Vereinssatzung Feuerwehr Eisbergen 2010-02

Transcrição

Vereinssatzung Feuerwehr Eisbergen 2010-02
Vereinssatzung
„Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V.“
(6)
Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz ist jedoch
die ortsgemeinschaftliche Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde Eisbergen und den anderen in der Ortsgemeinschaft Eisbergen organisierten Vereinen ausgenommen.
Satzung
§3
Mitgliedschaft
--- erste Änderung vom 13.02.2010---
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich
aus der Satzung ergeben, können sowohl Frauen, als auch Männer betraut werden.
(2)
Dem Verein können angehören
(a) die Mitglieder der Einsatzabteilung,
(b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
(c)
die Mitglieder der Altersabteilung,
(d) die Ehrenmitglieder,
(e) die Mitglieder der musiktreibenden Abteilung und
(f)
die fördernden Mitglieder.
§1
Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V.“ und wird
im Folgenden Verein genannt.
(2)
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Porta Westfalica – Ortsteil Eisbergen.
(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen einzutragen. Nach der
Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt somit die Abkürzung
"e.V." im Namen.
§2
Zweck und Aufgabe des Vereins
(1)
(2)
Der Verein hat den Zweck
(a) das Feuerwehrwesen in dem Stadtteil Eisbergen nach dem geltenden Landesgesetz und
den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern sowie
(b) die Interessen der einzelnen Abteilungen zu koordinieren.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere
(a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen und/oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern
und zu pflegen,
(b) die Einsatzabteilung des Vereins bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
(c)
sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu
widmen (wobei die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten sind),
(d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen,
(e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu betreiben,
(f)
die Jugendarbeit in der bestehenden Jugendfeuerwehr zu unterstützen,
(g) das Musikwesen im Verein zu unterstützen und
(h) mit den, am Brandschutz, an der Hilfeleistung und dem Rettungswesen interessierten und
für diese Themen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 1 von 9
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(2)
Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat er dieses zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand
schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
(3)
Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Monats.
(4)
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die nach den jeweils geltenden Vorschriften für den
Feuerschutz der Einsatzabteilung angehören.
(5)
Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(6)
In die Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, welche die
Altersgrenze erreicht haben oder vorher aus gesundheitlichen Gründen ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(7)
Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen werden, die
durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Der Erwerb
der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 2 von 9
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
§8
Organe des Vereins
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Drei-Monats-Frist schriftlich gekündigt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod des Mitgliedes.
(3)
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist auch durch Ausschluss aus dem Verein möglich. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
(a) die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
(b) die Anordnungen der Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
(c)
mit der Zahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
(d) einen Wechsel seines Wohnsitzes bzw. seiner Kontaktdaten dem Verein nicht mitteilt und
somit trotz angemessenem Aufwand innerhalb eines Jahres nicht mehr erreichbar ist oder
(e) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Betroffenen, beides soweit dieser mit angemessenem Aufwand erreichbar ist. Dagegen kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren erfolgt analog zu § 4, Abs. 2 dieser Satzung.
(4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
aberkannt werden. Absatz 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
(1)
§9
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen, per Aushang im Schaukasten am Gerätehaus einzuberufen.
(3)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
(4)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss begründet, die zu behandelnden Tagesordnungspunkte müssen bezeichnet sein.
(5)
Der Vorstand kann außerdem außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
§6
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, welche
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
(2)
Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(3)
Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme
seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(4)
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie sind
verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vereinsvorstand.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
(b) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
(c)
Wahl der Vorstandsmitglieder für eine zweijährige Amtszeit (siehe § 11),
(d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
(e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
(f)
Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
(g) Wahl der Kassenprüfer,
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(i)
Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(j)
Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem
Verein oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein,
(k)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§7
Mittel
(1)
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
(a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
(b) freiwillige Zuwendungen,
(c)
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
(d) Erträge aus Veranstaltungen des Vereins sowie
(e) sonstige Einnahmen.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 3 von 9
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 4 von 9
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt allgemeine Sachlagen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann jedoch auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Die Beschlüsse sind verbindlich.
(3)
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Desweiteren wird analog zu Absatz 2 verfahren.
(4)
Wahlen zum Kassierer, Schriftführer, Kameradschaftsführer und zu anderen Ämtern und deren
