Assessorkurs Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen

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Assessorkurs Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen
Assessorkurs
Öffentliches Recht
Nordrhein-Westfalen
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht
Ausgangsbescheid
Nordrhein-Westfalen
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Jura Intensiv
Inhaltsübersicht
Aufbau/Formalien des Ausgangsbescheids
Tenor des Ausgangsbescheids:
- allg. Aufbau
- Hauptausspruch
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Androhung von Zwangsmitteln
- Kostenentscheidung
Begründung des Ausgangsbescheids
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Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Aufbau/Formalien (1)
Skizziere den Grundaufbau eines Ausgangsbescheids.
Raum für eigene Anmerkungen:
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VwVfG/
VwZG
Entwurf
Ausgangsbehörde
Ort und Datum
Az.:
Zustellvermerk
Adressat
Betreff
Bezug
Sehr geehrter Herr …/ sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich erlasse gegen Sie/gegen Ihren Mandanten, Herrn …,
folgenden
BESCHEID
1.
2.
3.
4.
Hauptausspruch
Ggf. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
Ggf. Androhung von Zwangsmitteln
Ggf. Kostenentscheidung
Begründung:
I.
II.
Rechtsbehelfsbelehrung
Grußformel und Unterschrift
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Aufbau/Formalien (2)
1. Warum ist die Ausgangsbehörde zu nennen?
2. Was ist bei der Behördenbezeichnung zu beachten?
3. Wann ist eine Zustellung erforderlich?
4. Was ist beim Adressaten zu beachten?
Raum für eigene Anmerkungen:
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VwVfG/
VwZG
1. Folgt aus §§ 37 III 1, 44 II Nr. 1 VwVfG.
2. Die Behörde darf nicht mit ihrem Rechtsträger (z.B. der Gemeinde/Stadt) verwechselt
werden. Auch ist strikt zwischen der Behörde und der Organisationseinheit zu trennen,
die für die Behörde handelt (z.B. Bauamt).
3. Zustellung ist erforderlich, wenn gesetzlich vorgeschrieben. Wichtigster Fall: § 56 VI
PolG/§ 63 VI VwVG. Im Übrigen ist es die freie Entscheidung der Behörde, ob sie
zustellt. Ist üblich bei belastenden Verwaltungsakten (VA).
4. Wenn der Adressat einen Bevollmächtigten bestellt hat und dieser Bevollmächtigte
schriftlich seine Vollmacht bei der Verwaltung nachgewiesen hat, muss gem. § 7 I 2
VwZG zwingend an ihn zugestellt werden. Wegen § 5 IV VwZG ist das
Empfangsbekenntnis (EB) als Zustellungsart zu wählen. Fehlt Bevollmächtigung, ist die
Postzustellungsurkunde (PZU) üblich.
Bei einfacher Bekanntgabe eines VA hat die Behörde bzgl. des Adressaten ein
Ermessen, § 41 I 2 VwVfG. Üblich ist es aber auch hier, an den Bevollmächtigten zu
adressieren.
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Aufbau/Formalien (3)
VwVfG/
VwZG
1. Was ist mit Betreff und Bezug gemeint?
2. Wer wird im Bescheid angesprochen, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist?
3. In welchem Stil wird der Bescheid abgefasst?
4. Ist der Bescheid immer mit dem Wort „Bescheid“ zu überschreiben?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Mit Betreff wird der Verfahrensgegenstand umschrieben.
Im Bezug wird auf vorangegangenen Schriftverkehr und sonstige Kontakte
hingewiesen, insbes. auf gestellte Anträge. Hat der Verfahrensbeteiligte einen
Bevollmächtigten bestellt, an den der Bescheid adressiert ist, sind im Bezug Name und
Anschrift des Adressaten/Mandanten anzugeben.
2. Der Bevollmächtigte, nicht der Mandant.
3. Im sog. Briefstil in der „Ich-Form“. Passivsätze sind zu vermeiden. Der Betroffene ist
namentlich anzusprechen und nicht als „Antragsteller“ o.Ä.
