Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
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Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Verband Region Rhein-Neckar Plansätze und Begründung Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Verband Region Rhein-Neckar Plansätze und Begründung Satzungsbeschluss vom 27.09.2013 Genehmigt vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz am 26.09.2014. Der Regionalplan ist ab dem 15.12.2014 für den baden-württembergischen und den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich. Herausgeber: Verband Region Rhein-Neckar, 68161 Mannheim, P7, 20-21 Druck: Druckerei Schwörer Mannheim 2014 Vorwort Die Erstellung des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar ist die zentrale Aufgabe des Verbandes Region Rhein-Neckar. Als rechtlich verbindliche Grundlage ist er der wesentliche Kristallisationspunkt der Zusammenarbeit in der Metropolregion Rhein-Neckar und zeichnet deren räumliche Entwicklung der kommenden 15 Jahre vor. Mit der Rechtskraft des Einheitlichen Regionalplans wird nunmehr ein entscheidender Schritt für das Zusammenwachsen der Metropolregion vollzogen. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist das Ergebnis eines mehrjährigen, umfassenden Beteiligungsprozesses, der weit über die vorgegebenen gesetzlichen Regelungen hinausgehend konzipiert und umgesetzt wurde. Der Plan basiert zudem auf einer Vielzahl von fachlichen Studien und Gutachten, die ebenfalls breit in der Region diskutiert wurden und die Grundlagen für die konsensualen Abwägungsentscheidungen der Verbandsgremien bildeten. Mit dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erfüllt die Metropolregion Rhein-Neckar die mit dem Staatsvertrag von 5 übernommene VerpÀichtung für die ländergrenzen-übergreifende Zusammenarbeit bei der Raumordnung in der Region Rhein-Neckar und ist damit beispielgebendes Modell für kooperativen Föderalismus in einem lebendigen Europa der Regionen. Dr. Eva Lohse Ralph Schlusche Verbandsvorsitzende Verbandsdirektor Inhaltsverzeichnis Seite Satzung VI VIII Genehmigung I. Allgemeine Hinweise und Erläuterungen zum Regionalplan II. Leitbild der regionalen Entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar XI XIV Plansatz Begründung III. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar – Plansätze und Begründung 1 Regionale Raum- und Siedlungsstruktur ........................................ 1 1.1 Raumkategorien ................................................................................... 1 2 Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche ................................... 6 Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze .................................. 6 Oberzentren.................................................................................. 6 Mittelzentren / Mittelbereiche ........................................................ 6 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche .......... 7 8 8 9 9 9 1.3 Entwicklungsachsen ........................................................................... 11 12 1.4 Wohnbauflächen ................................................................................ 14 1.4.1 Allgemeine Vorgaben.................................................................. 14 1.4.2 Räumliche Zuordnung................................................................. 14 16 16 17 1.5 Gewerbliche Bauflächen ..................................................................... 25 1.5.1 Allgemeine Vorgaben.................................................................. 25 1.5.2 Räumliche Zuordnung................................................................. 25 26 26 27 Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen ............. 31 Allgemeine Vorgaben.................................................................. 31 Räumliche Zuordnung................................................................. 31 Verteidigungseinrichtungen......................................................... 32 32 32 34 35 Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) ... 36 1.7.1 Verbrauchernahe Versorgung ..................................................... 36 1.7.2 Allgemeine Vorgaben.................................................................. 36 1.7.3 Räumliche Zuordnung................................................................. 37 1.7.4 Weitere regionalplanerische Vorgaben ....................................... 38 39 39 39 43 46 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.7 II 2 Regionale Freiraumstruktur/Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen .......................................................................... 51 2.1 Regionale Grünzüge / Grünzäsuren ................................................... 51 52 2.2 Schutz und Sicherung von Freiraumressourcen ................................. 55 2.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege ............................................ 55 2.2.2 Bodenschutz ............................................................................... 55 2.2.3 Grundwasserschutz .................................................................... 56 2.2.4 Schutz der Oberflächengewässer ............................................... 57 2.2.5 Vorbeugender Hochwasserschutz............................................... 57 2.2.6 Klimaschutz, Luftreinhaltung ....................................................... 59 2.2.7 Tourismus / Erholung .................................................................. 59 2.2.8 Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter ........................................ 60 61 61 63 64 66 68 71 73 75 2.3.1 2.3.2 Land- und Forstwirtschaft ................................................................... 78 Landwirtschaft ............................................................................. 78 Wald und Forstwirtschaft ............................................................. 78 79 79 82 2.4.1 2.4.2 Rohstoffsicherung ............................................................................... 84 Allgemeine Vorgaben .................................................................. 84 Räumliche Zuordnung ................................................................. 85 85 85 88 2.3 2.4 3 Regionale Infrastruktur .................................................................... 95 3.1 Verkehrswesen ................................................................................... 95 Regionale Gesamtverkehrskonzeption ........................................ 95 Funktionales Straßennetz ........................................................... 97 Funktionales Schienennetz ......................................................... 99 Luftverkehr ................................................................................ 102 Güterverkehr ............................................................................. 102 Fahrradverkehr ......................................................................... 104 105 105 107 110 115 116 119 Energie ............................................................................................. 129 3.2.1 Allgemeine Grundsätze ............................................................. 129 3.2.2 Energieeinsparung und effiziente Energienutzung .................... 129 3.2.3 Energieerzeugung ..................................................................... 130 3.2.4 Erneuerbare Energien ............................................................... 130 3.2.5 Energieverteilung / Energieinfrastruktur .................................... 131 132 132 133 133 134 135 Wasserwirtschaft .............................................................................. 136 Wasserversorgung .................................................................... 136 Abwasserbehandlung................................................................ 136 137 137 139 3.4 Abfallwirtschaft ................................................................................. 140 140 3.5 Kommunikations- und Informationstechnologien, Postwesen ........... 142 142 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 IV. Zusammenfassende Erklärung in Bezug auf die Umweltprüfung III 144 Anhang Anhang Nr. 1.1 Anhang Nr. 1.2 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Wohnen“ ............................... 165 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung „Siedlungsbereich Wohnen“ .......................................................................... 166 Anhang Nr. 1.3 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Gewerbe“ .............................. 167 Anhang Nr. 1.4 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung „Siedlungsbereich Gewerbe“ ......................................................................... 168 Anhang Nr. 1.5 Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik .................... 169 Anhang Nr. 2 Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 ................................................... 171 Anhang Nr. 3 Vorranggebiete für den Rohstoffabbau (VRG) ............................................... 177 Anhang Nr. 4 Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung (VBG)....................................... 181 Anhang Nr. 5 Erläuterungen zum Kartenwerk ..................................................................... 185 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Bevölkerungsentwicklung 2007-2020 ..............................................................19 Kartenverzeichnis Karte 1 Karte 2 Karte 3 Karte 4 Karte 5 Administrative Gliederung.............................................................................. XXI Vorranggebiete für den Rohstoffabbau ............................................................ 93 Funktionales Straßennetz .............................................................................. 123 Funktionales Schienennetz............................................................................ 125 Regionalbedeutsames Radwegenetz ............................................................ 127 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Dichtewerte ..................................................................................................... 24 Gliederung des Umweltberichts ..................................................................... 145 Vertieft geprüfte Festlegungen ...................................................................... 147 Überwachung der Umweltauswirkungen........................................................ 160 IV Abkürzungsverzeichnis AROK – Automatisiertes Raumordnungskataster BauGB – Baugesetzbuch BauNVO – Baunutzungsverordnung BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz BMU – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz BVWP – Bundesverkehrswegeplan DUSS – Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz EfA – Elektronische Fahrplanauskunft FFH-Gebiet – Fauna-Flora-Habitat-Gebiet FNP – Flächennutzungsplan FOC – Factory Outlet Center (= Fabrikverkaufszentrum) G – Grundsatz der Regionalplanung GE-Gebiet – Gewerbegebiet GI-Gebiet – Industriegebiet GBl – Gesetzblatt GVBl – Gesetz- und Verordnungsblatt GVV – Gemeindeverwaltungsverband IGO – Interessengemeinschaft Odenwald e.V. LEP – Landesentwicklungsprogramm bzw. Landesentwicklungsplan LPlG – Landesplanungsgesetz LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg HLUG – Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie MIV – Motorisierter Individualverkehr MI-Gebiet – Mischgebiet MZ – Mittelzentrum N – nachrichtliche Übernahme OEG – Oberrheinische Eisenbahn ÖPNV – Öffentlicher Personennahverkehr RHB – Rhein-Haardtbahn ROG – Raumordnungsgesetz SchALVO – Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung SGD Süd – Struktur und Genehmigungsdirektion Süd SUP – Strategische Umweltprüfung UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UZ – Unterzentrum V – unverbindlicher Vorschlag VIP – Verbands-Industriepark VRRN – Verband Region Rhein-Neckar VRG – Vorranggebiet VBG – Vorbehaltsgebiet vVG – vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft WRRL – Europäische Wasserrahmenrichtlinie Z – Ziel der Regionalplanung V Satzung Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Feststellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat am 27.09.2013 aufgrund Art. 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und RheinlandPfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-NeckarGebiet vom 26. Juli 2005, in Kraft getreten am 28. Dezember 2005, (GBl. Baden-Württemberg vom 17. Februar 2006, S.41, GVBl. Hessen vom 30. März 2006, S.96, GVBl. Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2006, S.33) i.V.m. den Vorschriften des § 31 Abs. 2 LplG Baden-Württemberg (in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, S.385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S.285)) sowie § 13 Abs. 3 LPlG Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280)) folgende Satzung beschlossen: § 1 Feststellung der Satzung Die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar – bestehend aus Text und Karten (Anlage zu dieser Satzung) – wird festgestellt. § 2 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Baden-Württemberg, die diese im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erteilt, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Durch die öffentliche Bekanntmachung werden die genehmigten Ziele und Grundsätze gemäß Art. 5 Abs. 4 des Staatsvertrages für den baden-württembergischen sowie für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil verbindlich. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: x x x x Regionalplan Unterer Neckar, beschlossen am 4. Dezember 1992, genehmigt am 2. Dezember 1993 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Nr. 21 vom 16. März 1994), Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar, Plankapitel 6.4 Vorbeugender Hochwasserschutz, beschlossen am 18. Oktober 1999, genehmigt am 20. März 2000 (öffentliche Bekanntmachung im Zentralblatt des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg, Nr. 16 vom 2. Mai 2000), Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel, beschlossen am 22. Juni 2005, genehmigt am 24. April 2006 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Nr. 18 vom 15. Mai 2006), Regionaler Raumordnungsplan Rheinpfalz, beschlossen am 5. Dezember 2002, genehmigt am 8. Januar 2004 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. April 2004), mit Ausnahme der Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6, VI x x Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz, Plankapitel 4.2.2 Dienstleistungen, Handel, beschlossen am 30. November 2005, genehmigt am 19. April 2006 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 16 vom 15. Mai 2006), Raumordnungsplan Rhein-Neckar 2000, beschlossen am 28. Februar 1992, genehmigt am 5. November 1992 (öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 21. November 1992, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 30. November 1992, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 30. November 1992). Mannheim, den 27. September 2013 Dr. Eva Lohse Verbandsvorsitzende Ralph Schlusche Verbandsdirektor VII Genehmigung VIII IX I. Allgemeine Hinweise und Erläuterungen zum Regionalplan Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist der am 26. Juli 2005 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterzeichnete Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet1, welcher unter Artikel 3 „die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung eines einheitlichen Regionalplans“ dem Verband Region Rhein-Neckar zuschreibt. Das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar richtet sich nach dem jeweils gültigen Landesplanungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz, sofern die Raumordnungskommission2 keine anderslautenden Vorgaben beschließt. Inhaltlich sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Staatsvertrag die „Ziele der Raumordnung zu beachten und die weiteren Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen“. Darunter werden insbesondere die Vorgaben aus den Landesentwicklungsprogrammen und -plänen der Länder sowie die Vorgaben der Raumordnungskommission (Beschlussfassungen vom 06.11.2009 und 16.01.2012) verstanden. Die Ziele und Grundsätze des Einheitlichen Regionalplans für die baden-württembergischen und rheinland-pfälzischen Gebietsteile werden durch Genehmigung der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Baden-Württemberg verbindlich, die im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erteilt wird. Für den hessischen Gebietsteil werden die Ziele und Grundsätze durch Aufnahme in den Regionalplan Südhessen in einem entsprechenden Verfahren verbindlich. Planungsgebiet Das Planungsgebiet des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar umfasst im badenwürttembergischen Teilraum die Gebiete der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim, des RheinNeckar-Kreises sowie des Neckar-Odenwald-Kreises, im hessischen Teilraum das Gebiet des Kreises Bergstraße und im rheinland-pfälzischen Teilraum die Gebiete der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße. Rechtsverbindlichkeit Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ersetzt für den baden-württembergischen Teilraum den bisher geltenden Regionalplan Unterer Neckar aus dem Jahre 1994 und für den rheinlandpfälzischen Teilraum den bisher geltenden Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz aus dem 1 veröffentlicht in: GBl. Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2005, S.710, GVBl. Hessen I vom 26. Oktober 2005, S.688 und GVBl. Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2005, S.496 i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des § 31 Abs. 2 LplG Baden-Württemberg (in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. 2003, S.385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S.285)) sowie § 13 Abs. 3 LPlG Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280)). 2 Die Raumordnungskommission besteht aus Vertretern der Obersten Landesplanungsbehörden der Länder BadenWürttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. In Ausübung des Artikel 13 Absatz 2 Staatsvertrag trifft die Raumordnungskommission Festlegungen über die Form und die Inhalte des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. XI Jahre 2004 einschließlich deren jeweiligen Teilfortschreibungen3. Die ersetzende Wirkung tritt nicht ein bezüglich der Teilfortschreibung "Windenergie" (Plankapitel 5.7.1) (2005) des Regionalplans Unterer Neckar und der Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz. Diese genannten regionalplanerischen Vorgaben gelten fort bis zum Eintritt der Rechtskraft der gesondert erfolgenden Teilfortschreibung "Standorte für regionalbedeutsame Windenergieanlagen" des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. Für den hessischen Teilraum sollen laut Staatsvertrag die Aussagen des Einheitlichen Regionalplans die inhaltliche Grundlage für die Aufstellung des Regionalplans Südhessen im Bereich des Kreises Bergstraße bilden. Der betreffende Planinhalt ist vom hessischen Regionalplanungsträger im Rahmen eines Regionalplanaufstellungs- oder Änderungsverfahrens zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung wurde getroffen, da der Kreis Bergstraße sowohl Teil der Region Rhein-Neckar als auch Teil der Region Südhessen ist. Somit entfaltet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar im hessischen Teilraum keine Rechtskraft, sondern besitzt Vorschlagscharakter. Planungszeitraum Der Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist auf ca. 15 Jahre ausgerichtet. Festlegungen in Plansätzen und Karten Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar besteht aus den Plansätzen und dem Anhang 1 bis 4 zu den Plansätzen, der Begründung mit dem Umweltbericht sowie dem Kartenteil mit der Raumnutzungskarte (West- und Ostteil), der Raumstrukturkarte, den thematischen Karten 1 bis 5 und der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt. Die Plansätze sind als „Ziel“ (Z), „Grundsatz“ (G), „Vorschlag“ (V) oder „Nachrichtliche Übernahme“ (N) gekennzeichnet. Bei einigen Festlegungen im Regionalplan wurden Konkretisierungen von nachrichtlichen Übernahmen vorgenommen. Diese Übernahmen werden durch die Buchstabenkombination N/Z gekennzeichnet. Verbindlich sind die in den Plansätzen festgelegten Ziele (Z) und Grundsätze (G) und der darauf bezugnehmende Anhang zu den Plansätzen. Die Verbindlichkeit bezüglich des Kartenteils umfasst die Raumnutzungskarte mit den zeichnerischen Darstellungen der Ziele und Grundsätze sowie die in der Raumstrukturkarte enthaltenen Ziele. Die Vorschläge (V) und nachrichtlichen Übernahmen (N), die Begründung zu den Plansätzen, der Umweltbericht, die thematischen Karten 1 bis 6 und die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt sowie das Leitbild nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil. Zu beachten ist, dass die zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte generalisiert und nicht parzellenscharf sind. Der regionalplanerische Maßstab der verbindlichen Raumnutzungskarte beträgt 1:75 000. Eine Maßstabsänderung zur „Feinabgrenzung“ von Planungen ist nicht zulässig. Die verwendeten Flächen, Symbole, Linien und Schraffuren bezeichnen den räumlichen Bereich, der für die weitere Ausformung der regionalplanerischen Zielsetzungen vorgesehen ist. Die Ausformung der entsprechenden Interpretationsspielräume erfolgt in der Regel durch die Bauleitplanung oder andere nachfolgende Planungsverfahren. Darüber hinaus werden in der Raumnutzungskarte regional bedeutsame Standorte, Trassen und Bereiche, die sich aus anderen Plänen und Maßnahmen ergeben, nachrichtlich dargestellt. 3 Regionalplan Unterer Neckar: Teilfortschreibungen „Vorbeugender Hochwasserschutz“ (Plankapitel 6.4) (2000), und „Einzelhandel“ (Plankapitel 2.2.5) (2006); Regionaler Raumordnungsplan Rheinpfalz: Teilfortschreibung „Dienstleistung, Handel“ (Plankapitel 4.2.2) (2006). XII Wirkung der Festlegungen Ziele der Regionalplanung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Öffentliche Stellen sowie sonstige öffentliche und private Planungsträger4 haben die Ziele des Regionalplans bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zu beachten. Insbesondere sind die kommunalen Bauleitpläne diesen Zielen anzupassen. Grundsätze der Regionalplanung (G) sind allgemeine Aussagen und als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen öffentlicher und privater Belange zu sehen. Vorschläge (V) sind unverbindliche Empfehlungen für die Fachplanungsträger. Die Bindungswirkung von nachrichtlichen Übernahmen (N) ergibt sich nicht durch den Regionalplan selbst, sondern aus den jeweils originären Planwerken. In der Raumnutzungskarte gelten als Ziel (Z) festgelegte gebietsbezogene Darstellungen im Sinne von Vorranggebieten. In diesen, für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorbehaltenen Gebieten, sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Als Grundsatz (G) festgelegte Darstellungen in der Raumnutzungskarte gelten im Sinne von Vorbehaltsgebieten. Bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen haben die im Regionalplan festgelegten Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht. 4 im Sinne von § 4 Abs.1 ROG XIII II. Leitbild der regionalen Entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar Die Europäische Metropolregion Rhein-Neckar Das Selbstverständnis der Metropolregion Rhein-Neckar Die Metropolregion Rhein-Neckar, im Schnittpunkt der drei Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz gelegen, ist durch eine lange Tradition regionaler Zusammenarbeit geprägt. Die bereits in den 1950er-Jahren in der „Kommunalen Arbeitsgemeinschaft“ begonnene Ländergrenzen überschreitende Kooperation hat nach fünf Jahrzehnten gemeinsamer Bearbeitung und Bewältigung regionaler Aufgaben mit der offiziellen Ernennung der Region zur „Europäischen Metropolregion“ durch die Ministerkonferenz für Raumordnung am 28. April 2005 und mit dem am 26. Juli 2005 durch die drei Länder geschlossenen Staatsvertrag einen entscheidenden Meilenstein erreicht. Mit dem Status einer Europäischen Metropolregion übernimmt die Region Rhein-Neckar eine besondere Funktion und leistet einen wichtigen Beitrag zur Raumentwicklung in Deutschland. In den Leitbildern und Handlungsstrategien der Raumentwicklung nehmen die Europäischen Metropolregionen eine herausgehobene Stellung ein: Sie haben das Potenzial, Motoren, Innovatoren und Impulsgeber im großregionalen Zusammenhang zu sein und verfügen über die Fähigkeit, räumliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklungen zu verknüpfen. In diesem Sinne erarbeitet die Metropolregion Rhein-Neckar integrierte Strategien der Regionalentwicklung und bündelt alle vorhandenen Kräfte zur Bewältigung lokaler und globaler Herausforderungen auf der regionalen Ebene. Ihre Stärke ist die enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit durch eine optimale Vernetzung und Verzahnung der wichtigsten Akteure aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft in der Region. Mit ihrem innovativen Public-Privat-Partnership-Modell schafft die Metropolregion Rhein-Neckar einen regionalen Schulterschluss, um gemeinschaftliche Regionalentwicklung aus einer Hand zu betreiben. Bedeutender Vorteil ist hierbei die klare räumliche Definition der Metropolregion, die dem Gebietsumgriff des politischen Mandatsgebietes des Verbandes Region Rhein-Neckar entspricht. Diese Deckungsgleichheit von Verbands- und Metropolregionsgebiet stiftet einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Identität, schafft bestmögliche Voraussetzungen für das Engagement regionaler Akteure und ist zugleich die demokratische Legitimation für die gemeinschaftlichen Aktivitäten der Partner in der Region. Darüber hinaus hat die Metropolregion Rhein-Neckar aber auch eine wichtige binneneuropäische Scharnierfunktion im „Überlappungsbereich“ der Kooperationsräume Rhein-Neckar, PAMINA sowie der Metropolregion Oberrhein. Somit kommt der Europäischen Metropolregion Rhein-Neckar auch eine besondere Bedeutung als beispielhafter Kooperationsraum für eine staatsgrenzenübergreifende Raumentwicklung zu. Die Metropolregion Rhein-Neckar in Europa Die Strategie Europa 2020 der Europäischen Union mit dem Ziel, Europa zum stärksten wissensbasierten Wirtschaftsraum weltweit auszubauen, setzt auf die enge Verknüpfung von Forschungs-, Innovations- und Regionalentwicklungsförderung. Dem interregionalen Wettbewerb wird eine zentrale Rolle in der europäischen Wissens- und Innovationsgesellschaft zugewiesen. Dieser zunehmende nationale und internationale Wettbewerb der Regionen erfordert vielfältige Aktivitäten und innovative Konzepte zur Sicherung und Verbesserung der Standortattraktivität. Dazu zählen neben einer weitsichtigen und nachhaltigen Ansiedlungs- und Flächenpolitik die gezielte XIV Förderung und der Ausbau innovativer Technologie- und Dienstleistungsbereiche sowie die Identifizierung und Entwicklung starker Regional-Cluster. Die Metropolregion Rhein-Neckar bekennt sich zu ihrer Rolle im Europa der Regionen und will zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beitragen. Dabei ist die Region sowohl nach außen als auch nach innen als zusammenhängender Lebens- und Wirtschaftsraum zu gestalten. Die Teilräume der Metropolregion – Kernraum, verdichteter Raum und ländlicher Raum – sollen dabei nicht in Konkurrenz zueinander stehen, sondern sich entsprechend ihrer Eignungen gegenseitig ergänzen, ausgleichen und gemeinsam zu einer Standortoptimierung der Gesamtregion beitragen. Die Region Rhein-Neckar sieht sich als Europäische Metropolregion hohen Erwartungen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Bürgerschaft gegenüber. Diese sind Herausforderung und Ansporn, zukunftsweisende Aktivitäten und Projekte zur Verwirklichung hervorragender Lebens- und Wirtschaftsbedingungen in der gesamten Metropolregion zu entwickeln und durchzuführen. Hierbei folgt die gemeinschaftliche Regionalentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar in allen Handlungsfeldern einer strategisch abgestimmten Ausrichtung, die in eine gemeinsame „Vision 2025“ mündet: Die Metropolregion Rhein-Neckar hat sich darin zum Ziel gesetzt, im Jahre 2025 „als eine der attraktivsten und wettbewerbsfähigsten Regionen in Europa bekannt und anerkannt“ zu sein. Die Institutionen der gemeinschaftlichen Regionalentwicklung Die Erfahrung jahrzehntelanger regionaler Kooperation hat gezeigt, dass die Stärke der Metropolregion Rhein-Neckar in der Bündelung ihrer Kräfte liegt. Aus dieser Erkenntnis heraus arbeiten mehrere Institutionen mit einer Vielzahl regionaler Akteure mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Standortvorteile zu sichern und zu optimieren. Die Entwicklung der Region beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen. Die erste Säule stellt das formelle Instrument der Regionalplanung dar. Die zweite Säule bildet die operative Umsetzung von Entwicklungsprojekten im Zusammenspiel mit regionaler Moderation und Netzwerkarbeit. Die gemeinschaftliche Regionalentwicklung wird dabei durch drei zentrale Akteure gesteuert. Dies sind der Verband Region Rhein-Neckar, der Zukunft Metropolregion Rhein-Neckar e.V. und die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH. Der Verband Region Rhein-Neckar ist demokratisch legitimiert und stellt den Ort der politischen Willensbildung in der Metropolregion Rhein-Neckar dar. Gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist seine Haupt- und Pflichtaufgabe die grenzüberschreitende Regionalplanung für das Gebiet der Metropolregion RheinNeckar, d.h. die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. Darüber hinaus hat der Verband nach Artikel 3 des Staatsvertrages, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des Verbandsgebietes erforderlich ist, umsetzungsorientierte, regionalbedeutsame Trägerschaftsaufgaben für die Wirtschaftsförderung und das Standortmarketing, für den Landschaftspark sowie Erholungseinrichtungen, für Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen, für das regionale Tourismusmarketing sowie Koordinierungsaufgaben für Aktivitäten im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten. Der Zukunft Metropolregion Rhein-Neckar e.V. mit mehr als 760 Mitgliedern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft (Stand August 2013) stärkt die regionale Zusammenarbeit und unterstützt Initiativen zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke auf der regionalen Ebene sowohl ideell als auch finanziell. Im Vorstand des Vereins sind hochrangige Führungspersönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft vertreten, die sich als Thementreiber verstehen und eine Plattform für einen dauerhaften strategischen regionalen Dialog bilden. Der Verband und der Verein sind für die strategische Ausrichtung der Arbeit der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH zuständig, die ihrerseits vom Verband, vom Verein und von den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern der Region als Gesellschafter getragen wird. XV Die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH ist eine zur Erfüllung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben gegründete Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 II des Staatsvertrages und betreibt die operative Regionalentwicklung. Sie ergreift Maßnahmen und führt Projekte in eigener Trägerschaft durch. Sie koordiniert Projekte anderer Träger, übernimmt Vermittler- und Informationstätigkeiten, bindet regionale Netzwerke ein und betreibt die Öffentlichkeitsarbeit für die Metropolregion RheinNeckar. Die Region profitiert insgesamt von der organisatorischen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen Verband, Verein und GmbH. Gemeinsam mit weiteren Akteuren in der Metropolregion stellen die drei Institutionen Instrumente für eine nachhaltige Entwicklung bereit und setzen Konzepte zur Stärkung des Standortes Rhein-Neckar um. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar Leitziele und übergeordnete Zielsetzungen Die Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist Kernaufgabe des Verbandes Region Rhein-Neckar und ein Kristallisationspunkt der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion Rhein-Neckar. Er bildet die rechtlich verbindliche Grundlage für die räumliche Entwicklung der Region insgesamt. Auf seiner Grundlage soll die gemeinschaftliche Regionalentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar weiterentwickelt und vorangetrieben werden. Folgende Leitziele und übergeordnete Zielsetzungen liegen den Plansätzen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zugrunde: Zielsetzung der Regionalplanung und -entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar insgesamt ist die Erhaltung der hohen Attraktivität als Lebens- und Wirtschaftsraum und die weitere Steigerung ihrer Entwicklungschancen. Basis hierfür ist eine nachhaltige, d.h. ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Region. Zur Erreichung dieses Zieles sind die vielfältigen Landschaftsräume der Metropolregion RheinNeckar zu erhalten und in ihrer naturnahen Entwicklung auch als Naherholungsraum zu fördern. Ihre Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen soll tragfähig weiterentwickelt werden. Die Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumentwicklung ist an dem Grundsatz einer sparsamen Inanspruchnahme natürlicher und finanzieller Ressourcen und den sozialen Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen zu orientieren. Regionalentwicklung über Grenzen Ein Alleinstellungsmerkmal der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Lage im Schnittpunkt dreier Bundesländer. Seit Jahrzehnten wird in der Region erfolgreich daran gearbeitet, Hemmnisse, die aus dieser Grenzlage resultieren, durch eine enge Kooperation zu überwinden. Ein Meilenstein bei diesen Bestrebungen war die Unterzeichnung des Staatsvertrages von 2005, der insbesondere die rechtliche Grundlage für die erstmalige Aufstellung eines Einheitlichen Regionalplans für die gesamte Region darstellt. Dazu soll auch die gezielte Zusammenarbeit von Akteuren aus der Metropolregion Rhein-Neckar mit Partnern aus den benachbarten Regionen beitragen. Organisatorischer Rahmen für die grenzüberschreitende Kooperation der Nachbarräume Südpfalz, Mittlerer Oberrhein und Nordelsass bildet der Eurodistrict REGIO PAMINA. Darüber hinaus möchten Akteure aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung in der Metropolregion Rhein-Neckar sowie benachbarter Regionen wie z.B. Mittlerer Oberrhein oder Westpfalz durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen einen weiteren Beitrag zur strukturellen Weiterentwicklung in den Kooperationsräumen leisten. Nach wie vor gilt es jedoch, Hindernisse und Entwicklungshürden aufgrund der Lage in drei Bundesländern abzubauen und zu überwinden. Dabei sind die teilräumlich bestehenden Identitäten und Traditionen zu berücksichtigen und zu nutzen. Die vorhandenen intensiven wirtschaftlichen, infrastrukturellen sowie lebens- und landschaftsräumlichen Verflechtungen und Interdependenzen sollen XVI sich über die Ländergrenzen hinweg für eine möglichst optimale Entwicklung der Region ungehindert entfalten und gegenseitig befruchten können. Ziel ist es, alle regionalwirksamen Planungen, Projekte und Maßnahmen über Ländergrenzen hinweg abzustimmen und zu harmonisieren. Dazu fördert der Verband die ländergrenzenüberschreitende Zusammenarbeit der für die Verwirklichung der Zielsetzungen im Einheitlichen Regionalplan maßgeblichen öffentlichen und privatrechtlichen Akteure. Zudem unterstützt er die Zusammenarbeit von Kommunen zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, indem er dazu beiträgt, dass sich diese entsprechend ihrer Eignung gegenseitig ergänzen und stärken und so zu einer Standortoptimierung beitragen. Forcierung des Klimaschutzes und nachhaltige Energiepolitik In der Metropolregion Rhein-Neckar werden die Auswirkungen des Klimawandels künftig verstärkt spürbar werden, mit vielfach negativen Auswirkungen auf Mensch, Wirtschaft und Natur. Die Regionalplanung und -entwicklung in der Region Rhein-Neckar stellt den Klimaschutz deshalb als eine zentrale Aufgabe in den Fokus ihrer querschnittorientierten und fachübergreifenden Zuständigkeiten. Ziel ist es, Vermeidungsstrategien zu forcieren, um die vielfältigen Einflussfaktoren auf den Klimawandel zu minimieren. Dazu dienen die Planaussagen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien. Die Siedlungs- und Verkehrsplanung ist an dem Ziel der Schaffung verkehrsvermeidender Strukturen auszurichten. Daneben sind jedoch auch Anpassungsmaßnahmen an die Auswirkungen des Klimawandels unumgänglich. Hierzu zählen insbesondere die regionalplanerischen Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz und die Freihaltung vorhandener Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete. Ziel einer nachhaltigen Energiepolitik in der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Reduzierung des Verbrauches fossiler Energieträger bei gleichzeitigem Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien. Langfristige, über den Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans hinausreichende Perspektive ist eine Vollversorgung der Region mit erneuerbaren Energien, möglichst weitgehend aus regionalen Quellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neben der verstärkten Nutzung der erneuerbaren Energien, insbesondere der Wind- und Solarenergie, umfassende Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung umgesetzt werden. Das Regionale Energiekonzept Rhein-Neckar wird in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag leisten. Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen Die topografische Situation des Oberrheingrabens mit der Rheinebene und den beidseitig aufragenden Mittelgebirgen sowie dem Kraichgau und dem Bauland im östlichen Regionsteil zeigt die landschaftliche Vielfalt der Metropolregion Rhein-Neckar. Auch die Nutzungsintensitäten und Beeinträchtigungen des Raumes sind höchst unterschiedlich. Sie reichen von einer starken urbanen Überformung, vor allem im Kernraum, über landwirtschaftliche Intensivnutzungen bis hin zu den Mittelgebirgslagen des Pfälzerwaldes und Odenwaldes mit großflächigen, unzerschnittenen Bereichen. Insbesondere in der Rheinebene sind die Nutzungskonkurrenzen und Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen hoch, da hier ein wertvoller Naturraum, hoher Siedlungsdruck und intensive landwirtschaftliche Nutzungen räumlich zusammenfallen. Zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen verfolgt der Verband Region Rhein-Neckar das Ziel einer nachhaltigen und Ressourcen schonenden Raumentwicklung. Dies beinhaltet den Erhalt, die Sicherung und Entwicklung der Freiräume als Lebensraum für Flora und Fauna, die Reduzierung des Flächenzuwachses für Siedlung, Verkehr und weitere Infrastruktureinrichtungen sowie umweltschonende Nutzungsformen. Die Freiräume in der Region sollen entsprechend ihrem natürlichen Potenzial sowohl in ihrer ökonomischen Leistungsfähigkeit, z.B. für die Wasserversorgung, Rohstoff-, Land- und Forstwirtschaft sowie für die Erholung, als auch zur Sicherung des natürlichen Gleichgewichts erhalten und entwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist der Regionalpark Rhein-Neckar in Zusammenarbeit mit den Kommunen schrittweise zu verwirklichen. Grundlage hierfür ist der Masterplan zur Umsetzung des Regio- XVII nalparks, der Ziele für die zukunftsfähige Entwicklung der Landschaften in der Metropolregion formuliert und gleichzeitig projektbezogene Prioritäten aufzeigt. Kerninhalt sind die beiden Leitprojekte „Blaue Landschaften“ zur Aufwertung der Flusslandschaften an Rhein sowie Neckar und „MRN vernetzt“ mit der Entwicklung von Regionalparkrouten. Darüber hinaus sollen kommunale „Grünprojekte“ mit regionalem Mehrwert unterstützt werden. Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur Die Metropolregion Rhein-Neckar wird durch eine polyzentrische Siedlungsstruktur mit den drei Oberzentren Mannheim, Ludwigshafen am Rhein und Heidelberg geprägt. Zahlreiche weitere Städte sind in und mit der Region räumlich, kulturell und wirtschaftlich eng verflochten. Eine weitgehend ungebremste Inanspruchnahme von meist landwirtschaftlich genutzten Flächen für Siedlungszwecke beeinträchtigt diese gewachsene und im Wesentlichen intakte Struktur. Daneben wirkt sich die Flächeninanspruchnahme auch auf die ökologische Vielfalt, die Naherholung, den Boden als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage und andere Bereiche nachteilig aus. Ziel der Regionalplanung und -entwicklung in der Metropolregion ist, diese polyzentrische Siedlungsstruktur als Grundlage einer ausgewogenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie als Voraussetzung gesunder Lebensbedingungen und einer intakten Umwelt zu erhalten und weiter zu entwickeln. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind die dezentralen Versorgungs- und Infrastrukturen an gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Standorten aufrechtzuerhalten und zu stärken. Neue Wohn- oder Gewerbegebiete sind an den Haltepunkten des qualifizierten ÖPNV, insbesondere des regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehrs, zu konzentrieren. Auf der Grundlage des Zieles „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar die Kommunen in ihrem Bemühen, innerörtliche, baulich ungenutzte Flächenpotenziale zu revitalisieren und so auch die Stadt- und Ortskerne zu attraktivieren. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer raumstrukturell verträglichen Nachnutzung der künftig in sehr großem Umfang zur Verfügung stehenden Konversionsareale. Hier sollen Lösungen entwickelt werden, die zu einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen. Starker Wirtschaftsstandort Die Metropolregion Rhein-Neckar gehört zu den wichtigsten Wirtschaftsstandorten Deutschlands. Sie ist Entscheidungszentrum und Standort bedeutender international agierender Konzerne. Die Wurzeln für die Stärke der Region finden sich in einer traditionsreichen Industriegeschichte und in einer Vielzahl von starken mittelständischen Betrieben. Eine langjährige Innovationskultur macht die Region zu einem dynamischen Wirtschaftsstandort. Zudem zeichnet sie sich durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft aus. Bei der Entwicklung neuer Technologien gehen die Hochschulen und Forschungsinstitute mit den Unternehmen in vielen Fällen Hand in Hand. Die Regionalplanung und -entwicklung verfolgt das Ziel, die gute Position der Metropolregion RheinNeckar als Standort für Arbeitsplätze in allen Bereichen der Industrie- und Dienstleistungsbranchen sowie der Land- und Forstwirtschaft weiterzuentwickeln. Hierzu sind die räumlichen Rahmenbedingungen für Neugründungen, insbesondere auch für kleine und mittelständische Betriebe, auf breiter Basis zu schaffen. Die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern soll den Wirtschaftsstandort Metropolregion Rhein-Neckar weiter stärken (u.a. Vereinbarkeitsziel Beruf und Familie). Die vorhandenen Kompetenzen der Region in den Bereichen Chemie und chemische Verfahrenstechnik, Biotechnologie, Humanmedizin, Gesundheitsdienstleistungen, Medizintechnik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanomaterialien und Energieeffizienz sollen ausgebaut werden. Gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft sollen neben der Stärkung der bereits bestehenden (Spitzen-) Cluster neue identifiziert und als Grundlage für zukunftsfähige Beschäftigungsmöglichkeiten entwickelt werden. Zur Sicherung der Standortattraktivität der Region sind vielseitige Arbeitsplätze möglichst wohnungsnah zu erhalten und neue zu schaffen. Für die weitere Entwicklung der produzierenden, verarbeitenden und dienstleistenden Betriebe ist ein ausreichendes Flächenangebot unter Beachtung der ökologischen Funktionen des Raumes vorzuhalten. Dieses soll XVIII insbesondere in den gewerblichen Schwerpunkten („Siedlungsbereiche Gewerbe“) und den „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Logistik“ vorrangig unter Einbeziehung eines attraktiven Schienenpersonennahverkehrsangebotes und mit Schienenanschluss für den Gütertransport entwickelt werden. Auf Brach- und Konversionsflächen in der Region soll dabei vorrangig zurückgegriffen werden. Die besondere Bedeutung der Landwirtschaft soll mit Blick auf deren Wertschöpfungspotenziale für die Region nachhaltig gesichert werden (z.B. Produktion und Weiterverarbeitung/-vermarktung im Sonderkultur- und Weinanbau). Attraktiver Wohn- und Freizeitstandort Die vielfältigen Landschaftsräume der Metropolregion Rhein-Neckar bieten ein attraktives Potenzial, um verschiedenste Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abdecken zu können. Einen wesentlichen Beitrag zur besonderen Lebensqualität in der Metropolregion Rhein-Neckar leistet auch die Vielfalt des Kultur- und Sportangebotes. Die Region weist eine Vielzahl von einzigartigen geschichtsträchtigen Bauwerken auf, von denen der Dom zu Speyer, das Kloster Lorsch und der römische Limes als Weltkulturerbe ausgezeichnet sind. Die abwechslungsreiche Theater- und Musiklandschaft kann unterschiedlichste Ansprüche decken. Zur Sicherung dieser ausgeprägten Standortqualitäten wird als Ziel verfolgt, die Siedlungsflächen so weiterzuentwickeln, dass die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung möglichst umfassend gedeckt werden können. Dabei sind der Erhalt und die Entwicklung der polyzentrischen Siedlungsstruktur, die ökologischen Funktionen des Raumes und der vielfältigen Landschaftsräume zu beachten. Vor dem Hintergrund der genannten Standortqualitäten ist die Metropolregion Rhein-Neckar auch eine wichtige Tourismus- und Freizeitdestination, die verschiedenste Ansprüche von naturnaher Erholung über Städtetourismus bis hin zu aktiven Freizeitangeboten abdecken kann. Um diese Standortqualitäten nachhaltig zu gewährleisten, kommt der Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaften in der Region eine bedeutende Rolle zu. Regionale Entwicklungsprojekte wie der Regionalpark Rhein-Neckar, die Weiterentwicklung der regionalen Naherholungseinrichtungen und die Netzwerkarbeit mit den Akteuren im Tourismusmarketing sollen insgesamt die hohe Attraktivität der Region weiter fördern. Verbesserung der Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen Die Metropolregion Rhein-Neckar ist über die transeuropäischen Straßen, Schienen- und Wasserwege hervorragend erreichbar. Der Hauptbahnhof Mannheim gehört zu den wichtigsten Fernverkehrsknoten Deutschlands und das Hafenzentrum Mannheim-Ludwigshafen am Rhein ist der zweitgrößte Binnenhafen Europas. Zudem besteht eine sehr gute Anbindung an den Flughafen Frankfurt am Main, eines der weltgrößten Luftfahrtdrehkreuze. Durch ein dichtes und qualitativ hochwertiges Straßen- und Schienennetz ist die Metropolregion auch in sich eng vernetzt. Regionalplanerisches Ziel ist es, das Verkehrssystem als Einheit verkehrsträgerübergreifend und integrativ weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Anteile des nicht motorisierten und des öffentlichen Verkehrs am gesamten Personenverkehr sowie die Anteile des Schienengüterverkehrs und der Binnenschifffahrt am gesamten Güterverkehr gesteigert werden. Kapazitätsengpässe im Verkehrssystem sollen beseitigt werden. Im Vordergrund steht die Vorgabe, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur unter ökonomischen und demografischen Gesichtspunkten langfristig funktionsfähig zu halten. Die Metropolregion Rhein-Neckar setzt auf eine Verkehrs- und Siedlungsplanung, die verstärkt die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und deren Zusammenwirken mit der Siedlungsentwicklung berücksichtigt. Die Zielsetzungen der Verkehrsreduzierung und Verkehrsvermeidung durch eine kleinräumige Zuordnung der verschiedenen Raumnutzungen spielen hierbei eine besondere Rolle. Absehbare verkehrliche Auswirkungen sowie Änderungen im Mobilitätsverhalten aufgrund des demografischen Wandels sollen durch Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsbeeinflussung, durch Stärkung des Umweltverbundes sowie durch teilräumliche Mobilitätskonzepte berücksichtigt werden. XIX Die Anbindung an die digitalen Datennetze ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bevölkerung ein wichtiger Standortfaktor, dies gilt gerade auch in den ländlich strukturierten Räumen der Region. Wichtiges regionalpolitisches Ziel ist deshalb, die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar zügig an die Kommunikationsnetze der neuesten Generation mit entsprechenden Leistungskennzahlen anzubinden. Der Verband Region Rhein-Neckar unterstützt die Bemühungen der Kommunen in diesem Zusammenhang nachdrücklich, insbesondere auch durch Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Gestaltung des demografischen Wandels In der Metropolregion Rhein-Neckar sind schon heute die Auswirkungen des demografischen Wandels zu spüren. Die Gesamtbevölkerungszahl ist in den letzten Jahren nicht mehr gewachsen und wird voraussichtlich in einen leichten, aber dauerhaften Rückgang übergehen. Deutlich stärker werden sich in absehbarer Zeit jedoch die Verschiebungen in der Altersstruktur auf vielfältige Lebensbereiche auswirken. Ziel ist vor diesem Hintergrund, die weitere Siedlungsentwicklung an der sich wandelnden Bevölkerungsstruktur auszurichten, um deren Bedürfnissen gerecht zu werden und die siedlungsgebundene Infrastruktur auch in Zukunft finanzierbar zu halten. Die Standorte der privaten und öffentlichen Daseinsvorsorge sind so weit wie möglich zu sichern und zukunftsfähig zu gestalten. Durch die Schaffung multifunktionaler Nutzungsmöglichkeiten soll die Auslastung dieser Infrastruktureinrichtungen verbessert werden. Ebenso sollen die sich aus dem demografischen Wandel ergebenden Chancen genutzt werden, um die Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Rhein-Neckar langfristig zu sichern. Hierzu zählt insbesondere die Entwicklung neuer Geschäftsfelder und Arbeitsplätze für Produkte und personennahe Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Lebensqualität und Betreuungsdienste. Neben der Erhaltung und Schaffung der siedlungsstrukturellen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels ist die Einbindung aller gesellschaftlich relevanten Gruppen in eine Gesamtstrategie von besonderer Bedeutung. Der Verband Region Rhein-Neckar wird sich hier auch zukünftig verstärkt einbringen und über die „Regionalstrategie Demografischer Wandel“ eine entsprechende Plattform bereitstellen. Verwirklichung von Chancengleichheit Chancengleichheit ist als Leitprinzip allen räumlichen Planungen zugrunde zu legen. Es ist darauf hinzuwirken, dass systematisch die unterschiedlichen Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse im Lebensalltag von Frauen und Männern, sei es als junge und alte Menschen, als Menschen mit oder ohne Behinderungen, als Personen mit oder ohne Migrationsgeschichte, als Frauen und Männer mit unterschiedlichem sozial-ökonomischem Status und als Menschen mit unterschiedlichen Lebensformen (wie beispielsweise Alleinlebende, Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit und ohne Kinder bzw. ältere Menschen) in gleicher Weise anerkannt und berücksichtigt werden. In der Siedlungsplanung ist bei der Standortwahl und Ausgestaltung von Wohn- und Gewerbegebieten sowie von Versorgungs-, Erholungs- und Infrastruktureinrichtungen auf eine günstige Zuordnung zueinander zu achten. Im besonderen Maße soll auf die verschiedenen Mobilitätsbedürfnisse und die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln der Bevölkerung eingegangen werden. Darüber hinaus wird der Verband Region Rhein-Neckar das Leitziel der Chancengleichheit in alle Bereiche der Regionalentwicklung als gesellschaftspolitischen Grundkonsens einbeziehen. Zur Sicherung der Ziele der Chancengleichheit soll eine regelmäßige Berichterstattung über erfolgte Maßnahmen und deren Beitrag zur Chancengleichheit aus der Netzwerkarbeit in der Metropolregion Rhein-Neckar erfolgen. XX III. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar – Plansätze und Begründung 1 Regionale Raum- und Siedlungsstruktur 1.1 Raumkategorien Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 Für die angestrebte räumliche Gesamtentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar sind unter Beachtung sozial gerechter Lebensbedingungen neben der ökonomischen Leistungsfähigkeit die natürlichen Lebensgrundlagen gleichrangig zu sichern und zu entwickeln. Räumliche Gesamtentwicklung Für die Metropolregion Rhein-Neckar werden aufgrund der unterschiedlichen Siedlungs-, Wirtschafts-, Infra- und Freiraumstruktur in ihren Teilräumen und den sich daraus ergebenden raumordnerischen Erfordernissen folgende Raumkategorien in der Raumstrukturkarte festgelegt: x hochverdichteter Kernraum, x verdichtete Randzone und x ländlicher Raum. Raumkategorien Der hochverdichtete Kernraum soll in seiner räumlichen Struktur gesichert und so weiterentwickelt werden, dass er seine übergeordneten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben unter Wahrung seiner Funktion als Lebensraum für die dort ansässige Bevölkerung erfüllen kann. Hochverdichteter Kernraum Die verdichtete Randzone soll gesichert und so weiterentwickelt werden, dass dieser Raum sowohl Ergänzungsfunktionen für den hochverdichteten Kernraum wahrnehmen kann als auch zusätzliche Entwicklungsimpulse im ländlichen Raum auslöst. Dabei sollen Landschaftszersiedelung sowie Beeinträchtigungen der Wohnund Umweltqualität vermieden und Freiräume gesichert werden. Verdichtete Randzone Der ländliche Raum soll als eigenständiger und gleichwertiger Lebens- und Wirtschaftsraum gestärkt und so weiterentwickelt werden, dass sich seine Teilbereiche funktional ergänzen sowie seine landschaftliche Vielfalt und kulturelle Eigenart bewahrt bleiben. Günstige Wohnstandortbedingungen sollen gesichert und attraktive Arbeits-, Ausbildungs- und Versorgungsangebote sowie Infrastruktureinrichtungen wohnortnah bereitgestellt werden. Die vorhandenen Naturraumpotenziale mit ihren regional bedeutsamen ökologischen Funktionen sollen gesichert und nachhaltig weiterentwickelt werden. Ländlicher Raum G N/Z G G G Die Kommunen sollen unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Gemeinsamer Beitrag zur Entwicklung Raumkategorie als gleichwertige Partner gemeinsam zur weiteren Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen. G 1 Begründung Zu 1.1.1 Auch die Metropolregion Rhein-Neckar befindet sich in einem intensiven globalen Standortwettbewerb. Dieser Wettbewerb steht unter der Herausforderung des wirtschaftlichen Strukturwandels hin zu einer verstärkt von Dienstleistungen geprägten Wirtschaft und von gesamtgesellschaftlichen Veränderungen wie dem demografischen Wandel. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die natürlichen Lebensgrundlagen angesichts des Klimawandels, der Emissionsbelastungen und der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke zu sichern und weiterzuentwickeln. Räumliche Gesamtentwicklung G Vor diesem Hintergrund wird in der Metropolregion als maßgebliches Ziel eine räumliche Gesamtentwicklung angestrebt, die diesen Herausforderungen gerecht wird und gleichzeitig gute Lebensbedingungen für zukünftige Generationen erhält. Dazu gehört auch, dass für alle Einwohner der Metropolregion RheinNeckar, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, möglichst gleichwertige Lebensbedingungen herrschen. Zu 1.1.2 Die Abgrenzung der Raumkategorien mit der Zuordnung der einzelnen Städte und Gemeinden erfolgte in Abstimmung mit den Obersten Raumordnungsbehörden der drei Länder BadenWürttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz auf der Grundlage der Vorgaben der Landesentwicklungspläne (LEP) Baden-Württemberg und Hessen sowie des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Rheinland-Pfalz. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar mit den daraus resultierenden differenzierten raumordnerischen und regionalplanerischen Erfordernissen sind in der Raumstrukturkarte folgende, gegenüber den landesplanerischen Vorgaben modifizierte, Raumkategorien dargestellt: x x x hochverdichteter Kernraum - Verdichtungsraum gem. LEP Baden-Württemberg 2002, - Verdichtungsraum (Teil des Ordnungsraums) gem. LEP Hessen 2000, - hochverdichteter Bereich gem. LEP IV Rheinland-Pfalz 2008. verdichtete Randzone - Randzone um den Verdichtungsraum gem. LEP BadenWürttemberg 2002, - Ordnungsraum (ohne Verdichtungsraum) gem. LEP Hessen 2000, - verdichteter Bereich mit konzentrierter bzw. disperser Siedlungsstruktur gem. LEP IV Rheinland-Pfalz 2008. ländlicher Raum - ländlicher Raum im engeren Sinne gem. LEP BadenWürttemberg 2002, - ländliche Räume gem. LEP Hessen 2000, - ländlicher Bereich mit disperser Siedlungsstruktur gem. LEP IV Rheinland-Pfalz 2008. 2 Raumkategorien N/Z Neben der nachrichtlichen Übernahme und der Zusammenfassung der in den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm ausgewiesenen Raumkategorien und den hierzu formulierten landesplanerischen Zielen und Grundsätzen sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar auf Grundlage dieser Abgrenzung spezifische regionalplanerische Vorgaben wie z.B. Siedlungsdichtewerte zur angestrebten Siedlungs- und Freiraumstruktur in der Metropolregion abgeleitet. Zu 1.1.3 Der hochverdichtete Kernraum der Metropolregion weist teilräumlich Einwohnerdichtewerte von über 150 Einwohnern pro ha sowie Siedlungs- und Verkehrsflächenanteile von bis zu 60 % der Gemarkungsfläche auf. Folge davon sind erhebliche Nutzungskonflikte zwischen der notwendigen Weiterentwicklung einer dem Kernraum einer Europäischen Metropolregion angemessenen Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur und der Sicherung und Entwicklung der als Lebensraum für die Bevölkerung ebenso wichtigen Freiraumfunktionen. Hochverdichteter Kernraum G Gleichwohl bildet der hochverdichtete Kernraum den Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsschwerpunkt innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar und verfügt darüber hinaus über eine qualitativ hochwertige Infrastruktur an Forschungs-, Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Diese besondere Attraktivität sowie die vielfältigen Standortpotenziale gilt es im nationalen und internationalen Wettbewerb zu sichern und zielgerichtet weiterzuentwickeln. Maßgeblich zu dieser Attraktivität tragen aber auch gute Lebensund Arbeitsbedingungen bei, die es in gleicher Weise zu erhalten gilt. Von daher sind auch im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und Auslastung der hochwertigen Infrastruktur vorhandene Flächenpotenziale im Siedlungsbestand zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem anhaltenden Strukturwandel der Wirtschaft oder der Konversion ehemals militärisch genutzter Areale ergeben (vgl. Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1). Dadurch können wertvolle Freiräume langfristig gesichert und attraktive Lebensbedingungen für die Bevölkerung im hochverdichteten Kernraum der Metropolregion erhalten werden. Zu 1.1.4 Die verdichtete Randzone der Metropolregion steht in intensivem, wechselseitigem Funktionsaustausch mit dem hochverdichteten Kernraum. Sie hält vielfältige Freiraumfunktionen vor, die auch für den Erhalt der Lebens- und Standortqualität im hochverdichteten Kernraum von besonderer Bedeutung sind. Insofern ist den Belangen des Freiraumschutzes und der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen hier besonderes Gewicht beizumessen. Von daher soll die Ausweisung von weiteren Neubauflächen für Siedlungszwecke in den verdichteten Randzonen auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Auswirkungen des demografischen Wandels reduziert werden. Dies auch, weil der in den letzten Jahren bereits spürbar rückläufige Siedlungsdruck aus dem hochverdichteten Kernraum der Metropolregion voraussichtlich weiter nachlassen wird. 3 Verdichtete Randzone G Die Siedlungsentwicklung in der verdichteten Randzone soll somit vorrangig auf bereits erschlossene Flächenpotenziale im Siedlungsbestand gelenkt werden, um die noch bestehenden Freiräume zu sichern (vgl. Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1). Darüber hinaus sollen wohnbauliche Neuausweisungen auf infrastrukturell gut ausgestattete Kommunen an den Entwicklungsachsen, vorrangig in den Zentralen Orten und dort im Einzugsbereich leistungsfähiger Haltepunkte des regionalbedeutsamen ÖPNV, konzentriert werden. Eine besondere Funktion besitzt dieser Raum auch insofern, als zusätzliche Entwicklungsimpulse in die angrenzenden ländlichen Räume ausgelöst werden sollen. Dies betrifft vor allem zusätzliche wirtschaftliche Impulse und Erwerbschancen für die ländlichen Räume. Des Weiteren kann der Ausbau der Entwicklungspotenziale in den Bereichen Tourismus und Naherholung dazu beitragen, dass sich entsprechend der Standortgunst dieser Räume als „Scharnier“ zwischen dem Kernraum und den ländlichen Räumen in der Metropolregion über die gewachsene Wirtschaftsstruktur hinaus neue Erwerbschancen ergeben. Zu 1.1.5 Für die ländlichen Räume als eigenständige und gleichwertige Wirtschaftsräume ergeben sich infolge der engen Verknüpfung sowie dem wechselseitigen Funktionsaustausch mit den dichter besiedelten Nachbarräumen, auch aufgrund ihrer besonderen Eignung für die Naherholung und den Tourismus, vielfältige Entwicklungsperspektiven. Angesichts des mittel- bis langfristig zu erwartenden deutlichen Bevölkerungsrückgangs in Verbindung mit der Tendenz eines aus verschiedenen Gründen zunehmenden Reurbanisierungsprozesses ist der Erhalt und die Sicherung dezentraler Strukturen für die zukünftige Entwicklung in den ländlichen Räumen von entscheidender Bedeutung. Neue Siedlungsflächen und zusätzliche Infrastruktur können bei gleichzeitig stagnierender bzw. abnehmender Bevölkerung zukünftig nicht mehr wirtschaftlich entwickelt bzw. unterhalten werden. Deshalb sind zusätzliche Neubauflächen an realistischen Bedarfsberechnungen auszurichten. Auch in den ländlichen Räumen sind verfügbare Flächenpotenziale im Siedlungsbestand, hier insbesondere auch vorhandene Baulücken, für Siedlungszwecke verstärkt zu aktivieren (vgl. Z 1.4.1.4). Auf eine gute ÖPNVAnbindung dieser Flächen ist zu achten. Neue Siedlungsflächen im ländlichen Raum sollen möglichst keinen hohen Investitionsbedarf in zusätzliche soziale Infrastruktur auslösen. Vielmehr sollen Städte und Gemeinden ihre Siedlungsplanung an den vorhandenen Kapazitäten in entsprechenden Einrichtungen, ggf. in Kooperation mit Nachbarkommunen, ausrichten. Soweit ein Ausbau solcher Einrichtungen aber dennoch erforderlich sein sollte, sind entsprechende Investitionen bevorzugt auf die Zentralen Orten zu lenken, um deren Funktionsfähigkeit langfristig zu sichern. 