Kein Verfall von Prepaidguthaben mehr! RA Florian Fritz, Dipl

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Kein Verfall von Prepaidguthaben mehr! RA Florian Fritz, Dipl
Kein Verfall von Prepaidguthaben mehr!
RA Florian Fritz, Dipl-Jur. Univ.
Prepaidkarteninhaber können nach dem Urteil des OLG München vom 22.06.2006 (Az.: 29
U 2294 / 06, in: NJW 2006, 2416) aufatmen. Nach diesem Urteil sind Verfallklauseln in
„Prepaid“– Mobilfunk – AGB unwirksam.
Das Gericht hat im Einzelnen Folgendes entschieden:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend PrepaidMobilfunkdienstleistugen enthaltenen Klauseln:
1. Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage
zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats
nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
2. Mit Beendigung des Vertrages verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem
Guthabenkonto, es sei denn, das Unternehmen hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu
vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus vom Unternehmen zu
vertretenden Gründen gekündigt.
3. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste
ergibt.
halten einer Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.
Anmerkung:
Enthält ein Vertrag derartige oder vergleichbare Klauseln gilt Folgendes:
zu 1.) Der jeweilige Anbieter ist nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, das verfallene
Guthaben auszuzahlen. Hierzu ist er aufzufordern. Denkbar wäre auch, sich das verfallene
Guthaben gutschreiben zu lassen. Letzteres ist von den technischen Möglichkeiten
abhängig. Des weiteren wäre es ratsam, den jeweiligen Anbieter anzuschreiben, um sich
bestätigen zu lassen, dass er den Guthabenverfall künftig unterlässt.
zu 2.) Der Anbieter ist zur Auszahlung des einbehaltenen Restguthabens aufzufordern. In
diesem Fall ist er gemäß § 812 I 2 Alt.1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.
zu 3.) Das entrichtete Entgelt ist von dem Anbieter gemäß §§ 812 I 1 Alt. 1 BGB zurück zu
erstatten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche bei drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB), liegt.
Den Anbietern dürfte es auch verwehrt sein, derartigen Ansprüchen Vertrauensschutzgesichtpunkten entgegen zu setzen, nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre
2001 zu den zeitlich befristeten Telefonkarten in derselben Art und Weise entschieden hat
und das Urteil des OLG München nur eine konsequente Fortsetzung dieser Rechtsprechung
ist.