Genehmigungsbescheid

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Genehmigungsbescheid
Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
┌
StALU Mittleres Mecklenburg
Postanschrift und Sitz des Amtsleiters
Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
┐
Mit Empfangsbekenntnis
Biohof Walkendorf GmbH
Fürstenhof 15
17179 Finkenthal
┘
Telefon:
Telefax:
[email protected]
www.stalu-mittleres-mecklenburg.de
Ihr Zeichen:
Bearbeitet von:
Aktenzeichen: neu: 571-7.1.2.1EG-002
(bitte bei Schriftverkehr angeben)
1
└
Rostock, den 23.01.2015
Genehmigungsbescheid
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten
von Junghennen mit 84.960 Tierplätzen
am Standort: 17179 Finkenthal, Gemarkung Finkenthal
für die Firma:
Biohof Walkendorf GmbH
Fürstenhof 15
17179 Finkenthal
Hausanschriften:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0381/331-670
Fax: 0381/331-67799
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Schloßplatz 6, 18246 Bützow
Sprechzeiten:
Dienstag und Donnerstag
09.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Genehmigungsbescheid
Inhaltsverzeichnis
I.
Tenor .......................................................................................................... 3
II.
Genehmigungsunterlagen ....................................................................... 5
III.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Nebenbestimmungen
Bedingungen............................................................................................... 5
Allgemeine Auflagen ................................................................................... 5
Immissionsschutzrechtliche Auflagen ......................................................... 5
Arbeitsschutzrechtliche Auflagen ................................................................ 7
Wasserrechtliche Auflagen ......................................................................... 7
Veterinärmedizinische Auflagen ................................................................. 7
Bauhygienische Auflagen ........................................................................... 8
Straßenbau- und verkehrsrechtliche Auflagen ............................................ 9
Abfallrechtliche Auflagen ............................................................................ 9
Betriebseinstellung ..................................................................................... 9
IV.
Gebührenfestsetzung ............................................................................. 11
V.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Begründung
Antragsgegenstand................................................................................... 11
Genehmigungsverfahren .......................................................................... 11
Umweltverträglichkeitsprüfung / FFH-Verträglichkeitsprüfung .................. 18
Entscheidung ............................................................................................ 19
Begründung des Erlöschens der Genehmigung ....................................... 19
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen .......................................... 19
Gebührenfestsetzung ............................................................................... 22
VI.
Anhörung ................................................................................................ 23
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung ........................................................................ 23
VIII.
1
2
3
4
5
Hinweise
Allgemein .................................................................................................. 23
Arbeitsschutz ............................................................................................ 24
Boden- und Denkmalpflege ...................................................................... 25
Straßenbauamt ......................................................................................... 25
Brandschutz .............................................................................................. 26
Anlage 1 Ordnerverzeichnis ................................................................................... 27
Anlage 2 Rechtsquellenverzeichnis ....................................................................... 30
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Genehmigungsbescheid
Genehmigungsbescheid
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I.
Tenor
Auf der Grundlage des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit
Nr. 7.1.2.1 (Verfahrensart G und E) des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird auf Antrag der
Biohof Walkendorf GmbH
Fürstenhof 15
17179 Finkenthal
vom 22.11.2013 (Posteingang im StALU MM, Rostock am 30.01.2014), der überarbeiteten Fassung vom 14.05.2014 und nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen am
06.10.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die
Erhöhung der Kapazität der baurechtlich genehmigten
Junghennenaufzuchtanlage
mit 84.960 Tierplätzen in einer Kombination aus
„Volieren-, Boden- und Freilandhaltung“
auf dem Grundstück in 17179 Finkenthal
Gemarkung
Finkenthal
Flur
1
Flurstücke
4/7, 4/8 und 4/9
erteilt.
2.
Die
Genehmigung
umfasst
die
Erhöhung
der
Kapazität
einer
Junghennenaufzuchtanlage, bestehend aus den nachfolgend aufgeführten Betriebseinheiten (BE):
Tabelle 1: Überblick über die Anlagenkomponenten der Junghennenaufzuchtanlage Finkenthal
Betriebseinheit
BE 01/1
Bezeichnung
Spezifikation
Stall 1 mit integriertem Kaltscharr- 21.240 Tierplätze;
raum an beiden Längsseiten
L x B: 50,60 m x 31,60 m
BE 01/2
Stall 2 mit integriertem Kaltscharr- 21.240 Tierplätze;
raum an beiden Längsseiten
L x B: 50,60 m x 31,60 m
BE 01/3
Stall 3 mit integriertem Kaltscharr- 21.240 Tierplätze;
raum an beiden Längsseiten
L x B: 50,60 m x 31,60 m
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BE 01/4
Stall 4 mit integriertem Kaltscharr- 21.240 Tierplätze;
raum an beiden Längsseiten
L x B: 50,60 m x 31,60 m
BE 01/5
2 Futterhäuser
L x B: 8,80 m x 4,92 m
BE 01/6
2 abflusslose Gruben für Reinigungswasser
Volumen pro Grube: 11 m3
- Auslaufbereich mit einer Gesamtfläche von 6,87 Hektar
Mit der Aufstockung des Tierbestandes von baurechtlich genehmigten 29.900 Tierplätzen auf 84.960 Tierplätze erfolgt keine Neuerrichtung von baulichen Anlagen. Die Erweiterung erfolgt innerhalb der vorhandenen Bauhüllen.
3.
Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen
im Rahmen des § 13 BImSchG insbesondere:
-
die nach § 72 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) in der derzeit geltenden Fassung erforderliche Baugenehmigung
mit ein.
4.
Der Genehmigungsbescheid wird, unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die
nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, erteilt.
5.
Die Genehmigung erlischt, wenn die Junghennenaufzuchtanlage nicht innerhalb von 6
Monaten nach Unanfechtbarkeit für den Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber in
Betrieb genommen worden ist. Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
6.
Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.
7.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens in Höhe von trägt die Antragstellerin.
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II.
Genehmigungsunterlagen
Dieser Genehmigung liegen die in Anlage 1 genannten Unterlagen und Pläne zu
Grunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind.
III.
Nebenbestimmungen
1
Bedingungen
1.1. Die Genehmigung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass nach Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs am Standort Finkenthal nicht mehr als
84.960 Junghennen gehalten werden.
1.2. Vor Nutzungsbeginn ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Erklärung des Aufstellers des Brandschutzes bzw. Erstellers der Planungsunterlagen entsprechend
§ 14 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vorzulegen.
2 Allgemeine Auflagen
2.1. Die Anlage zur Aufzucht von Junghennen ist mit allen Nebeneinrichtungen entsprechend den unter Ziffer II genannten Unterlagen zu errichten und zu betreiben,
soweit sich aus den nachstehenden Auflagen keine Abweichungen ergeben.
2.2. Die Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebes ist dem Staatlichen Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM), Abt. Immissionsund Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock und dem Landesamt für Gesundheit
und Soziales (LAGuS) M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Rostock, 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
2.3. Der Genehmigungsbescheid sowie die unter Ziffer II aufgeführten und in Anlage 1
enthaltenen Antragsunterlagen, sind am Anlagenstandort aufzubewahren.
2.4. Das StALU MM, Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
ist über alle Ereignisse, die zur Abweichung vom bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb führen, umgehend und unaufgefordert zu informieren.
3
Immissionsschutzrechtliche Auflagen
3.1. In allen Stallgebäuden ist die größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit einzuhalten. Hierzu gehören das Trocken- und Sauberhalten der Futtervorlage, die Scharrbzw. Kaltscharräume sowie die Laufflächen der Stalleinrichtungen und des Betriebsgeländes. Tränkwasserverluste sind durch eine verlust- bzw. tropfarme
Tränktechnik zu vermeiden.
