Struktur der Gewerkschaften

Transcrição

Struktur der Gewerkschaften
Vergleich des Systems industrieller
Beziehungen und der
Rahmenbedingungen
für Beschäftigte
Bauwirtschaft
in der Eures-T-Euralp Region Kärnten – Friaul-Julisch-Venetien
Wien, März 2004
2. Aktualisierte Auflage
Projektteam: Peter Schlögl, Petra Grießner
öibf – Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung
Wipplingerstraße 35/4, A-1010 Wien
Tel.: 0043/(0)1/310 33 34
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oeibf.at
Unterstützt durch die Europäische Kommission, GD V im Rahmen einer Maßnahme in EURES-EURALP
Besonderer Dank gilt den Bemühungen von Georg Steiner vom ÖGB Kärnten bei der Umsetzung des Projektes.
Die Studie ist Besitz des Herausgebers. Nachdruck, Verwendung von Erkenntnissen, Entnahmen von Tabellen
und Grafiken erwünscht, aber – auch Auszugsweise – nur unter Angabe der Quelle (Herausgeber, AutorInnen
und Titel) gestattet.
Impressum:
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich:
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten,
Bahnhofstraße 44, A-9020 Klagenfurt
Tel.: 0043/(0)463/5870-332
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.oegb.at/
Bei etwaigen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Monika Moser, Tel.: 0043/057878-2043, oder an
Othmar Krakolinig, Tel.: 0043/(0)463/5870-341
Georg Steiner, Tel.: 0043/(0)4242/26294/12
Kontakte
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Inhalt
Österreich....................................................................................................2
Struktur der Gewerkschaften ..................................................................................3
Der Kollektivvertrag ............................................................................................10
Sozialversicherung..............................................................................................15
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ...............................................29
Steuerliche Regelungen.......................................................................................41
Berufsausbildung................................................................................................45
Italien ...................................................................................................... 46
Struktur der Gewerkschaften ................................................................................47
Die Kollektivverträge...........................................................................................50
Sozialversicherung..............................................................................................53
Bauarbeiterkasse ................................................................................................60
Steuerliche Regelungen.......................................................................................62
Berufsausbildung................................................................................................63
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
ÖSTERREICH
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Struktur der Gewerkschaften
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ÖGB
Der Österreichischer Gewerkschaftsbund – ÖGB besteht in seiner heutigen Form seit 1945.
13 Gewerkschaften des privaten und öffentlichen Sektors organisieren 1,4 Millionen Mitglieder. Die Gewerkschaftsmitgliederzahl ist leicht rückläufig und entspricht momentan
einem Netto-Organisationsgrad von etwa 46 Prozent. Mehr als ein Drittel der Mitglieder
sind im öffentlichen Dienst beschäftigt, etwa 20 Prozent Angestellte, und etwa 40 Prozent
sind Arbeiter im Privatsektor.
Der ÖGB hat seinen Sitz in Wien, sein räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich aber auf
das ganze Gebiet der Republik Österreich. Der ÖGB ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und unterliegt als solcher dem privaten Recht; wie alle Vereine ist der ÖGB mit dem
Recht zur autonomen Selbstverwaltung ausgestattet.
Die Grundlagen der österreichischen Gewerkschaftsbewegung seit 1945 sind:
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überparteilich, aber nicht unpolitisch,
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demokratische Willensbildung und Kontrolle,
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Freiwilligkeit der Mitgliedschaft
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branchenübergreifender Zusammenschluss nach Wirtschaftsbereichen.
Die Arbeiterkammer AK
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ist die gesetzliche Interessenvertretung
von rund 2,5 Mio Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Beschäftigung, Weiterbildung,
Qualifizierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den
Arbeitsmarkt gehören neben arbeits- und sozialrechtlichen Themen und dem Verbraucherschutz zu den wichtigsten Arbeitsschwerpunkten der Bundeskammer.
Die grundsätzlichen Aufgaben und Tätigkeiten, die Zugehörigkeit und die Finanzierung
sowie die Organisation der AK sind im Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und
Angestellte (Arbeiterkammergesetz - AKG) geregelt.
Die neun Länderkammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte als bundesweite Dachorganisation haben den gesetzlichen Auftrag, die
sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
Betriebsrat
Der Interessensgegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht seit es Lohnarbeit gibt. Die Stärke der Arbeitnehmer liegt in der Solidarität. Einer allein ist immer
leichter zu besiegen als die gesamte Belegschaft. Durch diesen Zusammenhalt der Arbeitnehmer werden Organisationen geschaffen, die die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber vertreten. Bei Verhandlungen auf allen Ebenen (im Betrieb, im Wirtschaftszweig, in der Gesamtwirtschaft) können so die entsprechenden Organisationen als
anerkannte Vertretungsorgane auftreten.
Aufgabe des Betriebsrats ist die Interessenswahrnehmung auf wirtschaftlichem, sozialem,
personellem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stellt
das Arbeitsverfassungsgesetz dem Betriebsrat eine Reihe von Überwachungs-, Informations-, Interventions- und Beratungsrechten zur Verfügung. Einzelne betriebliche Regelungen können in Form von Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat mit der Unternehmensleitung abgeschlossen werden.
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Die Mitglieder des Betriebsrats unterstehen einem besonderen Kündigungsschutz. Ihnen ist
die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderliche Freizeit von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. Ab 150 Beschäftigten können abhängig von der Zahl der Beschäftigten ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder voll von der Arbeit freigestellt werden.
Weitere Organe der Arbeitnehmer im Betrieb:
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Jugendvertrauensrat: Ein Jugendvertrauensrat ist dann zu wählen, wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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Zentralbetriebsrat: Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so wird auf Unternehmensebene von der Versammlung der Betriebsräte im Unternehmen ein
Zentralbetriebsrat gewählt.
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Konzernvertretung: Eine Konzernvertretung kann gewählt werden, wenn in mehr
als einem Unternehmen des Konzerns Betriebsräte bestehen.
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Sicherheitsvertrauenspersonen: Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind je nach Art und Größe des Betriebes Sicherheitsvertrauenspersonen, sicherheitstechnischer Dienst, betriebsärztliche Betreuung und Sicherheitsausschuss zu bestellen.
Der Betriebsrat hat bei der Bestellung all dieser Organe Beratungs- bzw. Konsultationsrechte.
Ab zehn Beschäftigten sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, ab 250 Beschäftigten sind Sicherheitsfachkräfte und eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Für Arbeitsstätten mit über 100 Arbeitnehmern ist der Betriebsleiter verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der mindestens zweimal im Jahr einzuberufen ist. Diesem
Ausschuss müssen Vertreter der Betriebsleitung, der Belegschaftsvertretung sowie alle in
Sicherheitsfragen involvierte Personen des Betriebes angehören.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten eingerichtet werden.
In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten sowohl bei den Arbeitern als auch den Angestellten wird für jede Arbeitnehmergruppe ein Betriebsrat eingerichtet (außer die beiden
Arbeitnehmergruppen beschließen mit Zweidrittelmehrheit einen gemeinsamen Betriebsrat).
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Betriebliche Arbeitnehmervertretung
Unternehmensleitung
bestellt
Sicherheitsvertrauenspersonen
sind Mitglieder
Sicherheitsausschuss
bestimmt
Vertreter
bestätigt
ArbeiterBetriebsrat
wählt
Gewerkschaft(Arbeit
er)
AngestelltenBetriebsrat
wählt
Belegschaft
Gewerkschaft
(Angestellte)
Der Betriebsrat setzt sich ausschließlich aus ArbeitnehmerInnen zusammen. Die Anzahl der
Mitglieder hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab.
Ein Beispiel:
5 bis 9 Beschäftigte: 1 Vertreter
20 bis 50 Beschäftigte: 3 Vertreter
151 bis 200 Beschäftigte: 6 Vertreter
201 bis 700 Beschäftigte: 6 plus 1 pro weitere 100 Beschäftigte
Betriebsratswahl und Betriebsversammlungen:
Nur durch die im Arbeitsverfassungsgesetz verankerte gleiche und geheime Wahl der Betriebsräte ist die betriebliche und durch die Wahlen der ÖGB-Gremien die überbetriebliche
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer gewährleistet.
Die Formulare für die vorschriftsmäßige Ankündigung, Mitteilung und Protokollierung im
Rahmen des Betriebsratswahlverfahrens sind über Ihre Gewerkschaft erhältlich.
Männer und Frauen sind im Betriebsrat entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den Beschäftigten im Betrieb vertreten.
Gewählt werden können Beschäftigte ab 19 Jahren und mit einer mehr als sechsmonatigen
Betriebszugehörigkeit.
Bei der Wahl eines Betriebsrats mit mindestens vier Mitgliedern können Gewerkschaftsvertreter kandidieren.
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Alle Beschäftigten, welche die Bedingungen für die Wahl erfüllen, können kandidieren.
Damit die Kandidaturen akzeptiert werden, müssen sie durch Unterschriften unterstützt
werden. Die Anzahl der Unterschriften hängt von der Anzahl der zu besetzenden Sitze ab.
Die Mitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Die Mandatsdauer bei einer Betriebsratswahl beträgt vier Jahre. Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden und die weiteren Funktionen entsprechend der Anzahl der Mitglieder. Betriebsratssitzungen finden mindestens
einmal pro Monat statt, die Unternehmensleitung nimmt nur teil, wenn sie dazu eingeladen
wird.
Einmal pro Jahr, oder bei Bedarf häufiger, werden die Beschäftigten eines Betriebes über
sämtliche Belange informiert. Zu diesen Betriebsversammlungen kann die Gewerkschaft
sowie die Unternehmensleitung eingeladen werden.
Die Betriebsratsmitglieder werden für die Ausübung ihres Mandats von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Ab 151 Beschäftigten in einem Betrieb ist eine völlige Freistellung
möglich. Während der Dauer des Mandats kann jedes Betriebsratsmitglied für insgesamt
mindestens drei Wochen für Schulungen freigestellt werden. Bei Betrieben mit weniger als
20 Beschäftigten wird keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit bei spezifischen Themen einen Gewerkschaftsvertreter hinzuzuziehen. Auch bei erheblichen Veränderungen innerhalb des Betriebes kann die Gewerkschaft
intervenieren.
Mitbestimmung ist ein wichtiger Auftrag des Betriebsrats auf sozialer ebenso wie auf wirtschaftlicher Ebene. Bei Sozialpolitik, individuellen Maßnahmen, Gesundheit, Sicherheit,
neue Arbeitsorganisation und Einführung neuer Technologien gilt das Recht der Mitbestimmung. Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht
bei der Wirtschafts- und Finanzlage, Entwicklungsperspektiven, Art und Umfang der Produktion, Investitionen etc. Bei Transfer, Änderung der Rechtsform, Zusammenschluss oder
Kauf ist immer eine Anhörung abzuhalten.
Bei Kündigungen Einzelner hat der Betriebsrats die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur
geplanten Kündigung gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben. Die Stellungnahmefrist
von fünf Arbeitstagen ist eine nicht verlängerbare Fallfrist. Der Arbeitgeber darf nicht vor
Ablauf dieser Frist die Kündigung zur Post geben, damit der Betriebsrat die Möglichkeit
hat, über die Kündigung zu beraten, ohne bereits vor vollendeten Tatsachen zu stehen.
Berechtigt zur Abgabe der Erklärung innerhalb des Betriebsrats ist der Betriebsratsvorsitzende. Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigungsabsicht hindert den Ausspruch einer rechtwirksamen Kündigung nicht.
Zwischen Unternehmensleitung und dem Betriebsrat können zu folgenden Themen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden:
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Ausbildung
Arbeitszeit, Verkürzung und/oder Neugestaltung der Arbeitszeit
Bezahlter Sonderurlaub
Beteiligungssysteme
Auswahl einer Mitarbeiter-Vorsorgekasse (Abfertigung Neu)
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Einigungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmervertretung ist bei folgenden Punkten
notwendig:
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bei der Erstellung einer Geschäftsordnung
bei Maßnahmen wie: Kontrolle der Tätigkeit des Personals, individuelle Fragebogen
bei leistungsbezogenen Lohnsystemen
Aufgaben der Betriebsversammlung:
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Behandlung von Berichten des Betriebsrats und des Rechnungsprüfers
Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
Wahl der Rechnungsprüfer
Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer
Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebes
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
ANSPRECHPARTNER
Gewerkschaft Bau-Holz
Landesorganisation Kärnten
Maximilian Jöri
Landessekretär
Bahnhofstraße 44
9020 Klagenfurt
Tel.Nr.: ++43 (0)463 / 5870/ 361
Fax: ++43 (0)463 / 5870 / 360
E-mail: [email protected]
Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA)
Regionalgeschäftsstelle Kärnten
Günther Granegger
Regionalsekretär
Bahnhofstraße 44/4
9020 Klagenfurt
Tel.Nr.: ++43 (0)463 / 58 70 / 383
Fax: ++43 (0)463 /51 19 02
E-mail: [email protected]
Gewerkschaft Bau-Holz
Bundessekretariat Wien
Anton Korntheuer
Bundessekretär
Ebendorferstraße 7
1010 Wien
Tel.Nr.: ++43 (0)1 / 40 147 / 242
Fax: ++43 (0)1 / 40147 / 312
E-mail: [email protected]
www.bau-holz.at
Gewerkschaft der Privatangestellten Wien
Martin Wolf
Deutschmeisterplatz 2
1010 Wien
Tel.Nr.: ++43 (0)1 / 313 93 DW 216
Fax: ++43 (0)1 /313 93 / 591
ÖGB-Villach
Georg Steiner
ÖGB-Bezirkssekretär
Kaiser Josef Platz 1
9500 Villach
Te.Nr: ++43 (0)4242 / 26294 / 12
Fax: ++43 (0)4242 / 26294 / 14
E-mail: [email protected]
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ÖGB-Spittal
Dieter Steinthaler
ÖGB-Bezirkssekretär
Lutherstraße 4
9800 Spittal/Drau
Tel.Nr.: ++43 (0)4762 / 2207 / 11
Fax: ++43 (0)4762 / 2207 / 4
E-mail: [email protected]
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Der Kollektivvertrag
Der Kollektivvertrag sichert die Rechte der ArbeitnehmerInnen. Der scharfe Konkurrenzkampf der Unternehmen wird verstärkt auf dem Rücken der ArbeitnehmerInnen ausgetragen. Bei den jährlichen Lohnverhandlungen vertreten die Gewerkschaften die Interessen
der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern und handeln bestmögliche Arbeitsbedingungen aus.
Die Gewerkschaft Bau-Holz schließt rund 130 Kollektivverträge ab.
Im Kollektivvertrag ist unter anderem geregelt:
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§1 Geltungsbereich
§2 Arbeitszeit
§4 Zuschläge Überstunden
§6 Erschwerniszulagen
§7 Entgelt bei Arbeitsverhinderungen
§9 Aufwandsentschädigungen
§10 Lehrlinge
§12 Weihnachtsgeld
§14 Verjährungsbestimmungen
§15 Kündigungsfrist
Geltungsbereich des Kollektivvertrags
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räumlich: Gebiet der Republik Österreich
persönlich: alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind
fachlich: alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
Arbeitszeit
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Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.
Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als
Arbeitszeit.
Die Wochenarbeitszeit wird auf fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.
Wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.
Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die
Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei.
Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertage.
Abweichungen von der Normalarbeitszeit
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Einbringungsstunden
geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten)
Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit
darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Regelung
betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen eiÖsterreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
nen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss
ein Sonntag sein.
Überblick über die möglichen Arbeitszeitregelungen
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Beibehaltung einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden (§2 Bau-KV)
Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden und
Zeitausgleich in ganzen Tagen zur Erreichung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von maximal 52 Wochen (§2A Bau-KV)
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen derart,
dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht
überschritten wird, durch Betriebsvereinbarung bzw. durch Einzelvereinbarungen
(§2B Bau-KV) („kurze/lange Woche“ wie bisher)
Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung bzw. durch schriftliche
Einzelvereinbarungen in Betrieben ohne Betriebsrat (§2C lit. a Bau-KV)
Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung bzw. durch
schriftliche Einzelvereinbarungen in Betrieben ohne Betriebsrat §2C lit. B BauKV)
Dekadenarbeit: unter dem im AZG angegebenen Vorraussetzungen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen ein Ausgleich gefunden wird
(§4c AZG)
Schichtarbeit
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall (kollektivvertragliche Regelung)
Die Berechnungsgrundlage bildet im allgemeinen der kollektivvertragliche Stundenlohn. Bei
Arbeitnehmern die einen Wochenlohn beziehen, werden 1/39 des Wochenlohns berechnet.
Bei Krankheit
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Nach Ausschöpfen des Entgeltanspruches und unter zeitlicher Anrechnung der
Leistungen vom vierten Tag der Erkrankung, auf die Höchstdauer von acht Wochen für die versäumten Arbeitsstunden, wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar
bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei fünftägiger Arbeitszeit
täglich 2,09 Stunden
Dauert die Krankheit ununterbrochen länger als sieben Tage, so gebührt das Entgelt vom ersten Krankheitstag an.
Bei neuerlicher Erkrankung gebührt das Entgelt nur in jenem Ausmaß, als es
nicht durch den vorhergehenden Krankheitsfall erschöpft wurde.
Ein neuerlicher Anspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer, gerechnet vom Tage des Wiederantritts der Arbeit, nach der vorhergehenden Erkrankung bis zum Tage der neuerlichen Erkrankung vier Wochen gearbeitet hat.
Bei Arbeitsunfällen
Je Unfall vom ersten Tag an auf die Höchstdauer von zehn Wochen nach Ausschöpfung des
Entgeltanspruches aus dem EFZG (Entgeltfortzahlunggesetz), wobei nur Leistungen, die für
den gegenständlichen Unfall auf Grund des EFZG gewährt wurden, zeitlich anzurechnen
sind. Für die versäumten Arbeitsstunden wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstä-
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
giger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden.
Wächter und Portiere erhalten wöchentlich 11,70 Stunden, und zwar täglich 1,95 Stunden.
Bei ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung
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Für die infolge ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumten Arbeitsstunden – bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung höchstens ein Arbeitstag pro Jahr – in der Höhe der halben Berechnungsgrundlage.
Werden auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom ersten Tag
der Behandlung an mehr als 39 Arbeitsstunden versäumt, so erlischt für die diese
Zahl übersteigenden Stunden der Entgeltanspruch.
Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person betreffende Gründe wie Vorladungen zu Gerichten, Behörden, Trauung, Todesfall etc., wird man zwischen zwei Stunden und
zwei Tagen freigestellt.
Trennungsgeld
Neue Reglung ab 1. Mai 2004
Auskunft über die Änderungen gibt gerne die zuständige Gewerkschaft!
Arbeitnehmer, die so weit von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) entfernt arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann,
erhalten ein Trennungsgeld, außer sie bleiben unentschuldigt von der Arbeit fern.
Das Trennungsgeld beträgt:
für betriebsentsandte Arbeitnehmer
sonst für verheiratete und gleichgestellte Arbeitnehmer
EUR 26,08
EUR 21,31
In Kurorten o.ä. sind die Lebenshaltungskosten höher und das Trennungsgeld ist dementsprechend zu erhöhen.
Das Trennungsgeld wird mit den Verbraucherpreisindices erhöht.
Lehrlinge
Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und
im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das
Arbeitsverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen
vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den im Berufsausbildungsgesetz festgelegten
Gründen geschehen.
Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer des Berufsschulbesuchs so zu bezahlen, als ob
der Lehrling im Betrieb gearbeitet hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderungen
durch den Lehrberechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schulbesuch nachzuweisen.
