VO Zivilgerichtliches Verfahren
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VO Zivilgerichtliches Verfahren
VO Zivilgerichtliches Verfahren Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny Insolvenzverfahren Literatur - Insolvenzrecht I. Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht2 (2004) II. Fink, Insolvenzrecht6 (2009) III.Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht2 (2004) 2 1 Abgrenzung Exekution – Insolvenz I. bzgl Vermögenszugriffs - E: Spezialität - I: Universalität (= Zugriff auf gesamtes Vermögen) II. bzgl Gläubigerstellung - E: Priorität - I: Parität (= Gläubigergleichbehandlung; gilt nicht für bevorzugte Gläubiger!) III. bzgl Verfahrenszweck - E: Gläubigerbefriedigung - I: Regelung der Insolvenzsituation durch bestmögliche Gläubigerbefriedigung bzw Sanierung 3 Rechtsgrundlagen I. KO - Konkursordnung (1914) II. AO - Ausgleichsordnung (1914) III. IEG - InsolvenzrechtseinführungsG IV. EuInsVO - Europäische InsolvenzVO V. Nebengesetze, zB - IESG (Sicherung der AN-Ansprüche durch Insolvenz-Entgelt) - §§ 81 ff BWG (Geschäftsaufsicht über Banken, Bankenkonkurs) VI. hilfsweise gelten sinngemäß JN, ZPO + Einführungsgesetze (§ 171 KO, § 76 AO) VII.URG: enthält kein Insolvenzrecht, regelt Unternehmensreorganisation vor Insolvenz 4 2 Insolvenzrecht - Grundlagen 1 I. (materielle) Insolvenz - (drohende) Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung II. Insolvenzrecht - materielles Insolvenzrecht - Insolvenzverfahrensrecht III. Liquidierung - Sanierung (außergerichtliche Sanierung) IV. Insolvenzverfahren - Konkurs(verfahren), Schuldenregulierungsverfahren - Ausgleich(sverfahren) 5 Insolvenzrecht - Grundlagen 2 I. Verfahrensziele - Gläubiger: bestmögliche Befriedigung • durch Vermögensverwertung und Verteilung • auch durch / bei Schuldenregulierung - Schuldner: Schuldenregulierung mit Restschuldbefreiung II. Schuldenregulierung durch - Zwangsausgleich (= ZwA) - Zahlungsplan (= ZAP) - Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung 6 3 Insolvenzrecht - Grundlagen 3 I. Konkursgericht (= KGer) / Ausgleichsgericht II. Gemeinschuldner (= GS) / Schuldner III. Masseverwalter (= MV) / Ausgleichsverwalter IV. Gläubiger - Aussonderungsgläubiger Absonderungsgläubiger Massegläubiger / bevorrechtete Gläubiger, Geschäftsführungsgläubiger Konkursgläubiger / Ausgleichsgläubiger nachrangige Gläubiger ausgeschlossene Gläubiger V. Gläubigerschutzverbände VI. Schuldenberatungsstellen 7 Konkursverfahren - Ablauf 1 I. Konkursantrag II. Eröffnungsverfahren III. Konkurseröffnung mit Edikt IV. lebendes Unternehmen - Prüfphase - Berichtstagsatzung - weiteres Verfahren V. betreffend Aktiva - Verwaltung - Verwertung - Verteilung VI. betreffend Konkursforderungen - Anmeldung - Prüfungstagsatzung (- ev Prüfungsstreitigkeiten) Forderungsfeststellung 8 4 Konkursverfahren - Ablauf 2 I. betreffend Sanierung - ZwA / ZAP - Antrag - Gläubigerabstimmung - Bestätigung durch Gerichtsbeschluss II. Konkursaufhebung mit Edikt III. nach Konkursaufhebung - Erfüllung von ZwA / ZAP, Anfechtungsklagen - Nachtragsverteilung - Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung • Antrag - Einleitung - Leistungszeit - Restschuldbefreiung 9 Konkursgericht I. Einzelrichter - Verfahrenseröffnung Bestellung / Überwachung der Organe Leitung des Verfahrens (zB von Tagsatzungen) Genehmigungen (zB Unternehmensverkauf) Bestätigung von ZwA / ZAP Aufhebung des Verfahrens II. Rechtspfleger (§ 17a RPflG) - nur im Schuldenregulierungsverfahren - bei Aktiva bis 50.000 € 10 5 Internationale Zuständigkeit I. nach der EuInsVO (Art 3) - Hauptinsolvenzverfahren: Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen (= centre of main interests - „COMI“) - Sekundär- / Partikularverfahren: Niederlassung - Näheres bei Internationalem Insolvenzrecht II. nach nationalem Recht - bei örtlicher Zuständigkeit (§ 27a JN) III. Mangel amtswegig wahrzunehmen, Folgen str 11 Zuständigkeit I. sachlich - Landesgericht / HG Wien (§ 63 Abs 1) - Privatschuldner = Nichtunternehmer: Bezirksgericht (§ 182) II. örtlich (§ 63) - Ort des Unternehmensbetriebs gewöhnlicher Aufenthalt des GS Niederlassung Vermögen III. keine Vereinbarungen IV. amtswegige Prüfung, Überweisung (§ 44 JN) 12 6 Parteien I. formeller Parteibegriff - Gemeinschuldner - Antragsteller im Eröffnungsverfahren - Masseverwalter II. materieller Parteibegriff - Konkursgläubiger (teilweise Anmeldung nötig!) III. Parteivoraussetzungen - Konkursfähigkeit des GS bei Rechtsfähigkeit - im Übrigen vgl Zivilprozess IV. Vertretung - keine RA-Pflicht (§ 173 Abs 1 Z 6) - durch Gläubigerschutzverbände (§ 172 Abs 3) 13 Verfahrensgrundsätze 1 I. grds Dispositionsgrundsatz - Antrag von GS / Konkursgläubiger (§§ 69 f) - amtswegiger Anschlusskonkurs (§ 69 AO) II. Untersuchungsgrundsatz (§ 173 Abs 5) - aber: Äußerungsauftrag + Fristsetzung möglich, bei Nichtäußerung Annahme, dass keine Einwendungen bestehen III. Mündlichkeit - grds nicht vorgesehen (§ 173 Abs 4) - bisweilen sind Tagsatzungen vorgesehen, zB Berichtstagsatzung, Prüfungstagsatzung, ZwA-/ZAP-Tagsatzung 14 7 Verfahrensgrundsätze 2 IV. Unmittelbarkeit (str) V. rechtliches Gehör - jedenfalls für den GS teilweise Sonderregelungen VI. keine Öffentlichkeit (§ 173 Abs 3, § 59 EO) VII. Verfahrenskonzentration - „Verfahrensgebäude“ bei lebendem GS-Unternehmen Fristen (zB für Forderungsanmeldung) Äußerungsauftrag gem § 175 Abs 3 (eingeschränktes) Neuerungsverbot 15 Verfahrensbausteine 1 I. Rechtsgrundlagen - teilweise Regelungen in der KO - zusätzlich sind die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 171; zB bzgl Schriftsätzen, Tagsatzungen, Akten usw) II. Kosten - Kostendeckung ist eine Verfahrensvoraussetzung; Näheres s bei der Konkurseröffnung - Pauschalgebühr (TP 6 GGG, § 14a GEG) - Entlohnung des MV (§§ 82 ff, 191); siehe beim MV - Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§§ 87a, 191) - Ersatzausschluss für Gläubiger (§ 58 Z 1) 16 8 Verfahrensbausteine 2 III. Fristen, Versäumnis - teilweise für GS (zB gem § 114b für ZwA-Antrag) teilweise für Gl (insb für Forderungsanmeldung) keine Wiedereinsetzung (§ 175 Abs 4) kein Ruhen (§ 173 Abs 1 Z 3) Äußerungsauftrag - Annahme der Zustimmung (§ 175 Abs 3) teilweise Sondervorschriften (zB § 107) 17 Verfahrensbausteine 3 IV. Zustellungen (§§ 173 ff) - individuell nach §§ 87 bis 121 ZPO, ZustG öffentliche Bekanntmachung • dient der Verständigung eines großen und uU unbekannten Personenkreises • sie ist für alle wichtigen Beschlüsse vorgesehen: zB Eröffnungsedikt (§ 74 Abs 1), Konkursaufhebung (§ 79), Unternehmenschließung (§ 114a), Ladung zur ZwA- und ZAPTagsatzung (§§ 145, 