3. Klausur Schriftsatzskizze

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3. Klausur Schriftsatzskizze
Klausurenkurs Verwaltungsrecht
Gerald Zabukovec – SS 2009
Auflösung 3. Klausur
An den
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
Judenplatz 11
1010 Wien
Beschwerdeführer:
Ernst E, Adresse
vertreten durch:
RA Dr. Rudolf R, Adresse
Rudolf R
Vollmacht erteilt
belangte Behörde:
UVS OÖ
[oberste Verwaltungsbehörde: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend]
wegen:
Bescheid vom 6.5.2009, GZ GW-21/190/09, zugestellt am 8.5.2009, mit
dem die Maßnahmenbeschwerde gegen die behördliche Schließung der
Diskothek im Standort K-Straße 14, Gemeinde K, am 14.3.2009
zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine zusätzliche Auflage
(Spruchpunkt II.) vorgeschrieben wurde
3-fach
Bescheidkopie (einfach)
Gebührennachweis
BESCHEIDBESCHWERDE
gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG
wegen Verletzung der einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechte
nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Betriebsschließung gem
§ 360 GewO betroffen zu sein und darauf,
nicht entgegen § 79 GewO zusätzliche Auflagen vorgeschrieben zu erhalten; sowie
ANTRAG
gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.)
I.
Relevanter Sachverhalt […]
II. Da mich der angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 6.5.2009, GZ GW21/190/09, zugestellt am 8.5.2009, in meinen einfachgesetzlich gewährleisteten
Rechten
1. nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Betriebsschließung gem § 360 GewO betroffen zu sein und darauf,
von
einer
2. nicht entgegen § 79 GewO zusätzliche Auflagen vorgeschrieben zu erhalten,
verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter gem
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG
BESCHWERDE
an den Verwaltungsgerichtshof und stellen die
Anträge,
der VwGH möge
gem § 42 Abs 2 VwGG den angefochtenen Bescheid des UVS OÖ vom 6.5.2009, GZ […]
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;
gem § 30 Abs 2 VwGG der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung einer zusätzlichen
Auflage aufschiebende Wirkung zuerkennen;
[gem den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 erkennen, der
Bund ist schuldig, die uns durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen
Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen unserer bevollmächtigten Vertreterin binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.]
III.
Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
2. Die Beschwerde ist auch begründet:
A. Maßnahme
a) Unzuständigkeit
Bezirksverwaltungsbehörde hätte Maßnahme verfügen müssen (§ 333 GewO), di der
BH von Linz-Land
inhaltliche Rechtswidrigkeit mangels Wahrnehmung durch UVS
b) Aufhebung der Maßnahme ex-lege
Schließung gilt gem § 360 Abs 4 GewO mangels Bescheiderlassung als aufgehoben
aber: Rechtsschutzinteresse des Bf; Feststellungsbescheid gem § 67c Abs 3 AVG
c) Widerspruch
§ 67h AVG verweist ausschließlich auf § 67a Z 1 AVG, somit kein Widerspruch in
Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 67a Z 2 AVG) zulässig
kassatorische Entscheidungsbefugnis des UVS (§ 67h Abs 2 AVG)
Widerspruch im Zuge der Verhandlung verspätet (§ 67h Abs 1 AVG)
d) § 360 Abs 1 GewO
Verfahrensanordnung; Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands mit Bescheid
e) § 360 Abs 4 GewO
unzumutbare Belästigung nur relevant, wenn ausgehend von nicht genehmigter BA
Sofortmaßnahme nur zur Gefahrenabwehr, nicht auch bei (unzumutbaren) Belästigungen
Aufzählung der Maßnahmen demonstrativ; Verhältnismäßigkeit erforderlich
Maßnahme im öffentlichen Interesse und von Amts wegen zu treffen; keine Parteistellung,
kein Rechtsanspruch von Nachbarn
B) Zusätzliche Auflage
a) Unzuständigkeit
UVS OÖ nicht Behörde I. administrativer Instanz in Angelegenheiten der GewO; sachliche
Zuständigkeit der BVB (§ 333 GewO)
b) § 79 GewO
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt voraus, dass Schutz der Nachbarn trotz
Einhaltung der bestehenden Auflagen nicht hinreichend
Gerhard G nachträglich zugezogen iSv § 79 Abs 2 GewO; keine zusätzlichen Auflagen zu
seinen Gunsten zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
c) Auflage
keine wesensverändernde Modifizierung des Projekts zulässig; „Wesen“ einer Diskothek?
„Erforderlichkeit“ von Auflagen (§ 77 Abs 1 GewO); Vermeidung von Gefährdungen, aber
(bloß) Beschränkung der Belästigungen auf zumutbares Maß
C) Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemeinde K, am 9. Juni 2009
Ernst E