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3.2. Am Ende einer Aufzuchtperiode ist nach Ausstallung der Tiere das vorhandene
Einstreu-Kot-Gemisch bzw. der Trockenkot im Stallinnenraum zu verladen und abzutransportieren. Eine Zwischenlagerung am Anlagenstandort ist nicht zulässig.
3.3. In der Stallanlage ist eine ausreichende Einstreumenge zur Minderung der Geruchsemissionen einzusetzen. Die Einstreu muss trocken und sauber sein.
3.4. Zur Reduzierung der im Stall lagernden Kotmenge und den daraus resultierenden
Emissionen sind die Kotbänder zweimal wöchentlich zu leeren.
3.5. Eine an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung ist sicherzustellen.
3.6. Die Lüftungsanlagen sämtlicher Stallgebäude sind als permanente Unterdrucklüftung nach DIN 18910 „Wärmeschutz geschlossener Ställe“ auszulegen.
3.7. Der benötigte Luftvolumenstrom nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
von 4,5 m3/ h je kg Lebendmasse ist einzuhalten.
3.8. Die Verwertung des Wirtschaftsdüngers hat entsprechend des Abnahmevertrages
vom 01.07.2013 durch die ZBE Finkenthal GmbH zu erfolgen.
3.9. Der
Emissionsmassenstrom
an
Ammoniak
aus
dem
Betrieb
der
Junghennenaufzuchtanlage wird auf einen mittleren Wert von 0,38 kg/h begrenzt.
3.10. Der Auslaufbereich ist durch entsprechende Bepflanzung so zu gestalten, dass die
Tiere dort Schutz (z.B. vor Raubvögeln) suchen können.
3.11. Die Belastung durch die Junghennenaufzuchtanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen darf die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen
Immissionsorten (siehe Tabelle 2) von 3 % der Jahresstunden nicht überschreiten.
Ausgenommen davon ist der Immissionsort 1, an welchem eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 17 % der Jahresstunden nicht überschritten werden darf. In
der übrigen Zeit darf der Geruch keine Intensität erreichen, die zu Ekel oder Übelkeit führt.
Tabelle 2 Überblick über die nächstgelegenen Immissionsorte, deren Nutzung und Entfernung
Immissionsort
(IO)
IO 1
IO 2
IO 3
Nutzung
Wohnhaus im Außenbereich
(Dorfstraße 26)
Wohn- und Geschäftshaus am
östlichen Ortsrand von
Finkenthal (Dorfstraße 47)
Wohnhaus am südöstlichen
Ortsrand von Finkenthal
(Dorfstraße 25)
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Entfernung zur
Stallanlage
140 m nordwestlich
480 m nordwestlich
830 m nordwestlich
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IO 4
Wohnhaus am südlichen
Ortsrand von Finkenthal
(Dorfstraße 12)
1.200 m nordwestlich
3.12. Im Beurteilungszeitraum „nachts“ (22.00-06.00 Uhr) ist sämtlicher Verkehr auf dem
Betriebsgelände auszuschließen.
4
Arbeitsschutzrechtliche Auflagen
4.1. Die Umkleideräume und Bäder (Toilette/Dusche) sind räumlich voneinander zu
trennen. Umkleideräume und Bäder sollen einen unmittelbaren Zugang zueinander
haben. Der Weg zwischen diesen Räumen darf nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Die Größe und Ausstattung der Sanitärräume, zu denen die
Umkleideräume und Bäder zählen, richtet sich nach der Arbeitsstättenrichtlinie
ASR A4.1.
4.2. Den Beschäftigten ist in den Umkleideräumen ein abschließbarer Schrank, mit der
Möglichkeit der getrennten Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher
Kleidung, zur Verfügung zu stellen.
4.3. Dem LAGuS M-V sind aktuelle Grundrisse der Stallanlagen, aus denen u.a. die
Größe und Anordnung der Sanitär- und Pausenräume zu entnehmen sind, zu
übersenden. Die vorliegenden Zeichnungen (Stand 12.05.2014) stimmen nicht mit
den Gegebenheiten vor Ort überein.
5
Wasserrechtliche Auflagen
5.1. Bei der Lagerung und beim Umgang von wassergefährdenden Stoffen sind die
Forderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ (VAwS M-V) zu beachten.
6
Veterinärmedizinische Auflagen
6.1. Die allgemeinen Anforderungen an Haltungseinrichtungen und die allgemeinen Anforderungen an die Überwachung, Fütterung und Pflege von Nutztieren – hier
Junghennen sind durch den Tierhalter umzusetzen.
6.2. Hühner mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen sind angemessen zu
behandeln oder unverzüglich tierschutzgerecht zu töten. Erforderlichenfalls ist ein
Tierarzt hinzuzuziehen. Das Auftreten von gehäuften Verendungen im Bestand ist
dem zuständigen Amtstierarzt umgehend zu melden.
6.3. Gemäß Geflügelpest-Verordnung hat der Besitzer des Geflügelbestandes in Finkenthal die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die NewcastleKrankheit impfen zu lassen. § 44 der Tierimpfstoffverordnung gilt entsprechend.
Über die geführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.
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6.4. Die Entsorgung verendeter oder getöteter Tiere hat über die SecAnim GmbH
Malchin zu erfolgen. Bis zur Abholung sind die Tiere geschützt vor Witterungseinflüssen sowie dem Zugriff von unbefugten Menschen und Tieren zu lagern.
7
Bauhygienische Auflagen
7.1. Zur Stallabnahme vor der Einstallung sind dem LALLF und dem VLA LK Rostock
die Prüfprotokolle der „Abnahmeprüfung an Raumlufttechnische Anlagen“ gemäß
VDI 2079 o. ä. vorzulegen.
7.2. Zur Stallabnahme ist dem LALLF und dem VLA LK Rostock der Nachweis zu erbringen, dass in Ställen mit elektrisch betriebener Lüftungsanlage eine Alarmanlage zur Meldung eines Lüftungsausfalls vorhanden ist.
7.3. Vor der Einstallung ist dem LALLF und dem VLA LK Rostock der Nachweis zu erbringen, dass in den Ställen mit elektrisch betriebener Lüftungsanlage eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlagen einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, vorhanden ist.
7.4. Zur Stallabnahme sind dem LALLF und dem VLA LK Rostock die Nachweise über
die Anzahl der Tränkenippel und der ausreichenden Futtertroglänge zu erbringen.
7.5. Zur Stallabnahme sind dem LALLF und dem VLA LK Rostock Prüf/Abnahmeprotokolle zur Alarm- und Notstromanlage vorzulegen. Folgende Alarmkriterien sind zu erfassen: Ausfall der Alarmanlage, Stalltemperaturabweichung,
Netzspannungsausfall, Auslösen von Fehlerstromschutzeinrichtungen, Auslösen
von Motorschutzschaltern, Gefahrenmeldung bei Tränkwassermangel, Lüfterausfall, Brandmeldung und gegebenenfalls weitere. Die Quittierung des gemeldeten Alarms muss im Stall erfolgen und dokumentiert werden. Die Prüfung und Wartung der Alarmanlage einschließlich der Telefonwahlgeräte ist durch eine Fachfirma mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen und zu dokumentieren. Die
Brandmeldezentrale ist gegebenenfalls vierteljährlich durch eine Fachkraft zu prüfen. Eine Sichtprüfung der Funktionsanzeigen ist täglich vorzunehmen. Die Mindestanforderungen der Notstromversorgung sind gegeben durch eine ausreichende Nennleistung, Stromversorgung zum Starten, Dieselkraftstoffvorrat und
Netz/Notstromumschaltung. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die mindestens
einmal jährliche Wartung ist durch eine Fachfirma zu leisten und zu dokumentieren. Ein Probebetrieb unter Volllast sollte monatlich durchgeführt werden.
7.6. Die Einstallung der Tiere darf erst nach der amtlichen Abnahme der
Junghennnaufzuchtanlage erfolgen. Die Abnahme des Bauvorhabens hinsichtlich
Einhaltung der Forderungen des Tierschutzes erfolgt in Abstimmung mit dem StALU Mittleres Mecklenburg unter Einbeziehung des VLA LK Rostock und des
LALLF.
