Privatkliniken Schweiz 2016

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Privatkliniken Schweiz 2016
Privatkliniken Schweiz 2016
«Die Kantone sind aufgrund der Verfassung
zu einer wettbewerbsneutralen
Spitalplanung verpflichtet und müssen
öffentliche und private Spitäler gleich
behandeln.»
Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche
Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache.
Inhalt
2Vorwort
4 Rechtliche Grundlagen der Rollenverteilung
der Kantone im KVG
6 Gutachten bestätigt die schleichende Abschaffung
der freien Spitalwahl
7 Kantonale Mehrfachrollen noch immer Hauptproblem
8 Diktat der bevölkerungsreichen Kantone
oder freie Spitalwahl zwischen den Kantonen?
10 Ein Gesetz ist nur so gut wie seine Umsetzung
11 Fakten
12 Zahlen
16 Die wirtschaftliche Bedeutung der Privatkliniken
18 Mitglieder Privatkliniken Schweiz
2 0 Vorstand und Kantonale Vereinigungen
der Privatkliniken Schweiz
Privatkliniken Schweiz 2016
1
Vorwort
Adrian Dennler, Präsident Privatkliniken Schweiz
Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Unsere Gesetzgebung im Krankenversicherungsbereich beinhaltet faszi­nie­rende Elemente
einer modernen Gesundheitsversorgung eines Landes. Sie bietet jeder Einwohnerin
und jedem Einwohner – durch die obliga­tori­sche Grundversicherung – jederzeit Zugang
zu einer freien Arzt- und Spitalwahl. Eine Sicherheit, welche auch im hohen Alter oder in
der Armut keine Verweigerung von zweckmässigen Leistungen erlaubt. Prämien­zahlungen
werden nötigenfalls durch Kanton und Gemeinden gesichert. Die Qualität unseres
Gesundheitswesens wird immer besser überprüft. Patientinnen und Patienten haben die
Wahlfreiheit. Dies zwingt alle Leistungserbringer zur bestmöglichen Versorgung zu einem
möglichst wirtschaftlichen Preis.
«Das KVG ist ein sehr ausgewogenes Gesetz, welches
unseren Mitbürgern sehr viel Komfort zu guten Marktpreisen
und entsprechenden Prämien anbieten könnte.»
Die kluge Gegenüberstellung der Leistungserbringer mit den finanzierenden Kranken­
versicherungen zwingt beide Parteien zu optimalen Tarifab­­schlüs­sen. Ist ein Partner
nicht einverstanden, kann der Kanton als Fest­setzungsbehörde angerufen werden.
Eine Festsetzung von Leistungspreisen hat jedoch immer eine Signalwirkung im Preis
nach oben oder nach unten.
2
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist ein sehr ausgewogenes Gesetz, welches
unseren Mitbürgern sehr viel Komfort zu guten Marktpreisen und entsprechenden Prämien
anbieten könnte. Wäre es, wenn die Einmischungen der Kantone nicht mit derart vielen
Hüten dekoriert würden! Sie mischen als Auf­sichtsbehörde bis hin zur operativen Führung
von Spitälern mit. Die Kantone verstehen ihren Kostenbeitrag an die Patientinnen und
Patienten wie eben Kantone eine Finanzierung verstehen – als Sub­ventionierung. Einige
Kantone versuchen zudem, bei den Privatkliniken die bezahlten Leistungen mengen­mässig
zu beschränken. Anderseits subventionieren sie nach wie vor eigene Spitäler. In einem
solchen Meccano zugunsten der öffentlichen Spitäler werden die Preise nie sinken, sondern
weiter steigen! Es bestätigt sich: Wo Einkünfte nicht am Markt verdient werden, kann
auch nicht gespart werden! Wie könnte ein Kanton Tarife und Preise senken, ohne einen
rie­sigen Aufschrei auszulösen? In Genf beklagt sich der Kanton über die höchste Ärztedichte der Schweiz – und bietet gleichzeitig die höchsten Tarife! Wie ist das nun mit den
Bienen und dem Honig …?
«Wir Privatspitäler arbeiten ohne
staatliches Sicherheitsnetz.»
Ein politisch geführtes Unternehmen kann nicht unternehmerisch handeln und Risiken ohne
Sicherheitsnetz eingehen. Wir Privatspitäler arbeiten ohne staatliches Sicherheitsnetz.
Unsere Kliniken gehen bei schlechter Qualität oder Ertragslage Konkurs. Im Privatspital
wird innoviert, optimiert, gespart, geschlossen, angepasst und mutig ent­schieden. Im
öffentlichen Spital habe ich bisher nur «Rettungen» vor dem Aus kennengelernt. Man stelle
sich die politische Lage für einen Gesundheitsdirektor vor, wenn eines seiner Spitäler
Konkurs anmelden müsste …
Der diesjährige Bericht der Privatklinken Schweiz (PKS) vertieft das Phänomen der Interpretation des KVG. Wie weit darf eine Behörde gesetzliche Vorschriften interpretieren
und zum eigenen Vorteil auslegen – wenn diese Interpretationen zum Nachteil anderer
Marktteilnehmer führen, welche unter der gleichen Gesetzgebung ihre Dienste am Markt
anbieten möchten? Wie weit darf ein Kanton die eigenen Spitäler bevorzugen?
Kantonale Behörden sind öffentliche Institutionen, welche die Umsetzung von Gesetzen
beaufsichtigen, Finanzierungen kontrollieren und allen Bürgerinnen und Bürgern die
bestmöglichen Dienstleistungen sicherstellen – das ist und bleibt die einzige Aufgabe
einer Behörde! Die Kantone sollten sich aber aus der operativen Führung von Spitälern
zurückziehen.
Wir zeigen Ihnen dieses Paradox aus der Praxis kurz auf: Wir «Privaten» sind Anhänger
einer qualitativen Marktwirtschaft mit Eigenverantwortung und Zuverlässigkeit.
Wenn dieses Dokument als Beitrag für einen faireren Wettbewerb im schweizerischen
Spitalwesen wahrgenommen wird, ist sein Ziel erreicht.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre.
Adrian Dennler
Privatkliniken Schweiz 2016
3
Bernhard Rütsche im Interview
Rechtliche Grundlagen der Rollenverteilung
der Kantone im KVG
sorgungspolitischen Gründen, Beschränkungen der Kosten­
übernahme für ausserkantonale Patienten, mögliche
Interessenkonflikte bei der Aufnahme in die Spitalliste für
hochspezialisierte Medizin (HSM), um nur einige zu
nennen.
Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechts­
philosophie, Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät
Herr Professor Rütsche, Sie haben im Auftrag der
Privatkliniken Schweiz eine Studie über die Umsetzung
des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG)
in Bezug auf Privatspitäler verfasst. Das Ziel der
Revi­sion war es, den fairen Wettbewerb zwischen Spi­
tälern zu fördern. Wie beurteilen Sie die aktuelle
Situation in den Kantonen drei Jahre nach der Einfüh­
rung der freien Spitalwahl?
