicht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von
Vorranggebiete für
Wald und
Forstwirtschaft
2.3.2.2
78
G
Z
Wald für technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen
nur im Außenbereich realisiert werden können, sind ausnahmsweise möglich. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf zu achten, dass sowohl die natürliche Eignungsgrundlage dieser Bereiche als auch deren wirtschaftliche
Nutzbarkeit nicht gefährdet bzw. nach Möglichkeit verbessert werden.
Die „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ sind in der
Raumnutzungskarte festgelegt.
2.3.2.3
In den „Vorbehaltsgebieten für Wald und Forstwirtschaft“ sollen die Vorbehaltsgebiete für
Waldflächen mit besonderen ökologischen und sozialen Funktio- Wald und Forstwirtschaft
nen nur in unbedingt notwendigem Umfang für andere Bodennutzungsarten umgewandelt werden.
G
Die „Vorbehaltsgebiete für Wald und Forstwirtschaft“ sind in der
Raumnutzungskarte festgelegt.
2.3.2.4
2.3.2.5
2.3.2.6
In der Rheinebene soll zur Verbesserung des Klimas, der Luftreinhaltung, der Erholungsfunktionen, des Trinkwasserschutzes sowie
aus landschaftsökologischen Gründen neben der Sicherung der
vorhandenen Waldbestände eine Vergrößerung der Waldfläche
angestrebt werden. Hierbei sind die Belange der Landwirtschaft
und des Naturschutzes zu berücksichtigen.
Waldflächen in der
Rheinebene
Im Pfälzerwald und Odenwald sollen nur dann Neuaufforstungen
erfolgen, wenn diese die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
verbessern, die Klimafunktion berücksichtigen und das Landschaftsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine dauerhafte Offenhaltung von Tälern, im Einzelfall auch die Vergrößerung offener
Tallagen, ist anzustreben.
Neuaufforstungen
in den
Mittelgebirgslagen
Die Rahmenbedingungen zur Verwendung des Holzes als nachwachsendem Rohstoff (z.B. als Baumaterial) und als Energieträger
sollen verbessert werden.
Nachwachsende
Rohstoffe
G
G
G
Begründung
2.3.1
Landwirtschaft
Zu
Die Landwirtschaft prägt als größte Flächennutzung (ca. 41 % der
Regionsfläche) in weiten Teilen das äußere Erscheinungsbild der
Metropolregion Rhein-Neckar und stellt mit den erzeugten Produkten einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft dar. Der Strukturwandel erfordert weitere Anpassungen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Diese Veränderungen beeinflussen auch die Realisierung der Hauptaufgaben, die der Landwirtschaft generell zukommen:
x die Produktion qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel und
Rohstoffe,
x die Förderung einer ausgewogenen Sozialstruktur vor allem in den ländlichen Räumen und
x die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt sowie die Steigerung
des Erholungswertes der Kulturlandschaft.
2.3.1.1
79
Allgemeine
Zielsetzungen
G
Die vielfältigen Funktionen der Landwirtschaftsflächen begründen
eine besondere Sorgfaltspflicht für ihre Nutzung und ihren nachhaltigen Schutz. Dieses bezieht sich insbesondere auf:
x
x
x
x
den sparsamen Umgang mit Flächen,
die Vermeidung von Zerschneidungswirkungen,
die Kontrolle von stofflichen Einträgen in den Boden und
die Sicherung der Flächen zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion.
Ganzheitliche Konzepte als Ansatz einer integrierten ländlichen
Entwicklung sollen interkommunal ausgerichtet sein und können
damit Entwicklungsaktivitäten in Form eines Regionalmanagements unterstützen. Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte
geben Hinweise auf den zielgerichteten Einsatz von Dorferneuerungen und Flurneuordnungen. Des Weiteren sollen damit Handlungsoptionen aufgezeigt werden zur Entwicklung der Landwirtschaft als leistungsfähigem Wirtschaftszweig (z.B. Einbindung in
Tourismus, Stärkung regionaler Vermarktungsstrukturen, Kulturlandschaftspflege). Mögliche Nutzungskonflikte bei der Umsetzung
von regionalplanerischen Zielvorstellungen oder fachplanerischer
Maßnahmen sollen durch die Bodenordnungsinstrumente der
Flurneuordnung sozialverträglich gelöst werden.
In den überschwemmungsgefährdeten Bereichen der Flussauen
ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein Grünlandumbruch gemäß § 5 Abs. 2
BNatSchG in Überschwemmungsgebieten und auf Standorten mit
hohem Grundwasserstand ist zu unterlassen. Soweit möglich, soll
die ackerbauliche Nutzung langfristig in eine Grünlandnutzung
umgewandelt werden.
Zu
2.3.1.2
Flächen der Feldflur, die für die landwirtschaftliche Nutzung be- Vorranggebiete für die
Landwirtschaft
sonders geeignet sind und die dauerhaft für diese Nutzung erhalten bleiben sollen, sind als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“
Z
festgelegt. Bei der Abgrenzung der Vorranggebiete sind neben
standörtlichen Kriterien (Bodengüte, Hangeignung) auch die agrarstrukturellen Aspekte (Betriebsgrößen, Nutzungsklassen und
Sonderkulturen, Flurstruktur und Schlaggrößen, Großvieheinheiten
je Hektar LF) berücksichtigt.
Die Vorranggebiete dienen der langfristigen Sicherung der verschiedenen Funktionen der Landwirtschaft (Ernährungs-, Einkommens-, Arbeitsplatz-, Erholungs- und Schutzfunktion).
In den Räumen mit hohem Siedlungsdruck und Mehrfachansprüchen an die Flur ist eine langfristig gesicherte, ökonomische Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Betriebe die Voraussetzung für eine verbrauchernahe Versorgung und die Sicherung der
o.g. Funktionen der Landwirtschaft.
Den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und landespflegerischen
Aufgaben kann die Landwirtschaft langfristig nur nachkommen,
wenn ihre Belange bei konkurrierenden Raumnutzungen beachtet
werden.
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme stellt die punktuelle Errichtung von Windkraftanlagen keinen Zielkonflikt mit den
80
„Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ dar. Dieses gilt auch für
die Konzentrationszonen, die auf der kommunalen Flächennutzungsplanebene ausgewiesen werden.
Der Sonderkulturanbau ist neben dem Obst- und Weinbau ein
wichtiger Bestandteil der Landwirtschaft in der Region. Durch die
Ausweisung von Vorranggebieten werden die räumlichen
Voraussetzungen zur Sicherung und Weiterentwicklung dieser
Sonderkulturen geschaffen.
In diesem Zusammenhang spielt die Feldberegnung eine große
Rolle. Die Sicherstellung der Beregnung mit qualitativ einwandfreiem Wasser soll durch ein sogenanntes Beregnungswassermanagement gewährleistet werden. Neben dem Pumpwerk am
Otterstadter Altrhein ist die Errichtung von weiteren Pumpwerken
in Bobenheim-Roxheim und bei Mechtersheim geplant.
Die auch mit der Beregnung in Verbindung gebrachte Grundwasserproblematik (z.B. Anstieg des Grundwasserpegels in Siedlungsbereichen) ist vor der Ausweisung der Beregnungsflächen
bzw. Stilllegung von örtlichen Brunnenanlagen für die Feldberegnung näher zu untersuchen.
Zu
2.3.1.3
In den Vorbehaltsgebieten soll die Offenhaltung der Landschaft Vorbehaltsgebiete für
die Landwirtschaft
durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert werden. In der
Abwägung mit anderen Raumansprüchen ist dem Erhalt einer
G
landwirtschaftlichen Nutzung ein besonderes Gewicht beizumessen.
In den Gebieten mit ungünstigen natürlichen und strukturellen
Produktionsbedingungen ist auf eine Verbesserung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche
Weiterbewirtschaftung besonders mit Blick auf Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuweisen.
Sowohl in den Vorrang- als auch Vorbehaltsgebieten gelten die
Entwicklungsgrundsätze für eine umweltschonende Landbewirtschaftung. Ein integrierter und ökologischer Landbau, der die ökologischen und sozialen Funktionen der Flur verstärkt beachtet, soll
besonders gefördert werden.
Die Landwirtschaft soll durch landschaftsstrukturelle Maßnahmen
und schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere eine schonende Bodennutzung, zur Erhaltung und Verbesserung
x der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen durch verstärkte
Vernetzung ihrer Lebensräume,
x der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts und des Klimas,
x der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und
x von Naturnähe, raumtypischen Landschaftsbildern sowie
Erholungseignung der Feldflur beitragen.
81
2.3.2
Wald und Forstwirtschaft
Zu
Den Wäldern in der Metropolregion Rhein-Neckar kommt für die
Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines ausgeglichenen Naturhaushalts, für die Erholung der Bevölkerung sowie für die Rohstoffproduktion Holz eine besondere Bedeutung zu. Mit ihrem Flächenanteil von 38 % erfüllen die Wälder wichtige Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen. Eine Gliederung der Waldflächen in
ökonomische, ökologische oder soziale Funktionen ist in der Regel
nicht möglich. Einzelne Funktionen können sich miteinander überlagern, wobei je nach Siedlungsnähe, Standort und natürlicher
Ausstattung der Erholungs-, Wasser-, Klima-, Immissions-, Bodenoder Naturschutz bzw. die Holzproduktion im Vordergrund stehen.
In besonders schutzwürdigen Waldbeständen sind dem jeweiligen
Schutzzweck entsprechend auch Einschränkungen für die Erholungsnutzung notwendig.
2.3.2.1
Allgemeine
Zielsetzungen
G
Die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes soll so erfolgen, dass
der Wald diese Funktionen nachhaltig erbringen kann. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist der Aufbau und die Erhaltung standortgerechter und abwechslungsreicher Waldbilder durch entsprechende Baumartenmischung und Bestandsstruktur. Durch naturnahen Waldbau soll sowohl die ökologische Stabilität der Wälder
zur Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhausalts erreicht werden, als auch die ökonomische Funktion
nachhaltig gesichert werden. Der naturnahe Waldbau ist Grundlage für eine ausgeprägte und notwendige Anpassungsfähigkeit
bzw. natürliche Flexibilität der Wälder an sich ändernde Umweltbedingungen und Klimaextreme.
Zu
2.3.2.2
Zu
2.3.2.3
Als „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ werden nach
Abwägung anderer schutzbedürftiger Freiraumfunktionen die
Waldflächen regionalplanerisch gesichert, die für die Nutz-,
Schutz- und Erholungsfunktionen von besonderer Bedeutung sind.
Grundlage der Ausweisungen bilden die seitens der Forstverwaltungen durchgeführten Waldfunktionenkartierungen. Sie beinhalten u.a. Boden-, Klima-, Erholungs-, Sicht- und Immissionsschutzwälder. Des Weiteren sind wichtige Waldbiotope, Naturwaldreservate bzw. Bannwälder und Waldflächen zur Genressourcensicherungen herangezogen. Wald in waldarmen Gebieten unter 30 %
kann ebenso ein Begründungselement für eine Vorranggebietsausweisung sein. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme stellt die punktuelle Errichtung von Windkraftanlagen keinen
Zielkonflikt mit den „Vorranggebieten für Wald und Forstwirtschaft“
dar. Dieses gilt auch für die Konzentrationszonen, die auf der
kommunalen Flächennutzungsplanebene ausgewiesen werden.
Vorranggebiete für
Wald und
Forstwirtschaft
Z
Bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen kommt den Vorbehaltsgebiete für
Wald und
„Vorbehaltsgebieten für Wald und Forstwirtschaft“ ein besonderes
Forstwirtschaft
Gewicht zu. Es handelt sich um Waldflächen, die neben der forstlichen Produktionsfunktion besondere ökologische und soziale
G
Funktionen erfüllen. Dazu zählen auch die Waldflächen innerhalb
der Wasser- und Landschaftsschutzgebiete. Auch die Erhaltung
einer Baumart (z.B. Eiche) kann ein Begründungselement sein.
82
Zu
2.3.2.4
Der Waldanteil in der Rheinebene ist im Vergleich zu den anderen
Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar deutlich unterrepräsentiert. Da neben der Nutzfunktion die Sozialfunktionen des Waldes immer mehr an Bedeutung gewinnen, sind Waldumwandlungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, wenn
diese im öffentlichen Interesse unvermeidbar sind und die Schutzund Erholungsfunktion des Waldes durch den Eingriff in vertretbarem Maße eingeschränkt werden.
Waldflächen in der
Rheinebene
G
Eine Waldbeanspruchung für nichtforstliche Zwecke soll grundsätzlich in Gemeinden mit einem Bewaldungsprozentanteil von
weniger als 30 % unterbleiben. Da Wälder eine ausgleichende und
stabilisierende Wirkung auf den Wasserhaushalt und das Klima
haben, zwei Faktoren, die gerade im Oberrheingraben eine besondere Pflege und Beachtung verdienen, soll der relativ geringe
Waldanteil in der Rheinebene zur Verbesserung der ökologischen
Gesamtsituation erhöht werden. Dabei bietet sich auch die Anlage
naturnaher Waldflächen als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme an.
Zu
2.3.2.5
Weitere Aufforstungen im Pfälzerwald und Odenwald können sich
aufgrund des überdurchschnittlich hohen Waldanteils auf die Vielfalt von Fauna und Flora sowie örtlich auf das Kleinklima und das
Landschaftsbild nachteilig auswirken. Bei der Neuanlage von
Waldflächen ist deshalb ein strenger Maßstab anzuwenden.
Neuaufforstungen in
den Mittelgebirgslagen
G
Der Reiz der Mittelgebirgslandschaften wird zum großen Teil
durch den ausgewogenen Wechsel von Wald und Flur bestimmt.
Die Mindestgröße der von Wald freizuhaltenden Flur wird hier wesentlich durch die Erholungsnutzung bestimmt. Die Erholungseignung ist umso größer, je häufiger zusammenhängende Waldgebiete mit Freiflächen wechseln. Zu der sogenannten Mindestflur
gehören in erster Linie die Wiesen- und Bachtäler sowie die Rodungsinseln, die nicht aufgeforstet werden sollen.
Bereits durchgeführte Aufforstungen, die sich landschaftlich und
ökologisch nachteilig auswirken, sollen durch standortgerechte
Waldumwandlung aufgewertet oder nach Möglichkeit wieder einer
landschaftsverträglichen Nutzung zugeführt werden. Letzteres gilt
insbesondere auch für solche, die das lokale Klima der Ortschaften in den Tallagen beeinträchtigen.
Zu
2.3.2.6
Holz ist ein wichtiger stofflicher und energetischer Rohstoff. Aufgrund der in Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar vorhandenen großen Waldflächen bieten sich hier umfassende Potenziale zu einer nachhaltigen Nutzung. In Bezug auf die Nutzung als
Energieträger sind die Potenziale in dem vom Verband Region
Rhein-Neckar
veröffentlichten
Konzept
zum
„BiomasseStoffstrommanagement für die Region Rhein-Neckar“ bilanziert.
Grundsätzlich soll bei der Verwendung von Holz als nachwachsendem Rohstoff eine kaskadische Nutzung eingehalten werden,
mit einem Vorrang der stofflichen vor der energetischen Nutzung.
83
Nachwachsende
Rohstoffe
G
2.4
Rohstoffsicherung
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
2.4.1
Allgemeine Vorgaben
2.4.1.1
Bei der Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen soll berücksichtigt werden, dass
x
x
x
x
x
x
x
x
2.4.1.2
Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft gering gehalten
und ausgeglichen werden,
nachteilige Auswirkungen auf andere Raumnutzungen, insbesondere auf die Bevölkerung, die Wasserwirtschaft, die Naherholung sowie die Land- und Forstwirtschaft, vermieden bzw.
gering gehalten werden,
die Rohstofflagerstätten unter Berücksichtigung fachgesetzlicher Bestimmungen so abgebaut werden, dass die Flächeninanspruchnahme gering ist,
Lagerstätten möglichst vollständig genutzt werden,
Erweiterungen an bestehenden, in Nutzung befindlichen Abbaustätten Neuaufschlüssen vorzuziehen sind,
Abbauplanungen durch Standort- bzw. Flächenkonzentrationen
hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und Flächeninanspruchnahmen optimiert werden,
geplante und bestehende Hochwasserrückhalteräume in der
Rheinniederung als mögliche Gewinnungsstellen in die Abbauplanungen einbezogen werden und
Begleitrohstoffe und Abraum - soweit ökonomisch und ökologisch sinnvoll - einer entsprechenden Verwertung zugeführt
werden.
Geplante Folgenutzungen der Abbaustätten sowie Rekultivierungsmaßnahmen sollen frühzeitig festgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Nachnutzung der Gewinnungsstellen sollen
neben der Rückführung der betroffenen Landschaftsteile in die
ehemals vorhandenen Nutzungen insbesondere die Renaturierung
sowie die Einbindung in die Landschaft berücksichtigt werden.
Nachhaltige
Rohstoffgewinnung
G
Folgenutzung,
Rekultivierung
G
Die Wiedernutzbarmachung bzw. Rekultivierung der Abbauflächen
soll zeitnah erfolgen und in Anlehnung an die Abbauphasen abschnittsweise durchgeführt werden. Bei der Rekultivierungsplanung sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden
und Sekundärbiotope erhalten bzw. entwickelt werden.
Nach Beendigung der Rohstoffgewinnung sollen die Betriebsanlagen rückgebaut werden. Eine andere gewerbliche oder sonstige
bauliche Nutzung soll ausgeschlossen bleiben. Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie oder zur Speicherung von
Energie sind im Einzelfall zu prüfen.
2.4.1.3
Im Hinblick auf die Nichtregenerierbarkeit der mineralischen Rohstoffe ist ein sparsamer Umgang mit den in der Region vorkommenden oberflächennahen Bodenschätzen anzustreben. So weitgehend wie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sollen
Primärrohstoffe durch wiederaufbereitete Materialien ersetzt werden.
84
Ressourcenschutz
durch Substitution
G
2.4.1.4
Bei der Aufsuchung und Gewinnung der in der Region vorkommenden und dem Bergrecht unterliegenden tief liegenden Rohstoffe sollen die relevanten Raumfunktionen sowie die vorhandene
und geplante Infrastruktur berücksichtigt werden.
Tief liegende
Rohstoffe
G
Das Aufsuchen und Gewinnen von Energierohstoffen wie Erdöl,
Erdgas und Erdwärme soll weiter gefördert bzw. sichergestellt
werden.
2.4.2
Räumliche Zuordnung
2.4.2.1
In den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ ist die Gewinnung
von oberflächennahen Rohstoffen zu konzentrieren. Die Rohstoffgewinnung hat in diesen Gebieten Vorrang vor konkurrierenden
Nutzungsansprüchen und darf durch andere Nutzungen nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden.
Vorranggebiete für
den Rohstoffabbau
Z
Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sind in der Raumnutzungskarte und im Anhang Nr. 3 festgelegt.
2.4.2.2
In den „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ sollen Roh- Vorbehaltsgebiete für
stofflagerstätten vorsorglich langfristig gesichert und freigehalten die Rohstoffsicherung
werden. Bei Nutzungsänderungen, die eine spätere RohstoffgeG
winnung ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen können,
soll der Rohstoffsicherung bei der Abwägung mit konkurrierenden
Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Eine Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete ist während der
Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht vorgesehen.
Die „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ sind in der
Raumnutzungskarte und im Anhang Nr. 4 festgelegt.
Begründung
2.4.1
Allgemeine Vorgaben
Zu
Oberflächennahe Rohstoffe sind standortgebundene, mengenmäßig begrenzte und nicht vermehrbare natürliche Ressourcen. Sie
werden als Grundlage für die regionale Bau- und Rohstoffindustrie
benötigt. Für die Daseinsvorsorge von Bevölkerung und Wirtschaft
ist es daher erforderlich, die Rohstoffe einerseits sparsam zu verwenden und zum anderen deren Verfügbarkeit langfristig zu sichern.
2.4.1.1
Die Metropolregion Rhein-Neckar verfügt aufgrund der geologischen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an oberflächennahen Rohstoffen. Aktuell werden an 94 Standorten Rohstoffe
abgebaut. Mengenmäßige Schwerpunkte der Rohstoffgewinnung
sind die Förderung von Kiesen und Sanden im Bereich der linksrheinischen Oberrheinniederung sowie von Kalksteinen aus dem
Unteren und Oberen Muschelkalk im Kraichgau und im Bauland.
Beide Rohstoffe werden im Verkehrswegebau, für Baustoffe und
als Betonzuschlag benötigt. Darüber hinaus werden u.a. Ziegeleirohstoffe, wie beispielsweise Lößlehm oder Ton für grobkeramische Produkte, Zementrohstoffe zur Herstellung von Rohmehl
für Portlandzemente sowie Naturwerksteine, z.B. in Steinbrüchen
des Buntsandsteins, abgebaut.
85
Nachhaltige
Rohstoffgewinnung
G
Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe führt in der Regel zu
Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen. Von daher soll bei
allen Abbauvorhaben grundsätzlich darauf hingewirkt werden, solche Belastungen möglichst gering zu halten.
Insbesondere sollen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des jeweiligen Abbauabschnittes durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden.
Durch die Rohstoffgewinnung sollen keine Schädigungen des
Grundwassers sowie der Trinkwassergewinnung hervorgerufen
und die Bevölkerung vor den mit dem Vorhaben verbundenen
Emissionsbelastungen geschützt werden. Bei sich abzeichnenden
Konflikten mit Siedlungen (Bestand/Planung gemäß Bauleitplanung) ist eine sorgfältige Einzelabwägung erforderlich, damit die
Lebensbedingungen der durch das Abbauvorhaben betroffenen
Menschen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Im Hinblick auf die mit der Rohstoffgewinnung verbundenen Umweltbeeinträchtigungen ist darauf hinzuwirken, dass die Eingriffsfläche so gering wie möglich gehalten wird und der Abbau sowie
die Nachfolgenutzung abschnittsweise durchgeführt werden.
Zur Minimierung des Flächenbedarfs sollen in Nutzung befindliche
Lagerstätten möglichst vollständig und bis zur größtmöglichen
Abbautiefe abgebaut werden, sofern keine anderen Belange entgegenstehen. Neue Lagerstätten sollten möglichst erst dann aufgeschlossen werden, wenn bisherige vollständig abgebaut sind.
Zur sparsamen Flächeninanspruchnahme kann auch die Konzentration von Abbauvorhaben beitragen. Sowohl für den Betreiber als
auch für die vom Abbau betroffenen Schutzgüter ist es in bestimmten Fällen vorteilhaft, wenn einzelne oder mehrere bereits vorhandene Abbaurechte nicht weiter verfolgt werden und die Gewinnung
auf einen anderen, besser geeigneten Standort verlagert wird. Die
Bedingungen eines solchen Flächentausches sollten dabei im
Rahmen vertraglicher Regelungen festgehalten werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen eignen sich Hochwasserrückhalteflächen für den Abbau von Rohstoffen. Insofern sollen die
bestehenden und geplanten Hochwasserrückhaltemaßnahmen am
Oberrhein bei der Standortsuche ggf. notwendiger Neuaufschlüsse
mit einbezogen werden.
Zu
2.4.1.2
Über die Folgenutzungen der Lagerstätten soll grundsätzlich einzelfallbezogen unter Einbeziehung der standörtlichen Gegebenheiten sowie der Entwicklungsvorstellungen für den jeweiligen Teilraum entschieden werden.
Nach Beendigung der Rohstoffgewinnung sollen keine erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild soll landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden.
Die Rekultivierung abgebauter Lagerstätten soll auf die landschaftlichen Eigenarten abgestimmt sein und die Belange des Artenund Biotopschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft besonders berücksichtigen.
86
Folgenutzung,
Rekultivierung
G
Für die ökologisch empfindliche Rheinniederung, in der überwiegend durch Nassabbau Kiese und Sande gewonnen werden, soll
als Rekultivierungsziel primär die Renaturierung und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen die Wiederverfüllung der zu genehmigenden Abbaustellen im Vordergrund
stehen. Zusätzliche Bereiche für die wassergebundene Erholung
sollen an den entstehenden Baggerseen mit Blick auf die bereits
vorhandenen Naherholungsschwerpunkte möglichst vermieden
werden.
An Abbaustandorten, bei denen die Vorkommen überwiegend im
Trockenabbauverfahren gewonnen werden, sollen die wesentlichen Rekultivierungsziele in der landschaftlichen Wiedereingliederung (Haardtrand, Pfälzerwald, Bergstraße, Neckartal,
Odenwald), in der Wiederherstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie in der Schaffung von naturnahen Biotopen
zur Verbesserung der landschaftlichen Vielfalt (Vorderpfälzer Tiefland, Rheinhessisches Tafel- und Hügelland, Hessische Rheinebene, Neckar-Rheinebene, Hardtebenen, Kraichgau und Bauland) liegen.
Bei kleinflächigen Abbauvorhaben innerhalb festgelegter „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sollen Abbau- und Rekultivierungsplanungen so vorgenommen werden, dass sich das Einzelvorhaben in ein Gesamtabbaukonzept für diese Vorrangfläche
eingliedert. Die Planungen sollen sich nicht allein auf den Eingriffsort beschränken, sondern das Vorranggebiet als ganzheitlich
auszunutzende Lagerstätte berücksichtigen.
Abbauerweiterung und Rekultivierung sollen nach Möglichkeit in
räumlich und zeitlich geordneten Teilabschnitten erfolgen.
Zu
2.4.1.3
In der Metropolregion Rhein-Neckar soll auf einen möglichst sparsamen und haushälterischen Umgang mit den Bodenschätzen
hingewirkt werden. Vor diesem Hintergrund soll im Sinne der Ressourcenschonung und zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffvorräte der verstärkte Einsatz von Ersatzbaustoffen angestrebt werden.
Ressourcenschutz
durch Substitution
G
Das Recycling von Bauschutt, Straßenaufbruch und anderen mineralischen Produkten zu wieder verwendbaren Stoffen bietet die
Möglichkeit der partiellen Substitution natürlicher mineralischer
Rohstoffe, wobei die Verwendungsmöglichkeiten der Recyclingmaterialien vom jeweiligen Verwendungszweck des Baustoffs und
dem damit verbundenen Anforderungsprofil abhängen. Soweit
technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar soll der Einsatz von
Baustoffen, die in Anteilen auf sekundäre Rohstoffe zurückgreifen,
wie beispielsweise die Anwendung von Recycling-Beton im Hochbau, weiter erhöht werden.
Zu
2.4.1.4
Unter das Bundesberggesetz fallen in der Metropolregion RheinNeckar neben der Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen,
wie feuerfesten Tonen, Form-, Kleb- sowie Quarzsanden, auch der
unterirdische Abbau von Sulfatgesteinen sowie die Erlaubnis zum
Aufsuchen und Gewinnen der in größeren Tiefen vorkommenden
Erdöl-/Erdgaslagerstätten und Erdwärme (vgl. G 3.2.4.2). Hierzu
bestehen öffentlich-rechtliche Bergbauberechtigungen nach dem
Bundesberggesetz. Es handelt sich hierbei um Rechtstitel, die das
Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
87
Tief liegende
Rohstoffe
G
umfassen, wobei bergbauliche Tätigkeiten im Einzelfall genehmigungsbedürftig sind. Innerhalb der Bergbauberechtigungen sind
andere Nutzungen nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch
sollen zur Wahrung bestehender Rechte bei Planungen und Maßnahmen in diesen Bereichen die geologischen Landesämter gehört werden.
Im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Energierohstoffe soll das Aufsuchen dieser Lagerstätten weiter gefördert und
die Gewinnung sichergestellt werden. Besondere Bedeutung
kommt dabei dem Erdölfeld im Bereich Römerberg/Speyer zu.
2.4.2
Räumliche Zuordnung
Zu
Zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung der Region mit wirtschaftlich bedeutsamen Rohstoffen werden „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ festgelegt. Grundvoraussetzung
für die Eignung einer Fläche als „Vorranggebiet für den Rohstoffabbau“ ist das Vorhandensein eines voraussichtlich bauwürdigen
Rohstoffvorkommens. Zur Abgrenzung geeigneter Flächen wurden
die zur Verfügung gestellten rohstoffgeologischen Fachdaten des
baden-württembergischen Landesamts für Geologie, Rohstoffe
und Bergbau (LGRB), des rheinland-pfälzischen Landesamts für
Geologie und Bergbau (LGB) sowie des Hessischen Landesamts
für Umwelt und Geologie (HLUG) herangezogen. Darüber hinaus
wurden die vom Industrieverband Steine und Erden BadenWürttemberg e.V. (ISTE) und dem Industrieverband Steine und
Erden e.V. Neustadt a.d.Wstr. sowie dem vero – Verband der Bauund Rohstoffindustrie e.V. bereit gestellten Erweiterungswünsche
der Rohstoffbetriebe (Interessengebiete) in die Prüfung einbezogen.
2.4.2.1
In den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ ist die Rohstoffgewinnung aus überörtlicher Sicht möglich und erhält einen eindeutigen Nutzungsvorrang gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen. Mit der regionalplanerischen Vorranggebietsfestlegung soll insbesondere verhindert werden, dass bei Nutzungsänderungen ein Rohstoffabbau ausgeschlossen bzw. beeinträchtigt wird.
Die Rohstoffgewinnung ist in der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ zu konzentrieren. Abbauvorhaben außerhalb der Vorranggebiete sind zu vermeiden. Im Sinne des Ressourcenschutzes und
des Bestrebens nach einer Minderung der durch den Rohstoffabbau hervorgerufenen negativen Auswirkungen konzentriert sich
die Vorranggebietsfestlegung grundsätzlich auf bereits vorhandene Abbaustandorte. Erweiterungen vorhandener Abbaustellen
wird aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Konfliktträchtigkeit
der Vorzug vor einem Neuaufschluss gegeben. Vorranggebiete,
die Neuaufschlüsse von Lagerstätten ermöglichen, sind daher nur
in Ausnahmefällen an hierfür geeigneten Standorten festgelegt.
Dabei handelt es sich vornehmlich um Flächen, die bereits im
Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sowie im Regionalplan Unterer Neckar 1994 gesichert waren und bisher noch
nicht in Anspruch genommen worden sind.
88
Vorranggebiete für
den Rohstoffabbau
Z
„Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sind in der Regel quantitativ und qualitativ hinreichend bekannte Lagerstätten, deren Gewinnung keine erheblichen oder nicht ausgleichbaren Konflikte mit
entgegenstehenden Nutzungen erwarten lässt. Hierzu gehören
einerseits bereits genehmigte Abbaustellen und Erweiterungsgebiete (Konzessionsflächen), sofern dem Abbau keine anderen, aus
raumordnerischer Sicht vorrangigen Belange entgegenstehen.
Davon ausgenommen sind Konzessionsflächen, über die Kenntnis
besteht, dass sie bereits vollständig abgebaut oder rekultiviert
sind. Zu den Vorranggebieten gehören andererseits noch nicht
oder bereits im Verfahren befindliche Gebiete in unmittelbarer
Umgebung bestehender Abbaustandorte, die als potenzielle Erweiterungsflächen in Frage kommen und in der Regel von schon
gegenwärtigem wirtschaftlichem Interesse sind.
Die Quarzporphyrvorkommen an der Bergstraße sind aus Sicht
des LGRB von großer Bedeutung für die langfristige Versorgung
der Metropolregion Rhein-Neckar mit hochwertigem Material für
den Verkehrswegebau und als Betonzuschlag. Insbesondere die
Vorkommen bei Dossenheim haben aus Sicht der Fachbehörde
aufgrund der bedeutenden Vorräte, der günstigen Materialeigenschaften und der zunehmend geringer werdenden Quarzporphyrreserven im gesamten Odenwald eine hohe wirtschaftliche
Relevanz für die Region. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der begrenzten Vorratssituation der einzigen noch verbliebenen Quarzporphyrgewinnungsstelle in Weinheim wird an der
Festlegung eines „Vorranggebietes für den Rohstoffabbau“ im
Bereich des 2003 stillgelegten Standorts Dossenheim-Sporenberg
festgehalten. Grundvoraussetzung für die Inangriffnahme eines
neuerlichen Abbauvorhabens in Dossenheim ist aus regionalplanerischer Sicht allerdings die Vorlage eines raum- und umweltverträglichen Gewinnungskonzeptes, das insbesondere eine umsetzbare Standorterschließung beinhaltet.
Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sollen die regionale
Rohstoffversorgung im Sinne einer vorausschauenden Planung
kurz- bis mittelfristig sicherstellen und damit die planmäßige Absicherung der Betriebsstandorte, auch über den Planungszeitraum
des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar hinaus, gewährleisten.
Zur quantitativen Festlegung der „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ wurden die länderspezifischen Vorgaben berücksichtigt. Dabei wurde im Interesse einer einheitlichen zweistufigen
Rohstoffsicherung von einer separaten Festlegung von „Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung“ im baden-württembergischen
Teilraum abgesehen. Der im LEP Baden-Württemberg geforderten
Bedarfsdeckung für einen Zeitraum von 2 x 15 Jahren wurde dadurch Rechnung getragen, dass die "Gebiete zur Sicherung von
Rohstoffvorkommen" im Sinne des LplG Baden-Württemberg in
die Gebietskulisse der „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“
einbezogen wurden. Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“
umfassen im baden-württembergischen Teilraum neben den bereits genehmigten Rohstoffflächen auch potenzielle Erweiterungsgebiete bzw. Vorratsflächen. Diese Vorratsflächen sind so dimensioniert, dass sie den aus der erwarteten Mengenentwicklung resultierenden Rohstoffbedarf abdecken können. Die Abgrenzungen
89
basieren auf einer groben Abschätzung des künftigen Flächenbedarfs, bei der die durchschnittliche rohstoffgruppenspezifische
Fördermenge der vergangenen 15 Jahre als jährliche Förderrate
der kommenden 15 Jahre inklusive der lagerstättengeologisch
begründeten Zuschläge des Rohstoffsicherungskonzeptes BadenWürttemberg zu Grunde gelegt wurden.
Hinsichtlich der Rohstoffe für den Verkehrswegebau, für Baustoffe
und als Betonzuschlag wurde ein Flächenbedarf von etwa 273 ha
ermittelt. Hierfür sind in der Raumnutzungskarte etwa 275 ha Vorratsflächen festgelegt. Bei Ziegeleirohstoffen wurde ein Flächenbedarf von 126 ha ermittelt, der durch 127 ha Vorratsflächen gewährleistet wird. Der für die Rohstoffgruppe Naturwerksteine ermittelte Flächenbedarf von etwa 8 ha wird durch 10 ha ausgewiesene
Vorratsflächen gedeckt. In ihrem Umfang deutlich größer gefasst
als der ermittelte Flächenbedarf von etwa 75 ha sind die bereits im
Regionalplan Unterer Neckar in gleicher Größenordnung enthaltenen Gebietsfestlegungen zur Sicherung von Zementrohstoffen im
Bereich zwischen Obrigheim und Haßmersheim (ca. 410 ha). Ursächlich hierfür sind die überregionale Bedeutung des Vorkommens sowie die speziellen Rahmenbedingungen in der Zementindustrie, die langfristige Planungssicherheiten erforderlich machen.
Im hessischen Teilraum entsprechen die Gebiete den „Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Bestand und
Planung“ des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, der bei Neuplanungen einen Planungshorizont
von bis zu 25 Jahren vorsieht. Im rheinland-pfälzischen Teilraum
wurden die bedarfsunabhängig abgegrenzten Festlegungen des
Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 an die neuesten
fachlichen Datengrundlagen sowie an die aktuellen Bedarfsmeldungen der Betriebe soweit erforderlich angepasst.
Die Vorranggebiete ersetzen keine Abbaugenehmigungen. Konkrete Abgrenzungen der Abbauvorhaben sowie zu beachtende
Abbaubedingungen werden in den entsprechenden nachgeordneten Genehmigungsverfahren geregelt.
Zu
2.4.2.2
„Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ dienen dem vorsorg- Vorbehaltsgebiete für
lichen langfristigen Lagerstättenschutz. Im Sinne der Ressourcen- die Rohstoffsicherung
schonung steht nicht die Rohstoffgewinnung, sondern die perspekG
tivische Sicherung der Rohstoffreserve zur Deckung eines potenziellen, längerfristigen Bedarfs im Vordergrund. Insofern ist eine
Inanspruchnahme dieser Gebiete während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht vorgesehen. Die bestehenden Freiraumnutzungen sind weiterhin uneingeschränkt
möglich. Der vorzeitige Rohstoffabbau kann auf der Grundlage
entsprechender Verfahren in begründeten Fällen ausnahmsweise
zulässig sein, z.B. wenn an einem Abbaustandort innerhalb des
Vorranggebietes durch Erschöpfung der Rohstoffvorkommen keine wirtschaftlich sinnvollen Gewinnungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Als Vorbehaltsgebiete sind weitere abbauwürdige Vorkommen
oberflächennaher Rohstoffe festgelegt, die entweder als potenzielle langfristige Erweiterungsgebiete bestehender Abbaustellen oder
als Ergänzungs- bzw. Neustandorte perspektivisch zur Rohstoffversorgung beitragen können. Ihre Abgrenzung ergibt sich aus
90
den vorhandenen Lagerstättenverhältnissen und der Konfliktsituation mit anderen Nutzungsansprüchen. Im hessischen Teilraum
der Region entsprechen die flächenhaft festgelegten Vorbehaltsgebiete den „Vorbehaltsgebieten oberflächennaher Lagerstätten“
des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan
2010 und zeigen die Existenz, Lage und Ausdehnung von abbauwürdigen und abbaufähigen oberflächennahen Lagerstätten einheimischer mineralischer Rohstoffe und Vorkommen auf.