4 Ländlicher Raum G Zu den besonders geeigneten Entwicklungsräumen bezüglich Naherholung und Tourismus gehören das Biosphärenreservat „Naturpark Pfälzerwald“, der Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und der „Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald“. In Anbetracht der besonderen landschaftsökologischen Sensibilität ist deshalb auch in den ländlichen Räumen auf eine umwelt- und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung hinzuwirken. Zu 1.1.6 Gerade in einer polyzentrischen Region wie der Metropolregion Rhein-Neckar verfügen die einzelnen Teilräume über teils stark unterschiedliche Entwicklungspotenziale. Von besonderer Bedeutung ist es deshalb, dass die Kommunen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Raumkategorie ihre jeweiligen Potenziale so aktivieren, dass eine bestmögliche Gesamtentwicklung und auch gegenseitige Ergänzung einzelner Funktionen in der Metropolregion gewährleistet werden kann. 5 Gemeinsamer Beitrag zur Entwicklung G 1.2 Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.2.1 Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze 1.2.1.1 Überörtlich bedeutsame Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sollen in den Zentralen Orten konzentriert werden. Somit soll in allen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar eine angemessene Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden. Überörtlich bedeutsame Einrichtungen sollen räumlich in der Kernstadt beziehungsweise dem Hauptort des Zentralen Ortes gebündelt werden. Konzentration von überörtlichen Einrichtungen Die in den Zentralen Orten bestehenden und geplanten Einrichtungen der überörtlichen Versorgung sollen nach Art und Kapazität so abgestimmt werden, dass ihre Reichweiten räumlich mit dem jeweiligen Verflechtungsbereich übereinstimmen. Dabei sollen die Versorgungsfunktionen von Zentralen Orten benachbarter Regionen auch außerhalb der Landes- und Staatsgrenzen berücksichtigt werden. Abstimmung mit Verflechtungsbereichen 1.2.1.2 G G 1.2.2 Oberzentren 1.2.2.1 Oberzentren sind Heidelberg, Ludwigshafen am Rhein und Mannheim. Diese sind im jeweiligen Landesentwicklungsplan bzw. -programm festgelegt und in der Raumstrukturkarte dargestellt. Oberzentren Die Oberzentren sind als Versorgungszentren großstädtischer Prägung weiterzuentwickeln. Sie haben die Aufgabe, die gesamte Region mit hochqualifizierten Leistungen im sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich zu versorgen. Dabei sind eine räumlich-funktionale Arbeitsteilung und Kooperation zwischen ihnen zur bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung des Gesamtraumes anzustreben. Dies gilt insbesondere für das Doppelzentrum Mannheim/Ludwigshafen am Rhein. Funktionen der Oberzentren 1.2.2.2 1.2.3 Mittelzentren / Mittelbereiche 1.2.3.1 Mittelzentren (bzw. mittelzentrale Verbünde kooperierender Zentren) sind im baden-württembergischen Teilraum Buchen (Odenwald), Eberbach, Mosbach, Schwetzingen, Sinsheim, das Doppelzentrum Walldorf/Wiesloch und Weinheim, im hessischen Teilraum Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lorsch und Viernheim und im rheinland-pfälzischen Teilraum Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Edenkoben, Frankenthal (Pfalz), Germersheim, Grünstadt, Haßloch, Herxheim bei Landau/Pfalz, Kandel, Landau in der Pfalz, Neustadt a.d.Wstr., Schifferstadt, Speyer, Worms und Wörth am Rhein. Einen mittelzentralen Verbund kooperierender Zentren bilden folgende Ober- bzw. Mittelzentren: 6 N N Mittelzentren N Kandel/Wörth am Rhein, Annweiler am Trifels/Edenkoben/ Herxheim bei Landau/Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein/Schifferstadt und Haßloch/Neustadt a.d.Wstr. 1.2.3.2 Die Mittelzentren und mittelzentralen Verbünde sowie die Mittelbereiche als zentralörtliche Verflechtungsbereiche der Mittelzentren sind im jeweiligen Landesentwicklungsplan bzw. -programm festgelegt und in der Raumstrukturkarte dargestellt. Mittelbereiche Neben den überörtlichen Grundversorgungsaufgaben haben die Mittelzentren den gehobenen, spezialisierten Bedarf insbesondere an öffentlichen und privaten Dienstleistungen für ihren jeweiligen Verflechtungsbereich (Mittelbereich) sicher zu stellen. Funktionen der Mittelzentren N N Die Mittelzentren Worms, Speyer und Landau in der Pfalz halten teilweise oberzentrale Funktionen vor. Das in der Raumstrukturkarte dargestellte Doppelzentrum Walldorf/Wiesloch nimmt seine Aufgaben gemeinsam wahr. Zentralörtliche Einrichtungen sind untereinander abzustimmen. Die kooperierenden Mittelzentren sollen einen gemeinsamen Beitrag zur mittelzentralen Versorgung leisten. Kooperierende Zentren G 1.2.4 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche 1.2.4.1 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren sind im baden-württembergischen Teilraum die Unterzentren Hockenheim, Ladenburg, Leimen, Neckargemünd und die Doppelzentren Adelsheim/Osterburken und Hardheim/Walldürn sowie die Kleinzentren Aglasterhausen, Haßmersheim, Limbach, Meckesheim, Mudau, Rauenberg, Schönau und die Doppelzentren Billigheim/Schefflenz, Neckarbischofsheim/Waibstadt und Neckargerach/Waldbrunn, im hessischen Teilraum die Unterzentren Birkenau, Fürth, Mörlenbach, Rimbach, WaldMichelbach sowie die Kleinzentren Abtsteinach (Ortsteil Ober-Abtsteinach), Biblis, Einhausen, Gorxheimertal (Ortsteil Unter-Flockenbach), Grasellenbach (Ortsteil Hammelbach), Groß-Rohrheim, Hirschhorn (Neckar), Lautertal (Odenwald) (Ortsteil Reichenbach), Lindenfels, Neckarsteinach und Zwingenberg und im rheinland-pfälzischen Teilraum die Grundzentren Altrip, Bellheim, Billigheim-Ingenheim, BobenheimRoxheim, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Dudenhofen, Freinsheim, Hagenbach, Heßheim, Hettenleidelheim, Jockgrim, Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Limburgerhof, Lingenfeld, Maikammer, Maxdorf, Mutterstadt, Neuhofen, Offenbach an der Queich, Rheinzabern, Römerberg, Rülzheim, Wachenheim a.d.Wstr. und Waldsee. In der Raumstrukturkarte sind die Grund-, Unter- und für den baden-württembergischen Teilraum die Kleinzentren festgelegt. 7 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren Z Für den rheinland-pfälzischen Teilraum sind die Nahbereiche als Verflechtungsbereiche der Grundzentren in der Raumstrukturkarte festgelegt. Nahbereiche Z/V Für den baden-württembergischen Teilraum sind die Nahbereiche als Verflechtungsbereiche der Unter- und Kleinzentren in der Raumstrukturkarte als Vorschlag dargestellt; die dargestellte Nahbereichsabgrenzung ist hier nicht verbindlich. 1.2.4.2 Die über den örtlichen Bedarf der wohnungsnahen Grundversorgung einfacher Stufe hinausgehenden Versorgungsaufgaben zur Deckung des überörtlichen Grundversorgungsbedarfs sind jeweils in den Versorgungskernen der Grund-, Unter- und Kleinzentren zu bündeln und in ihrem Umfang auf die Größe des Verflechtungsbereichs (Nahbereichs) abzustimmen. Funktionen der Grund-, Unter- und Kleinzentren Z Es ist vor allem in Grund-, Unter- und Kleinzentren im ländlichen Raum zu prüfen, ob das dort erreichte Niveau der überörtlichen, gehobenen Grundversorgung gleichwertige Lebensverhältnisse für Frauen und Männer in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenssituationen gewährleistet. Die in der Raumstrukturkarte dargestellten Doppelzentren unterer Stufe und die kooperierenden Grundzentren Jockgrim und Rheinzabern nehmen ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Zentralörtliche Einrichtungen sind untereinander abzustimmen. Begründung 1.2.1 Ausstattungs- und Versorgungsgrundsätze Zu Zentrale Orte sind Städte und Gemeinden, in denen insbesondere Güter und Dienstleistungen, die nicht in allen Kommunen in wirtschaftlich tragfähigen Einrichtungen bereitgehalten werden können, gebündelt angeboten werden. Die Differenzierung in verschiedene zentralörtliche Stufen berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Versorgungsfunktionen Zentraler Orte durch eine entsprechende Abgrenzung der Verflechtungsbereiche zur Sicherung einer ausreichenden Tragfähigkeit der Versorgungseinrichtungen. Die Zentralen Orte dienen so der Sicherstellung gleichwertiger Versorgungsstrukturen in der Metropolregion Rhein-Neckar, die von allen Einwohnern in zumutbarer Entfernung in Anspruch genommen werden können. 1.2.1.1 In der Regel sollen überörtliche Einrichtungen in der Kernstadt bzw. dem Hauptort eines Zentralen Ortes gebündelt werden, um eine mit Fühlungsvorteilen verbundene günstige effiziente Bündelung von Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen zu nutzen. Zudem werden damit die vielfältigen Bemühungen um attraktive und lebendige Stadt- und Ortskerne unterstützt. Trotz intensiver Diskussionen hat sich das System der Zentralen Orte als wichtiges raumordnerisches Steuerungsinstrument grundsätzlich bewährt. Neben der traditionellen Versorgungsaufgabe von Zentralen Orten zur Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen übernimmt dieses Konzept auch wichtige Entwicklungsfunktionen. Das „Zentrale-Orte-System“ ist somit ein wesentlicher 8 Konzentration von überörtlichen Einrichtungen G Baustein der Infrastrukturplanung sowie der planmäßigen Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur und kann einen wichtigen Beitrag für eine raumordnerisch ausgewogene Siedlungsstruktur leisten. Das „Zentrale-Orte-System“ bedarf einer regelmäßigen Anpassung an die sich dynamisch verändernden Rahmenbedingungen. Auch die Metropolregion Rhein-Neckar betreffend entspricht das in der Raumstrukturkarte aus den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm nachrichtlich übernommene und auf der regionalplanerischen Ebene ergänzte System der Zentralen Orte nicht mehr uneingeschränkt den aktuellen Entwicklungsprozessen. Eine Modifizierung des Konzeptes wird daher eine wichtige Zukunftsaufgabe der Landes- und Regionalplanung sein. Zu 1.2.1.2 Für ein funktionierendes System der Zentralen Orte ist eine Abstimmung der jeweiligen überörtlichen Einrichtungen auf den betroffenen Verflechtungsbereich erforderlich. Sobald der Einzugsbereich einer überörtlichen Einrichtung den Verflechtungsbereich erheblich überschreitet, ist die Tragfähigkeit von überörtlichen Einrichtungen der benachbarten Zentralen Orte eingeschränkt oder sogar gefährdet. Abstimmung mit Verflechtungsbereichen G Dabei sollen auch sich überlappende Verflechtungsbereiche mit Nachbarräumen der Metropolregion Rhein-Neckar berücksichtigt werden. Dies betrifft im Besonderen den südpfälzischen Teilraum, in den das Oberzentrum Karlsruhe ausstrahlt. 1.2.2/1.2.3 Zu 1.2.2.1 1.2.3.2 Oberzentren / Mittelzentren, Mittelbereiche Die Ober- und die Mittelzentren sowie deren Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) sind nachrichtlich aus den LEP BadenWürttemberg und Hessen sowie dem LEP Rheinland-Pfalz übernommen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Landesplanung wird verwiesen. 1.2.4 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren / Nahbereiche Zu Die entsprechend den jeweiligen landesplanerischen Vorgaben im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festzulegenden Grund-, Unter- und Kleinzentren sind in Z 1.2.4.1 gelistet. Auf die Darstellung der Kleinzentren im hessischen Teilraum in der Raumstrukturkarte wurde aus systematischen Gründen verzichtet, da der Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 alle Kommunen als Kleinzentren ausweist, die nicht bereits in eine höhere Zentralitätsstufe eingeordnet sind. 1.2.4.1 Die Notwendigkeit der Abgrenzung von Verflechtungsbereichen (Nahbereichen) der Grund-, Unter- und Kleinzentren ist durch die Landesplanung der drei Länder nicht verbindlich vorgegeben, da sich diese insbesondere in dem hochverdichteten Kernraum häufig überlappen. Dennoch kommt auch im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar dieses Element der Raumstrukturgliederung insbesondere im Hinblick auf die raumordnerische Prüfung von Einzelhandelsgroßprojekten zur Anwendung. So sind die Nahbereiche in der Raumstrukturkarte für den rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion (hier: verbindliche Ziele) und baden-württem9 Grundzentren bzw. Unter- und Kleinzentren Z Nahbereiche Z/V bergischen Teilraum (hier: nicht verbindliche Vorschläge) im Wesentlichen aus dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (2004) sowie dem Regionalplan Unterer Neckar (1994) übernommen. Für den hessischen Teilraum wird hingegen aufgrund des vergleichsweise dichten Netzes an Unter- bzw. Kleinzentren auf die regionalplanerische Abgrenzung von Nahbereichen verzichtet. Zu 1.2.4.2 Die Zentralen Orte der unteren Stufe sollen im Wesentlichen den überörtlichen Grundversorgungsbedarf in der Standortgemeinde sowie in deren Nahbereich sichern. Insbesondere in den ländlichen Räumen ist dabei das erreichte Niveau der überörtlichen Grundversorgung vor allem mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in qualitativ und quantitativ angemessenem Umfang zu sichern und ggf. weiterzuentwickeln. Die Grund-, Unter- und Kleinzentren sollen dabei auch besondere Funktionen für ihren Nahbereich übernehmen. Vor allem in dem hochverdichteten Kernraum und der verdichteten Randzone soll durch eine entsprechende Schwerpunktbildung die Siedlungsstruktur gegliedert und damit Freiräume gesichert werden. Eine Bündelung in den Versorgungskernen ist gerade in den hier angesprochenen eher kleineren Kommunen notwendig, um diese auch langfristig zu sichern und Fühlungsvorteile möglichst umfassend nutzen zu können. Dies gilt insbesondere im ländlichen Raum, um die Versorgungsbedürfnisse aller Einwohner mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen sichern zu können. Aufgrund der engen räumlichen Verflechtungen und/oder des für einzelne Standortkommunen nicht erreichbaren Mindestausstattungsniveaus für ein Grund-, Unter- oder Kleinzentrum sind zwecks Funktionsteilung Doppelzentren bzw. im rheinlandpfälzischen Teilraum die kooperierenden Grundzentren Jockgrim und Rheinzabern festgelegt worden. 10 Funktionen der Grund-, Unter- und Kleinzentren Z 1.3 Entwicklungsachsen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.3.1 Großräumige Entwicklungsachsen sind: (Kaiserslautern) – Grünstadt – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen am Rhein – Mannheim – Heidelberg – Eberbach – Mosbach – Adelsheim/Osterburken – (Tauberbischofsheim) Großräumige Entwicklungsachsen N/Z/V (Pirmasens) – Annweiler am Trifels – Landau in der Pfalz – Kandel – Wörth am Rhein – (Karlsruhe) Ludwigshafen am Rhein – Mannheim – Heidelberg – Sinsheim – (Heilbronn) Heidelberg – Neckargemünd – Meckesheim – Waibstadt/ Neckarbischofsheim – Aglasterhausen – Mosbach – Buchen (Odenwald) – Walldürn/Hardheim – (Tauberbischofsheim) Heidelberg – (Neckarsulm) Eberbach – Mosbach – Haßmersheim – (Mainz) – Worms – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen am Rhein – Schifferstadt – Speyer – Germersheim – Wörth am Rhein – (Karlsruhe/Straßburg) Ludwigshafen am Rhein – Schifferstadt – Haßloch – Neustadt a.d.Wstr. – Edenkoben – Landau in der Pfalz – Kandel – Wörth am Rhein – (Karlsruhe/Straßburg) (Frankfurt a.M./Darmstadt) – Bürstadt – Lampertheim – Mannheim – Schwetzingen – (Karlsruhe) (Darmstadt) – Bensheim – Heppenheim (Bergstraße) – Weinheim – Heidelberg – Walldorf/Wiesloch – (Karlsruhe) (Miltenberg) – Walldürn – Buchen (Odenwald) – Osterburken – Adelsheim – (Möckmühl) Die in der Raumstrukturkarte festgelegten großräumigen Entwicklungsachsen für den baden-württembergischen und hessischen Teilraum sind aus den LEP Baden-Württemberg und Hessen übernommen und regionalplanerisch ausgeformt. Zur Ergänzung des Achsensystems sind auch für den rheinlandpfälzischen Teilraum großräumige Entwicklungsachsen als Vorschlag in der Raumstrukturkarte dargestellt. 1.3.2 Als regionale Entwicklungsachsen werden festgelegt und in der Raumstrukturkarte dargestellt: (Monsheim) – Worms – Bürstadt – Lorsch – Bensheim Freinsheim – Lambsheim – Frankenthal (Pfalz) Bad Dürkheim – Maxdorf – Ludwigshafen am Rhein – Mannheim Mannheim – Viernheim – Weinheim – Birkenau – Mörlenbach – Rimbach – Fürth (Odenwald) Mudau – Buchen (Odenwald) 11 Regionale Entwicklungsachsen Z (Kaiserslautern) – Lambrecht (Pfalz) – Neustadt a.d.Wstr. Speyer – Hockenheim – Schwetzingen – Heidelberg Speyer – Hockenheim – Walldorf/Wiesloch – Rauenberg – Sinsheim Landau in der Pfalz – Germersheim – (Waghäusel – Bad Schönborn) – Sinsheim – Waibstadt (Dahn) – Bad Bergzabern – Landau in der Pfalz/Kandel (Alzey) – Grünstadt – Bad Dürkheim – Neustadt a.d.Wstr. Landau in der Pfalz/Kandel – (Wissembourg) (Erbach) – Eberbach Eberbach – Waldbrunn – Limbach – Mudau – (Amorbach). 1.3.3 Die Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar soll Siedlungsentwicklung an Achsen sich an den Entwicklungsachsen mit ihrer leistungsfähigen Bandinfrastruktur orientieren. G Begründung Zu 1.3.1 1.3.3 In der Raumstrukturkarte sind großräumige und regionale Entwicklungsachsen dargestellt/festgelegt, die das System der Zentralen Orte in der Metropolregion ergänzen. Diese Achsen sind ein Planungsinstrument zur Sicherung, Ordnung und Steuerung der Siedlungsentwicklung. Sie dienen der Konzentration der Siedlungsentwicklung entlang einer leistungsfähigen Bandinfrastruktur, dem Leistungsaustausch von Zentralen Orten untereinander und mit den sie umgebenden Räumen. Die Entwicklungsachsen in der Metropolregion Rhein-Neckar orientieren sich an dem überörtlich bedeutsamen Straßennetz, den bestehenden Schienenstrecken und der regionalen Siedlungsstruktur. Sie sind zudem mit den Entwicklungsschwerpunkten und den Achsen in den Nachbarräumen abgestimmt. Bei den großräumigen Entwicklungsachsen handelt es sich im hessischen und baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion um die nachrichtliche Übernahme aus dem LEP Hessen 2000 und dem LEP Baden-Württemberg 2002. Diese wurden auf der Ebene der Regionalplanung konkretisiert. Das LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 weist erstmals keine Entwicklungsachsen aus. Deshalb wurde zwecks Vergleichbarkeit und Harmonisierung der Achsenkonzeptionen in den Teilräumen der Metropolregion sowie angrenzender Nachbarräume das Achsennetz auch im pfälzischen Teilraum der Metropolregion um großräumige Entwicklungsachsen als „Vorschlag“ entsprechend ergänzt. Die ausgewiesenen regionalen Entwicklungsachsen orientieren sich weitgehend an den regionalen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004, des Regionalplans Unterer Neckar und des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010. 12 Über die im Einheitlichen Regionalplan festgelegten regionalen Entwicklungsachsen hinaus ist die regionalplanerische Notwendigkeit zusätzlicher Achsen derzeit nicht gegeben. Die Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Entwicklungsachsen soll günstige Voraussetzungen für eine auch in der Zukunft effiziente Bündelung von Siedlung und Infrastruktur schaffen. Wegen der angestrebten räumlichen Nähe von Wohnort und Arbeitsplatz, der möglichst optimalen Ausnutzung bestehender und geplanter Infrastruktur sowie der Sicherung ökologisch wichtiger Freiräume ist eine intensive Abstimmung der unterschiedlichen Raumansprüche sowie eine räumliche Konkretisierung der präferierten Nutzungen unerlässlich. Z 1.4.2.1/1.4.2.2 „Eigenentwicklung Wohnen“/„Siedlungsbereiche Wohnen“, Z 1.5.2.1/1.5.2.2 „Eigenentwicklung Gewerbe“/„Siedlungsbereiche Gewerbe“ und Z 2.1.1/2.1.2 „Regionale Grünzüge/Grünzäsuren“ ergänzen und präzisieren die regionalplanerische Konzeption zur Raum- und Siedlungsstruktur. 13 1.4 Wohnbauflächen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.4.1 Allgemeine Vorgaben 1.4.1.1 Bedarfsgerechte Der Wohnungsbau soll in allen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar eine bedarfsgerechte Versorgung mit Wohnungen, Wohnungsversorgung insbesondere auch für Personen und Lebensgemeinschaften mit G geringem Einkommen, Familien mit Kindern und Lebensgemeinschaften mit großem Raumbedarf, ältere und betagte Menschen und Menschen mit Behinderungen, sicherstellen. Eine soziale Mischung ist anzustreben, soweit dies über planerische Instrumente steuerbar ist. 1.4.1.2 Im Rahmen der Wohnbauflächenentwicklung sollen zusätzliche Wohnbauflächen zur Sicherung einer bedarfsgerechten und nachhaltigen Versorgung in der Metropolregion Rhein-Neckar sich an flächensparenden Siedlungskonzepten orientieren, unmittelbar an der bestehenden Siedlungsstruktur anknüpfen sowie vorrangig in räumlicher Nähe zu den Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV konzentriert werden. Entwicklung von Wohnbauflächen Im Sinne der Konzeption einer „Region der kurzen Wege“ ist eine sinnvolle Zuordnung und Mischung der Wohn-, Arbeits-, Versorgungs- sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzustreben. Zuordnung der Funktionen Der Innenentwicklung ist Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Verfügbare Flächenpotenziale im Siedlungsbestand wie z.B. Baulücken, Brach- und Konversionsflächen sind vorrangig vor anderen Flächenpotenzialen zu nutzen. Vorrang der Innenentwicklung 1.4.1.3 1.4.1.4 G G Z 1.4.2 Räumliche Zuordnung 1.4.2.1 Jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar steht eine Wohnbauflächenentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zu. Eigenentwicklung Wohnen Die Kommunen, deren Wohnbauflächenentwicklung sich aus besonderen Gründen ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind im Anhang Nr. 1.1 festgelegt. Z Die Ausweisung zusätzlicher, über die Eigenentwicklung hinausgehender Wohnbauflächen ist im Einklang mit den übrigen Zielen der Regional- und Landesplanung in den als „Siedlungsbereich Wohnen“ festgelegten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und auf die Zentralen Orte, die überwiegend an Entwicklungsachsen liegen, zu konzentrieren. Damit soll insbesondere der Wohnbauflächenbedarf aus Wanderungsgewinnen gedeckt werden. Dabei sind die Ausweisungen vorrangig an den Haltestellen des regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehrs zu orientieren (vgl. G 1.4.1.2 und G 3.1.1.2). Siedlungsbereiche Wohnen 1.4.2.2 Diese Gemeinden bzw. Gemeindeteile sind im Anhang Nr. 1.2 aufgelistet und in der Raumnutzungskarte als „Siedlungsbereiche Wohnen“ festgelegt. 14 Z 1.4.2.3 Kommunen, die nicht Z 1.4.2.1 und Z 1.4.2.2 zugeordnet sind, Flächenentwicklung sollen sich ebenfalls auf die Eigenentwicklung konzentrieren. Unter von Kommunen ohne Berücksichtigung der sonstigen landes- und regionalplanerischen Funktionszuweisung Vorgaben können bei entsprechender Nachfrage auch über den G Eigenbedarf hinaus zusätzliche Flächen entwickelt werden. 1.4.2.4 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll der in der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im Anhang Nr. 2 festgelegte „Bevölkerungswert 2020“ zur Bevölkerungsentwicklung zugrunde gelegt werden. Dieser soll bei Bedarf in Abstimmung mit den Kommunen überprüft und aktualisiert werden. Bevölkerungswert 2020 Bei dem Nachweis des Wohnbauflächenbedarfs auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist die „Wohnbauflächenbilanz RheinNeckar 2020“ im Anhang Nr. 2 unter Berücksichtigung der übrigen Zielsetzungen dieses Plans zugrunde zu legen. Eine Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen durch die Flächennutzungsplanung der Kommunen ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes Wohnbauflächendefizit nachgewiesen wird. Bei diesem Nachweis gilt der Flächenwert „Wohnbauflächenbedarf 2007-2020“ im Sinne eines Maximalwertes in den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilräumen als verbindliches Ziel (Schwellenwert). Im badenwürttembergischen Teilraum entspricht dieser maximale Flächenwert einem regionalplanerischen Grundsatz (Orientierungswert). Schwellenwert 1.4.2.5 G Z Orientierungswert G Dem Flächenwert zum „Wohnbauflächenbedarf 2007-2020“ ist das vorhandene Wohnbauflächenpotenzial zum Zeitpunkt der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gegenüberzustellen. Bereits realisierte Wohnbauflächen im Betrachtungszeitraum 2007-2020 sind in Abzug zu bringen. 1.4.2.6 1.4.2.7 Reicht der Zielhorizont des Flächennutzungsplans über das Jahr 2020 hinaus, wird der „Bevölkerungswert 2020“ und der Wohnbauflächenbedarfswert der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ in Abstimmung mit der Kommune über das Jahr 2020 hinaus fortgeschrieben. Fortschreibung Bedarfswert G Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sollen in Siedlungsdichtewerte der Metropolregion Rhein-Neckar folgende Dichtewerte für WohnG bauflächen angestrebt werden: x Oberzentren x Mittelzentren sowie im badenwürttembergischen Teilraum Unterzentren 60/80 Einwohner/ha x Grundzentren im rheinlandpfälzischen, Unterzentren im hessischen sowie Kleinzentren im baden-württembergischen Teilraum sonstige Kommunen 50/60 Einwohner/ha x 90 Einwohner/ha 40/50 Einwohner/ha Dabei gelten die höheren Werte für die Kommunen im hochverdichteten Kernraum, die niedrigeren Werte für die Kommunen in den verdichteten Randzonen und in den ländlichen Räumen. 15 Begründung 1.4.1 Allgemeine Vorgaben Zu Bedarfsgerechte Da das aktuell ermittelte Wohnbauflächenpotenzial den vorausbeWohnungsversorgung rechneten Neubedarf in der Metropolregion Rhein-Neckar deutlich übersteigt, soll zukünftig verstärkt auf eine bedarfsgerechte VerG sorgung mit Wohnungen hingewirkt werden. Aufgrund des demografischen Wandels, verbunden mit einem Rückgang und einer zunehmenden Alterung der Bevölkerung und künftig gehäuft freiwerdender Einfamilienhäuser aus den Baugebieten der 1960erund 1970er-Jahre, ist in Zukunft nur in wenigen Städten und Gemeinden in der Metropolregion mit einem Engpass in der Wohnraumversorgung zu rechnen. 1.4.1.1 Die Wohnraumbedürfnisse der in G 1.4.1.1 genannten Bevölkerungsgruppen sollen besonders berücksichtigt werden, da für diese Personen nicht immer ausreichend geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Zu 1.4.1.2 Flächensparende Siedlungskonzeptionen sowie die unmittelbare Anknüpfung von zusätzlichen Wohnbauflächen an die bestehende Bebauung sollen die Freiraumzersiedelung eindämmen, eine bandartige Siedlungsentwicklung vermeiden und vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zu einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur beitragen. Entwicklung von Wohnbauflächen G Die Orientierung zusätzlicher Wohnbauflächen an den Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV unterstützt eine zukunftsfähige Siedlungsentwicklung im Einzugsbereich sowie emissionsarme Verkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine hohe Auslastung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen. Zu 1.4.1.3 Zu 1.4.1.4 Durch eine sinnvolle Zuordnung und gemischte Nutzung von Siedlungsflächen soll der Verkehrsaufwand reduziert, notwendige Verkehrswege verkürzt und die Erledigung der Wege zu Fuß und mit dem Fahrrad verstärkt werden. Dazu soll das Fuß- und Radwegenetz vordringlich weiterentwickelt werden. Somit kann ein Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Umwelt- und Klimabelastungen sowie der durch Verkehr induzierten Kosten geleistet werden. Zuordnung der Funktionen Die Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungszwecke hat sich in der Vergangenheit kontinuierlich fortgesetzt. So gingen im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2009 in der Metropolregion RheinNeckar täglich etwa 0,8 ha überwiegend landwirtschaftlich genutzter Fläche für Siedlungszwecke verloren, für Verkehrszwecke zusätzlich täglich etwa 0,3 ha. Eine ungebremste Fortsetzung dieser hohen Flächeninanspruchnahme würde zu einer grundlegenden Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen führen. Vorrang der Innenentwicklung Der Vorrang der Nutzung von verfügbaren Flächenpotenzialen im Siedlungsbestand unterstützt maßgeblich das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Bodenschutz sowie die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Unter Innenentwick16 G Z lung werden hier alle Maßnahmen verstanden, bei denen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsflächen Flächen für Wohnzwecke erstmals oder wieder aktiviert werden, insbesondere Baulücken, Brach- und Konversionsflächen. Dazu gehören auch die im Rahmen von „Raum+“ in enger Kooperation mit den Kommunen identifizierten Flächen (auf die entsprechenden Ausführungen in Z/G 1.4.2.5 wird verwiesen). Der Begriff Außenentwicklung beinhaltet entsprechend die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereichs für Wohnzwecke. 1.4.2 Räumliche Zuordnung Zu Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Wohnbauflächen unterscheidet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar bei seinen Vorgaben zwischen Kommunen, die auf die so genannte Eigenentwicklung beschränkt sind (Z 1.4.2.1) und Gemeinden bzw. Gemeindeteilen, die als „Siedlungsbereich Wohnen“ über die Eigenentwicklung hinausgehende Wanderungsgewinne aufnehmen sollen (Z 1.4.2.2). Beide Gemeindekategorien sind im Anhang Nr. 1.1 bzw. 1.2 abschließend aufgelistet. 1.4.2.1 Eigenentwicklung ist der Anspruch jeder Kommune, ihren Wohnbauflächenbedarf aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung sowie aus Verbesserungen der Wohn- und Wohnumfeldverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung (innerer Bedarf) zu decken. Eigenentwicklung steht allen Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar zu. Dabei sind die sonstigen Ziele und Grundsätze des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zu beachten. Aus verschiedenen regionalplanerischen Gründen ist es erforderlich, auch Gemeinden festzulegen, die ausschließlich auf eine Eigenentwicklung beschränkt sind. Im Vordergrund steht dabei die regionale Abstimmung der unterschiedlichen Raumansprüche von Wohnen, Arbeiten, Infrastruktur und Freizeitnutzungen untereinander und mit ökologischen Erfordernissen. Grundlegendes Ziel der Regional- und Landesplanung ist die Sicherung einer ausgewogenen und nachhaltigen Raumentwicklung. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die Abstimmung von Siedlungsentwicklung mit Versorgungs- und Verkehrsnetzen einerseits und der Schutz und die Entwicklung der Freiräume und Naturgüter andererseits. Die Beschränkung von Kommunen auf Eigenentwicklung (bei gleichzeitiger Festlegung von Siedlungsschwerpunkten) leistet in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag. Die langfristige Auslastung eines leistungsfähigen öffentlichen Personennahverkehrs bedingt ebenso die Konzentration von Wohnbauflächen in ausreichend großen Siedlungseinheiten wie die Bereitstellung von qualifizierten öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung werden diese Zielsetzungen künftig verstärkt an Bedeutung gewinnen. Insgesamt ist eine in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht nachhaltige Entwicklung der Metropolregion ohne die vorgenommene Differenzierung nicht möglich. 17 Eigenentwicklung Wohnen Z Als Kriterien für die Einstufung einer Gemeinde als „beschränkt auf Eigenentwicklung Wohnen“ gelten insbesondere: x x x x Naturräumliche Gegebenheiten wie Topografie, Landschaft, Landschaftsbild Freiraumbelange wie Natur-, Landschafts-, Biotop- und Gewässerschutz Lage im Raum wie strukturräumliche Zuordnung, Lage zu Entwicklungsachsen und die Höhe des „Bevölkerungswertes 2020“ der Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar gemäß G 1.4.2.4. Bei einigen Kommunen kann sogar dem gesetzlichen Anspruch auf kommunale Eigenentwicklung in Bezug auf zusätzliche Bauflächen im Bereich der Ortsränder dann nicht entsprochen werden, wenn andere landes- und regionalplanerische Erfordernisse des Freiraumschutzes einer weiteren baulichen Entwicklung entgegenstehen. Zu 1.4.2.2 Neue Wohnbauflächen, insbesondere die aufgrund von Wanderungsgewinnen notwendigen, sind auf die als „Siedlungsbereiche Wohnen“ festgelegten Kommunen zu konzentrieren. Die Konzentration dient der Sicherung einer zukunftsfähigen Siedlungsstruktur, indem x x x x x Siedlungsbereiche Wohnen Z weitere Zersiedelung möglichst vermieden wird, neue Wohnbauflächen in Kommunen mit einer guten infrastrukturellen Ausstattung konzentriert werden, die vorhandene Infrastruktur wirtschaftlich genutzt wird, das Verkehrsaufkommen minimiert wird und nicht vermeidbares Verkehrsaufkommen möglichst auf den regionalbedeutsamen ÖPNV gelenkt wird. Unter „regionalbedeutsamem ÖPNV“ wird in der Regel der schienengebundene Personennahverkehr mit mindestens einem Stundentakt verstanden. Im ländlichen Raum kommt hierfür auch eine dauerhaft gesicherte, qualifizierte Bedienung im Busverkehr mit Taktangebot in Betracht. Zu 1.4.2.3 Zu 1.4.2.4 Städte und Gemeinden ohne explizite Funktionszuweisung für die Flächenentwicklung wohnbauliche Entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar von Kommunen ohne sollen sich ebenfalls vorrangig auf die Deckung des örtlichen Ei- Funktionszuweisung genbedarfs konzentrieren. Im Einzelfall kann bei entsprechend G belegter Nachfrage in moderatem Umfang die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen erfolgen. Eine angebotsorientierte Flächenvorhaltung für diese Kommunen würde hingegen dem Konzept zur Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur widersprechen. Die zukünftige Entwicklung der Bevölkerung ist einer der wesentlichen Einflussfaktoren auf die Siedlungsentwicklung zum Beispiel im Rahmen der Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs oder der Dimensionierung von Infrastrukturanlagen. Aus diesem Grund wurde beim Lehrstuhl für Wirtschaftsgeographie der Universität Mannheim eine Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung mit dem Zielhorizont 2020 in Auftrag gegeben, da die Bevölkerungsprognosen der amtlichen Statistiken in den für die Metropolregion 18 Bevölkerungswert 2020 G Rhein-Neckar zuständigen drei Bundesländern keine einheitliche Methodik aufweisen. Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung Die in der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung ausführlich beschriebene Vorausberechnung erfolgt für die Jahre 2007 bis 2020. Ergebnis ist die vorausberechnete Bevölkerung in Jahresschritten bis zum Jahr 2020 auf der Ebene der 149 (Verbands-) Gemeinden in acht Altersgruppen. In einem weiteren Schritt erfolgte die Vorausberechnung privater Haushalte. In diesem Berechnungsschritt ist auch der Trend der Verkleinerung der Haushalte implizit enthalten. Die Anzahl der wohnungsnachfragenden privaten Haushalte zuzüglich der Fluktuationsreserve von einem Prozent bilden die Basis der Berechnungen zum Wohnungsbedarf und werden der Zahl der benötigten Wohnungen gleichgesetzt. Für die zwischen 2007 und 2020 hinzukommenden Haushalte wurden entsprechend des jeweiligen Siedlungsdichtewerts (vgl. G 1.4.2.7) Wohnbauflächen berechnet (Neubedarf), wobei abgehende Wohneinheiten zu 50 % und hinzukommende zu 100 % in die Berechnung einfließen. Darüber hinaus wurde jährlich ein Ersatzbedarf von 0,2 % der Wohnungen geschätzt, der aus der Umnutzung und der Erweiterung von Wohnungen resultiert. Ergebnisse der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung Nach Variante 1 der Bevölkerungsvorausrechnung wird die Bevölkerung in der Metropolregion bis zum Jahr 2020 leicht um 1,6 % zurückgehen. Dabei profitiert die Region von anhaltenden Wanderungsgewinnen. Ohne diese würde die Abb. 1: Bevölkerungsentwicklung 2007-2020 Bevölkerung jährlich um 0,2 bis 0,6 % zurückgehen und bis zum Jahr 2020 auf 94,6 % des heutigen Wertes sinken. Der voraussichtliche leichte Rückgang der Bevölkerung verstärkt sich gegen Ende des Vorhersagezeitraums. Dabei sind die Ergebnisse durch eine räumliche Vielfalt gekennzeichnet, bei der Kommunen mit gegensätzlichen Entwicklungen oftmals eng nebeneinander liegen. Dabei geht die Zahl der unter 18-Jährigen zurück, ältere Menschen (v. a. über 70-Jährige) nehmen stark zu. Vor allem in den Umlandgemeinden der Oberzentren nimmt der Anteil älterer Menschen überdurchschnittlich stark zu. Durch den Trend zur Verkleinerung der durchschnittlichen Haushaltsgrößen steigt die Zahl der Haushalte voraussichtlich bis 2016 weiter an. Für die Metropolregion wird deshalb trotz eines leichten Rückgangs der Einwohnerzahlen bis zum Jahr 2020 ein Anstieg 19 der Zahl der wohnungsnachfragenden Haushalte um etwa zwei Prozent bzw. etwa 26.000 Haushalte erwartet. Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Dichtewerte ergibt sich daraus ein Wohnbauflächenbedarf von etwa 900 ha. Für alle Kommunen wird zusätzlich der Ersatzbedarf abgeschätzt, welcher im Zuge von Erweiterungen und Umnutzungen entsteht. Für die Gesamtregion liegt dieser bei rund 1.000 ha bis zum Jahr 2020. Allerdings wird er nur für jene Kommunen berücksichtigt, in denen er höher ist als ein eventueller Rückgang der Wohnbauflächen aufgrund sinkender Einwohnerzahlen. Regionalplanerische Modifikation Die Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung der Universität Mannheim verzichtet bewusst darauf, regionalplanerische Zielsetzungen einfließen zu lassen, um eine einheitliche Datenbasis für alle Kommunen zu gewährleisten. Gleichwohl ist es unumgänglich, diese Zielsetzungen gerade bei der Verwendung im Einheitlichen Regionalplan zu berücksichtigen. Deshalb wurde der Bevölkerungswert der Bevölkerungsvorausrechnung von der Verbandsverwaltung unter regionalplanerischen Zielsetzungen überprüft und ggf. modifiziert. Zentrale Kriterien der regionalplanerischen Modifikation sind Raumkategorie, zentralörtliche Funktion, Lage an einer regionalen Entwicklungsachse sowie Festlegung als „Siedlungsbereich Wohnen“. Sonderentwicklungen, die die Bevölkerungsvorausrechnung grob verfälschen, wurden im Einzelfall ebenfalls berücksichtigt. Darüber hinaus wurden deutliche Abweichungen von den Prognosen der Statistischen Landesämter unter den o.g. Kriterien überprüft und ggf. angeglichen. In der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im Anhang Nr. 2 wurde in der Spalte „Erläuterung für Modifizierung“ in Kurzform angegeben, welche Gründe der Modifizierung zugrunde liegen: x x x x x x zentralörtliche Funktion: Ober-, Mittel-, Unter-, Klein- oder Grundzentrum, Achse: Lage an einer regionalen Entwicklungsachse, qualifizierter ÖPNV: Lage an einem Haltepunkt des Schienenpersonennahverkehrs; in der Regel mindestens mit Halbstundentakt im hochverdichteten Kernraum, in der verdichteten Randzone und im ländlichen Raum mindestens Stundentakt, intensive/geringe Bautätigkeit: im Referenzzeitraum deutlich überdurchschnittliche/unterdurchschnittliche Wohnbautätigkeit, wodurch die Werte der Vorausrechnung deutlich positiv/negativ beeinflusst worden sind, Schließung Wohnheim: siehe unten und strukturräumliche Lage: siehe unten. In einigen Kommunen sind (Übergangs-) Wohnheime im Referenzzeitraum geschlossen worden. Aufgrund des einmaligen Effekts solcher Schließungen sind die Bevölkerungswerte korrigiert worden. Zudem wurden die Bevölkerungswerte in Einzelfällen auch bei Kommunen ohne zentralörtliche Funktion und ohne Lage 20 an einer regionalen Entwicklungsachse angehoben, wenn das Ergebnis der Bevölkerungsvorausrechnung deutlich negativ war, die Kommune jedoch strukturräumlich günstig im hochverdichteten Kernraum liegt und gute ÖPNV-Verbindungen zu den Oberzentren aufweist. Die Modifizierung ist dann mit „strukturräumliche Lage“ begründet. Im hessischen Teilraum bestehen bei einigen Kommunen erhebliche Differenzen zu den Werten des Regionalplans Südhessen/ Regionalen Flächennutzungsplans 2010. Diese lassen sich damit begründen, dass die Methodik der Bevölkerungsvorausrechnung nicht deckungsgleich mit der im Einheitlichen Regionalplan ist und die Referenzzeiträume der Ausgangsdaten nicht deckungsgleich sind. Für den rheinland-pfälzischen Teilraum werden beispielhaft einige regionalplanerische Modifikationen des Bevölkerungswertes erläutert. So nimmt die Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung für die Stadt Frankenthal (Pfalz) ein Bevölkerungsrückgang von zehn Prozent bis zum Jahr 2020 an. Aufgrund der zentralen Lage im hochverdichteten Kernraum in direkter Nachbarschaft zum Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein, der zentralörtlichen Ausweisung als Mittelzentrum mit einer vollumfänglichen Ausstattung und einem sehr guten schienengebundenen Nahverkehrsanschluss widerspräche ein solch starker Bevölkerungsrückgang grundlegenden regionalplanerischen Zielsetzungen. Deshalb wurde der Bevölkerungswert deutlich angehoben. Ähnliches gilt für Neustadt a.d.Wstr. als voll ausgestattetem Mittelzentrum mit hoher Bedeutung für die umliegenden Kommunen und sehr gutem schienengebundenem (Fern-) Verkehrsanschluss. Im Gegensatz hierzu wurde z.B. für die Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich der Bevölkerungswert etwas reduziert, da hier keine höherstufige zentralörtliche Funktionsausweisung und kein Haltepunkt des schienengebundenen Nahverkehrs vorhanden sind. Insbesondere im Rahmen der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen ist eine Überprüfung der Bevölkerungswerte 2020 angezeigt, im rheinland-pfälzischen Teilraum auch unter Berücksichtigung von G 1 des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008. Wird dabei festgestellt, dass diese erheblich von den in der Flächennutzungsplanung ermittelten Werten zur Bevölkerungsentwicklung abweichen, sollen die Bevölkerungswerte auf Grundlage von aktualisierten Ausgangszahlen und basierend auf der Methodik der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung der Universität Mannheim aktualisiert werden. Zu 1.4.2.5 Um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landesplanung der zukünftige maximale Wohnbauflächenbedarf der Kommunen als Schwellenwert (Ziel) im rheinland-pfälzischen Teilraum (LEP IV Rheinland-Pfalz 2008, Z 32) und hessischen Teilraum (LEP Hessen 2000, Z 4.1.2) bzw. als Orientierungswert (Grundsatz) im baden-württembergischen Teilraum vorgegeben. Zur Berechnung des Wohnbauflächenbedarfswertes wurde zum einen die Haushaltsvorausrechnung für die Metropolregion Rhein-Neckar zugrunde gelegt (siehe oben). Bei der Ausweisung von Wohnbauflächen ist seitens der kommunalen Bauleitplanung ein Bedarfsnachweis 21 Schwellenwert Z Orientierungswert G zu führen, dem unter Berücksichtigung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Regionalplans maximal der aus dem Bevölkerungswert abgeleitete Wohnbauflächenbedarf aus der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ zugrunde zu legen ist. Von diesem sind die vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale sowie im Betrachtungszeitraum 2007-2020 bereits realisierte Wohnbauflächen abzuziehen. Bezugsebene für die Ermittlung der Flächenbedarfe ist die Flächennutzungsplanung. Sofern mehrere Kommunen in Gänze oder für bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche eine gemeinsame Flächennutzungsplanung erstellen, sollen die Schwellenbzw. Orientierungswerte der jeweils aktuellen „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar" im Rahmen der interkommunalen Gesamtschau und Abstimmung die Verwirklichung einer nachhaltigen Flächenentwicklung ermöglichen. Im Hinblick auf die notwendige interkommunale und regionale Abstimmung bei der Um- bzw. Nachnutzung militärischer Konversionsflächen wird ausdrücklich auch auf G 1.6.1.3 „Kommunale und regionale Abstimmung“ verwiesen. Die in der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ dargestellten Werte zum Wohnbauflächenpotenzial 2010 gelten als nachrichtlicher Hinweis. Zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanfortschreibung ist das tatsächlich vorhandene Wohnbauflächenpotenzial zu aktualisieren. Die Erfassung des Wohnbauflächenpotenzials in der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020" erfolgte für die gesamte Metropolregion über eine Auswertung der Flächennutzungspläne sowie über das Kooperationsprojekt „Raum+“. Im Rahmen der Auswertung der Flächennutzungspläne sind die als „Wohnen Planung“ und „Wohnen Bestand“ rechtskräftig dargestellten, aber noch nicht bebauten Flächen erfasst worden. Die noch unbebauten gemischten Bauflächen wurden zur Hälfte angerechnet. Darüber hinaus wurden mit Hilfe von „Raum+“ in enger Kooperation mit den Kommunen Innenentwicklungspotenziale im bereits bebauten Siedlungszusammenhang identifiziert. Erhoben wurden Innenentwicklungspotenziale ab 2.000 m², für Kommunen über 15.000 Einwohner ab 5.000 m². Unabhängig von Ihrer Einwohnerzahl wurde die Erfassungsgrenze für die Verbandsgemeinden im rheinland-pfälzischen Teilraum auf 2.000 m² festgelegt. Angerechnet wurden Potenziale, die nach Einschätzung der Kommunen in der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans aller Voraussicht nach umsetzbar sind. Stellt man auf kommunaler Ebene dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf die noch vorhandenen Wohnbauflächenreserven gegenüber, zeigt sich, dass für die weitaus überwiegende Zahl der Kommunen ein teilweise erheblicher Wohnbauflächenüberhang besteht. Bei der Aktualisierung der Flächenpotenziale im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind auch Flächenpotenziale unterhalb der Erfassungsgrenzen von 2.000 m² bzw. 5.000 m² mit einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere Baulücken. Für den rheinland-pfälzischen Teilraum soll gemäß Plansatz (Z) 31 des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 ein qualifiziertes Flächenmanagement u.a. mit Hilfe der landesweit eingeführten Datenbank „Raum Plus Monitor“ dazu beitragen, den anhaltenden Flächenverbrauch für Siedlungszwecke deutlich zu reduzieren. 22 Wie die in der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ dargestellten Werte zeigen, ist für die Mehrzahl der Kommunen ein Wohnbauflächenüberhang zu erwarten. In diesen Kommunen kommt eine über die bereits rechtskräftig dargestellten Bereiche hinausgehende Darstellung zusätzlicher Wohnbauflächen im Rahmen einer Flächennutzungsplanfortschreibung grundsätzlich unter Beachtung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Einheitlichen Regionalplans nicht in Betracht. Nur für die Städte und Gemeinden mit einem Wohnbauflächendefizit ist die Darstellung zusätzlicher Wohnbauflächen möglich. In der Tabelle „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ im Anhang Nr. 2 sind die Ergebnisse der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung, die regionalplanerische Modifizierung sowie die Wohnbauflächenpotenziale aufgeführt. Nachfolgend werden in der Tabelle verwendete Begrifflichkeiten erläutert: x x x x x x Zu 1.4.2.6 Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim: voraussichtlicher Bevölkerungsstand im Jahr 2020 nach der unveränderten Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung, Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert): voraussichtlicher Bevölkerungsstand im Jahr 2020 nach der Modifizierung der Ausgangswerte auf der Grundlage regionalplanerischer Zielsetzungen (siehe oben), Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 – Bedarf aus Bevölkerungswert 2020: Der regionalplanerisch modifizierte Bevölkerungswert 2020 bildet die Grundlage für den voraussichtlichen Wohnbauflächenbedarf bis 2020; der Wohnbauflächenbedarf wurde aufgrund von vorgegebenen Dichtewerten ermittelt, Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 – Ersatzbedarf: Der Ersatzbedarf ist mit jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes angesetzt worden; er resultiert aus der Umnutzung und der Zusammenlegung von Wohnungen, Wohnbauflächenbedarf 2007-2020: Summe des Wohnbauflächenbedarfs aus dem Bevölkerungswert 2020 und dem Wohnbauflächenersatzbedarf (gerundet); negative Werte werden nicht dargestellt, Wohnbauflächenpotenzial 2010: Summe der noch unbebauten Flächen in den rechtskräftigen Flächennutzungsplänen und der Innenentwicklungspotenziale aus „Raum+“. Die vom Lehrstuhl für Wirtschaftsgeographie der Universität Mannheim erstellte Bevölkerungs- und Haushaltsvorausrechnung wurde mit dem Zielhorizont 2020 erstellt. Sollte im Rahmen der Fortschreibung eines Flächennutzungsplanes der Zielhorizont dieses Planes über das Jahr 2020 hinausreichen, so soll der regionalplanerisch modifizierte „Bevölkerungswert 2020“ der „Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020“ vom Verband Region Rhein-Neckar in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden fortgeschrieben werden. 23 Fortschreibung Bedarfswert G Zu 1.4.2.7 Um den Zielen von flächensparenden Siedlungskonzeptionen zu Siedlungsdichtewerte entsprechen, wurden für Wohnbauflächen Dichtewerte festgelegt. G Diese dienen auch der Sicherung einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen und geplanten Infrastruktur. Die jeweiligen Dichtewerte sind im Sinne von Bruttowohnbauflächendichten zu verstehen und sollen vor allem im Rahmen einer Neuausweisung von Wohnbaugebieten in der Regel nicht unterschritten werden. Die Dichte der Wohnbebauung korreliert mit der Siedlungsdichte und der Zentralität von Kommunen. Große Zentren sind in der Regel dichter bebaut als ländlich geprägte Kommunen. Für sieben verschiedene Zentralitätstypen in der Metropolregion gelten die Dichtewerte nachfolgender Tabelle. Wohneinheiten / ha Raumtyp Einwohner / ha Oberzentren 43 90 Mittelzentren im rheinland-pfälzischen und hessischen Teilraum sowie Mittelzentren und Unterzentren im badenwürttembergischen Teilraum innerhalb des hochverdichteten Kernraumes 38 80 Mittelzentren im rheinland-pfälzischen und hessischen Teilraum sowie Mittelzentren und Unterzentren im badenwürttembergischen Teilraum außerhalb des hochverdichteten Kernraumes 29 60 Grundzentren im rheinland-pfälzischen, Unterzentren im hessischen sowie Kleinzentren im baden-württembergischen Teilraum innerhalb des hochverdichteten Kernraumes 29 60 Grundzentren im rheinland-pfälzischen, Unterzentren im hessischen sowie Kleinzentren im baden-württembergischen Teilraum außerhalb des hochverdichteten Kernraumes 24 50 Kleinzentren im hessischen Teilraum und Kommunen ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des hochverdichteten Kernraumes 24 50 Kleinzentren im hessischen Teilraum und Kommunen ohne zentralörtliche Funktion außerhalb des hochverdichteten Kernraumes 19 40 Tabelle 1: Dichtewerte 24 1.5 Gewerbliche Bauflächen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.5.1 Allgemeine Vorgaben 1.5.1.1 Zur Sicherung der Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschaftsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar sind die verfügbaren Flächenpotenziale im Siedlungsbestand, wie z.B. Brach- und Konversionsflächen, vorrangig vor anderen Flächenpotenzialen zu nutzen. Für zusätzliche gewerbliche Bauflächen sind flächensparende Siedlungskonzeptionen zu wählen. 1.5.1.2 Zusätzliche gewerbliche Bauflächen sollen x x x 1.5.1.3 an die bestehende Bebauung anknüpfen, verkehrlich günstig liegen und möglichst auch an den ÖPNV und ggf. an den Schienengüterverkehr angebunden sein und geringe ökologische Konflikte aufweisen. Die interkommunale Zusammenarbeit bei der Ausweisung und Entwicklung von gewerblichen Bauflächen soll verstärkt angestrebt werden. 1.5.2 Räumliche Zuordnung 1.5.2.1 Jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar steht eine gewerbliche Entwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zu. Dabei ist die Flächenvorsorge vorrangig zur Eigenentwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft (Eigenbedarf) an den potenziellen Erfordernissen der ortsansässigen Unternehmen zu orientieren. Dies gilt sowohl für die Erweiterungsmöglichkeiten vorhandener und zukünftiger Standorte als auch für die Bereitstellung von Gewerbeflächen für notwendige Standortverlagerungen. Bestehende Flächenreserven Z Zusätzliche gewerbliche Bauflächen G Interkommunale Kooperation G Eigenentwicklung Gewerbe Z Die Kommunen, deren gewerbliche Entwicklung sich vorrangig an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind im Anhang Nr. 1.3 festgelegt. 1.5.2.2 In den „Siedlungsbereichen Gewerbe“ ist die Bestandssicherung und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe vorrangige Aufgabe. Darüber hinaus sollen diese Standorte unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen angemessene Flächenreserven für ergänzende gewerbliche Neuansiedlungen vorhalten. Siedlungsbereiche Gewerbe Z Die Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit verstärkter gewerblicher Siedlungsentwicklung sind als „Siedlungsbereich Gewerbe“ im Anhang Nr. 1.4 und in der Raumnutzungskarte festgelegt. 1.5.2.3 Für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stärkung der Region als europäischer Wirtschaftsstandort besonders bedeutsame und geeignete Standorte in regionalen Gewerbeschwerpunkten sind als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ festgelegt. Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind im Anhang Nr. 1.5 konkretisiert und in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegt. 25 Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik Z 1.5.2.4 Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logis- Nutzungsausschluss tik“ sind von Planungen und Maßnahmen freizuhalten, die die vorZ gesehene Nutzung beeinträchtigen können. Großflächige Einzelhandelsansiedlungen bzw. -agglomerationen sowie Veranstaltungszentren sind unzulässig. 1.5.2.5 Kommunen, die nicht Z 1.5.2.1 bis Z 1.5.2.3 zugeordnet sind, sol- Flächenvorhaltung len sich ebenfalls vorrangig auf die Sicherung und Weiterentwick- von Kommunen ohne lung vorhandener Betriebe konzentrieren. Im Einzelfall können bei Funktionszuweisung entsprechender Nachfrage jedoch moderate Flächenreserven G entwickelt werden. Begründung 1.5.1 Allgemeine Vorgaben Zu Aufgrund der hohen Flächenreserven und um den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, des Bodenschutzes sowie der Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zu entsprechen, sind für gewerbliche Entwicklungen vorrangig Flächenpotenziale im Siedlungsbestand zu nutzen. Insbesondere kommen hierfür Brach- und Konversionsflächen, aber auch nicht mehr benötigte gewerbliche Erweiterungsflächen in Betracht. 1.5.1.1 Flächensparende Siedlungskonzeptionen sollen die Freiraumzersiedelung eindämmen und zu einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur beitragen. Im Rahmen einer regionalen Bestandsanalyse wurden folgende Flächenkategorien einbezogen: x x x die in den Flächennutzungsplänen als „Gewerbe Planung“ oder „Gewerbe Bestand“ dargestellten, noch nicht bebauten, kurz- und mittelfristig verfügbaren gewerblichen Flächenreserven (FNP-Reserven), die im Rahmen des Modellprojektes „Raum+“ ermittelten, derzeit ungenutzten gewerblichen Bauflächen (darunter auch bebaute oder unbebaute Industrie- bzw. Gewerbebrachen) sowie die in den vormals rechtskräftigen Regionalplänen der drei Teilräume dargestellten Planflächen, soweit sie noch nicht bauleitplanerisch gesichert sind, für eine langfristige Flächenmobilisierung aber grundsätzlich nach wie vor in Betracht kommen. Im Ergebnis beträgt das quantitative Angebot an gewerblichen Reserveflächen in der Metropolregion (ohne Berücksichtigung der anteilig für gewerbliche Nutzungen ebenfalls umfangreichen Potenziale in den vorhandenen Mischbauflächen) brutto rd. 2.900 ha. Davon entfallen ca. 80 % auf den hochverdichteten Kernraum sowie die verdichtete Randzone und etwa 20 % auf die eher ländlich strukturierten Räume. Dies entspricht grundsätzlich der raumordnerischen Leitidee einer bei der Neuansiedlung von Gewerbebetrieben nachhaltigen, d.h. möglichst auf die Bevölkerungs- und Arbeitsmarktschwerpunkte in der Metropolregion ausgerichteten Standortpolitik. 26 Bestehende Flächenreserven Z Auf die Ermittlung des regionalen Flächenbedarfes wurde verzichtet, da diese sehr aufwendig ist und aus den Erfahrungen in anderen Regionen nur unvollständige und für perspektivische Voraussagen unzureichende Ergebnisse liefert. Dennoch zeigen übereinstimmend alle aktuell vorliegenden regionalen Gewerbeflächenstudien (z.B. für die Regionen Hannover, Mittlerer Oberrhein, Münster u.a.) ein weit über den Planungshorizont eines Regionalplans hinausreichendes deutliches Überangebot an planungsrechtlich gesicherten gewerblichen Bauflächen. Dies scheint auch ohne Bedarfsermittlung gleichermaßen auf die Metropolregion Rhein-Neckar zuzutreffen. Vor diesem Hintergrund sind der Verband Region Rhein-Neckar sowie die Metropolregion RheinNeckar GmbH seit langem bestrebt, in engem Kontakt mit den Kommunen und den Wirtschaftsförderungsgesellschaften ein aktives Flächenmonitoring und -management zu betreiben. Zu 1.5.1.2 Ergebnis der regionalen Gewerbeflächenstudien war auch, dass trotz dieses quantitativen „Überhangs“ die angebotenen Flächen häufig nicht den nachfrage- und marktgerechten Standortanforderungen entsprechen. Bei der Ausweisung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen sind unter Berücksichtigung freiraumsichernder, infrastruktureller und städtebaulicher Aspekte daher verstärkt qualitative Standortkriterien zu berücksichtigen. Zusätzliche gewerbliche Bauflächen G Die unmittelbare Anknüpfung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen an die bestehende Bebauung soll die Zersiedelung des Freiraums eindämmen und zu einer wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur beitragen. Die Orientierung an den Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV und falls erforderlich an den Schienengüterverkehr entspricht dem Ziel einer zukunftsfähigen Siedlungsentwicklung mit emissionsarmen Verkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine gute Auslastung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur. Zu 1.5.1.3 Im Hinblick auf den Erhalt sowie die Weiterentwicklung der Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Rhein-Neckar sollen bei der Ausweisung marktfähiger Industrie- und Gewerbeflächen seitens der Regionalplanung zukünftig interkommunale Lösungsansätze verstärkt unterstützt und gefördert werden. Diese gemeinsam zu entwickelnden Flächen müssen sich räumlich nicht zwangsläufig gemarkungsgrenzenübergreifend auf das Gebiet der kooperierenden Kommunen erstrecken, sondern können sich auch an einem geeigneten Standort in einer der kooperierenden Kommunen befinden. Planung, Finanzierung und Vermarktung sollen nach Möglichkeit jedoch, z.B. durch Gründung eines Zweckverbandes, gemeinsam betrieben werden. 1.5.2 Räumliche Zuordnung Zu In Kommunen, die qualitativ ungünstige Standortbedingungen oder schwerpunktmäßig andere, z.B. touristische, Entwicklungsperspektiven aufweisen, ist die Flächenvorsorge ausschließlich an den Anforderungen der dort ansässigen Betriebe auszurichten. Im Übrigen wird entsprechend auf Z 1.4.2.1 dieser Begründung verwiesen. Grundsätzlich gilt auch für die Flächenvorsorge zur Weiterentwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft, dass die Bedürfnisse 1.5.2.1 27 Interkommunale Kooperation G Eigenentwicklung Gewerbe Z der unterschiedlichen Zielgruppen nach wohnortnahen Arbeitsplätzen Berücksichtigung finden, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besser gewährleisten zu können. Zu 1.5.2.2 Auch wenn in der Metropolregion Rhein-Neckar – nicht zuletzt dank der in großen Teilen der Region überdurchschnittlichen Lagegunst sowie der seit den 1970er-Jahren betriebenen kommunalen Flächenvorratspolitik – noch umfangreiche Potenziale für Erweiterungen, Verlagerungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben zur Verfügung stehen, entsprechen diese Standorte wie bereits erwähnt häufig nicht den Marktanforderungen an einen dynamischen Wirtschaftsraum. So haben aktuelle Studien in anderen Regionen ergeben, dass für Investitionsentscheidungen die Faktoren Zeitaufwand für die verfahrenstechnische Abwicklung, kurzfristige Flächenverfügbarkeit sowie direkter Anschluss an das Straßenfernverkehrsnetz häufig die maßgebenden Standortfaktoren sind. Vor diesem Hintergrund kommt der Regionalplanung als einem von mehreren Akteuren bei der regionalen Wirtschaftsförderung die besondere Aufgabe zu, gemeinsam mit den kommunalen Partnern die geeigneten, d.h. standortgünstigen und entwicklungsfähigen Flächen bereitzustellen. Gleichzeitig sind unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten negative Begleiterscheinungen der dynamischen und flächenbeanspruchenden Entwicklung wie Zersiedelung und Landschaftszerstörung einzudämmen. Im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie soll dem qualitativen Aspekt der Flächenvorsorge in der Metropolregion durch die funktionale Festlegung von regionalen Gewerbeschwerpunkten eindeutig Priorität gegenüber der bisher auf der Ebene der Regionalplanung vornehmlich quantitativen Flächensteuerung eingeräumt werden. Diese Konzeption entspricht der Beschlussfassung der Raumordnungskommission über Form und Inhalt des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. Bei den als „Siedlungsbereiche Gewerbe“ durch Symbol in der Raumnutzungskarte festgelegten regionalen Gewerbeschwerpunkten handelt es sich um für die Wirtschaftsentwicklung in der Metropolregion wichtige Standortgemeinden. Sie verfügen über einen hohen Gewerbebesatz sowie breiten Branchenmix und bilden in Abhängigkeit von der Raumstruktur gemeinsam mit den „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sowie den auf die örtliche Eigenentwicklung beschränkten Kommunen ein dichtes Netz dynamischer Wirtschaftsteilräume in der Metropolregion. In den als „Siedlungsbereich Gewerbe“ festgelegten regionalen Gewerbeschwerpunkten ist für die Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans jedoch keine, über die planungsrechtlich in den Flächennutzungsplänen gesicherten Flächen hinausgehende, großflächige Ausweisung zusätzlicher Bauflächen vorgesehen. Die Aktivitäten zur Wirtschaftsförderung sollen sich daher schwerpunktmäßig auf die gezielte Bestandssicherung bzw. -pflege ansässiger Betriebe sowie die Entwicklung noch freier Gewerbeflächenreserven konzentrieren. Die Bestandssicherung und -pflege beinhaltet auch die Bereitstellung angemessener zusätzlicher Gewerbeflächenreserven für ergänzende Neuansiedlungen. 28 Siedlungsbereiche Gewerbe Z Zu 1.5.2.3 In Orientierung an der Beschlussfassung der Raumordnungskommission werden für die räumliche Konkretisierung der gewerblichen Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar regionalbedeutsame Entwicklungsschwerpunkte als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ gebietsscharf festgelegt. Die regionalplanerische Flächensicherung und -freihaltung dieser Vorsorgestandorte ist mit den städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungserfordernissen sowie mit den landesund regionalplanerischen Rahmenvorgaben vereinbar, da hier langfristig raumstrukturell besonders geeignete Flächen für bedeutsame Investitionen der industriell-gewerblichen Wirtschaft raumordnerisch gesichert werden. Mit dieser qualitativ und quantitativ hochwertigen Flächenvorsorge soll die Metropolregion RheinNeckar im internationalen Wettbewerb nachhaltig gestärkt werden. Als „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind deshalb nur solche Gebiete festgelegt, die bestimmte Standortanforderungen an zukunftsorientierte, qualitativ hochwertige Wirtschaftsstandorte erfüllen und nach derzeitigem Sachstand noch über ein erhebliches Flächenreservepotenzial im Hinblick auf den Planungshorizont des Einheitlichen Regionalplans sowie darüber hinausgehende Erweiterungsmöglichkeiten verfügen. Mit dieser Kategorisierung werden andere wichtige Wirtschaftsstandorte mit nur noch geringem Flächenentwicklungspotenzial nicht abgewertet. Das Ziel der Kategorisierung besteht vielmehr darin, die planerischen Voraussetzungen für neue gewerbliche und industrielle „Leuchtturmprojekte“ in der Metropolregion zu schaffen, die auch für die übrigen Gewerbe- und Industriegebiete erhebliche Synergieeffekte entfalten können und der regionalen Wirtschaftsförderung neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Für die Festlegung der „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ wurden insbesondere folgende Standortkriterien berücksichtigt: x x x x x x x x x noch verfügbare Flächenreserven von (in der Regel) mindestens 25 ha, kurze Distanz sowie direkte (ortsdurchfahrtsfreie) Anbindung an die überregionale und regionale Verkehrsinfrastruktur (Bundesautobahn/Bundesstraße), Nutzung einer Schienenanbindung für den Güterverkehr, räumliche Nähe zu Haltepunkten des Schienenpersonenverkehrs, Lage in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Ober-/Mittelzentren, geringe bzw. lösbare Nutzungsrestriktion in Bezug auf Freiraumsicherung, Ressourcen- und Umweltschutz, zeitnahe Flächenverfügbarkeit (bauleitplanerisch gesichert), langfristige Erweiterungsmöglichkeiten und interkommunale Zusammenarbeit. Für die Kategorisierung wurden die Kriterien „kurzfristige Flächenverfügbarkeit“, „direkte Fernstraßenanbindung“ und „interkommunale Zusammenarbeit“ besonders gewichtet. 29 Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik Z Die „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ in der Metropolregion Rhein-Neckar sind im Anhang Nr. 1.5 aufgelistet. Dieser enthält außerdem die derzeit bauplanungsrechtlich (im jeweiligen FNP) gesicherten und damit kurzfristig verfügbaren Flächenreserven sowie die aus städtebaulicher und regionalplanerischer Sicht empfohlene Standortnutzung. Zu 1.5.2.4 Zu 1.5.2.5 Dieser Plansatz stellt sicher, dass die für die wirtschaftliche Ent- Nutzungsausschluss wicklung in der Metropolregion besonders geeigneten StandortbeZ reiche nicht mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. -agglomerationen oder Freizeit-, Sport- und Unterhaltungszentren belegt werden. Dadurch würde u.a. das Baulandpreisgefüge zu Lasten potenzieller Gewerbe- bzw. Industrieansiedlungen verändert und somit eine künftige gewerbliche Nutzung erschwert. Kommunen ohne gewerbliche Funktionszuweisung, die nicht aus- Flächenvorhaltung drücklich auf die Eigenentwicklung beschränkt sind, sollen sich von Kommunen ohne grundsätzlich ebenfalls auf die Sicherung und Weiterentwicklung Funktionszuweisung vorhandener Betriebe bzw. die Deckung des Eigenbedarfs konG zentrieren. Im Einzelfall kann bei entsprechend belegter Nachfrage die Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen in moderatem Umfang erfolgen. Flächenvorhaltung im Sinne einer Angebotsplanung ist hiervon nicht abgedeckt. 30 1.6 Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.6.1 Allgemeine Vorgaben 1.6.1.1 Ehemals militärisch genutzte Flächen, deren Zweckbestimmung wegfällt, sollen einer Nachnutzung gemäß der Plansätze 1.6.1.2 bis 1.6.2.4 zugeführt werden. Sie sind in der Raumnutzungskarte als „Entwicklungsfläche militärische Konversion“ dargestellt. Entwicklungsfläche militärische Konversion Bei der Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen sollen auf kommunaler und regionaler Ebene raumstrukturell verträgliche und entwicklungsfördernde Folgenutzungen angestrebt werden, die zu einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar beitragen. Anzustrebende Folgenutzungen In der Metropolregion stehen kurz- und mittelfristig militärisch genutzte Flächen in erheblichem Umfang für andere Nutzungen zur Verfügung. Unter Beachtung kommunaler und regionaler Aspekte sollen regionalbedeutsame Konversionsflächen hinsichtlich ihrer Folgenutzung und der zeitlichen Perspektive für die Umnutzung mit allen relevanten kommunalen und regionalen Akteuren eng abgestimmt werden. Dies gilt auch für andere, erstmals für Siedlungszwecke genutzte Bauflächen, soweit sie regionalbedeutsam sind und Wechselwirkungen zu Konversionsflächen bestehen. Kommunale und regionale Abstimmung 1.6.1.2 1.6.1.3 1.6.2 Räumliche Zuordnung 1.6.2.1 Konversionsflächen mit hoher ökologischer Qualität oder entsprechendem Potenzial sollen in den jeweils angrenzenden Freiraumverbund einbezogen werden. Ebenso stellt eine Wiedernutzung für die Landwirtschaft eine Option dar. Dies gilt insbesondere für bisher überwiegend nicht baulich genutzte und unversiegelte Flächen. 