SATZUNG Förderverein der Städtischen Anne-Frank
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SATZUNG Förderverein der Städtischen Anne-Frank
Förderverein der Städtischen Anne-Frank-Realschule Ibbenbüren e.V. z Schulstraße 31 - 49477 Ibbenbüren z VR 10406 Amtsgericht Steinfurt z Telefon: 0 54 51 - 54 58 0 65 z Telefax: 0 54 51 - 54 58 0 50 SATZUNG Alle AngAben und InFoRmAtIonen zum Spendenkonto des Fördervereins der Städt.Anne-Frank-Realschule in Ibbenbüren §1 kreissparkasse Steinfurt 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bankleitzahl 403 510 60 der Städtischen Anne-Frank-Realschule e.V.“. 2. Er hat seinen SitzKonto-Nr.: in Ibbenbüren und ist im Vereinsregister eingetragen. 146 209 3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. § 2 land e.g. Volksbank tecklenburger 1. Der Verein hat den Zweck, die kulturellen Bankleitzahl 403 619 06 und sozialen Bestrebungen der Schule ideell und materiell zu unterstützen. Zu diesem wird er insbesondere: Konto-Nr.: 322 480Zweck 0 a) Beihilfen zur Ausstattung und Ausschmückung der Schule gewähren b) Beihilfen zu Schulwanderungen, Studienfahrten und Schüleraustauschen (internationale Begegnungen) leisten c) Schulsport und die künstlerische Tätigkeiten fördern, z.B. durch nanzielle Unterstützung von Schüler-, Klassen- und Schulwettbewerben der Förderverein . . . d) Schüler unterstützen, die einer besonderen Förderung bedürfen, z. B. durch Silentium der Städt. Ibbenbüren e) Schüler bei der Suche nach Anne-Frank-Realschule einem Berufsausbildungsplatz unterstützen. 2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht Zuwendungen e.V. ist die Summe seinerdurch Mitglieder, und er istaus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösennur aussoVeranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarleistungsfähig, wie die Gemeinschaft aller beit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Schule. Mitglieder es durch persönliches Engagement Als eingetragener gemeinnütziger Verein freuen wir §3 1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. uns natürlich ganz besonders über Spenden! 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung derAuf kulturellen AnfrageBelange erhaltender Sie Schule. gerne eine Spendenquittung ! 3. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Es dürfen keiner Personunsere Verwaltungsaufgaben, dieInternet den Zwecken Satzung kann im unter: des Vereins fremd sind, übertragen werden. Vereinseigene Aufgaben können Dritten entgeltlich übertragen werden. Begünstigunwww.fv-afr.de gen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig. als Dokument amverfolgt Geschäftssitz Vereins werden. Zwecke. 5. Der Vereinund ist selbstlos tätig, er nicht indes erster Linieeingesehen eigenwirtschaftliche 6. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 1. Bei der Durchführung seiner Aufgaben lehnt der Verein ausdrücklich parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen ab. §5 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Förderung der Belange der Schule und ihrer SchülerInnen Anteil nimmt. 2. Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. §6 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für natürliche Personen 13,00 € pro Jahr. Der Beitrag kann auch höher sein. 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für juristische Personen 150,00 € pro Jahr. Der Beitrag kann auch höher sein 3. Der Verein kann Spenden von Einzelpersonen oder Körperschaften entgegennehmen und verwendet sie im Sinne § 2 und § 3. 4. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. 5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden. 6. Sofern der Mitgliedsbeitrag in Halbjahresbeiträgen zu zahlen ist, sind diese zum 15. April bzw. 15. Oktober eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Sofern der Jahresbeitrag in einer Summe zu zahlen ist, ist er zum 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. §7 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. §8 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §9 1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn es von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird und zwar spätestens innerhalb von zwei Monaten. Die Einladungsfrist soll angemessen sein und eine Woche nicht unterschreiten. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 2. Die Mitgliederversammlung ist aufgerufen, den Vorstand zu beraten und Anregungen zu geben. Außerdem ist der Mitgliederversammlung vorbehalten: Entgegennahme des Jahresberichtes Entgegennahme des Kassenberichtes Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung der Vorstandsmitglieder Wahl des Vorstandes Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Bestellung des oder der Kassenprüfer Änderung der Satzung / Aufösung des Vereins 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig sofern nichts Gegenteiliges rechtskräftig gerichtlich festgestellt wird. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht gezählt. Beschlüsse und Satzungsänderungen sowie die Aufösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Aufösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 1/3 aller Mitglieder anwesend ist. § 10 1. Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der/dem jeweiligen Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule der/dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulp egschaft der Schule der/dem 1. Schriftführer/in der/dem 2. Schriftführer/in der/dem 1. Kassenwart/in der/dem 2. Kassenwart/in 2. Den Vorstand in Sinne des § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende und der/die jeweilige Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule. 3. Der/die jeweilige Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule und die/der jeweilige Vorsitzende der Schulpfegschaft dieser Schule sind geborene Mitglieder des Vorstandes, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. § 11 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden sowie die/den jeweiligen Leiter/in der Städtischen Anne-Frank-Realschule (sofern er/sie Mitglied des Vereins ist) je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schule b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per eMail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. § 12 1. Der/dem Vorsitzenden obliegt außer den ihr/ihm sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben: Vorbereitung und Herbeiführung von Vorstandsbeschlüssen. Mindestens einmal jährlich muss eine Vorstandssitzung einberufen und geleitet werden. Sie/er muss sie einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen. Erstattung des Jahresberichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gegenzeichnung der Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen 2. Die Einberufung von Vorstandssitzungen hat unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. § 13 1. Dem/der 1. Kassenwart/in obliegt die Führung der Mitgliederliste. Er/sie ist auch für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, das Rechnungswesen und die Erstattung des Kassenberichtes zuständig. 2. Dem/der 1. Schriftführer/in obliegt die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer/in zu unterzeichnen. 3. Ist einer von beiden an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so wird durch den/die 2. Kassenwart/in bzw. den/die 2. Schriftführer/in vertreten. Sind diese verhindert, so werden ihre Aufgaben vom Vorsitzenden übernommen, der/die wiederum berechtigt ist, diese Aufgaben zu delegieren. § 14 1. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden. § 15 1. Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Ibbenbüren mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich der Förderung der Bildung und Erziehung an der Städtischen AnneFrank-Realschule Ibbenbüren zu verwenden. 2. Wird der Verein aufgelöst, so führen zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch. Ibbenbüren, den 30.09.2010