Rehabilitation nach Tumorerkrankungen

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Rehabilitation nach Tumorerkrankungen
Rehabilitation
Rehabilitation nach
Tumorerkrankungen
> Das medizinische Angebot
> Die Voraussetzungen
> Finanzielle Unterstützung
Wie die Rentenversicherung Krebspatienten hilft
Krankheit kann jeden treffen. Gut zu wissen, dass es Hilfe in Form von
Rehabilitationsleistungen gibt.
Für die Deutsche Rentenversicherung gehört die Rehabilitation zu ihren
wichtigsten Aufgaben. Dazu zählen auch sogenannte onkologische Nach­
sorgeleistungen im Anschluss an die Erstbehandlung einer Tumor­
erkrankung.
Wie wir Ihnen oder Ihren Angehörigen helfen können, welche Vorausset­
zungen für eine onkologische Rehabilitation erfüllt sein müssen, wie Sie die
Leistung beantragen können und wie Sie in dieser Zeit finanziell gesichert
sind, erfahren Sie in unserer Broschüre.
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11. Auflage (8/2016)
Inhaltsverzeichnis
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7
9
12
13
17
20
Das medizinische Angebot
Die Einrichtungen
Die Voraussetzungen
Der Antrag
Die Unterstützung
Die Kosten
Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung
Das medizinische Angebot
Zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch
die onkologische Rehabilitation. Dabei stehen medizinische Leistungen
nach einer Erstbehandlung bösartiger Krebserkrankungen im Vorder­
grund.
Die onkologische Rehabilitation umfasst gezielte dia­
gnostische und therapeutische Maßnahmen. Diese sollen
die körperlichen und seelischen Folgen der Tumor­
erkrankung mildern oder beseitigen helfen.
Je nach Art der Erkrankung oder Form der Therapie
können die Folgestörungen sehr unterschiedlich sein.
Deshalb werden die Ziele einer onkologischen Reha­
bilitation an Ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst.
So stehen zum Beispiel nach einem chirurgischen Ein­
griff an der Brust die Beweglichkeit und der Lymph­
abfluss des Armes im Vordergrund der Therapie, nach
einer Entfernung des Kehlkopfes ist es die Sprachschu­
lung. Hautveränderungen, die durch Bestrahlungen
entstehen können, erfordern ebenfalls eine spezielle
Behandlung.
Das Spektrum der Nebenwirkungen und Folgestörungen
der vorhergegangenen Erstbehandlung kann vielfältig
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sein: Es reicht von Blutbildveränderungen über Haar­
verlust bis hin zu allgemeiner Schwäche. Mit Hilfe eines
individuellen krankheitsgerechten Konzeptes erhält je­
der Rehabilitand die für ihn notwendigen medizinischen
Leistungen.
Während der onkologischen Rehabilitation werden auch
psychologische Hilfen zur Bewältigung der Erkrankung
sowie Informationen über die Krankheit und ihre Folgen
an­geboten. Natürlich unterstützen wir Sie auch beim
beruflichen Wiedereinstieg. Immer profitieren Sie von
der Zusammenarbeit der verschiedenen Fachthera­
peuten.
Onkologische Rehabilitationsleistungen werden statio­
när oder ganztägig ambulant durchgeführt. Die Dauer
ist von der Indikation beziehungsweise Diagnose ­und
dem Verlauf der Behandlung abhängig. Sie beträgt nor­
malerweise drei Wochen. Wenn es medizinisch not­wen­
dig ist, können Leistungen auch für einen längeren Zeit­
raum erbracht werden.
Bis zum Ablauf eines Jahres nach einer abgeschlosse­
nen Erstbehandlung können Sie Leistungen zur onko­
logischen Rehabilitation in Anspruch nehmen. Wenn
erhebliche Funktionsstörungen vorliegen, kann in Aus­
nahmefällen auch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
der Erstbehandlung eine (erneute) Rehabilitation statt­
finden.
Bitte beachten Sie:
Die Leistungen zur Rehabilitation müssen be­
antragt werden. Wie Sie Ihren Antrag stellen,
­erfahren Sie auf Seite 12.
