Zukunft sichern mit betrieblicher Altersversorgung

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Zukunft sichern mit betrieblicher Altersversorgung
Pension Solutions
Zukunft sichern
mit betrieblicher
Altersversorgung
PortfolioPraxis: Akademie
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Inhalt
4 I. Einleitung
5 II. Grundzüge der Durchführungswege
5 Die Durchführungswege im Überblick
6 Das Grundprinzip der mittelbaren
Durchführung
7 Direktversicherung
8 Pensionskasse
9 Pensionsfonds
10 Unterstützungskasse
11 Unmittelbare Durchführung
über eine Direktzusage
13 III. Steuer- und sozialversicherungs­
rechtliche Rahmenbedingungen
13 Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers
16 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
17 Bilanzielle und steuerliche Behandlung
des Arbeitgebers
21 IV. Entscheidende Einblicke
Impressum
Allianz Global Investors GmbH
Bockenheimer Landstr. 42 – 44
60323 Frankfurt am Main
Global Capital Markets & Thematic Research
Hans-Jörg Naumer (hjn), Ann-Katrin Petersen (akp),
Stefan Scheurer (st)
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Über den Arbeitgeber
vorsorgen – Zukunft sichern
Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute ein Pflichtthema für fast jedes Unternehmen! Denn seit 2002 hat jeder
Arbeitnehmer ein Recht auf betriebliche Altersversorgung
durch Entgeltumwandlung. Zudem haben Verbesserungen
der arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in
den letzten Jahren die Attraktivität solcher Lösungen für die
Arbeitnehmer erhöht.
Die Entscheidung über die konkrete Aus­
gestaltung der betrieblichen Altersversorgung
liegt beim Arbeitgeber. Er kann aus einer
Vielzahl von Gestaltungsoptionen wählen.
Die Herausforderung besteht vor allem darin,
die Interessen der Arbeitnehmer mit denen
des Unternehmens sinnvoll in Einklang zu
bringen.
Der folgende Beitrag erläutert einführend
die fünf verschiedenen Durchführungswege.
Im Vordergrund stehen dabei die Aspekte
der steuer- und sozialversicherungsrecht­
lichen Behandlung. Wie „funktionieren“ die
einzelnen Durchführungswege? Wo liegen
ihre Gemeinsamkeiten, wo liegen ihre Unterschiede und damit Besonderheiten?
Eine richtungsweisende Entscheidung trifft
der Arbeitgeber mit der Wahl des Durchführungsweges. Denn jeder der derzeit fünf
möglichen Durchführungswege steht für
ein komplexes Bündel an rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese bilden letztlich die
verbindliche Basis für eine unternehmensindividuelle Ausgestaltung der betrieblichen
Altersversorgung. Eine zentrale Rolle spielen
in diesem Zusammenhang die steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben des
Gesetzgebers.
Entgeltumwandlung
Bei einer Entgeltumwandlung werden
Teile des Gehaltes in Ansprüche auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Seit 1.1.2002
haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen
Anspruch auf Entgeltumwandlung in
Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenver­
sicherung.
Gastbeitrag von Anja Franz und Sebastian Peitzsch
Die Autoren sind Mitarbeiter von Pensions bei Allianz Global Investors im Bereich Global
Solutions. Als Anbieter für betriebliche Vorsorgemodelle überzeugt Allianz Global Investors
bereits seit vielen Jahren mit fondsbasierten, ganzheitlichen Altersvorsorge und Zeitkonten
Lösungen – sowohl mit standardisierter als auch individueller Ausgestaltung. Das Angebot
richtet sich an Unternehmen jeder Größe, vom mittelständischen Unternehmen bis zum
international tätigen Großkonzern. Das Lösungsspektrum reicht dabei von der rein natio­
nalen bis hin zur grenzüberschreitenden Gestaltung. Mehr Informationen erhalten Sie
unter www.allianzgi.de/pension.
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II. Grundzüge der Durchführungswege für die bAV
Die fünf Durchführungswege
im Überblick
Der, gemessen an den Deckungsmitteln1, mit
Abstand bedeutendste Durchführungsweg
der betrieblichen Altersversorgung ist die
Direktzusage. Dieser oft auch als Pensionszusage bezeichnete Durchführungsweg
vereinigt mit rund 279 Mrd. € ca. 51,8 % der
gesamten Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung auf sich. An zweiter
Stelle folgt der Durchführungsweg Pensionskasse, gefolgt von der Direktversicherung,
der Unterstützungskasse und dem noch am
wenigsten verbreiteten Pensionsfonds. Der
seit 1.1.2002 als fünfter Durchführungsweg
eingeführte Pensionsfonds vereinigt rund
28,5 Mrd. € Deckungsmittel auf sich.
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds spricht man von
mittelbaren Durchführungswegen. Denn hier
bedient sich der Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines
rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers.
Die Direktzusage dagegen wird als unmittelbarer Durchführungsweg bezeichnet. Hier
übernimmt der Arbeitgeber selbst die Rolle
des Versorgungsträgers. D. h. er verpflichtet
sich unmittelbar gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Zahlung der zugesagten Leistungen. Dem Arbeitgeber obliegt damit nicht nur
die gesamte Abwicklung, sondern er trägt vor
1
Der Pensionsfonds ist kein Investmentfonds, wie man angesichts der Namensgebung vielleicht vermuten könnte. Es
handelt sich hierbei vielmehr um eine
rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie unterliegt zu großen
Teilen den für Lebensversicherungen
geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Investmentfonds stellen hier nur eine mögliche
Option der Kapitalanlage dar.
allem auch sämtliche mit der Zusage verbundenen Risiken (z. B. Kapitalanlagerisiko, Langlebigkeitsrisiko). Gleichzeitig jedoch verfügt
der Arbeitgeber im Vergleich zur mittelbaren
Durchführung über größere Freiheitsgrade.
Diese können insbesondere für die Gestaltung einer attraktiven Kapitalanlage sinnvoll
genutzt werden.
Schaubild 1: Verbreitung der Durchführungswege in der Praxis
Aufteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung
in Deutschland 2013 in % und €
Direktzusage
51,8 %
(279 Mrd. )
Unmittelbare
Durchführung
Unterstützungs- Direktversicherung
kasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
25,1 %
(135,1 Mrd. )
6,9 %
(37 Mrd. )
10,9 %
(58,9 Mrd. )
5,3 %
(28,5 Mrd. )
Mittelbare Durchführung
Quelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013,
in: Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e.V. (Hrsg.)
uelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013, in:
Q
Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Hrsg.)
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Das Grundprinzip
der mittelbaren Durchführung
Basis der mittelbaren Durchführungswege ist
ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und dem jeweiligen externen
Versorgungsträger.
Der Arbeitgeber lagert die Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung auf einen
externen, rechtlich selbstständigen Versorgungsträger aus. Hierfür schließt er mit dem
Versorgungsträger einen Vertrag und leistet
entsprechende Beiträge. Der Versorgungs­
träger führt die Kapitalanlage durch, verwaltet
die Ansprüche der Versorgungsberechtigten
und übernimmt im Leistungsfall die Auszahlung der Leistungen sowie deren Versteue­
rung und sozialversicherungsrechtliche
Verbeitragung.
