Artikel als PDF speichern
Transcrição
Artikel als PDF speichern
Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Vermieten ist nicht immer gleich vermieten. Vor allem bei der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es viele Besonderheiten zu beachten. Die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung haben beispielsweise einen Einfluss darauf, wie der Mietvertrag mit Ihrem Mieter auszusehen hat. Aber auch bei der Hausordnung gibt es Besonderheiten. In der Teilungserklärung werden die Eigentums- und Besitzverhältnisse der Eigentümergemeinschaft beschrieben. Sie wird im Grundbuch eingetragen. Häufig ist die Gemeinschaftsordnung als Teil der Teilungserklärung ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Im Gegensatz zur Teilungserklärung ist die Gemeinschaftsordnung und ihre Eintragung im Grundbuch nicht zwingend vorgeschrieben. Nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) unterscheidet man zwei Möglichkeiten der Schaffung von Wohneigentum (§ 2 WEG). Auf der einen Seite kann Sondereigentum per Vertrag eingeräumt werden. Hierzu ist in § 3 WEG folgendes geregelt: Miteigentum an einem Grundstück kann per Vertrag der Miteigentümer dahingehen beschränkt werden, dass jeder Miteigentümer nicht nur einen ideellen Anteil des Grundstücks und der sich darauf befindenden Immobilie erhält, sondern auch das Sondereigentum an einer Wohnung oder an gewerblich nutzbaren Räumen erhält. Ein entsprechender Vertrag kann jedoch nur geschlossen werden, wenn die Miteigentümer bereits vor der Vertragsausfertigung einen ideellen Anteil an dem Grundstück besitzen. Das ist beispielsweise bei einer Erbengemeinschaft der Fall. Sondereigentum soll aber nur für in sich abgeschlossene Wohnungen oder gewerbliche Räume eingeräumt werden. Bei Garagenstellplätzen reicht eine dauerhafte Markierung der Parkfläche. Auf der anderen Seite kann Wohneigentum auf dem Wege der Teilung entstehen (§ 8 WEG). Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie in Miteigentumsanteile aufteilen darf, wenn er diesen Anteilen jeweils eine Wohnung oder gewerblich nutzbare Räume zuordnet. Diese Teilungserklärung muss notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden und zusammen mit einem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt eingereicht werden. Die Teilungserklärung erfolgt gegenüber dem Grundbuchamt und wird durch die Anlage der Grundbücher rechtswirksam. Auch hier sollen nur abgeschlossene Wohnungen oder gewerbliche Räume als Sondereigentum ausgewiesen werden. Im Gegensatz zur vertraglich geschaffenen Teilung kann der Eigentümer, der die Teilung erklärt, diese so lange ändern, solange er noch das Eigentum an allen Sondereigentümern hat. Sobald die erste Wohnung als Sondereigentum verkauft beziehungsweise eine 1 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, kann er keine Änderungen mehr vornehmen. Dies ist dann nur noch mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer möglich. Änderungen können nur einstimmig gefasst werden, wobei Enthaltungen bereits dazu führen, dass keine Änderung möglich ist. Verkauft der Inhaber bereits Teileigentum, das noch begründet werden muss, kann er im Kaufvertrag vereinbaren, dass in der Teilungserklärung von ihm noch Bestimmungen bezüglich des Gemeinschaftsverhältnisses getroffen werden. Die Gemeinschaftsordnung dient zur Regelung des Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft. So findet man hier die Definitionen von Gemeinschafts- und Sondereigentum, wie bei Baumaßnahmen (z. B. Renovierungsarbeiten, Modernisierungen usw.) zu verfahren ist, wie die Eigentümer Entscheidungen herbeiführen usw. Fälschlicherweise wird oft behauptet, dass eine Gemeinschaftsordnung gesetzlich vorgeschrieben sei. Fehlt diese Ordnung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wohneigentumsgesetzes (WEG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 10 WEG wird den Eigentümern aber ausdrücklich das Recht eingeräumt, von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen zu treffen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Da die Gemeinschaftsordnung eine herausragende Funktion beim Zusammenwirken der Eigentümer hat, wird sie in fast allen Fällen erstellt. Die Gemeinschaftsordnung kann sowohl vom Teilenden (zum Beispiel dem Bauunternehmer) vor dem Verkauf der Eigentumswohnung erstellt werden, als auch von der Eigentümergemeinschaft, die aber die Ordnung dann einstimmig verabschieden muss. Damit die Gemeinschaftsordnung auch für später hinzukommende Eigentümer bindend wird, muss sie ins Grundbuch eingetragen werden. In vielen Fällen wird sie dort als Bestandteil der Teilungserklärung hinterlegt. Es kann vorkommen, dass Bestimmungen der Teilungserklärung im Widerspruch zu den Vereinbarungen in der Gemeinschaftserklärung stehen. Wird die Zweckbestimmung von Teileigentum in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung widersprüchlich geregelt, haben die Angaben in der Gemeinschaftsordnung Vorrang. Was kann geregelt werden? Die Möglichkeiten der abweichenden Regelung von gesetzlichen Vorgaben erstrecken sich auf die Regelung der Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft untereinander. Die abweichenden Vereinbarungen müssen sich auf 2 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr das Sondereigentum, das Miteigentum, die gemeinschaftlichen Gegenstände und die Mitgliedsrechte in der Gemeinschaft beziehen. Wann gilt immer das Gesetz? Nach § 10 WEG sind Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung nur möglich, wenn dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen verändert werden, bei denen die Möglichkeit der Abänderung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Hierzu gehören die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören „Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen" grundsätzlich nicht zum Sondereigentum. Das gilt auch dann, wenn sie sich in Räumen des Sondereigentums befinden. Eine abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist nicht zulässig. Nach § 6 WEG kann Sondereigentum nur zusammen mit dem hierzu gehörenden Miteigentumsanteil verkauft, abgegeben oder belastet werden. Auch hier ist eine andere Regelung durch die Gemeinschaftsordnung nicht erlaubt. Die Eigentümergemeinschaft kann nicht auf Antrag eines Eigentümers aufgehoben werden. Nach § 11 WEG gilt die selbst dann, wenn die Aufhebung aus wichtigem Grund verlangt wird. Eine abweichende Regelung ist nur zulässig, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Auch diese Regeln können nicht per Gemeinschaftsordnung abgeändert werden. Nach § 12 WEG kann die Eigentümergemeinschaft bestimmen, dass bei Verkauf oder Schenkung der Wohnung die Eigentümergemeinschaft informiert werden muss und diese ihre Zustimmung gibt. Die Zustimmung kann aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Eine Regelung die darüber hinaus die Möglichkeit einräumt, die Zustimmung zu verweigern, ist nicht zulässig. Auch die Möglichkeit nach § 18 WEG einem Eigentümer zu zwingen, sein Wohneigentum zu veräußern, kann nicht über die Gemeinschaftsordnung aufgelöst werden. Der § 18 lautet: „ Entziehung des Wohnungseigentums (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der 3 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn 1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt; 2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrags, der drei vom Hundert des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet; in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen. (3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden." Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet einen Verwalter zu bestellen (§ 20 Abs. 2 WEG). Eine abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung ist nicht zulässig. Auch die Möglichkeit einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, indem jeder schriftlich seine Zustimmung erklärt (§ 23 Abs. 3 WEG) kann nicht per Gemeinschaftsordnung abgeändert oder gestrichen werden. Wird ein Beschluss auf diese Weise herbeigeführt, müssen aber wirklich alle zustimmen – schon eine Enthaltung führt zur Ablehnung des Beschlusses. Eine Eigentümerversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als 25 % der Eigentümer dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen. Diese Bestimmung nach § 24 Abs. 2 WEG kann nicht über die Gemeinschaftsordnung gelöscht werden. Auch die Bestimmungen des WEG bezüglich der Berufung und Abbestellung eines Verwalters können über die Gemeinschaftsordnung nicht beeinflusst werden. Der § 26 WEG bestimmt: „(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder 4 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann. (3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind." Auch die in § 27 Abs. 1 und 2 WEG beschriebenen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters können nicht durch die Gemeinschaftsordnung verändert, eingeschränkt oder aufgelöst werden. Die entsprechenden Passagen haben folgenden Wortlaut: „(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, 1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; 2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; 3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; 4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; 5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; 6. eingenommene Gelder zu verwalten; 7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist; 8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind. (2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie 1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; 2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; 3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch 5 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist; 4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen." Zunächst ist eine Hausordnung einer WEG nahezu identisch mit einer Hausordnung in reinen Miet-Immobilien. Aus der Konstellation von drei Parteien (Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft) und der Zuordnung von Gebäudeteilen zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum ergibt sich aber eine Reihe von Fragen, die hier geklärt werden sollen. Wer kann eine Hausordnung aufstellen? In erster Linie ist die Eigentümergemeinschaft für eine Hausordnung zuständig. Eine Hausordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt werden. Auch Ergänzungen und Änderungen können mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführt werden. Es ist allerdings umstritten, ob diese Verfahren auch noch gültig sind, wenn die Hausordnung als Teil einer Gemeinschaftsordnung beziehungsweise Teilungserklärung notariell beglaubigt beziehungsweise im Grundbuch eingetragen wurde. Die Eigentümerversammlung kann das Recht, eine Hausordnung aufzustellen und zu ändern, auch auf den Verwalter übertragen. Die von ihm aufgestellte Hausordnung ist dann verbindlich. Die Eigentümerversammlung kann sie jedoch jederzeit durch Beschluss aufheben oder verändern. Für den Beschluss reicht eine einfache Mehrheit. Verfügt das Haus über keine Hausordnung, kann ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf eine Hausordnung nach § 21 Abs. 4 WEG geltend machen. Notfalls kann er diesen Anspruch sogar vor Gericht durchsetzen. Er kann das Gericht anrufen (Regelungsstreit) und dort verlangen, dass eine Hausordnung aufgestellt wird. Auch die Änderung einer bereits bestehenden Hausordnung kann über diesen Weg durchgesetzt werden. Für wen gilt die Hausordnung? Eine Hausordnung gilt an erster Stelle für die Wohnungseigentümer, da auch die Hausordnung direkt oder indirekt (durch Beschluss der Rechte-Übertragung auf den Verwalter) auf einem Beschluss der Eigentümerversammlung beruht, dem jeder Eigentümer unterworfen ist. Gleichzeitig gilt die Hausordnung auch für Bewohner einer Eigentumswohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird. Familienangehörige und andere zum Hausstand zählende Personen sind damit auch an die Hausordnung gebunden. 