5
Ein etwaiger
Zwischenaufenthalt
zu Hause sollte
nicht länger als
14 Tage dauern.
Anschlussrehabilitation (AHB)
Onkologische Rehabilitationsleistungen können Sie auch
als Anschlussrehabilitation erhalten. Sie zeichnet sich
zum Beispiel dadurch aus, dass sie möglichst unmittel­
bar einer stationären Krankenhausbehandlung folgt und
in ausgewählten Rehabilitationseinrichtungen durchge­
führt wird. Auch diese Form der Rehabilitation kann
stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt wer­
den. Die vorausgegangene Erstbehandlung (Operation,
Bestrahlung) muss jedoch vorher abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie:
Eine bereits begonnene ambulante Chemotherapie
ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund – weder
für eine Anschlussrehabilitation noch für eine
reguläre onkologische Rehabilitation.
Damit Sie schnellstmöglich mit der AHB beginnen
können, erhalten Sie bereits während Ihres Aufenthaltes
im Krankenhaus vom dortigen Sozialdienst die notwen­
digen Antragsformulare.
Unser Tipp:
Bei den Antragsformularen befindet sich auch der Vordruck „Entgelt­
bescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld“. Wenn Sie erwerbstätig
sind, sollten Sie diese Bescheinigung schnellstmöglich von Ihrem Arbeit­
geber ausfüllen lassen und an Ihren Rentenversicherungsträger schicken.
Er prüft anhand der Angaben, ob Ihnen während der AHB Übergangsgeld
gezahlt werden kann. Mehr zum Übergangsgeld erfahren Sie ab Seite 13.
Der Sozialdienst des Krankenhauses informiert Sie
auch darüber, wann Ihre AHB beginnt und in welcher
Einrichtung sie durchgeführt wird.
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Die Einrichtungen
Die Deutsche Rentenversicherung belegt im gesamten Bundesgebiet
Rehabilitationseinrichtungen, die jeweils auf bestimmte ­Indikationen
ausgerichtet sind.
Ihr Rentenversicherungsträger entscheidet im Antrags­
verfahren immer auch über den Leistungsumfang. Das
bedeutet, es werden Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung der Rehabilitationsleistungen fest­gelegt.
Zusätzlich wird auch die jeweilige Reha­bili­ta­tions­
einrichtung ausgewählt.
Wunsch- und Wahlrecht
Wenn Sie eine Region, einen Ort oder eine spezielle
Rehabilitationseinrichtung bevorzugen, können Sie uns
das gern mitteilen. Wir werden Ihre Wünsche so weit
wie möglich berücksichtigen.
Rehabilitation im Ausland
Rehabilitationsleistungen werden im Inland durchge­
führt. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen
werden, wenn die von Ihnen gewünschte Rehabilita­
tions­einrichtung im Ausland die Leistungen in ver­gleich­
barer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kosten­
günstiger anbietet.
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Die Deutsche Rentenversicherung stellt dabei an die
auslän­dischen Rehabilitationseinrichtungen die gleichen
Anforderungen wie an inländische Einrichtungen. Das
betrifft sowohl das medizinische und therapeutische
Konzept als auch die räumliche und ­medizinische Aus­
stattung der Einrichtung.
Der zuständige
Träger entschei­
det in der Regel
innerhalb von drei
Wochen über Ihren
Antrag, nachdem
dieser bei ihm ein­
gegangen ist.
Selbst beschaffte Leistungen
Grundsätzlich können Sie sich auch selbst um Ihre
Rehabilitation kümmern und die entstandenen Kosten
von der Rentenversicherung erstattet bekommen. Das ist
jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beispielsweise dann, wenn der Rentenversicherungs­
träger nicht in einer angemesse­nen Zeit über Ihren
Antrag entschieden und Ihnen keinen hinreichenden
Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat.
In diesem Fall müssten Sie Ihren Rentenversicherungs­
träger auffordern, innerhalb der nächsten zwei bis drei
Wochen über Ihren Antrag zu entscheiden, und ihm mit­
teilen, dass Sie sich ansonsten selbst um die Reha­bilita­
tion kümmern. Handelt der Rentenversicherungsträger
in dieser Zeit nicht, muss er Ihnen die entstandenen
Kosten für die selbst besorgte Reha­bilitation er­statten.
