Betriebsprüfung durch die

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Betriebsprüfung durch die
Betriebsprüfung /
Prüfdienst
Alfred Neidert
Stellvertretender Leiter der Abteilung Prüfdienst
der Deutschen Rentenversicherung Bund
Pressefachseminar
der Deutschen Rentenversicherung Bund
am 14. und 15. Juli 2015 in Berlin
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Presseseminar der Deutschen
Rentenversicherung Bund
Themenübersicht
I.
Aufgaben des Prüfdienstes / Die Betriebsprüfung
II.
Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe
III. Prüfung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zur
Zahlung des Mindestlohns
IV. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und
Schwarzarbeit
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I. Aufgaben des Prüfdienstes / Die Betriebsprüfung
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Beitragszahlung und Beitragseinzug,
Einzugsstellenprüfung
elektronischer
Beitragsnachweis
Arbeitgeber
Überweisung der Beiträge zur
Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung
(Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
Krankenkasse
Krankenkasse
Buchung
Arbeitgeberkonto bei der
Krankenkasse
Registrierung unter
der Betriebsnummer
Überprüfung des Beitragseinzugs bei den Krankenkassen durch
Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit
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Meldungen
Darstellung des Meldeverfahrens
Arbeitgeber
meldet Arbeitsentgelte der Beschäftigten im
elektronischen Verfahren (mindestens jährlich)
Krankenkasse
leitet Meldung weiter
Rentenversicherung
speichert Arbeitsentgelte in
individuellen Versicherungskonten
und berechnet Leistungen aus der
Erwerbsbiographie
leitet Meldung weiter
Bundesagentur für Arbeit
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Die Betriebsprüfung
Organisation der Betriebsprüfung
Prüfung der rund 3,2 Mio. Arbeitgeber durch:
• Deutsche Rentenversicherung Bund
(Prüfziffer 0 bis 4 der Betriebsnummer des Arbeitgebers)
• 14 Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
(Prüfziffer 5 bis 9 der Betriebsnummer des Arbeitgebers)
• Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(Arbeitgeber lt. Satzung)
Prüfturnus: 4 Jahre oder kürzer
Mitarbeiter: ca. 4.200 Mitarbeiter (davon 2.100 bei der DRV Bund)
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Die Betriebsprüfung
Beschäftigte (12/2014)
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte:
30,4 Mio.
geringfügig entlohnte Beschäftigte:
7,5 Mio.
davon rentenversicherungspflichtig:
1,3 Mio.
davon ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte: 5,0 Mio.
im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte:
2,5 Mio.
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Die Betriebsprüfung
Gegenstand der Betriebsprüfung
KrankenPflegeRentenversicherungs- versicherungs- versicherungsbeitrag
beitrag
beitrag
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Umlagen
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Mutterschaftsgeld
Künstlersozialabgabe
Insolvenzgeldumlage
seit Mitte 2007
seit 01.01.2009
Insolvenzschutz von
Wertguthaben
Unfallumlage
seit 01.01.2010
seit 01.01.2009
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Die Betriebsprüfung
Umfang der Sozialversicherungsprüfung
Überprüfung der
• Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse
• Beurteilung des Arbeitsentgelts für die Beitragsberechnung
• Berechnung und zeitlichen Zuordnung der Beiträge
• zu führenden Entgeltunterlagen
• Vollständigkeit der Beitragsnachweise
• Zuordnung des Arbeitsentgelts zu den Gefahrtarifstellen der Unfallversicherung
• Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben
• abgegebenen Meldungen
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Die Betriebsprüfung
Anzahl der Prüfungen 2014
746.000
20.000
5.400
Standard-Betriebsprüfungen
Insolvenzprüfungen
Prüfungen aus Anlass von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
5.400 Prüfungen aus Anlass von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (1%)
20.000
Insolvenzprüfungen
(2%)
746.000
Standard-Prüfungen
(97%)
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Die Betriebsprüfung
Prüfergebnisse 2014
211.400
Beitragsbescheide mit Forderungen
941 Millionen EUR Forderungen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Umlagen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.
Entspricht 0,28% des jährl. Beitragsaufkommens
von 335 Mrd. EUR
Nachforderungen in Höhe
von 43 Mio. EUR
aus Insolvenzprüfungen (5%)
Nachforderungen in Höhe
von 508 Mio. EUR
aus Standard-Prüfungen (54%)
Nachforderungen in Höhe
von 390 Mio. EUR
aus Prüfungen wegen
illegaler Beschäftigung/
Schwarzarbeit (41%)
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Die Betriebsprüfung
Risiken für den Arbeitgeber - Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den
vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
• Geltendmachung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
• Nachholung unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- und
Gehaltszahlungen möglich (danach nur dann, wenn kein Verschulden des
Arbeitgebers vorliegt)
Ausnahmen:
Der Beschäftigte
• kommt seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nach,
• trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein oder
• erhält nur Sachbezüge.