In den „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ ist noch
nicht festgelegt, ob und unter welchen fachplanerischen Aspekten
und räumlichen Voraussetzungen eine Rohstoffgewinnung erfolgen kann. Bei der Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungsansprüchen ist der Rohstoffsicherung ein hervorgehobenes
Gewicht beizumessen.
91
3
Regionale Infrastruktur
3.1
Verkehrswesen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
3.1.1
Regionale Gesamtverkehrskonzeption
3.1.1.1
Das Verkehrssystem soll in der Metropolregion Rhein-Neckar so
gestaltet werden, dass es zur Stärkung und Weiterentwicklung der
Region als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum beiträgt sowie
die Einbindung in die europäischen Verkehrsnetze gestärkt wird.
Dazu soll bzw. sollen
x
x
x
x
3.1.1.2
x
x
3.1.1.3
G
die gute verkehrliche Einbindung der Region in das nationale
und transeuropäische Verkehrsnetz gesichert und weiter optimiert,
mit den benachbarten Regionen, auch über Landes- und
Staatsgrenzen hinaus, die vorhandenen Austausch- und Verflechtungsbeziehungen gestärkt und weiter entwickelt,
innerhalb der Region die noch bestehenden Erreichbarkeitsdefizite zwischen den verschiedenen Teilräumen und den Zentralen Orten beseitigt bzw. gemindert und
den absehbaren verkehrlichen Auswirkungen des demografischen Wandels durch verkehrsmittelübergreifende Mobilitätsangebote sowie durch teilräumliche Mobilitätskonzepte rechtzeitig entgegengesteuert werden.
Die Metropolregion Rhein-Neckar als einheitlicher Lebens- und
Wirtschaftsraum bedarf einer integrierten Verkehrs- und Siedlungsplanung, die verstärkt die Zusammenhänge zwischen den
verschiedenen Verkehrsarten und deren Zusammenwirken mit der
Siedlungsentwicklung auch über die Regionsgrenze hinweg berücksichtigt (vgl. G 1.4.1.2). Voraussetzung dafür ist
x
Allgemeine
Zielsetzung
Integrierte
Verkehrsplanung
G
die Bündelung und Konzentration des Verkehrswegeausbaus
im Zuge der regionalen/großräumigen Entwicklungsachsen
(vgl. N/Z/V 1.3.1 und Z 1.3.2),
die Siedlungsverdichtung um die Haltepunkte des Schienenpersonenverkehrs sowie die Schaffung neuer Schienenhaltepunkte bei entsprechend hohem Nachfragepotenzial und
die Verkehrsreduzierung und Verkehrsvermeidung durch
kleinräumige Zuordnung der verschiedenen Raumnutzungen
(„Region der kurzen Wege“, vgl. G 1.4.1.3).
Durch Vernetzung und Aufgabenteilung der Verkehrsträger soll die
Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems erhöht und eine Stärkung
des Umweltverbundes (Fußgänger-, Fahrrad- und öffentlicher Verkehr) erreicht werden. Dabei soll das Verkehrssystem so weiterentwickelt werden, dass die Anteile der umweltfreundlichen Verkehrsträger am gesamten Personenverkehr sowie Güterverkehr
weiter gesteigert werden.
95
Vernetzung
der Verkehrsträger/
Förderung des
Umweltverbundes
G
Dies gilt insbesondere für die Kombination bzw. Vernetzung
x
x
x
3.1.1.4
der flächenerschließenden Verkehrsmittel von Fahrrad und
PKW mit den liniengebundenen öffentlichen Nahverkehrsmitteln (Bahnen und Busse),
des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen
Personenfernverkehrs sowie
der liniengebundenen Gütertransportsysteme Eisenbahn bzw.
Binnenschifffahrt im Hauptlauf mit dem flächenerschließenden
Lkw im Vor- und Nachlauf.
Der Erhalt und Ausbau des regionalen Schienenverkehrs soll gegenüber dem Straßenverkehr Vorrang haben, insbesondere:
x
x
x
in Verbindungen zwischen benachbarten Mittel- und Oberzentren sowie zwischen benachbarten Mittelzentren,
im Verlauf der Hauptverkehrsströme der auf die Oberzentren
der Region zuführenden regionalen/großräumigen Entwicklungsachsen und
im Stadtverkehr der engeren Verflechtungsräume der Oberzentren Heidelberg, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim (und
Karlsruhe).
Ausbauvorrang
Schiene/Straße
G
Das regionale Straßennetz soll in den Relationen und Teilräumen
vorrangig und umweltverträglich ausgebaut werden, in denen ein
konkurrenzfähiger Schienenverkehr nicht angeboten werden kann.
3.1.1.5
Beim Bau von Verkehrsinfrastruktur sollen die naturschutzfachli- Berücksichtigung des
Natur- und
chen Belange und die Erfordernisse des Immissionsschutzes beImmissionsschutzes
rücksichtigt werden. Insbesondere soll bzw. sollen
x
x
x
x
x
x
3.1.1.6
möglichst wenig neue Flächen in Anspruch genommen,
kapazitätssteigernde Maßnahmen einem Ausbau vorgezogen,
Ausbaumaßnahmen gegenüber Neubaumaßnahmen bevorzugt,
langfristig nicht mehr benötigte Verkehrsflächen zurückgebaut
und renaturiert,
Zerschneidungen wertvoller Landschaftsteile und Störungen
des Landschaftsbildes vermieden und
die Vermeidung von Verkehrslärm verstärkt berücksichtigt werden.
Im Zuge der Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen in der
Metropolregion Rhein-Neckar soll den spezifischen Mobilitätsanforderungen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen in ihrer Vielfalt Rechnung getragen werden. Hierbei sollen spezielle Mobilitätsanforderungen und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen und
Männern, Kindern, Familien mit Kindern und Personengruppen,
die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, besonders berücksichtigt
werden. Aufgrund des demografischen Wandels gilt dieses zunehmend auch für ältere Menschen. Vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und Mobilitätskosten ist die Sicherung der Mobilität von Personen mit geringem Einkommen zukünftig verstärkt von Bedeutung.
96
G
Mobilitätssicherung
und spezifische
Anforderungen
G
3.1.2
Funktionales Straßennetz
3.1.2.1
Das regionale Straßennetz soll so ausgebaut werden, dass Kapazitätsengpässe und Erreichbarkeitsdefizite im System der Zentralen Orte beseitigt bzw. stark gemindert werden.
Das für die Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar bedeutsame Straßennetz ist in der Raumnutzungskarte sowie der Karte 3
„Funktionales Straßennetz“ dargestellt. Es gliedert sich in drei Kategorien mit unterschiedlichen Funktionen:
x
x
x
Netzausbau/
Funktionales
Straßennetz
G
„großräumige Straßenverbindungen“ (Kategorie I),
„überregionale Straßenverbindungen“ (Kategorie II) und
„regionale Straßenverbindungen“ (Kategorie III).
Unterhaltung und Ausbau des regionalen Straßennetzes sollen
unabhängig von der Straßenbaulast so erfolgen, dass die Straßen
ihre Verbindungs- und Versorgungsaufgaben im System der Zentralen Orte erfüllen können.
3.1.2.2
Großräumige
Zur Erfüllung ihrer Funktionen im Netz der „großräumigen Straßenverbindungen“ sollen funktionsgerecht aus- bzw. neugebaut Straßenverbindungen
(Kategorie I)
werden:
N
x A 5 (Seeheim-Jugenheim) – Heidelberg – (Karlsruhe),
x A 6 (Kaiserslautern) – Grünstadt – Viernheimer Dreieck, zwischen den Autobahnkreuzen Mannheim und Walldorf, zwischen den Autobahnanschlüssen Wiesloch/Rauenberg und
Sinsheim,
x A 6/A 659, Ausbau des Viernheimer Kreuzes,
x A 6/B 44, Ausbau des Knotens zu einem Vollkleeblatt,
x A 61 (Autobahnanschluss Bad Kreuznach) – Frankenthal
(Pfalz) – Autobahndreieck Hockenheim,
x A 65/B 9 – Grenzübergang Scheibenhardt/Lauterbourg,
x A 67 (Autobahnkreuz Darmstadt-Nord) – Autobahnanschluss
Lorsch,
x B 10 (Pirmasens) – Hinterweidenthal – Landau in der Pfalz und
x A 65/B 272, neue Richtungsfahrbahn Neustadt a.d.Wstr. –
Speyer beim Autobahnanschluss Landau-Nord.
3.1.2.3
Überregionale
Zur Erfüllung ihrer Funktionen im Netz der „überregionalen Straßenverbindungen“ sollen funktionsgerecht aus- bzw. neugebaut Straßenverbindungen
(Kategorie II)
werden:
N
x A 656 Mannheim – Heidelberg,
x B 9, 4-spuriger Ausbau Worms-Nord,
x 2. Rheinbrücke Wörth am Rhein – Karlsruhe mit Anschluss an
die B 9 nördlich Wörth am Rhein,
x B 27, abschnittsweiser dreistreifiger Ausbau zwischen Mosbach – Buchen (Odenwald), Ortsdurchfahrt Mosbach, Bauabschnitt II/1 und Ortsumgehungen Neckarburken und Hardheim,
x B 37, Ortsumgehung Neckarsteinach,
x B 37, 4-spuriger Ausbau zwischen der A 650 und der Ortsumgehung Bad Dürkheim,
97
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3.1.2.4
Regionale
Als Straßen für den regionalen Verkehr sollen funktionsgerecht
Straßenverbindungen
aus- bzw. neugebaut werden:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3.1.2.5
B 38 Landau in der Pfalz – (Wissembourg) mit den Ortsumgehungen Impflingen, Ingenheim und Oberotterbach-Schweigen,
B 38, Ortsumgehungen Mörlenbach, Rimbach und Fürth,
B 44, Westtangente Mannheim,
B 44, Erneuerung der Hochstraßen in Ludwigshafen,
B 47, 4-spuriger Ausbau zwischen den Autobahnanschlüssen
Worms an der A 61 und Lorsch an der A 67 unter Einbeziehung der bereits ausgebauten 2. Wormser Rheinbrücke,
B 48, Ortsumgehung Klingenmünster,
B 48, Ortsumgehung Waldrohrbach,
B 271-neu zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt sowie die
Ortsumgehung von Bockenheim a.d.Wstr.,
B 292 als drei- bzw. vierstreifiger Autobahnzubringer zwischen
Mosbach und der A 6 bei Sinsheim,
B 427, ortsdurchfahrtsfreier Ausbau von Hinterweidenthal
(B 10) nach Kandel (A 65) mit den Ortsumgehungen Lauterschwan-Birkenhördt, Bad Bergzabern und Oberhausen –
Hergersweiler – Winden – Minderslachen,
L 532, Ortsumgehung Wiesenbach und
L 597, Ausbau zwischen Friedrichsfeld und Ladenburg mit Neckarbrücke.
(Kategorie III)
B 39, Verlegung in Neustadt a. d. Wstr.,
L 395, Ortsumgehung Grünstadt-Nord,
L 509, Ortsumgehungen Bellheim, Knittelsheim und Ottersheim
bei Landau,
L 523, Westrandstraße Bobenheim-Roxheim,
L 532, Ortsumgehung Iggelheim
L 541/L 631, Südumgehung Heddesheim,
L 547/L 612, Südumgehung Wiesloch,
L 600, Ortsumgehungen Gaiberg und Lingental,
L 612 als Autobahnzubringer zu einer neuen Anschlussstelle
„Dielheim“ an die A 6,
K 2, Ergänzung äußerer Ring bei Worms,
K 3972-neu, Transversale Eberstadt – Adelsheim und
K 4229, Kreisverbindungsstraße Weinheim – Laudenbach.
Zur Leistungssteigerung und temporären Engpassbeseitigung des
vorhandenen Straßennetzes, insbesondere der hochbelasteten
Autobahnen A 5, A 6, A 61 und A 67, sollen bei parallel laufenden
Autobahnen der Einsatz von Wechselwegweisungsanlagen oder
temporäre Seitenstreifenfreigaben geprüft werden. Dies gilt auch
für den Bau zusätzlicher Anschlussstellen an die Bundesautobahnen.
98
N
Leistungssteigerung
durch Verkehrsbeeinflussung
G
3.1.3
Funktionales Schienennetz
3.1.3.1
Das Leistungsangebot und die Infrastruktur des funktionalen
Schienennetzes sollen durch geeignete Betriebskonzepte wie die
Entmischung und Harmonisierung der Verkehre sowie durch Beseitigung infrastruktureller Engpässe so gestaltet werden, dass alle
für die Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar bedeutsamen Verbindungs- und Erschließungsfunktionen erfüllt werden
können.
Allgemeine
Zielsetzung
G
Das funktionale Schienennetz ist in der Raumnutzungskarte sowie
der Karte 4 „Funktionales Schienennetz“ dargestellt. Es gliedert sich
in drei Kategorien mit unterschiedlichen Funktionen:
x
x
x
3.1.3.2
„großräumige Schienenverbindungen“ (Kategorie I),
„überregionale Schienenverbindungen“ (Kategorie II) und
„regionale Schienenverbindungen“ (Kategorie III).
Die „großräumigen Schienenverbindungen“ (Kategorie I) zwischen
der Metropolregion Rhein-Neckar und den Agglomerationen Mitteleuropas sollen leistungsfähig und grundsätzlich für hohe Geschwindigkeiten ausgebaut werden. 6
Für die Metropolregion Rhein-Neckar wichtige Maßnahmen sind:
x
x
x
6
Die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar als Lückenschluss im europäischen Hochgeschwindigkeitsnetz zwischen
dem ICE-Knoten Mannheim Hbf. und dem Fernbahnhof Frankfurt/Flughafen. Bis zur Festlegung des endgültigen
Trassenverlaufs ist in der Raumnutzungskarte ein Untersuchungskorridor als Vorranggebiet festgelegt. In dem Vorranggebiet sind andere raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen, die einem späteren Schienenneubau entgegenstehen
könnten oder mit der neuen Schienentrasse nicht vereinbar
sind, nicht zulässig.
Der leistungsfähige Ausbau des ICE-Knotens Mannheim.
Wichtige infrastrukturelle Maßnahmen sind dabei der dreigleisige Ausbau zwischen Mannheim Hbf. und Mannheim Friedrichsfeld, der kreuzungsarme Anschluss der Main-Neckar-Bahn
in Richtung Mannheim Rbf. und Mannheim Hbf., der viergleisige Ausbau des Streckenabschnittes Heidelberg-Wieblingen –
Heidelberg Hbf. (mit Anschluss an die Main-Neckar-Bahn) sowie der neue Bahnsteig im Mannheimer Hauptbahnhof.
Die infrastrukturelle Optimierung des nördlichen Streckenastes
der Schienenschnellverkehrsverbindung Paris – Ostfrankreich
– Südwestdeutschland (POS). Dazu sollen auf dem deutschen
Abschnitt ((deutsch/französische Grenze – Saarbrücken – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am Rhein)
die noch ausstehenden Linienverbesserungen baldmöglichst
durchgeführt und die Fahrgeschwindigkeit durch Einführung
des Zugleitsystems ETCS auf maximal 200 km/h erhöht werden.
Großräumige
Schienenverbindungen
(Kategorie I)
N
Untersuchungskorridor zur
Trassenfestlegung
der
ICE-Neubaustrecke
Z
ICE-Knoten
Mannheim
Z
Optimierung POS
N
Für den rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar sind die entsprechenden Vorgaben des LEP IV RheinlandPfalz 2008 zu beachten.
99
3.1.3.3
Die „überregionalen Schienenverbindungen“ (Kategorie II) mit benachbarten Oberzentren und Mittelzentren sollen die großräumigen Verbindungen ergänzen.
Wichtige infrastrukturelle und betriebliche Maßnahmen sind dabei
x
x
3.1.3.4
x
x
x
x
x
x
N
die Elektrifizierung und der vollständige zweigleisige Ausbau
der Strecke Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – Wörth
am Rhein– (Karlsruhe) und
der Einsatz von Regionalexpresszügen als schnelle, qualitativ
hochwertige Züge, die nur ausgewählte Stationen bedienen
und deren Bezeichnung ihre Bedeutung für den weiträumigen
Verkehr verdeutlichen.
Im Verlauf der Nahverkehrsachsen (regionale Entwicklungsachsen) gewährleisten „regionale Schienenverbindungen“ (Kategorie
III) eine häufige, regelmäßige, schnelle, pünktliche, bequeme und
preislich attraktive Beförderung. Nach dem Rhein-Neckar-Takt
2020 sind dazu folgende Aus- und Neubaumaßnahmen durchzuführen:
x
Überregionale
Schienenverbindungen
(Kategorie II)
Heidelberg – (Bruchsal – Karlsruhe) mit den noch auszubauenden Stationen zwischen Heidelberg und Bruchsal für
Dreifachtraktionen bis spätestens Dezember 2015,
Mannheim – Schwetzingen – (Graben-Neudorf – Karlsruhe);
Ausbau der bestehenden und Bau von zusätzlichen, neuen
Stationen für Schwetzingen-Hirschacker und SchwetzingenNord,
Ludwigshafen am Rhein – Worms – (Mainz) mit Bau der neuen Stationen in Frankenthal (Pfalz)-Süd und Worms-Süd,
Mannheim/Heidelberg – Weinheim – Bensheim – (Darmstadt);
der Bau von neuen Stationen für Edingen-Neckarhausen,
Weinheim-Süd und Weinheim-Sulzbach,
Mannheim – Lampertheim – Biblis – Groß-Rohrheim – (Frankfurt); Ausbau über westliche und östliche Einführung der
Riedbahn mit neuer Station Mannheim-Neuostheim
S-Bahn-Anbindung BASF mit Elektrifizierung des Streckengleises Ludwigshafen am Rhein Hbf. – BASF Güterbahnhof mit SBahn-gerechtem Ausbau der BASF-Stationen Süd, Mitte und
Nord,
die Regionalstrecken im linksrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar mit den Verbindungen
- Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – (Karlsruhe)
mit dem Bau eines zusätzlichen Haltepunktes in
Kandel-Nord/West,
- Landau in der Pfalz – Annweiler am Trifels– (Pirmasens) mit Modernisierung aller Bahnhöfe und Haltepunkte sowie Errichtung der neuen Haltepunkte Landau Kreisverwaltung, Annweiler West und (Rodalben
Neuhof),
- Winden – Bad Bergzabern; für die Perspektive einer Integration in das Stadtbahnprojekt Karlsruhe ist je nach
Betriebsprogramm zwischen Winden und Wörth am
Rhein ein zweigleisiger Ausbau erforderlich und
100
Regionale
Schienenverbindungen
(Kategorie III)
N
-
x
x
3.1.3.5
Worms – (Monsheim – Alzey – Bingen), Bau der zusätzlichen Station Worms-West.
die Regionalstrecken im rechtsrheinischen Teilraum der
Metropolregion Rhein-Neckar mit den Verbindungen
- Seckach – Buchen (Odenwald) – Walldürn – (Miltenberg) mit Grundsanierung der Schieneninfrastruktur
und der Stationen,
- (Heilbronn – Bad Friedrichshall) – Osterburken –
(Lauda – Würzburg); Ausbau der Stationen,
- (Heilbronn – Bad Friedrichshall) – Neckarelz/Sinsheim
(geplante Stadtbahn Heilbronn Nord); Ausbau der Station Haßmersheim und
- Worms – Bürstadt – Lorsch – Bensheim; Ausbau aller
Stationen.
die regionalbedeutsamen Meterspurstrecken mit den Verbindungen der Rhein-Haardt-Bahn (RHB) und der Oberrheinischen Eisenbahn (OEG); behindertengerechter Ausbau für
Doppeltraktion.
Die folgenden stillgelegten Strecken sind in der Raumnutzungskar- Freihaltetrassen für
te als „Freihaltetrasse für den Schienenverkehr (Sicherung)“ fest- den Schienenverkehr
(Sicherung)
gelegt. Sie sind in ihrer Widmung als Eisenbahnstrecke zu erhalten, so dass eine Reaktivierung möglich bleibt:
Z
x
x
x
Landau in der Pfalz – Germersheim,
Landau in der Pfalz – Herxheim bei Landau/Pfalz und
Mörlenbach – Wald-Michelbach – Wahlen.
Für die Anlage eines zusätzlichen Gleises sind im Verlauf der Freihaltetrassen für
nachgenannten Strecken bzw. in den Abschnitten Freihaltetrassen den Schienenverkehr
(Ausbau)
für den Schienenverkehr vorzusehen. Die Trassen sind in der
Raumnutzungskarte als „Freihaltetrasse für den Schienenverkehr
Z
(Ausbau)“ festgelegt:
x
x
Heidelberg – (Bruchsal) und
Winden – Wörth am Rhein.
Für eine Verbesserung der Verkehrsbedienung und des Betriebs- Freihaltetrassen für
ablaufes sowie eine Kapazitätserhöhung sind folgende Trassen für den Schienenverkehr
(Neubau)
den Neubau einer Verbindungskurve planerisch zu sichern. Diese
Trassen sind in der Raumnutzungskarte als „Freihaltetrasse für
Z
den Schienenverkehr (Neubau)“ festgelegt.
x
x
„Flomersheimer Kurve“ (Relation Grünstadt – Mannheim) und
„Studernheimer Kurve“ (Relation Edigheim/Oppau - Frankenthal).
Für alle im Plansatz genannten Schienenstrecken sind in der
Raumnutzungskarte Korridore bzw. Bereiche entlang der bestehenden und geplanten Schienenstrecken als Vorranggebiet festgelegt. In dem Vorranggebiet sind andere raumbedeutsamen Nutzungen oder Maßnahmen, die einer späteren Reaktivierung der
Schienentrasse bzw. dem Aus- oder Neubau entgegenstehen
können oder mit diesen Planungen nicht vereinbar sind, nicht zulässig.
101
Prüfung
Stadtbahnverlängerung
G
3.1.3.6
Aufgrund der unbefriedigenden Verbindungsqualität im öffentlichen
Verkehr mit gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen auf der Achse
Speyer – Schwetzingen soll die Weiterführung der geplanten
Stadtbahn von Heidelberg/Eppelheim nach Schwetzingen von
Ketsch bis nach Speyer sowie eine Stadtbahnverlängerung zwischen Speyer und Ludwigshafen geprüft werden.
3.1.3.7
Die Bahnhöfe und Haltestellen des Netzes des öffentlichen Ver- Verknüpfungspunkte
kehrs sollen in den Siedlungen bzw. den AufkommensschwerG
punkten des Verkehrs so angelegt werden, dass sie zu Fuß, mit
dem Fahrrad und dem PKW gut erreichbar sind. Für ausreichende
und geschützte Abstellmöglichkeiten soll gesorgt werden. Die
Bahnhöfe und Haltepunkte sind grundsätzlich barrierefrei auszubauen. An den Umsteigepunkten ist auf eine enge räumliche und
zeitliche Verknüpfung der Leistungsangebote des Fern- und Nahverkehrs zu achten.
3.1.4
Luftverkehr
3.1.4.1
Die gute Erreichbarkeit der internationalen Flughäfen Frankfurt am
Main und Stuttgart soll durch den Ausbau der Schienenfernverkehrsverbindungen auf den Relationen Mannheim – Frankfurt/Flughafen und Mannheim – Stuttgart/Flughafen weiter optimiert werden.
Anbindung an
Flughäfen
G
Für die in den Nachbarregionen gelegenen Flughäfen FrankfurtHahn, Baden-Airpark (Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden), Zweibrücken und Saarbrücken soll auch weiterhin eine gute Anbindung
gewährleistet oder geschaffen werden.
3.1.4.2
3.1.4.3
3.1.4.4
In der Metropolregion Rhein-Neckar ist den erhöhten Anforderungen der Business-Aviation Rechnung zu tragen. Dazu soll der Verkehrslandeplatz Mannheim-Neuostheim in seiner Funktionsfähigkeit erhalten und nach Möglichkeit entwickelt werden.
Verkehrslandeplatz
Mannheim
Der Flugplatz Speyer soll als leistungsfähiger Verkehrslandeplatz
unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Geschäftsreiseverkehrs (Business-Aviation) erhalten und technisch optimiert
werden. Die weiteren Verkehrslandeplätze Bad Dürkheim, LachenSpeyerdorf, Mosbach-Lohrbach, Walldürn und Worms sowie die
Sonderlandeplätze in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen den
Bedürfnissen der Allgemeinen Luftfahrt entsprechend erhalten und
in ihrer Funktionsfähigkeit gesichert werden.
Sonstige Flugplätze
Für die Verkehrslandeplätze Mannheim-Neuostheim, Speyer und
Worms soll eine gemeinsame Betreibergesellschaft geprüft werden.
Kooperation der
Flugplätze
3.1.5
Güterverkehr
3.1.5.1
Der Wirtschaftsstandort Metropolregion Rhein-Neckar soll durch
eine raum- und siedlungsverträgliche Weiterentwicklung des Güterverkehrssystems gestärkt und gefördert werden.
Dazu soll bzw. sollen
x
die Teilsysteme Straße, Schiene und Binnenwasserstraße und
ihre Schnittstellen so ausgebaut und aufeinander abgestimmt
werden, dass sie den künftigen Bedarfsanforderungen gerecht,
102
G
G
G
Allgemeine
Zielsetzung
G
3.1.5.2
x
möglichst hohe Anteile des Straßengüterverkehrs auf die
Schiene und die Hauptschifffahrtswege von Rhein und Neckar
verlagert,
x
die Akzeptanz des Schienengüterverkehrs durch aktive und
passive Lärmschutzmaßnahmen erhöht und
x
die logistische Infrastruktur durch Informations- und Kommunikationsnetzwerke unterstützt werden.
Das dezentrale Logistikzentrum Rhein-Neckar soll entsprechend
den Erfordernissen des modernen Gütertransports langfristig gesichert und weiter ausgebaut werden. Bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen sollte den logistikaffinen Nutzungen der dafür
notwendige Raum beigemessen werden. Neue Umschlagstellen
und regionale Logistikzentren sollen vorrangig unter Berücksichtigung der Schienenerschließung und der Anbindung an die Binnenwasserstraßen eingerichtet werden.
Logistische
Infrastruktur
G
Komponenten des dezentralen Logistikzentrums sind
x
x
x
x
3.1.5.3
Für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr sollen ausrei- Schienengüterverkehr
chende Kapazitäten vorgehalten werden. Dazu soll bzw. sollen
G
x
x
x
x
x
x
3.1.5.4
die Hafenstandorte Mannheim, Ludwigshafen am Rhein,
Worms, Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein,
die KV-Terminals auf dem Gelände der BASF in Ludwigshafen
(KTL), im Kaiserwörthhafen und im Mannheimer Handelshafen
(DUSS),
der Rangierbahnhof Mannheim und
die neuen Logistikzentren und Logistikparks in unmittelbarer
Nähe zu den Hafen- und KV-Standorten.
im Nord-Süd-Korridor entlang der Rheinschiene die Notwendigkeit für den Ausbau weiterer Gleiskapazitäten auf der
Grundlage belastbarer Betriebsprogramme geprüft und die ggf.
erforderlichen Maßnahmen umgesetzt und
die zur Entlastung der Hauptstrecken dienenden Nebenstrecken erhalten und ggf. weiter ausgebaut werden,
die Erschließung der Fläche durch den Erhalt der Güterverkehrsstrecken und die Förderung von Industriestammgleisen
sowie Privatgleisanschlüssen gesichert und verbessert werden,
aktuell nicht benötigte Schieneninfrastruktur, wie z.B. Überholgleise, Kreuzungsgleise oder Verladestellen gesichert werden,
wenn langfristig ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden kann,
Hafenstandorte, größere Gewerbestandorte und Anlagen mit
hohem Güterverkehrsaufkommen soweit möglich direkt an den
Schienengüterverkehr angebunden werden und
Standorte an Schienenstrecken möglichst für Betriebe mit
schienenaffinem Gütertransportaufkommen genutzt werden.
Hafenstandorte sind Mannheim, Ludwigshafen am Rhein, Worms, Binnenwasserstraßen
und Häfen
Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein.
Der Schifffahrtsweg des Rheins sowie die Häfen in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen den Erfordernissen der Binnenschifffahrt entsprechend instand gehalten und ausgebaut werden.
103
G
Die Belange des Gewässer- und Hochwasserschutzes sind zu
beachten.
Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Binnenwasserstraße Neckar, zur Entlastung des Fernstraßennetzes vom Lkw-Verkehr und
zur besseren wasserseitigen Erschließung des Ostteils der Region
über den Heilbronner Neckarhafen sollen die insgesamt 27
Neckarschleusen für das „135 m-Schiff“ unter Berücksichtigung
der Gewässerökologie ausgebaut werden.
Neckarschleusenausbau
Zur weiteren Stärkung des Hafenstandortes Rhein-Neckar sollen
die bereits vorhandene Kooperation der Häfen Mannheim und
Ludwigshafen am Rhein im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten
weiterentwickelt sowie ein Zusammenschluss der Häfen geprüft
werden. Zudem sollen die Möglichkeiten einer Kooperation der
Häfen Wörth am Rhein, Karlsruhe und Straßburg/Lauterbourg geprüft werden.
Hafen-Kooperation
3.1.6
Fahrradverkehr
3.1.6.1
Der Fahrradverkehr soll neben den Systemen des motorisierten
Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs als gleichwertiges Verkehrssystem gefördert und weiterentwickelt werden, mit
dem Ziel der
x
x
x
x
x
3.1.6.2
G
G
Allgemeine
Zielsetzung
G
langfristigen Mobilitätssicherung im Nah- und Kurzstreckenverkehr,
Erweiterung der potenziellen Haltestelleneinzugsbereiche im
öffentlichen Verkehr im Zusammenwirken mit dem System
Fahrrad,
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrsaufkommens
und der damit einhergehenden Minderung der LuftschadstoffEmissionen,
Anbindung von gewerblichen Flächen an kommunale Radwegenetze und deren Erschließung mit Radwegen und
verstärkten Nutzung des Fahrrads im Freizeitverkehr und Tourismus.
Das regionalbedeutsame Radwegenetz der Metropolregion RheinNeckar (vgl. Karte 5 „Regionalbedeutsames Radwegenetz“) soll
vorrangig ausgebaut und mit einer einheitlichen, netzorientierten
Wegweisung versehen werden. Die Verknüpfung soll an den Regions- und Ländergrenzen sichergestellt werden. Das regionalbedeutsame Radwegenetz gliedert sich in die Kategorien „großräumige Verbindungen“ und „regionale Verbindungen“.
Regionales
Radwegenetz
Die weitere Verdichtung und Beschilderung des Netzes im lokalen
Maßstab soll in der Verantwortung der kommunalen Gebietskörperschaften liegen.
Verdichtung und
Beschilderung
104
G
G
Begründung
3.1.1
Regionale Gesamtverkehrskonzeption
Zu
Die Metropolregion Rhein-Neckar ist durch ihre zentrale Lage an
den europäischen Hauptverkehrsachsen geprägt. Sie hat somit
einen Standortvorteil, der zur Sicherung der globalen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union auch weiterhin aufrecht
erhalten und ausgebaut werden muss. Durch die Lage an den
europäischen Nord-Süd-Achsen sind die Straßen- und Schienennetze in diesen Richtungen sehr hoch belastet. Es gilt deshalb, die
Engpässe in den Netzen durch kapazitive und qualitative Verbesserungen zu beseitigen. Hierzu sollen die Knotenpunkte der Metropolregion mit den nationalen und internationalen Verkehrsnetzen
gestärkt werden.
3.1.1.1
Allgemeine
Zielsetzung
G
In Ost-West-Richtung hingegen sind auch heute noch Erreichbarkeitsdefizite auf der Straße und der Schiene in der Metropolregion
Rhein-Neckar feststellbar. Insbesondere die Anbindung der Zentralen Orte im östlichen Odenwald an die Oberzentren Heidelberg
und Mannheim ist unbefriedigend. Hier soll das Straßen- und
Schienennetz entsprechend ausgebaut und ergänzt werden. Aufgrund der zukünftig begrenzten Haushaltsmittel der zuständigen
Baulastträger soll der Mitteleinsatz auf die Beseitigung besonders
gravierender Erreichbarkeitsdefizite und Kapazitätsengpässe im
regionalen Straßen- und Schienennetz konzentriert werden.
Der demografische Wandel wird sich auch auf die Verkehrsnachfragestrukturen auswirken. Insbesondere werden die älteren Personen in Zukunft ein größeres Mobilitätbedürfnis haben und ihre
PKW-Verfügbarkeit wird höher als heute sein. Für den öffentlichen
Verkehr entsteht die Notwendigkeit, konkurrenzfähige Angebote
für diese Personengruppen zu entwickeln. Gleichzeitig gibt es heute schon Anzeichen, dass die jüngeren Personen (20-30-Jährigen)
weniger automobil sind. Bei ihnen geht der Trend zur multimodalen Verkehrsmittelnutzung. So werden die Personen in der Zukunft
nicht nur ein Verkehrsmittel nutzen, sondern mehrere – sei es nur
auf einem Weg (Intermodalität) oder über mehrere Tage (Multimodalität). Das zukünftige Verkehrsverhalten der Personen unterliegt
einer größeren Vielfalt (intrapersonelle Varianz), welche eine bedeutendere Rolle auch in der Verkehrsnachfrage spielen wird. Das
Verkehrsangebot muss sich darauf einstellen und als „Mobilitätsdienstleister“ auftreten. So werden Angebote wie z.B. Car-Sharing,
Leihradsysteme, die Möglichkeit eines Verkehrsmittelwechsels
ohne Zugangshindernisse oder auch Park & Ride zunehmend
wichtiger. Die Rahmenbedingungen für verkehrsmittelübergreifende Mobilitätsangebote sollen verbessert werden.
Zu
3.1.1.2
Zwischen der Raum- und Verkehrsplanung besteht ein enger Wirkungszusammenhang: Während der Ausbau der S-Bahn RheinNeckar und der Regionalbahnstrecken im Verlauf der Nahverkehrsachsen zur Förderung der punktaxialen Siedlungsstruktur
und somit zur raumordnerisch erwünschten Siedlungskonzentration, Freiraumsicherung und Stärkung des Umweltverbundes beiträgt, begünstigt die nach wie vor ungebremste Siedlungsentwicklung in den kleineren Gemeinden abseits der Schienenhaltestellen
105
Integrierte
Verkehrsplanung
G
den motorisierten Individualverkehr (MIV). Bei den infrastrukturell
gut ausgestatteten Mittelzentren hingegen ist die tägliche motorisierte Verkehrsleistung nachweislich am geringsten.
Die Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt daher eine integrierte
Raum- und Verkehrsplanung gemäß dem Leitbild der „Region der
kurzen Wege“. Hier wird der Gedanke der „Stadt der kurzen Wege“ im Sinne nahräumlicher Vielfalt und kleinteiliger Angebots- und
Nutzungsstrukturen aufgegriffen und in die Maßstabsebene der
Region transferiert. Für die Region bedeutet dies, dass insbesondere eine räumlich ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze sowie der Naherholungs- und Freizeitangebote erreicht werden soll
(vgl. G 1.4.1.3).
Zu
3.1.1.3
Im Personen- wie im Güterverkehr sollen kombinierte Systeme
insbesondere dort weiterentwickelt werden, wo von flächenerschließenden auf linien- und haltestellengebundene Systeme oder
umgekehrt übergegangen werden soll oder wo beim Übergang
eine deutliche Steigerung in der Geschwindigkeit, der Qualität
oder der Wirtschaftlichkeit des Transports erzielt werden kann.
Diese Nahtstellen der Systeme sind Haltepunkte der S-Bahnen
bzw. Regionalbahnen, Fernbahnknoten, Flughäfen und Umschlagstellen des Güterverkehrs.
Vernetzung der
Verkehrsträger/
Förderung des
Umweltverbundes
G
Der Zusammenschluss von Verkehrssystemen darf sich jedoch
nicht auf die Infrastruktur beschränken. Die Schnittstellen müssen
durch „weiche Maßnahmen“ wie abgestimmte Betriebsweisen,
informatorische Verknüpfung der Beteiligten, gemeinsames Marketing und umfassende logistische Problemlösungen ergänzt werden.
Zu
3.1.1.4
Im Schienenpersonennahverkehr wurde mit der stufenweisen Einführung der Taktfahrpläne in Baden-Württemberg, Hessen und
Rheinland-Pfalz sowie der ersten Stufe der S-Bahn Rhein-Neckar
die Konkurrenzfähigkeit zum PKW hergestellt. Mit der Ausweitung
des vertakteten Zugangebotes, der Reaktivierung stillgelegter
Bahnstrecken und dem Einsatz moderner Fahrzeuge konnte eine
erhebliche Fahrgaststeigerung erreicht werden. Zur Steigerung der
Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Personenverkehrs gilt es, die
Auslastung weiter zu erhöhen. Da es aufgrund der künftig weiterhin knappen Haushaltsmittel im Bereich der Verkehrsinfrastruktur
auch auf den hoch belasteten Achsen in Verdichtungsräumen immer schwieriger wird, Straße und Schiene parallel auszubauen,
soll der weitere Ausbau des Schienennetzes Vorrang vor dem
Straßenausbau haben. Somit kann parallel eine weitere Minderung der klimaschädlichen Abgase erreicht werden. Nur in Teilbereichen der Region, in denen ein wirtschaftlicher öffentlicher Personennahverkehr in der Fläche aufgrund der zukünftigen demografischen Entwicklung nicht gewährleistet werden kann, soll das
Straßennetz entsprechend den Bedürfnissen umweltgerecht verbessert werden.
