BAföG auf einen Blick - Studentenwerk Leipzig

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BAföG auf einen Blick - Studentenwerk Leipzig
Und wenn ich ins Ausland möchte?
Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland eine Förderung
nach dem BAföG erhalten. Dasselbe gilt für Praktika,
die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Einfach die BAföG-Förderung, die man
im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht
allerdings nicht. Vielmehr sind Extra-Anträge auf
Förderung einer Auslandsausbildung bei gesonderten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen. Eine
Übersicht über die je nach Zielland zuständigen
Auslandsämter befindet sich auf
www.das-neue-bafoeg.de.
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
kann das gesamte Studium einschließlich des Studienabschlusses – zu Bedingungen wie in Deutschland – gefördert werden. Für ein Studium außerhalb
der EU und der Schweiz kommt "Auslands-BAföG"
zunächst nur bis zu einem Jahr und insgesamt bis zu
fünf Semestern in Betracht, wenn man zuvor
mindestens ein Jahr in Deutschland studiert hat. In
der Regel wird dann maximal ein Jahr Auslandsausbildung nicht auf die BAföG-Förderungshöchstdauer
angerechnet.
Zusätzlich zur Inlandsförderung (Zuschuss/Darlehen)
kann Folgendes gezahlt werden:
- monatliche Auslandszuschläge für ein Studium
außerhalb der EU oder der Schweiz
- Kosten für die Auslandskrankenversicherung
-
-
Reisekostenzuschläge für eine Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort von jeweils 250 Euro
innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro
nachweisbar notwendige Studiengebühren
für maximal ein Jahr bis zu einer Höhe von
4.600 Euro
Welchen Teil der BAföG-Förderung muss ich
wann zurückzahlen?
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als
Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen
gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen – ab
einem Studienbeginn im März 2001 – maximal
10.000 Euro zurückgezahlt werden.
Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das
Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de). Die
Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der
BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem
Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre.
Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme
sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid
mitgeteilt. Die Mindestrate beträgt 105 Euro pro
Monat. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der
Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer
vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld
wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.
Ihre Adress- und Namensänderungen melden Sie
bitte direkt dem Bundesverwaltungsamt, das für die
Verwaltung und Einziehung des Darlehens zuständig ist
(50728 Köln; [email protected]).
Tipp: Das Amt für Ausbildungsförderung errechnet Ihnen gerne
vorab unverbindlich Ihren voraussichtlichen BAföG-Förderungsbetrag. Bitte bringen Sie hierzu den Einkommensteuerbescheid der
Eltern oder des Ehe-/Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr mit!
Und wenn ich kein BAföG erhalte? Neben der
Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von
Institutionen und Stiftungen, die Stipendien vergeben. Informieren Sie sich über die Wege und
Chancen, ein Stipendium zu erhalten! Die Stipendiendatenbank des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung www.stipendienlotse.de gibt einen guten
Überblick.
Seit 2011 gibt es das "Deutschlandstipendium" an
deutschen Hochschulen. Alle wichtigen Aspekte dazu
finden Sie unter www.deutschlandstipendium.de.
Tipp: Das Studentenwerk Leipzig bietet unter
https://www.bafoeg-sachsen.de eine Ausfüllhilfe für die Antragsformulare zum BAföG an. Hier können die Anträge gleich online
ausgefüllt werden. Das hilft, Fehler zu vermeiden und verbessert
die Vollständigkeit der Angaben. Zuletzt wird der Antrag als PDF
gespeichert. Ausgedruckt, unterschrieben und ergänzt um die
notwendigen Unterlagen muss er dann beim BAföG-Amt
abgegeben werden.
BAföG-Service/
Studienfinanzierungsberatung
Goethestraße 6, 04109 Leipzig
Erdgeschoss, im Studenten Service Zentrum
Allgemeine Beratung zum BAföG
Ausgabe von Formblättern
Antragsabgabe und Nachreichung von Unterlagen
Hilfe beim Ausfüllen des Antrages
Hinweise auf andere Fördermöglichkeiten
(z. B. Begabtenförderung, Anspruchsvoraussetzung
auf Wohngeld usw.)
Beratungszeiten
Montag
12.00 Dienstag
9.00 Mittwoch
12.00 Donnerstag
13.00 Freitag
9.00 -
15.00 Uhr
11.30 Uhr
15.00 Uhr
16.00 Uhr
12.00 Uhr
BAföG-Mailinformationsservice
Per Mail erinnern wir Sie an die Termine zur Abgabe
von Weiterförderungsanträgen oder versenden
Hinweise auf BAföG-Anpassungen und -Änderungen.