Die Versorgungszusage, d. h. die Zusage auf
Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, erteilt der Arbeitgeber. Soll
die Finanzierung der Leistungen durch den
Arbeitnehmer selbst erfolgen, wird zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung
geschlossen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber zugesagten
Leistungen richtet sich jedoch nicht unmittelbar gegen diesen selbst, sondern gegen den
Versorgungsträger.
Entlastung, aber keine Enthaftung!
Auch wenn der Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung an einen externen Versorgungsträger delegiert, bleibt er keinesfalls ohne
Risiko. Denn sofern und soweit der Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbringt,
haftet letztlich der Arbeitgeber für die
Erfüllung seines Leistungsversprechens.
Diese „Subsidiärhaftung“ des Arbeitgebers ist in § 1 (1) des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fest verankert.
Besonderheit der Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse gewährt dem
Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch
auf die zugesagten Leistungen.
Dennoch bedeutet dies für den Arbeitnehmer
im Vergleich zu den anderen Durchführungswegen de facto keinen Nachteil. Denn die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat dem
Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber
faktisch doch einen Rechtsanspruch auf die
Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage zuerkannt.
Schaubild 2: Schematische Darstellung des Dreiecksverhältnisses zwischen Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und dem jeweiligen externen Versorgungsträger
Arbeitnehmer
Versorgungsleistung
Versorgungszusage
Dreiecksverhältnis
Rechtsanspruch
Vertrag
!
Kein formaler Rechtsanspruch
bei Unterstützungskassen
Externer Versorgungsträger
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Arbeitgeber
Beiträge/
Zuwendungen/
Dotierungen
Obwohl die mittelbaren Durchführungswege
auf einem weitgehend gemeinsamen Grundprinzip basieren, weisen sie in ihrer konkreten
Ausgestaltung entscheidende Unterschiede
auf.
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Lebensver­
sicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben
eines Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt sind der jeweilige Arbeitnehmer
bzw. seine Hinterbliebenen. Die Rollen sind
damit klar verteilt: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der
Arbeitnehmer hingegen versicherte Person
und Leistungsempfänger. Wie bei allen
mittelbaren Durchführungswegen richtet
sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen den Versorgungsträger, d. h. in diesem
Fall gegen das Versicherungsunternehmen.
Wie legt die Versicherung die Beiträge
an und welche Leistung erhält der Arbeitnehmer?
Die Direktversicherung unterliegt der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin). Für die Kapitalanlage gelten daher
entsprechend auch die Anlagevorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Diese Vorschriften zielen in erster Linie auf die
Sicherheit der Vermögensanlage ab und sind
damit vergleichsweise restriktiv. So enthalten
das VAG bzw. die ergänzenden Rechtsverordnungen u. a. auch konkrete Quoten für die
Verteilung des Vermögens auf die zulässigen
Anlagearten. Bei einer klassischen Direktversicherung z. B. dürfen grundsätzlich nur bis
maximal 35 % des „gebundenen Vermögens“
in Aktien investiert werden. Lediglich bei
fondsgebundenen Direktversicherungen
ist eine höhere Aktienquote für den über
die Garantieleistung hinausgehenden Teil
möglich.
Mit welcher Leistung kann
der Arbeitnehmer rechnen?
Auf den Versicherungsbeitrag, abzüglich
Risiko- und Kostenanteil, wird dem Arbeitnehmer ein Rechnungszins in Höhe von zur Zeit
1,25 % (bei Neuverträgen) garantiert. Wird
mit der Kapitalanlage eine höhere Verzinsung
erzielt, kann der Arbeitnehmer außerdem
eine Überschuss­beteiligung erhalten.
Gesetzlicher Insolvenzschutz
Das Betriebsrentengesetz enthält eine
Reihe von Regelungen, welche den
Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz
des Arbeitgebers vor dem Verlust seiner
unverfallbaren Anwartschaften bzw.
laufenden Rentenleistungen schützen.
Zu den insolvenzsicherungspflichtigen
Durchführungswegen gehören die
Direktzusage, die Unterstützungskasse,
die Direktversicherung in bestimmten
Fällen sowie der Pensionsfonds. Für
den Pensionsfonds gilt diese Regelung jedoch nur in Verbindung mit
einem reduzierten Beitragssatz. Für
diese Durchführungswege muss der
Arbeitgeber Beiträge an den PensionsSicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
(PSVaG) entrichten. Dieser übernimmt
im Insolvenzfall die Versorgung der
Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlich
definierten Grenzen.
Aufgrund der sicherheitsorientierten Kapitalanlage geht der Gesetzgeber davon aus, dass
die Leistungserfüllung durch eine mögliche
Insolvenz des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Für den Arbeitgeber besteht
daher im Rahmen einer Direktversicherung
grundsätzlich keine Verpflichtung, Beiträge
zur Finanzierung des gesetzlichen Insolvenzschutzes an den Pensions-Sicherungs-Verein
auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzuführen. Dies
gilt jedoch nur unter folgender Voraussetzung: Die Direktversicherung darf nicht mit
einem widerruflichen Bezugsrecht ausgestattet, beliehen oder verpfändet sein.
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Pensionskasse
Die Pensionskasse wird üblicherweise als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
oder Aktiengesellschaft (AG) geführt und
erfährt grundsätzlich eine rechtliche Gleichstellung mit Lebensversicherungsunternehmen. Die Grundzüge der Pensionskasse weisen
daher de facto weitgehende Parallelen zum
Durchführungsweg Direktversicherung auf.
Was aber charakterisiert die Pensionskasse
über diese Gemeinsamkeiten hinaus?
Finanzierung durch Trägerunternehmen
Die Finanzierung einer Pensionskasse erfolgt
durch Beiträge – sog. Zuwendungen – eines
oder mehrerer Trägerunternehmen, d. h.
Unternehmen, welche ihre betriebliche
Altersversorgung über die Pensionskasse
durchführen.
Dabei beschränken Firmen- bzw. Konzernpensionskassen die Versorgung auf die Belegschaft eines einzigen Unternehmens bzw.
eines Konzerns und sind oftmals betriebliche
Sozialeinrichtungen des Arbeitgebers im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
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Überbetriebliche Pensionskassen dagegen
leisten die Versorgung für mehrere voneinander unabhängige Arbeitgeber. Beispiele
hierfür sind die MetallPensionskasse für das
Versorgungswerk der Metall- und Elektro­
industrie oder auch die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes.
Regulierte und deregulierte Pensionskassen
Pensionskassen unterscheiden sich auch
darin, wie stark sie von der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert werden.
Regulierte Pensionskassen – i. d. Regel
Firmen­pensionskassen – müssen ihre einzelnen Tarife und Versicherungsbedingungen
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Die deregulierten Pensionskassen – i. d. Regel
Anbieterkassen – können neue Tarife und
Versicherungsbedingungen ohne vorherige
Genehmigung auf den Markt bringen.