In den Oberzentren soll eine Förderung von Mobilitätszentren
angestrebt werden, um einen einfachen Wechsel zwischen den
unterschiedlichen Verkehrsträgern (z.B. Busse und Bahnen, CarSharing-Angeboten, Taxen, E-Bikes, Fahrradabstellanlagen und verleih) zu ermöglichen.
106
Ausbauvorrang
Schiene/Straße
G
Zu
3.1.1.5
Zu
3.1.1.6
Durch die hohe Siedlungsdichte in der Metropolregion Rhein- Berücksichtigung des
Natur- und
Neckar im Rheingraben und der dort verlaufenden transeuropäiImmissionsschutzes
schen Straßen- und Schienenkorridore ist beim Verkehrswegeausbau den Belangen des Natur- und Immissionsschutzes besonG
ders Rechnung zu tragen. Bei der Planung der Verkehrsinfrastruktur sollen die Prinzipien der Trassenbündelung, eines flächensparenden Bauens mit geringen Zerschneidungswirkungen und der
Renaturierung Anwendung finden. Mögliche Maßnahmen zur
Vermeidung neuer und zur Reduzierung bestehender Barrieren
können z.B. die Aufständerung von Trassen, der Bau in Tieflage,
der Tunnelbau, der Bau von Durchlässen oder Grünbrücken sein.
Durch gleichwertige Mobilitätsbedingungen sollen die Wohnstandort- und Lebensqualität für alle Teilräume der Metropolregion
Rhein-Neckar und für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen erhalten bzw. verbessert werden. Auch aufgrund der in der Begründung zu G 1.4.2.4 dargestellten Bevölkerungsentwicklung sollen
Maßnahmen im Bereich der Sicherheit, der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit von Transportmitteln, der grundsätzlichen Erreichbarkeit sowie der Barrierefreiheit im ÖPNV verstärkt beachtet
werden. Durch die steigenden Energiekosten ist der Erhalt einer
Grundmobilität von sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen zu
berücksichtigen.
Mobilitätssicherung
und spezifische
Anforderungen
G
Zudem gilt es im Zuge der demografischen Entwicklung, besonders in ländlich geprägten Gebieten, die aktuell schon nicht adäquat mit dem ÖPNV erschlossen sind, die Mobilität der regionalen
Wirtschaft durch einen ausreichenden Zugang der Unternehmen
respektive deren Mitarbeiter zum ÖPNV zu sichern.
3.1.2
Funktionales Straßennetz
Zu
Die funktionale Gliederung des Straßennetzes spiegelt die Verbindungsbedeutung der Straßen bzw. Straßenabschnitte im regionalbedeutsamen Gesamtnetz wider. Die Verbindungsbedeutung leitet
sich aus dem zentralörtlichen Gliederungssystem ab.
3.1.2.1
Die Kategorisierung des Straßennetzes verfolgt das Ziel, den Ausbau des Straßennetzes nicht vorrangig nach Gesichtspunkten der
Verkehrsbelastung und der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Baulastträger vorzunehmen, sondern nach funktionalen Kriterien der Verbindung von Räumen und Zentren, insbesondere im
Hinblick auf die erreichbare Reisegeschwindigkeit. Die Kategorisierung dient also dem Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen auch für jene Bevölkerungsgruppen, die nicht in Verdichtungsräumen bzw. Zentralen Orten wohnen und auf gut ausgebaute Straßen zum Erreichen zentraler Güter und Dienste mit
zumutbarem Zeitaufwand angewiesen sind. In Anlehnung an die
zentralörtlichen Gliederungsstufen und unter Berücksichtigung der
Kategorie der Verdichtungsräume ergibt sich eine Abstufung des
regionalbedeutsamen Straßennetzes in die folgenden drei Kategorien:
Kategorie I:
„Großräumige Straßenverbindungen“; dazu gehören Straßen mit
den überwiegenden Funktionen:
107
Netzausbau/
Funktionales
Straßennetz
G
x
x
x
x
Verbindung zwischen benachbarten Verdichtungsräumen
unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Verkehrs,
Verbindung zwischen Oberzentrum und Verdichtungsraum,
Verbindung zwischen benachbarten Oberzentren und
Verbindung mit einem wichtigen Urlaubsgebiet.
Kategorie II:
„Überregionale Straßenverbindungen“; dazu gehören Straßen mit
den überwiegenden Funktionen:
x
x
x
Verbindung vom Mittelzentrum zum zugehörigen Oberzentrum,
Verbindung zwischen benachbarten Mittelzentren und
Anbindung vom Mittelzentrum an eine großräumige Verbindung.
Kategorie III:
„Regionale Straßenverbindungen“ mit den überwiegenden Funktionen:
x
x
x
x
Verbindung von Grundzentren zum zugehörigen Mittelzentrum,
Verbindung zwischen benachbarten Grundzentren,
Anbindung vom Grundzentrum an eine überregionale oder
großräumige Verbindung und
Anbindung eines Erholungsgebietes.
Besondere Verkehrsschwerpunkte wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe,
Häfen, Messeplätze, Universitäten und Einkaufszentren werden
ebenso wie überregionale und regionale Erholungsgebiete entsprechend ihrer Verbindungsfunktion im Funktionalen Straßennetz
einem Zentralen Ort gleichgestellt.
Durch die Zuordnung von Qualitätsmerkmalen (gemäß Richtlinie
für integrierte Netzgestaltung RIN, Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2008) soll erreicht
werden, dass der Verkehrsablauf auf Straßen einer bestimmten
Kategorie eine geforderte Verkehrsqualität nicht unterschreitet.
Sofern für bestimmte Anbindungen oder Teilräume ein Vorrang
des öffentlichen Verkehrs formuliert ist, sollen die Ausbaumerkmale, d.h. auch die zu erreichende Reisegeschwindigkeit der Straße,
entsprechend gemindert werden. Gleiches gilt in Ortsdurchfahrten
oder schwierigem Gelände.
Notwendigkeit, Umfang und Dringlichkeit von Verbesserungsmaßnahmen im Straßennetz leiten sich grundsätzlich aus der Diskrepanz zwischen den funktionellen Zielsetzungen und den jeweiligen
Verkehrsverhältnissen ab.
Zu
3.1.2.2
–
3.1.2.4
Die regionale Verkehrserschließung in der Metropolregion RheinNeckar entspricht in Teilen nicht den Anforderungen, die sich aus
den Aufgaben einer zentralörtlichen Versorgung und der Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung
ableiten. Diese raumordnerischen Erfordernisse können auch nicht
108
über die Förderung des öffentlichen Verkehrs erfüllt werden. Deshalb muss das regionalbedeutsame Straßennetz in seiner Anlage
wie auch im Ausbau einzelner Abschnitte noch verbessert werden.
Die in N 3.1.2.2 bis N 3.1.2.4 gelisteten Vorhaben sind die gemäß
Bundesverkehrswegeplan 2003 und Generalverkehrsplan des
Landes Baden-Württemberg 1995 dargestellten Straßenbauvorhaben sowie nachrichtliche Übernahmen aus den Fachplanungen
der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen. Ebenso werden verbindliche Straßenplanungen der Kreise und Kommunen von regionalplanerischer Bedeutung nachrichtlich dargestellt. Alle Maßnahmen
sind in der Raumnutzungskarte, unterschieden nach Planungsstand, dargestellt. Sowohl der Bundesverkehrswegeplan 2003 als
auch die Bedarfsplanung für Landesstraßen in BW befinden sich
derzeit in der Fortschreibung. In BW liegt der Entwurf zum Maßnahmenplan Landesstraßen bereits vor. Aus beiden Fortschreibungen können sich ggf. andere als im Regionalplan dargestellte
Prioritäten ergeben.
Die Planung und Realisierung einer weiteren Rheinquerung südlich von Ludwigshafen am Rhein ist während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht absehbar. Es soll
jedoch als langfristige Option auf dem Stand der gegenwärtigen
gutachterlichen Erkenntnisse der Bereich der möglichen Trassenführung von entgegenstehenden Planungen und Maßnahmen freigehalten werden.
Im Netz der regionalbedeutsamen Straßen der Metropolregion
Rhein-Neckar gibt es weitere Straßenprojekte, die nicht im
Plansatz aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sind bislang nicht in
den Bedarfsplänen für Bundes- oder Landesstraßen enthalten,
würden aber aus Sicht der Region das regionalbedeutsame Straßennetz der Region Rhein-Neckar vorbehaltlich einer Prüfung des
Bedarfs und der Notwendigkeit sinnvoll ergänzen. Die Maßnahmen sind in der Raumnutzungskarte nicht dargestellt. Diese sind:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
A 5, neue Anschlussstelle Heppenheim Süd i.V. mit geplantem Neubau der K 4229
B 3, Neubau Ortsrandstraße Hirschberg an der Bergstraße,
B 3, Neubau Ortsumgehung Heppenheim,
B 3, 4-spuriger Ausbau Leimen,
B 9/B, 38a weitere Rheinquerung südlich Ludwigshafen am
Rhein,
B 37, Neubau Ortsumgehung Zwingenberg,
B 44, Neubau Ortsumgehung Lampertheim,
B 45, 2. Neckarbrücke in Eberbach,
B 45, Neubau Ortsumgehung Hoffenheim,
B 45, Neubau Ortsumgehung Zuzenhausen,
B 272, leistungsfähiger Ausbau im Abschnitt Hochstadt und
A 65,
B 292, Neubau Ortsumgehung Oberschefflenz,
B 292, Neubau Ortsumgehung Sinsheim/Dühren,
B 292, Neubau Ortsumgehung Angelbachtal/Eschelbach,
L 493, Neubau Ortsumgehung Herxheimweyer,
L 522, Neubau Ortsumgehung Weisenheim am Sand,
109
x
x
x
x
x
x
L 532, Neubau Ortsumgehung Lobbach/Waldwimmersbach,
L 532, 3-streifiger Ausbau im Abschnitt Aglasterhausen –
B 45,
L 535, Querspange als Tunnel zur B 37 in Neckarsteinach,
L 600, Neubau im Abschnitt Nordumgehung Leimen bis zur
B 45 Bammental mit Ortsumgehung Bammental,
L 723, 4-spuriger Ausbau Wiesloch und
K 4178, Südumgehung Meckesheim im Abschnitt L 549 –
K 4178.
Der Verband Region Rhein-Neckar wird sich für die Prüfung der
genannten Maßnahmen im Rahmen der Fortschreibungen der
Bedarfspläne für die Bundes- und Landesstraßen einsetzen.
Zu
3.1.2.5
Vor dem Hintergrund der Überlastung des großräumigen Straßennetzes, der knapper werdenden Haushaltsmittel des Bundes zum
Ausbau des Bundesfernstraßennetzes und der damit verbundenen
Verzögerungen beim Ausbau soll zur Leistungssteigerung und
temporären Engpassbeseitigung des vorhandenen Straßennetzes
der Einsatz von Wechselwegweisungsanlagen oder temporären
Seitenstreifenfreigaben geprüft werden.
Leistungssteigerung
durch Verkehrsbeeinflussung
G
Bei der Prüfung neuer Autobahnanschlüsse sollen auch kürzere
Mindestabstände möglich sein. Dies eröffnet eine deutlich verbesserte Verknüpfung der Zentralen Orte durch das funktionale Straßennetz.
3.1.3
Funktionales Schienennetz
Zu
Das funktionale Schienennetz dient dem Güter- und Leistungsaustausch und damit der Erhaltung und Förderung der Leistungskraft
der Region. Aufgrund der zentralen Lage der Metropolregion an
den europäischen Verkehrsachsen sind die Verbesserung der
Verknüpfung der Region mit dem großräumigen europäischen
Schienenverkehrsnetz sowie die konkurrenzfähige Ausgestaltung
des innerregionalen Schienennetzes von grundlegender Bedeutung. Zu den Anforderungen an ein Netz für den schienengebundenen Güterverkehr und den öffentlichen Personenfern- und nahverkehr gehören deshalb leistungsfähige, schnelle und getaktete Verkehrsverbindungen zu benachbarten Räumen, die Verbindung regionaler Zentren untereinander und mit dem Oberzentrum
Mannheim als zentraler Bahnknoten der Metropolregion RheinNeckar sowie die Erschließung ihrer Verflechtungsbereiche.
3.1.3.1
In Anlehnung an die „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung
2008“ haben die einzelnen Strecken des funktionalen Schienennetzes unterschiedliche Aufgaben und sind in drei Kategorien unterteilt:
x großräumige Schienenverbindungen (Kategorie I) verknüpfen Verdichtungsräume in Deutschland und in Europa (dies
sind im Wesentlichen Fernverkehrsstrecken),
x überregionale Schienenverbindungen (Kategorie II) sind
das Gerüst eines regionsübergreifenden Schienennetzes
und verknüpfen benachbarte Oberzentren und Mittelzentren sowie
110
Allgemeine
Zielsetzung
G
x
regionale Schienenverbindungen (Kategorie III) verknüpfen
die benachbarten Mittelzentren im Verlauf der Nahverkehrsachsen (regionale Entwicklungsachsen) unter Einbeziehung der an den Achsen gelegenen Unter-, Grund- und
Kleinzentren.
Die Ausweisung der nahräumigen Verbindungen (Kategorie IV,
insbesondere nahräumiger Busverkehr) und der Stadtbahnstrecken (Kategorie SB) bleibt dem „Gemeinsamen Nahverkehrsplan
Rhein-Neckar“ sowie den Nahverkehrsplänen der kommunalen
Aufgabenträger vorbehalten.
Zu
3.1.3.2
Großräumige
Zur Erfüllung ihrer Verbindungsfunktion sind die großräumigen
SchienenverSchienenverbindungen der Metropolregion Rhein-Neckar leisbindungen
tungsfähig und grundsätzlich für hohe Geschwindigkeiten auszu(Kategorie
I)
bauen. Entsprechend den Vorgaben der Fachplanungen wie dem
Bundesverkehrswegeplan 2003, dem LEP IV Rheinland-Pfalz
N
2008, dem LEP Baden-Württemberg 2002 und dem LEP Hessen
2000 sind für die Metropolregion Rhein-Neckar folgende wichtige
Maßnahmen im großräumigen Schienennetz vorgesehen:
x Um den ICE-Knoten Mannheim im transeuropäischen
UntersuchungsSchienennetz zu stärken und weiter zu entwickeln sowie im
korridor zur
Nord-Süd-Korridor Frankfurt – Mannheim die notwendigen Trassenfestlegung der
Kapazitäten für den Hochgeschwindigkeits-, S-Bahn- und ICE-Neubaustrecke
Güterverkehr zu schaffen, besteht sowohl aus qualitativen
Z
wie auch aus kapazitiven Gründen die dringende Notwendigkeit, zusätzliche Gleiskapazität zwischen den Bahnknoten Frankfurt(M) und Mannheim in Form der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar zeitnah zu realisieren. In
der Bedarfsplanüberprüfung der Bundesverkehrswegeplanung des Bundesverkehrsministeriums vom 11. November
2010 wurde die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/
Neckar weiterhin als bauwürdig eingestuft. Nach der Prognose des Bundes über die Zugzahlen für das Jahr 2025
werden auf dieser Relation über 500 Güterzüge und ca.
100 Personenfernzüge täglich prognostiziert. Bei der Realisierung der Neubaustrecke ist es für die Region RheinNeckar besonders wichtig, die 2. Ausbaustufe der S-Bahn
Rhein-Neckar zu sichern, die Geschwindigkeit und die
Vertaktung im Schienenpersonenfernverkehr zwischen den
Knoten Mannheim und Frankfurt zu verbessern und die
Bestandsstrecken vom Schienengüterverkehr und Schienenlärm zu entlasten.
x In der Raumnutzungskarte ist eine Trasse in Bündelung mit
der A 67 und im Bereich des Viernheimer Waldes ein
Untersuchungskorridor dargestellt. Die vom ICE-Regionalforum beschlossene Konsenstrasse (weitestgehende Bündelung der NBS mit der A 67 auf der Westseite der Autobahn) ist mit der Darstellung des Untersuchungskorridors
abgedeckt. Bisher liegen keine detaillierten Planungsunterlagen vor, die es zulassen würden, eine genaue Trasse
festzulegen. Diese gilt es in dem anstehenden Planfeststellungsverfahren genauer einzugrenzen.
x Der Ausbau des Schienenknotens Mannheims und des
ICE-Knoten
Mannheim
zentralen S-Bahn-Abschnittes zwischen Mannheim und
Z
Heidelberg ist entsprechend den Planungen des Bundes-
111
x
Zu
3.1.3.3
verkehrswegeplanes für die Anforderungen des Nah-,
Fern- und Güterverkehrs kurz-/mittelfristig erforderlich. Da
alle S-Bahn-Linien den Korridor benutzen, ist eine ausreichende Kapazität eine grundlegende Voraussetzung für einen zuverlässigen und pünktlichen Betrieb des Schienenverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar.
Ein für die Metropolregion wichtiges Projekt ist die Herstellung der Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich –
Südwestdeutschland. Dafür soll auf dem deutschen Abschnitt (deutsch/französische Grenze – Saarbrücken – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am
Rhein die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit durch
Linienverbesserungen bis 200 km/h erhöht werden. Basis
für den Ausbau ist die deutsch-französische Vereinbarung
von La Rochelle über die Schnellbahnverbindung Paris –
Ostfrankreich – Südwestdeutschland von 1992 sowie die
Erklärung von Baudrecourt von 2009. Ziel der Metropolregion ist es, auf dem Nordast über die Verbindung Paris –
Saarbrücken – Mannheim eine Fahrzeit zu erreichen, die
dauerhaft konkurrenzfähig mit der ab 2016 möglichen
Fahrzeit auf der Relation Paris – Straßburg – Mannheim
ist. Hierzu wurden in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe
Maßnahmen erarbeitet, die vom Land Rheinland-Pfalz bereits zum neuen Bundesverkehrswegeplan angemeldet
worden sind.
Die überregionalen Schienenverbindungen (Kategorie II) mit benachbarten Oberzentren und großen Mittelzentren sollen die großräumigen Verbindungen ergänzen. Im linksrheinischen Teilraum
der Metropolregion Rhein-Neckar sind diese Verbindungen durch
das LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 vorgegeben. Anzustreben sind
attraktive Reisezeiten durch den Einsatz moderner Nahverkehrsfahrzeuge sowie die Beseitigung von kapazitiven und qualitativen
Defiziten. Für die Metropolregion Rhein-Neckar wichtige infrastrukturelle und betriebliche Maßnahmen sind dabei:
x
der kapazitive Ausbau der Strecke Neustadt a.d.Wstr. –
Landau in der Pfalz – Wörth am Rhein – (Karlsruhe) durch
Bau eines weiteren Gleises im Abschnitt Winden-Wörth am
Rhein und Elektrifizierung der gesamten Strecke,
x
die Prüfung der Einrichtung bzw. weiteren Taktverdichtung
folgender Regionalexpresszüge zur Verbesserung der Erreichbarkeitsverhältnisse und der Erhöhung der Kapazität
im S-Bahnnetz Rhein-Neckar:
- Mannheim – Heidelberg – Eberbach – Mosbach –
Osterburken,
- Mannheim – (Heilbronn – Stuttgart),
- Mannheim – Weinheim – Bensheim – (Darmstadt –
Frankfurt) (Main-Neckar-Bahn),
- Mannheim – Lampertheim – Bibilis – Groß-Rohrheim –
(Frankfurt),
- (Mainz) – Worms – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen
am Rhein – Germersheim – (Karlsruhe),
112
Optimierung POS
N
Überregionale
Schienenverbindungen
(Kategorie II)
N
- (Trier – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am Rhein – Mannheim,
- (Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der
Pfalz – (Karlsruhe).
x
x
x
x
Zu
3.1.3.4
die Prüfung der Einrichtung eines Airport-Shuttles über die
Main-Neckar-Bahn in IC-Qualität zum Frankfurter Flughafen.
die Prüfung einer umsteigefreien Verbindung (Karlsruhe) –
Wörth – Germersheim – Ludwigshafen – Mannheim als
Ausbau der S-Bahn Rhein-Neckar
die Prüfung einer RE-Verbindung Ludwigshafen – (Straßburg)
die Prüfung einer RE/IRE-Verbindung (Saarbrücken –
Zweibrücken) – Landau – (Karlsruhe) bzw. einer S-Bahn
(Saarbrücken – Zweibrücken) – Landau – Neustadt
a.d.Wstr.
Die im Plansatz aufgeführten Maßnahmen sind nachrichtlich aus
dem Rhein-Neckar-Takt 2020 des Verkehrsverbundes RheinNeckar übernommen. Es handelt sich um Maßnahmen, die kapazitive und qualitative Verbesserungen im regionalen Schienennetz
erreichen sollen. Maßnahmen zur Verbesserung des regionalen
Schienennetzes dienen der Bereitstellung eines leistungsfähigen
Schienenangebotes in den Bereichen der Region, in denen durch
die vorhandene Siedlungsdichte auch eine größere Verkehrsnachfrage auf der Schiene, verbunden mit einer Entlastung des regionalen Straßennetzes, zu erwarten ist.
Neben den aufgeführten Maßnahmen im Rhein-Neckar-Takt 2020
des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar gibt es aus Sicht des Verbandes Region Rhein-Neckar noch weitere Maßnahmen, die –
vorbehaltlich einer Prüfung durch den Aufgabenträger – zu einer
Verbesserung des regionalen Schienennetzes beitragen könnten.
Diese sind:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Eberbach (Fa. GELITA
AG),
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Eberbach-Gaimühle,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Mannheim Blumenau,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Wörth-Abtswald,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Heidelberg Rohrbach Süd,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Bürstadt Badepark,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Lampertheim/Hofheim Ost,
zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Neustadt Schöntal
Weiterführung der Stadtbahn von Eppelheim zum PatrickHenry-Village auf der Gemarkung Heidelberg, Prüfung verschiedener Erschließungsvarianten,
Verlängerung der Stadtbahn Wörth – Germersheim nach
Landau,
durchgehende Verbindung von der Madonnenland-Bahn
nach Hanau – Frankfurt,
Ausbau der S-Bahn Richtung Würzburg,
113
Regionale
Schienenverbindungen
(Kategorie III)
N
x
x
Zu
3.1.3.5
Aufwertung (Ausbau und Angebot) der Schienenverbindungen (Saarland) – Landau – Germersheim – (GrabenNeudorf) sowie Wörth – (Lauterbourg) und
Prüfung einer Stadtbahnverbindung Karlsruhe - Rülzheim Herxheim - Landau.
Alle Schienenstrecken in der Metropolregion Rhein-Neckar sind Freihaltetrassen für
nach Möglichkeit in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. den Schienenverkehr
(Sicherung)
Bereits eine eisenbahnrechtliche Stilllegung stellt wegen des
(Ausbau)
z. T. entfallenden Bestandschutzes eine große Hürde für die Wie(Neubau)
derinbetriebnahme dar und kann kostensteigernde Investitionen
nach sich ziehen. Zudem müssen diejenigen Streckenabschnitte,
Z
auf denen kein Schienenverkehr mehr stattfindet oder stattfinden
soll, von einer Bebauung freigehalten werden. Sie können im Einzelfall einer verträglichen Nutzung, wie z. B. der Anlage von Radoder Wanderwegen, zugeführt werden, die einer zu einem späteren Zeitpunkt eventuell notwendig werdenden Reaktivierung für
den schienengebundenen Verkehr nicht entgegensteht.
Die im Plansatz festgelegten Sicherungstrassen für den Bau eines
zusätzlichen Gleises sind notwendig, um bestehende verkehrliche
Engpässe im Schienennetz der Metropolregion Rhein-Neckar zu
beseitigen. Die beiden Schienenprojekte „Flomersheimer Kurve“
(für den Schienenpersonenverkehr bei Frankenthal (Pfalz)) und
„Studernheimer Kurve“ (für den Schienengüterverkehr der BASF)
sind zur Verbesserung der Verkehrsbedienung, des Betriebsablaufes sowie einer Kapazitätserhöhung notwendig.
Zu
3.1.3.6
Zu
3.1.3.7
Anhand der Ergebnisse der Studie „Integrierte Verkehrsnachfrageanalyse und Prognose der Verkehrsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar“ konnte im öffentlichen Verkehr auf der Relation Speyer – Schwetzingen eine unbefriedigende Verbindungsqualität bei gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen nachgewiesen
werden. Im Hinblick darauf, dass der „Rhein-Neckar-Takt 2020“
den Bau einer Stadtbahnverlängerung „Heidelberg – Eppelheim“
bis nach Schwetzingen mit der Option einer Weiterführung bis
nach Ketsch vorschlägt, wird empfohlen, eine Weiterführung von
Ketsch bis nach Speyer sowie eine Stadtbahnverlängerung zwischen Speyer und Ludwigshafen im Rahmen einer Machbarkeitssowie Nutzen-Kosten-Untersuchung zu prüfen.
Prüfung
Stadtbahnverlängerung
G
Die Zielsetzungen einer integrierten Raum- und Verkehrsplanung Verknüpfungspunkte
sowie der verkehrsträgerübergreifenden Planung lassen sich nur
G
erreichen, wenn auch die Schnittstellenprobleme gelöst werden. In
diesem Zusammenhang kommt der Gestaltung der Verknüpfungspunkte besondere räumliche Bedeutung zu, weil sie die Schnittstellen zwischen
x
x
x
der Siedlungsstruktur und dem Verkehrssystem,
dem Nahverkehr und dem Fernverkehr,
dem regionalen und dem flächenerschließenden Nahverkehr und
x dem Netz des öffentlichen Verkehrs und des individuellen
Verkehrs darstellen.
Diese soll über den Ausbau der Busstationen, der Park & Rideund Bike & Ride-Anlagen entlang des S-Bahn-Netzes sowie der
DB-Strecken erreicht werden.
114
3.1.4
Luftverkehr
Zu
Eine gute Erreichbarkeit ist ein wichtiger Standort- und Wertschöpfungsfaktor, der im globalen Standortwettbewerb zunehmend an
Bedeutung gewinnt. Für die Metropolregionen gehört sie zu den
„klassischen“ Gateway-Funktionen. Dies gilt sowohl für die Erreichbarkeit im interkontinentalen und kontinentalen Linienluftverkehr als auch für die Erreichbarkeit im europäischen Netz der Regionalflughäfen sowie der Verkehrslandeplätze der Allgemeinen
Luftfahrt.
3.1.4.1
Anbindung an
Flughäfen
G
Der Frankfurter Rhein-Main-Flughafen (RMF) ist ab MannheimHauptbahnhof in 31 Minuten mit dem ICE erreichbar. Die Metropolregion Rhein-Neckar verfügt somit über einen interkontinentalen Flughafen in unmittelbarer Nähe. Nach Inbetriebnahme der
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar würde sich die Fahrzeit von Mannheim aus um weitere 6 Minuten verkürzen, so dass
der Rhein-Main-Flughafen dann in nur 25 Minuten erreichbar sein
würde. Weitere Flughäfen mit Bedeutung für die Metropolregion
Rhein-Neckar sind Stuttgart, Baden-Airpark (Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden), Zweibrücken, Saarbrücken und Frankfurt-Hahn.
Die Flughäfen Stuttgart und Baden-Airpark sind vom Hauptbahnhof Mannheim aus in ca. 80 bzw. 70 Minuten erreichbar. Nach
dem Bau des Fernbahnhofs Airport Stuttgart wird sich die Reisezeit dorthin auf 45 Minuten reduzieren. Für die Flughäfen Frankfurt-Hahn, Zweibrücken und Saarbrücken werden ca. 1 ½ Std.
Fahrzeit mit dem PKW benötigt.
Die Metropolregion Rhein-Neckar profitiert auch von der guten
verkehrlichen Erreichbarkeit des Frankfurter Flughafens als europaweit größtem Frachtflughafen. Von hier aus werden 88 Zielflughäfen in 44 Nationen regelmäßig von Cargo-Maschinen angesteuert, darunter 58 Ziele außerhalb Europas.
Zu
3.1.4.2
Zu
3.1.4.3
Bei der Weiterentwicklung der regionalen Flugplatzinfrastruktur in
der Metropolregion Rhein-Neckar ist den gestiegenen Anforderungen der individuellen Geschäftsreiseverkehre (Business-Aviation)
Rechnung zu tragen. Diese begründen sich u.a. durch den auch in
der Region zu beobachtenden Trend zur Anschaffung größerer
Jets mit höheren Fluggeschwindigkeiten, größeren Reichweiten
und höheren Zuladungen. Die Region sieht den Schwerpunkt in
der künftigen Entwicklung des Regionalluftverkehrs in der Sicherung des Segmentes Business-Aviation und dem Erhalt der vorhandenen Flugplätze für dieses Segment. Dies beinhaltet die Prüfung der technischen Entwicklungs- und Optimierungsmöglichkeiten auf den Verkehrslandeplätzen Mannheim-Neuostheim und
Speyer zur Abwicklung eines sicheren und bedarfsgerechten Geschäftsreiseverkehrs.
Verkehrslandeplatz
Mannheim
Um den Luftverkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar zukunftsfähig zu gestalten, ist es notwendig, den Verkehrslandeplatz
Speyer in seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Belange des
Geschäftsreiseverkehrs (Business-Aviation) zu erhalten und technisch weiter zu optimieren. Dazu gilt es alle technischen Möglichkeiten im An- und Abflugverfahren zu prüfen, die einen sicheren
und bedarfsgerechten Geschäftsreiseverkehr ermöglichen. Mit der
Sonstige Flugplätze
115
G
G
Verlängerung der Start- und Landebahn wurde schon ein wesentlicher Teil dazu beigetragen. Die Flugsicherheit für an- und abfliegende Verkehre im Geschäftsreiseverkehr/Werksverkehr ist durch
Einführung eines instrumentengestützten An- und Abflugverfahren
zu gewährleisten. Die Metropolregion Rhein Neckar zeichnet sich
gegenüber anderen Ballungsräumen dadurch aus, dass wesentliche Unternehmen ihren Hauptsitz im Raum Rhein-Neckar haben.
Gerade diese Unternehmen leisten einen hohen Beitrag zu dem
erfolgreichen Regionalentwicklungsprozess in der Metropolregion.
Die Hauptsitze der Unternehmen in der Region zu halten ist somit
eine wichtige Wirtschaftsförderungsmaßnahme. Dies gelingt aber
nur, wenn ein für diese Unternehmen befriedigendes Angebot zur
Abwicklung des qualifizierten Geschäftsflugverkehrs vorhanden
ist.
Bedeutung für die allgemeine Luftfahrt haben zudem die in der
Region gelegenen Verkehrslandeplätze Bad Dürkheim, LachenSpeyerdorf, Mosbach-Lohrbach, Walldürn und Worms.
Zu
3.1.4.4
Um die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der drei vorhandenen Verkehrslandeplätze Mannheim-Neuostheim, Speyer
und Worms zu sichern und nach Möglichkeit weiter zu erhöhen,
gibt es Überlegungen, eine gemeinsame Betriebsgesellschaft anzustreben. Diese könnte zu einem späteren Zeitpunkt auf einen
neuen Regionalflughafen übergehen. Dieses Modell soll aus regionaler Sicht geprüft und ggf weiterverfolgt werden.
3.1.5
Güterverkehr
Zu
Die Region Rhein-Neckar ist aufgrund ihrer geografischen Lage im
europäischen Kernraum und ihrer Schnittstellen- und Knotenpunktsfunktion im transeuropäischen Schienen-, Straßen- und
Wasserstraßennetz eine wichtige Logistik-Drehscheibe. Vereint
mit den benachbarten Metropolen Stuttgart und Rhein-Main gehört
sie neben München, Rhein-Ruhr, Hamburg und Berlin zu den anerkannten „Top-Fünf-Ballungsräumen“ des Logistikstandorts
Deutschland. Der mit der EU-Erweiterung verbundene Zentralitätsgewinn hat diese Entwicklung in den letzten Jahren noch begünstigt.
3.1.5.1
–
3.1.5.2
Eine Besonderheit der o.g. Logistik-Drehscheibe ist die dezentrale
Verteilung ihrer Komponenten in Anlehnung an die dezentrale
bzw. polyzentrische Siedlungsstruktur der Metropolregion RheinNeckar. Es ist daher auch vom „dezentralen Logistikzentrum
Rhein-Neckar“ die Rede. Kristallisationskerne sind die Rheinhäfen
Mannheim, Ludwigshafen am Rhein, Worms, Speyer,
Germersheim und Wörth am Rhein mit insgesamt acht ContainerTerminals für den trimodalen Umschlag (Wasser-Schiene, Wasser-Straße und Straße-Schiene), zwei Roll on/Roll off-Terminals
für den Umschlag rollenden Materials, insgesamt 80 km Uferlänge
für den Schiffsgüterumschlag mittels Krananlagen, Förderbänder,
Pumpen etc. und ca. 200 km Hafenanschlussgleise. Weitere Anlagen für den Umschlag Schiene-Straße und Schiene-Schiene sind
die KV-Terminals auf dem Gelände der BASF in Ludwigshafen
(KTL), im Kaiserwörthhafen und das KV-Terminal der Deutschen
Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS). Ergänzt wird die
Güterverkehrsinfrastruktur durch den bundesweit zweitgrößten
116
Kooperation der
Flugplätze
G
Rangierbahnhof in Mannheim. Aus regionalplanerischer Sicht soll
diese hervorragende logistische Infrastruktur erhalten und weiter
ausgebaut werden. Hierbei gilt es alle Verkehrsträger mit zu berücksichtigen und die Schnittstellen zwischen ihnen zu optimieren.
In diesem Zusammenhang erfordert die geplante Hafenerweiterung in Wörth mit ihren erhöhten Umschlagsmengen auch die Erweiterung des Bahnhofs in Wörth, die Elektrifizierung des Streckengleises zwischen dem Bahnhof Wörth und dem KV-Terminal
Wörth sowie den Bau einer parallelen, zweiten Hafenstraße.
Ein besonderes Anliegen der Regionalplanung ist die langfristige
Sicherung von Flächen für die logistischen Knoten, wie Eisenbahnknoten, sowie insbesondere für die Häfen in der Metropolregion Rhein-Neckar. Zur Sicherung der Hafenstandorte sollte auf
weitere Flächenumwidmungen im Hafenbereich verzichtet werden.
Die Funktion der Häfen in Mannheim und Ludwigshafen als überregionale Logistikdrehscheiben für den trimodalen Verkehr darf
nicht durch konkurrierende Flächennutzungen (z.B. Wohnen am
Wasser) im Hafengebiet in Frage gestellt werden. Den Häfen
müssen genügend Flächen zur Entwicklung zur Verfügung stehen.
Zur Sicherung dieser Flächen ist seitens der Kommunen eine
langfristige Ausbauplanung vorzunehmen.
Künftig werden die transeuropäischen und regionalen Güterströme
weiter zunehmen. Es gilt daher, das Güterverkehrssystem der
Metropolregion Rhein-Neckar weiter zu optimieren und die Güter
verstärkt auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger zu verlagern.
Durch den Ausbau von Netzwerken und Kooperationen im Logistikbereich kann die Wirtschaftlichkeit weiter erhöht und die Standortsicherheit der Branche gesichert werden. Der zunehmenden
Verlärmung, insbesondere an den Schienengüterstrecken, ist
durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Ansätze sind sowohl innovative und transparente Lärmschutzwände als auch die Verbesserung der Rad-Schiene-Technik
an Güterzügen.
Zu
3.1.5.3
Die Kapazitätsanforderungen aller Netznutzer (Schienengüterver- Schienengüterverkehr
kehr, Schienenpersonenfern- und Schienenpersonennahverkehr)
G
können mit der im Korridor Rhein/Main – Rhein/Neckar verfügbaren Infrastruktur (Strecke Mainz – Worms – Mannheim, Riedbahn
und Main-Neckar-Bahn) nicht annähernd erfüllt werden. Bereits im
Jahr 2007 fuhren in diesem Korridor täglich ca. 400 Güterzüge.
Für das Jahr 2025 sind nach der Prognose des Bundes sogar über
500 Güterzüge täglich prognostiziert. Als Abhilfe ist eine Entmischung des schnellen Schienenpersonenfernverkehrs und der
anderen Zuggattungen durch den Neubau der Schienenstrecke
Rhein/Main – Rhein/Neckar geplant. Das Bundesverkehrsministerium hat eine Studie zur „Entwicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse – Rhein/Main –
Rhein/Neckar – Karlsruhe“ beauftragt, um auch großräumig nach
infrastrukturellen Alternativen und deren Wirtschaftlichkeit im
Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes zu
suchen.
Um auch das regionale Netz vom Straßengüterverkehr zu entlasten sowie eine wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume
der Metropolregion zu gewährleisten, soll die Infrastruktur für den
117
Schienengüterverkehr in der Fläche erhalten und weiter verbessert
werden.