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8
Straßenbau- und verkehrsrechtliche Auflagen
8.1. Zur verkehrlichen Erschließung der baulichen Anlage darf lediglich die vorhandene
eine Zufahrt zur B 110 genutzt werden.
8.2. Das Sichtfeld für die Anfahrsicht ist dauerhaft von Hindernissen freizuhalten.
8.3. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können
noch zugeleitet werden.
8.4. Soweit Schutzmaßnahmen gegen die von der Straße auf das Grundstück einwirkenden Immissionen erforderlich sind, hat der Bauherr diese Maßnahmen auf eigene Kosten zu bewirken. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger.
9
Abfallrechtliche Auflagen
9.1. Die in der Anlage anfallenden Abfälle sind gemäß § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemäß
§ 15 Abs. 1 und 2 KrWG zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nur zugelassenen Entsorgungsanlagen zu übergeben.
9.2. Das KrWG i.V.m. der Nachweisverordnung schreibt fest, das Erzeuger von gefährlichen Abfällen (mehr als 2 Tonnen pro Jahr) Nachweise über die Entsorgung der
Abfälle sowie Register zu führen haben (§§ 49 und 50 KrWG i.V.m. §§ 2 und
23 NachweisV). Die hierfür erforderliche Erzeugernummer beantragen Sie bitte bei
der zuständigen Abfallbehörde (StALU MM, Ansprechpartnerin ).
9.3. Die Entsorgung eventuell anfallender hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle hat auf
der Basis der örtlich geltenden Abfallsatzung zu erfolgen. Die Andienungspflichten
sind zu beachten.
10 Betriebseinstellung
10.1. Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den
Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen.
10.2. Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Unterlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten:
- die weitere Verwendung der Anlage (Abbruch, Verkauf, bloße Stilllegung
usw.)
- bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien
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-
-
bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz
vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung
usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte
die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorhandenen Einsatzstoffe (z. B.
Futtermittel) und deren Verbleib
durch den Betrieb der Anlage möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung
die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle und deren
Entsorgung (Nachweis des Abnehmers).
10.3. Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen.
10.4. Auch nach der Betriebseinstellung ist die Anlage und das Anlagengrundstück so
lange gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern, bis keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen werden
können und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
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IV.
Gebührenfestsetzung
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von erhoben.
V.
Begründung
1.
Antragsgegenstand
Die Biohof Walkendorf GmbH, Fürstenhof 15 in 17179 Finkenthal hat mit Schreiben vom
22.11.2013 (PE im StALU: 30.01.2014) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach
§ 4 BImSchG für die Erhöhung der baurechtlichen Kapazität von 29.900 auf 84.960 Tierplätzen einer Anlage zum Halten von Junghennen am Standort Finkenthal beantragt.
Die Aufstockung des Tierbestandes erfolgt innerhalb der baulichen Hüllen der bisher baurechtlich genehmigten Anlage. Die Neuerrichtung von baulichen Anlagen ist nicht vorgesehen.
Die Junghennenaufzuchtanlage umfasst 4 Stallgebäude inklusive Kaltscharrraum mit einem
Abmaß je Stallgebäude von 50,6 m x 31,6 m und einer Kapazität von 21.240 Tieren. Die
Bewirtschaftung der Anlage erfolgt im Rein-Raus-Prinzip. Alle Eintagsküken werden demnach zeitgleich eingestallt und nach der Aufzuchtperiode von 17 Wochen zeitgleich ausgestallt. Pro Jahr werden 2,6 Durchgänge realisiert. Die Tiere werden in einer Kombination aus
Volieren-, Boden und Freilandhaltung auf Einstreu gehalten. Zusätzlich zur Stallfläche steht
den Tieren ein Freilandbereich (6,87 ha) zur Verfügung.
Weiterhin umfasst die Anlage zwei Futterhäuser (8,80 m x 4,92 m) sowie zwei Gruben für
Reinigungswasser aus dem Stall mit einem Fassungsvermögen von je 11 m3.
2.
Genehmigungsverfahren
Die Anlage zur Aufzucht von Junghennen ist unter der Ziffer 7.1.2.1 (Verfahrensart G und E)
im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt, sodass die Errichtung und der Betrieb der Anlage
gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtig ist.
Mit Datum vom 24. Dezember 2010 wurde gemäß Artikel 14 die Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung) erlassen. Mit Datum vom 02.05.2013 erfolgte
die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.05.2013). Die beantragte Anlage ist im Anhang 1 der
IED-Richtlinie mit der Nr. 6.6 Buchstabe a aufgeführt und unterliegt somit deren Anforderungen.
Bei der Anlage handelt es sich auch um eine Anlage gemäß Art. 10 i. V. m. Anhang I der
Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie).
Im Genehmigungsverfahren war zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Anlagengenehmigung die Pflicht zur Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung
(Bericht über den Ausgangszustand – AZB) verbunden ist. Eine Pflicht zur Erstellung eines
AZB besteht, wenn im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des
Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten Stoffe (Mengenrelevanz)
möglich ist. In diesem Fall muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung
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des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage
bzw. die geänderte Anlage in Betrieb genommen wird.
In der Junghennenaufzuchtanlage werden lediglich gefährliche Stoffe in Form des Desinfektionsmittels „VENNO VET 1 super“ eingesetzt. Diese werden gemäß EGSicherheitsdatenblatt der Wassergefährdungsklasse 1 zugeordnet. Da die eingesetzten gefährlichen Stoffe die zu berücksichtigende Mengenschwelle von mehr als 1.000 kg/a bzw. l
nicht überschreiten, ist die Erstellung eines AZB nicht erforderlich.
Die Zuständigkeit des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg ergibt sich aus § 3 Nr. 2a der Verordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZustV), in Verbindung mit der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der
Landwirtschafts- und Umweltverwaltung.
Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1. a) der 4. BImSchV wurde das Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt.
Gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG erfolgte im Genehmigungsverfahren die Einbeziehung der
Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die Behörden und
Träger öffentlicher Belange haben entsprechend ihren Zuständigkeiten bzw. Fachgebieten
das beantragte Vorhaben geprüft und die sich daraus ergebenden Nebenbestimmungen
dem Antragsteller auferlegt.
Nach § 10 Abs. 5 BImSchG wurden am Genehmigungsverfahren folgende Behörden beteiligt:
-
StALU MM
Landkreis Rostock
-
Abt. 2 Landwirtschaft
-
Abt. 4 Naturschutz, Wasser und Boden
-
Untere Bauaufsichtsbehörde
-
Untere Wasserbehörde
-
Untere Naturschutzbehörde
-
Gesundheitsamt
-
Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt
-
Abt. 5 Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
-
Landesamt für Umwelt,
Naturschutz und Geologie
-
Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abteilung Arbeitsschutz und
technische Sicherheit Rostock, Dezernat Rostock
-
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete M-V
Amt Gnoien für die Gemeinde Finkenthal
Stadtverwaltung Dargun
Straßenbauamt Güstrow
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Genehmigungsbescheid
2.1. Öffentlichkeitsbeteiligung
Entsprechend § 8 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wurde
das Vorhaben am 01.11.2014 in der Ausgabe 10/2014 des Gnoiener Amtskuriers und am
27.10.2014 im Amtlichen Anzeiger M-V Nr. 42 öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und
die Antragsunterlagen lagen gemäß § 10 der 9. BImSchV in der Zeit vom 04.11.2014 bis
einschließlich 03.12.2014 in der Amtsverwaltung Gnoien, Bauamt und im Staatlichen Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg aus.
Während der Einwendungsfrist vom 04.12.2014 bis einschließlich 17.12.2014 wurden zwei
Einwendungen form- und fristgerecht erhoben.
