3. Klausur Schriftsatzskizze
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3. Klausur Schriftsatzskizze
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Gerald Zabukovec – SS 2009 Auflösung 3. Klausur An den VERWALTUNGSGERICHTSHOF Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: Ernst E, Adresse vertreten durch: RA Dr. Rudolf R, Adresse Rudolf R Vollmacht erteilt belangte Behörde: UVS OÖ [oberste Verwaltungsbehörde: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend] wegen: Bescheid vom 6.5.2009, GZ GW-21/190/09, zugestellt am 8.5.2009, mit dem die Maßnahmenbeschwerde gegen die behördliche Schließung der Diskothek im Standort K-Straße 14, Gemeinde K, am 14.3.2009 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine zusätzliche Auflage (Spruchpunkt II.) vorgeschrieben wurde 3-fach Bescheidkopie (einfach) Gebührennachweis BESCHEIDBESCHWERDE gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG wegen Verletzung der einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechte nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Betriebsschließung gem § 360 GewO betroffen zu sein und darauf, nicht entgegen § 79 GewO zusätzliche Auflagen vorgeschrieben zu erhalten; sowie ANTRAG gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) I. Relevanter Sachverhalt […] II. Da mich der angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 6.5.2009, GZ GW21/190/09, zugestellt am 8.5.2009, in meinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten 1. nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Betriebsschließung gem § 360 GewO betroffen zu sein und darauf, von einer 2. nicht entgegen § 79 GewO zusätzliche Auflagen vorgeschrieben zu erhalten, verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG BESCHWERDE an den Verwaltungsgerichtshof und stellen die Anträge, der VwGH möge gem § 42 Abs 2 VwGG den angefochtenen Bescheid des UVS OÖ vom 6.5.2009, GZ […] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben; gem § 30 Abs 2 VwGG der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage aufschiebende Wirkung zuerkennen; [gem den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 erkennen, der Bund ist schuldig, die uns durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen unserer bevollmächtigten Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.] III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: 1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 2. Die Beschwerde ist auch begründet: A. Maßnahme a) Unzuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde hätte Maßnahme verfügen müssen (§ 333 GewO), di der BH von Linz-Land inhaltliche Rechtswidrigkeit mangels Wahrnehmung durch UVS b) Aufhebung der Maßnahme ex-lege Schließung gilt gem § 360 Abs 4 GewO mangels Bescheiderlassung als aufgehoben aber: Rechtsschutzinteresse des Bf; Feststellungsbescheid gem § 67c Abs 3 AVG c) Widerspruch § 67h AVG verweist ausschließlich auf § 67a Z 1 AVG, somit kein Widerspruch in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 67a Z 2 AVG) zulässig kassatorische Entscheidungsbefugnis des UVS (§ 67h Abs 2 AVG) Widerspruch im Zuge der Verhandlung verspätet (§ 67h Abs 1 AVG) d) § 360 Abs 1 GewO Verfahrensanordnung; Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands mit Bescheid e) § 360 Abs 4 GewO unzumutbare Belästigung nur relevant, wenn ausgehend von nicht genehmigter BA Sofortmaßnahme nur zur Gefahrenabwehr, nicht auch bei (unzumutbaren) Belästigungen Aufzählung der Maßnahmen demonstrativ; Verhältnismäßigkeit erforderlich Maßnahme im öffentlichen Interesse und von Amts wegen zu treffen; keine Parteistellung, kein Rechtsanspruch von Nachbarn B) Zusätzliche Auflage a) Unzuständigkeit UVS OÖ nicht Behörde I. administrativer Instanz in Angelegenheiten der GewO; sachliche Zuständigkeit der BVB (§ 333 GewO) b) § 79 GewO Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt voraus, dass Schutz der Nachbarn trotz Einhaltung der bestehenden Auflagen nicht hinreichend Gerhard G nachträglich zugezogen iSv § 79 Abs 2 GewO; keine zusätzlichen Auflagen zu seinen Gunsten zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen c) Auflage keine wesensverändernde Modifizierung des Projekts zulässig; „Wesen“ einer Diskothek? „Erforderlichkeit“ von Auflagen (§ 77 Abs 1 GewO); Vermeidung von Gefährdungen, aber (bloß) Beschränkung der Belästigungen auf zumutbares Maß C) Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemeinde K, am 9. Juni 2009 Ernst E