Zu
3.1.5.4
Die Metropolregion Rhein-Neckar ist mit ihren Häfen Worms, Lud- Binnenwasserstraßen
und Häfen
wigshafen am Rhein, Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein
an den Schifffahrtsweg des Rheins und mit dem Hafen Mannheim
G
zugleich an Rhein und Neckar angebunden. Rhein und Neckar gehören zum Netz der transeuropäischen Wasserstraßen. Insgesamt
besitzen die Rhein-Neckar-Häfen in der Metropolregion RheinNeckar eine Gesamtfläche von ca. 1400 ha. Mit einem Gesamtumschlag von jährlich ca. 20 Millionen Tonnen, einer halben Million
Schiffscontainern und weiteren 20.000 Fahrzeugen nehmen sie
hinter Duisburg unter den europäischen Binnenhäfen den zweiten
Platz ein. Regelmäßige Liniendienste bestehen zu den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen, Mailand, Hamburg, Bremen, Bremerhaven und Zeebrügge.
Vor dem Hintergrund der prognostizierten Zuwächse beim Güterverkehr kann es aufgrund von Kapazitätsengpässen und mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten in bestehenden Häfen erforderlich
werden, an neuen Standorten leistungsfähige und zukunftsorientierte Hafeninfrastrukturen zu entwickeln. Aufgrund der besonders starken Güterverkehrsströme in Nord-Süd-Richtung werden deshalb
insbesondere im Bereich des Oberrheins Perspektiven für alternative Hafenstandorte, die aber geringe ökologische Konflikte aufweisen sollten, gesehen.
Die Bundeswasserstraße Neckar ist als einziger Verkehrsweg im
Rheinstromgebiet nicht durch kanalgängige Schiffe über 105 m
befahrbar. Aufgrund der Schleusenabmessungen von derzeit 110
x 12 m sind nur Schiffe mit einer Höchstlänge von 105 m und einer
Höchstbreite von 11,45 m zugelassen. Das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städtebau (BMVBS) in 2006 in Auftrag
gegebene PLANCO-Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei
einer Verlängerung der Schleusen für das 135-m-Schiff mit einem
Güterverkehrsaufkommen von ca. 10 Millionen Tonnen und ca.
65.000 Containertransporten in 2025 gerechnet werden kann.
Neckarschleusenausbau
G
Für die Metropolregion Rhein-Neckar ist der Staustufenausbau,
insbesondere vor dem Hintergrund der Entlastung ihres Fernstraßennetzes vom Lkw-Verkehr und der besseren wasserseitigen
Erschließung des Ostteils der Region über den Heilbronner Neckarhafen, wichtig. Auch kann mit einer Erhöhung des Containerumschlags in den Häfen Mannheim und Ludwigshafen am Rhein
und damit mit zusätzlichen Impulsen für die regionale Wirtschaft
gerechnet werden. Neben der Verlängerung der Neckarschleusen
müssen auch die Wehre in den kommenden Jahrzehnten grundinstandgesetzt und teilweise komplett ersetzt werden.
Mit Hilfe einer verstärkten Kooperation der Häfen in der Metropolregion untereinander und mit den Häfen der benachbarten Regionen kann ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Synergieeffekte weiter
verbessert werden. Die Kooperationen können ggf. dazu dienen:
x
x
richtungsbezogene Disparitäten durch günstige Angebotskonstellationen abzubauen,
gemeinsam Systemverkehre im Containerverkehr aufzubauen und zu vermarkten sowie
118
Hafen-Kooperation
G
x
regionale Hafenwirtschaftsinteressen gegenüber den anderen Verkehrsträgern zu vertreten.
Die Häfen Mannheim und Ludwigshafen am Rhein kooperieren auf
der Grundlage des am 27. September 2001 unterzeichneten Kooperationsvertrages. Nach diesem Vertrag streben die Vertragspartner eine koordinierte Infrastrukturplanung an. Sie gehen dabei
davon aus, dass ein Ausbau der Anlagen für den kombinierten
Verkehr in beiden Häfen zweckmäßig und zukunftsorientiert ist.
3.1.6
Fahrradverkehr
Zu
Für eine nachhaltige Mobilitätssicherung, aber auch im Zusammenhang mit der aktuellen Klimaschutzdiskussion, nimmt das
Verkehrssystem Fahrrad einen zunehmend hohen Stellenwert ein:
es verbraucht keine natürlichen Ressourcen, ist umweltfreundlich
und leise und benötigt im Vergleich zum Autoverkehr nur einen
Bruchteil an Fläche. Daher ist es Ziel der integrierten Verkehrsplanung, das System Fahrrad in der Metropolregion Rhein-Neckar
neben dem motorisierten Individualverkehr und dem öffentlichen
Verkehr als gleichwertiges Verkehrsmittel zu fördern und weiterzuentwickeln.
3.1.6.1
Als Teil des Gesamtverkehrssystems soll das System Fahrrad
auch mit dem Ziel einer verbesserten Flächenerschließung des
Schienenpersonennahverkehrs gefördert werden: so nimmt der
Haltestelleneinzugsbereich des Fahrrades (ca. 2,5 km-Radius um
die Haltestelle) die etwa fünffache Fläche des fußläufigen Haltestelleneinzugsbereichs (ca. 1 km-Radius) ein.
Das Fahrrad kann gerade in der alltäglichen Nahmobilität, wozu
insbesondere die Fahrten zur Arbeit, Ausbildung und zum Einkaufen sowie Freizeitfahrten zählen, seine vielfältigen Stärken voll
entfalten. Insbesondere diese Fahrtzwecke könnten den Radverkehrsanteil von derzeit ca. zehn Prozent in der Metropolregion
Rhein-Neckar deutlich erhöhen, denn knapp die Hälfte aller Autofahrten unterschreitet eine Distanz von sechs Kilometern und mehr
als ein Viertel endet bereits nach drei Kilometern. Vorbild sind die
Niederlande mit einem Radverkehrsanteil von 27 % ebenso wie
die Städte Münster und Borken mit Anteilen um die 40 %. Hier
sind vor allem die Kommunen gefordert, ein fahrradfreundliches
Klima zu schaffen. Zum Zielkatalog gehören insbesondere
x
x
x
x
x
x
die Schaffung eines flächendeckenden kommunalen Radverkehrsnetzes mit durchgängigen, sicheren und zügig befahrbaren Radverkehrsverbindungen,
der Aufbau eines Schnellradwegenetzes für den Alltagsradler,
der Aufbau einer Infrastruktur für Elektrofahrräder,
eine einheitliche Beschilderung mit entsprechender Integration in das regionale Radwegenetz,
die Verknüpfung des Radverkehrs mit dem Schienenverkehr durch den Ausbau attraktiver Bike & Ride-Anlagen
sowie ein guter Haltestellenzugang mit dem Fahrrad,
die Schaffung einer ausreichenden Zahl von attraktiven
und diebstahlsicheren Fahrradabstellanlagen und
119
Allgemeine
Zielsetzung
G
x
Zu
3.1.6.2
bei der Planung von Radwegeverbindungen auf dem landwirtschaftlichen Wegenetz, die Belange des landwirtschaftlichen Verkehrs und die mit der kombinierten Nutzung von
Wegen verbundenen Gefahrenpotenziale zu berücksichtigen.
Dem Verband Region Rhein-Neckar kommt aufgrund seiner regionalen Planungskompetenz die Aufgabe zu, das regionalbedeutsame Radwegenetz Rhein-Neckar über die Ländergrenzen hinweg
sowie zu den benachbarten Planungs- und Kooperationsräumen
abzustimmen. Hierbei ist das großräumige Radwegegrundnetz
des Landes Rheinland-Pfalz als verbindliche Vorgabe für den
linksrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar zu
beachten. Der Verband Region Rhein-Neckar hat dieses Netz im
baden-württembergischen Entwurf des Landesradverkehrsnetzes
und im hessischen Teilraum der Region in Abstimmung mit den
Land- und Stadtkreisen durch eine eigene regionale Netzkonzeption ergänzt und zu einem regionalen Gesamtnetz zusammengeführt. Das regionalbedeutsame Radwegenetz für die Metropolregion Rhein-Neckar ist in der Karte 5 „Regionalbedeutsames Radwegenetz“ dargestellt. Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es,
dieses Netz in der kommunalen Maßstabsebene zu verdichten.
Hierbei soll ein von klassifizierten Straßen losgelöstes und eigenständig geführtes Radwegenetz entwickelt und ausgebaut werden.
Das regionalbedeutsame Radwegenetz gliedert sich in „großräumige Verbindungen“ und „regionale Verbindungen“.
Die großräumigen Verbindungen setzen sich wie folgt zusammen:
x
x
x
Im baden-württembergischen Teilraum: Verbindungen zwischen Ober- und Mittelzentren sowie die touristischen Landesradfernwege. Das Land Baden-Württemberg definiert
derzeit ein Landesradverkehrsnetz mit den genannten
Elementen, das im Entwurf vorliegt.
Im hessischen Teilraum: Verbindungen zwischen den Mittelzentren und die touristischen Radfernwege.
Im rheinland-pfälzischen Teilraum: großräumiges Radwegenetz aus der amtlichen Radwegedatenbank RADIS des
Landes Rheinland-Pfalz. Aufgeführt sind Radwegeverbindungen für den Alltags- und Freizeitradverkehr sowie touristische Radfernwege.
Die regionalen Radwegeverbindungen ergänzen das Netz der
großräumigen Radwegeverbindungen. Sie verbinden die Zentralen
Orte in der Metropolregion Rhein-Neckar sowohl miteinander als
auch mit den Zentralen Orten der Nachbarregionen. Dabei wurden
alle Unterzentren, Grundzentren und Kleinzentren einbezogen, um
so zu einer weiteren Konzentration bzw. Bündelung der Aufkommenspotenziale zu gelangen. Basis für die Routenwahl sind die
digitalen Daten der Länder aus den jeweiligen Radroutenplanern
bzw. die Daten der Kreise.
Das regionalbedeutsame Radwegenetz soll vorrangig ausgebaut
und einheitlich beschildert werden, um für den Alltagsradler
schnelle, komfortable und sichere Radewegeverbindungen zur
Verfügung zu stellen. Es hat zum Ziel, den umweltfreundlichen
Verkehrsträger Fahrrad zu fördern und gleichwertige Lebensbe120
Regionales
Radwegenetz
G
Verdichtung und
Beschilderung
G
dingungen in der gesamten Region zu schaffen. Es soll dazu beitragen, die Mobilität für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu sichern und die Raumstruktur der Zentralen Orte in ihrer Entwicklung zu unterstützen.
Für eine flächendeckende einheitliche Beschilderung des regionalbedeutsamen Radwegenetzes in der gesamten Metropolregion
Rhein-Neckar dient das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebene „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ als Grundlage. Der
Verband Region Rhein-Neckar koordiniert und begleitet die hier
notwendigen Umsetzungsschritte, um das Netz noch weiter zu
verdichten.
In den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz existieren im
Internet digitale Radroutenplaner, um insbesondere den Fahrradtourismus zu fördern. In Baden-Württemberg wurde ein Radroutenplaner eingerichtet, der besonders den Alltagsradler im Fokus
hat und durch die Verknüpfung mit der elektronischen Fahrplanauskunft (EfA) ein Bindeglied zum ÖPNV darstellen soll. Zur Verknüpfung der drei Radroutenplaner an den Ländergrenzen wurde
im hessischen Radroutenplaner die gesamte Metropolregion
Rhein-Neckar integriert. Damit ist die Metropolregion gleichzeitig
Bestandteil des Länderprojektes „VeRa - die intelligente Verknüpfung von Radroutenplanern“. Die VeRa-Projektpartner - vertreten
sind die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen erkunden im Projekt VeRa Möglichkeiten, die vorhandenen, länderspezifischen digitalen Radroutenplaner grenzüberschreitend zu
verknüpfen und zu harmonisieren.
121
3.2
Energie
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
3.2.1
Allgemeine Grundsätze
3.2.1.1
In allen Teilen der Metropolregion Rhein-Neckar sollen die Voraussetzungen für eine sichere, preisgünstige sowie umwelt- und
klimaverträgliche Energieversorgung geschaffen werden. Dabei
soll die Nutzung regional verfügbarer Energiequellen, insbesondere der erneuerbaren Energien, verstärkt ausgebaut werden. Dagegen soll der Verbrauch konventioneller Energieträger (Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran) verringert werden. Angestrebt werden soll eine
Vollversorgung mit erneuerbaren Energien, soweit möglich aus
regionalen Quellen.
Allgemeine
Vorgaben
G
3.2.1.2
Kommunale
Die Kommunen sollen gesamtheitliche und übergreifende EnergieEnergie- und
und Klimaschutzkonzepte für ihre Gebiete erstellen. Für Neubaugebiete sollen die Kommunen konkrete Energieversorgungskon- Klimaschutzkonzepte
zepte erarbeiten, die die Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare
G
Energien und die effiziente Energienutzung thematisieren.
3.2.2
Energieeinsparung und effiziente Energienutzung
3.2.2.1
Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung sollen in allen Bereichen angestrebt werden, um den
Energieverbrauch zu reduzieren. Dies umfasst u.a.
x
x
x
x
x
x
x
3.2.2.2
Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsprozessen zu erzeugen,
das Abwärmepotenzial von Industrieanlagen, Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken und sonstigen Wärmequellen umfassend zu nutzen,
bei Neubauten Passivenergiehaus- bzw. NiedrigenergiehausBauweise anzustreben,
im Gebäudebestand Maßnahmen zur Wärmedämmung durchzuführen,
Wärmenetze auszubauen,
für öffentliche Liegenschaften ein kommunales Energiemanagement einzuführen und
im Verkehrsbereich eine Politik der Verkehrsvermeidung, der
Förderung des nicht-motorisierten Verkehrs und des öffentlichen Nahverkehrs zu verfolgen und weitere Maßnahmen wie
z.B. Projekte gemeinsamer PKW-Nutzung (Car-Sharing) und
Park & Ride auszubauen.
Die Entwicklung der Siedlungsstruktur soll so erfolgen, dass der
Energieverbrauch so gering wie möglich gehalten wird. Dies bedeutet, dass eine weitergehende Zersiedelung vermieden und der
Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung eingeräumt
wird (vgl. Z 1.4.1.4). Die weitere Siedlungsentwicklung ist insbesondere auf die festgelegten Siedlungsbereiche vorzugsweise mit
Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV zu konzentrieren.
129
Maßnahmen zur
Energieeinsparung
und effizienten
Energienutzung
G
Energieeffiziente
Siedlungsstruktur
G
3.2.3
Energieerzeugung
3.2.3.1
Die Energieerzeugung soll zunehmend auf die Nutzung erneuerUmstellung der
barer Energien umgestellt werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung auf
Energien in der Metropolregion Rhein-Neckar soll alle Formen erneuerbare Energien
umfassen: Bioenergie, Geothermie, Solarenergie, Wasserkraft und
G
Windenergie.
3.2.3.2
Aufgrund der Begrenztheit der konventionellen Energieträger Erdöl, Erdgas, Kohle und Uran sollen diese sparsam und effizient genutzt werden. Bei Kraftwerken sollen möglichst hohe Effizienzgrade gewährleistet werden. Gaskraftwerke sollen unter Berücksichtigung der geringeren CO2-Emissionen entsprechend den jeweils
aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten gegenüber Kohlekraftwerken und anderen konventionellen
Kraftwerkstechnologien immer als Alternative betrachtet und bewertet werden.
Effiziente Nutzung
konventioneller
Energieträger
Neue Kraftwerke auf der Basis sowohl konventioneller als auch
erneuerbarer Energieträger sollen – soweit technisch machbar und
wirtschaftlich darstellbar – mit Kraft-Wärme-Kopplung ausgestattet
und betrieben werden.
Kraft-WärmeKopplung
Im Sinne einer effizienten Energienutzung und der Nähe von
Energieerzeugung und Energieverbrauch sollen neue Erzeugungsanlagen und Energiespeicher, soweit möglich und sinnvoll,
dezentral errichtet werden.
Dezentrale
Energieversorgung
3.2.3.3
3.2.3.4
3.2.4
Erneuerbare Energien
(ohne Regelungen zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen*)
3.2.4.1
Die Kommunen sollen
x
x
x
x
x
3.2.4.2
*
G
CO2-Abscheidung
G
G
G
Beitrag der
Kommunen zum Ausin der Bauleitplanung die Möglichkeiten zur Nutzung erneuer- bau der erneuerbaren
barer Energien bei geplanten Gebäuden berücksichtigen,
Energien
beim Verkauf kommunaler und kreiseigener Grundstücke Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energien treffen,
die Energieversorgung (Strom, Wärme) der kommunalen und
kreiseigenen Liegenschaften auf erneuerbare Energieträger
umstellen,
Dachflächen kommunaler und kreiseigener Gebäude für die
Solarenergienutzung bereitstellen und
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan festlegen (baden-württembergischer und rheinland-pfälzischer Teilraum).
G
Standortplanung
Bei der Standortwahl von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
für Anlagen zur
Energien sollen die Auswirkungen auf Bevölkerung, Ökologie und
Erzeugung
Landschaftsbild berücksichtigt werden. Hinsichtlich der verschieerneuerbarer
Energie
denen erneuerbaren Energieformen gelten aus regionalplanerischer Sicht folgende Grundsätze:
G
Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die Teilfortschreibung „Windenergie“ (Plankapitel 5.7.1) des Regionalplans Unterer Neckar (2005) und die Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004) fort.
130
x
x
x
Bioenergieanlagen sollen vorrangig in Industrie- und Gewerbegebieten oder an Standorten, die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben
stehen, errichtet werden. Die Standorte sollen so gewählt werden, dass eine Wärmenutzung möglich ist.
Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie sollen vorrangig in
Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. In den Fällen, in denen eine Kraftwerkserrichtung in einem Industrie- und
Gewerbegebiet nicht möglich ist, soll eine Bündelung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie mit sonstigen baulichen oder mit Infrastruktureinrichtungen angestrebt werden.
Grundsätzlich sollen Standorte gewählt werden, die eine Wärmenutzung ermöglichen.
Solaranlagen in Form von Photovoltaikanlagen oder solarthermischen Anlagen sollen vorrangig an oder auf baulichen Anlagen errichtet werden. Bei Freiflächenanlagen sollen die Standorte bevorzugt werden, von denen keine gravierenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgehen, die bereits
Vorbelastungen aufweisen, eine geringe ökologische Wertigkeit haben und keine regionalplanerischen Konflikte aufweisen.
Vorrangig sollen bei Freiflächenanlagen bereits versiegelte
Flächen, gewerbliche und militärische Konversionsflächen sowie Deponien genutzt werden.
3.2.5
Energieverteilung / Energieinfrastruktur
3.2.5.1
Vor dem Neubau von Energieleitungen (Strom, Gas, Öl, Wärme)
soll geprüft werden, ob bestehende Leitungen mitbenutzt werden
können. Neue Energieleitungen sind flächensparend zu bauen und
falls möglich mit bestehenden Energie- und Verkehrstrassen zu
bündeln. Eine Zerschneidung von Freiräumen soll vermieden werden. Bei der Planung von Leitungstrassen sollen die Belange der
Siedlungsentwicklung, des Städtebaus, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft sowie der Rohstoffsicherung
berücksichtigt werden. Beim Neubau von Hochspannungsfreileitungen sollen Siedlungen und landschaftlich hochwertige Räume
freigehalten und die Leitungen ggf. unterirdisch verlegt werden,
soweit dies technisch möglich ist.
Bestehende Energieleitungen (Strom, Gas, Öl, Wärme) und Energiespeicher (Gasspeicher etc.) sollen in ihrem Bestand gesichert
und bei Bedarf ausgebaut werden.
Bestandsschutz von
Energieleitungen
G
3.2.5.2
Insbesondere in Gebieten mit einer hohen Wohnbaudichte sollen
im Sinne einer effizienten Energienutzung Wärmeleitungen aufbzw. ausgebaut werden.
Ausbau
Wärmeleitungen
G
3.2.5.3
Neue Umspannwerke sollen mit Infrastruktureinrichtungen gebündelt und landschaftsschonend eingebunden werden.
Neubau
Umspannwerke
G
3.2.5.4
Anlagen und Verfahren zur Energiespeicherung sollen infolge des Speichertechnologien
G
Zubaus der erneuerbaren Energieträger als Bindeglied zwischen
Energieerzeugung und Energieverbrauch entwickelt und ausgebaut werden.
3.2.5.5
Das Hoch- und Höchstspannungsstromleitungsnetz (110 bis 380
kV), die Umspannwerke und große Energiespeicher sind in der
Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellt.
131
Ausbau von
Energieleitungen
G
Leitungstrassen
N
Begründung
3.2.1
Allgemeine Grundsätze
Zu
Der Umbau der deutschen Energielandschaft weg von den konventionellen Energieträgern Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran und hin zu
den erneuerbaren Energien ist auf politischer und wirtschaftlicher
Ebene weitgehender Konsens. Gründe für den notwendigen Umbau sind neben der Unsicherheit und den Umweltauswirkungen
konventioneller Kraftwerke vor allem die begrenzten konventionellen Ressourcen, die zu Verknappungen bei der Versorgung und zu
Preissteigerungen führen werden. Der Umbau der Energielandschaft muss so gestaltet werden, dass Versorgungssicherheit,
Wirtschaftlichkeit sowie Klima- und Umweltschutz gewährleistet
werden.
3.2.1.1
Allgemeine
Vorgaben
G
Im Sinne der regionalen Wertschöpfung sollen in der Metropolregion Rhein-Neckar verstärkt regional verfügbare Energiequellen,
allen voran erneuerbare Energiequellen, genutzt werden.
Um die Chancen und Möglichkeiten des Umbaus der Energielandschaft auf regionaler Ebene zu eruieren, wurde im Auftrag des
Verbandes Region Rhein-Neckar das Regionale Energiekonzept
Rhein-Neckar erstellt. Darin werden gesamtheitlich alle Energiesektoren unter den Aspekten Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Klima- und Umweltschutz sowie Arbeitsmarkteffekte betrachtet. Aufbauend auf einer Bilanzierung der Energieerzeugung
und des Energieverbrauchs der Metropolregion Rhein-Neckar
werden die Potenziale der Energieeinsparung und effizienten
Energienutzung sowie der erneuerbaren Energien erhoben. Zudem werden die konventionellen Energieträger und energieeffiziente Verkehrskonzepte betrachtet. Kern des Konzeptes ist die
Entwicklung von Szenarien, u.a. zu den Fragen des zukünftigen
Energiemixes und der dezentralen bzw. zentralen Energieerzeugung und -verteilung. Abschließend werden Maßnahmen, Handlungsempfehlungen und Leitbilder für die einzelnen Energieakteure erarbeitet. Im Rahmen des Energiekonzeptes werden Zielvorgaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien, zur Energieeinsparung und zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen erarbeitet. Dabei sollen die bundes- und landesweiten Vorgaben zumindest eingehalten werden.
Zu
3.2.1.2
Kommunale
Die Kommunen spielen eine große Rolle bei der Erreichung der
Energieund
Ziele zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung sowie
Klimaschutzkonzepte
zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Wichtig ist diesbezüglich,
dass die Kommunen mit einer Gesamtstrategie diese Ziele verfolG
gen. Die Gesamtstrategie soll in einem Energie- und Klimaschutzkonzept zusammengeführt werden. Als wesentliche Punkte sollen
diese Konzepte folgende Inhalte umfassen:
x
x
x
Energiebilanz (Energieerzeugung und Energieverbrauch)
und darauf aufbauend CO2-Bilanz für die Sektoren private
Haushalte, öffentlicher Sektor, Industrie, Gewerbe/ Handel/
Dienstleistungen,
Potenzialanalyse Energieeinsparung und effiziente Energienutzung,
Potenzialanalyse erneuerbare Energien,
132
x
x
x
Potenzialanalyse Verkehr: Die Kommunen sollen entsprechend der CO2-Ziele des EU-Weißbuchs Verkehr Vorschläge zur CO2-Minderung im Verkehrsbereich entwickeln
und umsetzen,
Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs und
Entwicklung von Leitbildern, Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen.
Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Energie- und
Klimaschutzkonzeptes ist die frühzeitige Einbeziehung der relevanten Akteure.
Insbesondere in Neubaugebieten bieten sich den Kommunen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, um über die Bauleitplanung
und über Satzungen den Einsatz erneuerbarer Energien und eine
energieeffiziente Bauweise voranzutreiben.
Der Verband Region Rhein-Neckar unterstützt die Kommunen in
der Metropolrregion Rhein-Neckar, die dem Konvent der Bürgermeister beigetreten sind, als sogenannte „Supporting Structure“
bei ihren Bemühungen zur Energieeinsparung, zum Ausbau der
erneuerbaren Energien und zur CO2-Reduzierung.
3.2.2
Energieeinsparung und effiziente Energienutzung
Zu
Der Umstieg auf eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien
kann nur gelingen, wenn im gleichen Zug die Möglichkeiten zur
Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung umfassend
genutzt werden. Dies betrifft alle Bereiche von der Energieerzeugung über die Energieverteilung bis zum Energieverbrauch. Das
Thema Energieeffizienz bildet in der Metropolregion Rhein-Neckar
einen Schwerpunkt des Clusters Energie und Umwelt (www.mehraus-energie.de) sowie der EnergieEffizienzAgentur (www.e2a.de).
Maßnahmen zur
Energieeinsparung
und effizienten
Energienutzung
Durch eine kompakte Bauweise und eine Konzentration der Siedlungsentwicklung an Haltestellen des ÖPNV kann der Energieverbrauch gesenkt werden. Die Funktionen Wohnen, Arbeiten und
Versorgen sollen in diesem Zusammenhang besser verknüpft
werden (vgl. G 1.4.1.3). Durch eine verdichtete Bauweise wird
zudem der Einsatz leitungsgebundener Energien – vor allem
Wärmenetze – begünstigt.
Energieeffiziente
Siedlungsstruktur
3.2.2.1
Zu
3.2.2.2
3.2.3
Energieerzeugung
Zu
Eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien ist mittel- bis langfristig aufgrund der Begrenztheit der konventionellen Energieressourcen sowie der Gefahren und Umweltauswirkungen von konventionellen Kraftwerken unumgänglich. Die Nutzung aller erneuerbaren Energieträger ist in der Metropolregion Rhein-Neckar
deshalb auszubauen.
3.2.3.1
–
3.2.3.4
Kraftwerke auf der Basis konventioneller Energieträger sollen mit
möglichst hohen Effizienzgraden betrieben werden, um die begrenzten Energieressourcen optimal zu nutzen. Gaskraftwerke
weisen wegen der geringeren CO 2-Emissionen, der größeren Flexibilität und einfacheren Regelbarkeit eindeutige Vorteile gegenüber Kohlekraftwerken auf und sind mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien kompatibel.
133
G
G
Kraftwerke sollen in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, um
die Brennstoffe möglichst effizient zu nutzen. Diesbezüglich bestehen in der Metropolregion Rhein-Neckar erhebliche Defizite
z.B. bei verschiedenen Bioenergieanlagen.
Im Sinne des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist eine zunehmende Dezentralisierung der Energieversorgung unumgänglich.
3.2.4
Erneuerbare Energien
Hinweis:
Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis
zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die
Teilfortschreibung „Windenergie“ (Plankapitel 5.7.1) (2005) des
Regionalplans Unterer Neckar und die Plansätze 6.3.3.2 bis
6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004)
fort.
Zu
Beim Ausbau der erneuerbaren Energien nehmen die Kommunen
eine wichtige Rolle ein und haben eine Vorbildfunktion. Insofern
sollen die Kommunen ihre Möglichkeiten umfassend nutzen.
3.2.4.1
–
3.2.4.2
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll im Einklang mit der
Bevölkerung, den ökologischen Restriktionen und dem Landschaftsbild vollzogen werden. Um die Akzeptanz von Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort zu steigern, bieten sich die
Möglichkeiten von Bürgerbeteiligungsanlagen oder die Gründung
von Energiegenossenschaften an. In diesem Sinne spielt auch die
Einbeziehung der lokalen Akteure, wie z.B. den kommunalen
Energieversorgern, eine wichtige Rolle.
Um eine weitere Inanspruchnahme von Freiflächen und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen Bioenergieanlagen
und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie möglichst in Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. Um die Energiepotenziale möglichst umfassend auszuschöpfen, soll bei Bioenergieanlagen und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie auch
die anfallende Wärme genutzt werden.
Solaranlagen sollen vorrangig als Dach- oder Fassadenanlagen
errichtet werden, um den Flächenverbrauch durch Freiflächenanlagen zu reduzieren. Freiflächenanlagen sollen entsprechend den
Vergütungsregelungen im EEG vorrangig auf bereits versiegelten
Flächen, Konversionsflächen oder Deponien errichtet werden.
Seitens des Verbandes Region Rhein-Neckar sind im Themenbereich erneuerbare Energien folgende Publikationen veröffentlicht
worden:
x Erneuerbare-Energien-Konzept für die Region Rheinpfalz
(2005),
x Erneuerbare-Energien-Konzept für die Region RheinNeckar – rechtsrheinischer Teilraum (2007),
x Biomasse-Stoffstrommanagement für die Region RheinNeckar (2010).
134
3.2.5
Energieverteilung / Energieinfrastruktur
Zu
Der Neubau jeglicher Art von Energieleitungen und von Umspannwerken soll flächensparend und möglichst gebündelt mit
anderen Infrastrukturtrassen vorgenommen werden. Soweit technisch möglich, ist eine unterirdische Leitungsverlegung anzustreben, um den Flächenverbrauch zu verringern.
3.2.5.1
–
3.2.5.5
Im Sinne einer sinnvollen Nutzung der Abwärme aus Kraftwerken
und Industrieanlagen sollen Wärmenetze ausgebaut werden.
Die Energiewende mit einem massiven Ausbau der erneuerbaren
Energien kann nur mit einem einhergehenden Ausbau von Leitungstrassen und Speicherkapazitäten gelingen, z.B. in Form von
Pumpspeicherkraftwerken, der Power-to-Gas-Technologie oder
der Anwendung von Akkumulatoren. In der Metropolregion RheinNeckar ist der Verein StoREgio Energiespeichersysteme e.V.,
dem verschiedene Unternehmen und Bildungseinrichtungen angehören, mit der Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von
stationären Energiespeichersystemen befasst. Zudem wird der
Verband Region Rhein-Neckar in einem BMU-geförderten Projekt
u.a. auch den notwendigen Ausbau der Stromtrassen zur Integration erneuerbarer Energien untersuchen.
135
3.3
Wasserwirtschaft
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
3.3.1
Wasserversorgung
3.3.1.1
Die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit mengen- und
gütemäßig ausreichendem Trink- und Brauchwasser soll langfristig
gesichert werden. Im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung ist eine Übernutzung der vorhandenen Grundwasserreserven zu vermeiden. Die Höhe der Grundwasserentnahmen
soll sich nicht nur am Bedarf, sondern auch an den vertretbaren
Grundwasserständen unter Berücksichtigung der Grundwasserneubildungsraten ausrichten.
Nachhaltige
Grundwasserbewirtschaftung
In der Oberrheinebene sollen die Möglichkeiten einer Verlagerung
der Grundwasserentnahmen aus den tieferen Grundwasserleitern
in den oberen Grundwasserleiter ausgeschöpft werden.
Grundwasserentnahme im
Oberrheingraben
Die Nutzung von Grundwasser aus den tieferen Grundwasserleitern soll der öffentlichen Wasserversorgung und solchen Betrieben
vorbehalten bleiben, die auf Grundwasser mit Lebensmittelqualität
angewiesen sind.
G
Der Trinkwasserbedarf soll vor der Inanspruchnahme verbrauchsferner Grundwasserreserven durch technische und organisatorische Maßnahmen im Umfeld der Verbrauchsschwerpunkte gedeckt werden. Das regionseigene Dargebotspotenzial soll weitgehend für den Eigenbedarf reserviert werden.
Trinkwasserversorgung
3.3.1.2
3.3.1.3
G
G
In den an eine Gruppen- bzw. Fernwasserversorgung angeschlossenen Versorgungsbereichen sollen die bisherigen Entnahmestellen für die Trinkwasserversorgung, u.a. zur Deckung des Spitzenwasserbedarfs, möglichst betriebsbereit gehalten werden.
3.3.1.4
3.3.1.5
Brauchwasser soll vorrangig nicht aus dem für die Trinkwasserversorgung geeigneten Grundwasser, sondern aus den Oberflächengewässern oder als Uferfiltrat entnommen werden. Die Möglichkeiten einer Mehrfachnutzung sollen ausgeschöpft werden.
Brauchwasserentnahmen
Der Wasserbedarf der Landwirtschaft soll durch eine wirtschaftliche und sparsame Beregnung der Kulturen im Rahmen von Beregnungsverbänden gedeckt werden. Hierbei soll möglichst auf
Oberflächenwasser zurückgegriffen werden.
Künstliche
Beregnung
G
G
3.3.2
Abwasserbehandlung
3.3.2.1
Zum Schutz und zur weiteren Verbesserung der Qualität des Abwasserbeseitigung
Grundwassers und der Oberflächengewässer soll die AbwasserG
beseitigung weiter optimiert werden. Dazu soll bzw. sollen
x
x
die Verringerung oder Vermeidung des Abwasseranfalls angestrebt,
die wirtschaftliche und verfahrenstechnische Optimierung der
bestehenden Abwasserreinigungsanlagen, wo noch erforderlich und vertretbar, weitergeführt,
136
x
x
x
x
x
x
x
x
bei Neuplanungen zukünftige Entwicklungen, insbesondere die
Herausforderungen des demografischen Wandels und des
Klimawandels berücksichtigt,
die Komplettierung der Erstausstattung mit Abwasseranlagen
fortgesetzt,
in Gehöften des Außenbereichs die Anwendung naturnaher
Verfahren geprüft,
die wirtschaftliche und verfahrenstechnische Optimierung der
bestehenden Mischwasserbehandlungsanlagen und Mischwasserentlastungsanlagen, wo noch erforderlich und vertretbar, weitergeführt,
Regenwasserbehandlungsanlagen soweit erforderlich gebaut,
die Sanierung vorhandener Abwasseranlagen soweit erforderlich durchgeführt,
die Weiterbehandlung des anfallenden Klärschlamms und die
Sicherstellung einer geordneten Entsorgung beim Betrieb von
Kläranlagen gewährleistet und
eine Zusammenarbeit der Betreiber von Abwasseranlagen im
technisch-organisatorischen Bereich angestrebt werden.
In der Raumnutzungskarte sind die Kläranlagen nachrichtlich dargestellt.
3.3.2.2
Der natürliche Wasserkreislauf soll inner- und außerhalb der Sied- Niederschlagswasserbewirtschaftung
lungsgebiete so weit wie möglich erhalten bzw. wiederhergestellt
werden. Dazu soll der Abfluss nicht behandlungsbedürftiger NieG
derschlagswasser verringert werden. Zur Verringerung des Abwasseranfalls dienen
x
x
x
die naturnahe Regenwasserrückhaltung und Versickerung in
der Fläche oder in natürlichen Geländeformen,
die Begrenzung des Versiegelungsgrades in Baugebieten, die
Rückhaltung bzw. Versickerung des Regenwassers in Mulden
oder Teichen und die Dachbegrünung sowie
die Regenwassernutzung in Garten, Haushalt und Industrie.
Dazu sollen in der kommunalen Bauleitplanung und in den Ortssatzungen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Begründung
3.3.1
Wasserversorgung
Zu
Die langfristige Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung ist von besonderer Bedeutung für die Daseinsvorsorge.
Generell soll daher ein sparsamer Umgang mit dem Wasser angestrebt und beim Wasserverbrauch die zur Verfügung stehenden
Einsparungspotenziale weiter ausgeschöpft werden.
3.3.1.1
Die Grundwasserentnahmen sollen sich nicht nur am Bedarf, sondern auch an der Grundwasserneubildungsrate ausrichten. Die
aus den Grundwasserentnahmen resultierenden Grundwasserabsenkungen müssen ökologisch vertretbar sein. Nicht mehr vertretbaren Absenkungen ist ggf. durch Grundwasseranreicherungen
oder durch eine an die Grundwasserbilanz angepasste Entnahme137
Nachhaltige
Grundwasserbewirtschaftung
G
reduzierung zu begegnen. Umgekehrt müssen die Auswirkungen
von vorgesehenen Brunnenstilllegungen oder Entnahmereduzierungen auf den Grundwasserhaushalt frühzeitig bewertet werden,
da der hiermit verbundene Grundwasseranstieg lokal im Bereich
von bebauten Flächen Vernässungsschäden verursachen kann.
Zu
3.3.1.2
Zu
3.3.1.3
In der Rheinniederung haben die Entnahmen aus dem tieferen
Grundwasserleiter zum Teil zu einer Umkehr der Druckverhältnisse bzw. des Wasseraustausches zwischen oberem und tieferem
Grundwasserleiter geführt. Damit besteht das Risiko der Verschleppung von oberflächennahen Grundwasserkontaminationen
in bislang unbelastete Grundwasserschichten. Derartigen Belastungen ist durch geeignete Gegenmaßnahmen, wie beispielsweise
die Sanierung des oberen Grundwassers oder eine Entnahmereduzierung im tieferen Grundwasser, entgegenzuwirken.
Grundwasserentnahme im
Oberrheingraben
Die Wassergewinnung soll vorrangig dezentral erfolgen. Die Erhaltung und Erweiterung von örtlichen Gewinnungsanlagen hat, soweit dies aus ökologischen und ökonomischen Gründen sinnvoll
ist, Vorrang vor dem Anschluss an übergemeindliche und regionale Wasserversorgungssysteme.
Trinkwasserversorgung
G
G
Durch Verbundmaßnahmen und Kooperationen mit benachbarten
Versorgungsunternehmen kann die Inanspruchnahme neuer verbrauchsferner Wasservorkommen ggf. vermieden werden. Diese
sollen generell bei Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserqualität zur Deckung des Spitzenbedarfs und
der Notwasserversorgung sowie bei der Inanspruchnahme neuer
Grundwasservorkommen in Betracht gezogen werden.