Das StALU MM hat nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass die
erhobenen Einwendungen keiner Erörterung im Rahmen eines Erörterungstermins bedürfen
(§ 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV).
Der Erörterungstermin dient gemäß § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Zudem soll er denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen
erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Ergänzung und
Vertiefung von Einwendungen kann zur Klärung des Sachverhalts bzw. entscheidungserheblicher Aspekte beitragen, der Behörde neue Anregungen für ihre Prüfung liefern oder
auch bislang unbekannte Erkenntnisse vermitteln. Darüber hinaus können Widersprüche in
den Antragsunterlagen aufgeklärt und Einigungsmöglichkeiten gesucht werden.
Das StALU MM hat bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die
Durchführung eines Erörterungstermins die vorgenannten Zwecke einbezogen, entsprechend gewichtet und gegen die durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 verfolgten Ziele abgewogen. Des Weiteren wurde in der Entscheidung beachtet, dass ein Erörterungstermin
der Beschleunigung des förmlichen Verfahrens sowie einem unnötigen Verwaltungsaufwand
nicht entgegenstehen sollte.
Gemäß § 16 Absatz 1 Nr.4 der 9. BImSchV wurde für den Verlauf des Genehmigungsverfahrens eingeschätzt, dass die erhobenen Einwendungen ihrem Inhalt nach keiner Erörterung bedürfen, da die mit den beiden Einwendungen vorgetragenen Tatsachen unstreitig
sind, die in den Einwendungen benannten Gründe der Behörde bereits bekannt sind und es
insoweit einer Wiederholung im Rahmen eines Erörterungstermins nicht bedarf. Zudem waren nach dem Inhalt der beiden Einwendungen im Rahmen eines Erörterungstermins kein
auf die konkrete Anlage bezogenes Vorbringen, sondern nur allgemeine Ausführungen zu
allgemeinen Problemen (allgemeine Haltungsbedingungen, Seuchengefahr, Tierschutz,
Tierwohl etc.) zu erwarten. Solch pauschale Einwendungen lassen sich auch ohne Erörterung dahingehend beantworten, dass die Einhaltung der spezifisch immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eine Verletzung von Rechten Dritter ausschließt.
Ein Erörterungsbedarf lässt sich immer dann bejahen, wenn nur mit der Erörterung inhaltliche Zweifelsfragen aufgeklärt werden können. Dies war vorliegend mangels derart aufzuklärender Zweifelsfragen aber nicht der Fall. Ein Erörterungstermin war angesichts des Inhalts
der Einwendungen also weder erforderlich noch sachgerecht.
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Genehmigungsbescheid
Der Verzicht auf die Durchführung des Erörterungstermins wurde gemäß § 12 Abs. 1 der 9.
BImSchV am 26.01.2015 im Amtlichen Anzeiger M-V Nr. 3 bekannt gemacht.
Die nachstehend aufgeführten Themenschwerpunkte der vorgebrachten Einwendungen
ergaben für das Genehmigungsverfahren folgendes Prüfergebnis:
2.1.1. Erschließung
- Von dem Einwender wird die unzureichende Erschließung der geplanten
Junghennenaufzuchtanlage für den zunehmenden LKW-Verkehr bemängelt. Ein LKWtauglicher Ausbau der Zu- und Abfahrtswege sei wahrscheinlich und notwendig. Der Straßenbaulastträger sollte über einen städtebaulichen Vertrag absichern, dass der Anlagenbetreiber Ausbau und Reparaturen der Straße finanziere.
Würdigung:
Die verkehrliche Erschließung des Standortes erfolgt über eine vorhandene Zufahrt zur
Bundesstraße B 110. Die erforderliche Sondernutzungsgenehmigung wurde bereits im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Zur Beurteilung der verkehrsrechtlichen Belange
wurde das zuständige Straßenbauamt mit Datum vom 06.06.2014 am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt. Die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz erforderliche Zustimmung wurde mit Datum vom 31.07.2014 erteilt.
Bei einer straßenrechtlich zulässigen Nutzung ist der Träger der Straßenbaulast zur Instandhaltung verpflichtet.
2.1.2. Luftreinhaltung / fehlerhafte Immissionsprognose für Ammoniak und Gesamtstickstoff
- Die Ammoniakimmissionsprognose weise deutliche Mängel aufweisen. Von ihr seien diverse Ammoniakquellen, wie die Lagerung von Gras- oder Ganzpflanzensilage, die Zufuhr
von Substraten in den Feststoffdosierer, deren Umschlag sowie der Abtransport von Gärresten nicht betrachtet worden. Die Einbeziehung diffuser Emissionen, die beispielsweise
bei der Befüllung eines Fasses mit Gärresten auftreten, fehle.
Würdigung:
Die den Antragsunterlagen zugrunde liegende Immissionsprognose für Ammoniak und Gesamtstickstoff vom 23.09.2014 wurde durch das Gutachterbüro ECO-CERT für die Erweiterung der Junghennenaufzuchtanlage erstellt. Im Bereich von Tierhaltungsanlagen wird eine
derartige Differenzierung der Emissionsquellen nicht vorgenommen, da die Ammoniakemissionen, die sich aus Emissionsquellen im Bereich von Biogasanlagen dieser Größenordnung und Funktionsweise ergeben, für sich betrachtet die Irrelevanzschwelle nicht überschreiten. Beispielsweise sind Ammoniakemissionen von Silage-Anschnittflächen demnach
bei ordnungsgemäßer Silierung zu vernachlässigen. Erhöhte Ammoniakgehalte in der Silage
sind ein Kennzeichen von Fehlgärung und insofern bereits aus Wirtschaftlichkeitsgründen
durch den Anlagenbetreiber zu vermeiden. Unter Einbeziehung der mutmaßlich fehlenden
Ammoniakquellen aus Feststoffdosierer, Lagerflächen für separierten Gärrest sowie den
diffusen Emissionsquellen in einer erneut durch das Ingenieurbüro ECO-CERT durchgeführten Modellierung der Ausbreitungssituation des Stickstoffs vom 06.01.2015 konnte gezeigt
werden, dass die von der Biogasanlage verursachten Ammoniakemissionen keinen relevanten Einfluss auf die Immissionssituation im Umfeld des Anlagenstandortes Finkenthal besitzen.
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Genehmigungsbescheid
- Des Weiteren würden die Stickoxidemissionen, die bei der Verbrennung des Biogases entstehen und ebenfalls zu Stickstoffeinträgen in der Umgebung der Anlage (östlich gelegener Wald) führen, nicht berücksichtigt worden sein.
Würdigung:
In der bereits erwähnten Zusatzberechnung des Ingenieurbüros ECO-CERT vom
06.01.2015 wurde anhand der Anlagendaten der BHKW (maximaler Abgasvolumenstrom
sowie NOx-Emissionen) der Emissionsmassenstrom an Stickstoffoxiden berechnet.
Die durchgeführte Modellierung zeigt, dass die Zusatzbelastung bei der Ermittlung der
Stickstoffdeposition am östlich gelegenen Waldrand unterhalb der Schwelle liegt, ab der
belastbare Prognoseergebnisse erzielt werden können. Demnach ergibt sich unter Einbeziehung der NOX –Emissionen ein Emissionsmassenstrom an Stickstoffoxiden, der unterhalb der Bagatellschwelle liegt und als irrelevante Quelle im Sinner der TA Luft anzusehen
ist. Im Bereich der Tierhaltungsanlagen dominieren die Stickstoffemissionen aus den Stallgebäuden. Stickstoffemissionen aus Biogasanlagen treten dabei in den Hintergrund und
haben praktisch keinen Einfluss auf das Prognoseergebnis der Gesamtbelastung.