193) • sie erfolgt in der Insolvenzdatei (s www.edikte.justiz.gv.at) • die öffentliche Bekanntmachung ist maßgeblich 18 9 Verfahrensbausteine 4 V. Entscheidungen erfolgen mit Beschluss VI. Rekurs (§ 176) - Frist stets 14 Tage teilweise zweiseitig (§ 521a ZPO neu gilt nicht!) Neuerungen sind zulässig, aber nur nova reperta 19 Konkursvoraussetzungen 1 I. Zahlungsunfähigkeit (§ 66) - ausschließlich relevant für natürliche Personen, Personengesellschaften mit natürlichem Komplementär - Kriterien • • • • • objektive Unfähigkeit keine bereiten Mittel keine Zahlung (Andrängen der KGl unnötig) betrifft alle fälligen Geldschulden dauerhafter Zustand, keine Zahlungsstockung - ist jedenfalls gegeben, wenn GS seine Zahlungen einstellt (§ 66 Abs 2) 20 10 Konkursvoraussetzungen 2 I. Überschuldung (§ 67) - = Passiva übersteigen Aktiva - „dynamischer“ Begriff, richtet sich nicht nach bilanz- oder steuerrechtlichen Grundsätzen - relevant für Personengesellschaft ohne natürlichen Komplementär, juristische Personen, Nachlass - Ermittlung • Vergleich der nach Liquidationswerten bemessenen Aktiva mit den Passiva + • negative Fortbestehensprognose 21 Konkursvoraussetzungen 3 I. Kostendeckendes Vermögen (§§ 71 ff) - muss Anlaufkosten decken sofortige / einfache Verwertbarkeit unnötig amtswegige Ermittlung, VVZ des GS Fehlen → Eröffnung bei • Vorschuss des Antragstellers (≈ 4.000 €) • GS = juristische Person: Kostenhaftung der Organe - Fehlen - natürliche Personen (§ 183 f) • VVZ, ZAP-Antrag + später Kostendeckung aus Einkünften • Privatschuldner: + gescheiterter außergerichtlicher Ausgleich • dann Eröffnung + vorläufige Kostentragung aus Amtsgeldern - Wegfall nach Eröffnung → Vorschuss oder Konkursaufhebung (§ 166 KO) 22 11 Eröffnungsverfahren I. Einleitung - „Eigenantrag“ des Schuldners (§ 69) • Antragspflicht bei Insolvenz binnen 60/120 Tagen → sonst droht Haftung wegen “Konkursverschleppung”, (außergerichtlicher) Ausgleich ist Alternative • bei Schuldnerantrag sofort Eröffnung bei Kostendeckung - Antrag eines Konkursgläubigers (§ 70) • dieser muss zusätzlich seine Konkursforderung bescheinigen • sofortige Abweisung im Missbrauchsfall • keine Antragszurückziehung bei Zahlung usw - amtswegig beim Anschlusskonkurs (§ 2 Abs 2) II. Vernehmungstagsatzung III. Sicherungsmaßnahmen sind mgl (§ 73) 23 Konkurseröffnung I. Eröffnung erfolgt öffentlich mit Edikt (§ 74) II. dieses wirkt mit dem Folgetag (§ 2 Abs 1) III. Sicherungsmaßnahmen (§ 78) - Postsperre → Post geht an MV - Kontensperre - Anordnungen sind gegen den GS persönlich möglich, nicht aber gegen Dritte (OGH) 24 12 Konkursedikt I. Wesentlicher Inhalt - KonkursG, GS und MV Anmeldungs-Aufforderung (binnen 30-90 Tagen) Anberaumung der PrüfungsTS (~ 14 Tage danach) ev Anberaumung von BerichtsTS / 1. Gläubigerversammlung ev Aufforderung iSd § 113a II. Bekanntmachung - Insolvenzdatei, Grundbuch, Firmenbuch - GS, KonkursGl werden persönlich verständigt (maßgeblich ist aber die öffentliche Bekanntmachung) 25 Wirkungen der Konkurseröffnung I. ab der Eröffnung gelten die Regelungen des „materiellen Konkursrechts“ (insb §§ 1 bis 62) über - Entstehen der Konkursmasse Rechtsstellung des GS Wirkungen auf Rechtsverhältnisse Gläubiger und ihre Ansprüche Aufrechnung Anfechtung II. die Konkursorgane werden tätig, wickeln das Verfahren ab III. Ende der Wirkungen erst bei formeller Aufhebung des Konkursverfahrens 26 13 Konkursmasse 1 I. Begriffe - = exekutionsunterworfenes Vermögen des GS samt Zuerwerb (§ 1 Abs 1) - auch Auslandsvermögen (§§ 237 f, Art 16 ff EuInsVO) - Istmasse - Sollmasse - allgemeine Masse - Sondermasse (§ 48) II. Rechtsstellung - „Organtheorie“ = Masse hat Rechtspersönlichkeit, vertreten durch den MV - „Vertretertheorie“ = Masse hat keine Rechtspersönlichkeit, MV vertritt den GS 27 Konkursmasse 2 III. massefreies Vermögen - nicht vermögenswerte Rechte nach Exekutionsrecht unpfändbares Vermögen mit Beschluss freigegebenes Vermögen • Mietrechte an der GS-Wohnung (§ 5 Abs 4) • für KGl wertloses Vermögen + Antrag des GlAusschusses bzw des MV (§ 119 Abs 5) - Unterhalt für den GS und seine Unterhaltsberechtigten (§ 5) 28 14 Gemeinschuldner - Rechtsstellung 1 I. Entmachtung des GS (§ 1 Abs 1, § 3) - verliert Verfügungsbefugnis über die Masse (außer bei Eigenverwaltung im Privatkonkurs) - seine Rechtshandlungen sind unwirksam • „den KGl gegenüber“ = auch gegenüber MV usw, aber nur soweit das zum Erreichen der Konkurszwecke nötig ist • Verpflichtungsgeschäfte sind relativ unwirksam • Verfügungsgeschäfte sind absolut unwirksam (hM) - Zahlungen an den GS sind unwirksam, außer • das Geld gelangt in Masse • dem Leistendem musste Eröffnung nicht bekannt sein: Fahrlässigkeit schadet, Banken usw müssen täglich die Insolvenzdatei überprüfen 29 Gemeinschuldner - Rechtsstellung 2 II. Verfahrenssperren - GS ist auch verfahrensrechtlich verfügungsunfähig → die Regeln über die Prozessunfähigkeit werden angewendet keine „Masseprozesse“ gg GS, „GS-Prozesse“ sind mgl (§ 6) für Aktivverfahren fehlt Prozessfähigkeit (§ 3) Unterbrechung solcher Verfahren + Eintritt des MV (§§ 7, 8) gilt sinngemäß für Außerstreitverfahren (§ 8a) Exekutionssperre für KGl (§ 10) → Rekurs gg BewilligungsB, Einstellung gem § 39 Abs 1 Z 2 EO exekutive Pfandrechte aus letzten 60 Tagen erlöschen (§ 12) Gehaltspfandrechte udgl erlöschen (§ 12a) 30 15 Rechtsverhältnisse 1 - zweiseitige Geschäfte (§ 21) I. betroffene Rechtsgeschäfte - erfasst sind synallagmatische Verträge - bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten - nicht Fixgeschäfte (§ 22), Bestandverträge (§§ 23, 24), Arbeitsverträge (§ 25) II. Wahlrecht des MV III. Erfüllungswahl - → Partner hat Masseforderung (§ 46 Abs 1 Z 4) IV. Rücktritt - str ob ex nunc- / ex tunc-Wirkung - Schadenersatz usw ist Konkursforderung 31 Rechtsverhältnisse 2 - Bestandverträge (§§ 23, 24) I. erfasst sind Miete, Pacht, Leasing (str) II. Fortsetzung bei Konkurseröffnung III. Bestandnehmerkonkurs (§ 23) - Mietzins ab Eröffnung = Masseforderung Kündigungsrecht von MV / Bestandgeber einzuhalten sind gesetzliche Fristen, nicht Termine der MRG-Schutz ist beachtlich Beendigungsansprüche = Konkursforderungen IV. Bestandgeberkonkurs (§ 24) - kein außerordentliches Auflösungsrecht - Veräußerung des Bestandobjekts s § 1121 ABGB 32 16 Rechtsverhältnisse 3 - Arbeitsverträge (§ 25) 1 I. Allgemeines - Fortsetzung bei Konkurseröffnung - Auswirkungen hat nur ArbG-Konkurs - MV hat dort funktionell (!) ArbG-Stellung II. Beendigungsrechte - bei Beschluss auf (Feststellung der) (Teil-)Schließung, Berichtstagsatzung mit befristeter Fortführung • Kündigungsrecht des MV • begründeter Austritt des AN - bei