Die Revision des Krankenversicherungsgesetzes hat zwar
die Rahmenbedingungen für die öffentlichen und privaten
Spitäler im Bereich von Grundversicherungsleistungen
vereinheitlicht, die Spitalplanung liegt aber nach wie vor
«Grundsätzlich ist ein Spannungsverhältnis zwischen dem durch die Revision
ermöglichten Spitalwettbewerb und
der Spitalplanung der Kantone zu beobachten.»
in der Hand der Kantone. Diese steuern aufgrund ihrer
Planungskompetenzen die Spitalversorgung unterschiedlich stark. Grundsätzlich ist ein Spannungsverhältnis
zwischen dem durch die Revision ermöglichten Spital­
wettbewerb und der Spitalplanung der Kantone zu
beobachten.
Können Sie uns in einigen Stichworten erläutern,
welche Nachteile sich für Privatspitäler aufgrund dieser
Rolle der Kantone ergeben?
Gewisse Regulierungen wie beispielsweise die Begrenzung
der Aufnahme zusatzversicherter Personen oder Mengenbeschränkungen mittels Globalbudgets können sich
einseitig zulasten von Spitälern mit privater Trägerschaft
auswirken. Weitere Stichworte dazu sind: Subventio­
nierung von öffentlichen Spitälern aus regional- und ver­
4
Wie kann die Gleichbehandlung von konkurrierenden
Spitälern gestärkt werden?
Die Kantone sind aufgrund der Verfassung zu einer wett­
bewerbsneutralen Spitalplanung verpflichtet und müssen
öffentliche und private Spitäler gleich behandeln. Das
bedeutet etwa, dass die Kantone nicht befugt sind, im
Rahmen der Spitalplanung zusatzversicherte Leistungen
zu regulieren (Gebot der versicherungsneutralen Spital­
planung). Oder falls ein Kanton Globalbudgets und
Beschränkungen von Leistungsmengen vorsieht, ist er
«Die Kantone sind aufgrund der Verfassung zu einer wettbewerbsneutralen
Spitalplanung verpflichtet und
müssen öffentliche und private Spitäler
gleich behandeln.»
verpflichtet, bei deren Zuteilung die öffentlichen und
privaten Spitäler gleich zu behandeln. Betroffene Spitäler
können die Grundsätze der Gleichbehandlung und
der Wettbewerbsneutralität notfalls gerichtlich geltend
machen.
Sie haben zuvor die Mengenbeschränkungen mittels
Globalbudget angesprochen. Ist dieses Instrument in
Bezug auf stationäre Leistungen legitim?
Ja, Globalbudgets sind grundsätzlich nach wie vor zulässig, um stationäre Leistungen zu steuern. Dabei muss
jedoch der Abgeltungsanspruch der Spitäler nach Art. 49a
KVG (dualfixe Abgeltung durch Kantone und Kranken­­ver­
sicherer) gewahrt bleiben. Das bedeutet zum einen, dass
die Globalbudgets für die einzelnen Listenspitäler ent­
weder in Abhängigkeit der in den Leistungsaufträgen vorgegebenen Leistungsmengen festzulegen sind oder als
Grundlage für die Steuerung der Tarife verwendet werden.
Zum anderen hat der Kanton eine Nachzahlung zu leisten,
wenn es zu medizinisch gerechtfertigten, in der Spital­
planung nicht berücksichtigten Mengenausweitungen
kommt.
Gibt es bei dieser Mengenbeschränkung mittels
Globalbudget Unterschiede zwischen öffentlichen
und privaten Spitälern?
Die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten
Spitälern bei der Zuteilung von Globalbudgets und
Leistungs­mengen ist auch in diesem Fall eine Verpflichtung der Kantone. Zudem verletzen Kantone Bundesrecht,
«Die Empfehlungen der GDK sind für
Gerichte nicht verbindlich und dürfen
für die Gesetzesauslegung, insbesondere
für die Auslegung des KVG und seiner
Verordnungen, nicht herangezogen
werden.»
wenn sie die in Leistungsaufträgen an private Listen­
spitäler fest­gelegten Beschränkungen von Leistungs­
mengen auf ausserkantonale Patienten anwenden.
In einigen Kantonen werden Privatkliniken aufgrund
der Mehrfachrolle der Kantone (Mitfinanzierer,
Eigen­tümer und Entscheidungsorgan bei Tariffragen)
benachteiligt. Unter welchen Bedingungen dürfen
Gerichte in Streitfällen auf Empfehlungen der Schweize­
rischen Konferenz der kantonalen Gesundheits­
direktorinnen und -direktoren (GDK) verweisen?
Die Empfehlungen der GDK sind für Gerichte nicht verbindlich und dürfen für die Gesetzesauslegung, insbesondere
für die Auslegung des KVG und seiner Verordnungen, nicht
herangezogen werden. Falls die Gesetzgebung auf eine
Privatkliniken Schweiz 2016
Rechtsfrage keine Antwort gibt, dürfen Gerichte zur
Lückenfüllung ausnahmsweise auf GDK-Empfehlungen
abstellen, falls diese trägerschaftsneutral ausgestaltet und
mit den Zielsetzungen des KVG vereinbar sind.
Weitere Informationen zum Thema können Sie der Studie
von Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche entnehmen.
PUBLIKATION
Spitalplanung und Privatspitäler.
Aktuelle Rechtsfragen zur Umsetzung
des KVG in Bezug auf Privatspitäler
Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche
Ordinarius für Öffentliches Recht
und Rechtsphilosophie Universität Luzern,
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Schulthess Juristische Medien AG
Zürich, Basel, Genf, 2016
Reihe «Forum für Gesundheitsrecht»
ISBN 978-3-7255-7473-5
5
Gutachten bestätigt die schleichende Abschaffung
der freien Spitalwahl
Das Gutachten von Bernhard Rütsche bringt Klartext in Bezug auf die Revision des Kranken­
versicherungsgesetzes (KVG): Klare Antworten auf klare Fragen! Lesen Sie im Folgenden
die Antworten auf 6 ausgewählte Fragen, mit denen sich das Rechtsgutachten intensiv aus­
einandergesetzt hat.
Ist es nach KVG zulässig, dass über die kantonale
Spitalplanung (Regulierung OKP) auch der VVG-Bereich
(Regulierung Zusatzversicherungen) beeinflusst wird?
Darf der Kanton und gegebenenfalls wie darf der
Kanton mit dem Instrument des Globalbudgets
die stationär erbrachten KVG-Leistungen steuern?
Antwort:
Es gilt der Grundsatz der versicherungsneutralen Spitalplanung. Die Kantone sind nicht befugt, im Rahmen der
Spitalplanung zusatzversicherte Leistungen zu regulieren.
–Es besteht dafür keine Planungskompetenz der Kantone.
–Die Aufnahmepflicht, die auch für Zusatzversicherte gilt,
wird verletzt.
–Rechtsgleichheit und Wirtschaftsfreiheit werden
verletzt.
Antworten:
–Grundsätzlich ja. Vorausgesetzt ist die Einhaltung der
Abgeltungsansprüche nach Art. 49a KVG.
–Der Kanton muss die öffentlichen und privaten Spitäler
bei der Zuteilung von Globalbudgets und Leistungs­
mengen gleich behandeln.
–Kantone verletzen Bundesrecht, wenn sie die in
Leistungsaufträgen an Listenspitälern festgelegten
Beschränkungen von Leistungsmengen auf ausser­
kantonale Patienten anwenden.