6 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Die Bedeutung der Hausordnung gegenüber dem Mieter ist schon etwas komplizierter. Da er keine Eigentümer der Wohnung ist, gilt die Hausordnung für ihn zunächst nicht. Die Hausordnung sollte deshalb in jedem Fall Bestandteil des Mietvertrages sein. Erst dadurch wird der Mieter an die Ordnung gebunden. Ein Hinweis auf die Hausordnung dürfte nach den AGB-Bestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht zulässig sein. Dies hat aber zur Folge, dass jede Änderung der Hausordnung erst durch eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirksam werden kann. Dabei kommt es häufig zu Problemen, da der Mieter mit der Änderung nicht einverstanden ist und es ablehnt, die Neufassung der Hausordnung zu akzeptieren. Wie wird die Hausordnung durchgesetzt? Für die Einhaltung der Hausordnung ist zunächst der Verwalter zuständig. Bei Verstößen hat er auf die betroffenen Eigentümer einzuwirken, ihr Verhalten entsprechend der Hausordnung zu ändern. Dabei hat er zunächst nur die Möglichkeit, die Hausordnung im Innenverhältnis durchzusetzen. Will er Ansprüche auch nach außen durchsetzen, muss dies durch die Eigentümerverwaltung genehmigt werden. Diese Genehmigung kann bereits Bestandteil der Hausordnung sein. Sie kann auch innerhalb der Gemeinschaftsordnung erteilt werden. Letztlich wäre es noch möglich, dem Verwalter die Vertretungsvollmacht nach außen per Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen. Der Verwalter kann auch gegen Mieter vorgehen, die die Hausordnung missachten. Eine Abmahnung eines Mieters kann aber nur dann mietvertragliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Wohnungseigentümer den Verwalter mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt hat. Der Verwalter kann deshalb je nach Lage der Dinge als Vertreter der Eigentümergemeinschaft oder eines einzelnen Eigentümers auftreten (wenn er hierzu vom Eigentümer des Sondereigentums beauftragt wurde). Gegen wen man vorgeht In einem Haus mit Eigentumswohnungen gibt es unterschiedliche Gruppen, die bei Verstößen gegen die Hausordnung angesprochen werden. Da wäre zunächst der Wohnungseigentümer. Er kann vom Verwalter zur Unterlassung seiner Hausordnungsverstöße in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich haftet der Eigentümer auch für Personen, die in seinem Haushalt leben beziehungsweise sich auf seinen Wunsch hin im Haus aufhalten (z. B. Besucher, Handwerker usw.). Neben den klassischen Verstößen gegen eine Hausordnung kann es bei einer Hausordnung einer Wohneigentumsgemeinschaft auch einen Sonderfall geben. Der Mieter verstößt gegen die Hausordnung, weil ihm die Handlung vom Vermieter erlaubt wurde. Beispielsweise kann der Vermieter die Haltung eines Hundes erlauben, während die Hausordnung dies ausdrücklich verbietet. Dann muss sich der Verwalter an den Hauseigentümer als Vermieter halten. Denn der Eigentümer bleibt für sein Sondereigentum in jedem Fall verantwortlich. Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft auch direkt gegen den Mieter vorgehen, um ihre eigenen Rechte durchzusetzen. Dann muss der Vermieter und Eigentümer damit rechnen, dass es zu Ärger mit 7 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr dem Mieter kommt, der die Miete kürzt und im Extremfall die Wohnung kündigt und gleichzeitig Schadenersatzforderungen geltend macht. Wichtig Wird wegen Verstöße gegen die Hausordnung das Gericht eingeschaltet, muss man hieb- und stichfeste Beweise vorlegen können, sonst haben Sie kaum Chancen, Ihr Recht durchzusetzen. Alle wichtigen Entscheidungen innerhalb einer Wohneigentumsanlage müssen unter den einzelnen Eigentümern besprochen und abgestimmt werden. Die Diskussionen und Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung herbeigeführt. Sie ist das wichtigste Organ der Gemeinschaft. An die Entscheidungen dieser Versammlung ist der Verwalter gebunden. Einmal im Jahr ist Pflicht Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Eigentümerversammlung einmal im Jahr stattfinden muss (§ 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Aus der Teilungserklärung kann sich ergeben, dass die Versammlung häufiger stattfinden muss. Außerdem schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine Versammlung einberufen werden muss, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gefordert wird (§ 24 Abs. 2 WEG). Wichtig Eine außerordentliche Eigentümerversammlung muss schriftlich unter Angabe des Grundes und der Zielsetzung der Versammlung erfolgen. Es kann auch sein, dass eine weitere Eigentümerversammlung notwendig wird. Ist beispielsweise eine erste Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist (§ 25 Abs. 4 WEG). Wichtig Der Verwalter muss in der Einladung zur Wiederholungsversammlung darauf hinweisen, dass die Beschlussfassung auch gegeben ist, wenn eigentlich zu wenig Eigentümeranteile vertreten sind. Sie sollten dann auf jeden Fall versuchen, an der Versammlung teilzunehmen, da hier letztlich auch eine Minderheit über die Belange der Gemeinschaft bestimmen kann. Warum man teilnehmen sollte 8 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Leider empfinden viele Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung noch immer als ein lästiges Übel und nehmen häufig nicht daran teil. Doch das kann bittere Folgen haben. Denn hier werden Entscheidungen gefällt, die sowohl für das Zusammenleben in der Anlage als auch für den Werterhalt ausschlaggebend sind. Hat die Versammlung jedoch rechtsmäßig beschlossen, sind auch alle Wohnungseigentümer hieran gebunden – auch diejenigen, die nicht an der Versammlung teilnahmen. Es kann deshalb nur empfohlen werden, sich vor einer Eigentümerversammlung eingehend mit der Tagesordnung zu befassen und die eigene Meinung in der Versammlung zu vertreten. Denn sonst gelten die Beschlüsse der Versammlung, auch wenn sie nicht Ihren Vorstellungen entsprechen. Sie haben zwar die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die aber binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden muss. Diese Frist gilt auch, wenn das Protokoll mehr als einen Monat nach der Versammlung zugeschickt wird. Eine Verlängerung der Frist für eine Anfechtungsklage kann nicht damit begründet werden, dass man an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen habe. Die Einladung Zur Eigentümerversammlung müssen neben den Wohnungseigentümern auch Personen eingeladen werden, die ein sogenanntes gesetzliches Verfügungsrecht haben. Hierzu gehören beispielsweise Testamentsvollstrecker oder auch Insolvenzverwalter. Im Normalfall wird der Verwalter zur Eigentümerversammlung einladen (§ 24 Abs. 1 WEG). Die Einladung muss schriftlich erfolgen, was nicht heißt, dass die Einladung als Brief verschickt werden muss. Sie kann auch als E-Mail oder Fax versandt werden. In allen Fällen muss aber der Absender eindeutig erkennbar sein. Wird die Einladung elektronisch versandt, muss eindeutig erkennbar sein, wo die Einladung endet. Eine Unterschrift ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Theoretisch könnte man die Einladung – nachdem das Einverständnis des Empfängers vorliegt – auch per SMS verschicken. Folgende Punkte müssen in der Einladung enthalten sein: Der Name der Wohneigentumsgemeinschaft mit der korrekten, vollständigen Anschrift. Der Name und die Anschrift des Einladenden (normalerweise also der Verwalter). Der Name des (Teil-)Eigentümers, wie er im Grundbuch eingetragen ist (oder dessen gesetzlicher Vertreter). Der eindeutige Ausspruch einer Einladung. Der Versammlungsort und –termin (Datum, Uhrzeit). Die Tagesordnung. Hinweise zur Beschlussfähigkeit und dass eine Wiederholungsversammlung unter anderen (Beschluss)-Vorgaben erfolgen kann (meist in jedem Fall beschlussfähig). Die Tagesordnung 9 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Überprüfen Sie zunächst die Tagesordnung auf Vollständigkeit. Fehlt ein Ihrer Meinung nach wichtiger Punkt, wenden Sie sich an den Verwalter. Bitten Sie ihn schriftlich um die Aufnahme des Ihrer Meinung nach fehlenden Tagesordnungspunktes. Ein guter Verwalter wird in den meisten Fällen nachgereichte Tagesordnungspunkte berücksichtigen – schon allein, damit auch wirklich alle relevanten Fragen in der Versammlung geklärt werden können. Wird die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes von mehr als einem Viertel der Eigentümer (nach dem Kopfprinzip) gefordert, ist der Verwalter hierzu verpflichtet. Fordern Sie alleine die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, bleibt es dem Verwalter freigestellt, diesen Punkt aufzunehmen. Lediglich wenn der Tagesordnungspunkt aufgrund ordnungsgemäßer Verwaltung zwingend ist, muss der Verwalter ihn aufnehmen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es beispielsweise, dass dringende Reparaturen oder gesetzliche Auflagen besprochen und entschieden werden. Mit der Einladung: Informationsmaterial Die Einladung allein ist für den Empfänger nicht sehr aussagefähig. Er weiß jetzt worum es geht und wann darüber gesprochen werden soll. Das geht aus der Tagesordnung hervor. Doch inhaltlich fehlt es an allen Informationen. Darum sollten – je nach Tagesordnung – weitergehende Informationen beigefügt werden. Soll beispielsweise über eine Sanierungsmaßnahme entschieden werden, sollte man bereits eingeholte Kostenvoranschläge der Einladung in Kopie beifügen. Wenn hierüber entschieden werden soll, gehört auch eine Kopie der Jahresabrechnung(en) als Anlage zur Einladung. Als Grundregel sollte hier gelten, dass man besser eine Kopie mehr als eine zu wenig beilegen sollte, denn je besser die Versammlungsteilnehmer vorher informiert werden, umso sachlicher wird die Diskussion während der Versammlung. Das wirkt sich auch auf den Zeitaufwand aus: Gut vorbereitete Versammlungen gehen in der Regel schneller über die Bühne. Die rechtzeitige Einladung Von Gesetzes wegen muss die Einladung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Teilnehmern vorliegen. In besonders dringenden Fällen kann dieser Zeitraum sogar noch verkürzt werden. Für eine gewissenhafte Vorbereitung ist dieser Zeitraum jedoch meist zu kurz. Man sollte deshalb im Verwaltungsvertrag von vorneherein eine längere Frist – ca. vier Wochen – fest verankern. Vertretung des Verwalters Normalerweise ist der Verwalter für die Einladung zur Versammlung verantwortlich. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gibt es zwei Möglichkeiten. Haben die Eigentümer einen Beirat bestellt, kann der Vorsitzende dieses Beirats – alternativ sein Stellvertreter – zur Versammlung einladen. Gibt es keinen Beirat, kann auch einer der Eigentümer die Versammlung einberufen, wenn er zuvor vom Gericht hierzu ermächtigt wurde. Wichtig 10 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Beruft ein Eigentümer die Versammlung ein, ohne dazu richterlich ermächtigt zu sein, sind die Beschlüsse der Versammlung nicht von vorneherein nichtig. Sie können jedoch angefochten werden. Das ist Ihr gutes Recht Um sich auf eine Versammlung vorzubereiten, haben Sie das Recht, Unterlagen beim Verwalter einzusehen. Lassen Sie sich hier nicht vom Verwalter abwimmeln – bestehen Sie auf Ihr Einsichtsrecht, das Sie allerdings während der normalen Bürozeiten des Verwalters ausüben sollten. Das Einsichtsrecht beinhaltet aber nicht, dass der Verwalter für Sie Kopien erstellen und Ihnen diese zusenden muss. Dazu ist er selbst dann nicht verpflichtet, wenn Sie sich bereit erklären, die Kosten zu übernehmen. Wenn Ihnen eine Eigentumswohnung gehört, haben Sie das Recht über Fragen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betreffen, mit zu entscheiden. Doch damit hier auch alles in Ihrem Sinne verläuft, müssen Sie einige Regeln beachten. Ab wann entscheiden Sie mit? Die Eigentümerversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung. An ihr dürfen nur die Eigentümer und der Verwalter teilnehmen. Teilnahmeberechtigt ist man, wenn man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ob der Kaufpreis bereits gezahlt wurde oder nicht spielt hier keine Rolle. Umgekehrt können Sie an der Versammlung nicht teilnehmen, wenn Sie zwar den Kaufvertrag unterschrieben haben, aber noch keine Eintragung im Grundbuch erfolgte. Haben Sie Ihre Eigentumswohnung verkauft, können Sie an der Eigentümerversammlung noch so lange teilnehmen, bis der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Übertragung des Stimmrechts Haben Sie die Eigentumswohnung gekauft, können Sie mit dem Verkäufer im Kaufvertrag vereinbaren, dass er Ihnen das Stimmrecht schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen überträgt. Wenn Sie dann an der Eigentümerversammlung teilnehmen, sollten Sie allerdings den Kaufvertrag oder eine Vollmacht des Verkäufers vorlegen können. Grundsätzlich ist es auch möglich, die Eigentümerversammlung zu bitten, Sie teilnehmen zu lassen. Dies ist dann durch Mehrheitsbeschluss möglich. Allerdings müssen Sie damit rechnen, 11 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr dass es keine Mehrheit gibt und Sie unverrichteter Dinge wieder gehen müssen. Außerdem kann man Ihnen nur die Teilnahme genehmigen. Ein Stimmrecht haben Sie in diesem Fall nicht. Wenn Sie Unterstützung brauchen Wenn Sie als ordentliches Mitglied (mit einer Vollmacht oder nach der Eintragung im Grundbuch) an einer Eigentümerversammlung teilnehmen, kann es sein, dass Sie bei speziellen Fragen einen Fachmann hinzuziehen möchten, der auch an der Versammlung teilnimmt. Das kann für die Versammlung durchaus ein Vorteil sein. Geht es beispielsweise um eine neue Heizungsanlage, könnte ein Energie-Experte aufzeigen, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vor- und Nachteile mit den Alternativen verbunden sind. Dennoch gibt es Versammlungen, bei denen solcher Expertenrat unerwünscht ist. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn Sie schon im Vorfeld verlauten lassen, dass Sie einen bestimmten Beschluss verhindern wollen. Die Gerichte vertreten in diesem Fall mehrheitlich die Meinung, dass ein externer Berater nichts in der Versammlung verloren hat. Nur wenn Ihnen durch das Fehlen des Experten ein schwerwiegender Nachteil droht, würde das Gericht wahrscheinlich die Teilnahme des Fachmanns akzeptieren. Doch diesen schweren Nachteil zu beweisen ist schwer. Die Gerichte vertreten mehrheitlich die Meinung, dass Sie sich vor der Versammlung selbst umfassend informieren können, da die Tagesordnung früh genug bekannt gegeben würde. Theoretisch könnten Sie den Berater in die Sitzung schleusen, indem Sie ihm Ihr Stimmrecht per Vollmacht übertragen. Doch dann dürfen Sie nicht mehr an der Versammlung teilnehmen, was sicher auch nicht in Ihrem Sinne ist. Das eigene Stimmrecht übertragen Grundsätzlich haben nur Sie als im Grundbuch eingetragener Eigentümer ein Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Sie können aber dieses Recht auch auf andere übertragen. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, ist Ihnen freigestellt, wem Sie Ihre Rechte übertragen. Die Übertragung Ihrer Rechte erfolgt per Vollmacht. Das gilt selbst dann, wenn Sie Ihren Ehepartner zur Versammlung schicken wollen. Steht Ihr Partner nicht als Eigentümer im Grundbuch, muss auch er eine Vollmacht vorlegen können, um an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Erteilen Sie die Vollmacht schriftlich. In der Vollmacht können Sie auch bestimmen, wie der Bevollmächtigte abstimmen soll. Eine Mustervollmacht finden Sie hier ->. Grundsätzlich können Sie nur eine Person bevollmächtigen, an der Versammlung für Sie 12 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr teilzunehmen. Eine Vollmacht widerrufen Sie können eine erteilte Vollmacht bis zum Beginn der Versammlung jederzeit widerrufen. Sie müssen den Widerruf nicht begründen. Während der Versammlung kann die Vollmacht jedoch nicht widerrufen werden. Sind Sie mit den dann gefassten Beschlüssen nicht einverstanden, müssen Sie sie anfechten. Grundsätzlich können Sie die Vollmacht mündlich oder schriftlich widerrufen. Es empfiehlt sich aber, den Widerruf schriftlich zu vollziehen und dafür zu sorgen, dass die Zustellung des Widerrufs beweisbar ist. Lassen Sie sich auch die erteilte Vollmacht zurückgeben, damit der Ex-Bevollmächtigte damit nicht doch zur Versammlung erscheint und so tut, als sei er noch bevollmächtigt. Haben Sie den Verwalter über die Vollmacht informiert, sollten Sie ihn jetzt auch über den Widerruf informieren. Begrenzung der Vollmacht Sie haben das Recht die Vollmacht zu begrenzen. Zunächst werden Sie die Vollmacht im Normalfall zeitlich begrenzen, indem Sie sie nur für eine Eigentümerversammlung erteilen. Inhaltlich können Sie die Vollmacht ebenfalls begrenzen. Sie können die Vollmacht für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte erteilen und festlegen, wie der Bevollmächtigte bei einzelnen Tagesordnungspunkten abzustimmen hat. Der Bevollmächtigte hält sich nicht an die Vollmacht Haben Sie mit dem Bevollmächtigten im Vorfeld abgesprochen, dass er in einem bestimmten Tagesordnungspunkt dagegen stimmen soll und stimmt doch zu, haben Sie Pech gehabt. Denn für die Versammlung ist nicht erkennbar, dass zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten eine andere Absprache getroffen wurde. Anders ist die Situation, wenn Sie in der Vollmacht festgelegt haben, wie der Bevollmächtigte abzustimmen hat und diese Vollmacht den Versammlungsteilnehmern bekannt gemacht wurde. Darum sollten Sie das Abstimmungsverhalten in der Vollmacht festlegen und eine Kopie der Vollmacht an den Verwalter senden. Innerhalb einer Wohnanlage müssen viele Entscheidungen gefällt werden, die alle Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft betreffen. Für diese Entscheidungen ist die Miteigentümer- oder Wohnungseigentümer-Versammlung zuständig. 13 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Sie ist faktisch das oberste Entscheidungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die wichtigsten Aufgaben der Versammlung sind: Beschlüsse bezüglich des Gemeinschaftseigentums, Ordnung des Zusammenlebens innerhalb der Hausgemeinschaft, Technische Fragen, Finanzielle Fragen der Gemeinschaft und Organisation, z. B. der Hausverwaltung. Seine Beschlüsse fällt die Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit. In einigen Bereichen verlangt das Gesetz aber, dass der Beschluss einstimmig gefasst werden muss. Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss der Verwalter die Wohnungseigentümer-Versammlung mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Allerdings besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung im Rahmen der Teilungserklärung einer anderen Person oder einem Gremium zu übertragen. Diese Möglichkeit wird jedoch sehr selten genutzt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Miteigen-tümerversammlung können in der Teilungserklärung weiter Versammlungen vorgesehen werden. Auch der Verwalter kann von sich aus bei Notwendigkeit eine außerordentliche Miteigentümerversammlung einberufen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden muss, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gefordert wird (§ 24 Abs.2 WEG). Die Forderung muss schriftlich an den Verwalter gestellt werden, wobei aus dem Antrag, eine Versammlung einzuberufen, hervorgehen muss, aus welchen Gründen die Versammlung gefordert wird und welche Zwecke sie verfolgt. Wichtig Das Viertel zur Einberufung einer Wohneigentümerversammlung wird immer nach Köpfen gerechnet, nicht nach Wohnungseinheiten oder Miteigentumsanteilen. Dies gilt auch, wenn die Teilungserklärung für die Beschlussfassung der Versammlung einen anderen Modus festlegt. Beruft der Verwalter keine Versammlung ein (was eine Pflichtverletzung darstellt) oder ist noch kein Verwalter bestellt worden, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates beziehungsweise sein Stellvertreter die Versammlung einberufen. Verfügt Ihre Miteigentümergemeinschaft über keinen Verwaltungsrat, bleibt nur noch der Weg über das Gericht. Sie können den Verwalter per Gerichtsbeschluss dazu zwingen, dass der innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist eine Wohnungseigentümerversammlung einberuft. Alternativ hierzu 14 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr können Sie vom Gericht die Ermächtigung erwirken, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen. Wichtig Sie können eine Miteigentümerversammlung nur einberufen, wenn Sie ein Gericht hierzu ermächtigt hat. Ohne diese Ermächtigung kann der Verwalter seinerseits eine einstweilige Anordnung des Gerichts erwirken, welche Ihnen die Einberufung untersagt. Auch Sie haben die Möglichkeit, bei guten Gründen eine einstweilige Anordnung gegen eine Wohnungseigentümerversammlung bei Gericht zu erwirken. Da die Wohnungseigentümerversammlung in der Nähe der Anlage stattfinden muss, wird sie in der Praxis meist in der Anlage selbst durchgeführt. Auch wenn Sie weit entfernt von der Anlage wohnen, kann deshalb die Versammlung nicht verlegt werden. Selbst wenn eine Mehrheit einen weit von der Anlage entfernten Tagungsort fordern würde, wäre dieser Beschluss zumindest anfechtbar. Die Versammlungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Nehmen Personen an der Versammlung teil, die nicht dazugehören, können Sie die Beschlüsse der Versammlung im Zweifelsfall schon deswegen anfechten. Über den Termin der Versammlung entscheidet der Einladende nach eigenem Ermessen. Die Versammlung muss allerdings zu verkehrsüblichen, zumutbaren Zeiten erfolgen. Zumutbar heißt hier nicht, dass der Einladende auf die Arbeitszeiten der Versammlungsmitglieder Rücksicht nehmen muss. Eine Versammlung am Freitag-Nachmittag geht deshalb in Ordnung. Eine Versammlung nach 21:00 Uhr dürfte hingegen zu spät angesetzt worden sein. Die Einladung muss in Textform erfolgen, bedarf also keiner Unterschrift (§ 24 Abs. 4 WEG). Eine Einladung per E-Mail oder Fax wäre somit möglich. Telefonisch kann jedoch keine Einladung erfolgen. Die Einladung muss normalerweise mindestens 14 Tage vorher erfolgen (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Teilungserklärung kann auch längere Fristen vorsehen. Nur im Ausnahmefall darf der Verwalter bei besonders dringenden Angelegenheiten die Zweiwochenfrist unterschreiten. Eingeladen werden nur Wohnungseigentümer, die auch im Grundbuch eingetragen sind. Teilnehmen können nur eingeladene Personen oder deren legitimierte Stellvertreter. Wollen Sie beispielsweise einen Anwalt mit in die Versammlung nehmen, muss über dessen Teilnahme die Versammlung abstimmen. Wird der Anwesenheit zugestimmt, darf der Anwalt bleiben, aber nicht für Sie auftreten, also für Sie das Wort ergreifen oder gar Anträge stellen. Wird ein Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem bereits zu einer Miteigentümerversammlung eingeladen wurde, kann er an der Versammlung teilnehmen. Er muss dann aber eine eventuell kürzere Vorbereitungszeit von weniger als zwei Wochen akzeptieren. Eine Vormerkung im Grundbuch, die Übernahme des wirtschaftlichen Eigentums 15 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr oder die Übergabe von Nutzen und Lasten des Sondereigentums spielen keine Rolle. Eine Ausnahme gilt nur für neu zu gründende Wohnungseigentümer-Gemeinschaften. Tagesordnung Mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung müssen Sie die Tagesordnung erhalten, damit Sie sich auf die Versammlung vorbereiten können. In der Tagesordnung müssen alle zum Beschluss anstehenden Punkte genannt werden. Anhand der Tagesordnung können Sie sich schon im Vorfeld informieren oder beraten lassen und auch entscheiden, ob Sie an der Versammlung überhaupt teilnehmen werden. Deshalb muss die Tagesordnung detailliert genug sein, damit Sie erkennen können, worum es geht. Sie muss aber nicht auf jede Kleinigkeit eingehen. Wichtig Die Tagesordnung kann noch ergänzt werden, solange Ihnen die Ergänzung vor Beginn der gesetzlichen oder in der Teilungserklärung festgelegten Ladungszeit zugeht. Beträgt die Ladungszeit 2 Wochen, kann der Verwalter die Tagesordnung noch drei Wochen vor der Versammlung ergänzen, eine Woche vor der Versammlung wären jedoch zu spät. Gefährlich sind die beliebten Tagesordnungspunkte „Sonstiges" oder „Verschiedenes". Hier dürfen nur weniger bedeutsame Punkte angesprochen werden. Die Meinungen, was jedoch als weniger bedeutsam anzusehen ist, gehen häufig weit auseinander. Meist