Zukunft sichern mit betrieblicher Altersversorgung
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Zukunft sichern mit betrieblicher Altersversorgung
Pension Solutions Zukunft sichern mit betrieblicher Altersversorgung PortfolioPraxis: Akademie 2 Solutions Inhalt 4 I. Einleitung 5 II. Grundzüge der Durchführungswege 5 Die Durchführungswege im Überblick 6 Das Grundprinzip der mittelbaren Durchführung 7 Direktversicherung 8 Pensionskasse 9 Pensionsfonds 10 Unterstützungskasse 11 Unmittelbare Durchführung über eine Direktzusage 13 III. Steuer- und sozialversicherungs rechtliche Rahmenbedingungen 13 Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers 16 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers 17 Bilanzielle und steuerliche Behandlung des Arbeitgebers 21 IV. Entscheidende Einblicke Impressum Allianz Global Investors GmbH Bockenheimer Landstr. 42 – 44 60323 Frankfurt am Main Global Capital Markets & Thematic Research Hans-Jörg Naumer (hjn), Ann-Katrin Petersen (akp), Stefan Scheurer (st) Unsere aktuellen Studien finden Sie direkt unter www.allianzglobalinvestors.de Alle Publikationen sind abonnierbar unter www.allianzglobalinvestors.de / newsletter Verpassen Sie auch unsere Podcasts nicht: www.allianzgi.de / podcast Allianz Global Investors www.twitter.com/AllianzGI_DE 3 Solutions Über den Arbeitgeber vorsorgen – Zukunft sichern Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute ein Pflichtthema für fast jedes Unternehmen! Denn seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Zudem haben Verbesserungen der arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren die Attraktivität solcher Lösungen für die Arbeitnehmer erhöht. Die Entscheidung über die konkrete Aus gestaltung der betrieblichen Altersversorgung liegt beim Arbeitgeber. Er kann aus einer Vielzahl von Gestaltungsoptionen wählen. Die Herausforderung besteht vor allem darin, die Interessen der Arbeitnehmer mit denen des Unternehmens sinnvoll in Einklang zu bringen. Der folgende Beitrag erläutert einführend die fünf verschiedenen Durchführungswege. Im Vordergrund stehen dabei die Aspekte der steuer- und sozialversicherungsrecht lichen Behandlung. Wie „funktionieren“ die einzelnen Durchführungswege? Wo liegen ihre Gemeinsamkeiten, wo liegen ihre Unterschiede und damit Besonderheiten? Eine richtungsweisende Entscheidung trifft der Arbeitgeber mit der Wahl des Durchführungsweges. Denn jeder der derzeit fünf möglichen Durchführungswege steht für ein komplexes Bündel an rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese bilden letztlich die verbindliche Basis für eine unternehmensindividuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Eine zentrale Rolle spielen in diesem Zusammenhang die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers. Entgeltumwandlung Bei einer Entgeltumwandlung werden Teile des Gehaltes in Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Seit 1.1.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenver sicherung. Gastbeitrag von Anja Franz und Sebastian Peitzsch Die Autoren sind Mitarbeiter von Pensions bei Allianz Global Investors im Bereich Global Solutions. Als Anbieter für betriebliche Vorsorgemodelle überzeugt Allianz Global Investors bereits seit vielen Jahren mit fondsbasierten, ganzheitlichen Altersvorsorge und Zeitkonten Lösungen – sowohl mit standardisierter als auch individueller Ausgestaltung. Das Angebot richtet sich an Unternehmen jeder Größe, vom mittelständischen Unternehmen bis zum international tätigen Großkonzern. Das Lösungsspektrum reicht dabei von der rein natio nalen bis hin zur grenzüberschreitenden Gestaltung. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.allianzgi.de/pension. 4 II. Grundzüge der Durchführungswege für die bAV Die fünf Durchführungswege im Überblick Der, gemessen an den Deckungsmitteln1, mit Abstand bedeutendste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktzusage. Dieser oft auch als Pensionszusage bezeichnete Durchführungsweg vereinigt mit rund 279 Mrd. € ca. 51,8 % der gesamten Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung auf sich. An zweiter Stelle folgt der Durchführungsweg Pensionskasse, gefolgt von der Direktversicherung, der Unterstützungskasse und dem noch am wenigsten verbreiteten Pensionsfonds. Der seit 1.1.2002 als fünfter Durchführungsweg eingeführte Pensionsfonds vereinigt rund 28,5 Mrd. € Deckungsmittel auf sich. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds spricht man von mittelbaren Durchführungswegen. Denn hier bedient sich der Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers. Die Direktzusage dagegen wird als unmittelbarer Durchführungsweg bezeichnet. Hier übernimmt der Arbeitgeber selbst die Rolle des Versorgungsträgers. D. h. er verpflichtet sich unmittelbar gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Zahlung der zugesagten Leistungen. Dem Arbeitgeber obliegt damit nicht nur die gesamte Abwicklung, sondern er trägt vor 1 Der Pensionsfonds ist kein Investmentfonds, wie man angesichts der Namensgebung vielleicht vermuten könnte. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie unterliegt zu großen Teilen den für Lebensversicherungen geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Investmentfonds stellen hier nur eine mögliche Option der Kapitalanlage dar. allem auch sämtliche mit der Zusage verbundenen Risiken (z. B. Kapitalanlagerisiko, Langlebigkeitsrisiko). Gleichzeitig jedoch verfügt der Arbeitgeber im Vergleich zur mittelbaren Durchführung über größere Freiheitsgrade. Diese können insbesondere für die Gestaltung einer attraktiven Kapitalanlage sinnvoll genutzt werden. Schaubild 1: Verbreitung der Durchführungswege in der Praxis Aufteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland 2013 in % und € Direktzusage 51,8 % (279 Mrd. ) Unmittelbare Durchführung Unterstützungs- Direktversicherung kasse Pensionskasse Pensionsfonds 25,1 % (135,1 Mrd. ) 6,9 % (37 Mrd. ) 10,9 % (58,9 Mrd. ) 5,3 % (28,5 Mrd. ) Mittelbare Durchführung Quelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013, in: Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Hrsg.) uelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013, in: Q Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Hrsg.) 5 Solutions Das Grundprinzip der mittelbaren Durchführung Basis der mittelbaren Durchführungswege ist ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem jeweiligen externen Versorgungsträger. Der Arbeitgeber lagert die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einen