Darf der Kanton gemäss Westschweizer Praxis (VD, GE)
in den Leistungsaufträgen an Privatspitäler die Mengen
nach Fachgebieten auf Leistungen für ausschliesslich
Grundversicherte – unter Ausschluss von gleichzeitig
zusatzversicherten Personen – beschränken?
Ist es zulässig, solche Mengenbeschränkungen nur
für Privatspitäler – nicht aber für öffentliche Spitäler –
vor­zu­sehen?
Antworten:
–Eine kantonale Mengensteuerung zulasten zusatz­
versicherter Personen ist unzulässig. Sie widerspricht
dem Grundsatz der versicherungsneutralen Spital­­
planung.
–Beschränkt der Kanton die Mengensteuerung zulasten
zusatzversicherter Personen auf Privatspitäler, verletzt
er den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wett­be­
werbsneutralität und den Anspruch auf Gleichbe­hand­
lung von Konkurrenten.
Die Empfehlungen der GDK sind für Gerichte nicht
verbindlich und dürfen für die Gesetzesauslegung,
insbesondere für die Auslegung des KVG und seiner
Verordnungen, nicht herangezogen werden.
Antwort:
Zur Lückenfüllung bzw. Konkretisierung offener Rechts­
normen dürfen Gerichte nur dann auf GDK-Empfehlungen
abstellen, falls diese
–trägerschaftsneutral ausgestaltet sind und
–mit den Zielsetzungen des KVG vereinbar sind.
6
Darf ein Spital gleichzeitig Vertragsspital und
Listen­spital nach Zürcher Systematik (Basispaket
elektiv) sein?
Antwort:
Ja, der Begriff des Vertragsspitals ist leistungsbezogen –
nicht institutionsbezogen. Ein Verbot wäre ein Eingriff in
die Vertragsautonomie von Privatspitälern.
Hat ein Kanton das Recht, über die Nicht-Erteilung von
Leistungsaufträgen die Erbringung der Gesundheits­
leistungen zu steuern – bzw. darf ein Listenspital,
welches gewisse Leistungsaufträge nicht hat, diese
auch als Vertragsspital nicht mehr anbieten?
Antwort:
Die Kantone haben nicht das Recht, die Erbringung
stationärer Gesundheitsleistungen ausserhalb der OKPLeistungsaufträge bedarfsorientiert zu steuern.
Kantonale Mehrfachrollen noch immer
Hauptproblem
Die neue Spitalfinanzierung ist mittlerweile seit gut drei Jahren wirksam. Einige Ziele
des Gesetzgebers konnten verwirklicht werden. Die Privatkliniken müssen aber noch immer
für gleich lange Spiesse im Spitalmarkt kämpfen, weil die Mehrfachrollen der Kantone
nicht sauber entflochten worden sind.
monopol, Bevorzugung bei ärztlicher Weiterbildung, einseitige Anwendung des Zulassungsstopps, einseitige
Anwendung der Grossgeräteplanung, unterschiedliche
Mengenbegrenzungen, Diskri­minierung in der Hochspezialisierten Medizin – die Liste der kreativen Massnahmen
ist lang.
Freie Spitalwahl multipel gefährdet
Urs Martin, Vorstand, Privatkliniken Schweiz
Stellen Sie sich vor, Sie spielen Fussball und der Schiedsrichter ist gleichzeitig noch Spieler in der gegnerischen
Mannschaft. Dass hier das eine oder andere grobe Foul
gegen Sie nicht gepfiffen wird, ist wahrscheinlich. Genauso
verhält es sich mit der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung: Die meisten Privatkliniken sind Listenspitäler und
nehmen damit einen Teil der Grundversorgung in den
Kan­tonen wahr – ihre grössten Konkurrenten sind zumeist
diejenigen Spitäler, welche der Bewilligungsinstanz selber
gehören und direkt oder zumindest indirekt gesteuert
werden.
Diskriminierungen
So kommt es, dass Privatkliniken in der Regel tiefere Tarife
genehmigt erhalten als öffentliche Häuser. Dies müsste ja
dazu führen, dass sie für Patienten und Versicherungen auf
dem Markt attraktiver sind als die Konkurrenz. Doch bei
der Zulassung zum Markt werden dann Leistungsaufträge
oftmals eben nicht erteilt, weil Konkurrenz für die kantons­
eigenen Spitäler droht. Dies gerade, weil gewisse Kantone
in den letzten Jahren überdimensionierte Bauvorhaben
mit öffentlichen Mitteln beschlossen haben. Sie fürchten,
dass ohnehin schon schwierig zu amortisierende Spitäler
durch zunehmende Konkurrenz völlig unwirtschaftlich
werden. In anderen Kantonen wiederum werden zwar die
Leistungsaufträge korrekt erteilt – es werden dann aber
unter dem Titel «Gemeinwirtschaftliche Leistungen» teilweise un­gerechtfertigt Bevorzugungen von öffentlichen
Mitstreitern vorgenommen: Direkte finanzielle Unterstützung, reduzierte Miettarife unter marktüblichen Preisen,
Steuervergünstigungen, Darlehen zu nicht marktkon­
formen Bedingungen, höhere Tarife, Notfallversorgungs­
Privatkliniken Schweiz 2016
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte freie Spitalwahl ist
in letzter Zeit immer mehr bedroht, weil Kantone gegen die
Spitalplanung anderer gerichtlich vorgehen, was zu einer
Benachteiligung von Privatkliniken in kleineren Kantonen
gegenüber öffentlichen Spitälern in grösseren Kan­tonen
führt. In der Westschweiz wird die freie Spitalwahl ad
absurdum geführt, indem Privatkliniken mit Kleinstkontingenten für innerkantonale Grundversicherte abgespiesen
werden. Auch hier sind Gerichtsverfahren pendent.
Private nehmen Pflichten wahr
Es soll an dieser Stelle aber auch klar festgehalten werden,
dass Privatkliniken mit öffentlichen Leistungsaufträgen
auch Pflichten haben. Sie müssen jedermann unabhängig
des Versichertenstatus aufnehmen und versorgen, sie sind
verpflichtet, genügend Personal auszubilden, Notfall­
stationen zu unterhalten, Qualitätsvorgaben und sonstige
Strukturkriterien zu erfüllen und ihren Beitrag zur Gesundheit im jeweiligen Versorgungsraum zu leisten.
Wettbewerb statt Protektion
Die Privatkliniken sind dazu gerne bereit. Sie möchten
nicht längere Spiesse – aber gleich lange! Und in diesem
Zusammenhang ist es für uns auch selbstverständlich,
dass die Kantone ihre Mehrfachrollen nicht nur gegenüber
den Privatkliniken entflechten sollten, sondern auch
gegenüber den eigenen Spitälern. Auch diese müssen die
Möglichkeit haben, die Spitalimmobilien zu besitzen und
weiterzuentwickeln. Egal, ob öffentlich oder privat: die
Spitäler sind in der Regel besser geführt, wenn die Politik
möglichst nicht ins operative Geschäft reinredet. Der
Wettbewerb soll spielen. Patientinnen und Patienten sollen
ihr Spital gemäss Qualität und Preis frei wählen – so wie
es das KVG möchte.