2.1.3. Veterinärrecht
- Die Besatzdichte der geplanten Junghennenaufzuchtanlage mit 28 kg/m2 sei zu hoch, wodurch das normale Ruheverhalten der Tiere gestört werden würde. Des Weiteren würden
aufgrund dessen zu hohe Ammoniakkonzentrationen in der Stallluft entstehen, welche
dem Gebot der angemessenen Pflege gemäß § 2 TierSchG entgegenstünden. Die vorhandenen Ställe sowie deren Erweiterung wären gesetzeswidrig.
Würdigung:
Lediglich im Bereich der Masthähnchenhaltung werden einheitliche Besatzdichten in [kg/m2]
für eine Mastperiode verwendet. In der Junghennenaufzucht variiert hingegen die Besatzdichte mit dem Alter der Tiere. Die Besatzdichte wird dabei mit einer Einheit in Tier pro Fläche angegeben. Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern („Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus zum Verzicht auf Schnabelkürzen bei Jungund Legehennen“) vom 11.02.2014 werden unter Punkt 1.1 verbindliche Angaben zu den
gesetzlich zu realisierenden Besatzdichten in Junghennenaufzuchtanlagen gemacht. Demnach beträgt die nutzbare Fläche pro m2 für die nachfolgend aufgelisteten maximalen Tierzahlen:
Einstallung bis 10.Lebenstag:
100 Tiere / m2
11. Lebenstag bis 34. Lebenstag:
50 Tiere / m2
ab 35. Lebenstag:
18 Tiere / m2
Gemäß Antragsunterlagen wird eine Überschreitung der zulässigen Besatzdichte nicht beantragt. Des Weiteren ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Überschreitung
der zulässigen Besatzdichte vorgesehen bzw. beabsichtigt wäre. Mit Stellungnahme des
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Rostock vom
22.07.2014 wird der Erweiterung der Anlage sowie deren geplanter Besatzdichte zugestimmt.
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Genehmigungsbescheid
- Die Tiere würden nicht artgerecht gehalten werden. Die Haltung von Hühnern in Eierproduktion würde mit gravierenden Schmerzen, Leiden und Schäden einhergehen. Die Haltung der Tiere widerspreche Artikel 20a des Grundgesetzes.
Würdigung:
Die Vorschriften für den Tierseuchenschutz und Tierschutz sind grundsätzlich einzuhalten,
sobald und solange Junghennen in den Stallgebäuden gehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften wird in den Antragsunterlagen zugesichert. Im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist eine Geflügelhaltung in der geplanten Größe zulässig.
- Durch die Erweiterung der Junghennenaufzuchtanlage fühle sich der Einwender in seinem
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) verletzt. Während
der Aufzuchtperiode der Junghennen erfolge ein viel zu hoher Antibiotikaeinsatz. Hierbei
bestehen Bedenken, dass sich dies in Form von Resistenzen (MRSA) beim Menschen vor
allem bei Medikamenteneinsatz auswirke.
Würdigung:
Tierarzneimittel dürfen nur unter Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Die Zulassung von Tierarzneimitteln ist nicht Antragsgegenstand. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung werden grundsätzlich die Umweltauswirkungen des jeweiligen Arzneimittels mit geprüft. Im Tierbestand dürfen nur zugelassene Arzneimittel eingesetzt
werden. Darüber hinaus sind alle Antibiotika für Tiere verschreibungspflichtig. Das bedeutet,
dass diese nur unter Hinzuziehung des Tierarztes eingesetzt werden dürfen, wenn ihr Einsatz gerechtfertigt ist.
- Da die zu erweiternde Anlage ohne Abluftreinigungsanlage errichtet wird, würden Unmengen an schleimreizenden Luftpartikeln, giftigen chemischen Verbindungen, Viren und Pilzen , wie auch hochallergener Geflügelmilbenkot ausgetragen werden und in der gesamten Region verteilt werden. Hinzu kämen Geruchsemissionen, Lärm und Staub. Der
Einwender befürchtet die Zunahme von Atemwegserkrankungen.
Würdigung:
Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist bei Geflügelanlagen, insbesondere bei Junghennen- bzw. Legehennenanlagen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht Stand
der Technik. Der aus Gründen der Vorsorge erforderliche Mindestabstand gemäß
Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 von 260 m wird zur Ortslage Finkenthal sicher eingehalten.
2.1.4. Seuchenschutz
- Die Angaben zum Tierseuchenschutz wären nicht ausreichend, um die Sorge auszuräumen, dass von der Anlage eine erhöhte Seuchengefahr für Menschen, Wild- und Haustiere
ausgehen würde. Insbesondere bestünde höchste Seuchengefahr bei der Ausstallung der
Junghennen, bei welcher die Stalltüren eine Zeit lang geöffnet sind und wodurch es möglich wäre, dass Wildvögel in die Stallgebäude gelangen könnten und Krankheiten in die
Umgebung heraustragen könnten.
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Genehmigungsbescheid
Würdigung:
Während der Aufzucht der Junghennen führt der betreuende Tierarzt regelmäßig nach einem vorgegebenen Schema Untersuchungen auf verschiedene Krankheitserreger durch, so
dass nur gesunde Tiere ausgestallt werden.
- Für die Erweiterung der Junghennenaufzuchtanlage sollte ein Seuchenschutzplan mit allen
notwendigen Belangen aufgestellt werden. Die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften
innerhalb des gesetzlich für den Seuchenfall vorgesehenen Radius von 3 km wäre darüber
zu informieren, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche eine Aufstallpflicht für alle angrenzenden Tierhaltungsanlagen bestünde. Im Umkreis der Anlage befindliche Schulen,
Kindergärten, Altenheime etc. sollten die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten Seuchenschutzmaßnahmen einüben.
Würdigung:
Die Entscheidungshoheit im Seuchenfall obliegt der zuständigen Veterinärbehörde, welche
per Verfügung die durchzuführenden Maßnahmen an den Anlagenbetreiber sowie die umliegende Bevölkerung übermittelt. Der allgemeine Seuchenschutz hat in Geflügelanlagen ein
hohes Niveau. Mittels Tierseuchenalarmplänen wird in Stallgebäuden gewährleistet, dass
die Informationskaskade im Falle eines Seuchenfalls umgesetzt wird. Es ist größtes Anliegen der Antragstellerin, dem Ausbruch von Tierseuchen entgegenzuwirken. So werden entsprechend des Tierseuchengesetzes (TierSG) die Tiere regelmäßig tierärztlich untersucht
und auch sonstige Vorkehrungen getroffen.
2.1.5. Brandschutz / Feuerwehr
- Für die Erweiterung der Junghennenaufzuchtanlage würden ein Brandschutzkonzept sowie
ausreichende Zugänge zu Löschwasser, genügend Zufahrtsmöglichkeiten rund um die
Ställe, ausreichende und automatisch sich öffnende Tore, ein Pferch zur Unterbringung geretteter Tiere, besonders feuerbeständige Baumaterialien, Abtrennungen zwischen Stallteilen und direkte Meldeverbindungen zwischen Rauchmelder und Feuerwehr fehlen.
Würdigung:
Aufgrund der Größe der einzelnen Gebäude unter 1.600 m2 sind alle Gebäude in die Gebäudeklasse 1 einzustufen. Ein Brandschutznachweis auf Grundlage des § 2 Absatz 4 Nr. 3
der LBauO M-V war somit nicht erforderlich. Im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden Brandschutznachweise für die vier Aufzuchtställe in Form des amtlichen Formulars zum Brandschutznachweis eingereicht und durch die zuständige Brandschutzbehörde des Landkreises Rostock als genehmigungskonform angesehen. Im Zuge
der Erweiterung der Junghennenaufzuchtanlage erfolgt lediglich eine Aufstockung des Tierbestandes. Diese wird in den bereits baurechtlich genehmigten Bauhüllen erfolgen.
