SATZUNG Förderverein der Städtischen Anne-Frank

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SATZUNG Förderverein der Städtischen Anne-Frank
Förderverein der Städtischen Anne-Frank-Realschule Ibbenbüren e.V.
z Schulstraße 31 - 49477 Ibbenbüren z VR 10406 Amtsgericht Steinfurt
z Telefon: 0 54 51 - 54 58 0 65 z Telefax: 0 54 51 - 54 58 0 50
SATZUNG
Alle AngAben und InFoRmAtIonen zum Spendenkonto
des Fördervereins der Städt.Anne-Frank-Realschule in Ibbenbüren
§1
kreissparkasse Steinfurt
1. Der Verein führt den
Namen
„Förderverein
Bankleitzahl 403 510 60 der Städtischen Anne-Frank-Realschule e.V.“.
2. Er hat seinen SitzKonto-Nr.:
in Ibbenbüren
und ist im Vereinsregister eingetragen.
146 209
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 land e.g.
Volksbank tecklenburger
1. Der Verein hat den
Zweck,
die
kulturellen
Bankleitzahl 403 619 06 und sozialen Bestrebungen der Schule ideell und
materiell zu unterstützen.
Zu diesem
wird er insbesondere:
Konto-Nr.:
322 480Zweck
0
a) Beihilfen zur Ausstattung und Ausschmückung der Schule gewähren
b) Beihilfen zu Schulwanderungen, Studienfahrten und Schüleraustauschen (internationale Begegnungen) leisten
c) Schulsport und die künstlerische Tätigkeiten fördern, z.B. durch nanzielle Unterstützung von
Schüler-, Klassen- und Schulwettbewerben
der Förderverein . . .
d) Schüler unterstützen, die einer besonderen Förderung bedürfen, z. B. durch Silentium
der Städt.
Ibbenbüren
e) Schüler bei der Suche
nach Anne-Frank-Realschule
einem Berufsausbildungsplatz
unterstützen.
2. Dieser Zweck wird insbesondere
verwirklicht
Zuwendungen
e.V. ist die Summe
seinerdurch
Mitglieder,
und er istaus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösennur
aussoVeranstaltungen,
sowie
den
persönlichen
Einsatz und Öffentlichkeitsarleistungsfähig, wie die Gemeinschaft aller
beit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Schule.
Mitglieder es durch persönliches Engagement
Als eingetragener gemeinnütziger
Verein freuen wir
§3
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
ist ausgeschlossen.
uns natürlich ganz
besonders über Spenden!
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege
und Förderung derAuf
kulturellen
AnfrageBelange
erhaltender
Sie Schule.
gerne eine Spendenquittung !
3. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keiner Personunsere
Verwaltungsaufgaben,
dieInternet
den Zwecken
Satzung kann im
unter: des Vereins fremd sind, übertragen werden. Vereinseigene Aufgaben können
Dritten
entgeltlich
übertragen werden. Begünstigunwww.fv-afr.de
gen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.
als Dokument
amverfolgt
Geschäftssitz
Vereins
werden. Zwecke.
5. Der Vereinund
ist selbstlos
tätig, er
nicht indes
erster
Linieeingesehen
eigenwirtschaftliche
6. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
1. Bei der Durchführung seiner Aufgaben lehnt der Verein ausdrücklich parteipolitische und
konfessionelle Bestrebungen ab.
§5
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Förderung der Belange
der Schule und ihrer SchülerInnen Anteil nimmt.
2. Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§6
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für natürliche Personen 13,00 € pro Jahr.
Der Beitrag kann auch höher sein.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für juristische Personen 150,00 € pro Jahr.
Der Beitrag kann auch höher sein
3. Der Verein kann Spenden von Einzelpersonen oder Körperschaften entgegennehmen
und verwendet sie im Sinne § 2 und § 3.
4. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag
zu bezahlen.
5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als
durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
6. Sofern der Mitgliedsbeitrag in Halbjahresbeiträgen zu zahlen ist, sind diese zum 15. April bzw. 15.
Oktober eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Sofern der Jahresbeitrag in einer Summe zu zahlen ist,
ist er zum 15. Oktober eines jeden Jahres fällig.
§7
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss
aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Jahresende einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens
vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die
Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in
diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§8
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt
oder wenn es von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird
und zwar spätestens innerhalb von zwei Monaten. Die Einladungsfrist soll angemessen sein und eine
Woche nicht unterschreiten.
Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist aufgerufen, den Vorstand zu beraten und Anregungen zu geben.
Außerdem ist der Mitgliederversammlung vorbehalten:
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung der Vorstandsmitglieder
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Bestellung des oder der Kassenprüfer
Änderung der Satzung / Aufösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend
sind. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig sofern nichts Gegenteiliges rechtskräftig
gerichtlich festgestellt wird.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht gezählt. Beschlüsse und Satzungsänderungen sowie die Aufösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Aufösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der 1/3 aller Mitglieder anwesend ist.
§ 10
1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem jeweiligen Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule
der/dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulp egschaft der Schule
der/dem 1. Schriftführer/in
der/dem 2. Schriftführer/in
der/dem 1. Kassenwart/in
der/dem 2. Kassenwart/in
2. Den Vorstand in Sinne des § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende und der/die jeweilige Leiter/in der
Städtischen Anne-Frank-Realschule.
3. Der/die jeweilige Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule und die/der jeweilige Vorsitzende der Schulpfegschaft dieser Schule sind geborene Mitglieder des Vorstandes, sofern sie Mitglieder
des Vereins sind. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 11
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden sowie die/den jeweiligen Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule (sofern er/sie Mitglied des Vereins ist) je einzeln
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist
zulässig.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die
laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schule
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per eMail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll
zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 12
1. Der/dem Vorsitzenden obliegt außer den ihr/ihm sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben: Vorbereitung und Herbeiführung von Vorstandsbeschlüssen. Mindestens einmal jährlich
muss eine Vorstandssitzung einberufen und geleitet werden. Sie/er muss sie einberufen,
wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen. Erstattung des Jahresberichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
Gegenzeichnung der Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
2. Die Einberufung von Vorstandssitzungen hat unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich
oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 13
1. Dem/der 1. Kassenwart/in obliegt die Führung der Mitgliederliste. Er/sie ist auch für den Einzug
der Mitgliedsbeiträge, das Rechnungswesen und die Erstattung des Kassenberichtes zuständig.
2. Dem/der 1. Schriftführer/in obliegt die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer/in zu unterzeichnen.
3. Ist einer von beiden an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so wird durch den/die 2.
Kassenwart/in bzw. den/die 2. Schriftführer/in vertreten. Sind diese verhindert, so werden ihre
Aufgaben vom Vorsitzenden übernommen, der/die wiederum berechtigt ist, diese Aufgaben zu
delegieren.
§ 14
1. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
§ 15
1. Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Stadt Ibbenbüren mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, nämlich der Förderung der Bildung und Erziehung an der Städtischen AnneFrank-Realschule Ibbenbüren zu verwenden.
2. Wird der Verein aufgelöst, so führen zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch.
Ibbenbüren, den 30.09.2010

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