Betriebsprüfung durch die
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Betriebsprüfung durch die
Betriebsprüfung / Prüfdienst Alfred Neidert Stellvertretender Leiter der Abteilung Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund am 14. und 15. Juli 2015 in Berlin 1 Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund Themenübersicht I. Aufgaben des Prüfdienstes / Die Betriebsprüfung II. Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe III. Prüfung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zur Zahlung des Mindestlohns IV. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit 2 I. Aufgaben des Prüfdienstes / Die Betriebsprüfung 3 Beitragszahlung und Beitragseinzug, Einzugsstellenprüfung elektronischer Beitragsnachweis Arbeitgeber Überweisung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) Krankenkasse Krankenkasse Buchung Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse Registrierung unter der Betriebsnummer Überprüfung des Beitragseinzugs bei den Krankenkassen durch Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit 4 Meldungen Darstellung des Meldeverfahrens Arbeitgeber meldet Arbeitsentgelte der Beschäftigten im elektronischen Verfahren (mindestens jährlich) Krankenkasse leitet Meldung weiter Rentenversicherung speichert Arbeitsentgelte in individuellen Versicherungskonten und berechnet Leistungen aus der Erwerbsbiographie leitet Meldung weiter Bundesagentur für Arbeit 5 Die Betriebsprüfung Organisation der Betriebsprüfung Prüfung der rund 3,2 Mio. Arbeitgeber durch: • Deutsche Rentenversicherung Bund (Prüfziffer 0 bis 4 der Betriebsnummer des Arbeitgebers) • 14 Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (Prüfziffer 5 bis 9 der Betriebsnummer des Arbeitgebers) • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Arbeitgeber lt. Satzung) Prüfturnus: 4 Jahre oder kürzer Mitarbeiter: ca. 4.200 Mitarbeiter (davon 2.100 bei der DRV Bund) 6 Die Betriebsprüfung Beschäftigte (12/2014) Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: 30,4 Mio. geringfügig entlohnte Beschäftigte: 7,5 Mio. davon rentenversicherungspflichtig: 1,3 Mio. davon ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte: 5,0 Mio. im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte: 2,5 Mio. 7 Die Betriebsprüfung Gegenstand der Betriebsprüfung KrankenPflegeRentenversicherungs- versicherungs- versicherungsbeitrag beitrag beitrag Arbeitslosenversicherungsbeitrag Umlagen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Mutterschaftsgeld Künstlersozialabgabe Insolvenzgeldumlage seit Mitte 2007 seit 01.01.2009 Insolvenzschutz von Wertguthaben Unfallumlage seit 01.01.2010 seit 01.01.2009 8 Die Betriebsprüfung Umfang der Sozialversicherungsprüfung Überprüfung der • Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse • Beurteilung des Arbeitsentgelts für die Beitragsberechnung • Berechnung und zeitlichen Zuordnung der Beiträge • zu führenden Entgeltunterlagen • Vollständigkeit der Beitragsnachweise • Zuordnung des Arbeitsentgelts zu den Gefahrtarifstellen der Unfallversicherung • Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben • abgegebenen Meldungen 9 Die Betriebsprüfung Anzahl der Prüfungen 2014 746.000 20.000 5.400 Standard-Betriebsprüfungen Insolvenzprüfungen Prüfungen aus Anlass von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung 5.400 Prüfungen aus Anlass von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (1%) 20.000 Insolvenzprüfungen (2%) 746.000 Standard-Prüfungen (97%) 10 Die Betriebsprüfung Prüfergebnisse 2014 211.400 Beitragsbescheide mit Forderungen 941 Millionen EUR Forderungen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Entspricht 0,28% des jährl. Beitragsaufkommens von 335 Mrd. EUR Nachforderungen in Höhe von 43 Mio. EUR aus Insolvenzprüfungen (5%) Nachforderungen in Höhe von 508 Mio. EUR aus Standard-Prüfungen (54%) Nachforderungen in Höhe von 390 Mio. EUR aus Prüfungen wegen illegaler Beschäftigung/ Schwarzarbeit (41%) 11 Die Betriebsprüfung Risiken für den Arbeitgeber - Beitragsabzug Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. • Geltendmachung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt • Nachholung unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen möglich (danach nur dann, wenn kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt) Ausnahmen: Der Beschäftigte • kommt seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, • trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein oder • erhält nur Sachbezüge. 