Rechtsverletzungen? - Kölner Forum Medienrecht

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Rechtsverletzungen? - Kölner Forum Medienrecht
„Haftungsfragen bei Rechtsverletzungen in Online–Spielen“
Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey, LL.M.
kölner forum medienrecht
-------Open Games Campus
im Rahmen der World Cyber Games 2008
Köln, den 6. November 2008
© FREY Rechtsanwälte
• Überblick
– Rechtsverletzungen?
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Urheberrecht
Namens-, Markenrechte und Persönlichkeitsrecht
Werberecht
Jugendmedienschutzrecht
– Wer ist zuständig?
• Behördliche Rechtsdurchsetzung
• Private Rechtsdurchsetzung
– Wer haftet?
• Content-Provider
• Host-Provider
• Access-Provider
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Rechtsverletzungen?
© FREY Rechtsanwälte
• Rechtsverletzungen?
– Urheberrecht
• illegale Kopien des Spiels:
– Schutz des Spiels selbst - rechtliche Doppelcharakter
» Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Nr.1, 69 a ff. UrhG)
» Filmwerk bzw. filmähnliches Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6
UrhG) bzw. Laufbilder (§ 95 UrhG) (wichtig: Frage der
Schöpfungshöhe)
• Weitere schutzfähige Komponenten: Figuren,
Musik, Texte, Gesamtkonzeption. Nicht: Spielidee
• InGame-Broadcasting: Urheberrechtsverletzende
Inhalte im Spiel (von Dritten)
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• Rechtsverletzungen?
– Urheberrecht – User Generated Content
• Virtuelle Gegenstände (z.B. Geld, Kleidung, Waffen)
und Inhalte oder Avatare können ebenfalls
urheberrechtlich geschützt sein
• Problem: Handel mit virtuellen Gegenständen;
“Diebstahl” virtueller Gegenstände
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• Rechtsverletzungen?
– Namens-, Markenrechte und
Persönlichkeitsrechte
• Müssen sowohl bei der Spielentwicklung (z.B. Fall
Oliver Kahn) als auch bei der Integration von User
Generated Content oder sonstiger Inhalte Dritter
beachtet werden
• Verletzungen können sich aber auch im Rahmen
der Interaktion von Spielern ergeben, z.B.
– Verletzung der Rechte am eigenen Bild
– Cyper-Mobbing (z.B. Beleidigung, üble Nachrede)
– Indentitätsklau
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• Rechtsverletzungen?
– Jugendmedienschutzrecht, z.B. Pornographie:
Jugendgefährdende Inhalte nur im
Rahmen einer „geschlossenen
Benutzergruppe“ u.U. zulässig sein
XXX
Anforderungen an „geschlossene
Benutzergruppe“:
www.xxx.com
Achtung!
Seite enthält
Jugendgefährdenden Inhalt!
>18Jahre
Weiter
<18Jahre
Zurück
Achtung!
Seite enthält
Jugendgefährdenden
Inhalt!
Personalausweis
Nummer
Weiter
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Persönliche
Zugangsdaten:
Name:
Mustermann
Passwort: *****
Post-Ident-Verfahren
• Werberecht, z.B. InGame-Advertising
– Verschleierung des Werbecharakters eine
Maßnahme (sog. Schleichwerbeverbot gem. §§ 3, 4
Nr. 3 UWG; Diskussion insb. bei Product Placement)
– Trennungsgebot nach § 58 Abs. 1 RStV
• Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein
– Frage der Anwendbarkeit der Werberegeln für
audiovisuelle Mediendienste nach AVMD-RL?
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Wer ist zuständig?
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• Wer ist zuständig?
– Behördliche Rechtsdurchsetzung
• Jugendmedienschutzrecht
– Landesmedienanstalten durch die Kommission für
Jugendmedienschutz (KjM)
– Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
für Indizierung von Online-Angeboten
– Staatsanwaltschaften bei strafrechtlich relevanten OnlineAngeboten (z.B. Kinderpornographie)
• Werberechtliches Trennungsgebot nach § 58 Abs. 1
RStV (Telemedien)
– Bezirksregierung Düsseldorf in NRW
• Wenn Werberegeln der AVMD-RL anwendbar
wären
– Nach Umsetzung wohl Landesmedienanstalten
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• Wer ist zuständig?
– Private Rechtsdurchsetzung
• Urheberrecht
– Urheber, Leistungsschutzberechtigte
– Lizenznehmer
• Markenrecht
– Rechtsinhaber
– Lizenznehmer
• Namens- und Persönlichkeitsrechte
– Verletzte (natürliche und juristische Personen)
– Abgebildete (Recht am eigenen Bild)
• UWG – sowohl Werbebestimmungen als auch
Jugendmedienschutz, insb.
– Mitbewerber
– Verbände
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Wer haftet?
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• Wer haftet?
