Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

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Muster eines befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages
Vorwort
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab.
Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern
Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei
den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen
und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien
sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der
sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine
mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch
andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss
daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen
gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die
Rechtsentwicklung
erforderlich
ist.
Auf
diesen
Vorgang
hat
die
Industrie-
und
Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen
auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag
benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Stand: 16. April 2014
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Steuern
Sylva Gäbler
E-Mail
06 51/ 97 77-4 01
[email protected]
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Befristeter Arbeitsvertrag
(Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen
werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.)
Zwischen der Firma
(Name und Adresse des Arbeitgebers)
- nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt und
Herrn/Frau
wohnhaft
- nachfolgend „Arbeitnehmer/-in“ genannt wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:
§1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses / Tätigkeit / Ort / Vorbehalt
Varianten:
1.1 Das Arbeitsverhältnis wird auf die Dauer 1.1 Das Arbeitsverhältnis beginnt am
der diesjährigen Sommersaison, beginnend ................... und endet am ..................... .
mit dem ................... abgeschlossen.
1.1 Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet 1.1 Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom
und endet am ……………………., ohne dass ……………… als ……………… (Tätigkeit) in
es einer Kündigung bedarf.
………………
(Ort)
eingestellt.
Der
Aufgabenbereich umfasst insbesondere1
………………
Die
einzelnen
zum
Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten
und
zum
Vertrag
gehörenden
Stellenbeschreibung.2
1
Hier sollten die wesentlichen Aufgaben des Arbeitnehmers dargestellt werden. Das Nachweisgesetz fordert eine kurze
Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG). Für weitere
Einzelheiten kann auf eine Stellenbeschreibung verwiesen werden.
2
Die auszuübende Tätigkeit und der Aufgabenbereich sind möglichst exakt anzugeben, sinnvollerweise in Form einer
zusätzlichen Stellenbeschreibung, die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden sollte.
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1.2 Der Arbeitgeber behält sich vor3, dem Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens eine
andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu
übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen
Betrieb, an einem anderen Ort oder bei einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers. Soweit
nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, wird der Arbeitgeber hierbei eine
Ankündigungsfrist beachten, die der vertraglichen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers
entspricht. Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens
angemessen zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Vergütung ist nur bei der Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen.
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§ 2 Befristung des Arbeitsverhältnisses / Probezeit / Kündigung / Beendigung
1. Befristung ohne sachlichen Grund
1.1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des .............. , ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
1.2 Die ersten ...... Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der
Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen
kündigen.
Varianten:
1.3 Nach Ablauf der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur
außerordentlich aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
1.3 Nach Ablauf der Probezeit ist eine
Kündigung für beide Parteien unter
Einhaltung
der
gesetzlichen
Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB
zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist
für den Arbeitgeber aus tariflichen oder
gesetzlichen
Gründen,
gilt
diese
Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
1.4 Vor Dienstantritt ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten
ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
1.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist
ausgeschlossen.
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Die Aufnahme des Änderungsvorbehalts (Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs oder -orts) ist sinnvoll
und zulässig. Der Arbeitgeber darf hierbei allerdings nicht willkürlich verfahren. Er muss sein Direktionsrecht gemäß § 106
GewO stets "nach billigem Ermessen" ausüben. In jedem Einzelfall ist genauestens zu prüfen, ob die angestrebte Versetzung
notwendig und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Die Zulässigkeit der vorgesehenen Änderung kann der Arbeitnehmer durch
das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Eine Verminderung des vereinbarten Lohns kann der Arbeitgeber nur durch eine
Änderungskündigung erreichen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten regelmäßig um eine
Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, sodass vor dieser personellen
Maßnahme der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht den Abschluss eines befristeten Vertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Eine Befristung ohne Sachgrund ist jedoch nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, sog. Anschlussverbot
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres
Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
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2. Befristung mit sachlichem Grund
Varianten:
2.1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet für
die Zeit bis zum 31. Oktober des laufenden
Jahres, längstens bis zum Ende der
Ausbildung
der
kaufmännischen
Auszubildenden geschlossen, die in diesem
Jahr ihre Abschlussprüfung ablegen.
2.1 Der Arbeitnehmer wird für die Dauer des
Ausfalls [oder: "der Erkrankung" oder: "der
Beurlaubung"
etc.]
der
Mitarbeiterin
..............................
eingestellt.