12 Die Betriebsprüfung Risiken für den Arbeitgeber - Säumniszuschläge Erhebung von Säumniszuschlägen bei grober Fahrlässigkeit Häufige Fallgestaltungen: • Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung • Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten • Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen • unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen • Keine gewissenhafte Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld • Unterschiedliche Beurteilung identischer Sachverhalte • Unterschreitungen des Mindestlohns 13 II. Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe Auswirkungen des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) auf die Betriebsprüfung 14 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSA-StabG) Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen Neuregelungen im SGB IV seit 01.01.2015 • Prüfungen bei allen abgabepflichtigen Arbeitgebern alle vier Jahre (Bestandsfälle) • Prüfungen bei allen nicht abgabepflichtigen Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre • Jährliche Prüfungen bei 40% der nicht abgabepflichtigen Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten • Beratung“ der nicht von Prüfungen erfassten Arbeitgeber und schriftliche Bestätigung des Arbeitgeber hierüber 15 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSA-StabG) Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen Umfang der Prüfungen im Kalenderjahr 2015 Bestandsprüfungen Erfassungsprüfungen Alle schon erfassten Arbeitgeber Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten 28.600 Arbeitgeber 246.000 Arbeitgeber 135.600 Arbeitgeber Künftig sind rd. 410.000 Arbeitgeber jährlich zu prüfen 16 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSA-StabG) Neuregelungen im KSA-StabG und deren Auswirkungen Beratung von Arbeitgebern, die von Prüfungen nicht erfasst werden Von Erfassungsprüfungen der Künstlersozialabgabe ausgenommen sind • rund 390.000 Arbeitgeber jährlich • Übersendung von Hinweisen mit der Prüfankündigung • Schriftliche oder elektronische Bestätigung des Arbeitgebers …über die erfolgte Unterrichtung …und darüber, das er abgabepflichtige Sachverhalte melden wird • unverzügliche Prüfung, wenn keine schriftliche Bestätigung erfolgt 17 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSA-StabG) Aktuelle Zahlen zur Künstlersozialabgabe Aktuelle Prüfungen im Kalenderjahr 2015 (bis zum 30.06.2015) * Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV Kategorie V 84.048 33.702 43.018 8.190 1.446 170.404 Beanstandungen 1.774 2.618 4.990 1.804 382 11.568 Quote 2,1% 7,8% 11,6% 22,0% 26,4% 6,8% bisher geprüft Gesamt Nachforderungen * Künstlersozialabgabe Gutschriften/ Erstattungen Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV 1.662.195,02 € 12.832,23 € Kategorie V 1.721.115,31 € 3.339.079,89 € 1.939.524,70 € 564.294,05 € 9.226.208,97 € 35.346,60 € 89.530,34 € 198.126,74 € 152.682,90 € 488.518,81 € Gesamt 18 * Stand vom 01.07.2015 III. Prüfung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zur Zahlung des Mindestlohns Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf die Betriebsprüfung 19 Mindestlohngesetz – MiLoG Auswirkungen auf Betriebsprüfungen • Einführung allgemeiner Mindestlohn seit dem 01.01.2015 in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde • Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für Prüfung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zur Zahlung des Mindestlohns – prüft „verdeckte“ Mindestlohnunterschreitungen • Einfluss auf Prüftätigkeit der Rentenversicherungsträger durch Entstehungsprinzip – prüft „offene“ Mindestlohnunterschreitungen in den Entgeltunterlagen 20 Mindestlohngesetz – MiLoG Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung bedeutet: • Beitrag wird mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt fällig, unabhängig davon, ob dieses gezahlt wird. gilt nicht für: • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie • Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben 21 Mindestlohngesetz – MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich (§ 22 MiLoG) • Geltung des MiLoG für Arbeitnehmer • ebenso für Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG, es sei denn: • Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, • Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl, • Praktikum bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit dem selben Ausbildenden bestanden hat, oder • Teilnahme an Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung 22 Mindestlohngesetz – MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich (§ 22 MiLoG) Mindestlohn gilt nicht für: • Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, • Beschäftigte in Berufsausbildung, • ehrenamtlich Tätige (auch Freiwilligendienste) sowie • unmittelbar zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung 23 Mindestlohngesetz – MiLoG Übergangsregelungen (§ 24 MiLoG) Bis 31.12.2017 Vorrang abweichender Mindestlöhne nach AEntG sowie AÜG, auch wenn unterhalb des Mindestlohns • Einschränkung ab 01.01.2017: mindestens 8,50 EUR Zeitungszusteller (Zustellung ausschließlich periodische Zeitungen/ Zeitschriften mit redaktionellem Inhalt): • stufenweise Einführung des Mindestlohns 24 Mindestlohngesetz – MiLoG Branchenmindestlöhne nach AEntG und AÜG (Stand 01.01.2015) Branche Abfallwirtschaft Arbeitnehmerüberlassung Mindestlohn seit 01.01.2015 (Ost / West) 8,86 EUR 7,86 EUR / 8,50 EUR Aus- und Weiterbildung 12,50 EUR / 13,35 EUR Baugewerbe 10,75 EUR / 11,15 EUR Bergbauspezialarbeiten 11,92 EUR Dachdeckerhandwerk 11,85 EUR Elektrohandwerk 9,35 EUR / 10,10 EUR Fleischwirtschaft 8,00 EUR Friseurhandwerk 7,50 EUR / 8,00 EUR Gebäudereiniger 8,50 EUR / 9,55 EUR Gerüstbauerhandwerk Land-/ Forstwirtschaft u. Gartenbau Maler und Lackierer Pflege 10,25 EUR 7,20 EUR / 7,40 EUR 9,90 EUR 8,65 EUR / 9,40 EUR Steinmetz und Steinbildhauer 10,66 EUR / 11,25 EUR Textil-/ Bekleidungsindustrie 7,50 EUR / 8,50 EUR Wäschereidienstleistungen 8,00 EUR / 8,50 EUR 25 Mindestlohngesetz – MiLoG Fälligkeit (§ 2 MiLoG) Grundsatz: Auszahlung sämtlicher tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz Ausnahme: Ansparung von Arbeitsstunden, die über vertragliche Arbeitszeit Hinaus geleistet werden, auf schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto 26 Mindestlohngesetz – MiLoG Regelungen für Arbeitszeitkonten (§ 2 MiLoG) • Ausgleich durch bezahlte Freizeitgewährung oder Mindestlohnzahlung • spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung Ausnahme: Erfüllung Mindestlohnanspruch für geleistete Arbeitsstunden durch verstetigtes Arbeitsentgelt • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: am Ende Folgemonat • Begrenzung der monatlich eingestellten Arbeitsstunden auf max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit • Regelungen gelten nicht für Wertguthabenvereinbahrungen 27 Mindestlohngesetz – MiLoG Aufzeichnungspflichten (§ 17 MiLoG) • Beginn, Ende und Dauer täglicher Arbeitszeit für • geringfügig Beschäftigte mit Ausnahme der Privathaushalte und • Beschäftigte in Branchen nach § 2a SchwarzArbG • Aufbewahrungsfrist mind. zwei Jahre • Bestandteil der Entgeltunterlagen • Mindestlohnaufzeichnungsverordnung sowie Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung 28 Mindestlohngesetz – MiLoG Mindestlohn-Hotline und Internetauftritt des BMAS • Einrichtung für Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern • Internetauftritt: www.der-mindestlohn-gilt.de • Mindestlohn-Hotline: 030 60280028 (Mo – Do von 8 bis 20 Uhr) bzw. E-Mail: [email protected] • Informationen der Zollverwaltung unter www.zoll.de 29 IV. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit Zusammenarbeit der Rentenversicherung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 30 Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit Ablauf der Prüfung • Durchführung einer - u. a. auch verdachtslosen - Prüfung durch die FKS beim Arbeitgeber • Bei Feststellungen: Übermittlung einer Datei durch die FKS an den Rentenversicherungsträger • Rentenversicherung prüft, ob ein Beitragsschaden entstanden ist und demzufolge eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchzuführen ist • Falls ja: Erstellung eines Gutachtens zum sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschadens für die FKS (zusätzlich zum Ergebnis der Betriebsprüfung an den Arbeitgeber) • Mögliche Folgen: • Ordnungswidrigkeitsverfahren • Beitragsverfahren • Strafverfahren 31 Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit Typische Fallgestaltungen der Schwarzarbeit • Abdecken von Lohnkosten durch Scheinrechnungen • verkürzte Meldung und Abrechnung von Entgelten • Lohnsplitting • Scheinselbstständigkeit • Abgrenzung Werkverträge/Arbeitnehmerüberlassung 32 Betriebsprüfung / Prüfdienst Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 33