Rechtsverletzungen? - Kölner Forum Medienrecht
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Rechtsverletzungen? - Kölner Forum Medienrecht
„Haftungsfragen bei Rechtsverletzungen in Online–Spielen“ Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey, LL.M. kölner forum medienrecht -------Open Games Campus im Rahmen der World Cyber Games 2008 Köln, den 6. November 2008 © FREY Rechtsanwälte • Überblick – Rechtsverletzungen? • • • • Urheberrecht Namens-, Markenrechte und Persönlichkeitsrecht Werberecht Jugendmedienschutzrecht – Wer ist zuständig? • Behördliche Rechtsdurchsetzung • Private Rechtsdurchsetzung – Wer haftet? • Content-Provider • Host-Provider • Access-Provider © FREY Rechtsanwälte Rechtsverletzungen? © FREY Rechtsanwälte • Rechtsverletzungen? – Urheberrecht • illegale Kopien des Spiels: – Schutz des Spiels selbst - rechtliche Doppelcharakter » Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Nr.1, 69 a ff. UrhG) » Filmwerk bzw. filmähnliches Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) bzw. Laufbilder (§ 95 UrhG) (wichtig: Frage der Schöpfungshöhe) • Weitere schutzfähige Komponenten: Figuren, Musik, Texte, Gesamtkonzeption. Nicht: Spielidee • InGame-Broadcasting: Urheberrechtsverletzende Inhalte im Spiel (von Dritten) © FREY Rechtsanwälte • Rechtsverletzungen? – Urheberrecht – User Generated Content • Virtuelle Gegenstände (z.B. Geld, Kleidung, Waffen) und Inhalte oder Avatare können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein • Problem: Handel mit virtuellen Gegenständen; “Diebstahl” virtueller Gegenstände © FREY Rechtsanwälte • Rechtsverletzungen? – Namens-, Markenrechte und Persönlichkeitsrechte • Müssen sowohl bei der Spielentwicklung (z.B. Fall Oliver Kahn) als auch bei der Integration von User Generated Content oder sonstiger Inhalte Dritter beachtet werden • Verletzungen können sich aber auch im Rahmen der Interaktion von Spielern ergeben, z.B. – Verletzung der Rechte am eigenen Bild – Cyper-Mobbing (z.B. Beleidigung, üble Nachrede) – Indentitätsklau © FREY Rechtsanwälte • Rechtsverletzungen? – Jugendmedienschutzrecht, z.B. Pornographie: Jugendgefährdende Inhalte nur im Rahmen einer „geschlossenen Benutzergruppe“ u.U. zulässig sein XXX Anforderungen an „geschlossene Benutzergruppe“: www.xxx.com Achtung! Seite enthält Jugendgefährdenden Inhalt! >18Jahre Weiter <18Jahre Zurück Achtung! Seite enthält Jugendgefährdenden Inhalt! Personalausweis Nummer Weiter © FREY Rechtsanwälte Persönliche Zugangsdaten: Name: Mustermann Passwort: ***** Post-Ident-Verfahren • Werberecht, z.B. InGame-Advertising – Verschleierung des Werbecharakters eine Maßnahme (sog. Schleichwerbeverbot gem. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG; Diskussion insb. bei Product Placement) – Trennungsgebot nach § 58 Abs. 1 RStV • Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein – Frage der Anwendbarkeit der Werberegeln für audiovisuelle Mediendienste nach AVMD-RL? © FREY Rechtsanwälte Wer ist zuständig? © FREY Rechtsanwälte • Wer ist zuständig? – Behördliche Rechtsdurchsetzung • Jugendmedienschutzrecht – Landesmedienanstalten durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KjM) – Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) für Indizierung von Online-Angeboten – Staatsanwaltschaften bei strafrechtlich relevanten OnlineAngeboten (z.B. Kinderpornographie) • Werberechtliches Trennungsgebot nach § 58 Abs. 1 RStV (Telemedien) – Bezirksregierung Düsseldorf in NRW • Wenn Werberegeln der AVMD-RL anwendbar wären – Nach Umsetzung wohl Landesmedienanstalten © FREY Rechtsanwälte • Wer ist zuständig? – Private Rechtsdurchsetzung • Urheberrecht – Urheber, Leistungsschutzberechtigte – Lizenznehmer • Markenrecht – Rechtsinhaber – Lizenznehmer • Namens- und Persönlichkeitsrechte – Verletzte (natürliche und juristische Personen) – Abgebildete (Recht am eigenen Bild) • UWG – sowohl Werbebestimmungen als auch Jugendmedienschutz, insb. – Mitbewerber – Verbände © FREY Rechtsanwälte Wer haftet? © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? – Unterschiedliche Verantwortlichkeiten in MMORPGs à la World of Warcraft oder SpieleCommunities à la Second Life oder Spore denkbar – Beispiel: Kreaturen