Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ“)
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Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ“)
18.12.2012 Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ“) Neuerungen ab dem 1.1.2013: Pro Wohnung ist nur noch ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben. Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden; es muss ein solches Gerät auch nicht vorhanden sein. Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag zunächst stabil wie im Jahr 2012. Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) heißt dann Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Anstelle einer Gebühr wird ein Beitrag gezahlt. Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II können wie bisher von der Beitragspflicht befreit werden, der Antrag kann ab 01.01.2013 sogar innerhalb von zwei Monaten nachgeholt werden. Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Bewilligungsbescheides der Sozialleistung – eine Rückwirkung in das Jahr 2012 ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist tritt die Befreiung nur zum Folgemonat ein. Neu eingeführt wurde eine Härtefallregelung, wonach auch diejenigen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können, deren Einkommen den jeweiligen Sozialleistungs-Bedarf weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (also monatlich weniger als 17,98 EUR). Näher Informationen können unter folgendem Link des neuen Beitragsservices entnommen werden: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/ Beantragung der Befreiung - mit Leistungsbezug: Für Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bleibt es bei der bisher bekannten Verfahrensweise. Durch das Jobcenter erhält die/der Leistungsberechtigte als Anlage zum Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diese Bescheinigung muss die/der Leistungsberechtigte zusammen mit dem Antrag auf Befreiung bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einreichen. Auf der Bescheinigung ist das Verfahren ausführlich mit Adressangaben beschrieben. Hinweis: Die alten – im Jahre 2012 - ausgesprochenen Rundfunkgebührenbefreiungen, deren Laufzeit bis in 2013 hineinreichen, behalten auch in 2013 weiterhin ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass erst mit dem Auslaufen der alten Rundfunkgebührenbefreiung (= grundsätzlich Ende Bewilligungsabschnittes im SGB II) die Leistungsberechtigten einen neuen Antrag auf Befreiung stellen müssen. Jobcenter Krefeld Fütingsweg 34 47805 Krefeld Tel: 02151 / 7048 0 Fax: 02151 / 7048 120 email: [email protected] www.jobcenter-krefeld.de Da sie auch eine Weiterbewilligung auf Leistungen nach dem SGB II beantragen werden, erhalten sie gleichzeitig die Bescheinigung für die Befreiung mit dem neuen Bewilligungsbescheid zugesandt. Eine gesonderte Antragstellung mit Jahreswechsel zum 01.01.2013 erübrigt sich somit in diesen Fällen. Bei Fragen zu den Rundfunkbeiträgen und dem Befreiungsverfahren wenden Sie sich bitte direkt an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: Hierzu einige nützliche Links: Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gibt es unter dem Link: https://service.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/index_ger.html Nähere Erläuterungen zum Befreiungsverfahren gibt es unter http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/ermaessigung-und-befreiung.shtml Die Kontaktdaten sind hier einsehbar: https://service.rundfunkbeitrag.de/kontakt/ - ohne Leistungsbezug: Eine Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung durch die zuständige Behörde abgelehnt wird, weil die jeweilige Bedarfsgrenze durch Einkommen überschritten wird, deren Höhe weniger als der monatliche Rundfunkbeitrag ausmacht – also eine Einkommensüberschreitung zwischen 0,01 – 17,97 EUR monatlich. Liegt das Einkommen darüber (also ab 17,98 EUR), liegt kein Härtefall mehr vor, da der Kunde den Beitrag mit seinem eigenen Einkommen tragen kann. Für die Ausstellung der Negativbescheinigung (= Bescheinigung, dass kein Leistungsanspruch besteht) ist die jeweilige Behörde zuständig, welche die Leistungen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnt hat (also bei Wohngeld (WoG) oder Sozialhilfe (SH) der Fachbereich Soziales der Stadt Krefeld oder bei Kindergeldzuschlag (KIZ) die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit). Das Jobcenter Krefeld ist also nur für die Fälle zuständig, in denen sie Leistungen abgelehnt hat bzw. ablehnen würde und dies nicht darin begründet liegt, dass vorrangige Leistungen wie WoG, SH, KIZ oder Rente geltend gemacht werden könn(t)en. Anträge auf Ausstellung einer Negativbescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio können im Jobcenter Krefeld nur zu den Sprechzeiten wie bei den Neuanträgen gestellt werden (also derzeit Mo, Di, Do 08.30 – 10.30 und für Berufstätige zusätzlich Do 15.00 – 17.00 Uhr). Folgende Unterlagen sind dafür mindestens erforderlich: Personalausweis oder Reisepass mit Anmeldebestätigung Einwohnermeldeamt (bei Ausländern zusätzlich Aufenthaltsgenehmigung), Nachweise über aktuelle Kosten der Unterkunft (z. B. Mietvertrag oder Mietbescheinigung) Einkommensnachweise (insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate) Vermögensnachweise (z. B. Sparbuch, Lebensversicherung, Kraftfahrzeug) ggfs. Ablehnungsbescheide von Sozialleistungen Jobcenter Krefeld Fütingsweg 34 47805 Krefeld Tel: 02151 / 7048 0 Fax: 02151 / 7048 120 email: [email protected] www.jobcenter-krefeld.de