Die Wasserversorgung der Städte und Gemeinden soll so aufgebaut sein, dass eine maximale Versorgungssicherheit in Not- und
Katastrophenfällen gewährleistet ist. Hierzu stellt die Instandhaltung der Anlagen der Trinkwasserversorgung einen wichtigen Beitrag dar. Nicht mehr genutzte Brunnenanlagen sollen möglichst so
instand gehalten werden, dass eine Reaktivierung jederzeit möglich ist. Ggf. sind Notverbünde mit benachbarten Versorgungsbereichen anzustreben.
Zu
3.3.1.4
Zu
3.3.1.5
Dem Schutz der Grundwassereinzugsbereiche für Industrieentnahmen kommt eine ähnlich große Bedeutung zu wie dem Schutz
der Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung. Vorab ist zu
prüfen, ob für das Betriebswasser Trinkwasserqualität benötigt
wird oder ob nicht ggf. auf Oberflächenwasser zurückgegriffen
werden kann. Im Hinblick auf die Vergabe von Wasserrechten soll
dieser Aspekt vorrangig bedacht werden. Hierbei soll beachtet
werden, dass die für die Brauchwassernutzung erforderlichen eigenen Leitungsnetze zur Verfügung stehen müssen.
Brauchwasserentnahmen
Die künstliche Beregnung, die aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Rheinebene lokal erforderlich ist, soll im Rahmen
von Beregnungsverbänden erfolgen. Dabei soll eine sparsame
Wasserbewirtschaftung angestrebt werden (vgl. Begründung zu
Z 2.3.1.2)
Künstliche
Beregnung
138
G
G
3.3.2
Abwasserbehandlung
Zu
Mit dem Ausbau und der Ertüchtigung der Abwasseranlagen wur- Abwasserbeseitigung
de ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der GewässergüteG
situation geleistet. Die Reinhaltung der Gewässer kann durch Umsetzung der zusätzlich noch erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen weiter verbessert werden. Darüber hinaus soll im Sinne
einer zielorientierten und ökologischen Abwasserwirtschaft auf
eine Minimierung der Schmutzwassererzeugung hingewirkt werden. Für die Behandlung des unvermeidbaren Abwassers sollen
effiziente und kostengünstige Verfahren eingesetzt werden. Hierzu
gehört auch, dass das nicht behandlungsbedürftige unbelastete
Niederschlagswasser nach Möglichkeit am Anfallort versickert
oder in offenen Gräben unter Nutzung von Retentionsräumen in
die Gewässer eingeleitet werden soll.
3.3.2.1
Zu
3.3.2.2
Die direkte Ableitung der Regenabflüsse von befestigten Flächen Niederschlagswasserbewirtschaftung
in Oberflächengewässer führt zu negativen Auswirkungen auf den
natürlichen Wasserhaushalt, wie beispielsweise die Erhöhung der
G
Hochwasserabflüsse, die Verschmutzung der oberirdischen Gewässer oder die Verminderung der Grundwasserneubildung.
Vor diesem Hintergrund soll die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung naturverträglich weiter ausgebaut und der direkte Regenabfluss in die Gewässer auf das notwendige Maß beschränkt
werden. Abflüsse kaum oder nicht verschmutzten Regenwassers
sollen am Entstehungsort oder in seiner näheren Umgebung genutzt oder auf zulässige Art versickert werden. Das führt zu einer
hydraulischen Entlastung der Kanalisation sowie der Kläranlagen
und erhöht deren Wirkungsgrad.
Die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung beinhaltet eine Reihe
von Maßnahmen, die je nach örtlichen Gegebenheiten angewendet werden können. Hierzu gehören z.B. die naturverträgliche,
dezentrale Versickerung von Regenwasser, die Förderung der
Regenwassernutzung als Sprengwasser oder Brauchwasser in
Haushalten, öffentlichen Einrichtungen und Industrie, die Entsiegelung bzw. die Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen oder die Rückhaltung bzw. Verdunstung des Regenwassers auf begrünten Dachflächen oder in Teichen. Die Umsetzung der dezentralen Entwässerungskonzepte soll über entsprechende Festsetzungen in der kommunalen Bauleitplanung erfolgen.
139
3.4
Abfallwirtschaft
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
In der Metropolregion Rhein-Neckar soll sich die Abfallentsorgung
an den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ausrichten und die
Entsorgungssicherheit langfristig gewährleistet werden. Die vorhandenen Entsorgungsstrukturen sind nach Möglichkeit so weiterzuentwickeln, dass ein möglichst hohes Maß an Ressourcen- und
Energieeffizienz erzielt und das Niveau der stofflichen und energetischen Abfallverwertung weiter optimiert wird. Soweit erforderlich
sollen hierzu Stoffstrommanagementsysteme aufgebaut werden.
Soweit rechtlich zulässig, soll es weiterhin regionale Kooperationen bzw. Verbundlösungen geben.
Abfallentsorgung
Biogene Abfälle sollen getrennt gesammelt und stofflich verwertet
werden. Im Hinblick auf die Nutzung des Energiegehalts der Abfälle ist zu prüfen, wie die Biomasse möglichst effizient – ggf. im
Rahmen von regionalen Kooperationen – genutzt werden kann.
Biogene Abfälle
Das Aufkommen von Bauabfällen soll durch geeignete Verwertungs- und Aufbereitungsmaßnahmen möglichst weiter minimiert
werden.
Bauabfälle
G
G
G
Die Anlagen für eine schadlose und wirtschaftliche Behandlung Entsorgungsanlagen
und Verwertung der Abfälle sind so zu planen, zu erweitern und zu
G
betreiben, dass Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden und eine größtmögliche Auslastung erreicht
wird.
In der Raumnutzungskarte sind die bedeutsamen Abfallentsorgungsanlagen sowie Deponien nachrichtlich dargestellt.
Begründung
Zu
3.4.1
Die Abfallentsorgung in der Metropolregion Rhein-Neckar soll
nach den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft fortentwickelt und
die Prinzipien der Abfallvermeidung und des Recyclings verstärkt
beachtet werden. Grundsätzlich soll die Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung
von Abfällen und Beseitigung berücksichtigt und der jeweils besten
Option aus Sicht des Umweltschutzes Vorrang gegeben werden.
Alle Möglichkeiten der Vermeidung von Abfällen und der Nutzung
von Abfällen als Ressource sollen konsequent weiterverfolgt und
die hierfür ggf. erforderlichen Stoffstrommanagementsysteme aufgebaut werden. Auch die stoffliche Verwertung von Sekundärrohstoffen, wie z.B. Papier, Glas, Metall und Kunststoff sowie der
Grünabfälle aus Küche und Garten zwecks Kompostierung, soll
zur Abfallreduktion weitergeführt werden. Die dafür geeigneten
Sammelsysteme sind an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten
anzupassen. Das im Abfall vorhandene Energiepotenzial soll gemäß dem Stand der Technik verstärkt genutzt werden.
Die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle soll über die vorhandenen Anlagen weiterhin sichergestellt werden. Für die Besei140
Abfallentsorgung
G
tigung der nicht verwertbaren Rückstände aus Müllverbrennungsanlagen sind Deponiekapazitäten vorzuhalten.
Zu
3.4.2
Zu
3.4.3
Biogene Abfälle wie Bioabfälle aus Haushalten und Gewerbe,
Grünabfälle aus dem privaten und öffentlichen Bereich sowie Klärschlämme weisen einen hohen Energiegehalt auf. Dieser Energiegehalt wird bisher nur unzureichend genutzt. Zum Beispiel werden
in einigen Kreisen keine oder nur geringe Mengen Bioabfälle getrennt gesammelt. Zudem werden Bioabfälle bisher ausschließlich
kompostiert und nicht einer vorgelagerten energetischen Nutzung
mittels Vergärung unterzogen (Kaskadennutzung). Durch KraftWärme-Kopplung können Anlagen zur Biomasseverwertung eine
hohe Energieeffizienz erzielen.
Biogene Abfälle
Das Aufkommen von Bauabfällen (Bodenaushub, Bauschutt,
Straßenaufbruch) soll durch geeignete Maßnahmen der Wiederverwendung, Verwertung und Aufbereitung möglichst weiter reduziert werden. Hierzu soll im Rahmen der Bauleitplanung bei der
Erschließung und Entwicklung von Baugebieten auf eine Minimierung des Anfalls von Bodenaushub und auf eine Verwertung am
Entstehungsort hingewirkt werden. Sind keine derartigen Verwendungsmöglichkeiten gegeben, soll der Bodenaushub je nach Eignung für andere Zwecke, z.B. in der Rekultivierung von Steinbrüchen, genutzt oder für eine spätere Verwendung zwischengelagert
werden.
Bauabfälle
G
G
Das Recycling von Bauschutt und Straßenaufbruch zu wiederverwendbaren Stoffen trägt zur Ressourcenschonung und zur
Verlängerung der Deponiekapazitäten bei. Daher sind die bestehenden Ansätze zur Umsetzung entsprechender Verwertungswege, wie die Verarbeitung von mineralischen Bauabfällen in hochwertige Recycling-Baustoffe (z.B. Recycling-Beton), konsequent
weiterzuverfolgen.
Zu
3.4.4
Die erforderlichen Anlagen zur Verwertung, Behandlung und Be- Entsorgungsanlagen
seitigung von Abfällen sollen unter Berücksichtigung regionaler
G
Kooperationsmöglichkeiten erhalten und bei Bedarf unter Beachtung von Umweltbelangen angepasst werden.
Zu den in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellten bedeutsamen Abfallentsorgungsanlagen zählen insbesondere die
noch in Betrieb befindlichen Deponien für Siedlungsabfälle, Müllheizkraftwerke sowie größere Bio- und Grünabfallbehandlungsanlagen.
141
3.5
Kommunikations- und Informationstechnologien,
Postwesen
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
3.5.1
Informations- und
In der Metropolregion Rhein-Neckar soll die moderne Telekommunikationsinfrastruktur zum schnellen Daten- und Wissensaus- Telekommunikationsinfrastruktur
tausch flächendeckend mit gleichwertigen Leistungsangeboten
ausgebaut werden. In allen Teilräumen der Region, insbesondere
G
im ländlichen Raum, ist die Anbindung an leistungsfähige Breitband- und Mobilfunknetze sicherzustellen.
3.5.2
Beim Ausbau der Telekommunikationsnetze sind nach Möglichkeit
vorhandene Einrichtungen und Infrastrukturen mitzunutzen und
Kooperationen mit anderen Infrastrukturbetreibern einzugehen.
Soweit möglich sollen die Infrastruktureinrichtungen von mehreren
Betreibern genutzt werden.
Netzausbau
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sollen von Bebauung
freigehalten werden. Antennenträger für Richtfunkstrecken sollen
möglichst von mehreren Betreibern genutzt werden.
Freihaltung von
Richtfunkstrecken
Eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung
mit Postdienstleistungen soll sichergestellt werden. Die Filialnetzstruktur mit stationären Einrichtungen soll sich am System der
Zentralen Orte orientieren.
Postinfrastruktur
3.5.3
3.5.4
G
G
G
Begründung
Zu
3.5.1
Informations- und
Die flächendeckende Anbindung aller Städte und Gemeinden an
die Kommunikationsnetze nimmt neben der Anbindung an das Telekommunikationsinfrastruktur
regionale und überregionale Straßen- und Schienennetz sowie der
Sicherstellung der Energieversorgung eine immer wichtigere Rolle
G
bei der Regionalentwicklung ein. Eine leistungsfähige Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bevölkerung zu einem relevanten Standortfaktor geworden. Dies gilt für den Verdichtungsraum ebenso wie
für den ländlichen Raum. So ist die Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur Grundlage für den Zugang zu innovativen Breitbanddiensten mit hohem wirtschaftlichem Potenzial,
wie z.B. eGovernment, von denen insbesondere ländliche Räume
profitieren können.
Um eine flächendeckende Ausstattung der Metropolregion RheinNeckar mit modernen und leistungsfähigen Telekommunikationseinrichtungen und Techniken zu erreichen, sind auch weiterhin
Verbesserungen und Anpassungen der Versorgungsnetze erforderlich. So gibt es bedingt durch marktwirtschaftliche Prozesse
nach wie vor Teilräume, in denen der Versorgungsgrad mit Breitbandinternet unzureichend ist. Von daher sollen alle geeigneten
Maßnahmen und Strategien zur Beschleunigung des Infrastrukturausbaus, wie z.B. eine vorsorgliche Verlegung von Leerrohren für
Glasfaserkabel bei Tiefbaumaßnahmen etwa beim Bau oder Ausbau interkommunaler Radwege- und Straßenverbindungen, im
Wettbewerb und unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden technischen Alternativen umgesetzt werden.
142
Zu
3.5.2
Zu
3.5.3
Zu
3.5.4
Der weitere Ausbau der Telekommunikationsnetze soll landschaftsschonend unter möglichst geringer Flächeninanspruchnahme erfolgen. Die Infrastruktureinrichtungen sollen nach Möglichkeit betreiberübergreifend genutzt werden. Die Netzausbauplanungen sollen unter Rücksichtnahme auf andere Belange und
möglichst in Abstimmung zwischen den Betreibern erfolgen.
Netzausbau
Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Richtfunkverbindungen
ist durch Einhaltung der entsprechenden Baubeschränkungszonen
Rechnung zu tragen. Hierzu ist eine frühzeitige Abstimmung mit
den Betreibern der Richtfunkanlage insbesondere im Rahmen der
Bauleitplanung erforderlich.
Freihaltung von
Richtfunkstrecken
Die Versorgung mit Postdienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die örtliche und regionale Wirtschaft. Postdienstleistungen zählen zu den Grundbedürfnissen der Bevölkerung und
tragen maßgeblich zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei.
Postinfrastruktur
Mit der Privatisierung der Bundespost verband der Gesetzgeber
die Vorstellung, dass die Dienstleistungen im Postsektor privatwirtschaftlich und damit im Wettbewerb erbracht werden. Die Leistungserbringung im Markt durch Wettbewerb soll den grundgesetzlich gewährten Infrastrukturauftrag sichern.
Vor diesem Hintergrund sollen zur Deckung der Grundversorgung
mit Postuniversaldienstleistungen sowie zur Vermeidung von Benachteiligungen hinsichtlich der Infrastrukturausstattung in Räumen mit geringer Bevölkerungsdichte stationäre Einrichtungen
(Postdienststellen, Postagenturen oder andere geeignete Servicestellen) der Postunternehmen in Anlehnung an das „Zentrale-OrteSystem“ flächendeckend erhalten werden.
143
G
G
G
IV.
1.
Zusammenfassende Erklärung in Bezug auf die Umweltprüfung gemäß § 6a Abs. 6 LPlG Rheinland-Pfalz
Rechtliche Vorgaben zur Umweltprüfung
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist formal-rechtlich einer Umweltprüfung zu unterziehen
(obligatorische Prüfungspflicht). Mit der Umweltprüfung soll erreicht werden, dass erhebliche Auswirkungen einer Planung auf die Umwelt bereits frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden und diese so im planerischen Abwägungsprozess im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt werden können. Die umfassende Auseinandersetzung mit den erkannten erheblichen Umweltauswirkungen, mit Möglichkeiten zur Verhinderung oder Minimierung dieser Auswirkungen sowie mit Planungsalternativen soll insgesamt zu einer verbesserten Transparenz im
Abwägungsprozess sowie zu einer Stärkung der Umweltbelange führen. Verfahren und Inhalte der
Umweltprüfung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar richten sich nach § 6 und § 6a Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der EU-Richtlinie über die Strategische
Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Prüfung und Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar voraussichtlich auf die Umwelt hat, erfolgt auf regionalplanerischer und damit auf überörtlicher Ebene. Dies bedeutet für die Regionalplanung, dass die Umweltprüfung dem regionalplanerischen Maßstab von 1:75.000 sowie dem vorliegenden Konkretisierungsgrad regionalplanerischer Festsetzungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht entsprechen
muss. Der Umweltbericht enthält demnach nur „Informationen, soweit sie unter Berücksichtigung
des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind“ (§ 6a Abs. 2 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz). Die Umweltprüfung ersetzt damit
auch nicht eine detaillierte Prüfung der nachfolgenden Ebene der kommunalen Bauleitplanung,
ebenso wenig wie eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Abschichtungsgebot).
2.
Einbeziehung von Umwelterwägungen in den Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
Die Strategische Umweltprüfung ist als ein prozessuales, die Planerarbeitung begleitendes und unterstützendes Instrument konzipiert. Entsprechend wurden die für die Regionalplanung bedeutsamen Umweltbelange bereits im Zuge der Planerstellung laufend mit betrachtet. Die für die Erstellung des Umweltberichts erhobenen Informationen zum Umweltzustand (Umweltqualitäten und
Empfindlichkeiten) der Metropolregion Rhein-Neckar dienten von Anfang an dazu, problematische
Festlegungen in wertvollen, sensiblen und damit schutzwürdigen Bereichen möglichst nicht vorzunehmen. Damit wurden bereits in einem frühen Stadium des Planungsprozesses alternative gebietsbezogene Festlegungsmöglichkeiten („anderweitige Planungsmöglichkeiten“ gemäß § 6a Abs.
2 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz) aufgrund von Umweltrestriktionen oder hohen Umweltkonflikten aus den weiteren Planungsüberlegungen ausgeschlossen. Die integrierte Alternativenprüfung schloss darüber hinaus umweltbezogene Erwägungen bezüglich der Wahl der regionalplanerischen Festlegungsmöglichkeiten zu den verschiedenen Raumfunktionen und
-nutzungen sowie zur Steuerungsintensität der Festlegungen (z.B. Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete) mit ein. In vielen Fällen korrespondieren die regionalplanerischen Festlegungen mit den bereits
bauleitplanerisch gesicherten Standorten (z.B. Gewerbegebiete, Einzelhandelsstandorte). Eine erneute Alternativenfindung war hier nicht erforderlich. Ähnliches gilt auch für die Festlegungen zur
Schieneninfrastruktur, die sich lediglich auf Sicherung, Neu- und Ausbau von vorhandenen Infrastrukturen beschränkt. Die Festlegungen zur Rohstoffsicherung bezogen sich in erster Linie auf
vorhandene Standorte, so dass auch hier die Alternativenprüfung nur in einem eingeschränkten
Umfang notwendig wurde.
Trotz der frühzeitigen Berücksichtigung der Umweltbelange kommt es bei den Zielfestlegungen für
Siedlung, Wirtschaft und Infrastruktur in einzelnen Fällen zu erheblichen, von vorneherein nicht
vermeidbaren Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen wurden
im Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar als
144
wichtige fachliche Information in das Anhörungsverfahren gegeben. Hieraus wurden weitere relevante Hinweise zu den Umweltbelangen erlangt, die nach Prüfung in den Umweltbericht eingearbeitet wurden. Nach einer fachlich fundierten Abwägung der Anregungen aus dem Anhörungsverfahren und entsprechenden Entscheidungen über die endgültigen Festlegungen im Einheitlichen
Regionalplan Rhein-Neckar wurden im vorliegenden Umweltbericht die verbleibenden, voraussichtlichen erheblichen positiven wie negativen Umweltauswirkungen der Festlegungen des Regionalplans dokumentiert.
Die Herangehensweise der Umweltprüfung sowie die Gliederung des Umweltberichts wurden auf
der Grundlage der rechtlichen Vorgaben im Rahmen des Scoping-Termins am 07.04.2008 erörtert
und in der Folge vom Verband Region Rhein-Neckar entsprechend festgelegt.
Der Umweltbericht ist wie folgt gegliedert:
1. Vorbemerkungen und Einleitungen
2. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen
3. Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtlicher Entwicklung bei Nichtdurchführung des Einheitlichen Regionalplans
Rhein-Neckar
4. Beschreibung
und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
Alternativenprüfung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar
5. Gesamtplanbetrachtung, kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen
6. Natura 2000-Verträglichkeit
7. Geplante Überwachungsmaßnahmen
8. Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
9. Anhang
Tabelle 2: Gliederung des Umweltberichts
145
und
2.1
Vorgehen bei der Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen
In einem ersten Schritt wurden die Umweltauswirkungen der räumlich konkretisierten regionalplanerischen Festlegungen
- Vorranggebiet für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik
- Zentralörtlicher Standortbereich für Einzelhandelsgroßprojekte, Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte
- Vorranggebiet für den Rohstoffabbau
- Freihaltetrasse für den Schienenverkehr
vertiefend geprüft. Dieser Prüfungsteil bildet den Schwerpunkt der Umweltprüfung, da die hierin
geprüften Festlegungen einen räumlich und sachlich konkreten Rahmen für die Durchführung von
umwelterheblichen Projekten setzen, die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Die ermittelten Auswirkungen wurden dabei tabellarisch dargestellt und anhand einer
4-stufigen Skala bewertet (regional besonders erhebliche negative / regional erhebliche negative /
keine regional erhebliche / regional erheblich positive Umweltauswirkung). Die Tabellen enthalten
darüber hinaus bereits erste Hinweise zur Vermeidung und Minimierung negativer Umweltauswirkungen.
In einem zweiten Schritt wurden die programmatischen Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar betrachtet. Dabei lag der Fokus auf den programmatischen Festlegungen und
Zielsetzungen, die einen hinreichend konkreten Rahmen für die nachfolgende verbindliche Planung
von umwelterheblichen Projekten setzen, jedoch keine räumlich konkrete Gebietsfestlegung beinhalten. Diese Festlegungen können grundsätzlich verschiedene Arten an Maßnahmentypen beinhalten oder nach sich ziehen. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der programmatischen
Festlegungen können daher lediglich tendenziell beschrieben und abgeschätzt werden, da sie einen
deutlich größeren Ausformungsspielraum für die nachgeordneten Planungsebenen bzw. nachfolgenden Planungsverfahren eröffnen. Dort können die Umweltauswirkungen bei konkreteren Festsetzungen dann auch konkreter beurteilt werden. Mit der Beurteilung der programmatischen Festlegungen auf Ebene der Regionalplanung sollen grundsätzliche Umweltkonflikte soweit wie möglich
vermieden werden. Die Betrachtung der programmatischen Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurde in die Darstellung der Gesamtplanbeurteilung einbezogen.
2.2
Vertieft geprüfte Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar
Bei Betrachtung der untersuchten Festlegungen ist festzustellen, dass
-
bei den in der Raumnutzungskarte festgesetzten 25 „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe,
Dienstleistung, Logistik“, 18 Gebiete bereits bauleitplanerisch genehmigt, bzw. in verbindlichen Regionalplänen festgelegt sind und auch die sieben weiteren Gebiete bereits in großen
Teilen in der Bauleitplanung festgesetzt sind. Bei diesen Flächen geht es somit um Flächenergänzungen;
-
die in der Raumnutzungskarte festgelegten 43 „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ sich auf bereits bebaute Strukturen der Innenstädte bzw. der Ortslagen
beziehen, die bereits bauleitplanerisch genehmigt sind. Eine vertiefte Prüfung ist daher nicht
erforderlich. Auch die in der Raumnutzungskarte festgelegten 49 „Ergänzungsstandorte für
Einzelhandelsgroßprojekte“, liegen in bauleitplanerisch bereits genehmigten Bereichen. Eine
vertiefte Prüfung ist daher auch hierfür nicht erforderlich;
-
auch bei den in der Raumnutzungskarte festgelegten 115 „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ eine Vielzahl an Gebieten bereits in bestehenden Regionalplänen festgelegt und genehmigt ist; lediglich bei 29 Gebieten bestand eine Überprüfungsnotwendigkeit. Bei diesen
Gebieten handelt es sich überwiegend um Ergänzungen bereits bestehender und genehmigter Festlegungen; zwei Gebiete sind Neufestlegungen;
146
-
es sich bei drei der acht in der Raumnutzungskarte festgelegten Infrastrukturen um die Sicherung bereits bestehender Trassen handelt. Eine Besonderheit stellt der Untersuchungskorridor der ICE Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar dar.
Die vertieft geprüften Festlegungen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
Vertieft geprüfte Festlegungen
Anzahl der
geprüften
Gebiete
Bereits
genehmigte
Gebiete
Erweiterungen
genehmigter
Gebiete
Neufestlegungen
Vorranggebiet für Industrie, Gewerbe,
Dienstleistung, Logistik
25
18
7
-
Zentralörtlicher Standortbereich
Ergänzungsstandort für
Einzelhandelsgroßprojekte
92
92
-
-
115
86
27
2
8
3
-
5
und
Vorranggebiet für den Rohstoffabbau
Freihaltetrasse für den
Schienenverkehr
Tabelle 3: Vertieft geprüfte Festlegungen
Zusammenfassend kann herausgestellt werden, dass der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar
im Wesentlichen bereits genehmigte und in den bestehenden Regionalplänen bereits enthaltene
Gebiete festlegt, mit denen somit keine neuen erheblichen negativen Umweltauswirkungen einhergehen.
Von den geprüften Erweiterungen bereits genehmigter Gebiete und den Neufestlegungen („Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“, „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ und Festlegungen zur Regionalen Infrastruktur) gehen z.T. erhebliche negative Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter wie Boden, Wasser oder Tier- und Pflanzenwelt aus. Neben der
Untersuchung der Auswirkungen auf die Schutzgüter erfolgte im Fall einer Betroffenheit des EUSchutzgebietssystems Natura 2000 auch eine Natura 2000-Vorprüfung gemäß der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie der EU. Auf Basis der Anregungen aus der förmlichen Anhörung wurden Hinweise
zur Beachtung des Artenschutzes in nachfolgenden Verfahren aufgenommen.
2.3
Gesamtplanbetrachtung, kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen
In einer Gesamtplanbetrachtung werden die Auswirkungen des der Planung zugrunde liegenden
raumordnerischen Leitbildes zusammenfassend aufgezeigt. Ebenso werden die positiven Umweltauswirkungen der regionalplanerischen Festlegungen beschrieben. Die zusammenfassende Darstellung enthält auch Aussagen zu kumulativen Wirkungen, die aus dem Zusammenwirken verschiedener Festlegungen resultieren.
Das Leitbild der räumlichen Gesamtentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar ist dem Prinzip
der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die räumliche Entwicklung steht u.a. unter den Herausforderungen
des wirtschaftlichen Strukturwandels, der demografischen Veränderungen und des Klimawandels.
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar verfolgt deshalb die übergeordnete Zielsetzung, dass
die Metropolregion Rhein-Neckar als Lebens- und Wirtschaftsraum attraktiv bleibt und die Entwicklungschancen der Region weiter gesteigert werden. Basis hierfür ist eine nachhaltige, insbesondere
ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Metropolregion
Rhein-Neckar.
147
2.3.1 Regionalplanerische Festlegungen zur Siedlungsstruktur
Die Metropolregion Rhein-Neckar ist gekennzeichnet durch eine polyzentrale Siedlungsstruktur.
Dementsprechend verfolgt die Regionalplanung das Leitbild der „dezentralen Konzentration“ mit
einem Schwerpunkt entlang der Entwicklungsachsen. Neben den drei Oberzentren gibt es eine
Reihe leistungsstarker Mittelzentren. Damit ist der Vorteil verbunden, dass unverhältnismäßig große
Belastungskonzentrationen an nur einer Stelle vermeidbar sind. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, die unterschiedlichen Teilräume mit ihren Zentralen Orten zu nutzen. Synergieeffekte von den
Stadt-Land-Partnerschaften werden dadurch genutzt, dass die einzelnen Räume bestmöglichst miteinander verbunden werden.
Durch die räumliche Konzentration der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung entlang der
Entwicklungsachsen und im Bereich der Zentralen Orte können in den Achsenzwischenräumen und
an anderen Standorten wertvolle Landschafts- und Freiräume großräumig erhalten werden.
Dem Thema Innenentwicklung kommt im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar eine besondere
Bedeutung zu. Innenbereichspotenziale wurden identifiziert und in die Wohnbauflächenneubedarfsberechnung mit eingebunden. Darüber hinaus wurde durch die Bevölkerungsvorausschätzung bzw.
die Wohnbauflächenbedarfsermittlung deutlich, dass in der Region nur an sehr wenigen Stellen ein
Neubauflächenbedarf in Kommunen vorhanden ist. Entsprechendes gilt für die gewerblichen Flächen.
Auch für die gewerbliche Nutzung sind vorrangig bestehende Flächenreserven (z.B. auch Brachund Konversionsflächen) zu nutzen. Durch die Konzentration größerer gewerblicher Flächennachfrager auf sog. regionalbedeutsame Entwicklungsschwerpunkte sollen geeignete Gewerbestandorte
konzentriert weiter entwickelt werden, anstelle einer dispersen Flächenausweisung. Durch eine
Bündelung von Vorhaben an bestimmten, entsprechend geeigneten Standorten, können negative
Umweltauswirkungen konzentriert und an anderer Stelle vermieden werden. Die Fokussierung richtet sich auf regionalbedeutsame Gewerbestandorte, die gut erschlossen sind, wenig Konfliktpotenzial mit der Funktion Wohnen haben und über noch unbebaute, aber planungsrechtlich zulässige,
Flächenpotenziale verfügen.
Vergleichbares gilt auch für die Plansätze zum regionalbedeutsamen Einzelhandel. Dort soll z.B.
durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche die Funktionsmischung von Angeboten der privaten und öffentlichen Dienstleistungen mit dem Handel das nicht
zuletzt auch im Umweltbezug wichtige Ziel der Stadt/Region der kurzen Wege sichern.
2.3.2 Regionalplanerische Festlegungen zur Freiraumstruktur – Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Im Kapitel „Regionale Freiraumstruktur/Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ sind größtenteils
Ziele und Grundsätze formuliert, von denen angenommen werden kann, dass damit positive
Umweltauswirkungen verbunden sind. Sie dienen dem nachhaltigen Schutz und der Entwicklung
von Natur und Landschaft. Im Plan sind zum einen räumlich konkretisierte, gebietsscharf abgegrenzte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Raumnutzungskarte festgelegt, zum anderen
Grundsätze formuliert ohne konkreten räumlichen Bezug.
Die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sind zusammenhängende Freiräume, die unterschiedlichen ökologischen Funktionen, naturschonenden und nachhaltigen Nutzungen, der Erholung sowie dem Kulturlandschaftsschutz dienen. Sie bilden ein multifunktionales Instrument zur regionalplanerischen Sicherung und Vernetzung der Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar. Hier
hat die Freiraumsicherung Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen und Vorhaben, insbesondere
auch vor einer weiteren Siedlungsentwicklung. Die Grünzüge und Grünzäsuren umfassen Produktionsfunktionen (z.B. Land- und Forstwirtschaft), Schutzfunktionen (z.B. Grundwasser, Erholung) und
Ausgleichsräume (z.B. klimaökologische Ausgleichsräume). Aufgrund der hohen Besiedlungsdichte,
der umfangreichen Stadt-Land-Verflechtungen und der weiter ansteigenden Anforderungen an die
Ausgleichsleistungen der Freiräume erreichen die Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung
zusammenhängender Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar eine großräumige Ausdehnung. Durch die multifunktionale Ausrichtung dieses regionalplanerischen Instrumentes werden
148
neben ökologisch wertvollen Landschaftselementen besonders wertvolle Ausschnitte der Kulturlandschaft ebenso gesichert, wie besondere Böden, Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete bzw.
-abflussbahnen. In der direkten Zuordnung zu den Siedlungen übernehmen sie wichtige Funktionen
für die landschaftsgebundene Naherholung.
Durch die Freiflächensicherung über „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sollen Schutz und Nutzung der biologischen Vielfalt nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden. Diese Ausweisungen dienen primär dem Aufbau eines regionalen Biotopverbundes und bestehen aus Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung
von Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen.
Die Flächensicherung durch „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ bzw. für die
Wald- und Forstwirtschaft dienen der Sicherung und Entwicklung von verschiedenen Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen. Sie sind darauf ausgerichtet, dass die jeweilige Nutzung auf die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts sowie auf die Belange des Kulturlandschaftsschutzes und der landschaftsgebundenen Erholung abzustimmen ist.
Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ sichern die Flächen
mit einer Retentionsfunktion. In den Vorranggebieten wird dadurch eine Bebauung hochwassergefährdeter Auebereiche verhindert. Insgesamt werden die überschwemmungsgefährdeten Bereiche
stärker auf ihre Verträglichkeit mit angepassten Nutzungen thematisiert und im Plan durch die
hochwasserbezogenen Aussagen verortet. Diese Bereiche sind auch mit Blick auf den regionalen
Biotopverbund von besonderer Bedeutung und fördern damit das Ziel der Sicherung und Weiterentwicklung der auenbezogenen Standortpotenziale.
Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ sichern die regionalbedeutsamen
Grundwasservorkommen. Mit diesen Festlegungen soll ein hinreichender Schutz gegen solche
anthropogenen Einflüsse und Gefährdungspotenziale erreicht werden, die zu einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser führen können.
Für die Sicherung und Entwicklung der oberirdischen Gewässer soll in Übereinstimmung mit der
Wasserrahmenrichtlinie ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Grundsätze zur nachhaltigen Gewässerentwicklung zielen darauf ab, den naturfernen Ausbau von Fließgewässern rückgängig zu machen und den Gewässern ihre Eigendynamik wieder zuzugestehen.
Bei neuen Siedlungsgebieten soll auf ausreichenden Abstand der Bebauung zum Gewässer geachtet werden. Zur nachhaltigen Fließgewässerentwicklung sollen Flächen für eine natürliche Auendynamik freigehalten werden.
Die Bodenfunktionen sollen durch die Grundsätze im Regionalplan gesichert werden. Der vorsorgende Bodenschutz soll vordringlich bei der Flächeninanspruchnahme ansetzen und die Instrumente einer flächensparenden und bodenschonenden regionalen Siedlungs- und Infrastrukturpolitik nutzen.
Im Sinne des Ressourcenschutzes und des Bestrebens nach einer Minderung der durch den Rohstoffabbau hervorgerufenen negativen Auswirkungen, konzentriert sich die Ausweisung von
„Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffgewinnung grundsätzlich auf bereits vorhandene bzw. in den verbindlichen Regionalplänen bereits gesicherte Abbaustandorte. Damit wird Erweiterungen vorhandener Abbaustellen aufgrund ihrer vergleichsweise
geringen Konfliktträchtigkeit der Vorzug vor einem Neuaufschluss gegeben und den Anforderungen
hinsichtlich einer geringen Flächeninanspruchnahme sowie einer vollständigen Ausnutzung der
Lagerstätten Rechnung getragen.
Die Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung haben den langfristigen Lagerstättenschutz zum
Ziel. Sie stehen dem Rohstoffabbau während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar nicht zur Verfügung. Damit sollen erhebliche negative Umweltauswirkungen auch mit Blick
auf eine räumliche Konzentration verhindert werden.
Positive Umweltauswirkungen resultieren darüber hinaus aus den Grundsätzen zur Wasser- und
Abfallwirtschaft. Die Grundsätze zur Wasserversorgung zielen auf die Umsetzung einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung ab, die die Trinkwasserversorgung der Region langfristig sichert.
149
Durch eine weitere Optimierung der Abwasserbeseitigung soll zum Schutz und zur weiteren Verbesserung der Qualität des Grundwassers und der Oberflächengewässer beigetragen werden. Die
Abfallwirtschaft soll an den Prinzipien der Kreislaufwirtschaft ausgerichtet werden und ein möglichst
hohes Maß an Ressourcen- und Energieeffizienz erzielen.
2.3.3 Regionalplanerische Festlegungen zur Verkehrs- und Infrastruktur
Mit Blick auf den Verkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar trägt der Plansatz zur Integrierten
Verkehrsplanung in erster Linie dazu bei, das Oberziel der Verkehrsvermeidung (insbesondere
Vermeidung des motorisierten Individualverkehrs) und damit eine Verringerung der Umweltbelastungen (Lärm, Abgase, usw.) durch den Verkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar zu erreichen.
Grundlage ist der enge Wirkungszusammenhang zwischen der Raum- und der Verkehrsplanung.
Der Ausbau der S-Bahn Rhein-Neckar und der Regionalbahnstrecken im Verlauf der Nahverkehrsachsen trägt zur Förderung der punktaxialen Siedlungsstruktur und somit zur raumordnerisch erwünschten Siedlungskonzentration, Freiraumsicherung und Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV
und Fuß- und Radverkehr) bei. Eine Konzentration entlang der Entwicklungsachsen trägt dazu bei,
Verkehrsbeziehungen zu minimieren, wodurch Umweltbelastungen vermieden werden können.
Die Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt mit dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar eine
integrierte Raum- und Verkehrsplanung gemäß dem Leitbild der „Region der kurzen Wege“. Hier
wird der Gedanke der „Stadt der kurzen Wege“ im Sinne nahräumlicher Vielfalt und kleinteiliger
Angebots- und Nutzungsstrukturen aufgegriffen und in die Maßstabsebene der Region transferiert.
Für die Region bedeutet dies, dass insbesondere eine räumlich ausgewogene Verteilung der
Arbeitsplätze sowie der Naherholungs- und Freizeitangebote erreicht werden soll.
Ziel der regionalplanerischen Festlegungen ist eine stärkere Vernetzung der Verkehrsträger und der
Vorrang des Ausbaus des Schienenbaus vor dem Straßenbau. Damit soll der Umweltverbund bei
gleichzeitiger Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) gefördert werden.