Vertretern werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, so kann auf Antrag
aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die
meisten gültigen Stimmen erhält; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen
sind ungültige Stimmen.
(3)
Der erweiterte Vereinsvorstand besteht aus:
(a) dem Gerätewart,
(b) dem Ausbildungsleiter (soweit eingesetzt),
(c)
dem Pressewart / Pressesprecher (soweit eingesetzt),
(d) dem Chronisten (soweit eingesetzt) sowie
(e) dem stellvertretenden Kassierer,
(f)
dem stellvertretenden Schriftführer,
(g) dem stellvertretenden Kameradschaftsführer,
(h) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart,
(i)
dem stellvertretenden Leiter der musiktreibenden Abteilung,
(j)
dem stellvertretenden Sprecher der Altersabteilung,
(k)
dem stellvertretenden Gerätewart,
(l)
dem zweiten stellvertretenden Gerätewart (soweit eingesetzt),
(m) dem stellvertretenden Ausbildungsleiter (soweit eingesetzt),
(n) dem stellvertretenden Pressewart / Pressesprecher (soweit eingesetzt) und
(o) dem stellvertretenden Chronisten (soweit eingesetzt).
(4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von seinem Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen oder der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied kommissarisch berufen.
(5)
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind in der Mitgliederversammlung voll stimm- und wahlberechtigt.
(6)
Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
(5)
Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(7)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seinen Beitrag zur Versammlung protokollieren zu lassen.
(6)
(8)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über den wesentlichen
Gang dieser Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(7)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Der Vorstand ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8)
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 12
Vereinsvorstand
(1)
(2)
Der Vereinsvorstand (engster Vorstand) besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c)
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (soweit eingesetzt),
(d) dem Kassierer,
(e) dem Schriftführer,
(f)
dem Kameradschaftsführer,
(g) dem Jugendfeuerwehrwart,
(h) dem Leiter der musiktreibenden Abteilung und
(i)
dem Sprecher der Altersabteilung.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
Vorsitzender ist Kraft Amtes der Löschgruppenführer, stellvertretender Vorsitzender ist Kraft Amtes der stellvertretende Löschgruppenführer, zweiter stellvertretender Vorsitzender ist Kraft Amtes der zweite stellvertretende Löschgruppenführer (soweit eingesetzt). Jugendfeuerwehrwart ist
Kraft Amtes der Jugendfeuerwehrwart der Einsatzabteilung, stellvertretender Jugendfeuerwehrwart ist Kraft Amtes der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart der Einsatzabteilung. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 5 von 9
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
(2)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
zweite stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei vertreten den
Verein gemeinschaftlich.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 6 von 9
§ 14
Ordnungen
(1)
§ 17
Rechnungswesen / Kassenwesen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie Abteilungsordnungen geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung , welche vom Vorstand zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Tätigkeiten des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können die Tätigkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung, insbesondere nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt
werden.
(3)
Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) wird dem geschäftsführenden Vorstand übertragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4)
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für den Verein Tätigkeiten gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgabe ist stets die
Haushaltslage des Vereins.
(5)
Über die entgeltliche Tätigkeit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
§ 16
Abteilungen
(1)
Im Verein bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.
(2)
Die Abteilungen können eigene Vorstände haben. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter
gemäß § 30 BGB.
(3)
Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Ausgenommen ist der Leiter der musiktreibenden Abteilung, soweit er als Stabführer eingesetzt wurde. Er
ist Abteilungsleiter kraft Amtes. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich.
(4)
Die Abteilungen verwalten die Ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke
im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
Die Kassenführung kann jederzeit von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes eingesehen werden.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 7 von 9
(1)
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2)
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ab Inkrafttreten dieser Satzung Buch zu führen.
(3)
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Der Vorsitzende und sein Vertreter können sich jederzeit über den Kassenstand und die Kassenführung unterrichten lassen.
(4)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte auf Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und
rechnerisch und bestätigen dieses durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
§ 18
Jugendfeuerwehr
(1)
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der
Feuerwehr Porta Westfalica. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 19
Auflösung
(1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2)
Ist die hierzu einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf
diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die „Dorfgemeinschaft Eisbergen-Fülme e.V.“, welche zur Zeit ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist. Diese hat es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der
Jugend- und Altenhilfe und im Naturschutz zu verwenden.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 8 von 9
§ 20
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung wurde am 13.02.2010 in der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Porta Westfalica - Eisbergen e.V. beschlossen.
(2)
Diese geänderte Satzung tritt nach der Unterzeichnung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern:
Porta Westfalica, den 13. Februar 2010
12 Unterschriften
wurden geleistet
Für die Richtigkeit dieser von Nachverfolgbarkeitshinweisen bereinigten Satzung:
Marius Reich
- Vorsitzender -
Frank Dröge
- 2. stellv. Vorsitzender -
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Porta Westfalica – Eisbergen e.V., Februar 2010 ---
Seite 9 von 9

Documentos relacionados