1.6.2.2 N G G Renaturierung/ ökologische Inwertsetzung der Konversionsflächen G Der örtliche Bedarf an Wohnbauflächen ist gemäß Z 1.4.1.4 neben Siedlungsstrukturelle Nutzung der anderen verfügbaren Flächenpotenzialen im Siedlungsbestand vorrangig auf militärischen Konversionsflächen zu decken, wenn Konversionsflächen diese für eine wohnbauliche Nutzung städtebaulich und Z raumordnerisch geeignet sind. Dies gilt in gleicher Weise gemäß Z 1.5.1.1 für den Bedarf an gewerblichen Bauflächen, wenn die Konversionsflächen für eine gewerbliche Nutzung städtebaulich und raumordnerisch geeignet sind. 1.6.2.3 1.6.2.4 Für die gewerbliche Nutzung von Konversionsflächen sollen interkommunale Lösungsansätze geprüft und vorrangig angestrebt werden. Interkommunale Lösungsansätze Bei der Nachnutzung der Konversionsflächen soll die Flächenbereitstellung für die Erzeugung erneuerbarer Energien geprüft werden. Sonstige Nutzungen Vor dem Hintergrund des erheblichen Umfangs der zur Konversion anstehenden Flächen sollen in Abstimmung mit den Standort31 G G kommunen für Teilflächen Zwischennutzungen angestrebt werden, soweit dies für die Bewältigung der Konversion insgesamt sinnvoll erscheint. 1.6.3 Verteidigungseinrichtungen 1.6.3.1 Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung sowie des Katastrophenschutzes sollen berücksichtigt werden. Insbesondere die militärischen Anlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Verteidigungseinrichtungen/ Katastrophenschutz In den „Sonderflächen Bund“ hat die militärische Nutzung solange Vorrang, wie der militärische Status besteht bzw. die Entwidmung im Konversionsfalle nicht abgeschlossen ist. Sie sind in der Raumnutzungskarte dargestellt. Sonderflächen Bund G N Begründung 1.6.1 Allgemeine Vorgaben Zu Der Konversionsprozess in der Metropolregion Rhein-Neckar wird sich über viele Jahre hinziehen. Einige der Flächen sind bereits freigegeben, es bestehen bislang jedoch noch keine konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben für eine Folgenutzung. Für andere Areale ist die Aufgabe zwar terminiert, bis zur endgültigen Freigabe wird die militärische Nutzung aber noch einige Jahre fortgesetzt. Der bislang auf den Flächen liegende Status „Sonderfläche Bund“ wird jedoch in allen Fällen innerhalb des Planungshorizontes des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar aufgegeben. Daher soll bereits heute die Perspektive einer zivilen Nachnutzung aufgezeigt werden, ohne angesichts der Dimension der Flächen den kommunalen Beteiligungs- und Planungsprozessen vorzugreifen. Die militärischen Areale, die im Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans in eine zivile Nutzung übergehen werden, sind in der Raumnutzungskarte daher nachrichtlich als „Entwicklungsfläche militärische Konversion (N)“ dargestellt. 1.6.1.1 Entwicklungsfläche militärische Konversion N Solange die Entwidmung der Areale nicht abgeschlossen ist, gelten G/N 1.6.3.1 „Sonderflächen Bund“ entsprechend. Zu 1.6.1.2 Die veränderte weltpolitische Situation führt zur Verlagerung und Aufgabe zahlreicher militärischer Anlagen und Einrichtungen auch in der Metropolregion Rhein-Neckar. Dieser Prozess ist in besonderem Maße durch die bis zum Jahr 2015 geplante Verlagerung des Europa-Hauptquartiers von Heidelberg nach Wiesbaden und die weitgehende Aufgabe der Liegenschaften der US-Landstreitkräfte in der Metropolregion Rhein-Neckar sowie die Bundeswehrstrukturreform von 2011 geprägt. Durch den Abzug der US-Landstreitkräfte werden Konversionsflächen in einer Größenordnung von ca. 770 ha zurückgegeben. Davon sind derzeit ca. 560 ha für Wohn-, Verwaltungs-, Depotzwecke sowie Sport- und Freizeitanlagen genutzt und baulich überformt. Weitere ca. 90 ha werden aktuell noch als Flugplatz genutzt. Zudem sind großflächige Bereiche in einem Umfang von ca. 120 ha vorhanden, die weitgehend unbebaut und ungenutzt sind. Darüber hinaus werden weitere als Übungsgelände, Golfplatz oder Schieß32 Anzustrebende Folgenutzungen G sportgelände genutzte Areale nicht mehr benötigt. In der Metropolregion Rhein-Neckar verbleiben als Standorte der US-Streitkräfte nach 2015 das Germersheim Army Depot, die AAFES Grünstadt Facility und die Heidelberg AFN Relay Facility. Schon in der Vergangenheit war die Metropolregion Rhein-Neckar von Umstrukturierungsmaßnahmen der Bundeswehr betroffen. Durch die Bundeswehrstrukturreform vom Oktober 2011 werden nun weitere Kasernen bis spätestens 2019 geschlossen oder verkleinert. Dies betrifft insbesondere die Standorte Hardheim, Walldürn und Speyer, wo insgesamt Flächen in einer Größenordnung von ca. 230 ha zurückgegeben werden. Auch bei diesen Standorten wird mit ca. 125 ha der überwiegende Teil der Flächen als Kaserne, Materiallager oder Depot genutzt und ist entsprechend baulich überformt. Die Konversion dieses sehr großen Flächenpotenzials von insgesamt ca. 1000 ha stellt eine Herausforderung für die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar dar. Die sich daraus ergebenden Chancen können nur durch eine enge Kooperation aller Beteiligten optimal genutzt werden. Diesbezüglich stellen die beiden eingerichteten Arbeitskreise „Lenkungskreis Konversion Rhein-Neckar" auf interkommunaler und der „Koordinationskreis Konversion RheinNeckar“ auf regionaler Ebene wichtige Plattformen dar, auf denen entsprechende Strategien und Lösungen entwickelt werden. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung kommt der Konversion von militärischen Flächen für die Zwecke der Freiraumentwicklung sowie für die siedlungsstrukturelle Nutzung hohe Bedeutung zu, sofern der entsprechende Bedarf gegeben ist. Für die siedlungsstrukturelle Nutzung sind dabei die im Bebauungszusammenhang stehenden Flächen besonders bedeutend, da mit diesen Flächen die Aspekte des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gut erfüllt werden können. Aufgrund der in großem Umfang für die Konversion anstehenden Flächen ist es von besonderer Bedeutung, dass aus raumstruktureller Sicht verträgliche, den sonstigen Zielsetzungen des Einheitlichen Regionalplans entsprechende Folgenutzungen realisiert werden. Zudem sollen die Folgenutzungen nicht nur für die Standortgemeinde, sondern für die gesamte Metropolregion RheinNeckar entwicklungsfördernde Wirkungen erzielen. Zu 1.6.1.3 Allein angesichts der Flächengröße aller zur Konversion anstehenden Standorte ist eine enge Abstimmung der angestrebten Folgenutzung und der zeitlichen Perspektive der Umnutzung von regionalplanerisch relevanten Konversionsflächen geboten. Dabei sollen nicht nur die Konversionsflächen selbst, sondern auch andere, erstmals für die Siedlungsflächenentwicklung anstehende Bauflächen mit in die Abstimmung einbezogen werden, soweit diese regionalplanerisch relevant sind und Wechselwirkungen zu Konversionsflächen bestehen. Dies gilt gemarkungsübergreifend. Die inhaltliche und zeitliche Koordination und Moderation ist eine zentrale Aufgabe des VRRN. Hierzu sind die oben genannten Arbeitskreise gebildet worden. Als informelles Instrument für diese Abstimmungsprozesse ist die Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes geplant, welches die Aussagen im Einheitlichen Regionalplan durch differenzierte Inhalte ergänzen soll. 33 Kommunale und regionale Abstimmung G 1.6.2 Räumliche Zuordnung Zu In der Metropolregion Rhein-Neckar besteht ein teilweise erheblicher Überhang an Wohn- und gewerblichen Bauflächen (vgl. Plankapitel 1.4 „Wohnbauflächen“ und 1.5 „Gewerbliche Bauflächen“). Deshalb kommt für Konversionsflächen statt einer baulichen Nutzung grundsätzlich auch eine Renaturierung bzw. ökologische Inwertsetzung in Betracht. Geeignete Flächen sollen soweit möglich in den vorhandenen Freiraumverbund einbezogen werden. Da die betroffenen Konversionsflächen vielfach unmittelbar mit dem Siedlungsbestand verknüpft sind, sollen die Erfordernisse der Naherholung entsprechend G 2.2.7.5 besonders beachtet werden. 1.6.2.1 Zu 1.6.2.2 Renaturierung/ ökologische Inwertsetzung der Konversionsflächen G Dieser Plansatz konkretisiert Z 1.4.1.4 und Z 1.5.1.1 und unter- Siedlungsstrukturelle Nutzung der streicht die vorrangig anzustrebende Nutzung von für wohn- bzw. gewerbliche Zwecke geeigneten Konversionsflächen gegenüber Konversionsflächen der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Z Die Bezugnahme im ersten Absatz des Plansatzes auf den örtlichen Wohnbauflächenbedarf verdeutlicht, dass über den von der Regionalplanung ermittelten Bedarf der Standortkommune Wohnbauflächen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen (im hessischen und rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar) bzw. sollen (im baden-württembergischen Teilraum). Dies ergibt sich auch aus Plankapitel 1.4 „Wohnbauflächen“ mit den verbindlichen Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Sofern ein Flächenausgleich hinsichtlich der Wohnbauflächen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung stattfindet, werden die Konversionsflächen ausschließlich bei den Wohnbauflächenbedarfen der Standortkommunen berücksichtigt. Im Übrigen sei auf die Begründungen zu den oben genannten Plansätzen verwiesen. Zu 1.6.2.3 Aufgrund des umfangreichen Flächenangebotes der zur Verfügung stehenden Konversionsflächen sind relativ großflächige Gewerbegebietsentwicklungen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund bietet sich eine interkommunale Zusammenarbeit mit benachbarten Kommunen bezüglich Planung, Finanzierung und Vermarktung besonders an. Somit kann auch die kommunale Konkurrenzsituation um Gewerbeansiedlungen entschärft und Entwicklungen an Konversionsstandorten mit in der Regel sehr hoher Standortgunst gefördert werden. Interkommunale Lösungsansätze G Dieser Plansatz nimmt auch Bezug auf G 1.5.1.3, welcher allgemein für alle gewerblichen Bauflächen gilt. Zu 1.6.2.4 Zur Unterstützung der Ausbauziele nach Plankapitel 3.2 „Energie“ für erneuerbare Energieformen sollen geeignete Konversionsflächen hinsichtlich einer Nutzung im Bereich der erneuerbaren Energien wie z.B. Windkraft, Photovoltaik oder Biomasseproduktion geprüft werden. Vor dem Hintergrund des sehr hohen Flächenangebotes von ca. 685 ha an baulich überformten Konversionsflächen werden jeweils nur Teile der Konversionsflächen gleichzeitig vermarktet werden 34 Sonstige Nutzungen G können, um ein Angebot zur Verfügung stellen zu können, welches auch in einem überschaubaren Zeitraum nachgefragt wird. Zudem soll der bestehende Immobilienmarkt nicht übermäßig belastet werden. Somit wird sich für Teilflächen zwangsläufig die Frage nach geeigneten Zwischennutzungen stellen. Diese Zwischennutzungen sollen sich möglichst sinnvoll in das Gesamtkonzept dadurch einfügen, dass die temporäre Nutzung mit dem langfristigen Planungskonzept korrespondiert. 1.6.3 Verteidigungseinrichtungen Zu Die in der Raumnutzungskarte nachrichtlich als „Sonderflächen Bund" dargestellten Flächen genießen entsprechend den jeweiligen Grundsätzen/Zielen der Landesplanung Vorrang vor anderen Nutzungen solange der militärische Status besteht bzw. der Verwaltungsakt der Entwidmung nicht abgeschlossen ist. 1.6.3.1 35 Verteidigungseinrichtungen/ Katastrophenschutz G Sonderflächen Bund N 1.7 Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 1.7.1 Verbrauchernahe Versorgung 1.7.1.1 Die verbrauchernahe Versorgung (Nahversorgung) zur Deckung des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (insbesondere mit Lebensmitteln) soll in allen Städten und Gemeinden der Metropolregion Rhein-Neckar gewährleistet und sichergestellt werden. Hierzu soll eine auf die örtliche Grundversorgung abgestimmte Ansiedlung und Sicherung von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher und funktionaler Zuordnung zu den Stadt- und Ortsteilzentren angestrebt werden. Verbrauchernahe Versorgung G Die für den Fußgänger- und Fahrradverkehr gut erschlossenen sowie mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbaren integrierten Standorte sollen gefördert und gesichert werden. Dabei sollen die Belange von nicht motorisierten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, Familien mit Kindern, Personen, die Beruf und Familie vereinbaren, älteren und betagten Menschen und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 1.7.2 Allgemeine Vorgaben 1.7.2.1 Die raumordnerische Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten ist gemäß Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.5 nachzuweisen. Raumordnerische Verträglichkeit Z 1.7.2.2 Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in den Ober-, Mittel- sowie in Baden-Württemberg in den Unterzentren zulässig. In Rheinland-Pfalz gilt dies auch in den Grundzentren für Vorhaben bis max. 2.000 m2 Verkaufsfläche. Zentralitätsgebot Z Ausnahmsweise kommen für Einzelhandelsgroßprojekte auch andere Standortgemeinden5 in Betracht, wenn dies ausschließlich zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist und keine negativen Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung zu erwarten sind. Für den baden-württembergischen Teil gilt die Ausnahmeregelung für andere Standortgemeinden auch dann, wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Z 1.7.2.3 bis Z 1.7.2.5 gelten entsprechend. 1.7.2.3 5 Verkaufsfläche, Warensortiment und Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten sind insbesondere auf die Einwohnerzahl der Standortgemeinde und deren Verflechtungsbereich sowie auf Kongruenzgebot Z Diese Standortgemeinden sind: x x x in Baden-Württemberg Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion gemäß Plansatz (Z) 3.3.7 sowie (Z) 2.5.11 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg vom 23. Juli 2002, in Hessen die zentralen Ortsteile der Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) gemäß Plansatz (Z) 4.1.2 des Landesentwicklungsplans Hessen vom 13. Dezember 2000 und in Rheinland-Pfalz Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als 3.000 Einwohnern bis max. 1.600 m² Verkaufsfläche gemäß (Z) 57 des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) vom 7. Oktober 2008. 36 die zentralörtliche Funktionsstufe abzustimmen. Dabei darf der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschritten werden. 1.7.2.4 1.7.2.5 Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde, anderer Zentraler Orte sowie die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen. Beeinträchtigungsverbot Einzelhandelsgroßprojekte sind an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Ausnahmsweise kommen für Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten (vgl. Sortimentsliste; Begründung zu Z 1.7.3.3 ) entsprechend Z 1.7.3.2. auch andere Standorte in Betracht. Integrationsgebot Z Z 1.7.2.6 HerstellerHersteller-Direktverkaufszentren sind nur an integrierten Standorten von Oberzentren zulässig. Ausnahmsweise kommen hierfür Direktverkaufszentren auch Mittelzentren in Betracht, sofern die raumordnerischen ZielZ vorgaben gemäß Z 1.7.2.3 bis Z 1.7.2.5 eingehalten werden. 1.7.2.7 Neue Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sollen mit einem entsprechend der Größe sowie dem Einzugsbereich des Vorhabens angemessenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sein. 1.7.3 Räumliche Zuordnung 1.7.3.1 In den Ober-, Mittel- sowie im baden-württembergischen Teilraum in den Unterzentren sind Einzelhandelsgroßprojekte in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten „Zentralörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ anzusiedeln. Die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) ist nur in diesen Standortbereichen zulässig. Erreichbarkeit G Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte Z Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten, die ausschließlich der Nahversorgung dienen (vgl. Sortimentsliste; Begründung zu Z 1.7.3.3) kommen ausnahmsweise auch an anderen integrierten Standorten in Betracht, sofern keine schädlichen Wirkungen insbesondere auf „zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des BauGB“ und die verbrauchernahe Versorgung der Standortgemeinde sowie anderer Gemeinden und deren Ortskerne zu erwarten sind. 1.7.3.2 Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimen- Ergänzungsstandorte ten sind auch in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf fest- für Einzelhandelsgroßprojekte gelegten „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ zulässig, sofern für solche Betriebe in den „Zentralörtlichen StandZ ortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Im Einzelfall ist die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ ausnahmsweise möglich, wenn in diesen keine geeigneten Flächen verfügbar sind, die raumordnerische Verträglichkeit 37 entsprechend Z 1.7.2.1 nachgewiesen wird und sich das Vorhaben in ein kommunales Einzelhandelskonzept einfügt. 1.7.3.3 Zentrenrelevante Randsortimente sind in den „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ sowie in den unter Z 1.7.3.2 definierten Ausnahmefällen zulässig, sofern sie gemäß Z 1.7.2.1 raumordnerisch abgestimmt sind. Sie sind auf insgesamt maximal zehn Prozent der Gesamtverkaufsfläche, höchstens jedoch 800 m2 Verkaufsfläche zu begrenzen. Zentrenrelevante Randsortimente Z 1.7.4 Weitere regionalplanerische Vorgaben 1.7.4.1 Mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, bei denen auf Grund ihrer engen räumlichen und funktionalen Verknüpfung negative raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind (Agglomeration), sind zu vermeiden und raumordnerisch wie ein Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen. Einzelhandelsagglomeration Bestehende großflächige Einzelhandelsbetriebe an Standorten außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche und der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz von Einzelhandelsgroßprojekten 1.7.4.2 Z G Bestandsorientierte Modernisierungen sollen unter Beachtung der vorstehenden Plansätze auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Eingetretene raumordnerische und städtebauliche Fehlentwicklungen dürfen dabei nicht weiter verfestigt werden. 1.7.4.3 Die Städte und Gemeinden in der Metropolregion Rhein-Neckar Erarbeitung von Einsollen zur Stabilisierung ihrer innerstädtischen Versorgungs- und zelhandelskonzepten Einzelhandelsstrukturen sowie zur Sicherung der Nahversorgung G in Abstimmung mit der Regionalplanung kommunale/interkommunale Einzelhandelskonzepte erarbeiten. Auf der Grundlage von Einzelhandelskonzepten sollen alle Bebauungspläne mit GE- bzw. GI-Festsetzungen an die jeweils aktuelle Baunutzungsverordnung angepasst werden. 1.7.4.4 Bei Einzelhandelsgroßprojekten, die sich über Staats- und Lan- Grenzüberschreitende Abstimmung desgrenzen hinaus auswirken, soll eine frühzeitige Information und Abstimmung erfolgen. G 38 Begründung 1.7.1 Verbrauchernahe Versorgung Zu Wesentliche Aufgabe des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar ist es, in allen Teilräumen der Region die Grundlagen zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer tragfähigen Sozialstruktur zu gewährleisten. Dazu zählt auch eine wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. 1.7.1.1 Verbrauchernahe Versorgung G Der seit langem dynamische Strukturwandel im Einzelhandel (u.a. Tendenz zur Oligopolbildung der Anbieter, Expansion der Betriebsflächen, Standortpräferenz für PKW-Nutzer orientierte Standorte an der Siedlungsperipherie) in Verbindung mit dem veränderten Kundenverhalten hat einen massiven Verdrängungsprozess und eine schleichende Auszehrung bzw. Verödung der gewachsenen Stadt- und Ortskerne ausgelöst, die deren Funktionsfähigkeit massiv gefährden können. Unter Berücksichtigung der zunehmend alternden Bevölkerung bildet die Sicherung der wohnungsnahen und bedarfsgerechten Grundversorgung von daher eine zentrale Herausforderung einer nachhaltigen und zukunftsgerichteten Raum- und Siedlungsentwicklung. Für den Erhalt und die Weiterentwicklung ausgewogener (Nah-) Versorgungsstrukturen bedarf es der konsequenten Anwendung des für die Steuerung des Einzelhandels differenzierten raumplanerischen und bauleitplanerischen Instrumentariums. Darüber hinaus kann durch eine enge Kooperation und Koordination der regionalen und kommunalen Planungsträger die Effizienz der Steuerung wesentlich gesteigert werden. Dabei bilden kommunale bzw. interkommunale Einzelhandels- bzw. städtebauliche Entwicklungskonzepte eine wichtige Planungsgrundlage und können dazu beitragen, die angestrebten Versorgungsstrukturen für die Wohnbevölkerung zukunftsorientiert zu befördern. 1.7.2 Allgemeine Vorgaben Zu Die raumordnungsrechtliche Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO) erfolgt in allen deutschen Bundesländern nach einer in den Grundzügen nahezu identischen Systematik und ist sehr eng mit dem „Zentrale-Orte-System“ verknüpft. Für die Metropolregion Rhein-Neckar finden sich folgende Varianten der Zuordnung des großflächigen Einzelhandels in begrifflich und inhaltlich unterschiedlicher Ausgestaltung und Kombination in den LEP für Baden-Württemberg und Hessen bzw. dem LEP Rheinland-Pfalz: 1.7.2.1 x x das Zentralitäts- bzw. Konzentrationsgebot, wonach die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe begrenzt wird, das Kongruenzgebot, nach dem die Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, 39 Raumordnerische Verträglichkeit Z x x das Beeinträchtigungsverbot, wonach die Ansiedlung die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf und das Integrationsgebot, wonach eine Ansiedlung nur an städtebaulich integrierten Standorten bzw. in Siedlungsbereichen oder vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen zulässig ist. Diese Kriterien bilden seit langem das zentrale Regulierungsinstrumentarium für die Prüfung der Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten. Von daher ist die Zulässigkeit solcher Vorhaben ganz wesentlich an den plausiblen Nachweis der Einhaltung dieser Bewertungskriterien gekoppelt. Die Prüfung der raumordnerischen Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten in der Metropolregion Rhein-Neckar gemäß Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.5 erfolgt auf der Grundlage entsprechender bundes- und landesrechtlicher Vorgaben. Die genannten Ziele gelten auch für die beabsichtigte Umnutzung von bisher gewerblichen Betrieben oder anderen baulichen Anlagen zu Einzelhandelsgroßprojekten sowie für die beabsichtigte Umwidmung von gewerblichen Bauflächen zu Sondergebieten bzw. Kerngebieten für großflächigen Einzelhandel. Zu 1.7.2.2 In den LEP von Baden-Württemberg und Hessen sowie dem LEP Rheinland-Pfalz ist übereinstimmend vorgegeben, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Zentralen Orten angesiedelt werden dürfen. Für alle drei Bundesländer sind jedoch bestimmte Ausnahmetatbestände formuliert (LEP Baden-Württemberg 2002, Z 3.3.7; LEP IV Rheinland-Pfalz 2008, Z 57; LEP Hessen 2000, Z 4.1.2). Zentralitätsgebot Z Der Plansatz des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar übernimmt die unterschiedlichen Regelungen des Zentralitätsgebotes aus der Landesplanung der drei Länder. Die Ausnahmeregelungen tragen der stetigen Flächenexpansion insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel Rechnung, da sowohl bei Neuansiedlungen als auch bei Erweiterungen die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO inzwischen zumeist deutlich überschritten wird. Für spezifische Einzelfälle kann es gerechtfertigt sein, von der in der Regel geltenden Bindung an das hierarchische „Zentrale-Orte-System“ abzuweichen und ausnahmsweise auch in Kommunen der unteren Zentralitätsstufe bzw. in Kommunen ohne zentralörtliche Funktion Einzelhandelsgroßprojekte zuzulassen, soweit diese mit der Erforderlichkeit für die verbrauchernahe Grundversorgung begründet sind. Gleichzeitig muss für solche Vorhaben – neben der Versorgungsfunktion für die ortsansässige Bevölkerung – die Einhaltung der übrigen Zielvorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels gemäß Z 1.7.2.3 bis Z 1.7.2.5 belegt sein. Insbesondere sind an diesen spezifischen Nahversorgungsstandorten auch Einzelhandelsagglomerationen gemäß Z 1.7.4.1 zu vermeiden bzw. bauleitplanerisch auszuschließen. Zu 1.7.2.3 Nach dem raumordnungsrechtlichen „Kongruenzgebot“ muss ein Einzelhandelsvorhaben nach Umfang und Zweckbestimmung der räumlich-funktional zugeordneten Versorgungsaufgabe der jewei40 Kongruenzgebot Z ligen Zentralitätsstufe entsprechen. Die Begrenzung soll sicherstellen, dass der Zentrale Ort die ihm zugewiesene Funktion erfüllen kann. Das „Kongruenzgebot“ ist dann verletzt, wenn der betriebswirtschaftliche Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist beispielweise nach dem „Einzelhandelserlass für Baden-Württemberg“ vom 21.02.2001 dann gegeben, wenn mehr als dreißig Prozent des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereiches erzielt werden. Zu 1.7.2.4 Nach den LEP Baden-Württemberg und Hessen sowie dem LEP Rheinland-Pfalz ist das „Beeinträchtigungsverbot“ dann verletzt, wenn die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche (im Sinne der „zentralen Versorgungsbereiche" des BauGB) der Standortgemeinde sowie benachbarter Zentraler Orte und deren Verflechtungsbereiche wesentlich beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungsverbot Z In Z 1.7.2.4 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist in Orientierung an den entsprechenden landesplanungsrechtlichen Vorgaben in Rheinland-Pfalz (Z 60) der Fokus des Beeinträchtigungsverbotes noch stärker auf die städtebaulich integrierten Versorgungsbereiche (zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des BauGB) in der Standortgemeinde gerichtet. Dabei ist anhand eines umfassenden Kriterienkataloges sehr sorgfältig zu prüfen, ob für ein konkretes Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot verletzt wird. So können sich beispielsweise nach dem Urteil des BVerwG (Az. 4 C 7.07 vom 11.10.2007) schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch schon bei Umsatzverlusten unter der „Schwelle" von zehn Prozent ergeben. Zu 1.7.2.5 Die Landesplanungen der drei Länder in der Metropolregion Rhein-Neckar enthalten allesamt verbindliche Vorgaben, wonach Einzelhandelsprojekte an Standorten angesiedelt werden sollen, die räumlich und funktional Siedlungskernen zugeordnet sind. Mit dieser Bestimmung, die als „städtebauliches Integrationsgebot" bezeichnet wird, sollen leistungsfähige und funktionsgerechte Innenstädte und Ortskerne erhalten bzw. weiter entwickelt werden. Gemäß den Hinweisen und Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu „Großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesrecht" vom 02. Mai 2005 sind Standorte dann „städtebaulich integriert“, wenn diese in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit überwiegenden Wohnanteilen oder als Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzeptes in dessen unmittelbarem Anschluss liegen. Besondere Berücksichtigung erhalten dabei die Aspekte Städtebau, Verkehr sowie Einzelhandel und Dienstleistungen. Diese Standorte zeichnen sich neben einer Anbindung an den ÖPNV auch durch einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich aus. Diese Innenstadtbereiche sollen grundsätzlich als bevorzugter räumlicher Bezugsrahmen für neue Einzelhandelsgroßprojekte mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten dienen. Für die Ober-, Mittel- sowie im baden-württembergischen Teilraum die Unterzentren sind zwecks Konkretisierung der integrierten Lagen in der Raumnutzungskarte entsprechende „Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ gebietsscharf festge41 Integrationsgebot Z legt (siehe Z 1.7.3.1). In den übrigen Zentralen Orten der Metropolregion Rhein-Neckar sind die integrierten Lagen im Sinne der „zentralen Versorgungsbereiche“ des BauGB zu definieren. Zu 1.7.2.6 Unter Hersteller-Direktverkaufszentren (z.B. Factory-Outlet-Center (FOC) oder Designer-Outlet-Center) wird ein großflächiger Zusammenschluss vieler Hersteller mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehreren Tausend Quadratmetern in einem einheitlichen Gebäudekomplex bzw. in mehreren eng beieinander liegenden Gebäuden, bei dem die Hersteller eigene Ladeneinheiten anmieten und selbst betreiben, verstanden. Die Hersteller vertreiben ihre Ware unter Umgehung des Groß- und Einzelhandels direkt an die Endverbraucher. In Hersteller-Direktverkaufszentren werden typischerweise innenstadtrelevante Sortimente, schwerpunktmäßig Bekleidungsartikel, angeboten. Dabei handelt es sich überwiegend um Fabrikware, also Zweite-Wahl-Produkte, Restposten oder Auslaufmodelle, Modelle des Vorjahres bzw. der vorherigen Saison, Artikel aus Überschussproduktion und Waren zu Markttestzwecken, die zwischen 25 % und 50 % unter dem herkömmlichen Ladenpreis verkauft werden. Die Koordination, Organisation und das Marketing erfolgt durch ein einheitliches Center-Management. Hersteller-Direktverkaufszentren sind meist mit Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen verbunden. HerstellerDirektverkaufs zentren Z Auf Grund der typischen Merkmale eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Verkaufsflächenumfang, Angebotsstruktur und Betriebsform) sind diese nach der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur und Rechtsprechung grundsätzlich als Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Sie unterliegen somit ebenso den raumordnerischen Steuerungs- und Prüfkriterien wie andere Einzelhandelsgroßprojekte. In Folge der in der Regel überregionalen Anziehungskraft ist das Gefährdungspotenzial für innerstädtische Versorgungs-/Einzelhandelsstrukturen in der Standortgemeinde sowie für benachbarte Kommunen allerdings ungleich höher als bei anderen Einzelhandelsgroßprojekten vergleichbarer Größenordnung einzustufen. Die Ansiedlung überdimensionierter, nicht integrierter und nicht an dem zentralörtlichen System orientierter Hersteller-Direktverkaufszentren widerspricht der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raum- und Siedlungsentwicklung, da sie eine zunehmende Destabilisierung und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtzentren mit sich bringen kann. Gemäß LEP BadenWürttemberg 2002 (Plansatz 3.3.7) sind Hersteller-Direktverkaufszentren grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig. In Konkretisierung der Begründung des o.g. Plansatzes des LEP BadenWürttemberg 2002 sowie des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 und LEP 2000 Hessen stellt der Einheitliche Regionalplan RheinNeckar klar, dass Hersteller-Direktverkaufszentren nur in Ausnahmefällen an integrierten Standorten in Mittelzentren in Betracht kommen können, sofern die zu erwartenden Auswirkungen nicht wesentlich über deren mittelzentralen Einzugsbereich hinausgehen und die Raumverträglichkeit im Übrigen nachgewiesen wird. Zu 1.7.2.7 Der anhaltende Trend zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten an nicht integrierten, peripheren und vornehmlich auf die gute Erreichbarkeit mit dem motorisierten Individualverkehr ausge42 Erreichbarkeit G richteten Standorten auf der sog. „Grünen Wiese“ kann nicht nur zu einem Funktionsverlust der Stadt- und Ortskerne führen, sondern benachteiligt insbesondere Menschen, die nicht oder nur zeitlich eingeschränkt über ein Kfz verfügen. Darüber hinaus geht die Flächenexpansion sowie straßenorientierte Standortpräferenz solcher Betriebe einher mit einem nicht unerheblichen Anstieg des Verkehrsaufkommens sowie zusätzlicher Flächenversieglung für PKW-Stellplätze. Somit steht eine Fortsetzung dieser Einzelhandelsentwicklung im Widerspruch zu dem angestrebten Leitziel, die Versorgungsstrukturen für die Zukunft unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden Auswirkungen des demografischen Wandels raumordnerisch und städtebaulich verträglich zu gestalten. Aus den genannten Gründen sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an integrierten, wohnungsnahen Standorten angesiedelt werden, die darüber hinaus nach Möglichkeit auch über eine gute ÖPNV-Anbindung verfügen. 1.7.3 Räumliche Zuordnung Zu Mit der Festlegung von „Zentralörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ („zentrale Versorgungsbereiche“ im Sinne des BauGB) als Vorranggebiete für Einzelhandelsgroßprojekte konkretisiert der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar das Kongruenzgebot sowie die verbindlichen Vorgaben der Landesplanungen der drei Länder in der Metropolregion Rhein-Neckar zum Integrationsgebot (vgl. Begründung zu Z 1.7.2.3 und Z 1.7.2.5). Aufgrund der überörtlichen Bedeutung und der damit verbundenen Aufgaben, die die Zentralen Orte zu erfüllen haben, ist eine Bündelung von Einzelhandelsgroßprojekten an integrierten Standorten erforderlich, damit eine Funktionsbeeinträchtigung vermieden wird. 1.7.3.1 Bei der räumlichen Abgrenzung der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ wurden in Abstimmung mit den Kommunen im Wesentlichen die der Abgrenzung von „zentralen Versorgungsbereichen“ im Sinne des BauGB entsprechenden, funktionalen und städtebaulichen Kriterien berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien sowie auf der Grundlage der in zahlreichen Kommunen bereits vorliegenden Einzelhandels-/ städtebaulichen Entwicklungskonzepte wurden im regionalplanerischen Maßstab für alle Oberzentren, Mittelzentren sowie im badenwürttembergischen Teilraum der Metropolregion auch für die Unterzentren „Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ gebietsscharf festgelegt, die in der Regel den innerstädtischen Versorgungskernen entsprechen. Bei der Festlegung auf der regionalen Ebene sind auch künftige Entwicklungsperspektiven (u.a. Folgenutzungen angrenzender Flächen, Nachnutzungen von bestehenden, Umnutzungen vorhandener Flächen/Immobilien etc.) berücksichtigt, die im Rahmen der Bauleitplanung durch Festlegung „zentraler Versorgungsbereiche“ im Sinne des BauGB ggf. parzellenscharf ausgeformt werden können. Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind außerhalb der festgelegten „Zentralörtlichen Standortbereiche für 43 Zentralörtliche Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte Z Einzelhandelsgroßprojekte“ grundsätzlich unzulässig (Ausschlussgebiet). Z 1.7.3.1 definiert abschließend als einzige Ausnahme, dass Einzelhandelsgroßprojekte auch an Standorten außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ zulässig sein können, sofern diese ausschließlich der Nahversorgung (insbesondere im Bereich Nahrungs- und Genussmittel) dienen, an städtebaulich integrierten und in Einzelhandelskonzepten und/oder städtebaulichen Entwicklungskonzepten entsprechend als „zentrale Versorgungsbereiche" begründeten und abgegrenzten Standorten realisiert werden und die Einhaltung der raumordnerischen Zielvorgaben Z 1.7.2.2 bis Z 1.7.2.4 nachgewiesen wird. Mit dieser Ausnahme wird dem Bedarf Rechnung getragen, eine zwingend notwendige Grundversorgung möglichst verbrauchernah zum Beispiel in Stadtteil- und Ortsteilzentren zu gewährleisten, die nicht die umfassende Qualität eines „Zentralörtlichen Standortbereiches für Einzelhandelsgroßprojekte“ aufweisen. Darüber hinaus ermöglicht diese Ausnahmeregelung ggf. auch, dass Kommunen, die aufgrund Ihrer räumlichen Lage und Struktur nicht (mehr) über die für einen definierbaren Versorgungskern notwendige Breite von Dienstleistungs- und Einzelhandelsstrukturen verfügen, dennoch die notwendige Nahversorgung gewährleisten können. Die Beschränkung dieser Ausnahme im Rahmen einer notwendigen Einzelfallprognose und insbesondere die Forderung nach einem Standort im Siedlungsgefüge sowie nach Einhaltung des Kongruenzgebotes lässt insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Zielsetzungen, die mit den Vorgaben zur Einzelhandelssteuerung erreicht werden sollen, erwarten. Da diese Vorhaben für die wohnungsnahe Grundversorgung keine überörtliche Bedeutung aufweisen und somit als nicht regionalbedeutsam einzustufen sind, kann aus regionalplanerischer Sicht auf die Durchführung von sogenannten „Zielabweichungsverfahren" verzichtet werden. Zu 1.7.3.2 Auch Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sor- Ergänzungsstandorte für Einzelhandelstimenten sind nach Möglichkeit in den „Zentralörtlichen Standortgroßprojekte bereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ anzusiedeln. Aufgrund originär nicht unmittelbar innenstadtrelevanter Warensortimente, Z hoher Flächenansprüche sowie spezifischer verkehrlicher Standortanforderungen bestimmter Betriebsformen des Facheinzelhandels (wie z.B. Möbel-, Bau- und Gartenmärkte) können diese in den kompakten Stadt-/Ortskernen vielfach jedoch nicht bzw. nur unter besonders schwierigen Rahmenbedingungen realisiert werden. Sofern für solche Vorhaben in den Innenstädten bzw. Innerortslagen keine geeigneten Standorte zur Verfügung stehen, sind diese außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ vorrangig in „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ zu realisieren. Diese sind gemäß Z 59 des LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 von den Zentralen Orten, analog zu Z 58, für die städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Auch die Landesplanung Baden-Württemberg sieht die gebietsscharfe Ausweisung solcher Standorte für Einzelhandelsgroßpro44 jekte vor (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG sowie G 3.3.7.4 Landesentwicklungsplan 2002). Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar legt die „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ in der Raumnutzungskarte gebietsscharf fest. Wie bei der Festlegung der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ erfolgte die Ausweisung der „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ auf der Grundlage eines regionalen Gesamtkonzeptes, das zunächst auf eigenen Erhebungen basiert. Einbezogen wurden im Rahmen der Abstimmungsprozesse auf kommunaler Ebene insbesondere die vorhandenen Märkte-, Zentren- und Einzelhandelskonzepte. „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ sind in der Regel Bereiche, die bereits einen gewissen Besatz an Einzelhandelsbetrieben aufweisen, der schwerpunktmäßig in nicht-zentrenrelevanten Sortimenten liegt bzw. der perspektivisch in dieses Segment entwickelt werden soll. Die bereits vorhandenen Erschließungsmöglichkeiten und flächenmäßigen Entwicklungspotenziale an aus regionaler Sicht geeigneten Standorten sollen zu einer Bündelung und Konzentration dieser vorrangig auf den Individualverkehr bezogenen Nutzungen beitragen und eine disperse Entwicklung verhindern. Die räumliche Zuordnung der Einzelhandelsgroßprojekte mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten, die außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ geplant sind, zu den „Ergänzungsstandorten für Einzelhandelsgroßprojekte“ ist als Ziel-Ausnahme-Regelung formuliert. Sofern einem Zentralen Ort im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar kein „Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte“ zugeordnet ist, oder in einem solchen Standort für ein konkretes Projekt keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung ausnahmsweise auch an anderer Stelle möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist in jedem Fall der Nachweis der raumordnerischen Verträglichkeit gemäß Z 1.7.2.1. Zu 1.7.3.3 Bei Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment haben zentrenrelevante Randsortimente zunehmend höhere Bedeutung im Hinblick auf die Attraktivität sowie den Umsatz des Betriebes. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einzelhandelsgroßprojektes außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ ist der Ausschluss bzw. die deutliche Reduzierung zentrenrelevanter Randsortimente. Eine restriktive Begrenzung dieser Sortimente ist notwendig, damit die Sortimentsstruktur entsprechender Vorhaben außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ sich nicht negativ auf die innerstädtischen Einzelhandelsangebote auswirkt. Diese Kernaussage spiegelt sich – wenn auch mit unterschiedlicher Stringenz – in den Landesentwicklungsplänen der drei Bundesländer wider. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar beschränkt zur Konkretisierung dieser Vorgaben die zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ auf 10 Prozent der 45 Zentrenrelevante Randsortimente Z Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 800m² Verkaufsfläche. Mit der 10%-Schwelle wird die notwendige Unterordnung der zentrenrelevanten Sortimente unter die nicht-zentrenrelevanten Sortimente gewährleistet. Der Maximalwert von 800m² Verkaufsfläche orientiert sich an der sog. Regelvermutungsgrenze des § 11 BauNVO. Die nachfolgende Sortimentsliste soll eine möglichst einheitliche Beurteilung der Zentrenrelevanz von Einzelhandelsvorhaben in der Metropolregion Rhein-Neckar gewährleisten. Dennoch kann z.B. auf der Grundlage eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit der Regionalplanung davon abgewichen werden. Zentrenrelevante Sortimente: x x x x x x x x x x x x x x Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroartikel Bekleidung, Lederwaren, Schuhe Sportartikel Baby-/Kinderartikel Unterhaltungselektronik/Computer/Hifi/Elektroartikel/Leuchten Foto/Optik Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Teppiche (ohne Teppichböden), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe Haushaltswaren, Heimtextilien Musikalienhandel Uhren/Schmuck Spielwaren Kunst/Antiquitäten Schnittblumen Gesundheitsartikel/Sanitätswaren Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente: x x Lebensmittel, Getränke Drogeriewaren, Kosmetikartikel 1.7.4 Weitere regionalplanerische Vorgaben Zu Als raumordnerische Einzelhandelsagglomeration wird die raumbedeutsame Konzentration von Einzelhandelsbetrieben bezeichnet, deren Verkaufsflächengrößen jeweils für sich betrachtet die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erreichen und zwischen denen aufgrund ihrer räumlichen Nähe ein funktionaler Zusammenhang besteht. Die Einbeziehung solcher Einzelhandelsagglomerationen in die regionalplanerischen Vorgaben zu Einzelhandelsgroßprojekten trägt dem Umstand Rechnung, dass von entsprechenden räumlichen Verkaufsflächenkonzentrationen dieselben Auswirkungen hervorgerufen werden können wie von Einzelhandelsgroßprojekten. 1.7.4.1 So zeigt die aktuelle Entwicklung, dass von Einzelhandelsagglomerationen an häufig für den Individualverkehr gut erschlossenen und mit einem üppigen PKW-Stellplatzangebot ausgestatteten Standor46 Einzelhandelsagglomeration Z ten nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die innerörtlichen Versorgungsstrukturen der Standortgemeinde sowie benachbarter Kommunen zu erwarten sind. Eine solche Entwicklung steht auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Leitprinzipien, die Attraktivität und die Funktionsfähigkeit der „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln sowie eine möglichst wohnungsnahe Grundversorgung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sind Einzelhandelsagglomerationen zu vermeiden und bei der Beurteilung wie Einzelhandelsgroßprojekte zu betrachten. In der Regel raumordnerisch verträglich sind Einzelhandelsagglomerationen in den in der Raumnutzungskarte nach Z 1.7.3.1 festgelegten „Zentralörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“, den „zentralen Versorgungsbereichen nach BauGB“ sowie sonstigen städtebaulich integrierten Lagen. In der Anwendung des „Agglomerationsverbotes" sind im Rahmen des Baurechts die städtebaulichen, im Rahmen der Regionalplanung die raumordnerischen Aspekte zu bewerten. Dabei ist unstrittig, dass den regionalplanerischen Agglomerationsregelungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben keine rechtliche Relevanz zukommt. Der Plansatz berücksichtigt die einschlägigen Gerichtsurteile sowie Fachbeiträge zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben. Er bezieht sich ausdrücklich auf die Befugnis der Regionalplanung, unabhängig von den Regelungen der Baunutzungsverordnung raumordnerisch begründete Festlegungen zur Verhinderung von Einzelhandelsagglomerationen zu treffen. Zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen durch eine Agglomeration wird den Gemeinden dringend empfohlen, durch entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen solche Entwicklungen zu verhindern. Auch wenn für die Standortgemeinden in fast allen Fallkonstellationen keine Planungspflicht besteht, einer Entstehung oder Verstärkung von Agglomerationen entgegenzuwirken, sollten diese dennoch möglichst auf der Grundlage von kommunalen Einzelhandelskonzepten prüfen, für welche Bebauungspläne sich eine Beschränkung oder sogar ein Ausschluss von Einzelhandel empfiehlt. Zu 1.7.4.2 Zu 1.7.4.3 Der baurechtliche Bestandsschutz von Einzelhandelsgroßprojekten bleibt von den Plansätzen des Plankapitels 1.7, unabhängig von ihrem Standort, unberührt. Bestandsschutz von Einzelhandelsgroßprojekten Bei der Weiterentwicklung bestehender Standorte außerhalb der „Zentralörtlichen Standortbereiche bzw. der Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ sind jedoch die Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zu beachten. Insbesondere die Vergrößerung der Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente soll ausgeschlossen sein. Bestandsorientierte Modernisierungen sollen unter Beachtung der vorstehenden Plansätze auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Eingetretene raumordnerische und städtebauliche Fehlentwicklungen dürfen dabei nicht weiter verfestigt werden. G Der gravierende und dynamische Wandlungsprozess in der Ein- Erarbeitung von Einzelhandelsstruktur lässt immer deutlicher erkennen, dass die Ziele zelhandelskonzepten der Raumordnung und der städtebaulichen Entwicklung nur durch G 47 eine vorausschauende Planung sowie einen übergemeindlichen Konsens erreicht werden können. Die Praxis zeigt darüber hinaus, dass allein über die vorhabenbezogene Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse) eine nachhaltige Entwicklung der Versorgungsstrukturen nicht erreichbar ist. Von daher sind die Kommunen in der Metropolregion aufgefordert, ihrerseits schlüssige kommunale bzw. interkommunale Gesamtkonzepte für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung zu erarbeiten. Bei Bebauungsplänen für GE- bzw. GI-Gebiete, denen noch ältere Fassungen der BauNVO zugrunde liegen, lassen sich raumordnerisch und städtebaulich unerwünschte Einzelhandelsentwicklungen häufig nicht oder nur unzureichend steuern, da diese dafür keine wirksamen Beschränkungen enthalten. Das kommunale Bauplanungsrecht ist jedoch das wichtigste Instrumentarium für eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Dies gilt ganz besonders in Bezug auf die Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Von daher muss es auch im Interesse einer vorausschauenden und verantwortungsvollen kommunalen Bauleitplanung liegen, die entsprechenden Bebauungspläne durch verbindliche Festsetzungen anzupassen, um bestehende Fehlentwicklungen nicht weiter zu verfestigen und keine neuen entstehen zu lassen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass die übergeordneten regionalplanerischen Rahmenvorgaben berücksichtigt und konsequent umgesetzt werden. Ggf. ist auch der Ausschluss von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in bestimmten GE/GI- bzw. MI-Gebieten zu prüfen. Zu 1.7.4.4 Die mit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten verbunde- Grenzüberschreitende Abstimmung nen Problemkonstellationen rufen auch an den Regions-, Länderund Staatsgrenzen immer wieder Abstimmungsnotwendigkeiten G hervor. Die an den Grenzen aufeinandertreffenden unterschiedlichen rechtlichen Regelungen sowie die differenzierte Planungspraxis erschweren eine materielle grenzüberschreitende Abstimmung bei Genehmigungsverfahren. Vor allem an den Staatsgrenzen sind die Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungspraxis der Nachbarstaaten relativ gering. Von daher ist an den Länder-, insbesondere aber an den Staatsgrenzen, eine frühzeitige Beteiligung sowie eine intensive Kommunikation zwischen den Nachbarn bei der Ansiedlung und Erweiterung raumbedeutsamer Einzelhandelsvorhaben geboten. Nach § 16 ROG, § 9 Abs. 4 LPlG Rheinland-Pfalz, § 12 Abs. 2 Ziff. 3 LplG Baden-Württemberg sowie § 17 Abs. 3 Hessisches Landesplanungsgesetz sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. In der langjährigen Tradition der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der PAMINA-Region sowie am Oberrhein haben die Kooperationspartner im Eurodistrict REGIO PAMINA schon 2001 vereinbart, sich über grenzüberschreitend relevante Einzelhandelsgroßprojekte frühzeitig zu informieren und zu konsultieren mit dem Ziel, gemeinsame Lösungen zu finden (Appell zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhan48 delsbetriebe im PAMINA-Raum, sogenannter. „Weißenburger Appell“ vom 29. Oktober 2001). Darüber hinaus werden im Rahmen bestehender Kooperationsstrukturen aktuell weitere Instrumente zur besseren Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im deutschfranzösischen Grenzraum geprüft. 49 2 Regionale Freiraumstruktur / Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 2.1 Regionale Grünzüge / Grünzäsuren Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 2.1.1 Die Regionalen Grünzüge dienen als großräumiges Freiraumsys- Regionale Grünzüge tem dem langfristigen Schutz und der Entwicklung der LeistungsZ fähigkeit des Naturhaushaltes sowie dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft in der Metropolregion Rhein-Neckar. Sie sichern die Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Die Regionalen Grünzüge sind in der Raumnutzungskarte als Vorranggebiete festgelegt. 2.1.2 Die Grünzäsuren haben die Funktion, eine bandartige Siedlungsentwicklung und das Zusammenwachsen von Siedlungsgebieten zu verhindern. Sie stellen Verbindungen örtlicher Grünbereiche mit den Regionalen Grünzügen her und dienen als Klimaschneisen, Lebens- sowie Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen sowie als siedlungsnahe Erholungszonen. Grünzäsuren Z Die Grünzäsuren sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.1.3 In den Regionalen Grünzügen und in den Grünzäsuren darf in der Regel nicht gesiedelt werden. In den Grünzügen sind technische Infrastrukturen und Verkehrsinfrastrukturen sowie privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 (1) BauGB zulässig, die die Funktionen der Grünzüge nicht beeinträchtigen, im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind oder aufgrund besonderer Standortanforderungen nur außerhalb des Siedlungsbestandes errichtet werden können. Letzteres gilt auch für den Rohstoffabbau. Nutzungen in Regionalen Grünzügen/ Grünzäsuren Z In den Grünzäsuren sind raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB unzulässig. Die Erweiterung standortgebundener technischer Infrastrukturen ist ausnahmsweise möglich. 2.1.4 Die Regionalparkstrategie für den Regionalpark Rhein-Neckar der Metropolregion greift die landschaftlichen Potenziale der einzelnen Teilräume der Region auf. Die Leitprojekte des Regionalparkkonzeptes sollen das zusammenhängende System der Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren qualitativ aufwerten, Freiräume erlebbar machen, die Identität der Kulturlandschaft fördern, ökologisch wertvolle Bereiche sichern und die Erholungseignung verbessern. 51 Regionalpark Rhein-Neckar G Begründung Zu 2.1.1 Regionale Grünzüge sind zusammenhängende und gemeindeübergreifende Freiräume, die unterschiedlichen ökologischen Funktionen, naturschonenden und nachhaltigen Nutzungen, der Erholung sowie dem Kulturlandschaftsschutz dienen. Sie bilden ein multifunktionales Instrument zur regionalplanerischen Sicherung der Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar. In dieses multifunktional begründete regionale Freiraumsystem wurden Gebiete einbezogen, die aufgrund ihrer spezifischen naturräumlichen Funktionen als besonders wertvoll einzustufen sind. Auswahlkriterien sind u.a.: x x x x x x x x x wertvolle Gebiete für den Arten- und Biotopschutz inkl. landespflegerisch wertvoller Gebiete (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Flächen der überörtlichen Biotopvernetzung usw.), wertvolle Bereiche für die Wasserversorgung (Wasserschutzgebiete/Wassersicherungsbereiche), überschwemmungsgefährdete Bereiche, Gebiete mit besonderer Bedeutung für das Klima (Kaltluftentstehung und Kaltluftabflussbahnen), landschaftsprägende und landschaftsgestaltende natürliche Elemente (z.B. Wald- und Gewässerränder, Dünen, markante Höhenunterschiede in der Rheinebene), Waldflächen, Schutz unzerschnittener Landschaftsteile, siedlungsgliedernde Freiflächen zur Verhinderung bandartiger, ausufernder Siedlungsentwicklung, „offene“ Talbereiche und wertvolle Waldflächen in den Mittelgebirgslagen, Räume und Gebiete mit besonderer Erholungsfunktion (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt). Außerdem wurden in das Freiraumsystem der Regionalen Grünzüge siedlungsgeschichtlich, kulturhistorisch oder landschaftsästhetisch bedeutsame Zusammenhänge überörtlicher Ausprägung sowie Sichtachsen einbezogen. Damit sollen für die Region oder einzelne Teilräume charakteristische, das Landschaftsbild dominierende und nachhaltig prägende Elemente und Gesamtanlagen vor einer Beeinträchtigung durch heranrückende Besiedlung geschützt und dauerhaft erhalten werden. In der Regel beinhalten die als Regionale Grünzüge ausgewiesenen Gebiete mehrere der oben genannten Funktionen. Aufgrund der hohen Besiedlungsdichte, der umfangreichen StadtLand-Verflechtungen und der weiter ansteigenden Anforderungen an die Ausgleichsleistungen der Freiräume erreichen die Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung zusammenhängender Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar eine großräumige Ausdehnung. Regionale Grünzüge können andere Vorranggebiete mit freiraumsichernden Funktionen überlagern. Insgesamt sollen durch die 52 Regionale Grünzüge Z Großflächigkeit und ihren großräumigen Zusammenhang die multifunktionalen Ansprüche an die Landschaft, die in einer Metropolregion besonders ausgeprägt sind, besser gewährleistet werden. Der durch die Regionalen Grünzüge festgelegte Ausschluss von entgegenstehenden Nutzungen ist gleichzeitig wirksamer Bodenund Flächenschutz. Regionale Grünzüge stehen bei größeren Siedlungsgebieten mit den innerstädtischen Grünflächen in räumlicher und funktionaler Verbindung. Zu 2.1.2 Grünzäsuren haben vornehmlich die Aufgabe, das ungegliederte, bandartige Zusammenwachsen einzelner Siedlungskörper zu verhindern. Darüber hinaus stellen sie aber auch bei größeren Siedlungskörpern eine Verknüpfung der Regionalen Grünzüge mit örtlichen bzw. innerörtlichen Grünflächen sicher. Grünzäsuren Z Um das Zusammenwachsen einzelner Siedlungskörper zu verhindern, wurden Grünzäsuren dort festgelegt, wo der Regionale Grünzug bzw. der Freiraum zwischen den Siedlungskörpern 1.000 m beträgt oder diese 1.000 m bereits unterschritten sind. Grünzäsuren sind Bestandteil der Regionalen Grünzüge. Zu 2.1.3 Die Bindungen durch die Festlegung von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren bestehen vornehmlich in einem generellen Freihaltegebot. Dies bedeutet, dass auf den Flächen, die innerhalb der Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren liegen, keine über einen möglichen Bestand hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden darf. Insbesondere sind in den Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren Wohnbaugebiete, Industrie- und Gewerbegebiete, Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie großvolumige bauliche Freizeiteinrichtungen unzulässig. Raumbedeutsame nicht privilegierte Einzelvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen regelmäßig die Funktion von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren und sind daher ausgeschlossen. Raumbedeutsame privilegierte Vorhaben sind in Regionalen Grünzügen zulässig, wenn andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Vorhaben sollen nur dann in einem Regionalen Grünzug zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass im Ortsbereich und auf sonstigen Flächen außerhalb des Regionalen Grünzuges keine Möglichkeit für die Verwirklichung des Vorhabens besteht. Sofern Einrichtungen der technischen Infrastruktur, insbesondere Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, in den Regionalen Grünzügen vorgesehen und unvermeidbar sind, sind diese so auszuführen, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Vorhaben für landschaftsgebundene bzw. freiraumbezogene Freizeit- und Erholungsnutzungen sind im Einzelfall auf Ihre Grünzugsverträglichkeit zu prüfen. Notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, müssen eine untergeordnete Funktion haben und hinsichtlich Größe, Lage und Kubatur Beeinträchtigungen des Grünzuges möglichst weitgehend vermeiden. 53 Nutzungen in Regionalen Grünzügen/ Grünzäsuren Z Die Festlegung einer Grünzäsur steht als Ziel der Regionalplanung auch raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben in der Regel als öffentlicher Belang entgegen. Ausnahmsweise ist die Erweiterung standortgebundener technischer Infrastruktur zulässig. Vorhandene landwirtschaftlich privilegierte Betriebe genießen Bestandsschutz. Bestandssichernde Maßnahmen sind möglich. Insgesamt können die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren die ihnen zugewiesenen Funktionen nur dann erfüllen, wenn sie vor einer Besiedlung und anderen Belastungen geschützt sind. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme im Einzelfall ist nur möglich, wenn ein funktionaler Ausgleich durch Kompensationsflächen von vergleichbarer Größe und Qualität im selben Naturraum geschaffen wird. Dies kann z.B. durch die Rücknahme einer rechtskräftig geplanten, noch nicht realisierten Siedlungsfläche an anderer Stelle bei gleichzeitiger Festlegung dieses Bereiches als Regionaler Grünzug im Rahmen eines Abweichungs- oder Regionalplanänderungsverfahrens erfolgen. Zu 2.1.4 In den Regionalen Grünzügen besteht neben dem raumordnerischen Ordnungs- und Steuerungsauftrag auch ein Entwicklungsauftrag im Sinne einer Aufwertung der Landschaften und Freiräume. Im Rahmen des regionalen Entwicklungsprojektes Regionalpark Rhein-Neckar sollen deshalb mittels der Leitprojekte „Blaue Landschaften“ und „MRNvernetzt“ sowie durch kommunale Grünprojekte die Landschaften und Freiräume qualifiziert werden. Die Landschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen miteinander vernetzt und erlebbar gemacht werden. Damit soll die Identität der Region nach innen und außen gestärkt, die Kulturlandschaften zeitgemäß weiterentwickelt, ökologisch wertvolle Bereiche gesichert und die Erholungseignung verbessert werden (vgl. auch Kap. 2.2.7 und 2.2.8). Somit werden die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren im Rahmen der kooperativen Regionalentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar umsetzungsorientiert ausgestaltet. 54 Regionalpark Rhein-Neckar G 2.2 Schutz und Sicherung von Freiraumressourcen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 2.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege 2.2.1.1 Die ökonomischen und sozialen Ansprüche an Natur und Landschaft sollen mit deren ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden. Die für die Arten der heimischen Tier- und Pflanzenwelt bedeutsamen Standorte und landschaftlichen Gegebenheiten sollen in ihrer besonderen Eigenart und in ihrer räumlichen Vernetzung langfristig und nachhaltig erhalten und entwickelt werden. Sicherung der Biodiversität In den „Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“ haben die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen, räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung heimischer Pflanzen- und freilebender Tierarten mit dem Ziel der Sicherung der Biodiversität. Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege 2.2.1.2 G Z Die „Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.1.3 Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sollen als ergänzende Bestandteile eines regionalen Biotopverbundes gesichert und entwickelt werden. Den gebietsspezifischen Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes soll besonderes Gewicht gegenüber entgegenstehenden Nutzungsansprüchen, Planungen und Maßnahmen gegeben werden. Eine an die Ziele des Naturschutzes angepasste Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege ist zu fördern. Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege G Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.2 Bodenschutz 2.2.2.1 Alle Bodenfunktionen sollen langfristig gesichert werden. Dazu soll bzw. sollen x x x x der Bodenverbrauch entscheidend reduziert und Überbauungen aller Art nach Möglichkeit auf Böden konzentriert werden, die aus land- und forstwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen weniger schutzbedürftig sind, nicht-stoffliche Belastungen wie Bodenerosion, Bodenverdichtung, Verlagerung, Aufschüttung und Versiegelung des Bodens vermieden bzw. auf ein vertretbares Maß reduziert werden, Bodenverunreinigungen vermieden und vorhandene Schädigungen abgebaut werden, die Bewirtschaftung von Wald und Flur standortangepasst erfolgen und langfristig eine vielfältige, räumlich und zeitlich abwechslungsreiche Bodennutzung unter Beachtung agrarstruktureller Belange angestrebt werden, 55 Sicherung der Bodenfunktionen G x x 2.2.2.2 der Verlust an belebter Bodensubstanz so gering wie möglich gehalten werden und Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht vorrangig auf Böden mit geringen Bodenfunktionen und nicht auf Böden mit hoher Ertragsfähigkeit durchgeführt werden. Zur Reduzierung des Bodenverbrauchs und zur haushälterischen Nutzung des Bodens sollen neben den Zielen und Grundsätzen der Plankapitel 1.4 und 1.5 insbesondere die Prinzipien Ausbau vor Neubau und Bündelung statt Neutrassierung angewandt werden. 2.2.3 Grundwasserschutz 2.2.3.1 Das Grundwasser in der Metropolregion Rhein-Neckar soll flächenhaft geschützt werden. Zur Gewährleistung eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustandes soll bzw. sollen x x x 2.2.3.2 Reduzierung des Bodenverbrauchs G Flächendeckender Grundwasserschutz G Freiflächen erhalten bzw. deren flächensparende und grundwasserschonende Inanspruchnahme durch konkurrierende Nutzungsansprüche sichergestellt, die Grundwasserneubildung unterstützt und der Grundwasserkörper vor schädlichen Stoffeinträgen geschützt werden. Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung werden besonders schützenswerte Grundwasservorkommen als „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt. In diesen Gebieten haben die Belange des Grundwasserschutzes Vorrang vor solchen Nutzungsansprüchen, die zu einer Beeinträchtigung der Qualität oder der Nutzungsmöglichkeiten der Grundwasservorkommen führen. Vorranggebiete für den Grundwasserschutz Z Die „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.3.3 In den „Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz“ sollen die Vorbehaltsgebiete für Belange des Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit Nut- den Grundwasserschutz zungen, von denen gefährdende Wirkungen auf das Grundwasser ausgehen können, besonders berücksichtigt werden. Zur GefahG renvorsorge sollen in diesen Gebieten konkurrierende oder schädliche Fremdnutzungen vermieden werden. Die „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.3.4 Die öffentliche Trinkwasserversorgung soll durch eine konsequen- Wasserschutzgebiete te Weiterführung der Ausweisung von Wasserschutzgebieten im G erforderlichen Umfang gesichert werden. Wasserschutzgebiete sollen alle Flächen einbeziehen, von denen ein Einfluss auf das genutzte Grundwasser ausgehen kann. In den Wasserschutzgebieten sollen das entsprechende Schutzniveau erhalten und Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Wasserschutzgebiete sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt dargestellt. 56 2.2.3.5 In Gebieten mit geringen Grundwasserflurabständen soll auf eine den Grundwasserverhältnissen angepasste Nutzung geachtet werden. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen entsprechende Flächen gekennzeichnet werden. 2.2.4 Schutz der Oberflächengewässer 2.2.4.1 Oberflächengewässer einschließlich ihrer Auen sollen im Hinblick auf ihre vielfältigen Aufgaben und Funktionen in ihrem naturnahen Zustand erhalten bzw. in einen solchen versetzt werden. Entwicklungsziel ist die Wiederherstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes. Für erheblich veränderte und künstliche Gewässer ist die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials anzustreben. 2.2.4.2 Beachtung der Grundwasserstände G Allgemeine Zielsetzung G Nachhaltige Im Rahmen ganzheitlicher, einzugsgebietsbezogener Planungen Gewässerentwicklung sollen x x x x x x die naturraumtypische Form und Struktur des Gewässerbettes, die natürliche Gewässerdynamik, das Hochwasserretentions- und Regenerationsvermögen der Gewässer, die naturraumtypische Gewässerflora und -fauna, die Durchgängigkeit der Gewässer für Lebewesen einschließlich der Sicherstellung einer ausreichenden Mindestwasserführung sowie das landschaftlich vorteilhafte Erscheinungsbild der Gewässer geschützt und bei ausgebauten, naturfernen Gewässern wiederhergestellt werden. 2.2.5 Vorbeugender Hochwasserschutz 2.2.5.1 Hochwasser sind Naturereignisse, deren möglichst natürliche Rückhaltung und gefahrlose Ableitung bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden sollen. Zur Vermeidung künftiger Schäden sollen alle zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserrisikomanagements erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung kommen. Insbesondere sollen x x x Fließgewässer und ihre Auen freigehalten bzw. wiederhergestellt, Hochwasserspitzen durch vorbeugende Maßnahmen in der Fläche reduziert und Schadensrisiken in den überschwemmungsgefährdeten Bereichen (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt) durch angepasste Nutzungen gemindert werden. 57 G Allgemeine Zielsetzung G 2.2.5.2 Zur Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen, zur Hochwasserrückhaltung, zur Vermeidung zusätzlicher Schadensrisiken sowie zur Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung werden „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ festgelegt. In diesen Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Sie sind von hochwassersensiblen Nutzungen, insbesondere von weiterer Bebauung sowie von Vorhaben, die den Abfluss beeinträchtigen bzw. zu Retentionsraumverlusten führen, freizuhalten. Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz Z Unvermeidbare Vorhaben und Maßnahmen im öffentlichen Interesse sind ausnahmsweise möglich, wenn die Erfordernisse des Hochwasserschutzes gewahrt bleiben. Die „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ Vorbehaltsgebiete für dienen der Vermeidung und Minderung von zusätzlichen Scha- den vorbeugenden densrisiken. In diesen Vorbehaltsgebieten sollen die Belange des Hochwasserschutz Hochwasserschutzes bei allen raumbedeutsamen Planungen und G Maßnahmen besonders berücksichtigt werden. Zudem soll in ihnen nicht gebaut werden. Die „Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.2.5.4 In den überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen (vgl. Überschwemmungsgefährdete SiedErläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt) soll auf das lungsbereiche Hochwasserrisiko besondere Rücksicht genommen werden. Je nach konkreter Gefahrenlage sollen im Rahmen der BauleitplaG nung und bei privaten, gewerblichen sowie industriellen Einzelvorhaben die Möglichkeiten der Bauvorsorge einschließlich einer hochwasserangepassten Lagerung wassergefährdender Stoffe ausgeschöpft werden. 2.2.5.5 Der Hochwassergefahr soll bereits am Entstehungsort begegnet werden, insbesondere durch den Wasserrückhalt in der Fläche, die Bereitstellung von zusätzlichen Hochwasserabfluss- und Retentionsräumen, die Verringerung der Abflussgeschwindigkeit sowie die Erhöhung der Speicherkapazität des Bodens. Natürlicher Wasserrückhalt Zur Minimierung verbleibender Schadensrisiken für bebaute Gebiete, soll der vorbeugende Hochwasserschutz dort, wo die natürliche oder dezentrale Rückhaltung sowie der naturgemäße Ausbau der Fließgewässer nicht ausreichen und ein öffentliches Interesse besteht, durch technisch-bauliche Maßnahmen ergänzt werden. Technischer Hochwasserschutz 2.2.5.6 G G Bei der Bemessung von neuen Hochwasserschutzanlagen sollen die erwarteten Folgen des Klimawandels bereits jetzt berücksichtigt und bei Bedarf ein Klimaänderungsfaktor einbezogen werden. 2.2.5.7 Ein Schwerpunkt des technischen Hochwasserschutzes am Oberrhein stellt die Fortführung der grenzüberschreitend vereinbarten Hochwasserschutzmaßnahmen dar. Zur Erreichung der ehemals vorhandenen 200-jährlichen Hochwassersicherheit sollen diese beschleunigt fertiggestellt werden. Bereits gebaute sowie 58 Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein G geplante Rückhalteräume sind in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellt. Zur Verringerung der Hochwassergefahr am Oberrhein soll die Bereitstellung zusätzlicher Hochwasserabfluss- und Retentionsräume als potenzielle Entlastungsräume geprüft werden. 2.2.6 Klimaschutz, Luftreinhaltung 2.2.6.1 Die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie die Kalt- und Frischluftabflussbahnen sollen gesichert, offengehalten und soweit erforderlich wiederhergestellt werden. Kaltluftabfluss und Talwinde Die für den Ausgleich siedlungsklimatischer Belastungen wichtigen klimaökologisch wertvollen Freiflächen sind ein Begründungselement der Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren. Diese Freiräume sind von Bebauung und anderen Maßnahmen, die die Produktion bzw. den Transport frischer und kühler Luft behindern können, freizuhalten (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt). Klimaökologische Freiflächen 2.2.6.2 G G 2.2.6.3 In den klimatisch wertvollen Gebieten soll darauf geachtet werden, Störende Emissionen dass Anlagen mit jeglichen störenden Emissionen die bodennahen G Luftströmungen in ihrem Verlauf nicht behindern oder mit Schadstoffen belasten. 2.2.7 Tourismus / Erholung 2.2.7.1 Die landschaftlichen Potenziale der Metropolregion Rhein-Neckar sollen für die touristische Nutzung und für die Naherholung gesichert und weiterentwickelt werden. In der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt sind die für die landschaftsbezogene Erholung und für den Tourismus besonders bedeutenden Räume dargestellt. 2.2.7.2 Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Potenziale G Die für den Freizeit- und Erholungsbedarf der Bevölkerung und zur Nachhaltige Nutzung Tourismusförderung notwendigen Freiräume und Einrichtungen der Erholungsräume sollen nachhaltig genutzt werden. Deren Eignung soll qualitativ und -einrichtungen gesichert und entwickelt werden durch: G x x x Vernetzung von Freiräumen, Verbesserung der Zugänglichkeit und Besucherlenkung, Schaffung gemeindeübergreifender Freiraumverbindungen zur Gliederung, Gestaltung und ökologischen Verbesserung der Erholungs- und Erlebnisräume. Dabei sollen regionale Naherholungskonzepte und Regionalentwicklungsprojekte die Nutzung der Angebote optimieren. Auf eine stärkere interkommunale Kooperation der einzelnen Kommunen, der Naturparkträger und der touristischen Partner ist hinzuarbeiten. 2.2.7.3 Zur Verbesserung der Wettbewerbschancen zwischen den touristischen Destinationen soll die Kooperation der touristischen Partner in der Metropolregion Rhein-Neckar gefördert werden. Die Potenziale für den wirtschaftlichen Nutzen des Binnentourismus sollen gezielt weiterentwickelt werden. 59 Touristische Potenziale G 2.2.7.4 2.2.7.5 2.2.7.6 Die innerörtlichen und ortsnahen Erholungseinrichtungen sollen fußläufig und mit Radwegen oder mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln erschlossen werden. Damit soll die nachhaltige Erreichbarkeit der Flächen aus den Siedlungen heraus und der funktionale Verbund der innerörtlichen mit den überörtlichen Naherholungsbereichen gesichert werden. Erreichbarkeit der Erholungseinrichtungen Für die Naherholung geeignete ehemals militärisch genutzte Flächen sollen dementsprechend umgenutzt werden (vgl. G 1.6.2.1). Umnutzung von Konversionsflächen Zur Sicherung des Freiraums sollen bei der Standortwahl von Einrichtungen für Tourismus und Erholung folgende Punkte berücksichtigt werden: Standortwahl von Einrichtungen x x x x 2.2.7.7 G G G die Einrichtungen sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein, eine umweltverträgliche Mobilität vor Ort soll gewährleistet sein, mit baulichen Anlagen verknüpfte Einrichtungen sollen sich an der bestehenden Siedlungsstruktur orientieren, in Teilräumen mit großer Bedeutung für die landschaftsgebundene stille Erholung oder für den Arten- und Biotopschutz sollen keine publikumsintensiven Einrichtungen errichtet werden. Die Erholung für die Allgemeinheit, insbesondere die landschaftsgebundene Erholung, soll Vorrang gegenüber anderen Formen der Freizeitnutzung haben. die landschaftsgerechte und ökologisch verträgliche Erweiterung von Einrichtungen soll Vorrang vor Neuanlagen haben. Ansprüche Die Einrichtungen für Tourismus und Erholung sollen auf die Anverschiedener sprüche der verschiedenen Bevölkerungsgruppen ausgerichtet Bevölkerungsgruppen werden. Sie sollen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. G 2.2.8 Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter 2.2.8.1 Die Kulturlandschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen in ihrer naturraumtypischen Ausprägung mit ihren charakteristischen Nutzungsformen und -strukturen erhalten werden. Ihre Identität und ihre Verschiedenartigkeit soll gesichert und die landschaftliche Attraktivität als wichtiger Standortfaktor der Region weiter erhöht werden. Kulturlandschaften G Für die Kulturlandschaften sollen im Rahmen einer nachhaltigen Regionalentwicklung neue zukunftsfähige Handlungsfelder, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, den Tourismus, die Freizeit und Naherholung, die regionale Wirtschaft, den Naturschutz sowie die Stadt- und Dorfentwicklung, eröffnet werden. 2.2.8.2 Die zahlreichen Bau-, Kultur- und Bodendenkmäler in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen erhalten, gepflegt, vor Beeinträchtigungen nachhaltig bewahrt und durch rücksichtsvolle Planung zur Wirkung gebracht werden. Hierzu sollen in ihrem Gesamtcharakter bedeutende bauliche Anlagen, prägende Ortsgrundrisse, kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie historische Parkund Gartenanlagen als Denkmalzonen ausgewiesen und durch 60 Kulturelle Sachgüter G kommunale Gestaltungssatzungen in ihrer Ensemblewirkung erhalten und gepflegt werden. Denkmalpflege und Denkmalschutz sowie der Erhalt von Kulturdenkmälern sollen zur Sicherung von identitätsstiftenden Siedlungsformen und Kulturlandschaften gefördert werden. Die Kulturdenkmäler sollen in die städtebauliche Entwicklung und Raumordnung einbezogen werden. 2.2.8.3 Das Orts- und Landschaftsbild soll durch Maßnahmen der Stadt-, Orts- und Regionalentwicklung identitätsfördernd weiterentwickelt werden. Dabei soll bzw. sollen x x x Orts- und Landschaftsbild G die Charakteristik des gewachsenen Ortsbildes und die naturraumtypische und kulturhistorisch bedingte Eigenart des Landschaftsbildes bei Entwicklungsvorhaben berücksichtigt, an die standortprägenden Erscheinungsformen des Orts- und Landschaftsbildes angeknüpft und das Orts- und Landschaftsbild in Eigenart, Vielfalt und Schönheit, Besonderheit und visuell-ästhetischem Erlebniswert nicht mehr als unbedingt erforderlich verändert werden. Begründung 2.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege Zu Der Schutz und die Nutzung der biologischen Vielfalt müssen so erfolgen, dass die Vielfalt der Arten und Naturräume erhalten wird und das gesellschaftliche und wirtschaftliche Interesse an einer angemessenen Nutzung realisiert werden kann. Auf der regionalen Ebene werden hierfür Strategien notwendig, die zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen. Dabei richtet sich die Anforderung, der biologischen Vielfalt durch Schutz und nachhaltige Nutzung eine hohe Priorität einzuräumen, an alle Flächennutzer in der Region. Schutz und Nutzung der Biodiversität sind stets aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht zu betrachten. Die ökologische Tragfähigkeit von raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen soll Maßstab der ökonomischen und sozialen Entscheidungen sein. Im Sinne der Nachhaltigkeit müssen möglichst alle Arten in ihrer genetischen Vielfalt und in der Vielfalt ihrer Lebensräume erhalten werden. Die Ausrichtung auf den Schutz und die Vernetzung der regionsspezifischen Lebensräume ist Grundlage für die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Lebens- und Standortqualität der Metropolregion Rhein-Neckar. Sicherung der Biodiversität Die „Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ dienen dem Aufbau eines regionalen Biotopverbundes. Sie bestehen aus Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren. Dabei sollen die natürlichen Standortfaktoren, landschaftstypischen Nutzungen und der naturraumtypische Landschaftscharakter möglichst vollständig erhalten werden. Grundlage für den Biotopverbund in der Metropolregion Rhein-Neckar sind die Aussagen der §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (i. d. F. v. 01.03.2010). Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege 2.2.1.1 Zu 2.2.1.2 61 G Z Danach sind Erhaltungsgebiete aufgrund ihrer aktuellen biotischen und abiotischen Ausstattung geeignet, die nachhaltige Sicherung von standort- und naturraumtypischen Arten und ihren Lebensräumen zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie selbst Ausgangspunkt für Wiederbesiedlungsprozesse sein. Entwicklungsgebiete erfüllen dagegen in erster Linie Funktionen wie Arrondierung, Verbindung und Pufferung. Tier- und Pflanzenpopulationen sind in der Regel nur dann überlebensfähig, wenn die Möglichkeit von Austausch-, Ausbreitungsund Wanderungsbewegungen besteht. Durch die vorsorgliche regionalplanerische Sicherung der Flächen für das Biotopverbundsystem werden die rechtmäßigen und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen nicht berührt. Nutzungsänderungen durch kommunale Planungen oder Fachplanungen in den „Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege“, die die vorhandene oder geplante Funktion der Biotope als Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, sind jedoch mit den Vorranggebieten unvereinbar. Das Biotopverbundsystem ist in eine umweltverträglich genutzte Landschaft zu integrieren, damit die vorgesehenen Flächen entsprechend der naturschutzfachlichen Zielvorstellungen nachhaltig erhalten und entwickelt werden können. Im rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion ergänzt der regionale Biotopverbund den im LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 festgelegten landesweiten Biotopverbund. Der in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellte landesweite Biotopverbund beinhaltet die Natura 2000 Gebietskulisse, die Kernzonen des Biosphärenreservats Pfälzerwald und die Naturschutzgebiete im Sinne sogenannter Kernflächen. Als Verbindungselemente dienen Wildkorridore, gesetzliche und geplante Überschwemmungsgebiete sowie punkt- und linienförmige Landschaftselemente, die von bestimmten Arten als Lebensraum oder für ihre Ausbreitung genutzt werden. Der regionale Biotopverbund im baden-württembergischen Teilraum korrespondiert mit dem Fachplan landesweiter Biotopverbund Baden-Württemberg. Die Grundlagen für den regionalen Biotopverbund sind in der Landschaftsrahmenplanung für den baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion dargestellt. Die Flächenvorschläge für den Biotopverbund sind der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt zu entnehmen. Zu 2.2.1.3 Die „Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und ergänzen die bedeutsamen Funktionsräume des Biotopverbundes. In den Vorbehaltsgebieten soll im Rahmen der jeweiligen Nutzungsoption dem Biotopverbund grundsätzlich Rechnung getragen werden. Es handelt sich oftmals um derzeit von anderen Nutzungen eingenommene Flächen, die von Bedeutung für die Realisierung langfristiger und damit nachhaltiger Ziele des Arten- und Biotopschutzes sind. Dort soll möglichen Entwicklungen entgegengewirkt werden, die eine spätere Verwirklichung der Ziele des Artenund Biotopschutzes infrage stellen. Die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen sind nicht berührt. 62 Landschaftspflege G 2.2.2 Bodenschutz Zu Der Boden erfüllt neben vielfältigen natürlichen Funktionen auch umfassende Nutzungsfunktionen. Er hat auch eine sogenannte Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte (vgl. BBodSchG). Die Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes des Bodens und seiner Funktionen ergibt sich, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer erheblichen Nutzungsintensivierung und der verstärkten Bodeninanspruchnahme in der Metropolregion Rhein-Neckar, aus x seiner beschränkten Belastbarkeit, x der Gefahr einer schleichenden, irreversiblen Schädigung, x kaum gegebener Regenerierbarkeit sowie x der besonderen Stellung im Ökosystem als Mittler zwischen der belebten und unbelebten Umwelt. 2.2.2.1 Insbesondere soll der Schutz von besonders empfindlichen bzw. schützenswerten Böden gegenüber nachteiligen Veränderungen gewährleistet werden. Hierzu gehören Böden mit hoher Bedeutung als Standort für natürliche Vegetation, mit hoher Bedeutung als Standort für Kulturpflanzen, mit hohem Filter- und Puffervermögen sowie mit hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Bei Flächeninanspruchnahmen sowie Nutzungsfestlegungen muss der Naturhaushalt soweit möglich geschont und eine Reduzierung nachteiliger Folgen durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. Zur Bewertung von Eingriffen in Böden sowie von bodenbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die entsprechenden fachspezifischen Leitfäden und Arbeitshilfen heranzuziehen. In erosionsgefährdeten Bereichen sollen eine sachgerechte Bewirtschaftung erfolgen und notwendige Erosionsschutzmaßnahmen verstärkt umgesetzt werden. Bodenschonende Bodenbearbeitungsverfahren, wie die Mulchsaat, ganzjährige Bodenbedeckungen bei Ackerland sowie im Weinbau und das oberflächige Einarbeiten organischer Stoffe zur Stabilisierung der Bodenoberfläche sollen weiter ausgebaut werden. Moore und Anmoore sollen aus Gründen des Klimaschutzes erhalten werden. Entwässerte Moore und Anmoore sollen zur Vermeidung der Freisetzung von Treibhausgasen wieder vernässt und einer nachhaltigen Nutzung zugeführt werden. Zur Vermeidung irreversibler Bodenkontaminationen sind Schadstoffimmissionen soweit als möglich zu verhindern. Der Schadstoffeintrag ist auch unter Berücksichtigung evtl. bereits vorhandener Vorbelastungen durch andere Schadstoffquellen auf ein für Boden und Pflanzen langfristig verträgliches Maß zu reduzieren. In der Landwirtschaft sollen verstärkt umweltschonende Dünge- und Pflanzenschutztechniken zum Einsatz kommen. Zur Lösung des Nitratproblems soll möglichst eine am Grundwasserschutz orientierte Bodenbewirtschaftung vollzogen werden. Bei unvermeidlichen Eingriffen in den Boden soll der Oberboden schonend abgetragen und sachgerecht gelagert werden, so dass er später am Ort des Eingriffes oder an anderer, geeigneter Stelle wiederverwertet werden kann. 63 Sicherung der Bodenfunktionen G Zu 2.2.2.2 Obwohl die Bevölkerungszahl in den vergangenen Jahren nicht nennenswert gestiegen ist, hat der „Verbrauch“ an Freiflächen in der Metropolregion Rhein-Neckar einem landes- und bundesweiten Trend folgend deutlich zugenommen. Der Bodenverbrauch hat weitreichende negative Folgen, wie x x x x Reduzierung des Bodenverbrauchs G den Verlust und die Zerschneidung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, die Bodenversiegelung und die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften des Bodens, des Grundwasserhaushaltes infolge verstärkten Oberflächenabflusses und zumindest der kleinräumigen Klimasituation, die Zerstörung, Durchschneidung und Verinselung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes insgesamt. Die Freiflächeninanspruchnahme bedingt auch einen steigenden Nutzungs- und Belastungsdruck auf die verbleibenden Freiflächen und ihre Ökologie, etwa durch verstärkte Immissionen und erhöhte Freizeit- und Erholungsnutzung. Vor diesem Hintergrund muss vorsorgender Bodenschutz vordringlich bei der Flächeninanspruchnahme ansetzen und die Instrumente einer flächensparenden und bodenschonenden regionalen Siedlungs- und Infrastrukturpolitik nutzen. Generell soll darauf hingewirkt werden, die Flächeninanspruchnahme möglichst auf weniger wertvolle Böden zu lenken sowie bislang noch durch Bebauung oder Infrastruktureinrichtungen versiegelte Flächen durch Entsiegelung bzw. Rückbau wieder in naturnahe Nutzungen zu überführen. Vor der Inanspruchnahme neuer Flächen sollten auch potenzielle Risiken und Gefahren für bauliche Eingriffe, wie z.B. Georisiken, im Rahmen der Bauleitplanung einbezogen werden. Bodenzustandsberichte, Flächenstatistiken und -monitoring sollen kontinuierlich durchgeführt und weiter ausgebaut werden, u.a. um zu erkennen, in welchen Regionsteilen der Bodenverbrauch bereits ein vertretbares Maß überschritten hat. 2.2.3 Grundwasserschutz Zu Für die langfristige Sicherung des Grundwassers ist es aus regionalplanerischer Sicht erforderlich, den gesamten Grundwasserkörper in seiner natürlichen Beschaffenheit zu sichern. Dazu sollen in der Metropolregion Rhein-Neckar die Vorgaben der EGWasserrahmenrichtlinie, die als Ziel für das Grundwasser das Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes vorsieht, konsequent umgesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Strategien und Maßnahmen sind aus den entsprechenden wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen abzuleiten. 2.2.3.1 Von besonderer Bedeutung ist es, dass in den gefährdeten Grundwassergebieten die stofflichen Belastungen des Grundwassers durch Punktquellen und diffuse Quellen verringert werden. In den landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten sollen die 64 Flächendeckender Grundwasserschutz G Beeinträchtigungen aus der Bewirtschaftung konsequent minimiert werden. Zur Senkung der Nitratbelastung sind die bereits in Anwendung befindlichen Instrumente (z.B. Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) in Baden-Württemberg) und Maßnahmen gezielt anzuwenden. Der Nutzung des Freiraums kommt eine besondere Bedeutung beim Grundwasserschutz zu. Bei Siedlungs- und Verkehrsvorhaben, die zu Bodenversiegelungen und damit zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen, sollen daher Freiflächeninanspruchnahmen möglichst gering gehalten werden. Nicht vermeidbare Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate sollen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, wie die Versickerung von Niederschlagswasser, kompensiert werden. Beim Abbau oberflächennaher Lagerstätten sind die potenziellen Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse zu beachten und je nach Einzelfall entsprechende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, wie z.B. die Verkleinerung der freigelegten Wasserfläche oder Regelungen zur Nachfolgenutzung. Ferner sollen Altablagerungen und Altlasten infolge ehemaliger unsachgemäßer Abfallbeseitigung oder Produktionsprozesse im Bedarfsfalle begegnet werden. Zur frühzeitigen Erfassung von Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse und zur regelmäßigen Kontrolle des Grundwasserzustandes ist im Rahmen der Güteüberwachung der qualitative Untersuchungs- und Messstellenumfang zu erhalten und nach Bedarf auszubauen. So kann frühzeitig auf Gefahrenpotenziale und Änderungen der Grundwasserstände mit vorbeugenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen reagiert werden. Zu 2.2.3.2 Zur Sicherung von regional bedeutsamen Grundwasservorkommen werden in der Raumnutzungskarte „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt. In diesen Gebieten hat die Grundwassersicherung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen, die mit dem Ziel einer nachhaltigen öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete für den Grundwasserschutz Z Die Vorranggebiete dienen der vorsorglichen Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Wasserversorgung. Geschützt werden wasserwirtschaftlich noch nicht erschlossene Grundwasserreserven, die aufgrund ihrer hydrogeologischen Eignung langfristig zur Deckung des Trinkwasserbedarfs beitragen können. Die bedeutendsten bisher noch nicht genutzten Grundwasserpotenziale finden sich vor allem in der Rheinebene, wie z.B. im Altriper Rheinbogen. Zu den Vorranggebieten zählen darüber hinaus fachtechnisch abgegrenzte, noch abzugrenzende sowie geplante Wasserschutzgebiete. Mit der Vorranggebietsausweisung soll ein hinreichender Schutz gegen solche anthropogenen Einflüsse und Gefährdungspotenziale erreicht werden, die zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte oder Schmälerung der Wassermenge führen können. Zu 2.2.3.3 „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ dienen der vor- Vorbehaltsgebiete für sorglichen Sicherung von nutzungswürdigen Grundwasservor- den Grundwasserschutz kommen. G 65 Die Vorbehaltsgebiete beinhalten festgesetzte Wasserschutzgebiete. In diesen Gebieten soll den Belangen des Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Nutzungsbeschränkungen bzw. besondere Auflagen ergeben sich für diese Gebiete aus den jeweils gültigen Schutzgebietsverordnungen. Zu 2.2.3.4 Mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird ein wirksamer Wasserschutzgebiete und präventiver Schutz für den nutzbaren Grundwasserspeicher G geschaffen. In der Metropolregion Rhein-Neckar ist ein Großteil der Wasservorkommen bereits durch Wasserschutzgebiete gesichert. Insgesamt ist eine Fläche von rund 1066 km² festgesetzt, was rund 18,9 % der Regionsfläche entspricht (vgl. Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt). Die im Zeitablauf eintretenden Veränderungen in der Oberflächennutzung, der Gefährdungspotenziale und der Kenntnislage über Austauschbeziehungen machen periodische Überprüfungen der Schutzgebietsverordnungen und der räumlichen Abgrenzung der Wasserschutzgebiete notwendig. In Wasserschutzgebieten ist die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (sog. FrackingVerfahren) zu unterlassen. Zu 2.2.3.5 In überdurchschnittlich niederschlagsreichen Jahren kann es in Bereichen mit geringen Grundwasserflurabständen zu Schäden an der Bebauung, wie z.B. Kellervernässungen, kommen. Ursache hierfür ist in der Regel die nicht ausreichende Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse bei der Objektplanung. Um künftige Vernässungsprobleme zu vermeiden, sollen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren Bemessungsgrundwasserstände berücksichtigt und bei Neubaumaßnahmen auf eine angepasste Bauweise geachtet werden. 2.2.4 Schutz der Oberflächengewässer Zu Die Wasserqualität der Fließgewässer ist in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund der umfangreichen Investitionen in die Kläranlagen deutlich besser geworden. Viele Gewässer sind aber weiterhin in Folge des naturfernen Gewässerausbaus, bei dem die Gewässereigendynamik unterbunden wurde und Gewässerauen verloren gingen, in ihrer Struktur nachteilig verändert. 2.2.4.1 Vor diesem Hintergrund sollen die noch vorhandenen vielschichtigen Funktionen der Oberflächengewässer für den Wasserhaushalt, die Ökologie, den Hochwasserschutz und das Landschaftsbild erhalten und wo erforderlich reaktiviert werden. Dabei bedingen sich die Parameter Gewässergüte und Gewässerstruktur gegenseitig, wobei die Strukturverbesserung zukünftig im Mittelpunkt der Sanierungsbemühungen stehen soll. Für die hierfür erforderlichen Maßnahmen schaffen die mittlerweile in das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze übernommenen Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie einen Handlungsrahmen, wonach die Oberflächengewässer innerhalb festgesetzter Fristen in einen guten ökologischen und chemischen Zustand gebracht werden sollen. Für die künstlichen Gewässer 66 Beachtung der Grundwasserstände G Allgemeine Zielsetzung G und für erheblich veränderte Gewässer sollen ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erreicht werden. Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass die Flusssysteme künftig in stärkerem Maße ganzheitlich betrachtet und als vernetzte Systeme behandelt werden. Zur Zielerreichung sollen in den jeweiligen Bearbeitungsgebieten der Metropolregion Rhein-Neckar die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, aufbauend auf den bereits bewährten Instrumenten, wie Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne oder Aktionsprogramme, wie die rheinland-pfälzische „Aktion Blau“, konsequent umgesetzt werden. Zu 2.2.4.2 Nachhaltige Das Hauptziel einer nachhaltigen Gewässerentwicklung besteht darin, den naturfernen Ausbau rückgängig zu machen und den Gewässerentwicklung Gewässern ihre Eigendynamik wieder zuzugestehen. Die naturnaG he Entwicklung der Gewässer ist notwendigerweise mit der Wiederbelebung von natürlichen Strukturen und Standortverhältnissen in den umliegenden Auen verbunden. Dieser Aufgabe sollen sich zukünftig alle Beteiligten, insbesondere die Wasserwirtschaftsverwaltung, die Unterhaltspflichtigen und die Kommunen, aber auch Bürger und Wirtschaft stellen. Um die ökologische Einbindung in das Umland zu gewährleisten, soll an den Gewässern, an denen eine Gewässerentwicklung erforderlich und mit besonderer Intensität voranzutreiben ist, der hierfür notwendige Flächenbedarf langfristig gesichert werden. Die notwendigen Flächen sollen dazu möglichst auch aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren herausgenommen werden. Durch die Anlage von ausreichend breiten Gewässerrandstreifen sollen die Voraussetzungen für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen geschaffen werden. Die Ausweisung von „Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“ entlang von Fließgewässern zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundsystems unterstützt diese Zielsetzungen (vgl. Plankapitel 2.2.1 „Naturschutz und Landschaftspflege“). Neben Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen sind insbesondere auch Konzepte zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer sowie zur Reduzierung von punktuellen und diffusen Schadstoffeinleitungen umzusetzen. Bei der innerörtlichen Gewässerentwicklung soll die lebensfreundlichere Gestaltung und Integration des Gewässers in die Ortsentwicklung im Vordergrund stehen. Uferbereiche sollen wieder begehbar gemacht werden und, soweit ökonomisch sinnvoll und ökologisch verträglich, der landschaftsgebundenen Naherholung dienen. Unterstützend dazu sollen die Gewässer ausreichend Freiräume erhalten, um auch langfristig den Anforderungen an ein naturnahes Gewässer gerecht zu werden. Dazu soll vor allem in neuen Siedlungsgebieten auf einen ausreichenden Abstand der Bebauung zum Gewässer geachtet werden. 67 2.2.5 Vorbeugender Hochwasserschutz Zu Die extremen Hochwasser der vergangenen Jahre haben die latente Gefährdung für Siedlung und Infrastruktur in Fluss- und Bachniederungen deutlich werden lassen. In Folge des Klimawandels wird künftig mit vermehrt auftretenden extremen Niederschlagsereignissen und einer Zunahme des Hochwasserrisikos gerechnet. Die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes sollen daher noch konsequenter als bisher bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowohl im Außenbereich als auch im Siedlungsbestand einbezogen werden. 2.2.5.1 Mit der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurde ein einheitlicher europäischer Rahmen für die Bewältigung von Hochwasserrisiken in den Mitgliedsstaaten geschaffen. Nach deren mittlerweile in das Wasserhaushaltsgesetz übernommenen Vorgaben soll in allen gefährdeten Gebieten ein Hochwasserrisikomanagement umgesetzt werden, das alle Handlungsbereiche des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge integriert und sich zum Ziel setzt, die nachteiligen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, die Wirtschaft und die Infrastrukturen zu vermindern. Von zunehmender Bedeutung sind insbesondere organisatorischtechnische Vorsorgemaßnahmen, wie die Einrichtung von Hochwasserwarnsystemen, die Benennung von hochwassergefährdeten Gebieten sowie die Aufstellung von Notfall- und Katastrophenplänen. Dabei sollen auch die sich aus dem Klimawandel ergebenden Anforderungen Berücksichtigung finden. Wichtiger Bestandteil des Hochwasserrisikomanagements ist die Flächenvorsorge: Um das Schadenspotenzial nicht weiter zu erhöhen bzw. zu vermindern, müssen Niederungs-, Abfluss- und Rückhaltegebiete von Nutzungen freigehalten werden, die den schadlosen Hochwasserabfluss oder die hierfür erforderliche Wasserrückhaltung beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere der Verzicht auf bzw. die Einschränkung von Bebauung in den gefährdeten Gebieten. Vor diesem Hintergrund werden in der Metropolregion RheinNeckar überschwemmungsgefährdete Bereiche sowie Hochwasserentlastungs- und Rückhalteflächen durch die Ausweisung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ vor entgegenstehenden Raumnutzungen gesichert. Zu den überschwemmungsgefährdeten Bereichen gehören alle Gebiete, die bei Hochwasserereignissen bis hin zu einem Extremhochwasser potenziell überschwemmt werden können. Diese Gebietskulisse wird erst mit Vorliegen der zum Teil noch in Bearbeitung befindlichen Hochwassergefahrenkarten, in denen u.a. die Flächenausdehnung und die Höhe potenzieller Überschwemmungen verortet wird, vollständig bekannt sein. Insofern bilden die verwendeten überschwemmungsgefährdeten Bereiche die aktuelle Datenlage ab. Sie beinhalten die Darstellungen der veröffentlichten sowie in unterschiedlichen Entwurfsständen vorliegenden Hochwassergefahrenkarten, die rechtsverbindlichen und im Verfahren befindlichen Überschwemmungsgebiete, die in der 1. Teilfortschreibung zum Regionalplan Unterer Neckar 2000 „Plankapitel 6.4 - Vorbeugender Hochwasserschutz“ festgelegten über68 Allgemeine Zielsetzung G schwemmungsgefährdeten Bereiche sowie sonstige wasserwirtschaftliche Daten, wie die Abgrenzungen der Hochwasserrückhalteräume am Rhein. Zu 2.2.5.2 In den „Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ erhalten die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen. Maßnahmen, die zu einer Zunahme des Hochwasserrisikos führen würden, wie beispielsweise die Ausweisung neuer Baugebiete, sind nicht zulässig. Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz Z Ausnahmsweise können alternativlose Baumaßnahmen in öffentlichem Interesse, wie zwingende Infrastrukturmaßnahmen, verwirklicht werden. Dabei sind die nach Wasserrecht vorgegebenen Bedingungen einzuhalten. Insbesondere soll sich das Schadenspotenzial nicht erhöhen bzw. durch eine hochwasserangepasste Bauweise so gering wie möglich gehalten werden, Retentionsraum nicht verloren gehen bzw. ein gleichwertiger Ausgleich geschaffen werden. Eine Verlagerung der Hochwassergefahr auf die Unterlieger ist auszuschließen und die Belange der Hochwasservorsorge sind zu beachten. Als Vorranggebiete werden in der Regel Freiräume festgelegt, die bei einem Hochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ100) überschwemmt werden. Dies gilt auch für den Rhein. Die in Baden-Württemberg gemäß LEP BadenWürttemberg vorgesehene Abgrenzung der „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ anhand eines HQ200 ist nicht länderübergreifend anwendbar. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise wurde daher auch im badenwürttembergischen Teilraum das HQ100 als Abgrenzungsgrundlage für die Vorranggebiete herangezogen. An Gewässerabschnitten, an denen die bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) überschwemmten Flächen nur geringfügig über die bei einem HQ100 überschwemmten Flächen hinausgehen, werden die Flächen des HQextrem ebenfalls als Vorranggebiete festgelegt. Zu den Vorranggebieten zählen ferner festgesetzte oder im Verfahren befindliche Überschwemmungsgebiete sowie Flächen für Anlagen und Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, insbesondere die Polderflächen und Deichrückverlegungen der vertraglich vereinbarten Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein. Hochwasserrückhalteräume können als potenzielle Standorte für Vorhaben zur Gewinnung von Rohstoffen in Frage kommen, wenn diese dem Schutzzweck der Rückhaltung nicht entgegenstehen. Zu 2.2.5.3 In den „Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasser- Vorbehaltsgebiete für schutz“ soll die Hochwassergefährdung verstärkt berücksichtigt den vorbeugenden werden. Sind Bauvorhaben sowie sonstige Planungen und Maß- Hochwasserschutz nahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich, sollen diese G möglichst an die bestehende Hochwassergefahr angepasst werden. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und bei Einzelbauvorhaben sollen dazu die Möglichkeiten der Bauvorsorge, jeweils abhängig von der konkret vorhandenen Gefährdungslage, ausgeschöpft werden. Als Vorbehaltsgebiete werden Freiräume festgelegt, die bei einem Extremhochwasser (HQextrem) überschwemmt und nicht bereits durch ein Vorranggebiet gesichert werden. Die Vorbehaltsgebiete 69 umfassen damit auch die potenziell gefährdeten Bereiche hinter den Schutzeinrichtungen, bei denen es bei einem Überströmen oder technischem Versagen der Schutzanlagen zu Überflutungen des Hinterlandes mit entsprechend hohen Schäden kommt. In der Rheinniederung, wo derzeit eine 100- bis 120-jährliche Hochwassersicherheit besteht, reichen diese Gebiete bis zum Hochgestade. Zu 2.2.5.4 Zu den überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen gehören alle Flächen im Innenbereich, die bei Hochwasserereignissen bis hin zu einem Extremhochwasser potenziell überschwemmt werden können. Hierzu zählen auch die Siedlungsbereiche hinter den Schutzeinrichtungen, wie beispielsweise die deichgeschützten Siedlungen in der Rheinniederung. Überschwemmungsgefährdete Siedlungsbereiche G Insbesondere auch mit Blick auf die Anforderungen einer nachhaltigen Innenentwicklung können Baumaßnahmen in überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen städtebaulich geboten sein. Dabei sollen die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigt werden. Auf Grundlage der Gefahren- und Risikokarten soll die kommunale Bauleitplanung im Hinblick auf eine Gefahrenminimierung überprüft werden. Geeignete Gegenmaßnahmen, wie das hochwasserangepasste Planen und Bauen sollen umgesetzt werden. Da die standortgerechte Nutzung der Bebauung in der Verantwortung des Eigentümers liegt, soll bei der Bevölkerung das Bewusstsein über die Risiken und die Notwendigkeit der Eigenvorsorge geweckt werden. Für Gewerbe- und Industriebetriebe stellt sich ggf. die Notwendigkeit, Hochwasserkonzepte zur Festlegung praxisnaher Gegenmaßnahmen, wie die hochwasserangepasste Lagerung wassergefährdender Stoffe, zu erarbeiten. Zu 2.2.5.5 Maßgebend für die Höhe von Hochwasser sind neben der zeitlichen und räumlichen Verteilung des Niederschlages die Speicherwirkung von Boden, Bewuchs, Geländeform, Landschaftsstruktur und Gewässernetz. Ein hohes natürliches Speichervermögen bringt langsame Hochwasseranstiege und umgekehrt. Durch die übermäßige Versiegelung der letzten Jahrzehnte ist wesentlich zur Abflussbeschleunigung beigetragen worden. Mit einer umweltschonenden Bewirtschaftung der Niederschlagswasser durch Nutzung oder Versickerung vor Ort können abflussvermeidende Effekte erzielt werden. Dieses gilt nicht nur für Neubaugebiete, sondern vor allem auch für den Siedlungsbestand (vgl. auch G 3.3.2.2). Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen kann eine Steigerung des Rückhaltevermögens beispielsweise durch eine Förderung umweltschonender Bewirtschaftungsformen oder durch die Flurneuordnung, bei der Flächen für eine dezentrale Rückhaltung oder andere Aufwertungsmaßnahmen bereitgestellt werden, erreicht werden. Auch waldbauliche Maßnahmen, wie die naturnahe Waldentwicklung mit standortgerechten Wäldern oder die Aufforstung von bislang brachliegenden bzw. landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, können ebenso zur Abflussreduzierung beitragen, wie der Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen im Wald. 70 Natürlicher Wasserrückhalt G Zu 2.2.5.6 Durch die Anlagen des technischen Hochwasserschutzes, wie z.B. Deiche und Dämme, Hochwasserrückhaltebecken, Schutzmauern und mobile Wände, lassen sich Hochwasserschäden bis zum Eintritt des jeweiligen Bemessungshochwassers vermeiden. Neue bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen können, sofern sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind und dem Schutz von Siedlungsgebieten mit hohem Schadenspotenzial dienen, die örtlichen Hochwasserschutzkonzepte ergänzen. Dies gilt insbesondere auch für den Bau von dezentralen Hochwasserrückhaltebecken und Rückhaltemaßnahmen an kleineren Gewässern, die ihre Wirkung vor allem im Nahbereich haben und u.a. zur Entlastung bei den künftig vermehrt zu erwartenden Starkregenfällen beitragen können. Technischer Hochwasserschutz G Das Vorhandensein von technischen Schutzeinrichtungen darf allerdings nicht zu einer ungewollten Besiedlung weiterer überschwemmungsgefährdeter Bereiche und einer Verschärfung der Hochwassersituation bei den Unterliegern führen. Bei der Bemessung neuer wasserwirtschaftlicher Anlagen sollen künftig die Auswirkungen des Klimawandels, beispielsweise durch Einbeziehung eines Klimaänderungsfaktors, Berücksichtigung finden. Zu 2.2.5.7 Die Metropolregion Rhein-Neckar hat sich wiederholt für die umgehende Realisierung der vertraglich vereinbarten Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein eingesetzt. Die sich häufenden Hochwasserereignisse verdeutlichen die Dringlichkeit der Umsetzung dieser in nationalen und internationalen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen. Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein G Vor dem Hintergrund der möglichen Hochwasserverschärfung durch den Klimawandel und zur Abwehr von extremen, über das HQ200 hinausgehenden Hochwasserereignissen soll in der Rheinniederung grundsätzlich die Notwendigkeit weiterer Retentionsund Rückhalteräume, wie der geplante „Reserveraum für Extremhochwasser“ in der Hördter Rheinaue, geprüft werden. 2.2.6 Klimaschutz, Luftreinhaltung Zu Die klimaökologischen Ausgleichswirkungen der Freiräume umfassen die Entstehung von Kaltluft auf in der Regel offenen Standorten, die weitgehend den Waldflächen zuzuordnende Frischluftproduktion sowie den Kalt- und Frischlufttransport über Luftleitbahnen. Tal- und Talhanglagen sind von besonderem überörtlichem Sicherungsbedarf, wenn sie im Wirkungszusammenhang mit bioklimatisch-lufthygienisch belasteten Räumen (z.B. Siedlungsräumen) liegen. 2.2.6.1 Klimaökologisch wertvolle Freiflächen sind für die schlecht durchlüfteten Siedlungen (Wirkungsraum) von großer Bedeutung, so dass eine Nutzungsänderung von Freifläche in Siedlungsfläche, aber auch von Freifläche in Wald, die Durchlüftungsverhältnisse an einer anderen Stelle wesentlich verschlechtern kann. Hierbei sind außer Kaltluftabflussbahnen auch die Freiflächen in Hauptwindrichtung besonders zu berücksichtigen. 71 Kaltluftabfluss und Talwinde G Die Freiflächen mit hoher und sehr hoher klimaökologischer Bedeutung werden in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt dargestellt. Es handelt sich um potenzielle Kaltluftentstehungsflächen in einem Kaltlufteinzugsgebiet und um die für den Kaltluftfluss wichtigen Transportbahnen. Zu beachten ist, dass nur die Flächen dargestellt sind, die für die Durchlüftung bzw. thermische Entlastung von Siedlungsräumen aufgrund der reliefgetriebenen thermischen Zirkulation von Bedeutung sind. Grundlage hierfür ist die Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Gebiet der Metropolregion Rhein-Neckar (GEO-NET Umweltconsulting GmbH/ÖKÖPLANA, 2009). Zu 2.2.6.2 Zu 2.2.6.3 Besonders in den Siedlungsbereichen in der Ebene kommt den siedlungsnahen Freiflächen, wie Ackerflächen und Dauergrünland, eine besondere Funktion zum Abbau der bioklimatischen Belastungssituation zu. Größere Waldflächen in der Rheinebene wirken grundsätzlich dämpfend auf alle extremen Witterungen. Die Wirkungen des Waldes liegen in den Bereichen der Frischluftfunktion, der Filterfunktion, des Windschutzes und in seiner Funktion als klimatischer Regenerationsraum. Um den Austausch zwischen Regenerationsräumen und Belastungsräumen zu unterstützen, ist die Freiraumsicherung vor allem bezogen auf die verbindenden Klimaschneisen zwischen Stadt und Umland von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit des Luftaustausches zwischen Freifläche und Bebauung vom Größenverhältnis der Flächen zueinander abhängig ist, d.h. je größer die unmittelbar angrenzende Freifläche ist, desto wirkungsvoller wird die thermisch und emissionsbelastete Luft erneuert. Entscheidend dabei ist eine möglichst große Berührungsfläche Siedlung – Freiraum, damit die im Umland entstehende oder über das Umland herantransportierte Frischluft den Siedlungskörper in breiter Front durchdringen kann. Klimaökologische Freiflächen G Die Windverhältnisse, besonders die bodennahen Luftströmungen, Störende Emissionen haben generell großen Einfluss auf Ausbreitung, Stagnation oder G Beseitigung luftfremder Stoffe. Für etwa 20 bis 30 % des Jahres bleibt die Windgeschwindigkeit im Kernraum der Metropolregion Rhein-Neckar unter 2 m/sec. Hinzu kommt, dass an ca. einem Drittel aller Tage im Jahr Inversionswetterlagen anzutreffen sind. Die Luftbewegung reicht an diesen Tagen nicht aus, um die mit Schadstoffen belastete Luft wegzuführen oder durch Frischluft zu ersetzen. Im Bereich der Rheinebene sind daher, außerhalb der Einflusszonen der Talabwinde, siedlungsnahe Freiflächen von besonderer Bedeutung. Daneben soll sichergestellt werden, dass durch Bebauung bodennahe Luftströmungen nicht noch stärker behindert werden und Betriebe eine weitere Reduzierung der ausgestoßenen Luftschadstoffe anstreben. Ferner soll die Belastung der lufthygienischen Situation durch die Schadstoffemissionen des Straßenverkehrs durch Stärkung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs (SPNV) weiter reduziert werden. 72 2.2.7 Tourismus / Erholung Zu Die verschiedenen Teilräume der Metropolregion Rhein-Neckar sind durch ihre natürliche Ausstattung für Erholungszwecke unterschiedlich geeignet. Ausgehend von der Vielfältigkeit der Landschaft und dem Natürlichkeitsgrad sind vor allem das Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald, der Naturpark NeckartalOdenwald und der Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald für Erholungszwecke in der Region besonders geeignet. Die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung, auch mit Blick auf die Standortqualität von Wohnorten, sollen erhalten und weiterentwickelt werden. 2.2.7.1 Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Potenziale G Das landschaftliche Potenzial und die Erholungseignung der Kulturlandschaft sollten daher als wichtige Standortfaktoren für die Lebensqualität in der Metropolregion gesichert werden. In der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt sind die „Bereiche mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und Naherholung“ sowie die „Bereiche mit besonderer Bedeutung für Naherholung“ dargestellt. In die Abgrenzung dieser Bereiche sind neben den natürlichen Voraussetzungen, kulturlandschaftlichen Besonderheiten, der Lage zu Verdichtungsräumen bzw. der ÖPNV-Erreichbarkeit auch die infrastrukturellen Fremdenverkehrs- und Naherholungsangebote eingeflossen. Bei der Darstellung der „Bereiche mit besonderer Bedeutung für Naherholung“ ist im Unterschied zu den „Bereichen mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und Naherholung“ neben der Attraktivität die Erreichbarkeit der Erholungsangebote von den Verdichtungsräumen aus von besonderer Bedeutung. Eine klare Abgrenzung zwischen den Bereichen Fremdenverkehr und Naherholung ist nicht möglich, da sich insbesondere im Umfeld des Kernraumes der Metropolregion eine funktionale Überlagerung ergibt. Beide Bereiche sind jedoch unter dem gemeinsamen Oberbegriff der „Erholung“ zu sehen, dessen Ausprägungen gleichwertig nebeneinander stehen und gefördert werden sollen. Zu 2.2.7.2 Freizeit- und Erholungsaktivitäten und die damit einhergehenden Nachhaltige Nutzung Ansprüche an Erholungsräume und -einrichtungen unterliegen der Erholungsräume einem ständigen Wandel. Umso erforderlicher wird es, eine nach- und -einrichtungen haltige Nutzung der Erholungspotenziale in der Metropolregion G Rhein-Neckar anzustreben. Die Sicherung, Entwicklung und effiziente Koordinierung von Erholungseinrichtungen sind deshalb wichtige regionalplanerische Aufgaben zur Erhaltung und Förderung der Standort- und Lebensqualität in der Region. Gemäß den umsetzungsorientierten Aufgaben und Zuständigkeiten laut Staatsvertrag in den Bereichen Regionalpark, Naherholung und Tourismusmarketing soll auf der Grundlage interkommunal abgestimmter Konzepte der Freizeit- und Erholungsbedarf der Bevölkerung nachhaltig koordiniert werden. Diese sollen vor allem berücksichtigen: x die Schonung ökologisch besonders wertvoller Flächen, 73 x x x x die Ausgestaltung, innere Erschließung und äußere verkehrliche Anbindung von Bereichen für die landschaftsgebundene Erholung (z.B. Wandern, Radfahren), den Ausbau und die landschaftliche Gestaltung von regionalen Naherholungseinrichtungen zur Steuerung und Koordinierung der intensiven Erholung (z.B. Baden, Camping), die Sanierung bestehender Missstände und die Vernetzung der Freiräume und Landschaften. Der Regionalpark Rhein-Neckar bietet die Chance, landschaftliche, kulturhistorische und sonstige charakteristische Besonderheiten wahrnehmbar und erlebbar zu machen. Das Regionalparkroutenkonzept soll den Zugang zu den Landschaften in der Metropolregion Rhein-Neckar durch entsprechende Wegeverbindungen eröffnen. Das Routenkonzept ist mit dem ÖPNV-Netz verbunden und damit auf nachhaltige und ökologisch orientierte Freizeitmobilität ausgerichtet. Zu 2.2.7.3 Zu 2.2.7.4 Als Folge einer über regionale und nationale Grenzen hinausgehenden Konkurrenzsituation auf dem touristischen Sektor kommt es bei der Weiterentwicklung des Tourismus künftig stärker auf die Bündelung von Ressourcen in einem regional ausgerichteten und abgestimmten Tourismusmarketing an. Netzwerke und Kooperationen können hier zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft beitragen. Die bestehenden Aktivitäten zur gemeinsamen Stärkung der touristischen Ziele in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen kontinuierlich weiterentwickelt werden. Touristische Potenziale Die innerörtlichen und ortsnahen Erholungsgebiete bzw. die entsprechenden Freiräume in direkter Zuordnung zu den Siedlungsbereichen nehmen eine besondere Stellung ein. Sie sollen möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder über ein attraktives Rad- bzw. Fußwegenetz an die Städte und Zentralen Orte bzw. die zentralörtlichen Einzugsbereiche angebunden werden. Neben stärker naturorientierten Bereichen sollen auch die sport- und freizeitbezogenen Infrastruktureinrichtungen, soweit innerörtlich nicht realisierbar, in diesen siedlungsnahen Erholungsbereichen vorgesehen werden, um ein konzentriertes Erholungsangebot vorhalten zu können. Erreichbarkeit der Erholungseinrichtungen G G Durch die Vernetzung von innerörtlichen mit den überörtlichen Naherholungsbereichen soll die Qualität des Erholungsangebotes weiter verbessert werden. Zu 2.2.7.5 Ehemals militärisch genutzte Areale in der Metropolregion RheinNeckar können aufgrund ihrer landschaftlichen Qualitäten sowie der räumlichen Nähe zu den verdichteten Räumen günstige Voraussetzungen für eine Funktionszuweisung im Freizeit-/ Naherholungsbereich aufweisen. Mit dem Ziel einer Minimierung der Verkehrsbelastung und Vermeidung einer weiteren Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sollen daher an geeigneten Standorten die ortsnahen Freizeit-/Erholungsflächen ausgebaut werden. 74 Umnutzung von Konversionsflächen G Zu 2.2.7.6 Die gestiegenen Ansprüche an Freizeit- und Erholungsangebote führen dazu, dass sich der Bedarf an Einrichtungen ständig weiterentwickelt. Wichtigste Trendentwicklung der letzten Jahre ist die fortschreitende Differenzierung der Formen von Freizeit- und Erholungserscheinungen. Neben stark erlebnisorientierten Entwicklungen im Freizeitsektor (z.B. Freizeitparks, Hochseilgärten, Extremsportarten) ist ebenfalls eine neue Konzentration auf erholungsorientierte Freizeitformen zu beobachten (z.B. Gesundheitssportarten wie Nordic Walking, Wandern oder Radfahren). Die hierfür notwendigen Einrichtungen und Anlagen sind dabei stets auf die ökologische Tragfähigkeit des Raumes hin auszurichten. Standortwahl von Einrichtungen G Der Schwerpunkt in der Weiterentwicklung für die Naherholung soll verstärkt auf qualitative Verbesserung und auf eine multifunktionale Ausrichtung der Angebote ausgerichtet werden. Besonders bei erforderlichen Baumaßnahmen sind die städtebaulichen und landschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Anbindung von mit baulichen Anlagen verknüpften Freizeitanlagen an den Siedlungsraum wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen. Die Freizeitwohngelegenheiten, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sollen so angeordnet werden, dass sie das Landschaftsbild und die Erholungsmöglichkeiten in der Natur für die Allgemeinheit nicht wesentlich beeinträchtigen. Zu 2.2.7.7 Ansprüche Die spezifischen Belange von Frauen, Männern, jungen und alten verschiedener Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen mit unterschiedlichem sozial- Bevölkerungsgruppen ökonomischem Status sollen bei Erholungsangeboten berücksichG tigt werden. Die Einrichtungen sollen allen Bevölkerungsgruppen auch im ländlichen Raum in zumutbarer Entfernung auch ohne Nutzung eines PKW zugänglich sein. Die barrierefreie Ausgestaltung der Erholungseinrichtungen soll sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sollen Erholungsangebote die Belange älterer Menschen verstärkt berücksichtigen. Im Rahmen der „Regionalstrategie Demografischer Wandel“ der Metropolregion Rhein-Neckar sollen hierzu Weiterentwicklungsmöglichkeiten zusammen mit den lokalen und regionalen Partnern vorangebracht werden. 2.2.8 Kulturlandschaft / kulturelle Sachgüter Zu Die Kulturlandschaften in der Metropolregion tragen durch ihre charakteristische Eigenart zur regionalen und zur lokalen Identität bei. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Einflussnahme im Verlauf der Geschichte. Dynamischer Wandel ist dabei ein Wesensmerkmal der Kulturlandschaft. Zum einen liegt die regionalplanerische Herausforderung im Erhalt historischer Kulturlandschaften, zum anderen in der Bewältigung des Landnutzungswandels, des demografischen Wandels, aber auch zunehmend des Klimawandels. 2.2.8.1 75 Kulturlandschaften G Die regionstypischen Elemente der Kulturlandschaft, wie markante Gehölzbestände, Parks, Streuobstwiesen, Reste historischer Flurstrukturen, Hohlwege sowie siedlungsgeschichtliche Sachzeugen sollen in größtmöglichem Maße erhalten und so in künftige Nutzungen einbezogen werden, damit die Landschaften der Metropolregion Rhein-Neckar entsprechend ihrer Charakteristik gesichert und weiterentwickelt werden. Kulturlandschaften sind nicht nur Schutzgut, sondern stellen für die Metropolregion Rhein-Neckar ein wichtiges regionales Entwicklungspotenzial dar. Sie sind wesentliche Bezugspunkte für raumgebundene Identitäten und damit auch mögliche Handlungsräume einer kooperativen Regionalentwicklung. Der Regionalpark Rhein-Neckar als regionales Entwicklungsprojekt greift die Ziele der Erhaltung und Gestaltung der Landschaften in der Region auf (vgl. G 2.1.4). Er versteht sich als Impulsgeber, um die ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Funktionen von Landschaften zu fördern. Kulturlandschaftsgestaltung ist damit Bestandteil von regionalen Entwicklungskonzepten in städtischen und ländlichen Räumen und trägt zur sozioökonomischen Weiterentwicklung der Metropolregion bei. Zu 2.2.8.2 Die kulturellen Sachgüter sollen als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung geschützt und erhalten werden. Bei schutzwürdigen kulturellen Sachgütern handelt es sich um Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturelle Sachgüter G Eine enge Verbindung der Denkmalpflege mit der Siedlungsentwicklung, insbesondere mit der Stadterneuerung und Dorfentwicklung, soll als wirksames Instrument zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Standortqualität in der Metropolregion Rhein-Neckar genutzt werden. Kulturdenkmäler geben den Städten und Dörfern sowie der Landschaft ihre historisch bedingte unverwechselbare Prägung. Sie sind Identifikationsmerkmale für die Bevölkerung und Anziehungspunkte im Rahmen von Fremdenverkehr und Naherholung. Auch bei der städtebaulichen Neuordnung von Dörfern und Städten sollen die Einbeziehung von Denkmalschutz und -pflege verstärkt werden. Mit Hilfe von Ortsgestaltungssatzungen können denkmalwürdige Anlagen in ihrer Gesamtheit wirkungsvoll gesichert werden. Darüber hinaus sollen bei allen Maßnahmen insbesondere Grabungsschutzgebiete berücksichtigt werden, um den Verlust von wissenschaftlich und kulturhistorisch wertvollen Zeugnissen der Geschichte des Raumes zu verhindern. Zu 2.2.8.3 Das Ortsbild wird wesentlich geprägt durch die topografische Lage, die städtebauliche Anordnung von Gebäuden, Plätzen und Straßen sowie durch die einzelnen Bauformen, die Höhenentwicklung und die Funktionen der Gebäude. Unter Beachtung der städtebaulich-gestalterischen Qualitäten soll die charakteristische Eigenart und Vielfalt der Städte und Dörfer in der Metropolregion Rhein-Neckar erhalten bzw. bei Planungskonzepten berücksichtigt und weiterentwickelt werden, um so einer Nivellierung und Uniformierung der Ortsbilder entgegenzuwirken. 76 Orts- und Landschaftsbild G Zu den städtebaulichen Gestaltungsqualitäten zählen: x x x x x die Freihaltung von Sichtbeziehungen, die Berücksichtigung von topografischen Besonderheiten bei Siedlungserweiterungen sowie die Gestaltung von Übergangszonen zwischen Stadt- und Landschaftsraum (Ortsrandgestaltung), die Schaffung räumlicher Qualitäten durch klare Begrenzung der städtischen Räume (Plätze, Straßen) und die Gliederung in räumliche Abschnitte (Raumfolgen), die Einhaltung der Maßstäblichkeit bei Bauten und Freiräumen durch Größenordnungsgrenzen; bei besonderer Größenordnung, z.B. öffentlicher Bauten oder Gebäuden besonderer Zweckbestimmung, soll die Einbindung in das städtebauliche Gefüge durch das Herausstellen von Gemeinsamkeiten (Dachform, Details) sowie die räumliche Bezugnahme auf das Umfeld gewährleistet werden, der Erhalt atmosphärischer Werte, die aus der charakteristischen nutzungs- und historisch-bedingten Gestalt des Stadtraumes hervorgehen und die Förderung von Identifikationswerten durch die Sicherung der historisch bedingten Gestaltqualität und Denkmalwerte. Das Landschaftsbild und damit der landschaftsästhetische Eigenwert eines Naturraumes wird durch die geologischen Verhältnisse und natürlichen Gegebenheiten, wie Boden, Wasser, Klima, Tierund Pflanzenwelt, bestimmt. Hinzu kommt die kulturhistorisch geprägte landschaftliche Eigenart mit ihren jeweiligen historisch ablesbaren Nutzungsstrukturen. Orts- und Landschaftsbild korrespondieren miteinander und bilden Gestaltwerte, die Eigenart, Besonderheit, Orientierungsmöglichkeit und Erlebniswerte durch visuell-sinnliche Wahrnehmung vermitteln. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollen der Erhalt und die Verbesserung der visuell-gestalterischen Qualitäten des Ortsund Landschaftsbildes in Kombination mit den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen anderer Funktionsbereiche, wie der Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Freiraumstruktur, erfolgen. Die Umsetzung der im Masterplan zum Regionalpark RheinNeckar identifizierten Leitprojekte „MRN vernetzt“ und „Blaue Landschaften“ sowie die Grünprojekte in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen als Instrumente der Regionalentwicklung genutzt werden, um charakteristische Orte und Landschaften in ihrer regionsspezifischen Vielfalt und Eigenart zu erhalten und weiterzuentwickeln. 77 2.3 Land- und Forstwirtschaft Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 2.3.1 Landwirtschaft 2.3.1.1 Die landwirtschaftlichen Flächen und ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen sollen nachhaltig gesichert und entwickelt werden. Die Landwirtschaft in der Metropolregion Rhein-Neckar soll zur Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln beitragen. Allgemeine Zielsetzungen G Art und Intensität der landwirtschaftlichen Bodennutzung sollen so ausgerichtet werden, dass die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild und damit auch die Erholungsfunktion nachhaltig gesichert und entwickelt werden. 2.3.1.2 Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist in den „Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ eine außerlandwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig. Nutzungseinschränkungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt bzw. aufgrund von Flächenwidmungen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind einzuhalten. Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen für technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen nur im Außenbereich realisiert werden können, sind ausnahmsweise möglich. Vorranggebiete für die Landwirtschaft Z Die „Vorranggebiete für die Landwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.3.1.3 Die „Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ sollen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und im Falle fehlender Alternativen nur in unbedingt notwendigem Umfang für andere Zwecke in Anspruch genommen werden. Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft G Die „Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.3.2 Wald und Forstwirtschaft 2.3.2.1 Die vorhandenen Waldflächen in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen zur Erfüllung der ökologischen (Bodenschutz, Schutz von Grund- und Oberflächenwasser, Klima- und Naturschutz, Biodiversität), ökonomischen (Rohstoffproduktion, Arbeitsplätze) und sozialen (Erholungseignung) Funktionen erhalten werden. Diese Funktionen des Waldes sowie dessen typische Ausprägung als Element der Kulturlandschaften sollen durch eine naturnahe und nachhaltige Forstwirtschaft gesichert und weiterentwickelt werden. Allgemeine Zielsetzungen Die „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ dienen der Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen und Waldstrukturen. Diese Vorranggebiete dürfen für andere Nutzungen und Funktionen, die den Wald und seine Funktionen beeinträchtigen können, nicht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft 2.3.2.2 78 G Z Wald für technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen nur im Außenbereich realisiert werden können, sind ausnahmsweise möglich. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf zu achten, dass sowohl die natürliche Eignungsgrundlage dieser Bereiche als auch deren wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht gefährdet bzw. nach Möglichkeit verbessert werden. Die „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.3.2.3 In den „Vorbehaltsgebieten für Wald und Forstwirtschaft“ sollen die Vorbehaltsgebiete für Waldflächen mit besonderen ökologischen und sozialen Funktio- Wald und Forstwirtschaft nen nur in unbedingt notwendigem Umfang für andere Bodennutzungsarten umgewandelt werden. G Die „Vorbehaltsgebiete für Wald und Forstwirtschaft“ sind in der Raumnutzungskarte festgelegt. 2.3.2.4 2.3.2.5 2.3.2.6 In der Rheinebene soll zur Verbesserung des Klimas, der Luftreinhaltung, der Erholungsfunktionen, des Trinkwasserschutzes sowie aus landschaftsökologischen Gründen neben der Sicherung der vorhandenen Waldbestände eine Vergrößerung der Waldfläche angestrebt werden. Hierbei sind die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu berücksichtigen. Waldflächen in der Rheinebene Im Pfälzerwald und Odenwald sollen nur dann Neuaufforstungen erfolgen, wenn diese die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessern, die Klimafunktion berücksichtigen und das Landschaftsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine dauerhafte Offenhaltung von Tälern, im Einzelfall auch die Vergrößerung offener Tallagen, ist anzustreben. Neuaufforstungen in den Mittelgebirgslagen Die Rahmenbedingungen zur Verwendung des Holzes als nachwachsendem Rohstoff (z.B. als Baumaterial) und als Energieträger sollen verbessert werden. Nachwachsende Rohstoffe G G G Begründung 2.3.1 Landwirtschaft Zu Die Landwirtschaft prägt als größte Flächennutzung (ca. 41 % der Regionsfläche) in weiten Teilen das äußere Erscheinungsbild der Metropolregion Rhein-Neckar und stellt mit den erzeugten Produkten einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft dar. Der Strukturwandel erfordert weitere Anpassungen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Diese Veränderungen beeinflussen auch die Realisierung der Hauptaufgaben, die der Landwirtschaft generell zukommen: x die Produktion qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel und Rohstoffe, x die Förderung einer ausgewogenen Sozialstruktur vor allem in den ländlichen Räumen und x die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt sowie die Steigerung des Erholungswertes der Kulturlandschaft. 2.3.1.1 79 Allgemeine Zielsetzungen G Die vielfältigen Funktionen der Landwirtschaftsflächen begründen eine besondere Sorgfaltspflicht für ihre Nutzung und ihren nachhaltigen Schutz. Dieses bezieht sich insbesondere auf: x x x x den sparsamen Umgang mit Flächen, die Vermeidung von Zerschneidungswirkungen, die Kontrolle von stofflichen Einträgen in den Boden und die Sicherung der Flächen zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Ganzheitliche Konzepte als Ansatz einer integrierten ländlichen Entwicklung sollen interkommunal ausgerichtet sein und können damit Entwicklungsaktivitäten in Form eines Regionalmanagements unterstützen. Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte geben Hinweise auf den zielgerichteten Einsatz von Dorferneuerungen und Flurneuordnungen. Des Weiteren sollen damit Handlungsoptionen aufgezeigt werden zur Entwicklung der Landwirtschaft als leistungsfähigem Wirtschaftszweig (z.B. Einbindung in Tourismus, Stärkung regionaler Vermarktungsstrukturen, Kulturlandschaftspflege). Mögliche Nutzungskonflikte bei der Umsetzung von regionalplanerischen Zielvorstellungen oder fachplanerischer Maßnahmen sollen durch die Bodenordnungsinstrumente der Flurneuordnung sozialverträglich gelöst werden. In den überschwemmungsgefährdeten Bereichen der Flussauen ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein Grünlandumbruch gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG in Überschwemmungsgebieten und auf Standorten mit hohem Grundwasserstand ist zu unterlassen. Soweit möglich, soll die ackerbauliche Nutzung langfristig in eine Grünlandnutzung umgewandelt werden. Zu 2.3.1.2 Flächen der Feldflur, die für die landwirtschaftliche Nutzung be- Vorranggebiete für die Landwirtschaft sonders geeignet sind und die dauerhaft für diese Nutzung erhalten bleiben sollen, sind als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ Z festgelegt. Bei der Abgrenzung der Vorranggebiete sind neben standörtlichen Kriterien (Bodengüte, Hangeignung) auch die agrarstrukturellen Aspekte (Betriebsgrößen, Nutzungsklassen und Sonderkulturen, Flurstruktur und Schlaggrößen, Großvieheinheiten je Hektar LF) berücksichtigt. Die Vorranggebiete dienen der langfristigen Sicherung der verschiedenen Funktionen der Landwirtschaft (Ernährungs-, Einkommens-, Arbeitsplatz-, Erholungs- und Schutzfunktion). In den Räumen mit hohem Siedlungsdruck und Mehrfachansprüchen an die Flur ist eine langfristig gesicherte, ökonomische Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Betriebe die Voraussetzung für eine verbrauchernahe Versorgung und die Sicherung der o.g. Funktionen der Landwirtschaft. Den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und landespflegerischen Aufgaben kann die Landwirtschaft langfristig nur nachkommen, wenn ihre Belange bei konkurrierenden Raumnutzungen beachtet werden. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme stellt die punktuelle Errichtung von Windkraftanlagen keinen Zielkonflikt mit den 80 „Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ dar. Dieses gilt auch für die Konzentrationszonen, die auf der kommunalen Flächennutzungsplanebene ausgewiesen werden. Der Sonderkulturanbau ist neben dem Obst- und Weinbau ein wichtiger Bestandteil der Landwirtschaft in der Region. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten werden die räumlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Weiterentwicklung dieser Sonderkulturen geschaffen. In diesem Zusammenhang spielt die Feldberegnung eine große Rolle. Die Sicherstellung der Beregnung mit qualitativ einwandfreiem Wasser soll durch ein sogenanntes Beregnungswassermanagement gewährleistet werden. Neben dem Pumpwerk am Otterstadter Altrhein ist die Errichtung von weiteren Pumpwerken in Bobenheim-Roxheim und bei Mechtersheim geplant. Die auch mit der Beregnung in Verbindung gebrachte Grundwasserproblematik (z.B. Anstieg des Grundwasserpegels in Siedlungsbereichen) ist vor der Ausweisung der Beregnungsflächen bzw. Stilllegung von örtlichen Brunnenanlagen für die Feldberegnung näher zu untersuchen. Zu 2.3.1.3 In den Vorbehaltsgebieten soll die Offenhaltung der Landschaft Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert werden. In der Abwägung mit anderen Raumansprüchen ist dem Erhalt einer G landwirtschaftlichen Nutzung ein besonderes Gewicht beizumessen. In den Gebieten mit ungünstigen natürlichen und strukturellen Produktionsbedingungen ist auf eine Verbesserung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Weiterbewirtschaftung besonders mit Blick auf Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuweisen. Sowohl in den Vorrang- als auch Vorbehaltsgebieten gelten die Entwicklungsgrundsätze für eine umweltschonende Landbewirtschaftung. Ein integrierter und ökologischer Landbau, der die ökologischen und sozialen Funktionen der Flur verstärkt beachtet, soll besonders gefördert werden. Die Landwirtschaft soll durch landschaftsstrukturelle Maßnahmen und schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere eine schonende Bodennutzung, zur Erhaltung und Verbesserung x der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen durch verstärkte Vernetzung ihrer Lebensräume, x der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts und des Klimas, x der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und x von Naturnähe, raumtypischen Landschaftsbildern sowie Erholungseignung der Feldflur beitragen. 81 2.3.2 Wald und Forstwirtschaft Zu Den Wäldern in der Metropolregion Rhein-Neckar kommt für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines ausgeglichenen Naturhaushalts, für die Erholung der Bevölkerung sowie für die Rohstoffproduktion Holz eine besondere Bedeutung zu. Mit ihrem Flächenanteil von 38 % erfüllen die Wälder wichtige Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen. Eine Gliederung der Waldflächen in ökonomische, ökologische oder soziale Funktionen ist in der Regel nicht möglich. Einzelne Funktionen können sich miteinander überlagern, wobei je nach Siedlungsnähe, Standort und natürlicher Ausstattung der Erholungs-, Wasser-, Klima-, Immissions-, Bodenoder Naturschutz bzw. die Holzproduktion im Vordergrund stehen. In besonders schutzwürdigen Waldbeständen sind dem jeweiligen Schutzzweck entsprechend auch Einschränkungen für die Erholungsnutzung notwendig. 2.3.2.1 Allgemeine Zielsetzungen G Die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes soll so erfolgen, dass der Wald diese Funktionen nachhaltig erbringen kann. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist der Aufbau und die Erhaltung standortgerechter und abwechslungsreicher Waldbilder durch entsprechende Baumartenmischung und Bestandsstruktur. Durch naturnahen Waldbau soll sowohl die ökologische Stabilität der Wälder zur Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhausalts erreicht werden, als auch die ökonomische Funktion nachhaltig gesichert werden. Der naturnahe Waldbau ist Grundlage für eine ausgeprägte und notwendige Anpassungsfähigkeit bzw. natürliche Flexibilität der Wälder an sich ändernde Umweltbedingungen und Klimaextreme. Zu 2.3.2.2 Zu 2.3.2.3 Als „Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft“ werden nach Abwägung anderer schutzbedürftiger Freiraumfunktionen die Waldflächen regionalplanerisch gesichert, die für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen von besonderer Bedeutung sind. Grundlage der Ausweisungen bilden die seitens der Forstverwaltungen durchgeführten Waldfunktionenkartierungen. Sie beinhalten u.a. Boden-, Klima-, Erholungs-, Sicht- und Immissionsschutzwälder. Des Weiteren sind wichtige Waldbiotope, Naturwaldreservate bzw. Bannwälder und Waldflächen zur Genressourcensicherungen herangezogen. Wald in waldarmen Gebieten unter 30 % kann ebenso ein Begründungselement für eine Vorranggebietsausweisung sein. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme stellt die punktuelle Errichtung von Windkraftanlagen keinen Zielkonflikt mit den „Vorranggebieten für Wald und Forstwirtschaft“ dar. Dieses gilt auch für die Konzentrationszonen, die auf der kommunalen Flächennutzungsplanebene ausgewiesen werden. Vorranggebiete für Wald und Forstwirtschaft Z Bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen kommt den Vorbehaltsgebiete für Wald und „Vorbehaltsgebieten für Wald und Forstwirtschaft“ ein besonderes Forstwirtschaft Gewicht zu. Es handelt sich um Waldflächen, die neben der forstlichen Produktionsfunktion besondere ökologische und soziale G Funktionen erfüllen. Dazu zählen auch die Waldflächen innerhalb der Wasser- und Landschaftsschutzgebiete. Auch die Erhaltung einer Baumart (z.B. Eiche) kann ein Begründungselement sein. 82 Zu 2.3.2.4 Der Waldanteil in der Rheinebene ist im Vergleich zu den anderen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar deutlich unterrepräsentiert. Da neben der Nutzfunktion die Sozialfunktionen des Waldes immer mehr an Bedeutung gewinnen, sind Waldumwandlungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, wenn diese im öffentlichen Interesse unvermeidbar sind und die Schutzund Erholungsfunktion des Waldes durch den Eingriff in vertretbarem Maße eingeschränkt werden. Waldflächen in der Rheinebene G Eine Waldbeanspruchung für nichtforstliche Zwecke soll grundsätzlich in Gemeinden mit einem Bewaldungsprozentanteil von weniger als 30 % unterbleiben. Da Wälder eine ausgleichende und stabilisierende Wirkung auf den Wasserhaushalt und das Klima haben, zwei Faktoren, die gerade im Oberrheingraben eine besondere Pflege und Beachtung verdienen, soll der relativ geringe Waldanteil in der Rheinebene zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation erhöht werden. Dabei bietet sich auch die Anlage naturnaher Waldflächen als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme an. Zu 2.3.2.5 Weitere Aufforstungen im Pfälzerwald und Odenwald können sich aufgrund des überdurchschnittlich hohen Waldanteils auf die Vielfalt von Fauna und Flora sowie örtlich auf das Kleinklima und das Landschaftsbild nachteilig auswirken. Bei der Neuanlage von Waldflächen ist deshalb ein strenger Maßstab anzuwenden. Neuaufforstungen in den Mittelgebirgslagen G Der Reiz der Mittelgebirgslandschaften wird zum großen Teil durch den ausgewogenen Wechsel von Wald und Flur bestimmt. Die Mindestgröße der von Wald freizuhaltenden Flur wird hier wesentlich durch die Erholungsnutzung bestimmt. Die Erholungseignung ist umso größer, je häufiger zusammenhängende Waldgebiete mit Freiflächen wechseln. Zu der sogenannten Mindestflur gehören in erster Linie die Wiesen- und Bachtäler sowie die Rodungsinseln, die nicht aufgeforstet werden sollen. Bereits durchgeführte Aufforstungen, die sich landschaftlich und ökologisch nachteilig auswirken, sollen durch standortgerechte Waldumwandlung aufgewertet oder nach Möglichkeit wieder einer landschaftsverträglichen Nutzung zugeführt werden. Letzteres gilt insbesondere auch für solche, die das lokale Klima der Ortschaften in den Tallagen beeinträchtigen. Zu 2.3.2.6 Holz ist ein wichtiger stofflicher und energetischer Rohstoff. Aufgrund der in Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar vorhandenen großen Waldflächen bieten sich hier umfassende Potenziale zu einer nachhaltigen Nutzung. In Bezug auf die Nutzung als Energieträger sind die Potenziale in dem vom Verband Region Rhein-Neckar veröffentlichten Konzept zum „BiomasseStoffstrommanagement für die Region Rhein-Neckar“ bilanziert. Grundsätzlich soll bei der Verwendung von Holz als nachwachsendem Rohstoff eine kaskadische Nutzung eingehalten werden, mit einem Vorrang der stofflichen vor der energetischen Nutzung. 83 Nachwachsende Rohstoffe G 2.4 Rohstoffsicherung Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 2.4.1 Allgemeine Vorgaben 2.4.1.1 Bei der Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen soll berücksichtigt werden, dass x x x x x x x x 2.4.1.2 Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft gering gehalten und ausgeglichen werden, nachteilige Auswirkungen auf andere Raumnutzungen, insbesondere auf die Bevölkerung, die Wasserwirtschaft, die Naherholung sowie die Land- und Forstwirtschaft, vermieden bzw. gering gehalten werden, die Rohstofflagerstätten unter Berücksichtigung fachgesetzlicher Bestimmungen so abgebaut werden, dass die Flächeninanspruchnahme gering ist, Lagerstätten möglichst vollständig genutzt werden, Erweiterungen an bestehenden, in Nutzung befindlichen Abbaustätten Neuaufschlüssen vorzuziehen sind, Abbauplanungen durch Standort- bzw. Flächenkonzentrationen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und Flächeninanspruchnahmen optimiert werden, geplante und bestehende Hochwasserrückhalteräume in der Rheinniederung als mögliche Gewinnungsstellen in die Abbauplanungen einbezogen werden und Begleitrohstoffe und Abraum - soweit ökonomisch und ökologisch sinnvoll - einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden. Geplante Folgenutzungen der Abbaustätten sowie Rekultivierungsmaßnahmen sollen frühzeitig festgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Nachnutzung der Gewinnungsstellen sollen neben der Rückführung der betroffenen Landschaftsteile in die ehemals vorhandenen Nutzungen insbesondere die Renaturierung sowie die Einbindung in die Landschaft berücksichtigt werden. Nachhaltige Rohstoffgewinnung G Folgenutzung, Rekultivierung G Die Wiedernutzbarmachung bzw. Rekultivierung der Abbauflächen soll zeitnah erfolgen und in Anlehnung an die Abbauphasen abschnittsweise durchgeführt werden. Bei der Rekultivierungsplanung sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und Sekundärbiotope erhalten bzw. entwickelt werden. Nach Beendigung der Rohstoffgewinnung sollen die Betriebsanlagen rückgebaut werden. Eine andere gewerbliche oder sonstige bauliche Nutzung soll ausgeschlossen bleiben. Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie oder zur Speicherung von Energie sind im Einzelfall zu prüfen. 2.4.1.3 Im Hinblick auf die Nichtregenerierbarkeit der mineralischen Rohstoffe ist ein sparsamer Umgang mit den in der Region vorkommenden oberflächennahen Bodenschätzen anzustreben. So weitgehend wie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sollen Primärrohstoffe durch wiederaufbereitete Materialien ersetzt werden. 84 Ressourcenschutz durch Substitution G 2.4.1.4 Bei der Aufsuchung und Gewinnung der in der Region vorkommenden und dem Bergrecht unterliegenden tief liegenden Rohstoffe sollen die relevanten Raumfunktionen sowie die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt werden. Tief liegende Rohstoffe G Das Aufsuchen und Gewinnen von Energierohstoffen wie Erdöl, Erdgas und Erdwärme soll weiter gefördert bzw. sichergestellt werden. 2.4.2 Räumliche Zuordnung 2.4.2.1 In den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ ist die Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen zu konzentrieren. Die Rohstoffgewinnung hat in diesen Gebieten Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen und darf durch andere Nutzungen nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden. Vorranggebiete für den Rohstoffabbau Z Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sind in der Raumnutzungskarte und im Anhang Nr. 3 festgelegt. 2.4.2.2 In den „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ sollen Roh- Vorbehaltsgebiete für stofflagerstätten vorsorglich langfristig gesichert und freigehalten die Rohstoffsicherung werden. Bei Nutzungsänderungen, die eine spätere RohstoffgeG winnung ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen können, soll der Rohstoffsicherung bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Eine Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete ist während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht vorgesehen. Die „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ sind in der Raumnutzungskarte und im Anhang Nr. 4 festgelegt. Begründung 2.4.1 Allgemeine Vorgaben Zu Oberflächennahe Rohstoffe sind standortgebundene, mengenmäßig begrenzte und nicht vermehrbare natürliche Ressourcen. Sie werden als Grundlage für die regionale Bau- und Rohstoffindustrie benötigt. Für die Daseinsvorsorge von Bevölkerung und Wirtschaft ist es daher erforderlich, die Rohstoffe einerseits sparsam zu verwenden und zum anderen deren Verfügbarkeit langfristig zu sichern. 2.4.1.1 Die Metropolregion Rhein-Neckar verfügt aufgrund der geologischen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an oberflächennahen Rohstoffen. Aktuell werden an 94 Standorten Rohstoffe abgebaut. Mengenmäßige Schwerpunkte der Rohstoffgewinnung sind die Förderung von Kiesen und Sanden im Bereich der linksrheinischen Oberrheinniederung sowie von Kalksteinen aus dem Unteren und Oberen Muschelkalk im Kraichgau und im Bauland. Beide Rohstoffe werden im Verkehrswegebau, für Baustoffe und als Betonzuschlag benötigt. Darüber hinaus werden u.a. Ziegeleirohstoffe, wie beispielsweise Lößlehm oder Ton für grobkeramische Produkte, Zementrohstoffe zur Herstellung von Rohmehl für Portlandzemente sowie Naturwerksteine, z.B. in Steinbrüchen des Buntsandsteins, abgebaut. 85 Nachhaltige Rohstoffgewinnung G Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe führt in der Regel zu Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen. Von daher soll bei allen Abbauvorhaben grundsätzlich darauf hingewirkt werden, solche Belastungen möglichst gering zu halten. Insbesondere sollen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des jeweiligen Abbauabschnittes durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden. Durch die Rohstoffgewinnung sollen keine Schädigungen des Grundwassers sowie der Trinkwassergewinnung hervorgerufen und die Bevölkerung vor den mit dem Vorhaben verbundenen Emissionsbelastungen geschützt werden. Bei sich abzeichnenden Konflikten mit Siedlungen (Bestand/Planung gemäß Bauleitplanung) ist eine sorgfältige Einzelabwägung erforderlich, damit die Lebensbedingungen der durch das Abbauvorhaben betroffenen Menschen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die mit der Rohstoffgewinnung verbundenen Umweltbeeinträchtigungen ist darauf hinzuwirken, dass die Eingriffsfläche so gering wie möglich gehalten wird und der Abbau sowie die Nachfolgenutzung abschnittsweise durchgeführt werden. Zur Minimierung des Flächenbedarfs sollen in Nutzung befindliche Lagerstätten möglichst vollständig und bis zur größtmöglichen Abbautiefe abgebaut werden, sofern keine anderen Belange entgegenstehen. Neue Lagerstätten sollten möglichst erst dann aufgeschlossen werden, wenn bisherige vollständig abgebaut sind. Zur sparsamen Flächeninanspruchnahme kann auch die Konzentration von Abbauvorhaben beitragen. Sowohl für den Betreiber als auch für die vom Abbau betroffenen Schutzgüter ist es in bestimmten Fällen vorteilhaft, wenn einzelne oder mehrere bereits vorhandene Abbaurechte nicht weiter verfolgt werden und die Gewinnung auf einen anderen, besser geeigneten Standort verlagert wird. Die Bedingungen eines solchen Flächentausches sollten dabei im Rahmen vertraglicher Regelungen festgehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen eignen sich Hochwasserrückhalteflächen für den Abbau von Rohstoffen. Insofern sollen die bestehenden und geplanten Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Oberrhein bei der Standortsuche ggf. notwendiger Neuaufschlüsse mit einbezogen werden. Zu 2.4.1.2 Über die Folgenutzungen der Lagerstätten soll grundsätzlich einzelfallbezogen unter Einbeziehung der standörtlichen Gegebenheiten sowie der Entwicklungsvorstellungen für den jeweiligen Teilraum entschieden werden. Nach Beendigung der Rohstoffgewinnung sollen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild soll landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden. Die Rekultivierung abgebauter Lagerstätten soll auf die landschaftlichen Eigenarten abgestimmt sein und die Belange des Artenund Biotopschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft besonders berücksichtigen. 86 Folgenutzung, Rekultivierung G Für die ökologisch empfindliche Rheinniederung, in der überwiegend durch Nassabbau Kiese und Sande gewonnen werden, soll als Rekultivierungsziel primär die Renaturierung und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen die Wiederverfüllung der zu genehmigenden Abbaustellen im Vordergrund stehen. Zusätzliche Bereiche für die wassergebundene Erholung sollen an den entstehenden Baggerseen mit Blick auf die bereits vorhandenen Naherholungsschwerpunkte möglichst vermieden werden. An Abbaustandorten, bei denen die Vorkommen überwiegend im Trockenabbauverfahren gewonnen werden, sollen die wesentlichen Rekultivierungsziele in der landschaftlichen Wiedereingliederung (Haardtrand, Pfälzerwald, Bergstraße, Neckartal, Odenwald), in der Wiederherstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie in der Schaffung von naturnahen Biotopen zur Verbesserung der landschaftlichen Vielfalt (Vorderpfälzer Tiefland, Rheinhessisches Tafel- und Hügelland, Hessische Rheinebene, Neckar-Rheinebene, Hardtebenen, Kraichgau und Bauland) liegen. Bei kleinflächigen Abbauvorhaben innerhalb festgelegter „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sollen Abbau- und Rekultivierungsplanungen so vorgenommen werden, dass sich das Einzelvorhaben in ein Gesamtabbaukonzept für diese Vorrangfläche eingliedert. Die Planungen sollen sich nicht allein auf den Eingriffsort beschränken, sondern das Vorranggebiet als ganzheitlich auszunutzende Lagerstätte berücksichtigen. Abbauerweiterung und Rekultivierung sollen nach Möglichkeit in räumlich und zeitlich geordneten Teilabschnitten erfolgen. Zu 2.4.1.3 In der Metropolregion Rhein-Neckar soll auf einen möglichst sparsamen und haushälterischen Umgang mit den Bodenschätzen hingewirkt werden. Vor diesem Hintergrund soll im Sinne der Ressourcenschonung und zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffvorräte der verstärkte Einsatz von Ersatzbaustoffen angestrebt werden. Ressourcenschutz durch Substitution G Das Recycling von Bauschutt, Straßenaufbruch und anderen mineralischen Produkten zu wieder verwendbaren Stoffen bietet die Möglichkeit der partiellen Substitution natürlicher mineralischer Rohstoffe, wobei die Verwendungsmöglichkeiten der Recyclingmaterialien vom jeweiligen Verwendungszweck des Baustoffs und dem damit verbundenen Anforderungsprofil abhängen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar soll der Einsatz von Baustoffen, die in Anteilen auf sekundäre Rohstoffe zurückgreifen, wie beispielsweise die Anwendung von Recycling-Beton im Hochbau, weiter erhöht werden. Zu 2.4.1.4 Unter das Bundesberggesetz fallen in der Metropolregion RheinNeckar neben der Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen, wie feuerfesten Tonen, Form-, Kleb- sowie Quarzsanden, auch der unterirdische Abbau von Sulfatgesteinen sowie die Erlaubnis zum Aufsuchen und Gewinnen der in größeren Tiefen vorkommenden Erdöl-/Erdgaslagerstätten und Erdwärme (vgl. G 3.2.4.2). Hierzu bestehen öffentlich-rechtliche Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz. Es handelt sich hierbei um Rechtstitel, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen 87 Tief liegende Rohstoffe G umfassen, wobei bergbauliche Tätigkeiten im Einzelfall genehmigungsbedürftig sind. Innerhalb der Bergbauberechtigungen sind andere Nutzungen nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch sollen zur Wahrung bestehender Rechte bei Planungen und Maßnahmen in diesen Bereichen die geologischen Landesämter gehört werden. Im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Energierohstoffe soll das Aufsuchen dieser Lagerstätten weiter gefördert und die Gewinnung sichergestellt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Erdölfeld im Bereich Römerberg/Speyer zu. 2.4.2 Räumliche Zuordnung Zu Zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung der Region mit wirtschaftlich bedeutsamen Rohstoffen werden „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ festgelegt. Grundvoraussetzung für die Eignung einer Fläche als „Vorranggebiet für den Rohstoffabbau“ ist das Vorhandensein eines voraussichtlich bauwürdigen Rohstoffvorkommens. Zur Abgrenzung geeigneter Flächen wurden die zur Verfügung gestellten rohstoffgeologischen Fachdaten des baden-württembergischen Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB), des rheinland-pfälzischen Landesamts für Geologie und Bergbau (LGB) sowie des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) herangezogen. Darüber hinaus wurden die vom Industrieverband Steine und Erden BadenWürttemberg e.V. (ISTE) und dem Industrieverband Steine und Erden e.V. Neustadt a.d.Wstr. sowie dem vero – Verband der Bauund Rohstoffindustrie e.V. bereit gestellten Erweiterungswünsche der Rohstoffbetriebe (Interessengebiete) in die Prüfung einbezogen. 2.4.2.1 In den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ ist die Rohstoffgewinnung aus überörtlicher Sicht möglich und erhält einen eindeutigen Nutzungsvorrang gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen. Mit der regionalplanerischen Vorranggebietsfestlegung soll insbesondere verhindert werden, dass bei Nutzungsänderungen ein Rohstoffabbau ausgeschlossen bzw. beeinträchtigt wird. Die Rohstoffgewinnung ist in der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in den „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ zu konzentrieren. Abbauvorhaben außerhalb der Vorranggebiete sind zu vermeiden. Im Sinne des Ressourcenschutzes und des Bestrebens nach einer Minderung der durch den Rohstoffabbau hervorgerufenen negativen Auswirkungen konzentriert sich die Vorranggebietsfestlegung grundsätzlich auf bereits vorhandene Abbaustandorte. Erweiterungen vorhandener Abbaustellen wird aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Konfliktträchtigkeit der Vorzug vor einem Neuaufschluss gegeben. Vorranggebiete, die Neuaufschlüsse von Lagerstätten ermöglichen, sind daher nur in Ausnahmefällen an hierfür geeigneten Standorten festgelegt. Dabei handelt es sich vornehmlich um Flächen, die bereits im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sowie im Regionalplan Unterer Neckar 1994 gesichert waren und bisher noch nicht in Anspruch genommen worden sind. 88 Vorranggebiete für den Rohstoffabbau Z „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sind in der Regel quantitativ und qualitativ hinreichend bekannte Lagerstätten, deren Gewinnung keine erheblichen oder nicht ausgleichbaren Konflikte mit entgegenstehenden Nutzungen erwarten lässt. Hierzu gehören einerseits bereits genehmigte Abbaustellen und Erweiterungsgebiete (Konzessionsflächen), sofern dem Abbau keine anderen, aus raumordnerischer Sicht vorrangigen Belange entgegenstehen. Davon ausgenommen sind Konzessionsflächen, über die Kenntnis besteht, dass sie bereits vollständig abgebaut oder rekultiviert sind. Zu den Vorranggebieten gehören andererseits noch nicht oder bereits im Verfahren befindliche Gebiete in unmittelbarer Umgebung bestehender Abbaustandorte, die als potenzielle Erweiterungsflächen in Frage kommen und in der Regel von schon gegenwärtigem wirtschaftlichem Interesse sind. Die Quarzporphyrvorkommen an der Bergstraße sind aus Sicht des LGRB von großer Bedeutung für die langfristige Versorgung der Metropolregion Rhein-Neckar mit hochwertigem Material für den Verkehrswegebau und als Betonzuschlag. Insbesondere die Vorkommen bei Dossenheim haben aus Sicht der Fachbehörde aufgrund der bedeutenden Vorräte, der günstigen Materialeigenschaften und der zunehmend geringer werdenden Quarzporphyrreserven im gesamten Odenwald eine hohe wirtschaftliche Relevanz für die Region. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der begrenzten Vorratssituation der einzigen noch verbliebenen Quarzporphyrgewinnungsstelle in Weinheim wird an der Festlegung eines „Vorranggebietes für den Rohstoffabbau“ im Bereich des 2003 stillgelegten Standorts Dossenheim-Sporenberg festgehalten. Grundvoraussetzung für die Inangriffnahme eines neuerlichen Abbauvorhabens in Dossenheim ist aus regionalplanerischer Sicht allerdings die Vorlage eines raum- und umweltverträglichen Gewinnungskonzeptes, das insbesondere eine umsetzbare Standorterschließung beinhaltet. Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sollen die regionale Rohstoffversorgung im Sinne einer vorausschauenden Planung kurz- bis mittelfristig sicherstellen und damit die planmäßige Absicherung der Betriebsstandorte, auch über den Planungszeitraum des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar hinaus, gewährleisten. Zur quantitativen Festlegung der „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ wurden die länderspezifischen Vorgaben berücksichtigt. Dabei wurde im Interesse einer einheitlichen zweistufigen Rohstoffsicherung von einer separaten Festlegung von „Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung“ im baden-württembergischen Teilraum abgesehen. Der im LEP Baden-Württemberg geforderten Bedarfsdeckung für einen Zeitraum von 2 x 15 Jahren wurde dadurch Rechnung getragen, dass die "Gebiete zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" im Sinne des LplG Baden-Württemberg in die Gebietskulisse der „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ einbezogen wurden. Die „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ umfassen im baden-württembergischen Teilraum neben den bereits genehmigten Rohstoffflächen auch potenzielle Erweiterungsgebiete bzw. Vorratsflächen. Diese Vorratsflächen sind so dimensioniert, dass sie den aus der erwarteten Mengenentwicklung resultierenden Rohstoffbedarf abdecken können. Die Abgrenzungen 89 basieren auf einer groben Abschätzung des künftigen Flächenbedarfs, bei der die durchschnittliche rohstoffgruppenspezifische Fördermenge der vergangenen 15 Jahre als jährliche Förderrate der kommenden 15 Jahre inklusive der lagerstättengeologisch begründeten Zuschläge des Rohstoffsicherungskonzeptes BadenWürttemberg zu Grunde gelegt wurden. Hinsichtlich der Rohstoffe für den Verkehrswegebau, für Baustoffe und als Betonzuschlag wurde ein Flächenbedarf von etwa 273 ha ermittelt. Hierfür sind in der Raumnutzungskarte etwa 275 ha Vorratsflächen festgelegt. Bei Ziegeleirohstoffen wurde ein Flächenbedarf von 126 ha ermittelt, der durch 127 ha Vorratsflächen gewährleistet wird. Der für die Rohstoffgruppe Naturwerksteine ermittelte Flächenbedarf von etwa 8 ha wird durch 10 ha ausgewiesene Vorratsflächen gedeckt. In ihrem Umfang deutlich größer gefasst als der ermittelte Flächenbedarf von etwa 75 ha sind die bereits im Regionalplan Unterer Neckar in gleicher Größenordnung enthaltenen Gebietsfestlegungen zur Sicherung von Zementrohstoffen im Bereich zwischen Obrigheim und Haßmersheim (ca. 410 ha). Ursächlich hierfür sind die überregionale Bedeutung des Vorkommens sowie die speziellen Rahmenbedingungen in der Zementindustrie, die langfristige Planungssicherheiten erforderlich machen. Im hessischen Teilraum entsprechen die Gebiete den „Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Bestand und Planung“ des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, der bei Neuplanungen einen Planungshorizont von bis zu 25 Jahren vorsieht. Im rheinland-pfälzischen Teilraum wurden die bedarfsunabhängig abgegrenzten Festlegungen des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 an die neuesten fachlichen Datengrundlagen sowie an die aktuellen Bedarfsmeldungen der Betriebe soweit erforderlich angepasst. Die Vorranggebiete ersetzen keine Abbaugenehmigungen. Konkrete Abgrenzungen der Abbauvorhaben sowie zu beachtende Abbaubedingungen werden in den entsprechenden nachgeordneten Genehmigungsverfahren geregelt. Zu 2.4.2.2 „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ dienen dem vorsorg- Vorbehaltsgebiete für lichen langfristigen Lagerstättenschutz. Im Sinne der Ressourcen- die Rohstoffsicherung schonung steht nicht die Rohstoffgewinnung, sondern die perspekG tivische Sicherung der Rohstoffreserve zur Deckung eines potenziellen, längerfristigen Bedarfs im Vordergrund. Insofern ist eine Inanspruchnahme dieser Gebiete während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht vorgesehen. Die bestehenden Freiraumnutzungen sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Der vorzeitige Rohstoffabbau kann auf der Grundlage entsprechender Verfahren in begründeten Fällen ausnahmsweise zulässig sein, z.B. wenn an einem Abbaustandort innerhalb des Vorranggebietes durch Erschöpfung der Rohstoffvorkommen keine wirtschaftlich sinnvollen Gewinnungsmöglichkeiten mehr bestehen. Als Vorbehaltsgebiete sind weitere abbauwürdige Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe festgelegt, die entweder als potenzielle langfristige Erweiterungsgebiete bestehender Abbaustellen oder als Ergänzungs- bzw. Neustandorte perspektivisch zur Rohstoffversorgung beitragen können. Ihre Abgrenzung ergibt sich aus 90 den vorhandenen Lagerstättenverhältnissen und der Konfliktsituation mit anderen Nutzungsansprüchen. Im hessischen Teilraum der Region entsprechen die flächenhaft festgelegten Vorbehaltsgebiete den „Vorbehaltsgebieten oberflächennaher Lagerstätten“ des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 und zeigen die Existenz, Lage und Ausdehnung von abbauwürdigen und abbaufähigen oberflächennahen Lagerstätten einheimischer mineralischer Rohstoffe und Vorkommen auf. In den „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ ist noch nicht festgelegt, ob und unter welchen fachplanerischen Aspekten und räumlichen Voraussetzungen eine Rohstoffgewinnung erfolgen kann. Bei der Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungsansprüchen ist der Rohstoffsicherung ein hervorgehobenes Gewicht beizumessen. 91 3 Regionale Infrastruktur 3.1 Verkehrswesen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 3.1.1 Regionale Gesamtverkehrskonzeption 3.1.1.1 Das Verkehrssystem soll in der Metropolregion Rhein-Neckar so gestaltet werden, dass es zur Stärkung und Weiterentwicklung der Region als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum beiträgt sowie die Einbindung in die europäischen Verkehrsnetze gestärkt wird. Dazu soll bzw. sollen x x x x 3.1.1.2 x x 3.1.1.3 G die gute verkehrliche Einbindung der Region in das nationale und transeuropäische Verkehrsnetz gesichert und weiter optimiert, mit den benachbarten Regionen, auch über Landes- und Staatsgrenzen hinaus, die vorhandenen Austausch- und Verflechtungsbeziehungen gestärkt und weiter entwickelt, innerhalb der Region die noch bestehenden Erreichbarkeitsdefizite zwischen den verschiedenen Teilräumen und den Zentralen Orten beseitigt bzw. gemindert und den absehbaren verkehrlichen Auswirkungen des demografischen Wandels durch verkehrsmittelübergreifende Mobilitätsangebote sowie durch teilräumliche Mobilitätskonzepte rechtzeitig entgegengesteuert werden. Die Metropolregion Rhein-Neckar als einheitlicher Lebens- und Wirtschaftsraum bedarf einer integrierten Verkehrs- und Siedlungsplanung, die verstärkt die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und deren Zusammenwirken mit der Siedlungsentwicklung auch über die Regionsgrenze hinweg berücksichtigt (vgl. G 1.4.1.2). Voraussetzung dafür ist x Allgemeine Zielsetzung Integrierte Verkehrsplanung G die Bündelung und Konzentration des Verkehrswegeausbaus im Zuge der regionalen/großräumigen Entwicklungsachsen (vgl. N/Z/V 1.3.1 und Z 1.3.2), die Siedlungsverdichtung um die Haltepunkte des Schienenpersonenverkehrs sowie die Schaffung neuer Schienenhaltepunkte bei entsprechend hohem Nachfragepotenzial und die Verkehrsreduzierung und Verkehrsvermeidung durch kleinräumige Zuordnung der verschiedenen Raumnutzungen („Region der kurzen Wege“, vgl. G 1.4.1.3). Durch Vernetzung und Aufgabenteilung der Verkehrsträger soll die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems erhöht und eine Stärkung des Umweltverbundes (Fußgänger-, Fahrrad- und öffentlicher Verkehr) erreicht werden. Dabei soll das Verkehrssystem so weiterentwickelt werden, dass die Anteile der umweltfreundlichen Verkehrsträger am gesamten Personenverkehr sowie Güterverkehr weiter gesteigert werden. 95 Vernetzung der Verkehrsträger/ Förderung des Umweltverbundes G Dies gilt insbesondere für die Kombination bzw. Vernetzung x x x 3.1.1.4 der flächenerschließenden Verkehrsmittel von Fahrrad und PKW mit den liniengebundenen öffentlichen Nahverkehrsmitteln (Bahnen und Busse), des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs sowie der liniengebundenen Gütertransportsysteme Eisenbahn bzw. Binnenschifffahrt im Hauptlauf mit dem flächenerschließenden Lkw im Vor- und Nachlauf. Der Erhalt und Ausbau des regionalen Schienenverkehrs soll gegenüber dem Straßenverkehr Vorrang haben, insbesondere: x x x in Verbindungen zwischen benachbarten Mittel- und Oberzentren sowie zwischen benachbarten Mittelzentren, im Verlauf der Hauptverkehrsströme der auf die Oberzentren der Region zuführenden regionalen/großräumigen Entwicklungsachsen und im Stadtverkehr der engeren Verflechtungsräume der Oberzentren Heidelberg, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim (und Karlsruhe). Ausbauvorrang Schiene/Straße G Das regionale Straßennetz soll in den Relationen und Teilräumen vorrangig und umweltverträglich ausgebaut werden, in denen ein konkurrenzfähiger Schienenverkehr nicht angeboten werden kann. 3.1.1.5 Beim Bau von Verkehrsinfrastruktur sollen die naturschutzfachli- Berücksichtigung des Natur- und chen Belange und die Erfordernisse des Immissionsschutzes beImmissionsschutzes rücksichtigt werden. Insbesondere soll bzw. sollen x x x x x x 3.1.1.6 möglichst wenig neue Flächen in Anspruch genommen, kapazitätssteigernde Maßnahmen einem Ausbau vorgezogen, Ausbaumaßnahmen gegenüber Neubaumaßnahmen bevorzugt, langfristig nicht mehr benötigte Verkehrsflächen zurückgebaut und renaturiert, Zerschneidungen wertvoller Landschaftsteile und Störungen des Landschaftsbildes vermieden und die Vermeidung von Verkehrslärm verstärkt berücksichtigt werden. Im Zuge der Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen in der Metropolregion Rhein-Neckar soll den spezifischen Mobilitätsanforderungen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen in ihrer Vielfalt Rechnung getragen werden. Hierbei sollen spezielle Mobilitätsanforderungen und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen und Männern, Kindern, Familien mit Kindern und Personengruppen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, besonders berücksichtigt werden. Aufgrund des demografischen Wandels gilt dieses zunehmend auch für ältere Menschen. Vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und Mobilitätskosten ist die Sicherung der Mobilität von Personen mit geringem Einkommen zukünftig verstärkt von Bedeutung. 96 G Mobilitätssicherung und spezifische Anforderungen G 3.1.2 Funktionales Straßennetz 3.1.2.1 Das regionale Straßennetz soll so ausgebaut werden, dass Kapazitätsengpässe und Erreichbarkeitsdefizite im System der Zentralen Orte beseitigt bzw. stark gemindert werden. Das für die Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar bedeutsame Straßennetz ist in der Raumnutzungskarte sowie der Karte 3 „Funktionales Straßennetz“ dargestellt. Es gliedert sich in drei Kategorien mit unterschiedlichen Funktionen: x x x Netzausbau/ Funktionales Straßennetz G „großräumige Straßenverbindungen“ (Kategorie I), „überregionale Straßenverbindungen“ (Kategorie II) und „regionale Straßenverbindungen“ (Kategorie III). Unterhaltung und Ausbau des regionalen Straßennetzes sollen unabhängig von der Straßenbaulast so erfolgen, dass die Straßen ihre Verbindungs- und Versorgungsaufgaben im System der Zentralen Orte erfüllen können. 3.1.2.2 Großräumige Zur Erfüllung ihrer Funktionen im Netz der „großräumigen Straßenverbindungen“ sollen funktionsgerecht aus- bzw. neugebaut Straßenverbindungen (Kategorie I) werden: N x A 5 (Seeheim-Jugenheim) – Heidelberg – (Karlsruhe), x A 6 (Kaiserslautern) – Grünstadt – Viernheimer Dreieck, zwischen den Autobahnkreuzen Mannheim und Walldorf, zwischen den Autobahnanschlüssen Wiesloch/Rauenberg und Sinsheim, x A 6/A 659, Ausbau des Viernheimer Kreuzes, x A 6/B 44, Ausbau des Knotens zu einem Vollkleeblatt, x A 61 (Autobahnanschluss Bad Kreuznach) – Frankenthal (Pfalz) – Autobahndreieck Hockenheim, x A 65/B 9 – Grenzübergang Scheibenhardt/Lauterbourg, x A 67 (Autobahnkreuz Darmstadt-Nord) – Autobahnanschluss Lorsch, x B 10 (Pirmasens) – Hinterweidenthal – Landau in der Pfalz und x A 65/B 272, neue Richtungsfahrbahn Neustadt a.d.Wstr. – Speyer beim Autobahnanschluss Landau-Nord. 3.1.2.3 Überregionale Zur Erfüllung ihrer Funktionen im Netz der „überregionalen Straßenverbindungen“ sollen funktionsgerecht aus- bzw. neugebaut Straßenverbindungen (Kategorie II) werden: N x A 656 Mannheim – Heidelberg, x B 9, 4-spuriger Ausbau Worms-Nord, x 2. Rheinbrücke Wörth am Rhein – Karlsruhe mit Anschluss an die B 9 nördlich Wörth am Rhein, x B 27, abschnittsweiser dreistreifiger Ausbau zwischen Mosbach – Buchen (Odenwald), Ortsdurchfahrt Mosbach, Bauabschnitt II/1 und Ortsumgehungen Neckarburken und Hardheim, x B 37, Ortsumgehung Neckarsteinach, x B 37, 4-spuriger Ausbau zwischen der A 650 und der Ortsumgehung Bad Dürkheim, 97 x x x x x x x x x x x x 3.1.2.4 Regionale Als Straßen für den regionalen Verkehr sollen funktionsgerecht Straßenverbindungen aus- bzw. neugebaut werden: x x x x x x x x x x x x 3.1.2.5 B 38 Landau in der Pfalz – (Wissembourg) mit den Ortsumgehungen Impflingen, Ingenheim und Oberotterbach-Schweigen, B 38, Ortsumgehungen Mörlenbach, Rimbach und Fürth, B 44, Westtangente Mannheim, B 44, Erneuerung der Hochstraßen in Ludwigshafen, B 47, 4-spuriger Ausbau zwischen den Autobahnanschlüssen Worms an der A 61 und Lorsch an der A 67 unter Einbeziehung der bereits ausgebauten 2. Wormser Rheinbrücke, B 48, Ortsumgehung Klingenmünster, B 48, Ortsumgehung Waldrohrbach, B 271-neu zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt sowie die Ortsumgehung von Bockenheim a.d.Wstr., B 292 als drei- bzw. vierstreifiger Autobahnzubringer zwischen Mosbach und der A 6 bei Sinsheim, B 427, ortsdurchfahrtsfreier Ausbau von Hinterweidenthal (B 10) nach Kandel (A 65) mit den Ortsumgehungen Lauterschwan-Birkenhördt, Bad Bergzabern und Oberhausen – Hergersweiler – Winden – Minderslachen, L 532, Ortsumgehung Wiesenbach und L 597, Ausbau zwischen Friedrichsfeld und Ladenburg mit Neckarbrücke. (Kategorie III) B 39, Verlegung in Neustadt a. d. Wstr., L 395, Ortsumgehung Grünstadt-Nord, L 509, Ortsumgehungen Bellheim, Knittelsheim und Ottersheim bei Landau, L 523, Westrandstraße Bobenheim-Roxheim, L 532, Ortsumgehung Iggelheim L 541/L 631, Südumgehung Heddesheim, L 547/L 612, Südumgehung Wiesloch, L 600, Ortsumgehungen Gaiberg und Lingental, L 612 als Autobahnzubringer zu einer neuen Anschlussstelle „Dielheim“ an die A 6, K 2, Ergänzung äußerer Ring bei Worms, K 3972-neu, Transversale Eberstadt – Adelsheim und K 4229, Kreisverbindungsstraße Weinheim – Laudenbach. Zur Leistungssteigerung und temporären Engpassbeseitigung des vorhandenen Straßennetzes, insbesondere der hochbelasteten Autobahnen A 5, A 6, A 61 und A 67, sollen bei parallel laufenden Autobahnen der Einsatz von Wechselwegweisungsanlagen oder temporäre Seitenstreifenfreigaben geprüft werden. Dies gilt auch für den Bau zusätzlicher Anschlussstellen an die Bundesautobahnen. 98 N Leistungssteigerung durch Verkehrsbeeinflussung G 3.1.3 Funktionales Schienennetz 3.1.3.1 Das Leistungsangebot und die Infrastruktur des funktionalen Schienennetzes sollen durch geeignete Betriebskonzepte wie die Entmischung und Harmonisierung der Verkehre sowie durch Beseitigung infrastruktureller Engpässe so gestaltet werden, dass alle für die Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar bedeutsamen Verbindungs- und Erschließungsfunktionen erfüllt werden können. Allgemeine Zielsetzung G Das funktionale Schienennetz ist in der Raumnutzungskarte sowie der Karte 4 „Funktionales Schienennetz“ dargestellt. Es gliedert sich in drei Kategorien mit unterschiedlichen Funktionen: x x x 3.1.3.2 „großräumige Schienenverbindungen“ (Kategorie I), „überregionale Schienenverbindungen“ (Kategorie II) und „regionale Schienenverbindungen“ (Kategorie III). Die „großräumigen Schienenverbindungen“ (Kategorie I) zwischen der Metropolregion Rhein-Neckar und den Agglomerationen Mitteleuropas sollen leistungsfähig und grundsätzlich für hohe Geschwindigkeiten ausgebaut werden. 6 Für die Metropolregion Rhein-Neckar wichtige Maßnahmen sind: x x x 6 Die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar als Lückenschluss im europäischen Hochgeschwindigkeitsnetz zwischen dem ICE-Knoten Mannheim Hbf. und dem Fernbahnhof Frankfurt/Flughafen. Bis zur Festlegung des endgültigen Trassenverlaufs ist in der Raumnutzungskarte ein Untersuchungskorridor als Vorranggebiet festgelegt. In dem Vorranggebiet sind andere raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen, die einem späteren Schienenneubau entgegenstehen könnten oder mit der neuen Schienentrasse nicht vereinbar sind, nicht zulässig. Der leistungsfähige Ausbau des ICE-Knotens Mannheim. Wichtige infrastrukturelle Maßnahmen sind dabei der dreigleisige Ausbau zwischen Mannheim Hbf. und Mannheim Friedrichsfeld, der kreuzungsarme Anschluss der Main-Neckar-Bahn in Richtung Mannheim Rbf. und Mannheim Hbf., der viergleisige Ausbau des Streckenabschnittes Heidelberg-Wieblingen – Heidelberg Hbf. (mit Anschluss an die Main-Neckar-Bahn) sowie der neue Bahnsteig im Mannheimer Hauptbahnhof. Die infrastrukturelle Optimierung des nördlichen Streckenastes der Schienenschnellverkehrsverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland (POS). Dazu sollen auf dem deutschen Abschnitt ((deutsch/französische Grenze – Saarbrücken – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am Rhein) die noch ausstehenden Linienverbesserungen baldmöglichst durchgeführt und die Fahrgeschwindigkeit durch Einführung des Zugleitsystems ETCS auf maximal 200 km/h erhöht werden. Großräumige Schienenverbindungen (Kategorie I) N Untersuchungskorridor zur Trassenfestlegung der ICE-Neubaustrecke Z ICE-Knoten Mannheim Z Optimierung POS N Für den rheinland-pfälzischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar sind die entsprechenden Vorgaben des LEP IV RheinlandPfalz 2008 zu beachten. 99 3.1.3.3 Die „überregionalen Schienenverbindungen“ (Kategorie II) mit benachbarten Oberzentren und Mittelzentren sollen die großräumigen Verbindungen ergänzen. Wichtige infrastrukturelle und betriebliche Maßnahmen sind dabei x x 3.1.3.4 x x x x x x N die Elektrifizierung und der vollständige zweigleisige Ausbau der Strecke Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – Wörth am Rhein– (Karlsruhe) und der Einsatz von Regionalexpresszügen als schnelle, qualitativ hochwertige Züge, die nur ausgewählte Stationen bedienen und deren Bezeichnung ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr verdeutlichen. Im Verlauf der Nahverkehrsachsen (regionale Entwicklungsachsen) gewährleisten „regionale Schienenverbindungen“ (Kategorie III) eine häufige, regelmäßige, schnelle, pünktliche, bequeme und preislich attraktive Beförderung. Nach dem Rhein-Neckar-Takt 2020 sind dazu folgende Aus- und Neubaumaßnahmen durchzuführen: x Überregionale Schienenverbindungen (Kategorie II) Heidelberg – (Bruchsal – Karlsruhe) mit den noch auszubauenden Stationen zwischen Heidelberg und Bruchsal für Dreifachtraktionen bis spätestens Dezember 2015, Mannheim – Schwetzingen – (Graben-Neudorf – Karlsruhe); Ausbau der bestehenden und Bau von zusätzlichen, neuen Stationen für Schwetzingen-Hirschacker und SchwetzingenNord, Ludwigshafen am Rhein – Worms – (Mainz) mit Bau der neuen Stationen in Frankenthal (Pfalz)-Süd und Worms-Süd, Mannheim/Heidelberg – Weinheim – Bensheim – (Darmstadt); der Bau von neuen Stationen für Edingen-Neckarhausen, Weinheim-Süd und Weinheim-Sulzbach, Mannheim – Lampertheim – Biblis – Groß-Rohrheim – (Frankfurt); Ausbau über westliche und östliche Einführung der Riedbahn mit neuer Station Mannheim-Neuostheim S-Bahn-Anbindung BASF mit Elektrifizierung des Streckengleises Ludwigshafen am Rhein Hbf. – BASF Güterbahnhof mit SBahn-gerechtem Ausbau der BASF-Stationen Süd, Mitte und Nord, die Regionalstrecken im linksrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar mit den Verbindungen - Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – (Karlsruhe) mit dem Bau eines zusätzlichen Haltepunktes in Kandel-Nord/West, - Landau in der Pfalz – Annweiler am Trifels– (Pirmasens) mit Modernisierung aller Bahnhöfe und Haltepunkte sowie Errichtung der neuen Haltepunkte Landau Kreisverwaltung, Annweiler West und (Rodalben Neuhof), - Winden – Bad Bergzabern; für die Perspektive einer Integration in das Stadtbahnprojekt Karlsruhe ist je nach Betriebsprogramm zwischen Winden und Wörth am Rhein ein zweigleisiger Ausbau erforderlich und 100 Regionale Schienenverbindungen (Kategorie III) N - x x 3.1.3.5 Worms – (Monsheim – Alzey – Bingen), Bau der zusätzlichen Station Worms-West. die Regionalstrecken im rechtsrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar mit den Verbindungen - Seckach – Buchen (Odenwald) – Walldürn – (Miltenberg) mit Grundsanierung der Schieneninfrastruktur und der Stationen, - (Heilbronn – Bad Friedrichshall) – Osterburken – (Lauda – Würzburg); Ausbau der Stationen, - (Heilbronn – Bad Friedrichshall) – Neckarelz/Sinsheim (geplante Stadtbahn Heilbronn Nord); Ausbau der Station Haßmersheim und - Worms – Bürstadt – Lorsch – Bensheim; Ausbau aller Stationen. die regionalbedeutsamen Meterspurstrecken mit den Verbindungen der Rhein-Haardt-Bahn (RHB) und der Oberrheinischen Eisenbahn (OEG); behindertengerechter Ausbau für Doppeltraktion. Die folgenden stillgelegten Strecken sind in der Raumnutzungskar- Freihaltetrassen für te als „Freihaltetrasse für den Schienenverkehr (Sicherung)“ fest- den Schienenverkehr (Sicherung) gelegt. Sie sind in ihrer Widmung als Eisenbahnstrecke zu erhalten, so dass eine Reaktivierung möglich bleibt: Z x x x Landau in der Pfalz – Germersheim, Landau in der Pfalz – Herxheim bei Landau/Pfalz und Mörlenbach – Wald-Michelbach – Wahlen. Für die Anlage eines zusätzlichen Gleises sind im Verlauf der Freihaltetrassen für nachgenannten Strecken bzw. in den Abschnitten Freihaltetrassen den Schienenverkehr (Ausbau) für den Schienenverkehr vorzusehen. Die Trassen sind in der Raumnutzungskarte als „Freihaltetrasse für den Schienenverkehr Z (Ausbau)“ festgelegt: x x Heidelberg – (Bruchsal) und Winden – Wörth am Rhein. Für eine Verbesserung der Verkehrsbedienung und des Betriebs- Freihaltetrassen für ablaufes sowie eine Kapazitätserhöhung sind folgende Trassen für den Schienenverkehr (Neubau) den Neubau einer Verbindungskurve planerisch zu sichern. Diese Trassen sind in der Raumnutzungskarte als „Freihaltetrasse für Z den Schienenverkehr (Neubau)“ festgelegt. x x „Flomersheimer Kurve“ (Relation Grünstadt – Mannheim) und „Studernheimer Kurve“ (Relation Edigheim/Oppau - Frankenthal). Für alle im Plansatz genannten Schienenstrecken sind in der Raumnutzungskarte Korridore bzw. Bereiche entlang der bestehenden und geplanten Schienenstrecken als Vorranggebiet festgelegt. In dem Vorranggebiet sind andere raumbedeutsamen Nutzungen oder Maßnahmen, die einer späteren Reaktivierung der Schienentrasse bzw. dem Aus- oder Neubau entgegenstehen können oder mit diesen Planungen nicht vereinbar sind, nicht zulässig. 101 Prüfung Stadtbahnverlängerung G 3.1.3.6 Aufgrund der unbefriedigenden Verbindungsqualität im öffentlichen Verkehr mit gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen auf der Achse Speyer – Schwetzingen soll die Weiterführung der geplanten Stadtbahn von Heidelberg/Eppelheim nach Schwetzingen von Ketsch bis nach Speyer sowie eine Stadtbahnverlängerung zwischen Speyer und Ludwigshafen geprüft werden. 3.1.3.7 Die Bahnhöfe und Haltestellen des Netzes des öffentlichen Ver- Verknüpfungspunkte kehrs sollen in den Siedlungen bzw. den AufkommensschwerG punkten des Verkehrs so angelegt werden, dass sie zu Fuß, mit dem Fahrrad und dem PKW gut erreichbar sind. Für ausreichende und geschützte Abstellmöglichkeiten soll gesorgt werden. Die Bahnhöfe und Haltepunkte sind grundsätzlich barrierefrei auszubauen. An den Umsteigepunkten ist auf eine enge räumliche und zeitliche Verknüpfung der Leistungsangebote des Fern- und Nahverkehrs zu achten. 3.1.4 Luftverkehr 3.1.4.1 Die gute Erreichbarkeit der internationalen Flughäfen Frankfurt am Main und Stuttgart soll durch den Ausbau der Schienenfernverkehrsverbindungen auf den Relationen Mannheim – Frankfurt/Flughafen und Mannheim – Stuttgart/Flughafen weiter optimiert werden. Anbindung an Flughäfen G Für die in den Nachbarregionen gelegenen Flughäfen FrankfurtHahn, Baden-Airpark (Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden), Zweibrücken und Saarbrücken soll auch weiterhin eine gute Anbindung gewährleistet oder geschaffen werden. 3.1.4.2 3.1.4.3 3.1.4.4 In der Metropolregion Rhein-Neckar ist den erhöhten Anforderungen der Business-Aviation Rechnung zu tragen. Dazu soll der Verkehrslandeplatz Mannheim-Neuostheim in seiner Funktionsfähigkeit erhalten und nach Möglichkeit entwickelt werden. Verkehrslandeplatz Mannheim Der Flugplatz Speyer soll als leistungsfähiger Verkehrslandeplatz unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Geschäftsreiseverkehrs (Business-Aviation) erhalten und technisch optimiert werden. Die weiteren Verkehrslandeplätze Bad Dürkheim, LachenSpeyerdorf, Mosbach-Lohrbach, Walldürn und Worms sowie die Sonderlandeplätze in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen den Bedürfnissen der Allgemeinen Luftfahrt entsprechend erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit gesichert werden. Sonstige Flugplätze Für die Verkehrslandeplätze Mannheim-Neuostheim, Speyer und Worms soll eine gemeinsame Betreibergesellschaft geprüft werden. Kooperation der Flugplätze 3.1.5 Güterverkehr 3.1.5.1 Der Wirtschaftsstandort Metropolregion Rhein-Neckar soll durch eine raum- und siedlungsverträgliche Weiterentwicklung des Güterverkehrssystems gestärkt und gefördert werden. Dazu soll bzw. sollen x die Teilsysteme Straße, Schiene und Binnenwasserstraße und ihre Schnittstellen so ausgebaut und aufeinander abgestimmt werden, dass sie den künftigen Bedarfsanforderungen gerecht, 102 G G G Allgemeine Zielsetzung G 3.1.5.2 x möglichst hohe Anteile des Straßengüterverkehrs auf die Schiene und die Hauptschifffahrtswege von Rhein und Neckar verlagert, x die Akzeptanz des Schienengüterverkehrs durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen erhöht und x die logistische Infrastruktur durch Informations- und Kommunikationsnetzwerke unterstützt werden. Das dezentrale Logistikzentrum Rhein-Neckar soll entsprechend den Erfordernissen des modernen Gütertransports langfristig gesichert und weiter ausgebaut werden. Bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen sollte den logistikaffinen Nutzungen der dafür notwendige Raum beigemessen werden. Neue Umschlagstellen und regionale Logistikzentren sollen vorrangig unter Berücksichtigung der Schienenerschließung und der Anbindung an die Binnenwasserstraßen eingerichtet werden. Logistische Infrastruktur G Komponenten des dezentralen Logistikzentrums sind x x x x 3.1.5.3 Für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr sollen ausrei- Schienengüterverkehr chende Kapazitäten vorgehalten werden. Dazu soll bzw. sollen G x x x x x x 3.1.5.4 die Hafenstandorte Mannheim, Ludwigshafen am Rhein, Worms, Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein, die KV-Terminals auf dem Gelände der BASF in Ludwigshafen (KTL), im Kaiserwörthhafen und im Mannheimer Handelshafen (DUSS), der Rangierbahnhof Mannheim und die neuen Logistikzentren und Logistikparks in unmittelbarer Nähe zu den Hafen- und KV-Standorten. im Nord-Süd-Korridor entlang der Rheinschiene die Notwendigkeit für den Ausbau weiterer Gleiskapazitäten auf der Grundlage belastbarer Betriebsprogramme geprüft und die ggf. erforderlichen Maßnahmen umgesetzt und die zur Entlastung der Hauptstrecken dienenden Nebenstrecken erhalten und ggf. weiter ausgebaut werden, die Erschließung der Fläche durch den Erhalt der Güterverkehrsstrecken und die Förderung von Industriestammgleisen sowie Privatgleisanschlüssen gesichert und verbessert werden, aktuell nicht benötigte Schieneninfrastruktur, wie z.B. Überholgleise, Kreuzungsgleise oder Verladestellen gesichert werden, wenn langfristig ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden kann, Hafenstandorte, größere Gewerbestandorte und Anlagen mit hohem Güterverkehrsaufkommen soweit möglich direkt an den Schienengüterverkehr angebunden werden und Standorte an Schienenstrecken möglichst für Betriebe mit schienenaffinem Gütertransportaufkommen genutzt werden. Hafenstandorte sind Mannheim, Ludwigshafen am Rhein, Worms, Binnenwasserstraßen und Häfen Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein. Der Schifffahrtsweg des Rheins sowie die Häfen in der Metropolregion Rhein-Neckar sollen den Erfordernissen der Binnenschifffahrt entsprechend instand gehalten und ausgebaut werden. 103 G Die Belange des Gewässer- und Hochwasserschutzes sind zu beachten. Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Binnenwasserstraße Neckar, zur Entlastung des Fernstraßennetzes vom Lkw-Verkehr und zur besseren wasserseitigen Erschließung des Ostteils der Region über den Heilbronner Neckarhafen sollen die insgesamt 27 Neckarschleusen für das „135 m-Schiff“ unter Berücksichtigung der Gewässerökologie ausgebaut werden. Neckarschleusenausbau Zur weiteren Stärkung des Hafenstandortes Rhein-Neckar sollen die bereits vorhandene Kooperation der Häfen Mannheim und Ludwigshafen am Rhein im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten weiterentwickelt sowie ein Zusammenschluss der Häfen geprüft werden. Zudem sollen die Möglichkeiten einer Kooperation der Häfen Wörth am Rhein, Karlsruhe und Straßburg/Lauterbourg geprüft werden. Hafen-Kooperation 3.1.6 Fahrradverkehr 3.1.6.1 Der Fahrradverkehr soll neben den Systemen des motorisierten Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs als gleichwertiges Verkehrssystem gefördert und weiterentwickelt werden, mit dem Ziel der x x x x x 3.1.6.2 G G Allgemeine Zielsetzung G langfristigen Mobilitätssicherung im Nah- und Kurzstreckenverkehr, Erweiterung der potenziellen Haltestelleneinzugsbereiche im öffentlichen Verkehr im Zusammenwirken mit dem System Fahrrad, Reduzierung des motorisierten Individualverkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Minderung der LuftschadstoffEmissionen, Anbindung von gewerblichen Flächen an kommunale Radwegenetze und deren Erschließung mit Radwegen und verstärkten Nutzung des Fahrrads im Freizeitverkehr und Tourismus. Das regionalbedeutsame Radwegenetz der Metropolregion RheinNeckar (vgl. Karte 5 „Regionalbedeutsames Radwegenetz“) soll vorrangig ausgebaut und mit einer einheitlichen, netzorientierten Wegweisung versehen werden. Die Verknüpfung soll an den Regions- und Ländergrenzen sichergestellt werden. Das regionalbedeutsame Radwegenetz gliedert sich in die Kategorien „großräumige Verbindungen“ und „regionale Verbindungen“. Regionales Radwegenetz Die weitere Verdichtung und Beschilderung des Netzes im lokalen Maßstab soll in der Verantwortung der kommunalen Gebietskörperschaften liegen. Verdichtung und Beschilderung 104 G G Begründung 3.1.1 Regionale Gesamtverkehrskonzeption Zu Die Metropolregion Rhein-Neckar ist durch ihre zentrale Lage an den europäischen Hauptverkehrsachsen geprägt. Sie hat somit einen Standortvorteil, der zur Sicherung der globalen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union auch weiterhin aufrecht erhalten und ausgebaut werden muss. Durch die Lage an den europäischen Nord-Süd-Achsen sind die Straßen- und Schienennetze in diesen Richtungen sehr hoch belastet. Es gilt deshalb, die Engpässe in den Netzen durch kapazitive und qualitative Verbesserungen zu beseitigen. Hierzu sollen die Knotenpunkte der Metropolregion mit den nationalen und internationalen Verkehrsnetzen gestärkt werden. 3.1.1.1 Allgemeine Zielsetzung G In Ost-West-Richtung hingegen sind auch heute noch Erreichbarkeitsdefizite auf der Straße und der Schiene in der Metropolregion Rhein-Neckar feststellbar. Insbesondere die Anbindung der Zentralen Orte im östlichen Odenwald an die Oberzentren Heidelberg und Mannheim ist unbefriedigend. Hier soll das Straßen- und Schienennetz entsprechend ausgebaut und ergänzt werden. Aufgrund der zukünftig begrenzten Haushaltsmittel der zuständigen Baulastträger soll der Mitteleinsatz auf die Beseitigung besonders gravierender Erreichbarkeitsdefizite und Kapazitätsengpässe im regionalen Straßen- und Schienennetz konzentriert werden. Der demografische Wandel wird sich auch auf die Verkehrsnachfragestrukturen auswirken. Insbesondere werden die älteren Personen in Zukunft ein größeres Mobilitätbedürfnis haben und ihre PKW-Verfügbarkeit wird höher als heute sein. Für den öffentlichen Verkehr entsteht die Notwendigkeit, konkurrenzfähige Angebote für diese Personengruppen zu entwickeln. Gleichzeitig gibt es heute schon Anzeichen, dass die jüngeren Personen (20-30-Jährigen) weniger automobil sind. Bei ihnen geht der Trend zur multimodalen Verkehrsmittelnutzung. So werden die Personen in der Zukunft nicht nur ein Verkehrsmittel nutzen, sondern mehrere – sei es nur auf einem Weg (Intermodalität) oder über mehrere Tage (Multimodalität). Das zukünftige Verkehrsverhalten der Personen unterliegt einer größeren Vielfalt (intrapersonelle Varianz), welche eine bedeutendere Rolle auch in der Verkehrsnachfrage spielen wird. Das Verkehrsangebot muss sich darauf einstellen und als „Mobilitätsdienstleister“ auftreten. So werden Angebote wie z.B. Car-Sharing, Leihradsysteme, die Möglichkeit eines Verkehrsmittelwechsels ohne Zugangshindernisse oder auch Park & Ride zunehmend wichtiger. Die Rahmenbedingungen für verkehrsmittelübergreifende Mobilitätsangebote sollen verbessert werden. Zu 3.1.1.2 Zwischen der Raum- und Verkehrsplanung besteht ein enger Wirkungszusammenhang: Während der Ausbau der S-Bahn RheinNeckar und der Regionalbahnstrecken im Verlauf der Nahverkehrsachsen zur Förderung der punktaxialen Siedlungsstruktur und somit zur raumordnerisch erwünschten Siedlungskonzentration, Freiraumsicherung und Stärkung des Umweltverbundes beiträgt, begünstigt die nach wie vor ungebremste Siedlungsentwicklung in den kleineren Gemeinden abseits der Schienenhaltestellen 105 Integrierte Verkehrsplanung G den motorisierten Individualverkehr (MIV). Bei den infrastrukturell gut ausgestatteten Mittelzentren hingegen ist die tägliche motorisierte Verkehrsleistung nachweislich am geringsten. Die Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt daher eine integrierte Raum- und Verkehrsplanung gemäß dem Leitbild der „Region der kurzen Wege“. Hier wird der Gedanke der „Stadt der kurzen Wege“ im Sinne nahräumlicher Vielfalt und kleinteiliger Angebots- und Nutzungsstrukturen aufgegriffen und in die Maßstabsebene der Region transferiert. Für die Region bedeutet dies, dass insbesondere eine räumlich ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze sowie der Naherholungs- und Freizeitangebote erreicht werden soll (vgl. G 1.4.1.3). Zu 3.1.1.3 Im Personen- wie im Güterverkehr sollen kombinierte Systeme insbesondere dort weiterentwickelt werden, wo von flächenerschließenden auf linien- und haltestellengebundene Systeme oder umgekehrt übergegangen werden soll oder wo beim Übergang eine deutliche Steigerung in der Geschwindigkeit, der Qualität oder der Wirtschaftlichkeit des Transports erzielt werden kann. Diese Nahtstellen der Systeme sind Haltepunkte der S-Bahnen bzw. Regionalbahnen, Fernbahnknoten, Flughäfen und Umschlagstellen des Güterverkehrs. Vernetzung der Verkehrsträger/ Förderung des Umweltverbundes G Der Zusammenschluss von Verkehrssystemen darf sich jedoch nicht auf die Infrastruktur beschränken. Die Schnittstellen müssen durch „weiche Maßnahmen“ wie abgestimmte Betriebsweisen, informatorische Verknüpfung der Beteiligten, gemeinsames Marketing und umfassende logistische Problemlösungen ergänzt werden. Zu 3.1.1.4 Im Schienenpersonennahverkehr wurde mit der stufenweisen Einführung der Taktfahrpläne in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie der ersten Stufe der S-Bahn Rhein-Neckar die Konkurrenzfähigkeit zum PKW hergestellt. Mit der Ausweitung des vertakteten Zugangebotes, der Reaktivierung stillgelegter Bahnstrecken und dem Einsatz moderner Fahrzeuge konnte eine erhebliche Fahrgaststeigerung erreicht werden. Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Personenverkehrs gilt es, die Auslastung weiter zu erhöhen. Da es aufgrund der künftig weiterhin knappen Haushaltsmittel im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auch auf den hoch belasteten Achsen in Verdichtungsräumen immer schwieriger wird, Straße und Schiene parallel auszubauen, soll der weitere Ausbau des Schienennetzes Vorrang vor dem Straßenausbau haben. Somit kann parallel eine weitere Minderung der klimaschädlichen Abgase erreicht werden. Nur in Teilbereichen der Region, in denen ein wirtschaftlicher öffentlicher Personennahverkehr in der Fläche aufgrund der zukünftigen demografischen Entwicklung nicht gewährleistet werden kann, soll das Straßennetz entsprechend den Bedürfnissen umweltgerecht verbessert werden. In den Oberzentren soll eine Förderung von Mobilitätszentren angestrebt werden, um einen einfachen Wechsel zwischen den unterschiedlichen Verkehrsträgern (z.B. Busse und Bahnen, CarSharing-Angeboten, Taxen, E-Bikes, Fahrradabstellanlagen und verleih) zu ermöglichen. 106 Ausbauvorrang Schiene/Straße G Zu 3.1.1.5 Zu 3.1.1.6 Durch die hohe Siedlungsdichte in der Metropolregion Rhein- Berücksichtigung des Natur- und Neckar im Rheingraben und der dort verlaufenden transeuropäiImmissionsschutzes schen Straßen- und Schienenkorridore ist beim Verkehrswegeausbau den Belangen des Natur- und Immissionsschutzes besonG ders Rechnung zu tragen. Bei der Planung der Verkehrsinfrastruktur sollen die Prinzipien der Trassenbündelung, eines flächensparenden Bauens mit geringen Zerschneidungswirkungen und der Renaturierung Anwendung finden. Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung neuer und zur Reduzierung bestehender Barrieren können z.B. die Aufständerung von Trassen, der Bau in Tieflage, der Tunnelbau, der Bau von Durchlässen oder Grünbrücken sein. Durch gleichwertige Mobilitätsbedingungen sollen die Wohnstandort- und Lebensqualität für alle Teilräume der Metropolregion Rhein-Neckar und für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen erhalten bzw. verbessert werden. Auch aufgrund der in der Begründung zu G 1.4.2.4 dargestellten Bevölkerungsentwicklung sollen Maßnahmen im Bereich der Sicherheit, der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit von Transportmitteln, der grundsätzlichen Erreichbarkeit sowie der Barrierefreiheit im ÖPNV verstärkt beachtet werden. Durch die steigenden Energiekosten ist der Erhalt einer Grundmobilität von sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen. Mobilitätssicherung und spezifische Anforderungen G Zudem gilt es im Zuge der demografischen Entwicklung, besonders in ländlich geprägten Gebieten, die aktuell schon nicht adäquat mit dem ÖPNV erschlossen sind, die Mobilität der regionalen Wirtschaft durch einen ausreichenden Zugang der Unternehmen respektive deren Mitarbeiter zum ÖPNV zu sichern. 