Sie bekommen jedoch nur den Anteil Ihrer Aufwendun­
gen zurück, der tat­sächlich erforderlich war, um das
Rehabilitationsziel zu erreichen.
Bitte beachten Sie:
Bei dieser Variante müssen Sie im Vorfeld richtig
einschätzen können, welche Leistungen im Einzel­
nen überhaupt not­wendig sind. Andernfalls könn­
ten Ihnen einige Kosten nicht erstattet werden;
Sie müssten diese dann selbst tragen.
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Die Voraussetzungen
Für eine onkologische Rehabilitation müssen bestimmte persönliche
und sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Laufende Chemo­
therapien sind
grundsätzlich kein
Hinderungsgrund.
Wann kann eine onkologische Rehabilitation durch­
geführt werden?
Die persönlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn aus
medizinischer Sicht folgende Punkte erfüllt sind:
>> die entsprechende Diagnose liegt vor,
>> die Erstbehandlung (operative Behandlung oder
Strahlentherapie) ist abgeschlossen,
>> die körperlichen, seelischen, sozialen oder beruf­
lichen Behinderungen, die durch die Erkrankung
entstanden sind, sind therapierbar beziehungsweise
positiv zu beeinflussen und
>> der Patient ist für die onkologische Rehabilitation
ausreichend belastbar.
Welche Voraussetzungen muss Ihr Versicherungs­
konto erfüllen?
Es reicht aus, wenn eine der folgenden drei Voraus­
setzungen erfüllt ist:
>> in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag liegen
sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor
oder
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>> zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die allgemeine
Wartezeit erfüllt oder
Die allgemeine
Wartezeit ist erfüllt,
wenn mindestens
60 Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen
oder freiwilligen
Beiträgen belegt
sind.
>> innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung
haben Sie eine versicherte Beschäftigung oder
­selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur
Antragstellung ausgeübt; oder Sie waren nach
­Aufnahme dieser ­Beschäftigung ­beziehungsweise
Tätigkeit bis zur ­Antragstellung arbeitsun­fähig
(Krankheit) oder ­arbeitslos.
Onkologische Rehabilitation auch für Rentner
und ­Angehörige
Onkologische Rehabilitationsleistungen können Sie auch
erhalten, wenn Sie bereits eine Rente beziehen (zum
Beispiel eine Altersrente oder eine Erwerbs­minde­
rungsrente).
Lebenspartner
im Sinne des
Lebenspartner­
schaftsgesetzes
(LPartG) vom
16. Februar 2001.
Nichtversicherte Ehe- oder Lebens­partner von Ver­
sicherten und von Rentenbeziehern sowie Hinterbliebe­
ne können ebenfalls diese Rehabilita­tionsart erhalten.
Auch für (nichtversicherte) Kinder ist eine onkologische
Rehabilitation bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
möglich. Dies gilt für erkrankte Kinder von Versicherten
oder Rentnern genauso wie für in den Haushalt aufge­
nommene Stief- oder Pflegekinder sowie für Enkel oder
Geschwister von Versicherten oder Rentnern, wenn sie
in deren Haushalt aufgenommen sind oder vorwiegend
von ihnen unterhalten werden.
Absolvieren Kinder eine Ausbildung oder ein freiwilliges
soziales oder ökologisches Jahr, können sie bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr eine onkologische Rehabili­
tation erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Kinder wegen
einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können.
Keine Rehabilitation durch die gesetzliche Renten­
versicherung
Nicht in jedem Fall kann eine onkologische Rehabilita­
tion von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht
werden.
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Keinen Anspruch hat, wer
> in seiner Beschäftigung Anwartschaften auf eine
spätere Versorgung erwirbt (zum Beispiel als
Beamter),
> bereits eine Altersversorgung (zum Beispiel als
Beamter) erhält und deshalb versicherungsfrei in
der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
> eine gleichartige Leistung auch von einem anderen
Rehabilitationsträger erhalten kann – zum Beispiel
von der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer
Berufskrankheit,
> sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer
Freiheitsstrafe befindet,
> sich gewöhnlich im Ausland aufhält.