Das
Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen dieses
Zwecks, spätestens aber zum 31.12. des
Jahres ...............................
2.1 Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der
Vertretung
für
die
Dauer
des
krankheitsbedingten Ausfalls [oder: "der
Erkrankung" oder: "der Beurlaubung" etc.]
von
Frau/Herrn
..............................
eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit
Erreichen dieses Zwecks, spätestens aber
zum .............................., ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
2.2 Die ersten .............................. Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei
Wochen kündigen.
Varianten:
2.3 Nach Ablauf der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur
außerordentlich aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
2.3 Nach Ablauf der Probezeit ist eine
Kündigung für beide Parteien unter
Einhaltung
der
gesetzlichen
Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB
zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist
für den Arbeitgeber aus tariflichen oder
gesetzlichen
Gründen,
gilt
diese
Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
2.4 Vor Dienstantritt ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten
ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist
ausgeschlossen.
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§ 2 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von .............. €/ einen
Stundenlohn von zurzeit .............. €. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber
benannte Konto des Arbeitnehmers.
(Für Überstunden wird ein Zuschlag von ......... % gezahlt.)
Soweit eine zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber gewährt wird, ist diese freiwillig und kann
mit einer Frist von einem Monat bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere bei
schlechter wirtschaftlicher Lage sowie Gründen im Verhalten oder Person des
Arbeitnehmers widerrufen oder angerechnet werden.
Ein Rechtsanspruch auf Sondervergütungen (Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien etc.)
besteht nicht. Wenn eine solche gewährt wird, so handelt es sich um eine freiwillige
Leistung, auf die auch bei mehrfacher Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
Voraussetzung für die Gewährung einer Gratifikation ist stets, dass das Arbeitsverhältnis am
Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ...... Stunden wöchentlich ohne die Berücksichtigung der
Pausen.
Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Ihre Lage
richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und
Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich
abweichend zu regeln.
§ 4 Urlaub
1.1 Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer
Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber einen
zusätzlichen vertraglichen Urlaub von ... Tagen pro Kalenderjahr. Erhöht sich der allgemeine
gesetzliche Mindesturlaub, so verringert sich der zusätzliche vertragliche Urlaubsanspruch in
gleichem Umfang; Sonderurlaub besonders geschützter Personengruppen wird nicht
angerechnet. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas
Abweichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt.
1.2 Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Er wird nur dann
auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der
zusätzliche vertragliche Urlaub in den ersten 3 Monaten des nächsten Kalenderjahrs
gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er jeweils mit Ablauf des 31.3. dieses
nächsten Kalenderjahrs; dies gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer den zusätzlichen
vertraglichen Urlaub aufgrund von Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann. Wird der
zusätzliche vertragliche Urlaub nicht nach Maßgabe der vorstehenden Sätze auf das
Folgejahr übertragen, dann verfällt er mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen.
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1.3 Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen
gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen
Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.
1.4 Im Ein- und Austrittsjahr wird der vertragliche Urlaub jeweils zeitanteilig gewährt. Für den
gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der
gesetzliche Anspruch auch zeitanteilig zu gewähren ist, sind in Ansehung der
Rundungsregel in § 5 Abs. 2 BUrlG der gesetzliche und der vertragliche Urlaubsanspruch zu
addieren, sodann aus der Summe die zeitanteilige Quote zu ermitteln und erst im letzten
Schritt die vorgenannte Rundungsregel anzuwenden.
1.5 Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Belangen und den
Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter abzustimmen. Während des Urlaubs darf der
Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 5 Krankheit
Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch
auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. Außerdem ist vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Erkrankung
eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
vorzulegen.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch
nach Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu
bewahren.
§ 7 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung ist nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 8 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht
vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber
eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis
zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu
zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu
machen, bleibt unberührt.
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§ 9 Verfall-/Ausschlussfristen
Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei
Monaten (oder: sechs Monaten) nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle
der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten einklagen.
Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung.
§ 10 Zusätzliche Vereinbarungen
§ 11 Vertragsänderungen und Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für
die Aufhebung der Schriftform selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird
hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der
persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl, Adresse, Mitteilung zu machen.
§ 12 Zusätzliche Hinweise
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der
Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine
kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich.
Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Ort, Datum
Unterschrift Arbeitgeber
Unterschrift Arbeitnehmer/-in