Anmelden können Sie sich unter:
https://www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg-info.
Impressum
Herausgeber: Studentenwerk Leipzig,
Dezember 2015
Redaktion: Michael Mohr
Texte: Deutsches Studentenwerk (DSW)/
Studentenwerk Leipzig
Fotos: Swen Reichhold, Christian Hüller,
Studentenwerk Leipzig; MH, Minerva
Studio, contrastwerkstatt - fotolia.com
Satz/Layout: Kerstin Sommerfeld
Druck: MERKUR Druck- und
Kopierzentrum GmbH & Co. KG
Amt für Ausbildungsförderung
Goethestraße 6, 04109 Leipzig
1. und 2. Etage
BAföG-Erstantragstellung und
BAföG-Weiterförderungsanträge
Persönliche Beratung durch die/den zuständige/n
BAföG-Sachbearbeiter/in für Studierende aller
Leipziger Hochschulen* (außer Berufsakademie
Sachsen)
Beratungszeiten
Dienstag
13.00 - 17.00 Uhr
9.00 - 11.00 Uhr
Donnerstag
* Universität Leipzig, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Hochschule für Musik und
Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig, Handelshochschule Leipzig und Hochschule für Telekommunikation Leipzig
Postanschrift
Studentenwerk Leipzig
Postfach 100928, 04009 Leipzig
Telefon: 0341 965 95
Fax:
0341 965 97 35
www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg
Mit BAföG studieren
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll jungen Menschen eine ihren
Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Sie wird dann gewährt, wenn die
finanziellen Möglichkeiten der Eltern hierzu nicht
ausreichen und die Ausbildung förderungsfähig ist.
Antrag stellen lohnt sich!
Wesentlich mehr Studierende, als zurzeit einen Antrag
stellen, könnten eine BAföG-Förderung erhalten. Kein
Informationsflyer kann allerdings eine persönliche
Beratung ersetzen. Ein persönliches Beratungsgespräch beim Amt für Ausbildungsförderung lohnt sich
also in jedem Fall!
Zuständig für die Studierenden der Leipziger Hochschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung des
Studentenwerkes Leipzig. Hier gibt es Beratung,
Informationen, Tipps, Hinweise zur Antragstellung und
vieles mehr.
Ihren BAföG-Antrag können Sie ganz einfach online
ausfüllen auf der Webseite www.bafoeg-sachsen.de.
Hier gibt’s sogar eine Online-Ausfüllhilfe durch die
Software! Sind die Angaben vollständig und plausibel,
wird Ihr Antrag als PDF-Datei erstellt. Anschließend
muss der Antrag in dieser Form ausgedruckt und unterschrieben werden. Er ist per Post an das Amt für Ausbildungsförderung zu senden. Die PDF-Datei bitte nicht
per Mail versenden, da Ihre Unterschrift im Original
benötigt wird. Die für die Bearbeitung Ihres Antrags
erforderlichen Unterlagen werden Ihnen in einer Liste
angezeigt.
Wann Antrag stellen?
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?
Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der
Ausbildung. Die Anträge können bereits ab dem
Folgemonat des Abiturs gestellt werden, zur
Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag.
Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen für ein Jahr
(2 Semester). Weiterförderungsanträge müssen
spätestens 2 Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig
gestellt werden, damit eine kontinuierliche
Weiterförderung gewährleistet ist.
Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig.
Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran
anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist unter verschiedenen
Voraussetzungen förderungsfähig, insbesondere,
wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut.
Hier ist die Altersgrenze auf das 35. Lebensjahr
angehoben worden. Zusatz-, Ergänzungs- und
Zweitausbildungen werden allerdings als weitere
Ausbildungen nicht ohne weiteres gefördert.
Auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel
wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit gefördert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass
der Wechsel aus einem wichtigen Grund und spätestens nach dem dritten Fachsemester erfolgt. Danach
wird ein neues Studium nur gefördert, wenn der
Wechsel aus unabweisbarem Grund zwingend war.
Wer kann eine BAföG-Förderung bekommen?
BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende
und Praktikanten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler und ausländische Auszubildende. Jedoch darf zu Beginn der Ausbildung das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Davon gibt
es einige Ausnahmen, wie z. B. für Studierende, die
eigene Kinder erziehen. Wer vor Vollendung des
35. Lebensjahres ein Master-Studium beginnt, kann
ebenfalls BAföG erhalten.
Achtung: Nach der Zwischenprüfung oder dem
vierten Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis vorgelegt
werden, um weiterhin nach dem BAföG gefördert zu
werden. Wer sich die Bescheinigung innerhalb der
ersten vier Monate des 3. Semesters ausstellen lässt,
braucht nur den Leistungsstand des 3. Semesters
nachzuweisen.