Berichtstagsatzung mit unbefristeter Fortführung • nur Kündigungsrecht des MV • nur bezüglich einzuschränkender Bereiche 33 Rechtsverhältnisse 4 - Arbeitsverträge (§ 25) 2 III. Kündigungsvornahme - binnen Monatsfrist ab Bekanntmachung eines Schließungsbeschlusses bzw der Berichtstagsatzung einzuhalten sind gesetzliche Fristen, nicht Termine der Kündigungsschutz ist beachtlich IV. Schadenersatzanspruch - bemisst sich nach der Beendigung außerhalb des Konkurses ist eine Konkursforderung 34 17 Rechtsverhältnisse 5 - Arbeitsverträge (§ 25) 3 V. Beendigung nach Arbeitsrecht - bleibt neben der nach § 25 möglich OGH: kein Austritt wegen Entgeltrückständen bei Konkurseröffnung (str) VI. IESG-Sicherung der AN (s §§ 1 ff IESG) - Anspruch gegen Insolvenz-Entgeld-Fonds es gibt diverse Sicherungsgrenzen, auch gegen Missbrauch Verfahren bei IEF-Service GmbH Verwaltungsverfahren bzgl Sicherung danach Prozess beim ASG möglich 35 Rechtsverhältnisse 6 - Diverses I. Ausschluss der MV-Rechte gem §§ 21 ff ist unwirksam (§ 25a) - vertragliche Auflösungsrechte bleiben wirksam (str) II. Aufträge, Vollmachten - des GS erlöschen (§ 26 Abs 1, § 1024 ABGB) - ausgenommen sind • gesetzliche Vertretungsverhältnisse • organschaftliche Vertretungsbefugnisse • Prozessvollmacht (§ 35 ZPO) III. Anträge (= Offerte, Anbote) - an den GS bleiben aufrecht (§ 26 Abs 2) - des GS erlöschen (§ 26 Abs 3) 36 18 Gläubiger - Übersicht I. Aussonderungsgläubiger (§§ 11, 44 f) II. Absonderungsgläubiger (§§ 10 f, 48) III. Massegläubiger (§§ 46 f, 49, 124 f) IV. Konkursgläubiger (§§ 50 ff) V. nachrangige Gläubiger (§ 57a) VI. ausgeschlossene Gläubiger (§§ 3, 51, 58) 37 Aussonderungsgläubiger I. Aussonderungsrechte - Eigentum • „wirtschaftliches“ Eigentum bei Treuhandschaft • Vorbehalt: erst nach Vertragsauflösung - Forderungsrechte (auch bei Buchgeld?) - Herausgaberechte (zB aus Miete, Leihe) - andere Rechte (zB Patent-, Markenrecht) II. Rechtsstellung - bleibt grds unberührt (§ 11 Abs 1) Klage und Exekution möglich Zwangsstundung (§ 11 Abs 2 und 3, § 26a) uU Erlöschen (§§ 12a, 12b, 113a) 38 19 Absonderungsgläubiger I. Absonderungsrechte - Pfandrecht Sicherungseigentum, -zession (§ 10 Abs 3) Zurückbehaltungsrecht (§ 10 Abs 2) ≠ Vinkulierung von Versicherungsansprüchen II. Rechtsstellung - bleibt grds unberührt (§ 11 Abs 1) - Durchsetzung mit • Anmeldung bei Verteilungen • Klage und Exekution - Zwangsstundung (§ 11 Abs 2 und 3) - uU Erlöschen (§§ 12, 12a, 12b, 113a) - daneben Durchsetzung der gesicherten Konkursforderung 39 Massegläubiger 1 I. Masseforderungen (taxativ laut § 46) - Kosten des Verfahrens (insb MV-Entlohnung) - Auslagen aus Verwaltung, Bewirtschaftung - AN-Ansprüche (laufendes Entgelt, Beendigungsansprüche außerhalb § 25) - Erfüllung zweiseitiger Verträge bei MV-Eintritt - Rechtshandlungen des MV - Bereicherung nach Eröffnung - Bestattungskosten - Belohnung der Gläubigerschutzverbände - Anschlusskonkurs: bevorrechtete Forderungen udgl - Sondermasseforderungen (§ 49) 40 20 Massegläubiger 2 II. Rechtsstellung - während des Konkurses (§ 124) • sind bei Fälligkeit voll zu befriedigen • sonst Abhilfeantrag beim KGer • im Streitfall Klage und Exekution, Verwaltungsverfahren usw - nach Konkursaufhebung (§ 60 Abs 1) • grundsätzlich nur Befriedigung aus früherer Masse (str ob pro viribus- oder cum viribus-Haftung) • volle Haftung bei Aufhebung nach ZwA 41 Massegläubiger 3 III. Masseunzulänglichkeit (§ 47 Abs 2, § 124a) - tritt ein, wenn die Masse nicht ausreicht, alle Masseforderungen zu erfüllen, nicht aber bei „Zahlungsstockung“ es gilt dann das Rangprinzip statt dem Fälligkeitsprinzip Anzeige des MV beim Gericht + Bekanntmachung in der Insolvenzdatei Restabwicklung mit Befriedigung der Neumassegläubiger Exekutionssperre für Altmassegläubiger Verteilung nach Rangordnung des § 47 Abs 2 Aufhebung nach § 124a 42 21 Konkursgläubiger 1 I. Konkursforderungen stammen - grds aus der Zeit vor der Eröffnung (§ 51) - Bestehen dem Grunde nach reicht aus (vgl § 16) - entstehen teilweise nach Eröffnung (insb gem den §§ 21 ff) II. Wirkung der Konkurseröffnung (§§ 14 ff) - lauten auf Geldleistung in inländischer Währung betagte = befristete Forderungen werden fällig Dauerleistungen werden kapitalisiert bedingte Forderungen sind anmeldbar Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung (§ 9) 43 Konkursgläubiger 2 III. Rechtsstellung der Konkursgläubiger - haben ein Haftungsrecht an der Konkursmasse haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach der Konkursaufhebung (vgl aber § 57) die Reduktion auf einen Quotenanspruch erfolgt erst durch ZwA oder ZAP Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht (§§ 17, 18) trifft Sperre von „Masseverfahren“ bei Gerichten haben Forderungen im Prüfungsverfahren im Rahmen des Konkurses geltend zu machen (§§ 102 ff) 44 22 nachrangige Gläubiger I. = Gläubiger mit Ansprüchen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen II. Rechtsstellung (§ 57a) - haben grundsätzlich gleiche Stellung wie KGl - sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen - schränken daher Rechte der KGl nicht ein (zB keine Bestreitung von Konkursforderungen) - dürfen Forderungen erst nach eigener Aufforderung anmelden 45 ausgeschlossene Gläubiger I. ausgeschlossene Forderungen sind - II. Ansprüche aus Handlungen des GS (§ 3 Abs 1) laufender Unterhalt ab Eröffnung (§ 51 Abs 2 Z 1 e contrario) Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen (§ 58) Rechtsstellung - können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen sind aus dem konkursfreien Vermögen zu befriedigen Verfahren gegen den GS sind möglich 46 23 Aufrechnung 1 I. Aufrechnung im Konkurs möglich (§ 19) - wenn die Konkursforderung und der Schuldneranspruch bei Eröffnung aufrechenbar sind - auch bei • bedingten • befristeten • ungleichartigen Ansprüchen - insb auch mit Forderungen gem §§ 21 ff 47 Aufrechnung 2 II. Aufrechnung ausgeschlossen (§ 20) - wenn die Aufrechnungslage nach Eröffnung eingetreten ist bei Forderungserwerb in den letzten 6 Monaten vor Eröffnung + Kennen(müssen) der ZU bei Erlöschen gem § 12a Abs 2 bei Erlöschen gem § 113a (? - noch keine OGH-Rsp) nach ZwA, ZAP (str) 48 24 Anfechtung 1 - Überblick 1 I. Geregelt in den §§ 27 bis 43 II. Zweck der Konkursanfechtung ist die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Haftungsfonds III. Rechtsnatur der Konkursanfechtung - str: haftungsrechtliche Unwirksamkeit / Bereicherung / Anspruch sui generis bewirkt jedenfalls eine Haftungslage wie ohne anfechtbare Rechtshandlung bewirkt aber nur eine relative Unwirksamkeit = Wirksamkeit grundsätzlich nicht Dritten gegenüber 49 Anfechtung 2 - Überblick 2 IV. Anfechtungsvoraussetzungen - allgemeine (§ 27) Anfechtungstatbestände • • • • - V. Benachteiligungsabsicht + Vermögensverschleuderung (§ 28) unentgeltliche Verfügungen usw (§ 29) Begünstigung (§ 30) Kennenmüssen der ZU/ÜS (§ 31) familia suspecta (§ 32) - Beweislastumkehr doppelte zeitliche Beschränkung (Anfechtungszeitraum Klagefrist) 50 25 Anfechtung 3 - Überblick 3 VI. Anfechtungsumfang (§§ 27, 39 ff) - Rechtsgestaltung = Unwirksamerklärung eventuell Leistung (uU auch von Vermögen, das noch nie in Masse gewesen ist) VII. Geltendmachung (§ 43) - Anfechtungsmonopol des MV (bei Eigenverwaltung der KGl) aktiv durch Klage des Anfechtungsgegners (= AnfG) durch Einrede bei Geltendmachung anfechtbarer Ansprüche 51 Anfechtung 4 - Allgemeine Voraussetzungen 1 I. Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung - nicht nur GS-Handlungen (zB Exekution - § 35) - Arten • • • • • Rechtsgeschäfte Erfüllung (zB Aufrechnung → Aufrechnungslage relevant) Verfügungshandlungen Verfahrenshandlungen Unterlassungen (§ 36) 52 26 Anfechtung 5 - Allgemeine Voraussetzungen 2 II. Befriedigungstauglichkeit - = Verbesserung der Aussichten auch nur der Massegläubiger auch in geringem Ausmaß Behauptungs- und Beweislast des MV, aber Anscheinsbeweis maßgeblich ist der Schluss der mStrV im Anfechtungsprozess 53 Anfechtung 6 - Allgemeine Voraussetzungen 3 III. Gläubigerbenachteiligung - = Verringerung der Masse, die sich in einer Quotenverschlechterung niederschlägt mittelbare Benachteiligung reicht aus (OGH; str) Behauptungs- und Beweislast des MV, aber nur relevant, sofern Benachteiligung tatbestandsmäßig verlangt ist (OGH) maßgeblich ist der Schluss der mStrV im Anfechtungsprozess 54 27 Anfechtung 7 - Benachteiligungsabsicht 1 I. Allgemeine Voraussetzungen - Rechtshandlung des GS - nicht erforderlich ist die Insolvenz des GS - nicht erforderlich ist eine Gläubigerstellung des AnfG II. Anfechtungsobjekt: Rechtshandlung, die andere Gläubiger benachteiligt hat - nach OGH reicht eine nicht rechtzeitige Befriedigung anderer Gläubiger aus 55 Anfechtung 8 - Benachteiligungsabsicht 2 III. Anfechtungsfrist: zehn/zwei Jahre vor Eröffnung IV. Benachteiligungsabsicht - V. muss bei Vornahme der Handlung vorliegen dolus eventualis reicht (OGH; str) Benachteiligung muss nicht Ziel der Handlung gewesen sein gegeben bei Begünstigung eines Gläubigers bei Insolvenz, wenn keine Hoffnung auf Sanierung vorliegt (OGH; str) Kennen oder Kennenmüssen durch AnfG (leichte Fahrlässigkeit schadet) Sonderfall: Verschleuderungsanfechtung (§ 28 Z 4) 56 28 Anfechtung 9 - unentgeltliche Verfügungen I. Allgemeine Voraussetzungen - II. Rechtshandlung des GS nicht erforderlich ist die Insolvenz des GS nicht erforderlich ist eine Gläubigerstellung des AnfG Anfechtungsobjekt - Schenkungen udgl (außer „Anstandsschenkungen“) Erwerb von GS-Sachen bei Exekution mit dessen Mitteln gewisse eherechtliche Verfügungen III. Anfechtungsfrist : zwei Jahre vor Eröffnung 57 Anfechtung 10 - Begünstigung 1 I. Allgemeine Voraussetzungen - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit • hM: auch der ÜS (str) • Unanfechtbarkeit bei zwischenzeitigem Wegfall von ZU/ÜS - II. oder gestellter Konkursantrag oder 60 Tage davor (str, ob auch vor ZU/ÜS) Gläubigerstellung des AnfG, fehlt bei „Zug-um-Zug-Geschäft“ Anfechtungsobjekt: Sicherstellung oder Befriedigung des AnfG III. Anfechtungsfrist: ein Jahr vor Eröffnung 58 29 Anfechtung 11 - Begünstigung 2 IV. Objektive Begünstigung („inkongruente Deckung“) - objektive Lage zählt, subjektive Elemente sind grds irrelevant Begünstigung ist gegeben • bei Fehlen eines materiellen, klagbaren Anspruchs aus Vertrag oder Gesetz • bei unüblichem Abweichen von so einem Anspruch • Exekution: Pfändung ist inkongruent, aber Zwangszahlung ist kongruent - maßgeblich ist der Handlungszeitpunkt 59 Anfechtung 12 - Begünstigung 3 V. Subjektive Begünstigung („kongruente Deckung“) - Handlung des GS Begünstigungsabsicht • muss bei Vornahme der Handlung vorliegen • dolus eventualis reicht • Ziel ist die Bevorzugung des AnfG (auch zwecks Exekutions- und Konkursabwehr) - Kennen oder Kennenmüssen durch AnfG (leichte Fahrlässigkeit schadet) 60 30 Anfechtung 13 - Kenntnis der ZU 1 I. Allgemeine Voraussetzungen - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit • hM: auch der ÜS (str) • Unanfechtbarkeit bei zwischenzeitigem Wegfall von ZU/ÜS - II. oder gestellter Konkursantrag Anfechtungsobjekte: Sicherstellung oder Befriedigung des AnfG bzw ein nachteiliges Rechtsgeschäft mit dem AnfG III. Anfechtungsfrist: sechs Monate vor Eröffnung 61 Anfechtung 14 - Kenntnis der ZU 2 IV. Anfechtung von Befriedigung / Sicherstellung - Gläubigerstellung des AnfG, fehlt bei „Zug-um-Zug-Geschäft“ maßgeblich ist Handlungszeitpunkt Kennen oder Kennenmüssen der ZU/ÜS • leichte Fahrlässigkeit schadet • relevant sind die konkrete Auskunftsmittel (zB über ergebnislose Exekutionen, uU Zeitungsmeldungen) • Vertreterwissen ist zurechenbar • strenger Maßstab bei Großgläubigern (Banken, Abgabengläubiger) 62 31 Anfechtung 15 - Kenntnis der ZU 3 V. Anfechtung eines nachteiligen Rechtsgeschäfts - ausreichend ist mittelbare Nachteiligkeit (OGH; str) dazu reicht, dass Gegenleistung des AnfG nicht mehr in der Masse ist (zB Kreditbetrag) anfechtbar ist auch Zug-um-Zug-Geschäft Ermittlung erfolgt durch einen Quotenvergleich = Vergleich mit der Quote bei Konkurs ohne Rechtsgeschäft mehrere AnfG haften gemeinsam 63 Anfechtung 16 - Anfechtungsumfang I. Grundlagen: § 27 und §§ 39 bis 41 II. Ziel: Wiederherstellung des Haftungsfonds III. Rechtsgestaltung IV. Leistungsanspruch - V. Naturalersatz - bei Untunlichkeit Geldersatz erfasst auch Vermögen, das nie in der Masse war AnfG ist unredlicher Besitzer AnfG hat Anspruch auf seine Gegenleistung 64 32 Anfechtung 17- Geltendmachung I. Grundlage: § 43 II. Anfechtungsmonopol des MV (Eigenverw.: § 189) III. Klage oder (unbefristete) Einrede IV. Anfechtungsklage - Anfechtung erfolgt ausschließlich im Zivilprozess materiellrechtliche Frist von einem Jahr ab Konkurseröffnung individuelle Zuständigkeit des KGer internationale Zuständigkeit: Eröffnungsstaat Klagebegehren: Rechtsgestaltung, bei Leistungsanspruch reicht Leistungsbegehren (OGH; str) 65 Anfechtung 18 - Einzelanfechtung I. geregelt in der Anfechtungsordnung II. Zweck: Bekämpfung exekutionsvereitelnder Rechtshandlungen eines Schuldners III. Tatbestände - Benachteiligungsanfechtung (§ 2) - Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§ 3) IV. Anfechtungsvoraussetzung (§ 8 Abs 1) - vollstreckbare Forderung - erfolg- / aussichtslose Exekution gegen den Schuldner V. Geltendmachung