– Unterschiedliche Verantwortlichkeiten in
MMORPGs à la World of Warcraft oder SpieleCommunities à la Second Life oder Spore denkbar
– Beispiel: Kreaturen als Phallussymbole in Spore:
• Electronic Arts
Man könne schließlich auch nicht einen Buntstifthersteller verklagen,
mit dessen Werkzeug Unsittliches gemalt oder geschrieben würde.
Quelle: 3sat
• Will Wright, Erfinder des Spiels Spore
Man will ja im Grunde, dass eine Community nicht zu kontrollieren ist,
das charakterisiert sie überhaupt erst. Es ist wie mit Frankensteins
Monster, das sich erhebe und sich selbstständig macht.
Quelle: Interview mit 3sat-Magazin „neues“
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• Wer haftet?
– Content-Provider
• Grundsatz: Unmittelbarer Verletzer haftet immer =>
Anbieter eines bestimmten rechtsverletzenden
Spiels, Inhalts, etc.
• Gilt auch für User Generated Content
• Problem: Häufig ist die Identität der Verletzer nicht
zu ermitteln oder sie befinden sich im Ausland, was
die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert
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• Wer haftet?
– Host-Provider
• Aber, Haftungsprivilegierungen:
• §§ 7-10 TMG und Art. 12-15 ECRL
– Voraussetzung: „Tätigkeit ist rein technischer,
automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der
Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft
weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete
oder gespeicherte Information besitzt.“ – Erwägungsgrund
42 ECRL
– Zulässig nur Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung nach allgemeinen Gesetzen - Grundsatz BGH:
» Unterlassung => ja
» Schadensersatz => nein
– Aber: keine allgemeinen Überwachungspflichten
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• Wer haftet?
– Haftung von Host-Providern (private
Rechtsdurchsetzung)
• Zentral: Rechtsprechung des BGH zu
– Online-Marktplätzen:
» Internetversteigerung I-III (2004, 2007, 2008)
» Jugendgefährdende Medien bei eBay (2007)
» Namensklau (2008)
– Forenbetreiber:
» Meinungsforen (2007)
• Weitrechende Haftung zur Verhinderung gleichartiger
Rechtsverletzung auch in der Zukunft (Problem:
Überwachungspflichten)
– Störerhaftung im Immaterialgüterrecht/Persönlichkeitsrecht
– Täterschaftliche Haftung wegen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten im UWG
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• Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz
– Haftung von Access-Providern (private Rechtsdurchsetzung)
• Problemlage:
– Auch Host-Provider (und sonstige Verantwortliche) sitzen häufig im
Ausland
– Rechtsdurchsetzung daher schwierig
• Rechtsprechung des BGH zu Host-Providern ist nicht auf AccessProvider übertragbar
• Versuch, youporn und google durch Access-Provider sperren zu
lassen, gescheitert:
–
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–
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.01.2008 Az.: 6 W 10/08
LG Frankfurt a.M. Urteil vom 08.02.2008 Az.: 3-12 O 171/07
LG Kiel,Urteil vom 23.11.2007 Az.: 14 O 125/07
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007 Az.: 12 O 550/07
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2007, Az. 2-03 O 526/07
• Access-Providern erbringen
– Inhaltsneutral und gesellschaftlich erwünschte Infrastrukturleistungen
– Nicht verantwortlich für Durchsetzung der deutschen Rechtsordnung im
weltweiten Internet
– Sensible Frage der Sperrung ausländische Webseiten erfordert
eingehende verwaltungsrechtliche Prüfung + hoheitliche Entscheidung
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• Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz
– Haftung von Access-Providern (behördliche
Rechtsdurchsetzung)
• Sperrungsverfügungen gem. § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59
Abs. 2-4 RStV denkbar
• Praxis: bisher nur sog. „Düsseldorfer
Sperrungsverfügungen“ wegen der Sperrung
rechtsextremistischer Websites
• Nur ultima ratio (OVG Münster zum MDStV:
„Regel/Ausnahmeverhältnis“)
• Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG durch
technische Sperrungsmethoden (z.B. DNS-, IP-Sperre; ProxyServer?) bisher nicht ausreichend berücksichtigt
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• Fazit
– Im Rahmen von Online-Spielen bestehen
vielfältige rechtliche Fallstricke
– Haftungsrisiken treffen nicht nur
• unmittelbaren Anbieter rechtsverletzender
Inhalte, sondern
• Insbesondere auch die Betreiber von
Spieleplattformen
– Sperrungsverfügung gegen Access-Provider
sollten in einer pluralen und demokratischen
Gesellschaft die absolute Ausnahmen sein
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Wir bedanken uns für Ihre
Aufmerksamkeit!
Initiatoren des Kölner Forum Medienrecht
Universität zu Köln / Institut für Medienrecht
deutsche medienakademie köln
FREY Rechtsanwälte, Köln
Stadt Köln – Stabsstelle Medien
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