Damit unterliegen zwar regulierte Pensionskassen einer strengeren Aufsicht als deregulierte, jedoch gelten für sie im Gegenzug
größere Freiheitsgrade bei der Festlegung
ihrer Tarife und Kalkulationsgrundlagen. Beispielsweise sind regulierte Pensionskassen im
Gegensatz zu deregulierten Pensionskassen
nicht gezwungen, ihre garantierten Leistungen auf Basis des gesetzlichen Höchstzinses
zu kalkulieren.
Abschließend noch eine Anmerkung zum
gesetzlichen Insolvenzschutz: Was für die
Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen gilt, ist für die Pensionskasse
generell der Fall: Der Durchführungsweg
Pensionskasse ist von der PSV-Pflicht aus­
genommen. D. h. der Arbeitgeber muss keine
Beiträge an den PSVaG entrichten.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds wurde erst mit der Rentenreform zum 1.1.2002 als fünfter Durchführungsweg eingeführt. Wie die Namensgebung bereits vermuten lässt, erfolgte seine
Gestaltung nach dem angelsächsischen
Vorbild des Pension Fund. Jedoch ist der
deutsche Pensionsfonds keinesfalls gleichzusetzen mit seinen internationalen „Pendants“.
Diese unterliegen wesentlich liberaleren Vorschriften als den deutschen Regelungen zur
betrieblichen Altersversorgung.
Beim deutschen Pensionsfonds handelt es
sich um eine versicherungsähnliche Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG
oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit. Er weist wesentliche Besonderheiten im Vergleich zu einer Direktversicherung
oder Pensionskasse auf.
Liberalere Kapitalanlagevorschriften als bei
Direktversicherung und Pensionskasse
Zwar untersteht auch der Pensionsfonds der
Aufsicht der BaFin, er kann jedoch aufgrund
liberalerer Kapitalanlagevorschriften freier
investieren. Damit weist er grundsätzlich ein
anderes Rendite-/Risikoprofil als die Direktversicherung oder Pensionskasse auf. Dieses
Rendite-/Risikoprofil kann je nach Ausgestaltung der Pensionspläne unterschiedlich sein:
Für Pensionspläne, die mit einer versicherungsförmigen Garantie versehen sind, trägt
der Pensionsfonds die Risiken – z. B. der
Kapitalanlage – selbst. Entsprechend verfolgt
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der Pensionsfonds eine i. d. Regel sicherheitsorientierte und damit versicherungsähnliche
Kapitalanlage.
Daneben bestehen aber auch Pensionspläne
ohne versicherungsförmige Garantien. Die
Möglichkeiten solcher „nicht versicherungsförmiger Pensionspläne“ sind mit der 7. VAGNovelle in 2005 deutlich erweitert worden.
Da der Pensionsfonds bei diesen Plänen keine
Garantie aussprechen muss, ist seine Kapitalanlage tendenziell renditeorientierter. Jedoch
liegt das Risiko der Kapitalanlage in diesem
Fall nicht mehr beim Pensionsfonds, sondern
in erster Linie beim Arbeitgeber. Denn dieser
hat gegenüber dem Arbeitnehmer für die
Differenz zwischen der vom Pensionsfonds
ausgezahlten Leistung und der ursprünglich
zugesagten Leistung einzustehen.
Was bedeutet dies für den gesetzlichen
Insolvenzschutz?
Die im Vergleich zur Direktversicherung und
Pensionskasse rendite- und damit risikoorientierteren Kapitalanlagemöglichkeiten des
Pensionsfonds haben den Gesetzgeber dazu
veranlasst, diesen Durchführungsweg grundsätzlich der PSV-Pflicht zu unterstellen. D. h.
der Arbeitgeber ist verpflichtet, PSV-Beiträge
zur Finanzierung des gesetzlichen Insolvenzschutzes zu entrichten, wenn auch lediglich
zu einem auf 20 % reduzierten Beitragssatz.
Mit einem Anteil von rund 5,3 %2 an den
gesamten Deckungsmitteln der betrieblichen
Altersversorgung ist der Pensionsfonds in
Deutschland noch nicht sehr stark verbreitet.
Attraktivität gewinnt der jüngste Durchführungsweg jedoch aufgrund seines steuerlichen Privilegs in Zusammenhang mit der
Ausfinanzierung von bestehenden Pensionsverpflichtungen: Der Pensionsfonds ist nämlich der einzige Durchführungsweg, auf den
eine Versorgungs­zusage unter bestimmten
Voraussetzungen lohnsteuerfrei übertragen
werden kann.
Quelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013, in:
Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Hrsg.)
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Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich
um eine rechtlich selbstständige, soziale
Einrichtung in der Rechtsform einer GmbH,
einer AG, eines eingetragenen Vereins oder
– allerdings eher selten – einer Stiftung. Dem
Arbeitnehmer wird im Gegensatz zu den
anderen Durchführungswegen kein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen
gewährt. Wie jedoch bereits erläutert, stellt
diese Besonderheit aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eines daraus
abgeleiteten faktischen Rechtsanspruches
keinen Nachteil für den Arbeitnehmer dar.
Die Finanzierung der Unterstützungskasse
erfolgt – ähnlich wie bei einer Pensionskasse
– durch Zuwendungen eines oder mehrerer
Trägerunternehmen sowie aus den Erträgen
der Vermögensanlage. Je nach Anzahl der
Trägerunternehmen spricht man von einer
Einzel-, Konzern- oder auch einer Gruppenunterstützungskasse.
Im Unterschied zu den anderen mittelbaren
Durchführungswegen unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Aufsicht durch die
BaFin und ist daher in der Anlage ihres Vermögens völlig frei. Allerdings ist gemäß § 4d
EStG die Höhe der für den Arbeitgeber steuer­
lich abzugsfähigen Zuwendungen – auch
Dotierungen genannt – abhängig von der Art
der gewählten Vermögensanlage:
Kongruent rückgedeckte
Unterstützungskasse
Schließt die Unterstützungskasse zur
Finanzierung der zugesagten Leistungen
Rück­deckungsversicherungen ab, können
sämtliche für die Zahlung der Versicherungsbeiträge erforderlichen Zuwendungen vom
Trägerunternehmen als Betriebsausgaben
abgesetzt werden. Durch diese „Rückdeckung“ werden biometrische Risiken auf den
Versicherer verlagert. Man bezeichnet diese
Form der Unterstützungskasse als rückgedeckte bzw. kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse.
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Pauschaldotierte/reservepolsterfinanzierte
Unterstützungskasse
Schließt die Unterstützungskasse keine Rückdeckungsversicherung ab, sondern legt sie
ihr Vermögen anderweitig an, gelten dagegen pauschale Grenzen für die Dotierung.
D. h. steuerlich abzugsfähige Zuwendungen
sind nur in dem Maße möglich, in welchem
sie dem Aufbau eines sog. Reservepolsters
dienen. Diese Form der Unterstützungskasse
wird daher auch als pauschaldotierte oder
reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse bezeichnet. Die Kapitalanlage unterliegt
hier keinerlei Beschränkungen. So kommt als
„Anlageform“ beispielsweise auch ein Darlehen an das Trägerunternehmen zu markt­
üblichen Zinsen in Frage.
