Regierung von Oberbayern
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Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München Per OWA an alle Förderschulen Schulen für Kranke, und Landesschule im Regierungsbezirk Oberbayern Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer Nicole Djemaa +49 (89) 2176-2903 / -402903 1102 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen E-Mail [email protected] München, 43-5i 20.01.2015 Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Förderschulen im Schuljahr 2015/2016 Anlage: Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung KMS vom 05.12.2014 Template Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch bis 05.03.2015, können alle Teilzeitanträge zur Bearbeitung an die Regierung Oberbayern eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten: 1. Anträge Antragszeitraum ist 01.08.2015 bis 31.07.2016. Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVAPersonalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen ent- Dienstgebäude Telefon Vermittlung Maximilianstraße 39 80538 München +49 (89) 2176-0 U4/U5 Lehel Tram 18/19 Maxmonument Telefax +49 (89) 2176-2914 E-Mail [email protected] Internet www.regierung-oberbayern.de Seite 2 nehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der folgenden Internetseite der Regierung von Oberbayern: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/formulare/schule/personal/05076/ Achtung: Doppellieferungen vermeiden! Soweit z.B. ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden, senden Sie das Original bitte nicht mehr nach! Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs.1 Nr. 2 BayBG) Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 88 BayBG) Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen (Art 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) jeweils getrennt nach Amtsbezeichnung (Studienrat im Förderschuldienst usw., Fachlehrer und Förderlehrer) und jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht. Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Fachrichtung (StR, OStR, StD, StR FöSch, StR RS, FL, FörderL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder sonstige Fachrichtung handelt. Bitte versenden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschrift: Frau Nicole Djemaa Regierung von Oberbayern - SG 43 , Zimmer 1102 80534 München Seite 3 Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden. Wir weisen darauf hin, dass seit dem Schuljahr 2014/15 für Fachlehrer/innen aller Fächerverbindungen arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG und Antragsteilzeiten nach Art. 88 BayBG auch unter 21 Wochenstunden wieder möglich sind. 2. Regelstundenmaß Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße ab 01.08.2015: ADTSchulart Bezeichnung StR BS FöS/FöBS/FöRS/Kranke FöFOS/FöBOS StR RS BS/Kranke FöBS/FöRS/BOS/FOS FöFOS/FöBOS StR FS FöS/Kranke FöBS/FöRS/FöFOS/BOS Lehrer (VS) FöS/Kranke FöBS/FöFOS/BOS Fachlehrer FöS BS/BOS/FOS/FöRS FöBS/FöFOS/BOS Ausnahme: FOS mit überw. fachprakt. Einsatz Förderlehrer FöS Regelstundenmaß 24 23 22 24 23 22 26 23 26 23 28 27 26 29 27 3. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.B. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde). Seite 4 Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog.„indiziertes Stundenmaß“). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3). 4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Die Lehrkräfte an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung befinden sich teilweise noch in der Wartezeit des verpflichtenden Arbeitszeitkontos. Bitte beachten Sie, dass die Lehrkräfte, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und die sich bereits in der Ausgleichsphase befinden auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr angeben (Beispiel: Eine Lehrkraft, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen). 5. Förderlehrer Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 27 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 20/27 Wochenstunden (74,074 % von 27). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 42 Minuten Verwaltungstätigkeiten (74,074 % von 5) zu leisten. Seite 5 Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht möglich. 6. Unterhälftige Teilzeit Die familienpolitische Teilzeit ist seit 01.04.2009 in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG neu geregelt, dabei wird nicht mehr zwischen unter- und überhälftiger Teilzeit unterschieden. Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu gewähren. Im Schulbereich werden diese acht Stunden auf Unterrichtsstunden umgerechnet. Daraus ergeben sich abhängig vom Alter unterschiedliche Untergrenzen (KMS vom 13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 – 6 1 323 o.V.): Als Untergrenzen für eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden 22/23/24/25 26/27/28/29 Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Wochenstunden 5 6 Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden (5 bzw. 6 Unterrichtsstunden, s.o.) zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden. Als Höchstgrenzen für eine Teilzeit während der Elternzeit ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden 22 23 24/25 26 27 28/29 Höchstgrenze Teilzeit /Elternzeit 16 17 18 19 20 21 Seite 6 Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ab 01.04.2009 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.B. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch d Schule ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen. Erhebt die Schule gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen. Will die Schule einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird. Hinweise zu Lehrkräften auf Arbeitsvertrag: Für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag oder Heilpädagogische Förderleh- rer/Heilpädagogische Unterrichtshilfen, mit denen arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit vereinbart wurde, bitten wir im Falle von vorgesehenen Stundenänderungen keine Teilzeitanträge vorzulegen. Sie sind auch nicht in den Arbeitsvorrat für die Massenerfassung aufzunehmen. Die Teilzeitund Beurlaubungsaktion betrifft nur hauptamtliche Lehrkräfte. Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 – 5 P 7004.6 – 4.838 hingewiesen. Bei Lehrkräften mit Wünschen an eine individuelle Stundenplangestaltung oder an einen individuellen fachlichen Einsatz ist abzuwägen, ob im Rahmen der dienstlichen Belange, eine hinreichende dienstliche Verwendbarkeit an der jeweiligen Schule besteht. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt Seite 7 auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden. Die Schulleitungen werden gebeten, mit den Lehrkräften die für das kommende Schuljahr eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung dürfen nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.B. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen. 7. Teilzeit während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige Probezeit künftig auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten. Aufgrund der neuen Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, das die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden. 8. Funktionsstelleninhaber Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Seite 8 Im Förderschulbereich darf die Teilzeitbeschäftigung von Schulleitern je nach Regelstundenmaß 3 bis 4 (bzw. 2 bis 3 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) Wochenstunden nicht überschreiten. Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern darf je nach Regelstundenmaß 5 bis 6 Wochenstunden (bzw. 4 bis 5 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) nicht überschreiten. Teilzeit in Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis maximal 19 (bezahlten) WoStd. für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden, sofern die Schule über einen Sonderschulrektor und Sonderschulkonrektor verfügt und sichergestellt ist, dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.B. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit zu gewähren, wenn die Schule über keinen Sonderschulkonrektor verfügt (s. KMS vom 25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch – 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.65P7060Sch-4.63358). Im Bereich der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung darf bei Schulleiterstellvertretern und Seminarlehrern die Ermäßigung aufgrund Teilzeitbeschäftigung 2/3 der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten (z. B. muss bei einer Unterrichtspflichtzeit von 23 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mindestens noch 16 Wochenstunden umfassen). Bei anderen Funktionsinhabern darf die Ermäßigung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten. Schulleiterstellvertreter sind an allen Tagen, Beratungslehrer an mindestens vier und andere Funktionsinhaber an mindestens drei Tagen im Unterricht einzusetzen. Eine Teilzeitbeschäftigung für Schulleiter (nur Studiendirektoren / Oberstudiendirektoren) an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nicht zulässig. Seite 9 9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 10. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2015/2016 das 18. Lebensjahr vollendet Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens am 14.02.), ist ab 01.08.2015 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 14.02.2016 bis 31.07.2016 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG. Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 15.02. oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen. In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften. 11. Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell) Die Teilzeitmöglichkeiten in Form des Freistellungsmodells nach Art. 88 Abs. 4 BayBG wurden erweitert. Es besteht ab sofort auch die Möglichkeit, dass ab dem vierjährigen Freistellungsmodell bei Vollbeschäftigung über den gesamten Zeitraum eine völlige Freistellung von zwei Jahren gewählt werden kann. Beispiel: Das vierjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass zwei Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei der Hälfte der Bezüge über die gesamte Laufzeit. Seite 10 Neu ist die Teilnahme am Freistellungsmodell für Funktionsinhaber ab 01.02.2015, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen soll (siehe beiliegendes KMS vom 05.12.2014 Nr. II.5-BP4006b.159013). 12. Anträge mit Bedingungen Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind. Die Schulleitungen werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann. 13. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk. Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit von den Schulen vorzulegen. 14. Änderungsanträge Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich sichtbar als solche! Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch die Schulleitungen oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden. Seite 11 15. Anträge auf Altersteilzeit Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist ab sofort auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257). 16. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2015 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, beantragt die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit. Hierzu steht im Internet unter Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines das Formular „Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit“ zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit) 17. Eintrag in beiliegende Liste Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in der beiliegenden Liste zuverlässig erfasst werden. Die Liste wird für die Massenerfassung in VIVA benötigt. Dazu ist es notwendig, dass Sie die Liste am Computer vollständig ausfüllen und uns digital zukommen lassen. Beim Abspeichern der ausgefüllten Tabellen bitte ich Sie, Ihre Schulnummer an den Anfang des Dateinamens zu setzen - also z.B. „1577 Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung FöSch Obb 2015.xls" Förderschulen, Landesschulen, berufliche und weiterführende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung schicken die Excel-Datei termingerecht zum 05.03.2015 über das OWA-Postfach an folgende E-Mail Adresse: [email protected] Seite 12 Beispiel zu der Liste: Frau Erika Knöpfle (VIVA-Personalnummer: 99994443) möchte für das kommende Schuljahr (vom 01.08.2014 bis 31.07.2015) familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) mit 15,00 Wochenstunden beantragen. Frau Knöpfle ist Fachlehrerin Ernährung und Gestaltung (FL-EG) und hat an dem SFZ München (Schulnummer: 1285) ein Regelstundenmaß von 28,00 Stunden. Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen 43-5 und 43-6 (Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag). Unsere Ansprechpartner für 43-5 (Personalangelegenheiten verbeamtetes Lehrpersonal an Förderschulen ) und für 43- 6 Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag finden Sie unter folgendem Link http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/ unter der dort aufgeführten „Arbeitsverteilung SG 43“. Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Ltd. Regierungsdirektorin Seite 13 Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens 6 Wostd., soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Sonderurlaub nach § 18 Urlaubsverordnung sowie Elternzeiten fließen nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein. Seite 14