3.1.2 Funktionales Straßennetz Zu Die funktionale Gliederung des Straßennetzes spiegelt die Verbindungsbedeutung der Straßen bzw. Straßenabschnitte im regionalbedeutsamen Gesamtnetz wider. Die Verbindungsbedeutung leitet sich aus dem zentralörtlichen Gliederungssystem ab. 3.1.2.1 Die Kategorisierung des Straßennetzes verfolgt das Ziel, den Ausbau des Straßennetzes nicht vorrangig nach Gesichtspunkten der Verkehrsbelastung und der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Baulastträger vorzunehmen, sondern nach funktionalen Kriterien der Verbindung von Räumen und Zentren, insbesondere im Hinblick auf die erreichbare Reisegeschwindigkeit. Die Kategorisierung dient also dem Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen auch für jene Bevölkerungsgruppen, die nicht in Verdichtungsräumen bzw. Zentralen Orten wohnen und auf gut ausgebaute Straßen zum Erreichen zentraler Güter und Dienste mit zumutbarem Zeitaufwand angewiesen sind. In Anlehnung an die zentralörtlichen Gliederungsstufen und unter Berücksichtigung der Kategorie der Verdichtungsräume ergibt sich eine Abstufung des regionalbedeutsamen Straßennetzes in die folgenden drei Kategorien: Kategorie I: „Großräumige Straßenverbindungen“; dazu gehören Straßen mit den überwiegenden Funktionen: 107 Netzausbau/ Funktionales Straßennetz G x x x x Verbindung zwischen benachbarten Verdichtungsräumen unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Verkehrs, Verbindung zwischen Oberzentrum und Verdichtungsraum, Verbindung zwischen benachbarten Oberzentren und Verbindung mit einem wichtigen Urlaubsgebiet. Kategorie II: „Überregionale Straßenverbindungen“; dazu gehören Straßen mit den überwiegenden Funktionen: x x x Verbindung vom Mittelzentrum zum zugehörigen Oberzentrum, Verbindung zwischen benachbarten Mittelzentren und Anbindung vom Mittelzentrum an eine großräumige Verbindung. Kategorie III: „Regionale Straßenverbindungen“ mit den überwiegenden Funktionen: x x x x Verbindung von Grundzentren zum zugehörigen Mittelzentrum, Verbindung zwischen benachbarten Grundzentren, Anbindung vom Grundzentrum an eine überregionale oder großräumige Verbindung und Anbindung eines Erholungsgebietes. Besondere Verkehrsschwerpunkte wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Häfen, Messeplätze, Universitäten und Einkaufszentren werden ebenso wie überregionale und regionale Erholungsgebiete entsprechend ihrer Verbindungsfunktion im Funktionalen Straßennetz einem Zentralen Ort gleichgestellt. Durch die Zuordnung von Qualitätsmerkmalen (gemäß Richtlinie für integrierte Netzgestaltung RIN, Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2008) soll erreicht werden, dass der Verkehrsablauf auf Straßen einer bestimmten Kategorie eine geforderte Verkehrsqualität nicht unterschreitet. Sofern für bestimmte Anbindungen oder Teilräume ein Vorrang des öffentlichen Verkehrs formuliert ist, sollen die Ausbaumerkmale, d.h. auch die zu erreichende Reisegeschwindigkeit der Straße, entsprechend gemindert werden. Gleiches gilt in Ortsdurchfahrten oder schwierigem Gelände. Notwendigkeit, Umfang und Dringlichkeit von Verbesserungsmaßnahmen im Straßennetz leiten sich grundsätzlich aus der Diskrepanz zwischen den funktionellen Zielsetzungen und den jeweiligen Verkehrsverhältnissen ab. Zu 3.1.2.2 – 3.1.2.4 Die regionale Verkehrserschließung in der Metropolregion RheinNeckar entspricht in Teilen nicht den Anforderungen, die sich aus den Aufgaben einer zentralörtlichen Versorgung und der Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung ableiten. Diese raumordnerischen Erfordernisse können auch nicht 108 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs erfüllt werden. Deshalb muss das regionalbedeutsame Straßennetz in seiner Anlage wie auch im Ausbau einzelner Abschnitte noch verbessert werden. Die in N 3.1.2.2 bis N 3.1.2.4 gelisteten Vorhaben sind die gemäß Bundesverkehrswegeplan 2003 und Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg 1995 dargestellten Straßenbauvorhaben sowie nachrichtliche Übernahmen aus den Fachplanungen der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen. Ebenso werden verbindliche Straßenplanungen der Kreise und Kommunen von regionalplanerischer Bedeutung nachrichtlich dargestellt. Alle Maßnahmen sind in der Raumnutzungskarte, unterschieden nach Planungsstand, dargestellt. Sowohl der Bundesverkehrswegeplan 2003 als auch die Bedarfsplanung für Landesstraßen in BW befinden sich derzeit in der Fortschreibung. In BW liegt der Entwurf zum Maßnahmenplan Landesstraßen bereits vor. Aus beiden Fortschreibungen können sich ggf. andere als im Regionalplan dargestellte Prioritäten ergeben. Die Planung und Realisierung einer weiteren Rheinquerung südlich von Ludwigshafen am Rhein ist während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht absehbar. Es soll jedoch als langfristige Option auf dem Stand der gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisse der Bereich der möglichen Trassenführung von entgegenstehenden Planungen und Maßnahmen freigehalten werden. Im Netz der regionalbedeutsamen Straßen der Metropolregion Rhein-Neckar gibt es weitere Straßenprojekte, die nicht im Plansatz aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sind bislang nicht in den Bedarfsplänen für Bundes- oder Landesstraßen enthalten, würden aber aus Sicht der Region das regionalbedeutsame Straßennetz der Region Rhein-Neckar vorbehaltlich einer Prüfung des Bedarfs und der Notwendigkeit sinnvoll ergänzen. Die Maßnahmen sind in der Raumnutzungskarte nicht dargestellt. Diese sind: x x x x x x x x x x x x x x x x A 5, neue Anschlussstelle Heppenheim Süd i.V. mit geplantem Neubau der K 4229 B 3, Neubau Ortsrandstraße Hirschberg an der Bergstraße, B 3, Neubau Ortsumgehung Heppenheim, B 3, 4-spuriger Ausbau Leimen, B 9/B, 38a weitere Rheinquerung südlich Ludwigshafen am Rhein, B 37, Neubau Ortsumgehung Zwingenberg, B 44, Neubau Ortsumgehung Lampertheim, B 45, 2. Neckarbrücke in Eberbach, B 45, Neubau Ortsumgehung Hoffenheim, B 45, Neubau Ortsumgehung Zuzenhausen, B 272, leistungsfähiger Ausbau im Abschnitt Hochstadt und A 65, B 292, Neubau Ortsumgehung Oberschefflenz, B 292, Neubau Ortsumgehung Sinsheim/Dühren, B 292, Neubau Ortsumgehung Angelbachtal/Eschelbach, L 493, Neubau Ortsumgehung Herxheimweyer, L 522, Neubau Ortsumgehung Weisenheim am Sand, 109 x x x x x x L 532, Neubau Ortsumgehung Lobbach/Waldwimmersbach, L 532, 3-streifiger Ausbau im Abschnitt Aglasterhausen – B 45, L 535, Querspange als Tunnel zur B 37 in Neckarsteinach, L 600, Neubau im Abschnitt Nordumgehung Leimen bis zur B 45 Bammental mit Ortsumgehung Bammental, L 723, 4-spuriger Ausbau Wiesloch und K 4178, Südumgehung Meckesheim im Abschnitt L 549 – K 4178. Der Verband Region Rhein-Neckar wird sich für die Prüfung der genannten Maßnahmen im Rahmen der Fortschreibungen der Bedarfspläne für die Bundes- und Landesstraßen einsetzen. Zu 3.1.2.5 Vor dem Hintergrund der Überlastung des großräumigen Straßennetzes, der knapper werdenden Haushaltsmittel des Bundes zum Ausbau des Bundesfernstraßennetzes und der damit verbundenen Verzögerungen beim Ausbau soll zur Leistungssteigerung und temporären Engpassbeseitigung des vorhandenen Straßennetzes der Einsatz von Wechselwegweisungsanlagen oder temporären Seitenstreifenfreigaben geprüft werden. Leistungssteigerung durch Verkehrsbeeinflussung G Bei der Prüfung neuer Autobahnanschlüsse sollen auch kürzere Mindestabstände möglich sein. Dies eröffnet eine deutlich verbesserte Verknüpfung der Zentralen Orte durch das funktionale Straßennetz. 3.1.3 Funktionales Schienennetz Zu Das funktionale Schienennetz dient dem Güter- und Leistungsaustausch und damit der Erhaltung und Förderung der Leistungskraft der Region. Aufgrund der zentralen Lage der Metropolregion an den europäischen Verkehrsachsen sind die Verbesserung der Verknüpfung der Region mit dem großräumigen europäischen Schienenverkehrsnetz sowie die konkurrenzfähige Ausgestaltung des innerregionalen Schienennetzes von grundlegender Bedeutung. Zu den Anforderungen an ein Netz für den schienengebundenen Güterverkehr und den öffentlichen Personenfern- und nahverkehr gehören deshalb leistungsfähige, schnelle und getaktete Verkehrsverbindungen zu benachbarten Räumen, die Verbindung regionaler Zentren untereinander und mit dem Oberzentrum Mannheim als zentraler Bahnknoten der Metropolregion RheinNeckar sowie die Erschließung ihrer Verflechtungsbereiche. 3.1.3.1 In Anlehnung an die „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung 2008“ haben die einzelnen Strecken des funktionalen Schienennetzes unterschiedliche Aufgaben und sind in drei Kategorien unterteilt: x großräumige Schienenverbindungen (Kategorie I) verknüpfen Verdichtungsräume in Deutschland und in Europa (dies sind im Wesentlichen Fernverkehrsstrecken), x überregionale Schienenverbindungen (Kategorie II) sind das Gerüst eines regionsübergreifenden Schienennetzes und verknüpfen benachbarte Oberzentren und Mittelzentren sowie 110 Allgemeine Zielsetzung G x regionale Schienenverbindungen (Kategorie III) verknüpfen die benachbarten Mittelzentren im Verlauf der Nahverkehrsachsen (regionale Entwicklungsachsen) unter Einbeziehung der an den Achsen gelegenen Unter-, Grund- und Kleinzentren. Die Ausweisung der nahräumigen Verbindungen (Kategorie IV, insbesondere nahräumiger Busverkehr) und der Stadtbahnstrecken (Kategorie SB) bleibt dem „Gemeinsamen Nahverkehrsplan Rhein-Neckar“ sowie den Nahverkehrsplänen der kommunalen Aufgabenträger vorbehalten. Zu 3.1.3.2 Großräumige Zur Erfüllung ihrer Verbindungsfunktion sind die großräumigen SchienenverSchienenverbindungen der Metropolregion Rhein-Neckar leisbindungen tungsfähig und grundsätzlich für hohe Geschwindigkeiten auszu(Kategorie I) bauen. Entsprechend den Vorgaben der Fachplanungen wie dem Bundesverkehrswegeplan 2003, dem LEP IV Rheinland-Pfalz N 2008, dem LEP Baden-Württemberg 2002 und dem LEP Hessen 2000 sind für die Metropolregion Rhein-Neckar folgende wichtige Maßnahmen im großräumigen Schienennetz vorgesehen: x Um den ICE-Knoten Mannheim im transeuropäischen UntersuchungsSchienennetz zu stärken und weiter zu entwickeln sowie im korridor zur Nord-Süd-Korridor Frankfurt – Mannheim die notwendigen Trassenfestlegung der Kapazitäten für den Hochgeschwindigkeits-, S-Bahn- und ICE-Neubaustrecke Güterverkehr zu schaffen, besteht sowohl aus qualitativen Z wie auch aus kapazitiven Gründen die dringende Notwendigkeit, zusätzliche Gleiskapazität zwischen den Bahnknoten Frankfurt(M) und Mannheim in Form der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar zeitnah zu realisieren. In der Bedarfsplanüberprüfung der Bundesverkehrswegeplanung des Bundesverkehrsministeriums vom 11. November 2010 wurde die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/ Neckar weiterhin als bauwürdig eingestuft. Nach der Prognose des Bundes über die Zugzahlen für das Jahr 2025 werden auf dieser Relation über 500 Güterzüge und ca. 100 Personenfernzüge täglich prognostiziert. Bei der Realisierung der Neubaustrecke ist es für die Region RheinNeckar besonders wichtig, die 2. Ausbaustufe der S-Bahn Rhein-Neckar zu sichern, die Geschwindigkeit und die Vertaktung im Schienenpersonenfernverkehr zwischen den Knoten Mannheim und Frankfurt zu verbessern und die Bestandsstrecken vom Schienengüterverkehr und Schienenlärm zu entlasten. x In der Raumnutzungskarte ist eine Trasse in Bündelung mit der A 67 und im Bereich des Viernheimer Waldes ein Untersuchungskorridor dargestellt. Die vom ICE-Regionalforum beschlossene Konsenstrasse (weitestgehende Bündelung der NBS mit der A 67 auf der Westseite der Autobahn) ist mit der Darstellung des Untersuchungskorridors abgedeckt. Bisher liegen keine detaillierten Planungsunterlagen vor, die es zulassen würden, eine genaue Trasse festzulegen. Diese gilt es in dem anstehenden Planfeststellungsverfahren genauer einzugrenzen. x Der Ausbau des Schienenknotens Mannheims und des ICE-Knoten Mannheim zentralen S-Bahn-Abschnittes zwischen Mannheim und Z Heidelberg ist entsprechend den Planungen des Bundes- 111 x Zu 3.1.3.3 verkehrswegeplanes für die Anforderungen des Nah-, Fern- und Güterverkehrs kurz-/mittelfristig erforderlich. Da alle S-Bahn-Linien den Korridor benutzen, ist eine ausreichende Kapazität eine grundlegende Voraussetzung für einen zuverlässigen und pünktlichen Betrieb des Schienenverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar. Ein für die Metropolregion wichtiges Projekt ist die Herstellung der Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland. Dafür soll auf dem deutschen Abschnitt (deutsch/französische Grenze – Saarbrücken – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am Rhein die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit durch Linienverbesserungen bis 200 km/h erhöht werden. Basis für den Ausbau ist die deutsch-französische Vereinbarung von La Rochelle über die Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland von 1992 sowie die Erklärung von Baudrecourt von 2009. Ziel der Metropolregion ist es, auf dem Nordast über die Verbindung Paris – Saarbrücken – Mannheim eine Fahrzeit zu erreichen, die dauerhaft konkurrenzfähig mit der ab 2016 möglichen Fahrzeit auf der Relation Paris – Straßburg – Mannheim ist. Hierzu wurden in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Maßnahmen erarbeitet, die vom Land Rheinland-Pfalz bereits zum neuen Bundesverkehrswegeplan angemeldet worden sind. Die überregionalen Schienenverbindungen (Kategorie II) mit benachbarten Oberzentren und großen Mittelzentren sollen die großräumigen Verbindungen ergänzen. Im linksrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar sind diese Verbindungen durch das LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 vorgegeben. Anzustreben sind attraktive Reisezeiten durch den Einsatz moderner Nahverkehrsfahrzeuge sowie die Beseitigung von kapazitiven und qualitativen Defiziten. Für die Metropolregion Rhein-Neckar wichtige infrastrukturelle und betriebliche Maßnahmen sind dabei: x der kapazitive Ausbau der Strecke Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – Wörth am Rhein – (Karlsruhe) durch Bau eines weiteren Gleises im Abschnitt Winden-Wörth am Rhein und Elektrifizierung der gesamten Strecke, x die Prüfung der Einrichtung bzw. weiteren Taktverdichtung folgender Regionalexpresszüge zur Verbesserung der Erreichbarkeitsverhältnisse und der Erhöhung der Kapazität im S-Bahnnetz Rhein-Neckar: - Mannheim – Heidelberg – Eberbach – Mosbach – Osterburken, - Mannheim – (Heilbronn – Stuttgart), - Mannheim – Weinheim – Bensheim – (Darmstadt – Frankfurt) (Main-Neckar-Bahn), - Mannheim – Lampertheim – Bibilis – Groß-Rohrheim – (Frankfurt), - (Mainz) – Worms – Frankenthal (Pfalz) – Ludwigshafen am Rhein – Germersheim – (Karlsruhe), 112 Optimierung POS N Überregionale Schienenverbindungen (Kategorie II) N - (Trier – Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Ludwigshafen am Rhein – Mannheim, - (Kaiserslautern) – Neustadt a.d.Wstr. – Landau in der Pfalz – (Karlsruhe). x x x x Zu 3.1.3.4 die Prüfung der Einrichtung eines Airport-Shuttles über die Main-Neckar-Bahn in IC-Qualität zum Frankfurter Flughafen. die Prüfung einer umsteigefreien Verbindung (Karlsruhe) – Wörth – Germersheim – Ludwigshafen – Mannheim als Ausbau der S-Bahn Rhein-Neckar die Prüfung einer RE-Verbindung Ludwigshafen – (Straßburg) die Prüfung einer RE/IRE-Verbindung (Saarbrücken – Zweibrücken) – Landau – (Karlsruhe) bzw. einer S-Bahn (Saarbrücken – Zweibrücken) – Landau – Neustadt a.d.Wstr. Die im Plansatz aufgeführten Maßnahmen sind nachrichtlich aus dem Rhein-Neckar-Takt 2020 des Verkehrsverbundes RheinNeckar übernommen. Es handelt sich um Maßnahmen, die kapazitive und qualitative Verbesserungen im regionalen Schienennetz erreichen sollen. Maßnahmen zur Verbesserung des regionalen Schienennetzes dienen der Bereitstellung eines leistungsfähigen Schienenangebotes in den Bereichen der Region, in denen durch die vorhandene Siedlungsdichte auch eine größere Verkehrsnachfrage auf der Schiene, verbunden mit einer Entlastung des regionalen Straßennetzes, zu erwarten ist. Neben den aufgeführten Maßnahmen im Rhein-Neckar-Takt 2020 des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar gibt es aus Sicht des Verbandes Region Rhein-Neckar noch weitere Maßnahmen, die – vorbehaltlich einer Prüfung durch den Aufgabenträger – zu einer Verbesserung des regionalen Schienennetzes beitragen könnten. Diese sind: x x x x x x x x x x x x zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Eberbach (Fa. GELITA AG), zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Eberbach-Gaimühle, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt in Mannheim Blumenau, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Wörth-Abtswald, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Heidelberg Rohrbach Süd, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Bürstadt Badepark, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Lampertheim/Hofheim Ost, zusätzlicher S-Bahn Haltepunkt Neustadt Schöntal Weiterführung der Stadtbahn von Eppelheim zum PatrickHenry-Village auf der Gemarkung Heidelberg, Prüfung verschiedener Erschließungsvarianten, Verlängerung der Stadtbahn Wörth – Germersheim nach Landau, durchgehende Verbindung von der Madonnenland-Bahn nach Hanau – Frankfurt, Ausbau der S-Bahn Richtung Würzburg, 113 Regionale Schienenverbindungen (Kategorie III) N x x Zu 3.1.3.5 Aufwertung (Ausbau und Angebot) der Schienenverbindungen (Saarland) – Landau – Germersheim – (GrabenNeudorf) sowie Wörth – (Lauterbourg) und Prüfung einer Stadtbahnverbindung Karlsruhe - Rülzheim Herxheim - Landau. Alle Schienenstrecken in der Metropolregion Rhein-Neckar sind Freihaltetrassen für nach Möglichkeit in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. den Schienenverkehr (Sicherung) Bereits eine eisenbahnrechtliche Stilllegung stellt wegen des (Ausbau) z. T. entfallenden Bestandschutzes eine große Hürde für die Wie(Neubau) derinbetriebnahme dar und kann kostensteigernde Investitionen nach sich ziehen. Zudem müssen diejenigen Streckenabschnitte, Z auf denen kein Schienenverkehr mehr stattfindet oder stattfinden soll, von einer Bebauung freigehalten werden. Sie können im Einzelfall einer verträglichen Nutzung, wie z. B. der Anlage von Radoder Wanderwegen, zugeführt werden, die einer zu einem späteren Zeitpunkt eventuell notwendig werdenden Reaktivierung für den schienengebundenen Verkehr nicht entgegensteht. Die im Plansatz festgelegten Sicherungstrassen für den Bau eines zusätzlichen Gleises sind notwendig, um bestehende verkehrliche Engpässe im Schienennetz der Metropolregion Rhein-Neckar zu beseitigen. Die beiden Schienenprojekte „Flomersheimer Kurve“ (für den Schienenpersonenverkehr bei Frankenthal (Pfalz)) und „Studernheimer Kurve“ (für den Schienengüterverkehr der BASF) sind zur Verbesserung der Verkehrsbedienung, des Betriebsablaufes sowie einer Kapazitätserhöhung notwendig. Zu 3.1.3.6 Zu 3.1.3.7 Anhand der Ergebnisse der Studie „Integrierte Verkehrsnachfrageanalyse und Prognose der Verkehrsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar“ konnte im öffentlichen Verkehr auf der Relation Speyer – Schwetzingen eine unbefriedigende Verbindungsqualität bei gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen nachgewiesen werden. Im Hinblick darauf, dass der „Rhein-Neckar-Takt 2020“ den Bau einer Stadtbahnverlängerung „Heidelberg – Eppelheim“ bis nach Schwetzingen mit der Option einer Weiterführung bis nach Ketsch vorschlägt, wird empfohlen, eine Weiterführung von Ketsch bis nach Speyer sowie eine Stadtbahnverlängerung zwischen Speyer und Ludwigshafen im Rahmen einer Machbarkeitssowie Nutzen-Kosten-Untersuchung zu prüfen. Prüfung Stadtbahnverlängerung G Die Zielsetzungen einer integrierten Raum- und Verkehrsplanung Verknüpfungspunkte sowie der verkehrsträgerübergreifenden Planung lassen sich nur G erreichen, wenn auch die Schnittstellenprobleme gelöst werden. In diesem Zusammenhang kommt der Gestaltung der Verknüpfungspunkte besondere räumliche Bedeutung zu, weil sie die Schnittstellen zwischen x x x der Siedlungsstruktur und dem Verkehrssystem, dem Nahverkehr und dem Fernverkehr, dem regionalen und dem flächenerschließenden Nahverkehr und x dem Netz des öffentlichen Verkehrs und des individuellen Verkehrs darstellen. Diese soll über den Ausbau der Busstationen, der Park & Rideund Bike & Ride-Anlagen entlang des S-Bahn-Netzes sowie der DB-Strecken erreicht werden. 114 3.1.4 Luftverkehr Zu Eine gute Erreichbarkeit ist ein wichtiger Standort- und Wertschöpfungsfaktor, der im globalen Standortwettbewerb zunehmend an Bedeutung gewinnt. Für die Metropolregionen gehört sie zu den „klassischen“ Gateway-Funktionen. Dies gilt sowohl für die Erreichbarkeit im interkontinentalen und kontinentalen Linienluftverkehr als auch für die Erreichbarkeit im europäischen Netz der Regionalflughäfen sowie der Verkehrslandeplätze der Allgemeinen Luftfahrt. 3.1.4.1 Anbindung an Flughäfen G Der Frankfurter Rhein-Main-Flughafen (RMF) ist ab MannheimHauptbahnhof in 31 Minuten mit dem ICE erreichbar. Die Metropolregion Rhein-Neckar verfügt somit über einen interkontinentalen Flughafen in unmittelbarer Nähe. Nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar würde sich die Fahrzeit von Mannheim aus um weitere 6 Minuten verkürzen, so dass der Rhein-Main-Flughafen dann in nur 25 Minuten erreichbar sein würde. Weitere Flughäfen mit Bedeutung für die Metropolregion Rhein-Neckar sind Stuttgart, Baden-Airpark (Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden), Zweibrücken, Saarbrücken und Frankfurt-Hahn. Die Flughäfen Stuttgart und Baden-Airpark sind vom Hauptbahnhof Mannheim aus in ca. 80 bzw. 70 Minuten erreichbar. Nach dem Bau des Fernbahnhofs Airport Stuttgart wird sich die Reisezeit dorthin auf 45 Minuten reduzieren. Für die Flughäfen Frankfurt-Hahn, Zweibrücken und Saarbrücken werden ca. 1 ½ Std. Fahrzeit mit dem PKW benötigt. Die Metropolregion Rhein-Neckar profitiert auch von der guten verkehrlichen Erreichbarkeit des Frankfurter Flughafens als europaweit größtem Frachtflughafen. Von hier aus werden 88 Zielflughäfen in 44 Nationen regelmäßig von Cargo-Maschinen angesteuert, darunter 58 Ziele außerhalb Europas. Zu 3.1.4.2 Zu 3.1.4.3 Bei der Weiterentwicklung der regionalen Flugplatzinfrastruktur in der Metropolregion Rhein-Neckar ist den gestiegenen Anforderungen der individuellen Geschäftsreiseverkehre (Business-Aviation) Rechnung zu tragen. Diese begründen sich u.a. durch den auch in der Region zu beobachtenden Trend zur Anschaffung größerer Jets mit höheren Fluggeschwindigkeiten, größeren Reichweiten und höheren Zuladungen. Die Region sieht den Schwerpunkt in der künftigen Entwicklung des Regionalluftverkehrs in der Sicherung des Segmentes Business-Aviation und dem Erhalt der vorhandenen Flugplätze für dieses Segment. Dies beinhaltet die Prüfung der technischen Entwicklungs- und Optimierungsmöglichkeiten auf den Verkehrslandeplätzen Mannheim-Neuostheim und Speyer zur Abwicklung eines sicheren und bedarfsgerechten Geschäftsreiseverkehrs. Verkehrslandeplatz Mannheim Um den Luftverkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar zukunftsfähig zu gestalten, ist es notwendig, den Verkehrslandeplatz Speyer in seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Belange des Geschäftsreiseverkehrs (Business-Aviation) zu erhalten und technisch weiter zu optimieren. Dazu gilt es alle technischen Möglichkeiten im An- und Abflugverfahren zu prüfen, die einen sicheren und bedarfsgerechten Geschäftsreiseverkehr ermöglichen. Mit der Sonstige Flugplätze 115 G G Verlängerung der Start- und Landebahn wurde schon ein wesentlicher Teil dazu beigetragen. Die Flugsicherheit für an- und abfliegende Verkehre im Geschäftsreiseverkehr/Werksverkehr ist durch Einführung eines instrumentengestützten An- und Abflugverfahren zu gewährleisten. Die Metropolregion Rhein Neckar zeichnet sich gegenüber anderen Ballungsräumen dadurch aus, dass wesentliche Unternehmen ihren Hauptsitz im Raum Rhein-Neckar haben. Gerade diese Unternehmen leisten einen hohen Beitrag zu dem erfolgreichen Regionalentwicklungsprozess in der Metropolregion. Die Hauptsitze der Unternehmen in der Region zu halten ist somit eine wichtige Wirtschaftsförderungsmaßnahme. Dies gelingt aber nur, wenn ein für diese Unternehmen befriedigendes Angebot zur Abwicklung des qualifizierten Geschäftsflugverkehrs vorhanden ist. Bedeutung für die allgemeine Luftfahrt haben zudem die in der Region gelegenen Verkehrslandeplätze Bad Dürkheim, LachenSpeyerdorf, Mosbach-Lohrbach, Walldürn und Worms. Zu 3.1.4.4 Um die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der drei vorhandenen Verkehrslandeplätze Mannheim-Neuostheim, Speyer und Worms zu sichern und nach Möglichkeit weiter zu erhöhen, gibt es Überlegungen, eine gemeinsame Betriebsgesellschaft anzustreben. Diese könnte zu einem späteren Zeitpunkt auf einen neuen Regionalflughafen übergehen. Dieses Modell soll aus regionaler Sicht geprüft und ggf weiterverfolgt werden. 3.1.5 Güterverkehr Zu Die Region Rhein-Neckar ist aufgrund ihrer geografischen Lage im europäischen Kernraum und ihrer Schnittstellen- und Knotenpunktsfunktion im transeuropäischen Schienen-, Straßen- und Wasserstraßennetz eine wichtige Logistik-Drehscheibe. Vereint mit den benachbarten Metropolen Stuttgart und Rhein-Main gehört sie neben München, Rhein-Ruhr, Hamburg und Berlin zu den anerkannten „Top-Fünf-Ballungsräumen“ des Logistikstandorts Deutschland. Der mit der EU-Erweiterung verbundene Zentralitätsgewinn hat diese Entwicklung in den letzten Jahren noch begünstigt. 3.1.5.1 – 3.1.5.2 Eine Besonderheit der o.g. Logistik-Drehscheibe ist die dezentrale Verteilung ihrer Komponenten in Anlehnung an die dezentrale bzw. polyzentrische Siedlungsstruktur der Metropolregion RheinNeckar. Es ist daher auch vom „dezentralen Logistikzentrum Rhein-Neckar“ die Rede. Kristallisationskerne sind die Rheinhäfen Mannheim, Ludwigshafen am Rhein, Worms, Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein mit insgesamt acht ContainerTerminals für den trimodalen Umschlag (Wasser-Schiene, Wasser-Straße und Straße-Schiene), zwei Roll on/Roll off-Terminals für den Umschlag rollenden Materials, insgesamt 80 km Uferlänge für den Schiffsgüterumschlag mittels Krananlagen, Förderbänder, Pumpen etc. und ca. 200 km Hafenanschlussgleise. Weitere Anlagen für den Umschlag Schiene-Straße und Schiene-Schiene sind die KV-Terminals auf dem Gelände der BASF in Ludwigshafen (KTL), im Kaiserwörthhafen und das KV-Terminal der Deutschen Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS). Ergänzt wird die Güterverkehrsinfrastruktur durch den bundesweit zweitgrößten 116 Kooperation der Flugplätze G Rangierbahnhof in Mannheim. Aus regionalplanerischer Sicht soll diese hervorragende logistische Infrastruktur erhalten und weiter ausgebaut werden. Hierbei gilt es alle Verkehrsträger mit zu berücksichtigen und die Schnittstellen zwischen ihnen zu optimieren. In diesem Zusammenhang erfordert die geplante Hafenerweiterung in Wörth mit ihren erhöhten Umschlagsmengen auch die Erweiterung des Bahnhofs in Wörth, die Elektrifizierung des Streckengleises zwischen dem Bahnhof Wörth und dem KV-Terminal Wörth sowie den Bau einer parallelen, zweiten Hafenstraße. Ein besonderes Anliegen der Regionalplanung ist die langfristige Sicherung von Flächen für die logistischen Knoten, wie Eisenbahnknoten, sowie insbesondere für die Häfen in der Metropolregion Rhein-Neckar. Zur Sicherung der Hafenstandorte sollte auf weitere Flächenumwidmungen im Hafenbereich verzichtet werden. Die Funktion der Häfen in Mannheim und Ludwigshafen als überregionale Logistikdrehscheiben für den trimodalen Verkehr darf nicht durch konkurrierende Flächennutzungen (z.B. Wohnen am Wasser) im Hafengebiet in Frage gestellt werden. Den Häfen müssen genügend Flächen zur Entwicklung zur Verfügung stehen. Zur Sicherung dieser Flächen ist seitens der Kommunen eine langfristige Ausbauplanung vorzunehmen. Künftig werden die transeuropäischen und regionalen Güterströme weiter zunehmen. Es gilt daher, das Güterverkehrssystem der Metropolregion Rhein-Neckar weiter zu optimieren und die Güter verstärkt auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger zu verlagern. Durch den Ausbau von Netzwerken und Kooperationen im Logistikbereich kann die Wirtschaftlichkeit weiter erhöht und die Standortsicherheit der Branche gesichert werden. Der zunehmenden Verlärmung, insbesondere an den Schienengüterstrecken, ist durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Ansätze sind sowohl innovative und transparente Lärmschutzwände als auch die Verbesserung der Rad-Schiene-Technik an Güterzügen. Zu 3.1.5.3 Die Kapazitätsanforderungen aller Netznutzer (Schienengüterver- Schienengüterverkehr kehr, Schienenpersonenfern- und Schienenpersonennahverkehr) G können mit der im Korridor Rhein/Main – Rhein/Neckar verfügbaren Infrastruktur (Strecke Mainz – Worms – Mannheim, Riedbahn und Main-Neckar-Bahn) nicht annähernd erfüllt werden. Bereits im Jahr 2007 fuhren in diesem Korridor täglich ca. 400 Güterzüge. Für das Jahr 2025 sind nach der Prognose des Bundes sogar über 500 Güterzüge täglich prognostiziert. Als Abhilfe ist eine Entmischung des schnellen Schienenpersonenfernverkehrs und der anderen Zuggattungen durch den Neubau der Schienenstrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar geplant. Das Bundesverkehrsministerium hat eine Studie zur „Entwicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse – Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe“ beauftragt, um auch großräumig nach infrastrukturellen Alternativen und deren Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes zu suchen. Um auch das regionale Netz vom Straßengüterverkehr zu entlasten sowie eine wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume der Metropolregion zu gewährleisten, soll die Infrastruktur für den 117 Schienengüterverkehr in der Fläche erhalten und weiter verbessert werden. Zu 3.1.5.4 Die Metropolregion Rhein-Neckar ist mit ihren Häfen Worms, Lud- Binnenwasserstraßen und Häfen wigshafen am Rhein, Speyer, Germersheim und Wörth am Rhein an den Schifffahrtsweg des Rheins und mit dem Hafen Mannheim G zugleich an Rhein und Neckar angebunden. Rhein und Neckar gehören zum Netz der transeuropäischen Wasserstraßen. Insgesamt besitzen die Rhein-Neckar-Häfen in der Metropolregion RheinNeckar eine Gesamtfläche von ca. 1400 ha. Mit einem Gesamtumschlag von jährlich ca. 20 Millionen Tonnen, einer halben Million Schiffscontainern und weiteren 20.000 Fahrzeugen nehmen sie hinter Duisburg unter den europäischen Binnenhäfen den zweiten Platz ein. Regelmäßige Liniendienste bestehen zu den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen, Mailand, Hamburg, Bremen, Bremerhaven und Zeebrügge. Vor dem Hintergrund der prognostizierten Zuwächse beim Güterverkehr kann es aufgrund von Kapazitätsengpässen und mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten in bestehenden Häfen erforderlich werden, an neuen Standorten leistungsfähige und zukunftsorientierte Hafeninfrastrukturen zu entwickeln. Aufgrund der besonders starken Güterverkehrsströme in Nord-Süd-Richtung werden deshalb insbesondere im Bereich des Oberrheins Perspektiven für alternative Hafenstandorte, die aber geringe ökologische Konflikte aufweisen sollten, gesehen. Die Bundeswasserstraße Neckar ist als einziger Verkehrsweg im Rheinstromgebiet nicht durch kanalgängige Schiffe über 105 m befahrbar. Aufgrund der Schleusenabmessungen von derzeit 110 x 12 m sind nur Schiffe mit einer Höchstlänge von 105 m und einer Höchstbreite von 11,45 m zugelassen. Das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städtebau (BMVBS) in 2006 in Auftrag gegebene PLANCO-Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Verlängerung der Schleusen für das 135-m-Schiff mit einem Güterverkehrsaufkommen von ca. 10 Millionen Tonnen und ca. 65.000 Containertransporten in 2025 gerechnet werden kann. Neckarschleusenausbau G Für die Metropolregion Rhein-Neckar ist der Staustufenausbau, insbesondere vor dem Hintergrund der Entlastung ihres Fernstraßennetzes vom Lkw-Verkehr und der besseren wasserseitigen Erschließung des Ostteils der Region über den Heilbronner Neckarhafen, wichtig. Auch kann mit einer Erhöhung des Containerumschlags in den Häfen Mannheim und Ludwigshafen am Rhein und damit mit zusätzlichen Impulsen für die regionale Wirtschaft gerechnet werden. Neben der Verlängerung der Neckarschleusen müssen auch die Wehre in den kommenden Jahrzehnten grundinstandgesetzt und teilweise komplett ersetzt werden. Mit Hilfe einer verstärkten Kooperation der Häfen in der Metropolregion untereinander und mit den Häfen der benachbarten Regionen kann ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Synergieeffekte weiter verbessert werden. Die Kooperationen können ggf. dazu dienen: x x richtungsbezogene Disparitäten durch günstige Angebotskonstellationen abzubauen, gemeinsam Systemverkehre im Containerverkehr aufzubauen und zu vermarkten sowie 118 Hafen-Kooperation G x regionale Hafenwirtschaftsinteressen gegenüber den anderen Verkehrsträgern zu vertreten. Die Häfen Mannheim und Ludwigshafen am Rhein kooperieren auf der Grundlage des am 27. September 2001 unterzeichneten Kooperationsvertrages. Nach diesem Vertrag streben die Vertragspartner eine koordinierte Infrastrukturplanung an. Sie gehen dabei davon aus, dass ein Ausbau der Anlagen für den kombinierten Verkehr in beiden Häfen zweckmäßig und zukunftsorientiert ist. 3.1.6 Fahrradverkehr Zu Für eine nachhaltige Mobilitätssicherung, aber auch im Zusammenhang mit der aktuellen Klimaschutzdiskussion, nimmt das Verkehrssystem Fahrrad einen zunehmend hohen Stellenwert ein: es verbraucht keine natürlichen Ressourcen, ist umweltfreundlich und leise und benötigt im Vergleich zum Autoverkehr nur einen Bruchteil an Fläche. Daher ist es Ziel der integrierten Verkehrsplanung, das System Fahrrad in der Metropolregion Rhein-Neckar neben dem motorisierten Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr als gleichwertiges Verkehrsmittel zu fördern und weiterzuentwickeln. 3.1.6.1 Als Teil des Gesamtverkehrssystems soll das System Fahrrad auch mit dem Ziel einer verbesserten Flächenerschließung des Schienenpersonennahverkehrs gefördert werden: so nimmt der Haltestelleneinzugsbereich des Fahrrades (ca. 2,5 km-Radius um die Haltestelle) die etwa fünffache Fläche des fußläufigen Haltestelleneinzugsbereichs (ca. 1 km-Radius) ein. Das Fahrrad kann gerade in der alltäglichen Nahmobilität, wozu insbesondere die Fahrten zur Arbeit, Ausbildung und zum Einkaufen sowie Freizeitfahrten zählen, seine vielfältigen Stärken voll entfalten. Insbesondere diese Fahrtzwecke könnten den Radverkehrsanteil von derzeit ca. zehn Prozent in der Metropolregion Rhein-Neckar deutlich erhöhen, denn knapp die Hälfte aller Autofahrten unterschreitet eine Distanz von sechs Kilometern und mehr als ein Viertel endet bereits nach drei Kilometern. Vorbild sind die Niederlande mit einem Radverkehrsanteil von 27 % ebenso wie die Städte Münster und Borken mit Anteilen um die 40 %. Hier sind vor allem die Kommunen gefordert, ein fahrradfreundliches Klima zu schaffen. Zum Zielkatalog gehören insbesondere x x x x x x die Schaffung eines flächendeckenden kommunalen Radverkehrsnetzes mit durchgängigen, sicheren und zügig befahrbaren Radverkehrsverbindungen, der Aufbau eines Schnellradwegenetzes für den Alltagsradler, der Aufbau einer Infrastruktur für Elektrofahrräder, eine einheitliche Beschilderung mit entsprechender Integration in das regionale Radwegenetz, die Verknüpfung des Radverkehrs mit dem Schienenverkehr durch den Ausbau attraktiver Bike & Ride-Anlagen sowie ein guter Haltestellenzugang mit dem Fahrrad, die Schaffung einer ausreichenden Zahl von attraktiven und diebstahlsicheren Fahrradabstellanlagen und 119 Allgemeine Zielsetzung G x Zu 3.1.6.2 bei der Planung von Radwegeverbindungen auf dem landwirtschaftlichen Wegenetz, die Belange des landwirtschaftlichen Verkehrs und die mit der kombinierten Nutzung von Wegen verbundenen Gefahrenpotenziale zu berücksichtigen. Dem Verband Region Rhein-Neckar kommt aufgrund seiner regionalen Planungskompetenz die Aufgabe zu, das regionalbedeutsame Radwegenetz Rhein-Neckar über die Ländergrenzen hinweg sowie zu den benachbarten Planungs- und Kooperationsräumen abzustimmen. Hierbei ist das großräumige Radwegegrundnetz des Landes Rheinland-Pfalz als verbindliche Vorgabe für den linksrheinischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar zu beachten. Der Verband Region Rhein-Neckar hat dieses Netz im baden-württembergischen Entwurf des Landesradverkehrsnetzes und im hessischen Teilraum der Region in Abstimmung mit den Land- und Stadtkreisen durch eine eigene regionale Netzkonzeption ergänzt und zu einem regionalen Gesamtnetz zusammengeführt. Das regionalbedeutsame Radwegenetz für die Metropolregion Rhein-Neckar ist in der Karte 5 „Regionalbedeutsames Radwegenetz“ dargestellt. Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es, dieses Netz in der kommunalen Maßstabsebene zu verdichten. Hierbei soll ein von klassifizierten Straßen losgelöstes und eigenständig geführtes Radwegenetz entwickelt und ausgebaut werden. Das regionalbedeutsame Radwegenetz gliedert sich in „großräumige Verbindungen“ und „regionale Verbindungen“. Die großräumigen Verbindungen setzen sich wie folgt zusammen: x x x Im baden-württembergischen Teilraum: Verbindungen zwischen Ober- und Mittelzentren sowie die touristischen Landesradfernwege. Das Land Baden-Württemberg definiert derzeit ein Landesradverkehrsnetz mit den genannten Elementen, das im Entwurf vorliegt. Im hessischen Teilraum: Verbindungen zwischen den Mittelzentren und die touristischen Radfernwege. Im rheinland-pfälzischen Teilraum: großräumiges Radwegenetz aus der amtlichen Radwegedatenbank RADIS des Landes Rheinland-Pfalz. Aufgeführt sind Radwegeverbindungen für den Alltags- und Freizeitradverkehr sowie touristische Radfernwege. Die regionalen Radwegeverbindungen ergänzen das Netz der großräumigen Radwegeverbindungen. Sie verbinden die Zentralen Orte in der Metropolregion Rhein-Neckar sowohl miteinander als auch mit den Zentralen Orten der Nachbarregionen. Dabei wurden alle Unterzentren, Grundzentren und Kleinzentren einbezogen, um so zu einer weiteren Konzentration bzw. Bündelung der Aufkommenspotenziale zu gelangen. Basis für die Routenwahl sind die digitalen Daten der Länder aus den jeweiligen Radroutenplanern bzw. die Daten der Kreise. Das regionalbedeutsame Radwegenetz soll vorrangig ausgebaut und einheitlich beschildert werden, um für den Alltagsradler schnelle, komfortable und sichere Radewegeverbindungen zur Verfügung zu stellen. Es hat zum Ziel, den umweltfreundlichen Verkehrsträger Fahrrad zu fördern und gleichwertige Lebensbe120 Regionales Radwegenetz G Verdichtung und Beschilderung G dingungen in der gesamten Region zu schaffen. Es soll dazu beitragen, die Mobilität für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu sichern und die Raumstruktur der Zentralen Orte in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Für eine flächendeckende einheitliche Beschilderung des regionalbedeutsamen Radwegenetzes in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar dient das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebene „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ als Grundlage. Der Verband Region Rhein-Neckar koordiniert und begleitet die hier notwendigen Umsetzungsschritte, um das Netz noch weiter zu verdichten. In den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz existieren im Internet digitale Radroutenplaner, um insbesondere den Fahrradtourismus zu fördern. In Baden-Württemberg wurde ein Radroutenplaner eingerichtet, der besonders den Alltagsradler im Fokus hat und durch die Verknüpfung mit der elektronischen Fahrplanauskunft (EfA) ein Bindeglied zum ÖPNV darstellen soll. Zur Verknüpfung der drei Radroutenplaner an den Ländergrenzen wurde im hessischen Radroutenplaner die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar integriert. Damit ist die Metropolregion gleichzeitig Bestandteil des Länderprojektes „VeRa - die intelligente Verknüpfung von Radroutenplanern“. Die VeRa-Projektpartner - vertreten sind die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen erkunden im Projekt VeRa Möglichkeiten, die vorhandenen, länderspezifischen digitalen Radroutenplaner grenzüberschreitend zu verknüpfen und zu harmonisieren. 121 3.2 Energie Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 3.2.1 Allgemeine Grundsätze 3.2.1.1 In allen Teilen der Metropolregion Rhein-Neckar sollen die Voraussetzungen für eine sichere, preisgünstige sowie umwelt- und klimaverträgliche Energieversorgung geschaffen werden. Dabei soll die Nutzung regional verfügbarer Energiequellen, insbesondere der erneuerbaren Energien, verstärkt ausgebaut werden. Dagegen soll der Verbrauch konventioneller Energieträger (Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran) verringert werden. Angestrebt werden soll eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien, soweit möglich aus regionalen Quellen. Allgemeine Vorgaben G 3.2.1.2 Kommunale Die Kommunen sollen gesamtheitliche und übergreifende EnergieEnergie- und und Klimaschutzkonzepte für ihre Gebiete erstellen. Für Neubaugebiete sollen die Kommunen konkrete Energieversorgungskon- Klimaschutzkonzepte zepte erarbeiten, die die Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare G Energien und die effiziente Energienutzung thematisieren. 3.2.2 Energieeinsparung und effiziente Energienutzung 3.2.2.1 Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung sollen in allen Bereichen angestrebt werden, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Dies umfasst u.a. x x x x x x x 3.2.2.2 Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsprozessen zu erzeugen, das Abwärmepotenzial von Industrieanlagen, Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken und sonstigen Wärmequellen umfassend zu nutzen, bei Neubauten Passivenergiehaus- bzw. NiedrigenergiehausBauweise anzustreben, im Gebäudebestand Maßnahmen zur Wärmedämmung durchzuführen, Wärmenetze auszubauen, für öffentliche Liegenschaften ein kommunales Energiemanagement einzuführen und im Verkehrsbereich eine Politik der Verkehrsvermeidung, der Förderung des nicht-motorisierten Verkehrs und des öffentlichen Nahverkehrs zu verfolgen und weitere Maßnahmen wie z.B. Projekte gemeinsamer PKW-Nutzung (Car-Sharing) und Park & Ride auszubauen. Die Entwicklung der Siedlungsstruktur soll so erfolgen, dass der Energieverbrauch so gering wie möglich gehalten wird. Dies bedeutet, dass eine weitergehende Zersiedelung vermieden und der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung eingeräumt wird (vgl. Z 1.4.1.4). Die weitere Siedlungsentwicklung ist insbesondere auf die festgelegten Siedlungsbereiche vorzugsweise mit Haltestellen des regionalbedeutsamen ÖPNV zu konzentrieren. 129 Maßnahmen zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung G Energieeffiziente Siedlungsstruktur G 3.2.3 Energieerzeugung 3.2.3.1 Die Energieerzeugung soll zunehmend auf die Nutzung erneuerUmstellung der barer Energien umgestellt werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung auf Energien in der Metropolregion Rhein-Neckar soll alle Formen erneuerbare Energien umfassen: Bioenergie, Geothermie, Solarenergie, Wasserkraft und G Windenergie. 3.2.3.2 Aufgrund der Begrenztheit der konventionellen Energieträger Erdöl, Erdgas, Kohle und Uran sollen diese sparsam und effizient genutzt werden. Bei Kraftwerken sollen möglichst hohe Effizienzgrade gewährleistet werden. Gaskraftwerke sollen unter Berücksichtigung der geringeren CO2-Emissionen entsprechend den jeweils aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten gegenüber Kohlekraftwerken und anderen konventionellen Kraftwerkstechnologien immer als Alternative betrachtet und bewertet werden. Effiziente Nutzung konventioneller Energieträger Neue Kraftwerke auf der Basis sowohl konventioneller als auch erneuerbarer Energieträger sollen – soweit technisch machbar und wirtschaftlich darstellbar – mit Kraft-Wärme-Kopplung ausgestattet und betrieben werden. Kraft-WärmeKopplung Im Sinne einer effizienten Energienutzung und der Nähe von Energieerzeugung und Energieverbrauch sollen neue Erzeugungsanlagen und Energiespeicher, soweit möglich und sinnvoll, dezentral errichtet werden. Dezentrale Energieversorgung 3.2.3.3 3.2.3.4 3.2.4 Erneuerbare Energien (ohne Regelungen zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen*) 3.2.4.1 Die Kommunen sollen x x x x x 3.2.4.2 * G CO2-Abscheidung G G G Beitrag der Kommunen zum Ausin der Bauleitplanung die Möglichkeiten zur Nutzung erneuer- bau der erneuerbaren barer Energien bei geplanten Gebäuden berücksichtigen, Energien beim Verkauf kommunaler und kreiseigener Grundstücke Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energien treffen, die Energieversorgung (Strom, Wärme) der kommunalen und kreiseigenen Liegenschaften auf erneuerbare Energieträger umstellen, Dachflächen kommunaler und kreiseigener Gebäude für die Solarenergienutzung bereitstellen und Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan festlegen (baden-württembergischer und rheinland-pfälzischer Teilraum). G Standortplanung Bei der Standortwahl von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer für Anlagen zur Energien sollen die Auswirkungen auf Bevölkerung, Ökologie und Erzeugung Landschaftsbild berücksichtigt werden. Hinsichtlich der verschieerneuerbarer Energie denen erneuerbaren Energieformen gelten aus regionalplanerischer Sicht folgende Grundsätze: G Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die Teilfortschreibung „Windenergie“ (Plankapitel 5.7.1) des Regionalplans Unterer Neckar (2005) und die Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004) fort. 130 x x x Bioenergieanlagen sollen vorrangig in Industrie- und Gewerbegebieten oder an Standorten, die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben stehen, errichtet werden. Die Standorte sollen so gewählt werden, dass eine Wärmenutzung möglich ist. Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie sollen vorrangig in Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. In den Fällen, in denen eine Kraftwerkserrichtung in einem Industrie- und Gewerbegebiet nicht möglich ist, soll eine Bündelung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie mit sonstigen baulichen oder mit Infrastruktureinrichtungen angestrebt werden. Grundsätzlich sollen Standorte gewählt werden, die eine Wärmenutzung ermöglichen. Solaranlagen in Form von Photovoltaikanlagen oder solarthermischen Anlagen sollen vorrangig an oder auf baulichen Anlagen errichtet werden. Bei Freiflächenanlagen sollen die Standorte bevorzugt werden, von denen keine gravierenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgehen, die bereits Vorbelastungen aufweisen, eine geringe ökologische Wertigkeit haben und keine regionalplanerischen Konflikte aufweisen. Vorrangig sollen bei Freiflächenanlagen bereits versiegelte Flächen, gewerbliche und militärische Konversionsflächen sowie Deponien genutzt werden. 3.2.5 Energieverteilung / Energieinfrastruktur 3.2.5.1 Vor dem Neubau von Energieleitungen (Strom, Gas, Öl, Wärme) soll geprüft werden, ob bestehende Leitungen mitbenutzt werden können. Neue Energieleitungen sind flächensparend zu bauen und falls möglich mit bestehenden Energie- und Verkehrstrassen zu bündeln. Eine Zerschneidung von Freiräumen soll vermieden werden. Bei der Planung von Leitungstrassen sollen die Belange der Siedlungsentwicklung, des Städtebaus, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft sowie der Rohstoffsicherung berücksichtigt werden. Beim Neubau von Hochspannungsfreileitungen sollen Siedlungen und landschaftlich hochwertige Räume freigehalten und die Leitungen ggf. unterirdisch verlegt werden, soweit dies technisch möglich ist. Bestehende Energieleitungen (Strom, Gas, Öl, Wärme) und Energiespeicher (Gasspeicher etc.) sollen in ihrem Bestand gesichert und bei Bedarf ausgebaut werden. Bestandsschutz von Energieleitungen G 3.2.5.2 Insbesondere in Gebieten mit einer hohen Wohnbaudichte sollen im Sinne einer effizienten Energienutzung Wärmeleitungen aufbzw. ausgebaut werden. Ausbau Wärmeleitungen G 3.2.5.3 Neue Umspannwerke sollen mit Infrastruktureinrichtungen gebündelt und landschaftsschonend eingebunden werden. Neubau Umspannwerke G 3.2.5.4 Anlagen und Verfahren zur Energiespeicherung sollen infolge des Speichertechnologien G Zubaus der erneuerbaren Energieträger als Bindeglied zwischen Energieerzeugung und Energieverbrauch entwickelt und ausgebaut werden. 3.2.5.5 Das Hoch- und Höchstspannungsstromleitungsnetz (110 bis 380 kV), die Umspannwerke und große Energiespeicher sind in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellt. 131 Ausbau von Energieleitungen G Leitungstrassen N Begründung 3.2.1 Allgemeine Grundsätze Zu Der Umbau der deutschen Energielandschaft weg von den konventionellen Energieträgern Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran und hin zu den erneuerbaren Energien ist auf politischer und wirtschaftlicher Ebene weitgehender Konsens. Gründe für den notwendigen Umbau sind neben der Unsicherheit und den Umweltauswirkungen konventioneller Kraftwerke vor allem die begrenzten konventionellen Ressourcen, die zu Verknappungen bei der Versorgung und zu Preissteigerungen führen werden. Der Umbau der Energielandschaft muss so gestaltet werden, dass Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Klima- und Umweltschutz gewährleistet werden. 3.2.1.1 Allgemeine Vorgaben G Im Sinne der regionalen Wertschöpfung sollen in der Metropolregion Rhein-Neckar verstärkt regional verfügbare Energiequellen, allen voran erneuerbare Energiequellen, genutzt werden. Um die Chancen und Möglichkeiten des Umbaus der Energielandschaft auf regionaler Ebene zu eruieren, wurde im Auftrag des Verbandes Region Rhein-Neckar das Regionale Energiekonzept Rhein-Neckar erstellt. Darin werden gesamtheitlich alle Energiesektoren unter den Aspekten Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Klima- und Umweltschutz sowie Arbeitsmarkteffekte betrachtet. Aufbauend auf einer Bilanzierung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs der Metropolregion Rhein-Neckar werden die Potenziale der Energieeinsparung und effizienten Energienutzung sowie der erneuerbaren Energien erhoben. Zudem werden die konventionellen Energieträger und energieeffiziente Verkehrskonzepte betrachtet. Kern des Konzeptes ist die Entwicklung von Szenarien, u.a. zu den Fragen des zukünftigen Energiemixes und der dezentralen bzw. zentralen Energieerzeugung und -verteilung. Abschließend werden Maßnahmen, Handlungsempfehlungen und Leitbilder für die einzelnen Energieakteure erarbeitet. Im Rahmen des Energiekonzeptes werden Zielvorgaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien, zur Energieeinsparung und zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen erarbeitet. Dabei sollen die bundes- und landesweiten Vorgaben zumindest eingehalten werden. Zu 3.2.1.2 Kommunale Die Kommunen spielen eine große Rolle bei der Erreichung der Energieund Ziele zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung sowie Klimaschutzkonzepte zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Wichtig ist diesbezüglich, dass die Kommunen mit einer Gesamtstrategie diese Ziele verfolG gen. Die Gesamtstrategie soll in einem Energie- und Klimaschutzkonzept zusammengeführt werden. Als wesentliche Punkte sollen diese Konzepte folgende Inhalte umfassen: x x x Energiebilanz (Energieerzeugung und Energieverbrauch) und darauf aufbauend CO2-Bilanz für die Sektoren private Haushalte, öffentlicher Sektor, Industrie, Gewerbe/ Handel/ Dienstleistungen, Potenzialanalyse Energieeinsparung und effiziente Energienutzung, Potenzialanalyse erneuerbare Energien, 132 x x x Potenzialanalyse Verkehr: Die Kommunen sollen entsprechend der CO2-Ziele des EU-Weißbuchs Verkehr Vorschläge zur CO2-Minderung im Verkehrsbereich entwickeln und umsetzen, Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs und Entwicklung von Leitbildern, Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen. Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Energie- und Klimaschutzkonzeptes ist die frühzeitige Einbeziehung der relevanten Akteure. Insbesondere in Neubaugebieten bieten sich den Kommunen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, um über die Bauleitplanung und über Satzungen den Einsatz erneuerbarer Energien und eine energieeffiziente Bauweise voranzutreiben. Der Verband Region Rhein-Neckar unterstützt die Kommunen in der Metropolrregion Rhein-Neckar, die dem Konvent der Bürgermeister beigetreten sind, als sogenannte „Supporting Structure“ bei ihren Bemühungen zur Energieeinsparung, zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur CO2-Reduzierung. 3.2.2 Energieeinsparung und effiziente Energienutzung Zu Der Umstieg auf eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien kann nur gelingen, wenn im gleichen Zug die Möglichkeiten zur Energieeinsparung und zur effizienten Energienutzung umfassend genutzt werden. Dies betrifft alle Bereiche von der Energieerzeugung über die Energieverteilung bis zum Energieverbrauch. Das Thema Energieeffizienz bildet in der Metropolregion Rhein-Neckar einen Schwerpunkt des Clusters Energie und Umwelt (www.mehraus-energie.de) sowie der EnergieEffizienzAgentur (www.e2a.de). Maßnahmen zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung Durch eine kompakte Bauweise und eine Konzentration der Siedlungsentwicklung an Haltestellen des ÖPNV kann der Energieverbrauch gesenkt werden. Die Funktionen Wohnen, Arbeiten und Versorgen sollen in diesem Zusammenhang besser verknüpft werden (vgl. G 1.4.1.3). Durch eine verdichtete Bauweise wird zudem der Einsatz leitungsgebundener Energien – vor allem Wärmenetze – begünstigt. Energieeffiziente Siedlungsstruktur 3.2.2.1 Zu 3.2.2.2 3.2.3 Energieerzeugung Zu Eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien ist mittel- bis langfristig aufgrund der Begrenztheit der konventionellen Energieressourcen sowie der Gefahren und Umweltauswirkungen von konventionellen Kraftwerken unumgänglich. Die Nutzung aller erneuerbaren Energieträger ist in der Metropolregion Rhein-Neckar deshalb auszubauen. 3.2.3.1 – 3.2.3.4 Kraftwerke auf der Basis konventioneller Energieträger sollen mit möglichst hohen Effizienzgraden betrieben werden, um die begrenzten Energieressourcen optimal zu nutzen. Gaskraftwerke weisen wegen der geringeren CO 2-Emissionen, der größeren Flexibilität und einfacheren Regelbarkeit eindeutige Vorteile gegenüber Kohlekraftwerken auf und sind mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien kompatibel. 133 G G Kraftwerke sollen in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, um die Brennstoffe möglichst effizient zu nutzen. Diesbezüglich bestehen in der Metropolregion Rhein-Neckar erhebliche Defizite z.B. bei verschiedenen Bioenergieanlagen. Im Sinne des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist eine zunehmende Dezentralisierung der Energieversorgung unumgänglich. 3.2.4 Erneuerbare Energien Hinweis: Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die Teilfortschreibung „Windenergie“ (Plankapitel 5.7.1) (2005) des Regionalplans Unterer Neckar und die Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004) fort. Zu Beim Ausbau der erneuerbaren Energien nehmen die Kommunen eine wichtige Rolle ein und haben eine Vorbildfunktion. Insofern sollen die Kommunen ihre Möglichkeiten umfassend nutzen. 3.2.4.1 – 3.2.4.2 Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll im Einklang mit der Bevölkerung, den ökologischen Restriktionen und dem Landschaftsbild vollzogen werden. Um die Akzeptanz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort zu steigern, bieten sich die Möglichkeiten von Bürgerbeteiligungsanlagen oder die Gründung von Energiegenossenschaften an. In diesem Sinne spielt auch die Einbeziehung der lokalen Akteure, wie z.B. den kommunalen Energieversorgern, eine wichtige Rolle. Um eine weitere Inanspruchnahme von Freiflächen und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen Bioenergieanlagen und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie möglichst in Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. Um die Energiepotenziale möglichst umfassend auszuschöpfen, soll bei Bioenergieanlagen und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie auch die anfallende Wärme genutzt werden. Solaranlagen sollen vorrangig als Dach- oder Fassadenanlagen errichtet werden, um den Flächenverbrauch durch Freiflächenanlagen zu reduzieren. Freiflächenanlagen sollen entsprechend den Vergütungsregelungen im EEG vorrangig auf bereits versiegelten Flächen, Konversionsflächen oder Deponien errichtet werden. Seitens des Verbandes Region Rhein-Neckar sind im Themenbereich erneuerbare Energien folgende Publikationen veröffentlicht worden: x Erneuerbare-Energien-Konzept für die Region Rheinpfalz (2005), x Erneuerbare-Energien-Konzept für die Region RheinNeckar – rechtsrheinischer Teilraum (2007), x Biomasse-Stoffstrommanagement für die Region RheinNeckar (2010). 134 3.2.5 Energieverteilung / Energieinfrastruktur Zu Der Neubau jeglicher Art von Energieleitungen und von Umspannwerken soll flächensparend und möglichst gebündelt mit anderen Infrastrukturtrassen vorgenommen werden. Soweit technisch möglich, ist eine unterirdische Leitungsverlegung anzustreben, um den Flächenverbrauch zu verringern. 3.2.5.1 – 3.2.5.5 Im Sinne einer sinnvollen Nutzung der Abwärme aus Kraftwerken und Industrieanlagen sollen Wärmenetze ausgebaut werden. Die Energiewende mit einem massiven Ausbau der erneuerbaren Energien kann nur mit einem einhergehenden Ausbau von Leitungstrassen und Speicherkapazitäten gelingen, z.B. in Form von Pumpspeicherkraftwerken, der Power-to-Gas-Technologie oder der Anwendung von Akkumulatoren. In der Metropolregion RheinNeckar ist der Verein StoREgio Energiespeichersysteme e.V., dem verschiedene Unternehmen und Bildungseinrichtungen angehören, mit der Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von stationären Energiespeichersystemen befasst. Zudem wird der Verband Region Rhein-Neckar in einem BMU-geförderten Projekt u.a. auch den notwendigen Ausbau der Stromtrassen zur Integration erneuerbarer Energien untersuchen. 135 3.3 Wasserwirtschaft Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 3.3.1 Wasserversorgung 3.3.1.1 Die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit mengen- und gütemäßig ausreichendem Trink- und Brauchwasser soll langfristig gesichert werden. Im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung ist eine Übernutzung der vorhandenen Grundwasserreserven zu vermeiden. Die Höhe der Grundwasserentnahmen soll sich nicht nur am Bedarf, sondern auch an den vertretbaren Grundwasserständen unter Berücksichtigung der Grundwasserneubildungsraten ausrichten. Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung In der Oberrheinebene sollen die Möglichkeiten einer Verlagerung der Grundwasserentnahmen aus den tieferen Grundwasserleitern in den oberen Grundwasserleiter ausgeschöpft werden. Grundwasserentnahme im Oberrheingraben Die Nutzung von Grundwasser aus den tieferen Grundwasserleitern soll der öffentlichen Wasserversorgung und solchen Betrieben vorbehalten bleiben, die auf Grundwasser mit Lebensmittelqualität angewiesen sind. G Der Trinkwasserbedarf soll vor der Inanspruchnahme verbrauchsferner Grundwasserreserven durch technische und organisatorische Maßnahmen im Umfeld der Verbrauchsschwerpunkte gedeckt werden. Das regionseigene Dargebotspotenzial soll weitgehend für den Eigenbedarf reserviert werden. Trinkwasserversorgung 3.3.1.2 3.3.1.3 G G In den an eine Gruppen- bzw. Fernwasserversorgung angeschlossenen Versorgungsbereichen sollen die bisherigen Entnahmestellen für die Trinkwasserversorgung, u.a. zur Deckung des Spitzenwasserbedarfs, möglichst betriebsbereit gehalten werden. 3.3.1.4 3.3.1.5 Brauchwasser soll vorrangig nicht aus dem für die Trinkwasserversorgung geeigneten Grundwasser, sondern aus den Oberflächengewässern oder als Uferfiltrat entnommen werden. Die Möglichkeiten einer Mehrfachnutzung sollen ausgeschöpft werden. Brauchwasserentnahmen Der Wasserbedarf der Landwirtschaft soll durch eine wirtschaftliche und sparsame Beregnung der Kulturen im Rahmen von Beregnungsverbänden gedeckt werden. Hierbei soll möglichst auf Oberflächenwasser zurückgegriffen werden. Künstliche Beregnung G G 3.3.2 Abwasserbehandlung 3.3.2.1 Zum Schutz und zur weiteren Verbesserung der Qualität des Abwasserbeseitigung Grundwassers und der Oberflächengewässer soll die AbwasserG beseitigung weiter optimiert werden. Dazu soll bzw. sollen x x die Verringerung oder Vermeidung des Abwasseranfalls angestrebt, die wirtschaftliche und verfahrenstechnische Optimierung der bestehenden Abwasserreinigungsanlagen, wo noch erforderlich und vertretbar, weitergeführt, 136 x x x x x x x x bei Neuplanungen zukünftige Entwicklungen, insbesondere die Herausforderungen des demografischen Wandels und des Klimawandels berücksichtigt, die Komplettierung der Erstausstattung mit Abwasseranlagen fortgesetzt, in Gehöften des Außenbereichs die Anwendung naturnaher Verfahren geprüft, die wirtschaftliche und verfahrenstechnische Optimierung der bestehenden Mischwasserbehandlungsanlagen und Mischwasserentlastungsanlagen, wo noch erforderlich und vertretbar, weitergeführt, Regenwasserbehandlungsanlagen soweit erforderlich gebaut, die Sanierung vorhandener Abwasseranlagen soweit erforderlich durchgeführt, die Weiterbehandlung des anfallenden Klärschlamms und die Sicherstellung einer geordneten Entsorgung beim Betrieb von Kläranlagen gewährleistet und eine Zusammenarbeit der Betreiber von Abwasseranlagen im technisch-organisatorischen Bereich angestrebt werden. In der Raumnutzungskarte sind die Kläranlagen nachrichtlich dargestellt. 3.3.2.2 Der natürliche Wasserkreislauf soll inner- und außerhalb der Sied- Niederschlagswasserbewirtschaftung lungsgebiete so weit wie möglich erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Dazu soll der Abfluss nicht behandlungsbedürftiger NieG derschlagswasser verringert werden. Zur Verringerung des Abwasseranfalls dienen x x x die naturnahe Regenwasserrückhaltung und Versickerung in der Fläche oder in natürlichen Geländeformen, die Begrenzung des Versiegelungsgrades in Baugebieten, die Rückhaltung bzw. Versickerung des Regenwassers in Mulden oder Teichen und die Dachbegrünung sowie die Regenwassernutzung in Garten, Haushalt und Industrie. Dazu sollen in der kommunalen Bauleitplanung und in den Ortssatzungen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Begründung 3.3.1 Wasserversorgung Zu Die langfristige Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung ist von besonderer Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Generell soll daher ein sparsamer Umgang mit dem Wasser angestrebt und beim Wasserverbrauch die zur Verfügung stehenden Einsparungspotenziale weiter ausgeschöpft werden. 3.3.1.1 Die Grundwasserentnahmen sollen sich nicht nur am Bedarf, sondern auch an der Grundwasserneubildungsrate ausrichten. Die aus den Grundwasserentnahmen resultierenden Grundwasserabsenkungen müssen ökologisch vertretbar sein. Nicht mehr vertretbaren Absenkungen ist ggf. durch Grundwasseranreicherungen oder durch eine an die Grundwasserbilanz angepasste Entnahme137 Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung G reduzierung zu begegnen. Umgekehrt müssen die Auswirkungen von vorgesehenen Brunnenstilllegungen oder Entnahmereduzierungen auf den Grundwasserhaushalt frühzeitig bewertet werden, da der hiermit verbundene Grundwasseranstieg lokal im Bereich von bebauten Flächen Vernässungsschäden verursachen kann. Zu 3.3.1.2 Zu 3.3.1.3 In der Rheinniederung haben die Entnahmen aus dem tieferen Grundwasserleiter zum Teil zu einer Umkehr der Druckverhältnisse bzw. des Wasseraustausches zwischen oberem und tieferem Grundwasserleiter geführt. Damit besteht das Risiko der Verschleppung von oberflächennahen Grundwasserkontaminationen in bislang unbelastete Grundwasserschichten. Derartigen Belastungen ist durch geeignete Gegenmaßnahmen, wie beispielsweise die Sanierung des oberen Grundwassers oder eine Entnahmereduzierung im tieferen Grundwasser, entgegenzuwirken. Grundwasserentnahme im Oberrheingraben Die Wassergewinnung soll vorrangig dezentral erfolgen. Die Erhaltung und Erweiterung von örtlichen Gewinnungsanlagen hat, soweit dies aus ökologischen und ökonomischen Gründen sinnvoll ist, Vorrang vor dem Anschluss an übergemeindliche und regionale Wasserversorgungssysteme. Trinkwasserversorgung G G Durch Verbundmaßnahmen und Kooperationen mit benachbarten Versorgungsunternehmen kann die Inanspruchnahme neuer verbrauchsferner Wasservorkommen ggf. vermieden werden. Diese sollen generell bei Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserqualität zur Deckung des Spitzenbedarfs und der Notwasserversorgung sowie bei der Inanspruchnahme neuer Grundwasservorkommen in Betracht gezogen werden. Die Wasserversorgung der Städte und Gemeinden soll so aufgebaut sein, dass eine maximale Versorgungssicherheit in Not- und Katastrophenfällen gewährleistet ist. Hierzu stellt die Instandhaltung der Anlagen der Trinkwasserversorgung einen wichtigen Beitrag dar. Nicht mehr genutzte Brunnenanlagen sollen möglichst so instand gehalten werden, dass eine Reaktivierung jederzeit möglich ist. Ggf. sind Notverbünde mit benachbarten Versorgungsbereichen anzustreben. Zu 3.3.1.4 Zu 3.3.1.5 Dem Schutz der Grundwassereinzugsbereiche für Industrieentnahmen kommt eine ähnlich große Bedeutung zu wie dem Schutz der Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung. Vorab ist zu prüfen, ob für das Betriebswasser Trinkwasserqualität benötigt wird oder ob nicht ggf. auf Oberflächenwasser zurückgegriffen werden kann. Im Hinblick auf die Vergabe von Wasserrechten soll dieser Aspekt vorrangig bedacht werden. Hierbei soll beachtet werden, dass die für die Brauchwassernutzung erforderlichen eigenen Leitungsnetze zur Verfügung stehen müssen. Brauchwasserentnahmen Die künstliche Beregnung, die aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Rheinebene lokal erforderlich ist, soll im Rahmen von Beregnungsverbänden erfolgen. Dabei soll eine sparsame Wasserbewirtschaftung angestrebt werden (vgl. Begründung zu Z 2.3.1.2) Künstliche Beregnung 138 G G 3.3.2 Abwasserbehandlung Zu Mit dem Ausbau und der Ertüchtigung der Abwasseranlagen wur- Abwasserbeseitigung de ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der GewässergüteG situation geleistet. Die Reinhaltung der Gewässer kann durch Umsetzung der zusätzlich noch erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen weiter verbessert werden. Darüber hinaus soll im Sinne einer zielorientierten und ökologischen Abwasserwirtschaft auf eine Minimierung der Schmutzwassererzeugung hingewirkt werden. Für die Behandlung des unvermeidbaren Abwassers sollen effiziente und kostengünstige Verfahren eingesetzt werden. Hierzu gehört auch, dass das nicht behandlungsbedürftige unbelastete Niederschlagswasser nach Möglichkeit am Anfallort versickert oder in offenen Gräben unter Nutzung von Retentionsräumen in die Gewässer eingeleitet werden soll. 3.3.2.1 Zu 3.3.2.2 Die direkte Ableitung der Regenabflüsse von befestigten Flächen Niederschlagswasserbewirtschaftung in Oberflächengewässer führt zu negativen Auswirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt, wie beispielsweise die Erhöhung der G Hochwasserabflüsse, die Verschmutzung der oberirdischen Gewässer oder die Verminderung der Grundwasserneubildung. Vor diesem Hintergrund soll die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung naturverträglich weiter ausgebaut und der direkte Regenabfluss in die Gewässer auf das notwendige Maß beschränkt werden. Abflüsse kaum oder nicht verschmutzten Regenwassers sollen am Entstehungsort oder in seiner näheren Umgebung genutzt oder auf zulässige Art versickert werden. Das führt zu einer hydraulischen Entlastung der Kanalisation sowie der Kläranlagen und erhöht deren Wirkungsgrad. Die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die je nach örtlichen Gegebenheiten angewendet werden können. Hierzu gehören z.B. die naturverträgliche, dezentrale Versickerung von Regenwasser, die Förderung der Regenwassernutzung als Sprengwasser oder Brauchwasser in Haushalten, öffentlichen Einrichtungen und Industrie, die Entsiegelung bzw. die Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen oder die Rückhaltung bzw. Verdunstung des Regenwassers auf begrünten Dachflächen oder in Teichen. Die Umsetzung der dezentralen Entwässerungskonzepte soll über entsprechende Festsetzungen in der kommunalen Bauleitplanung erfolgen. 