mit Klage oder Einrede 66 33 Verfahrensschritte bei Konkurseröffnung I. Absicherung der GS-Entmachtung (§ 78) - Postsperre Kontensperre sonstige Sicherungsmaßnahmen II. MV nimmt Tätigkeit auf - Inbesitznahme der Masse (§ 1 Abs 2) Verständigung der Arbeitnehmer (§ 78a) III. uU wird Gläubigerausschuss tätig IV. uU 1. Gläubigerversammlung V. Anmeldungsfrist beginnt VI. Prüfphase bei lebendem Unternehmen 67 Masseverwalter 1 I. Bestellung (§§ 80 ff) - bei Eröffnung, Enthebung / Ausfall eines MV geeignete natürliche / juristische Person grds aus Insolvenzverwalterliste MV muss von Beteiligten unabhängig sein II. Enthebung (§ 87) III. Rechtsstellung - Vertretertheorie / Organtheorie ( / Amtstheorie) - handelt rechtswirksam für die Masse (Ausnahme: Geschäfte gem § 117 ohne Genehmigung von Gericht bzw GlAusschuss) - ist an Weisungen des Gerichts gebunden 68 34 Masseverwalter 2 IV. Aufgaben (insb §§ 81, 81a) - Verwaltung / Verwertung / Verteilung der Masse; insb • Inbesitznahme der Masse • Informationsbeschaffung • Führen von „Masseverfahren“ • Prüfung der Unternehmensfortführung + der ZwA-Möglichkeit → Bericht in der BerichtsTS - Mitwirkung bei Prüfung von KFord (§§ 102 ff) Mitwirkung beim ZwA (§§ 140 ff) uU Tätigkeit nach Konkursaufhebung • Nachtragsverteilung (§ 138) • OGH: Betrauung mit Anfechtungsprozess 69 Masseverwalter 3 V. Entlohnung - „Baukastensystem“ (§§ 82 ff, 125a) • • • • - Regelentlohnung bei Verwertung, ZwA + Erhöhung / Verminderung besondere Entlohnung für die Unternehmensfortführung besondere Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse Entlohnung für RA-Tätigkeit Anspruch grds bei Tätigkeitsende (§ 125) Vorschuss möglich Entscheidung mit Beschluss - Rekurslegitimation von GS und GlAusschuss-Mitgliedern 70 35 Masseverwalter 4 VI. Haftung für Pflichtverletzung (§ 81 Abs 3) - persönliche Haftung als Sachverständiger den Verfahrensbeteiligten gegenüber nur bei Verletzung konkursspezifischer Pflichten „Gemeinschaftsschäden“ → Entscheidung im Rechnungslegungsverfahren Einzelschäden → Klage gegen MV Amtshaftung dann, wenn (auch) das KGer rechtswidrig gehandelt hat VII. Rechnungslegung (§§ 121 ff) 71 Gläubigerausschuss (§§ 88 ff) I. Gläubigerorgan (sonst Gericht: s § 90) II. überwacht / unterstützt MV III. Bestellung - fakultativ (außer bei Verwertung gem § 117 Abs 1 Z 1, 2) - bei Eröffnung oder im Lauf des Verfahrens - 3 bis 7 Mitglieder (zB GlSchutzVerbände, FinProk) IV. Befugnisse sind zB - Genehmigung von Maßnahmen gem § 117 - Äußerung zu MV-Maßnahmen (§ 114) V. Beschlüsse → Aufhebung / Ersetzung durch KGer (§ 95) 72 36 Gläubigerversammlung (§§ 81 ff) I. Organ aller beteiligten Konkursgläubiger II. überwacht / unterstützt MV, GlAusschuss III. öffentliche Einberufung IV. Befugnisse - Mitwirkung bei BerichtsTS, PrüfungsTS - Abstimmung über ZwA, ZAP - Antrag auf Enthebung des MV V. Stimmrecht - bei Forderungsfeststellung - sonst im Streitfall Stimmrechtsentscheidung VI. Beschlüsse → Aufhebung / Ersetzung durch KGer (§ 95) 73 Konkursablauf 1 - Massefeststellung I. Aufgabe des MV (§ 81a Abs 2) II. Inventar + Schätzung (§ 96 ff) III. Mitwirkungspflichten des GS - Aufklärungspflicht (§ 99) Vermögensverzeichnis, Bilanz (§ 100) bzgl Auslandsvermögen (§ 237 Abs 2) Durchsetzung mit Zwangsmaßnahmen (§ 101) IV. Mitwirkungspflichten Dritter (§ 97) 74 37 Konkursablauf 2 - Forderungsprüfung 1 I. KGl müssen ihre Forderungen im Konkurs geltend machen (§ 102 Abs 1) II. Anmeldungsfrist im Edikt (§ 74) III. Anmeldung (§§ 103 f) - Inhalt sinngemäß wie Klage (vgl § 226 ZPO) - Forderung, Beweismittel, ev Rang - Einbringung beim Gericht IV. Weiterleitung an MV (§ 104 Abs 4) - legt Anmeldungsverzeichnis („AVZ“) an - prüft Forderungen (§ 104 Abs 6) 75 Konkursablauf 3 - Forderungsprüfung 2 V. Prüfungstagsatzung (§ 105 f) - Erklärungen • MV muss Erklärung abgeben, er anerkennt oder bestreitet • GS / KGl können bestreiten • Ergebnis wird protokolliert, AVZ gehört zum Protokoll - MV-Anerkenntnis, keine Bestreitung • Forderungsfeststellung → Teilnahmerechte (§ 109) • Bindung, ExTitel nach Konkursaufhebung (§§ 60 f) - Bestreitung • durch MV / KGl → Frist für Prüfungsverfahren • durch GS → bloß keine Bindung, kein ExTitel 76 38 Konkursablauf 4 - Forderungsprüfung 3 VI. Prüfungsverfahren im Streitfall (§ 110 ff) - bei KGer / ASG, AußStrGer bzw VwBehörde Klage /Antrag • grundsätzlich des anmeldenden KGl • bei vollstreckbarer Forderung des Bestreitenden - Feststellungsverfahren mit Wirkung für alle Konkursbeteiligten Forderungsfeststellung bei Obsiegen des KGl Änderung des gerichtlichen AVZ fortgesetztes Prüfungsverfahren (§ 113) • bei Verfahrensunterbrechung (vgl § 7) • Parteiwechsel, Feststellungs- statt Leistungsbegehren • Forderungsfeststellung bei Obsiegen des KGl 77 Konkursablauf 5 - Forderungsprüfung 4 VII. Versäumung der Anmeldefrist (§ 107) - nachträgliche Anmeldung ist möglich aber nur bis 14 Tage vor SchlussrechnungsTS Prüfung in besonderer Tagsatzung kein Teilnahmeverlust, nachträgliche Anmeldung ist möglich aber nur bis 14 Tage vor SchlussrechnungsTS Prüfung in besonderer Tagsatzung Nachteile • Kostenpauschale von 50 € bei schuldhafter Verspätung • keine Bestreitung geprüfter Forderungen • vorläufig (!) keine Berücksichtigung bei Verteilungen 78 39 Konkursablauf 6 - Forderungsprüfung 5 VI. Nachträgliche Änderungen - Forderungsübergang (OGH-Rsp) • entweder Änderung des AVZ mit Zustimmung des alten Gläubigers + des MV • oder Anmeldung und im Streitfall Prüfung der Rechtsnachfolge - Änderung an der Forderung • zB bei Bedingungseintritt, -ausfall • neuerliche Anmeldung / Berücksichtigung bei Verteilung / Klärung in Prozess (str) 79 Konkursablauf 7 - lebendes Unternehmen 1 I. Prüfphase nach Eröffnung - MV prüft (§ 81 Abs 3) • ob eine (un-)befristete Fortführung des Unternehmens möglich ist • ob ein ZwA im Interesse der KGl und erfüllbar ist - grundsätzlich herrscht ein Verwertungsverbot (§ 114a Abs 1) - Unternehmensschließung ist möglich II. Berichtstagsatzung (§§ 91a, 114b) - spätestens 90 Tage nach Eröffnung - MV berichtet Gericht und KGl - Gericht beschließt • Schließung • befristete Fortführung (str, ob Beschluss erforderlich) • unbefristete Fortführung 80 40 Konkursablauf 8 - lebendes Unternehmen 2 III. Beschluss auf unbefristete Fortführung (§§ 114b, 114c) - Gericht räumt Frist für ZwA-Antrag ein, max 14 Tage fortgesetztes Verwertungsverbot bei ZwA-Antrag Verwertung erst, wenn keine Annahme binnen 90 Tagen Schließung bleibt möglich IV. Befristete Fortführung - fortgesetztes Verwertungsverbot bei ZwA-Antrag Verwertung erst, wenn keine Annahme binnen 90 Tagen Schließung bleibt möglich 81 Konkursablauf 9 - lebendes Unternehmen 3 V. Unternehmensschließung (§§ 114a, 115) - auch bezüglich von Unternehmensbereichen jederzeit bei Erhöhung des Ausfalls für KGl geboten Zwangsschließung 1 bis 2 Jahre nach Eröffnung Verfahren • • • • • Schließung nur mit Beschluss des KGer möglich auf Antrag des MV oder amtswegig Anhörung von GlAusschuss, GS öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei löst Frist des § 25 KO aus 82 41 Konkursablauf 10 - Verwertung 1 I. primär Freihandverkauf (§§ 114, 116 ff, 119) - durch MV - GlAusschuss, GS (§ 118) und KGer wirken mit - mitzuteilende Geschäfte ab 100.000 € (§ 116) - genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117) • Verkauf / Verpachtung von Unternehmen(santeilen), Anlage- bzw Umlaufvermögen, unbeweglichen Sachen • öffentliche Bekanntmachung (insb in Ediktsdatei) • Abwarten einer Frist von 8 bis 14 Tagen • wirksam nur mit Genehmigung von GlAusschuss + KGer - Widerspruchsverfahren (§ 120) - Aufschiebung des ExVerfahrens (§ 120a) - bei Absonderungsrechten: KGer verteilt Erlös nach ExRecht 83 Konkursablauf 11 - Verwertung 2 II. subsidiär kridamäßige Verwertung (§ 119) - MV braucht Beschluss des KGer Durchführung durch das ExGer nach Exekutionsrecht MV handelt als betreibender Gläubiger, GS als Verpflichteter ExGer verteilt den Erlös laufende Exekution bei KEröffnung: MV kann entweder die Verpflichtetenrechte wahrnehmen oder sich als betreibender Gläubiger anschließen 84 42 Konkursablauf 12 - Verteilung 1 I. Verteilungsarten - Abschlagsverteilung (§ 128) - Schlussverteilung (§§ 136 f) - Nachtragsverteilung (§ 138) II. Verteilungsverfahren (§§ 129 ff) - Verteilungsentwurf des MV (öff. Bekanntmachung - Erinnerungen der KGl) Genehmigung durch Gericht Durchführung durch MV Quotenerlag bei Gericht bei strittigen / bedingten Forderungen 85 Konkursablauf 13 - Verteilung 2 III. Schlussverteilung - nach Verwertung der Masse + Beendigung aller Prüfungsprozesse usw förmliches Verteilungsverfahren nach Durchführung erfolgt die Konkursaufhebung IV. Nachtragsverteilung - bei Hervorkommen von Massevermögen nach Aufhebung auch nach ZAP, nicht nach ZwA (str) KGer beruft (meist den alten) MV ein Verwertung durch MV Verteilung auf Grundlage des Schlussverteilungsentwurfs 86 43 Konkursablauf 14 - Konkursaufhebung I. Aufhebungsfälle - bei erfolgreichem Rekurs gg EröffnungsB (§ 79) nach Schlussverteilung (§ 139) bei Bestätigung von ZwA, ZAP (§§ 152b, 196) Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200) mangels Kostendeckung (§ 166) Zustimmung (§ 167) / Befriedigung aller KGl II. öffentliche Bekanntmachung (§ 79) III. Wirkungen - GS-Beschränkungen fallen fort (§ 59) - alle MV-Handlungen bleiben wirksam - Einzelrechtsverfolgung für Gl (s §§ 60 ff) 87 Zwangsausgleich 1 - Allgemeines I. geregelt in den §§ 140 bis 165 II. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen GS und KGl III. enthält Vertrags- / Entscheidungselemente IV. kann Masseverwertung verhindern V. Ablauf - Antrag des GS Vorprüfung durch KGer Zwangsausgleichstagsatzung mit Abstimmung der KGl Bestätigungsbeschluss des KGer Aufhebung mit / ohne Sachwalterbestellung 88 44 Zwangsausgleich 2 - Verfahren 1 I. Antrag des GS (§ 141) - darf nur KGl betreffen - Mindesterfordernisse • 20 % in max 2 Jahren • Privatschuldner auch 30 % in max 5 Jahren II. Unzulässigkeit(sprüfung) (§§ 141 f) - zwingende Unzulässigkeit - fakultative Unzulässigkeit III. öffentliche Anberaumung der ZwA-Tagsatzung (§ 145) IV. Klärung von Kosten, Rechnungslegung (§§ 125, 127, 145a) 89 Zwangsausgleich 3 - Verfahren 2 V. Zwangsausgleichstagsatzung - Anwesenheitspflicht für GS, MV Bericht des MV Abstimmung der KGl (Anwesenheit eines Gläubigers reicht) Annahme bei Kopfmehrheit + ¾-Summenmehrheit VI. Bestätigung durch das KGer (§§ 152 ff) - Voraussetzungen des § 152a KO müssen erfüllt sein • Sicherstellung der MV-Entlohnung • Zahlung fälliger + feststehender / Sicherstellung geltend gemachter Masseforderungen • Erfüllung von Bedingungen (zB Erlag einer Barquote) - Versagung: zwingend (zB bei Gl-Begünstigung) - fakultativ Bestätigung mit Beschluss 90 45 Zwangsausgleich 4 - Verfahren 3 VII. Konkursaufhebung (§ 152b) - mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses - öffentliche Bekanntmachung VIII. Erfüllung - „autonome“ durch GS - Sachwalterbestellung (§§ 157a ff) • Überwachung des GS oder • Übergabe des Vermögens an Treuhänder 91 Zwangsausgleich 5 - Rechtswirkungen I. Schuldenregelung (§ 156) - Restschuldbefreiung (auch gegenüber Bürgen usw) - damit Beseitigung der Insolvenz - Verzugsfolgen • schriftliche Mahnung mit 14tägiger Nachfrist • 6 Wochen Verzug (bei Laufzeit über ein Jahr) • „quotenmäßiges Wiederaufleben“ = nur im Prozentsatz, der von Quote noch nicht bezahlt wurde II. Exekutionstitel (§ 156a) - auch gegen ZwA-Garanten III. Nichtigkeit (§ 158) IV. Unwirksamerklärung (§ 161) 92 46 Konkurs natürlicher Personen 1 Schuldenregulierungsverfahren I. Nichtunternehmer-Konkurs → BG (§ 182) II. Eigenverwaltung - steht Schuldner zu - Entziehung mgl (§ 186) Umfang - Mitwirkung des KGer (§ 187) Restkompetenzen beim KGer (§ 190 Abs 3) MV-Bestellung möglich (§ 190 Abs 2) Forderungsprüfung: Schuldner gibt Erklärungen ab (§ 188) Konkursanfechtung durch KGl (§ 189) III. Vertretung durch Schuldenberater (§ 192) 93 Konkurs natürlicher Personen 2 - Zahlungsplan 1 I. geregelt in den §§ 193 bis 198 II. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und KGl III. Zulässigkeit - für alle natürlichen Personen, auch Unternehmer - eingeschränkte Unzulässigkeitsgründe (zB bei Abschöpfungsverfahren in den letzten 10 Jahren) IV. grds gelten ZwA-Bestimmungen (§ 193 Abs 1), zB - darf nur KGl betreffen - für Annahme durch KGl - Erfordernis der Bestätigung durch KGer 94 47 Konkurs natürlicher Personen 3 - Zahlungsplan 2 V. Besonderheiten - ZAP setzt Masseverwertung voraus (§ 193 Abs 2) Quote (§ 194 Abs 1) • keine Mindestquote • Einkommen der folgenden 5 Jahre ist maßgeblich • Zahlungsfrist bis 7 Jahre - verbesserter ZAP nach Antrags-Ablehnung möglich (§ 195a) nicht angemeldete KFord (§ 197) • Quote nur bei ausreichendem Einkommen bzw Vermögen • darüber entscheidet KGer mit Beschluss • vorher ist Exekution unzulässig - neuer ZAP bei geänderter Einkommenslage (§ 198) 95 Konkurs natürlicher Personen 4 Abschöpfungsverfahren 1 I. geregelt in den §§ 199 bis 216 II. Zweck: Schuldenregelung durch Quotenzahlung innerhalb eines Wohlverhaltenszeitraums III. Antrag (§ 199) - spätestens bei ZAP-Antrag - Gehaltsabtretung an Treuhänder für 7 Jahre IV. Verfahrenseinleitung (§§ 200 ff) - erst nach Scheitern eines ZAP-Antrags - Prüfung von Einleitungshindernissen - Bestellung des Treuhänders - rechtskräftige Einleitung = Konkursaufhebung 96 48 Konkurs natürlicher Personen 5 Abschöpfungsverfahren 2 I. Ablauf des Abschöpfungsverfahrens (§§ 203 ff) - Obliegenheiten des Schuldners (§§ 210 f) Treuhänder nimmt jährlich Verteilung vor Exekutionssperre für KGl vorzeitige Einstellung mgl (§ 211) II. Restschuldbefreiung (§§ 213 ff) - zwingende (bei 50 % in 3 Jahren / 10 % in 7 Jahren) sofortige aus Billigkeit (zB wegen Verfahrenskosten) Auferlegung von Leistungen für max 3 Jahre Verlängerung um weitere 3 Jahre Ausnahmen (§ 215) / Widerruf (§ 216) 97 Ausgleich 1 - Allgemeines I. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und AGl II. Sanierungs- / Liquidierungsausgleich III. enthält Vertrags- / Entscheidungselemente IV. Unterschiede zum Konkursverfahren - Einigungsverfahren + Sanierungsmaßnahmen Schuldner bleibt grds verfügungsbefugt Dauer grds wenige Monate keine Zeit für Verwertung + Verteilung, Forderungsprüfung, Anfechtung 98 49 Ausgleich 2 - Antrag, Eröffnung I. Antrag auch bei drohender ZU möglich (§ 1) II. (internationale) Zuständigkeit - s Konkurs III. Antragsinhalt (§ 2) - Ausgleichsvorschlag • keine Beeinträchtigung bevorrechteter Gläubiger • für AGl mindestens 40 % in 2 Jahren - Angaben zu Erfüllung, Reorganisation - Vermögensverzeichnis, Bilanzen IV. Antrag blockiert Konkurseröffnung (§ 7) V. uU Unzulässigkeit der Eröffnung (§ 3 Abs 1) VI. Eröffnung → öff. Bekanntmachung (§§ 4 ff) 99 Ausgleich 3 - Eröffnungswirkungen I. Rechtsstellung des Schuldners (§ 3 Abs 2, § 8) - bleibt verfügungsfähig, unterliegt Beschränkungen - Ausgleichsverwalter (= AVw) überwacht / wirkt bei ao Maßnahmen mit - Schuldnerhandlungen bei schlechtgläubigem Dritten unwirksam - keine Prozesssperre, aber ExSperre (§ 10) II. Rechtsverhältnisse - zweiseitiger Vertrag - Erfüllung / Rücktritt (§§ 20a f) Beendigung von Bestand-, Arbeitsvertrag (§ 20c) Schadenersatz ist Ausgleichsforderung (§ 20d) Unwirksamkeit von Auflösungsklauseln (§ 20e) Aufschiebung von Räumungsexekutionen (§ 12a) 100 50 Ausgleich 4 - Gläubiger I. voll zu befriedigen sind - Aussonderungsgläubiger (§§ 11, 21 f) - Absonderungsgläubiger (§§ 10, 11) - bevorrechtete Gläubiger (§§ 23) + Geschäftsführungsforderungen (§ 10 Abs 4) II. Ausgleichsgläubiger (insb §§ 23a ff) - Folgen der Eröffnung vgl Konkurs III. ausgeschlossene Gläubiger (§ 28) IV. Eigenkapitalersatzrecht (vgl Konkurs) V. Aufrechnung (§§ 19, 20; vgl Konkurs) 101 Ausgleich 5 - Zustandekommen 1 I. bei Eröffnung - Bestellung von AVw (§§ 29 ff), ev GlBeirat (§ 36) - Aufforderung zur Anmeldung der Ausgleichsforderungen - Anberaumung der Ausgleichstagsatzung II. Verfahren bis Ausgleichstagsatzung - Forderungsprüfung + Anmeldungsverzeichnis - AVw prüft Schuldnerlage und Ausgleichsvorschlag - Sanierungsmaßnahmen gem §§ 20a ff III. Ausgleichstagsatzung (§§ 37 ff) - vgl sinngemäß ZwA-Tagsatzung - ev Stimmrechtsentscheidung bzgl strittiger Forderungen 102 51 Ausgleich 6 - Zustandekommen 2 IV. Bestätigung durch Gericht (§§ 49 ff) - vgl sinngemäß beim ZwA Versagung → Anschlusskonkurs (§ 69; s § 2 KO) V. Wirkungen (§§ 53 ff; vgl ZwA) VI. Erfüllung (§§ 57 ff) - in fortgesetztem Verfahren (§ 65) „autonom“ durch Schuldner nach Aufhebung (§ 57) Sachwalterbestellung (§§ 57 ff; vgl Konkurs) VII. Einstellung (§ 67) - zB bei Antragszurücknahme, Fehlverhalten des Schuldners → Anschlusskonkurs (s § 2 KO) 103 IIR - Allgemeines 1 I. Jüngste rechtliche Entwicklungen: - II. große Bedeutung des internationalen Insolvenzrechts seit dem Jahr 2003 in Rechtsprechung und Lehre Hintergrund: Universalität von Insolvenzverfahren aufgrund der EuInsVO Anpassung des österr Insolvenzrechts durch das IIRG viele Konflikte und Streitfragen Künftige (weltweite) Herausforderungen: - drohender Staatsbankrott (Island, Ukraine, Ungarn usw) Finanzkrise: Bankenhilfen weltweit, dennoch rund 30 USBanken insolvent 104 52 IIR - Allgemeines 2 III. Übersicht: - Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts Allgemeines zur EuInsVO Internationale Zuständigkeit Anwendbares Recht Hauptinsolvenzverfahren Sekundärinsolvenzverfahren Österreichisches internationales Insolvenzrecht 105 Grundlagen des IIR 1 I. Anforderungen an das IIR - Rechtsprobleme bei grenzüberschreitender Insolvenz • • • • • Auslandsvermögen grenzüberschreitende Handlungen von Verwaltern ausländische Gläubiger grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse anwendbares Recht - Lösungsmöglichkeiten • international • national 106 53 Grundlagen des IIR 2 II. Grenzüberschreitung - Auslandsbezug - zeitliche Änderungen III. Erfasste Insolvenzverfahren - unterschiedliche Insolvenzbegriffe personelle Unterschiede unterschiedliche Eröffnungsvoraussetzungen unterschiedliche Verfahrensgestaltung Lösung: allgemeine Begriffe - Aufzählungen 107 Grundlagen des IIR 3 IV. Internationale Zuständigkeit - unterschiedliche Anknüpfungsmöglichkeiten - zeitliche Fragestellungen - Annexverfahren V. Anzuwendendes Recht - materielles Insolvenzrecht - Insolvenzverfahrensrecht - Lösung: lex (fori) concursus - Sonderregelung 108 54 Grundlagen des IIR 4 VI. Territorialität - Universalität - = begrenzte - grenzüberschreitende Wirkung von Insolvenzverfahren - internationale Entwicklung zur (eingeschränkten) Universalität VII.Verfahrensmehrheit - Verfahrenseinheit - Verfahrensmehrheit • Parallelverfahren • Haupt- und Nebenverfahren - Verfahrenseinheit 109 EuInsVO 1 - Allgemeines 1 I. Werdegang II. Grundzüge des europäischen Insolvenzrechts - Geltungsbereich - COMI - beschränkte Universalität - Verfahrensmehrheit • Hauptinsolvenzverfahren • Sekundärinsolvenzverfahren - Partikularinsolvenzverfahren - eingeschränkte Maßgeblichkeit der lex concursus 110 55 EuInsVO 2 - Allgemeines 2 III. Erfordernis eines Auslandsbezugs - Grenzüberschreitung - str: Bezug zu zweitem MS - nur Drittstaat erforderlich? - offen: wann? IV. Anwendungsbereich - zeitlich: 1.6.2002 bzw späterer Beitrittszeitpunkt - sachlich: Gesamtverfahren, Insolvenz, Vermögensbeschlag, Verwalter (Art 1) - räumlich-personell: Schuldner mit COMI in MS (Art 3) 111 EuInsVO 3 - Allgemeines 3 V. Begriffe (Art 2) - Insolvenzverfahren Verwalter Liquidationsverfahren Gericht Entscheidung Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Mitgliedstaat, in dem sich Vermögen befindet Niederlassung • dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit • Personaleinsatz • Vermögenseinsatz 112 56 EuInsVO 4 - Internationale Zuständigkeit 1 I. Allgemeines: COMI-Streitigkeiten II. COMI für juristische Personen udgl - Regelung (Art 3 Abs 1) • „Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen“ • Feststellbarkeit für Dritte erforderlich (13. Erwägungsgrund) - Meinungsstand: str - maßgeblich ist • strategische Leitung („head office functions“, „mind of management“) • Geschäftstätigkeit • operative Leitung - EuGH Eurofood IFSC Ltd • Vermutung nur ausnahmsweise widerlegbar • wirtschaftliche Kontrolle ist bedeutungslos 113 EuInsVO 5 - Internationale Zuständigkeit 2 III. COMI für natürliche Personen - in der Regel im Wohnsitzstaat IV. maßgeblicher Zeitpunkt - EuGH Staubitz-Schreiber: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung V. Annexverfahren, „insolvenznahe“ Verfahren - Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit Insolvenzverfahren - EuGH Seagon/Deko Marty: Eröffnungsstaat ist gem Art 3 Abs 1 für Anfechtungsklage zuständig - offen: welche anderen Verfahren sind „insolvenznahe“? 