Die Unterstützungskasse selbst ist als soziale
Einrichtung steuerbefreit, sofern die Voraussetzungen des § 5 KStG erfüllt sind. Hierzu
gehört u. a., dass vorgegebene Leistungsobergrenzen eingehalten werden und keine Überdotierung des zulässigen Kassenvermögens
erfolgt. Außerdem darf es sich beispielsweise
bei der Mehrzahl der Leistungsempfänger
nicht um Unternehmer oder Gesellschafter
handeln.
Abschließend noch eine Anmerkung zum
gesetzlichen Insolvenzschutz: Aufgrund des
fehlenden Rechtsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Durchführungsweg Unterstützungskasse die PSV-Pflicht des Arbeitgebers
geknüpft. D. h. unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus
einer Unterstützungskassenzusage sind vom
Unternehmen beim Pensions-SicherungsVerein auf Gegenseitigkeit für den Fall der
Insolvenz zu sichern.
Schaubild 3: Funktionsweise des unmittelbaren Durchführungsweges Direktzusage
Versorgungszusage
Arbeitnehmer
ggf. Entgeltumwandlungsvereinbarung
Arbeitgeber
Rechtsanspruch
Innenfinanzierung
Unmittelbare Durchführung
über eine Direktzusage
Auch im Rahmen der Direktzusage erhält der
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine
Zusage auf Zahlung einer Alters-, Berufs­
unfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung. Sofern die Finanzierung der Leistungen durch den Arbeitnehmer erfolgen soll,
wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen.
Anders als bei allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung
wird jedoch bei der Direktzusage kein Dritter
in die Rechtsbeziehung zwischen Arbeit­
geber und Arbeitnehmer eingeschaltet. Denn
der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf
Zahlung der zugesagten Leistung richtet sich
nicht wie bei einer mittelbaren Durchführung
Asset Funding
z.B. Investmentfonds
z.B. Versicherungen
gegen einen externen Versorgungsträger,
sondern unmittelbar gegen den Arbeitgeber
selbst. Durch seine gesetzlich definierte Rolle
als „Versorgungsträger“ ergeben sich damit
für den Arbeitgeber wichtige Besonderheiten
im Vergleich zu einer mittelbaren Durch­
führung.
Bildung von gewinn- und steuermindernden
Pensionsrückstellungen
Für seine gegenüber dem Arbeitnehmer
unmittelbar eingegangene Versorgungsverpflichtung muss der Arbeitgeber in seiner
Bilanz gewinn- und damit steuermindernde
Pensionsrückstellungen bilden. Diese werden bei Auszahlung der Leistungen erneut
gewinn- und steuererhöhend aufgelöst.
Das Unternehmen profitiert dadurch von
einem i. d. Regel langjährigen Steuerstundungseffekt.
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Die Direktzusagelösung
„VorsorgePlusKonto“
der Allianz Global Investors
entspricht ubrigens dieser
aufgezeigten Systematik!
Freiheit in der Kapitalanlage
Bei den mittelbaren Durchführungswegen
führt der Arbeitgeber Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen an den
jeweiligen Versorgungsträger ab. Bei der
Direktzusage hingegen steht es dem Arbeitgeber völlig frei, ob er zur Finanzierung der
zugesagten Leistungen gezielt eine Kapital­
anlage vornimmt (sog. „Asset Funding“) oder
ob er die Liquidität für Unternehmensinvestitionen einsetzt und die Versorgungsleistungen bei Fälligkeit aus dem Cashflow finanziert
(sog. „Innenfinanzierung“).
In jedem Fall muss der Arbeitgeber jedoch
dafür sorgen, dass im Versorgungsfall die zur
Erfüllung seines Leistungsversprechens erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Um
spätere Liquiditätsengpässe zu vermeiden,
ist es daher für ihn ratsam, frühzeitig Kapital
anzusparen.
Auch hinsichtlich der Ausgestaltung einer
möglichen Kapitalanlage genießt der Arbeitgeber völlige Flexibilität. In der Praxis kann
eine solche „Rückdeckung“ bzw. „Ausfinanzierung“ z. B. über den Abschluss von Versicherungen erfolgen, welche die benötigten
finanziellen Mittel im Leistungsfall zur Verfügung stellen. Solche Rückdeckungsversicherungen eignen sich vor allem zur Absicherung
vorzeitiger Versorgungsfälle (Berufsunfähigkeit oder Tod), deren finanzielle Belastungen
nicht planbar sind.
Schaubild 4: Der Versorgungsbedarf wächst mit dem Einkommen
6.000
5.000
n et t
o
Private Vorsorge
4.000
3.000
2.000
Betriebliche Altersversorgung
1.000
Deutsche Rentenversicherung
2.900 EUR
5.800 EUR
8.700 EUR
Beispielhafte Darstellung. Eigene Berechnungen der Allianz.
12
11.600 EUR
Bruttogehalt
Zur Absicherung von Altersleistungen, deren
finanzielle Belastung bei entsprechender
Ausgestaltung der Zusagestruktur weitgehend kalkulierbar ist, eignen sich jedoch vor
allem alternative Rückdeckungsformen. Dabei
verzeichnet insbesondere die Rückdeckung
über Investmentfonds seit Jahren eine stark
wachsende Bedeutung.
Als attraktives Vorsorgemodell erweisen sich
auf diesem Gebiet fondsbasierte Direktzu­
sagen mit einem modernen Kapitalanlagekonzept auf Basis eines Lebenszyklusmodells.
Denn sie kombinieren die Renditechancen
der Kapitalmärkte mit einem hohen Maß an
Stabilität zu einer rendite- und risikooptimierten Kapitalanlage.
Der Arbeitnehmer erhält hierbei von seinem
Arbeitgeber eine Zusage auf eine garantierte
Leistung. Zusätzlich kann der Wertzuwachs
der Kapitalanlage die Versorgungsleistung
erhöhen. Ein Life-Cycle-Mechanismus sorgt
dabei für eine altersabhängige Investition der
Beiträge: In jungen Jahren des Arbeitnehmers
ist die Kapitalanlage der Arbeitnehmerbeiträge vorwiegend renditeorientiert ausgerichtet. Mit zunehmendem Alter wird vermehrt
in wertstabilere Anlagen investiert, um die
erzielten Gewinne zu sichern.
Die Kapitalanlage ist damit nicht nur „Rückdeckungsinstrument“ für den Arbeitgeber,
sondern erhöht vor allem auch die Attraktivität des Versorgungsmodells für den
Arbeitnehmer. Denn dieser kann in vollem
Umfang an den Renditechancen des Kapital­
marktes partizipieren, ohne dabei auf das
Sicherheitsnetz einer Garantie verzichten zu
müssen. Insbesondere für Leistungsträger,
die i. d. Regel einen höheren Vorsorgebedarf
haben und entsprechend höhere Beiträge in
ihre betriebliche Altersversorgung einbringen
wollen, ist ein solches Versorgungsmodell
besonders gut geeignet. Denn da der Durchführungsweg der Direktzusage im Unterschied zu anderen Durchführungswegen
keiner steuerlichen Begrenzung hinsichtlich
der Beiträge unterliegt, können die Vorteile
eines solchen Modells in unbegrenzter Höhe
genutzt werden.