muss hier ein Gericht entscheiden. Grundsätzlich stellt der Einladende, im Normalfall der Verwalter, die Tagesordnung auf. Sie können um Aufnahme von Tagesordnungspunkten bitten – erzwingen können Sie die Aufnahme aber nur, wenn dies mehr als ein Viertel der einzuladenden Teilnehmer wünscht. Tipp: Wollen Sie einen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen, sollten Sie Ihren Antrag an den Verwalter gleich von zusätzlich mindestens einem Viertel der Miteigentümer unterschreiben lassen. Außerdem muss der schriftliche Antrag vor Beginn der Ladungsfrist beim Verwalter vorliegen. Neben der nicht rechtzeitigen Vorlage des Tagesordnungspunktes kann der Verwalter die Aufnahme auch aus einem anderen Grund ablehnen. Ist ihr Antrag „rechtsmissbräuchlich", muss der Verwalter Ihren Tagesordnungspunkt nicht aufnehmen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Antrag behandelt werden soll, der schon in den vergangenen Jahren abgelehnt wurde und für den keine neuen Tatsachen oder Umstände entstanden sind. Versammlungsleiter 16 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Der Versammlungsleiter muss nicht zwingend der Einladende sein. Zwar sieht der Gesetzgeber den Verwalter zunächst als Vorsitzenden der Versammlung vor (§ 24 Abs. 5 WEG). Die Versammlung kann jedoch auch jemand anderen als Leiter der Wohnungseigentümerversammlung bestimmen. Die Aufgaben des Versammlungsleiters sind: Erteilung und Entzug des Wortes, Durchführung von Abstimmungen, Verkündung der Abstimmungsergebnisse, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versammlung. Der Versammlungsleiter hat während der Versammlung das Hausrecht. Er kann also auch, sollte dies für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Versammlung notwendig sein, Teilnehmer des Saales verweisen. Wichtig Der Versammlungsleiter kann während der Versammlung abgewählt und durch eine andere Person ersetzt werden. Dann müssen Sie einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen, der sofort verhandelt wird. Feststellung der Beschlussfähigkeit Der Versammlungsleiter hat zu prüfen, ob die Versammlung beschlussfähig ist beziehungsweise, ob die Beschlussfähigkeit bei den Abstimmungen noch besteht. Um beschlussfähig zu sein, muss mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten werden (§ 25 Abs. 3 WEG). Dies gilt auch, wenn das Stimmrecht in der Versammlung abweichend geregelt ist (z. B. nach Köpfen oder nach Wohnungseinheiten). Ein abweichendes Stimmrecht kann in der Teilungserklärung vereinbart sein. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Verwalter eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die auch beschlussfähig ist, wenn die für die erste Versammlung notwendigen Vertretungen nicht erreicht werden. Auch für diese Versammlung schreibt der Gesetzgeber eine Ladefrist von mindestens zwei Wochen vor (§ 24 Abs. 4 WEG). Außerdem muss in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist – gleichgültig, wie viele Miteigentumsanteile vertreten sind. Wichtig Häufig wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gleich eine zweite Einladung verschickt, nach der eine zweite Versammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten eine Viertelstunde später stattfinden soll. Dies ist rechtlich nicht zulässig. 17 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Geschäftsordnungs-Anträge Sogenannte Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, die Änderungen des organisatorischen Ablaufs herbeiführen sollen. Sie werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Geschäftsordnungsanträge müssen immer vor einer Debatte über einen inhaltlichen Beschluss diskutiert und abgestimmt werden. Der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters ist so ein Geschäftsordnungsantrag. Außerdem hat es sich bewährt, die Redezeit für die einzelnen Diskussionsbeiträge zu begrenzen. Eine weitere Möglichkeit des Geschäftsordnungsantrags wäre es, die Rednerliste zu schließen, um so ein Ende der Diskussion herbeizuführen. Beschlüsse Sie müssen nicht jeden Beschluss akzeptieren. Rechtswidrige Beschlüsse können Sie anfechten. Rechtswidrig kann ein Beschluss schon durch formale Fehler werden. Rechtswidrig sind beispielsweise Beschlüsse einer Versammlung, zu der nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig eingeladen wurde. Wird ein Beschluss nicht angefochten, wird er rechtswirksam und ist für alle Miteigentümer verbindlich. Wichtig Heute taucht häufig das „Raucherproblem" auf. Sind bei einer Abstimmung ein Teil der Miteigentümer zu einer „Raucherpause" aus dem Saal gegangen, kann die Versammlung beschlussunfähig sein und der Beschluss kann später angefochten werden. Darum sollte die Versammlung von vorneherein feste Pausen vereinbaren, in denen dann die Raucher ihrem Laster frönen können. Die Möglichkeit der Anfechtung bedeutet jedoch nicht, dass damit ein Beschluss gleichzeitig ungültig wird. Diese Entscheidung fällt letztlich das Gericht. Wird ein Beschluss nicht binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung angefochten, wird er rechtswirksam uns ist für alle Miteigentümer verbindlich. Im Normalfall wird bei der Miteigentümerversammlung per Handzeichen abgestimmt. Dieses Verfahren bietet sich vor allem an, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. Wird nach Wohneinheiten oder Gemeinschaftsanteilen abgestimmt, wo knappe Ergebnisse zu erwarten sind, sollte schriftlich unter Angabe des Namens und der Angabe der Wohneinheiten oder Gemeinschaftsanteile abgestimmt werden. Geht es um bauliche Veränderungen, muss auf jeden Fall festgehalten werden, wer dagegen gestimmt hat, da diese Mitglieder später nicht an den Kosten beteiligt werden können. Hier bietet sich auch eine – mündliche – namentliche Abstimmung an. Der Verwalter ruft die 18 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Teilnehmer einzeln auf und die Aufgerufenen antworten mit Ja oder nein. In Ausnahmefällen kann auch geheim abgestimmt werden, wobei die Stimmauszählung durch zwei von der Versammlung gewählte Miteigentümer erfolgt. Wie abgestimmt wird, kann in der Teilungserklärung festgelegt sein. Steht dort nichts, kann der Versammlungsleiter frei entscheiden, wie abgestimmt werden soll. Sind Mitglieder der Versammlung mit der vom Versammlungsleiter vorgeschlagenen Wahlmethode nicht einverstanden, können Sie per Geschäftsordnungsantrag und –abstimmung eine andere Methode durchsetzen. Wichtig Ein Beschluss ist gefasst, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Die Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Sie sollten aber im Protokoll genannt werden, damit man die Richtigkeit der Ergebnisse später besser kontrollieren kann. Je nach Anzahl der Ja- und Neinstimmen könnte schnell der Eindruck entstehen, dass die Versammlung hier nicht beschlussfähig gewesen sei. Protokoll Von jeder Versammlung muss ein Protokoll verfasst werden (§ 24 Abs. 6 WEG). Eine gesetzliche Frist, bis wann ein Protokoll erstellt werden muss, gibt es nicht. Ein guter Verwalter wird es aber zeitnah erstellen, sodass es noch vor Ende der Anfechtungsfrist (vier Wochen) vorliegt. Das Protokoll muss die folgenden Punkte beinhalten: cOrt, Datum und Uhrzeit der Versammlung Bestätigung, dass ordnungsgemäß geladen wurde Feststellung der Beschlussfähigkeit Alle Tagesordnungspunkte Zusammenfassung der Diskussionen zu den Tagesordnungs-punkten Art der Beschlussfassung (geheim, offen, schriftlich, mündlich) und Ergebnis (Anzahl Ja-, Neinstimmen und Enthaltungen). Unterschriften von Versammlungsleiter (Verwalter), Beirats-vorsitzenden und mindestens einem Wohnungseigentümer. Das Sondereigentum ist weitestgehend Ihre Sache als Eigentümer. Hierüber können Sie entscheiden und es verwalten, wie Sie es für richtig halten. Anders sieht es jedoch beim 19 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Gemeinschaftseigentum aus. Grundsätzlich legt der Gesetzgeber hier fest, dass die Verwaltung hiervon Sache der Wohnungs-eigentümergemeinschaft ist (§ 21 Abs. 1 WEG Wohnungseigentumsgesetz). Hier können allerdings in einigen Fällen auch Ausnahmeregelungen des WEG greifen oder anderslautende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen werden. Der Hausverwalter soll die Hauseigentümergemeinschaft hierbei unterstützen. Daraus ergibt sich schon, dass er ausschließlich für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums berufen wird. Häufig schließt der Hausverwalter aber zusätzliche Verträge mit den Wohnungseigentümern ab, damit er auch deren Sondereigentum mitverwaltet. Dies kann durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft unterbunden werden. Der Hausverwalter ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann hierauf nicht verzichten. Sie muss einen Hausverwalter bestellen. Diese Aufgabe kann nicht auf andere Gremien oder Personen übertragen werden. Durch die Bestellung erhält der Hausverwalter die Befugnisse, die der Gesetzgeber für ihn vorschreibt (§ 27 WEG). Die Frage der Vergütung wird in einem Arbeitsvertrag (Verwaltervertrag) geregelt. Wer kann Hausverwalter werden? Hausverwalter kann jede natürliche oder juristische Person werden. Da an den Verwalter sehr hohe Anforderungen bezüglich seiner rechtlichen und sachlichen Kompetenz gestellt werden, sollte man bei der Auswahl äußerst kritisch vorgehen. Der Hausverwalter kann eine juristische Person (in den meisten Fällen GmbH, Kg oder AG) sein. Eine BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR) kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedoch nicht als Hausverwalter fungieren. Die Richter stehen auf dem Standpunkt, dass es sich hier zum einen um keine juristische Person handelt. Zum anderen bestehe die Gefahr, dass die Verantwortung innerhalb einer GbR nicht klar umrissen werden kann, da die Zusammensetzung einer BGB-Gesellschaft nicht immer eindeutig ist. Auf jeden Fall sollten über denVerwalter Auskünfte mittels einer Wirtschaftsauskunftei eingeholt werden. Der angehende Verwalter sollte zunächst ein polizeiliches Führungszeugnis und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Außerdem sollte er nachweisen, dass er eine dem zu verwaltenden Objekt angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besitzt. Wohnt der Verwalter nicht in der zu verwaltenden Anlage, sollte er zumindest in der Nähe wohnen. Dabei dürfte bei einem professionellen, gut organisierten Verwalter eine Entfernung von rund 60 Kilometern kein Problem sein. Die Bürozeiten des Hausverwalters sollten den Bedürfnissen der Anlagenbewohner und der Eigentümergemeinschaft entsprechen. Ein Hausverwalter-Notruf (Handy) ist heute Pflicht. 