7
Koordination der Kantone der Spitalplanungen
Diktat der bevölkerungsreichen Kantone oder
freie Spitalwahl zwischen den Kantonen?
Dr. Christian Rathgeb, Regierungsrat des Kantons Graubünden,
Vorsteher des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 29. September 2015 die Beschwerde des Kantons
Zürich gegen die Erteilung eines Leistungsauftrags an die
Clinica Holistica in Susch für Stressfolgeerkrankungen
gutgeheissen und die Sache an die Regierung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Begründet wurde das Urteil unter anderem mit der fehlenden
interkantonalen Koordination der Spitalplanung des Kantons. Die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte und in Art. 58d
KVV konkretisierte Pflicht zur Koordination der Planung
gelte generell und nicht nur zur Vermeidung von Überkapazitäten. Aufgrund der Materialien lasse sich die Ansicht
der Regierung, der Gesetzgeber habe die Funktion der
Spitalplanung auf die Verhinderung einer Unterversorgung
beschränken wollen, nicht bestätigen.
«BAG: Der Gesetzgeber habe den
Patienten mit der freien Spitalwahl die
Möglichkeit geben wollen, sich im Sinne
des Qualitätswettbewerbs auch in
ausserkantonalen Spitälern und Kliniken
behandeln zu lassen.»
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil zu
meinem Erstaunen entgegen der überzeugenden Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit entschieden.
Dieses hatte in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es keine schutzwür­
digen Interessen des Kantons Zürich sehe, welche die
Beschwerdeerhebung gegen die Spitalliste des Kantons
Graubünden legitimieren würden. In materieller Hinsicht
hatte das Bundesamt für Gesundheit BAG festgehalten,
8
dass der Gesetzgeber bewusst den Wettbewerb unter den
Spitälern gewollt habe. Der Gesetzgeber habe den Patienten mit der freien Spitalwahl die Möglichkeit geben wollen,
sich im Sinne des Qualitätswettbewerbs auch in ausserkantonalen Spitälern und Kliniken behandeln zu lassen.
Die Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit zeigt,
dass eine mit den Intentionen des Gesetzgebers in Einklang stehende wettbewerbsorientierte Auslegung der
Gesetzesmaterialien zu einer Abweisung der Beschwerde
des Kantons Zürich hätte führen können beziehungsweise
führen müssen.
Gemäss einem neuen Urteil des Bundesverwaltungs­
gerichts vom 23. November 2015 zur gleichen Thematik
bedeutet die Koordinationspflicht, dass die Kantone ohne
Koordination mit den betroffenen Kantonen nicht zusätz­
liche Kapazitäten für ausserkantonale Nachfrage schaffen
können. Interessant ist, dass das Bundesverwaltungs­
gericht den Kantonen gleichwohl nicht gestattet, die Kapazitätszuweisung auf die innerkantonale Nachfrage zu
beschränken, da dadurch die Spitalwahlfreiheit der Ver­
sicherten beeinträchtigt würde, sollten doch ausser­kan­tonale Wahlbehandlungen den interkantonalen Wett­
bewerb fördern.
«Die Rechtsprechung des Bundes­verwal­tungsgerichts in Bezug auf die
Koordi­nationspflicht der Kantone
bei ihren Spitalplanungen ist für mich
nicht nachvollziehbar.»
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Bezug auf die Koordinationspflicht der Kantone bei ihren
Spitalplanungen ist für mich nicht nachvollziehbar. Einerseits singt das Bundesverwaltungsgericht das hohe Lied
der Spitalwahlfreiheit und des interkantonalen Wettbewerbs, andererseits lässt es die Schaffung der hierfür erforderlichen Kapazitäten nur bei Zustimmung der betreffenden Kantone, also der Wohnkantone der versicherten
Personen, die von der Wahlfreiheit Gebrauch machen
könnten oder möchten, zu. Ein Kanton hat es somit mit
seiner Nichtzustimmung zur Schaffung von Kapazitäten
der ausserkantonalen Nachfrage in einem anderen Kanton
in der Hand, die Spitalwahlfreiheit seiner Bevölkerung zu
unterbinden oder zumindest einzuschränken. Dass dies
nicht der Wille des Gesetzgebers war, zeigt auch die
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss dem Bundesgericht spielt der angestrebte interkantonale Wettbewerb
am besten, wenn die Versicherten von ihrer Wahlfreiheit
möglichst weitgehend Gebrauch machen. Die Verbesse-
rung der Wahlfreiheit war nach dem Bundesgericht eines
der Ziele der KVG-Revision. Leider kann gegen Spital­
listenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
«Gemäss dem Bundesgericht spielt der
angestrebte interkantonale Wettbewerb
am besten, wenn die Versicherten von
ihrer Wahlfreiheit möglichst weitgehend
Gebrauch machen.»
Es kann und darf nicht sein, dass die bevölkerungsreichen
Kantone den Kantonen mit einer kleineren Einwohnerzahl
und damit einem geringeren Patientenaufkommen das
Leistungsangebot ihrer Spitäler diktieren und durch Nichtzulassung von über den kantonsspezifischen Bedarf hinausgehenden Kapazitäten das Aufkommen von innovativen
Leistungserbringern ausserhalb ihres Kantonsgebiets verhindern können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leistet der Zentralisierung in der
Gesundheitsversorgung Vorschub und benachteiligt damit
die bevölkerungsarmen und peripheren Kantone.
Privatkliniken Schweiz 2016
In meiner Eigenschaft als Gesundheitsdirektor des Kantons
Graubünden richte ich in diesem Sinne folgende Appelle
an den Bundesrat und an das Bundesverwaltungsgericht:
–Der Bundesrat wird aufgerufen, die der Verordnung
zum KVG zur interkantonalen Koordination der Planung
so auszugestalten, dass ein Kanton bei der Definition des
Leistungsangebots seiner Spitäler nicht auf die Zustimmung anderer Kantone angewiesen ist.
–Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgerufen, seine
Rechtsprechung so auszugestalten, dass die vom
Bundesgesetzgeber angestrebte Wahlfreiheit der Ver­
sicherten gewährleistet ist.
9
Ein Gesetz ist nur so gut wie seine Umsetzung
neue Finanzierung ablehnten. Kein Wunder also ist bei der
Umsetzung der Vorlage viel Sand im Getriebe. Zudem
laufen einige kantonale Strukturen dem Geist der neuen
Finanzierung zuwider.
Fallstricke verhindern Strukturbereinigung
Fridolin Marty, Leiter Gesundheitspolitik, economiesuisse
Es ist kein Zufall, dass die bisher einzige, tiefgreifende
Reform des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) am
21. Dezember 2007 verabschiedet worden ist. Die Teil­
revision zur Spitalfinanzierung ging im Weihnachts­
getümmel unter. So verstrich die Frist für ein fakultatives
Referendum ungenutzt. Die neue Finanzierung konnte
am 1. Januar 2012 eingeführt werden. Eine Volksab­
stimmung hätte diese Reform wohl nicht überstanden.
Darin sind sich die Experten einig.