Die gleichen Einschränkungen gelten auch für nichtver­
sicherte Angehörige, die onkologische Rehabilitations­
leistungen beantragen wollen.
Unser Tipp:
Sind für Sie Leistungen der gesetzlichen Renten­
versicherung ausgeschlossen, erbringt möglicher­
weise die gesetzliche oder Ihre private Kranken­
versicherung eine onkologische Rehabilitation für
Sie. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
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Der Antrag
Onkologische Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. Antrags­
formulare erhalten Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, in
den Auskunfts­ und Beratungsstellen, den Gemeinsamen Servicestellen
für Rehabilitation, bei den gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungs­
ämtern und von den Versichertenberatern. Diese Stellen sind Ihnen auch
beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Um die Zuständigkeit brauchen Sie sich nicht zu küm­
mern. Diese klären die Rehabilitationsträger unter sich
und leiten Ihren Antrag gegebenenfalls an die zustän­
dige Stelle weiter. Sie werden selbstverständlich darüber
informiert.
Die Gemeinsamen
Reha­Servicestellen
Ihrem Antrag auf eine onkologische Rehabilitation müs­
sen Sie eine ärztliche Stellungnahme beifügen. Das kann
ein aktueller Befundbericht, ein Gutachten oder auch ein
aktueller Krankenhausbericht sein.
Sollten Sie Ihre onkologische Rehabilitationsleistung als
sogenannte Anschlussrehabilitation erhalten, gelten
besondere Antragsformalitäten. Lesen Sie hierzu bitte
Seite 6.
Unser Tipp:
Das komplette Antragspaket mit allen erforder­
lichen Formularen können Sie auch im Internet unter
www.deutsche­rentenversicherung.de herunterladen:
Services; Formulare & Anträge; Versicherte, Rentner,
Selbständige; Rehabilitation.
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Die Unterstützung
Damit Sie und Ihre Familie während der onkologischen Rehabilitation
finanziell versorgt sind, zahlt die Rentenversicherung – ergänzend zur
Rehabilitationsleistung – finanzielle Hilfen. Dazu gehören das Übergangs­
geld, die Erstattung von Reise­kosten, die Finanzierung einer Haushalts­
hilfe oder auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
Als nichtversicher­
ter Angehöriger
haben Sie keinen
Anspruch auf Über­
gangsgeld.
Anspruch auf Übergangsgeld
Übergangsgeld können Sie für stationäre wie auch für
ganztägig ambulant durchgeführte Leistungen erhalten.
Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken für die
Dauer Ihrer Rehabilitation überbrücken.
Was als „unmittel­
bar“ gilt und auf
welchen „Bemes­
sungszeitraum“ es
ankommt, können
Sie von Ihrem Ren­
tenversicherungs­
träger erfahren.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie nur, wenn
Sie unmittelbar vor Beginn der ­Rehabilitation oder – falls
Sie krank sind und nicht mehr arbeiten können – unmit­
telbar vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeits­entgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt und im sogenannten Bemes­
sungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
haben.
Haben Sie eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel
wegen Krank­heit oder Arbeitslosigkeit) erhalten, müssen
dieser Leistung Ein­künfte zugrunde gelegen haben, aus
denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden
sind.
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Bitte beachten Sie:
Arbeitnehmern wird ihr Gehalt bei Arbeitsunfähig­
keit im Regelfall sechs Wochen vom Arbeitgeber
weitergezahlt. Übergangsgeld, das den während
der Rehabilitation wegfallen­den Verdienst ersetzen
soll, können Sie deshalb erst erhalten, wenn die
Entgeltfortzahlung abgelaufen oder der Anspruch
durch gleiche Vorerkrankungen aufgebraucht ist.
Höhe des Übergangsgeldes
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemei­
nen nach den letzten Arbeitsentgelten beziehungsweise
Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung
sowie den familiären Gegebenheiten.
Entgelt aus einer
geringfügigen Be­
schäftigung wird
nur berücksichtigt,
wenn Sie selbst
einen Beitragsanteil
getragen haben, Sie
also nicht versiche­
rungsfrei oder von
der Versicherungs­
pflicht befreit sind.