20 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Da es kein Berufsbild für den Hausverwalter gibt, muss man die Ausbildungsanforderungen selbst bestimmen. So sollte der Verwalter gelernter Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Immobilienfachwirt sein. Hinzu kommen Fortbildungsveranstaltungen, die speziell für Hausverwalter angeboten werden. Diese kann ein guter Interessent anhand der Veranstaltungsbescheinigungen und -zertifikate nachweisen. Außerdem sollte der Verwalter auf einige Referenzprojekte hinweisen können. Tipp: Positiv ist auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband der Hausverwalter (beispielsweise BVI - Bundesfachverband der Immobilienverwalter, VDH - Verband Deutscher Hausverwalter e. V., DDIV - Dachverband Deutscher Immobilienverwalter). Bestellung des Hausverwalters Der Hausverwalter wird per Mehrheitsbeschluss durch die Eigentümerversammlung bestellt (§ 26 Abs. 1 WEG). Er kann für maximal fünf Jahre bestellt werden (§ 26 Abs. 1 WEG). Wird ein Hausverwalter von der Eigentümerversammlung für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit berufen, endet seine Berufung dennoch nach fünf Jahren. Eine kürzere Bestellungszeit ist möglich. Er kann frühestens ein Jahr vor Ende der Bestellungszeit wiederbestellt werden (§ 26 Abs. 2 WEG). Der Beschluss zur Wiederbestellung kann vor Ablauf der Jahresfrist gefasst werden, wenn gleichzeitig beschlossen wird, dass der Wiederbestellungsbeschluss erst innerhalb der Jahresfrist wirksam werden soll. Findet beispielsweise die Eigentümerversammlung drei Monate vor Beginn der Jahresfrist statt, kann die Wiederbestellung mit der Maßgabe beschlossen werden, dass der Beschluss erst nach drei Monaten wirksam wird. Der Bauträger kann in der Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung einen Hausverwalter bestimmen (§ 23 Abs. 3 WEG), solange noch keine Eigentumswohnung verkauft, also noch keine Auflassungsvormerkung eines Erwerbers im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist und dieser von seinem Sondereigentum Besitz erlangt hat. Eine Bestellung des Hausverwalters durch die Mehrheit der Eigentümerversammlung kann unwirksam sein, wenn ein sehr viel günstigeres Angebot vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.09.2014 (Aktenzeichen 55 S 302/WEG). In dem Verfahren klagte ein Minderheiten-Eigentümer (108 Wohneinheiten) gegen den Mehrheitseigentümer (167 Wohneinheiten). Es gab sonst keine Eigentümer. Bei der Bestellung des Verwalters setzte der Mehrheitseigner einen Verwalter durch, der eine Vergütung von 27,76 € pro Monat und Wohneinheit verlangte. Außerdem lag aber ein Angebot vor, bei dem lediglich 19,04 € pro Monat und Einheit gefordert wurden. Der Minderheitseigner klagte nun gegen den Mehrheitsbeschluss. Das Landgericht Berlin gab dem Minderheitseigentümer Recht. Der Beschluss sei unwirksam, weil er gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft verstoße. Dieser Verstoß sei nicht nur gegeben, wenn eine überhöhte oder unangemessene Vergütung 21 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr gewährt würde. Auch bei sehr großen Preisdifferenzen zwischen zwei Angeboten könne von einem Verstoß ausgegangen werden. Der Hausverwalter-Vertrag Übernimmt einer der Wohnungseigentümer die Aufgaben des Hausverwalters und verzichtet hierfür auf ein Honorar, wird er lediglich bestellt. Ein Hausverwalter-Vertrag wird dann nicht geschlossen. Dies kommt jedoch sehr selten vor. Im Normalfall wird ein gewerbsmäßiger Hausverwalter oder ein Miteigentümer die Verwalterfunktion gegen Entgelt übernehmen. Dann muss ein Hausverwalter-Vertrag abgeschlossen werden. Im Hausverwalter-Vertrag werden die Aufgaben und Befugnisse des Hausverwalters geregelt. Dies können auch Aufgaben und Befugnisse über die in § 27 WEG genannten Positionen sein, wenn dies von der Hauseigentümergemeinschaft gewünscht und beschlossen wird. Tipp: Im Hausverwalter-Vertrag kann auch eine Prozessvollmacht (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 EG) erteilt werden. Kommt es dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, kann der Verwalter reagieren, ohne dass zunächst ein Beschluss der Hauseigentümergemeinschaft herbeigeführt werden muss. Über die Form des Vertrages gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Schon aufgrund des Umfangs der zu klärenden Aufgaben und Befugnisse ist jedoch die Schriftform üblich. Der Vertrag wird vom Verwalter durch Unterschrift des Vertrages angenommen. Hat der Verwalter seine Arbeit aufgenommen, gilt dies ebenfalls als Annahme des Vertrages. Die Wohnungseigentümerversammlung sollte einen Wohnungseigentümer oder - falls vorhanden – den Verwaltungsbeirat damit beauftragen, den Hausverwalter-Vertrag mit dem von der Versammlung bestellten Hausverwalter abzuschließen. Hierzu sollte die Versammlung auch die wichtigsten Eckdaten (z. B. Vertragsdauer, Vergütung, zusätzliche Aufgaben über § 27 WEG hinaus) festlegen, an die der Beauftragte dann gebunden ist. Die Vergütung des Hausverwalters sollte als Festbetrag geregelt werden. Dies kann ein Honorar pro Sondereigentum oder für die gesamte Anlage sein. Eine Vergütungserhöhung kann von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Dann muss aber auch ein Änderungsvertrag über die Honoraranhebung geschlossen werden. Tipp: Zur einfacheren Kostenabrechnung empfiehlt sich ein Honorar entsprechend der Wohnungseinheiten (Sondereigentum) zu vereinbaren. Ein einfacher Beschluss reicht hierfür nicht aus. Grundsätzlich hat die vereinbarte Kostenverteilung der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung Vorrang vor etwaigen Honorarvereinbarungen im Verwalter-Vertrag. 22 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Das Honorar für den Hausverwalter wird von allen Wohnungseigentümern geschuldet. Jeder Eigentümer trägt im internen Verhältnis einen Anteil entsprechend seinem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Verwaltervergütung gehört als gemeinschaftlicher Kostenfaktor zu den Ausgaben im Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung. Der Vertrag endet nach der in ihm vereinbarten Frist, längstens jedoch nach fünf Jahren. Aufgaben des Hausverwalters In den §§ 27 und 28 WEG ist geregelt, welche Aufgaben ein Hausverwalter hat. Hinzu kommen einige zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Einladung und Durchführung der Miteigentümerversammlungen (§§ 23 bis 25 WEG). Außerdem können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zusätzliche Aufgaben ergeben. Im Hausverwalter-Vertrag können weitere Aufgaben vereinbart werden. Zu den wichtigsten Aufgaben des Hausverwalters gehören: Durchführung von Beschlüssen der Wohneigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. Nr. 1 WEG). Hierzu gehören auch das Einholen von mehreren Angeboten und der Abschluss von Verträgen, soweit dies für die Durchführung der Beschlüsse notwendig ist. Durchführung der Hausordnung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Einhaltung der Ruhezeiten, zur Durchführung der Räum- und Streupflichten und auch die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen der Wohnungseigentümer, die sich aus § 14 WEG ergeben. Instandhaltung und -setzung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG). Hierzu gehören nicht nur dringend notwendige Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen, deren Erledigung sich bereits aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 ergibt. Zu diesem Bereich gehört beispielsweise auch das Einschreiten des Hausverwalters, wenn es zu rechtswidrigen Eingriffen der Wohnungseigentümer in das Gemeinschaftseigentum kommt. Darüber hinaus geht es hier auch um Notmaßnahmen bei Blitzeinschlägen, Überschwemmungen und anderen Wetterschäden, Ausfall der Wasser-, Strom- oder Heizungsversorgung. Verwaltung von Geldern der Hausgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Der Hausverwalter hat das gemeinschaftliche Vermögen getrennt von seinem eigenen zu halten (§ 27 Abs. 4 WEG). Das gilt sowohl für die Konten als auch für das Bargeld. Tipp: Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, ein Konto einzurichten, deren Inhaber die Wohnungseigentümer sind und für das dem Hausverwalter eine Verfügungsberechtigung erteilt 23 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr wird. Nach § 27 Abs. 2 WEG ist der Hausverwalter außerdem berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung gegen und für sie verschiedene Aufgaben zu übernehmen. Dieser Passus räumt dem Hausverwalter eine weitgehende gesetzliche Vertretung der Hauseigentümer ein. Insbesondere gehört deshalb zu seinen Aufgaben: Die Anforderung von Lasten- und Kostenbeiträgen von den Wohnungseigentümern. Die Entgegennahme von Zahlungen und Leistungen für die laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Hierzu gehört auch die finanzielle Abwicklung von Versicherungen, Hausmeisterleistungen, Reinigungskosten usw.). Die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, die an alle Wohnungseigentümer gerichtet sind. Damit sind solche Schriftstücke ordnungsgemäß an alle Wohnungseigentümer zugestellt, wenn der Hausverwalter eine Ausfertigung erhalten hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer gegen die anderen Miteigentümer klagt. Eine Ausfertigung an den Hausverwalter reicht dann als ordnungsgemäße Zustellung an alle anderen Wohnungseigentümer aus. Die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Fristwahrung oder Abwendung von Rechtsnachteilen. Hier geht es um Verjährungsfristen und Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln, Mängelrügen, Anfechtungsfristen und ähnliches. Zur Abwendung von Rechtsnachteilen ist der Hausverwalter beispielsweise befugt, Beweissicherungsverfahren durchzuführen, einen Anwalt zu beauftragen, Anträge vor Gericht zu stellen usw. Bei Vorlage eines entsprechenden Beschlusses die Geltendmachung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen. Hierzu kann dem Hausverwalter eine Generalvollmacht erteilt werden, die beispielsweise Bestandteil seines Hausverwalter-Vertrages ist. Die Abgabe von Erklärungen zur Einrichtung von Fernsprechteilnehmeranlagen. Die Haftung eines Hausverwalters Der Hausverwalter hat seine vertraglichen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Kommt er dem vorsätzlich oder fahrlässig verspätet, schlecht oder gar nicht nach, muss er Schadenersatz wegen Pflichtverletzung leisten (§ 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Überträgt der Hausverwalter Aufgaben an Dritte, haftet er auch für deren Verhalten. Darüber hinaus kann der Hausverwalter haftbar gemacht werden, wenn er unerlaubte Handlungen vornimmt. Ein häufiger Streitpunkt ist hier die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (es wurde nicht gestreut und es kam zu einem Sturz). Hier kann sich der Hausverwalter aber meist rechtfertigen, indem 24 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr er nachweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung der hierfür von ihm eingesetzten Hilfspersonen die erforderliche Sorgfalt walten ließ oder er darauf verweist, dass bei einem gestürzten Wohnungseigentümer diesen ein größeres Verschulden trifft, da die Verkehrssicherungspflicht neben dem Hausverwalter auch die Wohnungseigentümer trifft. Besonders gute Chancen hat der Verwalter dann, wenn der Wohnungseigentümer auch noch ein Sondernutzungsrecht an dem Weg hatte, auf dem er gestürzt ist. Häufig tritt der Hausverwalter auch gegenüber Dritten auf. Er ist dann ein sogenannter Erfüllungsgehilfe der Wohnungseigentümer (§ 278 BGB). In diesem Fall haften die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich für die Handlungen des Hausverwalters. Sie können allerdings den Hausverwalter im Innenverhältnis regresspflichtig machen. Den Hausverwalter kündigen und abberufen Zum Hausverwalter bestehen zwei Beziehungsebenen. Auf der einen Seite die Ebene der Berufung, die dem Verwalter die gesetzlichen Verwaltungsrechte und -pflichten einräumt und auf der anderen Seite die Vertragsebene, die beispielsweise die finanzielle Regelung der Hausverwaltertätigkeit beinhaltet. Um einen Hausverwalter "loszuwerden", muss man deshalb auch auf zwei Ebenen aktiv werden. Er muss abberufen und ihm muss gekündigt werden. Die Abberufung des Hausverwalters Ebenso wie die Berufung kann auch die Abberufung des Hausverwalters nur mit der Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer erfolgen. Unter besonderen Umständen kann ein Wohnungseigentümer die Abberufung des Hausverwalters durch das Gericht verlangen. Dies aber nur, wenn die Anrufung der Miteigentümer nicht zumutbar ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die anderen Miteigentümer und der Hausverwalter gegen den klagenden Wohnungseigentümer "verbündet haben." Der Hausverwalter hat das Recht den Beschluss der Abberufung anzufechten und gerichtlich prüfen zu lassen. Wurde mit der Abberufung gleichzeitig die Berufung eines anderen Hausverwalters beschlossen, kann er diesen Berufungsbeschluss nicht anfechten. Handelt es sich bei dem abberufenen Hausverwalter um einen Wohnungseigentümer, kann er auch den neuen Berufungsbeschluss anfechten. Man kann die Abberufung eines Hausverwalters derart einschränken, dass er nur bei dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abgerufen werden kann. Weitere Einschränkungen sind nicht möglich. Die Einschränkung der Abberufung aus wichtigem Grund ist sinnvoll und deshalb auch in den meisten Gemeinschaftsordnungen vorgesehen. Von einem wichtigen Grund spricht man immer dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter zerstört ist und unter den gegebenen Umständen keine Zusammenarbeit mehr möglich