Haartracht - Historisches Lexikon der Schweiz
Transcrição
Haartracht - Historisches Lexikon der Schweiz
1/1 09/08/2006 | Haartracht Dem Haar wurde dank seines lebenslängl. Wachstums von alters her eine besondere Bedeutung beigemessen. Volksglaube und Magie vermuteten in ihm gar den Sitz des Lebens und der Kraft. Die bewusste Gestaltung dieses natürl. Schmuckes diente -- ebenso wie die Kopfbedeckung und Kleidung -- dazu, die soziale Stellung und Geschlechtszugehörigkeit zu markieren. In der ständ. Gesellschaft des MA war kurzes oder geschorenes Haar ein Zeichen für Untertänigkeit, für eingeschränkte persönl. Freiheit (z.B. Kahlscheren als schandbare Strafe für Sträflinge oder Ehebrecherinnen) oder für freiwillige Unterwerfung (z.B. Tonsur). Vom MA bis ins 19. Jh. galt die Sitte, dass verheiratete Frauen das Haar unter einer Haube aufsteckten, während die Ledigen ihre Haarfülle unverhüllt tragen konnten. Dieser Artikel wurde für die Buchausgabe des HLS mit Bildern illustriert. Bestellen Sie das HLS bei unserem Verlag. Die H. untersteht der wechselnden Mode, die nicht nur Länge und Farbe, sondern auch die Vorliebe für gelocktes oder gerades Haar bestimmt. Vom MA bis ins 16. Jh. entsprach helles Blondhaar dem Schönheitsideal. Sebastian Brant schilderte im "Narrenschiff" (1494) die dazu notwendigen Vorkehrungen: Die Frauen färbten das Haar mit Schwefel, bleichten es an der Sonne und kräuselten es, indem sie die mit Eiweiss getränkte Frisur unter einem geflochtenen Korb trockneten. Im 17. Jh. war die Modefarbe für Männer und Frauen schwarz, im 18. Jh. dagegen wurde das Haar weiss gepudert oder gefärbt. Für jede Haarmode galt das Diktat, mehr Haarfülle als von Natur gegeben vorzutäuschen. Dies konnte durch starkes Toupieren der Haare, durch Einfügen falscher Zöpfe und Haarteile, durch Einflechten von Bändern oder gepolsterten Tressen oder mit Perücken erreicht werden. Für die Haarpflege wurde im MA der Bader (Handwerkschirurgen) aufgesucht, von der Barockzeit an waren Coiffeure verantwortlich für Frisuren und Perücken. In der Schweiz orientierte sich die Haarmode an Stilvorgaben aus den führenden europ. Metropolen. An zwei Beispielen kann gezeigt werden, dass eingreifende Veränderungen nur langsam oder mit Widerständen aufgenommen wurden: 1663 erschienen die schweiz. Gesandten zur Besiegelung des Allianzvertrages mit Frankreich in der Notre-Dame von Paris barhäuptig vor Kg. Ludwig XIV. Ihr schütteres Haupthaar und die langen weissen Bärte kontrastierten mit den glattrasierten Gesichtern und üppigen Allongeperücken der Franzosen im königl. Gefolge. Dies hat Charles Le Brun auf dem sog. "Allianzteppich" treffend festgehalten. In den 1960er Jahren -- nach fast 150 Jahren gepflegter Kurzhaarfrisur -- liessen sich die jungen Männer das Haar wie die Mitglieder der engl. Musikgruppe The Beatles in die Stirn und den Nacken wachsen. Darauf erliessen das eidg. Militär, versch. Jodler-, Schwinger-, Trachten- und Turnvereine strenge Vorschriften gegen diese Mode, die sie als Zeichen staatsfeindl. Gesinnung verstanden. In den regionalen Trachten verrieten v.a. Form, Grösse und Dekor des Haarschmuckes die soziale Stellung der Trägerin. Als zuverlässige Quelle für die Trachten des 19. Jh. dienen die exakten Detailstudien von Ludwig Vogel. In Nidwalden schmückten z.B. die ledigen Frauen ihre aufgebundenen Zöpfe mit roten Stofflitzen und befestigten ihre Frisur mit einem langen silbernen Haarpfeil, dessen Zierplatte mit Filigran und bunten Glassteinen besetzt war. Die Verheirateten hingegen steckten einen der Kopfform angepassten Doppelschild in ihre Zopffrisur. Eine aussergewöhnl. H. ist aus Mendrisio überliefert. Die Mädchen steckten sich dort mehr als 20 silberne Nadeln mit durchbrochener Zierplatte fächerförmig ins Haar und hielten diesen Kopfputz im Nacken mit einer weiteren Nadel fest. Literatur – J. Heierli, Die Volkstrachten der Schweiz, 5 Bde., 1922-32 – A. Rapp, «Trachtenschmuck aus dem Schweiz. Landesmuseum», in Heimatleben 50, 1977, 2-25 Autorin/Autor: Anna Rapp Buri URL: http://www.hls-dhs-dss.chD16309.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)