Haben Sie zuletzt Arbeitsentgelt erzielt, für das Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden,
werden für die Berechnung des Übergangsgeldes 80 Pro­
zent Ihres Bruttogehalts im maßgeblichen Bemessungs­
zeitraum zugrunde gelegt, höchstens aber Ihr Netto­
arbeits­entgelt.
Das Übergangsgeld beträgt entweder 75 oder 68 Prozent
des so ermittelten Entgelts. Welcher der beiden Prozent­
sätze für Sie gilt, hängt zum Beispiel davon ab, ob ein
Kind in Ihrem Haushalt lebt oder ein Familienmitglied
pflegebedürftig ist.
Haben Sie zuletzt Krankengeld von Ihrer gesetzlichen
Krankenkasse bezogen, ist für die Berechnung des
Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt maßgebend, das
auch der Krankengeldberechnung zugrunde lag.
Waren Sie vor der Rehabilitation arbeitslos, erhalten Sie
unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in
Höhe Ihrer bisherigen, von der Agentur für Arbeit be­
zogenen Leistung.
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Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten auch wäh­
rend der Rehabilitation diese Leistungen regelmäßig
vom Träger der Grundsicherung (zum Beispiel von der
Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter) weiter.
Bei Selbständigen und freiwillig Versicherten wird das
Übergangsgeld aus den Beiträgen im letzten Kalender­
jahr vor Beginn der Rehabilitation ermittelt.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie Übergangsgeld bekommen, bleiben Sie
sozialversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen
Renten­, Kranken­, Pflege­ und Arbeitslosenver­
sicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung
für Sie. Inbegriffen ist auch der Unfallversiche­
rungsschutz, also zum Beispiel der Weg zur Reha­
bilitationseinrichtung und zurück. Den Beitrags­
zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung
müssen Sie jedoch selbst zahlen.
Mit der Einladung
zur Rehabilitation
erhalten Sie von
der Rehabilitations­
einrichtung weitere
Informationen dazu.
Reisekosten
Ihre Reisekosten übernehmen wir. Erstattet werden
grundsätzlich die Kosten für die Hin­ und Rückfahrt
zwischen Ihrem Wohnort und der Rehabilitationsein­
richtung in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel.
Das gilt für stationär und ganztägig ambulant durchge­
führte Behandlungen gleichermaßen.
Wenn Sie mit Ihrem privaten Kraftfahrzeug fahren, wird
die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung geprüft.
Unser Tipp:
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie besser nicht Ihr privates
Kraftfahrzeug nutzen. Denn gegebenenfalls kann Ihnen das
Fahren aus medizinischen Gründen untersagt werden.
15
Haushaltshilfe
Die Deutsche Rentenversicherung kann auch Kosten für
eine Haushaltshilfe übernehmen. Das ist immer dann
möglich, wenn Sie wegen der Teilnahme an der Rehabi­
litation Ihren Haushalt nicht weiterführen können und
auch eine andere im Haushalt lebende Person diese
Arbeiten nicht übernehmen kann. Außerdem muss ein
Kind im Haushalt leben, das zu Beginn der Haushalts­
hilfe jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist.
Mitgenommene
Kinder sind
– anders als
Rehabilitanden
selbst – nicht
unfallversichert.
Unter Umständen kann das Kind auch in die Reha­
bilitationseinrichtung mitgenommen werden. Es dürfen
jedoch keine medizinischen Einwände bestehen. Sind
die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe erfüllt, trägt
die Rentenversicherung die Kosten für die Unterbrin­
gung und Betreuung des Kindes in der Rehabilitations­
einrichtung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
sowie die Reisekosten für das Kind.
Kinderbetreuung
Anstelle der Haushaltshilfe können Sie sich für eine
Übernahme von Kinderbetreuungskosten entscheiden.
Auch wenn zum Beispiel eine Haushaltshilfe nicht
möglich ist, etwa weil das Kind schon zwölf Jahre oder
älter ist, können Kosten für die Betreuung des Kindes
übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es
Ihnen ohne die Kinderbetreuung nicht möglich wäre, an
der Rehabilitation teilzunehmen. Die entstandenen
Kosten müssen Sie beispielsweise durch eine Rechnung
belegen können.