- Eine regelgemäße und regelmäßig vorzunehmende Einweisung und Übung der örtlichen
Feuerwehr wäre auf dem Betriebsgelände notwendig, um im Brandfall schnell handeln zu
können. Der Landkreis Rostock sollte überprüfen, ob im Brandfall genügend geschulte
Feuerwehrkräfte zur Verfügung stehen. Ferner sollte das Brandschutzkonzept um eine
Stellungnahme der Feuerwehr erweitert werden. Die Stellungnahme sollte eine Auflistung
über die vorhandene Ausrüstung zur Brandbekämpfung beinhalten.
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Genehmigungsbescheid
Würdigung:
Die Koordination des abwehrenden Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung obliegt der Gemeinde Finkenthal bzw. dem Amt Gnoien. Diese hat gemäß § 2 Absatz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und
einzusetzen. Unterstützend agiert hierbei der Landkreis Rostock, welcher gemäß § 3
BrSchG neben dem überörtlichen Brandschutz die Hilfestellung der Gemeinden zu gewährleisten hat. Unter Abschnitt VIII Punkt 2.5.1 enthält der Genehmigungsbescheid im Weiteren
einen Hinweis für den Anlagenbetreiber zur Durchführung einer Einweisung bzw. Übung mit
der örtlich zuständigen Feuerwehr.
3.
Umweltverträglichkeitsprüfung / FFH-Verträglichkeitsprüfung
Laut Anlage 1 Nr. 7.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist die
Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Junghennen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVPG zu unterziehen. Dabei ist festzustellen, ob das Vorhaben auf die in Anlage 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Mit den Antragsunterlagen hat die Antragstellerin diese Unterlage vorgelegt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde von der
Genehmigungsbehörde parallel zum laufenden Genehmigungsverfahren als unselbständiges Verfahren durchgeführt.
Die Genehmigungsbehörde sieht nach der Vorprüfung in Abstimmung mit weiteren Fachbehörden des StALU MM sowie des Landkreises Rostock eine Umweltverträglichkeitsprüfung
für nicht erforderlich an. Die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die daraus
resultierenden Geruchs-, Ammoniak-, Staub-und Keimimmissionen führen zu keinen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, dass keine UVP erforderlich ist, wurde am
17.11.2014 im Amtlichen Anzeiger M-V Nr.45 öffentlich bekannt gemacht.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist durch die Genehmigungsbehörde dokumentiert.
FFH- Verträglichkeitsprüfung:
Der Standort der Junghennenaufzuchtanlage liegt nicht innerhalb eines NATURA-2000 Gebietes. Das nächstgelegene EU-Vogelschutzgebiet DE 2242-401 „Mecklenburgische
Schweiz und Kummerower See““ befindet sich in unmittelbarer Nähe des Anlagenstandortes. Eine Beeinträchtigung dieses Gebietes ist aufgrund der durchgeführten Untersuchungen
nicht zu erwarten.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet liegt in über 3,5 km Entfernung. Hier ist aufgrund der Abstandsgegebenheiten nicht mit Beeinträchtigungen, insbesondere durch Ammoniak bzw.
Stickstoff, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Junghennenaufzucht zu rechnen.
Die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets entfällt
in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock gemäß § 34
Abs. 8 BNatSchG.
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Genehmigungsbescheid
4.
Entscheidung
Das Genehmigungsverfahren wurde ordnungsgemäß nach §§ 10 BImSchG i.V.m. der 9.
BImSchV durchgeführt. Gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG wurden im Genehmigungsverfahren
die Behörden einbezogen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Die Genehmigung war zu erteilen, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen gemäß Abschnitt III dieses Bescheides sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6
i.V.m. § 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind.
Auch die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigten keine andere Entscheidung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.
Die Genehmigung kann gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6
BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen.
5.
Begründung des Erlöschens der Genehmigung
Um zu gewährleisten, dass die Anlage nach der Errichtung dem Stand der Technik entspricht, wird die Gültigkeitsdauer der Genehmigung auf 6 Monate ab Bestandskraft für den
Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber und bis zur Aufnahme des bestimmungsgemäßen
Betriebs begrenzt.
Wenn innerhalb dieser Frist der bestimmungsgemäße Betrieb nicht aufgenommen wurde,
muss ggf. im Rahmen eines neuen Antrages geprüft werden, ob die eingereichten Genehmigungsunterlagen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und der Umweltbelastung,
noch dem Stand der Technik entspricht.
6.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
Gemäß § 12 (1) BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG
genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen unter
Punkt III des Bescheides sind notwendig, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG sicherzustellen, damit schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
6.1. Bedingungen
Die im Genehmigungsbescheid aufgelisteten Bedingungen sind Grundvoraussetzung für
die Errichtung und den Betrieb der Junghennenaufzuchtanlage in Finkenthal. Bei einer
Überschreitung der hier genehmigten Tierplatzzahl von 84.960 TP (Bedingung 1.1) erlischt diese Genehmigung.
Der Bedingung 1.2. liegt § 66 (2) Satz 1 LBauO M-V sowie § 14 (2) BauVorlVO M-V zugrunde.
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Genehmigungsbescheid
6.2. Allgemein
Mit den allgemeinen Nebenbestimmungen (NB) dieses Bescheides wird abgesichert,
dass die Anlage antraggemäß errichtet und betrieben wird, die Auflagen dieses Bescheides erfüllt werden und die Überwachungsbehörden ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können.
6.3. Immissionsschutzrecht
Die Nebenbestimmungen 3.1 bis 3.6 ergeben sich aus Nr. 5.4.7.1 der TA Luft in Verbindung mit der DIN 18910. Diese bezeichnen allgemein anerkannte emissionsmindernde
Maßnahmen für den Betrieb von Tierhaltungsanlagen.
Die Nebenbestimmung 3.7 ist in Bezug auf die Gewährleistung eines optimalen Stallklimas einzuhalten.
Für die sachgemäße Verwertung des anfallenden Hühnertrockenkotes gilt der unter Nebenbestimmung 3.8 aufgeführte Abnahmevertrag vom 01.07.2013 durch die ZBE Finkenthal GmbH.
Der Emissionsmassenstrom für Ammoniak wird entsprechend der in den Antragsunterlagen durchgeführten Berechnungen (Formular 5.1) begrenzt. Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 3.9 eine entsprechende Auflage.
Die Nebenbestimmung 3.10 soll dem Schutz der Junghennen insbesondere vor Raubvögeln im Auslaufbereich der Anlage dienen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Geruchimmissionsprognose vom 23.09.2014
sowie der geplanten geruchsmindernden Maßnahmen im Betriebsverlauf wird mit der
Auflage 3.11 die Vorgabe für die zulässige Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf 15 %
der Jahresstunden begrenzt. Ausgenommen davon ist der Immissionsort 1, für den die
zulässige Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 17 % festgelegt ist. Für die Immissionsorte 2-4 wird der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie MecklenburgVorpommern für Dorfgebiete von 15 % sicher eingehalten. Unter Prüfung der speziellen
Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung ist es möglich einen Wert
von bis zu 20 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Grundlage hierfür bilden
die Begründungen der Auslegungshinweise der GIRL M-V, in welchen erläutert wird,
dass das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren immissionsschutzrechtlichen
Schutzanspruch verbunden ist. Damit begründet sich die Zulässigkeit von 17 % der Jahresstunden für den Immissionsort 1.
Zum Schutz vor unzulässigen Geräuscheinwirkungen im Beurteilungszeitraum „nachts“
wurde aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V vom 14.10.2014 die Nebenbestimmung 3.12 in den Genehmigungsbescheid
aufgenommen.
6.4. Arbeitsschutzrecht
Die Nebenbestimmungen zu den arbeitsschutzrechtlichen Belangen unter der Nebenbestimmung 4 stützen sich auf die Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und
Soziales Mecklenburg Vorpommern vom 07.07.2014. Die Nebenbestimmungen basieren
wesentlich auf Vorgaben wie der Betriebssicherheitsverordnung sowie dem dazugehöri-
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Genehmigungsbescheid
gen technischen Regelwerk (Technischen Regeln für Betriebssicherheit, Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoffe), auf verschiedenen Unfallverhütungsschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und auf wasserrechtlichen sowie technischen Vorschriften und Sicherheitsvorschriften.
Nebenbestimmung 4.1 § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Arbeitsstätten-Verordnung
(ArbStättV),
Nr.
4.1
Anhang
der
ArbStättV
u.
Arbeitsstättenrichtlinien ASR A4.1
Nebenbestimmung 4.2 § 3 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbStättV, Nr. 4.1
Nebenbestimmung 4.3 § 22 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 3 a ArbStättV
6.5. Wasserrecht
Nach § 48 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz sind Stoffe nur so zu lagern, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
6.6. Veterinärrecht
Zu Nebenbestimmung 7.1 und 7.2: gemäß §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Zu Nebenbestimmung 7.2: gemäß Geflügelpest-Verordnung
Zu Nebenbestimmung 7.3: gemäß Tierischer Nebenprodukteverordnung
6.7. Bauhygiene
Zu Nebenbestimmung 7.1: Nach § 2a Abs. 1 Nr.1-4 TierSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1
TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten
Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige
Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach
dem Stand der Technik möglich ist. Der Stand der Technik wird durch die o. g. Anforderungen der VDI 2079 sichergestellt.
Zu Nebenbestimmung 7.2 und 7.3: Nach § 2a Abs. 1 Nr.1-4 TierSchG i. V. m. § 3 Abs.
6 TierSchNutztV müssen Ställe diese Forderung aus Tierschutzgründen erfüllen.
Zu Nebenbestimmung 7.4: Nach §§ 13 Abs. 5 Nr. 3 und 13a Abs. 3 TierSchNutztV müssen Ställe diese Forderungen aus Tierschutzgründen einhalten.
Zu Nebenbestimmung 7.5: Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1-4 TierSchG i.V.m. §§ 3 Abs.5 und 6
und 4 Abs.1 Nr. 5 TierSchNutztV müssen funktionsfähige Notstromaggregate bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser sicherstellen. Der
Stromausfall ist über eine Alarmierung zu melden. Die Funktionsfähigkeit der Notstromund Alarmanlagen ist in technisch erforderlichen Abständen zu prüfen.
Zu Nebenbestimmung 7.6: Die Auflage dient der Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid.
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Genehmigungsbescheid
6.8. Straßenbauamt
Die Nebenbestimmungen zu III aus Abschnitt 8 ergeben sich aus der Stellungnahme
des Straßenbauamtes vom 31.07.2014. Den dargelegten Forderungen liegen die Straßenverkehrsordnung, das Fernstraßengesetz sowie das Bundesfernstraßengesetz zugrunde.
6.9. Abfallrecht
Den abfallrechtlichen Auflagen unter Punkt 9 liegen die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) zu Grunde.
6.10. Betriebseinstellung
Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu
betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden
können,
- vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
Mit der Nebenbestimmung zur Betriebseinstellung unter Abschnitt III Nr. 9 dieses Bescheides wird abgesichert, dass die Überwachungsbehörden auch in solch einem Fall
ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können.
7.
Gebührenfestsetzung
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 2 des Verwaltungskostengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) in Verbindung mit der Kostenverordnung
für Amtshandlungen beim Vollzug des Immissionsschutzgesetzes und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImSchKostVO M-V).
Die voraussichtlichen Herstellungskosten der beantragten Junghennenaufzuchtanlage sind
mit angegeben.
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Genehmigungsbescheid
VI.
Anhörung
Über die beabsichtigte Entscheidung
informiert worden. Gleichzeitig erhielt
scheidungserheblichen Tatsachen zu
Antragsteller mitgeteilt, dass gegen
scheid keine Einwände bestehen.
VII.
ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.01.2015
sie Gelegenheit sich bis zum 07.02.2015 zu den entäußern. Mit E-Mail vom 23.01.2015 wurde durch den
den zur Anhörung übersendeten Genehmigungsbe-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erheben. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft
und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock, schriftlich
oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323, 19055 Schwerin,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten und Streitgegenstand bezeichnen.
Gegen die Kostenentscheidung gemäß Kapitel V Punkt 7 „Gebührenfestsetzung“ dieses
Genehmigungsbescheides können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock, schriftlich oder zur
Niederschrift zu erheben.
VIII.
Hinweise
1
Allgemein
1.1. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung gegebene Möglichkeit, unmittelbar Klage gegen den
Genehmigungsbescheid zu erheben, gilt nur für den Antragsteller.
1.2. Wird nach der Erteilung der Genehmigung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt wird, kann
die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen (§ 17 BImSchG).
1.3. Jede beabsichtigte Änderung in der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der
Anlage ist der Genehmigungsbehörde schriftlich unter Beifügung von Unterlagen anzuzeigen. Diese Anzeige wird benötigt, um prüfen zu können, ob es sich um eine Änderung im Sinne des § 15 BImSchG oder um eine wesentliche Änderung im Sinne des
§ 16 BImSchG handelt. Letztere bedarf gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.
1.4. Ferner ist der Genehmigungsbehörde unter Angabe des Zeitpunktes die Absicht des
Betreibers anzuzeigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen
(§ 15 Abs. 3 BImSchG). Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
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Genehmigungsbescheid
1.5. Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
eine Anlage ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG errichtet,
eine vollziehbare Auflage dieses Genehmigungsbescheides nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt und
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage ohne Genehmigung
gem. § 16 Abs. 1 BImSchG wesentlich ändert.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden (§ 62 BImSchG). Mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Anlage ohne Genehmigung betreibt,
- eine Anlage, deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb ohne Genehmigung geändert worden ist, betreibt (§ 327 Strafgesetzbuch).
1.6. Ferner handelt u.a. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine Änderung vornimmt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 62 BImSchG).
1.7. Die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage; während eines Zeitraumes von mehr als
3 Jahren; nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag
diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Die Genehmigung erlischt ferner, soweit
das Genehmigungserfordernis aufgehoben ist (§ 18 BImSchG).
2
Arbeitsschutz
2.1. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
und § 7 der Biostoffverordnung (BiostoffV) ist zu erstellen bzw. anzupassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch die erforderlichen Wartungsarbeiten mit zu berücksichtigen. Weiterhin müssen in der Gefährdungsbeurteilung u.a. auch Aussagen zum Vorhalten und Benutzen von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung getroffen werden.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren und zur Bauabnahme vorzulegen. Dazu gehört
auch, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile und der Gesamtanlage und Anforderungen an die Personen, die die Prüfungen durchführen, festzulegen sind.
2.2. Anlagenteile, zu denen betriebsgemäß aufgestiegen werden muss, sind Arbeitsbühnen
mit Einrichtungen gegen Absturz von Personen anzubringen, und es sind geeignete
Aufstiege vorzuhalten. Die Arbeitsbühnen und Aufstiege müssen derart konstruiert und
angeordnet sein, dass die Benutzer sowohl einen sicheren Zugang zu den Arbeitsbühnen haben als auch sicher arbeiten, einstellen, überwachen und instand halten können.
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Genehmigungsbescheid
2.3. Die elektrischen Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweislich zu überprüfen. Die Prüfnachweise sind
dem LAGuS M-V, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Rostock, auf Verlangen vorzulegen.
2.4. Die Feuerlöscher sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung in ausreichender
Zahl bereitzustellen. Die notwendigen Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und im
Brandfall leicht zugänglichen Stellen anzubringen.
2.5. Die Fußböden sind eben und rutschhemmend zu gestalten. Bei der Auswahl des Fußbodenbelages ist das Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen mit
Rutschgefahr zu beachten.
Beispielsweise sind folgende Bewertungsgruppen für Bodenbeläge erforderlich:
- Eingangsbereich (außen):
R 11 o. R 10 - V 4
- Eingangsbereiche (innen) : R 9
- Sanitärräume:
R 10
Der Nachweis über die Einhaltung der Forderung ist dem Landesamt für Gesundheit
und Soziales Mecklenburg – Vorpommern (LAGuS M-V), Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Rostock, auf Verlangen vorzulegen.
2.6. An Einzelarbeitsplätzen, die außerhalb der Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen liegen und nicht überwacht werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im Gefahrfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können. ArbSchG § 10 i.V.m.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 (4)
3
Boden- und Denkmalpflege
3.1 Die Entdeckung von Bodenfunden oder auch auffälligen Bodenverfärbungen ist gemäß
§ 11 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommerns (DSchG M-V)anzuzeigen und
der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Tage nach Zugang der Anzeige.
4
Straßenbauamt
4.1. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Zufahrt sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen.
Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Zufahrt gegen die
Straßenbauverwaltung oder gegen eine für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht
werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Die Rechte aus Abs. 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und
seinen Bediensteten zu.
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Genehmigungsbescheid
4.2. Ist für die Ausführung der Zufahrt eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl.
nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so
hat sie der Erlaubnisnehmer einzuholen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Erlaubnisnehmer insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Zufahrt Kabel, Versorgungsleitungen und dergl. verlegt sind.
4.3. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 8a Absatz 1 Satz 2 FStrG eine Änderung der
Zufahrt Sondernutzung und damit erlaubnispflichtig ist. Dies gilt auch wenn die Zufahrt
einem erheblichen größerem oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
4.4. Gemäß § 8 Absatz 3 FStrG können Sondernutzungsgebühren laut Verordnung über die
Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
(Straßensondernutzungsgebührenverordnung – StrSNGebVO M-V) vom 15.04.2009
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2009, S. 332 ff) erhoben
werden. Die Festsetzung bleibt einem gesondertem Bescheid vorbehalten.
5
Brandschutz
5.1. Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes sollte nach Eintritt des bestimmungsgemäßen Betriebs der Junghennenaufzuchtanlage eine Einweisung bzw. Übung der örtlichen Feuerwehr auf dem Betriebsgelände durchgeführt werden.
In Vertretung
Herbert Blindzellner
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Genehmigungsbescheid
Anlage 1 Ordnerverzeichnis
Antrag der Biohof Walkendorf GmbH Fürstenhof 15 17179 Finkenthal auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Erhöhung der baurechtlich genehmigten Kapazität von 29.900 auf 84.960 Tierplätzen vom 22.11.2013 (PE im
StALU: 30.01.2014).
Auf folgende Antragsunterlagen wird Bezug genommen:
Abschnitt
Inhalt der Antragsunterlagen
1.
Antrag
1.1
Kurzbeschreibung
1.2
Genehmigungsbedürftigkeit
1.3
Eigentums- und Nutzungsverhältnisse
1.4
Privilegierung
1.5
Erschließung des Standortes
1.6
Maßnahmen im Fall der Betriebseinstellung
2.
Bauvorlagen
3.
Beschreibung der Betriebseinheiten
3.1
Übersicht
3.2
Beschreibung BE 01
3.2.1
Aufstallung
3.2.2
Seuchenschutz
3.2.3
Kadaverentsorgung
3.2.4
Reinigung und Desinfektion
3.2.5
Stallklima (Klimatisierung/Lüftungstechnik/Heizung)
3.2.6
Beschreibung der Fütterung
3.2.7
Beschreibung der Entmistung
3.2.8
Auslaufflächen
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Genehmigungsbescheid
3.2.9
Hygieneschleuse / Sozialbereich
4.
Stoffdaten
5.
Emissionsdaten (Luftverunreinigungen)
6.
Angaben zu Emissionen und Immissionen (Luftverunreinigungen)
6.1
Geruchsemissionen und –immissionen
6.2
Ammoniakemissionen und -immissionen
6.3
Staubemissionen und -immissionen
7.
Lärmemissionen und -immissionen
8.
Angaben zu Stoffen der Störfallverordnung
9.
Angaben zu Abfällen, Abwasser sowie Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft
9.1
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
9.2
Kadaver
9.3
Hausmüll und Arbeitsmaterialien
10.
Angaben zum Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen
11.
Arbeitsschutz
12.
Brandschutz
13.
Medienversorgung
14.
Prüfung des Eingriffs in Natur und Landschaft
15.
Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit


Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Untersuchung der Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Mecklenburgische Schweiz und
Kummerower See“
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Genehmigungsbescheid
Ergänzende Antragsunterlagen
Datum
Unterlagen
30.07.2014
Korrektur der Antragsseiten 8 und 11
09.09.2014
Korrektur der Antragsseiten 11 und 12, Überarbeitung der Lüftungsberechnung Big Dutchman, Fotodokumentation Voliere
29.09.2014
überarbeitete Geruchs,-Ammoniak- und Staubprognose
06.10.2014
Ergänzungen zur Schallprognose
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Genehmigungsbescheid
Anlage 2 Rechtsquellenverzeichnis
4. BImSchV
Vierte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom
02.05.2013 (BGBl. I S. 973)
9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom
02.05.2013 (BGBl. I S. 973)
ArbSchG
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der
Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist
ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom
12.08.2004, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)
geändert worden ist
BaustellV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom
10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert durch
Artikel 15 der Verordnung vom 23.Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3758)
BauVorlVO M-V
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche
Anzeigen∗
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
Vom 10.07.2006, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194)
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27.09.2002, zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178)
BFStrG
Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I S.
903), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai
2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist
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Genehmigungsbescheid
BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl .I S.1274),
das durch Artikel 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.11.2014
(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom
07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)
Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für MecklenburgVorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai
2002
BrSchG
DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 zuletzt geändert
durch § 25 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392)
GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) "Gefahrstoffverordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2514) geändert worden ist
GIRL
Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL M-V) vom
15.08.2011 (ABl . M-V S. 534)
ImSchKostVO M-V
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug
der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImSchKostVO M-V) vom 26.10.2010 (GVOBl. M-V
S.626), geändert durch Verordnung vom 20.09.2013
(GVOBl. M-V S. 555)
ImSchZustVO M-V
Verordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZustVO M-V) vom 04.07.2007
(GVOBl. M-V S. 250) , geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13.02.2008 (GVOBl. M-V S.31)
KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom
24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des
Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist
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Genehmigungsbescheid
LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO
M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl.
M-V S. 366)
LUVerwLVO M-V
Landesverordnung über die Errichtung von unteren
Landesbehörden der Landwirtschafts– und Umweltverwaltung vom 03.06.2010 (GVOBl. M-V S. 310), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22.06.2012 (GVOBl. M-V
S. 245)
LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 04.07.2011 (GVOBl.
M-V S. 759)
LWaldG M-V
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeswaldgesetz-LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.
870)
NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V
S. 66), geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom
12.07.2010 (GVOBl. M-V S. 383)
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S.
367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist
TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998
(GMBl. S. 503)
TA Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl.
S. 511)
TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.
Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist
TierSchG
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S.
1308) geändert worden ist
TierSchNutztV
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I
S.2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5.
Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist
TierSG
Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
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Genehmigungsbescheid
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1260, 3588), das zuletzt
durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734 )
VAwS M-V
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VAwS -Anlagenverordnung - Mecklenburg-Vorpommern,
vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. 1993 S. 887, 1999 S. 139;
11.2.2002 S. 114; 14.12.2005 S. 666, ;17.07.2011 GVOBl. M-V
S. 862 )
VO (EG) Nr. 1069/2009
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (EG ABl. L 300 vom 14.11.2009, S.
1); zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September
2010 (EG ABl. L276 20.10.2010, S.33)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom
25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates
hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie
von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben
und Waren (EG ABl. L 54, S. 1)
VO (EU) Nr. 142/2011
VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes MecklenburgVorpommern (VwKostG M-V) vom 04.10.1991 (GVOBl.
M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.12.2009 (GVOBl. M-V S.666)
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S.
2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15.11.2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist
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