externen, rechtlich selbstständigen Versorgungsträger aus. Hierfür schließt er mit dem Versorgungsträger einen Vertrag und leistet entsprechende Beiträge. Der Versorgungs träger führt die Kapitalanlage durch, verwaltet die Ansprüche der Versorgungsberechtigten und übernimmt im Leistungsfall die Auszahlung der Leistungen sowie deren Versteue rung und sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung. Die Versorgungszusage, d. h. die Zusage auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, erteilt der Arbeitgeber. Soll die Finanzierung der Leistungen durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen richtet sich jedoch nicht unmittelbar gegen diesen selbst, sondern gegen den Versorgungsträger. Entlastung, aber keine Enthaftung! Auch wenn der Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung an einen externen Versorgungsträger delegiert, bleibt er keinesfalls ohne Risiko. Denn sofern und soweit der Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbringt, haftet letztlich der Arbeitgeber für die Erfüllung seines Leistungsversprechens. Diese „Subsidiärhaftung“ des Arbeitgebers ist in § 1 (1) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fest verankert. Besonderheit der Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse gewährt dem Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Dennoch bedeutet dies für den Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Durchführungswegen de facto keinen Nachteil. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber faktisch doch einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage zuerkannt. Schaubild 2: Schematische Darstellung des Dreiecksverhältnisses zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem jeweiligen externen Versorgungsträger Arbeitnehmer Versorgungsleistung Versorgungszusage Dreiecksverhältnis Rechtsanspruch Vertrag ! Kein formaler Rechtsanspruch bei Unterstützungskassen Externer Versorgungsträger 6 Arbeitgeber Beiträge/ Zuwendungen/ Dotierungen Obwohl die mittelbaren Durchführungswege auf einem weitgehend gemeinsamen Grundprinzip basieren, weisen sie in ihrer konkreten Ausgestaltung entscheidende Unterschiede auf. Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Lebensver sicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt sind der jeweilige Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Die Rollen sind damit klar verteilt: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer hingegen versicherte Person und Leistungsempfänger. Wie bei allen mittelbaren Durchführungswegen richtet sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Versorgungsträger, d. h. in diesem Fall gegen das Versicherungsunternehmen. Wie legt die Versicherung die Beiträge an und welche Leistung erhält der Arbeitnehmer? Die Direktversicherung unterliegt der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Kapitalanlage gelten daher entsprechend auch die Anlagevorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Diese Vorschriften zielen in erster Linie auf die Sicherheit der Vermögensanlage ab und sind damit vergleichsweise restriktiv. So enthalten das VAG bzw. die ergänzenden Rechtsverordnungen u. a. auch konkrete Quoten für die Verteilung des Vermögens auf die zulässigen Anlagearten. Bei einer klassischen Direktversicherung z. B. dürfen grundsätzlich nur bis maximal 35 % des „gebundenen Vermögens“ in Aktien investiert werden. Lediglich bei fondsgebundenen Direktversicherungen ist eine höhere Aktienquote für den über die Garantieleistung hinausgehenden Teil möglich. Mit welcher Leistung kann der Arbeitnehmer rechnen? Auf den Versicherungsbeitrag, abzüglich Risiko- und Kostenanteil, wird dem Arbeitnehmer ein Rechnungszins in Höhe von zur Zeit 1,25 % (bei Neuverträgen) garantiert. Wird mit der Kapitalanlage eine höhere Verzinsung erzielt, kann der Arbeitnehmer außerdem eine Überschussbeteiligung erhalten. Gesetzlicher Insolvenzschutz Das Betriebsrentengesetz enthält eine Reihe von Regelungen, welche den Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Verlust seiner unverfallbaren Anwartschaften bzw. laufenden Rentenleistungen schützen. Zu den insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen gehören die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung in bestimmten Fällen sowie der Pensionsfonds. Für den Pensionsfonds gilt diese Regelung jedoch nur in Verbindung mit einem reduzierten Beitragssatz. Für diese Durchführungswege muss der Arbeitgeber Beiträge an den PensionsSicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) entrichten. Dieser übernimmt im Insolvenzfall die Versorgung der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlich definierten Grenzen. Aufgrund der sicherheitsorientierten Kapitalanlage geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistungserfüllung durch eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Für den Arbeitgeber besteht daher im Rahmen einer Direktversicherung grundsätzlich keine Verpflichtung, Beiträge zur Finanzierung des gesetzlichen Insolvenzschutzes an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzuführen. Dies gilt jedoch nur unter folgender Voraussetzung: Die Direktversicherung darf nicht mit einem widerruflichen Bezugsrecht ausgestattet, beliehen oder verpfändet sein. 7 Solutions Pensionskasse Die Pensionskasse wird üblicherweise als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder Aktiengesellschaft (AG) geführt und erfährt grundsätzlich eine rechtliche Gleichstellung mit Lebensversicherungsunternehmen. Die Grundzüge der Pensionskasse weisen daher de facto weitgehende Parallelen zum Durchführungsweg Direktversicherung auf. Was aber charakterisiert die Pensionskasse über diese Gemeinsamkeiten hinaus? Finanzierung durch Trägerunternehmen Die Finanzierung einer Pensionskasse erfolgt durch Beiträge – sog. Zuwendungen – eines oder mehrerer Trägerunternehmen, d. h. Unternehmen, welche ihre betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse durchführen. Dabei beschränken Firmen- bzw. Konzernpensionskassen die Versorgung auf die Belegschaft eines einzigen Unternehmens bzw. eines Konzerns und sind oftmals betriebliche Sozialeinrichtungen des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. 