Die im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar aufgezeigten raumplanerischen Ansätze dienen
alle dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit der Fläche. Es soll damit der hohe Anteil der Verkehrsflächen in der Region nicht wesentlich erhöht und der Flächenverbrauch bei Neubaumaßnahmen von Verkehrsinfrastruktur auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
Die Maßnahmen zur Sicherung bzw. zur Freihaltung von Schienenstrecken dienen alle dazu, den
Ausbau des Schienennetzes weiter voranzubringen. Damit können verstärkt der öffentliche Verkehr
und der Schienengüterverkehr ausgebaut und eine Verlagerung vom MIV und des Straßengüterverkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger in der Metropolregion Rhein-Neckar erreicht werden.
Im Sinne des Klimaschutzes sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Grundsätze zum
Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Verbrauchsreduzierung der fossilen Energieträger formuliert. Wenn fossile Energieträger genutzt werden, soll Gas unter Berücksichtigung der geringeren
CO2- Emissionen entsprechend der jeweils aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten gegenüber Kohlekraftwerken und anderen konventionellen Kraftwerkstechnologien
immer als Alternative betrachtet und bewertet werden. Grundsätzlich soll langfristig eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energieträgern angestrebt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im
Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar neben den Zielsetzungen zum Ausbau der erneuerbaren
Energien auch Ausführungen zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung enthalten.
150
2.3.4 Berücksichtigung des Umweltberichts bei der Fertigstellung des Planentwurfs
Die im Rahmen der integrierten Umweltprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die Umweltqualitäten und -empfindlichkeiten sowie mögliche Umweltauswirkungen von Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurden bereits im Zuge der Planerarbeitung soweit wie möglich
berücksichtigt und haben auch zu einigen Änderungen in den Planentwürfen geführt.
Der für das Anhörungsverfahren fertiggestellte Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der zur
Anhörung vorgesehene Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar lediglich bei einigen
wenigen Festlegungen zu neuen erheblichen negativen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter
führt; sehr viele Festlegungen des neuen Regionalplans sind bereits genehmigt und ziehen somit
keine zusätzlichen Umweltauswirkungen nach sich. Die bei dem fertiggestellten Planentwurf verbleibenden negativen Beeinträchtigungen lassen sich insbesondere aufgrund mangelnder Alternativen, z.B. Standortgebundenheit der Rohstoffsicherungsgebiete, in Abwägung mit den anderen berechtigten Planungsbelangen nicht vermeiden.
Im Falle einer Betroffenheit des EU-Schutzgebietssystems Natura 2000 wurde eine Natura 2000Vorprüfung gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU durchgeführt. Auf Basis der Anregungen aus der förmlichen Anhörung wurden Hinweise zur Beachtung des Artenschutzes in den Umweltbericht aufgenommen.
Andererseits wird das Freiraumnetz durch die Konzeption der flächendeckenden Festlegung von
Grünzügen und Grünzäsuren in der ganzen Region im Zusammenhang gesichert. Hierdurch ergeben sich wesentliche positive Auswirkungen auf Natur und Landschaft. In der Gesamtschau ist zu
konstatieren, dass die aufgezeigten regionalplanerischen Festlegungen mit positiven Umweltauswirkungen die Festlegungen mit partiell negativen Umweltauswirkungen ausgleichen können.
3.
Berücksichtigung der Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens im
Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
Zwischen dem 11. Juni und 20. August 2012 hat die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit zum Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar stattgefunden.
Im Rahmen der Anhörung sind über 730 Stellungnahmen mit knapp 4600 thematischen Einzeläußerungen eingegangen, die durch die Verwaltung des Verbandes Region Rhein-Neckar jeweils für
sich erfasst und geprüft wurden. 29 Anregungen führten zu Änderungen des Umweltberichts.
Die bei der Überarbeitung des Planentwurfs erfolgte Berücksichtigung der direkt und indirekt für die
Umweltentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar relevanten Anregungen aus dem Anhörungsverfahren wird im Folgenden zusammenfassend dargelegt. Hierin enthalten sind Hinweise
wie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und welche Gründe nach
Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des
Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar entscheidungserheblich waren.
3.1
Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 1:
„Regionale Raum- und Siedlungsstruktur“
Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche
• Verschiedene Gemeinden und Städte fordern die Ausweisung als Zentraler Ort bzw. die Aufstufung der zentralörtlichen Bedeutung.
Den Anliegen wurde nicht gefolgt. Es besteht zwar grundlegender Konsens, dass das ZentraleOrte-System einer Überarbeitung im Kontext des demographischen Wandels mit der im Trend
abnehmenden Bevölkerungszahl bedarf. Zielführend ist eine Aktualisierung des Konzeptes der
Zentralen Orte auf der Ebene der Regionalplanung jedoch nur unter Einbeziehung des Netzes
der Mittelzentren, das in der Zuständigkeit der Landesplanung der drei Bundesländer liegt. Da
sich aber für die Metropolregion Rhein-Neckar eine entsprechende Lösung auf Länderebene
151
derzeit nicht abzeichnet, ist auch das Netz der unteren Stufe(n) der Zentralen Orte in der Zuständigkeit der Regionalplanung nicht verändert worden.
Wohnbauflächen
• Die einheitliche Bevölkerungsvorausrechnung Rhein-Neckar wird aufgrund teilweiser divergierender realer Entwicklungen infrage gestellt.
Es wurden keine Änderungen an der Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung und den
daraus abgeleiteten, regionalplanerisch modifizierten Berechnungen der Wohnbauflächenbedarfe vorgenommen. Allerdings werden im Rahmen einer zeitnahen Teilfortschreibung die Wohnbauflächenbedarfe und die zugrundeliegenden Bevölkerungsdaten methodisch überarbeitet und
ggf. angepasst.
• Mehrfach fordern Gemeinden, nicht mehr als „Kommunen beschränkt auf Eigenentwicklung
Wohnen“ ausgewiesen zu werden.
An den im Anhörungsentwurf enthaltenen Einstufungen wurde i.d.R. festgehalten. Nach entsprechender Prüfung wurde die Gemeinde Neunkirchen (Neckar-Odenwald-Kreis) von der Liste der
„Kommunen beschränkt auf Eigenentwicklung Wohnen“ ausgenommen.
Entsprechend der Weisung der Raumordnungskommission Rhein-Neckar legt der Einheitliche
Regionalplan Rhein-Neckar auf der Grundlage der landesplanerischen Vorgaben Gemeinden
fest, in denen keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll.
Grundlegendes Ziel ist dabei die Sicherung einer ausgewogenen und nachhaltigen Raumentwicklung, dies auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung der
nächsten Jahrzehnte in den unterschiedlichen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar.
Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die Abstimmung der zu erwartenden Siedlungsentwicklung mit Versorgungs- und Verkehrsnetzen einerseits und der Schutz und die Entwicklung der
Freiräume und Naturgüter andererseits. Die Beschränkung von Kommunen auf Eigenentwicklung
leistet zusammen mit den weiteren und bewährten regionalplanerischen Steuerungsinstrumenten, wie der Festlegung von regionalen Entwicklungsachsen oder der Ausweisung von „Siedlungsbereichen“, in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag zu einer dauerhaft umweltgerechten, nachhaltigen Raumentwicklung.
Schwellenwerte und Orientierungswerte für die Siedlungsentwicklung
• Mehrfach wird die Notwendigkeit zur regionalplanerischen Ausweisung eines verbindlichen
Schwellenwertes (Z) für die hessischen und rheinland-pfälzischen Teilräume und eines Orientierungswertes (G) für den baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar
sowie deren jeweilige Höhe infrage gestellt.
Da die Schwellen- und Orientierungswerte einen wesentlichen Beitrag für eine auch regionalplanerisch gewollte nachhaltige Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar leisten,
wurden sie beibehalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der jeweiligen Landesplanung ist
der zukünftige Wohnbauflächenbedarf der Gemeinden und Städte als verbindlicher Schwellenwert (Ziel) im rheinland-pfälzischen und hessischen Teilraum bzw. als abwägungserheblicher
Orientierungswert (Grundsatz) im baden-württembergischen Teilraum vorgegeben. Dieser
Schwellen- bzw. Orientierungswert wird im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als Bedarfswert definiert, dem auf der Grundlage der Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 die
zum Zeitpunkt der jeweiligen FNP-Planung vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale sowie die
im Betrachtungszeitraum 2007-2020 bereits realisierten Wohnbauflächen abzuziehen sind. Im
Rahmen der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen, die über das Jahr 2020 hinausreichen,
sind die Schwellen- bzw. Orientierungswerte in Abstimmung zwischen dem Verband Region
Rhein-Neckar und den Kommunen fortzuschreiben.
152
Siedlungsdichtewerte
• Mehrfach werden die Siedlungsdichtewerte als zu hoch angesetzt kritisiert.
Zur Sicherstellung eines sparsamen Umgangs mit den Flächen- und Umweltressourcen wurde
an den Dichtewerten im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festgehalten. Die Dichtewerte
orientieren sich an den in vergleichbaren Planungsregionen angesetzten Werten.
Gewerbliche Bauflächen
• Teilweise wurden zusätzliche gewerbliche Bauflächen gefordert.
Die Forderungen wurden grundsätzlich restriktiv behandelt. Bei nachvollziehbarer Begründung
sowie räumlicher Konkretisierung der zusätzlich benötigten Planflächen wurde in einzelnen Fällen der Forderung nach Rücknahme der Freiraumrestriktionen entsprochen. Die Reduzierung der
regionalplanerischen Restriktionen für die gewerbliche Entwicklung erfolgte für die Eigenentwicklung (z.B. Gemeinde Billigheim), für die Erweiterung bzw. Verlagerung ortsansässiger Betriebe
(z.B. Gemeinden Haßmersheim, Rosenberg), bei entsprechendem Bedarfsnachweis bzw. Konkretisierung der Erweiterungsflächen (z.B. Gemeinden Römerberg und Lustadt), bei fehlenden
Flächenreserven für regionale Gewerbeschwerpunkte (z.B. Stadt Kandel) oder bei interkommunalen Aktivitäten (z.B. Stadt Hemsbach, Gemeinde Laudenbach).
• Zehn Gemeinden im rheinland-pfälzischen Teilraum fordern eine Aufstufung durch die Funktionszuweisung „Regionaler Gewerbeschwerpunkt“.
Nach Prüfung erfüllen vier Gemeinden (Bellheim, Kirchheim, Offenbach und Rülzheim) überwiegend die Standortkriterien und wurden aufgestuft.
• Zu den „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind eine Vielzahl sehr
differenzierter Äußerungen eingegangen. Diese reichen von der Konkretisierung der Flächen, der
Anpassung an die Bauleitplanung über Änderungen bei der Standorteignung bis hin zur Herausnahme der Gebiete.
Die Vorranggebiete blieben im Wesentlichen - mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen an die
aktuelle Bauleitplanung - unverändert. Das Vorranggebiet auf der Friesenheimer Insel (Stadt
Mannheim) wurde gestrichen, da es sich nicht um eine Potenzialentwicklung im Sinne der
Planungssystematik handelt (Reserve BASF/Mülldeponie Scheidhorst).
Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen
• Schwerpunkt der Anregungen ist die Forderung, schon jetzt eine konkrete Nutzungsfestlegung
für einzelne Konversionsflächen zu treffen, zumal diese teilweise bereits freigegeben sind.
Der Forderung nach einer konkreten Nutzungsfestlegung in der Raumnutzungskarte wurde vor
dem Hintergrund noch laufender Ideenfindungs- und Beteiligungsprozesse in den betroffenen
Standortkommunen nicht gefolgt. Um jedoch die Entwicklungsperspektive der zur Konversion
anstehenden Flächen aufzuzeigen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass alle Areale im
Planungshorizont des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in eine zivile Nutzung überführt
werden sollen, werden die Konversionsflächen in Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen,
Hardheim, Walldürn und Speyer künftig in der Raumnutzungskarte als "Entwicklungsfläche militärische Konversion (N)" dargestellt.
• Die Anregungen zum Plansatz „Zwischennutzungen“ befassen sich mit der Frage der Eignung
erneuerbarer Energien als Zwischennutzung auf den Konversionsflächen. Je nach Ansicht der
Einwender sollten erneuerbare Energien entweder dauerhaft auf den Flächen installiert werden
oder aber gar nicht, da die Sorge besteht, sie könnten anderweitige langfristige Nutzungsmöglichkeiten blockieren.
Es ist davon auszugehen, dass Anlagen für erneuerbare Energien auf Konversionsflächen in der
Tat nicht nur als Zwischennutzung für einen begrenzten Zeitraum zu betrachten sind. Daher wurde der Plansatz dahingehend abgeändert, dass er unter der Randspaltenbezeichnung „Sonstige
153
Nutzungen (G)“ zwar weiterhin sowohl den Prüfauftrag für eine Flächenbereitstellung zur Erzeugung erneuerbarer Energien als auch das Thema Zwischennutzung enthält. Die Kopplung der
Flächenbereitstellung für erneuerbare Energien an eine Zwischennutzung entfällt jedoch.
Einzelhandelsgroßprojekte
• In einigen Äußerungen werden Bedenken gegen die ausnahmsweise Zulassung von FOC’s in
Mittelzentren vorgebracht.
Die Regelung wurde beibehalten, da der Ausnahmetatbestand an eine Vielzahl von raumordnerischen Prüfkriterien geknüpft ist (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot).
Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist ein Ansiedlungsverbot in Mittelzentren nicht begründbar.
• Zahlreiche Kommunen fordern eine Modifizierung bei der räumlichen Abgrenzung der „Zentralörtlichen Standortbereiche“.
Den Forderungen wurde im Fall deutlicher Abweichungen zwischen regionaler und kommunaler
Abgrenzung entsprochen, ansonsten erfolgte ein Hinweis auf die lediglich gebiets- nicht parzellenscharfe Abgrenzung im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar.
• Weiterhin wird die Berücksichtigung einer Vielzahl zusätzlicher „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ gefordert.
Soweit diese Standorte regionalbedeutsam sind und der regionalen Einzelhandelskonzeption
entsprechen, wurden diese - bereits bauleitplanerisch festgesetzten Gebiete - ergänzend berücksichtigt.
3.2
Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 2:
„Regionale Freiraumstruktur / Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“
Regionale Grünzüge / Grünzäsuren
• Die Ausweisung von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren wird in vielen Anregungen als
Hindernis für die kommunale Entwicklung angesehen. Andererseits werden weitere Forderungen
zur Ergänzung von Grünzügen und Grünzäsuren gestellt.
Jede Anregung wurde im Einzelfall mit Blick auf die Abgrenzung dieses multifunktionalen Freiraumsicherungsinstruments geprüft. Hierbei wurden die Flächen der vorbereitenden bzw. verbindlichen kommunalen Bauleitplanung berücksichtigt. Der Forderung nach pauschaler Freistellung von sog. Pufferzonen um die Siedlungskörper herum wurde nicht entsprochen. Im Einzelnen
wurde bei der Behandlung der Anregungen auf die Bedeutung der Grünzüge und Grünzäsuren
und auf die Begründungselemente in der „Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt“ verwiesen. Die zulässigen Nutzungen in den „Regionalen Grünzügen“ wurden direkt im Plansatz
verankert und nicht nur in der Begründung angesprochen.
Naturschutz und Landschaftspflege
• Die Festlegung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“
wird in vielen Anregungen als Hindernis für die kommunale Entwicklung angesehen. Andererseits werden Anregungen vorgebracht, die Gebietskulisse der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
zu ergänzen.
Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ kollidieren nicht mit
der kommunalen Bauleitplanung. Die Ergänzungsvorschläge für weitere Flächen des regionalen
Biotopverbunds wurden geprüft. Allerdings wurde in der Regel darauf verwiesen, dass die kommunale Landschaftsplanung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung diese kleinteiligen Flächen als Ergänzung zur regionalen Festlegung sichern sollte. Damit wurde eine klare Trennung
zwischen den regionalbedeutsamen Verbundstrukturen einerseits und den kommunalen Ergän-
154
zungsmöglichkeiten andererseits beibehalten. Nur in Einzelfällen wurden entsprechende Anregungen in die regionale Flächenkulisse aufgenommen.
Bodenschutz
• Zum Plankapitel Bodenschutz bestehen z.T. gegensätzliche Auffassungen. Einerseits wird mit
Hinweis auf fehlende Steuerungswirkungen die vollständige Streichung der Plansätze angeregt,
zum anderen wird die Aufstufung einzelner Plansätze von Grundsätzen zu Zielen der Raumordnung vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wird auch die Festlegung von „Vorranggebieten
für Böden“ in der Raumnutzungskarte angeregt.
Die Vorgehensweise im Anhörungsentwurf mit Verwendung von allgemeingültigen Grundsätzen
zur Sicherung der Bodenfunktionen sowie zur Reduzierung des Bodenverbrauchs wurde mit
Blick auf eine nachhaltige und flächensparende Regionalentwicklung beibehalten.
Grundwasserschutz
• Es wird teilweise hinterfragt, warum festgesetzte Wasserschutzgebiete in der Raumnutzungskarte nicht als „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt werden.
Für festgesetzte Wasserschutzgebiete besteht bereits ein umfassender fachgesetzlicher Schutz,
so dass deren zusätzliche regionalplanerische Sicherung mit „Vorranggebieten für den Grundwasserschutz“ nicht erforderlich ist. Nutzungsbeschränkungen bzw. besondere Auflagen ergeben
sich für diese Gebiete aus den jeweils gültigen Schutzverordnungen. Die festgesetzten Wasserschutzgebiete sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt nachrichtlich dargestellt. Zusätzlich sind diese Gebiete in der Raumnutzungskarte i.d.R. als Regionale Grünzüge
und - sofern nicht andere vorrangige Festlegungen Berücksichtigung fanden - als „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt.
Schutz der Oberflächengewässer
• Die Grundzüge des Plankapitels werden i.d.R. mitgetragen. Zum Teil wird angeregt, einzelne
Plansätze anstatt als Grundsätze als Ziele der Raumordnung festzulegen.
An der Einstufung der Plansätze als Grundsätze wurde festgehalten. In einzelnen Punkten erfolgten unter Einbeziehung der Anregungen textliche Anpassungen und Ergänzungen.
Vorbeugender Hochwasserschutz
• Zu den Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz wird in den Stellungnahmen i.d.R.
kein grundlegender Änderungsbedarf gesehen. Hinsichtlich der hochwasserschutzbezogenen
Festlegung der Bereiche hinter den Deichen werden z.T. andere Vorgehensweisen vorgeschlagen. Für den baden-württembergischen Teilraum wird angeregt, auch die Gebiete hinter dem
Deich bis zu einem HQ200 als „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ festzulegen, für den Kreis Bergstraße wird vorgeschlagen die Vorgehensweise des Regionalplans
Südhessen aufzugreifen und den Vorrang bis zur 3m- Überflutungslinie auszudehnen.
Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise wurde die derzeitige Systematik mit Vorranggebieten bis zur Deichlinie und Vorbehaltsgebieten hinter den Deichen beibehalten. Eine grenzübergreifend einheitliche Vorranggebietsfestlegung am Oberrhein für hochwassergefährdete Gebiete mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren ist ebenso wie die Verwendung einer
3-Meter-Linie nicht umsetzbar. Die überschwemmungsgefährdeten Bereiche hinter den Schutzanlagen werden, sofern sie nicht als Vorbehaltsgebiete festgelegt sind, mit Ausnahme einzelner
siedlungsnaher Freiräume durch andere freiraumschützende Festlegungen, wie z.B. „Vorranggebiete für den Naturschutz und Landschaftspflege“, vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen,
ins-besondere vor weiteren Siedlungstätigkeiten, geschützt.
155
Klimaschutz, Luftreinhaltung
• Die Bedeutung der Sicherung klimaökologischer Ausgleichsflächen über das Instrument des
„Regionalen Grünzugs/Grünzäsur“ wird in den Stellungnahmen zustimmend unterstrichen. Verschiedene Anregungen fordern eine vertiefte regionalplanerische Auseinandersetzung mit dem
Thema Luftreinhaltung.
Bezüglich der Anregungen zum Thema Luftreinhaltung wurde auf verschiedene Plankapitel hingewiesen, die neben den klassischen Kapiteln zu Freiraum und Umwelt, indirekt mit Luftschadstoffvermeidung und/oder Klimaschutz in Verbindung stehen (z. B. Siedlungsstruktur, Verkehr,
Energie). Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass das Thema der Regionalplanung nur mittelbar und eingeschränkt zugänglich ist. Auf die Aktivitäten der Metropolregion Rhein-Neckar im Bereich der Regionalentwicklung (z.B. regionales Energiekonzept) wurde Bezug genommen.
Landwirtschaft
• Von Seiten der Landwirtschaftsvertreter wird angeregt, dass die wirtschaftliche Rolle der Landwirtschaft deutlicher herausgestellt werden solle. Weitere landwirtschaftliche Vorranggebiete, vor
allem in der Rheinniederung, werden gefordert.
Im Leitbild des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurde die wirtschaftliche Bedeutung
der Landwirtschaft in der Region aufgenommen. Weitere größere Flächenfestlegungen mit der
Funktion Vorranggebiet wurden nicht vorgenommen. Vielmehr sind redaktionelle Anpassungen
bei Bedarf erfolgt. Die Auenbereiche in den überschwemmungsgefährdeten Gebieten entlang der
Flüsse sind regionalplanerisch prioritär dem Hochwasserschutz gewidmet und deshalb auch
nicht als „Vorranggebiete für die Landwirtschaft“ festgelegt. Es wurde aber darauf verwiesen,
dass in diesen Gebieten, wie auch in den „Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz“, die
ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht eingeschränkt ist.
Wald und Forstwirtschaft
• Die Anregungen der Forstverwaltungen formulieren kritisch, dass die Rolle und Bedeutung der
Forstwirtschaft nicht ausreichend gewürdigt sei. Vor allem wird bemängelt, dass „Vorranggebiete
für Naturschutz und Landschaftspflege“ auch große Anteile von Waldflächen einbeziehen.
Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Landeswaldgesetzen wird nicht von den regionalplanerischen Ausweisungen eingeschränkt. Bei den „Vorranggebieten für Naturschutz und
Landschaftspflege“ im Wald handelt es sich weitgehend um Natura 2000-Gebiete und weitere
schützenswerte Waldbiotope.
Rohstoffsicherung
• Im Hinblick auf die Gebietskulisse der Rohstoffsicherungsgebiete liegen sowohl ablehnende Äußerungen zu den festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten als auch Forderungen nach Erweiterungen bzw. Aufnahmen neuer Gebiete vor. Teilweise wird der Umfang der Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete sowie eine fehlende langfristige Ausrichtung der Rohstoffsicherung bemängelt. Von Seiten diverser Rohstoffunternehmen wird die Festlegung verschiedener Interessengebiete als „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ gefordert.
Auf Grund der momentan zur regionalen Bedarfsdeckung bereits ausreichenden Sicherung von
Rohstoffflächen, erfolgte keine Neuaufnahme von „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ mit
Ausnahme einer bisher noch nicht berücksichtigten, aber bereits vorhandenen Abbaustelle bei
Dirmstein. Darüber hinausgehenden Festlegungen stehen i.d.R. zahlreiche Interessen- und Nutzungskonflikte entgegen. In drei Fällen (Speyer, Thomashof; Wörth, Bienwald sowie BobenheimRoxheim, Bannen) wurde den Forderungen der Betriebe teilweise entsprochen und Interessengebiete zur perspektivischen Aufrechterhaltung der Abbaustandorte als „Vorbehaltsgebiete für
die Rohstoffsicherung“ festgelegt.
156
• Insbesondere auf Grund entgegenstehender naturschutzfachlicher, artenschutzrechtlicher sowie
land- und forstwirtschaftlicher Belange wird von Fachbehörden, Kommunen und Umweltverbänden die Rücknahme bzw. Reduzierung diverser Rohstoffsicherungsgebiete gefordert.
Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wurden zwei „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“
aus der Planung genommen, da die Rohstoffvorkommen bereits erschöpft sind (Lingenfeld,
Kattenbuckel; Brühl, Kollerinsel). In zwei Fällen wurden „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“
aufgrund naturschutzfachlicher Zielkonflikte vollständig (Mechtersheim, Mühlgraben oder teilweise (Hagenbach, Daxlander Au) zu „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ abgestuft. Weiterhin wurden die Abgrenzungen von sieben „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ sowie von
vier „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ in kleinerem Umfang angepasst (z.B. durch
Aussparung von randlich liegenden geschützten Biotopen). Eine weitergehende Berücksichtigung der fachlichen Belange soll im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung erfolgen, bei der die konkreten Abbaubedingungen und Abbaugrenzen festgelegt werden. Sofern erforderlich, ist auf der Vorhabenebene auch die Verträglichkeit mit den Natura 2000-Gebieten abschließend zu prüfen.
3.3 Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 3:
„Regionale Infrastruktur“
3.3.1 Verkehrswesen
Regionale Gesamtverkehrskonzeption
• Insgesamt ist aus den Äußerungen zum Plankapitel „Regionale Gesamtverkehrskonzeption“ der
Wunsch nach einem die Verkehrsträger übergreifenden, verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erkennbar.
Diesem Anliegen kann der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar auf Grund seiner eingeschränkten Kompetenzen im Verkehrsbereich und auf Grund der Reduzierung der Planinhalte
auf regionalbedeutsame Maßnahmen nicht entsprechen.
• Die Positionen zu dem regionalplanerischen Ausbauvorrang des Schienen- gegenüber dem
Straßenverkehr sind sehr unterschiedlich.
Konkrete Straßen- und Schienenverkehrsprojekte sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. An
dem raumordnerischen Leitprinzip der grundsätzlichen Vorrangfunktion für den Erhalt und Ausbau des Schienenverkehrs wurde festgehalten.
Funktionales Straßennetz
• In einigen Stellungnahmen wird erneut auf die Notwendigkeit einer weiteren Rheinbrücke südlich
von Ludwigshafen hingewiesen und eine entsprechende Berücksichtigung im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar gefordert.
Dem Anliegen wurde in Orientierung an die Beschlusslage der Verbandsgremien, wonach die
Maßnahme als langfristige Option in der Begründung dargestellt und die A 650 sowie die bestehenden Rheinbrücken Mannheim/Ludwigshafen abweichend vom LEP IV Rheinland-Pfalz 2008
aufgrund ihrer tatsächlichen Funktion als Verkehrsinfrastruktur von überregionaler Bedeutung
dargestellt werden sollen, nicht entsprochen.
• In mehreren Stellungnahmen werden sehr gegensätzliche Positionen zu großräumigen Straßenverkehrsprojekten in der Metropolregion Rhein-Neckar, wie z.B. der A 65/B 9 „BienwaldLückenschluss“ oder der B 10 Ausbau zwischen Landau und Pirmasens bezogen.
Diese Maßnahmen sind in den Bedarfsplänen des Bundes und der Länder noch enthalten und
müssen deshalb vorbehaltlich der Ergebnisse der noch ausstehenden Bewertung im Rahmen
der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) nachrichtlich in den Einheitlichen
Regionalplan Rhein-Neckar übernommen werden. Weil das Linienbestimmungsverfahren zur
157
„Hagenbach-Variante“ für den Bienwald-Lückenschluss eingestellt worden ist, wurde dieses
großräumige Straßenverkehrsprojekt in der Raumnutzungskarte als „Trasse mit unbestimmtem
Verlauf“ dargestellt.
• Bei den „überregionalen und regionalen Straßenverbindungen“ werden eine Vielzahl von konkreten Maßnahmen wie z.B. verbesserter Lärmschutz, konkrete Trassenfestlegung, Ausgleichsmaßnahmen gefordert.
Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, sondern der Planfeststellungsverfahren. Ansonsten sind auch diese überregionalen und regionalen
Straßenverkehrsprojekte aus dem Bedarfsplan des Bundes bzw. der Länder nachrichtlich in den
Regionalplan zu übernehmen.
• In einer Vielzahl von Äußerungen zum Plankapitel „Funktionales Straßennetz“ wird die Aufnahme
von Straßenverkehrsprojekten, vornehmlich Ortsumgehungen als regionale Straßenverbindung
der Kategorie III des Funktionalen Straßennetzes gefordert.
Da im Funktionalen Straßennetz nur regionale Straßenverbindungen enthalten sind, die eine
Verbindungsfunktion zwischen Zentralen Orten wahrnehmen, konnten deshalb viele Anregungen
nicht in den Plansätzen berücksichtigt werden.
Funktionales Schienennetz
• Die Anregungen zum Plankapitel „Funktionales Schienennetz“ beziehen sich häufig auf Angebotsverbesserungen (zusätzliche Züge und Halte) sowie betriebliche Maßnahmen (z.B. Beschleunigungsmaßnahmen, Kreuzungsmöglichkeiten).
Insbesondere die geforderten Angebotsverbesserungen obliegen den Aufgabenträgern des
SPNV/ÖPNV und sind somit nicht Gegenstand der Regionalplanung.
• Weitere Anregungen beziehen sich auf die ICE-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar sowie auf den in der Raumnutzungskarte dargestellten Untersuchungskorridor.
Da die Ergebnisse der derzeit laufenden Korridorstudie des Bundesverkehrsministeriums voraussichtlich erst im Herbst 2013 vorliegen werden, wurde an der Darstellung eines räumlich unbestimmten „Freihaltekorridors“ im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festgehalten. Eine
konkrete Planung zur verbindlichen Festlegung eines „Freihaltekorridors“ liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Luftverkehr
• Zahlreiche Stellungnahmen beschäftigen sich mit dem Plankapitel „Luftverkehr“ sowie der konkreten Diskussion hinsichtlich eines Regionalflughafens in der Metropolregion Rhein-Neckar.
Entsprechend der Beschlusslage der Gremien des Verbandes soll der Schwerpunkt der weiteren
Auseinandersetzung mit dem Thema die Prüfung und Sicherung des Bedarfes für das Segment
des Business-Aviation und die Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten dieses Segments an
den vorhandenen Flugplätzen sein.
Güterverkehr
• Zu G 3.1.5.2 „Logistische Infrastruktur“ wird in verschiedenen Stellungnahmen thematisiert, dass
Hafenareale verstärkt logistikfremde Nutzungen, u.a. als attraktive Wohnquartiere am Wasser erfahren. Dadurch würden die Entwicklungsperspektiven der Hafenbereiche als logistische Drehscheiben zusehend eingeschränkt. Deshalb sollten im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
entsprechende Hafenbereiche für logistische Nutzungen langfristig gesichert werden.
Die Forderung wurde grundsätzlich unterstützt, jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung sowie die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten bei Nutzungsfestlegungen auf
bereits anderweitig bauleitplanerisch gesicherten Flächen hingewiesen.
158
3.3.2 Energie
• Zu den Themen im Energiekapitel bestehen vor allem unterschiedliche Forderungen bezüglich
der Regelungstiefe der Plansätze. Während viele Einwender anmerken, dass verschiedene
Grundsätze zu Zielen der Regionalplanung umformuliert werden sollten (z.B. zum Ausbau der
erneuerbaren Energien und zur Energieeffizienz), gibt es im Gegensatz dazu eine Einwendung,
dass viele Planaussagen im Energiekapitel den Auftrag der Regionalplanung überschreiten und
somit gestrichen werden müssten.
Die Planaussagen bleiben sowohl vom Umfang als auch von der Regelungstiefe im Einheitlichen
Regionalplan Rhein-Neckar im Kern erhalten. Die Regionalplanung beschränkt sich nicht nur auf
die Ordnung des Raums und die Anforderungen an den Raum mit direktem, unmittelbarem Flächenbezug. Sie hat darüber hinaus auch einen regionalpolitischen Auftrag. Aus diesem Verständnis heraus ist der Aufgabenbereich der Regionalplanung weiter gesteckt und nicht nur auf
direkt flächenbezogene Aussagen beschränkt. Insofern sind im Einheitlichen Regionalplan
Rhein-Neckar auch energiepolitische Aussagen getroffen, die im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Regionalen Energiekonzepts fußen, aber mittelbar räumliche Auswirkungen haben.
Ziele der Regionalplanung können nur formuliert werden, wenn eine sachlich und räumlich konkretisierte Vorgabe gemacht wird (Regionalplanerische Letztentscheidung). Dies ist den allgemeinen Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zur Energieeinsparung, zur effizienten Energienutzung und zur Energieerzeugung nicht der Fall. Die Ausgestaltung als Grundsatz wurde deshalb beibehalten.
In einigen Stellungnahmen wird thematisiert, ob und inwieweit grundsätzlich Aussagen zur Vereinbarkeit bzw. Nicht-Vereinbarkeit von Biogasanlagen, Geothermieanlagen und PVFreiflächenanlagen z.B. in „Regionalen Grünzügen“, „Vorranggebieten für die Landwirtschaft“
oder „Vorranggebieten für die Forstwirtschaft“ im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar getroffen werden sollten.
Die Errichtung von Biogasanlagen, Geothermieanlagen und PV-Freiflächenanlagen soll in den
jeweiligen Festlegungen der Einzelfallbetrachtung unterliegen und nicht pauschal zulässig sein.
Hinweis:
Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen
erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis
zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die Teilfortschreibung „Windenergie“
(Plankapitel 5.7.1) des Regionalplans Unterer Neckar (2005) und die Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6
des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004) fort.
3.4
Spezielle Äußerungen zum Umweltbericht
• Es werden mit direkter Bezugnahme auf den Umweltbericht Anregungen eingebracht, die Erfordernisse des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen (z. B. Hamstervorkommen).
Die Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Aspekten bzgl. einzelner Ausweisungen finden Eingang in den Umweltbericht, der gesonderter Bestandteil der Begründung nach § 6 a LPlG Rheinland-Pfalz ist. Zum einen führen die Hinweise zur Anpassung der Rohstoffsicherungsgebiete
(z. B. Ladenburg, Kiesgrube mit Aussparung der konkreten Flächen mit Hamstervorkommen),
zum anderen findet auch eine Abstufung von „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ zu „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ statt (z. B. Mechtersheim, Mühlgraben).
Im Übrigen wurde auf die sinnvollen und notwendigen Abschichtungsmöglichkeiten auf nachfolgende Planungsstufen bzw. auf die Genehmigungsplanung verwiesen.
159
4.
Überwachung der Umweltauswirkungen
Gemäß § 21 (2) LPlG Rheinland-Pfalz überwachen die oberen Landesplanungsbehörden die bei
der Durchführung der Raumordnungspläne eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der
Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht
angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Umweltauswirkungen von
den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind
regelmäßig der obersten Landesplanungsbehörde, den zuständigen Planungsgemeinschaften und
den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist, mitzuteilen.
Der Erfolg der Überwachung wird entscheidend von der treffsicheren Auswahl der zu erfassenden
Parameter abhängen. Mit den Indikatoren sollen die Auswirkungen des Regionalplans auf die übergeordneten Umweltziele überwacht werden können. Für die Mehrheit der Umweltziele wird auf bereits bestehende Indikatoren zurückgegriffen. Im Mittelpunkt der Überwachung stehen die Beeinträchtigung der Schutzgebietsausweisungen wie Natura 2000, die Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme. Die Überwachung sollte alle fünf Jahre
erfolgen. Aufgrund der länderübergreifenden Situation bedarf es hierzu weiterer Abstimmungen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Indikatoren auf, anhand derer die Auswirkungen des Einheitlichen
Regionalplans Rhein-Neckar auf die Erreichung ausgewählter übergeordneter Umweltziele überwacht werden können und die als Grundlage für die Abstimmung mit den für die Umweltüberwachung zuständigen Landesbehörden dienen sollen.
