Maschinelle Reinigung und Desinfektion
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Maschinelle Reinigung und Desinfektion
Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL Medizinproduktegesetz Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion A. Prozesse Die Prozesse der Reinigung und Desinfektion von Medizinprodukten sind grundsätzlich zu validieren. Dazu sind qualifizierte Reinigungsund Desinfektionsgeräte (RDG) erforderlich. Unter Validierung wird ein Dokumentationsverfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren von Ergebnissen verstanden, die zeigen, dass ein Verfahren dauerhaft die vorgegebenen Spezifikationen erzeugen kann. Die Validierung dokumentiert, dass eine installierte Anlage vor Ort (also nicht unter Idealbedingungen z. B. in einem Prüflabor) kontinuierlich Ist- und Sollzustand in Übereinstimmung bringen kann Der gesetzliche Auftrag, dass ein Verfahren dauerhaft mit den vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmt, kann nur erfüllt werden, indem der Betreiber einer Anlage nachweist, dass sein Prozessablauf reproduzierbar die geforderten Ergebnisse erbringt. Nach DIN EN ISO 15883-1 umfasst die Validierung die Installationsprüfung, Betriebsprüfung und Leistungsprüfung. Daneben sieht die Norm eine Routineprüfung (-überwachung) und eine jährliche Revalidierung (erneute Leistungsprüfung) vor. Die Qualifizierung ist die Beurteilung oder Ermittlung der Eignung des Gerätes und seiner Ausstattung für die Verwendung im Betrieb. Dadurch wird sichergestellt, dass eine angepasste Leistungsqualifikation mit dem Gerät möglich ist. Erneute Leistungsqualifikation : Vollständige oder teilweise Wiederholung der Prüfungen aus der Validierung (Istallationsqualifikation=IQ, Betriebsqualifikation=BQ, Leistungsqualifikation=LQ), um die Zuverlässigkeit des Verfahrens zu bestätigen. Prozesschemikalien, Programmänderung, wesentlichen Reparaturen, unzureichende Reinigungsleistung) bzw. nach Empfehlung der prEN ISO 15883 mindestens einmal pro Jahr durchzuführen. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe IB. 003_V.1 Anmerkung: Die Wiederholung der Leistungsqualifikation ist bei wesentlichen Änderungen der Verfahrensparameter (z. B: Wechsel der Beladung, Austausch der Prozesschemikalien, Programmänderung, wesentlichen Reparaturen, unzureichende Reinigungsleistung) bzw. nach Empfehlung der prEN ISO 15883 mindestens einmal pro Jahr durchzuführen. B. Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) – konstruktive Anforderungen Sofern die Geräte nur Teilleistungen (Reinigung oder Desinfektion) erbringen, gelten die folgenden Anforderungen für die jeweilige Teilleistung entsprechend. B1. RDG mit aktueller Typprüfung nach DIN EN ISO 15883 sind vor Ort zu qualifizieren. Die Typprüfung liegt im Verantwortungsbereich des Herstellers. Sie stellt eine Risikoanalyse zur Abgrenzung bzw. Bewertung der Risiken und zum Nachweis der Übereinstimmung eines RDG mit der prEN 15883 dar. Dies ist die Basis zur Erstellung von Referenzdaten für Folgeprüfungen. Anmerkung: Die dabei durchgeführte Prüfung mit Prüfanschmutzungen informiert über einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechender Umsetzung dieser Leistung unter Praxisbedingungen für den deklarierten Anwendungsbereich. B2. RDG ohne aktuelle Typprüfung (sog. Altgeräte) sind durch konstruktive Maßnahmen (Nachrüstung) auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen und vor Ort zu qualifizieren. B3. RDG ohne aktuelle Typprüfung, die auch nach konstruktiven Maßnahmen nicht vollständig dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (nicht vor Ort qualifizierbar), müssen für den übergangsweisen Betrieb mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: - Das Gerät ist nur für die Reinigung und Desinfektion solcher Medizinprodukte anzuwenden, für die es der Hersteller konzipiert und in den Verkehr gebracht hat (Zweckbestimmung). Das Gerät muss für die Reinigung und Desinfektion der Medizinprodukte geeignet und aus- Seite 1 von 3 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL gerüstet sein (z. B. geeignete Beladungsträger, Anschlüsse für Lumeninstrumente). - Die Programme müssen automatisch/elektronisch ablaufen. - Die Dosierung des Reinigungsmittels muss sichergestellt sein. - Alle verwendeten Programmabläufe müssen detailliert beschrieben und dokumentiert sein. - Die Zuordnung eines bestimmten Programms zu den zu reinigenden und zu desinfizierenden Medizinprodukten muss dokumentiert sein. - Bei gestörtem Programmablauf muss das Gerät eine Fehlermeldung anzeigen. - Für das weitere Verfahren bei aufgetretenen Fehlermeldungen muss eine Verfahrensanweisung vorliegen. - Die Wasserqualität ist nach der Spezifikation des Herstellers zu prüfen. - Die Messkette muss kalibrierbar sein (Sofern kritische Prozessparameter [z.B. Temperatur] geregelt und gemessen werden, müssen die Sensoren überprüfbar und einstellbar sein). - Separate Sensoren zur Regelung und Überwachung müssen vorhanden sein - Reinigungswirkung mit Prüfanschmutzungen nach Anlage 2 der „Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse für thermostabile Medizinprodukte und zu Grundsätzen der Geräteauswahl“ und Proteinrückstandsbestimmungen an betreibertypischen Beladungen. - Die Leistungsbeurteilung der Reinigungswirkung bei Hohlkörperinstrumenten ist mit für Hohlkörperinstrumente geeigneten Testverfahren durchzuführen. - Desinfektionswirkung (thermoelektrische Messungen) mit betreibertypischen Beladungen. - Rückstände von Behandlungsmitteln - Trocknungsgrad (Sichtprüfung) - Prozessverlauf (insbes. Temperatur- und Zeit-Kurvenverlauf) D. Routinekontrollen Türöffnung während des Programmablaufs darf nicht möglich sein. D1. Bei Reinigungs- und Desinfektionsgeräten mit aktueller Typprüfung oder nachgerüsteten Geräten sind mindestens folgende Routinekontrollen nachweislich durchzuführen: Sofern ein RDG in einzelnen Punkten den o. g. Anforderungen nicht genügt, sind weitere Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich. Im Rahmen einer Risikoanalyse ist zu prüfen, ob mit zusätzlichen Routineprüfungen oder organisatorischen Maßnahmen ein vergleichbares Sicherheitsniveau (vor Ort Qualifikation) erreicht werden kann, damit der übergangsweise Betrieb reproduzierbar und nachvollziehbar abläuft. Ist dies nicht möglich, erfüllt das Gerät nicht die Voraussetzungen für einen übergangsweisen Betrieb. Diese Geräte sind stillzulegen. täglich: – Prüfung des Kammersiebes, ggf. Reinigung; (ggf. Prüfung nach jedem Lauf) – Prüfung der Drehbarkeit des Spülflügels – Prüfung der Spüldüsen auf Durchgängigkeit (optisch) – Sichtkontrolle der Spülkammer – Prüfung der Anschlüsse des Beschickungswagens auf Konnektion jährlich: Revalidierung / erneute Leistungsbeurteilung ‚C. Betrieb RDG - Verfahrensanforderungen Die Wartung erfolgt gemäß Herstellerangaben. C1. Die Verfahren, bei denen Geräte, die unter Punkt B1 und B2 aufgeführt sind, angewandt werden, sind zu validieren. D2. Bei Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ohne aktuelle Typprüfung und ohne Nachrüstung, sind mindestens folgende Routinekontrollen nachweislich durchzuführen: C2. Die Verfahren, bei denen Geräte, die unter Punkt B.3 (nicht vor Ort qualifizierbare Geräte) angewandt werden, sind für den weiteren Betrieb zu standardisieren. Die Eignung des Verfahrens ist durch eine Leistungsüberprüfung zu belegen. Zusätzlich