8 Überbetriebliche Pensionskassen dagegen leisten die Versorgung für mehrere voneinander unabhängige Arbeitgeber. Beispiele hierfür sind die MetallPensionskasse für das Versorgungswerk der Metall- und Elektro industrie oder auch die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes. Regulierte und deregulierte Pensionskassen Pensionskassen unterscheiden sich auch darin, wie stark sie von der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert werden. Regulierte Pensionskassen – i. d. Regel Firmenpensionskassen – müssen ihre einzelnen Tarife und Versicherungsbedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen. Die deregulierten Pensionskassen – i. d. Regel Anbieterkassen – können neue Tarife und Versicherungsbedingungen ohne vorherige Genehmigung auf den Markt bringen. Damit unterliegen zwar regulierte Pensionskassen einer strengeren Aufsicht als deregulierte, jedoch gelten für sie im Gegenzug größere Freiheitsgrade bei der Festlegung ihrer Tarife und Kalkulationsgrundlagen. Beispielsweise sind regulierte Pensionskassen im Gegensatz zu deregulierten Pensionskassen nicht gezwungen, ihre garantierten Leistungen auf Basis des gesetzlichen Höchstzinses zu kalkulieren. Abschließend noch eine Anmerkung zum gesetzlichen Insolvenzschutz: Was für die Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen gilt, ist für die Pensionskasse generell der Fall: Der Durchführungsweg Pensionskasse ist von der PSV-Pflicht aus genommen. D. h. der Arbeitgeber muss keine Beiträge an den PSVaG entrichten. Pensionsfonds Der Pensionsfonds wurde erst mit der Rentenreform zum 1.1.2002 als fünfter Durchführungsweg eingeführt. Wie die Namensgebung bereits vermuten lässt, erfolgte seine Gestaltung nach dem angelsächsischen Vorbild des Pension Fund. Jedoch ist der deutsche Pensionsfonds keinesfalls gleichzusetzen mit seinen internationalen „Pendants“. Diese unterliegen wesentlich liberaleren Vorschriften als den deutschen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Beim deutschen Pensionsfonds handelt es sich um eine versicherungsähnliche Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit. Er weist wesentliche Besonderheiten im Vergleich zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse auf. Liberalere Kapitalanlagevorschriften als bei Direktversicherung und Pensionskasse Zwar untersteht auch der Pensionsfonds der Aufsicht der BaFin, er kann jedoch aufgrund liberalerer Kapitalanlagevorschriften freier investieren. Damit weist er grundsätzlich ein anderes Rendite-/Risikoprofil als die Direktversicherung oder Pensionskasse auf. Dieses Rendite-/Risikoprofil kann je nach Ausgestaltung der Pensionspläne unterschiedlich sein: Für Pensionspläne, die mit einer versicherungsförmigen Garantie versehen sind, trägt der Pensionsfonds die Risiken – z. B. der Kapitalanlage – selbst. Entsprechend verfolgt 2 der Pensionsfonds eine i. d. Regel sicherheitsorientierte und damit versicherungsähnliche Kapitalanlage. Daneben bestehen aber auch Pensionspläne ohne versicherungsförmige Garantien. Die Möglichkeiten solcher „nicht versicherungsförmiger Pensionspläne“ sind mit der 7. VAGNovelle in 2005 deutlich erweitert worden. Da der Pensionsfonds bei diesen Plänen keine Garantie aussprechen muss, ist seine Kapitalanlage tendenziell renditeorientierter. Jedoch liegt das Risiko der Kapitalanlage in diesem Fall nicht mehr beim Pensionsfonds, sondern in erster Linie beim Arbeitgeber. Denn dieser hat gegenüber dem Arbeitnehmer für die Differenz zwischen der vom Pensionsfonds ausgezahlten Leistung und der ursprünglich zugesagten Leistung einzustehen. Was bedeutet dies für den gesetzlichen Insolvenzschutz? Die im Vergleich zur Direktversicherung und Pensionskasse rendite- und damit risikoorientierteren Kapitalanlagemöglichkeiten des Pensionsfonds haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, diesen Durchführungsweg grundsätzlich der PSV-Pflicht zu unterstellen. D. h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, PSV-Beiträge zur Finanzierung des gesetzlichen Insolvenzschutzes zu entrichten, wenn auch lediglich zu einem auf 20 % reduzierten Beitragssatz. Mit einem Anteil von rund 5,3 %2 an den gesamten Deckungsmitteln der betrieblichen Altersversorgung ist der Pensionsfonds in Deutschland noch nicht sehr stark verbreitet. Attraktivität gewinnt der jüngste Durchführungsweg jedoch aufgrund seines steuerlichen Privilegs in Zusammenhang mit der Ausfinanzierung von bestehenden Pensionsverpflichtungen: Der Pensionsfonds ist nämlich der einzige Durchführungsweg, auf den eine Versorgungszusage unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei übertragen werden kann. Quelle: Schwind J. (2015): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2013, in: Betriebliche Altersversorgung, Heft 5, S. 436 f.; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Hrsg.) 9 Solutions Unterstützungskasse Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtlich selbstständige, soziale Einrichtung in der Rechtsform einer GmbH, einer AG, eines eingetragenen Vereins oder – allerdings eher selten – einer Stiftung. Dem Arbeitnehmer wird im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen kein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewährt. Wie jedoch bereits erläutert, stellt diese Besonderheit aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eines daraus abgeleiteten faktischen Rechtsanspruches keinen Nachteil für den Arbeitnehmer dar. Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgt – ähnlich wie bei einer Pensionskasse – durch Zuwendungen eines oder mehrerer Trägerunternehmen sowie aus den Erträgen der Vermögensanlage. Je nach Anzahl der Trägerunternehmen spricht man von einer Einzel-, Konzern- oder auch einer Gruppenunterstützungskasse. Im Unterschied zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Aufsicht durch die BaFin und ist daher in der Anlage ihres Vermögens völlig frei. Allerdings ist gemäß § 4d EStG die Höhe der für den Arbeitgeber steuer lich abzugsfähigen Zuwendungen – auch Dotierungen genannt – abhängig von der Art der gewählten Vermögensanlage: Kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse Schließt die Unterstützungskasse zur Finanzierung der zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen ab, können sämtliche für die Zahlung der Versicherungsbeiträge erforderlichen Zuwendungen vom Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Durch diese „Rückdeckung“ werden biometrische Risiken auf den Versicherer verlagert. Man bezeichnet diese Form der Unterstützungskasse als rückgedeckte bzw. kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. 