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Die Betriebsprüfung
Risiken für den Arbeitgeber - Säumniszuschläge
Erhebung von Säumniszuschlägen bei grober Fahrlässigkeit
Häufige Fallgestaltungen:
• Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
• Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten
• Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen
• unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen
Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen
• Keine gewissenhafte Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld
• Unterschiedliche Beurteilung identischer Sachverhalte
• Unterschreitungen des Mindestlohns
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II. Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe
Auswirkungen des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) auf die Betriebsprüfung
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Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz
(KSA-StabG)
Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen
Neuregelungen im SGB IV seit 01.01.2015
• Prüfungen bei allen abgabepflichtigen Arbeitgebern alle vier Jahre
(Bestandsfälle)
• Prüfungen bei allen nicht abgabepflichtigen Arbeitgebern mit mehr als 19
Beschäftigten alle vier Jahre
• Jährliche Prüfungen bei 40% der nicht abgabepflichtigen Arbeitgeber mit
weniger als 20 Beschäftigten
• Beratung“ der nicht von Prüfungen erfassten Arbeitgeber und schriftliche
Bestätigung des Arbeitgeber hierüber
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Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz
(KSA-StabG)
Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen
Umfang der Prüfungen im Kalenderjahr 2015
Bestandsprüfungen
Erfassungsprüfungen
Alle schon erfassten
Arbeitgeber
Arbeitgeber mit weniger
als 20 Beschäftigten
Arbeitgeber mit mehr
als 19 Beschäftigten
28.600 Arbeitgeber
246.000 Arbeitgeber
135.600 Arbeitgeber
Künftig sind rd. 410.000 Arbeitgeber jährlich zu prüfen
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Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz
(KSA-StabG)
Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen
Beratung von Arbeitgebern, die von Prüfungen nicht erfasst werden
Von Erfassungsprüfungen der Künstlersozialabgabe ausgenommen sind
• rund 390.000 Arbeitgeber jährlich
• Übersendung von Hinweisen mit der Prüfankündigung
• Schriftliche oder elektronische Bestätigung des Arbeitgebers
…über die erfolgte Unterrichtung
…und darüber, das er abgabepflichtige Sachverhalte melden wird
• unverzügliche Prüfung, wenn keine schriftliche Bestätigung erfolgt
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Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz
(KSA-StabG)
Aktuelle Zahlen zur Künstlersozialabgabe
Aktuelle Prüfungen im Kalenderjahr 2015 (bis zum 30.06.2015) *
Kategorie
I
Kategorie
II
Kategorie
III
Kategorie
IV
Kategorie
V
84.048
33.702
43.018
8.190
1.446
170.404
Beanstandungen
1.774
2.618
4.990
1.804
382
11.568
Quote
2,1%
7,8%
11,6%
22,0%
26,4%
6,8%
bisher geprüft
Gesamt
Nachforderungen *
Künstlersozialabgabe
Gutschriften/
Erstattungen
Kategorie
I
Kategorie
II
Kategorie
III
Kategorie
IV
1.662.195,02 €
12.832,23 €
Kategorie
V
1.721.115,31 €
3.339.079,89 €
1.939.524,70 €
564.294,05 €
9.226.208,97 €
35.346,60 €
89.530,34 €
198.126,74 €
152.682,90 €
488.518,81 €
Gesamt
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* Stand vom 01.07.2015
III. Prüfung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten
zur Zahlung des Mindestlohns
Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf
die Betriebsprüfung
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Auswirkungen auf Betriebsprüfungen
• Einführung allgemeiner Mindestlohn seit dem 01.01.2015 in Höhe
von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde
• Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für Prüfung der
Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zur Zahlung des Mindestlohns
– prüft „verdeckte“ Mindestlohnunterschreitungen
• Einfluss auf Prüftätigkeit der Rentenversicherungsträger durch
Entstehungsprinzip
– prüft „offene“ Mindestlohnunterschreitungen in den
Entgeltunterlagen
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung
bedeutet:
• Beitrag wird mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt fällig, unabhängig davon,
ob dieses gezahlt wird.