zu den unter B.3 genannten Anforderungen sind folgende Prüfungen durchzuführen: täglich: – Prüfung des Kammersiebes, ggf. Reinigung; (ggf. Prüfung nach jedem Lauf) – Prüfung der Drehbarkeit des Spülflügels – Prüfung der Spüldüsen auf Durchgängigkeit (optisch) – Sichtkontrolle der Spülkammer Seite 2 von 3 Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL – Prüfung aller Anschlüsse des Beschickungswagens -- Nachweis der Desinfektionsleistung (Thermologger) – Prüfung des Chemikalienverbrauchs (Reiniger, Neutralisator, Klarspüler) einmal je Woche: – Prüfung der Reinigungsleistung mit Reinigungsindikatoren jährlich: – Leistungsbeurteilung Die Wartung erfolgt gemäß Herstellerangaben oder mindestens nach 12 Monaten. E. Chargenkontrolle und Chargendokumentation Für die Chargenkontrolle und -dokumentation muss eine Verfahrensanweisung vorliegen. Die Chargenkontrolle muss sich mindestens auf folgende Punkte beziehen: Vorgeschriebenes Programm Einhaltung des Beladungsträgers und des Beladungsmusters Alle zu adaptierenden Verbindungen Beweglichkeit der Spülarme Optische Sauberkeit der Medizinprodukte korrekter Programmverlauf Die parametrische Chargenfreigabe erfolgt anhand dieser Prüfungen. F Besonderheiten für flexible Endoskope und Zusatzinstrumente F.1 Konstruktive Anforderungen Die Punkte A – D gelten entsprechend für RDG-E. - 3 -zu D2. ist bei RDG-E die Dosierung des Desinfektionsmittels zu prüfen. F.2 Verfahrensanforderungen F.2.1. RDG-E mit aktueller Typprüfung oder nachgerüstete Geräte Leistungsüberprüfung gem. EN 15883-1 und-4. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe täglich: Prüfung des Chemikalienverbrauchs (Reiniger, Desinfektionsmittel), sofern das RDG-E nicht mit einer automatischen Dosierungskontrolle ausgestattet ist einmal je Woche: Prüfung der Temperatur während der Desinfektion, sofern das RDG-E nicht über eine unabhängige Temperaturkontrolle verfügt. Prüfung der Reinigungsleistung mit Reinigungsindikatoren, die flexible Endoskope und deren Anschmutzungen simulieren vierteljährlich: mikrobiologische Überprüfung der Endoskope in einem der Einrichtung angemessenen Umfang (25-100 % der Endoskope, jeder Endoskoptyp pro Prüftermin berücksichtigt). jährlich Wartung nach Herstellerangaben Leistungsüberprüfung in Anlehnung an EN 15883-4. F3. Bei Aufbereitung von Zusatzinstrumentarium im RDG-E sind erforderlich: grundsätzliche Eignung des RDG-E für Zusatzinstrumentarium nach Herstellerangaben belegt Beladungsmuster nach Herstellerangaben eingehalten Die Verfahrensvalidierung muss das Zusatzinstrumentarium berücksichtigen Das maschinelle Aufbereitungsverfahren muss durch Hersteller des Zusatzinstrumentariums in der Gebrauchsanleitung beschrieben sein G. Werden „kritisch B“- Produkte aufbereitet, ist grundsätzlich eine maschinelle Reinigung / thermische Desinfektion erforderlich. In begründeten Fällen (maschinelles Verfahren ist im konkreten Fall nachweislich nicht validierbar oder die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Medizinproduktes enthält nach DIN EN ISO 17664 geeignete Angaben, die eine Gleichwertigkeit zu maschinellen Verfahren belegen) kann eine manuelle Reinigung / Desinfektion (siehe Nr. 4 und 5) erfolgen. F.2.2 RDG-E ohne Typprüfung Bei Reinigungs- und/oder Desinfektionsgeräten für flexible Endoskope (RDG-E) ohne Verfahrensvalidierung, sind für den übergangsweisen Betrieb mindestens folgende Routinekontrollen nachweislich durchzuführen: Seite 3 von 3 Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL Medizinproduktegesetz (MPG) Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion (RDG) FC.003 Version 1.0 Seite: 1 von: 1 Datum: 17.08.2009 Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion Werden die Geräte mit aktueller Typprüfung nach DIN EN ISO 15883 vor Ort qualifiziert Werden die Geräte ohne aktuelle Typprüfung (sog. Altgeräte) durch konstruktive Maßnahmen (Nachrüstung) auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und vor Ort qualifiziert Erfüllen die Geräte ohne aktuelle Typprüfung für den übergangsweisen Betrieb die Voraussetzungen nach CL 1 Die Risikoanalyse hat ergeben, dass mit zusätzlichen Routineprüfungen oder organisatorischen Maßnahmen ein vergleichbares Sicherheitsniveau (vor Ort Qualifikation) erreicht wurde, damit der übergangsweise Betrieb reproduzierbar und nachvollziehbar abläuft Diese Geräte sind stillzulegen Werden die Anforderungen nach CL 3 erfüllt BE Sind die angewandten Verfahren bei den Geräten nach CL 2 validiert BE Sind die Herstellerangaben belegt und werden die Beladungsmuster eingehalten Sind die Herstellerangaben belegt und werden die Beladungsmuster eingehalten Die Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion werden nicht erfüllt BE BE Die Routine- und Chargenkontrollen werden nachweislich entsprechend den Anforderungen durchgeführt Die Routine- und Chargenkontrollen werden nachweislich entsprechend den Anforderungen durchgeführt Die Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion werden erfüllt. BE BE BE Anforderungen an die maschinelle Reinigung und Desinfektion werden für den übergangsweisen Betrieb erfüllt Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion - Checkliste 1 - RDG ohne aktuelle Typprüfung, die auch nach konstruktiven Maßnahmen nicht vollständig dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (nicht vor Ort qualifizierbar) und für den übergangsweisen Betrieb mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: - Das Gerät wird nur für die Reinigung und Desinfektion solcher Medizinprodukte angewendet, für die es der Hersteller konzipiert und in den Verkehr gebracht hat (Zweckbestimmung). Das Gerät ist für die Reinigung und Desinfektion der Medizinprodukte geeignet und ausgerüstet (z. B. geeignete Beladungsträger, Anschlüsse für Lumeninstrumente) - Die Programme laufen automatisch/elektronisch - Die Dosierung des Reinigungsmittels ist sichergestellt - Alle verwendeten Programmabläufe sind detailliert beschrieben und dokumentiert - Die Zuordnung eines bestimmten Programms zu den zu reinigenden und zu desinfizierenden Medizinprodukten ist dokumentiert - Bei gestörtem Programmablauf zeigt das Gerät eine Fehlermeldung an - Für das weitere Verfahren bei aufgetretenen Fehlermeldungen liegt eine Verfahrensanweisung vor - Die Wasserqualität ist nach der Spezifikation des Herstellers geprüft - Die Messkette ist kalibrierbar - Separate Sensoren zur Regelung und Überwachung sind vorhanden - Türöffnung während des Programmablaufs ist nicht möglich Datum Medizinproduktegesetz (MPG) FC.003 Version 1.0 Datum: 17.08.2009 Unterschrift des Betreibers Seite 1 von 1 Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion - Checkliste 2 - Hauptelemente der Validierung Nach Veröffentlichung der EN ISO 15883 sollen nur noch RDG mit Typprüfung nach den Anforderungen der EN ISO 15883 erstmalig in Verkehr gebracht werden. Dies ist Vorraussetzung für die Konformitätsbewertung und CE Kennzeichnung der Geräte nach MPG, geprüft und bestätigt durch die benannte Stelle. Für diese Geräte ist eine Validierung ohne eine zusätzliche gerätebezogene Risikoanalyse möglich. Die Validierung besteht aus Installationsqualifikation (IQ), Betriebsqualifikation (BQ) und Leistungsqualifikation (LQ). Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, dass eine Validierung durchgeführt wird. Sie kann nur am Anwendungsort durchgeführt werden. Validierungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und durch ihre praktische Erfahrung sowie ihrer Kenntnisse der einschlägigen Gesetze, Normen und Richtlinien über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Die validierenden Personen müssen über die notwendigen messtechnischen Ausstattungen und Prüfmittel verfügen und die Methoden beherrschen. Validierungen müssen mit anerkannten, qualitätsgesicherten Methoden durchgeführt werden. Die Installationsqualifikation wurde durchgeführt um sicherzustellen, dass - das RDG und Zubehör ordnungsgemäß geliefert und installiert wurde - die Betriebsmittelversorgung den spezifizierten Anforderungen genügt Die für die Installationsqualifikation durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen wurden festgelegt, durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert. Die Betriebsqualifikation wurde durchgeführt um sicherzustellen, dass das RDG und die Medienversorgung mit den Spezifikationen der Hersteller und den Anforderungen der EN ISO 15883 übereinstimmen. Die für die Betriebsqualifikation durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen wurden festgelegt, durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert. In der Leistungsqualifikation wurden die festgelegten Reinigungs- und Desinfektionsprogramme für Referenzbeladungen geprüft und die Ergebnisse dokumentiert, so dass sichergestellt ist, dass bei Einhaltung dieser Festlegungen jederzeit reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden, d.h. der Prozess erfüllt jederzeit die vorgegebenen Spezifikationen. Jede Referenzbeladung umfasst Instrumente mit betriebstypischen Kontaminationen sowie mit kritischen Konstruktionsmerkmalen. Die Referenzbeladung wurde dokumentiert. Referenzbeladungen sind immer betreiberspezifisch. Alle vorgenannten Prüfungen und Kontrollen wurden durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert Datum Medizinproduktegesetz (MPG) FC.003 Version 1.0 Datum: 17.08.2009 Unterschrift des Betreibers Seite 1 von 1 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kompetenzzentrum Patientensicherheit bei der KVWL Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion - Checkliste 3 - Die Verfahren, bei denen nicht vor Ort qualifizierbare Geräte angewandt werden, sind für den weiteren Betrieb standardisiert. Die Eignung des Verfahrens ist durch eine Leistungsüberprüfung zu belegen. In der Leistungsqualifikation wurden die festgelegten Reinigungs- und Desinfektionsprogramme für Referenzbeladungen geprüft und die Ergebnisse dokumentiert, so dass sichergestellt ist, dass bei Einhaltung dieser Festlegungen jederzeit reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden, d.h. der Prozess erfüllt jederzeit die vorgegebenen Spezifikationen. Jede Referenzbeladung umfasst Instrumente mit betriebstypischen Kontaminationen sowie mit kritischen Konstruktionsmerkmalen. Die Referenzbeladung wurde dokumentiert. Referenzbeladungen sind immer betreiberspezifisch. Anforderungen an die Prüfung: - Reinigungswirkung mit Prüfanschmutzungen und Proteinrückstandsbestimmungen an betreibertypischen Beladungen - Die Leistungsbeurteilung der Reinigungswirkung bei Hohlkörperinstrumenten ist mit für Hohlkörperinstrumente geeigneten Testverfahren durchgeführt - Desinfektionswirkung (thermoelektrische Messungen) ist mit betreibertypischen Beladungen geprüft - Rückstände von Behandlungsmitteln sind nicht vorhanden - Trocknungsgrad (Sichtprüfung) ist erreicht - Prozessverlauf (insbes. Temperatur- und Zeit-Kurvenverlauf) ist geprüft - Thermologger werden eingesetzt Datum Medizinproduktegesetz (MPG) FC.003 Version 1.0 Datum: 17.08.2009 Unterschrift des Betreibers Seite 1 von 1