Unser Tipp:
Nähere Informationen zur Haushaltshilfe und zur
Übernahme von Kinderbetreuungskosten erhalten Sie
in den Auskunfts­ und Beratungsstellen der Deutschen
Rentenversicherung (siehe Seite 20).
16
Die Kosten
Zu Rehabilitationsleistungen, die stationär durchgeführt werden, müssen
Sie etwas zuzahlen. Wird die Rehabilitation ganz­tägig ambulant durchge­
führt, entstehen Ihnen dagegen keine Kosten. Be­stimmte Personengruppen
müssen keine Zuzahlungen leisten oder kön­nen sich davon be­freien lassen.
Zuzahlung
Die Zuzahlung richtet sich nach der Dauer Ihres Aufent­
haltes in der Rehabilitationseinrichtung. Pro Kalender­
tag müssen Sie 10 Euro zuzahlen, längstens jedoch für
42 Tage im Kalenderjahr.
Bitte teilen Sie uns
in Ihrem Rehabilita­
tionsantrag mit, ob
Sie bereits Zu­zah­
lungen geleistet
haben.
Hierbei werden Zuzahlungen innerhalb eines Kalender­
jahres, die Sie gegebenenfalls schon für eine Behand­
lung im Krankenhaus oder eine andere Rehabilitation
gezahlt ­haben, mitgezählt. Ob es sich dabei um eine
Rehabilita­tion von der Krankenversicherung oder der
Rentenversicherung handelte, spielt keine Rolle.
Bei einer Anschlussrehabilitation müssen Sie längstens
für 14 Tage zuzahlen. Hier werden Zuzahlungen, die Sie
im selben Kalenderjahr bereits für eine Krankenhaus­
behandlung oder eine weitere Anschlussrehabilitation
geleistet haben, berücksichtigt.
Bekommen Sie als nichtversicherter Ehe- oder Lebens­
partner beziehungsweise Hinterbliebener die onkolo­
17
gische Rehabilitation, gelten für Sie dieselben Bedingun­
gen.
Wer keine Zuzahlung leisten muss
Sind Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
18 Jahre alt, entfällt für Sie die Zuzahlung zu Ihrer
Reha­bilita­tion.
Näheres zum
Übergangsgeld
erfahren Sie im
Kapitel „Die
Unterstützung“.
Auch wenn Sie während der Rehabilitation Übergangs­
geld erhalten, müssen Sie nichts zuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn aus Ihrer Versicherung eine
onko­logische Rehabilitation für Ihr Kind durchgeführt
wird. Unabhängig vom Alter des Kindes müssen Sie
dann keine Zuzahlung leisten.
Befreiung von der Zuzahlung
Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens können Sie
sich auf Antrag unter Umständen vollständig oder teil­
weise von der Zuzahlung befreien lassen.
Die Einkommensgrenze für die Befreiung von der Zu­
zahlung wird jährlich neu festgelegt. Wenn Sie im Jahr
2016 monatlich weniger als 1 163 Euro (netto) verdie­
nen, können Sie vollständig von der Zuzahlung befreit
werden. Wer Erwerbseinkommen und Sozialleis­tungen
bekommt, bei dem werden beide Einkommensarten
­zusammengerechnet.
Vollständig von der Zuzahlung befreit werden können
Sie auch, wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Leistungen zur Grundsiche­rung (beispielsweise Arbeits­
losengeld II) bekommen – unabhängig von der Art und
der Höhe der Leistungen. Auch hier muss die Befreiung
beantragt werden.
Haben Sie überhaupt keine Einkünfte, müssen Sie unter
Umständen ebenfalls keine Zuzahlung leisten.
18
Übersteigt Ihr Einkommen die Grenze für die voll­
ständige Befreiung, können Sie sich auf Antrag auch
teilweise von der Zuzahlung befreien lassen. Haben Sie
beispielsweise ein Kind, für das Anspruch auf Kinder­
geld besteht, kann der Zuzahlungsbetrag ermäßigt wer­
den. Das Gleiche gilt, wenn Sie pflegebedürftig sind und
Ihr Ehe­ oder Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher
Gemeinschaft leben, Sie pflegt und deshalb keiner Er­
werbstätigkeit nachgehen kann oder Ihr Partner selbst
der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen
der Pflegeversicherung hat.