Der Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung 1 war nämlich keineswegs unumstritten. Befürchtet
wurde eine Ökonomisierung der Medizin mit «blutigen
Entlassungen». Diese sind aber nie eingetroffen.2 Trotzdem
hat das neue Finanzierungsregime in den Spitälern kaum
einen Stein auf dem anderen belassen. Organisatorisch
mussten sich die Kliniken neu aufstellen und Transparenz
über die internen Abläufe sowie die Finanzierungsströme
herstellen. Gleichzeitig wurden Reformen der elektro­
nischen Kommunikation nötig.
Das Ziel der Revision ist eine leistungsgerechte, transparente Finanzierung. Mit den diagnosebezogenen Fall­
gruppen (Swiss-DRG) werden die Leistungen der Spitäler
vergleichbar. Die Krankenhäuser müssen sich durch
Qualität und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis profilieren. Die Versicherten haben die Freiheit, das Spital ihrer
Wahl aufzusuchen. Durch die Feedback-Schlaufe Ange­bot – Leistungsvergleich – Nachfrage etc. verbessern sich
die Spitäler. Sie verändern allenfalls ihr Angebot oder
scheiden ganz aus dem Markt aus. Das ermöglicht die
nötige Struktur­bereinigung.
Die Spitalfinanzierung ist eine Reform der bürgerlichen
Mitte: FDP und CVP nahmen den Beschluss einstimmig an,
während die SVP sich mehrheitlich der Stimme enthielt.
Die Gesundheitsdirektionen der Kantone sind zuständig
für die Umsetzung. Etwa zehn davon werden von Exekutivmitgliedern der politischen Linken geführt, welche die
10
Ordnungspolitisch problematisch ist die Mehrfachrolle der
Kantone, weil sie sowohl als Spitalplaner, Leistungs­
erbringer und -finanzierer wie auch als Schiedsrichter bei
einem Tarifstreit agieren. Ebenfalls heikel ist die duale
Rolle der Kantone bei der Erstellung von Spitallisten, mit
der sie den Wettbewerb zwischen öffentlichen und pri­va­
ten Spitälern einschränken können. Viele Kantone ver­
suchen nämlich, die eigenen öffentlichen Spitäler auf
die Spitallisten zu bringen, ohne dass diese sich dem Leistungsvergleich mit den privaten Anbietern stellen müssen.
Bei der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung gibt es
weitere Fallgruben, in welche die Kantone in föderalis­ti­
scher Tradition unterschiedlich häufig hineintappen.
Versuche, die Bettenzahl zu beschränken, sind ebenso zu
beobachten, wie Mengenbeschränkungen exklusiv für
Privatspitäler. Eine Bewilligungspflicht bei der Gerätebeschaffung soll Investitionsentscheide staatlich zentrali­
sieren. Mit Hilfe eines Ausgleichsfonds will man überdies
Gelder von zusatzversicherten Personen in die Grund­ver­sicherung schleusen. Das Ziel ist immer das Gleiche:
profitable Spitäler sollen geschwächt werden, um unren­
table Betriebe zu erhalten. All dies ist oft illegal oder
widerspricht zumindest dem Geiste des Gesetzes, wie das
Gutachten von Prof. Bernhard Rütsche zeigt (vgl. Interview
ab Seite 4) 3.
Fazit
Die Einführung von Swiss-DRG und die neue Spitalfinanzierung ist die grösste Reform der Grundversicherung.
Sie alleine löst nicht alle Probleme. Umso mehr bedarf es
einer freiheitlichen Umsetzung, damit sich ihr positives
Potenzial entfalten kann. Die Wirtschaft hat sich für die
neue Spitalfinanzierung stark gemacht und setzt sich nun
für eine Umsetzung im Sinne des Gesetzgebers ein.
1 Objekt: Spital, Subjekt: Versicherte Person.
2 OBSAN: Dimitri Kohler, Marcel Widmer, France Weaver.
Les effets du nouveau financement hospitalier sur la qualité des prestations
hospitalières stationnaires. Rapport 62, 1re étape 2008 – 2012.
3 Prof. Dr. Bernhard Rütsche. Rechtsgutachten zuhanden Privatkliniken Schweiz (PKS): Umsetzung des KVG in Bezug auf Privatspitäler.
Zahlen & Fakten der Privatkliniken
Fakten
Guido Schommer, Generalsekretär Privatkliniken Schweiz
1. Privatspitäler leisten mit einem Anteil von über 20 Prozent der Pflegetage
einen wesentlichen Teil der stationären Gesundheitsversorgung.
2. Privatspitäler leisten in einigen Therapiebereichen einen existenziellen Beitrag
von über einem Drittel aller Behandlungen.
3.Privatspitäler sind auch in der hochspezialisierten Medizin stark engagiert,
fast 20 Prozent der HSM-Standorte sind privat geführt.
4.In Privatspitälern behandelte Patienten sind im Durchschnitt rund 3 Prozentpunkte
zufriedener mit ihrem behandelnden Spital.
5.Privatspitäler werden von Patienten stark aufgrund von Empfehlungen
der Hausärzte/Spezialisten und Bekannten sowie aufgrund des medizinischen Rufs
als Behandlungsort ausgewählt.
6.Privatspitäler leisten einen wesentlichen Teil der medizinischen Aus- und Weiterbildung.
Rund 30 Prozent der Kliniken mit Ausbildungsangebot sind privat geführt.
7. Privatspitäler dämpfen die Kostenzunahme im Spital­bereich, fast überall liegen
die Baserates der privaten Spitäler tiefer oder gleich hoch im Vergleich zu den
öffent­lichen Spitälern.
8.Die freie Spitalwahl ist der Bevölkerung wichtig. Über 90 Prozent ziehen die freie
Spitalwahl einer Zwangs­zuweisung durch die Krankenversicherer vor.
9.Einige Privatkliniken kommen gar gänzlich ohne Finanzierung der Kantone aus.
Diese so genannten Vertragsspitäler werden zu 100 Prozent von der Versicherung
der Versicherten bezahlt.
Privatkliniken Schweiz 2016
11
Zahlen & Fakten der Privatkliniken
Zahlen
Privatspitäler leisten einen wesentlichen Teil der stationären Gesundheitsversorgung
Die Kennzahlen über die Privatkliniken der Jahre 2013 und 2014
basieren auf unserer eigenen Umfrage aus dem Jahr 2014 respektive 2015.
Alle Spitäler
Betriebene Betten
Privatkliniken
2014
2013
2014
Anteil in %
2013
Anteil in %
37 636 4
38 373
8 934
23.7
8550
22.0 %
Notfallstationen
5
138 155 25
18.1
20
13.0 %
Operationssäle
986 6
975 270
27.6
242
25.0 %
Beschäftigte
191 000 7
181 836 29 111
15.2
26 352
14.5 %
Pflegetage
12.7 Mio.8
12.8 Mio.
2 666 403
21.3
2.6 Mio.
20.3 %
1 376 018 9
1 360 000 272 705
19.8
260 202
19.0 %
81 000 16 860
19.8
14 600
18.0 %
Stationäre Fälle
Geburten
85 287 10
Marktanteil
Privatspitäler leisten in einigen Therapiebereichen einen existenziellen Beitrag.