Umweltziel
Indikator
Datenquellen (Beispiele)
Bevölkerung und Gesundheit des Menschen
Entwicklung und Sicherung dauerhaft guter Luftqualität
Schutz des Menschen vor
gesundheitsgefährdenden und
sonstigen Immissionen
Schutz der Allgemeinheit vor
Lärm
Belastungsindikator, der die
anthropogen verursachten
Luftschadstoff-Emissionen in
der Metropolregion RheinNeckar abbildet
Monitoring im Rahmen der
Luftreinhalteplanung
Belastungsindikator, der den
Anteil der verlärmten Fläche in
der Metropolregion RheinNeckar abbildet
Landesbehörden:
Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung
Schutzwürdige Landschaften
Bundesamt für Naturschutz,
Emissionskataster der Landesbehörden
Landschaft
Sicherung und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der Landschaft
Landschaftsrahmenplanung
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Sicherung und Entwicklung eines
funktionsfähigen Biotopverbundsystems
Umsetzung Biotopverbund
(Anteil gesicherter Fläche an
der Regionsfläche)
VRRN
Festlegungen Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar,
Landschaftsrahmenplanung
Sicherung geschützter Tier- und
Pflanzenarten und –bestände /
Natura 2000
Erhaltungszustand der FFHLebensraumtypen
Naturschutzbehörden/ Landesbehörden:
Monitoring im Rahmen der Berichtspflichten gegenüber der EU
nach FFH-RL
Flächenentwicklung geschützter Biotope in ha
Naturschutzbehörden/
Landesbehörden
160
Umweltziel
Indikator
Datenquellen (Beispiele)
Anteil der Bauflächen (Bestand/Planung) an der regionalen Fläche
(Trendindikator)
Automatisiertes Raumordnungskataster (AROK), Flächennutzungspläne, Regionale Entwicklungsprojekte wie Raum+
des VRRN
Sicherung und Entwicklung von
naturnahen Oberflächengewässern in ihrer Struktur und Wasserqualität
Guter ökologischer Zustand
/ökologisches Potenzial sowie
guter chemischer Zustand der
Oberflächengewässer
Landesbehörden:
Überwachungsprogramm im
Rahmen der EGWasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Sicherung und Verbesserung der
Grundwasservorkommen in Qualität und Menge
Guter mengenmäßiger und
chemischer Zustand der
Grundwasserkörper
Entwicklung ausreichender Gebiete für den vorbeugenden
Hochwasserschutz
Überflutungsräume (Soll/IstVergleich)
Landesbehörden: Risikokarten,
Hochwassergefahrenkarten,
Hochwasserrisikomanagementpläne
Erhalt, Sicherung oder auch Wiederherstellung und Entwicklung
von Gebieten mit hoher Bedeutung für Klima und Luftreinhaltung
Belastungsindikator zur bioklimatischen Situation
VRRN
Vermeidung von Beeinträchtigungen der klimatischen Ausgleichsleistungen
Freihaltung der Kaltluftentstehungsflächen und Kaltluftleitbahnen
Boden
Reduktion der Flächeninanspruchnahme
Wasser
Klima und Luft
Tabelle 4: Überwachung der Umweltauswirkungen
161
Klimagutachten
Einheitlicher Regionalplan
Rhein-Neckar
Anhang zu den Plansätzen
Anhang Nr. 1.1 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Wohnen“
(zu Z 1.4.2.1)
Kommunen in der Metropolregion Rhein-Neckar, deren Wohnsiedlungsentwicklung sich ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind:
im baden-württembergischen Teilraum
Epfenbach, Fahrenbach, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Höpfingen, Hüffenhardt, Lobbach, Ravenstein, Reichartshausen, Schönbrunn, Spechbach, Wiesenbach und Wilhelmsfeld,
im hessischen Teilraum
Abtsteinach, Gorxheimertal, Grasellenbach, Hirschhorn (Neckar), Lautertal (Odenwald), Lindenfels
und Neckarsteinach sowie
im rheinland-pfälzischen Teilraum
Albersweiler, Altdorf, Altleiningen, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Beindersheim, Berg (Pfalz),
Birkenheide, Birkenhördt, Birkweiler, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Böbingen, Böchingen,
Böllenborn, Bornheim, Burrweiler, Carlsberg, Dackenheim, Dernbach, Dierbach, Dirmstein,
Dörrenbach, Ebertsheim, Elmstein, Erlenbach bei Kandel, Erpolzheim, Eschbach, Essingen, Esthal,
Eußerthal, Flemlingen, Forst a.d.Wstr., Frankeneck, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz),
Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gerolsheim, Gleisweiler, Gleiszellen-Gleishorbach,
Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Gossersweiler-Stein, Großfischlingen, Großkarlbach,
Großniedesheim, Hainfeld, Hanhofen, Harthausen, Hergersweiler, Herxheim am Berg,
Herxheimweyher, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hochdorf-Assenheim,
Hochstadt (Pfalz), Hördt, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Impflingen, Insheim, Kallstadt, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach,
Kleinniedesheim, Knittelsheim, Knöringen, Kuhardt, Laumersheim, Leimersheim, Leinsweiler, Lindenberg, Lustadt, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Münchweiler am Klingbach, Neidenfels, Neuburg am Rhein, Neuleiningen, Neupotz, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim,
Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz),
Ottersheim bei Landau (Pfalz), Otterstadt, Pleisweiler-Oberhofen, Quirnheim, Ramberg,
Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rinnthal, Rödersheim-Gronau, Rohrbach, Roschbach,
Ruppertsberg, Sankt Martin, Scheibenhardt, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach,
Schweighofen, Siebeldingen, Silz, Steinfeld, Tiefenthal, Venningen, Völkersweiler, Vollmersweiler,
Vorderweidenthal, Waldhambach, Waldrohrbach, Walsheim, Wattenheim, Weidenthal, Weingarten
(Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Wernersberg, Westheim (Pfalz), Weyher in
der Pfalz und Zeiskam.
165
Anhang Nr. 1.2 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung
„Siedlungsbereich Wohnen“
(zu Z 1.4.2.2)
Folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile in der Metropolregion Rhein-Neckar sind als „Siedlungsbereich Wohnen“ festgelegt:
im baden-württembergischen Teilraum
die Oberzentren Heidelberg und Mannheim,
die Mittelzentren Buchen (Odenwald) (Kernstadt sowie Ortsteile Hainstadt und Hettingen),
Eberbach (Kernstadt), Mosbach (Kernstadt), Schwetzingen, Sinsheim (Kernstadt), Walldorf, Wiesloch (Kernstadt) und Weinheim (Kernstadt),
die Unterzentren Adelsheim (Kernstadt), Hardheim (Hauptort), Hockenheim, Ladenburg, Leimen
(Kernstadt), Neckargemünd (Kleingemünd), Osterburken (Kernstadt) und Walldürn (Kernstadt),
die Kleinzentren Aglasterhausen (Hauptort), Haßmersheim (Hauptort), Limbach (Hauptort),
Meckesheim (Hauptort), Mudau (Hauptort), Neckargerach (Ortsteil Guttenbach), Rauenberg
(Hauptort), Schefflenz (Ortsteil Oberschefflenz), Schönau (Kernstadt), Waibstadt (Kernstadt) und
Waldbrunn (Ortsteil Strümpfelbrunn) sowie
Seckach (Hauptort).
im hessischen Teilraum
die Mittelzentren Bensheim (Kernstadt), Bürstadt (Kernstadt), Heppenheim (Bergstraße) (Kernstadt), Lampertheim (Kernstadt), Lorsch und Viernheim,
die Unterzentren Birkenau (Hauptort), Fürth (Hauptort), Mörlenbach (Hauptort), Rimbach (Hauptort)
und Wald-Michelbach (Hauptort) sowie
die Kleinzentren Biblis (Hauptort) und Groß-Rohrheim (Hauptort),
im rheinland-pfälzischen Teilraum
das Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein,
die Mittelzentren Annweiler am Trifels (Kernstadt), Bad Bergzabern (Kernstadt), Bad Dürkheim
(Kernstadt), Edenkoben, Frankenthal (Pfalz) (Kernstadt, Ortsteil Flomersheim), Germersheim
(Kernstadt, Ortsteil Sondernheim), Grünstadt (Kernstadt, Ortsteil Asselheim), Haßloch, Herxheim
bei Landau/Pfalz (Hauptort), Kandel (Kernstadt), Landau in der Pfalz (Kernstadt), Neustadt
a.d.Wstr. (Kernstadt und Ortsteil Mußbach), Schifferstadt, Speyer, Wörth am Rhein (Kernstadt) und
Worms (Kernstadt, Ortsteil Pfeddersheim) sowie
die Grundzentren Bellheim, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Deidesheim, Freinsheim,
Hagenbach, Jockgrim, Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Limburgerhof, Lingenfeld, Maikammer,
Maxdorf, Rheinzabern, Römerberg (Ortsteile Berghausen und Heiligenstein), Rülzheim und
Wachenheim a.d.Wstr.
166
Anhang Nr. 1.3 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Gewerbe“
(zu Z 1.5.2.1)
Kommunen in der Metropolregion Rhein-Neckar, deren gewerbliche Siedlungsentwicklung sich ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind:
im baden-württembergischen Teilraum
Angelbachtal, Bammental, Billigheim, Binau, Dielheim, Epfenbach, Eschelbronn, Fahrenbach,
Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hüffenhardt, Lobbach, Malsch,
Mauer,
Mühlhausen,
Neckarbischofsheim,
Neckargerach,
Neidenstein,
Neunkirchen,
Reichartshausen, Schönau, Spechbach, Waldbrunn, Wiesenbach, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen und
Zwingenberg,
im hessischen Teilraum
Abtsteinach, Gorxheimertal, Grasellenbach, Hirschhorn (Neckar), Lindenfels, Neckarsteinach und
Wald-Michelbach,
im rheinland-pfälzischen Teilraum
Albersweiler, Altdorf, Altleiningen, Altrip, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Beindersheim, Berg (Pfalz),
Billigheim-Ingenheim, Birkenheide, Birkenhördt, Birkweiler, Bissersheim, Bobenheim am Berg,
Böbingen, Böchingen, Bockenheim a.d.Wstr., Böllenborn, Bornheim, Burrweiler, Carlsberg,
Dackenheim, Deidesheim, Dernbach, Dierbach, Dirmstein, Dörrenbach, Ebertsheim, Edesheim,
Ellerstadt, Elmstein, Erlenbach bei Kandel, Erpolzheim, Eschbach, Essingen, Esthal, Eußerthal,
Flemlingen, Forst a.d.Wstr., Frankeneck, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz),
Freinsheim, Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gerolsheim, Gleisweiler, GleiszellenGleishorbach, Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Gossersweiler-Stein, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Hainfeld, Hanhofen, Harthausen, Hergersweiler, Herxheim am Berg,
Herxheimweyher, Heßheim, Hettenleidelheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen,
Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Hördt, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Impflingen,
Insheim, Jockgrim, Kallstadt, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klingenmünster, Knittelsheim, Knöringen, Kuhardt,
Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Laumersheim, Leimersheim, Leinsweiler, Lindenberg, Lustadt, Maikammer, Maxdorf, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Münchweiler am Klingbach, Neidenfels, Neuburg am Rhein, Neuhofen, Neuleiningen, Neupotz, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim,
Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz),
Ottersheim bei Landau (Pfalz), Otterstadt, Pleisweiler-Oberhofen, Quirnheim, Ramberg,
Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rinnthal, Rödersheim-Gronau, Rohrbach, Roschbach,
Ruppertsberg, Sankt Martin, Scheibenhardt, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach,
Schweighofen, Siebeldingen, Silz, Steinfeld, Steinweiler, Tiefenthal, Venningen, Völkersweiler,
Vollmersweiler, Vorderweidenthal, Wachenheim a.d.Wstr., Waldhambach, Waldrohrbach, Waldsee,
Walsheim, Wattenheim, Weidenthal, Weingarten (Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am
Sand, Wernersberg, Westheim (Pfalz), Weyher in der Pfalz, Winden und Zeiskam.
167
Anhang Nr. 1.4 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung
„Siedlungsbereich Gewerbe“
(zu Z 1.5.2.2)
Folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile in der Metropolregion Rhein-Neckar sind als „Siedlungsbereich Gewerbe“ festgelegt:
im baden-württembergischen Teilraum
die Oberzentren Mannheim (Friedrichsfeld, Friesenheimer Insel, Neckarau, Rheinau, Sandhofen,
Seckenheim) und Heidelberg (Bahnstadt, Kirchheim, Rohrbach, Südstadt, Wieblingen),
die Mittelzentren Buchen (Odenwald) (Kernstadt, Ortsteile Hainstadt und Hettingen), Eberbach,
Mosbach (Kernstadt, Ortsteil Mosbach-Neckarelz), Schwetzingen, Sinsheim (Kernstadt (südl. der A
6), Ortsteile Dühren und Steinsfurt), Walldorf, Weinheim (Kernstadt) und Wiesloch (Kernstadt),
die Unterzentren Adelsheim (Kernstadt), Hardheim (Kernstadt), Hockenheim, Ladenburg, Leimen
(Kernstadt), Osterburken (Kernstadt) und Walldürn (Kernstadt),
die Kleinzentren Aglasterhausen (Hauptort), Haßmersheim (Hauptort), Meckesheim (Ortsteil
Meckesheim), Mudau (Hauptort), Rauenberg, Schefflenz (Ortsteil Unterschefflenz) und Waibstadt
(Kernstadt) sowie
Elztal (Ortsteil Dallau), Eppelheim, Heddesheim, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim,
Laudenbach („Gewerbegebiet an der A 5"), Neulußheim, Obrigheim (Hauptort), Plankstadt,
Reilingen, Sandhausen, Schönbrunn (Hauptort, Interkommunales Gewerbegebiet der vVG
Eberbach-Schönbrunn) und St. Leon-Rot (Ortsteil Rot),
im hessischen Teilraum
die Mittelzentren Bensheim (Kernstadt), Bürstadt (Hauptort und Ortsteil Bobstadt), Heppenheim
(Bergstraße) (Kernstadt), Lampertheim (Kernstadt), Lorsch und Viernheim sowie
Biblis und Groß-Rohrheim,
im rheinland-pfälzischen Teilraum
das Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein (alle Stadtteile außer Ortsteile Oppau und Edigheim),
die Mittelzentren Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Edenkoben, Frankenthal
(Pfalz) (Kernstadt, Ortsteil Eppstein), Germersheim (Kernstadt außer Ortsteil Sondernheim), Grünstadt, Haßloch, Herxheim bei Landau/Pfalz, Kandel (Ortsteil Minderslachen), Landau in der Pfalz
(Kernstadt, Ortsteile Queichheim und Mörlheim), Neustadt a.d.Wstr. (Kernstadt, Ortsteil
Speyerdorf), Schifferstadt, Speyer, Worms und Wörth am Rhein (alle Ortsteile außer Büchelberg
und Schaidt),
die Grundzentren Bellheim, Offenbach a.d. Queich und Rülzheim sowie
Kirchheim a.d.Wstr. (interkommunales Gewerbegebiet mit Grünstadt).
168
Anhang Nr. 1.5 „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“
(Zu Z 1.5.2.3)
Gebietskörperschaft
Standortbezeichnung
Gesamtfläche
Vorranggebiet
(in ha)
Planungsrechtl.
verfügbare
besondere Standorteignung für
Flächenreserven
(brutto in ha)*
im baden-württembergischen Teilraum
Mannheim
Friedrichsfeld (ehem. Militärfläche)
120
28
Logistik- und Gewerbebetriebe
Weinheim
Weinheim Nord/West
113
75
Dienstleistungen, Gewerbe- u.
Industriebetriebe
Heddesheim/
Hirschberg
a.d.Bergstr.
Gewerbe- und Industriegebiet
an der A 5
123
49
Logistik-, (flächenintensive)
Industrie- und Gewerbebetriebe
Ladenburg/
Ilvesheim
An der L 536
157
70
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Heidelberg
Heidelberg-Wieblingen;
nördlich Eppelheim
61
61
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Schwetzingen/
Plankstadt
Ehem. Bahnausbesserungswerk und
benachbarte Gewerbegebiete
63
32
Dienstleistungen, Gewerbeund Industriebetriebe
Hockenheim
Talhaus
234
23
Logistik-, (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Neulußheim/
Reilingen
Interkommunales Gewerbegebiet der
vVG Hockenheim an der B 36
27
20
(flächenintensive, nicht störende)
Gewerbebetriebe
Sinsheim
Südlich der A 6
41
41
Logistik-, (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Obrigheim
TECH-N-O, gem. Gewerbe-/ Industriegebiet der Kommunen Haßmersheim, Mosbach, Neckarzimmern, Obrigheim und
Schwarzach
46
19
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Buchen (Odenwald)
IGO, gem. Industriepark der Kommunen
Buchen (Odenwald), Limbach und Mudau
42
11
Dienstleistungen, (nicht störendes)
Gewerbe
Buchen (Odenwald)
Zentrum für Entsorgung und Umwelttechnologie Sansenhecken
53
2
Dienstleistungen
Osterburken
RIO, Industriepark der Kommunen des
GVV Seckachtal und des
GVV Osterburken
95
11
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
Walldürn
VIP, Verbandsindustriepark der GVV
Walldürn, Hardheim, Höpfingen
87
6
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
im hessischen Teilraum
Bensheim
Stubenwald (I) und (II)
22
22
Dienstleistungen, Forschung
und Wissenschaft
Bürstadt
Bobstadt – an der B 44
40
20
Logistikbetriebe
Groß-Rohrheim
Am Entenweg
19
19
Dienstleistungen, Logistikbetriebe
Heppenheim
(Bergstraße)
Gewerbegebiet Süd
30
27
Dienstleistungen, Gewerbe- und
Industriebetriebe
Lampertheim
Bereich „Lache“
84
66
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
im rheinland-pfälzischen Teilraum
Ludwigshafen
am Rhein/
Frankenthal
(Pfalz)
Gewerbe-/Industriegebiet
„Am Römig/nördlich A 650“
96
80
(flächenintensive)
Logistikbetriebe
Worms
„Gewerbe-/Technologie- und
Industriepark (GTIP)“
108
0
(flächenintensive) Industrie-,
Gewerbe- und
Logistikbetriebe
Landau in der
Pfalz
Gewerbegebiet „D 10“
48
48
Dienstleistungen, nicht
störendes Gewerbe, großflächige
Gewerbe- und Logistikbetriebe
169
Gesamtfläche
Vorranggebiet
(in ha)
Planungsrechtl.
verfügbare
besondere Standorteignung für
Flächenreserven
(brutto in ha)*
Gebietskörperschaft
Standortbezeichnung
Germersheim
Industriegebiet
„Insel Grün und Hafen Nordufer“
35
35
Logistikbetriebe
Grünstadt
„Gewerbegebiet Süd“
25
21
Logistikbetriebe
Schifferstadt
„Zwischen L 532 und Bahn“
24
24
(flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe
(*FNP, Stand 2010)
170
171
Kreisstädte MA, HD
Heidelberg, Stadt
Mannheim, Universitätsstadt
Neckar-Odenwald-Kreis
Adelsheim, Stadt
Aglasterhausen
Billigheim
Binau
Buchen (Odenwald), Stadt
Fahrenbach
Hardheim
Haßmersheim
Höpfingen
Hüffenhardt
Limbach
Mosbach, Stadt
Mudau
Neckargerach
Neckarzimmern
Neunkirchen
Obrigheim
Osterburken, Stadt
Rosenberg
Seckach
Walldürn, Stadt
Zwingenberg
Ravenstein, Stadt
Schefflenz
Schwarzach
Elztal
Waldbrunn
Gebietskörperschaft
144.634
307.914
150.022
5.368
5.012
5.880
1.385
18.820
2.880
7.414
4.945
3.271
2.069
4.533
24.963
5.048
2.395
1.536
1.795
5.272
6.514
2.232
4.427
11.934
742
3.058
4.270
3.188
6.118
4.953
31.12.2006
Bevölkerungsstand
2006
-4%
3%
-3%
-5%
11.594
5.792
-5%
7.029
5.035
6.718
-3%
18.169
-3%
-5%
-1%
5.799
24.160
4.786
-1%
-1%
-3%
-3%
´06-´20 in %
143.875
303.351
145.699
5.192
2020
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
Baden-württembergischer Teilraum
(zu G 1.4.2.3, G 1.4.2.4, Z/G 1.4.2.5)
146.040
304.480
143.820
4.540
5.570
5.710
1.480
18.430
2.740
6.850
4.890
3.180
1.970
3.880
23.460
4.650
2.320
1.380
1.810
4.900
6.720
2.140
4.270
11.320
800
2.830
3.950
3.160
6.240
4.630
2020
1%
-1%
-4%
-15%
11%
-3%
7%
-2%
-5%
-8%
-1%
-3%
-5%
-14%
-6%
-8%
-3%
-10%
1%
-7%
3%
-4%
-4%
-5%
8%
-7%
-7%
-1%
2%
-7%
´06-´20 in %
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
146.040
310.610
147.810
5.360
5.570
5.710
1.460
18.810
2.740
7.110
4.890
3.180
1.970
4.440
24.370
4.870
2.320
1.440
1.810
4.990
6.720
2.150
4.270
11.710
760
2.890
4.020
3.160
6.240
4.850
2020
Anhang Nr. 2 Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020
1.406
2.696
-2.212
-8
558
-170
75
-10
-140
-304
-55
-91
-99
-93
-593
-178
-75
-96
15
-282
206
-82
-157
-224
18
-168
-250
-28
122
-103
´06-´20
1%
1%
-1%
0%
11%
-3%
5%
0%
-5%
-4%
-1%
-3%
-5%
-2%
-2%
-4%
-3%
-6%
1%
-5%
3%
-4%
-4%
-2%
2%
-5%
-6%
-1%
2%
-2%
´06-´20 in %
Kleinzentrum
Unterzentrum, qual. ÖPNV
kein zentraler Ort
geringe Bautätigkeit
Kleinzentrum
Achse
qual. ÖPNV
Kleinz., Schließ. Wohnheim
MZ, Achse, qual. ÖPNV
Kleinzentrum
Unterzentrum, Achse
kein zentraler Ort
Mittelzentrum, Achse
UZ, Schließung Wohnheim
Oberzentrum
Erläuterung für Modifizierung
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
3
10
0
3
7
-1
0
1
1
0
3
8
1
0
1
2
-3
5
-1
0
2
0
-1
0
4
6
3
36
68
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
in ha
2
3
3
1
8
2
3
3
2
1
2
11
3
1
1
1
3
3
1
3
5
1
2
2
2
4
3
79
159
130
5
13
3
4
15
1
3
4
3
1
5
19
4
1
2
3
0
8
0
3
7
1
1
2
6
10
6
in ha
Ersatzbedarf
43
91
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
in ha
89
89
525
20
14
16
3
99
8
24
19
16
8
19
9
20
10
0
3
39
20
19
24
49
2
11
19
9
25
20
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
172
VI
Rhein-Neckar-Kreis
Altlußheim
Bammental
Brühl
Dielheim
Dossenheim
Eberbach, Stadt
Epfenbach
Eppelheim, Stadt
Eschelbronn
Gaiberg
Heddesbach
Heddesheim
Heiligkreuzsteinach
Hemsbach, Stadt
Hockenheim, Stadt
Ilvesheim
Ketsch
Ladenburg, Stadt
Laudenbach
Leimen, Stadt
Malsch
Mauer
Meckesheim
Mühlhausen
Neckarbischofsheim, Stadt
Neckargemünd, Stadt
Neidenstein
Neulußheim
Nußloch
Gebietskörperschaft
31.12.2006
534.220
5.343
6.521
14.363
8.884
11.850
15.349
2.521
14.436
2.580
2.443
514
11.604
3.073
12.285
20.824
7.639
12.837
11.428
6.091
27.090
3.404
3.832
5.325
8.168
3.942
14.112
1.808
6.591
10.768
Bevölkerungsstand
2006
-3%
-5%
4%
9%
-5%
1%
-2%
0%
-7%
0%
-5%
3%
0%
11.686
21.579
8.294
12.139
11.488
5.998
27.214
4.976
8.162
13.396
6.773
10.752
4%
11.275
15.042
2020
´06-´20 in %
530.517
-1%
5.197
-3%
6.375
-2%
14.421
0%
8.708
-2%
12.049
2%
14.751
-4%
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
2020
´06-´20 in %
530.270
-1%
5.590
5%
6.070
-7%
14.560
1%
8.570
-4%
11.950
1%
13.850
-10%
2.650
5%
15.280
6%
2.570
0%
2.180
-11%
490
-5%
11.210
-3%
2.980
-3%
11.220
-9%
21.350
3%
8.080
6%
11.600
-10%
10.690
-6%
6.190
2%
27.110
0%
3.680
8%
4.670
22%
4.710
-12%
8.300
2%
3.610
-8%
12.920
-8%
1.520
-16%
7.090
8%
10.680
-1%
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
2020
534.450
5.440
6.460
14.560
8.570
11.950
14.740
2.560
14.950
2.570
2.260
490
11.210
2.980
11.490
21.350
7.920
12.200
11.200
6.190
27.110
3.520
4.020
5.270
8.300
3.750
13.540
1.690
6.920
10.680
´06-´20
´06-´20 in % Erläuterung für Modifizierung
230
0%
97
2%
kein zent. Ort, intens. Bautät.
-61
-1%
qual. ÖPNV
197
1%
-314
-4%
100
1%
-609
-4%
MZ, Achse, qual. ÖPNV
39
2%
kein zent. Ort, intens. Bautät.
514
4%
kein zentraler Ort
-10
0%
-183
-7%
strukturräumliche Lage
-24
-5%
-394
-3%
-93
-3%
-795
-6%
strukturräumliche Lage
526
3%
281
4%
kein zentraler Ort
-637
-5% rukturräuml. Lage, geringe Bautätigkeit
-228
-2%
Unterzentrum, Achse, ÖPNV
99
2%
20
0%
116
3%
kein zentraler Ort
188
5%
kein zent. Ort, intens. Bautät.
KlZ, ÖPNV, ger. Bautätigkeit, Achse
-55
-1%
132
2%
-192
-5%
Kleinzentrum, qual. ÖPNV
-572
-4%
UZ, Achse, qual. ÖPNV
-118
-7%
qual. ÖPNV
329
5%
kein zentraler Ort
-88
-1%
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
5
4
11
3
3
-1
2
7
2
0
0
-2
1
-4
11
4
0
2
4
10
3
2
4
9
0
0
0
8
4
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
in ha
4
3
8
6
6
7
2
8
2
1
0
6
2
6
7
4
7
4
3
9
2
2
3
6
2
5
1
5
6
in ha
Ersatzbedarf
476
9
7
19
9
9
6
4
15
4
1
0
4
3
2
18
8
7
6
7
19
5
4
7
15
2
5
1
13
10
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
in ha
1.079
17
13
21
6
13
18
7
21
11
8
3
66
11
9
21
22
26
78
20
33
0
2
22
13
16
26
6
8
17
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
173
Oftersheim
Plankstadt
Rauenberg, Stadt
Reichartshausen
Reilingen
Sandhausen
Schönau, Stadt
Schönbrunn
Schriesheim, Stadt
Schwetzingen, Stadt
Sinsheim, Stadt
Spechbach
Waibstadt, Stadt
Walldorf, Stadt
Weinheim, Stadt
Wiesenbach
Wiesloch, Stadt
Wilhelmsfeld
Zuzenhausen
Angelbachtal
St. Leon-Rot
Lobbach
Edingen-Neckarhausen
Helmstadt-Bargen
Hirschberg an der Bergstraße
Rhein-Neckar-Odenwald
Gebietskörperschaft
31.12.2006
10.392
9.607
7.547
2.032
7.106
14.279
4.709
2.983
14.647
22.269
35.605
1.706
5.691
14.746
43.544
3.106
25.899
3.304
2.150
4.984
12.459
2.436
14.023
3.890
9.481
1.136.790
Bevölkerungsstand
2006
-1%
1%
4%
-7%
0%
0%
-2%
-1%
-1%
5%
1%
1%
-5%
-1%
7.012
14.356
15.286
20.747
35.644
5.687
14.522
43.299
25.537
5.254
12.608
14.170
9.024
1.123.442
2020
´06-´20 in %
10.892
5%
9.513
-1%
7.841
4%
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
2020
´06-´20 in %
9.990
-4%
9.650
0%
7.820
4%
2.430
20%
7.270
2%
14.330
0%
4.310
-8%
2.580
-14%
15.480
6%
20.920
-6%
37.090
4%
1.720
1%
5.590
-2%
15.450
5%
44.210
2%
2.900
-7%
24.950
-4%
3.040
-8%
2.380
11%
5.180
4%
12.940
4%
2.310
-5%
13.900
-1%
3.660
-6%
8.800
-7%
1.124.610
-1%
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
2020
10.390
9.650
7.820
2.090
7.100
14.330
4.430
2.940
15.320
21.390
37.090
1.720
5.590
15.450
44.210
2.960
25.900
3.040
2.220
5.090
12.940
2.310
14.020
3.660
8.900
1.138.910
-2
43
273
58
-6
51
-279
-43
673
-879
1.485
14
-101
704
666
-146
1
-264
70
106
481
-126
-3
-230
-581
2.120
´06-´20
´06-´20 in %
0%
0%
4%
3%
0%
0%
-6%
-1%
5%
-4%
4%
1%
-2%
5%
2%
-5%
0%
-8%
3%
2%
4%
-5%
0%
-6%
-6%
0%
qual. ÖPNV
strukturräumliche Lage
kein zent. Ort, intens. Bautät.
kein zentraler Ort
geringe Bautätigkeit
MZ, Achse, qual. ÖPNV
Kleinzentrum
ger. Bautätigkeit, Wohnheim
kein zentraler Ort
MZ, Achse, qual. ÖPNV
kein zent. Ort, intens. Bautät.
kein zentraler Ort
Erläuterung für Modifizierung
geringe Bautätigkeit
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
3
4
6
1
3
6
0
6
13
0
40
0
2
6
13
0
10
-1
2
6
12
0
1
0
-4
in ha
9
9
9
2
8
14
2
8
21
7
56
1
5
11
28
2
19
1
3
9
19
2
8
3
1
844
in ha
Ersatzbedarf
6
5
3
1
5
8
2
2
8
7
16
1
3
5
15
2
9
2
1
3
7
2
7
3
5
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
in ha
23
16
5
2
12
10
17
12
25
10
94
6
19
26
55
5
41
13
5
9
16
14
55
20
35
1.782
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
174
Kreis Bergstraße
Abtsteinach
Bensheim, Stadt
Biblis
Birkenau
Bürstadt, Stadt
Einhausen
Fürth
Gorxheimertal
Grasellenbach
Groß-Rohrheim
Heppenheim (Bergstraße)
Hirschhorn (Neckar), Stadt
Lampertheim, Stadt
Lautertal (Odenwald)
Lindenfels, Stadt
Lorsch, Stadt
Mörlenbach
Neckarsteinach, Stadt
Rimbach
Viernheim, Stadt
Wald-Michelbach
Zwingenberg, Stadt
Gebietskörperschaft
31.12.2006
264.985
2.419
39.521
8.907
10.245
15.427
6.120
11.021
4.092
3.832
3.800
25.391
3.655
31.529
7.293
5.220
12.749
10.434
3.829
8.605
32.593
11.426
6.877
Bevölkerungsstand
2006
Hessischer Teilraum
2020
´06-´20 in %
263.541
-1%
2.364
-2%
39.425
0%
8.176
-8%
9.716
-5%
15.764
2%
5.993
-2%
10.794
-2%
3.990
-2%
3.616
-6%
3.433
-10%
26.246
3%
3.463
-5%
33.015
5%
6.866
-6%
4.950
-5%
12.921
1%
10.125
-3%
3.629
-5%
7.867
-9%
33.601
3%
10.715
-6%
6.872
0%
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
2020
´06-´20 in %
255.900
-3%
2.220
-8%
40.070
1%
8.940
0%
9.130
-11%
15.360
0%
6.390
4%
10.520
-5%
3.560
-13%
3.810
-1%
3.880
2%
23.900
-6%
3.370
-8%
28.720
-9%
6.710
-8%
4.840
-7%
13.490
6%
9.330
-11%
3.490
-9%
8.790
2%
31.920
-2%
10.930
-4%
6.530
-5%
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
2020
260.100
2.220
40.070
8.940
9.600
15.360
6.180
10.740
3.970
3.810
3.880
24.650
3.370
30.440
6.710
4.840
13.490
9.880
3.490
8.790
32.210
10.930
6.530
´06-´20
´06-´20 in %
-4.885
-2%
-199
-8%
549
1%
33
0%
-645
-6%
-67
0%
60
1%
-281
-3%
-122
-2%
-22
-1%
80
2%
-741
-3%
-285
-8%
-1.089
-3%
-583
-8%
-380
-7%
741
6%
-554
-5%
-339
-9%
185
2%
-1%
-383
-496
-4%
-347
-5%
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
Unterzentrum, qual. ÖPNV
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
kein qual. ÖPNV
Unterzentrum, qual. ÖPNV
Schließung Wohnheim
Unterzentrum, qual. ÖPNV
Erläuterung für Modifizierung
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
-1
23
11
0
5
8
7
3
5
5
7
0
8
-2
-1
12
5
-2
6
12
4
2
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
in ha
2
13
6
4
5
4
6
3
3
3
8
2
10
5
3
4
5
2
5
11
6
4
in ha
Ersatzbedarf
231
1
36
17
4
10
12
13
6
8
8
15
2
18
3
2
16
10
0
11
23
10
6
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
in ha
402
6
34
15
8
26
18
18
5
11
6
29
7
71
12
10
24
17
9
3
40
19
14
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
175
Krsfr. Städte Rheinpfalz
Frankenthal (Pfalz)
Landau in der Pfalz
Ludwigshafen am Rhein
Neustadt an der Weinstraße
Speyer
Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Bad Dürkheim, Stadt
Grünstadt, Stadt
Haßloch
VG Deidesheim
VG Freinsheim
VG Grünstadt-Land
VG Hettenleidelheim
VG Lambrecht (Pfalz)
VG Wachenheim a. d. Weinstr.