Allerdings muss auch hier eine Einkommensgrenze
eingehalten werden: Beträgt Ihr monatliches Nettoein­
kommen 1 200 Euro oder mehr, ist selbst eine teilweise
Befreiung von der Zuzahlung nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
Sofern Sie eine onkologische Rehabilitation aus
der Versicherung Ihres Ehe­ oder Lebenspartners
erhalten, sind für die Entscheidung über die Befrei­
ung von der Zuzahlung nicht Ihre eigenen Einkom­
mensverhältnisse maßgebend, sondern die Ihres
Ehe­ oder Lebenspartners.
Antragsformulare für die Befreiung von der Zuzahlung
erhalten Sie bei den Krankenkassen, den Versicherungs­
ämtern oder Ihrem Rentenversicherungsträger.
Unser Tipp:
Ihren Antrag auf die Befreiung von der Zuzahlung sollten
Sie nach Möglichkeit zusammen mit Ihrem Rehabilita­
tionsantrag stellen. Fügen Sie bitte auch eine aktuelle
Entgeltbescheinigung oder den aktuellen Bescheid der
Stelle, von der Sie Sozialleistungen erhalten, bei.
19
Nur einen Schritt entfernt:
Ihre Rentenversicherung
Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine
individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos.
Mit unseren Informationsbroschüren
Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, kön­
nen Sie auf www.deutsche­rentenversicherung.de bestellen oder herunter­
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Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können
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Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800.
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Auch unsere ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versicherten­
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Ihr kurzer Draht zu uns
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info@deutsche­rentenversicherung.de
20
Unsere Partner
In den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation beraten und unter­
stützen wir Sie in allen Fragen zur Rehabilitation zusammen mit anderen
Leistungsträgern.
Auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden können Sie
Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungs­
unterlagen weiterleiten lassen.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
­Baden-Württemberg
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
Telefon 0721 825-0
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd
Am Alten Viehmarkt 2
84028 Landshut
Telefon 0871 81-0
Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335 551-0
Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Lange Weihe 6
30880 Laatzen
Telefon 0511 829-0
Deutsche Rentenversicherung
Hessen
Städelstraße 28
60596 Frankfurt am Main
Telefon 069 6052-0
Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
Telefon 0341 550-55
Deutsche Rentenversicherung
Nord
Ziegelstraße 150
23556 Lübeck
Telefon 0451 485-0
21
Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern
Wittelsbacherring 11
95444 Bayreuth
Telefon 0921 607­0
Deutsche Rentenversicherung
Oldenburg­Bremen
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
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Rheinland
Königsallee 71
40215 Düsseldorf
Telefon 0211 937­0
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland­Pfalz
Eichendorffstraße 4­6
67346 Speyer
Telefon 06232 17­0
Deutsche Rentenversicherung
Saarland
Martin­Luther­Straße 2­4
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Telefon 0681 3093­0
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Schwaben
Dieselstraße 9
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Westfalen
Gartenstraße 194
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Telefon 0251 238­0
Deutsche Rentenversicherung
Bund
Ruhrstraße 2
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Telefon 030 865­0
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft­Bahn­See
Pieperstraße 14­28
44789 Bochum
Telefon 0234 304­0
QR Code ist eine eingetragene Marke der Denso Wave Incorporated.
22
Impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit,
Kommunikation
10709 Berlin, Ruhrstraße 2
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Telefon: 030 865­0,
­ Fax: 030 865­27379
Internet: www.deutsche­rentenversicherung.de
E­Mail: drv@drv­bund.de
De­Mail: De­Mail@drv­bund.de­mail.de
Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Renten­
versicherung Bund
Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin
11. Auflage (8/2016), Nr. 304
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich
kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Die gesetzliche Rente ist und bleibt
der wichtigste Baustein für die Alters­
sicherung.
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Rentner.
Die Broschüre ist Teil unseres
­umfangreichen Beratungsangebotes.
Wir informieren.
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Die Deutsche Rentenversicherung.

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