Privatkliniken
Alle Spitäler
Anteil in %
Hüfttotalprothesen 2013
6 795
18 232
37 %
Knietotalprothesen 2013
6 958
14 558
48 %
Herzchirurgie 2013
1 539
6 968
22 %
Quelle: hcri AG, Bericht im Auftrag der Privatkliniken Schweiz
PKS im gesamtschweizerischen Vergleich 2014
23.7 %
Betriebene Betten
Privatkliniken 18.1 %
Notfallstationen
27.6 %
Operationssäle
15.2 %
Beschäftigte
Alle Spitäler
4 BFS, Einrichtungen und Betten: Krankenhausbetten und Dichte pro 1000 Einwohner 2014
5 H+, Spital- und Klinik-Monitor: Notfallstationen
6 BFS, Krankenhausstatistik: Provisorische Standardtabellen 2014
7 H+, Spital- und Klinik-Monitor: Personal
8 BAG, Statistiken zur Krankenversicherung, Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2013
9Ebd.
10 BFS, Lebendgeburten nach Geschlecht, 1970 – 2014
12
21.3 %
Pflegetage
19.8 %
Stationäre Fälle
19.8 %
Geburten
Anteil an Standorten im Bereich hochspezialisierter Medizin
Privatspitäler leisten einen wesentlichen Anteil der hochspezialisierten Medizin (HSM).
(Basis: Spitalliste HSM 2014)
Spitäler auf der Liste
Anzahl
Prozent
Spitäler gesamt
61
100.0 %
Privatspitäler (PKS Mitglieder)
16
26.2 %
338
100.0 %
Leistungsaufträge an Privatspitäler
63
18.6 %
Durchschnitt Anzahl Leistungsaufträge pro öffentliches Spital
6.1
–
Durchschnitt Anzahl Leistungsaufträge pro Privatspital
3.9
–
9
100.0 %
Leistungsaufträge
Leistungsaufträge, die vergeben wurden (Hinweis: ein Spital kann mehrere Aufträge erhalten)
Leistungsaufträge pro Gebiet
Hochspezialisierte Behandlung von Hirnschlägen gesamt
– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler
Neurochirurgie gesamt
– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler
Viszeralchirurgie gesamt
– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler
1
11.1%
28
100.0%
4
14.3%
184
100.0%
59
32.1%
Patientenzufriedenheit
Privatspitäler erzielen höhere Zufriedenheit mit der Dienstleistung der Klinik.
2013
Fachbereich Akutsomatik
F1
F2
Anzahl Angaben (N)
2012
Mittelwert Anzahl Angaben (N)
2011
Mittelwert Anzahl Angaben (N)
Mittelwert
Alle Spitäler
34 508
9.15
33 602
9.18
32 840
9.17
Privatspitäler
8 900
9.47
8 686
9.47
8 688
9.45
Alle Spitäler
34 545
9.01
33 641
9.03
32 822
9.03
Privatspitäler
8 879
9.31
8 675
9.30
8 670
9.30
32 009
9.06
31 280
9.09
30 530
9.09
8 256
9.44
8 061
9.42
8 032
9.44
32 734
8.97
31 838
9.00
30 955
8.99
8 426
9.16
8 234
9.17
8 083
9.19
34 579
9.39
33 660
9.41
32 846
9.40
8 896
9.56
8 692
9.55
8 672
9.58
F3 Alle Spitäler
Privatspitäler
F4 Alle Spitäler
Privatspitäler
F5 Alle Spitäler
Privatspitäler
Legende zu den Fragen aus dem Bereich Akutsomatik:
F1. Würden Sie für dieselbe Behandlung wieder in dieses Spital kommen?
F2. Wie beurteilen Sie die Qualität der Behandlung, die Sie erhalten haben?
F3. Wenn Sie Fragen an einen Arzt oder eine Ärztin stellten, bekamen Sie verständliche Antworten?
F4. Wenn Sie Fragen an das Pflegepersonal stellten, bekamen Sie verständliche Antworten?
F5. Wurden Sie während Ihres Spitalaufenthaltes mit Respekt und Würde behandelt?
Quelle: hcri AG, Bericht im Auftrag der Privatkliniken Schweiz auf Basis der ANQ-Daten
Privatkliniken Schweiz 2016
13
Zahlen & Fakten der Privatkliniken
Anteil Privatspitäler an Kliniken mit Aus- und Weiterbildungsangeboten
Privatspitäler leisten einen wesentlichen Anteil der medizinischen Ausbildung.
Information, ob das Spital Aus- bzw. Weiterbildungsplatz für Medizinstudenten (MSt),
Ärzte (Arzt) oder weitere Berufe im Gesundheitssektor (BGs) ist.
Anzahl Kliniken mit …
Privatkliniken
Öffentliche Spitäler
Gesamt Anteil PK am Gesamt in %
Arztausbildung
38
119
157
24.2 %
BG-Ausbildung
73
171
244
29.9 %
MSt-Ausbildung
22
88
110
20.0 %
Nur Arztausbildung
1
4
5
20.0 %
Nur BG-Ausbildung
36
58
94
38.3 %
Arzt- und BG-Ausbildung
15
27
42
35.7 %
Arzt-, BG- und MSt-Ausbildung
22
86
108
20.4 %
0
2
2
0.0 %
88
205
293
30.0 %
Anzahl Ausbildungsbereiche
133
378
511
26.0 %
Anzahl Ausbildungsbereiche pro Klinik
(Durchschnitt)
1.5
1.8
Arzt- und MSt-Ausbildung
Anzahl Kliniken mit Ausbildungsangebot
Lesebeispiel: Schweizweit werden in 293 Kliniken Ärzte, Medizinstudenten und/oder weitere Berufe im Gesundheitswesen ausgebildet.
24.2 % aller Spitäler, in denen Ärzte ausgebildet werden, sind Privatspitäler (Anzahl 38).
Quelle: eigene Berechnungen aus BAG, Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2013
14
Privatspitäler bieten Spitzenqualität
Auf spitalfinder.ch sind 12 der 13 schweizweit am besten platzierten Spitäler Mitglied der PKS.
Von den ersten 50 Spitälern sind 32 Mitglied der PKS.
18
Mitglieder PKS Öffentliche Spitäler
32
50 bestplatzierte Spitäler der Schweiz
Quelle: www.spitalfinder.ch, 19.11.2015
Privatkliniken Schweiz 2016
15
Die wirtschaftliche Bedeutung der Privatkliniken
Bei Bund, Kantonen und Spitalverbänden ist kaum Zahlenmaterial vorhanden, um die reale
Leistungsfähigkeit der Privatspitäler zu veranschaulichen. Der Verband Privatkliniken Schweiz
(PKS) hat deshalb anhand verfügbarer Statistiken wichtige Kennzahlen zusammengestellt,
die geeignet sind, Transparenz zu schaffen, die wirtschaftlichen Potenziale unserer Mitglieder
aufzuzeigen und Vorurteile gegen die Leistungskompetenzen der Privatkliniken zu widerlegen.
Kommentar: Die Ergebnisse basieren auf unserer Umfrage 2015, daher können die Zahlen
von den Angaben in der Jahresbroschüre 2014 abweichen.