III. Steuer- und sozial­
versicherungsrechtliche
Rahmenbedingungen
Die steuer- und sozialversicherungsrecht­
lichen Rahmenbedingungen können für ein
Unternehmen ein wichtiges Entscheidungskriterium sein, wenn es um die Wahl des
Durchführungsweges geht. Denn trotz vieler
Parallelen gibt es hier eine Reihe wesentlicher
Unterschiede, welche aus Sicht des Unternehmens zur Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit eines
Durchführungsweges beitragen können. Von
Bedeutung ist dabei nicht nur die steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung
des Arbeitnehmers, sondern insbesondere
auch die steuerliche und bilanzielle Behandlung des Unternehmens.
Steuerliche Behandlung
des Arbeitnehmers
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten als Bestandteil des Arbeitsent­
geltes und sind deshalb grundsätzlich
lohnsteuerpflichtig. Nach dem Zuflussprinzip
des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG)
setzt eine Besteuerung erst dann ein, wenn
Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der
Zuflusszeitpunkt ist dabei abhängig von der
Art des gewählten Durchführungsweges.
Wird der Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage
versorgt, liegt bei der Beitragszahlung kein
lohnsteuerlicher Zufluss vor. Erst die ausgezahlten Leistungen stellen einen Zufluss
dar und unterliegen der Besteuerung. Eine
solche „nachgelagerte Besteuerung“ bietet
dem Arbeitnehmer den Vorteil eines i. d.
Regel langjährigen Steuerstundungseffektes. Zusätzlich kann er ggf. von einem
Progressions­effekt profitieren, sofern der
individuelle Steuersatz im Rentenalter nied­
riger ist als während der Ansparphase.
Schaubild 5: „Entgeltumwandlung bietet die Möglichkeit des Bruttosparens“
Funktionsweise:
Statt heutigem Lohn
durch Entgeltumwandlung
betriebliche Altersversorgung
Beispielrechnung:
100 EURO
Bruttolohn 3.000 EUR
Bruttolohn 2.900 EUR
Abzgl. Sozialversicherung
und Steuer
Nettolohn: 2.190,53 Abzgl. Sozialversicherung
und Steuer
Differenz
56,03 Euro
Nettolohn: 2.134,50 Schon ein kleiner Beitrag bringt großen Nutzen!
Eigene unverbindliche Beispielberechnung unter Zugrundelegung der folgender Annahmen: Lohnsteuerklasse III,
Kinderfreibeträge 1,0; Kirchensteuer (Bayern), gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
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Schaubild 6: Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG
4.704 Steuerfreier Höchstbetrag (2015)
1.800 p.a.
Steuerfreier
Sockelbetrag
2.904 p.a.
Steuerfreie Dotierung
i.H.v. 4 % der BBG (2015)
Anders verhält es sich bei einer Versorgungszusage über eine Direktversicherung,
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Bei
diesen Durchführungswegen liegt grundsätzlich bereits bei der Beitragszahlung ein lohnsteuerlicher Zufluss vor. Eine Besteuerung der
Beiträge müsste demzufolge bereits in der
Anwartschaftsphase erfolgen, während die
Leistungen in der Konsequenz lohnsteuerfrei
blieben.
Jedoch hat der Gesetzgeber dieses Grundprinzip einer „vorgelagerten“ Besteuerung
mit einer Reihe von Ausnahmeregelungen
zumindest partiell durchbrochen.
Besteuerung in der Ansparphase
Während die Beiträge im Rahmen einer
Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage in voller Höhe steuerfrei bleiben,
unterliegen die Beiträge an eine Direktver­
sicherung, eine Pensionskasse oder an einen
Pensionsfonds grundsätzlich in voller Höhe
der Besteuerung, sofern nicht eine oder mehrere der folgenden Steuervergünstigungen in
Anspruch genommen werden können:
Nachgelagerte Besteuerung in den Grenzen
des § 3 Nr. 63 EStG 3
Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds können bis zu
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einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zuzüglich eines Sockelbetrages4 von 1.800 € (in 2015 insg. 4.704 €)
steuerfrei aufgewendet werden. Erst später
sind die auf diesen Beiträgen basierenden
Leistungen zu versteuern, sodass eine – wenn
auch der Höhe nach begrenzte – nachgelagerte Besteuerung vorliegt.
Der steuerfreie Höchstbetrag steht zunächst
für eventuelle arbeitgeberfinanzierte Beiträge
zur Verfügung. Wird er durch diese nicht
ausgeschöpft, erfolgt eine Berücksichtigung
der arbeitnehmerfinanzierten Beiträge, d. h.
der Entgeltumwandlungen.
Die Inanspruchnahme der Steuervergüns­
tigung gemäß § 3 Nr. 63 EStG hat der Gesetzgeber an eine Reihe von Voraussetzungen
geknüpft. Zu diesen gehören u. a.:
• Die Auszahlung der Versorgungsleistung
muss in Form einer lebenslangen Rente
erfolgen.
• Ein Auszahlungsplan ist nur möglich, wenn
eine Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr
erfolgt.
• Dabei können maximal 30 % des Versorgungskapitals einmalig zu Beginn der
Auszahlungsphase ausgezahlt werden.
• Eine einmalige Kapitalauszahlung ist nur
dann möglich, wenn eine entsprechende
Option auf Kapitalabfindung mit dem
Arbeitnehmer vereinbart wurde und dieses
Wahlrecht frühestens ein Jahr vor Beginn
der Auszahlung erfolgt.
Riester-Förderung gemäß § 10a, 79 ff. EStG
Eine weitere Möglichkeit der Steuervergünstigung – die jedoch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eher selten genutzt
wird – ist die Förderung nach § 10a, 79 ff.
EStG, oder kurz Riester-Förderung genannt.
F ür Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung.
Der Sockelbetrag i. H. v. 1.800 € wurde mit dem Alterseinkünftegesetz neu eingeführt und gilt nur für Neuzusagen,
die ab dem 1.1.2005 erteilt wurden. Er wird außerdem nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig
die Förderung einer Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG alte Fassung in Anspruch nimmt.
Wird die betriebliche Altersversorgung über
eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen
Pensionsfonds durchgeführt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seines Rechtsanspruches
auf Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber
auch die Riester-Förderung nach § 10a EStG
verlangen.
Die Beitragszahlung erfolgt zwar über den
Arbeitgeber, jedoch werden die Beiträge – wie
in der privaten Vorsorge – nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert und verbeitragt.
D.h. die Beiträge werden damit faktisch aus
dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers
gezahlt. Vorteilhaft kann für den Arbeitnehmer hierbei die Nutzung eventueller betrieb­
licher Sonderkonditionen sein.