139 3.4 Abfallwirtschaft Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 In der Metropolregion Rhein-Neckar soll sich die Abfallentsorgung an den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ausrichten und die Entsorgungssicherheit langfristig gewährleistet werden. Die vorhandenen Entsorgungsstrukturen sind nach Möglichkeit so weiterzuentwickeln, dass ein möglichst hohes Maß an Ressourcen- und Energieeffizienz erzielt und das Niveau der stofflichen und energetischen Abfallverwertung weiter optimiert wird. Soweit erforderlich sollen hierzu Stoffstrommanagementsysteme aufgebaut werden. Soweit rechtlich zulässig, soll es weiterhin regionale Kooperationen bzw. Verbundlösungen geben. Abfallentsorgung Biogene Abfälle sollen getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Im Hinblick auf die Nutzung des Energiegehalts der Abfälle ist zu prüfen, wie die Biomasse möglichst effizient – ggf. im Rahmen von regionalen Kooperationen – genutzt werden kann. Biogene Abfälle Das Aufkommen von Bauabfällen soll durch geeignete Verwertungs- und Aufbereitungsmaßnahmen möglichst weiter minimiert werden. Bauabfälle G G G Die Anlagen für eine schadlose und wirtschaftliche Behandlung Entsorgungsanlagen und Verwertung der Abfälle sind so zu planen, zu erweitern und zu G betreiben, dass Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden und eine größtmögliche Auslastung erreicht wird. In der Raumnutzungskarte sind die bedeutsamen Abfallentsorgungsanlagen sowie Deponien nachrichtlich dargestellt. Begründung Zu 3.4.1 Die Abfallentsorgung in der Metropolregion Rhein-Neckar soll nach den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft fortentwickelt und die Prinzipien der Abfallvermeidung und des Recyclings verstärkt beachtet werden. Grundsätzlich soll die Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung von Abfällen und Beseitigung berücksichtigt und der jeweils besten Option aus Sicht des Umweltschutzes Vorrang gegeben werden. Alle Möglichkeiten der Vermeidung von Abfällen und der Nutzung von Abfällen als Ressource sollen konsequent weiterverfolgt und die hierfür ggf. erforderlichen Stoffstrommanagementsysteme aufgebaut werden. Auch die stoffliche Verwertung von Sekundärrohstoffen, wie z.B. Papier, Glas, Metall und Kunststoff sowie der Grünabfälle aus Küche und Garten zwecks Kompostierung, soll zur Abfallreduktion weitergeführt werden. Die dafür geeigneten Sammelsysteme sind an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten anzupassen. Das im Abfall vorhandene Energiepotenzial soll gemäß dem Stand der Technik verstärkt genutzt werden. Die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle soll über die vorhandenen Anlagen weiterhin sichergestellt werden. Für die Besei140 Abfallentsorgung G tigung der nicht verwertbaren Rückstände aus Müllverbrennungsanlagen sind Deponiekapazitäten vorzuhalten. Zu 3.4.2 Zu 3.4.3 Biogene Abfälle wie Bioabfälle aus Haushalten und Gewerbe, Grünabfälle aus dem privaten und öffentlichen Bereich sowie Klärschlämme weisen einen hohen Energiegehalt auf. Dieser Energiegehalt wird bisher nur unzureichend genutzt. Zum Beispiel werden in einigen Kreisen keine oder nur geringe Mengen Bioabfälle getrennt gesammelt. Zudem werden Bioabfälle bisher ausschließlich kompostiert und nicht einer vorgelagerten energetischen Nutzung mittels Vergärung unterzogen (Kaskadennutzung). Durch KraftWärme-Kopplung können Anlagen zur Biomasseverwertung eine hohe Energieeffizienz erzielen. Biogene Abfälle Das Aufkommen von Bauabfällen (Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch) soll durch geeignete Maßnahmen der Wiederverwendung, Verwertung und Aufbereitung möglichst weiter reduziert werden. Hierzu soll im Rahmen der Bauleitplanung bei der Erschließung und Entwicklung von Baugebieten auf eine Minimierung des Anfalls von Bodenaushub und auf eine Verwertung am Entstehungsort hingewirkt werden. Sind keine derartigen Verwendungsmöglichkeiten gegeben, soll der Bodenaushub je nach Eignung für andere Zwecke, z.B. in der Rekultivierung von Steinbrüchen, genutzt oder für eine spätere Verwendung zwischengelagert werden. Bauabfälle G G Das Recycling von Bauschutt und Straßenaufbruch zu wiederverwendbaren Stoffen trägt zur Ressourcenschonung und zur Verlängerung der Deponiekapazitäten bei. Daher sind die bestehenden Ansätze zur Umsetzung entsprechender Verwertungswege, wie die Verarbeitung von mineralischen Bauabfällen in hochwertige Recycling-Baustoffe (z.B. Recycling-Beton), konsequent weiterzuverfolgen. Zu 3.4.4 Die erforderlichen Anlagen zur Verwertung, Behandlung und Be- Entsorgungsanlagen seitigung von Abfällen sollen unter Berücksichtigung regionaler G Kooperationsmöglichkeiten erhalten und bei Bedarf unter Beachtung von Umweltbelangen angepasst werden. Zu den in der Raumnutzungskarte nachrichtlich dargestellten bedeutsamen Abfallentsorgungsanlagen zählen insbesondere die noch in Betrieb befindlichen Deponien für Siedlungsabfälle, Müllheizkraftwerke sowie größere Bio- und Grünabfallbehandlungsanlagen. 141 3.5 Kommunikations- und Informationstechnologien, Postwesen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung 3.5.1 Informations- und In der Metropolregion Rhein-Neckar soll die moderne Telekommunikationsinfrastruktur zum schnellen Daten- und Wissensaus- Telekommunikationsinfrastruktur tausch flächendeckend mit gleichwertigen Leistungsangeboten ausgebaut werden. In allen Teilräumen der Region, insbesondere G im ländlichen Raum, ist die Anbindung an leistungsfähige Breitband- und Mobilfunknetze sicherzustellen. 3.5.2 Beim Ausbau der Telekommunikationsnetze sind nach Möglichkeit vorhandene Einrichtungen und Infrastrukturen mitzunutzen und Kooperationen mit anderen Infrastrukturbetreibern einzugehen. Soweit möglich sollen die Infrastruktureinrichtungen von mehreren Betreibern genutzt werden. Netzausbau Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sollen von Bebauung freigehalten werden. Antennenträger für Richtfunkstrecken sollen möglichst von mehreren Betreibern genutzt werden. Freihaltung von Richtfunkstrecken Eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen soll sichergestellt werden. Die Filialnetzstruktur mit stationären Einrichtungen soll sich am System der Zentralen Orte orientieren. Postinfrastruktur 3.5.3 3.5.4 G G G Begründung Zu 3.5.1 Informations- und Die flächendeckende Anbindung aller Städte und Gemeinden an die Kommunikationsnetze nimmt neben der Anbindung an das Telekommunikationsinfrastruktur regionale und überregionale Straßen- und Schienennetz sowie der Sicherstellung der Energieversorgung eine immer wichtigere Rolle G bei der Regionalentwicklung ein. Eine leistungsfähige Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bevölkerung zu einem relevanten Standortfaktor geworden. Dies gilt für den Verdichtungsraum ebenso wie für den ländlichen Raum. So ist die Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur Grundlage für den Zugang zu innovativen Breitbanddiensten mit hohem wirtschaftlichem Potenzial, wie z.B. eGovernment, von denen insbesondere ländliche Räume profitieren können. Um eine flächendeckende Ausstattung der Metropolregion RheinNeckar mit modernen und leistungsfähigen Telekommunikationseinrichtungen und Techniken zu erreichen, sind auch weiterhin Verbesserungen und Anpassungen der Versorgungsnetze erforderlich. So gibt es bedingt durch marktwirtschaftliche Prozesse nach wie vor Teilräume, in denen der Versorgungsgrad mit Breitbandinternet unzureichend ist. Von daher sollen alle geeigneten Maßnahmen und Strategien zur Beschleunigung des Infrastrukturausbaus, wie z.B. eine vorsorgliche Verlegung von Leerrohren für Glasfaserkabel bei Tiefbaumaßnahmen etwa beim Bau oder Ausbau interkommunaler Radwege- und Straßenverbindungen, im Wettbewerb und unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden technischen Alternativen umgesetzt werden. 142 Zu 3.5.2 Zu 3.5.3 Zu 3.5.4 Der weitere Ausbau der Telekommunikationsnetze soll landschaftsschonend unter möglichst geringer Flächeninanspruchnahme erfolgen. Die Infrastruktureinrichtungen sollen nach Möglichkeit betreiberübergreifend genutzt werden. Die Netzausbauplanungen sollen unter Rücksichtnahme auf andere Belange und möglichst in Abstimmung zwischen den Betreibern erfolgen. Netzausbau Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Richtfunkverbindungen ist durch Einhaltung der entsprechenden Baubeschränkungszonen Rechnung zu tragen. Hierzu ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Betreibern der Richtfunkanlage insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich. Freihaltung von Richtfunkstrecken Die Versorgung mit Postdienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die örtliche und regionale Wirtschaft. Postdienstleistungen zählen zu den Grundbedürfnissen der Bevölkerung und tragen maßgeblich zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei. Postinfrastruktur Mit der Privatisierung der Bundespost verband der Gesetzgeber die Vorstellung, dass die Dienstleistungen im Postsektor privatwirtschaftlich und damit im Wettbewerb erbracht werden. Die Leistungserbringung im Markt durch Wettbewerb soll den grundgesetzlich gewährten Infrastrukturauftrag sichern. Vor diesem Hintergrund sollen zur Deckung der Grundversorgung mit Postuniversaldienstleistungen sowie zur Vermeidung von Benachteiligungen hinsichtlich der Infrastrukturausstattung in Räumen mit geringer Bevölkerungsdichte stationäre Einrichtungen (Postdienststellen, Postagenturen oder andere geeignete Servicestellen) der Postunternehmen in Anlehnung an das „Zentrale-OrteSystem“ flächendeckend erhalten werden. 143 G G G IV. 1. Zusammenfassende Erklärung in Bezug auf die Umweltprüfung gemäß § 6a Abs. 6 LPlG Rheinland-Pfalz Rechtliche Vorgaben zur Umweltprüfung Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist formal-rechtlich einer Umweltprüfung zu unterziehen (obligatorische Prüfungspflicht). Mit der Umweltprüfung soll erreicht werden, dass erhebliche Auswirkungen einer Planung auf die Umwelt bereits frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden und diese so im planerischen Abwägungsprozess im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt werden können. Die umfassende Auseinandersetzung mit den erkannten erheblichen Umweltauswirkungen, mit Möglichkeiten zur Verhinderung oder Minimierung dieser Auswirkungen sowie mit Planungsalternativen soll insgesamt zu einer verbesserten Transparenz im Abwägungsprozess sowie zu einer Stärkung der Umweltbelange führen. Verfahren und Inhalte der Umweltprüfung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar richten sich nach § 6 und § 6a Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der EU-Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Prüfung und Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar voraussichtlich auf die Umwelt hat, erfolgt auf regionalplanerischer und damit auf überörtlicher Ebene. Dies bedeutet für die Regionalplanung, dass die Umweltprüfung dem regionalplanerischen Maßstab von 1:75.000 sowie dem vorliegenden Konkretisierungsgrad regionalplanerischer Festsetzungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht entsprechen muss. Der Umweltbericht enthält demnach nur „Informationen, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind“ (§ 6a Abs. 2 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz). Die Umweltprüfung ersetzt damit auch nicht eine detaillierte Prüfung der nachfolgenden Ebene der kommunalen Bauleitplanung, ebenso wenig wie eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Abschichtungsgebot). 2. Einbeziehung von Umwelterwägungen in den Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Die Strategische Umweltprüfung ist als ein prozessuales, die Planerarbeitung begleitendes und unterstützendes Instrument konzipiert. Entsprechend wurden die für die Regionalplanung bedeutsamen Umweltbelange bereits im Zuge der Planerstellung laufend mit betrachtet. Die für die Erstellung des Umweltberichts erhobenen Informationen zum Umweltzustand (Umweltqualitäten und Empfindlichkeiten) der Metropolregion Rhein-Neckar dienten von Anfang an dazu, problematische Festlegungen in wertvollen, sensiblen und damit schutzwürdigen Bereichen möglichst nicht vorzunehmen. Damit wurden bereits in einem frühen Stadium des Planungsprozesses alternative gebietsbezogene Festlegungsmöglichkeiten („anderweitige Planungsmöglichkeiten“ gemäß § 6a Abs. 2 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz) aufgrund von Umweltrestriktionen oder hohen Umweltkonflikten aus den weiteren Planungsüberlegungen ausgeschlossen. Die integrierte Alternativenprüfung schloss darüber hinaus umweltbezogene Erwägungen bezüglich der Wahl der regionalplanerischen Festlegungsmöglichkeiten zu den verschiedenen Raumfunktionen und -nutzungen sowie zur Steuerungsintensität der Festlegungen (z.B. Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete) mit ein. In vielen Fällen korrespondieren die regionalplanerischen Festlegungen mit den bereits bauleitplanerisch gesicherten Standorten (z.B. Gewerbegebiete, Einzelhandelsstandorte). Eine erneute Alternativenfindung war hier nicht erforderlich. Ähnliches gilt auch für die Festlegungen zur Schieneninfrastruktur, die sich lediglich auf Sicherung, Neu- und Ausbau von vorhandenen Infrastrukturen beschränkt. Die Festlegungen zur Rohstoffsicherung bezogen sich in erster Linie auf vorhandene Standorte, so dass auch hier die Alternativenprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang notwendig wurde. Trotz der frühzeitigen Berücksichtigung der Umweltbelange kommt es bei den Zielfestlegungen für Siedlung, Wirtschaft und Infrastruktur in einzelnen Fällen zu erheblichen, von vorneherein nicht vermeidbaren Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen wurden im Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar als 144 wichtige fachliche Information in das Anhörungsverfahren gegeben. Hieraus wurden weitere relevante Hinweise zu den Umweltbelangen erlangt, die nach Prüfung in den Umweltbericht eingearbeitet wurden. Nach einer fachlich fundierten Abwägung der Anregungen aus dem Anhörungsverfahren und entsprechenden Entscheidungen über die endgültigen Festlegungen im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar wurden im vorliegenden Umweltbericht die verbleibenden, voraussichtlichen erheblichen positiven wie negativen Umweltauswirkungen der Festlegungen des Regionalplans dokumentiert. Die Herangehensweise der Umweltprüfung sowie die Gliederung des Umweltberichts wurden auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben im Rahmen des Scoping-Termins am 07.04.2008 erörtert und in der Folge vom Verband Region Rhein-Neckar entsprechend festgelegt. Der Umweltbericht ist wie folgt gegliedert: 1. Vorbemerkungen und Einleitungen 2. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen 3. Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtlicher Entwicklung bei Nichtdurchführung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar 4. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen Alternativenprüfung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar 5. Gesamtplanbetrachtung, kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen 6. Natura 2000-Verträglichkeit 7. Geplante Überwachungsmaßnahmen 8. Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung 9. Anhang Tabelle 2: Gliederung des Umweltberichts 145 und 2.1 Vorgehen bei der Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen In einem ersten Schritt wurden die Umweltauswirkungen der räumlich konkretisierten regionalplanerischen Festlegungen - Vorranggebiet für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik - Zentralörtlicher Standortbereich für Einzelhandelsgroßprojekte, Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte - Vorranggebiet für den Rohstoffabbau - Freihaltetrasse für den Schienenverkehr vertiefend geprüft. Dieser Prüfungsteil bildet den Schwerpunkt der Umweltprüfung, da die hierin geprüften Festlegungen einen räumlich und sachlich konkreten Rahmen für die Durchführung von umwelterheblichen Projekten setzen, die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Die ermittelten Auswirkungen wurden dabei tabellarisch dargestellt und anhand einer 4-stufigen Skala bewertet (regional besonders erhebliche negative / regional erhebliche negative / keine regional erhebliche / regional erheblich positive Umweltauswirkung). Die Tabellen enthalten darüber hinaus bereits erste Hinweise zur Vermeidung und Minimierung negativer Umweltauswirkungen. In einem zweiten Schritt wurden die programmatischen Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar betrachtet. Dabei lag der Fokus auf den programmatischen Festlegungen und Zielsetzungen, die einen hinreichend konkreten Rahmen für die nachfolgende verbindliche Planung von umwelterheblichen Projekten setzen, jedoch keine räumlich konkrete Gebietsfestlegung beinhalten. Diese Festlegungen können grundsätzlich verschiedene Arten an Maßnahmentypen beinhalten oder nach sich ziehen. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der programmatischen Festlegungen können daher lediglich tendenziell beschrieben und abgeschätzt werden, da sie einen deutlich größeren Ausformungsspielraum für die nachgeordneten Planungsebenen bzw. nachfolgenden Planungsverfahren eröffnen. Dort können die Umweltauswirkungen bei konkreteren Festsetzungen dann auch konkreter beurteilt werden. Mit der Beurteilung der programmatischen Festlegungen auf Ebene der Regionalplanung sollen grundsätzliche Umweltkonflikte soweit wie möglich vermieden werden. Die Betrachtung der programmatischen Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurde in die Darstellung der Gesamtplanbeurteilung einbezogen. 2.2 Vertieft geprüfte Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar Bei Betrachtung der untersuchten Festlegungen ist festzustellen, dass - bei den in der Raumnutzungskarte festgesetzten 25 „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“, 18 Gebiete bereits bauleitplanerisch genehmigt, bzw. in verbindlichen Regionalplänen festgelegt sind und auch die sieben weiteren Gebiete bereits in großen Teilen in der Bauleitplanung festgesetzt sind. Bei diesen Flächen geht es somit um Flächenergänzungen; - die in der Raumnutzungskarte festgelegten 43 „Zentralörtlichen Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte“ sich auf bereits bebaute Strukturen der Innenstädte bzw. der Ortslagen beziehen, die bereits bauleitplanerisch genehmigt sind. Eine vertiefte Prüfung ist daher nicht erforderlich. Auch die in der Raumnutzungskarte festgelegten 49 „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“, liegen in bauleitplanerisch bereits genehmigten Bereichen. Eine vertiefte Prüfung ist daher auch hierfür nicht erforderlich; - auch bei den in der Raumnutzungskarte festgelegten 115 „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ eine Vielzahl an Gebieten bereits in bestehenden Regionalplänen festgelegt und genehmigt ist; lediglich bei 29 Gebieten bestand eine Überprüfungsnotwendigkeit. Bei diesen Gebieten handelt es sich überwiegend um Ergänzungen bereits bestehender und genehmigter Festlegungen; zwei Gebiete sind Neufestlegungen; 146 - es sich bei drei der acht in der Raumnutzungskarte festgelegten Infrastrukturen um die Sicherung bereits bestehender Trassen handelt. Eine Besonderheit stellt der Untersuchungskorridor der ICE Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar dar. Die vertieft geprüften Festlegungen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt: Vertieft geprüfte Festlegungen Anzahl der geprüften Gebiete Bereits genehmigte Gebiete Erweiterungen genehmigter Gebiete Neufestlegungen Vorranggebiet für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik 25 18 7 - Zentralörtlicher Standortbereich Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte 92 92 - - 115 86 27 2 8 3 - 5 und Vorranggebiet für den Rohstoffabbau Freihaltetrasse für den Schienenverkehr Tabelle 3: Vertieft geprüfte Festlegungen Zusammenfassend kann herausgestellt werden, dass der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar im Wesentlichen bereits genehmigte und in den bestehenden Regionalplänen bereits enthaltene Gebiete festlegt, mit denen somit keine neuen erheblichen negativen Umweltauswirkungen einhergehen. Von den geprüften Erweiterungen bereits genehmigter Gebiete und den Neufestlegungen („Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“, „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ und Festlegungen zur Regionalen Infrastruktur) gehen z.T. erhebliche negative Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter wie Boden, Wasser oder Tier- und Pflanzenwelt aus. Neben der Untersuchung der Auswirkungen auf die Schutzgüter erfolgte im Fall einer Betroffenheit des EUSchutzgebietssystems Natura 2000 auch eine Natura 2000-Vorprüfung gemäß der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie der EU. Auf Basis der Anregungen aus der förmlichen Anhörung wurden Hinweise zur Beachtung des Artenschutzes in nachfolgenden Verfahren aufgenommen. 2.3 Gesamtplanbetrachtung, kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen In einer Gesamtplanbetrachtung werden die Auswirkungen des der Planung zugrunde liegenden raumordnerischen Leitbildes zusammenfassend aufgezeigt. Ebenso werden die positiven Umweltauswirkungen der regionalplanerischen Festlegungen beschrieben. Die zusammenfassende Darstellung enthält auch Aussagen zu kumulativen Wirkungen, die aus dem Zusammenwirken verschiedener Festlegungen resultieren. Das Leitbild der räumlichen Gesamtentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar ist dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die räumliche Entwicklung steht u.a. unter den Herausforderungen des wirtschaftlichen Strukturwandels, der demografischen Veränderungen und des Klimawandels. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar verfolgt deshalb die übergeordnete Zielsetzung, dass die Metropolregion Rhein-Neckar als Lebens- und Wirtschaftsraum attraktiv bleibt und die Entwicklungschancen der Region weiter gesteigert werden. Basis hierfür ist eine nachhaltige, insbesondere ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar. 147 2.3.1 Regionalplanerische Festlegungen zur Siedlungsstruktur Die Metropolregion Rhein-Neckar ist gekennzeichnet durch eine polyzentrale Siedlungsstruktur. Dementsprechend verfolgt die Regionalplanung das Leitbild der „dezentralen Konzentration“ mit einem Schwerpunkt entlang der Entwicklungsachsen. Neben den drei Oberzentren gibt es eine Reihe leistungsstarker Mittelzentren. Damit ist der Vorteil verbunden, dass unverhältnismäßig große Belastungskonzentrationen an nur einer Stelle vermeidbar sind. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, die unterschiedlichen Teilräume mit ihren Zentralen Orten zu nutzen. Synergieeffekte von den Stadt-Land-Partnerschaften werden dadurch genutzt, dass die einzelnen Räume bestmöglichst miteinander verbunden werden. Durch die räumliche Konzentration der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung entlang der Entwicklungsachsen und im Bereich der Zentralen Orte können in den Achsenzwischenräumen und an anderen Standorten wertvolle Landschafts- und Freiräume großräumig erhalten werden. Dem Thema Innenentwicklung kommt im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar eine besondere Bedeutung zu. Innenbereichspotenziale wurden identifiziert und in die Wohnbauflächenneubedarfsberechnung mit eingebunden. Darüber hinaus wurde durch die Bevölkerungsvorausschätzung bzw. die Wohnbauflächenbedarfsermittlung deutlich, dass in der Region nur an sehr wenigen Stellen ein Neubauflächenbedarf in Kommunen vorhanden ist. Entsprechendes gilt für die gewerblichen Flächen. Auch für die gewerbliche Nutzung sind vorrangig bestehende Flächenreserven (z.B. auch Brachund Konversionsflächen) zu nutzen. Durch die Konzentration größerer gewerblicher Flächennachfrager auf sog. regionalbedeutsame Entwicklungsschwerpunkte sollen geeignete Gewerbestandorte konzentriert weiter entwickelt werden, anstelle einer dispersen Flächenausweisung. Durch eine Bündelung von Vorhaben an bestimmten, entsprechend geeigneten Standorten, können negative Umweltauswirkungen konzentriert und an anderer Stelle vermieden werden. Die Fokussierung richtet sich auf regionalbedeutsame Gewerbestandorte, die gut erschlossen sind, wenig Konfliktpotenzial mit der Funktion Wohnen haben und über noch unbebaute, aber planungsrechtlich zulässige, Flächenpotenziale verfügen. Vergleichbares gilt auch für die Plansätze zum regionalbedeutsamen Einzelhandel. Dort soll z.B. durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche die Funktionsmischung von Angeboten der privaten und öffentlichen Dienstleistungen mit dem Handel das nicht zuletzt auch im Umweltbezug wichtige Ziel der Stadt/Region der kurzen Wege sichern. 2.3.2 Regionalplanerische Festlegungen zur Freiraumstruktur – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Im Kapitel „Regionale Freiraumstruktur/Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ sind größtenteils Ziele und Grundsätze formuliert, von denen angenommen werden kann, dass damit positive Umweltauswirkungen verbunden sind. Sie dienen dem nachhaltigen Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft. Im Plan sind zum einen räumlich konkretisierte, gebietsscharf abgegrenzte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Raumnutzungskarte festgelegt, zum anderen Grundsätze formuliert ohne konkreten räumlichen Bezug. Die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sind zusammenhängende Freiräume, die unterschiedlichen ökologischen Funktionen, naturschonenden und nachhaltigen Nutzungen, der Erholung sowie dem Kulturlandschaftsschutz dienen. Sie bilden ein multifunktionales Instrument zur regionalplanerischen Sicherung und Vernetzung der Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar. Hier hat die Freiraumsicherung Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen und Vorhaben, insbesondere auch vor einer weiteren Siedlungsentwicklung. Die Grünzüge und Grünzäsuren umfassen Produktionsfunktionen (z.B. Land- und Forstwirtschaft), Schutzfunktionen (z.B. Grundwasser, Erholung) und Ausgleichsräume (z.B. klimaökologische Ausgleichsräume). Aufgrund der hohen Besiedlungsdichte, der umfangreichen Stadt-Land-Verflechtungen und der weiter ansteigenden Anforderungen an die Ausgleichsleistungen der Freiräume erreichen die Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung zusammenhängender Freiräume in der Metropolregion Rhein-Neckar eine großräumige Ausdehnung. Durch die multifunktionale Ausrichtung dieses regionalplanerischen Instrumentes werden 148 neben ökologisch wertvollen Landschaftselementen besonders wertvolle Ausschnitte der Kulturlandschaft ebenso gesichert, wie besondere Böden, Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete bzw. -abflussbahnen. In der direkten Zuordnung zu den Siedlungen übernehmen sie wichtige Funktionen für die landschaftsgebundene Naherholung. Durch die Freiflächensicherung über „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sollen Schutz und Nutzung der biologischen Vielfalt nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden. Diese Ausweisungen dienen primär dem Aufbau eines regionalen Biotopverbundes und bestehen aus Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen. Die Flächensicherung durch „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ bzw. für die Wald- und Forstwirtschaft dienen der Sicherung und Entwicklung von verschiedenen Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen. Sie sind darauf ausgerichtet, dass die jeweilige Nutzung auf die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts sowie auf die Belange des Kulturlandschaftsschutzes und der landschaftsgebundenen Erholung abzustimmen ist. Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ sichern die Flächen mit einer Retentionsfunktion. In den Vorranggebieten wird dadurch eine Bebauung hochwassergefährdeter Auebereiche verhindert. Insgesamt werden die überschwemmungsgefährdeten Bereiche stärker auf ihre Verträglichkeit mit angepassten Nutzungen thematisiert und im Plan durch die hochwasserbezogenen Aussagen verortet. Diese Bereiche sind auch mit Blick auf den regionalen Biotopverbund von besonderer Bedeutung und fördern damit das Ziel der Sicherung und Weiterentwicklung der auenbezogenen Standortpotenziale. Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ sichern die regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen. Mit diesen Festlegungen soll ein hinreichender Schutz gegen solche anthropogenen Einflüsse und Gefährdungspotenziale erreicht werden, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser führen können. Für die Sicherung und Entwicklung der oberirdischen Gewässer soll in Übereinstimmung mit der Wasserrahmenrichtlinie ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Grundsätze zur nachhaltigen Gewässerentwicklung zielen darauf ab, den naturfernen Ausbau von Fließgewässern rückgängig zu machen und den Gewässern ihre Eigendynamik wieder zuzugestehen. Bei neuen Siedlungsgebieten soll auf ausreichenden Abstand der Bebauung zum Gewässer geachtet werden. Zur nachhaltigen Fließgewässerentwicklung sollen Flächen für eine natürliche Auendynamik freigehalten werden. Die Bodenfunktionen sollen durch die Grundsätze im Regionalplan gesichert werden. Der vorsorgende Bodenschutz soll vordringlich bei der Flächeninanspruchnahme ansetzen und die Instrumente einer flächensparenden und bodenschonenden regionalen Siedlungs- und Infrastrukturpolitik nutzen. Im Sinne des Ressourcenschutzes und des Bestrebens nach einer Minderung der durch den Rohstoffabbau hervorgerufenen negativen Auswirkungen, konzentriert sich die Ausweisung von „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffgewinnung grundsätzlich auf bereits vorhandene bzw. in den verbindlichen Regionalplänen bereits gesicherte Abbaustandorte. Damit wird Erweiterungen vorhandener Abbaustellen aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Konfliktträchtigkeit der Vorzug vor einem Neuaufschluss gegeben und den Anforderungen hinsichtlich einer geringen Flächeninanspruchnahme sowie einer vollständigen Ausnutzung der Lagerstätten Rechnung getragen. Die Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung haben den langfristigen Lagerstättenschutz zum Ziel. Sie stehen dem Rohstoffabbau während der Laufzeit des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar nicht zur Verfügung. Damit sollen erhebliche negative Umweltauswirkungen auch mit Blick auf eine räumliche Konzentration verhindert werden. Positive Umweltauswirkungen resultieren darüber hinaus aus den Grundsätzen zur Wasser- und Abfallwirtschaft. Die Grundsätze zur Wasserversorgung zielen auf die Umsetzung einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung ab, die die Trinkwasserversorgung der Region langfristig sichert. 149 Durch eine weitere Optimierung der Abwasserbeseitigung soll zum Schutz und zur weiteren Verbesserung der Qualität des Grundwassers und der Oberflächengewässer beigetragen werden. Die Abfallwirtschaft soll an den Prinzipien der Kreislaufwirtschaft ausgerichtet werden und ein möglichst hohes Maß an Ressourcen- und Energieeffizienz erzielen. 2.3.3 Regionalplanerische Festlegungen zur Verkehrs- und Infrastruktur Mit Blick auf den Verkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar trägt der Plansatz zur Integrierten Verkehrsplanung in erster Linie dazu bei, das Oberziel der Verkehrsvermeidung (insbesondere Vermeidung des motorisierten Individualverkehrs) und damit eine Verringerung der Umweltbelastungen (Lärm, Abgase, usw.) durch den Verkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar zu erreichen. Grundlage ist der enge Wirkungszusammenhang zwischen der Raum- und der Verkehrsplanung. Der Ausbau der S-Bahn Rhein-Neckar und der Regionalbahnstrecken im Verlauf der Nahverkehrsachsen trägt zur Förderung der punktaxialen Siedlungsstruktur und somit zur raumordnerisch erwünschten Siedlungskonzentration, Freiraumsicherung und Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV und Fuß- und Radverkehr) bei. Eine Konzentration entlang der Entwicklungsachsen trägt dazu bei, Verkehrsbeziehungen zu minimieren, wodurch Umweltbelastungen vermieden werden können. Die Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt mit dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar eine integrierte Raum- und Verkehrsplanung gemäß dem Leitbild der „Region der kurzen Wege“. Hier wird der Gedanke der „Stadt der kurzen Wege“ im Sinne nahräumlicher Vielfalt und kleinteiliger Angebots- und Nutzungsstrukturen aufgegriffen und in die Maßstabsebene der Region transferiert. Für die Region bedeutet dies, dass insbesondere eine räumlich ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze sowie der Naherholungs- und Freizeitangebote erreicht werden soll. Ziel der regionalplanerischen Festlegungen ist eine stärkere Vernetzung der Verkehrsträger und der Vorrang des Ausbaus des Schienenbaus vor dem Straßenbau. Damit soll der Umweltverbund bei gleichzeitiger Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) gefördert werden. Die im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar aufgezeigten raumplanerischen Ansätze dienen alle dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit der Fläche. Es soll damit der hohe Anteil der Verkehrsflächen in der Region nicht wesentlich erhöht und der Flächenverbrauch bei Neubaumaßnahmen von Verkehrsinfrastruktur auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Die Maßnahmen zur Sicherung bzw. zur Freihaltung von Schienenstrecken dienen alle dazu, den Ausbau des Schienennetzes weiter voranzubringen. Damit können verstärkt der öffentliche Verkehr und der Schienengüterverkehr ausgebaut und eine Verlagerung vom MIV und des Straßengüterverkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger in der Metropolregion Rhein-Neckar erreicht werden. Im Sinne des Klimaschutzes sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Grundsätze zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Verbrauchsreduzierung der fossilen Energieträger formuliert. Wenn fossile Energieträger genutzt werden, soll Gas unter Berücksichtigung der geringeren CO2- Emissionen entsprechend der jeweils aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten gegenüber Kohlekraftwerken und anderen konventionellen Kraftwerkstechnologien immer als Alternative betrachtet und bewertet werden. Grundsätzlich soll langfristig eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energieträgern angestrebt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar neben den Zielsetzungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien auch Ausführungen zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung enthalten. 150 2.3.4 Berücksichtigung des Umweltberichts bei der Fertigstellung des Planentwurfs Die im Rahmen der integrierten Umweltprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die Umweltqualitäten und -empfindlichkeiten sowie mögliche Umweltauswirkungen von Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurden bereits im Zuge der Planerarbeitung soweit wie möglich berücksichtigt und haben auch zu einigen Änderungen in den Planentwürfen geführt. Der für das Anhörungsverfahren fertiggestellte Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der zur Anhörung vorgesehene Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar lediglich bei einigen wenigen Festlegungen zu neuen erheblichen negativen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter führt; sehr viele Festlegungen des neuen Regionalplans sind bereits genehmigt und ziehen somit keine zusätzlichen Umweltauswirkungen nach sich. Die bei dem fertiggestellten Planentwurf verbleibenden negativen Beeinträchtigungen lassen sich insbesondere aufgrund mangelnder Alternativen, z.B. Standortgebundenheit der Rohstoffsicherungsgebiete, in Abwägung mit den anderen berechtigten Planungsbelangen nicht vermeiden. Im Falle einer Betroffenheit des EU-Schutzgebietssystems Natura 2000 wurde eine Natura 2000Vorprüfung gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU durchgeführt. Auf Basis der Anregungen aus der förmlichen Anhörung wurden Hinweise zur Beachtung des Artenschutzes in den Umweltbericht aufgenommen. Andererseits wird das Freiraumnetz durch die Konzeption der flächendeckenden Festlegung von Grünzügen und Grünzäsuren in der ganzen Region im Zusammenhang gesichert. Hierdurch ergeben sich wesentliche positive Auswirkungen auf Natur und Landschaft. In der Gesamtschau ist zu konstatieren, dass die aufgezeigten regionalplanerischen Festlegungen mit positiven Umweltauswirkungen die Festlegungen mit partiell negativen Umweltauswirkungen ausgleichen können. 3. Berücksichtigung der Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Zwischen dem 11. Juni und 20. August 2012 hat die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung sind über 730 Stellungnahmen mit knapp 4600 thematischen Einzeläußerungen eingegangen, die durch die Verwaltung des Verbandes Region Rhein-Neckar jeweils für sich erfasst und geprüft wurden. 29 Anregungen führten zu Änderungen des Umweltberichts. Die bei der Überarbeitung des Planentwurfs erfolgte Berücksichtigung der direkt und indirekt für die Umweltentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar relevanten Anregungen aus dem Anhörungsverfahren wird im Folgenden zusammenfassend dargelegt. Hierin enthalten sind Hinweise wie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar entscheidungserheblich waren. 3.1 Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 1: „Regionale Raum- und Siedlungsstruktur“ Zentrale Orte und deren Verflechtungsbereiche • Verschiedene Gemeinden und Städte fordern die Ausweisung als Zentraler Ort bzw. die Aufstufung der zentralörtlichen Bedeutung. Den Anliegen wurde nicht gefolgt. Es besteht zwar grundlegender Konsens, dass das ZentraleOrte-System einer Überarbeitung im Kontext des demographischen Wandels mit der im Trend abnehmenden Bevölkerungszahl bedarf. Zielführend ist eine Aktualisierung des Konzeptes der Zentralen Orte auf der Ebene der Regionalplanung jedoch nur unter Einbeziehung des Netzes der Mittelzentren, das in der Zuständigkeit der Landesplanung der drei Bundesländer liegt. Da sich aber für die Metropolregion Rhein-Neckar eine entsprechende Lösung auf Länderebene 151 derzeit nicht abzeichnet, ist auch das Netz der unteren Stufe(n) der Zentralen Orte in der Zuständigkeit der Regionalplanung nicht verändert worden. Wohnbauflächen • Die einheitliche Bevölkerungsvorausrechnung Rhein-Neckar wird aufgrund teilweiser divergierender realer Entwicklungen infrage gestellt. Es wurden keine Änderungen an der Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung und den daraus abgeleiteten, regionalplanerisch modifizierten Berechnungen der Wohnbauflächenbedarfe vorgenommen. Allerdings werden im Rahmen einer zeitnahen Teilfortschreibung die Wohnbauflächenbedarfe und die zugrundeliegenden Bevölkerungsdaten methodisch überarbeitet und ggf. angepasst. • Mehrfach fordern Gemeinden, nicht mehr als „Kommunen beschränkt auf Eigenentwicklung Wohnen“ ausgewiesen zu werden. An den im Anhörungsentwurf enthaltenen Einstufungen wurde i.d.R. festgehalten. Nach entsprechender Prüfung wurde die Gemeinde Neunkirchen (Neckar-Odenwald-Kreis) von der Liste der „Kommunen beschränkt auf Eigenentwicklung Wohnen“ ausgenommen. Entsprechend der Weisung der Raumordnungskommission Rhein-Neckar legt der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar auf der Grundlage der landesplanerischen Vorgaben Gemeinden fest, in denen keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll. Grundlegendes Ziel ist dabei die Sicherung einer ausgewogenen und nachhaltigen Raumentwicklung, dies auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung der nächsten Jahrzehnte in den unterschiedlichen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die Abstimmung der zu erwartenden Siedlungsentwicklung mit Versorgungs- und Verkehrsnetzen einerseits und der Schutz und die Entwicklung der Freiräume und Naturgüter andererseits. Die Beschränkung von Kommunen auf Eigenentwicklung leistet zusammen mit den weiteren und bewährten regionalplanerischen Steuerungsinstrumenten, wie der Festlegung von regionalen Entwicklungsachsen oder der Ausweisung von „Siedlungsbereichen“, in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag zu einer dauerhaft umweltgerechten, nachhaltigen Raumentwicklung. Schwellenwerte und Orientierungswerte für die Siedlungsentwicklung • Mehrfach wird die Notwendigkeit zur regionalplanerischen Ausweisung eines verbindlichen Schwellenwertes (Z) für die hessischen und rheinland-pfälzischen Teilräume und eines Orientierungswertes (G) für den baden-württembergischen Teilraum der Metropolregion Rhein-Neckar sowie deren jeweilige Höhe infrage gestellt. Da die Schwellen- und Orientierungswerte einen wesentlichen Beitrag für eine auch regionalplanerisch gewollte nachhaltige Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar leisten, wurden sie beibehalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der jeweiligen Landesplanung ist der zukünftige Wohnbauflächenbedarf der Gemeinden und Städte als verbindlicher Schwellenwert (Ziel) im rheinland-pfälzischen und hessischen Teilraum bzw. als abwägungserheblicher Orientierungswert (Grundsatz) im baden-württembergischen Teilraum vorgegeben. Dieser Schwellen- bzw. Orientierungswert wird im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als Bedarfswert definiert, dem auf der Grundlage der Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 die zum Zeitpunkt der jeweiligen FNP-Planung vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale sowie die im Betrachtungszeitraum 2007-2020 bereits realisierten Wohnbauflächen abzuziehen sind. Im Rahmen der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen, die über das Jahr 2020 hinausreichen, sind die Schwellen- bzw. Orientierungswerte in Abstimmung zwischen dem Verband Region Rhein-Neckar und den Kommunen fortzuschreiben. 152 Siedlungsdichtewerte • Mehrfach werden die Siedlungsdichtewerte als zu hoch angesetzt kritisiert. Zur Sicherstellung eines sparsamen Umgangs mit den Flächen- und Umweltressourcen wurde an den Dichtewerten im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festgehalten. Die Dichtewerte orientieren sich an den in vergleichbaren Planungsregionen angesetzten Werten. Gewerbliche Bauflächen • Teilweise wurden zusätzliche gewerbliche Bauflächen gefordert. Die Forderungen wurden grundsätzlich restriktiv behandelt. Bei nachvollziehbarer Begründung sowie räumlicher Konkretisierung der zusätzlich benötigten Planflächen wurde in einzelnen Fällen der Forderung nach Rücknahme der Freiraumrestriktionen entsprochen. Die Reduzierung der regionalplanerischen Restriktionen für die gewerbliche Entwicklung erfolgte für die Eigenentwicklung (z.B. Gemeinde Billigheim), für die Erweiterung bzw. Verlagerung ortsansässiger Betriebe (z.B. Gemeinden Haßmersheim, Rosenberg), bei entsprechendem Bedarfsnachweis bzw. Konkretisierung der Erweiterungsflächen (z.B. Gemeinden Römerberg und Lustadt), bei fehlenden Flächenreserven für regionale Gewerbeschwerpunkte (z.B. Stadt Kandel) oder bei interkommunalen Aktivitäten (z.B. Stadt Hemsbach, Gemeinde Laudenbach). • Zehn Gemeinden im rheinland-pfälzischen Teilraum fordern eine Aufstufung durch die Funktionszuweisung „Regionaler Gewerbeschwerpunkt“. Nach Prüfung erfüllen vier Gemeinden (Bellheim, Kirchheim, Offenbach und Rülzheim) überwiegend die Standortkriterien und wurden aufgestuft. • Zu den „Vorranggebieten für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ sind eine Vielzahl sehr differenzierter Äußerungen eingegangen. Diese reichen von der Konkretisierung der Flächen, der Anpassung an die Bauleitplanung über Änderungen bei der Standorteignung bis hin zur Herausnahme der Gebiete. Die Vorranggebiete blieben im Wesentlichen - mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen an die aktuelle Bauleitplanung - unverändert. Das Vorranggebiet auf der Friesenheimer Insel (Stadt Mannheim) wurde gestrichen, da es sich nicht um eine Potenzialentwicklung im Sinne der Planungssystematik handelt (Reserve BASF/Mülldeponie Scheidhorst). Militärische Konversionsflächen, Verteidigungseinrichtungen • Schwerpunkt der Anregungen ist die Forderung, schon jetzt eine konkrete Nutzungsfestlegung für einzelne Konversionsflächen zu treffen, zumal diese teilweise bereits freigegeben sind. Der Forderung nach einer konkreten Nutzungsfestlegung in der Raumnutzungskarte wurde vor dem Hintergrund noch laufender Ideenfindungs- und Beteiligungsprozesse in den betroffenen Standortkommunen nicht gefolgt. Um jedoch die Entwicklungsperspektive der zur Konversion anstehenden Flächen aufzuzeigen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass alle Areale im Planungshorizont des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar in eine zivile Nutzung überführt werden sollen, werden die Konversionsflächen in Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen, Hardheim, Walldürn und Speyer künftig in der Raumnutzungskarte als "Entwicklungsfläche militärische Konversion (N)" dargestellt. • Die Anregungen zum Plansatz „Zwischennutzungen“ befassen sich mit der Frage der Eignung erneuerbarer Energien als Zwischennutzung auf den Konversionsflächen. Je nach Ansicht der Einwender sollten erneuerbare Energien entweder dauerhaft auf den Flächen installiert werden oder aber gar nicht, da die Sorge besteht, sie könnten anderweitige langfristige Nutzungsmöglichkeiten blockieren. Es ist davon auszugehen, dass Anlagen für erneuerbare Energien auf Konversionsflächen in der Tat nicht nur als Zwischennutzung für einen begrenzten Zeitraum zu betrachten sind. Daher wurde der Plansatz dahingehend abgeändert, dass er unter der Randspaltenbezeichnung „Sonstige 153 Nutzungen (G)“ zwar weiterhin sowohl den Prüfauftrag für eine Flächenbereitstellung zur Erzeugung erneuerbarer Energien als auch das Thema Zwischennutzung enthält. Die Kopplung der Flächenbereitstellung für erneuerbare Energien an eine Zwischennutzung entfällt jedoch. Einzelhandelsgroßprojekte • In einigen Äußerungen werden Bedenken gegen die ausnahmsweise Zulassung von FOC’s in Mittelzentren vorgebracht. Die Regelung wurde beibehalten, da der Ausnahmetatbestand an eine Vielzahl von raumordnerischen Prüfkriterien geknüpft ist (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot). Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist ein Ansiedlungsverbot in Mittelzentren nicht begründbar. • Zahlreiche Kommunen fordern eine Modifizierung bei der räumlichen Abgrenzung der „Zentralörtlichen Standortbereiche“. Den Forderungen wurde im Fall deutlicher Abweichungen zwischen regionaler und kommunaler Abgrenzung entsprochen, ansonsten erfolgte ein Hinweis auf die lediglich gebiets- nicht parzellenscharfe Abgrenzung im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. • Weiterhin wird die Berücksichtigung einer Vielzahl zusätzlicher „Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte“ gefordert. Soweit diese Standorte regionalbedeutsam sind und der regionalen Einzelhandelskonzeption entsprechen, wurden diese - bereits bauleitplanerisch festgesetzten Gebiete - ergänzend berücksichtigt. 3.2 Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 2: „Regionale Freiraumstruktur / Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ Regionale Grünzüge / Grünzäsuren • Die Ausweisung von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren wird in vielen Anregungen als Hindernis für die kommunale Entwicklung angesehen. Andererseits werden weitere Forderungen zur Ergänzung von Grünzügen und Grünzäsuren gestellt. Jede Anregung wurde im Einzelfall mit Blick auf die Abgrenzung dieses multifunktionalen Freiraumsicherungsinstruments geprüft. Hierbei wurden die Flächen der vorbereitenden bzw. verbindlichen kommunalen Bauleitplanung berücksichtigt. Der Forderung nach pauschaler Freistellung von sog. Pufferzonen um die Siedlungskörper herum wurde nicht entsprochen. Im Einzelnen wurde bei der Behandlung der Anregungen auf die Bedeutung der Grünzüge und Grünzäsuren und auf die Begründungselemente in der „Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt“ verwiesen. Die zulässigen Nutzungen in den „Regionalen Grünzügen“ wurden direkt im Plansatz verankert und nicht nur in der Begründung angesprochen. Naturschutz und Landschaftspflege • Die Festlegung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“ wird in vielen Anregungen als Hindernis für die kommunale Entwicklung angesehen. Andererseits werden Anregungen vorgebracht, die Gebietskulisse der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu ergänzen. Die „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ kollidieren nicht mit der kommunalen Bauleitplanung. Die Ergänzungsvorschläge für weitere Flächen des regionalen Biotopverbunds wurden geprüft. Allerdings wurde in der Regel darauf verwiesen, dass die kommunale Landschaftsplanung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung diese kleinteiligen Flächen als Ergänzung zur regionalen Festlegung sichern sollte. Damit wurde eine klare Trennung zwischen den regionalbedeutsamen Verbundstrukturen einerseits und den kommunalen Ergän- 154 zungsmöglichkeiten andererseits beibehalten. Nur in Einzelfällen wurden entsprechende Anregungen in die regionale Flächenkulisse aufgenommen. Bodenschutz • Zum Plankapitel Bodenschutz bestehen z.T. gegensätzliche Auffassungen. Einerseits wird mit Hinweis auf fehlende Steuerungswirkungen die vollständige Streichung der Plansätze angeregt, zum anderen wird die Aufstufung einzelner Plansätze von Grundsätzen zu Zielen der Raumordnung vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wird auch die Festlegung von „Vorranggebieten für Böden“ in der Raumnutzungskarte angeregt. Die Vorgehensweise im Anhörungsentwurf mit Verwendung von allgemeingültigen Grundsätzen zur Sicherung der Bodenfunktionen sowie zur Reduzierung des Bodenverbrauchs wurde mit Blick auf eine nachhaltige und flächensparende Regionalentwicklung beibehalten. Grundwasserschutz • Es wird teilweise hinterfragt, warum festgesetzte Wasserschutzgebiete in der Raumnutzungskarte nicht als „Vorranggebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt werden. Für festgesetzte Wasserschutzgebiete besteht bereits ein umfassender fachgesetzlicher Schutz, so dass deren zusätzliche regionalplanerische Sicherung mit „Vorranggebieten für den Grundwasserschutz“ nicht erforderlich ist. Nutzungsbeschränkungen bzw. besondere Auflagen ergeben sich für diese Gebiete aus den jeweils gültigen Schutzverordnungen. Die festgesetzten Wasserschutzgebiete sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt nachrichtlich dargestellt. Zusätzlich sind diese Gebiete in der Raumnutzungskarte i.d.R. als Regionale Grünzüge und - sofern nicht andere vorrangige Festlegungen Berücksichtigung fanden - als „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt. Schutz der Oberflächengewässer • Die Grundzüge des Plankapitels werden i.d.R. mitgetragen. Zum Teil wird angeregt, einzelne Plansätze anstatt als Grundsätze als Ziele der Raumordnung festzulegen. An der Einstufung der Plansätze als Grundsätze wurde festgehalten. In einzelnen Punkten erfolgten unter Einbeziehung der Anregungen textliche Anpassungen und Ergänzungen. Vorbeugender Hochwasserschutz • Zu den Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz wird in den Stellungnahmen i.d.R. kein grundlegender Änderungsbedarf gesehen. Hinsichtlich der hochwasserschutzbezogenen Festlegung der Bereiche hinter den Deichen werden z.T. andere Vorgehensweisen vorgeschlagen. Für den baden-württembergischen Teilraum wird angeregt, auch die Gebiete hinter dem Deich bis zu einem HQ200 als „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ festzulegen, für den Kreis Bergstraße wird vorgeschlagen die Vorgehensweise des Regionalplans Südhessen aufzugreifen und den Vorrang bis zur 3m- Überflutungslinie auszudehnen. Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise wurde die derzeitige Systematik mit Vorranggebieten bis zur Deichlinie und Vorbehaltsgebieten hinter den Deichen beibehalten. Eine grenzübergreifend einheitliche Vorranggebietsfestlegung am Oberrhein für hochwassergefährdete Gebiete mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren ist ebenso wie die Verwendung einer 3-Meter-Linie nicht umsetzbar. Die überschwemmungsgefährdeten Bereiche hinter den Schutzanlagen werden, sofern sie nicht als Vorbehaltsgebiete festgelegt sind, mit Ausnahme einzelner siedlungsnaher Freiräume durch andere freiraumschützende Festlegungen, wie z.B. „Vorranggebiete für den Naturschutz und Landschaftspflege“, vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen, ins-besondere vor weiteren Siedlungstätigkeiten, geschützt. 155 Klimaschutz, Luftreinhaltung • Die Bedeutung der Sicherung klimaökologischer Ausgleichsflächen über das Instrument des „Regionalen Grünzugs/Grünzäsur“ wird in den Stellungnahmen zustimmend unterstrichen. Verschiedene Anregungen fordern eine vertiefte regionalplanerische Auseinandersetzung mit dem Thema Luftreinhaltung. Bezüglich der Anregungen zum Thema Luftreinhaltung wurde auf verschiedene Plankapitel hingewiesen, die neben den klassischen Kapiteln zu Freiraum und Umwelt, indirekt mit Luftschadstoffvermeidung und/oder Klimaschutz in Verbindung stehen (z. B. Siedlungsstruktur, Verkehr, Energie). Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass das Thema der Regionalplanung nur mittelbar und eingeschränkt zugänglich ist. Auf die Aktivitäten der Metropolregion Rhein-Neckar im Bereich der Regionalentwicklung (z.B. regionales Energiekonzept) wurde Bezug genommen. Landwirtschaft • Von Seiten der Landwirtschaftsvertreter wird angeregt, dass die wirtschaftliche Rolle der Landwirtschaft deutlicher herausgestellt werden solle. Weitere landwirtschaftliche Vorranggebiete, vor allem in der Rheinniederung, werden gefordert. Im Leitbild des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wurde die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirtschaft in der Region aufgenommen. Weitere größere Flächenfestlegungen mit der Funktion Vorranggebiet wurden nicht vorgenommen. Vielmehr sind redaktionelle Anpassungen bei Bedarf erfolgt. Die Auenbereiche in den überschwemmungsgefährdeten Gebieten entlang der Flüsse sind regionalplanerisch prioritär dem Hochwasserschutz gewidmet und deshalb auch nicht als „Vorranggebiete für die Landwirtschaft“ festgelegt. Es wurde aber darauf verwiesen, dass in diesen Gebieten, wie auch in den „Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz“, die ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht eingeschränkt ist. Wald und Forstwirtschaft • Die Anregungen der Forstverwaltungen formulieren kritisch, dass die Rolle und Bedeutung der Forstwirtschaft nicht ausreichend gewürdigt sei. Vor allem wird bemängelt, dass „Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ auch große Anteile von Waldflächen einbeziehen. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Landeswaldgesetzen wird nicht von den regionalplanerischen Ausweisungen eingeschränkt. Bei den „Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege“ im Wald handelt es sich weitgehend um Natura 2000-Gebiete und weitere schützenswerte Waldbiotope. Rohstoffsicherung • Im Hinblick auf die Gebietskulisse der Rohstoffsicherungsgebiete liegen sowohl ablehnende Äußerungen zu den festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten als auch Forderungen nach Erweiterungen bzw. Aufnahmen neuer Gebiete vor. Teilweise wird der Umfang der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie eine fehlende langfristige Ausrichtung der Rohstoffsicherung bemängelt. Von Seiten diverser Rohstoffunternehmen wird die Festlegung verschiedener Interessengebiete als „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ gefordert. Auf Grund der momentan zur regionalen Bedarfsdeckung bereits ausreichenden Sicherung von Rohstoffflächen, erfolgte keine Neuaufnahme von „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ mit Ausnahme einer bisher noch nicht berücksichtigten, aber bereits vorhandenen Abbaustelle bei Dirmstein. Darüber hinausgehenden Festlegungen stehen i.d.R. zahlreiche Interessen- und Nutzungskonflikte entgegen. In drei Fällen (Speyer, Thomashof; Wörth, Bienwald sowie BobenheimRoxheim, Bannen) wurde den Forderungen der Betriebe teilweise entsprochen und Interessengebiete zur perspektivischen Aufrechterhaltung der Abbaustandorte als „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ festgelegt. 156 • Insbesondere auf Grund entgegenstehender naturschutzfachlicher, artenschutzrechtlicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Belange wird von Fachbehörden, Kommunen und Umweltverbänden die Rücknahme bzw. Reduzierung diverser Rohstoffsicherungsgebiete gefordert. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wurden zwei „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ aus der Planung genommen, da die Rohstoffvorkommen bereits erschöpft sind (Lingenfeld, Kattenbuckel; Brühl, Kollerinsel). In zwei Fällen wurden „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ aufgrund naturschutzfachlicher Zielkonflikte vollständig (Mechtersheim, Mühlgraben oder teilweise (Hagenbach, Daxlander Au) zu „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ abgestuft. Weiterhin wurden die Abgrenzungen von sieben „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ sowie von vier „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ in kleinerem Umfang angepasst (z.B. durch Aussparung von randlich liegenden geschützten Biotopen). Eine weitergehende Berücksichtigung der fachlichen Belange soll im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung erfolgen, bei der die konkreten Abbaubedingungen und Abbaugrenzen festgelegt werden. Sofern erforderlich, ist auf der Vorhabenebene auch die Verträglichkeit mit den Natura 2000-Gebieten abschließend zu prüfen. 3.3 Ergebnisse des förmlichen Anhörungsverfahrens zu Plankapitel 3: „Regionale Infrastruktur“ 3.3.1 Verkehrswesen Regionale Gesamtverkehrskonzeption • Insgesamt ist aus den Äußerungen zum Plankapitel „Regionale Gesamtverkehrskonzeption“ der Wunsch nach einem die Verkehrsträger übergreifenden, verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erkennbar. Diesem Anliegen kann der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar auf Grund seiner eingeschränkten Kompetenzen im Verkehrsbereich und auf Grund der Reduzierung der Planinhalte auf regionalbedeutsame Maßnahmen nicht entsprechen. • Die Positionen zu dem regionalplanerischen Ausbauvorrang des Schienen- gegenüber dem Straßenverkehr sind sehr unterschiedlich. Konkrete Straßen- und Schienenverkehrsprojekte sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. An dem raumordnerischen Leitprinzip der grundsätzlichen Vorrangfunktion für den Erhalt und Ausbau des Schienenverkehrs wurde festgehalten. Funktionales Straßennetz • In einigen Stellungnahmen wird erneut auf die Notwendigkeit einer weiteren Rheinbrücke südlich von Ludwigshafen hingewiesen und eine entsprechende Berücksichtigung im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar gefordert. Dem Anliegen wurde in Orientierung an die Beschlusslage der Verbandsgremien, wonach die Maßnahme als langfristige Option in der Begründung dargestellt und die A 650 sowie die bestehenden Rheinbrücken Mannheim/Ludwigshafen abweichend vom LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 aufgrund ihrer tatsächlichen Funktion als Verkehrsinfrastruktur von überregionaler Bedeutung dargestellt werden sollen, nicht entsprochen. • In mehreren Stellungnahmen werden sehr gegensätzliche Positionen zu großräumigen Straßenverkehrsprojekten in der Metropolregion Rhein-Neckar, wie z.B. der A 65/B 9 „BienwaldLückenschluss“ oder der B 10 Ausbau zwischen Landau und Pirmasens bezogen. Diese Maßnahmen sind in den Bedarfsplänen des Bundes und der Länder noch enthalten und müssen deshalb vorbehaltlich der Ergebnisse der noch ausstehenden Bewertung im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) nachrichtlich in den Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar übernommen werden. Weil das Linienbestimmungsverfahren zur 157 „Hagenbach-Variante“ für den Bienwald-Lückenschluss eingestellt worden ist, wurde dieses großräumige Straßenverkehrsprojekt in der Raumnutzungskarte als „Trasse mit unbestimmtem Verlauf“ dargestellt. • Bei den „überregionalen und regionalen Straßenverbindungen“ werden eine Vielzahl von konkreten Maßnahmen wie z.B. verbesserter Lärmschutz, konkrete Trassenfestlegung, Ausgleichsmaßnahmen gefordert. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, sondern der Planfeststellungsverfahren. Ansonsten sind auch diese überregionalen und regionalen Straßenverkehrsprojekte aus dem Bedarfsplan des Bundes bzw. der Länder nachrichtlich in den Regionalplan zu übernehmen. • In einer Vielzahl von Äußerungen zum Plankapitel „Funktionales Straßennetz“ wird die Aufnahme von Straßenverkehrsprojekten, vornehmlich Ortsumgehungen als regionale Straßenverbindung der Kategorie III des Funktionalen Straßennetzes gefordert. Da im Funktionalen Straßennetz nur regionale Straßenverbindungen enthalten sind, die eine Verbindungsfunktion zwischen Zentralen Orten wahrnehmen, konnten deshalb viele Anregungen nicht in den Plansätzen berücksichtigt werden. Funktionales Schienennetz • Die Anregungen zum Plankapitel „Funktionales Schienennetz“ beziehen sich häufig auf Angebotsverbesserungen (zusätzliche Züge und Halte) sowie betriebliche Maßnahmen (z.B. Beschleunigungsmaßnahmen, Kreuzungsmöglichkeiten). Insbesondere die geforderten Angebotsverbesserungen obliegen den Aufgabenträgern des SPNV/ÖPNV und sind somit nicht Gegenstand der Regionalplanung. • Weitere Anregungen beziehen sich auf die ICE-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar sowie auf den in der Raumnutzungskarte dargestellten Untersuchungskorridor. Da die Ergebnisse der derzeit laufenden Korridorstudie des Bundesverkehrsministeriums voraussichtlich erst im Herbst 2013 vorliegen werden, wurde an der Darstellung eines räumlich unbestimmten „Freihaltekorridors“ im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festgehalten. Eine konkrete Planung zur verbindlichen Festlegung eines „Freihaltekorridors“ liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Luftverkehr • Zahlreiche Stellungnahmen beschäftigen sich mit dem Plankapitel „Luftverkehr“ sowie der konkreten Diskussion hinsichtlich eines Regionalflughafens in der Metropolregion Rhein-Neckar. Entsprechend der Beschlusslage der Gremien des Verbandes soll der Schwerpunkt der weiteren Auseinandersetzung mit dem Thema die Prüfung und Sicherung des Bedarfes für das Segment des Business-Aviation und die Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten dieses Segments an den vorhandenen Flugplätzen sein. Güterverkehr • Zu G 3.1.5.2 „Logistische Infrastruktur“ wird in verschiedenen Stellungnahmen thematisiert, dass Hafenareale verstärkt logistikfremde Nutzungen, u.a. als attraktive Wohnquartiere am Wasser erfahren. Dadurch würden die Entwicklungsperspektiven der Hafenbereiche als logistische Drehscheiben zusehend eingeschränkt. Deshalb sollten im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar entsprechende Hafenbereiche für logistische Nutzungen langfristig gesichert werden. Die Forderung wurde grundsätzlich unterstützt, jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung sowie die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten bei Nutzungsfestlegungen auf bereits anderweitig bauleitplanerisch gesicherten Flächen hingewiesen. 