Mitglieder nach Art der Institution
6 %
Akutspital
Psychiatrie
Rehabilitation
Weitere
20 %
14 %
16
60 %
Leistungsstatistik
Infrastruktur
2014
2013
272 705
266 582
201 978
196 107
73 291
71 177
8 166
8 751
– Akut
1 197 279
1 183 397
– Reha
662 486
642 166
Beschäftigte ohne Auszubildende
– Langzeit
307 446
253 495
Stellen
– Psychiatrie
499 192
494 822
Auszubildende ohne Praktikanten / Ärzte
Auszubildende Pflege
1 327
974
204
206
Stationäre Austritte ohne gesunde Säuglinge
Patienten nach Wohnsitz:
– kantonal
– ausserkantonal
– Ausland
Stationäre Pflegetage ohne gesunde Säuglinge:
Anteil VVG Patienten (in Prozent)
Geburten
53 %
47 %
16 860
16 626
7
6
Durchschnittliche Aufenthaltstage pro Fall:
– Akut
– Psychiatrie
40
41
– Reha
25
25
– Geriatrie
25
31
481
444
– Altersheim
2014
2013
8 934
8 891
Operationssäle
270
265
Notfallstationen
25
24
Betriebene Betten
Personal
2014
2013
29 111
28 202
22 808
22 071
1 839
1 738
Auszubildende Therapiefunktion
Auszubildende Berufe Infrastruktur
332
211
Assistenzärzte
675
655
Angestellte Ärzte
umgerechnet in 100%-Stellen
1 872
1 608
Belegärzte
6 950
6 178
Finanzen
2014
2013
Umsatz total in Mio. CHF
4 839
4 681
Personalaufwand in Mio. CHF
exkl. Arzthonorare
2 266
2 169
2014
2013
Qualitätssysteme
ISO
45
46
EFQM
41
37
Andere (ohne ISO, EFQM)
10
12
Keines
18
13
83 % kennen ein Qualitätssystem, manche haben zwei oder mehr.
Privatkliniken Schweiz 2016
17
Mitglieder Privatkliniken Schweiz
Akut-Kliniken
 1 Hirslanden AndreasKlinik Cham Zug,
www.hirslanden.ch/andreasklinik
 2 Augenklinik Dr. med.
A. Scarpatetti AG, Teufen,
www.augenklinik-teufen.ch
 3 Berit Paracelsus Klinik, Teufen,
www.klinik.ch
 4 Bethesda-Spital, Basel,
www.bethesda-spital.ch
 5 Biotonus Clinique Bon-Port,
Montreux,
www.biotonus.ch
 6 Clinica Ars Medica,
Lugano-Gravesano,
www.arsmedica.ch
 7 Clinica Luganese SA,
Moncucco e San Rocco, Lugano,
www.clinicaluganese.ch
 8 Clinica Sant’Anna, Lugano-Sorengo,
www.clinicasantanna.ch
 9 Clinique de Genolier, Genolier,
www.genolier.net
10 Clinique de La Source, Lausanne,
www.lasource.ch
11 Clinique de Montchoisi SA, Lausanne,
www.montchoisi.ch
12 Clinique des Grangettes,
Chêne-Bougeries,
www.grangettes.ch
13 Clinique Générale, Fribourg,
www.cliniquegenerale.ch
14 Clinique Générale-Beaulieu, Genève,
www.beaulieu.ch
15 Hirslanden Clinique La Colline,
Genève,
www.lacolline.ch
16 Clinique La Prairie, Clarens,
www.laprairie.ch
17 Clinique médico-chirurgicale
de Valère, Sion,
www.cliniquevalere.ch
18 Clinique Montbrillant,
La Chaux-de-Fonds,
www.clinique-montbrillant.ch
19 Ergolz-Klinik, Liestal,
www.ergolz-klinik.ch
20 Herz-Neuro-Zentrum Bodensee AG,
Kreuzlingen,
www.herz-zentrum.com
21 Hirslanden Bern:
– Klinik Beau-Site, Bern,
www.hirslanden.ch/beau-site
– Klinik Permanence, Bern,
www.hirslanden.ch/permanence
– Salem-Spital, Bern,
www.hirslanden.ch/salem
22 Hirslanden Klinik Aarau,
www.hirslanden.ch/aarau
23 Hirslanden Lausanne:
– Clinique Bois-Cerf, Lausanne,
www.hirslanden.ch/bois-cerf
– Clinique Cecil, Lausanne,
www.hirslanden.ch/cecil
24 Hirslanden Zürich:
– Klinik Hirslanden, Zürich,
www.hirslanden.ch/klinikhirslanden
– Klinik Im Park, Zürich,
www.hirslanden.ch/impark
25 Hôpital Daler, Fribourg,
www.daler.ch
26 Hôpital de la Providence,
(Genolier Gruppe), Neuchâtel,
www.providence.ch
27 Hospiz im Park, Arlesheim,
www.hospizimpark.ch
28 Hirslanden
Klinik Am Rosenberg, Heiden,
www.hirslanden.ch/rosenberg
29 Hirslanden Klinik Belair,
Schaffhausen,
www.hirslanden.ch/belair
30 Hirslanden Klinik Birshof,
Münchenstein Basel,
www.hirslanden.ch/birshof
31 Klinik Gut St. Moritz, St. Moritz,
www.klinik-gut.ch
32 Klinik Hohmad, Thun,
www.klinikhohmad.ch
33 Klinik Pallas, Olten,
www.klinik-pallas.ch
34 Klinik Pyramide am See, Zürich,
www.pyramide.ch
35 Klinik Seeschau AG, Kreuzlingen,
www.klinik-seeschau.ch
46 Ospedale Malcantonese, Castelrotto,
www.oscam.ch
47 Palliativzentrum Hildegard, Basel,
www.pzhi.ch
48 Praxisklinik Rennbahn AG, Muttenz,
www.rennbahnklinik.ch
49 Privatklinik Bethanien, Zürich,
www.klinikbethanien.ch
50 Privatklinik Lindberg, Winterthur,
www.lindberg.ch
51 Privatklinik Linde AG, Biel,
www.kliniklinde.ch
52 Privatklinik Obach, Solothurn,
www.obach.ch
53 Schmerzklinik Basel, Basel,
www.schmerzklinik.ch
54 Schulthess Klinik, Zürich,
www.schulthess-klinik.ch
55 St. Claraspital AG, Basel,
www.claraspital.ch
56 Hirslanden Klinik Meggen, Meggen,
www.swissana.ch
57 Vista Klinik, Binningen,
www.vistaklinik.ch
36 Klinik Siloah, Gümligen,
www.siloah.ch
37 Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern,
www.hirslanden.ch/stanna
38 Klinik St. Georg, Goldach,
www.klinikstgeorg.ch
39 Hirslanden Klinik Stephanshorn,
St. Gallen,
www.hirslanden.ch/stephanshorn
40 Klinik Villa im Park, Rothrist,
www.villaimpark.ch
41 KSM Klinik für Schlafmedizin
Zurzach und Luzern, Zurzach,
www.ksm.ch
42 KTK Kindertagesklinik Liestal AG,
Liestal,
www.kindertagesklinik.ch
43 La Tour Réseau de Soins SA, Genève,
www.la-tour.ch
– Hôpital de la Tour, Meyrin
– Clinique de Carouge, Carouge
44 Lindenhofgruppe:
– Engeriedspital, Bern,