Der Förderrahmen entspricht dem der privaten Riester-Förderung. Die Höhe der maximal
förderfähigen Beiträge beträgt 2.100 € p. a.
Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass der
Riester-Vertrag eine Vereinbarung über laufende Rentenzahlungen vorsieht. Analog zum
oben dargestellten Fördermechanismus nach
§ 3 Nr. 63 EStG können auch bei der RiesterRente lediglich 30 % des Versorgungskapitals
einmalig zu Beginn der Auszahlungsphase
ausgezahlt werden.
Wesentliche Kennzeichen der Riester-Förderung sind einerseits die Altersvorsorgezulage
bestehend aus Grundzulage und ggf. Kinderzulage und andererseits die Möglichkeit eines
Sonderausgabenabzuges, sofern dieser gegenüber einer Zulagenförderung günstiger ist.
Schaubild 7: Besteuerung des Arbeitnehmers (aktuelle Rechtslage) in der Ansparphase
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
§ 3 Nr. 635
EStG
Begrenzt steuerfreie Dotierung bis
max. 4% der BBG in der GRV p.a. + 1.800 p.a.
§§ 10a, 79 ff.
EStG
Riester-Förderung
(Zulagenförderung bzw. Sonderausgabenabzug)
Unterstützungskasse
Direktzusage
Unbegrenzt steuerfreie
Dotierung
Die nachgelagerte
Besteuerung ist heute
grundsätzlich in allen fünf
Durchführungswegen
möglich – in unbegrenzter
Höhe jedoch lediglich im
Rahmen der Direktzusage
und Unterstützungskasse.
Schaubild 8: Besteuerung des Arbeitnehmers (aktuelle Rechtslage) in der Leistungsphase
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Bei steuerfreier Dotierung gemäß § 3 Nr. 63 EStG sowie bei
Riesterförderung gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG:
Volle Besteuerung der Leistungen als „sonstige Einkünfte“
gemäß § 22 Nr. 5 EStG unter Berücksichtigung evtl. Freibeträge
5
Unterstützungskasse
Direktzusage
Volle Besteuerung der Leistungen als
„Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit“
gemäß § 19 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG unter
Berücksichtigung evtl. Freibeträge
Bei Kapitalleistungen Steuererleichterung
durch Anwendung der „Fünftelungsregelung“
gemäß § 34 (2) Nr. 4 EStG möglich
Bei Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung.
15
Solutions
Besteuerung in der Leistungsphase
Die Besteuerung der Leistungen erfolgt in
Abhängigkeit von der steuerlichen Behandlung der dazugehörigen Beiträge. Grundsätzlich gilt: Leistungen, welche auf steuerfreien
oder Riester geförderten Beiträgen basieren,
unterliegen der vollen Besteuerung.
Kam im Rahmen einer Direktversicherung,
Pensionskasse oder eines Pensionsfonds in
der Ansparphase die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG6 oder die betriebliche Riester-Förderung zur Anwendung,
sind die Leistungen als „sonstige Einkünfte“
gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. In
vielen Fällen können jedoch diverse an diese
Einkommensart geknüpfte Altersfreibeträge
in Anspruch genommen werden.
In den Durchführungswegen Direktzusage
und Unterstützungskasse erfolgte in der
Ansparphase eine steuerfreie Dotierung in
unbegrenzter Höhe. Die kompletten Leistungen unterliegen daher der vollen Besteuerung – jedoch nicht als „sonstige Einkünfte“
wie bei einer Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
oder einer betrieblichen Riester-Förderung,
sondern als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 (1) Satz 1 Nr. 2
EStG. Auch an diese Einkunftsart sind diverse
Altersfreibeträge geknüpft. Die Freibeträge
beider Einkommensarten unterscheiden sich
in Art und Höhe. Dieser Unterschied wird sich
in den kommenden Jahren aber sukzessive
auflösen, da die Freibeträge bis 2040 schrittweise auf Null abgesenkt werden.
6
16
Jedoch zeichnen sich Direktzusage und
Unterstützungskasse im Gegensatz zu den
restlichen Durchführungswegen durch eine
weitere wichtige Steuererleichterung aus:
Bei der Auszahlung von Kapitalleistungen
kann unter Umständen die „Fünftelungs­
regelung“ gemäß § 34 (2) Nr. 4 EStG Anwendung finden. Diese sieht bei Vergütung für
mehrjährige Tätigkeit eine fiktive Verteilung
der Steuerlast auf fünf Jahre vor und mildert
damit die Progression.
Sozialversicherungsrechtliche
Behandlung des Arbeitnehmers
und Arbeitgebers
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich
das sog. „Entstehungsprinzip“. Demzufolge
sind Beiträge bereits dann zu entrichten,
sobald ein Anspruch auf Entgelt entsteht.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
hat der Gesetzgeber jedoch Sonderregelungen getroffen, welche in Anlehnung an das
Steuerrecht eine – wenn auch in Grenzen –
„nachgelagerte Verbeitragung“ ermöglichen.
In der Ansparphase bleiben grundsätzlich alle
Beiträge aus beitragspflichtigem Einkommen
– unabhängig von Durchführungsweg und
Finanzierungsart – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. Lediglich
arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen
einer Direktzusage und Unterstützungskasse
bilden in dieser Systematik eine Ausnahme.
Denn diese bleiben sogar in unbegrenzter
Höhe beitragsfrei.
Bei Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung
Für Leistungen in der betrieblichen Alters­
versorgung müssen keine Beiträge zur
gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver­
sicherung entrichtet werden. Dagegen sind
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever­
sicherung die Leistungen zum vollen Beitragssatz beitragspflichtig, sofern die Leistungen
eine gesetzlich festgelegte Mindestgrenze
überschreiten. Eine Beitragspflicht für die
Leistungen ist außerdem nur dann gegeben,
wenn der Rentner tatsächlich gesetzlich krankenversichert ist.
Schaubild 9: Sozialversicherungsrecht­
liche Behandlung im Überblick
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge
· Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds
- beitragsfrei bis 4 % der BBG
i. d. GRV p. a. (in 2015: 2.904 )
Ansparphase
In der Leistungsphase gilt für alle Durch­
führungswege und alle Finanzierungsarten
folgende einheitliche Behandlung:
· Direktzusage und Unterstützungskasse
- unbegrenzt beitragsfrei
Entgeltumwandlungen
· Alle Durchführungswege
- beitragsfrei bis 4 % der BBG i. d. GRV p. a.
(in 2015: 2.904 )
Riester-geförderte Beiträge
- beitragspflichtig in voller Höhe
Eine Besonderheit ergibt sich für Leistungen,
welche auf Riester geförderten Beiträgen
basieren. Da die Beiträge zur Riester-Rente
faktisch aus dem Nettoeinkommen fließen,
müssen bereits in der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.