158 3.3.2 Energie • Zu den Themen im Energiekapitel bestehen vor allem unterschiedliche Forderungen bezüglich der Regelungstiefe der Plansätze. Während viele Einwender anmerken, dass verschiedene Grundsätze zu Zielen der Regionalplanung umformuliert werden sollten (z.B. zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Energieeffizienz), gibt es im Gegensatz dazu eine Einwendung, dass viele Planaussagen im Energiekapitel den Auftrag der Regionalplanung überschreiten und somit gestrichen werden müssten. Die Planaussagen bleiben sowohl vom Umfang als auch von der Regelungstiefe im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar im Kern erhalten. Die Regionalplanung beschränkt sich nicht nur auf die Ordnung des Raums und die Anforderungen an den Raum mit direktem, unmittelbarem Flächenbezug. Sie hat darüber hinaus auch einen regionalpolitischen Auftrag. Aus diesem Verständnis heraus ist der Aufgabenbereich der Regionalplanung weiter gesteckt und nicht nur auf direkt flächenbezogene Aussagen beschränkt. Insofern sind im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar auch energiepolitische Aussagen getroffen, die im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Regionalen Energiekonzepts fußen, aber mittelbar räumliche Auswirkungen haben. Ziele der Regionalplanung können nur formuliert werden, wenn eine sachlich und räumlich konkretisierte Vorgabe gemacht wird (Regionalplanerische Letztentscheidung). Dies ist den allgemeinen Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar zur Energieeinsparung, zur effizienten Energienutzung und zur Energieerzeugung nicht der Fall. Die Ausgestaltung als Grundsatz wurde deshalb beibehalten. In einigen Stellungnahmen wird thematisiert, ob und inwieweit grundsätzlich Aussagen zur Vereinbarkeit bzw. Nicht-Vereinbarkeit von Biogasanlagen, Geothermieanlagen und PVFreiflächenanlagen z.B. in „Regionalen Grünzügen“, „Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ oder „Vorranggebieten für die Forstwirtschaft“ im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar getroffen werden sollten. Die Errichtung von Biogasanlagen, Geothermieanlagen und PV-Freiflächenanlagen soll in den jeweiligen Festlegungen der Einzelfallbetrachtung unterliegen und nicht pauschal zulässig sein. Hinweis: Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten die Teilfortschreibung „Windenergie“ (Plankapitel 5.7.1) des Regionalplans Unterer Neckar (2005) und die Plansätze 6.3.3.2 bis 6.3.3.6 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (2004) fort. 3.4 Spezielle Äußerungen zum Umweltbericht • Es werden mit direkter Bezugnahme auf den Umweltbericht Anregungen eingebracht, die Erfordernisse des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen (z. B. Hamstervorkommen). Die Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Aspekten bzgl. einzelner Ausweisungen finden Eingang in den Umweltbericht, der gesonderter Bestandteil der Begründung nach § 6 a LPlG Rheinland-Pfalz ist. Zum einen führen die Hinweise zur Anpassung der Rohstoffsicherungsgebiete (z. B. Ladenburg, Kiesgrube mit Aussparung der konkreten Flächen mit Hamstervorkommen), zum anderen findet auch eine Abstufung von „Vorranggebieten für den Rohstoffabbau“ zu „Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung“ statt (z. B. Mechtersheim, Mühlgraben). Im Übrigen wurde auf die sinnvollen und notwendigen Abschichtungsmöglichkeiten auf nachfolgende Planungsstufen bzw. auf die Genehmigungsplanung verwiesen. 159 4. Überwachung der Umweltauswirkungen Gemäß § 21 (2) LPlG Rheinland-Pfalz überwachen die oberen Landesplanungsbehörden die bei der Durchführung der Raumordnungspläne eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Umweltauswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind regelmäßig der obersten Landesplanungsbehörde, den zuständigen Planungsgemeinschaften und den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist, mitzuteilen. Der Erfolg der Überwachung wird entscheidend von der treffsicheren Auswahl der zu erfassenden Parameter abhängen. Mit den Indikatoren sollen die Auswirkungen des Regionalplans auf die übergeordneten Umweltziele überwacht werden können. Für die Mehrheit der Umweltziele wird auf bereits bestehende Indikatoren zurückgegriffen. Im Mittelpunkt der Überwachung stehen die Beeinträchtigung der Schutzgebietsausweisungen wie Natura 2000, die Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme. Die Überwachung sollte alle fünf Jahre erfolgen. Aufgrund der länderübergreifenden Situation bedarf es hierzu weiterer Abstimmungen. Die nachfolgende Tabelle zeigt Indikatoren auf, anhand derer die Auswirkungen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar auf die Erreichung ausgewählter übergeordneter Umweltziele überwacht werden können und die als Grundlage für die Abstimmung mit den für die Umweltüberwachung zuständigen Landesbehörden dienen sollen. Umweltziel Indikator Datenquellen (Beispiele) Bevölkerung und Gesundheit des Menschen Entwicklung und Sicherung dauerhaft guter Luftqualität Schutz des Menschen vor gesundheitsgefährdenden und sonstigen Immissionen Schutz der Allgemeinheit vor Lärm Belastungsindikator, der die anthropogen verursachten Luftschadstoff-Emissionen in der Metropolregion RheinNeckar abbildet Monitoring im Rahmen der Luftreinhalteplanung Belastungsindikator, der den Anteil der verlärmten Fläche in der Metropolregion RheinNeckar abbildet Landesbehörden: Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung Schutzwürdige Landschaften Bundesamt für Naturschutz, Emissionskataster der Landesbehörden Landschaft Sicherung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft Landschaftsrahmenplanung Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Sicherung und Entwicklung eines funktionsfähigen Biotopverbundsystems Umsetzung Biotopverbund (Anteil gesicherter Fläche an der Regionsfläche) VRRN Festlegungen Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Landschaftsrahmenplanung Sicherung geschützter Tier- und Pflanzenarten und –bestände / Natura 2000 Erhaltungszustand der FFHLebensraumtypen Naturschutzbehörden/ Landesbehörden: Monitoring im Rahmen der Berichtspflichten gegenüber der EU nach FFH-RL Flächenentwicklung geschützter Biotope in ha Naturschutzbehörden/ Landesbehörden 160 Umweltziel Indikator Datenquellen (Beispiele) Anteil der Bauflächen (Bestand/Planung) an der regionalen Fläche (Trendindikator) Automatisiertes Raumordnungskataster (AROK), Flächennutzungspläne, Regionale Entwicklungsprojekte wie Raum+ des VRRN Sicherung und Entwicklung von naturnahen Oberflächengewässern in ihrer Struktur und Wasserqualität Guter ökologischer Zustand /ökologisches Potenzial sowie guter chemischer Zustand der Oberflächengewässer Landesbehörden: Überwachungsprogramm im Rahmen der EGWasserrahmenrichtlinie (WRRL) Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen in Qualität und Menge Guter mengenmäßiger und chemischer Zustand der Grundwasserkörper Entwicklung ausreichender Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz Überflutungsräume (Soll/IstVergleich) Landesbehörden: Risikokarten, Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikomanagementpläne Erhalt, Sicherung oder auch Wiederherstellung und Entwicklung von Gebieten mit hoher Bedeutung für Klima und Luftreinhaltung Belastungsindikator zur bioklimatischen Situation VRRN Vermeidung von Beeinträchtigungen der klimatischen Ausgleichsleistungen Freihaltung der Kaltluftentstehungsflächen und Kaltluftleitbahnen Boden Reduktion der Flächeninanspruchnahme Wasser Klima und Luft Tabelle 4: Überwachung der Umweltauswirkungen 161 Klimagutachten Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Anhang zu den Plansätzen Anhang Nr. 1.1 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Wohnen“ (zu Z 1.4.2.1) Kommunen in der Metropolregion Rhein-Neckar, deren Wohnsiedlungsentwicklung sich ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind: im baden-württembergischen Teilraum Epfenbach, Fahrenbach, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Höpfingen, Hüffenhardt, Lobbach, Ravenstein, Reichartshausen, Schönbrunn, Spechbach, Wiesenbach und Wilhelmsfeld, im hessischen Teilraum Abtsteinach, Gorxheimertal, Grasellenbach, Hirschhorn (Neckar), Lautertal (Odenwald), Lindenfels und Neckarsteinach sowie im rheinland-pfälzischen Teilraum Albersweiler, Altdorf, Altleiningen, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Beindersheim, Berg (Pfalz), Birkenheide, Birkenhördt, Birkweiler, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Böbingen, Böchingen, Böllenborn, Bornheim, Burrweiler, Carlsberg, Dackenheim, Dernbach, Dierbach, Dirmstein, Dörrenbach, Ebertsheim, Elmstein, Erlenbach bei Kandel, Erpolzheim, Eschbach, Essingen, Esthal, Eußerthal, Flemlingen, Forst a.d.Wstr., Frankeneck, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz), Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gerolsheim, Gleisweiler, Gleiszellen-Gleishorbach, Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Gossersweiler-Stein, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Hainfeld, Hanhofen, Harthausen, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheimweyher, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Hördt, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Impflingen, Insheim, Kallstadt, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Knittelsheim, Knöringen, Kuhardt, Laumersheim, Leimersheim, Leinsweiler, Lindenberg, Lustadt, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Münchweiler am Klingbach, Neidenfels, Neuburg am Rhein, Neuleiningen, Neupotz, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz), Ottersheim bei Landau (Pfalz), Otterstadt, Pleisweiler-Oberhofen, Quirnheim, Ramberg, Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rinnthal, Rödersheim-Gronau, Rohrbach, Roschbach, Ruppertsberg, Sankt Martin, Scheibenhardt, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Siebeldingen, Silz, Steinfeld, Tiefenthal, Venningen, Völkersweiler, Vollmersweiler, Vorderweidenthal, Waldhambach, Waldrohrbach, Walsheim, Wattenheim, Weidenthal, Weingarten (Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Wernersberg, Westheim (Pfalz), Weyher in der Pfalz und Zeiskam. 165 Anhang Nr. 1.2 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung „Siedlungsbereich Wohnen“ (zu Z 1.4.2.2) Folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile in der Metropolregion Rhein-Neckar sind als „Siedlungsbereich Wohnen“ festgelegt: im baden-württembergischen Teilraum die Oberzentren Heidelberg und Mannheim, die Mittelzentren Buchen (Odenwald) (Kernstadt sowie Ortsteile Hainstadt und Hettingen), Eberbach (Kernstadt), Mosbach (Kernstadt), Schwetzingen, Sinsheim (Kernstadt), Walldorf, Wiesloch (Kernstadt) und Weinheim (Kernstadt), die Unterzentren Adelsheim (Kernstadt), Hardheim (Hauptort), Hockenheim, Ladenburg, Leimen (Kernstadt), Neckargemünd (Kleingemünd), Osterburken (Kernstadt) und Walldürn (Kernstadt), die Kleinzentren Aglasterhausen (Hauptort), Haßmersheim (Hauptort), Limbach (Hauptort), Meckesheim (Hauptort), Mudau (Hauptort), Neckargerach (Ortsteil Guttenbach), Rauenberg (Hauptort), Schefflenz (Ortsteil Oberschefflenz), Schönau (Kernstadt), Waibstadt (Kernstadt) und Waldbrunn (Ortsteil Strümpfelbrunn) sowie Seckach (Hauptort). im hessischen Teilraum die Mittelzentren Bensheim (Kernstadt), Bürstadt (Kernstadt), Heppenheim (Bergstraße) (Kernstadt), Lampertheim (Kernstadt), Lorsch und Viernheim, die Unterzentren Birkenau (Hauptort), Fürth (Hauptort), Mörlenbach (Hauptort), Rimbach (Hauptort) und Wald-Michelbach (Hauptort) sowie die Kleinzentren Biblis (Hauptort) und Groß-Rohrheim (Hauptort), im rheinland-pfälzischen Teilraum das Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein, die Mittelzentren Annweiler am Trifels (Kernstadt), Bad Bergzabern (Kernstadt), Bad Dürkheim (Kernstadt), Edenkoben, Frankenthal (Pfalz) (Kernstadt, Ortsteil Flomersheim), Germersheim (Kernstadt, Ortsteil Sondernheim), Grünstadt (Kernstadt, Ortsteil Asselheim), Haßloch, Herxheim bei Landau/Pfalz (Hauptort), Kandel (Kernstadt), Landau in der Pfalz (Kernstadt), Neustadt a.d.Wstr. (Kernstadt und Ortsteil Mußbach), Schifferstadt, Speyer, Wörth am Rhein (Kernstadt) und Worms (Kernstadt, Ortsteil Pfeddersheim) sowie die Grundzentren Bellheim, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Deidesheim, Freinsheim, Hagenbach, Jockgrim, Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Limburgerhof, Lingenfeld, Maikammer, Maxdorf, Rheinzabern, Römerberg (Ortsteile Berghausen und Heiligenstein), Rülzheim und Wachenheim a.d.Wstr. 166 Anhang Nr. 1.3 Kommunen beschränkt auf „Eigenentwicklung Gewerbe“ (zu Z 1.5.2.1) Kommunen in der Metropolregion Rhein-Neckar, deren gewerbliche Siedlungsentwicklung sich ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, sind: im baden-württembergischen Teilraum Angelbachtal, Bammental, Billigheim, Binau, Dielheim, Epfenbach, Eschelbronn, Fahrenbach, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hüffenhardt, Lobbach, Malsch, Mauer, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargerach, Neidenstein, Neunkirchen, Reichartshausen, Schönau, Spechbach, Waldbrunn, Wiesenbach, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen und Zwingenberg, im hessischen Teilraum Abtsteinach, Gorxheimertal, Grasellenbach, Hirschhorn (Neckar), Lindenfels, Neckarsteinach und Wald-Michelbach, im rheinland-pfälzischen Teilraum Albersweiler, Altdorf, Altleiningen, Altrip, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Beindersheim, Berg (Pfalz), Billigheim-Ingenheim, Birkenheide, Birkenhördt, Birkweiler, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Böbingen, Böchingen, Bockenheim a.d.Wstr., Böllenborn, Bornheim, Burrweiler, Carlsberg, Dackenheim, Deidesheim, Dernbach, Dierbach, Dirmstein, Dörrenbach, Ebertsheim, Edesheim, Ellerstadt, Elmstein, Erlenbach bei Kandel, Erpolzheim, Eschbach, Essingen, Esthal, Eußerthal, Flemlingen, Forst a.d.Wstr., Frankeneck, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz), Freinsheim, Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gerolsheim, Gleisweiler, GleiszellenGleishorbach, Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Gossersweiler-Stein, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Hainfeld, Hanhofen, Harthausen, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheimweyher, Heßheim, Hettenleidelheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Hördt, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Impflingen, Insheim, Jockgrim, Kallstadt, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klingenmünster, Knittelsheim, Knöringen, Kuhardt, Lambrecht (Pfalz), Lambsheim, Laumersheim, Leimersheim, Leinsweiler, Lindenberg, Lustadt, Maikammer, Maxdorf, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Münchweiler am Klingbach, Neidenfels, Neuburg am Rhein, Neuhofen, Neuleiningen, Neupotz, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz), Ottersheim bei Landau (Pfalz), Otterstadt, Pleisweiler-Oberhofen, Quirnheim, Ramberg, Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rinnthal, Rödersheim-Gronau, Rohrbach, Roschbach, Ruppertsberg, Sankt Martin, Scheibenhardt, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Siebeldingen, Silz, Steinfeld, Steinweiler, Tiefenthal, Venningen, Völkersweiler, Vollmersweiler, Vorderweidenthal, Wachenheim a.d.Wstr., Waldhambach, Waldrohrbach, Waldsee, Walsheim, Wattenheim, Weidenthal, Weingarten (Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Wernersberg, Westheim (Pfalz), Weyher in der Pfalz, Winden und Zeiskam. 167 Anhang Nr. 1.4 Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit der Festlegung „Siedlungsbereich Gewerbe“ (zu Z 1.5.2.2) Folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile in der Metropolregion Rhein-Neckar sind als „Siedlungsbereich Gewerbe“ festgelegt: im baden-württembergischen Teilraum die Oberzentren Mannheim (Friedrichsfeld, Friesenheimer Insel, Neckarau, Rheinau, Sandhofen, Seckenheim) und Heidelberg (Bahnstadt, Kirchheim, Rohrbach, Südstadt, Wieblingen), die Mittelzentren Buchen (Odenwald) (Kernstadt, Ortsteile Hainstadt und Hettingen), Eberbach, Mosbach (Kernstadt, Ortsteil Mosbach-Neckarelz), Schwetzingen, Sinsheim (Kernstadt (südl. der A 6), Ortsteile Dühren und Steinsfurt), Walldorf, Weinheim (Kernstadt) und Wiesloch (Kernstadt), die Unterzentren Adelsheim (Kernstadt), Hardheim (Kernstadt), Hockenheim, Ladenburg, Leimen (Kernstadt), Osterburken (Kernstadt) und Walldürn (Kernstadt), die Kleinzentren Aglasterhausen (Hauptort), Haßmersheim (Hauptort), Meckesheim (Ortsteil Meckesheim), Mudau (Hauptort), Rauenberg, Schefflenz (Ortsteil Unterschefflenz) und Waibstadt (Kernstadt) sowie Elztal (Ortsteil Dallau), Eppelheim, Heddesheim, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Laudenbach („Gewerbegebiet an der A 5"), Neulußheim, Obrigheim (Hauptort), Plankstadt, Reilingen, Sandhausen, Schönbrunn (Hauptort, Interkommunales Gewerbegebiet der vVG Eberbach-Schönbrunn) und St. Leon-Rot (Ortsteil Rot), im hessischen Teilraum die Mittelzentren Bensheim (Kernstadt), Bürstadt (Hauptort und Ortsteil Bobstadt), Heppenheim (Bergstraße) (Kernstadt), Lampertheim (Kernstadt), Lorsch und Viernheim sowie Biblis und Groß-Rohrheim, im rheinland-pfälzischen Teilraum das Oberzentrum Ludwigshafen am Rhein (alle Stadtteile außer Ortsteile Oppau und Edigheim), die Mittelzentren Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Edenkoben, Frankenthal (Pfalz) (Kernstadt, Ortsteil Eppstein), Germersheim (Kernstadt außer Ortsteil Sondernheim), Grünstadt, Haßloch, Herxheim bei Landau/Pfalz, Kandel (Ortsteil Minderslachen), Landau in der Pfalz (Kernstadt, Ortsteile Queichheim und Mörlheim), Neustadt a.d.Wstr. (Kernstadt, Ortsteil Speyerdorf), Schifferstadt, Speyer, Worms und Wörth am Rhein (alle Ortsteile außer Büchelberg und Schaidt), die Grundzentren Bellheim, Offenbach a.d. Queich und Rülzheim sowie Kirchheim a.d.Wstr. (interkommunales Gewerbegebiet mit Grünstadt). 168 Anhang Nr. 1.5 „Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik“ (Zu Z 1.5.2.3) Gebietskörperschaft Standortbezeichnung Gesamtfläche Vorranggebiet (in ha) Planungsrechtl. verfügbare besondere Standorteignung für Flächenreserven (brutto in ha)* im baden-württembergischen Teilraum Mannheim Friedrichsfeld (ehem. Militärfläche) 120 28 Logistik- und Gewerbebetriebe Weinheim Weinheim Nord/West 113 75 Dienstleistungen, Gewerbe- u. Industriebetriebe Heddesheim/ Hirschberg a.d.Bergstr. Gewerbe- und Industriegebiet an der A 5 123 49 Logistik-, (flächenintensive) Industrie- und Gewerbebetriebe Ladenburg/ Ilvesheim An der L 536 157 70 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Heidelberg Heidelberg-Wieblingen; nördlich Eppelheim 61 61 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Schwetzingen/ Plankstadt Ehem. Bahnausbesserungswerk und benachbarte Gewerbegebiete 63 32 Dienstleistungen, Gewerbeund Industriebetriebe Hockenheim Talhaus 234 23 Logistik-, (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Neulußheim/ Reilingen Interkommunales Gewerbegebiet der vVG Hockenheim an der B 36 27 20 (flächenintensive, nicht störende) Gewerbebetriebe Sinsheim Südlich der A 6 41 41 Logistik-, (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Obrigheim TECH-N-O, gem. Gewerbe-/ Industriegebiet der Kommunen Haßmersheim, Mosbach, Neckarzimmern, Obrigheim und Schwarzach 46 19 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Buchen (Odenwald) IGO, gem. Industriepark der Kommunen Buchen (Odenwald), Limbach und Mudau 42 11 Dienstleistungen, (nicht störendes) Gewerbe Buchen (Odenwald) Zentrum für Entsorgung und Umwelttechnologie Sansenhecken 53 2 Dienstleistungen Osterburken RIO, Industriepark der Kommunen des GVV Seckachtal und des GVV Osterburken 95 11 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe Walldürn VIP, Verbandsindustriepark der GVV Walldürn, Hardheim, Höpfingen 87 6 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe im hessischen Teilraum Bensheim Stubenwald (I) und (II) 22 22 Dienstleistungen, Forschung und Wissenschaft Bürstadt Bobstadt – an der B 44 40 20 Logistikbetriebe Groß-Rohrheim Am Entenweg 19 19 Dienstleistungen, Logistikbetriebe Heppenheim (Bergstraße) Gewerbegebiet Süd 30 27 Dienstleistungen, Gewerbe- und Industriebetriebe Lampertheim Bereich „Lache“ 84 66 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe im rheinland-pfälzischen Teilraum Ludwigshafen am Rhein/ Frankenthal (Pfalz) Gewerbe-/Industriegebiet „Am Römig/nördlich A 650“ 96 80 (flächenintensive) Logistikbetriebe Worms „Gewerbe-/Technologie- und Industriepark (GTIP)“ 108 0 (flächenintensive) Industrie-, Gewerbe- und Logistikbetriebe Landau in der Pfalz Gewerbegebiet „D 10“ 48 48 Dienstleistungen, nicht störendes Gewerbe, großflächige Gewerbe- und Logistikbetriebe 169 Gesamtfläche Vorranggebiet (in ha) Planungsrechtl. verfügbare besondere Standorteignung für Flächenreserven (brutto in ha)* Gebietskörperschaft Standortbezeichnung Germersheim Industriegebiet „Insel Grün und Hafen Nordufer“ 35 35 Logistikbetriebe Grünstadt „Gewerbegebiet Süd“ 25 21 Logistikbetriebe Schifferstadt „Zwischen L 532 und Bahn“ 24 24 (flächenintensive) Industrieund Gewerbebetriebe (*FNP, Stand 2010) 170 171 Kreisstädte MA, HD Heidelberg, Stadt Mannheim, Universitätsstadt Neckar-Odenwald-Kreis Adelsheim, Stadt Aglasterhausen Billigheim Binau Buchen (Odenwald), Stadt Fahrenbach Hardheim Haßmersheim Höpfingen Hüffenhardt Limbach Mosbach, Stadt Mudau Neckargerach Neckarzimmern Neunkirchen Obrigheim Osterburken, Stadt Rosenberg Seckach Walldürn, Stadt Zwingenberg Ravenstein, Stadt Schefflenz Schwarzach Elztal Waldbrunn Gebietskörperschaft 144.634 307.914 150.022 5.368 5.012 5.880 1.385 18.820 2.880 7.414 4.945 3.271 2.069 4.533 24.963 5.048 2.395 1.536 1.795 5.272 6.514 2.232 4.427 11.934 742 3.058 4.270 3.188 6.118 4.953 31.12.2006 Bevölkerungsstand 2006 -4% 3% -3% -5% 11.594 5.792 -5% 7.029 5.035 6.718 -3% 18.169 -3% -5% -1% 5.799 24.160 4.786 -1% -1% -3% -3% ´06-´20 in % 143.875 303.351 145.699 5.192 2020 (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter Baden-württembergischer Teilraum (zu G 1.4.2.3, G 1.4.2.4, Z/G 1.4.2.5) 146.040 304.480 143.820 4.540 5.570 5.710 1.480 18.430 2.740 6.850 4.890 3.180 1.970 3.880 23.460 4.650 2.320 1.380 1.810 4.900 6.720 2.140 4.270 11.320 800 2.830 3.950 3.160 6.240 4.630 2020 1% -1% -4% -15% 11% -3% 7% -2% -5% -8% -1% -3% -5% -14% -6% -8% -3% -10% 1% -7% 3% -4% -4% -5% 8% -7% -7% -1% 2% -7% ´06-´20 in % Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 146.040 310.610 147.810 5.360 5.570 5.710 1.460 18.810 2.740 7.110 4.890 3.180 1.970 4.440 24.370 4.870 2.320 1.440 1.810 4.990 6.720 2.150 4.270 11.710 760 2.890 4.020 3.160 6.240 4.850 2020 Anhang Nr. 2 Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 1.406 2.696 -2.212 -8 558 -170 75 -10 -140 -304 -55 -91 -99 -93 -593 -178 -75 -96 15 -282 206 -82 -157 -224 18 -168 -250 -28 122 -103 ´06-´20 1% 1% -1% 0% 11% -3% 5% 0% -5% -4% -1% -3% -5% -2% -2% -4% -3% -6% 1% -5% 3% -4% -4% -2% 2% -5% -6% -1% 2% -2% ´06-´20 in % Kleinzentrum Unterzentrum, qual. ÖPNV kein zentraler Ort geringe Bautätigkeit Kleinzentrum Achse qual. ÖPNV Kleinz., Schließ. Wohnheim MZ, Achse, qual. ÖPNV Kleinzentrum Unterzentrum, Achse kein zentraler Ort Mittelzentrum, Achse UZ, Schließung Wohnheim Oberzentrum Erläuterung für Modifizierung Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) 3 10 0 3 7 -1 0 1 1 0 3 8 1 0 1 2 -3 5 -1 0 2 0 -1 0 4 6 3 36 68 Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha in ha 2 3 3 1 8 2 3 3 2 1 2 11 3 1 1 1 3 3 1 3 5 1 2 2 2 4 3 79 159 130 5 13 3 4 15 1 3 4 3 1 5 19 4 1 2 3 0 8 0 3 7 1 1 2 6 10 6 in ha Ersatzbedarf 43 91 Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 in ha 89 89 525 20 14 16 3 99 8 24 19 16 8 19 9 20 10 0 3 39 20 19 24 49 2 11 19 9 25 20 Wohnbauflächenpotenzial 2010* 172 VI Rhein-Neckar-Kreis Altlußheim Bammental Brühl Dielheim Dossenheim Eberbach, Stadt Epfenbach Eppelheim, Stadt Eschelbronn Gaiberg Heddesbach Heddesheim Heiligkreuzsteinach Hemsbach, Stadt Hockenheim, Stadt Ilvesheim Ketsch Ladenburg, Stadt Laudenbach Leimen, Stadt Malsch Mauer Meckesheim Mühlhausen Neckarbischofsheim, Stadt Neckargemünd, Stadt Neidenstein Neulußheim Nußloch Gebietskörperschaft 31.12.2006 534.220 5.343 6.521 14.363 8.884 11.850 15.349 2.521 14.436 2.580 2.443 514 11.604 3.073 12.285 20.824 7.639 12.837 11.428 6.091 27.090 3.404 3.832 5.325 8.168 3.942 14.112 1.808 6.591 10.768 Bevölkerungsstand 2006 -3% -5% 4% 9% -5% 1% -2% 0% -7% 0% -5% 3% 0% 11.686 21.579 8.294 12.139 11.488 5.998 27.214 4.976 8.162 13.396 6.773 10.752 4% 11.275 15.042 2020 ´06-´20 in % 530.517 -1% 5.197 -3% 6.375 -2% 14.421 0% 8.708 -2% 12.049 2% 14.751 -4% (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter 2020 ´06-´20 in % 530.270 -1% 5.590 5% 6.070 -7% 14.560 1% 8.570 -4% 11.950 1% 13.850 -10% 2.650 5% 15.280 6% 2.570 0% 2.180 -11% 490 -5% 11.210 -3% 2.980 -3% 11.220 -9% 21.350 3% 8.080 6% 11.600 -10% 10.690 -6% 6.190 2% 27.110 0% 3.680 8% 4.670 22% 4.710 -12% 8.300 2% 3.610 -8% 12.920 -8% 1.520 -16% 7.090 8% 10.680 -1% Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 2020 534.450 5.440 6.460 14.560 8.570 11.950 14.740 2.560 14.950 2.570 2.260 490 11.210 2.980 11.490 21.350 7.920 12.200 11.200 6.190 27.110 3.520 4.020 5.270 8.300 3.750 13.540 1.690 6.920 10.680 ´06-´20 ´06-´20 in % Erläuterung für Modifizierung 230 0% 97 2% kein zent. Ort, intens. Bautät. -61 -1% qual. ÖPNV 197 1% -314 -4% 100 1% -609 -4% MZ, Achse, qual. ÖPNV 39 2% kein zent. Ort, intens. Bautät. 514 4% kein zentraler Ort -10 0% -183 -7% strukturräumliche Lage -24 -5% -394 -3% -93 -3% -795 -6% strukturräumliche Lage 526 3% 281 4% kein zentraler Ort -637 -5% rukturräuml. Lage, geringe Bautätigkeit -228 -2% Unterzentrum, Achse, ÖPNV 99 2% 20 0% 116 3% kein zentraler Ort 188 5% kein zent. Ort, intens. Bautät. KlZ, ÖPNV, ger. Bautätigkeit, Achse -55 -1% 132 2% -192 -5% Kleinzentrum, qual. ÖPNV -572 -4% UZ, Achse, qual. ÖPNV -118 -7% qual. ÖPNV 329 5% kein zentraler Ort -88 -1% Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) 5 4 11 3 3 -1 2 7 2 0 0 -2 1 -4 11 4 0 2 4 10 3 2 4 9 0 0 0 8 4 Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha in ha 4 3 8 6 6 7 2 8 2 1 0 6 2 6 7 4 7 4 3 9 2 2 3 6 2 5 1 5 6 in ha Ersatzbedarf 476 9 7 19 9 9 6 4 15 4 1 0 4 3 2 18 8 7 6 7 19 5 4 7 15 2 5 1 13 10 Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 in ha 1.079 17 13 21 6 13 18 7 21 11 8 3 66 11 9 21 22 26 78 20 33 0 2 22 13 16 26 6 8 17 Wohnbauflächenpotenzial 2010* 173 Oftersheim Plankstadt Rauenberg, Stadt Reichartshausen Reilingen Sandhausen Schönau, Stadt Schönbrunn Schriesheim, Stadt Schwetzingen, Stadt Sinsheim, Stadt Spechbach Waibstadt, Stadt Walldorf, Stadt Weinheim, Stadt Wiesenbach Wiesloch, Stadt Wilhelmsfeld Zuzenhausen Angelbachtal St. Leon-Rot Lobbach Edingen-Neckarhausen Helmstadt-Bargen Hirschberg an der Bergstraße Rhein-Neckar-Odenwald Gebietskörperschaft 31.12.2006 10.392 9.607 7.547 2.032 7.106 14.279 4.709 2.983 14.647 22.269 35.605 1.706 5.691 14.746 43.544 3.106 25.899 3.304 2.150 4.984 12.459 2.436 14.023 3.890 9.481 1.136.790 Bevölkerungsstand 2006 -1% 1% 4% -7% 0% 0% -2% -1% -1% 5% 1% 1% -5% -1% 7.012 14.356 15.286 20.747 35.644 5.687 14.522 43.299 25.537 5.254 12.608 14.170 9.024 1.123.442 2020 ´06-´20 in % 10.892 5% 9.513 -1% 7.841 4% (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter 2020 ´06-´20 in % 9.990 -4% 9.650 0% 7.820 4% 2.430 20% 7.270 2% 14.330 0% 4.310 -8% 2.580 -14% 15.480 6% 20.920 -6% 37.090 4% 1.720 1% 5.590 -2% 15.450 5% 44.210 2% 2.900 -7% 24.950 -4% 3.040 -8% 2.380 11% 5.180 4% 12.940 4% 2.310 -5% 13.900 -1% 3.660 -6% 8.800 -7% 1.124.610 -1% Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 2020 10.390 9.650 7.820 2.090 7.100 14.330 4.430 2.940 15.320 21.390 37.090 1.720 5.590 15.450 44.210 2.960 25.900 3.040 2.220 5.090 12.940 2.310 14.020 3.660 8.900 1.138.910 -2 43 273 58 -6 51 -279 -43 673 -879 1.485 14 -101 704 666 -146 1 -264 70 106 481 -126 -3 -230 -581 2.120 ´06-´20 ´06-´20 in % 0% 0% 4% 3% 0% 0% -6% -1% 5% -4% 4% 1% -2% 5% 2% -5% 0% -8% 3% 2% 4% -5% 0% -6% -6% 0% qual. ÖPNV strukturräumliche Lage kein zent. Ort, intens. Bautät. kein zentraler Ort geringe Bautätigkeit MZ, Achse, qual. ÖPNV Kleinzentrum ger. Bautätigkeit, Wohnheim kein zentraler Ort MZ, Achse, qual. ÖPNV kein zent. Ort, intens. Bautät. kein zentraler Ort Erläuterung für Modifizierung geringe Bautätigkeit Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha 3 4 6 1 3 6 0 6 13 0 40 0 2 6 13 0 10 -1 2 6 12 0 1 0 -4 in ha 9 9 9 2 8 14 2 8 21 7 56 1 5 11 28 2 19 1 3 9 19 2 8 3 1 844 in ha Ersatzbedarf 6 5 3 1 5 8 2 2 8 7 16 1 3 5 15 2 9 2 1 3 7 2 7 3 5 Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 in ha 23 16 5 2 12 10 17 12 25 10 94 6 19 26 55 5 41 13 5 9 16 14 55 20 35 1.782 Wohnbauflächenpotenzial 2010* 174 Kreis Bergstraße Abtsteinach Bensheim, Stadt Biblis Birkenau Bürstadt, Stadt Einhausen Fürth Gorxheimertal Grasellenbach Groß-Rohrheim Heppenheim (Bergstraße) Hirschhorn (Neckar), Stadt Lampertheim, Stadt Lautertal (Odenwald) Lindenfels, Stadt Lorsch, Stadt Mörlenbach Neckarsteinach, Stadt Rimbach Viernheim, Stadt Wald-Michelbach Zwingenberg, Stadt Gebietskörperschaft 31.12.2006 264.985 2.419 39.521 8.907 10.245 15.427 6.120 11.021 4.092 3.832 3.800 25.391 3.655 31.529 7.293 5.220 12.749 10.434 3.829 8.605 32.593 11.426 6.877 Bevölkerungsstand 2006 Hessischer Teilraum 2020 ´06-´20 in % 263.541 -1% 2.364 -2% 39.425 0% 8.176 -8% 9.716 -5% 15.764 2% 5.993 -2% 10.794 -2% 3.990 -2% 3.616 -6% 3.433 -10% 26.246 3% 3.463 -5% 33.015 5% 6.866 -6% 4.950 -5% 12.921 1% 10.125 -3% 3.629 -5% 7.867 -9% 33.601 3% 10.715 -6% 6.872 0% (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter 2020 ´06-´20 in % 255.900 -3% 2.220 -8% 40.070 1% 8.940 0% 9.130 -11% 15.360 0% 6.390 4% 10.520 -5% 3.560 -13% 3.810 -1% 3.880 2% 23.900 -6% 3.370 -8% 28.720 -9% 6.710 -8% 4.840 -7% 13.490 6% 9.330 -11% 3.490 -9% 8.790 2% 31.920 -2% 10.930 -4% 6.530 -5% Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 2020 260.100 2.220 40.070 8.940 9.600 15.360 6.180 10.740 3.970 3.810 3.880 24.650 3.370 30.440 6.710 4.840 13.490 9.880 3.490 8.790 32.210 10.930 6.530 ´06-´20 ´06-´20 in % -4.885 -2% -199 -8% 549 1% 33 0% -645 -6% -67 0% 60 1% -281 -3% -122 -2% -22 -1% 80 2% -741 -3% -285 -8% -1.089 -3% -583 -8% -380 -7% 741 6% -554 -5% -339 -9% 185 2% -1% -383 -496 -4% -347 -5% Mittelzentrum, qual. ÖPNV Unterzentrum, qual. ÖPNV Mittelzentrum, qual. ÖPNV Mittelzentrum, qual. ÖPNV kein qual. ÖPNV Unterzentrum, qual. ÖPNV Schließung Wohnheim Unterzentrum, qual. ÖPNV Erläuterung für Modifizierung Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) -1 23 11 0 5 8 7 3 5 5 7 0 8 -2 -1 12 5 -2 6 12 4 2 Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha in ha 2 13 6 4 5 4 6 3 3 3 8 2 10 5 3 4 5 2 5 11 6 4 in ha Ersatzbedarf 231 1 36 17 4 10 12 13 6 8 8 15 2 18 3 2 16 10 0 11 23 10 6 Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 in ha 402 6 34 15 8 26 18 18 5 11 6 29 7 71 12 10 24 17 9 3 40 19 14 Wohnbauflächenpotenzial 2010* 175 Krsfr. Städte Rheinpfalz Frankenthal (Pfalz) Landau in der Pfalz Ludwigshafen am Rhein Neustadt an der Weinstraße Speyer Worms Landkreis Bad Dürkheim Bad Dürkheim, Stadt Grünstadt, Stadt Haßloch VG Deidesheim VG Freinsheim VG Grünstadt-Land VG Hettenleidelheim VG Lambrecht (Pfalz) VG Wachenheim a. d. Weinstr. Landkreis Germersheim Germersheim, Stadt Wörth am Rhein, Stadt VG Bellheim VG Hagenbach VG Jockgrim VG Kandel VG Lingenfeld VG Rülzheim Gebietskörperschaft 46.938 43.048 163.560 53.506 50.648 82.212 134.628 18.858 13.249 20.564 11.755 15.492 20.371 11.055 13.195 10.089 125.425 21.003 17.521 13.565 10.759 16.338 15.447 15.995 14.797 31.12.2006 Bevölkerungsstand 2006 44.721 42.093 159.902 51.742 50.419 81.525 131.578 18.737 13.179 19.631 11.430 15.207 19.643 10.966 12.052 10.733 123.603 21.750 16.215 13.362 10.033 17.149 14.787 15.962 14.345 2020 -5% -2% -2% -3% 0% -1% -2% -1% -1% -5% -3% -2% -4% -1% -9% 6% -1% 4% -7% -1% -7% 5% -4% 0% -3% ´06-´20 in % (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter Rheinland-pfälzischer Teilraum 42.180 44.510 163.830 50.710 50.980 83.980 129.940 19.020 13.320 19.170 11.140 14.770 19.340 10.600 12.040 10.540 124.750 22.310 16.220 13.470 9.820 17.930 15.030 15.720 14.250 2020 -10% 3% 0% -5% 1% 2% -3% 1% 1% -7% -5% -5% -5% -4% -9% 4% -1% 6% -7% -1% -9% 10% -3% -2% -4% ´06-´20 in % Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 44.750 43.900 163.830 51.990 50.980 83.000 130.440 19.020 13.320 20.000 11.140 14.770 19.340 10.600 12.040 10.210 125.590 22.310 17.080 13.470 9.820 17.400 15.540 15.720 14.250 2020 -2.188 852 270 -1.516 332 788 -4.188 162 71 -564 -615 -722 -1.031 -455 -1.155 121 165 1.307 -441 -95 -939 1.062 93 -275 -547 ´06-´20 -5% 2% 0% -3% 1% 1% -3% 1% 1% -3% -5% -5% -5% -4% -9% 1% 0% 6% -3% -1% -9% 7% 1% -2% -4% ´06-´20 in % intensive Bautätigkeit Mittelzentrum, qual. ÖPNV MZ, geringe Bautät., qual. ÖPNV intensive Bautätigkeit Mittelzentrum, qual. ÖPNV Mittelzentrum, qual. ÖPNV tatsächl. Wohnbaufl.-Potenzial Mittelzentrum, qual. ÖPNV tatsächl. Wohnbaufl.-Potenzial Oberzentrum Mittelzentrum, qual. ÖPNV Erläuterung für Modifizierung Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) 8 6 9 6 8 14 6 7 6 10 8 7 6 9 7 9 8 32 7 10 -3 29 15 15 6 13 46 76 26 45 75 124 25 12 17 9 15 20 11 -1 16 175 42 15 17 3 38 22 24 14 in ha 15 19 48 24 17 37 in ha Ersatzbedarf 17 6 8 3 7 6 5 -8 10 -2 27 28 2 28 38 Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 in ha 51 53 89 51 32 57 291 41 16 58 30 29 21 45 37 14 281 40 46 34 29 16 42 24 50 Wohnbauflächenpotenzial 2010* 176 2.361.138 31.12.2006 149.187 7.818 9.990 10.653 6.226 10.890 12.453 7.250 9.163 19.425 13.158 11.295 9.567 12.653 8.646 110.211 17.279 24.426 19.719 14.749 14.050 8.027 11.961 959.363 2.329.271 -1% 2020 ´06-´20 in % 147.399 -1% 7.852 0% 9.593 -4% 10.065 -6% 6.632 7% 10.799 -1% 11.617 -7% 6.713 -7% 9.543 4% 19.810 2% 12.579 -4% 11.601 3% 9.839 3% 12.203 -4% 8.553 -1% 109.306 -1% 16.342 -5% 23.858 -2% 19.423 -2% 14.797 0% 14.152 1% 7.941 -1% 12.793 7% 942.288 -2% (Kreis Bergstraße: Regionalplan Südhessen) Bev.-Prognose Statistische Landesämter 2.323.810 -2% 2020 ´06-´20 in % 146.690 -2% 7.890 1% 9.060 -9% 10.110 -5% 6.820 10% 11.060 2% 11.560 -7% 6.330 -13% 9.340 2% 20.110 4% 12.220 -7% 12.110 7% 9.720 2% 11.900 -6% 8.460 -2% 105.730 -4% 16.170 -6% 23.210 -5% 18.920 -4% 14.420 -2% 13.320 -5% 7.260 -10% 12.430 4% 943.300 -2% Bevölkerungsvorausrechnung Universität Mannheim 2.346.670 2020 147.100 7.890 9.590 10.230 6.610 11.060 11.560 6.460 9.550 20.110 12.220 11.740 9.720 11.900 8.460 106.080 16.170 23.210 18.920 14.780 13.320 7.610 12.070 947.660 -14.468 -1% ´06-´20 ´06-´20 in % -2.087 -1% 72 1% -400 -4% -423 -4% 384 6% 170 2% -893 -7% -790 -11% 387 4% 685 4% -938 -7% 445 4% 153 2% -753 -6% -186 -2% -4.131 -4% -1.109 -6% -1.216 -5% -799 -4% 31 0% -730 -5% -417 -5% 109 1% -11.703 -1% 8 11 9 7 9 4 6 -4 -1 5 12 1 1 12 Mittelzentrum geringe Bautätigkeit kein qual. ÖPNV kein qual. ÖPNV Grundzentrum qual. ÖPNV, Entl. Speyer in ha 1.864 129 11 8 9 10 12 3 0 17 23 3 14 8 6 5 80 4 10 14 19 10 5 18 789 in ha Ersatzbedarf 4 4 5 3 5 5 3 4 7 6 5 4 6 4 Bedarf aus Orientierungswert 2020 in ha Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 Komponenten Wohnbauflächenbedarf 2007-2020 7 4 4 7 7 -2 -3 13 16 -3 9 4 0 1 qual. ÖPNV Grundzentrum, qual. ÖPNV intensive Bautätigkeit Erläuterung für Modifizierung Bevölkerungswert 2020 (regionalplanerisch modifiziert) Hinweis: Die Wohnbauflächenbedarfswerte werden regelmäßig überprüft und zeitnah über den Zielhorizont 2020 hinaus aktualisiert (vgl.: G 1.4.2.4 „Bevölkerungswert 2020“ und G 1.4.2.6 „Fortschreibung Bedarfswert“). in ha 3.593 244 3 6 27 7 26 31 9 21 24 38 27 9 6 10 260 44 61 41 29 41 16 28 1.409 Wohnbauflächenpotenzial 2010* *) Das „Wohnbauflächenpotenzial 2010" dient als Hinweis für die kommunale Bauleitplanung. Zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanfortschreibung ist dieses gemäß G 1.4.2.4 zu aktualisieren. Folgende Flächen wurden angerechnet: a) im FNP dargestellte, jedoch unbebaute Flächen; dabei werden noch unbebaute Wohnbauflächen zu 100%, noch unbebaute gemischte Bauflächen zu 50 % und noch unbebaute Sonderbauflächen zu 0 % angerechnet b) darüber hinaus bis 2020 aktivierbare Innenentwicklungspotenziale ab 2000 m², bei Kommunen über 15.000 Einwohner ab 5.000 m²; unabhängig davon sind im Rahmen der aktualisierten Flächenermittlung im Rahmen einer FNPFortschreibung auch kleinere Innenentwicklungspotenziale wie Baulücken zu berücksichtigen Region Rhein-Neckar Rhein-Pfalz-Kreis Altrip Bobenheim-Roxheim Böhl-Iggelheim Lambsheim Limburgerhof Mutterstadt Neuhofen Römerberg Schifferstadt, Stadt VG Dannstadt-Schauernheim VG Dudenhofen VG Heßheim VG Maxdorf VG Waldsee Kreis Südl. Weinstraße VG Annweiler am Trifels VG Bad Bergzabern VG Edenkoben VG Herxheim VG Landau-Land VG Maikammer VG Offenbach an der Queich Rheinpfalz Gebietskörperschaft Bevölkerungsstand 2006 Anhang Nr. 3 Vorranggebiete für den Rohstoffabbau (VRG) (zu Z 2.4.2.1) Baden-württembergischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe HD-VRG01 Heidelberg, Grenzhof Kies und Sand HD/RNK-VRG01 Heidelberg/Oftersheim, Neurott Kies und Sand NOK-VRG01 Billigheim/Schefflenz, Katzental Ziegeleirohstoffe NOK-VRG02 Buchen (Odenwald), Eberstadt Kalkstein NOK-VRG03 Buchen (Odenwald), Götzingen Kalkstein NOK-VRG04 Buchen (Odenwald), Hainstadt Ziegeleirohstoffe NOK-VRG05 Buchen (Odenwald), Waldhausen Ziegeleirohstoffe NOK-VRG06 Elztal-Dallau, Steinbruch Kalkstein NOK-VRG07 Elztal-Dallau, Trieb Kalkstein NOK-VRG08 Fahrenbach/Elztal, Muckental Ziegeleirohstoffe NOK-VRG09 Hardheim, Bretzingen Kalkstein (Naturwerkstein) NOK-VRG10 Hardheim, Schweinberg Kalkstein NOK-VRG11 Haßmersheim/Hüffenhardt, Großer Wald Zementrohstoffe NOK-VRG12 Limbach, Heidersbach Ziegeleirohstoffe NOK-VRG13 Obrigheim, Steinbruch Zementrohstoffe NOK-VRG14 Walldürn, Tongrube Ziegeleirohstoffe RNK-VRG01 Dossenheim, Sporenberg Quarzporphyr RNK-VRG02 Eberbach, Igelsbach Sandstein RNK-VRG03 Eberbach, Rockenau Sandstein RNK-VRG04 Heiligkreuzsteinach, Lampenhain Granitgrus RNK-VRG05 Ladenburg, Kiesgrube Kies und Sand RNK-VRG06 Lobbach, Lobenfeld Ziegeleirohstoffe RNK-VRG07 Malsch,Tongrube Rettigheim Ziegeleirohstoffe RNK-VRG08 Mauer, Schneeberg Kalkstein RNK-VRG09 Neckarbischofsheim, Helmhof Zementrohstoffe RNK-VRG10 Nußloch, Dammstücker Ziegeleirohstoffe RNK-VRG11 Nußloch/Wiesloch, Baiertal Zementrohstoffe RNK-VRG12 Plankstadt, Kiesgrube Kies und Sand RNK-VRG13 Rauenberg, Kleeberg Ziegeleirohstoffe RNK-VRG14 Schwetzingen, Entenpfuhl Kies und Sand RNK-VRG15 Sinsheim, Hohenstein Sandstein RNK-VRG16 Sinsheim, Weiler Sandstein RNK-VRG17 Weinheim, Wachenberg Quarzporphyr RNK-VRG18 Wiesloch, Dämmel Ziegeleirohstoffe RNK-VRG19 Wiesloch, Schatthausen Ziegeleirohstoffe RNK-VRG20 Wiesloch, Steinbruch Kalkstein Stadt Heidelberg Neckar-Odenwald-Kreis Rhein-Neckar-Kreis 177 Hessischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe KB-VRG01 Abtsteinach, Mackenheim/Mörlenbach, Steinbruch Gneis KB-VRG02 Bensheim, Erlache Kies und Sand KB-VRG03 Bensheim, Erlache I Kies und Sand KB-VRG04 Biblis, Riedsee Kies und Sand KB-VRG05 Biblis, Wattenheim Kies und Sand KB-VRG06 Bürstadt, Boxheimer Hof Kies und Sand KB-VRG07 Bürstadt/Lampertheim, In der Tanne Kies und Sand KB-VRG08 Fürth, Erlenbach Diorit KB-VRG09 Grasellenbach, Steinbruch Sandstein KB-VRG10 Groß-Rohrheim, Langer Graben Kies und Sand KB-VRG11 Heppenheim (Bergstraße), Juhöhe Granodiorit KB-VRG12 Heppenheim (Bergstraße), Kirschhausen Granodiorit KB-VRG13 Lampertheim, Neuschloß Kies und Sand KB-VRG14 Lautertal (Odenwald), Raidelbach Gangquarz KB-VRG15 Lautertal (Odenwald), Reichenbach Gangquarz KB-VRG16 Rimbach, Mitlechtern Grus KB-VRG17 Wald-Michelbach, Ober-Mengelbach Migmatit Kreis Bergstraße Rheinland-pfälzischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe Stadt Ludwigshafen am Rhein LU-VRG01 Ludwigshafen am Rhein, Kiefweiher Kies und Sand LU-VRG02 Ludwigshafen am Rhein, Oppau Kies und Sand Neustadt a.d.Wstr., Steinbruch Sandstein SP-VRG01 Speyer, Deutschhof Kies und Sand SP-VRG02 Speyer, Ludwigshof Kies und Sand SP/RP-VRG01 Speyer/Otterstadt, Angelhofer Altrhein Kies und Sand WO-VRG01 Worms, Abenheim Quarzsand WO-VRG02 Worms, Heppenheim Quarzsand WO-VRG03 Worms, Ibersheim Kies und Sand WO-VRG04 Worms, Pfeddersheim Kies und Sand DÜW-VRG01 Bad Dürkheim, Im Bruch Quarzsand DÜW-VRG02 Dirmstein, In der Hochgewanne Quarzsand DÜW-VRG03 Ebertsheim, Galgenberg Quarzsand DÜW-VRG04 Ellerstadt, Am Feuerberg Quarzsand DÜW-VRG05 Ellerstadt, Bruchbuckel Quarzsand DÜW-VRG06 Hettenleidelheim, Margaretenhof Ton Stadt Neustadt a.d.Wstr. NW-VRG01 Stadt Speyer Stadt Worms Landkreis Bad Dürkheim 178 Bezeichnung Name Rohstoffe DÜW-VRG07 Kallstadt/Bad Dürkheim, Steinbruch Sandstein DÜW-VRG08 Neuleiningen, Haselhecke Kalkstein DÜW-VRG09 Quirnheim/Ebertsheim, Sandkaut Quarzsand GER-VRG01 Bellheim, Sandgrube Quarzsand GER-VRG02 Berg, Ziegeläcker Kies und Sand GER-VRG03 Germersheim, Rußheimer Altrhein Kies und Sand GER-VRG04 Germersheim, Sondernheim Kies und Sand GER-VRG05 Hagenbach Süd Kies und Sand GER-VRG06 Hagenbach, Daxlander Au Kies und Sand GER-VRG07 Hagenbach, Obere Au Kies und Sand GER-VRG08 Hagenbach, Stixwörth Kies und Sand GER-VRG09 Jockgrim/Rheinzabern, Rheingraben Gold, Kies und Sand GER-VRG10 Kuhardt, Scheidgraben Kies und Sand GER-VRG11 Leimersheim, Breitstücke Kies und Sand GER-VRG12 Leimersheim, Im Blünnet Kies und Sand GER-VRG13 Neuburg am Rhein, Habig Kies und Sand GER-VRG14 Neuburg am Rhein, Im Derrück Kies und Sand GER-VRG15 Neupotz, Langloch Kies und Sand GER-VRG16 Wörth am Rhein, Bienwald Sand GER-VRG17 Wörth am Rhein, Landeshafen Kies und Sand GER-VRG18 Wörth am Rhein, Wörther Kreuz Kies und Sand RP-VRG01 Bobenheim-Roxheim, Bonnau Kies und Sand RP-VRG02 Bobenheim-Roxheim, Große Ochsenlache Kies und Sand RP-VRG03 Bobenheim-Roxheim, Heiligensand Kies und Sand RP-VRG04 Lambsheim, Nachtweide Kies und Sand RP-VRG05 Lambsheim/Heßheim, Talgewann Kies und Sand RP-VRG06 Mechtersheim, Hinterer Sand Kies und Sand RP-VRG07 Otterstadt, Auriegel Kies und Sand RP-VRG08 Otterstadt, Bannweide Kies und Sand RP-VRG09 Otterstadt, Kieseläcker Kies und Sand RP-VRG10 Otterstadt, Otterstädter Altrhein Kies und Sand RP-VRG11 Römerberg, Heiligenstein Kies und Sand RP-VRG12 Schifferstadt, Am Quodgraben Kies und Sand RP-VRG13 Waldsee, In der Schlicht Kies und Sand RP-VRG14 Waldsee, Otterstädter Altrhein Kies und Sand Landkreis Germersheim Rhein-Pfalz-Kreis Landkreis Südliche Weinstraße SÜW-VRG01 Albersweiler, Steinbruch Gneis, Rotliegend Gesteine SÜW-VRG02 Barbelroth, Hasenberg Quarzsand SÜW-VRG03 Billigheim-Ingenheim, Sandgrube Ost Quarzsand SÜW-VRG04 Billigheim-Ingenheim, Sandgrube West Quarzsand SÜW-VRG05 Gleiszellen-Gleishorbach, Bremenbüschel Quarzsand SÜW-VRG06 Gleiszellen-Gleishorbach, Kalksteinbruch Kalkstein 179 Bezeichnung Name Rohstoffe SÜW-VRG07 Göcklingen, Oberfeld Ton SÜW-VRG08 Göcklingen, Tongrube Ton SÜW-VRG09 Oberotterbach, Schulzenteich Kies und Sand SÜW-VRG10 Oberschlettenbach, Steinbruch Sandstein SÜW-VRG11 Waldhambach, Steinbruch Sandstein, Andesit, Granodiorit 180 Anhang Nr. 4 Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung (VBG) (zu G 2.4.2.2) Baden-württembergischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe Heidelberg, Grenzhof Kies und Sand Mannheim, Kirschgartshausen Kies und Sand NOK-VBG01 Buchen (Odenwald), Waldhausen Ziegeleirohstoffe NOK-VBG02 Buchen (Odenwald), Eberstadt Kalkstein NOK-VBG03 Hardheim, Schweinberg Kalkstein NOK-VBG04 Haßmersheim, Hochhausen Zementrohstoffe NOK-VBG05 Haßmersheim, Reichertsberg Zementrohstoffe NOK-VBG06 Limbach, Heidersbach Ziegeleirohstoffe NOK-VBG07 Obrigheim, Brückleswald Zementrohstoffe NOK-VBG08 Obrigheim, Karlsberg Zementrohstoffe, Sulfatgestein NOK-VBG09 Schefflenz, Katzental Ziegeleirohstoffe NOK-VBG10 Walldürn/Buchen (Odenwald), Altheim Kalkstein RNK-VBG01 Altlußheim, Wagbach Kies und Sand RNK-VBG02 Eberbach, Igelsbach Sandstein RNK-VBG03 Ladenburg/Heddesheim, Kiesgrube Kies und Sand RNK-VBG04 Leimen, Lindenhof Zementrohstoffe RNK-VBG05 Lobbach, Lobenfeld Ziegeleirohstoffe RNK-VBG06 Nußloch, Dammstücker Ziegeleirohstoffe RNK-VBG07 Rauenberg, Kleeberg Ziegeleirohstoffe RNK-VBG08 Sandhausen/Heidelberg, Bruchhausen Kies und Sand RNK-VBG09 Sinsheim, Weiler Sandstein RNK-VBG10 St. Leon-Rot, Lußhardt Kies und Sand RNK-VBG11 Wiesloch, Steinbruch Kalkstein Stadt Heidelberg HD-VBG01 Stadt Mannheim MA-VBG01 Neckar-Odenwald-Kreis Rhein-Neckar-Kreis 181 Hessischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe KB-VBG01 Bensheim, Erlache Kies und Sand KB-VBG02 Bensheim, Hochstädten Mitte Marmor KB-VBG03 Bensheim, Hochstädten Nord Granodiorit KB-VBG04 Bensheim, Hochstädten Süd Marmor KB-VBG05 Bensheim, Schwanheim Ost Kies und Sand KB-VBG06 Bensheim, Schwanheim West Kies und Sand KB-VBG07 Biblis West Kies und Sand KB-VBG08 Biblis, Nordheim Kies und Sand KB-VBG09 Biblis, Wattenheim Kies und Sand KB-VBG10 Birkenau, Kallstadt Gneis KB-VBG11 Birkenau, Nieder-Liebersbach Granodiorit KB-VBG12 Birkenau, Wachenburg Quarzporphyr KB-VBG13 Bürstadt, Boxheimerhof Kies und Sand KB-VBG14 Bürstadt, Gärtnersiedlung Kies und Sand KB-VBG15 Bürstadt, Lache Kies und Sand KB-VBG16 Einhausen, Großhausen Kies und Sand KB-VBG17 Einhausen, Kleinhausen Kies und Sand KB-VBG18 Einhausen/Bürstadt/Biblis, Bruch Kies und Sand KB-VBG19 Fürth, Fahrenbacher Kopf Granit KB-VBG20 Fürth/Rimbach, Mitlechtern Granodioritgrus KB-VBG21 Gorxheimertal, Wünschmichelbach Rhyolith KB-VBG22 Grasellenbach, In der Gaßbach Sandstein KB-VBG23 Groß-Rohrheim, Hammer Kies und Sand KB-VBG24 Groß-Rohrheim, Langgarten Kies und Sand KB-VBG25 Heppenheim (Bergstraße) Nord Kies und Sand KB-VBG26 Heppenheim (Bergstraße), Kirschhausen Granodiorit KB-VBG27 Heppenheim (Bergstraße), Kohlplatte Granodiorit KB-VBG28 Heppenheim (Bergstraße), Salzkopf Granodiorit KB-VBG29 Heppenheim (Bergstraße), Sonderbach Granodiorit KB-VBG30 Heppenheim (Bergstraße)/Lorsch, südl. B460 Kies und Sand KB-VBG31 Lampertheim Süd Kies und Sand KB-VBG32 Lampertheim West Kies und Sand KB-VBG33 Lampertheim, Hofheim Kies und Sand KB-VBG34 Lampertheim, Hüttenfeld Kies und Sand KB-VBG35 Lampertheim, Neuschloß Kies und Sand KB-VBG36 Lampertheim, westl. A67 Kies und Sand KB-VBG37 Lampertheim/Biblis, Am Heerweg Kies und Sand KB-VBG38 Lampertheim/Lorsch, An der Wildbahn Kies und Sand KB-VBG39 Lautertal (Odenwald), Raidelbach Gangquarz KB-VBG40 Lindenfels, Das Buch Diorit Kreis Bergstraße 182 Bezeichnung Name Rohstoffe KB-VBG41 Rimbach/Heppenheim (Bergstraße), Schlecht-Berg Diorit KB-VBG42 Viernheim, Landgraben Kies und Sand KB-VBG43 Zwingenberg/Bensheim, Rodau Kies und Sand Rheinland-pfälzischer Teilraum Bezeichnung Name Rohstoffe Speyer, Thomashof Kies und Sand DÜW-VBG01 Ebertsheim, Senderberg Kalkstein DÜW-VBG02 Ebertsheim, Zwetschengewanne Quarzsand DÜW-VBG03 Kindenheim, Rosengarten Kalkstein GER-VBG01 Hagenbach, Daxlander Au Kies und Sand GER-VBG02 Jockgrim, Rheingraben Kies und Sand GER-VBG03 Leimersheim, Obere Kuhnbrücke Kies und Sand GER-VBG04 Neuburg Süd Kies und Sand GER-VBG05 Neupotz, Langloch Kies und Sand GER-VBG06 Wörth, Bienwald Sand RP/FT-VBG01 Bobenheim-Roxheim/Frankenthal, Petersau-Bannen Kies und Sand RP-VBG01 Mechtersheim, Langfurche Kies und Sand RP-VBG02 Mechtersheim, Mühlgraben Kies und Sand RP-VBG03 Römerberg, Berghausen Kies und Sand Stadt Speyer SP-VBG01 Landkreis Bad Dürkheim Landkreis Germersheim Rhein-Pfalz-Kreis Landkreis Südliche Weinstraße SÜW-VBG01 Göcklingen, Oberfeld Ton SÜW-VBG02 Waldhambach, Pfaffenberg Sandstein 183 Anhang Nr. 5 Erläuterungen zum Kartenwerk Allgemeine Hinweise Während die Raumnutzungskarte im Maßstab 1:75 000 sowie die Raumstrukturkarte im Maßstab 1:350 000 an der Verbindlichkeit des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar teilnehmen, sind die übrigen Karten inkl. der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt nicht verbindlich, sondern sollen zu einem besseren Verständnis der Planinhalte beitragen. Zur besseren Orientierung wurden sowohl die Raumnutzungs- als auch die Erläuterungskarte mit der Topographischen Karte 1:100 000 (verkleinert auf 1:75 000) hinterlegt. A) Raumstrukturkarte Die Raumstrukturkarte enthält mit der Raumordnungskommission abgestimmte, im Hinblick auf eine weitestmögliche Harmonisierung in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar gegenüber den jeweiligen landesplanerischen Vorgaben modifizierte Festlegungen. So wurden zwecks Vergleichbarkeit die in den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm unterschiedlichen Bezeichnungen für Raumkategorien vereinheitlicht sowie bei Bedarf einzelne Kategorien zusammengefasst. Bei den Entwicklungsachsen wurden die „Großräumigen Entwicklungsachsen“ für den badenwürttembergischen und hessischen Teil aus den Landesentwicklungsplänen nachrichtlich übernommen und im Sinne einer gesamträumlichen Darstellung für den rheinland-pfälzischen Teil als regionalplanerischer Vorschlag ergänzt. Das bestehende Netz der Zentralen Orte der oberen und mittleren Zentralitätsstufe in der Metropolregion wurde unverändert aus den Landesentwicklungsplänen bzw. dem Landesentwicklungsprogramm übernommen. Die Grund- bzw. Unterzentren und deren Verflechtungsbereiche entsprechen den Festlegungen in den vorhergehenden Regionalplänen bzw. in dem Regionalen Raumordnungsplan. Für den hessischen Teil wurde wegen der hohen Netzdichte bei den Unter- und Kleinzentren auf die Darstellung der Kleinzentren in der Raumstrukturkarte verzichtet. B) Raumnutzungskarte Die regionalplanerischen Instrumente in der Raumnutzungskarte basieren auf der „Beschlussfassung der Raumordnungskommission über Form und Inhalte des Einheitlichen Regionalplans RheinNeckar“. In der Raumnutzungskarte sind im Sinne einer regionalplanerischen „Letztabwägung“ keine monofunktionalen Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete überlagert. Lediglich Regionale Grünzüge und Grünzäsuren können aufgrund ihrer Multifunktionalität andere freiraumbezogene Ausweisungen überlagern. Zu beachten ist, dass die zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte generalisiert und nicht parzellenscharf sind. Der regionalplanerische Maßstab der Raumnutzungskarte beträgt 1:75 000. Eine Maßstabsänderung zur „Feinabgrenzung" von Planungen ist nicht zulässig. Die verwendeten Flächen, Symbole, Linien und Schraffuren bezeichnen den räumlichen Bereich, der für die weitere Ausformung der regionalplanerischen Zielsetzungen vorgesehen ist. Die Ausformung der entsprechenden Interpretationsspielräume erfolgt in der Regel durch die Bauleitplanung oder andere nachfolgende Planungsverfahren. 185 Die rechtsverbindliche Raumnutzungskarte enthält im Wesentlichen folgende Darstellungen/ Festlegungen: 1. Regionale Siedlungsstruktur x Siedlungsfläche Wohnen sowie Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe In der Raumnutzungskarte erfolgt eine nachrichtliche Darstellung der Siedlungsflächen für Wohnen bzw. Industrie und Gewerbe. Die Bestandsdarstellung der Siedlungsflächen wurde zunächst aus dem digitalen BasisLandschaftsmodell des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS Basis-DLM) abgeleitet. In einem zweiten Schritt wurden die Bestandsdarstellungen auf Grundlage der Flächennutzungsplanungen der Kommunen ergänzt. Gleichzeitig wurden dabei die geplanten Siedlungsflächen aus den Flächennutzungsplanungen übernommen. Die in den Flächennutzungsplänen enthaltene differenzierte Ausweisung von Wohn-, Mischbau-, Gewerbe-, Gemeinbedarfsflächen usw. wurde dabei auf die im Einheitlichen Regionalplan verwendeten Kategorien „Siedlungsfläche Wohnen“ und „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe“ reduziert, in dem in der Regel Wohn-, Mischbauund Gemeinbedarfsflächen u.ä. der Kategorie „Wohnen“ und Gewerbeflächen und Sondergebiete mit gewerblicher Nutzung u.ä. der Kategorie „Industrie und Gewerbe“ zugeordnet wurden. Auf eine Darstellung von Siedlungsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche, wie z.B. Wochenendhaussiedlungen oder kleinere landwirtschaftliche Aussiedlerhöfe, wurde in der Regel verzichtet. x Sonderflächen Bund / Entwicklungsflächen Konversion Die militärisch genutzten Liegenschaften sind in der Raumnutzungskarte als „Sonderfläche Bund“, bereits entwidmete bzw. zur Entwidmung anstehende militärische Sonderflächen als „Entwicklungsfläche Konversion“ dargestellt. Die Darstellung basiert auf den Flächennutzungsplänen der Kommunen. x Siedlungsbereiche Wohnen / Siedlungsbereiche Gewerbe In den Siedlungsbereichen Wohnen bzw. Gewerbe soll insbesondere der Wohnbauflächenbedarf aus Wanderungsgewinnen gedeckt bzw. Raum für angemessene Flächenreserven für gewerbliche Neuansiedlungen als Standorte für regionale Gewerbeschwerpunkte vorgehalten werden. Durch die in der Raumnutzungskarte zur Festlegung der Siedlungsbereiche Wohnen bzw. Gewerbe verwendeten Symbole ist die jeweilige Gemeinde gekennzeichnet. Eine auf einzelne Gemeindeteile bezogene räumliche Konkretisierung der Standortbereiche erfolgt ggf. im Anhang Nr. 1.2 bzw. 1.4. x Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, Logistik Bei den in der Raumnutzugskarte festgelegten gewerblich-industriellen Vorranggebieten handelt es sich in der Regel um bauleitplanerisch bereits gesicherte Standorte, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Flächenvorsorge in der Metropolregion in konfliktarmen Fällen ggf. arrondiert wurden (Anhang Nr. 1.5). 186 x Zentralörtliche Standortbereiche / Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte Bei der räumlichen Festlegung der Standortbereiche für Einzelhandelsgroßprojekte handelt es sich um im regionalen Maßstab generalisierte, gebietsscharfe Abgrenzungen, die auf der kommunalen Planungsebene parzellenscharf konkretisiert werden können. 2. Regionale Freiraumstruktur x Regionaler Grünzug / Grünzäsur Die Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren, die der regionalen Freiraumsicherung dienen, sind in der Regel ein multifunktionales Freiraumsicherungsinstrument, das sich aus verschiedenen Freiraumfunktionen ableiten lässt. Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt liefert hierzu Begründungselemente. Regionale Grünzüge/Grünzäsuren können andere monofunktionale Vorranggebiete überlagern. x Naturschutz und Landschaftspflege Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ festgelegt. Sie umfassen naturschutzfachlich und landespflegerisch wertvolle Gebiete, die für die regionalplanerische Sicherung der Flächen für das regionale Biotopverbundsystem von Bedeutung sind. Für den rheinland-pfälzischen Teilraum ist die Flächenkulisse des Landesweiten Biotopverbundes Rheinland-Pfalz gemäß LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 als Ergänzung des regionalen Biotopverbundes nachrichtlich dargestellt. Im badenwürttembergischen Teilraum korrespondiert der regionale Biotopverbund mit dem Fachplan „Landesweiter Biotopverbund Baden-Württemberg“. Für den hessischen Teilraum sind u. a. das Naturschutzgebietssystem und Natura 2000-Gebiete Grundlage für den Biotopverbund. x Grundwasserschutz Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ festgelegt. Wasserschutzgebiete und landesweit bedeutsame Ressourcen für den Grundwasserschutz und die Trinkwassergewinnung gemäß LEP IV Rheinland-Pfalz 2008 sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthalten. x Vorbeugender Hochwasserschutz Festgelegt sind „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“. Diese basieren auf den überschwemmungsgefährdeten Bereichen, deren Gesamtkulisse in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthalten ist. Nähere Informationen zu deren Zusammensetzung sind in den Hinweisen zur Erläuterungskarte enthalten. Am Rhein sind bestehende und geplante Hochwasserrückhaltemaßnahmen nachrichtlich dargestellt. Diese basieren im rheinland-pfälzischen Teilraum auf wasserwirtschaftlichen Daten der SGD-Süd. Rechtsrheinisch ist die Kollerinsel (Datengrundlage ebenfalls SGDSüd) sowie die Deichrückverlegung Kirschgartshausen auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses dargestellt. Die bestehenden Hochwasserrückhaltemaßnahmen umfassen auch im Bau befindliche Vorhaben. Das Gewässernetz und die Wasserflächen wurden aus dem ATKIS-Basis-DLM entnommen. 187 x Landwirtschaft Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft“ festgelegt. Grundlage sind landwirtschaftliche Fachdaten der Landwirtschaftsverwaltung im baden-württembergischen und hessischen Teilraum sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für den rheinland-pfälzischen Teilraum. Neben den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind „sonstige landwirtschaftliche Gebiete und sonstige Flächen“ nachrichtlich dargestellt. x Wald und Forstwirtschaft Es werden „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Wald und Forstwirtschaft“ festgelegt. Grundlage sind forstwirtschaftliche Fachdaten der Forstverwaltungen aus den drei Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar. Darüber hinaus wird nachrichtlich die Flächennutzung „sonstige Waldfläche, Gehölz“ dargestellt, die aus Daten des ATKIS BasisDLM abgeleitet ist. x Rohstoffsicherung Es sind „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ sowie „Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung“ festgelegt. Grundlage für die Festlegungen sind die rohstoffgeologischen Fachdaten der Geologischen Landesämter aus den drei Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar sowie die Festlegungen des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010. 3. Regionale Infrastruktur x Funktionales Schienennetz Unterschieden wird in der Darstellung nach großräumigen (Kategorie I), überregionalen (Kategorie II) und regionalen Schienenverbindungen (Kategorie III). Ergänzend sind auszugsweise Güterverkehrsstrecken zu wichtigen logistischen Einrichtungen enthalten. Darüber hinaus wird nach Bestand und Planung unterschieden. Als Bestand werden Schienenverbindungen gekennzeichnet, die in Betrieb oder im Bau sind. Als „Planung“ werden die Trassen bezeichnet, für die ein raumplanerisches Verfahren abgeschlossen bzw. ein Planfeststellungsverfahren bereits begonnen wurde. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Siedlungsstruktur sind die bestehenden und geplanten Bahnhöfe bzw. Haltepunkte angegeben. Freihaltetrassen sind für den Neubau neuer Schienenstrecken, für den Ausbau vorhandener Schienenstrecken (ein oder zwei zusätzliche Gleise) sowie zur Sicherung stillgelegter oder mit anderer Nutzung (z.B. Draisinenbetrieb) versehener Schienenstrecken festgelegt. Ein Sonderfall ist der Untersuchungskorridor zur Trassenfestlegung der ICE-Neubaustrecke, in dem eine detaillierte, raumverträgliche Schienentrasse noch gefunden werden muss. x Funktionales Straßennetz Unterschieden wird in der Darstellung nach großräumigen (Kategorie I), überregionalen (Kategorie II) und regionalen Straßenverbindungen (Kategorie III). Weiterhin wird nach Bestand, Planung und Ausbaumaßnahme unterschieden. Als Bestand werden Straßen gekennzeichnet, die in Betrieb oder im Bau sind. Als „Planung“ werden jene Straßentrassen bezeichnet, für die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens die Trassenfestlegung erfolgt ist. In den Fällen, in denen die Linienführung noch nicht angegeben werden kann, wird die Signatur „Trasse mit unbestimmtem Verlauf“ verwendet. Soweit bei großräumigen und überregionalen 188 Straßenverbindungen eine Fahrbahnerweiterung um einen oder zwei Fahrstreifen vorgesehen ist, ist dies durch die besondere Signatur „Ausbaumaßnahme“ kenntlich gemacht. Der Aus- bzw. Neubau von Netzknoten an Autobahnen ist aufgrund der hohen Raumwirksamkeit gesondert dargestellt. Alle dargestellten Maßnahmen sind Straßenbauvorhaben, die im Bundesverkehrswegeplan 2003 und dem Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg 1995 enthalten sowie aus den Fachplanungen der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen übernommen wurden. Ebenso werden verbindliche Straßenplanungen der Kreise und Kommunen von regionalplanerischer Bedeutung dargestellt. x Luftverkehr Dargestellt sind die bestehenden Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze und Segelflugplätze. x Häfen Dargestellt sind die bestehenden Hafenstandorte. Dabei wurden einzelne Häfen teilweise zu Hafenstandorten zusammengefasst. x Fähren Dargestellt sind regelmäßig verkehrende Fähren an Rhein und Neckar. x Hochspannungsfreileitungen, Umspannwerke, Erdgasspeicher Dargestellt sind Hochspannungsfreileitungen (ab 110kV) und Umspannwerke. Diese sind nachrichtlich aus den Daten des ATKIS Basis-DLM übernommen und wurden um Meldungen zu neuen Trassenverläufen, Trassenumlegungen und weiteren Umspannwerken im Rahmen des Anhörungsverfahrens ergänzt. In diesem Zuge wurde auch der Erdgasuntertagespeicher bei Frankenthal in die Raumnutzungskarte aufgenommen. x Abwasserbehandlung In der Raumnutzungskarte sind kommunale Kläranlagen nachrichtlich dargestellt. Diese basieren auf Datengrundlagen der SGD-Süd, Regionalstelle Bodenschutz, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft, des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) sowie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg (LUBW). x Abfallwirtschaft Nachrichtlich dargestellt sind die in Betrieb befindlichen Deponien für Siedlungsabfälle, Sondermülldeponien sowie regional bedeutsame Abfallbehandlungsanlagen. 189 C) Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt enthält eine nicht vollständige, informelle Darstellung von Fachbeiträgen und Gutachten zu verschiedenen Themen des Freiraumschutzes sowie zu Belangen des Fremdenverkehrs und der Naherholung. x Tourismus / Erholung Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Potenziale für Tourismus und Erholung sind Bereiche mit besonderer Bedeutung für Fremdenverkehr und Naherholung sowie Bereiche mit besonderer Bedeutung für Naherholung dargestellt. In die Abgrenzung dieser Bereiche sind neben den natürlichen Voraussetzungen, kulturlandschaftlichen Besonderheiten, der Lage zu Verdichtungsräumen bzw. der ÖPNV-Erreichbarkeit auch die infrastrukturellen Fremdenverkehrs- und Naherholungsangebote eingeflossen. Bei der Darstellung der Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Naherholung ist neben der Attraktivität die Erreichbarkeit der Erholungsangebote von den Verdichtungsräumen aus von besonderer Bedeutung. x Arten und Biotope Der landesweite Biotopverbund Rheinland-Pfalz sowie die unabgewogene Flächenkulisse der fachlich „bedeutenden Räume für den regionalen Biotopverbund“ und „weitere Räume für den regionalen Biotopverbund“ sind in der Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt dargestellt. Die Daten im rheinland-pfälzischen Teilraum beziehen sich auf die Angaben der Landschaftsrahmenplanung der oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (2009). Für den baden-württembergischen Teilraum stammen die Angaben aus der Landschaftsrahmenplanung, erstellt durch den Verband Region Rhein-Neckar (aktualisiert 2013). Für den hessischen Teilraum wurden Daten aus dem Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 verwendet. x Wasser Die Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt zeigt die bestehenden und geplanten Wasserschutzgebiete sowie das Heilquellenschutzgebiet bei Bad Dürkheim. Die Darstellung basiert auf den in der Fußnote zur Legende genannten Datenständen, die allerdings auf der Grundlage von Anregungen aus dem Anhörungsverfahren stellenweise aktualisiert wurden. Im rheinland-pfälzischen Teilraum sind zudem die von der Wasserwirtschaftsverwaltung abgegrenzten landesweit bedeutsamen Ressourcen für den Grundwasserschutz und die Trinkwassergewinnung dargestellt. Zudem ist die Kulisse der überschwemmungsgefährdeten Bereiche in ihrer gesamten Ausdehnung, d.h. einschließlich der Innerortsbereiche dargestellt. Die überschwemmungsgefährdeten Bereiche setzen sich zusammen aus gesetzlichen Überschwemmungsgebieten, den Überflutungsflächen eines extremen Hochwasserereignisses (HQextrem) aus den Hochwassergefahrenkarten (teilweise Entwurfsstände) sowie den überschwemmungsgefährdeten Bereichen aus der Teilfortschreibung Vorbeugender Hochwasserschutz zum Regionalplan Unterer Neckar (2000) in Bereichen, wo noch keine Hochwassergefahrenkarten vorlagen. Des Weiteren sind die Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Rhein nachrichtlich dargestellt. Die Flächenausweisungen umfassen die bereits fertiggestellten sowie die im Bau befindlichen Maßnahmen und bei geplanten Vorhaben den gegenwärtigen Planungsstand. Die endgültige Abgrenzung bleibt den noch erforderlichen Verfahren vorbehalten. Nachrichtlich dargestellt ist darüber hinaus eine Hochwasserschutzlinie, die Hochwasserdeiche, sonstige Schutzlinien sowie erhöhte Bereiche im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz umfasst. 190 x Klima Die Flächen mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung (Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie Kalt- und Frischluftabflussbahnen) sind gemäß der Analyse der klimaökologischen Funktionen für die Metropolregion Rhein-Neckar dargestellt. 191