Amtliche Bekanntmachung - Landkreis Märkisch
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Amtliche Bekanntmachung - Landkreis Märkisch
AflZêi9efl sonnaoeno¡sonntag, zo./zz. renruar zoos MOZ Natursch utzrechtl iche Al zum Schutz von Fauna. Flora und des Landkreises Märkisch-Oderland des Odervorlandes vor Störungen und Beschädigungen durch Befahren des Odervorlandes m¡t KFZ l. Auf Grund S 46 (3) BbgNatschc sowie $ 2 Sperrv erlässt der oder Landkreis Mårkisch-Oderland als gemäß S 52 SaÞ 2 BbgNatSchG untere NaturschuÞbehörde folgende Ailgõmeinveirftigung: - durch die untere NaturschuEbehörde selbst, in ihrem Auftrag oder mit ihrer Genehmigung zu naturschuøachlichen Zwecken vorgenommen weroen, - von Angehörigen anderer Behörden aus zwingenden dienstlichen Grunden zu Ortlichkeiten innerhalb der in g I genannten Geb¡ete 1.1. Sachlicher und rãumliche¡ Geltungsbereich (1) lch uniersage allen Kratthhzeugführern und -frlhrerinnen das Befahren folgender Teilflåchen des Odervorlandes mit Knafthh¡zeugen aller Art außerhalb der öfientlichen Straßen und Wege sowie daran angebundener und gekennzeichneter PárkplãEe: Teilflãche A: Das von der südlichen Kreisorenze. der Búndesstraße 1 12. der Zufahrt zur Landeslehrstãtte fùr'Naturschutz Lebus', dem von dort zur Kirschallee in Lebus"Oderbergé führenden Radweg, der Kirschallee, dem von der Kirschallee zum Berg'führenden Weg (Gemarkung Lebus Flur g, "Kietzer Flurstück 28), den Wohngrundstricken am ,KieÞer Berg' in Lebus und der Wasserflåche der Stromoder umorenãe Gebiet mit Ausnahme der an der Kirschallee in Lebu-s gelegenen, bebauten Grundstucke, Teilflåche B: Das von der Zuwegung zum Schifisanleger ,Anglerheim" in Lebus, dem ParkplaE vor dem Anglerheim Lebus, der Oderstraße, dem von der Oderstriaße b-is zum Oder-Hâupt deich, Deich-Kilometer 0,0 führenden Radweg, dem OdèrHauptdeich und derWasserflåche der Stromoder umgrenzte Gebiet bis zur Hõhe des Deich-Kilometers 71.6 (Einmündunq der NeuenglieEener Straße auf den Deich). Teilflâche C: Das zwischen dem so genannten Deich' (Odergelegene Gebiet des Hauptdeich) und dem Schlafdeich "Neuen Polders'. "Sophienthaler Teillläche D: Das vom FährplaE HohenwuÞen (Gemarkung HohenwuEen, Flur 5, Flurstûck 291), dem Oder-Hauptdeich, der Gemarkungsgrenze Hohensaaten - HohenwuÞen (ca. 100 Meter nordlich Deich-Kilometer 75,0) und der Wasserfläche der Slromoder umgrenzte Gebiet. (2) Absatz 1 gilt auch fúr das Abstellen von Krafthhzeugen. (3) Als ötfentliche Straßen und Wege im Sinne von 1.1. (1) dieser Allgemeir¡verfügung gelten unbeschadet ¡hres tatsächl¡chen rechtlichen durchgefùhrt werden müssen: Als Nachweis im,Sinne des SaÞes 1 gelten die BenuÞung eines eindeutig als solchen erkennbaren Betriebs- oder Dienstfahzeugs (Bsp.TraKor, KFZ mit Aufschritt des Betriebs, PKW mit Behörden-Kennzeichen) oder das Mitführen einer aut Antrag von der unteren NaturschuÞbehõrde kostenfrei ausgestellten, mit Zulassungs-Nummer des KFZ, Diensts¡egel und dem Jahr der Gûltigkeit versehenen Berechtigungskarte in Verbindung mit der in Satz 1 oder Satz 2 jeweits genannten NuÞung bzw. 4yqUþu.{rg der Tårigkeit. (2) Die Berechtigungskarten nach Abs. 1 SaE 3 oder Abs.2 Satz 1 sind deutlich sichtbar im KFZ anzubringen (WindschuEscheibe). 1.3. SofortigeVollziehung Für diese Enscheidung wird gemãß S 80 (2) Nr, 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. 1.4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Soweit in anderen Rechtsvorschritten, auch solchen des NaturschuErechts. Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung weitergehende Beschrãnkungen, Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernissen béstehen, bleiben diese unberührt. für den 1.5. Widerrufsrecht Fúr den Fall, dass nachträglich.e¡ngetretene oder festgestellte Tatsachen die Voraussetzungen fur die Verfügung erhebtich ándern, behalte ich mir den Widenuf des Bescheides (insgesamt oder in Teilen) vor. 1.6. Kos{en, Gebähren Für diese Allgemeinverfùgung werden keine Kosten oder Gebúhren erhoben. 1.7. ln-Kr¡ft.Treten gegenüber (sog. Abzweig Wüste Kunersdorf Plattenweg) von der WeS B 1 12 bis zum Ende der Befestigung Diese Allgemeinverfügung ùitt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt mit diesem Iag als bekannt gegeben. Zuhhrt zur Landeslehrståtte Lebus" "Oderberge Zufahrt von der Kirschallee in Lebus zum Wasserwerk (Gemarkunq Wichtige Hinweise st¿trus: 1. 2. 3. Lebus, Flur 9, Flurstück 39) einschließlich der anìgrenzendeñ Steltfläche. 4. Fähmeg am Dammhaus Reitwein 5. Bundesstraße B 6. Bleyen, Weg (Flurstuck 22312) von der Spinne bis zum Altarm 7. Nieschen, Zufahrt zum ehemaligen Ubungsgelånde 8. Nieschen, Sophienthaler Polder: Weg zum Gehöfl Henschel und daruber hinaus bis zum polderseitigen Fuß des neuen Deichs 9. KieniE, befestigerWeg ab Stele 1 1 0. .Ehemalige Militårstraße Gieshof-Zelliner Loose ll. a) Die Allgemeinverfügung mit Begrundung kann beim Umweltamt des Landkreises Märkisch€derland, Fachdienst Untere NatuÊ schuÞbehörde, im Kreishaus (PuschkinplaE 12, f5306 Seelow) während der Sprechzeiten (Di. von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 18:00 Uhr, Fr.09:00 bis 12:00 Uhr) eingesehen werden. Bitie sprechen Sie dazu im Haus B, Erdgeschoss, Zimmer B 9 vor. Eine .v.orherige Terminvereinbarung unter Tel.-Nr: 0 33 46/85 02 67 oder 0 33 46/85 03 60 wird emofohlen. b) Wer vorsäÞlich oder fahrlässig dieser Verlügung 1. Landesstraße L 34 zur Gústebieser Fähre. (4) Die zur Abgrenzung der in AbsaÞ 1 genannten Teilflåchen genannten De¡chabschñitte, Súaßen und Wege õowie die Straßen-, Wihn- und 1 Erholungsgrundstücke am KieÞer Berg sowie an der Kirschallee in Lebus sind nicht Bestandteil der Teilflächen. c) zuwiderhandeli, handelt ordnungsrvidrig im Sinne des S 73 (2) Nr. 1. BbgNatSchG. Ordnungswidrigkeiten im Sinne von g 73 (2) Nr. 1. BbgNatSchG können gemåß $ 74 BbgNatschc mit einer Geldbuße geahndet werden. Bis zur Auweisung e¡nes Parkplaues durch die Stadt Lebus ist das Abstellen von KFZ am Ende des unter lll. c) Nr. 1 genannten, befestigten Plattènweges zulässig. 1.2. Frcistellungen (1) FestseÞung 1.1. gilt nicht fûr Fahrten, d¡e nachweislich Rechtsbehelf sbelehrun g: der rechtmåßig und erwerbsmåßig ausgeübten land-, forst- oder lischereiwirtschafi lichen BodennuÞuno Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntqabe (hierzu zãhlt nicht die Angéffischerci), Widerspruch erhoben werden. DerWiderspruch ist beim der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr f ür die ötfentliche Sicher- Landkreis Märkisch-Oderland heii und Ordnung, Fachbereich lll, Umweltamt - Fachdienst Untere Naturschuübehörde der Unterhaltung der zum Zeiþunkt des ln-Kratt-Tretens dieser PuschkinplaE 12, 15306 Seelow Allgemeinverfùgu-ng innerhalb der in 1.1. genannten Gebiete vo¡handeschrifllich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklåren. nen legal errichteten baulichen Anlagen, Leitungen, Straßen und Wege, der rechtmäßigen Ausübung der Jagd, gez. Bonin gofis]igen bei ln-Kraft-Treten dieser Allgemeinverfügung auf Grund amtierender Landrat -unð behördl¡cher Einzelfallentscheidungen rêchtmäßig unbefristet ausgeubten NuÞungen und Befugniésen dienen Seelow, 26.02.2005 - - -