4. Nein. Wenn das Gesetz eine bestimmte Bezeichnung vorgibt (z.B. Baugenehmigung,
Aufenthaltsverbot), ist diese zu verwenden.
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor - allg. Aufbau (1)
VwVfG
1. Was ist bei der Formulierung des Tenors im Verhältnis zur Begründung des
Bescheids zu beachten?
2. Warum wird im Tenor des Ausgangsbescheids nummeriert?
3. Warum ist der Tenor mit arabischen Ziffern zu nummerieren?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Im Tenor tauchen keinerlei Sachverhaltselemente und rechtliche Würdigungen auf; es
werden auch keine Rechtsgrundlagen zitiert.
2. In einem Tenor wird immer dann nummeriert, wenn die einzelnen Elemente des
Tenors separat angegriffen werden können. Das ist beim Ausgangsbescheid der Fall.
Es gibt für den Ausgangsbescheid nämlich keine Bestimmung wie § 158 VwGO. Diese
Norm gilt als Vorschrift der VwGO nur für gerichtliche Entscheidungen. Sie ist auch
nicht analog auf den Ausgangsbescheid anwendbar. Begründung: Es handelt sich bei
den Entscheidungen der Ausgangsbehörde um Hoheitsakte der Exekutive, gegen die
gem. Art. 19 IV 1 GG der Rechtsweg eröffnet sein muss. (Beachte: § 158 VwGO
verstößt nicht gegen Art. 19 IV 1 GG, weil dieses Grundrecht Judikativakte gar nicht
erfasst -> Merksatz: „Art. 19 IV 1 GG gewährt Schutz durch den Richter, aber nicht
Schutz vor dem Richter“.)
Auch § 44a VwGO steht der separaten Anfechtung der einzelnen Entscheidungen im
Tenor nicht entgegen, weil es hier nicht um Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO
geht, sondern um abschließende Entscheidungen.
3. Arabische Ziffern sind zu verwenden, weil in der „Begründung“ römische Ziffern
verwendet werden. So können mögliche Missverständnisse vermieden werden.
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor - allg. Aufbau (2)
Erläutere die Reihenfolge der einzelnen Entscheidungen im Tenor.
Raum für eigene Anmerkungen:
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VwVfG
Reihenfolge der Entscheidungen im Tenor:
1. Hauptausspruch
Gehört an den Anfang des Tenors, weil von ihm alle weiteren Entscheidungen
abhängen.
2. Ggf. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
Bezieht sich unmittelbar auf die Sachentscheidung, gehört daher direkt dahinter. Ist
besonders typisch in den im Examen häufigen Klausuren aus dem Gefahrenabwehrrecht.
3. Ggf. Androhung von Zwangsmitteln
Ist ebenfalls typisch für Klausuren aus dem Gefahrenabwehrrecht, um die Beachtung des
Grund-VA sicherzustellen.
4. Ggf. Kostenentscheidung
Ist häufig im Bearbeitervermerk erlassen.
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor - Hauptausspruch (1)
VwVfG
1. Welches Gebot ist bei der Formulierung des Hauptausspruchs von
besonderer Bedeutung? Wie müssen begünstigende und belastende VA
formuliert sein?
2. Wie lautet beispielsweise ein belastender Hauptausspruch?
3. Wie lautet beispielsweise ein begünstigender Hauptausspruch? Welche
Formulierung ist hier immer falsch?
4. Wie lautet der Hauptausspruch, wenn ein Antrag ganz oder teilweise
abgelehnt wird?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Das Bestimmtheitsgebot. Dem Adressaten muss ganz klar sein, was von ihm verlangt bzw. was ihm
gestattet wird, so dass er sein Verhalten danach richten kann. Daher sind möglichst kurze, klare Sätze im
Aktiv zu bilden. Bei belastenden VA kann man die Einhaltung dieser Vorgaben daran kontrollieren, dass
der Hauptausspruch ohne weitere Konkretisierungen und ohne Zuhilfenahme von Schriftstücken
vollstreckbar sein muss. Bei begünstigenden VA ist genau zu beschreiben, was dem Antragsteller
gestattet wird. Als Hilfestellung mag man sich vorstellen, der Bescheid würde einem
Vollstreckungsbeamten übergeben, der ihn vollziehen soll. Der Tenor muss so genau formuliert sein, dass
der Vollstreckungsbeamten allein aufgrund des Tenors weiß, was er zu tun hat.