als Phallussymbole in Spore: • Electronic Arts Man könne schließlich auch nicht einen Buntstifthersteller verklagen, mit dessen Werkzeug Unsittliches gemalt oder geschrieben würde. Quelle: 3sat • Will Wright, Erfinder des Spiels Spore Man will ja im Grunde, dass eine Community nicht zu kontrollieren ist, das charakterisiert sie überhaupt erst. Es ist wie mit Frankensteins Monster, das sich erhebe und sich selbstständig macht. Quelle: Interview mit 3sat-Magazin „neues“ © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? – Content-Provider • Grundsatz: Unmittelbarer Verletzer haftet immer => Anbieter eines bestimmten rechtsverletzenden Spiels, Inhalts, etc. • Gilt auch für User Generated Content • Problem: Häufig ist die Identität der Verletzer nicht zu ermitteln oder sie befinden sich im Ausland, was die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? – Host-Provider • Aber, Haftungsprivilegierungen: • §§ 7-10 TMG und Art. 12-15 ECRL – Voraussetzung: „Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ – Erwägungsgrund 42 ECRL – Zulässig nur Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung nach allgemeinen Gesetzen - Grundsatz BGH: » Unterlassung => ja » Schadensersatz => nein – Aber: keine allgemeinen Überwachungspflichten © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? – Haftung von Host-Providern (private Rechtsdurchsetzung) • Zentral: Rechtsprechung des BGH zu – Online-Marktplätzen: » Internetversteigerung I-III (2004, 2007, 2008) » Jugendgefährdende Medien bei eBay (2007) » Namensklau (2008) – Forenbetreiber: » Meinungsforen (2007) • Weitrechende Haftung zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzung auch in der Zukunft (Problem: Überwachungspflichten) – Störerhaftung im Immaterialgüterrecht/Persönlichkeitsrecht – Täterschaftliche Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten im UWG © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz – Haftung von Access-Providern (private Rechtsdurchsetzung) • Problemlage: – Auch Host-Provider (und sonstige Verantwortliche) sitzen häufig im Ausland – Rechtsdurchsetzung daher schwierig • Rechtsprechung des BGH zu Host-Providern ist nicht auf AccessProvider übertragbar • Versuch, youporn und google durch Access-Provider sperren zu lassen, gescheitert: – – – – – OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.01.2008 Az.: 6 W 10/08 LG Frankfurt a.M. Urteil vom 08.02.2008 Az.: 3-12 O 171/07 LG Kiel,Urteil vom 23.11.2007 Az.: 14 O 125/07 LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007 Az.: 12 O 550/07 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2007, Az. 2-03 O 526/07 • Access-Providern erbringen – Inhaltsneutral und gesellschaftlich erwünschte Infrastrukturleistungen – Nicht verantwortlich für Durchsetzung der deutschen Rechtsordnung im weltweiten Internet – Sensible Frage der Sperrung ausländische Webseiten erfordert eingehende verwaltungsrechtliche Prüfung + hoheitliche Entscheidung © FREY Rechtsanwälte • Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz – Haftung von Access-Providern (behördliche Rechtsdurchsetzung) • Sperrungsverfügungen gem. § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 RStV denkbar • Praxis: bisher nur sog. „Düsseldorfer Sperrungsverfügungen“ wegen der Sperrung rechtsextremistischer Websites • Nur ultima ratio (OVG Münster zum MDStV: „Regel/Ausnahmeverhältnis“) • Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG durch technische Sperrungsmethoden (z.B. DNS-, IP-Sperre; ProxyServer?) bisher nicht ausreichend berücksichtigt © FREY Rechtsanwälte • Fazit – Im Rahmen von Online-Spielen bestehen vielfältige rechtliche Fallstricke – Haftungsrisiken treffen nicht nur • unmittelbaren Anbieter rechtsverletzender Inhalte, sondern • Insbesondere auch die Betreiber von Spieleplattformen – Sperrungsverfügung gegen Access-Provider sollten in einer pluralen und demokratischen Gesellschaft die absolute Ausnahmen sein © FREY Rechtsanwälte Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit! Initiatoren des Kölner Forum Medienrecht Universität zu Köln / Institut für Medienrecht deutsche medienakademie köln FREY Rechtsanwälte, Köln Stadt Köln – Stabsstelle Medien © FREY Rechtsanwälte