Dennoch kommt es in der Leistungsphase
zu einer wiederholten Verbeitragung. Denn
der Gesetzgeber macht für Riester geförderte
Leistungen keine Ausnahme und unterstellt
diese – wie alle Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung – der vollen Beitragspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Doppelverbeitragung ist ein
entscheidender Nachteil der betrieblichen
Riester-Rente – sowohl im Vergleich zu anderen Fördermechanismen der betrieblichen
Altersversorgung als auch im Vergleich zur
privaten Riester-Rente.
Leistungsphase
Sozialversicherungsrechtliche Benachtei­
ligung der betrieblichen Riester-Rente
· Renten- und Arbeitslosenversicherung
- beitragsfrei
· Kranken- und Pflegeversicherung
- beitragspflichtig (voller Beitragssatz),
sofern die beitragspflichtigen Gesamtbezüge die Mindestgrenze nach
§ 226 SGB V (in 2015: 141,75 p. m.)
übersteigen
Keine unmittelbare Bilanzberührung bei
mittelbaren Durchführungswegen
Unternehmen grundsätzlich zu keiner
unmittelbaren Bilanzberührung. Weder ist
das zur Finanzierung der Leistungen aufgebaute „Kapital“ dem Betriebsvermögen des
Unternehmens zuzurechnen, noch muss der
Arbeitgeber die gegenüber seinem Arbeitnehmer eingegangene Verpflichtung in
seiner Bilanz passivieren. Die Beiträge jedoch,
die der Arbeitgeber an den externen Versorgungsträger leistet, können als gewinn- und
steuermindernde Betriebsausgaben angesetzt werden. Durch diesen Betriebsausgabenabzug wird die Bilanz des Unternehmens
allerdings nur mittelbar berührt.
Erfolgt die betriebliche Altersversorgung
über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine
Unterstützungs­kasse, kommt es für das
Damit unterscheiden sich die mittelbaren
Durchführungswege grundsätzlich von der
unmittelbaren Durchführung über eine
Direktzusage:
Bilanzielle und steuerliche
Behandlung des Arbeitgebers
17
Solutions
Aktivierungs- und Passivierungspflicht bei
Direktzusagen
Bei einer Direktzusage muss der Arbeitgeber
für die gegenüber seinem Arbeitnehmer
unmittelbar eingegangene Versorgungsverpflichtung sog. Pensionsrückstellungen
gemäß § 6a EStG bilden. Diese stellen in der
Bilanz eine Verbindlichkeit dar und können
sich für das Unternehmen entsprechend
gewinn- und steuermindernd auswirken.
Vorhandene Liquidität wird von vielen Unternehmen dazu verwendet, Vermögen zur
Finanzierung der zugesagten Leistungen
aufzubauen. Eine solche „Rückdeckung“ ist in
der Bilanz zu aktivieren und laufende Erträge
hieraus sind ggf. zu versteuern.
Bei Pensionsrückstellungen handelt es
sich um „ungewisse Verbindlichkeiten“.
D. h. wann und in welcher Höhe die
zugesagten Leistungen fällig werden,
steht zum Bilanzstichtag nicht fest. Die
Pensionsverpflichtungen sind daher
nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu bewerten. Dies impliziert, dass für jede zukünftige Zahlung
die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens
berücksichtigt werden muss. Die für
die Bewertung benötigten Wahrscheinlichkeiten stellen u. a. die sog.
Heubeck‘schen Richttafeln 2005G zur
Verfügung.
Mit der Auszahlung der Leistungen werden
die Pensionsrückstellungen wieder gewinnund steuererhöhend aufgelöst, sodass dem
Unternehmen aus der Rückstellungsbildung
letztlich ein i. d. Regel langjähriger Steuerstundungsvorteil bleibt.
Wurde in der Ansparphase eine Rückdeckung
aufgebaut und wird diese nun zur Leistungserfüllung veräußert, kommt es außerdem zu
einer Besteuerung eventueller Veräußerungsgewinne.
Die Leistungszahlungen an die Arbeitnehmer
selbst kann das Unternehmen als gewinnund steuermindernde Betriebsausgaben
geltend machen.
18
Die Passivierungspflicht der Verpflichtung
– welche gemäß § 249 HGB übrigens auch
für die Handelsbilanz gilt – sowie die Aktivierungspflicht einer eventuellen Rückdeckung führen im Gegensatz zu den übrigen
Durchführungswegen zu einer unmittelbaren
Bilanzberührung.
Der mit der Rückstellungsbildung einhergehende Steuervorteil wird von den Unternehmen regelmäßig grundsätzlich positiv
beurteilt. Externe Betrachter hingegen, wie
insbesondere Rating-Agenturen oder Banken,
bewerten die Pensionsrückstellung i. d. Regel
als Fremdkapital und beurteilen sie in der
Folge kritisch. Dies gilt vor allem dann, wenn
das Unternehmen zur Erfüllung der Leistungen keine bzw. eine nur unzureichende Rückdeckung aufgebaut hat. Diese und andere
Gründe führen dazu, dass sich immer mehr
Unternehmen zu einer Ausfinanzierung ihrer
Pensionsverpflichtungen entschließen.
Gute Gründe für eine Ausfinanzierung nicht
rückgedeckter Pensionsverpflichtungen
In deutschen Unternehmen ist schätzungsweise nur die Hälfte aller aus Direktzusagen
bestehenden Pensionsverpflichtungen mit
einem entsprechenden Kapital gegenfinanziert. Bei den nicht mit Kapital gegenfinanzierten Verpflichtungen, spricht man von
„nicht rückgedeckten“ Pensionszusagen.
Auch wenn eine Rückdeckung gesetzlich
nicht vorgeschrieben ist, sprechen eine Reihe
von Gründen für eine Ausfinanzierung von
Pensionsverpflichtungen:
• Finanzielle Entlastung und
Planungssicherheit in der Zukunft
Sorgt das Unternehmen nicht rechtzeitig für
eine ausreichende Kapitaldeckung, steht es
langfristig einer erheblichen Liquiditätsbelastung gegenüber. Denn dann müssen die
zugesagten Leistungen bei Fälligkeit aus den
Erlösen des operativen Cashflows beglichen
werden – notfalls auch zu Lasten wichtiger
Investitionen. Durch eine Ausfinanzierung der
Pensionsverpflichtungen wird das Unternehmen für die Zukunft finanziell entlastet und
gleichzeitig die betriebliche Planungssicherheit erhöht.
•V
erbesserung des Bilanzbildes
Nicht rückgedeckte Pensionsverpflichtungen können sich insbesondere negativ auf
wichtige Bilanzkennzahlen – z. B. die Eigen­
kapitalquote – auswirken und somit das
Unternehmensrating verschlechtern.
Eine Ausfinanzierung, welche die Anforderungen an ein saldierungspflichtiges Deckungsvermögen erfüllt, bietet die Möglichkeit, die
Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz
mit der Vermögensanlage zu saldieren und
damit eine Bilanzverkürzung nach HGB bzw.