2. „Ich gebe Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … auf, es zu unterlassen, mehr als 300 Personen in der
Diskothek „Inferno, Blücherstr. 7, 48143 Münster, Einlass zu gewähren“.
Erfolglose WS werden zurückgewiesen, erfolglose Klagen abgewiesen, erfolglose Anträge abgelehnt.
Aus welchem Grunde der Widerspruch erfolglos ist (unzulässig oder unbegründet), wird im Tenor nicht
mitgeteilt.
3. „Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf
dem Grundstück Richardstr. 2, 48143 Münster, Flurstück 1255/23, Gemarkung Münster. Der genaue
Standort auf dem Grundstück und die zulässige Ausführung der Garage ergeben sich aus dem
beigefügten Bauplan.“
Stets falsch ist daher die Formulierung: „Ich gebe Ihrem Antrag statt“.
4. Vollständige Ablehnung: „Ich lehne Ihren Antrag/ich lehne den Antrag Ihres Mandanten vom … ab.
Teilweise Ablehnung: „Ich erteile […]. Im Übrigen lehne ich den Bauantrag ab.
Beachte: Anträge werden abgelehnt, nicht abgewiesen oder zurückgewiesen.
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
VwVfG
Tenor - Hauptausspruch (2)
Wie werden Nebenbestimmungen
Formuliere Beispiele.
in
den
Hauptausspruch
Raum für eigene Anmerkungen:
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integriert?
Sie können direkt in den Grund-VA eingearbeitet werden, wenn es sich um Bedingungen,
Befristungen oder Widerrufsvorbehalte handelt (§ 36 II Nr. 1-3 VwVfG).
Bsp.: „Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Erlaubnis, einen Glühweinstand auf
dem Weihnachtsmarkt der Gemeinde … in der Zeit vom … bis zu errichten und zu betreiben.
Der genaue Standort ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Die zulässige Ausführung
ergibt sich aus dem beigefügten Bauplan.
Handelt es sich um Auflage oder Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr. 4, 5 VwVfG), ist eine
Trennung vom Grund-VA sinnvoll. In diesem Fall erhält die Nebenbestimmung eine
eigene Nummer, da sie grds. separat anfechtbar ist.
Bsp.:
„1. Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Fahrerlaubnis zur Führung eines
Kraftfahrzeugs der Klasse B.
2. Weiterhin gebe ich Ihnen/Ihrem Mandanten auf, beim Führen dieses Kraftfahrzeugs eine
Sehhilfe (z.B. Brille) zu tragen.“
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor – Anordnung der sofortigen
Vollziehung
§ 80 II 1
Nr. 4
VwGO
1. Was ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) zu beachten?
2. Wie ist sie zu formulieren?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Die AsV muss stets ausdrücklich erfolgen, weil § 80 II 1 Nr. 4 VwGO verlangt, dass sie
„besonders angeordnet“ wird.
Besteht der Bescheid aus mehreren Verfügungen, muss durch Stellung und Formulierung
klar sein, worauf sich die AsV bezieht.
2. „Ich ordne die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.“
Bei mehreren Verfügungen:
„5. Ich ordne die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 dieses Bescheids an.“
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (1)
PolG/
VwVG
1. Welche Überlegungen sind grds. bei der Androhung von Zwangsmitteln
anzustellen?
2. Wonach richtet sich die Entscheidung, welches Zwangsmittel angedroht
wird?
3. Was ist bei einer Ersatzvornahme anzudrohen, was bei einem Zwangsgeld?
Welche Formulierung ist beim Zwangsgeld problematisch?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt der Einsatz von Zwangsmitteln anzudrohen ist. Das wird
dann geboten sein, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, den Grund-VA nicht beachten
zu wollen, oder die Durchsetzung des Grund-VA für die Behörde von großer Bedeutung ist.
Dann ist zwischen den statthaften Zwangsmitteln auszuwählen.