www.lindenhofgruppe.ch
– Lindenhofspital, Bern,
www.lindenhofgruppe.ch
– Sonnenhofspital, Bern,
www.lindenhofgruppe.ch
45 Merian Iselin – Klinik für Ortho­
pädie und Chirurgie, Basel,
www.merianiselin.ch
55 4
14
9
30 45
53
47
57 48 22 7
15
1
42 27
19
33
1
40
8
52
51
18
26
4
13
21 36
44
13
10
9 5
25
32
23
11
16
5 6
21
43
18
22
12
15
14
1
17
18
12
Reha-Kliniken
 1 aarReha Schinznach,
Schinznach Bad,
www.aarreha.ch
 2 Berit Paracelsus Klinik, Teufen,
www.klinik.ch
 3 Clinica Fondazione Varini, Orselina,
www.clinicavarini.ch
 4 Clinica Hildebrand, Brissago,
www.clinica-hildebrand.ch
 5 Clinique La Lignière, Gland,
www.la-ligniere.ch
 6 Clinique Valmont,
Glion sur Montreux,
www.cliniquevalmont.ch
 7 Klinik Gais AG, Gais,
www.klinik-gais.ch
 8 Klinik Lengg AG, Zürich,
www.kliniklengg.ch
 9 Klinik Schloss Mammern, Mammern,
www.klinik-schloss-mammern.ch
10 Klinik Susenberg, Zürich,
www.susenbergklinik.ch
29
9
17 41
10
24
34 49 54
15 8
10
37
2
39
38
7 2 2
14
5 11 2 3
1
20
19
50
13
35
11 Kliniken Valens,
Rehazentrum Valens,
www.kliniken-valens.ch
12 Kliniken Valens,
Rehazentrum Walenstadtberg,
www.kliniken-valens.ch
13 Privat-Klinik Im Park, Schinznach Bad,
www.bad-schinznach.ch
14 Reha Rheinfelden, Rheinfelden,
www.reha-rhf.ch
15 REHAB Basel, Basel,
www.rehab.ch
16 Reha Seewis, Seewis,
www.rehaseewis.ch
17 RehaClinic, Bad Zurzach,
www.rehaclinic.ch
18 Rehaklinik Hasliberg,
Hasliberg Hohfluh,
www.rehaklinik-hasliberg.ch
19 Rehaklinik Zihlschlacht AG,
Neurologisches Rehabilitations­
zentrum, Zihlschlacht,
www.rehaklinik-zihlschlacht.ch
20 Rheinburg-Klinik, Walzenhausen,
www.rheinburg.ch
21 Rehazentrum Leukerbad, Leukerbad,
www.rzl.ch
22 Salina Rehaklinik, Rheinfelden,
www.parkresort.ch
6
6
28 20
3
12
56
16
11
16
PsychiatrieKliniken
 1 Clinique Belmont, Genève,
www.cliniquebelmont.ch
 2 Clienia Littenheid AG,
Privatklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, Littenheid,
www.clienia.ch
 3 Clienia Schlössli AG, Privatklinik
für Psychiatrie und Psychotherapie,
Oetwil am See, www.clienia.ch
 4 Clinica Santa Croce, Orselina,
www.santacroce.ch
 5 Clinica Viarnetto, Lugano-Pregassona,
www.clinicaviarnetto.ch
 6 Klinik Meissenberg AG, Zug,
www.meissenberg.ch
 7 Klinik Schützen, Psychosomatik;
Med. Psychotherapie, Rheinfelden,
www.klinikschuetzen.ch
 8 Klinik SGM Langenthal, Langenthal,
www.klinik-sgm.ch
 9 Klinik Sonnenhalde AG, Psychiatrie
und Psychotherapie, Riehen,
www.sonnenhalde.ch
10 Privatklinik Aadorf, Aadorf,
www.klinik-aadorf.ch
11 Privatklinik Hohenegg, Meilen,
www.hohenegg.ch
12 Privatklinik Meiringen, Meiringen,
www.privatklinik-meiringen.ch
13 Privatklinik Wyss AG,
Münchenbuchsee,
www.privatklinik-wyss.ch
14 Psychiatrisches Pflegeheim,
Sonnhalde, Grüningen,
www.klinik-sonnhalde.ch
15 Sanatorium Kilchberg AG, Kilchberg,
www.sanatorium-kilchberg.ch
16 Seeklinik Brunnen AG, Brunnen,
www.seeklinik-brunnen.ch
Weitere Mitglieder
 1 Adullam-Spital, Basel,
www.adullam.ch
 2 Clienia Bergheim AG, Uetikon am See,
www.clienia.ch
 3 Clinica Rivabella, Magliaso,
www.rivabella.ch
 4 Klinik Favorit, Huttwil,
www.klinik-favorit.ch
 5 Pflegezentrum Nidelbad, Rüschlikon,
www.nidelbad.ch
 6 Sonnweid AG, Wetzikon,
www.sonnweid.ch
31
4 3
4
3 6 5
46 8 7
Privatkliniken Schweiz März 2016
19
Privatkliniken Schweiz
Vorstand 2016
Kantonale Vereinigungen
der Privatkliniken Schweiz
Adrian Dennler
Beratungen, Lyss, Präsident
Associazione cliniche private ticinesi
Mimi Lepori Bonetti, Presidente
T 091 922 09 31, F 091 922 09 83
[email protected]
[email protected]
Christian Camponovo
Clinica Luganese SA, Lugano
Nello Castelli
Swiss Medical Network SA, Genolier
Dr. Peter Eichenberger
St. Claraspital AG, Basel
Nicolas F. Froelicher
La Tour Réseau de Soins SA, Meyrin
Christian Juchli
Klinik Seeschau AG, Kreuzlingen
Edith Kasper
Kliniken Valens, Rheinburgklinik Walzenhausen
Urs Martin
Hirslanden AG, Zürich
Magnus Oetiker
Hirslanden AG, Zürich
Thomas Straubhaar
Klinik Lengg AG, Zürich
David Bosshard
Clienia AG, Winterthur
Guido Schommer, Sekretariat
Generalsekretär Privatkliniken Schweiz, Bern
Basler Privatspitäler-Vereinigung
Martin Birrer, Präsident
T 061 266 99 11, F 061 261 14 91
[email protected]
Association des cliniques privées de Genève
Gilles Rüfenacht, Président
T 022 305 01 11 F 022 305 01 31
[email protected]
[email protected]
Association vaudoise des cliniques privées
Pierre–Frédéric Guex, Président
T 021 796 33 66, F 021 796 33 52
[email protected]
Verband der Privatspitäler des Kantons Bern VPSB
Jean-Francois Andrey, Präsident
T 031 336 16 15
[email protected]
Verband Ostschweizer Privatkliniken OPK
Alexander Rohner, Präsident
T 071 898 52 52
[email protected]
Vereinigung der Aargauer Privatkliniken
Beat Huwiler, Geschäftsführer
T 062 836 40 90, F 062 836 40 91
[email protected]
Zürcher Privatkliniken
Stephan Eckhart, Präsident
T 044 209 20 06, F 044 209 22 67
[email protected]
20
Privatkliniken Schweiz
Zieglerstrasse 29
Postfach 530
CH-3000 Bern 14
T +41 31 387 37 20
[email protected]
www.privatehospitals.ch
Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache.