Regierung von Oberbayern

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Regierung von Oberbayern
Regierung von Oberbayern
Regierung von Oberbayern  80534 München
Per OWA an alle
Förderschulen
Schulen für Kranke,
und Landesschule
im Regierungsbezirk Oberbayern
Bearbeitet von
Telefon / Fax
Zimmer
Nicole Djemaa
+49 (89) 2176-2903 / -402903
1102
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Unser Geschäftszeichen
E-Mail
[email protected]
München,
43-5i
20.01.2015
Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Förderschulen im Schuljahr
2015/2016
Anlage:
Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung
KMS vom 05.12.2014
Template
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab sofort, spätestens jedoch bis 05.03.2015, können alle Teilzeitanträge zur Bearbeitung an die Regierung Oberbayern eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende
Punkte zu beachten:
1. Anträge
Antragszeitraum ist 01.08.2015 bis 31.07.2016.
Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher
Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVAPersonalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen ent-
Dienstgebäude
Telefon Vermittlung
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 (89) 2176-0
U4/U5 Lehel
Tram 18/19 Maxmonument
Telefax
+49 (89) 2176-2914
E-Mail
[email protected]
Internet
www.regierung-oberbayern.de
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nehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der folgenden Internetseite der
Regierung von Oberbayern:
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/formulare/schule/personal/05076/
Achtung: Doppellieferungen vermeiden!
Soweit z.B. ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden,
senden Sie das Original bitte nicht mehr nach!
Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach

Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen
(Art. 89 Abs.1 Nr. 2 BayBG)

Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(Art. 88 BayBG)

Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen
(Art 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG)

Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)
jeweils getrennt nach Amtsbezeichnung (Studienrat im Förderschuldienst usw.,
Fachlehrer und Förderlehrer) und jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht.
Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Fachrichtung (StR, OStR, StD, StR FöSch, StR
RS, FL, FörderL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder
sonstige Fachrichtung handelt.
Bitte versenden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschrift:
Frau Nicole Djemaa
Regierung von Oberbayern - SG 43 , Zimmer 1102
80534 München
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Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden.
Wir weisen darauf hin, dass seit dem Schuljahr 2014/15 für Fachlehrer/innen aller
Fächerverbindungen arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 Nr.
1 BayBG und Antragsteilzeiten nach Art. 88 BayBG auch unter 21 Wochenstunden
wieder möglich sind.
2. Regelstundenmaß
Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße ab 01.08.2015:
ADTSchulart
Bezeichnung
StR
BS
FöS/FöBS/FöRS/Kranke
FöFOS/FöBOS
StR RS
BS/Kranke
FöBS/FöRS/BOS/FOS
FöFOS/FöBOS
StR FS
FöS/Kranke
FöBS/FöRS/FöFOS/BOS
Lehrer (VS) FöS/Kranke
FöBS/FöFOS/BOS
Fachlehrer
FöS
BS/BOS/FOS/FöRS
FöBS/FöFOS/BOS
Ausnahme:
FOS mit überw. fachprakt.
Einsatz
Förderlehrer FöS
Regelstundenmaß
24
23
22
24
23
22
26
23
26
23
28
27
26
29
27
3. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.B. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und
erhält 1 Anrechnungsstunde).
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Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters
oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu
achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung
eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog.„indiziertes Stundenmaß“). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a.
KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60).
Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für
Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten
zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab
0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3).
4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto
Die Lehrkräfte an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
befinden sich teilweise noch in der Wartezeit des verpflichtenden Arbeitszeitkontos. Bitte beachten Sie, dass die Lehrkräfte, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und die sich bereits in der Ausgleichsphase befinden
auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr angeben (Beispiel: Eine Lehrkraft, die
am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde
erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen).
5. Förderlehrer
Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen.
Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden
werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.
Beispiel:
Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 27 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst.
Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 20/27 Wochenstunden (74,074 % von 27).
Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und
42 Minuten Verwaltungstätigkeiten (74,074 % von 5) zu leisten.
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Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht
möglich.
6. Unterhälftige Teilzeit
Die familienpolitische Teilzeit ist seit 01.04.2009 in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG neu
geregelt, dabei wird nicht mehr zwischen unter- und überhälftiger Teilzeit unterschieden. Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu gewähren.
Im Schulbereich werden diese acht Stunden auf Unterrichtsstunden umgerechnet.
Daraus ergeben sich abhängig vom Alter unterschiedliche Untergrenzen (KMS vom
13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 – 6 1 323 o.V.):
Als Untergrenzen für eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes ergeben sich folgende Stundenmaße:
Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden
22/23/24/25
26/27/28/29
Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Wochenstunden
5
6
Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4
UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden (5 bzw. 6 Unterrichtsstunden, s.o.) zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden.
Als Höchstgrenzen für eine Teilzeit während der Elternzeit ergeben sich folgende
Stundenmaße:
Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden
22
23
24/25
26
27
28/29
Höchstgrenze Teilzeit /Elternzeit
16
17
18
19
20
21
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Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ab 01.04.2009 besteht grundsätzlich ein
Rechtsanspruch auch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile
für die Schule drohen, z.B. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr
aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch
anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch d
Schule ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung
der Regierung vorzulegen.
Erhebt die Schule gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag
mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen.
Will die Schule einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich
ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird.
Hinweise zu Lehrkräften auf Arbeitsvertrag:
Für
Lehrkräfte
auf
Arbeitsvertrag
oder
Heilpädagogische
Förderleh-
rer/Heilpädagogische Unterrichtshilfen, mit denen arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit
von weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit vereinbart wurde, bitten wir im Falle
von vorgesehenen Stundenänderungen keine Teilzeitanträge vorzulegen. Sie sind
auch nicht in den Arbeitsvorrat für die Massenerfassung aufzunehmen. Die Teilzeitund Beurlaubungsaktion betrifft nur hauptamtliche Lehrkräfte.
Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. §
12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 – 5 P 7004.6 – 4.838 hingewiesen.
Bei Lehrkräften mit Wünschen an eine individuelle Stundenplangestaltung oder an
einen individuellen fachlichen Einsatz ist abzuwägen, ob im Rahmen der dienstlichen Belange, eine hinreichende dienstliche Verwendbarkeit an der jeweiligen
Schule besteht. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die
Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt
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auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden.
Die Schulleitungen werden gebeten, mit den Lehrkräften die für das kommende
Schuljahr eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und
auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten
kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist,
d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine
geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.
Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung dürfen
nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür
auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe
können einem Antrag z.B. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an
bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule
tätig werden zu wollen.
7. Teilzeit während der Probezeit
Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige
Probezeit künftig auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten. Aufgrund der neuen
Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, das die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft
in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der
Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden.
8. Funktionsstelleninhaber
Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter
bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während
der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.
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Im Förderschulbereich darf die Teilzeitbeschäftigung von Schulleitern je nach
Regelstundenmaß 3 bis 4 (bzw. 2 bis 3 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) Wochenstunden nicht
überschreiten.
Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern darf je nach Regelstundenmaß 5 bis 6 Wochenstunden (bzw. 4 bis 5 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) nicht überschreiten.
Teilzeit in Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis maximal 19 (bezahlten)
WoStd. für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden, sofern die Schule über
einen Sonderschulrektor und Sonderschulkonrektor verfügt und sichergestellt ist,
dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein
Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.B. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle
der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit
zu gewähren, wenn die Schule über keinen Sonderschulkonrektor verfügt (s. KMS
vom 25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch – 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.65P7060Sch-4.63358).
Im Bereich der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung darf bei
Schulleiterstellvertretern und Seminarlehrern die Ermäßigung aufgrund Teilzeitbeschäftigung 2/3 der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten (z. B. muss bei einer
Unterrichtspflichtzeit von 23 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mindestens
noch 16 Wochenstunden umfassen).
Bei anderen Funktionsinhabern darf die Ermäßigung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten.
Schulleiterstellvertreter sind an allen Tagen, Beratungslehrer an mindestens vier
und andere Funktionsinhaber an mindestens drei Tagen im Unterricht einzusetzen.
Eine Teilzeitbeschäftigung für Schulleiter (nur Studiendirektoren / Oberstudiendirektoren) an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nicht zulässig.
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9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder
Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom
Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
10. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2015/2016
das 18. Lebensjahr vollendet
Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens
am 14.02.), ist ab 01.08.2015 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 14.02.2016 bis 31.07.2016 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG.
Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 15.02.
oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen. In diesem Fall
bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften.
11.
Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell)
Die Teilzeitmöglichkeiten in Form des Freistellungsmodells nach Art. 88 Abs. 4
BayBG wurden erweitert. Es besteht ab sofort auch die Möglichkeit, dass ab dem
vierjährigen Freistellungsmodell bei Vollbeschäftigung über den gesamten Zeitraum
eine völlige Freistellung von zwei Jahren gewählt werden kann.
Beispiel: Das vierjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in
der Weise gewählt werden, dass zwei Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige
Freistellung folgen bei der Hälfte der Bezüge über die gesamte Laufzeit.
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Neu ist die Teilnahme am Freistellungsmodell für Funktionsinhaber ab 01.02.2015,
wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen soll (siehe beiliegendes KMS vom 05.12.2014 Nr. II.5-BP4006b.159013).
12. Anträge mit Bedingungen
Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind.
Die Schulleitungen werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten
Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird,
von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann.
13.
Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten
Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt,
so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk.
Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit von den Schulen vorzulegen.
14.
Änderungsanträge
Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich
sichtbar als solche!
Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann
nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch die Schulleitungen oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden.
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15.
Anträge auf Altersteilzeit
Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen.
Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des
Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist ab sofort
auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall
ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen
Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257).
16. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit
Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2015 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, beantragt die Wiederaufnahme des
Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit.
Hierzu steht im Internet unter Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines
das Formular „Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit“ zur
Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen
Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit)
17. Eintrag in beiliegende Liste
Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in der beiliegenden Liste zuverlässig erfasst werden. Die
Liste wird für die Massenerfassung in VIVA benötigt.
Dazu ist es notwendig, dass Sie die Liste am Computer vollständig ausfüllen und
uns digital zukommen lassen.
Beim Abspeichern der ausgefüllten Tabellen bitte ich Sie, Ihre Schulnummer
an den Anfang des Dateinamens zu setzen - also z.B.
„1577 Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung FöSch Obb 2015.xls"
Förderschulen, Landesschulen, berufliche und weiterführende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung schicken die Excel-Datei termingerecht zum 05.03.2015
über das OWA-Postfach an folgende E-Mail Adresse: [email protected]
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Beispiel zu der Liste:
Frau Erika Knöpfle (VIVA-Personalnummer: 99994443) möchte für das kommende
Schuljahr (vom 01.08.2014 bis 31.07.2015) familienpolitische Teilzeit (Art. 89
BayBG) mit 15,00 Wochenstunden beantragen. Frau Knöpfle ist Fachlehrerin Ernährung und Gestaltung (FL-EG) und hat an dem SFZ München (Schulnummer:
1285) ein Regelstundenmaß von 28,00 Stunden.
Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den
Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen
43-5 und 43-6 (Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag).
Unsere Ansprechpartner für 43-5 (Personalangelegenheiten verbeamtetes Lehrpersonal an Förderschulen ) und für 43- 6 Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag finden Sie unter
folgendem Link
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/
unter der dort aufgeführten „Arbeitsverteilung SG 43“.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Bauer
Ltd. Regierungsdirektorin
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Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung

bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine

bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens 6
Wostd., soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger
vorhanden. Höchstdauer: keine

bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre

bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre

bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG)

Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt
15 Jahre nicht überschreiten.
Sonderurlaub nach § 18 Urlaubsverordnung sowie Elternzeiten fließen nicht in die
Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein.
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