IFRS/US-GAAP zu erreichen. Der Steuervorteil aus der Rückstellungsbildung gemäß §
6a EStG bleibt davon unberührt. Durch die
Bilanzverkürzung kann damit eine wichtige
Voraussetzung für ein besseres Unternehmensrating geschaffen werden.
•V
erbesserung der Kreditkonditionen
Spätestens seit Basel II gelten Unternehmensratings auch als Indikator für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Wird mit einer
Ausfinanzierung eine Verbesserung des
Ratings erreicht, erleichtert dies für das Unternehmen den Kreditzugang und ermöglicht
damit günstigere Konditionen.
• Positiver Einfluss auf den Unternehmenswert
Auch aus der Sicht potenzieller Investoren
bzw. Unternehmensnachfolger werden ungedeckte Pensionsverpflichtungen i. d. R. kritisch
bewertet. Mit einer Ausfinanzierung der
Pensionsverpflichtungen können der Wert
des Unternehmens erhöht und die Verhandlungsposition bei Unternehmensverkäufen
gestärkt werden.
Eine Bilanzverkürzung durch Ausfinan­
zierung von Pensionsverpflichtungen ist
seit Einführung des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nicht
mehr nur im Rahmen internationaler
Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP,
sondern auch im Rahmen nationaler
Handelsbilanzierung möglich. Daher
müssen sich auch Unternehmen, welche nicht oder noch nicht nach internationaler Rechnungslegung bilanzieren,
verstärkt mit Ausfinanzierungslösungen
auseinandersetzen müssen. Dies gilt vor
allem für den Mittelstand, der derzeit
im Vergleich zu den DAX-Unternehmen
noch einen erheblichen Nachholbedarf
bei der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen zeigt.
19
Solutions
Schaubild 10: Ausfinanzierung am Beispiel PensionTrustInvest
Übertragung der
Vermögensmittel
Unternehmen
Treuhandvertrag
Versorgungszusage
Allianz
Treuhand
Leistungsanspruch
Mitarbeiter
Eigenständiger
Anspruch im
Sicherungsfall
Abwicklung
im Sicherungsfall
Allianz Global Investors hat zur Ausfinan­
zierung von Pensionsverpflichtungen mit
PensionTrustInvest eine fondsbasierte Lösung
auf Basis eines doppelseitigen Treuhand­
modells entwickelt. Diese Lösung vereint die
o. g. Vorteile einer Ausfinanzierung mit einer
innovativen und attraktiven Kapitalanlage.
Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen werden vom Betriebsvermögen separiert und auf den Treuhänder
(Allianz Treuhand GmbH) übertragen. Der
Treuhänder wird damit rechtlicher Eigentümer des übertragenen Vermögens, das
Unternehmen bleibt jedoch weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer.
Für Unternehmen – unabhängig davon, ob
sie nach nationaler oder internationaler Rechnungslegung bilanzieren – ist durch diese
Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen eine Bilanzverkürzung und damit Verbesserung des Bilanzbildes möglich. Gleichzeitig kann in der Steuerbilanz weiterhin der
Steuervorteil aus der Rückstellungsbildung
genutzt werden.
20
Kapitalanlage
Die Treuhand ermöglicht außerdem einen
ergänzenden Insolvenzschutz über den
gesetzlichen Schutz des PSVaG hinaus. Durch
einen Vertrag zugunsten Dritter hat der
Arbeitnehmer im Sicherungsfall einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Treuhänder auf Erfüllung seiner vom Arbeitgeber
zugesagten Leistungen.
Bezüglich der Anlage des Treuhandver­
mögens bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Dieser Freiheitsgrad sollte dazu
genutzt werden, eine auf die Bedürfnisse des
Unternehmens ausgerichtete Kapitalanlage
zu gestalten. PensionTrustInvest bietet die
hierfür erforderliche Flexibilität.
Entscheidende Einblicke
•M
it dem Recht auf Entgeltumwandlung
hat der Gesetzgeber die Grundlage für eine
breite Nutzung der betrieblichen Alters­
versorgung als wichtige Säule der Zukunftssicherung geschaffen.
• Die fünf Durchführungswege mit ihren
unterschiedlichen steuer- und sozialver­
sicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen bieten Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen ein breites Spektrum
von Gestaltungsmöglichkeiten.
• Der Bruttospareffekt im Rahmen der Entgeltumwandlung kann sich in allen fünf
Durchführungswegen positiv auf eine
erzielbare Gesamtrendite und damit auf das
erreichbare Versorgungsniveau auswirken.
Bei den Durchführungswegen Direktzusage
sowie Unterstützungskasse kann dieser
Effekt zudem auch noch ohne lohnsteuerrechtliche Grenzen renditesteigernd
genutzt werden.
Ergänzender Insolvenzschutz
Nicht für alle Versorgungsansprüche
besteht ein gesetzlicher Insolvenzschutz. Dies gilt unter anderem für
Ansprüche oberhalb der PensionsSicherungs-Verein-Höchstgrenzen
(z. B. bei leitenden Angestellten oder
Geschäftsführern) oder für Ansprüche
von Personen, welche aufgrund ihrer
unternehmerähnlichen Stellung nicht
dem Schutz des Betriebsrentengesetzes
unterliegen. Diese Ansprüche können
jedoch über eine privatrechtliche Insolvenzsicherung, wie eine doppelseitige
Treuhandlösung, umfassend abge­
sichert werden.
• Für Arbeitgeber kann die bAV bei geeigneter Ausgestaltung ein wichtiger Bestandteil
der Mitarbeitergewinnung, -bindung und
-motivation sein.
Schaubild 11: Das Angebot von Allianz Global Investors im Überblick
✓
Betriebliche Altersvorsorge
Pensionslasten zukunftsicher auslagern …
PensionTrustInvest
Einzel-CTA
Überbetriebliche Treuhandlösung
Individuelle Treuhandlösung
1
Professionelle Kapitalanlagekonzepte
Betriebliche Vorsorge flexibel gestalten …
✓
✓
… sowie grenzüberschreitende Vorsorgepläne
zentral steuern
VorsorgePlusKonto
Vorsorge Plus GGF2
Cross-Border Lösungen
Attraktive Komplettlösung
Effektive Finanzierung von
Individualisierte Kapitalanlage und Services – modular
für Ihre Mitarbeiter
GGF-Pensionszusagen
oder gebündelt
Intelligente Investmentkonzepte für den flexiblen Aufbau von Vorsorgevermögen
Wertguthaben
Altersteilzeit absichern …
Altersteilzeitlösungen
✓
Insolvenzschutz für jede Kollektivgröße
… und maßgeschneiderte Langzeitkonten nutzen
✓
FlexiPlusKonto Select 4
FlexiPlusKonto Global 5
Kompakte Komplettlösung
Individualisierte Komplettlösung
gemäß Flexi II
gemäß Flexi II 3
3
Auf die Modellanforderungen abgestimmte Kapitalanlagenkonzepte
Contractual Trust Arrangement. ² Gesellschafter Geschäftsführer ³ Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. 4 Für Unternehmen bis ca. 25 Arbeitnehmer. 5 Für Unternehmen ab ca. 25 Mitarbeiter.
1
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