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Studierenden selbst sowie
vom Einkommen der Eltern oder des Ehe-/Lebenspartners ab und variiert somit von Fall zu Fall.
Tabellarische Einkommensgrenzen für eine Förderung
existieren nicht, und nicht alle Studierenden erhalten
den BAföG-Höchstsatz.
Hinweis: Das Kindergeld wird nicht als Einkommen
angerechnet.
Beispiel: Ein Vater arbeitet selbstständig mit einem Jahreseinkommen von 61.839 €. Die Mutter ist Angestellte und verdient 31.769 €.
Der Steueranteil beträgt 20.998 €. Der Bedarf des Antragstellers,
auswärts wohnend, der sich aus Kranken- und Pflegeversicherung
zusammensetzt, ist mit 670 € bemessen.
In der Familie leben zwei weitere studierende Geschwister.
Wird BAföG gewährt? Ja, und zwar immerhin 431 €!
Der BAföG-Regelbedarfssatz (Grundbedarf und
Bedarf für die Unterkunft) beträgt in Deutschland
bzw. im EU-Ausland für Studierende, die nicht im
Haushalt der Eltern wohnen, 597 Euro/Monat und
für Studierende, die bei den Eltern wohnen,
422 Euro/Monat.
Sofern die Studierenden eigene Kranken- bzw.
Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, kann der
BAföG-Förderungsbetrag bis zu 670 Euro monatlich
bei auswärtiger Unterbringung, für Elternwohner bis
zu 495 Euro monatlich betragen.
BAföG-Bedarfssätze für
Studierende in Deutschland
bzw. im EU-Ausland
nicht bei
den Eltern
wohnend
bei den
Eltern
wohnend
Grundbedarf
Bedarf für Unterkunft
Regelbedarf
373 €
224 €
597 €
373 €
49 €
422 €
Krankenversicherungszuschlag (gesetzliche KV)
Pflegeversicherungszuschlag
Maximalförderung
62 €
11 €
670 €
62 €
11 €
495 €
Vom Einkommen und Vermögen des Studierenden
und vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/
Lebenspartners werden unterschiedliche BAföG-Freibeträge abgezogen. Diese hängen vom Familienstand der Eltern, der Zahl der Geschwister und deren
Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen an Großeltern/Pflegeheimen usw. ab.
BAföG-geförderte Studierende mit Kindern bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres können einen
pauschalen Kinderbetreuungszuschlag als
Zuschuss erhalten, der nicht auf Sozialleistungen
angerechnet wird. Dieser beträgt für das erste Kind
monatlich 113 Euro und für jedes weitere Kind
85 Euro.
Die Höhe der BAföG-Förderung bleibt unverändert,
wenn das Einkommen des Auszubildenden
4.800 Euro im Jahr nicht übersteigt. Auch bei einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung (so genannter
Minijob oder 450-Euro-Job) bleiben beim BAföG nur
400 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
Elternunabhängige BAföG-Förderung kann in der
Regel erhalten, wer
- nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre oder
- nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre (bei
kürzerer Ausbildungszeit entsprechend längere
Berufstätigkeit) erwerbstätig war und sich durch
die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren
konnte.
Beispiel (Annahme unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nach dem BGB): Ein Studienanfänger hat bei Aufnahme
des Studiums bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und
anschließend mindestens ein Jahr gearbeitet, die Eltern sind nicht
bereit, für das Studium (zweite Ausbildung) Unterhalt zu leisten.
In diesem Fall kann auf gesonderten Antrag (Formblatt 8) nach
Einzelfallprüfung u. U. volles BAföG gewährt und künftig auf die
Berücksichtigung der Einkommen der Eltern verzichtet werden.
Wie lange wird BAföG-Förderung gezahlt?
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der
Regelstudienzeit, die in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist
(Bachelorstudiengänge i.d.R. 6 Semester, Masterstudiengänge i.d.R. 4 Semester).
Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig
davon, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit
BAföG-Förderung erhalten hat. Wer also ein oder
mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert,
wird hinterher nicht länger gefördert.
Ausnahmsweise kann die Höchstdauer der BAföG-Förderung überschritten werden, wenn sich das Studium
zum Beispiel wegen Krankheit, Behinderung, Tätigkeit
in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung
eines Kindes oder erstmaligen Nichtbestehens des
Examens verlängert.
Wer beim Prüfungsamt zum Examen zugelassen ist,
kann bis zu 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss
erhalten, wenn er das Studium in dieser Zeit abschließen kann.