ist. Es muss sich also schon um ein gewichtiges Vergehen des 25 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Hausverwalters handeln, etwa Unterschlagung von Gemeinschaftsgeldern, Missachtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, Nichteinberufung von Wohnungseigentümerversammlungen usw. Wichtig: Ist der Hausverwalter mit seiner Abberufung einverstanden, ist diese jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer möglich. Dem Hausverwalter kündigen Durch die Abberufung des Hausverwalters ist diesem grundsätzlich noch nicht gekündigt. Allerdings setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr die Meinung durch, dass eine Abberufung aus wichtigem Grund auch als eine außerordentliche Kündigung angesehen werden kann. Ob die Kündigung begründet ist oder nicht, muss jedoch getrennt von der Abberufung gesehen werden. Der Hausverwalter gibt auf Ein Hausverwalter kann sein Amt auch selbst niederlegen. Wenn beispielsweise während der Hauseigentümerversammlung massive Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er die Verwaltertätigkeit niederlegt, bedarf es keiner Zustimmung der Versammlung mehr. Allerdings gelten für die Niederlegung die gleichen Voraussetzungen wie die der Berufung oder Abberufung durch die Wohnungseigentümer. Ist in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, kann der Hausverwalter auch nur aus wichtigem Grund sein Amt niederlegen. Allerdings wird man in der Praxis wohl kaum darauf bestehen, dass ein Hausverwalter, der die Funktion nicht mehr ausüben will, seine Arbeit fortsetzt. Es ergibt sich bei der Niederlegung für die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Hausverwaltervertrages. Außerdem können eventuell Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen den zurückgetretenen Hausverwalter entstehen. Übergabe Beendet der Hausverwalter seine Tätigkeit, muss er alle Originalunterlagen, die die Wohnanlage betreffen, herausgeben. nicht verbrauchte Wohngelder und den Gegenwert eines von ihm eingerichteten Kontos zur Abwicklung seiner Tätigkeiten auszuzahlen. eine geordnete Aufstellung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erstellen und vorlegen. Es kommt vor, dass zugunsten des Hausverwalters eine Sondereigentums-Grundschuld eingetragen wurde, mit der die Gemeinschafts- und Hausverwalterforderungen abgesichert 26 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr werden sollten. Bei Ende seiner Tätigkeit ist der Hausverwalter verpflichtet, diese Grundschuld löschen zu lassen. Die Verantwortung des Verwalters Einen Beschluss mit weitreichenden Konsequenzen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein Westfalen bezüglich der Verantwortung eines Verwalters einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gefällt. (Beschluss vom 15.04.2009 – Aktenzeichen 10 B 304/09) Danach kann der Verwalter einer Wohnanlage per Ordnungsverfügung gezwungen werden, für die Sicherstellung ausreichenden Brandschutzes in dem von ihm verwalteten Objekt zu sorgen. Hintergrund war eine Ordnungsverfügung, die von einem Bauordnungsamt gegen den Verwalter erlassen wurde. Mit der Verfügung sollte der Verwalter veranlasst werden, einen Teppichboden im Gemeinschaftseigentum aus feuertechnischen Gründen zu entfernen. Aus den gleichen Gründen sollte außerdem eine – mobile – 200 kg schwere Heizung von ihrem Standort entfernt werden. Die Verfügung richtete sich an den Verwalter persönlich. Dies hielt er für nicht zulässig und klagte. Er verlor jedoch vor dem OVG in Düsseldorf. In ihrer Begründung stellten die Richter fest, dass der Verwalter vom Gesetzgeber verpflichtet sei, die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß zu treffen (§ 27 Abs. 3 Ziffer 3 Wohnungseigentumsgesetz – WoEigG). Dabei umfasse die Aufgabe der Instandhaltung nicht nur interne Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen. Mit der Regelung des § 27 Abs. 3 Ziffer 3 WoEigG sei auch die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit beziehungsweise der öffentlichen Ordnung gemeint. Das Argument des Verwalters, dass es durch die Entfernung der Heizung zu Folgeproblemen käme, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die vom Verwalter ins Feld geführte Verjährung zivilrechtlicher Beseitigungsansprüche gegenüber einzelnen Eigentümern wurde vom Gericht nicht als entscheidend angesehen. Sie schränke die Ordnungspflicht des Verwalters nicht ein. Die Ordnungsverfügung verlange lediglich die Beseitigung der mobilen Heizung, damit die Rettungswege freibleiben. Es würde also nicht verlangt, den Heizkörper zu zerstören, sondern lediglich, dass das beanstandete Gerät an einen anderen Ort außerhalb der Rettungswege verbracht werde. Zwickmühle Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bringt den Verwalter in eine Zwickmühle. Einerseits können die zuständigen Behörden Veränderungen fordern und bei Nichterfüllung sogar Zwangsgelder gegen den Verwalter verhängen, wenn dieser die Auflagen nicht erfüllt. Andererseits ist er nur in Notfällen befugt, Maßnahmen ohne Zustimmung der WEG-Versammlung durchzuführen. 27 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Allerdings ist es im vorliegenden Fall auch im Interesse der WEG, dass die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten und letztlich auch materielle Nachteile (etwa versicherungsrechtliche Probleme im Brandfall) zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist der Verwalter gut beraten, wenn er umgehend eine Wohneigentümerversammlung einberuft, sollten ihm Mängel auffallen, deren Beseitigung im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sind. Die Wohnungseigentümer sollten dann möglichst schnell und umfassend die benötigten Beschlüsse herbeiführen, die letztlich in ihrem eigenen Interesse liegen. Meist wird in größeren Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) neben der Hausverwaltung und der Eigentümerversammlung eine zusätzliche Institution geschaffen: der Verwaltungsbeirat. In diesem Beitrag wollen wir erläutern, welche Aufgaben dieser Beitrat hat. Ein Verwaltungsbeirat muss nicht sein Vielleicht wundern Sie sich darüber, dass in Ihrer WEG kein Verwaltungsbeirat installiert wurde. Doch das ist bei kleineren Objekten durchaus üblich. Meist wird ein Verwaltungsbeirat erst bei Objekten ab 10 Eigentumswohnungen eingerichtet. Entgegen dem Verwalter und der Eigentümerversammlung ist der Verwaltungsbeirat nicht gesetzlich vorgeschrieben. Er kann jedoch in der Teilungserklärung zwingend vorgesehen sein. Dann muss er auch gebildet werden. Ein Verwaltungsbeirat kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzt werden (§ 29 WEG). Hierzu reicht die einfache Stimmenmehrheit. Der Beirat besteht aus drei Wohnungseigentümern, wovon einer der Vorsitzende und die anderen Beisitzer sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bestimmen, wie lange der Verwaltungsrat amtieren soll, ob eine Vergütung gezahlt werden soll und wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates aussehen soll. Werden hierüber keine Beschlüsse gefasst, kann sich der Verwaltungsrat auch eine eigene Geschäftsordnung geben. Wichtig Dem Verwaltungsbeirat müssen die entstehenden Kosten erstattet werden. Wird ein Verwaltungsbeirat bestellt, stellt sich auch die Frage des Honorars, welches aber nicht üblich ist. Wird ein Honorar gewährt, haftet der Verwaltungsbeirat für seine Arbeit auch aus diesem Dienstvertrag heraus. Eine Beiratswahl auch angefochten werden. Dann müssen aber schwerwiegende Gründe gegen ein gewähltes Verwaltungsbeiratsmitglied sprechen. 28 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Eine Erleichterung für die Wohnungseigentümergemeinschaft Der Verwaltungsrat unterstützt und kontrolliert den Verwalter. Außerdem prüft er den Wirtschaftsplan und dessen Abrechnung, Kostenvoranschläge müssen von ihm kontrolliert werden. Eigehende Rechnungen werden ebenfalls vom Verwaltungsrat geprüft. Aufgrund seiner Ergebnisse gibt der Verwaltungsrat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Stellungnahmen ab, die es der Gemeinschaft einfacher machen, entsprechende Entscheidungen zu treffen. Die Eigentümergemeinschaft kann die Aufgaben des Verwaltungsrates sowohl allgemein als auch im Einzelfall erweitern. Der Verwaltungsrat darf jedoch keine Aufgaben übernehmen, die der Verwalter durchzuführen hat. Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat Der Verwaltungsbeirat kann von der Eigentümergemeinschaft beauftragt werden, Bewerbungsgespräche mit Verwaltern zu führen, einen entsprechenden Verwaltervertrag auszuarbeiten und einen Verwalter vorzuschlagen. Die letztendliche Entscheidung trifft jedoch die Eigentümergemeinschaft. Auch eine Vertragsänderung oder die Kündigung eines Verwalters kann vom Verwaltungsrat lediglich der Eigentümergemeinschaft vorgeschlagen werden, die dann darüber entscheidet. Der Beirat und die Wohnungseigentümer Der Verwaltungsbeirat ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Auskunft verpflichtet. Er muss einzelne Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich nicht informieren. Auch wenn der Beitrat kein Gehalt erhält, haftet er doch für seine Angaben. Darum sollte die Haftung bei der Bestellung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, erhält auf der einen Seite einen fest umrissenen Teil der Immobilie, in die er sich einkauft. Hierbei handelt es sich um die erworbene Wohnung, die im Vertrag genau beschrieben wird. Man spricht hier von Ihrem Sondereigentum. Darüber hinaus sind Sie aber auch Miteigentümer von Anlagen, Einrichtungen und Räumen, die von allen Bewohnern des Hauses genutzt werden. Hiervon gehört Ihnen ein ideeller Anteil. Dieser Anteil wird als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. Dabei ist die Grenzziehung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum in vielen Fällen nicht ganz einfach. Das Sondereigentum Nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) handelt es sich bei Sondereigentum um Räume, die zu Wohnzwecken dienen. Bei Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, spricht man 29 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr vom Teileigentum. Sondereigentum kann grundsätzlich nur an abgeschlossenen Räumen erworben werden (§ 1 Abs. 2 WEG). Hier ergibt sich aber aus der Rechtsprechung, dass auch an nicht nach allen Seiten abgeschlossenen Räumen Sondereigentum erworben werden kann. Dies würde dann beispielsweise für einen Garagenstellplatz, einen Balkon oder eine Terrasse gelten. Das Sondereigentum entsteht entweder durch Abschluss eines Vertrages oder durch die Teilungserklärung. Das Sondereigentum steht immer in direkter Verbindung zum Anteil am Gemeinschaftseigentum. Was alles zum Sondereigentum gehört, ergibt sich letztlich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung sollte man sich deshalb diese Unterlagen vorlegen lassen. Auf Prospektmaterial und mündliche Aussagen sollte man sich nicht verlassen. Alles, was in der Teilungserklärung beziehungsweise im Aufteilungsplan nicht als Sondereigentum aufgeführt wird, gehört automatisch zum Gemeinschaftseigentum. Wichtig Auch innerhalb einer Wohnung gehören Teile zum Gemeinschaftseigentum. Alles, was notwendig ist, um den anderen Wohnungseigentümern die Nutzung ihrer Wohnung zu gewährleisten, gehört auch hier zum Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören beispielsweise Wasserleitungen, Heizungsrohre (wenn diese zur Zentralheizung der Immobilie gehören), aber auch tragende Wände und Kamine. Gemeinschaftseigentum Alles was nicht ausdrücklich zum Sondereigentum bestimmt wurde gehört zum Gemeinschaftseigentum. Nach § 1 Abs. 5 WEG gehören zum Gemeinschaftseigentum grundsätzlich „das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen." Durch die Teilungserklärung können darüber hinaus Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum werden, wenn sie nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden. So könnte beispielsweise bestimmt werden, dass der Bodenbelag und das Geländer eines Balkons zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dadurch würde sichergestellt, dass die Wohnanlage eine einheitliche Optik haben wird. Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum Wie bereits dargestellt, ist die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht immer ganz einfach. Die Trennung hat aber auch Einfluss auf die späteren Kosten. Während Maßnahmen am Sondereigentum vom Wohnungseigentümer alleine getragen werden müssen, werden die Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum auf die Wohnungseigentümergemeinschaft je nach Anteil verteilt. 30 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Nachfolgend eine Übersicht von Grenzfällen, bei denen die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum schwierig werden kann. Absperrhähne, -ventile Antennen (Handelt es sich um Sondereigentum darf eine Antenne häufig nicht ohne Genehmigung am Gemeinschaftseigentum angebracht werden.) Aufzüge Badezimmereinrichtung Balkone Decken Deckenverkleidung (Tapete, Anstrich, Putz usw.) Estrich Fenster (Ist nichts anderes geregelt, gehören die Scheiben zum Gemeinschaftseigentum.) Fußboden Fußbodenbelag (Teppichboden, Laminat, Parkett usw.) Garagen Heizung Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Wenn für mehrere Wohnungen Wenn nur für die im notwendig. Sondereigentum stehende Wohnung notwendig. Wenn sie allen Wenn Sie nur einem oder Wohnungseigentümern zur wenigen Verfügung stehen. Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen. Ja Nein Der Balkon mit Bodenplatte, Außenwänden, Geländer usw. Ja Nein Nein Ja Der Raum und darauf befindliche Gegenstände, inkl. eventuell eines selbst angelegten Bodenbelages (z. B. Fließen) Nein Ja Ja (auch in Räumen des Nein Sondereigentums) Der nach außen gerichtete Teil Der nach innen gerichtete Teil Ja Nein Nein Ja Ja Ja, wenn dies bei der Teilung ausdrücklich vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Ab der Stelle, wo sie nur noch eine Wohnung nutzt, werden Leitungen und Einrichtungen (auch die Heizkörper) zum Sondereigentum. Voraussetzung ist, dass sie nur durch das eigene Sondereigentum laufen. Ja 31 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Kamine Gemeinschaftseigentum Schornsteine: Ja Mauern Tragende Mauern: Ja Putz Außenputz und Putz in Gemeinschaftsanlagen: Ja Sondereigentum Offener Kamin in der Wohnung: Ja Nicht tragende Mauern im Bereich der Wohnung: Ja Putz in der Wohnung: Ja Der Wirtschaftsplan ist die zwingende Voraussetzung zur Zahlung des Hausgeldes. Liegt kein Plan vor, ist der Wohnungseigentümer auch nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen an die Hausgemeinschaft zu leisten. Aufgabe des Verwalters Der Verwalter ist zur Aufstellung des Wirtschaftsplans verpflichtet. Er kann auch durch Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, einen Plan zu erstellen. Weigert sich der Verwalter, den Wirtschaftsplan aufzustellen, kann dies ein „wichtiger Grund sein“, der zur fristlosen Abberufung des Verwalters führen kann. In welchem Zeitraum der Wirtschaftsplan aufgestellt und zur Genehmigung vorgelegt werden muss, ist im Gesetz nicht bindend geregelt. Aus einschlägigen Urteilen ergibt sich eine Periode von drei bis sechs Monaten, innerhalb derer der Wirtschaftsplan für den laufenden Zeitraum erstellt werden muss. Es empfiehlt sich im Verwaltervertrag festzulegen, innerhalb welcher Frist der Wirtschaftsplan vorgelegt werden muss. Genehmigung des Wirtschaftsplans Der Wirtschaftsplan wird von der Miteigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Abweichende Regelungen können unter Umständen in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. Die Regel ist jedoch die gesetzliche Regelung. Ob Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung bestimmen können, dass ein Wirtschaftsplan als genehmigt gilt, wenn ihm nicht widersprochen wird, ist seitens der Juristen umstritten. Der Wirtschaftsplan muss immer für eine Wirtschaftsperiode erstellt und genehmigt werden. Sieht die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, handelt es sich dabei um das Kalenderjahr. Um etwaige Lücken zwischen der Geltungsdauer eines Wirtschaftsplanes (die nach der gesetzlichen Regelung am 31.12. endet) und der Genehmigung eines neuen Planes zu schließen, kann die Wohneigentümergemeinschaft beschließen, dass der bestehende Plan bis zur Beschlussfassung eines neuen gültig bleibt. Für den Beschluss reicht eine einfache Mehrheit. Allerdings kann keine Dauerregelung verabschiedet werden. Die Regelung muss für jeden Plan erneut beschlossen werden. Inhalt des Wirtschaftsplans 32 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Der Wirtschaftsplan basiert auf der wirtschaftlichen Prognose, wie sich das Gemeineigentum der Gemeinschaft weiter entwickeln wird. Er berücksichtigt die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und beinhaltet darüber hinaus die Anteile an den Gemeinkosten für jeden Wohnungseigentümer, die sich normalerweise in Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen aufgliedern. Neben dem Gesamtwirtschaftsplan, der die Kostenverteilung für die Gemeinschaft enthält, müssen auch Einzelpläne aufgestellt werden, aus der jeder Eigentümer ersehen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Einzel- und Gesamtplan können jedoch gemeinsam aufgestellt werden und müssen nicht getrennt abgefasst werden. Wenn das Geld nicht reicht Wie bereits geschildert, basiert der Plan auf einer Prognose. Es kann also durchaus einmal der Fall sein, dass die geplante Finanzierung über das Hausgeld nicht ausreicht. Kommt es hier zu einem Engpass, kann die Eigentümergemeinschaft eine Liquiditätsumlage beschließen. Hier sind aber die Anforderungen der Gerichte relativ hoch. Es muss genau spezifiziert werden, warum die Umlage notwendig wird und welche Kosten dadurch auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen. Außerdem muss aus dem Beschluss hervorgehen, bis wann die Eigentümer ihre Zahlungen zu leisten haben. Anfechtung des Wirtschaftsplans Der Wirtschaftsplan muss den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Hierzu gehört unter anderem, dass der Wirtschaftsplan vom Verwalter erstellt wird. auch alle Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Wohnungsinhaber umfasst. realistische Hausgeldforderungen ausweist, die weder erkennbar zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden dürfen. die Verteilung der Kosten nach einem gültigen Verteilerschlüssel vornimmt. Der Verteilerschlüssel ergibt sich normalerweise aus der Gemeinschaftsordnung. Darüber hinaus kann es zwingend sein, dass der Wirtschaftsplan auch Instandhaltungsrücklagen enthält, wenn dies in der Teilungserklärung vereinbart wurde. Sind Sie der Meinung, dass der Wirtschaftsplan nicht den Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, können Sie den Plan innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung vor dem Amtsgericht anfechten. Bevor Sie klagen, sollten Sie genau prüfen, ob Sie den Plan insgesamt anfechten wollen oder nur bestimmte Teile für unwirksam erklären lassen wollen. Klagen Sie gegen gesamten Plan und wird dieser nur in Teilen für ungültig erklärt, müssen Sie die Verfahrenskosten teilweise tragen. Lassen Sie sich in diesen Fällen am besten von einem Anwalt beraten. 33 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Entscheidet das Gericht, dass der Wirtschaftsplan fehlerhaft ist, muss der Verwalter einen neuen, fehlerfreien Plan aufstellen. Wird festgestellt, dass der Plan grob fehlerhaft erstellt wurde, können ihm auch die Kosten der Anfechtung aufgebürdet werden. Wirtschaftsplan = Soll, Jahresabrechnung = Ist Während der Wirtschaftsplan zu einem Großteil – zumindest im Bereich der Kosten – auf Annahmen beruht, stellt die Jahresabrechnung den Istbestand des abgelaufenen Wirtschaftszeitraumes dar. Auch für die Abgabe der Jahresabrechnung gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Gerichte gehen meist davon aus, dass die Abrechnung im ersten Halbjahr des folgenden Wirtschaftszeitraums erstellt werden muss. Die Jahresabrechnung stellt die Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Daraus kann sich ergeben, dass Nachzahlungen vor den Eigentümern gefordert werden können. Allerdings dürfen bei den Ausgaben keine rückständigen Hausgeldzahlungen berücksichtigt werden. Rückständige Hausgeldzahlungen sind entsprechend dem Wirtschaftsplan von den betroffenen Eigentümern – notfalls gerichtlich – einzutreiben. Außerdem muss die Jahresabrechnung zumindest Anfangs- und Endbestand des Girokontos der Gemeinschaft enthalten. Empfehlenswert ist es, hier auch die wichtigsten Einnahme- und Ausgabeposten aufzuführen. Soweit eine Instandhaltungsrücklage vorgesehen ist, ist diese getrennt mit Anfangsbestand, Endbestand, Zugängen und Abgängen darzustellen. Wie beim Wirtschaftsplan müssen auch bei der Jahresabrechnung Einzelabrechnungen für die jeweiligen Eigentumsanteile erstellt werden. Ergeben sich aus der Jahresabrechnung Über- oder Unterzahlungen an Hausgeld, werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen sofort nach Genehmigung der Abrechnung fällig. Die Versammlung der Wohnungseigentümer kann jedoch beschließen, dass andere Termine vereinbart werden oder beispielsweise etwaige Rückerstattungen mit den kommenden Hausgeldzahlungen verrechnet werden. Auch die Jahresabrechnung kann innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Eigentümerversammlung angefochten werden. Das Verfahren und die Konsequenzen sind analog dem Widerspruch gegen den Wirtschaftsplan zu sehen. Im Jahr 2007 wurde das Wohneigentümergesetz novelliert. Im Rahmen dieser Novelle wurde eine neue Aufgabe des Verwalters eingeführt: Er muss eine Beschluss-Sammlung führen. Verfügt die Wohneigentümergemeinschaft über keinen Verwalter, muss der Vorsitzende der Eigentümerversammlung diese Sammlung führen. Bei einem fehlenden Verwalter kann die Aufgabe aber auch von der Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit auf eine andere Person übertragen werden. 34 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Das Führen der Beschluss-Sammlung stellt eine zusätzliche Aufgabe dar. Die Sammlung ersetzt nicht das Protokoll der Eigentümerversammlung. Mit der Beschluss-Sammlung will der Gesetzgeber mehr Übersicht und Klarheit – insbesondere für spätere Miteigentümer – schaffen. Beim Kauf einer Eigentumswohnung hilft die Beschluss-Sammlung dem Interessenten, sich einen Überblick zu verschaffen. Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen (die auch in die Sammlung aufgenommen werden müssen) kann er hier einsehen und sich ein Bild darüber machen, was ihn in Zukunft nicht nur in finanzieller Hinsicht erwartet. Da diese Informationen normalerweise nicht ins Grundbuch eingetragen werden können oder müssen, ist die Beschluss-Sammlung für den Kaufinteressenten eine wichtige Informationsquelle. Gleichzeitig können sich Miteigentümer informieren, die an einer Versammlung nicht teilnehmen konnten. Beschlüsse müssen nämlich unverzüglich in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden, während die Versammlungsniederschrift erst später – nach ca. zwei bis drei Wochen – vorliegen muss. Was steht in der Beschluss-Sammlung? ;">In der Beschluss-Sammlung müssen die folgenden Informationen geführt werden: Die verkündeten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen inklusive der Ortsund Datumsangabe zur Versammlung. Die schriftlichen Beschlüsse, ebenfalls mit Orts- und Datumsangabe ihrer Verkündung. Die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen bei Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG mit zusätzlicher Angabe des Urteils-Datums, des Gerichts und der beteiligten Parteien. Der Gesetzgeber verlangt, dass die verkündeten Beschlüsse in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben werden. Ein Verweis – beispielsweise auf das Versammlungsprotokoll – ist nicht zulässig. Das Beschlussergebnis muss der Versammlungsleiter feststellen und verkünden. Zum zu verkündenden Beschluss gehört auch das Abstimmungsergebnis unter Angabe der abgegebenen Stimmen, der Ja- und Neinstimmen und eventuell der Enthaltungen und ungültigen Stimmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, wie abgestimmt wurde (nach Köpfen oder Miteigentumsanteilen). Wichtig Im Kopf der Beschluss-Sammlung müssen auch die für die Gemeinschaft geltenden Regelungen bezüglich der Stimmabgabe und Mehrheitsbestimmungen aufgeführt werden. Möglich sind hier Abstimmungen nach 35 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Köpfen: Anzahl der Eigentümer Werten: Miteigentumsanteile in 1000stel-Anteilen bzw. entsprechenden Bruchteilen Objekten: Anzahl der Wohnungs-/Teileigentumseinheiten) anzugeben. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, ob der Beschluss angefochten wurde. Grundsätzlich sind alle Beschlüsse in der Beschluss-Sammlung zu erfassen. Also auch Beschlüsse, bei denen die Ablehnung eines Antrags verkündet wurde. Dies ist in sofern wichtig, als auch ein ablehnender Beschluss gerichtlich angefochten werden kann. Letztlich kann dies so weit führen, dass der Urteilstenor den ablehnenden Beschluss aufhebt und ersetzt. Schriftliche Beschlüsse stellen im Rahmen der Beschlussfassungsmöglichkeiten der Eigentümerversammlung eine Ausnahmeregelung dar. Hier werden alle Miteigentümer schriftlich über einen Antrag informiert. Angenommen ist der Antrag nur, wenn alle Miteigentümer zugestimmt haben. Die Aufnahme dieser Beschlüsse erfolgt erst, wenn die Zustimmung aller Miteigentümer erfolgte und der Verwalter den Beschluss durch Aushang oder schriftliche Mitteilung verkündet hat. Außerdem werden die Urteilsformeln von Entscheidungen aufgenommen, die nach § 43 WEG verhandelt wurden. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten über sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Die Urteilsformel (auch als Tenor bezeichnet) steht zu Beginn eines jeden Urteils und besteht im Zivilprozess fast immer aus drei Teilen: Die Hauptsacheentscheidung: Hier wird festgestellt, ob der Beklagte verurteilt wird und wenn ja, wozu. Die Kostentscheidung: Die Feststellung wer welche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen das 36 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr getroffene Urteil (die Hauptsacheentscheidung) vollstreckbar ist. Keine Formvorschriften, aber... Der Gesetzgeber hat für die Beschluss-Sammlung keine Formvorschriften erlassen. Sie kann sowohl schriftlich in Papierform angelegt oder elektronisch als Datei geführt werden. Die Wohnungseigentümer, deren Bevollmächtigte oder mögliche Erwerber müssen jederzeit (zu normalen Geschäftszeiten) ungehindert Einsicht nehmen können. Ihnen muss auch die Möglichkeit geboten werden, Kopien bzw. Ausdrucke zu erhalten. Für die Führung der Sammlung sind folgende Punkte wichtig: Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen müssen unverzüglich eingetragen werden. Die Eintragung sollte noch am gleichen, spätestens am nächsten Tag erfolgen. Die Eintragungen sind zum Nachweis der Vollständigkeit durchgehend zu nummerieren. Bei Anfechtung eines Beschlusses ist in der Beschluss-Sammlung zu vermerken, wann und von wem der Beschluss angefochten wurde und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wird. Wird ein Beschluss durch erneuten Beschluss oder gerichtliches Urteil bestätigt, geändert oder aufgehoben, muss der Nachfolgebeschluss beziehungsweise die gerichtlichen Entscheidung mit neuer Nummer in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden. Die Nummer des neuen Beschlusses / des Urteils ist beim geänderten Beschluss zu vermerken. Die Aufhebung von Beschlüssen oder gerichtlichen Entscheidungen sollte beim betroffenen Beschluss mit der Nummer des ändernden Beschlusses beziehungsweise Urteils vermerkt werden. Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter der ehemaligen Wohnung ein Vorkaufsrecht. Dies ergibt sich aus § 577 BGB: Rechtliches § 577: Vorkaufsrecht des Mieters (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. 37 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich ausschließlich auf Wohnungen im frei finanzierten Wohnungsbau. Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau gelten abweichende Bestimmungen. Vorkaufsrecht nur bei Wohnraum Das Vorkaufsrecht des Mieters gilt nur bei Wohnraum. Bei gemischt genutzten Räumen ist entscheidend, was im Mietvertrag geregelt wurde. Liegt der Schwerpunkt des Mietvertrages auf einer Wohnraumnutzung, hat der Mieter auch hier ein Vorkaufsrecht. Es spielt auch keine Rolle, ob die Räume in der Teilungserklärung als gewerblich zu nutzendes Teileigentum deklariert wurden. Das Vorkaufsrecht bezieht sich auf alle Räume und Flächen, die im Mietvertrag genannt werden. Das kann zu Problemen führen, wenn die Teilungserklärung an nicht direkt zur Wohnung gehörenden Räumen oder Flächen ein Sondereigentum oder –nutzungsrecht begründet. Das Recht des Mieters bezieht sich dann auch auf die Nebenräume und Flächen, obwohl er nur die Wohnung erwerben kann. Eine entsprechende Korrektur muss dann nach § 242 BGB über den Kaufpreis erfolgen. Das gilt aber auch umgekehrt, wenn mit der Wohnung z. B. auch eine Garage erworben wird, die zuvor nicht mitvermietet war. Auch hier ist dann der Kaufpreis entsprechend anzupassen. Vorkaufsrecht nur beim ersten mal Grundsätzlich besteht das Vorkaufsrecht eines Mieters nur beim ersten Verkauf nach erfolgter Umwandlung der Wohnung. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Mieter beim ersten Verkauf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben konnte oder wollte. Das Vorkaufsrecht gilt auch dann, wenn mehrere Wohnungen gleichzeitig umgewandelt und zusammen verkauft werden. Der Mieter muss in diesem Falle einem dem Wert seiner Wohnung entsprechenden Teilbetrag der Gesamtsumme zahlen, um sein Vorkaufsrecht ausüben zu können. Grundsätzlich wird dabei die Gesamtfläche aller Wohnungen durch die Quadratmeterzahl geteilt und mit der Grundfläche der Wohnung des Mieters malgenommen. Vereinbaren der Mieter und sein Vermieter einen abweichenden Einzelpreis, gilt dieser Preis. 38 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Kein Vorkaufsrecht Verkauft ein Immobilieneigentümer ein Haus, entsteht für die Mieter kein Vorkaufsrecht. Dies gilt nur, wenn zuvor eine Umwandlung in Eigentumswohnungen erfolgte. Dass der Käufer des Hauses die Wohnungen später in Eigentumswohnungen umwandelt, spielt hierbei zunächst keine Rolle. Das Vorkaufsrecht gilt immer nur dann, wenn verkauft wird. Steht beispielsweise ein Grundstück im Gemeinschaftseigentum und wird in Wohnungseigentum umgewandelt, dass den einzelnen Miteigentümern übertragen wird, findet kein Verkauf statt – der Mieter hat dann auch kein Vorkaufsrecht. Wird jedoch eine der so übertragenen Wohnungen weiterverkauft, entsteht jetzt für den Mieter ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht entsteht erst, wenn der Kaufvertrag zustande gekommen ist und alle hierfür nötigen Genehmigungen vorliegen. Vor diesem Zeitpunkt können Käufer und Verkäufer noch jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dann hat der Mieter kein Vorkaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht entsteht, wenn die Wohnung durch einen Insolvenzverwalter verkauft oder die Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wird. Das Vorkaufsrecht ist auch nicht gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung an zu seinem Hausstand gehörende Personen oder einen engen Familienangehörigen oder einen Verwandten, demgegenüber eine rechtliche oder moralische Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung oder zur sonstigen Fürsorge besteht verkauft. Vorkaufsrecht bei Vorlage des Kaufvertrages Liegen ein wirksamer Kaufvertrag und alle Genehmigungen vor, kann der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben. Das gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag aufgehoben wird und der Mieter noch kein Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Auch spätere Änderungen am Vertrag haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Selbst wenn Käufer und Verkäufer den Kaufvertrag aufheben, berührt dies nicht das Vorkaufsrecht des Mieters. Wird ein Kaufvertrag durch den Käufer angefochten, bleibt das Vorkaufsrecht des Mieters hiervon unberührt. Fechtet der Verkäufer den Vertrag an – und ist er dazu berechtigt – verfällt damit auch das Vorkaufsrecht des Mieters. Wer hat ein Vorkaufsrecht? Grundsätzlich gilt, dass der, der bei Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung die Wohnung gemietet hat, ein Vorkaufsrecht eingeräumt bekommt. Mehrere Mieter müssen 39 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr zunächst das Vorkaufsrecht gemeinsam ausüben. Verzichtet ein Mieter auf sein Recht und ist für ihn dieses Recht erloschen, können die übrigen Mieter das Vorkaufsrecht ohne ihn ausüben. Verstirbt der Mieter vor der Umwandlung, kann ein Ehegatte, Familienangehöriger oder Erbe das Mietverhältnis fortsetzen. Der Mietnachfolger hat dann ebenfalls bei Umwandlung der Wohnung ein Vorkaufsrecht. Stirbt der Mieter nach der Umwandlung, kann sein Nachfolger nur in ein Mietverhältnis eintreten, dem eine Eigentumswohnung zugrunde liegt. Er hat dann kein Vorkaufsrecht. Wichtig Das Vorkaufsrecht des Mieters kann weder durch einen Mietvertrag noch durch einen gesonderten Verzichtsvertrag ausgeschlossen werden. Entsprechende Mietvertragspassagen oder Verzichtsverträge sind ungültig. Sie müssen den Mieter informieren Sie müssen den Mieter über den Inhalt des Kaufvertrages informieren. Diese Information kann aber auch durch den Käufer erfolgen. Der Mieter ist umfassend zu informieren. Da ihm alle Passagen des Kaufvertrages zur Kenntnis gegeben werden müssen, ist es zweckmäßig, ihm eine Kopie des Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall muss der Mieter darüber informiert werden, dass er ein Vorkaufsrecht hat. Die Information ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen ist es aber in jedem Fall zu empfehlen, dass der Mieter schriftlich informiert wird. Wie wird das Vorkaufsrecht ausgeübt? Der Mieter kann das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ab dem Empfang der Informationen (siehe voriges Kapitel) ausüben. Es gibt keinen Anspruch darauf, diese Frist zu verlängern. Der Mieter übt sein Vorkaufsrecht durch eine schriftliche Willenserklärung aus, deren Empfang bestätigt werden muss. Empfänger dieser Erklärung ist der Verkäufer der Wohnung, der normalerweise auch der Vermieter ist. Verkaufen mehrere Personen, so muss der Mieter seine Erklärung an alle Verkäufer richten, wenn diese keinen Empfangsbevollmächtigten benannt haben. Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mieter in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Der Verkäufer kann deshalb verlangen, dass der Mieter nachweist, dass er hiezu in der Lage ist. Mehrere Mieter einer Wohnung üben ihr Vorkaufsrecht zunächst gemeinsam aus. Verzichtet ein Mieter auf sein Vorkaufsrecht, können es die übrigen Mieter weiterhin gemeinsam ausüben. 40 / 41 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Montag, den 16. Januar 2012 um 11:09 Uhr - Aktualisiert Montag, den 22. Juni 2015 um 11:47 Uhr Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein Vertrag zustande. Dieser Kaufvertrag ist identisch mit dem Vertrag, der mit dem Dritten abgeschlossen wurde. Alle Rechte und Pflichten des ursprünglich mi einem Dritten geschlossenen Vertrags werden hier unverändert übernommen. Die Kosten des Kaufvertrages gehen zulasten des Mieters. Hat der Dritte bereits die Kosten oder Teile davon gezahlt, kann er eine Erstattung durch den Käufer (also dem ehemaligen Mieter) verlangen. Hat der Dritte sich bereit erklärt, die Kosten des Maklers zu übernehmen, gilt dies auch für den Mieter. Die Auflassung Unter der Auflassung versteht man die Einigung, dass das Eigentum einer Immobilie auf den Käufer übertragen wird. Wirksam wird die Auflassung aber erst dann, wenn der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Wird das Vorkaufsrecht vom Mieter ausgeübt, kann er die Auflassung vom Verkäufer verlangen und im Zweifelsfall auch einklagen. Ist jedoch bereits der Dritte im Grundbuch eingetragen oder wurde eine Auflassungsvormerkung zu dessen Gunsten eingetragen, kann die Auflassung für den Mieter nicht realisiert werden. Dann hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Schadenersatzanspruch. 41 / 41