Schließlich muss überlegt werden, welche Frist dem Adressaten gesetzt wird, um dem Grund-VA
nachzukommen.
2. Unm. Zwang scheidet zumeist aus, weil er ultima ratio ist, § 55 I 1 PolG/§ 62 I 1 VwVG.
Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht, § 52 I 1 PolG/
VwVG.
Zwangsgeld ist insbes. bei unvertretbaren Handlungen typisch.
§ 59 I
3. Bei einer Ersatzvornahme sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten zu nennen, § 56 IV
PolG/§ 63 IV VwVG.
Bei einem Zwangsgeld ist die Festsetzung eines genau festgelegten Geldbetrages anzudrohen.
Problematisch ist folgende Formulierung: „für jeden Fall der Zuwiderhandlung … drohe ich
Ihnen an, ein Zwangsgeld i.H.v. … € festzusetzen“. Sie ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz
ausdrücklich gestattet ist, was in NRW nur für die Erzwingung von Duldung und Unterlassung
gem. § 51 III 2 PolG/§ 57 III 2 VwVG geschehen ist.
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (2)
1. Wonach richtet sch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes?
2. Was ist bei der Fristsetzung zu beachten?
Raum für eigene Anmerkungen:
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PolG/
VwVG
1. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach der Bedeutung des mit dem Grund-VA
verfolgten Zwecks und der wirtschaftlichen Lage des Adressaten. Je höher der
wirtschaftliche Vorteil bei Missachtung des Grund-VA, desto höher muss das
Zwangsgeld sein, um seine „Beugefunktion“ zu erfüllen.
2. Wegen des Bestimmtheitsgebots muss ganz klar sein, bis zu welchem Zeitpunkt der
Adressat die geforderte Handlung vorzunehmen hat.
Dabei ist zu differenzieren:
Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, setzt sich die Androhungsfrist aus der
Rechtsbehelfsfrist und der Erzwingungsfrist zusammen. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt
wegen § 110 I JustG i.d.R. einen Monat ab Bekanntgabe des VA, vgl. § 74 I 2 VwGO.
Die Erzwingungsfrist ist davon abhängig, wie dringlich die Befolgung des Grund-VA
ist und wie schnell der Adressat über die erforderlichen Mittel verfügt. Keinesfalls
knüpft die Fristsetzung an die Zustellung des Bescheids oder ein konkretes Datum an.
Erhebt nämlich der Adressat Anfechtungsklage, muss er wegen der damit verbundenen
aufschiebenden Wirkung gem. § 80 I VwGO den Bescheid gar nicht beachten, so dass
dieser während des Rechtsbehelfsverfahrens auch nicht vollstreckt werden darf.
Hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 II VwGO, ist der GrundVA sofort vollstreckbar, so dass eine kürzere, kalendermäßig bestimmte Frist zu setzen
ist.
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Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (3)
PolG/
VwVG
Formuliere eine Zwangsmittelandrohung für die Situation, dass
- der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat
- der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Raum für eigene Anmerkungen:
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Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung:
„Sollten Sie/Ihr Mandant der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht binnen eines Monats nach
Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids nachkommen, drohe ich Ihnen/Ihrem
Mandanten die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten 500,- € betragen werden.“
Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung:
„Sollten Sie/Ihr Mandant der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung dieses Bescheids nachkommen, drohe ich Ihnen/Ihrem Mandanten die
Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,- € an.“
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv
Verfahrensrechtl. Teil
Ausgangsbescheid
Tenor - Kostenentscheidung
1. Welche Kosten sind gemeint?
2. Formuliere diesen Teil des Tenors.
Raum für eigene Anmerkungen:
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VwVfG
1. Gemeint sind die der Behörde entstandenen Kosten. Die Verfahrensbeteiligten haben
hingegen mangels gesetzlicher Regelung keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Deshalb ist auch nicht über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
zu entscheiden. § 80 II VwVfG sieht dies nur für das Vorverfahren vor.
2. „Sie haben/Ihr Mandant hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Raum für eigene Anmerkungen:
Jura Intensiv

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