10 Pauschaldotierte/reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse Schließt die Unterstützungskasse keine Rückdeckungsversicherung ab, sondern legt sie ihr Vermögen anderweitig an, gelten dagegen pauschale Grenzen für die Dotierung. D. h. steuerlich abzugsfähige Zuwendungen sind nur in dem Maße möglich, in welchem sie dem Aufbau eines sog. Reservepolsters dienen. Diese Form der Unterstützungskasse wird daher auch als pauschaldotierte oder reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse bezeichnet. Die Kapitalanlage unterliegt hier keinerlei Beschränkungen. So kommt als „Anlageform“ beispielsweise auch ein Darlehen an das Trägerunternehmen zu markt üblichen Zinsen in Frage. Die Unterstützungskasse selbst ist als soziale Einrichtung steuerbefreit, sofern die Voraussetzungen des § 5 KStG erfüllt sind. Hierzu gehört u. a., dass vorgegebene Leistungsobergrenzen eingehalten werden und keine Überdotierung des zulässigen Kassenvermögens erfolgt. Außerdem darf es sich beispielsweise bei der Mehrzahl der Leistungsempfänger nicht um Unternehmer oder Gesellschafter handeln. Abschließend noch eine Anmerkung zum gesetzlichen Insolvenzschutz: Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Durchführungsweg Unterstützungskasse die PSV-Pflicht des Arbeitgebers geknüpft. D. h. unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus einer Unterstützungskassenzusage sind vom Unternehmen beim Pensions-SicherungsVerein auf Gegenseitigkeit für den Fall der Insolvenz zu sichern. Schaubild 3: Funktionsweise des unmittelbaren Durchführungsweges Direktzusage Versorgungszusage Arbeitnehmer ggf. Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber Rechtsanspruch Innenfinanzierung Unmittelbare Durchführung über eine Direktzusage Auch im Rahmen der Direktzusage erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Zusage auf Zahlung einer Alters-, Berufs unfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung. Sofern die Finanzierung der Leistungen durch den Arbeitnehmer erfolgen soll, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen. Anders als bei allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung wird jedoch bei der Direktzusage kein Dritter in die Rechtsbeziehung zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmer eingeschaltet. Denn der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der zugesagten Leistung richtet sich nicht wie bei einer mittelbaren Durchführung Asset Funding z.B. Investmentfonds z.B. Versicherungen gegen einen externen Versorgungsträger, sondern unmittelbar gegen den Arbeitgeber selbst. Durch seine gesetzlich definierte Rolle als „Versorgungsträger“ ergeben sich damit für den Arbeitgeber wichtige Besonderheiten im Vergleich zu einer mittelbaren Durch führung. Bildung von gewinn- und steuermindernden Pensionsrückstellungen Für seine gegenüber dem Arbeitnehmer unmittelbar eingegangene Versorgungsverpflichtung muss der Arbeitgeber in seiner Bilanz gewinn- und damit steuermindernde Pensionsrückstellungen bilden. Diese werden bei Auszahlung der Leistungen erneut gewinn- und steuererhöhend aufgelöst. Das Unternehmen profitiert dadurch von einem i. d. Regel langjährigen Steuerstundungseffekt. 11 Solutions Die Direktzusagelösung „VorsorgePlusKonto“ der Allianz Global Investors entspricht ubrigens dieser aufgezeigten Systematik! Freiheit in der Kapitalanlage Bei den mittelbaren Durchführungswegen führt der Arbeitgeber Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen an den jeweiligen Versorgungsträger ab. Bei der Direktzusage hingegen steht es dem Arbeitgeber völlig frei, ob er zur Finanzierung der zugesagten Leistungen gezielt eine Kapital anlage vornimmt (sog. „Asset Funding“) oder ob er die Liquidität für Unternehmensinvestitionen einsetzt und die Versorgungsleistungen bei Fälligkeit aus dem Cashflow finanziert (sog. „Innenfinanzierung“). In jedem Fall muss der Arbeitgeber jedoch dafür sorgen, dass im Versorgungsfall die zur Erfüllung seines Leistungsversprechens erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Um spätere Liquiditätsengpässe zu vermeiden, ist es daher für ihn ratsam, frühzeitig Kapital anzusparen. Auch hinsichtlich der Ausgestaltung einer möglichen Kapitalanlage genießt der Arbeitgeber völlige Flexibilität. In der Praxis kann eine solche „Rückdeckung“ bzw. „Ausfinanzierung“ z. B. über den Abschluss von Versicherungen erfolgen, welche die benötigten finanziellen Mittel im Leistungsfall zur Verfügung stellen. Solche Rückdeckungsversicherungen eignen sich vor allem zur Absicherung vorzeitiger Versorgungsfälle (Berufsunfähigkeit oder Tod), deren finanzielle Belastungen nicht planbar sind. Schaubild 4: Der Versorgungsbedarf wächst mit dem Einkommen 6.000 5.000 n et t o Private Vorsorge 4.000 3.000 2.000 Betriebliche Altersversorgung 1.000 Deutsche Rentenversicherung 2.900 EUR 5.800 EUR 8.700 EUR Beispielhafte Darstellung. Eigene Berechnungen der Allianz. 12 11.600 EUR Bruttogehalt Zur Absicherung von Altersleistungen, deren finanzielle Belastung bei entsprechender Ausgestaltung der Zusagestruktur weitgehend kalkulierbar ist, eignen sich jedoch vor allem alternative Rückdeckungsformen. Dabei verzeichnet insbesondere die Rückdeckung über Investmentfonds seit Jahren eine stark wachsende Bedeutung. Als attraktives Vorsorgemodell erweisen sich auf diesem Gebiet fondsbasierte Direktzu sagen mit einem modernen Kapitalanlagekonzept auf Basis eines Lebenszyklusmodells. Denn sie kombinieren die Renditechancen der Kapitalmärkte mit einem hohen Maß an Stabilität zu einer rendite- und risikooptimierten Kapitalanlage. Der Arbeitnehmer erhält hierbei von seinem Arbeitgeber eine Zusage auf eine garantierte Leistung. Zusätzlich kann der Wertzuwachs der Kapitalanlage die Versorgungsleistung erhöhen. Ein Life-Cycle-Mechanismus sorgt dabei für eine altersabhängige Investition der Beiträge: In jungen Jahren des Arbeitnehmers ist die Kapitalanlage der Arbeitnehmerbeiträge vorwiegend renditeorientiert ausgerichtet. Mit zunehmendem Alter wird vermehrt in wertstabilere Anlagen investiert, um die erzielten Gewinne zu sichern. Die Kapitalanlage ist damit nicht nur „Rückdeckungsinstrument“ für den Arbeitgeber, sondern erhöht vor allem auch die Attraktivität des Versorgungsmodells für den Arbeitnehmer. Denn dieser kann in vollem Umfang an den Renditechancen des Kapital marktes partizipieren, ohne dabei auf das Sicherheitsnetz einer Garantie verzichten zu müssen. Insbesondere für Leistungsträger, die i. d. Regel einen höheren Vorsorgebedarf haben und entsprechend höhere Beiträge in ihre betriebliche Altersversorgung einbringen wollen, ist ein solches Versorgungsmodell besonders gut geeignet. Denn da der Durchführungsweg der Direktzusage im Unterschied zu anderen Durchführungswegen keiner steuerlichen Begrenzung hinsichtlich der Beiträge unterliegt, können die Vorteile eines solchen Modells in unbegrenzter Höhe genutzt werden. III. Steuer- und sozial versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen Die steuer- und sozialversicherungsrecht lichen Rahmenbedingungen können für ein Unternehmen ein wichtiges Entscheidungskriterium sein, wenn es um die Wahl des Durchführungsweges geht. Denn trotz vieler Parallelen gibt es hier eine Reihe wesentlicher Unterschiede, welche aus Sicht des Unternehmens zur Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit eines Durchführungsweges beitragen können. Von Bedeutung ist dabei nicht nur die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmers, sondern insbesondere auch die steuerliche und bilanzielle Behandlung des Unternehmens. Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten als Bestandteil des Arbeitsent geltes und sind deshalb grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt eine Besteuerung erst dann ein, wenn Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der Zuflusszeitpunkt ist dabei abhängig von der Art des gewählten Durchführungsweges. Wird der Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage versorgt, liegt bei der Beitragszahlung kein lohnsteuerlicher Zufluss vor. Erst die ausgezahlten Leistungen stellen einen Zufluss dar und unterliegen der Besteuerung. Eine solche „nachgelagerte Besteuerung“ bietet dem Arbeitnehmer den Vorteil eines i. d. Regel langjährigen Steuerstundungseffektes. Zusätzlich kann er ggf. von einem Progressionseffekt profitieren, sofern der individuelle Steuersatz im Rentenalter nied riger ist als während der Ansparphase. Schaubild 5: „Entgeltumwandlung bietet die Möglichkeit des Bruttosparens“ Funktionsweise: Statt heutigem Lohn durch Entgeltumwandlung betriebliche Altersversorgung Beispielrechnung: 100 EURO Bruttolohn 3.000 EUR Bruttolohn 2.900 EUR Abzgl. Sozialversicherung und Steuer Nettolohn: 2.190,53 Abzgl. Sozialversicherung und Steuer Differenz 56,03 Euro Nettolohn: 2.134,50 Schon ein kleiner Beitrag bringt großen Nutzen! Eigene unverbindliche Beispielberechnung unter Zugrundelegung der folgender Annahmen: Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibeträge 1,0; Kirchensteuer (Bayern), gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. 13 Solutions Schaubild 6: Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG 4.704 Steuerfreier Höchstbetrag (2015) 1.800 p.a. Steuerfreier Sockelbetrag 2.904 p.a. Steuerfreie Dotierung i.H.v. 4 % der BBG (2015) Anders verhält es sich bei einer Versorgungszusage über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Bei diesen Durchführungswegen liegt grundsätzlich bereits bei der Beitragszahlung ein lohnsteuerlicher Zufluss vor. Eine Besteuerung der Beiträge müsste demzufolge bereits in der Anwartschaftsphase erfolgen, während die Leistungen in der Konsequenz lohnsteuerfrei blieben. Jedoch hat der Gesetzgeber dieses Grundprinzip einer „vorgelagerten“ Besteuerung mit einer Reihe von Ausnahmeregelungen zumindest partiell durchbrochen. Besteuerung in der Ansparphase Während die Beiträge im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage in voller Höhe steuerfrei bleiben, unterliegen die Beiträge an eine Direktver sicherung, eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung, sofern nicht eine oder mehrere der folgenden Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden können: Nachgelagerte Besteuerung in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG 3 Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds können bis zu 3 4 14 einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zuzüglich eines Sockelbetrages4 von 1.800 € (in 2015 insg. 4.704 €) steuerfrei aufgewendet werden. Erst später sind die auf diesen Beiträgen basierenden Leistungen zu versteuern, sodass eine – wenn auch der Höhe nach begrenzte – nachgelagerte Besteuerung vorliegt. Der steuerfreie Höchstbetrag steht zunächst für eventuelle arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur Verfügung. Wird er durch diese nicht ausgeschöpft, erfolgt eine Berücksichtigung der arbeitnehmerfinanzierten Beiträge, d. h. der Entgeltumwandlungen. Die Inanspruchnahme der Steuervergüns tigung gemäß § 3 Nr. 63 EStG hat der Gesetzgeber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Zu diesen gehören u. a.: • Die Auszahlung der Versorgungsleistung muss in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. • Ein Auszahlungsplan ist nur möglich, wenn eine Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr erfolgt. • Dabei können maximal 30 % des Versorgungskapitals einmalig zu Beginn der Auszahlungsphase ausgezahlt werden. • Eine einmalige Kapitalauszahlung ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Option auf Kapitalabfindung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde und dieses Wahlrecht frühestens ein Jahr vor Beginn der Auszahlung erfolgt. Riester-Förderung gemäß § 10a, 79 ff. EStG Eine weitere Möglichkeit der Steuervergünstigung – die jedoch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eher selten genutzt wird – ist die Förderung nach § 10a, 79 ff. EStG, oder kurz Riester-Förderung genannt. F ür Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung. Der Sockelbetrag i. H. v. 1.800 € wurde mit dem Alterseinkünftegesetz neu eingeführt und gilt nur für Neuzusagen, die ab dem 1.1.2005 erteilt wurden. Er wird außerdem nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig die Förderung einer Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG alte Fassung in Anspruch nimmt. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seines Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber auch die Riester-Förderung nach § 10a EStG verlangen. Die Beitragszahlung erfolgt zwar über den Arbeitgeber, jedoch werden die Beiträge – wie in der privaten Vorsorge – nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert und verbeitragt. D.h. die Beiträge werden damit faktisch aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers gezahlt. Vorteilhaft kann für den Arbeitnehmer hierbei die Nutzung eventueller betrieb licher Sonderkonditionen sein. Der Förderrahmen entspricht dem der privaten Riester-Förderung. Die Höhe der maximal förderfähigen Beiträge beträgt 2.100 € p. a. Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass der Riester-Vertrag eine Vereinbarung über laufende Rentenzahlungen vorsieht. Analog zum oben dargestellten Fördermechanismus nach § 3 Nr. 63 EStG können auch bei der RiesterRente lediglich 30 % des Versorgungskapitals einmalig zu Beginn der Auszahlungsphase ausgezahlt werden. Wesentliche Kennzeichen der Riester-Förderung sind einerseits die Altersvorsorgezulage bestehend aus Grundzulage und ggf. Kinderzulage und andererseits die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzuges, sofern dieser gegenüber einer Zulagenförderung günstiger ist. Schaubild 7: Besteuerung des Arbeitnehmers (aktuelle Rechtslage) in der Ansparphase Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds § 3 Nr. 635 EStG Begrenzt steuerfreie Dotierung bis max. 4% der BBG in der GRV p.a. + 1.800 p.a. §§ 10a, 79 ff. EStG Riester-Förderung (Zulagenförderung bzw. Sonderausgabenabzug) Unterstützungskasse Direktzusage Unbegrenzt steuerfreie Dotierung Die nachgelagerte Besteuerung ist heute grundsätzlich in allen fünf Durchführungswegen möglich – in unbegrenzter Höhe jedoch lediglich im Rahmen der Direktzusage und Unterstützungskasse. Schaubild 8: Besteuerung des Arbeitnehmers (aktuelle Rechtslage) in der Leistungsphase Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Bei steuerfreier Dotierung gemäß § 3 Nr. 63 EStG sowie bei Riesterförderung gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG: Volle Besteuerung der Leistungen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG unter Berücksichtigung evtl. Freibeträge 5 Unterstützungskasse Direktzusage Volle Besteuerung der Leistungen als „Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung evtl. Freibeträge Bei Kapitalleistungen Steuererleichterung durch Anwendung der „Fünftelungsregelung“ gemäß § 34 (2) Nr. 4 EStG möglich Bei Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung. 15 Solutions Besteuerung in der Leistungsphase Die Besteuerung der Leistungen erfolgt in Abhängigkeit von der steuerlichen Behandlung der dazugehörigen Beiträge. Grundsätzlich gilt: Leistungen, welche auf steuerfreien oder Riester geförderten Beiträgen basieren, unterliegen der vollen Besteuerung. Kam im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds in der Ansparphase die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG6 oder die betriebliche Riester-Förderung zur Anwendung, sind die Leistungen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. In vielen Fällen können jedoch diverse an diese Einkommensart geknüpfte Altersfreibeträge in Anspruch genommen werden. In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse erfolgte in der Ansparphase eine steuerfreie Dotierung in unbegrenzter Höhe. Die kompletten Leistungen unterliegen daher der vollen Besteuerung – jedoch nicht als „sonstige Einkünfte“ wie bei einer Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder einer betrieblichen Riester-Förderung, sondern als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG. Auch an diese Einkunftsart sind diverse Altersfreibeträge geknüpft. Die Freibeträge beider Einkommensarten unterscheiden sich in Art und Höhe. Dieser Unterschied wird sich in den kommenden Jahren aber sukzessive auflösen, da die Freibeträge bis 2040 schrittweise auf Null abgesenkt werden. 6 16 Jedoch zeichnen sich Direktzusage und Unterstützungskasse im Gegensatz zu den restlichen Durchführungswegen durch eine weitere wichtige Steuererleichterung aus: Bei der Auszahlung von Kapitalleistungen kann unter Umständen die „Fünftelungs regelung“ gemäß § 34 (2) Nr. 4 EStG Anwendung finden. Diese sieht bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit eine fiktive Verteilung der Steuerlast auf fünf Jahre vor und mildert damit die Progression. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sog. „Entstehungsprinzip“. Demzufolge sind Beiträge bereits dann zu entrichten, sobald ein Anspruch auf Entgelt entsteht. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber jedoch Sonderregelungen getroffen, welche in Anlehnung an das Steuerrecht eine – wenn auch in Grenzen – „nachgelagerte Verbeitragung“ ermöglichen. In der Ansparphase bleiben grundsätzlich alle Beiträge aus beitragspflichtigem Einkommen – unabhängig von Durchführungsweg und Finanzierungsart – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. Lediglich arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen einer Direktzusage und Unterstützungskasse bilden in dieser Systematik eine Ausnahme. Denn diese bleiben sogar in unbegrenzter Höhe beitragsfrei. Bei Altzusagen gilt alternativ die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alte Fassung Für Leistungen in der betrieblichen Alters versorgung müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver sicherung entrichtet werden. Dagegen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever sicherung die Leistungen zum vollen Beitragssatz beitragspflichtig, sofern die Leistungen eine gesetzlich festgelegte Mindestgrenze überschreiten. Eine Beitragspflicht für die Leistungen ist außerdem nur dann gegeben, wenn der Rentner tatsächlich gesetzlich krankenversichert ist. Schaubild 9: Sozialversicherungsrecht liche Behandlung im Überblick Arbeitgeberfinanzierte Beiträge · Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds - beitragsfrei bis 4 % der BBG i. d. GRV p. a. (in 2015: 2.904 ) Ansparphase In der Leistungsphase gilt für alle Durch führungswege und alle Finanzierungsarten folgende einheitliche Behandlung: · Direktzusage und Unterstützungskasse - unbegrenzt beitragsfrei Entgeltumwandlungen · Alle Durchführungswege - beitragsfrei bis 4 % der BBG i. d. GRV p. a. (in 2015: 2.904 ) Riester-geförderte Beiträge - beitragspflichtig in voller Höhe Eine Besonderheit ergibt sich für Leistungen, welche auf Riester geförderten Beiträgen basieren. Da die Beiträge zur Riester-Rente faktisch aus dem Nettoeinkommen fließen, müssen bereits in der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Dennoch kommt es in der Leistungsphase zu einer wiederholten Verbeitragung. Denn der Gesetzgeber macht für Riester geförderte Leistungen keine Ausnahme und unterstellt diese – wie alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Doppelverbeitragung ist ein entscheidender Nachteil der betrieblichen Riester-Rente – sowohl im Vergleich zu anderen Fördermechanismen der betrieblichen Altersversorgung als auch im Vergleich zur privaten Riester-Rente. Leistungsphase Sozialversicherungsrechtliche Benachtei ligung der betrieblichen Riester-Rente · Renten- und Arbeitslosenversicherung - beitragsfrei · Kranken- und Pflegeversicherung - beitragspflichtig (voller Beitragssatz), sofern die beitragspflichtigen Gesamtbezüge die Mindestgrenze nach § 226 SGB V (in 2015: 141,75 p. m.) übersteigen Keine unmittelbare Bilanzberührung bei mittelbaren Durchführungswegen Unternehmen grundsätzlich zu keiner unmittelbaren Bilanzberührung. Weder ist das zur Finanzierung der Leistungen aufgebaute „Kapital“ dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen, noch muss der Arbeitgeber die gegenüber seinem Arbeitnehmer eingegangene Verpflichtung in seiner Bilanz passivieren. Die Beiträge jedoch, die der Arbeitgeber an den externen Versorgungsträger leistet, können als gewinn- und steuermindernde Betriebsausgaben angesetzt werden. Durch diesen Betriebsausgabenabzug wird die Bilanz des Unternehmens allerdings nur mittelbar berührt. Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse, kommt es für das Damit unterscheiden sich die mittelbaren Durchführungswege grundsätzlich von der unmittelbaren Durchführung über eine Direktzusage: Bilanzielle und steuerliche Behandlung des Arbeitgebers 17 Solutions Aktivierungs- und Passivierungspflicht bei Direktzusagen Bei einer Direktzusage muss der Arbeitgeber für die gegenüber seinem Arbeitnehmer unmittelbar eingegangene Versorgungsverpflichtung sog. Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG bilden. Diese stellen in der Bilanz eine Verbindlichkeit dar und können sich für das Unternehmen entsprechend gewinn- und steuermindernd auswirken. Vorhandene Liquidität wird von vielen Unternehmen dazu verwendet, Vermögen zur Finanzierung der zugesagten Leistungen aufzubauen. Eine solche „Rückdeckung“ ist in der Bilanz zu aktivieren und laufende Erträge hieraus sind ggf. zu versteuern. Bei Pensionsrückstellungen handelt es sich um „ungewisse Verbindlichkeiten“. D. h. wann und in welcher Höhe die zugesagten Leistungen fällig werden, steht zum Bilanzstichtag nicht fest. Die Pensionsverpflichtungen sind daher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten. Dies impliziert, dass für jede zukünftige Zahlung die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens berücksichtigt werden muss. Die für die Bewertung benötigten Wahrscheinlichkeiten stellen u. a. die sog. Heubeck‘schen Richttafeln 2005G zur Verfügung. Mit der Auszahlung der Leistungen werden die Pensionsrückstellungen wieder gewinnund steuererhöhend aufgelöst, sodass dem Unternehmen aus der Rückstellungsbildung letztlich ein i. d. Regel langjähriger Steuerstundungsvorteil bleibt. Wurde in der Ansparphase eine Rückdeckung aufgebaut und wird diese nun zur Leistungserfüllung veräußert, kommt es außerdem zu einer Besteuerung eventueller Veräußerungsgewinne. Die Leistungszahlungen an die Arbeitnehmer selbst kann das Unternehmen als gewinnund steuermindernde Betriebsausgaben geltend machen. 18 Die Passivierungspflicht der Verpflichtung – welche gemäß § 249 HGB übrigens auch für die Handelsbilanz gilt – sowie die Aktivierungspflicht einer eventuellen Rückdeckung führen im Gegensatz zu den übrigen Durchführungswegen zu einer unmittelbaren Bilanzberührung. Der mit der Rückstellungsbildung einhergehende Steuervorteil wird von den Unternehmen regelmäßig grundsätzlich positiv beurteilt. Externe Betrachter hingegen, wie insbesondere Rating-Agenturen oder Banken, bewerten die Pensionsrückstellung i. d. Regel als Fremdkapital und beurteilen sie in der Folge kritisch. Dies gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen zur Erfüllung der Leistungen keine bzw. eine nur unzureichende Rückdeckung aufgebaut hat. Diese und andere Gründe führen dazu, dass sich immer mehr Unternehmen zu einer Ausfinanzierung ihrer Pensionsverpflichtungen entschließen. Gute Gründe für eine Ausfinanzierung nicht rückgedeckter Pensionsverpflichtungen In deutschen Unternehmen ist schätzungsweise nur die Hälfte aller aus Direktzusagen bestehenden Pensionsverpflichtungen mit einem entsprechenden Kapital gegenfinanziert. Bei den nicht mit Kapital gegenfinanzierten Verpflichtungen, spricht man von „nicht rückgedeckten“ Pensionszusagen. Auch wenn eine Rückdeckung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sprechen eine Reihe von Gründen für eine Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen: • Finanzielle Entlastung und Planungssicherheit in der Zukunft Sorgt das Unternehmen nicht rechtzeitig für eine ausreichende Kapitaldeckung, steht es langfristig einer erheblichen Liquiditätsbelastung gegenüber. Denn dann müssen die zugesagten Leistungen bei Fälligkeit aus den Erlösen des operativen Cashflows beglichen werden – notfalls auch zu Lasten wichtiger Investitionen. Durch eine Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen wird das Unternehmen für die Zukunft finanziell entlastet und gleichzeitig die betriebliche Planungssicherheit erhöht. •V erbesserung des Bilanzbildes Nicht rückgedeckte Pensionsverpflichtungen können sich insbesondere negativ auf wichtige Bilanzkennzahlen – z. B. die Eigen kapitalquote – auswirken und somit das Unternehmensrating verschlechtern. Eine Ausfinanzierung, welche die Anforderungen an ein saldierungspflichtiges Deckungsvermögen erfüllt, bietet die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz mit der Vermögensanlage zu saldieren und damit eine Bilanzverkürzung nach HGB bzw. IFRS/US-GAAP zu erreichen. Der Steuervorteil aus der Rückstellungsbildung gemäß § 6a EStG bleibt davon unberührt. Durch die Bilanzverkürzung kann damit eine wichtige Voraussetzung für ein besseres Unternehmensrating geschaffen werden. •V erbesserung der Kreditkonditionen Spätestens seit Basel II gelten Unternehmensratings auch als Indikator für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Wird mit einer Ausfinanzierung eine Verbesserung des Ratings erreicht, erleichtert dies für das Unternehmen den Kreditzugang und ermöglicht damit günstigere Konditionen. • Positiver Einfluss auf den Unternehmenswert Auch aus der Sicht potenzieller Investoren bzw. Unternehmensnachfolger werden ungedeckte Pensionsverpflichtungen i. d. R. kritisch bewertet. Mit einer Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen können der Wert des Unternehmens erhöht und die Verhandlungsposition bei Unternehmensverkäufen gestärkt werden. Eine Bilanzverkürzung durch Ausfinan zierung von Pensionsverpflichtungen ist seit Einführung des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nicht mehr nur im Rahmen internationaler Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP, sondern auch im Rahmen nationaler Handelsbilanzierung möglich. Daher müssen sich auch Unternehmen, welche nicht oder noch nicht nach internationaler Rechnungslegung bilanzieren, verstärkt mit Ausfinanzierungslösungen auseinandersetzen müssen. Dies gilt vor allem für den Mittelstand, der derzeit im Vergleich zu den DAX-Unternehmen noch einen erheblichen Nachholbedarf bei der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen zeigt. 19 Solutions Schaubild 10: Ausfinanzierung am Beispiel PensionTrustInvest Übertragung der Vermögensmittel Unternehmen Treuhandvertrag Versorgungszusage Allianz Treuhand Leistungsanspruch Mitarbeiter Eigenständiger Anspruch im Sicherungsfall Abwicklung im Sicherungsfall Allianz Global Investors hat zur Ausfinan zierung von Pensionsverpflichtungen mit PensionTrustInvest eine fondsbasierte Lösung auf Basis eines doppelseitigen Treuhand modells entwickelt. Diese Lösung vereint die o. g. Vorteile einer Ausfinanzierung mit einer innovativen und attraktiven Kapitalanlage. Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen werden vom Betriebsvermögen separiert und auf den Treuhänder (Allianz Treuhand GmbH) übertragen. Der Treuhänder wird damit rechtlicher Eigentümer des übertragenen Vermögens, das Unternehmen bleibt jedoch weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer. Für Unternehmen – unabhängig davon, ob sie nach nationaler oder internationaler Rechnungslegung bilanzieren – ist durch diese Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen eine Bilanzverkürzung und damit Verbesserung des Bilanzbildes möglich. Gleichzeitig kann in der Steuerbilanz weiterhin der Steuervorteil aus der Rückstellungsbildung genutzt werden. 20 Kapitalanlage Die Treuhand ermöglicht außerdem einen ergänzenden Insolvenzschutz über den gesetzlichen Schutz des PSVaG hinaus. Durch einen Vertrag zugunsten Dritter hat der Arbeitnehmer im Sicherungsfall einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Treuhänder auf Erfüllung seiner vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen. Bezüglich der Anlage des Treuhandver mögens bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Dieser Freiheitsgrad sollte dazu genutzt werden, eine auf die Bedürfnisse des Unternehmens ausgerichtete Kapitalanlage zu gestalten. PensionTrustInvest bietet die hierfür erforderliche Flexibilität. Entscheidende Einblicke •M it dem Recht auf Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber die Grundlage für eine breite Nutzung der betrieblichen Alters versorgung als wichtige Säule der Zukunftssicherung geschaffen. • Die fünf Durchführungswege mit ihren unterschiedlichen steuer- und sozialver sicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen bieten Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen ein breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten. • Der Bruttospareffekt im Rahmen der Entgeltumwandlung kann sich in allen fünf Durchführungswegen positiv auf eine erzielbare Gesamtrendite und damit auf das erreichbare Versorgungsniveau auswirken. Bei den Durchführungswegen Direktzusage sowie Unterstützungskasse kann dieser Effekt zudem auch noch ohne lohnsteuerrechtliche Grenzen renditesteigernd genutzt werden. Ergänzender Insolvenzschutz Nicht für alle Versorgungsansprüche besteht ein gesetzlicher Insolvenzschutz. Dies gilt unter anderem für Ansprüche oberhalb der PensionsSicherungs-Verein-Höchstgrenzen (z. B. bei leitenden Angestellten oder Geschäftsführern) oder für Ansprüche von Personen, welche aufgrund ihrer unternehmerähnlichen Stellung nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Diese Ansprüche können jedoch über eine privatrechtliche Insolvenzsicherung, wie eine doppelseitige Treuhandlösung, umfassend abge sichert werden. • Für Arbeitgeber kann die bAV bei geeigneter Ausgestaltung ein wichtiger Bestandteil der Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation sein. Schaubild 11: Das Angebot von Allianz Global Investors im Überblick ✓ Betriebliche Altersvorsorge Pensionslasten zukunftsicher auslagern … PensionTrustInvest Einzel-CTA Überbetriebliche Treuhandlösung Individuelle Treuhandlösung 1 Professionelle Kapitalanlagekonzepte Betriebliche Vorsorge flexibel gestalten … ✓ ✓ … sowie grenzüberschreitende Vorsorgepläne zentral steuern VorsorgePlusKonto Vorsorge Plus GGF2 Cross-Border Lösungen Attraktive Komplettlösung Effektive Finanzierung von Individualisierte Kapitalanlage und Services – modular für Ihre Mitarbeiter GGF-Pensionszusagen oder gebündelt Intelligente Investmentkonzepte für den flexiblen Aufbau von Vorsorgevermögen Wertguthaben Altersteilzeit absichern … Altersteilzeitlösungen ✓ Insolvenzschutz für jede Kollektivgröße … und maßgeschneiderte Langzeitkonten nutzen ✓ FlexiPlusKonto Select 4 FlexiPlusKonto Global 5 Kompakte Komplettlösung Individualisierte Komplettlösung gemäß Flexi II gemäß Flexi II 3 3 Auf die Modellanforderungen abgestimmte Kapitalanlagenkonzepte Contractual Trust Arrangement. ² Gesellschafter Geschäftsführer ³ Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. 4 Für Unternehmen bis ca. 25 Arbeitnehmer. 5 Für Unternehmen ab ca. 25 Mitarbeiter. 1 21 Solutions Weitere Analysen von Global Capital Markets & Thematic Research Risiko. Management. Ertrag. →→ Investieren mit „Smart Risk“ in Zeiten finanzieller Repression Anleihen →→ Zinsänderungsrisiko: Anatomie moderner RentenBärenmärkte →→ Risk Management in Zeiten des Schuldenabbaus →→ Langfristiges Szenario für Schwellenländerwährungen →→ Aktives Management →→ High Yields →→ Neue Zoologie des Risikomanagents der Kapitalanlage →→ Der Markt für US-High-Yield-Anleihen: groß, liquide und attraktiv →→ Constant Proportion Portfolio Insurance (CPPI) →→ Portfolio Health Check®: Vorbereitet sein für die „Finanzielle Repression“ Finanzielle Repression →→ Der Abstieg vom Schuldengipfel →→ Internationale Geldpolitik in Zeiten finanzieller Repression: ein Paradigmenwechsel →→ Lautlose Entschuldung oder Schuldenschnitt: Finanzielle Repression und Regulierung →→ Finanzielle Repression findet bereits statt →→ Finanzielle Repression: Die lautlose Entschuldung EWU Unser umfangreiches Angebot an Studien rund um den Euro finden Sie direkt auf der Homepage unseres Eurozone Resource Center Dividenden →→ Dividendenstrategien in Zeiten von großem Gewinnpessimismus →→ Dividendentitel – eine attraktive Ergänzung fürs Depot! →→ Dividendenstrategien im Umfeld von Inflation und Deflation →→ Hohe Ausschüttungsquote = hohes künftiges Gewinnwachstum Welt im Wandel →→ Erneuerbare Energien – Investieren gegen den Klimawandel →→ Der „grüne“ Kondratieff – oder warum Krisen gut sind →→ Krisen – oder: die schöpferische Kraft der Zerstörung →→ Credit Spreads – Risikoprämien bei Anleihen →→ Unternehmensanleihen →→ Warum asiatische Anleihen? 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