Besteuerung von Versorgungsbezügen

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Besteuerung von Versorgungsbezügen
Besteuerung von Versorgungsbezügen
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Die FÄ ließen bei Empfängern von Versorgungsbezügen in
47 % der geprüften Steuerfälle zu Unrecht den Abzug von
Werbungskosten zu.
Durch maschinell erstellte Prüfhinweise sollte künftig eine
sorgfältigere Bearbeitung zur Vermeidung von Steuerausfällen sichergestellt werden.
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Prüfungsgegenstand
Der SRH prüfte bei drei FÄ zufällig ausgewählte Steuerfestsetzungen mit Versorgungsbezügen. Ziel war es festzustellen, inwieweit die Bearbeiter bei Versorgungsbezügen
geltend gemachte Werbungskosten steuermindernd berücksichtigten.
Zu den Versorgungsbezügen zählen die als Betriebsrenten bezeichneten Zahlungen
der Arbeitgeber an ihre in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer und die Pensionen
der Ruhestandsbeamten. Diese Einnahmen sind als nachträglicher Arbeitslohn einkommensteuerpflichtig.
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Prüfungsergebnisse
2.1
Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung steht den Steuerpflichtigen der Abzug als Werbungskosten nur dann zu, wenn sie die Kosten zum Zweck der Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet haben. Der Empfänger von Versorgungsbezügen hat sich die Leistungen seines früheren Arbeitgebers bereits in den
Jahren seiner aktiven Amtszeit erdient. Er ist in der Regel zu keiner Gegenleistung
mehr verpflichtet und hat deswegen auch keinen zwangsläufigen Aufwand, der mit dem
Erhalt der Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang steht.
In 47 % der geprüften Fälle hatte das FA den Abzug von Werbungskosten nicht beanstandet. Vielfach akzeptierten die Bearbeiter die in den Steuererklärungen angegebenen Werbungskosten ohne erkennbare Prüfungshandlung. So ließen sie z. B. bei einem
Ruheständler 5.675 € für Fachliteratur zur persönlichen Fortbildung im Ruhestand zum
Abzug zu, obwohl die Fortbildung keine Auswirkung auf die Höhe oder zur Sicherung
seiner Einnahmen haben konnte.
In einem anderen Fall hatte der Steuerpflichtige ehrenamtlich und unentgeltlich einen
Forschungsauftrag übernommen. Die hierfür veranlassten Reisespesen in Höhe von
1.267 € trug er als Werbungskosten ein. Auch diese Kosten ließ der Bearbeiter zum
Werbungskostenabzug zu, obwohl sie gerade nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftserzielung standen. Auch wenn das Engagement der Steuerpflichtigen ehrenwert
und zu begrüßen ist, kann ein Abzug der Kosten als Werbungskosten nicht gebilligt
werden.
Keine der beanstandeten Steuerfestsetzungen ließ Bearbeitungshandlungen des FA
zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen erkennen.
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Die Bearbeiter haben den Kausalzusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit den Einnahmen sorgfältiger zu prüfen.
2.2
Auch in den Fällen, die wegen ihrer Bedeutung der abschließenden Zeichnung
durch die Sachgebietsleiter unterlagen, war eine entsprechende Prüfung unterblieben.
Die berufserfahrenen Sachgebietsleiter hätten die unzureichende Sachbearbeitung unterbinden müssen.
2.3
Der Steuerpflichtige muss für die Erklärung seiner Versorgungsbezüge denselben Vordruck Anlage N verwenden, den er auch für seine aktiven Lohneinkünfte verwendet hatte. Zusätzlich zu seinen Lohnangaben trägt er lediglich den Lohn auch als
Versorgungsbezüge ein. Die im Ruhestand befindlichen Steuerbürger machten häufig
wie zu ihrer aktiven Zeit auch von den im Vordruck angebotenen Eintragungsmöglichkeiten zu Werbungskosten Gebrauch. Eine Differenzierung zwischen Werbungskosten,
die mit Einnahmen aus aktiver Tätigkeit oder mit Versorgungsbezügen zusammenhingen, sieht der Vordruck nicht vor.
Der Erklärungsvordruck sollte für Versorgungsbezüge einen Hinweis enthalten
und nicht dem Steuerbürger einen vergleichbaren Werbungskostenabzug wie zu
aktiven Zeiten suggerieren.
2.4
Das Risikomanagementsystem der Steuerverwaltung bietet zu der Problemstellung Versorgungsbezüge und Werbungskosten bisher keinen Bearbeitungshinweis für
den Bearbeiter, der die Fehlerquote verringern könnte. Im Falle einer maschinell erkannten Unplausibilität könnten dem Bearbeiter Hinweise zur weiteren Bearbeitung
gegeben werden. So sollte dem Bearbeiter ausdrücklich die Untersuchung aufgegeben
werden zu prüfen, ob der Steuerpflichtige Werbungskosten geltend gemacht hat, die
dem Zweck der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Versorgungsbezüge dienten
und in welcher Höhe sie anzuerkennen sind.
Die Steuerverwaltung sollte eine maschinelle Prüfroutine für diese Fälle konzipieren, um die Bearbeitung qualitativ zu verbessern.
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Stellungnahme des Ministeriums
Das SMF teilt weitgehend die Auffassung des SRH und will versuchen, die Vorschläge
des SRH umzusetzen.
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