gilt nicht für:
•
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie
•
Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Persönlicher Anwendungsbereich (§ 22 MiLoG)
• Geltung des MiLoG für Arbeitnehmer
• ebenso für Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG, es sei denn:
• Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium,
• Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung bei Berufs- oder
Studienwahl,
• Praktikum bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder
Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches
Praktikumsverhältnis mit dem selben Ausbildenden bestanden hat,
oder
• Teilnahme an Einstiegsqualifizierung oder
Berufsausbildungsvorbereitung
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Persönlicher Anwendungsbereich (§ 22 MiLoG)
Mindestlohn gilt nicht für:
• Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
• Beschäftigte in Berufsausbildung,
• ehrenamtlich Tätige (auch Freiwilligendienste) sowie
• unmittelbar zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten
der Beschäftigung
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Übergangsregelungen (§ 24 MiLoG)
Bis 31.12.2017 Vorrang abweichender Mindestlöhne nach AEntG
sowie AÜG, auch wenn unterhalb des Mindestlohns
• Einschränkung ab 01.01.2017: mindestens 8,50 EUR
Zeitungszusteller (Zustellung ausschließlich periodische Zeitungen/
Zeitschriften mit redaktionellem Inhalt):
• stufenweise Einführung des Mindestlohns
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Branchenmindestlöhne nach AEntG und AÜG
(Stand 01.01.2015)
Branche
Abfallwirtschaft
Arbeitnehmerüberlassung
Mindestlohn seit 01.01.2015 (Ost / West)
8,86 EUR
7,86 EUR / 8,50 EUR
Aus- und Weiterbildung
12,50 EUR / 13,35 EUR
Baugewerbe
10,75 EUR / 11,15 EUR
Bergbauspezialarbeiten
11,92 EUR
Dachdeckerhandwerk
11,85 EUR
Elektrohandwerk
9,35 EUR / 10,10 EUR
Fleischwirtschaft
8,00 EUR
Friseurhandwerk
7,50 EUR / 8,00 EUR
Gebäudereiniger
8,50 EUR / 9,55 EUR
Gerüstbauerhandwerk
Land-/ Forstwirtschaft u. Gartenbau
Maler und Lackierer
Pflege
10,25 EUR
7,20 EUR / 7,40 EUR
9,90 EUR
8,65 EUR / 9,40 EUR
Steinmetz und Steinbildhauer
10,66 EUR / 11,25 EUR
Textil-/ Bekleidungsindustrie
7,50 EUR / 8,50 EUR
Wäschereidienstleistungen
8,00 EUR / 8,50 EUR
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Fälligkeit (§ 2 MiLoG)
Grundsatz:
Auszahlung sämtlicher tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden zum
Mindestlohnsatz
Ausnahme:
Ansparung von Arbeitsstunden, die über vertragliche Arbeitszeit
Hinaus geleistet werden, auf schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Regelungen für Arbeitszeitkonten (§ 2 MiLoG)
• Ausgleich durch bezahlte Freizeitgewährung oder
Mindestlohnzahlung
• spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer
Erfassung Ausnahme: Erfüllung Mindestlohnanspruch für geleistete
Arbeitsstunden durch verstetigtes Arbeitsentgelt
• bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: am Ende Folgemonat
• Begrenzung der monatlich eingestellten Arbeitsstunden auf max.
50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
• Regelungen gelten nicht für Wertguthabenvereinbahrungen
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Aufzeichnungspflichten (§ 17 MiLoG)
• Beginn, Ende und Dauer täglicher Arbeitszeit für
• geringfügig Beschäftigte mit Ausnahme der Privathaushalte und
• Beschäftigte in Branchen nach § 2a SchwarzArbG
• Aufbewahrungsfrist mind. zwei Jahre
• Bestandteil der Entgeltunterlagen
• Mindestlohnaufzeichnungsverordnung sowie
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
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Mindestlohngesetz – MiLoG
Mindestlohn-Hotline und Internetauftritt des BMAS
• Einrichtung für Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
• Internetauftritt: www.der-mindestlohn-gilt.de
• Mindestlohn-Hotline: 030 60280028 (Mo – Do von 8 bis 20 Uhr) bzw.
E-Mail: [email protected]
• Informationen der Zollverwaltung unter www.zoll.de
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IV. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und
Schwarzarbeit
Zusammenarbeit der Rentenversicherung mit der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
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Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit
Ablauf der Prüfung
• Durchführung einer - u. a. auch verdachtslosen - Prüfung durch die FKS
beim Arbeitgeber
• Bei Feststellungen: Übermittlung einer Datei durch die FKS an den
Rentenversicherungsträger
• Rentenversicherung prüft, ob ein Beitragsschaden entstanden ist und
demzufolge eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchzuführen ist
• Falls ja: Erstellung eines Gutachtens zum sozialversicherungsrechtlichen
Beitragsschadens für die FKS (zusätzlich zum Ergebnis der
Betriebsprüfung an den Arbeitgeber)
• Mögliche Folgen:
• Ordnungswidrigkeitsverfahren
• Beitragsverfahren
• Strafverfahren
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Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit
Typische Fallgestaltungen der Schwarzarbeit
• Abdecken von Lohnkosten durch Scheinrechnungen
• verkürzte Meldung und Abrechnung von Entgelten
• Lohnsplitting
• Scheinselbstständigkeit
• Abgrenzung Werkverträge/Arbeitnehmerüberlassung
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Betriebsprüfung /
Prüfdienst
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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