Landkreis Germersheim
Germersheim, Stadt
Wörth am Rhein, Stadt
VG Bellheim
VG Hagenbach
VG Jockgrim
VG Kandel
VG Lingenfeld
VG Rülzheim
Gebietskörperschaft
46.938
43.048
163.560
53.506
50.648
82.212
134.628
18.858
13.249
20.564
11.755
15.492
20.371
11.055
13.195
10.089
125.425
21.003
17.521
13.565
10.759
16.338
15.447
15.995
14.797
31.12.2006
Bevölkerungsstand
2006
44.721
42.093
159.902
51.742
50.419
81.525
131.578
18.737
13.179
19.631
11.430
15.207
19.643
10.966
12.052
10.733
123.603
21.750
16.215
13.362
10.033
17.149
14.787
15.962
14.345
2020
-5%
-2%
-2%
-3%
0%
-1%
-2%
-1%
-1%
-5%
-3%
-2%
-4%
-1%
-9%
6%
-1%
4%
-7%
-1%
-7%
5%
-4%
0%
-3%
´06-´20 in %
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
Rheinland-pfälzischer Teilraum
42.180
44.510
163.830
50.710
50.980
83.980
129.940
19.020
13.320
19.170
11.140
14.770
19.340
10.600
12.040
10.540
124.750
22.310
16.220
13.470
9.820
17.930
15.030
15.720
14.250
2020
-10%
3%
0%
-5%
1%
2%
-3%
1%
1%
-7%
-5%
-5%
-5%
-4%
-9%
4%
-1%
6%
-7%
-1%
-9%
10%
-3%
-2%
-4%
´06-´20 in %
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
44.750
43.900
163.830
51.990
50.980
83.000
130.440
19.020
13.320
20.000
11.140
14.770
19.340
10.600
12.040
10.210
125.590
22.310
17.080
13.470
9.820
17.400
15.540
15.720
14.250
2020
-2.188
852
270
-1.516
332
788
-4.188
162
71
-564
-615
-722
-1.031
-455
-1.155
121
165
1.307
-441
-95
-939
1.062
93
-275
-547
´06-´20
-5%
2%
0%
-3%
1%
1%
-3%
1%
1%
-3%
-5%
-5%
-5%
-4%
-9%
1%
0%
6%
-3%
-1%
-9%
7%
1%
-2%
-4%
´06-´20 in %
intensive Bautätigkeit
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
MZ, geringe Bautät., qual. ÖPNV
intensive Bautätigkeit
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
tatsächl. Wohnbaufl.-Potenzial
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
tatsächl. Wohnbaufl.-Potenzial
Oberzentrum
Mittelzentrum, qual. ÖPNV
Erläuterung für Modifizierung
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
8
6
9
6
8
14
6
7
6
10
8
7
6
9
7
9
8
32
7
10
-3
29
15
15
6
13
46
76
26
45
75
124
25
12
17
9
15
20
11
-1
16
175
42
15
17
3
38
22
24
14
in ha
15
19
48
24
17
37
in ha
Ersatzbedarf
17
6
8
3
7
6
5
-8
10
-2
27
28
2
28
38
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
in ha
51
53
89
51
32
57
291
41
16
58
30
29
21
45
37
14
281
40
46
34
29
16
42
24
50
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
176
2.361.138
31.12.2006
149.187
7.818
9.990
10.653
6.226
10.890
12.453
7.250
9.163
19.425
13.158
11.295
9.567
12.653
8.646
110.211
17.279
24.426
19.719
14.749
14.050
8.027
11.961
959.363
2.329.271
-1%
2020
´06-´20 in %
147.399
-1%
7.852
0%
9.593
-4%
10.065
-6%
6.632
7%
10.799
-1%
11.617
-7%
6.713
-7%
9.543
4%
19.810
2%
12.579
-4%
11.601
3%
9.839
3%
12.203
-4%
8.553
-1%
109.306
-1%
16.342
-5%
23.858
-2%
19.423
-2%
14.797
0%
14.152
1%
7.941
-1%
12.793
7%
942.288
-2%
(Kreis Bergstraße:
Regionalplan Südhessen)
Bev.-Prognose
Statistische
Landesämter
2.323.810
-2%
2020
´06-´20 in %
146.690
-2%
7.890
1%
9.060
-9%
10.110
-5%
6.820
10%
11.060
2%
11.560
-7%
6.330
-13%
9.340
2%
20.110
4%
12.220
-7%
12.110
7%
9.720
2%
11.900
-6%
8.460
-2%
105.730
-4%
16.170
-6%
23.210
-5%
18.920
-4%
14.420
-2%
13.320
-5%
7.260
-10%
12.430
4%
943.300
-2%
Bevölkerungsvorausrechnung
Universität
Mannheim
2.346.670
2020
147.100
7.890
9.590
10.230
6.610
11.060
11.560
6.460
9.550
20.110
12.220
11.740
9.720
11.900
8.460
106.080
16.170
23.210
18.920
14.780
13.320
7.610
12.070
947.660
-14.468
-1%
´06-´20
´06-´20 in %
-2.087
-1%
72
1%
-400
-4%
-423
-4%
384
6%
170
2%
-893
-7%
-790
-11%
387
4%
685
4%
-938
-7%
445
4%
153
2%
-753
-6%
-186
-2%
-4.131
-4%
-1.109
-6%
-1.216
-5%
-799
-4%
31
0%
-730
-5%
-417
-5%
109
1%
-11.703
-1%
8
11
9
7
9
4
6
-4
-1
5
12
1
1
12
Mittelzentrum
geringe Bautätigkeit
kein qual. ÖPNV
kein qual. ÖPNV
Grundzentrum
qual. ÖPNV, Entl. Speyer
in ha
1.864
129
11
8
9
10
12
3
0
17
23
3
14
8
6
5
80
4
10
14
19
10
5
18
789
in ha
Ersatzbedarf
4
4
5
3
5
5
3
4
7
6
5
4
6
4
Bedarf aus
Orientierungswert 2020
in ha
Wohnbauflächenbedarf
2007-2020
Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020
7
4
4
7
7
-2
-3
13
16
-3
9
4
0
1
qual. ÖPNV
Grundzentrum, qual. ÖPNV
intensive Bautätigkeit
Erläuterung für Modifizierung
Bevölkerungswert 2020
(regionalplanerisch modifiziert)
Hinweis: Die Wohnbauflächenbedarfswerte werden regelmäßig überprüft und zeitnah über den Zielhorizont 2020 hinaus aktualisiert (vgl.: G 1.4.2.4 „Bevölkerungswert 2020“ und G 1.4.2.6 „Fortschreibung Bedarfswert“).
in ha
3.593
244
3
6
27
7
26
31
9
21
24
38
27
9
6
10
260
44
61
41
29
41
16
28
1.409
Wohnbauflächenpotenzial
2010*
*) Das „Wohnbauflächenpotenzial 2010" dient als Hinweis für die kommunale Bauleitplanung. Zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanfortschreibung ist dieses gemäß G 1.4.2.4 zu aktualisieren. Folgende Flächen wurden angerechnet:
a) im FNP dargestellte, jedoch unbebaute Flächen; dabei werden noch unbebaute Wohnbauflächen zu 100%, noch unbebaute gemischte Bauflächen zu 50 % und noch unbebaute Sonderbauflächen zu 0 % angerechnet
b) darüber hinaus bis 2020 aktivierbare Innenentwicklungspotenziale ab 2000 m², bei Kommunen über 15.000 Einwohner ab 5.000 m²; unabhängig davon sind im Rahmen der aktualisierten Flächenermittlung im Rahmen einer FNPFortschreibung auch kleinere Innenentwicklungspotenziale wie Baulücken zu berücksichtigen
Region Rhein-Neckar
Rhein-Pfalz-Kreis
Altrip
Bobenheim-Roxheim
Böhl-Iggelheim
Lambsheim
Limburgerhof
Mutterstadt
Neuhofen
Römerberg
Schifferstadt, Stadt
VG Dannstadt-Schauernheim
VG Dudenhofen
VG Heßheim
VG Maxdorf
VG Waldsee
Kreis Südl. Weinstraße
VG Annweiler am Trifels
VG Bad Bergzabern
VG Edenkoben
VG Herxheim
VG Landau-Land
VG Maikammer
VG Offenbach an der Queich
Rheinpfalz
Gebietskörperschaft
Bevölkerungsstand
2006
Anhang Nr. 3 Vorranggebiete für den Rohstoffabbau (VRG)
(zu Z 2.4.2.1)
Baden-württembergischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
HD-VRG01
Heidelberg, Grenzhof
Kies und Sand
HD/RNK-VRG01
Heidelberg/Oftersheim, Neurott
Kies und Sand
NOK-VRG01
Billigheim/Schefflenz, Katzental
Ziegeleirohstoffe
NOK-VRG02
Buchen (Odenwald), Eberstadt
Kalkstein
NOK-VRG03
Buchen (Odenwald), Götzingen
Kalkstein
NOK-VRG04
Buchen (Odenwald), Hainstadt
Ziegeleirohstoffe
NOK-VRG05
Buchen (Odenwald), Waldhausen
Ziegeleirohstoffe
NOK-VRG06
Elztal-Dallau, Steinbruch
Kalkstein
NOK-VRG07
Elztal-Dallau, Trieb
Kalkstein
NOK-VRG08
Fahrenbach/Elztal, Muckental
Ziegeleirohstoffe
NOK-VRG09
Hardheim, Bretzingen
Kalkstein
(Naturwerkstein)
NOK-VRG10
Hardheim, Schweinberg
Kalkstein
NOK-VRG11
Haßmersheim/Hüffenhardt, Großer Wald
Zementrohstoffe
NOK-VRG12
Limbach, Heidersbach
Ziegeleirohstoffe
NOK-VRG13
Obrigheim, Steinbruch
Zementrohstoffe
NOK-VRG14
Walldürn, Tongrube
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG01
Dossenheim, Sporenberg
Quarzporphyr
RNK-VRG02
Eberbach, Igelsbach
Sandstein
RNK-VRG03
Eberbach, Rockenau
Sandstein
RNK-VRG04
Heiligkreuzsteinach, Lampenhain
Granitgrus
RNK-VRG05
Ladenburg, Kiesgrube
Kies und Sand
RNK-VRG06
Lobbach, Lobenfeld
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG07
Malsch,Tongrube Rettigheim
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG08
Mauer, Schneeberg
Kalkstein
RNK-VRG09
Neckarbischofsheim, Helmhof
Zementrohstoffe
RNK-VRG10
Nußloch, Dammstücker
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG11
Nußloch/Wiesloch, Baiertal
Zementrohstoffe
RNK-VRG12
Plankstadt, Kiesgrube
Kies und Sand
RNK-VRG13
Rauenberg, Kleeberg
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG14
Schwetzingen, Entenpfuhl
Kies und Sand
RNK-VRG15
Sinsheim, Hohenstein
Sandstein
RNK-VRG16
Sinsheim, Weiler
Sandstein
RNK-VRG17
Weinheim, Wachenberg
Quarzporphyr
RNK-VRG18
Wiesloch, Dämmel
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG19
Wiesloch, Schatthausen
Ziegeleirohstoffe
RNK-VRG20
Wiesloch, Steinbruch
Kalkstein
Stadt Heidelberg
Neckar-Odenwald-Kreis
Rhein-Neckar-Kreis
177
Hessischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
KB-VRG01
Abtsteinach, Mackenheim/Mörlenbach,
Steinbruch
Gneis
KB-VRG02
Bensheim, Erlache
Kies und Sand
KB-VRG03
Bensheim, Erlache I
Kies und Sand
KB-VRG04
Biblis, Riedsee
Kies und Sand
KB-VRG05
Biblis, Wattenheim
Kies und Sand
KB-VRG06
Bürstadt, Boxheimer Hof
Kies und Sand
KB-VRG07
Bürstadt/Lampertheim, In der Tanne
Kies und Sand
KB-VRG08
Fürth, Erlenbach
Diorit
KB-VRG09
Grasellenbach, Steinbruch
Sandstein
KB-VRG10
Groß-Rohrheim, Langer Graben
Kies und Sand
KB-VRG11
Heppenheim (Bergstraße), Juhöhe
Granodiorit
KB-VRG12
Heppenheim (Bergstraße), Kirschhausen
Granodiorit
KB-VRG13
Lampertheim, Neuschloß
Kies und Sand
KB-VRG14
Lautertal (Odenwald), Raidelbach
Gangquarz
KB-VRG15
Lautertal (Odenwald), Reichenbach
Gangquarz
KB-VRG16
Rimbach, Mitlechtern
Grus
KB-VRG17
Wald-Michelbach, Ober-Mengelbach
Migmatit
Kreis Bergstraße
Rheinland-pfälzischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
Stadt Ludwigshafen am Rhein
LU-VRG01
Ludwigshafen am Rhein, Kiefweiher
Kies und Sand
LU-VRG02
Ludwigshafen am Rhein, Oppau
Kies und Sand
Neustadt a.d.Wstr., Steinbruch
Sandstein
SP-VRG01
Speyer, Deutschhof
Kies und Sand
SP-VRG02
Speyer, Ludwigshof
Kies und Sand
SP/RP-VRG01
Speyer/Otterstadt, Angelhofer Altrhein
Kies und Sand
WO-VRG01
Worms, Abenheim
Quarzsand
WO-VRG02
Worms, Heppenheim
Quarzsand
WO-VRG03
Worms, Ibersheim
Kies und Sand
WO-VRG04
Worms, Pfeddersheim
Kies und Sand
DÜW-VRG01
Bad Dürkheim, Im Bruch
Quarzsand
DÜW-VRG02
Dirmstein, In der Hochgewanne
Quarzsand
DÜW-VRG03
Ebertsheim, Galgenberg
Quarzsand
DÜW-VRG04
Ellerstadt, Am Feuerberg
Quarzsand
DÜW-VRG05
Ellerstadt, Bruchbuckel
Quarzsand
DÜW-VRG06
Hettenleidelheim, Margaretenhof
Ton
Stadt Neustadt a.d.Wstr.
NW-VRG01
Stadt Speyer
Stadt Worms
Landkreis Bad Dürkheim
178
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
DÜW-VRG07
Kallstadt/Bad Dürkheim, Steinbruch
Sandstein
DÜW-VRG08
Neuleiningen, Haselhecke
Kalkstein
DÜW-VRG09
Quirnheim/Ebertsheim, Sandkaut
Quarzsand
GER-VRG01
Bellheim, Sandgrube
Quarzsand
GER-VRG02
Berg, Ziegeläcker
Kies und Sand
GER-VRG03
Germersheim, Rußheimer Altrhein
Kies und Sand
GER-VRG04
Germersheim, Sondernheim
Kies und Sand
GER-VRG05
Hagenbach Süd
Kies und Sand
GER-VRG06
Hagenbach, Daxlander Au
Kies und Sand
GER-VRG07
Hagenbach, Obere Au
Kies und Sand
GER-VRG08
Hagenbach, Stixwörth
Kies und Sand
GER-VRG09
Jockgrim/Rheinzabern, Rheingraben
Gold, Kies und Sand
GER-VRG10
Kuhardt, Scheidgraben
Kies und Sand
GER-VRG11
Leimersheim, Breitstücke
Kies und Sand
GER-VRG12
Leimersheim, Im Blünnet
Kies und Sand
GER-VRG13
Neuburg am Rhein, Habig
Kies und Sand
GER-VRG14
Neuburg am Rhein, Im Derrück
Kies und Sand
GER-VRG15
Neupotz, Langloch
Kies und Sand
GER-VRG16
Wörth am Rhein, Bienwald
Sand
GER-VRG17
Wörth am Rhein, Landeshafen
Kies und Sand
GER-VRG18
Wörth am Rhein, Wörther Kreuz
Kies und Sand
RP-VRG01
Bobenheim-Roxheim, Bonnau
Kies und Sand
RP-VRG02
Bobenheim-Roxheim, Große Ochsenlache
Kies und Sand
RP-VRG03
Bobenheim-Roxheim, Heiligensand
Kies und Sand
RP-VRG04
Lambsheim, Nachtweide
Kies und Sand
RP-VRG05
Lambsheim/Heßheim, Talgewann
Kies und Sand
RP-VRG06
Mechtersheim, Hinterer Sand
Kies und Sand
RP-VRG07
Otterstadt, Auriegel
Kies und Sand
RP-VRG08
Otterstadt, Bannweide
Kies und Sand
RP-VRG09
Otterstadt, Kieseläcker
Kies und Sand
RP-VRG10
Otterstadt, Otterstädter Altrhein
Kies und Sand
RP-VRG11
Römerberg, Heiligenstein
Kies und Sand
RP-VRG12
Schifferstadt, Am Quodgraben
Kies und Sand
RP-VRG13
Waldsee, In der Schlicht
Kies und Sand
RP-VRG14
Waldsee, Otterstädter Altrhein
Kies und Sand
Landkreis Germersheim
Rhein-Pfalz-Kreis
Landkreis Südliche Weinstraße
SÜW-VRG01
Albersweiler, Steinbruch
Gneis, Rotliegend Gesteine
SÜW-VRG02
Barbelroth, Hasenberg
Quarzsand
SÜW-VRG03
Billigheim-Ingenheim, Sandgrube Ost
Quarzsand
SÜW-VRG04
Billigheim-Ingenheim, Sandgrube West
Quarzsand
SÜW-VRG05
Gleiszellen-Gleishorbach, Bremenbüschel
Quarzsand
SÜW-VRG06
Gleiszellen-Gleishorbach, Kalksteinbruch
Kalkstein
179
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
SÜW-VRG07
Göcklingen, Oberfeld
Ton
SÜW-VRG08
Göcklingen, Tongrube
Ton
SÜW-VRG09
Oberotterbach, Schulzenteich
Kies und Sand
SÜW-VRG10
Oberschlettenbach, Steinbruch
Sandstein
SÜW-VRG11
Waldhambach, Steinbruch
Sandstein, Andesit,
Granodiorit
180
Anhang Nr. 4 Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung (VBG)
(zu G 2.4.2.2)
Baden-württembergischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
Heidelberg, Grenzhof
Kies und Sand
Mannheim, Kirschgartshausen
Kies und Sand
NOK-VBG01
Buchen (Odenwald), Waldhausen
Ziegeleirohstoffe
NOK-VBG02
Buchen (Odenwald), Eberstadt
Kalkstein
NOK-VBG03
Hardheim, Schweinberg
Kalkstein
NOK-VBG04
Haßmersheim, Hochhausen
Zementrohstoffe
NOK-VBG05
Haßmersheim, Reichertsberg
Zementrohstoffe
NOK-VBG06
Limbach, Heidersbach
Ziegeleirohstoffe
NOK-VBG07
Obrigheim, Brückleswald
Zementrohstoffe
NOK-VBG08
Obrigheim, Karlsberg
Zementrohstoffe, Sulfatgestein
NOK-VBG09
Schefflenz, Katzental
Ziegeleirohstoffe
NOK-VBG10
Walldürn/Buchen (Odenwald), Altheim
Kalkstein
RNK-VBG01
Altlußheim, Wagbach
Kies und Sand
RNK-VBG02
Eberbach, Igelsbach
Sandstein
RNK-VBG03
Ladenburg/Heddesheim, Kiesgrube
Kies und Sand
RNK-VBG04
Leimen, Lindenhof
Zementrohstoffe
RNK-VBG05
Lobbach, Lobenfeld
Ziegeleirohstoffe
RNK-VBG06
Nußloch, Dammstücker
Ziegeleirohstoffe
RNK-VBG07
Rauenberg, Kleeberg
Ziegeleirohstoffe
RNK-VBG08
Sandhausen/Heidelberg, Bruchhausen
Kies und Sand
RNK-VBG09
Sinsheim, Weiler
Sandstein
RNK-VBG10
St. Leon-Rot, Lußhardt
Kies und Sand
RNK-VBG11
Wiesloch, Steinbruch
Kalkstein
Stadt Heidelberg
HD-VBG01
Stadt Mannheim
MA-VBG01
Neckar-Odenwald-Kreis
Rhein-Neckar-Kreis
181
Hessischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
KB-VBG01
Bensheim, Erlache
Kies und Sand
KB-VBG02
Bensheim, Hochstädten Mitte
Marmor
KB-VBG03
Bensheim, Hochstädten Nord
Granodiorit
KB-VBG04
Bensheim, Hochstädten Süd
Marmor
KB-VBG05
Bensheim, Schwanheim Ost
Kies und Sand
KB-VBG06
Bensheim, Schwanheim West
Kies und Sand
KB-VBG07
Biblis West
Kies und Sand
KB-VBG08
Biblis, Nordheim
Kies und Sand
KB-VBG09
Biblis, Wattenheim
Kies und Sand
KB-VBG10
Birkenau, Kallstadt
Gneis
KB-VBG11
Birkenau, Nieder-Liebersbach
Granodiorit
KB-VBG12
Birkenau, Wachenburg
Quarzporphyr
KB-VBG13
Bürstadt, Boxheimerhof
Kies und Sand
KB-VBG14
Bürstadt, Gärtnersiedlung
Kies und Sand
KB-VBG15
Bürstadt, Lache
Kies und Sand
KB-VBG16
Einhausen, Großhausen
Kies und Sand
KB-VBG17
Einhausen, Kleinhausen
Kies und Sand
KB-VBG18
Einhausen/Bürstadt/Biblis, Bruch
Kies und Sand
KB-VBG19
Fürth, Fahrenbacher Kopf
Granit
KB-VBG20
Fürth/Rimbach, Mitlechtern
Granodioritgrus
KB-VBG21
Gorxheimertal, Wünschmichelbach
Rhyolith
KB-VBG22
Grasellenbach, In der Gaßbach
Sandstein
KB-VBG23
Groß-Rohrheim, Hammer
Kies und Sand
KB-VBG24
Groß-Rohrheim, Langgarten
Kies und Sand
KB-VBG25
Heppenheim (Bergstraße) Nord
Kies und Sand
KB-VBG26
Heppenheim (Bergstraße), Kirschhausen
Granodiorit
KB-VBG27
Heppenheim (Bergstraße), Kohlplatte
Granodiorit
KB-VBG28
Heppenheim (Bergstraße), Salzkopf
Granodiorit
KB-VBG29
Heppenheim (Bergstraße), Sonderbach
Granodiorit
KB-VBG30
Heppenheim (Bergstraße)/Lorsch, südl. B460
Kies und Sand
KB-VBG31
Lampertheim Süd
Kies und Sand
KB-VBG32
Lampertheim West
Kies und Sand
KB-VBG33
Lampertheim, Hofheim
Kies und Sand
KB-VBG34
Lampertheim, Hüttenfeld
Kies und Sand
KB-VBG35
Lampertheim, Neuschloß
Kies und Sand
KB-VBG36
Lampertheim, westl. A67
Kies und Sand
KB-VBG37
Lampertheim/Biblis, Am Heerweg
Kies und Sand
KB-VBG38
Lampertheim/Lorsch, An der Wildbahn
Kies und Sand
KB-VBG39
Lautertal (Odenwald), Raidelbach
Gangquarz
KB-VBG40
Lindenfels, Das Buch
Diorit
Kreis Bergstraße
182
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
KB-VBG41
Rimbach/Heppenheim (Bergstraße),
Schlecht-Berg
Diorit
KB-VBG42
Viernheim, Landgraben
Kies und Sand
KB-VBG43
Zwingenberg/Bensheim, Rodau
Kies und Sand
Rheinland-pfälzischer Teilraum
Bezeichnung
Name
Rohstoffe
Speyer, Thomashof
Kies und Sand
DÜW-VBG01
Ebertsheim, Senderberg
Kalkstein
DÜW-VBG02
Ebertsheim, Zwetschengewanne
Quarzsand
DÜW-VBG03
Kindenheim, Rosengarten
Kalkstein
GER-VBG01
Hagenbach, Daxlander Au
Kies und Sand
GER-VBG02
Jockgrim, Rheingraben
Kies und Sand
GER-VBG03
Leimersheim, Obere Kuhnbrücke
Kies und Sand
GER-VBG04
Neuburg Süd
Kies und Sand
GER-VBG05
Neupotz, Langloch
Kies und Sand
GER-VBG06
Wörth, Bienwald
Sand
RP/FT-VBG01
Bobenheim-Roxheim/Frankenthal,
Petersau-Bannen
Kies und Sand
RP-VBG01
Mechtersheim, Langfurche
Kies und Sand
RP-VBG02
Mechtersheim, Mühlgraben
Kies und Sand
RP-VBG03
Römerberg, Berghausen
Kies und Sand
Stadt Speyer
SP-VBG01
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Germersheim
Rhein-Pfalz-Kreis
Landkreis Südliche Weinstraße
SÜW-VBG01
Göcklingen, Oberfeld
Ton
SÜW-VBG02
Waldhambach, Pfaffenberg
Sandstein
183
Anhang Nr. 5 Erläuterungen zum Kartenwerk
Allgemeine Hinweise
Während die Raumnutzungskarte im Maßstab 1:75 000 sowie die Raumstrukturkarte im Maßstab
1:350 000 an der Verbindlichkeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar teilnehmen, sind
die übrigen Karten inkl. der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt nicht verbindlich, sondern sollen zu einem besseren Verständnis der Planinhalte beitragen.
Zur besseren Orientierung wurden sowohl die Raumnutzungs- als auch die Erläuterungskarte mit
der Topographischen Karte 1:100 000 (verkleinert auf 1:75 000) hinterlegt.
A) Raumstrukturkarte
Die Raumstrukturkarte enthält mit der Raumordnungskommission abgestimmte, im Hinblick auf eine
weitestmögliche Harmonisierung in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar gegenüber den
jeweiligen landesplanerischen Vorgaben modifizierte Festlegungen.
So wurden zwecks Vergleichbarkeit die in den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm unterschiedlichen Bezeichnungen für Raumkategorien vereinheitlicht sowie bei
Bedarf einzelne Kategorien zusammengefasst.
Bei den Entwicklungsachsen wurden die „Großräumigen Entwicklungsachsen“ für den badenwürttembergischen und hessischen Teil aus den Landesentwicklungsplänen nachrichtlich übernommen und im Sinne einer gesamträumlichen Darstellung für den rheinland-pfälzischen Teil als
regionalplanerischer Vorschlag ergänzt.
Das bestehende Netz der Zentralen Orte der oberen und mittleren Zentralitätsstufe in der Metropolregion wurde unverändert aus den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm übernommen. Die Grund- bzw. Unterzentren und deren Verflechtungsbereiche entsprechen
den Festlegungen in den vorhergehenden Regionalplänen bzw. in dem Regionalen Raumordnungsplan. Für den hessischen Teil wurde wegen der hohen Netzdichte bei den Unter- und Kleinzentren auf die Darstellung der Kleinzentren in der Raumstrukturkarte verzichtet.
B) Raumnutzungskarte
Die regionalplanerischen Instrumente in der Raumnutzungskarte basieren auf der „Beschlussfassung der Raumordnungskommission über Form und Inhalte des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar“.
In der Raumnutzungskarte sind im Sinne einer regionalplanerischen „Letztabwägung“ keine monofunktionalen Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete überlagert. Lediglich Regionale Grünzüge und Grünzäsuren können aufgrund ihrer Multifunktionalität andere freiraumbezogene Ausweisungen überlagern.
Zu beachten ist, dass die zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte generalisiert und
nicht parzellenscharf sind. Der regionalplanerische Maßstab der Raumnutzungskarte beträgt
1:75 000. Eine Maßstabsänderung zur „Feinabgrenzung" von Planungen ist nicht zulässig. Die verwendeten Flächen, Symbole, Linien und Schraffuren bezeichnen den räumlichen Bereich, der für
die weitere Ausformung der regionalplanerischen Zielsetzungen vorgesehen ist. Die Ausformung
der entsprechenden Interpretationsspielräume erfolgt in der Regel durch die Bauleitplanung oder
andere nachfolgende Planungsverfahren.
185
Die rechtsverbindliche Raumnutzungskarte enthält im Wesentlichen folgende Darstellungen/
Festlegungen:
1.
Regionale Siedlungsstruktur
x
Siedlungsfläche Wohnen sowie Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe
In der Raumnutzungskarte erfolgt eine nachrichtliche Darstellung der Siedlungsflächen
für Wohnen bzw. Industrie und Gewerbe.
Die Bestandsdarstellung der Siedlungsflächen wurde zunächst aus dem digitalen BasisLandschaftsmodell des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
(ATKIS Basis-DLM) abgeleitet. In einem zweiten Schritt wurden die Bestandsdarstellungen auf Grundlage der Flächennutzungsplanungen der Kommunen ergänzt. Gleichzeitig
wurden dabei die geplanten Siedlungsflächen aus den Flächennutzungsplanungen übernommen. Die in den Flächennutzungsplänen enthaltene differenzierte Ausweisung von
Wohn-, Mischbau-, Gewerbe-, Gemeinbedarfsflächen usw. wurde dabei auf die im Einheitlichen Regionalplan verwendeten Kategorien „Siedlungsfläche Wohnen“ und „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe“ reduziert, in dem in der Regel Wohn-, Mischbauund Gemeinbedarfsflächen u.ä. der Kategorie „Wohnen“ und Gewerbeflächen und Sondergebiete mit gewerblicher Nutzung u.ä. der Kategorie „Industrie und Gewerbe“ zugeordnet wurden.
Auf eine Darstellung von Siedlungsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Bereiche, wie z.B. Wochenendhaussiedlungen oder kleinere landwirtschaftliche Aussiedlerhöfe, wurde in der Regel verzichtet.
x
Sonderflächen Bund / Entwicklungsflächen Konversion
Die militärisch genutzten Liegenschaften sind in der Raumnutzungskarte als „Sonderfläche Bund“, bereits entwidmete bzw. zur Entwidmung anstehende militärische Sonderflächen als „Entwicklungsfläche Konversion“ dargestellt. Die Darstellung basiert auf den
Flächennutzungsplänen der Kommunen.
x
Siedlungsbereiche Wohnen / Siedlungsbereiche Gewerbe
In den Siedlungsbereichen Wohnen bzw. Gewerbe soll insbesondere der Wohnbauflächenbedarf aus Wanderungsgewinnen gedeckt bzw. Raum für angemessene Flächenreserven für gewerbliche Neuansiedlungen als Standorte für regionale Gewerbeschwerpunkte vorgehalten werden.
Durch die in der Raumnutzungskarte zur Festlegung der Siedlungsbereiche Wohnen
bzw. Gewerbe verwendeten Symbole ist die jeweilige Gemeinde gekennzeichnet. Eine
auf einzelne Gemeindeteile bezogene räumliche Konkretisierung der Standortbereiche
erfolgt ggf. im Anhang Nr. 1.2 bzw. 1.4.
x
Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik
Bei den in der Raumnutzugskarte festgelegten gewerblich-industriellen Vorranggebieten
handelt es sich in der Regel um bauleitplanerisch bereits gesicherte Standorte, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Flächenvorsorge in der Metropolregion in konfliktarmen Fällen ggf. arrondiert wurden (Anhang Nr. 1.5).
186
x
Zentralörtliche Standortbereiche / Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte
Bei der räumlichen Festlegung der Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte handelt es sich um im regionalen Maßstab generalisierte, gebietsscharfe Abgrenzungen, die
auf der kommunalen Planungsebene parzellenscharf konkretisiert werden können.
2.
Regionale Freiraumstruktur
x
Regionaler Grünzug / Grünzäsur
Die Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren, die der regionalen Freiraumsicherung dienen,
sind in der Regel ein multifunktionales Freiraumsicherungsinstrument, das sich aus verschiedenen Freiraumfunktionen ableiten lässt. Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft
und Umwelt liefert hierzu Begründungselemente. Regionale Grünzüge/Grünzäsuren
können andere monofunktionale Vorranggebiete überlagern.
x
Naturschutz und Landschaftspflege
Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“
festgelegt. Sie umfassen naturschutzfachlich und landespflegerisch wertvolle Gebiete,
die für die regionalplanerische Sicherung der Flächen für das regionale Biotopverbundsystem von Bedeutung sind. Für den rheinland-pfälzischen Teilraum ist die Flächenkulisse des Landesweiten Biotopverbundes Rheinland-Pfalz gemäß LEP IV Rheinland-Pfalz
2008 als Ergänzung des regionalen Biotopverbundes nachrichtlich dargestellt. Im badenwürttembergischen Teilraum korrespondiert der regionale Biotopverbund mit dem
Fachplan „Landesweiter Biotopverbund Baden-Württemberg“. Für den hessischen
Teilraum sind u. a. das Naturschutzgebietssystem und Natura 2000-Gebiete Grundlage
für den Biotopverbund.
x
Grundwasserschutz
Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt.
Wasserschutzgebiete und landesweit bedeutsame Ressourcen für den Grundwasserschutz und die Trinkwassergewinnung gemäß LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 sind in der
Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthalten.
x
Vorbeugender Hochwasserschutz
Festgelegt sind „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“. Diese basieren auf den überschwemmungsgefährdeten Bereichen, deren Gesamtkulisse in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthalten ist. Nähere
Informationen zu deren Zusammensetzung sind in den Hinweisen zur Erläuterungskarte
enthalten.
Am Rhein sind bestehende und geplante Hochwasserrückhaltemaßnahmen nachrichtlich
dargestellt. Diese basieren im rheinland-pfälzischen Teilraum auf wasserwirtschaftlichen
Daten der SGD-Süd. Rechtsrheinisch ist die Kollerinsel (Datengrundlage ebenfalls SGDSüd) sowie die Deichrückverlegung Kirschgartshausen auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses dargestellt. Die bestehenden Hochwasserrückhaltemaßnahmen umfassen auch im Bau befindliche Vorhaben.
Das Gewässernetz und die Wasserflächen wurden aus dem ATKIS-Basis-DLM entnommen.
187
x
Landwirtschaft
Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ festgelegt. Grundlage
sind landwirtschaftliche Fachdaten der Landwirtschaftsverwaltung im baden-württembergischen und hessischen Teilraum sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
für den rheinland-pfälzischen Teilraum. Neben den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten
sind „sonstige landwirtschaftliche Gebiete und sonstige Flächen“ nachrichtlich dargestellt.
x
Wald und Forstwirtschaft
Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Wald und Forstwirtschaft“ festgelegt.
Grundlage sind forstwirtschaftliche Fachdaten der Forstverwaltungen aus den drei Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar. Darüber hinaus wird nachrichtlich die Flächennutzung „sonstige Waldfläche, Gehölz“ dargestellt, die aus Daten des ATKIS BasisDLM abgeleitet ist.
x
Rohstoffsicherung
Es sind „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sowie „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ festgelegt.
Grundlage für die Festlegungen sind die rohstoffgeologischen Fachdaten der Geologischen Landesämter aus den drei Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar sowie die
Festlegungen des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010.
3.
Regionale Infrastruktur
x
Funktionales Schienennetz
Unterschieden wird in der Darstellung nach großräumigen (Kategorie I), überregionalen
(Kategorie II) und regionalen Schienenverbindungen (Kategorie III). Ergänzend sind auszugsweise Güterverkehrsstrecken zu wichtigen logistischen Einrichtungen enthalten.
Darüber hinaus wird nach Bestand und Planung unterschieden. Als Bestand werden
Schienenverbindungen gekennzeichnet, die in Betrieb oder im Bau sind. Als „Planung“
werden die Trassen bezeichnet, für die ein raumplanerisches Verfahren abgeschlossen
bzw. ein Planfeststellungsverfahren bereits begonnen wurde. Wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die Siedlungsstruktur sind die bestehenden und geplanten Bahnhöfe bzw.
Haltepunkte angegeben. Freihaltetrassen sind für den Neubau neuer Schienenstrecken,
für den Ausbau vorhandener Schienenstrecken (ein oder zwei zusätzliche Gleise) sowie
zur Sicherung stillgelegter oder mit anderer Nutzung (z.B. Draisinenbetrieb) versehener
Schienenstrecken festgelegt. Ein Sonderfall ist der Untersuchungskorridor zur Trassenfestlegung der ICE-Neubaustrecke, in dem eine detaillierte, raumverträgliche Schienentrasse noch gefunden werden muss.
x
Funktionales Straßennetz
Unterschieden wird in der Darstellung nach großräumigen (Kategorie I), überregionalen
(Kategorie II) und regionalen Straßenverbindungen (Kategorie III).
Weiterhin wird nach Bestand, Planung und Ausbaumaßnahme unterschieden. Als Bestand werden Straßen gekennzeichnet, die in Betrieb oder im Bau sind. Als „Planung“
werden jene Straßentrassen bezeichnet, für die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens die Trassenfestlegung erfolgt ist. In den Fällen, in denen die Linienführung noch nicht angegeben werden kann, wird die Signatur „Trasse mit
unbestimmtem Verlauf“ verwendet. Soweit bei großräumigen und überregionalen
188
Straßenverbindungen eine Fahrbahnerweiterung um einen oder zwei Fahrstreifen vorgesehen ist, ist dies durch die besondere Signatur „Ausbaumaßnahme“ kenntlich gemacht.
Der Aus- bzw. Neubau von Netzknoten an Autobahnen ist aufgrund der hohen Raumwirksamkeit gesondert dargestellt.
Alle dargestellten Maßnahmen sind Straßenbauvorhaben, die im Bundesverkehrswegeplan 2003 und dem Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg 1995 enthalten sowie aus den Fachplanungen der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen übernommen wurden. Ebenso werden verbindliche Straßenplanungen der Kreise und Kommunen
von regionalplanerischer Bedeutung dargestellt.
x
Luftverkehr
Dargestellt sind die bestehenden Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze und Segelflugplätze.
x
Häfen
Dargestellt sind die bestehenden Hafenstandorte. Dabei wurden einzelne Häfen teilweise
zu Hafenstandorten zusammengefasst.
x
Fähren
Dargestellt sind regelmäßig verkehrende Fähren an Rhein und Neckar.
x
Hochspannungsfreileitungen, Umspannwerke, Erdgasspeicher
Dargestellt sind Hochspannungsfreileitungen (ab 110kV) und Umspannwerke. Diese sind
nachrichtlich aus den Daten des ATKIS Basis-DLM übernommen und wurden um Meldungen zu neuen Trassenverläufen, Trassenumlegungen und weiteren Umspannwerken
im Rahmen des Anhörungsverfahrens ergänzt. In diesem Zuge wurde auch der Erdgasuntertagespeicher bei Frankenthal in die Raumnutzungskarte aufgenommen.
x
Abwasserbehandlung
In der Raumnutzungskarte sind kommunale Kläranlagen nachrichtlich dargestellt. Diese
basieren auf Datengrundlagen der SGD-Süd, Regionalstelle Bodenschutz, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft, des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie
(HLUG) sowie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg (LUBW).
x
Abfallwirtschaft
Nachrichtlich dargestellt sind die in Betrieb befindlichen Deponien für Siedlungsabfälle,
Sondermülldeponien sowie regional bedeutsame Abfallbehandlungsanlagen.
189
C) Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt
Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthält eine nicht vollständige, informelle Darstellung von Fachbeiträgen und Gutachten zu verschiedenen Themen des Freiraumschutzes sowie
zu Belangen des Fremdenverkehrs und der Naherholung.
x
Tourismus / Erholung
Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Potenziale für Tourismus und Erholung sind Bereiche mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und Naherholung sowie Bereiche mit besonderer Bedeutung für Naherholung dargestellt. In die Abgrenzung
dieser Bereiche sind neben den natürlichen Voraussetzungen, kulturlandschaftlichen Besonderheiten, der Lage zu Verdichtungsräumen bzw. der ÖPNV-Erreichbarkeit auch die
infrastrukturellen Fremdenverkehrs- und Naherholungsangebote eingeflossen. Bei der
Darstellung der Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Naherholung ist neben der
Attraktivität die Erreichbarkeit der Erholungsangebote von den Verdichtungsräumen aus
von besonderer Bedeutung.
x
Arten und Biotope
Der landesweite Biotopverbund Rheinland-Pfalz sowie die unabgewogene Flächenkulisse der fachlich „bedeutenden Räume für den regionalen Biotopverbund“ und „weitere
Räume für den regionalen Biotopverbund“ sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt dargestellt. Die Daten im rheinland-pfälzischen Teilraum beziehen
sich auf die Angaben der Landschaftsrahmenplanung der oberen Naturschutzbehörde
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (2009). Für den baden-württembergischen
Teilraum stammen die Angaben aus der Landschaftsrahmenplanung, erstellt durch den
Verband Region Rhein-Neckar (aktualisiert 2013). Für den hessischen Teilraum wurden
Daten aus dem Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 verwendet.
x
Wasser
Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt zeigt die bestehenden und geplanten Wasserschutzgebiete sowie das Heilquellenschutzgebiet bei Bad Dürkheim. Die Darstellung basiert auf den in der Fußnote zur Legende genannten Datenständen, die allerdings auf der Grundlage von Anregungen aus dem Anhörungsverfahren stellenweise
aktualisiert wurden. Im rheinland-pfälzischen Teilraum sind zudem die von der Wasserwirtschaftsverwaltung abgegrenzten landesweit bedeutsamen Ressourcen für den
Grundwasserschutz und die Trinkwassergewinnung dargestellt.
Zudem ist die Kulisse der überschwemmungsgefährdeten Bereiche in ihrer gesamten
Ausdehnung, d.h. einschließlich der Innerortsbereiche dargestellt. Die überschwemmungsgefährdeten Bereiche setzen sich zusammen aus gesetzlichen Überschwemmungsgebieten, den Überflutungsflächen eines extremen Hochwasserereignisses
(HQextrem) aus den Hochwassergefahrenkarten (teilweise Entwurfsstände) sowie den
überschwemmungsgefährdeten Bereichen aus der Teilfortschreibung Vorbeugender
Hochwasserschutz zum Regionalplan Unterer Neckar (2000) in Bereichen, wo noch
keine Hochwassergefahrenkarten vorlagen.
Des Weiteren sind die Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Rhein nachrichtlich dargestellt. Die Flächenausweisungen umfassen die bereits fertiggestellten sowie die im Bau
befindlichen Maßnahmen und bei geplanten Vorhaben den gegenwärtigen Planungsstand. Die endgültige Abgrenzung bleibt den noch erforderlichen Verfahren vorbehalten.
Nachrichtlich dargestellt ist darüber hinaus eine Hochwasserschutzlinie, die Hochwasserdeiche, sonstige Schutzlinien sowie erhöhte Bereiche im Zusammenhang mit dem
Hochwasserschutz umfasst.
190
x
Klima
Die Flächen mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung (Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie Kalt- und Frischluftabflussbahnen) sind gemäß der Analyse
der klimaökologischen Funktionen für die Metropolregion Rhein-Neckar dargestellt.
191

Documentos relacionados