Checkliste 32 Der Joint Venture-Vertrag

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Checkliste 32 Der Joint Venture-Vertrag
Checkliste 32
Der Joint Venture-Vertrag
Definition
Wenn die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geschäftspartner über ein reines Lieferverhältnis ausgeweitet werden soll, so ist es möglich, z.B. ein Gemeinschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen, im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) tätig zu werden oder sich im Rahmen einer stillen
Gesellschaft zu beteiligen.
Joint Ventures sind Gemeinschaftsunternehmen, die von in- und ausländischen Geschäftspartnern gegründet werden, in der Regel nach dem Gesellschaftsrecht des
Staates, in dem das Joint Venture seinen Sitz hat.
Problemstellung
Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens der deutsche Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren daraus, dass der ausländische Joint Venture-Partner von
einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere auch was die Einflussnahme auf die Geschäftsführung sowie auf die Ertragssituation angeht.
Bevor die Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ins Auge gefasst wird, sollte
daher der deutsche Joint Venture-Partner prüfen, ob er tatsächlich den bestgeeigneten ausländischen Partner gewonnen hat, ob die Rahmenbedingungen und Ziele des
Joint Venture-Unternehmens genau abgestimmt sind und ob beide Partner voll hinter
einem gemeinsam ausgearbeiteten Unternehmensplan stehen.
Außerdem sollte geprüft werden, ob die Gründung eines Joint Ventures tatsächlich
die beste Alternative darstellt. Evtl. empfiehlt es sich, ein 100 % eigenes Unternehmen zu gründen.
Beispiel
Ein deutscher Unternehmer hatte gemeinsam mit einem Partner eines osteuropäischen Landes beschlossen, ein Gemeinschaftsunternehmen zur Herstellung von Landmaschinenteilen zu gründen. Das Grundkapital bestand aus einer Bareinlage des deutschen Gesellschafters und einem Grundstück, welches der osteuropäische Partner
mit in die Gesellschaft einbrachte.
Im Joint Venture-Vertrag war vereinbart worden, dass die Geschäftsführung beim
ausländischen Partner liegt und nur bei wichtigen Entscheidungen der deutsche Partner gemeinsam mit dem Joint Venture-Partner entscheidet.
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Nach kurzer Zeit war die vom deutschen Partner eingebrachte Liquidität verbraucht.
Der ausländische Partner hatte seine gesamte Familie beschäftigt und hierfür überhöhte Gehälter gezahlt und war davon ausgegangen, dass der deutsche Partner weiteres Kapital nachschießt.
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Checkliste
Im Zusammenhang mit der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens sollten folgende Sachverhalte geklärt werden:
u Vereinbarung eines bestimmten Unternehmenskonzepts für das Joint Venture:
Produktpalette, Kapazität, Zielmarkt
u Investitionsvolumen
u Finanzierung, insbesondere die finanziellen Beiträge der einzelnen Partner
u Rechtsform des Gemeinschaftsunternehmens, Kapital und Kapitalteile der einzelnen Partner
u Organe und Organbesetzung, Mehrheiten in den Organen
u Aufbau-Management, d.h. Management während der Errichtungsphase bis zum
Produktionsbeginn
u Beiträge einzelner Partner in der Aufbauphase (z.B. Anlagenlieferung, Engineering)
u Management während der Produktionsphase. Unter Management ist dabei auch
an die Führungskräfte zu denken, die nicht Organe sind
u Personalauswahl und -entsendung: Sehr häufig werden Führungskräfte von den
Mutterunternehmen zum Joint Venture abgestellt
u Know-how, Lizenzen, Patentlizenzen, Personalschulung usw.
u Liefer- und Leistungsbeziehungen des Gemeinschaftsunternehmens zu den Mutterunternehmen (z.B. Komponentenlieferung, Regelungen über Produktabnahme
usw.)
u Zielmarkt und Vermarktungswege, Wettbewerbsfragen zwischen Mutterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, u.U. auch zwischen den Mutterunternehmen
u Fragen des Rechnungswesens und Berichtspflichten des Gemeinschaftsunternehmens
u geschäftspolitische Grundsatzfragen (z.B. Ausschüttungspolitik)
u Regelungen über die Vorgründungsphase bis zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens
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u Regelungen über Beendigung eines Joint Ventures
u Rechtswahl, Schiedsgerichtsbarkeit usw.
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Andere Lösungsmöglichkeiten
Ein Joint Venture-Unternehmen wurde in der Vergangenheit häufig deswegen gegründet, weil es für deutsche Unternehmen nicht möglich war, in bestimmten Ländern ein 100 % eigenes Unternehmen zu gründen.
Inzwischen hat sich dies aber zumindest in Osteuropa geändert und es sind Gründungen von Firmen möglich, die zu 100 % dem ausländischen Investor gehören.
Weitere Hilfen
n VDMA – Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau
n Fachanwalt
n Auslandshandelskammern (AHK) im Zielland