In den Wintermonaten darf die Arbeitszeit der Lehrlinge nicht kürzer sein als die der übrigen Arbeitnehmer im Betrieb.
Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im
Betrieb entsprechend zu beschäftigen.
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter
zu verwenden.
Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung
zur Weiterverwendung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den
Beruf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.
Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeitsstelle versetzt, hat er gleich den anderen Arbeitnehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen.
Die Entgeltfortzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines
Lehrlings bestimmt sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
Von den Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die
durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten
Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem
Lehrling ein Drittel zu ersetzen.
Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des Berufsausbildungsgesetz absolvieren, erhalten im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge
im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten vorangegangener Vorlehren sind für die
Höhe der Entlohnung anzurechnen.
Weihnachtsgeld
Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von
3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Jahr jeweils geleistete Stunden. Als Stundenlohn für die Errechnung des Stundenlohnes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlags von 25 Prozent. Der Urlaub sowie entgeltliche Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gilt ebenso für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. Inspektionen, Instruktionen. Alle
Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengezählt.
Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen 1. November und 1. März des folgenden Jahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Verjährungsbestimmungen
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung
müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung beim
Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Lösung des Dienstverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Sonst
erlischt der Anspruch. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht
innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Lösung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch
vom Arbeitgeber – von letzterem unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen 5-tägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche
gelöst werden. Hat das Arbeitsverhältnis fünf Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom
Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber – von letzterem unter Einhaltung der Verständigungsfrist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis zehn Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, und nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit von drei Kalenderwochen nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden. Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber werden für
die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung
nicht länger als 120 Tage gedauert hat.
Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Tag einer Kalenderwoche ist nur bei
Arbeitsverhältnissen bis zu fünf Jahren möglich. Und zwar bei Beendigung einer Baustelle
oder wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten, die arbeitsmäßig voneinander unabhängig sind, aus Gründen die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für
länger als eine Woche stillgelegt wird. Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle
binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, so sind die vor der Stilllegung beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als nicht unterbrochen.
Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
sofortige Auszahlung des verdienten Arbeitslohnes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb
befinden. Der Arbeitgeber haftet für allen Schaden der dem Arbeitnehmer durch schuldbare
Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige Angaben in der Arbeitgeberbestätigung nachweislich entstanden ist.
Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Auszahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. Sonst erfolgt
die Auszahlung des Arbeitslohnes erst an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. Auch hier ist der Arbeitgeber zur Ausfolgung der
Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitnehmerbestätigung und eine Steuerbestätigung
auszufolgen. (siehe oben)
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Lohntafel
Lohntafel
1. Vizepolier
Stundenlohn
2. Facharbeiter
a) Vorarbeiter
b) Facharbeiter
3. Angelernte Bauarbeiter
a) Asphaltierer Vorarbeiter
b) Mineur
c) Schaler
d) Betonierer
e) Gleisbauer
4. Bauhilfsarbeiter/In
a)
b)
5. Sonstiges Hilfspersonal
6. Lehrlinge
Im 1. Lehrjahr
Im 2. Lehrjahr
Im 3. Lehrjahr
Im 4. Lehrjahr bei Doppelberufen
Eintritt über 18 Jahre
Betriebsentsandte Trennung
Kleine Trennung
Ab 1.5.2003 (in EUR)
10,90
Ab 1.5.2004
11,14
10,61
9,65
10,85
9,87
9,64
9,43
9,22
8,88
8,66
9,86
9,64
9,43
9,18
8,85
7,40
8,22
7,55
7,56
8,40
7,72
3,86
5,79
7,72
8,69
7,72
26,08
21,31
3,95
5,93
7,90
8,89
7,90
Bei speziellen Fragen hilft die jeweilig zuständige Gewerkschaft gerne weiter!
Sozialversicherung
Sozialer Schutz durch das System der Pflichtversicherung
In Österreich besteht aufgrund des Systems der Pflichtversicherung für alle im Inland
selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen sowie für bestimmte Angehörige ein umfangreicher sozialer Schutz. Für Bauarbeiter beträgt der Sozialversicherungsbeitrag 18,85% von der Höchstbeitragsgrundlage (EUR 3450,-/Monat). (2004)
Pflichtversicherung bedeutet nicht nur Solidarität zwischen Jung und Alt, Reich und Arm,
kinderlosen und kinderreichen Familien, Gesunden und Kranken sondern auch
–
Entstehung kraft Gesetzes
–
sofortiger Versicherungsschutz
–
keine Risikenauslese
–
beitragsfreie Mitversicherung fast aller Angehöriger in der Krankenversicherung
–
gleiche Leistungen für alle
–
geringe Verwaltungskosten
Beschäftigung im Ausland
Entsendung von Staatsbürgern eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz in
EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten
EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten sind:
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und
Nordirland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Darüber hinaus sind auch gegenüber der
Schweiz grundsätzlich die EG-Verordnungen anzuwenden.
Bei einer Entsendung in die EU/den EWR bzw. in die Schweiz muss neben dem Formblatt E
101 auch das Formblatt E 128 (Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während
eines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat) dem Dienstnehmer ausgestellt werden.
Bei Entsendung bis zur Dauer von drei Monaten kann der Versicherungsträger die Ausstellung des EU-Formblattes E 101 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) an den Dienstgeber übertragen, ansonsten darf das Formblatt nur vom zuständigen
Versicherungsträger ausgestellt werden.
Eine Person, die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates bzw. der Schweiz
von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- und Gehaltsverhältnis
beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen
Rechnung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates bzw. der
Schweiz entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten EUMitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz, sofern die voraussichtliche Dauer dieser
Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche
die Entsendungszeit abgelaufen ist. Vom zuständigen Versicherungsträger wird auf Antrag
das Formblatt E 101 in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon eine Ausfertigung dem
Dienstnehmer auszuhändigen ist.
Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz bis zur Beendigung
dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates
bzw. der Schweiz, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von der Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt. Vor Ablauf dieser Frist ist vom
Dienstgeber das Formular E 102 (Verlängerung der Entsendung) in vierfacher Ausfertigung
an die zuständige Behörde oder die von der Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das der Dienstnehmer entsandt wurde. Diese Genehmigung darf nicht länger als für
weitere zwölf Monate erteilt werden.
Ausnahmeregelungen (Artikel 17 - VO (EWG) Nr. 1408/71)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw.
der Schweiz Ausnahmen von den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einzubringen.
Für Fragen der Versicherungspflicht im zwischenstaatlichen Bereich steht die zuständige
Gebietskrankenkasse zur Verfügung.
Beschäftigung in der EU, im EWR bzw. der Schweiz
Grundregeln:
Dienstnehmer sind grundsätzlich in dem Staat versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit
ausüben!
Dies gilt für Dienstnehmer als auch selbstständig Erwerbstätige, und zwar auch dann, wenn
diese in einem anderen EU/EWR-Staat wohnen oder wenn ihre Unternehmen bzw. Dienstgeber ihren Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat haben.
Österreich
16
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Dienstnehmer sind grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU/EWRStaates unterworfen!
Dies gilt sowohl für Dienstnehmer als auch für selbstständig Erwerbstätige, für welche die
Bestimmungen der EU/des EWR gelten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit
in mehreren EU/EWR-Staaten ausüben. Auch Personen, die in vier oder fünf EU/EWRStaaten gleichzeitig beschäftigt sind, sind nur den Rechtsvorschriften eines einzigen
EU/EWR-Staates unterworfen.
Arbeitslosenversicherung
Mit 1. Juli 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus der staatlichen Verwaltung herausgelöst und in eine Selbstverwaltungseinrichtung, das neue Arbeitsmarktservice (AMS), umgewandelt.
Arbeitslosigkeit ist ein soziales Risiko, das in dreifacher Weise bewältigt werden soll
–
–
–
Unterstützung des Arbeitslosen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz
(Arbeitsvermittlung),
Gewährung einer Geldleistung zur Überbrückung des Lohn-/Gehaltsausfalles (Arbeitslosenunterstützung),
Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts
von Arbeitslosigkeit (Arbeitsmarktförderung).
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
–
–
–
–
–
–
–
–
Arbeitslosengeld
Notstandshilfe
Pensionsvorschuss
Sondernotstandshilfe
Weiterbildungsgeld
Altersteilzeitgeld
Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe
Übergangsgeld nach Altersteilzeit
Arbeitslosengeld
Sofern sämtliche Vorraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit,
Vermittelbarkeit und Erfüllung der Anwartschaft) für den Leistungsanspruch erfüllt werden
und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem
Tag der Geltendmachung.
Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung
vor der Antragstellung und beträgt zumindest 20 Wochen. Es wird für 30 Wochen gewährt,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Die Bezugsdauer kann unter bestimmten Umständen noch weiter erhöht werden. Bei detaillierten Fragen wenden sie sich an ihre jeweilige Gewerkschaft!
Wird die Bezugsdauer nicht zur Gänze ausgeschöpft, verbleibt also ein nichtkonsumierter
Restanspruch, so besteht die Möglichkeit des Fortbezuges.
Österreich
17
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Der erworbene Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes bleibt für die Dauer von drei
Jahren gewahrt, gerechnet vom Zeitpunkt des Endes des letzten Arbeitslosengeldbezuges.
Diese Drei-Jahres-Frist verlängert sich um Zeiten
–
eines Kranken- oder Wochengeldbezuges
–
einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
–
des Bezugs einer Invaliditätspension, wenn die Invalidität einer Arbeitsunfähigkeit gleichkommt
–
der Pflege eines nahen Angehörigen (mit Pflegegeldanspruch Stufe 5, 6, 7)
Die Weigerung oder Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung führt zur Einstellung des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weigerung, jedenfalls
aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen. Gleiches gilt bei
Vereitelung von Schulungsmaßnahmen, mangelnde Eigeninitiative etc.
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres erhöht sich der Leistungsverlust auf acht Wochen.
Arbeitslose, deren Beschäftigungsverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden
ist oder die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von
vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld.
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem
allfälligen Ergänzungsbetrag.
Grundlage für die Bemessung des Grundbetrages ist die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres (bei
Geltendmachungen bis 30. Juni) und des letzten Kalenderjahres (bei Geltendmachungen
nach dem 30. Juni).
Kurz zusammengefasst
minus
minus
ergibt
Bruttoeinkommen (lt. Hauptverband)
soziale Abgaben (eines allein stehenden Angestellten)
Einkommenssteuer (eines allein stehenden Angestellten unter
Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge)
Nettoeinkommen, davon 55% ergibt den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
Notstandshilfe
Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig und vermittelbar ist und sich in einer Notlage befindet.
Die Notstandshilfe beträgt 95% des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, zuzüglich eines allfälligen Familienzuschusses. Die Leistung wird jeweils für die
Dauer von 52 Wochen zuerkannt; die Bezugsdauer an sich ist nicht begrenzt.
Pensionsvorschuss
Vorraussetzung ist auch hier die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit.
Die Bevorschussung wird grundsätzlich in der Höhe der gebührenden Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gewährt. Der Höchstbetrag ist derzeit (2004) bei Anträgen auf
Österreich
18
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Alterspension EUR 30,73 täglich und bei Anträgen auf Arbeitsunfähigkeitspensionen EUR
24,60 täglich.
Wird dem Arbeitslosen später für den Zeitraum des Vorschusses eine Pension zuerkannt, so
hat
der
Pensionsversicherungsträger
der
Arbeitslosenversicherung
aus
der
Pensionsnachzahlung die Bevorschussung rückzuerstatten.
Kommt es zu keiner Pensionsleistung erfolgt keine eventuelle Differenznachzahlung.
Weiterbildungsgeld
Wer mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge
für die Dauer von drei bis maximal zwölf Monaten vereinbart hat, kann die Zuerkennung
des Weiterbildungsgeldes bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS beantragen. Das Weiterbildungsgeld beträgt momentan täglich EUR 14,53, bei Personen über dem
45. Lebensjahr gebührt Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Vorraussetzungen dafür sind die Anwartschaft, ein Beschäftigungsverhältnis, das mindestens drei Jahre gedauert hat. Für die Dauer der Bildungskarenz muss der Besuch einer Bildungsmaßnahme nachgewiesen werden und bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge muss
vom Dienstgeber eine arbeitslose Ersatzkraft eingestellt werden.
Altersteilzeitgeld: neu ab 1.1.2004
Als neue Leistungen wurden ein sogenanntes „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ sowie ein
„Übergangsgeld“ geschaffen, die einen Teil jener Personen „auffangen“ sollen, die nach
Ende der Altersteilzeitvereinbarung wegen der Erhöhung des Pensionsalters nicht in Pension gehen können oder die nach bisherigem Recht in den Jahren 2004-2006 in Pension
hätten gehen können und denen dies nun nicht möglich ist. Für letztere gilt, dass sie außerdem in den letzten 15 Monaten wenigstens 52 Wochen arbeitslos waren und noch
weitere Voraussetzungen erfüllen, die am besten fallbezogen beim zuständigen AMS erfragt
werden. Die Höhe des Übergangsgeldes (beide Arten) beträgt 125 % des Arbeitslosengeldgrundbetrages zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Krankenversicherung
Egal ob Krankheit oder Unfall, in allen Fällen ist es Aufgabe der Sozialversicherungsträger,
eine umfassende Vorsorge zu treffen bzw. eine ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen.
Vorsorgeuntersuchung
Wenn das 19. Lebensjahr vollendet wurde, kann man einmal pro Jahr eine kostenlose Vorsorgeuntersuchung bei Einrichtungen der Sozialversicherung bzw. einem Arzt des Vertrauens in Anspruch nehmen. Ein umfangreiches Untersuchungsprogramm ermöglicht eine gute
Beurteilung des Gesundheitszustandes.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Vorsorgeuntersuchung umfasst
–
–
–
–
–
–
–
Blutuntersuchung (Blutfette, -zucker, -senkung, Harnsäure, Leberwert)
Harnuntersuchung
Stuhlprobenuntersuchung auf Blutspuren (ab 40. Lebensjahr)
Gespräch über bisherige Erkrankungen und aktuelle Beschwerden
Klinische Untersuchung des Körpers (einschließlich Brust/Prostata)
Blutdruckmessung
Abschlussgespräch
Jugendlichenuntersuchung
Die Sozialversicherung lädt einmal pro Jahr berufstätige Jugendliche zwischen 15 und 18
Jahren zur Jugendlichenuntersuchung ein.
Diese Untersuchung hilft
–
mögliche Krankheiten frühzeitig zu erkennen
–
Gesundheitsrisiken und berufliche Belastungen bewusst zu machen
–
bei verschiedenen Problemen wie z.B. Familie, Arbeitsplatz, Alkohol/Drogen einen ersten Schritt zu setzen.
Die Untersuchung und Beratung unterliegen natürlich der ärztlichen Schweigepflicht.
Schutzimpfungen
Die Kosten von Impfungen werden von der Krankenversicherung nicht übernommen.
Viele Infektionskrankheiten werden heute unterschätzt, obwohl es bei einigen keine wirksame Behandlung gibt, und nur Impfen schützt!
Infektionskrankheiten können eventuell bleibende Schäden verursachen, mit schweren
Komplikationen oder und oft sogar tödlich verlaufen.
Durch Schutzimpfungen können diese Risiken weitestgehend vermieden werden.
Die häufigsten Infektionskrankheiten in unseren Breiten sind Masern, Mumps und Röteln
sowie Tetanus. In den letzten Jahren taucht auch Keuchhusten wieder verstärkt auf, speziell bei Erwachsenen.
Krankheit
Der Krankenschein garantiert dem Patienten die Kostenübernahme der ärztlichen Behandlung durch den Krankenversicherungsträger. Beim Arztbesuch ist es daher wichtig, diesem
einen vollständig ausgefüllten Krankenschein vorzulegen.
Jedem Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen werden je nach Bestimmung
seines Krankenversicherungsträgers die notwendigen Krankenscheine für den praktischen
Vertragsarzt, Vertragsfachärzte verschiedener Fachgruppen sowie den Vertragszahnarzt zur
Verfügung gestellt.
Entgeltfortzahlung
Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt davon ab, wie lange man schon bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt ist (Grundanspruch). Die Weiterzahlung ist innerhalb eines Arbeitsjahres begrenzt.
Für die Bemessung der Weiterzahlung werden die Arbeitszeiten bei demselben Arbeitgeber
mit jeweils weniger als 60 Tagen Unterbrechung zusammen gerechnet. Dies gilt nicht,
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, aus eigenem Verschulden entlassen wurde
oder ohne wichtigen Grund vorher ausgetreten ist.
Erkrankung (Unglücksfall)
Dienstverhältnis
0 – 5 Jahre
6 – 15 Jahre
16 – 25 Jahre
ab 26 Jahren
volles Entgelt
6 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
halbes Entgelt
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
Bei Sonderversicherungsträgern kann es abweichende Regelungen geben.
Bei Beschäftigung in Italien
Wird man bei einem italienischen Unternehmen beschäftigt, so sind die Angehörigen weiterhin im Heimatland versichert.
Das Formular E 106, Betreuungsformular für Angehörige, muss bei der Krankenkasse in Italien beantragt werden. Dieses Formular muss bei der Krankenkasse in Italien eingereicht
werden und dann wird es an die jeweilige Gebietskrankenkasse in Österreich geschickt und
die Arztkosten der Angehörigen werden voll übernommen.
Arbeitet man bei einer italienischen Firma und hält sich oft in Österreich auf, muss man für
sich und seine Familie das Formular E 106 beantragen (z.B. Grenzgänger, alle 14 Tage zu
Hause). Hält der Arbeitnehmer sich fast ausschließlich in Italien auf, beantragt er für sich
das Formular E 111 und für seine Angehörigen in Österreich das Formular E 109.
Behandlungsbeitrag – Ambulanz
Ab 1. Oktober 2002 sind neue Befreiungstatbestände für den Behandlungsbeitrag-Ambulanz
in Kraft getreten. Diese gelten nicht nur für neue Ambulanzbesuche, sondern auch rückwirkend für Ambulanzbesuche nach dem 19. April 2001.
Spitalsaufenthalte
Bei medizinischer Notwendigkeit einer Anstaltspflege ist der Erkrankte grundsätzlich in die
nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Dabei werden Wünsche des Erkrankten insofern berücksichtigt, als es die Art der Erkrankung zulässt und dadurch kein
Mehraufwand für den Krankenversicherungsträger entsteht.
Die Aufenthaltskosten werden durch den Krankenversicherungsträger übernommen.
In öffentlichen Krankenanstalten die über den Landesfonds finanziert werden (z.B. die
Landeskrankenhäuser) trägt die Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung und
die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse.
In privaten Krankenanstalten nur dann, wenn sie mit dem Versicherungsträger in einem
Vertragsverhältnis stehen. Besteht keine vertragliche Vereinbarung wird bei Inanspruchnahme einer privaten Krankenanstalt ein täglicher Pflegekostenzuschuss von EUR 103,34
geleistet.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Hauskrankenpflege
Durch die Hauskrankenpflege wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Patient anstatt im
Spital, in seiner gewohnten häuslichen Umgebung ausreichend gepflegt und versorgt wird.
Ob dies im Einzelfall möglich ist entscheidet der behandelnde Arzt.
Die Hauskrankenpflege wird über ärztliche Verordnung grundsätzlich für vier Wochen gewährt.
Die Hauskrankenpflege wird ausschließlich von diplomierten Krankenschwestern bzw. Pflegern auf ärztliche Anordnung erbracht und umfasst nur medizinische Leistungen (z.B. Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung).
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation ist ein wichtiger Bestandteil des Leistungsbereiches Rehabilitation in der österreichischen Sozialversicherung und ebenso ein wesentlicher Pfeiler
des österreichischen Gesundheitswesens.
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind z.B.
–
die Unterbringung in Krankenanstalten die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
–
die Anschaffung von Prothesen, orthopädischen Behelfen usw.
Für stationäre Aufenthalte ist eine Zuzahlung des Patienten in der Höhe von EUR 6,06 pro
Tag vorgesehen, die bei sozialer Schutzbedürftigkeit (Rezeptgebührenbefreiung) entfällt.
Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sind vom behandelnden Arzt zu beantragen.
Medikamente
In der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst der Begriff Medikamente
–
notwendige Arzneien und
–
sonstige Mittel (z.B. Schlammpräparate, Verbandstoffe) zur Beseitigung bzw.
Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges.
Kur und Genesung
Soweit zur Leistungserbringung nicht schon der Pensions- oder Unfallversicherungsträger
zuständig ist, können Kur- und Genesungsaufenthalte von den Krankenversicherungsträgern
als freiwillige Leistungen übernommen werden.
Kur- und Genesungsaufenthalte werden ausschließlich nach vorheriger ärztlich begründeter
Antragstellung und medizinischer Befürwortung durch den Krankenversicherungsträger
bewilligt.
Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Versicherten eine tägliche Zuzahlung zu leisten, sofern nach den geltenden Richtlinien aufgrund
sozialer Schutzbedürftigkeit nicht davon abgesehen werden kann.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Krank im Urlaub
Inland
Für Reisen im Inland sollte man den Urlaubskrankenschein nicht vergessen. Der Krankenschein wird vom Dienstgeber (Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger) für die Dauer
des Aufenthaltes ausgestellt und ist generell gebührenfrei.
Ausland
Vor Antritt Ihrer Urlaubsreise sollten Sie rechtzeitig einen Betreuungsschein beantragen.
Die finanzielle Lage
Als Ausgleich für den Lohnentfall bei längerer Krankheit oder Mutterschaft, ist bei Dienstnehmern die Auszahlung von Kranken-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld vorgesehen.
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit sind gewisse Gebührenbefreiungen (z.B. Rezeptgebühr)
möglich.
Über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus wurden für "Notfälle" von den Krankenversicherungsträgern Unterstützungsfonds eingerichtet.
Unterstützungsfonds
Die Krankenversicherungsträger haben zur finanziellen Unterstützung ihrer Versicherten in
besonders berücksichtigungswürdiger Situation einen Unterstützungsfonds eingerichtet.
Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds sind vor allem für Notfälle vorgesehen, etwa im
Zusammenhang mit besonders hohen Kostenaufwendungen für Arztleistungen und einer
damit verbundenen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers.
Krankengeld
Arbeiter und Angestellte, geringfügig Beschäftigte die eine Selbstversicherung nach §19a
ASVG abgeschlossen haben sowie neue Vertragsbedienstete, erhalten für die Dauer einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Krankengeld, wenn der Anspruch auf Entgelt(Lohn- oder Gehalts-)fortzahlung durch den Dienstgeber erschöpft ist.
Vom vierten bis zum 42. Tag erhält man 50%, ab dem 43. Tag 60% des Bruttogehalts und
17% Zuschlag Sonderzahlungen, 182 Tage bzw. 364 Tage bei langer Versicherungsdauer. .
Zahnbehandlung
Die zahnmedizinischen Leistungen umfassen neben der konservierenden Zahnbehandlung
und dem Zahnersatz auch kieferorthopädische Leistungen (Kieferregulierungen).
Die Zahnbehandlung umfasst:
–
–
Konservierende Zahnbehandlung: z.B. Füllungen (Plomben), Wurzelbehandlungen, Entfernung von Zahnstein
Chirurgische Zahnbehandlung: z.B. Extraktionen, operative Entfernungen von
Zähnen, Wurzelspitzenresektionen
Für die Zahnbehandlung bei einem Vertragspartner ist der Zahnbehandlungsschein vorzulegen.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Wenn ein Wahlzahnarzt (der keinen Vertrag abgeschlossen hat und daher auch keinen
Zahnbehandlungsschein entgegen nimmt) in Anspruch genommen wird, sind die Behandlungskosten zunächst von den Patienten zur Gänze selbst zu bezahlen.
Nach Einsendung der Originalhonorarnote samt Zahlungsbestätigung und unter Angabe der
Bankverbindung wird der gebührende Kostenersatz unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragstarife rückerstattet.
Nachwuchs kündigt sich an
Die Schwangerschaft ist zwar ein natürliches und erfreuliches Ereignis, bedarf aber schon
aus Vorsorgegründen einer regelmäßigen ärztlichen Betreuung.
Dementsprechend werden im Rahmen der Mutterschaft folgende Leistungen erbracht:
Leistungen für Versicherte und Angehörige:
–
–
–
–
Betreuung durch Ihren Arzt
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Betreuung im Krankenhaus
Hebammenbeistand
Leistungen für weibliche Versicherte:
–
–
Wochengeld/Betriebshilfe
Stirbt die Wöchnerin, erhält Wochengeld/Betriebshilfe jene Person, welche für
den Unterhalt des Kindes sorgt
Leistungen für Mütter und Väter
–
–
–
Kinderbetreuungsgeld von täglich 14,53
Ein Elternteil hat Anspruch bis zum 30 Lebensmonat des Kindes
Beide Elternteile bis zum 36 Lebensmonat des Kindes
Unfallversicherung
Die Leistungen
–
–
–
–
–
–
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeitsmedizinische Betreuung
Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen
Unfallheilbehandlung
Rehabilitation
Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erbringt die soziale Unfallversicherung für ihre
rund sechs Millionen Versicherten diese Leistungen mit allen geeigneten Mitteln. Aber auch
wenn es sich um keinen Arbeitsunfall handelt, gibt es den Schutz der Sozialversicherung.
Denn bei Privatunfällen erhalten nahezu alle ÖsterreicherInnen Leistungen aus der sozialen
Krankenversicherung und allenfalls auch aus der sozialen Pensionsversicherung.
Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Berechnung der Höhe der in der Unfallversicherung vorgesehenen Geldleistungen ist
die Bemessungsgrundlage die ausschlaggebende Berechnungsbasis. Die BemessungsgrundÖsterreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
lage bildet sich aus der Summe aller Bruttobezüge des letzten Jahres vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (inkl. Sonderzahlungen).
Entgeltfortzahlung
Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt davon ab, wie lange man schon bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt ist (Grundanspruch). Die Weiterzahlung ist innerhalb eines Arbeitsjahres begrenzt.
Für die Bemessung der Weiterzahlung werden die Arbeitszeiten bei demselben Arbeitgeber
mit jeweils weniger als 60 Tagen Unterbrechung zusammen gerechnet. Dies gilt nicht,
wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, aus eigenem Verschulden entlassen wurde
oder ohne wichtigen Grund vorher ausgetreten ist.
Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
Dienstverhältnis
Entgeltanspruch
0–15 Jahre
ab 16 Jahren
8 Wochen
10 Wochen
Versicherungsfälle
In der Unfallversicherung gibt es zwei Versicherungsfälle: den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit.
Leistungen aus der Unfallversicherung können grundsätzlich nur dann beansprucht werden,
wenn der Versicherungsfall mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang
steht.
Meldepflicht
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden, wenn sie mehr als drei Tage Krankenstand bzw. Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben.
Achtung: Bei verspäteter Meldung kann es zu Leistungseinschränkungen kommen.
Entschädigungen
Neben den medizinischen Leistungen sind finanzielle Entschädigungen ein wesentlicher
Bestandteil des Leistungsspektrums der Unfallversicherung. Geld kann zwar Geschehenes
nicht ungeschehen machen, soll aber Versehrte finanziell unabhängig machen, um ihnen so
ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Pensionsversicherung
Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung des Versicherten und
dessen Angehörigen durch Pensionsleistungen im Alter oder nach krankheitsbedingtem
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Die Pensionsleistung soll annähernd das durch die Pensionierung wegfallende Erwerbseinkommen ersetzen und somit den Lebensunterhalt des Pensionisten sicherstellen. Die Finanzierung der Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt in Form
Österreich
25
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
des Umlageverfahrens, auch Generationenvertrag genannt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten Pensionen großteils durch die Beitragszahlungen der Erwerbstätigen finanziert
werden. Die Finanzierung über Beiträge deckt derzeit rund 84 Prozent der Pensionsleistungen ab, der Rest wird über den Bundesbeitrag aus allgemeinen Steuergeldern aufgebracht.
Weitere Aufgaben der Pensionsversicherung sind Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation.
Der Weg zur Pension
Antragstellung:
Eine Pension muss beantragt werden, für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche
Antragsformulare vorgesehen, auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden. Sämtliche Anträge sind
gebührenfrei. Gleiches gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.
Stichtag:
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, welcher Versicherungsträger die Leistung zu erbringen
hat und wie hoch sie ist. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.
Bei den Eigenpensionen ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Bei den Hinterbliebenenpensionen ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten,
wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Zuständigkeit:
Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in
den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.
Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger
zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
Folgende Träger sind für die Leistungserbringung im Rahmen der Pensionsversicherung
zuständig:
ASVG
–
–
–
Pensionsversicherungsanstalt
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
GSVG
–
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
BSVG
–
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid.
Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Pensionsauszahlung:
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April
und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Beitragszeiten:
Als Beitragszeiten gelten
–
Zeiten einer Beitragspflicht bzw. einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung („Arbeitszeiten”).
–
Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei geringfügiger Beschäftigung, nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten).
–
Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamter), für
die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
–
Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden als Beitragsmonate im
Ausmaß von höchstens 24 Beitragsmonaten je Kind (für Geburten ab 1.1.2004)
berücksichtigt.
Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich an den jeweiligen Versicherungsträger.
Höhe der Pension:
Die Pensionshöhe ist abhängig von:
–
der Bemessungsgrundlage,
–
der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate (Steigerungsbetrag) und
–
dem Alter zum Pensionsbeginn.
Durch die Pensionsreform 2003 (beschlossen am 11. Juni 2003) haben sich Änderungen
ergeben.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- Neuer Prozentsatz für Pensionsberechnung: Bis 2009 wird der Steigerungsbetrag von zwei auf 1,78 Prozent herabgesetzt. Damit wird der Löwenanteil
aller künftigen Pensionen niedriger, auch wenn man erst mit 60 oder 65
Jahren in Pension geht.
- Erhöhte Abschläge: Der Malus (Abschlag) beträgt in Zukunft für jedes Jahr
vor 60/65 statt wie bisher drei Prozent der Bemessungsgrundlage 4,2 Prozent der Leistung.
- Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes: Es werden nicht mehr die
besten 15 Jahre für die Berechnung der Pension herangezogen, sondern 40
Jahre. Die Ausdehnung von 15 auf 40 Jahre erfolgt schrittweise bis 2028.
- Begrenzung der Verluste: Die Pensionsverluste dürfen maximal zehn Prozent betragen. Da aber die erste Pensionserhöhung ausgesetzt wird, kommt
ein Verlust von ca. zwei Prozent hinzu. Insgesamt betragen die Verluste 12
Prozent, dies entspricht 1 1/2 Monatspensionen.
- Kindererziehung: Für jedes Kind verkürzt sich der Durchrechnungszeitraum
für Frauen um drei Jahre. Frauen mit wenigen Beitragsjahren profitieren.
Der Bemessungszeitraum darf aber trotz Kinder nie weniger als 15 Jahre
betragen.
- Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer:
Bisher konnten Frauen ab 56 1/2 und Männer ab 61 1/2 Jahren die Alterspension antreten, wenn die erforderlichen Versicherungsjahre vorhanden
waren. Dafür gab es allerdings Abschläge. Ab 2014 wird das nicht mehr
möglich sein. Es gibt keine Wahlfreiheit mehr.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
-
-
-
Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit: Bisher
konnten Frauen und Männer in Alterspension gehen, wenn sie mit 56 1/2
bzw. 61 1/2 Jahren mindestens ein Jahr arbeitslos waren. Diese Form der
Alterspension ist abgeschafft. Für Betroffene kommt ein „Altersübergangsgeld“.
„Hacklerregelung“: Wer bis zum 31. Dezember 2006 das 55. bzw. 60. Lebensjahr vollendet hat, kann weiterhin in diesem Alter in Pension gehen,
wenn sie/er 40 bzw. 45 Beitragsjahre erworben hat. Aber auch dafür gibt
es Abschläge.
Pension errechnen: Bemessungsgrundlage und Steigerungsrate sind die
Schlüssel: Bemessungsgrundlage x Steigerungsbeitrag = Pension
ACHTUNG!
Wird ein Arbeitnehmer nach Italien entsendet, so besteht weiterhin die Sozialversicherungspflicht in Österreich. Bei einem Arbeitsunfall in Italien tritt die jeweilige Gebietskrankenkasse in Vorleistung.
Beginnt ein österreichischer Arbeitnehmer bei einer italienischen Baufirma zu arbeiten
–
und hält sich oft in Österreich auf, beantragt er das Formular E 106 für sich
und seine Familie (z.B. Grenzgänger, alle 14 Tage zu Hause).
–
und hält sich fast ausschließlich in Italien auf, beantragt er für sich das
Formular E 111 und für seine Angehörigen in Österreich das Formular E 109.
–
wird die Dauer der Beschäftigung bei der Arbeitslosenversicherung angerechnet; dazu muss die Arbeitsbescheinigung entweder bei AMS Österreich vorgelegt werden oder dass Formular E 301 der italienischen Arbeitsmartverwaltung ausgefüllt und nach Österreich mitgenommen werden.
–
wird die Dauer der Beschäftigung bei der Pensionsversicherung angerechnet.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
Die BUAK - Organisation
Die Anfänge der BUAK
Am 20.3.1946 beschloss der Österreichische Nationalrat das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
(BArbUG), welches am 26.5.1946 in Kraft trat.
Mit diesem Gesetz wurde auch die Bauarbeiter-Urlaubskasse (BUK), eine der ersten sozialpartnerschaftlichen Institutionen Österreichs, geschaffen und den Arbeitern in der saisonabhängigen Baubranche ein tatsächlicher Urlaubskonsum ermöglicht.
Im Laufe der Jahre wurde das BArbUG vielfach novelliert und zum heutigen BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungs-Gesetz (BUAG) erweitert. Die BUK erhielt weitere Agenden übertragen und wurde in BUAK umbenannt.
Organisationsform
Die BUAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Leitung paritätisch durch die
Interessenvertretungen der Arbeitnehmer (Arbeiterkammer) und der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer) nominiert wird.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte
entsendet Funktionäre der
Gew. Bau-Holz
Wirtschaftskammer
Österreich
entsendet Funktionäre
der Bauindustrie und
Bauinnung
diese besetzen
paritätisch
Sachbereich
Urlaub
Sachbereich
Abfertigung
Ausschuss
Ausschuss
Kontrollausschuss
Kontrollausschuss
Vorstand
Vorstand
Direktion
Zwei Direktoren, die durch den Ausschuss
des Sachbereichs Urlaub bestellt werden
(auf Vorschlag des Vorstandes unter Anhörung des Kontrollausschusses.
Zentrale Wien
neun Landesstellen
(je Bundesland)
Beirat
(je Landesstelle ein Beirat mit
vier Mitgliedern)
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Sachbereiche Winterfeiertagsregelung und Schlechtwetterentschädigung werden von
den Organen des Sachbereichs Urlaub verwaltet.
Der gesetzliche Auftrag der BUAK
Die primäre Aufgabe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Vollziehung
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des BauarbeiterSchlechtwetter-Entschädigungsgesetzes (BSchEG) im Dienste der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber in der Bauwirtschaft.
Leistungen der BUAK
Im Sachbereich Urlaub werden rund 8.000 Betriebe betreut und je nach Jahreszeit
pro Monat zwischen 90.000 und 140.000 Arbeitnehmer verrechnet.
Im Sachbereich Abfertigung werden pro Jahr zirka 8.000 Abfertigungen ausbezahlt.
Im Sachbereich Schlechtwetter werden pro Jahr zirka 600.000 Anträge auf Refundierung bereits ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung gestellt, bearbeitet und an
die Arbeitgeber refundiert.
Im Sachbereich Winterfeiertagsregelung werden pro Jahr zirka 121.000 Arbeitnehmer
verrechnet; für zirka 77.000 Arbeitnehmer erhalten die Betriebe die Vergütung, zirka
44.000 Arbeitnehmer werden direkt von der BUAK verrechnet.
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Die Sachbereiche Winterfeiertagsregelung und Schlechtwetterentschädigung werden von
den Organen des Sachbereichs Urlaub verwaltet. Die Funktionsdauer der Verwaltungsorganmitglieder beträgt fünf Jahre.
Aufgaben der BUAK
Im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind die Sachbereiche Urlaub,
Abfertigung und Winterfeiertagsregelung und im Bauarbeiter-SchlechtwetterEntschädigungsgesetz (BSchEG) ist der Sachbereich Schlechtwetter geregelt.
Weitere Aufgaben sind:
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die Verwaltung und Durchführung der kollektivvertraglich normierten „Gemeinsamen Einrichtung für Pauschalabgeltung”
der Regelung für den Zusatzurlaub für Dreischicht- bzw. Zweischichtarbeit
Außerdem speichert die BUAK die Daten der Arbeitnehmer, organisiert die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeber, verwaltet und veranlagt das einbezahlte Kapital und, im Falle
der Urlaubskonsumierung eines Arbeitnehmers, wird dessen Urlaubsentgelt zum Zweck der
ordnungsgemäßen Abrechnung an den betreffenden Betrieb überwiesen.
Die Urlaubsbestimmungen
Vorrangiges Ziel des BUAG ist es, den Erwerb und den Verbrauch eines Urlaubs zu ermöglichen.
Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt in ihrem betriebs-neutralen, branchenspezifischen Charakter, der es dem Bauarbeiter ermöglicht, die für einen Urlaub nötigen 47 Wochen theoretisch bei 47 verschiedenen Betrieben zu erlangen und den solcherart erworbenen Urlaub beim 48. Betrieb zu konsumieren, wenn alle diese Betriebe in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) fallen.
Der Arbeitnehmer erwirbt nach 47 Anwartschaftswochen einen Urlaubsanspruch im Ausmaß
von 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen (fünf Wochen).
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Wenn er bereits 1150 Anwartschaftswochen erworben hat, hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen (sechs Wochen).
Für jede Anwartschaftswoche muss ein Zuschlag an die BUAK bezahlt werden. Normalerweise ist dieser Zuschlag vom Arbeitgeber zu entrichten, muss aber in bestimmten Fällen von
der BUAK selbst getragen werden (z.B. im Falle der Urlaubshaltung des Arbeitnehmers),
wobei diese von der BUAK selbst zu leistenden Zuschläge bei der Zuschlagsleistung der
Betriebe berücksichtigt sind.
Die Anwartschaft selbst ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Prozentsatz der eingezahlten Zuschläge, der das Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers darstellt.
Das BUAG regelt auch die Grundsätze, nach denen der Urlaub konsumiert werden kann.
Dazu zählt unter anderem, dass der Urlaub nur in einem aufrechten Arbeitsverhältnis konsumiert werden kann, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt werden muss und dass der Urlaub auch tageweise
konsumiert werden kann, wobei aber ein Teil mindestens eine Woche (fünf Arbeitstage)
betragen muss.
Die BUAK hat dafür Sorge zu tragen, dass jenem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub konsumiert wird, die im Zeitraum der Konsumierung anfallenden sonstigen Auslagen (Nebenleistungen) pauschal abgegolten werden.
Die bereits erworbenen Beschäftigungswochen gehen dem Arbeitnehmer auch dann nicht
verloren, wenn er vorübergehend aus der Baubranche ausscheidet, sondern werden bei
einem Wiedereintritt zu den neuen Wochen hinzugerechnet.
Arbeitnehmer, die jedoch endgültig oder längerfristig aus der Baubranche ausscheiden und
Ansprüche gespeichert haben, können diese nach Ablauf einer bestimmten Frist (mindestens sechs Monate bei keinem dem BUAG unterliegenden Betrieb beschäftigt) bei der BUAK
geltend machen (Abfindung).
Verfall der Ansprüche
Die Verfallsbestimmungen des BUAG sollen eine Hortung der Ansprüche, insbesondere des
Urlaubs, verhindern, damit es zu einer regelmäßigen Urlaubshaltung kommt, die zur Erholung des Arbeitnehmers beiträgt.
Im Sachbereich Urlaub sind drei Ansprüche vom Verfall bedroht:
1) Anspruch auf Naturalurlaub
2) Anspruch auf Urlaubsentgelt
3) Anspruch auf Abfindung
Die Grundsätze des Urlaubsverbrauchs sind im §7 BUAG geregelt, der auch bestimmt, dass
der Verfall des Naturalurlaubs eintritt, wenn dieser nicht zeitgerecht verbraucht wird.
Der Verfall des Urlaubsentgelts ist eine unmittelbare Folge des Verfalls des Anspruchs auf
Naturalurlaub. Tritt der Verfall des Naturalurlaubs ein, verfällt damit auch der Anspruch auf
Urlaubsentgelt.
Der Verfall dieser Ansprüche tritt automatisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein.
Sollten jedoch Gründe, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, den rechtzeitigen
Verbrauch des Urlaubs verhindert haben, wird der Verfall wieder aufgehoben.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Abfindung
Vorrangiges Ziel des BUAG ist der Erwerb und die Konsumierung eines Urlaubsanspruchs,
jedoch muss auch geklärt sein, was mit den erworbenen Anwartschaften passieren soll,
wenn der Arbeitnehmer die Branche wechselt oder mit dem Erwerb einer Pension aus dem
Arbeitsprozess ausscheidet.
Daher sieht §10 BUAG vor, dass Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Anspruch auf Abfindung erlangen, der sich gegen die BUAK richtet.
Im Falle der Pension kann dieser Anspruch sofort, bei Branchenwechsel nach einer Wartezeit von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten, in den Geltungsbereich des BUAG fallenden, Arbeitsverhältnisses bei der
BUAK geltend gemacht wird.
Die Abfertigung
Unter Abfertigung versteht man einen besonderen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb.
Die moderne Rechtsprechung betont den Versorgungsgedanken. Die Abfertigung soll im
Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses, die ohne Schuld des Arbeitnehmers eintritt, zur
Sicherung der Existenz wenigstens für einige Zeit dienen.
Die Abfertigung dient verschiedenen sozialpolitischen Zwecken:
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Vorsorge für die im Gefolge mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohende
Arbeitslosigkeit
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Treueprämie für längere Dienstdauer
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Anteil von dem durch die Leistung des Arbeitnehmers mitbewirkten Aufschwung
des Unternehmens
–
Überbrückung für die durch Verlust des Arbeitsplatzes bedingte Schmälerung des
Einkommens
–
Ausgleich für die Abnützung der Arbeitskraft durch längere Dauer der Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb
Die Abfertigungsbestimmungen
Der ursprüngliche Gedanke war, die bereits in der Urlaubsregelung der Bauarbeiter verankerte "Betriebsneutralität" auch auf die Abfertigung zu erstrecken, sodass auch in diesem
Bereich Zeiten von verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Zu den Einstiegsbestimmungen zählt eine dreijährige Betriebstreue.
Für eine Abfertigung nach dem BUAG sind in jedem Fall zunächst bestimmte Voraussetzungen zu erbringen.
Nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung (dreijährige Betriebstreue) werden alle
folgenden Beschäftigungswochen betriebsneutral angerechnet (Fortlaufspeicherung). Ausnahmen sind hier die Dienstnehmerkündigung, die einvernehmliche Auflösung, unberechtigter vorzeitiger Austritt und Entlassung.
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die BUAK, die alle Daten speichert, die
Abfertigung berechnet und bei Fälligkeit auf Antrag des Arbeitnehmers ausbezahlt.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Höhe der Abfertigung (Staffelgrenze) richtet sich nach der Anzahl der anrechenbaren
Beschäftigungswochen (Höchstgrenze der Abfertigung beachten) und wird in Monatsentgelten bemessen.
Natürlich sind auch Regelungen für Lehrzeiten und Restzeiten (Überhang nach einer Abfertigung) vorhanden.
Der Abfertigungsanspruch beträgt:
Nach 156 Beschäftigungswochen 2 Monatsentgelte
Nach 260 Beschäftigungswochen 3 Monatsentgelte
Nach 520 Beschäftigungswochen 4 Monatsentgelte
Nach 780 Beschäftigungswochen 6 Monatsentgelte
Nach 1040 Beschäftigungswochen 9 Monatsentgelte
Nach 1300 Beschäftigungswochen 12 Monatsentgelte
Ab 1.1.2003 sind für erstmals in die Bauarbeit eintretende Arbeitnehmer die Bestimmungen der Mitarbeitervorsorgekasse der BUAK (Abfertigung Neu) anzuwenden.
Betriebliche Mitarbeitervorsorge – Abfertigung Neu.
Zur Abwicklung der Abfertigung Neu wurden sogenannte Mitarbeitervorsorgekassen (MVK)
gegründet, die die Abfertigung der Arbeitnehmer verwalten.
Auch die BUAK hat eine MVK gegründet. Die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse GesmbH wird
die Abfertigung aller Bauarbeiter, die der Abfertigung Neu unterliegen verwalten und darüber hinaus allen Arbeitnehmern und Betrieben anderer Wirtschaftsbereiche offen stehen.
Wer unterliegt der Abfertigung Neu?
- Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 erstmals ein Beschäftigungsverhältnis
in der Bauwirtschaft eingehen.
- Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach „Abfertigung Alt“ ausbezahlt erhalten, oder denen ein bestehender Anspruch verfällt, unterliegen mit dem
nächsten Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungsrecht.
- Lehrlinge, die ab 1.1.2003 in einem Lehrverhältnis stehen.
Wie berechnet sich die Abfertigung Neu?
Der Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat einen monatlichen Beitrag an
die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse.
Die Beitragshöhe beträgt 1,53 Prozent vom monatlichen Bruttolohn einschließlich der Sonderzahlungen. (Basis für den Bruttolohn für den Geltungsbereich des BUAG ist der um 25
Prozent erhöhte KV-Stundenlohn).
Die Beiträge muss die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse nach Bestimmungen des BMGV anlegen. Dabei erzielte Erträge werden dem Arbeitnehmer auf seinem Konto gutgeschrieben.
Vom Guthaben werden die Verwaltungskosten und Barauslagen der Mitarbeitervorsorgekasse
(siehe Kasten) abgezogen.
Laut Gesetz besteht eine Kapitalgarantie. Das bedeutet, dass zumindest die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer garantiert sind.
Der Arbeitnehmer erhält jährlich sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine
Information über seinen Kontostand.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Verwaltungskosten
Das BMVG berechtigt die Mitarbeitervorsorgekassen bis zu 3,5 Prozent der hereingenommenen Abfertigungsbeiträge einzubehalten.
Die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse GesmbH wird nur 2,2 Prozent einbehalten. Ab 1. Jänner
2005 kann sich dieser Prozentsatz nach Maßgabe des Verwaltungsaufwandes verringern
oder auf maximal 2,8 Prozent erhöhen.
Daneben werden 0,6 Prozent (ab 2005 0,4Prozent) des veranlagten Abfertigungsvermögens
als Vergütung für die Vermögensverwaltung von den Veranlagungserträgen einbehalten.
(Laut BMVG sind hier 1 Prozent bzw. ab 2005 0,8 Prozent möglich).
Barauslagen
Laut BMVG dürfen Depotgebühren und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung als Barauslagen weiterverrechnet werden. Die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse verzichtet in den Jahren 2003 und 2004 auf diese Weiterverrechnung. Danach wird
dafür ein Pauschalsatz von maximal 0,05 Prozent des veranlagten Abfertigungsvermögens
angestrebt.
Anspruch auf Abfertigung:
Nach jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung, und kann unter folgenden Verfügungsmöglichkeiten wählen:
- Auszahlung als Kapitalbetrag
- Übertragung an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers
- Belassen des Geldes in der Kasse
- Übertragung an eine Rentenversicherung
Wurde das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet oder sind noch keine drei Einzahlungsjahre vorhanden, kann der Arbeitnehmer nicht über die Abfertigung verfügen. Die Zeiten gehen jedoch
nicht verloren, sondern bleiben bei der Mitarbeitervorsorgekasse liegen (Rucksackprinzip).
Barauszahlungen wie Bankspesen oder Kosten einer Postanweisung, die im Zuge der Überweisung oder Auszahlung der Abfertigung anfallen, dürfen verrechnet und einbehalten
werden. Die BUAK Mitarbeitervorsorgekasse wird jedoch die Kosten für die Überweisung auf
ein inländisches Bankkonto selbst tragen.
Die Winterfeiertagsregelung
Mit Wirkung 1. Juli 1996 wurde das BUAG um diesen neuen Sachbereich erweitert.
Diese Novelle (BGBl. 417/1996) ist ein Ausfluss der Sozialpartnereinigung über Maßnahmen
zur Verbesserung der Jahresbeschäftigung am Bau und die Einführung einer Winterfeiertagsregelung.
Zur Zeit sind ausschließlich Betriebe des Baugewerbes und der Bauindustrie, öffentliche
Betriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe und Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe
in dieses Gesetz eingebunden.
Überblick – Ablauf
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Zuschlagspflicht für Arbeitgeber
Arbeitnehmer während der Winterfeiertage beschäftigt
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
-
AN
Auszahlung des Feiertagsentgeltes
durch der Arbeitgeber
AG
Refundierungsanspruch
gegenüber der BUAK
Arbeitnehmer während der Winterfeiertage nicht beschäftigt
AN
Ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung gegen die BUAK
AG
Da keine Arbeitnehmer beschäftigt, keine finanzielle Belastung durch Feiertagsentgelt, keine
Refundierung
-
Wegfall einer Anwartschaftswoche – Neutrale Woche
Urlaubshaltung von zwei Wochen im Zeitraum Dezember und Jänner
Betroffene Feiertage
Feiertage gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages:
24. Dezember
31. Dezember
Feiertage gem. den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:
25. Dezember
26. Dezember
1. Jänner
6. Jänner
Neutrale Woche
Vorrangiges Ziel der Winterfeiertagsregelung ist es, die Zeiten der Beschäftigung für die
Bauarbeiter zu verlängern.
Längere Beschäftigungszeit bedeutet unter anderem mehr Anwartschaftswochen für den
Sachbereich Urlaub und damit auch mehr Zuschlagszahlungen für die Arbeitgeber.
Als Ausgleich dafür wurde die so genannte "neutrale Woche" geschaffen, für die kein Urlaubszuschlag bezahlt wird und die auch nicht als Anwartschaftswoche zählt.
Erwirbt ein Arbeitnehmer mehr als 47 Anwartschaftswochen im Kalenderjahr, gilt eine dieser Wochen als neutrale Woche (im Normalfall Lohnwoche 52).
Erwirbt ein Arbeitnehmer nicht mehr als 47 Wochen im Jahr, so wird ein zweites Jahr angekoppelt, und die neutrale Woche entsteht im zweiten Jahr, wenn der Arbeitnehmer in
diesen aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen erwirbt.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Verpflichtende Urlaubshaltung
Die Winterfeiertagsregelung hat auch Auswirkungen auf die geltende Urlaubsregelung:
In Betrieben, die der Winterfeiertagsregelung unterliegen, ist ein Urlaub im Ausmaß von
zwei Wochen im Zeitraum Dezember - Jänner zu vereinbaren und zu halten. Dies ist mittels
Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festzulegen.
Wird das Arbeitsverhältnis im Zeitraum Dezember bis Jänner aufgelöst, so hat der Arbeitnehmer, wenn er den entsprechenden Urlaubsanspruch erworben hat, zwei Wochen Urlaub
zu halten.
Ersatzweiser Anspruch des Arbeitnehmers
Voraussetzung für den Erwerb eines ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung
ist eine bestimmte Anzahl an Anwartschaftswochen im Kalenderjahr bei einem, dem Sachbereich Winterfeiertagsregelung unterliegenden, Betrieb.
Ist der Arbeitnehmer nicht beschäftigt, stehen ihm, analog der Anzahl an Anwartschaftswochen, zwischen 50 und 100 Prozent der Vergütung zu:
Der Arbeitnehmer erhält die Vergütung entweder auf eigenen Antrag, gemeinsam mit der
Abfindung oder mit dem nächstem Urlaubsentgelt.
ACHTUNG!
Bei Auszahlung fällt für die Dauer der Versicherungszeit die Pension weg, aber der
Bezug von Arbeitslosengeld ist nicht beeinflusst, Winterfeiertagsvergütung brutto abzüglich 30% an AMS (weiterhin Bezug von Arbeitslosengeld) abzüglich 18,2% SVBeitrag für laufenden Bezug.
Die Finanzierung
Der Arbeitgeber hat einen Wochenzuschlag von April bis November zu bezahlen. Die Berechnungsformel lautet:
(KV-Lohn + 20%) x Faktor
1,2
Der, zur Berechnung notwendige Faktor, wird mittels Verordnung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit festgelegt.
Die Schlechtwetterregelung
Für den Arbeitsablauf in den Bauberufen ist das Wettergeschehen ein wesentlicher Faktor.
Schlechtwetter bedeutet für die überwiegend im Freien tätigen Bauarbeiter Arbeitsunterbrechungen, die mit Lohneinbußen verbunden sind. Die Lösung dieses Problems ist eine
Entschädigungsregelung für Verdienstentgang, die bei Arbeitsausfällen infolge Schlechtwetters eintritt.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Überblick – Ablauf
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–
Beitragspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Entscheidung des Arbeitgebers, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder
wiederaufzunehmen ist
Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (60% vom Ist-Lohn) durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnauszahlung
Antrag auf Rückerstattung bereits ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung an
die BUAK
Prüfung des Antrages auf formale und logische Richtigkeit durch die BUAK
Wetterprüfung durch die BUAK
Eventuelle Korrekturen bzw. Richtigstellungen der Antragsdaten (BUAKArbeitgeber)
Monatliche Rückerstattung der Beträge durch die BUAK
Arbeitsausfall
Nur der Arbeitgeber, nach Anhörung des Betriebsrats, entscheidet, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist.
Ersatzarbeit: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine andere, zumutbare Arbeit im Betrieb
zu verrichten (ohne Schmälerung des Entgeltes).
Wartezeit: Auf Anordnung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer drei Stunden auf der
Baustelle verbleiben, um eine Witterungsbesserung abzuwarten. Allerdings muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein.
Kontingent:
Winterperiode
1. November – 30. April
Sommerperiode
1. Mai – 31. Oktober
144
Stunden
für höher als 1500m gelegene Arbeitsstellen
96
Stunden
für alle übrigen Betriebe
192
Stunden
für alle Arbeitsstellen
Nicht in Anspruch genommene Stunden aus der Sommerperiode werden in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen.
Liegen außerordentliche Witterungsverhältnisse vor, können die Kontingente um maximal
50% erhöht werden.
Wetterprüfung
Zur Überprüfung, ob an den beantragten Tagen tatsächlich eine witterungsbedingte Beeinträchtigung vorlag, bedient sich die BUAK der von der Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik gelieferten Wetterdaten.
Bis zum Ende der Sommerperiode 1997 stammten diese Daten von 120 Tawesstationen (=
teilautomatische Stationen), die über das ganze Bundesgebiet verteilt sind und pro Stunde
Aufzeichnungen liefern über:
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
–
–
–
Temperatur
Niederschlagsmenge
Windspitzengeschwindigkeit
Dieses Netz erwies sich als zu grobmaschig und konnte lokale Ereignisse, die nur einen Teil
des zur Wetterstation gehörenden Gebietes betrafen, nicht erfassen.
Mit Beginn der Winterperiode 1997 wurden zahlreiche Verbesserungen durchgeführt. Die
Tawesstationen wurden mit registrierenden Messfühlern ausgestattet, die eine feinere Analyse der Wetterwerte ermöglichen, indem sie z.B. die Niederschlagsmenge pro Minute erfassen.
Folgende wetterspezifische Daten erhält die BUAK
(pro Postleitzahl/pro Tag/pro Stunde) geliefert:
–
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–
–
–
Niederschlag
Temperatur
Wind
Kombination Wind-Temperatur
Schnee
Diese Messdaten werden mit dem GIS-System (geographisches Informationssystem) verknüpft, das unter anderem ein Höhenmodell, Satelliten- und Radarbildauswertung enthält,
wodurch eine flächendeckende Aussage über Schönwetter/Schlechtwetter, bezogen auf jede
einzelne Postleitzahl, möglich ist. Dadurch werden nunmehr auch lokale Wetterbeeinträchtigungen erfasst.
Die von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gelieferten Wetterdaten werden von der BUAK anhand der Wetterkriterien für das allgemeine Baugewerbe bewertet.
Gestützt auf diese Daten entscheidet die BUAK, ob dieser Antrag verrechnet werden kann.
Sollten bei einem Antrag Unklarheiten auftreten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit darauf zu reagieren, indem er auf dem Korrekturantrag ergänzende Mitteilungen vermerkt, wie z.B. die Art der Tätigkeiten, die nicht ausgeführt werden konnten.
Wird der Antrag, trotz Stellungnahme bzw. näheren Erläuterungen, wegen der Witterungssituation nicht verrechnet, erhält der Arbeitgeber ein entsprechendes Ablehnungsschreiben
samt einem Rohbericht der Wetterdaten dieses Tages (in der Legende dieser Beilage sind
auch die Wetterkriterien zusammengefasst).
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Finanzierung (Beitrag)
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
jeweils 0,7% des Arbeitsverdienstes des Arbeitsnehmers
(max. 0,7% der Höchstbemessungsgrundlage)
GKK
BUAK
Ergibt sich ein Gebarungsüberschuss oder Gebarungsabgang, wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag durch Verordnung des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
entsprechend geändert.
Bundeszuschuss
Bei unvorhergesehenen Abgängen der BUAK im BschEG
eine Ausfallhaftung des Bundes verankert.
ANSPRECHPARTNER
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
Landessstelle Kärnten
Bahnhofstraße 24
A - 9010 Klagenfurt
Tel.Nr.: ++43 (0)463 / 560 77
Fax: ++43 (0)463 / 560 77 / 54 914
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
Zentrale
Kliebergasse 1a
A - 1050 Wien
Tel.Nr.: ++43 (0)1 / 54 606-0
Fax: ++43 (0)1 / 54 606 / 888
www.buak.at
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Steuerliche Regelungen
Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf jeden Fall tritt aber nach sechs Monaten ständigem Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die
Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass alle in- und ausländischen Einkünfte in
Österreich steuerlich erfasst werden. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man
mehrmals Steuer für das selbe Einkommen zahlen muss, wenn man in mehreren Staaten
einen Wohnsitz oder Einkünfte erzielt.
Steuertarifstufen
Einkommen/Jahr
(in EUR)
über 3.640,00
über 7.270,00
über 21.800,00
über 50.870,00
%-Sätze
bis 3.640,00
bis 7.270,00
bis 21.800,00
bis 50.870,00
0%
21%
31%
41%
50%
Ein Beispiel
Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2002 beträgt EUR 21.000,00. Davon fallen EUR
3.640,00 in die erste Tarifstufe zu 0%, EUR 3.630 in die zweite Tarifstufe zu 21% (EUR
762,30) und die restlichen EUR 13.730 in die dritte Tarifstufe zu 31% (EUR 4.256,30). Die
Tarifsteuer beträgt ohne Absetzbeträge daher EUR 5.018,60.
Dieses Beispiel zeigt, dass auch bei Überschreiten einer Tarifstufe nur der „oberste Einkommensteil“ mit dem höheren Prozentsatz, dem so genannten „Grenzsteuersatz“, zu versteuern ist.
Neuregelung ab dem 1.1.2005
Neuer Tarif:
Einkommen in Euro
Bis 10.000 Euro
Bei 25.000 Euro
Bei 51.000 Euro
Über 51.000 Euro
Steuer
0
5.750,17.085,-
In Prozent
0%
23,0%
33,5%
50,5%
Lohn- oder Einkommenssteuer
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbstständige zahlen Einkommenssteuer. Die Lohn- und die Einkommenssteuer unterscheiden sich nur in
ihrer Erhebungsform. Der Steuersatz ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmer gibt es aber
zusätzliche Absetzbeträge und Sonderbestimmungen für die Besteuerung „sonstiger Bezüge“.
Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an
das Finanzamt abzuführen.
Österreich
41
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die Einkommenssteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu muss man eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Aufgrund dieser Erklärung wird die Einkommenssteuer erhoben.
Bei Arbeitnehmerveranlagung (früher Jahresausgleich) wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Falls lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganzjährig bezogen wurden, kommt es durch die Jahresberechnung im Regelfall
zu einer Gutschrift.
Steuerfreie Leistungen
Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:
–
–
–
Familienbeihilfe
Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
Karenzurlaubsgeld, Karenzurlaubshilfe, sowie Kinderbetreuungsgeld
Allgemeiner Steuerabsatzbetrag
Betrag: EUR 887 pro Jahr, er verändert sich aber einkommensabhängig und steht ab einem
Einkommen von EUR 35.421 nicht mehr zu.
Anspruch: Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Der allgemeine Steuerabsatzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Berechnung der Lohnsteuer
Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt der Arbeitgeber zahlreiche Steuerbefreiungen und -begünstigungen. Es müssen somit alle Änderungen die Einfluss auf die
Steuerberechnung haben (Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinerzieher, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid), dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber haftet (bei
Einhaltung der Meldepflicht) für die richtige Berechnung der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber
muss dem Dienstnehmer auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten
Arbeitslohn aushändigen.
Diese Abrechnung muss folgendes enthalten:
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–
–
–
Bruttobezüge,
Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge),
Pflichtbeiträge,
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer,
Einbehaltene Lohnsteuer.
Arbeitnehmerveranlagung
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit.
Der Antrag kann per Post geschickt werden oder persönlich im Finanzamt abgegeben werden. Das Wohnsitzfinanzamt führt auf den Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung (früher:
Jahresausgleich) durch und überweist die Lohnsteuergutschrift auf ihr Konto.
In folgenden Fällen ist normalerweise eine Gutschrift zu erwarten:
–
wenn man während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten hat und der
Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat,
Österreich
42
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
wenn man während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat oder man nicht
ganzjährig beschäftigt war,
–
wenn man auf Grund der geringen Höhe der Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ hat,
–
wenn man Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf
eine Pendlerpauschale hat und dies bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde,
–
wenn Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden, die noch nicht in einer Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung kann man nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:
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–
–
–
–
–
–
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsatzbetrag (soweit nicht schon gegenüber
dem Arbeitgeber geltend gemacht),
Unterhaltsabsatzbetrag,
Mehrkindzuschlag,
Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht),
Pflichtversicherungsbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung, wenn
in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optiert wird und die Beiträge
vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden,
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige.
Pflichtveranlagung
Wenn man von sich aus keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgibt oder abgeben
muss, wird das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung eines Formulars L 1 zur
Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen:
–
wenn im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder
Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Truppen- oder Kaderübungen)
ausbezahlt oder Sozialversicherungspflichtbeiträge zurückerstattet wurden,
–
wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragbescheid ausgestellt worden
ist. Eine Pflichtveranlagung ist hier nur durchzuführen, wenn der Freibetragsbescheid zu hoch war.
Freibetragsbescheid
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitnehmer bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigen kann. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer. Normalerweise
ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommenssteuerbescheid auf Grund
der Arbeitnehmerveranlagung. Gleichzeitig erhält man eine Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber.
Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem
Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 werden etwa der Freibetragsbescheid
und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2003 angeschlossen. Dieser
Freibetragsbescheid berücksichtig die Freibeträge – auf Basis des Jahres 2001 – vorläufig
bereits für 2003. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2003 höher als jene im
Freibetragsbescheid, wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen und es ist
eine zusätzlich Gutschrift zu erwarten. Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es im
Regelfall zu Nachzahlungen.
Österreich
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Kirchenbeiträge
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens EUR 75 jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben absetzbar
und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Beträge auch beim Arbeitgeber oder dem
Pensionsversicherungsträger geltend gemacht werden.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhebung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Werbungskosten lassen sich in drei Gruppen teilen:
–
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–
Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Werbungskosten, die über Antrag des Arbeitnehmers beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind (z.B.
Betriebsratsumlage).
Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:
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Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pensionsversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Krankenversicherungsbeitrag und
Wohnbauförderungsbeitrag
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, z.B. Arbeiterkammerumlage
Gewerkschaftsbeitrag, wenn er über die Gehaltsabrechnung einbehalten wird.
Einzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Dazu erhält man von der Gewerkschaft eine Bestätigung
über die einbezahlten Beträge zugesandt. Diese Bestätigung ist dann dem Arbeitnehmerveranlagungsformular beizulegen.
Rückzahlung von Arbeitslohn
Österreich
44
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Berufsausbildung
Zu Fragen der Berufsausbildung und der Anerkennung von Bildungsabschlüssen in den interessierenden Regionen wurde im Jahr 2001 das Handbuch „Qualifikationsvergleich Kärnten
und Friaul-Julisch Venetien“ erstellt. Dieses ist beim ÖGB (siehe Impressum) zu beziehen.
Österreich
45
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
ITALIEN
Italien
46
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Struktur der Gewerkschaften
In Italien sind drei große Gewerkschaften tätig: die CGIL (Confederazione Generale Italiana
del Lavoro, dt. Allgemeiner italienischer Bund der Arbeit), die CISL (Confederazione Italiana
Sindacati Lavoratori, dt. Italienischer Bund der Gewerkschaften der Arbeitnehmer) sowie die
UIL (Unione Italiana del Lavoro, dt. Italienischer Bund der Arbeit). Diese Gewerkschaften
sind als Dachverbände organisiert, in die verschiedene Branchengewerkschaften eingegliedert sind. Die für die Bauwirtschaft relevanten Verbände sind im Folgenden aufgeführt:
Fillea (Federazione italiana lavoratori legno edili e affini, dt. Italienischer Bund der Holzarbeiter im Baugewerbe), welcher der CGIL angeschlossen ist;
Filca (Federazione italiana lavoratori costruzioni e affini, dt. Italienischer Bauarbeiterbund),
welcher der CISL angeschlossen ist;
Feneal (Federazione nazionale edili affini e legno, dt. Italienischer Bund für Bau und Holz),
welcher der UIL angeschlossen ist.
Diese drei Verbände haben sich zu einem großen Gewerkschaftsverband, der FLC (Federazione lavoratori delle Costruzioni, dt. Arbeitnehmerbund der Bauwirtschaft), zusammengeschlossen, bei der die ArbeitnehmerInnen direkt Mitglieder werden können. Zu diesen auf
nationaler Ebene tätigen Gewerkschaften ist schließlich noch der deutschsprachige ASGB
(Autonomer Südtiroler Gewerkschaftsbund) hinzuzuzählen, dessen Tätigkeitsbereich sich
auf Südtirol beschränkt und der nicht an den nationalen Kollektivvertragsverhandlungen
teilnimmt.
INPS (Istituto nazionale della previdenza sociale, dt. Italienisches Institut für soziale Fürsorge)
Das Institut verwaltet sämtliche Aufgaben im Bereich der Pflichtversicherungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit sowie hinsichtlich der Altersvorsorge.
Neben den entsprechenden Geldleistungen (Renten und sonstige Entschädigungsleistungen), ist das INPS auch für die Bereitstellung des Kindergeldes zuständig. Was den Bausektor anbelangt, so liegt der von den ArbeitnehmerInnen zu zahlende Beitragssatz bei 8,89%
(bzw. 9,19 % bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten).
INAIL (Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, dt. Nationale
Versicherungsanstalt für Arbeitsunfälle)
Das INAIL ist für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Bereitstellung der entsprechenden Entschädigungsleistungen zuständig. Sämtliche ArbeitnehmerInnen, die eine manuelle Tätigkeit ausüben, werden von dieser Versicherung erfasst. Die Beitragszahlungen werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen.
Istituti di patronato e di assistenza sociale (patronati), (dt. Soziale Hilfswerke)
Diese Ämter der sozialen Fürsorge stellen Beratungs- und Informationsdienste bereit und
leisten ArbeitnehmerInnen Hilfestellung im Bereich der Altersvorsorge, bei versicherungsrechtlichen und familienrechtlichen Fragen sowie bei Sozialhilfezahlungen. Ihre Dienstleistungen sind unentgeltlich. Die durch Gewerkschaften eingerichteten Hilfswerke sind im
Folgenden aufgeführt:
Inas (Istituto nazionale di assistenza sociale, dt. Nationales Hilfswerk )- von der CISL gegründet;
Italien
47
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Inca (Istituto nazionale confederale di assistenza, dt. Nationales Vereinigtes Hilfswerk)- von
der CGIL gegründet;
Ital (Istituto di tutela e assistenza lavoratori, dt. Institut für Arbeitnehmerschutz )- von der
UIL gegründet;
Sbr (Sozialer Beratungsring)- von der ASGB gegründet.
Centri per l’impiego (auch: Sezioni circoscrizionali per l’impiego) (dt. Arbeitsämter
bzw. Bezirksarbeitsämter)
Hierbei handelt es sich um Arbeitsämter, bei denen sich arbeitslose ArbeitnehmerInnen
ihre Arbeitslosigkeit bescheinigen lassen müssen.
ASL (Azienda sanitaria locale, dt. Örtliches Gesundheitsamt)
Hierbei handelt es sich um die unterste Einheit des nationalen Gesundheitsdienstes, bei
dem die Inanspruchnahme sämtlicher medizinischer Leistungen beantragt werden muss.
Cassa Edile (dt. Bauarbeiterkasse)
Hierbei handelt es sich um eine bilaterale Einrichtung, die paritätisch von den Gewerkschaften und den Unternehmerverbänden getragen wird. Die Bauarbeiterkasse verwaltet
einige Ämter, die Leistungen im Bereich der Lohnzahlungen, Leistungen der allgemeinen
Fürsorge sowie der Altersvorsorge zugunsten der Beschäftigten der Bauwirtschaft bereitstellen. Zu den wichtigsten Leistungen der Bauarbeiterkasse (die sich landesweit entsprechen) gehört die Auszahlung der Anteile des indirekten Lohns (d.h. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) sowie die Auszahlung von Dienstalterszulagen. Weitere Sozialleistungen und
Altersgelder werden auf lokaler Ebene festgelegt. Sämtliche Leistungen der Bauarbeiterkasse werden durch einen Beitragssatz (in erster Linie vonseiten der Unternehmen zu erbringen) finanziert, der im Rahmen des nationalen Kollektivvertrags sowie der lokalen Tarifabkommen festgesetzt wird.
ANSPRECHPARTNER
Friaul / Julisch Venetien
Südtirol
CISL Gemona (UD)
Viviano Cosolo
Viale Roma, 32
Gemona
Tel.Nr.: ++39 (0)432/98 12 19
Fax: ++39 (0)432/97 19 12
ASGB Bozen
Werner Blaas
Bindergasse, 30
39100 - Bozen
Tel.Nr.: ++39 (0)471/30 82 00
CGIL Gemona (UD)
Alessandro Forabosco
Via Campagnola, 2
Gemona
Tel.Nr.: ++39 (0)432/98 08 91
Fax: ++39 (0)432/97 04 32
UIL FENEAL UDINE
Mauro Franzolini
Viale Leopardi, 92
UDINE
Tel.Nr.: ++39 (0)432/50 65 11/259 18
Fax: ++39 (0)432/50 65 11
Filca Cisl / Sgb
Heinrich Federspieler
Siemensstr., 23
39100 - Bozen
Tel.Nr.: ++39 (0)0471/56 84 00
Fillea Cgil/agb
Giuseppe Terranova
Romstr., 79
39100 - Bozen
Tel.Nr.: ++39 (0)471/92 64 11
Italien
48
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Feneal UIL/SGK Bau
Michele Pavan
Obere Schutzengelgasse, 10
39042 - Brixen BZ
Tel.Nr.: ++39 (0)472/83 43 12
335/8119967
Weitere Ansprechstellen finden sich am Ende dieses Abschnittes.
Struktur der Gewerkschaften
Der organisatorische Aufbau der Gewerkschaften innerhalb der einzelnen berufsspezifischen
Kategorien weist verschiedene Ebenen auf: Im Allgemeinen sind die Gewerkschaften in eine
Untereinheit auf Betriebsebene, in eine oder mehrere territoriale Einheiten ( Gebiet, Industriebezirk, Provinz oder Region) sowie eine nationale Ebene gegliedert. Die unterste
Einheit ist die gewerkschaftliche Vertretung auf Betriebsebene; den ArbeitnehmerInnen
steht es jedoch frei, direkt der gewerkschaftlichen Organisation auf der nächsthöheren
Ebene beizutreten. Die betriebsinterne Einheit fließt vertikal in die Gebietsorganisationen
ein. Neben diesen vertikal aufgebauten Branchengewerkschaften, existieren branchenübergreifende Organisationen, die ebenfalls mehrere Gebietsebenen aufweisen und die bei der
CGIL als Camere di Lavoro (dt. Arbeiterkammern), bei der CISL als Unioni Sindacali Territoriali (dt. Gebietsgewerkschaftsbünde) und bei der UIL als Camere Sindacali (dt. Gewerkschaftskammern) bezeichnet werden. Die Gebietsorganisationen, sei es für die branchenspezifischen als auch die branchenübergreifenden Gewerkschaften, verfügen über Versammlungssäle und stellen Informations- und Beratungsdienstleistungen bereit.
Die betrieblichen Untereinheiten der Gewerkschaften werden als Rappresentanza Sindacale
Aziendale, kurz RSA (dt. Betriebsgewerkschaftsvertretung) bezeichnet. Im Zuge einer verbandsübergreifenden Einigung im Jahre 1993 wurde ein neues System zur Schaffung gewerkschaftlicher Vertretungen auf Betriebsebene geschaffen, die sogenannten Rappresentanze Sindacali Unitarie, kurz RSU (dt. Einheitliche Gewerkschaftsvertretung), welche dieselben Aufgaben und Rechte wie die RSA wahrnimmt. Die ArbeitnehmerInnen haben das
Recht, eine RSA in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten in jeder Produktionseinheit
bzw. eine RSA auf Gemeindeebene zu bilden. Das Recht zur Bildung einer RSA steht jedoch
nur jenen gewerkschaftlichen Verbänden zu, welchen den für das betreffende Unternehmen
einschlägigen Contratto Collettivo Nazionale del Lavoro, kurz CCNL (dt. Nationalen Kollektivvertrag) unterzeichnet haben. Die RSA haben das Recht auf ein durch den Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten geeigneten Raum, um dort Versammlungen abhalten zu können. In
den Kollektivverträgen wird des Weiteren vereinbart, dass die RSA bei bestimmten Anlässen
zu informieren und zu befragen sind.
Der sogenannte Rappresentante dei lavoratori per la sicurezza, kurz RLS, (dt. Sicherheitsbeauftragter der Arbeitnehmerschaft) vertritt aktiv die ArbeitnehmerInnen in sämtlichen Belangen der Sicherheit, der Unfallverhütung und Arbeitshygiene. In den Unternehmen und
Produktionseinheiten mit mehr als 15 Beschäftigten, wird der RLS innerhalb der RSA gewählt bzw. ausgewählt, bzw. durch die ArbeitnehmerInnen ernannt, falls keine RSA vorhanden ist. Die Mindestanzahl der RLS hängt von der Größe des Unternehmens bzw. der
Produktionseinheit ab:
•
1 Vertreter in Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten;
•
3 Vertreter in Unternehmen mit einer Belegschaft zwischen 201 und 1000 Beschäftigten;
Italien
49
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
•
6 Vertreter in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten.
Der Sicherheitsbeauftragte oder RLS hat die Aufgabe, die im betreffenden Unternehmen
bestehenden Gesundheitsrisiken einzuschätzen und entsprechende Vorbeugemaßnahmen zu
treffen. Er hat zu allen Arbeitsplätzen freien Zugang und ist befugt, sich gegebenenfalls an
die für Sicherheit zuständigen Behörden zu wenden und in die relevanten Unternehmensunterlagen Einsicht zu nehmen und muss vor Durchführung betrieblicher Änderungen durch
den Arbeitgeber informiert und befragt werden. Zur Ausübung seiner Funktionen hat der
RLS das Recht auf eine bestimmte Anzahl von bezahlten Freistellungen:
•
8 Stunden Freistellung pro Jahr in Unternehmen bzw. Produktionseinheiten mit
bis zu 15 Beschäftigten;
•
20 Stunden Freistellung pro Jahr in Unternehmen bzw. Produktionseinheiten mit
16 bis zu 50 Beschäftigten;
•
32 Stunden Freistellung pro Jahr in Unternehmen bzw. Produktionseinheiten mit
mehr als 50 Beschäftigten
.
Weitere 32 Stunden Freistellung stehen dem RLS zu Schulungszwecken zu.
Die Kollektivverträge
Die Vertragsstruktur weist zwei Ebenen auf: Erstens die nationale Ebene in Form des CCNL,
des branchenspezifischen Kollektivvertrages mit einer vierjährigen Vertragsdauer für die
rechtlichen Bestimmungen und einer zweijährigen Gültigkeit des wirtschaftlich-finanziellen
Vertragsteils; und zweitens die Gebietsebene, in Form des sog. Contratto Integrativo Provinciale, kurz CIP, (dt. Ergänzender Provinzialvertrag), der ebenfalls eine Vertragsdauer von
vier Jahren besitzt und in dem andere Aspekte als die im Kollektivvertrag geregelten Aspekte festgelegt werden. Die konkrete Festlegung der Vertragsmodalitäten, des Geltungsbereiches sowie die Abgrenzung jener Aspekte, die im Rahmen der Tarifverhandlungen auf
lokaler Ebene geregelt werden, sind im Kollektivvertrag festgelegt, wohingegen die Tarifverträge der zweiten Ebene von den Gebietsorganisationen der Gewerkschaften abgeschlossen werden.
Im Kollektivvertrag werden sämtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses geregelt und insbesondere die finanziellen und rechtlichen Mindestansprüche der ArbeitnehmerInnen festgelegt.
Finanzielle Aspekte. Der Kollektivvertrag legt in erster Linie die wichtigsten Bestandteile
des Arbeitsentgeltes fest:
•
Grundlohn bzw. der kollektivvertraglich festgelegte Mindestlohn: Hierbei handelt es
sich um den den ArbeitnehmerInnen unabdingbar zustehenden Mindestlohn; er
wird alle zwei Jahre neu ausgehandelt;
•
Teuerungszulage (ital. indennità di contingenza): Ein Mechanismus, mit dem die
Lohnentwicklung an die Inflation angeglichen wird; der Mechanismus wurde im
Jahr 1992 abgeschafft, jedoch wird noch heute die zum Datum des 1. November
1991 eingefrorene Summe zusammen mit dem Lohn ausgezahlt;
•
Lohnunabhängige Pauschale (ital. elemento distinto della retribuzione, kurz EDR):
Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Festbetrag von 10,33 , der allen
ArbeitnehmerInnen ausgezahlt wird;
•
branchenspezifische Gebietspauschale (ital. indennità territoriale di settore): Eine
Gebietspauschale, die im Rahmen der lokalen Ergänzungstarifverträge ausgehandelt
wird und daher jeweils unterschiedlich hoch ist;
Italien
50
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
•
Gebietszulage (ital. elemento economico territoriale): Hierbei handelt es sich um ein
Lohninstrument, das auf lokaler Ebene festgelegt wird und variabel ist, da es an
verschiedene Indizes im Hinblick auf Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit gekoppelt ist, welche die branchenspezifische konjunkturelle Entwicklung in der
betreffenden Region widerspiegeln;
•
13. Monatsgehalt: dieses zusätzliche Monatsgehalt, das der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen in anderen Wirtschaftssektoren zusammen mit dem Dezemberlohn
auszahlt, wird den Beschäftigen des Bausektors durch die Bauarbeiterkasse mit
dem Mechanismus der Hinterlegung (siehe Kap. 5) ausgezahlt;
•
Lohnzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen:
Diese prozentual berechneten Zuschläge werden detailliert im Kollektivvertrag geregelt und sind keinerlei Änderungen durch lokale Bestimmungen unterworfen;
•
Erschwerniszulagen: Im Kollektivvertrag wird der Begriff der unter erschwerten Bedingungen ausgeführten Arbeit, für die eine prozentual berechnete Erschwerniszulage zu zahlen ist, ausführlich und detailliert beschrieben (Arbeit bei Regen oder
Schnee, im Wasser, mit dem Drucklufthammer, etc);
•
Lohnzulagen für Arbeiten in Tunneln oder im Hochgebirge: Der Kollektivvertrag legt
die zulässigen Obergrenzen für diese Erschwerniszulagen fest, deren genaue Festlegung im Rahmen der Gebietstarifverträge zu erfolgen hat;
•
Abfindung: Hierbei handelt es sich um einen zeitversetzt ausgezahlten Lohnanteil,
der bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird; die Höhe der Abfindung
wird folgendermaßen ermittelt: Am Ende jedes Jahres wird der Betrag hinterlegt,
den man erhält, indem der Jahreslohn des betreffenden Jahres durch 13,5 geteilt
wurde; die hinterlegten Beträge werden mit einem festen Anteil von 1,5 sowie mit
75% der vom Nationalen Statistikamt (ital. ISTAT) errechneten Preiserhöhung aufgewertet;
•
Entgeltfortzahlungen bei Krankheit und Unfall: Neben den durch INPS und INAIL
gezahlten Leistungen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) steht dem Arbeitnehmer eine
durch den Arbeitgeber gezahlte Entgeltfortzahlung zu, die berechnet wird, indem
bestimmte Koeffizienten mit dem Grundlohn, der Teuerungszulage, der Branchengebietspauschale sowie der Gebietszulage verrechnet werden.
Weitere wichtige, durch den Kollektivvertrag geregelten Aspekte:
Einstufung
Die ArbeitnehmerInnen in der Produktion werden auf vier Ebenen eingestuft: einfacher
Arbeiter (1. Ebene), gelernter Arbeiter (2. Ebene), Facharbeiter (3. Ebene), hochqualifizierter Facharbeiter (4. Ebene).
Arbeitszeit
Die kollektivvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden und wird von
Montag bis Freitag auf fünf Wochentage verteilt. Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf
sechs Wochentage ist nach vorheriger Unterrichtung der RSA und RSU im Zuge produktionstechnisch bedingter, objektiver Erfordernisse zulässig. In diesem Fall steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Zuschlag von 8% für die am Samstag geleisteten Arbeitsstunden zu.
Der wöchentliche Ruhetag hat, abgesehen von Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse,
normalerweise auf den Sonntag zu fallen. Muss der Arbeitnehmer am Sonntag arbeiten,
muss dies mit Ruhetag an einem anderen Wochentag ausgeglichen werden. Die pro Tag zu
erbringende Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden und darf 10 Arbeitsstunden nicht überschreiten (inklusive der Überstunden). In den Sommermonaten (von Mai bis August) kann
Italien
51
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
die Wochenarbeitszeit bis auf maximal 60 Stunden angehoben werden. Konnte die Normalarbeitszeit aus Gründen der höheren Gewalt nicht eingehalten werden, kann diese mit maximal einer Stunde pro Tag aber auf keinem Fall am Samstag, nachgeholt werden. Schichtarbeit ist zulässig. Die in Schicht arbeitenden ArbeitnehmerInnen müssen abgewechselt
werden. Für ArbeitnehmerInnen mit drei Schichten kann die Aufteilung der Arbeitszeit von
Fall zu Fall mit dem betroffenen Unternehmen und der gewerkschaftlichen Vertretung vereinbart werden. Die Zahl der Überstunden ist auf jährlich 250 und vierteljährlich auf 80
Stunden beschränkt.
•
Urlaub und Freistellungen. Den ArbeitnehmerInnen stehen vier Wochen Urlaub und
88 Stunden individuelle Freistellung pro Jahr zu. Die Bestimmungen hinsichtlich
des bezahlten Urlaubs und der Freistellungen unterscheiden sich von den für die
Beschäftigen in anderen Wirtschaftszweigen gültigen Bestimmungen (d.h. normale
Entgeltfortzahlung für den Monat der Inanspruchnahme). Das Urlaubsgeld wird
nicht direkt durch den Arbeitgeber, sondern von der Bauarbeiterkasse mit dem sog.
Mechanismus der Hinterlegung (siehe Kapitel 5) ausgezahlt; die individuellen Freistellungen werden hingegen mit einer spezifischen Zulage von 4,95% des Monatslohns unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme direkt mit dem Lohn
ausgezahlt. Es gibt in Italien insgesamt 11 Feiertage an Wochentagen und zwei abgeschaffte Feiertage (2. Juni und 4. November), die vergütet werden. Da die ArbeitnehmerInnen nicht mit einem festen Monatsentgelt sondern für die geleisteten
Arbeitsstunden vergütet werden, wird die Vergütung für Feiertage unter der Woche
vom Arbeitgeber direkt zusammen mit dem Lohn für den betreffenden Lohnzeitraum, auf den die Feiertage fallen, mit jeweils 8 Arbeitsstunden pro Feiertag vergütet.
•
Probezeit und Kündigungsfrist. Die Probezeit ist folgendermaßen strukturiert: 25
Arbeitstage (4. Ebene), 20 Arbeitstage (3. Ebene ), 15 Arbeitstage (2. Ebene), 5
Arbeitstage (1. Ebene). Die Kündigungsfrist beträgt 10 Kalendertage für eine
Dienstzeit über drei Jahre und eine Woche für eine Dienstzeit bis zu drei Jahren.
•
Krankheit. Das Recht auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes im Krankheitsfall gilt 9
Monate. Im Falle von wiederholter Krankheit beträgt der Bezugszeitraum 20 Monate.
•
Unfall. Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz für die gesamte Dauer der zeitweiligen Erwerbsunfähigkeit, jedoch auf keinen Fall über das Datum hinaus, das auf
dem durch das INAIL ausgestellten Attest festgelegt wurde und mit dem die
endgültige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt wird.
Der Kollektivvertrag nennt des Weiteren ausdrücklich die auf lokaler Ebene im Rahmen der
Ergänzungstarifverträge zu regelnden Aspekte:
•
Aufteilung der normalen Arbeitszeit in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen vor Ort: So besteht beispielsweise die Möglichkeit, die normale Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden auf die verschiedenen Monate des Jahres zu verteilen (
mit der Folge einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit und einer entsprechenden Reduzierung der Wochenarbeitszeit zu bestimmten Jahreszeiten);
•
Festlegung der Erschwerniszulagen für Arbeiten in Tunneln und im Hochgebirge:
Die ergänzenden Gebietstarifverträge bestimmen innerhalb einer durch den CCNL
festgelegten Obergrenze die anteilsmäßigen Zuschläge;
•
Festlegung der Gebietszulage (ital. elemento economico territoriale): Dieses Lohninstrument wird jedes Jahr auf Gebietsebene innerhalb der von den nationalen Organisationen festgelegten Obergrenze neu verhandelt; sowohl in Südtirol als auch in
Italien
52
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Friaul-Julisch Venetien beträgt diese Lohnzulage die vom CCNL festgelegte Obergrenze (7% des Grundlohns);
•
Festlegung der Gebietsgrenzen bei deren Überschreitung der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Trennungsgeld hat: Der betriebsentsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein pauschales Tagestrennungsgeld, zuzüglich zu der vollständigen
Rückerstattungen seiner Auslagen für Kantine, Lebenshaltung, Übernachtung und
Reisekosten (falls eine Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann);
•
Festlegung der normalen Urlaubszeit: Im Rahmen der Gebietstarifverträge werden
die allgemeinen Urlaubszeiten festgelegt, die gewöhnlich auf die Zeit um den 15.
August (Ferragosto, zwei Wochen) und die Weihnachtszeit (eine Woche) gelegt
werden;
•
Festlegung des Kantinendienstes und des Transportes zum Arbeitsplatz sowie entsprechende Ausgleichszahlungen: Die Arbeiter haben pro effektiv geleistetem Arbeitstag Anspruch auf eine warme Mahlzeit auf der Baustelle; sollte die Bereitstellung dieser Mahlzeit nicht möglich sein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
entsprechende Ausgleichszahlung. Es ist Aufgabe des Bauunternehmens, im Rahmen seiner Möglichkeiten, den Transport der Arbeitnehmer von ihrem Wohnort zur
Baustelle bereitzustellen; sollte dies nicht möglich sein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Tagespauschale zur teilweisen Deckung seiner Anfahrtskosten; die
Höhe dieser Pauschale richtet sich nach der Entfernung der betreffenden Strecke.
Sozialversicherung
Die österreichischen BürgerInnen, die in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können
dieselben Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen wie italienische Staatsangehörige. Insbesondere gilt dies für Versicherungsleistungen bei Krankheit, Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten, Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, für Hinterbliebene und
Familienangehörige. Diese Leistungen können von abhängig erwerbstätigen Personen, ihren Familienangehörigen sowie ihren Hinterbliebenen unabhängig von der Nationalität in
Anspruch genommen werden. Im Folgenden werden einige der Grundprinzipien näher erläutert, welche die Bereitstellung dieser Sozialversicherungsleistungen regeln:
•
Territorialität der Sozialversicherungspflicht: Der Erwerbstätige ist in dem Land
versichert, in dem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht (und zwar unabhängig von
seinem Wohnort und dem Sitz seines Arbeitgebers); er unterliegt daher der Gesetzgebung dieses Landes, abgesehen von den Ausnahmeregelungen für betriebsentsandte Arbeitnehmer (siehe 4.9);
•
Gleichbehandlung: Österreichische Erwerbstätige genießen dieselbe Rechte wie
italienische Staatsbürger;
•
Mobilität der Versicherungsleistungen: Die Versicherungsansprüche, die ein österreichischer Erwerbstätiger in Italien erworben hat (Rentenansprüche, Arbeitslosengeld) werden auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Italien ausgezahlt;
•
Kumulierung der Versicherungszeiten: Zur Erreichung der Mindestvoraussetzungen
für die Inanspruchnahme bestimmter Versicherungsleistungen in Italien ( Renten,
Arbeitslosengeld etc.) werden auch die in Österreich und jedem anderen Staat der
Europäischen Union gereiften Versicherungsansprüche berücksichtigt.
Was die abhängig beschäftigten Erwerbstätigen anbelangt, so ist es Aufgabe des Arbeitgebers, sämtliche notwendige Formalitäten zu erfüllen. Der Arbeitgeber behält vom Lohn
Italien
53
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
sämtliche Beitragszahlungen in die Kassen der Sozial – und Rentenversicherungsanstalten
ein und überweist die Beträge monatlich an die zuständigen Ämter.
Für weitergehende Informationen zu den Sozialversicherungsleistungen, können österreichische Erwerbstätige sich an die Provinzialbüros des INPS bzw. an die Zentrale in Rom,
Servizio Rapporti e convenzioni internazionali, Via della Frezza 17, wenden.
Krankheit
Die österreichischen BürgerInnen, die in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die
von ihnen abhängigen Personen, haben Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen des
nationalen Gesundheitswesens sowie auf die Versicherungsleistungen im Krankheitsfall.
Hierfür ist keine Mindestbeitragszeit vorgesehen und eine Kumulierung der im Ausland
erworbenen Ansprüche ist daher nicht notwendig.
Zu den medizinischen Leisten gehören unter anderem:
•
die Behandlung durch einen Hausarzt in der Wohnung des Kranken oder der Praxis
des Hausarztes;
•
kinderärztliche, frauenärztliche sowie zahnärztliche Behandlungen;
•
Krankenhausaufenthalte;
•
Medikamente und andere pharmazeutische Produkte.
Die Leistungen des Gesundheitswesens können für unbegrenzte Zeit in Anspruch genommen
werden. Allgemeinärztliche Behandlungen werden entweder direkt durch den behandelnden
Hausarzt in dessen Praxis oder bei Bettlägerigkeit in der Wohnung des Patienten vorgenommen. Der Patient kann sich jedoch nur durch den zuvor von ihm ausgewählten Arzt
bzw. dessen Vertretung behandeln lassen. Medikamente werden nach Vorlage des durch
den Arzt ausgestellten Rezeptes direkt durch den Apotheker ausgegeben. Eine bestimmte
Gruppe von Grundarzneimitteln ist kostenlos, für andere Medikamente muss ein bestimmter
Anteil beim Kauf durch den Patienten übernommen werden. Für jedes Rezept muss der Patient eine Grundgebühr bezahlen. Krankenhausärztliche Behandlungen werden kostenlos in
den Krankenhäusern und in jenen Privatkliniken bereitgestellt, die mit dem nationalen
Gesundheitsdienst eine Konvention vereinbart haben. Abgesehen von dringenden Notfällen, muss der Patient zur Aufnahme ins Krankenhaus eine entsprechende Überweisung seines Hausarztes vorlegen.
Die Geldleistungen des Sozialversicherungssystems können neben den Erwerbstätigen in
Lohn und Brot auch von den Arbeitslosen während der Zeit, in der sie Arbeitslosenhilfe
empfangen, in Anspruch genommen werden.
Bei Krankheit muss der Kranke innerhalb von zwei Tagen nachdem der behandelnde Arzt
das Attest über den Beginn der Krankheit ausgestellt hat, die betreffende Bescheinigung
dem zuständigen Provinzialbüro des INPS zustellen. Wird diese Frist vom Kranken nicht
eingehalten, wird das Krankengeld erst ab dem Tag ausgezahlt, an dem das Attest beim
Büro abgegeben oder eingeschickt wurde.
Ist der Kranke auch nach Ende des auf dem Attest angegebenen Zeitraums nicht genesen,
muss der Kranke innerhalb von zwei Tagen nach dem attestierten Ende der Krankheit, dem
Provinzialbüro des INPS ein ärztliches Attest vorlegen, mit dem die Fortdauer der Krankheit
bescheinigt wird. Eine Kopie des Attests muss ebenfalls innerhalb von zwei Tagen auch an
den Arbeitgeber geschickt werden. Die Endgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt am
vierten Krankheitstag und erstreckt sich maximal über einen Zeitraum von 180 Tagen pro
Jahr. Für den Zeitraum zwischen dem vierten und dem zwanzigsten Krankheitstag beträgt
der Krankengeldanspruch die Hälfte des durchschnittlichen Tageslohns während der letzten
Italien
54
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
vier Wochen bzw. während des Monats, welcher der Krankheit unmittelbar vorausgegangen
ist. Nach dem einundzwanzigsten Krankheitstag erhöht sich der Anspruch auf Krankentagesgeld auf zwei Drittel des durchschnittlichen Tageslohns. Des Weiteren ist im Krankheitsfall eine zusätzliche Leistung durch die Bauarbeiterkasse vorgesehen. Beide Leistungen
(INPS und Bauarbeiterkasse) werden vom Arbeitgeber vorgestreckt und direkt mit dem Lohn
zusammen ausgezahlt.
Arbeitsunfälle
Bei Arbeitsunfällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unmittelbar zu informieren. Der Arbeitgeber muss dem verletzten Arbeitnehmer für den Unfalltag 100% des
Arbeitslohns und für die drei auf den Unfalltag folgende Tage (darunter auch mögliche
Feiertage) 60% des Arbeitslohnes auszahlen
Der Arbeitgeber hat des Weiteren Anspruch auf medizinische Behandlung und entsprechende Entschädigungsleistungen. Die medizinischen Leistungen erfolgen in Form ärztlicher
und chirurgischer Behandlungen sowie sonstiger Entschädigungsleistungen für die gesamte
Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Die Geldleistungen variieren in Abhängigkeit vom Grad der Erwerbsunfähigkeit in Folge des
Unfalls (diese kann entweder vorübergehender, ständiger, teilweiser oder vollständiger
Natur sein). Für eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit wird ab dem vierten Tag nach
dem Unfall ein Tagesentgelt als Entschädigung gezahlt, das 60 % des durchschnittlichen
Tageslohns in den 15 dem Unfall vorausgegangenen Tagen entspricht. Diese Entschädigungszahlungen werden für die gesamte Dauer der Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Ab dem 91.
Tag der Erwerbsunfähigkeit wird die Entschädigung auf 75% des vorher empfangenen Lohns
erhöht. Eine zusätzliche Geldleistung durch die Bauarbeiterkasse wird vom Arbeitgeber
vorgestreckt und direkt mit dem Lohn zusammen ausgezahlt. Wurde durch den Arbeitsunfall
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit (vollständiger oder teilweiser Natur) hervorgerufen, hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente, die dem Grad seiner Erwerbsunfähigkeit entspricht und die auf der Grundlage des im Jahr vor dem Unfall empfangenen Arbeitslohns
berechnet wird. Stirbt ein Arbeitnehmer in Folge eines Arbeitsunfalls, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des zuletzt durch
den Verstorbenen empfangenen Jahreslohns errechnet wird.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
Die Entschädigungsleistungen für Erwerbsunfähigkeit können von Personen mit bleibender
Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen werden. Je nach Schwere und Ursache der Erwerbsunfähigkeit, kann es sich bei der Versicherungsleistung um eine Entschädigung (ital.
indennità) oder um eine Rente (ital. pensione) handeln. Eine ordentliche Entschädigungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit (ital. indennità ordinaria di inabilità) steht dem Arbeitnehmer dann zu, wenn seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mehr als zwei Drittel aufgrund
eines physischen oder psychischen Leidens vermindert ist. Um diese Entschädigungsleistung zu erhalten, muss der Betroffene beweisen, dass er für mehr als fünf Jahre die entsprechenden Beiträge eingezahlt hat, wobei mindestens drei dieser Jahre nicht länger als
fünf Jahre zurückliegen dürfen. Die ordentliche Entschädigungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit kann nicht von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, der bereits das
Rentenalter erreicht hat, wo diese Entschädigung in eine Altersrente umgewandelt wird.
Die ordentliche Invaliditätsrente (ital. pensione ordinaria di invalidità) steht dem Arbeitnehmer dann zu, wenn er vollständig und dauerhaft unfähig ist, jeglicher Art von Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Voraussetzungen zum Empfang der ordentlichen Invaliditätsrente sind dieselben wie die oben genannten Voraussetzungen für die ordentliche Entschädigungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit; im Unterschied zu den Entschädigungsleistungen
wird die Invaliditätsrente jedoch bei Erreichen des Rentenalters nicht in eine Altersrente
Italien
55
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
umgewandelt. Besondere Entschädigungsleistungen bzw. Renten bei Erwerbsunfähigkeit
(ital. indennità privilegiata, pensione privilegiata) sind für jene Fälle vorgesehen, bei denen
die erforderlichen Beitragsvoraussetzungen für die ordentlichen Leistungen nicht gegeben
sind. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Ereignis, das die Erwerbsunfähigkeit hervorgerufen hat, nicht Anspruch auf eine Rente durch das INAIL gibt. Die Entschädigungsleistungen und Renten für Erwerbsunfähigkeit werden vom ersten Tag des Monats geleistet, in
dem der Antrag eingegangen ist, bzw. die Erwerbsunfähigkeit hervorgerufen wurde.
Für die Entschädigungsleistungen oder Renten bei Erwerbsunfähigkeit, muss sich der Betroffene an das Büro des INPS in seiner Provinz bzw. an seinem Wohnort wenden. Das INPS
berücksichtigt auch die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten. Die dem Betroffenen
zustehende Leistung wird in jedem beliebigen EU-Staat ausgezahlt. Österreichische Staatsbürger, die Anspruch auf eine durch den italienischen Staat erbrachte Erwerbsunfähigkeitsentschädigung bzw. –rente haben, werden in der Regel in Österreich durch die österreichischen Behörden kontrolliert sowie medizinisch untersucht; es ist jedoch möglich, dass der
Betroffene sich auch in Italien medizinisch untersuchen lassen muss.
Renten
In Italien wird zwischen zwei Rentenarten unterschieden: Die Beitragsaltersrente (ital.
pensione di anzianità) und die Altersrente (ital. pensione di vecchiaia). Die Beitragsaltersrente wird dann ausgezahlt, wenn der Beitragszahler über einen Zeitraum von mindestens
35 Jahren Rentenbeiträge gezahlt hat und das Mindestalter von 57 Jahren erreicht hat
(wurde das Mindestalter noch nicht erreicht, erhöhen sich Beitragsanforderungen); vom
Alter unabhängig müssen mindestens 38 Jahre beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. Diese für die Rente erforderlichen Jahre werden schrittweise, innerhalb
2008, auf 40 Beitragsjahre und auf 58 Lebensjahre erhöht. Derzeit arbeitet die Regierung
daran für alle Arbeiter die 40 Beitragsjahre geltend zu machen. Um den Anspruch auf Altersrente geltend machen zu können, muss der Antragsteller mindestens 20 Jahre lang
Beiträge gezahlt haben; für Männer liegt das Mindestalter für die Altersrente bei 65 Jahren
und bei Frauen bei 60 Jahren.
Zur Berechnung der Rente und um zu prüfen, ob der Anspruch auf Rente bereits besteht,
werden neben den tatsächlich gezahlten Beiträgen auch die sog. `figurativen Beitragszahlungen´ (ital. contributi figurativi) berücksichtigt. Hierbei handelt es sich in Wirklichkeit
um fiktive Beitragszahlungen in Zeiten, in denen der Beitragszahler aufgrund von Krankheit, Unfall, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage war, geldwerte Beiträge einzuzahlen, die aber dennoch als effektiv geleistete Beiträge betrachtet werden und
somit in die Versicherungszeit einfließen.
Gemäß des Kumulierungsprinzips, werden die durch den österreichischen Arbeitnehmer in
Italien eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge zur Erreichung des Rentenanspruchs in
gleichem Maße berücksichtigt, als seien sie in Österreich eingezahlt worden. Hierbei werden sowohl die tatsächlich geleistete Beiträge als auch die oben genannten figurativen
Beiträge berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass
das Kumulierungsprinzip zwar zur Erreichung des Rentenanspruchs gilt, dass jedoch die
tatsächliche Höhe der Rente von der Versicherungszeit abhängt, in welcher der Versicherungspflichtige tatsächlich auch Beitragszahlungen in dem Land, in dem der Rentenantrag
gestellt wurde, geleistet hat. Auf keinen Fall können die geleisteten Beiträge materiell von
einem auf das andere Land übertragen werden: Die Beitragszahlungen verbleiben bei dem
Versicherungsträger, bei dem sie auch tatsächlich eingezahlt wurden.
Die Mindestanforderung, um in Italien einen Rentenantrag stellen zu können, liegt bei
einem Jahr Versicherungszeit (dies entspricht 52 Wochenbeiträgen). Aus Versicherungszeiten unter einem Jahr erwachsen keinerlei Rentenansprüche in Italien, jedoch werden diese
Versicherungszeiten selbstverständlich berücksichtigt, wenn es darum geht, die Erreichung
Italien
56
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
des Rentenanspruches sowie die Höhe der Rente in Österreich zu bestimmen. Hat der österreichische Arbeitnehmer die Beitragsanforderungen zur Erreichung des Rentenanspruchs
aufgrund der im eigenen Land gezahlten Beiträge bereits erfüllt (die sog. eigenständigen
Rente, ital. pensione autonoma), kann er trotzdem die in Italien erworbenen Ansprüche
geltend machen und die Zahlung eines Rentenanteils fordern, der proportional den in Italien gezahlten Beiträgen entspricht und der bei Erreichung des gesetzlichen Rentenalters in
Italien fällig wird. Der österreichische Erwerbstätige kann somit die in Österreich fällige
selbständige Rente mit dem anteilmäßigen Rentenbetrag, der durch den italienischen Staat
geleistet wird, kumulieren.
Der in Italien oder jedem anderen EU-Staat gestellte Antrag gilt gleichzeitig für alle anderen Mitgliedstaaten. Die in Österreich ansässigen Antragssteller müssen den Antrag bei der
zuständigen Auslandskasse einreichen (Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Hauptstelle und Landesstelle, Wien, Rossauer Lande). In diesem Zusammenhang können die Antragsteller die kostenlosen Beratungsdienste der auch im Ausland tätigen Hilfswerke sowie
der zuständigen Büros der konsularischen Vertretungen in Anspruch nehmen. Die Papiere,
die zusammen mit dem Rentenantrag zusätzlich zu den normalerweise erforderlichen Papieren bei einem inländischen Rentenantrag bei einem italienischen Versicherungsträger, eingereicht werden müssen sind im Folgenden genannt:
•
Formblätter zur Anwendung der einschlägigen EG-Verordnungen;
o
Formblatt für Altersrente VO/IO 1 bis EU;
o
Formblatt für Erwerbsunfähigkeitsrente VO/IO 1 bis EU;
o
Formblatt für Hinterbliebenenrente oder indirekte Renten SO 1 bis EU (siehe Abschnitt „Hinterbliebenenrente“ zur näheren Erläuterung dieser Leistungen);
•
Urkunde über Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, bzw. ersatzweise die durch den
Antragsteller selbst abgegebene Erklärung (ital. autocertificazione).
•
die Unterlagen, mit denen die im Ausland erbrachte Erwerbstätigkeit bescheinigt
wird (Bescheinigungen im Original, Lohnzettel, Einstellungsbescheid, Entlassungsbescheid, etc.).
Der Rentner kann beim INPS beantragen, dass seine Rente überall im Ausland ausgezahlt
wird. Für Österreich erfolgt die Zahlung über die Banca Agricola di Gorizia, die sich für
Auslandsgeschäfte der Bank für Kärnten und Steiermark, Klagenfurt bedient. Die Zahlung
erfolgt über Scheckversand oder über eine Gutschrift auf dem Girokonto.
Hinterbliebenenrenten
Diese Rentenart steht den Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers zu, der bereits
den Anspruch auf eine Beitragsaltersrente, eine Altersrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erworben hatte (in diesem Fall handelt es sich um die Hinterbliebenenrente), oder
der zum Zeitpunkt seines Todes bereits die Anforderungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Altersrente erfüllte (in diesem Fall handelt es sich um die
sog. indirekte Rente). In der Regel wird diese Rente dem hinterbliebenen Ehepartner bzw.
den Kindern des Verstorbenen ausgezahlt, wenn diese weniger als 18 Jahre alt sind, weniger als 21 Jahre alt sind, wenn sie die Höhere Schule besuchen oder sich in der Ausbildung
befinden oder weniger als 26 Jahre alt sind, wenn sie die Universität besuchen. Der Antrag
muss beim zuständigen Büro des INPS in der entsprechenden Provinz oder dem Wohnort
des Antragstellers gestellt werden. In der Regel gelten für die Hinterbliebenenrenten dieselben Grundsätze wie für die Erwerbsunfähigkeitsrenten bzw. die Altersrenten. Die Renten
werden ohne Abzüge, Änderungen, Zahlungsunterbrechungen o.ä. in dem Staat innerhalb
der Europäischen Union ausgezahlt, in dem der Hinterbliebene ansässig ist. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch erwerbstätig, so wird die Höhe der Rente nach
Italien
57
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
denselben Grundsätzen berechnet, die auch auf den Versicherten selbst angewandt worden
wären. War der Verstorbene bereits Rentner, so wird die Rente für den Hinterbliebenen
nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung berechnet. Hatte der Rentner gemäß verschiedener einschlägiger nationaler Bestimmungen Anspruch auf mehr als eine Rente, so
hat der Ehepartner des Verstorbenen ebenfalls Anspruch auf die Hinterbliebenenrenten, die
von diesen Bestimmungen vorgesehen sind (die in der Regel niedriger sein werden, als die
vom Verstorbenen empfangene Altersrente).
Arbeitslosenversicherung
Zu dieser Versicherungskategorie gehören jene Arten der Sozialversicherung, welche die
ArbeitnehmerInnen vor der Arbeitslosigkeit durch den tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes schützen sollen (Arbeitslosengeld, ital. indennità di disoccupazione), bzw. mit denen Situationen überbrückt werden sollen, in denen es zu einer Reduzierung bzw. Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ohne die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt (Leistungen der sog. Lohnausgleichskasse, ital. Cassa Integrazione Guadagni).
Auf ein ordentliches Arbeitslosengeld haben nur diejenigen Erwerbstätigen Anspruch, die
bereits über eine gewisse Zeit erwerbstätig waren und tatsächlich ihren Arbeitsplatz verloren haben. Das ordentliche Arbeitslosengeld wird für einen Zeitraum von maximal 180
Tagen gezahlt und entspricht 40 % des in den letzten drei Monaten empfangenen Durchschnittslohns. Auf das ordentliche Arbeitslosengeld (ital. trattamento ordinario di disoccupazione) haben diejenigen Antragsteller Anspruch, die über einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Von diesen zwei
Jahren muss mindestens ein Jahr unmittelbar dem Verlust des Arbeitsplatzes vorausgegangen sein. Um Anspruch auf ordentliches Arbeitslosengeld zu erhalten, muss sich der Erwerbstätige beim örtlichen Arbeitsamt (ital. Sezione circoscrizionale per l’impiego) einschreiben und den Antrag beim zuständigen Büro des INPS innerhalb von 68 Tagen nach
Verlust des Arbeitsplatzes einreichen. Zusammen mit dem Antrag muss der Entlassungsbescheid des Arbeitgebers eingereicht werden. Das ordentliche Arbeitslosengeld wird direkt
durch das INPS ausgezahlt. Wird der Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Verlust des
Arbeitsplatzes gestellt, wird das Arbeitslosengeld ab dem achten Tag der Arbeitslosigkeit
ausgezahlt. Wird der Antrag nach Ablauf dieser sieben Tage gestellt, so erfolgt die Auszahlung ab dem fünften Tag nach Antragstellung.
Einen Anspruch auf ein besonderes Arbeitslosengeld (ital. trattamento speciale di disoccupazione) haben diejenigen Arbeitslosen, die ihren Arbeitsplatz infolge von Betriebsauflösung, Fertigstellung einer Baustelle, Abschluss einzelner Arbeitsabschnitte oder Personalkürzungen verloren haben. Einen Anspruch auf besonderes Arbeitslosengeld haben diejenigen Arbeitslose, für die in den zwei Jahren zuvor mindestens 10 Monatsbeiträge oder 43
Wochenbeiträge für die im Bausektor geleistete Arbeitsleistung gezahlt wurden bzw. fällig
waren. Das besondere Arbeitslosengeld wird für eine Bezugsdauer von maximal 90 Tagen ab
dem Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt, wenn der betroffene Antragsteller sich innerhalb von
sieben Tagen nach der Kündigung beim örtlichen Arbeitsamt gemeldet hat. Erfolgte die
Meldung nach Ablauf dieser Frist, wird das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Meldung
ausgezahlt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 80% des durchschnittlich empfangen
Tageslohns und darf eine jährlich per Gesetz festgelegte Monatsobergrenze nicht überschreiten. Erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzungen für den Empfang des ordentlichen Arbeitslosengeldes, so wird dieses für die Bezugsdauer des besonderen Arbeitslosengeldes einbehalten. Um das besondere Arbeitslosengeld zu empfangen, muss der Antragsteller dieselben Formalitäten erfüllen, wie im Falle des ordentlichen Arbeitslosengeldes.
Der Antrag muss innerhalb der zwei auf die Entlassung folgende Jahre gestellt werden.
Italien
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die ordentlichen Leistungen der Lohnausgleichskasse (ital. trattamento ordinario di Cassa
Integrazione) werden dann gezahlt, wenn es zu einer vorübergehenden Reduzierung bzw.
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kommt. Diese Form der Arbeitslosenunterstützung
greift in folgenden Fällen: Ende der Arbeit bzw. des Arbeitsabschnitts, witterungsbedingte
Arbeitsunterbrechung, andere jedoch nicht durch den Arbeitgeber bedingte Ursachen. Auf
die Lohnausgleichskasse wird häufig bei schlechter Witterung zurückgegriffen, die von den
Bauunternehmen regelmäßig anlässlich der Arbeitsunterbrechung während der Wintermonate geltend gemacht werden. Diese Form der Arbeitslosenunterstützung steht allen ArbeitnehmerInnen zu, ohne das eine Mindestzeit der beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Unterstützung beträgt 80% des Lohns, darf aber eine jährlich per Gesetz
festgelegte monatliche Obergrenze nicht überschreiten. Sie wird für eine maximale Bezugsdauer von 13 Wochen gezahlt. Des Weiteren existiert eine besondere Form der Unterstützung durch die Lohnausgleichskasse bei Unterbrechungen großer öffentlicher Bauvorhaben
aufgrund notwendiger Veränderungen am ursprünglichen Bauplan oder aufgrund einer Verfügung der Justizbehörden. Anspruch auf diese Leistungen haben diejenigen ArbeitnehmerInnen, für die in den zwei vorausgegangenen Jahren mindestens 6 Monatsbeiträge bzw.
26 Wochenbeiträge für die im Bausektor geleistete Arbeit eingezahlt wurden bzw. fällig
waren. Die Bezugsdauer beträgt maximal drei Monate und die Leistung wird direkt vom
Arbeitgeber ausgezahlt.
Zur Erreichung der vom italienischen Gesetzgeber festgelegten Mindestvoraussetzungen im
Bereich der Arbeitslosenunterstützung, werden auch die in anderen Staaten der Gemeinschaft geleisteten Beitragszahlungen berücksichtigt. Diese Versicherungszeiten können
jedoch nur berücksichtigt werden, wenn der betroffenen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz
verloren hat, nachdem er bereits eine Erwerbstätigkeit in Italien aufgenommen hatte. Auf
dem Antrag muss der Antragsteller angeben, in welchem Mitgliedstaat er vorher gearbeitet
hat und das Formblatt E 301 beilegen. Ist er nicht im Besitz dieses Formblattes, so wird
das zuständige Büro des INPS dieses für ihn beantragen. Als Bemessungsgrundlage für die
Arbeitslosenunterstützung wird nur der in Italien empfangene Lohn berücksichtigt. Hat der
Arbeitslose von ihm abhängige Personen zu unterstützen, hat er neben dem Arbeitslosengeld auch Anspruch auf Kindergeld (ital. assegni familiari) (siehe Abschnitt 4.8). Im Falle
eines österreichischen Arbeitnehmers werden alle von ihm abhängigen Familienangehörigen unabhängig von deren Wohnsitz berücksichtigt.
Kindergeld bzw. Familiengeld
Hierbei handelt es sich um eine Leistung, auf die der Arbeitnehmer zum Unterhalt der von
ihm abhängigen Personen Anspruch hat. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamteinkommen der Familie und nach der Zahl der Familienmitglieder. Hat der betroffene Arbeitnehmer
mindestens 24 Wochenstunden oder 104 Monatsstunden gearbeitet, ist der Gesamtbetrag
des Familiengeldes fällig; wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, wird ein Tagesgeld
gezahlt, dass 1/26 des monatlichen Betrags entspricht. Folgende Familienangehörige haben Anspruch auf diese Leistung:
•
der Ehepartner, wenn dessen Monatseinkommen eine bestimmte Obergrenze nicht
übersteigt;
•
die Kinder unter 18 Jahren;
•
die Brüder, Schwestern, Neffen und Nichten unter 18 Jahren;
•
die vom Antragsteller abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, die das Alter von 60 Jahren (für die Männer) bzw. das Alter von 55 Jahren (für die Frauen) erreicht haben und deren Monatseinkommen unter einer bestimmten Obergrenze liegt.
Italien
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Die genannten Altersgrenzen gelten nicht für die Kinder, die Geschwister, die Nichten und
Neffen, die Verwandten in aufsteigender Linie, die vollständig und dauerhaft unfähig sind,
einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Antrag auf Familiengeld wird mit dem
entsprechenden Formular beim Arbeitgeber bzw. beim örtlichen Büro des INPS gestellt. Das
Familiengeld wird in der Regel durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn gezahlt; für
diejenigen ArbeitnehmerInnen, die Arbeitslosengeld oder wegen Kurzarbeit Arbeitslosenunterstützung erhalten, wird das Familiengeld durch das INPS ausgezahlt. Um diese Leistung
zu empfangen, sind keine Mindestanforderungen bezüglich der Beitragszahlungen zu erfüllen. Sind die Familienangehörigen des betroffenen österreichischen Arbeitnehmers nicht in
Italien wohnhaft, hat er Anspruch auf den vorgesehenen Höchstbetrag der für ihn günstigeren Gesetzgebung.
Betriebsentsandte ArbeitnehmerInnen
Den einzigen Ausnahmefall zur Regel des Territorialitätsprinzips bei der Pflichtversicherung
stellen die betriebsentsandten ArbeitnehmerInnen dar. Als betriebsentsandte ArbeitnehmerInnen werden diejenigen ArbeitnehmerInnen betrachtet, die zur Verrichtung einer Arbeit
für einen vorübergehenden Zeitraum in ein anderes Land entsandt werden (maximal für
eine Zeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate
bei unvorhersehbaren Ereignissen). Für die gesamte Dauer der Entsendung, bleibt der betroffene Arbeitnehmer in seinem Herkunftsland (Österreich) versichert und zahlt daher
keinerlei Versicherungsbeiträge in dem Land, in dem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht
(Italien). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer weiterhin der Sozialversicherungsgesetzgebung seines Herkunftslandes (Österreich) unterworfen ist und somit Anspruch auf die
von Österreich vorgesehenen Versicherungsleistungen hat. Nur im Krankheitsfall (sollte die
Rückkehr in das Herkunftsland unmöglich sein), können einige Leistungen (jedoch nur die
von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Leistungen) im Beschäftigungsland (Italien) in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, dass der Arbeitnehmer bei den zuständigen Einrichtungen für sich und seine Familienangehörigen die Formblätter E128 und E106 beantragt, die gegebenenfalls den italienischen Einrichtungen vorzulegen sind.
Bauarbeiterkasse
Bei der auf Ebene der einzelnen italienischen Provinzen tätigen Bauarbeiterkasse, handelt
es sich um jene Einrichtung, die den im Bausektor beschäftigten ArbeitnehmerInnen einige
zusätzliche Lohnleistungen auszahlt.
Das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) werden im Bausektor nicht
direkt mit dem Lohn zusammen durch den Arbeitgeber ausgezahlt: Dieser überweist vielmehr monatlich einen bestimmten Betrag an die Bauarbeiterkasse, die dann auf der Grundlage örtlicher Vereinbarungen, den anspruchsberechtigten ArbeitnehmerInnen diese Beträge zu einem späteren Zeitpunkt auszahlt. Der durch den Arbeitgeber zu entrichtende Betrag, die sog. Hinterlegung (ital. accantonamento) entspricht 18,5% brutto d.h. 14,2%
netto des ordentlichen Lohns und ist in jeder Hinsicht als vollwertige Lohnleistung zu betrachten (und wird daher auch im Hinblick auf das beitragspflichtige und zu versteuernde
Einkommen berücksichtigt). Die Hinterlegung wird ausschließlich auf der Grundlage der
tatsächlich geleisteten ordentlichen Arbeitsstunden berechnet, und der Anspruch darauf
wird auch bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch Krankheit oder infolge eines Unfalles
erworben. Die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages erfolgt in der Regel zweimal jährlich.
Die Leistung, die gemeinhin als Bauberufsalter, kurz BBA (ital. anzianità professionale edile, kurz APE) bezeichnet wird, dient als Dienstalterszulage für die Gesamtheit der im Bausektor geleisteten Arbeit. Das BBA steht jenen ArbeitnehmerInnen zu, die innerhalb eines
Italien
60
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Zweijahreszeitraumes (gerechnet wird vom 1.Oktober bis zum 30.September), auch in verschiedenen Gebieten, mindestens 2100 Stunden gearbeitet haben. Die Leistung ist umso
höher, je länger der Arbeitnehmer diese Leistung bereits empfängt. Das BBA wird berechnet, indem die Zahl der im zweiten Jahr des genannten Bezugszeitraumes ordentlich geleisteten und bei der Bauarbeiterkasse eingetragenen Arbeitsstunden mit dem Stundenbetrag multipliziert wird, der jedes Jahr durch die Gewerkschaften und die Unternehmerverbände festgelegt wird. Die den Arbeitnehmern zustehenden Beträge werden jedes Jahr im
Mai durch die Bauarbeiterkasse ausgezahlt. Das BBA wird durch einen besonderen und von
Gebiet zu Gebiet variierenden Beitrag finanziert, der vollständig vom Arbeitgeber gezahlt
wird. Die Beitragshöhe wird auf lokaler Ebene festgelegt, wohingegen die Höhe der Leistung landesweit gleich ist.
Neben diesen Geldleistungen, stellt die Bauarbeiterkasse dem Arbeitnehmer die ihm vertraglich zustehende Arbeitskleidung zur Verfügung.
Die Bauarbeiterkasse zahlt des Weiteren zusätzliche Leistungen im Bereich der Sozialhilfe
und der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die durch
die Tarifpartner auf lokaler Ebene ausgehandelt werden. Hierzu gehören unter anderem:
besondere Lohnausgleichszahlungen bei Krankheit (für Krankheiten, die länger als 270
Tage dauern), Zuschüsse zu Arztkosten (Brillen, Zahnprothesen und zahnärztliche Behandlungen, Hörgeräte, orthopädische Prothesen), Sterbegeld (bei Tod des Arbeitnehmers oder
eines mit dem Arbeitnehmer in Wohngemeinschaft lebenden Verwandten ersten Grades),
Versicherungen für Unfälle außerhalb des Arbeitsplatzes, Zuschüsse für Arbeitnehmer in
zahlungsunfähigen Betrieben, in Betrieben in Zwangsverwaltung oder Vergleichsverfahren,
Zuschüsse zu Ferienaufenthalten der Arbeitnehmerkinder am Meer oder in den Bergen, eine
teilweise Deckung der Ausbildungskosten (bei Besuch einer Höheren Schule oder der Universität) der Kinder sowie Zuschüsse zu den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen,
sowie Hör- und Sehkorrekturen. Die Tätigkeit der Bauarbeiterkasse wird durch Beiträge
finanziert, deren Höhe im Zuge von Gebietsabkommen vereinbart wird. Der vom Arbeitnehmer zu erbringende Anteil wird vom Arbeitgeber jeweils von dem für die einzelnen Lohnzeiträume fälligen Lohn einbehalten und zusammen mit dem durch den Arbeitgeber zu
entrichtenden Beitrag an die Bauarbeiterkasse überwiesen.
ADRESSEN DER BAUARBEITERKASSE
GORIZIA
Corso Verdi 10
Tel: 0481-530344
Fax: 0481-536406
PORDENONE
Largo San Giorgio 11
Tel: 0434-29480
Fax: 0434-523544
TRIEST
Via S.Francesco 22, I piano
Tel: 040-363131
Fax: 040-367141
UDINE
Via Monte S.Marco
Tel: 0432-546377
Fax: 0432-470892
www.cassaedileud.it
Italien
61
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
BOZEN
Via Marconi 2
Tel: 0471-305000
Fax: 0471-305045
www.cassaedile.bz.it
Steuerliche Regelungen
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen, behält der Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers die fälligen Einkommenssteuerbeträge (ital. imposta sul reddito delle persone fisiche,
kurz Irpef) ein. Bei der Einkommenssteuer handelt es sich um eine progressive Steuer,
deren Höhe sich nach verschiedenen Steuerstufen richtet: Das zu versteuernde Einkommen
wird in verschiedene Einkommensstufen unterteilt, für die jeweils ein Steuersatz festgelegt
wird, der mit steigendem Einkommen stetig zunimmt. Von diesem so ermittelten Bruttosteuerbetrag werden dann die Beträge abgezogen, auf deren Abzug der Arbeitnehmer Anspruch hat. Die umfangreichsten Abzüge sind sicherlich die Abzüge für abhängige Arbeit,
die in Beziehung zu der im gesamten Veranlagungszeitraum geleisteten Arbeit gesetzt werden. Nicht in Italien ansässige Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, die Ausgaben für Familienangehörige vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Der so errechnete Nettosteuerbetrag, der vom Arbeitgeber vom Monatslohn einbehalten und an die zuständigen Einrichtungen überwiesen wird, stellt eine Vorauszahlung dar und wird mit der im Hinblick auf
das Jahreseinkommen fälligen Steuer verrechnet. Am Jahresende berechnet der Arbeitgeber
den noch durch den Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuerbetrag im sog. Lohnausgleich
(ital. conguaglio) aus und tätigt die entsprechenden Abzüge oder Rückzahlungen. Beim
Lohnausgleich werden vom Arbeitgeber auch die kommunalen und regionalen Zusatzsteuern
(ital. addizionali comunali e regionali IRPEF) auf die Einkommenssteuer berechnet und einbehalten.
Das Einkommen eines österreichischen Staatsbürgers, das aus in Italien verrichteter abhängiger Arbeit stammt, wird ausschließlich im Wohnland (Österreich) versteuert, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
•
der Arbeitnehmer ist in Italien für weniger als 183 Tage einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen;
•
die Erwerbstätigkeit wurde durch einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber bezahlt;
•
der für die Erwerbstätigkeit fällige Betrag wurde nicht durch einen ständigen Firmensitz, den der Arbeitgeber in Italien unterhält, bezahlt.
Unter diesen Voraussetzungen werden die Einkünfte nicht dem italienischen Staat mitgeteilt und sind demnach auch nicht in Italien zu versteuern. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vor, unterliegen die in Italien erworbenen Einkünfte der
Versteuerung durch den italienischen Staat. Die österreichischen Erwerbstätigen, die in
Italien zu versteuernde Einkünfte erworben haben, sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sowie zur Überweisung der hieraus hervorgehenden Steuern verpflichtet und müssen sich zu diesem Zweck des Formblattes 730 oder des Einheitsformblattes für natürliche
Personen (ital. modello base Unico Persone Fisiche) bedienen, denen eine gesonderte Anleitung für nicht in Italien ansässige Personen beiliegt. Es existieren keinerlei besonderen
Freibeträge oder Steuererleichterungen für ausländische Beschäftigte, die in Italien einer
Erwerbstätigkeit nachgehen; daher unterliegen auch Ausländer mit einigen wenigen Einschränkungen der normalen italienischen Steuergesetzgebung. Bei den absetzbaren Kosten,
handelt es sich um Kosten, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden können, woItalien
62
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
durch das zu versteuernde Einkommen auf den der Bruttosteuerbetrag gezahlt wird, gesenkt werden kann. Bei den abschreibbaren Kosten handelt es sich hingegen um Kosten,
die zu 19% der tatsächlich getragenen Kosten vom Bruttosteuerbetrag abgezogen werden
können. Sämtliche Kosten, mit denen das zu versteuernde Einkommen gesenkt, bzw. die
von der Bruttosteuer abgeschrieben wurden, müssen entsprechend durch Quittungen, Belege, Postgirokontoauszüge, Rechnungen etc., belegt werden.
Erwirbt ein österreichischer Arbeitnehmer in Italien zu versteuerndes Einkommen, zieht der
österreichische Staat von der Einkommenssteuer dieser Person den bereits in Italien versteuerten Betrag ab. Diese abgezogene Summe darf jedoch die Höhe der entrichteten Einkommenssteuer nicht übersteigen, die vor dem Abzug errechnet wurde und dem in Italien
zu versteuernden Einkommen entspricht. Sollte es zu einem steuerlichen Abzug gekommen
sein, der über dem im bilateralen Steuerabkommen vereinbarten Betrag liegt, kann die
Rückerstattung der zuviel gezahlten Steuern beantragt werden. Der Antrag auf Steuerrückerstattung muss beim italienischen Finanzamt, der Agenzia delle Entrate, Centro operativo,
Via Rio Sparto 52/B, Pescara eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die Einreichung
des Antrags beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Überweisung bzw. die Einbehaltung der Steuern erfolgt ist. Dem Antrag muss in jedem Fall eine Bescheinigung des
Wohnsitzes beigelegt werden, die durch die zuständigen Finanzbehörden des Wohnlandes
ausgestellt wurde; dem Antrag sind des Weiteren die notwendigen Unterlagen beizulegen,
mit denen die Anwendbarkeit des Steuerabkommens bescheinigt wird.
Zur Klärung aller steuerrechtlichen Fragen wird die Inanspruchnahme der Steuerberatungsstellen der Gewerkschaften (ital. centri autorizzati di assistenza fiscale, kurz CAAF) empfohlen.
Berufsausbildung
Im Bausektor besteht ein paritätisch strukturiertes Ausbildungswesen, das aus einer nationalen Ausbildungseinrichtung (ital. Formedil nazionale), den nachgeordneten regionalen
Einrichtungen (ital. Formedil regionale) sowie verschiedenen landesweit tätigen Schulämtern (ital. Enti Scuola) besteht. Die praktische Umsetzung ausbildungspolitischer Initiativen liegt bei den Schulämtern, die auf der Ebene der einzelnen italienischen Provinzen
tätig sind. Die Tätigkeit der Schulämter konzentriert sich auf die Erstausbildung der Jugendlichen, die sich für eine Arbeit im Bausektor entschieden haben, auf Weiterbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen, auf Umschulungen sowie den Erwerb von Zusatzqualifikationen für Arbeiter, Angestellte, Techniker und Führungskräfte, wobei besonderes Augenmerk auf sämtliche Aspekte der Unfallverhütung und der Arbeitshygiene gelegt wird. Die
Tätigkeit der Schulämter wird praktisch durch die Errichtung von Berufsschulen umgesetzt.
Die Arbeit der Berufsschulen auf lokaler Ebene wird durch die Beiträge der vor Ort ansässigen Bauunternehmen finanziert, deren Höhe jeweils auf lokaler Ebene festgesetzt wird.
Innerhalb der Bauarbeiterkasse ist der Paritätische Bauausschuss für Ausbildung und Sicherheitsfragen tätig; er ist als einziger Organismus kollektivvertraglich dazu berechtigt,
die Ausbildungsmaßnahmen zu organisieren, welche durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen im Bereich Sicherheit und insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der für
Sicherheitsfragen zuständigen Arbeitnehmervertreter vorgesehen sind.
Italien
63
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
ADRESSEN DER FILCA
UDINE
Via T.Ciconi, 16
tel. 0432/246441
fax. 0432/246420
TRIEST
Piazza Dalmazia, 1
tel. 040/6791363 - 6791364
fax. 040/6791365
GEMONA (UD)
Viale Roma, 32
tel. 0432/981219
fax. 0432/971912
PORDENONE
Via S.Valentino, 30
tel. 0434/549910 - 549911 - 549912
fax. 0434/549944
GORIZIA
Via Manzoni, 5
tel. 0481/531666
fax. 0481/34615
BOZEN
Siemensstraße 23
39100 Bozen
tel. 0471/568454
fax. 0471/568456
ADRESSEN DER FILLEA
TRIEST
Via Pondares 8
Tel. 040-378.61.11
Fax 040-77.24.74
GORIZIA
Via XXIV Maggio 1
Tel. 0481-334.11
Fax 0481-53.65.31
PORDENONE
Via San Valentino 30
Tel. 0434-545.11
Fax 0434-421.54
Italien
64
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
UDINE
Viale Bassi 36
Tel. 0432-55.01.11
Fax 0432-54.59.70
OBERES FRIAUL (Ospedaletto di Gemona, Udine)
Via Campagnola 2
Tel. 0432-98.08.91
Fax 0432-97.04.32
BOZEN
Romstr. 79
39100 Bozen
Tel. 0471/926440
Fax 0471/926449
ADRESSEN DER FENEAL
GORIZIA
Via Rossini 16
Tel. 0481/534107
Fax 0481/534107
PORDENONE
Via San Valentino 30
Tel. 0434/541541
Fax 0434/540240
E-Mail [email protected]
UDINE
Viale Leopardi 92
Tel. 0432/506511-25918
Fax 0432/506511
E-Mail [email protected]
TRIEST
Via Polonio 5
Tel. 040/368459
Fax 040/367803
E-Mail [email protected]
BOZEN
Lanciastr. 8/a
39100 Bozen
Tel. 0471/502836
Fax 0471/501388
E-Mail [email protected] oder [email protected]
BRIXEN
Via Angelo Custode 10
Tel. 0472/834312
E-Mail [email protected]
Italien
65
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
ADRESSEN DER INAS
TRIEST
P.zza Dalmazia 1
Tel. 040/6791342
Fax 040/6791343
e-mail [email protected]
GORIZIA
Via Manzoni 5
Tel. 0481/531987
Fax 0481/34615
e-mail [email protected]
PORDENONE
Via S. Valentino 30
Tel. 0434/549939
Fax 0434/45085
e-mail [email protected]
UDINE
Via T. Ciconi 16
Tel. 0432/246481
Fax 0432/246420
e-mail [email protected]
OBERES FRIAUL (Gemona del Friuli)
Via Roma 148
Tel. 0432/980908
Fax 0432/971206
e-mail [email protected]
Weitere Büros befinden sich in Sacile, Cormons, Monfalcone, Spilimbergo, S. Vito al Tagliamemto, Maniaco, Prata di Pordenone, S. Dorligo della valle, Cividale del Friuli, Codroipo, Latisana, Cervignano del Friuli, Tolmezzo, S. Daniele del Friuli
BOZEN
Via Siemens 23
Tel. 0471/568410
Fax 0471/568435
e-mail [email protected]
BRIXEN
Via Bastioni Maggiori 11
Tel. 0472/831941
Fax 0472/832531
e-mail [email protected]
BRUNECK
Via Stegona 6
Tel. 0474/550810
Fax 0474/550785
Italien
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
MERAN
Via Cassa di Risparmio 24
Tel. 0473/230242 - 230091
Fax 0473/230161
e-mail [email protected]
MALS
Via Generale Verdoss 45
Tel. 0473/831418
Fax 0473/831418
ADRESSEN DER INCA
TRIEST (Regionalbüro)
Via Vidali, 1
Tel. 040/3754208
Fax 040/768844
[email protected]
TRIEST
Via San Apollinare 6
Tel. 040/3788211
Fax 040/772474
[email protected]
GORIZIA
Viale XXIV Maggio, 1
Tel. 0481/33411
Fax 0481/536531
[email protected]
PORDENONE
Via S.Valentino 30
Tel. 0434/545161
Fax 0434/42154
[email protected]
UDINE
Viale Bassi, 36
Tel. 0432/550212
Fax 0432/545970
[email protected]
GEMONA
Via Campagnola, 15
Tel. 0432/980772
Fax 0432/970432
[email protected]
Weitere Büros befinden sich in Tolmezzo, Manzano, Cervignano, Monfalcone, Sacile, Spilimbergo,
Maniaco, S.Vito al Tagliamento, Cormons, Muggia
Italien
67
Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
BOZEN
Viale Trieste, 78
Tel.
0471/926545
Fax
0471/926548
[email protected]
BOZEN STADT
Via Piacenza, 54
Tel.
0471 /917363
[email protected]
MERAN
Via Otto Huber, 54
Tel.
0473 /220179
[email protected]
BRIXEN Via S. Giovanni, 5/C
Tel.
0472 /831498
[email protected]
BRUNECK
Via Europa, 20
Tel. 0474 /555080
[email protected]
ADRESSEN DER ITAL
TRIEST (Regionalbüro)
Via Polonio, 5
Tel. 040-366990
Fax 040-367803
MONFALCONE
Via E. Giacich 12-14
Tel. 0481-410192
Fax 0481-411321
GORIZIA
Corso d’Italia 36
Tel. 0481/534107
Fax 0481/534107
PORDENONE
Via S.Valentino 30
Tel. 0434-541541
Fax 0434-540240
Via General Chinotto 5
Tel. 0432-509722
Fax 0432-507161
Italien
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Bauwirtschaft – Rahmenbedingungen für Beschäftigte
Weitere Büros befinden sich in Azzano Decimo, Maniaco, Sacile, S. Dorlingo della Valle,
Tolmezzo, Torviscosa. Kontaktadressen befinden sich in San Vito al Tagliamento, Spilimbergo, Zoppola, Monrupino, Sgonico, Gemona del Friuli, Cervignano del Friuli, San Giorgio di
Nogaro, Tarcento, Codroipo, Manzano, Tarvisio, La tisana, Gonars.
EGNA (Regionalbüro)
L.go Municipio 30
Tel. 0471/812510
Fax 0471/812510
BOZEN
Via Roma 84/c
Tel. 0471/245612
Fax 0471/934537
MERAN
Via Galilei 24
Tel. 0473/277595
Fax 0473/230334
BRIXEN
Via A. Custode 10
Tel. 0472/834312
Italien
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