114 57 EuInsVO 6 - Anwendbares Recht 1 I. Allgemeines - die EuInsVO kennt keine rechtliche Universalität - maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Eröffnungsstaats = lex concursus (Art 4) - überlagert wird dieses durch Sonderanknüpfungen (Art 5 bis 15) - zudem sind Beschränkung durch Sekundärinsolvenzverfahren möglich, die im Niederlassungsstaat vorrangig sind (Art 28) 115 EuInsVO 7 - Anwendbares Recht 2 II. Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats I (Art 4) - Anwendungsbereich • lex concursus regelt Verfahren und seine Wirkungen • Qualifikationsproblem → Abstellen auf insolvenzrechtliche Wirkungen eines Verfahrens • Sachnormverweisung 116 58 EuInsVO 8 - Anwendbares Recht 3 I. Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats II - Ausdrücklich zugewiesene Materien I • • • • • • • Insolvenzvoraussetzungen Insolvenzfähigkeit Insolvenzmasse Befugnisse des Schuldners und des Verwalters Aufrechnung laufende Verträge Rechtsverfolgungsmaßnahmen 117 EuInsVO 9 - Anwendbares Recht 4 I. Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats III - Ausdrücklich zugewiesene Materien II • • • • • • • Insolvenzforderungen / Masseforderungen Geltendmachung von Forderungen Verteilung und Rangordnung Beendigung des Verfahrens, insb durch Vergleich usw Gläubigerrechte nach Verfahrensbeendigung Kosten gläubigerbenachteiligende Handlungen 118 59 EuInsVO 10 - Anwendbares Recht 5 I. Sonderanknüpfungen I - Dingliche Rechte Dritter (Art 5) • bei Gegenständen in einem anderen MS • Begriff: insb Aus-, Absonderungsrechte • maßgeblich ist Recht des Belegenheitsstaats – Problem der „Unberührtheit“ des dinglichen Rechts • Problem Verwertungsbefugnis • Überschuss geht an Hauptmasse - Aufrechnung (Art 6) • maßgeblich ist auf Schuldnerforderung anwendbares Recht • Anfechtung usw bleibt möglich 119 EuInsVO 11 - Anwendbares Recht 6 I. Sonderanknüpfungen II - Eigentumsvorbehalt (Art 7) • betrifft Sachen in anderem MS • Käuferinsolvenz → Verkäuferrechte bleiben unberührt • Verkäuferinsolvenz → Käufer kann Sache erwerben - Arbeitsvertrag (Art 10) • betrifft Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis • Insolvenzwirkungen, insb ao Beendigung → maßgeblich ist auf Arbeitsvertrag anzuwendendes Recht • Forderungsqualifikation → maßgeblich ist die lex concursus 120 60 EuInsVO 12 - Anwendbares Recht 7 I. Sonderanknüpfungen III - Benachteiligende Handlung (Art 13) • Anfechtbarkeit usw → maßgeblich ist lex concursus • Anfechtungsausschluss, wenn für Handlung das Recht eines • anderen MS maßgeblich ist + danach die Handlung in keiner Weise angreifbar ist - Anhängiger Rechtsstreit (Art 15) • • • • betrifft Erkenntnisverfahren in anderem MS Anhängigkeit bei Eröffnung erforderlich Betroffenheit von Gegenstand oder Recht der Masse Wirkungen richten sich nach dem Recht des Verfahrens-MS 121 EuInsVO 13 - Hauptinsolvenzverfahren 1 I. Allgemeines (Art 16 bis 26) II. Wirksame Verfahrenseröffnung (Art 16 f) - Begriff der Verfahrenseröffnung • eigentliche Verfahrenseröffnung • EuGH Eurofood IFSC Ltd: Eröffnung auch bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis • str: Eröffnung vor „förmlicher“ Eröffnungsentscheidung? • str: Eröffnung auch bei „schwachem“ vorläufigem Verwalter? - keine Zuständigkeitsprüfung - keine Verletzung des Ordre Public (Art 26) 122 61 EuInsVO 14 - Hauptinsolvenzverfahren 2 III. Wirkungen der Verfahrenseröffnung - automatische Anerkennung in allen Mitgliedstaaten (Art 16 f) - öffentliche Bekanntmachung (Art 21) - Sperre von Leistungen an den Schuldner (Art 24) IV. Befugnisse des Verwalters (Art 18 ff) - überall wie im Eröffnungsstaat - Grenzen • durch Sekundärinsolvenzverfahren • Beachtung des Rechts anderer Mitgliedstaaten 123 EuInsVO 15 - Hauptinsolvenzverfahren 3 V. Rechtsstellung der Gläubiger (Art 39 bis 42) - Forderungsanmeldung in allen Verfahren (Art 32) persönliche Verständigung VI. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - ohne Förmlichkeiten bezüglich • Durchführung und Beendigung des Verfahrens • Annexentscheidungen • Sicherungsmaßnahmen - im Übrigen nach EuGVVO 124 62 EuInsVO 16 - Sekundärinsolvenzverfahren 1 I. Allgemeines (Art 27 bis 38) - Nebenverfahren in Niederlassungsstaat betrifft nur Vermögen in Niederlassungsstaat (Art 3 Abs 2) maßgeblich ist Recht dieses MS (Art 28) Rechtssicherheits-, Hilfs-, Verteidigungsfunktion II. Eröffnung (Art 27) - nach Eröffnung eines Hauptverfahrens nur in MS mit Niederlassung (Art 3 Abs 2) Liquidierungsverfahren (Art 3 Abs 3; Anh B) Antragsrecht (Art 29) keine Insolvenzprüfung 125 EuInsVO 17 - Sekundärinsolvenzverfahren 2 III. Abwicklung - koordinierte Abwicklung mit dem Hauptverfahren - Koordinations- und Unterrichtungspflichten der Verwalter (Art 31; auch Verwalterverträge, Protokolle) - Verwertung (Art 33) • Antragsrechte des Hauptverwalters • Aussetzung der Verwertung / Aufhebung der Aussetzung - Forderungsanmeldung (Art 32) - verfahrensbeendende Maßnahmen (Vergleich usw; Art 34) - Überschuss nach Verwertung (Art 35) 126 63 Österreichisches IIR 1 I. geregelt in der §§ 217 bis 251 KO II. öffentliche Bekanntmachungen (§§ 218 f) III. anzuwendendes Recht - System entspricht fast wörtlich dem der EuInsVO - grds gilt das Recht des Eröffnungsstaats (§ 221) - überlagert wird es durch Sonderregeln (§§ 222 ff) IV. alle Gläubiger können an Konkurs teilnehmen (§ 236) 127 Österreichisches IIR 2 II. Auslandswirkung österr Verfahren (§§ 237 ff) - Leitprinzip ist die Universalität österr Insolvenzverfahren erfasst auch Auslandsvermögen Ausnahme für ausl COMI-Staat Schuldner muss an dessen Verwertung mitwirken III. Anerkennung ausländischer Verfahren (240 ff) - Voraussetzungen • Interessenmittelpunkt • Ähnlichkeit mit österr Insolvenzverfahren • Teilnahmerecht österr Gläubiger - ausländische Verwalter dürfen im Inland handeln österr Insolvenzverfahren geht aber vor 128 64